{"id":9204,"date":"2023-05-16T17:00:26","date_gmt":"2023-05-16T17:00:26","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9204"},"modified":"2023-05-16T07:32:57","modified_gmt":"2023-05-16T07:32:57","slug":"4a-o-76-19-reifenmarkierung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9204","title":{"rendered":"4a O 76\/19 &#8211; Reifenmarkierung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3260<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 6. Dezember 2022, Az. 4a O 76\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\nI.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft jeweils an dem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist,<br \/>\nzu unterlassen,<br \/>\nPaare von Reifen bestehend aus einem ersten Reifen und einem zweiten Reifen, die hinsichtlich Hersteller, Reifentyp, Reifengr\u00f6\u00dfe und DOT-Typecode \u00fcbereinstimmen und die sich hinsichtlich der relativen Lage der entsprechenden Angaben zu Hersteller, Reifentyp, Reifengr\u00f6\u00dfe und DOT-Typecode nicht unterscheiden,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwobei mindestens einer der beiden Reifen zwei Markierungen aufweist, deren Informationsgehalt nur teilweise identisch ist und<br \/>\nwobei jede der zwei Markierungen ein 2D Matrixcode ist und jede der zwei Markierungen eine Lasermarkierung ist,<br \/>\nwobei eine erste der zwei Markierungen sich auf einer ersten Seitenwand des mindestens einen Reifens befindet und eine zweite der zwei Markierungen sich auf einer zweiten Seitenwand desselben Reifens befindet.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 10.08.2017 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 10.09.2017 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/li>\n<li>4.<br \/>\ndie im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse, die vorstehend unter Ziffer I.1 bezeichnet sind und seit dem 10.08.2017 in Verkehr gebracht worden sind<br \/>\naus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters DE 20 2017 XXX XXX U1 erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben und ihnen f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe verbindlich zugesagt wird, und<\/li>\n<li>5.<br \/>\ndie im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Kl\u00e4gerin an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben, wobei sich dieser Vernichtungsanspruch in Bezug auf die Beklagte zu 1) nur auf sich in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindliche Erzeugnisse bezieht.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 10.09.2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kl\u00e4gerin \u20ac 1.573,40 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2019 zu zahlen.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 250.000,00. Dar\u00fcber hinaus werden folgende Teilsicherheiten festgesetzt:<br \/>\nDie Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vernichtung und R\u00fcckruf (Ziff. I.1, I. 4 und I.5 des Tenors) sind gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 190.000,00.<br \/>\nDie Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I.2 und I.3 des Tenors) sind gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 25.000,00.<br \/>\nDie Kostengrundentscheidung ist gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen unmittelbarer Gebrauchsmusterverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung gebrauchsmusterverletzender Erzeugnisse, sowie deren Entfernung aus den Vertriebswegen und auf Feststellung der Pflicht zum Leisten von Schadensersatz dem Grunde nach sowie auf Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. den Registerauszug in Anlage rop 2) eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters 20 2017 XXX XXX (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster, vorgelegt als Anlage rop 1). Das Klagegebrauchsmuster wurde am 07.06.2017 angemeldet und am 05.07.2017 eingetragen. Die Eintragung wurde am 10.08.2017 im Patentblatt bekannt gemacht.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft. Es wurde erstinstanzlich in eingeschr\u00e4nktem Umfang im Rahmen eines parallelen L\u00f6schungsverfahrens, welches die Beklagte zu 2) angestrengte, mit Beschluss vom 31. Mai 2022 vom Deutschen Patent- und Markenamt aufrechterhalten (Az. 20 2017 XXX XXX.8; Anlage rop 21). Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beklagte mit der Beschwerde (Anlage AG 12).<\/li>\n<li>In der nunmehr geltenden Fassung lautet der hier streitgegenst\u00e4ndliche Anspruch 29 wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eEin Paar Reifen bestehend aus einem ersten Reifen und einem zweiten Reifen, die hinsichtlich Hersteller, Reifentyp, Reifengr\u00f6\u00dfe und DOT-Typecode \u00fcbereinstimmen und die sich hinsichtlich der relativen Lage der entsprechenden Angaben zu Hersteller, Reifentyp, Reifengr\u00f6\u00dfe und DOT-Typecode nicht unterscheiden; wobei<\/li>\n<li>mindestens einer der beiden Reifen zwei Markierungen, aufweist, deren Informationsgehalt nur teilweise identisch ist;<\/li>\n<li>wobei jede der zwei Markierungen ein 2D Matrixcode ist; jede der zwei Markierungen eine Lasermarkierung ist, und<\/li>\n<li>wobei eine erste der zwei Markierungen sich auf einer ersten Seitenwand des mindestens einen Reifens befindet und eine zweite der zwei Markierungen sich auf einer zweiten Seitenwand desselben Reifens befindet.\u201c<\/li>\n<li>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft das Gebiet von Reifenmarkierungen. Die nachfolgend verkleinert eingeblendete Figur 4 des Klagegebrauchsmusters zeigt beispielhaft ein Paar Reifen gem\u00e4\u00df einer Ausf\u00fchrungsform.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 2) bietet in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem Reifen des Typs \u201eXXX XXX\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) an. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist auf beiden Seitenw\u00e4nden jeweils einen 2D Matrixcode in Form eines QR-Codes auf, wie beispielhaft aus der nachfolgend eingeblendeten, der Klageschrift entnommenen Abbildung ersichtlich ist:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Beide Parteien gehen \u00fcbereinstimmend davon aus, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Anspruchs 29 des Klagegebrauchsmusters in der geltend gemachten Form unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, auch die Beklagte zu 1) sei passivlegitimiert. Sie legt hierzu als Anlage rop 12 eine Fotografie des Adressschildes betreffend einen Testkauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vor, der die Beklagte zu 1) als Absender ausweist. Darin sei eine Lieferung der Beklagten zu 1) von ihrer Niederlassung in XXX XXX an die Kl\u00e4gerin nach XXX XXX zu sehen. Hieraus folge wenigstens ein mitt\u00e4terschaftliches Zusammenwirken mit der Beklagten zu 2).<\/li>\n<li>Sie ist ferner der Auffassung, das Klagegebrauchsmuster sei in der nunmehr durch das erstinstanzliche L\u00f6schungsverfahren erhaltenen Fassung schutzf\u00e4hig.<\/li>\n<li>Eine unzul\u00e4ssige Erweiterung liege nicht vor. Das Erfordernis, dass der Informationsgehalt der beiden Markierungen nur teilweise identisch sei (Merkmal 3.1), stelle eine echte Einschr\u00e4nkung gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Anspruchsfassung dar. In Absatz [0057] w\u00fcrde eine Ausf\u00fchrungsform beschrieben, bei der die beiden Markierungen verschieden seien. Der dort beschriebene Unterschied der maximal codierbaren Information betreffe im \u00dcbrigen den Informationsgehalt selbst. In Absatz [0128] m\u00fcsse der Offenbarungsgehalt der drei dort angesprochenen Ausf\u00fchrungsformen, die sich auf zwei Markierungen auf einem Reifen bez\u00f6gen, im Zusammenhang verstanden werden. Denn dann ergebe sich die Eigenst\u00e4ndigkeit der Ausf\u00fchrungsform, in der der Informationsgehalt nur teilweise identisch sein m\u00fcsse. So umfasse jedenfalls das Ausf\u00fchrungsbeispiel, das eine mindestens teilweise Identit\u00e4t verlange, sowohl eine nur teilweise Identit\u00e4t als auch eine vollst\u00e4ndige Identit\u00e4t.<\/li>\n<li>Es stelle einen Vorteil der Erfindung dar, dass zumindest der redundante Informationsteil ausgelesen werden k\u00f6nne, auch wenn eine von beiden Markierungen nicht mehr lesbar sei. Hierbei nehme es das Klagegebrauchsmuster in Kauf, dass der nicht redundante Teil von erstem und zweitem Informationsgehalt dann m\u00f6glicherweise nicht mehr ausgelesen werden k\u00f6nne. Dabei handele es sich auch um einen Teil der technischen Lehre und keinen Fall des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 4 GebrMG. Auf die Zuverl\u00e4ssigkeit der Auslesung insbesondere durch vollst\u00e4ndige Redundanz sei das Klagegebrauchsmuster nicht beschr\u00e4nkt. Eine L\u00f6sung, die nicht die maximale Informationsredundanz aufweise, stehe daher der urspr\u00fcnglichen Offenbarung nicht entgegen.<\/li>\n<li>Sofern in verschiedenen Abschnitten des Klagegebrauchsmusters jeweils identischer Codeinhalt angesprochen werde, sei damit immer nur die Ausf\u00fchrungsform angesprochen, welche sich mit dem vollst\u00e4ndigen Codeinhalt besch\u00e4ftige. So sei das Ausf\u00fchrungsbeispiel in Absatz [0074] betreffend einen Reifen mit zwei Markierungen auf solche Markierungen beschr\u00e4nkt, bei denen der Informationsgehalt zumindest teilweise identisch ist, also entweder nur teilweise oder vollkommen identisch.<\/li>\n<li>\nEine unzul\u00e4ssige Erweiterung sei in Bezug auf zwei markierte Seitenw\u00e4nde (Merkmal 3.4) ebenfalls zu verneinen, da in Absatz [0059] eine erste und zweite potentielle Markierungsstelle auf derselben Seitenwand angeordnet seien. Von diesen potentiellen Markierungsstellen werde mindestens eine als endg\u00fcltige Markierungsstelle festgelegt. Dies schlie\u00dfe bereits mit ein, dass in beiden Markierungsstellen eine Markierung angebracht werden k\u00f6nne. Das Klagegebrauchsmuster schlie\u00dfe auch an anderen Stellen alle denkbaren Anordnungen von Markierungen mit ein. Schlie\u00dflich erhalte der Fachmann eine Anleitung, wie er einen Reifen mit zwei Markierungen auf unterschiedlichen Seitenw\u00e4nden erhalte, n\u00e4mlich durch den Einsatz eines Reifenwenders.<\/li>\n<li>\nFerner sei auch der erfinderische Schritt vorhanden. Die Entgegenhaltung WO 2005\/XXX (nachfolgend: D2, Anlagen MB 16, 16a) offenbare keine Markierung mit maschinenlesbaren, zweidimensionalen Codes auf zwei Seitenw\u00e4nden (Merkmal 3.4) und keine Markierungen mit nur teilweise identischem Informationsgehalt (Merkmal 3.1). Es werde nur beschrieben, dass das Lasergravursystem dazu geeignet sei, 2D-Symbole an verschiedenen Stellen, einschlie\u00dflich der inneren und \u00e4u\u00dferen Seitenw\u00e4nde anzubringen. Die D2 offenbare keine zwei 2D-Symbole an zwei Seitenw\u00e4nden. Der Fachmann habe ausgehend hiervon keinen Anlass, dar\u00fcber nachzudenken, wo er die 2D-Symbol anbringen soll und auch nicht wie er diese ausgestalten soll, ob teilweise identisch oder vollst\u00e4ndig identisch.<\/li>\n<li>Die gesetzgeberischen Vorgaben befassten sich allein mit durch Menschen lesbare Informationen, mit denen sich bereits die D2 auseinandersetze.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Kombination mit der DE 10 2013 XXX XXX (nachfolgend D5; Anlage MB 12) fehle es an der Veranlassung. Die DE XXX befasse sich mit 2D-Codes, die nicht auf zwei unterschiedlichen Seitenw\u00e4nden angebracht seien, sondern unmittelbar aneinander angrenzen, um sie in gleicher Weise von der Lichtquelle\/dem Leseger\u00e4t erfassen zu k\u00f6nnen. Ausgehend von der D2 habe der Fachmann keine Veranlassung \u00fcber mehr als ein 2D-Symbol also \u00fcber mehrere nur teilweise identische Symbole auf dem Reifen nachzudenken, weil das 2D-Symbol aufgrund seiner erheblichen Redundanzen sehr gut auslesbar sei.<\/li>\n<li>Der Artikel von XXX, 8. Juni 2016 (nachfolgend: D10; Anlage MB 34), der sich mit den Reifen mit QR-Code der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin befasse, offenbare lediglich, einen Reifen mit einem eindeutigen und permanenten QR-Code auf der inneren und \u00e4u\u00dferen Seitenwand zu versehen. Eine Veranlassung zur Kombination mit der D5 bestehe nicht, denn diese befasse sich mit 2D-Matrixcodes, die nicht auf zwei unterschiedliche Seitenw\u00e4nde angebracht seien. Eine Kombination der D10 mit der D5 f\u00fchre von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre des Klagegebrauchsmusters weg.<\/li>\n<li>Die Entgegenhaltung JP 2005-XXX XXXA (nachfolgend D1, Anlage MB10b) offenbare nur vollst\u00e4ndig identische Codes. Ausgehend hiervon w\u00fcrde der Fachmann keine Veranlassung f\u00fcr das Vorsehen eines nur teilweisen identischen Codes sehen, weil er damit den Vorteil der D1 aufgeben m\u00fcsste, den gesamten Code aus den lesbaren Teilen der einzelnen Codes zusammensetzen zu k\u00f6nnen. Zudem befasse sich die D1 nicht mit der Erzeugung des 2D-Codes, erst recht nicht durch Laser. Ferner erg\u00e4ben sich weder aus der D1, der D10 noch aus den gesetzlichen Vorgaben beidseitige (maschinenlesbare, codierte) Markierungen.<\/li>\n<li>Im Stand der Technik sei nur bekannt gewesen, Reifen mit Angaben von Au\u00dfen- und Innenseite bei asymmetrischen Reifen ausschlie\u00dflich in Form menschenlesbarer Markierungen zu versehen. Dies sei verst\u00e4ndlich, weil es eine Information f\u00fcr den Anwender darstelle, die nicht den Reifen in G\u00e4nze betreffe. Zum Priorit\u00e4tstag sei es mit der XXX-App nicht m\u00f6glich gewesen eine Symmetrieinformation anzuzeigen bzw. auszulesen. Der QR-Code habe nicht so ausgelesen werden k\u00f6nnen, dass der Fachmann darin enthaltene Symmetrieinformationen h\u00e4tte identifizieren k\u00f6nnen. Das in dem Code, der von der aktuellen Internetseite der Kl\u00e4gerin stamme, enthaltene Herstellungsdatum sage zudem nichts \u00fcber den Zeitpunkt aus, wann und ob der QR-Code bzw. sein Informationsgehalt \u00f6ffentlich vor dem Priorit\u00e4tstag zug\u00e4nglich gewesen sei.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft jeweils an dem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Paare von Reifen bestehend aus einem ersten Reifen und einem zweiten Reifen, die hinsichtlich Hersteller, Reifentyp, Reifengr\u00f6\u00dfe und DOT-Typecode \u00fcbereinstimmen und die sich hinsichtlich der relativen Lage der entsprechenden Angaben zu Hersteller, Reifentyp, Reifengr\u00f6\u00dfe und DOT-Typecode nicht unterscheiden,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wobei mindestens einer der beiden Reifen zwei Markierungen aufweist, deren Informationsgehalt nur teilweise identisch ist und<\/li>\n<li>wobei jede der zwei Markierungen ein 2D Matrixcode ist und jede der zwei Markierungen eine Lasermarkierung ist,<\/li>\n<li>wobei eine erste der zwei Markierungen sich auf einer ersten Seitenwand des mindestens einen Reifens befindet und eine zweite der zwei Markierungen sich auf einer zweiten Seitenwand desselben Reifens befindet;<\/li>\n<li>\ninsbesondere wenn<\/li>\n<li>die 2D Matrixcodes bin\u00e4re Matrixcodes sind, die jeweils durch ein Muster von hellen Modulen und dunklen Modulen definiert sind;<\/li>\n<li>\n2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 10.08.2017 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>\n3. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 10.09.2017 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse, die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichnet sind und seit dem 10.08.2017 in Verkehr gebracht worden sind<\/li>\n<li>\na) aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters DE 20 2017 XXX XXX U1 erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben und ihnen f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe verbindlich zugesagt wird, und<\/li>\n<li>b) aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagten diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder nach Wahl der Kl\u00e4gerin die Vernichtung dieser Erzeugnisse beim jeweiligen Besitzer auf Kosten der Beklagten veranlassen;<\/li>\n<li>5. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Kl\u00e4gerin an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben, wobei sich dieser Vernichtungsanspruch in Bezug auf die Beklagte zu 1 nur auf sich in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindliche Erzeugnisse bezieht.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 10.09.2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Beklagten als Gesamtschuldner werden au\u00dferdem verurteilt, an die Kl\u00e4gerin \u20ac 1.573,40 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/li>\n<li>Ferner beantragt die Kl\u00e4gerin, f\u00fcr jeden zuerkannten Anspruch und die Kostengrundentscheidung Teilsicherheiten festzusetzen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise:<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im Beschwerdeverfahren betreffend das Gebrauchsmuster DE 20 2017 XXX XXX U1 auszusetzen.<\/li>\n<li>\nIhrer Auffassung nach fehle es bereits an der Passivlegitimation der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) sei in den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Inland nicht eingebunden. Dies ergebe sich bereits aus dem Aufruf der allgemeinen Firmenwebseite, f\u00fcr die allein die Beklagte zu 2) verantwortlich sei.<\/li>\n<li>Ferner werde sich das Klagegebrauchsmuster (auch) hinsichtlich der nunmehr geltend gemachten Anspruchsfassung als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Die Entscheidung der L\u00f6schungsabteilung sei offensichtlich fehlerhaft.<\/li>\n<li>So sei die aktuelle Anspruchsfassung in Bezug auf das Merkmal der nur teilweisen Identit\u00e4t des Informationsgehalts der beiden Markierungen unzul\u00e4ssig erweitert. Die Lehre des urspr\u00fcnglichen Gegenstands der Alternative (ii) sei in ihr Gegenteil verkehrt worden. Zuvor habe der Informationsgehalt mindestens teilweise und damit auch vollst\u00e4ndig identisch sein k\u00f6nnen, nun aber d\u00fcrfe er nur teilweise und somit keinesfalls vollst\u00e4ndig identisch sein. Die damit angeblich verbundene Auswahl aus einer Untermenge stehe im Gegensatz zur Gesamtoffenbarung der urspr\u00fcnglichen Anmeldung, die dem Fachmann m\u00f6glichst gro\u00dfe \u00dcbereinstimmung der Codeinhalte lehre, und sei insofern nicht unmittelbar und eindeutig. So seien zwei Markierungen auf ein und demselben Reifen immer mit \u201emindestens teilweise identischem\u201c Informationsgehalt gezeigt, jedoch nicht auf unterschiedlichen Seitenw\u00e4nden (Merkmal 3.4). Insbesondere lasse eine Offenbarung der Auslesbarkeit des zumindest redundanten Teils von dem ersten und zweiten Informationsgehalt keinen R\u00fcckschluss darauf zu, dass die Informationsgehalte beider 2D Matrixcodes nicht vollst\u00e4ndig \u00fcbereinstimmen d\u00fcrften. Die weiteren unterschiedlichen Inhalte wie die maximal codierbare Information und die Fehlertoleranz betr\u00e4fen nicht den Codeinhalt. Die reine Wiedergabe von Informationen, auf die das eingeschr\u00e4nkte Merkmal gerichtet sei, sei dem Schutz durch ein Gebrauchsmuster nicht zug\u00e4nglich nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 4 GebrMG.<\/li>\n<li>Es liege ein Aliud vor, da der Schutzgegenstand des Klagegebrauchsmusters auf Ausf\u00fchrungsformen mit zwei Markierungen \u2013 deren Codeinhalt nicht identisch sein d\u00fcrfe \u2013 auf unterschiedlichen Seitenw\u00e4nden erweitert worden sei, die urspr\u00fcnglich nicht als zur Erfindung geh\u00f6rend offenbart worden seien.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus fehle es an einem erfinderischen Schritt. Bei der nun gesch\u00fctzten Fassung handele es sich um eine blo\u00dfe Aggregation bekannter Merkmale.<\/li>\n<li>Die Entgegenhaltung D2 offenbare alle Merkmale des Klagegebrauchsmusters, insbesondere das Vorhandensein von zwei Markierungen an zwei Seitenw\u00e4nden. Einzige Ausnahme sei die nur teilweise Identit\u00e4t des Informationsgehalts der zwei Markierungen. Da diesem Merkmal keine technische Wirkung zukomme, k\u00f6nne es auch keinen erfinderischen Schritt begr\u00fcnden. Die nur teilweise Informationsidentit\u00e4t verschlechtere die Auslesbarkeit redundanter Informationen eher.<\/li>\n<li>Ausgehend von der D2 habe der Fachmann bei der Ausf\u00fchrung der ausdr\u00fccklichen Anweisungen, 2D-Matrixcodes mit redundanten Informationen auf der Au\u00dfenseite und der Innenseite eines Reifens anzubringen nur die Wahl zwischen zwei Alternativen. Entweder w\u00fcrden beide 2D-Matrixcodes mit vollst\u00e4ndig identischem Codeinhalt ausgef\u00fchrt oder beide 2D-Matrixcodes w\u00fcrden mit nur teilweise identischem Codeinhalt ausgef\u00fchrt. Die erste Alternative sei u.a. aus der D1, die zweite Alternative sei aus der D5 bekannt. Eine Kombination sei naheliegend f\u00fcr den Fachmann gewesen.<br \/>\nFerner habe sich der Fachmann auch aufgrund der gesetzlichen Vorgaben veranlasst gesehen, unterschiedlichen 2D-Matrixcode f\u00fcr innere und \u00e4u\u00dfere Seitenwand des Reifens zu verwenden.<\/li>\n<li>Ausgehend von der D10 sei der erfinderische Schritt ebenfalls zu verneinen. Indem dort einzigartige (\u201eunique\u201c) QR-Codes beschrieben seien, leite der Fachmann ab, dass diese nur einen teilweisen identischen Informationsgehalt haben k\u00f6nnten. Den entsprechenden Vorteil kenne der Fachmann aus der D5.<\/li>\n<li>Ferner sei die Lehre des Klagegebrauchsmusters auch ausgehend von der D1 in Kombination mit der D2 und den gesetzlichen Vorgaben zur Markierung von Reifen f\u00fcr den Fachmann naheliegend gewesen.<\/li>\n<li>F\u00fcr den Fachmann sei zum Priorit\u00e4tstag bekannt gewesen, asymmetrische Reifen, deren Profil eine unsymmetrische Lauffl\u00e4che aufweisen, auf beiden Seitenw\u00e4nden unterschiedlich zu markieren, z.B. mit der Kennzeichnung, welche die Innen- bzw. Au\u00dfenseite f\u00fcr die richtige Montage sei. Angesichts dieses Fachwissens des Fachmanns (Anlage MB 3, Anlagen AG 4 bis AG 10) habe es v\u00f6llig nahe gelegen, beide 2D-Matrixcodes mit nur teilweise identischem Codeinhalt auszuf\u00fchren. Insbesondere ausgehend von der D10 sei insofern kein erfinderischer Schritt vorhanden, weil der dortige QR-Code, der mit der XXX-App ausgelesen werden k\u00f6nne, die Symmetrie-Information beinhaltete. Es habe sich das objektive Problem gestellt, den auf einem symmetrischen Reifen aufgebrachten QR-Code der D10 auch f\u00fcr asymmetrische Reifen anzupassen. Dieses k\u00f6nne der Fachmann l\u00f6sen in dem er die sog. Verbauerkennung durch den QR-Code wiedergebe. Es komme nicht darauf an, ob zum Anmeldetag die besagte App die Informationen habe auslesen k\u00f6nnen, sondern entscheidend sei, dass der QR-Code der D10 einen Informationsgehalt gehabt habe, der Symmetrieinformationen enthalten habe.<\/li>\n<li>Einen weiteren konkreten Anlass liefere der Artikel von XXX vom 11. Juli 2016 (Anlage AG 11; nachfolgend: AG 11), wonach die QR-Code L\u00f6sung auch bei den XXX und XXX Baureihen von XXX eingef\u00fchrt werden sollte und auch Audi die Einf\u00fchrung von XXX plane. Dort finde sich der ausdr\u00fcckliche Hinweis, dass der QR-Code alle Daten zu den Reifen enthalte.<\/li>\n<li>Gegen die Schutzf\u00e4higkeit spreche ebenfalls, dass auf Grundlage der internationalen PCT-Anmeldung WO 2018\/XXX A1 (nachfolgend WO 601), f\u00fcr die das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster die priorit\u00e4tsbegr\u00fcndende Anmeldung darstelle, weltweit noch kein Patent erteilt worden sei.<\/li>\n<li>\nDas Gericht hat den Parteien und den Verfahrensbevollm\u00e4chtigten von Amts wegen gestattet, sich w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Verhandlung am 29. September 2022 an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen \u00fcber den von der Justiz des Landes NRW zur Verf\u00fcgung gestellten Virtuellen Meetingraum (VMR) vorzunehmen. Davon haben die Verfahrensbeteiligten Gebrauch gemacht.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2020 sowie 29. September 2022 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die \u00fcberwiegend zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale der geltend gemachten Klagegebrauchsmusteranspr\u00fcche unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df (hierzu unter I. und II.). Beide Beklagte verletzen das Klagegebrauchsmuster durch Anbieten und Inverkehrbringen, so dass der Kl\u00e4gerin grunds\u00e4tzlich die geltend gemachten Anspr\u00fcche zustehen, mit Ausnahme des Entfernungsanspurchs (hierzu unter III.). Das Verfahren ist ferner nicht wegen des parallelen Beschwerdeverfahrens gegen die Entscheidung der L\u00f6schungsabteilung auszusetzen (hierzu unter IV.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft das Gebiet von Reifenmarkierungen.<\/li>\n<li>Es zitiert einleitend vier Schriften aus dem Stand der Technik, die die Markierung von Automobilreifen betreffen.<\/li>\n<li>Die in Abschnitt [0002] zitierte Druckschrift DE 20 2005 XXX XXX U1 offenbart eine Vorrichtung zur individuellen Markierung von Automobilreifen mittels Laser, bei der Reifen unterschiedlichen Typs auf einem F\u00f6rderband liegen und ohne Stopp und schlupffrei durch die Vorrichtung transportiert werden, wobei zun\u00e4chst mittels eines Laserscanners die Mittelpunktslagen der sich mit dem Band bewegenden Reifen ermittelt werden. Daraufhin wird ein an einem X, Y Achsensystem aufgeh\u00e4ngter Schwenkbalken so \u00fcber dem Reifen positioniert, dass die vertikale Drehachse des Schwenkbalkens synchron mit dem Reifenmittelpunkt durch die Anlage wandert. Auf dem Schwenkbalken ist ein Lichtschnittsensor montiert, mit dem durch Schwenken des Armes die Reliefstruktur der Seitenwand des Reifens als H\u00f6henprofil aufgenommen und mit Referenzprofilen verglichen wird. So wird der Reifentyp erkannt und die Markierungsstelle festgelegt. Der Markierungslaser befindet sich ebenfalls auf dem Schwenkbalken und wird auf die Markierungsstelle ausgerichtet. Nachdem die Markierung durch den Laser eingebrannt ist, wird der Lichtschnittsensor \u00fcber die Markierung geschwenkt, um diese zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/li>\n<li>DE 20 2005 XXX XXX U1 (Abschnitt [0003]) offenbart eine Vorrichtung zur individuellen Markierung von Automobilreifen dadurch gekennzeichnet, dass zur Erkennung des Reifentyps und zur Festlegung der Markierungsstelle eine Reliefstruktur der Seitenwand des Reifens mittels eines Lichtschnittsensors als H\u00f6henprofil aufgenommen und mit einem Referenzprofil des entsprechenden Reifentyps verglichen wird.<\/li>\n<li>EP 1 XXX XXX B1 (Abschnitt [0004]) offenbart ein System zum Markieren eines Fahrzeugreifens, umfassend: eine Steuereinheit; eine erste Station; eine erste Lesevorrichtung, welche an der ersten Station zum Lesen einer Referenzposition an dem Reifen und zum \u00dcbermitteln der Position an die Steuereinheit angeordnet ist; eine zweite Station; einen Laserapplikator, welcher an der zweiten Station zum Aufbringen einer Markierung an einer bestimmten Stelle an dem Reifen angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass das System einen Positioniermechanismus umfasst, welcher eine Ausrichtung zwischen dem Laserapplikator und dem Reifen in Abh\u00e4ngigkeit von der Referenzposition an dem Reifen, welche von der ersten Lesevorrichtung gelesen wurde, zum Aufbringen der Markierung an der bestimmten Stelle durch den Laserapplikator bereitstellt.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich offenbart US 7,XXX XXX B2 (Abschnitt [0005]) ein Lasersystem zum Markieren von Reifen. Das Lasersystem weist Reifeninformation auf, welche in einem Speicher gespeichert ist, wobei die Reifeninformation H\u00f6henprofile und Seitenwandvorlagen aufweist. Das Lasersystem weist eine Station auf, die ein Bildverarbeitungssystem aufweist, welches mit einem Lichtschnittsensor ausgestattet ist zum Messen des H\u00f6henprofils der Reifenseitenwand, wobei das Bildverarbeitungssystem ferner eingerichtet ist zum Identifizieren des Typs und der Gr\u00f6\u00dfe von Reifen durch Vergleich der Reifeninformation und der H\u00f6henprofile, die in dem Speicher gespeichert sind.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund erkennt das Klagegebrauchsmuster ein Bed\u00fcrfnis dahingehend, die Zuverl\u00e4ssigkeit der Lesbarkeit der Informationen auf dem Reifen zu verbessern (Absatz [0018]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster in der nunmehr eingeschr\u00e4nkten Fassung ein Paar Reifen nach Ma\u00dfgabe von Anspruch 29 vor, der sich wie folgt gliedern l\u00e4sst:<\/li>\n<li>1. Ein Paar Reifen bestehend aus einem ersten Reifen und einem zweiten Reifen.<\/li>\n<li>2.1<br \/>\nDie Reifen stimmen hinsichtlich Hersteller, Reifentyp, Reifengr\u00f6\u00dfe und DOT-Typecode \u00fcberein.<\/li>\n<li>2.2<br \/>\nDie Reifen unterscheiden sich nicht hinsichtlich der relativen Lage der entsprechenden Angaben zu Hersteller, Reifentyp, Reifengr\u00f6\u00dfe und DOT-Typecode.<\/li>\n<li>3. Mindestens einer der beiden Reifen weist zwei Markierungen auf.<\/li>\n<li>3.1<br \/>\nDer Informationsgehalt der zwei Markierungen ist nur teilweise identisch.<\/li>\n<li>3.2<br \/>\nJede der zwei Markierungen ist ein 2D Matrixcode.<\/li>\n<li>3.3<br \/>\nJede der zwei Markierungen ist eine Lasermarkierung.<\/li>\n<li>3.4<br \/>\nEine erste der zwei Markierungen befindet sich auf einer ersten Seitenwand des mindestens einen Reifens und eine zweite der zwei Markierungen befindet sich auf einer zweiten Seitenwand desselben Reifens.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nBeide Parteien gehen \u00fcbereinstimmend und zu Recht davon aus, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagegebrauchsmusters unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, so dass es insoweit keiner vertieften Ausf\u00fchrungen zur Verletzung bedarf.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagegebrauchsmusters ergeben sich nachstehende Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann von den Beklagten Unterlassung aus \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG verlangen.<\/li>\n<li>Beide Beklagte verletzen das Klagegebrauchsmuster, indem sie angegriffene Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr bringen.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Beklagte zu 2) ist dies zwischen den Parteien unstreitig.<\/li>\n<li>Aber auch in Bezug auf die Beklagte zu 1) l\u00e4sst sich ein klagegebrauchsmusterverletzendes Inverkehrbringen feststellen. Die Kl\u00e4gerin hat insoweit eine Abbildung des Adressschilds zur Testkauflieferung vorgelegt, welches die Beklagte zu 1) als Absenderin ausweist. Das Versenden der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stellt wenigstens ein mitt\u00e4terschaftliches Inverkehrbringen beider Beklagter dar. Demgegen\u00fcber fehlt es an einem tauglichen Bestreiten durch die Beklagten. Der pauschale Vortrag, die Beklagte zu 1) sei in den Vertrieb in Deutschland nicht involviert, widerlegt als solches nicht deren Auftreten und damit T\u00e4tigwerden als Versenderin. Insoweit obliegt den Beklagten eine sekund\u00e4re Darlegungslast, die darauf gerichtet ist, konkret zu den Umst\u00e4nden vorzutragen, die dazu gef\u00fchrt haben, dass die Beklagte zu 1) als Absenderin auf dem Versandpaket der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufgef\u00fchrt wird. Trotz Hinweises der Kammer in der ersten m\u00fcndlichen Verhandlung haben die Beklagten ihrer Darlegungslast insoweit nicht gen\u00fcgt.<\/li>\n<li>Aus der festgestellten Vertriebshandlung beider Beklagten folgt eine Erstbegehungsgefahr im Hinblick auf s\u00e4mtliche geltend gemachten Benutzungshandlungen.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gern hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz aus \u00a7 24 Abs. 1 und 2 GebrMG. Die Beklagten begangen die Gebrauchsmusterverletzung schuldhaft. Als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist weiterhin nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Gebrauchsmusterverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, die H\u00f6he des ihr zustehenden Schadensersatzes zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung ihrer Anspr\u00fcche droht.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten ebenfalls einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus \u00a7 24b Abs. 1 und 3 GebrMG und \u00a7\u00a7 242, 259 BGB im tenorierten Umfang. Erst durch die Auskunft und Rechnungslegung wird die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt, die ihr zustehenden Schadensersatzanspr\u00fcche beziffern zu k\u00f6nnen. Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unzumutbarkeit der Auskunftserteilung bestehen nicht.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Anspr\u00fcche auf R\u00fcckruf und Vernichtung stehen der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten nach \u00a7 24a Abs. 1 und 2 GebrMG zu. Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Anspr\u00fcche sind nicht ersichtlich. Der Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten gegen die Beklagten folgt aus \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDer Anspruch auf ein endg\u00fcltiges Entfernen aus den Vertriebswegen war indes mangels Bestimmtheit des Antrags nicht zuzusprechen.<\/li>\n<li>F\u00fcr das Patentrecht ist bereits entschieden, dass der Entfernungsanspruch neben dem R\u00fcckrufanspruch bestehen kann (vgl. BGH, GRUR 2017, 785 \u2013 Abdichtsystem). Indes sind im Antrag auf Entfernung aus den Vertriebswegen nach \u00a7 140a Abs. 3 PatG die konkreten Handlungen zu bezeichnen, die die beklagte Partei zur Erf\u00fcllung vornehmen soll. Welche Entfernungsma\u00dfnahme von dem Beklagten ergriffen werden soll, ist im Klageantrag konkret anzugeben. Einem Antrag und einem Ausspruch, der blo\u00df allgemein darauf gerichtet ist, dass der Beklagte das patentverletzende Erzeugnis endg\u00fcltig aus den Vertriebswegen entfernt, fehlt die erforderliche Bestimmtheit, weil es dem Vollstreckungsverfahren \u00fcberlassen bliebe zu bestimmen, welche Ma\u00dfnahmen der Beklagte schuldet und welche nicht (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2020, 44647).<\/li>\n<li>Dies gilt entsprechend auch f\u00fcr das Gebrauchsmusterrecht. Die gew\u00e4hlte Antragsformulierung wird bereits durch die der Kl\u00e4gerin \u00fcberlassene Wahl der Entfernungsma\u00dfnahme den genannten Bestimmtheitsanforderungen nicht hinreichend gerecht.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nEine Aussetzung des Verletzungsprozesses im Hinblick auf das L\u00f6schungsverfahren ist indes weder gem\u00e4\u00df \u00a7 19 S. 2 GebrMG notwendig noch nach \u00a7 19 S. 1 GebrMG angebracht. Wird ein Gebrauchsmuster im L\u00f6schungsverfahren (beschr\u00e4nkt) aufrechterhalten, so gen\u00fcgen f\u00fcr eine Aussetzung &#8211; anders als vor einer erstinstanzlichen L\u00f6schungsentscheidung &#8211; nicht schon berechtigte Zweifel am Rechtsbestand, sondern es ist der in einem Patentverletzungsprozess geltende Ma\u00dfstab heranzuziehen, wonach eine Aussetzung nur angezeigt ist, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Schutzrecht dem erhobenen Angriff auf seinen Rechtsbestand nicht standhalten wird. Dies erscheint deshalb gerechtfertigt, weil nach Pr\u00fcfung und Bejahung der Schutzf\u00e4higkeit durch die fachkompetente L\u00f6schungsabteilung eine Entscheidung vorliegt, welche die Vermutung der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Gebrauchsmusters (in seiner geltend gemachten Fassung) begr\u00fcndet. Es handelt sich dann nicht mehr nur um ein ungepr\u00fcftes Schutzrecht, sondern die Rechtsbestandssituation ist vergleichbar mit derjenigen, die bei einem erteilten Patent besteht. Auch wenn im Gebrauchsmusterverletzungsverfahren das Trennungsprinzip nicht gilt und das Verletzungsgericht infolgedessen selbst\u00e4ndig \u00fcber die Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters zu entscheiden hat, erscheint es sachgerecht, in einer solchen Situation denselben Ma\u00dfstab anzuwenden wie bei einer Aussetzungsentscheidung betreffend ein Patent nach \u00a7 148 ZPO, um so der von einer fachkundigen Stelle beschiedenen Rechtsbest\u00e4ndigkeit entsprechend Rechnung zu tragen. In dieser Situation bedarf es somit hinreichender Erfolgsaussichten des anh\u00e4ngigen Beschwerdeverfahrens (vgl. OLG D\u00fcsseldorf in GRUR-RS 2019, 45774 m.w.N.).<\/li>\n<li>Die Kammer h\u00e4lt es indes nicht f\u00fcr hinreichend wahrscheinlich, dass die Beschwerde Erfolg haben und der nunmehr eingeschr\u00e4nkte Anspruch des Klagegebrauchsmusters vollst\u00e4ndig gel\u00f6scht wird. Die Beklagte st\u00fctzt ihre Einw\u00e4nde gegen die Entscheidung im Wesentlichen auf bereits im erstinstanzlichen L\u00f6schungsverfahren behandelten Stand der Technik und auf eine insoweit abweichende Bewertung der Schutzf\u00e4higkeit.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nVorliegend sieht die Kammer keine unzul\u00e4ssige Erweiterung in der Beschr\u00e4nkung des Anspruchs 29 durch die Merkmale 3.1. und 3.4.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nMit der L\u00f6schungsabteilung sieht die Kammer die Merkmal 3.1., wonach der Informationsgehalt der zwei Markierungen, die auf einem der beiden Reifen sich befinden, nur teilweise identisch ist, bereits in der zuvor eingetragenen Fassung des Anspruchs \u201emindestens teilweise identisch\u201c als offenbart an.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Verwendung des Adverbs \u201emindestens\u201c schlie\u00dft sowohl die M\u00f6glichkeit einer teilweisen auch einer vollst\u00e4ndigen \u00dcbereinstimmung mit ein (vgl. Beschluss vom 31. Mai 2022, S. 7, Anlage rop 21). Auch wenn eine h\u00f6here \u00dcbereinstimmung des Informationsgehalts im Klagegebrauchsmuster bevorzugt gezeigt ist, handelt es sich um eine zul\u00e4ssige Einschr\u00e4nkung.<\/li>\n<li>F\u00fcr diese Auffassung l\u00e4sst sich anf\u00fchren, dass Abs. [0057] die Markierungen mit einem mindestens teilweise identischen Informationsgehalt ebenso offenbart wie Markierungen die verschieden, also \u201enur teilweise\u201c, identisch sind. Sofern f\u00fcr die Verschiedenheit Beispiele genannt sind, mag die Fehlertoleranz kein Bestandteil des Codeinhalts sein (vgl. Abs. [0058]), jedoch kann sich ein Unterschied im Umfang der maximal codierbaren Information auch auf den Codeinhalt auswirken. Bei diesem Verst\u00e4ndnis stellt bereits diese Beschreibungsstelle f\u00fcr sich genommen eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung der \u201enur teilweisen Identit\u00e4t\u201c dar. Sofern der Fachmann dar\u00fcber hinaus Abs. [0128] in den Blick nimmt, offenbart das Klagegebrauchsmuster einen Reifen mit zwei Markierungen (2D Matrixcodes, Bezugsziffern 156, 157) mit jeweils einem Informationsgehalt. Gem\u00e4\u00df einer ersten Ausf\u00fchrungsform ist der erste Informationsgehalt mindestens teilweise identisch mit dem zweiten Informationsgehalt. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen der erste Informationsgehalt und der zweite Informationsgehalt auch vollst\u00e4ndig identisch sein (2. Ausf\u00fchrungsform). In diesem unmittelbaren Zusammenhang kommt der Einschr\u00e4nkung der mindestens teilweisen Identit\u00e4t die Bedeutung zu, dass der der Informationsgehalt nur zum Teil \u00fcbereinstimmt, der andere Teil indes nicht \u00fcbereinstimmt.<\/li>\n<li>Anders als die Beklagte meint, beschreibt das Merkmal 3.1. daher kein Aliud, sondern eine Konzentration auf einen bestimmten, eingegrenzten Erfindungsaspekt.<\/li>\n<li>Dass der technische Vorteil, durch Redundanz des Informationsgehalts sicherzustellen, dass mindestens einer der beiden 2D Matrixcodes bei Unleserlichkeit des einen lesbar bleibt, durch eine nur teilweise Identit\u00e4t zwingend ausgeschlossen ist, sieht die Kammer nicht. Der Vorteil bleibt in allen F\u00e4llen erhalten, in dem zumindest der redundante Teil von dem ersten und zweiten Informationsgehalt aus dem weiteren 2D Matrixcode lesbar ist und nicht \u00fcberlappt wird (vgl. Abs. [0129]). Auch die Offenbarungsstelle in Absatz [0129] impliziert indes einen nicht-redundanten Teil und damit ebenfalls eine nur teilweise \u00dcbereinstimmung der Informationsgehalte. Insofern zeigt das Klagegebrauchsmuster gerade den Fall der \u2013 nach Auffassung der Beklagten \u2013 nicht optimalen L\u00f6sung der Aufgabe, wenn nur ein Teil der Markierungen \u00fcbereinstimmt. Die Beklagte behauptet indes selbst nicht, dass die Aufgabe des Klagegebrauchsmusters, eine zuverl\u00e4ssige Lesbarkeit der Markierung zu gew\u00e4hrleisten, durch den eingeschr\u00e4nkten Anspruch \u00fcberhaupt nicht mehr gel\u00f6st werde.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nFerner vermag die Kammer keinen Fall des \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 4 GebrMG zu erkennen. Das Merkmal 3.1 vermittelt einen Teil der technischen Lehre, n\u00e4mlich die Markierungen der Reifen in einer bestimmten Art und Weise auszugestalten, um die Reifen zuverl\u00e4ssig anhand bestimmter Angaben identifizieren zu k\u00f6nnen. Ein erkennbarer Vorteil ist, dass in dem nicht-redundanten Teil des 2D Matrixcodes vielf\u00e4ltige Informationen verarbeitet werden k\u00f6nnen, wie z.B. Anweisungen an eine Lesemaschine oder das Datum der Codierung, etc., die eine Zuordnung und Individualisierung erleichtern.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nWeiter ergibt sich das Merkmal 3.4 ebenfalls aus dem urspr\u00fcnglich angemeldeten Gebrauchsmuster. Mit der L\u00f6schungsabteilung meint auch die Kammer, dass die unmittelbare und eindeutige Offenbarung der Markierungen auf zwei Seitenw\u00e4nden desselben Reifens in den Abs\u00e4tzen [0098] und [0099] zu sehen ist (vgl. Beschluss vom 31. Mai 2022, S. 7, Anlage rop 21). Denn dort wird explizit beschrieben, dass in der Vorrichtung zum Ausstatten eines Reifens mit einer Markierung ein Reifenwender zum Einsatz kommt, mit dem \u2013 nachdem der Markierkopf eine Markierung auf die erste Seitenwand aufgebracht hat \u2013 der Reifen gewendet wird, so dass der Markierkopf so gegen\u00fcber dem Reifen positioniert ist, dass die Rotationsachse des Reifens und die Drehachse so \u00fcbereinandern liegen, dass die zweite Seitenwand des Reifens aufgenommen und\/oder markiert werden kann (vgl. Abs. [0098]). Im Zusammenhang mit der Ausf\u00fchrungsform, die zwei potentielle Markierungsstellen auf einer Seitenwand darstellt, erkennt der Fachmann, dass durch den Einsatz der entsprechenden Vorrichtung Reifen mit jeweils einer Markierung auf jeder Seitenwand hergestellt werden k\u00f6nnen. Sofern die Beklagte hierin eine Umdeutung der Offenbarungsstelle sehen m\u00f6chte, erschlie\u00dft sich dies nicht. Eine Umdeutung ist nicht erkennbar, sondern der Fachmann liest die Schrift im Zusammenhang. Das Merkmal 3.1 stellt ein zul\u00e4ssiges alternatives Ausf\u00fchrungsbeispiel dar (vgl. Beschluss vom 31. Mai 2022, S. 7, Anlage rop 21), das gegebenenfalls nicht so ausf\u00fchrlich behandelt worden ist wie das Ausf\u00fchrungsbeispiel mit zwei Markierungen auf einer Seite, aber dennoch ausreichend als zur Erfindung zugeh\u00f6rig offenbart wird.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nNach Ansicht der Kammer mangelt es dem Klagegebrauchsmuster auch nicht an dem erforderlichen erfinderischen Schritt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer Umstand, dass bislang kein Patent auf den Schutzgegenstand erteilt wurde, der ebenfalls Gegenstand einer eingetragenen Fassung des Klagegebrauchsmusters ist, ist angesichts der nunmehr eingeschr\u00e4nkt bestehenden Fassung unerheblich. Mit dieser hat sich das EPA nicht auseinandergesetzt. Abgesehen davon f\u00fchrt auch sonst ein negativer Recherchebericht betreffend ein paralleles Patent nicht gleichsam automatisch zur Schutzunf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Erfindung ist nicht durch eine Kombination der D2 mit der D5 nahe gelegt, wie die L\u00f6schungsabteilung mit nachvollziehbarer Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt hat, die auch die Kammer im Ergebnis f\u00fcr zutreffend h\u00e4lt.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nSo offenbart die D2 nicht die Merkmale 3.4 und 3.1.<\/li>\n<li>Auf Seite 9 in den Zeilen 28 ff. der D2 (Anlagen MB16, MB 16a) hei\u00dft es zwar, dass das Lasermarkierungssystem der Erfindung dazu genutzt werden kann, sowohl durch den Menschen lesbare als auch maschinenlesbare Zeichen wie 2D-Codes als auch eine Kombination aus beiden auf den Reifen aufzubringen. Es fehlt indes an einer eindeutigen Offenbarung von zwei 2D-Codes. Auch aus den Zeilen 4 ff. auf Seite 9 (Anlage MB 16) der Entgegenhaltung l\u00e4sst sich nichts Entsprechendes entnehmen. Hier wird allein ausgef\u00fchrt, dass die 2D-Codes im Vergleich zu Barcodes Vorteile aufweisen, z.B., da sie redundante Daten aufweisen, so dass der Code auch bei teilweiser Besch\u00e4digung weiter ausgelesen werden kann. Dies bezieht sich aber augenscheinlich auf einen einzelnen 2D-Code. Ferner wird auch in den Zeilen 7 ff. auf Seite 8 der D2 (Anlage MB 16) lediglich ausgef\u00fchrt, dass bei 2D-Codes Redundanzen innerhalb der Codes eingebaut sind, so dass eine Lesbarkeit auch nach teilweiser Zerst\u00f6rung des Codes weiterhin gegeben ist.<\/li>\n<li>Ferner ist die Kammer mit der L\u00f6schungsabteilung der Auffassung, dass die D2 nur die allgemeine M\u00f6glichkeit einer Markierung auf der Innen- oder Au\u00dfenseite des Reifens zeigt, nicht jedoch eine gleichzeitige Anbringung von zwei Markierungen wie es f\u00fcr Merkmal 3.4 erforderlich w\u00e4re (vgl. Beschluss vom 31. Mai 2022, S. 8, Anlage rop 21). F\u00fcr diese Auffassung spricht, dass neben der M\u00f6glichkeit der Anbringung der Lasergravur an der Innen- und Au\u00dfenseite (Anlage MB 16, S. 9, Z. 26 ff.) \u2013 insoweit umfassender \u2013 verschiedene (andere) Stellen des Reifens genannt werden. Demgegen\u00fcber zeigt die D2 hinsichtlich des DOT-Codes eine erforderliche Anbringung auf unterschiedlichen Reifenseiten (Anlage MB 16, S. 1, Z. 24 ff.). Schlie\u00dflich steht im Ergebnis zwischen den Parteien au\u00dfer Streit, dass die Figuren 5 und 6 der D2 nur einen einzigen 2D-Code auf einer Seitenwand zeigen.<\/li>\n<li>Ausgehend von der D2 ist f\u00fcr den Fachmann jedenfalls keine Veranlassung ersichtlich, sich nach zwei Markierungen mit nur teilweise identischen Informationsgehalt umzusehen (Merkmal 3.1). Denn der Vorteil der 2D-Matrixcodes der D2 liegt gerade in ihrer inh\u00e4renten Redundanz, die als vorteilhaft hervorgehoben wird (Anlage MB 16 S. 3, Z. 13-17; S. 9, Z. 2-8). Insofern lehrt die D2 den Fachmann eher von der Idee weg, zwei Markierungen mit nur teilweise identischen Informationsgehalt vorzusehen, wie sie die Entgegenhaltung D5 (Anlage MB 12) in Absatz [0029] offenbart.<\/li>\n<li>Zus\u00e4tzlich hierzu f\u00fchrt die L\u00f6schungsabteilung als weitere \u00dcberlegung an, dass selbst im Falle einer Kombination der D2 mit der D5 beide unterschiedlichen Codes aus der D5 auf die andere Seite des Reifens dupliziert w\u00fcrden, so dass zwei unterschiedliche Codes auf jeder Seite angebracht w\u00fcrden. Insoweit seien diese auf der jeweils selben Seite nicht getrennt voneinander zu betrachten, mit der Folge, dass es sich wieder auf beiden Reifenseite ein identischer Informationsgehalt erg\u00e4be (Beschluss vom 31. Mai 2022, Seite 9, Anlage rop 21). Dieses Argument mag ebenfalls f\u00fcr einen erfinderischen Schritt der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung sprechen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie L\u00f6schungsabteilung hat unter anderem ausgef\u00fchrt, dass der Fachmann auch durch eine Zusammenschau von einer oder mehreren Druckschriften der im L\u00f6schungsverfahren diskutierten Entgegenhaltungen der D1 bis D10 der Fachmann nicht zur klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Erfindung gelangt. Es mangele an Anregungen oder Hinweisen, so dass er keine Veranlassung hat, durch sein Fachwissen die Merkmale 3.1 oder 3.4 zum Inhalt einer oder mehrerer Druckschriften D1 \u2013 D10 zu erg\u00e4nzen (Beschluss vom 31. Mai 2022, S. 8, Anlage rop 21). Die Ausf\u00fchrungen der Beklagten lassen die Kammer zu keinem anderen Schluss gelangen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Beklagten konzentrieren ihren Vortrag im Wesentlichen auf die Entgegenhaltungen D10 und AG 11 und f\u00fchren ein neues, bislang im erstinstanzlichen L\u00f6schungsverfahren nicht vorgebrachtes Argument im Beschwerdeverfahren ein.<\/li>\n<li>Da es sich allerdings um bereits im L\u00f6schungsverfahren bekannten Stand der Technik handelt, h\u00e4lt die Kammer es nicht f\u00fcr hinreichend wahrscheinlich, dass der Vortrag, es sei f\u00fcr den Fachmann am Priorit\u00e4tstag Fachwissen gewesen, die fach\u00fcbliche unterschiedliche Kennzeichnung asymmetrischer Reifen auf der Innen- und Au\u00dfenseite abzubilden und es habe sodann in Kombination mit der D10 bzw. AG 11 nahe gelegen, diese unterschiedliche Kennzeichnung im Informationsgehalt des jeweiligen 2D-Matrixcodes abzubilden, zu einer L\u00f6schung des hiesigen Anspruchs f\u00fchrt.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nAllein der Umstand, dass die L\u00f6schungsabteilung den erfinderischen Schritt ausgehend von der D10 nicht vertieft behandelt hat, l\u00e4sst nicht den zwingenden Schluss zu, dass sie sich nicht damit auseinandergesetzt hat. Vielmehr belegt dies nur, dass die L\u00f6schungsabteilung den Angriff f\u00fcr weniger erfolgversprechend h\u00e4lt.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie diversen das allgemeine Fachwissen belegenden Anlagen der Beklagten (Anlage MB 13, Anlagen AG 4 bis AG 10) zeigen unstreitig keine Markierungen asymmetrischer Reifen, welche 2D-Matrixcodes darstellen. Zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt waren nur menschenlesbare Markierungen bei Asymmetrie der Reifenprofile vorbekannt.<\/li>\n<li>Der in der D10 abgebildete QR-Code der Kl\u00e4gerin enth\u00e4lt nach dem Vortrag der Parteien in der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung bereits die Symmetrieinformation (symmetrisch\u201c oder \u201easymmetrisch\u201c) als Bestandteil des numerischen Codes. So zeigen die von den Beklagten gezeigten Screenshots der XXX-App (Bl. 303 GA) nicht die Funktionalit\u00e4t zum Anmeldezeitpunkt. Der Screenshot der Kl\u00e4gerin (Bl. 321 GA) zeigt hingegen das damals m\u00f6gliche Ausleseergebnis, bei der nur der nummerische Code angezeigt wird und einige andere Informationen, wie z.B. dass es sich bei dem Reifen um einen Sommerreifen handelt. Zu Recht haben die Beklagten in diesem Zusammenhang angef\u00fchrt, dass das Auslesen des Informationsgehalts der 2D-Matrixcodes kein Anspruchsinhalt des Klagegebrauchsmusters darstellt und daher unbeachtlich ist. Es erscheint im Hinblick auf den Offenbarungsgehalts der D10 f\u00fcr den Fachmann dennoch fraglich, ob dieser der D10 entnehmen kann, dass im nummerischen Code die Information anhand einer Ziffernfolge vorgehalten wird, wonach es sich um einen symmetrischen oder asymmetrischen Reifen handelt. Die Beklagten meinen, der Fachmann wende sich hier auch der AG 11 zu, welche thematisch den gleichen QR-Code wie die D10 zum Gegenstand hat, und entnimmt der dortigen Angabe \u201eall the information relating to the tires\u201c, dass die Symmetrieinformation mit umfasst ist. Selbst wenn man dieser Argumentation folgen wollte \u2013 und nicht der Ansicht der Kl\u00e4gerin, wonach der Fachmann weder der D10 noch der AG 11 aufgrund des fehlenden Entschl\u00fcsselungscodes einen Hinweis auf die Symmetrieinformation entnehmen k\u00f6nne \u2013 zeigen weder die D10 noch die AG 11 das Merkmal 3.4. Hiernach sind die nur teilweise identischen Codes auf zwei Seiten des gleichen Reifens anzubringen. Die Symmetrieinformation enth\u00e4lt aber nicht die unterschiedliche Verbauerkennung (z.B. Outside\/Inside) bei asymmetrischen Reifen, welche den unterschiedlichen Informationsgehalt der beiden Markierungen auf zwei verschiedenen Seitenw\u00e4nden darstellen k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>Entgegen der Ansicht der Beklagten wird dies dem Fachmann auch nicht nahe gelegt. Denn nach seinem allgemeinen Fachwissen ist ihm bekannt, dass die Verbauerkennung eine relevante Information bei der Montage des Reifens auf die Felge ist, die der Monteur bei einem Reifenwechsel oder auch erstmaliger Anbringung der Reifen direkt erfassen k\u00f6nnen muss. Warum er diese Angabe nicht weiterhin menschenlesbar anbringen, sondern in den nur maschinenlesbaren QR-Code aufnehmen sollte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr sind eher vielf\u00e4ltige Montagesituationen denkbar, in dem kein mit ausreichendem Netz versehenes Mobiltelefon oder anderes Ausleseger\u00e4t zur Hand ist, um dann auf die relevante Information zugreifen zu k\u00f6nnen. Diese \u00dcberlegungen werden den Fachmann eher von einem solchen Vorgehen abhalten. Aus dem gleichen Grund wird der Fachmann auch in der AG 11 keinen Anlass finden, die Verbauerkennung in den QR-Code zu integrieren und auf beiden Reifenseiten anzubringen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nSofern die Beklagten zu anfangs vorgetragen hat, dass der Fachmann aus dem einzigartigen (\u201eunique\u201c) QR-Code in der D10 ableite, dass die jeweiligen QR-Codes nur einen teilweisen identischen Informationsgehalt haben k\u00f6nnen, und einen entsprechenden Vorteil aus der D5 kenne, stellt auch dies keine naheliegende Kombination dar, welche die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre offenbart. So \u00fcberzeugt bereits nicht der Ansatz, allein aus dem Begriff \u201eeinzigartig\u201c zu folgern, dass der Informationsgehalt der QR-Codes unterschiedlich ist.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nAusgehend von der D1, die nur vollst\u00e4ndig identische Codes sowie keine Lasermarkierungen zeigt, und damit jedenfalls die Merkmale 3.1 und 3.3 nicht offenbart, ist kein Anlass ersichtlich, wieso der Fachmann sich der D10 zuwenden sollte.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nd)<br \/>\nEtwaige Kombinationen der \u00fcbrigen Entgegenhaltungen werden in hiesigem Verfahren von den Parteien nicht mehr vertiefter diskutiert, da sie noch weiter von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung entfernt sind. Hieraus kann sich daher ebenfalls keine hinreichende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die L\u00f6schung des Klagegebrauchsmusters in der Beschwerdeinstanz ergeben.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs.1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach \u00a7 709 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin waren Teilsicherheiten f\u00fcr die einzelnen titulierten Anspr\u00fcche festzusetzen, \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/li>\n<li>Der Streitwert wird auf EUR 250.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3260 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 6. 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