{"id":9100,"date":"2022-10-10T17:00:58","date_gmt":"2022-10-10T17:00:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=9100"},"modified":"2022-10-10T09:09:56","modified_gmt":"2022-10-10T09:09:56","slug":"4c-o-25-21-faltbare-embolieschutz-vorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9100","title":{"rendered":"4c O 25\/21 \u2013 Faltbare Embolieschutz-Vorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3236<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 16. August 2022, Az. 4c O 25\/21<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>1. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\n2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<br \/>\n3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\n4. Der Streitwert wird auf EUR 500.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 2 XXX XXX B1 (Anlage PM 1, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage PM 2; im Folgenden: Klagepatent) geltend, das unter Inanspruchnahme einer schwedischen Priorit\u00e4t vom 4. September 2008 (SE XXX) und einer US-amerikanischen Priorit\u00e4t vom gleichen Tage (US XXX P) am 4. September 2009 angemeldet und als Anmeldung am 26. Dezember 2012 offengelegt wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 6. April 2016 bekanntgemacht. Als Inhaberin des Klagepatents ist (Anlage PM 3) die in Schweden ans\u00e4ssige A AB im Register eingetragen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft, wurde von der Beklagten indes mit zum Bundespatentgericht unter dem 20. Oktober 2021 eingereichten Nichtigkeitsklage (Az. 6 Ni 36\/21 (EP)) angegriffen, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung f\u00fcr den tempor\u00e4ren Embolieschutz. Der Anspruch 1 des \u2013 in englischer Sprache angemeldeten und erteilten \u2013 Klagepatents lautet:<\/li>\n<li>\u201e1. A collapsible embolic protection device (200) for transvascular delivery to an aortic arch (100) of a patient, and for temporary protection of at least one side branch vessel of said aortic arch from embolic material (150), said device having a protection unit (140) comprising<br \/>\na blood permeable unit (132) adapted to prevent said embolic material (150) from passage with a blood flow, wherein said protection unit (140) is connectable to a transvascular delivery unit (130) at a connection point (131), and<br \/>\na first support member (133, 210) comprising a wire for supporting said protection unit (140) that is at least partly arranged at a periphery (180) of said selectively permeable unit (132), said first support member having a generally oval configuration,<br \/>\nwherein said selectively permeable unit (132) is non-tubular, extending substantially planar in said expanded state in a longitudinal direction of said device, wherein a distal portion of the blood permeable unit is provided in the form of an angled extension (199) deviating longitudinally from the protection plane of said blood permeable unit and being introducible in a delivery catheter.\u201c<\/li>\n<li>\u00dcbersetzt lautet der Anspruch 1:<\/li>\n<li>\u201e1. Faltbare Embolieschutz-Vorrichtung (200) f\u00fcr die transvaskul\u00e4re Zufuhr zu einem Aortenbogen (100) eines Patienten, und f\u00fcr den tempor\u00e4ren Schutz mindestens eines Seitenzweiggef\u00e4\u00dfes des Aortenbogens vor embolischem Material (150), wobei die Vorrichtung eine Schutzeinheit (140) aufweist, welche umfasst:<br \/>\nblutdurchl\u00e4ssige Einheit (132), die so angepasst ist, dass sie verhindert, dass das embolische Material (150) im Blutfluss transportiert wird, wobei sich die Schutzeinheit (140) an einem Verbindungspunkt (131) mit einer transvaskul\u00e4ren Zufuhreinheit (130) verbinden l\u00e4sst, und<br \/>\nerstes St\u00fctzbauteil (133, 210), welches einen Draht zur St\u00fctzung der Schutzeinheit (140) umfasst, welcher mindestens teilweise an einer Peripherie (180) der selektiv permeablen Einheit (132) angeordnet ist, wobei das erste St\u00fctzbauteil eine im allgemeinen ovale Konfiguration aufweist,<br \/>\nwobei die selektiv permeable Einheit (132) nichtr\u00f6hrenf\u00f6rmig ist und sich im expandierten Zustand im Wesentlichen planar in eine L\u00e4ngsrichtung der Vorrichtung erstreckt, wobei ein distaler Abschnitt der blutdurchl\u00e4ssigen Einheit in der Form einer abgewinkelten Erweiterung (199) vorgesehen ist, welche in L\u00e4ngsrichtung von der Schutzebene der blutdurchl\u00e4ssigen Einheit abweicht und sich in einen Einf\u00fchrkatheter einf\u00fchren l\u00e4sst.\u201c<\/li>\n<li>Wegen des Wortlauts des lediglich insbesondere geltend gemachten Patentanspruchs 3 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Figuren sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Figur 1 zeigt die schematische Darstellung eines Aortenbogens mit seitlichen Gef\u00e4\u00dfabzweigungen. Die Figuren 2 und 3 zeigen schematische Darstellungen einer Schutzvorrichtung, die an einer transvaskul\u00e4ren Abgabeeinheit in ihrer erweiterten Ausgestaltung befestigt ist bzw. die an einer transvaskul\u00e4ren Abgabeeinheit in ihrer erweiterten Ausgestaltung befestigt ist, die in einen Aortenbogen eingesetzt ist. In den Figuren 5a bis 5c sind die verschiedener Stufen w\u00e4hrend der transvaskul\u00e4ren Abgabe einer Schutzvorrichtung durch eine seitliche Gef\u00e4\u00dfabzweigung in den Aortenbogen eines Patienten gezeigt. Die Figuren 10a und 11 zeigen schlie\u00dflich perspektivische Ansichten verschiedener erfindungsgem\u00e4\u00dfer Ausf\u00fchrungsformen.<\/li>\n<li>Bei der Kl\u00e4gerin handelt es sich um eine israelische Gesellschaft mit Zweigniederlassung in den USA. Sie ist seit 2018 Teil von B (China) und entwickelt als Medizintechnikunternehmen Komplettl\u00f6sungen f\u00fcr strukturelle Herzoperationen. Hierzu z\u00e4hlt unter anderem die Embolieschutzvorrichtung \u201eXXX\u201c. Inwieweit die Kl\u00e4gerin seit 2016 exklusive Lizenznehmerin der Patentinhaberin A AB ist, steht zwischen den Parteien in Streit.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist ein Aachener Medizintechnikunternehmen, welches XXX gegr\u00fcndet wurde und seither an der Entwicklung eines katheterbasierten Filtersystems f\u00fcr die Interventionskardiologie, mithin an einer Embolieschutzvorrichtung, arbeitet. Auf der englisch-sprachigen Internetpr\u00e4senz der Beklagten www.C.com wird eine entsprechende, dem nachfolgend wiedergegebenen Screenshot zu entnehmende Vorrichtung unter der markenrechtlich gesch\u00fctzten Bezeichnung \u201eXXX\u201c gezeigt (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), wobei dort auch folgender, ebenfalls der Anlage PM 6 entnommener Hinweis zu finden ist:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Nach dem \u00fcbereinstimmenden Vortrag der Parteien befindet sich diese Vorrichtung derzeit in einer laufenden europ\u00e4ischen CE-Zulassungsstudie.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Klage sei zul\u00e4ssig. \u00a7 25 PatG komme hier nicht zur Anwendung, da die Vorschrift nur den Patentinhaber und nicht auch den ausschlie\u00dflichen Lizenznehmer betreffe.<\/li>\n<li>Ferner behauptet sie, auf Grundlage des in teilgeschw\u00e4rzter Fassung als Anlage PM 4 \/ PM 4a vorgelegten Lizenzvertrages als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin zur Geltendmachung des Klagepatents aktivlegitimiert zu sein. Das umfangreiche Bestreiten der Beklagten erfolge \u201eins Blaue hinein\u201c. So seien die vorgenommenen Schw\u00e4rzungen von Vertraulichkeitserw\u00e4gungen getragen und die Beklagte habe nichts vorgetragen, wieso die Lizenz beschr\u00e4nkt sein sollte. Soweit die Beklagte auch den formalen Abschluss des Lizenzvertrages r\u00fcge, k\u00e4me es darauf bereits deswegen nicht an, weil ein Lizenzvertrag nach deutschem Recht keine formalen Erfordernisse erf\u00fcllen m\u00fcsse. Gleichwohl w\u00fcrden sich die Zeichnungsbefugnis der Vertreter der Lizenzgeberin aus ihrer Zugeh\u00f6rigkeit zum Vorstand der Patentinhaberin und die Zeichnungsbefugnis des Vertreters der Lizenznehmerin aus seiner Stellung als President und CEO ergeben. Der Lizenzvertrag sei auch gelebt worden.<\/li>\n<li>Sie meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>Nach der Lehre des Klagepatents sei es nicht erforderlich, dass der distale Abschnitt bzw. dessen Erweiterung selbst blutdurchl\u00e4ssig sein m\u00fcsse. Auch mache das Klagepatent keine Vorgabe dahingehend, dass eine Abwinkelung in einem stumpfen Winkel nach unten zu erfolgen habe. Stattdessen ginge es dem Klagepatent darum, wegen der ovalen Form der Schutzvorrichtung, mit einer zunehmenden Breite zum distalen Ende, diese \u00fcberhaupt so zusammenpressbar zu machen, damit diese in einen Katheter geschoben oder gezogen werden k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Soweit das Klagepatent eine im Allgemeinen ovale Konfiguration fordere, sei es ausreichend, wenn das St\u00fctzbauteil eine Form aufweisen w\u00fcrde, die eben und l\u00e4nglich sei, beispielsweise mit einer zunehmenden Breite zum distalen Ende der Vorrichtung. Einschnitte oder Einkerbungen seien dabei nicht von Relevanz.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich w\u00fcrde der Fachmann erkennen, dass es dem Klagepatent nicht auf einen singul\u00e4ren Verbindungspunkt ank\u00e4me, vielmehr sei \u2013 nicht zuletzt von den Ausf\u00fchrungsbeispielen \u2013 ein Bereich offenbart, an dem bzw. \u00fcber den die Verbindung mit dem Zuf\u00fchrkatheter bestehen k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Sie meint ferner, es bestehe Erstbegehungsgefahr, da allein der Umstand, dass die Beklagte ein zeit- und kostenintensives CE-Zulassungsverfahren betreiben w\u00fcrde, welches sich zudem nicht ohne weiteres auf ein etwaiges Nachfolgeprodukt \u00fcbertragen lie\u00dfe, schon daf\u00fcr spreche, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit der Zulassung auf den Markt bringen werde. Da es insoweit auch nur noch vom Verhalten der Beklagten abhinge, ob es zu einer Verletzung kommt, w\u00e4re es unbillig, die Kl\u00e4gerin bis zu einem Markteintritt der Beklagten abwarten zu lassen.<\/li>\n<li>Ferner ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li>Nachdem die Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich Anspr\u00fcche ab dem 6. Mai 2006 geltend gemacht hatte, beantragt sie nunmehr noch,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>faltbare Embolieschutz-Vorrichtungen f\u00fcr die transvaskul\u00e4re Zufuhr zu einem Aortenbogen eines Patienten, und f\u00fcr den tempor\u00e4ren Schutz mindestens eines Seitenzweiggef\u00e4\u00dfes des Aortenbogens vor embolischem Material wobei die Vorrichtung eine Schutzeinheit aufweist<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<\/li>\n<li>umfassend eine blutdurchl\u00e4ssige Einheit, die so angepasst ist, dass sie verhindert, dass das embolische Material im Blutfluss transportiert wird, wobei sich die Schutzeinheit an einem Verbindungspunkt mit einer transvaskul\u00e4ren Zufuhreinheit verbinden l\u00e4sst, und erstes St\u00fctzbauteil, welches einen Draht zur St\u00fctzung der Schutzeinheit umfasst, welcher mindestens teilweise an einer Peripherie der selektiv permeablen Einheit angeordnet ist, wobei das erste St\u00fctzbauteil eine im allgemeinen ovale Konfiguration aufweist, wobei die selektiv permeable Einheit nichtr\u00f6hrenf\u00f6rmig ist und sich im expandierten Zustand im Wesentlichen planar in eine L\u00e4ngsrichtung der Vorrichtung erstreckt, wobei ein distaler Abschnitt der blutdurchl\u00e4ssigen Einheit in der Form einer abgewinkelten Erweiterung vorgesehen ist, welche in L\u00e4ngsrichtung von der Schutzebene der blutdurchl\u00e4ssigen Einheit abweicht und sich in einen Einf\u00fchrkatheter einf\u00fchren l\u00e4sst;<br \/>\n(EP 2 XXX 488 B1 \u2013 Anspruch 1, unmittelbare Verletzung)<\/li>\n<li>insbesondere wenn<\/li>\n<li>das erste St\u00fctzbauteil zu dem Verbindungspunkt und\/oder der transvaskul\u00e4ren Zuf\u00fchreinheit hin zwei Zweige aus Draht umfasst, und wobei die abgewinkelte Erweiterung so angeordnet ist, dass sie die zwei Zweige beim Dr\u00fccken des distalen Abschnitts in ein proximales Katheterlumen hinein zueinander hinbiegt.<br \/>\n(EP 2 XXX 488 B1 \u2013 Anspruch 3, unmittelbare Verletzung)<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 8. Dezember 2016 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin in einem geordneten und nach Kalenderjahren sortierten Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 8. Dezember 2016 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung des Schaltungszeitraums, der Internetadressen sowie der Suchmaschinen, bei denen die jeweiligen Seiten direkt oder \u00fcber ein Gesamtangebot angemeldet waren,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Empf\u00e4nger von Angeboten und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden und dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Empf\u00e4nger eines Angebotes in der Auskunft enthalten ist;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzten, der dieser durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 8. Dezember 2016 begangenen Handlungen entstanden ist und der Kl\u00e4gerin noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen;hilfsweise<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zu einer bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen den das Klagepatent bildenden deutschen Teil des EP 2 XXX 488 B1 erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint, die Klage sei bereits mangels Bestellung eines Inlandsvertreters nach \u00a7 25 PatG wegen fehlender Zul\u00e4ssigkeit abweisungsreif.<\/li>\n<li>Die Beklagte r\u00fcgt die fehlende Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin. Insoweit meint sie, auch mit der seitens der Kl\u00e4gerin erstmals in der m\u00fcndlichen Verhandlung weitestgehend ungeschw\u00e4rzt vorgelegten Fassung des Lizenzvertrages seien nicht s\u00e4mtliche Zweifel an dem Bestehen einer ausschlie\u00dflichen Lizenz und der Berechtigung der Kl\u00e4gerin ausger\u00e4umt. Insbesondere bestreitet sie mit Nichtwissen, dass der Vertrag formal ordnungsgem\u00e4\u00df abgeschlossen wurde. So fehle auf den Seiten mit den Unterschriften bereits die Seitennummerierung und mit Blick auf die Unterschrift des Herrn B g\u00e4be es zudem Hinweise, dass es sich um eine computergenerierte Unterschrift handele. Auch sei der Zusammenhang mit der Anlage A (\u201eXXX\u201c) unklar, zumal dort das Klagepatent mehrfach genannt sei. Schlie\u00dflich bestreitet sie die Zeichnungsbefugnis der jeweiligen Unterzeichner mit Nichtwissen. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne Anspr\u00fcche jedenfalls erst ab Geltung des vermeintlichen Lizenzvertrages geltend machen.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die technische Lehre des Klagepatents nicht.<\/li>\n<li>So w\u00fcrde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform schon nicht \u00fcber eine nach unten abgewinkelte Verl\u00e4ngerung bzw. Erweiterung im Sinne von Anspruch 1 verf\u00fcgen, so dass auch nicht der vom Klagepatent verfolgte Zweck, n\u00e4mlich das verletzungsfreie und gleichm\u00e4\u00dfige Anliegen am Aortenbogen, um die Schutzvorrichtung hierdurch abzust\u00fctzen, erreicht werde. Unabh\u00e4ngig davon w\u00fcrde die Erweiterung auch nicht der leichteren Einf\u00fchrung der Vorrichtung in den Katheter dienen, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform r\u00fcckw\u00e4rts in den Katheter eingezogen werde. Das von der Kl\u00e4gerin als vermeintliche Erweiterung identifizierte Bauteil sei auch nicht \u2013 wie vom Klagepatent vorausgesetzt \u2013 blutdurchl\u00e4ssig. Unabh\u00e4ngig davon w\u00fcrde die angegriffene Vorrichtung auch keine im Wesentlichen ebene rundliche konvexe Form aufweisen, mithin nicht im Wesentlichen oval sein. Schlie\u00dflich w\u00fcrde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber einen gro\u00dffl\u00e4chigen Verbindungsabschnitt verf\u00fcgen und damit nicht an einem Verbindungspunkt mit dem Zuf\u00fchrkatheter verbunden sein.<\/li>\n<li>Ferner meint sie, es fehle bereits an der von der Kl\u00e4gerin angenommenen Erstbegehungsgefahr, da sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weder kommerziell anbiete noch vertreiben wolle. Vielmehr werde auf ihrer Internetseite nur allgemein \u00fcber die angegriffene Ausf\u00fchrungsform informiert und es befinde sich dort zudem ein Disclaimer mit Verweis auf die fehlende CE-Zulassung. Sie behauptet, die Resultate der CE-Zulassung nur in die Weiterentwicklungen einflie\u00dfen lassen zu wollen und daher die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch nicht auf den Markt bringen zu wollen. Insoweit sei die Durchf\u00fchrung des CE-Zulassungsverfahrens auch nicht wirtschaftlich sinnlos, da die sich die Kosten f\u00fcr einer Erstzulassung \u2013 nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u2013 zwar auf 1 bis 2 Millionen Euro beliefen, jede darauf aufbauende Neuzulassung wegen \u00c4nderungen an der Vorrichtung indes nur Kosten in H\u00f6he von EUR 30.000,00 bis EUR 40.000,00 verursachen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung \u00fcber die beim Bundespatentgericht anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Insbesondere sei die von ihm beanspruchte technische Lehre nicht neu und habe jedenfalls durch den Stand der Technik nahegelegen.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist unzul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Klage ist mangels Bestellung eines Inlandsvertreters gem\u00e4\u00df \u00a7 25 PatG bereits unzul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 25 Abs. 1 PatG kann derjenige, der im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, an einem in dem PatG geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem Patent nur geltend machen, wenn er einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und in b\u00fcrgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen, sowie zur Stellung von Strafantr\u00e4gen befugt und bevollm\u00e4chtigt ist.<\/li>\n<li>Die \u2013 von Amts wegen zu beachtende \u2013 Vorschrift des \u00a7 25 PatG statuiert eine Obliegenheit des Adressaten der Vorschrift zur Bestellung eines geeignete Inlandsvertreters, die insbesondere der Erleichterung des Rechtsverkehrs der Gerichte und Beh\u00f6rden sowie der Vermeidung von aufw\u00e4ndigen und fruchtlosen Zustellungen im Ausland dienen soll (vgl. Rudloff-Sch\u00e4fer in Schulte, Kommentar zum PatG, 11. Auflage 2022, \u00a7 25, Rz 3 m.w.N.). Die Regelung des \u00a7 25 Abs. 1 PatG umrei\u00dft auch den erforderlichen (Mindest-)Umfang, den die Vollmacht des Inlandsvertreters aufweisen muss, weswegen auch eine allgemeine Prozessvollmacht, die lediglich die Vertretung vor dem Verletzungsgericht erm\u00f6glicht, nicht ausreichend ist (vgl. K\u00fchnen in Hdb. d. Patentverletzung, 14. Auflage 2022, Kapitel D., Rz. 61 m.w.N.).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist vorliegend sowohl in pers\u00f6nlicher wie auch in sachlicher Hinsicht er\u00f6ffnet.<\/li>\n<li>2.1.<br \/>\n\u00a7 25 PatG kommt nicht nur f\u00fcr den jeweiligen im Ausland einen Sitz aufweisenden Patentinhaber, sondern auch f\u00fcr jede (nat\u00fcrliche oder juristische) Person, die als dinglich Berechtigte Rechte aus einem Patent gegen einen Patentbenutzer (gerichtlich) geltend macht, zur Anwendung. Dinglich Berechtige an bzw. aus einem Patent sind dabei der Nie\u00dfbraucher, der Pfandgl\u00e4ubiger oder der ausschlie\u00dfliche Lizenznehmer (vgl. Sch\u00e4fers in Benkard, Kommentar zum PatG, 11. Auflage 2015, \u00a7 25, Rz. 3).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin, die die vorliegend streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche als behauptete ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin der schwedischen Patentinhaberin, der A AB, geltend macht, hat ihren Sitz Israel, so dass auch dort der erforderliche Auslandsbezug besteht.<\/li>\n<li>2.2.<br \/>\nAuch der sachliche Anwendungsbereich der Vorschrift ist er\u00f6ffnet.<\/li>\n<li>Nach der herrschenden Auffassung in der Literatur, findet \u00a7 25 PatG nicht nur in den Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Anmelde-, Pr\u00fcfungs-, Einspruchs- oder Beschr\u00e4nkungsverfahren) bzw. dem Bundespatentgericht (Nichtigkeitsklage) Anwendung, sondern auch in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, in denen Anspr\u00fcche gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 139ff. PatG geltend gemacht werden (vgl. Sch\u00e4fers\/Benkard, a.a.O., \u00a7 25, Rz. 30; Mes in Kommentar zum PatG, 5. Auflage 2020, \u00a7 25, Rz. 14; Rudloff-Sch\u00e4fer\/Schulte, a.a.O., \u00a7 25, Rz 15; K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel D., Rz. 61; Keukenschrijver in Busse\/Keukenschrijver, Kommentar zum PatG, 8. Auflage 2016, \u00a7 25, Rz. 20).<\/li>\n<li>Entsprechendes ist auch bereits von der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf (Urteile v. 14. September 2010, Az. 4a O 295\/08, BeckRS 2016, 17350; Az. 4a O 83\/10) so entschieden worden. Auf die gegen das letztgenannte Urteil der 4a. Zivilkammer zum Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf eingelegten Berufung, hat der 15. Zivilsenat des OLG D\u00fcsseldorf unter dem 13. August 2015 eine Entscheidung verk\u00fcndet (Az. I-15 O 3\/14, zitiert nach juris). Zwar bedurfte es aus Sicht des OLGs keiner Entscheidung mehr dar\u00fcber, ob die Bestellung eines Inlandsvertreters eine allgemeine Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzung des Verletzungsverfahrens darstellt, da in dem vom OLG zu entscheidenden Verfahren zwischenzeitlich ein Inlandsvertreter bestellt worden und der Mangel damit behoben war. Gleichwohl hat auch das OLG D\u00fcsseldorf in Rz. 96 seiner Entscheidung ausgef\u00fchrt, dass \u201edie Bestellung eines Inlandsvertreters und deren Nachweis [stellen] eine Obliegenheit darstellen, deren Nichtbeachtung zu Lasten der betroffenen Partei zu einem behebbaren Verfahrenshindernis f\u00fchrt\u201c.<\/li>\n<li>Insoweit hat das OLG D\u00fcsseldorf \u2013 wie auch die Beklagte im hiesigen Verfahren \u2013 Bezug noch genommen auf die BGH-Entscheidung \u201eNiederlegung der Inlandsvertretung\u201c (GRUR 2009, 701ff.), wo der BGH mit Blick auf \u00a7 25 PatG in Rz. 14 ausf\u00fchrt (Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201eSchon nach ihrer systematischen Stellung setzt die Regelung voraus, dass der Vertreter ein solcher nach \u00a7 25 Abs. 1 PatG ist, d.h. dass die Vertretung nach dieser Bestimmung erforderlich ist, um an einem im Patentgesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht teilzunehmen oder um Rechte aus einem Patent geltend zu machen. Danach kann der Patentinhaber eines europ\u00e4ischen Patents etwa an einem gegen dieses Patent gerichteten Nichtigkeitsverfahren, bei einem Zwangslizenzverfahren, das dieses Patent betrifft, oder zur Geltendmachung von Rechten aus dem Patent nur dann wirksam handeln, wenn er einen Inlandsvertreter bestellt hat.\u201c<\/li>\n<li>Zwar ist der vorgenannte Beschluss in einem Patentnichtigkeitsverfahren, mithin einem Verfahren mit dem Rechtszug vom Bundespatentgericht zum Bundegerichtshof, ergangen, gleichwohl f\u00fchrt der BGH hier in allgemeiner Form aus, dass \u00a7 25 PatG auch in Verfahren Geltung beansprucht, in denen Rechte aus einem Patent geltend gemacht werden. Hierbei handelt es sich insbesondere um das klassische, vor den ordentlichen Gerichten zu f\u00fchrende Verletzungsverfahren. Die Gleichsetzung des vor dem Patentgericht zu f\u00fchrenden Verfahren und dem Verletzungsprozess folgt nicht zuletzt aus dem durch die Wortwahl des BGH (\u201eoder\u201c) ersichtlichen Alternativverh\u00e4ltnis, in welches er die Verfahren vor dem Patentamt bzw. dem BPatG und solchen Verfahren setzt, in denen Rechte aus dem Patent geltend gemacht werden. In der Folge stellt der BGH in Rz. 18 seines Beschlusses dann auch klar, dass in den F\u00e4llen, in denen ausw\u00e4rtige Patentinhaber Rechte aus dem Patent geltend macht, es zwingend der Bestellung eines Inlandsvertreters bedarf.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDa es sich bei der Bestellung eines Inlandsvertreters um eine von Amts wegen zu beachtende zwingende Verfahrensvoraussetzung f\u00fcr den sachliche Fortgang des Verfahrens handelt (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel D., Rz. 63), kann der Beklagten vorliegend nicht entgegengehalten werden, dass sie deren Fehlen erst in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28. Juni 2022 und damit sehr sp\u00e4t im Verfahren erstmals geltend gemacht hat.<\/li>\n<li>Die Kammer hat der Kl\u00e4gerin zur Wahrung ihres verfassungsm\u00e4\u00dfigen Rechts auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs antragsgem\u00e4\u00df einen einw\u00f6chigen Schriftsatznachlass zum Vorbringen der Beklagten zu \u00a7 25 PatG einger\u00e4umt. F\u00fcr die Kl\u00e4gerin bestand daher hinreichend Anlass und Gelegenheit, den ger\u00fcgten Fehler zu beheben und einen Inlandsvertreter zu bestellen bzw. jedenfalls ein entsprechendes Vorgehen anzuk\u00fcndigen. Demgegen\u00fcber hat sich die Kl\u00e4gerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 29. Juni 2022 nur pauschal darauf berufen, dass der Anwendungsbereich des \u00a7 25 PatG weder pers\u00f6nlich noch sachlich er\u00f6ffnet sei, was vorliegend der gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung nicht standh\u00e4lt.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie Klage h\u00e4tte aber auch in der Sache keinen Erfolg, da es \u2013 unabh\u00e4ngig von den zwischen den Parteien ebenfalls streitigen Fragen der Aktivlegitimation und des Gebrauchs aller Merkmale des Patentanspruchs durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 jedenfalls an der f\u00fcr die Verurteilung erforderliche Erstbegehungsgefahr fehlt.<\/li>\n<li>Auch nach dem Ergebnis der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28. Juni 2022 vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass ein die Verurteilung der Beklagten rechtfertigender Eingriff in das Klagepatent drohend bevorsteht. Insbesondere steht nicht mit der erforderlichen Sicherheit zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte unmittelbar mit Erlangung der CE-Zertifizierung die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland vertreiben bzw. eine andere Verletzungshandlung im Sinne von \u00a7 9 PatG vornehmen wird.<\/li>\n<li>Wie die Kammer den Parteien bereits mit Hinweis vom 20. Juni 2022 mitgeteilt und auch mit Urteil vom 23. Oktober 2018 (Az. 4c O 53\/18) in einem \u00e4hnlich gelagertem Sachverhalt betreffend ein Medizinprodukt bereits entschieden hat, gen\u00fcgt allein die Durchf\u00fchrung eines europ\u00e4ischen CE-Zertifizierungsverfahrens nicht, um die erforderliche Erstbegehungsgefahr zu begr\u00fcnden, vielmehr m\u00fcssen weitere Umst\u00e4nde hinzutreten bzw. Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass der Betreiber des Zulassungsverfahrens das angegriffene Produkt unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens in patentverletzender Art und Weise auf den deutschen Markt bringt.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin einen solchen Anhaltspunkt insbesondere in den Kosten in H\u00f6he von ein bis zwei Millionen Euro sehen m\u00f6chte, die f\u00fcr ein solches CE-Zulassungsverfahren in der Regel aufzuwenden ist, vermag dem die Kammer nicht zu folgen, da dieser Umstand weder f\u00fcr sich allein genommen, noch in Kombination mit den \u00fcbrigen seitens der Kl\u00e4gerin vorgebrachten Umst\u00e4nden, geeignet ist, den hinreichend sicheren R\u00fcckschluss auf einen baldigen Markteintritt zu begr\u00fcnden. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass etwaige, von der Beklagten als geplant behauptete Weiterentwicklungen eine neue und weitere Kosten verursachende (Neu-)Zulassung des Produktes erforderlich machen. Die Beklagte hat jedoch in der m\u00fcndlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, dass sich die Kosten f\u00fcr eine entsprechende, auf der urspr\u00fcnglichen Zulassung aufbauende Neuzulassung \u201enur\u201c noch auf EUR 30.000,00 bis EUR 40.000,00 belaufen. Insoweit vermochte die Kammer nicht zu erkennen, dass das gerade laufende CE-Zulassungsverfahrens wirtschaftlich sinnlos ist, wenn keine Markteinf\u00fchrung des gepr\u00fcften Produkts beabsichtigt w\u00e4re. Vielmehr erscheint es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte das aktuelle Zulassungsverfahren nur betreibt um sicherzustellen, dass ihr Produkt grunds\u00e4tzlich zulassungs- und damit marktf\u00e4hig ist, dieses aber \u2013 wie behauptet \u2013 nur f\u00fcr interne Weiterentwicklungen nutzen will.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDie Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3, 709 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3236 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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