{"id":9108,"date":"2023-01-02T17:00:53","date_gmt":"2023-01-02T17:00:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=9108"},"modified":"2023-01-02T12:29:18","modified_gmt":"2023-01-02T12:29:18","slug":"4a-o-10-21-fahrzeugbergungsbehaelter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9108","title":{"rendered":"4a O 10\/21 &#8211; Fahrzeugbergungsbeh\u00e4lter"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3237<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 29. September 2022, Az. 4a O 10\/21<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II. Von den gerichtlichen Kosten tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin 2\/3 und die Beklagte zu 2) 1\/3. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Beklagte zu 2) zu 20 %. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin. Im \u00dcbrigen findet keine Kostenerstattung statt.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Beklagte zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte zu 1) aus dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents EP 3 263 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent, vorgelegt in Anlage K 2) wegen behaupteter mittelbarer wortsinngem\u00e4\u00dfer, hilfsweise \u00e4quivalenter Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Verpflichtung zum Leisten von Schadensersatz und Zahlung von Anwaltskosten in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (Anlage K 1) eingetragene Inhaberin des Klagepatents mit dem Titel \u201eBeh\u00e4lter zum Bergen havarierter Fahrzeuge und Verfahren zum Bergen eines havarierten Fahrzeugs\u201c. Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 06.06.2017 unter Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsdatums 30.06.2016 der DE 1XXX angemeldet. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte am 10.04.2019 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Die nebeneinander geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1 und 19 des Klagepatents lauten wie folgt:<\/li>\n<li>\u201e1. Beh\u00e4lter, insbesondere Abrollbeh\u00e4lter, Absetzbeh\u00e4lter oder ISO-Container, zum Bergen havarierter Fahrzeuge, insbesondere havarierter Elektro-Fahrzeuge,<br \/>\nmit einem Beh\u00e4lterboden (2) und mehreren Seitenw\u00e4nden (4, 4\u2019, 6), die einen Aufnahmebereich (10) f\u00fcr das Fahrzeug (7) definieren,<br \/>\neiner verschlie\u00dfbaren \u00d6ffnung (8) zum \u00dcberf\u00fchren des Fahrzeuges in den oder aus dem Aufnahmebereich (10),<br \/>\neiner am Beh\u00e4lter (1) angeordneten Winde (38), insbesondere Seilwinde, zum Verbringen des Fahrzeuges in den Beh\u00e4lter (1), und<br \/>\ngekennzeichnet durch eine Anzahl von am Beh\u00e4lter (1) angeordneten Anschl\u00fcssen zum Einleiten (42, 42\u2019) und\/oder Abf\u00fchren (18, 18\u2019) von K\u00fchl- bzw. L\u00f6schmittel in den Aufnahmebereich.\u201c<\/li>\n<li>\u201e19. Verfahren zum Bergen eines havarierten Fahrzeuges unter Verwendung eines Beh\u00e4lters (1) nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 17, mit den Schritten:<br \/>\n&#8211; Absetzen eines Beh\u00e4lters (1) von einer Ladefl\u00e4che eines Transportfahrzeuges an einem Einsatzort,<br \/>\n&#8211; Zug\u00e4nglichmachen eines Aufnahmebereiches (10) des Beh\u00e4lters (1), wobei vorzugsweise das Zug\u00e4nglichmachen des Aufnahmebereiches (10) das \u00d6ffnen einer Klappe (12) an der hinteren Stirnseite (6) des Beh\u00e4lters (1) beinhaltet;<br \/>\n&#8211; Verbringen des havarierten Fahrzeugs (7) in den Aufnahmebereich (10) des Beh\u00e4lters (1); wobei vorzugsweise das Verbringen des Fahrzeuges das Ziehen des Fahrzeuges mittels einer am Beh\u00e4lter (1) angeordneten Winde (38) in den Aufnahmebereich (10) umfasst;<br \/>\n&#8211; wobei weiter vorzugsweise der Schritt des Verbringens, das Umlegen eines Zurrgurtes (37) um das Fahrzeug (7) und das Koppeln des vorzugsweise zu einer Schlaufe ausgebildeten Zurrgurtes (37) mit dem Seilende der Winde (38) umfasst;<br \/>\n&#8211; Verschlie\u00dfen des Aufnahmebereiches (10) und Einf\u00fcllen von K\u00fchl- bzw. L\u00f6schmittel, insbesondere L\u00f6schwasser, in den Aufnahmebereich (10).\u201c<\/li>\n<li>Wegen der nur als Insbesondere-Antr\u00e4ge geltend gemachten, von Anspruch 1 abh\u00e4ngigen Unteranspr\u00fcche 6, 7, 9 \u2013 11 und 16 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung werden nachfolgend die Figuren 1 und 2 aus der Klagepatentschrift verkleinert eingeblendet. Dabei zeigt Figur 1 nach Abs. [0038] der Klagepatentbeschreibung eine Ansicht des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Abrollbeh\u00e4lters, w\u00e4hrend Figur 2 eine Detailansicht dieses Abrollbeh\u00e4lters bei ge\u00f6ffneter Klappe w\u00e4hrend der Bergung eines havarierten Fahrzeugs zeigt:<\/li>\n<li>Die Figuren zeigen nach Abs. [0039] der Beschreibung des Klagepatents einen als Abrollbeh\u00e4lter spezifizierten Beh\u00e4lter 1, der einen Beh\u00e4lterboden 2, zwei sich entlang der L\u00e4ngsseiten des Beh\u00e4lterbodens 2 erstreckende Seitenw\u00e4nde 4, 4\u2019 und eine als Stirnwand ausgebildete Seitenwand 6 aufweist. Am Beh\u00e4lter 1 ist eine \u00d6ffnung 8 angeordnet, \u00fcber welche \u2013 wie in Figur 2 gezeigt \u2013 ein Fahrzeug 7 in den Aufnahmebereich 10 des Beh\u00e4lters 1 \u00fcberf\u00fchrt wird.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) ist ein holl\u00e4ndisches Herstellungs- und Vertriebsunternehmen, unter anderem f\u00fcr L\u00f6schcontainer. Ausz\u00fcge der niederl\u00e4ndisch-sprachigen Internetseiten der Beklagten zu 1) unter XXX sind in Anlage K 5 vorgelegt worden.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) lieferte einen L\u00f6schcontainer (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) an die Beklagte zu 2). Diese wiederum verkaufte diese angegriffene Ausf\u00fchrungsform an die A GmbH in B (Deutschland). Zwei den S. 15 und S. 19 der Klageschrift (Bl. 16 GA \/ Bl. 19 GA) entnommene Fotos dieses Exemplars der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werden nachfolgend verkleinert eingeblendet, wobei die Beschriftung von der Kl\u00e4gerin stammt:<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist eine Klappe f\u00fcr eine Winde vor, durch die eine etwa an einem Transportfahrzeug befestigte Winde zum Einsatz kommen kann. Zur Veranschaulichung werden zwei weitere Fotos der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von S. 18 f. der Klageschrift (Bl. 19 f. GA) eingeblendet, wobei die Beschriftung von der Kl\u00e4gerin stammt. Wie hierin erkennbar ist, ist an dem LKW eine Winde befestigt, deren Stahlseil durch eine Klappe in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gef\u00fchrt werden kann:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 24.08.2020 (Anlage K 8) erfolglos ab.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die Beklagte zu 1) verwirkliche die Anspr\u00fcche 1 und 19 des Klagepatents durch das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mittelbar wortsinngem\u00e4\u00df, hilfsweise in \u00e4quivalenter Weise.<\/li>\n<li>Soweit Anspruch 1 des Klagepatents \u201eeine am Beh\u00e4lter angeordnete Winde\u201c \u201ezum Verbringen des Fahrzeuges in den Beh\u00e4lter\u201c verlange, m\u00fcsse die Winde nicht \u201efest, direkt und ber\u00fchrend verbunden am Beh\u00e4lter befestigt sein\u201c, wie die Beklagte zu 1) zu Unrecht meine. Im Gesamtgef\u00fcge des Anspruchs sei klar, dass das Verb \u201eangeordnet\u201c funktional im Sinne einer entsprechenden Anordnung zu verstehen sei, welche das \u201eVerbringen des Fahrzeuges in den Beh\u00e4lter (1)\u201c erm\u00f6gliche. Der Begriff \u201eangeordnet\u201c sei technisch funktional so zu verstehen, dass die angeordneten Teile zusammenwirken und \u201eals Gesamtheit funktionieren&#8220; sollten. Mit \u201eangeordnet\u201c beschreibe der Fachmann, dass zwei oder mehr Elemente nicht strukturell, sondern in einem r\u00e4umlich-funktionalen Zusammenhang zueinanderstehen. In diesem Sinne verstehe auch die Klagepatentschrift den Begriff \u201eangeordnet&#8220;, wobei der Unterschied bspw. zu einem Begriff wie \u201ebefestigt\u201c sehr deutlich werde. F\u00fcr die vom Klagepatent beschriebenen Effekte und Wirkungen sei es technisch allein relevant, dass die Winde relativ zum Beh\u00e4lter-Innenraum derart r\u00e4umlich positioniert \u2013 also so \u201eangeordnet\u201c \u2013 sei, dass mit ihr das Fahrzeug in den Aufnahmeraum verbracht werden k\u00f6nne. Demgegen\u00fcber spiele es keine Rolle, ob die Winde mechanisch am Fahrzeug befestigt und funktional am Beh\u00e4lter angeordnet sei oder ob die Winde unmittelbar am Beh\u00e4lter fest montiert und an diesem befestigt sei.<\/li>\n<li>In anderen Patentverletzungsverfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf sei dem Begriff \u201eangeordnet\u201c nie eine Beschr\u00e4nkung auf eine feste, direkte und ber\u00fchrende Verbindung zugemessen worden.<\/li>\n<li>Das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent mittelbar, da diese im Betrieb \u2013 wie vom Klagepatent vorgesehen \u2013 eine am Beh\u00e4lter angeordnete Winde zum Verbringen des Fahrzeuges in den Beh\u00e4lter aufweise. Dass diese am Transportfahrzeug des Beh\u00e4lters befestigt sei, spiele f\u00fcr die Patentverletzung keine Rolle.<\/li>\n<li>Hilfsweise st\u00fctze sich die Kl\u00e4gerin auf eine \u00e4quivalente Verletzung des Klagepatents. Deren Voraussetzungen seien hier gegeben.<\/li>\n<li>Auch der Verfahrensanspruch 19 werde von der Beklagten zu 1) mittelbar verletzt. Aufgrund der objektiven Umst\u00e4nde und der Kennzeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit den Worten \u201eL\u00f6schen Bergen Transportieren \/ Sicherheit in Elektro Mobilit\u00e4t\u201c sei unmittelbar ersichtlich, zu welchen Zwecken der Container bestimmungsgem\u00e4\u00df vom Abnehmer der Beklagten eingesetzt werde, n\u00e4mlich zum L\u00f6schen havarierter Elektrofahrzeuge.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagte zu 1) liefere die angegriffene Ausf\u00fchrungsform EU-weit.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) bestreite wider besseres Wissen ein inl\u00e4ndisches Anbieten. Die Kl\u00e4gerin habe \u00fcber ein befreundetes Unternehmen ein Testangebot bei der Beklagten zu 1) eingeholt, die gegen\u00fcber jenem Unternehmen ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt habe, dass sie die streitgegenst\u00e4ndlichen Container auch direkt nach Deutschland liefere. Die Beklagte zu 1) habe in einem Telefonat im November 2020 ein Angebot an Herrn C zur Lieferung einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach Deutschland auf dessen Anfrage hin erstellt.<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) komme es f\u00fcr ein inl\u00e4ndisches Angebot nicht darauf an, dass die Internetseite der Beklagten zu 1) in niederl\u00e4ndischer Sprache gehalten ist, da diese in Deutschland von vielen Personen verstanden werde.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) habe die Adressdaten des Angebots und Lieferempf\u00e4ngers des Unternehmens B (B) gekannt, als sie den Container f\u00fcr diese gefertigt habe. Dass die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht direkt an das Unternehmen B geliefert habe, f\u00fchre nicht aus der Patentverletzung heraus. Aufgrund ihrer konkreten Kenntnis habe die Beklagte als im Ausland ans\u00e4ssige Lieferantin und Herstellerin die ihr obliegenden \u00dcberpr\u00fcfungs- und \u00dcberwachungspflichten verletzt. Die Beklagte zu 1) sei in die Bestellvorg\u00e4nge unmittelbar involviert gewesen und habe gewusst, dass die Beklagte zu 2) unter der Mitwirkung der Firma D (nachfolgend: D) eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach Deutschland liefere. Die Beklagte zu 1) sei Mitt\u00e4terin bei der Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach Deutschland an das Unternehmen B. Hilfsweise hafte die Beklagte zu 1) als Anstifter oder Gehilfe.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) und D h\u00e4tten f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform (\u201eE Container\u201c) zudem einen gemeinsamen Internetauftritt unter XXX. Daraus sei ersichtlich, dass die Beklagte zu 1) und D die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zusammen entwickelt und produziert h\u00e4tten und gemeinsam in Deutschland vermarkteten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat in der Replik neben den gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) geltend gemachten Anspr\u00fcchen auch die Beklagte zu 2) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch genommen. Die gegen sie gerichteten Anspr\u00fcche hat die Beklagte zu 2) anerkannt, woraufhin die Kammer unter dem 01.02.2022 ein Teil-Anerkenntnisurteil erlassen hat (vgl. Bl. 111 ff. GA).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu 1) zu verurteilen<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, jeweils zu vollstrecken an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<\/li>\n<li>a) Beh\u00e4lter, insbesondere Abrollcontainer, zum Bergen havarierter Elektrofahr-zeuge, mit einem Beh\u00e4lterboden und mehreren Seitenw\u00e4nden, die einen Aufnahmebereich f\u00fcr das Fahrzeug definieren, einer verschlie\u00dfbaren \u00d6ffnung zum \u00dcberf\u00fchren des Fahrzeuges in den oder aus dem Aufnahmebereich, und mit einer Anzahl von am Beh\u00e4lter angeordneten Anschl\u00fcssen zum Einleiten und\/oder Abf\u00fchren von K\u00fchl- bzw. L\u00f6schmittel in den Aufnahmebereich,<\/li>\n<li>die geeignet sind, mit einer am Beh\u00e4lter angeordneten Winde, insbesondere Seilwinde, zum Verbringen des Fahrzeuges in den Beh\u00e4lter verwendet zu werden,<\/li>\n<li>Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, insbesondere \u00fcber die<\/li>\n<li>F, XXX,<\/li>\n<li>Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten,<\/li>\n<li>und\/oder \u00fcber die<\/li>\n<li>H, (&#8230;),<\/li>\n<li>an Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland zu liefern;<\/li>\n<li>hilfsweise<\/li>\n<li>Beh\u00e4lter, insbesondere Abrollcontainer, zum Bergen havarierter Elektrofahrzeuge, mit einem Beh\u00e4lterboden und mehreren Seitenw\u00e4nden, die einen Aufnahmebereich f\u00fcr das Fahrzeug definieren, einer verschlie\u00dfbaren \u00d6ffnung zum \u00dcberf\u00fchren des Fahrzeuges in den oder aus dem Aufnahmebereich, und mit einer Anzahl von am Beh\u00e4lter angeordneten Anschl\u00fcssen zum Einleiten und\/oder Abf\u00fchren von K\u00fchl- bzw. L\u00f6schmittel in den Aufnahmebereich,<\/li>\n<li>die geeignet sind, mit einer an einem Transportfahrzeug, das den Beh\u00e4lter tr\u00e4gt, befestigten Winde, insbesondere Seilwinde, wobei das Seil durch eine entsprechende \u00d6ffnung in der Stirnwand des Beh\u00e4lters hindurchgef\u00fchrt wird, zum Verbringen des Fahrzeuges in den Beh\u00e4lter verwendet zu werden,<\/li>\n<li>Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,<\/li>\n<li>insbesondere \u00fcber die<\/li>\n<li>F, (&#8230;),<\/li>\n<li>Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, und\/oder \u00fcber die<\/li>\n<li>H, (&#8230;),<\/li>\n<li>an Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland zu liefern,<\/li>\n<li>b) L\u00f6schcontainer gem\u00e4\u00df Ziff. 1.a), die geeignet sind zur Verwendung in einem Verfahren zum Bergen eines havarierten Fahrzeuges unter Verwendung eines solchen Beh\u00e4lters, mit den Schritten:<\/li>\n<li>&#8211; Absetzen eines Beh\u00e4lters von einer Ladefl\u00e4che eines Transportfahrzeuges an einem Einsatzort,<\/li>\n<li>&#8211; Zug\u00e4nglichmachen eines Aufnahmebereiches des Beh\u00e4lters, wobei das Zug\u00e4nglichmachen des Aufnahmebereiches das \u00d6ffnen einer Klappe an der hinteren Stirnseite des Beh\u00e4lters beinhaltet,<\/li>\n<li>&#8211; Verbringen des havarierten Fahrzeugs in den Aufnahmebereich des Beh\u00e4lters; wobei das Verbringen des Fahrzeuges das Ziehen des Fahrzeuges mittels einer am Beh\u00e4lter angeordneten Winde in den Aufnahmebereich umfasst,<\/li>\n<li>&#8211; Verschlie\u00dfen des Aufnahmebereiches und Einf\u00fcllen von K\u00fchl- bzw. L\u00f6schmittel, insbesondere L\u00f6schwasser, in den Aufnahmebereich;<\/li>\n<li>Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und zu liefern,<\/li>\n<li>insbesondere \u00fcber die<\/li>\n<li>F, (&#8230;),<\/li>\n<li>Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, und\/oder \u00fcber die<\/li>\n<li>H, (&#8230;),<\/li>\n<li>an Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland zu liefern.<\/li>\n<li>2. Auskunft zu erteilen \u00fcber Handlungen gem\u00e4\u00df vorstehend Ziff. I.1., die seit dem 10. Mai 2019 begangen worden sind, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>b) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. Der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1) die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 10. Mai 2019 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/li>\n<li>wobei der Beklagten zu 1) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 1) die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 10. Mai 2019 begangenen Handlungen entstanden ist und zuk\u00fcnftig noch entstehen wird;<\/li>\n<li>III. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin EUR 3.947,80 als Erstattung f\u00fcr Abmahnkosten zu zahlen, nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit.<\/li>\n<li>Wegen der Insbesondere-Antr\u00e4ge zu den Antr\u00e4gen I.1a) und b) hinsichtlich der von Klagepatentanspruch 1 abh\u00e4ngigen Unteranspr\u00fcche 6, 7, 9 -11 und 16 wird auf die Triplik verwiesen.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) macht geltend, sie verletze das Klagepatent nicht.<\/li>\n<li>Der Klagepatentanspruch verlange mit einer \u201eam Beh\u00e4lter angeordneten&#8220; Winde \u201ezum Verbringen des Fahrzeuges in den Beh\u00e4lter&#8220;, dass die Winde eine direkte, ber\u00fchrende Verbindung zum Beh\u00e4lter aufweisen m\u00fcsse. Der Gesamtoffenbarung des Klagepatents sei ausschlie\u00dflich eine integrale Anordnung der Winde am Beh\u00e4lter zu entnehmen. Das Wort \u201eam\u201c (Beh\u00e4lter) sei eine Kombination der Pr\u00e4position \u201ean\u201c mit dem Artikel \u201edem\u201c und definiere anspruchsgem\u00e4\u00df die Lage der Winde bez\u00fcglich des Beh\u00e4lters. In Kombination mit \u201eangeordnet\u201c verlange das Klagepatent eine direkte, ber\u00fchrende Verbindung. Absatz [0027] des Klagepatents beschreibe \u201eAkkumulatoren zur Stromversorgung der Winde\u201c, sodass \u201eein autarker Betrieb\u201c der \u201eWinde&#8220;, also ein Betrieb ohne zus\u00e4tzliche Elemente, wie bspw. ein Transportfahrzeug, m\u00f6glich sei.<\/li>\n<li>In Absatz [0008] best\u00e4tige die Klagepatentbeschreibung dieses Verst\u00e4ndnis von \u201eangeordnet an\u201c in Bezug auf die am Fahrzeug angeordnete Kraneinrichtung. F\u00fcr diese Auslegung von \u201eangeordnet\u201c spreche zudem das Erteilungsverfahren, in dem aufgrund des Rechercheberichts gegen\u00fcber der Anmeldung zum Anspruch hinzugef\u00fcgt wurde, dass die Anschl\u00fcsse am \u201eBeh\u00e4lter angeordnet sind\u201c.<\/li>\n<li>Anders als vom Klagepatent verlangt, weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine anspruchsgem\u00e4\u00dfe \u201eam Beh\u00e4lter angeordnete Winde\u201c auf. Eine Winde sei auch in der Abbildung auf S. 19 der Klageschrift nur am Transportfahrzeug vorgesehen und damit nicht am Beh\u00e4lter angeordnet. Die Verletzung sei nicht f\u00fcr alle Merkmale von Anspruch 19 des Klagepatents dargelegt worden.<\/li>\n<li>Auch eine \u00e4quivalente Patentverletzung sei nicht gegeben. Es fehle an der Gleichwirkung, da es ohne Winde an einer autarken Ausgestaltung des Beh\u00e4lters fehle. Auch bestehe keine Gleichwertigkeit (Orientierung am Patentanspruch) zwischen der klagepatentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung und der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<\/li>\n<li>Aber selbst falls die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Lehre des Klagepatents verwirklichen sollte, h\u00e4tte die Beklagte zu 1) diese nicht in Deutschland angeboten, beworben oder hierhin geliefert. Die Internetseiten der Beklagten zu 1) wendeten sich nur an niederl\u00e4ndische Kunden. Des Weiteren fehle es an einem Anbieten, wenn Leistungen ohne Preisangabe und Lieferkonditionen pr\u00e4sentiert w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Der Vortrag zu einem Testangebot der Kl\u00e4gerin an einen Herrn I f\u00fcr eine Lieferung nach Deutschland sei nicht ausreichend substantiiert und werde bestritten. Ein Telefonat von Herrn J mit einem K im November 2020 habe nicht stattgefunden.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) habe bei Gespr\u00e4chen mit der Beklagten zu 2) klargemacht, dass sie ausschlie\u00dflich an den M\u00e4rkten (&#8230;) und Belgien interessiert sei.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) sei mit der E-Mail vom 19.08.2020 und damit erst nach dem Verkauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an das Unternehmen B in Deutschland informiert worden.<\/li>\n<li>Das Gericht hat den Parteien und den Prozessbevollm\u00e4chtigten von Amts wegen gestattet, sich w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen \u00fcber den von der Justiz des Landes NRW zur Verf\u00fcgung gestellten Virtuellen Meetingraum (VMR) vorzunehmen. Davon haben die Prozessbevollm\u00e4chtigten teilweise Gebrauch gemacht.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet, da eine mittelbare Patentverletzung \u2013 sowohl wortsinngem\u00e4\u00df als auch mit \u00e4quivalenten Mitteln \u2013 der Beklagten zu 1) nicht festgestellt werden kann. Aus diesem Grunde stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nEine mittelbare Patentverletzung wird durch ein Anbieten und\/oder Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht, da diese auch in Kombination mit einer an einem Transportfahrzeug angebrachten Seilwinde von der Lehre des Klagepatents keinen (unmittelbaren) Gebrauch macht.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent, dem die nachfolgend ohne Quellenangabe genannten Abs\u00e4tze entstammen, betrifft einen Beh\u00e4lter zum Bergen havarierter Fahrzeuge, insbesondere Elektrofahrzeuge, sowie ein Verfahren zum Bergen eines havarierten Fahrzeuges.<\/li>\n<li>In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, dass Elektrofahrzeuge Akkumulatoren aufweisen, die bei einer Havarie in Brand geraten k\u00f6nnen. Der Akkumulator beginnt dabei bereits nach wenigen Minuten oberhalb einer kritischen Z\u00fcndtemperatur von ungef\u00e4hr 800 Grad Celsius eigenst\u00e4ndig abzubrennen. Der abbrennende Akkumulator ern\u00e4hrt selbst\u00e4ndig den Brand. Aufgrund der hohen W\u00e4rmeentwicklung w\u00e4hrend eines solchen Brandes gestaltet sich die Bergung und L\u00f6schung als \u00e4u\u00dferst schwierig. Zwar ist das L\u00f6schen mit L\u00f6schwasser grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich. Jedoch wird eine gro\u00dfe Menge L\u00f6schwasser ben\u00f6tigt, da nicht nur der Brand selbst zu l\u00f6schen ist, sondern dar\u00fcber hinaus ist auch der Akkumulator soweit herunter zu k\u00fchlen ist, dass dieser eine Temperatur unterhalb der kritischen Z\u00fcndtemperatur hat (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Im Stand der Technik ist es bekannt, dem verwendeten L\u00f6schwasser Zus\u00e4tze beizumischen, welche die Flie\u00dfeigenschaften des L\u00f6schwassers ver\u00e4ndern und\/oder deren K\u00fchlwirkung erh\u00f6hen. Beispielsweise haben solche modifizierten L\u00f6schmittel eine gelartige Konsistenz, sodass dieses nur langsam abflie\u00dfen kann und hierdurch mehr W\u00e4rmeenergie vom Fahrzeug aufnimmt. Das gelartige L\u00f6schmittel haftet vermehrt auf dem brennenden Stoff, was dessen K\u00fchlwirkung erh\u00f6ht (Abs. [0003]). Allerdings ist aus Sicht des Klagepatents hieran die Kontamination des L\u00f6schmittels nachteilig. Das L\u00f6schmittel wird einerseits durch die aus dem havarierten Fahrzeug austretenden Stoffe hervorgerufen. Hierzu z\u00e4hlen die klassischen Betriebsmittel des Fahrzeugs, aber auch der Inhalt des Akkumulators selbst, sowie im Zuge der Verbrennung entstehende thermische Zersetzungsprodukte, die hoch toxisch sein k\u00f6nnen. Zum anderen stellt, je nach verwendetem Zusatz, das L\u00f6schmittel selbst eine Umweltgefahr dar. Sowohl das Bodenreich unterhalb des havarierten Fahrzeugs als auch Fahrzeuginsassen und Bergungs- bzw. L\u00f6schkr\u00e4fte erleiden potentiell schwere Gesundheitssch\u00e4den, wenn sie dieser Kontamination ausgesetzt werden (Abs. [0004]). Bei konventionellen Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor besteht ebenfalls das Problem, dass infolge einer aufgetretenen Havarie Gefahrstoffe austreten k\u00f6nnen und bei Brandgefahr hohe Risiken f\u00fcr Umwelt und umstehende Personen existieren. Auch bei konventionellen Fahrzeugen ist die Vermeidung von Gesundheits- und Sicherheitsrisiken bei der Bergung und L\u00f6schung ein immer wieder auftretendes Problem (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund bezeichnet es das Klagepatent als seine Aufgabe, eine M\u00f6glichkeit zum Bergen und\/oder L\u00f6schen havarierter Fahrzeuge aufzuzeigen, die die vorstehend bezeichneten Nachteile m\u00f6glichst weitgehend \u00fcberwindet. Insbesondere sollen Vorrichtungen und Verfahren angegeben werden, die ein sicheres Bergen, und\/oder L\u00f6schen, havarierter Fahrzeuge erm\u00f6glichen, und dabei eine m\u00f6glichst hohe Arbeitssicherheit, und insbesondere Vermeidung von Kontaminationen erm\u00f6glichen (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent einen Beh\u00e4lter nach Ma\u00dfgabe von Patentanspruch 1 und ein Verfahren gem\u00e4\u00df Patentanspruch 19 vor. Diese Anspr\u00fcche k\u00f6nnen in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt dargestellt werden, wobei die nicht zwingenden, vorzugsweisen oder insbesondere-Merkmale kursiv gekennzeichnet sind:<\/li>\n<li>Anspruch 1:<\/li>\n<li>1 Beh\u00e4lter, insbesondere Abrollbeh\u00e4lter, Absetzbeh\u00e4lter oder ISO-Container.<\/li>\n<li>1.1 Der Beh\u00e4lter dient zum Bergen havarierter Fahrzeuge, insbesondere havarierter Elektro-Fahrzeuge.<\/li>\n<li>1.2 Der Beh\u00e4lter weist einen Beh\u00e4lterboden (2) und mehreren Seitenw\u00e4nden (4, 4\u2019, 6) auf, die einen Aufnahmebereich (10) f\u00fcr das Fahrzeug (7) definieren.<\/li>\n<li>1.3 Der Beh\u00e4lter weist eine verschlie\u00dfbare \u00d6ffnung (8) zum \u00dcberf\u00fchren des Fahrzeuges in den oder aus dem Aufnahmebereich (10) auf.<\/li>\n<li>1.4 Der Beh\u00e4lter weist eine am Beh\u00e4lter (1) angeordnete Winde (38), insbesondere Seilwinde, zum Verbringen des Fahrzeuges in den Beh\u00e4lter (1) auf.<\/li>\n<li>1.5 Der Beh\u00e4lter weist eine Anzahl von am Beh\u00e4lter (1) angeordneten Anschl\u00fcssen zum Einleiten (42, 42\u2019) und\/oder Abf\u00fchren (18, 18\u2019) von K\u00fchl- bzw. L\u00f6schmittel in den Aufnahmebereich auf.<\/li>\n<li>Anspruch 19:<\/li>\n<li>19 Verfahren zum Bergen eines havarierten Fahrzeuges unter Verwendung eines Beh\u00e4lters (1) nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 17 mit den Schritten:<\/li>\n<li>19.1 Absetzen eines Beh\u00e4lters (1) von einer Ladefl\u00e4che eines Transportfahrzeuges an einem Einsatzort.<\/li>\n<li>19.2 Zug\u00e4nglichmachen eines Aufnahmebereiches (10) des Beh\u00e4lters (1).<\/li>\n<li>19.2.1 Vorzugsweise beinhaltet das Zug\u00e4nglichmachen des Aufnahmebereiches (10) das \u00d6ffnen einer Klappe (12) an der hinteren Stirnseite (6) des Beh\u00e4lters (1).<\/li>\n<li>19.3 Verbringen des havarierten Fahrzeugs (7) in den Aufnahmebereich (10) des Beh\u00e4lters (1).<\/li>\n<li>19.3.1 Vorzugsweise umfasst das Verbringen des Fahrzeuges das Ziehen des Fahrzeuges mittels einer am Beh\u00e4lter (1) angeordneten Winde (38) in den Aufnahmebereich (10).<\/li>\n<li>19.3.2 Weiter vorzugsweise umfasst der Schritt des Verbringens, das Umlegen eines Zurrgurtes (37) um das Fahrzeug (7) und das Koppeln des vorzugsweise zu einer Schlaufe ausgebildeten Zurrgurtes (37) mit dem Seilende der Winde (38).<\/li>\n<li>19.4 Verschlie\u00dfen des Aufnahmebereiches (10) und Einf\u00fcllen von K\u00fchl- bzw. L\u00f6schmittel, insbesondere L\u00f6schwasser, in den Aufnahmebereich (10).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nMit Patentanspruch 1 sch\u00fctzt das Klagepatent einen Beh\u00e4lter zum Bergen von havarierten Fahrzeugen (Merkmale 1, 1.1). Nach Abs. [0008] ist unter einem Beh\u00e4lter ein kranbarer Beh\u00e4lter zu verstehen, der mit Hilfe einer Kraneinrichtung eines anderen Fahrzeuges von dessen Ladefl\u00e4che abgesetzt werden kann oder auf die Ladefl\u00e4che herauf bewegbar ist.<\/li>\n<li>Nach Merkmal 1.2 soll der Beh\u00e4lter einen zumindest bereichsweise geschlossenen Aufnahmebereich aufweisen. Dadurch wird ein Aufnahmeraum (insbesondere) f\u00fcr ein brennendes Elektrofahrzeug ausgebildet. Dieser Aufnahmeraum kann auf einfache Weise mit Wasser als L\u00f6schmittel bef\u00fcllt werden, wobei das L\u00f6schmittel nicht ohne Weiteres abflie\u00dft. In dem Aufnahmebereich des Beh\u00e4lters kann das havarierte Fahrzeug mitsamt aller Brandquellen, insbesondere des Akkumulators, gezielt so lange mit dem K\u00fchl- bzw. L\u00f6schmittel in Kontakt gebracht werden, bis ein Selbstentz\u00fcnden nicht mehr m\u00f6glich ist. Ferner ist mit dem Ausbilden eines geschlossenen Aufnahmeraumes das unkontrollierte Abflie\u00dfen von bereits mit dem brennenden Gegenstand in Kontakt gelangtem L\u00f6schmittel in die Umwelt vermieden. Das ggf. mit sch\u00e4dlichen oder giftigen Schadstoffen kontaminierte K\u00fchl- bzw. L\u00f6schmittel verbleibt vielmehr sicher im Aufnahmebereich des Beh\u00e4lters, bis es kontrolliert abgef\u00fchrt wird, beispielsweise in einen Gefahrgutbeh\u00e4lter abgepumpt wird.<\/li>\n<li>Um das Fahrzeug in den Aufnahmebereich ein- und ausf\u00fchren zu k\u00f6nnen, besitzt dieses eine verschlie\u00dfbare \u00d6ffnung (Merkmal 1.3). Die H\u00f6he der Seitenw\u00e4nde und des die Beh\u00e4lter\u00f6ffnung verschlie\u00dfenden Konstruktionsteiles ist so gew\u00e4hlt, dass innerhalb des Aufnahmebereichs ein F\u00fcllstand m\u00f6glich ist, mit dem ein brennender Fahrzeugakkumulator ausreichend mit dem K\u00fchl- bzw. L\u00f6schmittel in Kontakt gebracht werden kann.<\/li>\n<li>Mittels der von Merkmal 1.4 vorgesehenen Winde, welche bevorzugt als Seilwinde ausgebildet ist, kann das havarierte Fahrzeug \u00fcber die verschlie\u00dfbare \u00d6ffnung am Beh\u00e4lter einfach in den Aufnahmebereich hinein gezogen werden.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich soll der Beh\u00e4lter gem\u00e4\u00df Merkmal 1.5 Anschl\u00fcsse zum Einleiten und\/oder Abf\u00fchren von K\u00fchl- bzw. L\u00f6schmittel in den Aufnahmebereich aufweisen. Diese Anschl\u00fcsse haben den Vorteil, dass der \u00fcber die Anschl\u00fcsse bef\u00fcllbare Beh\u00e4lter als Vorratsbeh\u00e4lter f\u00fcr ein L\u00f6schmittel, wie zum Beispiel L\u00f6schwasser verwendet werden kann. Ein solcher Vorratsbeh\u00e4lter dient beispielsweise als Bef\u00fcllstation f\u00fcr ein bei Helikopter-L\u00f6scheins\u00e4tzen zu bef\u00fcllendes L\u00f6schmittelbeh\u00e4ltnis, das dann vom Helikopter zum Brandherd geflogen und dar\u00fcber entleert wird (Abs. [0009]).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nPatentanspruch 19 des Klagepatents lehrt ein Verfahren zum Bergen eines havarierten Fahrzeuges und ist auf Anspruch 1 zur\u00fcckbezogen, da in dem gesch\u00fctzten Verfahren ein Container nach diesem Anspruch zum Einsatz kommen soll. Ungeachtet der vorzugsweisen und damit lediglich optionalen Merkmale besteht das beanspruchte Verfahren aus den folgenden Schritten: Zun\u00e4chst soll der Beh\u00e4lter von einer Ladefl\u00e4che eines Transportfahrzeuges an einem Einsatzort abgesetzt werden (Merkmal 19.1). Ein Aufnahmebereich des Beh\u00e4lters soll f\u00fcr ein havariertes Fahrzeug zug\u00e4nglich gemacht werden (Merkmal 19.2). Anschlie\u00dfend soll das Fahrzeug in den Aufnahmebereich verbracht werden (Merkmal 19.3). Dieser soll sodann verschlossen und mit K\u00fchl- bzw. L\u00f6schmittel bef\u00fcllt werden (Merkmal 19.4).<\/li>\n<li>3.<br \/>\nVor dem Hintergrund des Streits der Parteien bedarf Merkmal 1.4 des Patentanspruchs 1, gem\u00e4\u00df dem der Beh\u00e4lter eine \u201eam Beh\u00e4lter angeordnete Winde, insbesondere Seilwinde, zum Verbringen des Fahrzeuges in den Beh\u00e4lter\u201c aufweist, der n\u00e4heren Er\u00f6rterung. Dieses Merkmal verlangt, dass die Winde in irgendeiner Weise am Beh\u00e4lter befestigt ist, wobei die Verbindung weder unmittelbar noch dauerhaft sein muss. Dagegen verwirklicht es die Lehre des Klagepatents nicht, wenn ein Beh\u00e4lter mit einer externen Winde betrieben wird.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie (Seil-) Winde hat innerhalb der Lehre des Klagepatents die Funktion, ein havariertes Fahrzeug in den Beh\u00e4lter zu verbringen, in dem es gel\u00f6scht bzw. gek\u00fchlt werden kann (vgl. Merkmal 1.5). Das Verbringen des Fahrzeuges in den Beh\u00e4lter lie\u00dfe sich grunds\u00e4tzlich auch durch eine externe Winde oder m\u00f6glicherweise andere Vorrichtungen erreichen. Dies f\u00fchrt aber nicht dazu, dass auch eine externe Seilwinde \u2013 etwa am Transportfahrzeug \u2013 Merkmal 1.4 verwirklicht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nZun\u00e4chst darf eine funktionale Betrachtung nicht dazu f\u00fchren, dass ein r\u00e4umlich-k\u00f6rperliches Merkmal auf seine blo\u00dfe Funktion reduziert wird, so dass die Auslegung mit den r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben des Merkmals nicht mehr in Einklang zu bringen ist (BGH, GRUR 2016, 921 Rn. 29 f. \u2013 Pemetrexed; Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 906). Insoweit ist festzuhalten, dass das Klagepatent eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anordnung der Winde am Beh\u00e4lter verlangt. Der Anspruchswortlaut fordert nicht nur, dass der Beh\u00e4lter eine Winde aufweist, sondern enth\u00e4lt die zus\u00e4tzliche Vorgabe, dass die Winde \u201eam Beh\u00e4lter angeordnet\u201c ist. Letzterer Teil des Anspruchswortlauts zeigt dem Fachmann, dass es nach der Lehre des Klagepatents nicht ausreicht, dass der klagepatentgem\u00e4\u00dfe Beh\u00e4lter irgendwie \u00fcber eine Winde verf\u00fcgt oder mit einer solchen verwendet werden kann, sondern dass eine Winde tats\u00e4chlich Bestandteil des Beh\u00e4lters oder jedenfalls an diesem befestigt sein muss. Es w\u00e4re mit dem Wortsinn \u201eam Beh\u00e4lter angeordnet\u201c nicht vereinbar, wenn jede Winde, mit der ein Fahrzeug in den Beh\u00e4lter verbracht werden kann, Merkmal 1.4 verwirklicht, selbst wenn die Winde distanziert positioniert ist. Dadurch w\u00fcrde die r\u00e4umliche Vorgabe \u201eam Beh\u00e4lter angeordnet\u201c letztlich bedeutungslos.<\/li>\n<li>Weiterhin greift die funktionale Betrachtung von Merkmal 1.4 zu kurz, wenn man den Zweck der Winde auf die M\u00f6glichkeit eines irgendwie gearteten Verbringens eines Fahrzeugs in den Beh\u00e4lter reduziert. Vielmehr dient die Anordnung der Winde am Beh\u00e4lter \u2013 \u00fcber das blo\u00dfe Aufweisen der Winde hinausgehend \u2013 dazu, dass der Beh\u00e4lter selbstst\u00e4ndig in der Lage ist, ein Fahrzeug in den Container zu verbringen. F\u00fcr den Fachmann ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Klagepatentschrift, dass die Erm\u00f6glichung einer solchen Autarkie Teil der Funktion von Merkmal 1.4 ist.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDies belegt die Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels in der Klagepatentbeschreibung. Wenngleich Ausf\u00fchrungsbeispiele und die darauf bezogenen Beschreibungsteile einen weiter zu verstehenden Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche nicht auf diese Ausf\u00fchrungsformen einschr\u00e4nken (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung; BGH, GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit), k\u00f6nnen dennoch Anhaltspunkte f\u00fcr die Funktion eines Merkmals im Rahmen der Erfindung solchen Beschreibungsstellen entnommen werden, die sich auf ein konkretes bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel beziehen (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 \u2013 I-15 U 30\/14 \u2013 Rn. 92 bei Juris). In Abs. [0027] wird eine bevorzugte Ausgestaltung beschrieben, bei der zwei Akkumulatoren zur Stromversorgung der Winde vorhanden sind, was einen \u201eautarke[n] Betrieb der im Aufnahmebereich des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Beh\u00e4lters angeordneten Winde m\u00f6glich\u201c macht. Wenn es aber nur einer Stromversorgung der Winde durch Akkumulatoren bedarf, um den gesch\u00fctzten Beh\u00e4lter autark betreiben zu k\u00f6nnen, impliziert dies, dass die Winde unmittelbar am Beh\u00e4lter angeordnet sein muss. Andernfalls w\u00e4re trotz der (optionalen) Akkumulatoren kein autarker Betrieb des Beh\u00e4lters m\u00f6glich, da noch eine Winde gebraucht w\u00fcrde.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nBest\u00e4tigt wird dies von Verfahrensanspruch 19, nach dem in dem beanspruchten Verfahren ein Beh\u00e4lter nach Anspruch 1 verwendet werden soll. Damit muss ein dem Klagepatentanspruch 1 entsprechender Beh\u00e4lter dazu geeignet sein, das von Klagepatentanspruch 19 gesch\u00fctzte Verfahren ausf\u00fchren zu k\u00f6nnen, so dass wiederum R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Ausgestaltung eines Beh\u00e4lters nach Klagepatentanspruch 1 m\u00f6glich sind.<\/li>\n<li>Klagepatentanspruch 19 schlie\u00dft implizit eine Gestaltung aus, bei der die Winde am Transportfahrzeug angeordnet ist. Nach diesem Anspruch soll ein dem Klagepatentanspruch 1 entsprechender Beh\u00e4lter am Einsatzort abgesetzt werden (Merkmal 19.1) und nach der Zug\u00e4nglichmachung des Aufnahmebereichs (Merkmal 19.2) das havarierte Fahrzeug in den Aufnahmebereich des Beh\u00e4lters verbracht werden (Merkmal 19.3). Bei einem vom Transportfahrzeug abgesetzten Beh\u00e4lter ist die Winde des Transportfahrzeuges aber nicht mehr am Beh\u00e4lter angeordnet und es findet kein Beh\u00e4lter nach Klagepatentanspruch 1 Verwendung. Auch bei einer weiten Auslegung von Merkmal 1.4 ist eine Winde nicht mehr am Beh\u00e4lter angeordnet, wenn die Winde an einem Transportfahrzeug befestigt ist, das von dem Beh\u00e4lter entfernt abgestellt ist.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nIn den Ausf\u00fchrungsbeispielen findet sich kein Indiz daf\u00fcr, dass ein Beh\u00e4lter ohne eine an diesem befestigte Winde in den Schutzbereich des Klagepatents f\u00e4llt. In der Beschreibung ist die Winde durchgehend am Container befestigt angeordnet. Allerdings k\u00f6nnte dies alleine einen weiteren Anspruchswortlaut nicht einschr\u00e4nken (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung; BGH, GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit). Dass eine \u201eAnordnung am Beh\u00e4lter\u201c eine Befestigung voraussetzt, ergibt sich vielmehr aus den vorstehenden Erw\u00e4gungen.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDie Erteilungsakte tr\u00e4gt vorliegend ebenfalls nicht entscheidend zur Auslegung des Klagepatents bei. Zun\u00e4chst ist die Erteilungsakte grunds\u00e4tzlich kein Auslegungsmaterial, da sie in \u00a7 14 PatG bzw. Art. 64 EP\u00dc nicht genannt ist. Jedoch k\u00f6nnen \u00c4u\u00dferungen des Pr\u00fcfers im Erteilungsverfahren unter Umst\u00e4nden als Indizien f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Fachmannes ber\u00fccksichtigt werden, worauf eine Auslegung alleine aber nicht gest\u00fctzt werden darf (BGH, GRUR 2016, 921 Rn. 39 \u2013 Pemetrexed). Vorliegend existiert aber keine Aussage des Pr\u00fcfers, die f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis von Merkmal 1.4 relevant ist. Die von der Beklagten zu 1) angef\u00fchrten \u00c4u\u00dferungen betreffen die \u201eam Beh\u00e4lter angeordneten Anschl\u00fcsse\u201c nach Merkmal 1.5. Dass hier der Pr\u00fcfer eine \u201eAnordnung am Beh\u00e4lter\u201c von einem \u201eZusammenwirken mit dem Beh\u00e4lter\u201c abgegrenzt hat, l\u00e4sst sich nicht zwingend auf die Anordnung der Winde am Beh\u00e4lter \u00fcbertragen. Zwar ist im Zweifel gleichen Begriffen im Rahmen eines Patentanspruchs auch die gleiche Bedeutung zuzumessen (BGH, GRUR 2017, 152, 154 Rn. 17 \u2013 Zungenbett), allerdings ist eine Anordnung der Anschl\u00fcsse nicht mit einer Anordnung der Winde gleichzusetzen.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nEntsprechendes gilt f\u00fcr den Verweis auf Abs. [0008], der eine \u201eKraneinrichtung, welche vorzugsweise an einem Fahrzeug angeordnet ist\u201c beschreibt. Dies kann zum Verst\u00e4ndnis von Merkmal 1.4 nichts beitragen, da nicht ersichtlich, dass \u201eangeordnet an\u201c in Bezug auf die Kraneinrichtung am Fahrzeug im gleichen Sinne zu verstehen ist wie die Anordnung der Winde am Beh\u00e4lter.<\/li>\n<li>ee)<br \/>\nEbenfalls spricht es nicht gegen die hiesige Auslegung von Merkmal 1.4, wie der Begriff \u201eangeordnet\u201c in anderen Verfahren durch das Land- oder Oberlandesgericht verstanden wird, worauf die Kl\u00e4gerin verweist. F\u00fcr die Auslegung des Klagepatents sind diese Verfahren ersichtlich ohne Belang. Aus der Auslegung eines Begriffs in anderen Schutzrechten kann f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Klagepatents nichts hergeleitet werden. Ebenso wenig kann aus den von der Kl\u00e4gerin genannten Entscheidungen etwas zu einem allgemeinen Fachverst\u00e4ndnis von \u201eangeordnet\u201c geschlossen werden, da die Urteile andere Technikgebiete als das Klagepatent betreffen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Patentanspr\u00fcche 1 und 19 werden von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jeweils weder mittelbar wortsinngem\u00e4\u00df (hierzu unter 1.) noch auf \u00e4quivalente Weise (hierzu unter 2.) verwirklicht.<\/li>\n<li>Nach \u00a7 10 Abs. 1 PatG ist es jedem Dritten verboten, anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder es auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwertet zu werden.<\/li>\n<li>Diese Voraussetzungen sind aber hier nicht gegeben, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kein Mittel ist, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. In Zusammenwirken mit dem Transportfahrzeug und der daran angeordneten Seilwinde entsteht weder ein Patentanspruch 1 entsprechender Beh\u00e4lter, noch kann mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Verfahren nach Patentanspruch 19 durchgef\u00fchrt werden.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Patentanspr\u00fcche 1 und 19 werden nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung von Patentanspruch 1 scheitert an der fehlenden Verwirklichung von Merkmal 1.4. An der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist keine Winde angeordnet. Auch bei dem von der Kl\u00e4gerin angegriffenen Zusammenwirken der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit einer an einem Transportfahrzeug angeordneten Seilwinde, wird Klagepatentanspruch 1 nicht verwirklicht. In diesem Fall befindet sich dessen Seilwinde nur in der N\u00e4he der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und kann mit dieser zusammenwirken; gleichwohl ist die Winde nicht \u201eam Beh\u00e4lter angeordnet\u201c, wie es Merkmal 1.4 verlangt. Die Seilwinde ist weder am Beh\u00e4lter befestigt, noch diesem zuzuordnen, sondern Bestandteil des Transportfahrzeuges. Dies zeigt sich insbesondere beim Einsatz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Hierbei wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zun\u00e4chst abgesetzt und dann das havarierte Fahrzeug durch eine am Transportfahrzeug angeordnete Winde in den Containerinnenraum gezogen. Hierzu ist eine Klappe in der der \u00d6ffnung gegen\u00fcberliegenden Wand des Containers vorgesehen, durch den das Seil der Winde gef\u00fchrt werden kann. Beim Verbringen des Fahrzeuges in den Beh\u00e4lter befindet sich die Winde damit bereits nicht einmal in r\u00e4umlicher N\u00e4he zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und ist damit erst recht nicht \u201eam Beh\u00e4lter angeordnet\u201c.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nKlagepatentanspruch 19 wird beim Einsatz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zum L\u00f6schen eines havarierten Fahrzeuges ebenfalls nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist mangels einer am Beh\u00e4lter angeordneten Winde kein Beh\u00e4lter gem\u00e4\u00df Klagepatentanspruch 1, der aber im klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren nach Anspruch 19 zwingend zum Einsatz kommen muss.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin hilfsweise geltend gemachte mittelbare Patentverletzung mit \u00e4quivalenten Mitteln kann weder f\u00fcr Patentanspruch 1 noch f\u00fcr Patentanspruch 19 festgestellt werden.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDamit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrung in dessen Schutzbereich f\u00e4llt, muss regelm\u00e4\u00dfig dreierlei erf\u00fcllt sein. Die abweichende Ausgestaltung muss erstens das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen. Zweitens m\u00fcssen seine im Priorit\u00e4tszeitpunkt gegebenen Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higt haben, die abgewandelte Ausf\u00fchrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen schlie\u00dflich drittens am Sinngehalt der im Anspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen erf\u00fcllt, ist die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachm\u00e4nnischer Sicht als der wortsinngem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwertige (\u00e4quivalente) L\u00f6sung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot des Artikels 2 des Protokolls \u00fcber die Auslegung des Art. 69 EP\u00dc bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu ber\u00fccksichtigen (st. Rspr. des BGH; vgl. BGH, GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2007, 959 \u2013 Pumpeinrichtung; BGH, GRUR 2011, 313 \u2013 Crimpwerkzeug IV; BGH, GRUR 2015, 361 \u2013 Kochgef\u00e4\u00df; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185 \u2013 WC-Sitzgelenk; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 18.03.2021 \u2013 I-2 U 18\/19 &#8211; Stellglied).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin sieht bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Klappe (\u00d6ffnung) in der Stirnwand des Beh\u00e4lters als Austauschmittel an, durch die das Seil einer am Transportfahrzeug des Beh\u00e4lters angeordneten Winde hindurchgef\u00fchrt werden kann. Dies stellt kein \u00e4quivalentes Austauschmittel f\u00fcr die in Merkmal 1.4 vorgesehene Anordnung der Winde am Beh\u00e4lter dar. Insofern fehlt es sowohl an einer Gleichwirkung als auch an einer Orientierung am Patentanspruch<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform stellt kein gleichwirkendes Austauschmittel dar.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nF\u00fcr die Frage der Gleichwirkung ist entscheidend, welche einzelnen Wirkungen die patentgem\u00e4\u00dfen Merkmale \u2013 f\u00fcr sich und insgesamt \u2013 zur L\u00f6sung der dem Anspruch zugrundeliegenden Aufgabe bereitstellen und ob diese Wirkungen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch andere Mittel erzielt werden. Danach ist es erforderlich, den Anspruch darauf zu untersuchen, welche der Wirkungen, die mit seinen Merkmalen erzielt werden k\u00f6nnen, zur L\u00f6sung der zugrundeliegenden Aufgabe patentgem\u00e4\u00df zusammenkommen m\u00fcssen. Diese Gesamtheit repr\u00e4sentiert die patentierte L\u00f6sung und stellt deshalb die f\u00fcr den anzustellenden Vergleich ma\u00dfgebliche Wirkung dar (BGH, GRUR 2000, 1005 \u2013 Bratgeschirr; BGH, GRUR 2012, 1122 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II; BGH, GRUR 2015, 361 \u2013 Kochgef\u00e4\u00df; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 08.04.2021 \u2013 I-2 U 46\/20 = GRUR-RS 2021, 9045 Rn. 76).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nEine solche Gleichwirkung liegt nicht vor, da die Ausgestaltung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gerade keinen selbstst\u00e4ndigen Betrieb des Beh\u00e4lters erm\u00f6glicht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist vielmehr auf eine externe Winde, etwa eines Transportfahrzeuges, angewiesen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus fehlt es jedenfalls an einer Orientierung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform am Patentanspruch.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDas dritte Kriterium der \u00c4quivaB \u2013 die Orientierung am Patentanspruch (Gleichwertigkeit) \u2013 setzt voraus, dass die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Anspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass er die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gesch\u00fctzten Lehre gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht. Dabei reicht es nicht aus, dass er aufgrund seines Fachwissens eine Lehre als technisch sinnvoll und gleichwirkend zu der in den Anspr\u00fcchen formulierten Lehre erkennt. Vielmehr muss er sich am Anspruch orientieren, der mit allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr seine \u00dcberlegungen bildet (BGH, GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2016, 921 \u2013 Pemetrexed; BGH, GRUR 2016, 1254 \u2013 V-f\u00f6rmige F\u00fchrungsanordnung). Insoweit ist der Rechtsinhaber an die technische Lehre gebunden, die er unter Schutz hat stellen lassen. Sie muss als sinnhaft hingenommen werden und darf bei der Suche nach einem gleichwirkenden Austauschmittel in ihrer sachlichen Berechtigung nicht (wieder) infrage gestellt werden (BGH, GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil). Die \u00dcberlegungen d\u00fcrfen sich nicht vom Sinngehalt des Anspruchs l\u00f6sen, sondern m\u00fcssen diesem so nahekommen, dass die Wertung geboten ist, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beruhe trotz der Abweichung auf dem Anspruch und stelle in einem weiteren Sinne noch eine gesch\u00fctzte L\u00f6sung dar (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 08.04.2021 \u2013 I-2 U 46\/20 = GRUR-RS 2021, 9045 Rn. 85; Meier-Beck, GRUR 2003, 905; Benkard\/Scharen, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 14 Rn. 114). Enth\u00e4lt der Patentanspruch ein Merkmal, das \u00fcberhaupt nur in der beanspruchten Weise verwirklicht werden kann oder aber gar nicht, so dass derjenige, der vom Anspruchswortsinn abweicht, das genaue Gegenteil von dem unternimmt, wozu ihn der Anspruch anh\u00e4lt, so scheidet eine \u00c4quivaB aus. Steht dagegen die in den Anspruch aufgenommene Konstruktion aus der Sicht des Fachmanns stellvertretend f\u00fcr ein bestimmtes Wirkprinzip, ist eine \u00e4quivalente Verwirklichung m\u00f6glich (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 08.04.2021 \u2013 I-2 U 46\/20 = GRUR-RS 2021, 9045 Rn. 86)<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDiese Voraussetzungen erf\u00fcllt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht. Das Klagepatent verlangt \u2013 wie in der obigen Auslegung er\u00f6rtert \u2013 eine Anordnung und damit eine Befestigung der Winde am Beh\u00e4lter. Eine externe Winde an einem Transportfahrzeug ist aber das Gegenteil einer am Beh\u00e4lter angeordneten Winde. Merkmal 1.4 geh\u00f6rt damit zum erstgenannten Fall, bei dem eine Verwirklichung nur in der beanspruchten Weise m\u00f6glich ist. Die von Merkmal 1.4 beanspruchte Anordnung am Beh\u00e4lter l\u00e4sst sich auch nicht stellvertretend f\u00fcr ein allgemeines Zusammenwirken einer Winde mit dem Beh\u00e4lter ansehen. Entsprechend ist eine Anordnung an einem Transportfahrzeug und das Vorsehen einer \u00d6ffnung am Beh\u00e4lter zum Hindurchf\u00fchren des Seils aus Sicht des Klagepatents keine gleichwertige (am Patentanspruch orientierte) Alternative zur Lehre von Merkmal 1.4.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nAuch eine mittelbare Verwirklichung von Klagepatentanspruch 19 mit \u00e4quivalenten Mitteln l\u00e4sst sich nicht feststellen. Bei der Nutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zum L\u00f6schen eines Fahrzeuges wird kein zur Lehre von Klagpatentanspruch 1 \u00e4quivalenter Beh\u00e4lter verwendet, wie sich aus den vorhergehenden Ausf\u00fchrungen ergibt.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 100 Abs. 2, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Es ist weder von der Beklagten zu 2) geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses (\u00a7 93 ZPO) hier vorlagen.<\/li>\n<li>Die unterschiedliche Aufteilung der gerichtlichen Kosten und der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin ergibt sich daraus, dass die Terminsgeb\u00fchr zulasten der Kl\u00e4gerin entstanden ist, nachdem die Beklagte zu 2) die Anspr\u00fcche bereits anerkannt hatte und entsprechend nur von der Kl\u00e4gerin zu tragen ist.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf bis zu EUR 150.000,00 festgesetzt, wovon EUR 100.000,00 auf die Anspr\u00fcche gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) und EUR 50.000,00 auf die Anspr\u00fcche gegen\u00fcber der Beklagte zu 2) entfallen.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3237 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. September 2022, Az. 4a O 10\/21<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[96,2],"tags":[],"class_list":["post-9108","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-96","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9108","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=9108"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9108\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9109,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9108\/revisions\/9109"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=9108"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=9108"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=9108"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}