{"id":9202,"date":"2023-05-16T17:00:02","date_gmt":"2023-05-16T17:00:02","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9202"},"modified":"2023-05-16T07:31:05","modified_gmt":"2023-05-16T07:31:05","slug":"4a-o-103-20-steuerungsvorrichtung-fuer-ultrafiltration-von-blut","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9202","title":{"rendered":"4a O 103\/20 &#8211; Steuerungsvorrichtung f\u00fcr Ultrafiltration von Blut"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3259<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 5. Januar 2023, Az. 4a O 103\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\nI. Die Beklagten werden verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,<br \/>\na. eine Vorrichtung f\u00fcr die Steuerung der Ultrafiltration von Blut, umfassend:<br \/>\n\u2022 einen extrakorporalen Kreislauf,<br \/>\n\u2022 Mittel zum Entnehmen von Blut aus einem Blutgef\u00e4\u00df in einem Patienten in den extrakorporalen Kreislauf hinein,<br \/>\n\u2022 einen Blutfilter in dem Kreislauf zum Herausfiltern von fl\u00fcssigem Ultrafiltrat aus dem Blut,<br \/>\n\u2022 Mittel zum Infundieren des gefilterten Bluts in den Patienten und<br \/>\n\u2022 eine Steuerung, die so eingerichtet ist, dass sie einen Entnahmedruck und\/oder Infusionsdruck in dem extrakorporalen Kreislauf \u00fcberwacht, um einen Verschluss zu erkennen, der zumindest teilweise die Entnahme oder Infusion des Bluts behindert, wobei die Steuerung als Reaktion auf das Erkennen des Verschlusses so eingerichtet ist, dass sie den Blutflussdurch den Kreislauf automatisch verringert, die eingerichtet ist, dass sie eine Abschw\u00e4chung des Verschlusses erkennt und die so eingerichtet ist, dass sie den Blutfluss automatisch erh\u00f6ht, nachdem der Verschluss abgeschw\u00e4cht wurde,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland \u2013 nur hinsichtlich der Beklagten zu 1) herzustellen \u2013 in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, anzubieten und\/oder zu vertreiben, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung<br \/>\n\u2022 eine Ultrafiltratpumpe aufweist,<br \/>\n\u2022 wobei die Steuerung (702, 705) so eingerichtet ist, dass sie die Geschwindigkeit der Ultrafiltratpumpe herabsetzt, um den Ultrafiltratfluss zu verringern, und<br \/>\n\u2022 dadurch, dass die Steuerung so eingerichtet ist, dass sie den Ultrafiltratfluss als Reaktion auf das Erkennen des Verschlusses automatisch verringert, und so eingerichtet ist, dass sie den Ultrafiltratfluss automatisch erh\u00f6ht, nachdem der Verschluss abgeschw\u00e4cht wurde,<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab dem 28. September 2015 \u2013 die Beklagte zu 3) nur f\u00fcr die Zeit ab dem 23. Mai 2021 \u2013 dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und\/oder anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb. der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber;<br \/>\nc. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Belege (Rechnungen hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Details geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n3. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu I.1. bezeichneten und seit dem 28. September 2015 \u2013 die Beklagte zu 3) nur f\u00fcr die Zeit ab dem 23. Mai 2021 \u2013 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe<br \/>\na. der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc. der einzelnen Angebote aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der erteilten Aufstellung enthalten sind;<br \/>\n4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend I. 1. a. bis I. 1. a. bb. an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<br \/>\n5. die vorstehend zu I.1. bezeichneten und seit dem 28. September 2015 in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern schriftlich unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgericht D\u00fcsseldorf vom &#8230;) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<br \/>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 28. September 2015 \u2013 von der Beklagten zu 3) nur f\u00fcr die Zeit ab dem 25. Mai 2021 \u2013 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<br \/>\nIII. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu 90% und die Kl\u00e4gerin zu 10% zu tragen.<br \/>\nIV. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Daneben sind die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung (Ziffern I.1., I.4. und I.5. des Tenors) gemeinsam gegen alle Beklagten gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 175.000,00. Die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffern I.2 und I.3. des Tenors) sind gemeinsam gegen alle Beklagten gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 50.000,00. Die Entscheidung ist hinsichtlich Ziffer III. (Kosten) f\u00fcr die jeweilige Partei gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung wegen einer Verletzung des deutschen Teils des in englischer Verfahrenssprache erteilten Europ\u00e4ischen Patents EP 1 XXX XXX (im Folgenden: Klagepatent) geltend.<br \/>\nDie A, Inc. meldete das in englischer Verfahrenssprache erteilte Klagepatent am 13.02.2003 unter Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsdatums der US XXX vom 14.02.2002 an. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 20.11.2013, wobei als Inhaberin die B, Inc. ausgewiesen wurde (vgl. Registerausz\u00fcge der Anlage KLG 22\/KLG 22 de). Seit dem 13.11.2015 ist die Kl\u00e4gerin nach Umschreibung im Register des Europ\u00e4ischen Patentamts als Inhaberin des Klagepatents eingetragen, im Register des DPMA seit dem 11.02.2016 (vgl. Registerausz\u00fcge der Anlage KLG 22\/KLG 22 de).<br \/>\nDie C legte gegen das Klagepatent Einspruch ein, der mit Urteil vom 21.07.2016 (Anlage KLG 25) zur\u00fcckgewiesen wurde. Die Beschwerde der Einsprechenden wurde zur\u00fcckgewiesen (vgl. Protokoll der Anlage KLG 31; Entscheidung vom 26.05.2021, Anlage KLG 31a). Die Beklagte zu 2) legte Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht ein (Klage Anlage KAP A 5), \u00fcber die bislang noch nicht entschieden wurde.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Ger\u00e4t f\u00fcr eine extrakorporale Behandlungsvorrichtung zur Kontrolle der Blutentnahme und Infusion. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Anspruch 1 lautet in der ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache wie folgt:<br \/>\n\u201eA device for controlling ultrafiltration of blood comprising: an extracorporeal circuit (107), means (102, 113) for withdrawing blood from a blood vessel in a patient into the extracorporeal circuit (107), a blood filter (108) in the circuit for filtering liquid ultrafiltrate from the blood, means (113, 103) for infusing the filtered blood into the patient, and a controller (702, 705) which is configured to monitor a withdrawal pressure (109) and\/or infusion pressure (110) in the extracorporeal circuit in order to detect an occlusion which at least partially blocks the withdrawal or infusion of the blood, which controller (702, 705) in response to the detection of the occlusion is configured to automatically reduce blood flow through the circuit, which is configured to detect an alleviation of the occlusion, and which is configured to automatically increase the blood flow after the occlusion has been alleviated,<br \/>\ncharacterised in that the device has an ultrafiltrate pump (114), wherein the controller (702, 705) is configured to reduce the speed of the ultrafiltrate pump (114) to reduce the ultrafiltrate flow, and in that<br \/>\nthe controller (702, 705) is configured to automatically reduce the ultrafiltrate flow in response to the detection of the occlusion, and is configured to automatically increase the ultrafiltrate flow after the occlusion has been alleviated.\u201c<br \/>\nIn der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung lautet der Klagepatentanspruch 1 wie folgt:<br \/>\n\u201eVorrichtung f\u00fcr die Steuerung der Ultrafiltration von Blut, umfassend: einen extrakorporalen Kreislauf (107), Mittel (102, 113) zum Entnehmen von Blut aus einem Blutgef\u00e4\u00df in einem Patienten in den extrakorporalen Kreislauf (107) hinein, einen Blutfilter (108) in dem Kreislauf zum Herausfiltern von fl\u00fcssigem Ultrafiltrat aus dem Blut, Mittel (113, 103) zum Infundieren des gefilterten Bluts in den Patienten und eine Steuerung (702, 705), die so eingerichtet ist, dass sie einen Entnahmedruck (109) und\/oder Infusionsdruck (110) in dem extrakorporalen Kreislauf \u00fcberwacht, um einen Verschluss zu erkennen, der zumindest teilweise die Entnahme oder Infusion des Bluts behindert, wobei die Steuerung (702, 705) als Reaktion auf das Erkennen des Verschlusses so eingerichtet ist, dass sie den Blutfluss durch den Kreislauf automatisch verringert, die eingerichtet ist, dass sie eine Abschw\u00e4chung des Verschlusses erkennt und die so eingerichtet ist, dass sie den Blutfluss automatisch erh\u00f6ht, nachdem der Verschluss abgeschw\u00e4cht wurde, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung eine Ultrafiltratpumpe (114) aufweist, wobei die Steuerung (702, 705) so eingerichtet ist, dass sie die Geschwindigkeit der Ultrafiltratpumpe (114) herabsetzt, um den Ultrafiltratfluss zu verringern, und dadurch, dass die Steuerung (702, 705) so eingerichtet ist, dass sie den Ultrafiltratfluss als Reaktion auf das Erkennen des Verschlusses automatisch verringert, und so eingerichtet ist, dass sie den Ultrafiltratfluss automatisch erh\u00f6ht, nachdem der Verschluss abgeschw\u00e4cht wurde.\u201c<br \/>\nWegen der Unteranspr\u00fcche, insbesondere der Anspr\u00fcche 3 und 4, wird auf die Klagepatentschrift in der englischen Originalfassung, vorgelegt als Anlage KLG 20, Bezug genommen.<br \/>\nNachfolgend wird zur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre Figur 1 des Klagepatents eingeblendet, das nach Abs. [0020] der Beschreibung des Klagepatents die Behandlung eines Patienten mit einem Ultrafiltrationssystem unter Verwendung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Steuerung zeigt, um Druck und Durchfluss in einem extrakorporalen Blutkreislauf zu \u00fcberwachen und zu steuern:<\/li>\n<li>\nDie nachfolgend eingeblendete Figur 2 des Klagepatents veranschaulicht den Betrieb und den Fl\u00fcssigkeitsweg des in Figur 1 gezeigten extrakorporalen Blutkreislaufs:<\/li>\n<li>Die Beklagten zu 1) und zu 2) geh\u00f6ren zum Konzern der Beklagten zu 3), die wiederum von der Familienholding der D gehalten wird. Die Beklagte zu 1) ist im Konzern als Systempartnerin f\u00fcr die extrakorporale Blutbehandlung auf die drei Bereiche H\u00e4modialyse, Akutdialyse sowie Apherese fokussiert (vgl. Anlage KLG 7, S. 19, li. Sp.). Der Gesch\u00e4ftszweck der im Jahr 2008 in B. B AG umbenannten Beklagten zu 1) ist unter anderem auf die Herstellung und den Vertrieb von Produkten f\u00fcr die Akutdialyse gerichtet (vgl. Handelsregisterauszug, vorgelegt als Anlage KLG 6).<br \/>\nDie Beklagten zu 1) und zu 2) vertrieben das \u201eXXX&#8220; CRRT System, ein System zur Durchf\u00fchrung von CRRT-Therapien f\u00fcr die Akutdialyse (vgl. Brosch\u00fcre der Anlage KLG 8\/Anlage KAP A 4), wobei zwischen den Parteien streitig ist, wann erstmals ein Vertrieb im Inland erfolgte.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) bietet an und vertreibt das Akutdialyseger\u00e4t \u201eXXX&#8220; CRRT (angegriffene Ausf\u00fchrungsform), das erstmals auf einem Workshop der Erfurter Dialysefachtagung am 28.04.2016 vorgestellt wurde (vgl. Programm der Anlage KLG 9, S. 5), wobei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aus der nachfolgend eingeblendeten Abbildung (mit \u201eXXX\u201c) ersichtlich ist:<\/li>\n<li>Auf den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werden \u201eXXXe\u201c angebracht, bei denen es sich um vorkonfektionierte Behandlungssets mit form- und farbcodierten Schl\u00e4uchen und verschiedenen Filtern handelt, die jeweils an die verschiedenen CRRT- und Antikoagulationsmodi angepasst sind, wobei nachfolgend beispielhaft ein solches Modul eingeblendet wird (vgl. S. 4 der Anlage KLG 12):<\/li>\n<li>\nDie Bestandteile und die Funktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werden auf Seite 29 der von der Beklagten zu 1) herausgegebenen Gebrauchsanweisung (\u201eXXX-, Stand September 2019, Anlage KLG 28) anhand der Figur 3-1 gezeigt, wie nachstehend eingeblendet:<\/li>\n<li>Die Abbildung zeigt Mittel zur Entnahme des Blutes (\u201eAccess\u201c 1, rote Linie), einen Blutfilter (\u201eHemofilter\u201c 5) und die Abf\u00fchrung des herausfiltrierten Wassers in den Abwasserbeh\u00e4lter (\u201eEffluent Bag 6&#8243;, gelbe Linie), wobei das gefilterte Blut \u00fcber die Infusionslinie (blau) dem Patienten wieder zugef\u00fchrt wird. Das Blut, das mithilfe der Blutpumpe dem Patienten entzogen wird, wird durch eine semipermeable Membran des Blutfilters gedr\u00fcckt. Durch die Ultrafiltratpumpe (\u201eEffluent Pump\u201c) wird kontinuierlich fl\u00fcssiges Ultrafiltrat (Wasser) aus dem Blut herausgefiltert und \u00fcber den Abwasserbeh\u00e4lter entsorgt (vgl. S. 32 der Anlage KLG 28).<br \/>\nDer Dialysevorgang \u201eSlow Continuous Ultrafiltration (SCUF)\u201c der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird auf Seite 32 der Gebrauchsanweisung der Anlage KLG 28 wie folgt anhand der Figur 3-2 schematisch dargestellt:<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten der Gebrauchsanweisung wird auf die Anlage KLG 28 Bezug genommen.<br \/>\nAuf der Internetseite unter www.XXX.com sind die in englischer Sprache verfassten Brosch\u00fcren \u201eXXX \u2013&#8220;, Stand August 2016, (Anlage KLG 11) sowie \u201eXXX \u2013&#8220;, Stand November 2019, (Anlage KLG 12) herunterladbar, wobei auf deren letzten Seiten jeweils die Beklagte zu 1) genannt wird. Die Beklagte zu 1) wird auf der Website unter www.XXX.com zudem als Ansprechpartnerin f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausgewiesen, wie es aus dem Internetauszug der Anlage KLG 13 hervorgeht.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform wurde im Februar 2018 unter der Artikelnummer (XXX) zudem auf der Website unter www.XXX.de unter dem Titel \u201eXXX&#8220;, wie aus den Screenshots der Anlage KLG 16 ersichtlich, mit deutscher Beschreibung vorgestellt. Die Beklagte zu 2) wird in dem zugeh\u00f6rigen Copyright-Vermerk auf S. 2 der Anlage KLG 16 angegeben.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform wurde auch noch im November 2020 auf den Webseiten unter www.XXX.de und www.XXX.com auch in deutscher Sprache vorgestellt, wie aus den Internetausz\u00fcgen der Anlage KLG 18 vom 03.11.2020 ersichtlich. Die Produktbrosch\u00fcre der Beklagten zu 1) kann jeweils direkt von den Webseiten heruntergeladen werden. In den Impressen wurde auf den Webseiten jedenfalls am 03.11.2020 und im Februar 2021 als Herausgeberin noch die Beklagte zu 2) genannt (vgl. Anlagen KLG 18 und KLG 34). Seit dem 23.05.2021 wird die Beklagte zu 3) als Herausgeberin benannt (vgl. Internetausz\u00fcge der Anlage KLG 33).<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform wurde ferner in der als Anlage KLG 17 auszugsweise vorgelegten Ausgabe des \u201eXXX&#8220;, Nr. 01\/2017, dort auf S. 7 der Anlage, vorgestellt.<br \/>\nAuf dem aus der Anlage KLG 15 ersichtlichen Typenschild ist die Beklagte zu 1) ausgewiesen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, sie sei aktivlegitimiert. Das Klagepatent sei von der urspr\u00fcnglichen Anmelderin A Inc., die in B, Inc. umfirmiert habe, mit der als Anlage KLG 24 vorgelegten Abtretungserkl\u00e4rung vom 28.09.2015 (deutsche \u00dcbersetzung Anlage KLG 24 de, Exhibit A auf S. 3 unter der Nr. PN 1401) wirksam auf sie, die Kl\u00e4gerin, \u00fcbertragen worden. Die Umfirmierung gehe insoweit aus dem als Anlage KLG 36 vorgelegten \u201eAmendment to Certificate of Incorporation&#8220; hervor. Auf die Umfirmierung komme es im \u00dcbrigen nicht an, da die abtretende E, Inc. im Zeitpunkt der \u00dcbertragung unter ihrer nunmehr aktuellen Firma im Register als Inhaberin\/Anmelderin eingetragen gewesen sei. Weiter sei ma\u00dfgeblich, dass sie selbst ausweislich der Registerausz\u00fcge in Anlage KLG 22 seit dem 13.11.2015 (Europ\u00e4isches Register) bzw. seit dem 11.02.2016 (DPMA) als Inhaberin im Register eingetragen und damit auch formal Berechtigte sei. Schlie\u00dflich seien gem\u00e4\u00df Ziff. 1 der Anlage KLG 24 ausdr\u00fccklich auch die Rechte zur Geltendmachung von Anspr\u00fcchen aus in der Vergangenheit begangenen Verletzungshandlungen abgetreten worden. Die Wirksamkeit der \u00dcbertragung eines nationalisierten Teiles eines europ\u00e4ischen Patentes und deren Wirkungen bzw. Umfang richteten sich nach deutschem Recht.<br \/>\nFerner mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aus ihrer Sicht von allen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere weise diese eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Steuerung auf.<br \/>\nDie klagepatentgem\u00e4\u00dfe Steuerung sowohl des Blut- als auch des Ultrafiltratflusses beruhe als Ausl\u00f6ser jeweils auf dem Erkennen eines Verschlusses bzw. seiner Abschw\u00e4chung. Auch wenn Blut- und Ultrafiltratfluss in Abh\u00e4ngigkeit von denselben Ereignissen (Erkennen eines Verschlusses und seiner Abschw\u00e4chung) gesteuert w\u00fcrden, k\u00f6nne die Steuerung den Blut- und den Ultrafiltratfluss separat voneinander regulieren, die Steuerung m\u00fcsse nicht konstant in einem zueinander festgelegten Verh\u00e4ltnis erfolgen. Insbesondere beruhe das Einwirken auf den Ultrafiltratfluss nicht auf einer Ver\u00e4nderung des Blutflusses bzw. sei nicht an diesen unmittelbar gekoppelt. Denn w\u00e4hrend der Blutfluss f\u00fcr die Dauer einer Blutbehandlung m\u00f6glichst konstant gehalten werde, werde der Ultrafiltratfluss notwendig verringert, sobald ein entsprechender H\u00e4matokrit (Verdickung des Blutes) erreicht sei. Ferner sei es nach der Lehre des Klagepatents unerheblich, ob die Steuerung die Blut- und Ultrafiltrationspumpe gleichzeitig oder mit einem zeitlichen Versatz ansteuere.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde durch st\u00e4ndige \u00dcberwachung der Druckverh\u00e4ltnisse mittels Sensoren beim \u00dcber-\/Unterschreiten bestimmter Grenzwerte auf das Vorhandensein eines Verschlusses geschlossen. Insoweit werde unter anderem auf S. 422 der Gebrauchsanweisung der Anlage KLG 28 ausdr\u00fccklich geschildert, dass die Verletzungsform aus der Entdeckung ver\u00e4nderter Druckverh\u00e4ltnisse (\u201eFluctuation in arterial\/venous pressure has been detected\u201c) auf das Vorliegen eines Verschlusses schlie\u00dfe (\u201ePatient access may be occluded\/blocked\u201c, \u201eArterial line (red)\/Vebous line (blue) may be occluded\/blocked.\u201c). Daraufhin werde eine \u201eautomatische Druckalarmhandhabe\u201c gestartet (vgl. Seite 422 der Anlage KLG 28 \u201eAutomatic pressure alarm handling in progress\u201c). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verringere bei Erkennung des Verschlusses insoweit den Blutfluss durch den Kreislauf zun\u00e4chst automatisch (vgl. S. 196 der Anlage KLG 28 \u201eThe blood flow is reduced to 10 ml\/min for 3 seconds to avoid a blood pump stop and unnecessary alarms\u201c). Mit dieser Verringerung des Blutflusses sollten der Unter- oder \u00dcberdruck in den Leitungen verringert, der m\u00f6gliche Kollaps eines Blutgef\u00e4\u00dfes vermieden sowie der anschlie\u00dfende Anstieg des Druckes im Kreislauf gef\u00f6rdert werden. Diese Funktionsweise werde auch durch den von ihr durchgef\u00fchrten \u201eOcclusion Test&#8220; best\u00e4tigt (vgl. Standbilder auf S. 8 der Anlage KLG 29\/29a). W\u00e4hrend der Blutfluss im Normalbetrieb auf dem gew\u00fcnschten Niveau von 100 ml\/min liege, sinke dieser Wert nach dem Abknicken der Leitung und dem Erkennen eines solchen Verschlusses auf den verringerten Wert von nur 10 ml\/min. Die Steuerung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei weiter so eingerichtet, dass sie eine Abschw\u00e4chung des Verschlusses erkenne und dann automatisch den Blutfluss wieder erh\u00f6he. Dies gehe aus den Ausf\u00fchrungen in der Gebrauchsanweisung der Anlage KLG 28 auf S. 196, Abs. 3 hervor (\u201eIf the arterial and venous pressures have returned to the normal value range, the blood flow is ramped up to the target flow rate\u201c) und werde auch durch den von ihr durchgef\u00fchrten \u201eOcclusion Test\u201c best\u00e4tigt (vgl. Standbilder auf S. 10 der Anlage KLG 29\/29a). Sie behauptet insoweit, Herr XXX habe den \u201eOcclusion Test\u201c am 23.9.2020 an einem Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit der Seriennummer SNXXX durchgef\u00fchrt (vgl. eid. Vers. Anlage KLG 37).<br \/>\nDie Steuerung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei ferner so eingerichtet, dass sie als Reaktion auf das Erkennen eines Verschlusses die Geschwindigkeit der Ultrafiltrationspumpe herabsetze und so der Ultrafitrationsfluss verringert werde. Dies gehe aus Seite 196 der Gebrauchsanweisung der Anlage KLG 28 hervor. Soweit aufgrund der Druckverh\u00e4ltnisse in der Blutentnahmeleitung (\u201elow arterial pressure&#8220;) (AP) oder in der Infusionsleitung (\u201ehigh venous pressure&#8220;) (VP) ein Verschluss erkannt werde, werde einerseits der Blutfluss auf 10 ml\/min reduziert und andererseits die Ultrafiltration so weit verringert, dass sie zeitweise sogar ganz ausgesetzt werde (\u201eactive therapy is paused\u201c). Dies best\u00e4tige auch der von ihr durchgef\u00fchrte \u201eOcclussion Test\u201c (vgl. S. 13 f. der Anlage KLG 29\/29a). Werde eine Abschw\u00e4chung des Verschlusses erkannt, so werde auch der Ultrafiltrationsfluss (bis zum gew\u00fcnschten Zielwert) wieder erh\u00f6ht (vgl. S. 17 der Anlage KLG 29\/29a). Dies ergebe sich auch daraus, dass die aktive Therapie nur \u201epausiert\u201c, nicht aber abgebrochen werde.<br \/>\nSie ist weiter der Auffassung, die Beklagten seien f\u00fcr die Verletzungshandlungen jeweils passivlegitimiert. Insbesondere sei die Beklagte zu 1) auf dem als Anlage KLG 15 vorgelegten Typenschild als Herstellerin ausgewiesen. Zudem lasse die Beklagte zu 1) ihrer Behauptung nach die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach ihren Vorgaben und unter ihrer Kontrolle von der F Inc. in XXX, fertigen (vgl. Anlage KLG 34). Dahinstehen k\u00f6nne, ob diese Herstellung im Inland erfolge, da jedenfalls eine dahingehende Erstbegehungsgefahr bestehe. Insoweit sei es f\u00fcr die Beklagten lediglich eine Kostenfrage, ob sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland herstellen lie\u00dfen, wie es sich auch aus den \u00c4u\u00dferungen der Beklagten zu 1) in dem parallelen US-Verfahren ergebe (vgl. Anlage KLG 42). Auch die Beklagte zu 2) habe Verletzungshandlungen begangen. Die Kl\u00e4gerin behauptet insoweit, das \u201eXXX&#8220;, Nr. 01\/2017 werde von der Beklagten zu 2) herausgegeben (vgl. Anlage KLG 17, S. 2). Ausweislich des als Anlage KLG 19 vorgelegten Aufklebers erfolge zudem die logistische Versendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcber das Warenverteilungszentrum der Beklagten zu 2). Sie behauptet insoweit, sie habe den in Anlage KLG 19 abgebildeten Aufkleber zusammen mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit der Seriennummer XXX erhalten. Sie ist weiter der Auffassung, selbst soweit die Webseiten unter www.XXX.com\/de nunmehr von der Beklagten zu 3) betrieben w\u00fcrden, so habe die Beklagte zu 2) in unverj\u00e4hrter Zeit zun\u00e4chst die Verantwortung f\u00fcr die genannten Webseiten gem\u00e4\u00df der Screenshots in den Anlagen KLG 16 und KLG 18 gehabt und m\u00fcsse dementsprechend haften.<br \/>\nDen Beklagten stehe ferner kein privates Vorbenutzungsrecht zu. Es sei bereits nicht dargetan, dass die Beklagten Erfindungsbesitz gehabt h\u00e4tten. Der Inhalt der Brosch\u00fcre der Anlage KLG 8 \/ KAP A4 belege, dass das XXX-System, auf das sich die Beklagten beriefen, keine Steuerung aufweise, die den Ultrafiltratfluss oder auch nur eine Ultrafiltrationspumpe als Reaktion auf das Erkennen eines Verschlusses oder seiner Abschw\u00e4chung steuere. Zudem h\u00e4tten die Beklagten den \u2013 bereits nicht vorliegenden \u2013 Erfindungsbesitz nicht im Inland bet\u00e4tigt oder zumindest Veranstaltungen zu einer alsbaldigen Aufnahme der Benutzung des Erfindungsgegenstandes getroffen. Die Kl\u00e4gerin bestreitet insoweit mit Nichtwissen, dass das XXX-System vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt am 14.02.2022 auf dem deutschen Markt erh\u00e4ltlich gewesen sei. Aus den von den Beklagten vorgelegten Unterlagen ergebe sich dies nicht.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist ferner der Auffassung, der R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Insbesondere habe sie, die Kl\u00e4gerin, keine Entfernung aus den Vertriebswegen beantragt. Die betroffenen Krankenh\u00e4user m\u00fcssten auf das R\u00fcckrufangebot der Beklagten nicht eingehen und k\u00f6nnten sich ansonsten eine patentfreie Alternative von Wettbewerbern oder der Kl\u00e4gerin beschaffen. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die Versorgung von Intensivpatienten bei einem R\u00fcckruf beeintr\u00e4chtigt werde. Einen Mangel an technischer Ausstattung gebe es auf den Intensivstationen im Inland derzeit nicht. Vielmehr gehe der derzeitige R\u00fcckgang an verf\u00fcgbaren Intensiv- bzw. Beatmungsbetten allein auf den akuten Personalmangel zur\u00fcck. Soweit die Beklagten vorgeschlagen h\u00e4tten, ihre Servicemitarbeiter k\u00f6nnten die gesamte Funktionalit\u00e4t des automatischen Herunter- und Herauffahrens von Blut- und Ultrafiltratfluss als Reaktion auf das Vorliegen eines auch nur partiellen Verschlusses bzw. seiner Abschw\u00e4chung abschalten, liege darin ein schwerwiegenderer Eingriff in die Interessen der Krankenh\u00e4user als der R\u00fcckruf, da dann jeder noch so kleine Verschluss einen Alarm ausl\u00f6sen m\u00fcsse und den Einsatz des Pflegepersonals erfordern w\u00fcrde. Zudem h\u00e4tten die Beklagten nicht dargetan, dass es sicher sei, dass diese Funktion nicht wieder eingeschaltet werden k\u00f6nne.<br \/>\nDer Rechtsstreit sei auch nicht bis zu einer Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren auszusetzen, da das Klagepatent neu und erfinderisch sei.<br \/>\nDas Klagepatent sei neu gegen\u00fcber der Entgegenhaltung JPSXXXU (nachfolgend \u201eNK 3\u201c, Anlage KAP A 6, von der Kl\u00e4gerin eingereichte deutsche \u00dcbersetzung s. Anlage NK 3b, f\u00fcr die englische \u00dcbersetzung der Beklagten s. Anlage KAP A 6a). Bei der offenbarten Vorrichtung handele es sich bereits nicht um eine Vorrichtung f\u00fcr die Steuerung der Ultrafiltration von Blut. Weder sei eine Plasmapheresevorrichtung zur Durchf\u00fchrung einer Ultrafiltration geeignet noch sei ein Plasmaphereseger\u00e4t mit einer Ultrafiltration sowohl funktionell als auch strukturell vergleichbar. Insoweit werde bei der Ultrafiltration dem Blut wasserbelasteter Patienten \u201ePlasmawasser\u201c, also im Wesentlichen Wasser mit niedermolekularen Bestandteilen, wie z.B. Elektrolyten, zur Erschaffung eines vorteilhaften H\u00e4matokrits (Anteil der roten Blutk\u00f6rperchen am Volumen des Blutes) durch Konvektion entzogen, nicht hingegen \u201ePlasma\u201c, also die Blutplasmafraktion. Bei der Plasmapherese w\u00fcrden dem Patienten ferner die mit der Blutplasmafraktion herausgefilterten lebenswichtigen hochmolekularen Blutbestandteile mit einer der abgef\u00fchrten Blutplasmafraktion entsprechenden Menge an Ersatzfl\u00fcssigkeit wieder zugef\u00fchrt, das Blut mithin im Ergebnis nicht angedickt. F\u00fcr den Fachmann bestehe auch kein Anlass, eine Vorrichtung zur Plasmapherese in eine solche zur Ultrafiltration umzubauen.<br \/>\nDas Klagepatent sei ferner erfinderisch gegen\u00fcber der Entgegehaltung JP1XXXA (nachfolgend \u201eNK 4\u201c, Anlage KAP A 7, von der Kl\u00e4gerin eingereichte deutsche \u00dcbersetzung s. Anlage NK 4b, f\u00fcr die englische \u00dcbersetzung der Beklagten s. Anlage KAP A 7a). Auch das offenbarte Dialyseger\u00e4t offenbare bereits keine Vorrichtung, die f\u00fcr die Ultrafiltration von Blut eingesetzt werden k\u00f6nne. Insbesondere werde auch dort das Blut des Patienten aufgrund des Zuf\u00fchrens einer Ersatzfl\u00fcssigkeit nicht angedickt. Ferner blieben bei Entdeckung eines Unterdrucks in der Blutzufuhr sowohl die Filtratpumpe als auch alle anderen f\u00fcr eine Fortf\u00fchrung der Behandlung erforderlichen Pumpen (Dialysat und Ersatzfl\u00fcssigkeit) abgeschaltet, da die Behandlung vollst\u00e4ndig abgebrochen werde. Ein automatisches Hochfahren der Filtratpumpe bei Erkennen des Abschw\u00e4chens eines Verschlusses erfolge nicht. Der Fachmann habe keinen Anlass, die offenbarte Vorrichtung so umzubauen, dass sie erfindungsgem\u00e4\u00df f\u00fcr eine Ultrafiltration verwendet werden k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie die Klage auf die Beklagte zu 3) erweitert und die angek\u00fcndigten Antr\u00e4ge im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung weiter konkretisiert und hinsichtlich der Beklagten zu 3) zeitlich eingeschr\u00e4nkt hat,<\/li>\n<li>I. die Beklagten zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,<br \/>\na. eine Vorrichtung f\u00fcr die Steuerung der Ultrafiltration von Blut, umfassend:<br \/>\n\u2022 einen extrakorporalen Kreislauf (107),<br \/>\n\u2022 Mittel (102, 113) zum Entnehmen von Blut aus einem Blutgef\u00e4\u00df in einem Patienten in den extrakorporalen Kreislauf (107) hinein,<br \/>\n\u2022 einen Blutfilter (108) in dem Kreislauf zum Herausfiltern von fl\u00fcssigem Ultrafiltrat aus dem Blut,<br \/>\n\u2022 Mittel (113,103) zum Infundieren des gefilterten Bluts in den Patienten und<br \/>\n\u2022 eine Steuerung (702, 705), die so eingerichtet ist, dass sie einen Entnahmedruck (109) und\/oder Infusionsdruck (110) in dem extrakorporalen Kreislauf \u00fcberwacht, um einen Verschluss zu erkennen, der zumindest teilweise die Entnahme oder Infusion des Bluts behindert, wobei die Steuerung (702, 705) als Reaktion auf das Erkennen des Verschlusses so eingerichtet ist, dass sie den Blutflussdurch den Kreislauf automatisch verringert, die eingerichtet ist, dass sie eine Abschw\u00e4chung des Verschlusses erkennt und die so eingerichtet ist, dass sie den Blutfluss automatisch erh\u00f6ht, nachdem der Verschluss abgeschw\u00e4cht wurde,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland \u2013 nur hinsichtlich der Beklagten zu 1) herzustellen \u2013 in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, anzubieten und\/oder zu vertreiben, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung<br \/>\n\u2022 eine Ultrafiltratpumpe (114) aufweist,<br \/>\n\u2022 wobei die Steuerung (702, 705) so eingerichtet ist, dass sie die Geschwindigkeit der Ultrafiltratpumpe (114) herabsetzt, um den Ultrafiltratfluss zu verringern, und<br \/>\n\u2022 dadurch, dass die Steuerung (702, 705) so eingerichtet ist, dass sie den Ultrafiltratfluss als Reaktion auf das Erkennen des Verschlusses automatisch verringert, und so eingerichtet ist, dass sie den Ultrafiltratfluss automatisch erh\u00f6ht, nachdem der Verschluss abgeschw\u00e4cht wurde [EP 1 XXX XXX Patentanspruch 1],<br \/>\n\u2022 insbesondere wenn<br \/>\naa. bei der Vorrichtung f\u00fcr die Steuerung der Ultrafiltration von Blut nach Anspruch 1 die Steuerung (702, 705) so eingerichtet ist, dass sie den Ultrafiltratstrom vor\u00fcbergehend anh\u00e4lt [EP 1 XXX XXX Patentanspruch 3],<br \/>\noder<br \/>\nbb. bei der Vorrichtung f\u00fcr die Steuerung der Ultrafiltration von Blut nach Anspruch 1 die Steuerung (702, 705) so eingerichtet ist, dass sie den Ultrafiltratdruck zwischen dem Filter (108) und der Ultrafiltratpumpe (114) \u00fcberwacht [EP 1 XXX XXX Patentanspruch 4].<br \/>\n2. ihr f\u00fcr die Zeit ab dem 28. September 2015 \u2013 die Beklagte zu 3) nur f\u00fcr die Zeit ab dem 23. Mai 2021 \u2013 dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und\/oder anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb. der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber;<br \/>\nc. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Belege (Rechnungen hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Details geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n3. ihr \u00fcber den Umfang der vorstehend zu I.1. bezeichneten und seit dem 28. September 2015 \u2013 die Beklagte zu 3) nur f\u00fcr die Zeit ab dem 23. Mai 2021 \u2013 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe<br \/>\na. der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc. der einzelnen Angebote aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der erteilten Aufstellung enthalten sind;<br \/>\n4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend I. 1. a. bis I. 1. a. bb. an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<br \/>\n5. die vorstehend zu I.1. bezeichneten und seit dem 28. September 2015 in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern schriftlich unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgericht D\u00fcsseldorf vom &#8230;) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<br \/>\nII. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 28. September 2015 \u2013 von der Beklagten zu 3) nur f\u00fcr die Zeit ab dem 25. Mai 2021 \u2013 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise,<\/li>\n<li>den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im parallelen Nichtigkeitsverfahren \u00fcber den deutschen Teil des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 XXX XXX auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind der Auffassung, die Kl\u00e4gerin sei bereits nicht aktivlegitimiert. Sie bestreiten insoweit mit Nichtwissen, dass das Klagepatent von der Anmelderin A, Inc. (Anlage KAP A 1) wirksam auf die B Inc. \u00fcbertragen worden sei. Die \u00dcbertragung des Klagepatents und die jeweiligen Vollmachten unterl\u00e4gen zudem nicht deutschem Recht, da es sich jeweils um ausl\u00e4ndische Gesellschaften handele. Die Kl\u00e4gerin m\u00fcsse insoweit zum ausl\u00e4ndischen Recht vortragen. Sie bestreiten ferner mit Nichtwissen, dass die Abtretungserkl\u00e4rung der Anlage KLG 24 im Original existiere und dass die vorgelegte Kopie deren Inhalt korrekt wiedergebe, dass die Unterzeichner XXX und XXX hinreichend bevollm\u00e4chtigt gewesen seien, um die Abtretungserkl\u00e4rung wirksam zu unterzeichnen, und dass die \u00fcbrigen erforderlichen Voraussetzungen der wirksamen rechtsgesch\u00e4ftlichen \u00dcbertragung gegeben gewesen seien. Sie bestreiten weiter mit Nichtwissen, dass ein Original des als Anlage KLG 36 vorgelegten Scans eines Telefaxes mit der \u00dcberschrift \u201eXXX A, Inc.\u201c existiere und dass die angegebene Person das Dokument tats\u00e4chlich unterschrieben habe. Hinsichtlich der als Anlagen KLG 36a vorgelegten Dokumente bestreiten sie au\u00dferdem mit Nichtwissen, dass diese Dokumente im Original existieren und dass die Kopien bzw. Scans deren Inhalt korrekt wiedergeben w\u00fcrden, weiter, dass die als Unterzeichner genannten Personen die jeweilige Vertretungsbefugnis inne h\u00e4tten und dass die als Unterzeichner jeweils aufgef\u00fchrten Personen tats\u00e4chlich pers\u00f6nlich die jeweilige Unterschrift geleistet h\u00e4tten. Die Kl\u00e4gerin sei jedenfalls f\u00fcr den Zeitraum vor dem 28.09.2015 auch nach eigenem Vortrag nicht aktivlegitimiert, da sie fr\u00fchestens ab diesem Zeitpunkt Inhaberin des Klagepatents geworden sei. Soweit in der Anlage K 24 weitere Rechte \u201eto sue for past, present or future infringement\u201c \u00fcbertragen worden seien, so st\u00fctze dies h\u00f6chstens eine Prozessf\u00fchrungsbefugnis der Kl\u00e4gerin, indes keine materielle Berechtigung.<br \/>\nFerner habe die Kl\u00e4gerin eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht hinreichend dargetan. Insbesondere weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Steuerung auf.<br \/>\nDie klagepatentgem\u00e4\u00dfe Steuerung \u00fcberwache einen Entnahme- und\/oder Infusionsdruck im extrakorporalen Kreislauf zu dem Zweck, einen Verschluss zu erkennen. Die Steuerung solle nach Erkennen eines Verschlusses den Blutfluss verringern und \u2013 nachdem sie das Abschw\u00e4chen des Verschlusses erkannt hat \u2013 wieder erh\u00f6hen. Die Steuerung solle au\u00dferdem die Geschwindigkeit der Ultrafiltratpumpe bei Erkennen eines Verschlusses herabsetzen und nach dessen Abschw\u00e4chen wieder erh\u00f6hen k\u00f6nnen. Um einen Verschluss und dessen Abschw\u00e4chen zu erkennen, reiche es nicht aus, dass lediglich eine Druckver\u00e4nderung festgestellt werde, f\u00fcr die mehrere Ursachen in Betracht k\u00e4men. Die Detektion von Druckver\u00e4nderungen k\u00f6nne insoweit nicht mit dem Erkennen eines Verschlusses gleichgesetzt werden. Der Anspruchswortlaut des Klagepatents lasse zudem offen, ob eine getrennte oder eine zusammenh\u00e4ngende Steuerung beider Pumpen vorliege. Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Steuerung sei ferner nicht mit einem Sensor gleichzusetzen. Das Klagepatent verstehe unter einer Steuerung ein Element, das die Umdrehungsgeschwindigkeit von Blutpumpen steuere (vgl. Abs. [0003] des Klagepatents). Ein Sensor detektiere nur bestimmte Umwelteinfl\u00fcsse, er steuere sie nicht.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin habe nicht schl\u00fcssig dargetan, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber eine Steuerung verf\u00fcge, die einen Entnahme- oder Infusionsdruck im extrakorporalen Kreislauf zu dem Zweck \u00fcberwache, einen Verschluss zu erkennen. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform den arteriellen und ven\u00f6sen Druck messe, reiche f\u00fcr das Erkennen eines Verschlusses im extrakorporalen Blutkreislauf insoweit nicht aus. Die von der Kl\u00e4gerin zitierten Textstellen aus der Gebrauchsanweisung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zeigten nicht, dass diese gerade einen Verschluss erkenne und daraufhin den Blut- und Ultrafiltrationsfluss reduziere. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unterscheide bei der Druckmessung nicht zwischen einem Verschluss im extrakorporalen Blutkreislauf und anderen Ursachen f\u00fcr Druckver\u00e4nderungen, beispielsweise Messfehlern oder geringem Blutdruck beim Patienten. Die Beklagten bestreiten zudem mit Nichtwissen, dass die Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich den \u201eOcclusion Test\u201c (Anlage KLG 29\/29a) durchgef\u00fchrt habe, dass dies an einer in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Maschine geschehen sei und dass dabei die in der Anlage KLG 29\/29a wiedergegebenen Anzeigen aufgetreten und aufgenommen worden seien. Die Kl\u00e4gerin habe zudem nicht dargetan, welches Bauteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Steuerung darstellen soll. Die von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrte \u201eControl Software\u201c scheide daf\u00fcr aus, da sie gerade kein Bauteil sei, welches die Umdrehungsgeschwindigkeit von Blutpumpen beeinflusse.<br \/>\nSie sind weiter der Auffassung, die Kl\u00e4gerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Inland herstelle. Sie bestreitet insoweit mit Nichtwissen, dass das als Anlage KLG 15 vorgelegte Typenschild tats\u00e4chlich zu einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geh\u00f6re, die in der Bundesrepublik Deutschland von einer der Beklagten erworben worden sei. Selbst falls die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Ausland von einem Dritten herstellen lasse und ihr dies zuzurechnen w\u00e4re, so folge daraus keine Erstbegehungsgefahr f\u00fcr ein Herstellenlassen im Inland. Die \u201eKinderwagen\u201c-Entscheidung des BGH sei nicht einschl\u00e4gig, da die Frage des Produktionsstandortes oder einer Eigen- oder Auftragsfertigung im vorliegenden Einzelfall, der hochkomplexe und aufw\u00e4ndig herzustellende Medizinprodukte betreffe, nicht in erster Linie eine Kostenfrage sei, die sich fortlaufend \u00e4ndern k\u00f6nne. Zudem habe die Kl\u00e4gerin keine Benutzungshandlungen der Beklagten zu 2) darzulegen vermocht. Die in Anlage KLG 17 enthaltene Werbung f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erfolge ausdr\u00fccklich durch die Beklagte zu 1). Die Beklagte zu 2) sei weder an der Entwicklung, Herstellung, Vermarktung noch an dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beteiligt.<br \/>\nDen Beklagten stehe jedenfalls ein privates Vorbenutzungsrecht zu. Sie behaupten insoweit, sie h\u00e4tten das XXX-System bereits vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents vom 14.02.2002 im Inland vertrieben. Das XXX-System habe ihrer Meinung nach bereits s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 verwirklicht. Insbesondere k\u00f6nne es den Blutfluss auf der Grundlage von Druckver\u00e4nderung anpassen, was nach der Argumentation der Kl\u00e4gerin f\u00fcr eine Verletzung des Klagepatents ausreiche.<br \/>\nSie sind weiter der Auffassung, die Anspr\u00fcche auf R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen seien unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Die beanstandeten Funktionen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lie\u00dfen sich von ihren Servicetechnikern durch einfache Ma\u00dfnahmen abstellen. Der jeweilige Kunde sei nicht in der Lage, die abgestellten Funktionen eigenm\u00e4chtig wieder einzustellen. Der patentbenutzende Betrieb sei somit ausgeschlossen. Ferner seien die Anspr\u00fcche auf R\u00fcckruf und Vernichtung auch vor dem Hintergrund der aktuellen Pandemielage unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Insbesondere bei Covid19-Patienten komme es bei schweren Infektionsverl\u00e4ufen zum Organversagen und damit auch zu Nierenversagen, so dass die Ger\u00e4te der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Behandlung ben\u00f6tigt w\u00fcrden. Zudem sei die aktuelle Situation aufgrund des Krieges in der Ukraine und der weltweit angespannten Liefersituation zu ber\u00fccksichtigen, so dass eine zeitnahe Ersatzbeschaffung f\u00fcr die Abnehmer m\u00f6glicherweise nicht m\u00f6glich sei.<br \/>\nSchlie\u00dflich sei das Verfahren hilfsweise auszusetzen. Denn das Klagepatent sei nicht rechtsbest\u00e4ndig und werde mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Bundespatentgericht f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden.<br \/>\nDie NK 3 nehme den Gegenstand des Klagepatentanspruchs 1 neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Insbesondere scheide eine Offenbarung der Lehre des Klagepatents nicht allein deswegen aus, weil es sich bei Apherese und Ultrafiltration (formell betrachtet) um unterschiedliche medizinische Verfahren handele. Beide Verfahren k\u00f6nnten dieselbe Zielsetzung haben. Insoweit sei auch die Apherese ein Verfahren, mit dem Patientenblut extrakorporal gereinigt werde. Unterschiede zur Ultrafiltration erg\u00e4ben sich nur aus der gew\u00e4hlten Porengr\u00f6\u00dfe der Filtermembran und aus dem Vorsehen einer Ersatzfl\u00fcssigkeit, wobei auch bei einem Ultrafiltrationsverfahren die Zuf\u00fchrung einer Ersatzfl\u00fcssigkeit vorhanden sein k\u00f6nne. Es spiele f\u00fcr die Vorrichtung nach Anspruch 1 des Klagepatents keine Rolle, ob eine Ersatzfl\u00fcssigkeit im System vorgesehen sei oder wie gro\u00df die Poren der Filtermembran seien. Zudem k\u00f6nne der Durchschnittsfachmann sein technisches Fachwissen heranziehen, um das System auf ein Ultrafiltrationssystem anzuwenden, ohne dass dieser erfinderisch t\u00e4tig werden m\u00fcsste.<br \/>\nDas Klagepatent sei zudem ausgehend von der NK4 nicht erfinderisch. Diese sehe sowohl eine Ultrafiltration in Form einer H\u00e4mofiltration als auch in Form einer H\u00e4modialyse vor. Zwar offenbare die NK4 nicht, dass der Ultrafiltratfluss automatisch erh\u00f6ht werde, nachdem der Verschluss abgeschw\u00e4cht worden sei. Jedoch gebe es f\u00fcr den Fachmann, nachdem der Verschluss abgeschw\u00e4cht worden und die Blutpumpe wieder angefahren worden sei, nur die M\u00f6glichkeit, entweder die Blutpumpe f\u00fcr kurze Zeit laufen zu lassen, um das restliche extrakorporale Blut in den Patienten zur\u00fcckzupumpen und dann die Maschine abzustellen, oder er schalte die Ultrafiltratpumpe (irgendwann) wieder hinzu, um den Ultrafiltrationsprozess weiter zu f\u00fchren. Die Entscheidung zwischen diesen beiden Optionen liege im Belieben des Fachmanns, ohne dass er dabei erfinderisch t\u00e4tig werden m\u00fcsse. Jedenfalls die NK 3 lege dem Fachmann das Wiederanfahren der Ultrafiltratpumpe nahe.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 29.11.2022 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist zur Geltendmachung der Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Schadensersatz dem Grunde nach aktivlegitimiert (dazu unter I.). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch (dazu unter II.). Ein Vorbenutzungsrecht besteht nicht (dazu unter III.). Die Kl\u00e4gerin hat aufgrund der klagepatentverletzenden Handlungen der Beklagten (dazu unter IV.) die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b Abs. 1, Abs. 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB in tenoriertem Umfang (dazu unter V.). Das Verfahren ist ferner nicht hilfsweise bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des parallelen Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen (dazu unter VI.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist zur Geltendmachung der streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche aktivlegitimiert.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nSoweit es die in die Zukunft gerichteten Unterlassungs-, R\u00fcckruf- und Vernichtungsanspr\u00fcche betrifft, ist die Kl\u00e4gerin als eingetragene Inhaberin des Klagepatents aktivlegitimiert (vgl. Registerausz\u00fcge der Anlage KLG 22).<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr die weiteren Anspr\u00fcche seit der Eintragung der Kl\u00e4gerin in das Patentregister des Europ\u00e4ischen Patentamts am 13.11.2015.<br \/>\nDie materielle Inhaberschaft ist insoweit nicht zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nOb die Kl\u00e4gerin bereits ab dem 28.09.2015 materielle Inhaberin des Klagepatents geworden ist, muss ebenfalls nicht weiter aufgekl\u00e4rt werden, so dass sie die Rechte aus dem Klagepatent betreffend die ihr zustehenden Anspr\u00fcche auf Schadensersatz dem Grunde nach, Auskunft sowie Rechnungslegung auch bereits ab diesem Zeitpunkt geltend machen kann.<br \/>\nF\u00fcr die Sachlegitimation im Verletzungsrechtsstreit ma\u00dfgeblich ist nicht der Eintrag im Patentregister, sondern die materielle Rechtslage (BGH, GRUR 2013, 713 ff. \u2013 Fr\u00e4sverfahren). Soweit Unterlassungsanspr\u00fcche geltend gemacht werden, ist die vorgenannte Differenzierung ohne Belang, weil die Beklagte nicht zur Unterlassung gegen\u00fcber einem bestimmten Berechtigten, sondern zur Unterlassung schlechthin verurteilt wird (BGH, GRUR 2013, 713 ff. \u2013 Fr\u00e4sverfahren). Bei der Feststellung der Schadensersatzpflicht und der Verurteilung zur Auskunft und Rechnungslegung ist hingegen anzugeben, wessen Schaden zu ersetzen ist bzw. wem gegen\u00fcber die Informationen zu erteilen sind. Dabei ist die Eintragung im Patentregister nicht etwa bedeutungslos, ihr kommt vielmehr eine erhebliche Indizwirkung zu. Aufgrund dessen bedarf der Vortrag, ein im Patentregister eingetragener Rechts\u00fcbergang habe einige Wochen oder Monate vor dessen Eintragung stattgefunden, in der Regel keiner n\u00e4heren Substantiierung oder Beweisf\u00fchrung. Der Vortrag, der eingetragene Inhaber habe das Patent nicht wirksam oder zu einem anderen Zeitpunkt erworben, erfordert demgegen\u00fcber in der Regel n\u00e4here Darlegungen dazu, woraus sich die Unwirksamkeit des Rechts\u00fcbergangs ergeben soll (BGH, GRUR 2013, 713 ff. \u2013 Fr\u00e4sverfahren). Etwas anderes gilt hingegen dann, wenn zwischen dem von der Kl\u00e4gerseite behaupteten Termin des Patent\u00fcbergangs und dem aus dem Register ersichtlichen Datum der Umschreibung auf den Erwerber mehr als nur wenige Wochen oder Monate liegen. Mehr als drei oder vier Monate d\u00fcrften dabei nur unter ganz au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nden akzeptabel sein (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 02.09.2014 \u2013 4b O 211\/12; BeckRS 2015, 15876, m.w.N.).<br \/>\nNach diesen Grunds\u00e4tzen ist die Kl\u00e4gerin ihrer Darlegungslast hinreichend nachgekommen, indem sie vorgetragen hat, der Erwerb des Klagepatents habe am 28.09.2015 stattgefunden. Denn der Zeitpunkt des materiellen Rechts\u00fcbergangs lag damit noch nicht mal zwei Monate vor der Eintragung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents in das Register des Europ\u00e4ischen Patentamts am 13.11.2015, so dass der Kl\u00e4gerin die Indizwirkung weiterhin zugutekommt. Dementsprechend h\u00e4tte es den Beklagten oblegen, n\u00e4her darzulegen, woraus sich die Unwirksamkeit des Rechts\u00fcbergangs ergeben soll. Das Bestreiten der Vollmachten der Unterzeichnenden und der Existenz eines entsprechenden Originals mit Nichtwissen reicht insoweit nicht aus<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\na.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend entstammen Abs. ohne Quellenangabe dem Klagepatent) betrifft ein Ger\u00e4t f\u00fcr eine extrakorporale Behandlungsvorrichtung zur Kontrolle der Blutentnahme und Infusion.<br \/>\nDie Erfindung betrifft das Gebiet von Steuerungen f\u00fcr Blutbehandlungsvorrichtungen und Systeme, die Blut von Patienten entnehmen und infundieren. Zudem betrifft die Erfindung Steuerungen f\u00fcr medizinische Vorrichtungen, die sowohl kleine Vorrichtungsprobleme, die automatisch oder vom Patienten behoben werden k\u00f6nnen, als auch schwerwiegendere Probleme, die die Aufmerksamkeit einer Krankenpflegekraft oder einer anderen medizinischen Fachkraft erfordern, erkennen und entsprechend reagieren. Nach den einleitenden Erl\u00e4uterungen des Klagepatents ist die Erfindung besonders geeignet f\u00fcr Blutfiltrationssysteme, die w\u00e4hrend jeder Behandlung f\u00fcr mehrere Stunden mit Patienten gekoppelt sind (Abs. [0001]).<br \/>\nDas Klagepatent f\u00fchrt aus, dass es eine Anzahl medizinischer Behandlungen, beispielsweise Ultrafiltration, Apherese und Dialyse, gibt, die erfordern, dass Blut einem Patienten vor\u00fcbergehend entnommen, behandelt und kurz danach in den K\u00f6rper zur\u00fcckgef\u00fchrt wird. W\u00e4hrend sich das Blut vor\u00fcbergehend au\u00dferhalb des K\u00f6rpers befindet, flie\u00dft es durch einen \u201eextrakorporalen Blutkreislauf\u201c von Leitungen, Filtern, Pumpen und\/oder anderen medizinischen Komponenten, wobei bei einigen Behandlungen der Blutfluss durch den Blutdruck des Patienten und die Schwerkraft angetrieben wird und bei anderen Behandlungen Blutpumpen zus\u00e4tzliche Kraft bereitstellen, um das Blut durch den Kreislauf zu bewegen und die Durchflussrate von Blut durch den Kreislauf zu steuern (vgl. Abs. [0002]).<br \/>\nEine Motorsteuerung reguliert die Drehgeschwindigkeit der Blutpumpe, die die Durchflussrate des Blutes durch den Kreislauf reguliert, indem jede Umdrehung der Pumpe ein bekanntes Volumen von Blut durch den Kreislauf bewegt. Die Pumpengeschwindigkeit stellt daher einen relativ genauen Indikator f\u00fcr den Volumenstrom von Blut durch einen extrakorporalen Kreislauf bereit (vgl. Abs. [0003]).<br \/>\nDas Klagepatent f\u00fchrt aus, dass im Stand der Technik bereits Blutpumpensteuerungen vorbekannt sind, die verschiedene Alarme und Blockierungen aufweisen, die von dem jeweiligen Bediener eingestellt werden und dazu vorgesehen sind, den Patienten zu sch\u00fctzen. Durch das Messen der Blutentnahme- und Blutr\u00fcckf\u00fchrungsdr\u00fccke in Echtzeit werden pl\u00f6tzliche Druckver\u00e4nderungen im Blutkreislauf, die als Hinweis auf einen Verschluss oder eine Unterbrechung im Kreislauf hindeuten, schnell erkannt, woraufhin die Steuerung dazu veranlasst wird, die Pumpe zu stoppen und die Entnahme von Blut zu beenden (vgl. Abs. [0004]).<br \/>\nDas Klagepatent erl\u00e4utert weiter, dass die vorbekannten Steuerungen nicht zwischen kleineren Pumpenproblemen, die sicher und leicht automatisch durch die Steuerung oder durch den Patienten gel\u00f6st werden k\u00f6nnen, und schwerwiegenderen Problemen, die erfordern, dass sich eine Krankenpflegekraft oder eine andere medizinische Fachkraft mit dem Patienten und dem Blutkreislauf befasst, unterscheiden. Beispielsweise stoppen vorhandene Steuerungen bei Erkennung eines teilweisen Verschlusses im Blutkreislauf in der Regel ihre Pumpen und geben Alarme aus. In Reaktion auf jeden Alarm befasst sich eine Krankenpflegekraft mit dem Patienten, inspiziert die Blutpumpe und zugeh\u00f6rige Katheter und startet die Pumpe neu. Bis die Krankenpflegekraft die Blutpumpe neu startet, wird die Filtrationsbehandlung aufgeschoben [vgl. Abs. [0005]).<br \/>\nDas Klagepatent kritisiert insoweit, dass sich Krankenpflegekr\u00e4fte mit Patienten und extrakorporalen Blutkreisl\u00e4ufen h\u00e4ufig befassen m\u00fcssen, um diese insoweit h\u00e4ufig auftretenden teilweisen Verschl\u00fcsse zu korrigieren und dass die Verz\u00f6gerung beim Neustarten der Blutpumpe die Blutbehandlung verl\u00e4ngert und erschwert. Zudem erh\u00f6hen die h\u00e4ufigen Alarme die Arbeitsbelastung von Krankenpflegekr\u00e4ften und die Menge an Zeit, die sie einem einzelnen Patienten, der sich einer Ultrafiltrationsbehandlung unterzieht, widmen m\u00fcssen (vgl. Abs. [0006]).<br \/>\nAusdr\u00fccklich benennt das Klagepatent die aus dem Stand der Technik vorbekannten Druckschriften EP 0 XXX XXX und EP 1 XXX XXX, ohne an diesen explizit Kritik zu \u00fcben (vgl. [0007]). Zudem benennt sie das US-Patent 4 XXX XXX, das eine Dialysemaschine offenbart, mit dem die Dialysebehandlung beim Patienten zuhause durchgef\u00fchrt werden kann, wobei das Dialyseger\u00e4t dem Patienten Audioanweisungen zur Korrektur von Fehlfunktionen gibt, und das US-Patent 6 XXX XXX, das eine Blutentnahmevorrichtung offenbart, die einen geringen Blutfluss im Blutentnahmekatheter erfasst und den Patienten auffordert, den Blutfluss durch Dr\u00fccken eines Handgreifers wiederherzustellen. Das Klagepatent kritisert an diesen, dass sie nicht zwischen kleineren Verschlussproblemen und schwerwiegenderen Problemen unterscheiden. Dar\u00fcber hinaus erm\u00f6glichten sie einem Patienten nicht, zwischen Entnahme- und Infusionsleitungen eines Blutkreislaufs zu unterscheiden. Eine Krankenpflegekraft werde nicht \u00fcber schwerwiegende Probleme informiert und bei Schwierigkeiten aufgrund kleinerer Verschl\u00fcsse gebe es keinen Hinweis darauf, ob die Schwierigkeit im Entnahme- oder Infusionskatheter entstanden sei (vgl. Abs. [0008]).<br \/>\nDas Klagepatent formuliert selbst keine Aufgabe (technisches Problem). Dieses kann aber vor dem Hintergrund des vom Klagepatent erw\u00e4hnten Stands der Technik darin gesehen werden, die erw\u00e4hnten Nachteile der aus dem Stand der Technik bereits vorbekannten Blutentnahmesysteme zu vermeiden und eine schnelle und sichere automatische Erholung von teilweisen Verschl\u00fcssen in einer Entnahmevene ohne Beteiligung eines Bedieners, ohne den Ausfall von Kreisl\u00e4ufen aufgrund von Gerinnung und ohne das Ergehen eines Alarms zu erm\u00f6glichen (vgl. Abs. [0010]).<\/li>\n<li>b.<br \/>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent ein Ger\u00e4t f\u00fcr eine extrakorporale Behandlungsvorrichtung zur Kontrolle der Blutentnahme und Infusion nach Ma\u00dfgabe von Anspruch 1 vor, der sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen l\u00e4sst:<br \/>\n1. Vorrichtung f\u00fcr die Steuerung der Ultrafiltration von Blut, umfassend:<br \/>\n1.1 einen extrakorporalen Kreislauf (107),<br \/>\n1.2 Mittel (102, 113) zum Entnehmen von Blut aus einem Blutgef\u00e4\u00df in einem Patienten in den extrakorporalen Kreislauf (107) hinein,<br \/>\n1.3 einen Blutfilter (108) in dem Kreislauf zum Herausfiltern von fl\u00fcssigem Ultrafiltrat aus dem Blut,<br \/>\n1.4 Mittel (113, 103) zum Infundieren des gefilterten Bluts in den Patienten und<br \/>\n1.5 eine Steuerung (702, 705).<br \/>\n1.5.1 Die Steuerung ist so eingerichtet, dass sie einen Entnahmedruck (109) und\/oder Infusionsdruck (110) in dem extrakorporalen Kreislauf \u00fcberwacht, um einen Verschluss zu erkennen, der zumindest teilweise die Entnahme oder Infusion des Bluts behindert.<br \/>\n1.5.2 Die Steuerung (702, 705) ist als Reaktion auf das Erkennen des Verschlusses so eingerichtet, dass sie den Blutfluss durch den Kreislauf automatisch verringert.<br \/>\n1.5.3 Die Steuerung ist so eingerichtet, dass sie eine Abschw\u00e4chung des Verschlusses erkennt und dass sie den Blutfluss automatisch erh\u00f6ht, nachdem der Verschluss abgeschw\u00e4cht wurde.<br \/>\n1.6 Die Vorrichtung weist eine Ultrafiltratpumpe (114) auf.<br \/>\n1.7 Die Steuerung (702, 705) ist so eingerichtet, dass sie die Geschwindigkeit der Ultrafiltratpumpe (114) herabsetzt, um den Ultrafiltratfluss zu verringern.<br \/>\n1.8 Die Steuerung (702, 705) ist so eingerichtet, dass sie den Ultrafiltratfluss als Reaktion auf das Erkennen des Verschlusses automatisch verringert.<br \/>\n1.9 Die Steuerung ist so eingerichtet, dass sie den Ultrafiltratfluss automatisch erh\u00f6ht, nachdem der Verschluss abgeschw\u00e4cht wurde.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht alle Merkmale des Klagepatentanspruchs 1, wobei nur die Verwirklichung hinsichtlich der Merkmale 1.5 bis 1.5.3 sowie 1.7 bis 1.9 streitig ist, so dass es hinsichtlich der \u00fcbrigen Merkmale keiner Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/li>\n<li>a.<br \/>\naa.<br \/>\nDie Merkmale 1.5 bis 1.5.3 schreiben vor, dass die Steuerung (702, 705) nach Merkmal 1.5 nach den Vorgaben der Merkmale 1.5.1 bis 1.5.3 derart eingerichtet ist, dass sie einen Entnahme- (109) und\/oder Infusionsdruck (110) in einem extrakorporalen Kreislauf \u00fcberwacht, um einen Verschluss zu erkennen, der zumindest teilweise die Entnahme des Bluts behindert (Merkmal 1.5.1). Die Steuerung ist weiter so eingerichtet, dass sie als Reaktion auf das Erkennen des Verschlusses den Blutfluss durch den Kreislauf automatisch verringert (Merkmal 1.5.2), eine Abschw\u00e4chung des Verschlusses erkennt und den Blutfluss automatisch erh\u00f6ht, nachdem der Verschluss abgeschw\u00e4cht wurde (Merkmal 1.5.3).<br \/>\nMa\u00dfgeblich ist, dass die Steuerung objektiv dazu geeignet ist, durch die \u00dcberwachung des Entnahme- und\/oder Infusionsdrucks einen Verschluss \u2013 also eine jedenfalls teilweise Behinderung der Blutentnahme oder Infusion \u2013 zu erkennen, so dass anspruchsgem\u00e4\u00df darauf reagiert werden kann. Dass die Steuerung auch andere m\u00f6gliche Probleme im Blutkreislauf erkennen kann und auf diese reagiert, ist unsch\u00e4dlich. Das \u201eErkennen\u201c des Verschlusses muss dem Bediener der Vorrichtung zudem nicht ausdr\u00fccklich, z.B. auf einer Benutzeroberfl\u00e4che, angezeigt werden. Wie die Steuerung im Einzelnen ausgestaltet ist, um das Auftreten und Abschw\u00e4chen eines Verschlusses zu erkennen und wie sie den Blutfluss in Reaktion darauf verringert und wieder erh\u00f6ht, wird vom Klagepatentanspruch nicht vorgegeben und bleibt dem Fachmann \u00fcberlassen. Insbesondere kann ein Verschluss alleine durch das Detektieren des \u00dcber- oder Unterschreitens eines vorbestimmten Schwellendruckwertes erfolgen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Steuerung soll so eingerichtet sein, jedenfalls den Entnahmedruck oder den Infusionsdruck oder beide in einem extrakorporalen Kreislauf zu \u00fcberwachen. Zweck der \u00dcberwachung ist es, einen Verschluss zu erkennen (\u201eum einen Verschluss zu erkennen\u201c).<br \/>\nWas unter einem \u201eVerschluss\u201c im Sinne des Klagepatents zu verstehen ist, wird im weitergehenden Anspruchswortlaut dahingehend konkretisiert, dass dieser zumindest teilweise die Entnahme des Bluts behindert. Von einem Verschluss im Sinne des Klagepatents wird damit nicht nur eine nur teilweise Behinderung der Blutentnahme oder Infusion, sondern auch ein vollst\u00e4ndiger Stopp der Blutentnahme oder Infusion umfasst. Insoweit werden in Abs. [0025] \u201eVerschl\u00fcsse\u201c als \u201eEinschr\u00e4nkungen\u201c in der kollabierenden Vene bezeichnet. Hervorgerufen werden kann ein solcher Verschluss beispielsweise dadurch, dass der Druck in der Vene unter den Druck abf\u00e4llt, der erforderlich ist, um die Vene offen zu halten, so dass diese kollabieren kann (vgl. Abs. [0025]).<br \/>\nZwar wird in der Beschreibung noch zwischen \u201eteilweisen\u201c oder \u201evor\u00fcbergehenden\u201c Verschl\u00fcssen, auf die die Steuerung automatisch reagieren kann, und \u201el\u00e4ngeren\u201c oder \u201e\u00fcberm\u00e4\u00dfigen\u201c, \u201eerweiterten teilweisen\u201c bzw. \u201evollst\u00e4ndigen, nicht behebbaren\u201c Verschl\u00fcssen, die einen Alarm erfordern, um eine Krankenpflegekraft zu rufen, unterschieden (vgl. u.a. Abs. [0009], [0010], [0017]). Diese Unterscheidung findet indes im Anspruchswortlaut keinen Niederschlag. Auch sonst besteht kein Bed\u00fcrfnis einer Einschr\u00e4nkung des insoweit weiteren Anspruchswortlauts auf beispielsweise nur \u201eteilweise\u201c Verschl\u00fcsse. Denn ob es sich um einen Verschluss handelt, der von der Vorrichtung automatisch behoben werden kann, stellt sich erst im Nachhinein heraus, wenn die vom Anspruchswortlaut vorgegebenen Ma\u00dfnahmen durch die Steuerung ergriffen werden und erkennbar wird, ob diese alleine ausreichen, um den Verschluss hinreichend abzuschw\u00e4chen. Insoweit hat es auch keinen Niederschlag im Anspruchswortlaut gefunden, dass die Steuerung zwischen einem nur teilweisen Verschluss und einem l\u00e4ngeren und \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Verschluss im vorgenannten Sinn unterscheiden kann. Ma\u00dfgeblich ist allein, dass die Steuerung erkennt, dass die Entnahme oder Infusion des Bluts jedenfalls teilweise behindert wird.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nSoweit ein solcher Verschluss aufgrund der \u00dcberwachung des Entnahme- und\/oder Infusionsdrucks von der Steuerung erkannt wird, soll die Steuerung \u2013 als Reaktion hierauf \u2013 den Blutfluss durch den Kreislauf automatisch, d.h. ohne Eingriffe von au\u00dfen, insbesondere ohne das Hinzuziehen eines Bedieners bzw. eines Arztes oder einer Krankenpflegekraft (vgl. Abs. [0010]), verringern, wobei der Blutfluss bis hin zu einem vor\u00fcbergehenden Stopp der Blutentnahme verringert werden kann (vgl. Abs. [0010]).<br \/>\nZiel der Verringerung des Blutflusses ist es ausweislich des allgemeinen Teils der Beschreibung, einen vor\u00fcbergehenden Venenkollaps bei den Patienten zu kompensieren und zu beheben und so den extrakorporalen Kreislauf automatisch wiederherzustellen (vgl. Abs. [0010]). Die Verringerung des Blutflusses muss nicht die einzige Reaktion der Steuerung auf das Erkennen eines Verschlusses sein. So geht aus Abs. [0010] der Beschreibung weiter hervor, dass die Steuerung unter bestimmten Umst\u00e4nden Blut in die kollabierte Vene infundieren kann, um die kollabierte Vene wieder zu \u00f6ffnen und dass die Steuerung den Patienten dazu veranlassen kann, einen Arm oder seinen K\u00f6rper zu bewegen, um einen teilweisen Verschluss in einer Entnahme- oder Infusionsvene abzuschw\u00e4chen.<br \/>\nOb das \u201eErkennen\u201c des Verschlusses dem Bediener der Vorrichtung ausdr\u00fccklich, z.B. auf einer Benutzeroberfl\u00e4che, angezeigt wird, gibt der Anspruchswortlaut nicht vor und wird daher in das Belieben des Fachmanns gestellt. Auch dass die Steuerung im Wege der \u00dcberwachung des Entnahme- und\/oder Infusionsdrucks auch andere m\u00f6gliche Probleme im Blutkreislauf erkennen kann und auf diese reagiert, ist nach dem insoweit offenen Anspruchswortlaut unsch\u00e4dlich. Ma\u00dfgeblich ist, dass die Steuerung objektiv dazu geeignet ist, durch die \u00dcberwachung des Entnahme- und\/oder Infusionsdrucks einen Verschluss \u2013 also eine jedenfalls teilweise Behinderung der Blutentnahme oder Infusion \u2013 zu erkennen, so dass anspruchsgem\u00e4\u00df darauf reagiert werden kann.<br \/>\nNach der von der Steuerung veranlassten Verringerung des Blutflusses soll die Steuerung, nachdem sie eine Abschw\u00e4chung des Verschlusses \u2013 also eine Abschw\u00e4chung der jedenfalls teilweisen Behinderung der Blutentnahme oder Infusion \u2013 erkannt hat, den Blutfluss automatisch, d.h. wiederum ohne Eingriffe von au\u00dfen, wieder erh\u00f6hen.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nWie die Steuerung im Einzelnen ausgestaltet ist, um die vorgenannten Funktionen zu erf\u00fcllen, insbesondere wie sie das Auftreten und Abschw\u00e4chen eines Verschlusses erkennt und wie sie den Blutfluss verringert, wird vom Anspruchswortlaut nicht vorgegeben und bleibt daher dem Fachmann \u00fcberlassen. Vom Schutzbereich des Klagepatentes sind daher auch Ausf\u00fchrungen erfasst, bei denen das Erkennen eines Verschlusses alleine durch das Erkennen des \u00dcber- oder Unterschreitens eines vorbestimmten Schwellendruckwertes erfolgt. Dass es noch andere Ursachen f\u00fcr die Druckver\u00e4nderung geben kann und die Steuerung die konkrete Ursache nicht benennt, ist \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 unsch\u00e4dlich.<br \/>\nLediglich beispielhaft wird insoweit in Abs. [0014] der Beschreibung ausgef\u00fchrt, dass die Steuerung die Pumpengeschwindigkeit auf Grundlage von Steueralgorithmen und in Reaktion auf Drucksignale von Drucksensoren, die Dr\u00fccke im Blutfluss an verschiedenen Stellen im extrakorporalen Kreislauf erkennen, regeln \u2013 und damit den Blutfluss regulieren \u2013 kann. Entsprechende Sensoren sind in dem nachfolgend eingeblendeten Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df der Figur 2 (insbesondere Bezugszeichen 109 und 110) dargestellt:<\/li>\n<li>Der Anspruch verlangt nur die \u00dcberwachung von Entnahme- und Infusionsdruck, was in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel mittels dem dargestellten Entnahmedrucksensor (109) und dem Infusionsdrucksensor (110) erfolgt, die jeweils Drucksignale erzeugen (vgl. Abs. [0053]).<br \/>\nIn Abs. [0014] werden Beispiele f\u00fcr den Steueralgorithmus benannt, auf dessen Grundlage die Steuerung die Pumpengeschwindigkeit und damit den Blutfluss regeln kann. So kann der Steueralgorithmus eine lineare Beziehung zwischen einem minimalen Entnahmedruck und einem Entnahmeblutfluss sein, eine maximale Entnahmeflussrate oder es kann ein Steueralgorithmus f\u00fcr den Infusionsdruck des zum Patienten zur\u00fcckgef\u00fchrten Blutes vorgegeben werden. Nach Abs. [0032] k\u00f6nnen die Steueralgorithmen zudem die Einstellungen des maximalen Durchflusses f\u00fcr eine individuelle Patientenbehandlung, eine Datenliste akzeptabler Entnahme-\/Leitungsdr\u00fccke f\u00fcr jede einer Reihe von Durchflussraten und mathematische Gleichungen umfassen.<br \/>\nDie klagepatentgem\u00e4\u00dfe Steuerung kann nach einem Ausf\u00fchrungsbeispiel insbesondere einen Mikroprozessor und einen Speicher zur Speicherung von Daten und Softwaresteuerungsalgorithmen umfassen, wobei der Mikroprozessor Eingangssignale von Drucksensoren bez\u00fcglich der Blut- und Ultrafiltratdr\u00fccke im extrakorporalen Kreislauf und von der Pumpe bez\u00fcglich der Pumpengeschwindigkeit empf\u00e4ngt, diese Signale verarbeitet, die Steuerungsalgorithmen anwendet und Steuerungssignale erzeugt, die die Pumpe und damit die Durchflussrate von Blut und\/oder Ultrafiltrat durch den Kreislauf regeln (vgl. Abs. [0029]).<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nDie Merkmale 1.7 bis 1.9 konkretisieren die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Steuerung nach Merkmal 1.5 weiter.<br \/>\nNach Merkmal 1.7 ist die Steuerung (702, 705) weiter so eingerichtet, dass sie die Geschwindigkeit der Ultrafiltratpumpe (114) herabsetzt, um den Ultrafiltratfluss zu verringern. Unter Verringerung des Ultrafiltratflusses versteht das Klagepatent eine Verlangsamung bis hin zu einem vor\u00fcbergehenden Stopp der Filtration (vgl. auch Unteranspruch 3). Zweck ist es, eine \u00fcberm\u00e4\u00dfige Entfernung von Fl\u00fcssigkeiten aus dem Blut eines Patienten zu verhindern (vgl. Abs. [0010]).<br \/>\nMerkmal 1.8 gibt zudem vor, dass die Steuerung den Ultrafiltratfluss als Reaktion auf das Erkennen des Verschlusses automatisch \u2013 und daher ebenfalls ohne Einschalten einer Bedienperson \u2013 verringert. Die Verringerung des Ultrafiltratflusses erfolgt (jedenfalls auch) durch die Herabsetzung der Geschwindigkeit der Ultrafiltratpumpe, (Merkmal 1.7).<br \/>\nDadurch, dass der Ultrafiltratfluss \u201eals Reaktion\u201c auf das Erkennen des Verschlusses verringert wird, folgt, dass Anlass der Verringerung \u2013 ebenso wie f\u00fcr die Verringerung des Blutflusses nach Merkmal 1.5.2 \u2013 das Erkennen des Verschlusses ist und diesem daher nachgelagert ist. Blutfluss und Ultrafiltratfluss werden insoweit in Abh\u00e4ngigkeit von demselben Ereignis des Verschlusses gesteuert. Nach den Abs\u00e4tzen [0028] und [0029] kann sich dieser durch reduzierten Blutfluss, aber auch dadurch \u00e4u\u00dfern, dass die Rate des Entfernens von Filtrat aus dem Blut zu niedrig ist. Dies kann nach Abs. [0029] beispielsweise dadurch festgestellt werden, dass der Mikroprozessor der Steuerung Eingabesignale unter anderem von Drucksensoren bez\u00fcglich der Blut- und Ultrafiltratdr\u00fccke im extrakorporalen Kreislauf empf\u00e4ngt. Entsprechend ist vom Anspruchswortlaut auch eine Steuerung gem\u00e4\u00df Unteranspruch 4 erfasst, die so eingerichtet ist, dass sie den Ultrafiltratdruck zwischen dem Filter (108) und der Ultrafiltratpumpe (114) \u00fcberwacht. Auch hier reicht daher das Erkennen des \u00dcber- oder Unterschreitens eines vorbestimmten Schwellendruckwertes f\u00fcr das Erkennen eines Verschlusses aus. Dass dieses \u00dcber- oder Unterschreiten auch andere Ursachen als einen Verschluss haben kann, ist unsch\u00e4dlich (s.o.).<br \/>\nDer Anspruchswortlaut l\u00e4sst zudem offen, ob die Verringerung des Ultrafiltratflusses gleichzeitig mit der Verringerung des Blutflusses erfolgt oder sie dieser beispielsweise nachgelagert ist. Ebenfalls gibt der Anspruchswortlaut keine Abh\u00e4ngigkeit der Steuerung der Ultrafiltratpumpe von der Blutpumpe vor, schlie\u00dft eine solche aber auch nicht aus. Dass Blutpumpe und Ultrafiltratpumpe getrennt angesteuert werden k\u00f6nnen, geht beispielsweise aus Abs. [0093] der Beschreibung hervor, wonach die Ultrafiltratpumpe zeitverz\u00f6gert zu der Blutpumpe gestartet werden kann.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist die Steuerung nach Merkmal 1.9 weiter so eingerichtet, dass sie den Ultrafiltratfluss automatisch erh\u00f6ht, nachdem der Verschluss abgeschw\u00e4cht wurde.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDies zugrunde gelegt, verwirklicht angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 1.5 bis 1.5.3 sowie 1.7 bis 1.9.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die Verwirklichung der Merkmale substantiiert dargelegt.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt \u00fcber eine Steuerung, die einen Entnahme-und\/oder Infusionsdruck in einem extrakorporalen Kreislauf \u00fcberwacht, um so einen Verschluss zu erkennen, der zumindest teilweise die Entnahme des Blutes behindert (Merkmal 1.5 und 1.5.1).<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird durch st\u00e4ndige \u00dcberwachung der Druckverh\u00e4ltnisse mittels Sensoren beim \u00dcber-\/Unterschreiten bestimmter Grenzwerte auf das Vorhandensein eines Verschlusses geschlossen. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber Sensoren verf\u00fcgt, die den Blut- und Fl\u00fcssigkeitsfluss bzw. die jeweiligen vorherrschenden Druckverh\u00e4ltnisse \u00fcberwachen, geht unter anderem aus der nachfolgenden Beschreibung auf S. 32 Abs. 2 der Gebrauchsanweisung der Anlage KLG 28 hervor:<br \/>\n\u201eThe blood and fluid flow is controlled by the arterial, pre-filter, effluent and venous pressure sensors.&#8220;<br \/>\nIn deutscher \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df der Anlage KLG 28 de:<br \/>\n\u201eDer Blut- und Fl\u00fcssigkeitsfluss wird durch die arteriellen, Vorfilter-, Abfluss- und ven\u00f6sen Drucksensoren gesteuert.\u201c<br \/>\nIn der auf Seite 32 der Anlage KLG 28 abgebildeten Fig. 3-2 werden zudem die auf der Maschine angebrachten Konnektoren f\u00fcr den den Entnahmefluss \u00fcberwachenden \u201eArterial Pressure Sensor (3)&#8220; und den den Infusionsfluss beobachtenden \u201eVenous Pressure Sensor (1)&#8220; dargestellt.<br \/>\nBeim \u00dcber-\/Unterschreiten bestimmter Druckgrenzwerte erkennt die Steuerung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zudem das Vorhandensein einer jedenfalls teilweisen Behinderung der Blutentnahme und damit eines Verschlusses im Sinne des Klagepatents. Insoweit hat die Kl\u00e4gerin dargelegt, dass insbesondere der arterielle und der ven\u00f6se Druck \u00fcberwacht werden, wobei ein Alarm ausgel\u00f6st wird, wenn diese einen zu niedrigen oder zu hohen vorbestimmten Grenzwert erreicht haben, wie es aus den Ausf\u00fchrungen auf Seite 305, Abs. 2, 5 und 7 der Anlage KLG 28 hervorgeht. Das \u00dcber- oder Unterschreiten eines vorbestimmten Schwellendruckwertes reicht insoweit f\u00fcr das Erkennen eines Verschlusses aus (s.o.).<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin dargelegt, dass ein Verschluss, der die Blutentnahme behindert (\u201eocclusion&#8220;), ausdr\u00fccklich als m\u00f6gliche Ursache f\u00fcr die Fehlermeldung \u201eLow Arterial Pressure&#8220; (317) (niedriger arterieller Druck) genannt wird. Insoweit hei\u00dft es auf S. 422 der Anlage KLG 28:<br \/>\n\u201eFluctuation in arterial pressure has been detected. Automatic pressure alarm handling in progress. The machine will attempt to resume therapy.<br \/>\nPatient access may be occluded. Check patient access (1) and patient position.\u201c<br \/>\nArterial line (red) may be occluded.\u201c<br \/>\nAuch auf Seite 308 der Anlage KLG 28 wird die M\u00f6glichkeit eines Verschlusses aufgrund der Feststellung eines zu niedrigen arteriellen Drucks erkannt:<br \/>\n\u201eLow arterial pressure (AP) has been detected:<br \/>\n1. Patient access may be occluded.<br \/>\n2. Arterial line (red) may be occluded.&#8220;<br \/>\nZudem wird ausweislich der Gebrauchsanweisung der Anlage KLG 28 auf Seite 307 ausgef\u00fchrt, dass soweit ein zu hoher arterieller Druck (\u201ehigh arterial pressure\u201c) festgestellt wird, die M\u00f6glichkeit des Vorliegens einer Blockierung und damit eines Verschlusses an dem Patientenzugang oder in der arteriellen Leitung erkannt wird:<br \/>\n\u201eHigh arterial pressure (AP) has been detected: Patient access or arterial line may be blocked.\u201c<br \/>\nEbenso auf Seite 422 der Anlage KLG 28:<br \/>\n\u201eFluctuation in venous pressure has been detected. Automatic pressure alarm handling in progress. The machine will attempt to resume therapy.<br \/>\nPatient access may be blocked. Check patient access (1) and patient position.<br \/>\nVenous line (blue) may be blocked. Check venous line (blue) to patient (2).\u201c<br \/>\nDass die Steuerung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dazu eingerichtet ist, den Entnahme- und\/oder Infusionsdruck zu \u00fcberwachen, nicht nur um einen Verschluss, sondern auch um andere Probleme zu erkennen, die die Ursache f\u00fcr die Druckver\u00e4nderung sein k\u00f6nnen, steht der Verwirklichung des Merkmals nicht entgegen. Denn eine Patentverletzung liegt bereits vor, wenn die Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht sind und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aufgrund ihrer gegebenen Konstruktion objektiv in der Lage ist, die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen (BGH, GRUR 2006, 399 \u2013 Rangierkatze; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 25.02.2016 \u2013 I-15 U 136\/14 \u2013 Rn. 129 bei Juris). Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform den extrakorporalen Kreislauf \u00fcberwacht und so einen Verschluss erkennen kann, reicht insoweit zur Verwirklichung aus. Dass das System der Beklagten nicht explizit (nur) auf einen Verschluss hinweist, sondern auch auf andere m\u00f6gliche Ursachen, ist \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 unsch\u00e4dlich. Denn ma\u00dfgeblich ist, dass soweit tats\u00e4chlich ein Verschluss Ursache der Druckver\u00e4nderung ist, die klagepatentgem\u00e4\u00dfen Ma\u00dfnahmen eingeleitet werden.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verringert bei Erkennen des Verschlusses bzw. des \u00dcber- oder Unterschreitens der Schwellendruckwerte, z.B. ausgel\u00f6st durch Bewegung der Patienten oder kurzzeitiges Abknicken der Leitungen, zudem automatisch den Blutfluss durch den Kreislauf (Merkmal 1.5.2). Dies geht aus der Beschreibung in der Gebrauchsanweisung, dort auf Seite S. 196, Abs. 2 hervor, wo es hei\u00dft:<br \/>\n\u201eThe machine attempts to automatically handle situations in which arterial or venous pressure alarm events are possibly caused by patient movement or short-term kinking of the access lines that provoke temporary pressure pulses.<br \/>\nThe detection of a low arterial pressure (AP) or high venous pressure (VP) triggers this reaction of the machine:<br \/>\n\u2022 The blood flow is reduced to 10 ml\/min for 3 seconds to avoid a blood pump stop and unnecessary alarms. (&#8230;)\u201c<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDie Steuerung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist ferner so eingerichtet, dass sie eine Abschw\u00e4chung des Verschlusses erkennt und den Blutfluss automatisch wieder erh\u00f6ht, nachdem der Verschluss abgeschw\u00e4cht wurde (Merkmal 1.5.3). Dies geht ebenfalls aus den Ausf\u00fchrungen in der Gebrauchsanweisung der Anlage KLG 28 auf S. 196, dort Abs. 3, hervor, wo es hei\u00dft:<br \/>\n\u201e\u2022 If the arterial and venous pressures have returned to the normal value range, the blood flow is ramped up to the target flow rate.\u201c<br \/>\nInsoweit hat sich der (m\u00f6gliche) Verschluss abgeschw\u00e4cht, wenn sich die gemessenen Dr\u00fccke wieder im Normalbereich befinden, ein \u00dcber- und Unterschreiten der Druckschwellenwerte damit nicht mehr vorliegt.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber eine Steuerung verf\u00fcgt, die so eingerichtet ist, dass sie die vorstehenden Abl\u00e4ufe initiiert, geht bereits aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen hervor. Einer ausdr\u00fccklichen Erw\u00e4hnung in der Gebrauchsanweisung bedarf es insofern nicht. Denn wenn die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandenen Sensoren den Druck messen und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform daraufhin erkennen kann, ob ein bestimmter Druckschwellenwert, der variabel festgelegt werden kann, \u00fcber- oder unterschritten ist, dann m\u00fcssen die jeweiligen Algorithmen und Informationen bzw. Signale in einem Speicher abgespeichert und beispielsweise in einem Mikroprozessor verarbeitet worden sein, die Teile einer Steuerung sind. Ohne eine entsprechende Steuerung k\u00f6nnen schlie\u00dflich auch nicht als Reaktion hierauf Ma\u00dfnahmen, wie die Reduzierung des Blutflusses, eingeleitet werden. Weitergehender Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin bedurfte es daher an dieser Stelle nicht.<\/li>\n<li>(5)<br \/>\nDie Steuerung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist so eingerichtet, dass sie als Reaktion auf das Erkennen des Verschlusses die Geschwindigkeit der Ultrafiltrationspumpe automatisch herabsetzt, um den Ultrafiltrationsfluss zu verringern (Merkmale 1.7 und 1.8).<br \/>\nSoweit aufgrund der Druckverh\u00e4ltnisse in der Blutentnahmeleitung (\u201elow arterial pressure&#8220;) (AP) oder in der Infusionsleitung (\u201ehigh venous pressure&#8220;) (VP) ein Verschluss erkannt wird, wird als Reaktion hierauf nicht nur der Blutfluss auf 10 ml\/min reduziert, sondern auch die Ultrafiltration wird so weit verringert, dass sie zeitweise sogar ganz ausgesetzt wird. Dies geht aus den Ausf\u00fchrungen in der Gebrauchsanweisung der Anlage KLG 28 auf Seite 196 im Abs. 2 hervor, wo es hei\u00dft:<br \/>\n\u201eThe detection of a low arterial pressure (AP) or high venous pressure (VP) triggers this reaction of the machine:<br \/>\n(&#8230;)<br \/>\n\u2022 As long as the temporary alarm suppression is active therapy is paused, the VP and FP pressure windows are open and an info message informs the user about the incident.\u201c<br \/>\nDaraus, dass die Therapie bei Erkennen der ver\u00e4nderten Druckverh\u00e4ltnisse \u00fcber oder unter den Schwellendruckwert \u201epausiert\u201c wird, folgt, dass auch die Geschwindigkeit der Ultrafiltrationspumpe, die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig aufweist, bis auf Null heruntergefahren wird. Die Pausierung erfolgt zudem automatisch, ohne dass ein Alarm ausgel\u00f6st wird (\u201etemporary alarm suppression is active\u201c).<br \/>\nDie Verringerung des Ultrafiltrationsflusses wird zudem durch den von der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten \u201eOcclusion Test\u201c best\u00e4tigt. Die Bilder des Bildschirms der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00e4hrend der Durchf\u00fchrung des \u201eOcclusion Test\u201c, wie auf Seite 13 der Anlage KLG 29 (von der Kl\u00e4gerin markiert) ersichtlich, zeigen insoweit, dass die Ultrafiltratpumpe bei einem verringerten Blutfluss angehalten und der Ultrafiltratfluss auf Null heruntergeregelt wurde:<\/li>\n<li>\n(8)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat zudem substantiiert dargelegt, dass die Steuerung schlie\u00dflich auch so eingerichtet ist, dass sie den Ultrafiltratfluss automatisch erh\u00f6ht, nachdem der Verschluss abgeschw\u00e4cht wurde (Merkmal 1.9). Insoweit hat sie unter Verweis auf das auf S. 17 der Anlage KLG 29 gezeigte Standbild des \u201eOcclusion Test\u201c dargelegt, dass nach der Abschw\u00e4chung des Verschlusses (blauer Rahmen) der Wert des Ultrafiltrationsflusses von 0 ml\/min wieder auf 100 ml\/min hochgefahren wird (gelber Rahmen):<\/li>\n<li>Dies geht zudem mit den Ausf\u00fchrungen in der Gebrauchsanweisung der Beklagten zu 1) konform, wonach die aktive Therapie w\u00e4hrend der \u201etemporary supression of pressure alarms\u201c nur ausgesetzt bzw. pausiert wird (\u201eis paused\u201c) und nicht etwa abgebrochen oder beendet wird.<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nDie Beklagten sind diesem Vortrag nicht ausreichend entgegengetreten, so dass das Vorbringen der Kl\u00e4gerin als zugestanden gilt.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nNach \u00a7 138 Abs. 2 ZPO hat sich jede Partei \u00fcber die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erkl\u00e4ren. Diese Erkl\u00e4rung muss \u2013 wie jede Erkl\u00e4rung \u00fcber tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde \u2013 vollst\u00e4ndig und der Wahrheit gem\u00e4\u00df abgegeben werden, \u00a7 138 Abs. 1 ZPO. Kein erhebliches Bestreiten stellt es dar, wenn sich der Beklagte darauf beschr\u00e4nkt, am Sachvortrag des Kl\u00e4gers lediglich zu bem\u00e4ngeln, dessen Ausf\u00fchrungen zum Verletzungstatbestand seien unsubstantiiert. So kommt der Kl\u00e4ger im Hinblick auf solche Merkmale, die im Wege des blo\u00dfen Augenscheins nicht feststellbar sind, sondern sich erst aufgrund von Analysen oder Messungen erschlie\u00dfen, seiner Darlegungslast dadurch nach, dass er die konkrete Behauptung aufstellt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von jedem Merkmal des Patentanspruchs Gebrauch. Kommt es auf die Einhaltung eines bestimmten Wertes an, so ist vom Kl\u00e4ger vorzutragen, welcher Wert bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegeben ist. Irgendeines Nachweises hierzu bedarf es zun\u00e4chst noch nicht. Die Notwendigkeit erg\u00e4nzenden, weiter substantiierten Vortrags ergibt sich f\u00fcr den Kl\u00e4ger erst dann, wenn der Beklagte die Verwirklichung eines oder mehrerer Merkmale bestritten hat. Dem Beklagten obliegt es deshalb, sich dar\u00fcber zu erkl\u00e4ren, ob und gegebenenfalls welches Anspruchsmerkmal von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht wird. Dies kann zun\u00e4chst zwar ebenfalls pauschal erfolgen und braucht nicht weiter substantiiert zu werden als die gegenteilige (pauschale) Behauptung des Kl\u00e4gers. Geht es um die Einhaltung eines bestimmten Werts, muss allerdings ein \u2013 abweichender, au\u00dferhalb des Patentanspruchs liegender \u2013 Wert konkret behauptet werden. Nur wenn der Beklagte sich im genannten Sinne konkret ge\u00e4u\u00dfert hat, ist der betreffende Sachvortrag streitig, so dass der Kl\u00e4ger jetzt seine Verletzungsbehauptung weiter ausf\u00fchren und gegebenenfalls beweisen muss (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 17.12.2015 \u2013 I-2 U 54\/04; Urteil vom 20.01.2017 \u2013 I-2 U 41\/17; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E Rn. 149).<br \/>\nDas Gesagte gilt in der gleichen Weise, wenn der Kl\u00e4ger von vornherein \u2013 sozusagen \u00fcberobligatorisch \u2013 diejenigen Untersuchungen preisgibt, die ihn zu dem von ihm behaupteten Wert gef\u00fchrt haben. Seine prozessuale Lage verschlechtert sich hierdurch nicht, weswegen sich der Beklagte auch in einer solchen Situation nicht darauf zur\u00fcckziehen kann, blo\u00df zu bem\u00e4ngeln, dass die vom Kl\u00e4ger angewandte Analytik untauglich sei. Vielmehr ist der Beklagte f\u00fcr ein prozessual beachtliches Bestreiten angehalten, selbst einen (au\u00dferhalb des Patentanspruchs bleibenden) Wert vorzutragen. Solange dies nicht geschieht, ist die Verwirklichung des Anspruchsmerkmals unstreitig (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E Rn. 150).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDaran gemessen liegt ein erhebliches Bestreiten der Beklagten nicht vor. Diese haben sich darauf beschr\u00e4nkt, den Vortrag der Kl\u00e4gerin als unsubstantiiert zur\u00fcckzuweisen. Insbesondere haben sie nicht behauptet, die von der Beklagten zu 1) herausgegebene Gebrauchsanweisung der Anlage KLG 28 zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gebe deren Aufbau oder Funktionsweise nicht korrekt wieder. Sie haben sich lediglich auf den Standpunkt gestellt, die Anlage KLG 28 zeige gerade nicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Steuerung umfasse, insbesondere keine Steuerung, die einen Verschluss im Blutkreislauf erkennen w\u00fcrde. Damit r\u00fcgen sie den Vortrag der Kl\u00e4gerin lediglich als unsubstantiiert.<br \/>\nAuch soweit die Beklagten die Durchf\u00fchrung des \u201eOcclusion Test\u201c der Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen bestritten haben, sind sie ihrer Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen. Ihnen h\u00e4tte es oblegen, die Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin zu der Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bei Vorliegen einer relevanten Druckver\u00e4nderung substantiiert zu bestreiten und die abweichende Funktionsweise \u2013 ggf. unter Darlegung eines eigenen Tests \u2013 n\u00e4her darzulegen. Auch das pauschale Bestreiten der Beklagten, dass es sich bei der getesteten Maschine um ein im Inland erworbenes Exemplar einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt, gen\u00fcgt ihrer Darlegungslast nicht. Insoweit haben sie bereits nicht behauptet, dass die von der Kl\u00e4gerin getestete Maschine mit der genannten Seriennummer nicht der in Deutschland angebotenen und vertriebenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Bauart und Funktion entspricht. Dass ihnen entsprechender Vortrag nicht m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, ist nicht ersichtlich. Es kann unter diesen Umst\u00e4nden dahinstehen, ob das von der Kl\u00e4gerin getestete Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland erworben wurde.<br \/>\nSoweit die Beklagten im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen haben, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolge keine getrennte Ansteuerung der Pumpen, vielmehr sei das Hoch- und Herunterfahren der Ultrafiltratpumpe allein abh\u00e4ngig von der Blutpumpe, verf\u00e4ngt dies nicht. Denn nach dem offenen Anspruchswortlaut ist \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 insoweit unerheblich, ob die Steuerung den Ultrafiltratfluss in Abh\u00e4ngigkeit vom Blutfluss reguliert oder nicht, solange der Ausl\u00f6ser der Ver\u00e4nderung \u2013 wie hier durch die festgestellte Druckver\u00e4nderung \u2013 das Erkennen des Verschlusses ist.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDen Beklagten steht kein privates Vorbenutzungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 12 PatG zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach \u00a7 9 PatG ist allein der Patentinhaber oder der von diesem Erm\u00e4chtigte befugt, die im Patent unter Schutz gestellte Erfindung zu benutzen. Sonstige Dritte sind f\u00fcr die Dauer des Patents von einer solchen Benutzung ausgeschlossen. Dieser Grundsatz wird durch \u00a7 12 PatG insoweit eingeschr\u00e4nkt, als die Wirkung des Patents gegen\u00fcber demjenigen nicht eintritt, der die Erfindung zur Zeit der Anmeldung im Inland bereits in Benutzung genommen oder die daf\u00fcr erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat. Dieser ist berechtigt, die Erfindung f\u00fcr die Bed\u00fcrfnisse seines Betriebs in eigenen oder fremden Werkst\u00e4tten zu benutzen.<br \/>\nDas Vorbenutzungsrecht setzt voraus, dass der Vorbenutzungsberechtigte einerseits im Priorit\u00e4tszeitpunkt bereits selbstst\u00e4ndigen Erfindungsbesitz hatte, andererseits, dass er diesen im Inland bet\u00e4tigt hat oder zumindest Veranstaltungen zu einer alsbaldigen Aufnahme der Benutzung des Erfindungsgegenstandes getroffen hat. Nicht erforderlich ist dagegen, dass es zu einer \u00f6ffentlichen Vorbenutzung gekommen ist. F\u00fcr die Voraussetzungen des Vorbenutzungsrechts ist derjenige darlegungs- und beweisbelastet, der sich darauf beruft \u2013 hier also die Beklagten. An den Nachweis eines Vorbenutzungsrechts sind strenge Anforderungen zu stellen, da erfahrungsgem\u00e4\u00df nach Offenlegung brauchbarer Erfindungen h\u00e4ufig andere Personen behaupten, entsprechendes schon vorher gemacht zu haben (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.01.2007 \u2013 Az. I-2 U 65\/05 \u2013 Rn. 85 bei Juris).<br \/>\nDas Vorbenutzungsrecht kann zudem nicht mehreren Betrieben gleichzeitig zustehen, sondern ist unteilbar (BGH, GRUR 2012, 1010 Rn. 21 \u2013 Nabenschaltung III).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Beklagten berufen sich auf den Vertrieb des XXX-Systems durch die Beklagten zu 1) und zu 2). Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass die Beklagten Erfindungsbesitz gehabt haben. Sie haben jedenfalls nicht dargetan, dass dieser vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt bet\u00e4tigt worden w\u00e4re oder dass sie entsprechende Veranstaltungen zur Benutzung getroffen h\u00e4tten.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nEin Erfindungsbesitz der Beklagten kann im Ergebnis nicht festgestellt werden.<br \/>\nDer Erfindungsbesitz erfordert, dass die sich aus Aufgabe und L\u00f6sung ergebende technische Lehre objektiv fertig und subjektiv derart erkannt ist, dass die tats\u00e4chliche Ausf\u00fchrung der Erfindung m\u00f6glich ist (BGH, GRUR 2010, 47, 48 \u2013 F\u00fcllstoff; GRUR 2012, 895, 896 \u2013 Desmopressin). Insoweit muss es zu einer Erkenntnis gekommen sein, die es jederzeit m\u00f6glich macht, die technische Lehre planm\u00e4\u00dfig und wiederholbar auszuf\u00fchren. Daran fehlt es, wenn das technische Handeln noch im Versuchsstadium stecken geblieben ist (BGH, GRUR 2012, 895, 896 \u2013 Desmopressin).<br \/>\nAus dem Vortrag der Beklagten geht nicht klar hervor, dass das XXX-System alle Merkmale des Klagepatents bereits verwirklichte.<br \/>\nUnstreitig weist die Maschine mehrere Sensoren auf, die den ven\u00f6sen und arteriellen Druck \u00fcberwachen, insbesondere um einen Verschluss zu erkennen, und dass in Abh\u00e4ngigkeit davon der Blutfluss im Kreislauf automatisch gesteuert (Merkmal 1.5.1), insbesondere verringert wird (Merkmal 1.5.2, Anlage KAP A 4, S. 9). Wenn sich der Verschluss abschw\u00e4cht bzw. wenn sich die Druckverh\u00e4ltnisse normalisieren, wird die Blutflussrate zudem wieder automatisch angepasst (Merkmal 1.5.3, vgl. Abb. Anlage KAP A 4, S. 9).<br \/>\nDie Steuerung ist ferner so eingerichtet, dass sie als Reaktion auf das Erkennen des Verschlusses den Ultrafiltrationsfluss durch Herabsetzen der Geschwindigkeit der Pumpe verringert (Merkmale 1.7 und 1.8). Parallel zum Blutfluss verringert das XXX-System automatisch die Geschwindigkeit der Ultrafiltratpumpe und somit den Ultrafiltratfluss. Nach S. 8 der Brosch\u00fcre der Anlage KAP A 4 werden bei einem rapiden Anstieg des transmembranen Drucks (\u201eTransmembrane Pressure (TMP)\u201c) die \u201eFluid Exchanges\u201c (automatisch) reguliert bzw. angepasst, um die Lebensspanne des \u201ehemofilter\u201cs zu verl\u00e4ngern. Weiter wird dort ausgef\u00fchrt, dass eine automatische Reduktion des Fluidaustausches erfolgt (\u201eAutomatic reduction in fluid exchanges\u201c) und die Behandlung automatisch gestoppt wird, wenn der transmembrane Druck weiter steigt (\u201eAutomatically stop treatment when TMP continues to rise\u201c). Dass die Ausf\u00fchrungen im Kontext mit einem Anstieg des transmembranen Drucks in den Substitutions- und Dialyseleitungen erfolgen und dieser durch andere Sensoren gemessen wird als Entnahme- oder Infusionsdruck (vgl. Sensor \u201ePD2\u201c auf S. 6 der Anlage KAP A4), spricht indes per se nicht gegen den Erfindungsbesitz der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Merkmale. Denn das Klagepatent erfasst \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 auch solche Ausf\u00fchrungsformen , bei denen durch \u00dcberwachung des Ultrafiltratflusses bzw. -drucks auf einen Verschluss geschlossen wird, der sodann Anlass f\u00fcr die Regulierung der Ultrafiltratpumpe ist. Das automatische Herabsetzen der Geschwindigkeit der Ultrafiltratpumpe bei Erkennen eines Verschlusses geht auch daraus hervor, dass nach den Ausf\u00fchrungen auf S. 8 der Brosch\u00fcre nach Anlage KAP A 4 die Ultrafiltration stets in Abh\u00e4ngigkeit vom Blutfluss automatisch angepasst wird (\u201eThe regulation of the ultrafiltration is always linked to the filtration ratio (blood flow as compared to filtration flow.\u201c). Wenn bei einem erh\u00f6hten transmembranen Druck zun\u00e4chst der Blutfluss automatisch um 25% verringert wird (Anlage KAP A4, S. 8: \u201eBlood flow automatically reduced by 25% as compared to current blood flow\u201c), wird somit auch die Ultrafiltration reguliert. Dass Ultrafiltratpumpe und Blutpumpe getrennt angesteuert werden m\u00fcssen, gibt der Klagepatentanspruch insoweit nicht vor.<br \/>\nNicht hinreichend ersichtlich ist indes, ob das XXX-System Merkmal 1.9 des Klagepatentanspruchs 1 verwirklicht, wonach der Ultrafiltratfluss nach Abschw\u00e4chen des Verschlusses automatisch wieder erh\u00f6ht wird. Entsprechendes geht nicht ausdr\u00fccklich aus der vorgelegten Brosch\u00fcre hervor. Die pauschale Aussage im Kontext mit der automatischen Reduzierung des Fluidaustausches (Anlage Kap A4, S. 8 \u00dcberschrift \u201eAutomatic Fluid Exchange Decrease\u201c), dass die Anpassung der Ultrafiltration stets in Abh\u00e4ngigkeit vom Blutfluss erfolgt, reicht allein nicht aus. Vor dem Hintergrund war auch dem Beweisantritt der Beklagten auf Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens daf\u00fcr, dass die Funktionalit\u00e4t des XXX-Systems auch die \u201eErh\u00f6hung der Flussraten\u201c umfasst, nicht nachzugehen.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDie Beklagten haben jedenfalls nicht darzulegen vermocht, dass der behauptete Erfindungsbesitz im Inland vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt am 14.02.2002 bet\u00e4tigt wurde oder vor diesem Zeitpunkt zumindest Veranstaltungen zu einer alsbaldigen Aufnahme der Benutzung des Erfindungsgegenstandes im Inland getroffen wurden.<br \/>\nDie Beklagten behaupten, die Beklagten zu 1) und zu 2) h\u00e4tten das XXX-System bereits vor dem 14.02.2002 bzw. bereits seit Jahrzehnten im Inland hergestellt und vertrieben. Die Kl\u00e4gerin hat dies mit Nichtwissen bestritten.<br \/>\nSoweit sich die Beklagten zur Substantiierung ihres Vortrags auf die (englischsprachige) Brosch\u00fcre der Anlage KLG 8 \/ KAP A4 berufen, dringt dies nicht durch. Dieses Dokument weist bereits keine Datumsangabe auf. Zudem ist diese nach dem unbestrittenen Vortrag der Kl\u00e4gerin nur f\u00fcr einen englischsprachigen Markt gedacht, so dass eine inl\u00e4ndische Benutzungshandlung dadurch nicht begr\u00fcndet wird. Ein Vorbenutzungsrecht begr\u00fcnden k\u00f6nnen nur Handlungen im Inland. Hinsichtlich der (tats\u00e4chlichen) Benutzung ergibt sich dies aus dem klaren Wortlaut von \u00a7 12 Abs. 1 S. 1 PatG und ist allgemein anerkannt. Gleiches gilt aber auch f\u00fcr die zweite Variante des \u00a7 12 Abs. 1 PatG, bei der bereits Veranstaltungen f\u00fcr eine Benutzung ausreichen. Hierbei m\u00fcssen sowohl die Veranstaltung als auch die beabsichtigte Benutzung im Inland erfolgen (Kammer, InstGE 1, 259 \u2013 Laborthermostat \u2013 m.w.N.).<br \/>\nDer von den Beklagten vorgelegte Auszug aus einem Lehrbuch aus dem Jahr 1999 der Anlage KAP A 9, S. 162, der das XXX-System abbildet, weist ebenfalls nicht darauf hin, dass eine Benutzung im Inland erfolgte. Denn dort wird wie folgt ausgef\u00fchrt: \u201eXXX wurde anl\u00e4\u00dflich des XXX vorgestellt\u201c. Ein Vorstellen des Systems in XXX ist keine inl\u00e4ndische Benutzung.<br \/>\nAuch der als Anlage KAP A 10 vorgelegte Auszug eines Testprotokolls, das im Rahmen der Qualit\u00e4tssicherung von einem \u201eXXX\u201c-Ger\u00e4t im Jahr 2002 ausgef\u00fcllt wurde, (s. Abb. Bl. 194 GA), vermag eine inl\u00e4ndische Bet\u00e4tigung des Erfindungsbesitzes nicht darzulegen. Ausweislich des Auszuges scheinen die Tests erst kurz nach dem Priorit\u00e4tstag am 15. und 20. Februar 2002 abgeschlossen worden zu sein (Anlage KAP A10, S. 3, 4 u. 11); allein die Testmethode wurde kurz vorher am 12.02.2002 ge\u00e4ndert. Zudem ist dem Auszug nicht zu entnehmen, wo der Test durchgef\u00fchrt wurde. Es ist mangels weitergehenden Vortrags ferner nicht ersichtlich, ob diese Tests erst Aufschluss \u00fcber die Ausf\u00fchrbarkeit und technische Brauchbarkeit des Systems bringen sollten, was f\u00fcr eine Bet\u00e4tigung des Erfindungsbesitzes nicht ausreicht, oder ob mit ihnen lediglich die zweckm\u00e4\u00dfigste konstruktive Ausgestaltung ermittelt werden soll (ausreichend nach BGHZ 39, 389 (398) \u2013 Taxilan);<br \/>\nSchlie\u00dflich ist auch der Vortrag der Beklagten zu einer Empfangsbest\u00e4tigung einer in Griechenland ans\u00e4ssigen Person \u00fcber ein \u201eService Manual\u201c der Beklagten zu 2) zum XXX-CRRT (Anlage KAP A 11) und zu Angaben \u00fcber eine Schulung \u00fcber das XXX-CRRT-System in Deutschland am 10.02.2000 zu pauschal, um auf eine Bet\u00e4tigung des Erfindungsbesitzes oder auf das Treffen konkreter Veranstaltungen zu einer alsbaldigen Aufnahme der Benutzung im Inland hinzuweisen.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDen Beklagten sind jeweils eigene Verletzungshandlungen anzulasten die sich aus den nachfolgenden Ausf\u00fchrungen ergeben.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Inland angeboten und vertrieben. Zudem besteht jedenfalls eine Erstbegehungsgefahr f\u00fcr ein Herstellen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Inland.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entgegen \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG im Inland angeboten.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nDas Anbieten ist eine eigenst\u00e4ndige Benutzungsart, die selbstst\u00e4ndig zu beurteilen und f\u00fcr sich allein anspruchsbegr\u00fcndend ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; GRUR 2007, 221, 222 \u2013 Simvastin; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2004, 417, 419 \u2013 Cholesterinspiegelsenker). Der Begriff des Anbietens ist rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 \u2013 I-15 U 19\/14 = BeckRS 2014, 16067). Ma\u00dfgeblich ist, ob mit der fraglichen Handlung tats\u00e4chlich eine Nachfrage nach dem schutzrechtsverletzenden Gegenstand geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 \u2013 15 U 19\/14 = GRUR-RS 2014, 16067). Voraussetzung f\u00fcr ein Anbieten ist grunds\u00e4tzlich nicht das tats\u00e4chliche Bestehen einer Lieferbereitschaft (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr elektrische Ger\u00e4te) oder ob das Angebot Erfolg hat, es also nachfolgend zu einem Inverkehrbringen kommt (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 06.10.2016 \u2013 I-2 U 19\/16 \u2013 Rn. 97 bei Juris m.w.N.). Ein Mittel f\u00fcr das Anbieten ist auch die blo\u00dfe Bewerbung eines Produkts im Internet, da dies bereits dazu bestimmt und geeignet ist, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 259, 261 \u2013 Thermocycler).<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nInsoweit sind auf der Internetseite unter www.XXX.com zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die in englischer Sprache verfassten Brosch\u00fcren \u201eXXX \u2013&#8220;, Stand August 2016, (Anlage KLG 11) sowie \u201eXXX \u2013&#8220;, Stand November 2019, (Anlage KLG 12) herunterladbar, wobei auf deren letzten Seiten jeweils die Beklagte zu 1) als Verantwortliche genannt wird. Zudem wird die Beklagte zu 1) auf der Website unter www.XXX.com im Kontext mit der Beschreibung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als Ansprechpartnerin f\u00fcr diese ausgewiesen, wie es aus dem Internetauszug der Anlage KLG 13 hervorgeht. Damit hat die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beworben. Dies stellt ein Anbieten im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG dar.<br \/>\nDurch das Bewerben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mittels der zugeh\u00f6rigen Brosch\u00fcren und der Beschreibung auf der Internetseite in englischer Sprache wurde eine inl\u00e4ndische Nachfrage nach dem schutzrechtsverletzenden Gegenstand geweckt, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wurde. Dass die Werbung in englischer Sprache erfolgte, ist unsch\u00e4dlich. Ein wirtschaftlich relevanter Bezug zum Inland liegt vor. Denn bei den Adressaten der Internetseite handelt es sich zumindest auch um potentielle Vertriebspartner f\u00fcr die in Streit stehenden, spezialisierten medizinischen Produkte. Bei diesen kann davon ausgegangen werden, dass sie die englische Sprache verstehen und gesch\u00e4ftlich verwenden (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 10, 193 \u2013 Geogitter). Ein Ausschluss des Angebots f\u00fcr Deutschland war auf den Internetseiten im \u00dcbrigen nicht erkennbar.<br \/>\nDie Werbung der Beklagten zu 1) betraf zudem einen Gegenstand, der von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Insoweit m\u00fcssen sich nicht alle Merkmale des Klagepatentanspruchs aus den online abrufbaren Werbedokumenten und der aus der Anlage KLG 13 ersichtlichen Beschreibung ergeben, sofern deren Vorliegen aus sonstigen, objektiven Gesichtspunkten zuverl\u00e4ssig geschlossen werden kann (BGH, GRUR 2003, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; BGH, GRUR 2005, 665 \u2013 Radsch\u00fctzer; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2004, 417 \u2013 Cholesterinspiegelsenker). Dies ist vorliegend der Fall. Die tats\u00e4chliche Ausgestaltung der bereits im Inland vertriebenen und damit existenten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, wie sie die Beklagten selbst beschrieben haben, ist patentverletzend (s.o.). Die Beklagten haben insoweit nicht in Abrede gestellt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Inland bereits vertrieben wurde.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch bereits unstreitig im Inland vertrieben. Die Beklagten sind dem entsprechenden Vortrag der Kl\u00e4gerin in der Klageschrift insoweit nicht entgegen getreten.<\/li>\n<li>c.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch im Sinne des \u00a7 9 Nr. 1 PatG \u201ehergestellt\u201c, indem sie diese nach ihren Vorgaben hat herstellen lassen. Zwar fehlt es hinsichtlich der Herstellung im Ausland an dem erforderlichen Inlandsbezug. Allerdings besteht im hiesigen Einzelfall jedenfalls eine Erstbegehungsgefahr f\u00fcr ein Herstellen(lassen) im Inland.<br \/>\nEin patentverletzendes Herstellen kann insoweit bereits dann vorliegen, wenn der Verletzer die patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung durch einen Dritten nach eigenen Angaben bauen l\u00e4sst, insbesondere wenn er den Ausf\u00fchrenden hierbei \u00fcberwacht und die fertige Vorrichtung \u00fcberpr\u00fcft (OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 22.3.2007 \u2013 2 U 128\/05, BeckRS 2008, 3520).<br \/>\nZun\u00e4chst ergibt sich eine Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagte zu 1) nicht unmittelbar aus dem als Anlage KLG 10 vorgelegten Gesch\u00e4ftsbericht der Beklagten zu 2), da dieser lediglich Forschungs- und Entwicklungst\u00e4tigkeiten, die die Beklagte zu 1) in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausgef\u00fchrt hat, benennt. Gleiches gilt f\u00fcr den als Anlage KLG 14 vorgelegten Artikel, der keinen Aufschluss \u00fcber eine Herstellung durch die Beklagte zu 1) gibt.<br \/>\nJedoch ist die Beklagte zu 1) der Behauptung der Kl\u00e4gerin, sie habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach ihren Vorgaben und unter ihrer Kontrolle von der F Inc. In XXX, f\u00fcr sich herstellen lassen, nicht qualifiziert entgegen getreten, obwohl es ihr \u2013 im Gegensatz zu der Kl\u00e4gerin \u2013 ohne Weiteres m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, dazu vorzutragen, wer die angegriffene Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich herstellt. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die Kl\u00e4gerin vorgetragen hat, sie habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erworben und das aus der Anlage KLG 15 ersichtliche Typenschild, auf dem die Beklagte zu 1) sowie die entsprechende Seriennummer XXX aufgef\u00fchrt wird, sei an dem erworbenen Produkt angebracht gewesen. Zudem hat die Kl\u00e4gerin als Anlage KLG 34 das zugeh\u00f6rige Zertifikat der Normkonformit\u00e4t (\u201eB.XXX XXX BB Certificate of Conformance&#8220;) des Unternehmens F Inc. identischer Seriennummer vorgelegt, in welchem ausgef\u00fchrt wird, dass das Produkt nach den Vorgaben des Kunden \u2013 und damit der Beklagten zu 1) \u2013 produziert worden ist. Dem sind die Beklagten nicht mehr entgegen getreten, so dass die Beklagte zu 1) als Herstellerin im Sinne des \u00a7 9 Nr. 1 PatG anzusehen ist.<br \/>\nZwar fehlt es diesbez\u00fcglich an dem erforderlichen Inlandsbezug. Eine Patentverletzung scheidet aus Territorialit\u00e4tsgr\u00fcnden aus, weil sich der Herstellungserfolg mangels anderweitiger Anhaltspunkte nicht in Deutschland, sondern ausschlie\u00dflich in den USA und damit im schutzrechtsfreien Ausland eingestellt hat (OLG D\u00fcsseldorf Beschl. v. 14.8.2017 \u2013 I-2 W 13\/17, BeckRS 2017, 148125 Rn. 4).<br \/>\nAllerdings besteht jedenfalls eine Erstbegehungsgefahr f\u00fcr ein Herstellen(lassen) im Ausland. Eine Erstbegehungsgefahr setzt konkrete Tatsachen voraus, aus denen sich greifbar ergibt, dass ein Eingriff in das Klageschutzrecht drohend bevorsteht (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2013, 241; BGH, GRUR 1970, 358 \u2013 Hei\u00dfl\u00e4uferdetektor; GRUR 2001, 1174 [1175] \u2013 Ber\u00fchmungsaufgabe). Neben einer objektiv m\u00f6glichen zuk\u00fcnftigen Patentverletzung m\u00fcssen also konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass die Verletzung ernsthaft und greifbar zu besorgen ist (OLG D\u00fcsseldorf a.a.O.; BGH, GRUR 1991, 470\u2013 Telefonwerbung IV; GRUR 1992, 318 \u2013 Jubil\u00e4umsverkauf). Soweit nach der Rechtsprechung des BGH eine Begehungsgefahr f\u00fcr ein Herstellen und Herstellenlassen eines verletzenden Erzeugnisses im Inland bei einem produzierenden Unternehmen bereits dann bestehen kann, wenn es entsprechende Erzeugnisse im Ausland herstellen l\u00e4sst und im Inland anbietet und vertreibt und die Frage des Produktionsstandorts oder einer Eigen- oder Auftragsfertigung in erster Linie eine Kostenfrage ist, die sich fortlaufend \u00e4ndern kann (vgl. BGH zum Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht, GRUR 2012, 512 \u2013 Nachahmung von Kinderwagenmodellen, Rn. 52), so sind daher die jeweiligen Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu ber\u00fccksichtigen. Insbesondere ist die jeweilige Branche in den Blick zu nehmen (vgl. hierzu auch K\u00fchnen, a.a.O., Kap. A Rn. 313 f.). Dem Vortrag der Kl\u00e4gerin, dass es sich bei der Beklagten zu 1) im Grundsatz um ein produzierendes Unternehmen handelt, sind die Beklagten nicht entgegen getreten. Zwar d\u00fcrfte es sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, wie es die Beklagten vortragen, um hochkomplexe und aufw\u00e4ndig herzustellende Medizinprodukte handeln, deren Produktion grunds\u00e4tzlich nicht ohne Weiteres ins Inland verlegt werden kann, wie es bei anderen Produkten, wie bspw. Kinderwagen, der Fall sein mag. Jedoch hat die Beklagte zu 1) dies selbst durch ihre Ank\u00fcndigung in einem parallelen US-Verfahren relativiert, wonach die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zuk\u00fcnftig durchaus auch von Deutschland aus vertrieben werden k\u00f6nne (vgl. Anlage KLG 42 \u201eat some point in the future it would be shipped from Germany\u201c). Die Beklagte zu 1) hat sich von dieser Aussage weder distanziert noch hat sie vor diesem Hintergrund aufgezeigt, dass eine Verlegung der Produktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach Deutschland bspw. aus Wettbewerbs- oder Kostengr\u00fcnden nicht ohne Weiteres erfolgen k\u00f6nne.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Beklagte zu 2) hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ebenfalls beworben und damit angeboten.<br \/>\nAusweislich der Ausdrucke aus dem Archiv der Impressum-Seiten der Internetseiten unter www.XXX.de\/com, vorgelegt als Anlage KLG 33, war die Beklagte zu 2) noch im Februar 2021 als Verantwortliche (\u201eHerausgeberin\u201c) benannt, so dass ihr die auf der Internetseite bis zu diesem Zeitpunkt abrufbaren Inhalte, wie sie aus den Anlagen KLG 16 und 18 hervorgehen, zuzurechnen sind. So zeigt der Internetauszug der Webseite unter www.XXX.de gem\u00e4\u00df Anlage KLG 16 vom 26.02.2018 eine Werbung f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und damit ein Angebot und zwei auf die Beklagte zu 2) verweisende Urheberrechtsvermerke (vgl. dort S. 1, 2 u. 4). Die Anlage KLG 18 zeigt eine Werbung und damit ein Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf den Webseiten unter www.XXX.de und www.XXX.com vom 03.11.2020 (vgl. dort S. 1 u. 3), wobei als Herausgeberin jeweils die Beklagte zu 2) benannt wird (vgl. S. 2 u. 5 der Anlage KLG 18). Dass die Werbung teilweise in englischer Sprache abgefasst ist, ist f\u00fcr die Frage des Inlandsbezugs im vorliegenden Einzelfall unsch\u00e4dlich (s.o.).<br \/>\nSelbst soweit die Internetseiten unter www.XXX.de\/com mittlerweile (jedenfalls seit dem 23.5.2021 bzw. 04.11.2021, vgl. Anlage KLG 32) nicht mehr von der Beklagten zu 2), sondern von der Beklagten zu 3) betrieben werden, stellt das Bewerben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Internet zu einem Zeitpunkt, zu dem das Klagepatent bereits eingetragen war, eine Verletzungshandlung dar, die eine entsprechende Wiederholungsgefahr begr\u00fcndet.<br \/>\nZudem ist die Beklagte zu 2) ausdr\u00fccklich als Herausgeberin der Zeitschrift XXX XXX gem\u00e4\u00df der Anlage KLG 17 (dort auf Seite 2) benannt, in der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf Seite 7 in deutscher Sprache beworben wird. Dass dar\u00fcber hinaus auch die Beklagte zu 1) \u2013 und dies lediglich im Zusammenhang mit ihrer Kooperation mit dem Heizungsbauer XXX zu \u201eXXX&#8220; \u2013 benannt wird, ist unsch\u00e4dlich und vermag eine (jedenfalls Mit-)Verantwortung f\u00fcr den werbenden Inhalt nicht auszur\u00e4umen.<br \/>\nLiegt mindestens ein Angebot vor, so begr\u00fcndet dies zudem eine ausreichende Begehungsgefahr f\u00fcr die weiteren Benutzungsformen des Inverkehrbringens, Gebrauchens, Einf\u00fchrens und Besitzens (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 259 (262) = InstGE 7, 139 \u2013 Thermocycler).<br \/>\nDer Vortrag der Beklagten, die Beklagte zu 2) sei an der Entwicklung, Herstellung, Vermarktung oder dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht beteiligt, bleibt angesichts der von der Kl\u00e4gerin dargelegten Angebotshandlungen im Ergebnis zu pauschal.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Beklagte zu 3) hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ebenfalls angeboten.<br \/>\nDie Beklagte zu 3) ist jedenfalls seit dem 23.05.2021 bzw. 04.11.2021 (vgl. Anlage KLG 32) in den Impressen der Internetseiten unter www.XXX.de\/com genannt und daher f\u00fcr die dort ver\u00f6ffentlichte Werbung jedenfalls mitverantwortlich. Es ist insoweit weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass sich die auf den Internetseiten befindliche Werbung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dort nicht mehr befindet.<br \/>\nAufgrund des patentverletzenden Angebots liegt zudem ebenfalls eine Begehungsgefahr f\u00fcr die weiteren Benutzungsformen des Inverkehrbringens, Gebrauchens, Einf\u00fchrens und Besitzens vor.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten den geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung aus Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Beklagten den Erfindungsgegenstand im Inland ohne Berechtigung benutzt haben.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann dabei nicht nur die Unterlassung weiterer Angebotshandlungen verlangen, sondern auch die begehrte Untersagung weiterer Benutzungshandlungen. Die festgestellten Angebotshandlungen schaffen eine Begehungsgefahr auch f\u00fcr das Inverkehrbringen, Gebrauchen, Besitzen und Einf\u00fchren. Grund hierf\u00fcr ist, dass der Gesch\u00e4ftsbetrieb des jeweiligen Unternehmens auch auf diese Benutzungsarten ausgerichtet ist bzw. diese Benutzungsarten vom \u00fcblichen Gesch\u00e4ftsbetrieb eines solchen Unternehmens erfasst sind, so dass regelm\u00e4\u00dfig auch mit diesen zu rechnen ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 06.04.2017 \u2013 I-2 U 51\/16 \u2013 Wirbelschicht-Verdampfungstrockner, BeckRS 2017, 109833 Rn. 105).<br \/>\nSchlie\u00dflich haben die Beklagten die durch die Verletzungshandlungen indizierte Wiederholungsgefahr nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung ausger\u00e4umt.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner den geltend gemachten Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<br \/>\nDie Beklagten handelten schuldhaft, da sie als Fachunternehmen die Patentverletzung bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tten erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<br \/>\nDie genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass den Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Insbesondere kann die Kl\u00e4gerin ihren Schaden noch nicht anhand der bereits erteilten Ausk\u00fcnfte abschlie\u00dfend beziffern (s. dazu Ziff. II. 2. c.))<\/li>\n<li>c.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihre Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung im zuerkannten Umfang zu.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG ohne Ber\u00fccksichtigung eines Karenzmonats, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<br \/>\nDie weitergehende Rechnungslegungspflicht folgt aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagten werden durch die ihnen abverlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>d.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte zu 1) schlie\u00dflich auch der geltend gemachte Anspruch auf R\u00fcckruf nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a , Abs. 3 PatG zu.<br \/>\nDer Anspruch ist insbesondere nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Insoweit ist nach \u00a7 140a Abs. 4 PatG der Anspruch ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist, wobei bei der Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit auch die berechtigten Interessen Dritter zu ber\u00fccksichtigen sind. Die Beklagten haben indes keine Umst\u00e4nde aufgezeigt, die eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit rechtfertigen w\u00fcrden. Bei \u00a7 140a Abs. 4 PatG handelt sich insoweit um einen Ausnahmetatbestand, der eng auszulegen und insbesondere beim R\u00fcckrufanspruch auf extreme Ausnahmef\u00e4lle beschr\u00e4nkt ist. Die Interessen des Verletzers und des Eigent\u00fcmers sind zu diesem Zweck gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei von einem R\u00fcckruf nur abzusehen ist, wenn berechtigte Belange des Verletzers deutlich \u00fcberwiegen. Dabei sind unter anderem ein Verschulden und der Verschuldensgrad, die Schwere des Eingriffs in das Schutzrecht, das Bestehen und das Ausma\u00df einer Wiederholungsgefahr sowie der Gedanke der Generalpr\u00e4vention und der Sanktionscharakter des R\u00fcckrufs zu ber\u00fccksichtigen (OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 29.1.2015 \u2013 15 U 23\/14, GRUR-RS 2015, 06710 Rn. 41 \u2013 Andockvorrichtung).<br \/>\nBei den von den Beklagten angef\u00fchrten Umst\u00e4nden handelt es sich nicht um vorgenannte extreme Ausnahmef\u00e4lle, die dazu f\u00fchren w\u00fcrden, dass die Kl\u00e4gerin den Eingriff in ihre Rechtsposition ausnahmsweise dulden m\u00fcsste. Zwar ist die Gesundheitsversorgung der Erkrankten in der Bev\u00f6lkerung ein hohes Gut der Allgemeinheit. Mangels Angaben der Beklagten dazu, wie viele Dialyseger\u00e4te zur\u00fcckgerufen werden m\u00fcssten und wieviel Prozent der zur Verf\u00fcgung stehenden Ger\u00e4te diese im Inland ausmachen, bleibt der Vortrag jedoch pauschal. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, dass die Versorgung der Bev\u00f6lkerung nicht sichergestellt w\u00e4re, insbesondere nicht andere Ger\u00e4te der Beklagten oder einer der Wettbewerber verf\u00fcgbar w\u00e4ren.<br \/>\nAuch soweit die Beklagten anf\u00fchren, ihre Servicemitarbeiter k\u00f6nnten die gesamte Funktionalit\u00e4t des automatischen Herunter- und Herauffahrens von Blut- und Ultrafiltratfluss als Reaktion auf das Vorliegen eines auch nur partiellen Verschlusses bzw. seiner Abschw\u00e4chung abschalten, ohne dass dies die grunds\u00e4tzliche Funktionalit\u00e4t der Vorrichtung beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde, dringt dies nicht durch. Zwar ist eine R\u00fccknahme des Verletzungsgegenstandes gegen Erstattung des Kaufpreises unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, wenn mit der R\u00fccknahme gegen patentfreie Ersatzlieferung ein milderes Mittel zur Verf\u00fcgung steht, mit dem die St\u00f6rung ebenso sicher und endg\u00fcltig beseitigt werden kann. Die gilt jedenfalls, wenn ausgeschlossen ist, dass durch nachtr\u00e4gliche Manipulation wieder der patentverletzende Zustand hergestellt und das Objekt alsdann wieder in den Verkehr gebracht wird (OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 19.7.2018 \u2013 15 U 43\/15, BeckRS 2018, 22632 Rn. 106, m.w.N.). Allerdings haben die Beklagten nicht dargetan, dass das Abschalten der Funktion dauerhaft ist und damit eine endg\u00fcltige Beseitigung der Patentverletzung sichergestellt w\u00e4re. Die Beklagten haben auf Nachfrage in der m\u00fcndlichen Verhandlung erl\u00e4utert, das Ab- und Anschalten der streitgegenst\u00e4ndlichen Funktion sei nur durch die Beklagte selbst oder bei entsprechender Erm\u00e4chtigung durch einen Service-Techniker m\u00f6glich, der dar\u00fcber hinaus \u00fcber einen Datenstick verf\u00fcgen m\u00fcsse, um die \u00c4nderungen vorzunehmen. Damit bleibt das Herstellen des patentverletzenden Zustandes indes weiter m\u00f6glich. Auch falls die Anwender nicht selbst in der Lage dazu sind, die abgeschaltete Funktion wieder zu aktivieren, so liegt es weiterhin in der Hand der Beklagten, dies durch das Erteilen einer entsprechenden Erm\u00e4chtigung zu veranlassen. Die Patentverletzung kann daher durch die von den Beklagten aufgezeigten Ma\u00dfnahmen nicht ebenso sicher und endg\u00fcltig beseitigt werden wie durch einen R\u00fcckruf bzw. eine Vernichtung.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nFerner steht der Kl\u00e4gerin eine Anspruch auf Vernichtung nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG zu. Auch hier bestehen keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDer Rechtsstreit ist auch nicht bis zum Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anh\u00e4ngigen Nichtigkeits- oder Einspruchsverfahrens gegeben. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage oder eines Einspruchs stellt ohne Weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 Az. 2 U 64\/14, S. 29 f.).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEs kann nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung hinreichenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass das Klagepatent in der nun geltend gemachten Fassung vernichtet werden wird.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nGegen eine Aussetzung spricht bereits, dass die Beklagten, die die Wahrscheinlichkeit einer Vernichtung des Klagepatentes darzulegen haben, in Widerspruch zu \u00a7 184 GVG und entgegen der Aufforderung in der verfahrensleitenden Verf\u00fcgung keine deutschen \u00dcbersetzungen der japanischen Druckschriften vorgelegt haben. Die Vorlage englischsprachiger \u00dcbersetzungen reicht insoweit nicht aus.<br \/>\nDie Pr\u00fcfung der Entgegenhaltungen orientiert sich demnach an den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten deutschen \u00dcbersetzungen der Anlagen NK 3b und NK 4b. Die englischen \u00dcbersetzungen der Beklagten sind auch deshalb nicht ma\u00dfgeblich, weil die Kl\u00e4gerin dargelegt hat, dass diese \u00dcbersetzungsfehler aufweisen und die Beklagten dem nicht substantiiert entgegen getreten sind. Die Kl\u00e4gerin hat insoweit unter Vorlage der Stellungnahme eines durch das Landgericht Stuttgart \u00f6ffentlich bestellten und beeidigten \u00dcbersetzers f\u00fcr die japanische Sprache substantiiert dargelegt, dass die englischen \u00dcbersetzungen der Beklagten inhaltliche Fehler aufweisen, insbesondere das das Pr\u00e4fix \u201eUltra\u201c symbolisierende japanische Schriftzeichen in den Entgegenhaltungen nicht auftaucht (vgl. Stellungnahme der Anlage NK 10). Dass die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten deutschen \u00dcbersetzungen unrichtig seien und ihre englischsprachige \u00dcbersetzungen korrekt, haben die Beklagten hingegen nicht aufgezeigt, sondern lediglich Sachverst\u00e4ndigenbeweis angeboten, was f\u00fcr eine Darlegung nicht ausreicht. Ferner ist ein solcher im Rahmen der Pr\u00fcfung der Aussetzung des Rechtsstreits ohnehin nicht zu erheben.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDas Klagepatent ist neu und erfinderisch.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nDas Klagepatent in der hier geltend gemachten Anspruchsfassung wird nicht durch die Entgegenhaltung JPSXXXU (NK 3, Anlage KAP A 6, von der Kl\u00e4gerin eingereichte deutsche \u00dcbersetzung s. Anlage NK 3b, f\u00fcr die englische \u00dcbersetzung der Beklagten s. Anlage KAP A 6a) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<br \/>\nDie NK 3 offenbart dem Fachmann die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 nicht. Denn sie betrifft eine Apheresemaschine und keine Vorrichtung f\u00fcr die Steuerung der Ultrafiltration von Blut gem\u00e4\u00df Merkmal 1 des Klagepatents. Demzufolge offenbart die NK 3 insbesondere keinen Blutfilter im Kreislauf zum Herausfiltern von fl\u00fcssigem Ultrafiltrat aus dem Blut gem\u00e4\u00df Merkmal 1.3 und keine Ultrafiltratpumpe gem\u00e4\u00df Merkmal 1.6. Insoweit schl\u00e4gt sich auch im weiteren Anspruchswortlaut des Klagepatents der Zweck der Vorrichtung (\u201ef\u00fcr die Steuerung der Ultrafiltration von Blut\u201c) nieder und ist daher nicht au\u00dfer Acht zu lassen.<br \/>\nDie NK 3 offenbart eine Vorrichtung zur Plasmapherese, dessen Aufbau unter anderem in der nachfolgend eingeblendeten Fig. 2 der NK 3 dargestellt ist:<\/li>\n<li>Das offenbarte Plasmaphereseger\u00e4t (3) ist an einem Blut-Kreislauf (1) angeschlossen und trennt das \u00fcber den Blutzulauf (H1) entnommene Blut in eine Blutzellen-Fraktion und eine Blutplasma-Fraktion, wobei Letztere im Blutplasma-Durchlauf (2) mittels einer Drainagepumpe (7) durch die Drainage\u00f6ffnung (D) ausgeleitet wird. Eine Blutpumpe (4) f\u00fchrt die abgetrennte Blutzellen-Fraktion \u00fcber den Blutablauf (H2) wieder in den K\u00f6rper zur\u00fcck. Zus\u00e4tzlich offenbart die NK 3 einen Ersatzfl\u00fcssigkeits-Durchlauf (6), in dem der Blutzellen-Fraktion eine der entsorgten Blutplasma-Fraktion entsprechende Menge an Ersatzfl\u00fcssigkeit aus der Ersatzfl\u00fcssigkeitszufuhr (12) beigemischt und in den K\u00f6rper des Patienten geleitet wird. Der Pumpenantrieb (13) treibt die Blutpumpe (4) und die Drainagepumpe (7) mit normaler Geschwindigkeit so an, dass deren Durchs\u00e4tze in einem festgelegten Verh\u00e4ltnis zueinander stehen. Der Druckdetektor (21), der auch ein Drucksensor sein kann, erkennt, wenn ein Unterdruck im Durchlauf auftritt. In diesem Fall wird der Langsaml\u00e4ufer-Antrieb (14) durch ein entsprechendes Signal des Druckdetektors (21) aktiviert, der daraufhin die Blutpumpe (4) und Drainagepumpe (7) mit \u2013 gegen\u00fcber der normalen Geschwindigkeit verringerter \u2013 niedriger Geschwindigkeit antreibt (vgl. NK 3, S. 4 &#8211; 5).<br \/>\nBei der ausdr\u00fccklich als \u201eVorrichtung zur Plasmapherese\u201c offenbarten Vorrichtung handelt es sich bereits nicht um eine Vorrichtung zur Steuerung der Ultrafiltration im Sinne des Klagepatents. Der Anwendungsbereich einer Apherese ist im Gegensatz zu der einer Ultrafiltration eine andere. Die Apherese unterscheidet sich von der Ultrafiltration dadurch, dass bei dieser dem Blut nicht (Plasma-)Wasser entzogen wird, sondern bestimmte Blutbestandteile aus dem Blut herausgefiltert werden, wobei dem Patienten das gefilterte Blut und eine Ersatzfl\u00fcssigkeit wieder zugef\u00fchrt werden. Im Gegensatz dazu soll bei der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Ultrafiltration dem Blut des Patienten \u00fcbersch\u00fcssiges Plasmawasser entzogen und das Blut so angedickt werden. Eine R\u00fcckf\u00fchrung von Ersatzfl\u00fcssigkeit ist bei der Ultrafiltration daher nicht vorgesehen und f\u00fcr den zu erreichenden Zweck kontraproduktiv.<br \/>\nDass es sich bei der Ultrafiltration und der Apherese um unterschiedliche Verfahren handelt, wird nicht dadurch ausger\u00e4umt, dass auch bei der Ultrafiltration dem Blut des Patienten neben Plasmawasser auch niedermolekulare Blutbestandteile, wie bspw. Elektrolyte, entzogen werden k\u00f6nnen, da die Apherese nicht nur das Herausfiltern bestimmter Blutbestandteile, sondern auch das gleichzeitige Zuf\u00fchren einer Ersatzfl\u00fcssigkeit umfasst. Insoweit wird auch bei der offenbarten Vorrichtung zur Plasmapherese dem Blut nach der Separation in Blutplasma- und Blutzellenfraktion lediglich die Blutplasmafraktion entzogen, wie es bereits aus dem Anspruch 1 der NK 3 hervorgeht. Gleichzeitig wird der Blutzellenfraktion vor R\u00fcckf\u00fchrung in den Patienten eine dieser entzogenen Blutplasmafraktion entsprechende Ersatzfl\u00fcssigkeitsmenge wieder beigef\u00fcgt (vgl. ebenfalls Anspruch 1 der NK 3, detaillierte Beschreibung der Erfindung auf S. 2 und L\u00f6sung S. 4). Dass dem Blut (im Ergebnis) Plasmawasser entzogen, es so angedickt und dem Patienten zur\u00fcckgef\u00fchrt w\u00fcrde, geht aus der NK 3 f\u00fcr den Fachmann gerade nicht hervor. Dementsprechend wird bei der offenbarten Vorrichtung zur Plasmapherese auch kein Blutfilter offenbart, der fl\u00fcssiges Ultrafiltrat aus dem Blut filtert.<br \/>\nDass aus Sicht des Fachmanns eine Vorrichtung zur Apherese von einer solchen zur Ultrafiltration zu unterscheiden ist, wird auch durch die als Anlage KLG 31a vorgelegte Entscheidung der Beschwerdekammer des EPA (dort unter Ziff. 3.2.1, S. 21 f.) best\u00e4tigt. Zwar ergingen die Ausf\u00fchrungen des EPA zu einer anderen Entgegenhaltung. Diese offenbarte jedoch ebenfalls ein Ger\u00e4t zur Apherese. Die in diesem Kontext gemachten Ausf\u00fchrungen des EPA als technisch versiertem Spruchk\u00f6rper k\u00f6nnen insoweit als Indiz f\u00fcr das fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis auch im hiesigen Streitfall herangezogen werden.<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nDas Klagepatent ist zudem erfinderisch. Dem Fachmann wird die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 weder ausgehend von der NK 3 noch ausgehend von der JP1XXXA (NK 4, Anlage KAP A 7, von der Kl\u00e4gerin eingereichte deutsche \u00dcbersetzung s. Anlage NK 4b, f\u00fcr die englische \u00dcbersetzung der Beklagten s. Anlage KAP A 7a) nahegelegt.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDer Klagepatentanspruch 1 ist gegen\u00fcber der NK 3 erfinderisch.<br \/>\nF\u00fcr den Fachmann ist es nicht naheliegend, die in der NK 3 offenbarte Vorrichtung zur Apherese f\u00fcr eine Steuerung der Ultrafiltration von Blut zu verwenden. Soweit die Beklagte anf\u00fchrt, dem Durchschnittsfachmann sei es anhand seines allgemeinen Fachwissens problemlos m\u00f6glich, eine kleinere Porengr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die Filtermembran der NK 3 zu w\u00e4hlen, so dass mit dem offenbarten Ger\u00e4t auch eine Ultrafiltration (Entfernung von haupts\u00e4chlich Plasmawasser aus dem Blut) durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nne, dringt dies nicht durch. Denn es ist weder dargelegt worden noch ist ersichtlich, welchen Anlass der Fachmann zu solch einer Ma\u00dfnahme haben sollte, wenn sich die NK 3 ausdr\u00fccklich auf ein Ger\u00e4t zur Apherese bezieht. Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden L\u00f6sungsweg nicht nur als m\u00f6glich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es insoweit \u2013 abgesehen von denjenigen F\u00e4llen, in denen f\u00fcr den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist \u2013 in der Regel zus\u00e4tzlicher, \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse daf\u00fcr, die L\u00f6sung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746, 748 \u2013 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2012, 378, 379 \u2013 Installiereinrichtung II).<br \/>\nZudem erscheint die Wahl einer entsprechenden feinporigeren Filtermembran kontraproduktiv, so dass es f\u00fcr den Fachmann gerade nicht auf der Hand liegt, diese auszutauschen. Da die NK 3 vorsieht, dem Patienten Ersatzfl\u00fcssigkeit zuzuf\u00fchren, die in der Apherese durch das Herausfiltern verlorene hochmolekulare Bestandteile dem Patienten zur\u00fcckgeben soll, erkennt der Fachmann, dass eine Verkleinerung der Poren des Membranfilters nebst gleichzeitiger Zufuhr der Ersatzfl\u00fcssigkeit dazu f\u00fchren w\u00fcrde, dass das Blut des Patienten hohe Konzentrationen dieser hochmolekularen Bestandteile aufweisen und eindicken w\u00fcrde, so dass es \u2013 insoweit von der Kl\u00e4gerin zuletzt unbestritten vorgetragen \u2013 zu Verschl\u00fcssen im extrakorporalen Blutkreislauf kommen w\u00fcrde.<br \/>\nDer Fachmann hat schlie\u00dflich auch keinen Anlass dazu, die offenbarte und an sich fertige und funktionierende Anlage zur Apherese so umzubauen, dass sie die offenbarte Ersatzfl\u00fcssigkeitszufuhr (mit ihren Schl\u00e4uchen und der sie antreibenden Pumpe) nicht mehr aufweist.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nAuch die NK 4 legt dem Fachmann die Lehre des Klagepatents nicht nahe.<br \/>\nDie NK 4 betrifft eine Vorrichtung zur extrakorporalen Blutzirkulation, beispielsweise Vorrichtungen zur Blutreinigung, wie sie zur Therapie von Niereninsuffizienz eingesetzt werden (NK 4b, Abs. [0001]). Dabei werden eine Blutpumpe (18), eine Dialysatpumpe (7), eine Ersatzfl\u00fcssigkeitspumpe (23), eine Filtratpumpe (10) und eine Spritzenpumpe (19) betrieben, um eine Blutreinigung durchzuf\u00fchren. Bei Betrieb der Vorrichtung pumpt die Blutpumpe (18) das Blut durch die Blutzuleitung (15), die Blut-Durchlaufkammer des Blutreinigungsger\u00e4tes (16) und die Blutableitung (17). Die offenbarte Vorrichtung verf\u00fcgt zudem \u00fcber einen Unterdruckdetektor zur Erkennung von Unterdruckst\u00f6rungen im Blut-Kreislauf, ein Steuerelement, das den Antrieb der Blutpumpe steuert und bei Erkennung von Unterdruckst\u00f6rungen durch den Unterdruckdetektor die Blutpumpe stoppt, sowie \u00fcber ein Neustartelement, das die Blutpumpe neu startet, wenn nach Ablauf einer bestimmten Zeit ab Erkennung einer Unterdruckst\u00f6rung durch den Unterdruckdetektor keine Unterdruckst\u00f6rung mehr erkannt wird (NK 4b, Abs. [0006]).<br \/>\nDer Aufbau einer Ausf\u00fchrungsform der offenbarten Vorrichtung geht aus der nachfolgend eingeblendeten Abb. 1 der NK 4b hervor, wobei die Bezugsziffern 20, 21 und 24 Sensoren darstellen, um den Druck in der Blutentnahme- und Blutr\u00fcckf\u00fchrleitung (15 und 17) zu messen:<\/li>\n<li>Die aus der Abb. 1 ersichtlichen Fluidkreise (6) und (8), n\u00e4mlich von dem Blutreinigungsger\u00e4t (16) hin zum Entsorgungstank (9) und von dem Dialysattank (5) hin zum Blutreinigungsger\u00e4t (16), weisen jeweils eine Pumpe (10, 7) auf. Zwischen Dialysattank (5) und Dialysatpumpe (7) ist zudem ein Umschaltventil (54) angeordnet, das zugleich mit dem Kochsalzl\u00f6sungstank (51) verbunden ist.<br \/>\nDie NK 4 offenbart bereits keine Vorrichtung zur Steuerung der Ultrafiltration von Blut (Merkmal 1 des Klagepatents). Dem Fachmann wird nicht eindeutig und unmittelbar offenbart, dass die Anlage der NK 4 einen Ultrafiltrationsmodus aufweist. Dass dem Blut des Patienten in einem der Modi der Vorrichtung lediglich (Plasma-)Wasser entzogen w\u00fcrde, ist nicht ersichtlich. Vielmehr filtert die offenbarte Vorrichtung ein durch Dialyse gewonnenes Exkret aus dem Blut und f\u00fchrt dieses \u00fcber den Entsorgungstank (9) ab. Dabei fungiert das Umschaltventil (54) nicht als ein Sperrventil, das (lediglich) die Zufuhr von Dialysat und\/oder Kochsalzl\u00f6sung verhindert. Vielmehr dient das Umschaltventil (54) der Steuerung von Fl\u00fcssigkeit in der Fl\u00fcssigkeitszuleitung (6), die entweder Kochsalzl\u00f6sung oder Dialysat zum Blutreinigungsger\u00e4t (16) leitet. Im \u201eBehandlungsmodus&#8220; steuert der Steuerkreis (30) das Umschaltventil (54) an und schaltet dieses auf den Dialysattank (5) um, w\u00e4hrend Dialysatpumpe (7) und Filtratpumpe (10) in Betrieb gesetzt werden, damit das Dialysat durch die Fl\u00fcssigkeitszuleitung (6), die Dialysat-Durchlaufkammer des Blutreinigungsger\u00e4ts (16) und die Fl\u00fcssigkeitsableitung (8) l\u00e4uft (NK 4b, Abs. [0011], [0030]). Andernfalls wird Kochsalzl\u00f6sung aus dem entsprechenden Tank (51) in die Dialyse-Fl\u00fcssigkeitszuleitung (6) gepumpt. Durch das st\u00e4ndige Zuf\u00fchren von Fl\u00fcssigkeit \u2013 entweder Dialysat oder Kochsalzl\u00f6sung \u2013 wird durch die Filtratpumpe (10) kein Unterdruck f\u00fcr das (einseitige) Entziehen von Wasser erzeugt. Es ist damit nicht ersichtlich, dass das Blut wie bei einer Ultrafiltration angedickt w\u00fcrde. Insbesondere sieht die NK 4 \u2013 wie schon die NK 3 \u2013 auch das Einspritzen von Ersatzfl\u00fcssigkeit in der Blutableitung (17) vor (NK 4b, Abs. [0030]).<br \/>\nAuch aus Anspruch 2 der NK 4 folgt keine Offenbarung eines Ultrafiltrationsmodus des Ger\u00e4tes. Danach verf\u00fcgt die Vorrichtung \u00fcber ein Blutreinigungsger\u00e4t (16), das \u00fcber eine Filtermembran Blut und Dialysat miteinander in Kontakt bringt und dem Blut \u201ezumindest einen der beiden Bestandteile Exkret und Wasser\u201c entzieht, was grunds\u00e4tzlich darauf schlie\u00dfen l\u00e4sst, dass dem Blut in einem Modus auch ausschlie\u00dflich Wasser entzogen werden kann. Allerdings sieht die NK 4 weiterhin vor, dass der Blutableitung (17) durch das Einschalten der Ersatzfl\u00fcssigkeitspumpe (23) eine Ersatzfl\u00fcssigkeit (22) zugef\u00fchrt wird (NK 4b, Abs. [0030]), was gegen das Andicken des Blutes im Wege einer Ultrafiltration spricht.<br \/>\nDass das Ger\u00e4t der NK 4 f\u00fcr eine Ultrafiltration verwendet werden kann, wird dem Fachmann auch nicht in Zusammenschau mit der NK 3 nahegelegt. Denn die NK3 offenbart weder ein Ger\u00e4t zur Dialyse noch zur Ultrafiltration, so dass der Fachmann schon keine Veranlassung hat, diese heranzuziehen.<br \/>\nSoweit die NK 4b unstreitig Merkmal 1.9 nicht offenbart, wonach die Steuerung so eingerichtet ist, dass sie den Ultrafiltratfluss automatisch erh\u00f6ht, nachdem der Verschluss abgeschw\u00e4cht wurde, so wird dieses Merkmal dem Fachmann ebenfalls nicht nahegelegt. Dies gilt selbst, soweit bei der offenbarten Vorrichtung die Steuerung so eingerichtet w\u00e4re, dass sie den Ultrafiltratfluss als Reaktion auf das Erkennen eines Verschlusses automatisch verringert, indem unter anderem die Blutpumpe (18), die Dialysatpumpe (7) und die Filtratpumpe (10) gestoppt werden, wobei nur die Spritzenpumpe (19) in Betrieb bleibt (vgl. NK 4b, Abs. [0034]), und nach Abschw\u00e4chen des Verschlusses jedenfalls die Blutpumpe (18) wieder aktiviert und damit der Blutfluss erh\u00f6ht wird (NK 4b, Abs. [0036]). Soweit die Beklagten insoweit anf\u00fchren, dass der Fachmann dann nur zwei M\u00f6glichkeiten habe, weiter zu verfahren; zum einen k\u00f6nne er nur noch die Blutpumpe f\u00fcr kurze Zeit laufen lassen, um das restliche extrakorporale Blut in den Patienten zur\u00fcck zu pumpen und dann die Maschine abstellen, zum anderen k\u00f6nne er die Pumpe wieder hinzuschalten, um den Ultrafiltrationsprozess weiterzuf\u00fchren, so geht daraus bereits nicht hervor, dass der Fachmann die Vorrichtung so ausgestalten w\u00fcrde, dass gerade eine automatische Erh\u00f6hung des Ultrafiltrationsflusses neben der automatischen Erh\u00f6hung des Blutflusses erfolgt.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist bereits nicht ersichtlich, warum der Fachmann nach dem Erkennen eines Unterdrucks in der Blutzuleitung (15) und dessen Abschw\u00e4chen die Filtratpumpe (10) \u00fcberhaupt wieder (manuell oder automatisch) einschalten sollte. Denn in Abs. [0036] der Beschreibung der NK 3b ist ausdr\u00fccklich aufgef\u00fchrt, dass, wenn kein Unterdruck in der Blutzuleitung (15) mehr festgestellt werden kann, (nur) die Blutpumpe (18) mit reduziertem Durchsatz startet und \u00fcber den Melder (38) die Meldung \u201eAbbruch 1\u201c ausgegeben wird; eine Fortsetzung der Blutbehandlung ist von der NK 3 gerade nicht vorgesehen. Ergibt die Pr\u00fcfung, dass in der Blutzuleitung (15) weiterhin Unterdruck vorliegt, wird insoweit auch nur die Spritzenpumpe (19) einzeln weiterbetrieben, die Blutpumpe (18) bleibt gestoppt und es wird die Meldung \u201eAbbruch 2\u201c ausgegeben (NK 4b, Abs. [0038]). Die NK 4 sieht keine Fortf\u00fchrung der Blutreinigung vor, sondern ausschlie\u00dflich deren Beendigung durch Bet\u00e4tigen des Resetschalters (NK 4b, Abs. [0037] und [0039]). Der Fachmann erkennt, dass das Aktivieren bzw. der Neustart der Blutpumpe mit reduziertem Durchsatz lediglich der Vermeidung von Blutgerinnungen im Blutdurchlauf dient (NK 4b, Abs. [0040] und [0045]) und gerade nicht der Wiederaufnahme des Blutreinigungsvorganges. Es besteht f\u00fcr ihn \u2013 auch unter Ber\u00fccksichtigung der NK 3 \u2013 keinerlei Veranlassung, von dieser L\u00f6sung abzuweichen.<\/li>\n<li>VII.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 709, 108 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert: 250.000,00 \u20ac<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3259 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. 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