{"id":9190,"date":"2023-05-16T17:00:54","date_gmt":"2023-05-16T17:00:54","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9190"},"modified":"2023-05-16T06:47:00","modified_gmt":"2023-05-16T06:47:00","slug":"4a-o-18-20-tassenspender","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9190","title":{"rendered":"4a O 18\/20 &#8211; Tassenspender"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3254<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 8. November 2022, Az. 4a O 18\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>1. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten seit dem 27.12.2018<\/li>\n<li>Tassenspender in Karussellbauart mit einer Vielzahl von radial um eine Karussellachse beabstandet angeordneten Spendemechanismen zum Spenden von Tassen aus einer entsprechenden Vielzahl von Stapeln ineinandergeschachtelter Tassen,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben,<\/li>\n<li>wobei jeder Mechanismus vier oder mehr Tassentrennschnecken aufweist, die eine kreisf\u00f6rmige Tassenspende\u00f6ffnung bilden, und benachbarte Spendemechanismen nahe aneinander in dem Spender angeordnet sind, so dass der kleinste Abstand zwischen benachbarten Tassenspende\u00f6ffnungen ca. 25 Millimeter oder weniger betr\u00e4gt, wobei jeder Tassenspendemechanismus zwei \u00e4u\u00dfere Tassentrennschnecken aufweist, die auf einer ersten H\u00e4lfte eines Umfanges der Tassenspende\u00f6ffnung angeordnet sind, wobei die beiden \u00e4u\u00dferen Schnecken voneinander einen ersten Abstand aufweisen, und zwei innere Tassentrennschnecken aufweist, die auf einer zweiten H\u00e4lfte der \u00d6ffnung angeordnet sind und voneinander einen zweiten Abstand aufweisen, wobei der zweite Abstand kleiner ist als der erste Abstand;<\/li>\n<li>und zwar jeweils unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse gezahlt worden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 27.12.2018 begangen haben, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Internetadressen, der Schaltungszeitr\u00e4ume und der Zugriffszahlen,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagte zu 2) die Angaben erst f\u00fcr Handlungen ab dem 01.01.2019 zu machen hat; und<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 1) und\/oder der Beklagte zu 2) dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>3. nur die Beklagte zu 1): die unter Ziffer I.1. bezeichneten und nach dem 20.10.2016 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 08.11.2022) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>wobei der Beklagten zu 1) gestattet ist, denjenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 1) oder mit deren Zustimmung Besitz an den unter Ziffer I.1. genannten Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, anzubieten, anstatt das Erzeugnis gegen Erstattung des Kaufpreises an die Beklagte zu 1) zur\u00fcckzugeben, die Erzeugnisse von der Beklagten zu 1) so umgestalten zu lassen, dass jeweils eine der vier Tassentrennschnecken irreversibel entfernt wird, wobei die Beklagte zu 1) s\u00e4mtliche Kosten der Umgestaltung tr\u00e4gt;<\/li>\n<li>4. an die Kl\u00e4gerin EUR 3.456,59 zu zahlen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass<\/li>\n<li>1. die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 27.12.2018 bis zum 31.12.2018 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/li>\n<li>2. die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die in Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 01.01.2019 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin 85 %, die Beklagte zu 1) 10 % und der Beklage zu 2) 5 %.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 625.000,00. Daneben sind die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffern I.1. und I.2. des Tenors) zusammen gegen\u00fcber beiden Beklagten gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 50.000,00. Der Anspruch auf R\u00fcckruf (Ziffer I.3. des Tenors) ist gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von EUR 550.000,00. Im Kostenpunkt sowie hinsichtlich des Zahlungsanspruchs (Ziffer I.4. des Tenors) ist das Urteil jeweils vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen unmittelbarer Patentverletzung des deutschen Patents DE 10 2004 XXX 530 B4 (nachfolgend: Klagepatent, Anlage K 3) auf Auskunft und Rechnungslegung, Zahlung von Abmahnkosten und Schadenersatz dem Grunde nach in Anspruch. Die Beklagte zu 1) nimmt sie zudem auf R\u00fcckruf, Vernichtung und Entsch\u00e4digung dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 23.04.2019 im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. Registerauszug in Anlage K 4) als Inhaberin des Klagepatents mit der Bezeichnung \u201eX\u201c eingetragen. Das Klagepatent wurde am X unter Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsdatums 03.06.200X einer britischen Schrift angemeldet und die Anmeldung am 30.12.20X offengelegt. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 20.10.201X ver\u00f6ffentlicht.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eine ehemalige Tochtergesellschaft der A Inc. die bis zum 23.04.200X als (erste) Patentinhaberin eingetragen war. Als Tochtergesellschaft der A Inc. firmierte die Kl\u00e4gerin als A XXX GmbH und erhielt nach der \u00dcbertragung auf die B S.p.A. ihre heutige Bezeichnung (vgl. den Handelsregisterauszug in Anlage K 2).<\/li>\n<li>Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/li>\n<li>\u201eTassenspender in Karusselbauart mit einer Vielzahl von radial um eine Karusselachse beabstandet angeordneten Spendemechanismen zum Spenden von Tassen aus einer entsprechenden Vielzahl von Stapeln ineinandergeschachtelter Tassen, wobei jeder Mechanismus vier oder mehr Tassentrennschnecken aufweist, die eine kreisf\u00f6rmige Tassenspende\u00f6ffnung<br \/>\nbilden, und benachbarte Spendemechanismen nahe aneinander in dem Spender angeordnet sind, so dass der kleinste Abstand zwischen benachbarten Tassenspende\u00f6ffnungen ca. 25 Millimeter oder weniger betr\u00e4gt, wobei jeder Tassenspendemechanismus zwei \u00e4u\u00dfere Tassentrennschnecken<br \/>\naufweist, die auf einer ersten H\u00e4lfte eines Umfanges der Tassenspende\u00f6ffnung angeordnet sind, wobei die beiden \u00e4u\u00dferen Schnecken voneinander einen ersten Abstand aufweisen, und zwei innere Tassentrennschnecken aufweist, die auf einer zweiten H\u00e4lfte der \u00d6ffnung angeordnet sind und voneinander einen zweiten Abstand aufweisen, wobei der zweite Abstand kleiner ist als der erste Abstand.\u201c<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Figur 1 des Klagepatents verkleinert eingeblendet, die nach Abs. [0028] der Klagepatentbeschreibung eine perspektivische Ansicht eines Tassenspendemechanismus f\u00fcr einen Tassenspender entsprechend einer ersten Ausf\u00fchrungsform der vorliegenden Erfindung zeigt. Diese Ausf\u00fchrungsform umfasst nach Abs. [0034] der Klagepatentbeschreibung vier identische Schnecken mit den Bezugsziffern 18 und 20:<\/li>\n<li>Der Unternehmensgegenstand der Kl\u00e4gerin ist das Aufstellen von Verpflegungsautomaten zu denen auch sogenannte InCup-Systeme geh\u00f6ren. Bei InCup-Systemen werden mit Getr\u00e4nkegranulat vorbef\u00fcllte Einwegtassen (sog. InCups) in daf\u00fcr vorgesehenen Automaten mit Wasser aufgegossen.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) ist eine Herstellerin von Warenautomaten mit Sitz in C, zu deren Produktpalette auch InCup-Getr\u00e4nkeautomaten mit dem Markennamen \u201eD\u201c geh\u00f6ren. Der Beklagte zu 2) ist seit dem 01.12.2018 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschaft der Beklagten zu 1).<\/li>\n<li>Zu den von den Beklagten vertriebenen Hei\u00dfgetr\u00e4nkeverkaufsautomaten des Typs \u201eD\u201c geh\u00f6ren auch die aus den Anlagen K 11 bis K 13 ersichtlichen Automaten (nachfolgend: urspr\u00fcngliche angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Bei diesen waren \u2013 wie vom Klagepatent gefordert \u2013 vier Spendemechanismen eines Tassenspendersegments vorgesehen. Die Beklagte zu 1) wurde von der E GmbH beauftragt, die (urspr\u00fcnglich) angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach deren Vorgaben zu konstruieren.<\/li>\n<li>Die Beklagten wandelten die urspr\u00fcnglich angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sp\u00e4ter ab, indem an jedem der vier Spendermechnanismen eines Tassenspendersegments jeweils die rechte der inneren Tassentrennschnecken entfernt und zugleich der hierf\u00fcr vorgesehene Lagerzapfen durch eine Bohrung ersetzt wurde (nachfolgend: abgewandelte angegriffene Ausf\u00fchrungsform; vgl. Anlage K 16).<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich stellte die Beklagten zu 1) eine noch weiter modifizierte Variante des Ds-Automaten mit origin\u00e4r nur drei Tassentrennschnecken her, der von der Kl\u00e4gerin nicht angegriffen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagten gaben unter dem 04.03.2020 \u2013 nach Klageerhebung, aber vor Einreichen der Klageerwiderung \u2013 eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung hinsichtlich der urspr\u00fcnglichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ab (vgl. Anlagen K 14, K 15). Mit Schreiben vom 07.01.2022 mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagten auch wegen der Benutzungsform des Herstellens ab. Die Beklagten erg\u00e4nzten daraufhin mit Schreiben vom 24.01.2022 ihre abgegebene Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung um die Benutzungsform des Herstellens (vgl. die in Anlage K 22 vorgelegte Abmahnkorrespondenz).<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin meint, die urspr\u00fcngliche angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df, was die Beklagten nicht bestritten h\u00e4tten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin sei f\u00fcr die geltend gemachten Anspr\u00fcche aktivlegitimiert. Dies ergebe sich f\u00fcr die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vernichtung und R\u00fcckruf aus dem Rollenstand. Hinsichtlich der Anspr\u00fcche aus der Vergangenheit, vor der \u00dcbertragung des Klagepatents auf die Kl\u00e4gerin, seien der Kl\u00e4gerin die Anspr\u00fcche von der fr\u00fcheren Patentinhaberin A Inc. mit Wirkung zum 27.12.2018 zusammen mit dem Klagepatent \u00fcbertragen worden. Aufgrund der Indizwirkung des Registers sei das pauschale Bestreiten der Aktivlegitimation durch die Beklagten unbeachtlich.<\/li>\n<li>Die Verletzung des Klagepatents durch die (urspr\u00fcnglich) angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei durch die Beklagten schuldhaft erfolgt. Die Beklagten k\u00f6nnten sich nicht mit der angeblichen Patentrecherche der Fa. E als Auftraggeberin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform exkulpieren; vielmehr h\u00e4tten sie eine eigene Schutzrechtsrecherche in Auftrag geben m\u00fcssen. Die Kl\u00e4gerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagten der Recherchebericht in Anlage 5 der Beklagten kannten. Dieser sei jedenfalls inhaltlich ungen\u00fcgend. Es spreche vieles daf\u00fcr, dass der beauftragte Patentanwalt Dr. F nur eine allgemeine Schlagwortrecherche durchgef\u00fchrt habe. Ein Auftrag f\u00fcr eine gerichtsfeste Recherche wird bestritten, genauso wie die Durchsicht von 500 Schutzrechten, wof\u00fcr der vom Patentanwalt abgerechnete Zeitaufwand von 11,5 h ohnehin viel zu gering erscheine.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagten alle angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen umger\u00fcstet h\u00e4tten und damit keine (urspr\u00fcnglichen) angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mehr im Besitz h\u00e4tten. Da die Beklagte zu 1) unstreitig jedenfalls in der Vergangenheit angegriffene Ausf\u00fchrungsformen in Besitz gehabt habe, sei sie sekund\u00e4r darlegungsbelastet daf\u00fcr, dass sie nunmehr keine bes\u00e4\u00dfe.<\/li>\n<li>Der Vernichtungsanspruch sei auch nicht wegen Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ausgeschlossen. Entsprechendes gelte f\u00fcr den R\u00fcckrufanspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin habe gegen die Beklagten wegen der Abmahnung hinsichtlich der Benutzungsform des Herstellens mit Schreiben vom 07.01.2022 einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten basierend auf 1,3 Geb\u00fchren aus einem Gegenstandswert von EUR 200.000,00. Die Abmahnung sei alternativlos gewesen, um ein sofortiges Anerkenntnis zu vermeiden. Die urspr\u00fcnglich von den Beklagten abgegebene Verpflichtungserkl\u00e4rung habe unstreitig nicht das Herstellen umfasst.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat die Beklagten mit der Klageschrift vom 04.03.2022 urspr\u00fcnglich auch auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Beklagten haben unter dem 04.06.2020 eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung hinsichtlich des Klagepatents (ohne Herstellung) abgegeben, welche von der Kl\u00e4gerin angenommen wurde (Anlagen K 14, K 15). Insoweit haben die Parteien \u00fcbereinstimmend die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erkl\u00e4rt und gegenseitige Kostenantr\u00e4ge gestellt.<\/li>\n<li>In der Replik vom 06.08.2020 hat die Kl\u00e4gerin die Klage erweitert und zus\u00e4tzlich eine mittelbare Patentverletzung in Bezug auf die abgewandelte angegriffene Ausf\u00fchrungsform geltend gemacht und insoweit Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatzfeststellung verlangt. Hierzu hat die Kl\u00e4gerin vorgetragen, dass die abgewandelten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in einen unmittelbar patentgesch\u00fctzten Gegenstand umgebaut werden k\u00f6nnten. Weiterhin hat sie die Zahlung von EUR 9.736,80 f\u00fcr die Abmahnung hinsichtlich der abgewandelten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beantragt.<\/li>\n<li>Mit Schriftsatz vom 28.01.2022 hat die Kl\u00e4gerin die teilweise R\u00fccknahme der Klage im Umfang der Klageerweiterung vom 06.08.2020 erkl\u00e4rt (also auch hinsichtlich der abgewandelten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform), wobei sie den Zahlungsantrag nur zur\u00fcckgenommen hat, soweit dieser den Betrag EUR 3.456,59 \u00fcbersteigt, den sie nunmehr mit der Abmahnung hinsichtlich des Herstellens begr\u00fcndet. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 28.01.2022 hat die Kl\u00e4gerin ihre noch nicht f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Anspr\u00fcche wegen unmittelbarer Patentverletzung (Schadensersatz und Rechnungslegung) im Hinblick auf die urspr\u00fcngliche angegriffene Ausf\u00fchrungsform um die Benutzungsform des Herstellens erweitert.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/li>\n<li>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten seit dem 20.10.2016<\/li>\n<li>Tassenspender in Karussellbauart mit einer Vielzahl von radial um eine Karussellachse beabstandet angeordneten Spendemechanismen zum Spenden von Tassen aus einer entsprechenden Vielzahl von Stapeln ineinandergeschachtelter Tassen,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben,<\/li>\n<li>wobei jeder Mechanismus vier oder mehr Tassentrennschnecken aufweist, die eine kreisf\u00f6rmige Tassenspende\u00f6ffnung bilden, und benachbarte Spendemechanismen nahe aneinander in dem Spender angeordnet sind, so dass der kleinste Abstand zwischen benachbarten Tassenspende\u00f6ffnungen ca. 25 Millimeter oder weniger betr\u00e4gt, wobei jeder Tassenspendemechanismus zwei \u00e4u\u00dfere Tassentrennschnecken auf-weist, die auf einer ersten H\u00e4lfte eines Umfanges der Tassenspende\u00f6ffnung angeordnet sind, wobei die beiden \u00e4u\u00dferen Schnecken voneinander einen ersten Abstand aufweisen, und zwei innere Tassentrennschnecken aufweist, die auf einer zweiten H\u00e4lfte der \u00d6ffnung angeordnet sind und voneinander einen zweiten Abstand aufweisen, wobei der zweite Abstand kleiner ist als der erste Abstand;<\/li>\n<li>und zwar jeweils unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse gezahlt worden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu 1 bezeichneten Handlungen seit dem 04.03.2010 begangen haben, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Internetadressen, der Schaltungszeitr\u00e4ume und der Zugriffszahlen,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 1) und\/oder der Beklagte zu 2) dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist und<\/li>\n<li>3. nur die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1 bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 1) \u2013 Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>4. nur die Beklagte zu 1): die unter Ziffer 1 bezeichneten und nach dem 20.10.2016 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des \u2026 vom \u2026) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>5. an die Kl\u00e4gerin 3.456,59 EUR zu zahlen.<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass<\/li>\n<li>1. die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 04.03.2010 bis zum 20.11.2016 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/li>\n<li>2. die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen<\/li>\n<li>a) der der A Incorporated durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 21.11.2016 bis zum 26.12.2018 begangenen Handlungen und<\/li>\n<li>b) der der Kl\u00e4gerin durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 27.12.2018 bis zum 31.12.2018 begangenen Handlungen<\/li>\n<li>entstanden ist und noch entstehen wird;<\/li>\n<li>3. die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die in Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 01.01.2019 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Weiterhin beantragt die Kl\u00e4gerin, f\u00fcr jeden zuerkannten Anspruch und die Kostengrundentscheidung Teilsicherheiten festzusetzen.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der Insbesondere-Antr\u00e4ge wird auf den Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 28.01.2022 verwiesen.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin. Diese habe den \u00dcbergang des Klagepatents am 27.12.2018 nicht ausreichend dargetan. Das Patentregister alleine k\u00f6nne die Aktivlegitimation nicht belegen. Die Kl\u00e4gerin habe es vers\u00e4umt, n\u00e4her zur Abtretung der Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent vorzutragen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten sind der Auffassung, die Kl\u00e4gerin sei nicht aktiv legitimiert. Die Beklagte zu 1) habe sich vor Produktionsbeginn der (urspr\u00fcnglichen) angegriffenen Ausf\u00fchrungsform umfassend durch unabh\u00e4ngige Experten im gewerblichen Rechtsschutz \u00fcber die Schutzrechtslage informieren lassen. Die E GmbH (nachfolgend: E), welche unstreitig die Konstruktion der urspr\u00fcnglichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beauftragt habe, habe vor der Konzeptionierung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagte die Schutzrechtslage durch die Patentanw\u00e4lte Dr. F pr\u00fcfen lassen (Anlage 5 der Beklagten). Das Rechercheergebnis habe E der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 23.02.2012 (Anlage 8) samt der recherchierten Schutzrechte \u00fcbermittelt. Da keine relevanten Schutzrechte gefunden worden seien, habe kein Anlass f\u00fcr eine weitere Nachforschung seitens der Beklagten bestanden.<\/li>\n<li>Der Vernichtungsanspruch sei mangels Besitz bzw. Eigentum der Beklagten zu 1) an den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht begr\u00fcndet. Die (urspr\u00fcnglich) angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien durch Entfernung der vierten Schnecke bereits im Sommer 2019 unwiederbringlich in gemeinfreie Modelle umgewandelt worden.<\/li>\n<li>Die Anspr\u00fcche auf Vernichtung und R\u00fcckruf seien zudem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in gemeinfreie Modell umgewandelt werden k\u00f6nnten; allenfalls sei eine Verurteilung zum Umbau m\u00f6glich. Zur Vermeidung einer Patentverletzung reiche die irreversible Entfernung der vierten Tassentrennschnecke aus.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten f\u00fcr die (zweite) Abmahnung in Bezug auf die Herstellung klagepatentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse. Es habe kein Anlass f\u00fcr eine erneute Abmahnung bestanden. Die Beklagten h\u00e4tten die (urspr\u00fcnglich) angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seit August 2019 nicht mehr hergestellt. Die erste von den Beklagten abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung habe f\u00fcr alle von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Benutzungsformen gegolten.<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung der von ihnen erhobenen Einrede der Verj\u00e4hrung behaupten die Beklagten, die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin (A Inc.) h\u00e4tte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bereits auf einer Messe im September X in X zur Kenntnis nehmen m\u00fcssen.<\/li>\n<li>\nDas Gericht hat mit Beschluss vom 24.08.2022 Hinweise erteilt. Mit Zustimmung der Parteien hat das Gericht mit Beschluss vom 22.09.2022 das schriftliche Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 06.10.2022 angeordnet.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist teilweise begr\u00fcndet, im \u00dcbrigen unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 140a Abs. 3, 140b, 33 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB teilweise zu. Jedoch kann sie von der Beklagten zu 1) keine Vernichtung und Entsch\u00e4digung verlangten; weiterhin hat sie nicht im vollen beantragten Umfang Anspruch auf R\u00fcckruf, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist nur f\u00fcr einen Teil der geltend gemachten Anspr\u00fcche aktivlegitimiert, so dass die Klage bereits aus diesem Grunde teilweise abzuweisen war.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann aus dem Klagepatent auf Vernichtung und R\u00fcckruf vorgehen. Sie ist als Inhaberin im Patentregister eingetragen, weswegen sie schon auf Grundlage von \u00a7 30 Abs. 3 S. 2 PatG prozessual berechtigt ist, R\u00fcckruf und Vernichtung zu verlangen, da diese Anspr\u00fcche nicht gegen\u00fcber dem Patentinhaber, sondern schlechthin geschuldet ist und die genannte Norm den eingetragenen Inhaber zur Geltendmachung der Rechte aus dem Patent prozessual berechtigt (vgl. BGH, GRUR 2013, 713 \u2013 Fr\u00e4sverfahren; Kammer, Teil-Urteil vom 31.03.2016 \u2013 4a O 73\/14).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nF\u00fcr die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung ist sie f\u00fcr Handlungen ab dem 27.12.2018 aus eigenem Recht aktivlegitimiert.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Aktivlegitimation ergibt sich f\u00fcr die Zeit ab dem 27.12.2018 aus dem Vortrag, an diesem Tag sei das Klagepatent auf sie \u00fcbertragen worden, in Kombination mit der Eintragung der Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin am 29.04.2019 im Patentregister.<\/li>\n<li>Die Eintragung im Patentregister ist zwar f\u00fcr die materielle Rechtslage nicht konstitutiv; ihr kommt aber f\u00fcr die Frage, wer materiell-rechtlich Inhaber des Patents ist, eine erhebliche Indizwirkung zu (BGH, GRUR 2013, 713, 716 f. \u2013 Fr\u00e4sverfahren). So wird der Vortrag, ein im Patentregister eingetragener Rechts\u00fcbergang habe einige Wochen oder Monate vor dessen Eintragung stattgefunden, in der Regel keiner n\u00e4heren Substantiierung oder Beweisf\u00fchrung bed\u00fcrfen (BGH, GRUR 2013, 713, 716 f. \u2013 Fr\u00e4sverfahren).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nSo liegt die Sache hier: Die Kl\u00e4gerin hat die materiell-rechtliche \u00dcbertragung am X ausreichend vorgetragen. Das Klagepatent sei im Rahmen einer am X vereinbarten Unternehmenstransaktion zwischen der A Incorporated (A) und der B S.p.A. (B), in der das Getr\u00e4nkegesch\u00e4ft auf B \u00fcbertragen wurde, direkt von A auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen worden. Das Closing Date f\u00fcr die \u00dcbertragung sei der X gewesen.<\/li>\n<li>Dieser Vortrag reicht aus. Die Kl\u00e4gerin firmierte damals noch unter \u201eA XXX GmbH\u201c und wurde erst anschlie\u00dfend in ihren jetzigen Namen umbenannt, was von dem in Anlage K 2 vorgelegte Handelsregisterauszug belegt wird. Der \u00dcbergang auf die Kl\u00e4gerin wurde am 23.04.2019 im Patentregister eingetragen. Ein Zwischenerwerb ist nicht ersichtlich, vielmehr ist das Klagepatent unmittelbar von der vorherigen Patentinhaberin an die Kl\u00e4gerin (unter ihrer jetzigen Firma) \u00fcbertragen worden.<\/li>\n<li>Die Umschreibung im Patentregister ist auch in ausreichender zeitlicher N\u00e4he zur behaupteten \u00dcbertragung erfolgt, um die Indizwirkung des Registers f\u00fcr die materielle Inhaberschaft am Klagepatent auf den Zeitpunkt der behaupteten \u00dcbertragung auszuweiten. Zwar sind die hierzu vergangenen vier Monate eher lang. Jedoch ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die \u00dcbertragung im Rahmen einer gr\u00f6\u00dferen internationalen Transaktion erfolgt ist und die Kl\u00e4gerin zwischenzeitlich umfirmiert wurde, womit regelm\u00e4\u00dfig Verz\u00f6gerungen verbunden sind.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDem Vorbringen der Kl\u00e4gerin zur Aktivlegitimation ist die Beklagte nicht ausreichend entgegengetreten.<\/li>\n<li>Der Vortrag, der eingetragene Inhaber habe das Patent \u2013 entgegen der erw\u00e4hnten Indizwirkung \u2013 nicht wirksam oder zu einem anderen Zeitpunkt erworben, erfordert in der Regel n\u00e4here Darlegungen dazu, woraus sich die Unwirksamkeit des eingetragenen Rechts\u00fcbergangs ergeben soll (BGH, GRUR 2013, 713, 716 f. \u2013 Fr\u00e4sverfahren). Eine Partei, die geltend macht, die materielle Rechtslage weiche vom Registerstand ab, muss daher konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt (BGH, GRUR 2013, 713, 716 f. \u2013 Fr\u00e4sverfahren).<\/li>\n<li>Diesen Anforderungen gen\u00fcgt der Vortrag der Beklagten nicht. Sie hat keine relevanten Einw\u00e4nde gegen die \u00dcbertragung des Klagepatents vorgetragen. Es ist kein Umstand ersichtlich, der Zweifel an der Wirksamkeit der \u00dcbertragung erlaubt.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nHinsichtlich der Kosten f\u00fcr die Abmahnung 07.01.2022 (wegen der Benutzungsform des Herstellens in Bezug auf die urspr\u00fcnglich angegriffene Ausf\u00fchrungsform, Anlage K 22) ergibt sich die Aktivlegitimation daraus, dass das entsprechende Schreiben von der Kl\u00e4gerin in Auftrag gegeben wurde und die Kl\u00e4gerin zu diesem Zeitpunkt als Inhaberin des Klagepatents im Register eingetragen war, weshalb sie den Unterlassungsanspruch hieraus geltend machen konnte. Insoweit gilt dasselbe wie f\u00fcr die oben unter I.1. behandelten Anspr\u00fcche auf R\u00fcckruf und Vernichtung.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDagegen ist die Klage hinsichtlich der Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung sowie auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz f\u00fcr Handlungen in der Zeit vor dem 27.12.2018 abzuweisen, da insoweit die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin nicht festgestellt werden kann.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nF\u00fcr diese Anspr\u00fcche st\u00fctzt sich die Kl\u00e4gerin darauf, dass ihr die Anspr\u00fcche der A Inc., die in diesem Zeitraum Inhaberin des Klagepatents war, abgetreten worden seien. Eine solche Abtretung haben die Beklagten aber wirksam bestritten. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin war insoweit der Verweis auf das Register nicht ausreichend. Die Indizwirkung des Registers gilt \u2013 wie oben dargelegt \u2013 f\u00fcr die materielle Inhaberschaft und den Zeitpunkt der \u00dcbertragung einige Zeit vor der erfolgten Umschreibung im Register. Dies impliziert vorliegend auch die Vermutung, dass zwischen der A Inc. und der Kl\u00e4gerin eine \u00dcbertragung vereinbart wurde.<\/li>\n<li>Davon zu trennen ist aber die Frage, ob im Rahmen einer \u00dcbertragung des Schutzrechts auch Anspr\u00fcche aus der Verletzung des Klagepatents f\u00fcr die Zeit vor der \u00dcbertragung abgetreten werden, welche vorliegend die A Inc. als vormalige Patentinhaberin haben k\u00f6nnte. Eine solche Abtretung setzt eine \u00fcber die blo\u00dfe Schutzrechts\u00fcbertragung hinausgehende Vereinbarung voraus, die in deren Rahmen erfolgen kann, aber nicht muss. Zu einer solchen rechtsgesch\u00e4ftlichen Abtretung sagt aber das Patentregister schlicht nichts aus. Es besteht auch kein Erfahrungssatz, nach dem bei der \u00dcbertragung eines Schutzrechts \u00fcblicherweise auch Anspr\u00fcche aus vergangenen Patentverletzungen an den neuen Patentinhaber abgetreten werden. Genauso gut ist es m\u00f6glich, dass die Anspr\u00fcche wegen Verletzungen des Schutzrechts vor dessen \u00dcbertragung bei der vormaligen Patentinhaberin verbleiben.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAufgrund des Bestreitens der Beklagten h\u00e4tte es der Kl\u00e4gerin daher oblegen, n\u00e4her zu der von den Beklagten ausdr\u00fccklich bestrittenen Abtretung vorzutragen und ggf. Beweis anzubieten. Dies ist nicht erfolgt. Vielmehr hat die Kl\u00e4gerin weiterhin auf eine tats\u00e4chlich nicht bestehende Indizwirkung des Registers beharrt, obwohl die Beklagten ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen haben, dass der Verweis auf das Register insoweit f\u00fcr einen substantiierten Vortrag nicht ausreicht. Ohne entsprechenden Vortrag kann die Kammer aber eine Abtretung nicht feststellen. Auch ist kein Beweismittel benannt worden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie (nunmehr) allein streitgegenst\u00e4ndliche urspr\u00fcngliche angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df. Gegen die von der Kl\u00e4gerin zutreffend dargelegte Verwirklichung der Merkmale des Klagepatentanspruchs haben die Beklagten keine konkreten Einw\u00e4nde erhoben, so dass weitere Ausf\u00fchrungen entbehrlich sind. Lediglich der Vollst\u00e4ndigkeit halber sei erw\u00e4hnt, dass das Klagepatent vier Tassentrennschnecken verlangt, was zwischen den Parteien auch zu Recht unstreitig ist.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nAufgrund der Patentverletzung ergeben sich die aus dem Tenor ersichtlichen Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat aus eigenem Recht Anspruch auf Schadensersatz aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG gegen die Beklagte zu 1) f\u00fcr Handlungen ab dem 27.12.2018 und gegen den Beklagten zu 2) \u2013 aufgrund seiner Bestellung zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer erst am 01.12.2018 \u2013 f\u00fcr Handlungen ab dem 01.01.2019.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer Beklagten zu 1) kommt auch das f\u00fcr den Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden zu, das hier als Fahrl\u00e4ssigkeit (\u00a7 276 BGB) vorliegt.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nFahrl\u00e4ssig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt au\u00dfer Acht l\u00e4sst (\u00a7 276 Abs. 2 BGB). Der Vorwurf der Fahrl\u00e4ssigkeit einer Patentverletzung setzt voraus, dass der objektiv patentverletzend Handelnde den patentverletzenden Charakter seines Verhaltens bei Anwendung der verkehrserforderlichen Sorgfalt h\u00e4tte erkennen und vermeiden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Da sich grunds\u00e4tzlich jeder Gewerbetreibende vor Aufnahme einer Benutzungshandlung nach etwa entgegenstehenden Schutzrechten Dritter zu vergewissern hat und die erfolgte Patenterteilung in allgemein zug\u00e4nglichen Quellen bekannt gemacht wird, kann aus dem Vorliegen einer rechtswidrigen Benutzung des Patents in aller Regel auf ein (zumindest fahrl\u00e4ssiges) Verschulden des Benutzers geschlossen werden (vgl. BGH, GRUR 1977, 250, 252 \u2013 Kunststoffhohlprofil I; BGH, GRUR 1993, 460, 464 \u2013 Wandabstreifer). Von Gewerbetreibenden wird erwartet, dass sie sich \u00fcber fremde Schutzrechte informieren, die ihren T\u00e4tigkeitsbereich betreffen und sie auch deren Schutzbereich pr\u00fcfen, sofern die Art ihrer gewerblichen T\u00e4tigkeit es nicht als ausgeschlossen erscheinen l\u00e4sst, dass von gesch\u00fctzten Gegenst\u00e4nden oder Verfahren Gebrauch gemacht wird (vgl. LG Mannheim, InstGE 7, 14, 16 \u2013 Halbleiterbaugruppe). Insbesondere m\u00fcssen Herstellungsunternehmen, deren Produkte fremde Schutzrechte verletzen k\u00f6nnten, die Schutzrechtslage zu \u00fcberpr\u00fcfen und sich auf geeignete Weise vergewissern, dass das eigene Erzeugnis nicht mit Rechten Dritter kollidiert (BGH, GRUR 1977, 598, 601 \u2013 Autoskooter-Halle). Aber auch von einem reinen Handelsunternehmen, das auf technische Gegenst\u00e4nde einer bestimmten Art oder Gattung spezialisiert ist, ist grunds\u00e4tzlich eine eigene Pr\u00fcfung der Schutzrechtslage zu erwarten. Dies gilt selbst dann, wenn die Pr\u00fcfung wegen der technischen Komplexit\u00e4t des betroffenen Gegenstandes mit einem betr\u00e4chtlichen Aufwand verbunden ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.01.2017 \u2013 I-2 U 43\/12 \u2013 Rn. 214 bei Juris; LG Mannheim, InstGE 7, 14, 16 \u2013 Halbleiterbaugruppe).<\/li>\n<li>Hat in der Zulieferkette bereits eine ernsthafte, sorgf\u00e4ltige und sachkundige Pr\u00fcfung daraufhin stattgefunden, ob das Produkt Schutzrechte im Bestimmungsland verletzt, so reduziert sich die Pflicht des H\u00e4ndlers darauf, sich zu vergewissern, dass die Schutzrechtslage verl\u00e4sslich verifiziert worden ist (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 14. Aufl. 2022, Kap. D. Rn. 678). Dabei muss der Nachweis eingefordert werden, dass eine sachkundige und hinreichend erfahrene Person die Verletzungsfrage gewissenhaft mit dem (zumindest vertretbaren) Ergebnis einer Nichtverletzung begutachtet hat, und zwar sowohl in tats\u00e4chlicher Hinsicht (Beschaffenheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform) als auch in rechtlicher Hinsicht (Eingriff in den Schutzbereich?). Wer selbst keine geeigneten Untersuchungen anstellt und wem auch von seinem Zulieferer kein verl\u00e4sslicher Nachweis \u00fcber die Nichtverletzung pr\u00e4sentiert wird, aber dennoch den Vertrieb aufnimmt, handelt schuldhaft (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.01.2017 \u2013 I-2 U 43\/12 \u2013 Rn. 214 bei Juris; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D. Rn. 678).<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nEntsprechendes gilt, wenn der Patentverletzer kein H\u00e4ndler ist, sondern \u2013 wie hier \u2013 ein Herstellungsunternehmen, dessen Auftraggeber eine Pr\u00fcfung der Schutzrechtslage vorgenommen hat. Das Herstellungsunternehmen darf sich in dieser Konstellation nicht blind darauf verlassen, dass von dritter Seite das Produkt hinreichend auf m\u00f6gliche Patentverletzungen \u00fcberpr\u00fcft worden ist. Vielmehr muss sich das betreffende Unternehmen selbst die Gewissheit verschaffen, dass die durchgef\u00fchrte Schutzrechts\u00fcberpr\u00fcfung ausreichend war, um eine Exkulpation zu erm\u00f6glichen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nEin Verschulden scheidet nicht zwingend aufgrund einer patentanwaltlichen Beratung im Vorfeld der Benutzungsaufnahme aus. Die Freizeichnung \u00fcber die Einholung eines sachkundigen Rats, z.B. durch Einschaltung eines Patentanwalts, ist nicht ohne Weiteres m\u00f6glich. Es erspart insbesondere keine sorgf\u00e4ltige eigene Pr\u00fcfung der Sachlage. Will sich der Verletzer gleichwohl durch Einholung eines Gutachtens vom Verschulden befreien, so obliegt es ihm, dieses Gutachten dem Gericht zur Pr\u00fcfung vorzulegen, damit dieses pr\u00fcfen kann, ob das Gutachten tats\u00e4chlich eine \u00fcberzeugende und nachpr\u00fcfbare Begr\u00fcndung eines wirklichen Sachkenners enth\u00e4lt (BGH, GRUR 1959, 478).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nNach diesen Ma\u00dfgaben handelte die Beklagte zu 1) schuldhaft. Selbst bei unterstellter Kenntnis des Schreibens der Patentanw\u00e4lte vom 21.02.2012 (Anlage 5 der Beklagten) kann dieses den Fahrl\u00e4ssigkeitsvorwurf nicht beseitigen. Aus den Schreiben kann eine gewissenhafte und fachkundige \u00dcberpr\u00fcfung der Schutzrechtslage nicht ersehen werden.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nEs ist bereits nicht ersichtlich, dass es der Auftrag von Patentwalt Dr. F war, Patentverletzungen durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hinreichend sicher auszuschlie\u00dfen. Vielmehr soll sein Schreiben vom 21.02.2012 offenbar prim\u00e4r einen \u00dcberblick des Stands der Technik in Bezug auf (InCup-) Getr\u00e4nkeautomaten geben (vgl. S. 1 Anlage 5).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDer Patentanwalt hatte hierbei keine Kenntnis von dem zu fertigenden Getr\u00e4nkeautomaten (vgl. S. 4 f. Anlage 5). Es hat keine \u00dcberpr\u00fcfung der Schutzrechtslage konkret bez\u00fcglich der (urspr\u00fcnglichen) angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stattgefunden. Vielmehr hat der Patentanwalt nur allgemein \u00fcberpr\u00fcft, welche Schutzrechte in Bezug auf Getr\u00e4nkeautomaten der Gattung wie der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bestehen k\u00f6nnten, wobei er einr\u00e4umt, dass \u201eDetaill\u00f6sungen\u201c besprochen werden m\u00fcssten. Ohne ausreichende Kenntnis des zu \u00fcberpr\u00fcfenden Produkts \u2013 also der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 kann eine Schutzrechtsrecherche nicht f\u00fcr sich in Anspruch nehmen, mit hinreichender Sicherheit eine Patentverletzung auszuschlie\u00dfen.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDie nicht ausreichende Pr\u00fcfung zeigt sich auch darin, dass der Patentanwalt nur zu einem \u201egrunds\u00e4tzlichen Ergebnis\u201c (S. 5 Anlage 5) kommt, dass<\/li>\n<li>\u201ealle wesentlichen Komponenten eines solchen Getr\u00e4nkeautomaten patentfrei sind und dass man bei der Konstruktion in jedem Fall auf L\u00f6sungen zur\u00fcckgreifen kann, die schon seit mehr als 20 Jahren ver\u00f6ffentlicht sind. Eine genauere \u00dcberpr\u00fcfung muss nur dann erfolgen, wenn Komponenten oder technische L\u00f6sungen verwendet werden sollen, die gegen\u00fcber den frei verf\u00fcgbaren Druckschriften neu sind. \u00dcber diese Detaill\u00f6sungen m\u00fcssten wir dann noch einmal sprechen.\u201c<\/li>\n<li>Dies belegt, dass das Ziel der Recherche gerade nicht war, Patentverletzungen durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auszuschlie\u00dfen, sondern zu belegen, dass gattungsgem\u00e4\u00dfe Getr\u00e4nkeautomaten patentfrei konstruiert werden k\u00f6nnen. Ein solches Ergebnis ist aber von vornherein nicht dazu geeignet, ein Verschulden auszuschlie\u00dfen, insbesondere, da weitere Details gerade noch besprochen werden sollten und die \u00dcberpr\u00fcfung \u2013 jedenfalls, was konkret die damals noch nicht vorliegende Ausgestaltung der angegriffene Ausf\u00fchrungsform angeht \u2013 damit noch nicht abgeschlossen war.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus durfte sich die Beklagte zu 1) nicht auf die Recherche von Patentanwalt Dr. F verlassen, da diese offensichtlich keine ausreichende Pr\u00fcfungstiefe aufweist. Das Schreiben vom 21.02.2012 nennt \u201einsgesamt etwa 500 Druckschriften\u201c, die aufgefunden und durchgesehen wurden. Demgegen\u00fcber wurden nur 11,5 Stunden f\u00fcr die Ausarbeitung der Patentrecherche in Rechnung gestellt. Selbst wenn diese Zeit vollst\u00e4ndig f\u00fcr die Durchsicht der recherchierten Schutzrechte aufgewendet worden w\u00e4re, w\u00fcrden pro Schrift rechnerisch im Durchschnitt weniger als 1,5 Minuten aufgewendet. Ohne weitere, hier von der darlegungsbelasteten Beklagten zu 1) nicht vorgetragenen Umst\u00e4nde, warum ein solcher Zeitraum zu \u00dcberpr\u00fcfung ausgereicht hat, f\u00fchrt dies zu Zweifeln an der ausreichenden Detailtiefe der patentrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer Beklagte zu 2) haftet als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) (bzw. ihrer pers\u00f6nlich haftenden Gesellschaft) ab dem Zeitpunkt seiner Bestellung (01.12.2018) zuz\u00fcglich eines Monats Karenzzeit (wie beantragt) auf Schadensersatz.<\/li>\n<li>Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer haben kraft ihrer Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen. Die Haftung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers folgt nicht aus seiner Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerstellung als solcher, sondern aus der \u2013 von der Rechtsform des Unternehmens unabh\u00e4ngigen \u2013 tats\u00e4chlichen und rechtlichen M\u00f6glichkeit und Zumutbarkeit der Beherrschung einer Gefahrenlage f\u00fcr absolut gesch\u00fctzte Rechte Dritter (BGH, GRUR 2016, 257, 264 \u2013 Glasfasern II). Die Verpflichtung, die Schutzrechtslage zu \u00fcberpr\u00fcfen, beruht nicht allein auf der allgemeinen Pflicht zum Schutz fremder Rechtsg\u00fcter. Sie ist vielmehr Ausdruck der gesteigerten Gef\u00e4hrdungslage, der technische Schutzrechte typischerweise ausgesetzt sind (BGH, GRUR 2016, 257, 264 Rn. 115 f. \u2013 Glasfasern II). Kraft seiner Verantwortung f\u00fcr die Organisation und Leitung des Gesch\u00e4ftsbetriebs und der damit verbundenen Gefahr, dass dieser so eingerichtet wird, dass die Produktion oder Vertriebst\u00e4tigkeit des Unternehmens die fortlaufende Verletzung technischer Schutzrechte Dritter zur Folge hat, ist der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft deshalb grunds\u00e4tzlich gehalten, die gebotenen \u00dcberpr\u00fcfungen zu veranlassen oder den Gesch\u00e4ftsbetrieb so zu organisieren, dass die Erf\u00fcllung dieser Pflicht durch daf\u00fcr verantwortliche Mitarbeiter gew\u00e4hrleistet ist (BGH, GRUR 2016, 257, 264 Rn. 117 \u2013 Glasfasern II).\n<p>Nach dieser Ma\u00dfgabe haftet der Beklagte zu 2). Dieser hat insbesondere nicht dar-gelegt, welche organisatorischen Ma\u00dfnahmen er ergriffen hat, um eine Klagepatentverletzung des Unternehmens zu verhindern. Die erfolgte Schutzrechtsrecherche ist \u2013 wie bereits dargelegt \u2013 nicht geeignet, ein Verschulden entfallen zu lassen.<\/li>\n<li>F\u00fcr das Verschulden des Beklagten zu 2) ist es unerheblich, dass die patentanwaltliche Recherche vor seiner Bestellung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer erfolgt ist. Ein neu bestellter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer hat auch hinsichtlich einer schon laufenden Produktion sicherzustellen, dass diese keine Patentrechte verletzt. Daher haftet er wegen Fahrl\u00e4ssigkeit, wobei ihm insoweit ein Monat Karenzzeit ab seiner Bestellung f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung einzur\u00e4umen ist, in dem die Patentverletzungen der Beklagten zu 1) nicht auf dessen Verschulden beruhten.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDa durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer Auskunftsanspruch gegen\u00fcber den Beklagten ergibt sich aufgrund der Patentverletzung unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Die zuerkannte Pflicht zur Rechnungslegung folgt aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben zur Bezifferung ihrer Schadensersatzanspr\u00fcche angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Aufgrund des Karenzmonates hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs haftet der Beklagte zu 2) erst f\u00fcr Handlungen ab dem 01.01.2019 f\u00fcr den Rechnungslegungsanspruch.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf R\u00fcckruf aus \u00a7 140a Abs. 3 PatG zu. Aus Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgr\u00fcnden ist dieser zwar nicht nach \u00a7 140a Abs. 4 PatG ausgeschlossen, jedoch wie aus dem Tenor ersichtlich zu beschr\u00e4nken.<br \/>\nDie Umgestaltung auf eine nicht-verletzende Ausf\u00fchrung stellt ein Minus zum R\u00fcckrufantrag dar.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Anordnung des R\u00fcckrufs hat, ebenso wie die Anordnung der Vernichtung, \u00fcber die Folgenbeseitigung hinaus eine Art Sanktionscharakter und ist wegen des damit verbundenen Eingriffs in das durch Art. 14 GG gesch\u00fctzte Eigentum in besonderem Ma\u00dfe dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz unterworfen (BGH, GRUR 2006, 504 \u2013 Parf\u00fcmtestk\u00e4ufe). Die Frage der Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ist deshalb unter umfassender Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu beantworten. So sind unter Ber\u00fccksichtigung des generalpr\u00e4ventiven Zwecks der Vorschrift das R\u00fcckruf- bzw. Vernichtungsinteresse des Patentinhabers und das Erhaltungsinteresse des Verletzers abzuw\u00e4gen (BGH, GRUR 1997, 899, 901 \u2013 Vernichtungsanspruch; BGH, GRUR 2019, 518, 519 \u2013 Curapor; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 29.01.2015 \u2013 I-15 U 23\/14 = GRUR-RS 2015, 06710). Im Rahmen der Abw\u00e4gung kann auch die Frage von Bedeutung sein, ob im Einzelfall ein milderes Mittel zur Beseitigung der St\u00f6rung zur Verf\u00fcgung steht (BGH, GRUR 1997, 899, 901 \u2013 Vernichtungsanspruch; BGH, GRUR 2019, 518, 519 \u2013 Curapor; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 30.07.2020 \u2013 I-2 U 31\/19 = GRUR-RS 2020, 45854).<\/li>\n<li>Ein R\u00fcckruf ist unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, wenn sein Zweck ebenso effektiv auf andere Weise als durch \u201evollst\u00e4ndigen&#8220; R\u00fcckruf des Erzeugnisses gegen Erstattung des Kaufpreises erreicht werden kann. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit kann sich zun\u00e4chst daraus ergeben, dass die drohenden Gefahren ebenso effektiv auch auf andere Weise als durch vollst\u00e4ndige Vernichtung des Erzeugnisses beseitigt werden k\u00f6nnen (BGH, GRUR 2006, 504 \u2013 Parf\u00fcmtestk\u00e4ufe). Verf\u00fcgt der Verletzer bereits \u00fcber eine patentfreie Ausweichtechnik, die er seinem Abnehmer im Austausch gegen den Verletzungsgegenstand anbieten kann, so ist eine R\u00fccknahme des Verletzungsgegenstandes gegen Erstattung des Kaufpreises unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, weil mit der R\u00fccknahme gegen patentfreie Ersatzlieferung ein milderes Mittel zur Verf\u00fcgung steht, mit dem die St\u00f6rung ebenso sicher und endg\u00fcltig beseitigt werden kann (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 30.07.2020 \u2013 I-2 U 31\/19 = GRUR-RS 2020, 45854 Rn. 63). Die Pr\u00fcfung der gleicherma\u00dfen vorhandenen Eignung der Beseitigungsalternative muss ergeben, dass auch von dritter Seite nicht durch nachtr\u00e4gliche Manipulationen wieder der patentverletzende Zustand hergestellt und das Objekt alsdann wieder in den Verkehr gebracht wird, ansonsten scheidet eine Verurteilung zur blo\u00df eingeschr\u00e4nkten Vernichtung in aller Regel aus (OLG D\u00fcsseldorf InstGE 7, 139 \u2013 Thermocycler; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2018, 22632; BeckOK PatR\/Rinken, 24. Ed. 15.4.2022, PatG \u00a7 140a Rn. 29), was gleicherma\u00dfen f\u00fcr den R\u00fcckrufanspruch gilt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDies vorausgeschickt ist eine Verurteilung vollumf\u00e4nglichen R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu weitgehend. Der Beklagten zu 1) ist aus Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgr\u00fcnden die M\u00f6glichkeit des Austauschs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegen eine patentfreie Ersatzl\u00f6sung einzur\u00e4umen, indem eine der vier Tassentrennschnecken irreversibel entfernt wird. Eine solche Ausgestaltung f\u00e4llt nicht mehr in den Schutzbereich des Klagepatents, das zwei innere und zwei \u00e4u\u00dfere Tassentrennschnecken verlangt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat entsprechend von vornherein keine Anspr\u00fcche gegen das jetzige Produkt der Beklagten geltend gemacht, das origin\u00e4r nur drei Tassentrennschnecken aufweist (vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 28.01.2022, Bl. 233 GA). Soweit die Kl\u00e4gerin zwischenzeitlich vorgetragen hat, eine Abwandlung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei nicht ausreichend, da diese in einen klagepatentgem\u00e4\u00dfen Zustand zur\u00fcckger\u00fcstet werden k\u00f6nnte, hat sie diesen Einwand fallen gelassen. Hinsichtlich der abgewandelten Ausf\u00fchrungsform hat sie urspr\u00fcnglich argumentiert, diese sei mittelbar patentverletzend, da sie in einen klagepatentverletzten Zustand versetzt werden k\u00f6nne. Insoweit hat die Kl\u00e4gerin die Klage aber zur\u00fcckgenommen, da ein Eingehen hierauf aus ihrer Sicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass die Kl\u00e4gerin auch auf den inhaltlich entsprechenden Einwand der R\u00fcckr\u00fcstbarkeit der (urspr\u00fcnglichen) angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Rahmen des R\u00fcckrufanspruchs verzichtet. Dies zeigt sich auch darin, dass sie mit Schriftsatz vom 28.01.2022 (S. 26 = Bl. 256 GA) ausgef\u00fchrt hat, es sei zwischen den Parteien nur noch die Frage des Verschuldens streitig, womit die Kl\u00e4gerin zum Ausdruck gebracht hat, dass sie keine Entscheidung \u00fcber die R\u00fcckr\u00fcstbarkeit mehr w\u00fcnscht und daher ihre Argumentation insoweit aufgibt. Die von ihr angestrebte Reduzierung des Streitstoffs ginge fehl, wenn man die technische Diskussion zur R\u00fcckr\u00fcstbarkeit zwar nicht mehr bei der Frage der mittelbaren Patentverletzung f\u00fchren m\u00fcsste, aber gleichwohl im Hinblick auf den R\u00fcckruf. Auch im Schriftsatz vom 06.07.2022 hat sie nur pauschal vorgetragen, der R\u00fcckrufanspruch sei verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat keinen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Die Zuerkennung des Vernichtungsanspruchs nach \u00a7 140a Abs. 1 PatG setzt voraus, dass der Beklagte patentverletzende Gegenst\u00e4nde im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung vor Gericht (noch) in seinem Besitz oder Eigentum hat (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 13, 1 \u2013 Escitalopram-Besitz). Dies l\u00e4sst sich hier nicht feststellen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nIm Allgemeinen gen\u00fcgt zwar die Behauptung, dass der Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt nach Erteilung des Patents im Besitz oder Eigentum schutzrechtsverletzender Gegenst\u00e4nde war, weil bereits damit der Vernichtungsanspruch entstanden ist. Macht der Beklagte jedoch nachvollziehbar geltend oder liegt es sonst auf der Hand, dass der urspr\u00fcnglich gegebene Besitz nachtr\u00e4glich entfallen und ein Besitz oder Eigentum des Beklagten im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung nicht mehr gegeben ist, so scheidet eine Verurteilung zur Vernichtung aus. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Kl\u00e4ger konkrete Tatsachen dartut, um den Beklagtenvortrag zu ersch\u00fcttern (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 30.07.2020 \u2013 I-2 U 31\/19 = GRUR-RS 2020, 45854 Rn. 57 m.w.N.).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagte zu 1) hat hier ausreichend vorgetragen, nicht mehr im Eigentum oder Besitz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu sein. Sie hat dargetan, dass sie die (urspr\u00fcnglich) angegriffene Ausf\u00fchrungsform abgewandelt hat, indem die vierte Tassentrennschnecke entfernt wurde. Diese abgewandelte Ausf\u00fchrungsform war auch Gegenstand der zwischenzeitlichen, sp\u00e4ter wieder zur\u00fcckgenommenen Klageerweiterung, wobei deren technische Ausgestaltung intensiv diskutiert wurde. Den nachvollziehbaren Vortrag der Beklagten zu 1), die urspr\u00fcnglich angegriffene Ausf\u00fchrungsform abgewandelt zu haben und nicht mehr in deren Besitz oder Eigentum zu sein, hat die Kl\u00e4gerin nicht ersch\u00fcttert. Die Kl\u00e4gerin ist grunds\u00e4tzlich f\u00fcr die Anspruchsvoraussetzung des (inl\u00e4ndischen) Besitzes oder Eigentums darlegungspflichtig. Demgegen\u00fcber beschr\u00e4nkt sich ihr Vortrag auf das Bestreiten mit Nichtwissen der von den Beklagten vorgetragenen Umr\u00fcstung; sie tr\u00e4gt aber keine Tatsachen vor, die Zweifel an der Richtigkeit des Vorbringens der Beklagten erlauben.<\/li>\n<li>Der Inlandsbesitz l\u00e4sst sich auch nicht damit begr\u00fcnden, dass die Beklagte zu 1) zum R\u00fcckruf verurteilt wurde, weshalb damit zu rechnen sei, dass Verletzungsgegenst\u00e4nde zuk\u00fcnftig in ihren Besitz gelangen werden. Zum einen ist die blo\u00dfe Chance auf einen anspruchsgem\u00e4\u00dfen Besitz tatbestandlich solange irrelevant, wie er nicht unstreitig oder tatrichterlich festgestellt ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 30.07.2020 \u2013 I-2 U 31\/19 = GRUR-RS 2020, 45854 Rn. 57). Zum anderen hat die Beklagte zu 1) hier die M\u00f6glichkeit, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in einen klagepatentfreien Zustand umzugestalten, so dass keine klagepatentverletzenden Automaten in ihren Besitz gelangen.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von EUR 3.456,59 aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG f\u00fcr die rechtsanwaltliche Abmahnung der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 07.01.2022 (Anlage K 22) hinsichtlich der Benutzungsform des Herstellens und der (urspr\u00fcnglich) angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<br \/>\na)<br \/>\nDie Verpflichtung des Patentverletzers, die im Zusammenhang mit der Abwehr seiner Verletzungshandlungen (in Form einer Abmahnung) entstehenden Rechtsverfolgungskosten zu tragen, besteht (neben den Grunds\u00e4tzen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag) aus den Rechtsgrunds\u00e4tzen des Schadensersatzes (BGH, GRUR 1995, 338, 342 \u2013 Kleiderb\u00fcgel; Mes, 5. Aufl. 2020, PatG \u00a7 139 Rn. 283).<\/li>\n<li>Die aufgrund der Verletzung des Klagepatents durch die Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erzeugte Wiederholungsgefahr bestand im Zeitpunkt der Abmahnung, da die Beklagten insoweit keine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung abgegeben haben. Nur eine solche kann aber die einmal entstandene Wiederholungsgefahr wieder entfallen lassen. Hierf\u00fcr reicht die von den Beklagten angef\u00fchrte Einstellung der Herstellung nicht aus (vgl. Schulte\/Vo\u00df, PatG, 11. Aufl. 2022, \u00a7 139 Rn. 58).<\/li>\n<li>Weiterhin steht dem Anspruch nicht entgegen, dass die Beklagten f\u00fcr die \u00fcbrigen Benutzungsformen bereits zuvor eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung abgegeben haben. Hiermit wird nicht jede Wahrscheinlichkeit einer Patentverletzung ausgeschlossen. Es h\u00e4tte den Beklagten oblegen, diese so zu formulieren, dass sie auch die Benutzungsform des Herstellens abgedeckt, um so die weitere Abmahnung zu vermeiden.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer Betrag von EUR 3.456,59 ergibt sich ausgehend von einem Gegenstandswert von EUR 200.000,00 und 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchren zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer und Auslagenpauschale.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie zuerkannten Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin sind auch durchsetzbar. Die von den Beklagten erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung greift gegen die bestehenden Anspr\u00fcche nicht durch. Aufgrund der fehlenden Aktivlegitimation kann die Kl\u00e4gerin nur Anspr\u00fcche f\u00fcr Handlungen ab dem 27.12.2018 geltend machen. Diese w\u00e4ren nach \u00a7\u00a7 199 Abs. 1, 195 BGB fr\u00fchestens mit Ablauf des 31.12.2021 verj\u00e4hrt. Zu diesem Zeitpunkt war aber die Verj\u00e4hrung durch die Erhebung der Klage im Jahre 2020 bereits nach \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.<\/li>\n<li>V.<br \/>\n1.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 91a ZPO.<\/li>\n<li>Die Kosten f\u00fcr den von den Parteien \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Unterlassungsanspruch aus dem Klagepatent tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin nach \u00a7 91a ZPO. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht \u00fcber die Kosten unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Zwar h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin hinsichtlich des f\u00fcr erledigt erkl\u00e4ren Unterlassungsanspruchs obsiegt, da ihr wegen der Verletzung des Klagepatents ein Anspruch aus \u00a7 139 Abs. 1 PatG zustand. Jedoch ist bei der Entscheidung nach \u00a7 91a ZPO auch der Rechtsgedanken des \u00a7 93 ZPO zu ber\u00fccksichtigen (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 773; OLG D\u00fcsseldorf, NJW-RR 2020, 252; Musielak\/Voit\/Flockenhaus, 19. Aufl. 2022, ZPO \u00a7 91a Rn. 23). Nach dieser Vorschrift tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger die Prozesskosten, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat und der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt. Entsprechendes gilt bei der Entscheidung nach \u00a7 91a ZPO, wenn der Beklagte den eingeklagten Anspruch tats\u00e4chlich erf\u00fcllt, ohne dass er zuvor Anlass zur Klage gegeben hat und die Parteien den Rechtsstreit dann f\u00fcr erledigt erkl\u00e4ren (OLG D\u00fcsseldorf, NJW-RR 2020, 252).<\/li>\n<li>So liegen die Dinge hier: Die Beklagten haben nach Klageerhebung eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben. Dass die Beklagten Anlass zur Klage gegeben. haben, ist nicht ersichtlich, insbesondere ist keine vorherige Abmahnung erfolgt. Weiterhin w\u00e4re im Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung auch ein sofortiges Anerkenntnis noch m\u00f6glich gewesen, da die Beklagten in der Verteidigungsanzeige vom 02.04.2020 (Bl. 46 f. GA) keine Antr\u00e4ge gestellt haben. F\u00fcr die Kostenfolge nach \u00a7 91a ZPO macht es keinen Unterschied, ob die Beklagten den geltend gemachten Anspruch sofort anerkennen oder ihn au\u00dfergerichtlich erf\u00fcllen. Beides f\u00fchrt zur materiell-rechtlichen Befriedigung der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin wurden Teilsicherheiten zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckung der einzelnen zuerkannten Anspr\u00fcche festgesetzt.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDer nach dem Zeitpunkt, der dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung entspricht, eingegangene Schriftsatz der Beklagten vom 12.10.2022 fand bei der Entscheidung keine Ber\u00fccksichtigung, \u00a7 296a ZPO. Eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung ist nicht geboten.<\/li>\n<li>VII.<br \/>\nDer Streitwert wird auf bis zu EUR 2.500.000,00 festgesetzt, wovon EUR 200.000,00 auf den gesamtschuldnerisch geltend gemachten Schadensersatzanspruch entfallen.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3254 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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