{"id":915,"date":"2010-10-14T17:00:40","date_gmt":"2010-10-14T17:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=915"},"modified":"2016-04-20T14:05:01","modified_gmt":"2016-04-20T14:05:01","slug":"4b-o-8510-patentanwaltskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=915","title":{"rendered":"4b O 85\/10 &#8211; Patentanwaltskosten"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1501<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. Oktober 2010, Az. 4b O 85\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Der Beklagte wird unter Abweisung der Klage im \u00dcbrigen verurteilt, an den Kl\u00e4ger 6.781,67 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2009 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Die Widerklage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>III. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kl\u00e4ger vorab die durch Anrufung des unzust\u00e4ndigen Gerichts entstandenen Kosten zu tragen, von den \u00fcbrigen Kosten des Rechtsstreits haben der Kl\u00e4ger 20 % und der Beklagte 80 % zu tragen.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist Patentanwalt. Der Beklagte beauftragte ihn mit der Bearbeitung der europ\u00e4ischen Patentanmeldung Nr. 01 127 XXX.4, aus welcher das Europ\u00e4ische Patent EP 1 207 XXX (nachfolgend: Streitpatent, Anlage K 1) hervorging, sowie mit der Vertretung beim Europ\u00e4ischen Patentamt und der Einleitung der nationalen Phasen. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum Abschneiden von mattenf\u00f6rmigen D\u00e4mmstoffen von Rollenware.<br \/>\nW\u00e4hrend des Anmelde- und Pr\u00fcfverfahrens fertigte der Kl\u00e4ger u. a. drei Eingaben (Anlagen K 2 bis K 4), mit denen er auf drei Pr\u00fcfbescheide des Europ\u00e4ischen Patentamtes reagierte. Dar\u00fcber hinaus lie\u00df der Kl\u00e4ger die Patentanspr\u00fcche in die englische und franz\u00f6sische Sprache \u00fcbersetzen. Nach Erteilung des Streitpatents am 16.07.2008 erfolgte die \u00dcberleitung in die nationale Phase.<br \/>\nIm Sommer 2008 teilte der Kl\u00e4ger dem Beklagten mit, dass sich die Patentgeb\u00fchren bis Ende 2009 auf ca. 8.000,00 \u20ac belaufen w\u00fcrden. Die Parteien vereinbarten, dass eine Verrechnung mit Anspr\u00fcchen des Beklagten wegen Arbeiten an Immobilien des Kl\u00e4gers in A sowie B erfolgen soll. Die Firma des Beklagten verlegte am Objekt in A die dort vorhandenen Gehwegplatten neu und setzte eine Entw\u00e4sserungsrinne ein, die nicht an die Kanalisation angeschlossen wurde. Am Objekt in B verputzte die Firma des Beklagten Bereiche des Hauses und nahm Arbeiten am Tor und am Mauerbereich sowie im Garten mit Stall und Scheune vor.<br \/>\nMit Rechnung vom 09.10.2009 (Anlage K 8) stellte der Kl\u00e4ger dem Beklagten f\u00fcr T\u00e4tigkeiten in der Zeit von November 2005 bis Januar 2009 ein Honorar in H\u00f6he von insgesamt 12.512,64 \u20ac in Rechnung. Der Beklagte zahlte 1.000,00 \u20ac. Mit Schreiben vom 03.11.2009 (Anlage K 10) forderte der Kl\u00e4ger den Beklagten auf, den offen stehenden Betrag bis zum 04.12.2009 zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat am 09.12.2009 gest\u00fctzt auf die Rechnung vom 09.10.2009 (Anlage K 8) den Erlass eines Mahnbescheides beantragt, welcher am 10.12.2009 erlassen und am 12.12.2009 zugestellt wurde.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger begehrt die vollst\u00e4ndige Begleichung der Rechnung vom 09.10.2009. Die dort im Einzelnen aufgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten seien allesamt angefallen und von ihm erledigt worden, insbesondere habe er s\u00e4mtliche abgerechneten (Jahres-)Geb\u00fchren und Fremdkosten in der angegebenen H\u00f6he verauslagt. Die in Rechnung gestellten Zeithonorare und Pauschalen seien \u00fcblich und angemessen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>\nden Beklagten zur Zahlung von 11.612,64 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2009 zu verurteilen.<br \/>\nDer Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise widerklagend, den Kl\u00e4ger zu verurteilen, an ihn 11.620,35 \u20ac nebst 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2009 zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte erhebt die Einrede der Verj\u00e4hrung soweit in der Rechnung vom 09.10.2009 Rechnungspositionen aufgef\u00fchrt sind, die aus dem Jahre 2005 stammen. Dar\u00fcber hinaus ist er der Ansicht, die aufgef\u00fchrten Auslagen und Geb\u00fchren seien nicht nachvollziehbar. Die Rechnungen seien weder erl\u00e4utert noch sei der Stundensatz ersichtlich noch seien die Arbeitsstunden des Kl\u00e4gers, die er angeblich geleistet haben will, dargetan. Der Kl\u00e4ger habe die von ihm dargelegten Geb\u00fchren beim Patentamt nicht gezahlt. Die in Ansatz gebrachten Geb\u00fchren seien im \u00dcbrigen weder richtig noch angemessen. Die bestrittenen Kosten f\u00fcr die Auslandskorrespondenzanw\u00e4lte k\u00f6nnten auch deshalb nicht angesetzt werden, weil der Beklagte \u2013 insoweit unstreitig \u2013 Rechnungen von ausl\u00e4ndischen Patentanw\u00e4lten erhalten und beglichen habe. Soweit der Kl\u00e4ger ein Honorar f\u00fcr sein Schreiben vom 16.10.2006 an das Europ\u00e4ische Patentamt (Anlage K 3) begehre, k\u00f6nne dies schon deshalb nicht angehen, weil der Kl\u00e4ger damit f\u00fcr Arbeiten an fehlerhaften Antr\u00e4gen, die er selbst gestellt habe, ein Honorar verlange. Insoweit mache er, der Beklagte, eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertrages geltend. Mit den daraus sich ergebenden Schadenersatzanspr\u00fcchen in H\u00f6he der Aufwandskosten rechne er auf. Schlie\u00dflich sei die Forderung des Kl\u00e4gers auch deswegen unbegr\u00fcndet, weil er im Laufe der Jahre seit 2001 ca. 30.000,00 \u20ac f\u00fcr das Streitpatent gezahlt habe, wobei \u00fcber 5.000,00 \u20ac insgesamt in den letzten Jahren an den Kl\u00e4ger gezahlt worden seien. Er, der Beklagte, habe im M\u00e4rz 2007 1.000,00 \u20ac, im September 2007 700,00 \u20ac, im April 2008 500,00 \u20ac sowie im Juni 2008 1.000,00 \u20ac bar geleistet.<\/p>\n<p>Hilfsweise rechnet der Beklagte mit der Forderung gem\u00e4\u00df Rechnung vom 09.11.2009 sowie der dazugeh\u00f6rigen Aufstellung zur Kostenliste (Anlage B 1 und B 2) \u00fcber insgesamt 11.620,35 \u20ac auf. Sofern ein Teil dieser Forderung nach der Aufrechnung unverbraucht bleiben sollte, so erhebt der Beklagte mit dem unverbrauchten Teil hilfsweise die Widerklage. Der Beklagte ist der Ansicht, die in Rechnung gestellten Kosten st\u00fcnden ihm aufgrund der Arbeiten seiner Firma an den Objekten in A und B zu. Er habe die Arbeiten wie beauftragt ordnungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt. Dem Kl\u00e4ger sei es darum gegangen, m\u00f6glichst wenig Geld auszugeben. Er habe den Kl\u00e4ger mehrfach darauf hingewiesen, wie Arbeiten fachgerecht auszuf\u00fchren seien und dass es eines zweiten Termins bed\u00fcrfe, um die Arbeiten und die Anschl\u00fcsse zu erledigen. Dem Kl\u00e4ger habe es jedoch ausgereicht, wie die Arbeiten \u2013 unvollendet \u2013 vorhanden gewesen seien. Der optische Eindruck der neu verlegten alten Platten sei f\u00fcr den Kl\u00e4ger so ausreichend gewesen, dass er die erforderlichen Nacharbeiten nicht mehr beauftragt habe und auch nicht mehr haben wollte. Der Kl\u00e4ger habe w\u00f6rtlich ge\u00e4u\u00dfert: \u201eDas ist jetzt so in Ordnung. Hauptsache meine Frau gibt Ruhe\u201c. Hiermit, so der Beklagte, habe der Kl\u00e4ger seine Arbeiten abgenommen. Infolge dessen k\u00f6nne er die tats\u00e4chlich angefallenen und angemessenen Kosten, die er in der Rechnung vom 09.11.2009 einzeln aufgef\u00fchrt habe, nunmehr erstattet verlangen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, eine Aufrechnung gegen die Klageforderung sei mangels f\u00e4lliger Rechnung des Beklagten nicht m\u00f6glich. Daran scheitere auch die Hilfswiderklage. Eine Abnahme der Arbeiten des Beklagten sei nicht erfolgt, da die geleisteten Arbeiten mangelhaft seien. Unstreitig wird beim Objekt in A die Au\u00dfenwand des Hauses nach wie vor durchfeuchtet, weil die Gehwegplatten mit Gef\u00e4lle zum Haus verlegt sind und das Wasser mangels Ablauf der Entw\u00e4sserungsrinnen in den Rinnen stehen bleibt. Ebenso unstreitig f\u00e4llt am Haus in B der Putz in dem verputzten Bereich ab. Gleiches gilt f\u00fcr die an der Einfriedung angebrachte Verklinkerung. Angesichts dessen forderte der Kl\u00e4ger \u2013 gleichfalls unstreitig \u2013 den Beklagten mit Schreiben vom 05.02.2010 und vom 28.05.2010 (Anlage K 13 und K 14) zur M\u00e4ngelbeseitigung auf. Der Kl\u00e4ger ist des Weiteren der Meinung, die Rechnung des Beklagten sei nicht nachvollziehbar, da f\u00fcr die Arbeiten unterschiedliche Stundens\u00e4tze in Ansatz gebracht wurden. Verpflegungskosten seien bei dem Objekt in A nicht angefallen, da die Ehefrau des Kl\u00e4gers die Arbeiter ganzt\u00e4gig bewirtet habe. Genaue Angaben zu den Fahrtkosten fehlten.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist zum Teil begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4ger hat einen Anspruch auf Zahlung von 6.781,67 \u20ac nebst Zinsen. Die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellte Forderung besteht derzeit nicht. Die zul\u00e4ssige Hilfswiderklage ist derzeit unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\n1)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat einen Verg\u00fctungsanspruch aus dem Mandatsverh\u00e4ltnis, welches zwischen den Parteien bestanden hat und das als Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter zu bewerten ist (\u00a7\u00a7 675, 611 BGB). Der Beklagte beauftragte den Kl\u00e4ger unstreitig mit der Bearbeitung der europ\u00e4ischen Patentanmeldung Nr. 01 XXX XXX.4, aus welcher das Streitpatent hervorging, sowie mit der Vertretung beim Europ\u00e4ischen Patentamt und der Einleitung der nationalen Phase. F\u00fcr die von ihm im Rahmen des Mandatsverh\u00e4ltnisses geleisteten T\u00e4tigkeiten steht dem Kl\u00e4ger folglich eine Verg\u00fctung zu.<br \/>\nDa eine Vereinbarungen zur H\u00f6he der Dienstverg\u00fctung nicht getroffen wurde und es eine gesetzliche Regelung \u00fcber die H\u00f6he der Geb\u00fchren von Patentanw\u00e4lten nicht gibt, eine \u201eTaxe\u201c im Sinne des \u00a7 612 Abs. 2 BGB also nicht besteht, schuldet der Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 612 Abs. 2 BGB die \u00fcbliche, d.h. angemessene Verg\u00fctung, wobei das Anwaltshonorar zun\u00e4chst von dem Kl\u00e4ger zu bestimmen ist (\u00a7 316 BGB), die von ihm getroffene Bestimmung allerdings nur dann verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit entspricht (\u00a7 315 BGB). Der Kl\u00e4ger hat dabei diejenigen Umst\u00e4nde darzulegen und im Streitfall zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass die von ihm getroffene Bestimmung \u201ebillig\u201c ist (vgl. BGH, NJW 1992, 171, 174). Angesichts des Ermessensspielraums, den der Patentanwalt bei der Festsetzung seiner Verg\u00fctung hat (\u00a7 316 BGB), kann eine in Rechnung gestellte Verg\u00fctung noch nicht deshalb als unbillig angesehen werden, weil sie die als angemessen berechnete Verg\u00fctung \u00fcberhaupt \u00fcberschreitet. Dem Patentanwalt steht vielmehr ein sogenannter Toleranzbereich zur Verf\u00fcgung, der besagt, dass der von ihm angesetzte Honorarbetrag nur dann unbillig ist, wenn er die angemessene Verg\u00fctung um mehr als 20 % \u00fcberschreitet (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 15.02.2001 &#8211; 2 U 10\/98). Findet eine geringere \u00dcberschreitung statt, verbleibt es deshalb bei dem vom Patentanwalt festgesetzten Verg\u00fctungsbetrag; wird der Toleranzbereich von 20 % \u00fcberschritten, ist als Verg\u00fctung das als angemessen errechnete Honorar (ohne jeden Zuschlag) anzusetzen.<br \/>\nRechnet ein Patentanwalt nach Zeitaufwand ab, h\u00e4ngt der Stundensatz im Einzelfall von der Schwierigkeit, dem Umfang und der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache und von der Kostenstruktur der jeweiligen Anwaltskanzlei ab, weil es Einzelkanzleien mit wenig Personal, zum Teil mit Familienangeh\u00f6rigen, in l\u00e4ndlichen und mietpreism\u00e4\u00dfig g\u00fcnstigen Landesteilen gibt, und Gro\u00dfkanzleien in St\u00e4dten mit teuren Mieten und einem gro\u00dfen und kostspieligen Personalbestand. Nach der Praxis der Patentanwaltskammer bieten die Stundens\u00e4tze f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte einen Anhaltspunkt, die in dem Kommentar Gerold\/Schmidt\/ von Eicken\/Madert mit einer Bandbreite von 125 &#8211; 500 EUR angegeben sind. Ein Honorar nach Zeitaufwand h\u00e4ngt neben dem Stundensatz von der tats\u00e4chlichen M\u00fchewaltung ab, so dass ein Kl\u00e4ger vortragen muss, wie viel Ziel er f\u00fcr eine T\u00e4tigkeit aufgewendet hat.<br \/>\nAuslagen und Geb\u00fchren, die bei der Ausf\u00fchrung eines Mandates entstanden sind, k\u00f6nnen gesondert verg\u00fctet verlangt werden. Dies gilt insbesondere f\u00fcr amtliche Geb\u00fchren, die ein Patentanwalt f\u00fcr den Patentinhaber beim Patentamt einzahlt und f\u00fcr tats\u00e4chlich entstandene \u00dcbersetzungskosten oder Kosten der Auslandskorrespondenzanw\u00e4lte, sofern die Erstellung von \u00dcbersetzungen und\/oder die Einschaltung der Korrespondenzanw\u00e4lte notwendig waren. Wegen der H\u00f6he der Auslagen und Geb\u00fchren ist dabei auf die Bestimmungen der \u2013 zuletzt im Jahre 1968 von der Patentanwaltskammer herausgegebenen \u2013 Geb\u00fchrenordnung f\u00fcr Patentanw\u00e4lte (PatAnwGebO) zur\u00fcckzugreifen, wobei die dort verzeichneten Geb\u00fchrenbetr\u00e4ge allerdings mit R\u00fccksicht auf die seit 1968 eingetretene allgemeine Teuerung angemessen zu erh\u00f6hen sind. Da das Europ\u00e4ische Patentamt erst am 01.06.1978 seine T\u00e4tigkeit aufnahm, enth\u00e4lt die PatAnwGebO noch keine Regelung \u00fcber Honorare im Zusammenhang mit der Hinterlegung und Verfolgung einer europ\u00e4ischen Patentanmeldung. Es erscheint jedoch ad\u00e4quat, die Hinterlegung und Bearbeitung einer europ\u00e4ischen Patentanmeldung entsprechend der Honorarstruktur der PatAnwGebO unter Ber\u00fccksichtigung der besonderen Umst\u00e4nde des europ\u00e4ischen Patenterteilungsverfahrens zu honorieren, wobei ein angemessener Erh\u00f6hungsfaktor anzusetzen ist, welcher die gr\u00f6\u00dfere wirtschaftliche Bedeutung einer europ\u00e4ischen Patentanmeldung gegen\u00fcber einer deutschen Patentanmeldung und den \u00fcblicherweise gesteigerten Arbeitsumfang ber\u00fccksichtigt. Dies ist bei dem oben erw\u00e4hnten Teuerungszuschlages von 340% gew\u00e4hrleistet. Ein (Teuerungs-)Zuschlag von 340 % erscheint angemessen (LG D\u00fcsseldorf, 4b O 289\/08, Urteil vom 28.05.2009; LG D\u00fcsseldorf, Mitt. 2006, 282).<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon ergibt sich f\u00fcr die mit Rechnung vom 09.10.2009 (Anlage K 8) in Ansatz gebrachten Positionen folgendes:<\/p>\n<p>Eine Verg\u00fctung f\u00fcr die T\u00e4tigkeiten des Kl\u00e4gers, die unter der Rechnungsposition \u201eIm November 2005\u201c aufgef\u00fchrt sind, schuldet der Beklagte nicht (mehr). Die vom Beklagten erhobene Verj\u00e4hrungseinrede greift durch. Ein Honoraranspruch des Patentanwalts verj\u00e4hrt gem. \u00a7 195 BGB in drei Jahren. Nach \u00a7 199 BGB beginnt die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, d. h. regelm\u00e4\u00dfig in dem Jahr, in dem die Leistung des Patentanwalts erbracht wurde. Vorliegend begann die Frist mithin am 31.12.2005, so dass mit Ablauf des 31.12.2008 Verj\u00e4hrung eingetreten ist. Der Kl\u00e4ger hat jedoch erst am 09.12.2009 den Erlass eines Mahnbescheides beantragt, der am 10.12.2009 erlassen und am 12.12.2009 zugestellt wurde. Ein Verzicht auf die Verj\u00e4hrungseinrede gem. \u00a7 202 BGB ist nicht festzustellen. Eine dahingehende ausdr\u00fcckliche Erkl\u00e4rung des Beklagten ist nicht vorgetragen. Soweit der Kl\u00e4ger auf die \u2013 unstreitige \u2013 urspr\u00fcngliche Vereinbarung der Parteien hinweist, wonach die Geb\u00fchren des Kl\u00e4gers mit Werklohnanspr\u00fcchen des Beklagten verrechnet werden sollten, kann dies nicht als konkludenter Verzicht gewertet werden, weil \u2013 trotz des Hinweisbeschlusses der Kammer vom 13.07.2010 \u2013 nicht dargetan wurde, dass der Beklagte vom Eintritt der Verj\u00e4hrung wusste oder mit ihr rechnete (OLG D\u00fcsseldorf NJW-RR 2000, 836).<\/p>\n<p>F\u00fcr die unter \u201eIm Februar 2006\u201c abgerechnete T\u00e4tigkeit steht dem Kl\u00e4ger eine Verg\u00fctung in H\u00f6he der geltend gemachten 750,00 \u20ac zu. Diese Position betrifft eine \u00dcberarbeitung der Anmeldeunterlagen, die aufgrund des Pr\u00fcfungsbescheides des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 16.09.2005 (Anlage K 2) erforderlich war. Nachdem der Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 12.01.2006 (Anlage K 15) unstreitig ein Fristverl\u00e4ngerungsgesuch beim Europ\u00e4ischen Patentamt eingereicht hatte, f\u00fchrte er mit Schreiben vom 13.02.2006 (Anlage K 2) einen neuen Hauptanspruch ein und \u00fcbersandte eine neue Beschreibungseinleitung. F\u00fcr diese T\u00e4tigkeit kann der Kl\u00e4ger nach Zeitaufwand abrechnen. Der von ihm behauptete Stundenaufwand von 3 \u00be Stunden ist f\u00fcr die Ausarbeitung eines neuen Hauptanspruchs sowie eine \u00c4nderung der Beschreibungseinleitung eines Schutzrechts und der Abfassung der Schreiben vom 12.01.2006 und 13.02.2006 nachvollziehbar. Der Beklagte ist dem nicht in erheblicher Weise entgegengetreten; das schlichte in Abrede stellen gen\u00fcgt nicht. Irgendein Anhalt, dass die T\u00e4tigkeiten nicht vom Kl\u00e4ger geleistet worden w\u00e4ren oder der Kl\u00e4ger unbotm\u00e4\u00dfig mehr Zeit auf diese T\u00e4tigkeiten als erforderlich aufwendete, sind nicht vorgebracht und auch sonst nicht zu erkennen. Auch der vom Kl\u00e4ger in Ansatz gebrachte Stundensatz von 200,00 \u20ac ist angemessen. Er liegt etwas unterhalb des Durchschnittes der oben erl\u00e4uterten allgemein anerkannten Stundens\u00e4tze und ist bei Ber\u00fccksichtigung der ma\u00dfgeblichen Gesichtspunkte gerechtfertigt. Der Kl\u00e4ger betreibt eine Einzelkanzlei in B. Dass die verg\u00fctungspflichtige Anmeldung der Erfindung besondere technische oder rechtliche Schwierigkeiten aufgeworfen hat, besonders umfangreich oder komplex gewesen ist, oder dass die Angelegenheit umgekehrt besonders einfach gelagert war, ist weder erkennbar noch dargetan. Begr\u00fcndete Zweifel an der Angemessenheit dieses Stundensatzes hat der Beklagte trotz des Hinweisbeschlusses der Kammer vom 13.07.2010 nicht vorgebracht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger kann des Weiteren f\u00fcr die unter \u201eIm Oktober 2006\u201c abgerechneten T\u00e4tigkeiten eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 200,00 \u20ac verlangen. Diese Position betrifft die Arbeiten des Kl\u00e4gers in Bezug auf den Bescheid des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 20.04.2006 (Anlage K 3). Der Kl\u00e4ger reagierte hierauf unstreitig mit einem Fristverl\u00e4ngerungsgesuch vom 16.08.2006 (Anlage K 16) sowie dem achtseitigen Schreiben vom 16.10.2006 (Anlage K 3), in welchem insbesondere die Neufassung des Hauptanspruchs weitergehend erl\u00e4utert wurde. Dass hierf\u00fcr die in Ansatz gebrachte 1 Stunde Zeitaufwand erforderlich war, ist nachvollziehbar. Der Beklagte ist dem auch nicht entgegen getreten. Der abgerechnete Stundensatz ist, wie bereits dargelegt, angemessen. Soweit der Beklagte insoweit mit einem Anspruch wegen schuldhafter Pflichtverletzung des zwischen ihm und dem Kl\u00e4ger geschlossenen Mandatsvertrages aufrechnet, scheitert eine Aufrechnung gem. \u00a7\u00a7 387, 389 BGB an der mangelnden Darlegung eines Schadenersatzanspruchs. Der Beklagte beschr\u00e4nkt sich zur Darlegung einer vermeintlichen Pflichtverletzung auf den Hinweis, die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers sei eine Reaktion auf den \u201eM\u00e4ngelbescheid\u201c des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 20.04.2006 gewesen. Der Kl\u00e4ger habe folglich mangelhaft gearbeitet. Dies ist ungen\u00fcgend, worauf die Kammer im Beschluss vom 13.07.2010 hingewiesen hatte. Ein Bescheid des Europ\u00e4ischen Patentamtes gem. Art. 96 Abs. 2 EP\u00dc (a.F.) ergeht bzw. erging zwar dann, wenn die Patentanmeldung den Erfordernissen des EP\u00dc nicht gen\u00fcgt. Draus allein l\u00e4sst sich jedoch keine schuldhafte Pflichtverletzung des Kl\u00e4gers ableiten. Der Bescheid und das Schreiben des Kl\u00e4gers vom 16.10.2006 dokumentieren lediglich die sachliche Auseinandersetzung um die endg\u00fcltige Fassung des \u2013 sp\u00e4ter erteilten \u2013 Streitpatents. Dass dem Kl\u00e4ger hierbei irgendwelche zum Schadenersatz verpflichtenden Fehler unterlaufen sind, ist nicht zu erkennen. Es h\u00e4tte dem Beklagten deshalb oblegen, konkret darzutun, inwiefern die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers mangelhaft gewesen sein soll, gegen welche Obliegenheiten er schuldhaft versto\u00dfen haben soll. \u00dcberdies h\u00e4tte zu den weiteren Voraussetzungen des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs substantiiert vorgetragen werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die unter \u201eIm Dezember 2007\u201c in Ansatz gebrachten T\u00e4tigkeiten f\u00fchren zu einer Verg\u00fctung des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von 250,00 \u20ac. Der Kl\u00e4ger hat f\u00fcr die Beantwortung des Bescheides des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 29.08.2007 (Anlage K 4) mit Schreiben vom 13.12.2007 (Anlage K 4) 1 \u00bc Stunden aufgewandt. Dem ist der Beklagte nicht (in erheblicher Weise) entgegen getreten. Der Stundensatz ist angemessen.<\/p>\n<p>Aus der Rechnungsposition \u201eIm August 2008\u201c erw\u00e4chst f\u00fcr den Kl\u00e4ger eine Verg\u00fctung in der begehrten H\u00f6he von 1.575,00 \u20ac. F\u00fcr die Unterposition \u201eErstellung von \u00dcbersetzungen der Patentanspr\u00fcche in die Amtssprachen Englisch und Franz\u00f6sisch durch die Korrespondenzanw\u00e4lte, Vertretergeb\u00fchren der Auslandskorrespondenzanw\u00e4lte\u201c kann er die angegebenen 635,00 \u20ac verlangen. Die \u00dcbersetzung der Anspr\u00fcche in die beiden Amtssprachen ist unstreitig erfolgt. Gegen die H\u00f6he der \u00dcbersetzungskosten hat der Beklagte sich nicht gewandt. Ebenso wenig hat er die Vertretergeb\u00fchren der Auslandskorrespondenzanw\u00e4lte hier in Abrede gestellt. Soweit auf Seite 2 des Schriftsatzes des Beklagten vom 23.08.2010 die Kosten f\u00fcr die Auslandskorrespondenzanw\u00e4lte bestritten werden, bezieht sich dieses Bestreiten, wie der gesamte Absatz zeigt, nur auf die Rechnungsposition \u201eIm Oktober 2008\u201c. Denn nur in dieser Position werden die vom Beklagten ausdr\u00fccklich monierten 1.329,00 \u20ac in Ansatz gebracht. Der Kl\u00e4ger kann ferner die \u201eEinzahlung der Erteilungsgeb\u00fchr, Amtliche Geb\u00fchr\u201c in H\u00f6he von 790,00 \u20ac erstattet verlangen. Die H\u00f6he dieser Geb\u00fchr ist unstreitig geblieben; der Beklagte hat allein bestritten, dass der Kl\u00e4ger beim Patentamt die von ihm dargelegten Geb\u00fchren eingezahlt habe. Dieses Bestreiten verf\u00e4ngt nicht. Das Streitpatent wurde unstreitig erteilt, wozu es zwingend der Einzahlung der Erteilungsgeb\u00fchr bedurfte. Dass dies geschehen ist, ergibt sich auch aus dem Auszug aus dem europ\u00e4ischen Patentregister (Anlage K 1). Hiernach wurde die Erteilungsgeb\u00fchr am 02.06.2008 entrichtet. Wer, wenn nicht der mit der Vertretung vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt beauftragte Kl\u00e4ger die erforderliche Erteilungsgeb\u00fchr eingezahlt haben soll, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte hat hierzu auch nichts vorgebracht. Wenn jemand anders als der von ihm beauftragte Kl\u00e4ger dies getan haben sollte, m\u00fcsste er als Inhaber des Schutzrechts dies jedoch wissen und vortragen. Auch die vom Kl\u00e4ger begehrte \u201eVertretergeb\u00fchr\u201c in H\u00f6he von 150,00 \u20ac ist dem Kl\u00e4ger zur G\u00e4nze zuzusprechen. Der Kl\u00e4ger macht insoweit kein Bearbeitungshonorar nach M\u00fchewaltung geltend, sondern eine Pauschale, mithin eine Grundgeb\u00fchr. Grundgeb\u00fchren umfassen ohne R\u00fccksicht auf den Gegenstandswert die Abgeltung f\u00fcr die \u00dcbernahme der Vertretung einschlie\u00dflich der Reservierung f\u00fcr eine Sache, die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und die Zurverf\u00fcgungstellung der Organisation des B\u00fcros. F\u00fcr die Vertretung der Anmeldung sieht Abschnitt B. 1 a) PatAnwGebO eine anwaltliche Grundgeb\u00fchr in H\u00f6he von 250,00 DM vor. Dies sind umgerechnet 127,82 \u20ac, so dass bereits unter Ber\u00fccksichtigung des Zuschlages von 340 % die angesetzte Pauschale in der H\u00f6he nicht zu beanstanden ist.<\/p>\n<p>Den unter \u201eIm September 2008\u201c abgerechneten Kosten ist der Beklagte nicht entgegen getreten. Der Einwand gegen Kosten der Auslandskorrespondenzanw\u00e4lte bezog sich allein auf die Position \u201eIm Oktober 2008\u201c. Der Kl\u00e4ger kann deshalb die Erstellung der unstreitig erfolgten \u00dcbersetzung der Beschreibung ins Englische durch das GB-Korrespondenzb\u00fcro sowie die der H\u00f6he nach unstreitigen Kosten des GB-Korrespondenzb\u00fcros von 408,00 \u20ac erstattet verlangen.<\/p>\n<p>Ausgehend von der Rechnungsposition \u201eIm Oktober 2008\u201c steht dem Kl\u00e4ger nur eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 1.506,99 \u20ac zu. Beim Eintritt in die nationale Phase ist in den L\u00e4ndern, f\u00fcr die das europ\u00e4ische Patent Schutz begehrt, unstreitig ein Vertreter zu bestellen gewesen. Die damit zusammenh\u00e4ngenden Kosten in H\u00f6he von 645,50 \u20ac (445,50 \u20ac + 200,00 \u20ac) hat der Beklagte nicht in Abrede gestellt. Gleiches gilt f\u00fcr die unwidersprochen notwendige \u00dcbersetzung der Patentschrift ins Niederl\u00e4ndische, die Kosten in H\u00f6he von unstreitig 340,00 \u20ac verursachte. Im Hinblick auf den Eintritt in die nationale Phase kann der Kl\u00e4ger allerdings keine pauschale Vertretergeb\u00fchr in H\u00f6he insgesamt 2.100,00 \u20ac verlangen. Abschnitt B. 1 a) PatAnwGebO sieht f\u00fcr die Anmeldung eines Patents eine anwaltliche Grundgeb\u00fchr in H\u00f6he von 250,00 DM vor. Dies sind umgerechnet 127,82 \u20ac. Unter Ber\u00fccksichtigung des anzusetzenden Zuschlages ist dieser Betrag um 340 % zu erh\u00f6hen, so dass 434,58 \u20ac anzusetzen sind. Da erst eine 20%ige \u00dcberschreitung dieses Betrages als ermessensfehlerhaft angesehen werden kann, sind insgesamt 521,49 \u20ac zu ber\u00fccksichtigen. Weil Gegenstand des Mandatsverh\u00e4ltnisses nur eine europ\u00e4ische Anmeldung ist und insoweit vor den nationalen \u00c4mtern Korrespondenzanw\u00e4lte t\u00e4tig waren, kann der Kl\u00e4ger die pauschale Vertretergeb\u00fchr nicht sechsmal, also jeweils f\u00fcr jeden der benannten Staaten begehren, sondern nur einmal. Nicht in Ansatz gebracht werden k\u00f6nnen ferner Kosten f\u00fcr Auslandskorrespondenzanw\u00e4lte in H\u00f6he von 1.329,00 \u20ac. Der Beklagte hat diese Kosten bestritten und vorgebracht, er habe bereits Rechnungen von ausl\u00e4ndischen Patentanw\u00e4lten erhalten und beglichen. Dem ist der Kl\u00e4ger nicht mehr entgegen getreten. Die von ihm in Ansatz gebrachten Kosten sind nicht weiter spezifiziert und erl\u00e4utert worden. Welcher Auslandskorrespondenzanwalt welche Kosten geltend gemacht hat, die dann vom Kl\u00e4ger gezahlt wurden, ist nicht substantiiert dargetan. Der Kl\u00e4ger hat auch keine Kostennoten eingereicht, aus denen dies zu ersehen w\u00e4re. Da mangels Widerspruchs seitens des Kl\u00e4gers unstreitig ist, dass der Beklagte bereits Rechnungen ausl\u00e4ndischer Korrespondenzanw\u00e4lte bezahlt hat, ist zudem nicht zu erkennen, ob der Kl\u00e4ger nunmehr die Begleichung solcher Kosten begehrt, die noch nicht vom Beklagten direkt bezahlt wurden.<\/p>\n<p>Die unter der Rechnungsposition \u201eIm November 2008\u201c abgerechneten Kosten f\u00fchren zu einem Verg\u00fctungsanspruch in H\u00f6he von 1.102,74 \u20ac. Die amtlichen Geb\u00fchren in H\u00f6he von 769,00 \u20ac sind unstreitig. Der Kl\u00e4ger kann jedoch f\u00fcr die von ihm get\u00e4tigte Einzahlung der 8. Jahresgeb\u00fchr in vier L\u00e4ndern nicht jeweils eine Pauschale in H\u00f6he von 175,00 \u20ac verlangen. F\u00fcr die Einzahlung von Jahresgeb\u00fchren enth\u00e4lt Abschnitt G. der PatAnwGebO Angaben zur Anwaltsgeb\u00fchr. Hiernach betragen die Anwaltsgeb\u00fchren f\u00fcr die Einzahlung der 8. Jahresgeb\u00fchr 40 DM. Dies sind umgerechnet 20,45 \u20ac. Unter Beachtung des Zuschlages ist f\u00fcr jede Einzahlung ein Grundhonorar (Pauschale) von 69,53 \u20ac anzusetzen, folglich f\u00fcr alle vier 278,12 \u20ac. Aufgrund des Ermessensspielraums von 20 % ist es dem Kl\u00e4ger gestattet, einen Betrag von 333,74 \u20ac zu verlangen. Soweit der Beklagte bestritten hat, dass die amtlichen Geb\u00fchren tats\u00e4chlich gezahlt worden sind, verf\u00e4ngt das nicht. Dem als Anlage K 7 vorgelegten Auszug aus dem Register Plus ist zu entnehmen, dass die 8. Jahresgeb\u00fchr bei den nationalen Patent\u00e4mtern in \u00d6sterreich, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden gezahlt wurde. Wer, wenn nicht der Kl\u00e4ger, diese Zahlungen vorgenommen haben soll, hat der Beklagte nicht dargetan.<\/p>\n<p>Aus den unter \u201eIm Dezember 2008\u201c abgerechneten Positionen steht dem Kl\u00e4ger ein Verg\u00fctungsanspruch in H\u00f6he von 214,43 \u20ac zu. Die H\u00f6he der amtlichen Geb\u00fchr (131,00 \u20ac) ist unstreitig. Das Bestreiten der Einzahlung der 8. Jahresgeb\u00fchr durch den Kl\u00e4ger ist angesichts der Anlage K 7 unerheblich. Die Einzahlung dieser Geb\u00fchr berechtigt den Kl\u00e4ger jedoch nicht zur Geltendmachung einer Pauschale in H\u00f6he von 170,00 \u20ac, sondern wie dargelegt nur in H\u00f6he 69,53 \u20ac + 20 %, d. h. 83,43 \u20ac.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger stehen schlie\u00dflich gem\u00e4\u00df der Rechnungsposition \u201eIm Januar 2009\u201c weitere 532,06 \u20ac zu. Die amtlichen Geb\u00fchren in H\u00f6he von 240,00 \u20ac und 125,00 \u20ac sind unstreitig. Dass sie tats\u00e4chlich gezahlt worden, ergibt sich aus den Anlagen K 1 und K 7. F\u00fcr die Einzahlung der 8. Jahresgeb\u00fchren kann der Kl\u00e4ger jeweils (nur) 83,53 \u20ac in Ansatz bringen.<\/p>\n<p>Nach alledem steht dem Kl\u00e4ger eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 6.539,22 \u20ac nebst 19 % Mehrwertsteuer (1.242,45 \u20ac), mithin insgesamt 7.781,67 \u20ac zu. Der Betrag war infolge der Rechnungsstellung vom 09.10.2009 f\u00e4llig. Dass die Verg\u00fctungsberechnung aus sich heraus nicht bis ins Letzte nachvollziehbar war, hindert den Eintritt der F\u00e4lligkeit nicht. Ma\u00dfgeblich daf\u00fcr ist, dass die PatAnwGebO keine Regelung kennt, die den Patentanwalt \u2013 vergleichbar einem Rechtsanwalt, f\u00fcr den \u00a7 18 Abs. 2 BRAGO, \u00a7 10 Abs. 2 RVG gilt \u2013 zu einer besonderen Verg\u00fctungsabrechnung anh\u00e4lt und die F\u00e4lligkeit seines Honorars von einer eben diesen Anforderungen entsprechenden Abrechnung abh\u00e4ngig macht. Auch die Vorschriften zur Gesch\u00e4ftsbesorgung (\u00a7 675 BGB) und zum Dienstvertrag (\u00a7\u00a7 611 ff. BGB) enthalten derartige Bestimmungen nicht. F\u00fcr eine analoge Anwendung des \u00a7 10 Abs. 2 RVG ist kein Raum, nachdem die Vorschriften zur Patentanwaltsverg\u00fctung einerseits (PatAnwGebO) und die Vorschriften zur Rechtsanwaltsverg\u00fctung andererseits (BRAGO, RVG) hinsichtlich der Abrechnungsmodalit\u00e4ten unterschiedliche Regelungen enthalten und nichts daf\u00fcr ersichtlich ist, dass im Hinblick auf die PatAnwGebO eine unbewusste Regelungsl\u00fccke vorliegt, die durch Analogie geschlossen werden muss. Mit Urteil vom 9.08.2001 (2 U 231\/99) hat auch das OLG D\u00fcsseldorf bereits ausgesprochen, dass es bedenklich sei, die f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte gesetzlich normierten Vorgaben f\u00fcr eine Verg\u00fctungsabrechnung im Wege der Analogie auf Patentanw\u00e4lte zu erstrecken.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDer Verg\u00fctungsanspruch des Kl\u00e4gers ist unstreitig in H\u00f6he von 1.000,00 \u20ac erf\u00fcllt. Soweit der Beklagte dar\u00fcber hinaus eine Erf\u00fcllung gem. \u00a7 362 BGB durch weitere Zahlungen behauptet, hat er diese nicht in ausreichendem Ma\u00dfe dargetan. Zwar hat er nach dem Hinweisbeschluss der Kammer vom 13.07.2010 ausgef\u00fchrt, er habe im M\u00e4rz 2007 1.000,00 \u20ac, im September 2007 700,00 \u20ac, im April 2008 500,00 \u20ac sowie im Juni 2008 1.000,00 \u20ac bar geleistet und hiermit Zeitr\u00e4ume und H\u00f6he der behaupteten Barzahlungsbetr\u00e4ge konkretisiert. Gleichwohl gen\u00fcgt dies f\u00fcr eine substantiierte Darlegung nicht. Eine Parteivernehmung war nicht erforderlich. Wem und wo das Bargeld \u00fcbergeben wurde, ist nicht erkl\u00e4rt. Der Tag der Barzahlung wurde nicht bestimmt, Quittungen \u00fcber die einzelnen Zahlungen nicht vorgelegt. Zudem ist nicht ersichtlich, dass diese Zahlungen zur Begleichung der hier in Rede stehenden Verg\u00fctungsanspr\u00fcche geleistet worden sein sollen. Die Zahlungen sollen alle zu einer Zeit stattgefunden haben, die vor dem Rechnungsstellungsdatum lag. Eine \u201eVeranlassung\u201c zu solchen Zahlungen, die die hiesige Verg\u00fctung betrafen, bestand indes nicht; der Beklagte moniert selbst, dass \u201enie eine Abrechnung\u201c erfolgt sei. \u00dcberdies sind f\u00fcr das Streitpatent die von der Rechnung vom 09.10.2009 nicht erfassten Jahresgeb\u00fchren 1 bis 7 zu zahlen gewesen und tats\u00e4chlich auch gezahlt worden. \u00dcberdies wurde die Anmeldung 2001 eingereicht, so dass der Kl\u00e4ger auch schon seit dem f\u00fcr den Beklagten t\u00e4tig war.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDer Anspruch des Kl\u00e4gers ist nicht durch Aufrechnung gem. \u00a7\u00a7 387, 389 BGB erloschen. Die von dem Beklagten zur Aufrechnung gestellte Werklohnforderung in H\u00f6he von 11.620,35 \u20ac entsprechend der Rechnung vom 09.11.2009 (Anlagen B 1 und B 2) ist derzeit nicht begr\u00fcndet.<br \/>\nDer Beklagte wurde unstreitig vom Kl\u00e4ger mit verschiedenen Verbesserungsarbeiten an Objekten in A und B beauftragt, so dass dem Beklagten grunds\u00e4tzlich ein Verg\u00fctungsanspruch wegen erbrachter Leistungen gem. \u00a7\u00a7 631, 632 BGB zustehen k\u00f6nnte. Beanspruchen kann der Beklagte seine Verg\u00fctung aber nach \u00a7 641 Abs. 1 BGB erst mit Abnahme des Werkes, worunter grunds\u00e4tzlich die k\u00f6rperliche Hinnahme im Rahmen der Besitz\u00fcbertragung verbunden mit der Anerkennung des Werkes als in der Hauptsache vertragsgem\u00e4\u00dfe Leistung zu verstehen ist. Ohne Abnahme wird die Verg\u00fctung nur ausnahmsweise f\u00e4llig, wenn die Voraussetzungen des \u00a7 641 Abs. 2 BGB vorliegen.<br \/>\nEine Abnahme der Arbeiten an dem Objekt in B hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte jedoch trotz des Hinweises der Kammer im Beschluss vom 13.07.2010 nicht schl\u00fcssig vorgetragen. In der Klageerwiderung und in dem Schriftsatz vom 23.08.2010 hat sich der Beklagte darauf beschr\u00e4nkt, vorzubringen, der Kl\u00e4ger habe durch seine \u00c4u\u00dferung \u201eDas ist jetzt in Ordnung so. Hauptsache meine Frau gibt Ruhe\u201c die Leistung als \u201ein Ordnung\u201c entgegen genommen. Dieser Vortrag bezog sich jedoch nur auf die Arbeiten am Objekt in A wie der Inhalt des Absatzes, in dem dieser Vortrag erfolgte, zeigt. Dort werden nur die Arbeiten n\u00e4her erl\u00e4utert, die in A vorgenommen wurden. Eine \u201eEntgegennahme\u201c der Arbeiten in B als vertragsgerecht, ist demnach nicht vorgebracht. Aber auch hinsichtlich der vermeintlichen Abnahme der Arbeiten in A gen\u00fcgt der Vortrag des Beklagten nicht. Der Beklagte hat auf Nachfrage in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24.08.2010 angegeben, die \u00c4u\u00dferung sei Anfang 2008 gefallen; ein genaues Datum k\u00f6nne er nicht angeben. Dem eigenen Sachvortrag des Beklagten ist indes zu entnehmen, dass die Arbeiten 2008 \u2013 2009 durchgef\u00fchrt wurden. Hiernach waren sie Anfang 2008 noch nicht abgeschlossen, so dass sie zu dieser Zeit noch nicht durch eine entsprechende \u00c4u\u00dferung als vertragsgem\u00e4\u00df abgenommen werden konnten.<br \/>\nTats\u00e4chliche Anhaltspunkte, die eine Fiktion der Abnahme gem. \u00a7 641 Abs. 2 BGB erm\u00f6glichen w\u00fcrden, hat der Beklagte nicht behauptet. Es ist nach dem vorgetragenen Sach- und Streitstand insbesondere nicht von einer M\u00e4ngelfreiheit der Werke auszugehen. Dem Vortrag des Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass die Istbeschaffenheit des Werkes der Sollbeschaffenheit entspricht. Abgesehen davon, dass der Beklagte nicht konkret dargetan hat, was Gegenstand der Vereinbarung betreffend das Objekt in B gewesen sein soll, sondern es dabei belassen hat, allgemein von Verbesserungsarbeiten zu sprechen, so dass allenfalls f\u00fcr das Objekt in A n\u00e4here Feststellung getroffen werden k\u00f6nnen, entspricht der Zustand der jeweiligen Werke auch nicht dem, was nach dem Vortrag des Beklagte vereinbart wurde. Unstreitig f\u00e4llt bei dem Objekt in B der Putz in dem Bereich des Hauses ab, den der Beklagte verputzt hat. Ebenso unstreitig l\u00f6st sich die Verklinkerung an der Einfriedung. Bei dem Objekt in A sind die Gehwegplatten unstreitig zum Haus hin verlegt, so dass \u2013 wie der Kl\u00e4ger unwidersprochen vorgetragen hat \u2013 die Au\u00dfenwand des Hauses durchfeuchtet wird. Auch wegen dieser unstreitigen M\u00e4ngel steht dem Kl\u00e4ger bislang ein Leistungsverweigerungsrecht gem. \u00a7 320 BGB zu. Der Kl\u00e4ger hat den Beklagten mit Schreiben vom 28.05.2010 (Anlage K 14) auch zur Beseitigung des Mangels aufgefordert.<br \/>\nDem zur Aufrechnung gestellten Verg\u00fctungsanspruch des Beklagten steht \u00fcberdies entgegen, dass der Beklagte trotz eines Bestreitens des Kl\u00e4gers den jeweils angesetzten Stundensatz, die Verpflegungskosten sowie die Fahrtkosten nicht n\u00e4her erl\u00e4utert hat.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Hilfswiderklage hat in der Sache keinen Erfolg. Es kann auf die unter I. 2) dargelegten Gr\u00fcnde verwiesen werden. Der geltend gemachte Verg\u00fctungsanspruch ist derzeit nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Zinsanspruch des Kl\u00e4gers folgt aus \u00a7\u00a7 286, 288 BGB.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1501 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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