{"id":9208,"date":"2023-05-16T17:00:08","date_gmt":"2023-05-16T17:00:08","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9208"},"modified":"2023-05-16T07:37:31","modified_gmt":"2023-05-16T07:37:31","slug":"4a-o-33-21-kindersitz-3","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9208","title":{"rendered":"4a O 33\/21 &#8211; Kindersitz 3"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3262<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 15. November 2022, Az. 4a O 33\/21<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Zwischenwiderklage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>III. Die Kosten des Rechtstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten aus dem Gebrauchsmusters DE 20 2013 XXX XXX U1 (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster, vorgelegt in Anlage K 3) wegen behaupteter unmittelbarer wortsinngem\u00e4\u00dfer Gebrauchsmusterverletzung auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie Schadensersatz dem Grunde nach in Anspruch. Die Beklagten zu 1) bis zu 3) nimmt sie zus\u00e4tzlich auf R\u00fcckruf, nur die Beklagte zu 1) zudem auch auf Vernichtung gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfer Vorrichtungen in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (nachfolgend: DPMA) eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters mit dem Titel \u201eXXX XXX\u201c. Das Klagegebrauchsmuster wurde aus der Europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP 19 XXX XXX.8 \/ EP 3 XXX XXX A (Anlage TW 4) abgezweigt, hat den Anmeldetag XXX XXX und nimmt die Priorit\u00e4ten der DE 20 2012 XXX XXX (Anlage TW 28) vom XXX und der DE 20 2012 XXX XXX (Anlage TW 27) vom XXX in Anspruch. Die Eintragung des Klagegebrauchsmusters erfolgte am XXX und wurde am XXX im Patentblatt bekannt gemacht.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft. Die A Limited (XXX), eine nicht am hiesigen Verletzungsverfahren beteiligte Gesellschaft aus dem Konzern der Beklagten, stellte unter dem 29.10.2021 einen L\u00f6schungsantrag gegen das Klagegebrauchsmuster (Anlagenkonvolut TW 7), \u00fcber den bislang noch nicht entschieden wurde. Am 20.09.2022 erlie\u00df die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA einen Zwischenbescheid, f\u00fcr dessen Inhalt auf Anlage TW 32 verwiesen wird.<\/li>\n<li>Die von der Kl\u00e4gerin in eingeschr\u00e4nkter Fassung kombiniert geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 1, 8, 20, 21, 27 und 33 des Klagegebrauchsmusters sind wie folgt eingetragen:<\/li>\n<li>\u201e1. Kindersitz (10) oder Babyschale zur Anordnung auf einem Kraftfahrzeugsitz, insbesondere Kraftfahrzeugseitensitz, vorzugsweise zur Befestigung mit einem Kraftfahrzeug-Gurtsystem oder mittels Isofix-Klinken, mit einer Sitzschale (20) und einem an dieser anbringbaren oder angebrachten Seitenaufprallschutz, der von einer Ruhestellung in eine Funktionsstellung und umgekehrt bringbar ist, wobei der Seitenaufprallschutz so positioniert oder positionierbar ist, dass er etwaige Seitenkr\u00e4fte hinter dem R\u00fccken eines im Kindersitz sitzenden Kindes vorbei \u00fcbertr\u00e4gt und in die Sitzschale einleitet, wobei der Seitenaufprallschutz ein Seitenelement umfasst, das aus der Ruhestellung entnehmbar und an einer entsprechenden Aufnahme f\u00fcr das Seitenelement (30) anbringbar, insbesondere befestigbar, ist, und zwar oberhalb einer Sitzfl\u00e4che (60) des Kindersitzes (10) und in einem R\u00fcckenabschnitt (70) des Kindersitzes.\u201c<\/li>\n<li>\u201e8. Kindersitz nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass das Seitenelement (30) derart konfiguriert ist, dass es sich beim Gebrauch des Kindersitzes in Funktionsstellung im Wesentlichen horizontal erstreckt.\u201c<\/li>\n<li>\u201e20. Kindersitz nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass die Funktionsstellung des Seitenaufprallschutzes au\u00dferhalb einer vorgegebenen Breite, insbesondere Standardbreite, des Kindersitzes gelegen ist.\u201c<\/li>\n<li>\u201e21. Kindersitz nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass der Seitenaufprallschutzes in Funktionsstellung den am weitesten seitlich vorstehenden Punkt des Kindersitzes definiert.\u201c<\/li>\n<li>\u201e27. Kindersitz nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass das Seitenelement in Funktionsstellung r\u00fcckw\u00e4rtig einer R\u00fcckenanlagefl\u00e4che des Kindersitzes (10) angeordnet bzw. positioniert ist.\u201c<\/li>\n<li>\u201e33. Kindersitz nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass das Seitenelement zur Fixierung der Funktionsstellung einen Rast-, Schnapp-, Klapp- oder Ratschenmechanismus aufweist.\u201c<\/li>\n<li>Wegen der nur als Insbesondere-Antr\u00e4ge geltend gemachten abh\u00e4ngigen Unteranspr\u00fcche 4, 6, 7, 10 \u2013 12, 14, 17 \u2013 19, 25, 30 \u2013 32 und 34 \u2013 36 wird auf die Klagegebrauchsmusterschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre wird nachfolgend Figur 1 des Klagegebrauchsmusters eingeblendet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Figur 1 zeigt nach Abs. [0027], [0029] der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kindersitz in vorw\u00e4rts und r\u00fcckw\u00e4rts gerichteter Sitzposition in schematischer Darstellung, in der sich das Seitenelement 30 in einer Ruhestellung befindet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eine deutsche Herstellerin von Kinderw\u00e4gen, Kindersitzen und Babytragen.<\/li>\n<li>Die Beklagten zu 1) bis zu 3) sind Gesellschaften, die der \u201eB\u201c angeh\u00f6ren, einem Konzern f\u00fcr Baby-Artikel. Sie handeln und vertreiben Baby-Artikel, etwa Kindersitze und Baby-Sitzschalen der Konzern-Marken \u201eC\u201c und \u201eD\u201c (vgl. Anlage K 2). Der Beklagte zu 4) ist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1).<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) ist die deutsche Vertriebsgesellschaft der B-Gruppe und betreibt die Internetseite www.XXX.de, auf der sich Links zu Kindersitzen der Marken \u201eC\u201c und \u201eD\u201c befinden (vgl. Anlagen K 15, 16).<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 2) ist die britische Vertriebsgesellschaft der B-Gruppe und verantwortet den Markenauftritt der Gruppengesellschaften in Europa und Deutschland mit (Anlage K 17). Sie bietet Kindersitze der Marke \u201eC\u201c bundesweit \u00fcber ihre Internetseite https:\/\/de.C.com\/XXX\/ an (Anlage K 18). Zudem befindet sich auf einigen in Deutschland vertriebenen C-Kindersitzen, wie etwa Exemplaren des C XXX, ein Aufkleber, der die Beklagte zu 2) als dessen Inverkehrbringerin ausweist.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 3) mit Sitz in den XXX verantwortet den europaweiten Vertrieb von Artikeln der Marke \u201eD\u201c und bietet Kindersitze der Marke \u201eD\u201c etwa \u00fcber ihre Internetseite https:\/\/www.D.com\/de\/XXX an (vgl. Anlagen K 19 und K 20). Die Beklagte zu 3) ist auf einem Aufkleber auf einigen D-Kindersitzen als das Unternehmen, welches diese in Verkehr bringt, angegeben.<\/li>\n<li>Auf den genannten Internetseiten der Beklagten werden Autokindersitze gezeigt, die mit einem aufsteckbaren Seitenaufprallschutzelement ausgestattet sind (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen), wie etwa die Sitze mit der Bezeichnung \u201eC XXX\u201c oder \u201eD XXX\u201c. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend ein Bild des \u201eC XXX\u201c von S. 19 der Klageschrift (Bl. 21 GA) eingeblendet, bei dem die Kl\u00e4gerin das Seitenelement eingekreist hat:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Dieses Seitenelement kann \u2013 wie vorstehend dargestellt \u2013 in eine \u00d6ffnung eingerastet und dieser wieder entnommen werden. Nachfolgend wird ein Ausschnitt auf S. 41 der Gebrauchsanleitung der ebenfalls angegriffenen Ausf\u00fchrungsform C XXX (Anlage K 8b) eingeblendet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nZur weiteren Veranschaulichung werden nachfolgend zwei Bilder von S. 25 der Klageschrift (Bl. 27 GA) eingeblendet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Weitere Sitze der Beklagten werden unter den Bezeichnungen \u201eC XXX\u201c, \u201eC XXX\u201c, \u201eD XXX\u201c oder \u201eD XXX\u201c vermarktet und von der Kl\u00e4gerin ebenfalls angegriffen. F\u00fcr die n\u00e4here Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wird auf die Internetausz\u00fcge und Handb\u00fccher in den Anlagen K 8a \u2013 K 14b verwiesen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten das Klagegebrauchsmuster unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>Die verschiedenen Typen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen keine konstruktiven Unterschiede auf, die zu einer abweichenden Beurteilung der Verletzung f\u00fchren k\u00f6nnten. So zeigten die Beklagten etwa nicht auf, dass und inwieweit etwa der Kindersitz \u201eD XXX\u201c in relevanter Weise von dem Kindersitz \u201eC XXX\u201c abweiche, anhand dessen die Kl\u00e4gerin die Merkmalsverwirklichung beispielshaft illustriert habe.<\/li>\n<li>Bei der vom Klagegebrauchsmuster beanspruchten Ruhestellung und Funktionsstellung handele es sich jeweils um Positionen des Seitenaufprallschutzes bez\u00fcglich der Sitzschale. Da sich der Seitenaufprallschutz nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters in Funktionsstellung au\u00dferhalb einer vorgegebenen Breite des Kindersitzes befinde, m\u00fcsse er sich in der Ruheposition innerhalb der vorgegebenen Breite befinden. Wenn sich die Ruhestellung innerhalb der seitlichen Breite des Kindersitzes befinde, leiste sie auch den angestrebten Beitrag zur beanspruchten L\u00f6sung des Klagegebrauchsmusters, n\u00e4mlich eine Verbesserung der Handhabbarkeit des Kindersitzes mit dem Seitenelement in Ruhestellung.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster verlange nicht, dass die Bereiche der Ruhestellung spezifisch zur Aufnahme des Seitenelements vorgesehen sein m\u00fcssten. Es gen\u00fcge die objektive Eignung. Anders als f\u00fcr die Funktionsstellung fehle es im Anspruchswortlaut an n\u00e4heren Vorgaben zur Positionierung der Ruhestellung. Die in Abs. [0009] der Klagegebrauchsmusterbeschreibung erw\u00e4hnten Alternativen seien f\u00fcr die beanspruchte Ausf\u00fchrungsvariante ohne Belang.<\/li>\n<li>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien die Seitenaufprallschutzelemente aus einer, innerhalb der Breite des jeweiligen Kindersitzes gelegenen Ruhestellung entnehmbar. Die angegriffenen Kindersitze wiesen zahlreiche Bereiche auf, in denen das Seitenelement ganz oder teilweise innerhalb der Breite des Sitzes in Ruhestellung vorgehalten werden k\u00f6nne. Zur Veranschaulichung werden nachfolgend zwei von der Kl\u00e4gerin bearbeitete Bilder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform C XXX von S. 15 der Replik (Bl. 192 GA) eingeblendet, in denen die Kl\u00e4gerin Ruhestellungen (aus ihrer Sicht) eingekreist hat:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 29.09.2022 hat die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus darauf verwiesen, dass das Seitenelement auch in einer Plastikt\u00fcte gelagert werden k\u00f6nne, die am Kindersitz befestigt und mit diesem zusammen ausgeliefert werde. Auch hierin liege eine klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Ruhestellung.<\/li>\n<li>Mit der Einleitung der Seitenkr\u00e4fte in die Sitzschale hinter dem R\u00fccken des Kindes grenze sich das Klagegebrauchsmusters von den in Abs. [0003] seiner Beschreibung kritisierten Schriften ab.<\/li>\n<li>Aufgrund der im Wesentlichen formstabilen Materialien (etwa verwindungssteifes Hartplastik), aus denen sowohl das Seitenelement als auch die Sitzschale der angegriffenen Kindersitze best\u00e4nden, und der Anordnung in einem R\u00fcckenabschnitt, r\u00fcckw\u00e4rtig einer R\u00fcckenanlagefl\u00e4che des Kindersitzes, sei die (vom Klagegebrauchsmuster verlangte) Einleitung etwaiger Seitenkr\u00e4fte hinter dem R\u00fccken des Kindes in die Sitzschale bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen physikalisch zwingend. Das einsteckbare Seitenelement wirke an der Reduzierung der unmittelbar auf das Kind wirkenden Seitenaufprallkr\u00e4fte in erheblicher Weise mit. Auch wenn es f\u00fcr die Anspruchsverwirklichung nicht darauf ankomme, h\u00e4tten von der Kl\u00e4gerin in Auftrag gegebene Seitenaufpralltests best\u00e4tigt, dass ein Dummy in einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit Seitenelement signifikant geringeren g-Beschleunigungen ausgesetzt sei als der Dummy in demselben Sitz ohne Seitenelement.<\/li>\n<li>Das Seitenelement m\u00fcsse nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters seitlich der Sitzschale in einem hinteren Bereich eines R\u00fcckenabschnitts angeordnet werden k\u00f6nnen, in der es sich, aus seitlicher Perspektive betrachtet, hinter (\u201er\u00fcckw\u00e4rtig\u201c) dem Bereich des Kindersitzes befinden m\u00fcsse, an dem der R\u00fccken des im Kindersitzes sitzenden Kindes unmittelbar anliege. Der Fachmann gehe dabei von dem Kindersitz im Betriebszustand aus, also samt Polsterung und Sitzbezug. Die \u201eR\u00fcckenanlagefl\u00e4che\u201c sei die Fl\u00e4che, an der der R\u00fccken eines Kindes anliege.<\/li>\n<li>Entgegen der Ansicht der Beklagten schlie\u00dfe das Klagegebrauchsmuster eine Positionierung des Seitenelements an den \u00e4u\u00dferen Seitenfl\u00e4chen der Sitzschale nicht aus. Bereits aus der Zweckbestimmung des Seitenelements des Seitenaufprallschutzes ergebe sich, dass auch Seitenfl\u00e4chen der Sitzschale \u201eR\u00fcckenabschnitte\u201c des Kindersitzes bildeten, da sie dem R\u00fcckenteil der Sitzschale zuzurechnen seien und nicht dem Sitzteil. Dies ergebe sich auch aus Schutzanspruch 6 und den Figuren 2 und 19 des Klagegebrauchsmusters.<\/li>\n<li>Die mit \u201eXXX\u201c beschrifteten Seitenaufprallschutzelemente der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien in Funktionsstellung wie vom Klagegebrauchsmuster gelehrt angeordnet. Insbesondere bei Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit (aber auch ohne) Neugeboreneneinsatz sei das Seitenelement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform r\u00fcckw\u00e4rtig der durch diesen Einsatz bereitgestellten R\u00fcckenanlagefl\u00e4che positioniert.<\/li>\n<li>Klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00df m\u00fcsse das Seitenelement in Bezug auf die Seitenfl\u00e4che des Kindersitzes breiter als lang sein.<\/li>\n<li>Die Beklagten handelten als Mitt\u00e4ter. Auch die Beklagten zu 2) und zu 3) seien passivlegitimiert. Diese b\u00f6ten angegriffene Ausf\u00fchrungen der Marke C (Beklagte zu 2)) bzw. D (Beklagte zu 3)) im Inland an, was die vorgelegten Internetangebote belegten. F\u00fcr die dem Angebot nachfolgenden Vertriebshandlungen im Inland bestehe zumindest eine konkrete Erstbegehungsgefahr. Die Beklagten w\u00fcrden Benutzungshandlungen im Tats\u00e4chlichen auch nicht bestreiten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin habe einen Auskunftsanspruch bereits ab Eintragung des Klagegebrauchsmusters und nicht erst ab deren Bekanntmachung.<\/li>\n<li>Die geltend gemachte Anspruchskombination des Klagegebrauchsmusters sei schutzf\u00e4hig, jedenfalls in der zuletzt geltend gemachten Anspruchsfassung. Diese sei neu und erfinderisch gegen\u00fcber dem von den Beklagten entgegengehaltenen Stand der Technik und der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung. Ferner sei die nunmehr geltend gemachte Anspruchskombination nicht unzul\u00e4ssig erweitert. Entsprechend sei auch die Verhandlung nicht in Bezug auf das L\u00f6schungsverfahren auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Zwischenfeststellungswiderklage der Beklagten sei bereits unzul\u00e4ssig. Die Frage der Schutzf\u00e4higkeit einer geltend gemachten Anspruchskombination aus einem Gebrauchsmuster sei kein \u201eRechtsverh\u00e4ltnis\u201c im Sinne von \u00a7 256 ZPO. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tten die Beklagten schon kein allgemeines Rechtsschutzbed\u00fcrfnis. Im \u00dcbrigen w\u00e4re die Zwischenfeststellungswiderklage ohnehin unbegr\u00fcndet, da das Klagegebrauchsmuster schutzf\u00e4hig sei.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat urspr\u00fcnglich eine Kombination der Schutzanspr\u00fcche 1, 8, 20, 27, 33 des Klagegebrauchsmusters geltend gemacht. Nachdem die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA diese im Zwischenbescheid (Anlage TW 32) als nicht schutzf\u00e4hig angesehen hat, hat sich die Kl\u00e4gerin auf eine weiter beschr\u00e4nkte Anspruchsfassung gest\u00fctzt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/li>\n<li>I. die Beklagten zu verurteilen<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen<\/li>\n<li>Kindersitze zur Anordnung auf einem Kraftfahrzeugsitz, vorzugsweise zur Befestigung mittels Isofix-Klinken,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wenn diese umfassen:<\/li>\n<li>\n&#8211; eine Sitzschale und einen an dieser angebrachten Seitenaufprallschutz, der von einer Ruhestellung in eine Funktionsstellung und umgekehrt bringbar ist,<\/li>\n<li>&#8211; wobei die Funktionsstellung des Seitenaufprallschutzes au\u00dferhalb einer vorgegebenen Breite des Kindersitzes gelegen ist,<\/li>\n<li>&#8211; wobei der Seitenaufprallschutz in Funktionsstellung den am weitesten seitlich vorstehenden Punkt des Kindersitzes definiert,<\/li>\n<li>&#8211; wobei der Seitenaufprallschutz so positioniert ist, dass er etwaige Seitenkr\u00e4fte hinter dem R\u00fccken eines im Kindersitz sitzenden Kindes vorbei \u00fcbertr\u00e4gt und in die Sitzschale einleitet;<\/li>\n<li>&#8211; wobei der Seitenaufprallschutz ein Seitenelement umfasst, das aus der Ruhestellung entnehmbar und an einer entsprechenden Aufnahme f\u00fcr das Seitenelement anbringbar, insbesondere befestigbar, ist,<\/li>\n<li>&#8211; und zwar oberhalb einer Sitzfl\u00e4che des Kindersitzes und in einem R\u00fcckenabschnitt des Kindersitzes;<\/li>\n<li>&#8211; und in Funktionsstellung r\u00fcckw\u00e4rtig einer R\u00fcckenanlagefl\u00e4che des Kindersitzes angeordnet bzw. positioniert ist,<\/li>\n<li>&#8211; wobei das Seitenelement zur Fixierung der Funktionsstellung einen Rast- oder Schnappmechanismus aufweist,<br \/>\n&#8211; wobei das Seitenelement derart konfiguriert ist, dass es sich beim Gebrauch des Kindersitzes in Funktionsstellung im Wesentlichen horizontal erstreckt;<\/li>\n<li>(Kombination der Anspr\u00fcche 1, 8, 20, 21, 27, 33 von DE 20 2013 XXX XXXU1)<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziff. I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 02. Februar 2021 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; die Aufstellung der Daten der Auskunftserteilung in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist;<\/li>\n<li>&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin schriftlich in geordneter Form Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. April 2021 begangen haben, und zwar unter der Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen (unter Vorlage der Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine), aufgeschl\u00fcsselt nach<\/li>\n<li>aa) Liefermengen, -zeiten und -preisen,<br \/>\nbb) allen Identifikationsmerkmalen der jeweiligen Erzeugnisse n\u00e4mlich Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer, sowie<br \/>\ncc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach<\/li>\n<li>aa) Angebotsmengen, -zeiten und -preisen,<br \/>\nbb) allen Identifikationsmerkmalen der jeweiligen Erzeugnisse n\u00e4mlich Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer, sowie<br \/>\ncc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; die Aufstellung der Daten der Rechnungslegung in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist;<\/li>\n<li>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. nur die Beklagten zu 1) \u2013 3): die unter Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 02. Februar 2021 in Verkehr gebrachten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die jeweilige Beklagte oder mit Zustimmung der jeweiligen Beklagten Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis auf den durch Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf festgestellten gebrauchsmusterverletzenden Zustand der Erzeugnisse aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die jeweilige Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe des Erzeugnisses eine R\u00fcckzahlung des ggf. bereits bezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der mit der R\u00fccknahme verbundenen Kosten zugesagt wird.<\/li>\n<li>II. Nur die Beklagte zu 1): die sich in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben.<\/li>\n<li>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 11.04.2021 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Ferner beantragt die Kl\u00e4gerin Teilsicherheiten f\u00fcr die gesonderte vorl\u00e4ufige Vollstreckung der zuerkannten Anspr\u00fcche festzusetzen.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der nur als Insbesondere-Antr\u00e4ge geltend gemachten Unteranspr\u00fcchen 4, 6, 7, 10 \u2013 12, 14, 17 \u2013 19, 25, 30 \u2013 32 und 34 \u2013 36 wird auf die Klageschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>Im Wege der Zwischenfeststellungswiderklage beantragen die Beklagten,<\/li>\n<li>festzustellen, dass das deutsche Gebrauchsmuster DE 20 2013 XXX XXXU1 mit dem Schriftsatz vom 27.09.2022 geltend gemachten Anspruchsfassung n\u00e4mlich gerichtet auf<\/li>\n<li>Kindersitze zur Anordnung auf einem Kraftfahrzeugsitz, vorzugsweise zur Befestigung mittels Isofix-Klinken, die umfassen:<\/li>\n<li>&#8211; eine Sitzschale und einen an dieser angebrachten Seitenaufprallschutz, der von einer Ruhestellung in eine Funktionsstellung und umgekehrt bringbar ist,<\/li>\n<li>&#8211; wobei die Funktionsstellung des Seitenaufprallschutzes au\u00dferhalb einer vorgegebenen Breite des Kindersitzes gelegen ist,<\/li>\n<li>&#8211; wobei der Seitenaufprallschutz in Funktionsstellung den am weitesten seitlich vorstehenden Punkt des Kindersitzes definiert,<\/li>\n<li>&#8211; wobei der Seitenaufprallschutz so positioniert ist, dass er etwaige Seitenkr\u00e4fte hinter dem R\u00fccken eines im Kindersitz sitzenden Kindes vorbei \u00fcbertr\u00e4gt und in die Sitzschale einleitet;<\/li>\n<li>&#8211; wobei der Seitenaufprallschutz ein Seitenelement umfasst, das aus der Ruhestellung entnehmbar und an einer entsprechenden Aufnahme f\u00fcr das Seitenelement anbringbar, insbesondere befestigbar, ist,<\/li>\n<li>&#8211; und zwar oberhalb einer Sitzfl\u00e4che des Kindersitzes und in einem R\u00fcckenabschnitt des Kindersitzes;<\/li>\n<li>&#8211; und in Funktionsstellung r\u00fcckw\u00e4rtig einer R\u00fcckenanlagefl\u00e4che des Kindersitzes angeordnet bzw. positioniert ist,<\/li>\n<li>&#8211; wobei das Seitenelement zur Fixierung der Funktionsstellung einen Rast- oder Schnappmechanismus aufweist,<\/li>\n<li>&#8211; wobei das Seitenelement derart konfiguriert ist, dass es sich beim Gebrauch des Kindersitzes in Funktionsstellung im Wesentlichen horizontal erstreckt;<\/li>\n<li>nicht bestandskr\u00e4ftig, sondern insoweit l\u00f6schungsreif ist;<\/li>\n<li>hilfsweise:<br \/>\ndas Verfahren bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in dem L\u00f6schungsverfahren gegen das Gebrauchsmuster DE 20 2013 XXX XXXU1 auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>die Widerklage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagten meinen, das Klagegebrauchsmuster sei nicht verletzt. Insbesondere fehle es an einer Verwirklichung einer \u201eRuhestellung\u201c und der \u201eEntnehmbarkeit\u201c aus einer solchen.<\/li>\n<li>Anders als die Kl\u00e4gerin behaupte, seien die angegriffenen Sitze nicht identisch, sondern wichen in Bezug auf die Merkmalssubsumtion vom einzigen in der Klageschrift dargestellten Kindersitztyp (\u201eC XXX\u201c) in erheblicher Weise ab, so etwa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eD XXX\u201c.<\/li>\n<li>Das aus einer Ruhestellung zu entnehmende Seitenelement m\u00fcsse nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters in diese Ruhestellung eingebracht und dort befindlich sein. Ein blo\u00df willk\u00fcrlich geartetes Stecken in irgendwelche L\u00fccken des Kindersitzes, die nicht daf\u00fcr bestimmt seien, werde nicht vom Schutzbereich umfasst. Der Anspruch verlange eine Ruhestellung und beziehe sich dann auf diese (\u201eder Ruhestellung\u201c). Der Fachmann verstehe unter dem Begriff der \u201eRuhestellung\u201c immer eine konkrete, vorgegebene Positionierung, etwa in Form einer Ausnehmung oder eines f\u00fcr das Seitenelement bestimmten Fachs innerhalb des Kindersitzes. Der Begriff der \u201eRuhestellung\u201c werde in Abs. [0009] der Klagegebrauchsmusterbeschreibung, dem das Merkmal entnommen sei, in demselben Verst\u00e4ndnis verwendet wie bei den Klappteilen, n\u00e4mlich, dass das Seitelement in Ruhestellung eine konstruktive Verbindung mit dem Sitz habe. Auch \u201eentnehmbar\u201c verlange, dass das Seitenelement aus einer vorgegebenen Position der Ruhestellung herausgenommen werde; dort also bis zur Entnahme eingebracht sei. Damit es vom Benutzer entnommen werde k\u00f6nne, m\u00fcsse das Seitenelement in Ruhestellung zuvor ganz konkret in den Sitz eingebracht sein. Ein weiteres Verst\u00e4ndnis st\u00e4nde auch dem Ziel einer einfachen Handhabbarkeit entgegen.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten das Klagegebrauchsmuster nicht, da bei diesen eine solche Ruhestellung des Seitenaufprallschutzes fehle. Es mangele an einer konstruktiven Verbindung, mittels welcher das Seitenelement in Ruhestellung in den Sitz eingebracht und von dort entnommen werden k\u00f6nnte. Die Kl\u00e4gerin habe das Seitenelement in den Fotos auf S. 15 der Replik lediglich in verschiedene Polsterfalten oder Ritzen der angegriffenen Sitze geklemmt, was aber keine Ruhestellungen seien. Ferner sei das Seitenelement nicht \u201eund umgekehrt bringbar\u201c im Sinne des Anspruchs, da die Seitenelemente nicht (zur\u00fcck) in eine (dieselbe) definierte Position gebracht werden k\u00f6nnten. Das eingeklemmte Seitenteil st\u00f6re bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zudem die Handhabung des Sitzes.<\/li>\n<li>Soweit das Klagegebrauchsmuster verlange, dass der Seitenaufprallschutz so positioniert sei, dass er etwaige Seitenkr\u00e4fte hinter dem R\u00fccken eines im Kindersitz sitzenden Kindes vorbei \u00fcbertrage und in die Sitzschale einleite, d\u00fcrften Seitenkr\u00e4fte nicht nur anteilig hinter dem R\u00fccken eines im Kindersitz sitzenden Kindes vorbei \u00fcbertragen und in die Sitzschale eingeleitet werden. In der Verl\u00e4ngerung des Seitenelements m\u00fcsse sich ein Konstruktionselement, d.h. ein zur Krafteinleitung tauglicher Bestandteil des Kindersitzes (etwa die Sitzschale), befinden und nicht etwa blo\u00dfe Kissen oder Polster oder gar das Kind selbst. Das Klagegebrauchsmuster weise in Abs. [0008] seiner Beschreibung darauf hin, dass alleine \u201eKonstruktionselemente\u201c im Rahmen dieser Vorgabe eine Rolle spielten. In Abgrenzung zu den Kindersitzen des Standes der Technik (wie etwa in Abs. [0003] im Klagegebrauchsmuster diskutiert), verlange der Anspruch eine Konstruktion, die eine \u00fcber die im Stand der Technik hinausgehende Kraftein- und -umleitung sicherstelle.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden keine Kr\u00e4fte in der vom Anspruch vorgegebenen Weise \u00fcbertragen. Entscheidend sei dabei die Sitzschalenstruktur. Der von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Testbericht sei bereits per se unbeachtlich.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster verstehe unter dem anspruchsgem\u00e4\u00dfen R\u00fcckenabschnitt nur denjenigen Teil des Kindersitzes, welcher vollst\u00e4ndig r\u00fcckw\u00e4rtig einer R\u00fcckenanlagefl\u00e4che befindlich ist, und mit dem R\u00fccken des Kindes korreliere. Das Seitenelement m\u00fcsse vollst\u00e4ndig hinter der gedachten Linie einer R\u00fcckenanlagefl\u00e4che des Kindersitzes liegen. Vom Schutzbereich ausgeschlossen seien deshalb insbesondere Anordnungen entlang der hinteren Begrenzungsfl\u00e4che des R\u00fcckabschnitts sowie an den Seitenfl\u00e4chen des Kindersitzes, insbesondere, wenn sie sogar ganz oder in Teilen vor der R\u00fcckenanlagefl\u00e4che liegen.<\/li>\n<li>Der Begriff \u201er\u00fcckw\u00e4rtig\u201c (einer R\u00fcckenanlagenfl\u00e4che) sei von \u201eseitlich\u201c der R\u00fcckenanlagefl\u00e4che abzugrenzen. Damit geh\u00f6rten die Seitenwangen nicht zum \u201eR\u00fcckenabschnitt des Kindersitzes\u201c. Eine solche Sichtweise widerspr\u00e4che Abs. [0018] der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters. Ein R\u00fcckgriff auf Unteranspruch 6 sei nicht m\u00f6glich, da der Begriff der Seitenwange im Klagegebrauchsmuster nicht im Kontext der Sitzschale verwendet werde.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen fielen nicht in den Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters, da diese lediglich eine Anbringung eines Seitenelements an einer Seitenfl\u00e4che des Kindersitzes erm\u00f6glichten.<\/li>\n<li>Zudem w\u00fcrden die Seitenelemente bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vor, jedenfalls aber nicht (vollst\u00e4ndig) hinter, einer gedanklichen Linie der R\u00fcckenanlagefl\u00e4che angeordnet. Die Bilder der Kl\u00e4gerin in der Replik seien ungeeignet, da die R\u00fcckenanlagefl\u00e4che nicht sichtbar sei. Die Neugeboreneneinlage sei auf den Bildern nicht ordnungsgem\u00e4\u00df montiert, sodass die dort sichtbare Polsterfl\u00e4che nicht den ma\u00dfgeblichen Referenzort der R\u00fcckenanlagefl\u00e4che darstelle. Schlie\u00dflich seien die Neugeboreneneinlage und die weiteren Polster insoweit nicht relevant, da diese keinerlei Kraftumlenk- oder \u2013einleitungsfunktion h\u00e4tten.<\/li>\n<li>Die Vorgabe, dass das Seitenelement \u201ezur Fixierung der Funktionsstellung einen Rast- oder Schnappmechanismus aufweist\u201c beziehe sich allein auf die Fixierung des Seitenelements hinsichtlich seiner L\u00e4nge und\/oder seiner H\u00f6henposition. Dieses Merkmal betreffe dagegen nicht die Funktionsstellung selbst. Bei einer anderen Auslegung sei das Klagegebrauchsmuster unzul\u00e4ssig erweitert.<\/li>\n<li>Der Anspruchswortlaut gebe keinen Anhaltspunkt f\u00fcr die kl\u00e4gerische Auffassung, dass das Klagegebrauchsmuster lehre, dass \u201edie haupts\u00e4chliche Erstreckungsrichtung des Seitenelements horizontal ist\u201c Ob sich das Seitenelement dar\u00fcber hinaus auch in andere Richtungen erstrecke, etwa in eine vertikale Richtung, weil es beispielsweise besonders breit ist, sei hierf\u00fcr irrelevant.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) sei der kl\u00e4gerische Vortrag nicht schl\u00fcssig dahingehend, dass diese angeblich Kindersitze in oder nach Deutschland verkauften. Soweit die Kl\u00e4gerin sich bez\u00fcglich der Beklagten zu 2) und 3) nunmehr nur noch auf eine vermeintliche Erstbegehungsgefahr st\u00fctze, sei die Klage bereits teilweise unschl\u00fcssig.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin habe keinen Auskunftsanspruch f\u00fcr die Zeit zwischen Eintragung des Klagegebrauchsmusters und dessen Bekanntmachung im Patentblatt.<\/li>\n<li>Die Klage sei zudem auch deshalb abweisungsreif, weil das Klagegebrauchsmuster sowohl in seiner eingetragenen als auch in seiner geltend gemachten Fassung l\u00f6schungsreif sei. Die Lehre des Klagegebrauchsmusters sei von den Entgegenhaltungen TWMXXX9U (TW\u2018XXX; Anlage TW 11 und TW 11a), DE 20 2011 XXX XXX U (DE\u2018XXX; Anlagen TW 12), US 2010\/XXX A1 (US\u2018XXX, Anlagen TW 13, TW 13a), US 2009\/XXX A1 (US\u2018XXX; Anlagen TW 14 \/ TW 14a), EP 2 XXX XXX A2 (EP\u2018XXX, Anlagen TW 15 \/ TW 15a), US 5,XXX XXX (US\u2018XXX, Anlagen TW 23 \/ 23a) und WO 2011\/XXX A1 (WO\u2018XXX, Anlagen TW 16 \/ TW 16a) jeweils neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Weiterhin sei das Klagegebrauchsmuster neuheitssch\u00e4dlich von dem Produkt der Kl\u00e4gerin \u201eXXX \u201c offenkundig vorbenutzt worden. Die Lehre des Klagegebrauchsmusters sei auch nicht erfinderisch; eines der Priorit\u00e4tsdokumente (die DE 20 2012 XXX XXX) sei wegen einer unwirksamen Inanspruchnahme als Stand der Technik anzusehen und lege den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters nahe. Weiterhin sei das Klagegebrauchsmuster auch deshalb l\u00f6schungsreif, da der geltend gemachte Anspruch \u00fcber die Stammpatentanmeldung EP\u2018XXX (Anlage TW 4) hinausgehe und daher unzul\u00e4ssig erweitert sei.<\/li>\n<li>Die Zwischenfeststellungsklage sei zul\u00e4ssig, da bei einem Gebrauchsmuster die Frage der Bestandskraft vom Verletzungsgericht entschieden werden m\u00fcsse und vorgreiflich im Sinne von \u00a7 256 Abs. 2 ZPO sei. Die Beklagten h\u00e4tten wegen anderer angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein \u00fcber den hiesigen Prozess hinaus gehendes Feststellungsinteresse. Die Beklagten h\u00e4tten auch ein allgemeines Rechtsschutzinteresse. Dem stehe die parallele M\u00f6glichkeit eines L\u00f6schungsantrags nicht entgegen, da das patentrechtliche Trennungsprinzip im Gebrauchsmusterrecht gerade nicht gelte.<\/li>\n<li>Hilfsweise und nachrangig sei das Verfahren jedenfalls wegen der mangelnden Schutzf\u00e4higkeit in Bezug auf das L\u00f6schungsverfahren auszusetzen.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 29.09.2022 verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht verwirklichen. Die auf Zwischenfeststellung gerichtete Widerklage ist unzul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft einen Kindersitz oder eine Babyschale zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz sowie einen Seitenaufprallschutz zur Anbringung an einem solchen Sitz oder einer solchen Babyschale.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster, dem die nachfolgend zitierten Abs\u00e4tze entstammen, definiert \u201eKindersitz\u201c als Oberbegriff f\u00fcr Kindersitze und Babyschalen. Gleicherma\u00dfen sei der Begriff \u201eKind\u201c als Oberbegriff f\u00fcr Kinder und Babys sowie Kleinkinder zu verstehen (Abs. [0001]).<\/li>\n<li>In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagegebrauchsmuster, dass auf einem Kraftfahrzeugsitz anbringbare Kindersitze seit geraumer Zeit bekannt sind. Diese dienen als Sitzgelegenheit f\u00fcr Babys, Kleinkinder und Kinder und bieten erh\u00f6hten Schutz, insbesondere bei einem Unfall. Die Befestigung derartiger Kindersitze erfolgt in aller Regel mit dem Gurtsystem des Autos oder mittels Isofix-Klinken. Eine derartige Befestigung h\u00e4lt den Kindersitz bei einem Unfall auf den Kraftfahrzeugsitz und verhindert, dass dieser nach vorne geschleudert wird (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Als problematisch haben sich diese Sitze jedoch bei einem Seitenaufprall erwiesen, da sowohl Gurt- als auch Isofix-Befestigungen den Kindersitz nur sehr unzureichend gegen eine Seitw\u00e4rts-Bewegung des Sitzes sch\u00fctzen. Dies ist insbesondere bei einem Seitenaufprall jedoch wesentlich f\u00fcr einen m\u00f6glichst guten Schutz des in dem Kindersitz befindlichen Kindes. Aus diesem Grund wurde in der Vergangenheit an bestehenden Kindersitzen ein Seitenaufprallschutz angebracht, wie er beispielsweise in der DE 20 2009 XXX XXX U1 (nachfolgend: DE\u2018XXX; Anlage K 5) beschrieben ist. Das gezeigte energieabsorbierende bzw. -\u00fcbertragende Element kann aus einer Ruhe- in einen Funktionsstellung geklappt bzw. geschwenkt werden (Abs. [0012] DE\u2018XXX). Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Figur 5 der DE 2009 XXX XXX U1 (Anlage K 5) verkleinert eingeblendet, in der ein energieabsorbierendes Element in Form eines Faltbandes erkennbar ist, das sich seitlich des Kindersitzes erstreckt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Ein Seitenaufprallschutz ist auch in der vom Klagegebrauchsmuster ebenfalls erw\u00e4hnten US 2009\/XXX A1 (nachfolgend: US\u2018XXX; vorgelegt mit \u00dcbersetzung in Anlagen K 6 und K6a) offenbart. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Figur 3b der US\u2018XXX eingeblendet, in der das sich an der Seite des Kindersitzes erstreckende energieabsorbierende Element 14 (energy absorbing member) zu erkennen ist:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster merkt jedoch kritisch an, dass es sich in der Vergangenheit gezeigt hat, dass Vorrichtungen, wie sie in den beiden vorstehend erw\u00e4hnten Druckschriften beschrieben sind, nicht in der Lage sind, ein in dem Kindersitz befindliches Kind optimal zu sch\u00fctzen, da eine Kraft\u00fcbertragung bei einem<br \/>\nSeitenaufprall bei den dort gezeigten Konstruktionen unmittelbar auf das in dem Kindersitz befindliche Kind erfolgt und die dort dargestellten Kindersitze nur unzureichend in der Lage sind, eine Aufprallenergie zu absorbieren und\/oder abzuleiten (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund bezeichnet es das Klagegebrauchsmuster als seine Aufgabe, einen XXX XXX zur Verf\u00fcgung zu stellen, der vorgenannte Nachteile vermeidet und einen verbesserten Seitenaufprallschutz zur Verf\u00fcgung stellt, der die auf ein in dem Kindersitz befindliches Kind wirkenden Kr\u00e4fte reduziert (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster einen Kindersitz nach Ma\u00dfgabe der geltend gemachten Kombination der Schutzanspr\u00fcche 1, 8, 20, 21, 27, 33 vor. Diese Anspruchskombination kann in Form einer Merkmalsanalyse wie folgt dargestellt werden:<\/li>\n<li>1 Kindersitz (10) oder Babyschale zur Anordnung auf einem Kraftfahrzeugsitz, insbesondere Kraftfahrzeugseitensitz, vorzugsweise zur Befestigung mit einem Kraftfahrzeug-Gurtsystem oder mittels Isofix-Klinken.<\/li>\n<li>1.1 Der Kindersitz weist eine Sitzschale (20) auf.<\/li>\n<li>1.2 Der Kindersitz weist einen an der Sitzschale angebrachten Seitenaufprallschutz auf, der von einer Ruhestellung in eine Funktionsstellung und umgekehrt bringbar ist.<\/li>\n<li>1.3 Die Funktionsstellung des Seitenaufprallschutzes ist au\u00dferhalb einer vorgegebenen Breite, insbesondere Standardbreite, des Kindersitzes gelegen.<\/li>\n<li>1.4 Der Seitenaufprallschutz definiert in Funktionsstellung den am weitesten seitlich vorstehenden Punkt des Kindersitzes.<\/li>\n<li>2 Der Seitenaufprallschutz ist so positioniert, dass er etwaige Seitenkr\u00e4fte hinter dem R\u00fccken eines im Kindersitz sitzenden Kindes vorbei \u00fcbertr\u00e4gt und in die Sitzschale einleitet.<\/li>\n<li>3 Der Seitenaufprallschutz umfasst ein Seitenelement.<\/li>\n<li>3.1 Das Seitenelement ist aus der Ruhestellung entnehmbar und an einer entsprechenden Aufnahme f\u00fcr das Seitenelement (30) anbringbar, insbesondere befestigbar,<\/li>\n<li>3.2 und zwar oberhalb einer Sitzfl\u00e4che (60) des Kindersitzes (10) und in einem R\u00fcckenabschnitt (70) des Kindersitzes.<\/li>\n<li>3.3 Das Seitenelement ist in Funktionsstellung r\u00fcckw\u00e4rtig einer R\u00fcckenanlagefl\u00e4che des Kindersitzes (10) angeordnet bzw. positioniert.\n<p>4 Das Seitenelement weist zur Fixierung der Funktionsstellung einen Rast-, Schnapp-, Klapp- oder Ratschenmechanismus auf.<\/li>\n<li>5 Das Seitenelement (30) ist derart konfiguriert, dass es sich beim Gebrauch des Kindersitzes in Funktionsstellung im Wesentlichen horizontal erstreckt.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nMit der geltend gemachten Anspruchskombination sch\u00fctzt das Klagegebrauchsmuster einen Kindersitz (worunter auch eine Babyschale f\u00e4llt) mit einer Sitzschale. Den Kern der Erfindung ist ein Seitenaufprallschutz mit einem Seitenelement. Der Seitenaufprallschutz soll aufgrund seiner Positionierung bei einem Unfall etwaige Seitenkr\u00e4fte hinter dem R\u00fccken eines im Kindersitz sitzenden Kindes vorbei \u00fcbertragen und in die Sitzschale einleiten (Merkmal 2).<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster schreibt f\u00fcr den Seitenaufprallschutz bzw. das Seitenelement zwei verschiedene Stellungen vor, n\u00e4mlich eine Ruhestellung und eine Funktionsstellung, in die der Seitenaufprallschutz gebracht werden kann (Merkmale 1.2 und 3.1). Dabei soll das Seitenelement aus der Ruhestellung entnommen werden k\u00f6nnen, um es in die Funktionsstellung zu bringen, in der es am Sitz angebracht ist (Merkmal 3.1). Die Merkmale 3.2 und 3.3 definieren den Ort der Anbringung des Seitenelements am Kindersitz n\u00e4her. Die Funktionsstellung liegt au\u00dferhalb einer vorgegebenen Breite des Kindersitzes (Merkmal 1.3), was Merkmal 1.4 dahingehend spezifiziert, dass der Seitenaufprallschutz in Funktionsstellung den am weitesten seitlich vorstehenden Punkt des Kindersitzes definiert. Dabei erstreckt sich das Seitenelement des Seitenaufprallschutzes im Wesentlichen horizontal (Merkmal 5). Schlie\u00dflicht sieht Merkmal 4 verschiedene m\u00f6gliche Mechanismen zur Fixierung der Funktionsstellung vor.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nVor dem Hintergrund des Streits der Parteien bed\u00fcrfen verschiedene Merkmale der n\u00e4heren Er\u00f6rterung.<\/li>\n<li>Nach \u00a7 12a GebrMG wird der Schutzbereich eines Gebrauchsmusters durch den Inhalt seiner Schutzanspr\u00fcche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Schutzanspr\u00fcche heranzuziehen sind. Die Auslegung eines Gebrauchsmusters ist nach den gleichen Grunds\u00e4tzen vorzunehmen wie bei einem Patent, da \u00a7 12a GebrMG den f\u00fcr das Patentrecht einschl\u00e4gigen \u00a7 14 PatG bzw. Art. 69 EP\u00dc entspricht (BGH, GRUR 2007, 1059 \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t). Entsprechend kann auch Rechtsprechung zur Auslegung eines Patents f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Klagegebrauchsmusters herangezogen werden.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster sieht in Merkmal 1.2 vor, dass der Seitenaufprallschutz von einer Ruhestellung in eine Funktionsstellung (und umgekehrt) gebracht werden kann. Dies spezifiziert Merkmal 3.1 dahingehend, dass das Seitenelement aus der Ruhestellung entnehmbar und an einer entsprechenden Aufnahme anbringbar sein soll.<\/li>\n<li>Die Ruhestellung ist nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters eine irgendwie geartete Aufnahme am Kindersitz innerhalb dessen vorgegebener Breite, die daf\u00fcr bestimmt und ausgerichtet ist, das Seitenelement zu lagern, wenn es sich nicht in der Funktionsstellung befindet.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Ruhestellung muss in Abgrenzung zur Funktionsstellung innerhalb der vorgegebenen Breite des Kindersitzes liegen, da die Funktionsstellung nach Merkmal 1.3 gerade dadurch gekennzeichnet ist, dass das Seitenelement au\u00dferhalb der vorgegebenen Breite gelegen ist. Der Anspruch lehrt eine Ruhestellung, damit der Sitz einfacher zu handhaben ist, indem man das Seitenelement aus der Funktionsstellung bringen und dadurch den Kindersitz wieder auf seine vorgegebene Breite beschr\u00e4nken kann. Die Handhabbarkeit wird dadurch verbessert, dass der Kindersitz ohne hervorstehendes Seitenelement und damit einfacher transportiert werden kann.<\/li>\n<li>Weitere konkrete r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgaben zur (Anordnung der) Ruhestellung lassen sich dem Klagegebrauchsmuster nicht entnehmen. Der Fachmann wird die Ruhestellung am Kindersitz so ausgestalten, dass sie die Lagerung des jeweiligen Seitenelements erm\u00f6glicht. Es k\u00f6nnen auch mehrere m\u00f6gliche Ruhestellungen existieren, da der Anspruch insofern nur die Mindestvorgabe einer Ruhestellung enth\u00e4lt.\n<p>Wenngleich das Klagegebrauchsmuster dem Fachmann die konkrete Ausgestaltung der Ruhestellung \u00fcberl\u00e4sst, bedarf es einer f\u00fcr die Lagerung des Seitenelements au\u00dferhalb der Funktionsstellung vorgesehenen Position, die in r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Weise angelegt ist. Zur Erh\u00f6hung der Handhabbarkeit verlangt das Klagegebrauchsmuster gerade nicht nur ein aus der Funktionsstellung entnehmbares Seitenelement. Vielmehr lehrt der Anspruch eine f\u00fcr das Seitenelement vorgesehene Lagerungsm\u00f6glichkeit in Form der Ruhestellung, aus der das Seitenelement entnehmbar ist. Vor diesem Hintergrund erkennt der Fachmann, dass die Ruhestellung dazu dient, dass das Seitenelement auf einfache Weise zusammen mit dem Kindersitz transportiert werden kann. Auch bei Entfernung aus der Funktionsstellung soll das Seitenelement mit dem Kindersitz verbunden bleiben k\u00f6nnen. Dies verhindert auch, dass das Seitenelement beim Transport des Kindersitzes verloren geht.<\/li>\n<li>Die Ruhestellung muss f\u00fcr die vom Klagegebrauchsmuster anvisierte Funktion eine Art Aufnahme umfassen, die das Seitenelement aufnehmen oder auf eine andere Weise halten kann. Dies verdeutlicht Merkmal 3.1, das eine \u201eEntnehmbarkeit\u201c des Seitenelements aus der Ruhestellung lehrt. Der Begriff \u201eentnehmbar\u201c weist auf eine Lagerungsposition hin, aus der das Seitenelement herausgenommen werden kann, was eine am Kindersitz angeordnete Aufnahme bedingt. Dies steht im Einklang mit der vom Anspruch vorgesehenen M\u00f6glichkeit, das Seitenelement zwischen beiden Stellungen zu wechseln (\u201eund umgekehrt\u201c). Das Seitenelement muss also mehrfach in die Ruhestellung zur\u00fcckwechseln k\u00f6nnen, so dass diese Position r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich am Kindersitz definiert sein muss.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDies sieht der Fachmann in Abs. [0009] best\u00e4tigt. Hierin werden zun\u00e4chst nicht beanspruchte Alternativen beschrieben, wie ein Seitenelement, das \u201ezur Benutzung in Funktionsstellung ausklappbar, ausschwenkbar, teleskopartig ausfahr- oder ausschieb- oder ausziehbar\u201c ist. Alternativ zu solchen im \u201eWesentlichen mit dem Kindersitz verbundenen Ausf\u00fchrungsform[en]\u201c erl\u00e4utert das Klagegebrauchsmuster in Abs. [0009] die beanspruchte Variante, bei der das Seitenelement \u201eaus einer Ruhestellung des Seitenelements entnehmbar und an einer entsprechenden Aufnahme f\u00fcr das Seitenelement an dem Kindersitz\u201c anbringt ist. Die Ruhestellung des Seitenelements ist vor diesem Hintergrund das \u00c4quivalent eines eingeklappten, eingefahrenen oder eingezogenen Seitenelements. W\u00e4hrend bei den nicht-beanspruchten Varianten das Seitenelement auch au\u00dferhalb der Funktionsstellung stets mit dem Kindersitz verbunden bleibt, kann es in der beanspruchten Variante zwischenzeitlich getrennt werden \u2013 um es dann mittels der Ruhestellung wieder mit dem Kindersitz zu verbinden. Dies setzt aber voraus, dass die Ruhestellung r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich so ausgestaltet ist, dass sie das Seitenelement aufnehmen bzw. lagern kann und zwar \u00e4hnlich wie ein eingeklapptes Seitenelement.<\/li>\n<li>Eine Auslegung, nach der eine Ruhestellung schon dann vorliegt, wenn man ein Seitenelement irgendwo im Sitz ablegen kann, w\u00e4re nicht mehr mit dem Wortsinn einer Ruhestellung vereinbar. Eine funktionale Betrachtung darf nicht dazu f\u00fchren, dass ein r\u00e4umlich-k\u00f6rperliches Merkmal auf seine blo\u00dfe Funktion reduziert wird, so dass die Auslegung mit den r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben des Merkmals nicht mehr in Einklang zu bringen ist (BGH, GRUR 2016, 921 Rn. 29 f. \u2013 Pemetrexed; Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 906). Das Merkmal einer Ruhestellung (aus der das Seitenelement entnommen werden kann) w\u00fcrde aber letztlich bedeutungslos, wenn man es ausreichen lie\u00dfe, dass das Seitenelement irgendwie innerhalb des Sitzes abgelegt, in irgendeinem Beh\u00e4ltnis verwahrt wird, das vor erstmaliger Ingebrauchnahme zum Transport separater Zubeh\u00f6rteile dient, oder zwischen die Polster des Sitzes geklemmt werden kann. Dann k\u00f6nnte von einer Ruhestellung keine Rede mehr sein.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDem steht die Ansicht des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) im Bescheid vom 20.09.2022 (Anlage TW 32) nicht entscheidend entgegen.<\/li>\n<li>Soweit das DPMA hierin auf S. 7 f. ausf\u00fchrt, durch \u201edie sehr breite Formulierung der Schutzanspr\u00fcche\u201c reiche es aus, dass sich die Ablagem\u00f6glichkeit (in der Ruhestellung) \u201eirgendwo am Kindersitz innerhalb dessen seitlicher Breite befinden kann\u201c, entspricht diese Verortung der Ruhestellung der Auslegung der Kammer. Auch besteht kein Widerspruch zu dem oben dargelegten Verst\u00e4ndnis, wenn nach den Ausf\u00fchrungen des DPMA (S. 8 Anlage TW 32) das Vorhandensein von \u201eobjektive[n] Bereiche[n] zum Vorhalten des Seitenelements in Ruhestellung\u201c gen\u00fcgt.<\/li>\n<li>Soweit es auf S. 8 des Bescheids weiterhin hei\u00dft, dass die betreffenden Merkmale nicht verlangten, \u201edass eine bestimmte Ruheposition festgelegt ist, sondern dass sich diese Ablagem\u00f6glichkeit irgendwo am Kindersitz innerhalb dessen seitlicher Breite befinden\u201c k\u00f6nne, m\u00fcssen damit auch nach der Auffassung des DPMA an dem Kindersitz Bereiche vorgesehen sein, die objektiv daf\u00fcr geeignet sind, das Seitenelement in der Ruhestellung zu halten. Jedenfalls l\u00e4sst sich dem DPMA-Bescheid nicht klar entnehmen, dass jeder Bereich innerhalb der Breite des Kindersitzes, in dem das Seitenelement irgendwie abgelegt werden kann, ohne weiteres als Ruhestellung angesehen werden muss.<\/li>\n<li>Sollte man den DPMA-Bescheid in dieser Richtung verstehen, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Der Verweis des DPMA auf die sehr breite Formulierung der Schutzanspr\u00fcche allein vermag nicht ausreichend eine Auslegung zu begr\u00fcnden, in der die Ruhestellung jegliche r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Bedeutung verliert.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie allgemeine funktions-basierte Vorgabe zur Positionierung des Seitenaufprallschutzes in Merkmal 2 wird insbesondere von der Merkmalsgruppe 3 mit r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben f\u00fcr die Funktionsstellung des Seitenelements konkretisiert. Hiernach soll der Seitenaufprallschutz ein Seitenelement umfassen, welches an einer entsprechenden Aufnahme angebracht am Kindersitz werden kann (Merkmal 3.1). Diese Anbringung soll nach Merkmal 3.2 oberhalb der Sitzfl\u00e4che und in einem R\u00fcckenabschnitt des Kindersitzes erfolgen. Weiterhin soll das Seitenelement nach Merkmal 3.3 r\u00fcckw\u00e4rtig einer R\u00fcckenanlagefl\u00e4che des Kindersitzes angeordnet bzw. positioniert sein.<\/li>\n<li>Nach Merkmal 3.3 muss sich das Seitenelement dabei vollst\u00e4ndig hinter (ausgehend von der Blickrichtung des Kindes) dem R\u00fccken des Kindes befinden, das hei\u00dft, in der Verl\u00e4ngerung des Seitenelements darf sich kein Teil des Kindes befinden. Ziel der Merkmale 2 bis 3.3 ist es, dass das Kind vor Seitenaufprallkr\u00e4ften gesch\u00fctzt wird, indem sich in Verl\u00e4ngerung des Seitenelements \u2013 das die Seitenaufprallkr\u00e4fte aufnehmen soll \u2013 kein Teil des K\u00f6rpers des Kindes befindet, auf das die Kr\u00e4fte andernfalls einwirken w\u00fcrden. Es w\u00e4re weder mit dem Wortlaut von Merkmal 3.3 noch mit der Vorgabe aus Merkmal 2 vereinbar, wenn der K\u00f6rper des im Sitz befindlichen Kinds nur teilweise Seitenaufprallkr\u00e4ften ausgesetzt w\u00fcrde.\n<p>II.<br \/>\nAusgehend von diesem Verst\u00e4ndnis verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht s\u00e4mtliche Merkmale der geltend gemachten Anspruchskombination.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen nicht die Merkmale 1.2 und 3.1, da bei ihnen keine Ruhestellung vorhanden ist.<\/li>\n<li>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen k\u00f6nnen die Seitenelemente allenfalls an nicht daf\u00fcr vorgesehenen Stellen innerhalb der Breite der Sitze abgelegt oder zwischen die Polster geklemmt werden. Zur Veranschaulichung werden nachfolgend die von der Kl\u00e4gerin auf S. 15 der Replik (Bl. 192 GA) gezeigten Bilder eingeblendet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die darstellten Orte stellen aber keine klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Ruhestellungen dar. Vielmehr ist das Seitenelement einfach zwischen die Polster und die Seiten- bzw. R\u00fcckenwand des Sitzes geklemmt. Eine f\u00fcr das Seitenelement vorgesehene Aufnahme- oder Lagerm\u00f6glichkeit existiert dagegen bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht.<\/li>\n<li>Anders als die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 29.09.2022 geltend gemacht hat, bietet auch die Plastikt\u00fcte, in der sich das Seitenelement bei der Auslieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen befindet, keine Ruhestellung. Eine am Kindersitz tempor\u00e4r befestigte Plastikt\u00fcte erf\u00fcllt nicht die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Anforderungen des Klagegebrauchsmusters an eine Ruhestellung. Eine solche Plastikt\u00fcte ist schon keine Ruhestellung des Kindersitzes, sondern ein zus\u00e4tzliches Element, das \u00fcblicherweise nicht aufbewahrt, sondern entsorgt wird.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus verwirklicht ein Teil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Merkmal 3.3 nicht, w\u00e4hrend die Verwirklichung bei einem anderen Teil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Kl\u00e4gerin nicht aufgezeigt ist.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nZwar d\u00fcrfte dieses Merkmal bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eC XXX\u201c, \u201eD XXX\u201c und \u201eD XXX\u201c verwirklicht sein, wie das von der Kl\u00e4gerin beschriftete Bild von S. 17 f. der Replik (= Bl. 194 f. GA) zeigt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAllerdings haben die Beklagten wirksam bestritten, dass die \u00fcbrigen Typen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen insofern gleich aufgebaut sind. Jedenfalls die angegriffene Ausf\u00fchrungsform D XXX, vom der ein Exemplar in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 29.09.2022 \u00fcberreicht wurde, verwirklicht Merkmal 3.3 nicht. Das dortige Seitenelement ist in der angebrachten Position nicht \u201er\u00fcckw\u00e4rtig einer R\u00fcckenanlagefl\u00e4che des Kindersitz angeordnet\u201c, sondern davor. Insofern kann die Kammer nicht feststellen, dass der Vortrag der Kl\u00e4gerin, der Kindersitz D XXX entspreche dem oben eingeblendeten D XXX, zutrifft).<\/li>\n<li>Da die Beklagten so relevante Unterschiede zwischen den verschiedenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aufgezeigt haben, h\u00e4tte es der Kl\u00e4gerin oblegen, die Verwirklichung von Merkmal 3.3 auch bei den anderen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen konkret darzulegen. Insofern ist der Vortrag der Kl\u00e4gerin, die Seitenelemente beim \u201eC XXX\u201c und \u201eC XXX\u201c seien \u201e\u00e4hnlich wie beim C XXX angeordnet\u201c nicht ausreichend substantiiert. Zum ebenfalls angegriffenen Kindesitz \u201eC XXX\u201c fehlt in Bezug auf Merkmal 3.3 jeder Vortrag.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie auf Feststellung der fehlenden Schutzf\u00e4higkeit der geltend gemachten Anspruchskombination gerichtete Zwischenfeststellungswiderklage der Beklagten ist als unzul\u00e4ssig abzuweisen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Zwischenfeststellungswiderklage ist nicht vorgreiflich. Die nach \u00a7 256 ZPO f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit einer Zwischenfeststellungswiderklage erforderliche Vorgreiflichkeit fehlt, wenn die Klage zur Hauptsache unabh\u00e4ngig davon abgewiesen wird, ob das zwischen den Parteien streitige Rechtsverh\u00e4ltnis besteht (BGH, NJW-RR 2010, 640). Die Vorgreiflichkeit ist nur gegeben, wenn ohnehin dar\u00fcber befunden werden muss, ob das streitige Rechtsverh\u00e4ltnis besteht (BGH, NJW 2008, 69 Rn. 17). Demgegen\u00fcber fehlt es an der Vorgreiflichkeit, wenn die Klage zur Hauptsache abgewiesen wird, ohne dass \u00fcber das Bestehen des Rechtsverh\u00e4ltnisses entschieden wird (BGH, NJW-RR 2010, 640 Rn. 19 m.w.N.).<\/li>\n<li>Eine solche Fallgestaltung liegt vor, wenn \u2013 wie hier \u2013 eine Zwischenfeststellungswiderklage auf Feststellung der fehlenden Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters erhoben wird, die Klage aus dem Klagegebrauchsmuster aber mangels Verletzung abgewiesen wird (OLG M\u00fcnchen, Endurteil vom 07.10.2021 \u2013 6 U 6333\/20 \u2013 GRUR-RS 2021, 41524 Rn. 121).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDamit muss nicht n\u00e4her er\u00f6rtert werden, ob eine Zwischenfeststellungswiderklage gerichtet auf die Feststellung der fehlenden Schutzf\u00e4higkeit eines Klagegebrauchsmusters ein allgemeines Rechtsschutzbed\u00fcrfnis besitzen kann, wenn gegen dieses Gebrauchsmuster zugleich ein L\u00f6schungsverfahren anh\u00e4ngig ist. Nach \u00a7 19 S. 2 GebrMG ist das Verletzungsgericht zur Aussetzung verpflichtet, wenn es das Klagegebrauchsmuster f\u00fcr unwirksam h\u00e4lt. Hiermit d\u00fcrfte ein Urteil nicht vereinbar sein, in dem das Verletzungsgericht diese Unwirksamkeit feststellt und gleichwohl von einer Aussetzung in Bezug auf das L\u00f6schungsverfahren absieht.<\/li>\n<li>Jedenfalls steht bei einer angenommenen Gebrauchsmusterverletzung eine solche Zwischenfeststellungswiderklage der Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechts in Bezug auf ein paralleles L\u00f6schungsverfahren nicht entgegen.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Zwischenfeststellungswiderklage wirkt sich vorliegend nicht auf die Kostenverteilung aus (vgl. OLG M\u00fcnchen, Endurteil vom 07.10.2021 \u2013 6 U 6333\/20 \u2013 GRUR-RS 2021, 41524 Rn. 124).<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 1.000.000,00 festgesetzt. Die Kl\u00e4gerin ist dem Vortrag der Beklagten nicht ausreichend entgegengetreten, dass der in der Klageschrift angegebene Wert von EUR 500.000,00 untersetzt ist.<\/li>\n<li>Die Zwischenfeststellungswiderklage erh\u00f6ht den Streitwert nicht. Die Erhebung einer Zwischenfeststellungswiderklage wirkt sich nicht auf den Streitwert aus, wenn zwischen ihrem Gegenstand und dem der Hauptsache eine wirtschaftliche Identit\u00e4t besteht (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, \u00a7 256 Rn. 29). Eine solche Identit\u00e4t liegt hier vor, da die Zwischenfeststellungswiderklage auf Feststellung der fehlenden Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters in einer Gebrauchsmusterverletzungsklage gerichtet ist (vgl. OLG M\u00fcnchen, Endurteil vom 07.10.2021 \u2013 6 U 6333\/20 \u2013GRUR-RS 2021, 41524 Rn. 124).<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3262 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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