{"id":9137,"date":"2023-01-02T17:00:05","date_gmt":"2023-01-02T17:00:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=9137"},"modified":"2023-01-11T07:47:56","modified_gmt":"2023-01-11T07:47:56","slug":"i-2-u-51-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9137","title":{"rendered":"I-2 U 51\/22 &#8211;"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3249<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 03. November 2022, I-2 U 51\/22<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/d-prax.de\/?p=8952\">4c O 11\/21<\/a><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Berufung gegen das am 18.01.2022 verk\u00fcndete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/li>\n<li>III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund der Urteile erster und zweiter Instanz vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/li>\n<li>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>V. Der Streitwert wird f\u00fcr beide Instanzen wie folgt festgesetzt:<\/li>\n<li>Bis zum 19.09.2022: 30 Mio. \u20ac<br \/>\nAb dem 20.09.2022: Summe der bis zu diesem Zeitpunkt<br \/>\nentstandenen Kosten<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin begehrt die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, nachdem sie die Beklagte im Wege einer negativen Feststellungsklage in Anspruch genommen hat und ihre in zweiter Instanz abgegebene Erledigungserkl\u00e4rung einseitig geblieben ist.<\/li>\n<li>Im Jahr 2016 hatte die Kl\u00e4gerin vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf Klage wegen der Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 2 215 XXA (nachfolgend: EP \u2018XXA) durch den Vertrieb des Arzneimittels A gegen die Beklagte erhoben und in diesem Rechtsstreit \u2013 nachdem die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes das EP \u2018XXA mit Entscheidung vom 30.11.2018 eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten hatte \u2013 am 11.07.2019 ein vorl\u00e4ufig vollstreckbares Urteil erwirkt, welches die Beklagte unter anderem zur Unterlassung sowie zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtete (Az.: 4c O 39\/16). Die Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein (Az.: I-2 U 35\/19) und beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, was erfolglos blieb.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin betrieb die vorl\u00e4ufige Vollstreckung des Urteils und forderte die Beklagte in diesem Rahmen zur Unterlassung sowie zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung auf. Anfang August 2019 stellte die Beklagte den Vertrieb von A in der Bundesrepublik Deutschland ein. Nach Erlass eines Zwangsmittelbeschlusses des Landgerichts vom 27.12.2019 erteilte sie zudem in drei Schreiben aus dem Mai, Juni und Juli 2020 Auskunft und legte Rechnung.<\/li>\n<li>Mit einer Entscheidung vom 29.10.2020 hielt die Technische Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes das EP \u2018XXA nur in einem gegen\u00fcber der Entscheidung der Einspruchsabteilung weiter eingeschr\u00e4nkten Umfang aufrecht. Von der aufrechterhaltenen Anspruchsfassung machte A keinen Gebrauch mehr.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nahm die Klage daraufhin zur\u00fcck und verzichtete auf die geltend gemachten Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung. Mit Schlussverzichts-Urteil des Senats vom 05.11.2020 wurde sie mit ihren Anspr\u00fcchen abgewiesen und das Urteil des Landgerichts vom 11.07.2019, soweit es die Beklagte verurteilt hat, f\u00fcr gegenstandslos erkl\u00e4rt.<\/li>\n<li>Nachdem die Beklagte gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zum Ausdruck gebracht hatte, dass ihr aufgrund der vorl\u00e4ufigen Vollstreckung ein Schadenersatzanspruch in erheblicher H\u00f6he zustehe, reichte die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 01.04.2021, der Beklagten zugestellt am 12.04.2021, vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf die hiesige Klage ein, mit der sie zun\u00e4chst ausschlie\u00dflich die Feststellung begehrte, dass die Beklagte gegen sie, die Kl\u00e4gerin, keinen Zahlungsanspruch auf Schadenersatz aufgrund der vorl\u00e4ufigen Vollstreckung des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 11.07.2019 (Az.: 4c O 39\/16) hat. Die Kl\u00e4gerin trug hierzu vor, es sei an der Beklagten, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, in welcher H\u00f6he ihr ein Zahlungsanspruch aus \u00a7 717 Abs. 2 ZPO, dessen sie sich ber\u00fchme, tats\u00e4chlich zustehe. Sie, die Kl\u00e4gerin, m\u00fcsse aufgrund ihrer Kenntnis der Marktverh\u00e4ltnisse und nach dem Inhalt der von der Beklagten erteilten Auskunft davon ausgehen, dass aufgrund der Vollstreckung des Unterlassungstenors kein bezifferbarer Schaden entstanden sei.<\/li>\n<li>Die Beklagte reichte ihrerseits mit Schriftsatz vom 17.06.2021, der Kl\u00e4gerin zugestellt am 12.08.2021, vor dem Landgericht M\u00fcnchen I Klage ein (Az.: 21 O 8179\/21 bzw. 44 O 8179\/21; nachfolgend auch: \u201eerste Schadenersatzklage\u201c), mit der sie beantragte,<\/li>\n<li>1. die hiesige Kl\u00e4gerin zu verurteilen, an sie 25.207.184,00 \u20ac nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen;<\/li>\n<li>2. festzustellen, dass die hiesige Kl\u00e4gerin verpflichtet ist, ihr s\u00e4mtliche materiellen und immateriellen Sch\u00e4den zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Patentverletzungsklage vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf, Az. 4c O 39\/16, entstanden sind oder zuk\u00fcnftig noch entstehen werden.<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung ihrer Klage f\u00fchrte die Beklagte aus, bei dem bezifferten Schaden (Antrag zu 1.) handele es sich um Kosten f\u00fcr die Entlassung von Mitarbeitern und Gehaltskosten nach dem erzwungenen Marktaustritt von A. Ihr sei dar\u00fcber hinaus ein weiterer Schaden entstanden, insbesondere in Form von entgangenem Gewinn, den sie derzeit aber noch nicht beziffern k\u00f6nne (Antrag zu 2.). Auf ihr Recht zur R\u00fccknahme dieser Klage verzichtete die Beklagte gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin unwiderruflich mit der Klageerwiderung im hiesigen Verfahren vom 28.06.2021, der Kl\u00e4gerin zugestellt am 30.06.2021, und nahm hierauf in einem Schriftsatz vom 01.10.2021 auch vor dem Landgericht M\u00fcnchen I Bezug.<\/li>\n<li>Nach der Klageerhebung in M\u00fcnchen machte die Kl\u00e4gerin im hiesigen Verfahren geltend, das Feststellungsinteresse f\u00fcr die negative Feststellungsklage bestehe ungeachtet der von der Beklagten erhobenen Leistungs- und Feststellungsklage fort und legte hierzu ein Rechtsgutachten des Prof. Dr. B, Universit\u00e4t C, vor (Anlage K 32). In der erstinstanzlichen m\u00fcndlichen Verhandlung am 16.12.2021 beantragte sie hilfsweise die Feststellung, dass die Beklagte keinen Zahlungsanspruch auf Schadenersatz aufgrund der vorl\u00e4ufigen Vollstreckung des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 11.07.2019 (Az.: 4c O 39\/16) hat, wobei hiervon der Zahlungsanspruch betreffend Kosten f\u00fcr Abfindungen, Vorruhestandsgeh\u00e4lter und Gehaltsfortzahlungen entlassener Mitarbeiter, den die Beklagte vor dem Landgericht M\u00fcnchen I (Az.: 44 O 8179\/21) geltend macht, ausgenommen ist.<\/li>\n<li>Mit Urteil vom 18.01.2022 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf die Klage abgewiesen und zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Die urspr\u00fcnglich zul\u00e4ssige Klage sei unzul\u00e4ssig geworden. Das f\u00fcr eine negative Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse sei f\u00fcr den Haupt- und Hilfsantrag entfallen, nachdem die Beklagte ihrerseits vor dem Landgericht M\u00fcnchen I Klage erhoben und auf das Recht zu deren R\u00fccknahme verzichtet habe.<\/li>\n<li>Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfalle das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Anspruchs, wenn eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben werde und einseitig nicht mehr zur\u00fcckgenommen werden k\u00f6nne. Leistungsklage meine dabei sowohl eine bezifferte Zahlungsklage als auch eine positive Feststellungsklage. Letzteres folge insbesondere daraus, dass die Verj\u00e4hrung durch eine positive Feststellungsklage gehemmt werde, w\u00e4hrend dies auf die negative Feststellungsklage oder die Verteidigung hiergegen nicht zutreffe. Der von der \u00fcberwiegenden Lehre vertretenen anderen Auffassung, die den Beklagten mit R\u00fccksicht auf die Teilrechtsh\u00e4ngigkeit zur Leistungswiderklage zwinge, trete die Kammer nicht bei.<\/li>\n<li>Der Streitgegenstand der vorliegenden negativen Feststellungsklage sei, was zwischen den Parteien im Ergebnis auch unstreitig sei, im Streitgegenstand der M\u00fcnchener Leistungsklage vollumf\u00e4nglich enthalten. Auch wenn mit dem Zahlungsantrag in M\u00fcnchen nur die Marktaustrittskosten geltend gemacht w\u00fcrden, stehe ungeachtet dessen der positive Feststellungsantrag im Raum, in dessen Rahmen gegebenenfalls \u00fcber weitere Sch\u00e4den zu befinden sei. An diesem Ergebnis \u00e4ndere auch der Hinweis des Landgerichts M\u00fcnchen I, wonach die dortige positive Feststellungsklage im Hinblick auf die hiesige negative Feststellungsklage unzul\u00e4ssig sei, nichts. Es bleibe vielmehr bei dem dargestellten Ergebnis, solange die in M\u00fcnchen erhobene positive Feststellungsklage nicht rechtskr\u00e4ftig als unzul\u00e4ssig abgewiesen worden sei.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich liege kein Ausnahmetatbestand vor, der das Fortbestehen des Feststellungsinteresses rechtfertige. Die Fallgruppe der verz\u00f6gerten Erhebung einer umfassenden Leistungsklage sei nicht einschl\u00e4gig, weil ohne Weiteres nachvollziehbar sei, dass die Bezifferung der von der Beklagten behaupteten weiteren Schadenspositionen Schwierigkeiten bereite. Auch die von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrte Fallgruppe, wonach das Feststellungsinteresse f\u00fcr die negative Feststellungsklage nur dann entfalle, wenn sicher feststehe, dass deren Streitgegenstand einer ersch\u00f6pfenden Kl\u00e4rung zugef\u00fchrt werde, liege nicht vor. Schlie\u00dflich sei die Position der Kl\u00e4gerin, es m\u00fcsse eine \u201eGesamtsaldierung\u201c erfolgen, auch Gegenstand des M\u00fcnchener Verfahrens und werde dort auch vorgetragen. Um zu einer Entscheidung zu gelangen, ob der Beklagten der in M\u00fcnchen geltend gemachte Zahlungsanspruch aus \u00a7 717 Abs. 2 ZPO zustehe, werde das M\u00fcnchener Gericht pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob die Beklagte aus der Vollstreckung \u201eVorteile\u201c in einem Umfang gehabt habe, die zu einer Verneinung des Zahlungsanspruchs f\u00fchrten.<\/li>\n<li>Gegen dieses, ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten am 18.01.2022 zugestellte Urteil hat die Kl\u00e4gerin mit am 24.01.2022 bei Gericht eingegangenem anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren weiterverfolgt. Sie hat urspr\u00fcnglich sinngem\u00e4\u00df beantragt,<\/li>\n<li>das am 18.01.2022 verk\u00fcndete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf, Az.: 4c O 11\/21, abzu\u00e4ndern und<\/li>\n<li>festzustellen, dass die Beklagte gegen sie, die Kl\u00e4gerin, keinen Zahlungsanspruch auf Schadenersatz aufgrund der vorl\u00e4ufigen Vollstreckung des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 11.07.2019 (Az.: 4c O 39\/16) hat;<\/li>\n<li>hilfsweise:<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte gegen sie, die Kl\u00e4gerin, keinen Zahlungsanspruch auf Schadenersatz aufgrund der vorl\u00e4ufigen Vollstreckung des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 11.07.2019 (Az.: 4c O 39\/16) hat, wobei hiervon der Zahlungsanspruch betreffend Kosten f\u00fcr Abfindungen, Vorruhestandsgeh\u00e4lter und Gehaltsfortzahlungen entlassener Mitarbeiter, den die Beklagte vor dem Landgericht M\u00fcnchen I (Az.: 44 O 8179\/21) geltend macht, ausgenommen ist.<\/li>\n<li>Mit Urteil vom 04.05.2022, berichtigt mit Beschluss vom 06.07.2022 (Az.: 44 O 8179\/21) \u2013 somit nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils im hiesigen Rechtsstreit \u2013 verurteilte das Landgericht M\u00fcnchen I die Kl\u00e4gerin, an die Beklagte 12.655.600,58 \u20ac zu zahlen und wies die Klage im \u00dcbrigen ab, wobei es den Feststellungsantrag als wegen anderweitiger Rechtsh\u00e4ngigkeit unzul\u00e4ssig erachtete. Beide Parteien haben gegen das Urteil des Landgerichts M\u00fcnchen I Berufung beim Oberlandesgericht M\u00fcnchen eingelegt (Az.: 6 U 3306\/22).<\/li>\n<li>Mit Schriftsatz vom 28.03.2022 \u2013 ebenfalls nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils im hiesigen Verfahren \u2013 reichte die hiesige Beklagte beim Landgericht M\u00fcnchen I eine weitere auf die Zahlung von Schadenersatz gerichtete Klage ein, mit der sie unter anderem den ihr durch die vorl\u00e4ufige Vollstreckung entgangenen Gewinn bez\u00fcglich des Gesch\u00e4fts mit A geltend macht (Az.: 44 O 3725\/22; nachfolgend auch: \u201ezweite Schadenersatzklage\u201c). Die Gesamtforderung der Klage, die der hiesigen Kl\u00e4gerin am 16.05.2022 zugestellt wurde, bel\u00e4uft sich auf \u00fcber 248 Mio. \u20ac. Mit weiterem Schriftsatz vom 14.06.2022, der Kl\u00e4gerin zugestellt am 28.07.2022, erweiterte die Beklagte die Klage und bezifferte die Gesamtforderung nunmehr auf \u00fcber 259 Mio. \u20ac (nachfolgend auch: \u201eErweiterung der zweiten Schadenersatzklage\u201c). Mit der Berufungserwiderung im hiesigen Verfahren vom 21.07.2022, der Kl\u00e4gerin zugestellt am 25.07.2022, verzichtete die Beklagte auch im Hinblick auf die zweite Schadenersatzklage gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin unwiderruflich auf ihr Recht zur einseitigen R\u00fccknahme. Sie wiederholte den Verzicht mit Schriftsatz vom selben Tag vor dem Landgericht M\u00fcnchen I.<\/li>\n<li>In einem weiteren vor dem Landgericht M\u00fcnchen I anh\u00e4ngigen Verfahren zwischen den Parteien (Az.: 44 O 8184\/21) reichte die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 23.03.2022 Widerklage gegen die Beklagte ein, mit der sie Anspr\u00fcche wegen der Verletzung eines anderen Patents durch den Vertrieb von A geltend macht (nachfolgend auch: \u201eWiderklage wegen Patentverletzung\u201c).<\/li>\n<li>In ihrer am 20.09.2022 bei Gericht eingegangenen Berufungsreplik vom selben Tag hat die Kl\u00e4gerin den hiesigen Rechtsstreit mit Blick auf die Erweiterung der zweiten Schadenersatzklage vor dem Landgericht M\u00fcnchen I in Verbindung mit dem R\u00fccknahmeverzicht der Beklagten f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt. Diese Erweiterung habe ihr die vom Bundesgerichtshof (NJW 1997, 870, 872) geforderte Sicherheit gegeben, dass eine ersch\u00f6pfende Entscheidung \u00fcber die von ihr begehrte Feststellung unter Einschluss aller Schadenspositionen \u2013 insbesondere entgangenem Gewinn \u2013 vor dem Landgericht M\u00fcnchen I ergehen wird und somit das Feststellungsinteresse entfallen lassen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt weiter vor, bis zu dem erledigenden Ereignis sei die Klage zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet gewesen. Das Feststellungsinteresse sei insbesondere nicht bereits durch die erste in M\u00fcnchen erhobene Schadenersatzklage entfallen:<\/li>\n<li>Die bezifferte Leistungsklage in M\u00fcnchen sei auf einen speziellen Lebenssachverhalt \u2013 die Kosten f\u00fcr Personalabbau \u2013 beschr\u00e4nkt gewesen und habe ihr deshalb keine Sicherheit einer ersch\u00f6pfenden Sachentscheidung \u00fcber den von der Beklagten behaupteten Schadenersatzanspruch unter Einbeziehung aller ersparten Aufwendungen und Verluste gegeben. Eine ersch\u00f6pfende Sachentscheidung w\u00fcrde n\u00e4mlich voraussetzen, dass unter Anwendung der Differenzhypothese die hypothetische Lage ohne die vorl\u00e4ufige Vollstreckung mit der tats\u00e4chlichen Lage infolge der vorl\u00e4ufigen Vollstreckung verglichen werde. Es w\u00e4re an der Beklagten gewesen, zu allen ma\u00dfgeblichen Kalkulationsgrundlagen unter Gegen\u00fcberstellung von Erl\u00f6sen und Kosten und damit auch zu ihrer eigenen Gewinnerwartung im Vollstreckungszeitraum und zu den ersparten Verlusten vorzutragen. Das Unterlassen dieses Vortrages auch im M\u00fcnchener Verfahren habe eine ersch\u00f6pfende Sachentscheidung \u00fcber den dortigen bezifferten Leistungsantrag verhindert, was im hiesigen Verfahren zu einem Fortbestand des Feststellungsinteresses gef\u00fchrt habe.<\/li>\n<li>Auch der positive Feststellungsantrag im ersten M\u00fcnchener Verfahren habe keine ersch\u00f6pfende Sachkl\u00e4rung gew\u00e4hrleistet. Dies ergebe sich schon daraus, dass er auf Feststellung dem Grunde nach gerichtet gewesen sei, w\u00e4hrend es ihr, der Kl\u00e4gerin, um eine Kl\u00e4rung der Frage gegangen sei, ob \u00fcberhaupt ein Schaden entstanden sei und wenn ja, in welcher H\u00f6he dieser liege. Der \u2013 inzwischen erwartungsgem\u00e4\u00df und zu Recht wegen entgegenstehender Rechtsh\u00e4ngigkeit abgewiesene \u2013 Feststellungsantrag sei auch deshalb unzul\u00e4ssig gewesen, weil der Beklagten, wie \u00c4u\u00dferungen ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten in der m\u00fcndlichen Verhandlung in M\u00fcnchen am 26.01.2022 gezeigt h\u00e4tten, eine Bezifferung des Schadens m\u00f6glich gewesen w\u00e4re und sie diese allein aus prozesstaktischen Gr\u00fcnden unterlassen habe. Eine Hemmung der Verj\u00e4hrung durch eine positive Feststellungsklage sei zudem nicht erforderlich, weil der Bundesgerichtshof implizit anerkenne, dass mit der rechtskr\u00e4ftigen Abweisung der negativen Feststellungsklage ein Neubeginn der Verj\u00e4hrung verbunden sei.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich habe auch die zweite Schadenersatzklage in M\u00fcnchen in ihrer urspr\u00fcnglichen Fassung, also vor der Erweiterung, das Feststellungsinteresse f\u00fcr die hiesige negative Feststellungsklage nicht entfallen lassen. Denn diese habe weder die Anlage noch den Sachvortrag zu den behaupteten Schadenspositionen enthalten.<\/li>\n<li>Die Klage sei bis zu dem erledigenden Ereignis auch begr\u00fcndet gewesen. Die Beklagte habe einen ihr entstandenen Schaden nicht schl\u00fcssig dargelegt, insbesondere nicht vorgetragen, dass sie mit dem Vertrieb von A im Vollstreckungszeitraum in Deutschland \u00fcberhaupt Gewinn gemacht h\u00e4tte. \u00dcberdies scheide eine Schadenersatzpflicht nach \u00a7 717 Abs. 2 ZPO auch unter Ber\u00fccksichtigung der in M\u00fcnchen erhobenen Widerklage wegen der Verletzung eines anderen Patents durch den Vertrieb von A aus.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/li>\n<li>das am 18.01.2022 verk\u00fcndete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf, (Az.: 4c O 11\/21) abzu\u00e4ndern und festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt dadurch erledigt ist, dass vor dem Landgericht M\u00fcnchen I die zweite bezifferte Klage umgekehrten Rubrums erweitert worden ist (Zustellung am 28.07.2022).<\/li>\n<li>Die Beklagte hat sich der Erledigungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin nicht angeschlossen und beantragt,<\/li>\n<li>die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Sie tritt den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin entgegen und tr\u00e4gt vor, es liege keine Erledigung vor, weil die Klage zu keinem Zeitpunkt begr\u00fcndet gewesen sei. Schlie\u00dflich habe das Landgericht M\u00fcnchen I bereits best\u00e4tigt, dass ihr, der Beklagten, aufgrund der vorl\u00e4ufigen Vollstreckung im Zusammenhang mit der Entlassung von Mitarbeitern ein Zahlungsanspruch in H\u00f6he von 12.655.600,58 \u20ac gegen die Kl\u00e4gerin zustehe. Zudem st\u00fcnden ihr, wozu sie unter Vorlage eines Expertengutachtens in M\u00fcnchen zwischenzeitlich umfangreich vorgetragen habe, weitere Schadenersatzanspr\u00fcche im Umfang von rund 260 Mio. \u20ac zu. Die von der Kl\u00e4gerin in M\u00fcnchen erhobene Widerklage wegen Patentverletzung k\u00f6nne schon aus zeitlichen Gr\u00fcnden eine Schadenersatzpflicht nicht (vollst\u00e4ndig) ausschlie\u00dfen. Zudem sei die Widerklage unschl\u00fcssig und unbegr\u00fcndet und verweise die Kl\u00e4gerin hierauf im Rahmen des hiesigen Rechtsstreits auch nur pauschal.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/li>\n<li>II.<\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Berufung der Kl\u00e4gerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zwar ist die Klage nunmehr, anders als noch in erster Instanz, zul\u00e4ssig. Sie ist jedoch unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie nunmehr auf Feststellung der Erledigung gerichtete Klage ist zul\u00e4ssig. Die einseitige Erledigungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin stellt eine nach \u00a7 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klage\u00e4nderung dar, die den Antrag umfasst, die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen (vgl. BGH, NJW 1994, 2363, 2364 \u2013 Greifbare Gesetzwidrigkeit II; GRUR 2002, 287, 288 \u2013 Widerruf der Erledigungserkl\u00e4rung; GRUR 2022, 658 Rz. 7 \u2013 Selbstst\u00e4ndiger Erstattungsanspruch; Z\u00f6ller-Althammer, ZPO, 34. Aufl., \u00a7 91a Rz. 34 m.w.N.) und die auch noch in der Berufungsinstanz statthaft ist (vgl. BGH, NJW 2008, 2580; Z\u00f6ller-Althammer, ZPO, 34. Aufl., \u00a7 91a Rz. 36 f.). Das daf\u00fcr erforderliche Feststellungsinteresse liegt in der g\u00fcnstigen Kostenfolge, die die Kl\u00e4gerin nur mit dem Feststellungsantrag erreichen kann (BGH, GRUR 2022, 658 Rz. 7 \u2013 Selbstst\u00e4ndiger Erstattungsanspruch; M\u00fcKo ZPO-Schulz, 6. Aufl., \u00a7 91a Rz. 82).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Der Feststellungsantrag nach einer einseitig gebliebenen Erledigungserkl\u00e4rung ist begr\u00fcndet, wenn die Klage bis zum geltend gemachten erledigenden Ereignis zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet war und sie durch dieses Ereignis unzul\u00e4ssig oder unbegr\u00fcndet geworden ist. Sind diese Voraussetzungen erf\u00fcllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen; andernfalls ist die Klage abzuweisen oder \u2013 wenn die Klage, wie hier, in der Vorinstanz erfolglos war \u2013 das Rechtsmittel zur\u00fcckzuweisen (vgl. BGH, NJW 1989, 2885, 2887; NJW 2008, 2580 Rz. 10; NJW 2010, 2422 Rz. 18; GRUR 2018, 1181 Rz. 11 \u2013 Anschrift des Kl\u00e4gers; GRUR 2022, 658 Rz. 9 \u2013 Selbstst\u00e4ndiger Erstattungsanspruch).<\/li>\n<li>Der Beurteilung zugrunde zu legen ist, wie es der Bundesgerichtshof mit der Formulierung \u201egeltend gemachtes erledigendes Ereignis\u201c zum Ausdruck bringt (BGH, GRUR 2018, 1181 Rz. 11 \u2013 Anschrift des Kl\u00e4gers; GRUR 2022, 658 Rz. 9 \u2013 Selbstst\u00e4ndiger Erstattungsanspruch), was der Kl\u00e4ger selbst als das erledigende Ereignis benennt. Seine Dispositionsbefugnis umfasst nicht nur die Erledigungserkl\u00e4rung selbst, sondern auch die Bestimmung, aufgrund welchen Ereignisses er diese Erkl\u00e4rung abgibt. Das Gericht hat die Frage der Erledigung demnach nur im Hinblick auf dieses Ereignis zu pr\u00fcfen. Ob die zul\u00e4ssige und begr\u00fcndete Klage aufgrund eines anderen Ereignisses nach Rechtsh\u00e4ngigkeit unzul\u00e4ssig oder unbegr\u00fcndet geworden ist, ist demgegen\u00fcber, wenn der Kl\u00e4ger insoweit keine Erkl\u00e4rung abgegeben hat, unerheblich.<\/li>\n<li>Danach war vorliegend die Berufung gegen die vor dem Landgericht erfolglose Klage zur\u00fcckzuweisen. Die Klage war im Haupt- und Hilfsantrag bereits vor dem von der Kl\u00e4gerin benannten erledigenden Ereignis unzul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin mit ihrem ehemaligen Hauptantrag die Feststellung verlangt hat, dass die Beklagte gegen sie keinen Zahlungsanspruch auf Schadenersatz aufgrund der vorl\u00e4ufigen Vollstreckung des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 11.07.2019 hat, war die Klage bereits vor dem von ihr benannten erledigenden Ereignis \u2013 der am 28.07.2022 zugestellten Erweiterung der zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr einseitig zur\u00fccknehmbaren zweiten Schadenersatzklage vor dem Landgericht M\u00fcnchen I \u2013 unzul\u00e4ssig. Denn das gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse f\u00fcr die negative Feststellungsklage war bereits durch die Erhebung der ersten Schadenersatzklage in M\u00fcnchen entfallen, die der Kl\u00e4gerin am 12.08.2021 zugestellt wurde und ebenfalls schon zu diesem Zeitpunkt nach dem Verzicht der Beklagten nicht mehr einseitig zur\u00fccknehmbar war.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDas Feststellungsinteresse f\u00fcr die negative Feststellungsklage ist bereits aufgrund des in M\u00fcnchen gestellten bezifferten Zahlungsantrages (Antrag zu 1. der ersten Schadenersatzklage) entfallen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nNach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entf\u00e4llt das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs grunds\u00e4tzlich dann, wenn eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird und diese einseitig \u2013 durch den Anspruchsteller \u2013 nicht mehr zur\u00fcckgenommen werden kann (vgl. BGH, GRUR 1985, 41, 44 \u2013 REHAB; GRUR 1987, 402 \u2013 Parallelverfahren I; NJW-RR 1990, 1532; GRUR 1994, 846, 847 \u2013 Parallelverfahren II; NJW 1997, 870, 872; GRUR 2006, 217 Rz. 12 \u2013 Detektionseinrichtung I). Letzteres kann neben der Verhandlung zur Hauptsache (\u00a7 269 Abs. 1 ZPO) auch durch den Verzicht des Kl\u00e4gers auf das Recht zur Klager\u00fccknahme erfolgen (vgl. BGH, Beschl. v. 15.07.2010, Az.: I ZR 168\/09, BeckRS 2010, 20763).<\/li>\n<li>Ma\u00dfgeblich f\u00fcr das Entfallen des Feststellungsinteresses ist, ob \u2013 und gegebenenfalls in welchem Umfang \u2013 die negative Feststellungsklage und die sp\u00e4tere Leistungsklage deckungsgleich sind (vgl. BGH, NJW 1973, 1500; NJW 1999, 1544, 1546; GRUR 2006, 217, 219 \u2013 Detektionseinrichtung I). Die Deckungsgleichheit h\u00e4ngt vom Streitgegenstand der Klagen ab, und zwar konkret von der Frage, ob der Streitgegenstand der Leistungsklage denjenigen der negativen Feststellungsklage (vollst\u00e4ndig) umfasst. Der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch und den ihm zugrundeliegenden Lebenssachverhalt bestimmt (BGH, NJW 1995, 1757) und umfasst auch sein sogenanntes \u201ekontradiktorisches Gegenteil\u201c. Eine Identit\u00e4t der Streitgegenst\u00e4nde zweier Prozesse ist daher anzunehmen, wenn im zweiten Prozess die mit dem Rechtsausspruch im ersten Prozess unvereinbare Umkehr verlangt wird (vgl. BGH, NJW 1993, 2684, 2685; NJW 1995, 1757; NJW 2003, 3058, 3059). Im Verh\u00e4ltnis zwischen negativer Feststellungsklage und Leistungsklage ist allerdings zu bedenken, dass eine vollst\u00e4ndige Identit\u00e4t des Streitgegenstandes stets ausscheidet. Denn das durch den Klageantrag bestimmte Rechtsschutzziel der Leistungsklage geht \u00fcber dasjenige der Feststellungsklage schon deshalb hinaus, weil ein Leistungstenor in vollstreckungsf\u00e4higer Form verlangt wird (BGH, NJW 1989, 2064; GRUR 1994, 846, 848 \u2013 Parallelverfahren II m.w.N.). Betreffen Leistungsklage und negative Feststellungsklage somit denselben Lebenssachverhalt, umfasst der Antrag auf Verurteilung zur Leistung den engeren Feststellungsantrag (BGH, NJW 1989, 2064, 2065; Z\u00f6ller-Greger, ZPO, 34. Aufl., \u00a7 256 Rz. 16).<\/li>\n<li>In bestimmten F\u00e4llen ist in der Rechtsprechung angenommen worden, dass das Feststellungsinteresse f\u00fcr die negative Feststellungsklage auch nach Erhebung einer Leistungsklage ausnahmsweise nicht entf\u00e4llt. So ist anerkannt, dass das Feststellungsinteresse dann fortbesteht, wenn die negative Feststellungsklage entscheidungsreif oder im Wesentlichen zur Entscheidungsreife fortgeschritten und die Leistungsklage noch nicht entscheidungsreif ist (BGH, GRUR 1987, 402, 403 \u2013 Parallelverfahren I; NJW-RR 1990, 1532, 1533; NJW 1997, 870, 872; GRUR 2006, 217 Rz. 12 \u2013 Detektionseinrichtung I), wobei f\u00fcr die Beurteilung der Zeitpunkt ma\u00dfgeblich ist, zu dem die Leistungsklage nicht mehr einseitig zur\u00fcckgenommen werden kann (BGH, GRUR 1987, 402, 403 \u2013 Parallelverfahren I). Eine Ausnahme wurde auch f\u00fcr den Fall angenommen, dass der Kl\u00e4ger der negativen Feststellungsklage nicht davon ausgehen kann, dass \u00fcber das Bestehen der Anspr\u00fcche, derer sich der Beklagte ber\u00fchmt, im Rahmen der Leistungsklage entschieden wird (BGH, NJW 1997, 870, 872).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nGemessen an diesen Grunds\u00e4tzen ist mit Rechtsh\u00e4ngigkeit des Zahlungsantrages der ersten Schadenersatzklage vor dem Landgericht M\u00fcnchen I das Feststellungsinteresse der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die hiesige negative Feststellungsklage entfallen.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nDer Streitgegenstand der in M\u00fcnchen erhobenen Leistungsklage (Zahlungsantrag) umfasst denjenigen des Hauptantrages der vorliegenden negativen Feststellungsklage vollst\u00e4ndig.<\/li>\n<li>Mit ihrem Hauptantrag hat die Kl\u00e4gerin im hiesigen Verfahren die Feststellung begehrt, dass der Beklagten kein Zahlungsanspruch auf Schadenersatz zusteht. Ihrem Vorbringen l\u00e4sst sich entnehmen, dass sie das Bestehen eines Anspruchs aus \u00a7 717 Abs. 2 ZPO nicht dem Grunde, sondern der H\u00f6he nach in Abrede stellt. Dass sie nur die Feststellung des Nichtbestehens bestimmter Schadenspositionen, etwa eines entgangenen Gewinns, begehrt, l\u00e4sst sich dem Antrag und dem zu dessen Begr\u00fcndung vorgetragenen Lebenssachverhalt demgegen\u00fcber nicht entnehmen. Im Gegenteil zeigt die im Laufe des Rechtsstreits vertretene Auffassung der Kl\u00e4gerin, es sei eine Saldierung aller Positionen vorzunehmen, dass sie eine umfassende Feststellung eines der H\u00f6he nach nicht bestehenden Anspruchs im Zusammenhang mit der vorl\u00e4ufigen Vollstreckung verlangt. Bei dem von der Beklagten in M\u00fcnchen geltend gemachten Leistungsantrag handelt es sich davon ausgehend um das kontradiktorische Gegenteil des Feststellungsbegehrens. Denn das Bestehen eines Anspruchs von 25.207.184,00 \u20ac schlie\u00dft die Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs der H\u00f6he nach \u2013 also eine H\u00f6he von \u201eNull\u201c \u2013 zwingend aus. Soweit es der Kl\u00e4gerin darum gegangen w\u00e4re, nur das Nichtbestehen bestimmter Schadenspositionen feststellen zu lassen, w\u00e4re es an ihr gewesen, diese konkret zu bestimmen und ihr Begehren entsprechend zu reduzieren. Von dieser M\u00f6glichkeit hat sie mit ihrem Hauptantrag indes keinen Gebrauch gemacht.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nEs liegt auch keine Konstellation vor, in der von einem ausnahmsweise fortbestehenden Feststellungsinteresse auszugehen w\u00e4re.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin das Fortbestehen des Feststellungsinteresses daraus ableitet, dass sie aufgrund der bezifferten, auf einen speziellen Lebenssachverhalt \u2013 Kosten des Personalabbaus \u2013 beschr\u00e4nkten Leistungsklage keine Sicherheit habe, dass eine ersch\u00f6pfende Sachentscheidung \u00fcber den von der Beklagten behaupteten Schadenersatzanspruch unter Einbeziehung aller ersparten Aufwendungen und Verluste ergehen wird, greift dies nicht durch. Wie das Landgericht zu Recht ausgef\u00fchrt hat, kann die Kl\u00e4gerin im Rahmen des M\u00fcnchener Verfahrens ihre Auffassung geltend machen, es sei eine umfassende Saldierung aller Positionen vorzunehmen. Dass diese Rechtsauffassung von den M\u00fcnchener Gerichten nicht geteilt werden mag, wie es inzwischen f\u00fcr die erste Instanz feststeht, rechtfertigt keine Ausnahme von dem Vorrang der sp\u00e4ter erhobenen Leistungsklage. Dem grunds\u00e4tzlichen Zweck dieses Vorrangs, n\u00e4mlich widerstreitende Entscheidungen wie auch mehrere parallele Verfahren \u00fcber denselben Streitgegenstand zu vermeiden (BGH, GRUR 1987, 402, 403 \u2013 Parallelverfahren I; NJW-RR 1990, 1532; GRUR 2006, 217 Rz. 12 \u2013 Detektionseinrichtung I), w\u00fcrde eine solche Ausnahme nicht nur nicht entsprechen, sondern diesen vielmehr ins Gegenteil verkehren. Ziel des Kl\u00e4gers ist es in einer solchen Konstellation schlie\u00dflich gerade, dass das Gericht der negativen Feststellungsklage \u2013 anders als das Gericht der Leistungsklage \u2013 der abweichenden Rechtsauffassung folgt, was sich widersprechende Entscheidungen zwangsl\u00e4ufig zur Folge h\u00e4tte.<\/li>\n<li>Es vermag auch unabh\u00e4ngig davon nicht zu \u00fcberzeugen, wenn die Kl\u00e4gerin aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1996 (NJW 1997, 870, 872) ableitet, es m\u00fcsse stets eine ersch\u00f6pfende Sachkl\u00e4rung gew\u00e4hrleistet sein, um von einem Wegfall des Feststellungsinteresses ausgehen zu k\u00f6nnen. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde die Ausnahmekonstellation damit begr\u00fcndet, dass sich das sp\u00e4ter angerufene Gericht der Leistungsklage nach den anwendbaren Vorschriften des EuGV\u00dc f\u00fcr unzust\u00e4ndig zu erkl\u00e4ren hatte, weil das \u00dcbereinkommen im Gegensatz zum deutschen Recht einen Vorrang der sp\u00e4ter erhobenen Leistungsklage nicht kennt. Einen Ankn\u00fcpfungspunkt daf\u00fcr, hieraus die Notwendigkeit einer ersch\u00f6pfenden Kl\u00e4rung unter Saldierung aller Positionen eines Schadensereignisses abzuleiten, bietet diese Fallgestaltung nicht.<\/li>\n<li>Falls die Kl\u00e4gerin mit ihrem Argument, die Beklagte habe durch fehlenden Vortrag insbesondere zu ihrer eigenen Gewinnerwartung und zu ersparten Verlusten im M\u00fcnchener Verfahren eine ersch\u00f6pfende Sachentscheidung selbst verhindert, eine Art Rechtsmissbrauch andeuten sollte, greift dies jedenfalls nicht durch. Es stand der Beklagten vielmehr frei, ihren Vortrag \u2013 in Einklang mit der Auffassung des Landgerichts M\u00fcnchen I \u2013 auf dasjenige zu beschr\u00e4nken, was sie zur Begr\u00fcndung ihrer dortigen Klage f\u00fcr erforderlich hielt. Ein missbr\u00e4uchliches Verhalten aufgrund einer verz\u00f6gerten Bezifferung der weiteren Anspr\u00fcche in M\u00fcnchen ist unter Ber\u00fccksichtigung der Komplexit\u00e4t des in Rede stehenden Schadensereignisses ebenfalls nicht im Ansatz zu erkennen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nNachdem das Feststellungsinteresse f\u00fcr die vorliegende negative Feststellungsklage bereits aufgrund des Zahlungsantrages entfallen ist, kommt es auf den mit der ersten Schadenersatzklage in M\u00fcnchen ebenfalls gestellten positiven Feststellungsantrag (Antrag zu 2.) nicht mehr an. Nur erg\u00e4nzend sei deshalb angemerkt, dass auch dieser f\u00fcr sich betrachtet das Feststellungsinteresse f\u00fcr die hiesige Klage hat entfallen lassen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie unter aa) (1) dargestellten Grunds\u00e4tze sind auch auf den Fall anzuwenden, dass statt oder erg\u00e4nzend zu der Leistungsklage eine positive Feststellungsklage erhoben wird. Das Feststellungsinteresse f\u00fcr eine bis dahin zul\u00e4ssige negative Feststellungsklage entf\u00e4llt somit, wenn der Beklagte der negativen Feststellungsklage in zul\u00e4ssiger Weise \u2013 etwa zur Hemmung der Verj\u00e4hrung \u2013 eine positive Feststellungsklage erhebt und der Streitgegenstand der negativen Feststellungsklage von dem der positiven umfasst ist (KG, NJW 1961, 33; Musielak-Voit, ZPO, 19. Aufl., \u00a7 256 Rz. 17; Macke, NJW 1990, 1651; Tolani, NJW 2019, 2751, 2752; offen gelassen in BGH, NJW-RR 2010, 640, 641: Im dort entschiedenen Fall bestand bereits keine Identit\u00e4t der Streitgegenst\u00e4nde). Der von der Kl\u00e4gerin unter Berufung auf das Gutachten von Prof. Dr. B begr\u00fcndeten und auch vom Landgericht M\u00fcnchen I in dem Urteil vom 04.05.2022 zur ersten Schadenersatzklage (Anlage AR 25) vertretenen Gegenansicht folgt der Senat nicht. Entscheidend ist dabei, dass der Beklagte der negativen Feststellungsklage nur mit der positiven Feststellungsklage ein weitergehendes Ziel erreichen kann, n\u00e4mlich die Hemmung der Verj\u00e4hrung. Soweit die Kl\u00e4gerin darauf verweist, mit der rechtskr\u00e4ftigen Abweisung der negativen Feststellungsklage sei ein Neubeginn der Verj\u00e4hrung verbunden (BGH, NJW 1972, 1043, 1044; NJW 1975, 1320, 1321, jeweils zu \u00a7 218 BGB a.F.; Gutachten Prof. Dr. B S. 39), folgt daraus nichts anderes. Zwar hat, wenn eine negative Feststellungsklage als unbegr\u00fcndet abgewiesen wird, diese Entscheidung grunds\u00e4tzlich dieselbe Rechtskraftwirkung wie ein Urteil, das das Gegenteil dessen, was mit der negativen Feststellungsklage begehrt wird, positiv feststellt (BGH, NJW 1983, 2032, 2033; NJW 1986, 2508, 2509; NJW 2019, 1610, 1612). Folgerichtig finden auch nach neuem Schuldrecht die \u00a7\u00a7 197 Abs. 1 Nr. 3, 201 BGB unter dem Gesichtspunkt des kontradiktorischen Gegenteils Anwendung, wenn eine negative Feststellungsklage, die sich auf einen konkret umrissenen Anspruch bezieht, als unbegr\u00fcndet abgewiesen wird (vgl. M\u00fcKo BGB-Grothe, 9. Aufl., \u00a7 197 Rz. 17; Tolani, NJW 2019, 2751, 2753). Die Rechtskraftwirkung gilt aber zum einen nicht uneingeschr\u00e4nkt: So ist der Umfang der Rechtskraft bei einem dem Umfang nach unbestimmten Anspruch zweifelhaft und wird in der von der Kl\u00e4gerin herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1972 (NJW 1972, 1043, 1044) f\u00fcr diesen Fall verneint. Zum anderen hat der Beklagte der negativen Feststellungsklage keinen Einfluss darauf, den Umfang der Rechtskraft und damit eines etwaigen Neubeginns der Verj\u00e4hrung zu bestimmen und kann insbesondere nicht selbst daf\u00fcr Sorge tragen, dass es noch vor der von ihm bef\u00fcrchteten Verj\u00e4hrung von Anspr\u00fcchen zu einer erstens rechtskr\u00e4ftigen und zweitens aus sachlichen Gr\u00fcnden erfolgenden Abweisung der negativen Feststellungsklage kommt. Dem Argument des Landgerichts M\u00fcnchen I, wonach die Verj\u00e4hrung auch durch eine unzul\u00e4ssige Feststellungsklage gehemmt werden k\u00f6nne, weshalb es nicht zwingend n\u00f6tig sei, die Rechtsh\u00e4ngigkeitssperre der negativen Feststellungsklage zu durchbrechen (Anlage AR 25, S. 43), tritt der Senat nicht bei. Dies liefe darauf hinaus, den Beklagten zur Wahrung seines berechtigten Interesses an einer Hemmung der Verj\u00e4hrung auf die Erhebung einer unzul\u00e4ssigen Klage zu verweisen, was nicht \u00fcberzeugen kann. Auch das weitere Argument des Landgerichts M\u00fcnchen I, dass bei der hier vertretenen Ansicht die Gefahr widerspr\u00fcchlicher Entscheidungen best\u00fcnde, greift nach Auffassung des Senats nicht durch. Wenn das Feststellungsinteresse f\u00fcr eine negative Feststellungsklage durch die sp\u00e4ter erhobene positive Feststellungsklage gleichen Streitgegenstandes entf\u00e4llt, ist ebenfalls eine der Klagen \u2013 in diesem Fall die fr\u00fchere Klage \u2013 unzul\u00e4ssig und widerspr\u00fcchliche Entscheidungen werden gerade vermieden.<\/li>\n<li>Anders als die Kl\u00e4gerin meint, gilt der Vorrang der positiven Feststellungsklage nicht nur dann, wenn ernsthafte Anhaltspunkte f\u00fcr einen demn\u00e4chst bevorstehenden Verj\u00e4hrungseintritt existieren, und deshalb auszuscheiden h\u00e4tte, wenn ein Verj\u00e4hrungseintritt deshalb nicht droht, weil vor dem noch entfernten Ablauf der Verj\u00e4hrungsfrist \u2013 wie dies vorliegend der Fall gewesen sein mag \u2013 eine bezifferte Leistungsklage m\u00f6glich ist. Solange der Schaden nicht rechts- und beweissicher beziffert werden kann, gestattet das Gesetz dem Gesch\u00e4digten die Verfolgung seiner Anspr\u00fcche mit einer positiven Feststellungsklage. Es ist von daher eine ganz grunds\u00e4tzlich zu beantwortende Frage, ob der Rechtsverfolgungsklage des Anspruchstellers der Vortritt vor einer Abwehrklage des Anspruchsgegners geb\u00fchrt. F\u00fcr den Fall einer Leistungsklage ist dieser Vorrang seit langem anerkannt. Wieso nur deshalb etwas anderes gelten sollte, weil ein Anspruch nicht beziffert, sondern umst\u00e4ndehalber nur im Wege der zum fraglichen Zeitpunkt allein m\u00f6glichen und nach dem Prozessrecht zul\u00e4ssigen Haftungsfeststellung verfolgt werden kann, ist nicht einzusehen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDies zugrunde gelegt, ist das Feststellungsinteresse f\u00fcr die negative Feststellungsklage auch aufgrund des mit der zweiten Schadenersatzklage geltend gemachten positiven Feststellungsantrages (Antrag zu 2.) entfallen.<\/li>\n<li>Der positiven Feststellungsklage in M\u00fcnchen stand \u2013 nach der dargestellten Auffassung des Senats \u2013 nicht nur die Rechtsh\u00e4ngigkeit der hiesigen negativen Feststellungsklage nicht entgegen; sie ist auch im \u00dcbrigen in zul\u00e4ssiger Weise erhoben worden. Die Beklagte hat insbesondere hinreichend dargetan, dass ihr eine Bezifferung des Schadens zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage noch nicht m\u00f6glich war und sie somit zur Hemmung der Verj\u00e4hrung ihrer Anspr\u00fcche ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hatte. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Beklagten eine bezifferte Rechtsverfolgung erst zuzumuten war, nachdem sie den komplexen haftungsrelevanten Sachverhalt so weit aufgekl\u00e4rt und beweism\u00e4\u00dfig gesichert hatte, dass ihr eine Rechtsverfolgung mit hoher Erfolgsaussicht m\u00f6glich war. Soweit die Kl\u00e4gerin argumentiert, der Beklagten sei eine Bezifferung des Schadens zwischenzeitlich m\u00f6glich geworden und dabei auf \u00c4u\u00dferungen des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht M\u00fcnchen I abstellt, greift dies nicht durch. Ist die Feststellungsklage zul\u00e4ssig, muss der Kl\u00e4ger auch dann nicht zur Leistungsklage \u00fcbergehen, wenn der Anspruch im Laufe des Prozesses bezifferbar wird (BGH, GRUR 2018, 832, 838 \u2013 Ballerinaschuh).<\/li>\n<li>Dass das Landgericht M\u00fcnchen I entgegen der hier vertretenen Auffassung von einem Vorrang der zuerst erhobenen negativen Feststellungsklage ausgegangen und die positive Feststellungsklage wegen entgegenstehender Rechtsh\u00e4ngigkeit nach \u00a7 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in erster Instanz als unzul\u00e4ssig abgewiesen hat, \u00e4ndert an dem Wegfall des Feststellungsinteresses f\u00fcr die negative Feststellungsklage im hiesigen Verfahren nichts. Weder ist der Senat an die rechtliche Beurteilung des Landgerichts M\u00fcnchen I gebunden noch l\u00e4sst die erstinstanzliche Entscheidung der M\u00fcnchener Gerichte das bereits entfallene Feststellungsinteresse wieder aufleben. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr das Schicksal des Feststellungsinteresses im Hinblick auf ein weiteres Verfahren ist der Zeitpunkt, zu dem die dortige Klage nicht mehr einseitig zur\u00fcckgenommen werden kann. Es ist auch keine Ausnahmekonstellation in Ankn\u00fcpfung an die bereits er\u00f6rterte Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1996 (NJW 1997, 870, 872) anzunehmen. Ob \u00fcber die von der Beklagten mit ihrem positiven Feststellungsantrag geltend gemachten Anspr\u00fcche in M\u00fcnchen in der Sache entschieden wird, steht \u2013 nachdem beide Parteien Berufung gegen das Urteil des Landgerichts M\u00fcnchen I eingelegt haben \u2013 gerade noch nicht abschlie\u00dfend fest.<\/li>\n<li>Etwas anderes folgt schlie\u00dflich nicht daraus, dass die Beklagte im Rahmen der zweiten Schadenersatzklage vor dem Landgericht M\u00fcnchen I weitere bezifferte Anspr\u00fcche geltend gemacht. Dass sie ihr Feststellungsbegehren im Rahmen der ersten Schadenersatzklage in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht M\u00fcnchen vor diesem Hintergrund nicht weiterverfolgt, l\u00e4sst sich dem Vorbringen der Parteien nicht entnehmen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin mit ihrem ehemaligen Hilfsantrag die in M\u00fcnchen geltend gemachten Kosten f\u00fcr Abfindungen, Vorruhestandsgeh\u00e4lter und Gehaltsfortzahlungen entlassener Mitarbeiter aus dem Feststellungsbegehren ausgenommen hat, war die Klage im Zeitpunkt des von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten erledigenden Ereignisses ebenfalls unzul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDer Zul\u00e4ssigkeit des Hilfsantrages stand von Anfang an \u00a7 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegen, wonach die Streitsache w\u00e4hrend der Dauer der Rechtsh\u00e4ngigkeit von keiner Partei anderweitig anh\u00e4ngig gemacht werden kann.<\/li>\n<li>Der Hilfsantrag ist gem\u00e4\u00df \u00a7 261 Abs. 2 ZPO mit dem Zeitpunkt rechtsh\u00e4ngig geworden, in dem der Anspruch in der m\u00fcndlichen Verhandlung geltend gemacht wurde, also am 16.12.2021. Bereits am 12.08.2021 war die Klage beim Landgericht M\u00fcnchen I an die Kl\u00e4gerin zugestellt worden und somit mit dem Leistungsantrag wie auch mit dem positiven Feststellungsantrag rechtsh\u00e4ngig (\u00a7\u00a7 253 Abs. 1, 263 Abs. 1 ZPO). Dass zwischen den Streitgegenst\u00e4nden der positiven Feststellungsklage in M\u00fcnchen und der hiesigen negativen Feststellungsklage Deckungsgleichheit besteht, weil es sich bei der einen Klage um das kontradiktorische Gegenteil der anderen Klage handelt, stellt auch die Kl\u00e4gerin zu Recht nicht in Abrede.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAbgesehen davon w\u00e4re auch insoweit das Feststellungsinteresse jedenfalls durch den einseitig nicht mehr zur\u00fccknehmbaren positiven Feststellungsantrag vor dem Landgericht M\u00fcnchen I entfallen. Auf die Ausf\u00fchrungen unter a) bb) wird Bezug genommen.<\/li>\n<li>III.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO)<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3249 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 03. 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