{"id":9198,"date":"2023-05-16T17:00:08","date_gmt":"2023-05-16T17:00:08","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9198"},"modified":"2023-05-16T07:25:37","modified_gmt":"2023-05-16T07:25:37","slug":"4c-o-27-21-landmaschinenaufhaengung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9198","title":{"rendered":"4c O 27\/21 &#8211; Landmaschinenaufh\u00e4ngung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3257<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 27. Oktober 2022, Az. 4c O 27\/21<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\nI. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<br \/>\nIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin verfolgt aus Patentrecht gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung und Feststellung der Entsch\u00e4digungs- sowie Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach. Zudem begehrt sie die Erstattung au\u00dfergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist alleinige verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des deutschen Patents DE 10 2011 XXX XXX B4 (Anlage VP 2, im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 19. April 2011 angemeldet. Der Hinweis auf die Anmeldung wurde am 25. Oktober 2021 und derjenige auf die Erteilung am 02. August 2018 offengelegt. Das Klagepatent steht in Kraft. Eine Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage ist bislang nicht ergangen. Das Klagepatent betrifft eine Aufh\u00e4ngung f\u00fcr Landmaschinen und eine mit einer derartigen Aufh\u00e4ngung versehene Landmaschine.<\/li>\n<li>Anspr\u00fcche 1, 14 und 2 des Klagepatents in der hier geltend gemachten Kombination lauten:<\/li>\n<li>\u201eAufh\u00e4ngungen f\u00fcr Landmaschinen sowie Landmaschinen, die mit einer Aufh\u00e4ngung versehen sind, wobei die Aufh\u00e4ngungen umfassen:<br \/>\nein mit einem Fahrzeug koppelbares Traggestell; einen um eine Drehachse mit dem Traggestell schwenkbar verbundenen Maschinenrahmen; und mindestens ein zwischen dem Traggestell und dem Maschinenrahmen angeordneter D\u00e4mpfer zum D\u00e4mpfen der Bewegungen untereinander zwischen dem Traggestell und dem Maschinenrahmen; wobei die Aufh\u00e4ngungen gleichzeitig mit zwei getrennten in einem Abstand voneinander gelegenen die Drehachse haltenden Achsentr\u00e4gern versehen sind, welche Achsentr\u00e4ger unabh\u00e4ngig voneinander mit dem Traggestell verstellbar verbunden sind; wobei zumindest einer der Achsentr\u00e4ger unter Zwischenschaltung eines D\u00e4mpfers verstellbar mit dem Traggestell verbunden ist.\u201c<\/li>\n<li>Wegen des Inhalts der insbesondere geltend gemachten Anspr\u00fcche 4, 8 sowie 9 bis 13 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Folgende Figuren sind der Klagepatentschrift entnommen und dienen der Veranschaulichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Figur 1 zeigt eine perspektivische, teilweise aufgeschnittene Ansicht einer schematisch wiedergegebenen Aufh\u00e4ngung in \u00dcbereinstimmung mit der Erfindung und die Figur 3a veranschaulicht ein perspektivisch wiedergegebenes Landwirtschaftsfahrzeug mit einer daran mithilfe der Aufh\u00e4ngung in \u00dcbereinstimmung mit der Erfindung verbundenen Landmaschine, wobei die Bewegungsfreiheit von der nahe dem Boden gelegenen Seite der Landmaschine schraffiert wiedergegeben ist.<\/li>\n<li>Das Unternehmen der Kl\u00e4gerin befasst sich mit der Entwicklung und Herstellung insbesondere von Schleppschuh-Verteilern und weiteren Vorrichtungen f\u00fcr die Ausbringung von G\u00fclle in der Landwirtschaft. Sie ist europaweit, aber auch dar\u00fcber hinaus in den USA, Kanada und Neuseeland t\u00e4tig.<\/li>\n<li>Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen mit Sitz in Belgien, das ebenso Produkte f\u00fcr den landwirtschaftlichen Bereich herstellt. Zum Produktportfolio geh\u00f6ren vor allem Ausbringger\u00e4te zum Auftragen von G\u00fclle auf landwirtschaftlich genutzten Fl\u00e4chen. Die Beklagte verf\u00fcgt hierbei \u00fcber den als \u201eXXX\u201c bezeichneten Schleppschuhverteiler mit Kufen (im Folgenden auch: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Fotografien der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind \u2013 zur besseren Verdeutlichung \u2013 in den Entscheidungsgr\u00fcnden wiedergegeben.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist auf der in deutscher Sprache dargestellten Website der Beklagten unter der Domain www.A.com unter der Kategorie \u201eAusbringger\u00e4ten\u201c auffindbar. Auf der Produktseite ist ein Produktprospekt herunterladbar (vgl. Anlage VP 7), welches spezifische Produktinformationen bereith\u00e4lt. Zudem sind verschiedene Vertragsh\u00e4ndler f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland abrufbar, \u00fcber welche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezogen werden kann. Die Beklagte bietet an und liefert die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu diesem Zweck ins Inland.<\/li>\n<li>Bereits im Oktober 2017 wies die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf die Anmeldung des Klagepatents hin und war der Ansicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dagegen versto\u00dfe (vgl. Anlagenkonvolut VP 1). Diesen Vorwurf wies die Beklagte mit Schreiben von Anfang November 2017 zur\u00fcck. Auch auf die weitere au\u00dfergerichtliche Geltendmachung von Anspr\u00fcchen im M\u00e4rz 2019 reagierte die Beklagte unter Zur\u00fcckweisung des Vorwurfs. Eine seitens der Kl\u00e4gerin vorgeschlagene Lizensierung kam nicht zustande. Letztmalig mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte im Februar 2021 unter Beif\u00fcgung eines Entwurfs der Klageschrift ab. Die Beklagte gab die begehrte Unterlassungserkl\u00e4rung nicht ab.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df unmittelbar Gebrauch. Das Klagepatent verlange keine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Drehachse, um die der mit dem Traggestell schwenkbar verbundene Maschinenrahmen bewegt werden k\u00f6nne. Es k\u00f6nne sich auch nur um eine logische Achse handeln. Die Achsentr\u00e4ger w\u00fcrden diese Drehachse halten, indem sie diese durch ihre Position bestimmen w\u00fcrden. Die Achsentr\u00e4ger seien nach dem Klagepatent unabh\u00e4ngig verstellbar, wenn sie jedenfalls Positionen einnehmen k\u00f6nnten, ohne die Stellung des anderen Achstr\u00e4gers zu beeinflussen. Es sei nicht erforderlich, dass dies in jeder beliebigen einnehmbaren Position der Fall sei. Ebenso wenig unterscheide das Klagepatent hierbei zwischen einer Arbeitsposition oder einer Ruheposition. Dies w\u00fcrde schon deshalb zu kurz greifen, weil die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht auf eine bestimmte Landmaschine bezogen sei.<\/li>\n<li>Diesen Anforderungen gen\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Die Kl\u00e4gerin behauptet dazu, dass es auch im herunter geschwenkten Zustand des Schleppschuhverteilers zu einem Pendel-Effekt kommen k\u00f6nne. Ihre eigenen Versuche mit einem unter dem Schleppschuhverteiler aufgestellten Holzst\u00fcck w\u00fcrden belegen, dass sich in diesem Fall nur eine Seite der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bewege und eine unabh\u00e4ngige Bewegung der \u00e4u\u00dferen Hebelarme vorliege. Entsprechendes gelte bei Anhebung einer Seite des Schleppschuhverteilers mittels eines Krans. Es lasse sich jeweils eine nur einseitige Ver\u00e4nderung eines Hydraulikzylinders erkennen. Der andere Hydraulikzylinder bewege sich nicht mit. Dies sei Beleg f\u00fcr eine unabh\u00e4ngige Verstellbarkeit der Achsentr\u00e4ger. Eine etwaige Mitbewegung des inneren Zylinders dabei f\u00fchre zu einer leichten Kippbewegung, bewirke aber keine Verstellung des anderen Achsentr\u00e4gers.<\/li>\n<li>Der Rechtsstreit sei schlie\u00dflich auch nicht auszusetzen, weil sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Aufh\u00e4ngungen f\u00fcr Landmaschinen sowie Landmaschinen, die mit einer Aufh\u00e4ngung versehen sind, wobei die Aufh\u00e4ngungen umfassen:<br \/>\nein mit einem Fahrzeug koppelbares Traggestell; einen um eine Drehachse mit dem Traggestell schwenkbar verbundenen Maschinenrahmen; und mindestens ein zwischen dem Traggestell und dem Maschinenrahmen angeordneter D\u00e4mpfer zum D\u00e4mpfen der Bewegungen untereinander zwischen dem Traggestell und dem Maschinenrahmen<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wobei die Aufh\u00e4ngungen gleichzeitig mit zwei getrennten in einem Abstand voneinander gelegenen die Drehachse haltenden Achsentr\u00e4gern versehen sind, welche Achsentr\u00e4ger unabh\u00e4ngig voneinander mit dem Traggestell verstellbar verbunden sind, wobei zumindest einer der Achsentr\u00e4ger unter Zwischenschaltung eines D\u00e4mpfers verstellbar mit dem Traggestell verbunden sind;<\/li>\n<li>\nhilfsweise zu Ziff. I.1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Aufh\u00e4ngungen f\u00fcr Landmaschinen, wobei die Aufh\u00e4ngungen umfassen: ein mit einem Fahrzeug koppelbares Traggestell; einen um eine Drehachse mit dem Traggestell schwenkbar verbundenen Maschinenrahmen; und mindestens ein zwischen dem Traggestell und dem Maschinenrahmen angeordneter D\u00e4mpfer zum D\u00e4mpfen der Bewegungen untereinander zwischen dem Traggestell und dem Maschinenrahmen<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wobei die Aufh\u00e4ngungen gleichzeitig mit zwei getrennten in einem Abstand voneinander gelegenen die Drehachse haltenden Achsentr\u00e4gern versehen sind, welche Achsentr\u00e4ger unabh\u00e4ngig voneinander mit dem Traggestell verstellbar oder unabh\u00e4ngig voneinander mit dem Maschinenrahmen verstellbar verbunden sind, wobei zumindest einer der Achsentr\u00e4ger unter Zwischenschaltung eines D\u00e4mpfers verstellbar mit dem Traggestell oder dem Maschinenrahmen verbunden ist;<\/li>\n<li>weiter hilfsweise:<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>\nAufh\u00e4ngung f\u00fcr Landmaschinen, die umfasst: &#8211; ein mit einem Fahrzeug koppelbares Traggestell; &#8211; einen um eine Drehachse mit dem Traggestell schwenkbar verbundenen Maschinenrahmen; und &#8211; mindestens ein zwischen dem Traggestell und dem Maschinenrahmen angeordneter D\u00e4mpfer zum D\u00e4mpfen der Bewegungen untereinander zwischen dem Traggestell und dem Maschinenrahmen; wobei die Aufh\u00e4ngung gleichzeitig mit zwei getrennten in einem Abstand voneinander gelegenen die Drehachse haltenden Achsentr\u00e4gern versehen ist, welche Achsentr\u00e4ger unabh\u00e4ngig voneinander mit dem Traggestell verstellbar oder unabh\u00e4ngig voneinander mit dem Maschinenrahmen verstellbar verbunden sind,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>\n2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 02. August 2018 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25. November 2012 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei die Angaben nach Buchstabe d) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 2. August 2018 (einschlie\u00dflich) zu machen sind und der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die in ihrem (der Beklagten) unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten Vorrichtungen an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>5. die vorstehend unter 1. bezeichneten, seit dem 2. August 2018 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern schriftlich unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des \u2026 vom \u2026) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>II. festzustellen,<\/li>\n<li>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 25. November 2012 bis zum 1. August 2018 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/li>\n<li>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 2. August 2018 (einschlie\u00dflich) begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/li>\n<li>III. die Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin EUR 15.607,00 nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtsh\u00e4ngigkeit der Klage zu zahlen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise den Rechtsstreit bei zu einer erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents in dem anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren auszusetzen.<\/li>\n<li>Sie meint, mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht zu verwirklichen. Es seien keine Achsentr\u00e4ger vorhanden, welche dieselbe Drehachse halten w\u00fcrden. Das Klagepatent verlange hierf\u00fcr ein physisches Bauteil, das die Drehachse bilde und in Querrichtung zur Aufh\u00e4ngung verlaufe. Es seien ferner keine unabh\u00e4ngig voneinander verstellbaren Achstr\u00e4ger vorhanden. Die Dreiteilung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in einen Mittelteil und zwei verbundene Seitenteile erm\u00f6gliche unterschiedliche Bewegungen. Keine dieser Bewegungen entspreche aber der Lehre des Klagepatents. Die beiden Seitenteile seien \u00fcber ein Gelenk mit dem Mittelteil verbunden und k\u00f6nnten dar\u00fcber in der H\u00f6he verstellt werden, wenn das Tastrad einen H\u00f6henunterschied \u00fcberfahre. Nach \u00dcberwinden des H\u00f6henunterschieds w\u00fcrden die Seitenteile aufgrund ihres Eigengewichts in die Ausgangsposition zur\u00fcckkehren. Beim Schwenkeffekt der Aufh\u00e4ngung von einer Position am Boden in eine Anti-Tropf-Stellung seien die Zylinder aktiv. Hierzu behauptet die Beklagte, dass die zwei Hydraulikzylinderpaare aufgrund ihrer Zugeh\u00f6rigkeit zu demselben Hydraulikkreislauf nur gemeinsam und ausschlie\u00dflich in Abh\u00e4ngigkeit voneinander zu bet\u00e4tigen seien. Jeweils ein rechter und linker Zylinder seien miteinander verbunden. Beim Pendel-Effekt seien die Zylinder passiv. Er diene dazu, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in einer waagerechten Position zu halten; dies werde durch Fliehkr\u00e4fte sowie das Eigengewicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erreicht. Auch nur durch das Eigengewicht werde auf die Zylinderkolben eingewirkt. Wenn auf einer Seite ein Kolben herausgedr\u00fcckt werde, werde der Kolben auf der anderen Seite um das gleiche Ma\u00df eingedr\u00fcckt. Die Betr\u00e4ge der abh\u00e4ngigen Gegenbewegungen seien im Wesentlichen gleich. Etwaige Abweichungen seien allenfalls geringf\u00fcgig und durch den in Fahrtrichtung hinten liegenden Ansatzpunkt der St\u00fctzvorrichtung begr\u00fcndet. Dieses Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis habe durch Untersuchungen belegt werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Jedenfalls sei der Rechtsstreit auszusetzen, da sich die mangelnde Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents im Nichtigkeitsverfahren erweisen werde. Die Lehre des Klagepatents sei nicht neu gewesen; die DE 20 2010 XXX XXX U1 (Anlage B4; im Folgenden auch: NK 2) sowie die US 5,XXX,XXX (Anlage B10; im Folgenden auch: NK 21) st\u00fcnden ihr neuheitssch\u00e4dlich entgegen. Entsprechendes gelte f\u00fcr \u201eLow-Lift\u201c-Aufh\u00e4ngung der Beklagten. Bereits diese aus dem Jahr 2009 stammende Aufh\u00e4ngung verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Aufh\u00e4ngung f\u00fcr Landmaschinen, die umfasst: ein mit einem Fahrzeug zu verbindendes Traggestell und einen um eine Drehachse schwenkbar mit dem Traggestell verbundenen Maschinenrahmen (Abs. [0001]).<\/li>\n<li>Landmaschinen werden mit den daf\u00fcr vorgesehenen landwirtschaftlichen Fahrzeugen, wie Traktoren zur Ausf\u00fchrung einer gew\u00fcnschten Bearbeitung wie S\u00e4en, Ausbringen von D\u00fcngemitteln oder Pfl\u00fcgen \u00fcber\/durch eine Bodenoberfl\u00e4che bewegt.<br \/>\nBei dieser Art Bearbeitung wird gew\u00fcnscht, dass die Position des Werkzeugs sich an \u00c4nderungen der \u00f6rtlichen Ausrichtung der Bodenoberfl\u00e4che in Bezug auf das das Werkzeug tragende Fahrzeug anpassen kann. Wenn die Landschaft Neigungen aufweist und\/oder wenn das Fahrzeug aufgrund \u00f6rtlicher Unebenheiten seine Ausrichtung \u00e4ndert, ist es erw\u00fcnscht, dass die Position der Landmaschine dem Boden so gut wie m\u00f6glich folgt (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>In Abs. [0007] f\u00fchrt das Klagepatent konkret vor Augen, welche Folgen die nur eingeschr\u00e4nkte Bewegungsfreiheit haben kann: Wenn eine Landmaschine, die mit einem Maschinenrahmen nach dem Stand der Technik verbunden ist, mit dem Traggestell in einem Abstand von 1 Meter von der zentralen Drehachse entfernt (beispielsweise als Folge einer Bodenunebenheit) 10 Zentimeter nach oben gedr\u00fcckt wird, dann wird die Landmaschine an der anderen Seite der Drehachse in einem Abstand von 1 Meter um 10 Zentimeter nach unten gedr\u00fcckt; der Zusammenbau aus Landmaschine und Drehachse besitzt n\u00e4mlich die Funktion einer \u201eWippe&#8220;. Das verursacht, dass in der Praxis eine Landmaschine dem Boden oft nicht auf kurzem Abstand folgen kann.<\/li>\n<li>Aus dem Stand der Technik war eine Aufh\u00e4ngung des eingangs erw\u00e4hnten Typs mit mindestens einem zwischen dem Traggestell und dem Maschinenrahmen angeordneten D\u00e4mpfer zum D\u00e4mpfen der Bewegungen untereinander zwischen dem Traggestell und dem Maschinenrahmen bekannt, wie das Klagepatent in Abs. [0003] unter Bezugnahme auf die US 2004\/XXX A1 ausf\u00fchrt. Die Aufh\u00e4ngung wies zwei getrennte in einem Abstand voneinander gelegene Achstr\u00e4ger auf, welche die Drehachse gehalten haben. Die Achsentr\u00e4ger waren abh\u00e4ngig voneinander verstellbar mit dem Maschinenrahmen verstellbar verbunden.<\/li>\n<li>Hieran kritisiert das Klagepatent, wie in Abs. [0004] erl\u00e4utert, als nachteilig, dass derlei Aufh\u00e4ngungen einer Landmaschine immer nur eine Bewegungsfreiheit verschaffen, welche im Einsatz noch immer das Anschlie\u00dfen an die Bodenoberfl\u00e4che erschwert.<\/li>\n<li>Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, eine verbesserte Aufh\u00e4ngung f\u00fcr Landmaschinen bereitzustellen, wodurch diese ohne grundlegende Empfindlichkeitszunahme einen verbesserten Anschluss auf der Bodenoberfl\u00e4che haben (vgl. Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent daher eine Vorrichtung vor, welche nach der Kombination der Anspr\u00fcche 1, 14 und 2 folgende Merkmale aufweist:<\/li>\n<li>1. Aufh\u00e4ngung f\u00fcr Landmaschinen<br \/>\n1.1. Die Aufh\u00e4ngung umfasst ein mit einem Fahrzeug koppelbares Traggestell<br \/>\n1.2. Die Aufh\u00e4ngung umfasst einen um eine Drehachse mit dem Traggestell schwenkbar verbundenen Maschinenrahmen<br \/>\n1.3. Die Aufh\u00e4ngung umfasst mindestens einen zwischen dem Traggestell und dem Maschinenrahmen angeordneten D\u00e4mpfer zum D\u00e4mpfen der Bewegungen untereinander zwischen dem Traggestell und dem Maschinenrahmen<br \/>\n1.4. Die Aufh\u00e4ngung ist gleichzeitig mit zwei getrennten in einem Abstand voneinander gelegenen die Drehachse haltenden Achsentr\u00e4gern versehen<br \/>\n1.4.1. Die Achsentr\u00e4ger sind unabh\u00e4ngig voneinander mit dem Traggestell verstellbar verbunden<br \/>\n1.5 zumindest einer der Achsentr\u00e4ger unter Zwischenschaltung eines D\u00e4mpfers verstellbar mit dem Traggestell verbunden ist.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nZur \u00dcberzeugung der Kammer steht schon die Verwirklichung des Merkmals 1.4.1 nicht fest. Ausf\u00fchrungen der Kammer zu den weiteren Merkmalen bedarf es daher nicht.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent beansprucht in Merkmal 1.4.1, dass die Achstr\u00e4ger unabh\u00e4ngig voneinander mit dem Traggestell verstellbar verbunden sind.<\/li>\n<li>\u201eUnabh\u00e4ngig voneinander verstellbar\u201c versteht das Klagepatent dahin, dass jeder Achsentr\u00e4ger f\u00fcr sich beweglich ist. Die beiden Achstr\u00e4ger d\u00fcrfen sich nicht umgekehrt parallel verhalten in dem Sinne, dass die Bewegung des einen Achstr\u00e4gers eine zwingende Gegenbewegung des anderen um das gleiche Ausma\u00df zur Folge hat. Allenfalls ist eine Abstimmung aufeinander in dem Ma\u00df zul\u00e4ssig, wie es f\u00fcr die Funktionsf\u00e4higkeit der gesamten Vorrichtung erforderlich und technisch nicht vermeidbar ist.<\/li>\n<li>Der Anspruchswortlaut konkretisiert die unabh\u00e4ngige Verstellbarkeit der Achstr\u00e4ger nicht. Er gibt nur vor, dass die Unabh\u00e4ngigkeit zwischen den Achstr\u00e4gern und die durch sie herbeigef\u00fchrte Verstellbarkeit im Verh\u00e4ltnis zum Traggestell bestehen sollen.<\/li>\n<li>Rein philologisch bedeutet \u201eunabh\u00e4ngig\u201c, dass etwas f\u00fcr sich und losgel\u00f6st von etwas anderem besteht. Von einem entsprechenden Verst\u00e4ndnis geht auch das Klagepatent aus. Denn nach der Lehre der Erfindung des Klagepatentes soll keiner der Achsentr\u00e4ger in seiner Bewegung mit dem anderen zusammenh\u00e4ngen. Jeder ist f\u00fcr sich frei beweglich, ohne zugleich eine Mitbewegung des anderen Achsentr\u00e4gers zu erzwingen. Dieses Verst\u00e4ndnis findet Unterst\u00fctzung durch die Klagepatentbeschreibung.<\/li>\n<li>Schon in Abs. [0007] erh\u00e4lt der Fachmann einen Hinweis, wie sich in der praktischen Anwendung im Betriebszustand einer Landmaschine die unabh\u00e4ngige Verstellbarkeit der Achsentr\u00e4ger auswirken soll:<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] Wenn eine Landmaschine, die mit einem Maschinenrahmen gem\u00e4\u00df der Erfindung mit dem Traggestell in einem Abstand von 1 Meter von der zentralen Position verbunden ist (da, wo sich zuvor die Drehachse befand) 10 Zentimeter nach oben gedr\u00fcckt wird (beispielsweise aufgrund einer Bodenunebenheit) dann wird die Landmaschine an der anderen Seite der zentralen Position in einem Abstand von 1 Meter nicht mehr um 10 Zentimeter nach unten gedr\u00fcckt; abh\u00e4ngig von der \u00f6rtlichen Bodenbeschaffenheit dort, besteht die Freiheit, \u00f6rtlich nach oben zu bewegen, nicht zu bewegen oder nach unten zu bewegen. [\u2026]\u201c<\/li>\n<li>Das Klagepatent f\u00fchrt hier drei unterschiedliche Bewegungsm\u00f6glichkeiten an, die ein Achsentr\u00e4ger ausf\u00fchren k\u00f6nnen muss, ohne R\u00fccksicht darauf, wie sich der andere Achsentr\u00e4ger verh\u00e4lt. F\u00fcr den Fachmann gibt dies einen Anhaltspunkt auf die konstruktive Ausgestaltung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung, weil diese so zusammengesetzt sein muss, dass jede dieser drei Bewegungen ausf\u00fchrbar ist. Wie dabei die Verstellbarkeit der einzelnen Achsentr\u00e4ger bewerkstelligt wird, gibt das Klagepatent nicht vor. Es ist vielmehr dem Belieben des Fachmanns \u00fcberlassen, ob die Verstellbarkeit durch blo\u00dfe Gewichtsverlagerung innerhalb der Vorrichtung, \u00e4u\u00dfere Einfl\u00fcsse oder Motorsteuerung erreicht wird.<\/li>\n<li>Die Notwendigkeit der unabh\u00e4ngigen Verstellbarkeit wird zudem in Abs. [0009] hervorgehoben:<\/li>\n<li>\u201eEs wird nachdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass es notwendig ist, dass die Achsentr\u00e4ger unabh\u00e4ngig voneinander verstellt werden k\u00f6nnen; gerade hierdurch wird die verbesserte Bewegungsfreiheit des Maschinenrahmens in Bezug auf das Traggestell erreicht.\u201c\n<p>Entgegen dem Stand der Technik, wie er in Abs. [0007] unter Bezugnahme auf den \u201eWippeffekt\u201c dargestellt wurde, soll nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre eine Bewegung des Achsentr\u00e4gers nicht mehr die spiegelbildliche Bewegung des anderen Achsentr\u00e4gers nach sich ziehen. Der andere Achsentr\u00e4ger verf\u00fcgt \u00fcber einen eigenen Bewegungsspielraum, welcher ihn zu unterschiedlichen Bewegungen veranlassen kann. Dabei kann es sein, dass er sich spiegelbildlich zur ersten Bewegung des einen Achsentr\u00e4gers verh\u00e4lt. Ma\u00dfgeblich ist aber, dass dies nicht seine einzige zwingende Reaktionsm\u00f6glichkeit ist.<\/li>\n<li>Die unabh\u00e4ngige Verstellbarkeit im Sinne von voneinander losgel\u00f6sten Bewegungsm\u00f6glichkeiten wird von Abs. [0011] ferner veranschaulicht:<\/li>\n<li>\u201eWenn wenigstens einer der Achsentr\u00e4ger in Bezug auf das Traggestell und den Maschinenrahmen festgesetzt werden kann, wird es m\u00f6glich, den Maschinenrahmen in einer gew\u00fcnschten Position in Bezug auf das Traggestell festzusetzen. [\u2026].\u201c<\/li>\n<li>Die Beschreibungsstelle verdeutlicht, dass weiterhin auf den einen Achsentr\u00e4ger eingewirkt und eine bestimmte Bewegung des Maschinenrahmens provoziert werden kann, ohne zeitgleich eine Ausweichbewegung des anderen Achstr\u00e4gers auszul\u00f6sen. Denn eine solche Bewegung wird durch dessen Festsetzung schon technisch unterbunden. Konstruktiv entnimmt der Fachmann dieser Beschreibung damit den eindeutigen Hinweis, dass die F\u00fchrung der Achsentr\u00e4ger eine Ausgestaltung erfahren muss, welche ihnen die f\u00fcr eine separate Bewegung erforderliche Freiheit einr\u00e4umt. Dies gilt umso mehr, als durch die Verbindung mit dem Traggestell oder Maschinenrahmen ein weiterer Aspekt in der Konstruktion hinzukommt, der einer unabh\u00e4ngigen Bewegung entgegenstehen k\u00f6nnte, da er die beiden Seiten der Aufh\u00e4ngung in H\u00f6he der Achstr\u00e4ger miteinander verbindet und dadurch den Bewegungsradius einschr\u00e4nken oder gar zu einer spiegelbildlichen Bewegung f\u00fchren k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>Abs. [0008] offenbart kein anderes Verst\u00e4ndnis der unabh\u00e4ngigen Verstellbarkeit. Dort hei\u00dft es zwar:<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] Ebenso kann es vorteilhaft sein, die Verstellbarkeit der Achsentr\u00e4ger in Bezug auf das Traggestell oder die Verstellbarkeit der Achsentr\u00e4ger in Bezug auf den Maschinenrahmen innerhalb eines bestimmten Rahmens einzuschr\u00e4nken. Hierdurch werden den Bewegungsausschl\u00e4gen des Maschinenrahmens Beschr\u00e4nkungen auferlegt [\u2026].\u201c<\/li>\n<li>Die genannte eingeschr\u00e4nkte Verstellbarkeit ist aber nicht im Sinne einer nur abh\u00e4ngigen Verstellbarkeit der Achsentr\u00e4ger zu begreifen. Denn die Verstellbarkeit der Achsentr\u00e4ger wird im Verh\u00e4ltnis zum Traggestell oder Maschinenrahmen eingeschr\u00e4nkt. Die Achsentr\u00e4ger selbst werden dadurch in ihrer Verstellbarkeit zueinander nicht beeintr\u00e4chtigt. Sie bleiben trotz des insgesamt eingeschr\u00e4nkten Bewegungsrahmens der Vorrichtung unabh\u00e4ngig verstellbar.<\/li>\n<li>Den Figuren zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre ist kein gegenteiliges Verst\u00e4ndnis f\u00fcr eine unabh\u00e4ngige Verstellbarkeit zu entnehmen. In den Figuren 2a und 2b und als Andeutung schon in der Figur 1 zeigt das Klagepatent eine Aufh\u00e4ngung und dies stets in Verbindung mit dem Maschinenrahmen in neutraler Position. Lagever\u00e4nderungen des Maschinenrahmens und Auswirkungen auf die Achsentr\u00e4ger zeigen diese Figuren schon nicht. Die Figuren 3a und 3b dagegen zeigen einen erweiterten Arbeitsbereich, der durch die unabh\u00e4ngigen Achsentr\u00e4ger hergestellt werden soll. Gezeigt ist dabei allerdings nicht, welche Positionen die Achsentr\u00e4ger im Einzelnen einnehmen, um diese vergr\u00f6\u00dferte Fl\u00e4che zu erzielen.<\/li>\n<li>\u00dcberdies bekr\u00e4ftigt Unteranspruch 8 das er\u00f6rterte Verst\u00e4ndnis. Danach kann mindestens einer der Achsentr\u00e4ger arretiert werden, in Bezug auf das Traggestell und den Maschinenrahmen. Den Achsentr\u00e4gern ist es danach m\u00f6glich, g\u00e4nzlich unterschiedliche Positionen einzunehmen und eine dauerhafte Positionierung des einen Achsentr\u00e4gers schr\u00e4nkt die Bewegungsfreiheit des anderen Achsentr\u00e4gers in keiner Weise ein.<\/li>\n<li>Die Lehre des Klagepatents will einen vergr\u00f6\u00dferten Arbeitsbereich f\u00fcr eine an der Aufh\u00e4ngung angebrachte Landmaschine bereitstellen und sieht daf\u00fcr zwei Achstr\u00e4ger vor, die in ihrer Bewegung voneinander losgel\u00f6st sind. Dies ist unter technischen Gesichtspunkten erforderlich, weil nur so der aus dem Stand der Technik bekannte \u201eWippeffekt\u201c ausger\u00e4umt werden kann. Technisch entscheidend ist, dass sich jeder Achsentr\u00e4ger zumindest in einem gewissen Rahmen eigenst\u00e4ndig und ohne Auswirkung auf den anderen Achsentr\u00e4ger bewegen kann. Insbesondere d\u00fcrfen keine spiegelbildlichen Bewegungen entstehen. Da aber die Achsentr\u00e4ger Teil einer Gesamtvorrichtung sind und sich ihre Bewegung auf die Position des Maschinenrahmens auswirkt, ist jedenfalls dann, wenn eine Seite nicht komplett fixiert ist, ab einem gewissen Bewegungsgrad eine Mitbewegung des anderen Achstr\u00e4gers technisch nicht vermeidbar. Trotz einer etwaigen Mitbewegung, sofern sie nicht durch entsprechende konstruktive Gestaltung komplett ausgeschlossen werden kann, muss jedenfalls eine erh\u00f6hte Bewegungsfreiheit der Landmaschine zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Denkbar ist eine solche technisch erforderliche Mitbewegung insbesondere dann, wenn der Maschinenrahmen quer zwischen den Achstr\u00e4gern verl\u00e4uft und dadurch die beiden Seiten der Aufh\u00e4ngung miteinander verbindet. Eine solche wechselseitige Beeinflussung ist erst sch\u00e4dlich und nach der Lehre des Klagepatents unzul\u00e4ssig, wenn der Vorteil nicht mehr erzielt werden kann.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie Kammer vermag eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unter Zugrundelegung des vorstehenden Verst\u00e4ndnisses nicht festzustellen. Es fehlt in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an einer unabh\u00e4ngigen Verstellbarkeit der Achstr\u00e4ger (Merkmal 1.4.1).<\/li>\n<li>\na.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform besteht aus einer Aufh\u00e4ngung und einem daran angebrachten Schleppschuhverteiler zum Ausbringen von G\u00fclle. Dieser ist dreigliedrig und setzt sich aus einem Mittelteil sowie je einem rechten und einem linken Seitenteil zusammen. Zudem verf\u00fcgt er \u00fcber zwei sogenannte Tastr\u00e4der, welche im Betriebszustand \u00fcber den Boden laufen, w\u00e4hrend die Kufen durch einen Anpressdruck leicht in die Bodenoberfl\u00e4che getrieben werden. In die dadurch erzeugten Rillen wird \u00fcber die Gummiausl\u00e4ufe G\u00fclle ausgebracht. Nachfolgende Abbildungen aus der Klageschrift bzw. Klageerwiderung (nebst Markierungen der Beklagten) veranschaulichen den Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Abh\u00e4ngig vom Betriebs- oder Transportzustand kann die angegriffene Ausf\u00fchrungsform teilweise geklappt (Klappeffekt), geschwenkt (Schwenkeffekt) oder ausgependelt (Pendeleffekt) werden.<\/li>\n<li>Der Klappeffekt wird durch ein Tastrad ausgel\u00f6st und passt ein Seitenteil im Betriebszustand an Bodenunebenheiten an, was anhand nachfolgender Abbildung gezeigt wird:<\/li>\n<li>\nDer Schwenkeffekt verbringt den Schleppschuhverteiler von einer angehobenen und hochgekippten Anti-Tropfposition in eine abgesenkte und heruntergekippte Position. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist hierzu mit zwei Hydraulikzylinderpaaren ausgestattet, wobei die beiden \u00e4u\u00dferen Zylinder eine erg\u00e4nzende vertikale Bewegung und die beiden inneren Zylinder die eigentliche Kippbewegung durchf\u00fchren. Hinsichtlich dieses Effekts streiten die Parteien um die Arbeitsweise der Zylinder, insbesondere dar\u00fcber, ob diese nur jeweils im Paar gegenl\u00e4ufige und damit voneinander abh\u00e4ngige Bewegungen ausf\u00fchren k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Der Schwenkeffekt kann anhand nachfolgender Lichtbilder veranschaulicht werden (Abbildung aus der Klageerwiderung):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Der Pendeleffekt kommt jedenfalls in der Anti-Tropf-Position, also bei hoch geklapptem Schleppschuhverteiler zur Anwendung. Er dient dazu, den Schleppschuhverteiler immer wieder in einer waagerechten Position zu halten und einen horizontalen Ausgleich zu schaffen. Bewirkt wird dies \u00fcber das Eigengewicht der beiden Seitenteile. Die Hydraulikzylinder wirken an diesem Vorgang nicht aktiv mit. Ausweislich der eigenen Prospektbeschreibung der Beklagten wird so ein Schutz des Gest\u00e4nges sowie eine gute Ausfederung zwischen Fass und Balken bewirkt, vgl.:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nb.<br \/>\nAusgehend von den zuvor dargestellten grunds\u00e4tzlichen Bewegungsm\u00f6glichkeiten will die Kl\u00e4gerin anhand einer zum Boden geneigten Vorrichtung nachweisen, dass es auch in dieser Position einen die Lehre des Klagepatents verwirklichenden Pendeleffekt geben kann. Dies ist ihr indes zur \u00dcberzeugung der Kammer nicht gelungen.<\/li>\n<li>Die Parteien machen die Achsentr\u00e4ger in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedenfalls an der Stelle aus, wo die \u00e4u\u00dferen Hydraulikzylinder in das Gelenk \u00fcbergehen, welches in seiner Verl\u00e4ngerung mit dem Maschinenrahmen verbunden ist. Nachfolgende Abbildungen aus der Klageschrift sowie Klageerwiderung zeigen die Achstr\u00e4ger:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>F\u00fcr die Beurteilung der Patentverletzung bedarf es keiner Kl\u00e4rung, ob der Pendel-Effekt planm\u00e4\u00dfig im Betriebszustand mit Bodenkontakt m\u00f6glich w\u00e4re oder nur in der Anti-Tropf-Position. Denn jedenfalls hat die Kl\u00e4gerin auch f\u00fcr einen zum Boden geneigten Zustand des Schleppschuhverteilers nicht vermocht, eine unabh\u00e4ngige Verstellbarkeit der Achstr\u00e4ger darzulegen.<\/li>\n<li>Zuzugeben ist der Kl\u00e4gerin, dass Gegenstand der Verletzungsdiskussion die gesamte angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist und nicht ein bestimmter Betriebsvorgang wie der Schwenkeffekt oder der sich automatisch einstellende Pendel-Effekt. Dennoch sind es diese Betriebszust\u00e4nde der angegriffenen Aufh\u00e4ngung, die von der Kammer zu w\u00fcrdigen sind, weil erst in deren Zusammenhang bestimmte Reaktionen einzelner Vorrichtungsteile wie etwa der Achsentr\u00e4ger ermittelt werden k\u00f6nnen. Daher ist insbesondere der Pendel-Effekt geeignet, das Verhalten der angegriffenen Aufh\u00e4ngung zu veranschaulichen, weil dieser den Ausleger bei h\u00fcgeligem Gel\u00e4nde in einer waagerechten Ausrichtung halten soll.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat entsprechend der ihr obliegenden Darlegungslast Versuche an einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchgef\u00fchrt und diese als Videos dokumentiert (vgl. Anlagen VP 9, VP 12, VP 13). Zudem hat sie Screenshots aus diesen Videos, versehen mit Anmerkungen, in ihren Schrifts\u00e4tzen eingeblendet. Anhand objektiver Messdaten hat die Kl\u00e4gerin ihre Versuche und das Bewegungsverhalten der Hydraulikzylinder aber nicht nachvollzogen.<\/li>\n<li>Die Lichtbilder von Seite 34 und Seite 35 der Klageschrift erbringen keinen Verletzungsnachweis. W\u00e4hrend das Bild auf Seite 34 eine gleichm\u00e4\u00dfige Ausrichtung des Schleppschuhverteilers mit parallel ausgerichteten \u00e4u\u00dferen Hydraulikzylindern zeigt, soll das weitere Bild von Seite 35 die unabh\u00e4ngige Verstellbarkeit belegen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Dies vermag die Kammer nicht mit der erforderlichen \u00dcberzeugung festzustellen. Aufgrund der nur ausschnittsweise gezeigten Perspektive ist schon nicht zu erkennen, wie die Anhebung des Maschinenrahmens erfolgt ist. Zudem befindet sich der linke, im Bild vordere \u00e4u\u00dfere Hydraulikzylinder in einer eingefahrenen Position, die nicht weiter ver\u00e4ndert werden kann, sodass nicht beurteilt werden kann, ob eine parallele Gegenbewegung erfolgt w\u00e4re, sie aber schlicht nicht mehr m\u00f6glich war.<\/li>\n<li>Auch der Versuch in dem Video VP 9 vermag eine Verletzung des Klagepatents nicht zu begr\u00fcnden. Er bezieht sich auf eine heruntergeschwenkte Position der Schleppschuhe und soll die Reaktionen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf ein Hindernis nachweisen. Hierzu hat die Kl\u00e4gerin ein St\u00fcck Holz hochkant unter den Schleppschuhverteiler gestellt und diesen aus der Anti-Tropf-Position auf das Holzst\u00fcck herabgelassen. Das Verhalten der \u00e4u\u00dferen Hydraulikzylinder hat die Kl\u00e4gerin unter anderem fotografisch dokumentiert. Daraus will sie das Verh\u00e4ltnis der Schwenkarme zueinander ableiten.<\/li>\n<li>Tats\u00e4chlich ist aus den Aufnahmen beim Herabsenken des Schleppschuhverteilers auf das Holzst\u00fcck zu erkennen, dass sich die rechte Seite des Schleppschuhverteilers hebt, w\u00e4hrend sich die linke Seite herabsenkt. Nachfolgende, der Replik entnommene Bilder zeigen das Verhalten der \u00e4u\u00dferen Hydraulikzylinder sowie dasjenige der Schwenkarme:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nAus dem vorstehend dokumentierten Verhalten der beiden \u00e4u\u00dferen Zylinder bzw. unmittelbar daran anschlie\u00dfenden Schwenkarme (\u201eAchstr\u00e4ger\u201c) ergibt sich zur \u00dcberzeugung der Kammer aber nicht, dass sie ihren Zustand jeweils aufgrund einer unabh\u00e4ngigen Verstellbarkeit eingenommen haben. Vielmehr f\u00fchrt die Kl\u00e4gerin selbst aus, dass ein Anheben auf der einen Seite der Vorrichtung zu einem Absenken auf der anderen Seite f\u00fchrt, was genau f\u00fcr eine nur abh\u00e4ngige Verstellbarkeit (\u201eWippeffekt\u201c) und daher f\u00fcr ein erwartungsgem\u00e4\u00df gegenl\u00e4ufiges Bewegungsverhalten der Zylinder spricht. Jedenfalls sind aufgrund der zur Akte gereichten bildlichen Nachweise keine anderen Feststellungen durch die Kammer m\u00f6glich. Allein die unterschiedliche Ausrichtung der Achsentr\u00e4ger zueinander, welche in den Bildern auch grafisch veranschaulicht wurde, gen\u00fcgt f\u00fcr den Nachweis einer unabh\u00e4ngigen Verstellbarkeit nicht. Zudem ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass bestimmte Positionen von Bauteilen perspektivisch lediglich falsch wahrgenommen werden.<\/li>\n<li>An dem durch vorstehende Lichtbilder sowie dem Video in Anlage VP 9 dokumentierten Versuchsaufbau bestehen zudem grunds\u00e4tzliche Bedenken und daher zugleich an dessen Geeignetheit als Verletzungsnachweis. Die Kl\u00e4gerin hat den Schleppschuhverteiler in eine abgesenkte Arbeitsposition verbracht. Hierbei hat sie durch das Holzst\u00fcck das Einwirken eines Hindernisses simuliert. Indes handelt es sich bei einem solchen Hindernis nicht um eine im regul\u00e4ren Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erwartbare Bodenunebenheit. Insbesondere die ruckartige Bewegung des Schleppschuhverteilers bei dessen R\u00fcckf\u00fchrung in eine angehobene Position, wenn kein Druck durch das Holzst\u00fcck mehr auf die Vorrichtung ausge\u00fcbt wird, d\u00fcrfte die nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfe Einwirkung auf die Vorrichtung durch das Holzst\u00fcck verdeutlichen.<\/li>\n<li>An vorstehender Bewertung \u00e4ndern auch die weiteren Erl\u00e4uterungen in der Triplik \u2013 unbeschadet dessen, dass die seitens der Kammer gew\u00e4hrte Stellungnahmefrist schon nicht auf die Verletzung bezogen war und womit sich die Beklagte aber noch in der m\u00fcndlichen Verhandlung detailliert auseinandergesetzt hat \u2013 nichts. Die weiteren Videos zu durchgef\u00fchrten Tests (vgl. Anlagen VP 12, VP 13) sollen zeigen, dass ein Anheben des Schleppschuhverteilers eine Verstellung des linken Achsentr\u00e4ger bewirke, w\u00e4hrend der rechte Achstr\u00e4ger nahezu unver\u00e4ndert in seiner Position verbleibe. Auch der innere Zylinder bewege sich, was aber lediglich ein leichtes Kippen des Verteilers verursache. Die Bewegung des inneren Zylinders steht insoweit zwischen den Parteien au\u00dfer Streit.<\/li>\n<li>Nach Ansicht der Kammer erbringt das Video der VP 12 keinen Verletzungsnachweis. Es fehlt schon an einer sichtbaren unmittelbaren Gegen\u00fcberstellung der beiden Achsentr\u00e4ger, weshalb ein Vergleich der beiden Bewegungsabl\u00e4ufe der \u00e4u\u00dferen Zylinder nicht m\u00f6glich ist. Hinzukommt, dass auch die Position des Schleppschuhverteilers nicht eindeutig zu bestimmen ist. So ist nicht zu erkennen, ob die rechte Seite durchg\u00e4ngig im Bodenkontakt und sich der Zylinder daher in seiner Endstellung befindet, was \u2013 wie schon zuvor \u2013 eine weitere (abh\u00e4ngige) Bewegung des Zylinders von vornherein ausschlie\u00dft.<\/li>\n<li>Das Video gem\u00e4\u00df Anlage VP 13 zeigt eine R\u00fcckansicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, w\u00e4hrend derselbe Versuch wie in dem Video VP 12 durchgef\u00fchrt wird. Er soll nach Ansicht der Kl\u00e4gerin in der gleichen Weise die Verletzung des Klagepatents belegen. Indes ist eine Bewegung auch nur eines der Hydraulikzylinder aus dieser Perspektive nicht zu erkennen. Zu sehen ist nur, wie der Schleppschuhverteiler in seiner Breite rechts angehoben und links weiter abgesenkt ist. Unmittelbare R\u00fcckschl\u00fcsse auf die behauptete Funktionsweise der Hydraulikzylinder bzw. Achstr\u00e4ger sind daraus nicht zu gewinnen.<\/li>\n<li>Zur \u00dcberzeugung der Kammer belegt nach alledem aber gerade die in dem Video VP 12 dokumentierte Mitbewegung des inneren Zylinders eine nur abh\u00e4ngige Verstellbarkeit der Achstr\u00e4ger. Sie veranschaulicht die hydraulische Verbundenheit der beiden Zylinderpaare in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Wie zwischen den Parteien unstreitig, sind alle Zylinder an denselben Hydraulikkreislauf angeschlossen, was bedingt, dass sich eine Bewegung eines Zylinders, vermittelt \u00fcber die Hydraulikfl\u00fcssigkeit, auf die \u00fcbrigen Zylinder auswirkt und diese zu einer Mitbewegung veranlasst. Gegenteiliges hat die Kl\u00e4gerin jedenfalls nicht unter Bezugnahme auf die Anlage B1, Ziff. 4 \u201eXXX\u201c, welche unterschiedliche Positionen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform anhand des Hydraulikkreislaufs darstellt, darzulegen vermocht. Die Kl\u00e4gerin erl\u00e4utert erstmals in der Triplik den sich nach ihrer Auffassung ergebenden Aussagegehalt der B1, woraus sich ihrer Ansicht nach keine abh\u00e4ngige Verstellbarkeit der Hydraulikzylinder ergeben solle. Es bedarf allerdings keiner Aufkl\u00e4rung, welcher Aussagegehalt der B1 insofern beizumessen ist. Denn in der zitierten Passage enth\u00e4lt die B1 nur einen Verweis auf den seitens der Parteien als Klappeffekt bezeichneten Vorgang (vgl. Punkt 4 \u201eXXX\u201c). F\u00fcr diesen aber ist unstreitig, dass eine Patentverletzung ausscheidet (vgl. Bl. 175 GA), sodass auch Ausf\u00fchrungen zum Verhalten der Zylinder insoweit f\u00fcr die hier in Rede stehenden Bewegungsabl\u00e4ufe keinen Aufschluss geben k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Ungeachtet dessen hat die Beklagte ihrerseits erheblich zum Bewegungsablauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgetragen. Sie hat ausgehend von dem Versuchsaufbau eigene Messungen vorgenommen und dazu Messpunkte an den Zylindern gew\u00e4hlt, um deren Bewegungsverhalten zu detektieren. Dadurch hat sie insbesondere aufgezeigt, dass die Winkel, um die sich die Tr\u00e4gerarme im Pendel-Effekt bewegen, zwar betragsm\u00e4\u00dfig unterschiedlich ausfallen. Zugleich hat die Beklagte hierf\u00fcr zur Begr\u00fcndung aber in nachvollziehbarer Weise den Schwenkeffekt angef\u00fchrt, der sich bei einer wie im Versuchsaufbau einwirkenden Kraft bemerkbar macht. Dies erscheint seitens der Kammer zumindest plausibel, weil dies gerade Ausdruck der nur abh\u00e4ngigen Verstellbarkeit ist. Denn der Schwenkeffekt wird durch die inneren Zylinder, verbunden \u00fcber das silberne Gest\u00e4nge mit dem Maschinenrahmen, initiiert. Die inneren Zylinder ihrerseits kommen aufgrund des einheitlichen Hydraulikkreislaufes mit den \u00e4u\u00dferen Zylindern in Bewegung. Vor diesem Hintergrund w\u00e4re es an der Kl\u00e4gerin gewesen, weiter substantiiert zur Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorzutragen, zumal die Messergebnisse als solche nach der Triplik unstreitig sind.<\/li>\n<li>B<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<li>\nStreitwert: 1.000.000,- Euro<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3257 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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