{"id":9146,"date":"2023-01-02T17:00:51","date_gmt":"2023-01-02T17:00:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=9146"},"modified":"2023-01-11T07:44:19","modified_gmt":"2023-01-11T07:44:19","slug":"i-2-u-17-20-tor-herstellungsverfahren-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9146","title":{"rendered":"I-2 U 17\/20 &#8211; Tor-Herstellungsverfahren"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3252<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 07. April 2022, I-2 U 17\/20<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/d-prax.de\/?p=8493\">4b O 73\/18<\/a> <!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>A.<br \/>\nAuf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird das am 24. M\u00e4rz 2020 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf (Az.: 4b O 73\/18) abge\u00e4ndert und wie folgt neu gefasst:<\/li>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Tore im Geltungsbereich des deutschen Patentgesetzes anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, die hergestellt werden mittels eines Verfahrens zur Herstellung eines Tores, umfassend:<\/li>\n<li>Teilen eines ersten digitalen Bildes in eine Anzahl paralleler Abschnitte, um mehrere Abschnittsbilder zu erstellen; Drucken jedes der Abschnittsbilder mit Tinte auf ein separates angestrichenes Metalltorsegment und Zusammenf\u00fcgen der Torsegmente, um ein zusammengef\u00fcgtes Tor mit dem Aussehen des ersten digitalen Bildes zu erzeugen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 25. Mai 2013 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Kopien der Eingangs- und Ausgangs-Rechnungen und f\u00fcr den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Kopien der Lieferscheine vorzulegen hat<\/li>\n<li>und<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/li>\n<li>3. die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 25. Mai 2013 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 2 401 XXA erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und ihnen f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe verbindlich zugesagt wird.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 25. Mai 2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,- \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>D.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>E.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 500.000,- \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 2 401 XXA (nachfolgend: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde am 24. Februar 2010 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der der US 202XXB vom 27. Februar 2009 sowie der US 560XXC vom 16. September 2009 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 4. Januar 2012. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 24. April 2013 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.<\/li>\n<li>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eDoor manufacturing system and method\u201c (System und Verfahren zur Herstellung von T\u00fcren). Sein Patentanspruch 1 ist wie folgt gefasst:<\/li>\n<li>\u201eA method of manufacturing a door, comprising:<\/li>\n<li>dividing a first digital image into a number of parallel sections to form multiple section images; printing with ink (308) each of the section images on a separate painted metal door segment (300), and assembling the door segments (300) so as to create an assembled door (10) having the appearance of the first digital image.\u201c<\/li>\n<li>Und in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li>\u201eVerfahren zur Herstellung eines Tors, umfassend:<\/li>\n<li>Teilen eines ersten digitalen Bildes in eine Anzahl paralleler Abschnitte, um mehrere Abschnittsbilder zu erstellen; Drucken jedes der Abschnittsbilder mit Tinte (308) auf ein separates angestrichenes Metalltorsegment (300), und Zusammenf\u00fcgen der Torsegmente (300), um ein zusammengef\u00fcgtes Tor (10) mit dem Aussehen des ersten digitalen Bildes zu erzeugen.\u201d<\/li>\n<li>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1, 4 und 15 erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 zeigt einen Teil eines Hauses mit einer daran angebauten Garage mit einem \u00dcberkopfgaragentor, das mittels des unter Schutz gestellten Verfahrens hergestellt wurde.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Figur 4 zeigt einen Aufriss der in Figur 1 dargestellten Garage einschlie\u00dflich der F\u00fchrungsschienen zur Verbindung des Tors mit der Garage:<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich veranschaulicht Figur 15 ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Herstellungsverfahren in Form eines Blockdiagramms:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Beklagte ist ein tschechisches Unternehmen, das unter anderem Garagentore herstellt und vertreibt. Sie bot auf der Messe \u201eB\u201c in C Garagentore an, die mit dem als Anlage B&amp;B 3 zur Akte gereichten Prospekt \u201eD\u201c beworben wurden. Zudem lieferte die Beklagte an die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin als Muster ein bedrucktes Garagentor (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Wegen der Einzelheiten wird diesbez\u00fcglich auf die Anlagen B&amp;B 4, B&amp;B 5, B&amp;B 6 sowie auf die in der erstinstanzlichen m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18. Februar 2020 \u00fcberreichten Bilderserien verwiesen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin sieht im Angebot und im Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents. Nach ihrer Auffassung macht die Beklagte bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/li>\n<li>Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat erstinstanzlich eine Verletzung des Klagepatents mit der Begr\u00fcndung in Abrede gestellt, das Klagepatent betreffe nicht den Druck als Solches, sondern eine komplexe Fertigung des gesamten Garagentores in automatisierter Form. Abgesehen davon setze die Beklagte den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Druckprozess bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Ermanglung der Aufteilung von Bildern in neue Einzelbilder nicht ein. Bei dem durch die Beklagte eingesetzten Verfahren werde lediglich die Gr\u00f6\u00dfe des Gesamtbildes bearbeitet, damit dieses auf das gesamte Garagentor passe. So k\u00f6nnten auch die R\u00e4nder der Torelemente bedruckt werden, um am Ende ein schl\u00fcssiges Bild auf dem Garagentor zu erhalten. Der Drucker pausiere lediglich, wenn ein neues Torelement eingelegt werden m\u00fcsse. Dabei komme es nicht zu einem aktiven Teilen oder Schneiden des Bildes in einzelne Datens\u00e4tze. Dies sei vielmehr rein mechanisch bedingt. Zudem werde eine Beschichtung vor dem Drucken abgeschliffen und entfettet, um so eine bessere Haftung der Tinte zu erzielen. Schlie\u00dflich k\u00f6nne es bei dem durch die Beklagte eingesetzten Verfahren zu \u00dcberlappungen kommen, so dass am Ende nicht zwingend das erste Bild entstehe.<\/li>\n<li>Mit Urteil vom 24. M\u00e4rz 2020 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf die Klage abgewiesen und zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Patentanspruch 1 gebe nach seinem Wortlaut nicht vor, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form ein Abschnittsbild vorliegen m\u00fcsse. Weder sei es notwendig, dass die Abschnittsbilder jeweils in einer eigenen Datei gespeichert w\u00fcrden, noch, dass das Teilen vollst\u00e4ndig abgeschlossen sein m\u00fcsse, bevor mit dem Druck begonnen werde. Aus der Notwendigkeit des Teilens in Abschnittsbilder ergebe sich lediglich, dass zu irgend einem Zeitpunkt voneinander getrennte Datens\u00e4tze vorliegen m\u00fcssten, die die den Abschnittsbildern entsprechenden Daten enthielten. Bei einer Zusammenschau der einzelnen Verfahrensschritte sei eine bestimmte Verfahrensreihenfolge dahingehend impliziert, dass das Teilen in Abschnittsbilder wenigstens soweit fortgeschritten sein m\u00fcsse, dass zumindest ein erstes Abschnittsbild vollst\u00e4ndig vorliege, bevor mit dem Drucken begonnen werden k\u00f6nne. Um mit dem Drucken eines Abschnittsbildes beginnen zu k\u00f6nnen, m\u00fcsse dieses \u00fcberhaupt erst existieren. Folglich m\u00fcsse das Teilen in zumindest ein Abschnittsbild bei Druckbeginn bereits stattgefunden haben. Gleiches gelte auch f\u00fcr die weiteren Abschnittsbilder. Auch diese m\u00fcssten jeweils vollst\u00e4ndig vorliegen, bevor mit dem Druck des jeweiligen Abschnittsbildes begonnen werden k\u00f6nne. Die Notwendigkeit des Vorliegens eines Abschnittsbildes vor Druckbeginn ergebe sich auch daraus, dass die Ma\u00dfe bzw. Proportionen des ersten Bildes bei Druckbeginn feststehen m\u00fcssten, damit diese mit dem zu bedruckenden Torsegment korrespondierten. Nur so werde gew\u00e4hrleistet, dass die sp\u00e4ter zusammengef\u00fcgten Torsegmente im Erscheinungsbild dem ersten Bild entspr\u00e4chen. Einem Teilen in Abschnittsbilder stehe es dabei nicht entgegen, wenn sich die parallelen Abschnitte teilweise \u00fcberlappen. Das Bedrucken m\u00fcsse den Besonderheiten von Torpaneelen Rechnung tragen, wie beispielsweise vorhandenen R\u00e4ndern oder \u00fcberlappenden Teilen. Insofern k\u00f6nne es erforderlich sein, zwei Torpaneele \u00fcberlappend zu bedrucken, um dem Garagentor im zusammengebauten Zustand m\u00f6glichst das Erscheinungsbild des ersten Bildes zu verleihen. Die Beschreibung des Klagepatents \u00e4u\u00dfere sich zu dieser M\u00f6glichkeit nicht und schlie\u00dfe sich \u00fcberlappende Abschnittsbilder damit nicht aus.<\/li>\n<li>Ausgehend von einem solchen Verst\u00e4ndnis stelle die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kein unmittelbares, patentverletzendes Verfahrenserzeugnis dar. Die Aufteilung eines ersten Bildes in parallele Abschnitte vor Druckbeginn lasse sich nicht feststellen.<\/li>\n<li>Nach dem Kl\u00e4gervortrag solle sich aus den \u00fcberlappenden Bereichen der Torsegmente, auf denen sich auch das Bild \u00fcberlappe, ergeben, dass das Bild vor dem Druck in Abschnitte aufgeteilt werde. Werde nur ein Bild gedruckt, seien die Daten mit dem Drucken \u201everbraucht\u201c und k\u00f6nnten nicht erneut auf ein weiteres Torsegment gedruckt werden. Insofern sei es zwingend notwendig, ein Bild vorher in Abschnitte aufzuteilen, wenn Bereiche des Bildes mehrfach gedruckt werden sollen.<\/li>\n<li>Die Beklagte habe dem entgegengehalten, der Drucker arbeite bei dem durch sie eingesetzten Verfahren nur mit einem Bild. Dieses Bild werde vor dem Senden der Bilddatei an den Drucker formatiert, damit es an die Torsegmente angepasst sei. Der Drucker m\u00fcsse dann nur auf ein bestimmtes Format von Torsegmenten eingestellt sein und k\u00f6nne mit dem Drucken des Bildes beginnen. Der Drucker sei so eingestellt, dass er das Torsegment kippe, wenn mit dem Druck der Schr\u00e4gkante begonnen werde, um einen gleichbleibenden Abstand zwischen den Druckk\u00f6pfen und dem Torsegment zu gew\u00e4hrleisten. Auch werde der Druck automatisch gestoppt, wenn das Bedrucken eines Torsegmentes beendet sei. Es m\u00fcsse dann ein neues Torsegment eingelegt werden. Aufgrund der Voreinstellung k\u00f6nne der Drucker einen bestimmten Bildbereich erneut auf das n\u00e4chste Torsegment drucken, um eine \u00dcberlappung zu erzielen.<\/li>\n<li>Der Vortrag der Beklagten sei an sich schl\u00fcssig. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass der Drucker durch eine Software gesteuert werde, die den Befehl erteile, einen bestimmten Bereich des Bildes zweifach zu drucken, um eine \u00dcberlappung zu erreichen. Es sei nicht erkennbar, dass zur Erzielung dieses Effektes ein Aufteilen in Bilder zwingend notwendig sei, da die Daten in irgendeiner Art und Weise verbraucht seien. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Drucker \u00fcber einen ausreichenden Zwischenspeicher verf\u00fcge, da er sonst das Bild gar nicht speichern k\u00f6nne. Aufgrund der Voreinstellungen betreffend die Ma\u00dfe und Optionen des einzulegenden Torsegments sei es auch ohne Weiteres m\u00f6glich, auf der Software des Druckers basierende Bildbereiche \u00fcberlappend zu drucken. Schlie\u00dflich sei denkbar, dass der Drucker die Daten wiederholt aus dem Datensatz des Gesamtbildes gewinne. \u00dcberdies habe der Hersteller der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Beklagten best\u00e4tigt, dass der Drucker bei dem zur Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten Verfahren keine Abschnittsbilder erstelle, sondern ein Gesamtbild drucke. Der Umstand, dass der Drucker mit dem Druck pausiere, wenn das Bedrucken eines Torsegmentes beendet werde, stelle kein Teilen in Abschnittsbilder dar. Auch wenn damit eine \u201emanuelle\u201c Teilung verbunden sei, liege das erste Bild noch nicht vor, bevor mit dem Druck begonnen werde. Vielmehr fielen das Teilen und das Drucken zusammen, was wiederum nicht der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre entspreche. Vor dem Hintergrund des hinreichend substantiierten Vortrages der Beklagten sei es Aufgabe der Kl\u00e4gerin, n\u00e4her dazu vorzutragen, warum der von der Beklagten verwendete Drucker zwingend das eingespeiste Bild in Abschnittsbilder unterteile. Zum Bedrucken von Torsegmenten seien verschiedene Verfahren denkbar, wobei sich das durch das Klagepatent vorgeschlagene und das durch die Beklagte beschriebene Verfahren gleichwertig gegen\u00fcberst\u00fcnden.<\/li>\n<li>Gegen dieses, ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten am 1. April 2020 zugestellte Urteil hat die Kl\u00e4gerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20. April 2020 Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes, auf eine Verurteilung der Beklagten gerichtetes Begehren weiterverfolgt.<\/li>\n<li>Sie wiederholt und erg\u00e4nzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht insbesondere geltend:<\/li>\n<li>Das mit dem Klagepatent unter Schutz gestellte Verfahren unterscheide sich ma\u00dfgeblich dadurch von dem als nachteilig angesehenen Stand der Technik, dass anstelle des Torblattes als Ganzes einzelne Torsegmente mit entsprechenden Abschnittsbildern bedruckt w\u00fcrden, wobei erst nach dem Zusammenf\u00fcgen der so bedruckten Torsegmente ein zusammengef\u00fcgtes Tor mit dem Aussehen des ersten digitalen Bildes erzeugt werde. Den Erl\u00e4uterungen in der Klagepatentbeschreibung entnehme der Fachmann, dass im Rahmen der Erfindung daran gedacht sei, die Abschnittsbilder erst w\u00e4hrend des Druckvorgangs zu erstellen, weil nur so der Einsatz von Toren unterschiedlicher L\u00e4nge ohne (vorherige) Anpassung der Zeitgebung m\u00f6glich sei. Dementsprechend enthalte Patentanspruch 1 keinerlei Vorgaben zur zeitlichen Abfolge der Erstellung der Abschnittsbilder und des Bedruckens der Metalltorsegmente. In den Schutzbereich des Klagepatents falle daher auch eine Gestaltung, bei der erst im Verlauf des Druckvorgangs festgelegt werde, mit welchen Daten der Druckvorgang f\u00fcr das einzelne Metalltorsegment abgeschlossen werden solle. Nur so werde die Bedruckung unterschiedlicher Torsegmentformate auf Grundlage der sequentiellen Erfassung des vorlaufenden und des nachlaufenden Randes ohne Einstellung der Zeitgebung zum Bedrucken erm\u00f6glicht. Soweit die Kammer demgegen\u00fcber fordere, das Teilen des Gesamtbildes in Abschnittsbilder m\u00fcsse zumindest derart abgeschlossen sein, dass wenigstens ein erstes Abschnittsbild vollst\u00e4ndig vorliege, bevor der Druckvorgang begonnen werden k\u00f6nne, finde dies weder im Anspruchswortlaut noch in der Klagepatentbeschreibung eine Grundlage. Vom Schutzbereich umfasst seien vielmehr auch solche Verfahren, bei denen das Erstellen der Abschnittsbilder erst abgeschlossen werde, wenn bereits die ersten Zeilen des Abschnittsbildes gedruckt wurden. Zur Abgrenzung vom als bekannt vorausgesetzten Stand der Technik reiche es aus, dass \u00fcberhaupt eine Unterteilung des digitalen Bildes in Abschnittsbilder erfolge, die dann auf Metalltorsegmente gedruckt w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Von der so umschriebenen technischen Lehre mache die Beklagte bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Anders als bei den im Klagepatent als bekannt vorausgesetzten Verfahren werde das Tor nicht als Ganzes bedruckt, sondern nur einzelne Torsegmente mit einzelnen Abschnittsbildern, wobei das Drucken auf mit einer Grundierung versehenden Metalltorsegmenten erfolge. Bei dem von der Beklagten zur Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendeten Verfahren komme es zudem nicht nur zum Pausieren des Druckers nach Drucken des ersten Abschnittsbildes. Der Beginn des Druckvorgangs f\u00fcr das zweite Abschnittsbild werde vielmehr in Abh\u00e4ngigkeit von den zuletzt zum Bedrucken des ersten Abschnittsbildes verwendeten Daten bestimmt, um so eine \u00fcberlappende Bedruckung mit entsprechenden Abschnittsbildern zu erm\u00f6glichen. Bei dem zum Herstellen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendeten Verfahren stehe der Beginn des einzelnen Abschnittsbildes vor Beginn des Druckvorgangs f\u00fcr dieses Abschnittsbild fest.<\/li>\n<li>Selbst wenn das Ende des Abschnittsbildes erst w\u00e4hrend des Druckvorgangs festgelegt w\u00fcrde, w\u00e4re dies f\u00fcr die Verwirklichung der mit dem Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre unsch\u00e4dlich, weil entgegen der Annahme im erstinstanzlichen Urteil von der mit dem Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre auch solche Verfahren erfasst w\u00fcrden, bei denen das Teilen und das Drucken zusammenfielen. Abgesehen davon gestehe die Beklagte in den als Anlagen B 1 und B 5 zur Akte gereichten Unterlagen selbst zu, dass bei den zum Herstellen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angewendeten Verfahren ein Teilen eines ersten digitalen Bildes in eine Anzahl paralleler Abschnitte erfolge, um mehrere Abschnittsbilder zu erstellen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>zu erkennen wie geschehen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.<\/li>\n<li>Beim Bedrucken der Torsegmente durch die Beklagte werde lediglich eine Datei (und damit ein ungeteiltes Bild) mithilfe der Software E geteilt. Eine Teilung eines Bildes in Abschnittsbilder finde nicht statt. Der Vortrag der Kl\u00e4gerin lasse nicht den Schluss zu, dass es zwangsl\u00e4ufig zum Teilen des Bildes vor dem Drucken kommen m\u00fcsse. Es werde vielmehr die Gr\u00f6\u00dfe des zu verwendenden Torsegmentes eingegeben. Es entst\u00fcnden keine an die Torsegmente angepassten Abschnittsbilder, sondern der Drucker bekomme die Information \u00fcber das zu bedruckende Torsegment. Eine Aufteilung des Bildes sei hiermit ebenfalls nicht verbunden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist diesem Vorbringen entgegengetreten. Das Beklagtenvorbringen lasse sich nur so verstehen, dass die den einzelnen Torsegmenten zugeordneten Druckdaten vor Beginn des Druckvorgangs festst\u00fcnden und in Abh\u00e4ngigkeit von der eingegebenen Gr\u00f6\u00dfe des Torsegmentes derart skaliert w\u00fcrden, dass eine vollst\u00e4ndige Bedruckung des Torsegments erfolge. Das bedeute nichts anderes, als dass die beanstandeten Produkte mit solchen Verfahren hergestellt w\u00fcrden, bei denen das Teilen des ersten digitalen Bildes in eine Anzahl paralleler Abschnitte zur Erstellung mehrerer Abschnittsbilder sogar vor Beginn des Druckvorgangs erfolge. Anderenfalls w\u00fcrde auch beim Einlegen eines Torsegmentes, dessen Gr\u00f6\u00dfe die eingegebene Gr\u00f6\u00dfe \u00fcberschreite, nicht beobachtet werden, dass dieses Torsegment, wie durch die Beklagte behauptet, teilweise unbedruckt bleibe. Vielmehr w\u00fcrde eine Bedruckung dieses Torsegmentes auf Grundlage von Druckdaten erfolgen, die bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Bedruckung zum Bedrucken eines anderen Torsegmentes herangezogen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Dass die Beklagte tats\u00e4chlich Abschnittsbilder als getrennte Datens\u00e4tze erzeuge, werde zum einen daraus deutlich, dass sie auch einzelne bedruckte Torsegmente als Ersatzpaneele anbiete. Zum anderen sei auf dem Videokanal der Beklagten ein durch die Kl\u00e4gerin als Anlage K 18 zur Akte gereichtes Video abrufbar, welches neben der Vorbereitung eines Paneels f\u00fcr den Farbdruck auch den Druckvorgang selbst zeige. Wie die nachfolgend eingeblendete Abbildung verdeutliche, werde das Paneel danach in Querrichtung bedruckt:<\/li>\n<li>Dieser Druckvorgang erm\u00f6gliche die Erzeugung von \u00dcberlappungen an den \u00dcberg\u00e4ngen der Paneele. Bei einem Druck in Querrichtung sei die Erzeugung derartiger \u00dcberlappungen zwangsl\u00e4ufig nur dann m\u00f6glich, wenn das auf das gesamte Tor zu druckende Bild in Abschnittsbilder geteilt worden sei. Auf andere Weise sei dem Drucker nicht vermittelbar, dass bestimmte Segmente des Gesamtbildes \u2013 bewerkstelligt dadurch, dass der Endbereich eines Abschnittsbildes und der Anfangsbereich des darauffolgenden Abschnittsbildes dasselbe Segment des Gesamtbildes aufweisen \u2013 zweimal gedruckt werden sollen.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat diesen Vortrag als versp\u00e4tet ger\u00fcgt. Insbesondere handele es sich bei dem Vorbringen zum Querdruck der Paneele um ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel. Ein Grund f\u00fcr dessen Zulassung sei nicht ersichtlich. Die Beklagte bestreite mit Nichtwissen, dass die Kl\u00e4gerin das als Anlage K 18 vorgelegte Video, wie von ihr behauptet, erstmals im Oktober 2021 entdeckt habe.<\/li>\n<li>Abgesehen davon sei der Vortrag zum Querdruck auch in der Sache unschl\u00fcssig. Weshalb eine \u00dcberlappung zwangsl\u00e4ufig nur m\u00f6glich sein solle, wenn die Bilder in Abschnittsbilder geteilt w\u00fcrden, habe die Kl\u00e4gerin nicht n\u00e4her erl\u00e4utert. Derartiges werde auch weder durch das zur Akte gereichte Video noch durch die vorgelegten Bilder belegt. Ebenso wenig lege die Kl\u00e4gerin dar, weshalb der Druck in Querrichtung in Verbindung mit der Aufteilung der Motive in Abschnittsbilder stehen solle. Aus einer, durch die Beklagte vorgelegten Abbildung des Bedienungsbildschirms der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (vgl. Anlage B 11, Bl. 476 f. GA) gehe eindeutig hervor, dass nur eine Datei als Ganzes verarbeitet werde. Zudem seien auf dem Bedienungsbildschirm die exakten Ma\u00dfe des gesamten Garagentores sowie das gesamte Druckmotiv zu erkennen. Der Drucker drucke daher das gesamte Motiv und nicht einzelne Abschnittsbilder.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist diesem Vorbringen entgegen getreten.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig und hat auch in der Sache Erfolg. Unter Ber\u00fccksichtigung des erg\u00e4nzenden Vorbringens in der Berufungsinstanz stellen das Angebot und der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland eine unmittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung des Klagepatents dar, weswegen die Beklagte wegen unmittelbarer Patentverletzung zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung, zum R\u00fcckruf sowie \u2013 dem Grunde nach \u2013 zum Schadenersatz verpflichtet ist. Der Kl\u00e4gerin stehen entsprechende Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung von (Garagen-) Toren.<\/li>\n<li>Konventionelle \u00dcberkopfgaragentore bestehen \u00fcblicherweise aus einem vertikalen Sto\u00df horizontaler klappbarer Abschnitte, die untereinander durch Scharniere verbunden sind und von einer F\u00fchrungsschiene getragen werden. Bei solchen Toren entstehen, wenn sich das Tor in einer geschlossenen, vertikalen Position befindet, dort, wo die horizontalen Paneele des Tores zusammentreffen, sichtbare Falze. Derartige Falze lenken jedoch von der \u00c4sthetik des Tores ab und erm\u00f6glichen das Eindringen von Feuchtigkeit, Wind und Schmutz durch das Garagentor. Zudem kann die wiederholte Benutzung des Tores \u00fcber l\u00e4ngere Zeitr\u00e4ume dazu f\u00fchren, dass sich diese Falze weiten, womit sich die Gefahr des Eindringens von Feuchtigkeit, Wind und Schmutz in die Garage erh\u00f6ht (Abs. [0002] f.).<\/li>\n<li>Die relativ hohen Gewichte, die Anzahl der Montageschritte und die Gr\u00f6\u00dfe des T\u00fcrblattes k\u00f6nnen dazu f\u00fchren, dass die Herstellung eines solchen Garagentores langsam und arbeitsintensiv vonstattengeht, was zu hohen Herstellungskosten f\u00fchren kann. Dar\u00fcber hinaus erh\u00f6ht sich die Anzahl an Produktionsfehlern, wodurch die Produktqualit\u00e4t sinkt (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Wie der Fachmann der Klagepatentbeschreibung weiter entnimmt, offenbart die WO-A1-03\/084760 ein Verfahren zum Bedrucken eines Gegenstandes mit einem Bild, bei dem das Bild mittels eines Tintenstrahldruckkopfes gedruckt wird, der in konstantem Abstand zu einer ebenen Fl\u00e4che des Gegenstandes gehalten wird (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Vor dem geschilderten Hintergrund liegt dem Klagepatent die in der Klagepatentbeschreibung nicht n\u00e4her erl\u00e4uterte Aufgabe zugrunde, ein Verfahren bereitzustellen, mit dem Garagentore einfacher und kosteng\u00fcnstiger bedruckt werden k\u00f6nnen.Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>Verfahren zur Herstellung eines Tors, umfassend:<\/li>\n<li>1. Teilen eines ersten digitalen Bildes in eine Anzahl paralleler Abschnitte, um mehrere Abschnittsbilder zu erstellen;<\/li>\n<li>2. Drucken jedes der Abschnittsbilder mit Tinte (308) auf ein separates angestrichenes Metalltorsegment (300), und<\/li>\n<li>3. Zusammenf\u00fcgen der Torsegmente (300), um ein zusammengef\u00fcgtes Tor (10) mit dem Aussehen des ersten digitalen Bildes zu erzeugen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung des erg\u00e4nzenden Vorbringens in der Berufungsinstanz hat die Beklagte eine Verwirklichung der Merkmale 1. und 2. der vorstehenden Merkmalsgliederung nicht mehr erheblich in Abrede gestellt. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um ein unmittelbares Verfahrenserzeugnis i.S.v. \u00a7 9 S. 2 Nr. 3 PatG.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas durch Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Verfahren zeichnet sich nicht allein dadurch aus, dass anders als im Stand der Technik (WO 03\/084760 A1, Anlage B&amp;B 10) nicht mehr ein ganzes Torblatt eine Druckvorrichtung durchl\u00e4uft und dort bedruckt wird, sondern dass der Druckvorgang auf das Bedrucken einzelner, im Anschluss zu einem Gesamtbild zu verbindender Segmente aufgeteilt wird. Gefordert wird vielmehr das Teilen eines ersten digitalen Bildes in eine Anzahl paralleler Abschnitte, um mehrere Abschnittsbilder zu erstellen und das Drucken jedes der Abschnittsbilder mit Tinte auf ein separates angestrichenes Metalltorsegment. Auch wenn der Fachmann dem f\u00fcr die Reichweite des Schutzbereichs ma\u00dfgeblichen Patentanspruch 1 (Art. 69 EP\u00dc) keine dahingehende Vorgabe entnimmt, dass der Druckvorgang erst dann gestartet werden darf, wenn die Aufteilung des digitalen Bildes beendet ist, impliziert Patentanspruch 1 eine bestimmte zeitliche Reihenfolge. Er bel\u00e4sst es nicht bei der Forderung nach einer Teilung des ersten digitalen Bildes in einzelne parallele Abschnitte. Eine solche Aufteilung in eine Anzahl paralleler Abschnitte soll vielmehr erfolgen, um mehrere Abschnittsbilder zu erstellen, die ihrerseits mit Tinte (jeweils) auf ein separates angestrichenes Metalltorsegment gedruckt werden sollen. Damit ein Abschnittsbild (und nicht lediglich das Gesamtbild bzw. ein Teil hiervon) gedruckt werden kann, muss es zuvor erstellt werden. Nicht vom Schutzbereich umfasst ist somit eine Gestaltung, bei welcher sich der Druckvorgang auf das Gesamtbild erstreckt und lediglich im Fall des Segmentwechsels kurzzeitig unterbrochen wird.<\/li>\n<li>Eine Best\u00e4tigung hierf\u00fcr erh\u00e4lt der Fachmann mit Blick auf Figur 15 des Klagepatents. Bei der dort gezeigten Ausf\u00fchrungsvariante der Erfindung werden der Druckvorrichtung parallel mehrere Segmente zugef\u00fchrt und zeitgleich mit jeweils einem separaten Bild bedruckt. Auch wenn es sich lediglich um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel handelt, das nur der Beschreibung von M\u00f6glichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens dient und daher grunds\u00e4tzlich keine einschr\u00e4nkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs erlaubt (vgl. BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778, 779 f. \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2008, 779, 783 \u2013 Mehrgangnabe; BGH, GRUR 2021, 942, 944 \u2013 Anh\u00e4ngerkupplung II; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 02.12.2021, Az.: I-15 U 43\/20, GRUR-RS 2021, 37601 \u2013 Schiebedach II; Urt. v. 09.12.2021, Az.: I-2 U 12\/21, GRUR-RS 2021, 41553, Rz. 47 \u2013 W\u00e4rmed\u00e4mmelement), geht daraus klar hervor, welches Grundprinzip dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren zugrundeliegt: Auf jedes Segment soll jeweils ein Abschnittsbild gedruckt werden, welches demnach mit Druckbeginn existieren muss. Eine, nicht den Schutzbereich beschr\u00e4nkende Ausf\u00fchrungsvariante zeigt Figur 15 nur insofern, als dass es erfindungsgem\u00e4\u00df nicht zwingend eines parallelen Bedruckens mehrerer Segmente mit jeweils einem Abschnittsbild bedarf.<\/li>\n<li>Nichts anderes folgt aus der ma\u00dfgeblichen englischen Anspruchsfassung, in der es hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201e [\u2026]<br \/>\ndividing a first digital image into a number of parallel sections to form multiple section images; printing with ink (308) each of the section images on a separate painted metal door segment (300) [\u2026]\u201d<\/li>\n<li>Auch aus dem englischen Anspruchswortlaut geht somit klar hervor, dass es f\u00fcr eine Verwirklichung des beanspruchten Verfahrens der Einhaltung einer bestimmten zeitlichen Reihenfolge bedarf: Gedruckt werden sollen die aus dem Teilungsvorgang gewonnenen Abschnittsbilder, was bedingt, dass das jeweilige Abschnittsbild im Zeitpunkt seines Druckes bereits existiert. Davon kann dann keine Rede mehr sein, wenn sich der Druckvorgang auf das (zun\u00e4chst noch) ungeteilte Gesamtbild erstreckt, auch wenn dieses Gesamtbild nacheinander auf mehrere Metalltorsegmente gedruckt wird. Es mag sein, dass sich auch mit einem solchen Vorgehen vergleichbare Ergebnisse wie mit dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren erzielen lassen. Am Ende steht stets eine Vielzahl von bedruckten Metalltorsegmenten, die sich zu einem das Gesamtbild zeigenden Tor zusammenf\u00fcgen lassen. Patentanspruch 1 stellt jedoch nicht ein bestimmtes Erzeugnis im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG, sondern ein Verfahren unter Schutz, so dass es entscheidend auf die unter Schutz gestellte Verfahrensf\u00fchrung ankommt.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin ein weiteres Verst\u00e4ndnis des Schutzbereichs aus den auf Figur 12 bezogenen Abs\u00e4tzen [0045] und [0046] herzuleiten versucht, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dort hei\u00dft es in deutscher \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li>\u201eWie weiterhin in ABB.12 gezeigt, kann der Druckabschnitt 600 auch Innen- und Au\u00dfent\u00fcrsensoren 602, 604 umfassen, um einen gesteuerten Vorschub in den Druckabschnitt 600 zu erm\u00f6glichen. Die Sensoren 602, 604 tasten insbesondere die Einlaufkante und die Hinterkante des Torsegmentes ab. Bei einer Anordnung sind die Sensoren 602, 604 optische Sensoren, die einen Lichtstrahl nach oben oder unten richten, wenn eine Torkante das Licht passiert. Im Betrieb kann der Innensensor 602 so konfiguriert werden, dass er die Einlaufkante und vorzugsweise auch die Hinterkante w\u00e4hrend der Bef\u00f6rderung des Tores (z. B. \u00fcber ein Endlosband oder einen Rollenvorschub) vom Montageabschnitt 500 zum Druckabschnitt 600 abtastet. Die Erfassung der Eintrittskante des Tores zeigt an oder signalisiert der Controllereinheit 1200 anderweitig, dass das Tor im Druckabschnitt 600 angekommen ist. Nach dem Druck tastet der Au\u00dfensensor die Hinterkante des Tores ab und signalisiert der Controllereinheit, dass der Druckabschnitt bereit ist zur Aufnahme weiterer Tore.<\/li>\n<li>Bei einer Konstruktion k\u00f6nnen die T\u00fcrsensoren 602, 604 fotoelektrische Sensoren sein, die einen Gegenstand erfassen. Es k\u00f6nnen jedoch auch andere Arten von Sensoreinheiten sein, wie z. B. Kontaktf\u00fchler, kapazitive Sensoren oder Endschalter. Ein kapazitiver Sensor kann die Hinterkante des Tores erfassen, indem er eine \u00c4nderung der Kapazit\u00e4t durch das Tor erfasst, wenn das Tor am Detektor vorbeir\u00fcckt. Die Torpositionssensoren 602, 604 sind operativ mit der Mikroprozessor-Controllereinheit 1200 \u00fcber eine Schnittstellenkontroll-Hardware verbunden, z. B. \u00fcber Kabel oder kabellose Verbindungen. Dies erlaubt es der Controllereinheit 1200 gleichfalls, ein von den Torsensoren 602, 604 generiertes Erfassungssignal zu empfangen und zu verarbeiten. So reduziert die aktive Steuerung Produktionsfehler, ohne von konventionellen Zeitrastern abh\u00e4ngig zu sein. Die sequentielle Erfassung der Einlauf- und der Hinterkante erm\u00f6glicht die Verwendung unterschiedlicher Torl\u00e4ngen ohne Anpassungen an das Timing. Dar\u00fcber hinaus wird ein Tor geeignet erfasst, um mit dem Druckvorgang zu beginnen.\u201c<\/li>\n<li>(Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt)<\/li>\n<li>Die bei der in Figur 12 gezeigten Gestaltung zu findenden Sensoren dienen somit der Steuerung des Vorschubs in den Druckabschnitt und der Reduzierung von Produktionsfehlern durch eine aktive Steuerung des Transports der einzelnen Torsegmente. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass mit der Abtastung der Einlauf- und\/oder Hinterkante eine an den jeweiligen Druckvorgang angepasste Teilung eines zu druckenden Gesamtbildes in Abschnittsbilder dergestalt realisiert werden soll, dass das Gesamtbild erst w\u00e4hrend eines laufenden Druckvorgangs in ein bestimmtes Abschnittsbild geteilt wird, sucht der Fachmann in den vorgenannten Abschnitten der Klagepatentbeschreibung vergebens. Soweit die sequentielle Erfassung der Einlauf- und der Hinterkante die Verwendung unterschiedlicher Torl\u00e4ngen ohne Anpassungen an das Timing erm\u00f6glichen soll, ist auch dieser Hinweis im Zusammenhang mit der den Sensoren zuvor zugewiesenen Funktion zu lesen. Dadurch, dass die Sensoren sowohl die Einlauf- als auch die Hinterkante der einzelnen Segmente erfassen, bedarf es keiner Steuerung des Druckvorgangs \u00fcber vorgegebene Zeitfenster, die jeweils, ggf. auch manuell, an das zu bedruckende Segment angepasst werden m\u00fcssen. Vielmehr wird eine automatische Anpassung des Druckvorgangs auf der Grundlage der Sensordaten erm\u00f6glicht. Nichts gesagt ist damit jedoch zum Inhalt der jeweils zu druckenden Informationen, zu deren Bearbeitung und zum Zeitpunkt einer Solchen. Ein dahingehender R\u00fcckschluss, das Klagepatent schlie\u00dfe ein paralleles Drucken und Teilen in Bezug auf einen bestimmten Abschnitt des Gesamtbildes nicht aus, l\u00e4sst sich daraus somit nicht ziehen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nGemessen daran hat die Beklagte unter Ber\u00fccksichtigung des erg\u00e4nzenden Vorbringens in der Berufungsinstanz nicht erheblich in Abrede gestellt, dass das von ihr bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zum Einsatz kommende Verfahren von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nErstmals im Berufungsverfahren hat die Kl\u00e4gerin als Anlage K 18 ein Video pr\u00e4sentiert, wonach die einzelnen Paneele der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Quer- und nicht \u2013 wie zun\u00e4chst angenommen \u2013 in L\u00e4ngsrichtung bedruckt werden. Dieses neue tats\u00e4chliche Vorbringen hat die Beklagte nicht bestritten, weshalb diese Behauptung als zugestanden gilt, \u00a7 138 Abs. 3 ZPO. Sie ist auch in zweiter Instanz zu ber\u00fccksichtigen. Das gilt schon deshalb, weil der Ausschluss neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsrechtszug, auch soweit sie im ersten Rechtszug aus Nachl\u00e4ssigkeit nicht geltend gemacht worden sind, nicht f\u00fcr unstreitige Tatsachen gilt. Aus der die Zwecke des Zivilprozesses und der Pr\u00e4klusionsvorschriften ber\u00fccksichtigenden Auslegung der \u00a7\u00a7 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 ZPO ergibt sich, dass unter \u201eneue Angriffs- und Verteidigungsmittel\u201d im Sinne des \u00a7 531 ZPO lediglich streitiges und beweisbed\u00fcrftiges Vorbringen f\u00e4llt. Nicht beweisbed\u00fcrftiges Vorbringen hat das Berufungsgericht gem\u00e4\u00df<br \/>\n\u00a7 529 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung ohne Weiteres zu Grunde zu legen (BGHZ 161, 138, 141 ff. = NJW 2005, 291; BGHZ 166, 29 = NJW-RR 2006, 630 Rz. 6; BGHZ 177, 212 = NJW 2008, 3434 Rz. 9 ff.; BGH, NJW-RR 2006, 755 R. 5; NJW 2009, 2532 Rz. 19; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.08.2020 \u2013 I-2 U 52\/19, GRUR-RS 2020, 49189, Rz. 68 \u2013 WC-Sitzgelenk II).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAusgehend hiervon hat die Kl\u00e4gerin darauf hingewiesen, dass ein solcher Druckvorgang in Querrichtung, der unstreitig auch die Erzeugung von \u00dcberlappungen an den \u00dcberg\u00e4ngen der Paneele erm\u00f6glicht, zwangsl\u00e4ufig nur dann realisiert werden k\u00f6nne, wenn das auf das gesamte Tor zu druckende Bild zuvor in einzelne Abschnittsbilder geteilt wurde. Auf andere Weise k\u00f6nne dem Drucker nicht vermittelt werden (insbesondere nicht durch das manuelle Anhalten und Neujustieren des Druckkopfes), dass bestimmte Segmente des Gesamtbildes zweimal gedruckt werden sollen. Letzteres werde dadurch bewerkstelligt, dass der Endbereich des Abschnittsbildes und der Anfangsbereich des darauffolgenden Abschnittsbildes dasselbe Segment des Gesamtbildes aufwiesen.<\/li>\n<li>Ist dem so, macht die Beklagte von dem durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Verfahren wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Es wird ein erstes digitales Bild in eine Anzahl paralleler Abschnitte geteilt, um mehrere Abschnittsbilder zu erstellen, wobei jedes der Abschnittsbilder mit Tinte auf ein separates angestrichenes Metalltorsegment gedruckt wird (Merkmale 1. und 2.). Im Anschluss werden die Torsegmente unstreitig zusammengef\u00fcgt, um ein zusammengef\u00fcgtes Tor mit dem Aussehen des ersten digitalen Bildes zu erzeugen (Merkmal 3.).<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDen durch die Kl\u00e4gerin auf dieser Grundlage erhobenen Verletzungsvorwurf kann die Beklagte nicht dadurch erheblich bestreiten, dass sie lediglich den kl\u00e4gerischen Vortrag dahingehend kritisiert, es fehle an genaueren Angaben zur behaupteten Zwangsl\u00e4ufigkeit.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Substantiierungslast des Bestreitenden h\u00e4ngt davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat: Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, l\u00e4sst sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen (BeckOK\u2009ZPO\/Bacher, 43. Edition Stand: 01.12.2021, \u00a7 286 Rz. 18). Dabei obliegt es zun\u00e4chst der darlegungsbelasteten Partei, ihr Vorbringen zu konkretisieren und zu detaillieren (BGH, NJW 1999, 1404). Je detaillierter ihr Vorbringen ist, desto h\u00f6her sind die Substantiierungsanforderungen gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 2 ZPO (st. Rspr., vgl. BGH, NJW-RR 2011, 1509; BGH, NJW-RR 2015, 468; BGH, NJW-RR 2018, 1089; BGH, NJW-RR 2020, 1320, jew. m.w.N.). Substantiiertes Vorbringen kann danach grunds\u00e4tzlich nicht pauschal bestritten werden (BGH, NJW 2010, 1357; BGH, NZG 2018, 497; BGH, NZG 2020, 1149). Hat etwa die klagende Partei ihren Vortrag durch Vorlage von Unterlagen hinreichend konkretisiert, so muss die beklagte Partei dieses Vorbringen ebenso qualifiziert bestreiten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die darlegungspflichtige Partei au\u00dferhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine n\u00e4here Kenntnis der ma\u00dfgebenden Tatsachen besitzt, w\u00e4hrend der Prozessgegner sie hat und ihm n\u00e4here Angaben zumutbar sind (BGH, NJW 1983, 687; BGH, NJW 1987, 2008; BGH, NJW 2005, 2614; BGH, NJW-RR 2019, 1332). In diesen F\u00e4llen ist einfaches Bestreiten mit Nichtwissen nicht zul\u00e4ssig, sondern es kann von dem Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der f\u00fcr das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umst\u00e4nde verlangt werden (BGH, NJW 2008, 982, 984). Dies erfordert eine konkrete Erwiderung, indem sich die beklagte Partei aktiv an der Sachverhaltsaufkl\u00e4rung beteiligt, zu den einzelnen relevanten Behauptungen der klagenden Partei Stellung nimmt und eine eigene Darstellung dazu liefert, dass und weshalb diese Behauptung unzutreffend ist (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2021, 421 \u2013 Montagegrube; Urt. v. 09.12.2021, GRUR-RS 2021, 39600, Rz. 65 \u2013 Rasierapparat).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nUnter Zugrundelegung dieses Ma\u00dfstabs gen\u00fcgt der Vortrag der Beklagten nicht den Anforderungen an ein qualifiziertes Bestreiten.<\/li>\n<li>Die durch die Kl\u00e4gerin aufgestellte Behauptung, der bei der Beklagten unstreitig eingesetzte Querdruck lasse sich ausschlie\u00dflich durch eine vorherige Aufteilung des Bildes in Abschnittsbilder realisieren, kann die Beklagte nur dadurch bestreiten, dass sie selbst konkret ein hiervon abweichendes Vorgehen benennt. Da sie das Verfahren selbst einsetzt und auch R\u00fccksprache beim Hersteller der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform halten kann, ist sie \u2013 anders als die Kl\u00e4gerin \u2013 dazu auch ohne Weiteres in der Lage. Eine solche Vortragslast trifft die Beklagte umso mehr, nachdem sie zun\u00e4chst die (offenbar unzutreffende) Behauptung aufgestellt hat, bei dem durch sie eingesetzten Verfahren werde der Druckvorgang lediglich beim \u00dcbergang zu einem neuen Paneel unterbrochen. Dass sich ein solches Vorgehen schwerlich mit dem eingesetzten Querdruck in Einklang bringen l\u00e4sst, bedarf keiner n\u00e4heren Erl\u00e4uterung.<\/li>\n<li>Aus der durch die Beklagte als Anlage B 1 zur Akte gereichten \u00dcbersicht, in welcher sich die Herstellerin der eingesetzten Druckeinheit n\u00e4her zum Druckverfahren \u00e4u\u00dfert, folgt nichts anderes. Dort hei\u00dft es unter anderem bezogen auf Patentanspruch 1 des Klagepatents:<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] Similary as under the solution described in the patent, different images (as part of whole image that should be the result image on the doorways) can be printed on seperate segments on doorways. However, as regards the Device:<\/li>\n<li>(i) the motif is not cut into the sections to be printed on each segment prior to sending the image for printing; the size of the image is customized so that it fits to the doorway as a whole (this is done in a computer outside the Device) and then (after uploading the customized image into the Device) the Device starts printing on the first segment until it reaches the end and continues with printing on next segment;<br \/>\n[\u2026]<br \/>\nUnder printing type 2, it does print partial image on each segment (the way of \u201ecreating\u201c such partial image is different then cutting the image in advance before printing.<br \/>\n[\u2026]\u201c<br \/>\nUnd im Hinblick auf den, vergleichbare Verfahrensschritte beinhaltenden Patentanspruch 7:<\/li>\n<li>\u201eUnder type 2) of printing, the assembled doorway does give the look of one compact image; however, such image is not divided before the printing (the image is sent as a whole for the printing) into sections that are each printed out on seperate segment and that creates together the final image [\u2026]<\/li>\n<li>The Device does not divide the image before printing\u201c.<\/li>\n<li>Auch die Stellungnahme der Herstellerin l\u00e4sst somit nicht im Ansatz erkennen, wie \u2013 wenn nicht durch die vorherige Aufteilung der sodann einzeln zu druckenden Abschnittsbilder \u2013 der bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzte Querdruck realisiert werden soll. Allein das behauptete Hochladen des Gesamtbildes und des abschnittsweisen Drucks der Segmente reicht hierf\u00fcr erkennbar nicht aus.<\/li>\n<li>Nichts anderes folgt aus der durch die Beklagte als Anlage B 11 vorgelegten Abbildung des Bedienbildschirms der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Weshalb dieser den Schluss zulassen soll, es werde \u2013 bis zum Abschluss des Drucks \u2013 nur eine Datei als Ganzes verarbeitet, erschlie\u00dft sich nicht und wird durch die Beklagte auch nicht hinreichend erl\u00e4utert. Allein die Eingabe der Gesamtma\u00dfe des Garagentores l\u00e4sst ebenso wenig wie das Druckergebnis in Gestalt eines kompletten Garagentores R\u00fcckschlusse darauf zu, wie dieser Druck im Hintergrund \u2013 wenn nicht durch den Querdruck einzelner Abschnittsbilder \u2013 realisiert wird. Eine Erkl\u00e4rung zu dieser Frage ist die Beklagte bis zum Verhandlungsschlusszeitpunkt schuldig geblieben.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDa die Beklagte durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent unmittelbar (\u00a7 9 S. 2 Nr. 3 PatG) verletzt, ergeben sich die folgenden Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes im Inland ohne Berechtigung erfolgt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG folgt. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihre Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus<br \/>\nArt. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG ohne Ber\u00fccksichtigung eines Karenzmonats, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Rechnungslegungspflicht folgt aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die ihr abverlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>III.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3252 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 07. April 2022, I-2 U 17\/20 Vorinstanz: 4b O 73\/18<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[96,20],"tags":[],"class_list":["post-9146","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-96","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9146","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=9146"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9146\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9170,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9146\/revisions\/9170"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=9146"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=9146"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=9146"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}