{"id":919,"date":"2010-07-20T17:00:22","date_gmt":"2010-07-20T17:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=919"},"modified":"2016-04-20T14:06:58","modified_gmt":"2016-04-20T14:06:58","slug":"4b-o-9409-haushalts-kaeltegeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=919","title":{"rendered":"4b O 94\/09 &#8211; Haushalts-K\u00e4lteger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1460<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Juli 2010, Az. 4b O 94\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000, 00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Haushalts-K\u00e4lteger\u00e4te mit einem Geh\u00e4use, das einen Korpus, eine T\u00fcr und ein Scharnier aufweist, das benachbart zu einer Seitenfl\u00e4che des Korpus angeordnet ist und Korpus und T\u00fcr verbindet, wobei ein oberes Anschlussst\u00fcck der T\u00fcr und ein unteres Abschlussst\u00fcck der T\u00fcr zusammen einen Hohlraum eines Mittelst\u00fccks der T\u00fcr verschlie\u00dfen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen das obere Abschlussst\u00fcck eine dem Korpus zugewandte erste Aussparung aufweist, in die ein mit dem Korpus fest verbundener Arm des Scharniers eingreift, wobei an dem Arm eine der Seitenfl\u00e4che des Geh\u00e4uses zugewandte Ausnehmung gebildet ist, in die in ge\u00f6ffneter Stellung der T\u00fcr eine Seitenwand der ersten Aussparung eingreift, wobei die Seitenwand an dem oberen Abschlussst\u00fcck der T\u00fcr vorgesehen ist und bei geschlossener T\u00fcr vor der Ausnehmung verl\u00e4uft und im Wesentlichen b\u00fcndig mit der Seitenfl\u00e4che ist, wobei die Abschlussst\u00fccke aus Kunststoff spritzgeformt sind und wobei der Arm einen ersten Endabschnitt aufweist, der an der Vorderseite des Korpus anliegend befestigt ist, und einen von der Vorderseite abstehenden Mittelabschnitt und einen sich von der Vorderseite erstreckenden zweiten Endabschnitt umfasst, an dem eine Achse des Scharniers festgelegt ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin in einem nach Kalendervierteljahren geordneten und jeweils Zusammenfassungen enthaltenden Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. Januar 2006 begangen wurden, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) nur durch die Beklagte zu 1) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse unter Aufschl\u00fcsselung der Eingangsmengen, -zeiten und Einkaufspreise, jeweils zugeordnet zu den Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer unter Vorlage von Rechnungen;<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,- zeiten und \u2013preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer unter Vorlage von Rechnungen;<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeitr\u00e4ume, der Internetadressen sowie der Zugriffszahlen auf die jeweiligen Seiten;<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger sowie der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung erhalten ist,<\/p>\n<p>3. die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters DE 20 2005 014 XXX U1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1) zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung der ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte zu 1) die Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Beklagten die Vernichtung der Erzeugnisse beim jeweiligen Besitzer veranlassen.<\/p>\n<p>II. Es wird festzugestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 15. Januar 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. Die Beklagten werden als Gesamtschuldnerinnen verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 1.555,29 EUR zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 150.000,00 EUR.<\/p>\n<p>VI. Der Streitwert wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2005 014 XXX U1 (Anlage AK 1, im Folgenden: Klagegebrauchsmuster). Das Klagegebrauchsmuster wurde am 12. September 2005 angemeldet und am 10. November 2005 eingetragen; die Eintragung wurde am 15. Dezember 2005 bekannt gemacht. Das Klagegebrauchsmuster betrifft Geh\u00e4use f\u00fcr ein Haushaltsger\u00e4t. Mit Schreiben vom 22. Februar 2008 reichte die Kl\u00e4gerin beim Deutschen Patent- und Markenamt neue Schutzanspr\u00fcche f\u00fcr das Klagegebrauchsmuster ein (Anlage AK 1a). Die Beklagte zu 2) hat mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2009 (Anlage AB 1) beim Deutschen Patent- und Markenamt die L\u00f6schung des Klagegebrauchsmusters beantragt. Die Kl\u00e4gerin, die dem L\u00f6schungsantrag fristgerecht entgegengetreten ist, verteidigt das Klagegebrauchsmuster im L\u00f6schungsverfahren in eingeschr\u00e4nktem Umfang.<\/p>\n<p>In der Fassung der zuletzt eingereichten Schutzanspr\u00fcche lautet Hauptanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters:<\/p>\n<p>\u201e1. Geh\u00e4use f\u00fcr ein Haushaltsger\u00e4t mit einem Korpus, einer T\u00fcr und einem Scharnier, das benachbart zu einer Seitenfl\u00e4che (4) des Korpus (1) angeordnet ist und Korpus (1) und T\u00fcr (2) verbindet,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die T\u00fcr (2) eine dem Korpus (1) zugewandte erste Aussparung (26) aufweist, dass das Scharnier einen mit dem Korpus (1) fest verbundenen und in die Aussparung (26) eingreifenden Arm (10) umfasst, an dem eine Achse des Scharniers festgelegt ist, und dass an dem Arm (10) eine der Seitenfl\u00e4che (4) zugewandte Ausnehmung (27) gebildet ist, in die in ge\u00f6ffneter Stellung der T\u00fcr (2) eine Seitenwand (28) der ersten Aussparung (26) eingreift.\u201c<\/p>\n<p>In der eingeschr\u00e4nkt verteidigten Fassung haben die im vorliegenden Rechtsstreit alleine interessierenden Anspr\u00fcche 1, 3 und 4 des Klagegebrauchsmusters folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201e1. Haushalts-K\u00e4lteger\u00e4t mit einem Geh\u00e4use, das einen Korpus, eine T\u00fcr und ein Scharnier aufweist, das benachbart zu einer Seitenfl\u00e4che (4) des Korpus (1) angeordnet ist und Korpus (1) und T\u00fcr (2) verbindet, wobei ein oberes Abschlussst\u00fcck (5) der T\u00fcr und ein unteres Abschlussst\u00fcck (6) der T\u00fcr (2) zusammen einen Hohlraum eines Mittelst\u00fccks (7) der T\u00fcr (2) verschlie\u00dfen, dadurch gekennzeichnet, dass das obere Abschlussst\u00fcck (5) eine dem Korpus (1) zugewandte erste Aussparung (26) aufweist, in die ein mit dem Korpus (1) fest verbundener Arm (10) des Scharniers eingreift, wobei an dem Arm (10) eine der Seitenfl\u00e4che (4) des Geh\u00e4uses zugewandte Ausnehmung (27) gebildet ist, in die in ge\u00f6ffneter Stellung der T\u00fcr (2) eine Seitenwand (28) der ersten Aussparung (26) eingreift, wobei die Seitenwand (28) an dem oberen Abschlussst\u00fcck (5) der T\u00fcr (2) vorgesehen ist und bei geschlossener T\u00fcr (2) vor der Ausnehmung (27) verl\u00e4uft und im Wesentlichen b\u00fcndig mit der Seitenfl\u00e4che (4) ist, wobei die Abschlussst\u00fccke (5, 6) aus Kunststoff spritzgeformt sind, und wobei der Arm (10) einen ersten Endabschnitt (12) aufweist, der an der Vorderseite (9) des Korpus (1) anliegend befestigt ist, und einen von der Vorderseite (9) abstehenden Mittelabschnitt (14) und einen sich vor der Vorderseite (9) erstreckenden zweiten Endabschnitt (13) umfasst, an dem eine Achse des Scharniers festgelegt ist.<\/p>\n<p>2. Haushalts-K\u00e4lteger\u00e4t nach Anspruch 1,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Aussparung (26) sich \u00fcber im Wesentlichen die gesamte Breite der T\u00fcr (2) erstreckt.<\/p>\n<p>3. Haushalts-K\u00e4lteger\u00e4t nach einer der in Anspr\u00fcche 1 oder 2,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die T\u00fcr eine zweite Aussparung (26) aufweist, und dass die zwei Aussparungen (26) zu entgegengesetzten Seitenflanken der T\u00fcr (2) benachbart sind.<\/p>\n<p>4. Haushalts-K\u00e4lteger\u00e4t nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass der Arm (10) die Ausnehmung (27) begrenzt, die zu der Seitenfl\u00e4che (4) hin offen ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2, 3, 4 und 5 der Klagegebrauchsmusterschrift veranschaulichen die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 2 zeigt eine schematische perspektivische Ansicht eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen K\u00e4lteger\u00e4ts mit ge\u00f6ffneter T\u00fcr. Figur 3 ist eine auseinandergezogene Ansicht einer oberen vorderen Ecke des Korpus mit Arm und Lagerzapfen In Figur 4 ist ein horizontaler Schnitt durch eine vordere rechte Ecke des K\u00e4lteger\u00e4ts bei geschlossener T\u00fcr dargestellt, in Figur 5 ein entsprechender Schnitt bei offener T\u00fcr.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2) stellt K\u00fchlger\u00e4te her (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), die unter anderem durch die Beklagte zu 1), die konzernzugeh\u00f6rige Vertriebsgesellschaft der Beklagten zu 2) in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben werden. Nachstehend sind Lichtbilder (verkleinert) wiedergegeben, welche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zeigen, und die von der Kl\u00e4gerin zur Gerichtsakte gereicht und mit Bezugsziffern versehen wurden (Anlage AK 4):<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht au\u00dfer Streit, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch macht. Mit Schreiben vom 2. April 2009 mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagten wegen der Verletzung des Klagegebrauchsmusters sowie ihres \u2013 im parallelen Rechtsstreit 4b O XXX\/09 streitgegenst\u00e4ndlichen \u2013 Patents EP 1 379 XXX B1 vergeblich ab. Hierf\u00fcr wandte die Kl\u00e4gerin eine 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr aus einem Gegenstandswert von insgesamt 350.000,00 EUR zuz\u00fcglich Telekommunikationspauschale, mithin einen Betrag von insgesamt 3.629,00 EUR auf.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Beklagten machten von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters widerrechtlich Gebrauch. Insbesondere stehe den Beklagten kein privates Vorbenutzungsrecht zu. Ferner ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, dass das Klagegebrauchsmuster jedenfalls im eingeschr\u00e4nkt verteidigten Umfang rechtsbest\u00e4ndig sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr, nachdem sie nun das Klagegebrauchsmuster im Umfang der beschr\u00e4nkten Verteidigung geltend macht,<\/p>\n<p>die Beklagten im zuerkannten Umfange zu verurteilen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den gegen das Klagegebrauchsmuster DE 20 2005 014 XXX U1 gerichteten L\u00f6schungsantrag auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten berufen sich auf ein privates Vorbenutzungsrecht. Dieses h\u00e4tten sie durch die Herstellung und den Vertreib von K\u00fchlschr\u00e4nken der Modellreihe R 6xxxx sowie K\u00fchl-Gefrierkombinationen der Modellreihe RK 6xxxx (Lichtbilder gem\u00e4\u00df Anlage B 19) seit sp\u00e4testens Fr\u00fchjahr 2005 erworben. Die Ger\u00e4te dieser Baureihe basierten auf einem baugleichen Grundkorpus und verf\u00fcgten jeweils \u00fcber ein baugleiches T\u00fcrscharnier. Ferner wenden die Beklagten ein, das Klagegebrauchsmuster sei nicht rechtsbest\u00e4ndig. Seine technische Lehre werde neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen durch offenkundige Vorbenutzungen in Gestalt von K\u00fchlschr\u00e4nken der Typen A (Lichtbilder gem\u00e4\u00df Anlage B 18) und der genannten Typen B R 6xxxx und RK 6xxxx. Ferner seien auch die priorit\u00e4ts\u00e4lteren Druckschriften DE 1 197 XXX (Anlage AB 6) und DE 1 276 XXX (Anlage AB 7) neuheitssch\u00e4dlich f\u00fcr die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters, die aber jedenfalls nahegelegt werde durch die GB 2 410 XXX (Anlage AB 4) in Kombination mit der DE 38 36 XXX (Anlage AB 13) sowie durch die DE 296 11 XXX (Anlage AB 8).<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Entfernung aus dem Vertriebsweg, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten aus dem Klagegebrauchsmuster gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 11 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 2, 24a Abs. 2, 24b GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB gegen die Beklagten zu. Den Beklagten steht im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, die unstreitig von der der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch macht, kein privates Vorbenutzungsrecht zu. Das Klagegebrauchsmuster erweist sich in Ansehung der Entgegenhaltungen als schutzf\u00e4hig. Eine Veranlassung den Rechtsstreit auszusetzen, besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein Geh\u00e4use f\u00fcr ein Haushaltsger\u00e4t, wie z.B. einen K\u00fchl- oder Gefrierschrank, bei dem der Korpus \u00fcber ein Scharnier mit der T\u00fcr verbunden ist.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind Scharniere f\u00fcr die Aufh\u00e4ngung von Haushaltsger\u00e4tet\u00fcren bekannt, bei denen die Schwenkachse der T\u00fcr durch die Verwendung eines Scharnierbolzens erreicht wird, der fest \u00fcber einen Arm mit dem Korpus verbunden ist. Hieran kritisiert das Klagegebrauchsmuster es als nachteilig, dass der Arm bei geschlossener T\u00fcr von au\u00dfen sichtbar ist und optisch als st\u00f6rend empfunden wird. Um bei gleichbleibender Bewegungsfreiheit der T\u00fcr zum Geh\u00e4use das Scharnier bei geschlossener T\u00fcr optisch zu verbergen, wurden im Stand der Technik Mehrgelenkscharniere verwendet. An dieser technischen L\u00f6sung erkennt es das Klagegebrauchsmuster als nachteilig, dass die Verwendung von Mehrgelenkscharnieren aufgrund ihres kostspieligen Aufbaus und der h\u00e4ufig nicht gegebenen erforderlichen Einbautiefe problematisch ist.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund stellt sich das Klagegebrauchsmuster die Aufgabe (Abschnitt [0005]), ein Geh\u00e4use f\u00fcr ein Haushaltsger\u00e4t zu schaffen, bei dem das Scharnier bei geschlossener T\u00fcr verborgen ist und bei dem dennoch mit einfachen Mitteln eine ausreichende Bewegungsfreiheit und \u00d6ffnungsm\u00f6glichkeit der T\u00fcr zum Geh\u00e4use realisierbar ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster in Hauptanspruch 1 in der eingeschr\u00e4nkt aufrecht erhaltenen Fassung eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Haushalts-K\u00e4ltegerat mit einem Geh\u00e4use,<br \/>\n1.1 das einen Korpus (1),<br \/>\n1.2 eine T\u00fcr (2) und<br \/>\n1.3 ein Scharnier aufweist;<\/p>\n<p>2. das Scharnier<br \/>\n2.1 ist benachbart zu einer Seitenfl\u00e4che (4) des Korpus (1) angeordnet und<br \/>\n2.2 verbindet Korpus (1) und T\u00fcr (2);<\/p>\n<p>2a. ein Hohlraum eines Mittelst\u00fccks (7) der T\u00fcr (2) wird verschlossen<br \/>\n2a.1 durch ein oberes Abschlussst\u00fcck (5) der T\u00fcr (2) und<br \/>\n2a.2 ein unteres Abschlussst\u00fcck (6) der T\u00fcr (2);<\/p>\n<p>3. das obere Abschlussst\u00fcck (5) weist eine dem Korpus (1) zugewandte erste Aussparung (26) auf;<br \/>\n4. in die erste Aussparung (26) greift ein mit dem Korpus (1) fest verbundener Arm (10) des Scharniers ein;<br \/>\n5. an dem Arm (10) ist<br \/>\n5.1 eine Achse (22) des Scharniers festgelegt und<br \/>\n5.2 eine der Seitenfl\u00e4che (4) des Geh\u00e4uses zugewandte Ausnehmung (27) gebildet;<br \/>\n6. in die Ausnehmung (27) greift in ge\u00f6ffneter Stellung der T\u00fcr (2) eine Seitenwand (28) der ersten Aussparung (26) ein;<br \/>\n7. die Seitenwand (28)<br \/>\n7.1 ist an einem oberen Abschlussst\u00fcck (5) der T\u00fcr (2) vorgesehen und<br \/>\n7.2 verl\u00e4uft bei geschlossener T\u00fcr (2) vor der Ausnehmung (27) und<br \/>\n7.3 ist im wesentlichen b\u00fcndig mit der Seitenfl\u00e4che (4);<br \/>\n8. die Abschlussst\u00fccke (5\/6) sind aus Kunststoff spritzgeformt;<br \/>\n9. der Arm (10) umfasst<br \/>\n9.1 einen ersten Endabschnitt (12), der an der Vorderseite (9) des Korpus (1) anliegend befestigt ist, und<br \/>\n9.2 Mittelabschnitt (14), der von der Vorderseite (9) absteht, und<br \/>\n9.3 einen zweiten Endabschnitt (13), der sich vor der Vorderseite (9) erstreckt,<br \/>\n9.3.1 an dem eine Achse des Scharniers festgelegt ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 die Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale des Klagegebrauchsmusters durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform au\u00dfer Streit, so dass es hierzu keiner Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster ist schutzf\u00e4hig. Seine technische Lehre ist durch die vorgebrachten Einwendungen weder neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen noch nahegelegt, so dass es gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 1 GebrMG seine Schutzwirkungen gem\u00e4\u00df \u00a7 11 GebrMG entfaltet.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters durch die offenkundige Vorbenutzung von K\u00fchlger\u00e4ten des Typs A neuheitssch\u00e4dlich voroffenbart oder nahegelegt wurde.<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Im Hinblick auf diese Ger\u00e4te ist nicht ersichtlich und von den Beklagten nicht dargetan, dass sie \u00fcber obere und untere Abschlussst\u00fccke gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 2a. des Klagegebrauchsmusters verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Nicht jeder obere und untere Abschluss des Hohlraums des Mittelst\u00fccks der T\u00fcr ist aus fachm\u00e4nnischer Sicht als Abschlussst\u00fcck nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters zu beurteilen. Vielmehr ist es erforderlich, dass die Abschlussst\u00fccke als separate, nicht einst\u00fcckig mit der T\u00fcr im \u00dcbrigen ausgebildete Bauteile ausgestaltet sind. Dieses technische Verst\u00e4ndnis ergibt sich zum einen aus der gebotenen Zusammenschau des Merkmals 2a. mit dem Merkmal 8., gem\u00e4\u00df dem beide Abschlussst\u00fccke aus Kunststoff spritzgeformt sind. Dem Umstand, dass eine solche Angabe zur Fertigungsweise sich alleine auf die Abschlussst\u00fccke und nicht auf die weiteren Elemente der K\u00fchlschrankt\u00fcr bezieht, entnimmt der Fachmann die Erkenntnis, dass die Abschlussst\u00fccke separate Bauteile im genannten Sinne sein m\u00fcssen. Daf\u00fcr, dass auch die K\u00fchlschrankt\u00fcr einst\u00fcckig mit den Abschlussst\u00fccken durch Spritzformung hergestellt werden k\u00f6nnte, ist nichts ersichtlich. Zum anderen wird der Fachmann durch die Beschreibung angewiesen (Anlage AK 1, Abschnitt [0027]), dass jeweils die Abschlussst\u00fccke einteilig spritzgeformt sind. Einen Hinweis auf eine einst\u00fcckige Spritzformung der Abschlussst\u00fccke zusammen mit der T\u00fcr kann der Fachmann dem nicht entnehmen.<\/p>\n<p>Desweiteren weist das obere Abschlussst\u00fcck gem\u00e4\u00df Merkmal 3. eine erste Aussparung (26) auf, die gem\u00e4\u00df Merkmal 6. \u00fcber eine Seitenwand (28) verf\u00fcgt, welche in die Ausnehmung (27) des Arms (10) des Scharniers eingreift. Auch diesem technischen Zusammenhang des Merkmals 2a. mit weiteren Merkmalen des Hauptanspruchs ist zu entnehmen, dass das Abschlussst\u00fcck \u00fcber eigene, von denjenigen der T\u00fcr verschiedene Strukturmerkmale verf\u00fcgt, n\u00e4mlich wenigstens \u00fcber eine eigene Seitenwand. Aus fachm\u00e4nnischer Sicht muss sich das Abschlussst\u00fcck daher insoweit baulich von der T\u00fcr im \u00dcbrigen abgrenzen lassen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich wird der Fachmann in dem genannten technischen Verst\u00e4ndnis auch durch ein Ausf\u00fchrungsbeispiel gest\u00fctzt, welches die Ausgestaltung der Abschlussst\u00fccke n\u00e4her erl\u00e4utert: So kann das Abschlussst\u00fcck etwa aus einem unteren und einem oberen Teil, also aus wiederum separaten Formteilen zusammengef\u00fcgt werden (Anlage AK 1, Abschnitt [0038]). Auch hiernach ist das Abschlussst\u00fcck baulich separat von der T\u00fcr im \u00dcbrigen ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Die Beklagten, die diesem technischen Verst\u00e4ndnis in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22. Juni 2010 nicht entgegen getreten sind, beschr\u00e4nken ihr Vorbringen indes auf die pauschale Behauptung, die Verwirklichung der Merkmalsgruppe 2a. ergebe sich aus Lichtbildern (Anlage B 18), von denen die Beklagten behaupten, sie zeigten ein K\u00fchlger\u00e4t des Typs A. Dem kann in Ansehung der \u2013 nachstehend verkleinert wiedergegebenen \u2013 Lichtbilder nicht beigetreten werden:<\/p>\n<p>Diese Lichtbilder lassen keine oberen und unteren Abschlussst\u00fccke erkennen, die in der dargelegten Weise als von der T\u00fcr im \u00dcbrigen separate Bauteile ausgebildet sind. Die konstruktive Ausf\u00fchrung der Abschlussst\u00fccke bei K\u00fchlger\u00e4ten des Typs A ist aus den Lichtbildern nicht ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, ob sich hinter Verkleidungen und\/oder Gummidichtungen separate Bauteile verbergen, die den Hohlraum der T\u00fcr abschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>cc)<\/p>\n<p>Auch die Verwirklichung von Merkmal 8. gem\u00e4\u00df dem die Abschlussst\u00fccke aus Kunststoff spritzgeformt sind, l\u00e4sst sich nicht erkennen. Die Beklagten selber bringen vor, dass derartige Kunststoffteile bei K\u00fchlger\u00e4ten \u201e\u00fcblicherweise\u201c durch Spritzformung hergestellt sind. Es ist gerichtsbekannt, dass f\u00fcr die Herstellung von Kunststoffformteilen grunds\u00e4tzlich auch andere Verfahren als die Spritzgussformung in Betracht kommen, wie beispielsweise Extrusion, Blas- oder Rotationsformen. Dass \u2013 aus fachm\u00e4nnischer Sicht zum Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagegebrauchsmusters \u2013 gerade die Technik des Spritzformens die einzig m\u00f6gliche war, um derartige Formteile eines K\u00e4lteger\u00e4ts herzustellen, l\u00e4sst sich nicht erkennen und ist von den Beklagten auch nicht dargetan.<\/p>\n<p>dd)<\/p>\n<p>Damit sind die Ger\u00e4te des Typs A f\u00fcr die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht neuheitssch\u00e4dlich. Es ist aber auch nicht erkennbar, dass sie diese nahelegen: Welchen Anlass der Fachmann gehabt haben sollte, ein K\u00fchlger\u00e4t ohne Abschlussst\u00fccke gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 2a. mit solchen Abschlussst\u00fccken zu versehen, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>ee)<\/p>\n<p>Es kann demnach dahinstehen, ob \u2013 was die Kl\u00e4gerin bestreitet \u2013 die genannten Lichtbilder (Anlage K 18) tats\u00e4chlich ein K\u00fchlger\u00e4t des Typs A zeigen, und ob \u2013 was ebenfalls streitig ist \u2013 eine inl\u00e4ndische Vorbenutzung dieses Typs gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 Satz 2 GebrMG durch Ausstellung eines baugleichen Ger\u00e4ts der Reihe C XXX auf einer Messe in Berlin im Februar und M\u00e4rz 2002 stattfand.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Ebenso wenig f\u00fchren die als offenkundige Vorbenutzung eingewandten K\u00e4lteger\u00e4te der Beklagten mit den Typen B R6 xxxx und RK 6xxxx zu einer neuheitssch\u00e4dlichen Vorwegnahme oder einem Nahelegen der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters.<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Es ist von den Beklagten nicht dargetan, dass diese K\u00e4lteger\u00e4te \u00fcber Abschlussst\u00fccke gem\u00e4\u00df dem oben unter 1.a)aa) dargelegten technischen Verst\u00e4ndnis verf\u00fcgen. Die Beklagten beschr\u00e4nken ihr Vorbringen auch insoweit darauf, das Vorhandensein von Abschlussst\u00fccken pauschal und unter Bezugnahme auf Lichtbilder (Anlage B 19) zu behaupten mit dem Hinweis, die T\u00fcr dieser Ger\u00e4te sei jeweils hohl und nach oben und unten abgeschlossen. Nachstehend sind diese Lichtbilder (verkleinert) wiedergegeben.<\/p>\n<p>Dieses Vorbringen der Beklagten gen\u00fcgt als Darlegung der Vorbenutzung dieser Merkmalsgruppe nicht, da aus den dargelegten Gr\u00fcnden nicht jede konstruktiv beliebige Abschlie\u00dfung des Hohlraums im Mittelteil der T\u00fcr ein Abschlussst\u00fcck darstellt. Die von den Beklagten in Bezug genommenen Lichtbilder zeigen aber nicht, dass die vorbenutzten Ger\u00e4te \u00fcber obere und untere Abschlussst\u00fccke verf\u00fcgen, die als separate Bauteile ausgef\u00fchrt sind. Ob diejenigen Elemente, die bei diesen K\u00fchlger\u00e4ten den Hohlraum der T\u00fcr abschlie\u00dfen, separat von der T\u00fcr im \u00dcbrigen ausgef\u00fchrt sind, lie\u00dfe sich ohnehin nur auf solchen Abbildungen erkennen, bei denen die Ansto\u00dfstelle dieser Elemente zur T\u00fcr im \u00dcbrigen nicht durch eine Gummiverdichtung verdeckt ist. Aber auch das Lichtbild, bei dem die Gummidichtung im oberen T\u00fcrbereich abgezogen ist, gibt ersichtlich keinen Aufschluss \u00fcber die Konstruktionsweise des oberen abschlie\u00dfenden Elementes. Ein unteres abschlie\u00dfendes Element ist weder auf diesem noch auf den anderen Lichtbildern dargestellt, so dass jedenfalls die Ausf\u00fchrung eines unteren Abschlussst\u00fccks nicht erkennbar und damit auch nicht dargetan ist.<\/p>\n<p>Diese L\u00fccke in der ihnen obliegenden Darlegung f\u00fcr eine mangelnde Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters k\u00f6nnen die Beklagten auch nicht durch das in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22. Juni 2010 gestellte Beweisangebot durch Vernehmung eines Zeugen schlie\u00dfen. Einem solchen Beweisangebot ist nicht nachzugehen, da es als unzul\u00e4ssiger Ausforschungsbeweis nicht dazu dienen kann, eine Tatsachenbehauptung zu beweisen, sondern die von der darlegungsbelasteten Partei \u2013 hier: den Beklagten \u2013 vorzubringenden Tatsachen \u00fcberhaupt erst zu ermitteln (Z\u00f6ller \/ Greger, ZPO, 27. Aufl., vor \u00a7 284 Rn. 5). Die Beklagten haben insoweit erkennbar \u201eins Blaue hinein\u201c die gew\u00fcnschte Rechtsfolge (n\u00e4mlich: die Ger\u00e4te der Typen B R 6xxxx und RK 6xxxx wiesen Abschlussst\u00fccke nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters) in ihrem Vortrag pauschal vorweggenommen, ohne die tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde konkret darzutun, die eine solche Rechtsfolge tragen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Dass sie die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters nahegelegt h\u00e4tten, ist nicht ersichtlich und wird von den Beklagten auch nicht eingewandt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welchen Anlass der Fachmann gehabt haben sollte, Abschlussst\u00fccke gem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters vorzusehen.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Auch die druckschriftliche Entgegenhaltung DE 1 197 XXX (Anlage AB 6, im L\u00f6schungsverfahren als Anlage K 5 eingef\u00fchrt, im Folgenden: DE \u2018XXX) steht der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters nicht entgegen.<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst ist auch durch diese Entgegenhaltung nicht die Ausf\u00fchrung eines oberen und unteren Abschlussst\u00fccks gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 2a. offenbart. Gezeigt ist in den Figuren 2 und 3 der DE \u2018XXX lediglich, dass die insoweit gelehrte Anordnung eines T\u00fcrgelenks einer doppelwandigen K\u00fchlschrankt\u00fcr von einer hohlen, n\u00e4mlich doppelwandigen T\u00fcr ausgeht, und dass sich in dieser T\u00fcr Isolationsmaterial befindet, so dass die hohle T\u00fcr, um das Isolationsmaterial im Hohlraum zu halten, in irgendeiner Weise abgeschlossen sein muss. Die genannten, nachstehend verkleinert wiedergegebenen Figuren offenbaren aber ebenso wenig wie die DE \u2018XXX im \u00dcbrigen, ob hierzu Abschlussst\u00fccke gem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters ausgef\u00fchrt sind:<\/p>\n<p>Ersichtlich ist vielmehr offenbart, dass (wie in Figur 3 der DE \u2018XXX gezeigt) sich das Isolationsmaterial auf derselben H\u00f6he wie der Scharnierarm befindet. Das deutet eher auf eine in die T\u00fcr integrierte Ausf\u00fchrung der Abschl\u00fcsse nach oben hin, l\u00e4sst aber jedenfalls nicht die baulich seprate Ausf\u00fchrung eines Abschlussst\u00fccks erkennen.<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Keine Offenbarung enth\u00e4lt die DE \u2018XXX dazu, dass die Abschlusst\u00fccke gem\u00e4\u00df Mermal 8. spritzgeformt sind. Soweit die Beklagten darauf verweisen, nach dem allgemeinen Fachwissen des Fachmanns seien solche Abschlussst\u00fccke spritzgeformt hergestellt, nehmen sie neben der DE \u2018XXX auf eine weitere Offenbarungsquelle, n\u00e4mlich das allgemeinen fachm\u00e4nnische Wissen, Bezug und stellen damit eine f\u00fcr die Frage der Neuheitssch\u00e4dlichkeit unstatthafte mosaikhafte Betrachtung an (vgl. Benkard \/ Goebel, PatG, 10. Aufl., \u00a7 3 GebrMG Rn. 5).<\/p>\n<p>cc)<\/p>\n<p>Wenigstens das Merkmal 8. wird durch die DE \u2018XXX auch nicht nahegelegt. Insbesondere w\u00fcrde es insoweit nicht ausreichen, dass die Herstellung von Abschlussst\u00fccken durch Spritzformung zum allgemeinen fachm\u00e4nnischen geh\u00f6rte. Dass die Kenntnis eines bestimmten technischen Sachverhalts zum allgemeinen Fachwissen geh\u00f6rt, belegt noch nicht, dass es f\u00fcr den Fachmann nahegelegen hat, sich bei der L\u00f6sung eines bestimmten technischen Problems dieser Kenntnis auch zu bedienen. Die in diesem Sinne entwickelte Rechtsprechung f\u00fcr die erfinderische T\u00e4tigkeit bei der Auffindung der technischen Lehre eines Patents (BGH GRUR 2009, 743 \u2013 Airbag-Ausl\u00f6sesteuerung) l\u00e4sst sich ebenso auf das Gebrauchsmusterrecht anwenden.<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>Auch die DE 1 276 XXX (Anlage AB 7, im L\u00f6schungsverfahren eingef\u00fchrt als Anlage K 9, im Folgenden: DE \u2018XXX) schadet dem Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters nicht.<\/p>\n<p>Wiederum ist die Merkmalsgruppe 2a. nicht voroffenbart. Die T\u00fcr des dort gelehrten K\u00fchlschranks ist \u2013 wie auch die Beklagten vorbringen \u2013 in der Weise geformt, dass ihre W\u00e4nde den Abschluss des Hohlraums bewirken. Damit ist gerade kein Abschlussst\u00fcck nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters, n\u00e4mlich kein separat ausgebildetes Bauteil offenbart. Die nachstehend wiedergegebene Figur 4 der DE \u2018XXX verdeutlicht dies:<\/p>\n<p>Hiernach ist eine umgebogene F\u00fchrung der T\u00fcrwand offenbart, die \u00fcber eine Einsteck\u00f6ffnung (Bezugsziffer 22) verf\u00fcgt, in die hinein eine Kapsel gesetzt wird, die den Scharnierarm gegen das im Hohlraum enthaltene Isolationsmaterial abschirmt.<\/p>\n<p>Auch Merkmal 8 ist nicht offenbart, die DE \u2018XXX enth\u00e4lt keine Angaben zur Fertigung von Bauteilen. Schon aus diesem Grund legt die DE \u2018XXX \u2013 aus den oben unter c)cc) ausgef\u00fchrten Erw\u00e4gungen \u2013 die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters auch nicht nahe.<\/p>\n<p>e)<\/p>\n<p>Die GB 2 410 XXX (Anlage AB 4, im L\u00f6schungsverfahren als Anlage K 3 eingef\u00fchrt, im Folgenden: GB \u2018XXX) legt die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht nahe.<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Die GB \u2018XXX offenbart \u2013 anderes behaupten auch die Beklagten nicht \u2013 keine hohle K\u00fchlschrankt\u00fcr gem\u00e4\u00df Merkmal 2a. Solches ist auch nicht nahegelegt. Soweit die Beklagten insoweit darauf verweisen, dass es zum \u00fcblichen Wissensstand des Fachmanns geh\u00f6rt habe, K\u00fchlschrankt\u00fcren hohl auszubilden, um darin Isolationsmaterial aufzunehmen, n\u00e4mlich in der Weise, wie dies in der DE 38 36 XXX (Anlage AB 13, im L\u00f6schungsverfahren als Anlage K13 eingef\u00fchrt, im Folgenden: DE \u2018XXX), ist dadurch dieses Merkmal aus den oben unter 3.c) dargelegten rechtlichen Erw\u00e4gung gleichwohl nicht nahegelegt: Auch hier gen\u00fcgt es nicht, dass eine bestimmte Ma\u00dfnahme zum allgemeinen fachm\u00e4nnischen Wissen geh\u00f6rt, erforderlich ist dar\u00fcber hinaus ein Anlass f\u00fcr den Fachmann, dieses Wissen auch anzuwenden (BGH, a.a.O. \u2013 Airbag-Ausl\u00f6sesteuerung).<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr die Offenbarung von oberen und unteren Abschlussst\u00fccken gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 2a. durch die GB \u2018XXX. Diese sind nicht offenbart, denn die GB \u2018XXX macht, da sie von einer hohlen T\u00fcr nicht handelt, keine Angaben dazu, durch welche Ma\u00dfnahme ein Abschluss einer hohlen T\u00fcr bewirkt werden k\u00f6nnte. Aus den bereits ausgef\u00fchrten Erw\u00e4gungen reicht der Hinweis der Beklagten, derlei Abschlussst\u00fccke vorzusehen, sei \u2013 wie wiederum durch die DE \u2018XXX belegt \u2013 allgemeines Fachwissen gewesen, nicht aus, um diese Merkmale als nahegelegt zu beurteilen.<\/p>\n<p>cc)<\/p>\n<p>Keine Offenbarung enth\u00e4lt die GB \u2018XXX ferner zu einer Herstellungsweise von Kunststoffen und damit keine Voroffenbarung des Merkmals 8. Auch insoweit verweisen die Beklagten auf eine angebliche \u201eg\u00e4ngige Praxis\u201c der Herstellung, was ein Nahelegen aber aus den genannten Erw\u00e4gungen nicht begr\u00fcnden kann.<\/p>\n<p>dd)<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten schlie\u00dflich einwenden, der Fachmann m\u00fcsste, ausgehend von der GB \u2018XXX, lediglich den dort offenbarten Block (18) anders positionieren und\/oder h\u00f6her und\/oder l\u00e4nger ausf\u00fchren, kann auch das nicht zu einem Nahelegen der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters f\u00fchren. Der fragliche in der GB \u2018XXX offenbarte Block dient dazu, als Auflauframpe den \u00d6ffnungswinkel der K\u00fchlschrankt\u00fcr zu begrenzen und die ge\u00f6ffnete T\u00fcr zur\u00fcck zu federn. Eine Ver\u00e4nderung von Position, H\u00f6he oder L\u00e4nge des Blocks steht dieser Funktion entgegen, weil der Block den Scharnierarm dann entweder gar nicht oder nicht mehr in der geeigneten Weise unterlaufen k\u00f6nnte. Von derlei Modifikationen w\u00e4re der Fachmann somit abgehalten.<\/p>\n<p>f)<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erweist sich das Klagegebrauchsmuster auch in Ansehung der DE 296 11 XXX (Anlage AB 8, im L\u00f6schungsverfahren als Anlage K 7 eingef\u00fchrt, im Folgenden: DE \u2018XXX) als schutzf\u00e4hig. Diese Druckschrift offenbart wiederum keine Abschlussst\u00fccke nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters. Der Fachmann kann dieser Schrift allenfalls die Offenbarung einer hohlen T\u00fcr eines K\u00e4lteger\u00e4ts entnehmen, die in irgendeiner Weise abgeschlossen ist. Es ist kein Anhaltspunkt daf\u00fcr ersichtlich, dass durch die Schrift dem Fachmann nahegelegt w\u00fcrde, den Abschluss des Hohlraums gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 2a. des Klagegebrauchsmusters auszuf\u00fchren. Daher sind weder diese Merkmale noch Merkmal 8. des Klagegebrauchsmusters nahegelegt: Da es am Nahelegen eines Abschlussst\u00fccks \u00fcberhaupt fehlt, ist auch nicht nahegelegt, in welcher Weise solche Bauteile gefertigt werden sollten.<\/p>\n<p>\u00dcberdies fehlt es an einer Voroffenbarung oder einem Nahelegen von Merkmal 7.3 durch die DE \u2018XXX. Wie die \u2013 nachstehend verkleinert wiedergegebenen \u2013 Figuren 2 und 4 dieser Schrift erkennen lassen, wird der Fachmann zu einer Gestaltung angehalten, bei der die T\u00fcr nicht b\u00fcndig zur Seitenfl\u00e4che abschlie\u00dft:<\/p>\n<p>Das widerspricht nicht nur dem Anspruchswortlaut des Klagegebrauchsmusters, sondern auch seiner Zielsetzung (vgl. Abschnitt [0005]), die Anbringung der T\u00fcr am Scharnier gestalterisch m\u00f6glichst einheitlich und unauff\u00e4llig auszuf\u00fchren.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handeln die Beklagten widerrechtlich. Ihnen steht im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kein privates Vorbenutzungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG, \u00a7 12 PatG zu.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Aus den oben unter 1b) ausgef\u00fchrten Gr\u00fcnden l\u00e4sst sich eine Verwirklichung des Merkmals 2a. durch Ger\u00e4te des Typs B R6 xxxx und RK 6xxxx nicht feststellen. Damit fehlt es an der der f\u00fcr die Begr\u00fcndung eines privaten Vorbenutzungsrechts erforderlichen Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale des Klagegebrauchsmusters durch die vorbenutzte Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Es kann demnach dahinstehen, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit den als Vorbenutzung angef\u00fchrten K\u00fchlger\u00e4ten der Baureihen R 6xxxx und RK 6xxxx \u00fcbereinstimmt oder von diesen nur insoweit abweicht, dass die Abwandlung keinen neuen, in die technische Lehre des Klagepatents eingreifenden Erfindungsgedanken verk\u00f6rpern (Benkard \/ Rogge, \u00a7 12 Rn. 22).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aus der Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ergeben sich die klageweise geltend gemachten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>Da die Beklagten das Klagegebrauchsmuster widerrechtlich benutzt haben, sind sie gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet. Die Beklagte k\u00f6nnen sich aus den dargelegten Gr\u00fcnden nicht darauf berufen, aufgrund eines privaten Vorbenutzungsrechts gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. \u00a7 12 PatG zur Vornahme der Benutzungshandlungen berechtigt zu sein.<\/p>\n<p>Die Beklagten trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihnen im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tten sie als Fachunternehmen die Benutzung des Klagegebrauchsmusters erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Zeit nach Bekanntmachung des Klagegebrauchsmusters schulden die Beklagten daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG. Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/p>\n<p>Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Hinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger ist den Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger; K\u00fchnen\/Geschke, Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl., Rn. 783).<\/p>\n<p>Aufgrund der widerrechtlichen Benutzung des Klagegebrauchsmusters sind die Beklagten au\u00dferdem gem\u00e4\u00df \u00a7 24a Abs. 1 und 2 GebrMG verpflichtet, die Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu vernichten oder auf eigene Kosten vernichten zu lassen, sowie diese Exemplare, soweit sie seit dem 1. September 2008 in die Vertriebswege gelangt sind, zur\u00fcckzurufen und endg\u00fcltig aus den Vertriebswegen zu entfernen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich schulden die Beklagten der Kl\u00e4gerin auch die Erstattung der aufgewandten vorgerichtlichen Kosten der Abmahnung. Die Kl\u00e4gerin durfte sich in Anbetracht der widerrechtlichen Benutzung des Klagegebrauchsmusters herausgefordert f\u00fchlen, die Beklagten abzumahnen, so dass ihr auch insoweit ein gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG ersatzf\u00e4higer Schaden entstanden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, gegen\u00fcber welcher der Beklagten die Kl\u00e4gerin die Abmahnung ausgesprochen hat, denn die Kl\u00e4gerin durfte sich jedenfalls auch herausgefordert f\u00fchlen, innerhalb derselben Vertriebsstruktur eine beliebige Gesellschaft innerhalb der inl\u00e4ndischen Vertriebskette abzumahnen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Es besteht kein Anlass, den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df dem Hilfsantrag der Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 19 GebrMG im Hinblick auf das gegen das Klagegebrauchsmuster gerichtete L\u00f6schungsverfahren auszusetzen. Es ist nicht ersichtlich, dass das Klagegebrauchsmuster nicht rechtsbest\u00e4ndig ist. Wie oben unter II.1) ausgef\u00fchrt, haben die Beklagten nicht dargetan, dass die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters durch die angef\u00fchrten Einwendungen neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen oder nahegelegt ist.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Da es, wie oben unter II.2.b) ausgef\u00fchrt, nicht auf weiteren Vortrag der Beklagten dazu ankommt, ob ihre als Vorbenutzung eingewandten K\u00e4lteger\u00e4te der Baureihen R 6xxxx und RK 6xxxx technisch mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcbereinstimmen, musste den Beklagten kein Schriftsatznachlass zu dem insoweit in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22. Juni 2010 erteilten gerichtlichen Hinweis gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 7. Juli 2010 gab keine Veranlassung, die m\u00fcndliche Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 156 ZPO wiederzuer\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1460 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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