{"id":9122,"date":"2023-01-02T17:00:22","date_gmt":"2023-01-02T17:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=9122"},"modified":"2023-01-02T12:48:38","modified_gmt":"2023-01-02T12:48:38","slug":"4c-o-15-21-beleuchtungsvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9122","title":{"rendered":"4c O 15\/21 &#8211; Beleuchtungsvorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3244<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 20. September 2022, Az. 4c O 15\/21<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<br \/>\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 500.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht \u2013 als eingetragene und allein verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin \u2013 Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 3 XXX XXX B1 (Anlage K 1, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage K 1a vorgelegt und beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 60 2005 XXX XXX.5 gef\u00fchrt; im Folgenden: Klagepatent) geltend, das unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 29. September 2004 (EP XXX) am 19. September 2005 angemeldet und als Anmeldung am 16. Januar 2019 offengelegt wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 15. April 2020 bekanntgemacht. Das Klagepatent steht in Kraft, wurde von der Beklagten indes mit zum Bundespatentgericht erhobener Nichtigkeitsklage vom 30. Juli 2021 (Az. 2 Ni 21\/21 (EP)) angegriffen, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft eine Beleuchtungsvorrichtung. Der Anspruch 1 des \u2013 in englischer Sprache angemeldeten und erteilten \u2013 Klagepatents lautet:<\/li>\n<li>\u201e1. A lighting device (1) comprising an envelope (2), a base (3), a solid-state light source (4), and an optical means (5), wherein the solid-state light source (4) is optically coupled to the optical means (5), wherein the optical means (5) is an element inside the lighting device (1) separate from and not integrated with the envelope (2), wherein the optical means (5) is provided with a light-outcoupling surface that allows outcoupling of light from the optical means (5) by a surface roughness of the optical means (5), characterized in that the optical means (5) comprises an optical fiber, wherein the surface roughness is provided along the fiber so that the emission along the fiber resembles the emission of a carbon filament lamp.\u201c<\/li>\n<li>\u00dcbersetzt lautet der Anspruch 1:<\/li>\n<li>\u201e1. Beleuchtungsvorrichtung (1), umfassend einen Kolben (2), einen Sockel (3), eine Festk\u00f6rperlichtquelle (4) und ein optisches Mittel (5), wobei die Festk\u00f6rperlichtquelle (4) optisch an das optische Mittel (5) gekoppelt ist, wobei das optische Mittel (5) ein Element innerhalb der Beleuchtungsvorrichtung (1) getrennt von und nicht verbunden mit dem Kolben (2) ist, wobei das optische Mittel (5) mit einer Lichtauskopplungsoberfl\u00e4che versehen ist, die ein Auskoppeln von Licht aus dem optischen Mittel (5) durch eine Oberfl\u00e4chenrauhigkeit des optischen Mittels (5) erm\u00f6glicht, dadurch gekennzeichnet, dass das optische Mittel (5) umfasst: eine Lichtleitfaser, wobei die Oberfl\u00e4chenrauhigkeit entlang der Faser vorgesehen ist, sodass die Emission entlang der Faser der Emission einer Kohlefadenlampe \u00e4hnelt.\u201c<\/li>\n<li>Wegen des Wortlauts der lediglich insbesondere geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 2 sowie 7 bis 9 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Figur 1 zeigt die schematische Darstellung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Beleuchtungsvorrichtung mit einer LED und Figur 2 eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsform mit drei LEDs. Figur 3 zeigt eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsform mit ebenfalls drei LEDs, die anders als die Ausf\u00fchrungsform der Figur 2 jedoch nicht \u00fcber eine Lichtleitfaser sondern \u00fcber drei jeweils separate Lichtleitfasern verf\u00fcgt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin bietet Beleuchtungsprodukte und -systeme an. Sie bietet das Klagepatent als Teil eines Lizenzportfolios an, wobei die zwischen den Parteien gef\u00fchrten Lizenzverhandlungen bislang ergebnislos verliefen.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 2) ist ein in \u00d6sterreich ans\u00e4ssiges Unternehmen, welches u.a. Leuchtmittel mit Schwerpunkt auf LED vertreibt. Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um die deutsche Vertriebstochter der Beklagten zu 2).<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 2) stellt her und bewirbt \u00fcber ihre deutsche Internetseite https:\/\/www.A.com\/de Leuchten unter der Bezeichnung \u201eXXX\u201c (vgl. technisches Datenblatt vorgelegt als Anlage K 5; im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) und bietet diese zum Kauf an:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Sie vertreibt und liefert die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch in die Bundesrepublik Deutschland. Neben der Beklagten zu 2) ist ebenso die Beklagte zu 1) als Ansprechpartner auf der Internetseite aufgef\u00fchrt. Sie ist mittels eines Kontaktformulars, einer E-Mail-Adresse sowie telefonisch zu erreichen (vgl. Anlage K 4).<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist im Inneren des Glaskolbens vier LED-Leuchtf\u00e4den auf. Die Leuchtf\u00e4den bestehen jeweils aus einem schmalen Streifen eines transparenten Substrats, auf welchem eine Vielzahl blauer LEDs in gleichm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden angebracht sind. Die Streifen sind von einer Fluoreszenzschicht umh\u00fcllt, die aus mit einem Leuchtstoff versetztem Silikon besteht. Die Fluoreszenzschicht wandelt einen Teil des von den LEDs erzeugten blauen Lichts in l\u00e4ngerwelliges Licht um, sodass die Leuchtf\u00e4den im Ergebnis wei\u00dfes bzw. gelbliches Licht emittieren. Nachfolgende schematische Darstellung ist der Klageschrift entnommen und zeigt den Aufbau eines solchen Leuchtfadens:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Nachfolgende, ebenfalls der Klageschrift entnommene und von der Kl\u00e4gerin mit Bezugszeichen versehene Abbildung zeigt den oben gezeigtem Leuchtfaden w\u00e4hrend des Betriebs:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Wegen der weiteren Untersuchungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Kl\u00e4gerin wird auf den als Anlage K 6 zur Akte gereichten Untersuchungsbericht Bezug genommen.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien waren bzw. sind vor der Kammer unter den Az. 4c O 61\/20, 4c O 71\/20 und Az. 4c O 2\/21 Parallelverfahren anh\u00e4ngig.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrde wortsinngem\u00e4\u00dfen unmittelbaren Gebrauch von der Lehre des Klagepatents machen.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise eine Lichtleitfaser auf. Die patentgem\u00e4\u00dfe Lichtleitfaser w\u00fcrde dem Wortlaut und technischen Sinngehalt des Merkmals nach das Vorhandensein einer Faser \u2013 mithin eines langgestreckten, d\u00fcnnen Elements \u2013 voraussetzen, welche in technischer Hinsicht dazu geeignet sei, das von der Festk\u00f6rperlichtquelle emittierte Licht aufzunehmen und zu emittieren. Entsprechendes folge etwa aus Absatz [0011], der zudem auch nur eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform beschreibe. Soweit die Beklagten zur Auslegung des Begriffs der Lichtleitfaser und dem Fachwissen des Fachmanns zum Priorit\u00e4tszeitpunkt auf die aus dem Telekommunikationsbereich vorbekannten Lichtwellenleiter zur\u00fcckgreifen w\u00fcrden, g\u00e4be das Klagepatent dem Fachmann keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass auch bei der beanspruchten Lichtleitfaser das Prinzip der Totalreflektion Anwendung finden m\u00fcsste. Im Gegenteil vermittelte die technische Lehre des Klagepatents einen technischen Wortsinn des Begriffs der Lichtleitfaser, welcher mit Telekommunikations-Lichtwellenleitern nichts zu tun habe und in technischer Hinsicht entgegengesetzte Anforderungen erf\u00fcllen m\u00fcsste.<\/li>\n<li>Das Klagepatent mache auch keine Vorgaben dazu, wo das Licht eingeleitet werden m\u00fcsse, insbesondere sei die Einleitung an einem oder beiden Enden der Lichtleitfaser nur beispielhaft. Ebenso wenig w\u00fcrde das Klagepatent es ausschlie\u00dfen, dass eine Umwandlung des von der Festk\u00f6rperlichtquelle erzeugten Lichts erfolgen k\u00f6nne. Dem Klagepatent komme es nicht darauf an, die Umwandlung des von der LED erzeugten Lichts in Licht mit einer geeigneten Wellenl\u00e4nge per se zu vermeiden, was sich insbesondere unmittelbar aus Unteranspruch 6 erg\u00e4be. Es ginge der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung vielmehr darum, die ineffiziente Art der Einkopplung des Lichts, wie sie in der Druckschrift US 6,XXX,XXX offenbart sei, zu vermeiden und zugleich eine effiziente Nachbildung einer Kohlefadenlampe bereitzustellen, mithin ginge es darum, die ineffektive Reflektion des Lichtes und eine kostenintensive Beschichtung des Kolbens zu vermeiden.<\/li>\n<li>Der Rechtsstreit sei schlie\u00dflich auch nicht auszusetzen, weil sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie in der m\u00fcndlichen Verhandlungen eine Rechnungslegung \u00fcber Herstellungsmengen und \u2013zeiten zur\u00fcckgenommen hat,<br \/>\nA. die Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>I. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>1. Beleuchtungsvorrichtungen, umfassend einen Kolben, einen Sockel, eine Festk\u00f6rperlichtquelle und ein optisches Mittel, wobei die Festk\u00f6rperlichtquelle optisch an das optische Mittel gekoppelt ist, wobei das optische Mittel ein Element innerhalb der Beleuchtungsvorrichtung getrennt von und nicht verbunden mit dem Kolben ist, wobei das optische Mittel mit einer Lichtauskopplungsoberfl\u00e4che versehen ist, die ein Auskoppeln von Licht aus dem optischen Mittel durch eine Oberfl\u00e4chenrauhigkeit des optischen Mittels erm\u00f6glicht, dadurch gekennzeichnet, dass das optische Mittel umfasst: eine Lichtleitfaser, wobei die Oberfl\u00e4chenrauhigkeit entlang der Faser vorgesehen ist, sodass die Emission entlang der Faser der Emission einer Kohlefadenlampe \u00e4hnelt.<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\n\u2013 unmittelbare Verletzung von<br \/>\nAnspruch 1 der EP 3 XXX XXX B1 \u2013<\/li>\n<li>2. insbesondere, wenn die Festk\u00f6rperlichtquelle mindestens eine LED umfasst,<br \/>\n\u2013 unmittelbare Verletzung von<br \/>\nAnspruch 2 der EP 3 XXX XXX B1 \u2013<\/li>\n<li>3. oder insbesondere wenn die Beleuchtungsvorrichtung ein elektronisches Ansteuerungsmittel umfasst, das mit einer Stromversorgung zum Ansteuern der Festk\u00f6rperlichtquelle versehen ist,<br \/>\n\u2013 unmittelbare Verletzung von<br \/>\nAnspruch 7 der EP 3 XXX XXX B1 \u2013<\/li>\n<li>4. insbesondere, wenn das elektronische Ansteuerungsmittel weiter mit einer Steuereinheit versehen ist, die angeordnet ist, um die Lichtleistung und\/oder Farbe der Beleuchtungsvorrichtung zu steuern,<br \/>\n\u2013 unmittelbare Verletzung von<br \/>\nAnspruch 8 der EP 3 XXX XXX B1 \u2013<\/li>\n<li>5. insbesondere, wenn der Kolben wie ein Kolben geformt ist und wobei der Sockel ein Schraubsockel o-der ein Bajonettsockel ist,<br \/>\n\u2013 unmittelbare Verletzung von<br \/>\nAnspruch 9 der EP 3 XXX XXX B1 \u2013<\/li>\n<li>II. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer A.I. bezeichneten Handlungen seit dem 15.04.2020 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<br \/>\n2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren;<br \/>\n3. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>III. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen, dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer A.I. bezeichneten Handlungen seit dem 15.05.2020 begangen haben, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>1. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;<br \/>\n2. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\n3. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume jeder Kampagne;<br \/>\n4. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>IV. nur die Beklagte zu 1): die in der Bundesrepublik Deutschland jeweils in ihrem unmittelbaren und\/oder mittelbaren Besitz und\/oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter A.I. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 1) \u2013 Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>V. nur die Beklagte zu 1): die unter A.I. bezeichneten, seit dem 15.04.2020 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des \u2026 vom \u2026) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>B. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu A.I. bezeichneten und seit dem 15.05.2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise<\/li>\n<li>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen, hilfsweise erstinstanzlichen Entscheidung oder anderweitigen Erledigung in dem Nichtigkeitsverfahren gegen den deutschen Teil des EP 3 XXX XXX B1 (deutsches Aktenzeichen DE 60 2005 XXX XXX.5) auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die Lehre des Klagepatents nicht, da sich deren Funktionsweise grunds\u00e4tzlich von dem Erfindungsgedanken des Klagepatents unterscheide.<\/li>\n<li>So weise sie insbesondere keine Lichtleitfaser im Sinne der Lehre des Klagepatents auf. Das Klagepatent enthalte zwar keine eigene Definition des Begriffs der Lichtleitfaser, ein Fachmann verstehe aber unter einer Lichtleitfaser bzw. einem Lichtwellenleiter ein Kabel oder eine Leitung, bei dem\/der Licht an einem Ende eingeleitet und an dem anderen Ende nach dem Prinzip der Totalreflexion wieder ausgeleitet werden k\u00f6nne. Entsprechendes folge etwa bereits aus dem Schulwissen des Fachmanns, ergebe sich aber beispielsweise auch aus der als Anlage VP 6\/VP6a vorgelegten \u00e4lteren koreanischen Patentanmeldung KR XXX A (nachfolgend: KR\u2018XXX) bzw. der beiden als Anlagen VP 7 und VP 8 vorgelegten ebenfalls priorit\u00e4ts\u00e4lteren US-Schriften US 5,XXX,XXX und US 5,XXX,XXX (nachfolgend: US\u2018XXX und US\u2018XXX).<\/li>\n<li>Im Unterschied zu den in der Nachrichtentechnik verwendeten Lichtwellenleiter wie etwa Glasfaserkabeln, bei denen es gerade darauf ankomme, dass kein Licht auf dem Weg durch das Kabel verloren gehen solle, sehe das Klagepatent durch die (teilweise) Aufrauhung der Oberfl\u00e4che eine solchen gezielten Lichtverlust vor. Dementsprechend setze das Klagepatent durch die Vorgabe der optischen Kopplung der Festk\u00f6rperlichtquelle an das optische Mittel voraus, dass das Licht an einem oder an beiden Enden der Lichtleitfaser und nicht \u00fcber die gesamte Faser entlang eingeleitet werde. Entsprechendes werde auch von s\u00e4mtlichen Ausf\u00fchrungsbeispielen des Klagepatents gezeigt.<\/li>\n<li>Demgegen\u00fcber werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Licht mit einer ersten Wellenl\u00e4nge bereits innerhalb der LED-Leuchtf\u00e4den erzeugt, wobei hierzu entlang jedes Leuchtfadens eine Vielzahl von LEDs angeordnet seien. Insoweit fehle es bereits an einer Lichtleitfaser, da das von den LEDs abgegebene Licht nicht in der Faser weitertransportiert werden m\u00fcsste. Die Leuchtf\u00e4den wiesen ferner eine Fluoreszenzschicht auf, mittels derer das Licht der ersten Wellenl\u00e4nge in Licht eines zweiten Wellenl\u00e4ngenbereichs umgewandelt werde, mithin auf eine Art und Weise wie es das Klagepatent vermeiden wolle.<\/li>\n<li>Jedenfalls sei der Rechtsstreit mangels Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents auszusetzen. Dessen Lehre sei ausgehend von den WO XXX A2 (Anlage VP 3; im Folgenden: NK 3), US XXX A1 (Anlage VP 4; im Folgenden: NK 4) sowie US 6,XXX,XXX B1 (Anlage VP 5; im Folgenden: NK 5) nicht neu. Weiterhin fehle es der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre ausgehend von der NK 4, der NK 5 bzw. der EP 0 XXX XXX A2 (im Folgenden: NK 8) an der Erfindungsh\u00f6he.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlage Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Beleuchtungsvorrichtung.<\/li>\n<li>Wie das Klagepatent einleitend in Absatz [0002] (alle nachstehenden Abs\u00e4tze sind solche des Klagepatents) ausf\u00fchrt, sei eine Beleuchtungsvorrichtung insbesondere aus der US 6,XXX,XXX bekannt. Diese Schrift offenbare ein Beleuchtungssystem, das opto-elektronische Elemente, wie beispielsweise Leuchtdioden, umfasse, die Licht in einem ersten Wellenl\u00e4ngenbereich, vorzugsweise blaues Licht, emittierten. Au\u00dferdem sei das Beleuchtungssystem mit einer Wandlereinrichtung versehen, die das von den opto-elektronischen Elementen emittierte Licht absorbiere und Licht in einem zweiten Wellenl\u00e4ngenbereich wieder emittiere. Die Wandlereinrichtung k\u00f6nne an einem K\u00f6rper bereitgestellt sein, der eine spiralf\u00f6rmige Spule sei. Mit einem Kolben in der bekannten Birnenform w\u00fcrde dieses Beleuchtungssystem einer Kohlefadenlampe \u00e4hneln.<\/li>\n<li>Als nachteilig an dem vorgenannten Beleuchtungssystem kritisiert das Klagepatent in Absatz [0003], dass es zwar Aussehen des Kohlefadens auf hocheffiziente Weise nachahmen k\u00f6nne, das von den opto-elektronischen Elementen emittierte Licht aber in Licht mit der geeigneten Wellenl\u00e4nge umgewandelt werden m\u00fcsse, was kompliziert und f\u00fcr die Effizienz abtr\u00e4glich sei. Ein weiterer Nachteil sei die mehrschichtige optische Beschichtung auf der Innenseite des Kolbens, die erforderlich sei, um das von den LEDs emittierte Licht in Richtung der Wandlereinrichtung zu reflektieren. Diese w\u00fcrde dieses Beleuchtungssystem komplex und damit teuer machen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent nimmt ferner Bezug auf die Schrift EP 1 XXX XXX A1, die eine Festk\u00f6rperlampe zur Raumbeleuchtung mit einer Festk\u00f6rperquelle offenbare, die Licht durch einen Teiler und Streuer sende, um ein gew\u00fcnschtes Muster zu erzeugen, vgl. Absatz [0004].<\/li>\n<li>Das Klagepatent stellt sich daher in Absatz [0005] die (technische) Aufgabe, eine Beleuchtungsvorrichtung bereitzustellen, die die oben genannten Nachteile nicht aufweist und bei der das von der Festk\u00f6rperlichtquelle emittierte Licht direkt f\u00fcr Beleuchtungszwecke verwendet wird.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspr\u00fcchen 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Beleuchtungsvorrichtung, umfassend einen Kolben, einen Sockel, eine Festk\u00f6rperlichtquelle und ein optisches Mittel,<br \/>\n1.1. die Festk\u00f6rperlichtquelle ist optisch an das optische Mittel gekoppelt,<br \/>\n1.2. das optische Mittel<br \/>\n1.2.1. ist ein Element innerhalb der Beleuchtungsvorrichtung getrennt von und nicht verbunden mit dem Kolben,<br \/>\n1.2.2. ist mit einer Lichtauskopplungsoberfl\u00e4che versehen, die ein Auskoppeln von Licht aus dem optischen Mittel durch eine Oberfl\u00e4chenrauhigkeit des optischen Mittels erm\u00f6glicht,<br \/>\n1.2.3. umfasst eine Lichtleitfaser,<br \/>\n1.2.3.1. wobei die Oberfl\u00e4chenrauhigkeit entlang der Faser vorgesehen ist, sodass die Emission entlang der Faser der Emission einer Kohlefadenlampe \u00e4hnelt.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Parteien streiten im Wesentlichen um das Verst\u00e4ndnis des Begriffs der Lichtleitfaser (bzw. \u201eoptical fiber\u201c im f\u00fcr die hiesige Auslegung ma\u00dfgeblichen englischen Wortlaut), der nicht nur f\u00fcr die die Merkmale 1.2.3 und 1.2.3.1 von Relevanz ist, sondern dar\u00fcber hinaus auch Auswirkung auf das Verst\u00e4ndnis der \u00fcbrigen Merkmale, insbesondere der Merkmal 1.1 und 1.2.2, hat.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent stellt in seinem Anspruch 1 eine Beleuchtungsvorrichtung unter Schutz, die gem\u00e4\u00df Merkmal 1 einen Kolben, einen Sockel, eine Festk\u00f6rperlichtquelle und ein optisches Mittel umfassen soll.<\/li>\n<li>Die weitere (r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche) Ausgestaltung der Beleuchtungsvorrichtung wird von den \u00fcbrigen Merkmalen des Anspruchs 1 n\u00e4her beschrieben. Danach soll die Festk\u00f6rperlichtquelle optisch an das optische Mittel gekoppelt sein (Merkmal 1.1). Das optische Mittel ist sodann Gegenstand der Merkmalsgruppe 1.2, wonach es ein Element innerhalb der Beleuchtungsvorrichtung sein soll, welches getrennt von und nicht verbunden mit dem Kolben ist, Merkmal 1.2.1. Das optische Mittel soll zudem gem\u00e4\u00df Merkmal 1.2.2 mit einer Lichtauskopplungsoberfl\u00e4che versehen sein, die ein Auskoppeln von Licht aus dem optischen Mittel durch eine Oberfl\u00e4chenrauhigkeit des optischen Mittels erm\u00f6glicht. Den eigentlichen Kern der Erfindung beschreibt das Merkmal 1.2.3, gem\u00e4\u00df dem das optische Mittel eine Lichtleitfaser umfasst, die nach dem Merkmal 1.2.3.1 eine Oberfl\u00e4chenrauhigkeit entlang der Faser aufweist, so dass die Emission entlang der Faser der Emission einer Kohlefadenlampe \u00e4hnelt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZentraler Bestandteil der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre ist die Lichtleitfaser, die der Beleuchtungsvorrichtung die Optik einer handels\u00fcblichen Kohlefadenlampe verleihen soll.<\/li>\n<li>Der Lichtleitfaser kommt dabei die wesentliche Funktion zu, das von der Festk\u00f6rperlichtquelle, der LED, bereits im gew\u00fcnschten Farbspektrum erzeugte Licht zu leiten und an vorbestimmten Stellen der Faser, den aufgerauten Stellen, austreten zu lassen. Daf\u00fcr ist es \u2013 wie der Fachmann erkennt \u2013 erforderlich, dass das Licht an einem oder beiden Enden der Lichtleitfaser (optical fibre) eingeleitet und sodann im Inneren der Faser \u00fcber eine bestimmte Strecke bis zu dem Bereich, in dem es austreten soll, (nach dem Prinzip der Totalreflektion) weitertransportiert wird und nicht, wie die Kl\u00e4gerin meint, \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Fasern im Inneren der Faser erzeugt und dann unmittelbar abgestrahlt wird.<\/li>\n<li>Der Begriff der \u201eoptical fiber\u201c, der von den Parteien (wie auch vom Klagepatent selbst) ins Deutsche mit Lichtleitfaser \u00fcbersetzt wurde, ist dem einschl\u00e4gigen Fachmann seit langem allgemein bekannt. Wie die Beklagten unter Vorlage des englischen Wikipedia-Beitrags zum Begriff \u201eoptical fiber\u201c (Anlage VP 3a) bzw. dem entsprechenden deutschsprachigen Beitrag zum Begriff \u201eLichtwellenleiter\u201c (Anlage VP 3b) zur \u00dcberzeugung der Kammer aufgezeigt haben, verbindet der Fachmann mit einer optical fiber \/ Lichtleitfaser eine l\u00e4nglich ausgebildete Leitung, bspw. ein Kabel, in welcher bzw. in welchem das an einer Seite eingeleitete Licht nach dem Prinzip der Totalreflektion an das andere Ende des Kabels \/ der Leitung weitergeleitet wird, ohne dass etwas von dem Licht austreten kann und damit verloren geht. Nachfolgende, der Anlage VP 3b entnommene Zeichnung verdeutlicht das dem Fachmann gel\u00e4ufige Prinzip der Totalreflektion:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Darstellung zeigt ein Kabel, welches \u00fcber einen Kern (\u201ecore\u201c) und eine Ummantelung (\u201ecladding\u201c) verf\u00fcgt. Das eingeleitete Licht wird auf Grund der unterschiedlichen Brechungsindizes im Inneren des Kerns reflektiert und so \u00fcber die gesamte Leitung weitertransportiert.<\/li>\n<li>Entsprechende Fasern wurden auch schon in der Licht- bzw. Lampentechnik angewendet, wobei diese Fasern in der Regel aus flexiblen Materialien relativ hoher Dichte bestehen. Auch in diese Fasern wird Licht eingekoppelt und durch Totalreflektion zu einem bestimmten Austrittspunkt weitergeleitet.<\/li>\n<li>Dass der Fachmann zum Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents \u00fcber ein entsprechendes Verst\u00e4ndnis des Begriffs der optical fiber \/ Lichtleitfaser verf\u00fcgte, wird durch die seitens der Beklagten in der Duplik in Bezug genommene Schulliteratur sowie die ebenfalls in Bezug genommenen koreanischen bzw. US-amerikanischen Schriften best\u00e4tigt, die f\u00fcr das fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis jedenfalls von indizieller Bedeutung sind.<\/li>\n<li>So offenbart die koreanische Anmeldeschrift KR XXX eine Beleuchtungsvorrichtung (\u201eillumination device\u201c), wobei diese Schrift in Absatz [0020] eine Definition des Begriffs optical fiber enth\u00e4lt. Danach soll sich eine optical fiber dadurch auszeichnen, dass Licht an einem Eingangsende empfangen und ohne nennenswerte Verluste zu einem Ausgangsende und\/oder einem lichtemittierenden Bereich weitergeleitet wird. Weiterhin wird in diesem Absatz ausgef\u00fchrt, dass eine optical fiber nach dem Prinzip der Totalreflektion (\u201eprinciple of total reflection\u201c) arbeitet.<\/li>\n<li>Auch die US\u2018XXX offenbart ausweislich ihres Abstracts ein Beleuchtungssystem (\u201eillumination system\u201c), welches eine optical fiber als Mechanismus zum Lichttransport umfasst. So f\u00fchrt die US\u2018XXX in Spalte 1, Zeilen 26ff. insbesondere aus, dass bei einer optical fiber Licht in ein Ende eingespeist werden und an einer bestimmten Stelle entlang der Faser austreten kann.<\/li>\n<li>Nichts anderes ergibt sich auch aus der ebenfalls eine Beleuchtungsvorrichtung mit Lichtleitfasern offenbarenden US\u2018XXX, die in Spalte 1, Zeilen 11ff. ausf\u00fchrt, dass eine optical fiber aus einem Kern (\u201ecore\u201c) und einem Mantel (\u201ecladding\u201c) besteht und der Kern daf\u00fcr sorgt, dass das Licht im Inneren reflektiert wird. Soweit die Kl\u00e4gerin mit Bezug auf die US\u2018XXX in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausgef\u00fchrt hat, dass diese in den Zeilen 32 bis 39 der Spalte 3 unter einer optical fiber sowohl solche Fasern versteht, die einen Mantel aufweisen (\u201eclad fibre\u201c), wie auch solche, die keine Ummantelung aufweisen (\u201eunclad fibre\u201c), so ergibt sich daraus nicht, dass die in Bezug genommene unclad fibre nach einem anderen Prinzip als der dem Prinzip der Totalreflektion arbeiten sollte, denn auch bei einer Faser ohne Mantel wird das Licht im Inneren des Kerns reflektiert, da Luft einen anderen Brechungsindex aufweist, als das Material des Kerns.<\/li>\n<li>Ausgehend von dem vorstehend dargestellten fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis bietet die Klagepatentschrift dem Fachmann keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das Klagepatent unter einer optical fiber \/ Lichtleitfaser etwas anderes verstanden wissen will, als eine nach dem Prinzip der Totalreflektion arbeitende Faser. Vielmehr findet der Fachmann an verschiedenen Stellen des Klagepatents hinreichende Best\u00e4tigung darin, dass das Klagepatent den Begriff der optical fiber \/ Lichtleitfaser im herk\u00f6mmlichen Sinne benutzt.<\/li>\n<li>So wird in der allgemeinen Erfindungsbeschreibung in Absatz [0011] etwa ausgef\u00fchrt (Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201eErfindungsgem\u00e4\u00df umfasst das optische Mittel eine Lichtleitfaser, die spiralf\u00f6rmig gewickelt sein kann. Die Verwendung von Lichtleitfasern erm\u00f6glicht eine gro\u00dfe Vielfalt an sehr dekorativen Lampen. Ein oder beide Enden der Faser m\u00fcssen optisch mit der LED gekoppelt sein. Bei Verwendung von drei LEDs ist es m\u00f6glich, nur eine Lichtleitfaser zu verwenden, die mit den drei LEDs gekoppelt ist. Die Lichtleitfaser empf\u00e4ngt und emittiert somit die von den drei LEDs erzeugte Mischfarbe. Alternativ ist es m\u00f6glich, separate Lichtleitfasern zu verwenden, die mit den einzelnen LEDs gekoppelt sind. Folglich hat die Lampe drei Lichtleitfasern, die jeweils eine andere Lichtfarbe emittieren. Es ist auch m\u00f6glich, ein oder beide Enden der Lichtleitfaser mit der LED oder den LEDs zu koppeln. Letztere Situation, bei der beide Enden gekoppelt sind, erm\u00f6glicht eine homogenere Lichtverteilung \u00fcber die Lichtleitfaser.\u201c<\/li>\n<li>In dieser, die Erfindung im Allgemeinen beschreibenden Stelle nimmt das Klagepatent erstmalig Bezug auf den Begriff der Lichtleitfaser und greift insoweit das Wirkprinzip einer herk\u00f6mmlichen Lichtleitfaser auf, bei der das Licht an (mindestens) einem Ende der Faser eingeleitet wird, um sodann im Inneren der Faser weitertransportiert zu werden. Ohne Weiterleitung des Lichts im Inneren der Faser w\u00fcrde eine Einleitung des Lichts an den jeweiligen Enden auch technisch keinen Sinn ergeben, denn dann w\u00fcrde das Licht nicht zu den Stellen der Lichtleitfaser transportiert werden, an denen es austreten soll. Entscheidend f\u00fcr das Vorliegen einer Lichtleitfaser im Sinne der Lehre des Klagepatents ist somit die Eigenschaft, Licht \u00fcber die oder das Ende(n) der Faser aufzunehmen, es im Inneren weiter zu transportieren und an bestimmten Stellen wieder abzugeben. Im \u00dcbrigen \u00fcberl\u00e4sst das Klagepatent die Ausgestaltung der Lichtleitfaser dem Belieben des Fachmanns, insbesondere die Form der Faser und an welchen Stellen bzw. in welchem Umfang das eingeleitete Licht \u00fcber die aufgeraute Oberfl\u00e4che austritt. Gleiches gilt auch f\u00fcr die Art und Weise der Einleitung des von der LED emittierten Lichts. Die LED und die Lichtleitfaser m\u00fcssen miteinander gekoppelt sein, wobei das Klagepatent insoweit nur von einer optischen Kopplung spricht, d.h. die Lichtleitfaser und die LED m\u00fcssen nicht r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich miteinander verbunden sein. Hinreichend ist es vielmehr, diese beiden Bauteile so auszugestalten, dass das von der LED emittierte Licht \u00fcber die Enden in die Faser eintreten kann. Zuletzt entnimmt der Fachmann dieser Beschreibungsstelle noch, dass zwischen den beiden gelehrten M\u00f6glichkeiten der Lichteinleitung (\u00fcber ein oder beide Enden der Faser), die letztgenannte Variante den Vorteil der homogeneren Lichtverteilung mit sich bringt.<\/li>\n<li>Nichts anderes ergibt sich f\u00fcr den Fachmann aus den Ausf\u00fchrungsbeispielen des Klagepatents, die zwar dessen technische Lehre nach den allgemein anerkannten Auslegungsgrunds\u00e4tzen nicht zu beschr\u00e4nken verm\u00f6gen, dem Fachmann dennoch Hinweise auf das technische Verst\u00e4ndnis gew\u00e4hren. Die von den nachfolgend erneut verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiele zeigen allesamt eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Beleuchtungsvorrichtung, bei der die Lichtleitfaser(n) spiralf\u00f6rmig im Kolben angeordnet ist\/sind:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die drei Ausf\u00fchrungsbeispiele unterscheiden sich allein durch die Anzahl der LEDs und die Anzahl der Lichtleitfasern. In Figur 1 ist nur eine LED (4) als Festk\u00f6rperlichtquelle vorhanden, die ihr Licht an eine einzelne Lichtleitfaser (5) abgibt. Im Unterschied dazu geben in der Beleuchtungsvorrichtung der Figur 3 insgesamt drei LEDs (41, 41 und 43) ihr Licht in die einzelne Lichtleitfaser (5) ab. In der Figur 3 ist schlie\u00dflich eine Beleuchtungsvorrichtung mit drei LEDs und drei Lichtleitfasern gezeigt. Allen drei Ausf\u00fchrungsbeispielen gemein ist, dass das von der bzw. den LED erzeugte Licht an den Enden (10) der jeweiligen Lichtleitfaser eingeleitet und sodann bis zu den aufgerauten Stellen (52) transportiert wird. Mithin findet der Fachmann in allen Ausf\u00fchrungsbeispielen das Wirkprinzip der Totalreflektion beschrieben, wobei sich entsprechendes auch aus den zugeh\u00f6rigen Ab\u00e4tzen [0021]f. ergibt. Absatz [0022] f\u00fchrt insoweit aus (Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201eIn Figur 1 sind beide Enden 10 der Lichtleitfaser 5 mit der Festk\u00f6rperlichtquelle 4 verbunden. Das von der Festk\u00f6rperlichtquelle 4 emittierte Licht tritt nun beidseitig in die Lichtleitfaser 5 ein, was zu einer homogeneren Lichtverteilung \u00fcber der Lichtleitfaser 5 f\u00fchrt. Alternativ kann auch nur eines der Enden 10 der Lichtleitfaser 5 optisch an die Festk\u00f6rperlichtquelle 4 gekoppelt sein, wobei das andere Ende 10 nicht in optischem Kontakt mit der Festk\u00f6rperlichtquelle 4 steht.\u201c<\/li>\n<li>Das Klagepatent offenbart auch insoweit nur die jeweiligen Enden als m\u00f6gliche Eintrittspunkte f\u00fcr das von der LED emittierte Licht.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin zur St\u00fctzung ihres Verst\u00e4ndnisses des Begriffs der Lichtleitfaser auf Absatz [0007] Bezug genommen hat und daraus schlie\u00dfen m\u00f6chte, dass eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lichtleitfaser nicht zwingend nach dem Prinzip der Totalreflektion arbeiten m\u00fcsse, so ergibt sich dies nicht aus diesem Absatz. Denn Absatz [0007] spricht nur allgemein von optischen Mittel (\u201eoptical means\u201c), wobei es sich insoweit um einen Oberbegriff zu dem Begriff der Lichtleitfaser handelt. Eine Lichtleitfaser ist ein optisches Mittel aber nicht jedes optische Mittel ist auch eine Lichtleitfaser im Sinne des Klagepatents. Der von Anspruch 1 des Klagepatents verwendete Begriff der Lichtleitfaser wird erstmalig in dem zuvor bereits zitierten Absatz [0011] verwendet mit der Folge, dass der Fachmann f\u00fcr die Auslegung des Begriffs der Lichtleitfaser ma\u00dfgeblich auf den Absatz [0011] zur\u00fcckgreift. Im \u00dcbrigen handelt es sich bei dem Absatz [0011] \u2013 entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin \u2013 auch nicht nur um die Beschreibung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform. Dies ergibt sich bereits aus der Systematik der Erfindungsbeschreibung. W\u00e4hrend die Abs\u00e4tze [0009], [0010] und [0012] stets mit \u201eIn einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform\u201c oder \u201eIn einer weiteren Ausf\u00fchrungsform\u201c eingeleitet werden, mithin Angaben zu bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen enthalten, die die allgemeine Lehre der Anspr\u00fcche nicht einzuschr\u00e4nken verm\u00f6gen, wird Absatz [0011] mit den Worten \u201eErfindungsgem\u00e4\u00df\u201c eingeleitet. Das Klagepatent gibt dem Fachmann durch diese Wortwahl zu erkennen, dass die nachfolgenden Angaben den Kern der Erfindung beschreiben und den Schutzumfang der Anspr\u00fcche somit definieren.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung des vorstehenden Verst\u00e4ndnisses des Begriffs der Lichtleitfaser vermochte die Kammer eine Verletzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht festzustellen.<\/li>\n<li>Der Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist zwischen den Parteien unstreitig und entspricht daher der von der Kl\u00e4gerin erstellten und nachfolgend erneut wiedergegebenen zeichnerischen Darstellung sowie der ebenfalls erneut wiedergegebenen Ablichtung eines leuchtenden Fadens:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie angegriffene Lampe besteht \u2013 wie der nachfolgenden, der Klageschrift entnommenen Ablichtung zu entnehmen ist \u2013 aus vier dieser F\u00e4den:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Insoweit fehlt es jedoch an einer Lichtleitfaser im Sinne der Merkmalsgruppe 1.3, da kein Licht einer oder mehrerer LED(s) an den jeweiligen Enden der Faser eingeleitet und sodann im Inneren der Faser weitertransportiert wird. Vielmehr befinden sich im Inneren der Faser auf einem Substratstreifen eine Vielzahl von blauem Licht emittierende LEDs, die ihr Licht unmittelbar an die sie umgebende Fluoreszenzschicht abgeben. Es findet daher kein Transport des Lichts im Inneren der Faser statt, insbesondere nicht nach dem Prinzip der Totalreflektion.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3244 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. September 2022, Az. 4c O 15\/21<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[96,2],"tags":[],"class_list":["post-9122","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-96","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9122","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=9122"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9122\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9123,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9122\/revisions\/9123"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=9122"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=9122"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=9122"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}