{"id":9087,"date":"2022-10-10T17:00:27","date_gmt":"2022-10-10T17:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=9087"},"modified":"2022-10-10T08:45:11","modified_gmt":"2022-10-10T08:45:11","slug":"4a-o-15-21-polarisationsumwandlungssystem-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9087","title":{"rendered":"4a O 15\/21 \u2013 Polarisationsumwandlungssystem II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3231<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 12. Juli\u00a0 2022, Az. 4a O 15\/21<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\nI. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an einem ihrer gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Polarisationsumwandlungssysteme umfassend:<br \/>\neine Polarisationsstrahlteiler (PBS)-Platte oder einen Polarisationsstrahlteiler-Kubus, welche(r) konfiguriert ist um zuf\u00e4llig polarisierte, ein Bild enthaltende Lichtb\u00fcndel von einer Projektor-Linse zu empfangen und einen ersten Polarisationszustand (SOP) aufweisende erste Lichtb\u00fcndel auf einen ersten Lichtweg zu lenken, und um einen zweiten SOP aufweisende zweite Lichtb\u00fcndel auf einen zweiten Lichtweg zu lenken;<br \/>\neinen Polarisationsdreher, wobei der Polarisationsdreher auf dem ersten Lichtweg angeordnet ist und operabel ist um den ersten SOP in den zweiten SOP umzuwandeln, oder der Polarisationsdreher auf dem zweiten Lichtweg angeordnet ist und operabel ist um den zweiten SOP in den ersten SOP umzuwandeln;<br \/>\ngekennzeichnet durch einen Polarisationsschalter, welcher operabel ist um erste und zweite Lichtb\u00fcndel jeweils von dem ersten bzw. dem zweiten Lichtweg zu empfangen und um die Polarisationszust\u00e4nde der ersten und zweiten Lichtb\u00fcndel wahlweise in eine der Alternativen erster Ausgabe-SOP und zweiter Ausgabe-SOP umzuwandeln; und ein auf dem zweiten Lichtweg angeordnetes Reflektor-Element,<br \/>\nwobei um den zweiten Lichtweg auf im Wesentlichen \u00e4hnliche Orte auf einer Projektionsfl\u00e4che zu lenken wie der erste Lichtweg mindestens einer der folgenden Punkte erf\u00fcllt ist:<br \/>\n(i) das Reflektor-Element ist verkippbar;<br \/>\n(ii) der Polarisationsstrahlteiler ist verkippbar;<br \/>\n(iii) das Polarisationsumwandlungssystem umfasst au\u00dferdem eine Linse oder ein Element mit optischer Wirkung, wobei diese Linse oder dieses Element mit optischer Wirkung mechanisch dezentriert werden kann<br \/>\n(Anspruch 1 der EP 2 XXX XXX B1)<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 5. November 2014 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; wobei<\/li>\n<li>zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin gegliedert nach Kalendervierteljahren schriftlich in geordneter Form dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 5. Dezember 2014 begangen haben, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, \u00adpreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, \u00adpreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. nur die Beklagte zu 1): die unter I.1. bezeichneten, seit dem 5. November 2014 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 12.07.2022) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 5. Dezember 2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 200.000,00. Daneben sind die Anspr\u00fcche auf Unterlassung und R\u00fcckruf (Ziffern I.1. und I.4. des Tenors) gemeinsam gegen alle Beklagten gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 150.000,00. Die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffern I.2 und I.3. des Tenors) sind gemeinsam gegen alle Beklagten gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 20.000,00. Die Entscheidung ist im Kostenpunkt gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter unmittelbarer wortsinngem\u00e4\u00dfer Verletzung des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 XXX XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent, vorgelegt mit \u00dcbersetzung in Anlage BM-K18 bzw. BM-K19) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf (nur die Beklagten zu 1)) und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register des deutschen Patent- und Markenamts (vgl. BM-K 17) eingetragene Inhaberin des Klagepatents mit dem deutschen Titel \u201eXXX\u201c. Das in englischer Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 28.09.2007 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4ten der US XXX P vom 29.09.2006, der US XXX P vom 10.04.2007 und der US XXX P vom 19.07.2007 angemeldet. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte am 05.11.2014 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft. Auf einen Einspruch einer nicht am hiesigen Rechtstreit beteiligten Partei wurde das Klagepatent mit Entscheidung vom 24.01.2018 von der Einspruchsabteilung im vollen Umfang aufrechterhalten. Eine Nichtigkeitsklage ist nicht anh\u00e4ngig.<\/li>\n<li>Das Klagepatent war bereits Gegenstand eines Parallelverfahrens vor der Kammer (Az. 4a O 57\/18) gegen eine nicht am hiesigen Rechtsstreit beteiligte Partei.<\/li>\n<li>Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Anspruch 1 lautet in der englischen Verfahrenssprache wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eA polarization conversion system comprising:<br \/>\na polarization beam splitter (PBS) plate or cube (112, 212, 312, 412, 712) configured to receive randomly-polarized light bundles comprising an image from a projector lens (122, 722), and direct first light bundles having a first state of polarization (SOP) along a first light path, and direct second light bundles having a second SOP along a second light path;<br \/>\na polarization rotator (114, 214, 648, 714), wherein the polarization rotator is located on the first light path and operable to translate the first SOP to the second SOP, or the polarization rotator is located on the second light path and operable to translate the second SOP to the first SOP;<br \/>\ncharacterized by a polarization switch (120, 220, 320, 520, 620, 720) operable to receive first and second light bundles from the first and second light paths respectively, and to selectively translate the polarization states of the first and second light bundles to one of a first output SOP and a second output SOP;<br \/>\nand a reflector element (116, 216, 316, 516, 616, 716) located on the second light path,<br \/>\nwherein to direct the second light path toward substantially similar locations on a projection screen as the first light path, at least one of the following applies: (i) the reflector element is tiltable; (ii) the polarization beam splitter is tiltable; and (iii) the polarization conversion system further includes a lens or element with optical power, wherein said lens or element with optical power can be mechanically decentered.\u201c<\/li>\n<li>In der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung lautet der Klagepatentanspruch 1 wie folgt:<\/li>\n<li>\u201ePolarisationsumwandlungssystem, umfassend:<br \/>\neine Polarisationsstrahlsplitter (PBS)-platte oder -w\u00fcrfel (112, 212, 312, 412, 712), der konfiguriert ist f\u00fcr den Empfang von willk\u00fcrlich polarisierten Lichtb\u00fcndeln, die ein Bild von einer Projektionslinse (122, 722) enthalten, und f\u00fcr das Leiten von ersten Lichtb\u00fcndeln, die einen ersten Polarisationszustand (SOP) aufweisen, entlang eines ersten Lichtpfades und f\u00fcr das Leiten von zweiten Lichtb\u00fcndeln, die einen zweiten Polarisationszustand (SOP) aufweisen, entlang eines zweiten Lichtpfades;<br \/>\neinen Polarisationsrotator (114, 214, 648, 714), wobei der Polarisationsrotator an dem ersten Lichtpfad liegt und wirksam ist f\u00fcr die Translation des ersten SOP in den zweiten SOP oder wobei der Polarisationsrotator an dem zweiten Lichtpfad liegt und wirksam ist f\u00fcr die Translation des zweiten SOP in den ersten SOP;<br \/>\ngekennzeichnet durch einen Polarisationsschalter (120, 220, 320, 520, 620, 720), der wirksam ist f\u00fcr den Empfang von ersten und der zweiten Lichtb\u00fcndeln jeweils von dem ersten und dem zweiten Lichtpfad und f\u00fcr die selektive Translation der Polarisationszust\u00e4nde der ersten und der zweiten Lichtb\u00fcndel in einen eines ersten Ausgangs-SOP und eines zweiten Ausgangs-SOP;<br \/>\nund ein Reflektorelement (116, 216, 316, 516, 616, 716), das sich an einem zweiten Lichtpfad befindet,<br \/>\nwobei f\u00fcr das Lenken des zweiten Lichtpfads als ersten Lichtpfad in Richtung auf im Wesentlichen \u00e4hnliche Orte auf einem Projektionsschirm zumindest einer der folgenden Kriterien gilt: (i) das Reflektorelement l\u00e4sst sich kippen; (ii) der Polarisationsstrahlsplitter l\u00e4sst sich kippen; und (iii) das Polarisationsumwandlungssystem umfasst ferner eine Linse oder ein Element mit einer optischen Kraft, wobei die Linse oder das Element mit der optischen Kraft mechanisch dezentriert werden kann.\u201c<\/li>\n<li>Wegen der nur in Form von Insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2, 6 und 8 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Figur 2 des Klagepatentes verkleinert eingeblendet, die nach Abs. [0013] der Klagepatentbeschreibung eine schematische Darstellung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Polarisationsumwandlungssystems (PCS) f\u00fcr filmische Projektionen zeigt:<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist eine weltweite Anbieterin von 3D-Kino-Ausr\u00fcstung.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) ist ein Unternehmen mit Sitz im US-Staat Washington (vgl. Anlagen BM-K 1 \u2013 BM-K 4) und stellt her und vertreibt Ger\u00e4te mit der Bezeichnung \u201eXXX&#8220;, die zur Vorf\u00fchrung von 3D-Filmen in Kinos vorgesehen sind und 2D-Kinoprojektoren um eine 3D-Funktionalit\u00e4t erg\u00e4nzt (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die Beklagten zu 2) bis 4) sind die Direktoren (Governors) der Beklagten zu 1).<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) betreibt die Internetseiten unter www.XXX.com und www.XXX.com. Auf der Internetseite unter www.XXX.com stellte die Beklagte zu 1) zumindest am 03.11.2019 eine deutschsprachige Brosch\u00fcre \u201eXXX&#8220;, vorgelegt als Anlage BM-K 7, ein deutschsprachiges Produktdatenblatt \u201eXXX&#8220;, vorgelegt als Anlage BM-K 8, und deutschsprachige Fragen &amp; Antworten (FAQ), vorgelegt als Anlage BM-K 9, zum Abruf bereit. Die genannten Anlagen befinden sich teilweise bei den Akten des gleichzeitig verhandelten Ausgangsverfahren 4a O 73\/20, von dem das hiesige Verfahren abgetrennt worden ist.<\/li>\n<li>Auf der Internethandelsplattform XXX.com befand sich zumindest am 03.11.2019 ein Angebot der Beklagten zu 1) unter der Bezeichnung \u201eXXX\u201c mit Lieferm\u00f6glichkeit nach Deutschland. Wegen der Einzelheiten des Angebotes wird auf die Internetausz\u00fcge auf den Seiten 14 bis 19 der Anlage BM-K 6 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Zudem war auf der von der Beklagten zu 1) betriebenen Internetseite unter www.XXX.com eine Verlinkung (vgl. S. 12 und 13 der Anlage BM-K 6) zu der XXX-Seite des Nutzers \u201eXXX&#8220; abrufbar, auf der ein XXX-Video mit der Bezeichnung \u201eXXX\u201c (nachfolgend kurz: das Video) abgerufen werden konnte. In dem Video wird von Minute 1:50 bis Minute 2:42 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beschrieben wird. Ein Ausschnitt des Videos wird nachfolgend eingeblendet (von der Kl\u00e4gerin etwa auf S. 43 der Klageschrift (Bl. 44 GA) gezeigt):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Wegen der von der Kl\u00e4gerin angefertigten Transkription des englischsprachigen Ansagetextes nebst deutscher \u00dcbersetzung wird auf die Anlage BM-K 11 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird nachfolgend eine Abbildung von S. 7 der Replik (Bl. 159 GA) eingeblendet. Diese Abbildung kommt von der Beklagten und wurde von dieser im Ausgangsverfahren 4a O 73\/20 als Anlage SSM 7 (dort S. 1) eingereicht.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Wie sich aus der vorstehenden Abbildung ergibt, umfasst die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein (Strahl-) Teiler-Element (BS = Beam Splitter), welches das eingehende Licht auf zwei Lichtwege aufteilt. Nach dem Strahlteiler ist die Polarisation auf den beiden Lichtwegen orthogonal zueinander. \u201eP\u201c bezeichnet Prim\u00e4rweg-Bildlicht, das entlang des prim\u00e4ren Weges in Richtung auf den ersten Polarisationsmodulator (PM, unten) gelenkt wird, der dieses P-Bildlicht in zirkular polarisiertes Bildlicht (C = circular) umwandelt und in Richtung der Oberfl\u00e4che (\u201eSurface&#8220;) sendet. SPS bedeutet \u201esame polarization status&#8220;.<\/li>\n<li>Mit \u201eS\u201c ist Sekund\u00e4rweg-Bildlicht bezeichnet, das entlang eines sekund\u00e4ren Weges in Richtung der PSO (\u201ePhase Shifting Optic&#8220;) gelenkt wird. Die PSO erzeugt Bildlicht mit einer ver\u00e4nderten Polarisation, das vom zweiten Polarisationsmodulator empfangen (PM, oben) wird, der dieses Bildlicht in zirkular polarisiertes Bildlicht umwandelt und in Richtung auf die Oberfl\u00e4che sendet. Dort weist dieses Licht denselben Polarisationszustand wie das vom anderen PM gesendete Licht auf (SPS).<\/li>\n<li>Die PSO enth\u00e4lt eine Licht reflektierende Oberfl\u00e4che, auf die eine Schicht (\u201eWellenplattenfolie\u201c) aufgebracht ist, welche die Polarisation des diese Schicht durchlaufenden Lichts ver\u00e4ndert. Weiterhin ist die PSO mittels Einstellschrauben verkippbar (vgl. S. 58 der Bedienungsanleitung der Anlage BM-K 12). Zur weiteren Veranschaulichung des Aufbaus der PSO wird nachfolgend eine Abbildung von S. 28 der Klageerwiderung (Bl. 85 GA) eingeblendet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Der in der Abbildung oben dargestellte Polarisationsmodulator besteht tats\u00e4chlich aus drei optischen Elementen. Das aus der PSO (Phase Shifting Optic) austretende Licht trifft zuerst auf einen Reinigungspolarisator, der als Unreinheit im Bildweglicht verbleibendes nicht parallel zur P-Komponente polarisiertes Licht aus dem Bildweglicht herausfiltert. Das so bereinigte P-polarisierte Licht f\u00e4llt auf einen zwischen zwei Modulationsschaltzust\u00e4nden schaltbaren, elektro-optischen Linearpolarisations-modulator, der das Bildweglicht je nach seinem Modulationsschaltzustand in P- oder S-polarisiertes Licht umwandelt. Das so erzeugte linear polarisierte Licht wird dann zu einer Wellenplatte geleitet, die zirkular polarisiertes Licht erzeugt, das anschlie\u00dfend auf den Projektionsschirm f\u00e4llt. Zur weiteren Veranschaulichung wird ein Ausschnitt aus der oben eingeblendeten Abbildung des Aufbaus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingeblendet, wobei die Beschriftungen von der Kl\u00e4gerin \u00fcbersetzt wurden:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Ferner lieferte die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch im Inland, etwa an die Abnehmerin A GmbH.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Beklagten verletzten das Klagepatent durch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Diese mache von s\u00e4mtlichen Merkmalen des geltend gemachten Klagepatentanspruchs Gebrauch. Auch das Video zeige eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Gestaltung.<\/li>\n<li>Der klagepatentgem\u00e4\u00dfe Polarisationsdreher (Polarisatonsrotator) habe die Aufgabe, die Polarisation des Lichts auf den beiden Lichtwegen anzugleichen. Wo sich der Polarisationsdreher auf dem ersten oder \u2013 alternativ \u2013 auf dem zweiten Lichtweg befinde, werde vom Anspruch nicht vorgegeben. Klagepatentgem\u00e4\u00df k\u00f6nne sich der Polarisationsdreher \u2013 betrachtet im Sinne der Lichtausbreitung \u2013 sowohl vor als auch hinter dem Reflektor-Element befinden. Ferner m\u00fcsse der Polarisationsdreher anspruchsgem\u00e4\u00df nicht zwingend S-Polarisation in P-Polarisation umwandeln. Das den Polarisationsdreher verlassende Licht m\u00fcsse insbesondere nicht ausschlie\u00dflich P-Polarisation enthalten, mithin \u201eperfekt\u201c P-polarisiert sein, genausowenig wie die S-Polarisation frei von jeglichen P-Polarisationsanteilen sein m\u00fcsse. Andernfalls w\u00e4re der im Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 8 vorgeschlagene Reinigungs-Polarisator 746, der den S-Anteil der Polarisation herausfiltere, \u00fcberfl\u00fcssig (vgl. Abs. [0033] der Klagepatentbeschreibung). Auch an anderen Stellen spreche das Klagepatent an, dass je nach dem gew\u00fcnschten Kontrast des Systems, mithin der gew\u00fcnschten Reinheit der Ausgabe-Polarisationszust\u00e4nde, \u201eReinigungs-Polarisatoren\u201c eingesetzt werden k\u00f6nnten (z.B. Elemente 542\/544, 642\/644, 746 in Fig. 5, 6 bzw. 7).<\/li>\n<li>Als klagepatentgem\u00e4\u00dfer Polarisationsschalter komme jede Einrichtung in Betracht, die zwischen zwei Ausgabe-Polarisationszust\u00e4nden hin und her schalten k\u00f6nne. Der Polarisationsschalter m\u00fcsse dergestalt ausgebildet und angeordnet sein, dass er von dem ersten und dem zweiten Lichtweg die jeweiligen Lichtb\u00fcndel empfangen und deren Polarisation wahlweise in einen ersten oder einen zweiten Ausgabe-Polarisationszustand (\u201eAusgangs-SOP&#8220;) umwandeln k\u00f6nne. Er m\u00fcsse dabei jedoch keine Einheit darstellen, sondern k\u00f6nne auch \u201egeteilt&#8220; sein (vgl. Abs. [0021]).<\/li>\n<li>Das auf dem zweiten Lichtweg angeordnete Reflektor-Element k\u00f6nne patentgem\u00e4\u00df beispielsweise durch einen Umlenkspiegel realisiert werden (vgl. z.B. Fig. 2, Element 116, oder Fig. 8, Element 716). Die zweiten Lichtb\u00fcndel m\u00fcssten nicht entweder im S-polarisierten oder im P-polarisierten Zustand auf das Reflektor-Element treffen, da der Anspruch insoweit keine bestimmte Polarisation erfordere.<\/li>\n<li>\nDie Phase Shifting Optic der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stelle unter anderem einen Polarisationsrotator dar. Das anspruchsgem\u00e4\u00dfe Reflektor-Element sei in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die in der PSO enthaltene reflektierende Oberfl\u00e4che realisiert, unabh\u00e4ngig davon, welches Licht konkret auf die Oberfl\u00e4che treffe. F\u00fcr die Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei unerheblich, welche Polarisation das Licht zwischen der Wellenplattenfolie und dem Spiegel der PSO aufweise. Dass bereits die S-Polarisation des eintretenden Lichts nicht komplett rein gewesen sei und die P-Polarisation des austretenden Lichts es nach den Messungen der Beklagten auch nicht sei, sei ebenfalls unsch\u00e4dlich. Das Klagepatent verlange nicht die v\u00f6llige Reinheit der Polarisation. Die Umwandlung bzw. \u201eDrehung\u201c der S-Polarisation des Lichts in P-Polarisation best\u00e4tigten insoweit auch die eigenen Messungen der Beklagten, wonach der P-Anteil nach dem Austreten aus der PSO deutlich \u00fcberwiege.<\/li>\n<li>\nSchlie\u00dflich weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch einen (zweiteiligen) Polarisationsschalter auf. Die obere Polarisationsmodulator-Baugruppe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform transformiere das durch den Reinigungspolarisator gefilterte P-polarisierte Licht \u2013 je nach elektronischer Ansteuerung \u2013 zu links- oder zur rechtszirkularem Licht.<\/li>\n<li>Die Verwirklichung der Merkmale des Klagepatents ergebe sich aus dem (XXX-) Video der Beklagten zu 1). Da durch das Pr\u00e4sentieren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Video die Verletzungshandlung des Anbietens bereits vollst\u00e4ndig verwirklicht worden sei, sei es unerheblich, welche Beschaffenheit die sodann gelieferten realen Ger\u00e4te der Beklagten zu 1) h\u00e4tten. Das Video der Beklagten beschreibe die relevanten Eigenschaften der physischen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aber ohnehin zutreffend.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist weiter der Auffassung, die Beklagten zu 2) bis 4) unterl\u00e4gen als Direktoren (\u201eGovernors\u201c) der Beklagten zu 1) und damit als deren gesetzliche Vertreter der Haftung f\u00fcr gesetzliche Vertreter als St\u00f6rer. Insoweit sei auch deutsches materielles Patentrecht anwendbar.<\/li>\n<li>Die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung seien nicht bereits erf\u00fcllt. Die Beklagten zu 2) bis 4) h\u00e4tten \u2013 insoweit unstreitig \u2013 bis dato \u00fcberhaupt keine Ausk\u00fcnfte erteilt oder Rechnung gelegt. Die Beklagte zu 1) habe ihre Ausk\u00fcnfte indes nur im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus der (nicht rechtskr\u00e4ftigen) einstweiligen Verf\u00fcgung der Kammer vom 14.11.2019 (Az. 4a O 106\/19) \u201eh\u00f6chst vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht\u201c abgegeben, was f\u00fcr eine Erf\u00fcllung nicht ausreiche.<\/li>\n<li>Der R\u00fcckrufanspruch sei verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>\u2013 wie erkannt \u2013<\/li>\n<li>Wegen der Insbesondere-Antr\u00e4ge zu den Unteranspr\u00fcchen 2, 6 und 8 wird auf die Klageschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>hilfsweise,<br \/>\nihnen zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch in Form einer Bankb\u00fcrgschaft erbracht werden kann, ohne R\u00fccksicht auf die Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind der Auffassung, das Klagepatent werde nicht verletzt, insbesondere mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht von allen Merkmalen des Klagepatentanspruchs Gebrauch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent gehe von nur zwei Polarisationszust\u00e4nden (SOP) aus, sobald das Bildlicht den Polarisationsstrahlteiler verlasse. Das vom Polarisationsschalter empfangene Licht m\u00fcsse entweder den ersten SOP des ersten Lichtb\u00fcndels haben oder den zweiten SOP des zweiten Lichtb\u00fcndels, nicht jedoch einen anderen, dritten SOP, wie beispielsweise einen elliptischen SOP. Der erste und zweite Polarisationszustand (SOP) sei mit dem Prim\u00e4rweg bzw. dem Sekund\u00e4rweg verkn\u00fcpft.<\/li>\n<li>Auf den Polarisationsdreher m\u00fcsse Licht mit der zweiten Polarisation fallen, wie es vom Polarisationsstrahlsplitter ausgesendet werde. Der Polarisationsdreher m\u00fcsse in der hier relevanten Variante des Anspruchs auf dem zweiten Lichtweg liegen, auf dem sich demzufolge das zweite Lichtb\u00fcndel mit der zweiten Polarisation fortpflanze.<\/li>\n<li>Der Polarisationsdreher m\u00fcsse die Polarisation des ihn durchlaufenden Lichtb\u00fcndels derart umwandeln, dass es die Polarisation des anderen von der Polarisationsstrahlteiler-Platte ausgegebenen Lichtb\u00fcndels erhalte. Der Reinigungspolarisator gem\u00e4\u00df Figur 8 sei ohne Relevanz, da er nur eine technische Optimierung der in Anspruch 1 beanspruchten Erfindung, jedoch nicht ihren Kern betreffe. Insoweit w\u00fcrden Reinigungspolarisatoren beim Klagepatent lediglich als Bestandteile von Ausf\u00fchrungsformen erw\u00e4hnt, h\u00e4tten jedoch keinen Niederschlag in den ma\u00dfgeblichen Anspr\u00fcchen des Klagepatents gefunden.<\/li>\n<li>Auf das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Reflektorelement m\u00fcsse ein bereits vorher vom Polarisationsdreher umgewandeltes, einen ersten SOP aufweisendes erstes Lichtb\u00fcndel auftreffen oder das einen zweiten SOP aufweisende zweite Lichtb\u00fcndel, das nach der Reflexion durch das Reflektor-Element in ein Lichtb\u00fcndel mit dem ersten SOP umgewandelt werde. Wenn der Polarisationsrotator auf dem zweiten Lichtweg liege, sei er auf dem gleichen Lichtweg wie das Reflektorelement. Nachdem sich nach dem Anspruchswortlaut die zweiten Lichtb\u00fcndel auf dem zweiten Lichtweg mit der zweiten Polarisation fortpflanzten, verlange das Klagepatent damit, dass die zweiten Lichtb\u00fcndel mit der zweiten Polarisation \u2013 und nicht mit einer dritten Polarisation \u2013 auf das Reflektorelement treffen und von diesem reflektiert w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Entgegen der Lehre des Klagepatents werde in der Phase Shifting Optic (PSO) das empfangene Licht (auf dem Sekund\u00e4rweg) nicht in lineares Prim\u00e4rweg-Bildlicht umgewandelt, sondern in ungleichm\u00e4\u00dfig polarisiertes elliptisches Bildlicht. Das empfangene zweite Lichtb\u00fcndel mit einem zweiten Polarisationszustand (SOP) werde daher nicht \u2013 wie vom Klagepatent verlangt \u2013 in ein Lichtb\u00fcndel mit dem ersten SOP umgewandelt, sondern in einen dritten elliptischen Polarisationszustand.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise auch keinen anspruchsgem\u00e4\u00dfen Polarisationsschalter auf. Die Modulatorbaugruppe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform empfange weder ein (noch nicht umgewandeltes) Lichtb\u00fcndel mit einem ersten SOP noch ein (bereits umgewandeltes) Lichtb\u00fcndel mit einem zweiten SOP, sondern Lichtb\u00fcndel mit einem dritten elliptischen Polarisationszustand, was au\u00dferhalb der Lehre des Klagepatents liege.<\/li>\n<li>In der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei schlie\u00dflich auch kein Reflektorelement auf dem zweiten Lichtweg im Sinne des Klagepatents verwirklicht, da die Polarisation des Lichts in der PSO bereits vor Auftreffen des Lichts auf die reflektierende Oberfl\u00e4che ge\u00e4ndert werde. Es reflektiere damit weder Lichtb\u00fcndel mit einem ersten noch mit einem zweiten SOP, sondern Lichtb\u00fcndel mit einem dritten elliptischen Polarisationszustand.<\/li>\n<li>Selbst wenn man \u2013 aus Sicht der Beklagten unzutreffend \u2013 in dem Video eine patentgem\u00e4\u00dfe Gestaltung erkennen wollte, h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin keine Anspr\u00fcche wegen des Lieferns, da die (physische) angegriffene Ausf\u00fchrungsform gerade nicht patentgem\u00e4\u00df ausgestaltet sei.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind weiter der Ansicht, es fehle an einer Passivlegitimation der Beklagten zu 2) bis 4). Das im vorliegenden Fall anwendbare US-Recht kenne eine Haftung bzw. Einstandspflicht von Organvertretern einer Incorporation f\u00fcr deren angebliche Schutzrechtsverletzungen nur bei betr\u00fcgerischen Handlungen der Organvertreter unter Missbrauch der Gesellschaftsform, nicht aber eine Verschuldensvermutung betreffend im Fall eines Organisationsverschuldens.<\/li>\n<li>Der Auskunftsanspruch sei bereits mit den Schreiben vom 27.08.2020 sowie 12.10.2020 (Anlagen SSM 13 und SSM 14) im Zwangsmittelverfahren vor der Kammer unter dem Az. 4a O 106\/19 erf\u00fcllt worden. Gleiches gelte f\u00fcr den Rechnungslegungsanspruch in Bezug auf die Buchstaben lit. a) und lit. b). Dementsprechend fehle dem Schadensersatzfeststellungsantrag auch das Feststellungsinteresse, weil die Kl\u00e4gerin ihren konkreten Schaden berechnen k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich sei der R\u00fcckrufanspruch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, zum einen weil allenfalls zwei nach Deutschland gelieferte Vorrichtungen betroffen seien, zum anderen weil ein R\u00fcckruf die durch die Corona-Krise stark betroffenen Kinobetreiber weiter beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Auf die Einrede der Beklagten hin hat die Kl\u00e4gerin den Beklagten aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 09.02.2021 Sicherheit wegen der Prozesskosten in H\u00f6he von EUR 52.000,00 geleistet (Anlage BM-K 21-EP\u2018XXX).<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21.06.2022 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sowie das Video der Beklagten zu 1) verwirklichen die Lehre von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df (dazu unter I.). Durch Angebot und Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Inland verletzen die Beklagten das Klagepatent damit unmittelbar (dazu unter II). Die Kl\u00e4gerin hat aufgrund der klagepatentverletzenden Handlungen der Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 139 Abs. 2, Abs. 1, 140a Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB (dazu unter III.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend genannte Abs\u00e4tze ohne Quellenangabe sind solche des Klagepatents) betrifft ein Projektionssystem zur Projektion von Bildern f\u00fcr ein dreidimensionales Betrachtungserlebnis.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik ist bekannt, dreidimensionale (3D) Bilder mittels einer dem Projektor nachfolgenden Polarisationssteuerung und polarisationssteuernder Brillen zu synthetisieren. Eine aus dem Stand der Technik bekannte Polarisationssteuerung zeigt das Klagepatent in der nachfolgend eingeblendeten Figur 1 des Klagepatents:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Bei dieser Implementierung treten fast parallele Strahlen aus der Linse 10 aus, welche von einer Pupille 12 in der Linse 10 zu stammen scheinen und zu Punkten auf einer Projektionsfl\u00e4che 14 konvergieren. Die Strahlb\u00fcndel A, B und C in Figur 1 formen Punkte am unteren Ende, dem Zentrum bzw. dem oberen Ende einer Projektionsfl\u00e4che 14. Das Licht 20, welches aus der Projektionslinse austritt, ist zuf\u00e4llig polarisiert und in Figur 1 als sowohl S- als auch P-polarisiertes Licht dargestellt (S-polarisiertes Licht wird \u00fcblicherweise als \u201ao\u2018, P-polarisiertes Licht als Doppelpfeil dargestellt). Das Licht 20 durchl\u00e4uft einen linearen Polarisator 22, was nach dem Polarisator 22 zu einem einzigen Polarisationszustand f\u00fchrt. Der dazu senkrechte Polarisationszustand wird absorbiert (oder reflektiert). Der Lichtfluss hinter dem Polarisator 22 betr\u00e4gt typischerweise weniger als die H\u00e4lfte des urspr\u00fcnglichen Flusses, was zu einem dunkleren finalen Bild f\u00fchrt. Der Polarisationsschalter 30 ist mit der Bildabfolge (den Bildrahmen) synchronisiert und der Polarisationszustand 24 hinter dem Polarisationsschalter wird alterniert, so dass Bilder mit abwechselnd orthogonaler Polarisation auf der Projektionsfl\u00e4che entstehen. Polarisationsselektive Brillen lassen Bilder einer Polarisation zu dem linken Auge und Bilder der dazu orthogonalen Polarisation zu dem rechten Auge durch. Indem den beiden Augen jeweils unterschiedliche Bilder angezeigt werden, k\u00f6nnen 3D-Bilder synthetisiert werden (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Nach dem Klagepatent ist hieran nachteilig, dass mehr als 50 % des Lichts durch den Polarisator absorbiert werden und das Bild damit nur noch halb so hell ist wie in \u00fcblichen 2D-Kinos. Dies beschr\u00e4nkt die Gr\u00f6\u00dfe des f\u00fcr 3D-Anwendungen genutzten Kinos oder f\u00fchrt f\u00fcr das Publikum zu einem weniger erstrebenswerten Seherlebnis (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent nennt als weiteren Stand der Technik einen in der Druckschrift US 6,XXX,XXX offenbarten Projektor, bei welchem unpolarisiertes Licht von einem Strahlteiler in zwei Polarisationen geteilt wird. Die Polarisation des einen Strahls wird transformiert, die Strahlen werden wieder zusammengef\u00fchrt und dann einem r\u00e4umlichen Lichtmodulator zugef\u00fchrt, um ein Bild zu erzeugen.\n<p>Hiervon ausgehend stellt sich das Klagepatent implizit die Aufgabe, die oben genannten Nachteile zu minimieren und ein helleres Bild bei der 3D-Projektion zu erreichen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent ein Polarisationsumwandlungssystem gem\u00e4\u00df dem von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspruch 1 des Klagepatents vor, der sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen l\u00e4sst:<\/li>\n<li>Polarisationsumwandlungssystem.<\/li>\n<li>1 Das Polarisationsumwandlungssystem umfasst eine Polarisationsstrahlsplitter (PBS)-platte oder -w\u00fcrfel (112, 212, 312, 412, 712) [polarization beam splitter (PBS) plate or cube],<br \/>\na) der konfiguriert ist f\u00fcr den Empfang von willk\u00fcrlich polarisierten Lichtb\u00fcndeln, die ein Bild von einer Projektionslinse (122, 722) enthalten, und<br \/>\nb) f\u00fcr das Leiten von ersten Lichtb\u00fcndeln, die einen ersten Polarisationszustand (SOP) aufweisen, entlang eines ersten Lichtpfades und<br \/>\nc) f\u00fcr das Leiten von zweiten Lichtb\u00fcndeln, die einen zweiten Polarisationszustand (SOP) aufweisen, entlang eines zweiten Lichtpfades.<\/li>\n<li>2 Das Polarisationsumwandlungssystem umfasst einen Polarisationsrotator (114, 214, 648, 714) [polarization rotator],<br \/>\na) wobei der Polarisationsrotator an dem ersten Lichtpfad liegt und<br \/>\nb) wirksam ist f\u00fcr [operable to] die Translation des ersten SOP in den zweiten SOP;<br \/>\noder<br \/>\nc) wobei der Polarisationsrotator an dem zweiten Lichtpfad liegt und<br \/>\nd) wirksam ist f\u00fcr [operable to] die Translation des zweiten SOP in den ersten SOP.<\/li>\n<li>3 Das Polarisationsumwandlungssystem umfasst einen Polarisationsschalter (120, 220, 320, 520, 620, 720),<br \/>\na) der wirksam ist f\u00fcr [operable to] den Empfang von ersten und der zweiten Lichtb\u00fcndeln jeweils von dem ersten und dem zweiten Lichtpfad und<br \/>\nb) f\u00fcr die selektive Translation der Polarisationszust\u00e4nde der ersten und der zweiten Lichtb\u00fcndel in einen eines ersten Ausgangs-SOP und eines zweiten Ausgangs-SOP.<\/li>\n<li>4 Das Polarisationsumwandlungssystem umfasst ein Reflektorelement (116, 216, 316, 516, 616, 716), das sich an einem zweiten Lichtpfad befindet.<\/li>\n<li>5 F\u00fcr das Lenken des zweiten Lichtpfads in Richtung auf [toward] im Wesentlichen \u00e4hnliche Orte auf einem Projektionsschirm wie der erste Lichtpfad gilt zumindest einer der folgenden Kriterien:<br \/>\na) das Reflektorelement l\u00e4sst sich kippen;<br \/>\nb) der Polarisationsstrahlsplitter l\u00e4sst sich kippen; und<br \/>\nc) das Polarisationsumwandlungssystem umfasst ferner eine Linse oder ein Element mit einer optischen Kraft [optical power], wobei die Linse oder das Element mit der optischen Kraft mechanisch dezentriert werden kann.<\/li>\n<li>Die Gliederung folgt dem Wortlaut der eigentragenen deutschen \u00dcbersetzung des ma\u00dfgeblichen englischen Anspruchswortlaut, der teilweise in eckigen Klammern hinzugef\u00fcgt wurde. Weiterhin wurde die \u00dcbersetzung in Merkmal 5 korigiert. Soweit im Tenor andere Begriffe verwendet werden, sind diese synonym zu den in der obigen Merkmalsgliederung aufgef\u00fchrten Begriffen zu verstehen. So sind die im Tenor verwendete Ausdr\u00fccke \u201ePolarisationsdreher\u201c und \u201eoperabel f\u00fcr\u201c Synonym zu den in Merkmal 2 verwendeten Begriffen \u201ePolarisationsrotator\u201c und \u201ewirksam f\u00fcr\u201c. Gleiches gilt f\u00fcr die Begriffe \u201ePolarisationsstrahlteiler\u201c bzw. \u201ePolarisationsstrahlsplitter\u201c in Merkmal 1 bzw. \u201eoptische Kraft\u201c bzw. \u201eoptische Wirkung\u201c in Merkmal 5c).<\/li>\n<li>3.<br \/>\nBei dem beanspruchten Polarisationsumwandlungssystem empf\u00e4ngt ein Polarisationsstrahlsplitter (Strahlteiler) Licht von einer Projektorlinse und spaltet es auf zwei Lichtpfade auf, wobei die Lichtb\u00fcndel auf beiden Lichtpfaden einen ersten bzw. einen zweiten Polarisationszustand (SOP) aufweisen (Merkmalsgruppe 1). Gem\u00e4\u00df den Alternativmerkmalen 2a) und 2b) bzw. 2c) und 2d) befindet sich auf einem der beiden Lichtpfade ein Polarisationsrotator, der dabei wirksam ist, den Polarisationszustand (SOP) des Lichts auf dem betreffenden Lichtpfad an den Polarisationszustand des Lichts auf dem jeweils anderen Lichtpfand anzugleichen.<\/li>\n<li>Auf dem zweiten Lichtpfad befindet sich nach Merkmal 4 ein Reflektorelement, das \u2013 wie sich aus dem Gesamtanspruch ergibt \u2013 das Licht auf diesem Lichtpfad leitet bzw. lenkt.<\/li>\n<li>Weiterhin sieht das Klagepatent in Merkmalsgruppe 5 verschiedene, alternative oder kombinierbare Ma\u00dfnahmen vor, damit das Licht beider Lichtpfade auf im Wesentlichen \u00e4hnliche Orte auf einem Projektionsschirm gelenkt wird. Somit ist auf dem Projektionsschirm das Licht beider Lichtpfade, die vom Splitter aufgeteilt wurden, wieder vereint. Durch diese Konstruktion erreicht es das Klagepatent, dass deutlich weniger Licht verloren geht. Mit Hilfe des Polarisationsrotators hat das Licht beider Lichtpfade jedenfalls auf dem Projektionsschirm auch den selben Polarationszustand.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ist nach Merkmalsgruppe 3 ein Polarisationsschalter vorgesehen, der Licht auf beiden Lichtpfaden empf\u00e4ngt und selektiv in einen ersten oder in einen zweiten Ausgangs-Polarisationszustand umformt. Hierdurch wird der 3D-Effekt erreicht.<\/li>\n<li>Der Anspruchswortlaut gibt keine Reihenfolge der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Positionierung der einzelnen im Klagepatentanspruch aufgef\u00fchrten Bauteile vor. Es handelt sich um eine blo\u00dfe Aufz\u00e4hlung; die genaue Positionierung im System wird dem Fachmann \u00fcberlassen und bestimmt sich allein danach, ob die klagepatentgem\u00e4\u00dfen Funktionen durch das Bauteil in der gew\u00e4hlten r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Position erreicht werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nVor dem Hintergrund des Streits der Parteien bed\u00fcrfen verschiedene Merkmale der n\u00e4heren Er\u00f6rterung.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach Merkmalsgruppe 2 umfasst das Polarisationsumwandlungssystem einen Polarisationsrotator, der in der hier ma\u00dfgeblichen, zweiten Variante von Merkmalsgruppe 2 an dem zweiten Lichtpfad liegt (Merkmal 2c)) und wirksam ist f\u00fcr die Translation des zweiten Polarisationszustands (SOP) in den ersten SOP (Merkmal 2d)). Das Klagepatent verlangt aber nicht, dass am Ausgang des Polarisationsrotators die Polarisationszust\u00e4nde auf den beiden Lichtpfaden schon vollst\u00e4ndig \u00fcbereinstimmen, sondern nur, dass dies beim Eintritt in den Polarisationsschalter der Fall ist, da an dessen Ende die Lichtb\u00fcndel einen einheitlichen ersten oder zweiten Ausgangs-SOP haben m\u00fcssen (vgl. Merkmal 3 b)).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nAnspruchsgem\u00e4\u00df ist der Polarisationsrotator ein Bauteil, welches sich auf einem der beiden Lichtpfade befindet und welches eine \u00c4nderung des Polarisationszustands auf diesem Lichtpfad bewirkt. Die Funktion des Polarisationsrotators liegt darin, die Polarisationszust\u00e4nde beider Lichtpfade derart anzugleichen, dass sie nach dem Austritt aus dem Polarisationsumwandlungssystem denselben Polarisationszustand aufweisen. Insoweit sieht das Klagepatent alternativ vor, dass der Polarisationsrotator entweder dabei wirksam sein soll, den ersten SOP auf dem ersten Lichtpfad in den zweiten SOP oder den zweiten SOP auf dem zweiten Lichtpfad in den ersten SOP umzuwandeln.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDas Klagepatent gibt aber nicht vor, ob der Polarisationsrotator diese Angleichung des Polarisationszustands alleine oder zusammen mit anderen Komponenten, wie beispielsweise einem Reinigungs-Polarisator, bewirken soll. Der Anspruchswortlaut \u201ewirksam f\u00fcr die Translation\u201c (\u201eoperable to translate\u201c in der nach Art. 70 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache) bedeutet nur, dass der Polarisationsrotator an der Umwandlung des SOP wesentlich mitwirken muss.<\/li>\n<li>Dies steht auch im Einklang mit den Ausf\u00fchrungsbeispielen, welche einen weiteren Wortsinn des Klagepatentanspruchs zwar nicht beschr\u00e4nken k\u00f6nnen (BGH, GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung), die aber im Zweifel eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung zeigen (BGH, GRUR 2015, 972 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge; BGH, GRUR 2015, 875, 876 \u2013 Rotorelemente). Nachfolgend wird ein Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 8 eingeblendet, das eine schematische Darstellung eines PCS f\u00fcr Filmprojektionen 700 in einer alternativen Anordnung mit Reinigungs-Polarisatoren 746 zeigt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Hierin k\u00f6nnen gem\u00e4\u00df Abs. [0033] sowohl auf dem unteren Lichtweg, auf dem P-polarisiertes Licht den PBS 712 durchquert, vor dem Polarisationsschalter 720 sowie auf dem oberen Lichtweg mit S-polarisiertem Licht zwischen achromatischem Dreher 714 \u2013 dem Polarisationsrotator \u2013 und Polarisationsschalter 720 jeweils optional optische Reinigungs-Polarisatoren 746 angeordnet sein. Diese dienen dazu, \u201eden Kontrast weiter zu verbessern\u201c bzw. \u201eum P-reflexionen von dem PBS 712 zu eliminieren\u201c. Nach Abs. [0033] folgt der optische Reinigungs-Polarisator 746 vorzugsweise auf den achromatischen Dreher 714 \u201eund reduziert so den Einfluss der Polarisations-Umwandlungs-Effizienz auf den Kontrast des Systems\u201c.<\/li>\n<li>Hieraus schlie\u00dft der Fachmann, dass das aus dem Polarisationsrotator austretende Licht nicht zwingend eine \u201ereine\u201c Polarisation (des anderen Lichtpfads) aufweisen muss, sondern es f\u00fcr die Verwirklichung des Patentanspruchs ausreicht, wenn die Translation des zweiten SOP in den ersten SOP in dem Ma\u00dfe bewirkt wird, dass erst durch das Durchlaufen eines weiteren Reinigungsschrittes eine vollst\u00e4ndige Polarisation des jeweils anderen Lichtpfads erreicht wird. Auch an anderen Stellen der Klagepatentschrift k\u00f6nnen \u201eReinigungs-Polarisatoren\u201c eingesetzt werden (z.B. Elemente 542\/544, 642\/644 in Fig. 6 bzw. 7; Abs. [0030], [0031]), um den Kontrast des Systems und damit die Reinheit der Ausgabe-Polarisationszust\u00e4nde zu verbessern.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten einwenden, die Reinigungs-Polarisatoren seien nur optional, geht dies ins Leere. Zwar trifft es zu, dass eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung nicht \u00fcber solche Reinigungs-Polarisatoren verf\u00fcgen muss. Jedoch erkennt der Fachmann aufgrund der Darstellung einer beispielshaften Ausf\u00fchrungsform mit solchen Elementen, dass das Licht aus einem anspruchsgem\u00e4\u00dfen Polarisationsrotator nicht vollst\u00e4ndig rein polarisiert austreten muss, sondern so, dass der Einsatz eines Reinigungs-Polarisators geboten oder jedenfalls vorteilhaft ist.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDer Anspruchswortlaut gibt ferner weder vor, wo sich der Polarisationsrotator auf dem zweiten Lichtpfad befindet, noch wie dieser konkret ausgestaltet ist, sondern \u00fcberl\u00e4sst dies dem Fachmann. Insbesondere geht aus dem Anspruchswortlaut nicht hervor, dass der Polarisationsrotator ein von den anderen im Anspruchswortlaut vorzufindenden Komponenten, wie dem Polarisationsschalter oder dem Reflektorelement, unabh\u00e4ngiges Modul sein muss. Nach Abs. [0015] und [0017] kann der Polarisationsrotator 114 entsprechend dem Ausf\u00fchrungsbeispiel der Figur 2 etwa eine (achromatische) Halbwellenplatte sein. Gem\u00e4\u00df Abs. [0019] kann der Polarisationsrotator beispielsweise wie in Figur 2 gezeigt positioniert sein, d.h. zwischen PBS 112 und dem Reflektorelement in Gestalt des Umlenkspiegels 116 oder zwischen dem Umlenkspiegel 116 und dem Polarisationsschalter 120. Als Ausf\u00fchrungsbeispiel beschr\u00e4nkt dies indes den Schutzbereich nicht.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nSchlie\u00dflich l\u00e4sst der Anspruchswortlaut offen, ob der Polarisationsrotator verkippbar ist. Zwar sind in den Merkmalen 5a) und 5b) Elemente des Systems aufgef\u00fchrt, die verkippbar ausgebildet werden k\u00f6nnen. Jedoch ergibt sich weder aus dem Anspruchswortlaut noch aus der Beschreibung oder den Zeichnungen, dass dies abschlie\u00dfend verstanden werden soll. Es ist auch kein funktionaler Grund ersichtlich, warum das Klagepatent die Verkippbarkeit anderer Bauelemente ausschlie\u00dfen sollte.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEs f\u00fchrt nicht aus der Lehre des Klagepatents heraus, wenn der Polarisationsrotator oder das Reflektorelement auf dem zweiten Lichtpfad Lichtb\u00fcndel empfangen, deren Polarisation sich von den beiden Polarisationszust\u00e4nden am Ausgang des Polarisationsstrahlsplitters unterscheidet und diese Lichtb\u00fcndel damit einen dritten Polarisationszustand aufweisen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nNach Merkmalsgruppe 2 leitet der Polarisationsstrahlsplitter das empfangene Licht auf einen ersten und einen zweiten Lichtpfad, wobei die Lichtb\u00fcndel des ersten Lichtpfades einen ersten und die Lichtb\u00fcndel des zweiten Lichtpfades einen zweiten Polarisationszustand aufweisen. Bei dem ersten Polarisationszustand handelt es sich mithin um den Polarisationszustand der Lichtb\u00fcndel des ersten Lichtpfades, bei dem zweiten Polarisationszustand um denjenigen Polarisationszustand der Lichtb\u00fcndel auf dem zweiten Lichtpfad. Allerdings ergibt sich aus dem Anspruchswortlaut nicht, welcher konkreten Polarisation der erste und der zweite SOP jeweils entsprechen. Ma\u00dfgeblich ist allein, dass die Polarisationen unterschiedlich sind. Lediglich als Beispiel wird in Abs. [0017] zur Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Figur 2 erl\u00e4utert, dass es sich bei dem von dem PBS 112 reflektierten Licht auf dem zweiten Lichtpfad um S-polarisiertes Licht 126 handeln kann. Das Klagepatent l\u00e4sst ebenso offen, ob es sich bei dem ersten und zweiten Polarisationszust\u00e4nden bzw. SOP um \u201ereine\u201c Polarisationen handeln muss, in dem Sinne dass beispielsweise P-polarisiertes Licht frei sein muss von Anteilen S-polarisierten Lichts und andersherum. Entscheidend ist nur, dass am Polarisationsschalter das Licht auf beiden Lichtpfaden in demselben SOP eingeht: Nach Merkmal 2b) mit dem ersten SOP oder \u2013 gem\u00e4\u00df dem Alternativ-Merkmal 2d) \u2013 mit dem zweiten SOP.<\/li>\n<li>Das Klagepatent enth\u00e4lt auch keine Vorgabe, den Polarisationszustand auf dem jeweiligen Lichtpfad unver\u00e4ndert beizubehalten \u2013 im Gegenteil soll der Polarisationsrotator nach den Merkmalen 2b) bzw. 2d) bei der Angleichung des SOP wirksam sein. Selbst wenn die Lichtb\u00fcndel vor Eintritt in den Polarisationsrotator, den Polarisationsschalter oder das Reflektorelement in ihrem Polarisationszustand ver\u00e4ndert werden, so handelt es sich doch weiterhin um Lichtb\u00fcndel des ersten bzw. zweiten Lichtpfades.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nF\u00fcr die Lehre des Klagepatents ist es unerheblich, ob das Licht auf dem Lichtpfad unmittelbar vor Eintreffen auf den Polarisationsrotator denselben Polarisationszustand aufweist wie unmittelbar nach Austritt aus dem Polarisationsstrahlsplitter. Die Weiterverarbeitung der Lichtb\u00fcndel ist insoweit unsch\u00e4dlich, als dass es ausreicht, wenn die Lichtb\u00fcndel auf den beiden Lichtpfaden, bevor eines der Lichtb\u00fcndel den Polarisationsrotator durchl\u00e4uft, zwei unterschiedliche Polarisationszust\u00e4nde aufweisen. Andernfalls w\u00fcrde der Polarisationsrotator seiner Angleichungsfunktion nicht mehr nachkommen k\u00f6nnen. Weitere Anforderungen an die Polarisation des in den Polarisationsrotator einfallenden Lichts stellt das Klagepatent nicht.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDer Polarisationsschalter soll nach Merkmalsgruppe 3 in der Lage sein, Lichtb\u00fcndel auf den Lichtpfaden zu empfangen und den Polarisationszustand des empfangenen Lichts ansteuerbar in einen anderen Polarisationszustand zu wechseln. Die wesentliche Eigenschaft des Polarisationsschalters liegt in der Umwandlung der Polarisation in zwei verschiedene Ausgangs-SOP, zwischen denen gewechselt werden kann. Um am Ende auf der Leinwand Bildfolgen mit wechselnden Ausgangs-SOP zu erhalten, muss eines der Bauteile ansteuerbar und in der Lage sein, nach Wahl einen von zwei SOP auszugeben.<\/p>\n<p>Die konkrete r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung des Polarisationsschalters gibt das Klagepatent nicht vor, so dass dieser sowohl einst\u00fcckig als auch mehrteilig ausgebildet sein kann. Dies geht auch aus Abs. [0021] der Beschreibung hervor, wonach der Polarisationsschalter 120 in einigen Ausf\u00fchrungsformen ausdr\u00fccklich etwa in zwei Polarisations-Schaltpanele geteilt sein kann (vgl. Unteranspruch 6).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich l\u00e4sst der Anspruchswortlaut offen, welche Polarisationszust\u00e4nde die ersten und zweiten Lichtb\u00fcndel des ersten und des zweiten Lichtpfades haben, die auf den Polarisationsschalter treffen bzw. von diesem empfangen werden. Ma\u00dfgeblich ist lediglich, dass die Polarisationszust\u00e4nde der ersten und der zweiten Lichtb\u00fcndel in den eines ersten Ausgangs-SOP und eines zweiten Ausgangs-SOP umgewandelt werden.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nDas von Merkmal 4 gelehrte Reflektorelement ist auf dem zweiten Lichtweg angeordnet. Funktion des Reflektorelements ist es, \u2013 wie Merkmal 5 implizit voraussetzt \u2013 dabei mitzuwirken, den zweiten Lichtpfad in Richtung auf im Wesentlichen \u00e4hnliche Orte auf einem Projektionsschirm zu lenken wie den ersten Lichtpfad, so dass die ersten und zweiten Lichtb\u00fcndel im Wesentlichen \u00fcberlappen und ein helleres projiziertes Bild ausbilden (vgl. Abs. [0011]). Bei dem Reflektorelement kann es sich beispielsweise um einen auf dem zweiten Lichtweg angeordneten Umlenkspiegel handeln (vgl. z.B. Abs. [0015], Fig. 2, Element 116).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten gibt der Anspruchswortlaut nicht vor, dass die zweiten Lichtb\u00fcndel auf dem zweiten Lichtpfad eine bestimmte Polarisation, bspw. S-polarisiert oder P-polarisiert, aufweisen m\u00fcssen, wenn sie auf das Reflektorelement treffen. Mit der Anordnung auf dem zweiten Lichtpfad ist keine bestimmte Polarisation des vom Reflektorelement empfangenen Lichts verbunden.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ergibt sich aus dem Wortlaut keine Vorgabe hinsichtlich der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung des Reflektorelements oder seiner konkreten Anordnung innerhalb des Systems, au\u00dfer dass es sich auf einem zweiten Lichtpfad befinden muss. Insbesondere l\u00e4sst der Wortlaut offen, ob das Reflektorelement ein unabh\u00e4ngiges, f\u00fcr sich allein stehendes oder mit anderen Komponenten des Systems einheitlich ausgebildetes Element ist. Die konkrete Ausgestaltung ist dem Fachmann \u00fcberlassen.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nAuf Grundlage der vorstehenden Erw\u00e4gungen l\u00e4sst sich die wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung aller Merkmale des Klagepatentanspruch 1 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform feststellen (hierzu unter a)). Eine klagepatentverletzende Gestaltung ist auch in dem streitgegenst\u00e4ndlichen Video der Beklagten zu 1) erkennbar (hierzu unter b)).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht alle Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df, wobei die Verwirklichung lediglich hinsichtlich der Merkmale 2 d), 3 und 4 streitig ist und daher hinsichtlich der \u00fcbrigen Merkmale keine weiteren Ausf\u00fchrungen erforderlich sind.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie (tats\u00e4chlich existierende) angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist mit der Phase Shifting Optic (PSO) einen anspruchsgem\u00e4\u00dfen Polarisationsrotator auf, der im Einklang mit den Merkmalen 2c) und 2d) an dem zweiten Lichtpfand liegt und wirksam f\u00fcr die Translation des zweiten SOP in den ersten SOP ist. F\u00fcr die Verwirklichung kann es dahinstehen, ob man die PSO alleine oder in Kombination mit dem Reinigungspolarisator der PM als Polarisationsrotator identifiziert. Denn die PSO bewirkt die Translation des SOP, so dass \u2013 nach weiterer Verarbeitung im Reinigungspolarisator des PM \u2013 in den eigentlichen elektro-optischen Polarisationsschalter des PM beide Lichtb\u00fcndel mit demselben Polarisationszustand (SOP) eingehen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird das Sekund\u00e4rweg-Bildlicht entlang eines zweiten Lichtweges in Richtung der PSO gelenkt. Die PSO liegt demnach in Einklang mit Merkmal 2c) auf dem zweiten Lichtweg, was auch dann gilt, wenn man den Reinigungspolarisator vor der eigentlichen PM als Teil des Polarisationsrotators ansieht.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie PSO ist \u2013 wie von Merkmal 2d) verlangt \u2013 wirksam f\u00fcr die Translation des zweiten SOP in den ersten SOP. In der PSO wird zun\u00e4chst auf dem zweiten Lichtpfad befindliches lineares Sekund\u00e4rweg-Bildlicht empfangen, das verschiedene Schichten der PSO durchl\u00e4uft. Das empfangene, S-polarisierte Licht (mit ganz geringen Anteilen an P-Polarisation) trifft bei Eintritt in den PSO zun\u00e4chst auf eine Wellenplatte (\u201ewave plate film&#8220;), die das linear polarisierte Sekund\u00e4rweg-Bildlicht in elliptisch polarisiertes Bildlicht umwandelt. Dieses Bildlicht trifft auf die reflektierende Fl\u00e4che (\u201ereflective surface&#8220;), von der es als elliptisch polarisiertes Bildlicht mit umgekehrtem Drehsinn wieder auf die Wellenplatte gelenkt wird. Dort erfolgt eine weitere Phasenverschiebung des Bildlichts. Dieses Bildlicht trifft nach Austritt aus der PSO auf einen Reinigungspolarisator, der Teil des zweiten Polarisationsmodulators (PM) ist und im Bildweglicht verbliebenes, nicht parallel zur P-Komponente polarisiertes Licht aus dem Bildweglicht herausfiltert, bevor es zum eigentlichen Polarisationsschalter gelangt. Das in den eigentlichen elektro-optischen Polarisationsmodulator auf dem Sekund\u00e4rweg eingehende Licht weist also den gleichen (P-polarisierten) Polarisationszustand auf, wie das Licht auf dem Prim\u00e4rweg.<\/li>\n<li>Dies verwirklicht Merkmal 2d). Unstreitig weist das auf das PSO auftreffende linear S-polarisierte Licht nach dem Austreten aus dem PSO eine ver\u00e4nderte Polarisation auf, so dass diese f\u00fcr die Translation wirksam ist. Dass es sich bei dem zweiten Polarisationszustand nach Durchlaufen des PSO nicht um eine \u201ereine\u201c P-Polarisation ohne anderweitige Polarisationsanteile handelt und nicht exakt derjenigen des auf dem ersten Lichtpfad befindlichen P-polarisierten Lichts entspricht, ist unsch\u00e4dlich. Denn es f\u00fchrt nicht aus dem Schutzbereich heraus, dass die (finale) Translation in den ersten Polarisationszustand erst nach Durchlaufen des nachgeordneten Reinigungspolarisators erreicht wird. Die weitgehende \u201eDrehung\u201c der Polarisation reicht in der Kombination mit dem nachgelagerten Reinigungselement f\u00fcr ein klagepatentgem\u00e4\u00dfes Bewirken der Translation gem\u00e4\u00df Merkmal 2 d) aus. Dabei ist es unerheblich, welche Polarisation das Licht auf dem zweiten Lichtweg innerhalb des PSO aufweist; insbesondere steht der Patentverletzung nicht entgegen, dass es nach dem Vortrag der Beklagten weder linear S- noch P-polarisiert ist.<\/li>\n<li>Alternativ lassen sich auch die PSO und der Reinigungspolarisator der PM als zweiteiliger Polarisationsrotator ansehen. Zusammen bewirken diese die (vollst\u00e4ndige) Angleichung der Polarisation des Lichts auf dem Sekund\u00e4rweg an die des Prim\u00e4rweg-Bildlichts.<\/li>\n<li>Dass die PSO mit der reflektierenden Fl\u00e4che einst\u00fcckig mit dem Reflektorelement ausgebildet ist und weitere Schichten enth\u00e4lt (wie eine Glasschicht (\u201eglass\u201c) und Klebstoffschichten (\u201eadhesive\u201c) und eine Beschichtung (\u201eAR coating\u201c)), steht der Verwirklichung nicht entgegen. Der Fachmann ist \u2013 wie dargelegt \u2013 grunds\u00e4tzlich frei darin, wie er den Polarisationsrotator aufbaut, solange er die Translation bewirken kann.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nSchlie\u00dflich f\u00fchrt es aus dem Schutzbereich des Klagepatentanspruchs 1 nicht heraus, dass die PSO als Polarisationsrotator verkippbar ist.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nBei den elektro-optischen Polarisationsmodulatoren in Zusammenwirkung mit den ihnen jeweils nachgelagerten Viertelwellenplatten der in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verbauten Polarisationsmodulator-Baugruppen (PM) handelt es sich um einen klagepatentgem\u00e4\u00dfen Polarisationsschalter gem\u00e4\u00df Merkmal 3.<\/p>\n<p>Diese Elemente sind unstreitig in der Lage, von einem ersten und einem zweiten Lichtpfad jeweils Lichtb\u00fcndel zu empfangen und je nach Ansteuerung links- oder rechtszirkulares Licht und damit einen einheitlichen Polarisationszustand auszugeben, also einen ersten oder zweiten Ausgangs-SOP.<\/li>\n<li>Selbst falls man \u2013 wie die Beklagten \u2013 es als erforderlich erachten sollte, dass der Polarisationsschalter ein noch nicht umgewandeltes Lichtb\u00fcndel mit einem ersten SOP oder ein bereits umgewandeltes Lichtb\u00fcndel mit einem zweiten SOP empfangen muss, so ist dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erf\u00fcllt. Denn sowohl auf dem unteren als auch auf dem oberen (eigentlichen) Polarisationsschaltermodul wird linear P-polarisiertes Licht empfangen. Unerheblich ist insoweit, dass sich auf dem oberen Lichtpfad nach Austritt aus dem PSO noch Licht mit einem elliptischen Polarisationszustand befunden hat. Denn das Reinigungselement sorgt f\u00fcr die finale Umwandlung dieses Polarisationszustandes in den ersten Polarisationszustand, bevor das Licht in den eigentlichen elektro-optischen Modulator eintritt, wo es wiederum in zirkul\u00e4r polarisiertes Licht umgewandelt wird.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform umfasst auch ein an einem zweiten Lichtpfad befindliches Reflektorelement und verwirklicht somit Merkmal 4. Dieses ist in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Gestalt der reflektierende Fl\u00e4che (\u201ereflective surface&#8220;) in der Phase Shifting Optic (PSO) vorhanden. Dass sich die reflektierende Fl\u00e4che innerhalb des PSO befindet bzw. mit diesem einheitlich ausgebildet ist, ist f\u00fcr die Lehre des Klagepatents unerheblich.<\/li>\n<li>Dass das eigentliche Reflektorelement nach den Messungen der Beklagten Lichtb\u00fcndel mit einem elliptischen Polarisationszustand reflektiert, der damit einem vom auf das PSO auftreffenden linear S-polarisierten Lichtb\u00fcndels abweichenden Polarisationszustand aufweist, f\u00fchrt aus dem Schutzbereich des Klagepatents \u2013 wie dargelegt \u2013 nicht heraus.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nZudem ist Merkmal 5.1 verwirklicht, da die PSO und damit auch das darin enthaltene Reflektorelement unstreitig verkippbar ist. Dass damit auch eine Verkippbarkeit des Polarisationsrotators verbunden ist, steht der Patentverletzung \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nicht entgegen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Verwirklichung der Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 geht auch aus der visuellen Darstellung des Aufbaus und der Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in dem Video \u201eXXX\u201c der Beklagten zu 1) (Minute 1:50 bis Minute 2:42) hervor. Das Video stellt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedenfalls in Bezug auf die f\u00fcr die Verwirklichung der Lehre des Klagepatents relevanten Aspekte zutreffend dar.<\/li>\n<li>Wie anhand des von der Kl\u00e4gerin mit \u00dcbersetzungen beschrifteten und nachfolgend eingeblendeten Ausschnitts aus dem Video ersichtlich ist,<\/li>\n<li><\/li>\n<li>wird das von dem Projektor ausgehende, auf den polarisierenden Strahlteiler treffende Lichtb\u00fcndel aufgespalten und auf einen ersten und einen zweiten Lichtweg (\u201eP\u201c) und (\u201eS\u201c) geschickt, wobei die unterschiedliche Polarisation aus den senkrechten (\u201eP\u201c) und waagerechten (\u201eS\u201c) Doppelpfeiler f\u00fcr den Betrachter deutlich erkennbar ist. Zudem beschreibt die Beklagte die Darstellung selbst damit, dass das Licht in zwei Wege mit \u201egegenteilig polarisiertem Licht\u201c aufgespalten wird, einen \u201ebevorzugten Weg\u201c und einen \u201esekund\u00e4ren Weg\u201c (vgl. Transkription der Anlage BM-K 11).<\/li>\n<li>Der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Polarisationsrotator gem\u00e4\u00df Merkmal 2 ist implementiert von der Phasenverschiebe-Optik (PSO), die gem\u00e4\u00df Merkmal 2c) auf dem zweiten Lichtpfad angeordnet ist, und wirksam ist f\u00fcr die Translation des zweiten Polarisationszustandes in Gestalt der pinken waagerechten Doppelpfeile (\u201eS\u201c) in den ersten Polarisationszustand in Gestalt der lila senkrechten Doppelpfeile (\u201eP\u201c), was Merkmal 2d) verwirklicht.<\/li>\n<li>Zudem ist ein Polarisationsschalter gem\u00e4\u00df Merkmal 3 in Gestalt des Polarisationsmodulators erkennbar. Insoweit wird im Video beschrieben, dass der Polarisationsmodulator synchronisiert links- und rechtsh\u00e4ndig zirkulare Polarisation erzeugt (vgl. Transkription der Anlage BM-K 11).<\/li>\n<li>Das Reflektorelement gem\u00e4\u00df Merkmal 4 befindet sich auf dem zweiten Lichtpfad in Form der Phasenverschiebe-Optik (PSO), was daran erkennbar ist, dass das zweite Lichtb\u00fcndel auf dem zweiten Lichtpfad in Richtung des Polarisationsmodulators reflektiert wird. Dass die Phasenverschiebe-Optik und das Reflektorelement einst\u00fcckig ausgebildet sind, ist nach der vorgenommenen Auslegung unsch\u00e4dlich. Ob man aus dem blasseren lila nach der PSO eine abweichende Polarisation gegen\u00fcber dem bevorzugten Weg erkennen will, ist unerheblich, da es nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents herausf\u00fchren w\u00fcrde, wenn zwischenzeitlich eine elliptische Polarisation vorl\u00e4ge.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Inland angeboten und vertrieben (hierzu unter 1.). Die Beklagten zu 2) bis 4) haften ebenfalls f\u00fcr die schutzrechtsverletzenden Handlungen der Beklagten zu 1) in Deutschland (hierzu unter 2.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entgegen \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG sowohl ins Inland geliefert als auch angeboten.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Beklagte zu 1) lieferte bereits jedenfalls ein Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entgegen \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG nach Deutschland an den Kunden A GmbH.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagte zu 1) hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch im Inland angeboten.<\/li>\n<li>Das Anbieten ist eine eigenst\u00e4ndige Benutzungsart, die selbstst\u00e4ndig zu beurteilen und f\u00fcr sich allein anspruchsbegr\u00fcndend ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; GRUR 2007, 221, 222 \u2013 Simvastin; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2004, 417, 419 \u2013 Cholesterinspiegelsenker). Der Begriff des Anbietens ist rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 \u2013 I-15 U 19\/14 = BeckRS 2014, 16067). Ma\u00dfgeblich ist, ob mit der fraglichen Handlung tats\u00e4chlich eine Nachfrage nach dem schutzrechtsverletzenden Gegenstand geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 \u2013 15 U 19\/14 = GRUR-RS 2014, 16067). Ein Mittel f\u00fcr das Anbieten ist auch die blo\u00dfe Bewerbung eines Produkts im Internet, da dies bereits dazu bestimmt und geeignet ist, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 259, 261 \u2013 Thermocycler). Schlie\u00dflich ist es weder erforderlich, dass das angebotene Erzeugnis bereits fertig gestellt ist oder sich im r\u00e4umlichen Geltungsbereich des verletzten Schutzrechtes \u2013 hier Deutschland \u2013 befindet, noch, dass tats\u00e4chlich eine Herstellungs- und\/oder Lieferbereitschaft des Anbietenden besteht oder dass das Angebot Erfolg hat, es also zu einem Inverkehrbringen f\u00fchrt (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2015, 18679 Rn. 57, m.w.N.).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nInsoweit hat die Beklagte zu 1) auf der von ihr betriebenen Internetseite unter www.XXX.com eine deutschsprachige Brosch\u00fcre \u201eXXX&#8220;, vorgelegt als Anlage BM-K 7, ein deutschsprachiges Produktdatenblatt \u201eXXX&#8220;, vorgelegt als Anlage BM-K 8, und deutschsprachige Fragen &amp; Antworten (FAQ), vorgelegt als Anlage BM-K 9, zum Abruf bereitgehalten und damit die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beworben. Dies stellt ein Anbieten im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG dar.<\/li>\n<li>Durch das Bewerben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mittels der zugeh\u00f6rigen Brosch\u00fcre, des Produktdatenblatts und der FAQ in deutscher Sprache wurde eine inl\u00e4ndische Nachfrage nach dem schutzrechtsverletzenden Gegenstand geweckt, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wurde. Die Werbung der Beklagten zu 1) betraf zudem einen Gegenstand, der von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Insoweit m\u00fcssen sich nicht alle Merkmale des Klagepatentanspruchs aus den online abrufbaren Werbedokumenten ergeben, sofern deren Vorliegen aus sonstigen, objektiven Gesichtspunkten zuverl\u00e4ssig geschlossen werden kann (BGH, GRUR 2003, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; BGH, GRUR 2005, 665 \u2013 Radsch\u00fctzer; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2004, 417 \u2013 Cholesterinspiegelsenker). Dies ist vorliegend der Fall. Die tats\u00e4chliche Ausgestaltung der bereits im Inland vertriebenen und damit existenten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, wie sie die Beklagte zu 1) beschrieben hat, ist patentverletzend.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nZudem hat die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der Internethandelsplattform XXX.com mit Lieferm\u00f6glichkeit nach Deutschland im Sinne des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG angeboten (vgl. Internetausz\u00fcge auf den Seiten 14 bis 19 der Anlage BM-K 6).<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nSchlie\u00dflich liegt ein inl\u00e4ndisches Angebot auch in dem auf der Internetplattform XXX abrufbaren Video \u201eXXX\u201c der Beklagten zu 1). Auch bei der Beschreibung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und Erl\u00e4uterung von deren Funktionsweise in dem XXX-Video handelt es sich um eine Ma\u00dfnahme bzw. Werbung, die bestimmt und geeignet ist, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken. Soweit die Beklagten einwenden, das Video gebe nicht den tats\u00e4chlichen Aufbau wieder, ist dies zun\u00e4chst unerheblich. Beschreibt eine Werbung s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs als vorhanden, so liegt ein verletzendes Angebot unabh\u00e4ngig davon vor, ob das beworbene Produkt \u00fcberhaupt erh\u00e4ltlich ist oder ob das beworbene Produkt mit der Werbebeschreibung \u00fcbereinstimmt oder nicht (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. A Rn. 325). Wie oben dargelegt, stimmt aber die Darstellung des Videos in den f\u00fcr die Verletzung des Klagepatents relevanten Aspekten ohnehin mit der tats\u00e4chlich vertriebenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcberein.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Beklagten zu 2) bis 4) haften als gesetzliche Vertreter der Beklagten zu 1) f\u00fcr die festgestellten Patentverletzungen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nF\u00fcr die Voraussetzungen und Folgen einer Schutzrechtsverletzung sowie f\u00fcr die Entstehung, die Rechteinhaberschaft, den Bestand und die \u00dcbertragung eines deutschen Patents bzw. eines europ\u00e4ischen Patents, das sich auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, gilt das Schutzlandprinzip (lex fori protectionis) (OLG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2018, 34555 Rn. 71; Art. 64 EP\u00dc, Art. 8 Abs. 1 Rom II-Verordnung). Gem\u00e4\u00df Art. 15 lit. g Rom II-VO gelten die Kollisionsnormen der Rom II-Verordnung und damit Art. 8 Abs. 1 Rom II-Verordnung auch f\u00fcr die Haftung f\u00fcr die von einem anderen begangenen Handlungen, wodurch insbesondere die St\u00f6rerhaftung erfasst ist (BeckOGK\/J. Schmidt, 1.3.2022, Rom II-VO Art. 15 Rn. 50, m.w.N.; vgl. auch M\u00fcKoBGB\/Drexl, 8. Aufl. 2021, Rom II-VO Art. 8 Rn. 236, wonach vertreten wird, f\u00fcr die immaterialg\u00fcterrechtliche Haftung von mittelbar handelnden Personen Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO unmittelbar anzuwenden). Erfasst wird auch die Haftung juristischer Personen bzw. nichtrechtsf\u00e4higer Personenvereinigungen f\u00fcr ihre Organe (wobei F\u00e4lle einer Verletzung spezifisch gesellschaftsrechtlicher Pflichten ausgenommen sind, vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. d Rom II-VO; BeckOGK\/J. Schmidt, a.a.O.).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nUnter Zugrundelegung des danach anwendbaren deutschen materiellen Rechts haften auch die Beklagten zu 2) bis 4) f\u00fcr die von der Beklagten zu 1) begangenen Verletzungshandlungen in eigener Verantwortung.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEin gesetzlicher Vertreter haftet f\u00fcr Verletzungshandlungen der Gesellschaft jedenfalls dann, wenn er daran durch positives Tun beteiligt gewesen ist oder wenn er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen des Deliktsrechts begr\u00fcndeten Garantenstellung hat verhindern m\u00fcssen (BGH, GRUR 2016, 257 Rn. 108 \u2013 Glasfasern II; BGH, GRUR 2014, 883 \u2013 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung; BGH, GRUR 2015, 672 Rn. 80 \u2013 Videospiel-Konsolen II). Eine solche Garantenstellung ist im Streitfall gegeben.<\/li>\n<li>Eine Garantenpflicht kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn der Betroffene ein Schutzgut der Einflusssph\u00e4re der Gesellschaft anvertraut hat oder wenn aus sonstigen Gr\u00fcnden eine konkrete Gefahrenlage f\u00fcr das Schutzgut besteht und der gesetzliche Vertreter f\u00fcr die Steuerung derjenigen Unternehmenst\u00e4tigkeit verantwortlich ist, aus der sich die Gefahrenlage ergibt (vgl. zur Haftung eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers: BGH, GRUR 2016, 257, 264 Rn. 113 \u2013 Glasfasern II). Die Haftung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers beruht in diesen F\u00e4llen gerade nicht auf seiner Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerstellung als solcher, sondern auf der \u2013 von der Rechtsform des Unternehmens unabh\u00e4ngigen \u2013 tats\u00e4chlichen und rechtlichen M\u00f6glichkeit und Zumutbarkeit der Beherrschung einer Gefahrenlage f\u00fcr absolut gesch\u00fctzte Rechte Dritter (BGH, a.a.O.). Das Organ trifft insoweit \u00fcber die Organstellung hinaus eine mit der Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Organisation und Leitung und der daraus erwachsenden pers\u00f6nlichen Einflussnahme auf die Gefahrenabwehr und Gefahrensteuerung verbundene pers\u00f6nliche Verantwortung (BGH, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf den Schutz von Patenten jedenfalls dann typischerweise erf\u00fcllt, wenn ein Unternehmen technische Erzeugnisse herstellt oder in den inl\u00e4ndischen Markt einf\u00fchrt, da f\u00fcr praktisch jeden Bereich der Technik eine Vielzahl von Patenten mit unterschiedlichsten Gegenst\u00e4nden in Kraft steht (BGH, 2016, 257, 264, Rn. 114 f. \u2013 Glasfasern II). Die Verpflichtung, die Schutzrechtslage zu \u00fcberpr\u00fcfen, beruht nicht allein auf der allgemeinen Pflicht zum Schutz fremder Rechtsg\u00fcter. Sie ist vielmehr Ausdruck der gesteigerten Gef\u00e4hrdungslage, der technische Schutzrechte typischerweise ausgesetzt sind (BGH, a.a.O., Rn. 115 f. \u2013 Glasfasern II). Kraft seiner Verantwortung f\u00fcr die Organisation und Leitung des Gesch\u00e4ftsbetriebs und der damit verbundenen Gefahr, dass dieser so eingerichtet wird, dass die Produktion oder Vertriebst\u00e4tigkeit des Unternehmens die fortlaufende Verletzung technischer Schutzrechte Dritter zur Folge hat, ist der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft deshalb grunds\u00e4tzlich gehalten, die gebotenen \u00dcberpr\u00fcfungen zu veranlassen oder den Gesch\u00e4ftsbetrieb so zu organisieren, dass die Erf\u00fcllung dieser Pflicht durch daf\u00fcr verantwortliche Mitarbeiter gew\u00e4hrleistet ist (BGH, a.a.O., Rn. 117 \u2013 Glasfasern II). F\u00fcr die Annahme, dass die schuldhafte Verletzung eines Patents durch eine Gesellschaft, die ein Produkt herstellt oder in den inl\u00e4ndischen Markt einf\u00fchrt, auf einem schuldhaften Fehlverhalten ihres gesetzlichen Vertreters beruht, bedarf es daher im Regelfall keines n\u00e4heren Kl\u00e4gervortrags und keiner n\u00e4heren tatrichterlichen Feststellungen zu den daf\u00fcr ma\u00dfgeblichen Handlungen des gesetzlichen Vertreters (BGH, a.a.O., Rn. 118 \u2013 Glasfasern II).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nHiernach haften die Beklagten zu 2) bis 4) f\u00fcr die festgestellten Patentverletzungen. Die Beklagten zu 2) bis 4) sind mangels gegenteiligen Vortrags als alleinige Direktoren (Governors) der Beklagten zu 1) f\u00fcr die Organisation und Leitung des Gesch\u00e4ftsbetriebs betreffend die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verantwortlich. Dass sie die gebotenen \u00dcberpr\u00fcfungen der Schutzrechtslage veranlasst h\u00e4tten, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Damit beruht die Verletzung des Klagepatents auf dem schuldhaften Fehlverhalten der Beklagten zu 2) bis 4).<\/li>\n<li>Dass das \u2013 hier nicht anzuwendende \u2013 US-amerikanische Recht eine Haftung auf der Grundlage eines Organisationsverschuldens der organschaftlichen Vertreter einer Corporation nur unter besonderen Voraussetzungen kennen mag, ist unerheblich. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr, dass ein (faktisches) Organisationsverschulden festgestellt werden kann.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich die beantragten Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten den geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Beklagten den Erfindungsgegenstand im Inland ohne Berechtigung benutzt haben. Die Beklagten haben die durch die Verletzungshandlung indizierte Wiederholungsgefahr nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung ausger\u00e4umt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten den geltend gemachten Anspruch auf Feststellung der gesamtschuldnerischen Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/li>\n<li>Die Beklagten handelten schuldhaft, da sie als Fachunternehmen bzw. deren Governors die Patentverletzung bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tten erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass den Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Insbesondere kann die Kl\u00e4gerin ihren Schaden noch nicht anhand der bereits erteilten Ausk\u00fcnfte abschlie\u00dfend beziffern (vgl. die Ausf\u00fchrungen unter Ziffer III.3.c)).<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG ohne Ber\u00fccksichtigung eines Karenzmonats, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihre Schadensersatzanspr\u00fcche zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten weiterhin ein Anspruch auf Rechnungslegung im zuerkannten Umfang aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagten werden durch die ihnen abverlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung sind nicht durch Erf\u00fcllung erloschen (\u00a7 362 Abs. 1 BGB).<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte zu 1) bereits auf der Grundlage des Vollstreckungstitels im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren Angaben gemacht hat, f\u00fchrt dies nicht zu einer Erf\u00fcllung der Anspr\u00fcche. Denn die Erbringung einer Leistung zwecks Abwendung der Zwangsvollstreckung stellt keine Erf\u00fcllung im Sinne des \u00a7 362 BGB dar. Sofern der Schuldner nicht ausdr\u00fccklich etwas anderes bestimmt, erfolgt die Leistung im Fall der Vollstreckung aus einem nur f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar erkl\u00e4rten Urteil lediglich unter dem Vorbehalt des Rechtskrafteintrittes (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 23.11.2017, I-2 U 81\/16, m.w.N.; BGH, NJW 1985, 2405, 2407; BGH, NJW 2014, 2199, 2200). Dies gilt auch f\u00fcr unter dem Druck der Zwangsvollstreckung erteilte Ausk\u00fcnfte (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.; BGH, NJW 1985, 2405, 2407). \u00dcberdies hat der Gl\u00e4ubiger eines Auskunftsanspruchs auch nach Erhalt der Auskunft noch ein schutzw\u00fcrdiges Interesse an einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber das Bestehen des Auskunftsanspruchs. Ohne eine solche rechtskr\u00e4ftige Entscheidung, an der es zumindest bei einer \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rung fehlt, k\u00f6nnte der Schuldner des Auskunftsanspruchs die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, sofern der Auskunftsberechtigte eine solche verlangt, schon mit der Begr\u00fcndung verweigern, er sei bereits zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet gewesen und somit auch nicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Der Auskunftsberechtigte m\u00fcsste dann im Verfahren \u00fcber die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erneut die Voraussetzungen f\u00fcr das Bestehen seines Auskunftsanspruchs darlegen und ggf. beweisen. Dass dies weder prozess\u00f6konomisch noch dem Auskunftsverpflichteten zumutbar ist, liegt auf der Hand (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O., m.w.N.).<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten zu 2) \u2013 4) die geschuldeten Angaben gemacht haben. Schlie\u00dflich ist eine Erf\u00fcllung nicht eingetreten, da die Beklagten nicht \u00fcber den gesamten jetzt streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum Auskunft erteilt haben. Auf eine Teilauskunft muss sich die Kl\u00e4gerin aber nicht verweisen lassen.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte zu 1) schlie\u00dflich auch der geltend gemachte Anspruch auf R\u00fcckruf nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG zu.<\/li>\n<li>Dieser Anspruch ist nicht nach \u00a7 140a Abs. 4 PatG unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Nach dieser Vorschrift ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist, wobei bei der Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit auch die berechtigten Interessen Dritter zu ber\u00fccksichtigen sind. Bei \u00a7 140a Abs. 4 PatG handelt sich insoweit um einen Ausnahmetatbestand, der eng auszulegen. Die Interessen des Verletzers und des Eigent\u00fcmers sind zu diesem Zweck gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei von einem R\u00fcckruf nur abzusehen ist, wenn berechtigte Belange des Verletzers deutlich \u00fcberwiegen. Dabei sind unter anderem ein Verschulden und der Verschuldensgrad, die Schwere des Eingriffs in das Schutzrecht, das Bestehen und das Ausma\u00df einer Wiederholungsgefahr sowie der Gedanke der Generalpr\u00e4vention und der Sanktionscharakter des R\u00fcckrufs zu ber\u00fccksichtigen (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 29.01.2015 \u2013 I-15 U 23\/14 = GRUR-RS 2015, 06710 Rn. 41 \u2013 Andockvorrichtung).<\/li>\n<li>Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat die Beklagte zu 1) keine Tatsachen aufgezeigt, die eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit rechtfertigen w\u00fcrden. Bei den von den Beklagten angef\u00fchrten \u2013 lediglich pauschal vorgetragenen \u2013 Umst\u00e4nden, wie dem Vertrieb nur geringer St\u00fcckzahlen oder der mutma\u00dflichen finanziellen Beeintr\u00e4chtigung der betroffenen Kino-Betreiber, handelt es sich nicht um Ausnahmef\u00e4lle, aufgrund derer die Kl\u00e4gerin den fortgesetzten Eingriff in ihre Rechtsposition ausnahmsweise dulden m\u00fcsste. Geringe Lieferungen sind grunds\u00e4tzlich kein Grund f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit. Der pauschale Vortrag der Beklagten zu den Folgen der Corona-Pandemie f\u00fcr die Kinobetreiber als Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen d\u00fcrfte im relevanten Zeitpunkt des Schlusses der m\u00fcndlichen Verhandlung weitgehend \u00fcberholt sein. Im \u00dcbrigen wird den Kinobetreibern im Rahmen des R\u00fcckrufs der Kaufpreis der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur\u00fcckerstattet, so dass eine besondere Belastung f\u00fcr diese nicht ersichtlich ist.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 100, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin waren Teilsicherheiten f\u00fcr die vorl\u00e4ufige Vollstreckung der einzelnen Anspr\u00fcche festzusetzen.<\/li>\n<li>Der hilfsweise Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten war abzuweisen, da die Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil der Vollstreckung (\u00a7 712 Abs. 1 ZPO) weder dargelegt, noch \u2013 wie von \u00a7 714 Abs. 2 ZPO vorgeschrieben \u2013 glaubhaft gemacht haben.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 200.000,00 festgesetzt. Hiervon entfallen EUR 20.000,00 auf den Anspruch auf gesamtschuldnerischen Schadensersatz.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3231 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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