{"id":9098,"date":"2022-10-10T17:00:13","date_gmt":"2022-10-10T17:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=9098"},"modified":"2022-10-10T09:13:53","modified_gmt":"2022-10-10T09:13:53","slug":"4c-o-8-20-patentkauf-und-patentlizenzvertrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9098","title":{"rendered":"4c O 8\/20 \u2013 Patentkauf- und Patentlizenzvertrag"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3235<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 9. August 2022, Az. 4c O 8\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\n1. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen \u00fcber die zwischen der Beklagten und der A (A) getroffenen Vereinbarungen und Absprachen sowie gef\u00fchrter Korrespondenz unter Vorlage von Kopien von Schriftst\u00fccken oder Ausdrucken elektronischer Korrespondenz bez\u00fcglich der einzelnen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen, die den Schutzrechtsfamilien MD-XXX, MD-XXX und MD-XXX angeh\u00f6ren, und zwar insbesondere von<\/li>\n<li>\u2022 Kopien der zwischen A und der Beklagten geschlossenen Vereinbarungen,<br \/>\n\u2022 Kopien der Korrespondenz zwischen A und der Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vereinbarung, der Aufgabe der Schutzrechte und der Forderung der Kl\u00e4gerin an die Beklagte, ihr die Schutzrechtsfamilien gem\u00e4\u00df Ziff. 1. zu \u00fcbertragen,<br \/>\n\u2022 Kopien etwaiger anl\u00e4sslich der Aufgabe geschlossener Vereinbarungen,<br \/>\n\u2022 Kopien der Korrespondenz zwischen der Beklagten und A im Zusammenhang mit dem Anschreiben der Kl\u00e4gerin an die Beklagte gem\u00e4\u00df Anlage K 18.<\/li>\n<li>2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass die Beklagte der A. nicht die ihr gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin obliegenden Verpflichtungen aus dem zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten abgeschlossenen Lizenzvertrag vom 22. August 2018 gem\u00e4\u00df Anlage K 4 auferlegt hat, beispielsweise die Verpflichtung aus dessen Ziffer 6.2.<\/li>\n<li>3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagte bez\u00fcglich der einzelnen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen, die den Schutzrechtsfamilien MD-XXX, MD-XXX, MD-XXX, MD-XXX und MP-XXX angeh\u00f6ren, der Kl\u00e4gerin die erforderlichen Umschreibungserkl\u00e4rungen nicht bis sp\u00e4testens zum 28. November 2019 zur Verf\u00fcgung gestellt hat und\/oder der Kl\u00e4gerin nicht s\u00e4mtliche f\u00fcr die Umschreibung und oder die Eintragung erforderlichen Unterlagen und Erkl\u00e4rungen verschafft hat oder verschaffen kann.<\/li>\n<li>4. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>5. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 80 % und der Beklagten zu 20 % auferlegt.<\/li>\n<li>6. Das Urteil ist mit Blick auf Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 15.000,00 und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>7. Der Streitwert wird auf EUR 150.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Parteien streiten um Anspr\u00fcche aus einem Vertragspaket umfassend einen Patentkauf- und einen Patentlizenzvertrag.<\/li>\n<li>Die im hessischen XXX sitzende und zuvor unter B GmbH firmierende Kl\u00e4gerin entwickelt, produziert und vertreibt Automatisierungsl\u00f6sungen f\u00fcr Anwendungen im Maschinenbau. Zu ihrem Produktportfolio geh\u00f6ren unter anderem Automatisierungssysteme, Steuerungskomponenten und Motoren.<\/li>\n<li>Bei der urspr\u00fcnglich unter C GmbH firmierenden Beklagten handelt es sich um die deutsche Tochtergesellschaft der D mit Sitz in den USA. Die D-Unternehmensgruppe stellt her und vertreibt Produkte f\u00fcr Anwendungen in der Automobil-, Luft- und Raumfahrtindustrie bis hin zu Anwendungen in Windenergieanlagen sowie Gas- und Dampfturbinen.<\/li>\n<li>Die Parteien vereinbarten am 22. August 2018 einen Asset-Deal im Rahmen dessen die Beklagte sowohl ihre Aktivit\u00e4ten als auch bestimmte Bereiche ihres Gesch\u00e4fts betreffend Windenergieanlagen zur Stromerzeugung auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertrug. Im Zuge des Asset-Deals (vgl. Asset Purchase Agreement vorgelegt als Anlagen K 3\/3a; nachfolgend: APA) sollten zudem eine Reihe von gewerblichen Schutzrechten (\u201eSold IP Rights\u201c) auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen werden, w\u00e4hrend der Kl\u00e4gerin an einer Reihe weiterer Schutzrechte (\u201eLicensed IP), die zun\u00e4chst bei der Beklagten verbleiben sollten, eine einfache Lizenz einger\u00e4umt wurde (vgl. License Agreement vorgelegt als Anlagen K 4\/4a\u201c; nachfolgend: LA). In Ziff. 6.2 des LA hei\u00dft es im originalen englischen Wortlaut und in deutscher \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li>\u201e6.2. In case the Seller\/Licensor intends to give up or discontinue any of the Licensed IP in any country of the world, Seller\/Licensor shall ensure that no third party acquires or has acquired prior to the Closing Date (as defined in the Asset Purchase Agreement) any such Licensed IP, and Seller\/Licensor shall transfer said Licensed IP at no cost to Purchaser\/Licensee (and shall retain a non-exclusive license) at least three months prior to giving up or discontinuing such Licensed IP; Purchaser\/Licensee by signing this License Agreement accepts such transfer. The Parties will discuss the details of the handing over.<\/li>\n<li>Unless agreed otherwise between the Parties, Seller\/Licensor shall be obliged to terminate any licenses to third parties related to Licensed IP which Seller\/Licensor intends to give up or discontinue, prior to such transfer; Purchaser\/Licensee shall be obliged to negotiate a new license with such former licensee at market conditions.<\/li>\n<li>Purchaser\/Licensee assumes all maintenance fees and other statutory payment obligations for such transferred Licensed IP as well as all legal fees and the responsibility for preparing and executing of such a transfer or assignment. For the avoidance of doubt. Purchaser is free to use and exploit any such transferred or assigned Licensed IP and to give up or discontinue any such Licensed IP in its own discretion.\u201d<\/li>\n<li>\u201c6.2. F\u00fcr den Fall, dass der Verk\u00e4ufer\/Lizenzgeber beabsichtigt, eines der Licensed IP in einem Land der Welt aufzugeben oder zu beenden, muss der Verk\u00e4ufer\/Lizenzgeber sicherstellen, dass keine dritte Partei derartige Licensed IP erwirbt oder vor dem Abschlussdatum (entsprechend dem Asset Purchase Agreement) erworben hat, und der Verk\u00e4ufer\/Lizenzgeber muss diese Licensed IP mindestens drei Monate vor deren Aufgabe oder Einstellung kostenlos an den K\u00e4ufer\/Lizenznehmer \u00fcbertragen (und eine nicht-exklusive Lizenz behalten); der K\u00e4ufer\/Lizenznehmer akzeptiert diese \u00dcbertragung durch Unterzeichnung dieser Lizenzvereinbarung. Die Parteien werden die Einzelheiten der \u00dcbergabe abstimmen.\n<p>Sofern zwischen den Parteien nichts Anderes vereinbart wurde, ist der Verk\u00e4ufer\/Lizenzgeber verpflichtet, vor einer solchen \u00dcbertragung alle Lizenzen an Dritte zu k\u00fcndigen, die sich auf diejenigen Licensed IP beziehen, die der Verk\u00e4ufer\/Lizenzgeber aufzugeben oder zu beenden beabsichtigt; der K\u00e4ufer\/Lizenznehmer ist verpflichtet, mit dem ehemaligen Lizenznehmer eine neue Lizenz zu Marktbedingungen auszuhandeln.<\/li>\n<li>Der K\u00e4ufer\/Lizenznehmer \u00fcbernimmt alle Aufrechterhaltungsgeb\u00fchren und andere gesetzlich vorgesehene Zahlungsverpflichtungen f\u00fcr diese \u00fcbertragenen Licensed IP sowie alle Rechtsgeb\u00fchren und die Pflicht f\u00fcr die Vorbereitung und Durchf\u00fchrung einer solchen \u00dcbertragung oder Abtretung. Es wird klargestellt, dass es dem K\u00e4ufer freisteht, jegliche \u00fcbertragenen oder abgetretenen Licensed IP zu nutzen und zu verwerten und die Licensed IP nach eigenem Ermessen aufzugeben oder einzustellen.\u201c<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten der Vertr\u00e4ge wird auf die Anlagen K 3\/3a und K 4\/4a Bezug genommen.<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 (vgl. Anlagen K 6\/6a) teilte die Beklagte der Kl\u00e4gerin mit Blick auf die vom LA umfassten Patentfamilien MD-XXX, MD-XXX, MD-XXX, MD-XXX, MD-XXX und MD-XXX mit, dass sie deren Weiterverfolgung aufzugeben beabsichtige und bot diese Patentfamilien daher der Kl\u00e4gerin zur \u00dcbernahme gem\u00e4\u00df Ziff. 6.2. des LA an. Mit Blick auf die Patentfamilien MD-XXX, MD-XXX, MD-XXX, MD-XXX und MP-XXX teilte die Beklagte der Kl\u00e4ger zudem mit, dass sie auch diese Patentfamilien aufgeben wolle, diese aber zun\u00e4chst einer Drittlizenznehmerin, der E bzw. A. (nachfolgend: Drittlizenznehmerin oder nur E), zur \u00dcbernahme angeboten habe, da diese \u00fcber eine \u00e4hnliche Option verf\u00fcge, wie die Kl\u00e4gerin in Ziff. 6.2 des Lizenzvertrages. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage K 6\/6a Bezug genommen. Die Kl\u00e4gerin antwortete mit E-Mail vom 5. November 2019 (vgl. Anlage K 7) und best\u00e4tigte den \u00dcbergang s\u00e4mtlicher im Schreiben der Beklagten vom 11. Oktober 2019 genannten Patentfamilien nach Ziff. 6.2 des LA. Mit E-Mail vom 7. November 2019 best\u00e4tigte die Beklagte sodann den Eingang der E-Mail der Kl\u00e4gerin vom 5. November 2019 und teilte mit, dass sie die mitwirkende Patentanw\u00e4lte angewiesen habe, die \u00dcbertragungen f\u00fcr die Patentfamilien MD-XXX, MD-XXX, MD-XXX, MD-XXX, MD-XXX und MD-XXX vorzubereiten (vgl. Anlage K 7).<\/li>\n<li>Nachdem die Kl\u00e4gerin in der Folgezeit keine weitere Reaktion der Beklagten erhalten hatte, fasste sie mit Schreiben vom 20. November 2019 (vgl. Anlage K 8) bei der Beklagten unter Fristsetzung bis zum 27. November 2019 nach, da insbesondere f\u00fcr Dezember 2019 eine Einspruchsverhandlung mit Blick auf die Patentfamilie MD-XXX vor dem europ\u00e4ischen Patentamt terminiert war. Nachdem auch diese Frist fruchtlos verstrichen war, wandte sich die Kl\u00e4gerin mit anwaltlichem Schreiben vom 28. November 2019 (vgl. Anlage K 9) erneut an die Beklagte und setzte eine weitere Frist bis zum 2. Dezember 2019.<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 (vgl. Anlage K 10) best\u00e4tigte die Beklagte der Kl\u00e4gerin sodann die \u00dcbertragung der Patentfamilien MD-XXX, MD-XXX, MD-XXX, MD-XXX, MD-XXX, MD-XXX und MD-XXX, wobei sie zugleich mitteilte, dass der im Schreiben vom 11. Oktober 2019 erw\u00e4hnte Drittlizenznehmer die \u00dcbernahme der MD-XXX abgelehnt habe und daher auch diese Patentfamilie der Kl\u00e4gerin angeboten werden k\u00f6nne. Sie teilte weiter mit, dass der Drittlizenznehmer hingegen f\u00fcr die \u00dcbernahme der ihm angebotenen Patentfamilien MD-XXX, MD-XXX und MD-XXX optiert habe, so dass diese drei Patentfamilien der Kl\u00e4gerin nicht angeboten werden k\u00f6nnten. Schlie\u00dflich teilte die Beklagte der Kl\u00e4gerin noch mit, dass der Drittlizenznehmer auch kein Interesse an der Patentfamilie MP-XXX habe, so dass die Beklagte den Lizenzvertrag mit dem Drittlizenznehmer beenden wolle.<\/li>\n<li>In der Folgezeit kam es zwischen den patentanwaltlichen Vertretern der Parteien zu weiterer Korrespondenz, die insbesondere die \u2013 bislang noch nicht vollst\u00e4ndig abgeschlossene \u2013 Umschreibung der unstreitig auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragenen Patentfamilien zum Inhalt hatte, wobei es insbesondere noch der Umschreibung der nicht deutschen bzw. nicht europ\u00e4ischen Schutzrechte bedarf.<\/li>\n<li>Auf die E-Mail der Kl\u00e4gerin vom 6. Dezember 2019 (vgl. Anlage K 11), teilte die Beklagte mit E-Mail vom 10. Dezember 2019 (vgl. Anlage K 12) die Identit\u00e4t der E als Drittlizenznehmerin mit. Mit E-Mail vom 10. Februar 2019 fasste die Kl\u00e4gerin bei der Beklagten nach und bat um \u00dcbersendung der versprochenen Vertr\u00e4ge und Erkl\u00e4rungen.<\/li>\n<li>Zwischenzeitlich wurden der Kl\u00e4gerin bzw. ihrem auch im hiesigen Verfahren mitwirkenden Patentwalt Dr. F zumindest \u00dcbertragungserkl\u00e4rungen der Beklagten mit Blick auf die unstreitig auf die Kl\u00e4gerin zu \u00fcbertragenden Patentfamilien \u00fcbersandt. Soweit mit Blick auf die Umschreibung noch weitere Unterlagen erforderlich sind, etwa die f\u00fcr die Umschreibung im US-amerikanischen Register erforderlichen Erkl\u00e4rungen der Erfinder, so liegen diese der Kl\u00e4gerin bislang noch nicht vor. Mit E-Mail vom 2. Februar 2021 (vgl. Anlagen K 16\/16a) wandte sich daher der Patentanwalt der Kl\u00e4gerin an die Beklagte und teilte dieser unter Fristsetzung bis zum 2. M\u00e4rz 2021 mit, welche konkreten Unterlagen noch f\u00fcr die Umschreibung (in den jeweiligen L\u00e4ndern) fehlen. Nachdem die Beklagte auch diese Frist hat fruchtlos verstreichen lassen, fasste der Patentanwalt der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 4. M\u00e4rz 2021 (vgl. Anlage K 17) letztmalig nach, woraufhin die Beklagte mitteilte, sich um die Erledigung zu k\u00fcmmern.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet, Inhaberin der streitigen Patentfamilien MD-XXX, MD-XXX und MD-XXX geworden zu sein. Insoweit meint sie, Ziff. 6.2 des LA enthielte eine aufschiebend bedingte \u00dcbertragung auch dieser Patentfamilien. Jedenfalls aber sei die Beklagte zur Abgabe entsprechender Willenserkl\u00e4rung zur \u00dcbertragung der Schutzrechte verpflichtet. Bei der Auslegung des LA sei zudem zu ber\u00fccksichtigen, dass das LA (wie es in dessen Ziff. 10.1 bestimmt sei), Bestandteil des APA sei und daher im Zweifel die Regelungen des APA vorrangig seien. Insbesondere m\u00fcsse daher die Regelung der Ziff. 10.4.1 des LA im Lichte der Ziff. 15.4 des APA ausgelegt werden, so dass die Beklagte die lizenzierten Schutzrechte nur an konzernverbundene Unternehmen habe \u00fcbertragen d\u00fcrfen. Nicht zuletzt spreche auch der in lit. B) in der Pr\u00e4ambel hinterlegte Zweck des APA, der Kl\u00e4gerin die (vollst\u00e4ndige) \u00dcbernahme des Gesch\u00e4ftsbetriebs der Beklagten zu erm\u00f6glichen, gegen die Annahme, dass die Beklagte die zun\u00e4chst nur weiterlizenzierten Schutzrechte ohne Weiteres an Dritte habe \u00fcbertragen d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten als Anlage B 2 ein \u201eAssignment and Transfer Agreement\u201c vorgelegt habe, welches sie mit A geschlossen haben will, so datiere dieses vom 18. M\u00e4rz 2020, mithin auf einen Zeitpunkt nach Klageerhebung. Auch das von der B 2 in Bezug genommene \u201eAsset Purchase Agreement\u201c datiert vom 22. Februar 2019, mithin einen Zeitraum nach Schluss des APA. Somit habe die Beklagte gegen ihre vertraglichen Pflichten aus Ziff. 6.2 des LA versto\u00dfen, der Kl\u00e4gerin Eigentum den streitigen Patentfamilien nach Mitteilung des Aufgabewillens zu verschaffen.<\/li>\n<li>Auch sei die Beklagte nach dem APA und dem LA verpflichtet, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche Unterlagen vorzulegen, die sie f\u00fcr die Umschreibung bei den jeweiligen \u00c4mtern ben\u00f6tige. F\u00fcr den Fall, dass die Beklagte die Schutzrechte ganz oder teilweise nicht mehr auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen k\u00f6nne, habe sie jedenfalls gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen aus Ziff. 6.2 des LA versto\u00dfen mit der Folge, dass sie zum Schadensersatz verpflichtet w\u00e4re. Ohne Auskunftserteilung \u00fcber vertragliche Absprachen mit Dritten, insbesondere mit A, sei die Kl\u00e4gerin auch nicht in der Lage abzusch\u00e4tzen, welche Rechtsposition ihr zustehe und welche Nachteile ihr erwachsen k\u00f6nnten. Der Auskunftsanspruch ergebe sich aus den Grund\u00e4tzen von Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB).<\/li>\n<li>Sie behauptet, durch die Weigerung der Beklagten, die erforderlichen Erkl\u00e4rungen zur Umschreibung vorzulegen, sei ihr auch ein Schaden entstanden, da sie nicht \u00fcber die Schutzrechte verf\u00fcgen und insbesondere gegen schutzrechtsverletzende Dritte vorgehen k\u00f6nne und zudem nicht unerhebliche Rechtsverfolgungskosten angefallen seien. Die genaue Schadensh\u00f6he k\u00f6nne sie indes noch nicht beziffern, so dass jedenfalls ein Feststellungsinteresse bestehe. Gleiches gelte auch mit Blick auf diejenigen Patentfamilien, die unstreitig auf die Kl\u00e4gerin zu \u00fcbertragen sind.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I.<br \/>\n1. festzustellen, dass die Kl\u00e4gerin Inhaberin der einzelnen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen ist, die den Schutzrechtsfamilien MD-XXX, MD-XXX und MD-XXX angeh\u00f6ren, insbesondere derjenigen, die aus der Auflistung in nachfolgender Anlage A ersichtlich sind;<\/li>\n<li>hilfsweise hierzu<\/li>\n<li>die Beklagte zu verurteilen, die Inhaberstellung an den einzelnen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen gem\u00e4\u00df vorstehendem Absatz an die Kl\u00e4gerin zu \u00fcbertragen;<\/li>\n<li>2. die Beklagte zu verurteilen, gegen\u00fcber den jeweils zust\u00e4ndigen Patent\u00e4mtern einzuwilligen, dass die Kl\u00e4gerin als Inhaberin der einzelnen in vorstehender Ziffer I.1. benannten Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen eingetragen wird, soweit die Beklagte selbst noch als Inhaberin der einzelnen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen eingetragen ist;<\/li>\n<li>3. die Beklagte zu verurteilen, bez\u00fcglich der einzelnen in vorstehender Ziffer I.1. benannten Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen die Einwilligung des jeweils eingetragenen Dritten einzuholen, soweit die Beklagte selbst nicht mehr als Inhaberin der einzelnen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen eingetragen ist;<\/li>\n<li>4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist und zuk\u00fcnftig noch entstehen wird, dass die Beklagte die f\u00fcr die Umschreibung der einzelnen in vorstehender Ziffer I.1. benannten Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen erforderlichen \u00dcbertragungserkl\u00e4rungen sowie s\u00e4mtliche etwaigen weiteren f\u00fcr die Umschreibung erforderlichen Unterlagen und Erkl\u00e4rungen nicht bis sp\u00e4testens zum 28.11.2019 zur Verf\u00fcgung gestellt hat an die Kl\u00e4gerin \u00fcbermittelt hat;<\/li>\n<li>5. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen \u00fcber die bez\u00fcglich der einzelnen in vorstehender Ziffer I.1. benannten Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen zwischen der Beklagten und der A (A) oder anderen Dritten getroffenen Vereinbarungen und Absprachen sowie gef\u00fchrter Korrespondenz unter Vorlage von Kopien von Schriftst\u00fccken oder Ausdrucken elektronischer Korrespondenz, und zwar insbesondere von<\/li>\n<li>\u2022 Kopien der zwischen A und der Beklagten geschlossenen Vereinbarungen,<br \/>\n\u2022 Kopien der Korrespondenz zwischen A und der Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vereinbarung, der Aufgabe der Schutzrechte und der Forderung der Kl\u00e4gerin an die Beklagte, ihr die Schutzrechtsfamilien gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. zu \u00fcbertragen,<br \/>\n\u2022 Kopien etwaiger anl\u00e4sslich der Aufgabe geschlossener Vereinbarungen,<br \/>\n\u2022 Kopien der Korrespondenz zwischen der Beklagten und A im Zusammenhang mit dem Anschreiben der Kl\u00e4gerin an die Beklagte gem\u00e4\u00df Anlage K 18;<\/li>\n<li>hilfsweise zu den Antr\u00e4gen zu Ziffer I.1. bis 4.<\/li>\n<li>6. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagte der Kl\u00e4gerin die Inhaberstellung an allen oder einzelnen der in vorstehender Ziffer I.1. benannten Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen nicht verschafft hat oder verschaffen kann und\/oder der Kl\u00e4gerin insoweit nicht zu allen oder einzelnen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen die erforderlichen Umschreibungserkl\u00e4rungen sowie s\u00e4mtliche etwaigen weiteren f\u00fcr die Umschreibung erforderlichen Unterlagen und Erkl\u00e4rungen verschafft hat oder verschaffen kann;<\/li>\n<li>weiter hilfsweise zu den Antr\u00e4gen zu Ziffer I.1. bis 4. und 6.<\/li>\n<li>7. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass die Beklagte der A. nicht die ihr gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin obliegenden Verpflichtungen aus dem zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten abgeschlossenen Lizenzvertrag vom 22.08.2018 gem\u00e4\u00df Anlage K 4 auferlegt hat, beispielsweide die Verpflichtung aus dessen Ziffer 6.2.;<\/li>\n<li>II. festzustellen dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagte bez\u00fcglich der einzelnen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen, die den Schutzrechtsfamilien MD-XXX, MD-XXX, MD-XXX, MD-XXX und MP-XXX angeh\u00f6ren, insbesondere derjenigen, die aus der Auflistung in nachfolgender Anlage B ersichtlich sind, der Kl\u00e4gerin die erforderlichen Umschreibungserkl\u00e4rungen nicht bis sp\u00e4testens zum 28.11.2019 zur Verf\u00fcgung gestellt hat und\/oder der Kl\u00e4gerin nicht s\u00e4mtliche f\u00fcr die Umschreibung und oder die Eintragung erforderlichen Unterlagen und Erkl\u00e4rungen verschafft hat oder verschaffen kann.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint, aus Ziff. 6.2 des LA ergebe sich keine automatische (aufschiebend bedingte) \u00dcbertragung der streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechte bzw. eine entsprechende \u00dcbertragungsverpflichtung auf Seiten der Beklagten. Insoweit m\u00fcsse auch Ziff. 10.4.1 des LA mit ber\u00fccksichtigt werden, in der bestimmt sei, dass der Lizenzgeber das lizenzierte IP auf ein \u201everbundenes Unternehmen oder einen Dritten\u201c \u00fcbertragen d\u00fcrfe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter Ber\u00fccksichtigung des APA. Zwar sei davon eine Erkl\u00e4rung der Beklagten umfasst, nach der die Beklagte keine Vertr\u00e4ge mit Dritten geschlossen habe, die mit den Rechten der Kl\u00e4gerin kollidierten. Zum einen seien von dieser Erkl\u00e4rung nur Umst\u00e4nde vor Vertragsschluss umfasst und zum anderen sehe die Vereinbarung mit A gerade den Fortbestand der einfachen Lizenz zu Gunsten der Kl\u00e4gerin vor, so dass sie in ihren Rechten nicht gehindert sei.<\/li>\n<li>Die Vertragsverhandlungshistorie und die ausgetauschten Vertragsentw\u00fcrfe w\u00fcrden zudem belegen, dass es dem Parteiwillen entsprochen habe, dass die lizenzierten Schutzrechte frei \u00fcbertragbar sein sollten. Die Regelungen des LA w\u00fcrden im Sinne einer Spezialregelung den allgemeineren Regeln des APA vorgehen. Die Beklagte habe sich im Gegenzug daf\u00fcr, dass Ziff. 6.1 des LA vorsehe, dass die Beklagte zun\u00e4chst die Kosten f\u00fcr die Aufrechterhaltung der lizenzierten Schutzrechte \u00fcbernehme, zusichern lassen (Ziff. 10.4.1 des LA), dass sie diese Schutzrechte frei an Dritte \u00fcbertragen k\u00f6nne, um sich von den laufenden Kosten l\u00f6sen zu k\u00f6nnen. Ziff. 6.2 des LA sei zudem von der Kl\u00e4gerin fehlerhaft \u00fcbersetzt, da der Satzteil \u201eprior to the Closing Date\u201c sich sowohl auf \u201eaquires\u201c als auch auf \u201ehas aquired\u201c beziehe, mit der Folge, dass die Beklagte nur sicherstellen musste, dass sie die lizenzzierten Schutzechte nicht vor dem Vertragsschluss von Dritten erworben hat bzw. bis dahin erwirbt. Der Vertrag mit A sei indes erst nach Vertragsschluss erfolgt.<\/li>\n<li>Mit Blick auf die Schutzrechtsfamilien MD-XXX, MD-XXX und MD-XXX fehle es bereits an zwei \u00fcbereinstimmenden, auf die \u00dcbertragung der Schutzrechte gerichteten Willenserkl\u00e4rungen. Die Beklagte behauptet insoweit, der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 eine Aufgabeabsicht betreffend der Patentfamilien MD-XXX, MD-XXX und MD-XXX nur bedingt f\u00fcr den Fall erkl\u00e4rt zu haben, dass diese drei Patentfamilien nicht von dem Drittlizenznehmer \u00fcbernommen w\u00fcrden; insoweit fehle es daher bereits an einer finalen Aufgabe-\/\u00dcbertragungserkl\u00e4rung. Soweit man die Erkl\u00e4rung der Beklagten in Schreiben vom 11. Oktober 2019 als Angebot zur \u00dcbertragung der drei streitigen Patentfamilien verstehen sollte, mithin als eine Willenserkl\u00e4rung im Sinne eines Angebots, so habe dieses Angebot jedenfalls unter der aufschiebend Bedingung gestanden, dass der Drittlizenznehmer die Schutzrechtsfamilien nicht fristgerecht \u00fcbernehme, was indes der Fall gewesen sei (vgl. Anlage B 1). \u00dcber die \u00dcbernahme sei die Kl\u00e4gerin auch mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 (vgl. Anlage K 10) informiert worden. Im \u00dcbrigen seien auch die Formerfordernisse f\u00fcr die rechtsgesch\u00e4ftliche \u00dcbertragung der drei Patentfamilien nicht gewahrt worden, insbesondere das Formerfordernis des Art. 72 EP\u00dc.<\/li>\n<li>Auch sei kein \u00dcbertragungsanspruch gest\u00fctzt auf Ziff. 6.2 des LA zu Gunsten der Kl\u00e4gerin und mit Blick auf die MD-XXX, MD-XXX und MD-XXX entstanden. Voraussetzung daf\u00fcr w\u00e4re, dass die Beklagte die Schutzrechte habe aufgeben wollen, mithin der Bestand der Schutzrechte gef\u00e4hrdet gewesen sei. Durch die \u00dcbertragung der Schutzrechte auf einen Dritten (und der \u00dcbernahme der einfachen Lizenz mit der Kl\u00e4gerin) habe diese Gefahr aber zu keinem Zeitpunkt bestanden.<\/li>\n<li>Durch den Wechsel des Lizenzgebers seien der Kl\u00e4gerin im \u00dcbrigen keinerlei Nachteile bzw. Sch\u00e4den entstanden, insbesondere habe sie ihre Stellung als einfache Lizenznehmerin ohne Pflicht zur Rechnungslegung und Zahlung einer Lizenzgeb\u00fchr behalten. Soweit die Kl\u00e4gerin insoweit noch behauptet, durch ihre Rolle als einfache Lizenznehmer sei sie gehindert, die Schutzrechte gegen Dritte geltend zu machen, so stehe diesem Einwand bereits Ziff. 7.2 des LA entgegen, gem\u00e4\u00df dem die Kl\u00e4gerin sehr wohl zur Rechtsdurchsetzung erm\u00e4chtigt sei.<\/li>\n<li>Dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch st\u00fcnde auch bereits entgegen, dass der Beklagten keine Pflichtverletzung i.S.d. \u00a7 280 BGB vorzuwerfen sei. Schlie\u00dflich bestehe auch \u2013 schon mangels Rechtsgrundlage \u2013 kein Auskunftsanspruch der Kl\u00e4gerin, zumal die Beklagte die Kl\u00e4gerin \u00fcber die Identit\u00e4t des Erwerbers\/Drittlizenznehmers informiert und zudem angeboten habe, den Kontakt herzustellen.<\/li>\n<li>Mit Blick auf die unstreitig auf die Kl\u00e4gerin zu \u00fcbertragenden Schutzrechtsfamilien sei der Beklagten ebenfalls keine einen Schadensersatzanspruch ausl\u00f6sende Pflichtverletzung vorzuwerfen. Keines der Schutzrechte drohe innerhalb der Frist der Ziff. 6.2 zu verfallen, so dass hinreichende Zeit verbliebe, die Umschreibung zu bewirken. Zudem habe die Kl\u00e4gerin die von der Beklagten mit E-Mail vom 2. Dezember 2019 (vgl. Anlage B 3) \u00fcbermittelten und unterschriebenen \u00dcbertragungsdokumente zur\u00fcckgewiesen (vgl. E-Mail vom 12. Dezember 2019, Anlage B 4) und eigene Dokumente entworfen. Die durch die Verz\u00f6gerung bei der Kl\u00e4gerin entstandenen Rechtsverfolgungskosten seien daher nicht der Beklagten anzulasten.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache nur teilweise Erfolg.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Klage ist nur teilweise begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDie Kammer vermochte nicht festzustellen, dass die Kl\u00e4gerin Inhaberin einzelner Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen geworden ist, die den Patentfamilien MD-XXX, MD-XXX und MD-XXX angeh\u00f6ren. Gleichfalls vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass die Beklagte der Kl\u00e4gerin noch die Inhaberschaft an diesen Schutzrechten verschaffen kann. Demgegen\u00fcber hat der hilfsweise zu Ziff. I.7 gestellte Antrag auf Schadensersatzfeststellung sowie der korrespondierende Auskunftsantrag gem\u00e4\u00df Ziff. I.5. Erfolg.<\/li>\n<li>1.<\/li>\n<li>1.1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist nicht Inhaberin der Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldung, welche den Patentfamilien MD-XXX, MD-XXX und MD-XXX (nachfolgend auch: streitige Patentfamilien) angeh\u00f6ren.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien steht zu Recht nicht im Streit, dass die Beklagte (bzw. ihre Rechtvorg\u00e4ngerinnen) urspr\u00fcnglich Inhaberin der den streitigen Patentfamilien angeh\u00f6rigen Schutzrechte war. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin ist sie, nachdem die Beklagte ihre Entscheidung zur Aufgabe dieser Schutzrechte getroffen und dies auch gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin auch im Oktober 2019 kommuniziert hatte, nicht Inhaberin an den vorgenannten Patentfamilien geworden. Entsprechendes folgt insbesondere nicht aus Ziff. 6.2 des LA.<\/li>\n<li>Die Klausel der Ziff. 6.2 statuiert in ihrem ersten Absatz \u2013 der nachfolgend erneut wiedergegeben wird \u2013 nur eine schuldrechtliche Verpflichtung der Beklagten, der Kl\u00e4gerin die Inhaberschaft an den vom Lizenzvertrag betroffenen Schutzrechten f\u00fcr den Fall zu verschaffen, in welchen sie deren Aufgabe beabsichtigt:<\/li>\n<li>\u201eF\u00fcr den Fall, dass der Verk\u00e4ufer\/Lizenzgeber beabsichtigt, eines der Licensed IP in einem Land der Welt aufzugeben oder zu beenden, muss der Verk\u00e4ufer\/Lizenzgeber sicherstellen, dass keine dritte Partei derartige Licensed IP erwirbt oder vor dem Abschlussdatum (entsprechend dem Asset Purchase Agreement) erworben hat, und der Verk\u00e4ufer\/Lizenzgeber muss diese Licensed IP mindestens drei Monate vor deren Aufgabe oder Einstellung kostenlos an den K\u00e4ufer\/Lizenznehmer \u00fcbertragen (und eine nicht-exklusive Lizenz behalten); der K\u00e4ufer\/Lizenznehmer akzeptiert diese \u00dcbertragung durch Unterzeichnung dieser Lizenzvereinbarung. Die Parteien werden die Einzelheiten der \u00dcbergabe abstimmen.\u201c<\/li>\n<li>Insoweit handelt es sich um ein Verpflichtungsgesch\u00e4ft, mit dem sich die Beklagte als Lizenzgeberin gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin als Lizenznehmerin verpflichtet hat, dieser den Lizenzgegenstand zu \u00fcbertragen und zwar f\u00fcr den Fall, dass die Beklagte das Schutzrecht aufgeben oder beenden will. Von dem Verpflichtungsgesch\u00e4ft grunds\u00e4tzlich zu trennen ist nach den allgemein geltenden zivilrechtlichen Regeln zum Vertragsschluss das Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft, mithin dasjenige Rechtsgesch\u00e4ft, mit dem der Gegenstand des Verpflichtungsgesch\u00e4fts (materiell-rechtlich) auf den aus dem Verpflichtungsgesch\u00e4ft Berechtigten \u00fcbertragen wird.<\/li>\n<li>Grunds\u00e4tzlich k\u00f6nnen auch gewerbliche Schutzrechte und die entsprechenden Schutzrechtsanmeldung Gegenstand solcher Verf\u00fcgungsgesch\u00e4fte im Sinne von \u00a7\u00a7 398, 413 BGB sein (vgl. f\u00fcr ein deutschen Patent etwa: Ullmann\/Deichfu\u00df in Benkard, PatG, 11. Auflage 2015, \u00a7 15, Rz. 15f.; allgemein: Gr\u00fcneberg, Kommentar zum BGB, 81. Auflage 2022, \u00a7 413, Rz. 1 und 2 i.V.m. \u00a7 398, Rz. 2). Voraussetzung einer wirksamen \u00dcbertragung bzw. Abtretung eines gewerblichen Schutzrechts sind indes zwei \u2013 ggf. auch konkludent abgegebene \u2013 \u00fcbereinstimmende Willenserkl\u00e4rung der Vertragsparteien. Die Anwendbarkeit des BGB folgt insoweit aus Ziff. 15.6 des APA und 10.7 des LA, die die Anwendung deutschen Rechts explizit vorsehen.<\/li>\n<li>1.1.1.<br \/>\nDer vorstehenden Klausel der Ziff. 6.2 des LA ist \u2013 anders als die Kl\u00e4gerin meint \u2013 eine solche auf das Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft gerichtete (und unter einer aufschiebenden Bedingung im Sinne von \u00a7 158 Abs. 1 BGB stehende) Willenserkl\u00e4rung der Beklagten nicht zu entnehmen.<\/li>\n<li>Ausgangpunkt f\u00fcr die Auslegung der Klausel bildet deren Wortlaut. Soweit die Klausel davon spricht, dass \u201eder Verk\u00e4ufer\/Lizenzgeber diese Licensed IP mindestens drei Monate vor deren Aufgabe oder Einstellung kostenlos an den K\u00e4ufer\/Lizenznehmer \u00fcbertragen [muss]\u201c so liegt darin kein Angebot des Lizenzgebers (Beklagte), welches auf die unmittelbare \u00dcbertragung der Schutzrechte auf die Kl\u00e4gerin zu Inhalt hat. Zwar folgt diesem Satz ein Halbsatz, der besagt, dass \u201eder K\u00e4ufer\/Lizenznehmer diese \u00dcbertragung durch Unterzeichnung dieser Lizenzvereinbarung [akzeptiert]\u201c, was daf\u00fcr sprechen k\u00f6nnte, dass dies die Annahme des \u00dcbertragungsangebots darstellt. Jedoch kann dieser Halbsatz aus Sicht einer verst\u00e4ndigen Dritten auch dergestalt verstanden werden, dass die Annahme der \u00dcbertragung bereits jetzt und mit Blick auf eine zuk\u00fcnftig noch von der Lizenzgeberin abzugebende \u00dcbertragungserkl\u00e4rung erfolgen soll. F\u00fcr das letztere Verst\u00e4ndnis streitet, dass im letzten Satz des ersten Absatzes noch davon gesprochen wird, dass sich die Parteien \u00fcber die Einzelheiten der \u00dcbergabe absprechen werden, was daf\u00fcr spricht, dass die \u00dcbertragung noch nicht abschlie\u00dfend erkl\u00e4rt werden sollte.<\/li>\n<li>Auch die Systematik der Ziff. 6.2 wie des gesamten LA streitet daf\u00fcr, dass die Beklagte die von der Lizenz umfassten Schutzrechte noch nicht aufschiebend bedingt auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen wollte. So statuiert der n\u00e4chste Absatz der Ziff. 6.2 die Pflicht der Beklagten, vor einer \u00dcbertragung im Sinne des ersten Absatzes der Ziff. 6.1 alle an Dritte vergebene Lizenzen zu k\u00fcndigen. Sofern aber \u2013 wie die Kl\u00e4gerin meint \u2013 die \u00dcbertragung bereits in dem Moment abgeschlossen sein soll, in dem die Beklagte die Aufgabe des jeweiligen Schutzrechts ank\u00fcndigt, so k\u00f6nnte die Beklagte den Lizenzvertrag mit einem Dritten gar nicht mehr k\u00fcndigen, da die Lizenz im Wege des Sukzessionsschutzes dann bereits auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangen w\u00e4re.<\/li>\n<li>Auch spricht die Ziff. 10.4.1 des LA, nach der der Lizenzgeber berechtigt ist, \u201edas lizenzierte IP und\/oder diesen Lizenzvertrag auf ein verbundenes Unternehmen oder einen Dritten zu \u00fcbertragen\u201c, gegen das Verst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin der Ziff. 6.2. Denn wenn die lizenzierten Schutzrechte bereits mit Vertragsschluss (aufschiebend bedingt) auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen worden w\u00e4ren, so w\u00fcrde die Regelung der Ziff. 10.4.1 insoweit leer laufen, als es dann gar kein lizenziertes IP mehr gegeben h\u00e4tte, das von der Beklagten an einen Dritten oder ein verbundenes Unternehmen h\u00e4tte \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. In diesem Zusammenhang nicht nachzuvollziehen ist zudem das Verst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin, die Regelungen des APA, insbesondere die Regelung in Ziff. 15.4, gingen den Regeln des LA vor bzw. w\u00fcrden deren Auslegung ma\u00dfgeblich beeinflussen. Zum einen entspricht es den allgemeinen Auslegungsregeln von Vertr\u00e4gen, dass Spezialregelungen die allgemeiner gehaltenen Regelungen erg\u00e4nzen und\/oder modifizieren und nicht umgekehrt. W\u00e4hrend das APA allgemein den Verkauf des Gesch\u00e4ftsbetriebes der Beklagten und den Verkauf bestimmter Schutzrechte (\u201eSold IP-Rights\u201c) regelt, haben sich die Parteien entschlossen, die vom APA umfassten Lizenzierung weiterer Schutzrechte durch einen erg\u00e4nzenden Vertrag, vorliegend den LA, zu regeln (\u201eLicensed IP\u201c). Insoweit konsistent spricht Ziff. 10.1. des LA auch dann davon, dass das LA einen integralen Bestandteil des APA bildet, mithin f\u00fcr die Lizenzierung speziellere Regelungen enth\u00e4lt.<\/li>\n<li>Etwas anders ergibt sich schlie\u00dflich auch nicht aus der von den Parteien zuletzt in Bezug genommenen Historie der Vertragsverhandlungen und den ausgetauschten Vertragsentw\u00fcrfen. Wie den zur Akte gereichten Vertragsentw\u00fcrfen und der zugeh\u00f6rigen Korrespondenz der am Vertragsabschluss beteiligten Personen entnommen werden kann (vgl. Anlagen K 14, K 16 und B 6ff.), war insbesondere auch die Klausel der Ziff. 6.2 und 10.4.1 bis zuletzt Gegenstand kontroverser Diskussionen zwischen den Parteien. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Frage, was der Ziff. 6.2 entnommen werden kann, ist indes die tats\u00e4chlich in den Vertrag aufgenommene Fassung. Soweit die Parteien beide Bezug nehmen auf die Vertragsentw\u00fcrfe und meinen, diese w\u00fcrden ihre jeweilige Auffassung bzw. ihr Verst\u00e4ndnis von Ziff. 6.2 st\u00fctzen, so belegt dies nur, dass es einen Dissens gab bzw. gibt, da sich die subjektiven Vorstellungen der Parteien erheblich unterschieden. Zur Aufl\u00f6sung des Dissens kommt es daher darauf an, wie ein objektiver Dritter die Klausel versteht, was vorstehend ausgef\u00fchrt wurde.<\/li>\n<li>1.1.2.<br \/>\nAuch dem Schreiben der Beklagten vom 11. Oktober 2019 ist \u2013 anders als die Kl\u00e4gerin meint \u2013 keine Willenserkl\u00e4rung dahingehend zu entnehmen, dass (auch) die streitigen Patentfamilien der Kl\u00e4gerin sofort zur \u00dcbernahme angeboten werden sollen.<\/li>\n<li>W\u00e4hrend die Beklagte im ersten Teil des Schreibens (Seite 1 der Anlage K 6\/6a) die Kl\u00e4gerin \u00fcber ihre Absicht informierte, die dort genannten Patentfamilien aufzugeben und sie daher diese Schutzrechte \u2013 gem\u00e4\u00df ihrer Verpflichtung auf Ziff. 6.2 des LA \u2013 der Kl\u00e4gerin zur \u00dcbernahme anbot, so gilt dies nicht in gleichem Ma\u00dfe f\u00fcr die auf Seite 2 genannten weiteren Schutzrechtsfamilien, zu denen auch die drei streitigen Patentfamilien geh\u00f6ren. Zwar l\u00e4sst sich dem Schreiben eindeutig entnehmen, dass die Beklagte auch auf diese Patentfamilien verzichten wollte. Anders als mit Blick auf die auf der ersten Seite genannten Patentfamilien hat die Beklagte die streitigen Patentfamilien aber nicht der Kl\u00e4gerin unmittelbar zur \u00dcbernahme angeboten, vielmehr hat die Beklagte erkl\u00e4rt, diese Patentfamilien zun\u00e4chst einem Dritten zu \u00dcbernahme angeboten zu haben. Diese Patentfamilien sollten der Kl\u00e4gerin daher vorsorglich und nur f\u00fcr den Fall zur \u00dcbernahme angeboten werden, dass der Drittlizenznehmer die \u00dcbernahme ablehnt, was in Folge auch mit Blick auf die beiden Patentfamilien MD-XXX und MP-XXX geschah. Ein objektiver Dritter konnte das Schreiben der Beklagten daher nur so verstehen, als die streitigen Patentfamilien der Kl\u00e4gerin erst f\u00fcr den Fall zur \u00dcbernahme angeboten werden sollten, in welchem sie von Drittlizenznehmer nicht \u00fcbernommen werden.<\/li>\n<li>Das \u00dcbertragungsangebot von Seiten der Beklagten stand daher unter einer aufschiebenden Bedingung im Sinne von \u00a7 158 Abs. 1 BGB mit der Folge, dass es nach Eintritt der Bedingung kein annahmef\u00e4higes Angebot der Beklagten auf \u00dcbertragung der streitigen Patentfamilien gab. Insoweit kommt es nach \u00a7 133 BGB auf den ma\u00dfgeblichen Willen der Parteien an, wobei sich der Wille der Beklagten, ein bedingtes Angebot abgeben zu wollen, zweifelsfrei aus ihrer Erkl\u00e4rung ergibt.<\/li>\n<li>1.1.3.<br \/>\nDa die streitigen Schutzrechte weder durch den Abschluss des APA\/LA, noch in Folge des Schreibens der Beklagten vom 11. Oktober 2019 auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangen sind, musste der Antrag zu Ziff. I.1., mit dem die Kl\u00e4gerin Feststellung ihrer Inhaberschaft an diesen Schutzrechten begehrt, ohne Erfolg bleiben.<\/li>\n<li>Gleiches gilt auch mit Blick auf den hilfsweise gestellten Antrag zu Ziff. I.1., mit dem die Kl\u00e4gerin eine Verurteilung der Beklagten begehrt, ihr die Inhaberschaft an den streitigen Schutzrechtsfamilien zu verschaffen. Selbst wenn man an dieser Stelle zu Gunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt, aus Ziff. 6.2 folge die Verpflichtung der Beklagten, der Kl\u00e4gerin die streitigen Schutzrechts zu \u00fcbertragen, da die Beklagte deren Aufgabe hinreichend eindeutig erkl\u00e4rt hat, so scheitert dies jedenfalls an dem Einwand der Unm\u00f6glichkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 275 BGB. Denn die streitigen Schutzrechte wurden seitens des insoweit nicht widersprochenen Vortrags der Beklagten, nach Abschluss des APA\/LA auf einen Dritten (A) \u00fcbertragen, so dass die Beklagte nicht mehr Inhaberin dieser Schutzrechte ist und daher der Kl\u00e4gerin die Inhaberschaft auch nicht mehr verschaffen kann.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAus den in Ziff. I.1. genannten Gr\u00fcnden folgt auch, dass die Antr\u00e4ge zu den Ziff. I.2. bis I.4. ohne Erfolg belieben mussten.<\/li>\n<li>Da weder die Beklagte noch die Kl\u00e4gerin Inhaberin an den streitigen Schutzrechtsfamilien ist, besteht auch kein Anspruch der Kl\u00e4gerin darauf, dass die Beklagte gegen\u00fcber den zust\u00e4ndigen Patent\u00e4mtern Erkl\u00e4rungen dahingehend abzugeben hat, dass die Kl\u00e4gerin als Inhaberin eingetragen wird. Insoweit besteht dann auch kein Anspruch der Kl\u00e4gerin dahingehend, dass die Beklagte verurteilt wird, entsprechende Erkl\u00e4rungen von Dritten einzuholen.<\/li>\n<li>Da die Beklagte der Kl\u00e4gerin nicht mehr die Inhaberschaft an den streitigen Schutzrechtsfamilien zu verschaffen vermag, besteht auch kein Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Feststellung dahingehend, dass ihr gem\u00e4\u00df \u00a7 280 BGB diejenige Sch\u00e4den zu ersetzen sind, die ihr dadurch entstanden ist, dass die Beklagte die erforderlichen \u00dcbertragungserkl\u00e4rungen nicht bis sp\u00e4testens 28. November 2019 beigebracht hat.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDemgegen\u00fcber hat der \u00e4u\u00dferst hilfsweise zu Ziff. I.7. gestellte Feststellungsantrag Erfolg, da die Beklagte schuldhaft ihre Pflichten aus Ziff. 6.2 des LA verletzt hat und der Eintritt eines Schadens bei der Kl\u00e4gerin nicht auszuschlie\u00dfen ist.<\/li>\n<li>3.1.<br \/>\nDie Ziff. 6.2 des LA statuiert eine schuldrechtliche Pflicht der Beklagten, der Kl\u00e4gerin die Inhaberschaft an den lizenzierten Schutzrechten in dem Fall zu verschaffen, in welchem sie das jeweilige Schutzrecht aufgeben will. Entsprechendes folgt unmittelbar aus dem Wortlaut der Klausel, wo von \u201emuss diese Licensed IP \u2026 kostenlos auf an den K\u00e4ufer\/Lizenznehmer \u00fcbertragen\u201c gesprochen wird.<\/li>\n<li>Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte dadurch, dass sie die streitigen Patentfamilien nach Vertragsschluss mit der Kl\u00e4gerin auf A \u00fcbertragen hat, bereits eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen hat, die einen Schadensersatzanspruch der Kl\u00e4gerin nach \u00a7\u00a7 280 Abs. 1, 283 BGB begr\u00fcnden k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>Denn die Parteien haben in Ziff. 6.2 flankierend weitere Pflichten der Beklagten statuiert, gegen die die Beklagte versto\u00dfen hat. So hatte die Beklagte als Verk\u00e4uferin\/Lizenzgeberin sicherzustellen, \u201edass keine Dritte Partei derartige Licensed IP erwirb oder vor dem Abschlussdatum (entsprechend dem Asset Purchase Agreement) erworben hat\u201c. Aus Sicht eines verst\u00e4ndigen Dritten (\u00a7\u00a7 133, 157 BGB) kann diese Regelung der Klausel 6.2 nur so verstanden werden, als sich die Beklagte verpflichten wollte, alle Handlungen und Rechtsgesch\u00e4fte zu unterlassen, die daf\u00fcr sorgen k\u00f6nnen, dass die lizenzierten Schutzrechte nicht mehr auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen, insbesondere dadurch, dass die Schutzrechte an einen Dritten \u00fcbertragen werden.<\/li>\n<li>Dies gilt sowohl mit Blick auf solche Umst\u00e4nde, die vor Abschluss des APA\/LA mit der Kl\u00e4gerin vorlagen, aber auch \u2013 anders als die Beklagte meint \u2013 mit Blick auf solche Handlungen der Beklagten nach Abschluss des APA\/LA. Soweit die Beklagte zuletzt noch angef\u00fchrt hat, der Terminus \u201eprior to the Closing Date\u201c w\u00fcrde sich sowohl auf \u201eaquires\u201c als auch auf \u201ehas aquired\u201c beziehen, so dass die Parteien nur solche Handlungen der Beklagten unterbinden wollten, die vor Abschluss des APA\/LA lagen, so vermochte die Kammer dieser Sichtweise nicht zu folgen. Zwar mag es aus grammatikalischer Sicht grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich sein, den Terminus \u201eprior to the Closing Date\u201c beiden Verben zuzurechnen, indes macht dies \u2013 worauf die Kl\u00e4gerin zu Recht hingewiesen hat \u2013 aus systematischen und inhaltlichen Gr\u00fcnden keinen Sinn. Zum einen bezieht sich die Alternative \u201ehas aquired\u201c bereits auf den gesamten Zeitraum vor Abschluss des Vertrages, so dass es keinen relevanten Zeitraum gibt, der von \u201eaquires\u201c umfasst w\u00e4re, wenn alle Handlungen nach Vertragsschluss nicht umfasst sein sollten. Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrde der \u2013 u.a. auch in der Pr\u00e4ambel festgehaltene \u2013 Zweck des APA\/LA verfehlt, wenn es der Beklagten erm\u00f6glicht w\u00fcrde, die vom Lizenzvertrag umfassten Schutzrechte nach Abschluss des Asset-Deal frei, d.h. ohne zeitgleiche \u00dcbernahem der Pflichten der Beklagten durch den Erwerber, zu \u00fcbertragen, da f\u00fcr diesen Fall die Kl\u00e4gerin gerade nicht in die Position versetzt w\u00fcrde, den von der Beklagten abgegebenen Gesch\u00e4ftsbereich umfassend zu \u00fcbernehmen. Vielmehr best\u00fcnde die Gefahr, dass sich die Kl\u00e4gerin zuk\u00fcnftig nicht nur mit einer Lizenzgeberin auseinandersetzen m\u00fcsste, sondern f\u00fcr den Fall, dass die Beklagte die lizenzierten Schutzrechte an mehr als eine Drittpartei weitergibt, mit einer Vielzahl von Lizenzgebern, die zudem die Lizenz auch jederzeit beenden k\u00f6nnten, ohne dass die Kl\u00e4gerin dann die Schutzrechte erhalten w\u00fcrde. Ausgehend von dieser Sachlage versteht ein verst\u00e4ndiger Dritter die Beschr\u00e4nkung der Ziff. 6.2 dahingehend, dass die Beklagte als Lizenzgeberin alle Handlung, also auch in der Zukunft, zu unterlassen hat, die der sicheren \u00dcbernahme der Schutzrechte durch die Kl\u00e4gerin entgegenstehen.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich steht diesem Verst\u00e4ndnis auch nicht die Ziff. 10.4.1. des LA entgegen, nach der die Lizenzgeberin unter anderem berechtigt sein soll, das lizenzierte IP auf einen Dritten zu \u00fcbertragen. Denn dieses in Satz 2 der Ziff. 10.4.1 statuierte Recht der Beklagten, die vom Lizenzvertrag umfassten Schutzecht auch auf einen Dritten \u00fcbertragen zu k\u00f6nnen, korrespondiert mit dem letzten Satz der Ziff. 10.4.1, wo bestimmt ist, dass \u201ediese Vereinbarung [der Lizenzvertrag mit der Kl\u00e4gerin] f\u00fcr die Rechtsnachfolger und zul\u00e4ssigen Abtretungsempf\u00e4nger jeder Partei bindend [ist]\u201c. Die Beklagte durfte daher zwar die lizenzierten Schutzrechte auf einen Dritten \u00fcbertragen, dann h\u00e4tte sie aber daf\u00fcr Sorge tragen m\u00fcssen, dass dieser Dritte der Kl\u00e4gerin die gleichen Rechte einr\u00e4umt, wie es die Beklagte in dem LA getan hat, insbesondere muss der Dritte die lizenzierten Schutzrechte der Kl\u00e4gerin zu \u00dcbernahme anbieten, falls er sie aufgeben will.<\/li>\n<li>Gegen diese Pflicht hat die Beklagte vorliegend schuldhaft versto\u00dfen. Unter dem 22. Februar 2019 (Lizenzvertrag, vgl. Anlage B 21) bzw. 18. M\u00e4rz 2020 (Patent\u00fcbertragungsvertrag, vgl. Anlage B 2) hat die Beklagte mit A Vertr\u00e4ge abgeschlossen, die eine \u00e4hnliche bzw. eine identische Regelung wie die Ziff. 6.2 des LA enthielten, mithin die eine Pflicht der Beklagten zur \u00dcbertragung der streitigen Schutzrechtsfamilien an A statuiert und zwar ohne dass A automatisch in die Pflichten der Beklagten gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin eintritt. Die Kammer vermochte auch nach dem weiteren, auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 3. Januar 2022 (Bl. 221 d.A.) erfolgten Vorbringen der Beklagten nicht festzustellen, dass die Beklagte ihrer aus den Vertr\u00e4gen mit der Kl\u00e4gerin folgenden Verpflichtung zur \u00dcbertragung der vorgenannten Schutzrechte bei Aufgabeabsicht auf die A nachgekommen ist.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte als Anlage B 2 die \u00dcbertragungsvereinbarung mit A aus M\u00e4rz 2020 vorgelegt hat, so ergibt sich aus der dortigen Ziff. 3 zwar, dass die streitigen Patentfamilien mit den existierenden Lizenzen und Belastungen \u00fcbertragen wurden, allerdings nur solche Lizenzen und Belastungen, die separat identifiziert wurden (\u201esubject to existing licenses and encumbrances that have been separately identified\u201c). Die Kammer vermochte der Anlage B 2 indes unmittelbar nicht zu entnehmen, dass D Kenntnis von dem Lizenzvertrag der Beklagten mit der Kl\u00e4gerin und insbesondere der Belastung nach Ziff. 6.2 hat. Entsprechendes ergibt sich weder aus der Anlage B 2 noch aus der als Annex 1 beigef\u00fcgten Patentliste.<\/li>\n<li>Entsprechendes ergibt sich auch weiter nicht aus den Ziffern 6.3 bis 6.5 des als Anlage B 21 in teilgeschw\u00e4rzter Fassung vorgelegten Lizenzvertrages der Beklagten mit D. Insbesondere der von der Beklagten in Bezug genommenen Vertragsklausel der Ziff. 6.5 kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden, dass D alle vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin \u00fcbernommen hat, insbesondere die Verpflichtung die streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzechte bei Aufgabeabsicht der anderen Seite anzudienen. Denn Ziff. 6.5 statuiert zun\u00e4chst nur die Verpflichtung von D, unverz\u00fcglich nach \u00dcbernahme der Schutzechte die anfallenden Kosten und (Aufrechterhaltungs-)Geb\u00fchren zu tragen. Soweit im zweiten Satz der Ziff. 6.5 noch Bezug genommen wird auf solche Schutzrechte, die Gegenstand von Belastungen, Rechten, Zusicherungen und Verpflichtungen gegen\u00fcber Dritten sein k\u00f6nnen, k\u00f6nnen (\u201emay be\u201c) dem Lizenznehmer, vorliegend A, solche Schutzechte \u00fcbertragen werden. Aus der Verwendung des Wortes \u201ek\u00f6nnen\u201c folgt aber auch, dass eine \u00dcbertragung der bestehenden Verpflichtungen gegen\u00fcber Dritten zwar m\u00f6glich, aber nicht zwingend war. Insoweit geht auch das Argument der Beklagten an der Sache vorbei, in Ziff. 6.5 w\u00fcrde am Ende des zweiten Satzes nicht mehr im Konjunktiv ausgef\u00fchrt sein, dass der Lizenznehmer, hier A, Verpflichtungen gegen\u00fcber Dritten \u201ebeachten und erf\u00fcllen\u201c (\u201ewill also honor and fulfil\u201c) wolle. Denn dieser Halbsatz steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem ersten Teil des zweiten Satzes der Ziff. 6.5, der nur eine optionale \u00dcbernahme etwaiger Verpflichtungen durch A vorsieht. Daraus folgt, dass A sich zumindest an solche Verpflichtungen gegen\u00fcber Dritten halten will, die \u00fcbernommen wurden. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass dies nicht zwingend auch f\u00fcr solche Verpflichtungen gegen\u00fcber Dritten gilt, die \u2013 wie vorliegend \u2013 nicht explizit \u00fcbernommen wurde.<\/li>\n<li>Daran \u00e4ndert dann auch der zu Gunsten der Beklagten als richtig unterstellte Umstand nichts, dass D \u00fcber den f\u00fcr sie handelnden Mitarbeiter, Herr G, vor Abschluss des Patent\u00fcbertragungsvertrages mit E-Mail vom 8. November 2019 (vgl. Anlage B 22) \u00fcber die seitens der Beklagten gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin bestehenden Pflichten informiert wurde. Selbst wenn D von den Verpflichtungen der Beklagten gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin wusste, so besagt dies nichts dar\u00fcber, ob sich auch D an diese Verpflichtungen zuk\u00fcnftig halten will, mithin diese Verpflichtung \u00fcbernehmen wollte. Gegen den Eintritt von D in die vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin d\u00fcrfte dabei nicht zuletzt sprechen, dass D bislang auf entsprechende Anfragen der Kl\u00e4gerin (vgl. Schreiben vom 12. April 2021, vorgelegt als Anlage K 18) nicht reagiert hat bzw. die seitens D in Aussicht gestellte Pr\u00fcfung (vgl. E-Mail des Herrn G vom 18. Mai 2021, vorgelegt als Anlage K 19) ohne Reaktion geblieben ist.<\/li>\n<li>Die vorgenannte Pflichtverletzung war auch von der Beklagten zu vertreten, \u00a7 280 Abs. 1 S. 2 BGB.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist daher dem Grund nach verpflichtet, der Kl\u00e4gerin alle Sch\u00e4den zu ersetzen, die ihr aus der Pflichtverletzung erwachsen sind und noch erwachsen k\u00f6nnen. Mit Blick darauf, dass die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit aber noch nicht feststeht, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird. Anders als die Beklagte meint, erscheint es auch nicht ausgeschlossen, dass der Kl\u00e4gerin dadurch, dass die Beklagte die Schutzechte auf D \u00fcbertragen hat, ohne Sorge daf\u00fcr zu tragen, dass die Schutzrechte ggf. sp\u00e4ter noch auf die Kl\u00e4gerin zu \u00fcbertragen sind, Sch\u00e4den entstehen, etwa weil D die Schutzrechte aus welchen Gr\u00fcnden auch immer aufgibt.<\/li>\n<li>Aus dem Vorstehenden folgt indes auch, dass nur dem weiteren Hilfsantrag zu Ziff. I.7 stattzugeben war und nicht bereits dem Hilfsantrag zu Ziff. I.6. Wie zuvor ausgef\u00fchrt war der Beklagten vorliegend der Vorwurf zu machen, dass sie es schuldhaft unterlassen hat, D die gleichen Verpflichtungen gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen, die sie selbst traf. Die Beklagte hat aber nicht f\u00fcr solche Sch\u00e4den einzustehen, die \u2013 wie mit Antrag zu Ziff. I.6. gefordert \u2013 allgemein dadurch entstanden sind, dass die Beklagte der Kl\u00e4gerin nicht die Inhaberschaft an den streitigen Patentfamilien verschafft hat.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte mit Blick auf den zuletzt gestellten Hilfsantrag zu Ziffer I.7 die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben hat, vermag die Kammer den Eintritt der Verj\u00e4hrung nicht zu erkennen. Denn bei dem vorliegend hilfsweise gestellten Antrag handelt es sich um eine Pr\u00e4zisierung des urspr\u00fcnglich bereits gestellten, auf Schadensersatzfeststellung gerichteten Hilfsantrages zu Ziff. I.6., so dass der Hilfsantrag zu Ziff. I.7. jedenfalls als Minus schon im Hilfsantrag zu Ziff. I.6. streitgegenst\u00e4ndlich war.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann von der Beklagten im tenorierten Umfang auch die mit Ziff. I.5. begehrte Auskunft verlangen.<\/li>\n<li>4.1.<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich k\u00f6nnen sich \u2013 worauf die Kl\u00e4gerin zu Recht hingewiesen hat \u2013 Auskunftsanspr\u00fcche auch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) ergeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise \u00fcber das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. BGH NJW 2002, 3771 \u2013 m.w.N.). Soll die begehrte Auskunft zur Vorbereitung vertraglicher Schadensersatzanspr\u00fcche aus einem Dauerschuldverh\u00e4ltnis dienen, so gen\u00fcgen f\u00fcr das Auskunftsverlangen der begr\u00fcndete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung und die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens (vgl. BGH NJW 2014, 155 \u2013 m.w.N. ).<\/li>\n<li>4.2.<br \/>\nVorliegend fehlt es an einem hinreichenden Interesse der Kl\u00e4gerin solcher Unterlagen, die nicht das Vertragsverh\u00e4ltnis der Beklagten mit D betreffen.<\/li>\n<li>Soweit sie die Vorlage der zwischen der Beklagten und weiteren Dritten geschlossenen Vereinbarungen begehrt, vermochte die Kammer nicht zu erkennen, inwieweit diese f\u00fcr die Berechnung des hier streitgegenst\u00e4ndlichen Schadens relevant sein k\u00f6nnten. Nach der Auslegung der Kammer durfte die Beklagte die lizenzierten Schutzrechte an einen Dritten \u00fcbertragen, ihr war insoweit nur der Vorwurf zu machen, dass sie dabei keine Sorge getragen hat, dass auch die Verpflichtung der Ziff. 6.2 des LA auf den Erwerber \u00fcbergeht. Da die Beklagte die streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechte auf D \u00fcbertragen hat, kommt es auf die etwaigen vertraglichen Beziehungen zu weiteren Dritten nicht an. Daher braucht die Beklagte auch nicht die Vertr\u00e4ge mit anderen Lizenznehmern vorzulegen.<\/li>\n<li>Soweit es um die Frage der \u00dcbertragung der Verpflichtungen der Beklagten gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin auf D geht, hat die Beklagte vorgetragen, dass es au\u00dfer den bereits teilweise geschw\u00e4rzten und w\u00e4hrend des hiesigen Verfahrens der Kl\u00e4gerin \u00fcbermittelten Vertr\u00e4gen und weiteren Dokumenten, keine weiteren Regelungen\/Vereinbarungen mit D g\u00e4be, die etwas zu der Sache beitragen k\u00f6nnten. Selbst wenn man dies zu Gunsten der Beklagten als richtig unterstellt, ist dennoch keine (vollst\u00e4ndige) Erf\u00fcllung des Auskunftsanspruchs im Sinne von \u00a7 362 BGB eingetreten. Denn eine Auskunft stellt eine \u2013 grunds\u00e4tzlich schriftlich zu erteilende \u2013 Wissenserkl\u00e4rung dar, wobei der Auskunftsanspruch nur dann erf\u00fcllt wird, wenn die gemachten Angaben nach dem erkl\u00e4rten Willen des Schuldners die Auskunft in dem geschuldeten Umfang darstellen (vgl. Fetzer in M\u00fcKo, BGB, 9. Auflage 2022, \u00a7 362, Rz. 38 m.w.N.). Die Beklagte hat indes zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass die zum Zwecke der Rechtsverteidigung vorgelegten Unterlagen auch der Erf\u00fcllung des (von ihr in Abrede gestellten) Auskunftsanspruchs dienen sollten.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDer zur Ziff. II. gestellte Antrag der Kl\u00e4gerin auf Schadensersatzfeststellung bez\u00fcglich der Patentfamilien (nachfolgend: unstreitige Patentfamilien) ist ebenfalls begr\u00fcndet, da ihr dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz aus \u00a7\u00a7 280 Abs. 2, 286 BGB gegen die Beklagte zusteht. Die Beklagte befindet sich mit der \u00dcbersendung der f\u00fcr die Umschreibung der unstreitigen Patentfamilien in den jeweiligen Registern in Verzug.<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 (Anlage K 6) hatte die Beklagte der Kl\u00e4gerin \u2013 wie zuvor ausgef\u00fchrt \u2013 die \u00dcbernahme der Patentfamilien MD-XXX, MD-XXX. MD-XXX, MD-XXX, MD-XXX und MD-XXX angeboten und sp\u00e4ter mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 (Anlage K 10) auch noch die MP-XXX, wobei die Angebote unstreitig von der Kl\u00e4gerin angenommen wurden. Die Beklagte ist daher ihrer aus Ziff. 6.2 des LA folgenden Hauptpflicht zur \u00dcbertragung der Schutzrechte nach Mitteilung des Aufgabewillens nachgekommen, wobei die Beklagte insoweit sicherzustellen hat, dass die \u00dcbertragung vollst\u00e4ndig durchgef\u00fchrt werden kann, insbesondere die Kl\u00e4gerin als Zessionarin nicht nur materiell-rechtliche Inhaberin an den Schutzrechten wird, sondern der Kl\u00e4gerin es auch erm\u00f6glicht wird, in den jeweiligen Registern als Inhaberin eingetragen zu werden. Insoweit statuiert Ziff. 6.2 zumindest die Nebenpflicht, alle Handlungen vorzunehmen und Erkl\u00e4rungen abzugeben bzw. einzuholen, die der Kl\u00e4gerin die Eintragung in das jeweilige nationale Register erm\u00f6glich. Dazu geh\u00f6ren unter anderem die Pflicht, der Kl\u00e4gerin alle erforderlichen Unterlagen zu \u00fcbermitteln und\/oder sie bei der Beschaffung dieser Unterlagen zu unterst\u00fctzen, jedenfalls soweit es sich um Vorg\u00e4nge handelt, die im Betrieb der Beklagten begr\u00fcndet sind.<\/li>\n<li>Entgegen der Ansicht der Beklagten, bezieht sich die 3-Monatsfrist \u2013 ausweislich ihres klaren Wortlautes \u2013 auch nicht auf einen Zeitraum 3 Monate vor Auslauf der Schutzrechte. Vielmehr kn\u00fcpft die Frist an den Willen der Beklagten zur Aufgabe an, wobei die Klausel dann keine Vorgaben dazu macht, innerhalb welcher Frist die Beklagte ihrer Nebenpflichten nachzukommen hat.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat der Beklagten bereits mit Schreiben vom 20. November 2019 (Anlage K 8) mitgeteilt, die unstreitigen Patentfamilien \u2013 wie auch die streitigen Patentfamilien \u2013 \u00fcbernehmen zu wollen und der Beklagten ein Frist bis zum 27. November 2019 gesetzt. Insoweit h\u00e4tte es der Beklagten oblegen, die Kl\u00e4gerin bis zu diesem Zeitpunkt mit den notwendigen Unterlagen zur Umschreibung zu versorgen. Zwar hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin mit E-Mail vom 3. Dezember 2019 auch den Entwurf einer separaten \u00dcbertragungsvereinbarung zukommen lassen, die in einigen Jurisdiktionen zur Registerumschreibung herangezogen werden k\u00f6nnte. Indes sind die betroffenen Patentfamilien unstreitig bis zum heutigen Tage noch nicht in allen Registern auf die Kl\u00e4gerin eingetragen, da immer noch Unterlagen der Beklagten fehlen. Diese wurde seitens der Kl\u00e4gerin zuletzt mit E-Mail vom 2. Februar 2021 (Anlagen K 16\/16a) unter Fristsetzung bis zum 2. M\u00e4rz 2021 angemahnt, so dass sich die Beklagten jedenfalls nunmehr in Verzug im Sinne von \u00a7 286 Abs. 1 BGB befindet.<\/li>\n<li>Es erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass der Kl\u00e4gerin dadurch Sch\u00e4den entstanden sind bzw. noch entstehen k\u00f6nnen, dass sie bislang nicht formell als Inhaberin im Register eingetragen ist. Daher hat sie ein berechtigtes Interesse daran, die Schadenersatzverpflichtung der Beklagten auch insoweit dem Grunde nach feststellen zu lassen.<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDie Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3235 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. 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