{"id":921,"date":"2010-07-08T17:00:07","date_gmt":"2010-07-08T17:00:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=921"},"modified":"2016-04-20T14:10:04","modified_gmt":"2016-04-20T14:10:04","slug":"4b-o-9709-gartenpumpe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=921","title":{"rendered":"4b O 97\/09 &#8211; Gartenpumpe"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1426<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. Juli 2010, Az. 4b O 97\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland, und zwar<\/p>\n<p>die Beklagte zu 1) vom 12. M\u00e4rz 2009 bis zum 21. Mai 2009 und<\/p>\n<p>die Beklagte zu 2) vom 12. April 2009 bis zum 21. Mai 2009,<\/p>\n<p>Fl\u00fcssigkeitspumpenanordnungen, insbesondere f\u00fcr die Verwendung in Haus und\/oder Garten, mit einer vorzugsweise elektromotorisch antreibbaren Fl\u00fcssigkeitspumpe mit mindestens einem zu einer Pumpenkammer der Fl\u00fcssigkeitspumpe f\u00fchrenden Pumpeneingang und mindestens einem von der Pumpenkammer abf\u00fchrenden Pumpenausgang,<\/p>\n<p>hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen zu haben,<\/p>\n<p>wobei die Fl\u00fcssigkeitspumpenanordnung eine in deren Aufbau integrierte Steuereinrichtung zur Steuerung der Fl\u00fcssigkeitspumpe nach Ma\u00dfgabe mindestens eines Eingangssignals aufweist, wobei die Steuereinrichtung abnehmbar mit der Fl\u00fcssigkeitspumpenanordnung verbunden ist, und die Steuereinrichtung als Funktion die drahtlose Steuerung, insbesondere \u00fcber Funk, der Fl\u00fcssigkeitspumpe umfasst,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a1) Herstellungsmengen und \u2013zeiten oder<\/p>\n<p>a2) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>\u2022 wobei f\u00fcr die Angaben zu a) und b) Einkaufs- und Verkaufsbelege vorzulegen sind (Rechnungen oder Lieferscheine in Kopie)<br \/>\n\u2022 die Angaben zu a) nur von der Beklagten zu 1) und<br \/>\n\u2022 die Angaben zu a2) nur von der Beklagten zu 2) zu machen sind;<br \/>\n\u2022 wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten und vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger im Zusammenhang mit einer bestimmten Lieferung oder einem bestimmten Angebot in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten, vom 12. M\u00e4rz 2009 (Beklagte zu 1)) bis zum 21. Mai 2009 und vom 12. April 2009 (Beklagte zu 2)) bis zum 21. Mai 2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits verteilen sich wie folgt: Von den Gerichtskosten tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin 30 %, die Beklagte zu 1) 50 % und die Beklagte zu 2) 20 %. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Beklagte zu 1) zu 50 %, die Beklagte zu 2) zu 20 % und im \u00dcbrigen die Kl\u00e4gerin selbst. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tr\u00e4gt diese. Von den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin 20 % und im \u00dcbrigen die Beklagte zu 2) selbst.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 190.000,-, f\u00fcr die Beklagte zu 2) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu volltreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters DE 299 25 XXX (Anlage K 1, nachfolgend Klagegebrauchsmuster), welches am 21. Mai 1999 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 198 46 XXX vom 7. Oktober 1998 angemeldet wurde. Die Gebrauchsmustereintragung erfolgte am 12. M\u00e4rz 2009. Die Ver\u00f6ffentlichung der Gebrauchsmustererteilung erfolgte am 16. April 2009. Das Klagegebrauchsmuster wurde von der deutschen Patentanmeldung DE 199 23 XXX (nachfolgend Offenlegungsschrift) abgezweigt. Diese Anmeldung wurde am 13. April 2000 offengelegt. Am 21. Mai 2009 erlosch das Klagegebrauchsmuster durch Zeitablauf. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 reichte die Kl\u00e4gerin neue Anspr\u00fcche ein, welche im Hinblick auf den Schutzanspruch 1 folgenden Wortlaut aufweisen:<\/p>\n<p>\u201eFl\u00fcssigkeitspumpenanordnung, insbesondere f\u00fcr die Verwendung in Haus und\/oder Garten, mit einer vorzugsweise elektromotorisch antreibbaren Fl\u00fcssigkeitspumpe (5) mit mindestens einem zu einer Pumpenkammer (8) der Fl\u00fcssigkeitspumpe f\u00fchrenden Pumpeneingang (10) und mindestens einem von der Pumpenkammer abf\u00fchrenden Pumpenausgang (11), dadurch gekennzeichnet, dass die Fl\u00fcssigkeitspumpenanordnung eine in deren Aufbau integrierte Steuereinrichtung zur Steuerung der Fl\u00fcssigkeitspumpe aufweist, wobei die Steuereinrichtung l\u00f6sbar mit der Fl\u00fcssigkeitspumpenanordnung verbunden ist, und die Steuereinrichtung als Funktion die drahtlose Steuerung, insbesondere \u00fcber Funk, der Fl\u00fcssigkeitspumpenanordnung umfasst.\u201c<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 29. Mai 2009 reichte die Kl\u00e4gerin neue Anspr\u00fcche beim Deutschen Patent- und Markenamt ein und erkl\u00e4rte, das Klagegebrauchsmuster nur im Umfang dieser eingeschr\u00e4nkten Fassung geltend zu machen.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Schutzanspruch 1 hat in seiner durch die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 29. Mai 2009 erkl\u00e4rten Fassung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eFl\u00fcssigkeitspumpenanordnung, insbesondere f\u00fcr die Verwendung in Haus und\/oder Garten, mit einer vorzugsweise elektromotorisch antreibbaren Fl\u00fcssigkeitspumpe (5) mit mindestens einem zu einer Pumpenkammer (8) der Fl\u00fcssigkeitspumpe f\u00fchrenden Pumpeneingang (10) und mindestens einem von der Pumpenkammer abf\u00fchrenden Pumpenausgang (11), dadurch gekennzeichnet, dass die Fl\u00fcssigkeitspumpenanordnung eine in deren Aufbau integrierte Steuereinrichtung zur Steuerung der Fl\u00fcssigkeitspumpe nach Ma\u00dfgabe mindestens eines Eingangssignals aufweist, wobei die Steuereinrichtung l\u00f6sbar und\/oder abnehmbar mit der Fl\u00fcssigkeitspumpenanordnung verbunden ist, und die Steuereinrichtung als Funktion die drahtlose Steuerung, insbesondere \u00fcber Funk, der Fl\u00fcssigkeitspumpe oder der Fl\u00fcssigkeitspumpenanordnung umfasst.\u201c<\/p>\n<p>Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Kl\u00e4gerin den Schutzanspruch 1 in der nachfolgend wiedergegebenen Fassung geltend:<\/p>\n<p>\u201eFl\u00fcssigkeitspumpenanordnung, insbesondere f\u00fcr die Verwendung in Haus und\/oder Garten, mit einer vorzugsweise elektromotorisch antreibbaren Fl\u00fcssigkeitspumpe mit mindestens einem zu einer Pumpenkammer der Fl\u00fcssigkeitspumpe f\u00fchrenden Pumpeneingang und mindestens einem von der Pumpenkammer abf\u00fchrenden Pumpenausgang, dadurch gekennzeichnet, dass die Fl\u00fcssigkeitspumpenanordnung eine in deren Aufbau integrierte Steuereinrichtung zur Steuerung der Fl\u00fcssigkeitspumpe nach Ma\u00dfgabe mindestens eines Eingangssignals aufweist, wobei die Steuereinrichtung abnehmbar mit der Fl\u00fcssigkeitspumpenanordnung verbunden ist, und die Steuereinrichtung als Funktion die drahtlose Steuerung, insbesondere \u00fcber Funk, der Fl\u00fcssigkeitspumpe umfasst.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend wiedergegeben ist die Figur 1 des Klagegebrauchsmusters, welche eine perspektivische Ansicht einer Ausf\u00fchrungsform einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Fl\u00fcssigkeitspumpe zeigt.<\/p>\n<p>\u00dcber die mit Schriftsatz vom 27. November 2009 durch die Beklagte zu 1) beantragte L\u00f6schung des Klagegebrauchsmusters bei dem Deutschen Patent- und Markenamt, ist noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist mit der Herstellung und dem Vertrieb von Wasserpumpen zum Einsatz in Haus und Garten befasst. Sie stellt u.a. Gartenpumpen mit den Bezeichnungen \u201eA\u201c und \u201eB\u201c (nachfolgend angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) in Deutschland her und liefert sie an ihre Vertriebsgesellschaft, die Beklagte zu 2), die sie in Deutschland vertreibt. Die Beklagte zu 1) bewirbt die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen u.a. auf ihrer Internetseite <a title=\"www.C.com\" href=\"http:\/\/www.C.com\">www.C.com<\/a>. Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen kann dem Ausdruck des deutschsprachigen Teils der gemeinsamen Betriebsanleitung, welche als Anlage K 7 \u00fcberreicht wurde, entnommen werden.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 12. M\u00e4rz 2009 (Anlage K 8) gerichtet an die Beklagte zu 1) richtete die Kl\u00e4gerin eine Berechtigungsanfrage im Hinblick auf die beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vor dem Hintergrund des am gleichen Tag eingetragenen Klagegebrauchsmusters.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, dass das Klagegebrauchsmuster schutzf\u00e4hig sei und die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch machen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen, sowie zus\u00e4tzlich die Beklagte zu 2) zur Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung ab dem 12. M\u00e4rz 2009 zu verurteilen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise die Verhandlung bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die L\u00f6schung des Klagegebrauchsmusters auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen die Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters in Abrede. Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht Schutzanspruch 1 erf\u00fclle die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung \u201eMomentanpol\u201c aufgestellten Voraussetzungen nicht. Der geltend gemachte Anspruch liege weder im Rahmen des eingetragenen Schutzanspruchs noch werde er von der urspr\u00fcnglichen Offenbarung gest\u00fctzt. Der eingetragene Anspruch sehe eine Steuerung nach Ma\u00dfgabe mindestens eines Eingangssignals vor. Auch sei die Steuereinrichtung l\u00f6sbar und nicht abnehmbar mit der Fl\u00fcssigkeitspumpenanordnung verbunden. Dar\u00fcber hinaus sehe der eingetragene Anspruch wie auch die urspr\u00fcngliche Offenbarung der Offenlegungsschrift lediglich ein drahtloses Eingangssignal vor. Der geltend gemacht Anspruch umfasse hingegen auch eine drahtlose Steuerung der Fl\u00fcssigkeitspumpe, was weder vom eingetragenen Anspruch noch von der urspr\u00fcnglichen Offenbarung umfasst werde. Auch werde die Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster durch die DE 94 00 XXX U1 und US 4 588 XXX neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<br \/>\nLetztlich w\u00fcrden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre nach dem Klagegebrauchsmuster auch keinen Gebrauch machen, da eine elektrische Verbindbarkeit der Steuereinrichtung mit der Fl\u00fcssigkeitspumpenanordnung nicht vorhanden sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin kann von den Beklagten Rechnungslegung und Schadensersatz aus den \u00a7\u00a7 24 Absatz 2, 24b GebrMG; 242, 259 BGB verlangen. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen haben von der Lehre des Klagegebrauchsmusters in der geltend gemachten Fassung wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch gemacht, ohne dass die Beklagten dazu berechtigt waren (\u00a7 11 Absatz 1 GebrMG).<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster betrifft eine Fl\u00fcssigkeitspumpenanordnung, insbesondere f\u00fcr die Verwendung in Haus und\/oder Garten.<\/p>\n<p>Zum Hintergrund der Erfindung f\u00fchrt das Klagegebrauchsmuster aus, dass st\u00e4ndig steigende Wassergeb\u00fchren und ein verbessertes Umweltbewusstsein immer mehr Haus- und\/oder Gartenbesitzer veranlassen, duale Wassernutzungssysteme zu installieren um damit alternativ oder zus\u00e4tzlich zu Trinkwasser auch Regenwasser zu nutzen. Hierbei k\u00f6nnen zur F\u00f6rderung des Wassers von Sammelstellen wie Teichen, Zisternen o.dgl. zu Verbrauchern unterschiedliche Fl\u00fcssigkeitspumpenanordnungen verwendet werden, beispielsweise Tauchpumpen, Gartenpumpen, Springbrunnenpumpen u.\u00e4.. Vor allem in fest installierten Regennutzungssystemen kommen auch Hauswasserwerke zum Einsatz, um beispielsweise gesammeltes Regenwasser von einem entsprechenden Reservoir durch ein vom Trinkwasserleitungssystem gesondertes Rohrsystem zu Regenwasser-Verbrauchern wie Toiletten, Waschmaschinen, Duschen o. dgl. zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>Um einen optimalen Nutzen aus Pumpen ziehen zu k\u00f6nnen, ist es h\u00e4ufig zweckm\u00e4\u00dfig, deren Betrieb an den am Einsatzort herrschenden Umgebungsbedingungen oder bestimmten Bedarfserfordernissen zu orientieren. So ist es beispielsweise bekannt, in der Stromzufuhr einer elektrischen Gartenpumpe eine Zeitschaltuhr anzubringen, um eine Gartenberegnung z.B. nachts durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen, ohne dass der Gartenbesitzer hierf\u00fcr aufstehen und seine Pumpe manuell einschalten muss. Die Zeitsteuerung erm\u00f6glicht eine effektivere und bequemere Nutzung der Pumpe.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund des Standes der Technik hat es sich das Klagegebrauchsmuster zur Aufgabe gemacht, eine insbesondere in dieser \u2013 vorgenannten \u2013 Hinsicht verbesserte Fl\u00fcssigkeitspumpenanordnung vorzuschlagen. Hierzu lebt das Klagegebrauchsmuster in seinem durch die Kl\u00e4gerin im vorliegenden Rechtsstreit beanspruchten Schutzanspruch 1 eine Anordnung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Fl\u00fcssigkeitspumpenanordnung, insbesondere f\u00fcr die Verwendung in Haus und\/oder Garten, mit einer vorzugsweise elektromotorisch antreibbaren Fl\u00fcssigkeitspumpe,<\/p>\n<p>1.1 mit mindestens einem zu einer Pumpenkammer der Fl\u00fcssigkeitspumpe f\u00fchrenden Pumpeneingang und<\/p>\n<p>1.2 mindestens einem von der Pumpenkammer abf\u00fchrenden Pumpenausgang;<\/p>\n<p>2. die Fl\u00fcssigkeitspumpenanordnung weist eine in deren Aufbau integrierte Steuereinrichtung zur Steuerung der Fl\u00fcssigkeitspumpe nach Ma\u00dfgabe mindestens eines Eingangssignals auf,<\/p>\n<p>3. wobei die Steuereinrichtung abnehmbar mit der Fl\u00fcssigkeitspumpenanordnung verbunden ist und<\/p>\n<p>4. die Steuereinrichtung als Funktion die drahtlose Steuerung, insbesondere \u00fcber Funk, der Fl\u00fcssigkeitspumpe umfasst.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie dem Klagegebrauchsmuster zu Grunde liegende Erfindung ist schutzf\u00e4hig. Sie ist neu und beruht auf einem erfinderischen Schritt gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster ist in seinem Schutzanspruch 1 in der mit der vorliegenden Klage beanspruchten Fassung schutzf\u00e4hig. Die vorliegend beanspruchte Fassung gen\u00fcgt den in der Entscheidung \u201eMomentanpol\u201c des Bundesgerichtshofes (GRUR 2003, 867, 868) aufgestellten Voraussetzungen. Danach muss der geltend gemachte Anspruch im Rahmen des eingetragenen Schutzanspruches liegen und durch die urspr\u00fcngliche Offenbarung gedeckt sein. Beiden Voraussetzungen wird vorliegend Gen\u00fcge geleistet.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer geltend gemachte Anspruch der Kl\u00e4gerin liegt im Rahmen des eingetragenen Schutzanspruchs.<\/p>\n<p>Die Beklagten machen insoweit geltend, dass die Einf\u00fcgung der Worte in Merkmal 2 \u201enach Ma\u00dfgabe mindestens eines Eingangssignals\u201c nicht vom urspr\u00fcnglichen Schutzanspruch gedeckt sei. Das ist unzutreffend. Denn auch mit der Einf\u00fcgung des genannten Teilsatzes bewegt sich der Anspruch innerhalb des Schutzbereiches des eingetragenen Anspruchs wie sich insbesondere aus den Abs\u00e4tzen [0006] bis [0008] ergibt. Dort ist jeweils ein Eingangssignal erw\u00e4hnt, nach dessen Ma\u00dfgabe die Steuereinrichtung funktionieren soll.<\/p>\n<p>Auch der weitere Einwand, dass die Verwendung des Wortes \u201eabnehmbar\u201c statt \u201el\u00f6sbar\u201c in Merkmal 3 nicht innerhalb des Schutzbereiches des eingetragenen Schutzanspruches liege, bleibt ohne Erfolg. Denn unabh\u00e4ngig von der Frage, ob hierunter auch eine elektrische L\u00f6sbarkeit gemeint ist, werden die Begriffe L\u00f6sbarkeit und Abnehmbarkeit gleichgesetzt, wie in den Abs\u00e4tzen [0011], [0050] und [0051] gezeigt wird. Dort werden die Begriffe L\u00f6sbarkeit und Abnehmbarkeit gleichbedeutend genannt. Nichts anderes ergibt sich, wenn man die Auffassung der Beklagten zugrunde legt, wonach abnehmbar ein Unterfall von l\u00f6sbar sein soll. Denn dann k\u00f6nnte die Verwendung des Begriffs abnehmbar statt l\u00f6sbar keine Abweichung zum eingetragenen Schutzanspruch sein. Insoweit w\u00fcrde es sich lediglich um eine (einschr\u00e4nkende) Konkretisierung handeln.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten bewegt sich auch das Merkmal 4 innerhalb des Schutzbereiches des eingetragenen Schutzanspruches. Die Kl\u00e4gerin beansprucht \u2013 gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Eintragung sowie der Einschr\u00e4nkung vom 29. Mai 2009 \u2013 den Anspruch \/ das Merkmal nunmehr in der Weise, dass die Steuereinrichtung als Funktion die drahtlose Steuerung, insbesondere \u00fcber Funk, der Fl\u00fcssigkeitspumpe umfasst. Urspr\u00fcnglich war im Anspruch lediglich von einer Fl\u00fcssigkeitspumpenanordnung die Rede. Indem nunmehr im Merkmal lediglich eine Steuerung der Fl\u00fcssigkeitspumpe vorgesehen ist, hat die Kl\u00e4gerin eine Konkretisierung vorgenommen, welche vom urspr\u00fcnglich eingetragenen Schutzanspruch gedeckt ist. Der eingetragene Anspruch gibt in seinen Merkmalen 1 und 2 zu erkennen, dass die Fl\u00fcssigkeitspumpenanordnung u.a. aus einer Fl\u00fcssigkeitspumpe besteht, wie sie in Merkmal 1 n\u00e4her beschrieben wird, und aus einer integrierten Steuereinrichtung zur Steuerung der Fl\u00fcssigkeitspumpe (Merkmal 2). Die Fl\u00fcssigkeitspumpe ist demnach Bestandteil der Fl\u00fcssigkeitspumpenanordnung, so dass die Nennung der Fl\u00fcssigkeitspumpe in dem neu formulierten Anspruch eine Konkretisierung der Steuerung auf die Fl\u00fcssigkeitspumpe als Bestandteil der Fl\u00fcssigkeitspumpenanordnung erfolgt. Dieses Verst\u00e4ndnis \u2013 Fl\u00fcssigkeitspumpe und Steuereinrichtung als Bestandteil der Fl\u00fcssigkeitspumpenanordnung \u2013 folgt auch aus der Beschreibung der Erfindung. So hei\u00dft es in Absatz [0006], dass die in der Fl\u00fcssigkeitspumpenanordnung integrierte Steuereinrichtung zur Steuerung der Fl\u00fcssigkeitspumpe dient, so dass auf eine gesonderte Zuleitung zur Pumpe verzichtet werden kann und dass die Steuereinrichtung mindestens ein der Pumpensteuerung dienendes Signal abgibt. Als besonders bevorzugt wird die \u00c4nderung der Pumpenleistung erw\u00e4hnt. Bestandteil ist jedoch immer die Steuerung der Fl\u00fcssigkeitspumpe. \u00c4hnliches zeigen die Abs\u00e4tze [0007] und [0008]. Entsprechendes folgt aus den Figuren 1 und 2 des Klagegebrauchsmusters. Danach ist ohne weiteres zu erkennen, dass die Fl\u00fcssigkeitspumpe Teil der Fl\u00fcssigkeitspumpenanordnung ist.<\/p>\n<p>Wenn es daher im eingetragenen Anspruch in Merkmal 4 hei\u00dft, dass die Steuereinrichtung als Funktion die drahtlose Steuerung der Fl\u00fcssigkeitspumpenanordnung umfasst, dann ist davon die Fl\u00fcssigkeitspumpe als Teil dieser Anordnung umfasst. Mit der geltend gemachten Fassung greift die Kl\u00e4gerin folglich einen bestimmten Teil der Fl\u00fcssigkeitspumpenanordnung heraus, der gesteuert werden soll.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters ist auch in seiner durch die Kl\u00e4gerin beanspruchten Fassung von der urspr\u00fcnglichen Offenbarung gedeckt.<\/p>\n<p>Merkmal 2 und die darin enthaltene Formulierung \u201enach Ma\u00dfgabe mindestens eines Eingangssignals\u201c ist \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten &#8211; in der Offenlegungsschrift offenbart. Sowohl in Anspruch 1 als auch in Spalte 1 Zeilen 47 bis 50 ist von einer Steuerung der Fl\u00fcssigkeitspumpe nach Ma\u00dfgabe mindestens eines Eingangssignals die Rede.<\/p>\n<p>Auch Merkmal 3, wonach die Steuereinrichtung \u201eabnehmbar\u201c mit der Fl\u00fcssigkeitspumpenanordnung verbunden ist, ist in der Offenlegungsschrift offenbart. Auf Spalte 2 Zeilen 44 bis 50, Spalte 10 Zeilen 6 bis Spalte 11 Zeile 15 wird insoweit verwiesen.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten wird auch Merkmal 4, wonach die Steuereinrichtung die Fl\u00fcssigkeitspumpe drahtlos steuert in der Offenlegungsschrift offenbart. Die Beklagten vertreten insoweit die Auffassung, dass lediglich die Drahtlosigkeit des Eingangssignals offenbart war, nicht hingegen die drahtlose Steuerung der Fl\u00fcssigkeitspumpe. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Offenlegungsschrift offenbart eine Steuereinrichtung zur drahtlosen Steuerung der Fl\u00fcssigkeitspumpe. Dies folgt bereits aus dem Anspruch 1 der Offenlegungsschrift, welche eine integrierte Steuereinrichtung zur Steuerung der Fl\u00fcssigkeitspumpe nach Ma\u00dfgabe mindestens eines Eingangssignals vorsieht. Wenn die Steuereinrichtung nach Ma\u00dfgabe eines Eingangssignals eine Steuerung vornehmen kann, dann m\u00fcssen entsprechende Steuersignale in irgendeiner Form die Pumpe erreichen. Die Steuersignale m\u00fcssen \u00fcbertragen werden. Wie die \u00dcbertragung erfolgt \u00fcberl\u00e4sst die Offenbarung nach der Offenlegungsschrift dem jeweiligen Fachmann. Konkret offenbart wird durch die Offenlegungsschrift lediglich die drahtlose \u00dcbertragung des Eingangssignals zur Steuereinrichtung.<\/p>\n<p>Die Offenbarung einer drahtlosen Steuerung der Fl\u00fcssigkeitspumpe folgt auch aus der Aufgabenstellung und der Abgrenzung zum Stand der Technik. So wird diskutiert, dass die Pumpe bereits im Stand der Technik durch Zeitsteuerung effektiver und bequemer genutzt werden kann (vgl. Spalte 1 Zeilen 25 bis 31). Sodann wird als Aufgabe formuliert, dass eine in dieser Hinsicht verbesserte Fl\u00fcssigkeitspumpenanaordnung vorgeschlagen werden soll (vgl. Spalte 1 Zeilen 32 bis 34). Dementsprechend besteht die Aufgabe, die Steuerung der Fl\u00fcssigkeitspumpenanordnung zu verbessern. Daf\u00fcr bedarf es der Weitergabe von Steuersignalen an die Fl\u00fcssigkeitspumpenanordnung oder die Fl\u00fcssigkeitspumpe als Bestandteil der Fl\u00fcssigkeitspumpenanordnung.<\/p>\n<p>Auch der allgemeinen Beschreibung der Offenlegungsschrift kann entnommen werden, dass die Steuereinrichtung als Antwort auf ein internes oder externes Eingangssignal mindestens ein der Pumpensteuerung dienendes Steuersignal abgibt, durch das beispielsweise die Pumpe ein- oder ausgeschaltet wird (vgl. Spalte 1 Zeilen 60 ff.). In Spalte 1 Zeilen 67 ff. hei\u00dft es weiter, dass die Steuereinrichtung vorzugsweise zur Verarbeitung verschiedener benannter Eingangssignale ausgebildet ist. Der Begriff Verarbeitung beinhaltet verschiedene M\u00f6glichkeiten, d.h. auch eine drahtlose Steuerung der Fl\u00fcssigkeitspumpe. Dass hierunter nur ein Empfang von drahtlosen Eingangssignalen verstanden werden kann ohne eine weitere drahtlose Steuerung der Fl\u00fcssigkeitspumpe, ist nicht \u00fcberzeugend. Schlie\u00dflich hei\u00dft es in der genannten Textstelle weiter, dass es nicht mehr erforderlich ist, dass sich der Benutzer zum Ein- oder Ausschalten der Pumpe dorthin begibt. Die Ergebnisse der Verarbeitung sollen also von der Steuereinrichtung an die Pumpe gegeben werden. Die Ausf\u00fchrungen in Spalte 2 Zeilen 14 ff. best\u00e4tigen dies. Ab Zeilen 9 ff. wird beschrieben, dass die Steuereinrichtung mindestens eine Empfangseinrichtung zum Empfang eines kabellos bzw. leitungslos \u00fcbermittelbaren, insbesondere elektromagnetischen Eingangssignals aufweist. Weiter hei\u00dft es dann, dass eine derartige Pumpe z.B. \u00fcber Funk oder Infrarotstrahlung ferngesteuert werden kann. Dabei bezieht sich die Bezeichnung \u201ederartige Pumpe\u201c nicht auf den vorstehenden zitierten Satz, der lediglich den drahtlosen Empfang von Eingangssignalen beschreibt. Die Bezugnahme erfolgt vielmehr auf Spalte 2 Zeilen 3 ff. Dort ist von Pumpen die Rede, welche ferngesteuert betrieben werden k\u00f6nnen, z.B. \u00fcber Funk oder IR-Strahlung. Eine Fernsteuerung setzt jedoch eine drahtlose Steuerung der Pumpe voraus. Entsprechendes wird in Spalte 11 Zeilen 15 ff. beschrieben, wo von einer Steuereinrichtung die Rede ist, die verschiedene Funktionen einzeln oder in Kombination enthalten, beispielsweise eine drahtlose Steuerung, z.B. \u00fcber Funk, eine Steuerung nach einer Zeitvorgabe und\/oder eine Steuerung nach Ma\u00dfgabe von mindesten einem Sensorsignal, mithin auch eine drahtlose Steuerung der Fl\u00fcssigkeitspumpe.<\/p>\n<p>Diesem Verst\u00e4ndnis stehen nicht die Ausf\u00fchrungen des Deutschen Patent- und Markenamtes im Beschluss vom 28. Oktober 2009 (Anlage B 5) als sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung entgegen. Das dem Beschluss zugrundeliegende Verfahren betraf einen Einspruch der hiesigen Kl\u00e4gerin gegen das zugunsten der Beklagten zu 1) erteilte deutsche Patent 10 2007 017 XXX. Auf Seite 6 des Beschlusses hei\u00dft es zwar, die Offenlegungsschrift, gemeint ist das Klagegebrauchsmuster, enthalte keine Anregungen oder einen Hinweis, einen Funksignal-Sender an der Steuereinrichtung anzubringen. Damit d\u00fcrfte entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gemeint sein, die Offenlegungsschrift offenbare nur eine Steuereinrichtung, die drahtlose Signale empfangen k\u00f6nne, nicht hingegen eine solche, die in der Lage sei die Pumpe drahtlos zu steuern. Denn auf Seite 4 des Beschlusses hei\u00dft es zum dortigen Hauptantrag, dass das Bedienteil der Offenlegungsschrift als Fernsteuerungsmodul ausgestaltet sei. Die Steuereinrichtung wird mithin als Fernsteuerungsmodul angesehen, d.h. eine Vorrichtung, durch welche eine Steuerung erfolgen kann. Betrachtet man den dortigen Hauptantrag, dann ist das dortige Fernsteuermodul ein Bedienteil zur Eingabe von Steuerbefehlen f\u00fcr einen ferngesteuerten Betrieb der Pumpeneinrichtung, wobei das Bedienteil am Geh\u00e4use l\u00f6sbar gehalten ist. Entsprechend hat nach dem dortigen Hauptanspruch das Bedienteil\/Fernsteuermodul die Funktion, die Pumpe zu steuern. Da das Bedienteil l\u00f6sbar ist, muss auch eine Steuerung drahtlos erfolgen k\u00f6nnen. Da dieses Bedienteil als Fernsteuermodul angesehen wird, welches in der Lage ist zu steuern und es in dem Beschluss hei\u00dft, dass das Bedienteil der Offenlegungsschrift als Fernsteuerungsmodul ausgestaltet muss, muss dieses nach dem ausgef\u00fchrt Verst\u00e4ndnis in dem Beschluss auch zu einer \u2013 drahtlosen \u2013 Steuerung der Pumpe in der Lage sein.<\/p>\n<p>Die in der \u201eMomentanpol\u201c-Entscheidung des Bundesgerichtshofes aufgestellten Voraussetzungen werden daher auch durch den vorliegend klageweise geltend gemachten Schutzanspruch 1 erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster ist auch neu.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Druckschrift DE 94 00 XXX U1 (nachfolgend D1) nimmt die Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Die D 1 beschreibt ein elektromotorisch angetriebenes Pumpenaggregat. Dieses Pumpenaggregat weist einen Pumpeneingang auf, der zu einer Pumpenkammer f\u00fchrt, sowie mindestens einen von der Pumpenkammer abf\u00fchrenden Pumpenausgang. Das Pumpenaggregat verf\u00fcgt \u00fcber einen Klemmenkasten, in dem eine Regelelektronik 2 angeordnet ist. Dieser Regelelektronik vorgeschaltet ist eine Sende- und Empfangselektronik 3 des Pumpenaggregats 1. Diese Regelelektronik 2 bildet mit der vorgeschalteten Sende- und Empfangselektronik 3 eine Steuereinrichtung zur Steuerung der Pumpe. Die Elektronik 2 ist im Klemmenkasten des Pumpenaggregats 1 angeordnet (Seite 5 Zeilen 20 bis 25).<\/p>\n<p>Die Steuerung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht unter Aufrechterhaltung der Funktion der Einrichtung abnehmbar, so dass die Merkmale 3 und 4 nicht offenbart werden. Die Beklagten meinen zwar, dass die Anordnung im Klemmenkasten eine einfache L\u00f6sbarkeit der Elektronik vom Klemmenkasten erm\u00f6gliche (Merkmal 3). Sie haben hingegen in der m\u00fcndlichen Verhandlung selbst klargestellt, dass bei Entfernung der Regelelektronik aus dem Klemmenkasten die Funktionsf\u00e4higkeit ausgeschaltet wird, eine Steuerung mithin nicht mehr m\u00f6glich ist. Wie das Merkmal 4 jedoch zeigt, soll die abnehmbare Steuereinrichtung eine drahtlose Steuerung umfassen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch die US 4 588 XXX (nachfolgend D 2) steht der Neuheit der Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster nicht entgegen. Die D 2 beschreibt einen Farb-Applikator mit Fernsteuerung zum Streichen von W\u00e4nden und Decken. Dieser Farbapplikator bildet in seiner Gesamtheit eine Fl\u00fcssigkeitspumpenanordnung. Diese weist eine Pumpe mit Elektromotorantrieb auf, die \u00fcber eine Pumpenkammer verf\u00fcgt. An den Eingang der Pumpenkammer kann ein Einlassschlauch und an den Ausgang der Pumpenkammer ein Auslassschlauch angeschlossen werden. \u00dcber den Einlassschlauch kann aus einem Vorratsbeh\u00e4lter Farbe abgepumpt werden, die \u00fcber den Auslassschlauch einem Griff zugef\u00fchrt werden kann. Diese Anordnung verf\u00fcgt \u00fcber eine in den Griff der Anordnung integrierte Steuereinrichtung.<\/p>\n<p>Merkmal 3 wird durch diese Druckschrift jedoch nicht offenbart. Zwar mag sich die Steuereinrichtung im Handgriff 24 zur drahtlosen Steuerung der Fl\u00fcssigkeitspumpe befinden. Die Steuerung ist hingegen mit der Pumpeneinrichtung nicht abnehmbar verbunden. Der Schlauch mit dem Handgriff mag von der Pumpeneinrichtung abnehmbar sein. Dann ist die Pumpeneinrichtung jedoch auch au\u00dfer Funktion gesetzt, da Farbe nicht mehr \u00fcber die Pumpeinrichtung in den Schlauch auf die Farbrolle transportiert werden kann. Die Steuerung ist daher stets mit der Pumpeinrichtung im Betrieb verbunden auch wenn die Signal\u00fcbertragung drahtlos erfolgt. Die Beklagten meinen zwar, dass bei mechanischer L\u00f6sung des Griffs die Pumpe weiter funktionieren d\u00fcrfte. Die bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Funktion, Transport der Farbe im Schlauch zum Auftragen der Farbe, wird dann hingegen nicht mehr erf\u00fcllt, so dass eine Abnehmbarkeit des Griffs vom Schlauch nicht gewollt sein d\u00fcrfte. Anderes haben auch die Beklagten nicht dargelegt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Lehre des Klagegebrauchsmusters ist mithin hinreichend offenbart, nicht unzul\u00e4ssig erweitert und neu. Da keine Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters bestehen, kommt eine Aussetzung des Verfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7 19 GebrMG nicht in Betracht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre nach dem Klagegebrauchsmuster wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Dies ist hinsichtlich des Merkmals 1 zwischen den Parteien au\u00dfer Streit. Jedoch werden auch die weiteren Merkmale 2, 3 und 4 verletzt.<\/p>\n<p>Merkmal 2 sieht vor, dass die Fl\u00fcssigkeitspumpenanordnung eine in deren Aufbau integrierte Steuereinrichtung zur Steuerung der Fl\u00fcssigkeitspumpe nach Ma\u00dfgabe mindestens eines Eingangssignals aufweist, wobei die Steuereinrichtung abnehmbar mit der Fl\u00fcssigkeitspumpe verbunden ist. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang geltend machen, dass integriert\/abnehmbar eine elektrische Verbindbarkeit der Steuereinrichtung mit der Fl\u00fcssigkeitspumpenanordnung beinhalte und eine solche liege bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht vor, bleibt ihr Einwand ohne Erfolg.<br \/>\nWeder dem Begriff der \u201ein den Aufbau integrierte Steuereinrichtung\u201c noch der \u201eAbnehmbarkeit\u201c kann eine zwingende elektrische Verbindbarkeit entnommen werden.<\/p>\n<p>Ausgehend von einer rein philologischen Betrachtung des Begriffs ist unter integriert sein das Bilden eines Bestandteils einer Gesamtvorrichtung zu verstehen. Etwas anderes kann auch dem Schutzanspruch 1 nicht entnommen werden. Danach soll die Fl\u00fcssigkeitspumpenanordnung aus einer Fl\u00fcssigkeitspumpe und einer Steuereinrichtung bestehen, welche in den Aufbau der Anordnung integriert sein soll, d.h. dessen Bestandteil sein soll. Die Steuereinrichtung soll dar\u00fcber hinausgehend abnehmbar verbunden sein und eine drahtlose Steuerung erm\u00f6glichen. Der Anspruch sieht daher lediglich vor, dass die Steuereinrichtung Bestandteil der Anordnung sein soll, aber auch von dieser getrennt werden kann, so dass eine drahtlose Steuerung erm\u00f6glicht wird. Eine zwingende elektrische Verbindbarkeit wird hierdurch nicht vorausgesetzt.<\/p>\n<p>Nichts anderes ergibt sich aus der Beschreibung der Erfindung. Dort wird in Absatz [0006] im Rahmen der allgemeinen Beschreibung der Erfindung lediglich ausgef\u00fchrt, dass die Fl\u00fcssigkeitspumpenanordnung eine integrierte Steuereinrichtung zur Steuerung der Fl\u00fcssigkeitspumpe nach Ma\u00dfgabe mindestens eines Eingangssignals aufweist.<\/p>\n<p>\u201eDie Steuereinrichtung ist also in den Aufbau der Pumpenanordnung z.B. in Form eines Anbaus integriert, so dass es bei erfindungsgem\u00e4\u00dfen Fl\u00fcssigkeitspumpenanordnungen nicht notwendig ist, die Steuerung \u00fcber eine gesonderte Zuleitung zur Pumpe oder durch die Einf\u00fcgung einer Steuereinrichtung, wie z.B. einer Schaltuhr, in die Stromversorgungsleitung zu realisieren.\u201c<\/p>\n<p>Die Steuereinrichtung soll daher unmittelbar auf die Pumpfunktion wirken und nicht \u2013 wie dies im Stand der Technik der Fall war \u2013 lediglich auf die Stromversorgung Zugriff nehmen, um dann lediglich mittelbar die Pumpfunktion zu beeinflussen. Zur Wahrnehmung dieser Funktion ist eine elektrische Verbindbarkeit jedoch nicht zwingend.<\/p>\n<p>Vielmehr macht Absatz [0012] deutlich, in welchem von einer Ansteckbarkeit der Steuereinrichtung die Rede ist und einer Ausf\u00fchrung mittels Steckkontakten zur Herstellung eines elektrischen Kontaktes, dass eine solche elektrische Verbindbarkeit nicht zwingend vorgesehen ist. Denn in Absatz [0012] wird eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform beschrieben, welche wiederum in Unteranspruch 5 unter Schutz gestellt ist. Zwar mag ein solcher elektrischer Kontakt vorteilhaft sein, da dann die Steuereinrichtung ohne eigene elektrische Leistungsversorgung ausgebildet werden kann (vgl. Absatz [0013]). Aber auch hierbei handelt es sich lediglich um eine bevorzugte Ausf\u00fchrung.<\/p>\n<p>Auch dem Begriff der Abnehmbarkeit kann eine solche zwingende elektrische Verbindbarkeit nicht entnommen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Absatz [0011], in dem es zwar hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eBei bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen ist die Steuereinrichtung mechanisch und elektrisch l\u00f6sbar mit der Fl\u00fcssigkeitspumpenanordnung verbindbar, also als abnehmbare bzw. auswechselbare elektrische Teileinheit bzw. als Steuermodul ausgebildet.\u201c<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang wird die mechanische und elektrische L\u00f6sbarkeit also in einen unmittelbaren Zusammenhang mit einer abnehmbaren Teileinheit gesetzt. Auch hierbei handelt es sich jedoch um die Beschreibung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform, welche im Unteranspruch 5 unter Schutz gestellt ist. So hei\u00dft es im \u00dcbrigen auch im Absatz [0012], dass die Steuerungseinrichtung werkzeuglos befestigbar, ansteckbar sein soll. Im n\u00e4chsten Satz wird dann ausgef\u00fchrt, dass eine Aufsteckbarkeit auf ein elektronisches Kontaktfeld vorhanden sein kann. Es handelt sich hierbei insgesamt um die Beschreibung bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen, auf welche der Schutzanspruch 1 nicht beschr\u00e4nkt ist. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Fachmann den allgemeineren Schutzanspruch auf diese Ausf\u00fchrungsformen beschr\u00e4nkt. Denn auch bei technisch-funktionaler Betrachtung ist das Vorhandensein einer elektrischen Verbindung nicht notwendig. Die Funktion der Steuerungseinrichtung als drahtlose Steuerung der Fl\u00fcssigkeitspumpe kann auch durch eine lediglich mechanische Verbindbarkeit der Steuereinrichtung mit der Fl\u00fcssigkeitspumpenanordnung erf\u00fcllt werden.<\/p>\n<p>Entsprechend macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von den Merkmalen 2 und 3 Gebrauch.<\/p>\n<p>Auch Merkmal 4 wird durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Merkmal 4 verlangt, dass die Steuereinrichtung als Funktion die drahtlose Steuerung der Fl\u00fcssigkeitspumpe umfasst. Entsprechend des vorstehend geschilderten Verst\u00e4ndnisses ist Merkmal 4 so zu verstehen, dass die Steuereinrichtung nach Ma\u00dfgabe eines Eingangssignals die Fl\u00fcssigkeitspumpe drahtlos steuert. Diese Funktion wird von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erf\u00fcllt. Auf Seite 9 der Betriebsanleitung (Anlage K 7) wird beschrieben, dass ein Abgleich der Frequenz zwischen Pumpe und Steuereinrichtung (Handsender) vorgenommen werden kann. Danach wird der Abschluss des Abgleichvorgangs im Display der Steuereinrichtung angezeigt. Hieraus ergibt sich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Funksignale empfangen kann. Eine drahtlose Steuerung wird von den Beklagten nicht in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa die Beklagten widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch gemacht haben, sind sie der Kl\u00e4gerin zum Schadensersatz verpflichtet, \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Verletzung des Gebrauchsmusters durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Dabei ist der Beklagten zu 1) keine Karenzfrist von einem Monat zuzubilligen. Denn f\u00fcr die Zubilligung einer Karenzzeit besteht dann kein Anlass, wenn der Beklagte im Zeitpunkt der Patenterteilung bereits \u00fcber den Inhalt des Patentes im Bilde war (vgl. OLG M\u00fcnchen InstGE 6, 57 \u2013 Kassieranlage). Die Beklagten zu 1) wurde mit Schreiben vom 12. M\u00e4rz 2009, d.h. dem Tage der Eintragung des Klagegebrauchsmusters auf die Eintragung des Klagegebrauchsmusters hingewiesen. Ein Pr\u00fcfungszeitraum ist ihr nicht zuzubilligen, da sie vom Inhalt des Klagegebrauchsmusters auf Grund der Offenlegungsschrift, welche ihr im Rahmen des Erteilungsverfahrens ihres Patentes DE 10 2007 017 XXX bekannt war, Kenntnis hatte. Die Offenlegungsschrift wird auf dem Deckblatt des Klagegebrauchsmusters genannt. Indem die Kl\u00e4gerin der Beklagten zu 1) mitteilte, dass das Klagegebrauchsmuster eingetragen wurde, kannte die Beklagte zu 1) auch den Inhalt der Erfindung und vermochte zu beurteilen, ob eine Verletzung durch ihre angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorliegt.<\/p>\n<p>Dies gilt hingegen nicht f\u00fcr die Beklagte zu 2), die Vertriebsgesellschaft der Beklagten zu 1). Diese wurde von der Kl\u00e4gerin nicht schriftlich auf die Eintragung hingewiesen. Eine Zurechnung der Kenntnis der Beklagten zu 1) erfolgt nicht. Allein der Konzernverbund stellt keine Zurechnungsnorm dar. Der Beklagten zu 2) war das Klagegebrauchsmuster auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden bekannt. Die Beklagte zu 2) war an dem Pr\u00fcfungsverfahren betreffend das Patent DE 10 2007 017 XXX der Beklagten zu 1) nicht beteiligt. Eine Zurechnung des Wissens der patentanwaltlichen Vertreter, die im \u00dcbrigen andere waren als vorliegend, erfolgt nicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, \u00a7 24b Abs. 1 GebrMG, wobei den Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt f\u00fcr die nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger einger\u00e4umt wird (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger; K\u00fchnen\/Geschke, Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl., Rn. 437).<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 250.000,00 EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1426 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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