{"id":9188,"date":"2023-05-16T17:00:59","date_gmt":"2023-05-16T17:00:59","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9188"},"modified":"2023-05-16T06:46:38","modified_gmt":"2023-05-16T06:46:38","slug":"4a-o-106-20-speicherfolienscanner","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9188","title":{"rendered":"4a O 106\/20 &#8211; Speicherfolienscanner"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3253<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 20.Oktober 2022, Az. 4a O 106\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li><\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagten aus dem Klagepatent EP 2 487 XXX B1 (Anlage CBH 2) wegen behaupteter unmittelbarer wortsinngem\u00e4\u00dfer, hilfsweise \u00e4quivalenter Patentverletzung auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Vernichtung und R\u00fcckruf in Anspruch.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist Miterfinder und eingetragener Inhaber des am 23.08.2006 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE XXX vom 27.09.2005 angemeldeten Klagepatents (Anmeldenummer 12002548.1). Die Anmeldung wurde am 15.08.2012 ver\u00f6ffentlicht. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 31.07.2019 (vgl. Registerauszug der Anlage CBH 2a).<br \/>\nDas Klagepatent steht in Kraft. Dieses geht als Teilanmeldung auf die urspr\u00fcnglich von der Beklagten zu 1) eingereichte Stammanmeldung (EP XXX.2 \/ EP 1 XXX 371, Anlage KLG 7) zur\u00fcck. Das Bundespatentgericht erkl\u00e4rte den deutschen Teil des auf die Stammanmeldung erteilten Patents mit Urteil vom 03.05.2018 (Az. 2 Ni 1\/17 (EP)) f\u00fcr nichtig (vgl. Anlage KLG 8).<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Ger\u00e4t zum Auslesen belichteter Bildaufzeichnungsfolien. Der vom Kl\u00e4ger geltend gemachte Anspruch 1 lautet wie folgt:<br \/>\n\u201eGer\u00e4t zum Auslesen von belichteten Speicherfolien (30), mit Haltemitteln (16, 42) zum Halten einer auszulesenden Speicherfolie (30) in vorgegebener Geometrie, mit einer Leseeinheit (12), welche einen in einer ersten Abtastrichtung bewegten Leselichtstrahl (28) erzeugt und Detektionsmittel zum Detektieren durch den Lesestrahl in der Speicherfolie (30) ausgel\u00f6sten Fluoreszenzlichtes aufweist, mit einer gemeinsamen Antriebseinrichtung (18, 44) zum Erzeugen einer Relativbewegung zwischen der Speicherfolie (30) und der Leseeinheit (12) in einer von der ersten Abtastrichtung verschiedenen zweiten Abtastrichtung, wobei die Speicherfolie (30) im Wesentlichen flach durch die Leseeinheit (12) bewegt wird, dadurch gekennzeichnet, dass in Richtung der zweiten Abtastrichtung hinter der Leseeinheit (12) und mit dieser fluchtend eine L\u00f6scheinheit (14) angeordnet ist, dass die Antriebseinrichtung (18, 44) so ausgebildet ist, dass sie sich auch \u00fcber die L\u00f6scheinheit (10) erstreckt so dass die Antriebseinrichtung (18, 44) zum Erzeugen einer Relativbewegung zwischen der Speicherfolie (30) und der L\u00f6scheinheit (14) in der zweiten Abtastrichtung ausgebildet ist und das L\u00f6schen im Wesentlichen zeitgleich mit dem Auslesen erfolgt, dass zwischen der Leseeinheit (12) und der L\u00f6scheinheit (14) eine Lichtsperre (44, 46, 74) angeordnet ist und dass im Bereich zwischen der Leseeinheit (12) und der L\u00f6scheinheit (14) eine F\u00fchrungseinheit (96, 98, 100) vorgesehen ist, welche eine Stufe im F\u00f6rderweg der Speicherfolie (30) vorgibt und die Speicherfolie (30) aus einer ersten F\u00f6rderebene (F1) in eine zweite, parallel beabstandete F\u00f6rderebene (F2) umlenkt, so dass von der L\u00f6scheinheit (14) abgegebenes L\u00f6schlicht nicht die Leseeinheit (12) erreicht.\u201c<br \/>\nWegen der Unteranspr\u00fcche wird erg\u00e4nzend auf die Klagepatentschrift, vorgelegt als Anlage CBH 2, Bezug genommen.<br \/>\nNachfolgend wird zur Veranschaulichung eine verkleinerte Abbildung der Figur 9 des Klagepatents eingeblendet, die ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes, als Flachbildscanner ausgebildetes Auslese- und L\u00f6schgerat zeigt:<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger ist promovierter Physiker, (\u2026). Von Dezember X bis September X war er als freier Mitarbeiter, seit dem X als Projektleiter f\u00fcr digitale Scanner bei der Beklagten zu 1) fest angestellt, wobei er seit dem Jahr 2001 bis zu seinem Ausscheiden zum 31.12.2009 f\u00fcr die Beklagte zu 1) als Entwicklungsleiter t\u00e4tig war. Als angestellter Entwicklungsleiter hat er die ma\u00dfgeblichen Entwicklungen im Hause der Beklagten zu 1) betreut und \u00fcberblickt. Dabei hat er an den technischen Entwicklungen mitgewirkt und die Anmeldungen der zugrundliegenden Erfindungen zum Patent federf\u00fchrend f\u00fcr die Beklagte zu 1) mitbetreut.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) ist ein im Bereich der Medizintechnik international t\u00e4tiges Unternehmen mit Hauptsitz in A und zugleich Muttergesellschaft des B-Konzerns. Sie entwickelt und vertreibt Dentaltechnik f\u00fcr die Segmente Equipment, Diagnostische Systeme, Zahnerhaltung und Hygiene. Zu ihrem Produktportfolio geh\u00f6ren auch Speicherfolien-Scanner zum Auslesen von R\u00f6ntgenaufnahmen.<br \/>\nDie Beklagte zu 2) ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1). Sie \u00fcbernimmt im hier relevanten Bereich die Fertigung von Ger\u00e4ten und Baugruppen der von der Beklagten zu 1) und zu 3) vertriebenen Produkte.<br \/>\nDie Beklagte zu 3) ist ebenfalls eine 100%-ige Tochter der Beklagten zu 1) und in den Bereichen der industriellen R\u00f6ntgenpr\u00fcfung, der zerst\u00f6rungsfreien Werkstoffpr\u00fcfung und dem medizinischen R\u00f6ntgen au\u00dferhalb des Dentalbereichs t\u00e4tig. Dazu geh\u00f6ren spezielle und ebenfalls von der Beklagten zu 2) hergestellte Speicherfolien-Scanner f\u00fcr den mobilen Einsatz, beispielsweise f\u00fcr R\u00f6ntgentechnik, die in der Sicherheitskontrolle von Gegenst\u00e4nden oder im Veterin\u00e4rbereich im Einsatz ist.<br \/>\nNach l\u00e4ngeren Streitigkeiten des Kl\u00e4gers und der Beklagten zu 1) betreffend von dem Kl\u00e4ger get\u00e4tigte Erfindungen au\u00dferhalb und w\u00e4hrend des Arbeitsverh\u00e4ltnisses und damit zusammenh\u00e4ngender Lizenz- und Verg\u00fctungsvertr\u00e4ge schlossen diese im Jahr 2017 den aus der Anlage KLG 6 ersichtlichen Lizenz- und Verg\u00fctungsvertrag ab, der eine Vielzahl von Erfindungen zum Gegenstand hat und auf dessen Grundlage der Kl\u00e4ger Verg\u00fctungsleistungen erhielt.<br \/>\nDie B AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte zu 1) ist, teilte dem Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 16.09.2011 (f\u00fcr dessen weiteren Inhalt auf Anlage KLG 3 verwiesen wird) unter dem Betreff \u201ePatentanmeldung X.5 in C \/ Scanner \u2013 Gleichzeitiges Scannen und L\u00f6schen&#8220; unter anderem Folgendes mit:<br \/>\n\u201eDie Anmeldung enth\u00e4lt nun drei weitere Erfindungen, welche durch den weiter verfolgten Hauptanspruch nicht abgedeckt sind. Es handelt sich um die \u201aVerwendung eines Lamellenstapels als Sperrmaterial\u2018, das \u201aVorsehen einer Licht blockenden Stufe im F\u00f6rderweg\u2018 und das \u201aBiegen der Folie durch Transportrollen und Transportwalzen\u2018.<br \/>\nDiese drei Erfindungen werden von B nicht verwendet.<br \/>\nWir geben Ihnen die Rechte f\u00fcr die Erfindungen \u201aVorsehen einer Licht blockenden Stufe im F\u00f6rderweg\u2018 und \u201aBiegen der Folie durch Transportrollen und Transportwalzen\u2018 hiermit beschr\u00e4nkt frei, behalten uns also ein Recht auf Einr\u00e4umung einer entgeltlichen Lizenz vor. Die Erfindung \u201aVerwendung eines Lamellenstapels als Sperrmaterial\u2018 wird von uns weiterverfolgt,\u201c<br \/>\nDie Beklagte zu 1) teilte dem Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 19.01.2012, wegen dessen weiteren Inhalts auf die Anlage CBH 1 Bezug genommen wird, unter anderem mit:<br \/>\n\u201eZur Nutzung der Erfindungen \u201aVorsehen einer Licht blockenden Stufe im F\u00f6rderweg\u2018, \u201aBiegen der Folie durch Transportrollen und Transportwalzen\u2018 und \u201aVerwendung eines Lamellenstapels als Sperrmaterial\u2018 hatten wir schon in unserem Schreiben vom 16. September Stellung genommen:<br \/>\nEine Verwendung findet weder in C noch andernorts statt noch ist eine solche Nutzung beabsichtigt. Dies gilt nach wie vor.<br \/>\nWir bieten Ihnen an, den Gegenstand dieser drei Erfindungen durch noch vorzunehmende Teilanmeldungen weiter zu verfolgen, und zwar nicht nur in C, sondern auch hinsichtlich der parallelen Auslandsschutzrechte.\u201c<br \/>\nAuf Seite 3 des Schreibens wird zudem wie folgt ausgef\u00fchrt:<br \/>\n\u201eNoch diesseitiger Auffassung wurde die Erfindung wirksam in Anspruch genommen. Damit kann seitens Beine beschr\u00e4nkte Freigabe, also unter Vorbehalt eines einfachen Nutzungsrechtes gegen angemessene Verg\u00fctung erfolgen. Wir wissen, dass Sie uns in diesem Punkt widersprechen. Dies entspricht dem Stand unserer Verhandlungen, und die gegens\u00e4tzlichen Standpunkte werden zun\u00e4chst weiter bestehen bleiben m\u00fcssen.<br \/>\nDennoch sollten wir uns auf obiges Vorgehen betreffend die \u00dcbertragung der B nicht interessierenden Erfindungen verst\u00e4ndigen k\u00f6nnen.\u201c<br \/>\nMit Schreiben des Patentanwaltes Wahl an den Kl\u00e4ger vom 18.03.2013 (Anlage KLG 4) mit dem Betreff \u201eEurop\u00e4ische Patentanmeldung 12002548.1 \u2013 B AG\u201c wird Folgendes ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) vertreibt Speicherfolienscanner der Modellreihe \u201eD&#8220;, die Beklagte zu 3) solche der Modellreihe \u201eE&#8220; (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Es handelt sich dabei um einen sog. Trommelscanner, bei dem die Speicherfolie auf einer Trommel in Form eines Zylinders gef\u00fchrt wird. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind im hier relevanten Bereich baugleich. Die Beklagte zu 2) stellt die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen her, die von den Beklagten zu 1) und zu 3) vertrieben werden.<br \/>\nNachfolgend wird zur Veranschaulichung des Aufbaus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine von den Beklagten markierte Abbildung des Scanners des Modells \u201eE XXX\u201c eingeblendet, der an der Fachhochschule Ansbach steht. Die Abbildung zeigt den inneren Zylinder und den seitlich aufgeklappten Mantel mit den F\u00f6rderb\u00e4ndern zeigt:<\/li>\n<li>Aus dem nachfolgend eingeblendeten und von dem Kl\u00e4ger markierten Foto in der Anlage CBH 5 ist die Innenwand des \u00e4u\u00dferen Mantels, der den Zylinder umgibt, dargestellt, wobei die Bewegungsrichtung der Speicherfolie durch den Scanner mit einem Pfeil markiert ist (die Beschriftung stammt von dem Kl\u00e4ger und entspricht seinem strittigen Parteivortrag):<\/li>\n<li>Im zusammengebauten Zustand formen innerer Zylinder und Mantel einen umlaufenden Spalt (Transportbogen), der der F\u00fchrung der Speicherfolie dient. Die in den Scanner einzubringende Speicherfolie wird \u2013 je nach deren Gr\u00f6\u00dfe \u2013 entlang unterschiedlicher Winkelbereiche um die Trommel gebogen und in den Transportbogen geschoben, von wo aus sie automatisch in den Scanner eingezogen wird.<br \/>\nDie blauen F\u00f6rderb\u00e4nder sind auf dem \u00e4u\u00dferen Mantel befestigt und erstrecken sich sowohl \u00fcber den \u2013 sogleich n\u00e4her zu erl\u00e4uternden \u2013 Lese- als auch den L\u00f6schbereich. Im zusammengebauten Zustand stehen diese F\u00f6rderb\u00e4nder den \u00fcber den Umfang des inneren Zylinders verteilten drei Ebenen mit jeweils drei Andruckrollen gegen\u00fcber. Die Andruckrollen sind gefedert an dem inneren Zylinder gelagert. Bei nicht eingelegter Speicherfolie stehen die Transportrollen in Ber\u00fchrung mit dem den Zylinder umgebenden Transportbogen. Durch den von den Andruckrollen ausge\u00fcbten Anpressdruck werden die Folien an den gegen\u00fcberliegenden Transportbogen mit den Transportb\u00e4ndern gedr\u00fcckt, so dass Letztere f\u00fcr die Mitnahme der Speicherfolien sorgen.<br \/>\nDer umlaufende Ringspalt f\u00fcr das Laserlicht der Leseeinheit (Metallringe) ist zwischen der ersten und zweiten Ebene der gr\u00fcnen Andruckrollen angeordnet. Durch diesen Ringspalt rotiert im Inneren des Zylinders um dessen Achse der Abtaststrahl in Form eines Laserscanners mit hoher Geschwindigkeit. Beim Auftreffen des Laserstrahls auf die Folie entsteht das Fluoreszenzlicht, das dann detektiert, gemessen und zur Digitalisierung der Bildinformationen benutzt wird.<br \/>\nUnter der zweiten Reihe der Andruckrollen ist eine um den inneren Zylinder umlaufende, zweite B\u00fcrste angeordnet, die jedenfalls als Lichtbarriere dient. An der Stelle, an der die zweite B\u00fcrste vor der Zuf\u00fchrung zu dem letzten Rollenpaar, eingreift, befindet sich auf dem Transportbogen ein R\u00fccksprung, die ein Ausma\u00df von ca. 1,5 mm hat (in der obigen Abbildung der Anlage CBH 5 von dem Kl\u00e4ger als \u201eStufe 1\u201c bezeichnet). Auf dem grau-gl\u00e4nzenden Teil befinden sich weitere Ausnehmungen, die auf der H\u00f6he des dritten Rollenpaares einsetzen und die eine zus\u00e4tzliche Stufe von 3 mm aufweisen (in der obigen Abbildung der Anlage CBH 5 von dem Kl\u00e4ger als \u201eStufen 2\u201c bezeichnet).<br \/>\nUnter der zweiten B\u00fcrste befindet sich die (hellere) L\u00f6scheinheit mit einer Vielzahl von LEDs und den in gr\u00fcn-rot-gr\u00fcn gehaltenen Drillingen der dritten Ebene der Andruckrollen. Mit den LEDs werden die Folien belichtet, so dass die Bildinformationen gel\u00f6scht werden.<br \/>\nDer Ringspalt der Leseeinheit, die umlaufende B\u00fcrste und die L\u00f6scheinheit sind in dem nachfolgenden Ausschnitt (von den Beklagten) markiert:<br \/>\nDie nachfolgend eingeblendete, von den Beklagten markierte schematische Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zeigt die Anordnung des Gussteiles des \u00e4u\u00dferen Mantels im Verh\u00e4ltnis zu den Bestandteilen des inneren Zylinders (ohne F\u00f6rderband):<br \/>\nAus der Abbildung sind eine erste, zweite und dritte Ebene von Andruckrollen (#2-4), die Scanebene des umlaufenden Ringspaltes (#1) zwischen erster und zweiter Andruckrolle und die als Lichtsperre dienende B\u00fcrste ersichtlich, ferner der der B\u00fcrste gegen\u00fcberliegende R\u00fccksprung (#5) und die am unteren Ende liegenden Freisparungen (#7). Die B\u00fcrste reicht in den R\u00fccksprung hinein und liegt im Bereich des F\u00f6rderbandes unmittelbar an diesem an. Die im Umfang des Mantels am unteren Ende angebrachten Freisparungen erm\u00f6glichen es, dass sich die gekr\u00fcmmten und \u00fcber das Band hinausreichenden Folien mit ihren Kanten beim Austritt aus dem Scanner von der ihnen aufgezwungenen Biegung befreien k\u00f6nnen.<br \/>\nAuf dem Gussteil des Mantels sitzt das F\u00f6rderband, das mit den Andruckrollen zusammenwirkt und aus der nachfolgend eingeblendeten, von den Beklagten markierten schematischen Darstellung ersichtlich ist:<br \/>\nDie Folie wird von dem Einf\u00fchrungsschlitz \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des senkrecht nach unten verlaufenden F\u00f6rderbandes nach unten bef\u00f6rdert.<br \/>\nWegen der Einzelheiten des im Internet frei verf\u00fcgbaren Handbuchs zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform des Modells \u201eE XXX\u201c wird auf die Anlage KLG 16 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von allen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<br \/>\nDas Klagepatent sei nicht auf einen Flachbettscanner beschr\u00e4nkt, schlie\u00dfe mithin Trommelscanner nicht per se von seinem Schutzbereich aus. Figur 9 des Klagepatents sei insoweit nur ein Ausf\u00fchrungsbeispiel und beschr\u00e4nke den weiteren Anspruchswortlaut nicht. Soweit es in Abs. [0028] der Klagepatentbeschreibung hei\u00dfe, das Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 1 diene lediglich der Erl\u00e4uterung, sei jedoch nicht erfindungsgem\u00e4\u00df, da es keine Stufe aufweise, so gehe daraus gerade nicht hervor, dass Trommelscanner per se nicht erfindungsgem\u00e4\u00df seien. Vielmehr bedeute dies lediglich, dass das Ausf\u00fchrungsbeispiel der Figur 1 nur deshalb nicht erfindungsgem\u00e4\u00df sei, weil es keine Stufe im F\u00f6rderweg aufweise. Es seien mithin auch Ausf\u00fchrungen gesch\u00fctzt, bei denen die Folie einen f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Funktion unsch\u00e4dlichen Kreisbogenabschnitt eines Zylinders passiere.<br \/>\nDie gemeinsame Antriebseinrichtung sei im Patentanspruch funktionsorientiert formuliert, ohne Beschr\u00e4nkungen hinsichtlich deren Ausgestaltung zu enthalten. Die gemeinsame Antriebseinrichtung werde bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch die blauen F\u00f6rderb\u00e4nder verwirklicht, die sowohl \u00fcber die Leseeinheit wie auch die L\u00f6scheinheit f\u00fchrten.<br \/>\nDie in einer von der ersten Abtastrichtung verschiedene \u201ezweite Abtastrichtung\u201c kennzeichne die Bewegung in Form des Vortriebs der Speicherfolie vom Bereich des Einlegens bis hin zum Austrittspunkt. Die Differenzierung zwischen erster und zweiter Abtasteinrichtung kennzeichne insoweit lediglich die Bewegung des Lichtstrahls quer zur Vortriebrichtung der Folie. Eine Bewegung schr\u00e4g zur Vortriebsrichtung oder zur Bewegung des Lichtstrahls werde nicht vorausgesetzt.<br \/>\nAus diesem Grunde stehe es der Patentverletzung selbst dann nicht entgegen, soweit die Speicherfolien der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen senkrecht nach unten gef\u00fchrt w\u00fcrden. Zudem vollziehe die Folie bei der Umlenkung an der Anschlagskante durch den Druck der B\u00fcrste ohnehin auch eine \u201eschr\u00e4ge\u201c Bef\u00f6rderung, gemessen an dem Verlauf beim Einlegen vor der Leseeinheit und beim Austreten aus der L\u00f6scheinheit.<br \/>\nSoweit die Speicherfolie nach dem Anspruchswortlaut \u201eim Wesentlichen flach\u201c durch die Leseeinheit bewegt werde, bedeute \u201eflach\u201c nicht \u201eeben\u201c, sondern schlie\u00dfe gekr\u00fcmmte Geometrien mit ein, solange die Grenze der Dehnbarkeit der Folie bei dem anschlie\u00dfenden Vollzug eines Stufenversatzes nicht \u00fcberschritten werde; die Biegung der Folie sei insoweit auch nicht nur auf die gebogenen \u00dcbergangsbereiche bei dem Stufenversatz beschr\u00e4nkt. \u201eIm Wesentlichen flach\u201c beziehe sich zudem nicht auf das Halten der Speicherfolie \u201ein vorgegebener Geometrie\u201c, sondern beziehe sich auf die Bewegung der Folie durch die Leseeinheit. Das Halten der auszulesenden Speicherfolien \u201ein vorgegebener Geometrie\u201c werde daher nicht auf das Merkmal \u201eim Wesentlichen flach\u201c beschr\u00e4nkt oder damit gleichgesetzt.<br \/>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bewegten sich die Folien \u201eim Wesentlichen flach\u201c durch den Scanner, ungeachtet dessen, dass sie eine Kr\u00fcmmung \u00fcber die Trommel des Scanners aufwiesen, da sie weiterhin in der Lage dazu seien, einen Stufenversatz zu vollziehen.<br \/>\nSoweit die L\u00f6scheinheit nach dem Anspruchswortlaut \u201efluchtend\u201c zu der Leseeinheit angeordnet sei, beziehe sich dies auf eine fluchtende Anordnung der Einheiten im Verh\u00e4ltnis zu der Mittelachse des Ger\u00e4ts. Der Begriff der fluchtenden Anordnung umfasse nach dem Klagepatent sowohl die Anordnung auf einer Linie als auch auf zwei verschiedenen Ebenen.<br \/>\nIn den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien Lese- und L\u00f6scheinheit in diesem Sinne zueinander fluchtend angeordnet. Deren Lese- und L\u00f6scheinheiten seien nicht auf den radialen Bereich begrenzt, in dem die Speicherfolien die beiden Einheiten jeweils passierten. Die L\u00f6scheinheit erstrecke sich \u00fcber den gesamten Bereich, der von dem LED-Licht durchflutet werde und damit auch in einen Bereich hinein, der unterhalb des Niveaus liege, auf dem die Speicherfolie durch die L\u00f6scheinheit bewegt werde. Auch die Leseeinheit und die dazu erforderlichen Komponenten erstreckten sich in das Innere des Zylinders hinein.<br \/>\nDie klagepatentgem\u00e4\u00dfe F\u00fchrungseinheit gebe eine Stufe im F\u00f6rderweg der Speicherfolie vor. Die konkrete Ausgestaltung der F\u00fchrungseinheit sei nicht Gegenstand des Patentanspruchs, insbesondere stelle eine Ausgestaltung mit Walzen und mehreren F\u00f6rderb\u00e4ndern gem\u00e4\u00df Figur 9 des Klagepatents nur eine Ausf\u00fchrungsform dar. Nach einer funktionsorientierten Betrachtung geh\u00f6rten alle Mittel zur F\u00fchrungseinheit, die zur F\u00fchrung der Folie beitr\u00fcgen und damit alle Bauteile, die die Folie in bestimmte Positionen zw\u00e4ngen; dies k\u00f6nne zum Beispiel auch eine Anschlagb\u00fcrste sein. Soweit die F\u00fchrungseinheit die Speicherfolie aus einer ersten F\u00f6rderebene in eine zweite, parallel beabstandete F\u00f6rderebene umlenke, m\u00fcsse die Folie in dem Bereich des Stufenversatzes nicht von der Antriebseinrichtung aktiv schr\u00e4g bef\u00f6rdert, sondern von der F\u00fchrungseinheit nur umgelenkt und damit gef\u00fchrt werden. Der \u201eF\u00f6rderweg\u201c der Speicherfolie bezeichne nur den Weg der Speicherfolie durch den gesamten Scanner und erstrecke sich auch \u00fcber die jeweilige gesamte Breite der Folie bezogen auf den Umfang der Scannertrommel. Der Begriff der \u201eF\u00f6rderebene\u201c kennzeichne ein bestimmtes Niveau, das durch die Richtungsangabe der F\u00f6rderung gekennzeichnet werde, ohne dass es auf eine mathematische Ebene an dieser Stelle in seitliche Richtungen ankomme. Auch ein in sich gekr\u00fcmmtes F\u00f6rderband k\u00f6nne noch einer bestimmten F\u00f6rderebene zugeordnet werden.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe F\u00fchrungseinheit in diesem Sinne auf, zu der die den Stufenversatz bedingende B\u00fcrste z\u00e4hle. Insoweit erf\u00fchren die Folien links und rechts von dem F\u00f6rderband durch den Andruck der B\u00fcrste eine Verformung. Dies gelte unabh\u00e4ngig davon, dass die Folie in ihrem noch nicht bis zur B\u00fcrste bef\u00f6rderten Teil noch eine zylindrische Kr\u00fcmmung \u00fcber die Trommel des Scanners aufweise. Die Folien seien insoweit hinreichend elastisch, um in beide Richtungen verformt zu werden (vgl. Tests des Kl\u00e4gers, veranschaulicht durch die Fotos der Anlagen CBH 17s bis 17s und CBH 18a bis 18s). Die B\u00fcrste dr\u00fccke die Folie \u2013 noch im Bereich der L\u00f6scheinheit \u2013 in den gegen\u00fcberliegenden 1,5 mm tiefen R\u00fccksprung und bewirke damit ein Umlenken derselben in eine andere F\u00f6rderebene. Neben den F\u00f6rderb\u00e4ndern werde die Folie zudem in die Freisparungen umgelenkt.<br \/>\nHilfsweise macht der Kl\u00e4ger eine \u00e4quivalente Patentverletzung hinsichtlich der der Merkmale \u201eim Wesentlichen flach\u201c sowie \u201eStufe im F\u00f6rderweg\u201c und \u201eUmlenkung aus der einen in die andere F\u00f6rderebene\u201c geltend (vgl. Merkmale 4 sowie 8a und 8b der kl\u00e4gerischen Merkmalsgliederung).<br \/>\nFerner sei das Klagepatent rechtsbest\u00e4ndig. Die US 5,XXX,095 A (Anlage KLG 17) nehme den Gegenstand des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist schlie\u00dflich der Auffassung, den Beklagten stehe kein Nutzungsrecht an dem Klagepatent zu. Die Beklagte zu 1) habe mit dem Schreiben vom 19.01.2012 (Anlage CBH 1) die Rechte an dem Klagepatent (damals noch in Form einer Patentanmeldung) auf ihn ohne den Vorbehalt eines Nutzungsrechts \u00fcbertragen. Aus dem letzten Absatz des Schreibens, dass (allenfalls) eine Nutzung f\u00fcr das Gebiet C vorbehalten worden sei. Ein Benutzungsrecht ergebe sich schlie\u00dflich auch weder aus dem Schreiben vom 16.09.2011 noch aus dem Schreiben des Patentanwalts der Beklagten zu 1) vom 18.03.2013. Weiterhin meint der Kl\u00e4ger, dass ein Nutzungsrecht arbeitgeberbezogen sei und sich daher nicht auf die Beklagten zu 2) und zu 3) erstrecken k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac \u2014 ersatzweise Ordnungshaft \u2014 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<br \/>\nGer\u00e4te zum Auslesen von belichteten Speicherfolien, mit Haltemitteln zum Halten einer auszulesenden Speicherfolie in vorgegebener Geometrie, mit einer Leseeinheit, welche einen in einer ersten Abtastrichtung bewegten Leselichtstrahl erzeugt und Detektionsmittel zum Detektieren durch den Lesestrahl in der Speicherfolie ausgel\u00f6sten Fluoreszenzlichtes aufweist, mit einer gemeinsamen Antriebseinrichtung zum Erzeugen einer Relativbewegung zwischen der Speicherfolie und der Leseeinheit in einer von der ersten Abtastrichtung verschiedenen zweiten Abtastrichtung, wobei die Speicherfolie im Wesentlichen flach durch die Lasereinheit bewegt wird,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen (nur die Beklagte zu 2)), anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass in Richtung der zweiten Abtastrichtung hinter der Leseeinheit und mit dieser fluchtend eine L\u00f6scheinheit angeordnet ist, dass die Antriebseinrichtung so ausgebildet ist, dass sie sich \u00fcber die L\u00f6scheinheit erstreckt, so dass die Antriebseinrichtung zum Erzeugen einer Relativbewegung zwischen der Speicherfolie und der L\u00f6scheinheit in der zweiten Abtastrichtung ausgebildet ist und das L\u00f6schen im Wesentlichen zeitgleich mit dem Auslesen erfolgt, dass zwischen der Leseeinheit und der L\u00f6scheinheit eine Lichtsperre angeordnet ist und dass im Bereich zwischen der Leseeinheit und der L\u00f6scheinheit eine F\u00fchrungseinheit vorgesehen ist, welche eine Stufe im F\u00f6rderweg der Speicherfolie vorgibt und die Speicherfolie aus einer ersten F\u00f6rderebene in eine zweite, parallel beabstandete F\u00f6rderebene umlenkt, so dass von der L\u00f6scheinheit abgegebenes L\u00f6schlicht nicht die Leseeinheit erreicht,<br \/>\n(Patentanspruch 1 des EP 2 487 XXX B1)hilfsweise,<br \/>\nGer\u00e4te zum Auslesen von belichteten Speicherfolien, mit Haltemitteln zum Halten einer auszulesenden Speicherfolie in vorgegebener Geometrie, mit einer Leseeinheit, welche einen in einer ersten Abtastrichtung bewegten Leselichtstrahl erzeugt und Detektionsmittel zum Detektieren durch den Lesestrahl in der Speicherfolie ausgel\u00f6sten Fluoreszenzlichtes aufweist, mit einer gemeinsamen Antriebseinrichtung zum Erzeugen einer Relativbewegung zwischen der Speicherfolie und der Leseeinheit in einer von der ersten Abtastrichtung verschiedenen zweiten Abtastrichtung, wobei die Speicherfolie mit einer Kr\u00fcmmung durch die Lasereinheit bewegt wird, die sich bei einem Trommeldurchmesser eines Trommelscanners von gr\u00f6\u00dfer oder gleich 100 mm, insbesondere 200 mm, einstellt, und der Scanner f\u00fcr Folien von auch der Breite 56 mm (\u201e4+\u201c) geeignet ist,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen (nur die Beklagte zu 2), anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass in Richtung der zweiten Abtastrichtung hinter der Leseeinheit und mit dieser fluchtend eine L\u00f6scheinheit angeordnet ist, dass die Antriebseinrichtung so ausgebildet ist, dass sie sich \u00fcber die L\u00f6scheinheit erstreckt, so dass die Antriebseinrichtung zum Erzeugen einer Relativbewegung zwischen der Speicherfolie und der L\u00f6scheinheit in der zweiten Abtastrichtung ausgebildet ist und das L\u00f6schen im Wesentlichen zeitgleich mit dem Auslesen erfolgt, dass zwischen der Leseeinheit und der L\u00f6scheinheit eine Lichtsperre angeordnet ist und dass im Bereich zwischen der Leseeinheit und der L\u00f6scheinheit eine F\u00fchrungseinheit vorgesehen ist, welche eine Stufe im F\u00f6rderweg der Speicherfolie zumindest in auf die Breitenerstreckung der Folie bezogenen Teilbereichen des F\u00f6rderwegs vorgibt und die Speicherfolie zumindest f\u00fcr bestimmte Bereiche der Folie aus einer ersten F\u00f6rderebene in eine zweite, parallel beabstandete F\u00f6rderebene umlenkt, so dass von der L\u00f6scheinheit abgegebenes L\u00f6schlicht nicht die Leseeinheit erreicht,<br \/>\n(\u00e4quivalente Verletzung des Patentanspruchs 1 des EP 2 487 XXX B1)<\/li>\n<li>insbesondere wenn,<br \/>\ndie Lichtsperre einen Flor aus ausabsorbierenden Textilmaterial umfasst,<br \/>\n(Unteranspruch 12 des EP 2 487 XXX 61)<br \/>\nund\/oder<br \/>\nder Flor aus einem im Volumen absorbieren Material hergestellt ist,<br \/>\n(Unteranspruch 14 des EP 2 487 XXX 131)<br \/>\nund\/oder<br \/>\ndas absorbierende Material auf seine Au\u00dfenseite mattiert ist,<br \/>\n(Unteranspruch 15 des EP 2 487 XXX B1)<br \/>\nund\/oder<\/li>\n<li>eine Lichtquelle der L\u00f6scheinheit eine Mehrzahl derart beabstandeter Leuchtdioden aufweist, dass sich ihre Lichtkegel in der Folienfl\u00e4che \u00fcberlappen,<br \/>\n(Unteranspruch 17 des EP 2 487 XXX B1)<br \/>\nund\/oder<br \/>\ndas Ger\u00e4t ein lichtempfindliches Element aufweist, welches mit L\u00f6schlicht beaufschlagt ist,<br \/>\n(Unteranspruch 20 des EP 2 487 XXX B1)<br \/>\nund\/oder<br \/>\ndas Spektrum, insbesondere die Peak-Wellenl\u00e4nge der Lichtquelle auf das Maximum der Absorption der Speicherzentren der Speicherfolie eingestellt ist,<br \/>\n(Unteranspruch 22 des EP 2 487 XXX B1)<br \/>\nund\/oder<br \/>\ndas Ger\u00e4t durch Mittel zum Sammeln des von der L\u00f6scheinheit abgegebenen L\u00f6schlichts auf denjenigen Raumbereich gekennzeichnet ist, in welchem eine Speicherfolie an der L\u00f6scheinheit vorbei bewegt wird,<br \/>\n(Unteranspruch 23 des EP 2 487 XXX B1 und\/oder<br \/>\nund\/oder<br \/>\ndie L\u00f6schlichtquelle umgebende W\u00e4nde der L\u00f6scheinheit diffus reflektierend ausgebildet sind,<br \/>\n(Unteranspruch 24 des EP 2 487 XXX B1 und\/oder<br \/>\nund\/oder<br \/>\ndie Lichtquelle umgebende W\u00e4nde der L\u00f6scheinheit mit einer L\u00f6schlicht gut reflektierenden Beschichtung versehen sind,<br \/>\n(Unteranspruch 25 des EP 2 487 XXX 1311)<br \/>\n2. dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die vorstehend in Ziff. 1. bezeichneten Handlungen f\u00fcr die Zeit seit dem 31.08.2019 begangen wurden, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<br \/>\ns\u00e4mtliche Angaben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalender- oder Gesch\u00e4ftsjahren;<br \/>\n3. dem Kl\u00e4ger unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses \u00fcber den Umfang der f\u00fcr die Zeit seit dem 01.01.2017 vorstehend in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Produkt- und Modellbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume, sowie<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger einem von diesem zu bezeichnenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, dem Kl\u00e4ger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<br \/>\ns\u00e4mtliche Angaben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalender- oder Gesch\u00e4ftsjahren;<br \/>\n4. die unter Ziff. 1. bezeichneten seit dem 30.08.2019 mit Zustimmung der Beklagten in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des &#8230; vom &#8230;) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaiges Entgelt zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<br \/>\n5. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter Ziff. 1 bezeichneten Erzeugnisse an einen von dem Kl\u00e4ger zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben;<br \/>\nIl. festzustellen, dass<br \/>\n1. die Beklagten verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die unter Ziff. I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 01.01.2017 bis zum 30.08.2019 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen, und<br \/>\n2. die Beklagten verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unter Ziff. I. 1. bezeichneten und seit dem 31.08.2019 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/li>\n<li>hilfsweise zu Ziff. II. 1. und 2.,<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die unter Ziff. I. 1. bezeichneten ab dem 01.01.2017 von der Beklagten zu 1) und\/oder von nach den \u00a7\u00a7 15 ff. AktG mit der Beklagten zu 1) verbundenen Unternehmen begangenen Handlungen eine angemessene Lizenzgeb\u00fchr zu zahlen;<\/li>\n<li>und nochmals hilfsweise dazu,<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die unter Ziff. I. 1. bezeichneten ab dem 01.01.2017 von der Beklagten zu 1) und\/oder von nach den \u00a7\u00a7 15 ff. AktG mit der Beklagten zu 1) verbundenen Unternehmen begangenen Handlungen eine angemessene Erfinderverg\u00fctung zu zahlen.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten nicht von allen Merkmalen des Klagepatentanspruch 1 unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<br \/>\nDas Klagepatent sei in Abgrenzung zu einem Trommelscanner auf einen Flachbildscanner mit einer zus\u00e4tzlichen, durch eine F\u00fchrungseinheit gebildeten Stufe im F\u00f6rderweg beschr\u00e4nkt. Dies ergebe sich sowohl aus der Patentschrift selbst als auch aus der Historie des Erteilungsverfahrens (Anlagen KLG 11 bis 14). Das einzige erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsbeispiel stelle mithin Figur 9 des Klagepatents dar, das einen Flachbildscanner zeige, wie es aus Abs. [0028] der Klagepatentbeschreibung (der auch die nachfolgenden Absatzangaben entstammen) hervorgehe. Dementsprechend sei das beanspruchte \u201eGer\u00e4t zum Auslesen von belichteten Speicherfolien\u201c ausschlie\u00dflich ein Flachbildscanner. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handele es sich indes um Trommelscanner und keine Flachbildscanner.<br \/>\nUnter Haltemitteln zum Halten einer Speicherfolie \u201ein vorgegebener Geometrie\u201c verstehe das Klagepatent die vorgegebene Geometrie der Speicherfolien beim Flachbildscanner gem\u00e4\u00df Figur 9 des Klagepatents, n\u00e4mlich, dass diese flach \u00fcber Lese- und L\u00f6scheinheit gef\u00fchrt w\u00fcrden und lediglich gebogene \u00dcbergangsbereiche (Anfang und Ende der Stufe) mit einem Zwischenbereich aufwiesen, in dem die Folie schr\u00e4g gef\u00fchrt werde. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden die Folien auf ihrem Weg entlang der Lese- und L\u00f6scheinheit durch den Anpressdruck der Andruckrollen stets halbkreisf\u00f6rmig gekr\u00fcmmt gehalten und damit nicht flach \u00fcber Lese- und L\u00f6scheinheit gef\u00fchrt.<br \/>\nBei der \u201egemeinsamen Antriebseinrichtung (18, 44)\u201c im Sinne des Klagepatents handle es sich um eine in F\u00f6rderrichtung aus zwei Bauteilen, insbesondere in zwei F\u00f6rderebenen bestehende Anordnung, wobei die Folie der Stufe folge und hierdurch gebogen werde. Dagegen verf\u00fcgten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nur \u00fcber \u201eeinst\u00fcckig\u201c sich \u00fcber den gesamten F\u00f6rderweg erstreckende Bandf\u00f6rderer.<br \/>\nWeiterhin umfasse nach dem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents die von der Antriebsrichtung erzeugte Relativbewegung \u2013 zwischen der Speicherfolie und der Lese- und L\u00f6scheinheit in einer von der ersten Abtastrichtung verschiedenen zweiten Abtastrichtung \u2013 zwingend auch die F\u00fchrung der Folien schr\u00e4g zu der zweiten Abtastrichtung. Dies bedinge die Stufe im F\u00f6rderweg im Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 9 des Klagepatents. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden hingegen s\u00e4mtliche Folien stets gleichf\u00f6rmig nach unten gef\u00fchrt und damit nie schr\u00e4g zur Senkrechten. Es liege damit keine Bef\u00f6rderung entlang einer zweiten Abtastrichtung im Sinne des Klagepatents vor.<br \/>\nNach dem Klagepatentanspruch 1 m\u00fcsse die Speicherfolie zudem \u201eim Wesentlichen flach\u201c \u2013 und damit nicht etwa gebogen \u2013 durch die Leseeinheit bewegt. Dabei beziehe sich die Einschr\u00e4nkung \u201eim Wesentlichen flach&#8220; nur auf die beim Anfahren auf und beim Abfahren von der Stufe erzeugten Biegung. Dementsprechend werde in Abs. [0088] hinsichtlich der beim Flachbildscanner gem\u00e4\u00df Figur 9 eingesetzten Speicherfolie ausgef\u00fchrt, dass diese \u201ein ebener Konfiguration durch die Ausleseeinheit bewegt wird\u201c. Eine Biegung der Speicherfolien jeweils zum Anfahren auf und zum Abfahren von einer Stufe k\u00f6nne insoweit auch nur bei flach gehaltenen Folien erfolgen. Folien in \u201enicht-ebener Konfiguration&#8220; k\u00f6nnten nicht noch einmal senkrecht zum Scheitel ihrer halbkreisf\u00f6rmigen Kr\u00fcmmung gebogen werden. Hierdurch w\u00fcrde wenigstens ein Knick in der Folie entstehen und\/oder auf Dauer ein Ablaminieren der einzelnen Folienschichten verursacht, die eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Wiederverwendung nicht zulasse. Insbesondere sei \u201eflach&#8220; nicht gleichzusetzen mit einer Bewegung \u201eparallel zur Achse des Zylinders&#8220; oder mit \u201eflach entlang der Mantelfl\u00e4che eines Zylinders&#8220;. Nach dem Wortlaut des Anspruches 1 und der zugeh\u00f6rigen Beschreibung gehe es stets um die flache oder ebene Konfiguration bzw. Geometrie der Speicherfolie selbst und nicht etwa um den F\u00f6rderweg oder dessen Achse. Im \u00dcbrigen gehe schon aus der Figur 9 hervor, dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe F\u00f6rderweg nicht flach sei, sondern von der F\u00f6rderebene F1 \u00fcber die schr\u00e4ge Stufe zur F\u00f6rderebene F2 f\u00fchre.<br \/>\nHingegen w\u00fcrden bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Folien auf ihrem Weg entlang der Lese- und L\u00f6scheinheit durch die Andruckrollen stets in einer halbkreisf\u00f6rmigen Kr\u00fcmmung und damit nicht im Wesentlichen flach bewegt.<br \/>\nIn Richtung der zweiten Abtastrichtung solle nach dem Klagepatent hinter der Leseeinheit (12) mit dieser fluchtend eine L\u00f6scheinheit angeordnet sein. Der Begriff \u201efluchtend&#8220; finde sich ausschlie\u00dflich im Anspruch 1 und werde in der Beschreibung an keiner Stelle auch nur erw\u00e4hnt. Da der Begriff \u201efluchtend&#8220; in Anspruch 1 missverst\u00e4ndlich und widerspr\u00fcchlich sei, wenn es eine Stufe geben solle und zudem auf zwei Ebenen gelesen oder gel\u00f6scht werde, k\u00f6nne der Begriff \u201efluchtend&#8220; rein begrifflich daher nur so verstanden werden, dass er sich auf eine hintereinander folgende Anordnung auf zwei Ebenen beziehe (vgl. Abs. [0086] des Klagepatents). Die fluchtende Anordnung im Sinne des Klagepatents bedeutet demnach, dass sich die Lese- sowie die L\u00f6scheinheit auf zwei verschiedenen Ebenen bef\u00e4nden bzw. dass die Speicherfolie auf verschiedenen Ebenen an diesen vorbeigef\u00fchrt werde.<br \/>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bef\u00e4nden sich die Leseeinheit (Ringspalt) und die L\u00f6scheinheit (Anordnung von LED mit Austrittsfenster) exakt auf einer senkrecht nach unten f\u00fchrenden Linie und l\u00e4gen damit nicht auf zwei voneinander beabstandeten, vorzugsweise parallelen Ebenen.<br \/>\nDie anspruchsgem\u00e4\u00dfe F\u00fchrungseinheit, die zwischen der Leseeinheit und der L\u00f6scheinheit angeordnet sei, werde durch drei Walzen gebildet, die f\u00fcr eine Stufe im F\u00f6rderweg f\u00fcr die Umlenkung der Speicherfolie von der F\u00f6rderebene (F1) in die parallel beabstandete F\u00f6rderebene (F2) sorgten (vgl. Abs. [0089] des Klagepatents). Die Stufe m\u00fcsse zudem im F\u00f6rderweg der Speicherfolien selbst sein und m\u00fcsse das Umlenken der Speicherfolie bewirken. Andere \u201eStufen\u201c in einer Konstruktion, die nicht zu einem Umlenken der Folie auf eine andere F\u00f6rderebene f\u00fchren w\u00fcrden, seien daher unerheblich. Die Stufe m\u00fcsse ferner daf\u00fcr sorgen, dass kein L\u00f6schlicht die Leseeinheit erreiche (vgl. Abs. [0090] des Klagepatents). Dies setze voraus, dass die Stufe so angeordnet sei, dass wenn die Folie die zweite Ebene erreiche und mit L\u00f6schlicht beaufschlagt werde, gleichzeitig noch ein Auslesen eines anderen Teiles eben dieser Folie durch die Leseeinheit erfolge.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen eine solche anspruchsgem\u00e4\u00dfe F\u00f6rdereinheit nicht auf. Deren auf der Innenseite des \u00e4u\u00dferen Mantels angeordnete blaue F\u00f6rderb\u00e4nder seien glatt und eben nach unten ausgerichtet. Weder Walzen noch irgendeine andere F\u00fchrungseinheit lenke die Folien von einer Ebene auf eine andere um oder sorge so f\u00fcr das Entstehen einer Stufe im F\u00f6rderweg. Die Speicherfolien w\u00fcrden von den Andruckrollen und der B\u00fcrste gegen das F\u00f6rderband gepresst und so in ihrer halbkreisf\u00f6rmigen Konfiguration gehalten. Weder k\u00e4men sie mit der Oberfl\u00e4che der Ummantelung noch mit der des leicht versetzten R\u00fccksprunges in Ber\u00fchrung. Dies gelte insbesondere auch f\u00fcr die an den Seiten der Folien \u00fcberstehenden Teilbereiche. Bestenfalls dr\u00fccke die B\u00fcrste die Folie gegen das F\u00f6rderband und damit in den dahinterliegenden R\u00fccksprung auf der Seite der Antriebseinrichtung. Ob hinter oder neben der Antriebseinrichtung eine Stufe entstehe und die Folie in diese hineingedr\u00fcckt werde, sei indes unerheblich, da sich eine relevante Stufe im F\u00f6rderweg und damit auf der anderen Seite des Ger\u00e4ts befinden m\u00fcsse. Die Folien w\u00fcrden zudem nicht in die Freisparungen umgelenkt oder reingedr\u00fcckt, sondern diese w\u00fcrden den Folien lediglich erlauben, nach dem Verlassen der letzten Andruckrolle (vor dem Austritt) die R\u00e4nder zu entspannen und sich von der \u201egekr\u00fcmmten Haltung\u201c zu befreien. Die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorzufindenden Freisparungen verhinderten zudem nicht, dass L\u00f6schlicht die Leseeinheit erreiche. Denn soweit die Folien an ihrem oberen Ende nicht mehr in Kontakt mit der dritten Andruckrolle st\u00fcnden und dann ihre R\u00e4nder in die Freisparungen ausbreiten k\u00f6nnten, habe diese Folie den Lesebereich schon lange verlassen, so dass kein Lesen mehr stattfinde.<br \/>\nDas Klagepatent sei zudem nicht rechtsbest\u00e4ndig. Es sei insbesondere gegen der Ursprungsanmeldung unzul\u00e4ssig erweitert, soweit es sich auch auf Trommelscanner beziehen sollte. Dar\u00fcber hinaus sei die Lehre des Klagepatents nicht ausf\u00fchrbar und durch die Druckschrift US 5,XXX,095 A (Anlage KLG 17) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<br \/>\nSchlie\u00dflich sind die Beklagten der Ansicht, ihnen stehe jedenfalls ein Nutzungsrecht an dem Klagepatent gegen Zahlung einer angemessenen Verg\u00fctung zu. Die Beklagte zu 1) habe sich die Nutzung des Klagepatents im Wege einer verg\u00fctungspflichtigen Lizenz wirksam vorbehalten. Insoweit lasse sich dem Schreiben der Anlage CBH 1 eine vorbehaltslose \u00dcbertragung der Rechte an dem Klagepatent an den Kl\u00e4ger durch die Beklagte zu 1) nicht entnehmen. Es handele sich vielmehr um das generelle Angebot einer nicht auf C begrenzten, beschr\u00e4nkten Freigabe unter Vorbehalt einer verg\u00fctungspflichtigen Lizenz. Die zum Klagepatent f\u00fchrende Teilanmeldung sei erst mit dem Schreiben des Patentanwaltes Wahl vom 18.03.2013 (Anlage KLG 4) unter ausdr\u00fccklicher Nennung eines Nutzungsvorbehalts \u00fcbertragen worden.<br \/>\nDas Nutzungsrecht der Beklagten zu 1) erstrecke sich ihrer Auffassung nach auch auf die Beklagte zu 2) als Herstellerin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Wege der Lohnfertigung bzw. verl\u00e4ngerten Werkbank. Auch die Beklagte zu 3) profitiere \u2013 gegebenenfalls \u00fcber den Ersch\u00f6pfungsgrundsatz \u2013 vom Nutzungsrecht. Die Beklagten behaupten insoweit, auch die Beklagte zu 3) beziehe die von ihr vertriebenen Ger\u00e4te von der Beklagten zu 1), die die Ger\u00e4te in ihrem Auftrag von der Beklagten zu 2) herstellen lasse. Zudem erstrecke sich das vorbehaltene Nutzungsrecht auch auf rechtlich selbst\u00e4ndige Konzernunternehmen.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 06.09.2022 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von Anspruch 1 des Klagepatents weder unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch noch liegt eine \u00e4quivalente Patentverletzung vor (dazu unter I.), so dass es im Ergebnis nicht darauf ankam, ob den Beklagten ein einfaches Nutzungsrecht an dem Klagepatent zusteht. Mangels Patentverletzung hat der Kl\u00e4ger gegen die Beklagten keinen der geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Hilfsantr\u00e4ge sind mangels Verletzung des Klagepatents ebenfalls unbegr\u00fcndet (dazu unter II.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 weder unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df noch auf \u00e4quivalente Weise Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend entstammen Abs. ohne Quellenangabe dem Klagepatent) betrifft ein Ger\u00e4t zum Auslesen belichteter Bildaufzeichnungsfolien.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nNach der einleitenden Ausf\u00fchrungen des Klagepatents enthalten belichtete Speicherfolien in Form lokal angeregter metastabiler Anregungszust\u00e4nde von Farbzentren ein latentes R\u00f6ntgenbild, das man dadurch erh\u00e4lt, dass man die Speicherfolie hinter einem Objekt in von einer R\u00f6ntgenquelle erzeugtes R\u00f6ntgenlicht stellt (Abs. [0002]). Dieses latente Bild wird ausgelesen, indem man die Speicherfolie Punkt f\u00fcr Punkt mit einem Auslesestrahl kleinen Durchmessers abtastet (Abs. [0003]). Die Wellenl\u00e4nge des Ausleselichtes ist dabei so gew\u00e4hlt, dass es ein metastabiles angeregtes Zentrum in einen h\u00f6heren elektronischen Zustand anregt, der rasch unter Fluoreszenz zerf\u00e4llt (Abs. [0004]). Das so ausgesandte Fluoreszenzlicht wird mit einer Detektionseinrichtung, welche zum Beispiel einen Fotomultiplier als lichtempfindliches Element enthalten kann, gemessen. Aus dem elektrischen Ausgangssignal des Detektionsmittels und elektrischen Signalen, welche die momentane Stellung des Auslesestrahles wiedergeben, erh\u00e4lt man ein durch elektrische Signale ausgedr\u00fccktes Bild der Durchstrahlung des Objektes (Abs. [0005]).<br \/>\nAls einen Vorteil der Speicherfolien gegen\u00fcber herk\u00f6mmlichen R\u00f6ntgenfilmen nennt das Klagepatent die Wiederverwendbarkeit der Speicherfolien. Da beim Auslesevorgang aufgrund der nur kurzen lokalen Belichtung durch den Auslesestrahl einige der angeregten Elektronenzust\u00e4nde der Zentren zur\u00fcckbleiben, ist es notwendig, die Speicherfolie vor einer neuen Aufnahme dadurch sicher zu l\u00f6schen, dass man sie intensiv und l\u00e4ngere Zeit mit L\u00f6schlicht bestrahlt. Wird dies vers\u00e4umt, kann ein Schatten des vorhergehenden R\u00f6ntgenbildes auf dem n\u00e4chsten R\u00f6ntgenbild erscheinen (Abs. [0006]).<br \/>\nIm Stand der Technik \u2013 das Klagepatent nennt hier ausdr\u00fccklich die US XXX, US XXX und US XXX (Abs. [0006]) \u2013 geschah das Auslesen und das anschlie\u00dfende L\u00f6schen der Speicherfolien in getrennten Ger\u00e4ten. Das Klagepatent kritisiert dies im Hinblick auf die hohen Kosten der Speicherfolien und die gro\u00dfe Anzahl von R\u00f6ntgenaufnahmen, die in Krankenh\u00e4usern und \u00e4hnlichen Einrichtungen gemacht werden. Es sei daher vorteilhaft, wenn eine Speicherfolie nach Auslesen des latenten Bildes m\u00f6glichst rasch wieder zur Verf\u00fcgung stehe (vgl. Abs. [0007]).<br \/>\nDem Klagepatent liegt daher die Aufgabe zugrunde, ein Ger\u00e4t zum Auslesen belichteter Speicherfolien bereitzustellen, bei welchen das L\u00f6schen von Resten des latenten Bildes, die nach dem Auslesen verbleiben, im Wesentlichen zeitgleich mit dem Auslesen erfolgt (vgl. Absatz [0008]).<\/li>\n<li>b.<br \/>\nZur L\u00f6sung der Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent ein Ger\u00e4t zum Auslesen belichteter Bildaufzeichnungsfolien vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:<\/li>\n<li>1 Ger\u00e4t zum Auslesen von belichteten Speicherfolien (30).<\/li>\n<li>2 Das Ger\u00e4t weist Haltemitteln (16, 42) zum Halten einer auszulesenden Speicherfolie (30) in vorgegebener Geometrie auf.<\/li>\n<li>3 Das Ger\u00e4t weist eine Leseeinheit (12) auf.<\/li>\n<li>3.1 Die Leseeinheit (12) erzeugt einen in einer ersten Abtastrichtung bewegten Leselichtstrahl (28).<\/li>\n<li>3.2 Die Leseeinheit (12) weist Detektionsmittel zum Detektieren durch den Lesestrahl in der Speicherfolie (30) ausgel\u00f6sten Fluoreszenzlichtes auf.<\/li>\n<li>4 Das Ger\u00e4t weist eine gemeinsame Antriebseinrichtung (18, 44) zum Erzeugen einer Relativbewegung zwischen der Speicherfolie (30) und der Leseeinheit (12) in einer von der ersten Abtastrichtung verschiedenen zweiten Abtastrichtung auf.<\/li>\n<li>5 Die Speicherfolie (30) wird im Wesentlichen flach durch die Leseeinheit (12) bewegt.<\/li>\n<li>6 In Richtung der zweiten Abtastrichtung hinter der Leseeinheit (12) und mit dieser fluchtend ist eine L\u00f6scheinheit (14) angeordnet.<\/li>\n<li>7 Die Antriebseinrichtung ist (18, 44) so ausgebildet, dass sie sich auch \u00fcber die L\u00f6scheinheit (10) erstreckt, sodass<\/li>\n<li>7.1 die Antriebseinrichtung (18, 44) zum Erzeugen einer Relativbewegung zwischen der Speicherfolie (30) und der L\u00f6scheinheit (14) in der zweiten Abtastrichtung ausgebildet ist<\/li>\n<li>7.2 und das L\u00f6schen im Wesentlichen zeitgleich mit dem Auslesen erfolgt.<\/li>\n<li>8 Zwischen der Leseeinheit (12) und der L\u00f6scheinheit (14) ist eine Lichtsperre (44, 46, 74) angeordnet.<\/li>\n<li>9 Im Bereich zwischen der Leseeinheit (12) und der L\u00f6scheinheit (14) ist eine F\u00fchrungseinheit (96, 98, 100) vorgesehen.<\/li>\n<li>9.1 Die F\u00fchrungseinheit (96, 98, 100) gibt eine Stufe im F\u00f6rderweg der Speicherfolie (30) vor.<\/li>\n<li>9.2 Die F\u00fchrungseinheit (96, 98, 100) lenkt die Speicherfolie (30) aus einer ersten F\u00f6rderebene (F1) in eine zweite, parallel beabstandete F\u00f6rderebene (F2) um.<\/li>\n<li>9.3 Durch die Umlenkung erreicht von der L\u00f6scheinheit (14) abgegebenes L\u00f6schlicht nicht die Leseeinheit (12).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht nicht die Merkmalsgruppe 9 des Klagepatentanspruchs 1. Vor diesem Hintergrund kann die Frage der Verletzung der \u00fcbrigen Merkmale dahingestellt bleiben.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDas in dieser Merkmalsgruppe gelehrte Umlenken der Speicherfolie aus einer ersten F\u00f6rderebene in eine zweite F\u00f6rderebene bezieht sich auf die gesamte Speicherfolie, so dass das Umlenken nur eines Teilbereichs der Speicherfolie nicht mehr anspruchsgem\u00e4\u00df ist. Ferner muss sich die Leseeinheit auf der ersten F\u00f6rderebene, die Ausleseeinheit auf der zweiten, parallel beabstandeten F\u00f6rderebene befinden.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nNach dem Anspruchswortlaut der Merkmalsgruppe 9 ist im Bereich zwischen der Leseeinheit (12) und der L\u00f6scheinheit (14) eine F\u00fchrungseinheit (96, 98, 100) vorgesehen, welche (9.1) eine Stufe im F\u00f6rderweg der Speicherfolie (30) vorgibt und (9.2) die Speicherfolie (30) aus einer ersten F\u00f6rderebene (F1) in eine zweite, parallel beabstandete F\u00f6rderebene (F2) umlenkt, so dass (9.3) von der L\u00f6scheinheit (14) abgegebenes L\u00f6schlicht nicht die Leseeinheit (12) erreicht.<br \/>\nDie F\u00fchrungseinheit befindet sich demnach zwischen Leseeinheit und L\u00f6scheinheit und lenkt die Speicherfolie gem\u00e4\u00df Merkmal 9.2 aus einer ersten in eine zweite F\u00f6rderebene um. Wie dies im Einzelnen erreicht wird, bleibt dem Fachmann \u00fcberlassen. Offen bleibt insbesondere, ob die F\u00fchrungseinheit einteilig oder mehrteilig ausgestaltet wird.<br \/>\nDie F\u00fchrungseinheit gibt zudem nach Merkmal 9.1 eine Stufe im F\u00f6rderweg vor. Diese befindet sich ebenfalls zwischen Lese- und L\u00f6scheinheit und verbindet die beiden parallel voneinander beabstandeten Ebenen miteinander. Wie die Stufe r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich ausgebildet ist, gibt der Anspruchswortlaut nicht vor und bleibt dem Fachmann \u00fcberlassen. Ma\u00dfgeblich ist insoweit lediglich, dass die Stufe auf dem F\u00f6rderweg zwischen Lese- und L\u00f6scheinheit angeordnet ist und zwei parallel zueinander beabstandete F\u00f6rderebenen so miteinander verbindet, dass die Speicherfolie von der einen in die andere Ebene bef\u00f6rdert werden kann.<br \/>\nDie F\u00f6rderebenen gem\u00e4\u00df Merkmal 9.2 m\u00fcssen nach dem Anspruchswortlaut zudem so weit parallel voneinander beabstandet ausgebildet sein, so dass das von der L\u00f6scheinheit abgegebene L\u00f6schlicht nicht die Leseeinheit erreichen kann, wie Merkmal 9.3 vorschreibt.<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nDie Speicherfolie wird nach der Lehre des Klagepatents auf dem F\u00f6rderweg durch die Leseeinheit bewegt, sodann von der F\u00f6rdereinheit \u00fcber die Stufe im F\u00f6rderweg auf eine andere, beabstandete F\u00f6rderebene umgelenkt und passiert die sich auf dieser zweiten F\u00f6rderebene befindliche L\u00f6scheinheit.<br \/>\nDer Schutzbereich des Klagepatents erfasst insbesondere solche Ausf\u00fchrungsformen nicht, bei dem sich der F\u00f6rderweg beziehungsweise sowohl Lese- als auch L\u00f6scheinheit ausschlie\u00dflich auf einer Ebene befinden. F\u00fcr die Funktion der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Lehre ist es wesentlich, dass Lese- und L\u00f6scheinheit auf zueinander parallel beabstandeten F\u00f6rderebenen vorgesehen sind. Denn die Stufe im F\u00f6rderweg der Speicherfolie zwischen Lese- und L\u00f6scheinheit und das durch die F\u00fchrungseinheit bewirkte Umlenken der Speicherfolie \u00fcber die Stufe von einer ersten in eine zweite F\u00f6rderebene soll neben der nach Merkmal 8 vorgesehenen Lichtsperre eine Abschirmung der Ausleseeinheit (12) gegen L\u00f6schlicht bewirken (vgl. Abs. [0086]). Die Ausbildung einer Stufe im F\u00f6rderweg stellt insoweit eine zus\u00e4tzliche Sicherung vor einer Ausbreitung des L\u00f6schlichts von der L\u00f6scheinheit bis hin zur Leseeinheit dar. Diese Sicherung soll verhindern, dass sich der L\u00f6schvorgang negativ auf den Lesevorgang auswirken kann.<br \/>\nDie Anordnung von Lese- und L\u00f6scheinheit auf zwei Ebenen bezieht sich ferner nicht nur auf die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Einheiten an sich, sondern insbesondere auch auf den Lesestrahl und das L\u00f6schlicht, und zwar von dem Zeitpunkt an, sobald diese aus Lese- bzw. L\u00f6scheinheit austreten bis zu dem Zeitpunkt, wenn sie auf die Speicherfolie treffen. Insoweit ist f\u00fcr den Fachmann ersichtlich, dass nur so das Umlenken der Speicherfolie von der einen in die andere parallel beabstandete F\u00f6rderebene (Merkmal 9.2) bewirken kann, dass das abgegebene L\u00f6schlicht der L\u00f6scheinheit nicht die Leseeinheit erreicht (Merkmal 9.3).<\/li>\n<li>cc.<br \/>\nDer Fachmann erkennt zudem, dass die gesamte Speicherfolie \u00fcber die Stufe im F\u00f6rderweg auf die zweite parallel beabstandete F\u00f6rderebene umgelenkt werden muss, auf der das L\u00f6schlicht auf die Folie trifft. Denn ein Umlenken nur eines Teils der Folie (beispielsweise deren Seitenabschnitte) st\u00fcnde Merkmal 9.3 entgegen, wonach das Umlenken auf die andere F\u00f6rderebene gerade der Abschirmung der Leseeinheit von dem austretenden L\u00f6schlicht der L\u00f6scheinheit dient. Es w\u00e4re mit der Funktion von Merkmal 9.3 nicht vereinbar, wenn auch nur Teile der Folie durch die Wirkung von L\u00f6schlicht nicht richtig ausgelesen werden k\u00f6nnten. Nur wenn die Folie insgesamt vor L\u00f6schlicht gesch\u00fctzt wird, liegt eine den Zielsetzungen des Klagepatents entsprechende Vorrichtung vor.<\/li>\n<li>dd.<br \/>\nDas Klagepatent ist hinsichtlich der Merkmalsgruppe 9 indes nicht auf eine Ausgestaltung wie in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel der nachfolgend abgebildeten Figur 9<\/li>\n<li>beschr\u00e4nkt, wo die Stufe durch eine Schr\u00e4ge im F\u00f6rderweg und die F\u00fchrungseinheit durch Walzen gebildet wird, die die Bef\u00f6rderung der Speicherfolie von der ersten in die zweite F\u00f6rderebene bewirken. Gem\u00e4\u00df dem Ausf\u00fchrungsbeispiel der Figur 9, das als Flachbildscanner ausgebildet ist, wird die Speicherfolie (30) insoweit durch drei Walzen (96, 98, 100) aus einer ersten F\u00f6rderebene (F1), auf der die Ausleseeinheit (12) liegt, in eine zweite parallele, nach oben beabstandete F\u00f6rderebene (F2) umgelenkt, auf der die L\u00f6scheinheit (14) angeordnet ist (vgl. Abs. [0089]). Zwar weist Figur 9 als einziges Ausf\u00fchrungsbeispiel eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Stufe im F\u00f6rderweg auf (vgl. Abs. [0028]) und ist daher im Gegensatz zu den \u00fcbrigen Ausf\u00fchrungsbeispielen das einzige Ausf\u00fchrungsbeispiel, das zur Erl\u00e4uterung der Merkmalsgruppe 9 herangezogen werden kann. Ausf\u00fchrungsbeispiele stellen indes lediglich eine bevorzugte Gestaltung dar, auf welche die Erfindung nicht reduziert werden darf (BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe; BGH, GRUR 2012, 1242 \u2013 Steckverbindung). Eine Auslegung unterhalb des Sinngehalts des Wortlauts der Patentanspr\u00fcche ist nicht zul\u00e4ssig. Die Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen darf also nicht zu einer sachlichen Einengung oder inhaltlichen Erweiterung des durch den Wortlaut festgelegten Gegenstands f\u00fchren (BGH, GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit). Die Ausgestaltung der Stufe als Schr\u00e4ge im F\u00f6rderweg und der F\u00fchrungseinheit als drei Walzen hat insoweit keinen Niederschlag im Anspruchswortlaut gefunden.<br \/>\nAuch soweit die Bezugszeichen der Walzen 96, 98 und 100 im Anspruchswortlaut hinter der F\u00fchrungseinheit aufgef\u00fchrt sind, f\u00fchrt dies nicht zu einer Beschr\u00e4nkung auf das Ausf\u00fchrungsbeispiel der Figur 9. Die Nennung von Bezugszeichen im Patentanspruch f\u00fchrt insoweit nicht zu einer Beschr\u00e4nkung des Gegenstands des Patents auf Ausgestaltungen, die den Darstellungen entsprechen, in denen diese Bezugszeichen verwendet werden (vgl. BGH, GRUR 2006, 316, Rn. 11 \u2013 Koksofent\u00fcr, m.w.N.).<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDies zugrunde gelegt, verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Merkmale 9.1 bis 9.3 nicht.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sehen im Bereich zwischen der Lese- und L\u00f6scheinheit keine F\u00fchrungseinheit vor, die eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Stufe im F\u00f6rderweg vorgibt.<br \/>\nIn dem Transportbogen, auf dem die Speicherfolie durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bef\u00f6rdert wird, sind mehrere R\u00fcckspr\u00fcnge ausgebildet, wie es sich aus der nachfolgenden, von dem Kl\u00e4ger markierten Abbildung der Anlage CBH 5 ergibt (dort als \u201eStufen\u201c bezeichnet):<\/li>\n<li>Auch aus der von den Beklagten vorgelegten, nachfolgend eingeblendeten schematischen Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind der der B\u00fcrste gegen\u00fcberliegende R\u00fccksprung (#5) und die am unteren Ende des F\u00f6rderweges liegenden Freisparungen (#7) zu erkennen, wobei die F\u00f6rderb\u00e4nder in der Darstellung nicht eingezeichnet sind:<\/li>\n<li>Durch die federnd gelagerten Transportrollen und die umlaufende B\u00fcrste wird Druck auf die (auf der obigen Abbildung von oben nach unten verlaufende) Folie in Richtung Transportbogen ausge\u00fcbt.<br \/>\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Speicherfolien durch den ausge\u00fcbten Druck an die Transportb\u00e4nder gedr\u00fcckt werden. Da die Transportb\u00e4nder \u00fcber den R\u00fccksprung und die Freisparungen erhaben sind, wie es aus der nachfolgenden Abbildung der Beklagten erkennbar ist,<\/li>\n<li>kommen sie in dem Bereich, in dem sie gegen die Transportb\u00e4nder gedr\u00fcckt werden, nicht mit der Oberfl\u00e4che der Ummantelung in Ber\u00fchrung. Nur gr\u00f6\u00dfere Folien, die \u00fcber das blaue Transportband ragen, erreichen in Teilen den R\u00fccksprung und die Freisparungen, wie aus der nachfolgenden, von den Beklagten vorgelegten Abbildung beispielhaft erkennbar:<br \/>\nInsoweit k\u00f6nnen auch noch gr\u00f6\u00dfere Speicherfolien mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwendet werden, die \u00fcber mehrere \u2013 bis zu drei \u2013 dieser F\u00f6rderb\u00e4nder transportiert werden. Auch soweit solche gr\u00f6\u00dferen Speicherfolien verwendet werden k\u00f6nnen, werden diese \u2013 wenn \u00fcberhaupt \u2013 nur an ihren R\u00e4ndern bzw. in Teilen in die Aussparungen gedr\u00fcckt, wenn sie diese passieren.<br \/>\nZwischen den Parteien ist indes streitig, ob die Teile der Speicherfolien, die den Transportbogen \u00fcberragen, durch den Druck der Transportrollen und der B\u00fcrste in den R\u00fccksprung und die Freisparungen gedr\u00fcckt werden. Unstreitig ist lediglich, dass die Speicherfolien im Bereich der Freisparungen eine gewisse Entspannung erfahren, die es ihnen erm\u00f6glicht, ihre gekr\u00fcmmte Haltung aufzugeben. Im Ergebnis kann dies jedoch offen bleiben. Auch wenn die Speicherfolien in den R\u00fccksprung und die Freisparungen (nach dem Kl\u00e4ger \u201eStufe 1\u201c und \u201eStufen 2\u201c) durch die B\u00fcrste und die Transportrollen gedr\u00fcckt w\u00fcrden, verwirklicht dies die Merkmale 9.1 bis 9.3 nicht.<br \/>\nZum einen w\u00fcrde durch das Dr\u00fccken der Speicherfolie in den R\u00fccksprung und die Aussparungen eine (unterstellte) Abschirmung des L\u00f6schlichtes von der Leseeinheit nur diese Teile der Speicherfolie betreffen, nicht aber die gesamte Speicherfolie, wie es nach dem Klagepatentanspruch 1 verlangt wird. Es handelt sich insoweit auch nicht um eine noch in den Schutzbereich des Klagepatents fallende verschlechterte Ausf\u00fchrungsform. Eine solche liegt vor, wenn eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform zwar die Vorteile des Patents nicht oder nur unvollst\u00e4ndig verwirklicht, aber gleichwohl s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt (BGH, GRUR 2006, 131 \u2013 Seitenspiegel; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 29.01.2015 \u2013 I-15 U 22\/15; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19.01.2017 \u2013 I-2 U 5\/13 \u2013 S.23 Abs. 2 des Umdrucks). Vorliegend ist die Wirkung, die mit dem Umlenken von der einen in die andere F\u00f6rderebene (Merkmal 9.2) erzielt werden soll, jedoch gem\u00e4\u00df Merkmal 9.3 unmittelbar Gegenstand des Anspruchswortlauts geworden, wonach \u201edie Speicherfolie\u201c umgelenkt wird, \u201eso dass\u201c von der L\u00f6scheinheit abgegebenes L\u00f6schlicht nicht die Leseeinheit erreicht. Eine Ausf\u00fchrungsform, die diesen Vorteil hinsichtlich der (ganzen) Speicherfolie nicht bewirken kann, ist daher nicht mehr anspruchsgem\u00e4\u00df.<br \/>\nZum anderen fehlt es den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch an einer Stufe im F\u00f6rderweg, die zwei voneinander beabstandete parallele F\u00f6rderebenen miteinander verbindet, wobei sich die Leseeinheit auf der ersten F\u00f6rderebene befindet, die L\u00f6scheinheit auf der zweiten F\u00f6rderebene. Soweit man den R\u00fccksprung als Stufe erkennen w\u00fcrde, in die Teile der Speicherfolie durch die B\u00fcrste als F\u00fchrungseinheit gedr\u00fcckt und damit umgelenkt w\u00fcrden, so w\u00fcrde die Speicherfolie nach dem Passieren des R\u00fccksprungs von den Transportrollen wieder in ihrer zylindrisch gekr\u00fcmmten Ausgangsposition gehalten und w\u00fcrde so die L\u00f6scheinheit erreichen, die sich nicht \u2013 wie vom Klagepatentanspruch 1 vorgegeben \u2013 auf einer anderen F\u00f6rderebene befindet als die Leseeinheit, sondern auf exakt der gleichen Ebene. Wie auf diese Weise \u2013 zus\u00e4tzlich zur Lichtsperre nach Merkmal 8 \u2013 eine Abschirmung der Leseeinheit vom L\u00f6schlicht erfolgen kann, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt f\u00fcr die Freisparungen, in der sich die Speicherfolien kurz vor Austreten aus dem Ger\u00e4t wieder erstrecken k\u00f6nnen. Es ist nicht ersichtlich, wie dies verhindern soll, dass das von der L\u00f6scheinheit abgegebene L\u00f6schlicht die auf der gleichen Ebene angeordnete Leseeinheit erreicht.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger meint, die L\u00f6scheinheit erstrecke sich \u00fcber den gesamten Bereich, der von dem LED-Licht durchflutet werde, und damit auch in einen Bereich hinein, der unterhalb des Niveaus liege, auf dem die Speicherfolie durch die L\u00f6scheinheit bewegt werde; zudem erstreckten sich auch die Leseeinheit und die dazu erforderlichen Komponenten in das Innere des Zylinders hinein, so dass Lese- und L\u00f6scheinheit auf unterschiedlichen Ebenen l\u00e4gen. Dies verf\u00e4ngt nicht. Wie ausgef\u00fchrt kommt es ma\u00dfgeblich darauf an, wohin sich das aus den Einheiten austretende Auslese- bzw. L\u00f6schlicht bis zum Auftreffen auf die Speicherfolie ausbreitet, um die erfindungsgem\u00e4\u00dfe zus\u00e4tzliche Abschirmung der Leseeinheit vom L\u00f6schlicht zu bewirken. Das Auslesen sowie L\u00f6schen der Speicherfolie erfolgt hier jedoch auf derselben Ebene, so dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Abschirmung bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht verwirklicht wird.<br \/>\nSomit kann im Ergebnis dahinstehen, ob ein Lesen der Folie noch stattfindet, wenn \u2013 wie von den Beklagten verneint \u2013 die Folien an ihrem oberen Ende nicht mehr in Kontakt mit der dritten Andruckrolle stehen und sich ihre R\u00e4nder in die Freisparungen ausbreiten k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>c.<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger hinsichtlich der Merkmale 9.1 und 9.2 eine \u00e4quivalente Patentverletzung geltend macht, dringt auch dies nicht durch.<br \/>\nDamit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrung in dessen Schutzbereich f\u00e4llt, muss regelm\u00e4\u00dfig dreierlei erf\u00fcllt sein. Die Ausf\u00fchrung muss erstens das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen. Zweitens m\u00fcssen seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelte Ausf\u00fchrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen schlie\u00dflich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein (st. Rspr. des BGH; vgl. BGH, GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGH, GRUR 2007, 510 \u2013 Kettenradanordnung; BGH, GRUR 2007, 1059 \u2013 Zerfallzeitmessger\u00e4t; BGH, GRUR 2011, 313 \u2013 Eimpwerkzeug IV; BGH, GRUR 2015, 361 \u2013 Gef\u00e4\u00df; vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185 \u2013 WC-Sitzgelenk).<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen fehlt es hier bereits an der objektiven Gleichwirkung.<br \/>\nF\u00fcr die Feststellung der Gleichwirkung ist es erforderlich, den Patentanspruch darauf zu untersuchen, welche der Wirkungen, die mit seinen Merkmalen erzielt werden k\u00f6nnen, zur L\u00f6sung der zugrunde liegenden Aufgabe patentgem\u00e4\u00df zusammenkommen m\u00fcssen. Diese Gesamtheit repr\u00e4sentiert die patentierte L\u00f6sung und stellt deshalb die f\u00fcr den anzustellenden Vergleich ma\u00dfgebliche Wirkung dar (BGH, GRUR 2000, 1006 \u2013 Bratgeschirr; BGH, GRUR 2012, 1122 Rn. 19 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter III). Als gleichwirkend kann eine Ausf\u00fchrungsform nur dann angesehen werden, wenn sie nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichte Merkmal erzielen soll (BGH, GRUR 2012, 1122 Rn. 26 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter III; BGH, GRUR 2021, 574 Rn. 43 \u2013 Kranarm).<br \/>\nDies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedoch nicht der Fall. Der partielle Stufenversatz f\u00fchrt \u2013 wenn \u00fcberhaupt \u2013 nur zu einer Abschirmung des L\u00f6schlichts von der Leseeinheit bezogen auf einen Teil der Speicherfolie. Dies ist nicht gleichwirkend zu einer Abschirmung bezogen auf die Speicherfolie in G\u00e4nze, wie es vom Klagepatent verlangt wird. Auch die Abschirmung alleine durch die umlaufende B\u00fcrste ist nicht gleichwirkend zu dem Vorsehen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Stufe im F\u00f6rderweg, die gerade als weitere Ma\u00dfnahme der Abschirmung der Leseeinheit vom L\u00f6schlicht dienen soll. Insoweit ist nach dem Klagepatent (vgl. Abs. [0086]) die Stufe im F\u00f6rderweg gerade zus\u00e4tzlich zu der prim\u00e4ren Abschirmma\u00dfnahme vorgesehen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Hilfsantr\u00e4ge zu Ziff. II. 1. und 2. sind ebenfalls unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4ger hat weder einen Anspruch gegen die Beklagten auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgeb\u00fchr noch auf Zahlung einer angemessenen Erfinderverg\u00fctung.<br \/>\nEin Lizenzvertrag betreffend das Klagepatent wurde zwischen den Parteien nicht geschlossen. Dies behauptet auch der Kl\u00e4ger nicht.<br \/>\nOffen bleiben kann zudem, ob sich die Beklagten wirksam ein einfaches Nutzungsrecht an dem Klagepatent gegen Einr\u00e4umung einer angemessenen Erfinderverg\u00fctung vorbehalten haben. Denn selbst falls dies der Fall w\u00e4re, haben die Beklagten den Gegenstand des Klagepatents bereits nicht benutzt. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen den Klagepatentanspruch 1 nicht. Insoweit kann auf die Ausf\u00fchrungen unter Ziff. I. verwiesen werden.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3253 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20.Oktober 2022, Az. 4a O 106\/20<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[96,2],"tags":[],"class_list":["post-9188","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-96","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9188","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=9188"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9188\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9191,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9188\/revisions\/9191"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=9188"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=9188"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=9188"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}