{"id":9139,"date":"2023-01-02T17:00:43","date_gmt":"2023-01-02T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=9139"},"modified":"2023-01-02T13:31:27","modified_gmt":"2023-01-02T13:31:27","slug":"i-2-u-52-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9139","title":{"rendered":"I-2 U 52\/22 &#8211; Schmiermittelinjektor"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3250<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 03. November 2022, I-2 U 52\/22<\/p>\n<p>Vorinstanz: 4a O 22\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Auf die Berufung wird das am 18. Januar 2022 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf im Urteilsausspruch zu I.c) dahingehend abge\u00e4ndert, dass die Beklagte zu 2) mitzuteilen hat, wie sich die Produktionskosten durch den Einsatz der Diensterfindung des Kl\u00e4gers im Vergleich zu einem Schmiermittelinjektor des Typs \u201eJ\u201c ver\u00e4ndert haben.<br \/>\nII. Die weitergehende Berufung wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nIII. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kl\u00e4ger zu 90 % und die Beklagte zu 2) zu 10 %.<br \/>\nIV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nV. Die Revision wird nicht zugelassen.<br \/>\nVI. Der Streitwert wird auf 5.000 \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<li>Gr\u00fcnde<br \/>\nI.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger nimmt die Beklagte zu 2) im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung, Zahlung einer angemessenen Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Anspruch.<br \/>\nNach den unangefochtenen Feststellungen des Landgerichts war der Kl\u00e4ger von 2004 bis Ende 2013, zuletzt als CAD-Konstrukteur, im Konzern der Beklagten zu 2) t\u00e4tig. W\u00e4hrend seines letzten Besch\u00e4ftigungsjahres erhielt er den Auftrag zur Entwicklung eines besonders preisg\u00fcnstigen Schmiermittelinjektors.<br \/>\nUnter dem 19.12.2013 reichte der Kl\u00e4ger die streitgegenst\u00e4ndliche Erfindungsmeldung ein. Sie betrifft einen Schmiermittelinjektor, der kompakt mit weniger Bauteilen gefertigt werden kann. In Abstimmung mit dem Miterfinder A bezifferte der Kl\u00e4ger seinen Anteil an der Diensterfindung mit 75 %. Die Beklagte zu 2) nahm die Diensterfindung fristgerecht unbeschr\u00e4nkt in Anspruch (vgl. Anlagen rop 2, rop 3) und meldete am 31.03.2014 das deutsche Patent 10 2014 205 XXA (Anlage rop 4; nachfolgend: Streitpatent) an, dessen Erteilung am 15.03.2018 ver\u00f6ffentlicht wurde.<br \/>\nAnspruch 1 des Streitpatents, der im Berufungsverfahren allein interessiert, lautet wie folgt:<br \/>\nSchmiermittelinjektor (1) mit zumindest einem Schmiermitteleinlass (6) und mindestens einem Schmiermittelauslass (26; 50), sowie einem Steuerkolben (12) und einem Dosierkolben (16),<br \/>\nwobei der Steuerkolben (12) dazu ausgelegt ist, Schmiermittel von dem Schmiermitteleinlass (6) zu dem Dosierkolben (16) zu leiten und<br \/>\nder Dosierkolben (16) dazu ausgelegt ist, das vom Steuerkolben (12) bereitgestellte Schmiermittel zu dem mindestens einen Schmiermittelauslass (26; 50) zu f\u00f6rdern,<br \/>\nwobei der Dosierkolben (16) eine erste als erster Kolbenarbeitsraum ausgebildete Dosierkammer (18), und eine zweite als zweiter Kolbenarbeitsraum ausgebildete Dosierkammer (20) aufweist, die jeweils mit dem mindestens einen Schmiermittelauslass (26; 50) verbunden sind, so dass sowohl aus der ersten als auch aus der zweiten Dosierkammer (18; 20) Schmiermittel zu dem mindestens einen Schmiermittelauslass (26; 50) leitbar ist, und<br \/>\nwobei weiterhin der Schmiermittelinjektor (1) einen ersten Schmiermittelkanal (22) und einen zweiten Schmiermittelkanal (24) aufweist, wobei der erste Schmiermittelkanal (22) die zweite Dosierkammer (20) mit dem Schmiermitteleinlass (6) oder dem Schmiermittelauslass (26; 50) verbindet und der zweite Schmiermittelkanal (24) die erste Dosierkammer (18) mit dem Schmiermitteleinlass (6) oder dem Schmiermittelauslass (26; 50) verbindet,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass der Steuerkolben (12) einen ersten Steuerraum (36) und einen zweiten Steuerraum (38) aufweist,<br \/>\nwobei in einem ersten Schaltzustand (I) des Steuerkolbens (12) der Schmiermitteleinlass (6) \u00fcber den ersten Steuerraum (36) des Steuerkolbens (12) mit dem ersten Schmiermittelkanal (22) und der zweiten Dosierkammer (20) des Dosierkolbens (16) verbunden ist, und<br \/>\nin einem zweiten Schaltzustand (II) der Schmiermitteleinlass (6) \u00fcber den zweiten Steuerraum (38) des Steuerkolbens (12) mit dem zweiten Schmiermittelkanal (24) und der ersten Dosierkammer (18) des Dosierkolbens (16) verbunden ist.<br \/>\nDie nachfolgenden Figuren 1 und 5 des Streitpatents zeigen Ausf\u00fchrungsbeispiele der Diensterfindung.<\/li>\n<li>Auf der Grundlage (auch) der kl\u00e4gerischen Erfindungsmeldung suchte die Beklagte zu 2) u.a. ein europ\u00e4isches und ein US-amerikanisches Patent nach, wobei letzteres am 19.10.2021 erteilt wurde (vgl. Anlage CBH 8). Das europ\u00e4ische Patenterteilungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.<br \/>\nSeit 2018 wird die Diensterfindung von dem Konzern der Beklagten zu 2) durch den Vertrieb streitpatentgem\u00e4\u00dfer Schmiermittelinjektoren des Typs \u201eB\u201c (vgl. Anlage rop 10) verwertet, wobei die Herstellung ausschlie\u00dflich in Deutschland erfolgt. Die B-Schmiermittelinjektoren werden sowohl einzeln als auch als Bestandteil von kompletten Schmiersystemen (Kits bzw. Anlagen) ver\u00e4u\u00dfert.<br \/>\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage auf der ersten Stufe gegen\u00fcber der Beklagten zu 2) teilweise stattgegeben und wie folgt erkannt:<br \/>\nI. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt,<\/li>\n<li>dem Kl\u00e4ger unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang und auf welche Art die Beklagte zu 2) und ihre konzernzugeh\u00f6rigen Gesellschaften seit dem 19.12.2013,<\/li>\n<li>Schmiermittelinjektoren mit zumindest einem Schmiermitteleinlass und mindestens einem Schmiermittelauslass, sowie einem Steuerkolben und einem Dosierkolben, wobei der Steuerkolben dazu ausgelegt ist, Schmiermittel von dem Schmiermitteleinlass zu dem Dosierkolben zu leiten und der Dosierkolben dazu ausgelegt ist, das vom Steuerkolben bereitgestellte Schmiermittel zu dem mindestens einen Schmiermittelauslass zu f\u00f6rdern, wobei der Dosierkolben eine erste als erster Kolbenarbeitsraum ausgebildete Dosierkammer, und eine zweite als zweiter Kolbenarbeitsraum ausgebildete Dosierkammer aufweist, die jeweils mit dem mindestens einen Schmiermittelauslass verbunden sind, so dass sowohl aus der ersten als auch aus der zweiten Dosierkammer Schmiermittel zu dem mindestens einen Schmiermittelauslass leitbar ist, und wobei weiterhin der Schmiermittelinjektor einen ersten Schmiermittelkanal und einen zweiten Schmiermittelkanal aufweist, wobei der erste Schmiermittelkanal die zweite Dosierkammer mit dem Schmiermitteleinlass oder dem Schmiermittelauslass verbindet und der zweite Schmiermittelkanal die erste Dosierkammer mit dem Schmiermitteleinlass oder dem Schmiermittelauslass verbindet,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass der Steuerkolben einen ersten Steuerraum und einen zweiten Steuerraum aufweist, wobei in einem ersten Schaltzustand des Steuerkolbens der Schmiermitteleinlass \u00fcber den ersten Steuerraum des Steuerkolbens mit dem ersten Schmiermittelkanal und der zweiten Dosierkammer des Dosierkolbens verbunden ist, und in einem zweiten Schaltzustand der Schmiermitteleinlass \u00fcber den zweiten Steuerraum des Steuerkolbens mit dem zweiten Schmiermittelkanal und der ersten Dosierkammer des Dosierkolbens verbunden ist,<\/li>\n<li>\u2013 DE 10 2014 205 XXA, Anspruch 1 \u2013<\/li>\n<li>verwertet haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten;<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;<\/li>\n<li>c) wie sich die Produktionskosten durch den Einsatz der Erfindung gegen\u00fcber herk\u00f6mmlichen Schmiermittelinjektoren ver\u00e4ndert haben;<\/li>\n<li>d) von Dritten erhaltenen Lizenzzahlungen;<\/li>\n<li>e) der sonstigen Verm\u00f6gensvorteile und<\/li>\n<li>f) der bisherigen Nutzungsdauer, und zwar ggf. einschlie\u00dflich Nutzungshandlugen vor Inanspruchnahme der Erfindung;<\/li>\n<li>wobei die Beklagte zu 2) Rechnungen und f\u00fcr den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Lieferscheine vorzulegen hat,<\/li>\n<li>wobei die Ausk\u00fcnfte zu lit. b), e) und f) Angaben sowohl \u00fcber die Einzellieferungen erfindungsgem\u00e4\u00dfer Schmiermittelinjektoren als auch \u00fcber Lieferungen von Kits\/Anlagen, enthaltend erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schmiermittelinjektoren und deren weitere Bestandteile, zu umfassen haben, wobei die weiteren Bestandteile\/Bauteile dieser gelieferten Kits\/Anlagen zu benennen sind.<\/li>\n<li>II. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.<br \/>\nMit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte zu 2) nicht gegen ihre grunds\u00e4tzliche Auskunftspflicht, sondern lediglich gegen deren Umfang. Sie ist der Meinung, dass sie Ausk\u00fcnfte nach Ziffer I.c) des landgerichtlichen Urteilstenors (n\u00e4mlich dazu, \u201ewie sich die Produktionskosten durch den Einsatz der Erfindung gegen\u00fcber herk\u00f6mmlichen Schmiermittelinjektoren ver\u00e4ndert haben\u201c) nicht schulde. Insofern sei der Urteilsausspruch schon unbestimmt, weil g\u00e4nzlich unklar sei, welche konkreten (real existierenden oder hypothetisch zu konstruierenden) Schmiermittelinjektoren aus dem konzerneigenen Produktsortiment \u00fcberhaupt als \u201eherk\u00f6mmliche\u201c zu betrachten und deshalb zu Referenzzwecken heranzuziehen seien. Abgesehen davon bestehe ein derart weitreichender Auskunftsanspruch f\u00fcr die Zwecke der Verg\u00fctungsberechnung nach Lizenzgrunds\u00e4tzen auch materiellrechtlich nicht. Dies gelte vor allem deshalb, weil bereits das umfangreiche Sortiment an Schmiermittelinjektoren, mit dem Ausf\u00fchrungsvarianten f\u00fcr ein ganz unterschiedliches Anforderungs- und Leistungsprofil bereitgehalten w\u00fcrden, die wiederum auf ganz unterschiedliche Einsatzzwecke und Verwendungsbedingungen eingerichtet seien, zeige, dass es zu den fraglichen B-Schmiermittelinjektoren kein gleiches Produkt gebe, das ohne Nutzung der Diensterfindung gefertigt sei. Die einzelnen Injektoren seien praktisch nicht gegeneinander austauschbar, weswegen es sich bei ihnen um ein aliud handele und nicht um f\u00fcr einen sinnvollen Kostenvergleich mit dem streitpatentgem\u00e4\u00dfen B-Ger\u00e4t geeignete Referenzinjektoren.<br \/>\nDie Beklagte zu 2) beantragt,<br \/>\ndas landgerichtliche Urteil im Umfang seines Ausspruchs zu I.c) abzu\u00e4ndern und die Klage insoweit abzuweisen.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, den Urteilstenor im angefochtenen Teil wie folgt neu zu fassen:<br \/>\n\u2026 unter Angabe \u2026<br \/>\nc) der Produktionskosten der Beklagten f\u00fcr erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schmiermittelinjektoren im Vergleich zu Schmiermittelinjektoren der Modelle C-33, B-Schmierstoffverteiler, LG-Schmierstoffverteiler, C-32 HV, C-1, QC, \u201eJ\u201c, C-11, C-V, C-V XL, LM5, C-32, C-V mini, SP\/SV, D-KR, D-KRFKM, E-KR, E-KRFKM, F-KR, F-KRFKM, F-KR-NP, F-KR-KA, F-KR-KS, F-KR-KD, D, G-KR, G-KR-FKM, G-KR-NP, G-KR-KA, G-KR-KS, G-KR-KD, D, H sowie I,<br \/>\nwobei die Kosten \u2013 weiter hilfsweise \u2013 lediglich f\u00fcr die jeweilige Basisausf\u00fchrung der vorgenannten Injektoren mitzuteilen sind.<br \/>\nEr verteidigt das landgerichtliche Urteil und h\u00e4lt daran fest, dass die mit seiner Erfindung verbundenen Kosteneinsparungen bei der Herstellung und Montage von Schmiermittelinjektoren zus\u00e4tzliche Gewinnaussichten er\u00f6ffneten, was einen h\u00f6heren Lizenzsatz bei der Berechnung seiner Erfinderverg\u00fctung rechtfertige. Um das Ausma\u00df des betrieblichen Nutzens absch\u00e4tzen zu k\u00f6nnen, sei er (der Kl\u00e4ger) auf die zuerkannten Ausk\u00fcnfte zu den Produktionskostenvorteilen angewiesen. Sie seien in Bezug auf alle Schmiermittelinjektoren im Sortiment des Konzerns der Beklagten zu 2) zu geben, die durch einen erfindungsgem\u00e4\u00df ausgestatteten Injektor ersetzt werden k\u00f6nnten, was jedenfalls f\u00fcr diejenigen Ger\u00e4te zutreffe, die im hilfsweise formulierten Berufungsantrag aufgelistet seien.<br \/>\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Anlagen Bezug genommen.<br \/>\nII.<br \/>\nA.<br \/>\nDie Berufung ist zul\u00e4ssig, insbesondere fehlt es nicht an der erforderlichen Beschwer der Beklagten zu 2) von mehr als 600 \u20ac (\u00a7 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).<br \/>\nGeht es um die Bewertung der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Auskunft, ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgf\u00e4ltige Erf\u00fcllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie auf etwaige Geheimhaltungsinteressen des Verurteilten (BGH, GRUR 2017, 185 \u2013 Derrick). Verpflichtet der Titel auch zur Belegvorlage, sind die erforderlichen Kopierkosten (Zeitaufwand und Sachkosten) hinzuzurechnen (BGH, NJW 2019, 604). Dabei ist, wenn die Auskunft &#8211; wie hier &#8211; au\u00dferhalb der Freizeit erbracht werden muss, der je Stunde in Ansatz zu bringende Betrag an dem H\u00f6chststundensatz von 25 \u20ac zu orientieren, den \u00a7 22 JVEG f\u00fcr die Entsch\u00e4digung von Zeugen vorsieht (BGH, MDR 2014, 1274).<br \/>\nVorliegend hat die Beklagte zu 2) unwidersprochen dargelegt, dass eine Befolgung des Urteilstenors, der zu einer vergleichenden Produktionskostenbetrachtung zwingt, ein Team von ca. 6 Mitarbeitern aus unterschiedlichen Zust\u00e4ndigkeitsbereichen f\u00fcr mindestens 30 Stunden besch\u00e4ftigen w\u00fcrde. Legt man dies &#8211; mangels anderweitiger Anhaltspunkte &#8211; zugrunde, wird der Beschwerdewert von 600 \u20ac deutlich \u00fcberschritten.<br \/>\nB.<br \/>\nIn der Sache hat die Berufung \u00fcberwiegend Erfolg.<br \/>\n1.<br \/>\nDie Beklagte zu 2) greift das landgerichtliche Urteil nur hinsichtlich eines Teils des Auskunftsumfangs an, weswegen f\u00fcr das Berufungsverfahren feststeht, dass die Beklagte zu 2) dem Kl\u00e4ger dem Grunde nach und in dem von ihr im \u00dcbrigen nicht angegriffenen Umfang zur vorbereitenden Auskunftserteilung \u00fcber die Einzelheiten der Erfindungsbenutzung in ihrem Konzern verpflichtet ist (\u00a7\u00a7 242 BGB, \u00a7 9 Abs. 1 ArbEG). Gegenstand des Berufungsverfahrens ist dementsprechend allein die Frage, ob der Kl\u00e4ger verlangen kann, dass ihm die Beklagte zu 2) \u2013 \u00fcber die sonstigen Angaben zum Vertrieb erfindungsgem\u00e4\u00dfer Schmiermittelinjektoren, zu deren Bekanntgabe sie bereits rechtskr\u00e4ftig verurteilt worden ist \uf05bTenor zu I.a) und b)\uf05d &#8211; auch mitzuteilen hat, wie sich die Produktionskosten durch den Einsatz der Diensterfindung im Vergleich zu herk\u00f6mmlichen Schmiermitttelinjektoren ver\u00e4ndert haben.<br \/>\n2.<br \/>\nDie insoweit vorgenommene Verurteilung des Landgerichts kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil sich dem Tenor zu I.c) nicht in der durch \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gebotenen Weise hinreichend bestimmt entnehmen l\u00e4sst, was einen \u201eherk\u00f6mmlichen\u201c Schmiermittelinjektor auszeichnet und welchen Gegenstand die Beklagte zu 2) demgem\u00e4\u00df f\u00fcr den anzustellenden Produktionskostenvergleich als Referenz heranzuziehen hat.<br \/>\nWie die Er\u00f6rterungen im Berufungsverfahren gezeigt haben, existiert im Vertriebssortiment der Beklagten kein im Leistungs- und Verwendungsprofil mit dem Ger\u00e4t B identischer Schmiermittelinjektor herk\u00f6mmlicher Bauart, der von der Diensterfindung des Kl\u00e4gers (noch oder weiterhin) keinen Gebrauch (mehr) macht. Es mag dahinstehen, ob das Landgericht bei seiner Verurteilung von der Vorstellung ausgegangen ist, dass es solche parallelen oder sich abl\u00f6senden Baureihen gegeben hat und\/oder gibt. Die Formulierung auf Seite 27, 3. Absatz seines Urteils, \u201egeschuldet sei ein Vergleich der Produktionskosten bei Gebrauch der Diensterfindung mit dem vorher erforderlichen Kostenaufwand f\u00fcr einen im \u00dcbrigen gleichartigen Schmiermittelinjektor\u201c, l\u00e4sst dies nicht zweifelsfrei erkennen. Aber selbst wenn es dem Landgericht darum gegangen sein sollte, solche Schmiermittelinjektoren als Referenzobjekte anzusprechen, die sich durch einen erfindungsgem\u00e4\u00df ausgestatteten B-Injektor ersetzen lassen, mit diesem also aus der Sicht der Nachfrager austauschbar sind, bleibt auch bei erg\u00e4nzender Heranziehung der Urteilsgr\u00fcnde unklar und w\u00e4re letztlich dem Vollstreckungsverfahren \u00fcberlassen, was diejenigen Kriterien sein sollen, die die Ersetzbarkeit und Austauschbarkeit des Referenzobjektes begr\u00fcnden. Eine derartige Ungewissheit darf nicht sein, weil der Beklagte einen rechtlichen Anspruch darauf hat, durch das gegen ihn ergangene Urteil rechtssicher zu erfahren, was von ihm verlangt wird. Ansonsten st\u00fcnde er in der Gefahr, entweder zu wenig zu tun und dadurch eine Vollstreckungsma\u00dfnahme gegen sich zu provozieren, oder aber \u2013 was gleicherma\u00dfen zu vermeiden ist \u2013 freiwillig zu viel zu tun und dadurch den Gl\u00e4ubiger zu Unrecht zu bereichern.<br \/>\nDen Bestimmtheitsanforderungen des \u00a7 253 ZPO gen\u00fcgen hingegen die Hilfsantr\u00e4ge des Kl\u00e4gers, welche die zu Vergleichszwecken zu ber\u00fccksichtigen Schmiermittelinjektoren im Einzelnen benennen.<br \/>\n3.<br \/>\nDem ersten Hilfsantrag ist jedoch nur mit Blick auf den Schmiermittelinjektor \u201eJ\u201c zu entsprechen. Der weitergehende, diverse andere Injektoren betreffende Auskunftsanspruch ist demgegen\u00fcber abzuweisen.<br \/>\na)<br \/>\nDa der Auskunftsanspruch der Vorbereitung, namentlich Bezifferung des Anspruchs auf Zahlung der vom Arbeitgeber geschuldeten Erfinderverg\u00fctung dient, und die Erfinderverg\u00fctung ma\u00dfgeblich von der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Erfindung durch den Arbeitgeber abh\u00e4ngt, f\u00fcr die wiederum die wirtschaftlichen Vorteile bedeutsam sind, die der Arbeitgeber aus der Verwertung der Diensterfindung tats\u00e4chlich zieht, und weil der Arbeitnehmererfinder typischerweise au\u00dferstande ist, sich hier\u00fcber aus eigener Kenntnis ein verl\u00e4ssliches Bild zu machen, entspricht es gefestigter Rechtsprechung (vgl. nur BGH, GRUR 2002, 801 \u2013 Abgestuftes Getriebe), dass dem Arbeitnehmererfinder gegen\u00fcber seinem Arbeitgeber als Hilfsmittel zur Ermittlung der H\u00f6he seiner Erfinderverg\u00fctung ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zusteht, dessen Inhalt und Umfang sich unter Beachtung von \u00a7 242 BGB nach den Umst\u00e4nden und unter Einbeziehung der Verkehrs\u00fcbung bestimmt.<br \/>\nDer Auskunftsanspruch ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Grundsatzes, dass nach Treu und Glauben eine Auskunftspflicht besteht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Ausk\u00fcnfte weder besitzt noch sich auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann, und der Verpflichtete sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag. Die Kriterien der Erforderlichkeit einerseits und der Zumutbarkeit andererseits sind dabei nicht nur f\u00fcr die Frage bedeutsam, ob \u00fcberhaupt ein Auskunftsanspruch besteht, sondern bestimmen auch seinen Umfang. Der Arbeitnehmererfinder kann von seinem Arbeitgeber daher nicht unbeschr\u00e4nkt alle Angaben verlangen, die zur Bestimmung und \u00dcberpr\u00fcfung der angemessenen Erfinderverg\u00fctung irgendwie hilfreich und n\u00fctzlich sind oder sein k\u00f6nnen, sondern nur solche Angaben einfordern, die zur Ermittlung der angemessenen Verg\u00fctung unter Ber\u00fccksichtigung seiner berechtigten Interessen notwendig sind. Dar\u00fcber hinaus kann der Arbeitgeber insbesondere Angaben verweigern, die f\u00fcr ihn mit einem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand verbunden w\u00e4ren, der in keinem vern\u00fcnftigen Verh\u00e4ltnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden angemessenen Verg\u00fctung mehr steht, oder die zu geben ihm wegen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht oder nicht ohne besondere Schutzvorkehrungen zuzumuten ist. Dabei besteht zwischen den Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit eine Wechselwirkung: Je bedeutsamer die verlangten Angaben f\u00fcr den Verg\u00fctungsanspruch des Arbeitnehmers sind, desto intensivere Bem\u00fchungen um Aufkl\u00e4rung sind dem Arbeitgeber zumutbar; je st\u00e4rker der Arbeitgeber durch ein Auskunftsverlangen belastet wird, desto sorgf\u00e4ltiger muss gepr\u00fcft werden, inwieweit die Angaben zur Ermittlung einer angemessenen Verg\u00fctung unumg\u00e4nglich sind. Zu ber\u00fccksichtigen ist dar\u00fcber hinaus das legitime Bed\u00fcrfnis des Diensterfinders, die vom Arbeitgeber gemachten Angaben auf ihre Plausibilit\u00e4t und Richtigkeit \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen, bevor er sie seiner Verg\u00fctungsberechnung zugrunde legt. Angaben, die diesem berechtigten Zweck dienen, sind deshalb gleichfalls auskunftspflichtig.<br \/>\nRegelm\u00e4\u00dfig rechtfertigt sich \u2013 wie dargelegt &#8211; die Annahme, dass von dem Arbeitgeber tats\u00e4chlich erzielte wirtschaftliche Vorteile den Erfindungswert am besten widerspiegeln, weil der Arbeitgeber in seinem eigenen Interesse bestrebt sein wird, die Erfindung so auszunutzen, wie dies im Interesse eines m\u00f6glichst gro\u00dfen Erfolgs seiner unternehmerischen T\u00e4tigkeit sachlich m\u00f6glich und wirtschaftlich vern\u00fcnftig ist. Als Hilfskriterium zur Ermittlung ist im Allgemeinen die Lizenzanalogie besonders geeignet, d.h. die Pr\u00fcfung der Frage, welche Gegenleistung f\u00fcr die \u00dcberlassung der Erfindung vern\u00fcnftige Parteien vereinbart h\u00e4tten, wenn es sich bei der Diensterfindung um eine dem Arbeitgeber zur ausschlie\u00dflichen Nutzung \u00fcberlassene freie Erfindung handeln w\u00fcrde. Auf diese Weise wird als Erfindungswert der Marktpreis zu Grunde gelegt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder im Rahmen eines exklusiven Lizenzvertrages zahlen w\u00fcrde (BGH, aaO \u2013 Abgestuftes Getriebe).<br \/>\nSteht fest, dass zur Ermittlung der angemessenen Verg\u00fctung &#8211; wie regelm\u00e4\u00dfig und auch im Streitfall &#8211; die Methode der Lizenzanalogie heranzuziehen ist, richtet sich der Umfang des Auskunftsanspruchs danach, welcher Angaben des Arbeitgebers es bedarf, um zu ermitteln, welche Gegenleistung einem gedachten Lizenzgeber zustehen w\u00fcrde, wenn vern\u00fcnftige Parteien Art und Umfang der Nutzung der Erfindung durch den Arbeitgeber zum Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung gemacht h\u00e4tten. Bei eigenen Umsatzgesch\u00e4ften mit dem Gegenstand der Erfindung sind hiernach regelm\u00e4\u00dfig jedenfalls die Umsatzerl\u00f6se anzugeben, da die Lizenzgeb\u00fchr typischerweise in Gestalt einer prozentualen Beteiligung des Lizenznehmers an den Umsatzerl\u00f6sen des Lizenzgebers vereinbart wird. Dar\u00fcber hinaus kann der Gewinn, den der Arbeitgeber mit der Verwertung der Erfindung zu erzielen vermag, einen Anhaltspunkt f\u00fcr die zutreffende Bestimmung des Lizenzsatzes geben, da er den Vorteil widerspiegelt, den der \u201eLizenznehmer\u201d durch die Benutzung der Erfindung erreicht und der durch die Lizenzgeb\u00fchr entgolten wird (BGH, aaO \u2013 Abgestuftes Getriebe).<br \/>\nWelche Angaben im Einzelnen erforderlich sind, richtet sich danach, an welche tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde vern\u00fcnftige Parteien die Gegenleistung des \u201eLizenznehmers\u201d gekn\u00fcpft h\u00e4tten, inwieweit der Arbeitnehmer \u00fcber diese Umst\u00e4nde in entschuldbarer Weise im Unklaren ist und inwieweit diese Unklarheit vom Arbeitgeber in zumutbarer Weise beseitigt werden kann (BGH, aaO \u2013 Abgestuftes Getriebe).<br \/>\nb)<br \/>\nIm Streitfall besteht die Diensterfindung gerade darin, einen kompakten und kosteng\u00fcnstigen Schmiermittelinjektor vorgeschlagen zu haben. Die Einsparung von Produktionskosten war nicht nur Gegenstand des dem Kl\u00e4ger erteilten Entwicklungsauftrages, aus dem die Diensterfindung hervorgegangen ist (LGU Seite 4, 4. Absatz), sondern wird auch in der Aufgabenstellung der die Diensterfindung umsetzenden DE 10 2014 205 975 ausdr\u00fccklich herausgestellt, welche dahin formuliert ist,<br \/>\n[0006] \u2026 einen robusten und zuverla\u0308ssig funktionierenden Schmiermittelinjektor bereitzustellen, der wenig Bauraum beansprucht und dabei einfach zu fertigen ist.<br \/>\nIm Berufungsverfahren r\u00e4umt die Beklagte zu 2) dementsprechend auch selbst ein, dass der B-Injektor aufgrund eines abweichenden Funktionsablaufs kompakter gebaut ist und weniger Komponenten aufweist, was potenziell einen g\u00fcnstigen Einfluss auf den Herstellungs- und Montageaufwand und damit die Fertigungskosten haben kann. Soweit die Beklagte zu 2) f\u00fcr die von ihr nach der Diensterfindung gefertigten Injektoren eine tats\u00e4chliche Kostenersparnis abstreitet, kommt dem keine rechtliche Bedeutung bei. Dass das mit der Diensterfindung verbundene Einsparpotenzial ganz oder teilweise nicht ausgesch\u00f6pft worden ist, mag das Ergebnis der vom Arbeitgeber geschuldeten Auskunftserteilung sein; das Verfehlen der Erfindungsvorteile trotz Benutzung der Diensterfindung kann jedoch nicht schon der Auskunftspflicht als solcher entgegengehalten werden. Lassen sich daher die Produktionskosten dank der Diensterfindung sp\u00fcrbar herabsetzen, so er\u00f6ffnet dies dem Arbeitgeber wirtschaftliche Vorteile, entweder, indem er zum Ausbau seiner Marktstellung seine Verkaufspreise senken oder aber bei gleichbleibenden Preisen seinen Verkaufsgewinn steigern kann (Senat, Urteil vom 21.10.2021 \u2013 I-2 U 7\/21). Die Kostenoptimierung schafft damit f\u00fcr den Arbeitgeber einen wirtschaftlichen Nutzen, an dem der Diensterfinder \u00fcber einen den erm\u00f6glichten Verwertungsvorteilen ad\u00e4quaten Lizenzsatz zu beteiligen ist.<br \/>\nVor diesem Hintergrund steht der Kl\u00e4ger mit Recht auf dem Standpunkt, dass eine durch seine Erfindung erm\u00f6glichte Reduzierung der Produktionskosten einen wesentlichen Bemessungsfaktor f\u00fcr die ihm zustehende Erfinderverg\u00fctung repr\u00e4sentiert, weswegen die Beklagte zu 2) ihm hier\u00fcber redlicherweise Auskunft zu erteilen hat. Gibt es \u2013 wie hier &#8211; keine unmittelbar identischen Vergleichsobjekte, weil die anderen Schmiermittelinjektoren au\u00dferhalb des Ger\u00e4tetyps B technisch abweichend ausgestattet sind, so kann dem berechtigten Aufkl\u00e4rungsinteresse des Kl\u00e4gers nur dadurch nachgekommen werden, dass zum Vergleich der ohne die Diensterfindung anfallenden Produktionskosten ein Schmiermittelinjektor herangezogen wird, der in seiner Konstruktion, Leistungsf\u00e4higkeit und Verwendungstauglichkeit dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen B-Injektor m\u00f6glichst nahe kommt. Nach der eigenen Einlassung der Beklagten zu 2) ist dies das Ger\u00e4t der Baureihe \u201eJ\u201c, anhand dessen demgem\u00e4\u00df der Produktionskostenvergleich vorzunehmen ist.<br \/>\nc)<br \/>\nF\u00fcr eine Einbeziehung weiterer Ger\u00e4tetypen in den Kostenvergleich, wie sie Gegenstand der kl\u00e4gerischen Hilfsantr\u00e4ge sind, besteht hingegen kein Anlass. Mit ihnen w\u00e4re nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten zu 2) ein ganz erheblicher Zusatzaufwand verbunden. Soweit der Kl\u00e4ger dem im Verhandlungstermin ohne weitere Substantiierung entgegengehalten hat, dass alle Daten bei der Beklagten zu 2) ohnehin vorhanden und abrufbar seien, kommt dem keine Bedeutung zu, weil die Beklagte zu 2) dargelegt hat, dass es sich um keine verifizierten Produktkosten, sondern blo\u00df um kalkulatorische Annahmen handele, mit deren Bekanntgabe einer Auskunftsverurteilung in der Tat nicht gen\u00fcgt werden w\u00fcrde. Diesen Mehraufwand der Beklagten zu 2) abzuverlangen, w\u00e4re nur dann gerechtfertigt, wenn der Kl\u00e4ger dartun k\u00f6nnte, dass mit einer vergleichenden Produktionskostenbetrachtung der von ihm benannten \u00fcbrigen, nicht erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schmiermittelinjektoren f\u00fcr die Zwecke der Verg\u00fctungsberechnung ein solcher Erkenntnisgewinn im Vergleich zu der Sachlage bei einem Kostenvergleich nur zwischen den B- und \u201eJ\u201c-Injektoren verbunden w\u00e4re, dass der Beklagten zu 2) der Mehraufwand billigerweise zuzumuten ist. Das gilt umso mehr, als zwischen dem Weniger an Produktionskosten bei den B-Injektoren und dem Zuschlag beim Lizenzsatz kein direkter mathematischer Zusammenhang besteht, sondern das Ma\u00df, um den der \u00fcbliche Lizenzsatz wegen der durch die Diensterfindung bedingten Kostenvorteile heraufzusetzen ist, das Ergebnis einer rein wertenden Betrachtung ist. Der durch weitere Kostenvergleiche erzielte Informations- und Erkenntnisgewinn muss deshalb dergestalt sein, dass er einen merklichen Einfluss auf eben diese wertende Entscheidung haben kann. Das ist hier nicht ersichtlich. Der Kl\u00e4ger verh\u00e4lt sich \u2013 auch auf den gerichtlichen Hinweis im Verhandlungstermin vom 6. Oktober 2022 \u2013 n\u00e4mlich \u00fcberhaupt nicht dazu, welche verg\u00fctungsrelevanten Unterschiede zwischen den \u201eJ\u201c-Injektoren und den weiteren in seinen Hilfsantrag aufgenommenen Schmiermittelinjektoren bestehen, weswegen sich auch nicht ansatzweise beurteilen l\u00e4sst, welche f\u00fcr den Lizenzsatz bedeutsamen konkreten Umst\u00e4nde, die nicht bereits durch eine vergleichende Betrachtung der \u201eJ\u201c-Injektoren zutage treten, dadurch gewonnen werden sollen, dass zus\u00e4tzlich die \u00fcbrigen Schmierstoffinjektoren herk\u00f6mmlicher Bauart hinsichtlich ihrer Produktionskosten durchleuchtet werden. Ein den Zusatzaufwand rechtfertigender Nutzen ist deshalb nicht erkennbar, und zwar weder daf\u00fcr, alle weiteren Injektoren des Hilfsantrages in den Kostenvergelich einzubeziehen, noch daf\u00fcr, dies wenigstens f\u00fcr einzelne von ihnen zu unternehmen. Einen mit dem einen oder dem anderen verbundenen Erkenntnisgewinn darzulegen, w\u00e4re indessen Sache des Kl\u00e4gers als Anspruchsteller gewesen. Dass ihm die hierzu erforderlichen Kenntnisse fehlen, ist nicht behauptet und versteht sich angesichts seiner langj\u00e4hrigen Besch\u00e4ftigung im Konzern der Beklagten zu 2) und seiner zuletzt bekleideten Position, in der er mit den Schmiermittelinjektoren jedenfalls grunds\u00e4tzlich vertraut gewesen sein m\u00fcsste, auch nicht von selbst.<br \/>\nIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO. F\u00fcr die Kostenverteilung ist ma\u00dfgeblich, dass das im Berufungsrechtszug zu beurteilende Auskunftsbegehren, das nur in der Form des Hilfsantrages hinreichend bestimmt bezeichnet ist, sich ganz \u00fcberwiegend als unberechtigt erweist. Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.<br \/>\nEs besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3250 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 03. November 2022, I-2 U 52\/22 Vorinstanz: 4a O 22\/20<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[96,20],"tags":[],"class_list":["post-9139","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-96","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9139","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=9139"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9139\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9141,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9139\/revisions\/9141"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=9139"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=9139"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=9139"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}