{"id":913,"date":"2010-11-03T17:00:59","date_gmt":"2010-11-03T17:00:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=913"},"modified":"2016-04-20T14:03:33","modified_gmt":"2016-04-20T14:03:33","slug":"4b-o-8410-unberechtigte-schutzrechtsverwarnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=913","title":{"rendered":"4b O 84\/10 &#8211; Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1579<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 3. November 2010, Az. 4b O 84\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 4.075,00 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. September 2008 zahlen. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin zu 5% und die Beklagte zu 95% mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des \u00f6rtlich unzust\u00e4ndigen Gerichts entstanden sind. Diese tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin ganz.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf 4236,88 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine Patent- und Rechtsanw\u00e4lte GbR und geht aus abgetretenem Recht vor. Zedentin ist die A GmbH aus B, die von der Beklagten ein Schreiben &#8211; datiert auf den 28. Mai 2008 &#8211; erhielt, in dem sie sich auf das Patent DE 195 43 XXX (im Folgenden: Klagepatent) berief, welches ein Tiereinstreu, ein Verfahren zu seiner Herstellung und die Verwendung eines Verdickungsmittels hierf\u00fcr betrifft und der Zedentin vorwarf, ein identisches Tiereinstreu mit dem Produkt \u201eC\u201c zu vertreiben. Sie gab sich als Inhaberin des genannten Patents aus und forderte die Zedentin auf, das von ihr vertriebene Tiereinstreu nicht mehr zu vertreiben und eine entsprechende Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben. Zudem enthielt das Schreiben folgenden Passus:<\/p>\n<p>\u201eVorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir beabsichtigen unsere Schutzrechte wahrzunehmen und zu verteidigen. Jeglichen Schaden, \u2026, werden wir gegebenenfalls gerichtlich gegen Sie geltend machen.<\/p>\n<p>Gerne sind wir zu einem gemeinsamen Gespr\u00e4ch bereit. Bitte kommen Sie auf uns zu.\u201c<\/p>\n<p>Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K 1 verwiesen.<\/p>\n<p>Zu dem Zeitpunkt des Schreibens war Herr D im Patentregister als Inhaber eingetragen. Materiell-rechtliche Inhaberin des Klagepatents war die Beklagte.<br \/>\nDas Klagepatent, welches am 21. November 1995 angemeldet und deren Eintragung am 10. April 1997 ver\u00f6ffentlicht wurde, steht in Kraft. Gegen das Patent ist vor dem Bundesgerichtshof ein Berufungsverfahren anh\u00e4ngig, \u00fcber das noch nicht entschieden wurde. Erstinstanzlich wurde das Klagepatent vom Bundespatentgericht widerrufen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben &#8211; erstellt durch die Kl\u00e4gerin &#8211; vom 13. Juni 2008 trat die Zedentin der Aufforderung der Beklagten entgegen und erhob insbesondere Einw\u00e4nde gegen den Rechtsbestand des Klagepatents.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin stellte f\u00fcr das Schreiben am 13. Juni 2008 der Zedentin 4.236,88 \u20ac in Rechnung. Die Rechnung wurde nach einem Gegenstandswert von 100.000,00 \u20ac berechnet. Diesen Betrag forderte die Zedentin mit Schreiben vom 4. August 2008 von der Beklagten und trat sodann die Forderung am 15. September 2008 an die Kl\u00e4gerin ab. Eine weitere anwaltliche Aufforderung vom 20. Oktober 2010 blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Die Beklagte erhebt die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die Zedentin zu Unrecht aus dem Klagepatent verwarnt worden sei. Das Klagepatent sei weder rechtsbest\u00e4ndig noch sei die Beklagte berechtigt gewesen, aus dem Klagepatent vorzugehen, da sie nicht als Inhaberin im Patentregister eingetragen gewesen sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 4.236,88 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz nach \u00a7 247 BGB seit dem 03.09.2008 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Schreiben keine Schutzrechtsverwarnung darstelle, sondern eine Berechtigungsanfrage. Im \u00dcbrigen verletze die Zedentin das Klagepatent, welches rechtsbest\u00e4ndig sei. Als materiell-rechtliche Inhaberin des Klagepatents sei sie berechtigt gewesen, die Zedentin abzumahnen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat Klage vor dem Amtsgericht Minden erhoben. Durch Beschluss vom 12. April 2010 hat sich das Amtsgericht Minden auf Antrag f\u00fcr \u00f6rtlich und sachlich unzust\u00e4ndig erkl\u00e4rt und die Sache an das Landgericht D\u00fcsseldorf verwiesen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zum \u00fcberwiegenden Teil begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat einen Anspruch auf Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten in H\u00f6he von 4.075,00 \u20ac gegen die Beklagte nach \u00a7 823 Abs. 1 BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb.<\/p>\n<p>Im Falle der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung liegt ein zielgerichteter, rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb gem\u00e4\u00df \u00a7 823 Abs. 1 BGB vor (Palandt-Sprau, BGB, 67. Auflage, \u00a7 823, Rn. 132).<br \/>\nDie Beklagte hat die Zedentin unberechtigt aus dem Klagepatent verwarnt, da sie im Zeitpunkt der Verwarnung nicht aktiv legitimiert war.<\/p>\n<p>Das Schreiben der Beklagten an die Zedentin vom 28. Mai 2008 stellt eine Schutzrechtsverwarnung dar. Der Inhalt geht \u00fcber eine blo\u00dfe Berechtigungsanfrage hinaus. Eine Verwarnung ist ein eindeutiges, ernsthaftes und endg\u00fcltig ge\u00e4u\u00dfertes Verlangen, die Benutzung eines genannten Patents zu unterlassen (BGH, GRUR 1997, 896 (897) \u2013 Mecki-Igel III; Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, \u00a7 4, Rn. 10.169). Auch hier hat die Beklagte in dem Schreiben vom 28. Mai 2008 ernsthaft zum Ausdruck gebracht, dass sie der Zedentin die Benutzung des Klagepatents untersagt und gegebenenfalls ihre Rechte gerichtlich durchsetzen wird. Zwar hat die Beklagte der Zedentin auch Gespr\u00e4chsbereitschaft signalisiert. Dies weicht aber nicht die Ernsthaftigkeit und Endg\u00fcltigkeit des Unterlassungsverlangens auf, da sie hiermit lediglich signalisiert hat, dass sie zu einer au\u00dfergerichtlichen L\u00f6sung bereit ist, im Ergebnis aber an ihrem Unterlassungsbegehren festh\u00e4lt. Hiermit kommt nicht zum Ausdruck, dass sie ergebnisoffen mit der Zedentin zu einem Meinungsaustausch bereit gewesen ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte war aber jedenfalls zum Zeitpunkt der Verwarnung nicht aktiv legitimiert, sodass es offen bleiben kann, ob im \u00dcbrigen die Verwarnung unberechtigt war. Zum Zeitpunkt der Abmahnung war die Beklagte nicht als Inhaberin des Klagepatents im Patentregister eingetragen. Zwar hat die Eintragung lediglich deklaratorische Bedeutung. Aber nach \u00a7 30 Abs. 3 S. 2 PatG bleibt derjenige berechtigt und verpflichtet, der im Patentregister als Inhaber eingetragen ist. Sind der materiell Berechtigte und der im Patentregister Eingetragene nicht identisch, bleibt der Eingetragene unabh\u00e4ngig von gutem oder b\u00f6sem Glauben bis zur Umschreibung gegen\u00fcber dem Patentamt, dem Bundespatentgericht, Verletzungsgerichten und Dritten der allein Befugte. Der Eingetragene kann kraft seiner formalen Legitimation \u00fcber fremdes Recht verf\u00fcgen (Schulte-Rudloff-Sch\u00e4ffer, PatG, 8. Auflage, \u00a7 30, Rn. 47). Anders als im Markenrecht, das eine entsprechende Regelung nicht kennt, kann allein der Eingetragene Inhaber aus dem Patent vorgehen. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die Vornahme gerichtlicher Schritte, sondern auch f\u00fcr die Verwarnung aus dem Schutzrecht. Gegen\u00fcber Dritten ist der Eingetragene der alleinige Befugte. Zudem kann nur derjenige gerichtliche Schritte androhen, der auch befugt ist, diese auch tats\u00e4chlich vorzunehmen. F\u00fcr die Beurteilung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Verwarnung muss die Aktivlegitimation auch bereits zum Zeitpunkt der Verwarnung vorliegen, sodass es nicht darauf ankommt, wer zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingetragener Patentinhaber ist.<\/p>\n<p>Die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung ist per se rechtswidrig (BGH GSZ, GRUR 2005, 882 (884); Palandt-Sprau, BGB, 67. Auflage, \u00a7 823, Rn. 132).<\/p>\n<p>Die Beklagte handelte zudem schuldhaft. Sie wusste, dass sie zum Zeitpunkt der Verwarnung nicht als Inhaberin im Patentregister eingetragen war.<\/p>\n<p>Die Zedentin hatte somit einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihr durch die Verwarnung entstanden ist, insbesondere die hier geltend gemachten Kosten zur Abwehr der Abmahnung. Diesen Anspruch hat die Zedentin an die Kl\u00e4gerin am 15. September 2008 abgetreten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann Rechts- und Patentanwaltskosten in H\u00f6he von 4.075,00 \u20ac geltend machen. Dieser Betrag beruht auf einer 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr zu einem Streitwert von 100.000,00 \u20ac. Gegen den Streitwert hat die Beklagte keine Einw\u00e4nde erhoben. Er liegt auch f\u00fcr Patentstreitigkeiten im unteren Bereich der \u00fcblichen Streitwerte und ist vor dem Hintergrund des Interesses der Beklagten an der Durchsetzung des Klagepatents nicht zu beanstanden.<br \/>\nEine Erstattung, die \u00fcber einer 1,5 Geb\u00fchr nach Ziffer 2400 VV hinausgeht, ist hier nicht angezeigt. Zwar rechtfertigen Patent- und Gebrauchsmusterstreitigkeiten in der Regel eine Geb\u00fchr, die \u00fcber die 1,3 Geb\u00fchr nach Ziffer 2400 VV hinausgeht. Da hier aber eine vergleichsweise \u00fcberschaubare Technik dem Klagepatent zugrunde liegt, erscheint eine 1,5 Geb\u00fchr im Hinblick auf die Komplexit\u00e4t des Sachverhaltes angemessen.<\/p>\n<p>Der Anspruch der Kl\u00e4gerin ist auch nicht verj\u00e4hrt. Die kurze Verj\u00e4hrung des \u00a7 11 UWG ist nicht analog heranzuziehen. Es gelten die allgemeinen Verj\u00e4hrungsregeln nach \u00a7\u00a7 195 ff. BGB (BGH, GRUR 1984, 820 \u2013 Intermarkt II; Piper\/Ohly\/Sosnitza, UWG, 5. Auflage, \u00a7 11, Rn. 11). Die Anspr\u00fcche aus UWG und \u00a7 823 BGB stehen selbstst\u00e4ndig nebeneinander und nicht etwa in einem Subsidiarit\u00e4tsverh\u00e4ltnis (Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, \u00a7 4, Rn. 10.176), sodass die Sonderregelungen des UWG nicht ohne Weiteres auf den Anspruch nach \u00a7 823 BGB \u00fcbertragbar sind.<\/p>\n<p>Der Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 286, 288 Abs. 1 BGB. Der erh\u00f6hte Zinssatz nach \u00a7 288 Abs. 2 BGB greift hier nicht, da keine Entgeltforderung geltend gemacht wird. Entgeltforderungen sind nur solche, die auf Zahlung eines Entgelts f\u00fcr die Lieferung von G\u00fctern und die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet sind. Schadensersatzanspr\u00fcche aus Delikt geh\u00f6ren nicht dazu (Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, \u00a7 286, Rn. 27, \u00a7 288, Rn. 8).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1579 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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