{"id":9095,"date":"2022-10-10T17:00:37","date_gmt":"2022-10-10T17:00:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=9095"},"modified":"2022-10-10T09:02:58","modified_gmt":"2022-10-10T09:02:58","slug":"4c-o-1-21-elektrolysezellenservicemodul","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9095","title":{"rendered":"4c O 1\/21 \u2013 Elektrolysezellenservicemodul"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3234<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 9. August 2022, Az. 4c O 1\/21<!--more-->I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,<\/p>\n<ol>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250 000 \u20ac \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Servicemodule f\u00fcr eine Reihe von Elektrolysezellen, die f\u00fcr die Herstellung von N durch Schmelzflusselektrolyse bestimmt sind, wobei das Servicemodul ein Gestell und einen Turm umfasst, der Chassis zur Befestigung an einem Schlitten geeignet ist, der Turm an dem Gestell befestigt und im Einsatz um eine vertikale Achse A schwenkbar ist, wobei die vertikale Achse A eine im Wesentlichen horizontale Ebene Pt definiert, die als Turmebene bezeichnet wird, wobei der Turm mit einem Werkzeugsatz und einem Vorbau oder einer Kabine ausgestattet ist, wobei der Werkzeugsatz ein an einem Teleskoparm angebrachtes Stechwerkzeug, eine an einem Teleskoparm angebrachte Becherschaufel, zumindest einen an einem Teleskoparm angebrachten ersten Anodengreifer und einen mit einer einziehbaren Leitung versehenen Trichter beinhaltet, wobei der Vorbau bzw. die Kabine Steuerungen zum Bedienen des Moduls und der Werkzeuge und einen F\u00fchrerstand umfasst, von dem eine Bedienperson die Steuerungen bet\u00e4tigt,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten,<\/li>\n<li>bei denen in Bezug auf eine erste Ebene P1 und eine zweite Ebene P2, die senkrecht zueinander und zur Ebene Pt des Turms sind und sich auf der Achse A schneiden, gilt:<\/li>\n<li>die Mitte C des F\u00fchrerstands ist in einem bestimmten Abstand C1 zur Ebene P1 und in einem bestimmten Abstand C2 zur Ebene P2 positioniert,<\/li>\n<li>die Mitte der Becherschaufel und die Mitte des ersten Anodengreifers sind auf der entgegengesetzten Seite der Ebene P1 in Bezug auf den F\u00fchrerstand positioniert,<\/li>\n<li>das Stechwerkzeug und die einziehbare Leitung sind zwischen dem F\u00fchrerstand und der durch die Becherschaufel und den ersten Anodengreifer ausgebildeten Reihe angeordnet;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. November 2016 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. Dezember 2016 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 2. Dezember 2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>IV. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) bis 4) hat die Kl\u00e4gerin zu tragen. Die \u00fcbrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 75 % und der Beklagten zu 1) zu 25 % auferlegt.<\/li>\n<li>V. Das Urteil im Hinblick auf die Ziffer I.1. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 1.700.000,00, im Hinblick auf die Ziffern I.2. und I.3. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 250.000,00 und im Hinblick auf die Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>VI. Der Streitwert wird auf EUR 2.500.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin mit Sitz in A stellt her und vertreibt weltweit Servicemodule f\u00fcr Nh\u00fctten, d.h. Anlagen zur Gewinnung von N aus Noxid mittels des sog. Hall-Heroult-Prozesses.<\/li>\n<li>Sie macht \u2013 als eingetragene und allein verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin \u2013 Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 XXX XXX B1 (Anlage PBP 3, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage PBP 4 vorgelegt; im Folgenden: Klagepatent) geltend, das unter Inanspruchnahme einer franz\u00f6sischen Priorit\u00e4t vom 25. M\u00e4rz 2004 (FR XXX) am 22. M\u00e4rz 2005 angemeldet und als Anmeldung am 10. Januar 2007 offengelegt wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 2. November 2016 bekanntgemacht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) hatte bereits im Jahr 2019 gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht (Az. 3 Ni 20\/19 (EP)) erhoben. Nachdem die Kammer den Verletzungsrechtsstreit auf die m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2021 mit Beschluss vom 18. Januar 2022 (Az. 4c O 1\/21) bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage ausgesetzt hatte, wies das Bundespatentgericht die Nichtigkeitsklage mit Entscheidung vom 18. Mai 2022 ab (vgl. Protokoll der Sitzung des BPatG vom 18. Mai 2022, vorgelegt als Anlage 1 zum Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 9. Juni 2022).<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft ein kompaktes Servicemodul f\u00fcr Anlagen zur elektrolytischen Herstellung von N. Der Anspruch 1 des \u2013 in franz\u00f6sischer Sprache angemeldeten und erteilten \u2013 Klagepatents lautet:<\/li>\n<li>\u201e1. Module de service (7) d\u2019une s\u00e9rie de cellules d\u2019\u00e9lectrolyse (2) destin\u00e9e \u00e0 la production d\u2019N par \u00e9lectrolyse ign\u00e9e comprenant un ch\u00e2ssis (8) apte \u00e0 \u00eatre fix\u00e9 \u00e0 un chariot (6) et une tourelle (9) mont\u00e9e sur le ch\u00e2ssis (8) de mani\u00e8re \u00e0 pouvoir pivoter autour d\u2019un axe vertical A en utilisation, d\u00e9finissant un plan Pt sensiblement horizontal en utilisation, dit plan de la tourelle, et \u00e9quip\u00e9e de:<br \/>\n\u201c- un ensemble d\u2019outils incluant notamment un piqueur (11) mont\u00e9 sur un bras t\u00e9lescopique (11a), une pelle \u00e0 godets (12) mont\u00e9e sur un bras t\u00e9lescopique (12a), au moins une premi\u00e8re pince \u00e0 anodes (13) mont\u00e9e sur un bras t\u00e9lescopique (13a) et une tr\u00e9mie (15) munie d\u2019un conduit escamotable (16);<br \/>\n&#8211; un balcon ou une cabine (18) comportant des commandes destin\u00e9es \u00e0 manoeuvrer le module et lesdits outils et un poste de conduite (19) duquel un op\u00e9rateur peut actionner lesdites commandes, et caract\u00e9ris\u00e9 en ce que, par rapport \u00e0 un premier plan P1 et \u00e0 un deuxi\u00e8me plan P2, perpendiculaires l\u2019un \u00e0 l\u2019autre et au plan Pt de la tourelle (9) et se croisant sur l\u2019axe A:<br \/>\n&#8211; le centre C du poste de conduite (19) est situ\u00e9 \u00e0 une distance d\u00e9termin\u00e9e C1 du plan P1 et \u00e0 une distance d\u00e9termin\u00e9e C2 du plan P2;<br \/>\n&#8211; le centre de la pelle \u00e0 godets (12) et le centre de la premi\u00e8re pince \u00e0 anodes (13) sont situ\u00e9s du c\u00f4t\u00e9 oppos\u00e9 du plan P1 par rapport au poste de conduite (19);<br \/>\n&#8211; le piqueur (11) et le conduit escamotable (16) sont dispos\u00e9s entre le poste de conduite (19) et la rang\u00e9e form\u00e9e par la pelle \u00e0 godets (12) et la premi\u00e8re pince \u00e0 anodes (13).\u201d<\/li>\n<li>\u00dcbersetzt lautet der Anspruch 1:<\/li>\n<li>\u201e1. Servicemodul (7) einer Reihe von Elektrolysezellen (2) zur Herstellung von N durch Schmelzflusselektrolyse, umfassend ein Gestell (8), das geeignet ist, an einem Wagen (6) befestigt zu sein, und einen Turm (9), der so am Gestell (8) angebracht ist, dass er im Einsatz um eine vertikale Achse A, die eine im Einsatz im Wesentlichen horizontale Ebene Pt definiert, die als Turmebene bezeichnet wird, schwenkbar ist und mit Folgendem ausgestattet ist:<br \/>\n&#8211; einen Werkzeugsatz, der insbesondere ein an einem Teleskoparm (l la) angebrachtes Stechwerkzeug (11), eine an einem Teleskoparm (12a) angebrachte Becherschaufel (12), zumindest einen an einem Teleskoparm (13a) angebrachten ersten Anodengreifer (13) und einen mit einer einziehbaren Leitung (16) versehenen Trichter (15) beinhaltet;<br \/>\n&#8211; einen Vorbau oder eine Kabine (18), der bzw. die Steuerungen zum Bedienen des Moduls und der Werkzeuge und einen F\u00fchrerstand (19), von dem eine Bedienperson die Steuerungen bet\u00e4tigen kann, umfasst, und dadurch gekennzeichnet ist, dass in Bezug auf eine erste Ebene P1 und eine zweite Ebene P2, die senkrecht zueinander und zur Ebene Pt des Turms (9) sind und sich auf der Achse A schneiden:<br \/>\n&#8211; die Mitte C des F\u00fchrerstands (19) in einem bestimmten Abstand C1 zur Ebene P1 und in einem bestimmten Abstand C2 zur Ebene P2 positioniert ist;<br \/>\n&#8211; die Mitte der Becherschaufel (12) und die Mitte des ersten Anodengreifers (13) auf der entgegengesetzten Seite der Ebene P1 in Bezug auf den F\u00fchrerstand (19) positioniert sind;<br \/>\n&#8211; das Stechwerkzeug (11) und die einziehbare Leitung (16) zwischen dem F\u00fchrerstand (19) und der durch die Becherschaufel (12) und den ersten Anodengreifer (13) ausgebildeten Reihe angeordnet sind.\u201c<\/li>\n<li>Wegen des Wortlauts der lediglich insbesondere geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 2, 10, 11 und 15 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Figuren sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele:<\/li>\n<li>Figur 1 zeigt einen typischen Elektrolyseraum, im Querschnitt gesehen, f\u00fcr die Herstellung von N mit einer schematisch dargestellten Serviceeinheit. Figur 2 zeigt schematisch die Anordnung der Basiswerkzeuge des Servicemoduls gem\u00e4\u00df der Erfindung, gesehen von unten. Die Figuren 4 und 5 stellen schematische Ausf\u00fchrungsbeispiele in Seitenansicht dar. Figur 6 veranschaulicht schlie\u00dflich die Anodenwechselvorg\u00e4nge, die mit einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Modul durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) hat ihren Sitz in B und ist auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Spezialkr\u00e4nen und speziellen Handhabungsger\u00e4ten weltweit t\u00e4tig, wobei einer ihrer T\u00e4tigkeitsfelder die N-Sparte ist. Sie geht zur\u00fcck auf die D GmbH (XXX) und ist seit 2002 als E GmbH bzw. seit XXX als F GmbH Teil der franz\u00f6sischen F-Gruppe. Der Beklagte zu 2) zeichnet sich bei der Beklagten zu 1) f\u00fcr den Gesch\u00e4ftsbereich \u201eXXX\u201c verantwortlich. Die Beklagten zu 3) und 4) wurden unter dem 17. Januar XXX als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) ins Handelsregister eingetragen.<\/li>\n<li>Gem\u00e4\u00df Antrag der Kl\u00e4gerin vom 21. Dezember 2018 und 10. Januar 2019 leitete die Kammer mit Beschluss vom 14. Januar 2019 (Az. 4c O 98\/18) ein selbstst\u00e4ndiges Beweisverfahren nach dem D\u00fcsseldorfer Modell gegen die Beklagte zu 1) wegen der glaubhaft gemachten Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents ein. Unter dem 10. Mai 2019 erstattete die Sachverst\u00e4ndige Dr. G sodann ihr Gutachten, wobei die Parteien im Anschluss zun\u00e4chst noch \u00fcber den Umfang der Herausgabe des Gutachtens an die Kl\u00e4gerin pers\u00f6nlich stritten. Durch Beschluss vom 22. Juni 2020 (Az. I-2 W 10\/20) hat das Oberlandesgericht das Gutachten der Sachverst\u00e4ndigen Dr. G in einer teilgeschw\u00e4rzten Fassung freigegeben und die Vertreter der Kl\u00e4gerin insoweit auch von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden. Wegen des Inhalts des freigegebenen Gutachtens wird auf die Anlage PBP 7 und wegen des Inhalts des Beschlusses des Oberlandesgerichts Q wird auf die Anlage PBP 8 Bezug genommen wird.<\/li>\n<li>Streitgegenst\u00e4ndlich sind folgende, von der Beklagten angebotene Servicemodule bzw. weitere Handlungen: Die Anlage H in I, die Anlage J in K, die Anlage L in M und der Auftritt der Beklagten auf der Messe \u201eN\u201c in O in Form einer virtuellen Pr\u00e4sentation eines Servicemoduls (zusammen im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen).<\/li>\n<li>Am 11. Oktober 2012 hatte die Anlagenbetreiberin H N (H) \u00fcber die Generalunternehmerin P ein Ausschreibungsverfahren f\u00fcr eine Anlage in F eingeleitet, welches nach jahrelangen Treffen und Verhandlungen zu Gunsten der Beklagten zu 1) ausging. Unter dem 12. Juli bzw. 29. Juli 2016 unterzeichneten die Anlagenbetreiberin und die Beklagte zu 1) einen Vertrag \u00fcber die Lieferung des streitgegenst\u00e4ndlichen Servicemoduls. Im Zeitraum von Dezember 2016 bis Februar 2017 kam es dann zu einem sog. \u201evariation order request\u201c, mit dem die Anlagenbetreiberin Planungsungenauigkeiten bei der Mitteilung der Hallenma\u00dfe mitteilte, die dazu f\u00fchrten, dass die Oberseite des Krans von der Beklagten zu 1) ge\u00e4ndert werden musste.<\/li>\n<li>Unter dem 21. Februar 2017 gab die Beklagte zu 1) ein erneuertes Angebot f\u00fcr ein Servicemodul ab, welches die Anlage J in K betraf.<\/li>\n<li>Im November 2018 nahm die Beklagte zu 1) an einer Ausschreibung f\u00fcr eine Anlage in M teil, wobei dieses Ausschreibungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.<\/li>\n<li>Auf der Messe \u201eN\u201c, die XXX in Q stattfand, hatte die Beklagte zu 1) einen eigenen Stand unterhalten, auf dem unter anderem \u00fcber eine Virtual Reality Konsole eine Pr\u00e4sentation gezeigt wurde.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df und mit Blick auf einige der geltend Unteranspr\u00fcche jedenfalls \u00e4quivalenten Gebrauch.<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Beklagten fordere das Klagepatent nicht, dass die einziehbare Leitung und das Stechwerkzeug in einem V-f\u00f6rmigen Korridor zwischen der Mitte des F\u00fchrerstandes und der Mitte der beiden anderen Werkzeuge liegen m\u00fcssen. Vielmehr m\u00fcssten diese Werkezuge nur in einem Korridor liegen, der unten durch den F\u00fchrerstand und oben durch die aus dem (ersten) Anodengreifer und der Becherschaufel bestehende Reihe gebildet werde, der also durch die jeweils au\u00dfen liegende Seite des (ersten) Anodengreifers sowie der Becherschaufel begrenzt werde.<\/li>\n<li>Die gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Dr. G habe insoweit sowohl f\u00fcr die Anlage H\/F wie auch f\u00fcr die Anlagen J\/K und L\/M festgestellt, dass die jeweils angebotenen Servicemodule wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch von den Merkmalen des Anspruchs 1 machten. Mit Blick auf die Anlage H\/F ergebe sich ein patentverletzendes Angebot im Sinne von \u00a7 9 PatG daraus, dass die Beklagte die f\u00fcr die F N PJSC vorgesehene Gesamtanlage und damit auch das streitgegenst\u00e4ndliche Servicemodul nach Abschluss des Vertrages mit dem Anlagenbetreiber im Juni 2016 und nach Erteilung des Klagepatents im November 2016 erneut angeboten habe. Insbesondere sei es im Zeitraum von Dezember 2016 bis Februar 2017 zu einem \u201evariation order request\u201c gekommen, in Folge dessen die Oberseite des Krans \u2013 insoweit unstreitig \u2013 ge\u00e4ndert werden musste. Dies f\u00fchre dazu, dass die Gesamtanlage nach Patenterteilung (erneut) angeboten worden sei. Eine entsprechende Auffassung habe auch das Oberlandesgericht Q in seinem Beschluss vom 22. Juni 2020 (Anlage PBP 8) geteilt.<\/li>\n<li>Soweit die gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Dr. G ein patentverletzendes Angebot auf der Messe N nicht mit der erforderlichen Sicherheit habe festzustellen vermocht, da ihr die dort gezeigte Virtual Reality Konsole nebst Pr\u00e4sentation im Besichtigungstermin nicht zur Verf\u00fcgung gestanden habe, l\u00e4gen indes hinreichende Verdachtsmomente f\u00fcr eine Patentverletzung vor, so dass die Beklagten im Wege der ihr obliegenden sekund\u00e4ren Darlegungslast aufzuzeigen haben, dass das dort gezeigte Servicemodel nicht unter das Klagepatent falle.<\/li>\n<li>Ferner meint sie, die Beklagten schulden ihr auch Schadenersatz f\u00fcr solche Ums\u00e4tze, die nicht unmittelbar aus dem Angebot der patentverletzenden Service-Module resultierten, sich aber aus direkt zuzuordnenden Folgeauftr\u00e4gen ergeben w\u00fcrden, insbesondere Serviceauftr\u00e4gen. Entsprechende Ums\u00e4tze seien jedenfalls mit der Anlage H\/F erzielt worden bzw. w\u00fcrden erzielt, da die Beklagte dort den Zuschlag erhalten habe.<\/li>\n<li>Soweit neben dem Anbieten auch die \u00fcbrigen Verletzungshandlungen des \u00a7 9 PatG Gegenstand des Klagebegehrens seien, so l\u00e4ge diesbez\u00fcglich jedenfalls Erstbegehungsgefahr vor, da bei einem Herstellungsunternehmen wie der Beklagten zu 1) jede Angebotshandlung \u2013 im Allgemeinen \u2013 auch die Begehungsgefahr f\u00fcr das Inverkehrbringen, Gebrauchen, Besitzen und Einf\u00fchren schaffe.<\/li>\n<li>Die Passivlegitimation des Beklagten zu 2) ergebe sich bereits daraus, dass er auf dem im Nichtigkeitsverfahren relevanten Foto mit dem \u201eSunndal\u201c-Kran aus dem Jahr 2002 zu sehen sei, was daf\u00fcr spreche, dass dieser Teil des Gesch\u00e4fts der Beklagten zu 1) auch in seinen Verantwortungsbereich fiele. Zudem habe das bei dem Besichtigungstermin mit der gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen Dr. G vor Ort anwesende Mitglied der Gesch\u00e4ftsleitung der Beklagten zu 1), Frau Z, sowohl den Beklagten zu 2) wie auch den Beklagten zu 4) kontaktiert. Schlie\u00dflich h\u00e4tten die Beklagten zu 2) bis 4) nicht dargelegt, dass ihnen nur ein abgegrenzter, nicht mit den streitgegenst\u00e4ndlichen Anlagen in Ber\u00fchrung stehender Verantwortungsbereich obliegen habe.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nI. die Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250 000 \u20ac \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Servicemodule (7) f\u00fcr eine Reihe von Elektrolysezellen (2), die f\u00fcr die Herstellung von N durch Schmelzflusselektrolyse bestimmt sind, wobei das Servicemodul ein Gestell (8) und einen Turm (9) umfasst, der Chassis zur Befestigung an einem Schlitten (6) geeignet ist, der Turm (9) an dem Gestell (8) befestigt und im Einsatz um eine vertikale Achse A schwenkbar ist, wobei die vertikale Achse A eine im Wesentlichen horizontale Ebene Pt definiert, die als Turmebene bezeichnet wird, wobei der Turm mit einem Werkzeugsatz und einem Vorbau oder einer Kabine (18) ausgestattet ist, wobei der Werkzeugsatz ein an einem Teleskoparm (11a) angebrachtes Stechwerkzeug (11), eine an einem Teleskoparm (12a) angebrachte Becherschaufel (12), zumindest einen an einem Teleskoparm (13a) angebrachten ersten Anodengreifer (13) und einen mit einer einziehbaren Leitung (16) versehenen Trichter (15) beinhaltet, wobei der Vorbau bzw. die Kabine Steuerungen zum Bedienen des Moduls und der Werkzeuge und einen F\u00fchrerstand umfasst, von dem eine Bedienperson die Steuerungen bet\u00e4tigt,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>bei denen in Bezug auf eine erste Ebene P1 und eine zweite Ebene P2, die senkrecht zueinander und zur Ebene Pt des Turms (9) sind und sich auf der Achse A schneiden, gilt:<\/li>\n<li>die Mitte C des F\u00fchrerstands (19) ist in einem bestimmten Abstand C1 zur Ebene P1 und in einem bestimmten Abstand C2 zur Ebene P2 positioniert,<\/li>\n<li>die Mitte der Becherschaufel (12) und die Mitte des ersten Anodengreifers (13) sind auf der entgegengesetzten Seite der Ebene P1 in Bezug auf den F\u00fchrerstand (19) positioniert,<\/li>\n<li>das Stechwerkzeug (11) und die einziehbare Leitung (16) sind zwischen dem F\u00fchrerstand (19) und der durch die Becherschaufel (12) und den ersten Anodengreifer (13) ausgebildeten Reihe angeordnet;<br \/>\n(unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 1 XXX XXX B1)<\/li>\n<li>insbesondere wenn die Mitte der Becherschaufel (12) und die Mitte des ersten Anodengreifers (13) auf entgegengesetzten Seiten der Ebene P2 positioniert sind;<br \/>\n(unmittelbare Verletzung von Anspruch 2 der EP 1XXX XXX B1)<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>insbesondere wenn das Servicemodul zumindest einen zus\u00e4tzlichen Anodengreifer (14) umfasst, dessen Mitte auf derselben Seite der Ebenen P1 und P2 wie die Mitte des ersten Anodengreifers (13) positioniert ist;<br \/>\n(unmittelbare Verletzung von Anspruch 10 der EP 1XXX XXX B1)<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>insbesondere wenn das Servicemodul einen einzigen Anodengreifer (13) umfasst, der in der Lage ist, zwei Anoden, die am selben Schaft befestigt sind, zu ergreifen, wobei die Mitte des Anodengreifers f\u00fcr zwei Anoden in Bezug auf die Mitte der Becherschaufel auf der entgegengesetzten Seite der Ebene P2 positioniert und in Bezug auf den F\u00fchrerstand auf der entgegengesetzten Seite der Ebene P1 positioniert ist;<br \/>\n(\u00e4quivalente Verletzung von Anspruch 10 der EP 1XXX XXX B1)<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>insbesondere wenn das Servicemodul zumindest einen zus\u00e4tzlichen Anodengreifer (14) umfasst, dessen Mitte auf derselben Seite der Ebenen P1 und P2 wie die Mitte des ersten Anodengreifers (13) positioniert ist, und wobei die Mitte des zus\u00e4tzlichen Anodengreifers bzw. der zus\u00e4tzlichen Anodengreifer (14) in einer Ebene Pa positioniert ist, die parallel zur Ebene P1 ist und durch die Mitte des ersten Anodengreifers (13) verl\u00e4uft;<br \/>\n(unmittelbare Verletzung von Anspruch 11 der EP 1XXX XXX B1)<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>insbesondere wenn Servicemodul einen einzigen Anodengreifer umfasst, der in der Lage ist, zwei Anoden, die am selben Schaft befestigt sind, zu ergreifen, wobei die Mitte des Anodengreifers f\u00fcr zwei Anoden in Bezug auf die Mitte der Becherschaufel auf der entgegengesetzten Seite der Ebene P2 positioniert und in Bezug auf den F\u00fchrerstand auf der entgegengesetzten Seite der Ebene P1 positioniert ist und wobei die Mitte des Anodengreifers in einer Ebene Pa positioniert ist, die parallel zur Ebene P1 ist und durch die Mitten der beiden Anoden verl\u00e4uft;<br \/>\n(\u00e4quivalente Verletzung von Anspruch 11 der EP 1XXX XXX B1)<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>insbesondere wenn sich das Stechwerkzeug (11) und die einziehbare Leitung (16) zwischen der Ebene P12, die parallel zur Achse A ist und durch die Mitte des F\u00fchrerstands (19) und die Mitte der Becherschaufel (12) verl\u00e4uft, und der Ebene P13 oder P14, die parallel zur Achse A ist und durch die Mitte des F\u00fchrerstands (19) und die Mitte des Anodengreifers (13 oder 14), der am weitesten von der Mitte der Schaufel entfernt ist, befindet;<br \/>\n(unmittelbare Verletzung von Anspruch 15 der EP 1XXX XXX B1)<\/li>\n<li>2. dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 2. November 2016 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; sich die Verpflichtung zur Auskunftserteilung f\u00fcr die vor dem 1.5.1992 begangene Handlungen auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 02.10.1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt;<br \/>\n&#8211; die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30.4.2006 anzugeben sind;<br \/>\n&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 2. Dezember 2016 begangen haben, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. nur die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 1) \u2013 Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>5. nur die Beklagte zu 1): die unter 1. bezeichneten, seit dem 02.12.2016 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern schriftlich unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des \u2026 vom \u2026) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 2. Dezember 2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagten meinen, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents nicht.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagepatents mache nicht nur konkrete Vorgaben dazu, wo die einzelnen Werkzeuge in Bezug zur Kabine\/F\u00fchrerstand anzuordnen seien, er definiere zudem einen bestimmten Korridor, innerhalb dessen das Stechwerkzeug und die einziehbare Leitung angeordnet seien m\u00fcssen. Dieser Korridor m\u00fcsse ausgehend vom F\u00fchrerstand V-f\u00f6rmig ausgestaltet sein und werde am oberen Ende des V durch die Becherschaufel und den (ersten) inneren Anodengreifer begrenzt. Ein entsprechendes Verst\u00e4ndnis habe sowohl die Kl\u00e4gerin als auch das Bundespatentgericht im parallelen Nichtigkeitsverfahren vertreten. Aus dem Zweck des Klagepatents, die Bereitstellung eines kompakten Moduls bei ungehinderter Sicht, folge auch, dass sich die Werkzeuge sowohl in Arbeits- wie auch in ihrer Parkposition innerhalb dieses Korridors befinden m\u00fcssten. Ausgehend von diesem Verst\u00e4ndnis mache keiner der drei angegriffenen Kr\u00e4ne H\/F, J\/K und L\/M Gebrauch von der Lehre des Klagepatents, da jedenfalls die einziehbare Leitung nicht in dem V-f\u00f6rmigen Korridor angeordnet sei.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin w\u00fcrde den Beklagten ausschlie\u00dflich patentverletzende Angebotshandlung vorwerfen, da andere Handlungen im Sinne des \u00a7 9 PatG nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden seien, insbesondere w\u00fcrden die Anlagen weder in Deutschland hergestellt noch in Verkehr gebracht. Auch habe die Beklagte zu 1) keine entsprechenden Anlagen in Deutschland im Besitz gehabt.<\/li>\n<li>Mit Blick auf die Anlage H\/F seien alle relevanten Handlungen vor Erteilung des Klagepatents erfolgt, weshalb sie patentrechtlich rechtm\u00e4\u00dfig gewesen seien. So sei das jahrelange Ausschreibungsverfahren im Sommer 2016 vor Patenterteilung mit Erteilung des Auftrags an die Beklagte zu 1) und der entsprechenden Vertragsunterzeichnung abgeschlossen gewesen. Alle Handlungen, die von der Beklagten zu 1) aus Deutschland heraus noch nach Patenterteilung vorgenommen worden seien, h\u00e4tten lediglich die Vertragsdurchf\u00fchrung betroffen; insbesondere habe es sich bei dem von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommenen \u201evariation order requests\u201c um routinem\u00e4\u00dfige Ma\u00dfnahmen der Vertragsdurchf\u00fchrung gehandelt, durch die kleineren Detailungenauigkeiten und Planungsfehlern, die bei Projekten dieser Gr\u00f6\u00dfenordnung unvermeidlich seien, abgeholfen worden sei.<\/li>\n<li>Mit Blick auf die Anlage L\/M w\u00fcrde sich aus den Angebotsunterlagen bereits nicht die konkrete r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung der Werkzeuganordnung ergeben, so dass es an einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung fehle. Soweit die Kl\u00e4gerin auf Seite 62 der Klageschrift Bezug nehme, und zwar auf eine von ihr beschriftete Zeichnung, die den Angebotsunterlagen entnommen worden sei, so w\u00fcrde diese 2D-Zeichnung eine Ebene des angebotenen Krans zeigen, die deutlich oberhalb der Werkzeuge liege, so dass ihr insbesondere die genaue Anordnung des Stechwerkzeugs und der einziehbaren Leitung nicht zu entnehmen sei. Da es sich bei den einzelnen Anlagen jeweils um Einzelanfertigungen handele, k\u00f6nne auch nicht von anderen Anlagen auf die konkrete Anordnung der Werkzeuge geschlossen werden. Soweit die Sachverst\u00e4ndige in ihrem Gutachten auf eine CAD-Zeichnung Bezug genommen habe, geh\u00f6rten diese nicht zu dem L-Angebot.<\/li>\n<li>Mit Blick auf den Auftritt der Beklagten zu 1) auf der Messe N 2018 in Q habe die gerichtliche Sachverst\u00e4ndige eine Verletzung des Klagepatents nicht feststellen k\u00f6nnen, so dass die Behauptungen der Kl\u00e4gerin ins Blaue hinein erfolgt seien.<\/li>\n<li>Gleiches gelte f\u00fcr die Passivlegitimation der Beklagten zu 2) bis 4), da insoweit jeglicher Vortrag der Kl\u00e4gerin fehle, wieso die Beklagten zu 2) bis 4) f\u00fcr das Verhalten der Beklagten zu 1) einzustehen haben. Zum Zeitpunkt der Ausschreibungen der Anlagen H\/F, J\/K und L\/M bzw. der jeweiligen Angebotshandlungen seien die Beklagten zu 3) und 4) noch nicht Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) gewesen. Der Beklagte zu 2) sei f\u00fcr den Bereich \u201eT\u201c bei der Beklagten zu 1) verantwortlich und damit f\u00fcr einen anderen Gesch\u00e4ftsbereich als \u201eN\u201c.<\/li>\n<li>Die Antr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin seien zudem zu weitgehend, da es f\u00fcr die Benutzungshandlungen des Inverkehrbringens, Gebrauchens, Einf\u00fchrens und Besitzens sowohl an der Wiederholungs- wie auch einer Erstbegehungsgefahr fehle. Soweit die Kl\u00e4gerin auf die in Deutschland in X und Y sitzenden Unternehmen S und U abstelle, habe die Beklagte zu 1) diese Unternehmen in der Vergangenheit nicht mit Servicemodulen beliefert und werde dies auch in Zukunft nicht tun, da deren N\u00f6fen in der Regel nicht mittels Kr\u00e4nen, sondern mittels Fahrzeugen gewartet w\u00fcrden, so dass die technischen L\u00f6sungen der Beklagten zu 1) f\u00fcr diese Anlagen ungeeignet seien. Sofern die Kl\u00e4gerin zuletzt noch auf die beiden U-Werke in Voerde und Hamburg verwiesen habe, so w\u00fcrden dort zwar Servicekr\u00e4ne eingesetzt, derzeit seien diesbez\u00fcglich aber keine Ausschreibungsverfahren f\u00fcr neue Servicemodule vorhanden bzw. geplant. Vor dem Hintergrund der Dauer solcher Verfahren und der derzeitigen Energiekrise sei mit einer entsprechenden Ausschreibung bis zum Ablauf des Klagepatents auch nicht mehr zu rechnen.<\/li>\n<li>Das Gericht hat im Wege des selbstst\u00e4ndiges Beweisverfahrens nach dem D\u00fcsseldorfer Modell auf Grundlage seines Beschlusses vom 14. Januar 2019 (Az. 4c O 98\/18) Beweis erhoben durch Einholung eins schriftlichen Gutachtens durch die Sachverst\u00e4ndige Dr. G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten vom 10. Mai 2019 in seiner freigegebenen Fassung (vgl. PBP 7). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache nur teilweise Erfolg.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Klage ist insoweit begr\u00fcndet, als die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen H\/F und J\/K von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen und der Kl\u00e4gerin daher Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 139ff. PatG im tenorierten Umfang zustehen.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft in erster Linie ein kompaktes Servicemodul f\u00fcr Anlagen zur Herstellung von N durch Schmelzflusselektrolyse nach dem Hall-H\u00e9roult-Verfahren<\/li>\n<li>Wie das Klagepatent einleitend in Absatz [0002] (alle nachstehenden Abs\u00e4tze ohne Angaben sind solche des Klagepatents) darstellt, wird N industriell durch Schmelzflusselektrolyse nach dem bekannten Hall-H\u00e9roult-Verfahren in Elektrolysezellen hergestellt. Dabei werde eine gro\u00dfe Anzahl von Elektrolysezellen in Reihe angeordnet, in Geb\u00e4uden, die als Hallen oder Zellr\u00e4ume bezeichnet werden, und die \u00fcber Anschlussleitungen elektrisch in Reihe geschaltet sind, um die Betriebsfl\u00e4che zu optimieren. Die Zellen sind im Allgemeinen so angeordnet, dass sie zwei oder mehr parallele Litzen bilden, die durch Endleiter elektrisch miteinander verbunden sind.<\/li>\n<li>Zu Veranschaulichung dieses vom Klagepatent in Bezug genommenen Elektrolyseverfahrens nehmen die Parteien \u00fcbereinstimmend Bezug auf nachfolgende, der Klageschrift auf Seite 9 entnommene Darstellung:<br \/>\nEine Elektrolyseanlage erfordere im Betrieb \u2013 wie das Klagepatent in Absatz [0003] ausf\u00fchrt \u2013 Eingriffe an den Elektrolysezellen, die insbesondere Folgendes umfassen: Den Austausch von abgenutzten Anoden durch neue, die Entfernung von fl\u00fcssigem Metall aus Zellen und die Entfernung oder Zugabe von Elektrolyt. Um diese Eingriffe durchzuf\u00fchren, seien die modernsten Anlagen mit einer oder mehreren Serviceeinheiten ausgestattet, darunter einer mobilen Br\u00fccke, die \u00fcber die Elektrolysezellen und entlang der Zellreihe bewegt werden k\u00f6nne, und ein oder mehrere Servicemodule, die jeweils einen Wagen und ein Servicemodul mit Handhabungs- und Interventionsvorrichtungen (oft als &#8222;Werkzeuge&#8220; bezeichnet), wie Schaufeln und Hebewerkzeuge verf\u00fcgen. Diese Serviceeinheiten w\u00fcrden oft als &#8222;Elektrolyse-Servicemodule&#8220; oder &#8222;M.S.E.&#8220; (&#8222;PTA&#8220; = &#8222;Pot Tending Assembly&#8220; oder &#8222;PTM&#8220; = &#8222;Pot Tending Machine&#8220; auf Englisch) bezeichnet.<\/li>\n<li>Um den Raum in den Zellr\u00e4umen zu optimieren und die Investitionskosten zu senken, seien die Zellen so nah wie m\u00f6glich aneinander und nahe an einer der Seiten der Zellr\u00e4ume angeordnet und ein m\u00f6glichst schmaler Verkehrsgang nahe der anderen Seite der R\u00e4ume vorgesehen. Diese Vorgabe verlange, dass der Abstand zwischen den W\u00e4nden des Elektrolyse-Raums und die Grenzen des Arbeitsbereichs jedes der Werkzeuge der Servicemodule so begrenzt wie m\u00f6glich sei, insbesondere f\u00fcr den Zugang zu den Elektrolysezellen. Dieser Abstand werde als &#8222;Werkzeugann\u00e4herung&#8220; bezeichnet. Die Position der Zellen im Elektrolyseraum und die daraus resultierende Gesamtfl\u00e4che des Raumes w\u00fcrden ma\u00dfgeblich vom Volumen der Servicemodule und den Anfahr- und Bewegungsm\u00f6glichkeiten ihrer Werkzeuge abh\u00e4ngen. Die bekannten Servicemodule ben\u00f6tigten jedoch ein gro\u00dfes Volumen, was einen reduzierten Zugang zu den Seiten der Zellr\u00e4ume, insbesondere zu den Seitenw\u00e4nden, bedinge und deren Bewegung in der N\u00e4he dieser Seiten deutlich einschr\u00e4nke. Angesichts der vielen Werkzeuge, die f\u00fcr die Wartung der Zellen erforderlich seien, sei es schwierig, das Volumen der Module zu reduzieren, indem man die Werkzeuge einfach n\u00e4her zusammenbringe, ohne die Sichtbarkeit der Vorg\u00e4nge f\u00fcr den sich im Steuerposten befindlichen Bediener zu beeintr\u00e4chtigen, vgl. Absatz [0004].<\/li>\n<li>In Absatz [0005] w\u00fcrdigt das Klagepatent noch die Patentanmeldung AU-A-37968\/89 als vorbekannt, die ein kompaktes Servicemodul mit den notwendigen Werkzeugen f\u00fcr den Anodenwechsel offenbare.<\/li>\n<li>Das Klagepatent formuliert zwar selbst keine konkrete (technische) Aufgabe, beabsichtigt jedoch \u2013 wie Absatz [0006] entnommen werden kann \u2013 Serviceeinheiten bereitzustellen, die vorgenannte Unannehmlichkeiten vermeiden w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Servicemodul (7) f\u00fcr eine Reihe von Elektrolysezellen (2), die f\u00fcr die Herstellung von N durch Schmelzflusselektrolyse bestimmt sind.<br \/>\n2. Das Servicemodul umfasst ein Gestell (8) und einen Turm (9).<br \/>\n3. Das Chassis ist zur Befestigung an einem Schlitten (6) geeignet.<br \/>\n4. Der Turm (9)<br \/>\n4.1. ist an dem Gestell (8) befestigt,<br \/>\n4.2. ist im Einsatz um eine vertikale Achse A schwenkbar,<br \/>\n4.2.1. die vertikale Achse A definiert eine im Wesentlichen horizontale Ebene Pt, die als Turmebene bezeichnet wird,<br \/>\n4.3. ist mit einem Werkzeugsatz und einem Vorbau oder einer Kabine (18) ausgestattet.<br \/>\n4.3.1. Der Werkzeugsatz beinhaltet ein an einem Teleskoparm (l la) angebrachtes Stechwerkzeug (11), eine an einem Teleskoparm (12a) angebrachte Becherschaufel (12), zumindest einen an einem Teleskoparm (13a) angebrachten ersten Anodengreifer (13) und einen mit einer einziehbaren Leitung (16) versehenen Trichter (15).<br \/>\n4.3.2. Der Vorbau bzw. die Kabine umfasst Steuerungen zum Bedienen des Moduls und der Werkzeuge und einen F\u00fchrerstand, von dem eine Bedienperson die Steuerungen bet\u00e4tigt.<br \/>\n5. In Bezug auf eine erste Ebene P1 und eine zweite Ebene P2, die senkrecht zu einander und zur Ebene Pt des Turms (9) sind und sich auf der Achse A schneiden, gilt:<br \/>\n5.1. Die Mitte C des F\u00fchrerstands (19) ist in einem bestimmten Abstand C1 zur Ebene P1 und in einem bestimmten Abstand C2 zur Ebene P2 positioniert.<br \/>\n5.2. Die Mitte der Becherschaufel (12) und die Mitte des ersten Anodengreifers (13) sind auf der entgegengesetzten Seite der Ebene P1 in Bezug auf den F\u00fchrerstand (19) positioniert.<br \/>\n5.3. Das Stechwerkzeug (11) und die einziehbare Leitung (16) sind zwischen dem F\u00fchrerstand (19) und der durch die Becherschaufel (12) und den ersten Anodengreifer (13) ausgebildeten Reihe angeordnet.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie Parteien streiten \u2013 zu Recht \u2013 allein um die Verwirklichung des Merkmals 5.3, gem\u00e4\u00df dem das Stechwerkzeug und die einziehbare Leitung in einem bestimmten Bereich des Moduls angeordnet sein m\u00fcssen. Von diesem streitigen Merkmal wird in zwei (H\/F und J\/K) der drei von der Beklagten als verletzend geltend gemachten Anlagen (zus\u00e4tzlich noch L\/M) Gebrauch gemacht.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer unabh\u00e4ngige Anspruch 1 des Klagepatents stellt gem\u00e4\u00df Merkmal 1. ein Servicemodul f\u00fcr eine Reihe von Elektrolysezellen, die f\u00fcr die Herstellung von N durch Schmelzflusselektrolyse bestimmt sind, unter Schutz. Die konkrete Ausgestaltung dieses Servicemoduls wird von den Merkmalen bzw. Merkmalsgruppen 2. bis 5. n\u00e4her beschrieben.<\/li>\n<li>Danach soll ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Servicemodul ein Gestell und einen Turm umfassen (Merkmal 2.), wobei das Gestell (Chassis) zur Befestigung an einem Schlitten geeignet sein muss (Merkmal 3.).<\/li>\n<li>Der Merkmalsgruppe 4. kann der Fachmann sodann konkrete Vorgaben zur Ausgestaltung des Turms entnehmen. Dieser soll gem\u00e4\u00df Merkmal 4.1. an dem Gestell befestigt und gem\u00e4\u00df Merkmal 4.2. im Einsatz um eine vertikale Achse A schwenkbar sein, wobei die vertikale Achse A eine im Wesentlichen horizontale Ebene Pt definieren soll, die als Turmebene bezeichnet wird (Merkmal 4.2.1.). Der Turm soll gem\u00e4\u00df Merkmal 4.3. zudem mit einem Werkzeugsatz und einem Vorbau oder einer Kabine ausgestattet sein. Dieser Werkzeugsatz soll gem\u00e4\u00df Merkmal 4.3.1. ein an einem Teleskoparm angebrachtes Stechwerkzeug, eine an einem Teleskoparm angebrachte Becherschaufel, zumindest einen an einem Teleskoparm angebrachten ersten Anodengreifer und einen mit einer einziehbaren Leitung versehenen Trichter umfassen, wohingegen gem\u00e4\u00df Merkmal 4.3.2. der Vorbau bzw. die Kabine Steuerungen zum Bedienen des Moduls und der Werkzeuge und einen F\u00fchrerstand, von dem eine Bedienperson die Steuerungen bet\u00e4tigt, aufweist.<\/li>\n<li>Die Merkmalsgruppe 5, die den Kern der Erfindung betrifft, macht sodann weitere Vorgaben zur Positionierung der Werkzeuge am Turm. So soll gem\u00e4\u00df Merkmal 5. zun\u00e4chst eine erste Ebene P1 und eine zweite Ebene P2, die senkrecht zu einander und zur Ebene Pt des Turms sind und sich auf der Achse A schneiden, gebildet werden. In Bezug auf diese beiden Ebenen soll gelten, dass die Mitte C des F\u00fchrerstands in einem bestimmten Abstand C1 zur Ebene P1 und in einem bestimmten Abstand C2 zur Ebene P2 positioniert ist (Merkmal 5.1.). Gem\u00e4\u00df Merkmal 5.2. sollen die Mitte der Becherschaufel und die Mitte des ersten Anodengreifers auf der entgegengesetzten Seite der Ebene P1 in Bezug auf den F\u00fchrerstand positioniert sein. Schlie\u00dflich sollen das Stechwerkzeug und die einziehbare Leitung zwischen dem F\u00fchrerstand und der durch die Becherschaufel und den ersten Anodengreifer ausgebildeten Reihe angeordnet sein (Merkmal 5.3.).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nWie der Fachmann dem Merkmal 2. zun\u00e4chst entnehmen kann, betrifft die Erfindung eine sog. 1-Turm-L\u00f6sung, d.h. ein Servicemodul, bei dem sowohl die Kabine als auch die Werkzeuge an einem gemeinsamen Turm befestigt sind. Damit grenzt sich das Klagepatent von der aus dem Stand der Technik ebenfalls vorbekannten 2-Turm-L\u00f6sung ab, bei der die Kabine und die Werkzeuge jeweils an einem eigenen Turm befestigt sind. Diese getrennte L\u00f6sung bringt zwar den Vorteil mit, dass der in der Kabine sitzende Bediener des Servicemoduls eine gute Sicht auf die Werkzeuge und den Arbeitsbereich an der Anode hat. Durch das Vorsehen von zwei T\u00fcrmen wird das Modul aber auch entsprechend r\u00e4umlich ausladend, was dessen Einsatz auf der Seite mit erschwerter Ann\u00e4herung an die Anoden verkompliziert. Zudem ist die 2-Turm-L\u00f6sung technisch komplexer und damit auch kostenintensiver.<\/li>\n<li>Die kompaktere Bauweise einer 1-Turm-L\u00f6sung f\u00fchrt dazu, dass das Servicemodul, welches in der Regel an einem Schlitten unter der Decke der Anlagenhalle h\u00e4ngt, n\u00e4her an die W\u00e4nde der Halle und die dort befindlichen Elektrolysezellen verfahren werden kann, um den Anodenwechselvorgang durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen. Dieser setzt sich aus folgenden Arbeitsschritten zusammen, wie sie auch der nachfolgend wiedergegebenen Figur 6 des Klagepatents entnommen werden k\u00f6nnen:<br \/>\nZun\u00e4chst wird mit dem Stechwerkzeug 11 die Kruste auf der Oberseite des Anodenblocks durchstochen (Fig. 6A) und sodann in einem zweiten Schritt die abgebrannte Anode mit dem Anodengreifer 13, 14 entnommen (Fig. 6B). Nach der Entnahme der abgebrannten Anode wird der Tank mit Hilfe der Becherschaufel 12 von Krustenst\u00fccken und anderem Material gereinigt (Fig. 6C), bevor die neue Anode mit Hilfe des Anodengreifers an die Stelle der alten Anode montiert wird. Abschlie\u00dfend wird die Oberseite des Anodenblocks mit Hilfe der einziehbaren Leitung 16, die mit einem Trichter verbunden ist, zum Schutz der neuen Anode mit einem Produkt wie Noxid und\/oder Mahlbad bedeckt (Fig. 6D).<\/li>\n<li>Wie das Klagepatent in Absatz [0004] weiter ausgef\u00fchrt hat, k\u00f6nnen die Werkzeuge zur Reduzierung des Volumens des Servicemoduls nicht einfach beliebig eng zusammenstehend montiert werden, da ab einem gewissen Grad der Kompaktheit die Sicht des Bedieners auf den Arbeitsbereich derartig behindert wird, dass er seine Arbeit nicht mehr mit der erforderlichen Genauigkeit und Sicherheit durchf\u00fchren kann.<\/li>\n<li>Der eigentliche Clou der Erfindung stellt daher die genaue Anordnung der Werkzeuge zueinander und in Bezug auf die Kabine bzw. den F\u00fchrerstand dar, die nach der Lehre des Klagepatents die Kompaktheit des Gesamtmoduls steigert, ohne die Sicht des Bedieners zu erschweren.<\/li>\n<li>Der Fachmann entnimmt der Merkmalsgruppe 5 daher, dass sich die Kabine bzw. der F\u00fchrerstand in einem bestimmten Abstand zur einer ersten Ebene P1 und einer zweiten Ebene P2 befinden muss, die senkrecht zueinander stehend durch jeweils die Drehachse A des Turmes verlaufen. Aus der Vorgabe des Merkmals 5.2 folgert der Fachmann, dass die Becherschaufel und der erste Anodengreifer, mithin die beiden im Verh\u00e4ltnis zum Stechwerkzeug und der einziehbaren Leitung gr\u00f6\u00dferen Werkzeuge, mit Blick auf den F\u00fchrerstand auf der anderen Seite des Turms anzuordnen sind. Zwischen dem F\u00fchrerstand und der durch diese beiden Werkzeuge gebildeten Reihe sind dann das Stechwerkzeug und die einziehbare Leitung anzuordnen.<\/li>\n<li>Entgegen dem Verst\u00e4ndnis der Beklagten kann der Fachmann aber weder dem Merkmal 5.3 noch dem Klagepatent im \u00dcbrigen Anhaltspunkte daf\u00fcr entnehmen, dass sich das Stechwerkzeug und die einziehbare Leitung in einem V-f\u00f6rmigen Korridor befinden m\u00fcssen, der ausgehend von der Mitte der Kabine bzw. des F\u00fchrerstandes durch die innere, d.h. zur Mitte des Turmes gerichtete, Seite der Becherschaufel und dem entsprechend ersten inneren Anodengreifer gebildet wird. Vielmehr kann der Fachmann dem Merkmal 5.3. nur diejenige r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe entnehmen, dass die beiden kleineren Werkzeuge Stechwerkzeug und einziehbare Leitung in einem Bereich des Turm anzuordnen sind, der ausgehend von der Kabine bzw. dem F\u00fchrerstand zwischen diesem und den beiden gr\u00f6\u00dferen Werkzeugen Becherschaufel und Anodengreifer liegt.<\/li>\n<li>Ein entsprechend der Auslegung der Beklagten einschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis des Merkmals 5.3 folgt dabei zun\u00e4chst schon nicht aus seinem Wortlaut, der nur davon spricht, dass das Stechwerkzeug und die einziehbare Leitung \u201ezwischen\u201c dem F\u00fchrerstand und der durch die Becherschaufel und den ersten Anodengreifer \u201egebildeten Reihe\u201c angeordnet sein m\u00fcssen. Damit legt Merkmal 5.3. im Sinne geometrischer Vorgaben zwei (End-)Bereiche fest, auf der einen Seite den F\u00fchrerstand und auf der anderen Seite des Turm eine Linie, die aus den beiden gro\u00dfen Werkzeugen gebildet wird. Durch die eindeutige Vorgabe \u201ezwischen\u201c folgt, dass die beiden kleineren Werkzeuge in demjenigen Raum\/Bereich des Turms anzuordnen sind, der innerhalb und damit \u201ezwischen\u201c diesen beiden Bereichen liegt. Daraus folgt dann auch, dass solche Bereiche des Turms, die nicht zwischen diesen Punkten liegen, nicht zur Befestigung der kleineren Werkzeuge dienen sollen. Demgegen\u00fcber spricht das Klagepatent an keiner Stelle von einem (engen) Korridor und erst Recht nicht von einem V-f\u00f6rmigen Korridor.<\/li>\n<li>Gegen eine Festlegung des Klagepatents auf einen V-f\u00f6rmigen Korridor spricht auch die Systematik der Merkmalsgruppe 5. W\u00e4hrend in den Merkmalen 5.1. und 5.2. jeweils explizit die Mitte des F\u00fchrerstandes bzw. die Mitte der Becherschaufel und des ersten Anodengreifers abgestellt wird, mithin ein bestimmter Punkt der jeweiligen Turmbestandteile benannt wird, werden in Merkmal 5.3. als Bezugspunkte nur der F\u00fchrerstand insgesamt bzw. die Becherschaufel und der erste Anodengreifer genannt, was dem Fachmann einen Anhaltspunkt daf\u00fcr bietet, dass es f\u00fcr die Bestimmung des Bereichs f\u00fcr die kleineren Werkzeuge nicht auf einen bestimmten geometrischen Punkt ankommt. Dieser w\u00e4re aber jedenfalls erforderlich, um einen V-f\u00f6rmigen Korridor bestimmen zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Auch die Ausf\u00fchrungsbeispiele des Klagepatents, welche zum Verst\u00e4ndnis des Fachmanns zur Lehre des Klagepatents heranzuziehen sind, geben diesem keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, das eingeschr\u00e4nkte Verst\u00e4ndnis der Beklagten zu teilen. Nachfolgende Abbildung der Figur 3 wurde der Klageerwiderung entnommen, wobei die Beklagten dort mit gelb einen V-f\u00f6rmigen Korridor eingezeichnet haben:<\/li>\n<li>Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass sich in dieser zeichnerischen Darstellung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform sowohl das Stechwerkzeug (11) wie auch das Ende der einziehbaren Leitung (16) in einem Bereich\/Korridor befinden, der unten durch den F\u00fchrerstand bzw. dessen Mitte (19) und oben durch die Mitte der Becherschaufel (12) und des inneren Anodengreifers (13) gebildet wird und sich daher V-f\u00f6rmig erstreckt. Indes handelt es sich bei Figur 3 zum einen nur um eine schematische Zeichnung ohne exakte Bema\u00dfung und zum anderen sind Ausf\u00fchrungsbeispiele schon dem Grunde nach nicht geeignet, die Lehre des Klagepatent zu beschr\u00e4nken.<\/li>\n<li>Auch unter Ber\u00fccksichtigung technisch-funktionaler Gesichtspunkte bietet das Klagepatent dem Fachmann keine Anhaltspunkte f\u00fcr das eingeschr\u00e4nkte Verst\u00e4ndnis der Beklagten. Dem Klagepatent kommt es darauf an, ein m\u00f6glichst kompaktes Servicemodul bereitzustellen, welches sich durch eine kompakte Anordnung der Werkzeuge auszeichnet, indem es dem im F\u00fchrerstand stehenden bzw. sitzenden Bediener nicht die Sicht auf den Arbeitsbereich an der Elektrolysezelle versperrt. Insoweit ist es f\u00fcr den Fachmann technisch sinnvoll, die beiden gr\u00f6\u00dferen Werkezuge m\u00f6glichst weit weg vom F\u00fchrerstand zu positionieren, so dass diese die Sicht nicht behindern k\u00f6nnen. Die beiden kleineren Werkezuge, die die Sicht schon wegen ihrer Ausma\u00dfe weit weniger behindern, k\u00f6nnen dann m\u00f6glichst mittig platziert werden, um die Kompaktheit des Moduls zu steigern. Es ist weder vorgetragen noch zu erkennen, wieso der Fachmann nur einen V-f\u00f6rmigen Korridor als technisch sinnvoll erachten bzw. welche (weiteren) Vorteile eine Anordnung nur in einem solchem Korridor mit sich bringen sollte.<\/li>\n<li>Nicht zuletzt spricht auch die \u00fcbrige Systematik des Klagepatents gegen das von der Beklagten vertretene eingeschr\u00e4nkte Verst\u00e4ndnis von Anspruch 1. Der von der Beklagten in Bezug genommene V-Korridor ist Gegenstand des abh\u00e4ngigen Unteranspruchs 15 und kann daher nicht bereits Gegenstand des unabh\u00e4ngigen Anspruchs 1 sein.<\/li>\n<li>Die Beklagten verm\u00f6gen sich zur St\u00fctzung ihres Verst\u00e4ndnisses von Merkmal 5.3. auch nicht mit Erfolg auf die Auslegung des Bundespatentgerichts berufen. Ausf\u00fchrungen einer zur Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand berufenen Instanz stellen zwar gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc und \u00a7 14 PatG kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial dar, indes verm\u00f6gen solche Ausf\u00fchrungen vom Verletzungsgericht als Indiz f\u00fcr das fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis des Patentes zu dienen. Der 3. Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts hat in seinem qualifizierten Hinweis vom 22. Juli 2020 nach \u00a7 83 Abs. 1 PatG (Anlage HL 1) unter Ziffer I.5.b) folgendes zum Verst\u00e4ndnis von Merkmal 5.3. ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>\u201eGem\u00e4\u00df Merkmal 5.3 sind das Stechwerkzeug und die einziehbare Leitung in dem Korridor angeordnet, der zwischen dem F\u00fchrerstand und der durch Becherschaufel und ersten Anodengreifer gebildeten Reihe liegt, wobei dieser Korridor seitlich durch diese beiden Werkzeuge begrenzt wird. Denn die Formulierung &#8222;zwischen&#8220; in diesem Merkmal impliziert eine Anordnung im Zwischenraum zwischen F\u00fchrerstand, Becherschaufel und ersten Anodengreifer. Bei einer Anordnung au\u00dferhalb dieses Korridors kann demgegen\u00fcber nicht mehr von &#8222;zwischen&#8220; gesprochen werden. F\u00fcr diese Auslegung spricht zudem die Anordnung in den Fig. 2 bis 5 des Streitpatents, in denen das Stechwerkzeug (11) und die einziehbare Leitung (16) stets zwischen dem F\u00fchrerstand (19), der Becherschaufel (12) und dem ersten Anodengreifer (13) angeordnet sind. Auch die Ausf\u00fchrungen im Abs. [0024]\/Spiegelstrich 3 des Streitpatents f\u00fchren zu dieser Auslegung. Dort werden zwar zur Ebene P1 parallele Ebenen Pa, die durch die Mitte der Anodengreifer geht, und Pb, die durch die Mitte der Becherschaufel geht, definiert. Trotzdem spricht das Streitpatent hier nicht von einem Raum f\u00fcr die Anordnung des Stechwerkzeugs (11) und der einziehbaren Leitung (16), der durch die Ebenen Pa und\/oder Pb begrenzt werden soll, sondern wiederum nur von einer Anordnung zwischen dem F\u00fchrerstand (19) und der Reihe, die durch die Becherschaufel (12) und der\/den Anodenklernme(n) (13,14) gebildet.\u201c<\/li>\n<li>Das Bundespatentgericht verwendet zwar \u2013 wie auch die Beklagten \u2013 den Begriff eines Korridors, wobei das Bundespatentgericht auch hier den Bereich des Turms meint, der zwischen dem F\u00fchrerstand und der durch Becherschaufel und ersten Anodengreifer gebildeten Reihe liegt. Dahingestellt bleiben kann, ob der Fachmann den von Merkmal 5.3. festgelegten Bereich als Korridor bezeichnet, da jedenfalls auch den Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts nicht entnommen werden kann, dass Merkmal 5.3. eine bestimmte Form des Korridors, insbesondere eine V-Form, aufzuweisen hat.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieses Verst\u00e4ndnisses von Merkmal 5.3. vermochte die Kammer festzustellen, dass zwei der drei vorgenannten Anlagen der Beklagten zu 1) Gebrauch von diesem Merkmal machen.<\/li>\n<li>3.1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat zur \u00dcberzeugung der Kammer dargelegt, dass das von der Beklagten f\u00fcr die Anlage H\/F gelieferte Servicemodul auch Gebrauch von Merkmal 5.3 macht, mithin dort das Stechwerkzeug und die einziehbare Leitung zwischen dem F\u00fchrerstand und der durch die beiden gr\u00f6\u00dferen Werkzeuge gebildeten Linie angeordnet sind (s. dazu Ziff.3.1.1.). Ferner hat die Beklagte mit Blick auf dieses Servicemodul auch nach Patenterteilung noch (Angebots-)Handlungen vorgenommen, die eine Patentverletzung begr\u00fcnden (s. dazu Ziff. 3.1.2.).<\/li>\n<li>3.1.1.<br \/>\nDie Verwirklichung aller Merkmale von Anspruch 1 ergibt sich aus den von den Parteien in Bezug genommenen Ablichtungen.<\/li>\n<li>Nicht zu \u00fcberzeugen vermochte dabei der Einwand der Beklagten, dass das von der Kl\u00e4gerin auf Seite 34 der Klageschrift in Bezug genommene und nachstehend wiedergegebene Foto des Servicemoduls f\u00fcr H\/F eine Verletzung deswegen nicht belegen k\u00f6nne, da es nur Ausschnitte des Servicemoduls zeige und zudem perspektivische Verzerrung beinhalte:<\/li>\n<li>Den Beklagten ist zwar zuzugeben, dass bei dieser Abbildung des Servicemoduls von unten die Becherschaufel nur halb und das Ende der einziehbaren Leitung sowie der F\u00fchrerstand\/Kabine \u00fcberhaupt nicht zu sehen sind. Indes erschlie\u00dfen sich diese fehlenden Elemente und ihre Anordnung bzw. Positionierung unmittelbar aus den \u00fcbrigen zur Akte gereichten, der Klageschrift entnommenen weiteren nachstehenden Ablichtungen:<br \/>\nInsbesondere auf der mittleren der drei letzten Fotografien sind alle Elemente, die f\u00fcr die Lehre des Klagepatentes relevant sind, eindeutig zu entnehmen.<\/li>\n<li>Da es dem Klagepatent \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten \u2013 auch nur darauf ankommt, dass das Stechwerkzeug und die einziehbare Leitung zwischen dem F\u00fchrerstand\/Kabine und den beiden gr\u00f6\u00dferen Werkzeugen angeordnet sind, diese beiden kleineren Werkzeuge also nicht irgendwo am Rand des Turmes angebracht sind, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob und in welchen Ma\u00dfe die gew\u00e4hlte Perspektive des Fotografen zu etwaigen Verzerrungen f\u00fchrt, da die Anordnung der Werkzeuge im Verh\u00e4ltnis zur Kabine hinreichend exakt zu erkennen ist. Auf einen V-f\u00f6rmigen Korridor kommt es dabei \u2013 wie zuvor ausgef\u00fchrt \u2013 nicht an.<\/li>\n<li>Entsprechend ist auch die gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Dr. G in ihrem Gutachten auf den Seiten 19ff. zu der seitens der Kammer nachvollziehbaren Erkenntnis gelangt, dass das Servicemodul f\u00fcr H\/F von der Lehre des Anspruchs 1 Gebrauch macht, insbesondere auch Merkmal 5.3 verwirklicht wird (vgl. S. 22f. des Gutachtens).<\/li>\n<li>\n3.1.2.<br \/>\nDie Kammer vermochte auch festzustellen, dass die Beklagte mit Blick auf die Anlage H\/F im Zeitraum nach Erteilung des Klagepatents noch patentverletzende (Angebots-)Handlungen vorgenommen hat.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass das Ausschreibungsverfahren f\u00fcr die Anlage H\/F, an dem sowohl die Kl\u00e4gerin wie auch die Beklagte zu 1) mit jeweils mehrfach aktualisierten Angeboten teilgenommen hatten, mit Vergabe des Auftrags an die Beklagte zu 1) im Juli 2016, mithin einige Monate vor Erteilung des Klagepatents, zun\u00e4chst sein Ende fand. Gleichfalls unstreitig ist, dass das Servicemodul von der Beklagten zu 1) nicht in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt wurde, sondern von Drittfirmen im (patentfreien) Ausland hergestellt und anschlie\u00dfend in der Anlage in F installiert wurde.<\/li>\n<li>Indes kam es im Zeitraum von Dezember 2016 bis Februar 2017, mithin nach der verbindlichen Vertragsunterzeichnung zwischen der Anlagenbetreiberin und der Beklagten, noch zu einem sog. \u201evariation order request\u201c, mit dem die Anlagenbetreiberin Ungenauigkeiten bei der urspr\u00fcnglichen \u00dcbermittlung der Hallenma\u00dfe meldete, die dazu f\u00fchrten, dass es zu notwendigen Anpassungen an dem Angebot der Beklagten zu 1) kam, da die Oberseite des Krans ge\u00e4ndert werden musste, da anderenfalls das gesamte Servicemodul nicht h\u00e4tte installiert werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Hierin liegt entgegen der Ansicht der Beklagten eine patentverletzende Angebotshandlung im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Q hat in seinem \u2013 im vorangegangen Besichtigungserfahren nach dem Qer Modell ergangenen \u2013 Beschluss vom 22. Juni 2020 (vgl. Anlage PBP 8) auf den Seiten 10ff. unter Ziff. B.3.a)cc) bereits zur der Frage Stellung genommen, ob und unter welchen Voraussetzungen vorbereitende und\/oder nach Abschluss eines Gesch\u00e4fts die \u00dcbergabe des Vertragsgegenstandes vorbereitende Handlungen ein patentrechtlich relevantes Anbieten darstellen k\u00f6nnen (Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201eDas Anbieten ist nicht nur eine dem Herstellen, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einf\u00fchren oder Besitzen vorausgehende Vorbereitungshandlung, sondern eine eigenst\u00e4ndige Benutzungsart neben diesen Handlungen, die selbstst\u00e4ndig zu beurteilen und f\u00fcr sich allein anspruchsbegr\u00fcndend ist (vgl. BGH, GRUR-2003, 1031 \u2014 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; GRUR 2006, 927, 928 \u2014 Kunststoffb\u00fcgel; GRUR 2007, 221, 222 \u2014 Simvastin; Senat, GRUR 2004, 417, 419 \u2014 Cholesterinspiegelsenker; Urt. v. 23.03.2017 \u2014 1-2 U 58\/16, GRUR-RS 2017, 109832; Urt. v. 22.3.2019 \u2014 1-2 U 31\/16, BeckRS 2019, 608 m. w. Nachw.). Der Begriff des Anbietens ist im Interesse eines nach dem Gesetzeszweck gebotenen effektiven Rechtsschutzes f\u00fcr den Patentinhaber rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 &#8211; Kunststoffb\u00fcgel; Senat, Urt. &#8218;v. 13.02.2014-1-2 U 42\/13, BeckRS 2014, 05732; . Urt. v. 30.10.2014 &#8211; 1-2 U 3\/14 = BeckRS 2014, 21755; Urt. v. 06.10.2016 &#8211; 1-2 U 19\/16, BeckRS 2016, 21218; Urt. v: 06.04.2017 &#8211; 1-2 U 51\/16, GRUR-RS 2017; 109833; Urt. v. 05.07.2018 &#8211; 1-2 U 41\/17, BeckRS 2018, 23974; Urt. v. 22.3.2019 &#8211; 2 U 31\/16, BeckRS 2019, 608 m. w. Nachw.). Es ist daher unerheblich, ob der Anbietende den Gegenstand selbst herstellt oder ob er ihn von dritter Seite bezieht (BGH, GRUR 2006, 927, 928 &#8211; Kunststoffb\u00fcgel). Nach geltendem Recht ist Voraussetzung f\u00fcr ein Anbieten grunds\u00e4tzlich auch nicht das tats\u00e4chliche Bestehen einer Herstellungs-und\/oder Lieferbereitschaft (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 &#8211; Kupplung f\u00fcr elektrische Ger\u00e4te; Senat, Urt. v. 06.04.2017 &#8211; 1-2 U 51\/16, GRUR-RS 2017, 109833; Urt. v. 22.3.2019 &#8211; 2 U 31\/16, BeckRS 2019, 608 m. w. Nachw.). Ebenso kommt es f\u00fcr eine Patentverletzung nicht darauf an, ob das Angebot Erfolg hat, es also nachfolgend zu einem Inverkehrbringen kommt (Senat, GRUR 2004, 417, 418 &#8211; Cholesterinspiegelsenker).<\/li>\n<li>Zweck des \u00a7 9 PatG ist es; dem Patentinhaber einerseits grunds\u00e4tzlich alle wirtschaftlichen Vorteile sichern, die sich. aus der Benutzung der patentierten Erfindung ergeben k\u00f6nnen, und ihm andererseits einen effektiven Rechtsschutz zu gew\u00e4hren. Daher ist nicht erforderlich, dass das Anbieten die Voraussetzungen eines rechtswirksamen und verbindlichen Vertragsangebotes im Sinne von \u00a7 145 BGB erf\u00fcllt. Ferner kommt es nicht darauf an, ob der Anbietende eigene oder fremde Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse bezweckt und ob er bei einem Angebot zugunsten eines Dritten \u00fcberhaupt von diesem beauftragt oder bevollm\u00e4chtigt ist (BGH, GRUR 2006, 927 &#8211; Kunststoffb\u00fcgel). Ma\u00dfgeblich ist vielmehr nur, ob mit der fraglichen Handlung tats\u00e4chlich, eine Nachfrage nach schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG Q, Urt. v. 13.02.2014 1-2 U 42\/13, BeckRS 2014, 05732; Urt. v. 11.06.2015 &#8211; 1-2&#8217;U 64\/14, GRUR-RS 2015, 18679 Verbindungsst\u00fcck; Urt. v. 06.10.2016-1-2 U 19\/16, BeckRS 2016, 21218; Urt. v..06.04.2017 &#8211; 1-2 U 51\/16, GRUR-RS 2017, 109833; Urt. v. 05.07.2018 -1-2 U 41\/17, BeckRS 201.8, 23974; Urt. v. 22.3.2019 &#8211; 2 U 31\/16, BeckRS 2019, 608).<\/li>\n<li>Davon ausgehend werden von einem \u201eAnbieten&#8220; im Sinne von \u00a7 9 PatG insbesondere auch vorbereitende Handlungen umfasst, die das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder bef\u00f6rdern sollen, dass die Benutzung dieses Gegenstands einschlie\u00dft. Es gen\u00fcgen daher auch Handlungen, die vertragsrechtlich als blo\u00dfe Aufforderung zur Abgabe von Angeboten angesehen werden (BGH, GRUR 2003, 1031 &#8211; Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; Senat, Urt. v. 30.10.2014 &#8211; 1-2 U 3\/14, BeckRS 2014, 21755; Urt. v. 22.3.2019 &#8211; 2 U 31\/16, BeckRS 2019, 608). Es ist Gew\u00e4hrleistung eines wirksamen Rechtschutzes somit nur von Belang, ob mit der fraglichen Handlung f\u00fcr einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand tats\u00e4chlich eine Nachfrage geschaffen wird, die zu befriedigen mit dem Angebot Aussicht gestellt wird (Senat, Urt. v. 11.06.2015 &#8211; 1-2 U 64\/14, GRUR-RS 2015, 18679 Verbindungsst\u00fcck; Urt. v. 06.10.2016 &#8211; 1-2 U 19\/16, BeckRS 2016, 21218; Urt. v. 06.04.2017 &#8211; 1-2 U 51\/16, GRUR-RS 2017, 109833; Urt. v. 05.07.2018 \u2014 1-2 U 41\/17, BeckRS 2018, 23974; Urt. v. 22.3.2019 \u2014 2 U 31\/16, BeckRS 2019, 608).<\/li>\n<li>Ebenso k\u00f6nnen von einem \u201eAnbieten&#8220; i.S.v. \u00a7 9 PatG aber auch Handlungen umfasst sein, die vor der \u00dcberlassung eines unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstands den Bestand eines \u00fcber diesen Gegenstand bereits abgeschlossenen Gesch\u00e4fts erm\u00f6glichen oder bef\u00f6rdern sollen. Das gilt namentlich, wenn die Vertragsparteien nach Vertragsschluss \u00fcber den Vertragsgegenstand neu verhandeln. Bezieht sich das Gesch\u00e4ft \u2014 wie hier \u2014 auf eine Gesamtanlage, m\u00fcssen die nachvertraglichen Verhandlungen der Vertragsparteien dabei nicht notwendig die Ausgestaltung des unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstands betreffen. Es reicht vielmehr \u2014 wie bei einen Gesch\u00e4ftsabschluss vorbereitenden Handlungen \u2014 aus, dass es um den Erwerb einer Gesamtkombination geht, die den unter dem Schutz des Patents gestellten Gegenstand umfasst. Verhandeln die Vertragsparteien nach Abschluss eines eine noch zu errichtende bzw. zu liefernde Anlage betreffenden Vertrages erneut \u00fcber den Vertragsgegenstand und haben die in Rede stehenden \u00c4nderungen keinen oder keinen f\u00fcr die patentrechtliche Beurteilung relevanten Einfluss auf den patentgem\u00e4\u00dfen Zustand der Anlage bzw. des relevanten Anlagenbestandteils, bringt der Hersteller oder Verk\u00e4ufer, der sich auf solche Verhandlungen einl\u00e4sst, zum Ausdruck, dass er seinem Vertragspartner den unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand ggf. auch zu anderen Bedingungen bzw. mit einem ge\u00e4nderten Vertragsinhalt zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellen will. Er bietet die Anlage bzw. deren Bestandteil dann nochmals an.\u201c<\/li>\n<li>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen liegt damit ein patentrechtlich relevantes Anbieten im Sinne von \u00a7 9 PatG dann vor, wenn der Patentbenutzer Handlungen vornimmt, die vor der \u00dcberlassung eines unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstands den Bestand eines \u00fcber diesen Gegenstand bereits abgeschlossenen Gesch\u00e4fts erm\u00f6glichen oder bef\u00f6rdern sollen.<\/li>\n<li>Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nicht jede Handlung\/Erkl\u00e4rung des Verk\u00e4ufers eines patentverletzenden Gegenstandes, die nach Vertragsschluss in Erf\u00fcllung der aus dem Verpflichtungsgesch\u00e4ft resultierenden Pflichten des Verk\u00e4ufers erfolgt, automatisch ein (erneutes) patentrechtlich relevantes Anbieten darstellt. Vielmehr sind solche, die blo\u00dfe Vertragsdurchf\u00fchrung betreffende Handlungen, sofern sie nicht eine andere in \u00a7 9 PatG genannte Verletzungshandlung darstellen, grunds\u00e4tzlich rechtlich unbedenklich, es sei denn, sie stehen mit dem urspr\u00fcnglichen Angebot und dem daraus folgen Gesch\u00e4ft in einem engen Zusammenhang, so dass das Gesch\u00e4ft ohne die sp\u00e4tere Handlungen \u00fcberhaupt nicht durchgef\u00fchrt werden kann (\u201eerm\u00f6glichen) bzw. das Gesch\u00e4ft wesentlich unterst\u00fctzen (\u201ebef\u00f6rdern\u201c).<\/li>\n<li>Unabh\u00e4ngig davon, dass der Aufbau der streitgegenst\u00e4ndlichen Anlage durch Drittfirmen im (patentfreien) Ausland erfolgte und daher auch die notwendigen \u00c4nderungen am Kran dort vorgenommen wurden, stellen \u2013 wie auch das Oberlandesgericht Q ausgef\u00fchrt hat \u2013 die Verhandlungen der Beklagten zu 1) mit der Anlagenbetreiberin \u00fcber den \u201evariation order request\u201c, die von der Beklagten zu 1) aus Deutschland heraus gef\u00fchrt wurden, eine patentverletzende Angebotshandlung nach Patenterteilung dar. Die von diesem request betroffenen \u00c4nderungen an der Oberseite des Kran standen zwar in keinen unmittelbaren technischen Zusammenhang mit der Lehre des Klagepatents, die die Anordnung der Werkzeuge am Servicemodul betrifft. Daher wurde allein durch die \u00c4nderungen am Kran nach Patenterteilung auch nicht das Servicemodul erneut explizit angeboten. Zudem m\u00f6gen variation order requests nach dem \u2013 insoweit von der Kl\u00e4gerin unwidersprochenen gebliebenem \u2013 Vortrag der Beklagten bei den von den Parteien betriebenen Gesch\u00e4ften \u00fcblich sein und nicht in jedem Fall den Bestand des zuvor abgeschlossenen Vertrages gef\u00e4hrden. Im vorliegenden Fall haben die Verhandlungen \u00fcber den hier streitgegenst\u00e4ndlichen \u201evariation order request\u201c das urspr\u00fcngliche Gesch\u00e4ft indes erst erm\u00f6glicht und waren daher entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht der blo\u00dfen Vertragsdurchf\u00fchrung in derart geschuldet, dass es zu einigen, das eigentliche Gesch\u00e4ft nur unwesentlich ber\u00fchrenden Anpassungen am Vertragsgegenstand kam. Ohne den variation order request und die \u00c4nderungen an dem Kran h\u00e4tte die Gesamtanlage und damit auch das patentverletzende Servicemodul nicht in der Anlage in F installiert werden k\u00f6nnen. Denn f\u00fcr ordnungsm\u00e4\u00dfe Funktion des Krans mit seinen Modulen ist es zwingend erforderlich, dass dieser an die exakten Ma\u00dfe der jeweiligen Einsatzorte angepasst wird, er insbesondere nicht zu gro\u00df ist, damit dieser auch so verfahren werden kann, dass das Servicemodul alle Zellen erreichen kann. Dies f\u00fchrt dazu, dass ohne die \u00c4nderungen das Gesamtgesch\u00e4ft mindestens gef\u00e4hrdet gewesen w\u00e4re und daher die nach Erteilung des Patents durchgef\u00fchrten Verhandlungen dessen Erm\u00f6glichung dienten.<\/li>\n<li>3.2.<br \/>\nAuch mit Blick auf die Anlage J\/K vermochte die Kammer eine Verletzung des Klagepatents festzustellen.<\/li>\n<li>Da die Beklagte zu 1) die Ausschreibung f\u00fcr J\/K nicht f\u00fcr sich entscheiden konnte, gibt es auch kein f\u00fcr diese Anlage von ihr hergestelltes Servicemodul und daher auch keine Fotografien eines solchen Moduls. Die Frage der Verletzung richtet sich daher allein nach den Ausschreibungsunterlagen.<\/li>\n<li>Wie die gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Dr. G auf den Seiten 10ff. und insbesondere den Seiten 15f. nachvollziehbar ausgef\u00fchrt hat, macht auch das von der Beklagten zu 1) der Anlagenbetreiberin in K angebotene Servicemodul Gebrauch von der Lehre des Anspruchs 1. Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Gutachten auf Seite 15 entnommen und zeigen das angebotene Servicemodul:<\/li>\n<li>Die Beklagten verteidigen sich mit Blick auf diese Anlage einzig damit, dass auch hier das Stechwerkzeug und das Ende der einziehbaren Leitung nicht in einem V-f\u00f6rmigen Korridor ausgehend von der Mitte des F\u00fchrerstandes l\u00e4gen; hierauf kommt es aber nicht an. Es ist klar zu erkennen, dass das Stechwerkzeug und die einziehbare Leitung in einem Bereich des Turmes angeordnet sind, der zwischen dem F\u00fchrerstand und den beiden gr\u00f6\u00dferen Werkzeugen liegt.<\/li>\n<li>3.3.<br \/>\nDemgegen\u00fcber fehlt es mit Blick auf die Anlage L\/M an hinreichenden Anhaltspunkten daf\u00fcr, dass dieses Servicemodul, welches die Beklagten bislang ebenfalls nur angeboten haben, Gebrauch von Merkmal 5.3. macht.<\/li>\n<li>Die Verwirklichung des streitgegenst\u00e4ndlichen Merkmals 5.3. ergibt sich nicht mit der hinreichenden Sicherheit aus der von der Kl\u00e4gerin und der gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen gleicherma\u00dfen, der Klageschrift entnommenen und nachfolgend wiedergegebenen technischen Zeichnung:<\/li>\n<li>Diese technische Zeichnung, die der Anlage 3.3 zum Gutachten der gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen entstammen, zeigt das von den Beklagten angebotene Servicemodul von oben und daher nur die Aufh\u00e4ngungspunkte f\u00fcr die Teleskoparme, an denen die streitgegenst\u00e4ndlichen Werkzeuge befestigt sind bzw. sein sollen. Selbst wenn man zu Gunsten der Kl\u00e4gerin unterstellen wollte, diese Zeichnung enthielte nicht nur einen \u2013 wie von den Beklagten behauptet \u2013 generischen Kran bzw. ein generisches Servicemodul, sondern bereits das tats\u00e4chlich f\u00fcr die Anlage L\/M angebotene Modul in seiner konkreten r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung, so l\u00e4sst sich aus der blo\u00dfen Anordnung der Befestigungspunkte ohne weiteres nicht auch auf die konkrete Verordnung der einzelnen Werkzeuge zueinander schlie\u00dfen.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin zur Darlegung der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung des angebotenen Moduls \u2013 ebenso wie die gerichtliche Sachverst\u00e4ndigen auf Seite 28 ihres Gutachtens \u2013 erg\u00e4nzend Bezug nimmt auf nachfolgend abgebildete CAD-Ansicht, so vermag dies den Verletzungsvorwurf nicht zu st\u00fctzen:<br \/>\nZwar lassen sich dieser CAD-Zeichnung die eigentlichen Werkzeuge sowie ihre konkrete Anordnung im Verh\u00e4ltnis zur Kabine\/F\u00fchrerstand eindeutig entnehmen, indes haben die Beklagten zur \u00dcberzeugung der Kammer dargelegt, dass diese Zeichnung nicht das L\/M-Modul zeigt. Die Abbildung wurde vielmehr der Anlage 2.2.9 zum Gutachten der Sachverst\u00e4ndigen entnommen, welche sich aber allein mit der Anlage J\/K besch\u00e4ftigt. Insoweit fehlt es bereits an einem hinreichenden Bezug zum Angebot f\u00fcr M.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28. Juni 2022 zuletzt noch auf die nachfolgend wiedergegebene Abbildung von Seite 7 der Anlage 3.2 zum Gutachten der Sachverst\u00e4ndigen Dr. G Bezug genommen hat, so ergibt sich daraus ebenfalls nicht die Verwirklichung von Merkmal 5.3.:<\/li>\n<li>Diese, den Angebotsunterlagen der Beklagten f\u00fcr das Modul L\/M entnommene Abbildung, zeigt eine Seitenansicht des beanstandeten Servicemoduls, wobei dieser schematischen Zeichnung bereits nicht alle Werkzeuge hinreichend deutlich entnommen werden k\u00f6nnen. Unabh\u00e4ngig davon ist die gew\u00e4hlte Perspektive der Seitenansicht jedenfalls ungeeignet, die f\u00fcr die Verletzungsfrage entscheidende genaue Anordnung der Werkzeuge zueinander zu bestimmen.<\/li>\n<li>3.4.<br \/>\nDie Kammer vermochte ebenfalls nicht festzustellen, dass die Beklagten auf der Messe \u201eN in Q ein patentverletzendes Servicemodul angeboten bzw. ausgestellt haben. Denn die Kl\u00e4gerin hat bereits nicht hinreichend substantiiert dazu vorgetragen, wie die Werkzeuge bei dem vermeintlich auf der Messe angebotenen Servicemodul angeordnet gewesen sein sollen.<\/li>\n<li>Nach den allgemeinen, auch im Patentverletzungsverfahren geltenden Regeln zur Darlegungs- und Beweislast ist die klagende Patentinhaberin mit Blick auf die Patentverletzung voll darlegungs- und beweisbelastet mit der Folge, dass es grunds\u00e4tzlich ihr obliegt, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass eine bestimmte Vorrichtung von allen Merkmalen eines Anspruchs Gebrauch macht (vgl. Grabinski\/Z\u00fclch in Benkard, Kommentar zum PatG, 11. Auflage 2015, \u00a7 139, Rz. 115 m.w.N.). Die belastete Partei muss daher die einzelnen Tatsachen, aus denen sich die zu ihrem Beweis stehenden Tatbestandsmerkmale ergeben, schl\u00fcssig darlegen und, soweit sie bestritten werden, beweisen; die Gegenseite braucht ihr die F\u00fchrung des Beweises in der Regel auch nicht zu erleichtern, insbesondere nicht schon deswegen, weil sie der Wahrheit n\u00e4her steht (BGH GRUR 76, 579, 581 \u2013 Tylosin).<\/li>\n<li>Im Einzelfall kann es der nicht beweisbelasteten Partei im Rahmen der sekund\u00e4ren Darlegungslast obliegen, zu bestimmten \u2013 an sich der Darlegungs- und Beweislast des Gegners unterfallenden \u2013 Punkten substantiell vorzutragen (Grabinski\/Z\u00fclch\/Benkard, a.a.O., Rz. 116). So m\u00fcssen unter Umst\u00e4nden nach Treu und Glauben solche Tatsachen spezifiziert mitgeteilt werden, die der mit der Darlegung und Beweisf\u00fchrung belasteten Partei nicht oder nur unter unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Erschwerungen zug\u00e4nglich sind, w\u00e4hrend ihre Offenlegung f\u00fcr den Gegner sowohl ohne weiteres m\u00f6glich als auch zumutbar erscheint (BGH GRUR 2004, 268 \u2013 Blasenfreie Gummibahn II).<\/li>\n<li>Mit Blick auf das Klagepatent oblag es der Kl\u00e4gerin daher zun\u00e4chst aufzuzeigen, dass die Beklagten ein Servicemodul ausgestellt bzw. angeboten haben, bei dem die Werkezuge in der klagepatengem\u00e4\u00dfen Art und Weise angeordnet waren.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass auf dem Messestand der Beklagten \u00fcber eine Virtual Reality Konsole Anlagen der Beklagten dreidimensional zu besichtigen waren. Da sich eine entsprechende Konsole zum Zeitpunkt der Besichtigung des Werkes der Beklagten durch die gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Dr. G nicht vor Ort in B befand, war es der gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen nicht m\u00f6glich, die damalige Messe-Pr\u00e4sentation selbst nachzuvollziehen. Zwar wurde ihr ein Video vorgef\u00fchrt, dass einen Mitarbeiter der Beklagten zu 1) bei der Benutzung der Konsole zeigt, wobei in einigen Sequenzen auch eine Serviceeinheit zur Verwendung bei der Herstellung mit Turm und Werkzeugen zu sehen ist. Anhand dieses Videos vermochte die gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Dr. G eine Verwirklichung aller Merkmale des Anspruchs 1 (wie auch der geltend gemachten Unteranspr\u00fcche) nicht festzustellen, vgl. Ziff. IV.4 auf den Seiten 32ff. des Gutachtens.<\/li>\n<li>Mit Blick darauf, dass es sich bei den streitgegenst\u00e4ndlichen Servicemodulen unstreitig um Einzelanfertigungen handelt, gen\u00fcgt allein die pauschal von der Kl\u00e4gerin behauptete M\u00f6glichkeit, dass die auf der Messe gezeigte Serviceeinheit von allen Merkmalen das Anspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch machen k\u00f6nnte, nicht, um \u2013 wie die Kl\u00e4gerin meint \u2013 von den Beklagten im Wege der sekund\u00e4ren Darlegungslast weitere Angaben zur Ausgestaltung des Moduls zu fordern, was einer Ausforschung gleichk\u00e4me. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte vorher hinreichend substantiiert aufzeigen m\u00fcssen, dass das auf der Messe gezeigte Servicemodul dem Grunde nach dem Aufbau den anderen streitgegenst\u00e4ndlichen Servicemodulen entspricht.<\/li>\n<li>Den Beklagten kann auch \u2013 anders als die Kl\u00e4gerin meint \u2013 nicht entgegengehalten werden, dass zum Zeitpunkt der Besichtigung durch die gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Dr. G keine Virtual Reality Konsole vor Ort in B war, da es keine Verpflichtung des Besichtigungsschuldners gibt, Ger\u00e4tschaften aus anderen Betriebsst\u00e4tten zum Ort der Besichtigung zu schaffen. Vielmehr steht es in der Risikosph\u00e4re des Besichtigungsgl\u00e4ubigers, welche Ger\u00e4tschaften und Vorrichtungen in der von ihm im Besichtigungsantrag angebenden Betriebsst\u00e4tte vorhanden sind.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nAn der Passivlegitimation der Beklagten zu 1) bestehen keine Bedenken. Etwas anderes ergibt sich indes mit Blick auf die ebenfalls verklagten Beklagten zu 2) bis 4), welche von der Kl\u00e4gerin als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) in Anspruch genommen werden.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach der allgemein herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur hat der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Gesellschaft f\u00fcr eine durch diese begangene Patentverletzung einzustehen. Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Q hat in seinem Urteil vom 11. Januar 2018 (Az. I-15 U 66\/17) insoweit ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>\u201eNach der Rechtsprechung des X. Zivilsenat des BGH (GRUR 2016, 257 &#8211; Glasfasern), der sich der Senat angeschlossen hat (OLG Q BeckRS 2017, 110549), gen\u00fcgt f\u00fcr die Annahme einer pers\u00f6nlichen Haftung eines gesetzlichen Vertreters nicht der Verweis auf Pflichten, die dem gesetzlichen Vertreter, z. B. nach \u00a7 43 Abs. 1 GmbHG gegen\u00fcber der Gesellschaft obliegen. Erforderlich (aber auch ausreichend) ist vielmehr eine Garantenstellung auf Grund der der gesetzliche Vertreter pers\u00f6nlich zum Schutz Au\u00dfenstehender vor Gef\u00e4hrdung oder Verletzung ihrer durch \u00a7 823 Abs. 1 BGB gesch\u00fctzten Rechte gehalten ist.<\/li>\n<li>Eine solche kann sich mit Blick auf den Schutz von absoluten Rechten Dritter und insbesondere technischen Schutzrechten aus der Zust\u00e4ndigkeit des Organs f\u00fcr die Organisation und Leitung sowie der daraus erwachsenden pers\u00f6nlichen Einflussnahme auf die Gefahrenabwehr und Gefahrensteuerung und der damit verbundenen pers\u00f6nliche Verantwortung des Organs den betroffenen Au\u00dfenstehenden gegen\u00fcber ergeben. Auch wenn in diesem Fall das blo\u00dfe Bestehen eines absolut gesch\u00fctzten Rechts nicht ohne Weiteres ausreicht, um eine Garantenpflicht zu begr\u00fcnden, kommt sie aber jedenfalls dann in Betracht, wenn der Betroffene ein Schutzgut der Einflusssph\u00e4re der Gesellschaft anvertraut hat oder wenn aus sonstigen Gr\u00fcnden eine konkrete Gefahrenlage f\u00fcr das Schutzgut besteht und der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer oder Mitarbeiter des Unternehmens f\u00fcr die Steuerung derjenigen Unternehmenst\u00e4tigkeit verantwortlich ist, aus der sich die Gefahrenlage ergibt (BGH GRUR 2016, 257 &#8211; Glasfasern; BGH NJW 1990, 976). Die Haftung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers folgt in diesen F\u00e4llen nicht aus seiner Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerstellung als solcher, sondern aus der &#8211; von der Rechtsform des Unternehmens unabh\u00e4ngigen &#8211; tats\u00e4chlichen und rechtlichen M\u00f6glichkeit und Zumutbarkeit der Beherrschung einer Gefahrenlage f\u00fcr absolut gesch\u00fctzte Rechte Dritter. Davon ist im Hinblick auf den Schutz von Patenten jedenfalls dann typischerweise auszugehen, wenn ein Unternehmen technische Erzeugnisse herstellt oder in den inl\u00e4ndischen Markt einf\u00fchrt (BGH GRUR 2016, 257 &#8211; Glasfasern).<\/li>\n<li>Angesichts dessen ist ein Unternehmen verpflichtet, vor Herstellung und Vertrieb technischer Erzeugnisse zu pr\u00fcfen, ob sie in deren Schutzbereich fallen, und der gesetzliche Vertreter des Unternehmens ist aufgrund seiner Verantwortung f\u00fcr die Organisation und Leitung des Gesch\u00e4ftsbetriebes und wegen der Gefahr, dass die Produktion oder Vertriebst\u00e4tigkeit des Unternehmens die fortlaufende Verletzung technischer Schutzrechte Dritter zur Folge hat, grunds\u00e4tzlich gehalten, die gebotenen \u00dcberpr\u00fcfungen zu veranlassen oder den Gesch\u00e4ftsbetrieb in einer Weise zu organisieren, die eine Erf\u00fcllung dieser Pflicht durch daf\u00fcr verantwortliche Mitarbeiter gew\u00e4hrleistet. Er muss insbesondere daf\u00fcr sorgen, dass grundlegende Entscheidungen \u00fcber die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Gesellschaft nicht ohne seine Zustimmung erfolgen und dass die mit Entwicklung, Herstellung und Vertrieb betrauten Mitarbeiter der Gesellschaft die gebotenen Vorkehrungen treffen, um eine Verletzung fremder Patente zu vermeiden. Der gesetzliche Vertreter haftet daher pers\u00f6nlich, wenn er die ihm m\u00f6glichen und zumutbaren Ma\u00dfnahmen unterl\u00e4sst, die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit des Unternehmens so einzurichten und zu steuern, dass hierdurch keine technischen Schutzrechte Dritter verletzt werden (BGH GRUR 2016, 257 &#8211; Glasfasern II m. w. N.; OLG Q BeckRS 2017, 110549; OLG Q BeckRS 2015, 18679).<\/li>\n<li>Wenn es bereits zu einer schuldhaften Patentverletzung gekommen ist, bedarf es regelm\u00e4\u00dfig keines n\u00e4heren Sachvortrages des Verletzten dazu, dass der gesetzliche Vertreter seine Pflichten schuldhaft verletzt hat. Vielmehr tr\u00e4gt dieser eine sekund\u00e4re Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wie er den ihm obliegenden Pflichten konkret nachgekommen ist. (BGH GRUR 2016, 257 &#8211; Glasfasern II; OLG Q BeckRS 2017, 110549).\u201c<\/li>\n<li>Sind mehrere Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer mit unterschiedlichen, sich einander erg\u00e4nzenden Zust\u00e4ndigkeitsbereichen bestellt, so haftet grunds\u00e4tzlich nur derjenige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, in dessen Verantwortungsbereich das patentverletzende Handeln f\u00e4llt (K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel D., Rz. 406 m.w.N.). Da grunds\u00e4tzlich jeden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Gesamtverantwortlichkeit f\u00fcr das gesch\u00e4ftliche Handeln seiner GmbH trifft, ist es an ihm, sein mangelndes Verschulden f\u00fcr die vorgefallene Schutzrechtsverletzung einzuwenden, indem er eine beachtliche, die gegen ihn sprechende Verschuldensvermutung ausr\u00e4umende Ressortaufteilung darlegt (K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel D., Rz. 407 m.w.N.). Eine Haftung des an sich \u201eunzust\u00e4ndigen\u201c Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer kann sich auch daraus ergeben, dass er mit abgemahnt wurde oder er auf andere Weise von der Patentverletzung erfahren hat; indes nur f\u00fcr solchen Patentverletzungen, die im Anschluss an seine Kenntniserlangungen begangen wurden (vgl. OLG Q, Urt. v. 11. Januar 2018, Az. I-15 U 66\/17).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAusgegend von diesen Grunds\u00e4tzen gilt f\u00fcr die in Anspruch genommenen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) Folgendes:<\/li>\n<li>2.1.<br \/>\nDer Beklagte zu 2) haftet nicht, da er sich nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten f\u00fcr den Produktbereich \u201eT\u201c verantwortlich zeichnet. Die streitgegenst\u00e4ndlichen Anlagen fallen indes in den Produktbereich \u201eN\u201c, der neben dem ebenfalls vorhandenen Produktbereich \u201eOffshore Cranes\u201c, ein eigenst\u00e4ndiges Ressort im Gesch\u00e4ftsbetrieb der Beklagten zu 1) darstellt.<\/li>\n<li>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass Frau Z als einzig anwesendes Mitglied der Gesch\u00e4ftsleitung zum Zeitpunkt der Besichtigung der Betriebsst\u00e4tte der Beklagten zu 1) durch die gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Dr. G unter anderem versucht hat, auch den Beklagten zu 2) telefonisch zu kontaktieren. Ausweislich der Angaben der Sachverst\u00e4ndigen in ihrem Gutachten konnte Frau Z den Beklagten zu 2) nicht erreichen, so dass jedenfalls nicht festgestellt werden konnte, dass dieser Kenntnis von der (vorgeworfenen) Patentverletzung erlangt hat. Zudem stellt allein der Kontaktversuch kein hinreichendes Indiz daf\u00fcr dar, dass der Beklagte zu 2) auch f\u00fcr den Produktbereich \u201eN\u201c verantwortlich ist. Frau Z hat nach den Angaben der Sachverst\u00e4ndigen mehrere Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) angerufen bzw. versucht zu erreichen, um Anweisung zu erhalten, wie sie mit der Besichtigung bzw. der Zustellung der begleitenden einstweiligen Verf\u00fcgung umzugehen hat. Dieses Vorgehen ist nachvollziehbar und es erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass sie auch den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eines nicht zust\u00e4ndigen Ressorts kontaktiert, da der zust\u00e4ndige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nicht zu erreichen war und die zweist\u00fcndige Reaktionsfrist lief.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ergibt sich eine Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2) nicht daraus, dass er auf einem Foto aus dem Jahr 2002 neben dem XXX-Kran zu sehen ist. Denn dieses Foto wurde mehrere Jahre vor Anmeldung des Klagepatents aufgenommen und ist daher kein Beleg daf\u00fcr, dass er ab dem Zeitpunkt von dessen Anmeldung bzw. dessen Erteilung noch f\u00fcr den Bereich \u201eN\u201c verantwortlich war.<\/li>\n<li>2.2.<br \/>\nAuch f\u00fcr die Beklagten zu 3) und 4) kann eine Verantwortlichkeit nicht festgestellt werden. Diese waren zum Zeitpunkt der beiden streitgegenst\u00e4ndlichen Angebotshandlungen\/Ausschreibungen H\/F und J\/K keine Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1), so dass eine allein die pers\u00f6nliche Verurteilung rechtfertigende Haftung der beiden mit Blick auf Anspr\u00fcche, die diese beiden Anlagen betreffen, ausscheiden muss.<\/li>\n<li>Nach den zuvor unter Ziffer III.1. dargestellten Grunds\u00e4tzen bedarf es f\u00fcr die pers\u00f6nlichen Haftung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers einer Garantenstellung, die nicht zuletzt aus einer tats\u00e4chlichen und rechtlichen M\u00f6glichkeit folgt, die Gefahrenlage f\u00fcr absolut gesch\u00fctzte Rechte Dritter durch ein Einwirken auf die Handlungen der Gesellschaft zu beherrschen. Im Umkehrschluss folgt daraus aber auch, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr solche Handlungen nicht pers\u00f6nlich einzustehen hat, die vor seinem Eintritt in die Gesellschaft bzw. seiner Berufung zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer erfolgten, da ihm insoweit bereits jegliche tats\u00e4chliche M\u00f6glichkeit fehlt, auf die Entscheidungen und Handlungen der Gesellschaft in ma\u00dfgeblicher Art und Weise einzuwirken.<\/li>\n<li>Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Kl\u00e4gerin sind die Beklagten zu 3) und 4) unter dem 17. Januar 2018 als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) ins Handelsregister eingetragen worden. Die beiden als patentverletzend zu wertenden Handlungen datieren indes aus einem Zeitraum vor dem 17. Januar 2018. Die Vorg\u00e4nge rund um den variation order request betreffend die Anlage H\/F fanden im Zeitraum von Dezember 2016 bis Februar 2017 statt und das Angebot betreffend die Anlage J\/K datiert vom 21. Februar 2017.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte zu 1) mit vorliegendem Urteil zur Unterlassung in der tenorierten Form verurteilt wird, obliegt es ihren jeweils zust\u00e4ndigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, die zuk\u00fcnftig Abgabe weiterer patentverletzende Angebote zu verhindern, indes rechtfertig dies nicht die pers\u00f6nliche Verurteilung der Beklagten zu 3) und 4) allein auf Grundlage solcher Verst\u00f6\u00dfe, die vor ihrer Berufung zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer erfolgten.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDa die Beklagte zu 1) das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung im tenorierten Umfang verpflichtet.<\/li>\n<li>1.1.<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin war der Tenor auf die Verletzungshandlung des Anbietens zu beschr\u00e4nken.<\/li>\n<li>In Bezug auf das Anbieten patentverletzender Servicemodule ergibt sich die Gefahr weiterer Rechtsverletzungen vorliegend daraus, dass die Beklagte diese Benutzungsart wie bereits im Einzelnen dargelegt im Rahmen ihrer gewerblichen T\u00e4tigkeit schon vorgenommen hat, weshalb nicht auszuschlie\u00dfen ist, dass sich dieses Verhalten auch in Zukunft wiederholen wird (sog. Wiederholungsgefahr).<\/li>\n<li>Im Hinblick auf die \u00fcbrigen Benutzungshandlungen im Sinne von \u00a7 9 Nr. 1 PatG ist die f\u00fcr eine Verurteilung zur Unterlassung notwendige Begehungsgefahr nicht gegeben.<\/li>\n<li>Ob Gegenstand eines Unterlassungsanspruchs auch Benutzungsarten sein k\u00f6nnen, derer sich der Verletzer nicht bedient hat (vgl. Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, a.a.O., \u00a7 139, Rz. 28 und 32), h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls, insbesondere von der Ausrichtung des Gesch\u00e4ftsbetriebs des Verletzungsbeklagten, ab. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Q (Urt. v. 6. April 2017, I-2 U 51\/16) ist prinzipiell zwischen Herstellungsbetrieben und reinen Vertriebsunternehmen zu unterscheiden. Ist es zu Herstellungshandlungen gekommen, besteht im Allgemeinen eine Begehungsgefahr auch f\u00fcr nachfolgende Angebots- und Vertriebshandlungen, weil die Herstellung eines Produktes typischerweise ihrem anschlie\u00dfenden Verkauf dient. Ein Hersteller ist daher regelm\u00e4\u00dfig wegen s\u00e4mtlicher Benutzungshandlungen des \u00a7 9 Nr. 1 PatG zu verurteilen (OLG Q, Urt. v. 6. April 2017, I-2 U 51\/16).<\/li>\n<li>Ist der Beklagte demgegen\u00fcber ein reines Handelsunternehmen, so schafft jede Angebotshandlung \u2013 im Allgemeinen \u2013 eine Begehungsgefahr f\u00fcr das Inverkehrbringen, Gebrauchen, Besitzen und Einf\u00fchren (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel D., Rz. 520). Dies gilt selbst dann, wenn der Beklagte ausdr\u00fccklich bestreitet, bisher au\u00dfer dem Anbieten andere Benutzungshandlungen vorgenommen zu haben, oder dies zwischen den Parteien ggf. sogar unstreitig ist (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel D., Rz. 494). Grund hierf\u00fcr ist, dass der Gesch\u00e4ftsbetrieb des jeweiligen Unternehmens auch auf diese Benutzungsarten ausgerichtet ist bzw. diese Benutzungsarten vom \u00fcblichen Gesch\u00e4ftsbetrieb eines solchen Unternehmens umfasst sind, so dass regelm\u00e4\u00dfig auch mit diesen zu rechnen ist. Dar\u00fcber hinaus ist ohne anderweitige Anhaltspunkte nach der Lebenserfahrung regelm\u00e4\u00dfig die Annahme gerechtfertigt, dass es auch bereits zu anderweitigen Benutzungshandlungen (z.B. Inverkehrbringen) gekommen ist. Welche konkrete Benutzungsart vom Patentinhaber im Einzelfall aufgedeckt wird, h\u00e4ngt h\u00e4ufig vom Zufall ab. In einem solchen Fall bestehen daher regelm\u00e4\u00dfig keine Bedenken, die Verurteilung auf Unterlassung auf alle in \u00a7 9 PatG genannten Benutzungsarten (bei reinen Handelsunternehmen mit Ausnahme der Benutzungsvariante des Herstellens) zu beziehen, auch wenn eine Verletzungshandlung nur f\u00fcr eine dieser Benutzungsarten nachgewiesen wird (OLG Q, Urt. v. 6. April 2017, I-2 U 51\/16).<\/li>\n<li>Eine Benutzung w\u00e4hrend des Offenlegungszeitraums \u2013 und damit erst Recht vor Patentanmeldung \u2013 ist rechtm\u00e4\u00dfig und begr\u00fcndet f\u00fcr sich indes noch keine Gefahr, dass die Benutzung nach Patenterteilung in dann rechtswidriger Art und Weise fortgesetzt wird (vgl. LG Q, InstGE 7, 1 \u2013 Sterilisationsverfahren). Dementsprechend sind solche Handlungen der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten zu 1), die im Jahr 2002 in deren Stammsitz in C vorgenommen wurden, f\u00fcr das hiesige Verfahren nicht von Relevanz.<\/li>\n<li>1.2.<br \/>\nGemessen an diesen Grunds\u00e4tzen besteht mit Blick auf die \u00fcbrigen von \u00a7 9 PatG enumerativ genannten Benutzungshandlungen keine hinreichende Erstbegehungsgefahr.<\/li>\n<li>Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich nicht nur um ein reines Handelsunternehmen. Zwar mag sie selbst die angegriffenen Servicemodule nicht hergestellt haben, sondern durch von ihr beauftrage Subunternehmer hat herstellen lassen, dabei sind diese Module aber von ihr entworfen und deren Herstellung jedenfalls \u00fcberwacht worden. Dementsprechend besteht auf Grundlage der vorstehenden Rechtsprechung zun\u00e4chst keine Veranlassung die Benutzungshandlung des Herstellens dem Grunde nach auszuklammern, auch wenn keine Herstellungshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland w\u00e4hrend der Laufzeit des Klagepatents erfolgt bzw. geplant sind.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) hat jedoch unstreitig weder vor noch nach Erteilung des Klagepatents aus der Bundesrepublik Deutschland heraus andere Handlungen als das Anbieten vorgenommen. Die Beklagten haben auch zur \u00dcberzeugung der Kammer aufzuzeigen vermocht, dass im vorliegenden Fall hinreichende Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass die Beklagten auch zuk\u00fcnftig (bis zum Ablauf des Klagepatents) patentverletzende Servicemodule weder in der Bundesrepublik Deutschland herstellen lassen und\/oder einf\u00fchren werden, noch eine der \u00fcbrigen verbotenen Benutzungshandlungen vornehmen werden.<\/li>\n<li>Eine entsprechende Wahrscheinlichkeit bzw. Gefahr der Begehung dieser Verletzungshandlungen ergibt sich dabei insbesondere nicht aus dem Umstand, dass es sich bei den in Neuss und Essen sitzenden Unternehmen S und U N um Kunden der Beklagten zu 1) handelt. Denn diese Unternehmen wurden in der Vergangenheit unstreitig von der Beklagten zu 1) nicht mit streitgegenst\u00e4ndlichen Servicemodulen beliefert. Dies folgt schon daraus, dass deren N\u00f6fen in der Regel nicht mittels Kr\u00e4nen, sondern mittels Fahrzeugen gewartet werden, so dass die patentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung f\u00fcr diese Anlagen ungeeignet ist. Sofern die Kl\u00e4gerin zuletzt noch auf die beiden U-Werke in Voerde und Hamburg verwiesen hat, so werden dort zwar Servicekr\u00e4ne eingesetzt. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28. Juni 2022 laufen derzeit aber keine Ausschreibungsverfahren f\u00fcr neue Servicemodule in diesen Werken. Vor dem Hintergrund der mehrj\u00e4hrigen Dauer bzw. Vorlaufphasen solcher Verfahren und der derzeitigen Energiekrise sind mit entsprechenden Ausschreibungen bis zum Ablauf des Klagepatents im M\u00e4rz 2025 auch nicht mehr zu rechnen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Denn die Beklagte zu 1) als Fachunternehmen h\u00e4tte bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schuldet die Beklagte zu 1) f\u00fcr alle Verletzungshandlungen daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte zu 1) hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 1) dem Grunde nach festgestellt wird.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nUm die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte zu 1) verpflichtet, im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, \u00a7 140b PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Da die Kl\u00e4gerin die begehrten Angaben erst ab dem 2. November bzw. 2. Dezember 2016 verlangen kann, bestand seitens der Kammer keiner Veranlassung auszusprechen, dass sich die Verpflichtung zur Auskunftserteilung f\u00fcr die vor dem 1. Mai 1992 begangene Handlungen auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt. Gleiches gilt f\u00fcr Angaben zu den Verkaufsstellen, Einkaufspreisen und Verkaufspreisen f\u00fcr die Zeit seit dem 30. April 2006.<\/li>\n<li>Aus den Erw\u00e4gungen zur Beschr\u00e4nkung des Unterlassungstenors folgt, dass auch insoweit nur eine Verurteilung mit Blick auf die Verletzungshandlung des Anbietens erfolgen kann (OLG Q, Urt. v. 6. April 2017, I-2 U 51\/16).<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) ist demgegen\u00fcber nach \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG nicht auch zur Vernichtung und zum R\u00fcckruf der das Klagepatent verletzenden Gegenst\u00e4nde verpflichtet.<\/li>\n<li>Der Vernichtungsanspruch nach \u00a7 140a Abs. 1 PatG setzt unter anderem voraus, dass der Beklagte patentverletzende Gegenst\u00e4nde zum Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung vor Gericht (noch) in seinem inl\u00e4ndischen Besitz oder Eigentum hat (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel D., Rz. 904 m.w.N.). Vorliegend hat die Kl\u00e4gerin weder vorgetragen noch behauptet, dass die Beklagte zu 1) seit der Erteilung des Klagepatents inl\u00e4ndischen Besitz oder Eigentum an patentverletzenden Servicemodulen hat bzw. hatte.<\/li>\n<li>Der R\u00fcckrufanspruch des \u00a7 140 Abs. 3 PatG setzt zwar \u2013 anders als der Vernichtungsanspruch \u2013 keinen inl\u00e4ndischen Besitz voraus, indes ist erforderlich, dass die vom R\u00fcckruf betroffenen Gegenst\u00e4nde in einer patentverletzenden Art und Weise das Unternehmen des Anspruchsschuldners verlassen haben m\u00fcssen (K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel D., Rz 936). Mit Blick auf im patentfreien Ausland befindliche Gegenst\u00e4nde ist daher entscheidend, ob sie unter Verletzung des Klagepatents hergestellt oder geliefert wurden, mithin der Anspruchsschuldner die Gegenst\u00e4nde etwa im Inland hergestellt und dann ins Ausland verbracht hat (vgl. Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, a.a.O., \u00a7 140a, Rz. 14). Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten wurde der streitgegenst\u00e4ndliche Kran f\u00fcr H\/F nicht in Deutschland hergestellt, sondern im patentfreien Ausland vor Ort hergestellt und montiert.<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDie Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<li>\nC.<br \/>\nDer Streitwert war endg\u00fcltig auf EUR 2.500.000,00 festzusetzen. Denn das f\u00fcr den Streitwert ma\u00dfgebliche kl\u00e4gerische Interesse bemisst sich unter Ber\u00fccksichtigung der Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft sowie Schadensersatzfeststellung, wobei der Wert eines einzigen Moduls\/Auftrags nach den eigenen Angaben der Kl\u00e4gerin bereits einen zweistelligen Millionenbereich umfasst.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3234 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. 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