{"id":9116,"date":"2023-01-02T17:00:16","date_gmt":"2023-01-02T17:00:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=9116"},"modified":"2023-01-02T12:38:19","modified_gmt":"2023-01-02T12:38:19","slug":"4b-o-35-22-waage-mit-tragplatte-vi","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9116","title":{"rendered":"4b O 35\/22 &#8211; Waage mit Tragplatte VI"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3241<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 30. September 2022, Az. 4b O 35\/22<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, Herrn A zu vollziehen ist, zu unterlassen<\/li>\n<li>Waagen mit einer Tragplatte zur Aufnahme einer zu wiegenden Masse und mit einer elektrischen Schaltvorrichtung zur Aus- oder Anwahl einer Funktion der Waage,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>bei denen die Schaltvorrichtung einen kapazitiven N\u00e4herungsschalter mit einer an der Tragplatte angeordneten Elektrode zur \u00dcberwachung der Umgebungskapazit\u00e4t der Elektrode aufweist, wobei die Tragplatte aus einem elektrisch nicht leitenden Material besteht und die Elektrode unter der Tragplatte angeordnet ist und die mit der elektrischen Schaltvorrichtung erfolgende Aus- oder Anwahl einer Funktion im Einschalten der Waage besteht;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 04.05.2012 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 04.05.2012 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gem, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin bezeichneten, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse auf ihre Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herausgeben;<\/li>\n<li>5. die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 04.05.2012 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 22.09.2022) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 04.05.2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 EUR.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 XXX XXX B2 (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 7. Juni 2003 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t zweier deutscher Anmeldungen vom 14. Juni 2002 und vom 27. Februar 2003 angemeldet wurde. Die Patentanmeldung wurde am 17. Dezember 2003 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 23. September 2009.<\/li>\n<li>Das Klagepatent war Gegenstand eines Einspruchsverfahrens vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt. Mit Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung vom 21. Juni 2011 wurde es beschr\u00e4nkt aufrechterhalten. Die gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerden wurden von der technischen Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamts mit Entscheidung vom 18. Januar 2013 zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>Anschlie\u00dfend wurde gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erhoben, die mit Urteil vom 9. September 2014 abgewiesen wurde. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung wurde vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28. M\u00e4rz 2017 zur\u00fcckgewiesen. Eine weitere Nichtigkeitsklage wurde zuletzt mit Urteil des Bundespatentgerichts vom 12. April 2022 abgewiesen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft eine Waage mit einer Tragplatte zur Aufnahme einer zu wiegenden Masse und mit einer elektrischen Schaltvorrichtung zur Aus- oder Anwahl einer Funktion der Waage. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/li>\n<li>Waage (1) mit einer Tragplatte (4) zur Aufnahme einer zu wiegenden Masse und mit einer elektrischen Schaltvorrichtung (16, 24) zur Aus- oder Anwahl ei- ner Funktion der Waage (1), dadurch gekennzeichnet, dass die Schaltvorrich-tung (16, 24) einen kapazitiven Na\u0308herungsschalter mit einer an der Tragplatte (4) angeordneten Elektrode (18, 38, 44) zur U\u0308berwachung der Umgebungs-kapazita\u0308t der Elektrode (18, 38, 44) aufweist, wobei die Tragplatte (4) aus einem elektrisch nicht leitenden Material besteht und die Elektrode (18, 38, 44) unter der Tragplatte (4) angeordnet ist und die mit der elektrischen Schaltvor-richtung (16, 24) erfolgende Aus- oder Anwahl einer Funktion im Einschalten der Waage besteht.<\/li>\n<li>Die nachfolgende Zeichnung stammt aus der Klagepatentschrift und gibt eine Ausf\u00fchrungsform der gesch\u00fctzten Erfindung in perspektivischer Ansicht wieder:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Beklagte bietet an und vertreibt \u2013 etwa \u00fcber die Handelsplattform B \u2013 in der Bundesrepublik Deutschland digitale K\u00fcchenwaagen mit den Modellnummern XXX (schwarz) (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) und XXX (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2), die sich durch die Gestaltung ihrer Tragplatte unterscheiden. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind nachfolgend wiedergegeben:<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin erwarb im Wege von Testk\u00e4ufen mehrere Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Ein Muster jeder angegriffenen Ausf\u00fchrungsform befindet sich als Anlage K 10 bzw. K 10a bei der Akte.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten die Lehre des Klagepatents. Dies habe eine Untersuchung der erworbenen Muster ergeben. Demnach lasse sich feststellen, dass die angegriffenen Waagen einen kapazitiven N\u00e4herungsschalter aufweisen. Sie lie\u00dfen sich ohne Ber\u00fchrung der Tragplatte bei blo\u00dfer Ann\u00e4herung einschalten. Tats\u00e4chlich komme es darauf aber gar nicht an. Es gen\u00fcge eine Ann\u00e4herung an die Elektrode, die auch mit einer Ber\u00fchrung der Tragplatte einhergehen k\u00f6nne, da die Elektrode unterhalb der Tragplatte angeordnet sei. Die Tragplatte bestehe aus Glas und damit aus einem elektrisch nicht leitenden Material. Eine darauf befindliche Beschichtung aus einer Art \u201eAlufolie\u201c sei unsch\u00e4dlich, solang sie die Funktion der Elektrode des kapazitiven N\u00e4herungsschalters nicht beeintr\u00e4chtige.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>&#8211; wie erkannt &#8211;<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>\nSie ist der Auffassung, bei dem in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verbauten Schalter oder Sensor handele es sich nicht um einen kapazitiven N\u00e4herungsschalter im Sinne des Klagepatents. Es m\u00fcsse sich dabei um einen Sensor handeln, der ber\u00fchrungsfrei, also nicht ohne direkten Kontakt, reagiere. Das sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aber nicht der Fall; die durch den Schalter bewirkten Schaltungen erfolgten nicht ber\u00fchrungsfrei. Mangels kapazitiven N\u00e4herungsschalters fehle es den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch an einer entsprechenden Elektrode. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 habe zudem keine Tragplatte aus einem elektrisch nicht leitenden Material. Es handele sich stattdessen um eine Tragplatte aus Edelstahl. So werde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 auch beworben.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf der Erzeugnisse sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Waage mit einer Tragplatte zur Aufnahme einer zu wiegenden Masse und mit einer elektrischen Schaltvorrichtung zur Aus- oder Anwahl einer Funktion der Waage, siehe Absatz [0001] (alle folgenden, nicht n\u00e4her bezeichneten Abs\u00e4tze sind solche des Klagepatents).<\/li>\n<li>In der Klagepatentschrift wird ausgef\u00fchrt, dass solche Waagen im Stand der Technik bekannt gewesen seien. Es handele sich dabei beispielsweise um elektrische Personenwaagen zum Messen und Anzeigen des K\u00f6rpergewichts mit einer Schaltvorrichtung zum Ein- und Ausschalten, so dass der Bedarf an elektrischer Energie der Waage allein auf den Mess- und Anzeigevorgang beschr\u00e4nkt werden k\u00f6nne. Um den Schaltvorgang auszul\u00f6sen, h\u00e4tten bekannte Waagen einen Kontaktschalter, der mit dem Fu\u00df bet\u00e4tigt werden k\u00f6nne. Das Klagepatent sieht es jedoch als nachteilig an, dass ein solcher Kontaktschalter aufw\u00e4ndig zu verkabeln sei und der Benutzer zur Bet\u00e4tigung des Kontaktschalters genau auf den Schalter zielen m\u00fcsse, siehe Absatz [0002].<\/li>\n<li>Alternativ dazu \u2013 so die Klagepatentschrift weiter \u2013 sei ein Akustikschalter bekannt, der auf Schwingungen durch Antippen der Waage reagiere. Allerdings sei es von erheblichem Nachteil, dass der Schalter unkontrolliert und unerw\u00fcnscht auch auf Fremdger\u00e4usche reagiere, Absatz [0003]. Weiterhin seien st\u00e4ndig in Betrieb befindliche Messsysteme bekannt, die \u00fcber Gewichts\u00e4nderungen auf der Tragplatte aktiviert werden k\u00f6nnten. Nachteilig an solchen Messsystemen seien jedoch die st\u00e4ndige Stromaufnahme und der damit verbundene hohe Energiebedarf, Absatz [0004].<\/li>\n<li>Die Klagepatentschrift geht ferner auf die US 4,XXX,XXX ein, in der eine elektronische Waage mit Kalibriergewichtsschaltung offenbart werde. Die Waage weise einen N\u00e4herungssensor auf, mit dessen Hilfe der Kalibrierungsvorgang bei Ann\u00e4herung einer Person an die Waage gesperrt oder abgebrochen werden k\u00f6nne, bevor die Waagschale durch W\u00e4gegut belastet werden k\u00f6nne, Absatz [0005].<\/li>\n<li>In der US 4,XXX,XXX werde hingegen eine Analysewaage beschrieben, bei der die Funktionen im Wesentlichen \u00fcber ein mechanisch arbeitendes Bedientableau aus- oder angew\u00e4hlt werden k\u00f6nnten. Es sei ein Geh\u00e4use mit einer motorisch angetriebenen T\u00fcr vorgesehen, die mit Hilfe von N\u00e4herungssensoren oder sprachgesteuerten Sensoren aktivierbar sei, Absatz [0006].<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich werden in der Klagepatentschrift unter anderem die DE 41 XXX XXX A1 und die US 4,XXX,XXX genannt, aus denen ein mechanischer Schalter f\u00fcr eine Waage beziehungsweise allgemein ein N\u00e4herungsdetektor bekannt sei, Absatz [0007].<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, eine Waage der eingangs genannten Art zu schaffen, die eine einfache Schaltm\u00f6glichkeit von hoher Funktionssicherheit bei gleichzeitig niedrigen Herstellungs- und Betriebskosten aufweist, Absatz [0008].<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt Patentanspruch 1 in der im Einspruchsverfahren eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung eine Waage mit den folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Waage (1)<br \/>\n1.1 mit einer Tragplatte (4) und<br \/>\n1.2 mit einer elektrischen Schaltvorrichtung (16, 24).<br \/>\n2. Die Tragplatte (4)<br \/>\n2.1 dient der Aufnahme einer zu wiegenden Masse,<br \/>\n2.2 besteht aus einem elektrisch nicht leitenden Material.<br \/>\n3. Die elektrische Schaltvorrichtung (16, 24)<br \/>\n3.1 dient der Aus- oder Anwahl einer Funktion der Waage (1), die im Einschalten der Waage (1) besteht,<br \/>\n3.2 weist einen kapazitiven N\u00e4herungsschalter auf.<br \/>\n4. Der kapazitive N\u00e4herungsschalter weist eine Elektrode (18, 38, 44) auf.<br \/>\n5. Die Elektrode (18, 38, 44)<br \/>\n5.1 dient der \u00dcberwachung der Umgebungskapazit\u00e4t der Elektrode (18, 38, 44),<br \/>\n5.2 ist an der Tragplatte (4) angeordnet,<br \/>\n5.3 ist unter der Tragplatte (4) angeordnet.<\/li>\n<li>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre soll zum einen besonders bedienungssicher sein, weil ein genaues Treffen des Schalters \u2013 wie bei einem mechanischen Schalter \u2013 nicht notwendig sei. Da auf mechanische, bewegliche Bauteile verzichtet werden k\u00f6nne, sei die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Waage zudem sehr betriebssicher und verschlei\u00dfunanf\u00e4llig. Die Schaltvorrichtung mit dem kapazitiven N\u00e4herungssensor f\u00fchre au\u00dferdem zu einem niedrigen Energiebedarf, und durch den einfachen Aufbau mit wenigen Elementen sei die Waage auch in Gro\u00dfserienfertigung kosteng\u00fcnstig herzustellen. Zudem weise sie eine hohe Verschmutzungssicherheit auf, Absatz [0009].<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen einen kapazitiven N\u00e4herungsschalter im Sinne von Merkmal 3.2 mit einer Elektrode gem\u00e4\u00df Merkmal 4 und Merkmalsgruppe 5 auf.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>a)<br \/>\nBei einem kapazitiven N\u00e4herungsschalter im Sinne des Klagepatents handelt es sich um ein elektronisches Bauteil, das bei einer durch die Ann\u00e4herung eines Gegenstandes verursachten \u00c4nderung der Umgebungskapazit\u00e4t einen Schaltungsvorgang ausl\u00f6st. Zu diesem Zweck weist der kapazitive N\u00e4herungsschalter eine Elektrode auf (Merkmal 4), die der \u00dcberwachung ihrer Umgebungskapazit\u00e4t dient (Merkmal 5.1) und letztlich aufgrund einer Kapazit\u00e4ts\u00e4nderung den Schaltungsvorgang veranlasst. Davon ausgehend ist es patentgem\u00e4\u00df nicht erforderlich, dass der Einschaltvorgang schon bei der Ann\u00e4herung eines Gegenstands oder K\u00f6rperteils an die Tragplatte ausgel\u00f6st wird; der Klagepatentanspruch schlie\u00dft es nicht aus, dass zum Einschalten der Waage die Tragplatte ber\u00fchrt werden muss.<\/li>\n<li>Diese Auslegung des Klagepatentanspruchs entspricht der Auslegung, die auch das OLG D\u00fcsseldorf in zwei Entscheidungen \u00fcber eine Verletzung des Klagepatents vertritt (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06.06.2013 \u2013 I-2 U 60\/11; Urt. v. 03.02.2022 \u2013 I-2 U 20\/21). Die Kammer h\u00e4lt diese Auslegung und die dazu ergangene Begr\u00fcndung f\u00fcr zutreffend und macht sie sich ausdr\u00fccklich zu eigen.<\/li>\n<li>Weder der Wortlaut, noch die Beschreibung des Klagepatents, insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung des gew\u00fcrdigten Standes der Technik, verm\u00f6gen eine Auslegung des Klagepatentanspruchs zu rechtfertigen, nach der eine Ber\u00fchrung der Tragplatte zum Einschalten der Waage ausgeschlossen ist. Es ist gem\u00e4\u00df Merkmal 5.1 die Elektrode des kapazitiven N\u00e4herungsschalters, die ihre Umgebungskapazit\u00e4t \u00fcberwachen soll und nicht die des gegebenenfalls weiter gefassten Schalters (so ausdr\u00fccklich OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 03.02.2022 \u2013 I-2 U 20\/21). Da aber die Elektrode gem\u00e4\u00df Merkmal 5.3 unter der Tragplatte angeordnet sein soll, geh\u00f6rt die Tragplatte selbst zur Umgebung der Elektrode und stellt die Ber\u00fchrung der Tragplatte nur eine Ann\u00e4herung an die Elektrode dar. Sofern eine solche Ann\u00e4herung an die Elektrode in Form der Ber\u00fchrung der Tragplatte zu einem Schaltvorgang f\u00fchrt, sind Elektrode und zugeh\u00f6rige Schaltung als kapazitiver N\u00e4herungsschalter im Sinne des Klagepatentanspruchs zu qualifizieren (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06.06.2013 \u2013 I-2 U 60\/11; Urt. v. 03.02.2022 \u2013 I-2 U 20\/21).<\/li>\n<li>Wenn es in der Klagepatentschrift hei\u00dft, der kapazitive N\u00e4herungsschalter reagiere allein auf die Ann\u00e4herung von Gegenst\u00e4nden mit anderen dielektrischen Eigenschaften als sie die station\u00e4re Umgebung des N\u00e4herungsschalters aufweise (Abs. [0006]), f\u00fchrt das zu keiner anderen Auslegung. Zum einen weicht der Wortlaut des Klagepatentanspruchs von dieser Textstelle dahingehend ab, dass die Elektrode die Umgebungskapazit\u00e4t der Elektrode \u00fcberwacht. Zum anderen l\u00e4sst die zitierte Textstelle offen, ob die Tragplatte als Teil des N\u00e4herungsschalters anzusehen ist. Wird dies verneint, besteht kein Widerspruch zum Wortlaut des Klagepatentanspruchs und seiner Auslegung.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte auf bestimmte Schaltabst\u00e4nde von ca. 40 mm oder gar ca. 60 bis 80 mm abstellt, haben solche Schaltabst\u00e4nde keinen Eingang in den Klagepatentanspruch gefunden und k\u00f6nnen daher die gesch\u00fctzte technische Lehre nicht einschr\u00e4nken.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nNach dem unbestrittenen Vortrag der Kl\u00e4gerin sind unterhalb der Tragplatte Elektroden angeordnet (Merkmale 4 und 5.3). Sie sind auch an der Tragplatte angeordnet (Merkmal 5.2), da sie fl\u00e4chig an der Unterseite der Tragplatte \u2013 gegebenenfalls getrennt durch einen Luftspalt \u2013 anliegen. Einer unmittelbaren Befestigung an der Tragplatte bedarf es bei zutreffendem und von der Beklagten zu Recht nicht in Zweifel gezogenem Verst\u00e4ndnis nicht, sondern lediglich einer baulichen Zuordnung im Verh\u00e4ltnis zur Tragplatte (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06.06.2013 \u2013 I-2 U 60\/11), die hier gegeben ist.<\/li>\n<li>Die Elektroden dienen weiterhin der \u00dcberwachung ihrer Umgebungskapazit\u00e4t (Merkmal 5.1) und sind damit Bestandteil eines kapazitiven N\u00e4herungsschalters (Merkmal 3.2), da sich die Waage bereits durch die Ber\u00fchrung der Tragplatte mit einem K\u00f6rperteil oberhalb oder in der N\u00e4he der Elektroden einschalten l\u00e4sst. Dies wird auch von der Beklagten nicht grunds\u00e4tzlich in Abrede gestellt. Sie ist lediglich der Auffassung, dass die durch den Schalter bewirkten Schaltungen nicht ber\u00fchrungsfrei erfolgten. Eine Ber\u00fchrung der Elektroden erfolgt bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jedoch nicht, und die Ber\u00fchrung der Tragplatte zum Einschalten der Waage ist nach zutreffender Auslegung von der Lehre des Klagepatentanspruchs umfasst.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen auch eine Tragplatte aus einem elektrisch nicht leitenden Material gem\u00e4\u00df Merkmal 2.2 auf. Das ist f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 unstreitig, gilt aber auch f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Tragplatte einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Waage dient gem\u00e4\u00df Merkmal 2.1 der Aufnahme einer zu wiegenden Masse; sie tr\u00e4gt diese. Soweit sie gem\u00e4\u00df Merkmal 2.2 aus einem elektrisch nicht leitenden Material besteht soll, schlie\u00dft dies nicht aus, dass sie eine Beschichtung aufweist, die elektrisch leitend ist, solange ihre Eigenschaften die Funktionsf\u00e4higkeit der Elektrode nicht st\u00f6ren.<\/li>\n<li>Die Kammer sieht sich auch hinsichtlich dieses Merkmals im Einklang mit der Auslegung des Klagepatentanspruchs durch das OLG D\u00fcsseldorf (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 03.02.2022 \u2013 I-2 U 20\/21), die sie sich ausdr\u00fccklich zu eigen macht. Das OLG D\u00fcsseldorf hat es nicht als entscheidungserheblich angesehen, dass die leitenden (oder nicht leitenden) Eigenschaften einer Beschichtung der dortigen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht dargelegt wurden, weil jedenfalls feststand, dass die dielektrischen Eigenschaften der Beschichtung die Funktionsf\u00e4higkeit der Elektrode nicht st\u00f6rten (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 03.02.2022 \u2013 I-2 U 20\/21 \u2013 Ziff. II. 5. a)). Soweit hier von dielektrischen Eigenschaften der Beschichtung die Rede ist, kann dies nicht dahingehend verstanden werden, dass die Beschichtung elektrisch nicht leitend ist. Dies zeigen die weiteren Ausf\u00fchrungen der Entscheidung, wonach \u201e\u00fcber und\/oder unter der Tragplatte einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Waage auch eine solche Beschichtung vorgesehen sein [kann], die zwar nicht in diesem Sinne Bestandteil der Elektrode ist, deren dielektrische Eigenschaften die Funktion der Elektrode aber nicht beeintr\u00e4chtigen\u201c (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 03.02.2022 \u2013 I-2 U 20\/21 \u2013 Ziff. II. 4. a)). Mit \u201eeine solche Beschichtung\u201c ist aber die im vorangehenden Satz genannte elektrisch leitende Druck- oder Bedampfungsschicht gemeint, die auch in den Abs\u00e4tzen [0018] und [0019] sowie Unteranspruch 4 erw\u00e4hnt ist. Demzufolge ist jede Beschichtung unsch\u00e4dlich, solange ihre Eigenschaften die Funktion der Elektrode nicht beeintr\u00e4chtigen.<\/li>\n<li>Diese Auslegung ist auch zutreffend, weil zwischen der Tragplatte als solcher und einer etwaigen Beschichtung zu differenzieren ist, die zur eigentlichen Tragefunktion der Tragplatte nichts beitr\u00e4gt. Es ist das Material der Tragplatte als solcher, das nicht elektrisch leitend sein darf. Es wirkt als Dielektrikum und kann beispielsweise aus Glas, Kunststoff oder Granit bestehen (Abs. [0017]). Indem die Tragplatte aus einem elektrisch nicht leitenden Material besteht, stellt sie die Funktionsf\u00e4higkeit des kapazitiven N\u00e4herungsschalters sicher. Sie erm\u00f6glicht es, dass die Elektrode bei Ann\u00e4herung von Gegenst\u00e4nden oder K\u00f6rperteilen mit anderen dielektrischen Eigenschaften als denjenigen ihrer station\u00e4ren Umgebung eine Kapazit\u00e4ts\u00e4nderung erf\u00e4hrt, die den Schaltungsvorgang ausl\u00f6st (vgl. Abs. [0009] und OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 03.02.2022 \u2013 I-2 U 20\/21). Eine Beschichtung oder sonstige Ausstattung der Tragplatte ist vor diesem Hintergrund unsch\u00e4dlich, wenn sie die Funktion der Elektrode nicht beeintr\u00e4chtigt, etwa indem sie die Elektrode von einer Kapazit\u00e4ts\u00e4nderung durch die Ann\u00e4herung eines Gegenstands mit anderen dielektrischen Eigenschaften nicht abschirmt. Dies kann unter Umst\u00e4nden auch bei einer Beschichtung aus einem elektrisch leitenden Material der Fall sein \u2013 wenn nur die Tragplatte als solches aus einem elektrisch nicht leitenden Material gebildet ist.<\/li>\n<li>Eine andere Auslegung ist auch nicht vor dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgebrachten Einwand der Beklagten gerechtfertigt, die Materialeigenschaft der Tragplatte sei nicht in Bezug auf die Funktionsf\u00e4higkeit des N\u00e4herungsschalters zu verstehen, sondern in Abgrenzung zum Stand der Technik auszulegen und dahin zu verstehen, dass gerade die Oberfl\u00e4che der Tragplatte nicht elektrisch leitend sein d\u00fcrfe. Demnach sei das Merkmal 2.2 im Einspruchsverfahren in den Klagepatentanspruch gelangt, um sich von so genannten BMI-Waagen abzugrenzen, die zur Messung des BMI gerade darauf angewiesen seien, dass die Tragplatte, jedenfalls aber ihre Oberfl\u00e4che, elektrisch leitf\u00e4hig sei. Mit diesem Einwand vermag die Beklagte schon deshalb nicht durchzudringen, weil Gr\u00fcnde, aus denen der Patentinhaber im Einspruchsverfahren einen Patentanspruch nur noch eingeschr\u00e4nkt verteidigt, zur Auslegung des Klagepatentanspruch nicht herangezogen werden k\u00f6nnen. Ungeachtet dessen l\u00e4sst sich der Klagepatentschrift aber auch nicht entnehmen, dass sich die Lehre des Klagepatents gerade durch die fehlende elektrische Leitf\u00e4higkeit der Tragplatte oder ihrer Oberfl\u00e4che von BMI-Waagen abgrenzen m\u00f6chte. Vielmehr wird das Merkmal davon losgel\u00f6st allein im Zusammenhang eines Ausf\u00fchrungsbeispiels beschrieben, so dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass es bei der Materialeigenschaft der Tragplatte tats\u00e4chlich um die Funktion der Sicherung der Funktionsweise des kapazitiven N\u00e4herungsschalters geht.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nBeide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen eine aus Glas, also aus einem elektrisch nicht leitenden Material bestehende Tragplatte auf und verwirklichen so das Merkmal 2.2. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dar\u00fcber hinaus eine metallische Beschichtung in Form einer Folie tr\u00e4gt, ist unsch\u00e4dlich und f\u00fchrt nicht aus der Lehre des Klagepatents heraus. Auch wenn die Folie elektrisch leitend ist, besteht die Tragplatte als solches aus Glas, ohne dass die Folie zur Tragefunktion beitr\u00e4gt, und beeintr\u00e4chtigt die Folie die Funktionalit\u00e4t des kapazitiven N\u00e4herungsschalters nicht. Der Bereich der Elektroden ist von der metallischen Folie gerade ausgenommen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II l\u00e4sst sich unstreitig mittels Ann\u00e4herung eines K\u00f6rperteils an die Elektrode einschalten. Dass die Waage dahingehend beworben wird, dass es sich um eine K\u00fcchenwaage aus Edelstahl handele, f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis, da sich die Werbeaussage nicht eindeutig auf die Tragplatte als solche bezieht. Zudem verwirklicht die tats\u00e4chliche Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 der Lehre des Klagepatents, so dass sich Angebot und Vertrieb auch auf diese Waage beziehen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie weiteren Merkmale des Klagepatentanspruchs werden durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig verwirklicht.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDa die Beklagte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen anbietet und in Verkehr bringt, ohne dazu berechtigt zu sein, stehen der Kl\u00e4gerin auf Rechtsfolgenseite nachstehende Anspr\u00fcche zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG.<\/li>\n<li>Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Schutzrechtsverletzung ein Schaden entstanden ist.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich auf Grund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat schlie\u00dflich gegen die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG einen Anspruch auf R\u00fcckruf der patentverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen und deren Vernichtung.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<li>Dem von der Beklagten hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3241 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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