{"id":9112,"date":"2023-01-02T17:00:50","date_gmt":"2023-01-02T17:00:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=9112"},"modified":"2023-01-02T12:34:01","modified_gmt":"2023-01-02T12:34:01","slug":"4a-o-39-21-bauzustandspruefung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9112","title":{"rendered":"4a O 39\/21 &#8211; Bauzustandspr\u00fcfung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3239<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 29. September 2022, Az. 4a O 39\/21<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<br \/>\nIII. Das Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatzfeststellung wegen einer Verletzung des deutschen Teils der europ\u00e4ischen Patente EP XXX B1 und EP XXX B1 (im Folgenden: Klagepatente 1 und 2) geltend.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin vermarktet Patente zur Durchf\u00fchrung der ber\u00fchrungslosen Inspektion von Windenergieanlagen.<br \/>\nDie A GmbH ist eingetragene Inhaberin des Klagepatentes 1 EP XXX B1, das am 31.08.2012 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE XXX vom 01.09.2011 und der DE XXX vom 18.11.2011 angemeldet wurde. Die Anmeldung des Klagepatentes wurde am 06.03.2013 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 24.06.2015 bekannt gemacht.<br \/>\nDas Klagepatent 1 betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur thermischen \u00dcberpr\u00fcfung des Bauzustandes von Windkraftanlagen. Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet in der eingetragenen Fassung wie folgt:<br \/>\n\u201eVerfahren zur \u00dcberpr\u00fcfung des baulichen Zustands von Windkraftanlagen in Form von mehrere Rotorbl\u00e4tter (4) aufweisenden Windr\u00e4dern (1), wobei die Windkraftanlagen von einer oder mehreren an und\/oder in einem mobilen Standort (2) installierten thermografischen Aufnahmeeinrichtungen (6) erfasst und die dabei ermittelten Messwerte in Hinblick auf etwaige Besch\u00e4digungen ausgewertet werden, dadurch gekennzeichnet, dass die ermittelten Messwerte unter Ber\u00fccksichtigung der durch den Betrieb der Rotorbl\u00e4tter (4) zum Zeitpunkt der Messung bedingten thermischen und\/oder dynamischen Beanspruchungen ausgewertet werden.\u201c<br \/>\nIm Folgenden wird in verkleinerter Darstellung Figur 1 des Klagepatentes 1 dargestellt, die einen Hubschrauber im Einsatz an einem Windrad zeigt:<br \/>\nDie A GmbH ist zudem eingetragene Inhaberin des Klagepatentes 2 EP 2 631 XXX B1, das am 25.02.2013 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE XXX vom 24.02.2012 angemeldet wurde. Die Anmeldung des Klagepatentes 2 wurde am 28.08.2013 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 23.08.2017 bekannt gemacht.<br \/>\nDas Klagepatent 2 betrifft ein Verfahren zur \u00dcberpr\u00fcfung des baulichen Zustands von Windkraftanlagen. Patentanspruch 1 des Klagepatentes 2 lautet in der eingetragenen Fassung wie folgt:<br \/>\n\u201eVerfahren zur \u00dcberpr\u00fcfung des baulichen Zustands von Windkraftanlagen (1) in Form von mehrere Rotorbl\u00e4tter (4) aufweisenden Windr\u00e4dern, wobei Teile der Windkraftanlagen von einer oder mehreren installierten thermografischen Aufnahmeeinrichtungen (6) erfasst und die dabei ermittelten Messwerte im Hinblick auf etwaige Besch\u00e4digungen ausgewertet werden, wozu in einem ersten Verfahrensschritt ein Messzeitraum (\u0394tmess) ermittelt wird, zu dem eine Temperaturdifferenz (\u0394T) zwischen einem innenliegenden Bereich (40) der Windkraftanlage, insbesondere innerhalb einer Hohlkammer (40), und einem daran benachbarten au\u00dfenliegenden Bereich der Windkraftanlage (41&#8243;), insbesondere an einer Au\u00dfenwandung (41), aufgrund von Umwelteinfl\u00fcssen (TU) einen Mindestwert (\u0394Tmin) annehmen wird, dadurch gekennzeichnet, dass in dem ersten Verfahrensschritt ein Verlauf der Umgebungstemperatur (TU) im Bereich einer Windkraftanlage analysiert wird, anhand dessen die Temperaturdifferenz (\u0394T) f\u00fcr einen Zeitpunkt in der Zukunft ermittelt wird, und eine momentane Temperatur (TA) am au\u00dfenliegenden Bereich (41) des Rotorblattes (4) ermittelt wird und dass anhand eines thermischen Modells des Rotorblattes (4) oder eines Teils davon die derzeitige Temperatur (Ti) am innenliegenden Bereich des Rotorblattes (40) berechnet wird, wobei das thermische Modell die W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit der Strukturen und Materialien im Rotorblatt ber\u00fccksichtigt, und dass in einem zweiten Verfahrensschritt ein Luftfahrzeug (2), an dem die eine oder mehrere thermografische Aufnahmeeinrichtungen (6) installiert sind, w\u00e4hrend dieses Messzeitraums (\u0394t mess) in eine Position gebracht wird, in welcher die Windkraftanlage in den Erfassungsbereich der installierten thermografischen Aufnahmeeinrichtungen (6) gelangt, und dass in einem dritten Verfahrensschritt die Windkraftanlage (1) von der thermografischen Aufnahmeeinrichtung (6) w\u00e4hrend dieses Messzeitraums (\u0394tmess) erfasst wird.\u201c<br \/>\nIm Folgenden wird in verkleinerter Darstellung Figur 1 des Klagepatentes 2 eingeblendet, die einen Hubschrauber im Einsatz an einem Windrad zeigt:<br \/>\nDer Erfinder und Anmelder der Klagepatente, Herr B, ist der Ehemann der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Kl\u00e4gerin und Inhaber sowie Erfinder der deutschen Patente DE 10 2011 XXX XXX B3 und DE 10 2012 XXX XXX B3, die ebenfalls ein Verfahren zur \u00dcberpr\u00fcfung des baulichen Zustands von Windkraftanlagen betreffen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin erwarb die Klagepatente von ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin, Frau E, am 24.10.2017, welche diese zuvor von der eingetragenen Patentinhaberin erworben hatte. Die Kl\u00e4gerin wurden die Nutzungsrechte an den Klagepatenten sowie an den deutschen Patenten 10 2011 XXX 833.2 und 10 2012 XXX XXX (\u201edurch Sicherungs\u00fcbereignung\u201c) einger\u00e4umt.<br \/>\nDer Beklagte zu 1) war Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der C GmbH. Die Beklagten zu 1) und 2) sind Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der D GmbH, die Beratungs- und Softwareentwicklungsdienstleistungen erbringt. Der Beklagte zu 3) ist Angestellter der D GmbH.<br \/>\nUrspr\u00fcnglich wollten die D GmbH und die A GmbH, deren gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Gesellschafterin ebenfalls Fr. Dr. E, die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der hiesigen Kl\u00e4gerin war, auf dem Gebiet der Durchf\u00fchrung der ber\u00fchrungslosen Inspektion von Windenergieanlagen kooperieren. Nachdem die A GmbH im Oktober 2017 Insolvenz angemeldet hatte, war dieses Vorhaben gegenstandslos.<br \/>\nAm 31.05.2016 schlossen die A GmbH und die D GmbH einen Lizenz- und Vertriebsvertrag ab. Die A GmbH sprach mit Schreiben vom 17.09.2017 (Anlage B8) die K\u00fcndigung dieses Vertrags \u201eau\u00dferordentlich mit sofortiger Wirkung\u201c aus.<br \/>\nF\u00fcr die Gesellschaft D GmbH, vertreten durch den Beklagten zu 1), wurde am 14.06.2016 bei der F GmbH ein Antrag auf Gew\u00e4hrung einer Zuwendung im Rahmen des F\u00f6rderprogramms \u201eXXX&#8220; des Bundesministeriums f\u00fcr Wirtschaft und Energie (BMWi) unter dem F\u00f6rderkennzeichen XXX f\u00fcr die \u201eEntwicklung eines (teil-)automatischen Erfassungs- und Auswertemoduls zur Identifikation von Fehlern in Innenstruktur der Rotorbl\u00e4tter von Windkraftanlagen\u201c gestellt (im Folgenden: G-Antrag). Unter der \u00dcberschrift \u201eAngaben zur Patentsituation\u201c des Antrags (Bl. 82 des Anlagenbandes der Kl\u00e4gerin) wurde ein Kreuz bei \u201eDas XXX-Projekt basiert auf der Umsetzung eigener Schutzrechte. Die Zustimmung aller Rechteinhaber zur Nutzung und VeMrtung liegt vor.\u201c gesetzt. Auf Seiten 11 f. der \u201eAntragserg\u00e4nzung\u201c (Bl. 125 f. des Anlagenbandes der Kl\u00e4gerin) werden unter anderem die Klagepatente 1 und 2 als \u201evon der A GmbH als Lizenzgeber gehaltenen Patente bez\u00fcglich der thermografischen Inspektion des Zustandes von Windr\u00e4dern\u201c aufgez\u00e4hlt. Zudem wird wie folgt ausgef\u00fchrt:<br \/>\n\u201e(&#8230;) Dementsprechend ist eine Vermarktung nur unter Nutzung dieser Patente ist m\u00f6glich. Ein Lizenzvertrag, mit dem die erforderlichen Rechte f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Entwicklungsprojektes von der A GmbH auf die D GmbH und H gew\u00e4hrt werden, ist unterzeichnet.\u201c<br \/>\nAuf den Antrag hin erhielt die D GmbH eine F\u00f6rderung aus dem Bundeshaushalt in H\u00f6he von h\u00f6chstens 170.999,00 \u20ac f\u00fcr den Zeitraum vom 01.09.2016 bis 31.12.2017 (vgl. Bewilligungsbescheid vom 23.08.2016, Bl. 148 ff. des Anlagenbandes der Kl\u00e4gerin). F\u00f6rdermittelzahlungen erfolgten noch bis in das Jahr 2018.<br \/>\nAuch die Kl\u00e4gerin stellte am 04.12.2019 einen G-Antrag f\u00fcr die \u201eEntwicklung einer Remote-Steuerung und miniaturisierter Energieversorgung f\u00fcr teilautomatisierte Drohnen f\u00fcr eine Windkraftanlageninspektion\u201c, der mit Bescheid vom 26.03.2020 abgelehnt wurde (vgl. Ablehnungsbescheid Bl. 153 ff. des Anlagenbandes der Kl\u00e4gerin).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, sie habe gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung, Auskunft bzw. Rechnungslegung und Schadensersatz. Eine Patentverletzung sei darin zu sehen, dass der Beklagte zu 1) am 22.07.2017 in der I mit dem patentgesch\u00fctzten Verfahren geworben und die patentgesch\u00fctzten Leistungen ohne Genehmigung des Schutzrechtsinhabers angeboten habe, ferner darin, dass er in dem J der Ausgabe 0X\/201X mit dem Patent gesch\u00fctzten Verfahren geworben habe. Aufgrund dieser Zeitungsartikel h\u00e4tten alle drei Beklagte bei der Firma K am 2X04.2017, am 2X.05.2017 und am 0X.07.2017 die patentgesch\u00fctzten Verfahren zur gewerblichen Vermarktung ohne Genehmigung des Schutzrechteinhabers angeboten, unter anderen indem eine Pr\u00e4sentation von dem Beklagen zu 2) erstellt und von allen Dreien pr\u00e4sentiert worden sei (unter VeMis auf die Anlage K 1a in dem Verfahren 12 O 24\/19). Der Beklagte zu 3) habe mit dem patentgesch\u00fctzten Verfahren geworben, indem er am 03.07.2017 die Pr\u00e4sentation K Unterst\u00fctzung durch Software bei der K GmbH gehalten habe sowie am 04.07.2017 und am 12.07.2017 die Pr\u00e4sentationen \u201eSoftwareunterst\u00fctzung bei der Inspektion von Windkraftanlagen durch XXX\u201c und \u201eXXX\u201c zur gewerblichen Vermarktung per E-Mail an M gesendet habe. Eine patentverletzende Werbung mit dem patentgesch\u00fctzten Verfahren sei auch in der Versendung der E-Mail vom 05.01.2017 mit dem Anhang \u201ePr\u00e4sentation C GmbH X 201X\u201c und der E Mail vom 06.01.2017 durch die Beklagten zu 1) und 2) zu sehen. Ferner habe der Beklagte zu 1) patentverletzend geworben, indem er im September 2016 im Rahmen einer Pr\u00e4sentation der C GmbH vor der Firma M XXX ihre Patente beworben habe. Auch in weiteren Gespr\u00e4chen der Beklagten zu 1) und zu 2) am 28.03.2017 und am 28.06.2017 sei mit dem patentgesch\u00fctzten Verfahren ohne ihre Genehmigung geworben worden. Die Beklagten h\u00e4tten ferner durch das Stellen des G-Antrages f\u00fcr die Gesellschaft D GmbH die Patente der Kl\u00e4gerin benutzt, um weiterhin F\u00f6rdermittel zu erhalten, obwohl sie kein Nutzungsrecht f\u00fcr den gesamten F\u00f6rderungszeitraum bis zum 31.12.2017 besessen h\u00e4tten. Insoweit habe die wirtschaftliche Nutzung der Patente durch den Antrag gef\u00f6rdert werden sollen.<br \/>\nEtwaige Nutzungsrechte an den Klagepatenten 1 und 2 seien erloschen, da der Lizenzvertrag befristet bis zum 31.10.2016 abgeschlossen worden sei und sp\u00e4testens durch die \u00fcbereinstimmende K\u00fcndigung vom 17.09.2017 nicht mehr bestanden habe. Sie ist der Auffassung, ihr sei durch die erfolgreiche Antragstellung der Beklagten ein kausaler Schaden entstanden, indem sie selbst keine F\u00f6rderung erhalten habe. Die Beklagten hafteten zudem pers\u00f6nlich f\u00fcr die begangenen Verletzungshandlungen, da sie durch eigenes Tun daran mitgewirkt h\u00e4tten.<\/li>\n<li>Das Landgericht Duisburg hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 07.04.2021 (Bl. 36 GA) an das Landgericht D\u00fcsseldorf verwiesen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt im Wege der Stufenklage,<\/li>\n<li>1. die Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft zu geben, welche<br \/>\na. rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz waren,<br \/>\nb. rechtsverletzenden Dienstleistungen in Anspruch genommen wurden,<br \/>\nc. f\u00fcr rechtsverletzende T\u00e4tigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht oder<br \/>\nd. nach Angaben in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Personen an der Herstellung Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war;<br \/>\n2. die Beklagten zu verurteilen, die gem\u00e4\u00df Ziffer 1. zu erteilenden Ausk\u00fcnfte ihr gegen\u00fcber zu belegen durch Vorlage ordnungsgem\u00e4\u00dfer Abrechnungen der Beklagten durchgef\u00fchrten Dienstleistungen;<br \/>\n3. die Beklagten zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der Ausk\u00fcnfte zu Ziffer 1. und 2. eidesstattlich zu versichern;<br \/>\n4. die Beklagten zu verurteilen, an sie die sich nach Auskunftserteilung und Rechnungslegung ergebenden Schadensersatz an sie zu zahlen.<\/li>\n<li>Weiter beantragt sie,<\/li>\n<li>1. die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, die Gegenst\u00e4nde gem\u00e4\u00df Anspruch 1 der Patente EP XXX B1 und EP XXX B1 in der BRD anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken anzuf\u00fchren oder zu besitzen;<br \/>\n2. den Beklagten f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur H\u00f6he von 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten im Einzelfall anzudrohen;<br \/>\n3. den Beklagten die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen;<br \/>\n4. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, und festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die unter Nr. 1 bezeichneten und seit dem 18.09.2017 begangenen Handlung entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagten erheben hinsichtlich der neuen Antr\u00e4ge die Einrede der Verj\u00e4hrung. Weder die Antr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin noch der diese begr\u00fcndende Sachvortrag seien zudem ausreichend bestimmt.<br \/>\nSie sind der Auffassung, sie seien bereits nicht passivlegitimiert. Es sei bereits nicht ersichtlich, welche patentverletzende Handlung der Beklagte zu 3) vorgenommen haben sollte. Eine pers\u00f6nliche Haftung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestehe nach der von der Kl\u00e4gerin zitierten Rechtsprechung zudem nur, wenn ein Unternehmen technische Erzeugnisse herstelle oder in den inl\u00e4ndischen Markt einf\u00fchre, wobei im Streitfall eine solche Herstellung nie erfolgt sei. Da der \u201eG-Antrag&#8220; durch die D GmbH gestellt worden sei, seien sie nicht die richtigen Anspruchsgegner. Der Vortrag zu ihren angeblichen Patentverletzungen sei insgesamt unsubstantiiert und daher unschl\u00fcssig. Insbesondere h\u00e4tten sie keine Dienstleistungen unter Nutzung der Patente durchgef\u00fchrt.<br \/>\nDas patentgesch\u00fctzte Verfahren sei jedenfalls nicht ohne Genehmigung des Schutzrechtinhabers genutzt worden. Nach \u00a7 16 Ziffer 2 des Lizenzvertrages ende der Vertrag am 31.12.2017, fr\u00fchestens jedoch mit Ende des F\u00f6rderprojekts laut \u00a7 10. Soweit Artikel ver\u00f6ffentlicht worden seien, habe der Erfinder und urspr\u00fcngliche Anmelder der Patente, Herr N, dies ma\u00dfgeblich gef\u00f6rdert und Kontakt mit dem verantwortlichen Redakteur hergestellt sowie die Artikel selbst bearbeitet. Tats\u00e4chlich seien s\u00e4mtliche Absprachen zwischen den Beklagten einerseits und dem \u201eSchutzrechteinhaber&#8220; andererseits stets, allein und ausschlie\u00dflich mit Herrn B gef\u00fchrt worden. Dessen Ehefrau, Frau Dr. E, sei als Gesellschafterin und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin lediglich \u201eStrohfrau&#8220;, da Herr B als \u201eX gepr\u00fcfter Sachverst\u00e4ndiger f\u00fcr Windkraftanlagen und Rotorbl\u00e4tter&#8220; nicht gewerblich handeln wolle oder k\u00f6nne. Nach dem Artikel in der I habe sich am 22.02.2017 Herr P von der M (\u2026) daher auch unmittelbar bei Herrn B gemeldet. Nachdem das von M vorgeschlagene Gespr\u00e4ch stattgefunden habe, habe sich dort wiederum Herr B gemeldet und sich als Partner von M angeboten. Auch der weitere Kontakt mit der M (&#8230;) habe zwischen Herrn B und dem Ansprechpartner bei M unmittelbar stattgefunden. Auch mit der Firma K (&#8230;) GmbH habe der Ehemann der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Kl\u00e4gerin pers\u00f6nlich Kontakt. Ferner sei auch der Artikel im T-Journal von Herrn B \u00fcberarbeitet worden, er selbst sei f\u00fcr den Artikel fotografiert worden. Dar\u00fcber hinaus betr\u00e4fen s\u00e4mtliche in der Klageschrift aufgef\u00fchrten Sachverhalte Daten vor dem Zeitpunkt der K\u00fcndigung des Lizenzvertrages vom 17.09.2017.<br \/>\nSchlie\u00dflich sei eine unterstellte Patentverletzung auch nicht kausal f\u00fcr den Schaden der Kl\u00e4gerin, der dieser gegebenenfalls durch die Ablehnung des F\u00f6rderantrages entstanden sei. Denn der F\u00f6rderantrag der Kl\u00e4gerin sei abgelehnt worden, weil er nicht f\u00f6rderf\u00e4hig gewesen sei.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 06.09.2022 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist bereits unzul\u00e4ssig und dar\u00fcber hinaus unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Klage ist unzul\u00e4ssig, da die Klageantr\u00e4ge bereits zu unbestimmt sind. Die Klage konnte daher \u2013 auch wenn sie teilweise als Stufenklage erhoben worden ist \u2013 insgesamt abgewiesen werden (vgl. Greger in: Z\u00f6ller, Zivilprozessordnung, \u00a7 254 Rn. 9, m.w.N.)<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag \u2013 und nach \u00a7 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung \u2013 nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (\u00a7 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht ersch\u00f6pfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung dar\u00fcber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht \u00fcberlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2011, 1050, Rn. 19; BGH, Urt. v. 20.09.2019 \u2013 V ZR 258\/18, BeckRS 2019, 28810). Ob im konkreten Fall die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Klage erf\u00fcllt sind, beurteilt sich nicht allein nach der Fassung des Klageantrags. Vielmehr ist dieser unter Ber\u00fccksichtigung der Klagebegr\u00fcndung auszulegen. Dabei ist im Zweifel das als gewollt anzusehen, was nach den Ma\u00dfst\u00e4ben der Rechtsordnung vern\u00fcnftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erkl\u00e4renden Partei entspricht (BGH, Urt. v. 21.3.2018 \u2013 VIII ZR 68\/17, BeckRS 2018, 6447 Rn. 31, m.w.N.).<br \/>\nDie Klageantr\u00e4ge werden diesen Anforderungen an die Bestimmtheit nicht gerecht. Insoweit wurde die Kl\u00e4gerin bereits mit gerichtlicher Verf\u00fcgung vom 07.01.2022 darauf hingewiesen, dass die in der Klageschrift angek\u00fcndigten Antr\u00e4ge zu unbestimmt sind. Insbesondere wurde sie darauf hingewiesen, dass im Antrag die jeweiligen Benutzungshandlungen, \u00fcber die Rechnungslegung und Auskunft begehrt wird, zu nennen und insbesondere auf die nach Ansicht der Kl\u00e4gerin verletzten, konkreten Klagepatentanspr\u00fcche zu beziehen sind. Dem ist die Kl\u00e4gerin nicht nachgekommen. F\u00fcr die Beklagten (und f\u00fcr die Kammer) bleibt so weiterhin im Unklaren, was unter \u201erechtsverletzenden Erzeugnissen\u201c und \u201erechtsverletzenden Dienstleistungen\u201c verstanden werden soll.<br \/>\nZwar hat die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 21.02.2022 neue Antr\u00e4ge gestellt. Jedoch beziehen sich diese zum einen auf Nachfrage der Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht auf den gesamten Sachverhalt, sondern werden nur \u201ein Bezug auf Begr\u00fcndungspunkt 9 der Klageschrift\u201c kumulativ zu den Antr\u00e4gen aus der Klageschrift, die sich auf \u201eBegr\u00fcndungspunkte 1 bis 8\u201c beziehen sollen, gestellt, zum anderen gen\u00fcgen auch diese den Bestimmtheitsanforderungen nicht.<br \/>\nSoweit sie mit den neuen Antr\u00e4gen Unterlassung dahingehend begehrt, dass es den Beklagten untersagt werden soll, \u201edie Gegenst\u00e4nde gem\u00e4\u00df Anspruch 1 der Patente EP XXX B1 und EP XXX B1 in der BRD anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken anzuf\u00fchren oder zu besitzen\u201c, so l\u00e4sst sich dem Klageantrag bereits nicht entnehmen, um welche Gegenst\u00e4nde es sich handeln soll. Macht der Kl\u00e4ger eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Patentverletzung geltend, ist es zwar grunds\u00e4tzlich statthaft, den Klageantrag nach dem Wortlaut des verletzten Patentanspruchs zu formulieren. Anders als bei der Geltendmachung einer \u00e4quivalenten Patentverletzung ist es in einem solchen Fall in der Regel nicht erforderlich, den Klageantrag \u2013 und die Urteilsformel \u2013 \u00fcber den Anspruchswortlaut hinaus an die angegriffene Ausf\u00fchrungsform anzupassen, indem konkret diejenigen konstruktiven oder r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Mittel bezeichnet werden, mit denen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das bzw. die streitige(n) Anspruchsmerkmal(e) verwirklicht wird\/werden (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 08.12.2016 \u2013 I-2 U 6\/13, BeckRS 2016, 111011, m.w.N.). Allerdings werden die im Antrag genannten \u201eGegenst\u00e4nde\u201c weder konkret oder abstrakt beschrieben noch ist in den Antrag der Wortlaut der geltend gemachten Patentanspr\u00fcche aufgenommen worden. Auch aus der Begr\u00fcndung ist weder f\u00fcr das Gericht noch f\u00fcr die Beklagten klar erkennbar, welchen konkreten Patentanspruch bzw. welche Patentanspr\u00fcche sie als durch die Beklagten verletzt ansieht noch gegen welches konkrete Verhalten der Beklagten sich die Klage richten soll. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag nicht vollstreckungsf\u00e4hig.<br \/>\nGleiches gilt daher f\u00fcr den auf den Unterlassungsantrag gem\u00e4\u00df Ziff. 1 r\u00fcckbezogenen Anspruch auf Schadensersatzfeststellung gem\u00e4\u00df Ziff. 2 in dem Schriftsatz vom 21.02.2022. Aus dem Antrag zu Ziff. 2 ist zudem nicht klar erkennbar, ob der darin ebenfalls enthaltene Antrag auf Auskunft auf den Unterlassungsantrag nach Ziff. 1 r\u00fcckbezogen sein soll. Unabh\u00e4ngig davon ist der Antrag auf Auskunftserteilung in Ziff. 2 bereits deshalb zu unbestimmt und damit unzul\u00e4ssig, weil er nicht erkennen l\u00e4sst, \u00fcber welche Angaben die Beklagten Auskunft zu erteilen haben.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie Klage ist \u2013 obwohl es darauf nach der Unzul\u00e4ssigkeit der Klage grunds\u00e4tzlich nicht mehr ankommt \u2013 zudem unbegr\u00fcndet.<br \/>\nDenn die Kl\u00e4gerin hat bereits nicht schl\u00fcssig vorgetragen, dass die von ihr begehrten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung gem\u00e4\u00df Art 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB bestehen.<br \/>\nDa die Pr\u00fcfung des in der Klageschrift gestellten Auskunfts- bzw. Rechnungslegungsanspruchs ergibt, dass diesem als Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, konnte auch aus diesem Grund eine einheitliche Entscheidung \u00fcber die weiterem in der Stufenklage verbundenen Antr\u00e4ge ergehen (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2001 &#8211; VIII ZR 37\/01, NJW 2002, 1042, 1044; NJW-RR 2011, 189 Rn. 24).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat ihre Aktivlegitimation f\u00fcr die geltend gemachten Anspr\u00fcche bereits nicht schl\u00fcssig dargetan.<br \/>\nSoweit sie vorgetragen hat, sie habe die Patente von ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin, Frau E, am 24.10.2017 erworben, welche diese zuvor von der eingetragenen Patentinhaberin erworben habe, mithin dass sie selbst materiell-rechtliche Inhaberin der Klagepatente sei, so findet dies zum einen keinen Niederschlag im Register der Klagepatente. Denn dort ist noch die A GmbH als Inhaberin eingetragen. Zudem hat sie in Widerspruch dazu an anderer Stelle vorgetragen, dass ihr die \u201eNutzungsrechte\u201c an den Klagepatenten sowie an den deutschen Patenten 10 2011 118 833.2 und 10 2012 003 513 (\u201edurch Sicherungs\u00fcbereignung\u201c) einger\u00e4umt worden seien. Ihr Vortrag ist diesbez\u00fcglich daher bereits widerspr\u00fcchlich und somit nicht schl\u00fcssig. Soweit ihr Vortrag so verstanden werden soll, ein ausschlie\u00dfliches Nutzungsrecht an den Klagepatenten inne zu haben, so ist auch der dahingehende Vortrag unschl\u00fcssig, da aus ihm nicht klar hervorgeht, ob es sich um eine ausschlie\u00dfliche Lizenz oder aber nur um eine einfache Lizenz handeln soll, die ihr einger\u00e4umt worden sein soll. Zudem hat sie vorgetragen, nicht die eingetragene Patentinhaberin, sondern ihre Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin habe ihr die Nutzungsrechte an den Klagepatenten einger\u00e4umt. Dies reicht zur schl\u00fcssigen Darlegung der Aktivlegitimation nicht aus.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDes Weiteren kann die Kammer keine Patentverletzung feststellen, da der Vortrag hierzu nicht schl\u00fcssig ist.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nTrotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises mit Verf\u00fcgung vom 07.01.2022 hat es die Kl\u00e4gerin nicht vermocht, darzulegen, dass durch konkrete Handlungen der Beklagten Patente der Kl\u00e4gerin verletzt wurden.<br \/>\nSo ist bereits nicht klar ersichtlich, auf welche Anspr\u00fcche welcher Patente sie sich st\u00fctzt. Sie tr\u00e4gt insoweit zu zwei deutschen Patenten und den hier als Klagepatente definierten europ\u00e4ischen Patenten vor, ohne die konkreten Patentanspr\u00fcche zu benennen, die verletzt sein sollen. In den neu formulierten Klageantr\u00e4gen nimmt sie insoweit nur noch Bezug auf den Patentanspruch 1 der Klagepatente, ohne dies in der Begr\u00fcndung n\u00e4her zu erl\u00e4utern. Weder wurde eine Merkmalsgliederung vorgelegt noch erfolgte eine Subsumtion unter die verschiedenen Merkmale eines der Patentanspr\u00fcche.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat zwar nur die Verletzungshandlung darzulegen und im Streitfall zu beweisen; was der jeweilige Kl\u00e4ger zum Schutzbereich seines Patents und dar\u00fcber, wodurch die Verletzungshandlung in das Patent eingegriffen habe, vortr\u00e4gt, sind Rechtsausf\u00fchrungen, die weder ihn noch das Gericht binden (Benkard PatG\/Grabinski\/Z\u00fclch, 11. Aufl. 2015, PatG \u00a7 139 Rn. 114; RG GRUR 36, 231, 232). Allerdings ist hier bereits nicht klar, gegen welche Verletzungshandlungen im Sinne der \u00a7 9 S. 2 Nr. 1, 3 oder gem. \u00a7 10 PatG sich die Kl\u00e4gerin wendet. So werden verschiedene Handlungen der Beklagten zu 1) bis 3) erw\u00e4hnt, die als patentverletzend bezeichnet werden, ohne dies n\u00e4her zu substantiieren. Es wurde insoweit auch bereits darauf hingewiesen, dass ein pauschaler XXX auf Anlagen, in denen E-Mails oder Pr\u00e4sentationen zu finden sind, nicht ausreicht, um eine Patentverletzung darzulegen und dass weder der pauschale Vortrag gen\u00fcgt, die Beklagten h\u00e4tten an bestimmten Daten auf Veranstaltungen geworben, noch, dass in anderen Gerichtsverfahren etwaige Unterlagen eingereicht worden seien. Dar\u00fcber hinaus liegen der Kammer die beanstandeten E-Mails, Artikel und Pr\u00e4sentationen nicht vor.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung f\u00fcr diverse Handlungen der Beklagten zu 1) bis 3) geltend macht, die vor dem 17.09.2017 stattgefunden haben, verf\u00e4ngt dies bereits nach ihrem eigenen Vortrag auch deshalb nicht, da ein Lizenzvertrag \u00fcber die Nutzung der Klagepatente bestanden hat, der \u2013 wenn \u00fcberhaupt \u2013 erst zum 17.09.2017 durch K\u00fcndigung beendet wurde. Eine \u2013 unterstellte \u2013 Benutzung der Klagepatente war zu diesem Zeitpunkt daher jedenfalls nicht rechtswidrig.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin anf\u00fchrt, die Beklagten h\u00e4tten durch das Stellen des G-Antrages f\u00fcr die Gesellschaft D GmbH die Patente der Kl\u00e4gerin benutzt, um weiterhin F\u00f6rdermittel zu erhalten, obwohl sie kein Nutzungsrecht f\u00fcr den gesamten F\u00f6rderungszeitraum bis zum 31.12.2017 besessen h\u00e4tten, so liegt darin daher ebenfalls keine Patentverletzung. Zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 14.06.2016 bestand auch nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin noch eine Lizenz an den Klagepatenten.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 709, 91 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3239 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. September 2022, Az. 4a O 39\/21<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[96,2],"tags":[],"class_list":["post-9112","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-96","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9112","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=9112"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9112\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9113,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9112\/revisions\/9113"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=9112"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=9112"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=9112"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}