{"id":9206,"date":"2023-05-16T17:00:01","date_gmt":"2023-05-16T17:00:01","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9206"},"modified":"2023-05-16T07:35:02","modified_gmt":"2023-05-16T07:35:02","slug":"4a-o-93-20-ionenstrahlvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9206","title":{"rendered":"4a O 93\/20 &#8211; Ionenstrahlvorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3261<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 5. Januar 2023, Az. 4a O 93\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist,<\/li>\n<li>zu unterlassen,\n<p>Vorrichtungen zum Behandeln eines Patienten mit ionisierender Strahlung<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wobei die Vorrichtungen folgendes umfassen: ein ringf\u00f6rmiges Gestell, auf dem eine Halterung bereitgestellt ist, eine Strahlungsquelle, die an der Halterung befestigt ist; wobei das Gestell um eine Achse drehbar ist, die mit der Mitte des Rings zusammenf\u00e4llt; wobei die Quelle mittels eines drehbaren Anschlussteils mit einer Drehachse, die zu der Gestellachse nicht parallel ist, an der Halterung befestigt ist; wobei die Achse des Anschlussteils durch die Achse des Gestells verl\u00e4uft und die Strahlungsquelle kollimiert ist, um einen Strahl zu erzeugen, der durch das Zusammentreffen dieser Achsen verl\u00e4uft;<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16. September 2020 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<\/li>\n<li>b. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren;<\/li>\n<li>c. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16. September 2020 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger;<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume jeder Kampagne;<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 16. September 2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits haben die Kl\u00e4gerin zu 25 %, die Beklagte zu 75 % zu tragen.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 2.500.000,00. Davon entfallen auf die Vollstreckung von Ziffer I. 1. des Tenors EUR 1.900.000,00, auf die Vollstreckung der Ziffern I 2. und I. 3 des Tenors zusammen EUR 625.000,00 und auf die Vollstreckung wegen der Kosten 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\nF\u00fcr die Beklagte ist das Urteil hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 XXX XXX B 1 (Anlage K3a \/ K3b; nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde am XXX angemeldet und nimmt die Priorit\u00e4ten der Schriften GB XXX XXX vom XXX sowie der GB XXX XXX vom XXX in Anspruch. Die Patenterteilung wurde am 27.08.2008 vom Europ\u00e4ischen Patentamt (nachfolgend: EPA) ver\u00f6ffentlicht.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem XXX im Register (vgl. Anlage K2) des Deutschen Patent- und Markenamtes (nachfolgend: DPMA) als alleinige Inhaberin des Klagepatents eingetragen. Zuvor war ihre XXX Muttergesellschaft, die A (publ), als Inhaberin eingetragen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte erhob am 26.07.2021 gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht. Eine Entscheidung hierauf erging bisher nicht. Unter dem 17.11.2022 erlie\u00df das Bundespatentgericht einen qualifizierten Hinweis (vgl. Anlage K 20 \/ B 5).<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Behandlung von Patienten mit ionisierender Strahlung, die sich insbesondere f\u00fcr verschiedene Formen der Radiochirurgie und f\u00fcr bestimmte Formen der Strahlentherapie eignet.<\/li>\n<li>Der Klagepatentanspruch 1 lautet in der englischen Verfahrenssprache wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eDevice for treating a patient with ionising radiation comprising:<br \/>\na ring-shaped support (24 ), on which is provided a mount (26),<br \/>\na radiation source (32) attached to the mount (26);<br \/>\nthe support (24) being rotateable about an axis<br \/>\ncoincident with the centre of the ring;<br \/>\ncharacterised by<br \/>\nthe source (32) being attached to the mount (26) via a rotateable union (30) having an axis of rotation which is non-parallel to the support axis;<br \/>\nwherein the axis of the union (30) passes through the axis of the support and the radiation source (32) is collimated so as to produce a beam which passes through the co-incidence of those axes.\u201c<\/li>\n<li>In deutscher \u00dcbersetzung lautet der Klagepatentanspruch wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eVorrichtung zum Behandeln eines Patienten mit ionisierender Strahlung, das Folgendes umfasst:<br \/>\nein ringf\u00f6rmiges Gestell (24), auf dem eine Halterung (26) bereitgestellt ist, eine Strahlungsquelle (32), die an der Halterung (26) befestigt ist;<br \/>\nwobei das Gestell (24) um eine Achse drehbar ist, die mit der Mitte des Rings zusammenf\u00e4llt;<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndie Quelle (32) mittels eines drehbaren Anschlussteils (30) mit einer Drehachse, die zu der Gestellachse nicht parallel ist, an der Halterung (26) befestigt ist; wobei die Achse des Anschlussteils (30) durch die Achse des Gestells verl\u00e4uft und die Strahlungsquelle (32) kollimiert ist, um einen Strahl zu erzeugen, der durch das Zusammentreffen dieser Achsen verl\u00e4uft.\u201c<\/li>\n<li>Wegen der weiteren, lediglich als Insbesondere-Antr\u00e4ge geltend gemachten Unteranspr\u00fcchen 2, 7 bis 17 des Klagepatents wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Die nachfolgend dargestellte Figur 5 des Klagepatents zeigt eine Vorrichtung zur Behandlung mit ionisierender Strahlung in klagepatentgem\u00e4\u00dfer Ausf\u00fchrung, wobei u.a. die Strahlungsquelle (32), die Halterung (26, 28) sowie das ringf\u00f6rmige Gestell (24) gezeigt sind.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Beklagte, die 2014 gegr\u00fcndet wurde und ihren Sitz in XXX hat, ist Entwicklerin und Herstellerin des f\u00fcr die Radiochirurgie eingesetzten Produkts \u201eXXX&#8220; (nachfolgend: die angegriffene Ausf\u00fchrungsform), das sie auf der von ihr betriebenen Webseite www.XXX.com in englischer Sprache bewirbt. Auf der Seite besteht f\u00fcr den Nutzer die M\u00f6glichkeit, zum Zwecke der Kontaktaufnahme Deutschland als Heimatland auszuw\u00e4hlen.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung werden im Folgenden ein von der Webseite der Beklagten stammendes Bild sowie eine schematische Darstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (entsprechend Anlage K 6, S. 3, Figur 1) dargestellt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nAm 11.01.2021 lieferte die Beklagte ein Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an das in Deutschland belegene XXX.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von allen Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise ein ringf\u00f6rmiges Gestell auf, an dem eine Halterung befestigt sei. Bei dem ringf\u00f6rmigen Gestell handele es sich \u2013 wie die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung unter Verweis auf die Abbildungen in der Anlage K 21 klargestellt hat \u2013 um die ringf\u00f6rmige \u00d6ffnung an der rechten Seite des auf der dortigen Explosionszeichnung erkennbaren \u201eschr\u00e4gen Geh\u00e4uses\u201c, die auf der Zeichnung von einem blauem Ring umgeben sei. Die Halterung werde durch den in der gr\u00fcnen Halbkugel oben gelagerten Ring verwirklicht. Die Halterung drehe sich auf diese Weise mit dem ringf\u00f6rmigen Gestell mit. Die im Klagepatent im Zusammenhang mit dem ringf\u00f6rmigen Gestell genannte Achse entspreche der Achse des schr\u00e4gen Geh\u00e4uses, die in der Explosionszeichnung durch das daran angebrachte schwarze Bauteil gekennzeichnet sei. Der Umstand, dass bei dieser Betrachtungsweise das ringf\u00f6rmige Gestell mit der Halterung einst\u00fcckig ausgebildet sei, stehe der Verwirklichung des Merkmals nicht entgegen, wonach die Vorrichtung ein ringf\u00f6rmiges Gestell umfasst, auf dem eine Halterung bereitgestellt ist.<br \/>\nDas \u201edrehbare Anschlussteil\u201c stelle in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das gesamte Bauteil aus schr\u00e4gem Strahlenschutzschild und der darin befestigten Strahlungsquelle dar. Dieses Bauteil sei durch den Torquemotor drehbar um die mittels eines weiteren schwarzen Bauteils gekennzeichnete Drehachse, die nicht parallel zu Achse des Rings sei. Auf diese Weise trage die Halterung auch die Strahlungsquelle. Die Befestigung der Strahlungsquelle werde durch den Torquemotor in seiner Gesamtheit bewirkt. Der Torquemotor sei in dem schr\u00e4gen Geh\u00e4use drehbar.<\/li>\n<li>Das Klagepatent werde sich zudem im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen und aufrechterhalten werden, weshalb der Rechtsstreit nicht auszusetzen sei.<br \/>\nSowohl die Entgegenhaltung US 4,XXX XXX\u2013 \u201eXXX XXX\u201c (Anlagenkonvolut ES1, Bl. 273 \u2013 277; nachfolgend: D1) als auch die Entgegenhaltung US 3,XXX XXX \u2013 \u201eXXX XXX\u201c (Anlagenkonvolut ES1, Bl. 278 \u2013 282; nachfolgend: D2) offenbarten nicht alle Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents. Insbesondere bez\u00f6gen sich die beiden Druckschriften jeweils auf Vorrichtung zur Untersuchung und nicht zur Behandlung des Patienten. Es bestehe dar\u00fcber hinaus ein erheblicher Unterschied zwischen einer Untersuchung mittels R\u00f6ntgenstrahlung und einer Behandlung durch ionisierender Strahlung, wie sie im Klagepatent offenbart sei. Dies ergebe sich etwa aus der Druckschrift US 2009\/XXX XXX A1. Die Entgegenhaltung D1 zeige zudem nicht die Merkmale des Klagepatents, wonach das Gestell um eine Achse drehbar sein m\u00fcsste, die mit der Mitte des Rings zusammenfalle und dar\u00fcber hinaus auch nicht das Merkmal des Klagepatents, wonach die Strahlungsquelle entsprechend des Zusammentreffens der beiden Drehachsen kollimiert sein m\u00fcsse. Letzteres Merkmal sei auch in der D2 nicht offenbart. Zu dem in der Druckschrift beanspruchten R\u00f6ntgenstrahl l\u00e4gen nur sp\u00e4rliche Informationen vor. Dazu, ob dieser etwa divergierend oder fokussiert\/kollimiert entsprechend des vorgenannten Merkmals ausgeformt sei, finde sich in der D2 kein Hinweis. Der Fachmann lese in die D2 keinesfalls hinein, dass die R\u00f6ntgenquelle einen Kollimator aufweise, der den R\u00f6ntgenstrahlen durch den Schnittpunkt der Drehachse laufen lasse.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat mit der urspr\u00fcnglich eingereichten Klage die Antr\u00e4ge dergestalt angek\u00fcndigt, dass sie zun\u00e4chst die Auskunftserteilung (Klageantrag A. II.), die Rechnungslegung (Klageantrag A. III.) und die Feststellung der Schadenersatzpflicht (Klageantrag B) ab dem 27.09.2008 beantragt hat.<br \/>\nIn der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Kl\u00e4gerin die vorgenannten Antr\u00e4ge umgestellt und beantragt nunmehr,<br \/>\nwie erkannt.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise,<\/li>\n<li>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 XXX XXX B1 erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint, der Anspruch 1 des Klagepatents sei durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht verletzt. Sie weise weder ein \u201eringf\u00f6rmiges Gestell\u201c noch ein \u201edrehbares Anschlussteil\u201c im Sinne des Klagepatents auf.<br \/>\nDer englischen Anspruchsfassung des Klagepatents sei zu entnehmen, dass das \u201eringf\u00f6rmige Gestell\u201c (\u201ering-shaped support\u201c) ein tragendes Teil sein m\u00fcsse, da es auf das erhebliche Gewicht der rotierenden Vorrichtungsteile ausgelegt sein m\u00fcsse. Die von der Kl\u00e4gerin gemeinte Struktur stelle vielmehr ein schr\u00e4ges Geh\u00e4use bzw. eine abgeschr\u00e4gte H\u00fclle dar, die keine Ringform aufweise. Sie sei ferner mit dem durch die Kl\u00e4gerin als Halterung bezeichneten Bauteil einst\u00fcckig ausgeformt, was aber im Widerspruch zur Lehre des Klagepatents stehe, die verlange, dass die Halterung ein r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich sowie technisch-funktional getrenntes Vorrichtungsteil sei. An der von der Kl\u00e4gerin bezeichneten Stelle befinde sich dar\u00fcber hinaus ein Torquemotor, der zwar ringf\u00f6rmig ausgestaltet sei, aber keine Halterung bereitstelle. Klagepatentgem\u00e4\u00df m\u00fcsse die Halterung die Last der an ihr befestigten Strahlungsquelle auf das ringf\u00f6rmige Gestell \u00fcbertragen. Die von der Kl\u00e4gerin als Halterung identifizierte Struktur erf\u00fclle diese Voraussetzungen indes nicht.<br \/>\nBei dem von der Kl\u00e4gerin als \u201edrehbares Anschlussteil\u201c identifizierten Strukturelement handele es sich um einen schr\u00e4gen Strahlenschutzschild. An diesem Strahlungsschild sei im Inneren der Vorrichtung die Strahlungsquelle befestigt. Die Quelle sei daher gerade nicht im Verh\u00e4ltnis zur Halterung drehbar, sondern steif und fix. Eine Drehbarkeit der Quelle sei aber Voraussetzung f\u00fcr die Verwirklichung des \u201edrehbaren Anschlussteils\u201c. Die Auffassung der Kl\u00e4gerin zur Verwirklichung des Merkmals durch den schr\u00e4gen Strahlenschutzschild widerspreche zudem der zutreffenden Auslegung des Klagepatents an dieser Stelle. Unter einem \u201edrehbaren Anschlussteil\u201c m\u00fcsse hiernach \u2013 insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung der englischen Originalsprache des Klagepatents \u2013 vielmehr ein Anlenkpunkt im Sinne eines Zapfens verstanden werden. Der schr\u00e4ge Strahlenschutzschild der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wiege zudem mehr als 15 t und widerspreche damit dem Konstruktion- und Funktionsprinzip des Klagepatents.<br \/>\nSchlie\u00dflich sei die Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf das vor dem Bundespatentgericht gegen das Klagepatent anh\u00e4ngige Nichtigkeitsverfahren auszusetzen.<br \/>\nDas Klagepatent sei durch die Entgegenhaltungen D1 und D2 im Stand der Technik in allen Merkmalen neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<br \/>\nDer in der D1 genannte Zweck der Erfindung sei eine radiologische Vorrichtung zur Behandlung eines Subjekts mit radiologischer Strahlung, wobei der Begriff des \u201eBehandelns\u201c weit zu verstehen sei. Die Entgegenhaltung offenbare damit sowohl das Merkmal \u201eVorrichtung zum Behandeln eines Patienten mit ionisierender Strahlung\u201c als auch alle \u00fcbrigen Merkmale des Klagepatents.<br \/>\nAuch die D2 beziehe sich bei der gebotenen weiten Auslegung auf eine Vorrichtung zum Behandeln eines Patienten mittels ionisierender Strahlung. Die Druckschrift zeige letztlich alle Merkmale des Klagepatents.<br \/>\nJedenfalls sei das Klagepatent nicht erfinderisch, da der Fachmann durch eine Kombination der D1 oder D2 mit der weiteren Entgegenhaltung D3 (WO XXX XXX A1) oder eine Kombination der D1 oder D2 mit der Entgegenhaltung D6 (US 4.XXX XXX) zur Lehre des Klagepatents gelangen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Das Gericht hat den Parteien und den Prozessbevollm\u00e4chtigten von Amts wegen gestattet, sich w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Verhandlung am 22.11.2022 an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen \u00fcber den von der Justiz des Landes NRW zur Verf\u00fcgung gestellten Virtuellen Meetingraum (VMR) vorzunehmen. Davon haben die Verfahrensbeteiligten Gebrauch gemacht.<\/li>\n<li>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst deren Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22.11.2022 verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df, so dass der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte die geltend gemachten Anspr\u00fcche zustehen. Eine Aussetzung im Hinblick auf das anh\u00e4ngige Nichtigkeitsverfahren kommt vorliegend nicht in Betracht.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist zur Geltendmachung der zuletzt noch klagegegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche aktivlegitimiert.<br \/>\nAb dem Zeitpunkt ihrer Eintragung im Register des DPMA kann sie sich auf die Legitimationswirkung dieses Registers gem\u00e4\u00df \u00a7 30 Abs. 3 S. 2 PatG berufen.<br \/>\nDie Eintragung im Patentregister ist zwar f\u00fcr die materielle Rechtslage nicht konstitutiv; ihr kommt aber f\u00fcr die Frage, wer materiell-rechtlich Inhaber des Patents ist, eine erhebliche Indizwirkung zu (BGH, GRUR 2013, 713, 716 f. \u2013 Fr\u00e4sverfahren). Eine Partei, die geltend macht, die materielle Rechtslage weiche vom Registerstand ab, muss vielmehr konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt. Welche Anforderungen hierbei zu stellen sind, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab. So wird der Vortrag, ein im Patentregister eingetragener Rechts\u00fcbergang habe einige Wochen oder Monate vor dessen Eintragung stattgefunden, in der Regel keiner n\u00e4heren Substantiierung oder Beweisf\u00fchrung bed\u00fcrfen. Der Vortrag, der eingetragene Inhaber habe das Patent nicht wirksam oder zu einem anderen Zeitpunkt erworben, erfordert demgegen\u00fcber in der Regel n\u00e4here Darlegungen dazu, woraus sich die Unwirksamkeit des eingetragenen Rechts\u00fcbergangs ergeben soll (BGH, GRUR 2013, 713, 716 f. \u2013 Fr\u00e4sverfahren).<br \/>\nHier hat die Kl\u00e4gerin vorgetragen und durch Vorlage eines entsprechenden Registerauszuges auch substantiiert, dass sie seit dem 16.09.2020 eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist. Dem ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten.<\/li>\n<li>II.<br \/>\n1.)<br \/>\nDas Klagepatent (die nachfolgend genannten Abs\u00e4tze ohne Quellenangabe sind solche des Klagepatents) betrifft eine Vorrichtung zum Behandeln eines Patienten mit ionisierender Strahlung, insbesondere f\u00fcr verschiedene Formen der Radiochirurgie oder Strahlentherapie (Abs. [0001]).<br \/>\nAus dem Stand der Technik ist bekannt, dass bei einer ionisierenden Bestrahlung von menschlichen oder tierischen Gewebe die so bestrahlten Zellen abget\u00f6tet werden. Diese Methode findet zur Behandlung von pathologischen Zellen, etwa von Tumoren, Anwendung. Befinden sich die Tumore allerdings im tieferen Inneren des K\u00f6rpers, so muss die Strahlung zun\u00e4chst gesundes Gewebe durchdringen, um die pathologischen Zellen zu bestrahlen und zu zerst\u00f6ren. Dies birgt das Risiko, dass gro\u00dfe Teile gesunden Gewebes einer sch\u00e4dlichen Strahlendosis ausgesetzt sind, was f\u00fcr den Patienten zur verl\u00e4ngerten Genesungszeiten f\u00fchrt. Eine Vorrichtung zur Behandlung eines Patienten mit ionisierender Strahlung soll daher so beschaffen sein, dass die pathologischen Zellen einer Strahlendosis ausgesetzt sind, die zu ihrem Absterben f\u00fchrt, wobei gleichzeitig die Strahlenbelastung des gesunden Gewebes auf ein Minimum begrenzt wird. Um dies zu erreichen, sind aus dem Stand der Technik mehrere Verfahren bekannt. Viele funktionieren so, dass die Strahlung entweder gleichzeitig aus mehreren Strahlungsquellen oder durch Mehrfachbestrahlung aus einer einzigen Quelle aus verschiedenen Richtungen auf den Tumor gerichtet wird. Dabei ist die Intensit\u00e4t der Strahlung, die von der Strahlungsquelle jeweils abgegeben wird, geringer als es zur Zerst\u00f6rung der Zellen erforderlich w\u00e4re. Nur dort, wo die Strahlen aus den verschiedenen Quellen zusammenlaufen, reicht sie zur Abgabe einer therapeutischen Dosis aus (Abs\u00e4tze [0002], [0003]).<br \/>\nDer Schnittpunkt der verschiedenen Strahlen wird als \u201eZielpunkt\u201c bezeichnet, das einen Zielpunkt umgebende Strahlungsfeld als \u201eZielvolumen\u201c, dessen Gr\u00f6\u00dfe durch eine \u00c4nderung der Ma\u00dfe der sich schneidenden Strahlen variieren kann (Absatz [0004]).<br \/>\nEine entsprechende Bestrahlungsvorrichtung ist bereits unter dem Namen \u201eXXX XXX\u201c (LGK) bekannt. Bei dieser wird eine Vielzahl von Strahlungsquellen halbkugelf\u00f6rmig um den Kopf des Patienten herum angeordnet. Durch geeignete Kollimatoren werden die Strahlungen der jeweiligen Quellen auf einen Bereich im Gehirn fokussiert. Der behandelnde Chirurg kann so kleine Bereiche pr\u00e4zise und schnell herausschneiden, ohne die umliegenden Strukturen zu besch\u00e4digen. Zur exakten Verortung des Tumors nutzt das LGK Magnetresonanztomografie (MRT) oder Computertomografie (CT), PET und\/oder oder Angiografie (Abs\u00e4tze [0005], [0006]).<br \/>\nIn dem US-Patent 5,XXX XXX wird eine Abwandlung des LGK vorgeschlagen, bei dem unter anderem Kobaltquellen in einer Ringkonfiguration angeordnet werden. Eine Gruppe unterschiedlicher Kollimatoren f\u00fcr jede Quelle ist auf einem halbkugelf\u00f6rmigen Gestell angebracht, das relativ zu den Quellen drehbar ist, sodass f\u00fcr jede Quelle ein Kollimator aus der Gruppe zugeordnet wird. Dadurch kann auf Kosten von weniger Kobaltquellen und entsprechend l\u00e4ngerer Behandlungszeiten eine gr\u00f6\u00dfere Auswahl von Kollimatoren verwendet werden (Absatz [0008]).<br \/>\nAndere Formen der Strahlentherapie werden mit Linearbeschleunigersystemen durchgef\u00fchrt. Dieser erzeugt mittels Hochfrequenzenergie ein variierendes, magnetisches und elektrisches Feld in einer l\u00e4nglichen Beschleunigungskammer. Elektronen werden in die Kammer eingespeist und damit auf nahezu Lichtgeschwindigkeit beschleunigt. Der so entstandene Strahl kann entweder direkt zur Bestrahlung verwendet werden oder wird, was \u00fcblich ist, \u00fcber einen geeigneten Block aus Schwermetall, wie z.B. Wolfram, auf das Ziel gerichtet. Der Wolframblock gibt sodann einen R\u00f6ntgenstrahl ab, der in eine geeignete Form geb\u00fcndelt wird und sodann den K\u00f6rper des Patienten durchdringt, wobei er Gewebesch\u00e4den verursacht. Durch geeignete B\u00fcndelung und indem der Linearbeschleuniger um den Patienten herum bewegt wird, kann ein solches System die Dosis au\u00dferhalb des Tumors auf ein Minimum und innerhalb des Tumors auf ein Maximum bringen (Abs\u00e4tze [0009], [0010]).<br \/>\nDas Klagepatent f\u00fchrt weiter aus, dass ein Hauptnachteil von Linearbeschleunigern darin besteht, dass diese extrem schwer sind. Um elektrische und thermische Eigenschaften miteinander zu verbinden, muss die Beschleunigungskammer aus gro\u00dfen Kupferbl\u00f6cken bestehen. Um die durch die R\u00f6ntgenstrahlen erzeugte unerw\u00fcnschte Strahlung abzufangen, m\u00fcssen zudem gro\u00dfe Mengen von Schirmmaterialien, wie z.B. Wolfram verwendet werden. Diese Bauteile machen die Vorrichtung insgesamt extrem schwer. Um dieses Gewicht zu st\u00fctzen und zugleich die Vorrichtung pr\u00e4zise bewegen zu k\u00f6nnen, um den Strahl aus verschiedenen Richtungen auf den Patienten zu richten, werden Linearbeschleuniger \u00fcblicherweise auf einen Arm montiert, der von einer drehbaren Halterung ausgeht. Allerdings sind solche Systeme \u00fcblicherweise nicht f\u00fcr Tumore im Gehirn geeignet, da sie zu unflexibel sind, weil der Strahl aus einer Richtung auf den Patienten zukommen muss, die auf einer einzigen Ebene liegt. Befindet sich auf dieser Ebene zugleich eine empfindliche Struktur im K\u00f6rper des Patienten, wie etwa der Sehnerv, k\u00f6nnen schwere Sch\u00e4den entstehen (Abs\u00e4tze [0011], [0012] und [0013]).<br \/>\nLaut Absatz [0014] besteht eine weitere M\u00f6glichkeit darin, den Linearbeschleuniger auf einen Roboterarm anzubringen, sodass ein breiteres Spektrum von Bewegungen ausgef\u00fchrt werden kann. Allerdings f\u00fchrt auch hier das Gewicht des Linearbeschleunigeraufbaus dazu, dass es au\u00dferordentlich schwierig ist, einen Roboterarm so zu konstruieren, dass die Bewegung mit der f\u00fcr Gehirntumore erforderlichen Pr\u00e4zision ausgef\u00fchrt wird. Derartige Vorrichtungen k\u00f6nnen daher zwar f\u00fcr Tumore im K\u00f6rper, nicht allerdings f\u00fcr Gehirntumore Anwendung finden.<br \/>\nIn einer Publikation zur Radiomedizin (Nakagawa et al.) wird ein System vorgeschlagen, indem ein gewisser Grad an Bewegungsfreiheit zugunsten einer gr\u00f6\u00dferen Genauigkeit geopfert wird. Dabei wird der Linearbeschleuniger an einem Ende eines C-Bogens angebracht, der wiederum auf einem drehbaren Gestell gelagert ist. Der C-Bogen kann sich auf dem Gestell bewegen und \u00e4ndert hierdurch den Eintrittswinkel des Strahls. Allerdings verschiebt sich mit der Bewegung des C-Bogens auch der Schwerpunkt der Vorrichtung, sodass Fehler auftreten. In der Erfindung wird deshalb ein komplexes System aus abnehmbaren Gegengewichten erforderlich, die Bewegungen verhindern sollen. Das kritisiert das Klagepatent als eine potentielle Schw\u00e4che hinsichtlich der Genauigkeit der Vorrichtung (Absatz [0015]).<br \/>\nAusgehend von diesem Stand der Technik stellt sich das Klagepatent in den Abs\u00e4tzen [0018] und [0019] die Aufgabe, ein auf die Bed\u00fcrfnisse von Neurochirurgen optimiertes Ger\u00e4t zur Strahlentherapie bzw. Operation bereitzustellen, d. h. zur Behandlung von pathologischem Gewebe im Gehirn oder in der Umgebung. Es soll ein Bestrahlungsger\u00e4t konzipiert werden, das die gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Freiheit bei der Abgabe der Strahlendosis erm\u00f6glicht. Die Strahlung soll pr\u00e4zise und sehr selektiv auf kleine Regionen von empfindlichen neurologischen und anderem Gewebe abgegeben werden. Das angestrebte Ger\u00e4t vereint die Eigenschaften von guter Genauigkeit, einfacher Anwendung und Bedienung mit hoher Zuverl\u00e4ssigkeit und minimaler technischer Unterst\u00fctzung.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung vor, die entsprechend der nachfolgenden Merkmalsgliederung dargestellt werden kann:<br \/>\n1 Vorrichtung zum Behandeln eines Patienten mit ionisierender Strahlung, welche Folgendes umfasst:<br \/>\n1.1 Ein ringf\u00f6rmiges Gestell, auf dem eine Halterung bereitgestellt ist.<br \/>\n1.1.1 wobei das Gestell um eine Achse drehbar ist, die mit der Mitte des Rings zusammenf\u00e4llt.<br \/>\n1.2 Eine Strahlungsquelle ist an der Halterung befestigt ist.<br \/>\n1.2.1 Die Quelle ist mittels eines drehbaren Anschlussteils mit einer Drehachse, die zu der Gestellachse nicht parallel ist, an der Halterung befestigt.<br \/>\n1.2.1.1 Die Achse des Anschlussteils verl\u00e4uft durch die Achse des Gestells und die Strahlungsquelle ist kollimiert, um einen Strahl zu erzeugen, der durch das Zusammentreffen dieser Achsen verl\u00e4uft.<\/li>\n<li>Der Kern der Erfindung besteht darin, dass die Strahlungsquelle um zwei Hauptdrehachsen drehbar ist, wobei sich die Achsen in einem Isozentrum treffen und so in der Lage ist, pr\u00e4zise Tumorgewebe zu bestrahlen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nVor dem Hintergrund des Streits der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale 1.1 i.V.m. 1.1.1 und 1.2.1 des Klagepatents der n\u00e4heren Er\u00f6rterung.<\/li>\n<li>1.)<br \/>\nMerkmal 1.1 des Klagepatents lehrt das Vorhandensein eines ringf\u00f6rmigen Gestells, auf dem eine Halterung bereitgestellt ist. Hierzu erg\u00e4nzend sieht Merkmal 1.1.1 vor, dass das Gestell um eine Achse drehbar ist, die mit der Mitte des Rings zusammenf\u00e4llt.<br \/>\nUnter diesem Merkmal versteht der Fachmann ein gleichf\u00f6rmig rundes, kreisf\u00f6rmig in sich geschlossenes Bauteil, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass dieses noch von weiteren Bauteilen umgeben ist. Nicht zwingend ist hierbei, dass das ringf\u00f6rmige Gestell und die Halterung zwei r\u00e4umlich-konstruktiv voneinander verschiedene Bauteile sind. Der Anspruch erfasst auch Ausgestaltungen, in denen beide Bauteile einst\u00fcckig zueinander ausgebildet sind.<br \/>\nDem Anspruchswortlaut kann bereits eine bestimmte Beschaffenheit des Gestells entnommen werden. Dieses muss ringf\u00f6rmig beschaffen sein, also nach der Form eines Ringes. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Ring ein gleichm\u00e4\u00dfig runder, kreisf\u00f6rmig in sich geschlossener Gegenstand. Das Klagepatent selbst geht ebenfalls einem von diesem allgemeinen Verst\u00e4ndnis entsprechenden Bedeutung des Begriffs \u201eRing\u201c bzw. \u201eringf\u00f6rmig\u201c aus. So lehrt Absatz [0047] unter Verweis auf Figur 5, dass in einem Befestigungsring (20) ein zweiter, drehbarer Ring (24) gelagert ist, sodass beide ineinander drehbar sind. Hierbei handelt es sich angesichts des auf dem drehbaren Ring (24) gezeigten Paars einer ersten und zweiten Halterung (26, 28) um das ringf\u00f6rmige Gestell (Absatz [0047]). Aus der Illustration in Figur 5, die nachfolgend nochmals zum Zwecke der Veranschaulichung dargestellt ist, wird deutlich, dass sowohl der Befestigungsring (20) als auch der drehbare Ring (24) genau die vom allgemeinen Sprachgebrauch vorausgesetzte Bedeutung des Begriffs \u201eRing\u201c, n\u00e4mlich eine kreisf\u00f6rmige, runde und in sich geschlossene Konstruktion, aufweisen.<\/li>\n<li>Auch die weiteren Figuren des Klagepatents stellen, soweit sie den Befestigungsring (20) und den drehbaren Ring (24) zeigen (z.B. Figuren 6, 7 und 8), diesen stets in der vorbeschriebenen Weise dar.<br \/>\nDass der Fachmann bei der Lekt\u00fcre des Klagepatents von einem anderen Sprachverst\u00e4ndnis des Begriffs \u201eRing\u201c bzw. \u201eringf\u00f6rmig\u201c ausgehen w\u00fcrde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist nicht ausgeschlossen, dass das ringf\u00f6rmige Gestell noch von anderen Bauteilen umgeben wird. So zeigen die Ausf\u00fchrungsbeispiele als Basis f\u00fcr die Vorrichtung einen Befestigungsring 20, der aus haltbarem und festem Material, z.B. Stahl besteht (vgl. Abs. [0046]). Da der Anspruch dem Fachmann hier keinerlei Vorgaben macht, kann ein solches Bauteil auch andere Formen, z.B. eine Halbkugel, annehmen. Funktional erleichtert die Ringform des Gestells dessen Drehbarkeit (Merkmal 1.1.1), da die Achse mit der Mitte des Rings zusammenf\u00e4llt.<br \/>\nAnders die Beklagte meint, setzt das Merkmal 1.1 im Weiteren aber nicht voraus, dass es sich bei der Halterung und dem Gestell um r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich verschiedene Elemente der Vorrichtung handelt, die getrennt voneinander ausgebildet sind und wobei die Halterung an dem Gestell angebracht sein muss. Der Wortlaut des Merkmals 1.1 (\u201eauf dem eine Halterung bereitgestellt ist\u201c) setzt eine solche konstruktive Verschiedenheit der Elemente nicht voraus. Das \u201eBereitstellen\u201c einer Halterung auf dem Gestell kann auch dadurch erfolgen, dass Halterung und Gestell aus einem St\u00fcck gefertigt sind.<br \/>\nAuch in der nach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache des Klagepatents verlangt der Wortlaut nicht zwei voneinander getrennte und aneinander befestigte Konstruktionselemente. Der Wortlaut (\u201ea ring-shaped support, on which is provided a mount\u201c) entspricht vielmehr der deutschen Sprachfassung und f\u00fchrt mithin zu demselben Auslegungsergebnis. Das Wort \u201eprovided\u201c ist mit \u201ebereitgestellt\u201c oder \u201emitgeliefert\u201c zu \u00fcbersetzen. Gleichfalls bedeutet das Wort \u201emount\u201c in dem hiesigen Kontext \u201eHalterung\u201c oder \u201eBefestigung\u201c<br \/>\nFerner gebietet die Beschreibung des Klagepatents kein anderes Verst\u00e4ndnis des Fachmanns. Der Beschreibungstext des Klagepatents verlangt an keiner Stelle zwingend, dass die Halterung und das ringf\u00f6rmige Gestell zwei konstruktiv unterschiedliche Bauteile darstellen. Auch wenn die Figuren des Klagepatents, in denen die Halterung (26) gezeigt ist (Figuren 5, 6, 7, 8, und 11) diese jeweils als ein konstruktiv von dem Gestell (24) verschiedenes Bauteil darstellen, schlie\u00dft dies eine einst\u00fcckige Bauweise nicht aus. Denn als blo\u00dfe Ausf\u00fchrungsbeispiele sind sie nicht geeignet, den weiteren Offenbarungsgehalt des Anspruchs zu beschr\u00e4nken (vgl. (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit).<br \/>\nFunktional dient die Halterung dazu, die Strahlungsquelle generell an der Vorrichtung zu befestigen. Ob die Halterung sich bei einem einst\u00fcckigen Aufbau mit dem ringf\u00f6rmigen Gestell dreht, ist hierf\u00fcr unerheblich. Das Erfordernis der zwei Drehachsen der Strahlungsquelle (Abs. [0042]) wird vielmehr durch die Drehbarkeit des Gestells (Merkmal 1.1.1) und des drehbaren Anschlussteils mit eigener Drehachse (Merkmal 1.2.1) gew\u00e4hrleistet. Dass das drehbare Gestell erheblichen Lasten aushalten und bewegen muss, spricht schlie\u00dflich auch nicht gegen eine einst\u00fcckige Ausbildung.<br \/>\nAus dem dargelegten Verst\u00e4ndnis des Begriffes der Halterung ergibt sich ferner, dass diese im Hinblick auf die Strahlungsquelle nicht zwingend eine tragende Funktion aufweisen muss. Die Merkmale 1.2 i.V.m. 1.2.1 des Klagepatents sehen lediglich vor, dass die Strahlungsquelle mittels eines drehbaren Anschlussteils an der Halterung befestigt ist. Der Wortlaut (\u201ebefestigt\u201c) spricht nicht f\u00fcr ein anderes Verst\u00e4ndnis des Merkmals durch den Fachmann. Gleiches gilt f\u00fcr die englische Originalfassung des Klagepatents. Der dort verwendete Begriff \u201eattached\u201c ist ebenfalls nur im Sinne von \u201ebefestigen\u201c oder \u201eanheften\u201c zu verstehen und impliziert damit keine tragende Eigenschaft der Halterung. Auch die Beschreibung des Klagepatents setzt eine solche Eigenschaft an keiner Stelle voraus.<\/li>\n<li>2)<br \/>\nIn Merkmal 1.2.1 sieht das Klagepatent vor, dass die (Strahlungs-)Quelle mittels eines drehbaren Anschlussteils mit einer Drehachse, die zu der Gestellachse nicht parallel ist, an der Halterung befestigt sein muss.<br \/>\nUnter einem drehbaren Anschlussteil versteht der Fachmann ein r\u00e4umlich-k\u00f6rperliches Bauteil, welches eine drehbare Verbindung zwischen Strahlungsquelle und der Halterung schafft und um zwei Achsen schwenkbar ist.<br \/>\nDem Wortlaut des Merkmals kann entnommen werden, dass das Anschlussteil die Verbindung zwischen der Halterung und der Quelle darstellt, da die Strahlungsquelle ausweislich des Merkmals 1.2 an der Halterung befestigt ist. Hierf\u00fcr spricht sowohl der Satzzusammenhang als solcher (\u201emittels \u2026 befestigt\u201c) als auch der Begriff des \u201eAnschlussteils\u201c. Der Bezeichnung als \u201eAnschlussteil\u201c entnimmt der Fachmann, dass dessen Funktion darin besteht, einen Anschluss zu bewirken. Im konkreten Kontext des Merkmals schlie\u00dft es die Quelle an die Halterung an. Das Anschlussteil stellt also das Mittel zur Befestigung der Quelle an der Halterung dar.<br \/>\nF\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis streitet auch der Wortlaut des Merkmals in der englischen Verfahrenssprache, wo es hei\u00dft \u201ethe source being attached to the mount via a rotateable union\u201c \u2013 wobei sich in der englischen Anspruchsfassung, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, ein Schreibfehler befindet und es richtigerweise \u201erotatable\u201c hei\u00dfen m\u00fcsste. In diesem Zusammenhang kommt dem Wort \u201eunion\u201c die Bedeutungen \u201eAnschlussst\u00fcck\u201c, \u201eAnschlussteil\u201c oder \u201eVerbindungsst\u00fcck\u201c zu.<br \/>\nAus der Definition des Anschlussteils als \u201edrehbar\u201c in der deutschen bzw. \u201erotatable\u201c in der englischen Sprachfassung wird zudem deutlich, dass dieses als solches drehbar sein muss. Funktional wird durch das drehbare Anschlussteil wie sich aus dem Gesamtzusammenhang des Merkmals 1.2.1 unter Bezugnahme auf die dort genannte Drehachse ergibt, die Drehbarkeit der Quelle um eine weitere Achse bewirkt. Insofern ist die Strahlungsquelle \u00fcber das Anschlussteil zur Halterung drehbar, wobei der Wortlaut des Klagepatents eine Drehbarkeit sowohl des Anschlussteils als auch der Quelle zul\u00e4sst.<br \/>\nDer Inhalt der Klagepatentschrift best\u00e4tigt dieses Auslegungsergebnis. So ergibt sich aus Absatz [0042] die Verwendung einer Quelle, die so angebracht ist, dass sie um zwei Achsen drehbar ist. Mit Bezug zu den Figuren 1a bis 1c stellt Absatz [0031] ferner dar, dass in diesen Figuren die Wirkung der Drehung um das drehbare Anschlussteil gezeigt wird. Demgegen\u00fcber zeigen die Figuren 2a bis 2c die Wirkung der Drehung des Gestells. Entsprechend der Ausf\u00fchrungen unter 2), wird mithin die Drehbarkeit um die erste Achse vorliegend durch das ringf\u00f6rmige Gestell (Merkmal 1.1) und die Drehbarkeit der Quelle um die zweite Achse durch das drehbare Anschlussteil (Merkmal 1.2.1) bewirkt.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten kann aber dem Klagepatent nicht entnommen werden, dass das drehbare Anschlussteil im Sinne einer punktf\u00f6rmigen Befestigung oder eines Zapfens ausgebildet sein muss. Der Anspruchswortlaut bietet f\u00fcr eine solche Auslegung keinen Anhalt. Auch der \u00fcbrige Inhalt der Klagepatentschrift legt nicht nahe, dass eine solche Gestaltung zwingend sein k\u00f6nnte. Insbesondere kann den Abs\u00e4tzen [0047] und [0049], die von einem \u201edrehbaren Befestigungspunkt (30)\u201c (englisch: \u201epivotal mounting point\u201c) sprechen und im Zusammenhang mit Absatz [0046] zu sehen sind, der seinerseits auf die Figur 5 verweist, eine solche Auslegung nicht entnommen werden. Richtig ist, dass das in der Figur 5 mit der Ziffer (30) \u2013 also entsprechend dem drehbaren Anschlussteil gem\u00e4\u00df Merkmal 1.2.1 des Anspruchs 1 \u2013 markierte Bauteil punktf\u00f6rmig oder bei einer unterstellten dreidimensionalen Ansicht gegebenenfalls in Form eines Zapfens dargestellt ist. Bei den Abs\u00e4tzen [0046] ff. und der Figur 5 handelt es sich aber um keine Definition, sondern nur um Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung, die deren Offenbarungsgehalt nicht beschr\u00e4nken. Gegen das Verst\u00e4ndnis der Beklagten an dieser Stelle streitet vielmehr das in Figur 7 gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel, das das ebenfalls mit der (30) markierte Bauteil nicht punkt- oder zapfenf\u00f6rmig, sondern in einer l\u00e4nglichen Gestalt zeigt. Entsprechend lehrt das Klagepatent im zugeh\u00f6rigen Absatz [0057] ein Ger\u00e4t mit einer senkrechten Drehachse. Dies belegt, dass klagepatentgem\u00e4\u00df das Anschlussteil auch in einer anderen als einer Punkt- oder Zapfenform ausgebildet sein kann.<br \/>\nHieraus ergibt sich auch, dass das Klagepatent kein bestimmtes Gewichtsverh\u00e4ltnis zwischen der Strahlungsquelle einerseits und dem drehbaren Anschlussteil andererseits voraussetzt. Die Kammer liegt hier auf einer Linie mit der Ansicht des Bundespatentgerichts, nach der weder dem Anspruch noch der Beschreibung des Klagepatents konstruktive Besonderheiten, um das Gewicht der Strahlungsquelle aufzunehmen, zu entnehmen sind (vgl. Anlage K20\/B5, S. 15).<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDas vorstehende Verst\u00e4ndnis des Klagepatents zugrunde gelegt, macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von allen Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich unstreitig um eine Vorrichtung zur Behandlung eines Patienten mit ionisierender Strahlung, die eine Strahlungsquelle aufweist, die um mehrere Achsen drehbar ist. Weitere Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen sich.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht indes ebenfalls die Merkmale 1.1 und 1.2.1 des Klagepatentanspruchs.<\/li>\n<li>1.)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist mit dem in der Explosionszeichnung (Anlage K 21) eingezeichneten \u201eschr\u00e4gen Geh\u00e4use\u201c ein ringf\u00f6rmiges Gestell auf, auf dem eine Halterung bereitgestellt ist und das zugleich \u2013 entsprechend dem Untermerkmal 1.1.1 \u2013 drehbar ist. Die Explosionszeichnung ist nachfolgend zum Zwecke der Veranschaulichung dargestellt.<\/li>\n<li>Das schr\u00e4ge Geh\u00e4use ist an seinem \u2013 auf der Explosionszeichnung rechtsseitig gelagerten und mit einem dunkelblauen Ring umgebenen \u2013 Auslass entsprechend der obigen Definition ringf\u00f6rmig aufgebaut, d. h. es ist an dieser Stelle gleichm\u00e4\u00dfig rund und kreisf\u00f6rmig. Mit dem ebenfalls ringf\u00f6rmig ausgestalteten Auslass, der auf der obigen Explosionszeichnung am linken oberen Rand des schr\u00e4gen Geh\u00e4uses vorhanden ist, weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zudem eine Halterung auf, an der \u2013 entsprechend dem Merkmal 1.2 des Anspruchs 1 des Klagepatents \u2013 \u00fcber den obigen Torquemotor der schr\u00e4ge Strahlenschutzschild sowie die Strahlungsquelle (Linac) befestigt sind. Der Umstand, dass das ringf\u00f6rmige Gestell und die Halterung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einst\u00fcckig ausgestaltet sind, f\u00fchrt entsprechend der obigen Auslegung ebenso wenig aus der Verletzung heraus, wie der Umstand, dass die Halterung in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht das Gewicht des schr\u00e4gen Strahlenschutzschildes und der Strahlungsquelle tr\u00e4gt.<br \/>\nDas schr\u00e4ge Geh\u00e4use ist dar\u00fcber hinaus in seiner Gesamtheit drehbar, und zwar um eine Achse, die dem auf der Explosionszeichnung erkennbaren schwarzen Bauteil am \u00e4u\u00dferen linken Rand der Zeichnung entspricht. Diese Achse f\u00e4llt zugleich mit der Mitte des Rings am rechten Auslass des Geh\u00e4uses zusammen.<\/li>\n<li>2.)<br \/>\nFerner verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit dem schr\u00e4gen Strahlenschutzschild \u00fcber ein drehbares Anschlussteil im Sinne des Merkmals 1.2.1 des Klagepatents, \u00fcber welches die Strahlungsquelle an der Halterung befestigt ist. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist die Strahlungsquelle fest auf dem schr\u00e4gen Strahlenschutzschild montiert. Dieser ist jedoch seinerseits mittels des Torquemotors drehbar und zugleich \u00fcber den Motor an der Halterung, n\u00e4mlich gem\u00e4\u00df der obigen Ausf\u00fchrungen dem ringf\u00f6rmigen, oben links gelagerten Auslass an dem schr\u00e4gen Geh\u00e4use befestigt.<br \/>\nNach der vorstehend vorgenommenen Auslegung des Klagepatents spielt es f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals keine Rolle, dass der schr\u00e4ge Strahlenschutzschild als drehbares Anschlussteil ein erhebliches Gewicht aufweist. Gleiches gilt f\u00fcr den Umstand, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht die Strahlungsquelle selbst, sondern das Anschlussteil, n\u00e4mlich der schr\u00e4ge Strahlenschutzschild drehbar ist. Denn \u00fcber den schr\u00e4gen Strahlenschutzschild wird mittels des Torquemotors eine drehbare Verbindung zwischen der Strahlungsquelle und der Halterung auf dem schr\u00e4gen Geh\u00e4use bereitgestellt und die Strahlungsquelle ist \u00fcber den beweglichen Strahlenschutzschild im Verh\u00e4ltnis zu Halterung drehbar.<br \/>\nDie Drehachse verl\u00e4uft hierbei entsprechend einer durch die Mitte des Torquemotors hindurch f\u00fchrenden Achse, die nicht mit der Drehachse des schr\u00e4gen Geh\u00e4uses parallel ist. Beide Drehachsen treffen in dem von der im Strahlenschutzschild sitzenden Strahlungsquelle zusammen.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Beklagte nimmt im Inland Benutzungshandlungenhandlungen im Sinne des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG vor.<br \/>\nSie bietet zum einen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Inland an. Der Begriff des Anbietens ist im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen. Entscheidend ist, ob eine im Inland begangene Handlung nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungsgehalt einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand der Nachfrage zur Verf\u00fcgung stellt. Ebenso wenig wie das Anbieten im Sinne Patentgesetzes ein Angebot i.S. des \u00a7 145 BGB voraussetzt, ist es deshalb erforderlich, dass der Anbietende bevollm\u00e4chtigt oder beauftragt ist, f\u00fcr den Abschluss von Gesch\u00e4ften \u00fcber den schutzrechtsverletzenden Gegenstand mit Dritten zu werben. Der Begriff des \u201eAnbietens\u201d erfasst auch vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter Schutz stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder f\u00f6rdern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstands einschlie\u00dft (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel).<br \/>\nDas Handeln der Beklagten erf\u00fcllt die vorgenannten Anforderungen. Unstreitig bewirbt sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf ihrer englischsprachigen Webseite www.XXX.com. Dies stellt auch ein Angebot mit Bezug auf den inl\u00e4ndischen Markt dar. Denn zum einen kann der Besucher der Webseite zum Zwecke der Kontaktaufnahme Deutschland als Heimatland ausw\u00e4hlen, womit sich ergibt, dass das Angebot auch f\u00fcr aus Deutschland stammende potentielle Kunden gilt. Der Umstand, dass die Webseite in englischer Sprache gestaltet ist, steht einem auf Deutschland bezogenen Angebot danach nicht entgegen. Denn insoweit ist unstreitig, dass die durch das Angebot angesprochene Fach\u00f6ffentlichkeit auch in Deutschland gewohnt ist, in englischer Sprache zu kommunizieren.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus bringt die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Inland in Verkehr. Inverkehrbringen meint \u00dcbertragung der tats\u00e4chlichen Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber das Erzeugnis. Im Gegensatz zum Anbieten muss der Gegenstand, der die Erfindung verk\u00f6rpert, schon hergestellt sein. Das Inverkehrbringen umfasst die Erstverbreitung und jede weitere Verbreitung des Erzeugnisses, kann also auf allen Vertriebsstufen tatbestandlich vorliegen (BeckOK PatR\/Ensthaler\/Gollrad PatG \u00a7 9 Rn. 44-46, mwN).<br \/>\nAuch diese Voraussetzungen sind mit der unstreitigen Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vom 11.01.2021 durch die Beklagte an das XXX vorliegend erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nAufgrund der festgestellten Patentverletzung der Beklagten stehen der Kl\u00e4gerin die nachfolgenden Anspr\u00fcche zu:<\/li>\n<li>1)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG ein Unterlassungsanspruch in tenorierten Umfang zu. Die f\u00fcr den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich hier ohne weiteres aus dem Umstand, dass die Beklagte, wie dargestellt, bereits in der Vergangenheit im Inland rechtswidrige Verletzungshandlungen vorgenommen haben (vgl. BGH, GRUR 2014, 363 \u2013 Peter Fechter (zum Urheberrecht)), und diese nicht durch geeignete Ma\u00dfnahmen ausger\u00e4umt hat.<\/li>\n<li>2)<br \/>\nDer mit dem Klageantrag zu I.2. geltend gemachte Auskunftsanspruch \u00fcber die Herkunft und die Vertriebswege der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich gegen die Beklagte gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG unmittelbar aus dem Umstand, dass sie die klagepatentverletzende angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Inland entgegen \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzt.<\/li>\n<li>3)<br \/>\nDer dar\u00fcber hinaus mit dem Klageantrag I.3. verfolgte Anspruch auf Rechnungslegung ergibt sich aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin befindet sich in unverschuldeter Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen der Beklagten und kann sich diese Kenntnis auch nicht in zumutbarer Weise selbst verschaffen. Gleichzeitig bedarf sie dieser Informationen, um etwa ihren ebenfalls geltend gemachten Anspruch auf Schadenersatz beziffern.<\/li>\n<li>4)<br \/>\nSchlie\u00dflich steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadenersatz aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 S. 1 PatG dem Grunde nach zu.<br \/>\nDieser Anspruch kann vorliegend im Wege der Feststellungsklage verfolgt werden. Insbesondere liegt das hierf\u00fcr gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Die Kl\u00e4gerin ist derzeit noch nicht in der Lage, die H\u00f6he des Schadensersatzanspruches zu beziffern, da sie auf die noch zu erteilenden Ausk\u00fcnfte der Beklagten angewiesen ist. Deshalb kann ihr nicht zugemutet werden, den Anspruch im Wege der Leistungsklage verfolgen. Etwa zum Zwecke der Hemmung der Verj\u00e4hrung muss ihr daher eine Geltendmachung im Wege der Feststellungsklage zugebilligt werden.<br \/>\nDer Schadensersatzanspruch ist auch materiell berechtigt. Die rechtswidrige Patentverletzung der Beklagten erfolgte diese schuldhaft im Sinne des \u00a7 139 Abs. 2 S. 1 PatG i.V.m. \u00a7 276 BGB. Bei ihr handelt es sich um Fachunternehmen, das auf einem \u00e4hnlichen Gesch\u00e4ftsfeld wie die Kl\u00e4gerin t\u00e4tig ist. Als solchem war es ihr ohne weiteres m\u00f6glich und zumutbar, sich vor Vornahme von Benutzungshandlungen nach etwaigen entgegenstehenden Schutzrechten Dritter zu vergewissern und in der Folge die patentverletzenden Benutzungshandlungen zu unterlassen.<\/li>\n<li>VII.<br \/>\nDie Verhandlung ist nach Aus\u00fcbung des der Kammer insoweit zukommende Ermessens nicht nach \u00a7 148 ZPO in Bezug auf das Nichtigkeitsverfahren gegen das Klagepatent auszusetzen.<\/li>\n<li>1.)<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens die Verhandlung eines Rechtsstreits aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist hier aufgrund der vorstehend angenommenen Verletzung des Klagepatents hinsichtlich der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage gegeben.<br \/>\nDie Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt allerdings ohne Weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Denn die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage oder den Einspruch vor dem jeweiligen Patentamt zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden.<br \/>\nJedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 I-2 U 64\/14).<br \/>\nWegen des vorstehend beschriebenen Regelungsgehaltes der \u00a7\u00a7 139 ff. PatG sind bei der Frage, ob ein Rechtsstreit im Hinblick auf einen Einspruch oder ein Nichtigkeitsverfahren auszusetzen ist, nur diejenigen Einw\u00e4nde zu pr\u00fcfen, die der die Aussetzung begehrende Beklagte geltend macht. Mithin tr\u00e4gt der Beklagte die Darlegungslast f\u00fcr den mangelnden Rechtsbestand des Klagepatents.<br \/>\nF\u00fcr die von der Kammer anzustellende Prognose des Ausgangs des Nichtigkeitsverfahrens hat ein qualifizierter Hinweis des Bundespatentgerichts nach \u00a7 83 Abs. 1 PatG, jedenfalls soweit er hinreichend begr\u00fcndete Erw\u00e4gungen erh\u00e4lt, eine gro\u00dfe Bedeutung. Die vorl\u00e4ufige Auffassung des Rechtsbestandsgerichts ist zwar nicht bindend und sie nimmt die sp\u00e4tere Entscheidung selbstverst\u00e4ndlich auch nicht vorweg. Andererseits ist davon auszugehen, dass der vorl\u00e4ufigen Auffassung bereits eine umfassende und sorgf\u00e4ltige Pr\u00fcfung zugrunde liegt und das Bundespatentgericht in einem solchen Bescheid entsprechende Hinweise nicht leichtfertig erteilt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 4.3.2021 \u2013 I-2 U 25\/20, GRUR-RS 2021, 4420 Rn. 23, m.w.N.). Vorliegend hat das Bundespatentgericht in seinem qualifizierten Hinweis neben Ausf\u00fchrungen zur Neuheit im Lichte der der D1 (US 4,XXX XXX\u2013 \u201eXXX XXX\u201c; im Anlagenkonvolut ES1, Bl. 273 \u2013 277) und D2 (US 3,XXX XXX \u2013 \u201eXXX XXX\u201c, im Anlagenkonvolut ES1, Bl. 278 \u2013 282) auch Ausf\u00fchrungen zu einer m\u00f6glichen Kombination der Entgegenhaltungen D6 (US 4.XXX XXX) und D3 (WOXXX XXX A1) mit jeweils der D1 und der D2 gemacht.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Beklagte ist der Auffassung, das Klagepatent sei gegen\u00fcber den Entgegenhaltungen D1 und D2 nicht neu. Gemessen an den vorstehend ausgef\u00fchrten Grunds\u00e4tzen ist es aus Sicht der Kammer nicht hinreichend wahrscheinlich, dass Anspruch 1 des Klagepatents von den Druckschriften D1 und D2 neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen wird.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorver\u00f6ffentlichung neuheitssch\u00e4dlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorver\u00f6ffentlichung. Ma\u00dfgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausf\u00fchren kann oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschlie\u00dflich, was der Fachmann der Vorver\u00f6ffentlichung als den Inhalt der gegebenen (allgemeinen) Lehre entnimmt. Der Fachmann muss die technische Lehre des Patents der Vorver\u00f6ffentlichung unmittelbar und eindeutig entnehmen k\u00f6nnen. \u00dcber den \u201ereinen Wortlaut\u201d ist dabei mitoffenbart, was in den Merkmalen des Patentanspruchs und im Wortlaut der Beschreibung nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt, aus der Sicht des Fachmanns jedoch nach seinem allgemeinen Fachwissen f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverst\u00e4ndlich oder unerl\u00e4sslich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf (BGH, GRUR 2009, 382 \u2013 Olanzapin).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nGegen eine Aussetzung spricht bereits, dass die Beklagte keine deutschen \u00dcbersetzungen der englisch-sprachigen Entgegenhaltungen D1 und D2 vorgelegt hat (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 04.07.2013 \u2013 4b O 13\/12 \u2013 Rn. 70 bei Juris; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2014 \u2013 I-2 U 58\/13 \u2013 Rn. 38 bei Juris; vgl. auch OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 29. April 2010 \u2013 I-2 U 126\/09 \u2013, Rn. 48 bei Juris \u2013 Harnkatheterset). Den Parteien ist in der prozessleitenden Verf\u00fcgung vom 16.11.2020 (Bl. 53 ff GA) aufgegeben worden, von fremdsprachigen Unterlagen mit demselben Schriftsatz eine deutsche \u00dcbersetzung einzureichen. Dieser Auflage ist die Beklagte nicht nachgekommen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Kammer vermag nicht zu prognostizieren, dass das Bundespatentgericht das Klagepatent wegen fehlender Neuheit gegen\u00fcber der Entgegenhaltung D1 vernichten wird.<br \/>\nIn dieser Entgegenhaltung ist bereits das Merkmal 1 des Anspruchs 1 des Klagepatents, n\u00e4mlich eine Vorrichtung zum Behandeln eines Patienten mit ionisierender Strahlung nicht offenbart.<br \/>\nDie D1 beschreibt bereits in ihrer Zusammenfassung (\u201eAbstract\u201c) eine R\u00f6ntgenr\u00f6hre (\u201eX-Ray-tube\u201c), die laut Spalte 1, Zeile 12 bis 16 n\u00fctzlich f\u00fcr bestimmte Arten von R\u00f6ntgenuntersuchungen ist (\u201euseful for some types of radiographic examinations\u201c). Auch im weiteren, unter der Zusammenfassung der Erfindung (Spalte 1 Zeile 22 f.) wird erw\u00e4hnt, dass es sich bei dieser um einen R\u00f6ntgenapparat f\u00fcr die Untersuchung eines Subjekts handele (\u201eradiological apparatus for examination of a subject\u201c). Der Offenbarungsgehalt der D1 bezieht sich demzufolge ausdr\u00fccklich auf Ger\u00e4te zur Untersuchung von Patienten mittels R\u00f6ntgenstrahlung. Der englische Begriff \u201eexamination\u201c wird im medizinisch-technischen Kontext ausschlie\u00dflich mit \u201eUntersuchung\u201c \u00fcbersetzt. Der Begriff der Behandlung (im englischen Sprachgebrauch des Klagepatents \u201etreating\u201c bzw. \u201etreatment\u201c) bezeichnet im Unterschied zur Untersuchung die Anwendung eines bestimmten Heilverfahrens oder einer Therapie. Die Untersuchung ist daher von der Behandlung abzugrenzen und ihr vorgelagert.<br \/>\nDemgegen\u00fcber bezieht sich das Klagepatent ausweislich Merkmal 1 auf eine Vorrichtung zum Behandeln eines Patienten mit ionisierender Strahlung. Es handelt sich daher um einen von der Offenbarung D1 verschiedenen Erfindungsgegenstand, da der Zweck der Erfindung nicht deckungsgleich ist.<br \/>\nEntsprechend der eingangs dargelegten Grunds\u00e4tze aus der Olanzapin-Entscheidung des BGH wird das Merkmal 1 des Klagepatents in der D1 auch nicht dadurch offenbart, dass der Fachmann erw\u00e4gen w\u00fcrde, die in der D1 gezeigte Erfindung auch zur Behandlung von Patienten einzusetzen.<br \/>\nAus dem Umstand, dass die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung auch zur Bildgebung eingesetzt werden kann, wie sich aus Abs. [0054] des Klagepatents ergibt, kann indes nicht der Schluss gezogen werden, dass die in D1 offenbarte Vorrichtung gleicherma\u00dfen zur Strahlungsbehandlung verwendet werden kann. Wie das Bundespatentgericht in seinem Hinweisbeschluss vom 17.11.22 zu Recht ausf\u00fchrt, sprechen bereits ein anderer Energieaufwand und andere Fokussierungsm\u00f6glichkeiten gegen einen solchen Einsatz (vgl. Anlage K20\/B5, S. 8).<br \/>\nFerner fehlt es an einer Offenbarung des Merkmals 1.2.1.1 des Klagepatents. Die D1 erw\u00e4hnt an keiner Stelle, dass die Strahlungsquelle, hier also die R\u00f6ntgenr\u00f6hre (\u201eX-Ray-tube\u201c), in irgendeiner Weise kollimiert w\u00fcrde, um klagepatentgem\u00e4\u00df einen Strahl zu erzeugen, der durch das Zusammentreffen der beiden Achsen verl\u00e4uft. Unter dem Begriff der Kollimation versteht der Fachmann die Ausrichtung eines Strahls. D1 lehrt lediglich in Spalte 1 Zeile 67 bis Spalte 2 Zeile 5, dass an der R\u00f6ntgenr\u00f6hre zwei rotierende, r\u00f6ntgenstrahlenundurchl\u00e4ssige Scheiben mit \u00d6ffnungen angebracht sind, die einen beweglichen f\u00e4cherf\u00f6rmigen R\u00f6ntgenstrahl durchlassen, was den Vorteil hat, dass die R\u00f6ntgenexposition des Patienten vermindert wird (\u201eOn the X-ray tube limb of the carriage are two rotating, X-ray opaque disks and with apertures transmitting a moving fan-shaped beam of X-rays, [\u2026] which has the advantage of reducing X-ray exposure of the patient.\u201c). Es wird an dieser Stelle nicht unmittelbar und eindeutig offenbart, dass durch diese beiden Scheiben der R\u00f6ntgenstrahlung auch der Strahl fokussiert wird, sodass er auf das Zusammentreffen von zwei Achsen ausgerichtet ist. Angesichts der Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts zu diesem Punkt (Anlagen K 20\/B5, S. 10) vermag die Kammer keine hinreichende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die Vernichtung des Klagepatents zu erkennen.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nAuch eine Vernichtung des Klagepatents mangels Neuheit gegen\u00fcber der D2 kann die Kammer nicht prognostizieren.<br \/>\nHier fehlt es ebenfalls schon an einer Offenbarung des Merkmals 1 des Klagepatents. Bereits in der Einleitung wird die Erfindung als ein System zur R\u00f6ntgenuntersuchung (\u201eX-Ray examining system\u201c) bezeichnet. Zur n\u00e4heren Beschreibung der Erfindung hei\u00dft es in Spalte 1 Zeile 1 ff., dass sich diese auf ein Ger\u00e4t zur radiologischen Untersuchung (\u201eradionlogical examination apparatus\u201c) beziehe. Auch im weiteren Verlauf ist stets von einem Ger\u00e4t zur R\u00f6ntgen- bzw. radiologischen Untersuchung die Rede. Ein Ger\u00e4t zur Behandlung mittels (ionisierender) Strahlung wird an keiner Stelle offenbart. Damit ist das Merkmal 1 des Klagepatents nicht gezeigt da unter Untersuchung und Behandlung aus fachm\u00e4nnischer Sicht verschiedene Dinge verstanden werden. Insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen zur D1 oben unter a) verwiesen.<br \/>\nD2 offenbart ebenfalls nicht das Merkmal 1.2.1.1 des Klagepatents. Auch hier fehlt es daran, dass die Strahlungsquelle, wie vom Klagepatent verlangt, kollimiert wird, um einen Strahl zu erzeugen, der durch das Zusammentreffen der beiden Achsen l\u00e4uft. Die D2 thematisiert an keiner Stelle n\u00e4her die Art und Weise bzw. Ausrichtung der R\u00f6ntgenstrahlen. In Spalte 2, Zeile 43 bis 47 hei\u00dft es hierzu lediglich, dass die Struktur des Ger\u00e4ts die Position des Patienten und der Quelle der R\u00f6ntgenstrahlen sowie den R\u00f6ntgenempf\u00e4nger f\u00fcr alle Einfallsachsen verbindet, d.h. f\u00fcr alle Wege des R\u00f6ntgenstrahls (\u201eThe structure of the apparatus accurately interconnects the position for the patient, on its support, and the source of X-rays, as well as the X-ray receiver for all axes of incidence, that is for all paths of the X-ray beam\u201c). Dass der R\u00f6ntgenstrahl in irgendeiner Weise fokussiert oder ausgerichtet w\u00fcrde, ergibt sich gerade nicht. Damit ist ein Kollimieren durch das Zusammentreffen zweier Achsen in der D2 nicht eindeutig und unmittelbar gezeigt wird. So sieht auch das Bundespatentgericht eine Realisierung der angesprochenen Merkmale als nicht gegeben an (Anlage K 20\/B 5, S. 10)<\/li>\n<li>c)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist im Hinblick auf die erfinderische T\u00e4tigkeit ebenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ersichtlich, dass die weiteren, im Hinweis des Bundespatentgerichts behandelten Entgegenhaltungen zu einer Vernichtung des Klagepatents f\u00fchren.<\/li>\n<li>Vorliegend hat das Bundespatentgericht in seinem qualifizierten Hinweis eine Kombination der D6 mit der D1 oder der D2 f\u00fcr diskutabel erachtet, wobei es seine Ansicht offen gelassen hat.<br \/>\nDie D6 offenbart eine Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung von Radiochirurgie und zeigt nach Ansicht des Bundespatentgerichts eine Strahlungsquelle, die einen kollimierten Strahl auf eine zu behandelnde Zielregion ausgeben kann, wobei es augenscheinlich nicht offenbart sieht, dass die Strahlungsquelle alle erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausrichtungen erlaubt (Anlage K 20\/B 5, S. 13 f.). Gegen eine Veranlassung des Fachmanns, die Vorrichtung aus der D6 hinsichtlich der Befestigung der Strahlungsquelle abzu\u00e4ndern und sich an den in der D1 und D2 gezeigten Konstruktionen zu orientieren, sprechen nach Auffassung des Bundespatentgerichts die unterschiedlichen Zweckbestimmungen der jeweiligen Vorrichtungen und damit neue, konstruktive Schwierigkeiten (Anlage K 20\/B 5, S. 14). Insofern k\u00f6nnte der Fachmann angesichts der Konfrontation mit neu anzustellenden \u00dcberlegungen hinsichtlich der Konstruktion abgehalten werden, die Positionierung der Halterung aus der D1 und D2 zu \u00fcbernehmen. Hierin ist aber ein vern\u00fcnftiges Argument zu sehen, das f\u00fcr die erfinderische T\u00e4tigkeit streitet. Daher ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass das Bundespatentgericht insofern eine mangelnde Erfindungsh\u00f6he in diesem Punkt annehmen wird.<br \/>\nDie D3 zeigt eine Vorrichtung zur Radiotherapie, die nach Ansicht des Bundespatentgerichts alle Merkmale bis auf die erfindungsgem\u00e4\u00dfe rotierbare Ausrichtung der Strahlungsquelle. Diskussionsw\u00fcrdig ist im Rechtsbestandsverfahren nach Ansicht des Bundespatentgericht einerseits die Veranlassung des Fachmanns, die bekannte Vorrichtung der D3 abzu\u00e4ndern und andererseits, ob er sich im Falle einer Ab\u00e4nderung der Vorbilder aus der D1 und D2 bedienen w\u00fcrde (vgl. Anlage K 20\/ B5, S. 16). Zwar geht das Bundespatentgericht hinsichtlich des zweiten Schritts davon aus, dass der Fachmann zur Verbesserung der in der D3 gezeigten Vorrichtung im Hinblick auf Ausrichtung, Genauigkeit und damit vergr\u00f6\u00dferte Behandlungsm\u00f6glichkeiten das in der D1 bzw. D2 gezeigte Prinzip eines ringf\u00f6rmigen, rotierenden Tr\u00e4gers auch auf die D3 anwenden w\u00fcrde. Allerdings spricht im ersten Schritt gegen eine Veranlassung, dass die D3 eine in sich geschlossene L\u00f6sung pr\u00e4sentiert. Denn mit den gezeigten Verstellm\u00f6glichkeiten um die Achsen s und h kann die Strahlungsquelle bereits in gew\u00fcnschter Weise auf das Zielgebiet im Kopf des Patienten ausgerichtet werden (vgl. Anlage K 20\/B5, S. 16). Warum der Fachmann sich demgegen\u00fcber nach konstruktiven Alternativen umschauen sollte, ist nicht ersichtlich. Die Erw\u00e4hnung der Ausstattung der Vorrichtung mit einer Bildgebungsvorrichtung (Anlagenkonvolut ES 1, NK 8 D3a, S.9 f.) l\u00e4sst ebenfalls nicht zwingend den Schluss zu, dass der Fachmann sich angesichts dessen mit der Ver\u00e4nderung der Ausrichtung der Strahlungsquelle befasst. Insofern sprechen hier ebenfalls vern\u00fcnftige Argumente f\u00fcr eine erfinderische T\u00e4tigkeit.<\/li>\n<li>VIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 709 S. 1, S. 2, 108 ZPO.<br \/>\nDer \u2013 nicht nachgelassene \u2013 Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 05.12.2022 gibt keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung, \u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 2.500.000,00 EUR festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3261 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. 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