{"id":9214,"date":"2023-05-16T17:00:34","date_gmt":"2023-05-16T17:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9214"},"modified":"2023-05-16T08:18:53","modified_gmt":"2023-05-16T08:18:53","slug":"4c-o-5-22-stimulationsvorrichtung-1","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9214","title":{"rendered":"4c O 5\/22 &#8211; Stimulationsvorrichtung 1"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3265<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 07. Februar 2023, Az. 4c O 5\/22<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\nI. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<br \/>\nIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin verfolgt aus Patentrecht gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzverpflichtung.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 3 XXX XXX B1 (Anlage AR 4, im Folgenden: Klagepatent), welches am 22. Juli 2014 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 23. September 2013 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 18. April 2018 offengelegt und der Hinweis auf die Erteilung wurde am 12. Dezember 2018 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Es hat ein Einspruchsverfahren unver\u00e4ndert \u00fcberstanden. \u00dcber die Anfang Januar 2022 durch einen Beitritt zum Beschwerdeverfahren eingelegte Beschwerde der Beklagten zu 3) gegen die Einspruchsentscheidung ist bisher keine Entscheidung ergangen (Anlage B4).<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft eine Stimulationsvorrichtung.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/li>\n<li>\u201eStimulationsvorrichtung (1) f\u00fcr die Klitoris (12) zur sexuellen Erregung bis zum Klimax, aufweisend: eine Druckfelderzeugungseinrichtung (2) mit:<br \/>\neiner ersten Kammer (3) mit einer einzigen \u00d6ffnung; und einer zweiten Kammer (4) mit einer \u00d6ffnung (42) zum Aufsetzen \u00fcber die Klitoris (12); und einem Verbindungselement (5), welches die erste Kammer (3) mit der zweiten Kammer (4) verbindet; und einer Antriebseinheit (6), welche das Volumen der ersten Kammer (3) durch abwechselnde Expansion und Kompression der ersten Kammer (3) durch Krafteinwirkung auf die erste Kammer derart ver\u00e4ndert, dass \u00fcber das Verbindungselement (5) in der zweiten Kammer (4) ein stimulierendes Druckfeld erzeugt wird; und eine Steuereinrichtung (7), welche die Antriebseinheit (6) ansteuert, wobei das in der zweiten Kammer (4) erzeugte Druckfeld aus einem Muster von Unter- und \u00dcberdr\u00fccken besteht, welche auf den Normaldruck aufmoduliert sind; und wobei in der Steuereinrichtung (7) die Modulation des Druckfelds vorgespeichert ist, und wobei die erste Kammer (3) mit Ihrer einzigen \u00d6ffnung \u00fcber das Verbindungselement (5) ausschlie\u00dflich mit der zweiten Kammer (4) verbunden ist, und wobei die Stimulationsvorrichtung (1) ein batteriebetriebenes Handger\u00e4t ist, und zumindest ein Bedienelement (71) aufweist, wobei die jeweilige Modulation des Druckfeldes mittels des Bedienelements ver\u00e4nderbar ist.\u201c<\/li>\n<li>Wegen des Inhalts der insbesondere geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2, 3 und 6 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/li>\n<li>Folgende Figuren 3 bis 6 sind der Klagepatentschrift zur Veranschaulichung der Lehre des Klagepatents entnommen:<\/li>\n<li>\nDie Figur 3 zeigt einen Querschnitt durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Stimulationsvorrichtung einer ersten Ausf\u00fchrungsform. Die Figuren 4 bis 6 beziehen sich auf einen Querschnitt durch eine Druckfelderzeugungseinrichtung einer ersten Ausf\u00fchrungsform jeweils in einem ersten, zweiten und dritten Zustand.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist ein Technologie-Start-Up mit Sitz in XXX und geh\u00f6rt zur weltweit t\u00e4tigen A Group, die in vielen L\u00e4ndern Produkte f\u00fcr das Liebesleben anbietet. Eines der Lifestyle-Produkte der Kl\u00e4gerin ist der \u201eXXX\u201c.<\/li>\n<li>Der Unternehmenskonzern der Beklagten ist im hier relevanten Umfang auf demselben Gesch\u00e4ftsfeld t\u00e4tig. Die Beklagten vertreiben insbesondere eine Stimulationsvorrichtung mit der Bezeichnung \u201eXXX\u201c sowie diverse baugleiche Produkte (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform(en)). Der Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wird anhand nachfolgender Lichtbilder veranschaulicht:<\/li>\n<li>(stammend von der Kl\u00e4gerin, Anlage AR 18, S. 3)<\/li>\n<li>\n(in Harz gegossenes Produkt, angefertigt von der Beklagten, Klageerwiderung, S. 3)<\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 1) wurde am XXX gegr\u00fcndet und ist im E-Commerce Business t\u00e4tig. Insbesondere sind ihr diverse Onlineshops, wie u.a. www.XXX.de und www.XXX.com zuzuordnen (Anlage AR 7).<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 2) ist eine am XXX gegr\u00fcndete Gesellschaft, die Dienstleistungen im Bereich Wareneinkauf und Beschaffung sowie alle damit zusammenh\u00e4ngenden T\u00e4tigkeiten anbietet. Sie ist f\u00fcr den Import von in China gefertigten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verantwortlich. Die Beklagte zu 3) wurde am XXX als Vertriebsgesellschaft gegr\u00fcndet. Sie wickelt f\u00fcr die weiteren Unternehmensgesellschaften die Onlinegesch\u00e4fte f\u00fcr verschiedene Gesch\u00e4ftsbereiche, u.a. die hier relevanten Onlineshops www.XXX.de und www.XXX.com ab bzw. ist daran beteiligt. Sie ist Vertragspartnerin der Kunden und Dienstanbieterin f\u00fcr die Bereiche Online-Shop-Sortiment, Beschaffung, Versand, Retournierung von Produkten des Online-Shops sowie Kundenservice f\u00fcr den Online-Handel (Anlagenkonvolut AR 10). \u00dcber diese Webshops bietet sie an und vertreibt u.a. auch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Die Beklagte zu 4) ist eine am XXX gegr\u00fcndete Vertriebsgesellschaft (Anlagenkonvolut AR 11). Sie betreibt (zusammen mit der B GmbH) den Online-Shop &#8222;XXX&#8220; unter www.XXX.com. Die Beklagte zu 4) bietet an und verkauft au\u00dferdem XXX-Produkte unter dem Nutzernamen &#8222;XXX&#8220; im XXX unter www.XXX.de. \u00dcber beide Webshops vertreibt sie u.a. die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (Anlagenkonvolut AR 17).<\/li>\n<li>Der Beklagte zu 5) ist alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) bis 4).<\/li>\n<li>Der XXX ist das direkte Nachfolgemodell zum XXX 2, der Gegenstand des Verletzungsverfahrens Az. 4a O 78\/16, ausgehend von dem deutschen Patent DE 10 2013 XXX XXX B4, vor der Schwesterkammer war. Nachdem die Schwesterkammer die dortige Beklagte (B GmbH) insbesondere zur Unterlassung verurteilt hatte, wurde dessen Vertrieb im Laufe des Jahres 2017 eingestellt. Das Berufungsverfahren ist derzeit vor dem Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (Az. I-15 U 6\/18) anh\u00e4ngig, aber ausgesetzt, nachdem die Patentabteilung des DPMA das Patent widerrufen hat und \u00fcber die Beschwerde noch keine Entscheidung ergangen ist.<\/li>\n<li>Unter dem Az. 4c O 2\/22 ist ein weiteres Patentverletzungsverfahren betreffend das Europ\u00e4ische Patent EP 2 XXX XXX B1 zwischen den Parteien anh\u00e4ngig.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin meint, dass die Klage begr\u00fcndet sei. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden wortsinngem\u00e4\u00dfen unmittelbaren Gebrauch von der Lehre des Klagepatents machen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent grenze erste und zweite Kammer sowie das Verbindungselement anhand ihrer jeweiligen Funktionen voneinander ab und beziehe sich nicht auf eine spezifische r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung. Insbesondere sei es f\u00fcr die zweite Kammer nur entscheidend, dass ein stimulierendes Druckfeld erzeugt werden k\u00f6nne. Mittels welcher r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung der Kammern dies erfolge, sei unerheblich. Jedenfalls liege dann eine nach au\u00dfen abgeschlossene zweite Kammer vor, wenn die Vorrichtung auf der Klitoris aufgesetzt sei. Anforderungen an das Verh\u00e4ltnis zwischen den W\u00e4nden der Kammer und einer darin befindlichen \u00d6ffnung mache die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht. \u00c4hnliches gelte f\u00fcr die erste Kammer, welche nur eine \u00d6ffnung zum Verbindungelement aufweisen solle. Eine erste Kammer sei jedes Raumgebilde mit nur einer \u00d6ffnung, das zudem in der Lage sei, sein Volumen zu ver\u00e4ndern. Dem Verbindungselement komme die Funktion zu, diese beiden Kammern zu verbinden. Auch hierf\u00fcr gebe es keine konkreten r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Anforderungen. M\u00f6glich sei es, die unterschiedlichen Vorrichtungsteile durch die verwendeten Materialien voneinander zu unterscheiden. Es sei nicht erforderlich, dass sich die beiden Kammern und das Verbindungselement in ihrem Querschnitt\/Durchmesser voneinander unterscheiden.<\/li>\n<li>Hierzu behauptet die Kl\u00e4gerin, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen w\u00fcrden. Anhand der Lichtbilder der Anlage AR 18 sei die Verletzung des Klagepatents zu erkennen. Die zweite Kammer werde durch den abnehmbaren Silikonaufsatz definiert. Die erste Kammer sei in dem wei\u00dflich-transparenten Bereich zu sehen, der in Richtung des Silikonaufsatzes ge\u00f6ffnet sei. Das dazwischen angeordnete Plastikelement stelle das Verbindungselement dar. Das Volumen der ersten Kammer k\u00f6nne durch Auslenkung der flexiblen Wand ver\u00e4ndert werden. Dies erfolge durch eine Antriebseinheit, sodass ein stimulierendes Druckfeld durch \u00dcber-\/Unterdruck in der zweiten Kammer entstehe.<\/li>\n<li>Der Rechtsstreit sei schlie\u00dflich auch nicht auszusetzen, weil sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagten weiter zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250 000 \u20ac \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) bis 4) an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, dem Beklagten zu 5), zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>eine Stimulationsvorrichtung f\u00fcr die Klitoris zur sexuellen Erregung bis zum Klimax, aufweisend: eine Druckfelderzeugungseinrichtung mit: einer ersten Kammer mit einer einzigen \u00d6ffnung; und einer zweiten Kammer mit einer \u00d6ffnung zum Aufsetzen \u00fcber die Klitoris; und einem Verbindungselement, welches die erste Kammer mit der zweiten Kammer verbindet; und einer Antriebseinheit, welche das Volumen der ersten Kammer durch abwechselnde Expansion und Kompression der ersten Kammer durch Kraftwirkung auf die erste Kammer derart ver\u00e4ndert, dass \u00fcber das Verbindungselement in der zweiten Kammer ein stimulierendes Druckfeld erzeugt wird; und eine Steuereinrichtung, welche die Antriebseinheit ansteuert, wobei das in der zweiten Kammer erzeugte Druckfeld aus einem Muster von Unter- und \u00dcberdr\u00fccken besteht, welche auf den Normaldruck aufmoduliert sind; und wobei in der Steuereinrichtung die Modulation des Druckfelds vorgespeichert ist; und wobei die erste Kammer mit ihrer einzigen \u00d6ffnung \u00fcber das Verbindungselement ausschlie\u00dflich mit der zweiten Kammer verbunden ist; und wobei die Stimulationsvorrichtung ein batteriebetriebenes Handger\u00e4t ist; und zumindest ein Bedienelement aufweist; wobei die jeweilige Modulation des Druckfelds mittels des Bedienelements ver\u00e4nderbar ist<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 12. Dezember 2018 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung schriftlich dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 12. Januar 2019 begangen haben, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, &#8211; preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>und wobei die Aufstellung mit den Daten der Rechnungslegung zus\u00e4tzlich in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist;<\/li>\n<li>4. nur die Beklagten zu 1) bis 4): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 1) bis 4) \u2013 Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>5. nur die Beklagten zu 1) bis 4): die unter Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 12. Dezember 2018 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom \u2026) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>II. festzustellen,<\/li>\n<li>1. dass die Beklagten zu 1) bis 4) verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I.2. bezeichneten, in der Zeit vom 18. Mai 2018 bis zum 11. Januar 2019 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/li>\n<li>2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.2. bezeichneten, seit dem 12. Januar 2019 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<br \/>\ndas Verfahren bis zur erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber den gegen das Klagepatent gerichteten Einspruch auszusetzen.<\/li>\n<li>Sie meinen, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden die Lehre des Klagepatents nicht gebrauchen. Das Klagepatent verlange, die erste und zweite Kammer als r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich voneinander abgrenzbare Hohlr\u00e4ume mit separaten Innenvolumina auszugestalten. Es gen\u00fcge nicht, lediglich die Funktion einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung in den Blick zu nehmen und jegliche r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgaben zu \u00fcbergehen. Unerheblich sei, ob eine solche Vorrichtung ein- oder mehrst\u00fcckig ausgebildet werde, da sich dies auf das zu erzeugende Druckfeld nicht auswirke.<br \/>\nF\u00fcr die Ausgestaltung zweier Kammern als nahezu vollst\u00e4ndig abgeschlossene Bereiche spreche auch der Stand der Technik. Denn das Klagepatent wolle gerade eine Abgrenzung von vorbekannten Einkammer-Vorrichtungen. Auch f\u00fcr das Verbindungselement sei eine bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Form erforderlich. Denn es solle eine Querschnittsverringerung zwischen erster und zweiter Kammer bewirken, um so das Druckfeld in der zweiten Kammer zu beeinflussen. Es solle in jeder erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung zu einer D\u00fcsenwirkung kommen. Dies erfordere einen Wechsel des Innenquerschnitts innerhalb der Vorrichtung.<\/li>\n<li>Diese Anforderungen w\u00fcrden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht erf\u00fcllen. Denn s\u00e4mtliche angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden eine zylindrische Geometrie aufweisen, ohne Taillierung. Auch solche Modelle, die ein etwas aufgeweitetes Ende h\u00e4tten, w\u00fcrden str\u00f6mungstechnisch nicht anders funktionieren. Da keine erste Kammer abgrenzbar sei, gebe es auch kein darauf beschr\u00e4nktes Volumen, auf das eingewirkt werden k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>Der Rechtsstreit sei mangels Rechtsbestands des Klagepatents auszusetzen. Die Beklagte zu 4) sei dem Beschwerdeverfahren wirksam beigetreten. Das Klagepatent sei gegen\u00fcber der JP 2011-XXX A (Anlage B5; im Folgenden: B5) nicht neu sowie gegen\u00fcber der Lehre der FR 2 XXX XXX A1 (Anlage B6; im Folgenden: B6) in Kombination mit Fachwissen nicht erfinderisch.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Stimulationsvorrichtung f\u00fcr erogene Zonen, und zwar f\u00fcr die Klitoris sowie ein System mit einer solchen Stimulationsvorrichtung. Erogene Zonen des menschlichen K\u00f6rpers k\u00f6nnen mit einer Vielzahl von Hilfsmitteln stimuliert werden. So werden beispielsweise Vibratoren verwendet, um mittels direkter Ber\u00fchrung einen Reiz auf einen bestimmten Hautbereich auszu\u00fcben. Diese Form der Stimulation kann jedoch zu Irritationen oder Hautreizungen f\u00fchren. Auch kann ein direkter Kontakt der Intimzone mit derartigen Hilfsmitteln aus individuellen Gr\u00fcnden, beispielsweise der Hygiene oder wegen pers\u00f6nlichen Vorbehalten, nicht gew\u00fcnscht sein (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>In Abs. [0003] schildert das Klagepatent weiter, dass Auflegevibratoren vorbekannt, aber zugleich problembehaftet waren, weil es aufgrund der Empfindlichkeit der Klitoriseichel bei direkter Stimulation zu Gew\u00f6hnungseffekten kommen kann. Insbesondere deshalb wurde eine indirekte Stimulation als vorzugsw\u00fcrdig erachtet (Abs. [0006]). Dazu wurden, wie in Abs. [0007] ausgef\u00fchrt ist, herk\u00f6mmliche Vakuumvorrichtungen verwendet, um die erogenen Zonen der betreffenden Person ohne direkte Ber\u00fchrung des zu stimulierenden Hauptbereichs zu reizen. So sind beispielsweise Vakuumpumpen f\u00fcr die weiblichen prim\u00e4ren oder sekund\u00e4ren Geschlechtsorgane bekannt, welche \u00fcblicherweise eine Saugglocke zum Aufsetzen und eine Handpumpe aufweisen. Der mit dieser Art von Vorrichtung beispielsweise auf die Klitoris ausge\u00fcbte Unterdruck erzeugt einen negativen Druck in der Klitoris selbst, welcher \u00fcblicherweise niedriger ist als der systolische Blutdruck. Dieser Druckunterschied f\u00fchrt zu einer Erweiterung der Klitoris und\/oder stimuliert den Blutfluss in dem betroffenen Bereich. Diese klitorale vaskulare Blutwallung dient sowohl der Lustf\u00f6rderung durch Steigerung der Empfindlichkeit als auch der optischen und haptischen Manipulation. Auch f\u00fchrt die bessere Durchblutung zu einem erh\u00f6hten Austreten von Scheidenfeuchtigkeit, die die Stimulation angenehmer gestaltet.<\/li>\n<li>Hieran wurde die manuelle Bet\u00e4tigung der Handpumpe kritisiert sowie der Umstand, dass auch hier Gew\u00f6hnungseffekte auftreten konnten. Daher wurden vermehrt elektronisch betriebene Vakuumpumpen verwendet, wie eine z.B. in der WO 2006\/05 XXX XXX A2 beschrieben ist. Fig\u00fcrlich kann eine solche Vakuumpumpe wie folgt dargestellt werden (entnommen der Duplik, S. 5):<\/li>\n<li>\nDiese Druckschrift offenbart eine Vorrichtung zur sexuellen Therapie, wobei die Anordnung aus einer r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Saugkammer f\u00fcr die Klitoris, einer elektrischen Vakuumquelle (Vakuumpumpe) und mehreren Luftfluss\u00f6ffnungen besteht. Durch den Betrieb der Vakuumpumpe wird in der Kammer ein andauernder Luftfluss bzw. Luftaustausch im Bereich der Klitoris erzeugt. Dabei wird nachteilhaft die durch den Unterdruck verst\u00e4rkt auftretende Scheidenfeuchtigkeit abgesaugt, weshalb ein Trocknungseffekt der stimulierten Hautpartien eintritt. Ebenso f\u00fchrt die abgesaugte feuchte Luft zu einer Verschmutzung der str\u00f6mungstechnisch nachfolgenden Vakuumanordnung.<\/li>\n<li>In Abs. [0009] nimmt das Klagepatent die US 6 XXX XXX A in Bezug, welche eine Vorrichtung zur Stimulation der Klitoris mit einer r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Saugkammer, einer Vakuumquelle bzw. einer Vakuumpumpe und mehreren Ventilen, mit denen die Gr\u00f6\u00dfe des Vakuums geregelt wird, betrifft. Figur 12 veranschaulicht eine Vorrichtung wie folgt (entnommen der Duplik, S. 5):<\/li>\n<li>Hier konnte es ebenso zu den nachteiligen Gew\u00f6hnungseffekten sowie Nachteilen hinsichtlich der Hygiene und der Austrocknung der zu stimulierenden Hautpartie kommen.<\/li>\n<li>Ferner verweist das Klagepatent in den nachfolgenden Abs\u00e4tzen auf die US 6 XXX XXX B1 sowie die WO 2008\/02 XXX XXX A2, welche ebenfalls mittels Vakuum der indirekten Stimulation dienen sollen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Abs. [0010] und [0011] Bezug genommen. Die US 2013\/001 XXX XXX A1, erl\u00e4utert in Abs. [0013], offenbart eine Vorrichtung, bei der ein pulsierender \u00dcberdruck zur Stimulation als Luftdruckmassage verwendet wird. So erzeugt eine Pumpe bzw. ein Kompressor einen pulsierenden \u00dcberdruck, welcher mit Hilfe einer D\u00fcse auf die zu stimulierende erogene Zone gerichtet wird.<\/li>\n<li>An den vorbekannten Vorrichtungen kritisiert das Klagepatent als nachteilig (vgl. Abs. [0014] ff.), dass es sich aufgrund des anzuwendenden Unter-\/\u00dcberdrucks um komplexe Vorrichtungen handelt, die zudem hygienische Probleme aufweisen konnten. Es traten au\u00dferdem ungew\u00fcnschte Gew\u00f6hnungseffekte bei der l\u00e4nger andauernden bzw. bei kontinuierlichen oder h\u00e4ufig wiederkehrenden Anwendungen von Unterdr\u00fccken auf. Einen weiteren Nachteil sah das Klagepatent darin, dass erstens der Unterdruck mittels eines Regelventils oder einer Vakuumpumpe begrenzt sein muss, und zweitens der Unterdruck mittels einer manuellen \u00d6ffnung eines Freigabeventils abgebaut werden sollte, bevor die Saugglocke von der Haut abgel\u00f6st wird. Sollte eines der Ventile einen technischen Defekt aufweisen und\/oder der Benutzer das Ger\u00e4t falsch bedienen, so besteht unter Umst\u00e4nden Verletzungsgefahr.<\/li>\n<li>Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, eine Stimulationsvorrichtung bereitzustellen, die einfach aufgebaut und einfach sowie sicher zu verwenden ist. Es soll einen wirkungsvollen stimulationsausl\u00f6senden Effekt geben, der f\u00fcr die Stimulation einer erogenen Zone geeignet ist. Ferner soll dem Austrocknen der zu stimulierenden erogenen Zone vorgebeugt werden und die Vorrichtung soll hygienisch sein und Gew\u00f6hnungseffekte verhindern (Abs. [0018] ff.).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung gem\u00e4\u00df Anspruch 1 vor, welche sich durch nachfolgende Merkmale auszeichnet:<\/li>\n<li>1.1 Stimulationsvorrichtung (1) f\u00fcr die Klitoris (12) zur sexuellen Erregung bis zum Klimax, aufweisend:<br \/>\n1.2 eine Druckfelderzeugungseinrichtung (2) mit:<\/li>\n<li>1.2.1 einer ersten Kammer (3) mit einer einzigen \u00d6ffnung; und<br \/>\n1.2.2 einer zweiten Kammer (4) mit einer \u00d6ffnung (42) zum Aufsetzen \u00fcber die Klitoris (12); und<br \/>\n1.2.3 einem Verbindungselement (5), welches die erste Kammer (3) mit der zweiten Kammer (4) verbindet; und<br \/>\n1.2.4 einer Antriebseinheit (6), welche das Volumen der ersten Kammer (3) durch abwechselnde Expansion und Kompression der ersten Kammer (3) durch Krafteinwirkung auf die erste Kammer (3) derart ver\u00e4ndert, dass \u00fcber das Verbindungselement (5) in der zweiten Kammer (4) ein stimulierendes Druckfeld erzeugt wird; und<\/li>\n<li>1.3 eine Steuereinrichtung (7), welche die Antriebseinheit (6) ansteuert, wobei<br \/>\n1.4 das in der zweiten Kammer (4) erzeugte Druckfeld aus einem Muster von Unter- und \u00dcberdr\u00fccken besteht, welche auf den Normaldruck aufmoduliert sind; und wobei<br \/>\n1.5 in der Steuereinrichtung (7) die Modulation des Druckfelds vorgespeichert ist, und wobei<br \/>\n1.6 die erste Kammer (3) mit ihrer einzigen \u00d6ffnung \u00fcber das Verbindungselement (5) ausschlie\u00dflich mit der zweiten Kammer (4) verbunden ist, und wobei<br \/>\n1.7 die Stimulationsvorrichtung (1) ein batteriebetriebenes Handger\u00e4t ist, und<br \/>\n1.8 zumindest ein Bedienelement aufweist; wobei<\/li>\n<li>1.8.1 die jeweilige Modulation des Druckfelds mittels des Bedienelements ver\u00e4nderbar ist.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDer Streit der Parteien betrifft hier zu recht nur die Merkmalsgruppe 1.2, sodass Ausf\u00fchrungen der Kammer zu weiteren Merkmalen unterbleiben k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nIn der Merkmalsgruppe 1.2 stellt das Klagepatent eine Druckfelderzeugungseinrichtung unter Schutz, deren einzelne Komponenten in den folgenden Merkmalen n\u00e4her erl\u00e4utert werden. So soll eine Druckfelderzeugungseinrichtung aus einer ersten Kammer mit einer einzigen \u00d6ffnung (Merkmal 1.2.1), einer zweiten Kammer mit einer \u00d6ffnung zum Aufsetzen \u00fcber die Klitoris (Merkmal 1.2.2), einem Verbindungselement, welches die erste Kammer mit der zweiten Kammer verbindet (Merkmal 1.2.3) sowie einer Antriebseinheit bestehen, welche das Volumen der ersten Kammer durch abwechselnde Expansion und Kompression der ersten Kammer durch Krafteinwirkung auf die erste Kammer derart ver\u00e4ndert, dass \u00fcber das Verbindungselement in der zweiten Kammer ein stimulierendes Druckfeld erzeugt wird (Merkmal 1.2.4).<\/li>\n<li>F\u00fcr die Umsetzung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre kommt es auf ein Zusammenspiel dieser Komponenten an, weil dadurch der zur Stimulierung auf die Klitoris einwirkende Druck beeinflusst wird.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDie erste und zweite Kammer sind nach der Lehre des Klagepatents durch ihre r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung abgrenzbare Bereiche innerhalb einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Druckfelderzeugungseinrichtung. Sie k\u00f6nnen und sollen \u00d6ffnungen (eine einzige bzw. mindestens eine) aufweisen, sich dar\u00fcber hinaus aber dadurch auszeichnen, dass sie \u00fcberwiegend geschlossen sind. Die erste und zweite Kammer unterteilen den Raum in einer Druckfelderzeugungseinrichtung. Blo\u00df durchgehende r\u00f6hrenf\u00f6rmige Ausgestaltungen im Vorrichtungsinneren stellen keine erste oder zweite Kammer nach der Lehre des Klagepatents dar. Eine Unterscheidbarkeit verschiedener Bereiche der Vorrichtung allein anhand der Materialeigenschaften entspricht nicht einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen ersten und zweiten Kammer.<\/li>\n<li>Das Klagepatent definiert den Begriff der Kammer nicht und auch der Anspruch enth\u00e4lt keine konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung als Kammer. Dieser verlangt nur, dass die Kammern eine (einzige) \u00d6ffnung aufweisen, was deutlich macht, dass es sich abgesehen von der \u00d6ffnung um im \u00dcbrigen geschlossene Gebilde handelt.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis ergibt sich ausgehend von einer rein-philologischen Betrachtung des Wortes \u201eKammer\u201c, womit ein abgeteilter Hohlraum bzw. ein kleinerer Raum gemeint ist. Weder aus dem Klagepatent noch dem zitierten Stand der Technik lassen sich Anhaltspunkte entnehmen, dass der Fachmann dem Begriff \u201eKammer\u201c auf dem vorliegenden Gebiet der Technik eine vom allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis abweichende Bedeutung beimessen w\u00fcrde. Gegenteiliges hat auch die Kl\u00e4gerin nicht substantiiert vorgetragen.<\/li>\n<li>So zeigt unter systematischen Gesichtspunkten bereits die Anordnung des Verbindungselements (Merkmal 1.2.3), dass die erste und zweite Kammer nicht unterschiedslos r\u00e4umlich ineinander \u00fcbergehen sollen. Denn das Verbindungselement soll gerade zwischen den Kammern angeordnet sein und eine Verbindung zwischen erster und zweiter Kammer erm\u00f6glichen. Auch das Merkmal 1.2.4 verdeutlicht dies. Es soll das Volumen der ersten Kammer ver\u00e4ndert werden, was voraussetzt, dass die erste Kammer einen ausschlie\u00dflich dieser zuordbaren Innenraum aufweist. Nur auf das Volumen der ersten Kammer soll unmittelbar eingewirkt werden. Die zweite Kammer ist an der Volumenver\u00e4nderung nur mittelbar beteiligt, indem sich dort ein Druckfeld entwickelt.<\/li>\n<li>Auch die allgemeinen Beschreibungsstellen unterst\u00fctzen das Verst\u00e4ndnis der Kammern als unterteilte R\u00e4ume mit voneinander unterscheidbaren Volumina.<\/li>\n<li>Abs. [0025] f\u00fchrt aus:<\/li>\n<li>\u201eDas Medium ist \u00fcblicherweise gasf\u00f6rmig, vorzugsweise Luft, kann jedoch beispielsweise alternativ oder additiv ein fl\u00fcssiges Medium, beispielsweise Wasser oder handels\u00fcbliches Gleitmittel, sein. Beispielsweise kann das Gleitmittel vor Benutzung der Stimulationsvorrichtung in die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kammern eingef\u00fcllt werden.\u201c<\/li>\n<li>Es wird das Medium innerhalb einer Vorrichtung nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre beschrieben. Das Erfordernis eines weitgehend abgeschlossenen Raumgebildes als Kammer wird daran deutlich, dass ein Gleitmittel in die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kammern eingef\u00fcllt werden soll. Dieses kann allerdings nur in die Kammern eingef\u00fcllt werden \u2013 um bei einer Ver\u00e4nderung der Druckverh\u00e4ltnisse hinausbef\u00f6rdert zu werden -, wenn diese r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich vorhanden sind. Ein blo\u00df r\u00f6hrenf\u00f6rmig ausgebildeter K\u00f6rper bildet insoweit keine Kammern aus.<\/li>\n<li>Abs. [0033] greift in der gleichen Weise den Aspekt des Einf\u00fcllens von Reinigungsfl\u00fcssigkeiten auf.<\/li>\n<li>\u201eWeiter entsteht nach dem Aufsetzen der halbseitig bzw. teilweise ge\u00f6ffneten zweiten Kammer auf den zu stimulierenden Hautbereich ein in sich abgeschlossenes System der Medien-bzw. Luftstr\u00f6mung in der Druckfelderzeugungseinrichtung. So wird das Medium bzw. die Luft ma\u00dfgeblich zwischen den Kammern hin- und herbewegt, w\u00e4hrend ein Austausch mit Medien bzw. mit Luft von au\u00dferhalb des Systems zumindest weitgehend vermieden wird. So ist die erste Kammer \u00fcber bzw. durch das Verbindungselement ausschlie\u00dflich mit der zweiten Kammerverbunden.\u201c<\/li>\n<li>Es wird die Vorrichtung bei der Verwendung erl\u00e4utert und hervorgehoben, dass ein in sich abgeschlossenes System der Medien- bzw. Luftstr\u00f6mung in der Druckfelderzeugungseinrichtung vorliegen soll. Entstehende Druckverh\u00e4ltnisse sollen innerhalb der Einrichtung gehalten werden, um so bestm\u00f6glich auf die Klitoris einzuwirken. Wenn hierbei Luft zwischen den Kammern hin- und her bewegt werden soll, bedeutet dies, dass zwei (weitgehend) separate Bereiche vorliegen m\u00fcssen, zwischen denen ein Luftaustausch erfolgen kann. Luft soll von der einen Kammer in die andere Kammer gelangen und andersherum. Dementsprechend spricht Abs. [0036] auch von einem \u201ezwischen den Kammern transportierten Medium\u201c.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus besagt Abs. [0036]:<\/li>\n<li>\u201eDas zwischen den Kammern transportierte Medium ist in seinem Volumen prinzipbedingt auf das maximale Volumen der ersten Kammer begrenzt. Zudem kann das transportierte Volumen durch die maximal m\u00f6gliche Volumen\u00e4nderung, welche durch die Antriebseinheit bewirkt wird, weiter konstruktiv beschr\u00e4nkt werden.\u201c<\/li>\n<li>Dies zeigt dem Fachmann, dass Ausgangspunkt der Druckerzeugung in der Einrichtung die erste Kammer und deren konkretes Volumen ist. Es muss abgrenzbar vom \u00fcbrigen Volumen im Vorrichtungsinneren sein, weil nur so eine \u00dcberstimulierung der Klitoris aufgrund zu gro\u00dfen Drucks verhindert werden kann.<\/li>\n<li>Auch die besonderen Beschreibungsstellen st\u00fctzen das Verst\u00e4ndnis von erster und zweiter Kammer als weitgehend abgeschlossene R\u00e4ume.<\/li>\n<li>In Abs. [0054] hei\u00dft es:<\/li>\n<li>\u201eEine optionale Beleuchtung 9 ist an oder in dem Geh\u00e4use 8 vorgesehen. Dabei dient die Beleuchtung 9 vorzugsweise der Beleuchtung des Inneren der zweiten Kammer 4.\u201c<\/li>\n<li>Die er\u00f6rterte Beleuchtung 9 dient vorzugsweise der Beleuchtung des Inneren der zweiten Kammer. Dies ist dem Fachmann ein Hinweis auf eine irgendwie abgrenzbare zweite Kammer. Andernfalls k\u00e4me n\u00e4mlich nur deren spezifische Beleuchtung nicht in Betracht.<\/li>\n<li>Abs. [0058] f\u00fchrt des Weiteren aus:<\/li>\n<li>\u201eDie zweite Kammer 4 bildet durch das Aufsetzen auf das zu stimulierende K\u00f6rperteil 11 eine zum \u00c4u\u00dferen der Druckfelderzeugungseinrichtung 2 weitgehend oder vollst\u00e4ndig abgeschlossene Kammer, welche nur noch \u00fcber das Verbindungselement 5 mit der zweiten Kammer in Verbindung steht, wobei die R\u00e4nder der Kammer 4 im Idealfall dicht mit der Oberfl\u00e4che des K\u00f6rperteils 11 abschlie\u00dfen. Auf diese Weise entstehen zwei kommunizierende Kammern 3 und 4, wobei bei Volumen\u00e4nderung einer der Kammern 3 oder 4 ein entsprechender Druckausgleich zwischen den Kammern 3 und 4 \u00fcber das Verbindungselement 5 erfolgt.\u201c<\/li>\n<li>Die Beschreibungsstelle gibt dem Fachmann in \u00dcbereinstimmung mit der allgemeinen Beschreibung zu erkennen, dass eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung, die sich \u00dcber-\/Unterdruckverh\u00e4ltnisse zunutze macht, darauf angewiesen ist, in sich geschlossen zu sein. Dazu wird die zweite Kammer b\u00fcndig \u00fcber der Klitoris platziert, wodurch ein weitgehend oder vollst\u00e4ndig abgeschlossener Raum (Kammer) entsteht. Die zweite Kammer soll nur noch mit der ersten Kammer in Kontakt stehen. Indem das Klagepatent erst nach dem Aufsetzen der Einrichtung auf die Klitoris von einem abgeschlossenen System ausgeht, wird deutlich, dass beidseitig offene Konstruktionen nicht erfindungsgem\u00e4\u00df sind. Die Hautpartie schlie\u00dft so auf der einen Seite die zweite Kammer ab, w\u00e4hrend die im Inneren hin zum Verbindungselement \u00fcber eine \u00d6ffnung verf\u00fcgt. Zu diesem geschlossenen System und den einwirkenden Dr\u00fccken tr\u00e4gt sodann auch die r\u00e4umliche Innenausgestaltung einer Vorrichtung bei und erm\u00f6glicht ein Wechselspiel von verschiedenen Dr\u00fccken zwischen den Kammern. Ein rohrf\u00f6rmiges Inneres k\u00f6nnte hierzu nicht beitragen.<\/li>\n<li>Ebenso wenig finden sich im Klagepatent Anhaltspunkte, wonach die Unterscheidung von erster und zweiter Kammer allein anhand der Materialbeschaffenheit erfolgen k\u00f6nnte. Es ist nicht zu erkennen, dass unterschiedliches Material und insoweit eine mehrst\u00fcckige Ausgestaltung innerhalb der Vorrichtung ausreichend w\u00e4ren, die beiden Kammern nicht nur \u00e4u\u00dferlich voneinander abzugrenzen, sondern auch zu erfindungsgem\u00e4\u00df wechselnden Druckverh\u00e4ltnissen zu f\u00fchren. Dies folgt nicht aus Abs. [0060], auf welchen die Kl\u00e4gerin Bezug nimmt:<\/li>\n<li>\u201eDie Wand 31 der ersten Kammer 3 besteht vorzugsweise aus einem flexiblen, medien- bzw. luftundurchl\u00e4ssigen Material, beispielsweise Gummi. Die Halterung 32 besteht vorzugsweise aus einem starren Kunststoff, welcher ebenso medien- bzw. luftundurchl\u00e4ssig ist. Die Wand 41 der zweiten Kammer ist vorzugsweise aus einem flexiblen, hautfreundlichen Material hergestellt, beispielsweise Silikon oder Gummi.\u201c<\/li>\n<li>Beschrieben werden zwar unterschiedliche Materialien f\u00fcr die einzelnen Vorrichtungsabschnitte. Diese kommen aber allenfalls erg\u00e4nzend zu den erl\u00e4uterten r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben zum Tragen. Dies best\u00e4tigt Unteranspruch 4, weil dort eine Vorrichtung beansprucht ist, deren zweite Kammer, Verbindungselement und erste Kammer einst\u00fcckig ausgebildet sind. Denn, da demnach nicht zwingend eine mehrst\u00fcckige Ausgestaltung erforderlich ist, kann die Materialwahl allein nicht ausreichend sein, die einzelnen Vorrichtungsteile voneinander abzugrenzen.<\/li>\n<li>Gleicherma\u00dfen best\u00e4tigen die Figuren das aufgefundene Verst\u00e4ndnis. Die Figuren 3 bis 9 stellen die beiden Kammern als weitgehend von W\u00e4nden umgebene R\u00e4ume dar, welche in Richtung zueinander \u00fcberwiegend abgeschlossen sind und nur eine schmale \u00d6ffnung \u00fcber das Verbindungselement besteht. Dieser Durchgangsbereich ist deutlich schmaler als das Volumen der Kammern im \u00dcbrigen.<\/li>\n<li>Dass die erste Kammer eine einzige \u00d6ffnung in Richtung des Verbindungselements aufweisen soll und die zweite Kammer mindestens eine \u00d6ffnung zum Aufsetzen \u00fcber die Klitoris, steht vorstehendem Verst\u00e4ndnis nicht entgegen. Denn anders als die Kl\u00e4gerin meint, ist dem Klagepatent nicht zu entnehmen, dass die einzige \u00d6ffnung der ersten Kammer bzw. beide \u00d6ffnungen der zweiten Kammer, insbesondere diejenige ausgerichtet auf das Verbindungselement, denselben Durchmesser haben m\u00fcssen. Der Anspruch macht keine spezifischen Vorgaben f\u00fcr die \u00d6ffnungen und benennt auch die zweite \u00d6ffnung der zweiten Kammer (gekennzeichnet mit der Bezugszimmer 51) nicht. Allerdings ergibt sich das Erfordernis, die \u00d6ffnungen unterschiedlich zu dimensionieren aus den r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben des Klagepatents zu den Kammern sowie aus dem jeweiligen technischen Zusammenhang, in dem die \u00d6ffnungen eingesetzt werden sollen. Denn wie zuvor bereits dargestellt, soll ein Druckfeld durch eine Volumen\u00e4nderung in der ersten Kammer entstehen und die Medienstr\u00f6mung durch die \u00d6ffnung(en) und das Verbindungselement kanalisiert werden. Dies erfordert grunds\u00e4tzlich kleine \u00d6ffnungen; einzig die \u00d6ffnung in der zweiten Kammer zum Aufsetzen auf die Klitoris erfordert notwendigerweise einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser. Dieses Verst\u00e4ndnis der \u00d6ffnungen steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung, wonach einem an unterschiedlichen Stellen im Patent verwendeten Begriff grunds\u00e4tzlich dieselbe technische Bedeutung zukommt (BGH, GRUR 2017, 152 \u2013 Zungenbett). Denn eine \u00d6ffnung beschreibt vorliegend immer eine Durchtrittm\u00f6glichkeit innerhalb der Vorrichtung. Lediglich aus den weiteren r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Anforderungen ergibt sich deren unterschiedliche Dimensionierung, wodurch der der jeweiligen \u00d6ffnung zugedachten technischen Funktion Rechnung getragen wird (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 15. Juli 2014 \u2013 I-15 U 35\/14).<\/li>\n<li>Anderes folgt auch nicht aus Abs. [0065]:<\/li>\n<li>\u201eDiese Medienstr\u00f6mung ist nun durch die Ausrichtung der \u00d6ffnung 51 und\/oder des Verbindungselements 5 vorzugsweise auf das zu stimulierende K\u00f6rperteil 11, insbesondere auf die Eichel der Klitoris 12, gerichtet. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe indirekte (Druck-)Massage erfolgt durch das auf das K\u00f6rperteil 11 str\u00f6mende Medium. Dabei ist die Gr\u00f6\u00dfe der \u00d6ffnung 51 derart dimensioniert, dass diese im Verh\u00e4ltnis zu dem in der ersten Kammer 3 verdr\u00e4ngten Volumen klein genug ist, um das Medium f\u00fcr eine sp\u00fcrbare Massagewirkung ausreichend zu beschleunigen.\u201c<\/li>\n<li>Hier \u00fcberl\u00e4sst es das Klagepatent nicht dem Fachmann, die Dimensionierung der \u00d6ffnung 51 selbst zu w\u00e4hlen. Mit \u201evorzugsweise\u201c wird ihm lediglich deren konkrete Ausrichtung \u00fcberlassen. Dass dies dagegen nicht f\u00fcr die Gr\u00f6\u00dfe der \u00d6ffnung gelten kann, ergibt sich aus dem letzten Satz der Beschreibungsstelle, weil die \u00d6ffnung in Wechselwirkung mit dem Volumen der ersten Kammer stehen muss und nur dann das Medium hinreichend beschleunigen kann, wenn sie klein genug ist.<\/li>\n<li>Au\u00dferdem unterst\u00fctzen technisch-funktionale Aspekte das vorstehende Verst\u00e4ndnis. Das Aufbauen und Weiterleiten von Druck innerhalb der Vorrichtung erfordert, dass ein begrenzter Raum vorhanden ist. Denn nur beim Auftreffen auf Widerst\u00e4nde kann Druck erh\u00f6ht werden und nur, wenn dann ein separater Raum mit anderen Druckverh\u00e4ltnissen vorhanden ist, kann das Medium kanalisiert und weitergeleitet werden. Hinzukommt, dass auf die Sensibilit\u00e4t der zu stimulierenden Hautpartie R\u00fccksicht genommen werden und der aufzubringende Druck reguliert werden soll. Die erste Kammer soll das Maximum des applizierbaren Drucks bereitstellen, was aber nur m\u00f6glich ist, wenn deren Volumen technisch nachweislich begrenzt ist.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis steht abschlie\u00dfend mit dem im Klagepatent gew\u00fcrdigten Stand der Technik in Einklang. Den einleitenden Ausf\u00fchrungen der Klagepatentbeschreibung ist zu entnehmen, dass s\u00e4mtliche vorbekannte Vorrichtungen einen nicht-unterteilten Innenraum (\u201er\u00f6hrenf\u00f6rmige Saugkammer\u201c) aufwiesen, wie die im Tatbestand wiedergegebenen Figuren deutlich machen. Daher wei\u00df der Fachmann auch ohne ausdr\u00fcckliche Bezugnahme in den Abs. [0022] und [0023] auf vorbekannte Kammern in Stimulationsvorrichtungen, dass die neuartige Ausgestaltung des Innenaufbaus erforderlich ist, um die gew\u00fcnschten technischen Effekte umzusetzen. Der Bedarf, das Volumen der ersten Kammer konkret bestimmen zu k\u00f6nnen, ergibt sich vor allem auch f\u00fcr eine Abgrenzung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre vom Stand der Technik. Die Verletzungsgefahr f\u00fcr die zu stimulierende Hautpartie soll begrenzt und die Dimensionierung der Komponenten darauf angepasst werden (vgl. Abs. [0037]). Daf\u00fcr ist es erforderlich, das Volumen der ersten Kammer bemessen zu k\u00f6nnen. Dies bedingt zugleich die Ausgestaltung der zweiten Kammer, weil diese technisch-funktional so ausgebildet sein muss, dass sie das durch die erste Kammer zur Verf\u00fcgung stehende Volumen effektiv auf die Hautpartie weiterleiten kann. Wie die Bestimmung eines maximalen Volumens der ersten Kammer, welches zum Druckaufbau genutzt werden soll, ohne die Differenzierung von verschiedenen Kammern erfolgen k\u00f6nnte, ist nicht zu erkennen, da kein abgrenzbares Volumen vorl\u00e4ge.<\/li>\n<li>Auch die im Einspruchsbescheid mitgeteilte Auffassung der Einspruchsabteilung (vgl. Anlage AR 3) kann indiziell vorstehendes Verst\u00e4ndnis bekr\u00e4ftigen. Darin ist die Einspruchsabteilung zur dortigen D14 der Ansicht, dass nur eine erste Kammer vorhanden sein, es aber an einer Offenbarung von zweiter Kammer sowie Verbindungselement fehle. Dabei weist eine Vorrichtung nach der Lehre der D14 als vorderen Abschluss einen Bereich mit einem gleichbleibenden Durchmesser auf. Es sind unterschiedliche Bereiche zu erkennen, indes keine voneinander als solche abgrenzbaren R\u00e4ume.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nIn Merkmal 1.2.3 beansprucht das Klagepatent ein Verbindungselement, welches die erste Kammer mit der zweiten Kammer verbindet.<\/li>\n<li>Das Verbindungselement stellt nach der Lehre des Klagepatents eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Verbindung zwischen den beiden Kammern her, welche dazu ausgelegt sein muss, die im Inneren der Vorrichtung herrschenden Druckverh\u00e4ltnisse zu regulieren und ein Druckfeld zwischen den Kammern aufzubauen (str\u00f6mungstechnische Kommunikation). Dazu ist erforderlich, dass es im Vergleich zur Vorrichtung im \u00dcbrigen einen deutlich geringeren Durchmesser aufweist. Unerheblich ist dagegen, ob es sich um ein separates Vorrichtungsteil handelt oder ob das Verbindungselement aus Teilen der ersten und zweiten Kammer selbst gebildet wird.<\/li>\n<li>Der Begriff des Verbindungselementes macht deutlich, dass zwei Elemente miteinander in Kontakt kommen sollen. Der Fachmann erkennt, dass das Verbindungselement im Zusammenhang mit unterschiedlichen Druckverh\u00e4ltnissen eingesetzt werden soll, was dessen gegen\u00fcber der \u00fcbrigen Vorrichtung geringeren Durchmesser erforderlich macht.<\/li>\n<li>Dies wird durch die Anspruchssystematik best\u00e4tigt. Denn die gesamte Merkmalsgruppe 1.2 befasst sich mit einer Druckfelderzeugungseinrichtung. Aufgrund der Anordnung des Verbindungselements in einer Druckfelderzeugungseinrichtung erkennt der Fachmann, dass das Verbindungselement spezifisch auf unterschiedliche Druckverh\u00e4ltnisse ausgelegt sein und zu ihnen beitragen soll. So besagt Merkmal 1.2.4 ausdr\u00fccklich, dass \u00fcber das Verbindungselement in der zweiten Kammer ein stimulierendes Druckfeld erzeugt wird. Durch diese Erg\u00e4nzung wird die Art und Weise der Kommunikation zwischen erster und zweiter Kammer konkretisiert. Sie soll nicht auf einen irgendwie gearteten Austausch \u00fcberhaupt, sondern auf den Austausch bestimmter Str\u00f6mungen gerichtet sein. Dies bedingt eine entsprechende r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung, auch ohne dass diese ausdr\u00fccklich im Anspruch benannt ist. Dass das Druckfeld \u201e\u00fcber\u201c das Verbindungselement bereitgestellt wird, dient dem Fachmann als Anhaltspunkt, dass dieses Element technisch an der Funktionsweise einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung mitwirken soll.<\/li>\n<li>Vorstehendes Verst\u00e4ndnis wird durch die allgemeinen Beschreibungsstellen des Klagepatents unterst\u00fctzt. So k\u00f6nnen zun\u00e4chst dem bereits angef\u00fchrten Abs. [0030] Hinweise auf die gew\u00fcnschte Wirkweise des Verbindungselements entnommen werden:<\/li>\n<li>\u201eDurch die Ausrichtung des zumindest einen Verbindungselements auf den zu stimulierenden Hautbereich kann das Druckfeld unmittelbar wirken, wobei das Druckfeld ma\u00dfgeblich durch die Konfiguration des zumindest einen Verbindungselements und der zumindest einen \u00d6ffnung von dem Verbindungselement in die zweite Kammer beeinflusst wird, und so je nach Anwendung der Stimulationsvorrichtung einstellbar ist. So kann die zumindest eine \u00d6ffnung des Verbindungselements dem zu stimulierenden K\u00f6rperteil, vorzugsweise direkt, gegen\u00fcber liegen. Beispielsweise kann das Verbindungselement bei einer Stimulationsvorrichtung, welche f\u00fcr die Klitoris bestimmt ist, eine einzelne Durchgangs\u00f6ffnung mit D\u00fcsenwirkung auf die Klitoriseichel zwischen der ersten und der zweiten Kammer aufweisen. Alternativ kann das zumindest eine Verbindungselement aus mehreren, beispielsweise vier, Durchgangs\u00f6ffnungen zwischen den Kammern bestehen, wenn ein gro\u00dffl\u00e4chigerer Hautbereich stimuliert werden soll.\u201c<\/li>\n<li>Ausdr\u00fccklich weist das Klagepatent dem Verbindungselement hier eine D\u00fcsenwirkung zu. Die in diesem Beschreibungsabsatz erw\u00e4hnte D\u00fcsenwirkung ist auch nicht als optional anzusehen. Denn wenn das Klagepatent die Ausf\u00fchrungen mit \u201ebeispielsweise\u201c einleitet, bezieht sich dies nur auf die Anordnung des Verbindungselements und die Anzahl der Durchgangs\u00f6ffnungen. Durch die D\u00fcsenwirkung soll das Medium transportiert und zugleich kanalisiert werden. Der Fachmann wei\u00df, dass daf\u00fcr ein geringerer Durchmesser des Bauteils erforderlich ist. Andernfalls k\u00f6nnte nicht gezielt auf die Str\u00f6mung eingewirkt werden, was aber wiederum erforderlich ist, da das str\u00f6mende Medium gezielt in Richtung der Klitoris gelenkt werden soll. In diesem Verst\u00e4ndnis findet der Fachmann zudem durch die besonderen Beschreibungsstellen Unterst\u00fctzung, welche den Schutzbereich des Klagepatents aber insgesamt nicht einengen.<\/li>\n<li>In Abs. [0073] werden unterschiedliche Ausgestaltungsm\u00f6glichkeiten des Verbindungselements gegen\u00fcbergestellt. Es hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eDie Ausgestaltung des Verbindungselements 5 mit mehreren Kan\u00e4len 52 und \u00d6ffnungen 51 f\u00fchrt zu einer Verteilung des Druckfeldes auf mehrere Konzentrationspunkte. W\u00e4hrend die Ausgestaltung des Verbindungselements 5 mit nur einem Kanal, wie in Zusammenhang mit Fig. 6 beschrieben, zur Ausbildung eines stark konzentrierten Medien- bzw. Luftstroms auf einen Zielbereich hin f\u00fchrt, kann bei der in Fig. 9 gezeigten Ausgestaltung des Verbindungselements 5 der Medien-bzw. Luftstrom auf mehrere Zielbereiche verteilt werden.\u201c<\/li>\n<li>Hier spricht das Klagepatent von einem Kanal bzw. Kan\u00e4len, die durch das Verbindungselement bereitgestellt werden. Der Hinweis auf einen Kanal signalisiert dem Fachmann, dass eine gegen\u00fcber umgebenden Bereichen engere Stelle vorgesehen werden soll. Insbesondere auch f\u00fcr ein Verbindungselement mit nur einem Kanal \u2013 wie in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 soll es so zu einer Konzentration und damit auch Beschleunigung des Mediums kommen (\u201ekanalisieren\u201c). Hierin spiegelt sich die in der allgemeinen Beschreibung angef\u00fchrte D\u00fcsenwirkung wieder. Auf diese Weise dient das Verbindungselement dazu, einen Druckunterschied auszugleichen bzw. in der ersten Kammer erzeugten \u00dcberdruck in die zweite Kammer zu leiten.<\/li>\n<li>Das Erfordernis, das Verbindungselement mit einem geringeren Durchmesser auszustatten, folgt ebenso aus den Abs. [0066] f. In Abs. [0066] ist formuliert:<\/li>\n<li>\u201eWeiter kann die Art der Str\u00f6mung nicht nur durch die Gr\u00f6\u00dfe und die Ausrichtung der \u00d6ffnung 51 vorteilhaft beeinflusst werden, sondern auch durch die innere Konfiguration des Verbindungselements. Beispielsweise k\u00f6nnen helixf\u00f6rmige Rillen in dem Verbindungselement 5 einen Drall der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Str\u00f6mung verursachen, wobei das Str\u00f6mungsprofil der Str\u00f6mung eine &#8222;weichere&#8220; bzw. turbulentere Wirkung auf das zu stimulierende K\u00f6rperteil entfaltet.\u201c<\/li>\n<li>In vorstehendem Beschreibungsabsatz wird deutlich gemacht, dass es durch das Zusammenspiel von Verbindungselement und Gr\u00f6\u00dfe der \u00d6ffnung 51 zu einem Str\u00f6mungsprofil kommen soll. Das erfordert eine entsprechende Ausgestaltung des Inneren.<\/li>\n<li>Abs. [0059] formuliert:<\/li>\n<li>\u201eZwei zueinander ausgerichtete \u00d6ffnungen in der Wand 41 der zweiten Kammer und der Halterung 32 bilden gemeinsam das Verbindungselement 5, welches die erste Kammer 3 und die zweite Kammer 5 verbindet. Dabei sind die Wand 31, die Halterung 32 und die Wand 41 vorzugsweise miteinander medien- bzw. luftdicht verklebt.\u201c<\/li>\n<li>Hier schl\u00e4gt das Klagepatent konkret vor, aus welchen Vorrichtungsteilen das Verbindungselement gebildet sein kann. Zu erkennen ist, dass wiederum die \u00d6ffnung 51 ma\u00dfgeblich an der Bereitstellung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wirkung beteiligt ist. Obwohl es sich nicht um eine abschlie\u00dfend zu begreifende Vorgabe f\u00fcr das Verbindungselement handelt, ist \u2013 entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin \u2013 jedenfalls auch eine bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Auspr\u00e4gung des Verbindungselements zu verlangen; nicht abstrakt jegliches Raumgebilde ist in der Lage, eine D\u00fcsenwirkung herbeizuf\u00fchren. Es gibt keinen gegenteiligen Hinweis im Klagepatent, dass das Verbindungselement auch dann noch str\u00f6mungstechnisch wirken k\u00f6nnte, wenn es keinerlei r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Anforderungen unterliegt und unterschiedslos denselben Durchmesser wie die Kammern aufweist. Insoweit scheidet vorliegend, \u00e4hnlich wie in der Entscheidung des OLG D\u00fcsseldorf \u201eWC-Sitzgelenk\u201c (GRUR-RR 2014, 185), ein Verst\u00e4ndnis des Verbindungselements, das auf dessen technische Funktion reduziert ist, aus.<\/li>\n<li>Unteranspruch 8 unterst\u00fctzt das Verst\u00e4ndnis einer grunds\u00e4tzlich vorhandenen D\u00fcsenwirkung, welche allerdings spezifische Ausgestaltungen erfahren kann, indem der Verbindungselement durch \u00d6ffnungen besonders ausgerichtet wird. Denn dort ist eine Stimulationsvorrichtung beansprucht, deren Verbindungselement eine innere Formgebung und eine \u00d6ffnung zur zweiten Kammer aufweist, welche derart ausgestaltet sind, dass das Druckfeld in Richtung und Auspr\u00e4gung moduliert wird.<\/li>\n<li>Die Figuren in der Klagepatentschrift sprechen \u00fcberdies f\u00fcr das gefundene Verst\u00e4ndnis. Jeder Darstellung ist das Verbindungselement als r\u00e4umliche Engstelle innerhalb der Vorrichtung zu entnehmen.<\/li>\n<li>Das Erfordernis, das Verbindungselement als Verengung innerhalb der Vorrichtung auszugestalten, folgt au\u00dferdem vor dem technisch-funktionalen Hintergrund. Ein Druckfeld in der zweiten Kammer kann nur erzeugt werden, wenn sich in einem davorliegenden Bereich Druck aufbauen konnte, der sodann in beschleunigter Form in die zweite Kammer gelangt und dort zielgerichtet auf die zu stimulierende Hautpartie gelenkt wird.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen keinen Gebrauch von der Lehre nach dem Klagepatent. Vorstehendes Verst\u00e4ndnis zugrunde legend fehlt es jedenfalls an der Verwirklichung der Merkmale 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3 sowie 1.2.4.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin stellt die Verletzungsdiskussion in erster Linie anhand der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform XXX dar.<\/li>\n<li>Ausgehend von ihren eigenen Lichtbildern verortet die Kl\u00e4gerin die erste und zweite Kammer sowie ein Verbindungselement in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wie folgt:<\/li>\n<li>\nDer abnehmbare Silikonaufsatz bilde die zweite Kammer, das perlmuttfarbene Plastikelement sei das Verbindungselement und das weitere Plastikelement die erste Kammer.<\/li>\n<li>Auch die Beklagten beziehen sich auf den Innenaufbau der zuvor benannten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und veranschaulichen ihn mit dem eingeblendeten Lichtbild, entnommen der Klageerwiderung:<\/li>\n<li>\nEs handelt sich \u2013 anders als bei dem Lichtbild der Kl\u00e4gerin \u2013 um eine nicht perspektivische Aufnahme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Querschnitt, deren Richtigkeit die Kl\u00e4gerin auch nicht in Abrede stellt. Vielmehr nimmt sie auch dort eine Zuordnung der Vorrichtungsbestandteile vor (Abbildung von Bl. 174 GA):<\/li>\n<li>\nDie Kammer legt diese Aufnahme daher ihrer Subsumtion zugrunde, weil sie die Verh\u00e4ltnisse ma\u00dfstabsgetreuer und ohne perspektivische Verzerrungen wiedergibt.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat es zur \u00dcberzeugung der Kammer jedoch nicht vermocht, das Vorliegen einer ersten und einer zweiten Kammer und eines Verbindungselements aufzuzeigen (Merkmale 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3).<\/li>\n<li>a.<br \/>\nHierbei begegnet die Geeignetheit des vorwiegend an Lichtbildern orientieren Verletzungsvorbringens schon grunds\u00e4tzlichen Zweifeln. Die Kl\u00e4gerin hat diverse Stimulatoren der Beklagten aufgeschnitten, um deren inneren Aufbau aufzuzeigen, wobei es teils zu Verformungen an den Geh\u00e4usen gekommen ist (vgl. Bl. 113 GA). Jedenfalls nachdem die Beklagten in der Klageerwiderung Bezug auf die in der Anlage AR 18 dokumentierten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen genommen haben, hat die Kl\u00e4gerin ihr Vorbringen in der Replik zwar auf diese erweitert. Indes beschr\u00e4nkt sich der Vortrag auf das Einblenden von Lichtbildern nebst grafischer Einf\u00e4rbung derjenigen Bereiche, welche nach Ansicht der Kl\u00e4gerin die beiden Kammern und das Verbindungselement darstellen. Exemplarisch sieht dies wie folgt aus (Abbildung Bl. 170 GA):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die erste Kammer ist gelb, die zweite Kammer orange und das Verbindungselement rot dargestellt. Schon den vorstehenden Abbildungen vermag die Kammer keine zwei eindeutig voneinander unterscheidbaren und abgegrenzten Kammern entnehmen. Die Farbgebung f\u00fchrt lediglich zu einer visuellen Unterteilung eines ansonsten durchg\u00e4ngigen Bereichs, welcher sich allenfalls durch das umgebende Material unterscheidet. Die Darstellungen in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen variieren nur insofern, als die Kammern und das Verbindungselement geometrisch anders ausgeformt sind und teils die erste oder zweite Kammer l\u00e4nger oder schmaler ausgestaltet sind und auch das Verbindungselement breiter oder schmaler ausf\u00e4llt. Diese Unterschiede sind nach Auffassung der Kammer \u00fcberwiegend auf die Perspektiven der Lichtbilder zur\u00fcckzuf\u00fchren und nicht auf tats\u00e4chliche Gegebenheiten. Ungeachtet dessen sind aber auch den geometrisch verzerrten Abbildungen keine klar definierten Kammern zu entnehmen.<\/li>\n<li>Umso weniger ist bei denjenigen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wie dem XXX und dem XXX eine Verletzung des Klagepatents zu erkennen, wobei die nachfolgenden Ausf\u00fchrungen entsprechend f\u00fcr andere Ausf\u00fchrungsformen mit einem vergleichbaren Aufbau gelten. Diese beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen den nachfolgend gezeigten inneren Aufbau auf (Abbildungen von Bl. 178 und 181 GA):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin erl\u00e4utert die technischen Funktionsweisen dieser Modelle nicht. Dabei ist aber insbesondere bei dem \u201eXXX\u201c fraglich, wie ein derart langgestrecktes Verbindungselement str\u00f6mungstechnisch f\u00fcr die Kommunikation zwischen den Kammern relevant sein k\u00f6nnte. Bei dem Modell XXX ist schon nicht zu erkennen, wie das deutlich kleinere Volumen der ersten Kammer gegen\u00fcber dem Volumen der zweiten Kammer \u00fcberhaupt wirken und ein Druckfeld erzeugen k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>Allein die Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (vgl. BGH, GRUR 2006, 399 \u2013 Rangierkatze) zur Stimulation der Klitoris ist hier auch nicht ausreichend, eine Verletzung des Klagepatents zu begr\u00fcnden. Denn bei einer solchen Betrachtung blieben die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Anforderungen g\u00e4nzlich au\u00dfer Acht.<\/li>\n<li>Die Beklagten haben dagegen nachvollziehbar behauptet, dass keine der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine andere als zylindrische, nicht taillierte Bauform aufweise. In der Klageerwiderung haben sie auf alle Abbildungen der Anlage AR 18 Bezug genommen und vorgetragen, weshalb keine Verletzung vorliegt. Ma\u00dfgeblich kritisieren die Beklagten die lediglich perspektivischen Ansichten und betonen zudem, dass jeweils nur eine nicht-taillierte Kammer vorliege. Au\u00dferdem h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin auf unterschiedliche Weise die Geh\u00e4use aufgeschnitten, z.B. teilweise nur um 100\u00b0 bzw. 135\u00b0 (vgl. XXX, XXX), was keinen zuverl\u00e4ssigen Schluss auf die innere Ausgestaltung zulasse.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist dieser Kritik in der Replik nicht substantiiert entgegengetreten. Auch dort legt sie ihrem Vorbringen die urspr\u00fcnglichen perspektivischen Lichtbilder zugrunde, insbesondere auch f\u00fcr die weiterhin ins Verfahren eingef\u00fchrten Modelle (vgl. XXX).<\/li>\n<li>Es sind sodann auch die Beklagten, die konkret auf solche angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verweisen, bei denen der vorderste Bereich der Aufsetzt\u00fclle leicht aufgeweitet und zudem eine Membran schr\u00e4g aufgesetzt ist (vgl. XXX Bl. 116 GA, XXX Bl. 121, XXX Bl. 123) und erl\u00e4utern, dass diese abweichenden Ausgestaltungen dennoch einen konstanten, jedenfalls nicht taillierten inneren Durchmesser und insbesondere keine abweichende technische Funktionsweise im Hinblick auf die Druckverh\u00e4ltnisse aufweisen. Insoweit ist die innere leicht abweichende Form nur der \u00e4u\u00dferen Form geschuldet. Die Kl\u00e4gerin hat sich hierzu nicht eingelassen und sich mit etwaigen konstruktiven Abweichungen einzelner angegriffener Ausf\u00fchrungsformen gar nicht n\u00e4her besch\u00e4ftigt.<\/li>\n<li>Auf die eigens bearbeiteten Lichtbilder der Beklagten, welche jeweils Striche enthalten, um den nicht-taillierten Innenbereich zu veranschaulichen, kam es im Rahmen der Verletzungsdiskussion deshalb schon nicht mehr an. Im \u00dcbrigen erscheint der Kammer aber auch die Strichdicke zu breit gew\u00e4hlt zu sein, um den inneren Verlauf tats\u00e4chlich nachzuvollziehen. Leichte Versatzst\u00fccke im Inneren sind nicht (mehr) zu erkennen. Und beispielsweise bei dem Modell XXX (Bl. 238 GA) erscheint die Strichf\u00fchrung nicht vollst\u00e4ndig nachvollziehbar (was aber auch hier der Perspektive geschuldet sein k\u00f6nnte).<\/li>\n<li>c.<br \/>\nUmso weniger gelingt der Kl\u00e4gerin in der Replik ein Verletzungsnachweis mittels einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, bei der der wei\u00dfe Silikonaufsatz entfernt wurde.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat auch f\u00fcr diesen Fall Lichtbilder zur Akte gereicht, die nachfolgend gezeigt werden (Abbildung von Bl. 188 GA):<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Das erste Bilderpaar zeigt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit und ohne Silikonaufsatz und das zweite Bilderpaar bezieht sich auf einen partiellen Querschnitt durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und verortet wiederum durch die Farben orange, rot und gelb die unterschiedlichen Bestandteile \u2013 nach Ansicht der Kl\u00e4gerin \u2013 im Inneren.<\/li>\n<li>F\u00fcr die hier zu treffende Entscheidung kommt es bereits nicht darauf an, ob es sich bei diesem Silikon-Aufsatzst\u00fcck um ein nach dem Klagepatent optional verwendbares abdichtendes Auflageteil handeln k\u00f6nnte (vgl. Unteranspruch 6). Denn eine Ausgestaltung ohne diesen Aufsatz entspricht nicht der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Diese sind vielmehr so konstruiert, dass bei einem regul\u00e4ren Einsatz der Silikonaufsatz vorhanden ist.<\/li>\n<li>Aber auch bei abmontiertem Silikonaufsatz ist die Kammer nicht vom Vorliegen einer ersten und zweiten Kammer \u00fcberzeugt. Zwar mag der Innenaufbau insbesondere im Bereich des Verbindungselements taillierter aussehen als bei den anderen Modellen. Dies ist aber wiederum der Darstellungsweise und dem nicht vollst\u00e4ndigen Querschnitt durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform geschuldet, weshalb der Einf\u00e4rbung durch die Kl\u00e4gerin keine Bedeutung beigemessen werden kann. Im \u00dcbrigen ist f\u00fcr eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform ohne Silikonaufsatz nicht zu erkennen \u2013 und es d\u00fcrfte aufgrund der nun nicht mehr flexiblen \u00d6ffnung in Richtung der Klitoris nicht m\u00f6glich sein \u2013, dass unterschiedliche Druckverh\u00e4ltnisse erzeugt werden. Zumal auch dann noch nicht derart hinreichend voneinander abgrenzbare Kammern im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre auszumachen sind.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nEine Verwirklichung des Merkmals 1.2.4 ist ebenso wenig feststellbar.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat nicht dargelegt, wie durch abwechselnde Expansion und Kompression durch Krafteinwirkung auf die \u2013 nach ihrer Ansicht \u2013 erste Kammer deren Volumen ver\u00e4ndert und dadurch in der zweiten Kammer ein Druckfeld erzeugt wird. Insoweit beschr\u00e4nken sich die Ausf\u00fchrungen und Darstellungen der Kl\u00e4gerin darauf, dass \u00fcberhaupt ein Druckfeld erzeugt wird und der im Inneren einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform herrschende Druck ver\u00e4ndert wird. Die Kl\u00e4gerin verweist auf die Antriebseinheit und die hintere Ausgestaltung der ersten Kammer, welche komprimiert und entfaltet werden k\u00f6nne, wodurch eine Volumen\u00e4nderung bewirkt werden k\u00f6nne. Dies ist als Verletzungsnachweis aber nicht hinreichend, weil nicht zu erkennen ist, dass nur und gezielt auf das Volumen der ersten Kammer eingewirkt wird.<\/li>\n<li>\nIV.<\/li>\n<li>Mangels feststellbarer Verletzung des Klagepatents stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu.<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91, 709 ZPO.<\/li>\n<li>\nStreitwert: 2.500.000,- Euro<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3265 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 07. 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