{"id":9142,"date":"2023-01-02T17:00:32","date_gmt":"2023-01-02T17:00:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=9142"},"modified":"2023-01-11T07:45:53","modified_gmt":"2023-01-11T07:45:53","slug":"i-2-u-12-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9142","title":{"rendered":"I-2 U 12\/20 &#8211; Adapter f\u00fcr Drucksensoren"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3251<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 21. Juli 2022, I-2 U 12\/20<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/d-prax.de\/?p=8513\">4b O 74\/18<\/a> <!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. M\u00e4rz 2020 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf (Az. 4b O 74\/18) abge\u00e4ndert:Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin wird als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/li>\n<li>III. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz einschlie\u00dflich der Kosten der Anschlussberufung tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/li>\n<li>V. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 500.000,- \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte aus dem deutschen Teil des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 095 XXA (nachfolgend: Klagepatent; vorgelegt in Anlage GDM 1), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse, Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten sowie auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent tr\u00e4gt den Titel \u201eAdapter f\u00fcr Drucksensoren\u201c. Die ihm zugrundeliegende Anmeldung wurde am 5. Dezember 2007 unter Inanspruchnahme einer schweizerischen Priorit\u00e4t vom 11. Dezember 2006 in deutscher Sprache eingereicht und am 2. September 2009 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 22. Februar 2017 im Patentblatt bekannt gemacht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents ist wie folgt formuliert:<\/li>\n<li>\u201eAdapter f\u00fcr Drucksensoren zum Durchf\u00fchren von Langzeitzylinderdruck\u00fcberwachungen an Verbrennungsmotoren umfassend ein Geh\u00e4use (1) welches inw\u00e4ndig eine Kontur eines Gaskanals (2) definiert, einen Anschluss (3) zu einem Zylinderdeckel eines Verbrennungsmotors zum Herstellen einer Gasverbindung zwischen einem Inneren eines Zylinders und dem Gaskanal (2), eine hintere \u00d6ffnung (11) des Gaskanals (2) aus dem Geh\u00e4use (1) mit einer Vorrichtung (12) zum gasdichten Verschlie\u00dfen dieser hinteren \u00d6ffnung (11), einen Anschluss (4) eines Drucksensors (5) zum Einsetzen eines Drucksensors (5) mit einer Sensormembran (6),<\/li>\n<li>wobei die Sensormembran (6) im eingesetzten Zustand zu einer \u00d6ffnung (7) im Gaskanal (2) vordringt und einem Gasdruck im Gaskanal (2) ausgesetzt ist, und wobei diese \u00d6ffnung (7) eine \u00dcbergangslinie (8) aufweist, welche einen \u00dcbergang von einer Kontur des Gaskanals (2) zum Anschluss (4) des Drucksensors (5) bildet, dadurch gekennzeichnet, dass die \u00dcbergangslinie (8) der \u00d6ffnung (7) in einer Ebene liegt, dass die Sensormembran (6) im eingebauten Zustand einen Teil der Kontur des Gaskanals (2) bildet, und dass der \u00dcbergang von der Kontur des Gaskanals (2) zur Sensormembran (6) einen stetigen \u00dcbergang im Bereich der \u00dcbergangslinie (8) bildet.\u201c<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung sind nachfolgend die Figuren 1 und 3 des Klagepatents eingeblendet. Figur 1 zeigt einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Adapter in perspektivischer Schnittansicht mit einem Sensor (5):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>In der vorstehenden Figur 1 weist der Adapter nach den Abs. [0014] ff. der Patentbeschreibung ein Geh\u00e4use (1) auf, das inw\u00e4ndig die Kontur eines Gaskanals 2 definiert und ferner einen Anschluss (3) zu einem Zylinderdeckel eines Verbrennungsmotors und eine hintere \u00d6ffnung (11) aufweist. Schlie\u00dflich umfasst der Adapter einen Anschluss (4) zum Einsetzen eines Drucksensors (5) mit einer Sensormembran (6) (Abs. [0014]).<\/li>\n<li>Bei der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 des Klagepatents handelt es sich um eine Darstellung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Adapters mit Sensor (5) in einer alternativen Ausf\u00fchrungsform, welche nach Abs. [0023] der Patentbeschreibung speziell f\u00fcr frontdichtende Drucksensoren geeignet ist:<\/li>\n<li>Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite einen Drucksensor mit der Bezeichnung \u201eB\u201c an (Anlage GDM 6). Zu diesem bietet sie einen speziellen Adapter (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) an, mit dem der Drucksensor B etwa an einen Schiffsdieselmotor MAN 6S60 angeschlossen werden kann.<\/li>\n<li>Im Rahmen eines Testkaufs erwarb die Kl\u00e4gerin ein Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Die nachfolgend wiedergegebenen, S. 13 der Klageschrift entnommenen Fotos zeigen zwei Ansichten des Testkaufprodukts, wobei von der Kl\u00e4gerin etwa ein Viertel des Materials entfernt worden ist, um die Lage des Gewindes zu veranschaulichen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Ein Auszug aus einer von der Beklagten im Rahmen der Vermarktung benutzten PowerPoint-Pr\u00e4sentationsunterlage mit bema\u00dften Zeichnungen ist als Anlage GDM 8 zur Akte gereicht worden.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der \u00fcblichen Anbringung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an einen g\u00e4ngigen Schiffsdieselmotor vom Typ MAN 6S60 wird zun\u00e4chst ein Foto eines am Zylinder angebrachten Adapters aus einer PowerPoint Pr\u00e4sentation der Beklagten (Anlage GDM 8f, Bl. 291 GA) eingeblendet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Wie auch aus dem vorstehenden Bild ersichtlich ist, erfolgt die Anbringung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit Hilfe von vier motorseitigen Bolzen, die um ein Loch am Zylinderdeckel angeordnet sind, wie die nachfolgende Abbildung des zylinderseitigen Lochs ohne angebrachten Adapter verdeutlicht:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Schlie\u00dflich wird zur weiteren Veranschaulichung der \u00fcblichen Anbringung eine Explosionszeichnung aus der Indizierhahn-Montageanleitung des Motorherstellers MAN (Anlage GDM 15) eingeblendet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Der kreisf\u00f6rmige R\u00fccksprung in der Zylinderwand, der das Loch im Zylinder umgibt, dient der Aufnahme des zylindrischen Ansatzes eines Adapters (wie der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform) und einer Dichtung (019). Auf der vom Zylinderdeckel abgewandten Seite des Adapters (wie der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform) ist eine zylindrische Vertiefung vorgesehen, in der ebenfalls ein Dichtring (019) eingelegt werden kann. \u00dcber ein Verl\u00e4ngerungsteil (056) und eine weitere Dichtung (139) kann der Adapter mit einem Indizierhahn\/Ventil (176) verbunden werden, wobei das Verl\u00e4ngerungsteil (056) in Richtung Indizierhahn (176) durch die mittige \u00d6ffnung eines Flansches (044) hindurchragt. Dieser Flansch sorgt f\u00fcr die Befestigung der Bauteile am Zylinder. Hierzu weist der Flansch (044) vier Durchgangsbohrungen f\u00fcr die zylinderseitigen Bolzen (093) auf, die um das Loch am Zylinder angeordnet sind (wie im Bild weiter oben erkennbar). Mit Hilfe dieser Durchgangsbohrungen wird der Flansch (044) \u00fcber die Bolzen (093) in Richtung des Zylinderdeckels geschoben. An seiner dem Zylinderdeckel abgewandten Seite l\u00e4sst sich der Flansch (044) mit Muttern (103) fixieren, die auf die freien Bolzenenden geschraubt werden. Dadurch wird der Flansch (044) in Richtung des Zylinderdeckels gedr\u00fcckt und h\u00e4lt so den Adapter und das Verl\u00e4ngerungsteil (056). An seinem dem Zylinderdeckel abgewandten Ende kann das Verl\u00e4ngerungsteil (056) wiederum mit dem Indizierhahn (176) verbunden werden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin sieht hierin eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht:<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1. Sie sei zur kontinuierlichen Messung von Zylinderdruck in Dieselmotoren bestimmt. Der Adapter weise ein metallisches Geh\u00e4use mit einem zentralen Gaskanal mit einem Querschnitt in Form eines durchgehenden Langlochs auf. Es sei ein Anschluss zum Zylinderdeckel vorhanden. Der Adapter weise zudem eine hintere \u00d6ffnung auf, wobei der Anschluss des Indizierhahns in der oben eingeblendeten Abbildung zeige, dass der Adapter auch eine \u201eVorrichtung zum Verschlie\u00dfen der hinteren \u00d6ffnung\u201c umfasse. Als eine solche Vorrichtung weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform rings um die \u00d6ffnung kreisrunde Vor- bzw. R\u00fcckspr\u00fcnge auf. Diese eigneten sich zur Positionierung eines Dichtungsrings oder zum Einschneiden eines Gewindes, sofern das Gegengewinde selbstschneidend sei. Ferner sei ein Anschluss f\u00fcr einen Drucksensor vorhanden. Die Membran des Drucksensors rage im eingesetzten Zustand auf weniger als 1 mm an die Kontur des Gaskanals heran. Sofern man nur auf die sich aus den vorgelegten Produktunterlagen ergebenden Nennma\u00dfe abstelle und Toleranzen nicht ber\u00fccksichtige, reiche die Vorderseite des Sensors mit der Membran um 0,5 mm an die Kanalkontur heran. Eine von ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 durchgef\u00fchrte Messung habe dies best\u00e4tigt. Danach rage die Vorderfl\u00e4che der Membran deutlich dichter als 1 mm an die ebene Kontur des Langlochs heran. Der vorhandene kleine Versatz f\u00fchre nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus, da das Klagepatent geringf\u00fcgige Spalten wie auch Stufungen nicht ausschlie\u00dfe. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dringe die Sensormembran somit im eingesetzten Zustand zur \u00d6ffnung im Gaskanal vor und sei dort dem Gasdruck im Kanal ausgesetzt. Der Adapter erlaube es, einen Sensor so dicht an den langen Lochquerschnitt des Kanals heranzuf\u00fchren, dass es zu einem exakt b\u00fcndigen Anschluss komme. Die vom Klagepatent geforderte \u201e\u00dcbergangslinie\u201c sei die Umrandungslinie der kreisrunden \u00d6ffnung. Da diese Umrandungslinie in einer ebenen Wand des als durchgehendes Langloch ausgebildeten Kanals verlaufe, liege sie in einer Ebene. Weiterhin bilde die Sensormembran einen Teil des Gaskanals und der \u00dcbergang von der Kontur des Gaskanals zur Sensormembran sei stetig. Im \u00dcbrigen komme es auf den minimalen Versatz bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform deshalb nicht an, weil Gegenstand des Patentanspruchs 1 nur der Adapter und nicht der Sensor sei. Es gen\u00fcge daher, dass der Adapter so ausgestaltet sei, dass damit die vom Klagepatent angestrebte Konturanpassung ohne weiteres m\u00f6glich sei.<\/li>\n<li>Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und geltend gemacht:<\/li>\n<li>Der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Adapter umfasse nicht nur die spezifische Ausgestaltung des Adapterk\u00f6rpers, sondern auch einen darin angeordneten Drucksensor, dessen Sensormembran in einem eingebauten Zustand auf eine bestimmte Art und Weise zu dem Adaptergeh\u00e4use angeordnet sei und mit diesem zusammenwirke. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Adapters bed\u00fcrfe es neben der \u00d6ffnung eines zus\u00e4tzlichen Elements, um ein gasdichtes Verschlie\u00dfen des Gaskanals im Adaptergeh\u00e4use zu erm\u00f6glichen; das blo\u00dfe Vorhandensein einer normalen \u00d6ffnung des Gaskanals reiche nicht aus. Patentgem\u00e4\u00df stelle die \u00dcbergangslinie den Randbereich der \u00d6ffnung zum Heranf\u00fchren des Drucksensors im Innenwandbereich des Gaskanals dar, wobei die \u00dcbergangslinie dabei den Wechsel von der Kontur des Gaskanals hin zu der \u00d6ffnung f\u00fcr den Drucksensor umfasse. Soweit das Klagepatent einen \u201estetigen \u00dcbergang\u201c von der Kontur des Gaskanals zur Sensormembran fordere, sei dies dahin zu verstehen, dass es im \u00dcbergangsbereich von der Gaskanalinnenwand zur Drucksensormembran keine Taschen, Einbuchtungen oder Spalten gebe, in die sich Ru\u00df oder andere die Sensormembran st\u00f6rende Elemente anlagern k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Hiervon ausgehend mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Es fehle bereits an einer Vorrichtung zum gasdichten Verschlie\u00dfen der hinteren \u00d6ffnung des Adapters. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform finde sich dort weder ein Innengewinde noch ein anderes vergleichbares Element, so dass zum gasdichten Verschlie\u00dfen des Gaskanals andere, nicht in struktureller Verbindung mit dem Adapter stehende Elemente vorzusehen seien. Zudem bilde die Sensormembran im eingebauten Zustand keinen Teil der Kontur des Gaskanals, wobei bereits der von der Kl\u00e4gerin ermittelte Versatz der Sensormembran zur Kontur des Gaskanals von 0,5 mm bei einer Gesamth\u00f6he des Gaskanals von 6 mm ausreichend sei, um den Schutzbereich des Klagepatents zu verlassen. Tats\u00e4chlich belaufe sich der H\u00f6henversatz von Sensormembran und Gaskanalkontur sogar auf ca. 0,6 mm. Ferner fehle es an einem stetigen \u00dcbergang von der Kontur des Gaskanals zur Sensormembran. Bei dem angegriffenen Adapter mit Sensor sei es nicht m\u00f6glich, ohne das \u00dcberwinden eines Spalts vom Gaskanal zur Sensormembran zu gelangen, so dass sich im Betrieb des Adapters dort Verunreinigungen anlagern w\u00fcrden. Im \u00dcbergang von der Drucksensormembran verbleibe ein umlaufender Spalt von 0,2 mm, der die Drucksensormembran umfangsseitig umgebe. Dieser Spalt zwischen Gaskanal und Sensormembran sei vom Gaskanal aus gesehen tiefer als 2,5 mm bzw. deutlich mehr als 0,8 mm tief.<\/li>\n<li>Durch Urteil vom 5. M\u00e4rz 2020 hat das Landgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat:<\/li>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- \u20ac, an dessen Stelle im Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft tritt, oder einer sogleich zu verh\u00e4ngenden Ordnungshaft, wobei die einzelne Ordnungshaft bis zu sechs Monate und die Ordnungshaft insgesamt bis zu zwei Jahre betragen kann und an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, in Deutschland<\/li>\n<li>Adapter f\u00fcr Drucksensoren zum Durchf\u00fchren von Langzeitzylinderdruck\u00fcberwachungen an Verbrennungsmotoren umfassend ein Geh\u00e4use, welches inw\u00e4ndig eine Kontur eines Gaskanals definiert, einen Anschluss zu einem Zylinderdeckel eines Verbrennungsmotors zum Herstellen einer Gasverbindung zwischen einem Inneren eines Zylinders und dem Gaskanal, eine hintere \u00d6ffnung des Gaskanals aus dem Geh\u00e4use mit einer Vorrichtung zum gasdichten Verschlie\u00dfen dieser hinteren \u00d6ffnung, einen Anschluss eines Drucksensors zum Einsetzen eines Drucksensors mit einer Sensormembran, wobei die Sensormembran im eingesetzten Zustand zu einer \u00d6ffnung im Gaskanal vordringt und einem Gasdruck im Gaskanal ausgesetzt ist, und wobei diese \u00d6ffnung eine \u00dcbergangslinie aufweist, welche einen \u00dcbergang von einer Kontur des Gaskanals zum Anschluss des Drucksensors bildet, wobei die \u00dcbergangslinie der \u00d6ffnung in einer Ebene liegt, die Sensormembran im eingebauten Zustand einen Teil der Kontur des Gaskanals bildet und der \u00dcbergang von der Kontur des Gaskanals zur Sensormembran einen stetigen \u00dcbergang im Bereich der \u00dcbergangslinie bildet,<\/li>\n<li>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen,<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter 1. genannten Handlungen seit dem 22. Februar 2017 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines geordneten, nach Typen und Kalendervierteljahren aufgeschl\u00fcsselten Verzeichnisses mit Angaben \u00fcber<\/li>\n<li>a) die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) die Namen und Anschriften gewerblicher Abnehmer sowie Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) die Mengen der erhaltenen, ausgelieferten und\/oder bestellten Erzeugnisse sowie<\/li>\n<li>d) die Preise, die f\u00fcr sie bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Ein- und Verkaufsbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Einzelheiten au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter 1. genannten Handlungen seit dem 19. Juni 2008 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines geordneten, nach Typen und Kalendervierteljahren aufgeschl\u00fcsselten Verzeichnisses mit Angaben \u00fcber<\/li>\n<li>a) die jeweiligen Herstellungsmengen und -zeiten,<\/li>\n<li>b) die einzelnen Auslieferungen, weiter aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>c) die einzelnen Angebote, weiter aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) die betriebene Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern und Auflagenh\u00f6hen, Verbreitungszeitr\u00e4umen und -gebieten,<\/li>\n<li>e) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; die Angaben gem\u00e4\u00df Buchstabe e) nur f\u00fcr die Zeit ab dem 22. M\u00e4rz 2017 zu machen sind und<\/li>\n<li>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu benennenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/li>\n<li>4. die vorstehend unter 1. genannten, seit dem 22. Februar 2017 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf ihren gerichtlich (unter Bezugnahme auf das vorliegende Urteil) festgestellten patentverletzenden Zustand und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie Kosten f\u00fcr Verpackung, Transport und\/oder Lagerung zu \u00fcbernehmen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse in Deutschland wieder an sich zu nehmen,<\/li>\n<li>5. die in Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen oder im Wege des R\u00fcckrufs nach Ausspruch 4. und\/oder anderweitig gelangenden, vorstehend unter 1. genannten Erzeugnisse selbst oder durch Dritte und auf Kosten der Beklagten zu vernichten,<\/li>\n<li>6. an die Kl\u00e4gerin 10.301,60 Euro nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 5. September 2018 zu zahlen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin<\/li>\n<li>1. f\u00fcr die unter I.1. genannten, vom 19. Juni 2008 bis 21. M\u00e4rz 2017 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/li>\n<li>2. s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend unter I.1. genannten, seit dem 22. M\u00e4rz 2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.\u201c<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Der Kern der Erfindung nach dem Klagepatent bestehe darin, f\u00fcr bekannte Drucksensoren einen Adapter vorzusehen, der den betreffenden Drucksensor in einer ganz bestimmten Weise r\u00e4umlich anordne. Dadurch, dass die Sensormembran des Drucksensors im eingesetzten Zustand an die \u00dcbergangslinie der \u00d6ffnung im Gaskanal heranreiche und zu diesem in einer Ebene liege, k\u00f6nnten Einbuchtungen, Verengungen und\/oder Taschen an sensornahen Stellen m\u00f6glichst vermieden werden. F\u00fcr die Auslegung des Anspruchs 1 sei von zentraler Bedeutung, dass dieser nicht eine Einheit aus Adapter und Drucksensor zum Gegenstand habe, sondern den Adapter isoliert unter Schutz stelle. Soweit sich der Anspruch zur Anordnung des Drucksensors im Adapter verhalte, erfolge dies nur zum n\u00e4heren Verst\u00e4ndnis des Funktionszusammenhangs. Der Adapter m\u00fcsse daher lediglich geeignet sein, mit einem gedachten Drucksensor nach Ma\u00dfgabe des jeweiligen Anspruchsmerkmals zusammenzuwirken. Soweit das Klagepatent verlange, dass die hintere \u00d6ffnung des Gaskanals aus dem Geh\u00e4use mit einer Vorrichtung zum gasdichten Verschlie\u00dfen dieser hinteren \u00d6ffnung versehen sei, habe die besagte Vorrichtung zum gasdichten Verschlie\u00dfen die Funktion, eine gasdichte Verbindung zu erm\u00f6glichen. Als Vorrichtung k\u00f6nne z.B. ein Innengewinde in der \u00d6ffnung dienen, in welches ein Indizierventil eingesetzt werden k\u00f6nne. Anspruch 1 sei jedoch grunds\u00e4tzlich nicht auf eine bestimmte Art einer Vorrichtung zum gasdichten Verschlie\u00dfen beschr\u00e4nkt. Der Fachmann werde lediglich angewiesen, eine Vorrichtung zum gasdichten Verschlie\u00dfen der hinteren \u00d6ffnung des Gaskanals vorzusehen. Unter einer solchen Vorrichtung verstehe er etwas f\u00fcr einen bestimmten Zweck oder eine bestimmte Funktion als Hilfsmittel Hergestelltes, was auch eine mechanische Ausgestaltung sein k\u00f6nne. Daher unterfalle jede konstruktive Ausgestaltung der hinteren \u00d6ffnung und\/oder eines Teils der hinteren \u00d6ffnung des Gaskanals, soweit sie zum gasdichten Verschlie\u00dfen beitrage, dem Begriff der Vorrichtung im Sinne des Klagepatents.<\/li>\n<li>Hiervon ausgehend verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1. Sie weise insbesondere eine hintere \u00d6ffnung des Gaskanals mit einer Vorrichtung zum gasdichten Verschlie\u00dfen dieser hinteren \u00d6ffnung auf. Der Adapter sei durch zylindrisch ausgeformte Ein- bzw. Ausbuchtungen konstruktiv so ausgestaltet, dass diese als Vorrichtung zum gasdichten Verschlie\u00dfen geeignet seien. Es sei nicht erforderlich, dass im Bereich der hinteren \u00d6ffnung zus\u00e4tzliche Elemente, wie z.B. ein Dichtungsring, vorhanden seien. Der angegriffene Adapter weise ferner einen Anschluss zum Einsetzen eines Drucksensors mit einer Sensormembran auf. Dieser sei so ausgestaltet, dass die Sensormembran im eingesetzten Zustand zu einer \u00d6ffnung im Gaskanal vordringen k\u00f6nne und einem Gasdruck im Gaskanal ausgesetzt sei, wobei der Adapter eine \u00dcbergangslinie der kreisrunden \u00d6ffnung aufweise. Diese \u00dcbergangslinie liege in einer Ebene des als durchgehenden Kanals verlaufenden Langlochs. Schlie\u00dflich k\u00f6nne die Sensormembran eines entsprechend konstruierten Sensors im eingebauten Zustand einen Teil der Kontur des Gaskanals des Adapters bilden und der \u00dcbergang von der Kontur des Gaskanals zu einer entsprechend konstruierten Sensormembran k\u00f6nne im Bereich der \u00dcbergangslinie stetig ausgebildet sein. Ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beim Einsetzen des Sensors einen Spalt oder einen gewissen Versatz zwischen Gaskanal und Sensormembran zulasse, bed\u00fcrfe keiner Er\u00f6rterung. Der Patentanspruch 1 sei schon dann verletzt, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform objektiv geeignet sei, die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen. Dies sei der Fall. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei geeignet zum Anschluss von Drucksensoren, deren Sensormembran versatz- oder weitgehend spaltfrei in die Kontur des Gaskanals \u00fcbergehe.<\/li>\n<li>Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/li>\n<li>Gegen dieses, ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten am Tag seiner Verk\u00fcndung zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 18. M\u00e4rz 2020 Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes, auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiterverfolgt.<\/li>\n<li>Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht die Beklagte geltend:<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der durch Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten technischen Lehre keinen Gebrauch. Soweit der Anspruch verlange, dass die hintere \u00d6ffnung des Gaskanals mit einer \u201eVorrichtung zum gasdichten Verschlie\u00dfen dieser hinteren \u00d6ffnung\u201c versehen ist, bed\u00fcrfe es eines zus\u00e4tzlichen Elements neben der \u00d6ffnung, das ein gasdichtes Verschlie\u00dfen des Gaskanals im Adaptergeh\u00e4use erm\u00f6gliche bzw. ma\u00dfgeblich hierzu beitrage. Durch die \u00d6ffnung selbst sei das zus\u00e4tzliche Erfordernis einer entsprechenden Vorrichtung nicht verwirklicht. Es bed\u00fcrfe vielmehr \u00fcber die \u00d6ffnung hinausgehender Mittel, um die beanspruchte Vorrichtung zu erlangen. Daher k\u00f6nne auch ein zylindrisch abgesetzter Gaskanalauslass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine Vorrichtung zum gasdichten Verschlie\u00dfen darstellen. Bei der Standardmontage der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde der gasdichte Verschluss \u00fcber die am Zylinder angeformten Bolzen, den Flansch und ein Zwischenst\u00fcck bewirkt, an den erst der Indizierhahn angebracht werde. Mit der zylindrischen Vertiefung oder dem zylindrischen Ansatz an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne aufgrund der auftretenden Dr\u00fccke keine gasdichte Verbindung \u2013 etwa durch eine Einschiebeverbindung oder ein Gewinde \u2013 hergestellt werden.<\/li>\n<li>Das Landgericht habe Patentanspruch 1 auch hinsichtlich der die Sensormembran im eingesetzten Zustand des Sensors betreffenden Merkmale fehlerhaft ausgelegt. Der Anspruch sch\u00fctze einen Adapter zusammen mit der Sensormembran. Andernfalls f\u00e4nden eine ganze Reihe wesentlicher Merkmale keine Beachtung, die der angesprochene Fachmann aber f\u00fcr den Erfolg der Erfindung als wesentlich erkenne und durch die gew\u00e4hlte Anspruchsformulierung auch im Patentanspruch verorte. Im Anspruchswortlaut werde festgehalten, wie Sensormembran und Gaskanal zueinander angeordnet sein m\u00fcssten, um die Vorteile der Erfindung zu verwirklichen. Es werde nicht etwa die Eignung des Adapters beschrieben, sondern explizit festgehalten, dass der Adapter nur dann erfindungsgem\u00e4\u00df sei, wenn er beispielsweise einen stetigen \u00dcbergang mit einer Drucksensormembran aufweise. Dies f\u00fchre dazu, dass die Drucksensormembran vorhanden sein m\u00fcsse, um den beanspruchten Adapter zu erhalten. Der vom Landgericht in Bezug genommene Unteranspruch 3 rechtfertige keine andere Beurteilung. Dieser sei auf eine redaktionelle Unsauberkeit zur\u00fcckzuf\u00fchren. In der Klagepatentbeschreibung hei\u00dfe es, dass sich der Adapter insbesondere zum Durchf\u00fchren von Langzeitzylinderdruckmessungen und -\u00fcberwachungen an Verbrennungsmotoren eigne. Ein Adapter selbst k\u00f6nne aber keine solchen Messungen durchf\u00fchren, sondern sei daf\u00fcr auf den Drucksensor mit seiner Sensormembran angewiesen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>das Urteil des Landgerichts abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise, das landgerichtliche Urteil aufzuheben sowie das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zur\u00fcckzuverweisen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin, die sich erstmals mit Schriftsatz vom 28. Juli 2021 hilfsweise auf eine mittelbare Verletzung des Klagepatents berufen hat, beantragt,<\/li>\n<li>die Berufung zur\u00fcckzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise:<\/li>\n<li>die Berufung mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckzuweisen, dass<\/li>\n<li>I. die Beklagte verurteilt wird,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- \u20ac, an dessen Stelle im Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft tritt, oder einer sogleich zu verh\u00e4ngenden Ordnungshaft, wobei die einzelne Ordnungshaft bis zu sechs Monate oder die Ordnungshaft insgesamt bis zu zwei Jahren betragen kann und an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Adapter f\u00fcr Drucksensoren zum Durchf\u00fchren von Langzeitzylinderdruck\u00fcberwachungen an Verbrennungsmotoren umfassend ein Geh\u00e4use, welches inw\u00e4ndig eine Kontur eines Gaskanals definiert, einen Anschluss zu einem Zylinderdeckel eines Verbrennungsmotors zum Herstellen einer Gasverbindung zwischen einem Inneren eines Zylinders und dem Gaskanal, eine hintere \u00d6ffnung des Gaskanals aus dem Geh\u00e4use, einen Anschluss eines Drucksensors zum Einsetzen eines Drucksensors mit einer Sensormembran, wobei die Sensormembran im eingesetzten Zustand zu einer \u00d6ffnung im Gaskanal vordringt und einem Gasdruck im Gaskanal ausgesetzt ist, und wobei diese \u00d6ffnung eine \u00dcbergangslinie aufweist, welche einen \u00dcbergang von einer Kontur des Gaskanals zum Anschluss des Drucksensors bildet, wobei die \u00dcbergangslinie der \u00d6ffnung in einer Ebene liegt, die Sensormembran im eingebauten Zustand einen Teil der Kontur des Gaskanals bildet und der \u00dcbergang von der Kontur des Gaskanals zur Sensormembran einen stetigen \u00dcbergang im Bereich der \u00dcbergangslinie bildet,<\/li>\n<li>welche geeignet sind, an ihrer hinteren \u00d6ffnung des Gaskanals so mit weiteren Teilen verbunden zu werden, dass sich eine Vorrichtung zum gasdichten Verschlie\u00dfen der hinteren \u00d6ffnung ergibt,Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,<\/li>\n<li>weiter hilfsweise:<\/li>\n<li>ohne<\/li>\n<li>&#8211; im Fall des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die Adapter nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 2 095 XXA im Rahmen der vom Motorenhersteller MAN vorgesehenen Montage (Anl. GDM 15) verwendet werden d\u00fcrfen,<\/li>\n<li>&#8211; im Fall der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Patentinhaberin zu zahlenden Vertragsstrafe von 10.000,- \u20ac f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, mindestens jedoch 2.500,- \u20ac pro Adapter, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Adapter nicht ohne Zustimmung der Patentinhaberin im Rahmen der vom Motorenhersteller MAN vorgesehenen Montage (Anl. GDM 15) zu verwenden,<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter 1. genannten Handlungen seit dem 22. Februar 2017 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines geordneten, nach Typen und Kalendervierteljahren aufgeschl\u00fcsselten Verzeichnisses mit Angaben \u00fcber<\/li>\n<li>a) die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) die Namen und Anschriften gewerblicher Abnehmer sowie Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) die Mengen der erhaltenen, ausgelieferten und\/oder bestellten Erzeugnisse sowie<\/li>\n<li>d) die Preise, die daf\u00fcr bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Ein- und Verkaufsbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Einzelheiten au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter 1. genannten Handlungen seit dem 22. M\u00e4rz 2017 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines geordneten, nach Typen und Kalendervierteljahren aufgeschl\u00fcsselten Verzeichnisses mit Angaben \u00fcber<\/li>\n<li>a) die jeweiligen Herstellungsmengen und -zeiten,<\/li>\n<li>b) die einzelnen Auslieferungen, weiter aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>c) die einzelnen Angebote, weiter aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) die betriebene Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern und Auflagenh\u00f6hen, Verbreitungszeitr\u00e4umen und -gebieten,<\/li>\n<li>e) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und dem erzielten Gewinn,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu benennenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/li>\n<li>4. an die Kl\u00e4gerin 10.301,60 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 5. September 2018 zu zahlen;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I.1. genannten, seit dem 22. M\u00e4rz 2017 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Sie verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.<\/li>\n<li>Zu Recht habe das Landgericht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als patentverletzend angesehen. Diese weise insbesondere auch eine patentgem\u00e4\u00dfe \u201eVorrichtung zum gasdichten Verschlie\u00dfen der hinteren \u00d6ffnung\u201c in Form von rings um die \u00d6ffnung zu findenden kreisrunden Vor- und R\u00fcckspr\u00fcngen (zylindrische Vertiefung und Ansatz) auf, die sich besonders gut zur Positionierung eines Dichtungsrings oder auch zum Einschneiden eines Gewindes eigneten.<\/li>\n<li>Neben der Standardmontage gem\u00e4\u00df den Vorgaben des Motorenherstellers MAN mittels der vier Bolzen am Zylinder lie\u00dfen sich die kreisrunden Vor- und R\u00fcckspr\u00fcnge auf verschiedenartige Weise zur Bildung gasdichter Verschl\u00fcsse nutzen. So erm\u00f6glichten sie ein Hinein- oder Aufschieben von Rohren zur Herstellung von Pressverbindungen. Auch sei eine gasdichte Verbindung durch Gewindeschneiden an den zylindrischen Mantelfl\u00e4chen der Vor- und R\u00fcckspr\u00fcnge realisierbar, wenn der Verbindungspartner ein passendes selbstschneidendes Gegengewinde aufweise. F\u00fcr den Durchschnittsfachmann habe es am Priorit\u00e4tstag eine wirtschaftlich und technisch sinnvolle M\u00f6glichkeit dargestellt, eine Pressverbindung zwischen der Vertiefung im Adapter (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) und einem anderen Bauteil (wie einem Verschlussdeckel) herzustellen.<\/li>\n<li>Gegenstand von Patentanspruch 1 sei allein der Adapter. Dieser m\u00fcsse lediglich erm\u00f6glichen, dass ein (gedachter) Sensor so einsetzbar sei, dass die Lage seiner Membran die in den Anspruchsmerkmalen aufgestellten Bedingungen erf\u00fclle. Abgesehen davon sei das Klagepatent auch verletzt, wenn man dem Anspruchsverst\u00e4ndnis der Beklagten folge. Denn die Membran des von der Beklagten vertriebenen Drucksensors nehme die vom Klagepatent vorgesehene Position ein. Daran \u00e4ndere der minimale Versatz zur Kanalwand von ca. 0,5 mm nichts. Die f\u00fcr etwaige Schmutzablagerungen noch verbleibenden Taschen seien damit so stark verkleinert, dass solche Ablagerungen die Druckmessung nicht mehr ung\u00fcnstig beeinflussen k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Wollte man dies anders sehen und eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents verneinen, l\u00e4gen jedenfalls die Voraussetzungen einer unmittelbaren Verletzung des Klagepatents vor. F\u00fcr die Beklagte sei jedenfalls aufgrund der einschl\u00e4gigen Montageanleitung des Motorenherstellers offensichtlich, dass sich zusammen mit dem Flansch (044), den Gewindebolzen (093) samt Muttern (103), den Dichtringen (019 und 039) und insbesondere der Verl\u00e4ngerung (056) ein Adapter ergebe, der alle Anspruchsmerkmale erf\u00fclle, insbesondere das der Vorrichtung zum gasdichten Verschlie\u00dfen durch das unstreitig vorhandene Innengewinde in der Verl\u00e4ngerung (056) zum Verschrauben mit dem Indizierventil (176).<\/li>\n<li>Die Beklagte ist diesem Vorbringen entgegengetreten.<\/li>\n<li>Der Senat hat aufgrund eines Beweisbeschlusses vom 5. Oktober 2020 durch Einholung eines schriftlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens von Prof. Dr.-Ing. habil. C Beweis erhoben. Im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen vom 13. April 2021 (nachfolgend: Gutachten), auf das Erg\u00e4nzungsgutachten vom 7. Februar 2022 (nachfolgend: Erg\u00e4nzungsgutachten) sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23. Juni 2022 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen verwiesen.<\/li>\n<li>II.<\/li>\n<li>Die Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig und hat in der Sache Erfolg. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Da es mithin an einer Patentverletzung fehlt, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse, Erstattung vorgerichtlicher Kosten sowie \u2013 dem Grunde nach \u2013 auf Schadenersatz und Entsch\u00e4digung aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i.V.m. \u00a7\u00a7 683 S. 1, 670 BGB, Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG gegen die Beklagte nicht zu.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin erstmals in der Berufungsinstanz hilfsweise Anspr\u00fcche wegen einer mittelbaren Verletzung des Klagepatents geltend macht, handelt es sich der Sache nach um eine Anschlussberufung i.S.v. \u00a7 524 ZPO (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 14.03.2019, Az.: I-2 U 114\/09 \u2013 Mehrpolige Steckverbindung, GRUR-RS 2019, 6081, Rz. 30). Da die Kl\u00e4gerin die Anschlussberufungsfrist nicht gewahrt hat, war diese als unzul\u00e4ssig zu verwerfen. Abgesehen davon liegen die Voraussetzungen einer mittelbaren Verletzung des Klagepatents auch nicht vor.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Adapter f\u00fcr Drucksensoren zum Durchf\u00fchren von Langzeitzylinderdruck\u00fcberwachungen an Verbrennungsmotoren.<\/li>\n<li>Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt, werden Adapter zum Anbringen von Drucksensoren an Verbrennungsmotoren beispielsweise bei Schiffsdieselmotoren zum Durchf\u00fchren von Langzeitzylinderdruck\u00fcberwachungen verwendet. Die Adapter werden dabei mit einem daf\u00fcr vorgesehenen Anschluss an den Zylinderdeckel angebracht, der seinerseits eine \u00d6ffnung zum Zylinder aufweist. Die Adapter umfassen ein Geh\u00e4use sowie einen Gaskanal, der im eingebauten Zustand im Gasaustausch mit dem Gas im Zylinder steht und so dem Gasdruck im Zylinder ausgesetzt ist (Anlage GDM 1, Abs. [0002]; die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen jeweils die Klagepatentschrift). Weiter weisen die Adapter einen Anschluss zum Einsetzen des Drucksensors mit einer Sensormembran auf, wobei die Sensormembran im eingesetzten Zustand zum Gaskanal vordringt und dem Gasdruck im Gaskanal ausgesetzt ist (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Herk\u00f6mmliche Adapter haben nach den Angaben der Klagepatentschrift Einbuchtungen, Verengungen und\/oder Taschen an sensornahen Stellen, an welchen sich nach l\u00e4ngerem Betrieb Ablagerungen festsetzen, wodurch die Messresultate beeintr\u00e4chtigt werden. Im Schwer\u00f6lbetrieb von Schiffsdieselmotoren umfassen diese Ablagerungen beispielsweise R\u00fcckst\u00e4nde aus Schmier\u00f6l sowie Kalk und Ru\u00df (Abs. [0004]). Um gute Messresultate zu gew\u00e4hrleisten, muss nach den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift deshalb etwa alle zwei Tage der Sensor ausgebaut und der Adapter gereinigt werden. Dies stellt einen enormen Unterhaltsaufwand dar, da f\u00fcr diesen Zweck der Betrieb des Motors, beispielsweise des Schiffsdieselmotors, w\u00e4hrend der Reinigungsarbeiten eingestellt werden muss (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Aus der EP 0 715 159 ist im Stand der Technik ein \u00dcberwachungs-Drucksensor (6) mit einer Membran bekannt, der auf einem Indikator- oder Indizierventil einer Brennkraftmaschine montiert und mit dem Brennraum verbunden ist (Abs. [0006]). Die nachfolgend wiedergegebene Figuren 1 und 2 der EP 0 715 159 zeigen einen solchen bekannten Sensor (6), wobei dieser in der linken Zeichnung (Figur 1) auf dem Indizierventil (5) montiert ist.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Wegen des st\u00e4ndigen Verstopfens des Druckkanals und der damit verbundenen Servicearbeiten wird in der EP 0 715 159 ein C-Sensor vorgestellt, der einen Sensork\u00f6rper mit einer Druckmessbohrung umfasst, die wiederum mit dem Brennraum verbunden ist. Nahe an dieser Druckmessbohrung ist tangential dazu in einer Dehnmessbohrung ein Dehnmesselement eingesetzt, welches die Dehnung des Sensork\u00f6rpers zuverl\u00e4ssig misst. Die Klagepatentschrift beanstandet hieran als nachteilig, dass durch Fremd-einfl\u00fcsse wie Temperatureinfl\u00fcsse sowie insbesondere Vibrationen, Schwingungen und Beschleunigungen die Messung verf\u00e4lscht werde. Da diese Fremdeinfl\u00fcsse schwer zu kompensieren seien, seien der Genauigkeit solcher Sensoren in der Anwendung Grenzen gesetzt (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>Aus der US 5,325,720 (Anlagen LSG 2\/2a) ist des Weiteren ein Drucksensor bekannt, der nach den Angaben der Klagepatentschrift weitgehend spaltfrei in einer \u00d6ffnung einer Wandung montierbar ist. Dazu wird eine Membran des Drucksensors mit Metall beschichtet und das Metall wird radial und axial gezielt entfernt, so dass der Drucksensor nach Montage \u00fcber eine Gewindebohrung der \u00d6ffnung der Wandung b\u00fcndig mit einer Testoberfl\u00e4che der Wandung ist (Abs. [0007]).<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, einen Adapter zum Anbringen eines Drucksensors mit einer Sensormembran an einen Verbrennungsmotor vorzuschlagen, der einen servicearmen Betrieb bietet (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Patentanspruch 1 des Klagepatents<br \/>\neinen Adapter mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Adapter f\u00fcr Drucksensoren zum Durchf\u00fchren von Langzeitzylinderdruck\u00fcberwachungen an Verbrennungsmotoren.2. Der Adapter umfasst:<\/li>\n<li>2.1. ein Geh\u00e4use (1), welches inw\u00e4ndig eine Kontur eines Gaskanals (2) definiert;<\/li>\n<li>2.2. einen Anschluss (3) zu einem Zylinderdeckel eines Verbrennungsmotors zum Herstellen einer Gasverbindung zwischen einem Inneren eines Zylinders und dem Gaskanal (2);<\/li>\n<li>2.3. eine hintere \u00d6ffnung (11) des Gaskanals (2) aus dem Geh\u00e4use (1) mit<br \/>\neiner Vorrichtung (12) zum gasdichten Verschlie\u00dfen der hinteren \u00d6ffnung (11);<\/li>\n<li>2.4. einen Anschluss (4) eines Drucksensors (5) zum Einsetzen eines Drucksensors (5) mit einer Sensormembran (6).<\/li>\n<li>3. Die Sensormembran (6) dringt im eingesetzten Zustand zu einer \u00d6ffnung (7) im Gaskanal (2) vor und ist einem Gasdruck im Gaskanal (2) ausgesetzt.<\/li>\n<li>4. Die \u00d6ffnung (7) [im Gaskanal] weist eine \u00dcbergangslinie (8) auf,<br \/>\nwelche einen \u00dcbergang von einer Kontur des Gaskanals (2) zum Anschluss (4) des Drucksensors (5) bildet.<\/li>\n<li>4.1. Die \u00dcbergangslinie (8) der \u00d6ffnung (7) liegt in einer Ebene.<\/li>\n<li>5. Die Sensormembran (6) bildet im eingebauten Zustand einen Teil der Kontur des Gaskanals (2).6. Der \u00dcbergang von der Kontur des Gaskanals (2) zur Sensormembran (6) bildet einen stetigen \u00dcbergang im Bereich der \u00dcbergangslinie (8).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDies vorausgeschickt bedarf insbesondere Merkmal 2.3., wonach am Adaptergeh\u00e4use eine hintere \u00d6ffnung des Gaskanals mit einer \u201eVorrichtung zum gasdichten Verschlie\u00dfen der hinteren \u00d6ffnung\u201c vorgesehen ist, n\u00e4herer Erl\u00e4uterung.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nAls einschl\u00e4giger Fachmann ist ein Master oder Diplom-Ingenieur mit Erfahrungen in der Entwicklung von Messsystemen oder ein Bachelor oder Diplom-Ingenieur (FH) mit einer zeitlich l\u00e4ngeren Erfahrung in diesem Bereich anzusehen (Gutachten, S. 2). Versucht er, sich den Sinngehalt des Merkmals 2.3 zu erschlie\u00dfen, f\u00e4llt ihm sogleich bei der Betrachtung des Anspruchswortlauts auf, dass dieser eine hintere \u00d6ffnung (11) mit einer Vorrichtung (12) zum gasdichten Verschlie\u00dfen der hinteren \u00d6ffnung (11) verlangt. Merkmal 2.3. differenziert demnach \u2013 in v\u00f6lligem Einklang mit den Abs. [0016] und [0020] der Klagepatentbeschreibung \u2013 zwischen der hinteren \u00d6ffnung (11) und der Verschlussvorrichtung (12).<\/li>\n<li>Dass eine solche Unterscheidung dem Verst\u00e4ndnis des Fachmanns entspricht, hat der Sachverst\u00e4ndige Prof. C auf Seite 6 seines Gutachtens im Einzelnen erl\u00e4utert, wo es hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eNur das alleinige Vorhandensein einer hinteren \u00d6ffnung 11 wird der Fachmann nicht als Vorrichtung 12 bezeichnen. Jegliche hintere \u00d6ffnung 11, d.h. jedes \u201eLoch\u201c, muss zwangsl\u00e4ufig eine umgebende Kontur um diese \u00d6ffnung herum aufweisen sowie eine stirnfl\u00e4chige Fl\u00e4che, die diese Kontur begrenzt. An dieser stirnseitigen Fl\u00e4che oder an einer inneren oder \u00e4u\u00dferen Umfangskontur kann eine Abdichtung vorgenommen werden. Dieses ist bei bestimmten Konturen und Fl\u00e4chen einfacher, beispielsweise bei ebenen stirnseitigen Fl\u00e4chen. Bei anderen Konturen und Fl\u00e4chen ist die Abdichtung schwieriger umzusetzen, z.B. bei gekr\u00fcmmten oder abgesetzten stirnseitigen Fl\u00e4chen oder bei geometrisch kompliziert ausgestalteten Au\u00dfen- oder Innenkonturen. In allen F\u00e4llen wird der Fachmann aber eine M\u00f6glichkeit finden, an der stirnseitigen Fl\u00e4che oder an einer inneren oder \u00e4u\u00dferen Umfangskontur abzudichten. Wenn man aber von der \u2013 falschen \u2013 Annahme ausgeht, dass jede wie auch immer geartete \u00d6ffnung und deren umgebende Kontur bzw. stirnseitige Fl\u00e4che eine Vorrichtung 12 gem\u00e4\u00df Klagepatent ausbilden k\u00f6nnte, dann w\u00fcrde \u2013 bei diesem falschen Begriffsverst\u00e4ndnis \u2013 die Unterscheidung zwischen \u201e\u00d6ffnung 11\u201c und \u201eVorrichtung 12\u201c ihren Sinn verlieren.\u201c<\/li>\n<li>Dem ist nichts hinzuzuf\u00fcgen. Patentgem\u00e4\u00df sind \u00d6ffnung und Vorrichtung daher nicht dasselbe, weshalb das blo\u00dfe Vorhandensein einer hinteren \u00d6ffnung f\u00fcr eine Verwirklichung der patentgesch\u00fctzten Lehre nicht ausreicht.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nWidmet sich der Fachmann ausgehend von dieser Erkenntnis der Frage, wie die erfindungsgem\u00e4\u00df notwendige, von der \u00d6ffnung zu unterscheidende Vorrichtung ausgestaltet sein muss, st\u00f6\u00dft er auf Abs. [0016] der Klagepatentbeschreibung, der lautet (Unterstreichungen hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201eAm anderen Ende des Geh\u00e4uses 1, gegen\u00fcber dem Anschluss 3 zu einem Zylinderdeckel, ist eine hintere \u00d6ffnung 11 des Gaskanals 2 vorgesehen mit einer Vorrichtung 12 zum gasdichten Verschlie\u00dfen dieser hinteren \u00d6ffnung 11. Diese Vorrichtung 12 kann beispielsweise ein Innengewinde in dieser \u00d6ffnung sein, in welches ein Indizierventil eingesetzt werden kann. Somit kann der Adapter an der Stelle in den Zylinderdeckel eingesetzt werden, die zum Anbringen eines Indizierventils vorgesehen ist. Das Indizierventil wird dann an der daf\u00fcr vorgesehenen Vorrichtung 12 am Adapter angebracht. S\u00e4mtliche Anschl\u00fcsse am Adapter m\u00fcssen gasdichte Verbindungen erm\u00f6glichen, um keinen Druckverlust am Zylinder zu verursachen.\u201c<\/li>\n<li>Der Fachmann entnimmt dem Zweierlei: Zum einen, dass die in Rede stehende Vorrichtung zum gasdichten Verschlie\u00dfen der hinteren \u00d6ffnung des Gaskanals nicht f\u00fcr sich genommen imstande, d.h. allein in der Lage sein muss, die hintere \u00d6ffnung im Sinne eines Verschlusses bzw. Verschlie\u00dfelements (z.B. Deckels) gasdicht abzuriegeln (so auch: Gutachten, S. 6). Zum anderen entnimmt er der Beschreibungsstelle, dass es sich bei der in Rede stehenden Vorrichtung, was der Begriff \u201eVorrichtung\u201c nahelegen k\u00f6nnte, nicht notwendig um ein eigenes, den Verschluss bewirkendes Bauteil handeln muss. Wie sich aus der Klagepatentbeschreibung ergibt und in Figur 1 zeichnerisch angedeutet ist, kann es sich bei der in Rede stehenden Vorrichtung vielmehr beispielsweise auch nur um ein Innengewinde handeln, in welches z.B. ein mit einem entsprechenden Gegengewinde versehenes Indizierventil montiert werden kann, und zwar so, dass die hintere \u00d6ffnung des Gaskanals dadurch gasdicht verschlossen wird.<\/li>\n<li>Ein Innengewinde wird in der Patentbeschreibung allerdings nur beispielhaft als m\u00f6gliche Ausgestaltung einer Verschlie\u00dfvorrichtung im Sinne des Merkmals 2.3. genannt, weshalb es sich bei der Vorrichtung zum gasdichten Verschlie\u00dfen der hinteren \u00d6ffnung nicht zwingend um ein Gewinde handeln muss. Ebenso muss an die in Rede stehende Vorrichtung nicht zwingend ein Indizierventil anschlie\u00dfbar sein. Schutz f\u00fcr eine besondere Ausgestaltung, bei der an die besagte Vorrichtung des Adapters ein Indizierventil anschlie\u00dfbar ist, beansprucht erst Unteranspruch 2. Als Vorrichtung zum gasdichten Verschlie\u00dfen der hinteren \u00d6ffnung im Sinne des Klagepatents kommt daher grunds\u00e4tzlich jedes Element oder Mittel in Betracht, das im Zusammenwirken mit einem anderen Bauteil, Element oder Mittel unmittelbar f\u00fcr einen gasdichten Verschluss der hinteren \u00d6ffnung des Gaskanals sorgen kann (vgl. Gutachten, S. 6).<\/li>\n<li>c)<br \/>\n\u00dcber das Vorhandensein einer Vorrichtung hinaus, welche die vom Patent vorgesehenen Funktionen erf\u00fcllen k\u00f6nnen muss, sich aber nicht auf die Umgebungskontur der hinteren \u00d6ffnung beschr\u00e4nken darf, macht Merkmal 2.3. keine r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben zur Gestalt der Vorrichtung. Es bleibt dem K\u00f6nnen des Fachmanns \u00fcberlassen, wie er die Verschlie\u00dfvorrichtung innerhalb der genannten Vorgaben konkret ausgestaltet. Dazu, wo konkret die Vorrichtung zum gasdichten Verschlie\u00dfen am Adapter angeordnet sein muss, verh\u00e4lt sich Patentanspruch 1 ebenso nur am Rande: Sie muss nur im Bereich der hinteren \u00d6ffnung vorgesehen sein, um an deren Verschluss mitwirken zu k\u00f6nnen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass die Vorrichtung in oder unmittelbar an der hinteren \u00d6ffnung ausgebildet ist.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDass Merkmal 2.3. auf n\u00e4here konstruktive Vorgaben zur weiteren Ausgestaltung der Vorrichtung verzichtet und deren technische Konstruktion und Auspr\u00e4gung weitgehend dem Fachmann \u00fcberl\u00e4sst, bedeutet allerdings nicht, dass jede konstruktive Ausgestaltung der hinteren \u00d6ffnung des Gaskanals und\/oder eines Teils derselben, soweit sie zum gasdichten Verschlie\u00dfen nur irgendeinen kausalen Beitrag leistet, als Vorrichtung bzw. Vorrichtungsbestandteil im Sinne des Klagepatents anzusehen w\u00e4re. Der Fachmann versteht unter der Vorrichtung (12) vielmehr einen Bauteilbereich, mit dem ein wesentlicher Beitrag zur Erf\u00fcllung der Funktionen \u201egasdichtes Verschlie\u00dfen\u201c, \u201eAufnahme von Kr\u00e4ften\u201c und \u201eSicherheit\u201c geleistet wird und der \u2013 falls erforderlich \u2013 mit einem anderen Bauteil so verbunden werden kann, dass die vorgenannten Funktionen gew\u00e4hrleistet werden (so auch: Gutachten, S. 6 f.). Bei der Vorrichtung im Sinne von Merkmal 2.3. muss es sich demnach um eine Ausgestaltung handeln, aufgrund derer der patentgem\u00e4\u00dfe Adapter durch Ein-\/Aufschrauben, Ein-\/Aufschieben, Ein-\/Aufstecken etc. mit einem korrespondieren Bauteil oder Element so verbunden werden kann, dass der gasdichte Verschluss allein und unmittelbar durch diese Verbindung hergestellt wird (so auch: Gutachten, S. 7).<\/li>\n<li>Auch wenn sich in der Klagepatentschrift kein expliziter Hinweis auf den vorstehend angesprochenen Sicherheitsaspekt findet, ist dem Fachmann bekannt, dass in den Verkehr gebrachte Produkte eine CE-Kennzeichnung besitzen m\u00fcssen, sofern nicht sogar weitergreifende Pr\u00fcfungen erforderlich sind, wie es bei einem Adapter im Sinne des Klagepatents der Fall sein d\u00fcrfte (so auch Erg\u00e4nzungsgutachten, S. 22). Abgesehen davon wird der Fachmann derartigen Sicherheitserw\u00e4gungen schon vor dem Hintergrund des bei einem solchen Adapter herrschenden Drucks Beachtung schenken, auch wenn sie in der Klagepatentbeschreibung nicht ausdr\u00fccklich thematisiert werden.<\/li>\n<li>Ein weiteres Verst\u00e4ndnis, wonach jede die hintere \u00d6ffnung umgebende Dichtfl\u00e4che bereits deshalb als Vorrichtung angesehen werden kann, w\u00fcrde die vom Patent vorgegebene Differenzierung zwischen hinterer \u00d6ffnung und Verschlie\u00dfvorrichtung missachten. Es reicht nicht aus, wenn nur eine gleichm\u00e4\u00dfige und unnachgiebige Fl\u00e4che um die hintere \u00d6ffnung vorhanden ist, bei der beim Gegenpressen eines Verbindungspartners eine gasdichte Verbindung entstehen kann. Das Bereitstellen einer mehr oder weniger aufw\u00e4ndig abzudichtenden Kontur ist bei einer durchgehenden \u00d6ffnung selbstverst\u00e4ndlich, so dass der Fachmann aufgrund der vom Patentanspruch vorgenommenen Differenzierung zwischen hinterer \u00d6ffnung und Vorrichtung zum gasdichten Verschlie\u00dfen nicht annehmen wird, dass eine umgebende Kontur bereits als Verschlie\u00dfvorrichtung anzusehen w\u00e4re (Gutachten, S. 20).<\/li>\n<li>e)<br \/>\nEbenso wenig l\u00e4sst sich das Fehlen n\u00e4herer konstruktiver Vorgaben zur weiteren Ausgestaltung der Vorrichtung dahingehend interpretieren, dass jedes von der \u00d6ffnung zu unterscheidende Bauteil, das in irgendeiner Form und ggf. auch unter Einbeziehung weiterer, ggf. sogar substanzver\u00e4ndernder konstruktiver Ma\u00dfnahmen ein gasdichtes Verschlie\u00dfen der hinteren \u00d6ffnung des Gaskanals erm\u00f6glicht, als erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung zu klassifizieren w\u00e4re.<\/li>\n<li>Ausgangspunkt der Betrachtung ist der Liefergegenstand, d.h. der Adapter in dem Zustand, in dem er zu den jeweiligen Abnehmern gelangt. Verf\u00fcgt dieser Gegenstand nicht selbst \u00fcber eine Vorrichtung, die bereits f\u00fcr sich genommen eine entsprechende Abdichtung gew\u00e4hrleistet, muss er zumindest \u00fcber eine Vorrichtung verf\u00fcgen, die in technisch und wirtschaftlich sinnvoller Weise im Zusammenwirken mit anderen Bauteilen eine entsprechende Abdichtung erm\u00f6glicht. Dass dabei mit einem \u00fcber das in der betreffenden Vorrichtung bereits angelegte Ma\u00df hinausgehenden Substanzeingriff verbundene Umgestaltungen au\u00dfer Betracht zu bleiben haben, versteht sich schon im Hinblick auf m\u00f6gliche Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche von selbst. Aber auch abgesehen davon muss die Vorrichtung so ausgestaltet sein, dass sie bei ihrer Eingliederung in die Motor-Infrastruktur des Abnehmers bei der \u00fcblichen Verwendung des Adapters einen gasdichten Abschluss erm\u00f6glicht. Au\u00dferhalb des Schutzbereichs liegt demgegen\u00fcber eine Gestaltung, bei welcher es von Abnehmerseite her zun\u00e4chst \u00fcber den praxistypischen Einbau und die praxistypische Nutzung des Adapters hinausgehender konstruktiver Ma\u00dfnahmen bedarf. Wie sich eine solche Vorrichtung realisieren l\u00e4sst, veranschaulicht das in der Klagepatentbeschreibung (Abs. [0016]) genannte Innengewinde exemplarisch. Ist ein Solches vorhanden, bedarf es auf Abnehmerseite zur Abdichtung der hinteren \u00d6ffnung keiner weiteren konstruktiven Ma\u00dfnahmen. Es reicht, ein entsprechendes mit einem Au\u00dfengewinde versehenes Bauteil \u2013 ggf. unter Verwendung einer Dichtung \u2013 einzuschrauben. L\u00e4sst sich ein gasdichter Abschluss ausgehend von der technischen Gestaltung des Adapters im Auslieferungszustand demgegen\u00fcber erst durch weitere, \u00fcber den praxistypischen Einsatz des Adapters hinausgehende konstruktive Ma\u00dfnahmen realisieren, fehlt es an einer Vorrichtung zum gasdichten Abschluss im Sinne des Klagepatents.f)<br \/>\nDaraus, dass \u2013 wie aus der nachfolgenden Einblendung ersichtlich \u2013 in den Figuren 1 und 2 des Klagepatents die mit der Bezugsziffer (12) gekennzeichnete Vorrichtung zum gasdichten Verschlie\u00dfen nur als umlaufend abgeschr\u00e4gte Fl\u00e4che (Fase) erkennbar ist, folgt nichts anderes.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Eine derartige Abschr\u00e4gung ist aufgrund ihrer Konizit\u00e4t f\u00fcr ein Gewinde als Vorrichtung zum gasdichten Verschlie\u00dfen ungeeignet (vgl. Gutachten, S. 24 oben).<\/li>\n<li>Da es sich jedoch bei den Figuren lediglich um schematische und nicht notwendigerweise alle Details beinhaltende Darstellungen handelt (vgl. BGH, GRUR 2009, 390 \u2013 Lagerregal), wird der Fachmann nicht allein von den Zeichnungen einschlie\u00dflich der Bezugszeichenliste ausgehen, sondern sie unter Einbeziehung der Erl\u00e4uterungen in der Patentbeschreibung betrachten. Ein Hinweis auf eine konische Abdichtung findet sich dort an keiner Stelle. Stattdessen offenbart der die Figur 1 erl\u00e4uternde Abs. [0016] der Klagepatentbeschreibung, dass die Vorrichtung beispielsweise als ein Innengewinde ausgebildet sein kann. Aus seinem allgemeinen Fachwissen ist dem Fachmann dar\u00fcber hinaus bekannt, dass es mehrere zu einem Innengewinde gleichwirkende Vorrichtungen, wie etwa ein das Gegenst\u00fcck zu einem Innengewinde bildendes Au\u00dfengewinde, gibt. Daneben wei\u00df der Fachmann, dass Abdichtungen ebener Fl\u00e4chen wesentlich einfacher zu realisieren sind als die Abdichtung konischer Bauteile (Gutachten, S. 25 Mitte).<\/li>\n<li>Stellt er sich basierend auf diesen Informationen die Frage, wieso die in Figur 1 gezeigte Fasung als Vorrichtung (12) nach der Klagepatentbeschreibung beispielsweise ein Innengewinde sein kann, gelangt der Fachmann unter Ber\u00fccksichtigung seines Fachwissens zu der Erkenntnis, dass jedes Innengewinde an seiner offenen Seite mit einer Fase versehen ist, um das Gewindeschneiden zu vereinfachen und das Einf\u00fchren des mit einem Au\u00dfengewinde versehenen Innenteils dadurch leichter zu bewerkstelligen. In technischen Zeichnungen wird das Gewinde fast immer vereinfacht dargestellt, indem die Gewindeg\u00e4nge selbst (fast) nie gezeigt werden. Der Fachmann wird daher die Fase als Synonym f\u00fcr die nicht gezeigten Gewindeg\u00e4nge verstehen (so auch: Gutachten, S. 24).<\/li>\n<li>g)<br \/>\nVor dem Hintergrund dieser \u00dcberlegungen ist f\u00fcr das von der Kl\u00e4gerin zuletzt in den Mittelpunkt ihrer Ausf\u00fchrungen gestellte, die Vorrichtung mit einem Anschluss gleichsetzende Verst\u00e4ndnis des Schutzbereichs kein Raum. Dem steht bereits entgegen, dass Merkmal 2.3. \u2013 anders als die Merkmale 2.2. und 2.4. \u2013 gerade nicht nur auf das abstrakte Vorliegen eines Anschlusses rekurriert, sondern konkret eine Vorrichtung zum gasdichten Verschlie\u00dfen der hinteren \u00d6ffnung verlangt. Dass es sich dabei um eine wohl\u00fcberlegte, auf technischen Erw\u00e4gungen beruhende Formulierung und nicht lediglich um eine sprachliche Ungenauigkeit handelt, hat der Senat vorstehend bereits im Einzelnen dargelegt. Aus den genannten Gr\u00fcnden wird die blo\u00dfe Bereitstellung eines Bauteilbereichs des Adaptergeh\u00e4uses, mit dem die hintere \u00d6ffnung \u2013 wie auch immer \u2013 verschlossen werden kann, den Anforderungen an eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung nicht per se gerecht. Eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung muss vielmehr \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 einen wesentlichen Beitrag zum gasdichten Verschlie\u00dfen, zur Aufnahme von Kr\u00e4ften und zur Sicherheit leisten. Zwar muss die in Rede stehende Vorrichtung nicht f\u00fcr sich genommen in der Lage sein, die hintere \u00d6ffnung gasdicht zu verschlie\u00dfen. Eine solche Abdichtung kann vielmehr auch in technisch und wirtschaftlich sinnvoller Weise im Zusammenwirken mit anderen Bauteilen, etwa einem Indizierventil (vgl. Unteranspruch 2), erfolgen. In jedem Fall muss die Vorrichtung jedoch einen wesentlichen Beitrag zum Verschluss leisten.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents in Ermanglung einer \u201eVorrichtung zum gasdichten Verschlie\u00dfen der hinteren \u00d6ffnung\u201c (Merkmal 2.3.) keinen Gebrauch.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich anhand der von der Kl\u00e4gerin stammenden und nachfolgend nochmals eingeblendeten Fotos eines von der Kl\u00e4gerin erworbenen Musters nachvollziehen:<\/li>\n<li>Auf dem linken Bild weist der Adapter einen zylindrischen Vorsprung (Ansatz \/ Erhebung) mit einer planen Oberfl\u00e4che auf, in der eine \u00d6ffnung ausgebildet ist. Im rechten, die gegen\u00fcberliegende Seite des Adapters zeigenden Bild verf\u00fcgt der Adapter \u00fcber einen umlaufenden vorstehenden Rand bzw. Bund, der eine plane Oberfl\u00e4che umgibt, in der wiederum eine \u00d6ffnung ausgebildet ist. Die \u00d6ffnung ist auf dieser Seite mithin von einer zylindrischen Vertiefung (R\u00fccksprung) umgeben, die im rechten Bild teilweise entfernt wurde. Jene zylindrische Vertiefung umgibt bei der \u00fcblichen Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine hintere \u00d6ffnung, an der mittelbar ein Indizierhahn angeschlossen werden kann.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie so gestaltete angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht Merkmal 2.3. unter kei-nem Gesichtspunkt. Es fehlt an einer Vorrichtung zum gasdichten Verschlie\u00dfen der hinteren \u00d6ffnung. Eine Solche liegt weder im Bereich der zylindrischen Vertiefung noch im Bereich des zylindrischen Vorsprungs (Ansatz) vor.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 in irgend einer Weise \u2013 an einen Indizierhahn angeschlossen werden kann und die zylindrische Vertiefung dabei einen Teil der Dichtfl\u00e4che bildet, reicht ausgehend von dem vorstehend im Einzelnen herausgearbeiteten Verst\u00e4ndnis f\u00fcr eine Verwirklichung des Merkmals 2.3. nicht aus. Die blo\u00dfe Bereitstellung einer Dichtfl\u00e4che allein stellt \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 keine Vorrichtung zum gasdichten Verschlie\u00dfen des hinteren Gaskanals dar.<\/li>\n<li>Selbst wenn sich der zylindrische Ansatz bzw. die zylindrische Dichtung zum Positionieren eines Dichtungsrings eignet, reicht dies ebenso wenig f\u00fcr eine Verwirklichung von Merkmal 2.3. aus. Ein gasdichter Verschluss der hinteren \u00d6ffnung des Gaskanals wird hierdurch nicht erreicht. Der Dichtungsring kann nur mittels einer Abdichtung mithilfe eines anderen Bauteils unterst\u00fctzen, verschlie\u00dft jedoch die hintere \u00d6ffnung f\u00fcr sich genommen nicht.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEine Vorrichtung zum gasdichten Verschlie\u00dfen l\u00e4sst sich auch nicht ausgehend von der \u00fcblichen Anbringung des angegriffenen Adapters an einem g\u00e4ngigen Schiffsdieselmotor (MAN 6S60) identifizieren.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nWie aus der nachfolgend eingeblendeten Abbildung ersichtlich ist an der Anbringungsstelle am Zylinderdeckel ein kreisrundes Loch vorgesehen. Rings um dieses Loch ist ein kreisf\u00f6rmiger R\u00fccksprung in der Zylinderwand eingelassen. Der kreisf\u00f6rmige R\u00fccksprung ist von vier, am Zylinderdeckel vorgesehenen Bolzen ((093); Bezugszeichen gem\u00e4\u00df Anlage GDM 15) umgeben.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>In den kreisf\u00f6rmigen R\u00fccksprung im Zylinderdeckel kann ein Dichtring (019) eingelegt werden. Ferner dient der kreisf\u00f6rmige R\u00fccksprung der Aufnahme des zylindrischen Ansatzes des angegriffenen Adapters.<\/li>\n<li>Wie die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen (vgl. Schriftsatz der Kl\u00e4gerin v. 14.09.2020, S. 4 und Anlage GDM 8f bzw. Schriftsatz der Beklagten v. 22.09.2020, S. 4) zeigen, kann der Adapter \u00fcber einen eine mittige \u00d6ffnung aufweisenden Flansch (044) an dem Zylinderdeckel befestigt werden. Der Flansch (044) weist zu diesem Zweck vier Ausnehmungen bzw. Durchgangsbohrungen f\u00fcr die am Zylinderdeckel vorgesehenen Bolzen (093) auf. Mit diesen Durchgangsbohrungen wird der Flansch (044) \u00fcber die Bolzen (093) in Richtung Zylinderdeckel geschoben. An seiner dem Zylinderdeckel abgewandten Seite kann der Flansch (044) hiernach mit Muttern (103), die auf die freien Bolzenenden geschraubt werden, festgeschraubt werden (so auch Gutachten, S. 11 unten). Dadurch wird der Flansch (044) gegen den zwischen ihm und dem Zylinderdeckel positionierten Adapter gepresst, der dadurch zwischen dem Zylinderdeckel und dem Adapter fest eingespannt wird.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\u00dcber diese Konstruktion kann der Adapter mit einem Indizierhahn (176) verbunden werden. Wie sich insbesondere aus der nachfolgend wiedergegebenen, der von der Kl\u00e4gerin als Anlage GDM 15 \u00fcberreichten Indizierhahn-Montageanleitung des Motorherstellers entnommenen Explosionszeichnung erkennen l\u00e4sst, gelingt dies mithilfe eines Verl\u00e4ngerungsteils (\u201eVerl\u00e4ngerung\u201c; (056)), welches an seinem dem Adapter zugewandten Ende einen umlaufenden Bund aufweist.<\/li>\n<li>In die an der vom Zylinderdeckel abgewandten Seite des Adapters vorgesehene zylindrische Vertiefung kann ebenfalls ein Dichtring (019) eingelegt werden (vgl. zur technischen Gestaltung des Einbaus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch Gutachten, S. 7 \u2013 10).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nAusgehend hiervon verf\u00fcgt der Adapter nicht \u00fcber eine Vorrichtung zum gasdichten Verschlie\u00dfen der hinteren \u00d6ffnung im Sinne des Klagepatents. F\u00fcr die tats\u00e4chliche Erf\u00fcllung der Funktion \u201eAbdichtung\u201c sind die Stiftschrauben zusammen mit dem Flansch und der Verl\u00e4ngerung erforderlich, bei denen es sich um keine Vorrichtung des Adapters handelt. Der durch die Kl\u00e4gerin als Vorrichtung im Sinne des Klagepatents identifizierte Bereich tr\u00e4gt demgegen\u00fcber nur mit den beiden stirnseitigen Dichtfl\u00e4chen zur Funktionserf\u00fcllung bei, was prinzipiell f\u00fcr nahezu jedes Bauteil mit zwei Stirnfl\u00e4chen gilt, wenn auch nicht unbedingt in Form von zwei ebenen und parallelen Fl\u00e4chen (so auch Gutachten, S. 13 unten). Damit liefert die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinen f\u00fcr das Vorliegen einer Verschlie\u00dfvorrichtung erforderlichen wesentlichen Beitrag zum Verschluss.<\/li>\n<li>Soweit sich die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2020 (vgl. Prot. der mV, Bl. 309 GA) auf eine Herstellungsvariante, bei welcher der Flansch und der Indizierhahn als ein Bauteil bzw. eine Baueinheit realisiert w\u00e4ren, bezogen hat, l\u00e4sst sich eine Patentverletzung mit solch einem pauschalen Vortrag von vornherein nicht begr\u00fcnden. Dazu, wie genau der Verschluss der hinteren \u00d6ffnung bei einer derartigen Gestaltung realisiert wird, schweigt die Kl\u00e4gerin. Erfolgt der Verschluss \u2013 wie nach der als Anlage GDM 15 zur Akte gereichten Montageanleitung \u2013 mithilfe des am Zylinder angeordneten Bolzens, fehlt es an einer Vorrichtung im Sinne von Merkmal 2.3. Die zylindrische Vertiefung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dient insoweit unver\u00e4ndert lediglich als St\u00fctzfl\u00e4che, was \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 f\u00fcr eine Vorrichtung zum gasdichten Verschlie\u00dfen nicht ausreicht.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nEbenso wenig kann die zylindrische Vertiefung in technisch und wirtschaftlich sinnvoller Weise zur Herstellung einer Pressverbindung mit einem anderen Bauteil, zum Beispiel einem Verschlussdeckel, genutzt werden.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nWie der Sachverst\u00e4ndige Prof. C in seinem Gutachten auf Basis der Anlage GDM 8 im Einzelnen ausgef\u00fchrt hat, steht bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im ung\u00fcnstigsten Fall eine nutzbare L\u00e4nge (Tiefe) von 3,1 mm zum Einpressen eines Deckels zur Verf\u00fcgung. Der zylindrische Ansatz (Vorsprung) weist eine nutzbare L\u00e4nge von 3,4 mm auf (Gutachten, S. 8). Auf dieser Grundlage hat der Sachverst\u00e4ndige ausf\u00fchrlich und nachvollziehbar erl\u00e4utert, weshalb sich weder an der Vertiefung noch am Ansatz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine technisch und wirtschaftlich sinnvolle Pressverbindung herstellen l\u00e4sst.<\/li>\n<li>Soll der Adapter im Wege einer Pressverbindung mit einem Indizierventil verbunden werden, bestehe die Gefahr, dass das Indizierventil aus der Pressverbindung herausgekantet werden k\u00f6nnte. Schlagartig w\u00e4re die entsprechende Seite des Adapters offen, so dass hei\u00dfe Gase unter einem hohen Druck ausstr\u00f6men k\u00f6nnten. Aus sicherheitstechnischen Gr\u00fcnden w\u00fcrde der Fachmann eine derartige Anordnung daher keinesfalls akzeptieren. Abgesehen davon w\u00fcrde der Fachmann die zylindrische Vertiefung auch nicht mittels eines eingepressten Deckels verschlie\u00dfen wollen und k\u00f6nnen, da die Toleranz des Durchmessers (30,5 \u00b1 0,2 mm) zu grob und die nutzbare Tiefe von 3,1 mm zu gering sei. \u00dcberdies sei nicht nur ein Freiblasen nicht ohne Weiteres m\u00f6glich. Vielmehr best\u00fcnden bei einem Versagen der Verbindung auch erhebliche Gefahren f\u00fcr das Bedienpersonal. Dar\u00fcber hinaus bed\u00fcrfe es f\u00fcr die Anbringung eines Deckels weiterer Bearbeitungsschritte, in deren Folge das Bauteil nicht mehr der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entsprechen w\u00fcrde (Gutachten, S. 14 f.).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDer Senat hat auch unter Ber\u00fccksichtigung der durch die Kl\u00e4gerin erhobenen Einw\u00e4nde keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln.<\/li>\n<li>Dem Einwand der Kl\u00e4gerin, das Klagepatent fordere keine Fertigung in Serie, weshalb die M\u00f6glichkeit der Einzelanfertigung in die \u00dcberlegungen einzubeziehen sei, ist der Sachverst\u00e4ndige beigetreten. Jedoch werde der Fachmann schon bei einer Kleinserie, ggf. sogar bei einer Einzelfertigung, die beiden zu f\u00fcgenden Bauteile so tolerieren, dass eine gew\u00fcnschte Passung erreicht wird. Die in der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage GDM 8 angegebenen Toleranzangaben seien nicht \u201eunrealistisch hoch\u201c, sondern l\u00e4gen im Bereich der in der Norm ISO 2768 im Mittel angegebenen Toleranzen. Diese seien in der Praxis sehr weit verbreitet. Nur bei h\u00f6heren Anforderungen an die Ma\u00dfhaltigkeit werde hiervon durch eine separate Tolerierung der Kontur der Zeichnung abgewichen (Erg\u00e4nzungsgutachten, S. 22 Mitte). Soweit die Kl\u00e4gerin erg\u00e4nzend darauf verweist, entscheidend seien nicht die aus der Anlage GDM 8 ersichtlichen Toleranzen, sondern die tats\u00e4chlichen Ma\u00dfe des jeweiligen Adapters, \u00fcberzeugt dies schon deshalb nicht, weil die tats\u00e4chlichen Ma\u00dfe dem jeweiligen Abnehmer des Adapters, der nach einer M\u00f6glichkeit des gasdichten Verschlusses sucht, nicht zur Verf\u00fcgung stehen. Weshalb er diese ohne Anlass und ohne hierzu entsprechend angeleitet zu werden erst aufwendig \u00fcber eine Vermessung ermitteln sollte, erschlie\u00dft sich nicht. Immerhin liegen ihm entsprechende Werte aus der Zeichnung der Beklagten (Anlage GDM 8) vor.<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin hat der Sachverst\u00e4ndige in seine \u00dcberlegungen auch zu Recht die M\u00f6glichkeit der Entl\u00fcftung einflie\u00dfen lassen. Zwar weist die Kl\u00e4gerin zutreffend darauf hin, dass ein, eine solche Entl\u00fcftung erm\u00f6glichendes Indizierventil erst in Unteranspruch 2 angesprochen ist. Damit korrespondierend schildert Abs. [0020] den Einsatz eines solchen Indizierventils lediglich im Rahmen der Er\u00f6rterung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Unteranspr\u00fcche engen regelm\u00e4\u00dfig den Gegenstand des Hauptanspruchs nicht ein, sondern zeigen \u2013 ebenso wie Ausf\u00fchrungsbeispiele \u2013 lediglich (gegebenenfalls mit einem zus\u00e4tzlichen Vorteil verbundene) M\u00f6glichkeiten einer Ausgestaltung auf (BGH, GRUR 2016, 1031 \u2013 W\u00e4rmetauscher). Es ist grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig, den Hauptanspruch im Wege der Auslegung um Merkmale zu erg\u00e4nzen, die nur in einem Unteranspruch enthalten sind, und ihn dadurch einzuschr\u00e4nken (BGH, GRUR 1955, 244, 245 \u2013 Repassiernadel II; BGH, GRUR 2016, 1031 \u2013 W\u00e4rmetauscher; OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 27.01.2022, Az.: I-2 U 45\/19, GRUR-RS 2022, 2110, Rz. 40; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Abschn. A, Rz. 29). Ist die Ausgestaltung der Vorrichtung als Indizierventil fakultativ, bedeutet dies allerdings nicht automatisch im Umkehrschluss, dass es dem Klagepatent bei dessen Fehlen nicht auf die M\u00f6glichkeit der Entl\u00fcftung ankommt. Mit der Erfindung soll die M\u00f6glichkeit eines wartungsarmen Betriebs des Drucksensors an einem Verbrennungsmotor geschaffen werden (Abs. [0008]). Ein Solcher w\u00e4re jedoch dann nicht gew\u00e4hrleistet, wenn es an einer M\u00f6glichkeit zum \u201eFreiblasen\u201c fehlt, so dass der Adapter \u2013 wie im Stand der Technik \u2013 regelm\u00e4\u00dfig ge\u00f6ffnet werden muss. Dementsprechend wird der Fachmann auch die M\u00f6glichkeit der Entl\u00fcftung in seine \u00dcberlegungen zur n\u00e4heren Ausgestaltung der Vorrichtung einflie\u00dfen lassen, ohne den Schutzbereich von vornherein auf ein Indizierventil zu reduzieren.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDas durch die Kl\u00e4gerin in ihrem Schriftsatz vom 28. Juli 2021 (Bl. 493 GA) geschilderte \u201eerste Beispiel\u201c vermag an dem Befund, dass die zylindrische Vertiefung nicht in technischer und wirtschaftlich sinnvoller Weise zur Herstellung einer Pressverbindung mit einem anderen Bauteil Verwendung finden kann, nichts zu \u00e4ndern.<\/li>\n<li>Zwar beschreibt die Kl\u00e4gerin dort das Einsetzen eines Deckels mit einem zylindrischen Abschnitt, der eine Pressverbindung mit der zylindrischen Innenwand der Einbuchtung eingeht. Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen zeigen einen solchen Deckel, der auf dem linken Foto in einen Adapter eingesetzt ist:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Allerdings wurde der Adapter zum Einsetzen des Deckels auf 300 \u00b0C erw\u00e4rmt, wodurch sich die Einbuchtung infolge der W\u00e4rmedehnung hinreichend weitete. Der Deckel lie\u00df sich dann ohne Hilfsmittel in die Einbuchtung einschieben. Beim anschlie\u00dfenden Abk\u00fchlen des Adapters zieht sich die Einbuchtung wieder zusammen, so dass sich eine Pressverbindung handelt (vgl. Schriftsatz der Kl\u00e4gerin v. 28.07.2021, S. 3, Bl. 495 GA).<\/li>\n<li>Daf\u00fcr, dass Abnehmer des Adapters diesen in der Praxis in der beschriebenen Weise erw\u00e4rmen, um einen \u2013 \u00fcberdies ebenfalls noch zu konstruierenden \u2013 Deckel einzusetzen, fehlt es an Anhaltspunkten. Derartiges hat die Kl\u00e4gerin auch nicht behauptet. Es handelt sich daher um ein theoretisches, praxisfernes und rein hypothetisches Szenario, mit dem sich die Eignung des R\u00fccksprungs f\u00fcr eine Pressverbindung von vornherein und unabh\u00e4ngig von den durch die Kl\u00e4gerin angesprochenen Detailfragen zu den \u00dcberlegungen des Sachverst\u00e4ndigen nicht begr\u00fcnden l\u00e4sst. Dies gilt umso mehr, da sich auch eine Anpassung des Deckels auf das Ist-Ma\u00df des Adapters sehr aufwendig gestaltet und durch eine entsprechende Tolerierung der in der Anlage GDM 8 zu findenden Zeichnung h\u00e4tte vermieden werden k\u00f6nnen (Erg\u00e4nzungsgutachten, S. 8).<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nDie bei dem angegriffenen Adapter vorhandene zylindrische Vertiefung eignet sich auch nicht zum Einschneiden eines Gewindes, sofern das Gegengewinde des anderen Bauteils selbstschneidend ist.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nAusweislich der nachvollziehbaren und \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen Prof. C reicht die vorhandene Tiefe des R\u00fccksprungs f\u00fcr die Bereitstellung eines tragf\u00e4higen Gewindes nicht aus. Nach Auffassung des Sachverst\u00e4ndigen hat der Fachmann keine M\u00f6glichkeit, ein technisch und wirtschaftlich sinnvolles metrisches oder z\u00f6lliges Gewinde in die Vertiefung zu schneiden und so einen gasdichten Verschluss zu erzeugen. Dar\u00fcber hinaus w\u00e4re ein Freiblasen kaum m\u00f6glich. Hinzu kommen erhebliche Gefahren f\u00fcr das Bedienpersonal, wenn sich ein minderwertiges Gewinde ungewollt l\u00f6st. \u00dcberdies w\u00e4re die Einbringung eines Gewindes durch das zuvor notwendige tiefere Ausarbeiten (Ausdrehen) mit einem zus\u00e4tzlichen Arbeitsschritt verbunden. Dadurch w\u00fcrde das Bauteil \u2013 worauf der Sachverst\u00e4ndige zu Recht hinweist \u2013 zu einem anderen als die angegriffene Ausf\u00fchrungsform (Gutachten, S. 17). Eine Vorrichtung zum gasdichten Verschlie\u00dfen der hinteren \u00d6ffnung ist im Auslieferungszustand des Adapters nicht vorhanden; sie wird vielmehr durch die weiteren Bearbeitungsschritte (Ausdrehen und anschlie\u00dfende Einbringung des Gewindes) erst geschaffen. Mangels einer entsprechenden Vorrichtung macht der Adapter daher von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nWollte man dies anders sehen, w\u00fcrde es jedenfalls an der Zurechenbarkeit der f\u00fcr die Erzielung eines gasdichten Verschlusses erforderlichen Umbauma\u00dfnahmen fehlen.<\/li>\n<li>Erf\u00fcllt eine Ausf\u00fchrungsform im Auslieferungszustand nicht s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs, kommt eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Senats nur in Betracht, wenn davon auszugehen ist, dass (1) die Abnehmer den ausgelieferten Gegenstand so umgestalten, dass dies zur Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale des Patentanspruchs f\u00fchrt und (2) dies dem vermeintlichen Verletzer zurechenbar ist. Eine solche Zurechnung kommt etwa in Betracht, wenn der vermeintliche Verletzer zu einem solchen Herstellungsakt angeleitet oder ihn zumindest bewusst ausgenutzt hat. Der vermeintliche Verletzer macht sich unter solchen Umst\u00e4nden mit seiner Lieferung die Nacharbeit seiner Abnehmer bewusst zu eigen, was es rechtfertigt, ihm diese Nacharbeit so zuzurechnen und ihn so zu behandeln, als habe er die Vorrichtung bereits in dem die Erfindung benutzenden Zustand selbst in den Verkehr gebracht bzw. angeboten (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 13, 78 = BeckRS 2011, 8375 \u2013 Lungenfunktionsger\u00e4t; GRUR-RR 2016, 97 \u2013 Prim\u00e4re Verschl\u00fcsselungslogik; Urt. v. 27.04.2017, Az.: I-2 U 23\/14, GRUR-RS 2017, 109820 \u2013 Pr\u00fcfstandparametrierung; GRUR-RR 2020, 289, 294 \u2013 Repeater; GRUR-RR 2021, 429 \u2013 Garagentor). Auch wenn der vorliegende Fall mit derartigen Sachverhaltskonstellationen nicht unmittelbar vergleichbar ist, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform schon dann s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht, wenn sie eine Vorrichtung bereith\u00e4lt, die ggf. erst zusammen mit weiteren, durch den Abnehmer hinzuzuf\u00fcgenden Bauteilen zu einem gasdichten Verschluss der hinteren \u00d6ffnung f\u00fchrt, ist der dahinterstehende Gedanke auf den vorliegenden Fall \u00fcbertragbar. Denn auch die Beklagte muss sich nur solche Umbauma\u00dfnahmen zurechnen lassen, zu denen sie ihre Abnehmer entweder anleitet oder auf welche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und dort namentlich der Vor- bzw. R\u00fccksprung ausgelegt ist. Sonstige eigenm\u00e4chtige, unvorhersehbare und nicht nur mit einem erheblichen Konstruktionsaufwand, sondern ggf. sogar mit einer Substanzeingriff verbundene Ab\u00e4nderungen liegen au\u00dferhalb ihrer Einflusssph\u00e4re, weshalb sich die Beklagte diese auch nicht zurechnen lassen muss.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin ist es nicht gelungen, die Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen in Zweifel zu ziehen und die Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr die Realisierung eines gasdichten Verschlusses der hinteren \u00d6ffnung des Gaskanals \u00fcber ein selbstschneidendes Gewinde aufzuzeigen.<\/li>\n<li>Das in dem kl\u00e4gerischen Schriftsatz vom 28. Juli 2021 (Bl. 502 ff. GA) zu diesem Zweck geschilderte \u201edritte Beispiel\u201c ist daf\u00fcr von vornherein nicht geeignet. Diese L\u00f6sung umfasst eine Kombination eines geschlitzten Klemmrings und eines Deckels mit einem Kegelgewinde, wie sie aus den nachfolgend eingeblendeten Abbildungen ersichtlich sind:<\/li>\n<li>Der Klemmring ist innen und au\u00dfen mit einem Gewinde versehen, wobei sich an der Innenseite des Rings ein Kegelgewinde mit einer Steigung von 0,5 findet. Dazu passend ist das Kegelgewinde des Deckels ausgef\u00fchrt. Mit diesem Au\u00dfengewinde kann der Deckel als Spreizschraube in den Klemmring eingeschraubt werden, so dass der Deckel den Ring beim weiteren Eindrehen nach au\u00dfen dr\u00e4ngt. Der Ring ist so bemessen, dass er in die Einbuchtung gepresst werden muss, wobei er sich selbst ausrichten muss. Eingef\u00fcgt in den Adapter ergibt sich folgende Anordnung (mit einer Mutter zur Sicherung der Entl\u00fcftungsschraube):<\/li>\n<li>Die Dichtung erfolgt, indem der vorbeschriebene Deckel einen kleineren Deckel mit einem Dichtring entlang der Kanalkante auf selbige dr\u00fcckt, wie die nachstehende Schnittansicht erkennen l\u00e4sst:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Wird die Spreizschraube des gro\u00dfen Deckels nach dem Einschieben des Deckels samt Klemmring in Eindrehrichtung des Kegelgewindes gedreht, wird der Klemmring immer mehr nach au\u00dfen gegen die Wand der Einbuchtung gezwungen, so dass er zwischen dem Deckel und dem Adapter verkeilt. Im Zuge dessen pr\u00e4gt sich das Gewinde in Gestalt eines M32 x 0,25 Feingewindes an der Au\u00dfenseite des Klemmrings in die Innenwand der Einbuchtung ein. Hierf\u00fcr sind der Klemmring aus einem h\u00e4rteren Material als der Adapter gefertigt und das Au\u00dfengewinde an den Trennfl\u00e4chen (des) Schlitzes m\u00f6glichst scharfkantig ausgef\u00fchrt. Durch diese Einpr\u00e4gung kommt es zu einem innigen Formschluss zwischen Klemmring und Adapter, der den Verschluss zus\u00e4tzlich zur Verkeilung durch das Kegelgewinde sichert. Wegen der unterschiedlichen Materialh\u00e4rten und der Feinheit des Au\u00dfengewindes des Rings ist der Pr\u00e4gevorgang reversibel, d.h. bei jedem Einschrauben wird das Material an der Oberfl\u00e4che des Adapters erneut umgeformt, so dass sich stets ein inniger Formschluss ergibt (vgl. zu allem: Schriftsatz v. 28.07.2021, S. 10 \u2013 14, Bl. 502 \u2013 506 GA).<\/li>\n<li>Bereits die vorstehend im Einzelnen beschriebenen Fertigungsschritte verdeutlichen selbstredend, dass die Kl\u00e4gerin weder eine wirtschaftlich noch eine technisch sinnvolle Variante zum gasdichten Verschlie\u00dfen der hinteren \u00d6ffnung, sondern \u2013 wie auch schon bei der Pressverbindung \u2013 lediglich eine rein hypothetische, keinen Bezug zu den praktischen Einsatzm\u00f6glichkeiten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufweisende und f\u00fcr die Beurteilung der Verletzungsfrage irrelevante theoretische Konstruktionsm\u00f6glichkeit schildert. Dass ein Abnehmer, der den im Auslieferungszustand lediglich mit einem R\u00fccksprung versehenen Adapter in seine vorhandene Infrastruktur zu integrieren beabsichtigt, einen solchen, eine Vielzahl von jeweils aufeinander abzustimmenden und durch ihn selbst zu beschaffenden Teilen beinhaltenden Konstruktionsaufwand auf sich nehmen w\u00fcrde, ist nicht im Ansatz erkennbar (so auch: Erg\u00e4nzungsgutachten, S. 18 unten \u2013 S. 19 oben). Abgesehen davon w\u00e4ren der Beklagten derartige Konstruktionsma\u00dfnahmen \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 jedenfalls nicht zurechenbar.<\/li>\n<li>ee)<br \/>\nDie vorstehenden Erw\u00e4gungen gelten f\u00fcr die in den Schrifts\u00e4tzen der Kl\u00e4gerin vom<br \/>\n28. Juli 2021 bzw. vom 20. September 2021 angesprochenen weiteren Beispiele und Verbindungsm\u00f6glichkeiten entsprechend.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nMit dem \u201ezweiten Beispiel\u201c beschreibt die Kl\u00e4gerin einen Deckel mit einem D\u00fcbel, der sich in einer Dichtung im Gaskanal (Abseits des Anschlusses f\u00fcr den Drucksensor) verkeilen kann, und zwei Zugschrauben, die durch den Deckel hindurchgef\u00fchrt werden und den D\u00fcbel greifen, wie dies aus der nachfolgend eingeblendeten Prinzipienskizze ersichtlich ist:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Dichtung besteht aus einer Aluminiumh\u00fclse, deren Au\u00dfenwand an den Verlauf der Kanalwand angepasst ist. In diese Dichtung ist von unten ein sich verj\u00fcngender D\u00fcbel eingelegt, der bei seiner Bewegung nach oben die Dichtung durch eine Keilwirkung gegen die Kanalwand presst. Um die Keilwirkung zu beg\u00fcnstigen, ist die Innenwand der H\u00fclse im unteren Abschnitt kongruent zum Druckst\u00fcck verj\u00fcngt ausgebildet. Die Bewegung des D\u00fcbels wird durch zwei Zugschrauben bewirkt, die mit ihren K\u00f6pfen an der Deckeloberseite gekontert werden, der in der Einbuchtung platziert wird. Der Deckel weist eine um die vorgenannte Dichtung verlaufende Nut auf, in die ggf. eine zweite Dichtung gelegt werden kann. Zur etwaigen Entl\u00fcftung kann ein Schraubenloch als Durchgangsloch ausgebildet sein.<\/li>\n<li>Auf den nachfolgend eingeblendeten Fotografien ist ein nach diesen Vorgaben gefertigtes Muster zu sehen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Abweichend von obiger Abbildung wurden beide Schraubenl\u00f6cher als Durchgangsl\u00f6cher ausgestaltet. Im Folgenden ist das Muster, eingesetzt in den Adapter, gezeigt:<\/li>\n<li>Damit gilt im Hinblick auf diese Gestaltung nichts anderes als in Bezug auf das im Zusammenhang mit dem Feingewinde geschilderte Beispiel. Es handelt sich ob der Vielzahl von Fertigungsschritten sowie der aufeinander abzustimmenden Bauteile von vornherein weder um eine technisch noch wirtschaftlich sinnvolle, rein hypothetische und damit f\u00fcr die Beantwortung der Verletzungsfrage irrelevante M\u00f6glichkeit zum gasdichten Verschlie\u00dfen der hinteren \u00d6ffnung ohne Bezug zu den praktischen Einsatzm\u00f6glichkeiten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Dies gilt umso mehr, da die Fertigung eines universellen D\u00fcbels aufgrund der in der Zeichnung angegebenen Toleranzen nicht m\u00f6glich ist, so dass es einer \u2013 weder technisch noch wirtschaftlich sinnvollen \u2013 Istma\u00df-abh\u00e4ngigen Herstellung jeweils eines individuellen D\u00fcbels bed\u00fcrfte (Erg\u00e4nzungsgutachten, S. 15). Selbst wenn sich die Toleranzen, wie durch die Kl\u00e4gerin behauptet (vgl. Schriftsatz v. 29.04.2021, S. 29, Bl. 478 GA), mit der f\u00fcr das Beispiel gew\u00e4hlten Geometrie und M3-Schrauben der Fertigungsklasse 10.9 oder h\u00f6her \u00fcberbr\u00fccken lie\u00dfen, ist nicht ersichtlich, weshalb ein Abnehmer, ohne hierzu angeleitet zu werden und ohne dass ihm diese Mittel bereitgestellt werden, bei der Integration der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in seine Infrastruktur derartige Ma\u00dfnahmen ergreifen sollte. Abgesehen davon w\u00e4ren die erforderlichen Umbauma\u00dfnahmen der Beklagten aus den bereits im Zusammenhang mit den anderen Beispielen geschilderten Gr\u00fcnden jedenfalls nicht zurechenbar. Auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nNichts anderes gilt f\u00fcr das durch die Kl\u00e4gerin weiterhin angesprochene Modell einer Glocke, wie sie aus den nachfolgenden Abbildungen (links mit Adapter, rechts ohne einen Solchen) ersichtlich ist:<\/li>\n<li>Dabei hat die Glocke eine nach innen ragende Schulter, mit der die von der Einbuchtung abgewandte Endfl\u00e4che des Adapters hintergriffen werden kann. Beim Einsetzen des Adapters ist die flache Seite des Adapters rings um den Sensoranschluss parallel zur Einschubrichtung auszurichten. In der Glocke ist der Adapter dann um 90\u00b0 zu drehen, so dass der Sensoranschluss entweder mit der offenen Seite der Glocke oder mit einer gegen\u00fcberliegenden \u00d6ffnung der Seitenwand der Glocke fluchtet, so dass der Sensor angeschlossen werden kann. In die Einbuchtung des Adapters wird ein mit einem Vorsprung zur Positionierung der Dichtung entlang der Kanalkante versehener Deckel mit einer Dichtung eingelegt, wie dies im Folgenden ersichtlich ist:<\/li>\n<li>Auf diesen Deckel presst eine in der Gewindebohrung im Deckel sitzende Glocke. Da die Glocke ihrerseits mit ihrer Schulter an der Unterseite des Adapters gekontert ist, ergibt sich eine feste Schraubverbindung (vgl. Schriftsatz v. 28.07.2021, S. 15 f., Bl. 506 f. GA).<\/li>\n<li>Sowohl die technische Gestaltung des Adapters an sich als auch die durch die Kl\u00e4gerin beschriebene Art und Weise der Einf\u00fchrung des Adapters lassen aus sich heraus nur den Schluss zu, dass es sich dabei um rein theoretische \u00dcberlegungen, nicht aber um ein praxisrelevantes, f\u00fcr die Beurteilung der Verletzungsfrage relevantes Anwendungsszenario der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt. Weitere Ausf\u00fchrungen hierzu sind mithin von vornherein entbehrlich.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nBei der durch die Kl\u00e4gerin lediglich angerissenen L\u00f6sung mit einem eingeschwei\u00dften Deckel (Schriftsatz v. 20.09.2021, S. 18, letzter Abs.) fehlt es ausgehend von dem bereits im Einzelnen herausgearbeiteten Verst\u00e4ndnis bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bereits an einer Vorrichtung im Sinne des Klagepatents (so auch Erg\u00e4nzungsgutachten, S. 25 unten). Auf die entsprechenden Ausf\u00fchrungen zum Schutzbereich des Klagepatents wird daher zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nIn Ermanglung einer Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale von Patentanspruch 1 fehlt es daher an einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin erstmals in der Berufungsinstanz Anspr\u00fcche wegen einer mittelbaren Verletzung des Klagepatents geltend macht, handelt es sich der Sache nach um eine Anschlussberufung i.S.v. \u00a7 524 ZPO (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 14.03.2019, Az.: I-2 U 114\/09 \u2013 Mehrpolige Steckverbindung, GRUR-RS 2019, 6081, Rz. 30), die mangels Wahrung der Anschlussberufungsfrist bereits unzul\u00e4ssig ist. Abgesehen davon fehlt es auch in der Sache an den Voraussetzungen einer mittelbaren Verletzung des Klagepatents (\u00a7 10 Abs. 1 PatG). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eignet sich bereits nicht zur unmittelbaren Benutzung der Erfindung.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEin in erster Instanz obsiegender Kl\u00e4ger muss sich nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Berufung der Gegenseite anschlie\u00dfen, wenn er sich nicht nur auf die Abwehr der Berufung beschr\u00e4nken, sondern seinerseits eine Klageerweiterung vornehmen oder neue Anspr\u00fcche einf\u00fchren will. Daher ist im Fall einer Klageerweiterung die Einlegung einer Anschlussberufung erforderlich (BGH, NJW 2008, 1953, 1954; BGH, NJW 2009, 1870; BGH, GRUR 2012, 180 \u2013 Werbegeschenke; BGH, NJW 2015, 2812; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2015, 299, 303 \u2013 Kupplungsvorrichtung; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2017, 249, 251 \u2013 Lichtemittierende Vorrichtung; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2018, 1037, 1041 \u2013 Flammpunktfunktionspr\u00fcfung; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 01.02.2018, Az.: I-2 U 33\/15, GRUR-RS 2018, 11286 \u2013 Polysiliziumschicht; Urt. v. 21.02.2019, Az.: I-2 U 3\/18, GRUR-RS 2019, 6090, Rz. 61 \u2013 Vorschubeinrichtung; Musielak\/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, \u00a7 264 Rz. 4).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 524 Abs. 2 ZPO ist eine Solche nur bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung zul\u00e4ssig. Diese Frist hat die Kl\u00e4gerin vers\u00e4umt.<\/li>\n<li>Mit Verf\u00fcgung vom 3. Juni 2020 (Bl. 227 \u2013 230 GA ist der Kl\u00e4gerin eine Erwiderungsfrist bis zum 31. Juli 2020 gesetzt worden. Diese Frist ist wirksam bestimmt worden. Eine beglaubigte Abschrift der Verf\u00fcgung, mit der die Frist zur Berufungserwiderung gesetzt und mit der die Kl\u00e4gerin \u00fcber die Rechtsfolgen einer Fristvers\u00e4umung nach<br \/>\n\u00a7\u00a7 524 Abs. 3, S. 2, 521 Abs. 2 S. 2, 277 Abs. 2 ZPO belehrt worden ist, ist dem Kl\u00e4gervertreter am 8. Juni 2020 zugestellt worden (Bl. 247a GA). Da sich die Kl\u00e4gerin erstmals mit Schriftsatz vom 28. Juli 2021 (Bl. 527 \u2013 529 GA) auf eine mittelbare Verletzung des Klagepatents berufen und hierauf bezogene Antr\u00e4ge formuliert hat, ist die Anschlussberufungsfrist nicht gewahrt.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nWollte man dies anderes sehen, liegen die Voraussetzungen einer mittelbaren Verletzung des Klagepatents jedenfalls in der Sache nicht vor, weshalb die Kl\u00e4gerin auch unter diesem Gesichtspunkt keine Anspr\u00fcche gegen die Beklagte herleiten kann.<\/li>\n<li>Es fehlt bereits an der daf\u00fcr erforderlichen objektiven Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur unmittelbaren Benutzung der Erfindung (vgl. hierzu: OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 05.03.2020, Az.: I-15 U 52\/19, GRUR-RS 2020, 40242 Rz. 50 ff. \u2013 Abriebfestes Band; BeckOK\/Fitzner\/Lutz\/Bodewig\/Ensthaler, 24. Edition, Stand: 15.01.2022, \u00a7 10 Rz. 7). Wird der streitgegenst\u00e4ndliche Adapter wie in der Montageanleitung des Motorenherstellers gezeigt \u00fcber einen Flansch unter Einsatz einer Verl\u00e4ngerung installiert, weist der Adapter selbst \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nach wie vor keine Vorrichtung zum gasdichten Verschlie\u00dfen der hinteren \u00d6ffnung auf. Auch dann kann es somit nicht zur Herstellung des gesch\u00fctzten Gegenstandes kommen, weshalb eine mittelbare Verletzung des Klagepatents ausscheiden muss (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Abschn. A, Rz. 522).<\/li>\n<li>III.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3251 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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