{"id":917,"date":"2010-02-11T17:00:17","date_gmt":"2010-02-11T17:00:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=917"},"modified":"2016-04-20T14:06:14","modified_gmt":"2016-04-20T14:06:14","slug":"4b-o-9009-strassenfertiger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=917","title":{"rendered":"4b O 90\/09 &#8211; Stra\u00dfenfertiger"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1382<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. Februar 2010, Az. 4b O 90\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, eine Tochter des A-Konzerns, ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes 0 902 XXX (Anlage K 1, nachfolgend Klagepatent), welches am 3. September 1998 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 197 XXX 87 vom 10. September 1997 angemeldet wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 17. M\u00e4rz 1999, diejenige der Patenterteilung am 5. Juni 2002. Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, steht in Kraft. Gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes erhob die Beklagte Nichtigkeitsklage, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Stra\u00dfenfertiger. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eStra\u00dfenfertiger mit einer Einbaubohle zum schwimmenden Einbau von Schichten, wobei die Einbaubohle aus zwei quer zur Einbaurichtung gegeneinander im Neigungswinkel verstellbaren Bohlenh\u00e4lften (1a, 1b) besteht, die \u00fcber eine steuerbare Verstelleinrichtung (7, 24) verstellbar sind, wobei die beiden Bohlenh\u00e4lften (1a, 1b) \u00fcber eine Bremse (9) miteinander spielfrei gekoppelt sind, die w\u00e4hrend der Bet\u00e4tigung der Verstelleinrichtung (7, 24) gel\u00fcftet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Bremse eine Federspeicherbremse (9) mit einem in einem Zylinder (10) angeordneten, in seine Ausgangsstellung federvorgespannten, zum L\u00fcften gegen die Federvorspannung verstellbaren Kolben (11) ist, auf dessen Schaft (14) eine Anzahl von Reibfl\u00e4chen (15) bildenden, an der einen und der anderen Bohlenh\u00e4lfte (1a, 1b) gelagerten und gegeneinander verschiebbaren Scheiben (16) angeordnet sind.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der lediglich insbesondere geltend gemachten Anspr\u00fcche 3, 4 und 5 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Nachfolgend wiedergegeben sind die Figuren 1a und 1b sowie 3 der Klagepatentschrift, welche erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungen zeigen und der Erl\u00e4uterung der Erfindung dienen. Figur 1a und 1b zeigen schematisch eine Einbaubohle eines Stra\u00dfenfertigers von hinten bzw. in Draufsicht, Figur 3 zeigt im Schnitt eine Ausf\u00fchrungsform einer Federspeicherbremse.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist auf dem Sektor der Verdichtungstechnik t\u00e4tig und stellt Maschinen f\u00fcr die Erd-, Asphalt- und M\u00fcllverdichtung her, zu denen auch Stra\u00dfenfertiger geh\u00f6ren. Unter anderem stellt die Beklagte her und vertreibt einen Stra\u00dfenfertiger mit der Bezeichnung B, welcher mit der vorliegenden Klage angegriffen wird. Als Anlage K 4 \u00fcberreichte die Kl\u00e4gerin zwei Ablichtungen der Dachprofilverstellung des Stra\u00dfenfertigers B sowie Schemazeichnungen der Federspeicherbremse als Anlage K 5, worauf insgesamt Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Nachfolgend wiedergegeben wird die von der Beklagten als Anlage B1 \u00fcberreichte schematische Zeichnung der Federspeichenbremse, welche im wesentlichen der von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 8 \u00fcberreichten Anlage entspricht, und deren Ausgestaltung zwischen den Parteien unstreitig ist.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien unstreitig befinden sich zwischen den mit den Bezugszeichen 17 a und b bezeichneten ovalen Scheiben mit Langl\u00f6chern, kleine kreisrunde Scheiben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass der angegriffene Stra\u00dfenfertiger von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen, jedenfalls \u00e4quivalenten Gebrauch mache. Es sei nach der Lehre des Klagepatentes nicht erforderlich, dass alle Scheiben jeweils auf der anderen Bohlenh\u00e4lfte gelagert w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren zu unterlassen<\/p>\n<p>Stra\u00dfenfertiger mit einer Einbaubohle zum schwimmenden Einbau von Schichten, wobei die Einbaubohle aus zwei quer zur Einbaurichtung gegeneinander im Neigungswinkel verstellbaren Bohlenh\u00e4lften besteht, die \u00fcber eine steuerbare Verstelleinrichtung verstellbar sind, wobei die beiden Bohlenh\u00e4lften \u00fcber eine Bremse miteinander spielfrei gekoppelt sind, die w\u00e4hrend der Bet\u00e4tigung der Verstelleinrichtung gel\u00fcftet ist,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Bremse eine Federspeicherbremse mit einem in einem Zylinder angeordneten, in seine Ausgangsstellung federvorgespannten, zum L\u00fcften gegen die Federvorspannung verstellbaren Kolben ist, auf dessen Schaft eine Anzahl von Reibfl\u00e4chen bildenden, an der einen und der anderen Bohlenh\u00e4lfte gelagerten und gegeneinander verschiebbaren Scheiben angeordnet sind;<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren zu unterlassen<\/p>\n<p>Stra\u00dfenfertiger mit einer Einbaubohle zum schwimmenden Einbau von Schichten, wobei die Einbaubohle aus zwei quer zur Einbaurichtung gegeneinander im Neigungswinkel verstellbaren Bohlenh\u00e4lften besteht, die \u00fcber eine steuerbare Verstelleinrichtung verstellbar sind, wobei die beiden Bohlenh\u00e4lften \u00fcber eine Bremse miteinander spielfrei gekoppelt sind, die w\u00e4hrend der Bet\u00e4tigung der Verstelleinrichtung gel\u00fcftet ist,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Bremse eine Federspeicherbremse mit einem in einem Zylinder angeordneten, in seine Ausgangsstellung federvorgespannten, zum L\u00fcften gegen die Federvorspannung verstellbaren Kolben ist, auf dessen Schaft eine Anzahl von Reibfl\u00e4chen bildenden, an der einen oder der anderen Bohlenh\u00e4lfte gelagerten und gegeneinander verschiebbaren Scheiben angeordnet sind;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 5. Juli 2002 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengenmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen sind, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>4. die unter Ziffer I.1. beschriebenen, im Besitz Dritter befindlichen Stra\u00dfenfertiger, wenn diese nach dem 29. April 2006 in den Verkehr gelangt sind, aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Stra\u00dfenfertigern einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatentes EP 0 902 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Stra\u00dfenfertiger an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, sowie endg\u00fcltig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem die Beklagte die Stra\u00dfenfertiger wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 5. Juli 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>das Urteil wegen der Kosten \u2013 gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung (Bankb\u00fcrgschaft) &#8211; f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar zu erkl\u00e4ren;<\/p>\n<p>notfalls der Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bankb\u00fcrgschaft) abzuwenden,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil des Klagepatentes EP 0 902 XXX B1 erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie stellt eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede. Bei dem angegriffenen Stra\u00dfenfertiger seien die Scheiben nicht jeweils an der einen und der anderen Bohlenh\u00e4lfte gelagert. Auch sei nicht lediglich eine Bremse vorhanden, welche die beiden Bohlenh\u00e4lften spielfrei miteinander kopple. Desweiteren seien weder der geltend gemachte Vernichtungsanspruch noch der Anspruch auf R\u00fcckruf verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, da sich beide Anspr\u00fcche auf den gesamten Stra\u00dfenfertiger bez\u00f6gen, der Verstellmechanismus der Einbaubohlen k\u00f6nne jedoch mit einfachen Mitteln ausgetauscht werden.<br \/>\nIm \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre nach dem Klagepatent weder wortsinngem\u00e4\u00dfen noch \u00e4quivalenten Gebrauch, so dass die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung sowie R\u00fcckruf und Vernichtung abzuweisen waren.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft einen Stra\u00dfenfertiger.<\/p>\n<p>Zum Hintergrund der Erfindung f\u00fchrt das Klagepatent in seiner einleitenden Beschreibung aus, dass beim Bau von zweispurigen Stra\u00dfen im allgemeinen das Querprofil in geraden Stra\u00dfenabschnitten ein horizontal liegendes Dachprofil darstellt. Beginnt jedoch eine Kurve, soll die Lage des Dachprofils aus der Horizontalen in eine Neigung und das Dachprofil selbst in eine entsprechend geneigte Gerade \u00fcbergehen. Bei Verwendung eines Stra\u00dfenfertigers mit einer Einbaubohle zum schwimmenden Einbau der entsprechenden Schichten, wobei die Einbaubohle aus zwei quer zur Einbaurichtung gegeneinander verstellbaren Bohlenh\u00e4lften besteht, wird \u2013 so das Klagepatent \u2013 die Verstellung des Dachprofils im allgemeinen manuell \u00fcber Verstellspindeln und Knarre durchgef\u00fchrt. Nach Abschluss des Verstellvorgangs m\u00fcssen die Verstellspindeln gekontert werden, um sie spielfrei zu machen. Diese Ma\u00dfnahme ist zwingend notwendig, da sich sonst im Bereich des vorhandenen Spiels das Dachprofil ver\u00e4ndern kann. Dies kann insbesondere bei gro\u00dfen Arbeitsbreiten zu nicht unwesentlichen Schichtdickenunterschieden und damit zu einer Qualit\u00e4tseinbu\u00dfe f\u00fchren. Bei einer manuellen Dachprofilverstellung befindet sich der Bediener unmittelbar oberhalb der Verstellorgane, so dass von dort das Kontern vorgenommen werden kann. Wenn jedoch die Dachprofilverstellung elektromechanisch oder elektrohydraulisch von einem entfernten, sich nicht in der N\u00e4he der Verstellorgane, sondern beispielsweise am Stra\u00dfenrand befindlichen Bediener vorgenommen wird, stellt das Kontern bzw. Spielfreimachen der Verstellorgane ein Problem dar.<\/p>\n<p>Das Klagepatent f\u00fchrt als Stand der Technik die DE 296 21 976 an, nach welcher es bekannt sei, bei einer zur Herstellung eines Dachprofils geteilt ausgebildeten Einbaubohle eines Stra\u00dfenfertigers dem Antrieb zur Verstellung der Dachprofilneigung ein Untersetzungsgetriebe mit Bremseinrichtung vorzuschalten, wobei letzeres dazu dient, die Dachprofilverstellung zu positionieren und Spielfreiheit zu gew\u00e4hrleisten. Allerdings wird hierbei einerseits das Untersetzungsgetriebe und andererseits eine entsprechende Ausr\u00fcstung hiervon, indem man aus der Verzahnung des Untersetzungsgetriebes das Spiel herausnimmt bzw. eine Konterung vorsieht und damit eine entsprechende Schwerg\u00e4ngigkeit bewirkt, um die Bremsung zu bewirken, ben\u00f6tigt, wodurch zur Verstellung der Dachprofilneigung nicht die volle eingeleitete Kraft zur Verf\u00fcgung steht, der konstruktive Aufwand hoch ist und die Verstellung nicht \u00fcber einen Hydraulikzylinder vornehmbar ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent hat es sich vor dem geschilderten Stand der Technik zur Aufgabe gemacht, einen Stra\u00dfenfertiger zu schaffen, bei dem erst nach Abschluss eines jeden Verstellvorgangs die Verstellorgane f\u00fcr die Dachprofilverstellung gekontert werden und damit Spiel in den Verstellorgangen eliminiert wird.<\/p>\n<p>Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Stra\u00dfenfertiger mit einer Einbaubohle zum schwimmenden Einbau von Schichten,<\/p>\n<p>2. wobei die Einbaubohle aus zwei quer zur Einbaurichtung gegeneinander im Neigungswinkel verstellbaren Bohlenh\u00e4lften (1a, 1b) besteht,<\/p>\n<p>3. die \u00fcber eine steuerbare Verstelleinrichtung (7, 24) verstellbar sind,<\/p>\n<p>4. wobei die beiden Bohlenh\u00e4lften (1a, 1b) \u00fcber eine Bremse (9) miteinander spielfrei gekoppelt sind,<\/p>\n<p>a) die w\u00e4hrend der Bet\u00e4tigung der Verstelleinrichtung (7, 24) gel\u00fcftet ist,<\/p>\n<p>b) wobei die Bremse eine Federspeicherbremse (9) ist.<\/p>\n<p>5. Es handelt sich um eine Federspeicherbremse (9)<\/p>\n<p>a) mit einem in einem Zylinder (10) angeordneten Kolben (11),<\/p>\n<p>b) der Kolben ist in seiner Ausgangsstellung federvorgespannt,<\/p>\n<p>c) der Kolben ist zum L\u00fcften gegen die Federvorspannung verstellbar,<\/p>\n<p>d) auf dem Schaft (14) des Kolbens sind eine Anzahl von Scheiben (16) angeordnet,<\/p>\n<p>(1) die Scheiben bilden Reibfl\u00e4chen (15),<\/p>\n<p>(2) sind an der einen und der anderen Bohlenh\u00e4lfte (1a, 1b) gelagert und<\/p>\n<p>(3) gegeneinander verschiebbar.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer angegriffene Stra\u00dfenfertiger macht nach der zwischen den Parteien unstreitigen Ausgestaltung entsprechend der Anlagen K 8 und B 1 von der Lehre nach dem Klagepatent weder wortsinngem\u00e4\u00dfen noch \u00e4quivalenten Gebrauch. Merkmal 5.d)(2), welches besagt, dass die Scheiben an der einen und der anderen Bohlenh\u00e4lfte (1a, 1b) gelagert sind, wird durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer erfindungsgem\u00e4\u00dfe Stra\u00dfenfertiger besteht aus einer Einbaubohle, bestehend aus zwei gegeneinander im Neigungswinkel verstellbaren Bohlenh\u00e4lften. Die beiden Bohlenh\u00e4lften sind \u00fcber eine steuerbare Verstelleinrichtung verstellbar und \u00fcber eine Bremse \u2013 eine Federspeicherbremse &#8211; spielfrei miteinander gekoppelt. Neben den in den Untermerkmalen a) bis c) beschriebenen Bestandteilen der Federspeicherbremse, sind, nach dem Untermerkmal d), auf dem Schaft des Kolbens eine Anzahl von Scheiben angeordnet. Diese Scheiben bilden Reibfl\u00e4chen, sind an der einen und der anderen Bohlenh\u00e4lfte gelagert und gegeneinander verschiebbar. \u00dcber die Scheiben als Bestandteil der Bremse wird die in Merkmal 4. vorgesehene Kopplung der Bohlenh\u00e4lften und damit die Bremswirkung erreicht. Dadurch, dass \u00fcber das Hydrauliksystem die Scheiben im Bremszustand durch den Kolben zusammengepresst werden, reiben die jeweiligen Reibfl\u00e4chen gegeneinander und f\u00fchren so zur Bremswirkung und zur gleichzeitigen spielfreien Kopplung der Bohlenh\u00e4lften in dem gew\u00fcnschten Winkel nach Abschluss des Verstellvorganges zueinander, entsprechend der Aufgabenstellung des Klagepatentes. Entsprechend ist dies auch in einem Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatentes (Absatz [0013]) erl\u00e4utert. Die Reibfl\u00e4chen (15) der Federspeicherbremse werden durch paarweise und ineinandergreifend angeordnete Bleche, die jeweils gegen\u00fcberliegend \u00fcber Lager\u00f6sen auf Bolzen an der einen oder anderen Bohlenh\u00e4lfte drehbar gelagert sind, gebildet.<\/p>\n<p>Konkrete Angaben zur Frage wie die Lagerung der Scheiben auf den Bohlenh\u00e4lften erfolgen soll, macht das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 nicht. Die Beklagte meint in diesem Zusammenhang, dass patentgem\u00e4\u00df nur eine Lagerung der Scheiben au\u00dferhalb der Bremse erfindungsgem\u00e4\u00df sei. Dem kann hingegen nicht gefolgt werden. Im Patentanspruch 1 wird zwischen einer Anordnung und einer Lagerung der Scheiben der Federspeicherbremse begrifflich differenziert. Eine Anordnung der Scheiben soll auf dem Schaft des Kolbens vorliegen, w\u00e4hrend die Lagerung der Scheiben \u00fcber die beiden Bohlenh\u00e4lften erfolgt. Das Klagepatent macht dabei jedoch weder in seinem Patentanspruch noch in seiner Beschreibung Angaben, wie die Lagerung der Scheiben auf den Bohlenh\u00e4lften zu erfolgen hat. In seinem Ausf\u00fchrungsbeispiel, welches in den Figuren 1a und 1b sowie 3 wie im Tatbestand wiedergegeben zeichnerisch wiedergegeben wird, wird eine Lagerung der Scheiben unmittelbar auf den beiden Bohlenh\u00e4lften 1 a und 1 b beschrieben und gezeigt. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, welches den weiter gefassten Patentanspruch nicht beschr\u00e4nkt (BGHZ 160, 204, 210 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung).<\/p>\n<p>Die in den Ausf\u00fchrungsbeispielen gezeigte Lagerung der Scheiben au\u00dferhalb des Kolbens der Bremse mag den technischen Hintergrund haben, wie dies die Beklagte vortr\u00e4gt, dass durch eine solche Lagerung der Scheiben au\u00dferhalb des Kolbens der Bremse erreicht werde, dass die Lagerung und somit die Kraft\u00fcbertragung von den Bohlenh\u00e4lften auf die Scheiben au\u00dferhalb der Bremse erfolgt. Zwischen dem Schaft und den Scheiben w\u00fcrden, da die Scheiben an den Bohlenh\u00e4lften gelagert seien, keine Lagerkr\u00e4fte mehr \u00fcbertragen. Dies habe den Vorteil \u2013 so die Beklagte-, dass der Schaft und damit auch die ganze Bremse frei von einer Krafteinleitung quer zur Bremsrichtung seien. Damit w\u00fcrden Biegespannungen auf den Schaft und in die Bremse vermieden, die zu einer Verschlechterung der Bremswirkung f\u00fchren k\u00f6nnen, da bei tats\u00e4chlichen Biegungen des Schaftes die Scheiben verkanten.<\/p>\n<p>F\u00fcr diese von der Beklagten vorgenommene technischen Annahme, dass eine Lagerung der Scheiben \u00fcber die Bremse und deren Schaft des Kolbens erfindungsgem\u00e4\u00df nicht erfolgen d\u00fcrfe, daher eine Lagerung der Scheiben stets unabh\u00e4ngig vom Schaft des Kolbens zu erfolgen habe, die Scheiben dort lediglich angeordnet sein d\u00fcrften, gibt das Klagepatent jedoch weder in seiner Beschreibung und seinen Anspr\u00fcchen noch der Aufgabenstellung, wonach erst nach Abschluss eines jeden Verstellorgangs die Verstellorgane f\u00fcr die Dachprofilverstellung gekontert werden und damit Spiel in den Verstellorgangen eliminiert wird, einen Anhaltspunkt. Denn, dass eine Konterung und Spieleliminierung in den Verstellorganen nur erfolgen kann, wenn eine Lagerung der Scheiben au\u00dferhalb des Kolbenschaftes erfolgt, hat auch die Beklagte nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Mangels n\u00e4herer Angaben spricht daher viel daf\u00fcr, dass das Klagepatent den Begriff der Anordnung allgemein als Verbindung versteht und eine Lagerung eine Konkretisierung in dem Sinne, dass eine Verbindung und Kr\u00e4fte\u00fcbertragung stattfinden soll. Dabei wird nicht gesagt, wie diese Lagerung ausgestaltet sein muss. Es ist daher keine technische Notwendigkeit ersichtlich und vorgetragen, wie dies auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geschehen ist, eine Lagerung der Scheiben nicht auch auf dem Schaft des Kolbens einer Bremse vorzunehmen, die jeweils auf der Bohlenh\u00e4lfte angeordnet ist.<\/p>\n<p>Der angegriffene Stra\u00dfenfertiger macht dennoch von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch, da die Scheiben nicht an der einen und der anderen Bohlenh\u00e4lfte gelagert sind. Im Merkmal 5.d) wird die Anordnung und Funktion der Scheiben, welche Bestandteil der Federspeicherbremse sind, konkret angegeben. Danach bilden die auf dem Schaft des Kolbens angeordneten Scheiben Reibfl\u00e4chen, die gegeneinander verschiebbar sind und an der einen oder anderen Bohlenh\u00e4lfte gelagert sind. Merkmal 5.d)2. setzt daher zwingend voraus, dass die die Reibfl\u00e4chen bildenden Scheiben auf beiden Bohlenh\u00e4lften gelagert sind. Zwar sind die in Anlage K 8 und B 1 mit den Bezugsziffern 17 a und 17 b bezeichneten Scheiben auf beiden Bohlenh\u00e4lften gelagert, wenn man die bei dem angegriffenen Stra\u00dfenfertiger gezeigte Vorrichtung als einheitliche Bremsvorrichtung bestehend aus zwei Bremsen ansieht. Diese Scheiben 17 a und 17 b bilden jedoch nicht \u2013 allein \u2013 die Reibfl\u00e4che, welche die notwendige Bremswirkung und damit auch Spielfreiheit verursacht. Es sind vielmehr auf den Sch\u00e4ften der beiden Bremsen weiterhin kreisrunde Scheiben angeordnet, welche die Kl\u00e4gerin in Anlage K 8 mit der Bezugsziffer 16 a und 16 b gekennzeichnet hat. Diese bilden jeweils mit den Scheiben 17 a und 17 b die Reibfl\u00e4che, sind jedoch nicht auf der anderen Bohlenh\u00e4lfte gelagert. Eine solche Lagerung auf den beiden Bohlenh\u00e4lften setzt Merkmal 5.d)(2) jedoch voraus.<\/p>\n<p>Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung liegt daher nicht vor.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch eine \u00e4quivalente Verwirklichung liegt nicht vor. Selbst wenn man zugunsten der Kl\u00e4gerin davon ausgeht, dass die erforderliche Gleichwirkung gegeben ist, und man ferner zu ihren Gunsten unterstellt, dass der Fachmann die abgewandelten Mittel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf Grund seiner Fachkenntnisse ohne erfinderisches Bem\u00fchen auffinden konnte, fehlt es an der Voraussetzung, dass der angesprochene Durchschnittsfachmann die bei dem angegriffenen Stra\u00dfenfertiger verwirklichte Abwandlung als eine der im Wortsinn des Patentanspruchs 1 beschriebenen L\u00f6sung gleichwertige Alternative in Betracht zieht. Es ist insofern nicht ausreichend, dass der Fachmann auf Grund seines Fachwissens eine Abwandlung als technisch sinnvoll und objektiv gleichwirkend zu der in den Patentanspr\u00fcchen formulierten Lehre erkennt. Vielmehr m\u00fcssen seine \u00dcberlegungen beim Auffinden der Abwandlung an der in den Patentanspr\u00fcchen zum Ausdruck gebrachten technischen Lehre ankn\u00fcpfen.<\/p>\n<p>Nach diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen scheidet vorliegend eine Verwirklichung des Merkmals 5.d)(2) unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz aus. Denn im Patentanspruch 1 ist eindeutig festgelegt, dass die in der Federspeicherbremse vorhandenen Scheiben Reibfl\u00e4chen bilden und an der einen und der anderen Bohlenh\u00e4lfte gelagert sind. Von dieser eindeutigen Anweisung der Lagerung der die Reibfl\u00e4chen bildenden Scheiben an den beiden Bohlenh\u00e4lften, m\u00fcsste der Fachmann abweichen. Eine Veranlassung hierf\u00fcr ist jedoch weder zu erkennen noch vorgetragen worden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 1.500.000,- EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1382 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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