{"id":9110,"date":"2023-01-02T17:00:37","date_gmt":"2023-01-02T17:00:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=9110"},"modified":"2023-01-02T12:31:36","modified_gmt":"2023-01-02T12:31:36","slug":"4a-o-32-20-formteilherstellungsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9110","title":{"rendered":"4a O 32\/20 &#8211; Formteilherstellungsverfahren"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3238<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 29. September 2022, Az. 4a O 32\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\nI. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Zwischenspeicher, welche zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens geeignet sind,<\/li>\n<li>zur Herstellung eines Formteils mit mindestens zwei Gef\u00fcgebereichen unterschiedlicher Duktilit\u00e4t aus einem Halbzeug, insbesondere einer Platine, aus h\u00e4rtbarem Stahl mit einer Erw\u00e4rmung in einem Durchlaufofen und einem H\u00e4rteprozess, wobei das Halbzeug in dem Durchlaufofen auf Austenitisierungstemperatur erw\u00e4rmt wird, nachfolgend ein erster Teilbereich des Halbzeugs auf eine Temperatur gek\u00fchlt wird, bei welcher das Gef\u00fcge des Teilbereichs in ferritisches-perlitisches Gef\u00fcge umgewandelt wird, w\u00e4hrend ein zweiter Teilbereich des Halbzeugs auf Austenitisierungstemperatur gehalten wird, nachfolgend das Halbzeug in einem Pressh\u00e4rtewerkzeug zu dem Formteil umgeformt und verg\u00fctet wird, bei dem das Halbzeug nach Durchlauf durch den Durchlaufofen mit dem zweiten Teilbereich in eine Kammer eines Zwischenspeichers, insbesondere eines Pufferofens eingelegt und dort gelagert wird, wobei der Zwischenspeicher den zweiten Teilbereich auf Austenitisierungstemperatur h\u00e4lt, w\u00e4hrend der erste Teilbereich aus der Kammer des Zwischenspeichers, insbesondere des Pufferofens vorragt und dieser vorragende Bereich an Luft oder mit Luft auf die Temperatur gek\u00fchlt wird, bei welcher das ferritisch-perlitische Gef\u00fcge gebildet wird, nachfolgend das Halbzeug aus dem Zwischenspeicher, insbesondere dem Pufferofen entnommen und dem Pressh\u00e4rtewerkzeug zum Zwecke des Umformens und Verg\u00fctens \u00fcbergeben wird;<\/li>\n<li>gewerblichen Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten,<\/li>\n<li>ohne im Falle des Anbietens ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die Zwischenspeicher nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 365 XXX B1 mit einem Durchlaufofen verwendet werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.05.2016 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer von an die Beklagte gelieferten Zwischenspeichern,<\/li>\n<li>b) der Menge der hergestellten und der ausgelieferten Zwischenspeicher,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Rechnungen in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.06.2016 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Angebote von Zwischenspeichern gem\u00e4\u00df Ziffer I.1., aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>b) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 18.06.2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin 65 % und die Beklagte 35 %.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 350.000,00. Daneben ist der Unterlassungsanspruch (Ziffer I.1. des Tenors) gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 250.000,00. Die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffern I.2. und I.3. des Tenors) sind gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 35.000,00. F\u00fcr beide Parteien ist das Urteil im Kostenpunkt vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte aus dem deutschen Teil des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 365 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent, vorgelegt als Anlage rop 1) wegen behaupteter unmittelbarer und mittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, eine Entsch\u00e4digung zu zahlen und Schadensersatz zu leisten, in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. Anlage rop 2) eingetragene Inhaberin des Klagepatents mit dem Titel \u201eVerfahren und Vorrichtung zur Herstellung eines Formteiles mit mindestens zwei Gef\u00fcgebereichen unterschiedlicher Duktilit\u00e4t\u201c. Die Anmeldung des in deutscher Verfahrenssprache erteilten Klagepatents wurde am 15.10.2010 unter Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsdatums 04.03.2010 einer deutschen Schrift eingereicht und am 14.09.2011 offengelegt. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 18.05.2016 ver\u00f6ffentlicht.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte hat gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage (Anlage B 13) eingereicht, \u00fcber die das Bundespatentgericht noch nicht entschieden hat. Das Bundespatentgericht erlie\u00df unter dem 11.07.2022 den qualifizierten Hinweis nach \u00a7 83 Abs. 1 PatG (Anlage rop 19).<\/li>\n<li>Der geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eVerfahren zur Herstellung eines Formteiles mit mindestens zwei Gef\u00fcgebereichen unterschiedlicher Duktilit\u00e4t aus einem Halbzeug (1), insbesondere einer Platine, aus h\u00e4rtbarem Stahl mit einer Erw\u00e4rmung in einem Durchlaufofen (2) und einem H\u00e4rteprozess, wobei das Halbzeug (1) in dem Durchlaufofen (2) auf Austenitisierungstemperatur erw\u00e4rmt wird, nachfolgend ein erster Teilbereich (4) des Halbzeugs (1) auf eine Temperatur gek\u00fchlt wird, bei welcher das Gef\u00fcge des Teilbereichs in ferritisches-perlitisches Gef\u00fcge umgewandelt wird, w\u00e4hrend ein zweiter Teilbereich (5) des Halbzeugs (1) auf Austenitisierungstemperatur gehalten wird, nachfolgend das Halbzeug (1) in einem Pressh\u00e4rtewerkzeug (6) zu dem Formteil umgeformt und verg\u00fctet wird,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass das Halbzeug (1) nach Durchlauf durch den Durchlaufofen (2) mit dem zweiten Teilbereich (5) in eine Kammer eines Zwischenspeichers (7), insbesondere eines Pufferofen (8) eingelegt und dort gelagert wird, wobei der Zwischenspeicher den zweiten Teilbereich (5) auf Austenitisierungstemperatur h\u00e4lt, w\u00e4hrend der erste Teilbereich (4) aus der Kammer des Zwischenspeichers (7), insbesondere des Pufferofens (8) vorragt<br \/>\nund dieser vorragende Bereich an Luft oder mit Luft auf die Temperatur gek\u00fchlt wird, bei welcher das ferritisch-perlitische Gef\u00fcge gebildet wird, nachfolgend das Halbzeug (1) aus dem Zwischenspeicher (7), insbesondere dem Pufferofen (8) entnommen und dem Pressh\u00e4rtewerkzeug (6) zum Zwecke des Umformens und Verg\u00fctens \u00fcbergeben wird.\u201c<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre wird nachfolgend Figur 1 des Klagepatents verkleinert eingeblendet, die nach Abs. [0048] der Beschreibung des Klagepatents ein erstes Ausf\u00fchrungsbeispiel in einer schematischen Draufsicht zeigt:<\/li>\n<li>Zu der vorstehend gezeigten Figur 1 erl\u00e4utert das Klagepatent in den Abs. [0050] ff. seiner Beschreibung, dass eine Anlage zur Realisierung des Verfahrens beispielsweise aus einem Durchlaufofen 2 mit einem Stetigf\u00f6rderer besteht, der durch den Durchlaufofen 2 l\u00e4uft und das Halbzeug 1 in Durchlaufrichtung 3 transportiert. In diesem Durchlaufofen 2 wird das Halbzeug 1 auf Austenitisierungstemperatur erw\u00e4rmt, beispielsweise auf ca. 930\u00b0C. Nachfolgend wird ein erster Teilbereich 4 des Halbzeugs 1 auf eine Temperatur (ca. 500\u00b0 C) gek\u00fchlt, bei welcher das Gef\u00fcge des Teilbereichs 4 in ein ferritisches-perlitisches Gef\u00fcge umgewandelt wird, w\u00e4hrend ein zweiter Teilbereich 5 des Halbzeugs auf Austenitisierungstemperatur gehalten wird. Dazu wird ein Halbzeug 1 nach Durchlauf durch den Durchlaufofen 2 mit dem zweiten Teilbereich 5 in eine Kammer eines Zwischenspeichers 7, beispielsweise in Form eines Pufferofens 8, eingelegt (siehe Bewegungspfeil 9). Der zweite Teilbereich 5 wird so in dem Zwischenspeicher 7 auf Austenitisierungstemperatur gehalten. Der erste Teilbereich 4 ragt dagegen aus der Kammer des Zwischenspeichers 7 vor und wird an Luft oder vorzugsweise mit Luft langsam gek\u00fchlt. Das so vorbehandelte Halbzeug 1 wird dann aus dem Zwischenspeicher 7 entnommen und dem H\u00e4rtewerkzeug 6 zum Zwecke des Umformens und Verg\u00fctens \u00fcbergeben (Bewegungspfeil 10).<\/li>\n<li>Die Parteien sind unmittelbare Wettbewerber im Bereich der Herstellung von Formteilen f\u00fcr die Automobilindustrie. Die Beklagte ist ein Unternehmen mit Sitz in B, wo sie mit Maschinen, die von dem (&#8230;) Unternehmen C (nachfolgend kurz: C) stammen, Formteile mit zwei Gef\u00fcgen herstellt (nachfolgend: angegriffenes Verfahren). Zur Veranschaulichung des angegriffenen Verfahrens wird nachfolgend ein Ausschnitt aus einer Pr\u00e4sentation nach Anlage rop 8 eingeblendet:<\/li>\n<li>Im angegriffenen Verfahren kommt ein Ofen mit f\u00fcnf Ofenf\u00e4chern (\u201eE\u201c \u2013 E units) f\u00fcr Halbzeuge zum Einsatz. Nach der Erw\u00e4rmung wird das Halbzeug aus dem betreffenden Ofenfach entnommen und in eine unterhalb der Ofenf\u00e4cher angeordnete \u201eD-Box\u201c eingebracht. In der D-Box wird das Halbzeug teilweise Hitze ausgesetzt und auf einer Austenitisierungstemperatur gehalten (\u201ehard zone\u201c); teilweise ist das Halbzeug mit einer Schablone von der Hitzestrahlung abgeschirmt und wird auf eine Temperatur gek\u00fchlt, bei der sich ein ferritisch-perlitisches Gef\u00fcge ergibt (\u201esoft zone\u201c). Die Erw\u00e4rmung erfolgt mittels Heizdr\u00e4hten und Strom. Die verschiedenen \u201eZonen\u201c veranschaulicht folgende, S. 16 der Pr\u00e4sentation in Anlage rop 8 entnommene schematische Zeichnung:<\/li>\n<li>Zur weiteren Veranschaulichung wird nachfolgend eine beispielshafte Ausgestaltung einer Schablone eingeblendet, die in die D-Box eingesetzt werden kann (von S. 4 des Schriftsatzes der Beklagten vom 25.03.2022 = Bl. 279 GA):<\/li>\n<li>Mit Hilfe von vier Handhabungsvorrichtungen werden die Halbzeuge anschlie\u00dfend einem Pressh\u00e4rtewerkzeug zugef\u00fchrt. Dieses Pressh\u00e4rtewerkzeug wird bei der Anlage der Beklagten von vier D-Boxen (denen jeweils 5 Ofenf\u00e4cher zugeordnet sind) versorgt.<\/li>\n<li>Die D-Box wird von C in der Publikation nach Anlage rop 8 als integrierte Version mit 5 Ofenf\u00e4chern und einzeln als \u201eX D-Box\u201c (\u201eH\u201c) dargestellt und in diesen Gestaltungen auch von C vertrieben. Zur Veranschaulichung wird ein Ausschnitt aus S. 22 der Anlage rop 8 verkleinert eingeblendet:<\/li>\n<li>Auf S. 24 Anlage rop 8 findet sich die nachfolgend verkleinert eingeblendete Darstellung einer X D-Box zusammen mit einem Rollenofen (J):<\/li>\n<li>Von dem fr\u00fcheren Inhaber des EP 2 864 XXX (nachfolgend: Lizenzpatent, Anlage rop 14) ist der Beklagten eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Lizenzpatent einger\u00e4umt worden. Auf Basis ihres ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechts hat die Beklagte wiederum C eine einfache Lizenz am Lizenzpatent erteilt. Mittlerweile hat die C das Lizenzpatent erworben, wovon aber die ausschlie\u00dfliche Lizenz zugunsten der Beklagte nicht ber\u00fchrt wird. Die Beklagte erteilt also weiterhin der C eine Lizenz am Lizenzpatent. In dem Internetauftritt von C (Anlage rop 17) hei\u00dft es unter dem Datum 08.04.2021:<\/li>\n<li>\u201e\u2026.\u201c<\/li>\n<li>In einem von Mitarbeitern von C und der Beklagten verfassten Beitrag zu einem Tagungsband zu einem (XXX-) Kolloquium im Jahre 2019 (Anlage rop 13) wird auf S. 5X ausgef\u00fchrt, dass die erste D-Box-Produktionslinie mit voller Kapazit\u00e4t bei der Beklagten installiert werden wird. Weiter hei\u00dft es auf S. 5X in deutscher \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li>\u201eIn Europa arbeiten G und C bei der D-Box-Technologie eng zusammen. C ist Inhaber der Patentrechte und G ist Inhaber ein exklusiven Produktionslizenz f\u00fcr den europ\u00e4ischen Markt\u201c.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, die Beklagte verletze das Klagepatent durch die Anwendung des angegriffenen Verfahrens unmittelbar. Weiterhin verletzte sie \u2013 teilweise im mitt\u00e4terschaftlichen Zusammenwirken mit C \u2013 das Klagepatent auch mittelbar durch das Anbieten der D-Box, auch im Zusammenhang mit einem Rollenofen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent verlange als \u201eDurchlaufofen\u201c lediglich einen Ofen, in dem das Halbzeug auf Austenitisierungstemperatur erw\u00e4rmt werden k\u00f6nne. Das Klagepatent verstehe den anspruchsgem\u00e4\u00dfen Durchlaufofen allein nach seiner Funktion als Erw\u00e4rmungseinrichtung bzw. Erw\u00e4rmungsofen f\u00fcr das (gesamte) Halbzeug auf Austenitisierungstemperatur. Auf welche Weise der Durchlaufofen ausgestaltet sei, lasse der Anspruch des Klagepatents offen, da dies f\u00fcr dessen Lehre nicht relevant sei. Auch wenn ein Ofen station\u00e4r sei, k\u00f6nne er eine Durchlaufgeschwindigkeit aufweisen, n\u00e4mlich die Zeit, in der das Halbzeug in dem Ofen verbleibe. Aufgrund der Er\u00f6rterung unterschiedlich ausgestalteter \u00d6fen im Klagepatent erkenne der Fachmann, dass es auf eine bestimmte Art des Durchlaufofens nicht ankomme. Aus betriebs\u00f6konomischen Gr\u00fcnden komme eine beliebig lange Verweildauer im Ofen \u2013 egal wie dieser ausgestaltet sei \u2013 nicht in Betracht, so dass auch bei station\u00e4ren Problemen das vom Klagepatent zu l\u00f6sende Problem der unterschiedlichen Taktungen auftrete.\n<p>Nach dem zutreffenden Verst\u00e4ndnis des Klagepatents seien die f\u00fcnf Ofenf\u00e4cher (E units) oberhalb der D-Box bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform daher Durchlauf\u00f6fen im Sinne des Klagepatents.<\/li>\n<li>Die Kammer des Zwischenspeichers f\u00fcr die Lagerung des zweiten Teilbereichs des Halbzeugs sei anspruchsgem\u00e4\u00df ein (kleinerer) Teil des (gr\u00f6\u00dferen) Zwischenspeichers. Diese werde durch ihre Funktion definiert, n\u00e4mlich, dass der zweite Teilbereich des Halbzeugs hierin eingelegt, dort gelagert und auf Austenitisierungstemperatur gehalten werde k\u00f6nne. Dort, wo sich der zweite Teilbereich des Halbzeugs befinde und auf der genannten Temperatur gehalten werde, sei anspruchsgem\u00e4\u00df die Kammer des Zwischenspeichers. Die Kammer m\u00fcsse nicht geschlossen sein; vielmehr sei eine \u00d6ffnung f\u00fcr das Hinein- und Herausnehmen des Halbzeugs zwingend erforderlich.<\/li>\n<li>Mit dem Teilmerkmal \u201evorragen\u201c sei eine Anordnung des ersten Teilbereiches des Halbzeugs gemeint, bei der dieser Teilbereich von der W\u00e4rmezone der Kammer ausgenommen sei und an Luft oder mit Luft \u2013 aber gegebenenfalls immer noch im Zwischenspeicher \u2013 so gek\u00fchlt werde, dass das ferritische-perlitische Gef\u00fcge gebildet werde. Die Kammer sei also ein Bereich (im Sinne einer W\u00e4rmezone) des Zwischenspeichers, in dem ein Teil des Halbzeugs eingelegt und gelagert werden k\u00f6nne, w\u00e4hrend ein anderer Teil des Halbzeugs hieraus vorrage.<\/li>\n<li>Der Anspruch verlange nicht, dass ein Teilbereich aus dem Zwischenspeicher rage, sondern nur aus der Kammer des Zwischenspeichers. Damit k\u00f6nne sich der aus der Kammer vorragende erste Teilbereich auch vollst\u00e4ndig im Zwischenspeicher befinden. Dies best\u00e4tige der \u00fcbrige Anspruchswortlaut, da hiernach nachfolgend das gesamte Halbzeug (also mit beiden Teilbereichen) aus dem Zwischenspeicher entnommen werde.<\/li>\n<li>Die eigentliche D-Box, ganz unten im Aggregat (unter den f\u00fcnf Kammern \/ \u00d6fen f\u00fcr die Erw\u00e4rmung auf Austenitisierungstemperatur) sei ein klagepatentgem\u00e4\u00dfer Zwischenspeicher. Die D-Box sei der gesamte Zwischenspeicher und nicht nur dessen Kammer. Hierin seien unterschiedliche Temperaturf\u00fchrungen f\u00fcr einen ersten und einen zweiten Teilbereich des Halbzeugs vorgesehen. Ein Abschnitt des Halbzeugs (= zweiter Teilbereich) sei dabei in der \u201ehard zone\u201c der Strahlungsw\u00e4rme (\u201eradiant heat\u201c) ausgesetzt, w\u00e4hrend ein anderer Abschnitt des Halbzeugs (= erster Teilbereich) aus der hard zone hervorrage und zwar in die gek\u00fchlte, von der Schablone abgeschirmte \u201esoft zone\u201c.<\/li>\n<li>Ein klagepatentgem\u00e4\u00dfer Zwischenspeicher m\u00fcsse nicht mehrere Halbzeuge gleichzeitig aufnehmen k\u00f6nnen. Eine solche Vorgabe enthalte Patentanspruch 1 nicht, sondern sei erst Gegenstand von Unteranspruch 2 sowie einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df der Abs. [0017] und [0036] der Klagepatentbeschreibung. Die Entkoppelung der Taktzeiten von Durchlaufofen und Pressh\u00e4rtewerkzeug werde klagepatentgem\u00e4\u00df dadurch erreicht, dass mit dem Zwischenspeicher ein eigenst\u00e4ndiges Aggregat zwischengeschaltet sei. Mehrere F\u00e4cher seien hierf\u00fcr nicht erforderlich.<\/li>\n<li>Die D-Box sei ein klagepatentgem\u00e4\u00dfer Zwischenspeicher. Hierzu behauptet die Kl\u00e4gerin, das Halbzeug k\u00f6nne in der D-Box auch problemlos l\u00e4nger bleiben, so dass eine Entkoppelung des Takts hier\u00fcber erreicht werde. Hilfsweise stellten die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandenen 4 D-Boxen f\u00fcr ein Pressh\u00e4rtewerkzeug zusammen jedenfalls einen Zwischenspeicher mit mehreren F\u00e4chern dar.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, es liege zudem eine mittelbare Patentverletzung durch das Anbieten und Liefern von Zwischenspeichern der als \u201eH\u201c beworbenen X D-Box vor. Diese D-Box werde f\u00fcr die Verwendung mit einen \u201eXXX\u201c (= J; nachfolgend auch Rollenoffen genannt) vertrieben, wie er auf S. 24 Anlage rop 8 als etwa 55 Meter langer Rollenofen wiedergeben ist. Dieser Rollenofen sei auch nach der Definition der Beklagten ein klagepatentgem\u00e4\u00dfer Durchlaufofen. Die (X) D-Box sei ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens beziehe, und werde f\u00fcr die Verwendung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens angeboten.<\/li>\n<li>Die Beklagte biete die Lehre des Klagpatentes mittelbar (auch) durch ihr mitt\u00e4terschaftliches Zusammenwirken mit C an. Eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verwendung der X D-Box werde auf S. 24 Anlage rop 8 und S. 59 Anlage rop 13 empfohlen. Dies sei auch gegen\u00fcber den Teilnehmern der Konferenzen in Bad Nauheim (September 2018, Anlage rop 10) und in Bad Boll (April 2019) erfolgt. Das mitt\u00e4terschaftliche Zusammenwirken ergebe sich etwa aus Anlage rop 13 (\u00dcbersetzung in Anlage rop 13a), wonach die Beklagte und C bei der D-Box-Technologie in Europa eng zusammenarbeiteten. Nach dem objektiven Erkl\u00e4rungswert handele es sich aufgrund der Verwendung des Logos der Beklagten bei der Anlage rop 8 um eine gemeinsame Darstellung von ihr und der C.<\/li>\n<li>Weiterhin nehme die Beklagte f\u00fcr sich in Anspruch, aufgrund einer exklusiven Lizenz berechtigt zu sein, die Benutzung der D-Box in der in Anlage rop 8 beschriebenen Verfahrensweise Dritten zu erlauben oder zu untersagen (vgl. Anlage rop 11). Aufgrund der Lizenzvergabe am Lizenzpatent an C hafte die Beklagte f\u00fcr die Angebotshandlungen von C.<\/li>\n<li>Es sei ein uneingeschr\u00e4nktes Verbot gerechtfertigt, da die Beklagte zusammen mit C die Benutzung der D-Box als Zwischenspeicher f\u00fcr einen Durchlaufofen in Form eines Rollenofens prominent herausstelle.<\/li>\n<li>Das Verfahren sei nicht auszusetzen, da die von der Beklagten eingelegte Nichtigkeitsklage keinen Erfolg haben werde.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/li>\n<li>A.I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>(a) ein Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden<\/li>\n<li>zur Herstellung eines Formteils mit mindestens zwei Gef\u00fcgebereichen unterschiedlicher Duktilit\u00e4t aus einem Halbzeug (1), insbesondere einer Platine, aus h\u00e4rtbarem Stahl mit einer Erw\u00e4rmung in einem Durchlaufofen (2) und einem H\u00e4rteprozess, wobei das Halbzeug (1) in dem Durchlaufofen (2) auf Austenitisierungstemperatur erw\u00e4rmt wird, nachfolgend ein erster Teilbereich (4) des Halbzeugs (1) auf eine Temperatur gek\u00fchlt wird, bei welcher das Gef\u00fcge des Teilbereichs in ferritisches-perlitisches Gef\u00fcge umgewandelt wird, w\u00e4hrend ein zweiter Teilbereich (5) des Halbzeugs (1) auf Austenitisierungstemperatur gehalten wird, nachfolgend das Halbzeug (1) in einem Pressh\u00e4rtewerkzeug (6) zu dem Formteil umgeformt und verg\u00fctet wird, bei dem das Halbzeug (1) nach Durchlauf durch den Durchlaufofen (2) mit dem zweiten Teilbereich (5) in eine Kammer eines Zwischenspeichers (7), insbesondere eines Pufferofens (8) eingelegt und dort gelagert wird, wobei der Zwischenspeicher den zweiten Teilbereich (5) auf Austenitisierungstemperatur h\u00e4lt, w\u00e4hrend der erste Teilbereich (4) aus der Kammer des Zwischenspeichers (7), insbesondere des Pufferofens (8) vorragt und dieser vorragende Bereich an Luft oder mit Luft auf die Temperatur gek\u00fchlt wird, bei welcher das ferritisch-perlitische Gef\u00fcge gebildet wird, nachfolgend das Halbzeug (1) aus dem Zwischenspeicher (7), insbesondere dem Pufferofen (8) entnommen und dem Pressh\u00e4rtewerkzeug (6) zum Zwecke des Umformens und Verg\u00fctens \u00fcbergeben wird;<\/li>\n<li>EP 2 365 XXX B1 \u2013 Verfahrensanspruch 1<\/li>\n<li>(b) durch das vorstehend zu Ziffer A.1. (a) genannte Verfahren unmittelbar hergestellte Formteile aus geh\u00e4rtetem Stahl anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<br \/>\nEP 2 365 XXX B1 \u2013 Verfahrensanspruch 1<\/li>\n<li>\n2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer A.I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 18.05.2016 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer von an die Beklagte geliefertem Halbzeug aus h\u00e4rtbarem Stahl,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die aus dem Halbzeug aus h\u00e4rtbarem Stahl hergestellten Formteile gem\u00e4\u00df Ziffer A.I.1. (b) bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten und der ausgelieferten Formteile gem\u00e4\u00df Ziffer A.I.1. (b) und der Menge der erhaltenen und der bestellten Halbzeuge aus h\u00e4rtbarem Stahl sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Formteile und Halbzeuge bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Rechnungen in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer A.I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 14.10.2011 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen von hergestellten Formteilen gem\u00e4\u00df Ziffer A.I.1 (b), aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote von Formteilen gem\u00e4\u00df Ziffer A.I.1. (b), aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei von der Beklagten die Angaben zu lit e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 18.06.2016 zu machen sind,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/li>\n<li>A.II. Es wird festgestellt,<\/li>\n<li>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer A.I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 14.10.2011 bis zum 17.06.2016 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/li>\n<li>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer A.I.1 bezeichneten, seit dem 18.06.2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>B.I. Die Beklagte wird weiter verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Zwischenspeicher, welche zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens geeignet sind,<\/li>\n<li>zur Herstellung eines Formteils mit mindestsens zwei Gef\u00fcgebereichen unterschiedlicher Duktilit\u00e4t aus einem Halbzeug (1), insbesondere einer Platine, aus h\u00e4rtbarem Stahl mit einer Erw\u00e4rmung in einem Durchlaufofen (2) und einem H\u00e4rteprozess, wobei das Halbzeug (1) in dem Durchlaufofen (2) auf Austenitisierungstemperatur erw\u00e4rmt wird, nachfolgend ein erster Teilbereich (4) des Halbzeugs (1) auf eine Temperatur gek\u00fchlt wird, bei welcher das Gef\u00fcge des Teilbereichs in ferritisches-perlitisches Gef\u00fcge umgewandelt wird, w\u00e4hrend ein zweiter Teilbereich (5) des Halbzeugs (1) auf Austenitisierungstemperatur gehalten wird, nachfolgend das Halbzeug (1) in einem Pressh\u00e4rtewerkzeug (6) zu dem Formteil umgeformt und verg\u00fctet wird, bei dem das Halbzeug (1) nach Durchlauf durch den Durchlaufofen (2) mit dem zweiten Teilbereich (5) in eine Kammer eines Zwischenspeichers (7), insbesondere eines Pufferofens (8) eingelegt und dort gelagert wird, wobei der Zwischenspeicher den zweiten Teilbereich (5) auf Austenitisierungstemperatur h\u00e4lt, w\u00e4hrend der erste Teilbereich (4) aus der Kammer des Zwischenspeichers (7), insbesondere des Pufferofens (8) vorragt und dieser vorragende Bereich an Luft oder mit Luft auf die Temperatur gek\u00fchlt wird, bei welcher das ferritisch-perlitische Gef\u00fcge gebildet wird, nachfolgend das Halbzeug (1) aus dem Zwischenspeicher (7), insbesondere dem Pufferofen (8) entnommen und dem Pressh\u00e4rtewerkzeug (6) zum Zwecke des Umformens und Verg\u00fctens \u00fcbergeben wird;<\/li>\n<li>\u2013 EP 2 365 XXX B1 \u2013 mittelbare Verletzung des Verfahrensanspruchs 1 \u2013<\/li>\n<li>gewerblichen Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern;<\/li>\n<li>hilfsweise:<\/li>\n<li>Zwischenspeicher, welche zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens geeignet sind,<\/li>\n<li>zur Herstellung eines Formteils mit mindestsens zwei Gef\u00fcgebereichen unterschiedlicher Duktilit\u00e4t aus einem Halbzeug (1), insbesondere einer Platine, aus h\u00e4rtbarem Stahl mit einer Erw\u00e4rmung in einem Durchlaufofen (2) und einem H\u00e4rteprozess, wobei das Halbzeug (1) in dem Durchlaufofen (2) auf Austenitisierungstemperatur erw\u00e4rmt wird, nachfolgend ein erster Teilbereich (4) des Halbzeugs (1) auf eine Temperatur gek\u00fchlt wird, bei welcher das Gef\u00fcge des Teilbereichs in ferritisches-perlitisches Gef\u00fcge umgewandelt wird, w\u00e4hrend ein zweiter Teilbereich (5) des Halbzeugs (1) auf Austenitisierungstemperatur gehalten wird, nachfolgend das Halbzeug (1) in einem Pressh\u00e4rtewerkzeug (6) zu dem Formteil umgeformt und verg\u00fctet wird, bei dem das Halbzeug (1) nach Durchlauf durch den Durchlaufofen (2) mit dem zweiten Teilbereich (5) in eine Kammer eines Zwischenspeichers (7), insbesondere eines Pufferofens (8) eingelegt und dort gelagert wird, wobei der Zwischenspeicher den zweiten Teilbereich (5) auf Austenitisierungstemperatur h\u00e4lt, w\u00e4hrend der erste Teilbereich (4) aus der Kammer des Zwischenspeichers (7), insbesondere des Pufferofens (8) vorragt und dieser vorragende Bereich an Luft oder mit Luft auf die Temperatur gek\u00fchlt wird, bei welcher das ferritisch-perlitische Gef\u00fcge gebildet wird, nachfolgend das Halbzeug (1) aus dem Zwischenspeicher (7), insbesondere dem Pufferofen (8) entnommen und dem Pressh\u00e4rtewerkzeug (6) zum Zwecke des Umformens und Verg\u00fctens \u00fcbergeben wird;<\/li>\n<li>\u2013 EP 2 365 XXX B1 \u2013 mittelbare Verletzung des Verfahrensanspruchs 1 \u2013<\/li>\n<li>gewerblichen Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern;<\/li>\n<li>ohne im Falle des Anbietens und des Lieferns ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die Zwischenspeicher nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 365 XXX B1 mit einem Durchlaufofen verwendet werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer B.I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 18.05.2016 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer von an die Beklagte gelieferten Zwischenspeichern,<\/li>\n<li>b) der Menge der hergestellten und der ausgelieferten Zwischenspeicher,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Rechnungen in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer B.I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 18.06.2016 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen von Zwischenspeichern gem\u00e4\u00df Ziffer B.I.1, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote von Zwischenspeichern gem\u00e4\u00df Ziffer B.I.1, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/li>\n<li>B.II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer B.I.1. bezeichneten, seit dem 18.06.2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Ferner beantragt die Kl\u00e4gerin, zur Erm\u00f6glichung der teilweisen Vollstreckung der zuerkannten Anspr\u00fcche jeweils Teilsicherheiten festzusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise:<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundespatentgericht \u00fcber die gegen das Klagepatent eingereichte Nichtigkeitsklage, welche beim Bundespatentgericht unter dem Aktenzeichen 7 Ni 15\/20 (EP) gef\u00fchrt wird, auszusetzen;<\/li>\n<li>weiter hilfsweise:<br \/>\nder Beklagten nachzulassen, die vorl\u00e4ufige Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint, sie verletze das Klagepatent weder unmittelbar noch mittelbar.<\/li>\n<li>Ein klagepatentgem\u00e4\u00dfer Durchlaufofen sei dadurch gekennzeichnet, dass an einer Seite des Ofens die Platine eingelegt und diese dann \u2013 nach Durchlaufen des Ofens \u2013 am entgegensetzten Ende wieder entnommen werde. Die Halbzeuge m\u00fcssten also durch den Ofen transportiert und beim Durchlaufen erw\u00e4rmt werden. Entsprechend verweise das Klagepatent in seiner Aufgabenstellung darauf, dass das Verfahren ohne Beeinflussung der Durchlaufgeschwindigkeit durch den Durchlaufofen durchf\u00fchrbar sein solle. Eine solche Durchlaufgeschwindigkeit k\u00f6nne nur bei einem Durchlaufofen existieren und unterscheide sich von der Erw\u00e4rmungsgeschwindigkeit. Nur bei einem Durchlaufofen bestehe das vom Klagepatent angesprochene Problem, dass in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden Platinen abgenommen werden m\u00fcssen. Bei einem station\u00e4ren Ofen k\u00f6nnten die Platinen hierin weiter gelagert werden.<\/li>\n<li>Das Verst\u00e4ndnis eines Durchlaufofens belegten die Abs. [0014] und [0017] der Klagepatentbeschreibung sowie der (nebengeordnete) Vorrichtungsanspruchs 9. Der hierin verwendete Begriff \u201eStetigf\u00f6rderer\u201c beziehe sich nur auf eine kontinuierliche Bewegung als Unterschied zu \u201eintermittierend\u201c oder auf eine Bef\u00f6rderung jeweils nur eines Halbzeugs. Klagepatentanspruch 1 erfasse dagegen beide Arten der Bewegung.<\/li>\n<li>Der Begriff des Durchlaufofens sei im Klagepatent auch nicht anders als nach dem allgemeinen Verst\u00e4ndnis des Fachmanns definiert, wie es etwa in der X-Norm XXX zum Ausdruck komme.<\/li>\n<li>Bei dem angegriffenen Verfahren der Beklagten w\u00fcrden keine klagepatentgem\u00e4\u00dfen Durchlauf\u00f6fen, sondern nur station\u00e4re \u00d6fen verwendet.<\/li>\n<li>Das Klagepatent verlange, dass der erste Teilbereich des Halbzeugs aus dem Zwischenspeicher hervorrage und zwar aus der Kammer, in die der zweite Teilbereich eingelegt sei. Der aus der Kammer vorragende Teil k\u00f6nne zwar noch im Zwischenspeicher gek\u00fchlt werden, d\u00fcrfe aber nicht mehr in der Kammer sein, sondern m\u00fcsse aus dieser vorragen. Das Klagepatent verlange eine klare r\u00e4umliche Ausgestaltung und nicht nur eine temperaturdifferenzierte Erw\u00e4rmung. Der erste Teilbereich m\u00fcsse sich r\u00e4umlich au\u00dferhalb der Kammer befinden. Ein Bauteil rage nicht bereits dann aus der Kammer hervor, wenn ein Teilbereich durch ein weiteres Bauteil in der Kammer gegen W\u00e4rme gesch\u00fctzt werde.<\/li>\n<li>Beim angegriffenen Verfahren rage kein Teilbereich des Halbzeugs aus der Kammer hervor. Die D-Box sei ein geschlossenes System, in welchem das Halbzeug vollst\u00e4ndig eingelegt werde. Die Erzielung unterschiedlicher Temperaturbereiche durch eine Schablone in der D-Box sei eine Temperaturregelung innerhalb der Kammer. Das Vorhandensein von Abschottungsblechen gen\u00fcge nicht f\u00fcr die Annahme einer Kammer. W\u00fcrde man den mit einer Schablone abgeschirmten Bereich als Kammer auffassen, w\u00fcrde eine Verwirklichung des Merkmals daran scheitern, dass der gek\u00fchlte Teilbereich des Halbzeugs nicht aus der Kammer hervorrage, sondern sich in der Kammer befinde.<\/li>\n<li>Wie bereits die Aufgabe durch Verweis auf den Taktrhythmus des Presswerkzeugs und die Durchlaufgeschwindigkeit des Durchlaufofens verdeutliche, gehe es dem Klagepatent um die Einbettung der einzelnen Verfahrensschritte im Rahmen des Gesamtverfahrens. Nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin erm\u00f6gliche die Erfindung \u00fcber den Einsatz eines Zwischenspeichers den Takt des Durchlaufofens vom Takt des Durchlaufofens und dem des Pressh\u00e4rtewerkzeugs zu entkoppeln. Daher m\u00fcsse der Zwischenspeicher dazu in der Lage sein, mehrere Halbzeuge aufzunehmen.<\/li>\n<li>Dagegen weise die D-Box nur ein Fach auf, so dass eine Entkoppelung nicht m\u00f6glich sei. Anders als die Kl\u00e4gerin behaupte, sei es bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht m\u00f6glich, den Zeitraum im Bereich des Zwischenspeichers beliebig anzupassen und sowohl eine deutlich k\u00fcrzere als auch eine deutlich l\u00e4ngere Verweilzeit im Zwischenspeicher vorzusehen. Es sei nicht ersichtlich, was die Kl\u00e4gerin mit dem Verweis auf das Vorhandensein von vier Einheiten (D-Boxen) bei der Beklagten bezwecke.<\/li>\n<li>Es fehle an einem substantiierten Vorwurf der mittelbaren Patentverletzung. Die eigene Benutzung der D-Box sei keine Handlung, die zu einer mittelbaren Patentverletzung f\u00fchre. Der \u201eXXX\u201c mit einer L\u00e4ge von 55 m (S. 24 Anlage rop 8) ohne einen anderen Rollenoffen sei \u2013 insoweit unstreitig \u2013 bei der Beklagte nie in Betrieb oder geplant gewesen oder auch nur ihr gegen\u00fcber angeboten worden. Die in den Anlagen rop 10 \u2013 13 vorgelegten Unterlagen stammten nicht von der Beklagten, sondern von C, die ihre Anlagen alleine und selbstverantwortlich anbiete. Der Name der Beklagten tauche auf einer Pr\u00e4sentation der Firma C nur auf, weil sich die Folien auf eine Versuchsanlage mit einem station\u00e4ren Ofen bez\u00f6gen, die von C bei der Beklagten aufgebaut wurde und deren Daten verwendet worden seien. Diese Anlage habe aber nichts mit einem Rollenofen zu tun. Die Lizenzierung des Lizenzpatents an C sei kein Anbieten. Die Lizenzierung beziehe sich nicht auf ein konkretes Produkt.<\/li>\n<li>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, ein Schlechthin-Verbot der D-Box sei nicht statthaft, da diese \u2013 wie bei der Beklagten \u2013 patentfrei mit einem station\u00e4ren Ofen verwendet werden k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Hilfsweise sei der Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundespatentgericht \u00fcber die gegen das Klagepatent eingereichte Nichtigkeitsklage auszusetzen. Bei der von der Kl\u00e4gerin vertretenen Auslegung sei Anspruch 1 von den Entgegenhaltungen DE 102 XX XXX (Anlage B 9; K5), EP 1 XXX XXX (Anlage B 8) und EP 2 XXX XXX (Anlage rop 5; K8) neuheitssch\u00e4dlich getroffen.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\">E<strong>ntscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist teilweise begr\u00fcndet, teilweise unbegr\u00fcndet. Eine unmittelbare Patentverletzung l\u00e4sst sich nicht feststellen, so dass der Kl\u00e4gerin die unter A. geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zustehen (hierzu unter II.). Jedoch verletzt die Beklagte das Klagepatent mittelbar (hierzu unter III.), so dass der Kl\u00e4gerin die unter B. geltend gemachte Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB teilweise zustehen (hierzu unter IV.). Im Rahmen des der Kammer nach \u00a7 148 ZPO zustehenden Ermessens wird die Verhandlung des Verfahrens nicht im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren ausgesetzt (hierzu unter V.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent, dem die nachfolgend ohne Quellenangabe zitierten Abs\u00e4tze entstammen, betrifft unter anderem ein Verfahren zur Herstellung eines Formteiles mit mindestens zwei Gef\u00fcgebereichen unterschiedlicher Duktilit\u00e4t aus einem Halbzeug aus h\u00e4rtbarem Stahl.<\/li>\n<li>Das Verfahren umfasst die Erw\u00e4rmung des Halbzeugs in einem Durchlaufofen und einem H\u00e4rteprozess, wobei das Halbzeug in dem Durchlaufofen auf Austenitisierungstemperatur erw\u00e4rmt wird, nachfolgend ein erster Teilbereich des Halbzeugs auf eine Temperatur gek\u00fchlt wird, bei welcher das Gef\u00fcge des Teilbereichs in ferritisches-perlitisches Gef\u00fcge umgewandelt wird, w\u00e4hrend ein zweiter Teilbereich des Halbzeugs auf Austenitisierungstemperatur gehalten wird. Nachfolgend wird das Halbzeug in einem Pressh\u00e4rtewerkzeug zu dem Formteil umgeformt und verg\u00fctet (Abs. [0001]).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nIn seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, dass aus der EP 1 180 XXX B1 eine B-S\u00e4ule als Karosseriekomponente f\u00fcr ein Kraftfahrzeug bekannt ist. Diese ist als B-S\u00e4ule in Form eines L\u00e4ngsprofils ausgestaltet, das einen ersten L\u00e4ngenabschnitt mit einem \u00fcberwiegend martensitischen Werkstoffgef\u00fcge und einer Festigkeit \u00fcber 1.XXX N\/mm\u00b2 und einen zweiten L\u00e4ngenabschnitt h\u00f6herer Duktilit\u00e4t mit einem \u00fcberwiegend ferritisch-perlitischen Werkstoffgef\u00fcge und einer Festigkeit von unter 850 N\/mm\u00b2 aufweist (Abs. [0002]). Das entsprechende Werkst\u00fcck besitzt f\u00fcr in der Automobiltechnik erw\u00fcnschte Eigenschaften (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Weiterhin ist aus der DE 19 XXX XXX C2 ein Verfahren zur Herstellung eines metallischen Formbauteiles f\u00fcr Kraftfahrzeugkomponenten bekannt, welches Bereiche mit h\u00f6herer Duktilit\u00e4t aufweist. Bei diesem Verfahren wird eine Platine aus geeignetem Stahl zur Verf\u00fcgung gestellt, die in partiellen Bereichen, die beim fertigen Formbauteil eine h\u00f6here Festigkeit als das \u00fcbrige Bauteil aufweisen sollen, in einer Zeit von weniger als 30 Sekunden auf eine Temperatur zwischen 600\u00b0C und 900\u00b0C gebracht wird. Anschlie\u00dfend wird die w\u00e4rmebehandelte Platine in einem Pressenwerkzeug zum Formbauteil umgeformt und hierin auch verg\u00fctet (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Nach einer weiteren Verfahrensweise wird eine Platine zun\u00e4chst pressformtechnisch vor- oder endgeformt; anschlie\u00dfend werden partielle Bereiche des Zwischen- oder Formbauteiles in der oben beschriebenen Weise w\u00e4rmebehandelt. Die Bereiche weisen dann gegen\u00fcber dem \u00fcbrigen Bauteil eine wesentlich h\u00f6here Festigkeit auf. Die Verg\u00fctung kann im Presswerkzeug vorgenommen werden mit reduzierten oder sogar ohne Formoperationen. Gegebenenfalls findet nur ein Nachpressen statt.<\/li>\n<li>Eine weitere Verfahrensweise ist in dieser Druckschrift beschrieben, wobei dann die Platine zun\u00e4chst komplett auf eine Temperatur zwischen 900\u00b0C und 950\u00b0C homogen erw\u00e4rmt wird, in einem Pressenwerkzeug zum Formbauteil umgeformt und anschlie\u00dfend verg\u00fctet wird. Danach wird eine gezielte partielle Erh\u00f6hung der Duktilit\u00e4t des Formbauteiles in gew\u00fcnschten Bereichen durch partielles Nachw\u00e4rmen vorgenommen (Abs. [0005]). Diese Verfahrensweise kritisiert das Klagepatent als relativ aufwendig (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>In der DE 102 56 XXX B3, vorgelegt in Anlage rop 3, ist ein weiteres Verfahren zur Herstellung eines solchen Formbauteiles beschrieben. Hierbei wird das zu erw\u00e4rmende Halbzeug w\u00e4hrend des Transports durch einen Durchlaufofen, der in zwei unterschiedliche Temperaturzonen getrennt ist, gef\u00f6rdert, so dass in einem Teilbereich eine relativ hohe Temperatur und in einem anderen Teilbereich eine relativ niedrige Temperatur zur Verf\u00fcgung gestellt wird. Nachfolgend wird dieses Bauteil in ein Warmform-H\u00e4rtewerkzeug eingebracht, um das fertige Bauteil mit entsprechender Gef\u00fcgeausbildung zu erzeugen (Abs. [0007]). Hieran kritisiert das Klagepatent, dass es bei einer derartigen Ausgestaltung schwierig ist, Bauteile mit unterschiedlich langen ersten und zweiten Bereichen auszubilden, da die Trennung der Temperaturbereiche im Regelfall durch eine im Durchlaufofen vorgesehene Trennwand erfolgt, die nur mit gro\u00dfem Aufwand versetzbar ist, um unterschiedlich ausgebildete Teile zu erzeugen (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent f\u00fchrt weiter aus, dass aus der DE 10 2006 XXX XXX A1 (Anlage rop 4) ein Verfahren \u00e4hnlicher Art bekannt ist. Hierbei wird eine Platine oder ein Halbzeug auf Austenitisierungstemperatur erw\u00e4rmt und anschlie\u00dfend in ein Umformwerkzeug mit einer Presse eingelegt. Das Formen des Halbzeugs und Abschrecken des Halbzeugs erfolgt durch den Kontakt mit dem Umformwerkzeug. Dabei werden Bereiche des Halbzeugs, die w\u00e4hrend des Formens Tiefziehkr\u00e4fte \u00fcbertragen m\u00fcssen, nach dem Erw\u00e4rmen auf eine Temperatur \u00fcber Austenitisierungstemperatur und vor dem Kontakt der entsprechenden Bereiche mit dem Umformwerkzeug dosiert abgek\u00fchlt, ohne dass dabei in den Bereichen die zum H\u00e4rten notwendige Abk\u00fchlgeschwindigkeit erreicht wird. Das Halbzeug wird anschlie\u00dfend geformt und im Umformwerkzeug geh\u00e4rtet (Abs. [0009). Aus Sicht des Klagepatents ist diese Verfahrensweise zwar zielf\u00fchrend, jedoch relativ aufwendig und schwer beherrschbar (Abs. [0010]).<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ist aus der DE 10 2006 018 XXX A1 ein Verfahren zum Erw\u00e4rmen von Werkst\u00fccken bekannt, wobei dem Werkst\u00fcck \u00fcber einen Zeitraum W\u00e4rme zugef\u00fchrt wird. W\u00e4hrend der Erw\u00e4rmung wird von einem ausgew\u00e4hlten Abschnitt des Werkst\u00fccks W\u00e4rme abgef\u00fchrt, so dass die w\u00e4hrend des Erw\u00e4rmungszeitraums in dem ausgew\u00e4hlten Abschnitt erreichte Temperatur unter der vorgegebenen Temperatur bleibt. Hieran kritisiert das Klagepatent ebenfalls den Aufwand und den Energieverbrauch, da die aufgebrachte Energie teilweise direkt wieder abgef\u00fchrt werden muss (Abs. [0011]).<\/li>\n<li>Die DE 102 08 XXX C1 wiederum offenbart ein Verfahren zum Herstellen eines geh\u00e4rteten Bauteils mit zwei unterschiedlichen Gef\u00fcgestrukturen. Hierbei wird das Bauteil zun\u00e4chst auf Austenitisierungstemperatur erw\u00e4rmt und dann einem H\u00e4rteprozess zugef\u00fchrt. Auf dem Transportweg, z.B. auf einem F\u00f6rderband, wird ein erster Bereich auf eine Temperatur oberhalb der Martensit-Starttemperatur abgeschreckt und dann auf dieser gehalten, so dass sich ein perlitisch-ferritisches Gef\u00fcge bildet. Ein zweiter Bereich wird auf Austenitisierungstemperatur gehalten. Schlie\u00dflich wird das Werkst\u00fcck insgesamt geh\u00e4rtet, was ggf. in einem Formwerkzeug geschieht (Abs. [0012]).<\/li>\n<li>Die US 2007\/XXX A1 zeigt einen Ofen zum Erhitzen von Stahlblechen. Dieser umfasst eine Mehrzahl von \u00fcbereinander angeordneten Ebenen, von denen jede ein Stahlblech aufnehmen kann. In jeder Ebene ist auch ein Transportmechanismus zum Bewegen des Blechs w\u00e4hrend des Heizvorgangs vorgesehen. An gegen\u00fcberliegenden Seiten des Ofens k\u00f6nnen eine Be- und eine Entladevorrichtung vorgesehen sein, die vertikal verfahrbar sind, um Bleche in horizontaler Richtung in eine beliebige Ebene hinein- bzw. aus dieser herauszuf\u00f6rdern (Abs. [0013]).<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich offenbart die EP 2 110 XXX A2 (Anlage rop 5) ein Verfahren zum Erw\u00e4rmen eines Blechwerkst\u00fccks in einem Durchlaufofen, wobei das Werkst\u00fcck nach vollst\u00e4ndigem Erw\u00e4rmen soweit aus dem Ofen heraus bewegt wird, dass sich ein Teilbereich des Werkst\u00fccks abk\u00fchlt (Abs. [0014]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent bezeichnet es ausgehend von dem dargestellten Stand der Technik als seine Aufgabe, ein Verfahren zur Verf\u00fcgung zu stellen, welches gut beherrschbar ist, energieg\u00fcnstig betrieben werden kann und eine Behandlung und Formung von entsprechenden Halbzeugen oder Platinen im Taktrhythmus des Pressh\u00e4rtewerkzeuges ohne Beeinflussung der Durchlaufgeschwindigkeit durch den Durchlaufofen erm\u00f6glicht (Abs. [0015]).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent ein Verfahren nach Ma\u00dfgabe von Patentanspruch 1 vor, der sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen l\u00e4sst:<\/li>\n<li>1 Verfahren zur Herstellung eines Formteiles.<\/li>\n<li>1.1 Das Formteil umfasst mindestens zwei Gef\u00fcgebereiche unterschiedlicher Duktilit\u00e4t und wird aus einem Halbzeug (1), insbesondere einer Platine, aus h\u00e4rtbarem Stahl hergestellt.<\/li>\n<li>1.2 Das Verfahren umfasst eine Erw\u00e4rmung in einem Durchlaufofen (2) und einen H\u00e4rteprozess.<\/li>\n<li>1.3 Das Halbzeug (1) wird in dem Durchlaufofen (2) auf Austenitisierungstemperatur erw\u00e4rmt.<\/li>\n<li>2 Nachfolgend:<\/li>\n<li>2.1 Das Halbzeug (1) wird nach Durchlauf durch den Durchlaufofen (2) mit dem zweiten Teilbereich (5) in eine Kammer eines Zwischenspeichers (7), insbesondere eines Pufferofens (8) eingelegt und dort gelagert, wobei der Zwischenspeicher (7) den zweiten Teilbereich (5) auf Austenitisierungstemperatur h\u00e4lt.<\/li>\n<li>2.2 Der erste Teilbereich (4) ragt w\u00e4hrenddessen aus der Kammer des Zwischenspeichers (7), insbesondere des Pufferofens (8), vor, wobei dieser vorragende Bereich an Luft oder mit Luft auf die Temperatur gek\u00fchlt wird, bei welcher das Gef\u00fcge des [ersten] Teilbereichs in ferritisches-perlitisches Gef\u00fcge umgewandelt wird.<\/li>\n<li>3 Nachfolgend:<\/li>\n<li>3.1 Das Halbzeug (1) wird aus dem Zwischenspeicher (7), insbesondere dem Pufferofen (8) entnommen.<\/li>\n<li>3.2 Das Halbzeug wird dem Pressh\u00e4rtewerkzeug (6) zum Zwecke des Umformens und Verg\u00fctens \u00fcbergeben.<\/li>\n<li>3.3 Das Halbzeug (1) wird in einem Pressh\u00e4rtewerkzeug (6) zu dem Formteil umgeformt und verg\u00fctet.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nKlagepatentanspruch 1 sch\u00fctzt ein Verfahren, bei dem aus einem Halbzeug aus h\u00e4rtbaren Stahl ein Formteil mit mindestens zwei Gef\u00fcgebereichen hergestellt wird, wobei die Gef\u00fcgebereiche jeweils eine unterschiedliche Duktilit\u00e4t aufweisen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas beanspruchte Verfahren besteht aus drei Schritten:<\/li>\n<li>Zun\u00e4chst wird das Halbzeug in einem Durchlaufofen auf Austenitisierungstemperatur erhitzt (Merkmal 1.3)<\/li>\n<li>Im zweiten Schritt wird das Halbzeug einem zweiten W\u00e4rmebehandlungsschritt unterzogen, wobei der erste Teilbereich so gek\u00fchlt wird, dass das Gef\u00fcge dieses Teilbereichs in ferritisches-perlitisches Gef\u00fcge umgewandelt wird (Merkmal 2.2), w\u00e4hrend der zweite Teilbereich des Halbzeugs auf Austenitisierungstemperatur gehalten wird (Merkmal 2.1). Hierzu soll der zweite Teilbereich in die Kammer eines Zwischenspeichers eingelegt und dort gelagert werden, w\u00e4hrend der erste Teilbereich aus der Kammer des Zwischenspeichers hervorragt und der vorragende Bereich an Luft oder mit Luft gek\u00fchlt wird.<\/li>\n<li>Im dritten und letzten Schritt wird das Halbzeug dem Zwischenspeicher entnommen und einem Pressh\u00e4rtewerkzeug \u00fcbergeben, von dem es umgeformt und verg\u00fctet wird (Merkmalsgruppe 3).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie beiden Gef\u00fcgebereiche unterschiedlicher Duktilit\u00e4t entstehen also dadurch, dass im zweiten Verfahrensschritt ein Teilbereich von der Kammer des Zwischenspeichers auf Austenitisierungstemperatur gehalten wird, w\u00e4hrend der zweite Teilbereich aus der Kammer des Zwischenspeichers vorragt und auf eine Temperatur gek\u00fchlt wird, bei der in diesem Teilbereich ein ferritisches-perlitisches Gef\u00fcge entsteht.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nVor dem Hintergrund des Streits der Parteien bed\u00fcrfen verschiedene Begriffe bzw. Merkmale in Klagepatentanspruch 1 der n\u00e4heren Er\u00f6rterung.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer im ersten Verfahrensschritt vom Halbzeug zu durchlaufende Durchlaufofen (Merkmale 1.2, 1.3 und 2.1) ist klagepatentgem\u00e4\u00df ein Ofen, bei dem das Halbzeug auf einer Seite eingelegt werden kann, dann beim Durchlaufen des Ofens erhitzt wird und anschlie\u00dfend auf einer anderen Seite entnommen werden kann oder aus derselben \u00d6ffnung, wenn w\u00e4hrend des Transport eine Wendung stattfindet. Nicht vom Schutzbereich des Klagepatents sind dagegen \u00d6fen umfasst, bei denen das Halbzeug eingelegt, im Ofen erhitzt und ohne Bewegung im Ofen wieder durch dieselbe \u00d6ffnung entnommen wird (\u201estation\u00e4re \u00d6fen\u201c).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nIn dem Durchlaufofen soll das Halbzeug auf Austenitisierungstemperatur erw\u00e4rmt werden (Merkmal 1.3). Diese Funktion k\u00f6nnte zwar auch grunds\u00e4tzlich von einem normalen Ofen ausge\u00fcbt werden. Jedoch darf eine funktionale Betrachtung nicht dazu f\u00fchren, dass ein r\u00e4umlich-k\u00f6rperliches Merkmal auf seine blo\u00dfe Funktion reduziert wird, so dass die Auslegung mit den r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben des Merkmals nicht mehr in Einklang zu bringen ist (BGH, GRUR 2016, 921 Rn. 29 f. \u2013 Pemetrexed; Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 906). Der Fachmann, bei dem es sich hier um einen Hochschulabsolvent des Maschinenbaus mit mehrj\u00e4hriger Berufserfahrung im Bereich der umformtechnischen Fertigung von Bauteilen aus Stahlblech handelt (so auch das BPatG im Hinweis, S. 4 Anlage rop 19), erkennt vielmehr, dass der Begriff \u201eDurchlaufofen\u201c mit einer bestimmten r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Gestaltung verbunden ist. Diese w\u00fcrde verloren gehen, wenn \u201eDurchlaufen\u201c nur bezeichnen w\u00fcrde, dass ein Gegenstand in dem Ofen erw\u00e4rmt wird, da eine solche breite Definition letztlich jeden Ofen erfassen w\u00fcrde. Der Anspruchswortlaut l\u00e4sst aber gerade nicht offen, in welchem Ofen das Halbzeug erw\u00e4rmt werden soll, sondern verlangt spezifisch einen \u201eDurchlaufofen\u201c.<\/li>\n<li>Das dargestellte Verst\u00e4ndnis liegt auch der gesamten Beschreibung des Klagepatents zugrunde. Das Klagepatent geht gerade von einem Ofen aus, durch den die Halbzeuge hindurch transportiert werden. Bereits die in Abs. [0015] geschilderte Aufgabe zielt darauf ab, ein Verfahren bereitzustellen, bei der die Behandlung der Halbzeuge im Taktrhythmus des Pressh\u00e4rtewerkezugs \u201eohne Beeinflussung der Durchlaufgeschwindigkeit durch den Durchlaufofen\u201c m\u00f6glich ist. Das Klagepatent geht also davon aus, dass die Halbzeuge den Ofen in einer bestimmten Geschwindigkeit durchlaufen, also durch diesen transportiert werden. Das Durchlaufen ist hier ersichtlich nicht als Erw\u00e4rmungszeitraum, sondern als r\u00e4umlicher Transport zu verstehen. Auch Abs. [0011] belegt, dass die Durchlaufgeschwindigkeit nicht mit der Erw\u00e4rmungszeit gleichzusetzen ist. Weiterhin spricht das Klagepatent in der allgemeinen Vorteilsbeschreibung davon, dass erfindungsgem\u00e4\u00df \u201eder Durchlaufofen kontinuierlich in \u00fcblicher Geschwindigkeit betrieben werden\u201c k\u00f6nne (Abs. [0017]), womit die Transportgeschwindigkeit und keine Erw\u00e4rmungszeit gemeint ist.<\/li>\n<li>Als Vorteil der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Lehre f\u00fchrt das Klagepatent weiterhin in Abs. [0XXX] aus, dass mit dem Verfahren \u201eeine kontinuierliche Abnahme von Halbzeug von dem Durchlaufofen erfolgen kann und die Entnahme der Halbzeugteile taktm\u00e4\u00dfig entsprechend der gew\u00fcnschten Abk\u00fchlung an das H\u00e4rtewerkzeug erfolgen kann, ohne dass die Geschwindigkeit des Durchlaufofens reduziert werden m\u00fcsste\u201c. Eine reduzierbare Geschwindigkeit des Durchlaufofens kann sich aber kaum auf einen Ofen beziehen, in dem die Halbzeuge eingelegt, aber nicht hindurchtransportiert werden.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDies entspricht auch dem allgemeinen (Fach-) Verst\u00e4ndnis. Der allgemeine Sprachgebrauch hat zwar f\u00fcr die Ermittlung des ma\u00dfgeblichen technischen Sinngehalts (vgl. BGH, GRUR 1999, 902, 912 \u2013 Spannschraube) des Anspruchs bzw. Merkmals keine abschlie\u00dfende Bedeutung; auf ihn darf bei der Patentauslegung nichts desto trotz zur\u00fcckgegriffen werden, weil in der Regel Begriffe mit ihrem (auf dem betroffenen Fachgebiet) \u00fcblichen Inhalt verwendet werden (vgl. BGH, GRUR, 2016, 169 Rn. 17 \u2013 Luftkappensystem, OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 26.10.2017 \u2013 I-15 U 95\/16). Weichen Begriffe in den Schutzanspr\u00fcchen vom allgemeinen technischen Sprachgebrauch ab, was bei entsprechenden Hinweisen in der Patentschrift zu pr\u00fcfen ist, ist der sich aus den Patentanspr\u00fcchen und der Beschreibung ergebende Begriffsinhalt ma\u00dfgebend (BGH, GRUR 2005, 754 \u2013 werkstoffeinst\u00fcckig; BGH, GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube). Vorliegend entspricht aber der allgemeine Sprachgebrauch dem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents eines Durchlaufofens als Ofen, bei dem das zu erw\u00e4rmende Gut w\u00e4hrend der Erw\u00e4rmung transportiert wird, wie die Beklagte mit Verweis auf die VDMA-Norm XXX (Anlage B 17) dargetan hat.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis sieht der Fachmann durch die Diskussion des Standes der Technik in der einleitenden Beschreibung des Klagepatents best\u00e4tigt. Anhaltspunkte f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis eines Merkmals k\u00f6nnen sich auch daraus ergeben, dass das Patent von einer bestimmten, vorbekannten Konstruktion ausgeht, diese als vorteilhaft ansieht und f\u00fcr die Erfindung beibehalten will (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 30.10.2016 \u2013 I-15 U 30\/14; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 15.08.2019 \u2013 I-15 U 11\/18). Das Klagepatent benutzt den Begriff des Durchlaufofens in Bezug auf den in den Abs. [0007] f. diskutierten Stand der Technik DE 102 56 XXX B3 (Anlage rop 3). Bei dem hierin gezeigten Durchlaufofen werden die Bauteile durch den Ofen transportiert (Abs. [0007]). Das Klagepatent kritisiert nicht den Transport durch den Ofen, sondern die Schwierigkeiten, hier zwei Gef\u00fcgebereiche mit unterschiedlichen L\u00e4ngen vorzusehen (Abs. [0008]). Die L\u00f6sung des Klagepatents liegt nicht in der Abkehr vom Transport des Halbzeugs durch den Durchlaufofen, sondern in einem zus\u00e4tzlichen Zwischenspeicher zur Ausbildung von zwei Gef\u00fcgebereichen.<\/li>\n<li>Auch in Bezug auf die EP 2 110 XXX A2 (Abs. [0014]) bezeichnet das Klagepatent als Durchlaufofen einen Ofen, bei dem das Werkst\u00fcck durch den Ofen transportiert wird. Wiederum \u00fcbt das Klagepatent an dem Transport durch den Ofen keine Kritik.<\/li>\n<li>Ein anderes Verst\u00e4ndnis ergibt sich auch nicht aus der Er\u00f6rterung der US 2007\/XXX A1, deren Priorit\u00e4tsschrift DE 10 2006 XXX 781 als Anlage rop 7 von der Kl\u00e4gerin vorgelegt wurde. Das Klagepatent benutzt in diesem Zusammenhang den Begriff des Durchlaufofens nicht.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nWeitere Best\u00e4tigung findet dieses Verst\u00e4ndnis in der Erteilungsakte. Zwar kann die Erteilungsakte zur Auslegung nicht unmittelbar herangezogen werden, da sie in Art. 69 EP\u00dc (bzw. \u00a7 14 PatG) nicht genannt ist. \u00c4u\u00dferungen des Pr\u00fcfers im Erteilungsverfahren k\u00f6nnen aber unter Umst\u00e4nden als Indizien f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Fachmannes ber\u00fccksichtigt werden, worauf eine Auslegung alleine aber nicht gest\u00fctzt werden darf (BGH, GRUR 2016, 921 Rn. 39 \u2013 Pemetrexed). Gleiches gilt f\u00fcr \u00c4u\u00dferungen des Patentinhabers. Sie k\u00f6nnen allenfalls indiziell das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns belegen (vgl. BGH, GRUR 2016, 921 \u2013 Pemetrexed; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.01.2018 \u2013 I-15 U 66\/17 \u2013 Rn. 49 bei Juris).<\/li>\n<li>Eine solche indizielle Best\u00e4tigung des Auslegungsergebnisses kann hier dem Erteilungsverfahren entnommen werden. Die fachm\u00e4nnischen \u00c4u\u00dferungen des Pr\u00fcfers und der Kl\u00e4gerin best\u00e4tigen einen Unterschied zwischen einem Durchlaufofen und einem normalen Ofen ohne Durchtransport des zu erw\u00e4rmenden Gegenstands. So hat der Pr\u00fcfer im Erteilungsverfahren des Klagepatents im Bescheid nach Anlage B 11 (S. 3 Ziffer 2.2) ausgef\u00fchrt, die angemeldete Lehre von Anspruch 1 unterscheide sich von der D1 (= DE 102 08 XXX) dadurch, dass die D1 \u201enicht explizit erw\u00e4hnt, ob die Erw\u00e4rmungseinrichtung ein Durchlaufofen ist\u201c. Auch hat die Kl\u00e4gerin als Anmelderin des Klagepatents im Erteilungsverfahren mit Schreiben vom 11.02.2014 die angemeldete Lehre von der D1 mit dem Argument abgegrenzt, der dortige Ofen sei kein Durchlaufofen.<\/li>\n<li>ee)<br \/>\nDagegen tr\u00e4gt der Vorrichtungsanspruch 9 zum Verst\u00e4ndnis des Begriffs des Durchlaufofens im hier zu er\u00f6rternden Anspruch 1 nichts bei, da der Vorrichtungsanspruch 9 unabh\u00e4ngig neben Verfahrensanspruch 1 steht.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nWeiterhin bedarf der Er\u00f6rterung, was das Klagepatent unter der \u201eKammer des Zwischenspeichers\u201c in den Merkmalen 2.1 und 2.2 versteht. Nach diesen Merkmalen soll der zweite Teilbereich des Halbzeugs in eine Kammer des Zwischenspeichers eingelegt und dort auf Austenitisierungstemperatur gehalten werden (Merkmal 2.1), w\u00e4hrend der erste Teilbereich aus der Kammer des Zwischenspeichers vorragen soll (Merkmal 2.2). Der vorragende Teil soll an Luft oder mit Luft auf die Temperatur gek\u00fchlt werden, bei dem das Gef\u00fcge des Teilbereichs in ferritisches-perlitisches Gef\u00fcge umgewandelt wird.<\/li>\n<li>Wie sich bereits unmittelbar aus dem Anspruch ergibt, ist Zweck der unterschiedlichen Lagerung, die zwei Teilbereiche des Halbzeugs unterschiedlichen Temperaturen auszusetzen, damit sich unterschiedliche Gef\u00fcgebereiche bilden.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nKlagepatentgem\u00e4\u00df muss sich der erste Teilbereich au\u00dferhalb der Kammer befinden. Der Schutzbereich erfasst damit sowohl Ausgestaltungen, bei denen der erste Teilbereich noch innerhalb des Zwischenspeichers positioniert ist, als auch solche, bei denen sich der erste Teilbereich au\u00dferhalb der Kammer und zugleich au\u00dferhalb des Zwischenspeichers befindet. Entscheidend f\u00fcr die Lehre des Klagepatents ist das Erreichen unterschiedlicher Temperaturbereiche. Vor diesem Hintergrund ist kein funktionaler Grund erkennbar, warum der erste Teilbereich nicht au\u00dferhalb der Kammer, aber innerhalb des Zwischenspeichers gek\u00fchlt werden k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>Der Anspruchswortlaut enth\u00e4lt auch keine Vorgabe, wonach der erste Teilbereich aus dem Zwischenspeicher ragen muss, sondern nur au\u00dferhalb der Kammer. Es findet sich im Klagepatent kein Ansatzpunkt daf\u00fcr, dass diese Kammer den gesamten Zwischenspeicher ausf\u00fcllen muss. Der Zwischenspeicher muss klagepatentgem\u00e4\u00df jedenfalls eine Kammer aufweisen. Die Gr\u00f6\u00dfe der Kammer innerhalb des Zwischenspeichers bleibt aber dem Fachmann \u00fcberlassen; dieser wird sie so w\u00e4hlen, dass der zweite Teilbereich des Halbzeugs hierin aufgenommen werden kann.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich soll die K\u00fchlung auf die Temperatur, bei der sich das ferritisch-perlitische Gef\u00fcge des ersten Teilbereichs bildet, nach Merkmal 2.2 \u201ean Luft oder mit Luft\u201c erfolgen. Dies verdeutlicht, dass der erste Teilbereich vollst\u00e4ndig aus dem Zwischenspeicher herausragen kann, wobei die K\u00fchlung \u201ean Luft\u201c erfolgt. Ebenso l\u00e4sst das Klagepatent es aber auch zu, dass der Teilbereich innerhalb des Zwischenspeichers, aber au\u00dferhalb der Kammer \u201emit Luft\u201c auf die erforderliche Temperatur gebracht werden kann.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis wird dadurch gest\u00fctzt, dass nach Merkmal 3.1 das Halbzeug \u201eaus dem Zwischenspeicher entnommen\u201c wird, was darauf hindeutet, dass auch der erste Teilbereich im Zwischenspeicher ist \u2013 eben nur nicht in der Kammer.<\/li>\n<li>Dagegen tragen Figuren 1 und 2 nichts zum Verst\u00e4ndnis des Vorragens bei. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Figuren nur Momentaufnahmen darstellen, bei denen der Augenblick gezeigt ist, in dem die Halbzeuge zum Pressh\u00e4rtewerkzeug transportiert werden. Vielmehr ist dargestellt, dass die Halbzeuge aus dem Zwischenspeicher (7) jeweils vorragen und sich mit einem Teilbereich an der freien Luft befinden. Auf das Verst\u00e4ndnis der Zeichnung kommt es letztlich aber nicht an, da es sich hierbei um Ausf\u00fchrungsbeispiele handelt, auf die der weitere Wortsinn von Anspruch 1 nicht beschr\u00e4nkt werden kann (vgl. BGH, GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nUnter einer Kammer versteht das Klagepatent einen definierten r\u00e4umlichen Bereich innerhalb des Zwischenspeichers, in dem der zweite Teilbereich auf Austenitisierungstemperatur gehalten wird.<\/li>\n<li>Das Klagepatent verlangt in den Merkmalen 2.1 und 2.2 nicht lediglich unterschiedliche Temperaturbereiche f\u00fcr das Halbzeug, sondern, dass diese durch das r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Einbringen in bzw. Vorragen aus der Kammer des jeweiligen Teilbereichs erreicht werden. Wie die Kammer im Zwischenspeicher gebildet ist, \u00fcberl\u00e4sst das Klagepatent allerdings dem Fachmann. Entscheidend ist, dass der Zwischenspeicher r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich so konstruiert ist, dass sich zwei Temperaturbereiche bilden lassen. Dies kann einerseits durch eine Gestaltung erreicht werden, bei der die Kammer nur eine Teilfl\u00e4che des Zwischenspeichers bildet, aus dem der erste Teilbereich dann ragt; andererseits ist es klagepatentgem\u00e4\u00df auch m\u00f6glich, dass das Halbzeug so gelagert werden kann, dass der erste Teilbereich aus dem Zwischenspeicher \u2013 und damit auch aus der Kammer \u2013 vorragt. Besondere bauliche Anforderungen zum Aufbau der Kammer lassen sich dem Klagepatent nicht entnehmen. Diese muss insbesondere keine bestimmten W\u00e4nde aufweisen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nEntgegen dem Vorbringen der Beklagten erfordert es der Patentanspruch 1 nicht, dass der Zwischenspeicher \u00fcber mehrere F\u00e4cher f\u00fcr Halbzeuge verf\u00fcgt.<\/li>\n<li>Das Klagepatent schreibt im geltend gemachten Anspruch 1 hinsichtlich des Zwischenspeichers nur die vorstehend er\u00f6rterte Kammer vor. Es findet sich dagegen im Anspruchswortlaut kein Hinweis darauf, dass der Zwischenspeicher mehrere Einlagef\u00e4cher f\u00fcr (mehrere) Halbzeugteile aufweisen muss. Eine Ausgestaltung des Zwischenspeichers mit mehreren Einlagebereichen ist vielmehr Gegenstand von Unteranspruch 2, der Anspruch 1 dahingehend weiterentwickelt, dass der Zwischenspeicher \u201ein seiner Ofenkammer mehrere Einlagebereiche f\u00fcr mehrere Halbzeugteile (1) aufweist, wobei die aus dem Durchlaufofen (2) zeitlich nacheinander abgenommenen Halbzeugteile (1) jeweils in einen der Einlagebereiche eingelegt werden und taktweise nach der teilweisen K\u00fchlung an das Pressh\u00e4rtewerkzeug (6) \u00fcbergeben werden\u201c. Da der Anspruch 1 grunds\u00e4tzlich breiter sein muss als der abh\u00e4ngige Anspruch 2, erkennt der Fachmann, dass die Zahl der Einlagef\u00e4cher in Anspruch 1 gerade nicht vom Klagepatent vorgegeben ist. Auch wird eine solche Ausgestaltung in Abs. [0019] als besonders bevorzugt beschrieben, was zeigt, dass ein Zwischenspeicher mit mehreren Einlagebereichen nur eine vorteilhafte Weiterentwicklung der allgemeineren, von Patentanspruch 1 gesch\u00fctzten Lehre ist. Gleiches gilt f\u00fcr die in Abs. [0036] als bevorzugt er\u00f6rterte Ausgestaltung des Zwischenspeichers mit mehreren Ablagepl\u00e4tzen f\u00fcr Halbzeugteile.<\/li>\n<li>Die in Abs. [0017] als Vorteil der Erfindung beschriebene Entkoppelung bezieht sich allgemein auf den Effekt des Zwischenspeichers. Denn soweit es in Abs. [0017] hei\u00dft,<\/li>\n<li>\u201eZudem ist sichergestellt, dass die Durchlaufgeschwindigkeit durch den Durchlaufofen nicht in zwingender Abh\u00e4ngigkeit mit der \u00dcbergabe an das H\u00e4rtewerkzeug gekoppelt ist, sondern durch den Zwischenspeicher ist eine entsprechende zeitliche Abstimmung m\u00f6glich, so dass der kontinuierliche Betrieb des Durchlaufofens und der taktweise Betrieb des H\u00e4rtewerkzeuges leicht aneinander angepasst werden k\u00f6nnen.\u201c,<\/li>\n<li>findet eine Entkoppelung auch bei einem Zwischenspeicher mit nur einem Fach statt. Statt unmittelbar vom Durchlaufofen zum Pressh\u00e4rtewerkzeug transportiert zu werden, erm\u00f6glicht das Dazwischenschalten eines weiteren Verfahrensschritts \u2013 n\u00e4mlich im Zwischenspeicher \u2013 eine Ver\u00e4nderung der Taktung. Es mag sein, dass eine weitergehende Entkopplung nur erreicht werden kann, wenn der Zwischenspeicher \u00fcber mehrere Einlagef\u00e4cher verf\u00fcgt. Dies ist aber f\u00fcr die Verwirklichung von Anspruch 1 nicht erforderlich, sondern vielmehr Gegenstand der Unteranspr\u00fcche.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Beklagte verletzt das Klagepatent nicht unmittelbar. Bei dem von ihr verwendeten Verfahren erfolgt die Erw\u00e4rmung des Halbzeugs entgegen der Merkmale 1.2, 1.3 und 2.1 nicht in einem Durchlaufofen. Vielmehr werden in dem angegriffenen Verfahren unstreitig mehrere Ofenf\u00e4cher eingesetzt, bei denen die Halbzeuge durch dieselbe \u00d6ffnung eingelegt und herausgenommen werden, ohne dass die Halbzeuge hierin bewegt werden. Es findet keine Erw\u00e4rmung w\u00e4hrend des Transports innerhalb der Ofenf\u00e4cher statt.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Beklagte verletzt das Klagepatent aber mittelbar durch das Anbieten der (X) D-Box zur Verwendung mit einem Durchlaufofen in Form eines Rollenofens.<\/li>\n<li>Nach \u00a7 10 Abs. 1 PatG ist es jedem Dritten verboten, anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder es auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwertet zu werden.<\/li>\n<li>Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die D-Box bezieht sich auf ein wesentliches Element der Erfindung (hierzu unter 1.). Die Beklagte hat diese auch f\u00fcr die Benutzung in dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren angeboten (hierzu unter 2.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie D-Boxen sind Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung des Klagepatents beziehen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEin Mittel bezieht sich auf ein Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH, GRUR 2004, 758, 761 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler). Da der Patentanspruch ma\u00dfgeblich f\u00fcr den Umfang der gesch\u00fctzten Lehre ist, sind regel-m\u00e4\u00dfig alle im Patentanspruch benannten Merkmale wesentliche Elemente der Er-findung, soweit sie nicht ausnahmsweise zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen Leistungsergebnis nichts beitragen (BGH, GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem). Im Zusammenhang mit einem Verfahrensanspruch bedeutet dies, dass eine im Patentanspruch genannte Vorrichtung, die zur Ausf\u00fchrung des Verfahrens verwendet wird, sich regelm\u00e4\u00dfig auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht (BGB, GRUR 2007, 773 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nBei den D-Boxen handelt es sich um Zwischenspeicher, welche mehrere Merkmale des beanspruchten Verfahrens ausf\u00fchren k\u00f6nnen. Bei dem Einsatz einer (X) D-Box zusammen mit einem Durchlaufofen \u2013 wie dem in Anlage rop 8 dargestellten Rollenofen \u2013 werden alle Merkmale des Patentanspruchs 1 des Klagepatents verwirklicht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nHierbei werden auch die Merkmal 2.1 und 2.2 verwirklicht, da die D-Box (als Zwischenspeicher) eine Kammer aufweist, aus der ein erster Teilbereich des Halbzeugs ragt, der im Einklang mit Merkmal 2.2 gek\u00fchlt wird, w\u00e4hrend der in der Kammer gelagerte zweite Teilbereich gem\u00e4\u00df Merkmal 2.1 auf Austenitisierungstemperatur gehalten wird.<\/li>\n<li>Bei der D-Box sind diejenigen Bereiche als klagepatentgem\u00e4\u00dfe Kammer anzusehen, die nicht von der Schablone \u00fcber- und unterdeckt sind (\u201ehard zone\u201c). Es ist unstreitig, dass die sich hierin eingelegte Bereiche des Halbzeugs \u2013 in Einklang mit Merkmal 2.1 \u2013 auf Austenitisierungstemperatur gehalten werden.<\/li>\n<li>Die Teilbereiche des Halbzeugs, die demgegen\u00fcber im Bereich der Schablone sind (\u201esoft zone\u201c), ragen \u2013 wie von Merkmal 2.2 vorgesehen \u2013 aus der Kammer vor und werden unstreitig mit Luft auf eine Temperatur gek\u00fchlt, wodurch das Gef\u00fcge dieses Teilbereichs in ferritisches-perlitisches Gef\u00fcge umgewandelt wird.<\/li>\n<li>Es steht der Verwirklichung einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Kammer nicht entgegen, dass diese durch das Fehlen einer Schablone gebildet wird. Vielmehr reicht es aus, dass aufgrund des r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Fehlens der Schablone \u00f6rtlich fest vorgegebene Areale existieren, in denen die von Merkmal 2.1 vorgesehene Lagerung und Temperaturbehandlung des zweiten Teilbereichs erfolgt. Weitere Anforderungen an die Kammer enth\u00e4lt Merkmal 2.1 nicht.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEs steht der Verwirklichung des Klagepatentanspruchs 1 nicht entgegen, dass in der D-Box nur ein Fach f\u00fcr ein Halbzeug vorhanden ist. Wie oben erl\u00e4utert wurde, erfordert Anspruch 1 nicht, dass mehrere F\u00e4cher vorhanden sind.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDie Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale von Patentanspruch 1 bei der Verwendung der D-Box zusammen mit einem Durchlaufofen ist zwischen den Parteien zu recht unstreitig, so dass weitere Ausf\u00fchrungen nicht erforderlich sind.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAuch die \u00fcbrigen Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung sind gegeben, da die Beklagte die D-Boxen im mitt\u00e4terschaftlichen Zusammenwirken mit der C im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG anbietet.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas Anbieten ist in \u00a7 10 Abs. 1 PatG so wie bei \u00a7 9 PatG zu verstehen (OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59 \u2013 MP2-Ger\u00e4te; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 14. Aufl. 2022, Kap. A. Rn. 507). Ein dem Beklagten untersagtes Anbieten ist nicht nur eine dem Herstellen, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einf\u00fchren oder Besitzen vorausgehende Vorbereitungshandlung, sondern eine eigenst\u00e4ndige Benutzungsart neben diesen Handlungen, die selbstst\u00e4ndig zu beurteilen ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; BGH, GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; BGH, GRUR 2007, 221, 222 \u2013 Simvastatin). Der Begriff des Anbietens umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2008, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 22.03.2019 \u2013 I-2 U 31\/16 \u2013 Rn. 290 bei Juris; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 06.10.2016 \u2013 I-2 U 19\/16 \u2013 Rn. 97 bei Juris). Ein Mittel hierzu ist auch die blo\u00dfe Bewerbung eines Produkts im Internet, da dies bereits dazu bestimmt und geeignet ist, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 259, 261 \u2013 Thermocycler). Es kommt dagegen f\u00fcr eine Patentverletzung nicht darauf an, ob das Angebot Erfolg hat, es also nachfolgend zu einem Inverkehrbringen kommt (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2004, 417, 418 \u2013 Cholesterinspiegelsenker).<\/li>\n<li>Wegen einer Patentverletzung passivlegitimiert kann auch der Mitt\u00e4ter sein. Die Annahme einer Mitt\u00e4terschaft setzt eine gemeinschaftliche Tatbegehung und damit ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken voraus (BGH, GRUR 2012, 1279, 1283 m.w.N). Dieses Zusammenwirken muss sich auf eine Patentverletzung beziehen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nHiernach hat die Beklagte die (X) D-Box im Zusammenwirken mit der C f\u00fcr die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verwendung mit einem Rollenofen angeboten. Dem Zusammenwirken steht nicht entgegen, dass die Beklagte keine (X) D-Box mit einem Rollenofen einsetzt und sie selbst keine derartigen Maschinen herstellt oder liefert. Vielmehr haftet die Beklagte f\u00fcr das gemeinsame Bewerben.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEin solches Anbieten liegt in der Pr\u00e4sentation der beiden Unternehmen auf dem XX-Kolloquium im Jahre 2XXX. Im Tagungsband zu diesem Kolloquium (Anlage rop 13, S. 59) findet sich ein gemeinsamer Artikel von Mitarbeitern von C und der Beklagten, in dem die X D-Box mit einem XX Meter langen Rollenofen (J) zusammen dargestellt ist. Ohne weiteren Hinweis ist damit davon auszugehen, dass der Mitarbeiter der Beklagten auch f\u00fcr diese Darstellung verantwortlich ist. Eine Distanzierung der Beklagten von der Pr\u00e4sentation einer (X) D-Box in Verbindung mit einem Rollenofen ist nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>Der Tagungsbeitrag stellt sich auch als Anbieten dar, da hierin die Vorteile der D-Boxen dargestellt werden, was geeignet ist, eine entsprechende Nachfrage zu wecken.<\/li>\n<li>Die Darstellung der D-Box mit dem Rollenofen im Tagungsband entspricht der auf S. 2X der Pr\u00e4sentation in Anlage rop 8, welche die Logos beider Unternehmen aufweist. Dabei handelt es sich um eine werbliche Darstellung einer Nutzung des gesch\u00fctzten Verfahrens, die zur Schaffung einer Nachfrage nach der D-Box geeignet ist. Soweit die Beklagte geltend macht, diese Pr\u00e4sentation sei nicht mit ihr abgestimmt gewesen, geht dies ins Leere. Die Beklagte ist jedenfalls nicht dagegen vorgegangen, dass ihr Logo in der Pr\u00e4sentation verwendet wird. Vielmehr wurde genau diese Darstellung auch im Tagungsband zum XXX-Kolloquium 2XXX verwendet.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte einwendet, sie habe nur Forschungsergebnisse bereitgestellt, welche zudem nur die patentfreie Verwendung der D-Box mit einem station\u00e4ren Ofen betr\u00e4fen, geht dies ins Leere. Zwar verletzen weder die patentfreie Nutzung der D-Box mit einem station\u00e4ren Ofen noch die Weitergabe von hierdurch erzielten Forschungsergebnissen das Klagepatent. Nach dem objektiven Erkl\u00e4rungswert geht die Mitwirkung der Beklagten aber dar\u00fcber hinaus, wie zum Beispiel der Tagungsbeitrag zeigt, f\u00fcr den sich die Beklagte (\u00fcber ihren Mitarbeiter) insgesamt als verantwortlich zeigt. Dass die Darstellung der D-Box mit dem Rollenoffen alleine der C zuzurechnen sein k\u00f6nnte, kann dem Tagungsbeitrag nicht entnommen werden.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDer objektive Eindruck eines Anbietens (auch) seitens der Beklagten wird best\u00e4tigt dadurch, dass sie zusammen mit der C als Lizenzgeberin f\u00fcr die D-Box auftritt, wie etwa im Internetauftritt nach Anlage rop 11.<\/li>\n<li>Zwar stellt die Erteilung einer Lizenz am Lizenzpatent f\u00fcr sich genommen keine mittelbare Patentverletzung dar. Das Verschaffen eines Nutzungsrechts an einem Patent l\u00e4sst sich ohne weitere Umst\u00e4nde nicht als Anbieten eines von einem anderen Patent gesch\u00fctzten Verfahrens ansehen. Denn die Nutzung der Lehre des Lizenzpatents f\u00fchrt nicht zwingend zur Verwendung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens. Weiterhin ist die Lizenzierung alleine betrachtet nicht geeignet, die notwendige Bestimmung des Mittels (im Sinne von \u00a7 10 PatG) zu erf\u00fcllen.<\/li>\n<li>In der Gesamtschau liegt hier jedoch gleichwohl ein Anbieten vor. Die Aussage, die Unternehmen h\u00e4tten vereinbart, OEM und anderen Zulieferern die Lizenzen zur Nutzung der D-Box-Technologie zu erteilen, l\u00e4sst die Beklagte als Mitanbieterin dieses Produkts erscheinen. Den Zusammenhang mit der Verwendung eines Rollenofens stellt der Betrachter \u00fcber die Pr\u00e4sentation in Anlage rop 8 oder dem Tagungsbeitrag in Anlage rop 13 her (die das Logo der Beklagten zeigt bzw. von ihrem Mitarbeiter stammt).<\/li>\n<li>Aus diesem Grunde steht es einem Anbieten nicht entgegen, dass in der Verlautbarung eine solche klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verwendung der D-Box nicht erw\u00e4hnt ist. Es fehlt auch jeder Hinweis, dass die Beklagte nur f\u00fcr patentfreie Nutzungsm\u00f6glichkeiten als Werbende auftritt.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie \u00fcbrigen Voraussetzungen zur Qualifikation des Angebots als mittelbare Patentverletzung sind ebenfalls gegeben.<\/li>\n<li>Der von \u00a7 10 Abs. 1 PatG geforderte doppelte Inlandsbezug liegt vor. Es steht nicht in Streit, dass das Angebot der (X) D-Box auch an inl\u00e4ndische Unternehmen zur Verwendung mit einem Rollenofen im Inland gerichtet ist. Dass die Anlage rop 8 in englischer Sprache verfasst ist, spricht dem nicht entgegen, da entsprechende Sprachkenntnisse in der deutschen Automobilzulieferindustrie angenommen werden k\u00f6nnen. Weiterhin waren unter den Teilnehmern des Kolloquiums in Deutschland zahlreiche inl\u00e4ndische Unternehmen (vgl. die Teilnehmerliste in Anlage rop 12). Die Anlage rop 8 wurde auch auf einer Konferenz in Deutschland unter Anwesenheit verschiedener inl\u00e4ndischer Unternehmen pr\u00e4sentiert (vgl. Anlage rop 10).<\/li>\n<li>Ebenfalls sind die subjektiven Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung gegeben. F\u00fcr die Beklagte ist jedenfalls offensichtlich, dass die (X) D-Box von Abnehmern f\u00fcr die Nutzung des gesch\u00fctzten Verfahrens durch Kombination mit einem Rollenofen verwendet wird. Auch die Eignung hierzu ist ihr bewusst.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nAus der festgestellten mittelbaren Patentverletzung ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, wobei die Verurteilung nur hinsichtlich der Benutzungsform des Anbietens erfolgt. Weiterhin war kein Schlechthin-Verbot auszusprechen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEine Verurteilung zur Unterlassung wegen des Lieferns kommt nicht in Betracht, da nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte D-Boxen geliefert hat. Insofern besteht auch keine Erstbegehungsgefahr, da die D-Boxen von der C eigenverantwortlich vertrieben werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Unternehmen der Beklagten Anlagen vertreibt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagte war lediglich dazu zu verurteilen, beim Anbieten einen Warnhinweis aufzunehmen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nWelche Vorsorgema\u00dfnahmen der Anbieter oder Lieferant eines Mittels, das sowohl patentverletzend als auch patentfrei verwendet werden kann, zu treffen hat, bestimmt sich nach Abw\u00e4gung aller Umst\u00e4nde im Einzelfall. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Ma\u00dfnahmen einerseits geeignet und ausreichend sein m\u00fcssen, um Patentverletzungen mit hinreichender Sicherheit zu verhindern, andererseits den Vertrieb des Mittels zum patentfreien Gebrauch nicht in unzumutbarer Weise behindern d\u00fcrfen (BGH, GRUR 2007, 679, 685 \u2013 Haubenstretchautomat m.w.N.). Als im Vergleich zum Schlechthinverbot mildere Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung von Patentverletzungen sind insbesondere Warnhinweise oder \u2013 subsidi\u00e4r, falls ein Warnhinweis nicht ausreicht \u2013 der Abschluss von Unterlassungsverpflichtungs-Vereinbarungen (ggf. mit Strafbewehrung) mit Abnehmern vorranging zu pr\u00fcfen (vgl. BGH, GRUR 2007, 679, 685 \u2013 Haubenstretchautomat).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nVorliegend war die Beklagte dazu zu verurteilen, ein Anbieten ohne Warnhinweis zu unterlassen. Ein Schlechthin-Verbot kommt nicht in Betracht, da f\u00fcr die D-Box eine patentfreie, wirtschaftlich relevante Nutzungsm\u00f6glichkeit besteht \u2013 namentlich mit einem station\u00e4ren Ofen. Insbesondere erscheint eine Nutzung einer D-Box mit vier Ofenf\u00e4chern zusammen mit einem Durchlaufofen fernliegend, da die Ofenf\u00e4cher die Erw\u00e4rmung bewerkstelligen.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin argumentiert, ein Schlechthin-Verbot sei gerechtfertigt, weil die Beklagte den Einsatz der D-Box mit einem Rollenofen prominent herausstelle, greift dies nicht durch. Zun\u00e4chst ist die Art der Darstellung einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Nutzungsm\u00f6glichkeit nur insoweit f\u00fcr die Frage der gebotenen Ma\u00dfnahme zur Verhinderung von Patentverletzungen erheblich, als die Herausstellung R\u00fcckschl\u00fcsse auf die wirtschaftliche Relevanz der patentfreien Nutzugsm\u00f6glichkeit des Mittels erlauben kann. Ein solcher Schluss ist aber hier nicht m\u00f6glich. Bereits im Tats\u00e4chlichen ist ein solches Herausstellen der patentverletzenden Nutzungsm\u00f6glichkeit nicht erkennbar, vielmehr wird mindestens ebenso deutlich die Verwendung mit einem station\u00e4ren Ofen dargestellt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Beklagte hat der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch das angegriffene Verfahren bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Feststellung eines Schadensersatzanspruchs gen\u00fcgt bei der mittelbaren Patentverletzung, dass es zu einer mittelbaren Patentverletzungshandlung \u2013 auch \u201enur\u201c in Form eines Angebots \u2013 gekommen ist, da dann eine Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Lieferung des Mittels und eine nachfolgende unmittelbare Patentverletzung besteht (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 14. Aufl. 2022, Kap. D. Rn. 699). Daf\u00fcr reicht es, wenn das Angebot der Beklagten zu einer Lieferung durch C gef\u00fchrt haben kann.<\/li>\n<li>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass es zu unmittelbaren Patentverletzungen gekommen ist und der Kl\u00e4gerin damit durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nZur Bezifferung des Schadensersatzanspruchs steht der Kl\u00e4gerin aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB ein Rechnungslegungsanspruch zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Allerdings waren keine Angaben zu Lieferungen geschuldet, da die Beklagte unstreitig keine D-Boxen geliefert hat.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nWeiterhin steht der Kl\u00e4gerin ein Auskunftsanspruch nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b PatG zu. Dessen Umfang ergibt sich unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Dem steht nicht entgegen, dass nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte auskunftspflichtige Handlungen begangen hat, da sie insoweit eine Nullauskunft erteilen kann.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Verhandlung wird nicht im Rahmen des der Kammer nach \u00a7 148 ZPO zustehenden Ermessens in Bezug auf das Nichtigkeitsverfahren gegen das Klagepatent ausgesetzt.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens die Verhandlung eines Rechtsstreits aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage gegeben. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt ohne Weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage oder den Einspruch vor dem jeweiligen Patentamt zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 I-2 U 64\/14).<\/li>\n<li>Zu ber\u00fccksichtigen ist hierbei auch der qualifizierte Hinweis des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfahren. Eine in einem solchen Hinweis zum Ausdruck gebrachte vorl\u00e4ufige Auffassung ist zwar nicht bindend und sie nimmt die sp\u00e4tere Entscheidung selbstverst\u00e4ndlich auch nicht vorweg. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass der vorl\u00e4ufigen Auffassung bereits eine umfassende und sorgf\u00e4ltige Pr\u00fcfung zugrunde liegt und das Bundespatentgericht entsprechende Hinweise nicht leichtfertig erteilt. Vor diesem Hintergrund kann bei einer deutlich ge\u00e4u\u00dferten und sorgf\u00e4ltig begr\u00fcndeten vorl\u00e4ufigen Auffassung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass die bescheidsm\u00e4\u00dfig dokumentierte Auffassung ihren Niederschlag in der sp\u00e4teren Entscheidung finden wird. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Bedeutung des Hinweises ist jedoch, ob das Bundespatentgericht bereits eine eindeutige und begr\u00fcndete Position bezieht oder blo\u00df m\u00f6gliche Erw\u00e4gungen in den Raum stellt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2021, 400). Eine f\u00fcr eine Aussetzung erforderliche Vernichtungswahrscheinlichkeit wird kaum in Betracht kommen, wenn das Bundespatentgericht in einem qualifizierten Hinweis von dem Rechtsbestand des Klageschutzrechts ausgeht. Etwas anders mag nur in sehr seltenen Ausnahmef\u00e4llen gelten, in denen die Kammer, obwohl sie nicht mit Fachleuten des betreffenden Technikgebiets besetzt ist, ausnahmsweise selbst die Unrichtigkeit der Einsch\u00e4tzung im Hinweis feststellen und so die Vernichtung des Patents prognostizieren kann.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nVorliegend kann nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen Wahrscheinlichkeit ersehen werden, dass das Bundespatentgericht das Klagepatent vernichten wird.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEs l\u00e4sst sich nicht prognostizieren, dass im Nichtigkeitsverfahren die Entgegenhaltung DE 102 08 XXX C1 (nachfolgend: K5, vorgelegt in Anlage B 9) als neuheitssch\u00e4dlich angesehen wird.<\/li>\n<li>Dies gilt bereits deshalb, da das Bundespatentgericht in dem qualifizierten Hinweis vom 11.07.2022 die vorl\u00e4ufige Auffassung vertreten hat, dass die K5 nicht neuheitssch\u00e4dlich ist (vgl. S. 11 ff. Anlage rop 19). Dass diese Auffassung falsch ist und in der Nichtigkeitsverhandlung oder in der Nichtigkeitsberufung revidiert werden wird, vermag die Kammer nicht zu erkennen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nZur Veranschaulichung der Lehre der K5 wird nachfolgend deren Figur 1 verkleinert eingeblendet:<\/li>\n<li>Die K5 offenbart ein Verfahren mit dem \u2013 wie sich aus Anspruch 1 ergibt \u2013 aus einer Platine ein geh\u00e4rtetes metallisches Bauteil mit mindestens zwei Bereichen unterschiedlicher Duktilit\u00e4t hergestellt wird. Die Platine (Bezugsziffer 2) wird in einer Erw\u00e4rmungseinrichtung (1) auf eine Austenitisierungstemperatur erw\u00e4rmt wird. Auf dem Transportweg zu einer H\u00e4rteeinrichtung 3, beispielsweise zu einem Umformwerkzeug, in dem die Platine dann eine Umformung unter gleichzeitiger Abk\u00fchlung erf\u00e4hrt, wird der Prozess in zwei Prozessteile P1 und P2 aufgeteilt, die die lokale Bearbeitung unterschiedlicher Bereiche der Platine oder des Formbauteils erm\u00f6glichen zur Einstellung unterschiedlicher Verformungseigenschaften im Endbauteil (Abs. [0028] K5). F\u00fcr den ersten Prozessteil P1 sind eine Abk\u00fchlzone 4 und eine Haltstrecke 5 vorgesehen, w\u00e4hrend bei der zweiten Teil-Prozesslinie (P2) eine Zone zum Halten im Austenitbereich 6 angeordnet ist.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEs ist schon zweifelhaft, ob in der K5 ein klagepatentgem\u00e4\u00dfer Durchlaufofen gezeigt ist. In dem qualifizierten Hinweis f\u00fchrt das Bundespatentgericht aus, es sei in der K5 nur ein Kammerofen offenbart (vgl. S. 13 Anlage rop 19).<\/li>\n<li>Dies entspricht auch der Auffassung des Pr\u00fcfers im Erteilungsverfahren, in dem die K5 dem Klagepatent bereits entgegengehalten wurde (vgl. Abs. [0012] der Klagepatentbeschreibung). Auch der Pr\u00fcfer sah den Unterschied zwischen Patentanspruch 1 des Klagepatents und der K5 darin, dass die Entgegenhaltung keinen Durchlaufofen offenbart (Ziffer 2.2 Anlage B 11).<\/li>\n<li>Dass diese beiden fachkundigen \u00c4u\u00dferungen unrichtig sind, vermag die Kammer nicht zu erkennen.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nEine Vorwegnahme durch die K5 scheitert daneben an der mangelnden Offenbarung eines klagepatentgem\u00e4\u00dfen Zwischenspeichers. Es ist zweifelhaft, ob das Transportband in der K5 als Zwischenspeicher angesehen werden kann, da es an einer Lagerung eines Teilbereiches des Halbzeuges in einer Kammer fehlt. Dies entspricht auch der vorl\u00e4ufigen Auffassung des Bundespatentgerichts (vgl. S. 13 Anlage rop 19), deren Unrichtigkeit die Kammer nicht erstehen kann.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Entgegenhaltung EP 2 110 XXX (nachfolgend: K8; Anlage rop 5) rechtfertigt aus Sicht der Kammer ebenfalls keine Aussetzung. Nach vorl\u00e4ufiger Auffassung des Bundespatentgerichts im qualifizierten Hinweis (S. 13 ff. Anlage rop 19) ist die K8 nicht neuheitssch\u00e4dlich. Zudem wird die Entgegenhaltung K8 bereits im Klagepatent er\u00f6rtert (vgl. Abs. [0014]), was f\u00fcr sich genommen schon gegen eine Aussetzung auf dieser Grundlage spricht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nZur Erl\u00e4uterung des Gegenstands der K8 wird nachfolgend deren Figur 3 verkleinert eingeblendet:<br \/>\nNach der Lehre der K8 wird ein Werkst\u00fcck nach der Erw\u00e4rmung so aus dem Ofen (10) (Heizstrecke) herausbewegt, dass sich ein erster Teilbereich (21) des Werkst\u00fccks noch im Ofen befindet, w\u00e4hrend der zweite Teilbereich (22) sich bereits au\u00dferhalb des Ofens befindet. Hierdurch stellen sich f\u00fcr beide Teilbereiche unterschiedliche Temperaturen ein (vgl. Zusammenfassung der K8 und Abs. [0011] K8). Die K8 beschreibt auch, dass die Blechwerkst\u00fccke homogen im Ofen auf Austenittemperatur erw\u00e4rmt werden und anschlie\u00dfend mit dem gew\u00fcnschten Ende aus der Ofent\u00fcr herausgef\u00fchrt werden, wodurch sich in diesem Bereich ein Perlit- und Ferritgef\u00fcge bildet, w\u00e4hrend der im Ofen befindliche Teil weiterhin auf Austenitgef\u00fcge verweile (Abs. [0024] K8).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme kann nicht prognostiziert werden, da in der K8 kein Zwischenspeicher offenbart ist, was auch der vorl\u00e4ufigen Auffassung des Bundespatentgerichts entspricht (S. 15 Abs. 2 Anlage rop 19). Zwar sieht das Klagepatent vor, dass der Zwischenspeicher auch als Erweiterung des Abgabebereichs des Durchlaufofens gebildet werden kann (Abs. [0028] f.). Allerdings muss der angesprochene Bereich des Durchlaufofens gleichwohl einen Zwischenspeicher bilden, n\u00e4mlich innerhalb einer \u201eErweiterung\u201c. Demgegen\u00fcber ist in der K8 keine irgendwie geartete Differenzierung zwischen Durchlaufofen und einem Zwischenspeicher, in dem das Halbzeug (teilweise) eingelegt wird, erkennbar. Bei der K8 verbleibt das Halbzeug vielmehr teilweise im Ofen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Entgegenhaltung EP 1 180 XXX B1 (vorgelegt in Anlage B 8) kann eine Aussetzung nicht begr\u00fcnden. Diese Entgegenhaltung wird ebenfalls im Klagepatent selbst er\u00f6rtert (Abs. [0002]). Aus der knappen Darstellung in der Klageerwiderung (Bl. 63 GA) l\u00e4sst sich f\u00fcr die Kammer nicht erkennen, dass diese Entgegenhaltung die Lehre des Klagepatents vorwegnimmt.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nSoweit die Beklagte auf einen Bescheid des DPMA zu einer zum Klagepatent parallelen Patentanmeldung verweist, kann dies eine Aussetzung nicht begr\u00fcnden. Die Beklagte tr\u00e4gt bereits nicht zum Gegenstand der beiden vom DPMA herangezogenen Entgegenhaltungen DE 10 2006 XXX XXX A1 und DE 197 XXX XXX A1 vor. Ohne n\u00e4here Erl\u00e4uterung kann eine Aussetzung nicht erfolgen.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nEine fehlende erfinderische T\u00e4tigkeit der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre macht die Beklagte im hiesigen Verletzungsverfahren nicht geltend, so dass auch auf dieser Grundlage kein Anlass f\u00fcr eine Aussetzung besteht. Im \u00dcbrigen vertritt das Bundespatentgericht im qualifizierten Hinweis die Auffassung, dass der Gegenstand des Klagepatents nicht im Stand der Technik nahegelegt war (vgl. S. 17 ff. Anlage rop 19).<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>Der Beklagten war keine Abwendungsbefugnis nach \u00a7 712 Abs. 1 ZPO einzur\u00e4umen, da die Beklagte einen durch die Vollstreckung des Urteils drohenden, unersetzlichen Nachteil weder dargelegt, noch \u2013 wie von \u00a7 714 Abs. 2 ZPO vorgeschrieben \u2013 glaubhaft gemacht hat.<\/li>\n<li>VII.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 1.000.000,00 festgesetzt, wovon EUR 500.000,00 auf die Klagerweiterung vom 14.07.2021 entfallen.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3238 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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