{"id":9092,"date":"2022-10-10T17:00:33","date_gmt":"2022-10-10T17:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=9092"},"modified":"2022-10-10T08:51:32","modified_gmt":"2022-10-10T08:51:32","slug":"4b-o-52-20-vorhangeinrichtung-fuer-rollwagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9092","title":{"rendered":"4b O 52\/20 \u2013 Vorhangeinrichtung f\u00fcr Rollwagen"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3233<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 30. Juni 2022, Az. 4b O 52\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1.a) es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an einem ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Vorhangeinrichtungen mit einem Fl\u00e4chenelement sowie mit Verbindungsmitteln, wobei die Verbindungsmittel als an das Fl\u00e4chenelement angeschlossene Spannriemen ausgebildet sind und der jeweilige Spannriemen zweiteilig mit einem l\u00e4ngenflexiblen Spanngurt mit zwei jeweils endseitigen Klammern und einem im wesentlichen l\u00e4ngenstabilen Spanngurt mit einer Spannklemme ausgebildet ist,<\/li>\n<li>welche Vorhangeinrichtungen dazu geeignet sind, zur wahlweisen Abdeckung einer Zugangs\u00f6ffnung eines Rollwagens, insbesondere Rollcontainers, zwischen zwei benachbarten Seitenpfosten eines Rollwagengestells an diesen l\u00f6sbar festgelegt zu werden, wobei die Spannriemen sich jeweils zwischen den beiden Seitenpfosten erstrecken,<\/li>\n<li>wobei die Vorhangeinrichtung keine Stangen aufweist, so dass sie sich bei Nichtgebrauch auch klein und kompakt zusammenfalten l\u00e4sst,<\/li>\n<li>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/ oder an solche zu liefern,<\/li>\n<li>(DE 20 2016 XXX 192 U1, Schutzanspruch 1, eingeschr\u00e4nkte Fassung);<\/li>\n<li>1.b) es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an einem ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Vorhangeinrichtungen mit einem Fl\u00e4chenelement sowie mit Verbindungsmitteln, wobei die Verbindungsmittel als an das Fl\u00e4chenelement angeschlossene Spannriemen ausgebildet sind und der jeweilige Spannriemen zweiteilig mit einem l\u00e4ngenflexiblen Spanngurt mit zwei jeweils endseitigen Klammern und einem im wesentlichen l\u00e4ngenstabilen Spanngurt mit einer Spannklemme ausgebildet ist,<\/li>\n<li>welche Vorhangeinrichtungen dazu geeignet sind, zur wahlweisen Abdeckung einer Zugangs\u00f6ffnung eines Rollwagens, insbesondere Rollcontainers, zwischen zwei benachbarten Seitenpfosten eines Rollwagengestells an diesen l\u00f6sbar festgelegt zu werden, wobei die Spannriemen sich jeweils zwischen den beiden Seitenpfosten erstrecken,<\/li>\n<li>wobei die Vorhangeinrichtung keine Stangen aufweist, so dass sie sich bei Nichtgebrauch auch klein und kompakt zusammenfalten l\u00e4sst,<\/li>\n<li>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/ oder an solche zu liefern,<\/li>\n<li>(EP 3 XXX 871 B1, Anspruch 1, eingeschr\u00e4nkte Fassung);<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses in mittels EDV auswertbarer elektronischer Form dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 15.09.2016 die zu I.1.a) bezeichneten Handlungen und seit dem 17.06.2020 die zu I.1.b) bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege, n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dfer den auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses in mittels EDV auswertbarer elektronischer Form dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu I.1.a) bezeichneten Handlungen seit dem 15.10.2016 und die zu I.1.b) bezeichneten Handlungen seit dem 17.07.2020 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmenge, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/li>\n<li>1. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1.a) bezeichneten, in der Zeit seit dem 15.10.2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1.b) bezeichneten, in der Zeit seit dem 17.07.2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Widerklage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>IV. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 2.500.000,- vorl\u00e4ufig vollstreckbar, wobei f\u00fcr die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<\/li>\n<li>Ziff. I.1.a) und Ziff. I. 1.b): EUR 1.500.000,-<\/li>\n<li>Ziff. I. 2. und Ziff. I. 3.: EUR 650.000,-<\/li>\n<li>Ziff. IV.: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht als im Patentregister eingetragene Inhaberin gegen die Beklagte auf die Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2016 XXX 192 U1 (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster) sowie auf die Verletzung des europ\u00e4ischen Patents 3 XXX 871 B1 (im Folgenden: Klagepatent) gest\u00fctzte Anspr\u00fcche auf Unterlassen, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach geltend. Die Beklagte geht im Wege der Widerklage gegen die Kl\u00e4gerin auf Erstattung von Aufwendungen vor, die ihr, der Beklagten, dadurch entstanden sind, dass sie sich gegen eine auf die Verletzung des Klagegebrauchsmusters gest\u00fctzte Abmahnung der Kl\u00e4gerin verteidigt hat.<\/li>\n<li>Die Eintragung des am 29.07.2016 angemeldeten Klagegebrauchsmusters vom 10.08.2016 mit dem Titel \u201eXXX\u201c wurde am 15.09.2016 bekannt gemacht. Die Kl\u00e4gerin ist als Inhaberin des Klagegebrauchsmusters im Patentregister eingetragen (vgl. Registerauszug v. 23.06.2020, Anlage KR2). Der Klagegebrauchsmusteranspruch 1 lautet in der eingetragenen Fassung wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eVorhangeinrichtung f\u00fcr Rollwagen (1), insbesondere Rollcontainer, zur wahlweisen Abdeckung einer Zugangs\u00f6ffnung (2) zwischen zwei benachbarten Seitenpfosten (4a) eines Rollwagengestells (4), mit einem Fl\u00e4chenelement (6) und mit Verbindungsmitteln (7, 8, 9, 10, 16) zur l\u00f6sbaren Festlegung des Fl\u00e4chenelements (6) an den Seitenpfosten (4a), dadurch gekennzeichnet, dass die Verbindungsmittel (7, 8, 9, 10, 16) als an das Fl\u00e4chenelement (6) angeschlossene Spannriemen (7, 8, 9, 10, 16) ausgebildet sind, welche sich jeweils zwischen den beiden Seitenpfosten (4a) erstrecken.\u201c<\/li>\n<li>Mit Eingabe vom 03.03.2020 reichte die Kl\u00e4gerin neue Schutzanspr\u00fcche zur Gebrauchsmusterakte (vgl. Anlage KR3), die auf das das Klagepatent betreffende Erteilungsverfahren zur\u00fcckgehen, in dessen Rahmen das EPA mit Mitteilung nach Regel 71 (3) EP\u00dc am 24.01.2020 (Anlage KR4) auf diejenige Anspruchsfassung des Klagepatents hinwies, die es f\u00fcr erteilungsf\u00e4hig erachtete. Dem entsprechend passte die Kl\u00e4gerin die Klagegebrauchsmusteranspr\u00fcche an. Der Klagegebrauchsmusteranspruch 1 lautet danach in der ge\u00e4nderten Fassung wie folgt (\u00c4nderungen gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglich erteilten Anspruchsfassung sind unterstrichen):<\/li>\n<li>\u201eKombination aus einem Rollwagen (1), insbesondere Rollcontainer, und einer Vorhangeinrichtung zur wahlweisen Abdeckung einer Zugangs\u00f6ffnung (2) zwischen zwei benachbarten Seitenpfosten (4a) eines Rollwagengestells (4), mit einem Fl\u00e4chenelement (6) sowie mit Verbindungsmitteln (7, 8; 9, 10, 16) zur l\u00f6sbaren Festlegung des Fl\u00e4chenelementes (6) an den Seitenpfosten (4a), wobei die Verbindungsmittel (7, 8; 9, 10, 16) als an das Fl\u00e4chenelement (6) angeschlossene Spannriemen (7, 8; 9, 10, 16) ausgebildet sind, welche sich jeweils zwischen den beiden Seitenpfosten (4a) erstrecken,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass<\/li>\n<li>der jeweilige Spannriemen (7, 8; 9, 10, 16) zweiteilig mit einem l\u00e4ngenflexiblen Spanngurt (7, 8) mit zwei jeweils endseitigen Klammern (8) und einem im Wesentlichen l\u00e4ngenstabilen Spanngurt (9, 10, 16) mit einer Spannklemme (16) ausgebildet ist.\u201c<\/li>\n<li>Ein L\u00f6schungsverfahren ist gegen das Klagegebrauchsmuster, das in Kraft steht, nicht anh\u00e4ngig.<\/li>\n<li>Das Klagepatent mit dem Titel \u201eXXX\u201c nimmt die Priorit\u00e4t des hiesigen Klagegebrauchsmusters vom 29.07.2016 in Anspruch und geht auf die WO 2018\/XXX A1 (vorgelegt als Anlage B9) zur\u00fcck. Das zuletzt genannte Dokument enth\u00e4lt eine Fassung von Patentanspr\u00fcchen, die den f\u00fcr das Klagegebrauchsmuster eingetragenen Anspr\u00fcchen entspricht. Die Anmeldung vom 07.04.2017 wurde am 05.06.2019 offengelegt, die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung datiert vom 17.06.2020. Der hier ma\u00dfgebliche Klagepatentanspruch 1 lautet wie der mit Eingabe vom 03.03.2020 zur Gebrauchsmusterakte gereichte Klagegebrauchsmusteranspruch 1, weshalb auf diesen verwiesen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat mit Eingabe vom 17.03.2021 (Anlage B13) Einspruch gegen die Erteilung des Klagepatents erhoben. Eine Entscheidung des Einspruchsverfahrens steht noch aus.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht nunmehr eine eingeschr\u00e4nkte Fassung der beiden Klageschutzrechte geltend, die (einheitlich) wie folgt lautet (das gegen\u00fcber der Fassung des Klagegebrauchsmusters in der zur Gebrauchsmusterakte gereichten Fassung bzw. das gegen\u00fcber dem Klagepatent in seiner erteilten Fassung erg\u00e4nzte Merkmal wird nachfolgend unterstrichen):<\/li>\n<li>\u201eKombination aus einem Rollwagen (1), insbesondere Rollcontainer, und einer Vorhangeinrichtung zur wahlweisen Abdeckung einer Zugangs\u00f6ffnung (2) zwischen zwei benachbarten Seitenpfosten (4a) eines Rollwagengestells (4), mit einem Fl\u00e4chenelement (6) sowie mit Verbindungsmitteln (7, 8; 9, 10, 16) zur l\u00f6sbaren Festlegung des Fl\u00e4chenelementes (6) an den Seitenpfosten (4a), wobei die Verbindungsmittel (7, 8; 9, 10, 16) als an das Fl\u00e4chenelement (6) angeschlossene Spannriemen (7, 8; 9, 10, 16) ausgebildet sind, welche sich jeweils zwischen den beiden Seitenpfosten (4a) erstrecken,<\/li>\n<li>wobei die Vorhangeinrichtung keine Stange aufweist, so dass sie sich bei Nichtgebrauch klein und kompakt zusammenfalten l\u00e4sst,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass<\/li>\n<li>der jeweilige Spannriemen (7, 8; 9, 10, 16) zweiteilig mit einem l\u00e4ngenflexiblen Spanngurt (7, 8) mit zwei jeweils endseitigen Klammern (8) und einem im Wesentlichen l\u00e4ngenstabilen Spanngurt (9, 10, 16) mit einer Spannklemme (16) ausgebildet ist\u201c<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin und die Beklagte beliefern die A (im Folgenden: A) mit textilen Ausr\u00fcstungsgegenst\u00e4nden, insbesondere mit Vorhangelementen, auch \u201eRollbeh\u00e4ltersch\u00fcrzen\u201c (im Folgenden: RBS) genannt. Die Vorhangelemente sind dazu bestimmt und geeignet, mit den Rollbeh\u00e4ltern der A, nachfolgend beispielhaft abgebildet,<\/li>\n<li>,<\/li>\n<li>verwendet zu werden.<\/li>\n<li>Abbildungen eines Vorhangelements der Beklagten (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), welches diese an die A liefert, wird nachfolgend wiedergegeben:<\/li>\n<li>.<\/li>\n<li>Zwischen der Kl\u00e4gerin und der A besteht ein im Mai 2016 geschlossener sog. \u201eRahmenvertrag \u00fcber die Lieferung von Rollcontainer Netzen f\u00fcr RoCo\u201c (Anlage KR10). Die Regelung \u00a7 10 des Vertrags lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eMit der Abnahme der Lieferungen und Leistungen ist der zu keinen weiteren Zahlungspflichten f\u00fchrende Erwerb der folgenden Rechte beim Auftraggeber verbunden: Nutzungsrecht an Arbeitsergebnissen. An sonstigen Arbeitsergebnissen, die speziell vom Auftragnehmer f\u00fcr den Auftraggeber erstellt wurden, erwirbt der Auftraggeber das, unentgeltliche, unwiderrufliche, unbeschr\u00e4nkte und unabh\u00e4ngig von der Zustimmung des Auftragnehmers \u00fcbertragbare Nutzungsrecht f\u00fcr alle bekannten und daraus ableitbaren Nutzungsarten. Dies gilt auch im Falle der K\u00fcndigung. Das Nutzungsrecht umfasst ausdr\u00fccklich alle bekannten Nutzungsarten; auf ihre Aufz\u00e4hlung wird einvernehmlich verzichtet. Das Nutzungsrecht schlie\u00dft insbesondere auch das Recht auf \u00c4nderung, wirtschaftliche Verwertung, Ver\u00f6ffentlichung, Vervielf\u00e4ltigung sowie das Recht der Weitergabe an Dritte f\u00fcr eventuelle Folgeauftr\u00e4ge mit ein. Vorstehend dem Auftraggeber einger\u00e4umte Rechte bleiben auch im Fall einer K\u00fcndigung bestehen.\u201c<\/li>\n<li>Wegen des \u00fcbrigen Regelungsinhalts wird auf das Vertragsdokument (Anlage KR10) verwiesen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagte vorgerichtlich gest\u00fctzt auf das Klagegebrauchsmuster ab. Hiergegen wehrte sich die Beklagte ihrerseits mit anwaltlichem Schreiben.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Beklagte mache von der Lehre der Klageschutzrechte auch in der hier beschr\u00e4nkt geltend gemachten Fassung mittelbar Gebrauch, ohne dass insoweit eine Berechtigung der Beklagten und\/ oder der A vorliege.<\/li>\n<li>Die Lehre der Klageschutzrechte sei nicht auf Verbindungsmittel beschr\u00e4nkt, die so ausgestaltet seien, dass sie ausschlie\u00dflich an den Seitenpfosten und nirgendwo anders befestigt werden d\u00fcrften. Es sei daher jedenfalls unsch\u00e4dlich, wenn die oben am angegriffenen Vorhangelement angeordneten Verbindungsmittel auf den oben die Seitenw\u00e4nde begrenzenden L\u00e4ngsstreben platziert w\u00fcrden. Zudem w\u00fcrden sie jedenfalls auch seitlich an den Seitenpfosten anliegen.<\/li>\n<li>Die Beklagte k\u00f6nne auch aus dem Vertrag zwischen ihr, der Kl\u00e4gerin, und der A (Anlage KR10) keine Nutzungsberechtigung im Hinblick auf das Klagepatent und -gebrauchsmuster herleiten. Es fehle bereits an einer Berechtigung der A, die an die Beklagte vermittelt werden k\u00f6nne.<\/li>\n<li>\u00a7 10 des Rahmenvertrags sehe eine Nutzungsberechtigung nur dann vor, wenn es sich bei den Klageschutzrechten um \u201esonstige Arbeitsergebnisse\u201c handele, die noch dazu \u201espeziell vom Auftragnehmer f\u00fcr den Auftraggeber erstellt worden\u201c seien, was nicht der Fall sei. Bei einer \u201eErfindung\u201c bzw. bei einem eine solche Erfindung verk\u00f6rpernden Schutzrecht handele es sich um kein \u201esonstiges Arbeitsergebnis\u201c im Sinne der Regelung. Damit seien typischerweise vielmehr die unmittelbaren Ergebnisse einer vom Auftraggeber initiierten T\u00e4tigkeit wie Text- oder Designerstellung, Softwareprogrammierung, Schaltpl\u00e4ne und dergleichen gemeint. Die gesamte Formulierung der Klausel deute darauf hin, dass damit urheber- und wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche geregelt werden sollen. Auch seien die streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen \u201enicht speziell f\u00fcr den Auftraggeber\u201c erstellt.<\/li>\n<li>Auch aus anderen Umst\u00e4nden k\u00f6nne eine Nutzungsberechtigung der A nicht hergeleitet werden.<\/li>\n<li>Dem Klagegebrauchsmuster fehle auch nicht die Schutzf\u00e4higkeit. Gleiches gelte im Hinblick auf die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents, weshalb auch dessen Vernichtung im Rahmen des Einspruchsverfahrens nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten stehe.<\/li>\n<li>Die Beklagte mache zu Unrecht geltend, dass es sich bei der modifizierten Fassung des Klagegebrauchsmusteranspruchs 1 um eine unzul\u00e4ssige Erweiterung handele.<\/li>\n<li>Die nunmehr geltend gemachte Kombination aus Rollwagen und Vorhangeinrichtung sei die sinnvolle, in der Beschreibung immer wieder hervorgehobene, erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verwendung der Vorhangeinrichtung.<\/li>\n<li>Die von der Beklagten im Zusammenhang mit einer offenkundigen Vorbenutzung vorgetragene Handlung in Form der Pr\u00e4sentation eines Prototyps einer Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrze (\u201ePrototyp 2\u201c) bei dem Paketzentrum in XXX im M\u00e4rz 2015 lasse schon eine Offenbarung s\u00e4mtlicher Merkmale der Klageschutzrechte nicht erkennen. Jedenfalls fehle es aber auch an der Offenkundigkeit, weil es sich um eine rein betriebsinterne Besichtigung gehandelt habe.<\/li>\n<li>Auch fehle es nicht an einem erfinderischen Schritt bzw. einer erfinderischen T\u00e4tigkeit im Hinblick auf den von der Beklagten behaupteten und von ihr, der Kl\u00e4gerin, mit Nichtwissen bestrittenen Vertrieb einer Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrze aus dem Jahre 1988. Insbesondere handele es sich bei dem Weglassen der Stange nicht um eine blo\u00dfe handwerkliche Ma\u00dfnahme. Die Beklagte trage weiter auch nicht vor, was den Durchschnittsfachmann veranlasst habe, den ihm bekannten Stand der Technik zu der klageschutzrechtsgem\u00e4\u00dfen Lehre zu kombinieren.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>wie erkannt;<\/li>\n<li>hilfsweise,<br \/>\nes ihr, der Kl\u00e4gerin, nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung durch Bankb\u00fcrgschaft abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamtes \u00fcber den gegen das Klagepatent erhobenen Einspruch auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte macht zudem im Wege der der Kl\u00e4gerin am 29.12.2020 zugestellten Widerklage einen auf die Erstattung der ihr aus der Verteidigung gegen das Abmahnschreiben der Kl\u00e4gerin entstandenen Kosten gerichteten Anspruch geltend.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt widerklagend,<\/li>\n<li>die Kl\u00e4gerin zu verurteilen, an sie EUR 7.291,01 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 %-Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>die Widerklage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze die Klageschutzrechte nicht.<\/li>\n<li>Klageschutzrechtsgem\u00e4\u00df sei entscheidend, dass das Fl\u00e4chenelement der Vorhangeinrichtung nicht in irgendeiner beliebigen Weise an dem Rollwagen (Rollcontainer) festgelegt werde, sondern die Festlegung zwingend und ausschlie\u00dflich an den Seitenpfosten erfolge, die die Zugangs\u00f6ffnung des Rollwagens begrenzen. Unter Festlegung im Sinne der Klageschutzrechte sei dabei eine Befestigung zu verstehen, wodurch die vom Rollwagen aufgenommene und auf der zugeh\u00f6rigen Basis des Rollwagens als Ladefl\u00e4che aufliegende Ware optimal im Inneren des Rollwagens gesch\u00fctzt sei und nicht \u00fcber die Zugangs\u00f6ffnung von der Basis rutschen k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Eine Befestigung in diesem Sinne liege bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht vor, weil diese einer Auflage des oberen Abschlusses auf den Seitenw\u00e4nden des Rollwagens bed\u00fcrfe. Demgegen\u00fcber erfahre der oberste Spannriemen keinerlei Festlegung an den Seitenpfosten.<\/li>\n<li>Weiter fehle es bereits an ihr, der Beklagten, vorwerfbaren Benutzungshandlungen, weil ihr aufgrund des zwischen der Kl\u00e4gerin und der A geschlossenen Rahmenvertrags (Anlage KR10) ein Benutzungsrecht zur Belieferung der A mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zustehe. Jenseits des in Rede stehenden Rahmenvertrags zwischen der A und der Kl\u00e4gerin ergebe sich zudem eine Nutzungsberechtigung der A aus den Gesamtumst\u00e4nden der Entwicklungshistorie. Jedenfalls sei die A ihrerseits zur Nutzung berechtigt, weil sie das fertige Muster bereits deutlich vor der Anmeldung der Klageschutzrechte in ihrem Besitz gehabt habe. Von den so gearteten Berechtigungen leite auch die Beklagte ihre eigene Berechtigung ab. Benutzungshandlungen an andere Abnehmer innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland gebe es nicht.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster sei aber weiter auch nicht schutzf\u00e4hig, im Hinblick auf das Klagepatent sei eine Vernichtung wegen fehlenden Rechtsbestands jedenfalls \u00fcberwiegend wahrscheinlich.<\/li>\n<li>Die von der Kl\u00e4gerin mit Eingabe vom 03.03.2020 (Anlage KR3) vorgenommene \u00c4nderung des Anspruchssatzes des Klagegebrauchsmusters stelle eine unzul\u00e4ssige Erweiterung dar.<\/li>\n<li>Die nunmehr beanspruchte Kombination aus einem Rollwagen und einer Vorhangeinrichtung sei in der Klagegebrauchsmusterschrift nicht hinreichend offenbart. Auch liege eine unzul\u00e4ssige Erweiterung vor, weil durch das Klagegebrauchsmuster nunmehr eine Vorhangeinrichtung allgemeiner Art gesch\u00fctzt sei, w\u00e4hrend die urspr\u00fcnglich eingetragene Fassung auf eine Vorhangeinrichtung f\u00fcr Rollwagen gerichtet gewesen sei. Damit habe die Kl\u00e4gerin den Rollwagen in unzul\u00e4ssiger Weise von einer blo\u00dfen Zutat zu einem erfindungswesentlichen Element erhoben.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin die Anspruchsfassungen weiter auf eine Vorhangeinrichtung ohne Stange modifiziere, sei eine solche bereits nicht als erfindungswesentlich offenbart. Zudem sei das Merkmal \u201eohne Stange\u201c in der Beschreibung auch nicht in Alleinstellung offenbart, weshalb es aus dem Gesamtkontext nicht herausgel\u00f6st werden k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Auch liege eine neuheitssch\u00e4dliche offenkundige Vorbenutzung durch die Pr\u00e4sentation eines Prototyps (im Folgenden auch: \u201ePrototyp 2\u201c) im Paketzentrum XXX im M\u00e4rz 2015 vor, was die Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen bestreitet.<\/li>\n<li>Die Beklagte behauptet in diesem Zusammenhang, sie habe eine der an die A bereits zuvor gelieferten Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrzen in den Jahren 2014\/2015 im Hinblick auf ein geringeres Gewicht der Sch\u00fcrze, deren Breite und die Durchsichtigkeit des Materials weiter entwickelt. Am 18.03.2015 sei es deshalb im Paketzentrum der A zur Pr\u00e4sentation von vier Prototypen gekommen. Die als Prototyp 2 vorgestellte RBS (im Folgenden auch: \u201ePrototyp 2\u201c) sei mit einer Halterung in Form eines Zurrgurts mit Gummi und Haken ausgestaltet gewesen. Eine Abbildung des von der Beklagten in Bezug genommenen Prototyps 2 wird nachfolgend wiedergegeben (die Abbildung entstammt der Anlage B4):<\/li>\n<li>.<\/li>\n<li>Die vorgestellten Prototypen seien auch in den Paketzentren der A erprobt worden.<\/li>\n<li>Zu einer weiteren Pr\u00e4sentation des Prototyps 2 sei es, was die Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen bestreitet, im Mai 2015 bei der in Bern (Schweiz) ans\u00e4ssigen B AG gekommen. In einer auf die Vorstellung folgenden E-Mail-Korrespondenz (Anlage B5) zwischen der B AG und der Beklagten sei der Prototyp 2 abermals derart beschrieben, dass darin eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme liege.<\/li>\n<li>Eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der Klageschutzrechte in der hier geltend gemachten beschr\u00e4nkten Fassung ergebe sich weiter auch aus der E-Mail-Nachricht des Zeugen C an den Zeugen D vom 3. August 2015 (Anlage B15), die in gleicher Weise allen Unternehmen zugeleitet worden sei.<\/li>\n<li>Auch fehle es den Klageschutzrechten an einem erfinderischen Schritt bzw. einer erfinderischen T\u00e4tigkeit. In diesem Zusammenhang behauptet die Beklagte, sie habe bereits im Jahre 1988 begonnen, A mit der RBS\u201988, die entsprechend der Lehre der Klageschutzrechte, jedoch zus\u00e4tzlich mit einer als Aluminiumprofil ausgestalteten Querstange, ausgestattet gewesen sei, zu beliefern. Ausgehend von dieser RBS\u201988 stelle sich der Ersatz der Stange durch den Spannriemen als nicht mehr als eine blo\u00dfe einfache handwerkliche Ma\u00dfnahme dar. Eine solche Ausgestaltung sei f\u00fcr einen Fachmann zudem in Kenntnis der US 6,XXX,792 B1 (Anlage B8) nahegelegt.<\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C, E, F und D. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 15.02.2022 (Bl. 200 \u2013 Bl. 221 GA) sowie auf das Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 17.05.2022 (Bl. 277 \u2013 Bl. 289 GA) Bezug genommen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage hat Erfolg (dazu im 1. Teil), die Widerklage ist ohne Erfolg (dazu im 2. Teil).<\/li>\n<li>1. Teil<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist auch begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin stehen sowohl die auf die Verletzung des Klagegebrauchsmusters (dazu unter Pkt. A.) als auch die auf die Verletzung des Klagepatents (dazu unter Pkt. B.) gest\u00fctzten Anspr\u00fcche zu.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nAufgrund der Verletzung der Lehre des schutzf\u00e4higen Klagegebrauchsmusters, zu deren Benutzung die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt befugt ist, stehen der Kl\u00e4gerin die Anspr\u00fcche auf Unterlassen, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach zu, \u00a7 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, \u00a7 24b Abs. 1, 3 GebrMG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster nimmt einleitend auf einen Stand der Technik Bezug, wonach Rollwagen typischerweise zum Transport von Waren, beispielsweise innerhalb von Geb\u00e4uden oder von einem Geb\u00e4ude zu einem LKW, eingesetzt werden (Abs. [0002] des Klagegebrauchsmusters, Anlage KR1; Abschnitten des Klagegebrauchsmusters wird nachfolgend das K\u00fcrzel \u201eKR1\u201c beigegeben). Weiter beschreibt das Klagegebrauchsmuster Rollwagen als das zentrale Transportmittel in der Logistik (Abs. [0002] KR1). Bei den Waren k\u00f6nne es sich um Pakete, aber auch offene Produkte, Lebensmittel, Maschinenteile etc. handeln (Abs. [0002] KR1).<\/li>\n<li>In der Folge beschreibt das Klagegebrauchsmuster den Wagen genauer. Dieser verf\u00fcge in der Regel \u00fcber eine Basis und das mit der Basis verbundene Rollwagengestell, die Basis ruhe ihrerseits auf mehreren Laufrollen, bei denen es sich um feststehende Bockrollen oder auch Lenkrollen handeln k\u00f6nne (Abs. [0002] KR1). Die Basis trage das Rollwagengestell, das sich aus mehreren Seitenw\u00e4nden mit den jeweiligen Seitenpfosten zusammensetze (Abs. [0002] KR1). Die Seitenw\u00e4nde w\u00fcrden \u00fcberwiegend senkrecht auf der Basis stehen, es sei eine geschlossene Ausbildung der Seitenw\u00e4nde m\u00f6glich, so dass diese als Seitenplatten ausgef\u00fchrt seien (Abs. [0003] KR1). Es seien aber auch als Gitterw\u00e4nde ausgelegte offen ausgebildete Seitenw\u00e4nde m\u00f6glich (Abs. [0003] KR1). Regelm\u00e4\u00dfig sei bei einem so ausgestalteten Rollwagen respektive Rollcontainer eine Zugangs\u00f6ffnung realisiert, \u00fcber den die mit Hilfe des Rollwagens transportierten Waren ein- und abgeladen werden k\u00f6nnten. (Abs. [0003] KR1). Auch k\u00f6nnten zwei Zugangs\u00f6ffnungen vorgesehen sein (Abs. [0003] KR1).<\/li>\n<li>Das Klagepatent nimmt sodann Bezug auf die DE 20 2014 XXX 603 U1 (im Folgenden auch: DE\u2018603) als gattungsbildenden Technikstand (Druckschrift vorgelegt als Anlage B11). Diese offenbare einen Rollcontainer zur Aufnahme einer Mehrzahl von Tr\u00e4gerelementen f\u00fcr Lebensmittel, insbesondere Teigwaren (Abs. [0004] KR1). Der vorbekannte Rollcontainer weise ein Rollwagengestellt auf, welches aus Plattenelementen aufgebaut sei. Eine Zugangsseite bzw. eine Zugangs\u00f6ffnung des Rollcontainers sei durch ein flexibles Vorgangelement abgeh\u00e4ngt bzw. l\u00f6sbar verschlossen (Abs. [0004] KR1). Das Vorhangelement bestehe aus einem Verbundmaterial, das mindestens eine zwischen zwei Au\u00dfenfolien eingebettete Innenfolie aufweise, wodurch das Element w\u00e4rmeisolierend ausgebildet sei (Abs. [0005] KR1). Zur Festlegung des Vorhangelements sei eine oberseitige Fixierschiene vorhanden, zus\u00e4tzlich werde das Vorhangelement mit Schrauben an den Seitenpfosten gehalten (Abs. [0005] KR1).<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster kritisiert an der DE\u2018603, dass Anbringung und Entfernung der bekannten Vorhangeinrichtung aufwendig seien, weil die Schrauben angebracht und gel\u00f6st werden m\u00fcssten und weil zus\u00e4tzlich die Vorhangfixierschiene festgelegt bzw. entfernt werden m\u00fcsse (Abs. [0006] KR1).<\/li>\n<li>Ausgehend von dem so dargestellten Stand der Technik und der daran ge\u00fcbten Kritik nimmt es sich das Klagegebrauchsmuster zur Aufgabe (technisches Problem), eine Vorhangeinrichtung f\u00fcr Rollwagen bereitzustellen, bei der das Anbringen und Entfernen gegen\u00fcber dem Stand der Technik verbessert sei und schnell und komfortabel vorgenommen werden k\u00f6nne (Abs. [0007] KR1).<\/li>\n<li>Die L\u00f6sung der Aufgabe soll durch eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen erfolgen (hier eingetragene Fassung):<\/li>\n<li>1. Vorhangeinrichtung f\u00fcr Rollwagen (1), insbesondere Rollcontainer, zur wahlweisen Abdeckung einer Zugangs\u00f6ffnung (2) zwischen zwei benachbarten Seitenpfosten eines Rollwagengestells (4),<\/li>\n<li>2. mit einem Fl\u00e4chenelement (6) und<\/li>\n<li>3. mit Verbindungsmitteln (7, 8; 9, 10, 16)<\/li>\n<li>3.1 zur l\u00f6sbaren Festlegung des Fl\u00e4chenelements (6) an den Seitenpfosten (4a).<\/li>\n<li>4. Die Verbindungsmittel (7, 8; 9, 10, 16) sind als an das Fl\u00e4chenelement (6) angeschlossene Spannriemen (7, 8; 9, 10, 16) ausgebildet,<\/li>\n<li>4.1 welche sich jeweils zwischen den beiden Seitenpfosten (4a) erstrecken.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann sich \u2013 wie hier \u2013 im Verletzungsverfahren auch in zul\u00e4ssigerweise auf eine Anspruchsfassung berufen, die gegen\u00fcber der eingetragenen Fassung weiter beschr\u00e4nkt ist. Das gilt sowohl im Hinblick darauf, dass die Kl\u00e4gerin durch Eingabe zur Gebrauchsmusterakte weitergehende Beschr\u00e4nkungen vorgenommen hat (dazu unter Ziff. 1.), als auch im Hinblick darauf, dass sie im Rahmen des hiesigen Verletzungsrechtsstreits weitergehende Beschr\u00e4nkungen vorgenommen hat (dazu unter Ziff. 2.), wenngleich sich daraus Besonderheiten f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Schutzf\u00e4higkeit ergeben, worauf im Zusammenhang damit nachfolgend (unter Ziff. III.) noch n\u00e4her einzugehen sein wird.<\/li>\n<li>Die Vorrichtung, die nach der hier geltend gemachten Anspruchsfassung streitgegenst\u00e4ndlich ist, kann wie folgt gegliedert werden (die Merkmale, die in der beschr\u00e4nkten, zur Gebrauchsmusterakte gereichten, Fassung erg\u00e4nzt wurden, sind nachfolgend einfach unterstrichen, die Merkmale, die die Kl\u00e4gerin im Rahmen des hiesigen Verletzungsverfahrens erg\u00e4nzt hat, sind doppelt unterstrichen):<\/li>\n<li>(1) Kombination aus einem Rollwagen, insbesondere Rollcontainer, und einer Vorhangeinrichtung zur wahlweisen Abdeckung einer Zugangs\u00f6ffnung zwischen zwei benachbarten Seitenpfosten eines Rollwagengestells.<\/li>\n<li>(2) Die Vorhangeinrichtung besitzt ein Fl\u00e4chenelement sowie Verbindungsmittel zur l\u00f6sbaren Festlegung des Fl\u00e4chenelements an den Seitenpfosten.<\/li>\n<li>(3) Die Verbindungsmittel sind als an das Fl\u00e4chenelement angeschlossene Spannriemen ausgebildet.<\/li>\n<li>(4) Die Spannriemen erstrecken sich jeweils zwischen den beiden Seitenpfosten.<\/li>\n<li>(5) Der jeweilige Spannriemen ist zweiteilig ausgebildet mit:<\/li>\n<li>(a) einem l\u00e4ngenflexiblen Spanngurt mit zwei jeweils endseitigen Klammern und<\/li>\n<li>(b) einem im Wesentlichen l\u00e4ngenstabilen Spanngurt mit einer Spannklemme.<\/li>\n<li>(6) Die Vorhangeinrichtung weist keine Stangen auf, so dass sie sich bei Nichtgebrauch auch klein und kompakt zusammenfalten l\u00e4sst,<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Einreichung neuer Schutzanspr\u00fcche zu den Akten eines Gebrauchsmusters \u2013 wie hier mit Eingabe der Kl\u00e4gerin vom 03.03.2020 (Anlage KR3) geschehen, aus der sich eine Beschr\u00e4nkung der gesch\u00fctzten Lehre auf zweiteilig ausgebildete und n\u00e4her spezifizierte Spannriemensysteme ergibt \u2013 bewirkt keine unmittelbare \u00c4nderung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters (BGH, GRUR 1998, 910 (912)) \u2013 Scherbeneis). Der Gebrauchsmusterinhaber ist gleichwohl nicht gehindert, eine Verletzungsklage auf der Grundlage der neu eingereichten Anspr\u00fcche geltend zu machen. In den eingeschr\u00e4nkten Schutzanspr\u00fcchen ist dann eine schuldrechtlich bindende Erkl\u00e4rung des Gebrauchsmusterinhabers an die Allgemeinheit zu erblicken, Schutz gegen\u00fcber jedermann nur noch im Umfang der neu gefassten Anspr\u00fcche geltend zu machen (BGH, a.a.O.).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nWeiter ist es dem Gebrauchsmusterinhaber unbenommen, die Verletzungsklage auf eine Anspruchsfassung zu st\u00fctzen, die weitergehende Einschr\u00e4nkungen enth\u00e4lt als diejenigen, die zur Gebrauchsmusterakte gelangt sind (Scharen, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 12a GebrMG, Rn. 7). Ein Rechtssatz des Inhalts, dass der Gebrauchsmusterinhaber im Verletzungsstreit nur dann einen eingeschr\u00e4nkten Schutz geltend machen k\u00f6nne, wenn auch entsprechend eingeschr\u00e4nkte Schutzanspr\u00fcche beim Patentamt eingereicht worden sind, besteht nicht (BGHZ 155, 51 \u2013 Momentanpol).<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster ist in der hier geltend gemachten Fassung schutzf\u00e4hig.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters steht nicht unter dem Aspekt der unzul\u00e4ssigen Erweiterung in Zweifel.<\/li>\n<li>Auch wenn die Einreichung neuer Schutzanspr\u00fcche zu den Akten eines Gebrauchsmusters keine unmittelbare \u00c4nderung des Gegenstands des Gebrauchsmusters bewirkt und eine weitergehende Beschr\u00e4nkung des gesch\u00fctzten Gegenstandes auch im Verletzungsverfahren noch m\u00f6glich ist (dazu zuvor unter Ziff. II.), ist die Fassung des Klagegebrauchsmusters, auf die sich der Inhaber im Rahmen einer Verletzungsklage st\u00fctzt, auf seine Schutzf\u00e4higkeit hin zu \u00fcberpr\u00fcfen (Goebel\/ Engel, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 4 GebrMG, Rn. 49 und \u00a7 12a, Rn. 7). Der Schutzgegenstand darf dabei nicht \u00fcber denjenigen hinausgehen, der sich gem. \u00a7 12a Abs. 1 GebrMG aus der eingetragenen Anspruchsfassung ergibt und wie sie von der urspr\u00fcnglichen Offenbarung gedeckt ist (vgl. auch Rechtsgedanke \u00a7 4 Abs. 5 GebrMG und \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG).<\/li>\n<li>Derartige M\u00e4ngel bestehen im Hinblick auf die im Rahmen des hiesigen Verletzungsrechtsstreits geltend gemachte Anspruchsfassung nicht.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nVorliegend wendet die Beklagte ein, eine unzul\u00e4ssige Erweiterung der hier geltend gemachten Anspruchsfassung liege im Verh\u00e4ltnis zu der eingetragenen Anspruchsfassung insoweit vor, als Schutzgegenstand nunmehr (bereits nach der Eingabe vom 03.03.2020 zur Gebrauchsmusterakte gereichten Fassung) die Kombination eines Rollwagens mit einer Vorhangeinrichtung sei, w\u00e4hrend sich das eingetragene Klagegebrauchsmuster allein auf eine Vorhangeinrichtung beziehe. Insoweit vermag die Kammer indes eine unzul\u00e4ssige Erweiterung nicht anzunehmen.<\/li>\n<li>Der Anspruch darf nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, den die urspr\u00fcngliche Offenbarung aus Sicht des Fachmanns nicht zur Erfindung geh\u00f6rend erkennen l\u00e4sst (BGH, GRUR 2011, 1109, Rn. 36 \u2013 Reifenabdichtmittel). Wenn der Anmelder sich nicht an den objektiven Umfang der urspr\u00fcnglichen Offenbarung h\u00e4lt und er mehr beansprucht als urspr\u00fcnglich, liegt eine unzul\u00e4ssige Erweiterung vor (Moufang, in: Schulte, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2022, \u00a7 38, Rn. 10).<\/li>\n<li>Das Einf\u00fcgen eines weiteren Merkmals \u2013 wie hier mit der Kombination der urspr\u00fcnglich angemeldeten Vorhangeinrichtung mit dem Rollwagen \u2013 aus der Beschreibung in den Patentanspruch ist nicht zul\u00e4ssig, wenn es dort zwar erw\u00e4hnt, in seiner Bedeutung f\u00fcr die im Anspruch umschriebene Erfindung jedoch nicht zu erkennen ist, mit anderen Worten muss dieses Merkmal in der Beschreibung als zu der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre geh\u00f6rig zu erkennen sein.<\/li>\n<li>Letzteres \u2013 die Erkennbarkeit des Merkmals als zu der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre \u2013 ist hier mit Blick auf die Erg\u00e4nzung des Rollwagens der Fall, weshalb eine unzul\u00e4ssige Erweiterung insoweit nicht vorliegt.<\/li>\n<li>Unerheblich ist, dass der Inhalt der Anspr\u00fcche urspr\u00fcnglich eine Kombination aus Rollwagen und Vorhangeinrichtung nicht vorsah. Denn eine Offenbarung ergibt sich aus dem Gesamtinhalt der Anmeldung (Moufang, ebd., \u00a7 38, Rn. 15, 17). Die Kombination von Merkmalen, die f\u00fcr sich den Anmeldeunterlagen entnehmbar sind, muss in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellen, die vom Fachmann der urspr\u00fcnglichen Offenbarung als m\u00f6gliche Ausgestaltung zu entnehmen ist (Moufang, ebd., \u00a7 38, Rn. 18).<\/li>\n<li>So ist es vorliegend bei einem Vergleich der eingetragenen Anspruchsfassung mit dem hier geltend gemachten Gegenstand.<\/li>\n<li>In der Gebrauchsmusterbeschreibung, die der eingetragenen Fassung zugrunde liegt, findet das Zusammenwirken zwischen der gesch\u00fctzten Vorhangeinrichtung und dem Rollwagen einen Ausdruck, wenn es dort hei\u00dft, dass die Befestigung der Vorhangeinrichtung anhand der \u201esich jeweils zwischen den beiden Seitenpfosten erstreckenden\u201c Spannriemen erfolgt. Weiter zeigt das mit Figur 1 der Klagegebrauchsmusterschrift illustrierte Ausf\u00fchrungsbeispiel die Kombination aus Rollwagen und Vorhangeinrichtung.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAuch soweit die Beklagte meint, der Schutzgegenstand der hier geltend gemachten Anspruchsfassung beziehe sich nunmehr auf eine Vorhangeinrichtung allgemeiner Art, statt \u2013 wie urspr\u00fcnglich \u2013 auf eine \u201eVorhangeinrichtung f\u00fcr einen Rollwagen\u201c, folgt daraus eine unzul\u00e4ssige Erweiterung nicht. Auch liegt insoweit kein \u201eAliud\u201c vor.<\/li>\n<li>Die Vorhangeinrichtung nach der eingetragenen Anspruchsfassung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie sich zur Abdeckung einer \u00d6ffnung in der seitlichen Begrenzung eines Rollwagens eignet. Zu diesem Zweck besitzt die Vorhangeinrichtung ein Fl\u00e4chenelement. Im \u00dcbrigen ist die gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Vorhangeinrichtung durch ihre Verbindungsmittel gekennzeichnet, die mit den Seitenpfosten zur Befestigung zusammenwirken. Eine weitergehende Beschr\u00e4nkung einer Vorhangeinrichtung, die f\u00fcr einen Rollwagen geeignet ist, ergibt sich aus der eingetragenen Anspruchsfassung nicht. Nicht ersichtlich ist, inwiefern eine \u2013 von der Beklagten so genannte \u2013 \u201eVorhangeinrichtung allgemeiner Art\u201c \u00fcber eine solche Ausgestaltung nicht verf\u00fcgt und sich so eine Erweiterung ergibt.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nAuch die Erg\u00e4nzung des Merkmals (6), wonach die Vorhangeinrichtung keine Stange aufweist, so dass diese sich bei Nichtgebrauch auch klein und kompakt zusammenfalten l\u00e4sst, begr\u00fcndet keine unzul\u00e4ssige Erweiterung.<\/li>\n<li>Eine solche Ausgestaltung ist in Abschnitt [0016] (a. E.) des Klagegebrauchsmusters beschrieben. Sie ist auch als zur Erfindung geh\u00f6rig offenbart, wie sich f\u00fcr den Fachmann aus einer Gesamtschau mit Abschnitt [0019] des Klagegebrauchsmusters ergibt. Daraus ergibt sich n\u00e4mlich, dass die Verbindungsmittel der gesch\u00fctzten Lehre geeignet sind, die Verbindung des Fl\u00e4chenelements an den Rollwagen ausschlie\u00dflich zu bewerkstelligen (ohne, dass die Lehre des Klagegebrauchsmusters hierauf beschr\u00e4nkt ist, vgl. dazu nachfolgend unter Ziff. IV., 1. lit. a)), so dass es einer Arretierstange nicht mehr bedarf.<\/li>\n<li>Es begegnet auch keinen Bedenken, dass das in Rede stehende Merkmal in Abschnitt [0016] mit weiteren Merkmalen, insbesondere mit einem Fl\u00e4chenelement mit geringem Fl\u00e4chengewicht, beschrieben ist. Es ist erlaubt, von mehreren Merkmalen eines Ausf\u00fchrungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch f\u00fcr sich betrachtet dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erfolg f\u00f6rderlich sind, nur eines oder einzelne in den Anspruch aufzunehmen (BGH, GRUR 1990, 432 (433) &#8211; Splei\u00dfkammer).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie durch das Klagegebrauchsmuster gesch\u00fctzte Lehre (in der hier geltend gemachten Fassung) ist weder durch offenkundige Vorbenutzungshandlungen (dazu unter lit. a)) noch durch druckschriftlichen Stand der Technik (dazu unter lit. b)) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/li>\n<li>Die Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters setzt voraus, dass dieses neu ist, \u00a7 1 Abs. 1, \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 13 Abs. 1, \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 GbrMG. Grunds\u00e4tzlich ergibt sich der Gegenstand des Gebrauchsmusters, der am Stand der Technik zu pr\u00fcfen ist, aus den Schutzanspr\u00fcchen in der eingetragenen Fassung (BGH, GRUR 1998, 910 (912) \u2013 Scherbeneis). Wie bei der Pr\u00fcfung der unzul\u00e4ssigen Erweiterung (dazu bereits zuvor unter Ziff. 1.) ist jedoch eine von der Eintragung abweichende Fassung ma\u00dfgeblich, soweit der Inhaber sein Schutzrecht nunmehr in eingeschr\u00e4nktem Umfang verteidigt (a.a.O.).<\/li>\n<li>Der Neuheit steht entgegen, wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters sich \u2013 ausgehend von dem f\u00fcr den Zeitrang der Anmeldung ma\u00dfgeblichen Tag (hier: Anmeldetag 29.07.2016) \u2013 bereits aus dem Stand der Technik ergibt, das hei\u00dft durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich des Gebrauchsmustergesetzes erfolgte Benutzung der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht worden ist, \u00a7 3 Abs. 1 Satz 2 GbrMG, wobei f\u00fcr die Beurteilung der Neuheitssch\u00e4dlichkeit einer offenkundigen Vorbenutzung im Inland die gleichen Grunds\u00e4tze wie im Patentrecht gelten (Goebel\/ Engel, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 3 GebrMG, Rn. 10f.).<\/li>\n<li>Eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme kann hier weder unter dem Aspekt der offenkundigen Vorbenutzung (dazu unter lit. a)) noch durch schriftliche Beschreibung (dazu unter lit. b)) festgestellt werden.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Kammer kann eine Vorwegnahme der Lehre durch offenkundige Vorbenutzungshandlungen nicht feststellen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEine Benutzung ist der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht, wenn die Handlung geeignet war, das Wesen der Erfindung einer beliebigen Zahl von Personen kundbar zu machen (Moufang, ebd., \u00a7 3, Rn. 50). Die Erfindung muss aus der Benutzung erkennbar sein und Dritte m\u00fcssen die Benutzung wahrnehmen und aufgrund der Kenntnisnahme der Erfindung erkennen k\u00f6nnen (a.a.O.).<\/li>\n<li>Die Erkennbarkeit der Erfindung setzt voraus, dass die Benutzung dem Fachmann die Informationen \u00fcber die Erfindung ihrem Wesen nach vermitteln (Moufang, ebd., Rn. 51). Ob diese Voraussetzung erf\u00fcllt ist, beurteilt sich nach den konkreten Umst\u00e4nden des jeweiligen Falles. Von Bedeutung ist dabei vor allem, ob die die Erfindung verk\u00f6rpernde Vorrichtung kompliziert oder einfach aufgebaut ist, ob die erfindungswesentlichen Merkmale aus ihr klar zu ersehen sind und ob beim Betrachter Verst\u00e4ndnis f\u00fcr die vorhandene Maschineneinrichtung vorauszusetzen ist. W\u00e4hrend im einen Fall bereits eine Besichtigung ausreichen kann, um die Erfindung zu verstehen, kann es im anderen Fall erforderlich sein, Konstruktion und Wirkungsweise der gezeigten Vorrichtung im Einzelnen zu erl\u00e4utern (BGH, GRUR 1996, 747 (752) \u2013 Lichtbogen-Plasma-System).<\/li>\n<li>Durch eine Benutzung wird eine Lehre \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich, wenn die nicht nur theoretische M\u00f6glichkeit besteht, dass \u00fcber sie beliebige Dritte zuverl\u00e4ssige, ausreichende Kenntnis vom Gegenstand der Vorbenutzung erhalten konnten, d.h. wenn die beanspruchte Lehre aus der Benutzung erkennbar wird und die Weiterverbreitung des auf diese Weise erlangten Wissens von der Erfindung an beliebige Dritte nach der Lebenserfahrung nahegelegen hat oder doch wenigstens nicht unwahrscheinlich ist (BGH, GRUR 1962, 518 (520) &#8211; Blitzlichtger\u00e4t). Dabei bedarf es keiner Feststellung, dass von der gegebenen M\u00f6glichkeit auch Gebrauch gemacht worden ist; die Er\u00f6ffnung der M\u00f6glichkeit der Kenntnisnahme ist ausreichend (a.a.O.). Einen gewichtigen Anhaltspunkt liefert dabei der Umstand, ob f\u00fcr den Mitteilungsempf\u00e4nger eine Pflicht zur Geheimhaltung bestanden hat oder wenigstens nach der Lebenserfahrung anzunehmen war, dass er die Benutzungshandlung, z. B. wegen eines eigenen gesch\u00e4ftlichen oder sonstigen Geheimhaltungsinteresses, tats\u00e4chlich geheim halten werde (BGH, GRUR 1996, 747 (752) \u2013 Lichtbogen-Plasma-System). Im Allgemeinen ist die Offenkundigkeit zu verneinen, wenn eine Geheimhaltungspflicht ausdr\u00fccklich oder stillschweigend vereinbart ist oder wenn sie sich sonst wie nach Treu und Glauben aus den Umst\u00e4nden des Falles ergibt (a.a.O.). Unter diesen Voraussetzungen kann nach dem gew\u00f6hnlichen Lauf der Dinge damit gerechnet werden, dass derjenige, der durch die Benutzungshandlung von der Erfindung erfahren hat, sich vertragstreu verhalten und seine Kenntnis nicht weitergeben wird (a.a.O.). Ist im Zusammenhang mit der Lieferung eine Geheimhaltungspflicht nicht vereinbart worden und eine Geheimhaltung auch sonst nicht zu erwarten, ist umgekehrt in der Regel davon auszugehen, dass mit der Lieferung die Kenntnis von der Erfindung der \u00d6ffentlichkeit preisgegeben und die jedenfalls nicht fernliegende M\u00f6glichkeit geschaffen worden ist, dass beliebige Dritte von ihr Kenntnis nehmen k\u00f6nnen (a.a.O.).<\/li>\n<li>Nach dieser Ma\u00dfgabe gilt hier f\u00fcr die im Einzelnen vorgetragenen Vorbenutzungshandlungen Folgendes:<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDer Gegenstand des Klagegebrauchsmusters in der hier geltend gemachten Fassung ist neu gegen\u00fcber der Vorbenutzungshandlung in Form der Pr\u00e4sentation des sog. Prototypens 2 im Paketzentrum XXX am 18. M\u00e4rz 2015.<\/li>\n<li>Nach W\u00fcrdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme unter Ber\u00fccksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung gem. \u00a7 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Kammer zwar davon \u00fcberzeugt, dass die Merkmale der klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Lehre in der hier geltend gemachten Fassung bei der Vorf\u00fchrung des Prototypens 2 in dem Paketzentrum XXX im M\u00e4rz 2015 erkennbar waren (dazu unter lit. (aaa)). Die Kammer kann indes nicht feststellen, dass die Lehre damit der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht wurde (dazu unter lit. (bbb)).<\/li>\n<li>aaa)<br \/>\nDurch die Benutzungshandlung in Form der Pr\u00e4sentation des Prototypens 2 im M\u00e4rz 2015 werden die klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Merkmale offenbar.<\/li>\n<li>Vorliegend ist aufgrund der Zeugenaussagen sowie unter Ber\u00fccksichtigung des gesamten Inhalts der m\u00fcndlichen Verhandlung, insbesondere des Protokolls zur Pr\u00e4sentation aus M\u00e4rz 2015 (Anlage B3), davon auszugehen, dass die genannte Benutzungshandlung dem Fachmann die Information \u00fcber die Erfindung vermittelt hat.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nWesentlich f\u00fcr die so vorgenommene W\u00fcrdigung ist zun\u00e4chst, dass es sich bei den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Merkmalen um solche handelt, die sich dem Betrachter des Gegenstandes ohne weitergehende Untersuchung durch Betrachtung erschlie\u00dfen, und dass ein Personenkreis zugegen war, der ein besonderes Ausgenmerk auf die Ausgestaltung des Vorhangelements an dem Rollwagen sowie den daf\u00fcr erforderlichen Sachverstand hatte.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie Zeugen haben best\u00e4tigt, dass es in der Pr\u00e4sentation aus M\u00e4rz 2015 um eine Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrze, mithin eine fl\u00e4chige Vorhangeinrichtung zur l\u00f6sbaren Festlegung des Fl\u00e4chenelements an den Seitenpfosten eines Rollwagens, ging (Merkmal (2)) und dass eine solche Vorhangeinrichtung auch mit einem Rollwagen verbunden worden ist (Merkmal (1)). Weiter war den Zeugen jedenfalls auf Einsichtnahme in das Protokoll zur in Rede stehenden Pr\u00e4sentation (Anlage B3) erinnerlich, dass die Verbindungsmittel als Spanngurte (Merkmal (3)), die sich jeweils zwischen den Seitenpfosten erstrecken (Merkmal (4)), ausgestaltet waren.<\/li>\n<li>Auch eine im Sinne der Merkmalsgruppe (5) zweiteilige Ausgestaltung der Spannriemen lag bei dem Prototypen 2 zur \u00dcberzeugung der Kammer vor. So hat der Zeuge C sagen k\u00f6nnen, dass Spanngurte vorhanden gewesen seien, die einerseits \u00fcber eine gewisse Beweglichkeit und Flexibilit\u00e4t verf\u00fcgt h\u00e4tten, man sie andererseits aber auch habe festzurren k\u00f6nnen (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 15.02.2022, S. 4, 2. und 3. Abs; Bl. 202 GA, letzter Abs. \u2013 Bl. 203 GA, 1. vollst. Abs; nachfolgend werden die Fundstellen der Zeugenaussagen derart wiedergegeben, dass sich die erste Angabe stets auf die den Parteien \u00fcbersandte Abschrift des Protokolls bezieht und die zweite Angabe die Fundstelle in dem bei der Gerichtsakte befindlichen Protokoll betrifft). Daraus ergibt sich f\u00fcr die Kammer, dass der Spannriemen einen l\u00e4ngenflexiblen (Teilmerkmal (5a)) und einen l\u00e4ngenstabilen Gurt (Teilmerkmal 5(b)) aufwies. Die Verbindung der Gurte am Rahmen sei, so der Zeuge C weiter, \u00fcber Haken erfolgt (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 15.02.2022, S. 4, 1. Abs.; Bl. 202 GA, vorletzter Abs.). Dabei handelt es sich um endseitige Klammern (Teilmerkmal (5a)). Der Zeuge E hat zumindest best\u00e4tigen k\u00f6nnen, dass es Bestrebungen dahingehend gab, die Verbindungsmittel teilweise l\u00e4ngenflexibel und teilweise l\u00e4ngenstabil auszugestalten (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 15.02.2022, S. 14, 1. Abs.; Bl. 213 GA, 3. Abs.), wenn er auch eine genauere zeitliche Einordnung nicht vornehmen konnte. Auch der Zeuge D hat auf Vorhalt eines Musters, das in den hier interessierenden Merkmalen dem im M\u00e4rz 2015 pr\u00e4sentierten Prototypen 2 entspricht, die Ausgestaltung der Spanngurte erkennen k\u00f6nnen (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 15.02.2022, S. 18, 4. und 5. Abs., Bl. 218 GA, 1. und 2. Abs.). Der Zeuge F hat ausgef\u00fchrt, dass er wisse, dass es ein Gummiband f\u00fcr die erste leichtere Fixierung des Vorhangelements und ein weiteres f\u00fcr das Festziehen des Gurtes gab (Protokoll zur Sitzung v. 17.05.2022, S. 3, 3. Abs. a. E.; Bl. 279 GA, letzter Abs.).<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich haben alle Zeugen auf entsprechenden Vorhalt auch ausgesagt, dass es Bestrebungen gab, eine Befestigung des Vorhangelements im oberen Bereich des Rollcontainers nicht mehr \u00fcber eine an dem Vorhangelement befindliche Stange zu l\u00f6sen (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 15.02.2022, S. 5, 2. Abs., S. 13, 2. Abs. und S. 18, letzter Abs., Bl. 204, 1. Abs. GA, Bl. 212, 3. Abs. GA; Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 17.05.2022, S. 3, 3. Abs.; Bl. 279 GA, letzter Abs.). Sie konnten in diesem Zusammenhang jedoch weder eine genauere zeitliche Einordnung vornehmen, noch haben sie \u2013 mit Ausnahme des Zeugen D (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 15.02.2022, S. 19, 1. Abs.; Bl. 218 GA, 3. Abs.) \u2013 eigene Wahrnehmungen dazu bekundet, wie eine Befestigung alternativ erfolgen sollte (zu diesem Problem auch noch nachfolgend unter Ziff. (iii) zu dem Aspekt der Ausf\u00fchrbarkeit). Die Abbildung des Prototypens 2 in dem Protokoll zur Pr\u00e4sentation aus M\u00e4rz 2015 (Anlage B3, S. 2, unten) l\u00e4sst das Fehlen einer dem Vorhangelement zuordbaren Befestigungsstange und einen \u00fcber die Zurrgurte bewerkstelligten Befestigungsmechanismus jedoch erkennen. Weiter hei\u00dft es unter der Abbildung zur Halterung \u201eZurrgurt mit Gummi und Haken\u201c, w\u00e4hrend die Beschreibung der Halterung bei den anderen Prototypen, jedenfalls teilweise, auf ein \u201ealtes Stangenmodul\u201c Bezug nimmt (Anlage B3, S. 3, Abbildung \u201ePrototyp 3\u201c) und die Abbildungen des Prototypens 1 (Anlage B3, S. 2, oben) sowie des Prototypens 4 (Anlage B3, S. 3, unten) die Verwendung einer Stange im oberen Bereich nahelegen.<\/li>\n<li>Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass das Protokoll den Pr\u00e4sentationsinhalt zutreffend wiedergibt, weshalb es in der Gesamtbetrachtung mit den Zeugenaussagen als Nachweis f\u00fcr die zeitliche Einordnung einer Ausgestaltung ohne Stange und mit Spannriemen auch als oberem Befestigungsmechanismus taugt. Denn die Zeugen haben die grunds\u00e4tzliche Existenz solcher Protokolle best\u00e4tigt (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 15.02.2022, S. 3, 4. Abs.; Bl. 202 GA, 3. Abs.; Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 17.05.2022, S. 4, 3. Abs.; Bl. 280 GA, vorletzter Abs.) und das sich ihnen bei Vorhalt des Protokolls offenbarende Erscheinungsbild solcher Protokolle erkannt (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 15.02.2022, S. 7, 6. und 7. Abs., S. 13, 2. Abs. a. E., S. 18, vorletzter und letzter Abs.; Bl. 206 GA, 6. und 7. Abs., Bl. 218 GA, 2. und 3. Abs.; Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 17.05.2022, S. 2, vorletzter Abs.; Bl. 278, vorletzter Abs.). Der Zeuge F fungierte dabei sogar als Ersteller solcher Protokolle, insbesondere auch des hier ma\u00dfgeblichen, was daf\u00fcrspricht, dass er eine besonders gute Wahrnehmungsf\u00e4higkeit f\u00fcr die Authentizit\u00e4t solcher Protokolle hat. Er hat weiter erl\u00e4utert, dass die Protokolle typischerweise zeitnah nach der Pr\u00e4sentation erstellt werden, damit die Details der Pr\u00e4sentation ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 17.05.2022, S. 3, 3. Abs.; Bl. 279 GA, letzter Abs.). Schlie\u00dflich hat auch die Kl\u00e4gerin keine konkreten Bedenken gegen die \u201eEchtheit\u201c des Protokolls vorgebracht.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nBei der Kammer bestehen weiter auch keine Zweifel daran, dass es sich bei der als Prototyp 2 pr\u00e4sentierten Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrze bereits um eine ausf\u00fchrbare Vorhangeinrichtung handelte. Daran fehlt es vorliegend insbesondere nicht deshalb, weil das Vorhangelement im oberen Bereich des Rollwagens nicht \u00fcber eine Stange befestigt ist. Die Kl\u00e4gerin meint, dies sei der Fall, weil aus der Abbildung des Prototypens 2 in dem Pr\u00e4sentationsprotokoll (Anlage B3, S. 2, unten) ersichtlich werde, dass das Vorhangelement in einem Umfang durchh\u00e4nge, der eine Fixierung des Frachtguts ausschlie\u00dfe.<\/li>\n<li>Im Ausgangspunkt zutreffend ist, dass es f\u00fcr die Annahme einer neuheitssch\u00e4dlichen offenkundigen Vorbenutzung auch eines ausf\u00fchrbaren Produkts bedarf. Aus dem Stand der Technik kommt als neuheitssch\u00e4dlich grunds\u00e4tzlich nur das in Betracht, was bereits als ausf\u00fchrbare technische Lehre vorliegt, deren Ergebnisse sich gezielt und nicht nur zuf\u00e4llig bei ihrer Anwendung erreichen lassen (Mellulis, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 3, Rn. 181). Der Technikstand muss die Erfindung daher auch deshalb so deutlich und vollst\u00e4ndig offenbaren, dass ein Fachmann sie ausf\u00fchren kann (a.a.O.).<\/li>\n<li>Die Ausf\u00fchrbarkeit des hier in Rede stehenden Produkts im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre setzt voraus, dass eine Stange zur Befestigung des Vorhangelements nicht nur entbehrt wird, sondern auch ein alternativer Mechanismus existiert, \u00fcber den eine hinreichende Befestigung umsetzbar ist. Ein solcher besteht bei dem Prototypen 2 in der Form, dass die Befestigungsmittel, die zur Halterung des Vorhangelements an dem Rollwagen in dessen unterer H\u00e4lfte zum Einsatz gelangen, auch zur oberen Befestigung verwendet werden. Das entspricht einer in dem Klagegebrauchsmuster als bevorzugt beschriebenen Ausf\u00fchrungsform, wie sie etwa in Figur 1 dargestellt wird.<\/li>\n<li>Dieser Mechanismus gew\u00e4hrleistet auch eine hinreichende Befestigung. Die Kammer deutet schon die Abbildung des Prototypens 2 in dem Protokoll vom 18.03.2015 (Anlage B3, S. 2, untere Abbildung; in vergr\u00f6\u00dferter Form vorgelegt als Anlage B4) nicht derart, dass das Vorhangelement \u201ezu stark\u201c durchh\u00e4ngt. Dieser Einwand ist zudem auch durch die Aussage des Zeugen F widerlegt. Dieser hat sich auf Vorhalt der Anlage B4 dahingehend eingelassen, dass das Vorhangelement dort im oberen Bereich zwar etwas herunterh\u00e4ngt, dass aber gleichwohl eine hinreichende Befestigung gegeben sei. Dies hat er dadurch unterstrichen, dass er weiter bekundet hat, dass auch die heute verwendete Ausf\u00fchrungsform in dieser Art und Weise herunterh\u00e4ngt (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 17.05.2022, S. 11, 1. Abs.; Bl. 287 GA, letzter Abs.).<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nDie Kammer h\u00e4lt die Zeugen auch f\u00fcr glaubw\u00fcrdig und ihre Aussagen f\u00fcr glaubhaft.<\/li>\n<li>Erinnerungsl\u00fccken haben diese zu erkennen gegeben, nachdem sie zuvor ihr Erinnerungsverm\u00f6gen im Hinblick auf die jeweils an sie gerichtete Beweisfrage \u00fcberpr\u00fcft haben. Insbesondere auch der Umstand, dass die Zeugen zu Beginn ihrer Vernehmung angegeben haben, dass sie keine oder nur wenig Erinnerung an die Pr\u00e4sentation, die Gegenstand des Beweisthemas ist, haben, begr\u00fcndet keine Zweifel an deren Glaubw\u00fcrdigkeit. Die Kammer h\u00e4lt es vielmehr f\u00fcr nachvollziehbar, dass die Zeugen an die Pr\u00e4sentation, die im Vernehmungszeitpunkt mehr als sieben Jahre zur\u00fccklag, nicht ohne weiteres Erinnerungen generieren konnten. Dies gilt umso mehr als die Zeugen nach ihrem Bekunden w\u00e4hrend ihrer T\u00e4tigkeit f\u00fcr die A an mehreren Pr\u00e4sentationen teilnahmen. Dass sie die ihnen fehlende Erinnerung ohne weiteres zum Ausdruck gebracht haben, spricht aus Sicht der Kammer daf\u00fcr, dass sie bestrebt waren, nur solche Aussagen zu machen, die sie an eine eigene Erinnerung anbinden konnten.<\/li>\n<li>Weiter h\u00e4lt es die Kammer f\u00fcr plausibel, dass sich bei den Zeugen auf Vorhalt des Protokolls von der Besichtigung (Anlage B3) bzw. bei vorheriger Einsichtnahme in eigene digitale Dokumente oder nach Vorhalt eines Musters eine Erinnerung an den Pr\u00e4sentationsvorgang einstellte, sich diese Unterlagen und Muster insoweit mithin als Ged\u00e4chtnisst\u00fctze erwiesen. Es entspricht der eigenen Erfahrung der Kammermitglieder, dass sich gerade im Hinblick auf weiter zur\u00fcckliegende Vorg\u00e4nge eine aktive Erinnerung nicht unbedingt ergibt, sich eine solche aber unter Zuhilfenahme von Wort- und Bildmaterial reaktivieren l\u00e4sst. Die Zeugen haben auf Vorhalt des genannten Materials hin dann auch, ohne dass es insoweit gro\u00dfer \u00dcberlegungen bedurft h\u00e4tte, konkrete Bekundungen machen k\u00f6nnen, die teilweise weit \u00fcber den Inhalt des Protokolls hinausgingen. Dies steht gegen den Vorwurf, dass die Zeugen lediglich den Inhalt der ihnen vorgehaltenen Unterlagen wiedergegeben bzw. ohne eigene Erinnerung lediglich die Ausgestaltung des ihnen in der Sitzung gezeigten Musters beschrieben haben, ohne dass dies eine Anbindung an die eigene Erinnerung hatte. Die Kammer hat weiter auch weder auf Seiten des Zeugen F, der noch bei der A besch\u00e4ftigt ist, noch bei den Zeugen C und E, eine Tendenz erkannt, ihre Aussage inhaltlich an dem Interesse ihres (fr\u00fcheren) Arbeitgebers auszurichten.<\/li>\n<li>bbb)<br \/>\nDie Kammer hat nicht die \u00dcberzeugung gewinnen k\u00f6nnen, dass aufgrund der Vorf\u00fchrung des Prototypens 2 mehr als die nur theoretische M\u00f6glichkeit bestand, dass beliebige Dritte zuverl\u00e4ssige, ausreichende Kenntnis vom Gegenstand der Vorbenutzung mit den klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Merkmalen erhalten konnten.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nEine Weiterverbreitung der Lehre des Klagegebrauchsmusters war nicht deshalb zu erwarten, weil bei der Pr\u00e4sentation Mitarbeiter der A, namentlich die vernommenen Zeugen C, E und F, zugegen waren.<\/li>\n<li>Die Kammer geht davon aus, dass es sich dabei um einen begrenzten, der Vertraulichkeit unterliegenden Personenkreis handelte. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass diese Vertraulichkeit verletzt wurde, sieht die Kammer nicht, weshalb es insoweit an der Zugriffsm\u00f6glichkeit auf die ma\u00dfgeblichen technischen Informationen durch beliebige Dritte fehlt (vgl. auch BGH, Urt. v. 20.06.2020, Az.: X ZR 17\/98, Ziff. 7, zitiert nach BeckRS 2000, 7419 \u2013 Patentf\u00e4higkeit einer hydraulischen Spannmutter).<\/li>\n<li>(i)<br \/>\nDer Zeuge F hat auf Nachfrage, wie er mit den Informationen, die bei der Pr\u00e4sentation ausgetauscht worden sind, verfahren sei, angegeben, dass er angenommen habe, dass diese nicht an au\u00dferhalb der Projektarbeit stehende Personen weitergegeben werden sollten. Die Informationen seien lediglich an die Teilnehmer der Pr\u00e4sentation und den unmittelbaren Dienstvorgesetzen gelangt (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 17.05.2022, S. 5, letzter Abs.; Bl. 282 GA, 2. Abs.). Zwar lag nach den Bekundungen des Zeugen keine ausdr\u00fcckliche oder gar schriftliche Klausel vor, mit der eine Geheimhaltung f\u00fcr das konkrete Projekt vereinbart worden ist (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 17.05.2022, S. 6, 2. Abs.; Bl. 282 GA, letzter Abs.), gleichwohl sei jedem Mitarbeiter klar gewesen, dass Informationen \u00fcber die Pr\u00e4sentation nicht h\u00e4tten weitergegeben werden d\u00fcrfen (a.a.O.). Der Zeuge hat seine Annahme nachvollziehbar damit begr\u00fcndet, dass er einerseits in dem Bewusstsein gewesen sei, dass die Informationen \u201egeistiges Eigentum\u201c des Herstellers\/ Lieferanten bzw. der A h\u00e4tten enthalten k\u00f6nnen und andererseits bekundet, dass er sich an \u201eRegularien\u201c in Form arbeitsvertraglicher Geheimhaltungsvereinbarungen gebunden gesehen habe, aufgrund derer eine Weitergabe nicht habe erfolgen d\u00fcrfen (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 17.05.2022, S. 5 unten \u2013 S. 6 oben; Bl. 282 GA, 2. Abs.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die rechtliche Wertung des Zeugen zutreffend ist, dass die Informationen tats\u00e4chlich nicht weitergegeben werden durften, ma\u00dfgeblich ist, dass der Zeuge sich an eine Geheimhaltungspflicht gebunden sah bzw. zumindest einer Erwartungshaltung zur Geheimhaltung nachkommen wollte. Denn auch dies rechtfertigt die Annahme, dass durch das Vorliegen der ma\u00dfgeblichen Informationen bei den Pr\u00e4sentationsteilnehmern eine M\u00f6glichkeit der Kenntnisnahme f\u00fcr beliebige Dritte nicht begr\u00fcndet worden ist.<\/li>\n<li>Dazu, dass die Kammer den Zeugen F f\u00fcr glaubw\u00fcrdig h\u00e4lt, hat sie bereits (unter lit. aaa), (4)) ausgef\u00fchrt.<\/li>\n<li>(ii)<br \/>\nDie Aussage des Zeugen F wird zudem gest\u00fctzt durch die Bekundung des glaubw\u00fcrdigen Zeugen E. Auch dieser hat sich dahingehend eingelassen, dass man sich \u00fcber den Pr\u00e4sentationsinhalt lediglich mit der eigenen Abteilung, die mit dem Projekt befasst war, ausgetauscht habe (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 15.02.2022, S. 14, 2. Abs.; Bl. 213 GA, vorletzter Abs.). Er habe auf jeden Fall angenommen, dass die Informationen gegen\u00fcber anderen nicht h\u00e4tten mitgeteilt werden d\u00fcrfen (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 15.02.2022, S. 14, 3. Abs.; Bl. 213 GA, letzter Abs.). Dies hat der Zeuge auch dahingehend plausibel begr\u00fcnden k\u00f6nnen, dass er grunds\u00e4tzlich von seinem jeweiligen Abteilungsleiter darauf hingewiesen worden sei (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 15.02.2022, S. 14, 3. letzter Abs.; Bl. 214 GA, 1. Abs.).<\/li>\n<li>Die Aussage des Zeugen C war im Hinblick auf eine im Zusammenhang mit der Pr\u00e4sentation stehende Geheimhaltungsvereinbarung zwar weniger detailreich als diejenige der Zeugen F und E. Gleichwohl legt auch diese nahe, dass der Zeuge annahm, dass im Hinblick auf die ausgetauschten Informationen Stillschweigen zu bewahren war. So hat der Zeuge C sich dahingehend eingelassen, dass es \u00fcblicherweise beidseitige Geheimhaltungsvereinbarungen gegeben habe, wobei er nicht mehr sagen k\u00f6nne, ob dies in dem hier konkreten Fall so gewesen sei (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 15.02.2022, S. 5, 4. Abs.; Bl. 204 GA, 3. Abs.). Er k\u00f6nne eine solche bei seinen Unterlagen jedenfalls nicht finden (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 15.02.2022, S. 6, 4. Abs.; Bl. 205 GA, 4. Abs.). In der Regel seien aber auch alle Mitarbeiter der A an das Post- und Briefgeheimnis gebunden, auch gebe es Vorschriften dazu, dass nicht fotografiert werden d\u00fcrfe und es w\u00fcrden Sicherheitsbelehrungen erfolgen (Protokoll zur Sitzung v. 15.02.2022, S. 5, unten \u2013 S. 6, oben; Bl. 204 GA, vorletzter und letzter Abs. \u2013 Bl. 205 GA, 1. Abs.). Die Kammer hat bereits dazu ausgef\u00fchrt, dass unerheblich ist, ob diese Vorschriften die Informationen aus der Pr\u00e4sentation tats\u00e4chlich erfassen, was insbesondere im Hinblick auf das Post- und Briefgeheimnis und etwaige Sicherheitsbelehrungen zweifelhaft erscheint. Die Kammer wertet die von dem Zeugen vorgenommene Einordnung jedenfalls als Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass dieser davon ausging, dass von ihm die Geheimhaltung des Pr\u00e4sentationsinhalts erwartet wurde.<\/li>\n<li>Die Kammer entnimmt schlie\u00dflich der Aussage des Zeugen D nichts, was der hier vorgenommenen W\u00fcrdigung entgegensteht. Der Zeuge, der im Pr\u00e4sentationszeitpunkt Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten war, hat keine eigene Wahrnehmung zu etwaigen Geheimhaltungsverpflichtungen bzw. -erwartungen von Mitarbeitern der A bekundet. Er hat lediglich ausgef\u00fchrt, dass er selbst als Besucher des Paketzentrums in XXX nicht \u00fcber etwaige Geheimhaltungsverpflichtungen belehrt worden sei (Protokoll zur Sitzung v. 15.02.2022, S. 19, letzter vollst. Abs.; Bl. 219 GA, 1. Abs.). Diese Aussage steht in einem gewissen Widerspruch zur Aussage des Zeugen C, dessen Einlassung jedenfalls grunds\u00e4tzlich eine Belehrung von Besuchern von Paketzentren best\u00e4tigt. Wenn der Zeuge D eine Belehrung nicht erhalten hat, steht dies einer W\u00fcrdigung, dass sich die Mitarbeiter der A zur Geheimhaltung veranlasst sahen, jedoch nicht entgegen. Eine Belehrung des Zeugen D kann insbesondere auch deshalb unterblieben sein, weil man davon ausging, dass dieser als Vertreter des Lieferanten der Prototypen ohnehin kein Interesse an einer Weitergabe von die Prototypen betreffenden Informationen hatte.<\/li>\n<li>(iii)<br \/>\nDie so in Bezug genommenen Zeugenaussagen f\u00fcgen sich auch stimmig in die unstreitige Tatsache ein, dass die Pr\u00e4sentation des in Rede stehenden Prototypens in die Entwicklung einer modifizierten Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrze f\u00fcr die A durch die Beklagte eingebunden war. In einem solchen Verh\u00e4ltnis der Spezialanfertigung besteht sowohl auf Seiten des Kunden als auch auf Seiten des Herstellers regelm\u00e4\u00dfig \u2013 auch ohne ausdr\u00fcckliche Vertraulichkeitsvereinbarung \u2013 die Erwartungshaltung, dass mit der gemeinsamen Entwicklung verbundene technische Einzelheiten nicht preisgegeben werden (a.a.O.). In einem solchen Bereich der Entwicklung und Erprobung kann eine \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung deshalb nicht ohne weiteres angenommen werden (in BGH, GRUR 2001, 819 (823) \u2013 Schalungselement hei\u00dft es insoweit sogar, ein solcher Bereich begr\u00fcnde grunds\u00e4tzlich keine \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung). Wie ausgef\u00fchrt, best\u00e4tigt die Einvernahme der vernommenen Zeugen, dass eine solche Erwartungshaltung auch in dem hier vorliegenden Fall gegeben war.<\/li>\n<li>(iv)<br \/>\nDie Beweisaufnahme hat dar\u00fcber hinaus auch keine hinreichenden Anhaltspunkte daf\u00fcr ergeben, dass neben den vernommenen Zeugen weitere Personen Teilnehmer der Pr\u00e4sentation waren und dass dadurch die M\u00f6glichkeit der Kenntnisnahme auch \u00fcber den Kreis der Pr\u00e4sentationsteilnehmer hinaus er\u00f6ffnet war.<\/li>\n<li>Der Zeuge C hat zwar bekundet, dass es \u00fcblich war, ab einem gewissen, recht fr\u00fchen, Stadium auch Mitarbeiter der Arbeitssicherheit und -medizin sowie des Betriebsrates hinzuzuziehen (Protokoll zur Sitzung v. 15.02.2022, S. 10, 1. Abs.; Bl. 209 GA, 2. Abs.), hatte jedoch keine Erinnerung mehr, wie dies im Hinblick auf die beweisgegenst\u00e4ndliche Pr\u00e4sentation war (Protokoll zur Sitzung v. 15.02.2022, S. 10, 2. Abs.; Bl. 209 GA, 3. Abs.). Des Weiteren ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Zeuge sich dahingehend eingelassen hat, dass auch diese Mitarbeiter der Geheimhaltung unterliegen. Gegen einen erweiterten Teilnehmerkreis steht zudem auch, dass weitere Mitarbeiter indem Protokoll zur Pr\u00e4sentation aus M\u00e4rz 2015 nicht als Teilnehmer genannt sind (vgl. Anlage B3, S. 1, Tabellenabschnitt \u201eTeilnehmer\u201c), obwohl der Zeuge F als Protokollf\u00fchrer bekundet hat, dass eine entsprechende Aufnahme in das Protokoll bei Anwesenheit dieser Kollegen \u00fcblich gewesen sei (Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung v. 17.05.2022, S. 4, vorletzter Abs.; Bl. 281 GA, 2. Abs.).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nAuch die M\u00f6glichkeit, dass andere Mitarbeiter der A in den Pr\u00e4sentationsbereich gelangen konnten, reicht der Kammer zur \u00dcberzeugungsbildung im Hinblick auf eine \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung nicht aus. Auf der Grundlage der Zeugenaussagen vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass sich daraus mehr als eine nur theoretische M\u00f6glichkeit der Kenntnisnahme von dem vorbenutzen Gegenstand ergab.<\/li>\n<li>Der Zeuge D hat bekundet, dass die Pr\u00e4sentation im laufenden Betrieb stattgefunden habe und dass Mitarbeiter gekommen seien, um Rollwagen f\u00fcr die Pr\u00e4sentation zu bringen und wieder abzuholen (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 15.02.2022, S. 19, letzter vollst. Abs.; Bl. 219 GA, oben). Nach seiner Wahrnehmung sei es m\u00f6glich gewesen, dass diese Mitarbeiter die pr\u00e4sentierten Prototypen auch h\u00e4tten sehen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Allein auf diese wenig detailreiche Aussage vermag die Kammer jedoch ihre \u00dcberzeugung, dass die nicht nur unwahrscheinliche M\u00f6glichkeit der Kenntnisnahme durch Dritte bestand, nicht zu st\u00fctzen. Ihr steht insbesondere die Einlassung des Zeugen F entgegen, der den Pr\u00e4sentationsbereich des Paketzentrums genau und im Hinblick auf die Einsichtnahmem\u00f6glichkeit durch andere Mitarbeiter der A geschildert hat. Aus dessen Zeugeneinvernahme ergibt sich, dass die Pr\u00e4sentation hinter einem sog. \u201eVorsorter\u201c stattfand, wobei es sich um eine Vorrichtung handelt, auf der die Pakete zu Transport- und Verfrachtungszwecken aufgelegt werden (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 17.05.2022, S. 4, unten; Bl. 281 GA, 3. Abs.). Der Zeuge hat lediglich f\u00fcr Pr\u00e4sentationen im Paketzentrum XXX \u2013 Gegenstand der Beweisfrage ist eine Pr\u00e4sentation im Paketzentrum XXX \u2013 geschildert, dass diese auf freier Fl\u00e4che stattgefunden haben. Nach der weitergehenden Beschreibung des Zeugen, die dieser noch ohne dass das Gericht eine inhaltliche Verbindung zur M\u00f6glichkeit der Einsichtnahme hergestellt hatte, abgab, k\u00f6nne man sich die Vorrichtung als Rohrgest\u00e4nge einer Loupingbahn im Freizeitpark vorstellen, das durch Gitter von dem \u00fcbrigen Freibereich abgegrenzt sei (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 17.05.2022, S. 5, oben; Bl. 281 GA, 3. Abs.). Hinter diesem sog. \u201eVorsorter\u201c sei im Pr\u00e4sentationszeitpunkt, so zwischen 10.00 und 12.00 Uhr, ein freier Bereich vorhanden, indem nachts Elektro-Schlepper geladen werden (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 17.05.2022, S. 10, 3. Abs.; Bl. 287, 1. Abs.). Auch der Zeuge F hat best\u00e4tigt, dass in dem Paketzentrum Mitarbeiter zugegen waren, die Frage, ob diese nach seinem Eindruck Kenntnis von den Pr\u00e4sentationsinhalten nehmen konnten, hat dieser jedoch \u2013 im Unterschied zu dem Zeugen D \u2013 verneint. Er hat weiter auch ausgef\u00fchrt, weshalb er zu diesem Eindruck gelangt sei, n\u00e4mlich weil dies im Hinblick auf den Arbeitsanfall sowie dem in dem Paketzentrum vorherrschenden L\u00e4rm seiner Wahrnehmung nach nicht m\u00f6glich gewesen sei (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 17.05.2022, S. 5, 1. Abs.; Bl. 281 GA, 3. Abs.). Nochmals gezielt dazu befragt, ob der Bereich optisch einzusehen gewesen sei, hat der Zeuge bekundet, dass er davon aufgrund der Ausma\u00dfe des Vorsorters nicht ausgehe. Dieser sei ein ovaler Kreis von etwa 10 Metern wie ein Karussell. Hinzukommen w\u00fcrden Auflegelinien, die sich nochmal 20 Meter weg von dem Testbereich befinden w\u00fcrden (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 17.05.2022, S. 8, letzter Abs.; Bl. 285 GA, 3. Abs.). Die um den Vorsorter befindlichen Gitter w\u00fcrden eine H\u00f6he von 2 Metern aufweisen, in der Kreismitte w\u00fcrden undurchsichtige Stahlschr\u00e4nke positioniert sein. Schlie\u00dflich habe man sich bewusst hinter den \u201eVorsorter\u201c begeben, um einer Einsichtnahme des Pr\u00e4sentationsbereichs durch die \u00fcbrigen Mitarbeiter entgegenzuwirken (a.a.O.), so dass die Geheimhaltung gew\u00e4hrleistet gewesen sei (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 17.05.2022, S. 5, 2. Abs. a. A.; Bl. 281 GA, letzter Abs.) und die Mitarbeiter nicht von ihrer Arbeit abgelenkt worden seien (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 17.05.2022, S. 8, letzter Abs.; Bl. 285 GA, 3. Abs.).<\/li>\n<li>Die Kammer verkennt nicht, dass der Zeuge F weiter erkl\u00e4rt hat, dass er nicht ausschlie\u00dfen k\u00f6nne, dass einer der Elektro-Schlepper tags\u00fcber in den freien Bereich zur\u00fcckkomme (a.a.O.), aber auch dies reicht der Kammer f\u00fcr die Annahme einer mehr als nur unwahrscheinlichen M\u00f6glichkeit der Kenntnisnahme durch andere Mitarbeiter nicht aus. Der Zeuge F hat sich weiter derart eingelassen, dass grunds\u00e4tzlich keiner der Schlepper zur\u00fcckkam (a.a.O.). Dass der Zeuge, in dem Bestreben entsprechend der an ihn im Vorfeld seiner Einvernahme gerichteten Belehrung wahrheitsgem\u00e4\u00df auszusagen, gleichwohl nicht ausschlie\u00dfen wollte, dass auch vormittags mal ein Schlepper in den freien Bereich hinter dem \u201eVorsorter\u201c zur\u00fcckgelangt, leuchtet der Kammer ein. Damit aber hat er letztlich nicht mehr als die theoretische M\u00f6glichkeit benannt. Denn eine physische Barriere, die die Schlepper an einer Einfahrt in den freien Bereich hinderte, war jedenfalls nicht vorhanden.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Beweisaufnahme auch nicht zur \u00dcberzeugung der Kammer ergeben, dass die Weiterverbreitung der gesch\u00fctzten Lehre deshalb zu erwarten war, weil der Prototyp 2 im Anschluss an die Pr\u00e4sentation noch erprobt worden ist.<\/li>\n<li>(i)<br \/>\nKeinem der Zeugen war hinreichend erinnerlich, ob der pr\u00e4sentierte Prototyp 2 \u00fcberhaupt zu Testzwecken in dem Paketzentrum verblieben ist. Das Protokoll der Besichtigung verh\u00e4lt sich lediglich dazu, dass Tests im Hinblick auf den \u2013 hier f\u00fcr die Frage der offenkundigen Vorbenutzung unerheblichen \u2013 Prototypen 3 erfolgen sollten (vgl. Anlage B3, S. 4, Z. 3 \u2013 Z. 5, jeweils Sp. 3). Aus dem Umstand, dass sich das Protokoll zu einem Verbleib des Prototypens 2 nicht verh\u00e4lt, ist zwar nicht zwingend zu folgern, dass eben dieser Prototyp nicht bei der A belassen wurde. Denn insoweit haben der Zeuge F und der Zeuge C erkl\u00e4rt, dass die Entscheidung dar\u00fcber, ob dieser Umstand in das Protokoll aufgenommen wird, immer auch ein bisschen im Ermessen des jeweiligen Protokollf\u00fchrers gelegen habe (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 15.02.2022, S. 12, oben; Bl. 211 GA, 3. Abs.); Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 17.05.2022, S. 4, 3. Abs.; Bl. 280 GA, 4. Abs.). Der Zeuge F hat weiter bekundet, er gehe aber aufgrund des Protokollinhalts davon aus, dass der Prototyp 2 ausschlie\u00dflich w\u00e4hrend der Pr\u00e4sentation getestet worden sei (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 17.05.2022, S. 4, vorletzter Abs.; Bl. 280 GA; vorletzter Abs.). Jedenfalls aber kann aus dem Schweigen des Protokolls zu einem Verbleib des Prototypens 2 bei der A auch nichts daf\u00fcr hergeleitet werden, dass die Beklagte diesen Prototypen zu Testzwecken in dem Paketzentrum belie\u00df.<\/li>\n<li>Sowohl der Zeuge C (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 15.02.2022, S. 5, 3. Abs. und S. 9, vorletzter Abs.; Bl. 204 GA, 2. Abs. und Bl. 209 GA, 1. Abs.) als auch der Zeuge E (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 15.02.2022, S. 13, vorletzter Abs. und S. 16, letzter Abs.; Bl. 213 GA, 1. Abs. und Bl. 216 GA, 3. Abs.) und der Zeuge F (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 17.05.2022, S. 4, 1. Abs.; Bl. 280 GA, 2. Abs.) haben bekundet, keine Angaben dazu machen zu k\u00f6nnen, ob der Prototyp 2 im Anschluss an die Pr\u00e4sentation getestet worden ist. Einzig der Zeuge D hat sich dahingehend eingelassen, dass es stets so war, dass alle Modelle, die pr\u00e4sentiert worden seien, vor Ort bei der Post belassen worden seien. Dies sei insbesondere auch hinsichtlich solcher Modelle der Fall gewesen, die zun\u00e4chst \u2013 wie der Prototyp 2 \u2013 nicht in die engere Auswahl genommen worden seien (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 15.02.2022, S. 19, 1. Abs.; Bl. 218, 3. Abs.). Unbeschadet des Umstands, dass sich dieser pauschalen Aussage nichts im Hinblick auf den hier konkret in Rede stehenden Prototypen entnehmen l\u00e4sst, geht aus ihr weiter auch nicht hervor, dass mit dem Verbleib der Modelle die betriebliche Testung derselben unweigerlich einhergeht. Der Zeuge D hat den Verbleib der Modelle insbesondere damit begr\u00fcndet, dass diese weiteren konkreten Betriebsangeh\u00f6rigen h\u00e4tten vorgef\u00fchrt werden sollen, etwa dem Betriebsrat (a.a.O.). Daraus ergibt sich gerade keine \u00dcberzeugung im Hinblick auf einen Testbetrieb, der die M\u00f6glichkeit der Kenntnisnahme durch weitere Mitarbeiter im Sinne einer \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung bietet. Denn insoweit hat der Zeuge C \u2013 worauf bereits (unter Ziff. (1), (iv)) Bezug genommen worden ist \u2013 erkl\u00e4rt, dass auch die Mitarbeiter des Betriebsrates einer Geheimhaltungspflicht unterliegen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>(ii)<br \/>\nWeitergehende Zweifel der Kammer daran, dass ein etwaiger Testbetrieb des Prototypen 2 geeignet gewesen w\u00e4re, eine hinreichende M\u00f6glichkeit der Kenntnisnahme zu verschaffen, sind dadurch begr\u00fcndet, dass die Beweisaufnahme mindestens Anhaltspunkte daf\u00fcr bietet, dass auch derartige Tests in einer Atmosph\u00e4re der Geheimhaltung stattfinden konnten.<\/li>\n<li>Die Einvernahme des Zeugen F hat ergeben, dass im Betrieb der A unterschiedliche Tests von Betriebsmitteln vorkommen k\u00f6nnen. Vorauszuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass ein Testbetrieb der Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrzen nach der Einlassung des genannten Zeugen jedenfalls nicht derart erfolgte, dass diese im Au\u00dfendienst, das hei\u00dft beim Kunden, zum Einsatz gelangten (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 17.05.2022, S. 4, 3. letzter Abs.; Bl. 281 GA, 1. Abs.). Tests kamen grunds\u00e4tzlich in der Form vor, dass die Sch\u00fcrzen ausschlie\u00dflich in der Pr\u00e4sentation getestet worden seien (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 17.05.2022, S. 4, 2. Abs.; Bl. 280 GA, 3. Abs.), was nach den vorherigen Ausf\u00fchrungen (unter Ziff. (1)) die Geheimhaltung der sich offenbarten Informationen impliziert. Des Weiteren konnten die Sch\u00fcrzen auch zum Testbetrieb in ein anderes Paketzentrum verbracht werden. In einem solchen Fall, so hat der Zeuge auf Nachfrage zu konkreten Geheimhaltungsma\u00dfnahmen im Kontexts des Testbetriebs weiter bekundet, seien die Sch\u00fcrzen bewusst einem nur sehr kleinen Kreis zug\u00e4nglich gemacht worden (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 17.05.2022, S. 5, 2. Abs.; Bl. 281 GA, letzter Abs. \u2013 Bl. 282 GA, 1. Abs.). Die Tests seien in aller Regel allein durch die Gruppenf\u00fchrer, die f\u00fcr bestimmte Teams in einer St\u00e4rke von vier bis f\u00fcnf Personen verantwortlich gewesen seien, durchgef\u00fchrt worden (a.a.O.). Daneben konnten (umfassendere) Tests auch derart erfolgen, dass Modelle \u201ein den Umlauf\u201c gegeben worden seien, so dass diese durch eine Mehrzahl von Besch\u00e4ftigten der A h\u00e4tten gepr\u00fcft werden k\u00f6nnen (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 17.05.2022, S. 8, 2. Abs.; Bl. 284 GA, letzter Abs.). Ein solches Prozedere erweist sich nach den Ausf\u00fchrungen des Zeugen auch deshalb als aufw\u00e4ndig, weil man die Relation, das hei\u00dft den genauen Weg, den die Sch\u00fcrze vollziehe, festlegen m\u00fcsse, um diese nach dem Testbetrieb auch wiederzufinden (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 17.05.2022, S. 8, 2. und 3. Abs.; Bl. 284, letzter Abs. und Bl. 285 GA, 2. Abs.). Diese Art des Testbetriebs mag eine hinreichende M\u00f6glichkeit der Kenntnisnahme begr\u00fcnden. Dies kann jedoch hier dahinstehen, weil sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht hat aufkl\u00e4ren lassen, ob ein solcher Testbetrieb im Hinblick auf den Prototypen 2 erfolgt ist. Im Gegenteil, der Zeuge F h\u00e4lt diese Art des Testbetriebs aufgrund des hier bereits in Bezug genommenen Protokollinhalts (Anlage B3, S. 4, Z. 3 \u2013 Z. 5, jeweils Sp. 3) im Hinblick auf den Prototypen 3 f\u00fcr wahrscheinlich, nicht jedoch hinsichtlich des Prototypens 2 (a.a.O.).<\/li>\n<li>(iii)<br \/>\nAngesichts der auf der Grundlage der vorherigen Ausf\u00fchrungen (unter Ziff. (i) und Ziff. (ii)) bestehenden Zweifel vermag die Kammer f\u00fcr eine M\u00f6glichkeit der Kenntnisnahme auch nichts aus der Aussage des Zeugen C herleiten, wonach \u2013 losgel\u00f6st von dem konkreten hier in Rede stehenden Prototypen \u2013 bei Tests von Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrzen durch den Zeugen F im Briefzentrum auch viele Kollegen, in der Tagesschicht durchaus im Umfang von rund 50 Leuten, in dem Briefzentrum anwesend waren (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 15.02.2022, S. 5, vorletzter Abs.; Bl. 204 GA, 4. Abs.).<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nEs liegt auch keine offenkundige Vorbenutzung durch die E-Mail des Zeugen C an den Zeugen D vom 03.08.2015 (Anlage B15) unter weitergehender Ber\u00fccksichtigung des Umstands vor, dass eine E-Mail mit im wesentlichem identischem Inhalt am selben Tag auch an andere Unternehmen, die sich an der Entwicklungsarbeit f\u00fcr Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrzen der A beteiligten, unter anderem an die Kl\u00e4gerin, versendet worden ist (E-Mail an die Kl\u00e4gerin liegt als Anlage KR13 vor).<\/li>\n<li>aaa)<br \/>\nZun\u00e4chst lassen die hier in Bezug genommenen E-Mails selbst schon keinen Gegenstand mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Merkmalen erkennen. Denn diese verhalten sich lediglich zur oberen Befestigung des Vorhangelements, wobei insbesondere ausgef\u00fchrt wird, die obere Metallschiene solle entfallen. Weiter wird dort erwogen, eine obere Befestigung \u00fcber einen breiteren, starken Gurt mit Verzurr-Mechanismus und seitlich angebrachten \u00d6sen (Ringen) zu verwenden. \u00dcber die Ausgestaltung des Gurtes, insbesondere eine zweiteilige Ausgestaltung desselben wie in Merkmalsgruppe (5) vorgesehen, verh\u00e4lt sich der Inhalt der Nachrichten nicht. Weiter ist ausgehend von dem dargestellten Inhalt der E-Mail zweifelhaft, ob darin \u00fcberhaupt eine ausf\u00fchrbare Lehre offenbart wird (zu diesem Erfordernis bereits unter lit. bb), aaa), (3)). Das Weglassen der Stange allein ist insoweit nicht ausreichend, vielmehr bedarf es eines Befestigungsmechanismus, der eine hinreichende Halterung des Vorhangelements an dem oberen Bereich des Rollwagens gew\u00e4hrleistet (vgl. dazu auch weiter unten im Zusammenhang mit dem erfinderischen Schritt unter Ziff. 3., lit. b), aa)). Zwar wird in der E-Mail alternativ zur oberen Befestigung der Vorhangeinrichtung \u00fcber eine Stange ein Gurt mit Verzurr-Mechanismus genannt. Eine konkrete Ausgestaltung eines solchen Gurtes wird darin aber nicht offenbar, weshalb es an einer ausf\u00fchrbaren Anweisung fehlt.<\/li>\n<li>bbb)<br \/>\nUnbeschadet dessen vermag die Kammer aber auch nicht anzunehmen, dass durch den Versand der E-Mail an den so beschr\u00e4nkten Personenkreis \u2013 der Zeuge C hat angegeben, es seien jedenfalls zu Beginn des Ausschreibungsverfahrens 14 Unternehmen beteiligt gewesen (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 15.02.2022, S. 8, 3. letzter Abs.; Bl. 207 GA, vorletzter Abs.) , wobei unklar ist, wie viele im August 2015 davon noch vorhanden waren \u2013 mehr als die theoretische M\u00f6glichkeit der Kenntnisnahme von einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstand f\u00fcr beliebige Dritte geschaffen worden ist.<\/li>\n<li>Der hier in Rede stehende E-Mail-Verkehr steht im Kontext der Entwicklungst\u00e4tigkeit f\u00fcr die A. Keiner der Parteien hat zwar vorgetragen, dass in diesem Zusammenhang konkrete Geheimhaltungsvereinbarungen getroffen worden sind, der Zeuge F hat das Vorliegen einer ausdr\u00fccklichen Geheimhaltungsvereinbarung zwischen der A und den jeweiligen Unternehmen sogar verneint (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 17.05.2022, S. 6, 2. Abs., Bl. 282, letzter Abs.). Gleichwohl legt aber das Ergebnis der Beweisaufnahme, auch wenn diese allein die Pr\u00e4sentation von Prototypen im M\u00e4rz 2015 betraf, nahe, dass im Hinblick auf die Entwicklungsarbeit eine Geheimhaltungserwartung bestand. Insoweit wird im Wesentlichen auf die vorherigen Ausf\u00fchrungen zur Beweisw\u00fcrdigung unter lit. bb), bbb) verwiesen. Hier sei noch erg\u00e4nzend angef\u00fchrt, dass der Zeuge C und der Zeuge F jeweils bekundet haben, dass man von Seiten der Post auch im Verh\u00e4ltnis zu den Herstellern der Sch\u00fcrzen untereinander keine Detailinformationen weitergegeben habe, dass man insbesondere Hersteller nicht \u00fcber Prototyen anderer Hersteller in Kenntnis gesetzt habe (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 15.02.2022, S. 9, 1. Abs.; Bl. 208 GA, 2. Abs.) und dass man auch Pr\u00e4sentationen zeitlich so gelegt habe, dass sich die einzelnen Hersteller nicht begegneten (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 17.05.2022, S.9, letzter Abs.; Bl. 286 GA, 2. Abs.). Auch seien \u2013 was der Zeuge C bekundet hat \u2013 die Ausschreibungsunterlagen (Anlage B13, Anlage 11) nur gezielt an eine begrenzte Anzahl von Herstellern (14 an der Zahl) versendet worden (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 15.02.2022, S. 8, 4. Abs., Bl. 207 GA, vorletzter Abs.).<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nEine die Neuheitssch\u00e4dlichkeit begr\u00fcndende offenkundige Vorbenutzung liegt auch nicht mit einer etwaigen Pr\u00e4sentation eines Prototypens mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Merkmalen bei der in der Schweiz ans\u00e4ssige B AG im Mai 2015 vor.<\/li>\n<li>Nach dem Wortlaut des \u00a7 3 Abs. 1 Satz 2 GebrMG bilden nur solche Benutzungshandlungen den f\u00fcr die Neuheitspr\u00fcfung ma\u00dfgeblichen Technikstand ab, die \u201eim Geltungsbereich dieses Gesetzes\u201c, mithin im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, stattgefunden haben.<\/li>\n<li>Die Pr\u00e4sentation eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstandes im Ausland, wie hier, ist mithin nicht erfasst.<\/li>\n<li>ee)<br \/>\nDas Fehlen einer inl\u00e4ndischen Benutzungshandlung l\u00e4sst sich auch nicht durch einen Verweis auf die als Anlage B5 vorgelegte im Anschluss an die Pr\u00e4sentation ausgetauschte E-Mail-Korrespondenz vom 29.05.2015 zwischen Herrn G, einem der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, und Herrn H von der B AG (vorgelegt als Anlage B5) und den weitergehenden Verweis darauf, dass diese Abbildungen und Wortbeschreibungen eines klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Gegenstandes enth\u00e4lt, kompensieren.<\/li>\n<li>aaa)<br \/>\nZwar liegt in der Beschreibung der Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrzen mit der E-Mail des Herrn G an Herrn H eine als inl\u00e4ndische Vorbenutzungshandlung zu qualifizierende Handlung vor. Insoweit greift der Gedanke, dass es f\u00fcr ein im Inland abgegebenes Angebot nicht darauf ankommt, wo das Angebot zugeht (Scharen, ebd., \u00a7 9, Rn. 10). Aufgrund des Firmensitzes der Beklagten nimmt das Angebot seinen Ausgangspunkt jedenfalls im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, was ausreichend ist.<\/li>\n<li>bbb)<br \/>\nDie Kammer hat aber bereits Zweifel daran hat, dass aus den Bild- und Wortdarstellungen in der E-Mail des Herrn G an Herrn H vom 29.05.2015 (Anlage B5) s\u00e4mtliche erfindungsgem\u00e4\u00dfen Merkmale offenbar werden.<\/li>\n<li>Die Beklagte st\u00fctzt sich in diesem Zusammenhang auf die nachfolgend wiedergegebene Abbildung (Anlage B5, S. 2, oben),<\/li>\n<li>,<\/li>\n<li>die mit \u201eRollbeh\u00e4ltersch\u00fcrze Sichtfenster Gurtverschluss\u201c \u00fcberschrieben ist. Zweifel bestehen seitens der Kammer insbesondere im Hinblick auf eine Vorwegnahme der Merkmalsgruppe (5), die die zweiteilige Ausbildung der Spannriemen zum Gegenstand hat. Dies l\u00e4sst sich der Abbildung nicht ohne weiteres entnehmen. Nun mag eingewandt werden k\u00f6nnen, dass Herr H nach dem Vortrag der Beklagten aufgrund der ihm pr\u00e4sentierten Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrze, die dem Prototypen 2 der Pr\u00e4sentation aus M\u00e4rz 2015 entsprechen soll, in Kenntnis \u00fcber die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung ist, aber auch dies f\u00fchrt aufgrund nachfolgender Ausf\u00fchrungen nicht zur Annahme einer die Neuheitssch\u00e4dlichkeit begr\u00fcndenden offenkundigen Vorbenutzung.<\/li>\n<li>ccc)<br \/>\nEs ist nicht ersichtlich, dass es sich bei der Vorbenutzungshandlung in Form der E-Mail an Herrn H um eine offenkundige Vorbenutzungshandlung handelt, mithin die M\u00f6glichkeit besteht, dass \u00fcber die darin enthaltenen Informationen beliebige Dritte zuverl\u00e4ssige, ausreichende Kenntnis vom Gegenstand der Vorbenutzung erhalten konnten.<\/li>\n<li>Auf die Gr\u00f6\u00dfe des informierten Empf\u00e4ngerkreises kommt es zwar insoweit nicht an (Melullis, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 3, Rn. 80). Auch die Weitergabe an nur eine Person kann daher die \u00d6ffentlichkeit begr\u00fcnden, wenn diese keiner Geheimhaltungsverpflichtung unterliegt, denn es besteht auch bei einem einzelnen Informationstr\u00e4ger die reale M\u00f6glichkeit, dass er sein Wissen weitergibt (a.a.O.).<\/li>\n<li>Dies vermag die Kammer vorliegend gleichwohl nicht anzunehmen.<\/li>\n<li>Zwar hat die Beklagte behauptet, dass Herr H sich an eine Geheimhaltungsverpflichtung oder -erwartung nicht gebunden f\u00fchle, wof\u00fcr auch die E-Mail des Herrn H an Herrn G vom 29.05.2015 (Anlage B5) spricht. Denn darin gibt er zu erkennen, dass er die vorgezeigten Muster und die L\u00f6sungsvorschl\u00e4ge an Kunden weiterleiten werde. Dagegen steht allerdings der Zusatz unter der hier in Rede stehenden E-Mail des Herrn G an Herrn H, worin der Inhalt der E-Mail als vertraulich bezeichnet und als ausschlie\u00dflich f\u00fcr den bezeichneten Adressaten bestimmt beschrieben wird. Dass sich Herr H, der nach seiner Ank\u00fcndigung, die Informationen an Kunden weiterzugeben, den Vertraulichkeitshinweis erhalten hat, in der Folge nicht an diesen gehalten hat, kann nicht ohne weiteres angenommen werden. Die Kammer kann auch im Hinblick auf den von Herrn H in seiner E-Mail in Bezug genommenen Kundenkreis nicht ausschlie\u00dfen, dass dieser in vergleichbarer Form wie die A einer Geheimhaltungserwartung unterlag. Dies scheint der Kammer insbesondere vor dem Hintergrund nicht fernliegend, weil die B AG nach dem eigenen Vortrag der Beklagten die I mit Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrzen beliefert, die im Hinblick auf die ihr im Zusammenhang mit der Entwicklung von Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrzen \u00fcberlassenen Informationen gegebenenfalls vergleichbar wie die A verf\u00e4hrt.<\/li>\n<li>Offenbleibt in dem Zusammenhang aber auch, inwiefern Herr H eine Weitergabe an im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssige Kunden beabsichtigte. Der Sitz der B AG in der Schweiz legt dies nicht nahe.<\/li>\n<li>Damit aber fehlt der erforderliche Inlandsbezug der offenkundigen Vorbenutzung. Allein der Umstand, dass die Angebotshandlung ihren Anfang im Gebiet der Bundesrepublik nimmt, kann hier nicht ausreichen. Der Gesetzeswortlaut des \u00a7 3 Abs. 1 GbrMG (\u201edurch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht\u201c) kn\u00fcpft zwar einen Inlandsbezug zuvorderst an die Benutzungshandlung und nicht daran an, dass die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung im Inland erfolgt. Es geht aber gleichwohl darum, dass die offenkundige Vorbenutzung in ihrer Gesamtheit einen Inlandsbezug aufweist, mithin auch die M\u00f6glichkeit der Kenntnisnahme im Inland geschaffen wird. Das geht aus der Gesetzesbegr\u00fcndung hervor, die im Kontext der hiesigen Regelung von \u201einl\u00e4ndischen offenkundigen Vorbenutzungen\u201c spricht (BT-Drs. 10\/3903, S. 20, re. Sp., unter Ziff. 2., a), 2. Abs.), womit ein Inlandsbezug sowohl f\u00fcr die Benutzungshandlung als auch f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit zum Ausdruck gebracht wird.<\/li>\n<li>ddd)<br \/>\nAus den dargelegten Gr\u00fcnden bedarf es einer Beweisaufnahme, dass die Pr\u00e4sentation bei der B AG tats\u00e4chlich stattgefunden hat, nicht. Es mag lediglich noch die Frage aufgeworfen sein, ob es sich bei der E-Mail selbst um der Neuheit entgegenstehenden druckschriftlichen Stand der Technik handelt \u2013 worauf (nachfolgend unter lit. b)) noch einzugehen sein wird.<\/li>\n<li>ff)<br \/>\nHinreichende Ankn\u00fcpfungspunkte f\u00fcr eine offenkundige Vorbenutzung ergeben sich auch nicht daraus, dass die Kl\u00e4gerin ihrerseits einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstand bei der A pr\u00e4sentiert hat, der dann in Praxistests auch im Kontakt mit Kunden der A zum Einsatz gelangt ist.<\/li>\n<li>Hierauf hat sich die Beklagte nach der Vernehmung des Zeugen F berufen, weil diese ergeben habe, dass vor der Auftragserteilung mit jedem neuen Produkt Praxistests durchgef\u00fchrt werden w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Eine solche Aussage entnimmt die Kammer jedoch der Einvernahme des Zeugen F nicht.<\/li>\n<li>Der Zeuge F hat zun\u00e4chst bekundet, dass es Testverfahren gebe, bei denen die Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrzen auch im Kundenkontakt zum Einsatz gelangen, so sei es etwa bei dem Prototypen 3 aus der Pr\u00e4sentation aus M\u00e4rz 2015 gewesen (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 17.05.2022, S. 8, 3. Abs., Bl. 285 GA, 2. Abs.). Im weiteren Verlauf seiner Vernehmung hat er bekundet, dass eine Auftragserteilung erfolgt, wenn das Produkt serienreif ist (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 17.05.2022, S. 9, letzter Abs., Bl. 286 GA, 2. Abs.). Wiederum zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt seiner Vernehmung hat er dann ausgef\u00fchrt: \u201eDie Praxistests, die ich beschrieben habe, das sind keine Besonderheiten f\u00fcr SKM. Das ist f\u00fcr s\u00e4mtliche Betriebsmittel so, wo das m\u00f6glich ist, also insbesondere bei solchen, die bei den Transporten beteiligt sind\u201c (a.a.O.).<\/li>\n<li>Der von der Beklagten angenommene zwingende Zusammenhang zwischen der Auftragserteilung und den Praxistests, wonach letztere eine Auftragserteilung bedingen, geht aus dieser Aussage nicht hervor. Die Bekundungen zur Serienreife und Auftragserteilung stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Praxistests. Im Gegenteil hat der Zeuge im Kontext seiner Aussage zur Serienreife und Auftragserteilung kundgetan, dass teilweise auch im Serienbetrieb noch eine Weiterentwicklung erfolge (a.a.O.). Aus der Aussage des Zeugen ergeben sich deshalb keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass ein von der Kl\u00e4gerin hergestellter erfindungsgem\u00e4\u00dfer Gegenstand vor ihrer, der Kl\u00e4gerin, Beauftragung im Jahr 2016, in Praxistests zum Einsatz gelangt ist, noch dazu au\u00dferhalb der Neuheitsschonfrist von sechs Monaten (\u00a7 3 Abs. 1 Satz 3 GebrMG). Der Rahmenvertrag zwischen der A und der Kl\u00e4gerin (Anlage KR10) datiert aus Mai 2015 (2 \u00bd Monate vor der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters), eine etwaige Testung eines von der Kl\u00e4gerin hergestellten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstandes kann mithin gerade innerhalb der Neuheitsschonfrist erfolgt sein, wenn eine solche \u2013 was naheliegt \u2013 in einer gewissen zeitlichen N\u00e4he zur Auftragserteilung erfolgt ist.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEs liegt weiter auch kein druckschriftlicher Stand der Technik vor, der der Neuheit der Lehre des Klagegebrauchsmusters in der hier geltend gemachten Fassung entgegensteht.<\/li>\n<li>Weder der E-Mail-Verkehr zwischen der A mit den an dem Ausschreibungsverfahren beteiligten Unternehmen vom 03.08.2015 (Anlage K13 und Anlage B15) noch der E-Mail-Verkehr des Herrn G an Herrn H vom 29.05.2015 (Anlage B5) nehmen die hier geltend gemachte Lehre des Klagegebrauchsmusters als druckschriftlichen Stand der Technik vorweg.<\/li>\n<li>Dem steht zum einen entgegen, dass sich aus den in Rede stehenden Unterlagen nicht s\u00e4mtliche erfindungsgem\u00e4\u00dfen Merkmale ergeben. Auf die Ausf\u00fchrungen zur offenkundigen Vorbenutzung durch die jeweiligen Nachrichten (unter lit. a), cc) und ee), bbb)) wird Bezug genommen. Sie gelten hier entsprechend. Zum anderen fehlt es an einer \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung. Auch eine schriftliche Beschreibung bzw. eine ihr gleichzusetzende bildliche Darstellung muss der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich sein, das hei\u00dft sie muss zur Vervielf\u00e4ltigung und Verbreitung in der \u00d6ffentlichkeit geeignet, bestimmt und jedenfalls bereitgehalten sein (Goebel\/Engel, ebd., \u00a7 3, Rn. 7). Das trifft auf die hier in Rede stehenden elektronischen Nachrichten nicht zu. Diese waren vielmehr f\u00fcr den internen Gebrauch bestimmt und deren Kenntnisnahme auf einen beschr\u00e4nkten Personenkreis begrenzt. Auch insoweit wird auf die hier entsprechend geltenden Ausf\u00fchrungen zur offenkundigen Vorbenutzung (unter lit. a), cc), bbb) und lit. a), ee), ccc)) verwiesen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Lehre des Klagegebrauchsmusters beruht auch auf einem erfinderischen Schritt.<\/li>\n<li>Nach \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG werden Erfindungen gesch\u00fctzt, die auf einem erfinderischen Schritt beruhen, woraus abgeleitet wird, dass die Schutzf\u00e4higkeit eines Gebrauchsmusters eine erfinderische Leistung verlangt (Goebel\/ Engel, ebd., \u00a7 1, Rn. 12). Die Wertung, ob eine solche erfinderische Leistung vorliegt, vollzieht sich grunds\u00e4tzlich nach denselben Grunds\u00e4tzen wie im Patentrecht (BGH, GRUR 2006, 842, Rn. 19 \u2013 Demonstrationsschrank\u201c). Danach ist die erforderliche erfinderische Leistung zu verneinen, wenn der Stand der Technik die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung nahelegt (Asendorf\/ Schmidt, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 4, Rn. 17). In den Stand der Technik sind alle der \u00d6ffentlichkeit vor dem Priorit\u00e4tstag zug\u00e4nglichen Lehren (Beschreibungen und Benutzungen) einzubeziehen (ebd., \u00a7 4, Rn. 21). Es ist zu fragen, ob ein \u00fcber durchschnittliche Kenntnisse und F\u00e4higkeiten verf\u00fcgender Fachmann, wie er auf dem technischen Gebiet der Erfindung in einschl\u00e4gig t\u00e4tigen Unternehmen am Priorit\u00e4tstag typischerweise mit Entwicklungsaufgaben betraut wurde und dem unterstellt wird, dass ihm der gesamte am Priorit\u00e4tstag \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Stand der Technik bei seiner Entwicklungsarbeit bekannt zur Verf\u00fcgung stand, in der Lage gewesen w\u00e4re, den Gegenstand der Erfindung aufzufinden, ohne eine das durchschnittliche Wissen und K\u00f6nnen einschlie\u00dflich etwaiger Routineversuche \u00fcbersteigende Leistung erbringen zu m\u00fcssen (a.a.O.).<\/li>\n<li>In diesem Zusammenhang macht die Beklagte geltend, ausgehend von der bereits seit den 1990er-Jahren von der A eingesetzten Vorhangeinrichtung, sei die klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung naheliegend. Insbesondere stelle der Ersatz der Stange durch den Spannriemen nicht mehr als eine blo\u00dfe einfache handwerkliche Ma\u00dfnahme dar. Die gestellte Aufgabe bestehe dabei darin, eine Vorhangeinrichtung zu schaffen, die sich zusammenfalten lasse, was jedwede starre Konstruktion verbiete.<\/li>\n<li>Dieser Wertung folgt die Kammer nicht.<\/li>\n<li>Zwar ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass die Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrze, die die Beklagte jedenfalls vor dem 29.07.2016 an die A geliefert hat, die Merkmale (1) \u2013 (5) verwirklicht und dieser Gegenstand auch durch offenkundige Vorbenutzung zum Stand der Technik z\u00e4hlt (dazu unter lit. a)). Aus Sicht der Kammer gelangt der Fachmann aber hiervon ausgehend nicht in naheliegender Art und Weise zu einer Vorrichtung, die keine Stangen aufweist, so dass sie sich bei Nichtgebrauch auch klein und kompakt zusammenfalten l\u00e4sst (Merkmal (6)) (dazu unter lit. b)).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Kammer ist nach Durchf\u00fchrung der Beweisaufnahme davon \u00fcberzeugt, dass eine Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrze, die die Merkmale (1) \u2013 (5) der gesch\u00fctzten Lehre zeigt, jedenfalls vor dem hier ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt (29.07.2016) durch die Beklagte an die A geliefert worden ist und dort zur Auslieferung oder Abholung von Paketen zu Kunden der A verwendet worden ist.<\/li>\n<li>Die Zeugen haben best\u00e4tigt, dass bis zu der von der A angestrebten Modifikation der Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrze im Jahre 2015 eine von der Beklagten gelieferte \u201ealte\u201c Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrze, auch bezeichnet als \u201eXXX\u201c, zum Einsatz gelangt ist (Merkmale (1) und (2)) (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 15.02.2022, S. 7, 4. Abs. von unten, S. 19, letzter Abs. und S. 20, 1. Abs.; Bl. 206 GA, 3. letzter Abs., Bl. 219 GA, 2. Abs.). Sie haben diese weiter auf Vorhalt von Abbildungen bzw. eines in der Sitzung vorliegenden Musters dahingehend identifiziert, dass sie mit Spannriemen ausgestaltet gewesen sei (Merkmale (3) und (4)) (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 15.02.2022, S. 7, 4. letzter Abs., S. 16, 1. und 2. Abs.; Bl. 206 GA, 3. letzter Abs., Bl. 215 GA, 3. Abs.). Eine Ausgestaltung dieser Spannriemen im Sinne der Merkmalsgruppe (5) folgt jedenfalls aus einer gemeinsamen Betrachtung der Zeugenaussagen, die das ihnen vorgehaltene Muster mit einer Ausgestaltung der Spannriemen im Sinne von Merkmalsgruppe (5) grunds\u00e4tzlich als alte Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrze erkannten, sowie den als Anlage B1 vorgelegten Scans von Unterlagen des Posttechnischen Zentralamtes in XXX aus dem Jahre 1988.<\/li>\n<li>Der Zeuge F hat ohne Einsichtnahme in die Unterlagen des Posttechnischen Zentralamtes erkl\u00e4rt, dass auch bei der alten Vorrichtung die Spanngurte zweiteilig ausgestaltet gewesen seien (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 17.05.2022, S. 3, 3. Abs. a. E.; Bl. 279, letzter Abs. a. E.). Dies wird auch bei einer Gesamtschau aus den Zeichnungen PTZ A XXX und PTZ A XXX (Anlage B1, Seiten 1 und 2) und der Bestandteileliste (Anlage B1, Seite 3), wie sie Gegenstand der Unterlagen des Posttechnischen Zentralamtes sind, deutlich. Der Spannriemen ist danach aus einem l\u00e4ngenstabilen Teil (in der Bestandteilliste bezeichnet mit \u201eGurt\u201c, Kennziffern 12 und 13; die Ziffern lassen sich sowohl der Bestandteilliste entnehmen als auch sind sie in den Zeichnungen enthalten, um deutlich zu machen, wie die Bestandteile eingesetzt werden) und einem als \u201eGummigurt\u201c bezeichneten, das hei\u00dft einem l\u00e4ngenflexiblen, Teil (Kennziffer 14) gebildet. Der Gummigurt 14 ist endseitig jeweils mit \u201eHaken\u201c 10, das hei\u00dft mit Klammern, ausgestattet. An dem l\u00e4ngenstabilen Teil 12\/13 befindet sich mittig ein \u201eKlemmschlo\u00df\u201c 11, das hei\u00dft eine Spannklemme. Die Kammer h\u00e4lt die Unterlagen des Posttechnischen Zentralamtes auch f\u00fcr geeignet, die Ausgestaltung der alten Sch\u00fcrze nachzuweisen. Denn sowohl die Zeugen C (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 15.02.2022, S. 6, vorletzter Abs.; Bl. 205 GA, vorletzter Abs.) und F (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 17.05.2022, S. 6, 3. Abs.; Bl. 283 GA, 2. Abs.) als auch der Zeuge D (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 15.02.2022, S. 20, 1. Abs.; Bl. 219 GA, 2. Abs.) haben diese Unterlagen zun\u00e4chst, ohne dass diese ihnen vorgehalten worden w\u00e4ren, in Bezug genommen und erkl\u00e4rt, dass diese Grundlage f\u00fcr die Herstellung der alten Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrze gewesen seien. Auf Vorhalt der Unterlagen (Anlage B1) haben sie diese als solche identifiziert, die sie bei ihrer vorherigen Aussage vor Augen hatten (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 15.02.2022, S. 6, letzter Abs., S. 20, 2. Abs.; Bl. 205 GA, letzter Abs., Bl. 219, 3. Abs.; Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 17.05.2022, S. 6, vorletzter und letzter Abs.; Bl. 283 GA, 3. und 4. Abs.).<\/li>\n<li>Der Zeuge F hat weiter best\u00e4tigt, dass diese Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrzen auch im Kundenkontakt zum Einsatz gelangt sind (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 17.05.2022, S. 7, 1. Abs.; Bl. 283 GA, vorletzter Abs.).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAusgehend von der offenkundigen Vorbenutzungshandlung in Form der Lieferung und Verwendung der Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrzen (wie unter lit. a) dargestellt) gelangt der Fachmann zu der gesch\u00fctzten Lehre in der hier geltend gemachten Fassung weder durch eine einfache handwerkliche Ma\u00dfnahme (dazu unter lit. aa)) noch durch Kombination mit der US 6,XXX,792 B1 (Druckschrift vorgelegt als Anlage B8) (dazu unter lit. bb)) in naheliegender Art und Weise.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDer Ersatz der Stange durch den Spannriemen stellt sich nicht als lediglich handwerkliche Ma\u00dfnahme dar.<\/li>\n<li>In diesem Zusammenhang ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung f\u00fcr das technische Problem, eine Vorhangeinrichtung klein und kompakt zusammenfalten zu k\u00f6nnen, nicht allein in dem Weglassen der Stange besteht, sondern vielmehr darin, statt der oberen Befestigung des Vorhangelements \u00fcber eine diesem zuordbare Stange \u2013 wie im Stand der Technik bekannt \u2013 eine alternative Befestigungsm\u00f6glichkeit zu schaffen. Die Lehre des Klagegebrauchsmusters setzt dies um, indem diejenigen Verbindungsmittel, die das Vorhangelement im \u00dcbrigen an dem Rollwagen befestigen, auch f\u00fcr das Halten des Vorhangs am oberen Teil verwendet werden. Dies macht \u2013 wie es in Abschnitt [0019] ausdr\u00fccklich hei\u00dft \u2013 das Vorsehen einer Arretierstange entbehrlich.<\/li>\n<li>Aus der E-Mail der A an die Beklagte bzw. die Kl\u00e4gerin im August 2015 (Anlage B15 und Anlage K13) ergibt sich f\u00fcr die Kammer kein Indiz daf\u00fcr, dass es sich um eine blo\u00df handwerkliche Ma\u00dfnahme handelte. Darin wird zwar die \u00dcberlegung ge\u00e4u\u00dfert, dass man die Stange durch einen breiteren, starken Gurt mit Verzurr-Mechanismus und seitlich angebrachten \u00d6sen zum Einh\u00e4ngen an den oberen Profilenden ersetzen k\u00f6nne. Aus der E-Mail, die im Kontext der technischen Entwicklung der Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrze f\u00fcr die A steht, geht indes auch hervor, dass dies mit der \u201etechnischen Fachseite\u201c er\u00f6rtert worden sei, so dass es sich nicht um den Gedanken eines technischen Laien handelt, was gegebenenfalls daf\u00fcrsprechen k\u00f6nnte, dass es sich um eine naheliegende \u00dcberlegung handelt.<\/li>\n<li>Der Fachmann erh\u00e4lt auch aus der in Rede stehenden E-Mail keinen Anlass zum Ergreifen einer solchen Ma\u00dfnahme, weil diese bereits keinen Stand der Technik bildet (dazu zuvor unter Ziff. 2., lit. b)).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAuch ergibt sich die gesch\u00fctzte Lehre in der hier geltend gemachten Fassung nicht in naheliegender Art und Weise bei einer Kombination der offenkundigen Vorbenutzungshandlung in Form der Lieferung und des Einsatzes der \u201ealten\u201c Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrzen mit der US 6,XXX,792 B1 (Anlage B8; nachfolgend daher auch kurz als \u201eB8\u201c bezeichnet).<\/li>\n<li>Die Beklagte hat keinen Anlass zur Kombination vorgetragen. Auch die Kammer vermag einen solchen vor dem Hintergrund, dass die B8 ausgehend von Figur 1 eine Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrze XX offenbart, die nicht nur eine L\u00e4ngsseite des Rollwagens verschlie\u00dft, sondern beide L\u00e4ngsseiten eines Rollwagens erfasst, nicht zu erkennen. Dabei handelt es sich um eine grunds\u00e4tzlich andersartige Ausgestaltung als bei dem vorbenutzten Gegenstand, der zu einer Befestigung am oberen Teil des Rollwagens zwang, weil er nur eine L\u00e4ngsseite bedeckte.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagegebrauchsmusters mittelbar Gebrauch.<\/li>\n<li>Nach \u00a7 11 Abs. 2 Satz 1 GebrMG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Gebrauchsmusterinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters berechtigten Personen, Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder es auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/li>\n<li>Diese Voraussetzungen liegen hier vor.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um ein wesentliches Mittel, das zur Benutzung der klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Lehre objektiv geeignet ist.<\/li>\n<li>Ein Mittel bezieht sich auf ein Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH, GRUR 2004, 758 (761) \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler). Da der Patentanspruch (hier der Gebrauchsmusteranspruch) ma\u00dfgeblich f\u00fcr den Umfang der gesch\u00fctzten Lehre ist, sind regelm\u00e4\u00dfig alle im Patentanspruch benannten Merkmale wesentliche Elemente der Erfindung (a. a. O.), soweit sie nicht ausnahmsweise zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen Leistungsergebnis nichts beitragen (BGH, GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem). Im Zusammenhang mit einem Verfahrensanspruch bedeutet dies, dass eine im Patentanspruch genannte Vorrichtung, die zur Ausf\u00fchrung des Verfahrens verwendet wird, sich regelm\u00e4\u00dfig auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht (BGB, GRUR 2007, 773 &#8211; Rohrschwei\u00dfverfahren). Aber auch ein im Anspruch nicht genanntes Mittel ist wesentlich, wenn es geeignet ist, mit einem wesentlichen, n\u00e4mlich im Patentanspruch erw\u00e4hnten Erfindungselement so funktional zusammenzuwirken, dass es zu einer Verwirklichung des Erfindungsgedankens kommt (BGH, 2004, 758 (760 f.) \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler).<\/li>\n<li>Ein Mittel ist dann objektiv geeignet, um f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, wenn dieses im Zusammenhang mit weiteren Elementen in eine Gestaltung gebracht werden kann, die von allen Merkmalen des unter Patentschutz stehenden Gegenstandes (bzw. Verfahrens) Gebrauch macht und damit eine Benutzungshandlung im Sinne von \u00a7 9 PatG verwirklicht (vgl. BGH, GRUR 2005, 848 (850) \u2013 Antriebsscheibenaufzug).<\/li>\n<li>Das Vorhangelement, zu dem der Anspruchswortlaut im Wesentlichen Vorgaben enth\u00e4lt, ist \u2013 wor\u00fcber die Parteien nicht streiten \u2013 ein wesentliches Mittel, das zudem auch geeignet ist, zusammen mit einem Rollwagen in eine Gestaltung entsprechend der klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Vorrichtung verbracht zu werden, was die Beklagte zuletzt in Abrede gestellt hat.<\/li>\n<li>Ein mit dem angegriffenen Vorhangelement versehener Rollwagen verwirklicht insbesondere auch die Merkmale (2) und (4). Auch ist das angegriffene Vorhangelement nicht mit einer Stange ausgestattet (Merkmal (6)). Die \u00fcbrigen Merkmale stehen zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit, weshalb auf weitere Ausf\u00fchrungen verzichtet wird.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie nach dem Klagegebrauchsmuster gesch\u00fctzte Lehre beschr\u00e4nkt die Mittel zur Verbindung des Fl\u00e4chenelements mit dem Rollwagen nicht auf die in dem Anspruchswortlaut ausdr\u00fccklich genannten Verbindungsmittel. Vielmehr l\u00e4sst sie daneben auch weitere Verbindungsmittel zu.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Kammer entnimmt weder dem Anspruchswortlaut (\u201edie Verbindungsmittel\u201c) noch dem \u00fcbrigen Auslegungsmaterial bei der gebotenen funktionsorientierten Betrachtung, dass zus\u00e4tzliche Verbindungsmittel, die die Merkmale des Anspruchswortlauts nicht erf\u00fcllen, aus der gesch\u00fctzten Lehre ausgenommen sind.<\/li>\n<li>Soweit der Anspruchswortlaut in Merkmal (3) von \u201edie Verbindungsmittel\u201c spricht, kommt darin grammatikalisch eine Bezugnahme auf diejenigen Verbindungsmittel zum Ausdruck, die in Merkmal (2) erstmalig Erw\u00e4hnung finden. Eine Beschr\u00e4nkung auf die konkrete Art der Verbindungsmittel in Form der Spannriemen ist damit nicht verbunden. Im \u00dcbrigen enth\u00e4lt der Wortlaut des Klagegebrauchsmusters keine andere Angabe, der der Fachmann die Abwesenheit anderer Verbindungsmittel ausdr\u00fccklich entnimmt. Insbesondere daraus, dass es in Merkmal (2) hei\u00dft, dass die Vorhangeinrichtung ein Fl\u00e4chenelement sowie Verbindungsmittel \u201ebesitze\u201c l\u00e4sst sich nicht schlie\u00dfen, dass der Anspruchswortlaut die Bestandteile der Vorrichtung abschlie\u00dfend benennt. Eine solche Bedeutung haftet dem Wort \u201ebesitzen\u201c schon bei rein sprachlich-philologischer Bedeutung nicht zwingend an.<\/li>\n<li>Zus\u00e4tzliche Verbindungsmittel stehen auch der erfindungswesentlich angestrebten Aufgabe, gegen\u00fcber vorbekannten Vorhangeinrichtungen eine verbesserte Anbringung und Entfernung zu erm\u00f6glichen (Abs. [0007] des Klagegebrauchsmusters), nicht entgegen. Eine dem Erfindungsziel entgegenstehende kompliziertere Anbringung und Entfernung des Vorhangelements geht mit zus\u00e4tzlichen Verbindungsmitteln nicht zwingend einher.<\/li>\n<li>Dem hiesigen Auslegungsergebnis Entgegenstehendes entnimmt die Kammer auch Abschnitt [0019] des Klagegebrauchsmusters nicht, wo es hei\u00dft, dass die gesch\u00fctzte Lehre ohne umst\u00e4ndliche Schraubverbindungen oder eine Arretierstange auskomme (\u201eUmst\u00e4ndliche Schraubverbindungen oder eine Arretierstange sind weder erforderlich noch notwendig.\u201c). Damit hebt die Beschreibung lediglich hervor, dass die in dem Anspruchswortlaut genannten Verbindungsmittel bei entsprechender Ausgestaltung \u2013 wie etwa in Abschnitt [0016] des Klagegebrauchsmusters und Figur 1 dargestellt \u2013 allein eine Befestigung des Vorhangelements leisten k\u00f6nnen. Sie m\u00fcssen dies aber nicht zwingend. Das folgert der Fachmann weiter auch daraus, dass das Klagegebrauchsmuster lediglich eine Verbesserung (Abs. [0007] des Klagegebrauchsmusters), nicht aber eine bestm\u00f6gliche Optimierung des vorbekannten Technikstandes anstrebt.<\/li>\n<li>Nach alledem ergibt sich aus der gebotenen technisch-funktionalen Betrachtung aus der Sicht des Fachmannes \u201elediglich\u201c eine dahingehende Beschr\u00e4nkung des Schutzgegenstands, dass die in dem Anspruchswortlaut genannten Verbindungsmittel jedenfalls einen Beitrag von einigem Umfang zu der Befestigung des Vorhangelements an den Rollcontainer leisten. Denn mit ihnen erf\u00e4hrt der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Erfolg einer einfacheren Anbringung und Entfernung des Vorhangelements eine Umsetzung. Mit einer \u201eBefestigung\u201c des Vorhangelements verbindet das Klagegebrauchsmuster dabei eine Verbindung zwischen Vorhangelement und Rollcontainer, durch die das in dem Rollcontainer aufbewahrte Frachtgut in diesem gehalten und an einem Herausfallen gehindert wird (Abs. 0019] des Klagegebrauchsmusters).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEin anderes Verst\u00e4ndnis ergibt sich auch nicht daraus, dass in die hier geltend gemachte Anspruchsfassung das Merkmal (6) aufgenommen ist, wonach die Vorhangeinrichtung keine Stange aufweist.<\/li>\n<li>Dieses Merkmal schlie\u00dft ein bestimmtes Befestigungsmittel in Form einer Stange der Vorhangeinrichtung aus, nicht aber andere Befestigungsmittel. Damit soll wortlautgem\u00e4\u00df zus\u00e4tzlich erm\u00f6glicht werden, dass das Vorhangelement bei Nichtgebrauch klein und kompakt zusammengefaltet werden kann.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist unstreitig mit Verbindungsmitteln ausgestaltet, die eine l\u00f6sbare Festlegung des Fl\u00e4chenelements an den Seitenpfosten bewirken (Merkmal (2)) und die sich jeweils zwischen den beiden Seitenpfosten erstrecken (Merkmal (4)). Denn dies ist jedenfalls im Hinblick auf die unteren drei Spannriemen der Fall. Diese leisten auch einen erheblichen Beitrag zur Befestigung des Vorhangelements an dem Rollcontainer. Denn ohne diese w\u00e4re das Vorhangelement lediglich in dem oberen Bereich an dem Rollwagen angebracht. Die gesamte \u00d6ffnung des Rollcontainers w\u00e4re demgegen\u00fcber nicht hinreichend durch das Vorhangelement abgedeckt. Vielmehr k\u00f6nnte in dem Rollwagen befindliches Frachtgut nicht gehalten werden und w\u00fcrde ohne weiteres aus der \u00d6ffnung fallen.<\/li>\n<li>Ausgehend von dem hier vertretenen Auslegungsergebnis ist es dann f\u00fcr eine Merkmalsverwirklichung unsch\u00e4dlich, wenn die Klammern des obersten Spannriemens der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf dem oberen Abschluss der Seitenw\u00e4nde des Rollwagens aufliegen, mithin bei diesen keinerlei Festlegung an den Seitenpfosten erfolgt, und eine hinreichende Befestigung des Vorhangelements erst mit Hilfe dieses zus\u00e4tzlichen Verbindungsmittels erfolgt.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte weiter auch eine Verwirklichung von Merkmal (6) unter Verweis darauf in Abrede gestellt hat, dass auch bei dem obersten Verbindungsmittel ein Spannriemen anstelle einer Stange verwendet werde, ergeben sich daraus keine hier nicht bereits er\u00f6rterten Nichtverletzungsargumente. Das angegriffene Vorhangelement weist auch unstreitig keine Stange auf.<\/li>\n<li>Darauf, ob im Hinblick auf den obersten Spannriemen noch davon gesprochen werden kann, dass dieser in irgendeiner Form jedenfalls auch eine Befestigung \u00fcber den Seitenpfosten erf\u00e4hrt, kommt es nach alledem nicht an.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffenen Vorhangelemente sind auch subjektiv dazu bestimmt, bei dem Abnehmer in Kombination mit einem Rollwagen eingesetzt zu werden. Die Beklagte wei\u00df auch um die entsprechende Eignung der von ihr angebotenen und gelieferten Vorhangeinrichtung sowie um eine entsprechende Verwendungsbestimmung bei ihrem Abnehmer.<\/li>\n<li>Dies ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der A gerade im Hinblick auf die Verwendung zusammen mit einem Rollwagen zur Verf\u00fcgung stellt.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie A, an die allein die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform liefert \u2013 Benutzungshandlungen gegen\u00fcber anderen Abnehmern hat die Kl\u00e4gerin auch auf ein prozessual erhebliches Bestreiten der Beklagten nicht aufgezeigt \u2013 , ist auch nicht zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigt.<\/li>\n<li>Eine entsprechende Berechtigung der A ergibt sich weder aus vertraglichen Abreden zwischen der Kl\u00e4gerin und der A (dazu unter lit. a)) noch aus einem privaten Vorbenutzungsrecht der A (dazu unter lit. b)).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEine Nutzungsberechtigung der A aufgrund einer ausdr\u00fccklichen oder stillschweigenden Nutzungsrechtseinr\u00e4umung durch die Kl\u00e4gerin liegt nicht vor.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEine vertragliche Nutzungsberechtigung ergibt sich nicht aus dem zwischen der Kl\u00e4gerin und der A am 09.\/ 11.05.2016 abgeschlossenen \u201eRahmenvertrag \u00fcber die Lieferung von Rollcontainer Netzen f\u00fcr RoCo\u201c, wie er als Anlage KR10 Aktenbestandteil ist.<\/li>\n<li>aaa)<br \/>\nNach \u00a7\u00a7 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserkl\u00e4rungen und Vertr\u00e4gen der wirkliche Wille der Vertragsschlie\u00dfenden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erforschen (BGH, Urt. v. 19.01.2000, Az.: VIII ZR 275\/98, Rn. 20, zitiert nach juris). Ausgangspunkt ist dabei der Wortlaut der Erkl\u00e4rung und dem diesen zu entnehmenden objektiv erkl\u00e4rten Parteiwillen (BGH, Urt. v. 06.07.2005, Az.: VIII ZR 136\/04, Rn. 28, zitiert nach juris), es sind jedoch weiter auch die au\u00dferhalb des Erkl\u00e4rungsaktes liegenden, f\u00fcr den Erkl\u00e4rungsempf\u00e4nger erkennbaren Begleitumst\u00e4nde des Vertragsschlusses einzubeziehen (Ellenberger, in: Gr\u00fcneberg, BGB, Kommentar, 81. Auflage, 2022, \u00a7 133, Rn. 15). Als solche k\u00f6nnen insbesondere die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung, \u00c4u\u00dferungen der Parteien \u00fcber den Inhalt des Rechtsgesch\u00e4fts sowie die bestehende Interessenlage zu ber\u00fccksichtigen sein (Ellenberger, ebd., \u00a7 133, Rn. 16 \u2013 18). Obwohl die Erkl\u00e4rung mit dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens ihren grunds\u00e4tzlich unver\u00e4nderlichen Erkl\u00e4rungswert erh\u00e4lt, kann auch sp\u00e4teres Verhalten der Parteien zumindest als Indiz f\u00fcr die Auslegung von Bedeutung sein (BGH, Urt. v. 06.07.2005, Az.: VIII ZR 136\/04, Rn. 29, zitiert nach juris). Diese Auslegungsgrunds\u00e4tze gelten auch f\u00fcr patentrechtliche Lizenzvertr\u00e4ge (Ullmann\/ Deichfu\u00df, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 15, Rn. 116) sowie f\u00fcr gebrauchsmusterrechtliche Nutzungsrechtseinr\u00e4umungen. Der Abschluss eines Lizenzvertrags kann auch konkludent erfolgen (BGH, GRUR 2016, 201, Rn. 28 \u2013 Ecosoil). An seinen Nachweis sind wegen der mit einer Lizenzerteilung verbundenen rechtlichen Konsequenzen keine geringen Anforderungen zu stellen (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 197).<\/li>\n<li>Diese Auslegungsgrunds\u00e4tze gelten auch f\u00fcr das hiesige Vertragsverh\u00e4ltnis, auf das ausweislich seines \u00a7 24 Abs. 3 deutsches Recht Anwendung findet.<\/li>\n<li>bbb)<br \/>\nDer Rahmenvertrag zwischen der A und der Kl\u00e4gerin (Anlage KR10) gew\u00e4hrt der A kein Recht zur Benutzung der klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Lehre.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nAus dem Wortlaut der in Rede stehenden Klausel ergibt sich zun\u00e4chst, dass mit dem Erwerb von \u201eNutzungsrechten an Arbeitsergebnissen\u201c \u00fcber die blo\u00dfe bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Benutzung des gelieferten Gegenstandes\/ der Leistung hinaus, weitergehende Nutzungsm\u00f6glichkeiten einger\u00e4umt werden, wobei die Parteien unterschiedlicher Auffassung dar\u00fcber sind, worin die Nutzungsm\u00f6glichkeiten bestehen.<\/li>\n<li>Bei der hierbei gebotenen Vertragsauslegung ist zun\u00e4chst zu ber\u00fccksichtigen, dass die Hauptleistungspflicht, die das Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen der Kl\u00e4gerin und der A regelt, die \u201eLieferung von Rollcontainer Netzen f\u00fcr Rollcontainer der B AG\u201c (\u00a7 1 des Vertrags sowie die Bezeichnung des Vertragsdokuments als \u201eRahmenvertrag\u201c) ist, wobei die Lieferung der Netze im Einzelnen noch zuk\u00fcnftig zu beauftragen ist (\u00a7 2 Abs. 2 und \u00a7 4 Abs. 1 des Vertrages). Das Vertragsdokument ist seiner Systematik nach vor allem werkvertraglich (\u00a7 631ff. BGB) bzw. werklieferungsvertraglich (\u00a7 650 BGB) gepr\u00e4gt. Insbesondere ist in \u00a7\u00a7 9, 10 des Vertrags von der \u201eAbnahme der Lieferung und Leistungen\u201c die Rede. Die bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Benutzung der Rollcontainer Netze durch die A ergibt sich mithin ohne weiteres aus der Lieferung der Netze, weshalb mit dem Erwerb von Nutzungsrechten weitergehende Nutzungsm\u00f6glichkeiten verbunden sein m\u00fcssen. Auch der Begriff des \u201eArbeitsergebnisses\u201c, der sich von demjenigen der \u201eLieferung\u201c und \u201eLeistungen\u201c unterscheidet, legt nahe, dass Gegenstand des Nutzungsrechts ein in dem gelieferten Produkt\/ Leistung verk\u00f6rperter weitergehender immaterieller Wert ist.<\/li>\n<li>Das Vertragsverh\u00e4ltnis selbst nennt keine Beispiele oder eine Definition solcher Arbeitsergebnisse, jedoch besteht ein Anwendungsbereich f\u00fcr die vertragliche Regelung in der Form, dass mit der Lieferung der Netze teilweise die \u00dcbergabe von weiteren Leistungsbestandteilen \u2013 die Kl\u00e4gerin spricht insoweit beispielhaft von Text- oder Designerstellung, von Softwareprogrammierung und von Schaltpl\u00e4nen \u2013 einhergeht. Auch das Vertragsdokument l\u00e4sst dies vereinzelt erkennen, wenn es etwa in \u00a7 4 Abs. 4 des Vertrags hei\u00dft, dass dem Angebot f\u00fcr eine Pr\u00fcfung durch den Auftraggeber erforderliche Belege (Aufgabenbeschreibung, Terminpl\u00e4ne und Preis-\/ Kostenaufgliederung) beizuf\u00fcgen seien, oder in \u00a7 9 Abs. 3 des Vertrags von \u201evom Auftraggeber geforderten Dokumentationen\u201c die Rede ist. \u00a7 11 Abs. 2 und \u00a7 12 Abs.3 lit. (a) des Vertrags erw\u00e4hnt schlie\u00dflich \u201eSoftware\u201c als Leistung. Ausgehend von den so beschriebenen \u201eLeistungen\u201c macht es etwa Sinn, dass die Regelung von einem Recht zur \u201eVer\u00f6ffentlichung\u201c oder \u201eVervielf\u00e4ltigung\u201c spricht.<\/li>\n<li>Nach Auffassung der Kammer kann dem in Rede stehenden Vertragspassus gleichwohl nicht entnommen werden, dass sich die einger\u00e4umten Nutzungsrechte vollst\u00e4ndig von dem gelieferten\/ geleisteten Gegenstand derart l\u00f6sen, dass mit \u201eArbeitsergebnis\u201c eine gesch\u00fctzte Erfindung in Bezug genommen ist, von der der jeweilige Gegenstand\/ Leistung Gebrauch macht. Dagegen steht, dass die vertragliche Regelung im Hinblick auf den Erwerb der Nutzungsrechte an die Abnahme eines konkret gelieferten Produkts\/ einer Leistung ankn\u00fcpft. Dies legt nahe, dass die gew\u00e4hrten Nutzungsm\u00f6glichkeiten im Hinblick auf eben diesen konkreten Gegenstand\/ Leistung bestehen. Hinsichtlich der Nutzungsm\u00f6glichkeit an einer patentrechtlich gesch\u00fctzten Erfindung erscheint demgegen\u00fcber eine Verkn\u00fcpfung der Rechteeinr\u00e4umung an die Lieferung eines konkreten Gegenstands nicht sinnhaft. Denn die technische Lehre ist von dem konkreten Gegenstand, in dem diese verk\u00f6rpert wird, trennbar. Es bedarf auch deshalb keiner wiederkehrenden Erteilung einer Erlaubnis zur Benutzung einer technischen Lehre mit jeder neuen Lieferung eines (identischen) Produkts. Eine solche erfordert ihrem Wesen nach vielmehr eine einmalige Willensbet\u00e4tigung des Patentinhabers. Insoweit w\u00e4re zu erwarten gewesen, dass ein als Rahmenvertrag ausgestaltetes Verh\u00e4ltnis eine von der konkreten Lieferung unabh\u00e4ngige Nutzungsrechtseinr\u00e4umung vorsieht.<\/li>\n<li>Soweit es deshalb in der in Rede stehenden Regelung weiter hei\u00dft, das Nutzungsrecht schlie\u00dfe das Recht zur Weitergabe an Dritte f\u00fcr eventuelle Folgeauftr\u00e4ge ein, erfasst dies nach Auffassung der Kammer nicht die Konstellation, dass ein Dritter \u2013 wie etwa die Beklagte \u2013 mit der Lieferung eines Gegenstandes beauftragt wird, der durch das technische Schutzrecht eines Dritten gesch\u00fctzt ist.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie Kammer gelangt auch unter Ber\u00fccksichtigung des Vertragspassus nach \u00a7 3 zu keinem anderen Verst\u00e4ndnis.<\/li>\n<li>Die Klausel regelt ausgehend von ihrer \u00dcberschrift (\u201ekeine Abnahmeverpflichtung\u201c), dass Seitens der A keine Abnahmeverpflichtung besteht, die hier interessierenden Abs\u00e4tze 1 und 2 lauten wie folgt:<\/li>\n<li>\u201e(1) Dieser Rahmenvertrag begr\u00fcndet keine Abnahmepflicht des Auftraggebers und berechtigt nicht zur Leistungserbringung. Dem Auftraggeber steht es frei, die genannten Leistungen auch von Drittunternehmen zu beziehen. Eventuell genannte Mengen sind gesch\u00e4tzte Angaben, die tats\u00e4chlichen Bedarfsmengen k\u00f6nnen erheblich von den gesch\u00e4tzten Angaben abweichen.<\/li>\n<li>(2) Dem Auftraggeber steht es frei, die genannten Leistungen auch von Drittunternehmen zu beziehen.\u201c<\/li>\n<li>Damit wird der Auftraggeber, die A, davon entbunden, die Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrzen allein \u00fcber den Vertragspartner zu beziehen. Dass damit die Berechtigung einhergeht, dass das Drittunternehmen auch ein technisches Schutzrecht der Kl\u00e4gerin benutzt, kann nicht angenommen werden. Der Rahmenvertrag bestimmt den Vertragsgegenstand in Form der Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrzen nicht n\u00e4her, sondern berechtigt die A lediglich, auch andere Unternehmen mit der Lieferung von Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrzen zu beauftragen. Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrzen aber k\u00f6nnen, ohne dass es dabei zur Verletzung des hiesigen Klagegebrauchsmusters kommt, ohne weiteres auch durch andere Unternehmen hergestellt werden.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDie Kammer entnimmt der Regelung entgegen ihres nach Ma\u00dfgabe der Ausf\u00fchrungen unter Ziffer (1) und (2) bestehenden Bedeutungsgehalts auch aus den Begleitumst\u00e4nden des Vertragsschlusses nichts anderes.<\/li>\n<li>Die Beklagte macht insoweit geltend, die Entwicklungshistorie sei zu ber\u00fccksichtigen. Es wird nachfolgend (unter lit. bb), bbb)) noch dazu ausgef\u00fchrt, dass die Kammer aus der Entwicklungshistorie keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Nutzungsrechtseinr\u00e4umung herleiten kann. In Erg\u00e4nzung dazu sei hier lediglich darauf verwiesen, dass es der Kammer unter Ber\u00fccksichtigung der hier bereits unter Ziffer (1) und (2) dargestellten Bedenken im Hinblick auf eine Nutzungsrechtseinr\u00e4umung an die A zudem zweifelhaft erscheint, dass die A nach dem Vortrag der Beklagten vor allem in dem Jahr 2015 eine gebrauchs- und patentrechtlich relevante Entwicklungsleistung im Zusammenhang mit den Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrzen vollbracht hat, sich Rechte im Hinblick auf diese Leistung jedoch \u2013 zeitlich deutlich nach dem Beginn dieser Entwicklungst\u00e4tigkeit \u2013 erst im Zusammenhang mit der Lieferung von Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrzen \u2013 der Vertrag mit der Kl\u00e4gerin datiert aus Mai 2016 \u2013 zusichern l\u00e4sst.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAuch im \u00dcbrigen sieht die Kammer keine auf eine irgendwie geartete Vereinbarung, ob ausdr\u00fccklich oder stillschweigend, zur\u00fcckgehende Nutzungsberechtigung.<\/li>\n<li>aaa)<br \/>\nInsoweit begegnet es bereits Bedenken, dass die Beklagte ihren Vortrag schon nicht erkennbar an eine Willens\u00e4u\u00dferung oder zumindest an einen hinreichend konkreten Realakt der Kl\u00e4gerin und\/ oder der A kn\u00fcpft, denen der von der Beklagten behauptete Bedeutungsgehalt \u2013 Einr\u00e4umung einer Nutzungsberechtigung \u2013 beigemessen werden k\u00f6nnte. Im Beklagtenvorbringen hei\u00dft es insoweit lediglich, die A habe das Muster bereits deutlich vor der Anmeldung erhalten. Demzufolge sei die A ihrerseits zur Nutzung berechtigt. Dies ergebe sich einerseits aus dem Rahmenvertrag und gleichzeitig aber auch aus der Zusammenarbeit mit den an der Ausschreibung beteiligten Unternehmen (Schriftsatz v. 28.10.2021, S. 3, unter Ziff. 4., Bl. 159 GA). Sofern die Beklagte die Berechtigung der A weiter daraus herleitet, dass sie Dritte mit der Lieferung der Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrzen beauftragen darf, ist dazu bereits zuvor unter lit. aa), bbb), (2) ausgef\u00fchrt worden.<\/li>\n<li>bbb)<br \/>\nAus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich aber auch nicht, dass die Lehre des Klagegebrauchsmusters aus einer gemeinsamen Entwicklungst\u00e4tigkeit der A und der Kl\u00e4gerin hervorgegangen ist, die ein von der Kl\u00e4gerin als potenzielle Vertragspartnerin anzuerkennendes Interesse von A an der Beteiligung an dem entstandenen technischen Schutzrecht aufzeigt und hiervon ausgehend die Behauptung einer irgendwie gearteten Nutzungsrechtseinr\u00e4umung an die A durch die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt.<\/li>\n<li>Der in diesem Zusammenhang ma\u00dfgebliche Vortrag der Beklagten lautet, die Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrzen seien in gemeinsamen Gespr\u00e4chen, Erprobungen, Produktvorstellungen und dergleichen entwickelt worden (Duplik v. 09.09.2021, S. 14, 1. Abs., Bl. 127 GA). Der Entwicklungsprozess sei dadurch gekennzeichnet, dass es einen Austausch von Gedanken und \u00dcberlegungen zwischen den beteiligten Unternehmen und der A gegeben habe (a.a.O.). Als Ergebnis der gemeinsamen Entwicklungst\u00e4tigkeit habe dann die Ausschreibung der A gestanden (a.a.O.). Genau diese Situation erfasse die Regelung in dem Vertrag (a.a.O.) [gemeint ist der Rahmenvertrag]. Selbstverst\u00e4ndlich erwarte die A, dass sie an denjenigen Arbeitsergebnissen, an deren Erstellung sie mitgewirkt habe \u2013 wie hier -, auch umfassende Nutzungsrechte erwerbe (a.a.O.). Weiter tr\u00e4gt die Beklagte vor, die A habe einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstand gemeinsam mit allen Anbietern entwickelt und dabei die entsprechenden technischen Vorgaben gemacht und auch die jeweiligen Entwicklungsschritte mit den Anbietern geteilt (Schriftsatz v. 28.10.2021, S. 3, unter Ziff. 3., Bl. 159 GA).<\/li>\n<li>Ausgangspunkt der W\u00fcrdigung des so gehaltenen Sachvortrags der Beklagten analog \u00a7 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist, dass nicht jede Mitwirkung\/ Veranlassung einer Entwicklungst\u00e4tigkeit aus der Sicht der Beteiligten das Interesse begr\u00fcndet, s\u00e4mtliche Mitwirkende an einem in diesem Zusammenhang entstehenden technischen Schutzrecht zu beteiligen. Denkbar ist vielmehr auch, dass eine Entwicklungst\u00e4tigkeit derart angesto\u00dfen wird, dass eine Partei an einen zu entwickelnden Gegenstand Anforderungen allgemeiner Art stellt \u2013 etwa vorgibt, was dieser zu leisten im Stande sein m\u00fcsse \u2013, ohne dass damit bereits konkrete technische L\u00f6sungsvorschl\u00e4ge verbunden sind, die noch dazu im Ergebnis in eine dem Gebrauchsmuster- oder Patentschutz zug\u00e4ngliche Erfindung m\u00fcnden. Liegt dann weiter in einer solchen Konstellation die Entwicklungsarbeit im Wesentlichen in der Hand einer Partei, die etwa auch die sachlichen und personellen Mittel f\u00fcr diese zur Verf\u00fcgung stellt und\/ oder das technische Knowhow einbringt, besteht f\u00fcr die Annahme eines berechtigten Interesses der die Entwicklungsarbeit veranlassenden Partei, welches die Nutzungsrechtseinr\u00e4umung auch an der technischen Lehre als solcher (nicht an dem einzelnen Gegenstand, in dem diese Lehre verk\u00f6rpert ist), grunds\u00e4tzlich kein Raum. Das stellt sich auch nicht dann zwingend anders dar, wenn w\u00e4hrend der Entwicklungst\u00e4tigkeit ein Austausch mit dem \u201eAuftraggeber\u201c stattfinden, in dessen Rahmen dieser entweder zu erkennen gibt, dass er mit dem bisherigen Entwicklungsfortschrift einverstanden ist oder aber seine Vorgaben in irgendeiner Form weiter konkretisiert.<\/li>\n<li>Die Kammer kann auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten das Vorliegen eines solchen Sachverhalts nicht ausschlie\u00dfen, mehr noch erscheint er ihr eher wahrscheinlich.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Beklagte nimmt im Rahmen ihrer Klageerwiderung genau solche Anforderungen der A an einen Gegenstand in Bezug, f\u00fcr den erst noch technische L\u00f6sungsvorschl\u00e4ge entwickelt werden m\u00fcssen. Darin hei\u00dft es, die A habe 2014\/2015 eine Weiterentwicklung der Sch\u00fcrzen verlangt, so dass diese mithilfe eines geringeren Gewichts leichter handhabbar seien (Klageerwiderung v. 23.12.2020, S. 5 unter Ziff. 3., Bl. 44 GA). Weiter habe eine Anpassung der Sch\u00fcrzenbreite an ge\u00e4nderte Ma\u00dfe des Rollwagens sowie die Durchsichtigkeit der Sch\u00fcrzen erfolgen sollen (a.a.O.).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDass \u2013 was die Beklagte behauptet hat \u2013 die Ausschreibung das Ergebnis einer gemeinsamen Entwicklungst\u00e4tigkeit sei, l\u00e4sst sich jedenfalls den mit dem Anlagenkonvolut B13 (dort Anlage 11) vorgelegten Ausschreibungsunterlagen (Stand: 22.05.2015) mit dem Titel \u201eXXX\u201c nicht entnehmen. Denn sie enthalten keine konkreten technischen Vorgaben, erst recht nicht solche, die die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Merkmale begr\u00fcnden. In Entsprechung des Bildes, welches sich f\u00fcr die Kammer bis dato ergibt, lesen sich diese wie ein allgemein gehaltenes Anforderungsprofil.<\/li>\n<li>Der Beschreibung der \u201ewesentlichen Aufgabe\u201c unter Ziffer 1.3 (Anlage B13, Anlage 11, S. 5) lassen sich die bereits durch das Beklagtenvorbringen in Bezug genommenen allgemeinen Anforderungen an eine modifizierte Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrze, beispielsweise eine sichere und effiziente Handhabung oder eine Anbringungsm\u00f6glichkeit an Rollbeh\u00e4lter mit unterschiedlichen Ma\u00dfen, entnehmen. Weiter ist in den Ausschreibungsunterlagen eine Darstellung \u201egrunds\u00e4tzlicher Anforderungen an Transportbetriebsmittel\u201c enthalten (Anlage B13, Anlage 11, S. 9, Ziff. 3.3.). Einleitend mit dem Passus \u201eFolgende allgemeine Anforderungen sind bei der Entwicklung und Herstellung zu ber\u00fccksichtigen\u201c finden dann allgemeine Zielvorgaben an die Entwicklung der Sch\u00fcrzen, wie etwa die Bedienerfreundlichkeit oder die platzsparende Lagerung der Sch\u00fcrzen, eine Erw\u00e4hnung. In der Folge wird dann mit einem vergleichbar geringen Detailgrad zu \u201efunktionalen\/ betrieblichen Anforderungen\u201c (Anlage B13, Anlage 11, S. 10, Ziff. 3.3.1) sowie zu \u201ekonstruktiven Anforderungen\u201c (Anlage B13, Anlage 11, S. 11, Ziff. 3.3.2) ausgef\u00fchrt. In den konstruktiven Anforderungen hei\u00dft es zum Beispiel, die angebrachte Sch\u00fcrze m\u00fcsse die in dem Rollwagen befindlichen Postzustellungen in jedem Betriebszustand halten und gegen Herausfallen sichern oder die Sch\u00fcrze solle einfach und sicher zu l\u00f6sen sein. Im \u00dcbrigen lassen die Unterlagen erkennen, dass die Vorgaben der Post auch arbeitssicherheitsrechtliche und -medizinische Belange betreffen (vgl. z.B. Anlage B13, Anlage 11, S. 13, Ziff. 3.4).<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDie Kammer gewinnt auch aus den Aussagen der vernommenen Zeugen, die sich die Beklagte teilweise zu Eigen gemacht hat, keinen anderen Eindruck im Hinblick auf den hier zu w\u00fcrdigenden Sachvortrag.<\/li>\n<li>Der Zeuge F hat bekundet, dass die Post im Rahmen der Pr\u00e4sentationsprotokolle festgehalten habe, was dem Lieferanten an Verbesserungspotenzial habe vermittelt werden sollen und wo Nacharbeitungsbedarf bestanden habe (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 17.05.2022, S. 4, 3. Abs. und S. 9, 2. Abs., Bl. 280 GA, 4. Abs. und Bl. 286 GA, 2. Abs.). Weder aus der Aussage noch aus dem als Anlage B3 vorgelegten Protokoll ergibt sich aber, dass in dem Kontext konkrete technische Vorgaben gemacht worden sind. Die Aussage steht noch dazu in Verbindung mit einer Pr\u00e4sentation der Beklagten im M\u00e4rz 2015, zu diesem Zeitpunkt aber lag bereits ein von der Beklagten hergestellter Prototyp mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Merkmalen vor (dazu bereits zuvor unter Ziff. III., 2., a), bb), aaa)), ohne dass insoweit noch ein Zutun der A erkennbar wird. Die hier bereits im Zusammenhang mit der Schutzf\u00e4higkeit in Bezug genommenen E-Mails der A an die an dem Ausschreibungsverfahren beteiligten Unternehmen aus August 2015 (Anlage B15 und Anlage K13) ergeben insoweit kein anderes Bild. Auch sie sind der Pr\u00e4sentation der Prototypen nachgelagert und zeigen lediglich, dass die Post (doch wieder) zu einer Sch\u00fcrze ohne Stange optierte. Dass sie in diesem Kontext auch technische \u00dcberlegungen anstellte, rechtfertigt keine Wertung dahingehend, dass sie an der technischen Entwicklungsarbeit im Detail beteiligt war.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ergibt sich auch daraus, dass der Zeuge C sich dahingehend eingelassen hat, dass die A die f\u00fchrende Stelle sei, die die Vorgaben mache (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 15.02.2022, S. 9, 1. Abs., Bl. 208 GA, 2. Abs.), nichts anderes. Diese Aussage f\u00fcgt sich vielmehr in den hier bereits gewonnenen Eindruck der Kammer ein, dass n\u00e4mlich die A die Zielvorgaben machte und insoweit auch bestimmte, welche technischen Ans\u00e4tze weiterverfolgt werden sollten.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie A ist auch nicht aufgrund eines privaten Vorbenutzungsrechts zur Benutzung der klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Lehre berechtigt.<\/li>\n<li>Ein Recht zur Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung kann sich unter anderem auch aus einem Vorbenutzungsrecht nach \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG i. V. m. \u00a7 12 PatG ergeben (Scharen, ebd., \u00a7 10, Rn. 16). Gem. \u00a7 12 Abs. 1 Satz 1 PatG tritt die Wirkung des Patents gegen\u00fcber demjenigen nicht ein, der die Erfindung zur Zeit der Anmeldung \u2013 oder gem. \u00a7 12 Abs. 2 Satz 1 PatG im Priorit\u00e4tszeitpunkt \u2013 bereits im Inland in Benutzung genommen oder die daf\u00fcr erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat. Unter den genannten Bedingungen ist der Vorbenutzer berechtigt, die Erfindung \u2013 ungeachtet des bestehenden Patents \u2013 f\u00fcr die Bed\u00fcrfnisse seines eigenen Betriebs weiterhin zu benutzen (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2018, 814, Rn. 89 \u2013 Schutzverkleidung f\u00fcr funktechnische Anlagen).<\/li>\n<li>Der Erwerb des Vorbenutzungsrechts setzt zun\u00e4chst \u2013 \u00fcber den Wortlaut des \u00a7 12 PatG hinaus \u2013 voraus, dass der Handelnde selbstst\u00e4ndig Erfindungsbesitz erlangt und diesen redlich erworben hat (BGH, GRUR 1960, 546 (548) \u2013 Bierhahn; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2018, 814, Rn. 91 \u2013 Schutzverkleidung f\u00fcr funktechnische Anlagen). Das Entstehen eines Erfindungsbesitzes verlangt \u2013 wie der Wortlaut des \u00a7 12 Abs. 1 Satz 1 PatG vorgibt \u2013 weiter eine Bet\u00e4tigung des Erfindungsbesitzes.<\/li>\n<li>Hier fehlt es bereits an einem Erfindungsbesitz der A.<\/li>\n<li>Erfindungsbesitz hat, wer auf Grund eigener Erkenntnis oder die eines f\u00fcr ihn handelnden Gehilfen wei\u00df, welche Ma\u00dfnahmen er treffen muss, um zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erfolg zu gelangen. Dieses Wissen ist gegeben, wenn die sich aus Aufgabe und L\u00f6sung ergebende technische Lehre objektiv fertig und subjektiv erkannt worden ist, dass und wie eine tats\u00e4chliche Ausf\u00fchrung m\u00f6glich ist (BGH, GRUR 2012, 895, Rn. 18 \u2013 Desmopressin).<\/li>\n<li>Die Beklagte meint, aus der Vernehmung des Zeugen C w\u00fcrden sich Anhaltspunkte daf\u00fcr ergeben, dass die A bereits vor dem Priorit\u00e4tstag einen Gegenstand entwickelt habe, der der klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Lehre entspreche.<\/li>\n<li>Ausgehend hiervon vermag aber die Kammer nicht davon auszugehen, dass die A einen das Vorbenutzungsrecht begr\u00fcndenden Erfindungsbesitz hatte.<\/li>\n<li>Die A ist unter der Pr\u00e4sentation im M\u00e4rz 2015 durch die Beklagte in Kenntnis eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstandes gesetzt worden (vgl. dazu zuvor unter Ziff. III., 2., lit. a), bb), aaa)). Diese Kenntnis aber geht nicht hinreichend sicher auf eine eigenst\u00e4ndige Entwicklungst\u00e4tigkeit der A zur\u00fcck, vielmehr liegt nahe, dass diese auf die Entwicklungsarbeit der Beklagten nach allgemeinen Vorgaben der A zur\u00fcckgeht. Diesbez\u00fcglich wird auf die vorherigen Ausf\u00fchrungen (unter lit. a), bb), bbb)) zu einer etwaigen vertraglichen Nutzungsberechtigung der A aufgrund einer gemeinsamen Entwicklungst\u00e4tigkeit Bezug genommen.<\/li>\n<li>Zwar kann grunds\u00e4tzlich auch derjenige, der eine von einem Dritten gemachte und mitgeteilte Erfindung ausf\u00fchrt, ein Vorbenutzungsrecht erwerben (OLG Karlsruhe, GRUR 1983, 67 (69)), was auch bereits aus \u00a7 12 Abs. 1 Satz 4 PatG folgt. Dies setzt aber voraus, dass der Benutzer sich aufgrund der Umst\u00e4nde auch f\u00fcr befugt halten durfte, von der von ihm erkannten Lehre Gebrauch zu machen (BGH, GRUR 2010, 47, Rn. 19 \u2013 F\u00fcllstoff). Daran fehlt es in einem Fall, in dem der Erfinder und der Benutzer in vertraglicher Beziehung stehen und der Erfindungsbesitz im Zusammenhang mit der Erf\u00fcllung dieses Vertrags erlangt wurde (BGH, ebd., Rn. 18).<\/li>\n<li>So verh\u00e4lt es sich hier.<\/li>\n<li>Der A ist der Prototyp 2 mitgeteilt worden, weil die Beklagte Entwicklungsarbeit f\u00fcr die von der A angestrebte Modifikation der Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrzen geleistet hat. Hierbei ist weder erkennbar, dass die A sich derart an der Entwicklungsarbeit beteiligt hat, dass ihr nach dem zumindest stillschweigenden Willen der A und der Beklagten eine Berechtigung an der Erfindung zustehen sollte, noch ist erkennbar, dass eine solche Berechtigung mit Abschluss des zwischen der Beklagten und der A im Juni 2018 geschlossenen Rahmenvertrags (Anlage B6), der zeitlich zudem nach dem hier ma\u00dfgeblichen Anmeldetag des Klagegebrauchsmusters liegt, einger\u00e4umt werden sollte. Auf die hier entsprechend geltenden Ausf\u00fchrungen zur Nutzungsrechtseinr\u00e4umung durch den Rahmenvertrag zwischen der Kl\u00e4gerin und der A (unter lit. a), aa)) wird insoweit Bezug genommen.<\/li>\n<li>Aus denselben Gr\u00fcnden kann sich die A auch dann nicht auf ein Vorbenutzungsrecht berufen, wenn ihr eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrze vor dem Anmeldetag des Klagegebrauchsmusters durch die Kl\u00e4gerin zur Kenntnis gebracht worden ist.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Beklagte verf\u00fcgt auch ihrerseits nicht \u00fcber eine Berechtigung zur Benutzung der klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Lehre.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nEin Vertragsverh\u00e4ltnis, welches unmittelbar zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten besteht, behauptet die Beklagte schon nicht. Sie bringt vielmehr vor, dass die Beklagte eine Nutzungsberechtigung von der A ableite. Da jedoch die A weder vertraglich noch gesetzlich (\u00a7 13 Abs. 3 GebrMG i. V. m. \u00a7 12 PatG) zur Nutzung der gesch\u00fctzten Lehre berechtigt ist (dazu zuvor unter Ziff. IV., 3.), scheidet eine von dieser abgeleitete Nutzungsberechtigung aus.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Beklagte ist zur Benutzung der durch das Klagegebrauchsmuster gesch\u00fctzten Lehre auch nicht aufgrund eines in ihrer Person entstandenen privaten Vorbenutzungsrechts gem. \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG i. V. m. \u00a7 12 PatG berechtigt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nInsoweit ist zun\u00e4chst zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte selbst nicht geltend macht, ein privates Vorbenutzungsrecht in ihrer Person erworben zu haben. Die Beklagte macht \u2013 wozu (unter Ziff. IV., 3., lit. b)) bereits ausgef\u00fchrt worden ist \u2013 vielmehr geltend, ein privates Vorbenutzungsrecht sei auf Seiten der A entstanden. Die Kammer konnte jedoch nicht erkennen, dass die A selbstst\u00e4ndig in Kenntnis der gesch\u00fctzten Lehre gelangt ist bzw., dass die Beklagte insoweit als ihr Gehilfe fungierte. Aus der so zusammengefassten W\u00fcrdigung der Kammer ergibt sich indes, dass ein eigenes privates Vorbenutzungsrecht der Beklagten zu erw\u00e4gen ist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch die zur offenkundigen Vorbenutzung durchgef\u00fchrte Beweisaufnahme zu w\u00fcrdigen (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 14. Auflage, 2022, Kap. E., Rn. 602).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Kammer nimmt zwar an, dass die Beklagte in dem hier ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt (29.07.2016) Erfindungsbesitz hatte, wobei insoweit auf die Ausf\u00fchrungen unter Ziffer III. 2., lit. a), bb), aaa)) Bezug genommen wird. Die Kammer konnte indes keine \u00dcberzeugung davon gewinnen, dass die Beklagte den Erfindungsbesitz auch bet\u00e4tigt hat.<\/li>\n<li>Die Bet\u00e4tigung des Erfindungsbesitzes kann entweder dadurch geschehen, dass der Verletzer in vorpriorit\u00e4rer Zeit Benutzungshandlungen im Inland vorgenommen hat, oder aber \u2013 wenn es im Priorit\u00e4tszeitpunkt zu solchen Benutzungshandlungen noch nicht gekommen ist \u2013 subsidi\u00e4r (vgl. etwa OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 95) jedenfalls Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung getroffen hat.<\/li>\n<li>Eine Bet\u00e4tigung des Erfindungsbesitzes liegt weder unter dem Gesichtspunkt der Benutzung (dazu unter lit. aa)) noch unter dem Gesichtspunkt der Vornahme von Veranstaltungen zur alsbaldigen Benutzungsaufnahme (dazu unter lit. bb)) vor.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Beklagte hat ihren Erfindungsbesitz nicht durch Benutzung bet\u00e4tigt.<\/li>\n<li>Eine Benutzungshandlung liegt insbesondere nicht in der Form der Pr\u00e4sentation des Prototypens 2 im M\u00e4rz 2015 vor.<\/li>\n<li>Der Begriff der Benutzung in \u00a7 12 Abs. 1 Satz 1 PatG orientiert sich an demjenigen der \u00a7 9, 10 PatG (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 94). Da diese untereinander gleichwertig sind, gen\u00fcgt die Vornahme einer Benutzungsart (a.a.O.). Die Benutzungshandlung muss jedoch \u201edie Ernsthaftigkeit einer gewerblichen Nutzungsabsicht in die Tat umsetzen\u201c (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 26.10.2006, Az.: I-2 U 109\/03, Rn. 30 und Rn. 37, zitiert nach BeckRS 2008, 5802), woran es bei der einmaligen Herstellung eines unverk\u00e4uflichen Modells oder eines noch zu testenden Prototypen (a.a.O.) oder bei der Anfertigung einer Null-Serie, in Bezug auf die eine Entscheidung \u00fcber ihre gewerbliche Umsetzung am Priorit\u00e4tstag noch nicht getroffen ist, fehlt (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 571).<\/li>\n<li>Nach dieser Ma\u00dfgabe fehlt es im Zusammenhang mit der Pr\u00e4sentation des Prototypens 2 im M\u00e4rz 2015 an einer ernsthaften gewerblichen Nutzungsabsicht.<\/li>\n<li>Im Rahmen der Pr\u00e4sentation wurden der A nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten vier Prototypen vorgestellt. Aus dem Pr\u00e4sentationsprotokoll geht hervor, dass w\u00e4hrend der Besichtigung jedenfalls zun\u00e4chst eine Entscheidung f\u00fcr den sog. Prototypen 3 erfolgte (vgl. Anlage B3, S. 4, Z. 3), in dem die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Merkmale unstreitig nicht verk\u00f6rpert sind. Zwar haben die Zeugen best\u00e4tigt, dass mit der vorl\u00e4ufigen Entscheidung f\u00fcr den Prototypen 3 eine endg\u00fcltige Ablehnung der \u00fcbrigen Prototypen noch nicht verbunden war (Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 15.02.2022, S. 9, 5. Abs., Bl. 208 GA, 3. letzter Abs.; Protokoll v. 17.05.2022, S. 8, 2. Abs., Bl. 284 GA, letzter Abs.). In einem Offenhalten im Hinblick auf technisch abweichende Ausgestaltungen kommt aber gerade noch keine ernste Nutzungsabsicht f\u00fcr eine bestimmte Ausf\u00fchrungsform zum Ausdruck.<\/li>\n<li>Weder der Vortrag der Beklagten noch die Zeugenvernehmung haben dar\u00fcber hinaus konkrete Handlungen erkennen lassen, im Hinblick auf welche eine ernsthafte Absicht zur gewerblichen Benutzung hervortritt.<\/li>\n<li>Das gilt weiter auch f\u00fcr den hier bereits im Zusammenhang mit der offenkundigen Vorbenutzung (unter Ziff. III., 2., a), ee)) in Bezug genommenen E-Mail-Verkehr zwischen Herrn G und Herrn H (Anlage B5). Unbeschadet dessen, dass dieser die Frage nach einer Benutzungshandlung gerade im Inland aufwirft, hat dieser Prototypen zum Gegenstand, im Hinblick auf welche eine gewerbliche Nutzungsabsicht gerade noch nicht erkennbar ist.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie Kammer kann auch nicht feststellen, dass die Beklagte ihren Erfindungsbesitz dadurch bet\u00e4tigt hat, dass sie Veranstaltungen zur alsbaldigen Benutzungsaufnahme getroffen hat.<\/li>\n<li>Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung setzen voraus, dass der Verletzer \u2013 erstens \u2013 den festen und endg\u00fcltigen Entschluss gefasst hat, die Erfindung gewerblich zu benutzen, und dass er \u2013 zweitens \u2013 solche Vorkehrungen (technischer oder kaufm\u00e4nnischer Art) getroffen hat, die die alsbaldige Umsetzung dieses Entschlusses in die Tat vorbereiten (BGH, GRUR 1969, 35 (36) \u2013 Europareise; OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 95). Handlungen, die eine noch ungewisse zuk\u00fcnftige Benutzung vorbereiten und die erst Klarheit dar\u00fcber schaffen sollen, ob die gemachte Erfindung im Inland gewerblich benutzt werden kann und\/ oder soll, die also dazu dienen, den auf die gewerbliche Benutzung der Erfindung im Inland gerichteten Willen erst zu bilden, sind keine Veranstaltungen im Sinne von \u00a7 12 PatG (BGH, GRUR 1969, 35 (36f.) \u2013 Europareise). Ma\u00dfgeblich ist, ob die gesamten Umst\u00e4nde f\u00fcr einen unbefangenen Betrachter erkennen lassen, dass die Benutzungsaufnahme bevorsteht (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 571). Das Gesamtverhalten vor der Anmeldung (bzw. vor dem Priorit\u00e4tstag) ist f\u00fcr die Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob im Anmeldezeitpunkt der ernstliche Wille zur alsbaldigen Benutzung der Erfindung erkennbar war (Scharen, ebd., \u00a7 12, Rn. 13).<\/li>\n<li>Solche Voraussetzungen ergeben sich aus der Vernehmung der Zeugen unter Ber\u00fccksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung nicht.<\/li>\n<li>Die Entscheidung auf Seiten der Beklagten zur gewerblichen Benutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (im Inland) hing nach dem sich hier darbietenden Sachverhalt von der Beauftragung der A mit der Lieferung solcher Sch\u00fcrzen ab. Die Beklagte selbst tr\u00e4gt vor, die angegriffenen Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrzen innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland ausschlie\u00dflich an die A zu vertreiben. Dass die Beklagte in der Vergangenheit hiervon losgel\u00f6st Bestrebungen zur gewerblichen Benutzung des vorbenutzten Gegenstandes hatte, ist nicht erkennbar. Die erste Beauftragung der Beklagten mit der Lieferung der angegriffenen Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrzen durch die A erfolgte im September 2017 und damit nach dem hier ma\u00dfgeblichen Anmeldetag des Klagegebrauchsmusters (29.06.2016).<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDer Geltendmachung der Rechte aus dem Klagegebrauchsmuster steht auch vorliegend nicht der allgemeine Arglisteinwand des \u00a7 242 BGB i. V. m. \u00a7 13 Abs. 2 GebrMG entgegen.<\/li>\n<li>Die Beklagte macht insoweit den Einwand der widerrechtlichen Entnahme geltend und st\u00fctzt sich insbesondere darauf, dass die Kl\u00e4gerin das Klagegebrauchsmuster zum Schutzrecht angemeldet habe, obwohl die A materiell Berechtigte sei.<\/li>\n<li>Dem vermag die Kammer nicht zu folgen.<\/li>\n<li>Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob sich die Beklagte als Dritter \u00fcberhaupt darauf berufen kann, dass die A Betroffene einer widerrechtlichen Entnahme ist. Die Einwendung erw\u00e4chst aus der pers\u00f6nlichen Beziehung zwischen dem Patentinhaber und dem Gesch\u00e4digten \u2013 hier der A \u2013, weshalb ein Dritter, der selbst durch die Entnahme nicht verletzt ist, diesen Einwand nicht erheben kann (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 656).<\/li>\n<li>Vorliegend ist jedenfalls ein Entnahmesachverhalt nicht dargetan.<\/li>\n<li>F\u00fcr einen solchen kommt es entscheidend darauf an, dass die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die Lehre des Klagegebrauchsmusters materiell Nichtberechtigte ist und dass sie vor der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters Kenntnis von einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstand erlangt hat (dazu grunds\u00e4tzlich BGH, GRUR 2005, 567 &#8211; Schwei\u00dfbrennerreinigung).<\/li>\n<li>Dies ergibt sich aus dem Beklagtenvorbringen nicht.<\/li>\n<li>Hieran fehlt es unabh\u00e4ngig davon, ob die Entwicklung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstandes jedenfalls auch der A zuzuordnen ist \u2013 was die Kammer hier nicht sieht (dazu bereits unter Ziff. IV., 3., a), bb), bbb)) \u2013 oder ob man \u2013 wie die Kammer zuvor unter Ziff. V., 2., lit. a)) \u2013 der Beklagten die Entwicklung eines solchen in Form des Prototypens 2 zuordnet.<\/li>\n<li>Die Kammer kann nicht erkennen, dass die Kl\u00e4gerin vor der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters Kenntnis von einem von einem Dritten geschaffenen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstands hatte. Eine solche Kenntnis ergibt sich nicht daraus, dass die A gegen\u00fcber den an der Entwicklung beteiligten Unternehmen technische Vorgaben gemacht hat, die die Merkmale erkennen lassen. Insbesondere enthalten die Ausschreibungsunterlagen (Anlage B13, Anlage 11) solche konkreten Vorgaben nicht. Eine solche Kenntnis der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst sich auch nicht daraus ableiten, dass der Kl\u00e4gerin der Prototyp 2 vor der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters bekannt wurde. Denn auch daf\u00fcr gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Es ist nicht dargetan, dass die Unternehmen, die an der Modifikation der Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrze f\u00fcr die A arbeiteten, derart zusammenwirkten, dass sie gegenseitig \u00fcber die entworfenen Prototypen informiert worden sind. Auch die hier bereits im Zusammenhang mit einer offenkundigen Vorbenutzungshandlung er\u00f6rterten E-Mails der A an die Kl\u00e4gerin aus August 2015 (Anlage KR13) gibt solche Anhaltspunkte nicht her. Denn diese offenbarte weder s\u00e4mtliche erfindungsgem\u00e4\u00dfen Merkmale noch enth\u00e4lt sie eine ausf\u00fchrbare Lehre (vgl. dazu unter Ziff. III., 2., lit. a), cc), aaa)).<\/li>\n<li>Nach alledem verbleibt die M\u00f6glichkeit, dass die Kl\u00e4gerin einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstand ganz unabh\u00e4ngig von der Entwicklungsarbeit der Beklagten oder eines anderen Dritten entworfen hat.<\/li>\n<li>VII.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche in dem begehrten Umfang zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagten sind gem. \u00a7 24 Abs. 1 Satz 1 GebrMG zur Unterlassung in dem von der Kl\u00e4gerin begehrten Umfang verpflichtet.<\/li>\n<li>Eine mittelbare Patent- bzw. Gebrauchsmusterverletzung l\u00f6st nicht in jedem Fall eine unbedingte Unterlassungsverurteilung (sog. \u201eSchlechthin-Verbot\u201c) aus. Grunds\u00e4tzlich erfolgt ein solch umfassendes Unterlassungsgebot aber dann, wenn das angebotene oder gelieferte Mittel \u2013 technisch und wirtschaftlich sinnvoll \u2013 ausschlie\u00dflich in schutzrechtsverletzender Weise eingesetzt werden kann (BGH, GRUR 2006, 839, Rn. 27 \u2013 Deckenheizung). Darlegungs- und beweisbelastet f\u00fcr eine schutzrechtsfreie Benutzungsm\u00f6glichkeit ist der klagende Schutzrechtsinhaber, der ein Schlechthin-Verbot einfordert, wobei insoweit zun\u00e4chst die \u2013 auch hier von der Kl\u00e4gerin vorgebrachte \u2013 pauschale Behauptung ausreichend ist, dass es an einer schutzrechtsfreien Verwendungsm\u00f6glichkeit fehle (K\u00fchnen, ebd., Kap. A., Rn. 545). Es obliegt sodann dem Verletzer eine konkrete schutzrechtsfreie Verwendungsm\u00f6glichkeit darzutun (a.a.O.).<\/li>\n<li>Daran fehlt es vorliegend.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat konkrete gebrauchsmusterfreie Verwendungsm\u00f6glichkeiten mit ihrem Vortrag, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne auch bei anderen Rollwagen zum Einsatz kommen, die nicht zwingend die Merkmale nach Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters erf\u00fcllen, nicht aufgezeigt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem. \u00a7 24b GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet.<\/li>\n<li>Soweit die Auskunftserteilung Angaben \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform betrifft, besteht der Anspruch gem. \u00a7 24b Abs. 1 GbrMG aufgrund der festgestellten Rechtsverletzung. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Auskunftserteilung im Sinne von \u00a7 24b Abs. 4 GebrMG ist nicht erkennbar.<\/li>\n<li>Auf die dar\u00fcber hinausgehenden Angaben hat die Kl\u00e4gerin einen Anspruch gem. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Sie ist auf diese Angaben, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, zur Bezifferung des ihr zustehenden Schadensersatzanspruchs (dazu nachfolgend unter Ziff. 3.) angewiesen. Die Beklagte wird durch die Auskunftserteilung auch nicht erkennbar unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nEin Anspruch Kl\u00e4gerin auf Schadensersatz ergibt sich aus \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG.<\/li>\n<li>Die Beklagte war bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (\u00a7 276 BGB) gehalten, zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Schutzrechte Dritter verletzt.<\/li>\n<li>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nAufgrund der Verletzung des Klagepatents, zu dessen Benutzung die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt berechtigt ist, stehen der Kl\u00e4gerin die Anspr\u00fcche auf Unterlassen, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach zu, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, \u00a7 140b Abs. 1, 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>Eine Aussetzung der Verhandlung ist nicht geboten.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nIm Hinblick auf den dem Klagepatent zugrunde liegenden Stand der Technik kann im Wesentlichen auf die Ausf\u00fchrungen zu dem Klagegebrauchsmuster (unter Pkt. A., Ziff. I.) verwiesen werden. Das Klagepatent nennt in seinem Abschnitt [0004] als gattungsbildenden Technikstand lediglich weiter noch die DE 20 2015 XXX 362 U1 (vorgelegt als Anlage B11).<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt auch die Lehre des Klagepatents in der hier geltend gemachten Fassung mittelbar, \u00a7 10 PatG. Aufgrund der identischen Fassung von Klagegebrauchsmuster und Klagepatent kann auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen zur Verletzung des Klagegebrauchsmusters (unter Pkt. A., Ziff. IV.) verwiesen werden. Die Beklagte ist aus den bereits im Zusammenhang mit dem Klagegebrauchsmuster dargestellten Gr\u00fcnden (unter Pkt. A., Ziff. V.) auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Benutzung der Lehre berechtigt. Auch kann die Beklagte der Kl\u00e4gerin nicht den Einwand der widerrechtlichen Entnahme entgegenhalten. Auf die entsprechenden Ausf\u00fchrungen im Zusammenhang mit der Verletzung des Klagegebrauchsmusters (unter Pkt. A., Ziff. VI.) wird verwiesen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche in dem begehrten Umfang zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nEin Anspruch auf Unterlassung ergibt sich aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/li>\n<li>Wegen der Verurteilung zu einem vollumf\u00e4nglichen Unterlassen wird auf die Ausf\u00fchrungen zur Verletzung des Klagegebrauchsmusters (unter Pkt. A., Ziff. VII., 1.) verwiesen. Diese gelten hier entsprechend.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung folgt aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>Zur weitergehenden Begr\u00fcndung wird auf die hier entsprechend geltenden Ausf\u00fchrungen zum Klagegebrauchsmuster (unter Pkt. A., Ziff. VII., 2.) verwiesen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Schadensersatz folgt aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung wird auf die entsprechenden Ausf\u00fchrungen zum Klagegebrauchsmuster (unter Pkt. A., Ziff. VII., 3.) Bezug genommen.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung gem. \u00a7 148 Abs. 1 ZPO wegen des anh\u00e4ngigen Rechtsbestandsverfahrens ist nicht geboten.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach \u00a7 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der Verletzung des Klagepatents hinsichtlich des gegen dieses anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahrens gegeben. Die Existenz des Rechtsbestandsverfahrens als solches stellt jedoch ohne weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage bzw. das in die Zust\u00e4ndigkeit des Patentamtes fallende Einspruchsverfahren zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237 (1238) \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2015,18679, Rn. 74).<\/li>\n<li>Dies ist hier nicht der Fall.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kammer vermag eine Vernichtung des Klagepatents nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen.<\/li>\n<li>Insoweit wird im Wesentlichen auf die Ausf\u00fchrungen zur Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters (unter Pkt. A., Ziff. III.) verwiesen, wonach die Kammer die Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters festgestellt hat. Die dortigen Ausf\u00fchrungen gelten hier entsprechend. Soweit eine unzul\u00e4ssige Erweiterung der eingetragenen Fassung in Rede steht, macht die Beklagte keine anderen Unterschiede zwischen den das Klagepatent betreffenden urspr\u00fcnglichen Offenbarungsunterlagen, insbesondere der WO 2018\/XXX A1 (Anlage B9), und der erteilten Fassung geltend als im Zusammenhang mit dem Klagegebrauchsmuster. Sie weist auch insoweit auf keinen abweichenden Offenbarungsgehalt dieser Unterlagen im Vergleich zu denjenigen, die f\u00fcr das Klagegebrauchsmuster ma\u00dfgeblich sind, hin. Soweit die Beklagte geltend macht, eine unzul\u00e4ssige Erweiterung ergebe sich gegen\u00fcber der eingetragenen Fassung im Vergleich zu der hier beschr\u00e4nkend geltend gemachten Fassung, ergeben sich ebenfalls keine Unterschiede. Zudem ist bisher auch nicht erkennbar, dass sie diese Einw\u00e4nde bereits in dem das Klagepatent betreffenden Einspruchsverfahren gegen den dort als Hilfsantrag VIII. gestellten Antrag der Kl\u00e4gerin, der der hiesigen Fassung des Klagepatents entspricht, vorgebracht hat.<\/li>\n<li>Anlass zur Erg\u00e4nzung besteht lediglich noch im Hinblick auf die als offenkundige Vorbenutzung in Bezug genommene Pr\u00e4sentation eines mit dem Prototypen 2 \u00fcbereinstimmenden Gegenstandes bei der B AG in der Schweiz im Mai 2015. \u00a7 3 Abs. 1 Satz 2 PatG sieht f\u00fcr die patentrechtliche Neuheitspr\u00fcfung keine Beschr\u00e4nkung auf inl\u00e4ndische offenkundige Vorbenutzungshandlungen vor. Eine Neuheitssch\u00e4dlichkeit der in Rede stehenden Pr\u00e4sentation kann deshalb \u2013 anders als im Zusammenhang mit der gebrauchsmusterrechtlichen Neuheitspr\u00fcfung \u2013 nicht unter Verweis darauf verneint werden, dass sich die Pr\u00e4sentation in der Schweiz zugetragen hat.<\/li>\n<li>Gleichwohl veranlasst auch diese von der Beklagten behauptete Vorbenutzungshandlung eine Aussetzung nicht.<\/li>\n<li>Bedarf es \u2013 wie hier \u2013 im Hinblick auf eine eingewandte offenkundige Vorbenutzungshandlung im Rechtsbestandsverfahren eines noch nicht erhobenen Zeugenbeweises, weil der Nachweis allein mit liquiden Beweismitteln nicht gef\u00fchrt werden kann, rechtfertigt dies eine Aussetzung grunds\u00e4tzlich nicht (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 871). Denn f\u00fcr das Verletzungsgericht ist nicht vorhersehbar, in welcher Weise die benannten Zeugen \u00fcberhaupt aussagen werden, und wie ihre Aussagen, sofern diese ergiebig sind, gew\u00fcrdigt werden. Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Vernichtung des Patents kann in diesen Konstellationen daher nicht angenommen werden (a.a.O.). Umst\u00e4nde, die es vorliegend rechtfertigen, ausnahmsweise eine Aussetzungsentscheidung zu treffen, sieht die Kammer nicht. Insbesondere ergibt sich aus dem Umstand, dass die Kl\u00e4gerin vorliegend eine gegen\u00fcber der erteilten Fassung des Klagepatents abweichende Fassung geltend macht, keine Reduzierung des Aussetzungsma\u00dfstabes in einem Umfang, der trotz der unsicheren Prognose hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Rechtsbestandsverfahren eine Aussetzung rechtfertigt.2.Teil<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Widerklage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDer Beklagten steht ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der ihr aus der Verteidigung gegen die Abmahnung der Kl\u00e4gerin entstandenen Kosten gem. \u00a7 823 Abs. 1 BGB nicht zu.<\/li>\n<li>Die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung aus einem gewerblichen Schutzrecht kann unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb einen Schadensersatzanspruch ausl\u00f6sen (BGH, GRUR 2020, 1116, Rn. 17 \u2013 unberechtigte Schutzrechtsverwarnung III).<\/li>\n<li>Vorliegend ist schon nicht zu erkennen, dass die durch die Kl\u00e4gerin ausgesprochene Abmahnung rechtswidrig erfolgte. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt das Klagegebrauchsmuster, ohne dass eine Berechtigung der Beklagten vorliegt. Der Kl\u00e4gerin steht mithin ein Anspruch auf Unterlassung zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausf\u00fchrungen im 1. Teil unter Pkt. A. verwiesen.<\/li>\n<li>Die Kammer kann insbesondere auch nicht erkennen, dass die Abmahnung auf eine nicht schutzf\u00e4hige Fassung des Gebrauchsmusters gest\u00fctzt ist. Zwar sind der Anspruch des Klagegebrauchsmusters in der eingetragenen bzw. in der zur Gebrauchsmusterakte gereichten Fassung nach dem Ergebnis der hiesigen Beweisaufnahme aufgrund der offenkundigen Vorbenutzung in Form der von der Beklagten an die A gelieferten \u201ealte\u201c Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrze neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Denn diese zeigt die Merkmale (1) \u2013 (5) der hier geltend gemachten Anspruchsfassung. Auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen im 1. Teil unter Pkt. A., Ziff. III., 3., lit. a) wird Bezug genommen. Die Kl\u00e4gerin hat indes im Rahmen des hiesigen Klageverfahrens von Beginn an jedenfalls in Form eines \u201eInsbesondere-Antrags\u201c auch eine Anspruchsfassung geltend gemacht, welche das Merkmal (6) der hiesigen Fassung enth\u00e4lt (vgl. Klageschrift v. 23.06.2020, S. 3, Bl. 3 GA). Dass sich dies in der Abmahnung anders verhielt, ist nicht dargetan. Eine derart abgefasste Abmahnung aber stellt sich als berechtigt dar (vgl. K\u00fchnen, ebd., Kap. C., Rn. 148).<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDa der Hauptanspruch nicht besteht, hat die Beklagte auch keinen Zinsanspruch gem. \u00a7 291 Abs. 1 ZPO.3. Teil<br \/>\nDer Beklagten war ein Schriftsatznachlass auf die Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin in deren Schriftsatz vom 13.05.2022 (Vorbringen unter lit. d), Seite 9 bis Seite 10 bis zu dem Passus \u201eZeugnis des Herrn J, zu laden \u00fcber die Kl\u00e4gerin\u201c, Bl. 272f. GA) nicht zu gew\u00e4hren, weil es auf dieses Vorbringen \u2013 wie aus der Urteilsbegr\u00fcndung hervorgeht \u2013 f\u00fcr die Entscheidung nicht ankam.<\/li>\n<li>4. Teil<br \/>\nEs bestand keine Veranlassung, die m\u00fcndliche Verhandlung auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 20.06.2022 wiederzuer\u00f6ffnen, \u00a7 156 Abs. 1 ZPO. Dieser enth\u00e4lt im Wesentlichen Rechtsausf\u00fchrungen. Soweit dieser Tatsachenvortrag enth\u00e4lt, ist dieser f\u00fcr die Entscheidung nicht erheblich.<\/li>\n<li>5.Teil<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 Satz 1 ZPO und \u2013 soweit die Vollstreckung der Kostenentscheidung betroffen ist \u2013 auf \u00a7 709 Satz 1, 2 ZPO.<\/li>\n<li>6.Teil<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 1 i. V. m. \u00a7 39 Abs. 1 und \u00a7 45 Abs. 1 Satz 1 GKG auf EUR 2.507.291,01 festgesetzt.<\/li>\n<li>Der Teilstreitwert f\u00fcr die auf die Verletzung des Klagegebrauchsmusters gest\u00fctzten Anspr\u00fcche wird mit EUR 1.000.000,- angesetzt. Dies entspricht der Wertangabe der Kl\u00e4gerin bei Einleitung des Verfahrens. Eine Reduzierung des angegebenen Streitwerts nach der Klageerweiterung ist nicht angezeigt. Denn das Interesse der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die auf die Verletzung des Klagegebrauchsmusters gest\u00fctzten Anspr\u00fcche erf\u00e4hrt dadurch, dass die Klage nunmehr auch auf eine Verletzung des Klagepatents gest\u00fctzt wird, keine \u00c4nderung.<\/li>\n<li>Der Teilstreitwert f\u00fcr die auf die Verletzung des Klagepatents gest\u00fctzten Anspr\u00fcche wird mit EUR 1.500.000,- angesetzt. Nach den eigenen Angaben der Kl\u00e4gerin bel\u00e4uft sich ihr Interesse in diesem Zusammenhang auf den 1,5-fachen Wert des Streitwerts des Klagegebrauchsmusters. Dieses Verh\u00e4ltnis spiegelt sich auch in der gerichtlichen Bemessung des Streitwerts wider.<\/li>\n<li>Der Teilstreitwert f\u00fcr die Widerklage entspricht dem bezifferten Klageantrag.<\/li>\n<li>Von einer Addition der Teilstreitwerte der auf das Klagegebrauchsmuster und das Klagepatent gest\u00fctzten Anspr\u00fcche ist nicht deshalb abzusehen, weil die beiden Schutzrechte in identischem Umfang geltend gemacht werden (K\u00fchnen, ebd., Kap. J., Rn. 154).<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3233 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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