{"id":9131,"date":"2023-01-02T17:00:36","date_gmt":"2023-01-02T17:00:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=9131"},"modified":"2023-01-11T07:46:41","modified_gmt":"2023-01-11T07:46:41","slug":"i-2-u-34-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9131","title":{"rendered":"I-2 U 34\/21"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3248<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 23. Juni 2022, I-2 U 34\/21<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/d-prax.de\/?p=8936\">4a O 62\/21<\/a><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li><\/li>\n<li>I. Die Berufung gegen das am 16.11.2021 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf (Az.: 4a O 62\/21) wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass der Tenor zu I. lautet:<\/li>\n<li>\u201eDie einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer vom 24.06.2021 wird mit der Ma\u00dfgabe best\u00e4tigt, dass folgender Zusatz am Ende von Ziff. I.1. der einstweiligen Verf\u00fcgung hinzugef\u00fcgt wird:<\/li>\n<li>\u201eohne im Falle des Anbietens im Angebot und im Falle der Lieferung auf der Vorderseite der Verpackung ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass das Testpaket, bestehend aus rundem E-Kernlochadapter, runden Verschlusskorken, runden E-Edelstahlplatten und runder Flex Bohrkrone f\u00fcr minimalinvasive Prozess\u00f6ffnungen von Fliesenb\u00f6den, nicht ohne Zustimmung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als ausschlie\u00dflicher Lizenznehmerin des Verf\u00fcgungspatents DE 10 2008 029 XXA f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des im Verf\u00fcgungspatent gesch\u00fctzten Verfahrens, des sog. \u201eB-Verfahrens\u201c, wonach insbesondere die Bohrung in den zu trocknenden Boden auf dem Fugenkreuz der Fliesen platziert wird, verwendet werden darf.\u201c<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Verf\u00fcgungsbeklagte zu tragen.<\/li>\n<li>III. Die weitere Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung ist davon abh\u00e4ngig, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zuvor eine Sicherheit in H\u00f6he von 70.000,- \u20ac leistet.<\/li>\n<li>IV. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 85.000,- \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<li>Gr\u00fcnde<\/li>\n<li>I.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin verlangt als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem Gegenstand des deutschen Patents DE 10 2008 029 XXA (nachfolgend: Verf\u00fcgungspatent) wegen dessen mittelbarer Verletzung durch das Anbieten und Liefern eines Testpakets, bestehend aus E-Kernlochadapter, runden Flex Bohrkronen, runden Verschlusskorken und runden E-Edelstahlplatten (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Unterlassung und Auskunftserteilung von der Verf\u00fcgungsbeklagten.<\/li>\n<li>Das Landgericht D\u00fcsseldorf erlie\u00df am 24.06.2021 die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin begehrte einstweilige Verf\u00fcgung antragsgem\u00e4\u00df im Beschlusswege wie folgt:<\/li>\n<li>I. 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung, wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorangegangene m\u00fcndliche Verhandlung<br \/>\nuntersagt,<br \/>\nein Testpaket, bestehend aus rundem E-Kernlochsadapter, runden Verschlusskorken, runden E-Edelstahlplatten, runder Flex Bohrkrone f\u00fcr minimalinvasive Prozess\u00f6ffnungen von Fliesenb\u00f6den Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<br \/>\nwelches zur Anwendung eines Verfahrens zum Trocknen von Fliesenb\u00f6den geeignet ist, wobei das Verfahren folgende Schritte aufweist:<br \/>\na. Anfertigen mindestens einer Bohrung mit einem vorbestimmten Durchmesser in dem zu trocknenden Boden,<br \/>\nb. Trocknen des Bodens, indem ein Gasstrom \u00fcber die mindestens eine Bohrung durch den Boden geleitet wird, und<br \/>\nc. Verschlie\u00dfen der Bohrung oder Bohrungen mit einem runden Einleger,<br \/>\nwobei die mindestens eine Bohrung an den Ecken von aneinander angrenzenden Fliesen angefertigt wird, und die Bohrung einen solchen Durchmesser aufweist, dass Material der aneinander angrenzenden Fliesen entfernt wird, und wobei die mindestens eine Bohrung an den Ecken von vier aneinander angrenzenden rechteckigen Fliesen derart vorgenommen wird, dass der Mittelpunkt der Bohrung im Wesentlichen mit dem Schnittpunkt zusammenf\u00e4llt, welcher durch die verl\u00e4ngerten Diagonalen der rechteckigen Fliesen gebildet wird.<\/li>\n<li>2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie \u2013 die Antragsgegnerin \u2013 die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 01.05.2021 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<br \/>\nwobei die Antragsgegnerin die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>II. Der Antragsgegnerin wird f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das in Ziffer I. 1 ausgesprochene Verbot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft f\u00fcr die Antragsgegnerin an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht \u00fcbersteigen darf.<\/li>\n<li>Auf den daraufhin eingelegten Widerspruch der Verf\u00fcgungsbeklagten hielt das Landgericht die einstweilige Verf\u00fcgung durch Urteil vom 16.11.2021 in eingeschr\u00e4nkter Form wie folgt aufrecht:<\/li>\n<li>I. Die einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer vom 24.06.2021 wird mit der Ma\u00dfgabe best\u00e4tigt, dass folgender Warnhinweis am Ende von Ziff. I. 1. der einstweiligen Verf\u00fcgung hinzugef\u00fcgt wird:<br \/>\n\u201eohne im Falle des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass das Testpaket, bestehend aus runden E-Kernlochadapter, runden Verschlusskorken, runden E-Edelstahlplatten, runder Flex Bohrkrone f\u00fcr minimalinvasive Prozess\u00f6ffnungen von Fliesenb\u00f6den, nicht ohne Zustimmung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin des im Verf\u00fcgungspatent DE 10 2008 029 XXA gesch\u00fctzten Verfahrens, des sog. \u201eB-Verfahrens\u201c, wonach insbesondere die Bohrung in den zu trocknenden Boden auf dem Fugenkreuz der Fliesen platziert wird, verwendet werden darf.\u201c<\/li>\n<li>II. Im \u00dcbrigen wird die einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer aufgehoben.<\/li>\n<li>Hiergegen wendet sich die Verf\u00fcgungsbeklagte mit ihrer Berufung. Sie macht geltend, das Landgericht habe f\u00fcr die auch patentfrei nutzbare angegriffene Ausf\u00fchrungsform in rechtsfehlerhafter Weise eine Verwendungsbestimmung der Abnehmer angenommen und dabei insbesondere die Grunds\u00e4tze aus der Entscheidung \u201eAntriebsscheibenaufzug\u201c des Bundesgerichtshofs (GRUR 2005, 848) verkannt.<\/li>\n<li>Von einer weitergehenden Darstellung des Sachverhaltes wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 542 Abs. 2 S. 1 ZPO abgesehen.<\/li>\n<li>II.<\/li>\n<li>Die Berufung der Verf\u00fcgungsbeklagten ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht mit dem angegriffenen Urteil die einstweilige Verf\u00fcgung in eingeschr\u00e4nkter Form best\u00e4tigt.<\/li>\n<li>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin steht gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte wegen mittelbarer Verletzung des Verf\u00fcgungspatents ein im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung durchsetzbarer Anspruch auf Unterlassung nach \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 10 Abs. 1 PatG zu, wonach die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht ohne Warnhinweis angeboten und \u2013 insoweit war der Tenor des landgerichtlichen Urteils zu berichtigen \u2013 geliefert werden darf. Neben dem deshalb gegebenen Verf\u00fcgungsanspruch besteht auch ein Verf\u00fcgungsgrund. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin steht gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte ferner ein Auskunftsanspruch zu, den sie ebenfalls im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung durchsetzen kann, \u00a7 140b Abs. 1, 3 und 7 PatG.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent tr\u00e4gt den Titel \u201eVerfahren zum Trocknen und zur optischen Aufwertung von Fliesenb\u00f6den und Fliesenanordnungen\u201c.<\/li>\n<li>In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Verf\u00fcgungspatent, dass ein Wassereinbruch in Geb\u00e4uden die Bausubstanz sch\u00e4digen und zu gesundheitsgef\u00e4hrdender Pilzbildung in den Innenr\u00e4umen f\u00fchren kann (Abs. [0002]). Typischerweise dringt Wasser aus besch\u00e4digten Leitungen entweder in die D\u00e4mmschicht unter dem Estrich oder in den Estrich selbst ein, wobei wegen einer zwischen Estrich und D\u00e4mmschicht angebrachten Folie zur Isolierung insbesondere die D\u00e4mmschicht durch reine Oberfl\u00e4chentrocknung nicht entw\u00e4ssert werden kann (Abs. [0003]). Die Feuchtigkeit breitet sich aus, was unter anderem Schimmelbildung \u2013 auch am Mauerwerk \u2013 zur Folge haben kann (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>W\u00e4hrend es fr\u00fcher h\u00e4ufig erforderlich war, den gesamten Bodenbelag nebst Estrich und D\u00e4mmschicht abzutragen und vollst\u00e4ndig neu aufzubringen, hat sich seit einigen Jahren ein neues Verfahren durchgesetzt. Dabei werden Bohrungen von mehreren Zentimetern Durchmesser in die betroffenen Schichten eingebracht und \u00fcber diese ein Luftstrom durch das Material geleitet, der die Feuchtigkeit aufnimmt, die anschlie\u00dfend \u2013 je nach Verfahren \u2013 an die umgebende Atmosph\u00e4re abgegeben oder in einem Kondensator abgeschieden wird. Durch die \u00fcber die Randfugen oder \u00fcber weitere offene Bohrungen nach- oder ausstr\u00f6mende Luft wird so eine effektive Trocknung erreicht (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Der obere Bodenbelag muss bei diesem Verfahren zwangsl\u00e4ufig durchbohrt werden, womit sich nach Abschluss des Trocknungsvorganges die Frage einer Wiederherstellung der Optik stellt. Ersatzmaterial ist zumeist nicht vorhanden und ein zerst\u00f6rungsfreies Abl\u00f6sen der alten Fliesen, um sie sp\u00e4ter wieder einsetzen zu k\u00f6nnen, gelingt in der Regel nicht. Gr\u00fcnde hierf\u00fcr sind vor allem ungeeignetes Klebematerial und\/oder ungleichm\u00e4\u00dfig aufgetragener Haftgrund. Zudem k\u00f6nnen durch den Einsatz von eigentlich f\u00fcr die Beton- und Estrichbearbeitung gedachten handels\u00fcblichen Bohrkronen Vibrationen entstehen, durch die sich weiteres Material ungewollt abl\u00f6sen oder sogar zerst\u00f6rt werden kann (Abs. [0006] bis [0011]).<\/li>\n<li>Um die sehr kostenintensive vollst\u00e4ndige Auswechselung des Belages zu vermeiden, kann versucht werden, die entstandenen \u00d6ffnungen durch passgenaues Einbringen von Ersatzmaterialien individuell zu schlie\u00dfen, wobei jedoch Farbton und Struktur meistens nicht hinreichend rekonstruierbar sind. Ein Wiedereinsetzen der im Zuge der Hohlbohrungen entstandenen Ronden f\u00fchrt ebenfalls in der Regel nicht zu einem optisch akzeptablen Bild, weil diese h\u00e4ufig durch Abplatzungen besch\u00e4digt sind. Beide M\u00f6glichkeiten sind daher nur in Ausnahmef\u00e4llen anwendbar, wenn etwa die betroffenen Zonen sp\u00e4ter durch M\u00f6bel oder Teppiche verdeckt werden (Abs. [0012] bis [0015]).<\/li>\n<li>Abschlie\u00dfend w\u00fcrdigt das Verf\u00fcgungspatent mehrere Entgegenhaltungen, aus denen unter anderem ein Trocknungsverfahren bekannt ist, bei dem ein Gasstrom durch den Boden geleitet wird und die Bohrungen mit speziellen Verschlussk\u00f6rpern wieder verschlossen werden (DE 34 23 XXB) sowie ein solches, bei dem Bohrungen in Fugenkreuzen eines Fliesenbodens angefertigt werden und in diese eine feste, die Feuchtigkeit bindende Substanz impulsartig eingebracht wird (DE 101 18 XXC) (Abs. [0016] bis [0018]).<\/li>\n<li>Das Verf\u00fcgungspatent bezeichnet es davon ausgehend als eine seiner Aufgaben, ein effektives Verfahren zur Trocknung von Fliesenb\u00f6den bereitzustellen, bei dem nach Trocknung des Bodens ein Austauschen von Fliesen nicht erforderlich ist und der Boden ein optisch akzeptables Bild ergibt (Abs. [0019]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungspatent in seinem Anspruch 1 ein Verfahren mit den folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Verfahren zum Trocknen von Fliesenb\u00f6den.<\/li>\n<li>2. Das Verfahren weist folgende Schritte auf:<\/li>\n<li>a. Anfertigen mindestens einer Bohrung mit einem vorbestimmten Durchmesser in dem zu trocknenden Boden.<\/li>\n<li>b. Trocknen des Bodens, indem ein Gasstrom \u00fcber die mindestens eine Bohrung durch den Boden geleitet wird.<\/li>\n<li>c. Verschlie\u00dfen der Bohrung oder der Bohrungen mit einem runden Einleger.<\/li>\n<li>3. Die mindestens eine Bohrung<\/li>\n<li>3.1 wird an den Ecken von aneinander angrenzenden Fliesen angefertigt,<\/li>\n<li>3.2 weist einen solchen Durchmesser auf, dass Material der aneinander angrenzenden Fliesen entfernt wird,<\/li>\n<li>3.3 wird an den Ecken von vier aneinander angrenzenden rechteckigen Fliesen derart vorgenommen, dass der Mittelpunkt der Bohrung im wesentlichen mit dem Schnittpunkt zusammenf\u00e4llt, welcher durch die verl\u00e4ngerten Diagonalen der rechteckigen Fliesen gebildet wird.<\/li>\n<li>Mit der L\u00f6sung der weiteren im Verf\u00fcgungspatent genannten Aufgaben (Abs. [0020], [0021]) befassen sich die vorliegend nicht geltend gemachten selbstst\u00e4ndigen Anspr\u00fcche 11 und 12.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nHinsichtlich des Verst\u00e4ndnisses des geltend gemachten Patentanspruchs 1 wird zun\u00e4chst auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts verwiesen, gegen die sich die Parteien nicht wenden und die sich der Senat zu eigen macht. Mit Blick auf die von den Parteien diskutierte Darstellung in der Werbung der Verf\u00fcgungsbeklagten (Anlage A 4) bedarf es lediglich einiger erg\u00e4nzender Ausf\u00fchrungen zu Merkmal 3.3.<\/li>\n<li>Das beanspruchte Verfahren weist nach Merkmal 2 drei Verfahrensschritte auf, n\u00e4mlich das Anfertigen mindestens einer Bohrung mit einem vorbestimmten Durchmesser (Schritt a), das Trocknen des Bodens mit Hilfe eines \u00fcber die Bohrung durch den Boden geleiteten Gasstroms (Schritt b) und das Verschlie\u00dfen der Bohrung mit einem runden Einleger (Schritt c). Die mindestens eine Bohrung wird sodann in der Merkmalsgruppe 3 konkretisiert. W\u00e4hrend Merkmal 3.2 den bereits im Verfahrensschritt a erw\u00e4hnten Durchmesser der Bohrung n\u00e4her beschreibt, befassen sich die Merkmale 3.1 und 3.3 mit der Lokalisation der Bohrung. Nach Merkmal 3.3 wird die Bohrung \u201ean den Ecken von vier aneinander angrenzenden rechteckigen Fliesen derart vorgenommen, dass der Mittelpunkt der Bohrung im wesentlichen mit dem Schnittpunkt zusammenf\u00e4llt, welcher durch die verl\u00e4ngerten Diagonalen der rechteckigen Fliesen gebildet wird\u201c, also im sogenannten Fugenkreuz (vgl. Abs. [0027], [0028], [0037]) bzw. Fliesenkreuz (Abs. [0029]). Ein Schnittpunkt der verl\u00e4ngerten Diagonalen von vier Fliesen bildet sich, wenn die Fliesen \u2013 wie es auch in allen Figuren der Ausf\u00fchrungsbeispiele gezeigt ist \u2013 im sogenannten Kreuzverband verlegt sind, n\u00e4mlich so, dass die aneinander angrenzenden rechteckigen Fliesen jeweils durchgehende L\u00e4ngs- und Querfugen bilden. Zugleich liegt der besagte Schnittpunkt dann im Bereich sich kreuzender Fugen und die Bohrung wird, wie es auch Merkmal 3.1 fordert, an den Ecken von aneinander angrenzenden Fliesen angefertigt. Keine Fugenkreuze bilden sich dagegen bei der Wahl anderer Verlegemuster und auch bei im Kreuzverband verlegten B\u00f6den kann es insbesondere in den Randbereichen an Fugenkreuzen fehlen.<\/li>\n<li>Betrachtet man ausschlie\u00dflich den Wortlaut der Merkmale 3.1 und 3.3, erscheint auf den ersten Blick eine Deutung m\u00f6glich, wonach die Bohrung stets an den Ecken von aneinander angrenzenden Fliesen angefertigt wird (Merkmal 3.1) und (nur) dann, wenn es sich dabei um die Ecken von vier aneinander angrenzenden rechteckigen Fliesen handelt, die weitere Vorgabe des Merkmals 3.3 zu beachten ist (die Bohrung \u201ederart vorgenommen\u201c wird), dass im Fugenkreuz gebohrt wird. Eine Bohrung im Fugenkreuz w\u00e4re mit anderen Worten zwingend, wenn ein solches vorhanden ist. Das Vorhandensein eines Fugenkreuzes w\u00e4re bei dieser Sichtweise aber selbst keine Voraussetzung f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines anspruchsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens. Eine derartige Deutung verwirft der Fachmann jedoch bei n\u00e4herer Betrachtung. Denn dem Anspruch lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, wo die Bohrung au\u00dferhalb eines Fugenkreuze bildenden Bereichs zu lokalisieren ist, so dass es dann bei der Vorgabe aus Merkmal 3.1 verbliebe und Merkmal 3.3 ersatzlos entfiele. Ohnehin bleibt der Fachmann bei der Auslegung von Patentanspr\u00fcchen nicht bei einer rein sprachlich-philologischen Betrachtung stehen, sondern ermittelt den technischen Sinngehalt der verwendeten Begriffe unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung, wie sie sich objektiv aus dem Patent ergeben (BGH, GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube; GRUR 2016, 169, 170 \u2013 Luftkappensystem; GRUR 2020, 159, 161 \u2013 Lenkergetriebe; GRUR 2021, 1167, 1169 \u2013 Ultraschallwandler; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2021, 345, 349 \u2013 Endoskopievorrichtung). Nimmt der Fachmann die technische Funktion des Merkmals in den Blick, erkennt er, dass es auf die tats\u00e4chliche Lokalisation im Fugenkreuz entscheidend ankommt. Eben diese Platzierung der Bohrung erm\u00f6glicht eine individuelle optische Gestaltungsm\u00f6glichkeit und ein gegebenenfalls sogar designerisch gewollt erscheinendes Oberfl\u00e4chenbild (Abs. [0028]). Sie minimiert dar\u00fcber hinaus die Gefahr von Abrissen an den Fliesen \u2013 trotz deren bewusst in Kauf genommener Besch\u00e4digung (vgl. Merkmal 3.2, Abs. [0027] a.E.) \u2013, weil im Fugenkreuz viel Fugenmaterial zwischen Belag und Estrich vorhanden ist und die besch\u00e4digten Ecken daher besonders stabil sind. In Abs. [0029] hei\u00dft es dazu:<\/li>\n<li>\u201eEin weiterer Vorteil der Bohrungslokalisation an den Fliesenkreuzen ergibt sich aus dem an diesen Stellen meist besonders haftungsf\u00e4higen Verbund aus Belag und Untergrund. Bei der Verfugung flie\u00dft hier verst\u00e4rkt volumendeckend Fugenmaterial zwischen Belag und Estrich. \u00dcber diese R\u00fcckseitenbenetzung werden die vier Ecken zus\u00e4tzlich stabilisiert, so dass beim Bohrvorgang die Gefahr von Abrissen minimiert ist. Obwohl daher bei dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren vier Fliesen pro Bohrung \u201ebesch\u00e4digt\u201c werden, kann dennoch erreicht werden, dass keine Fliese ersetzt werden muss, womit ein grundlegendes Problem der Verfahren des Stands der Technik gel\u00f6st wird.\u201c<\/li>\n<li>Der dargestellte Vorteil l\u00e4sst sich nur dann erzielen, wenn tats\u00e4chlich in einem Fugenkreuz vier aneinander angrenzender Fliesen gebohrt wird. Auch der Beschreibungstext in Abs. [0027] best\u00e4tigt diese Sichtweise. Dort hei\u00dft es:<\/li>\n<li>\u201e\u2026 Erfindungsgem\u00e4\u00df erfolgen die Bohrungen nicht an beliebigen Stellen durch die Fliesen, sondern an den gemeinsamen Ber\u00fchrungspunkten von vier Fliesen (Fugenkreuz, s. Fig. 2), \u2026 Bei dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren der Anfertigung von Bohrungen im Fugenkreuz wird im Gegensatz zu den derzeit verwendeten Trocknungsverfahren bewusst die Besch\u00e4digung von mehreren Fliesen in Kauf genommen.\u201c<\/li>\n<li>Die Verwirklichung des anspruchsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens setzt damit voraus, dass die mindestens eine Bohrung in dem Fugenkreuz vier aneinander angrenzender rechteckiger Fliesen lokalisiert wird. Ist ein solches Fugenkreuz nicht vorhanden \u2013 etwa in den Randbereichen von im Kreuzverband verlegten Fliesenb\u00f6den oder bei anderen Verlegemustern \u2013 kann das anspruchsgem\u00e4\u00dfe Verfahren nicht verwirklicht werden. Dagegen schlie\u00dft der Anspruch nicht aus, bei Vorhandensein mindestens einer anspruchsgem\u00e4\u00dfen Bohrung weitere Bohrungen in anderen Bereichen zu lokalisieren, bei einem im Kreuzverband verlegten Fliesenboden beispielsweise auch in den Randbereichen an den Fugenschnittstellen von nur zwei oder drei aneinander angrenzenden Fliesen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte hat das Verf\u00fcgungspatent dadurch mittelbar verletzt, dass sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland Abnehmern zur Benutzung der Erfindung angeboten und geliefert hat, die ihrerseits zur Anwendung des durch das Verf\u00fcgungspatent gesch\u00fctzten Verfahrens nicht berechtigt sind, \u00a7 10 PatG.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach \u00a7 10 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Inland anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder es auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Nachdem die Verf\u00fcgungsbeklagte sich hiergegen lediglich mit der Begr\u00fcndung wendet, es fehle am \u201eBestimmtsein\u201c der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr die Benutzung der Erfindung (dazu unter b)) und es l\u00e4gen zudem keine eigenen Lieferhandlungen vor (dazu unter c)), nimmt der Senat im Hinblick auf die \u00fcbrigen Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausf\u00fchrungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer Tatbestand des \u00a7 10 Abs. 1 PatG setzt auch voraus, dass das Mittel \u201ebestimmt\u201c ist, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Au\u00dferdem muss der Dritte \u2013 gemeint ist der Anbieter bzw. Lieferant, hier also die Verf\u00fcgungsbeklagte \u2013 um die Verwendungsbestimmung seines Abnehmers wissen (Vorsatz) oder die Verwendungsbestimmung muss nach den Umst\u00e4nden offensichtlich sein. Beides ist vorliegend der Fall.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Bestimmung des Mittels zur unmittelbaren Patentverletzung kann nicht nach objektiven Ma\u00dfst\u00e4ben bemessen werden, sondern h\u00e4ngt von der subjektiven Willensrichtung des Angebotsempf\u00e4ngers oder Belieferten ab: Plant dieser den Einsatz des Mittels f\u00fcr die Benutzung der Erfindung, dann liegt die Bestimmung vor; plant er dies nicht, fehlt es an der Bestimmung des Mittels zur unmittelbaren Patentverletzung. Das \u201eBestimmtsein\u201d der Mittel zur Benutzung der Erfindung ist daher ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das nicht in der Person des als mittelbarer Patentverletzer in Anspruch genommenen Anbieters oder Lieferanten des Mittels vorliegen muss, sondern in der Person des Angebotsempf\u00e4ngers oder Abnehmers. Dieser besitzt die alleinige Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber den gelieferten Gegenstand, nur er kann daher die Entscheidung treffen, das ihm angebotene oder gelieferte Mittel unter Benutzung der Erfindung zu verwenden (BGH, GRUR 2005, 848, 851 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 839, 841 \u2013 Deckenheizung; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 21.03.2013, Az.: I-2 U 73\/09, BeckRS 2013, 12504; Urt. v. 22.02.2018, Az.: I-2 U 20\/17, BeckRS 2018, 9235 Rz. 77). Die Bestimmung zur Benutzung der Erfindung setzt daher einen entsprechenden Handlungswillen des Angebotsempf\u00e4ngers oder Belieferten im Zeitpunkt der Vornahme einer mittelbaren Patentverletzung durch den Anbietenden oder Lieferanten voraus. Der erkennbare Handlungswille des Angebotsempf\u00e4ngers oder Belieferten ist entscheidend daf\u00fcr, ob der angebotene oder gelieferte Gegenstand bestimmt ist, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Deshalb kann allein aus dem Umstand, dass der als mittelbarer Patentverletzer in Anspruch Genommene die objektive Eignung des von ihm angebotenen oder vertriebenen Mittels zur unmittelbaren Patentverletzung kennt, nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, das Mittel sei zur Begehung unmittelbarer Patentverletzungen auch bestimmt (BGH, GRUR 2005, 848, 851 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung enth\u00e4lt kein absolutes Verbot der Lieferung von Mitteln, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, sondern greift nur dann ein, wenn die Mittel nicht nur zur Benutzung der Erfindung in objektiver Hinsicht geeignet, sondern durch die Angebotsempf\u00e4nger und\/oder Abnehmer der Mittel hierzu auch bestimmt sind (BGH, GRUR 2004, 758, 760 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; GRUR 2005, 848, 851 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Erkennt der Angebotsempf\u00e4nger oder Belieferte aus den Umst\u00e4nden, unter denen er das Angebot oder die Lieferung des Mittels erh\u00e4lt, die Eignung des Mittels, patentverletzend verwendet zu werden, und bildet er den Willen, das Mittel auf diese Weise zu benutzen, ist das Tatbestandsmerkmal des Bestimmtseins des Mittels, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, erf\u00fcllt. Von einer oder mehreren mittelbar patentverletzenden Handlungen kann daher erst dann ausgegangen werden, wenn sich das Bestimmtsein der Mittel zu einer unmittelbaren Patentverletzung seitens der Angebotsempf\u00e4nger und Belieferten f\u00fcr jedes in Betracht kommende einzelne Angebot und f\u00fcr jede einzelne Lieferung feststellen l\u00e4sst, sofern dies nach den Umst\u00e4nden nicht offensichtlich ist (BGH, GRUR 2005, 848, 851 \u2013 Antriebsscheibenaufzug).<\/li>\n<li>F\u00fcr das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals des Bestimmtseins der Mittel, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, ist derjenige darlegungs- und beweispflichtig, der den Dritten wegen mittelbarer Patentverletzung in Anspruch nimmt (BGH, GRUR 2005, 848, 851 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Da dieses Tatbestandsmerkmal schwer darzulegen und zu beweisen ist, l\u00e4sst sich \u00a7 10 Abs. 1 PatG entnehmen, dass es zum Nachweis des Handlungswillens des Abnehmers und der Kenntnis und des Wollens des Anbietenden oder Lieferanten gen\u00fcgt, dass das Bestimmtsein der Mittel zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, so dass zur Feststellung dieser Tatbestandsmerkmale auf Erfahrungen des t\u00e4glichen Lebens zur\u00fcckgegriffen werden kann (BGH, GRUR 2005, 848, 851 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 839, 841 \u2013 Deckenheizung; GRUR 2007, 679, 683 f. \u2013 Haubenstretchautomat). So kann die Erfahrung daf\u00fcr sprechen, dass ein Mittel zur Benutzung der Erfindung durch die Abnehmer bestimmt wird, wenn der Anbieter oder Lieferant eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verwendung des Mittels empfiehlt (BGH, GRUR 2001, 228, 231 \u2013 Luftheizger\u00e4t; GRUR 2005, 848, 851 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679, 684 \u2013 Haubenstretchautomat). Gleiches kann gelten, wenn ein Mittel infolge seiner technischen Eigenart und Zweckbestimmung auf eine zu einem Patenteingriff f\u00fchrende Benutzung zugeschnitten und zu einem entsprechenden Gebrauch angeboten wird (BGH, GRUR 2005, 848, 851 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Ist eine Gebrauchsanweisung oder Bedienungsanleitung auf einen nicht patentgem\u00e4\u00dfen Einsatz der Mittel ausgerichtet, kann Offensichtlichkeit hingegen nur angenommen werden, wenn sich aufgrund konkreter Umst\u00e4nde die Gefahr aufdr\u00e4ngt, dass die Abnehmer nicht nach der Anweisung verfahren werden (BGH, GRUR 2007, 679, 684 \u2013 Haubenstretchautomat; Benkard-Scharen, Patentgesetz, 11. Aufl., \u00a7 10 Rz. 8).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nUnter Anwendung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze lassen sich im Streitfall sowohl die Verwendungsbestimmung der Abnehmer als auch ein entsprechender (durch die Offensichtlichkeit der Umst\u00e4nde begr\u00fcndeter) Wille der Verf\u00fcgungsbeklagten feststellen. Denn es ist bei einer objektiven Betrachtung der Umst\u00e4nde im Zeitpunkt des Angebots und der Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus der Sicht der Verf\u00fcgungsbeklagten mit hinreichender Sicherheit zu erwarten (ist \u201eoffensichtlich\u201c), dass ihre Abnehmer das Testpaket zu einer patentverletzenden Verwendung bestimmen werden. Dies gilt zun\u00e4chst \u2013 was die Verf\u00fcgungsbeklagte zu Recht nicht in Abrede stellt \u2013 hinsichtlich der Durchf\u00fchrung eines Trocknungsverfahrens nach den Merkmalen 1 bis 3.2 des Verf\u00fcgungspatentanspruchs 1. Es besteht aber auch das f\u00fcr die Offensichtlichkeit erforderliche hohe Ma\u00df an Voraussehbarkeit, dass die Abnehmer mit den ihnen gelieferten Einzelteilen des Testpakets eine Bohrung in dem Fugenkreuz vier aneinander angrenzender rechteckiger Fliesen vornehmen und damit Merkmal 3.3 verwirklichen werden. Auch wenn die Verf\u00fcgungsbeklagte die Bohrung im Fugenkreuz in ihren Werbeunterlagen (Anlage A 4) nicht ausdr\u00fccklich empfiehlt, besteht aufgrund der textlichen und der nachfolgend wiedergegebenen bildlichen Darstellung ein hohes Ma\u00df an Voraussehbarkeit eben dieser Verwendung durch die Abnehmer:<\/li>\n<li>Auch wenn die Werbung der Verf\u00fcgungsbeklagten nur eine Bohrung an der Schnittstelle dreier Fliesen \u2013 und damit eine nach obiger Auslegung patentfreie Verwendungsm\u00f6glichkeit \u2013 zeigt, lassen sich konkrete tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr feststellen, dass die Abnehmer das Testpaket zu einer anspruchsgem\u00e4\u00dfen Verwendung bestimmen werden. Anhand der Werbeunterlagen wird ein Abnehmer, gemessen an den Erfahrungen des t\u00e4glichen Lebens, zun\u00e4chst erkennen, dass es auf die Positionierung an der Fugenschnittstelle ankommt, weshalb er die M\u00f6glichkeit einer Bohrung etwa mittig auf den Fliesen oder in den Fugen au\u00dferhalb von deren Eckbereichen nicht in Betracht ziehen wird (dazu unter (1)). Von dieser Erkenntnis ausgehend wird er, wenn er einen im Kreuzverband verlegten Fliesenboden vorfindet, die Bohrung im Fugenkreuz vornehmen (dazu unter (2)).<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDass die Positionierung der Bohrung nicht etwa unbeachtlich, sondern hierf\u00fcr die Fugenschnittstelle aneinander angrenzender Fliesen zu w\u00e4hlen ist, wird dem Abnehmer an verschiedenen Stellen der Werbung der Verf\u00fcgungsbeklagten verdeutlicht. So zeigen alle Abbildungen in der Brosch\u00fcre, die ein Bohrloch zeigen, dessen Lokalisation in der Fugenschnittstelle dreier Fliesen. Nur in einer der Abbildungen scheint die Bohrkrone \u00fcber einer anderen Stelle einer Fuge angesetzt zu sein, w\u00e4hrend der bereits eingesetzte Adapter auf derselben Abbildung erneut an der Schnittstelle dreier Fliesen positioniert ist. Dass mit der Bohrung auf der Fugenschnittstelle optische Vorteile erzielbar sind, wird mit der Abbildung auf Seite 3 hervorgehoben, die neben dem Bohrloch auf der Schnittstelle dreier Fliesen auch die eingesetzte Edelstahlplatte zeigt. In der Textspalte neben den Abbildungen hei\u00dft es:<\/li>\n<li>\u201eSoweit mit dem Kunden zuvor abgestimmt entsteht mit den hochwertigen E-Edelstahlplatten eine excellente Optik.\u201c<\/li>\n<li>Der Abnehmer wird diese Textstelle, wenn er die daneben angeordnete Abbildung ber\u00fccksichtigt, so verstehen, dass der optische Eindruck nicht nur durch die Wahl der Platte, sondern auch durch ihre Positionierung gerade auf der Fugenschnittstelle gepr\u00e4gt wird. Auch eine Textstelle auf Seite 2 verdeutlicht die Bedeutung der Positionierung der Bohrung. Dort hei\u00dft es:<\/li>\n<li>\u201eEs erscheint generell sinnvoll, Prozess\u00f6ffnungen schon gleich bei der Herstellung so zu positionieren, dass eine einfache Instandsetzung erfolgen kann. Dazu die Bohrkrone genau positionieren, was bei dieser geringen Gr\u00f6\u00dfe eher kein Problem f\u00fcr den Profi sein sollte.\u201c<\/li>\n<li>Der Abnehmer liest auch diesen Hinweis vor dem Hintergrund der Abbildungen und gewinnt den Eindruck, dass es die genaue Positionierung gerade auf der Fugenschnittstelle ist, die eine einfache Instandsetzung erm\u00f6glicht.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie Erkenntnis \u00fcber die Relevanz der Bohrung auf der Fugenschnittstelle wird der Abnehmer dahingehend anwenden, dass er, wenn er einen im Kreuzverband verlegten Fliesenboden vorfindet, die Bohrung im Fugenkreuz vier aneinander angrenzender Fliesen vornehmen wird. Denn in einem solchen Fall lassen sich Fugenschnittstellen von drei aneinander angrenzenden Fliesen nur in Randbereichen vorfinden, wobei es sich dabei nicht um die f\u00fcr eine Trocknungsbohrung geeigneten oder allein ausreichenden Stellen handeln muss. Ausgehend von dem ihm durch die Werbung der Verf\u00fcgungsbeklagten vermittelten Verst\u00e4ndnis wird der Abnehmer erkennen, dass er die darin betonten optischen Vorteile und die einfache Instandsetzung ebenso (oder sogar besser) erreichen kann, wenn er in das Fugenkreuz bohrt.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nZusammengefasst lassen sich ausgehend von der Werbung der Verf\u00fcgungsbeklagten konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr feststellen, dass die Abnehmer die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zur Verwirklichung des beanspruchten Verfahrens bestimmen werden. Dass die Frage, ob es zu einer unmittelbaren Patentverletzung kommt, von dem Verlegemuster des zu trocknenden Fliesenbodens abh\u00e4ngt, steht der Annahme einer nach den Umst\u00e4nden offensichtlichen Verwendungsbestimmung nicht entgegen. Auch insoweit kann auf die Erfahrungen des t\u00e4glichen Lebens zur\u00fcckgegriffen und zugrunde gelegt werden, dass jedenfalls ein Teil der Abnehmer einen im Kreuzverband verlegten Fliesenboden vorfinden und an diesem Trocknungsbohrungen au\u00dferhalb seiner \u00e4u\u00dfersten Randbereiche vornehmen wird.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDie von der Verf\u00fcgungsbeklagten in ihrer Berufungsbegr\u00fcndung erhobenen Einw\u00e4nde greifen nicht durch.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht auf der Abnehmerseite nicht zwischen Privatpersonen und Gewerbetreibenden differenziert hat. Selbst wenn sich \u2013 wof\u00fcr schon keine Anhaltspunkte erkennbar sind \u2013 unter den Abnehmern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Privatpersonen befinden sollten, w\u00e4re dies f\u00fcr die mittelbare Patentverletzung unerheblich. Zwar richten sich nach \u00a7 11 Nr. 1 PatG die Verbietungsrechte aus dem Patent nicht an Privatpersonen. F\u00fcr den Bereich der mittelbaren Patentverletzung weist aber \u00a7 10 Abs. 3 PatG dem Personenkreis der Nichtberechtigten auch diejenigen zu, bei denen aus den Gr\u00fcnden des \u00a7 11 Nr. 1 bis 3 PatG eine Patentverletzung ausscheidet. \u00a7 10 Abs. 1 PatG greift somit auch dann ein, wenn feststeht, dass eine unmittelbare Patentverletzung nicht stattfinden wird, weil das gelieferte Mittel beispielsweise im nicht gewerblichen Bereich zu privaten Zwecken zum Einsatz kommen soll (vgl. auch OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 17.12.2015, Az.: I-2 U 34\/10, BeckRS 2016, 14891 Rz. 122).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nSoweit die Verf\u00fcgungsbeklagte geltend gemacht, das Landgericht unterstelle mit seinen Erw\u00e4gungen allen Abnehmern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht nur die Kenntnis des Verf\u00fcgungspatents, sondern auch den Willen, das erteilte und ihnen bekannte Patent nicht zu beachten und das Testpaket in Kenntnis des Verf\u00fcgungspatents in rechtswidriger Weise zu verwenden, greift dies nicht durch. Diese Kritik, die die Verf\u00fcgungsbeklagte aus der Entscheidung \u201eAntriebsscheibenaufzug\u201c des Bundesgerichtshofs (GRUR 2005, 848) entnommen hat, trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu. Ausgangspunkt der Auffassung des Landgerichts und des Senats ist, wie erl\u00e4utert, die Darstellung in der Werbung der Verf\u00fcgungsbeklagten und nicht etwa die Annahme, die Abnehmer w\u00fcrden aufgrund ihrer Kenntnis von der Lehre des Verf\u00fcgungspatents das Fugenkreuz f\u00fcr die Bohrung ausw\u00e4hlen.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nSchlie\u00dflich bedurfte es entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht der Feststellung, dass sich unter den Angebotsempf\u00e4ngern und Belieferten eine, mehrere oder ausnahmslos Personen befunden haben, die den Willen gehabt h\u00e4tten, das Testpaket in patentverletzender Weise einzusetzen. Insoweit kann auf die oben dargestellten Rechtsgrunds\u00e4tze verwiesen werden, wonach es sowohl zum Nachweis des Handlungswillens des Abnehmers als auch der Kenntnis und des Wollens des Anbietenden oder Lieferanten ausreicht, dass das Bestimmtsein der Mittel zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist. Nachdem Gegenstand der Verletzungshandlung nach \u00a7 10 PatG keine Teilnahme an dem Versto\u00df des Abnehmers gegen die ihm nach dem Patentgesetz obliegenden Pflichten, sondern eine eigene Verletzungshandlung des Dritten ist, bedarf es im \u00dcbrigen f\u00fcr eine mittelbare Patentverletzung keiner \u2013 versuchten oder vollendeten \u2013 unmittelbaren Verletzung des Patents durch den Abnehmer (BGH, GRUR 2006, 839, 841 \u2013 Deckenheizung).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und \u2013 jedenfalls als Mitt\u00e4terin \u2013 auch geliefert.<\/li>\n<li>Soweit der Vertreter der Verf\u00fcgungsbeklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat erkl\u00e4rt hat, die Verf\u00fcgungsbeklagte selbst empfehle die Produkte nur, den Produktvertrieb \u00fcbernehme der Hersteller, kann die Verf\u00fcgungsbeklagte damit in der Berufungsinstanz nicht geh\u00f6rt werden. Denn das Landgericht, dessen Feststellungen der Senat nach \u00a7 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen hat, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollst\u00e4ndigkeit dieser Feststellungen begr\u00fcnden, hat im unstreitigen Tatbestand des angegriffenen Urteils festgestellt, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte die Testpakete an Schadenssanierungsunternehmen und Handwerksbetriebe vertrieben hat (S. 5, 2. Abs.). Nach \u00a7 314 ZPO liefert diese Wiedergabe den Beweis daf\u00fcr, dass das Vorbringen in erster Instanz unstreitig geblieben ist; einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung hat die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht gestellt. Daraus folgt f\u00fcr \u00a7 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte Zweifel an der Tatsachenfeststellung des Landgerichts nicht durch einen blo\u00dfen Hinweis darauf begr\u00fcnden kann, sie vertreibe selbst keine Produkte.<\/li>\n<li>Selbst wenn man jedoch das Vorbringen der Verf\u00fcgungsbeklagten zugrunde legt und dabei unterstellt, dass mit diesem die Behauptung verbunden ist, die Verf\u00fcgungsbeklagte vertreibe nicht nur im Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat keine Produkte, sondern habe dies auch in der Vergangenheit nicht getan, lassen sich der Verf\u00fcgungsbeklagten zurechenbare Lieferhandlungen feststellen. Durch die Darstellung in dem Werbeprospekt (\u201eHier das Bestellblatt. Kreuzen Sie hier an, welche Anzahl wir Ihnen liefern d\u00fcrfen und senden Sie uns dieses Blatt.\u201c) und den dortigen Verweis auf den Shop (S. 4 der Anlage A 4) hat die Verf\u00fcgungsbeklagte mit einem etwaigen Hersteller als unmittelbarem Lieferanten jedenfalls bewusst und gewollt bei nachfolgenden Lieferungen zusammengewirkt und haftet f\u00fcr diese daher als Mitt\u00e4terin, \u00a7 830 Abs. 1 S. 1 BGB.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nAufgrund der damit festgestellten mittelbaren Patentverletzung (\u00a7 10 Abs. 1 PatG) ist die Verf\u00fcgungsbeklagte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nach \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet.<\/li>\n<li>Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Wiederholungsgefahr durch die in der dortigen m\u00fcndlichen Verhandlung abgegebene Erkl\u00e4rung, zuk\u00fcnftig werde nur noch eine Bohrung auf der Mitte der Fliesen gezeigt, nicht ausger\u00e4umt wird. Die Vermutung der Gefahr einer Wiederholung der rechtswidrigen Handlung kann in der Regel \u2013 f\u00fcr eine abweichende Beurteilung besteht auch im Streitfall kein Anlass \u2013 nur dadurch beseitigt werden, dass der Verletzer eine uneingeschr\u00e4nkte, bedingungslose und durch das Versprechen einer Vertragsstrafe in angemessener H\u00f6he gesicherte Unterlassungserkl\u00e4rung abgibt und damit seinen ernsthaften Unterlassungswillen zum Ausdruck bringt (vgl. BGH, GRUR 2006, 839, 841 \u2013 Deckenheizung).<\/li>\n<li>Dass das Landgericht die Unterlassung nur insoweit ausgesprochen hat, als ein Anbieten ohne Warnhinweis in Rede steht, ist \u2013 nachdem die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kein Rechtsmittel eingelegt hat \u2013 einer Nachpr\u00fcfung entzogen. Der Tenor des landgerichtlichen Urteils war allerdings dahingehend zu berichtigen, dass auch die Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht schlechthin, sondern nur insoweit zu unterlassen ist, als diese ohne Warnhinweis erfolgt. Bei der fehlenden Erw\u00e4hnung der Lieferung im Tenor handelt es sich um ein Schreibversehen, wie aus den Ausf\u00fchrungen in den Entscheidungsgr\u00fcnden erkennbar ist und wovon sich der Senat durch R\u00fcckfrage bei der Kammer zus\u00e4tzlich vergewissert hat. Zudem war der Tenor des Urteils dahingehend klarzustellen, dass der Beschlussverf\u00fcgung nicht ein \u201eWarnhinweis\u201c, sondern ein \u201eZusatz\u201c hinzugef\u00fcgt wird. Schlie\u00dflich wurden sprachliche Ungenauigkeiten in der Formulierung, bei denen es sich ebenfalls um ein offensichtliches Versehen handelt, behoben.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch kann im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung durchgesetzt werden; der hierzu notwendige Verf\u00fcgungsgrund liegt vor. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung wiegt das Schutzinteresse der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, ihren Unterlassungsanspruch durchzusetzen, schwerer als das Interesse der Verf\u00fcgungsbeklagten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland anzubieten und zu liefern.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nSoweit das Landgericht den f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung grunds\u00e4tzlich erforderlichen ausreichend gesicherten Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents unter Verweis darauf angenommen hat, dass das Verf\u00fcgungspatent am Markt allgemein als schutzf\u00e4hig anerkannt wird, was sich durch das Vorhandensein namhafter Lizenznehmer widerspiegelt, treffen diese Ausf\u00fchrungen zwar zu. Es h\u00e4tte ihrer indes nicht bedurft, weil es bereits an einem Angriff auf den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents fehlt. Auch im Verf\u00fcgungsverfahren stellt sich die Frage der Rechtsbest\u00e4ndigkeit grunds\u00e4tzlich nur dann, wenn das Schutzrecht in seinem Bestand tats\u00e4chlich durch das Einlegen eines Rechtsmittels angegriffen ist. Nur soweit und so lange gegen das erteilte Verf\u00fcgungspatent ein Einspruchsverfahren oder eine Nichtigkeitsklage anh\u00e4ngig ist, k\u00f6nnen zum Erfolg f\u00fchrende Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit bestehen (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 219, 220 \u2013 Kleinleistungsschalter; Urt. v. 29.04.2010, Az.: I-2 U 126\/09, GRUR-RS 2010, 15862 Rz. 17 = InstGE 12, 114, 121 \u2013 Harnkatheterset; Urt. v. 18.12.2015, Az.: I-2 U 35\/15, GRUR-RS 2016, 6208 Rz. 40 \u2013 Diagnostisches Verfahren; Urt. v. 26.09.2019, Az.: I-2 U 23\/19, GRUR-RS 2019, 33226 Rz. 36 \u2013 W\u00e4rmed\u00e4mmelement II; Benkard-Grabinski\/Z\u00fclch, Patentgesetz, 11. Aufl., \u00a7 139 Rz. 153b; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Abschn. G Rz. 53). Zwar kann von der Notwendigkeit eines anh\u00e4ngigen Angriffs mit R\u00fccksicht auf die Besonderheiten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens, namentlich dessen Eilbed\u00fcrftigkeit, ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn es dem Verf\u00fcgungsbeklagten nicht zumutbar ist, den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents bis zu dem f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber das Verf\u00fcgungsbegehren ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt mit einem Einspruch oder einer Nichtigkeitsklage anzugreifen (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 219, 220 \u2013 Kleinleistungsschalter; Urt. v. 29.04.2010, Az.: I-2 U 126\/09, GRUR-RS 2010, 15862 Rz. 17 = InstGE 12, 114, 121 \u2013 Harnkatheterset; Urt. v. 18.12.2015, Az.: I-2 U 35\/15, GRUR-RS 2016, 6208 Rz. 40 \u2013 Diagnostisches Verfahren; Urt. v. 26.09.2019, Az.: I-2 U 23\/19, GRUR-RS 2019, 33226 Rz. 36 \u2013 W\u00e4rmed\u00e4mmelement II). Ein solcher Ausnahmefall wird von der Verf\u00fcgungsbeklagten indes nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie erforderliche Dringlichkeit liegt ebenfalls vor, insbesondere kann der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht vorgeworfen werden, sie habe die Einreichung des Verf\u00fcgungsantrages nicht mit der gebotenen Zielstrebigkeit und dem gebotenen Nachdruck verfolgt. Auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts, gegen die sich die Verf\u00fcgungsbeklagte auch nicht wendet, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Ob eine dauerhafte Einstellung der Verletzungshandlungen nach Ablauf des auf der Brosch\u00fcre angegebenen Aktionszeitraums bis 30.06.2021 der Dringlichkeit entgegenst\u00fcnde, kann offen bleiben. Eine solche l\u00e4sst sich jedenfalls nicht feststellen, nachdem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 wie das Landgericht unbeanstandet festgestellt hat \u2013 noch am 24.09.2021 bei der Verf\u00fcgungsbeklagten zu erwerben war.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kann die Verf\u00fcgungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung auch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Testpakete in Anspruch nehmen, \u00a7 140b Abs. 1, 3 und 7 PatG. Die Voraussetzungen eines im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung durchsetzbaren Anspruchs auf Drittauskunft liegen vor, insbesondere ist die nach \u00a7 140b Abs. 7 PatG f\u00fcr eine Anordnung im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung erforderliche offensichtliche Rechtsverletzung gegeben. Offensichtlich ist eine Rechtsverletzung, wenn die Sachlage und die Rechtslage so eindeutig sind, dass eine falsche Beurteilung kaum m\u00f6glich ist und deshalb die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Auskunftsschuldners ausgeschlossen erscheint (BGH, GRUR 2021, 730, 734 \u2013 Davidoff Hot Water IV [zu \u00a7 19 Abs. 2 S. 1 MarkenG]; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 21.01.2016, Az.: I-2 U 50\/15, BeckRS 2016, 9775 Rz. 124 \u2013 Ballonexpandierbare Stents; Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54\/15, BeckRS 2016, 6344 Rz. 55 = GRUR-Prax 2016, 240 \u2013 Fulvestrant; OLG Hamburg, Urt. v. 29.03.2007, Az.: 3 U 298\/06, Juris, Rz. 29 = InstGE 8, 11 \u2013 Transglutaminase; OLG M\u00fcnchen, Beschl. v. 04.04.2018, Az.: 6 W 164\/18, BeckRS 2018, 21438 Rz. 46). Voraussetzung daf\u00fcr ist nicht nur eine hinreichend gesicherte Beurteilung der Frage der Patentverletzung; es darf auch der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents nicht zweifelhaft sein (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54\/15, BeckRS 2016, 6344 Rz. 55 = GRUR-Prax 2016, 240 \u2013 Fulvestrant; OLG M\u00fcnchen, Beschl. v. 04.04.2018, Az.: 6 W 164\/18, BeckRS 2018, 21438 Rz. 46; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Abschn. G Rz. 38). Diese Voraussetzungen liegen vor. Dass Angebot und Lieferung der angegriffenen Testpakete, deren Ausgestaltung in tats\u00e4chlicher Hinsicht feststeht, das Verf\u00fcgungspatent mittelbar verletzen, kann der Senat auch in rechtlicher Hinsicht bereits jetzt abschlie\u00dfend beurteilen. Die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungspatents ist aus den unter 5. a) Gr\u00fcnden ebenfalls nicht zweifelhaft.<\/li>\n<li>III.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Eines Ausspruches zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, weil das vorliegende Urteil als zweitinstanzliche Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Verf\u00fcgung keinem Rechtsmittel mehr unterliegt (\u00a7 542 Abs. 2 S. 1 ZPO) und ohne besonderen Ausspruch endg\u00fcltig vollstreckbar ist.<\/li>\n<li>Der Senat hat die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung nach \u00a7\u00a7 925, 936 ZPO davon abh\u00e4ngig gemacht, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zuvor eine Sicherheitsleistung erbringt, die sich aus \u00a7 945 ZPO ergebende Schadenersatzanspr\u00fcche der Verf\u00fcgungsbeklagten absichert. Da trotz der zum derzeitigen Zeitpunkt eindeutig zu beurteilenden Sach- und Rechtslage wegen der eingeschr\u00e4nkten Erkenntnism\u00f6glichkeiten im Eilverfahren nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die einstweilige Verf\u00fcgung im Hauptsacheverfahren als ungerechtfertigt erweist und die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin der Verf\u00fcgungsbeklagten nach \u00a7 945 ZPO Schadenersatz leisten muss, kann die Vollziehung einer Unterlassungsverf\u00fcgung wegen Patentverletzung keinen geringeren Anforderungen unterliegen als die Vollstreckung eines erstinstanzlichen Unterlassungsurteils.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3248 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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