{"id":9114,"date":"2023-01-02T17:00:28","date_gmt":"2023-01-02T17:00:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=9114"},"modified":"2023-01-02T12:36:03","modified_gmt":"2023-01-02T12:36:03","slug":"4a-o-70-18-schlossgehaeuse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9114","title":{"rendered":"4a O 70\/18 &#8211; Schlossgeh\u00e4use"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3240<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 25. August 2022, Az. 4a O 70\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen unmittelbarer Patentverletzung auf Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Pflicht zur Zahlung einer Entsch\u00e4digung und zum Leisten von Schadensersatz, jeweils dem Grunde nach, in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin war die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. Anlage TRI 2) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 982 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent; vorgelegt in Anlage TRI 1). Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 10.06.1999 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4ten der DEXXX vom 25.08.1998 und der DEXXX vom 15.04.1999 angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 01.03.2000. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte am 24.04.2005 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents.<\/li>\n<li>Das Klagepatent erlosch am 10.06.2019 nach Erreichen der maximalen Schutzdauer. Auf eine von der Beklagten zu 1) erhobene Nichtigkeitsklage hielt das Bundespatentgericht das Klagepatent mit Urteil vom 19.04.2021 in eingeschr\u00e4nkten Umfang aufrecht (vgl. das in Anlage B 1 vorgelegte Urteil; nachfolgend kurz: BPatGU). Gegen das Urteil des Bundespatentgerichts ist ein Nichtigkeitsberufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof anh\u00e4ngig.<\/li>\n<li>Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet in der erteilten Fassung:<\/li>\n<li>\u201eGeh\u00e4use, insbesondere Schlo\u00dfgeh\u00e4use f\u00fcr einen Kraftfahrzeugt\u00fcrverschlu\u00df, Getriebegeh\u00e4use oder dergleichen Leitungstr\u00e4ger, aus Kunststoff, insbesondere Spritzgu\u00df-Kunststoff, mit einem oder mehreren elektrischen Bauteilen, denen elektrische Leitungen mit Anschlu\u00dfeinrichtungen zugeordnet sind, wobei die elektrischen Leitungen mit dem Geh\u00e4use fest verbunden sind,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, da\u00df die an die elektrischen Leitungen (7) anzuschlie\u00dfenden Bauteile (6) einen oder mehrere federnde Anschlu\u00dfleiter (9) zur Kontaktierung mit den Anschlu\u00dfeinrichtungen (8) der elektrischen Leitungen (7) aufweisen.\u201c<\/li>\n<li>In der vom Bundespatentgericht aufrechtgehaltenen und von der Kl\u00e4gerin nunmehr geltend gemachten Fassung lautet Anspruch 1 des Klagepatents wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eSchlossgeh\u00e4use (3) f\u00fcr einen Kraftfahrzeug-T\u00fcrverschluss aus Spritzguss-Kunststoff, mit einem oder mehreren elektrischen sowie als Mikro-Schalter (6) ausgebildeten Bauteilen (6), denen elektrische Leitungen (7) mit Anschlusseinrichtungen (8) zugeordnet sind, wobei die elektrischen Leitungen (7) mit dem Schlossgeh\u00e4use (3) durch Spritzgie\u00dfen fest verbunden und in das Schlossgeh\u00e4use (3) eingebettet sind,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass<\/li>\n<li>die an die elektrischen Leitungen (7) anzuschlie\u00dfenden Mikro-Schalter (6)<br \/>\neinen oder mehrere federnde Anschlussleiter (9) zur endseitigen Kontaktierung mit den Anschlusseinrichtungen (8) der elektrischen Leitungen (7) aufweisen,<br \/>\nwobei die federnden Anschlussleiter (9) als Leiterblechstreifen (9) ausgebildet sind und in etwa orthogonal zur F\u00fcgerichtung (Pfeil A) aus dem Mikro-Schalter (6) austreten,<br \/>\nund wobei die federnden Anschlussleiter (9) der Mikro-Schalter (6) derart ausgebildet sind, dass die Federwirkung (Pfeil B) der Anschlussleiter (9) in etwa orthogonal zur F\u00fcgerichtung (Pfeil A) der Mikro-Schalter (6) ausgerichtet ist, und dadurch auftretende Kr\u00e4fte nicht oder nur unwesentlich auf den Vergussbereich und das Innere der Mikro-Schalter (6) \u00fcbertragen werden<br \/>\nund die Anschlusseinrichtungen (8) der elektrischen Leitungen (7) als senkrecht aufstehende Kontaktstege (10) ausgebildet sind,<br \/>\nwobei die elektrischen Anschlussleiter (9) als Spreizelemente mit Kontaktfl\u00e4chen (11) ausgebildet sind, welche auf die Kontaktstege (10) aufsteckbar sind,<br \/>\nund wobei die federnden Anschlussleiter (9) ein in etwa parallel zur F\u00fcgerichtung (Pfeil A) abgewinkeltes Kontaktende (12) aufweisen, welches eine auffedernde sowie \u03a9-f\u00f6rmig ausgebildete Klemmausnehmung (13) aufweist, die auf die Kontaktstege (10) aufsteckbar ist.\u201c<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre wird eine vom Gericht kolorierte Version von Figur 2 der Klagepatentschrift eingeblendet, die nach Abs. [0009] der Beschreibung des Klagepatents einen Teil eines Schlossgeh\u00e4uses mit Anschlusseinrichtungen nach einem Ausf\u00fchrungsbeispiel zeigt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Wie aus Abs. [0010] der Klagepatentbeschreibung hervorgeht, zeigt die vorstehende Figur 2 ein elektrisches Bauteil (Bezugsziffer 6, rot markiert) mit federnden Anschlussleitern (9, gelb). Auf einer Stirnwand (5, lila) eines Geh\u00e4uses sind elektrische Leitungen (7, blau) mit Anschlusseinrichtungen (8, gr\u00fcn markiert) aufgebracht. Das elektrische Bauteil (6, rot) ist in der Darstellung noch nicht an die Anschlusseinrichtungen (8, gr\u00fcn) der elektrischen Leitungen angeschlossen.<\/li>\n<li>Zur weiteren Veranschaulichung werden nachfolgend die Figuren 3 und 4 des Klagepatents verkleinert eingeblendet:<\/li>\n<li>Die Beklagten sind Unternehmen aus dem A-Konzern, an deren Spitze die A XXX SE &amp; Co steht. Die Beklagte zu 1) entwickelte zur Ausr\u00fcstung der X-Baureihe der B AG (nachfolgend: B; vgl. den Entwicklungsvertrag mit B in Anlage B 13) ein Heckklappenschloss mit der dortigen Teilenummer XXX (nachfolgend angegriffene Ausf\u00fchrungsform) und lieferte ein Muster an B. Die Beklagte zu 2) ist ein portugiesisches Unternehmen und stellt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in X in Serie f\u00fcr B her (vgl. den Vertrag in Anlage B 14). B ist der einzige Kunde der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und holt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Portugal am Werkstor der Beklagten zu 2) ab.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird nachfolgend ein Bild aus dem Inneren einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingeblendet (von S. 12 der Klageschrift = Bl. 12 GA; die Bezugsziffern wurden von der Kl\u00e4gerin eingef\u00fcgt und entsprechen deren Parteivortrag):<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der Ausgestaltung der Klemmen zur elektrischen Verbindung der Schalter mit dem Geh\u00e4use werden nachfolgend weitere Bilder von S. 25 ff. des Schriftsatzes der Beklagten vom 25.04.2022 (Bl. 164 ff. GA) eingeblendet:<\/li>\n<li>\nDie in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verbauten Schalter (Ziffer 6 im Bild oben) bezogen die Beklagten von der C GmbH, X, der die Kl\u00e4gerin eine Lizenz am Klagepatent zum Vertrieb dieser Schalter erteilte.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df. Die Anschlussleiter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien als federnde Spreizelemente im Sinne von Anspruch 1 ausgestaltet.<\/li>\n<li>Die Klage sei auch in der derzeit eingeschr\u00e4nkten Fassung des Klagepatents begr\u00fcndet, da die neu eingef\u00fcgten Merkmale ebenfalls verwirklicht seien. Das Bundespatentgericht habe den Begriff der Omega-f\u00f6rmigen Klemmausnehmung zutreffend ausgelegt. Eine Omega-Form weise eine geschlossene, rund ausgebildete Oberseite und eine offene Unterseite auf, die wiederum eine abgerundete Engstelle habe, die sich in einer Rundung nach au\u00dfen wieder \u00f6ffne. Eine technisch-funktionale Bedeutung h\u00e4tten nur die Ober- und die Unterseite, die ein Aufstecken auf die Kontaktstege erm\u00f6glichten. Dagegen sei der Teilaspekt \u201ebauchig\u201c, in Bezug auf den Bereich, der sich an das Ende der rund ausgestalteten Oberseite anschlie\u00dfe und bis zur abgerundete Engstelle unten reiche (\u201eZwischenbereich\u201c), weder begrifflich noch technisch funktional \u2013 f\u00fcr den einwandfreien elektrischen Kontakt oder die kinematische Entlastung \u2013 von Bedeutung. Figur 3 des Klagepatents, auf den das Bundespatentgericht zur Definition einer Omega-Form verweise, zeige gerade auch eine l\u00e4ngliche Erstreckung der Seitenw\u00e4nde. Das Bundespatentgericht differenziere zwischen einer Omega-Form nach Figur 2 und einer Omega-f\u00f6rmigen Ausbildung in Figur 3 des Klagepatents, wobei der beanspruchte Begriff Omega-f\u00f6rmig weiter zu verstehen sei.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise eine langgestreckte Omega-f\u00f6rmige Klemmausnehmung mit den patenttragenden Merkmalen auf \u2013 namentlich einer geschlossenen Oberseite, die rund ausgebildet sei, sowie einer offenen Unterseite, die eine abgerundete Engstelle aufweise, die sich in einer Rundung nach au\u00dfen wieder \u00f6ffne. Es liege dagegen ersichtlich keine U- oder Tulpen-Form vor, von der das Bundespatentgericht die Omega-f\u00f6rmige Klemmausnehmungen abgegrenzt habe.<\/li>\n<li>Die Beklagten hafteten als Gesamtschuldner, da sie bei der Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an B in Deutschland arbeitsteilig zusammen arbeiteten. Der Entwicklungsvertrag (Anlage B 14) und der Langzeitliefervertrag \u00fcber die Serienfertigung (Anlage B 13) stellten eine untrennbare Einheit dar.<\/li>\n<li>Die Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre erfolge unberechtigt. Die Rechte aus dem Klagepatent seien hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht aufgrund der der C GmbH erteilten Lizenz ersch\u00f6pft. Der zugelieferte Schalter betreffe nur das elektrische Bauteil im Sinne des Klagepatents (Bezugsziffer 6) und f\u00fchre nicht zur Ersch\u00f6pfung am Gesamtgegenstand \u2013 d.h. der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<\/li>\n<li>Eine den Beginn der Verj\u00e4hrung ausl\u00f6sende Kenntnis oder grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis habe auf Seiten der Kl\u00e4gerin nicht vorgelegen. Sie habe bis zur Auskunft in einem Parallelverfahren keine Kenntnis von der Beklagten zu 2) als Herstellerin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gehabt. Es liege auch keine fahrl\u00e4ssige Unkenntnis vor, da die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 26.11.2019 die ausschlie\u00dfliche Herstellereigenschaft der Beklagten zu 1) vorgetragen und an Eides statt versichert habe. Ferner h\u00e4tten nach der Abmahnung vom 17.10.2016 verj\u00e4hrungshemmende Verhandlungen stattgefunden, die f\u00fcr den gesamten A-Konzern gef\u00fchrt worden seien.<\/li>\n<li>Das Verfahren sei nicht im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren auszusetzen. Die zur Verletzung des Klagepatents f\u00fchrende Auslegung der Kl\u00e4gerin widerspreche nicht der Argumentation des Bundespatentgerichts, mit der das Klagepatent beschr\u00e4nkt aufrechterhalten worden sei.<\/li>\n<li>Urspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin angek\u00fcndigt, gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) neben den nunmehr gegen diese geltend gemachten Anspr\u00fcche auch Unterlassung sowie R\u00fcckruf und Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse zu beantragen, wobei sie sich auf eine \u2013 im Vergleich zum nun geltend gemachten Anspruchswortlaut \u2013 weitere Anspruchsfassung gest\u00fctzt hat.<\/li>\n<li>Den Unterlassungsantrag hat die Kl\u00e4gerin nach Erl\u00f6schen des Klagepatents nach Ablauf seiner maximalen Schutzdauer f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Dieser teilweisen Erledigungserkl\u00e4rung hat sich die Beklagte zu 1) in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 26.11.2019 angeschlossen.<\/li>\n<li>Nach der Aussetzung der Verhandlung des hiesigen Rechtsstreits hat die Kl\u00e4gerin die Klage auf die Beklagte zu 2) erweitert und geht nunmehr auf Grundlage der vom Bundespatentgericht zwischenzeitlich beschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung des Klagepatents vor. Die urspr\u00fcnglich verfolgten Anspr\u00fcche auf R\u00fcckruf und Vernichtung hat sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 09.08.2022 zur\u00fcckgenommen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr:<\/li>\n<li>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten jeweils<\/li>\n<li>in der Zeit vom 25.05.2006 bis 10.06.2019<\/li>\n<li>Schlossgeh\u00e4use (3) f\u00fcr einen Kraftfahrzeug-T\u00fcrverschluss aus Spritzguss-Kunststoff mit einem oder mehreren elektrischen sowie als Mikro-Schalter (6) ausgebildeten Bauteilen (6), denen elektrische Leitungen (7) mit Anschlusseinrichtungen (8) zugeordnet sind, wobei die elektrischen Leitungen (7) mit dem Schlossgeh\u00e4use (3) durch Spritzgie\u00dfen fest verbunden und in das Schlossgeh\u00e4use (3) eingebettet sind, die an die elektrischen Leitungen (7) angeschlossenen Mikro-Schalter (6) einen oder mehrere federnde Anschlussleiter (9) zur endseitigen Kontaktierung mit den Anschlusseinrichtungen (8) der elektrischen Leitungen (7) aufweisen,<\/li>\n<li>wobei die federnden Anschlussleiter (9) als Leiterblechstreifen (9) ausgebildet sind und in etwa orthogonal zur F\u00fcgerichtung (Pfeil A der Figur 2 des Klagepatents gem. Anlage TRI1) aus dem Mikro-Schalter (6) austreten und wobei die federnden Anschlussleiter (9) der Mikro-Schalter (6) derart ausgebildet sind, dass die Federwirkung (Pfeil B der Figur 2 des Klagepatents gem. Anlage TRI1 ) der Anschlussleiter (9) in etwa orthogonal zur F\u00fcgerichtung (Pfeil A der Figur 2 des Klagepatents gem. Anlage TRI1) der Mikro-Schalter (6) ausgerichtet ist und dadurch auftretende Kr\u00e4fte nicht oder nur unwesentlich auf den Vergussbereich und das Innere der Mikro-Schalter (6) \u00fcbertragen werden und die Anschlusseinrichtungen (8) der elektrischen Leitungen (7) als senkrecht aufstehende Kontaktstege ausgebildet sind, wobei die elektrischen Anschlussleiter als Spreizelemente mit Kontaktfl\u00e4chen (11) ausgebildet sind, welche auf die Kontaktstege (10) aufsteckbar sind und wobei die federnden Anschlussleiter (9) ein in etwa parallel zur F\u00fcgerichtung (Pfeil A der Figur 2 des Klagepatents gem. Anlage TRI1) abgewinkeltes Kontaktende (12) aufweisen, welches eine auffedernde sowie \u03a9-f\u00f6rmig ausgebildete Klemmausnehmung (13) aufweist, die auf die Kontaktstege (10) aufsteckbar ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten und\/oder in den Verkehr gebracht haben und\/oder zu diesen Zwecken eingef\u00fchrt und\/oder besessen haben oder Vorstehendendes jeweils haben tun lassen,<\/li>\n<li>was auch dann gilt, wenn diese Produkte von der Beklagten zu 2 im Ausland an Unternehmen des B-Konzerns (\u00a7\u00a7 15 ff. AktienG) ausgeliefert worden sind und die Beklagten zu 1 und zu 2 infolge des Einzelentwicklungsvertrags der Beklagten zu 1) mit der B AG vom 10.06.2013 und des Langzeitliefervertrags der Beklagten zu 2) mit der B AG mit Wirkung vom 26.03.2013 wussten oder f\u00fcr diese infolge der Abmahnung der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) vom 17.10.2016 konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr bestanden, dass die abnehmende B-Gesellschaft die Produkte weiter nach Deutschland liefern\/liefern lassen und dort besitzen und\/oder anbieten w\u00fcrde<\/li>\n<li>und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der nach Deutschland eingef\u00fchrten und\/oder hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsd\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen und<\/li>\n<li>wobei Angaben zu den \u201eVerkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren\u201c und zu den \u201ePreisen, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden\u201c erst f\u00fcr Handlungen ab dem 30.04.2006 zu machen sind und<\/li>\n<li>\n2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 01.04.2000 bis 10.06.2019 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflageh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/li>\n<li>und wobei die Angaben zu d) bez\u00fcglich der zu I.1. bezeichneten Handlungen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 25.06.2005 zu machen sind;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind,<\/li>\n<li>1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 01.04.2000 bis 24.06.2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 25.06.2005 bis 10.06.2019 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird;<\/li>\n<li>hilfsweise:<br \/>\nes der Kl\u00e4gerin nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung durch Bankb\u00fcrgschaft abzuwenden.<\/li>\n<li>Weiterhin beantragt die Kl\u00e4gerin, f\u00fcr jeden zuerkannten Anspruch und f\u00fcr die Kostengrundentscheidung Teilsicherheiten festzusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise:<br \/>\ndas Patentverletzungsverfahren bis zum rechtskr\u00e4ftigen Ausgang des Berufungsnichtigkeitsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof mit dem Az. X ZR 51\/21 auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagten meinen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent nicht. In der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei der Anschlussleiter nicht wie von Anspruch 1 verlangt federnd und spreizend ausgestaltet. Hinsichtlich der Federwirkung sei auf das allgemeine Federverst\u00e4ndnis abzustellen. Der Hersteller der Mikroschalter bezeichne diese zutreffend als \u201eSchneid-Klemm-Anschl\u00fcsse\u201c. Auch im \u00dcbrigen finde keine Federung statt.<\/li>\n<li>Das neu eingef\u00fcgte Merkmal einer Omega-f\u00f6rmigen Klemmausnehmung werde von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht.<\/li>\n<li>Das Bundespatentgericht habe die beanspruchte Omega-Form klar von der Glocken- und der Tulpenform abgegrenzt, wobei die Tulpenform als Obergriff zu verstehen sei. Der entscheidende Unterschied zur aufrechterhaltenen Omega-Form liege darin, dass die nicht-beanspruchte Tulpen-Form steilere, ggf. gerade und senkrecht verlaufende Seiten aufweise. Das Klagepatent sei nur deswegen aufrechterhalten worden, weil die NKL 17 (Anlage B 3) dem Fachmann keinen Hinweis darauf gebe, die dort gezeigten, steilen Seitenw\u00e4nde bauchig bzw. abgerundet zu gestalten. Die beanspruchte Omega-Form schlie\u00dfe eine etwa in der NKL 17 gezeigte Tulpenform mit steilen bzw. gradlinigen W\u00e4nden aus. Dagegen lasse die Kl\u00e4gerin bei ihrer Auslegung das Teilmerkmal zum Verlauf der Seitenw\u00e4nde, namentlich deren bauchige Form, unter den Tisch fallen.<\/li>\n<li>Das Erfordernis der Bauchigkeit der Omega-Form werde nicht durch die Formulierung \u201eOmega-f\u00f6rmig\u201c aufgeweicht, da das Bundespatentgericht die Omega-Form und Omega-f\u00f6rmig insoweit synonym verstehe. Die bauchige Gestaltung der Seitenw\u00e4nde trage ma\u00dfgeblich zur Neutralisierung der Spannungskonzentration bei. Soweit das Bundespatentgericht auf Figur 3 des Klagepatents abstelle, bedeute dies nicht, dass bei einer Omega-Form bzw. Omega-f\u00f6rmigen Ausnehmung die Seitenflanken bzw. Seitenw\u00e4nde auch steil sein d\u00fcrften. Zur Definition der Omega-Form bzw. der Omega-f\u00f6rmigen Ausnehmung stelle das Bundespatentgericht nicht allein auf die Figur 3 des Klagepatents, sondern auf die Figuren 2, 3 und 4 in der Gesamtschau ab und beziehe ausdr\u00fccklich auch die Bauchform in die Definition mit ein.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise keine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Omega-f\u00f6rmige Klemmausnehmung auf, sondern eine U-Form mit senkrechten, steil verlaufenden Seitenw\u00e4nden. Da die Oberseite nur gering abgerundet und die Unterseite eine gerundete Engstelle aufweise, unterfalle die Klemme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Variante der Tulpen-Form des Bundespatentgerichts, die es explizit als nicht rechtsbest\u00e4ndig angesehen habe.<\/li>\n<li>Es liege auch deshalb keine Verletzung des Klagepatents vor, weil die Lieferantin der Beklagten Lizenznehmerin der Kl\u00e4gerin sei. Anzunehmen sei, dass sich die gew\u00e4hrte Lizenz auf die Abnehmer der C GmbH erstrecke und damit die Beklagten erfasse. Eine Lizenz am Klagepatent betreffe gerade die Schnittstelle zwischen dem Mikroschalter und dem T\u00fcrschloss. Eine auf den Mikroschalter beschr\u00e4nkte Lizenz ergebe keinen Sinn.<\/li>\n<li>Die Beklage zu 2) stelle \u2013 insoweit unstreitig \u2013 ausschlie\u00dflich in Portugal her und begehe daher keine inl\u00e4ndischen Patentverletzungen. B sei f\u00fcr die Entwicklung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausschlie\u00dflich an die Beklagte zu 1) herangetreten und f\u00fcr die Serienproduktion ausschlie\u00dflich an die Beklagte zu 2). Mit der Entwicklung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und der Bemusterung sei die T\u00e4tigkeit der Beklagten zu 1) beendet gewesen. Die Beklagte zu 1) leiste der Beklagten zu 2) keine Beihilfe, sondern unterst\u00fctze lediglich die an der Spitze des A-Konzerns stehende A XXX SE &amp; Co.<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung der von ihnen \u2013 unstreitig \u2013 erhobenen Einrede der Verj\u00e4hrung tragen die Beklagten vor, dass die subjektiven Voraussetzungen der regelm\u00e4\u00dfigen Verj\u00e4hrung hinsichtlich der Beklagten zu 2) bei der Kl\u00e4gerin vorl\u00e4gen. Diese h\u00e4tte problemlos herausfinden k\u00f6nnen, dass die Beklagte zu 2) Herstellerin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform war, so etwa aufgrund des Aufdrucks \u201eMade in Portugal\u201c. Verj\u00e4hrungshemmende Verhandlungen habe es nicht gegeben, erst recht nicht im Hinblick auf die Beklagte zu 2).<\/li>\n<li>Hilfsweise sei das Verfahren in Bezug auf das Nichtigkeitsberufungsverfahren auszusetzen, da bei der Auslegung der Kl\u00e4gerin die Figur 3 der NKL 17 (Anlage B 2) das Klagepatent unmittelbar vorwegnehme. Da die Kl\u00e4gerin die Omega-Form mit der Tulpenform derart gleichsetze, dass die Omega-Form auch steile Seitenw\u00e4nde aufweisen k\u00f6nne, sei die vom Bundespatentgericht vorgenommene Abgrenzung zum Stand der Technik hinf\u00e4llig.<\/li>\n<li>Das Gericht hat den Parteien und den Prozessbevollm\u00e4chtigten von Amts wegen gestattet, sich w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen \u00fcber den von der Justiz des Landes NRW zur Verf\u00fcgung gestellten Virtuellen Meetingraum (VMR) vorzunehmen. Davon haben die Prozessbevollm\u00e4chtigten Gebrauch gemacht.<\/li>\n<li>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 26.11.2019 und vom 09.08.2022 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, Art. II \u00a7 1 Abs. 1 S. 1 IntPat\u00dcG gegen die Beklagten nicht zu, da eine Verletzung des Klagepatents nicht festgestellt werden kann.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von Anspruch 1 des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend entstammen Abs. ohne Quellenangaben dem Klagepatent) betrifft insbesondere Schlossgeh\u00e4use f\u00fcr einen Kraftfahrzeugt\u00fcrverschluss aus Kunststoff mit einem oder mehreren elektrischen Bauteilen, denen elektrische Leitungen mit Anschlusseinrichtungen zugeordnet sind, ausgestaltet ist, wobei die elektrischen Leitungen mit dem Geh\u00e4use fest verbunden sind.<\/li>\n<li>In seiner einleitenden Beschreibung erl\u00e4utert das Klagepatent, dass derartige Vorrichtungen aus dem Dokument DE-A-4 XXX XXX (nachfolgend: NKL 2, vorgelegt als Anlagen TRI3 und KAP3) bekannt sind (Abs. [0001]). Ferner ist auch ein Verfahren zur Herstellung solcher Vorrichtungen bekannt. Hierbei werden die elektrischen Leitungen und die Kontaktvorrichtungen in eine dem herzustellenden Schlossgeh\u00e4use entsprechende Spritzgie\u00dfform eingelegt und im Wege des Spritzgie\u00dfens in zu armierende Bereiche des Geh\u00e4uses eingebettet, w\u00e4hrend die Kontaktvorrichtungen beim Spritzen des Schlossgeh\u00e4uses zumindest bereichsweise in das Geh\u00e4use eingespritzt werden. Dadurch wird das Schlossgeh\u00e4use bewehrt. Die eingebetteten Leitungen bestehen regelm\u00e4\u00dfig aus einem galvanisch leitenden Kunststoff oder einer galvanisch leitenden Kunststoffschicht und sind mit einer entsprechenden metallisch leitenden Auflage versehen. Die Anschlusseinrichtungen sind bei der bekannten Ausf\u00fchrungsform entweder als L\u00f6th\u00fclsen oder als federnde Lippen aufweisende Taschen ausgebildet (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>In Abs. [0003] bezeichnet es das Klagepatent als seine Aufgabe, ein Geh\u00e4use gem\u00e4\u00df der eingangs beschriebenen Ausf\u00fchrungsform zu schaffen, das nicht nur in montagetechnischer und stabilit\u00e4tsm\u00e4\u00dfiger Hinsicht allen Anforderungen gen\u00fcgt und einen einwandfreien elektrischen Kontakt gew\u00e4hrleistet, sondern bei dem auch auftretende Federkr\u00e4fte nicht oder zumindest m\u00f6glichst gering auf die elektrischen Bauteile \u00fcbertragen werden.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent ein Schlossgeh\u00e4use nach Ma\u00dfgabe von Anspruch 1 vor. Dieser kann in der geltend gemachten, vom Bundespatentgericht beschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung in Form einer Merkmalsanalyse wie folgt dargestellt werden:<\/li>\n<li>a) Schlossgeh\u00e4use f\u00fcr einen Kraftfahrzeugt\u00fcrverschluss.<\/li>\n<li>b) Das Schlossgeh\u00e4use ist aus Spritzguss-Kunststoff.<\/li>\n<li>c) Das Schlossgeh\u00e4use umfasst einen oder mehrere elektrische sowie als Mikro-Schalter (6) ausgebildeten Bauteile (6).<\/li>\n<li>d) Den als Mikro-Schalter (6) ausgebildeten Bauteilen sind elektrische Leitungen (7) mit Anschlusseinrichtungen (8) zugeordnet.<\/li>\n<li>e) Die elektrischen Leitungen (7) sind mit dem Schlossgeh\u00e4use (3) durch Spritzgie\u00dfen fest verbunden und in das Schlossgeh\u00e4use (3) eingebettet.<\/li>\n<li>f) Die an die elektrischen Leitungen (7) anzuschlie\u00dfenden Mikro-Schalter (6) weisen einen oder mehrere federnde Anschlussleiter (9) zur endseitigen Kontaktierung mit den Anschlusseinrichtungen (8) der elektrischen Leitungen auf.<\/li>\n<li>g) Die federnden Anschlussleiter (9) sind als Leiterblechstreifen (9) ausgebildet und treten in etwa orthogonal zur F\u00fcgerichtung (Pfeil A) aus dem Mikro-Schalter (6) aus.<\/li>\n<li>h) Die federnden Anschlussleiter (9) der Mikro-Schalter (6) sind derart ausgebildet, dass die Federwirkung (Pfeil B) der Anschlussleiter (9) in etwa orthogonal zur F\u00fcgerichtung (Pfeil A) der Mikro-Schalter (6) ausgerichtet ist.<\/li>\n<li>i) Durch die Ausrichtung der Federwirkung werden auftretende Kr\u00e4fte nicht oder nur unwesentlich auf den Vergussbereich und das Innere der Mikro-Schalter (6) \u00fcbertragen.<\/li>\n<li>j) Die Anschlusseinrichtungen (8) der elektrischen Leitungen (7) sind als senkrecht aufstehende Kontaktstege (10) ausgebildet.<\/li>\n<li>k) Die elektrischen Anschlussleiter (9) sind als Spreizelemente mit Kontaktfl\u00e4chen (11) ausgebildet, welche auf die Kontaktstege (10) aufsteckbar sind.<\/li>\n<li>l) Die federnden Anschlussleiter (9) weisen ein in etwa parallel zur F\u00fcgerichtung (Pfeil A) abgewinkeltes Kontaktende (12) auf, welches eine auffedernde sowie \u03a9-f\u00f6rmig [Omega-f\u00f6rmig] ausgebildete Klemmausnehmung (13) aufweist, die auf die Kontaktstege (10) aufsteckbar ist.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDas Klagepatent lehrt ein f\u00fcr ein Kraftfahrzeugt\u00fcrschloss bestimmtes Schlossgeh\u00e4use aus Spritzguss-Kunststoff (Merkmale a) und b)). In das Schlossgeh\u00e4use sind elektrische Leitungen fest eingebettet (Merkmal e)).<\/li>\n<li>Weiterhin umfasst das Schlossgeh\u00e4use ein oder mehrere elektrische Mikroschalter (Merkmal c)), denen die im Schlossgeh\u00e4use eingebetteten elektrischen Leitungen mit Anschlusseinrichtungen zugeordnet sind (Merkmal d)). Dabei sind die Anschlusseinrichtungen der im Schlossgeh\u00e4use eingebetteten elektrischen Leitungen als senkrecht aufstehende Kontaktstege ausgebildet (Merkmal j)). An diese Anschlusseinrichtungen sollen die Mikroschalter angeschlossen werden, so dass elektrischer Strom flie\u00dfen kann.<\/li>\n<li>Die Mikroschalter wiederum weisen \u2013 gewisserma\u00dfen als Gegenst\u00fcck zu den Kontaktstegen der elektrischen Leitungen \u2013 federnde Anschlussleiter auf, die mit den Kontaktstegen verbunden werden k\u00f6nnen (Merkmal f)). Die Ausgestaltung der federnden Anschlussleiter wird in den Merkmalen h), i), k) und l) n\u00e4herer spezifiziert: Hiernach sind sie als Spreizelemente mit Kontaktfl\u00e4chen ausgebildet, welche auf die senkrechten Kontaktstege der Leitungen aufsteckbar sind (Merkmal k)) und zum Aufstecken eine Klemmausnehmung aufweisen (Merkmal l)). Die Federwirkung der Anschlussleiter soll dabei orthogonal zur F\u00fcgerichtung der Mikroschalter ausgerichtet sein (Merkmal h)). Zur Veranschaulichung wird nachfolgend ein Ausschnitt aus Figur 2 eingeblendet, in der die F\u00fcgerichtung mit Pfeil A gezeigt ist, w\u00e4hrend die Federwirkung als Pfeil B illustriert ist:<\/li>\n<li>Durch die orthogonal zur F\u00fcgerichtung wirkende Federkraft werden Kr\u00e4fte nicht oder nur unwesentlich auf den Vergussbereich und das Innere der Mikro-Schalter \u00fcbertragen (Merkmal k)). Die Form der federnden Anschlussleiter bzw. deren Klemmausnehmung wird von Merkmal l) n\u00e4her spezifiziert: Dieses weisen ein in etwa parallel zur F\u00fcgerichtung abgewinkeltes Kontaktende auf, wobei die Klemmausnehmung auffedernde und \u03a9-f\u00f6rmig [Omega-f\u00f6rmig] ausgebildet ist.<\/li>\n<li>Durch die beanspruchte (federnde) Ausgestaltung der Anschlussleiter sollen Kontaktprobleme zwischen elektrischen Bauteilen und elektrischen Leitungen durch Verformungen vermieden werden (vgl. Abs. [0004]). Die federnde Ausgestaltung erm\u00f6glicht es, die Anschlusseinrichtungen (8) der elektrischen Leitungen (7) im Schlossgeh\u00e4use in Form von Kontaktstegen starr auszubilden, so dass bei diesen Verformungen kein Problem darstellen. Dies vereinfacht die Fertigung des Geh\u00e4uses, weil die Elemente mit Federwirkung nicht mehr im Bereich der Anschlusseinrichtungen (also im Geh\u00e4use), sondern im Bereich der Anschlussleiter der elektrischen Bauteile untergebracht sind (Abs. [0004]) werden. Der Anschlussleiter wird zwar beim F\u00fcgen (d.h. Einbau des elektrischen Bauteils (6) in das Schlossgeh\u00e4use) kurzfristig belastet, anschlie\u00dfend werden die Belastungen aber weitestgehend unterdr\u00fcckt. Bei empfindlichen Bauteilen besteht so nicht mehr die Gefahr der Besch\u00e4digung beim F\u00fcgen.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nVor dem Hintergrund des Streits der Parteien bedarf Merkmal l), wonach die federnden Anschlussleiter ein in etwa parallel zur F\u00fcgerichtung abgewinkeltes Kontaktende aufweisen, das wiederum eine auffedernde sowie \u03a9-f\u00f6rmig [Omega-f\u00f6rmig] ausgebildete Klemmausnehmung aufweisen, der n\u00e4heren Er\u00f6rterung.<\/li>\n<li>Nach dem Verst\u00e4ndnis des Fachmanns, bei dem es sich hier um einen mit der Entwicklung von KFZ-Schlie\u00dfsystemen betrauten Mechatronik-Ingenieur mit Hochschulabschluss handelt (vgl. S. 14 BPatGU), ist eine Omega-Form bauchig und an der geschlossenen Oberseite rund ausgebildet und weist an der offenen Unterseite eine abgerundete Engstelle auf, die sich in einer Rundung nach au\u00dfen wieder \u00f6ffnet.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nWie sich bereits aus dem Anspruchswortlaut \u201eKlemmausnehmung\u201c ergibt, kommt es bei der beanspruchten Omega-Form auf den Verlauf der Innenwandungen der Klemme \u2013 also die eigentliche Ausnehmung \u2013 an. Dies steht zwischen den Parteien zutreffend nicht in Streit und ergibt sich auch aus den Figuren im Klagepatent, bei denen nur die Innenwandungen, nicht aber die Au\u00dfenkontur der Klemmen eine entsprechende Form aufweisen. K\u00e4me es auf die Au\u00dfenkontur an, so w\u00e4ren diese Figuren nicht anspruchsgem\u00e4\u00df, wovon im Zweifel nicht auszugehen ist (vgl. (BGH, GRUR 2015, 972 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge; BGH, GRUR 2015, 875 \u2013 Rotorelemente).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDas Klagepatent differenziert zwischen einer nunmehr allein beanspruchten Omega-f\u00f6rmigen Klemmausnehmung und solchen, die tulpenf\u00f6rmig oder glockenf\u00f6rmig sind. So erl\u00e4utert das Klagepatent in Abs. [0005] der urspr\u00fcnglichen, nicht abge\u00e4nderten Klagepatentbeschreibung eine Ausgestaltung, bei der der federnde Anschlussleiter ein in etwa parallel zur F\u00fcgerichtung abgewinkeltes Kontaktende aufweist, das wiederum eine auffedernde Klemmausnehmung aufweist, die auf die Kontaktstege aufsteckbar ist. In dieser Variante kann die Kontaktausnehmung \u201etulpenf\u00f6rmig, glockenf\u00f6rmig oder Omega-f\u00f6rmig\u201c ausgebildet sein. Aufgrund des neu eingef\u00fcgten Merkmals l) ergibt sich f\u00fcr den Fachmann, dass tulpen- oder glockenf\u00f6rmige Klemmausnehmungen nicht (mehr) in den Schutzbereich des Klagepatents fallen, so dass die Omega-Form sich von der Tulpen- und der Glockenform unterscheiden muss. Der Unterschied liegt insbesondere darin, dass die beanspruchte Omega-Form bauchige Seitenw\u00e4nde aufweist.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDies ergibt sich insbesondere aus dem das Klagepatent beschr\u00e4nkt aufrecht erhaltenden Urteil des Bundespatentgerichts, welches bei der Auslegung zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nZwar binden die Entscheidungsgr\u00fcnde eines das Klagepatent beschr\u00e4nkt aufrechterhaltenden Nichtigkeitsurteils das Verletzungsgericht grunds\u00e4tzlich nicht, sondern dienen lediglich als wertvolle Auslegungshilfe (BGH, GRUR 1998, 895 \u2013 Regenbecken; BGH, GRUR 2010, 950 \u2013 Walzenformgebungsmaschine; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 31.10.2019 \u2013 I-15 U 65\/17 = BeckRS 2019, 31339). Wenn aber \u2013 wie vorliegend \u2013 eine \u00c4nderung von Beschreibung oder Zeichnungen erfolgt ist, erg\u00e4nzt oder ersetzt der die ge\u00e4nderte Anspruchsfassung betreffende Teil der Entscheidungsgr\u00fcnde die Patentbeschreibung (BGH, GRUR 2007, 778, 780 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit I; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 31.10.2019 \u2013 I-15 U 65\/17 \u2013 Rn. 27 bei Juris; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 21.04.2005 \u2013 I-2 U 111\/03 = BeckRS 2006, 10244). Der Gegenstand des Patentanspruchs ergibt sich nunmehr aus dem Wortlaut des neugefassten Anspruchs, wie er durch die Beschreibung und die Zeichnungen im Lichte der insoweit ergangenen Entscheidungsgr\u00fcnde erl\u00e4utert ist (BGH, GRUR 1992, 839, 840 \u2013 Linsenschleifmaschine). Die Bestimmung des Schutzbereichs darf sich nicht in Widerspruch zu einer Teilvernichtung setzen (BGHZ 73, 40, 45 \u2013 Aufh\u00e4nger; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.09.2013 \u2013 I-2 U 23\/13 Rn. 57). Es verbietet sich deshalb, im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren in den Anspruch neu eingef\u00fcgte beschr\u00e4nkende Merkmale bei der Auslegung f\u00fcr unerheblich anzusehen und wieder zu eliminieren (vgl. BGH, GRUR 1961, 335, 337 \u2013 Bettcouch; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 09.12.2021 \u2013 I-2 U 9\/21 Rn. 59 f. = GRUR-RS2021, 39586).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nNach dem hiernach wie die Beschreibung bei der Auslegung zu ber\u00fccksichtigenden Urteil des Bundespatentgerichts sind die Omega-f\u00f6rmigen Klemmausnehmungen auch durch bauchige Seitenw\u00e4nde gekennzeichnet.<\/li>\n<li>Das Bundespatentgericht hat das Klagepatent in der Fassung des Hilfsantrags VIII, der das hier zu er\u00f6rternde Merkmal l) enth\u00e4lt, beschr\u00e4nkt aufrechterhalten. Die \u00fcbrigen, weitergehenden Anspruchsfassungen seien dagegen von der NKL 2 (DE-A-4 306 14; vgl. Anlagen TRI 3 und KAP 3) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen oder von der NKL 2 in Kombination mit der NKL 17 (Auslegeschrift DE 1 129 XXX, Anlage B 3) nahegelegt (S. 17 ff. BPatGU). Die nun geltend gemachte Anspruchsfassung gem\u00e4\u00df Hilfsantrag VIII sei dagegen zul\u00e4ssig und patentf\u00e4hig, da eine nach Merkmal l) ausgebildete Klemmausnehmung im Stand der Technik weder bekannt noch nahegelegt worden sei (S. 26 BPatGU). Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Figur 3 der NKL 17 verkleinert eingeblendet, von der das Bundespatentgericht eine Omega-f\u00f6rmige Klemmausnehmung abgegrenzt hat:<\/li>\n<li>\nWeiterhin grenzt das Bundespatentgericht die vom Klagepatent beanspruchte Omega-f\u00f6rmigen Klemmausnehmung von in der NKL 5 gezeigten, U-f\u00f6rmig ausgebildeten Anschlussleitern mit einem senkrecht zur F\u00fcgerichtung abgewinkelten Kontaktende ab (S. 27 Abs. 2 BPatGU).<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nNach den Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts zum Verst\u00e4ndnis von Merkmal l) (S. 16 BPatGU), zeichnet sich die Omega-Form dadurch aus, dass sie \u201ebauchig und an der geschlossenen Oberseite rund ausgebildet ist sowie an der offenen Unterseite eine abgerundete Engstelle aufweist, die sich in einer Rundung nach au\u00dfen wieder \u00f6ffnet\u201c. Dies gilt gleicherma\u00dfen f\u00fcr den vom Bundespatentgericht synonym verwendeten Ausdruck \u201eOmega-f\u00f6rmige\u201c (Klemmausbildung). Es w\u00fcrde wenig Sinn ergeben, eine Omega-Form zu er\u00f6rtern, wenn damit etwas anderes als die vom Klagepatent beanspruchte \u201eOmega-f\u00f6rmig\u201c gemeint ist. Auch sonst gibt es keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass das Bundespatentgericht einen Unterschied zwischen einer Omega-Form allgemein und einer Omega-f\u00f6rmigen Klemmausnehmung macht.<\/li>\n<li>Die beanspruchte Omega-Form grenzt das Bundespatentgericht (S. 16 BPatGU) von einer Glockenform ab, bei der im Vergleich zur Omega-Form die Klemmausnehmung an den Seiten steiler verl\u00e4uft, w\u00e4hrend sie an der Oberseite ebenfalls abgerundet ist und sich an der offenen Unterseite ohne Engstelle nach au\u00dfen hin \u00f6ffnet.<\/li>\n<li>Bei einer ebenfalls nicht Merkmal l) unterfallenden Tulpenform liegt dagegen ein noch steilerer, ggf. gerader und senkrechter Verlauf an den Seiten der Ausnehmung vor; weiterhin zeichne sich die Tulpenform mit einer geringen Abrundung an der Oberseite bis hin zu einem geraden und waagerechten Verlauf aus, wobei an der Unterseite wie bei der Omega-Form eine Engstelle vorhanden ist (S. 16 BPatGU).<\/li>\n<li>Damit geh\u00f6ren die bauchigen Seitenw\u00e4nde der Omega-Form zu den Merkmalen, mit denen sich die beanspruchte Form der Klemmausnehmung von nicht klagepatentgem\u00e4\u00dfen Klemmausnehmungen abgrenzt.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nDem steht nicht die Bezugnahme des Bundespatentgerichts auf die Figuren 2 bis 4 des Klagepatents entgegen. Es besteht im Urteil des Bundespatentgerichts kein Widerspruch zwischen der textlichen Definition der Omega-f\u00f6rmigen Klemmausnehmung und dem Verweis auf die Figuren des Klagepatents.<\/li>\n<li>Zwar bezeichnet das Klagepatent die in Figur 2 gezeigte Klemmausnehmung (die nachfolgend ausschnittsweise eingeblendet wird) als tulpenf\u00f6rmig (Abs. [0011] a.E.), die aber tats\u00e4chlich Omega-f\u00f6rmig ist (so auch S. 16 Abs. 4 BPatGU).<\/li>\n<li>\nEs kann dahingestellt bleiben, ob es sich hierbei um eine Fehlbezeichnung handelt oder das Klagepatent die Tulpenform abweichend vom fach\u00fcblichen Sprachgebrauch als Oberbegriff f\u00fcr Klemmausnehmungen sowohl mit der beanspruchten Omega-Form als auch mit gerade verlaufenden Seiten ansieht (so S. 16 Abs. 5 BPatGU). Ungeachtet dessen beansprucht das Klagepatent nur eine Omega-Form, wie sie etwa in Figur 2, aber auch in den Figuren 3 und 4 zu erkennen ist. Nachfolgend wird Figur 4 ausschnittsweise eingeblendet:<\/li>\n<li>\nEin weiteres Verst\u00e4ndnis von Omega-f\u00f6rmig l\u00e4sst sich nicht aus dem Verweis des Bundespatentgerichts auf Figur 3 begr\u00fcnden. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin zeigt auch die nachfolgend eingeblendete Figur 3 des Klagepatents eine bauchige Omega-Form:<\/li>\n<li>Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach Abs. [0009] Figur 4 ein Querschnitt der Ausf\u00fchrungsform in Figur 3 ist und aus Figur 4 eine (klassische) Omega-Form hervorgeht. Dem steht nicht entgegen, dass die Klemmausnehmung in Figur 3 steilere (weniger bauchige) Seitenw\u00e4nde aufzuweisen scheint, da dies alleine der Perspektive geschuldet ist. Im \u00dcbrigen handelt es sich bei den Figuren nur um Prinzipskizzen, so dass eine weitere Auslegung nicht allein deshalb geboten ist, da die Zeichnungen gewisse Ungenauigkeiten aufweisen.<\/li>\n<li>(5)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin meint, zwischen der Omega-Form und der Tulpenform bestehe der Unterschied in einer \u201egeringeren Abrundung der Oberseite bis hin zu einem geraden und waagerechten Verlauf\u201c (S. 16 Abs. 2 BPatGU), rechtfertigt dies keine weitere Auslegung der Omega-Form, so dass auch Klemmausnehmungen ohne bauchige Seitenw\u00e4nde vom Klagepatent erfasst w\u00fcrden. Zwar m\u00f6gen sich Omega- und Tulpenform in Bezug auf die Oberseite der Klemmausnehmung unterscheiden. Gleichwohl verlangt das Bundespatentgericht (ebenfalls auf S. 16 Abs. 2 BPatGU) f\u00fcr die Omega-Form auch eine bauchige Ausgestaltung. Dass zus\u00e4tzlich ein weiteres Merkmal \u2013 namentlich die Abrundung der Oberseite \u2013 eine Abgrenzung zur Tulpenform erlaubt, steht dem nicht entgegen.<\/li>\n<li>(6)<br \/>\nEbenso wenig kann der Kl\u00e4gerin darin gefolgt werden, dass \u201ebauchig\u201c im Bundespatentgerichtsurteil sich auf die Oberseite beziehe und den Gegenstand des Klagepatents nur von der \u201erechteckig ausgebildeten Klemm\u00f6ffnung\u201c (S. 24 BPatGU) der NKL 17 abgrenzt. Das Bundespatentgericht grenzt die Omega-Form von der Ausgestaltung in der NKL 17 nicht nur \u00fcber die Rundung der Oberseite, sondern auch \u00fcber den bauchigen Bereich zwischen Ober- und Unterseite ab.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nFunktionale Erw\u00e4gungen erlauben vorliegend keine weitere Definition der beanspruchten Omega-Form. Als Funktion der Omega-Form nennt das Klagepatent in Abs. [0005] a.E. einen einfachen Aufbau und ein hohes Ma\u00df an Stabilit\u00e4t. Allerdings sind nicht alle Klemmausnehmungen, die eine solche Funktion erf\u00fcllen, als klagepatentgem\u00e4\u00dfe Omega-Form anzusehen. Dies ist bereits deswegen ausgeschlossen, weil das Klagepatent einen einfachen Aufbau und ein hohes Ma\u00df an Stabilit\u00e4t in Abs. [0005] a.E. gleicherma\u00dfen der nicht-beanspruchten Tulpen- und Glockenform zuspricht.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus erkennt der Fachmann, dass die abgerundete Gestalt der Omega-Form Spannungen neutralisieren soll. Dies gilt aber nicht nur f\u00fcr die abgerundete Oberseite und die gerundete Engstelle an der Unterseite, sondern auch f\u00fcr die bauchigen Seitenw\u00e4nde. Die Kl\u00e4gerin ist dem Vortrag der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 09.08.2022 nicht entgegen getreten, dass die Fortsetzung der Rundung der Oberseite in die Seitenw\u00e4nde hinein zur besseren Verteilung der Kr\u00e4fte beitr\u00e4gt und dabei wie ein Gew\u00f6lbe wirkt. Es ist dagegen nicht ersichtlich, dass dies ebenfalls f\u00fcr tulpen- oder glockenf\u00f6rmigen Klemmausnehmungen zutrifft.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen w\u00e4re es auch unzul\u00e4ssig, aufgrund von funktionellen Erw\u00e4gungen eine Omega-f\u00f6rmige Klemmausnehmung auch ohne bauchige Seitenw\u00e4nde zu bejahen. Eine funktionale Betrachtung darf nicht dazu f\u00fchren, dass ein r\u00e4umlich-k\u00f6rperliches Merkmal auf seine blo\u00dfe Funktion reduziert wird, so dass die Auslegung mit den r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben des Merkmals nicht mehr in Einklang zu bringen ist (BGH, Urteil vom 14.06.2016 \u2013 X ZR 29\/15 \u2013 Rn. 29 f. \u2013 Pemetrexed; Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 906). Dies w\u00e4re hier aber der Fall, wenn man eine Klemmausnehmung trotz gerade bzw. paralleler Seitenw\u00e4nde als Omega-f\u00f6rmig im Sinne des Klagepatents ansehen w\u00fcrde. Eine solche Form w\u00e4re mit dem Wortsinn von Omega-f\u00f6rmig nicht mehr in Einklang zu bringen und w\u00fcrde die vom Bundespatentgericht vorgenommene Abgrenzung der Lehre des Klagepatents vom Stand der Technik zunichtemachen.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDie hiesige Auslegung entspricht auch dem allgemeinen sprachlichen Verst\u00e4ndnis einer Omega-Form, da hiernach ein Omega (\u03a9) runde, bauchige Seitenw\u00e4nde aufweist. Der allgemeine Sprachgebrauch hat zwar f\u00fcr die Ermittlung des ma\u00dfgeblichen technischen Sinngehalts (vgl. BGH, GRUR 1999, 902, 912 \u2013 Spannschraube) des Anspruchs keine abschlie\u00dfende Bedeutung; auf ihn darf bei der Patentauslegung nichts desto trotz zur\u00fcckgegriffen werden, weil in der Regel Begriffe mit ihrem (auf dem betroffenen Fachgebiet) \u00fcblichen Inhalt verwendet werden, soweit die ma\u00dfgebliche Ber\u00fccksichtigung der objektiven Aufgabe und L\u00f6sung des Klagepatents unweigerlich zu dem Begriffsverst\u00e4ndnis des allgemeinen Sprachgebrauchs f\u00fchrt (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 26.10.2017 \u2013 I-15 U 95\/16). Dies ist hier der Fall, wie sich aus dem vorstehenden Erw\u00e4gungen ergibt. Es sind auch keine Anzeichen daf\u00fcr ersichtlich, dass Omega-f\u00f6rmig vom Klagepatent abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch verstanden wird.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nDie im Nichtigkeitsverfahren vertretenen Auffassungen der Parteien sind f\u00fcr die Auslegung des Klagepatents nicht relevant, da es sich hierbei weder um zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial (vgl. \u00a7 14 PatG), noch um fachm\u00e4nnische \u00c4u\u00dferungen handelt.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nAuf Grundlage des dargestellten fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnisses weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine Omega-f\u00f6rmig ausgebildete Klemmausnehmung im Sinne von Merkmal l) auf. Es fehlt an bauchigen Seitenw\u00e4nden. Diese sind vielmehr nahezu parallel, wie das nachfolgend eingeblendete Foto der Klemmauslegung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und die von den Beklagten (S. 11 des Schriftsatzes vom 04.07.2022, Bl. 221 GA) gefertigte Zeichnung der Innenkontur, deren Richtigkeit nicht bestritten ist, zeigen:<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Antrags zu Ziffer I. auf Unterlassung gegen die Beklagten zu 1) zu tragen. Im Rahmen der nach \u00a7 91a ZPO zu erfolgenden Entscheidung \u00fcber die Kosten unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen war insoweit ausschlaggebend, dass die Kl\u00e4gerin mangels Patentverletzung auch vor Erl\u00f6schen des Klagepatents hinsichtlich des Unterlassungsantrags unterlegen w\u00e4re. Dabei ist im Rahmen der (summarischen) Verletzungspr\u00fcfung bei der Entscheidung nach \u00a7 91a ZPO die Anspruchsfassung zugrunde zu legen, die von der Kl\u00e4gerin nunmehr verfolgt wird. Auf die im Zeitpunkt der Erledigungserkl\u00e4rung verfolgte Anspruchsfassung kann insofern nicht abgestellt werden, da diese vom Bundespatentgericht als nicht rechtsbest\u00e4ndig erachtet wurde und von der Kl\u00e4gerin auch nicht mehr geltend gemacht wird.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1, 2 ZPO.<\/li>\n<li>III. Der Streitwert wird auf bis zu EUR 2.000.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3240 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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