{"id":9090,"date":"2022-10-10T17:00:41","date_gmt":"2022-10-10T17:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=9090"},"modified":"2022-10-10T08:48:06","modified_gmt":"2022-10-10T08:48:06","slug":"4b-o-37-21-vertragsstrafeversprechen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9090","title":{"rendered":"4b O 37\/21 \u2013 Vertragsstrafeversprechen"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3232<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 28. Juli 2022, Az. 4b O 37\/21<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin EUR 380.000,00 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2021 zu zahlen.<\/li>\n<li>Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/li>\n<li>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht gegen die Beklagte Zahlungsanspr\u00fcche aus einem Vertragsstrafeversprechen geltend.<\/li>\n<li>Am 23. Oktober 2014 mahnte die A die Beklagte im Hinblick auf die Ausstellung eines T\u00fcrscharniers auf der Messe \u201eXXX\u201c 2014 ab. Der Abmahnung (Anlage rop 3a; die \u00dcbersetzung ist ebenfalls als Anlage rop3a bezeichnet) war der Entwurf einer Unterlassungserkl\u00e4rung beigef\u00fcgt, die vorsah es \u201ebei Androhung einer Vertragsstrafe von \u20ac 10.000,00 (zehntausend EUR) f\u00fcr jeden Fall der Nichteinhaltung \u2013 unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs\u201c zu unterlassen, ein T\u00fcrschlie\u00dfdrehgelenk und ein Scharnier wie nach dem EP 2 XXX XXX B1 (nachfolgend: EP\u2018XXX) und dem EP 2 XXX XXX B1 (nachfolgend: EP\u2018XXX) gesch\u00fctzt anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu benutzen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder zu importieren. Wegen des weiteren Inhalts wird auf das Abmahnschreiben Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Beklagte gab daraufhin am 29. Oktober 2014, der A am 31. Oktober 2014 zugegangen, eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung ab (Anlage rop3b; deutsche \u00dcbersetzung Anlage rop3c). In diese nahm sie einleitend einen Passus auf, ausweislich dessen sie aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden und im Interesse einer schnellen Einigung rechtsverbindlich die Unterlassungserkl\u00e4rung abgebe. Sie erkl\u00e4rte dann weiter \u201eunter Androhung einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von 10.000,00 \u20ac f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung \u2013 unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs \u2013 es zu unterlassen\u201c, T\u00fcrschlie\u00dfdrehgelenke sowie Scharniere entsprechend der von der A genannten Patente zu benutzen. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Unterlassungserkl\u00e4rung sowie das diese begleitende Schreiben vom 31. Oktober 2014 (ebenfalls Anlage rop3b; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage rop3c) verwiesen.<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 (Anlage rop3d) erkl\u00e4rte die A die Annahme der Unterlassungserkl\u00e4rung.<\/li>\n<li>Im Jahre 2017 entschloss sich die Beklagte zum Vertrieb eines Pendelt\u00fcr-Beschlags (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Im Hinblick auf eine etwaige Verletzung von Patenten lie\u00df sie sich Rechtsgutachten durch den chinesischen Lieferanten vorlegen, die eine solche verneinten. Weiter \u00fcbermittelte die Beklagte der Kl\u00e4gerin am 14. M\u00e4rz 2017 eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform und k\u00fcndigte deren Vertrieb an, ohne dass die Beklagte von der Kl\u00e4gerin im Anschluss eine Reaktion erhielt.<\/li>\n<li>Anfang des Jahres 2018 hielt die Beklagte das aus Anlage rop4a ersichtliche Internetangebot f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, darin bezeichnet mit der Artikelnummer XXX, zum Abruf bereit. Bestandteil des Internetauftritts ist ein Produktdatenblatt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, in dem deren einzelne Komponenten wie folgt bildlich dargestellt sind (Abbildung entnommen Anlage rop 4a, S. 5, unten rechts):<\/li>\n<li>.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt insbesondere \u00fcber einen kastenf\u00f6rmigen K\u00f6rper (vgl. nachfolgende Abbildung, entnommen Bl. 20 GA der Verfahrensakte 4b O 80\/18),<\/li>\n<li>,<\/li>\n<li>sowie einen Stift (vgl. nachfolgende Abbildung, entnommen, Bl. 21 GA der Verfahrensakte 4b O 80\/18),<\/li>\n<li>.<\/li>\n<li>\u00dcber das (in Anlehnung an die zuvor wiedergegebene Figur aus Anlage rop 4a, S. 5, unten rechts) als \u201ebase\u201c bezeichnete Bauteil, in das der Stift der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingef\u00fchrt wird, wird das angegriffene Scharnier am Boden befestigt. \u00dcber den kastenartigen Scharnierk\u00f6rper wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an dem T\u00fcrblatt befestigt, was folgende Abbildung (entnommen Anlage rop 4a, S.2) veranschaulicht:<\/li>\n<li>.<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gelangen weiter ein erstes und ein zweites Kolbenelement mit einem Schubkopf zum Einsatz, die die folgende Ausgestaltung haben (linke Abbildung: erstes Kolbenelement mit Schubkopf, entnommen Bl. 53 GA der Verfahrensakte 4b O 80\/18 und rechte Abbildung: zweites Kolbenelement mit Schubkopf, entnommen Bl. 54 der Verfahrensakte 4b O 80\/18; die Pfeile markieren jeweils die Schubk\u00f6pfe).<\/li>\n<li>.<\/li>\n<li>Am 25. Januar 2018 lieferte die Beklagte auf einen von der Kl\u00e4gerin initiierten Testkauf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform (eine Rechnung liegt der Akte als Anlage rop4c bei).<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 23. Februar 2018 mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte erneut ab (Anlage rop5). Auch im Anschluss an diese erneute Abmahnung bot die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weiter \u00fcber ihre Internetseite an.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin leitete mit am 30. August 2018 eingehender Klageschrift vor der hiesigen Kammer ein Verfahren gegen die Beklagte ein (Az.: 4b O 80\/18; das Verfahren wird nachfolgend auch mit \u201eder Vorprozess\u201c in Bezug genommen). Die Klageschrift wurde der Beklagten am 19. September 2018 zugestellt. In dem Verfahren machte die Kl\u00e4gerin unter anderem auf die Unterlassungserkl\u00e4rung aus dem Jahre 2014 gest\u00fctzte Anspr\u00fcche auf Zahlung einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von EUR 20.000,- geltend. Als Zuwiderhandlungen gegen das abgegebene Unterlassungsversprechen f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin das Internetangebot von Anfang 2018, die Lieferungshandlung vom 25. Januar 2018 sowie das Internetangebot, das nach Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung am 23. Februar 2018 noch abrufbar war, an, wobei sie f\u00fcr das Angebot und die Lieferung aus Januar 2018 die Vertragsstrafe in H\u00f6he von EUR 10.000,- insgesamt nur einmal in Ansatz brachte.<\/li>\n<li>W\u00e4hrend des laufenden Vorprozesses wandte sich die Beklagte erneut an den chinesischen Lieferanten, der weiter die Meinung vertrat, dass eine Patentverletzung nicht bestehe, vielmehr eigene Patente vorliegen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Mit rechtskr\u00e4ftigem Urteil vom 2. April 2020 (Anlage rop VS 1 der Gerichtsakte zu dem hiesigen Verfahren; Anlagen ohne Bezugnahme auf eine bestimmten Akte sind nachfolgend solche des hiesigen Verfahrens) verurteilte die Kammer die Beklagte in dem Vorprozess unter anderem zur Zahlung einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von EUR 20.000,- (Tenor Ziff. III. des Urteils). Dar\u00fcber hinaus sprach sie ein Unterlassungsgebot (Tenor Ziff. I.1. des Urteils) sowie eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Tenor Ziff. I.2.) aus. Weiter wurde festgestellt, dass die Beklagte der Kl\u00e4gerin zum Schadensersatz f\u00fcr seit dem 31. Oktober 2014 begangene Verletzungshandlungen verpflichtet ist (Tenor Ziff. I. auf Seite 6 des Urteils; gemeint ist wohl Ziff. II.). Wegen des genauen Inhalts der Verurteilung wird auf den Tenor des Urteils Bezug genommen.<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 9. September 2020 (Anlage rop VS 2) machte die Beklagte in Erf\u00fcllung der gegen sie ausgeurteilten Auskunfts- und Rechnungslegungsverpflichtung unter anderem Angaben zu von ihr im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform get\u00e4tigten Verk\u00e4ufen. Daraus ergeben sich f\u00fcr den Zeitraum vom 25. September 2017 bis zum 23. Februar 2018 (= Zeitraum ab Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bis zur erneuten Abmahnung der Beklagten durch die Kl\u00e4gerin) 51 Lieferungshandlungen mit angegriffenen Produkten, in dem Zeitraum vom 24. Februar 2018 bis zum 19. September 2018 (= Zeitraum ab der erneuten Abmahnung bis zur Zustellung der Klageschrift in dem Vorprozess) 78 Lieferungshandlungen mit angegriffenen Produkten und f\u00fcr den Zeitraum vom 20. September 2018 bis zum 26. September 2019 129 Lieferungshandlungen mit angegriffenen Produkten. Dabei ergeben sich im Einzelnen die folgenden Zeitpunkte f\u00fcr die Lieferungshandlungen, wobei als eine Lieferungshandlung auch eine solche Handlung erfasst wird, durch die an einem Tag an einen Kunden mehrere angegriffene Produkte geliefert worden sind:<\/li>\n<li>Zeitraum 25. September 2017 bis 23. Februar 2018<\/li>\n<li>\nDie Daten sind den mit Anlage rop VS 4a und Anlage rop VS 4b vorgelegten Tabellen entnommen, wobei es sich dabei um die von der Kl\u00e4gerin \u201egr\u00fcn\u201c markierten Daten handelt. Wegen weiterer Informationen zu den Lieferdaten (insbesondere Kunde usw.) wird auf die Tabellen aus den Anlagen Bezug genommen. Soweit die Kl\u00e4gerin davon ausgeht, dass f\u00fcr den hier in Rede stehenden Zeitraum 50 Lieferungshandlungen vorliegen, ist dies darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass sie eine Lieferungshandlung vom 13. Februar 2018 versehentlich dem nachfolgenden Zeitraum vom 24. Februar 2018 bis zum 19. September 2018 zuordnet.<\/li>\n<li>In der Tabelle enthalten ist auch die Lieferungshandlung vom 25. Januar 2018 an die \u201eB\u201c (lfd. Nummer XXX), wegen der im Rahmen des Vorprozesses eine Vertragsstrafe ausgeurteilt wurde.<\/li>\n<li>Zeitraum 24. Februar 2018 bis 19. September 2018<\/li>\n<li>\nDie Daten sind den mit Anlage rop VS 4a und Anlage rop VS 4b vorgelegten Tabellen entnommen, wobei es sich dabei um die von der Kl\u00e4gerin \u201eblau\u201c markierten Daten handelt. Wegen weiterer Informationen zu den Lieferdaten (insbesondere Kunde usw.) wird auf die Tabellen aus den Anlagen Bezug genommen. In den hier ma\u00dfgeblichen Zeitraum fallen insbesondere auch die in der Tabelle aufgef\u00fchrten Lieferungshandlungen vom 4. Mai 2018 und vom 13. Juni 2018, die die Kl\u00e4gerin versehentlich dem nachfolgenden Zeitraum zugeordnet hat. Aus dem hier aufgef\u00fchrten Zeitraum waren hingegen die Lieferungshandlungen vom 15. Oktober 2018 und vom 13.November 2018 herauszunehmen. Diese unterfallen dem nachfolgenden Zeitraum vom 20. September 2018 bis 26. September 2019.<\/li>\n<li>Zeitraum 20. September 2018 \u2013 26. September 2019<\/li>\n<li>\nDie Daten sind den mit Anlage rop VS 4a und Anlage rop VS 4b vorgelegten Tabellen entnommen, wobei es sich dabei um die von der Kl\u00e4gerin \u201eorangefarben\u201c markierten Daten handelt. Wegen weiterer Informationen zu den Lieferdaten (insbesondere Kunde usw.) wird ein weiteres Mal auf die Tabellen der Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li>Aus diesen Lieferungshandlungen ergibt sich insgesamt ein Nettoumsatz in H\u00f6he von EUR 68.362,23.<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 22. Januar 2021 (Anlage rop VS 3a) forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von EUR 400.000,- bis zum 16. Februar 2021 auf und drohte f\u00fcr den Fall des nicht rechtzeitigen Zahlungseingangs die Einleitung gerichtlicher Ma\u00dfnahmen an. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf dieses Bezug genommen. Die Beklagte zahlte EUR 20.000,- und lehnte die Zahlung einer weiteren Vertragsstrafe mit Schreiben vom 27. Januar 2021 (Anlage rop VS 3b) ab.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin meint, wegen der mit Schreiben aus September 2020 beauskunfteten weiteren Lieferungshandlungen sei eine weitere Vertragsstrafe verwirkt.<\/li>\n<li>Das Urteil aus dem Vorprozess entfalte keine entgegenstehende Rechtskraft, weil dieses andere Zuwiderhandlungen zum Gegenstand habe als diejenigen, auf die die hier geltend gemachte Vertragsstrafe gest\u00fctzt werde.<\/li>\n<li>Auch einen Verzicht auf die Geltendmachung einer weitergehenden Vertragsstrafe habe sie, die Kl\u00e4gerin, zu keinem Zeitpunkt ausdr\u00fccklich oder stillschweigend erkl\u00e4rt. Das gelte schon deshalb, weil sie, die Kl\u00e4gerin, sich mit der hiesigen Klage auf Lieferungshandlungen beziehe, die ihr erst im Zuge der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Vorprozesses zur Kenntnis gelangt seien.<\/li>\n<li>Sie sei als Vertragspartnerin auch zur Geltendmachung eines aus dem Unterlassungsvertrag erwachsenden Zahlungsanspruchs sachlich berechtigt. In diesem Zusammenhang behauptet sie unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen in dem Vorprozess, dass es am 27. Juli 2015 zur Umwandlung der \u201eA\u201c in die \u2013 jetzt im Aktivrubrum genannte \u2013 \u201eC\u201c, das hei\u00dft von einer Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung (XXX) in eine Aktiengesellschaft (XXX), gekommen sei.<\/li>\n<li>Die Beklagte habe die Vertragsstrafe auch verwirkt. Die im Januar 2018 beworbenen und vertriebenen T\u00fcr-Schlie\u00dfsysteme w\u00fcrden die in der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung beschriebenen Merkmale nach den Feststellungen der Kammer in dem Urteil aus dem Vorprozess verwirklichen. Die nach den Z\u00e4suren am 23. Februar 2018 (erneute Abmahnung der Beklagten) und der Erhebung der Patentverletzungsklage ausgelieferten Produkte seien mit den aus dem Vorprozess identisch.<\/li>\n<li>Bei der Bemessung der Vertragsstrafe sei zu ber\u00fccksichtigen, dass sich einerseits das erneute Abmahnschreiben der Kl\u00e4gerin vom 23. Februar 2018 (Anlage rop5 der Verfahrensakte) und andererseits die Zustellung der Klage in dem Verfahren 4b O 80\/18 am 19. September 2018 als Z\u00e4suren erweisen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Die Frage, ob die Vereinbarung einer Vertragsstrafe \u201ef\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung\u201c die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte erlaube, stelle sich hier nicht, weil die Parteien das Entstehen einer Vertragsstrafe von EUR 10.000,00 unter den Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs gestellt h\u00e4tten. Diese Vereinbarung sei auch wirksam, bei der der Beklagten mit Abmahnschreiben vom 23. Oktober 2014 zugesandten Erkl\u00e4rung handele es sich schon um keine f\u00fcr eine Vielzahl gleichartig gelagerter F\u00e4lle vorformulierte Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin, die in gro\u00dfer Zahl versandt worden sei.<\/li>\n<li>Eine Zusammenfassung einzelner Handlungen sei hier aber auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil es sich bei den Zuwiderhandlungen nach der Z\u00e4sur vom 23. Februar 2018 und der Z\u00e4sur vom 19. September 2018 um vors\u00e4tzliche und hartn\u00e4ckige Verst\u00f6\u00dfe handele und die Lieferungen jeweils auf neuem aktivem Tun beruhen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Von diesen Erw\u00e4gungen ausgehend bemisst die Kl\u00e4gerin die von ihr in H\u00f6he von EUR 380.000,00 begehrte Vertragsstrafe wie folgt:<\/li>\n<li>F\u00fcr den Zeitraum vom 25. September 2017 bis zum 23. Februar 2018 (= Zugang des zweiten Abmahnschreibens der Kl\u00e4gerin) geht sie von 50 Lieferungshandlungen aus und setzt hierf\u00fcr einen Betrag von EUR 500.000,00 (50 x EUR 10.000,00) an. F\u00fcr den Zeitraum vom 24. Februar 2018 bis zum 19. September 2018 (= Zustellung der Klage) geht sie von 79 Lieferungshandlungen und einem daraus folgenden Betrag in H\u00f6he von EUR 790.000,00 (79 x EUR 10.000,00) aus. Zuletzt stellt sie f\u00fcr den Zeitraum vom 20. September 2018 bis zum 26. September 2019 auf 129 Lieferungshandlungen und einen Betrag in H\u00f6he von EUR 1.290.000,00 (129 x EUR 10.000,00) ab. Soweit sich die Zuordnung der beauskunfteten Lieferungshandlungen zu den jeweiligen Zeitr\u00e4umen nach Ma\u00dfgabe der vorherigen Ausf\u00fchrungen in geringem Umfang als fehlerhaft darstellt, \u00e4ndert dies an der Gesamtanzahl der Lieferungshandlungen nichts, weshalb sich dies auch auf die Bemessung der Gesamtvertragsstrafe durch die Kl\u00e4gerin nicht auswirkt.<\/li>\n<li>Den sich aus den Lieferungshandlungen in H\u00f6he von EUR 2.580.000,00 ergebenden Gesamtbetrag reduziert die Kl\u00e4gerin zur Vermeidung eines gegen \u00a7 242 versto\u00dfenden Missverh\u00e4ltnisses auf ca. das 5,8-fache des Nettoumsatzes (in H\u00f6he von EUR 68.362,23) der beauskunfteten Lieferungshandlungen, so dass sie zu einem Betrag in H\u00f6he von EUR 400.000,00 gelangt. Hierbei sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die in H\u00f6he von EUR 10.000,00 vereinbarte Vertragsstrafe in ihrer Sicherungsfunktion dreimal versagt habe, n\u00e4mlich vor und nach der ersten Z\u00e4sur (23. Februar 2018) und dann noch einmal nach der zweiten Z\u00e4sur (19. September 2018).<\/li>\n<li>Von der so mit EUR 400.000,00 bezifferten Vertragsstrafe bringt die Kl\u00e4gerin die bereits mit Urteil vom 2. April 2021 in H\u00f6he von EUR 20.000,00 ausgeurteilte Vertragsstrafe in Abzug.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 380.000,00 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 %Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2021 zu zahlen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte ist der Auffassung, der hiesigen Klage stehe bereits die Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils vom 2. April 2020 aus dem Vorprozess entgegen.<\/li>\n<li>Der identische Streitgegenstand zwischen dem Vorprozess und dem hiesigen Verfahren sei dadurch begr\u00fcndet, dass der Vorprozess alle drei von der Kl\u00e4gerin in der hiesigen Klage in Bezug genommenen Zeitr\u00e4ume (1. Zeitraum bis zur erneuten Abmahnung am 23. Februar 2018; 2. Zeitraum ab der erneuten Abmahnung bis zur Zustellung der Klage in dem Vorprozess am 19. September 2018 und 3. Zeitraum ab der Zustellung der Klage in dem Vorprozess) streitgegenst\u00e4ndlich erfasst habe.<\/li>\n<li>Jedenfalls habe die Kl\u00e4gerin auf die Geltendmachung einer weitergehenden Vertragsstrafe in dem Vorprozess verzichtet, weil sie trotz Kenntnis \u201eweiterer Handlungen\u201c keine Erh\u00f6hung der geltend gemachten Vertragsstrafe begehrt habe. Ihr Verhalten stelle sich insofern jedenfalls als rechtsmissbr\u00e4uchlich dar. Denn die Kl\u00e4gerin habe den Eindruck erweckt, dass die Angelegenheit mit Zahlung der in dem Vorprozess beantragten Vertragsstrafe erledigt sei.<\/li>\n<li>Es fehle aber auch an einem Versto\u00df gegen die abgegebene Unterlassungserkl\u00e4rung.<\/li>\n<li>Die Lehre des EP\u2018XXX und des EP\u2018XXX w\u00fcrden lediglich vertikale station\u00e4re St\u00fctzkonstruktionen zur Befestigung des Scharniers, wie einen T\u00fcrrahmen, umfassen. Nicht hingegen seien Konstruktionen erfasst, die \u2013 wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 am Fu\u00dfboden befestigt werden m\u00fcssten.<\/li>\n<li>Im Zusammenhang mit der Lehre des EP\u2018XXX fehle es weiter auch an einem ersten Schubkopf im Sinne des Patents, weil dieser als Doppel-Schubkopf ausgestaltet sein m\u00fcsse. Des Weiteren seien auch die Schubk\u00f6pfe nicht plattenartig ausgestaltet.<\/li>\n<li>Die Beklagte treffe aber auch kein Verschulden. Denn sie habe der Kl\u00e4gerin die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vorab zur Kenntnis gebracht, ohne dass eine Reaktion erfolgt sei.<\/li>\n<li>Nach dem Willen der Vertragsparteien habe der Vertrieb eines in bestimmter Weise ausgestalteten Produkts als eine einheitliche nat\u00fcrliche Handlungseinheit gewertet werden sollen. Auf einzelne Auslieferungen oder gar die Lieferung jedes einzelnen Produkts habe es hingegen nicht ankommen sollen.<\/li>\n<li>Der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, auf den die Kl\u00e4gerin vorliegend die Zahlung einer weitergehenden Vertragsstrafe st\u00fctze, gehe auf einen einheitlichen Entschluss der Beklagten zur\u00fcck. Insoweit habe auch die Zustellung der Klage in dem Vorprozess zu keinem neuen Willensentschluss bei der Beklagten gef\u00fchrt. F\u00fcr eine nat\u00fcrliche Handlungseinheit spreche weiter, dass sich die beanstandete Verletzungsform nicht ver\u00e4ndert habe.<\/li>\n<li>Ein Ankn\u00fcpfen an jede einzelne Lieferungshandlung stehe zudem v\u00f6llig au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zu einem mit dem Vertrieb eines solchen Scharniers erzielbaren Gewinns oder auch nur erzielbaren Umsatzes.<\/li>\n<li>Der vereinbarte Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs sei unbeachtlich. Es handele sich dabei um eine unwirksame inhaltsleere Floskel.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich habe sie, die Beklagte, auch nicht vors\u00e4tzlich, sondern vielmehr in der Annahme gehandelt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in zul\u00e4ssiger Weise zu vertreiben.<\/li>\n<li>Unbeschadet dessen sei aber auch ein Mitverschulden der Kl\u00e4gerin zu ber\u00fccksichtigen, weil diese sich \u2013 insoweit unstreitig \u2013 auf die Ank\u00fcndigung des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht bei ihr, der Beklagten, gemeldet habe.<\/li>\n<li>Jedenfalls sei eine Vertragsstrafe unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben auf den doppelten Betrag der mit EUR 10.000,00 vereinbarten Vertragsstrafe zu reduzieren. Den sich danach ergebenden Betrag aber habe die Beklagte \u2013 insoweit unstreitig \u2013 bereits auf das Urteil in dem Vorverfahren gezahlt.<\/li>\n<li>\nDie Akte des Verfahrens 4b O 80\/18 ist beigezogen worden und Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung gewesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>Insbesondere steht der Geltendmachung des aus dem Vertragsstrafeversprechen erwachsenden Zahlungsanspruchs vorliegend nicht die Rechtskraft des Urteils vom 2. April 2020 in dem Verfahren 4b O 80\/18 vor der hiesigen Kammer entgegen.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nGem. \u00a7 322 Abs. 1 ZPO sind Urteile der Rechtskraft insoweit f\u00e4hig, als \u00fcber den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden ist. \u201eErhobener Anspruch\u201c in Sinne des \u00a7 322 Abs. 1 ZPO meint den prozessualen Anspruch im Sinne des Streitgegenstands (Gottwald, in: M\u00fcko, ZPO, Kommentar, 6. Auflage, 2020, \u00a7 322, Rn. 111). Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff beschr\u00e4nkt sich die Rechtskraft auf die Rechtsfolge, die den Entscheidungssatz bildet, den das Gericht aus dem Sachverhalt durch dessen Subsumtion unter das objektive Recht erschlossen hat (BGH, NJW 1993, 3204 (3205)). Rechtskr\u00e4ftig wird nur die Entscheidung \u00fcber den (prozessualen) Anspruch selbst (ebd., \u00a7 322, Rn. 84). Die einzelnen Elemente des Subsumtionsschlusses erwachsen dagegen nicht \u201ein absolute Rechtskraft\u201c, auch nicht, soweit es sich um Kernfragen des fr\u00fcheren Prozesses handelt (ebd., \u00a7 322, Rn. 92). Tats\u00e4chliche Feststellungen \u00fcber den Streitgegenstand sind nur innerhalb der Entscheidung \u00fcber den damaligen Streitgegenstand bindend (ebd., \u00a7 322, Rn. 97).<\/li>\n<li>Bei Identit\u00e4t der Streitgegenst\u00e4nde wirkt die Rechtskraft als negative Prozessvoraussetzung (Gruber, in: Beck\u2019OK, ZPO, 44. Ed., Stand: 01.03.2022, \u00a7 322, Rn. 10), steht mithin der Zul\u00e4ssigkeit einer Klage, die auf das Rechtskraft entfaltende Urteil folgt, entgegen (ebd., \u00a7 322, Rn. 12).<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDas Urteil des Vorprozesses begr\u00fcndet hier keine entgegenstehende Rechtskraft in dem dargestellten Sinn.<\/li>\n<li>Es fehlt an einer Identit\u00e4t des Streitgegenstands der hiesigen Klage mit dem Streitgegenstand, der in dem Vorprozess zur Entscheidung stand.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nBei zur Begr\u00fcndung des Vertragsstrafeversprechens vorgebrachten Zuwiderhandlungen handelt es sich im Regelfall um jeweils unterschiedliche Streitgegenst\u00e4nde (BGH, GRUR 2015, 258, Rn. 24 \u2013 CT-Paradies; Zigann\/ Werner, in Cepl\/ Vo\u00df, 2. Auflage, 2018, \u00a7 253, Rn. 151; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 14. Auflage, 2022, Kap. C., Rn. 104).<\/li>\n<li>So ist es auch hier.<\/li>\n<li>Gegenstand des Vorprozesses war die Zahlung einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von EUR<br \/>\n20.000,-, gest\u00fctzt wurde dieses Verlangen auf eine Angebotshandlung eines T\u00fcrscharniers (Art.-Nr. 45.0106.000.12) Anfang des Jahres 2018 (Anlage rop4a der Verfahrensakte), eine Lieferungshandlung vom 25. Januar 2018 (Anlage rop4c der Verfahrensakte) und auf die Fortsetzung der Angebotshandlung nach erneuter Abmahnung am 23. Februar 2018. Dabei handelt es sich \u2013 wie ein Abgleich mit den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Lieferungshandlungen (vgl. Darstellung im unstreitigen Teil des Tatbestandes) zeigt \u2013 um von den hier geltend gemachten Zuwiderhandlungen abweichende Handlungen. Soweit die tabellarische Aufstellung auch die Verletzungshandlung vom 25. Januar 2018 enth\u00e4lt, die bereits Gegenstand des Vorverfahrens war, hat die Kl\u00e4gerin in ihrer Klagebegr\u00fcndung zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Vertragsstrafe f\u00fcr diese nicht mehr verlangt, sie eine solche vielmehr von dem geforderten Betrag in H\u00f6he von EUR 400.000,00 in Abzug bringt, so dass auch insoweit eine entgegenstehende Rechtskraft nicht besteht.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nUmst\u00e4nde, die vorliegend eine andere Bewertung rechtfertigen, sieht die Kammer hier nicht.<\/li>\n<li>Solche folgen insbesondere nicht daraus, dass die Beklagte meint, das von ihr abgegebene Vertragsstrafeversprechen sei derart zu verstehen, dass der gesamte Vertrieb einer konkreten Ausf\u00fchrungsform \u2013 hier der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 eine einzige Zuwiderhandlung darstelle.<\/li>\n<li>Unbeschadet dessen, dass die Kammer ein solches Verst\u00e4ndnis von dem streitgegenst\u00e4ndlichen Unterlassungsvertrag nicht teilt (dazu nachfolgend ausf\u00fchrlich unter Pkt. B., I., 2. a), bb), (2)), ist dieses Beklagtenvorbringen im Rahmen der Zul\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung unbeachtlich. Bei der Frage, was die vertragsschlie\u00dfenden Parteien als \u201eeine Zuwiderhandlung\u201c im Sinne des hier vorliegenden Vertragsstrafeversprechens verstanden haben, handelt es sich in dem hiesigen Kontext um eine sog. doppeltrelevante Tatsache. Denn das Verst\u00e4ndnis der Vertragsschlie\u00dfenden von dem Inhalt des Vertrags ist auch f\u00fcr das Bestehen des eingeklagten Anspruchs erheblich. Ma\u00dfgeblich aber ist dann im Rahmen der Zul\u00e4ssigkeit der schl\u00fcssige Kl\u00e4gervortrag, dieser bestimmt den jeweiligen Streitgegenstand (BGH, NJW 2010, 873, Rn. 13). Nach dem Kl\u00e4gervortrag stellen an unterschiedlichen Tagen und\/ oder an unterschiedliche Kunden erfolgende Lieferungshandlung voneinander zu trennende Zuwiderhandlungen dar, die jede f\u00fcr sich die Vertragsstrafe ausl\u00f6sen.<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDie Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in der geltend gemachten H\u00f6he gem. \u00a7 339 Satz 2 BGB i. V. m. dem Unterlassungsvertrag zu.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDie Vertragsstrafe ist verwirkt.<\/li>\n<li>Verspricht der Schuldner dem Gl\u00e4ubiger f\u00fcr den Fall, dass er seine Unterlassungsverpflichtung nicht erf\u00fcllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe gem. \u00a7 339 Satz 2 BGB mit der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung verwirkt.<\/li>\n<li>So ist es hier.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Beklagte hat gegen die sich aus dem zwischen ihr und der Kl\u00e4gerin bestehenden, wirksamen Unterlassungsvertrag ergebende Pflicht versto\u00dfen, indem sie die hier streitgegenst\u00e4ndlichen Lieferungshandlungen vornahm.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nZwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten liegt ein wirksamer Unterlassungsvertrag vor, welcher die Beklagte dem Grunde nach zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe wird nicht schon durch eine einseitige Erkl\u00e4rung des Schuldners begr\u00fcndet, sondern setzt den Abschluss eines Vertrags zwischen dem Gl\u00e4ubiger und dem Schuldner voraus (BGH, GRUR 2017, 823, Rn. 12 \u2013 Luftentfeuchter).<\/li>\n<li>Ein solcher liegt hier vor.<\/li>\n<li>(aaa)<br \/>\nDie Beklagte hat auf die Abmahnung der A (Anlage rop3a) mit schriftlicher Erkl\u00e4rung vom 29. Oktober 2014 (Anlage rop3b) eine Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben, die der A am 31. Oktober 2014 zugegangen ist.<\/li>\n<li>Mit der Unterlassungserkl\u00e4rung gab die Beklagte zu erkennen, dass sie sich an eine Verpflichtung, die in der Erkl\u00e4rung n\u00e4her bezeichneten Handlungen zu unterlassen, gebunden sah. In diesem Kontext kann dahinstehen, ob es sich bei der Erkl\u00e4rung der Beklagten um die Annahme der mit der Abmahnung der A \u00fcbersandten Unterlassungserkl\u00e4rung handelte, was bereits den Vertragsschluss begr\u00fcnden w\u00fcrden, oder aber ob damit ein abge\u00e4ndertes und daher neues Angebot im Sinne von \u00a7 150 Abs. 2 BGB vorlag, weil die Beklagte darin den Zusatz aufnahm, dass sie sich zur Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung nicht verpflichtet sehe, eine solche aber gleichwohl rechtsverbindlich abgebe. Gegen ein abge\u00e4ndertes und damit neues Angebot spricht, dass die Unterlassungserkl\u00e4rung in ihrem wesentlichen Aussagegehalt durch den in Bezug genommenen Passus nicht ver\u00e4ndert wird (so auch OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 10.09.2015, Az.: 15 U 129\/14, Rn. 26 best\u00e4tigt durch BGH, GRUR 2017, 823, Rn. 14 \u2013 Luftentfeuchter). Selbst wenn man aber der Ansicht folgt, dass ein neues Angebot vorliegt, so hat die Kl\u00e4gerin dieses jedenfalls mit Erkl\u00e4rung vom 4. Dezember 2014 (Anlage rop3d) angenommen. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Annahme erst gut einen Monat nach Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung erfolgte. Gem. \u00a7 147 Abs. 2 BGB kann der einem Abwesenden gemachte Antrag bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelm\u00e4\u00dfigen Umst\u00e4nden erwarten darf. Ma\u00dfgeblich ist hierbei die Verkehrsanschauung (Busche, in: M\u00fcko, BGB, Kommentar, 9. Auflage, 2021, \u00a7 147, Rn. 36). Keiner der Parteien, insbesondere auch die Beklagte nicht, hat im Kontext der ihr zugegangenen Annahmeerkl\u00e4rung oder zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt, geltend gemacht, dass die Annahme in dem Verkehrskreis, in dem sie sich bewegen, n\u00e4mlich dem gewerblichen Anbieten und Vertreiben von Produkten zum Schlie\u00dfen von T\u00fcren, au\u00dferhalb der erwarteten Frist zugegangen ist. Auch die Kammer sieht vor diesem Hintergrund Ankn\u00fcpfungspunkte f\u00fcr eine solche W\u00fcrdigung nicht. Schlie\u00dflich kann deshalb auch dahinstehen, ob der Zugang einer Annahmeerkl\u00e4rung nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 151 Satz 1 BGB entbehrlich war (ebenfalls offengelassen von OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 30).<\/li>\n<li>(bbb)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann als Rechtsnachfolgerin der \u201eA\u201c auch Rechte aus dem Unterlassungsvertrag herleiten.<\/li>\n<li>Die in der Rechtsform \u201es.p.a\u201c firmierende Kl\u00e4gerin ist anspruchsberechtigt. Sie ist durch Rechtsformwechsel aus der A hervorgegangen. Dies ergibt sich aus dem als Anlage rop 1c in italienischer Sprache vorgelegten Registerauszug nebst deutscher \u00dcbersetzung. Dort ist auf Seite 2 unter dem 27. Juli 2015 ausgewiesen, dass in Folge eines Firmenzusammenschlusses (\u201eXXX\u201c) ein Rechtsformwechsel in \u201eC\u201c erfolgt ist. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass die beigef\u00fcgte deutsche \u00dcbersetzung (ebenfalls Anlage rop 1c) diesen Umstand unzutreffend wiedergibt.<\/li>\n<li>Das Bestreiten der ausschlie\u00dflichen Lizenzinhaberschaft und der \u00dcbertragung des deutschen Teils der Rechte aus den zugrundeliegenden Patenten ist unbeachtlich. Streitgegenst\u00e4ndlich sind vorliegend Anspr\u00fcche aus der von der Beklagten abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung. Die Beklagte hat diese gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin \u2013 damals noch in der Rechtsform der s.r.l. \u2013 verbindlich abgegeben. Auf die Frage der Lizenzinhaberschaft sowie der Frage einer rechtswirksamen Abtretung von Patentanspr\u00fcchen kommt es somit nicht an.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDer Unterlassungsvertrag ist auch wirksam.<\/li>\n<li>Insbesondere ist er nicht gem. \u00a7 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB deshalb unwirksam, weil die abgegebene Unterlassungserkl\u00e4rung eine von der Kl\u00e4gerin bzw. ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin vorformulierten Erkl\u00e4rung gewesen ist, die die Beklagte unangemessen benachteiligt.<\/li>\n<li>Eine Unterlassungserkl\u00e4rung, die \u2013 wie die hier streitgegenst\u00e4ndliche \u2013 einen Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs enth\u00e4lt, ist von der Rechtsprechung in der Vergangenheit grunds\u00e4tzlich \u2013 sofern auf Seiten des Gl\u00e4ubigers keine den Ausschluss rechtfertigenden besonderen Umst\u00e4nde vorliegen \u2013 als den Schuldner unangemessen benachteiligend gewertet worden (BGH, NJW 1993, 721 (722) \u2013 Fortsetzungszusammenhang; auch nach Aufgabe der Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs im Zivilrecht: OLG Frankfurt a. M., GRUR-RR 2020, 556, Rn. 22 \u2013 VENOM; kritisch: K\u00fchnen, ebd., Kap. C., Rn. 92). Da im Rahmen des AGB-Rechts das Verbot geltungserhaltenden Reduktion gilt, hat eine solche Klausel die Unwirksamkeit des Unterlassungserkl\u00e4rung insgesamt zur Folge (OLG Frankfurt a. M., ebd., Rn. 23).<\/li>\n<li>Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass es sich bei der abgegebenen Unterlassungserkl\u00e4rung um eine von der Kl\u00e4gerin formularm\u00e4\u00dfige Erkl\u00e4rung im Sinne von \u00a7 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt mit der Folge, dass diese der AGB-rechtlichen Kontrolle unterf\u00e4llt.<\/li>\n<li>Jedenfalls einen ausdr\u00fccklichen Hinweis darauf, dass die Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin nicht ver\u00e4nderbar ist bzw. darauf, dass diese f\u00fcr eine Vielzahl von Vertr\u00e4gen vorformuliert ist, enth\u00e4lt diese nicht. Gleichwohl kann sich dies aus den Umst\u00e4nden des Vertragsschlusses ergeben, was jedoch f\u00fcr den hier zur Entscheidung stehenden Fall nicht dargelegt ist.<\/li>\n<li>Die blo\u00dfe Tatsache, dass die A die Erkl\u00e4rung formuliert und der Beklagten hat zukommen lassen, reicht insoweit nicht. Die Beklagte hat die Erkl\u00e4rung um den Passus, dass sie sich zu deren Abgabe nicht verpflichtet sieht, erg\u00e4nzt und die Formulierung \u201ef\u00fcr jeden Fall der Nichteinhaltung\u201c ge\u00e4ndert in \u201ef\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung\u201c. Auch wenn diese Modifikationen eine \u00c4nderung im Hinblick auf den rechtlichen Umfang der Unterlassungserkl\u00e4rung nicht bedeuten (dazu bereits zuvor unter Ziff. (1), (aaal)), sprechen sie daf\u00fcr, dass die Beklagte nicht der Vorstellung unterlag, dass sie sich einer unab\u00e4nderlichen Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber sah, wobei davon auszugehen ist, dass der Beklagten als gewerblich t\u00e4tiges Unternehmen die Verwendung von AGB grunds\u00e4tzlich bekannt ist. Die Beklagte hat in dem Vorverfahren dann auch vorgetragen, dass sie die Unterlassungserkl\u00e4rung (Anlage rob 3b) bewusst inhaltlich abweichend zu dem ihr \u00fcbermittelten Entwurf der A ausgestaltet habe (Schriftsatz der Beklagten v. 13. Januar 2020, S. 3, unter Ziff. 2., 1. Abs., Bl. 101 der Verfahrensakte 4b O 80\/18; hiesiges Verfahren: Schriftsatz v. 29. November 2021, S. 8f., Bl. 45f. GA). Als nachvertragliches Verhalten bietet dies jedenfalls in einer Gesamtschau mit den bereits dargelegten Umst\u00e4nden ein weiteres Indiz daf\u00fcr, dass die Beklagte nicht von der Unver\u00e4nderbarkeit der ihr vorgeschlagenen Unterlassungserkl\u00e4rung ausging. Schlie\u00dflich tr\u00e4gt auch die Beklagte im Rahmen des hiesigen Verfahrens nicht vor, dass sie der Vorstellung unterlag, sie k\u00f6nne an dem Vertragstext nichts \u00e4ndern<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie Beklagte handelte dem Unterlassungsvertrag auch objektiv zuwider.<\/li>\n<li>Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Anspruchs 1 des EP\u2018XXX (dazu unter Ziff. (1)) sowie des Anspruchs 1 des EP\u2018XXX (dazu unter Ziff. (2)) unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die Ausf\u00fchrungsform entspricht insoweit im Kern auch dem Produkt, das im Jahre 2014 Anlass f\u00fcr die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung war. Aus dem Vorbringen der Beklagten folgt insbesondere konkrete abweichende technische Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung erheblich ist.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des EP\u2018XXX (Ziff. 1a) des Unterlassungsvertrags) unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>(aaa)<br \/>\nDas EP\u2018XXX (Patentschrift liegt als Anlage rop 9a; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage rop 9b vor) hat ein \u201eScharnier zum Schlie\u00dfen von T\u00fcren, insbesondere f\u00fcr Glast\u00fcren\u201c zum Gegenstand (Abs. [0001] der EP\u2018XXX).<\/li>\n<li>Zum Stand der Technik hei\u00dft es einleitend, T\u00fcrschlie\u00dfdrehgelenke seien allgemein zum Schlie\u00dfen einer T\u00fcr in Gebrauch, die durch eine ortsfeste Struktur gest\u00fctzt sei (Abs. [0002] der EP\u2018XXX), beispielhaft wird ein T\u00fcrrahmen genannt (Abs. [0002] der EP\u2018XXX). Gew\u00f6hnlich w\u00fcrden die vorbekannte T\u00fcrschlie\u00dfdrehgelenke ein bewegliches Element erfassen, das an einem Teil der T\u00fcr und der ortsfesten Struktur befestigt sei und ein starres Element, das an einem anderen Teil der T\u00fcr und der ortsfesten Struktur gehalten sei (Abs. [0003] der EP\u2018XXX).<\/li>\n<li>Zudem seien Schlie\u00dfmittel vorbekannt, die zum automatischen R\u00fcckstellen der T\u00fcr oder dergleichen in die geschlossene Position auf das bewegliche Element einwirken w\u00fcrden (Abs. [0004] der EP\u2018XXX).<\/li>\n<li>Sodann nimmt der einleitende Teil Bezug auf die EPXXX, die einen T\u00fcrschlie\u00dfer mit einem kastenartigen K\u00f6rper und einem externen Arm offenbare (Abs. [0005] der EP\u2018XXX). Im Hinblick auf die Vorrichtung wird beschrieben, dass diese sich aufgrund des kastenartigen K\u00f6rpers als sehr sperrig erweise, was kostenaufw\u00e4ndige und schwierige Aufbrecharbeiten des Bodens erfordere (Abs. [0005] der EP\u2018XXX). Wegen des sperrigen Arms sei auch die Optik des T\u00fcrschlie\u00dfers nicht ansprechend (Abs. [0006] der EP\u2018XXX). Des Weiteren k\u00f6nne die Vorrichtung f\u00fcr den Benutzer sehr unsicher sein, weil sie dem Schlie\u00dfen beim Ziehen einen hohen Widerstand entgegen setze (Abs. [0007] der EP\u2018XXX).<\/li>\n<li>Ausgehend von dem dargestellten Stand der Technik nimmt es sich das EP\u2018XXX zur Aufgabe (technisches Problem), ein T\u00fcrschlie\u00dfdrehgelenk bereitzustellen, dass die im Stand der Technik festgestellten Problem zumindest teilweise \u00fcberwindet (Abs. [0009] der EP\u2018XXX).<\/li>\n<li>Diese Aufgabe soll erfindungsgem\u00e4\u00df mit einer Vorrichtung nach Patentanspruch 1 gel\u00f6st werden, dessen Merkmale in gegliederter Form wie folgt dargestellt werden k\u00f6nnen (die Wiedergabe des Wortlauts orientiert sich an der deutschen \u00dcbersetzung des Anspruchs in der Patentschrift):<\/li>\n<li>1 T\u00fcrschlie\u00dfdrehgelenk f\u00fcr eine T\u00fcr, vorzugsweise eine Glast\u00fcr, die durch eine ortsfeste St\u00fctzstruktur st\u00fctzbar ist, wobei die T\u00fcr zwischen einer offenen und einer geschlossenen Position beweglich ist, das T\u00fcrschlie\u00dfdrehgelenk umfassend:<\/li>\n<li>1.1 einen kastenartigen K\u00f6rper (10),<\/li>\n<li>1.1.1 der an einem der ortsfesten St\u00fctzstruktur und der T\u00fcr verankerbar ist,<\/li>\n<li>1.2 einen Stift (20), der eine erste L\u00e4ngsachse (X) definiert und<\/li>\n<li>1.2.1 am anderen der ortsfesten St\u00fctzstruktur (S) und der T\u00fcr verankerbar ist,<\/li>\n<li>1.2.2 wobei der Stift (20) und der kastenartige K\u00f6rper (10) wechselseitig zum Drehen um die erste Achse (X) zwischen der offenen T\u00fcrposition und der geschlossenen T\u00fcrposition angekuppelt sind,<\/li>\n<li>1.3 Schlie\u00dfmittel (30) zum automatischen R\u00fcckstellen der T\u00fcr aus der offenen in die geschlossene Position,<\/li>\n<li>1.4 Bremsmittel (40), die auf das Schlie\u00dfmittel (30) zum Wirken gegen dessen Einwirkung einwirken,<\/li>\n<li>1.5 wobei das Schlie\u00dfmittel (30) ein erstes Nockenelement (31) umfasst,<\/li>\n<li>1.5.1 das mit einem ersten Kolbenelement 32 in Wechselwirkung steht,<\/li>\n<li>1.5.2 welches innerhalb des kastenartigen K\u00f6rpers (10) zwischen einer ersten zusammengedr\u00fcckten Endposition, die der offenen T\u00fcrposition entspricht, und einer ersten ausgefahrenen Endposition, die der geschlossenen T\u00fcrposition entspricht, beweglich ist,<\/li>\n<li>1.6 wobei das Bremsmittel (40) ein zweites Nockenelement (41) umfasst,<\/li>\n<li>1.6.1 das mit einem zweiten Kolbenelement (42) in Wechselwirkung steht,<\/li>\n<li>1.6.2 welches innerhalb des kastenartigen K\u00f6rpers (10) zwischen einer zweiten zusammengedr\u00fcckten Endposition, die der geschlossenen T\u00fcrposition entspricht, und einer zweiten ausgefahrenen Endposition, die der offenen T\u00fcrposition entspricht, beweglich ist,<\/li>\n<li>1.7 wobei sowohl das erste als auch das zweite Nockenelement (31, 41) mit dem Stift (20) einst\u00fcckig sind,<\/li>\n<li>1.7.1 so dass sie einst\u00fcckig in Bezug zum kastenartigen Element drehbar damit sind,<\/li>\n<li>1.8 wobei das erste Kolbenelement (32) zumindest einen ersten Schubkopf (33, 33\u2018) umfasst,<\/li>\n<li>1.8.1 der mit zumindest einem ersten, im Wesentlichen entsprechend geformten Sitz (34, 34\u2018) des ersten Nockenelements (31) in Wechselwirkung steht,\n<p>1.9. wobei das zweite Kolbenelement (42) zumindest einen zweiten Schubkopf (43) enth\u00e4lt,<\/li>\n<li>1.9.1 der zumindest einem zweiten, im Wesentlichen entsprechend geformten Sitz (44) des zweiten Nockenelements (41) in Wechselwirkung steht,<\/li>\n<li>1.10 wobei das Schlie\u00dfmittel (30) erste entgegenwirkende elastische Mittel (39) umfasst, die zum F\u00f6rdern der Wechselseitigen Wechselwirkung des zumindest einen ersten Schubkopfs (33,33\u2018) und des zumindest einen ersten entsprechend geformten Sitzes (34,34\u2018) auf das erste Kolbenelement 32 einwirkt,<\/li>\n<li>1.11 wobei das Bremsmittel (40) zweite entgegenwirkende elastische Mittel (47) umfasst, die zum F\u00f6rdern der wechselseitigen Wechselwirkung des zumindest einen zweiten Schubkopfes (43) und des zumindest einen zweiten, entsprechend geformten Sitzes (44) auf das zweite Kolbenelement (42) einwirkt,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass<\/li>\n<li>1.12 der Stift (20) zwischen dem ersten und zweiten Kolbenelement (32, 34) eingeschoben ist, und ferner<\/li>\n<li>1.12.1 das erste und zweite Kolbenelement (32, 42) beide verschiebbar entlang einer zweiten Achse (Y), die im Wesentlichen senkrecht zur ersten Achse (X) steht, beweglich sind,<\/li>\n<li>1.13 wobei beide des ersten und zweiten Schubkopfs (33, 33\u2018, 43) eine im Allgemeinen plattenartige Form aufweisen,<\/li>\n<li>1.13.1 zum Definieren von zumindest einer ersten und zweiten Ebene (\u03c0\u2018, \u03c0\u2018\u2018, \u03c0\u2018\u2018\u2018), die im Wesentlichen senkrecht zur ersten Achse (X) steht.<\/li>\n<li>(bbb)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht insbesondere auch die von der Beklagten in Abrede gestellten Merkmale 1.1.1\/ 2.1, Merkmale 1.3 und 1.8 sowie Merkmal 1.13. Da eine Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale zwischen den Parteien unstreitig ist, unterbleiben weitere Ausf\u00fchrungen zu diesen.<\/li>\n<li>(i)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Merkmale 1.1.1\/ 1.2.1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df, indem der Stift der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcber die \u201ebase\u201c im Boden verankert und der kastenf\u00f6rmige K\u00f6rper an der T\u00fcr befestigt wird.<\/li>\n<li>Die Lehre des Klagepatents erfasst ausweislich des Wortlauts, der den Anspruch einleitet, T\u00fcrschlie\u00dfdrehgelenke, die durch eine ortsfeste St\u00fctzstruktur st\u00fctzbar sind.<\/li>\n<li>Damit nimmt das Klagepatent auf ein T\u00fcrschlie\u00dfdrehgelenk Bezug, das die Eignung aufweist, im Zusammenhang mit einer T\u00fcr, die durch eine ortsfeste St\u00fctzstruktur st\u00fctzbar ist, verwendet zu werden (so auch Abs. [0052] der EP\u2018XXX). Weder die T\u00fcr noch die ortsfeste St\u00fctzstruktur bilden nach dem Anspruchswortlaut einen Teil der gesch\u00fctzten Vorrichtung (so auch Abs. [0053] der EP\u2018XXX).<\/li>\n<li>Als eine ortsfeste St\u00fctzstruktur ist dabei jedes an einem Ort verbleibende (nicht ortsver\u00e4nderliches) Element zu verstehen, die geeignet ist, das der T\u00fcr als Halt dient (Abs. [0019] der EP\u2018XXX), sie mithin st\u00fctzt. Mithilfe der St\u00fctzstruktur verbleibt die T\u00fcr in ihrer Position und kann ge\u00f6ffnet und geschlossen werden. Derartige ortsunver\u00e4nderliche Elemente k\u00f6nnen sich oberhalb, seitlich oder unterhalb der T\u00fcr befinden. Die EP\u2018XXX nennt als Beispiele einer solchen St\u00fctzstruktur etwa einen T\u00fcrrahmen (Abs. [0002] der EP\u2018XXX) oder auch einen Boden (Abs. [0052] und Abs. [0054] der EP\u2018XXX).<\/li>\n<li>Die ortsfeste St\u00fctzstruktur dient \u2013 wie der Fachmann den Merkmalen 1.1 und 2.1 entnimmt \u2013 auch dem T\u00fcrschlie\u00dfdrehgelenk als Halt, weil daran entweder der kastenartige K\u00f6rper oder der Stift befestigt werden kann. Bei der gebotenen funktionsorientierten Betrachtung ist auch der Boden als St\u00fctzstruktur geeignet, die gesch\u00fctzte Lehre mithin nicht auf vertikale ortsfeste St\u00fctzstrukturen beschr\u00e4nkt. Auch der Boden ist unbeweglich und hinreichend stabil ausgebildet. Dies offenbart sich dem Fachmann auch bei Kenntnisnahme des Abschnitts [0054], der gerade eine Ausgestaltung beschreibt, wie der Stift \u00fcber ein geeignetes Befestigungselement an dem Boden verankert werden kann. Der Fachmann entnimmt der Patentschrift in Abschnitt [0055] weiter, dass durch eine derartige Befestigung gerade kostspielige und schwierige Aufbrecharbeiten vermieden werden k\u00f6nnen, mithin der erfindungswesentlich angestrebte Erfolg unterst\u00fctzt wird.<\/li>\n<li>In Ansehung des dargestellten Offenbarungsgehalts l\u00e4sst ist auch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Aufgabe, den Stand der Technik zu verbessern, unter anderem aufw\u00e4ndige Aufbrecharbeiten zu umgehen (vgl. zum Stand der Technik: Abs. [0005] der EP\u2018XXX), nicht derart verstehen, dass jegliche Arbeiten, die zur Verankerung der gesch\u00fctzten Vorrichtung am Boden erforderlich sind, vermieden werden sollen. Abschnitt [0005] stellt einen solchen Zusammenhang zwischen einer Verankerung des T\u00fcrschlie\u00dfers im Boden und dem Befestigungsaufwand nicht her, die Kritik kn\u00fcpft vielmehr an die Ausgestaltung des in der EPXXX offenbarten T\u00fcrschlie\u00dfers an. Insoweit aber wird dem Fachmann nach Abschnitt [0055] der Patentschrift gerade vor Augen gef\u00fchrt, dass die gesch\u00fctzte Vorrichtung derart ausgestaltet sein kann, dass aufw\u00e4ndige Arbeiten zu ihrer Befestigung am Boden gerade nicht anfallen.<\/li>\n<li>Nach alledem steht es der Verwirklichung der durch das EP\u2018XXX gesch\u00fctzten Lehre nicht entgegen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform am Boden zu verankern ist.<\/li>\n<li>(ii)<br \/>\nAuch das Merkmal 1.3 ist unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte darauf verweist, dass der englische Begriff \u201edoor\u201c mit \u201eT\u00fcr\u201c statt mit \u201eT\u00fcrblatt\u201c zu \u00fcbersetzen sei, l\u00e4sst sich daraus ein Nichtverletzungsargument nicht herleiten. In dem Wortlaut des Merkmals 1.3 ist zwar von einer \u201eT\u00fcr\u201c die Rede, das \u201eT\u00fcrblatt\u201c ist ein Teil der T\u00fcr, auf den es dem in Rede stehenden Merkmal auch gerade ankommt, weil darin n\u00e4mlich von der \u201eoffenen\u201c und der \u201egeschlossenen\u201c Position der T\u00fcr die Rede ist. Diese Positionen aber werden durch die Ver\u00e4nderung der Position des T\u00fcrblatts bewirkt. Dass die Schlie\u00dfmittel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dies nicht bewirken k\u00f6nnen, hat die Beklagte nicht vorgebracht.<\/li>\n<li>(iii)<br \/>\nAuch ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit einem Schubkopf im Sinne von Merkmal 1.8 ausgestattet.<\/li>\n<li>Die Beklagte tritt einer Verwirklichung entgegen, weil der Schubkopf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit einem, statt mit einem Doppel-Schubkopf ausgestattet sei. Einen solchen aber verlangt die gesch\u00fctzte Lehre nicht. In dem insoweit ma\u00dfgeblichen Anspruchswortlaut hei\u00dft es \u201ezumindest einen ersten Schubkopf\u201c, wird mithin das Vorhandensein nur eines Schubkopfes als ausreichend erachtet. Dieser muss auch nicht als \u201eDoppel-Schubkopf\u201c ausgestaltet sein, womit die Beklagte zu verbinden scheint, dass \u2013 in Anlehnung an Figur 2 der EP\u2018XXX \u2013 zwei plattenf\u00f6rmige Vorspr\u00fcnge vorgesehen sind. Diese aber erachtet das Patent \u2013 wie im Zusammenhang mit der Beschreibung der Figur 2 deutlich wird \u2013 bereits als zwei (\u201ePaar\u201c) Schubk\u00f6pfe (Abs. [0077] der EP\u2018XXX).<\/li>\n<li>(iv)<br \/>\nAuch sind der erste und zweite Schubkopf plattenartig im Sinne des Merkmals 1.13 ausgef\u00fchrt.<\/li>\n<li>Durch diese Form kann nach der Lehre des Patents die vertikale Sperrigkeit des T\u00fcrschlie\u00dfdrehgelenks vermieden werden, indem der Schubkopf in den entsprechend geformten Sitz eingreifen und daher mit diesem in Wechselwirkung stehen kann (Abs. [0077]). Durch die plattenartige Form definieren diese Schubk\u00f6pfe l\u00e4ngsseitig erste und zweite Ebenen \uf050\u2018, \uf050\u2018\u2018 und \uf050\u2018\u2018\u2018 (Merkmal 1.13.1). Bei der Darstellung von bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen in den Figuren 4a, 4b und 5a sind die Ebenen \uf050\u2018, \uf050\u2018\u2018 und \uf050\u2018\u2018\u2018 jeweils \u00fcber den l\u00e4ngsseitigen Verlauf des patentgem\u00e4\u00dfen T\u00fcrschlie\u00dfdrehgelenks eingezeichnet. Dar\u00fcber hinaus l\u00e4sst das Patent Abweichungen zu einer streng plattenf\u00f6rmigen Ausgestaltung ausdr\u00fccklich zu, etwa solche, die im Wesentlichen keilf\u00f6rmig mit konvergierenden oberen und unteren W\u00e4nden versehen sind (Abs. [0086] der EP\u2018XXX). Daraus wird deutlich, dass jedenfalls die Stirnwand eine abweichende Ausgestaltung aufweisen kann.<\/li>\n<li>Ausreichend ist danach, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Ober- und Unterseite des jeweiligen Schubkopfes plattenartig ausgestaltet sind. Die hier ma\u00dfgebliche Achse im Sinne von Merkmal 13.1 stellt sich von nachfolgender Abbildung (entnommen Bl. 60 der Verfahrensakte 4b O 80\/18, Achse dort bezeichnet mit \u201eErste Achse\u201c) ausgehend wie folgt dar:<\/li>\n<li>.<\/li>\n<li>Die durch den Stift gebildete Achse hat die Kl\u00e4gerin in der in Bezug genommenen Abbildung mit einem nach unten gerichteten orangefarbenen Pfeil und der Bezeichnung \u201eErste Achse\u201c versehen. Ma\u00dfgeblich ist mithin, wie die Ober- und Unterseite des jeweiligen Schubkopfes ausgestaltet sind. Denn diese bilden die Ebene aus, die senkrecht zu der ersten Achse verl\u00e4uft. Diese Teile der Schubk\u00f6pfe sind aber als eine ebene Fl\u00e4che ausgestaltet. Selbst wenn man in die Betrachtung die Stirnseite der jeweiligen Schubk\u00f6pfe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einbeziehen w\u00fcrde, w\u00e4re deren verdickte Ausgestaltung vor dem Hintergrund, dass das Patent Abweichungen von der plattenf\u00f6rmigen Ausgestaltung in einigem Umfang zul\u00e4sst, unerheblich.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des EP\u2018XXX (Ziff. 1b) des Unterlassungsvertrags) unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>(aaa)<br \/>\nDas EP\u2018XXX betrifft ein \u201eScharnier f\u00fcr K\u00e4lter\u00e4ume, Schwingt\u00fcren oder \u00e4hnliches\u201c. Vorbekannte Schlie\u00dfscharniere, so hei\u00dft es im einleitendenden Teil des EP\u2018XXX, umfassen im Allgemeinen ein bewegbares Element, das an einer T\u00fcr oder dergleichen befestigt und an einem feststehenden Element drehbar gelagert ist, das gew\u00f6hnlich an deren St\u00fctzrahmen befestigt ist (Abs. [0002] der EP\u2018XXX). Des Weiteren seien Schlie\u00dfmittel vorbekannt, um die T\u00fcr oder dergleichen automatisch in die geschlossene Position zur\u00fcckzuf\u00fchren (Abs. [0003] der EP\u2018XXX).<\/li>\n<li>Im Hinblick auf vorbekannte K\u00fchlr\u00e4ume, Drehtore oder dergleichen, die eine station\u00e4re St\u00fctzkonstruktion und mindestens eine T\u00fcr umfassen w\u00fcrden, welche einen im Wesentlichen rohrf\u00f6rmigen Rahmen umfasst, an welchem eine Doppelglasscheibe befestigt werde, sei nachteilig, dass sowohl das bewegbare als auch das feststehende Element der Scharniere au\u00dferhalb der T\u00fcr und au\u00dferhalb der St\u00fctzkonstruktion von au\u00dfen sichtbar sei (Abs. [0004] des EP\u2018XXX). Diese L\u00f6sung sei umst\u00e4ndlich, sperrig, un\u00e4sthetisch und nicht sehr wirkungsvoll (Abs. [0004] der EP\u2018XXX). Auch setze die exponierte Position der vorbekannten Scharniere diese in einem hohen Ma\u00dfe Besch\u00e4digungs- und Verschlei\u00dfrisiken aus (Abs. [0005] der EP\u2018XXX).<\/li>\n<li>Aus den Dokumenten USXXX, US2004\/XXX und EPXXX seien Scharniere bekannt, bei denen es aber an Mitteln fehle, um den Schlie\u00dfmitteln, die die R\u00fcckf\u00fchrung der T\u00fcr in die geschlossene Position sicherstellen, entgegenzuwirken (Abs. [0006]). Die T\u00fcr k\u00f6nne dort deshalb gegen die St\u00fctzrahmen prallen, was zu einer Besch\u00e4digung der T\u00fcr f\u00fchre (Abs. [0006] der EP\u2018XXX). Die EPXXX kenne hydraulische D\u00e4mpfungsmittel, die der Wirkung der Schlie\u00dfmittel entgegenwirken w\u00fcrden (Abs. [0007]). Die Vorrichtung sei aber \u00e4u\u00dferst volumin\u00f6s, weshalb sie am Fu\u00dfboden montiert werden m\u00fcsse (Abs. [0007] der EP\u2018XXX). Die Installation erfordere folglich teure und schwierige Aufbrecharbeiten am Fu\u00dfboden, welche durch qualifizierte Monteure ausgef\u00fchrt werden m\u00fcssten (Abs. [0007] der EP\u2018XXX).<\/li>\n<li>Die WO2007\/XXX offenbare ein Scharnier mit den Merkmalen des Oberbegriffs von Anspruch 1 (Abs. [0009] der EP\u2018XXX).<\/li>\n<li>Ausgehend von dem dargestellten Stand der Technik stellt sich das EP\u2018XXX die Aufgabe (technisches Problem), ein Scharnier bereitzustellen, die die in Bezug genommenen Nachteile mindestens zum Teil \u00fcberwindet (Abs. [0010] des EP\u2018XXX).<\/li>\n<li>Diese Aufgabe soll erfindungsgem\u00e4\u00df mit einer Vorrichtung nach Patentanspruch 1 gel\u00f6st werden, dessen Merkmale in gegliederter Form wie folgt dargestellt werden k\u00f6nnen (die Wiedergabe des Wortlauts orientiert sich an der deutschen \u00dcbersetzung des Anspruchs in der Patentschrift):<\/li>\n<li>1 Scharnier f\u00fcr K\u00fchlr\u00e4ume, Drehtore oder dergleichen, welches eine station\u00e4re St\u00fctzkonstruktion (S) und mindestens eine T\u00fcr (A), zwischen einer offenen Position und einer geschlossenen Position bewegbar ist, umfasst, wobei das Scharnier umfasst:<\/li>\n<li>1.1 einen kastenartigen Scharnierk\u00f6rper (3), der an einer aus der Gruppe umfassend die station\u00e4re St\u00fctzkonstruktion (S) und die T\u00fcr (A) verankerbar ist,<\/li>\n<li>1.2 und einen Stift (5), der eine erste L\u00e4ngsachse (X) definiert und an der anderen aus der Gruppe umfassend die station\u00e4re St\u00fctzkonstruktion (S) und die T\u00fcr (A) verankerbar ist,<\/li>\n<li>1.2.1 wobei der Stift (5) und der kastenartige Scharnierk\u00f6rper (3) miteinander drehbar gekoppelt sind, derart, dass sie sich um die erste Achse (X) zwischen der offenen T\u00fcrposition und der geschlossenen T\u00fcrposition drehen zu lassen;<\/li>\n<li>1.3 Schlie\u00dfmittel (10) f\u00fcr die automatische R\u00fcckf\u00fchrung der T\u00fcr (a) aus der offenen in die geschlossene Position;<\/li>\n<li>1.4 ein Arbeitsfluid, das auf die Schlie\u00dfmittel (10) einwirkt, um der Wirkung derselben hydraulisch entgegenzuwirken und dadurch die T\u00fcrrotation (A) aus der offenen Position in die geschlossene Position zu regulieren;<\/li>\n<li>1.5 wobei die Schlie\u00dfmittel (10) ein Nockenelement (11) umfassen,<\/li>\n<li>1.5.1 das mit dem Stift (5) einst\u00fcckig ausgebildet ist,<\/li>\n<li>1.5.2 und mit einem Kolbenelement (12) zusammenwirkt.<\/li>\n<li>1.6 wobei das Kolbenelement in einer Arbeitskammer (25) innerhalb des kastenartigen Scharnierk\u00f6rpers (3) verschiebbar beweglich,<\/li>\n<li>1.6.1 entlang einer zweiten Achse (Y), die im Wesentlichen orthogonal zu der ersten Achse (X) verl\u00e4uft, zwischen einer eingeschobenen Endposition, die der offenen T\u00fcrposition entspricht, und einer ausgefahrenen Endposition, die der geschlossenen T\u00fcrposition entspricht,<\/li>\n<li>1.7 wobei das Kolbenelement (12) einen Schiebekopf (13) aufweist, der mit einem im Wesentlichen gegengeformten Sitz (14) des Nockenelements (11) zusammenwirkt;<\/li>\n<li>1.8 wobei die Schlie\u00dfmittel (10) und das Arbeitsfluid beide zur G\u00e4nze in der Arbeitskammer (25) untergebracht sind,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass<\/li>\n<li>1.9 der kastenartige Scharnierk\u00f6prer (3) eine l\u00e4ngliche Gestalt aufweist, um die zweite Achse (Y) zu definieren,<\/li>\n<li>1.10 wobei der Schiebekopf (13) eine im allgemeinen plattenartige Gestalt aufweist,<\/li>\n<li>1.11 um eine Ebene \u03c0 zu definieren, die im Allgemeinen in einem rechten Winkel zu der ersten Achse (X) verl\u00e4uft.<\/li>\n<li>(bbb)<br \/>\nVor dem Hintergrund des Streites der Parteien, der allein die konkrete Befestigung der angegriffenen Vorrichtung zum Gegenstand hat, bedarf das Merkmal der \u201estation\u00e4ren St\u00fctzkonstruktion (S)\u201c n\u00e4herer Er\u00f6rterung. Ausgehend von dem hiesigen Auslegungsergebnis macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch von dem Teilmerkmal (vgl. Merkmale 1\/1.1), indem der Stift der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcber die \u201ebase\u201c im Boden verankert und der kastenf\u00f6rmige K\u00f6rper an der T\u00fcr befestigt wird.<\/li>\n<li>Unter dem Begriff der \u201estation\u00e4ren St\u00fctzkonstruktion\u201c im Sinne des Patents ist ein Element zu verstehen, das die T\u00fcrkonstruktion st\u00fctzt, ihm mithin Halt gibt. Auch im Zusammenhang mit der Lehre des EP\u2018XXX versteht der Fachmann die St\u00fctzkonstruktion nicht als Teil der gesch\u00fctzten Vorrichtungen. Die Vorrichtung nach Anspruch 1 muss mit einer solchen lediglich in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise zusammenwirken k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Der Anspruchswortlaut ist insoweit zwar weniger eindeutig als derjenige des EP\u2018XXX, weil sich das Wort \u201ewhich\u201c grammatikalisch sowohl auf das gesch\u00fctzte Scharnier als auch auf die K\u00fchlr\u00e4ume beziehen kann. Der Fachmann entnimmt indes der Anspruchssystematik, dass die Bestandteile des Scharniers erst im Folgenden (\u201ethe hing comprising\u201c) weiter dargestellt werden.<\/li>\n<li>In den Abschnitten [0004] (Stand der Technik) und [0021], [0051] wird die St\u00fctzkonstruktion dann auch als Teil des K\u00fchlraums bzw. Drehtors beschrieben. Als Bestandteile der gesch\u00fctzten Erfindung nennt Abschnitt [0021] demgegen\u00fcber lediglich das feststehende und das bewegbare Element.<\/li>\n<li>Technisch-funktional soll an dem st\u00fctzenden Element ein Teil des Scharniers \u2013 n\u00e4mlich das feststehende Element \u2013 verankert werden (Abs. [0021] der EP\u2018XXX).<\/li>\n<li>Weder nach dem Wortlaut des Patents noch nach dem angestrebten Zweck ist die St\u00fctzkonstruktion zur Befestigung des Scharniers nicht auf solche Elemente beschr\u00e4nkt, die vertikal angebracht sind \u2013 wie beispielsweise T\u00fcrrahmen. Vielmehr kann die Fixierung des Scharniers auch an dem Boden herbeigef\u00fchrt werden, der gleicherma\u00dfen zum Halten der T\u00fcr geeignet ist.<\/li>\n<li>Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die die EP\u2018XXX bezugnehmend auf die vorbekannte Vorrichtung der EPXXX kritisiert, dass teure und schwierige Aufbrecharbeiten am Boden erforderlich seien. Dies gilt lediglich im Hinblick auf das vorbekannte Scharnier mit den genannten technischen Gestaltungsmerkmalen, ist aber nicht zwingend mit jeder Form von Befestigung am Boden verbunden.<\/li>\n<li>(ii)<br \/>\nDie angegriffene Vorrichtung macht von den Merkmalen des Patentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Zwischen den Parteien ist lediglich streitig, ob die Befestigung der angegriffenen Vorrichtung an einem am Boden befestigten Element (\u201ebase\u201c) ebenfalls zu einer Verwirklichung der Merkmale des Patentanspruchs 1 f\u00fchrt. Dies ist nach der obigen Auslegung des Patentanspruchs 1 der Fall. Im \u00dcbrigen wird auf die Ausf\u00fchrungen zur Verwirklichung des EP\u2018XXX (unter Ziff. (1), (bbb), (i)) Bezug genommen.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDie Beklagte handelte auch schuldhaft, als sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch nach Abschluss des Unterlassungsvertrags in dem Zeitraum vom 25. September 2017 bis zum 26. September 2019 vertrieb.<\/li>\n<li>Wenn \u2013 wie hier \u2013 eine Zuwiderhandlung vorliegt, wird das Verschulden des Schuldners vermutet (\u00a7 339 BGB i. V. m. \u00a7 286 Abs. 4 BGB) (BGH, GRUR 2017, 823, Rn. 33) \u2013 Luftentfeuchter). Der Schuldner muss sich in einem solchen Fall entlasten (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 10.09.2015, Az.: 15 U 129\/14, Rn. 58, zitiert nach BeckRS 2015, 121323).<\/li>\n<li>Dies hat die Beklagte vorliegend nicht in prozessual erheblicher Weise getan.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Beklagte hat vorgetragen, sie habe sich vor dem im Jahre 2017 geplanten Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an den chinesischen Hersteller gewandt, der Rechtsgutachten vorgelegt habe, die zu dem Ergebnis gekommen seien, dass eine Patentverletzung nicht vorliege. Unbeschadet dessen, dass der Vortrag bereits offenl\u00e4sst, in welcher Weise und Detailtiefe hier eine Verletzungspr\u00fcfung im Hinblick auf die Patentrechte, die Gegenstand des hiesigen Unterlassungsvertrags sind, erfolgte, entlastet es auch die Beklagte nicht, dass sie sich im Hinblick auf den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf die Rechtsmeinung eines in China ans\u00e4ssigen Lieferanten verl\u00e4sst. Selbst wenn, was die Kammer schon nicht erkennen kann, der Gutachtenersteller grunds\u00e4tzlich mit Rechtskenntnissen ausgestattet gewesen ist, ist nicht dargetan, dass solche gerade im Hinblick auf das f\u00fcr den Vertrieb in Deutschland ma\u00dfgebliche deutsche Sachrecht bestanden. Die Volksrepublik China geh\u00f6rt auch nicht zu den Staaten, f\u00fcr die das Europ\u00e4ische Patent\u00fcbereinkommen zur Anwendung gelangt, was noch f\u00fcr ein gewisses \u00fcbereinstimmendes patentrechtliches Verst\u00e4ndnis sprechen k\u00f6nnte. Gegen eine hinreichende Rechtskenntnis spricht insoweit auch das Vorbringen der Beklagten, der chinesische Lieferant habe mitgeteilt, dass eigene Patentrechte best\u00fcnden. Das Bestehen eigener Schutzrechte schlie\u00dft gerade nicht aus, dass gleichwohl Schutzrechte Dritter verletzt werden.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nAuch der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin gegen den chinesischen Hersteller nicht t\u00e4tig wurde, stellt die Beklagte nicht schuldlos. Die Beklagte konnte daraus nicht ableiten, dass die Kl\u00e4gerin das angegriffene Produkt f\u00fcr nicht patentverletzend erachtete. Die Unt\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber dem chinesischen Hersteller kann aus der Sicht eines objektiven Dritten vielmehr auch auf rein wirtschaftlichen Erw\u00e4gungen beruhen.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nSchlie\u00dflich entlastet die Beklagte auch der Umstand nicht, dass sich die Kl\u00e4gerin auf ihre, der Beklagten, Absichtsbekundung, mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf den Markt zu gelangen, nicht bei dieser gemeldet hat. Eine solche Wertung liefe im Ergebnis darauf hinaus, dass die Obliegenheit, vor dem Angebot und dem Vertrieb eines Produkts die technische Schutzrechtslage zu \u00fcberpr\u00fcfen, auf die jeweiligen Schutzrechtsinhaber ausgelagert wird. Weiter f\u00fchrt das Vorbringen der Beklagten jedenfalls auch f\u00fcr einen Zeitraum ab Ende Februar zu keiner Entlastung, weil die Beklagte seither aufgrund der zweiten Abmahnung vom 23. Februar 2018 die Ansicht der Kl\u00e4gerin kannte, dass Patentverletzungen vorliegen, was in der Einleitung des Vorprozesses durch Zustellung der Klageschrift am 19. September 2018 ein weiteres Mal und in besonderer Weise zum Ausdruck gelangte.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht eine Vertragsstrafeforderung in der geltend gemachten H\u00f6he zu.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nVon den 258 Lieferungshandlungen (inklusive der Lieferungshandlung, die Gegenstand des Vorprozesses war) bildet jede f\u00fcr sich eine die Vertragsstrafe ausl\u00f6sende Zuwiderhandlung, was \u2013 unter Au\u00dferachtlassen des Grundsatzes von Treu und Glauben (dazu nachfolgend unter lit. b)) \u2013 zu einer Vertragsstrafeforderung in H\u00f6he von EUR 2.580.000,00 f\u00fchrt.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Entscheidung, in welchem Umfang bei mehrfachen Verst\u00f6\u00dfen gegen die Unterlassungsverpflichtung Vertragsstrafen verwirkt sind, hat sich an einer Vertragsauslegung im Einzelfall zu vollziehen (BGH, GRUR 2001, 758 (759) \u2013 Trainingsvertrag), die sich nach den allgemeinen f\u00fcr die Vertragsauslegung g\u00fcltigen Regeln richtet (BGH, NJW 1993, 721 (722) \u2013 Fortsetzungszusammenhang). Ma\u00dfgebend ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien (\u00a7\u00a7 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erkl\u00e4rungswortlaut die beiderseits bekannten Umst\u00e4nde wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens und der Zweck der Vereinbarung sowie die Interessenlage der Parteien heranzuziehen sind (BGH, GRUR 2015, 258, Rn. 57 \u2013 CT-Paradies). Das Versprechen, eine Vertragsstrafe \u201ef\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung\u201c zu zahlen, kann dahin auszulegen sein, dass mehrere zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende Einzelverst\u00f6\u00dfe, die auf fahrl\u00e4ssigem Verhalten beruhen, als eine einzige Zuwiderhandlung angesehen werden (BGH, GRUR 2015, 1021, Rn. 29 \u2013 Kopfh\u00f6rer-Kennzeichnung). Wenn es zu einer Mehr- oder Vielzahl von Verst\u00f6\u00dfen gekommen ist, ist dabei zun\u00e4chst zu pr\u00fcfen, ob diese eine nat\u00fcrliche Handlungseinheit und damit nur eine Handlung darstellen (BGH, GRUR 2001, 758 (760) \u2013 Trainingsvertrag). Wenn keine solche Handlungseinheit vorliegt, kann die Auslegung des Unterlassungsvertrags ergeben, dass mehrere fahrl\u00e4ssig begangene und zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende Zuwiderhandlungen, die in der Weise zusammenh\u00e4ngen, dass sie gleichartig und unter Au\u00dferachtlassung derselben Pflichtenlage begangen worden sind, nur als ein Versto\u00df zu werten sind BGH, GRUR 2015, 1021, Rn. 29 \u2013 Kopfh\u00f6rer-Kennzeichnung).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie hier in Rede stehende Vertragsstrafeabrede l\u00e4sst es zu, mehrere Einzelakte unter dem Gesichtspunkt einer nat\u00fcrlichen Handlungseinheit zusammenzufassen (dazu unter Ziff. (1)). Nicht hingegen kann angenommen werden, dass mehrere zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende Einzelverst\u00f6\u00dfe, die auf fahrl\u00e4ssigem Verhalten beruhen, zu einer rechtlichen Einheit verklammert werden sollen (dazu ebenfalls unter Ziff. (1)) oder gar der gesamte Vertrieb eines konkreten Produkts \u2013 hier der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 als nur \u201eeine\u201c Zuwiderhandlung verstanden werden soll (dazu unter Ziff. (2)).<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nAuf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts l\u00e4sst sich feststellen, dass die Parteien bei Vertragsschluss dar\u00fcber einig waren, dass nicht jede nat\u00fcrliche Handlung eine Vertragsstrafe ausl\u00f6sen sollte, sondern Einzelakte \u2013 jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen \u2013 auch zu \u201eeiner\u201c Zuwiderhandlung zusammengefasst werden k\u00f6nnen sollen (dazu unter Ziff. (aaa)), wobei bei der Frage, unter welchen Bedingungen eine Zusammenfassung m\u00f6glich sein soll, zu beachten ist, dass die Parteien die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ausgeschlossen haben (dazu unter Ziff. (bbb)).<\/li>\n<li>(aaa)<br \/>\nDass nicht jede Handlung im nat\u00fcrlichen Sinne die vereinbarte Vertragsstrafe ausl\u00f6sen soll, folgt bereits daraus, dass eine Vertragsstrafe in einer nicht unerheblichen H\u00f6he (EUR 10.000,00) vereinbart worden ist, ohne dass dem eine Differenzierung nach unterschiedlichen Benutzungshandlungen zugrunde liegt. Ein patentverletzendes Angebot beispielsweise erh\u00e4lt, trotz seiner grunds\u00e4tzlichen Eigenst\u00e4ndigkeit gegen\u00fcber der Benutzungshandlung des Inverkehrbringens, ein gro\u00dfes wirtschaftliches Gewicht regelm\u00e4\u00dfig erst durch die sich an das Angebot anschlie\u00dfende Lieferung. Hiervon ausgehend kann nicht angenommen werden, dass die Parteien jegliche Zusammenfassung von Einzelakten ausschlie\u00dfen wollten.<\/li>\n<li>Ein weiteres Indiz f\u00fcr ein solches Verst\u00e4ndnis liegt in dem nachvertraglichen Verhalten der Kl\u00e4gerin, namentlich darin, dass sie selbst im Rahmen des Vorprozesses keine Vertragsstrafe f\u00fcr das Angebot aus Januar 2018 und daneben f\u00fcr die darauf zur\u00fcckf\u00fchrbare Lieferungshandlung in Form des Testkaufs in Ansatz gebracht hat. Sie hat insoweit vielmehr die Zahlung einer Vertragsstrafe von insgesamt EUR 10.000,00 begehrt. Auch fasst die Kl\u00e4gerin im Rahmen des hiesigen Rechtsstreits jedenfalls eine solche Lieferung als eine Zuwiderhandlung auf, bei der an einem Tag, an einen bestimmten Kunden eine Mehrzahl von angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen geliefert worden ist.<\/li>\n<li>Eine Zusammenfassung mehrere Einzelakte unter dem Gesichtspunkt der nat\u00fcrlichen Handlungseinheit l\u00e4sst der hier vorliegende Unterlassungsvertrag nach alledem zu.<\/li>\n<li>(bbb)<br \/>\nGegen dieses Verst\u00e4ndnis steht auch nicht, dass die Parteien vereinbart haben, dass bei der Bemessung der Vertragsstrafe die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ausgeschlossen sein soll.<\/li>\n<li>(i)<br \/>\nDem Begriff des Fortsetzungszusammenhangs kommt im zivilrechtlichen Kontext ein eindeutiger Sinngehalt zu, der die Zusammenfassung hierf\u00fcr geeigneter Einzelhandlungen ohne R\u00fccksicht auf einen verbindenden Gesamtvorsatz auch bei nur f\u00e4hrl\u00e4ssiger Begehung beschreibt (BGH, NJW 1993, 721 (722) \u2013 Fortsetzungszusammenhang). Mit der Verwendung dieses Begriffs haben die jeweils anwaltlich vertretenen Parteien sich auf eben diesen Bedeutungsgehalt bezogen und zum Ausdruck gebracht, dass eine Zusammenfassung mehrerer Einzelakte unter eben den von dem Fortsetzungszusammenhang umschriebenen Gesichtspunkten nicht erfolgen soll.<\/p>\n<p>Eine solche Vereinbarung ist auch nicht deshalb inhaltsleer geworden, weil die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung den Begriff des Fortsetzungszusammenhangs im zivilrechtlichen Kontext relativiert hat, indem angenommen wird, dass ein b\u00fcrgerlich-rechtlicher Rechtsbegriff der Fortsetzungstat im Recht der Vertragsstrafe nicht anerkannt werden k\u00f6nne (BGH, GRUR 2001, 758 (759) \u2013 Trainingsvertrag). Die in Bezug genommene Rechtsprechung betont in erster Linie, dass Ausgangspunkt f\u00fcr die W\u00fcrdigung, in welcher H\u00f6he bei mehreren Handlungen eine Vertragsstrafeforderung entsteht, die Vertragsauslegung im Einzelfall sein m\u00fcsse (a. a. O.). Gleichwohl k\u00f6nne aber eine solche \u2013 sogar regelm\u00e4\u00dfig \u2013 ergeben, dass nach Sinn und Zweck des Unterlassungsvertrags die Vertragsstrafe auch in F\u00e4llen, in denen nicht ohnehin von einer nat\u00fcrlichen Handlungseinheit auszugehen sei, nicht f\u00fcr jede Tat verwirkt sei (BGH, ebd., 758 (760)). Vielmehr seien einzelne Taten, soweit sie sich nach dem objektiven Erkl\u00e4rungsinhalt des konkreten Vertrages als rechtliche Einheit darstellen w\u00fcrden, jeweils als eine Zuwiderhandlung zu behandeln (a.a.O.).<\/li>\n<li>Aus der Sicht der vertragsschlie\u00dfenden Parteien macht mithin ein Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs auch nach der aktuellen Rechtsprechung noch Sinn, wenn sie n\u00e4mlich gerade einem objektiven Erkl\u00e4rungseinhalt begegnen wollen, wonach mehrere Handlungen als rechtliche Einheit (\u201eFortsetzungszusammenhang\u201c) zusammengefasst werden sollen.<\/li>\n<li>(ii)<br \/>\nEin in dem dargelegten Sinne zu verstehender Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs schlie\u00dft nicht aus, dass mehrere Handlungen im Sinne einer nat\u00fcrlichen Handlungseinheit nach dem Parteiwillen zusammengefasst werden sollen.<\/li>\n<li>Bereits vor der soeben angef\u00fchrten h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung ist zwischen der Zusammenfassung mehrere Zuwiderhandlungen wegen eines Fortsetzungszusammenhangs einerseits und der Verklammerung mehrerer Handlungen zu einer nat\u00fcrlichen Handlungseinheit andererseits differenziert worden. Bei dem Begriff der nat\u00fcrlichen Handlungseinheit handelt es sich danach um einen allgemeinen Rechtsbegriff, der dem der fortgesetzten Handlung vorgeordnet und auf seine Anwendbarkeit im Einzelfall deshalb vorab zu pr\u00fcfen ist; er unterscheidet sich von dem des Fortsetzungszusammenhangs durch den engeren Zusammenhang der Einzelakte und die auch Dritten \u00e4u\u00dferlich erkennbare Zugeh\u00f6rigkeit zu einer Einheit (BGH, NJW 1960, 2332 (2333) \u2013 Krankenwagen II). An dieser Differenzierung sowie dem Verh\u00e4ltnis der beiden Rechtsfiguren zu einander ist auch in aktuellerer h\u00f6chstrichterlicher und oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung festgehalten worden (BGH, GRUR 2017, 823, Rn. 36 \u2013 Luftentfeuchter; weiter auch: BGH, GRUR 2009, 181, Rn. 38 \u2013 Kinderw\u00e4rmekissen; ders., GRUR 2015, 1021, Rn. 29 \u2013 Kopfh\u00f6rer-Kennzeichnung; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 10.09.2015, Az.: 15 U 129\/14, Rn. 61, zitiert nach BeckRS 2015, 121323; dass., MMR 2020, 486, Rn. 46).<\/li>\n<li>Ausgehend von diesem Verst\u00e4ndnis haben die Parteien zwar ausgeschlossen mehrere Einzelakte unter dem Gesichtspunkt des Fortsetzungszusammenhangs zu verbinden, wohl aber entspricht es dem \u00fcbereinstimmenden Willen, einzelne Akte zu einer nat\u00fcrlichen Handlungseinheit zusammenzuf\u00fchren.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie Kammer nimmt demgegen\u00fcber nicht an, dass die vertragsschlie\u00dfenden Parteien mit dem Passus \u201ef\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung\u201c ein Verst\u00e4ndnis verbunden haben, wonach der gesamte Vertrieb einer konkreten Ausf\u00fchrungsform \u2013 hier der angegriffenen \u2013 nur eine Zuwiderhandlung darstellt, die die Vertragsstrafe in H\u00f6he von EUR 10.000,00 lediglich einmal ausl\u00f6st.<\/li>\n<li>(aaa)<br \/>\nEin solches Verst\u00e4ndnis l\u00e4uft dem Ergebnis einer sich an Sinn und Zweck orientierenden Vertragsauslegung zuwider.<\/li>\n<li>Aus der Sicht des Schuldners, der eine Vertragsverpflichtung eingeht, hat diese vor allem den Zweck sicherzustellen, dass f\u00fcr Handlungen, die von der Unterlassungsverpflichtung erfasst werden, weder eine Wiederholungsgefahr noch eine Erstbegehungsgefahr besteht (BGH, GRUR 2001, 758 (760) \u2013 Trainingsvertrag). Aus Sicht des Gl\u00e4ubigers geht es \u2013 wie f\u00fcr den Schuldner offensichtlich ist \u2013 um die Sicherung seines als schutzw\u00fcrdig angesehenen Einzelinteresses gegen Zuwiderhandlungen (a.a.O.). Weiter kann ein Vertragsstrafeversprechen je nach den Verh\u00e4ltnissen des Falles auch den Zweck haben, dem Gl\u00e4ubiger im Verletzungsfall eine einfache M\u00f6glichkeit zu er\u00f6ffnen, Schadensersatz zu erhalten (a.a.O.). Hiervon ausgehend bilden etwa das wirtschaftliche Gewicht einer Einzeltat sowie die H\u00f6he der vereinbarten einzelnen Vertragsstrafe zu ber\u00fccksichtigende Gesichtspunkte (a.a.O.).<\/li>\n<li>Die nur einmalige Zahlung einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von EUR 10.000,00 f\u00fcr den gesamten Vertrieb einer konkreten Ausf\u00fchrungsform steht gegen den Sanktionscharakter des Vertragsstrafeversprechens. Denn nach der (einmaligen) Verwirkung der Vertragsstrafe steht dem Schuldner dann eine in r\u00e4umlicher, zeitlicher und mengenm\u00e4\u00dfiger Hinsicht unbegrenzte Vertriebsm\u00f6glichkeit des patentverletzenden Produkts zu. Das Vertragsstrafeversprechen wirkt dann auf den Schuldner nicht mehr in Richtung eines Unterlassungsgebots ein.<\/li>\n<li>(bbb)<br \/>\nAuch der Passus, wonach die Parteien die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ausgeschlossen haben, steht gegen die Annahme, der gesamte Vertrieb eines Produkts habe als eine Zuwiderhandlung betrachtet werden sollen. Denn wenn schon die Verklammerung mehrerer Einzelakte unter den Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs nicht m\u00f6glich sein soll, so besteht erst Recht kein Willen dahingehend eine un\u00fcberschaubare Anzahl von einzelnen Handlungen ganz unabh\u00e4ngig davon, ob f\u00fcr sie die Kriterien des Fortsetzungszusammenhangs greifen, zu nur einer Zuwiderhandlung zu verbinden.<\/li>\n<li>(ccc)<br \/>\nEtwas anderes folgt auch nicht daraus, dass ein etwaiger nach einer der drei Schadensberechnungsmethoden (Lizenzanalogie, Verletzergewinn, entgangener Gewinn) berechneter Schadensersatz nach dem Vortrag der Beklagten deutlich geringer \u2013 die Beklagte ermittelt etwa eine Lizenzanalogie von EUR 1.050,00 pro Jahr bzw. einen entgangenen Gewinn in H\u00f6he von EUR 4.838,88 pro Jahr \u2013 als die mit EUR 10,000,00 versprochene Vertragsstrafe ausfallen w\u00fcrde. Eine allein an der Kompensation eines entstandenen Schadens ausgerichtete Betrachtung l\u00e4sst den Sanktionscharakter des Vertragsstrafeversprechens au\u00dfer Acht.<\/li>\n<li>(ddd)<br \/>\nSoweit die Beklagte gleichwohl behauptet, ihr Interesse bei Vertragsschluss habe darin bestanden, eine Zuwiderhandlung auf den gesamten Vertrieb eines konkreten Produkts zu lesen, ergibt sich dies \u2013 entgegen des anderslautenden Auslegungsergebnisses nach Ma\u00dfgabe der Ausf\u00fchrungen unter lit. (aaa) \u2013 (bbb)) \u2013 auch nicht daraus, dass die Vertragsparteien in dem Unterlassungsvertrag statt der konkreten Ausf\u00fchrungsform den abstrakten Wortlaut der Patentanspr\u00fcche des EP\u2018XXX und des EP\u2018XXX in Bezug genommen haben. Dies ist vielmehr Ausdruck des Bed\u00fcrfnisses des Schuldners durch Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung die Wiederholungsgefahr zu beseitigen und so vor einer gerichtlichen Inanspruchnahme gesch\u00fctzt zu sein und befriedigt gleichzeitig das Sicherungsinteresse des Gl\u00e4ubigers.<\/li>\n<li>Um die Wiederholungsgefahr auszur\u00e4umen, muss die Unterwerfungserkl\u00e4rung nach Inhalt und Umfang dem Urteilstenor entsprechen, der in einem streitigen Gerichtsverfahren ergehen w\u00fcrde (BGH, GRUR 1996, 290 (291) \u2013 Wiederholungsgefahr I). Ein Unterlassungsanspruch ist nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung nicht nur auf die konkret angegriffene Verletzungsform beschr\u00e4nkt, sondern erstreckt sich auf alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen (a.a.O.).<\/li>\n<li>Dem dargelegten weiten Verst\u00e4ndnis des Unterlassungsanspruchs wird im Falle einer Verurteilung (und auch bereits mit der Antragstellung von Seiten des Kl\u00e4gers) wegen einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung dadurch Rechnung getragen, dass die Urteilsformel jedenfalls den Wortlaut des verletzten Patentanspruchs aufgreift (darauf, ob \u2013 wie nach Ansicht des BGH in der Entscheidung Blasfolienherstellung, GRUR 2005, 569 \u2013 \u00fcber den Anspruchswortlaut hinaus auch die streitigen konstruktiven oder r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Mittel bezeichnet werden m\u00fcssen, vgl. zum Streitstand: K\u00fchnen, ebd., Kap. D., Rn. 535, kommt es hier nicht an), weshalb auch eine zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr abgegebene Unterlassungserkl\u00e4rung hieran anzukn\u00fcpfen hat.<\/li>\n<li>Dass dies auch vorliegend dem erkennbaren Willen der Parteien entspricht, ergibt auch das Vorbringen der Beklagten, wonach man mit der Unterlassungserkl\u00e4rung eine nach Auffassung der A ohnehin bestehende gesetzliche Pflicht habe wiederholen wollen.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDie 258 vorgetragenen Lieferungshandlungen lassen sich weder insgesamt noch teilweise unter dem Gesichtspunkt der nat\u00fcrlichen Handlungseinheit zu einer Zuwiderhandlung zusammenfassen.<\/li>\n<li>Eine nat\u00fcrliche Handlungseinheit liegt vor, wenn mehrere, im wesentlichen gleichartige Handlungen von einem einheitlichen Willen getragen werden und die betroffenen Verhaltensweisen auf Grund ihres r\u00e4umlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei nat\u00fcrlicher Betrachtungsweise objektiv auch f\u00fcr einen Dritten als ein einheitliches, zusammengeh\u00f6rendes Tun erscheinen (BGH, GRUR 2009, 427, Rn. 13 \u2013 Mehrfachversto\u00df gegen Unterlassungstitel; LG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17.10.2005, Az.: 4b O 269\/02, Rn. 19, zitiert nach juris).<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Annahme einer nat\u00fcrlichen Handlungseinheit ist jedenfalls insoweit ausgeschlossen, wie zwischen den Einzelakten eine Z\u00e4sur in Form der erneuten Abmahnung am 23. Februar 2018 oder in Form der Zustellung der Klageschrift an die Beklagte in dem Verfahren 4b O 80\/18 am 19. September 2018 liegt.<\/li>\n<li>(aaa)<br \/>\nKann bei nat\u00fcrlicher Betrachtungsweise angenommen werden, dass der Schuldner jeweils einen neuen Entschluss zum Versto\u00df gegen eine titulierte Unterlassungsverpflichtung gefasst oder einen bereits gefassten Entschluss bewusst bekr\u00e4ftigt hat, spricht dies gegen das Vorliegen einer nat\u00fcrlichen Handlungseinheit und f\u00fcr die Annahme von mehreren Zuwiderhandlungen (BGH, GRUR 2021, 767, Rn. 21 \u2013 Vermittler von Studienpl\u00e4tzen).<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund erweisen sich die genannten Zeitpunkte als Z\u00e4sur. Die sich dort zugetragenen Ereignisse mussten der Beklagten Anlass geben, den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jeweils zu hinterfragen, so dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Fortsetzung des Vertriebs im Anschluss an diese Ereignisse auf einem neuen Willensentschluss beruhten.<\/li>\n<li>Die zweite Abmahnung vom Februar 2018 gab Anlass, die Vertriebsentscheidung zu \u00fcberdenken, weil es sich dabei um die erste \u00c4u\u00dferung der Kl\u00e4gerin dazu handelte, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ihre Patentrechte verletzt. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte sogar vorgebracht, das anf\u00e4ngliche Schweigen der Kl\u00e4gerin hierzu habe sie vor der Markteinf\u00fchrung in ihrer Auffassung gest\u00e4rkt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht patentverletzend sei. Dann aber musste eine anderslautende R\u00fcckmeldung der Kl\u00e4gerin die Beklagte auch zur \u00dcberpr\u00fcfung ihrer Ansicht bewegen.<\/li>\n<li>Vergleichbares gilt im Zusammenhang mit der Zustellung der Klage im September 2018. Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens dokumentiert die Ernsthaftigkeit des Schutzrechtsinhabers gegen eine Schutzrechtsverletzung vorzugehen in st\u00e4rkerem Umfang als ein vorgerichtliches Abmahnschreiben. Die Beklagte tr\u00e4gt ja in diesem Kontext auch vor, dass sie nach der Einleitung des Vorprozesses den chinesischen Lieferanten erneut um eine Stellungnahme zu einer etwaigen Patentverletzung gebeten habe. Dann aber ging damit auch ein erneuter Abw\u00e4gungsprozess der Beklagten einher, den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fortzusetzen.<\/li>\n<li>(bbb)<br \/>\nDie Beklagte erblickt in dieser W\u00fcrdigung einen Widerspruch zu der Entscheidung der Kammer in dem Vorprozess. Hier hatte das Gericht in der Fortsetzung des Internetangebots nach Zugang der zweiten Abmahnung eine Z\u00e4sur gesehen, weshalb in der Fortsetzung des Internetangebots im Anschluss an diese Z\u00e4sur eine zweite Zuwiderhandlung (neben der Angebotshandlung vor der Abmahnung und der darauf folgenden Lieferung) erblickt wurde. Die Zustellung der Klage sei \u2013 so die Beklagte \u2013 hingegen nicht mehr als Z\u00e4sur gewertet worden.<\/li>\n<li>Insoweit ist jedoch zun\u00e4chst zu ber\u00fccksichtigen, dass der von der Beklagten in Bezug genommene Entscheidungsinhalt die hier erkennende Kammer nicht bindet. Gem. \u00a7 318 ZPO ist das Gericht an die Entscheidung, die in dem von ihm erlassenen Endurteil enthalten ist, gebunden. Das hei\u00dft, das Gericht hat auch in einem nachfolgenden Prozess den Inhalt der Entscheidung, soweit diese materiell rechtskr\u00e4ftig geworden ist, ohne Sachpr\u00fcfung von Amts wegen zugrunde zu legen (BGH NJW 2008, 1227 (1228)). Die rechtliche W\u00fcrdigung, inwiefern einzelne Handlungen zu einer Zuwiderhandlung verklammert werden k\u00f6nnen, nimmt an der materiellen Rechtskraft indes nicht teil (zur materiellen Rechtskraft vgl. bereits unter Pkt. A., Ziff. I.).<\/li>\n<li>Der von der Beklagten angenommene Widerspruch besteht aber auch im \u00dcbrigen nicht. Denn der Entscheidungsbegr\u00fcndung des Urteils aus dem Vorprozess ist schon nicht zu entnehmen, dass das Gericht die Zustellung der Klage als Z\u00e4sur verneinte. Die Entscheidungsbegr\u00fcndung verh\u00e4lt sich zu der Frage, ob mit der Zustellung der Klageschrift eine weitergehende Z\u00e4sur vorliegt, n\u00e4mlich \u00fcberhaupt nicht. Die Beklagte meint, wenn das Gericht damals eine Z\u00e4sur in der Zustellung der Klage erblickt h\u00e4tte, h\u00e4tte es eine weitergehende Zuwiderhandlung annehmen m\u00fcssen. Das aber war dem Gericht bereits wegen \u00a7 308 ZPO verwehrt, weil lediglich eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von EUR 20.000,00 eingeklagt war. Eine Vertragsstrafe in dieser H\u00f6he aber war bereits durch die Annahme einer Zuwiderhandlung im Januar 2018 sowie der Fortsetzung der Angebotshandlung nach der zweiten Abmahnung im Februar 2018 verwirkt.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nAuch im \u00dcbrigen, das hei\u00dft im Hinblick auf solche Handlungen, die jeweils innerhalb eines Zeitraums liegen, der durch die hier angenommenen Z\u00e4suren gebildet wird, vermag die Kammer eine nat\u00fcrliche Handlungseinheit nicht anzunehmen.<\/li>\n<li>(aaa)<br \/>\nDie Lieferungshandlungen, wie sie aus den mit den Anlagen rop VS4a und rop VS4b vorgelegten Tabellen hervorgehen, lassen sich wie folgt beschreiben:<\/li>\n<li>Teilweise liegt zwischen einzelnen Lieferungshandlungen ein gr\u00f6\u00dferer Zeitraum von zehn Tagen oder mehr \u2013 in dem Zeitraum zwischen dem 12. Juli 2019 und dem 11. September 2019 (knapp 1 Monat) erfolgte etwa gar keine Lieferung.<\/li>\n<li>Eine Vielzahl von Lieferungshandlungen ist zwar durch eine engere zeitliche Abfolge gekennzeichnet, erfolgt aber weiterhin gegen\u00fcber unterschiedlichen Abnehmern. So erfolgen mehrere solcher Lieferungshandlungen an ein- und demselben Tag (beispielsweise am 18. November 2017, am 30. Juli 2018 und am 12. Juli 2019), auch lassen sich Lieferungshandlungen gegen\u00fcber unterschiedlichen Abnehmern an aufeinander folgenden Tagen feststellen (beispielsweise am 10. und 11. Oktober 2017, am 20. und 21. M\u00e4rz 2018 und am 21. und 22. November 2018).<\/li>\n<li>Lediglich im Hinblick auf zwei Lieferungshandlungen, beide am 13. Juli 2018, kann festgestellt werden, dass diese an einem Tag gegen\u00fcber einem Kunden (\u201eD\u201c) stattfanden.<\/li>\n<li>(bbb)<br \/>\nAusgehend von den so charakterisierten Handlungen vermag die Kammer eine nat\u00fcrliche Handlungseinheit nicht anzunehmen.<\/li>\n<li>(i)<br \/>\nIm Hinblick auf diejenigen Handlungen, zwischen denen mehr als 10 Tage Abstand liegen und die gegen\u00fcber unterschiedlichen Kunden erfolgten, bestehen jedenfalls bereits Zweifel an einem hinreichenden r\u00e4umlich-zeitlichen Zusammenhang. Selbst dann, wenn man f\u00fcr die dann verbleibenden Handlungen einen hinreichenden zeitlichen Zusammenhang annimmt, fehlt es gleichwohl noch an einem die einzelnen Handlungen dar\u00fcberhinausgehend verbindenden Element, welches diese bei nat\u00fcrlicher Betrachtungsweise objektiv auch f\u00fcr einen Dritten als ein einheitliches, zusammengeh\u00f6rendes Tun erscheinen lassen (dieses Merkmal hervorhebend auch: OLG D\u00fcsseldorf, MMR 2020, 486, Rn. 47). Die Beklagte nimmt insoweit auf ihren einmalig gefassten Beschluss, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform grunds\u00e4tzlich zu vertreiben, Bezug. Dies \u00e4ndert aber nichts daran, dass sich die Beklagte vor jeder einzelnen Lieferung erneut entschied, gegen das Unterlassungsgebot zu versto\u00dfen, auch wenn alledem insgesamt \u201eeine einheitliche Willensbildung\u201c zugrunde gelegen haben mag (\u00e4hnlich auch im Rahmen von \u00a7 890 ZPO: Haft, in: Cepl\/ Vo\u00df, Prozesskommentar, 2. Auflage, 2018, \u00a7 890, Rn. 28).<\/li>\n<li>Etwas anderes mag noch am ehesten f\u00fcr die beiden Lieferungshandlungen vom 13. Juli 2018 gegen\u00fcber ein- und demselben Kunden (\u201eD\u201c) angenommen werden k\u00f6nnen, aber auch die Kundenidentit\u00e4t erachtet die Kammer hier nicht als ausreichend. Denn zu den n\u00e4heren Umst\u00e4nden der zweifachen Lieferung an einem Tag ist im \u00dcbrigen nichts ersichtlich. Vielmehr f\u00e4llt auf, dass die Beklagte diese beiden Lieferungshandlungen im Rahmen der Erf\u00fcllung ihres Auskunftsanspruchs jedenfalls getrennt beauskunftet hat (vgl. Tabelle nach Anlage rop VS4a, S.1, 3. und 4. Vorgang zur Kundennummer: 70-155156). Am Ende ist deshalb auch hier ein Element, welches die einzelnen Akte \u00fcber ihre zeitliche N\u00e4he und die Tatsache hinaus, dass die Lieferung gegen\u00fcber demselben Kunden erfolgte, verbindet, nicht feststellbar.<\/li>\n<li>(ii)<br \/>\nDies unterscheidet die hiesige Fallkonstellation von derjenigen des Vorprozesses, in der die Kammer \u2013 ohne Bindungswirkung im Sinne von \u00a7 318 ZPO f\u00fcr das hiesige Verfahren \u2013 eine nat\u00fcrliche Handlungseinheit zwischen Angebot und Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Januar 2018 annahm. Die Lieferungshandlung war hier n\u00e4mlich auf die Angebotshandlung zur\u00fcckzuf\u00fchren, weil gerade diese die Kl\u00e4gerin zu dem Testkauf veranlasste. Damit stellte sich das Angebot als Ursache f\u00fcr die Lieferungshandlung dar und realisierte sich in letzterer gerade das dem Angebot innewohnende Risiko, dass ein potenzieller Kunde der Kl\u00e4gerin auf das Konkurrenzprodukt eines Wettbewerbers aufmerksam und schlie\u00dflich zum Kauf veranlasst wird.<\/li>\n<li>(iii)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist bei der hier vorzunehmenden W\u00fcrdigung auch zu ber\u00fccksichtigen, dass sich \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 die nat\u00fcrliche Handlungseinheit von dem Fortsetzungszusammenhang zuvorderst durch die hier fehlende objektive Erkennbarkeit eines zusammenh\u00e4ngenden Geschehens unterscheidet. Die Kammer sieht daher bei Annahme einer nat\u00fcrlichen Handlungseinheit allein aufgrund eines zeitlichen Zusammenhangs sowie eines einheitlichen Willensentschlusses in der hiesigen Konstellation die Gefahr, dass die Grenzen zwischen nat\u00fcrlicher Handlungseinheit und Fortsetzungszusammenhang nicht mehr trennscharf sind. Dies begegnet vorliegend insbesondere deshalb Bedenken, weil die Parteien die Verklammerung einzelner Handlungen nach den Grunds\u00e4tzen des Fortsetzungszusammenhangs gerade ausgeschlossen haben.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nNach Ma\u00dfgabe der vorherigen Ausf\u00fchrungen, wonach die Vertragsstrafe bei jeder der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Lieferungshandlungen (inklusive der Lieferungshandlung, die Gegenstand des Vorprozesses war) an?f\u00e4llt, ist die Vertragsstrafe hier 258 Mal verwirkt, was zu einer Vertragsstrafeforderung in H\u00f6he von EUR 2.580.000,00 (258 x EUR 10.000,00) f\u00fchrt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nIn der sich so ergebenden Vertragsstrafeforderung kommt jedoch ein gegen den Grundsatz von Treu und Glauben versto\u00dfendes krasses Missverh\u00e4ltnis zum Ausdruck, weshalb sie gem. \u00a7 242 BGB herabzusetzen ist. Hierbei erweist sich jedenfalls der von der Kl\u00e4gerin angesetzte Betrag in H\u00f6he von EUR 380.000,00 (EUR 400.000 abz\u00fcglich der bereits gezahlten EUR 20.000,00) als hinreichend reduziert.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nErweist sich das bei Zugrundelegung der vertraglichen Vereinbarung ergebende Ergebnis einer zu zahlenden Vertragsstrafe als au\u00dfer Verh\u00e4ltnis stehend hoch, kann dies nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu korrigieren sein. Denn wie bei jeder Vertragsauslegung ist davon auszugehen, dass ein Ergebnis, das mit den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben in Widerspruch steht, nicht als von den Parteien gewollt anzusehen ist (BGH, NJW 1960, 2332 \u2013 Krankenwagen II). Damit wird letztlich dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass sich die Schwierigkeiten, die sich bei der Vertragsstrafebemessung ergeben, bei Vertragsschluss nicht vorhersagen lassen (Bornkamm\/ Feddersen, in: .K\u00f6hler\/ Bornkamm\/ Feddersen, UWG, Kommentar, 40. Auflage, 2022, \u00a7 13a, Rn. 25).<\/li>\n<li>Dabei kommt es in Ansehung der Vorschrift des \u00a7 348 HGB nicht darauf an, die Vertragsstrafe auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen. Grunds\u00e4tzlich kann gem. \u00a7 343 BGB die Herabsetzung einer Vertragsstrafe auf ein angemessenes Ma\u00df angezeigt sein. \u00a7 348 HGB schlie\u00dft dies jedoch aus, wenn ein Kaufmann \u2013 wie hier \u2013 diese im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochen hat. Die bei Anwendung des \u00a7 242 BGB ergebende Herabsetzung ist deshalb lediglich auf ein solches Ma\u00df vorzunehmen, bei dem das Eingreifen des Gerichts noch nicht gerechtfertigt ist (BGH, GRUR 2009 \u2013 181, Rn. 41 \u2013 Kinderw\u00e4rmekissen). Anhaltspunkt f\u00fcr die Bestimmung des Betrags kann insoweit das Doppelte der nach \u00a7 343 BGB angemessenen Vertragsstrafe sein (BGH, ebd., Rn. 42).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nOrientiert an dem dargestellten Ma\u00dfstab erweist sich der von der Kl\u00e4gerin angesetzte Betrag als hinreichend herabgesetzt, so dass eine weitergehende Reduzierung durch gerichtliches Eingreifen nicht angezeigt ist.<\/li>\n<li>Bei der Bemessung der Vertragsstrafe kommt es in erster Linie auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und deren Funktion, weitere Zuwiderhandlungen zu verh\u00fcten, auf Schwere und Ausma\u00df der Zuwiderhandlung und ihre Gef\u00e4hrlichkeit f\u00fcr den Gl\u00e4ubiger, auf das Verschulden des Verletzers und auf die Funktion der Vertragsstrafe als pauschalierten Schadensersatz an (BGH, GRUR 2009, 181, Rn. 42 \u2013 Kinderw\u00e4rmekissen).<\/li>\n<li>Die Beklagte hat mit den streitgegenst\u00e4ndlichen Lieferungshandlungen (unter Hinzunahme der Lieferungshandlung vom 25. Januar 2018, die Gegenstand des Vorprozesses war) einerseits \u201elediglich\u201c insgesamt einen Nettoumsatz von EUR 68.362,23 erzielt. Auch ergibt sich im Hinblick auf die Verst\u00f6\u00dfe nach dem Beklagtenvorbringen ein deutlich geringerer Schadensersatz (dazu bereits zuvor unter lit. a), bb), (2), (ccc)). Andererseits ist das Verhalten der Beklagten, wonach sie sich bei Markteinf\u00fchrung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform trotz der von ihr zuvor abgegebenen Unterlassungserkl\u00e4rung auf die Meinung des chinesischen Herstellers verlie\u00df, jedenfalls in einem Bereich der mittleren Fahrl\u00e4ssigkeit einzuordnen. Sp\u00e4testens nach der zweiten Abmahnung vom 23. Februar 2018 verkannte sie grob fahrl\u00e4ssig, dass sie der von ihr abgegebenen Unterlassungserkl\u00e4rung durch Angebot und Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zuwiderhandelte.<\/li>\n<li>In Anbetracht dieser Umst\u00e4nde begr\u00fcndet der von der Kl\u00e4gerin geforderte Betrag in H\u00f6he von EUR 400.000,00 (abz\u00fcglich bereits gezahlter EUR 20.000,00) kein krasses Missverh\u00e4ltnis mehr, welches ein gerichtliches Eingreifen nach obiger Ma\u00dfgabe erforderlich macht und Anlass zu einer Herabsetzung der Vertragsstrafeforderung gibt.<\/li>\n<li>Dass eine Vertragsstrafe in dieser H\u00f6he f\u00fcr den Betrieb der Beklagten existenzgef\u00e4hrdend oder aufgrund etwaiger wirtschaftlicher Umst\u00e4nde nicht hinnehmbar ist, was weiter f\u00fcr eine Treuwidrigkeit sprechen k\u00f6nnte, ist weder aufgrund des reinen Zahlenwertes anzunehmen noch hat die Beklagte dies in ihrem schrifts\u00e4tzlichen Vortrag oder im Rahmen der Er\u00f6rterung in der m\u00fcndlichen Verhandlung erkennen lassen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch auf die Geltendmachung einer weitergehenden Vertragsstrafe weder verzichtet noch ist ihr dies unter dem Aspekt der Rechtsmissbr\u00e4uchlichkeit vorzuwerfen.<\/li>\n<li>Dagegen, dass die Kl\u00e4gerin im Rahmen des Vorprozesses den Eindruck erweckt hat, von der Geltendmachung weiterer Vertragsstrafen abzusehen, spricht bereits, dass sie sich dies in der Klageschrift vom 29. August 2018 vorbehalten hat (Klageschrift v. 29. August 2018, S. 61, Bl. 61 der Verfahrensakte 4b O 80\/18). Dass sie von diesem Vorbehalt im weiteren Verlauf des Vorprozesses Abstand genommen hat, ist nicht erkennbar. Jedenfalls schrieb sie noch im Schriftsatz vom 19. Februar 2020: \u201eOb und ggf. in welchem Umfang Anspr\u00fcche auf die Zahlung weiterer Vertragsstrafen begr\u00fcndet sind, wird die Kl\u00e4gerin erst nach Erf\u00fcllung des mit dem Antrag I 2 geltend gemachten Anspruchs auf Rechnungslegung beurteilen k\u00f6nnen\u201c (S. 5 des Schriftsatzes, Bl. 120 der Verfahrensakte 4b O 80\/18). Die Kl\u00e4gerin hat dann auch bis zuletzt an ihrem Begehren auf Auskunftserteilung festgehalten und damit zu erkennen gegeben, dass sie im Hinblick auf weitere als die im Vorprozess streitgegenst\u00e4ndlichen Verletzungshandlungen im Unklaren war.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte vortr\u00e4gt, die sp\u00e4ter, im Zuge der Verurteilung erteilte Auskunft und Rechnungslegung decke sich in zeitlicher, qualitativer und quantitativer Hinsicht mit ihren, der Beklagten, Sachverhaltsangaben in dem Vorprozess, l\u00e4sst sich dies anhand des von ihr in Bezug genommenen Prozessvorbringens in dem Verfahren 4b O 80\/18 nicht nachvollziehen.<\/li>\n<li>Daraus ergibt sich zun\u00e4chst, dass die Beklagte erst seit dem 12. Juli 2019 eine gegen\u00fcber der hier angegriffenen Ausf\u00fchrungsform abweichende Ausgestaltung des T\u00fcrscharniers anbietet (Schriftsatz der Beklagten v. 13. Januar 2020, S. 2, 1. Abs., Bl. 100 der Verfahrensakte 4b O 80\/18) und in dem Zuge 531 St\u00fcck der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an den chinesischen Hersteller retourniert worden seien (Schriftsatz der Beklagten v. 13. Januar 2020, S. 11, letzter Abs., Bl. 109 der Verfahrensakte 4b O 80\/18). Weiter brachte die Beklagte vor, dass sie im Jahre 2017 den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufgenommen habe, konkrete Benutzungshandlungen, geschweige denn diejenigen, die Gegenstand der Anlagen rop VS 4a und VS 4b sind, werden in dem Zusammenhang nicht genannt. Die Beklagte hat auch im Rahmen des hiesigen Verfahrens auf das Bestreiten der Kl\u00e4gerin nicht substantiiert, weshalb sie davon ausgeht, dass die Kl\u00e4gerin insbesondere von den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Benutzungshandlungen bereits bei Durchf\u00fchrung des Vorprozesses Kenntnis hatte. Eine blo\u00dfe Kenntnis von dem Vertrieb als solchem ist hingegen nicht ausreichend.<\/li>\n<li>Die angef\u00fchrten Gr\u00fcnde stehen zugleich dem Einwand der unzul\u00e4ssigen Rechtsaus\u00fcbung entgegen.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus \u00a7 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.<\/li>\n<li>Die Beklagte befindet sich mit der Zahlung der geltend gemachten Summe seit dem 17. Februar 2021 in Verzug, \u00a7 286 Abs. 1 Satz 1 BGB.<\/li>\n<li>Eine hinreichende Mahnung der Kl\u00e4gerin liegt vor.<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 22. Januar 2021 (Anlage rop VS 3a) forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zur Zahlung von EUR 400.000,00 bis zum 16. Februar 2021 auf. Andernfalls, so hei\u00dft es in dem Schreiben weiter, m\u00fcsse die Beklagte mit der Einleitung gerichtlicher Schritte rechnen.<\/li>\n<li>Die Mahnung kann auch gleichzeitig mit der Handlung erfolgen, die die F\u00e4lligkeit begr\u00fcndet, wenn \u2013 wie hier \u2013 hinreichend deutlich wird, dass das Ausbleiben der Leistung Folgen haben wird (Gr\u00fcneberg, in: ebd., BGB, Kommentar, 81. Auflage, 2022, \u00a7 286, Rn. 16).<\/li>\n<li>Die H\u00f6he des Zinsanspruchs ergibt sich aus \u00a7 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.<\/li>\n<li>\nC.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergeht nach \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 BGB, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 Satz 1, 2 ZPO.<\/li>\n<li>\nD.<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 1 GKG auf EUR 380.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3232 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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