{"id":9086,"date":"2022-10-10T17:00:38","date_gmt":"2022-10-10T17:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=9086"},"modified":"2022-10-10T08:45:36","modified_gmt":"2022-10-10T08:45:36","slug":"4a-o-10-22-werkzeugeinrichtung-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9086","title":{"rendered":"4a O 10\/22 \u2013 Werkzeugeinrichtung 2"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3230<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 30. Juni\u00a0 2022, Az. 4a O 10\/22<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Verf\u00fcgungsbeklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Herrn A zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\nohne Zustimmung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen<br \/>\neine Werkzeugeinrichtung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwelche zur Verwendung mit einer, insbesondere handgef\u00fchrten, Werkzeugmaschine geeignet ist, die eine sich um eine Antriebsachse oszillierend bewegende Antriebseinrichtung mit einer Antriebsspindel aufweist,<br \/>\nund welche eine Anschlusseinrichtung aufweist, mit der sie an einer Werkzeugmaschine derart befestigbar ist, dass deren Antriebsachse und eine Werkzeugdrehachse im Wesentlichen zusammenfallen,<br \/>\nwobei diese Anschlusseinrichtung zur Aufnahme einer Antriebskraft wenigstens zwei im Abstand zu dieser Werkzeugdrehachse angeordnete Antriebsfl\u00e4chenbereiche mit je einer Vielzahl von Fl\u00e4chenpunkten aufweist,<br \/>\nwobei Tangentialebenen an diesen Fl\u00e4chenpunkten gegen\u00fcber einer Axialebene, welche diese Werkzeugdrehachse einschlie\u00dft, geneigt sind und,<br \/>\nwobei diese Tangentialebenen gegen\u00fcber einer Radialebene, welche sich senkrecht zu der Werkzeugdrehachse erstreckt, geneigt sind;<br \/>\ndie Anschlusseinrichtung weist eine Seitenwandung auf, diese Seitenwandung verl\u00e4uft radial beabstandet von der Werkzeugdrehachse,<br \/>\ndiese Seitenwandung erstreckt sich zwischen einer ersten oberen und einer zweiten unteren Begrenzungsebene und,<br \/>\ndiese Seitenwandung weist die Antriebsfl\u00e4chenbereiche auf,<br \/>\ndurch die Seitenwandung entsteht ein im Wesentlichen hohlkegeliger Abschnitt im Bereich der Anschlusseinrichtung, der einen Querschnitt mit variablem Abstand der Seitenwandung zur Werkzeugdrehachse in einer zu dieser Werkzeugdrehachse orthogonalen Ebene aufweist,<br \/>\ndiese Seitenwandung weist im Wesentlichen eine mittlere Wandst\u00e4rke (t 1) auf, welche gr\u00f6sser oder gleich 0,2 mm, bevorzugt gr\u00f6sser als 0,5 mm und besonders bevorzugt gr\u00f6sser 0,8 mm, weiter vorzugsweise kleiner oder gleich 4 mm, bevorzugt kleiner als 2 mm und besonders bevorzugt kleiner als 1,5 mm, au\u00dferdem besonders bevorzugt im Wesentlichen 1 mm oder 1,5 mm ist oder bevorzugt auch ein Ma\u00df zwischen 1 mm und 1,5 mm aufweist,<br \/>\ndiese Werkzeugeinrichtung weist insbesondere im Bereich der Anschlusseinrichtung im Wesentlichen eine Wandst\u00e4rke t auf,<br \/>\ndiese erste und diese zweite Begrenzungsebene sind um einen Abstand T voneinander beabstandet,<br \/>\ndieser Abstand T gr\u00f6\u00dfer ist als 2 mal t, besonders bevorzugt gr\u00f6\u00dfer oder gleich 3 mal t und weiter kleiner als 10 mal t und besonders bevorzugt kleiner oder gleich 5 mal t und weiter bevorzugt entspricht T im Wesentlichen 3,5 mal t +\/- 0,75 mal t.<br \/>\nII. Die Verf\u00fcgungsbeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.<br \/>\nIII. Das Urteil ist f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 150.000,00 \u20ac.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen nehmen die Verf\u00fcgungsbeklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wegen Verletzung des Gebrauchsmusters DE 20 2013 006 XXX U1 (nachfolgend: Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster) auf Unterlassung in Anspruch.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen sind Hersteller von Elektrowerkzeugen, insbesondere von dreh-oszillierend angetriebenen Werkzeugmaschinen (im Folgenden: Oszillationsmaschinen).<br \/>\nAnfang des Jahres 2016 f\u00fchrten die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen zusammen die sogenannte \u201eB\u201c-Aufnahme in den Werkzeugmarkt ein. Diese betraf Oszillationsmaschinen mit einer dreidimensional ausgebildeten Werkzeugaufnahme und dazu angepassten Werkzeugen, insbesondere zum S\u00e4gen, Schleifen und Schaben, die h\u00f6here Standzeiten der Werkzeuge und h\u00f6here Antriebsleistungen erm\u00f6glichen sollten.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen sind gemeinschaftliche Inhaberinnen des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters DE 2013 2006 XXX U1, das am 01.08.2013 angemeldet, am 03.11.2014 eingetragen und am 11.12.2014 bekannt gemacht wurde (vgl. Registerauszug der Anlage WR 5). Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster betrifft eine Werkzeugeinrichtung und steht in Kraft.<br \/>\nDer im Streitfall von den Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen geltend gemachte eingeschr\u00e4nkte Anspruch 1 in Verbindung mit den eingetragenen Anspr\u00fcchen 6 und 9 und den Merkmalen aus Abs\u00e4tzen [0048] und [0049] der Beschreibung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters lautet wie folgt:<br \/>\n\u201eWerkzeugeinrichtung, welche zur Verwendung mit einer, insbesondere handgef\u00fchrten, Werkzeugmaschine geeignet ist, die eine sich um eine Antriebsachse oszillierend bewegende Antriebseinrichtung mit einer Abtriebsspindel aufweist, und welche eine Anschlusseinrichtung aufweist, mit der sie an einer Werkzeugmaschine derart befestigbar ist, dass deren Antriebsachse und eine Werkzeugdrehachse im Wesentlichen zusammenfallen, wobei diese Anschlusseinrichtung zur Aufnahme einer Antriebskraft wenigstens zwei im Abstand zu dieser Werkzeugdrehachse angeordnete Antriebsfl\u00e4chenbereiche mit je einer Vielzahl von Fl\u00e4chenpunkten aufweist, wobei Tangentialebenen an diesen Fl\u00e4chenpunkten gegen\u00fcber einer Axialebene, welche diese Werkzeugdrehachse einschlie\u00dft, geneigt sind und, wobei diese Tangentialebenen gegen\u00fcber einer Radialebene, welche sich senkrecht zu der Werkzeugdrehachse erstreckt, geneigt sind;<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Anschlusseinrichtung eine Seitenwandung aufweist, dass diese Seitenwandung radial beabstandet von der Werkzeugdrehachse verl\u00e4uft, dass sich diese Seitenwandung zwischen einer ersten oberen und einer zweiten unteren Begrenzungsebene erstreckt und dass diese Seitenwandung die Antriebsfl\u00e4chenbereiche aufweist,<br \/>\nwobei durch die Seitenwandung ein im Wesentlichen hohlkegeliger Abschnitt im Bereich der Anschlusseinrichtung entsteht, der einen Querschnitt mit variablem Abstand der Seitenwandung zur Werkzeugdrehachse in einer zu dieser Werkzeugdrehachse orthogonalen Ebene aufweist und die Seitenwandung im Wesentlichen eine mittlere Wandst\u00e4rke (t 1) aufweist, welche gr\u00f6\u00dfer oder gleich 0,2 mm, bevorzugt gr\u00f6\u00dfer als 0,5 mm und besonders bevorzugt gr\u00f6\u00dfer 0,8 mm, weiter vorzugsweise kleiner oder gleich 4 mm, bevorzugt kleiner als 2 mm und besonders bevorzugt kleiner als 1,5 mm, au\u00dferdem besonders bevorzugt im Wesentlichen 1 mm oder 1,5 mm ist oder bevorzugt auch ein Ma\u00df zwischen 1 mm und 1,5 mm aufweist,<br \/>\nwobei diese Werkzeugeinrichtung insbesondere im Bereich der Anschlusseinrichtung im Wesentlichen eine Wandst\u00e4rke t aufweist, diese erste und diese zweite Begrenzungsebene um einen Abstand T voneinander beabstandet sind, dieser Abstand T gr\u00f6\u00dfer ist als 2 mal t, besonders bevorzugt gr\u00f6\u00dfer oder gleich 3 mal t und weiter kleiner als 10 mal t und besonders bevorzugt kleiner oder gleich 5 mal t und weiter bevorzugt entspricht T im Wesentlichen 3,5 mal t +\/- 0,75 mal t.\u201c<\/li>\n<li>Nachfolgend werden in verkleinerter Darstellung eine Seitenansicht (Fig. 1a) und eine Draufsicht (Fig. 1b) einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Werkzeugeinrichtung mit zwei Antriebsfl\u00e4chenbereichen (2) eingeblendet:<br \/>\nDie nachfolgend verkleinert eingeblendete Figur 4 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters zeigt eine Schnittdarstellung eines Ausschnitts einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Werkzeugeinrichtung:<\/li>\n<li>Zudem sind die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen gemeinschaftliche Inhaberinnen des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 3 027 XXX B1 (nachfolgend: EP `XXX), das am 25.07.2014 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der Anmeldung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters vom 01.08.2013 angemeldet und dessen Eintragung am 11.04.2018 ver\u00f6ffentlicht und bekannt gemacht wurde (vgl. Registerauszug Anlage WR 8).<br \/>\nAm 11.01.2019 legte die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) Einspruch gegen das Patent EP `XXX ein (Anlage WR 9), wobei sie unter anderem die Entgegenhaltung D3 = DE 21 20 XXX Al (Anlage WR 27\/AG3) einf\u00fchrte. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 12.10.2021 (Anlage WR 10) verneinte die erste Instanz des EPA eine Aufrechterhaltung des Patents in der Fassung der Hilfsantr\u00e4ge 1 bis 4 aufgrund Neuheitssch\u00e4dlichkeit durch die Entgegenhaltung D3 und hielt das Patent in der Fassung des Hilfsantrags 5 neu aufrecht. Wegen der Einzelheiten der Entscheidung wird auf die als Anlage WR 10 eingereichte Information des EPA sowie auf die als Anlage WR 11\/AG5 eingereichte Begr\u00fcndung der Entscheidung vom 23.12.2021 Bezug genommen.<br \/>\nAnspruch 1 des Patents EP `XXX in der im Parallelverfahren vor der Kammer geltend gemachten ge\u00e4nderten und von der Einspruchsabteilung des EPA aufrechterhaltenen Fassung lautet wie folgt (\u00c4nderungen markiert):<br \/>\n\u201eWerkzeugeinrichtung (1, 1b), welche zur Verwendung mit einer, insbesondere handgef\u00fchrten, Werkzeugmaschine (22) geeignet ist, die eine sich um eine Antriebsachse, insbesondere oszillierend, bewegende Antriebseinrichtung aufweist,<br \/>\nund welche eine Anschlusseinrichtung (12) aufweist, mit der sie an einer Werkzeugmaschine (22) derart befestigbar ist, dass deren Antriebsachse und eine Werkzeugdrehachse (5) im Wesentlichen zusammenfallen,<br \/>\nwobei diese Anschlusseinrichtung (12) zur Aufnahme einer Antriebskraft wenigstens zwei im Abstand zu dieser Werkzeugdrehachse (5) angeordnete Antriebsfl\u00e4chenbereiche (2, 2a, 2b) mit je einer Vielzahl von Fl\u00e4chenpunkten (3) aufweist,<br \/>\nwobei Tangentialebenen (4) an diesen Fl\u00e4chenpunkten (3) gegen\u00fcber einer Axialebene (7), welche diese Werkzeugdrehachse (5) einschlie\u00dft, geneigt sind,<br \/>\nwobei diese Tangentialebenen (4) gegen\u00fcber einer Radialebene (6), welche sich senkrecht zu der Werkzeugdrehachse (5) erstreckt, geneigt sind,<br \/>\nwobei die Anschlusseinrichtung (12) eine Seitenwandung aufweist,<br \/>\nwobei diese Seitenwandung radial beabstandet von der Werkzeugdrehachse (5) verl\u00e4uft,<br \/>\nwobei sich diese Seitenwandung zwischen einer ersten, oberen Begrenzungsebene (8a) und einer zweiten, unteren Begrenzungsebene (8b) erstreckt und,<br \/>\nwobei diese Seitenwandung die Antriebsfl\u00e4chenbereiche (2, 2a, 2b) aufweist,<br \/>\nwobei durch die Seitenwandung ein im Wesentlichen hohlkegeliger Abschnitt im Bereich der Anschlusseinrichtung entsteht, der einen Querschnitt mit variablem Abstand der Seitenwandung zur Werkzeugdrehachse in einer zu dieser Werkzeugdrehachse orthogonalen Ebene aufweist, und<br \/>\ndass die Anschlusseinrichtung (12) eine gerade Anzahl von Antriebsfl\u00e4chenbereichen (2, 2a, 2b) aufweist, vorzugsweise 4 oder mehr, bevorzugt 8 oder mehr und besonders bevorzugt 16 oder mehr, und weiter vorzugsweise 64 oder weniger. bevorzugt 48 oder weniger und besonders bevorzugt 32 oder weniger,_ganz besonders bevorzugt 24,<br \/>\nwobei diese Antriebsfl\u00e4chenbereiche (2, 2a, 2b) insbesondere im Wesentlichen sternartig. vorzugsweise in Form eines sternf\u00f6rmigen Polygons, vorzugsweise mit Abrundungen an den \u00dcbergangsbereichen zwischen den einzelnen Antriebsfl\u00e4chenbereichen, ausgebildet sind, wobei<br \/>\ndiese Seitenwandung im Wesentlichen eine mittlere Wandst\u00e4rke (t1) aufweist, welche vorzugsweise gr\u00f6\u00dfer oder gleich 0,2 mm, bevorzugt gr\u00f6\u00dfer als 0,5 mm und besonders bevorzugt gr\u00f6\u00dfer 0,8 mm, weiter vorzugsweise kleiner oder gleich 4 mm, bevorzugt kleiner als 2 mm und besonders bevorzugt kleiner als 1,5 mm, au\u00dferdem besonders bevorzugt im Wesentlichen 1 mm oder 1,5 mm oder bevorzugt zwischen 1 mm und 1.5 mm betr\u00e4gt,<br \/>\nweiter dadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass diese Werkzeugeinrichtung (1, 1b), insbesondere im Bereich der Anschlusseinrichtung (12), im Wesentlichen eine Wandst\u00e4rke t aufweist,<br \/>\ndass diese erste Begrenzungsebene (8a) und diese zweite Begrenzungsebene (8b) um einen Abstand T voneinander beabstandet sind; und<br \/>\ndass dieser Abstand T vorzugsweise gr\u00f6\u00dfer ist als 1 mal t, bevorzugt gr\u00f6\u00dfer als 2 mal t und besonders bevorzugt gr\u00f6\u00dfer oder gleich 3 mal t, und weiter vorzugsweise kleiner als 20 mal t, bevorzugt kleiner als 10 mal t und besonders bevorzugt kleiner oder gleich 5 mal t, und weiter bevorzugt entspricht T im Wesentlichen 3,5 mal t +\/- 0,75 mal t.\u201c<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) ist eine in der Schweiz ans\u00e4ssige Herstellerin von Werkzeugen f\u00fcr Elektromaschinen, die ihre Werkzeuge vorwiegend unter der Marke bzw. Bezeichnung \u201eD\u201c, anbietet. Der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) ist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und \u2013 nach eigenen Angaben \u2013 auch Inhaber der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1).<br \/>\nUnter anderem vertrieben die Verf\u00fcgungsbeklagten Werkzeuge mit sogenannter \u201eE-Aufnahme\u201c, die auf alle Varianten der \u201eB\u201c-Maschinen passen sollten, wie folgt:<br \/>\nwobei die \u201eE-Aufnahme\u201c schematisch wie folgt gestaltet war:<br \/>\nAm 05.02.2018 adressierten die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen die aus der Anlage WR 32 ersichtliche Berechtigungsanfrage wegen der Benutzung der obigen 6-eckigen Werkzeugeinrichtung unter anderem an die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1), in der sie ausf\u00fchrten, dass die Werkzeugaufnahme alle Merkmale des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters und des bereits angemeldeten Patents EP `XXX verwirkliche. In diesem Schreiben wurde dar\u00fcber hinaus eine Abnehmerin der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) aus dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster auf Unterlassung der Benutzung der obigen 6-eckigen Werkzeugeinrichtung in Anspruch genommen.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen f\u00fchrten aufgrund des Vertriebs der vorgenannten Werkzeuge vor der Kammer gest\u00fctzt auf das Patent EP `XXX ein paralleles einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren (Az. 4a O 96\/21) gegen die Verf\u00fcgungsbeklagten. Die Kammer verurteilte die Verf\u00fcgungsbeklagten mit dem aus der Anlage WR 1 ersichtlichen Urteil vom 08.02.2022 unter anderem zur Unterlassung.<br \/>\nDie Parteien f\u00fchrten zudem vor dem Bundespatentgericht in F wegen Verletzung des schweizerischen Teils des Patents EP `XXX in der eingeschr\u00e4nkten Fassung ein Hauptsacheverfahren. Das Schweizer Bundespatentgericht verurteilte die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) mit Teilurteil vom 30.08.2021 antragsgem\u00e4\u00df (zum Urteil s. Anlage WR 30). Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) legte gegen das Urteil Beschwerde zum Schweizerischen Bundesgericht ein, die von diesem mit Urteil vom 11.02.2022 zur\u00fcckgewiesen wurde (noch ohne Gr\u00fcnde, Anlage WR 31).<br \/>\nAm 19.01.2022 erlangten die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen davon Kenntnis, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten auf einem gesch\u00e4ftlich genutzten G-Account der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) unter XXX am 17.01.2022 die nachfolgend eingeblendete weitere Ausf\u00fchrungsform der sog. \u201eE-Aufnahme\u201c zeigten (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform)<\/li>\n<li>und dazu wie folgt ausf\u00fchrten:<br \/>\n\u201eD\u00fcrfen wir vorstellen &#8211; Unsere neue E-Aufnahme in voller Pracht. Aufgrund von Patentrechten mussten wir unsere E-Aufnahme von Grund auf neu \u00fcberdenken. In den letzten Monaten haben wir an unserer neuen Version der E-Aufnahme gearbeitet und k\u00f6nnen Euch nun heute unser neustes Mitglied in der Biberfamilie vorstellen. Die nun 7-eckige Q-Aufnahme ist dabei voll mit den H Aufnahmen kompatibel. Wir beginnen heute mit dem Versand der ersten 3 Typen an unsere H\u00e4ndler. Ab Ende Februar werden dann wieder alle S\u00e4gebl\u00e4tter verf\u00fcgbar sein.\u201c (vgl. Internetauszug der Anlage WR2).<br \/>\nAusweislich einer Abbildung, die auch auf der Webseite der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) unter der XXX (vgl. Anlage WR 16) abgerufen werden konnte, ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform schematisch wie folgt gestaltet<\/li>\n<li>Die vorgenannte E-Aufnahme wird auch auf der Webseite der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) unter XXX (vgl. Anlage WR 17) vorgestellt. Wegen einer Gesamt\u00fcbersicht der verschiedenen Werkzeuge mit \u2013 insoweit identischen \u2013 E-Aufnahmen wird auf den als Anlage WR 18 vorgelegten Auszug von der Webseite der Antragsgegnerin zu 1) Bezug genommen.<br \/>\nAuf der Webseite der Antragsgegnerin zu 1) ist eine Liste in Deutschland ans\u00e4ssiger H\u00e4ndler abrufbar, \u00fcber die ihre Produkte bezogen werden k\u00f6nnen, wie es aus dem Internetauszug der Anlage WR 21 hervorgeht.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen mahnten die Verf\u00fcgungsbeklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 31.01.2022 (Anlage WR3 \/AG 1) wegen mutma\u00dflicher Verletzung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters ab und forderten sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung bis zum 14.02.2022 auf.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen sind der Auffassung, der f\u00fcr den Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung erforderliche Verf\u00fcgungsgrund sei gegeben. Insbesondere sei der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters hinreichend gesichert.<br \/>\nInsoweit belege der kontradiktorisch gepr\u00fcfte Rechtsbestand des parallelen Patents EP `XXX den gesicherten Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters im hier geltend gemachten Umfang. Denn ein Gebrauchsmuster k\u00f6nne insbesondere dann wie ein gepr\u00fcftes Schutzrecht behandelt werden, wenn ein paralleles europ\u00e4isches Patent erteilt sei, dessen Schutzbereich breiter als derjenige des in Rede stehenden Gebrauchsmusters sei (unter Verweis auf OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 6. Mai 2021, Az. 2 U 48\/20, GRUR-RS 2021, 10556, Rn. 64 m.w.N.). Dem stehe nicht entgegen, dass das EP`XXX in der gem\u00e4\u00df dem Hilfsantrag 5 ge\u00e4nderten Fassung auf eine \u201egerade Anzahl von Antriebsfl\u00e4chenbereichen\u201c abstelle und diese Einschr\u00e4nkung f\u00fcr die beschr\u00e4nkte Geltendmachung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters in dem hiesigen Verfahren nicht \u00fcbernommen werde. Denn diese mit dem Hilfsantrag 3 neu eingef\u00fchrte Einschr\u00e4nkung sei im Einspruchsverfahren zu dem EP`XXX von der Einspruchsabteilung zur Begr\u00fcndung der Patentf\u00e4higkeit als nicht erforderlich angesehen worden. Aus der Begr\u00fcndung der Entscheidung gehe insoweit hervor, dass die Einspruchsabteilung die \u201egerade Anzahl von Antriebsfl\u00e4chenbereichen\u201c nicht f\u00fcr geeignet gehalten habe, die Neuheit des Anspruchs gegen\u00fcber der Druckschrift D3 zu begr\u00fcnden, da dieses Merkmal in der D3 offenbart werde, sondern dasjenige Merkmal zu den Abstandsgr\u00f6\u00dfen, das mit dem Hilfsantrag 5 neu eingef\u00fchrt worden sei. Die Einspruchsabteilung h\u00e4tte also auch einen Anspruch 1, der nur das mit dem Hilfsantrag 5 neu eingef\u00fchrte Merkmal zu den Abstandsgr\u00f6\u00dfen zus\u00e4tzlich zum erteilten Anspruch 1 aufgewiesen h\u00e4tte, als neu angesehen. Folgerichtig w\u00fcrden die Merkmale der Hilfsanspr\u00fcche 3 und 4, insbesondere das Merkmal der \u201egeraden Anzahl von Antriebsfl\u00e4chenbereichen\u201c, auch in Bezug auf das hier geltend gemachte Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster nicht ben\u00f6tigt, um dessen Neuheit gegen\u00fcber der Druckschrift D3 zu begr\u00fcnden. Einziger Grund, warum die mit den Hilfsantr\u00e4gen 3 neu und 4 neu eingef\u00fchrten zus\u00e4tzlichen Merkmale, insbesondere das Merkmal der \u201egeraden Anzahl von Antriebsfl\u00e4chenbereichen\u201c, noch im schlie\u00dflich durchgedrungenen Hilfsantrag vorhanden gewesen seien, seien die Verfahrensregeln des EPA f\u00fcr das Einspruchsverfahren, nach welchen es unzul\u00e4ssig gewesen sei, diese Merkmale aus dem Anspruchswortlaut nach Hilfsantrag 5 neu zu entfernen, obwohl diese zur Begr\u00fcndung der Neuheit gegen\u00fcber der D3 nichts beigetragen h\u00e4tten. Aus der kontradiktorischen Rechtsbestandsentscheidung der Einspruchsabteilung des EPA zum parallelen Patent ergebe sich ferner, dass das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster im hier geltend gemachten Umfang auch auf einem erfinderischen Schritt beruhe. Der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters in dem hier geltend gemachten Umfang sei schlie\u00dflich auch deshalb als gesichert anzusehen, da ebenfalls das Schweizer Bundespatentgericht sowie in der Berufungsinstanz das Schweizer Bundesgericht das parallele Patent EP `XXX in einer Fassung als rechtsbest\u00e4ndig angesehen habe.<br \/>\nDie Kammer k\u00f6nne den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters zudem selbst \u00fcberpr\u00fcfen, wobei sie sich auf die Erkenntnisse und die Entscheidung der Einspruchsabteilung betreffend das Patent EP \u00b4XXX st\u00fctzen k\u00f6nne. Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster sei insbesondere neu gegen\u00fcber der Entgegenhaltung D3 (DE\u2018 XXX = DE 21 20 XXXA1, Anlage WR 27\/AG3). Insbesondere offenbare die D3 nicht die Merkmalsgruppe 6. Weder offenbare sie Antriebsfl\u00e4chenbereiche noch Begrenzungsebenen und deren Abstand noch ein Verh\u00e4ltnis dieses Abstandes zu der Wandst\u00e4rke einer Seitenwandung. In den Figuren 5 und 6 der D3, die allein einen Mitnehmer mit einen im Querschnitt sechskantf\u00f6rmigen Ansatz zeige, sei schon keine Seitenwand zu erkennen. Insoweit seien die Zeichnungen nur schematisch und k\u00f6nnten daher keine technisch relevanten Abmessungen offenbaren. Auch w\u00fcrden weder in der Beschreibung noch in den Patentanspr\u00fcchen der Anmeldung der D3 die vorgenannten Gr\u00f6\u00dfen erw\u00e4hnt. Die Figuren 4 und 7 zeigten indes eine v\u00f6llig andere Ausf\u00fchrungsform als die Figuren 5 und 6 und seien daher irrelevant.<br \/>\nAuch das Merkmal 1.3 des Anspruchs 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters \u201ewobei diese Anschlusseinrichtung zur Aufnahme einer Antriebskraft wenigstens zwei im Abstand zu dieser Werkzeugdrehachse angeordnete Antriebsfl\u00e4chenbereiche mit je einer Vielzahl von Fl\u00e4chenpunkten aufweist\u201c, werde in der D3 nicht offenbart. Die Seitenfl\u00e4chen des Mitnehmers (50) w\u00fcrden bei der Aufnahme des Mitnehmers in das sogenannte Tragst\u00fcck 24 (Fig. 1 der D3) nicht kontaktiert, sondern die Befestigung des Mitnehmers erfolge durch einen Reibschluss, wie in Bezug auf die Figur 4 der D3, die allerdings ein anderes Ausf\u00fchrungsbeispiel zeige, erl\u00e4utert sei. Die D3 offenbare nicht, die Au\u00dfenfl\u00e4chen des sechskantf\u00f6rmigen Ansatzes als Antriebsfl\u00e4chenbereiche zu verwenden. Dies w\u00e4re auch ohne \u00c4nderung dieses Ansatzes nicht m\u00f6glich, da der Ansatz aus d\u00fcnnem Blech bestehe, der die Kr\u00e4fte nicht aufnehmen k\u00f6nne. Entgegen der Auffassung der Einspruchsabteilung k\u00f6nne der Fachmann den Figuren 5 und 6 der D3 auch nicht die vermeintliche Eignung des Ansatzes, zur Aufnahme von Antriebskr\u00e4ften verwendet zu werden, entnehmen. Schlie\u00dflich zeige die D3 in den Figuren 5 und 6 ebenfalls keine Abrundungen zwischen den \u00dcbergangsbereichen.<br \/>\nAuch die \u00fcbrigen von den Verf\u00fcgungsbeklagten vorgebrachten Entgegenhaltungen w\u00fcrden weder die Neuheit noch das Beruhen des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters auf einem erfinderischen Schritt in Zweifel ziehen.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen beantragen, nachdem sie ihren Antrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung hinsichtlich des letzten Merkmals weiter konkretisiert haben,<\/li>\n<li>wie erkannt.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagten beantragen,<\/li>\n<li>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise,<\/li>\n<li>den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung bis zum 31.08.2023 zeitlich zu befristen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagten sind der Auffassung, es fehle an einem Verf\u00fcgungsgrund, da der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters nicht hinreichend gesichert sei.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster sei als Grundlage f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung h\u00f6chstens in der Fassung tauglich und als gesichert rechtsbest\u00e4ndig anzusehen, in der auch das Patent EP `XXX gem\u00e4\u00df der erstinstanzlichen Rechtsbestandsentscheidung beschr\u00e4nkt aufrechterhalten worden sei. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze indes nicht den beschr\u00e4nkt aufrecht erhaltenen Teil des Patents EP `XXX und damit auch nicht den potentiell schutzf\u00e4higen Teil des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters, da diese eine ungerade Anzahl von Antriebsfl\u00e4chenbereichen in der Werkzeugaufnahme der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aufweise und damit nicht eine gerade Anzahl, wie es ausdr\u00fccklich im Anspruchswortlaut des eingeschr\u00e4nkten Patents aufgef\u00fchrt sei.<br \/>\nSoweit das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster in einer Fassung geltend gemacht werde, die von der aufrechterhaltenen Fassung des Patents EP `XXX abweiche, m\u00fcsse sich die Kammer vollst\u00e4ndig mit dem technischen Sachverhalt auseinandersetzen. Bei dieser Auseinandersetzung werde sich zeigen, dass die Entscheidung der Einspruchsabteilung inhaltlich falsch sei. Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster in der Version des als gesichert angesehenen Rechtsbestands im Umfang des erstinstanzlich beschr\u00e4nkt aufrecht erhaltenen europ\u00e4ischen Patents EP `XXX sei insgesamt nicht neu gegen\u00fcber der Offenbarung in der D3 (Anlage WR 27\/AG3). Die D3 offenbare in Figur 5 einen \u201eMitnehmer 50\u201c, der alle Merkmale des Anspruchs 1 offenbare. Anspruch 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters beanspruche insbesondere nicht, dass an den Antriebsfl\u00e4chen aktiv eine Antriebskraft empfangen werde, sondern beanspruche in Form einer Zweckangabe nur, dass die Antriebsfl\u00e4chenbereiche zur Aufnahme einer Antriebskraft geeignet sein m\u00fcssten. Die Merkmale, dass die Werkzeugeinrichtung im Bereich der Anschlusseinrichtung (12) eine Wandst\u00e4rke t aufweise, dass diese erste Begrenzungsebene (8a) und diese zweite Begrenzungsebene (8b) um einen Abstand T voneinander beabstandet seien und dass dieser Abstand T gr\u00f6\u00dfer ist als 2 mal t, und weiter kleiner als 10 mal t sei, gingen aus Figur 7 der D3 hervor, da dort der Abstand T ungef\u00e4hr 5 mal t betrage und genau in dem beanspruchten Intervall liege. Alle technisch relevanten Ausf\u00fchrungen der Anschlusseinrichtung der Figur 7 der D3 lie\u00dfen sich nur innerhalb des beanspruchten Wertebereichs realisieren. Der Fachmann entnehme einer Figur einer Patentschrift insoweit die Struktur einer Vorrichtung, die mit bestimmten Abma\u00dfen dargestellt sei. Diese Abma\u00dfe offenbarten zwar keine konkreten realen Werte. Allerdings m\u00fcsse der Fachmann f\u00fcr diese Abma\u00dfe irgendwelche Werte zwangsweise einsetzen, da die technische Offenbarung sonst keinerlei Sinn erg\u00e4be. Die Ber\u00fccksichtigung realistischer Werte f\u00fcr die Offenbarung einer Patentschrift geh\u00f6re zur vollst\u00e4ndigen Ermittlung des Sinngehaltes dieser Offenbarung dazu. Insoweit sei auch dasjenige offenbart, was im Patentanspruch und in der Beschreibung nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt sei, aus der Sicht des Fachmanns jedoch f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverst\u00e4ndlich sei und deshalb keiner besonderen Offenbarung bed\u00fcrfe, sondern \u201emitgelesen\u201c werde. Zudem sei das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster nicht neu gegen\u00fcber den weiteren Entgegenhaltungen D1, D2, D4 bis D6. Dort w\u00fcrden alle Merkmale des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters neuheitssch\u00e4dlich offenbart. Ferner fehle es an einem erfinderischen Schritt ausgehend von der D3 in Kombination mit der D10 sowie ausgehend von den Entgegenhaltungen D7 und D8 jeweils in Kombination mit der D9.<br \/>\nDie Produkte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform grenzten sich auf dem Markt zudem deutlich voneinander ab, so dass eine dringlich abzuwendende Rufsch\u00e4digung nicht zu bef\u00fcrchten sei.<\/li>\n<li>Das Gericht hat den Parteien und den Verfahrensbevollm\u00e4chtigten von Amts wegen gestattet, sich w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen \u00fcber den von der Justiz des Landes NRW zur Verf\u00fcgung gestellten Virtuellen Meetingraum (VMR) vorzunehmen. Davon haben die Verfahrensbevollm\u00e4chtigten Gebrauch gemacht.<br \/>\nF\u00fcr die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 19.05.2022 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Der zul\u00e4ssige Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung ist begr\u00fcndet.<br \/>\nDen Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen steht gegen die Verf\u00fcgungsbeklagten ein im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung durchsetzbarer Unterlassungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 24 Abs. 1, 11 Abs. 1 GebrMG zu. Die Verf\u00fcgungsbeklagten machen mit dem Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusteranspruchs unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Neben dem deshalb gegebenen Verf\u00fcgungsanspruch (dazu unter I.) besteht auch ein Verf\u00fcgungsgrund, \u00a7\u00a7 935, 940 ZPO (dazu unter II.).<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen haben einen Verf\u00fcgungsanspruch glaubhaft gemacht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von Anspruch 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters in der hier geltend gemachten Fassung unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen haben daher gegen die Verf\u00fcgungsbeklagten den geltend gemachten Unterlassungsanspruch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster, dem die nachfolgend ohne Quellenangabe zitierten Abs\u00e4tze entstammen, betrifft eine Werkzeugeinrichtung, welche daf\u00fcr geeignet ist, mit einer insbesondere handgef\u00fchrten Werkzeugmaschine verwendet zu werden, die eine sich um eine Antriebsachse bewegende Antriebseinrichtung aufweist (Abs. [0001]).<br \/>\nDas Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster erl\u00e4utert die Erfindung in seiner einleitenden Beschreibung vorwiegend am Beispiel einer Werkzeugeinrichtung, die daf\u00fcr vorgesehen ist, mit einer insbesondere handgef\u00fchrten Werkzeugmaschine verwendet zu werden, die eine sich um eine Antriebsachse oszillierend bewegende Antriebseinrichtung aufweist (Abs. [0002]). Eine Werkzeugmaschine ist eine Vorrichtung, die ein oder mehrere Antriebsmotoren und gegebenenfalls eine oder mehrere Getriebeeinrichtungen aufweist. Die Antriebseinrichtung einer Werkzeugmaschine ist das Bauteil bzw. sind die Bauteile, mit denen das Drehmoment auf das Werkzeug aufgebracht wird, also \u00fcblicherweise eine An-\/Abtriebswelle, eine An-\/Abtriebsspindel oder dergleichen (Abs. [0004]). Eine handgef\u00fchrte Werkzeugmaschine weist eine Trageeinrichtung, insbesondere Griffe und dergleichen auf, mit denen die Werkzeugmaschine mit dem daran befestigten Werkzeug von einer Bedienungskraft getragen und gef\u00fchrt werden kann. Typischerweise sind handgef\u00fchrte Werkzeugmaschinen mit einem elektrischen Antriebsmotor versehen, es sind aber auch andere Bauarten, wie z. B. hydraulisch oder pneumatisch oder mit Muskelkraft betriebene Werkzeugmaschinen bekannt (Abs. [0005]).<br \/>\nDas Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster f\u00fchrt aus, dass im Stand der Technik eine Vielzahl von Werkzeugen bekannt ist, die daf\u00fcr vorgesehen sind, mit einer Werkzeugmaschine verwendet zu werden, die eine umlaufende Antriebseinrichtung aufweist. Derartige Werkzeugeinrichtungen sind z. B. Bohrer, Schleif- und Trennscheiben, Kreiss\u00e4gen, etc. Diese Werkzeuge sind an der Abtriebseinrichtung befestigt, die sich \u2013 je nach Einsatz, Werkzeug und Maschine \u2013 mit einer Drehzahl zwischen nahe 0 bis zu einigen 1000 Umdrehungen\/min., in Extremf\u00e4llen aber auch deutlich h\u00f6her, dreht. Das Werkzeug wird beim Betrieb mit mehr oder weniger hohem Anpressdruck in Kontakt mit einem Werkst\u00fcck gebracht, an dem es dann den entsprechenden Bearbeitungsvorgang ausf\u00fchrt. Die dabei im Abstand zur Drehachse auftretenden Bearbeitungskr\u00e4fte, also beispielsweise Schnitt- oder Schleifkr\u00e4fte, f\u00fchren zu einem Drehmoment um die Antriebsachse, welches durch das von der Werkzeugmaschine auf die Werkzeugeinrichtung \u00fcbertragende Antriebsmoment ausgeglichen wird. Die \u00dcbertragung dieses Antriebsmoments auf das Werkzeug erfolgt \u00fcber die Anschlusseinrichtung des Werkzeugs, mit der dieses an der Antriebseinrichtung befestigt ist. Bei einem Werkzeug, welches bei der Bearbeitung im Wesentlichen immer in gleicher Richtung rotiert, treten somit die w\u00e4hrend des Werkzeugeinsatzes auf die Anschlusseinrichtung wirkenden Kr\u00e4fte im Wesentlichen in gleicher Richtung auf, sind aber in der H\u00f6he unterschiedlich (Abs. [0006]).<br \/>\nIm Stand der Technik sind ferner Werkzeugmaschinen mit oszillierender Antriebseinrichtung bekannt, wobei das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster als oszillierenden Antrieb der Werkzeugeinrichtung einen drehoszillierenden Antrieb versteht und nicht einen huboszillierender Antrieb, wie dieser insbesondere von Hubs\u00e4geeinrichtungen bekannt ist. Unter einer Hubs\u00e4geeinrichtung ist insbesondere eine Stichs\u00e4ge-, S\u00e4bels\u00e4ge- oder Fuchsschwanzs\u00e4geeinrichtung oder dergleichen zu verstehen. Unter einer Werkzeugmaschine mit oszillierender Antriebseinrichtung wird nach dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster eine Werkzeugmaschine mit einer Bewegung der Antriebseinrichtung verstanden, bei der die Antriebseinrichtung sich ausgehend von einer Mittellage in einer ersten Drehrichtung bewegt, zum Stillstand abgebremst wird und sich dann in umgekehrter Drehrichtung wieder bis zum Stillstand bewegt (Abs. [0007]). Der Winkelabstand von der Mittellage zur jeweiligen Endlage kann typischerweise bis zu 5 betragen, \u00fcblich sind allerdings bei ausgef\u00fchrten Maschinen meist geringere Winkel von 1 bis 2,5, was einer Gesamtwinkelbewegung (1. &#8211; 2. Endlage) von 2 bis 5 entspricht. Diese Oszillationsbewegung wird typischerweise zwischen 5.000 und 50.000 mal pro Minute ausgef\u00fchrt, es sind allerdings geringere und auch h\u00f6here Oszillationsfrequenzen (ausgedr\u00fcckt als Schwingungen\/min.) m\u00f6glich (Abs. [0008]). Die Umkehr der Drehrichtung bewirkt, dass auch die Bearbeitungskr\u00e4fte des Werkzeugs, die immer entgegen der Bewegungsrichtung bzw. hier entgegen der Drehrichtung wirken, ebenfalls ihre Richtung \u00e4ndern. Aus den ihre Richtung wechselnden Bearbeitungskr\u00e4ften ergibt sich entsprechend dem Hebelarm, d.h. dem Abstand des Bearbeitungspunktes des Werkzeugs zur Drehachse, ein Drehmoment, das mit der Oszillation die Richtung umkehrt. Dem aus den Bearbeitungskr\u00e4ften herr\u00fchrenden Drehmoment \u00fcberlagert sich ein weiteres Moment, das sowohl w\u00e4hrend der Bearbeitung aber auch im Leerlauf wirksam ist, n\u00e4mlich das aus dem Massentr\u00e4gheitsmoment des Werkzeugs herr\u00fchrende Drehmoment zum Abbremsen des Werkzeugs nach seiner h\u00f6chsten Geschwindigkeit (z. B. dem jeweiligen Amplitudenmaximum der Sinuskurve bei einer sinusf\u00f6rmigen Drehgeschwindigkeits\u00e4nderung der Antriebseinrichtung) und der nach der Drehrichtungsumkehr erfolgenden erneuten Beschleunigung des Werkzeugs in die Gegenrichtung (Abs. [0009]). Die Drehmomente, die durch die Bearbeitungskr\u00e4fte und durch die kinematischen Gegebenheiten des Oszillationsantriebs entstehen, werden im Wesentlichen von der Werkzeugmaschine aufgebracht und \u00fcber die Antriebseinrichtung in die Werkzeugeinrichtung eingeleitet (Abs. [0010]).<br \/>\nDas Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster nennt als Stand der Technik vorbekannte Werkzeugeinrichtungen, wie sie beispielsweise in den deutschen Patentanmeldungen DE 10 2011 XXX XXX A1 und in der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung DE 296 05 XXX U1 dargestellt sind. Dort sind die Werkzeuge im Verbindungsbereich zur Antriebseinrichtung der Werkzeugmaschine im Wesentlichen eben gestaltet, d.h. sie erstrecken sich in diesem Bereich in einer Ebene, die senkrecht zur Werkzeugdrehachse angeordnet ist (Abs. [0023]).<br \/>\nDas Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster beschreibt die Biege-Wechsel-Beanspruchung, der der Bereich des Werkzeugs, in dem das Drehmoment eingeleitet wird, durch die oszillierende Bewegung unterliegt, bei metallischen Werkstoffen, aus denen die beschriebenen Werkzeuge \u00fcblicherweise gefertigt werden, als besonders problematisch. Metalle weisen ein Kristallgef\u00fcge auf. Kommt es in einem Bereich eines metallischen Bauteils zu \u00f6rtlichen \u00dcberlastungen, d.h. dass die im Bauteil wirkenden Spannungen an dieser Stelle h\u00f6her sind als die vom Bauteil ertragbaren Spannungen, so entstehen zwischen den einzelnen K\u00f6rnern des Metallgef\u00fcges Mikrorisse. Diese beeintr\u00e4chtigen die Festigkeit des Bauteils in doppelter Hinsicht. Zum einen k\u00f6nnen in dem Bereich, in dem Mikrorisse entstanden sind, keine Spannungen im Bauteil \u00fcbertragen werden. Dies bedeutet, dass durch die Rissbildung die Belastungen innerhalb dieses Bereiches erh\u00f6ht werden, da sich die wirksame Fl\u00e4che zur Kraft\u00fcbertragung vermindert (Abs. [0025]). Zum anderen entsteht ein Ph\u00e4nomen, das im Maschinenbau \u00fcblicherweise als \u201eKerbwirkung&#8220; bezeichnet wird. Die Bezeichnung r\u00fchrt daher, da im Bereich einer Kerbe, insbesondere wenn die Kerbe scharfkantig ist, eine \u00f6rtliche Spannungskonzentration entsteht, die im Bereich des die Kerbe umgebenden Werkstoffes zu Schubspannungen f\u00fchrt, die h\u00f6her sind, als die Schubspannungen in den Bereichen des Bauteils, die nicht durch eine solche Geometrie beeinflusst werden (Abs. [0026]). Diese erh\u00f6hten Belastungen f\u00fchren dazu, dass die Rissbildung fortschreitet und schlie\u00dflich zu einem Versagen des Bauteils f\u00fchrt (Abs. [0027]), wobei dieser Vorgang als \u201eSchadensakkumulation\u201c bezeichnet wird (Abs. [0028]). Ferner erl\u00e4utert das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster, dass die untere Dauerfestigkeitsgrenze des W\u00e4hler-Versuchs bei oszillierend angetriebenen Werkzeugen bereits nach 2 Stunden Betriebszeit \u00fcberschritten wird (Abs. [0029] bis [0031]).<br \/>\nDas Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster f\u00fchrt weiter aus, dass ein Teil der bei Oszillationsmaschinen \u00fcblicherweise verwendbaren Werkzeugeinrichtungen einen Arbeitsbereich hat, der in Umfangsrichtung angeordnet ist, wie beispielsweise S\u00e4ge- und Schneidwerkzeuge, und der sich im Wesentlichen in einer Ebene senkrecht zur Drehachse des Werkzeugs erstreckt (Abs. [0035]). Bei derartigen Werkzeugen ist es im Stand der Technik \u00fcblich, dass der Anschlussbereich ebenfalls eben ausgef\u00fchrt ist. Das Antriebsmoment wird dann als Kraft in einer Richtung senkrecht zur Werkzeugebene, z. B. durch Stifte, einen Antriebsstern oder dergleichen eingeleitet. Als nachteilig kritisiert das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster, dass, da das Werkzeug in der Werkzeugebene besonders steif ist, die Krafteinleitung nur \u00fcber einen relativ kleinen Bereich erfolgt und es in diesem Bereich daher zu h\u00f6heren \u00f6rtlichen Belastungen kommen kann, die zu einer Reduzierung der Betriebsfestigkeit des Werkzeugs f\u00fchren (Abs. [0036]).<br \/>\nDas Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster stellt sich ausgehend vom Stand der Technik daher die Aufgabe, die Werkzeugeinrichtung so zu gestalten, dass das \u00fcber die Antriebseinrichtung eingeleitete Drehmoment zuverl\u00e4ssig aufgenommen wird (Abs. [0011]). Explizit formuliert das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster dar\u00fcber hinaus keine Aufgabe mehr. Im Zusammenhang mit den Erl\u00e4uterungen bestimmter Aspekte der Erfindung ergibt sich f\u00fcr den Fachmann indes, dass ebenfalls h\u00f6here \u00f6rtliche Belastungen am Werkzeug vermindert werden sollen (Abs. [0037], [0038]).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster eine Werkzeugeinrichtung vor, deren Merkmale sich in der hier eingeschr\u00e4nkt geltend gemachten Fassung wie folgt gliedern lassen:<\/li>\n<li>1. Werkzeugeinrichtung, welche zur Verwendung mit einer, insbesondere handgef\u00fchrten, Werkzeugmaschine geeignet ist, die eine sich um eine Antriebsachse oszillierend bewegende Antriebseinrichtung aufweist.<br \/>\n2. Die Werkzeugeinrichtung weist eine Anschlusseinrichtung auf, mit der sie an einer Werkzeugmaschine derart befestigbar ist, dass deren Antriebsachse und eine Werkzeugdrehachse im Wesentlichen zusammenfallen.<br \/>\n3. Die Anschlusseinrichtung weist zur Aufnahme einer Antriebskraft wenigstens zwei im Abstand zu dieser Werkzeugdrehachse angeordnete Antriebsfl\u00e4chenbereiche mit je einer Vielzahl von Fl\u00e4chenpunkten auf.<br \/>\n4. Die Tangentialebenen sind an diesen Fl\u00e4chenpunkten gegen\u00fcber einer Axialebene, welche diese Werkzeugdrehachse einschlie\u00dft, geneigt.<br \/>\n5. Die Tangentialebenen sind gegen\u00fcber einer Radialebene, welche sich senkrecht zu der Werkzeugdrehachse erstreckt, geneigt.<br \/>\n6. Die Anschlusseinrichtung weist eine Seitenwandung auf.<br \/>\n7. Die Seitenwandung verl\u00e4uft radial beabstandet von der Werkzeugdrehachse.<br \/>\n8. Die Seitenwandung erstreckt sich zwischen einer ersten, oberen Begrenzungsebene und einer zweiten, unteren Begrenzungsebene.<br \/>\n9. Die Seitenwandung weist die Antriebsfl\u00e4chenbereiche auf.<br \/>\n10. Durch die Seitenwandung entsteht ein im Wesentlichen hohlkegeliger Abschnitt im Bereich der Anschlusseinrichtung, der einen Querschnitt mit variablem Abstand der Seitenwandung zur Werkzeugdrehachse in einer zu dieser Werkzeugdrehachse orthogonalen Ebene aufweist.<br \/>\n11. Die Seitenwandung weist im Wesentlichen eine mittlere Wandst\u00e4rke (t1) auf, welche gr\u00f6\u00dfer oder gleich 0,2 mm, bevorzugt gr\u00f6\u00dfer als 0,5 mm und besonders bevorzugt gr\u00f6\u00dfer 0,8 mm, weiter vorzugsweise kleiner oder gleich 4 mm, bevorzugt kleiner als 2 mm und besonders bevorzugt kleiner als 1,5 mm, au\u00dferdem besonders bevorzugt im Wesentlichen 1 mm oder 1,5 mm oder bevorzugt zwischen 1 mm und 1,5 mm betr\u00e4gt.<br \/>\n12. Die Werkzeugeinrichtung weist insbesondere im Bereich der Anschlusseinrichtung im Wesentlichen eine Wandst\u00e4rke t auf.<br \/>\n13. Die erste Begrenzungsebene und die zweite Begrenzungsebene sind um einen Abstand T voneinander beabstandet.<br \/>\n14. Der Abstand T ist gr\u00f6\u00dfer als 2 mal t, besonders bevorzugt gr\u00f6\u00dfer oder gleich 3 mal t und weiter kleiner als 10 mal t und besonders bevorzugt kleiner oder gleich 5 mal t und weiter bevorzugt entspricht T im Wesentlichen 3,5 mal t +\/- 0,75 mal t.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsforme verwirklicht \u2013 was zwischen den Parteien zu Recht unstreitig ist und deshalb keiner eingehenden Er\u00f6rterung bedarf \u2013 alle Merkmale des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusteranspruchs 1 in der hier geltend gemachten Fassung. Die Verf\u00fcgungsbeklagten stellen insoweit nicht in Abrede, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht.<br \/>\nMit Blick auf die Einw\u00e4nde hinsichtlich des Rechtsbestandes erscheinen einige kurze Ausf\u00fchrungen zur Auslegung der Merkmale 12 bis 14 gerechtfertigt.<br \/>\nNach \u00a7 12a GebrMG wird der Schutzbereich eines Gebrauchsmusters durch den Inhalt der Schutzanspr\u00fcche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Schutzanspr\u00fcche heranzuziehen sind. Die Auslegung ist nach den gleichen Grunds\u00e4tzen vorzunehmen wie bei einem Patent (BGH, GRUR 2007, 1059 \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t); so entspricht \u00a7 12a GebrMG inhaltlich den f\u00fcr Patente einschl\u00e4gigen Regelungen in \u00a7 14 S. 1 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 1 EP\u00dc. Das hei\u00dft auch bei der Auslegung eines Gebrauchsmusters sind die Worte des betreffenden Schutzanspruchs daraufhin zu w\u00fcrdigen, was ihnen unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnung und des allgemeinen Fachwissens bei sinnvoller Auslegung als offenbart und beansprucht zu entnehmen ist (Scharen, in: Benkard, PatG, 11. Auflage 2015, \u00a7 12a GebrMG Rn. 3).<br \/>\nDie Merkmale 12 bis 14 definieren die Wandst\u00e4rke t im Bereich der Anschlusseinrichtung und setzen sie in das Verh\u00e4ltnis zum Abstand T zwischen der ersten und der zweiten Begrenzungsebene.<br \/>\nDie Bestimmung dieser Gr\u00f6\u00dfen ist in der nachfolgenden Figur 4 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters, die einen Teil einer Werkzeugeinrichtung (1) in Schnittdarstellung zeigt, n\u00e4her dargestellt:<\/li>\n<li>In Abs. [0126] der Beschreibung erl\u00e4utert das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster die Abst\u00e4nde n\u00e4her. Die Werkzeugeinrichtung weist danach eine (fiktive, geometrische) Werkzeugdrehachse (5) auf. Um diese ist die Werkzeugeinrichtung (1) dreh-oszillierend antreibbar. Der Antriebsfl\u00e4chenbereich (2) ist zur Werkzeugdrehachse (5) beabstandet angeordnet und erstreckt sich in Richtung der Werkzeugdrehachse (5) zwischen einer unteren (8b) und einer oberen (8a) Begrenzungsebene. Diese obere (8a) und diese untere (8b) Begrenzungsebene sind um den Abstand T voneinander beabstandet. Dabei ist der Abstand T von der Dicke t der Wandung, welche auch die Antriebsfl\u00e4chenbereiche (2) aufweist, abh\u00e4ngig. Durch diese Abh\u00e4ngigkeit soll nach dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster eine besonders g\u00fcnstige Abh\u00e4ngigkeit zwischen der Steifigkeit der Antriebsfl\u00e4chenbereiche und deren Baugr\u00f6\u00dfe erreicht werden. Insoweit f\u00fchrt das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster in Abs. [0045] seiner Beschreibung aus, dass es sich als vorteilhaft herausgestellt hat, den Abstand T und die Wandst\u00e4rke t in eine Beziehung zu setzen, da dadurch insbesondere g\u00fcnstige Steifigkeitsverh\u00e4ltnisse im Anschlussbereich der Werkzeugeinrichtung erreichbar sind und damit eine g\u00fcnstige Drehmomenteinleitung von der Werkzeugmaschine in die Werkzeugeinrichtung erreichbar ist.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zudem im Sinne des \u00a7 11 Abs. 1 GebrMG angeboten.<br \/>\nDer in \u00a7 11 Abs. 1 GebrMG verwendete Begriff des \u201eAnbietens\u201d ist \u2013 wie derjenige in \u00a7 9 Abs. 1 PatG \u2013 in wirtschaftlichem Sinne zu verstehen und f\u00e4llt nicht mit dem juristischen Begriff eines Vertragsangebots zusammen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert darauf gerichtet ist, das beworbene Erzeugnis der Nachfrage wahrnehmbar zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitzustellen (zu \u00a7 9 PatG vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2015, 18679, Rn. 57 \u2013 Verbindungsst\u00fcck, m.w.N.; BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; BGH, GRUR 1970, 358 \u2013 Hei\u00dfl\u00e4uferdetektor). Umfasst sind daher auch vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder bef\u00f6rdern sollen, das \u2013 wie es etwa bei Abschluss eines Kauf-, Miet- oder Pachtvertrags der Fall ist \u2013 die Benutzung dieses Gegenstands einschlie\u00dft (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; BGH, GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 259 \u2013 Thermocycler). Dies kann in dessen Ausbieten geschehen, dass Interessenten Gebote auf \u00dcberlassung abgeben k\u00f6nnen. Ein Mittel hierzu ist auch die blo\u00dfe Bewerbung eines Produkts im Internet. Bereits diese Ma\u00dfnahme ist bestimmt und geeignet, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen. Auch dieses Verhalten muss deshalb dem Patentinhaber vorbehalten sein, wenn das Werbemittel zur F\u00f6rderung des Absatzes eines Erzeugnisses dient, das \u2013 wie es in \u00a7 9 PatG und \u00a7 11 GebrMG hei\u00dft \u2013 Gegenstand des Patents ist, also von der hiermit unter Schutz gestellten technischen Lehre Gebrauch macht (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 259 \u2013 Thermocycler).<br \/>\nIndem die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Inland \u00fcber ihre G-Pr\u00e4senz unter Abbildung derselben, wie aus dem Internetauszug der Anlage WR2 ersichtlich, vorgestellt und auf die bevorstehende Verf\u00fcgbarkeit \u00fcber ihre H\u00e4ndler hingewiesen hat, hat sie eine Werbung ver\u00f6ffentlicht, die bestimmt und geeignet ist, Interesse an den beworbenen Gegenst\u00e4nden zu wecken und diese betreffende Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen.<br \/>\nEs ist weder erforderlich, dass das angebotene Erzeugnis bereits fertig gestellt ist oder sich im r\u00e4umlichen Geltungsbereich des verletzten Schutzrechtes \u2013 hier Deutschland \u2013 befindet, dass tats\u00e4chlich eine Herstellungs- und\/oder Lieferbereitschaft des Anbietenden besteht oder dass das Angebot Erfolg hat, es also zu einem Inverkehrbringen f\u00fchrt (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2015, 18679 Rn. 57, m.w.N.). Genausowenig kommt es darauf an, ob der Anbietende mit seiner Offerte eigene Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse forcieren will oder ob das Angebot einem Dritten \u2013 hier insbesondere den H\u00e4ndlern der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1), \u00fcber die die beworbene Ware bezogen werden kann \u2013 zugutekommen soll, f\u00fcr dessen Produkt mit dem Angebot eine zu befriedigende Nachfrage geschaffen wird (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2015, 18679, Rn. 57 \u2013 Verbindungsst\u00fcck, m.w.N.). Denn auch mit einem drittbeg\u00fcnstigenden Angebot wird eine Nachfrage f\u00fcr das Verletzungsprodukt generiert, die in das Monopolrecht des Patentinhabers eingreift.<br \/>\nDie Internetwerbung der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) betraf zudem einen Gegenstand, der von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters Gebrauch macht. Dass patentverletzende Erzeugnisse angeboten und beworben werden, ergibt sich aus dem objektiven Erkl\u00e4rungswert der Werbung, der aus der Sicht der angesprochenen Kreise unter Ber\u00fccksichtigung aller tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde des Einzelfalls ermittelt wird (vgl. BGH, GRUR 2005, 665 \u2013 Radsch\u00fctzer). Insoweit entspricht das mittels der Werbung angebotene Erzeugnis bei objektiver Betrachtung dem Gegenstand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters. Denn anhand der auf der Gpr\u00e4senz der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) abrufbaren Informationen und Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich die Gestalt und Beschaffenheit hinreichend verl\u00e4sslich beurteilen. Insoweit wird die \u201eE-Aufnahme\u201c der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) unter anderem anhand einer deutlichen Abbildung wie folgt pr\u00e4sentiert, der die Beschaffenheit detailliert zu entnehmen ist:<\/li>\n<li>Der Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich auch aus der nachfolgend eingeblendeten Abbildung hinreichend erkennen, welche auf der Webseite der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) unter der XXX (vgl. Anlage WR 16) abgerufen werden konnte:<\/li>\n<li>Die eingeblendete E-Aufnahme wird auch auf der Webseite der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) unter XXX (vgl. Anlagen WR 17 und WR 18) im Kontext mit verschiedenen Werkzeugen beworben und damit im vorgenannten Sinne angeboten.<br \/>\nDass beworbene angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, ist \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 zwischen den Parteien im \u00dcbrigen unstreitig.<br \/>\nAuf der Webseite der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) ist schlie\u00dflich auch eine Liste in Deutschland ans\u00e4ssiger H\u00e4ndler abrufbar, \u00fcber die ihre Produkte im Inland bezogen werden k\u00f6nnen, wie aus dem Internetauszug der Anlage WR 21 ersichtlich, so dass nach dem objektiven Erkl\u00e4rungsinhalt der Angaben auf der Webseite die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch der inl\u00e4ndischen Nachfrage zur Verf\u00fcgung gestellt wird.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDer Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) haftet als (alleiniger) Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1).<br \/>\nF\u00fcr die von einer Handelsgesellschaft begangene Patentverletzung hat deren gesetzlicher Vertreter grunds\u00e4tzlich pers\u00f6nlich einzustehen, weil er kraft seiner Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen hat. Aufgrund seiner satzungsgem\u00e4\u00dfen Funktion ist er in der Regel T\u00e4ter und nicht blo\u00df Gehilfe. Er haftet dem Verletzten daher grunds\u00e4tzlich bei jedweder Schutzrechtsverletzung deliktisch auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.6.2015 \u2013 2 U 64\/14, GRUR-RS 2015, 18679 Rn. 64, m.w.N.).<br \/>\nSelbst wenn man davon ausginge, eine Haftung des gesetzlichen Vertreters erfordere eine positive Beteiligung an der Verletzungshandlung der Gesellschaft oder einer auf Grund einer nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen des Deliktsrechts begr\u00fcndeten Garantenstellung, aufgrund derer er die Verletzungshandlung habe verhindern m\u00fcssen (vgl. BGH, GRUR 2014, 883 \u2013 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung; BGH, GRUR 2015, 672 Rn. 80 \u2013 Videospiel-Konsolen II), so sind diese Voraussetzungen im Streitfall erf\u00fcllt. Denn eine Garantenpflicht kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn der Betroffene ein Schutzgut der Einflusssph\u00e4re der Gesellschaft anvertraut hat oder wenn aus sonstigen Gr\u00fcnden eine konkrete Gefahrenlage f\u00fcr das Schutzgut besteht und der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr die Steuerung derjenigen Unternehmenst\u00e4tigkeit verantwortlich ist, aus der sich die Gefahrenlage ergibt. Die Haftung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers folgt in diesen F\u00e4llen nicht aus seiner Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerstellung als solcher, sondern aus der \u2013 von der Rechtsform des Unternehmens unabh\u00e4ngigen \u2013 tats\u00e4chlichen und rechtlichen M\u00f6glichkeit und Zumutbarkeit der Beherrschung einer Gefahrenlage f\u00fcr absolut gesch\u00fctzte Rechte Dritter (BGH, GRUR 2016, 257, 264 Rn. 113 \u2013 Glasfasern II). Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf den Schutz von Patenten jedenfalls dann typischerweise erf\u00fcllt, wenn ein Unternehmen technische Erzeugnisse herstellt oder in den inl\u00e4ndischen Markt einf\u00fchrt, da f\u00fcr praktisch jeden Bereich der Technik eine Vielzahl von Patenten mit unterschiedlichsten Gegenst\u00e4nden in Kraft steht (BGH, GRUR 2016, 257, 264 Rn. 114 f. \u2013 Glasfasern II). Die Verpflichtung, die Schutzrechtslage zu \u00fcberpr\u00fcfen, beruht nicht allein auf der allgemeinen Pflicht zum Schutz fremder Rechtsg\u00fcter. Sie ist vielmehr Ausdruck der gesteigerten Gef\u00e4hrdungslage, der technische Schutzrechte typischerweise ausgesetzt sind (BGH, GRUR 2016, 257, 264 Rn. 115 f. \u2013 Glasfasern II). Kraft seiner Verantwortung f\u00fcr die Organisation und Leitung des Gesch\u00e4ftsbetriebs und der damit verbundenen Gefahr, dass dieser so eingerichtet wird, dass die Produktion oder Vertriebst\u00e4tigkeit des Unternehmens die fortlaufende Verletzung technischer Schutzrechte Dritter zur Folge hat, ist der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft deshalb grunds\u00e4tzlich gehalten, die gebotenen \u00dcberpr\u00fcfungen zu veranlassen oder den Gesch\u00e4ftsbetrieb so zu organisieren, dass die Erf\u00fcllung dieser Pflicht durch daf\u00fcr verantwortliche Mitarbeiter gew\u00e4hrleistet ist (BGH, GRUR 2016, 257, 264 Rn. 117 \u2013 Glasfasern II). F\u00fcr die Annahme, dass die schuldhafte Verletzung eines Patents durch eine Gesellschaft, die ein Produkt herstellt oder in den inl\u00e4ndischen Markt einf\u00fchrt, auf einem schuldhaften Fehlverhalten ihres gesetzlichen Vertreters beruht, bedarf es daher im Regelfall keines n\u00e4heren Kl\u00e4gervortrags und keiner n\u00e4heren tatrichterlichen Feststellungen zu den daf\u00fcr ma\u00dfgeblichen Handlungen des gesetzlichen Vertreters (BGH, GRUR 2016, 257, 264 Rn. 118 \u2013 Glasfasern II).<br \/>\nDer Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) ist mangels gegenteiligen Vortrags als alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) f\u00fcr die Organisation und Leitung des Gesch\u00e4ftsbetriebs betreffend die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verantwortlich. Dass er die gebotenen \u00dcberpr\u00fcfungen der Schutzrechtslage veranlasst h\u00e4tte, ist nicht ersichtlich. Insofern beruht die schuldhafte Verletzung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters auch auf dem schuldhaften Fehlverhalten des Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2).<\/li>\n<li>6.<br \/>\nEs besteht zudem Wiederholungsgefahr, die durch die Verletzungshandlung indiziert wird. Diese kann nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BGH nur durch eine strafbewehrte Unterwerfungserkl\u00e4rung \u2013 das hei\u00dft durch eine uneingeschr\u00e4nkte, bedingungslose und unwiderrufliche Unterwerfungserkl\u00e4rung unter \u00dcbernahme einer angemessenen Vertragsstrafe f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung \u2013 ausger\u00e4umt werden (st. Rspr.; BGH, GRUR 1996, 290 \u2013 Wegfall der Wiederholungsgefahr, m.w.N.). Eine solche haben die Verf\u00fcgungsbeklagten nicht abgegeben.<br \/>\nLiegt mindestens ein Angebot vor, so begr\u00fcndet dies zudem eine ausreichende Begehungsgefahr f\u00fcr die weiteren Benutzungsformen des Inverkehrbringens, Gebrauchens, Einf\u00fchrens und Besitzens (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 259 (262) = InstGE 7, 139 \u2013 Thermocycler).<\/li>\n<li>7.<br \/>\nDa die Verf\u00fcgungsbeklagten durch das Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster verletzen, \u00a7 11 Abs. 1 GebrMG, sind sie den Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG zur Unterlassung verpflichtet.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen k\u00f6nnen die ihr zustehenden Anspr\u00fcche auch im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung geltend machen. Das Vorliegen des nach den \u00a7\u00a7 935, 940 ZPO notwendigen Verf\u00fcgungsgrundes haben die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen glaubhaft gemacht.<br \/>\nDas Bestehen eines Verf\u00fcgungsgrundes verlangt nicht nur eine Dringlichkeit in einem rein zeitlichen Sinne, sondern dar\u00fcber hinaus eine materielle Rechtfertigung des vorl\u00e4ufigen Unterlassungsgebotes. Diese erfordert eine Interessenabw\u00e4gung zwischen den dem Schutzrechtsinhaber ohne das gerichtliche Eingreifen drohenden Nachteilen und den Interessen des als Verletzer in Anspruch genommenen Verf\u00fcgungsbeklagten. Hierbei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Interessen des Schutzrechtsinhabers nur dann \u00fcberwiegen k\u00f6nnen, wenn der Rechtsbestand ein Ma\u00df an Sicherheit hat, der auch eine Verurteilung in einem Hauptsacheverfahren rechtfertigen w\u00fcrde. Die aktuelle EuGH-Rechtsprechung (GRUR 2022, 811) ist f\u00fcr den vorliegenden Fall nicht unmittelbar relevant, weil es sich um ein Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster handelt, gegen das bislang kein L\u00f6schungsverfahren seitens der Verf\u00fcgungsbeklagten angestrengt wurde. Insofern hat die Kammer die Schutzf\u00e4higkeit in eigener Kompetenz zu pr\u00fcfen, wobei jegliche Zweifel zu Lasten des Schutzrechtsinhabers gehen, der sich auf ein ungepr\u00fcftes Schutzrecht st\u00fctzt.<br \/>\nDas Vorliegen dieser Voraussetzungen haben die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen indes glaubhaft gemacht. Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster ist schutzf\u00e4hig (dazu unter 1.). Die Dringlichkeit im zeitlichen Sinne ist ebenfalls gegeben (dazu unter 2.). Die \u00fcberwiegenden Interessen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen rechtfertigen somit den Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung (dazu unter 3.).<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDer Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters ist hinreichend gesichert. Denn die Kammer ist von der Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters in der hier geltend gemachten Anspruchsfassung \u00fcberzeugt.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nIm Streitfall muss die Schutzf\u00e4higkeit positiv zur \u00dcberzeugung des Verletzungsgerichts feststehen, wenn es aus dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster verurteilen will.<br \/>\nEin Gebrauchsmuster kann zwar im Gebrauchsmusterverletzungsverfahren \u2013 jedenfalls f\u00fcr die Frage der Aussetzung \u2013 wie ein gepr\u00fcftes Schutzrecht behandelt werden, wenn bereits ein paralleles Patent erteilt wurde, dessen Schutzbereich breiter als derjenige des Gebrauchsmusters ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06.05.2021 \u2013 I-2 U 48\/20, GRUR-RS 2021, 10556 Rn. 64; vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 11.06.2018, Az.: I-15 W 30\/18, GRUR-RS 2019, 45774; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 352, 354 \u2013 Stanzwerkzeug; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Kap. E, Rn. 967). Insoweit steht es der Begr\u00fcndung der Vermutung des Rechtsbestands aufgrund einer (kontradiktorischen) Entscheidung der L\u00f6schungsabteilung im anh\u00e4ngigen Gebrauchsmusterl\u00f6schungsverfahren gleich, wenn eine positive (Rechtsbestands-)Entscheidung zu einem parallelen Patent getroffen worden ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei dieser Entscheidung die im Gebrauchsmusterverletzungs- und\/oder L\u00f6schungsverfahren streitgegenst\u00e4ndlichen Entgegenhaltungen allesamt ber\u00fccksichtigt und diese von dem parallelen Patent als Stand der Technik gew\u00fcrdigt worden sind (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 11.06.2018 \u2013 I-15 W 13\/18). Soweit gegen das Gebrauchsmuster ein L\u00f6schungsverfahren anh\u00e4ngig ist, ist eine Aussetzung in einem solchen Fall nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster dem L\u00f6schungsverfahren nicht standhalten wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 6.5.2021 \u2013 I-2 U 48\/20, GRUR-RS 2021, 10556 Rn. 64; Anschluss an BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten).<br \/>\nIm Streitfall geht es allerdings nicht um die Frage der Aussetzung, sondern um die Frage der Darlegung des Rechtsbestandes eines Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters, gegen das gerade (noch) kein Rechtsbestandsangriff gef\u00fchrt wird.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus wurde im Streitfall mit dem Patent EP `XXX zwar bereits ein paralleles Patent erteilt und im Rechtsbestandsverfahren beschr\u00e4nkt aufrechterhalten. Allerdings ist der Schutzbereich des beschr\u00e4nkt aufrecht erhaltenen parallelen Patents im Streitfall gerade nicht breiter als der des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters, sondern enger. Denn in der von der Einspruchsabteilung des EPA aufrecht erhaltenen Fassung des parallelen Patents EP `XXX sind folgende Merkmale enthalten, die nicht Gegenstand des hier geltend gemachten Verf\u00fcgungsgebrauchsmusteranspruchs sind:<br \/>\n\u201ewobei die Anschlusseinrichtung (12) eine gerade Anzahl von Antriebsfl\u00e4chenbereichen (2, 2a, 2b) aufweist, vorzugsweise 4 oder mehr, bevorzugt 8 oder mehr und besonders bevorzugt 16 oder mehr, und weiter vorzugsweise 64 oder weniger, bevorzugt 48 oder weniqer und besonders bevorzugt 32 oder weniger, ganz besonders bevorzugt 24,<br \/>\nwobei diese Antriebsfl\u00e4chenbereiche (2, 2a, 2b) insbesondere im Wesentlichen sternartig, vorzugsweise in Form eines sternf\u00f6rmigen Polygons mit Abrundungen an den \u00dcbergangsbereichen zwischen den einzelnen Antriebsfl\u00e4chenbereichen ausgebildet sind.\u201c<br \/>\nDiese Merkmale, die den Anspr\u00fcchen 23 und 24 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters entsprechen, wurden im Rahmen des neuen Hilfsantrags 3 dem Patentanspruch 1 des parallelen Patents hinzugef\u00fcgt (zu den Hilfsantr\u00e4gen 3 neu bis 5 neu vgl. Anlage WR 29).<br \/>\nZwar wurde diese Einschr\u00e4nkung im Einspruchsverfahren zu dem EP`XXX von der Einspruchsabteilung nicht ausdr\u00fccklich zur Begr\u00fcndung der Neuheit gegen\u00fcber der Entgegenhaltung D3 (Anlage WR 27\/AG3) herangezogen, da die vorgenannten Merkmale durch die D3 als vorweggenommen aufgefasst wurden. Insoweit wird in Ziffer 6.2 auf den Seiten 12 und 13 der Einspruchsentscheidung (Anlage WR 11) aufgef\u00fchrt, dass die vorgenannten Merkmale in der D3 bereits offenbart wurden. Nach der Entscheidung war es das folgende, mit dem Hilfsantrag 5 neu weiter hinzugef\u00fcgte Merkmal, das dem parallelen Patent gegen\u00fcber der D3 zu Neuheit verhalf:<br \/>\n\u201edass diese Werkzeugeinrichtung (1, 1b) im Bereich der Anschlusseinrichtung (12) im Wesentlichen eine Wandst\u00e4rke t aufweist, dass diese erste Begrenzungsebene (8a) und diese zweite Begrenzungsebene (8b) um einen Abstand T voneinander beabstandet sind; und dass dieser Abstand T gr\u00f6\u00dfer ist als 1 mal t, bevorzugt gr\u00f6\u00dfer als 2 mal t und besonders bevorzugt gr\u00f6\u00dfer oder gleich 3 mal t, und weiter kleiner als 20 mal t, bevorzugt kleiner als 10 mal t und besonders bevorzugt kleiner oder gleich 5 mal t, und weiter bevorzugt entspricht T im Wesentlichen 3,5 mal t +\/-0,75 mal t.\u201c,<br \/>\nwie es aus den Seiten 14 und 15 der Einspruchsentscheidung (Anlage WR 11) hervorgeht.<br \/>\nDie Argumentation der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen, das EPA habe die Neuheit nicht an den fehlenden Merkmalen festgemacht, verf\u00e4ngt aus Sicht der Kammer indes nicht, weil diese Begr\u00fcndung beliebig auch auf andere Merkmale zutreffen w\u00fcrde. Insoweit haben die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen ihre damalige Einschr\u00e4nkung des Anspruchs des EP \u00b4XXX in Ansehung der Entgegenhaltung D1 bis D9 vorgenommen, so dass im Ergebnis nur der so eingeschr\u00e4nkte Anspruch vom EPA auf seinen Rechtsbestand zu \u00fcberpr\u00fcfen war. Es fehlt damit an einer dezidierten Pr\u00fcfung der Rechtsbest\u00e4ndigkeit eines parallelen Patents in einer Anspruchsfassung, die derjenigen des hiesigen Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters entspricht, und damit an einer entsprechenden Indizwirkung zugunsten des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters.<br \/>\nIm Ergebnis bedarf die Beantwortung dieser Frage vorliegend jedoch keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung. Denn die Kammer ist von der Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters in der hier geltend gemachten Anspruchsfassung auch unter Zugrundelegung des strengen Pr\u00fcfungsma\u00dfstabs \u00fcberzeugt, wie es sich aus den nachfolgenden Ausf\u00fchrungen ergibt.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster ist zur \u00dcberzeugung der Kammer schutzf\u00e4hig im Sinne von \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG wird der Gebrauchsmusterschutz durch die Eintragung (\u00a7 11 GebrMG) nicht begr\u00fcndet, soweit gegen den als Inhaber Eingetragenen f\u00fcr jedermann ein Anspruch auf L\u00f6schung besteht. Ein solcher L\u00f6schungsanspruch besteht nach \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG dann, wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den \u00a7\u00a7 1 bis 3 GebrMG nicht schutzf\u00e4hig ist. Nach den \u00a7\u00a7 1 bis 3 GebrMG sind solche Erfindungen einem Gebrauchsmusterschutz zug\u00e4nglich, die neu sind und auf einem erfinderischen Schritt beruhen.<br \/>\nBei der Frage der Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters m\u00fcssen nur diejenigen Einw\u00e4nde gepr\u00fcft werden, die der m\u00f6gliche Verletzter konkret geltend macht. Da infolge der Eintragung eines Gebrauchsmusters eine Registerposition mit Rechtsschein entsteht, die zur Geltendmachung des Schutzes ohne R\u00fccksicht auf die Schutzf\u00e4higkeit berechtigt, ist die Schutzf\u00e4higkeit zun\u00e4chst, das hei\u00dft bis zur Erhebung der Einrede, grunds\u00e4tzlich zu vermuten. Es bedarf insofern nicht der Substantiierung der anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsache \u201eSchutzf\u00e4higkeit\u201c, so dass der vermeintliche Verletzer jedenfalls die Darlegungslast f\u00fcr das Fehlen der Schutzf\u00e4higkeit tr\u00e4gt (Grabinski\/ Z\u00fclch, in: Benkard, PatG, Kommentar 11. Auflage, 2015, \u00a7 24 GebrMG Rn. 18; Meier-Beck, GRUR 1988, 861, 864). Eine Pr\u00fcfung der Schutzf\u00e4higkeit von Amts wegen ist nicht vorzunehmen und w\u00e4re auch mit den Grunds\u00e4tzen des Zivilprozesses nicht vereinbar.<br \/>\nZwar k\u00f6nnen diese Grunds\u00e4tze im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren grunds\u00e4tzlich eine Einschr\u00e4nkung erfahren, weil der Antragsgegner regelm\u00e4\u00dfig nicht in der Lage ist, kurzfristig der Schutzf\u00e4higkeit eines Schutzrechts entgegenstehenden Stand der Technik aufzufinden. Im Streitfall gilt jedoch die Besonderheit, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) bereits Partei des Einspruchsverfahrens gegen das parallele Patent EP `XXX gewesen ist und sie in diesem Zuge bereits umfassend zum Stand der Technik, der gleicherma\u00dfen im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster relevant ist, recherchieren und vortragen konnte. Die Verf\u00fcgungsbeklagten befinden sich daher aufgrund des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens nicht in einer nachteiligen Position bez\u00fcglich ihrer Verteidigungsm\u00f6glichkeiten. Somit tragen die Gr\u00fcnde, eine entsprechende Einschr\u00e4nkung vorzunehmen, im Streitfall gerade nicht, so dass es dabei verbleibt, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten die Darlegungslast f\u00fcr das Fehlen der Schutzf\u00e4higkeit tragen.<br \/>\nbb.<br \/>\nAuch unter Ber\u00fccksichtigung der von der Verf\u00fcgungsbeklagten vorgebrachten Entgegenhaltungen ist das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster in der hier geltend gemachten Anspruchsfassung neu und beruht auf einem erfinderischen Schritt.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDas Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster in der hier geltend gemachten Anspruchsfassung ist auch unter Ber\u00fccksichtigung der von den Verf\u00fcgungsbeklagten vorgebrachten Entgegenhaltungen neu.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nDie D1 (GB 138,XXX A; ver\u00f6ffentlicht 12.02.1920; Anlagen D1 und D1 \u00dcbersetzung) nimmt das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster in der hier geltend gemachten Anspruchsfassung nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<br \/>\nDie D1 betrifft ein verbessertes Werkzeug zum Schneiden von Kesselstegen und anderen Rohren. Das Schneidwerkzeug wird \u00fcber einen kegelf\u00f6rmigen sechskantigen oder anders geformten Dorn (nach dem EPA \u00fcber eine \u201ehexagonale Welle\u201c, vgl. Anlage WR11, Bl. 9, Bezugsziffer 13) \u00fcber eine Drehbewegung angetrieben, wie es beispielhaft aus der nachfolgend eingeblendeten Figur 3 der D1 hervorgeht:<br \/>\nDer konische Sechs-Kant-Dorn weist aufgrund seiner massiven Ausgestaltung bereits keine Seitenwandung auf, durch die ein im Wesentlichen hohlkegeliger Abschnitt im Bereich der Anschlusseinrichtung im Sinne von Merkmal 10 entsteht.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus sind auch die Merkmale 11 bis 14 in der D1 nicht offenbart. Weder verh\u00e4lt sich die D1 zu einer Wandst\u00e4rke der Seitenwandung einer Anschlusseinrichtung oder der Werkzeugeinrichtung noch sind eine erste und eine zweite Begrenzungsebene ersichtlich noch wird der Abstand dieser Begrenzungsebenen ins Verh\u00e4ltnis zu einer Wandst\u00e4rke gesetzt.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nAuch die D2 (US 3,232,XXX A; ver\u00f6ffentlicht 01.02.1966; Anlagen D2 und D2 \u00dcbersetzung) nimmt das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster in der hier geltend gemachten Anspruchsfassung nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<br \/>\nDie D2 betrifft einen Werkzeugschwenkadapter zum Herstellen einer Schwenkverbindung mit einem angetriebenen Werkzeug zum \u00dcbertragen des Drehmoments von dem Werkzeug auf ein mit einem Gewinde versehenes Befestigungsmittel, beispielsweise auf eine Mutter. Der Adapter umfasst ein Geh\u00e4use mit einem kugelartigen Kopf, der Seitenfl\u00e4chen f\u00fcr ein komplement\u00e4res Eingreifen mit einer Antriebsbuchse aufweist (vgl. D2 \u00dcbersetzung, S. 3 4. Absatz). Indem so ein nicht drehbarer Eingriff zwischen dem Werkzeugantriebselement und dem Adapter bereitgestellt wird, wird bei Drehung des drehenden Antriebselements des Werkzeugs eine Drehung des Adapters und so eine \u00dcbertragung des Drehmoments veranlasst (vgl. D2 \u00dcbersetzung, S. 4 2. Absatz). Das Ende des Geh\u00e4uses des Adapters ist mit einer konventionellen H\u00fclse (24) mit einer Vielzahl identischer flacher Seiten versehen, die f\u00fcr das Herstellen einer Antriebsverbindung mit einem Standardgewindebefestigungsmittel, beispielsweise einem Schraubenkopf oder einer Mutter, ausgelegt ist (vgl. D2 \u00dcbersetzung, S. 3 3. Absatz). Selbst wenn es sich bei dem kugelartigen Kopf der D2 um eine Anschlusseinrichtung und bei den Seitenfl\u00e4chen desselben um Antriebsfl\u00e4chenbereiche zur Aufnahme einer Antriebskraft im Sinne des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters handeln sollte, offenbart die D2 bereits keine Seitenwandung, durch die gem\u00e4\u00df Merkmal 10 ein im Wesentlichen hohlkegeliger Abschnitt im Bereich der Anschlusseinrichtung entsteht, der einen Querschnitt mit variablem Abstand der Seitenwandung zur Werkzeugdrehachse in einer zu dieser orthogonalen Ebene aufweist. Denn wie beispielsweise aus der nachfolgend eingeblendeten Figur 2 der D2 hervorgeht,<br \/>\nist der Adapter im Wesentlichen und insbesondere der Kugelkopf massiv ausgestaltet. Ein hohlkegeliger Abschnitt entsteht gerade nicht.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus sind auch die Merkmale 11 bis 14 in der D2 nicht offenbart. Weder verh\u00e4lt sich die Entgegenhaltung zu einer Wandst\u00e4rke einer Seitenwandung der Anschlusseinrichtung oder der Werkzeugeinrichtung noch sind eine erste und eine zweite Begrenzungsebene ersichtlich noch wird der Abstand dieser Begrenzungsebenen ins Verh\u00e4ltnis zu einer Wandst\u00e4rke gesetzt.<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nAuch sind weder die D3 (DE 21 20 XXX A; ver\u00f6ffentlicht am 20.01.1972; Anlage WR 27\/AG3) noch die D3\u2018 (US-Patent 3,66 7,XXX; Anlage D3\u2018 und Anlage D3\u2018 \u00dcbersetzung) geeignet, die Neuheit gegen\u00fcber der hier geltend gemachten Fassung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters in Zweifel zu ziehen. Der Gegenstand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters in der hier geltend gemachten Anspruchsfassung wird nicht von der D3 oder der D3\u2018 neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<br \/>\nDie D3 bezieht sich auf das Fertigbearbeiten von Werkst\u00fccken und betrifft insbesondere mit einem Schleifmaterial versehene Schleifbl\u00e4tter. Die Erfindung sieht ein Schleifblatt in Gestalt einer Vorrichtung bzw. eines Werkzeugs vor, das mit einem Mitnehmer versehen ist, damit es mit einem eine Drehbewegung erzeugenden kraftbetriebenen Werkzeug verbunden werden kann.<br \/>\nNachfolgend wird zur Erl\u00e4uterung die Schleifeinrichtung nach dem Ausf\u00fchrungsbeispiel der Figur 1 der D3 eingeblendet, die ein Schleifblatt (10) mit einer mittigen \u00d6ffnung zeigt, die den konischen Ansatz (18) des Mitnehmers (16) aufnimmt. Der obere Teil des Ansatzes (18) ist mit einem Innengewinde (20, 22) versehen, in das eine Schraubverbindung (30) des Tragst\u00fccks (24) eingreift, das den gleichen Durchmesser aufweist wie das Schleifblatt (10). Das Tragst\u00fcck (24) ist mit einer gummierten Auflage belegt, auf der das flexible Schleifblatt w\u00e4hrend des Bearbeitungsvorgangs aufliegt. Die Kraft\u00fcbertragung vom Tragst\u00fcck auf das Schleifblatt erfolgt durch Reibung. Das Tragst\u00fcck (24) weist einen zylindrischen Zapfen (28) auf, der an einer Werkzeugmaschine befestigbar ist.<\/li>\n<li>Der in der Figur 1 verwendete Mitnehmer geht aus der nachfolgend eingeblendeten Figur 2 hervor:<\/li>\n<li>Das Schleifblatt weist danach eine kreisrunde \u00d6ffnung (36) auf und wird mit der mit Schleifk\u00f6rnern belegten Seite (14) auf die zur Antriebsmaschine hin gerichteten Fl\u00e4che auf den Flansch (38) des Mitnehmers aufgelegt. Die Zungen des Mitnehmers werden durch das Schleifblatt durchgef\u00fchrt und umgebogen. Der Mitnehmer weist einen konischen Ansatz (18) auf, der als Gewinde ausgestaltet ist und auf den Gewindezapfen (32) des Tragst\u00fccks (24) aufgeschraubt wird.<br \/>\nBei der D3\u2018 handelt es sich um die zur D3 parallele US-Patentschrift mit gleicher Priorit\u00e4tsanmeldung. Die Beschreibung und die Zeichnungen der D3 und der D3\u2018 sind im Wesentlichen identisch. Einziger Unterschied ist, dass in der D3\u2018 der Hinweis auf die schematische Darstellung in den Zeichnungen in der Figuren-Kurzbeschreibung fehlt. Vielmehr findet sich in Spalte 5, Zeilen 1-9 der D3\u2018 bzw. auf S. 11 im zweiten Absatz vor der \u00dcberschrift \u201ePatentanspr\u00fcche\u201c gem\u00e4\u00df der Anlage D3\u2018 \u00dcbersetzung folgender Hinweis:<br \/>\n\u201eEs versteht sich jedoch, dass diese Ausf\u00fchrungsformen die Erfindung, die viele andere Formen annehmen kann, die sich erheblich von den konkreten, offenbarten veranschaulichenden Ausf\u00fchrungsformen unterscheiden, lediglich beispielhaft erl\u00e4utern. Demnach sind konkrete strukturelle und funktionelle Einzelheiten nicht als einschr\u00e4nkend, sondern lediglich als eine Grundlage f\u00fcr die Anspr\u00fcche auszulegen, die den Schutzumfang der Erfindung definieren.\u201c<br \/>\nDie nachfolgend eingeblendete Figur 5, auf die sich die Verf\u00fcgungsbeklagten im Wesentlichen berufen, zeigt perspektivisch eine weitere Ausf\u00fchrungsform eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Mitnehmers (50) und einen Teil eines Schleifblatts (56) vor der Befestigung des Mitnehmers (50) an dem Schleifblatt (56):<br \/>\nDer gezeigte Mitnehmer (50) weist eine sechseckige Anschlusseinrichtung (\u201eAnsatz\u201c 52) auf und wird an dem Schleifblatt (56) dadurch befestigt, dass die Anschlusseinrichtung (52) in die \u00d6ffnung (58) hineingepresst wird, um durch einen Reibungsschluss eine mechanische Verbindung zwischen dem Mitnehmer und dem Schleifblatt herzustellen (vgl. S. 9 der Beschreibung der D3). Wenn das Schleifblatt an einem Tragst\u00fcck befestigt werden soll, wird es in der gleichen Weise angebracht, wie es bez\u00fcglich des Schleifblatts nach den Figuren 1 bis 4 der D3 beschrieben wird (vgl. S. 9 der Beschreibung der D3), d.h. auch hier wird das Innengewinde der Anschlusseinrichtung (52) auf den Gewindezapfen des mit der Werkzeugmaschine verbundenen Tragst\u00fccks (24) aufgeschraubt (vgl. S. 5 zweiter Absatz der Beschreibung der D3), so dass Antriebsachse und Werkzeugdrehachse im Wesentlichen zusammenfallen.<br \/>\nEs kann indes im Ergebnis dahinstehen, ob das Merkmal 3 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters \u201eDie Anschlusseinrichtung weist zur Aufnahme einer Antriebskraft wenigstens zwei im Abstand zu dieser Werkzeugdrehachse angeordnete Antriebsfl\u00e4chenbereiche mit je einer Vielzahl von Fl\u00e4chenpunkten auf\u201c neuheitssch\u00e4dlich offenbart wird, insbesondere, ob die Befestigung des Mitnehmers durch Pressen in die \u00d6ffnung (58) des Schleifblattes (56) geeignet ist, Antriebskr\u00e4fte auf die Seitenwandungen aufzunehmen, da jedenfalls das Merkmal 14 \u201eDer Abstand T ist gr\u00f6\u00dfer als 2 mal t, besonders bevorzugt gr\u00f6\u00dfer oder gleich 3 mal t und weiter kleiner als 10 mal t und besonders bevorzugt kleiner oder gleich 5 mal t und weiter bevorzugt entspricht T im Wesentlichen 3,5 mal t +\/- 0,75 mal t\u201c in der D3 nicht neuheitssch\u00e4dlich offenbart wird.<br \/>\nSoweit die Verf\u00fcgungsbeklagten anf\u00fchren, Figur 7 der D3 offenbare f\u00fcr das Ausf\u00fchrungsbeispiel der Figur 5 das Merkmal 14 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters, so kann dem \u2013 unterstellt, Figur 7 zeige eine weitere Ansicht des Mitnehmers nach Figur 5, was bereits zweifelhaft ist \u2013 nicht beigetreten werden. Figur 7 der D3, die im Folgenden eingeblendet wird, zeigt einen Querschnitt durch eine Ausf\u00fchrungsform einer ein Schleifblatt (62) und einen Mitnehmer (60) umfassenden Baugruppe:<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagten argumentieren, f\u00fcr den Fachmann sei unmittelbar und eindeutig erkennbar, dass dort der Abstand T ungef\u00e4hr 5 mal t betrage und genau in dem beanspruchten Intervall (gr\u00f6\u00dfer als 2 x t und kleiner als 10 x t) liege, wie sie es anhand der nachfolgenden Abbildung veranschaulichen:<\/li>\n<li>Es ist bereits zweifelhaft, ob aus der Zeichnung f\u00fcr den Fachmann erkennbar ist, dass der Abstand zwischen den Begrenzungsebenen T gr\u00f6\u00dfer als 2 mal die Wandst\u00e4rke t ist. Selbst wenn man davon ausginge, fehlt es an einer eindeutigen und unmittelbaren Offenbarung eines Abstandes T von kleiner als 10 mal die Wandst\u00e4rke t. Da es sich bei den Figuren der D3 nicht um technische Zeichnungen, sondern nur um schematische Darstellungen handelt, k\u00f6nnen ihnen nicht eindeutig und unmittelbar bestimmte Abst\u00e4nde bzw. Abmessungen entnommen werden, sondern sie offenbaren regelm\u00e4\u00dfig nur das Prinzip der beanspruchten Vorrichtung (BGH, GRUR 2012, 1242 Rn. 9 \u2013 Steckverbindung, m.w.N.; vgl. auch Benkard EP\u00dc\/Melullis, 3. Aufl. 2019, EP\u00dc Art. 54 Rn. 62; vgl. a. EPA ABl. EPA 1985, 310 \u2013 Venturi\/CHARBONNAGES; ABl. EPA 1990, 188 \u2013 Ionisationskammer\/SCANDITRONIX; EPA 16.11.1993 \u2013 T 857\/91 \u2013 Heat-transfer tubes with grooved inner surface; 17.1.2003 \u2013 T 4\/00 \u2013 Refusal of request for correction of the minutes of oral proceedings is not within the competence of the formalities officer).<br \/>\nDa der von den Verf\u00fcgungsbeklagten identifizierte Abstand der Begrenzungsebenen und das Verh\u00e4ltnis dieses Abstandes zu der Wandst\u00e4rke einer Seitenwandung (T = 5 x t) nur mithilfe von Hilfslinien abmessbar bzw. erkennbar werden, werden diese f\u00fcr den Fachmann nicht hinreichend deutlich. Zwar kann zur Offenbarung eines Merkmals als zur Erfindung geh\u00f6rend die Darstellung in einer Zeichnung gen\u00fcgen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentanspr\u00fcche der Anmeldeunterlagen beziehen. Ma\u00dfgeblich ist, ob die merkmalsgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung nach der Gesamtoffenbarung aus fachm\u00e4nnischer Sicht als m\u00f6gliche Ausf\u00fchrungsform der zum Patent bzw. Gebrauchsmuster angemeldeten Erfindung erscheint (BGH, Urt. v. 18.2.2010 \u2013 Xa ZR 52\/08, BeckRS 2010, 9779 \u2013 Formteil). Allerdings wird an keiner Stelle der Beschreibung der D3 der Abstand zwischen den Begrenzungsebenen ins Verh\u00e4ltnis zur Wandst\u00e4rke der Seitenwandung gesetzt oder auch nur Ausf\u00fchrungen zur Wandst\u00e4rke gemacht. Der Fachmann wird mangels entsprechender Anhaltspunkte daher nicht davon ausgehen, Figur 7 zeige einen Abstand T, der kleiner ist als 10mal die Wandst\u00e4rke t.<br \/>\nSoweit die Verf\u00fcgungsbeklagten ausf\u00fchren, auch die Figur 4 offenbare die verf\u00fcgungsgebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Abstandsverh\u00e4ltnisse und sei gerade keine schematische Zeichnung, kann dem nicht gefolgt werden. Gegen eine nur schematische Zeichnung spreche ihrer Auffassung nach, dass in der urspr\u00fcnglichen und priorit\u00e4tsbegr\u00fcndenden US-Patentschrift E1 dieselben Figuren wie in D3 offenbart seien und dort \u2013 so wie bei den weiteren Patenten dieser Patentfamilie \u2013 gerade nicht als schematische Zeichnungen bezeichnet w\u00fcrden, wie es bei der D3 auf Seite 3, zweiter Absatz der Fall sei. Der relevante Passus, dass es sich bei den Figuren um \u201eschematische Zeichnungen und Ausf\u00fchrungsbeispiele\u201c handelt, ist indes nur deklaratorischer Natur und ein Nicht-Vorhandensein dieses Passus bei der D3\u2018 l\u00e4sst bereits nicht darauf schlie\u00dfen, dass es sich bei den gezeigten Figuren nicht um rein schematische Darstellungen handelt. Zudem findet sich in der D3\u2018 an anderer Stelle vor den Patentanspr\u00fcchen ein Hinweis, dass die Ausf\u00fchrungsbeispiele die Erfindung lediglich \u201ebeispielhaft erl\u00e4utern\u201c.<br \/>\nSoweit sie weiterhin auf den letzten Absatz auf Seite 2 bis Seite 3 der Beschreibung der D3 verweisen, so verf\u00e4ngt auch dies nicht. Dort wird zwar unter anderem ausgef\u00fchrt, dass der \u201esenkrechte Abstand zwischen der oberen Stirnfl\u00e4che des Ansatzes und der Oberseite des Schleifblatts in der Umgebung des Ansatzes auf einem vorbestimmten Wert gehalten wird, damit diese beiden Fl\u00e4chen in feste Anlage ab den zugeh\u00f6rigen Fl\u00e4chen der zentralen \u00d6ffnung oder Aussparung gehalten werden\u201c. Entsprechend wird auch im Kontext mit den Figuren 1 und 4 auf Seite 8 der D3 ausgef\u00fchrt, dass der senkrechte Abstand zwischen der oberen Stirnfl\u00e4che (44) des Ansatzes (18) und der Oberseite (47) der Tragschicht (12), der in Figur 4 bei (48) durch einen Doppelpfeil bezeichnet ist, entsprechend den Erfordernissen eines bestimmten Tragst\u00fccks (24) so gew\u00e4hlt ist, dass er etwas kleiner ist als die Tiefe der Aussparung (33) des Aufnahmeteils (31):<br \/>\nAllerdings werden auch an diesen Stellen der Beschreibung gerade keine Angaben zu einer Wandst\u00e4rke oder einem Verh\u00e4ltnis zwischen Wandst\u00e4rke und dem Abstand (der Bezugsziffer 48) gem\u00e4\u00df dem Merkmal 14 gemacht.<br \/>\nAus den vorgenannten Stellen der Beschreibung folgt auch nicht, dass die Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse in der Figur 4 ma\u00dfstabsgetreu wiedergegeben sein m\u00fcssten, damit die Erfindung der D3 anhand der in Figur 4 gezeigten konkreten Ausf\u00fchrungsform verst\u00e4ndlich und nachvollziehbar ist. Denn die vorgenannten Beschreibungsstellen sprechen nur von einem senkrechten Abstand, der auf einem vorbestimmten Wert gehalten wird, bzw. dass dieser so gew\u00e4hlt ist, dass er etwas kleiner ist als die Tiefe der Aussparung des Aufnahmeteils. Diese Ma\u00dfgaben sind f\u00fcr den Fachmann auch ohne konkrete Abmessungen, die den Zeichnungen entnommen werden m\u00fcssten, hinreichend verst\u00e4ndlich.<br \/>\nZudem spricht der Umstand, dass an anderer Stelle in der Beschreibung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels Ma\u00dfangaben genannt werden (so auf Seite 5 letzter Absatz bis Seite 6 zu Figur 2 zu dem allgemein in der Industrie verwendeten Durchmesser der \u00d6ffnung des Schleifblattes von 22 mm), nicht daf\u00fcr, dass die Zeichnungen der Patentschrift nicht nur \u2013 entgegen des ausdr\u00fccklichen Hinweises jedenfalls in der D3 hierauf \u2013 schematisch, sondern ma\u00dfstabsgetreu seien, insbesondere nicht, dass gerade die Wandst\u00e4rke, die nirgends in der D3 erw\u00e4hnt wird, ma\u00dfstabsgetreu abgebildet w\u00e4re.<br \/>\nGegen eine Ma\u00dfstabsgenauigkeit der Zeichnungen der D3 spricht zudem, dass das Verh\u00e4ltnis zwischen der Wandst\u00e4rke des Mitnehmers und der Dicke der Tragschicht in den Ausf\u00fchrungsbeispielen der Figuren 4 und 11 v\u00f6llig unterschiedlich dargestellt ist, da in Figur 11 die (identische) Tragschicht (Bezugszeichen 78) \u2013 anders als in Figur 4 (Bezugszeichen 12) \u2013 wesentlich dicker dargestellt ist als die Wand des Mitnehmers, wie aus den nachfolgend abgebildeten Zeichnungen ersichtlich:<\/li>\n<li>Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagten weiter anf\u00fchren, f\u00fcr den Fachmann sei der Wertebereich des Merkmals 14 aus der Figur 7 ohne Weiteres erkennbar, da alle technisch relevanten Ausf\u00fchrungen der Anschlusseinrichtung der Figur 7 sich nur innerhalb des beanspruchten Wertebereichs realisieren lie\u00dfen, so verf\u00e4ngt auch dies nicht. Bei der Frage des Offenbarungsgehalts einer Entgegenhaltung ist nicht zu ermitteln, in welcher Form der Fachmann eine gegebene allgemeine Lehre ausf\u00fchren oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschlie\u00dflich, was der Schrift aus fachm\u00e4nnischer Sicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist (BGH, GRUR 2014, 758 \u2013 Proteintrennung; BGH, GRUR 2009, 382 \u2013 Olanzapin). Zu dem danach Offenbarten geh\u00f6rt zwar nicht nur dasjenige, was im Wortlaut der Ver\u00f6ffentlichung ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt wird. Nicht anders als bei der Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs ist vielmehr der Sinngehalt der Ver\u00f6ffentlichung ma\u00dfgeblich, also diejenige technische Information, die der fachkundige Leser der jeweiligen Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (BGH, a.a.O. \u2013 Proteintrennung; BGH, a.a.O. \u2013 Olanzapin). Hierzu geh\u00f6ren auch Abwandlungen und Erg\u00e4nzungen, die nach dem Gesamtzusammenhang der Schrift f\u00fcr den Fachmann derart naheliegen, dass sie sich ihm bei aufmerksamer, weniger auf die Worte als ihren erkennbaren Sinn achtenden Lekt\u00fcre ohne Weiteres erschlie\u00dfen, so dass er sie gleichsam mitliest, auch wenn er sich dessen nicht bewusst ist (BGH, a.a.O. \u2013 Proteintrennung; BGH, GRUR 1995, 330 \u2013 Elektrische Steckverbindung; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.01.2018 \u2013 I-15 U 66\/17 = GRUR-RS 2018, 1291). Auch dies zugrunde gelegt, wird dem Fachmann in Ansehung der lediglich schematischen Zeichnung und ohne entsprechende Anhaltspunkte in der Beschreibung nicht eindeutig und unmittelbar offenbart, dass der in Figur 7 von den Verf\u00fcgungsbeklagten eingezeichnete Abstand T gerade kleiner als 10 mal die Wandst\u00e4rke t ist und nicht beispielsweise genau 10 mal die Wandst\u00e4rke t.<\/li>\n<li>(d)<br \/>\nDie Entgegenhaltung D4 (DE 91 14 XXX U1; ver\u00f6ffentlicht am 19.03.1992; Anlage D4) nimmt den hier geltend gemachten Verf\u00fcgungsgebrauchsmusteranspruch ebenfalls nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<br \/>\nDie D4 bezieht sich auf eine Lagerung f\u00fcr Werkzeugkreisel einer Kreiselegge mit einem zylindrischen Lagergeh\u00e4use (1) zur Aufnahme der Lager (2, 3), einer Welle (4) und jeweils einem an der Welle angeordneten Werkzeugtr\u00e4ger (5) und einem (Antriebs-)Zahnrad (6), wobei die Lager mittels einer auf die Welle aufschraubbaren Mutter (7) unabh\u00e4ngig von der Befestigung des Werkzeugtr\u00e4gers und des Zahnrads vorspannbar sind. Die Welle weist zudem einen sechskantf\u00f6rmig profilierten Konus (8) auf, auf welchen das Zahnrad (6), das eine konisch sechskantf\u00f6rmige Ausnehmung aufweist, mittels einer Mutter (10) auf der Welle aufgespannt wird, wie es die nachfolgend eingeblendete Figur 1 der D4 veranschaulicht:<br \/>\nHier gilt das zur D2 Ausgef\u00fchrte entsprechend. Es fehlt jedenfalls an der Offenbarung der Merkmale 10 bis 14. Insoweit entsteht auch hier, wie aus der eingeblendeten Figur 1 der D4 ersichtlich, durch eine nicht n\u00e4her identifizierbare Seitenwandung des sechskantf\u00f6rmig profilierten Konus (8) \u2013 wenn man diesen als Anschlusseinrichtung identifiziert \u2013 kein im Wesentlichen hohlkegeliger Abschnitt. Denn mangels anderweitiger Anhaltspunkte in der Beschreibung oder den Zeichnungen ist der konusf\u00f6rmige Abschnitt (8) der Welle (4) massiv ausgebildet. Zudem fehlt es an der Offenbarung einer Wandst\u00e4rke einer Seitenwandung sowie an dem Verh\u00e4ltnis dieser Wandst\u00e4rke zu einem Abstand zwischen zwei Begrenzungsebenen gem\u00e4\u00df den Merkmalen 12 bis 14.<\/li>\n<li>(e)<br \/>\nAuch die D5 (EP 0 596 XXX A1; ver\u00f6ffentlicht am 11.05.1994; Anlage D5) steht der \u00dcberzeugung der Kammer von der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters in der hier geltend gemachten Anspruchsfassung nicht entgegen.<br \/>\nDie D5 betrifft ein scheibenf\u00f6rmiges Werkzeug f\u00fcr Winkelschleifer. Dieses weist eine zentrale Durchgangsbohrung auf, die der Befestigung an dem Winkelschleifer dient, wobei sich der Tr\u00e4gerk\u00f6rper im Bereich der zentralen Durchgangsbohrung kegelf\u00f6rmig, symmetrisch in Richtung Zentrum verj\u00fcngt, so dass Angriffsfl\u00e4chen (8c, 8d) entstehen, an denen ein der Befestigung des scheibenf\u00f6rmigen Werkzeuges (8) dienendes Befestigungselement (11) einer Aufnahmevorrichtung (7) angreift, wie nachfolgend anhand der Figur 2 der D5 illustriert:<br \/>\nDie Angriffsfl\u00e4chen (8c, 8d) des Werkzeuges bilden im Bereich der Durchgangsbohrung nach den offenbarten Ausf\u00fchrungsbeispielen ein Zahnprofil, durch das das einwirkende Drehmoment aufgenommen wird. Soweit man diese Angriffsfl\u00e4chen als Antriebsfl\u00e4chenbereiche zur Aufnahme einer Antriebskraft im Sinne des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters auffasst, fehlt es wiederum an einer Offenbarung jedenfalls der Merkmale 10 bis 14. Insbesondere ist auch hier kein hohlkegeliger Abschnitt im Bereich der Anschlusseinrichtung, den die Verf\u00fcgungsbeklagten in dem scheibenf\u00f6rmigen Werkzeug (8) erblicken, ersichtlich, der durch die Seitenwandung der Anschlusseinrichtung entsteht. Auf die Ausf\u00fchrungen zu den Entgegenhaltungen D2 und D4 wird insoweit Bezug genommen.<br \/>\nSoweit die Verf\u00fcgungsbeklagten auf Figur 12b des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters, die nachfolgend eingeblendet wird, verweisen<br \/>\nund argumentieren, diese Struktur der Antriebsfl\u00e4chenbereiche der Anschlusseinrichtung stelle als Ausf\u00fchrungsform einen Hohlkegel im Sinne des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters dar und die \u201eZahn\u201c-Struktur der D5 sei mit dieser vergleichbar, so verf\u00e4ngt dies deshalb nicht, weil die Figur 12 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters bereits keine entsprechende \u201eZahn\u201c-Struktur zeigt. Insoweit handelt es sich bei der Figur 12b um eine Draufsicht einer Werkzeugeinrichtung, wobei die nachfolgend eingeblendete Figur 12a die zugeh\u00f6rige Schnittdarstellung zeigt (vgl. Abs. [0109]):<br \/>\nDurch die Seitenwandung, die die Antriebsfl\u00e4chenbereiche (2) aufweist, entsteht ein im Wesentlichen hohlkegeliger Abschnitt im Bereich der Anschlusseinrichtung, der in dem gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel durch den Deckenfl\u00e4chenabschnitt (10) nach oben hin begrenzt wird. Eine \u201eZahn\u201c-Struktur ist nicht ersichtlich. Ein entsprechender hohlkegeliger Abschnitt wird durch die \u201eZahn\u201c-Struktur, die in der D5 offenbart wird, gerade nicht gebildet.<\/li>\n<li>(f)<br \/>\nAuch die D6 (WO 2006\/125 XXX A1; ver\u00f6ffentlicht 20.11.2006, Anlage D6) nimmt die Merkmale des hier geltend gemachten Verf\u00fcgungsgebrauchsmusteranspruchs nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<br \/>\nDie D6 betrifft unter anderem eine Vorrichtung zum Bohren, insbesondere Schlag- oder Drehschlagbohren, eines Loches in Boden- oder Gesteinsmaterial und die Herstellung einer Verankerung in dem Loch, wobei eine an einem Bohrgest\u00e4nge gelagerte Bohrkrone ein Bohrloch ausbildet (vgl. D6, S. 1, Zeilen 10 bis 14). In einem an die Bohrkrone anschlie\u00dfenden Teil ist eine Mehrzahl von insbesondere keilf\u00f6rmigen, entgegen der Bohrrichtung orientierten Spreizelementen vorgesehen, die nach Fertigstellung des durch die Bohrkrone ausgebildeten Bohrlochs in die Wand des Bohrlochs ausbringbar sind, um eine sichere Verankerung zu erzielen (vgl. D6, S. 6, Zeilen 4 bis 15). D.h. das Bohrgest\u00e4nge verbleibt nach der Bohrung als Anker im Bohrloch und wird mit Spreizelementen verankert (vgl. D6, S. 5, 2, Abs.).<br \/>\nDie nachfolgend abgebildete Figur 6, auf die sich die Verf\u00fcgungsbeklagten im Wesentlichen st\u00fctzen, zeigt einen Schnitt durch eine Ausf\u00fchrungsform einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung, wobei das Bohrgest\u00e4nge (3) im Bereich der Spreizelemente in voneinander trennbare Teilbereiche (3\u2018) und (3\u2018\u2018) unterteilt ist, wobei eine Verbindung (23) zwischen den Teilbereichen des Bohrgest\u00e4nges beispielsweise mit einer konischen Sechskantf\u00fchrung erzielt werden kann (vgl. D6, S. 15, Zeilen 27 bis 32):<br \/>\nEs ist bereits zweifelhaft, ob das Bohrgest\u00e4nge eine Werkzeugeinrichtung darstellt oder ob die Werkzeugeinrichtung in dem Bohrkopf (2) zu erblicken ist, der eine zylindrisch angeordnete Anschlusseinrichtung f\u00fcr das Bohrgest\u00e4nge aufweist, das ebenfalls zylindrisch gestaltet ist und in die zylindrische Anschlusseinrichtung des Bohrkopfes (2) eingreift. Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagten die Merkmale des streitgegenst\u00e4ndlichen Anspruchs des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters in dem ersten Teilbereich (3\u2018) verwirklicht sehen, kann dem jedenfalls nicht beigetreten werden. Denn es fehlt wiederum jedenfalls an der Offenbarung der Merkmale 11 bis 14. Weder offenbart die D6 die Wandst\u00e4rke der Seitenwandung des ersten Teilbereichs (3\u2018) noch sind eine erste und eine zweite Begrenzungsebene ersichtlich noch wird der Abstand dieser Begrenzungsebenen ins Verh\u00e4ltnis zu der bereits nicht offenbarten Wandst\u00e4rke gesetzt.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDas Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster beruht zudem auf einem erfinderischen Schritt. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Gegenstand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters in der hier geltend gemachten Fassung aus Sicht des Fachmanns in naheliegender Weise aus dem von den Verf\u00fcgungsbeklagten angef\u00fchrten Stand der Technik ergibt.<br \/>\nWie die Patentierungsvoraussetzung der erfinderischen T\u00e4tigkeit im Patentrecht ist auch das Kriterium des erfinderischen Schritts im Gebrauchsmusterrecht nach \u00a7 1 GebrMG kein quantitatives, sondern ein qualitatives; die Beurteilung des erfinderischen Schritts ist wie die der erfinderischen T\u00e4tigkeit das Ergebnis einer Wertung. F\u00fcr die Beurteilung des erfinderischen Schritts kann bei Ber\u00fccksichtigung der Unterschiede, die sich daraus ergeben, dass der Stand der Technik im Gebrauchsmusterrecht hinsichtlich m\u00fcndlicher Beschreibungen und hinsichtlich von Benutzungen au\u00dferhalb des Geltungsbereichs des Gebrauchsmustergesetzes in \u00a7 3 GebrMG abweichend definiert ist, auf die im Patentrecht entwickelten Grunds\u00e4tze zur\u00fcckgegriffen werden (BGH, GRUR 2006, 842 \u2013 Demonstrationsschrank).<br \/>\nEine Erfindung gilt danach als auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhend, wenn sie sich f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Es ist deshalb zu fragen, ob ein \u00fcber durchschnittliche Kenntnisse und F\u00e4higkeiten verf\u00fcgender Fachmann, wie er auf dem technischen Gebiet der Erfindung in einschl\u00e4gig t\u00e4tigen Unternehmen am Priorit\u00e4tstag typischerweise mit Entwicklungsaufgaben betraut wurde und dem unterstellt wird, dass ihm der gesamte am Priorit\u00e4tstag \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Stand der Technik bei seiner Entwicklungsarbeit zur Verf\u00fcgung stand, in der Lage gewesen w\u00e4re, den Gegenstand der Erfindung aufzufinden, ohne eine das durchschnittliche Wissen und K\u00f6nnen einschlie\u00dflich etwaiger Routineversuche \u00fcbersteigende Leistung erbringen zu m\u00fcssen (OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 97, 98). Welche M\u00fche es macht, den Stand der Technik aufzufinden oder heranzuziehen, ist unbeachtlich (OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 97, 98).<br \/>\nUm das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden L\u00f6sungsweg nicht nur als m\u00f6glich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es \u2013 abgesehen von denjenigen F\u00e4llen, in denen f\u00fcr den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist \u2013 in der Regel zus\u00e4tzlicher, \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse daf\u00fcr, die L\u00f6sung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746, 748 \u2013 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2012, 378, 379 \u2013 Installiereinrichtung II).<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nDer Gegenstand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters in der hier geltend gemachten Fassung, insbesondere Merkmal 14, ergibt sich f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus der D3 in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen.<br \/>\nAus der D3 sind bereits keine Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstige Anl\u00e4sse daf\u00fcr erkennbar, die L\u00f6sung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen. Nach Abs. [0045] des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters sollen durch das In-Verh\u00e4ltnis-Setzen des Abstands T und der Wandst\u00e4rke t gem\u00e4\u00df Merkmal 14 insbesondere g\u00fcnstige Steifigkeitsverh\u00e4ltnisse im Anschlussbereich der Werkzeugeinrichtung und damit eine g\u00fcnstige Drehmomenteinleitung von der Werkzeugmaschine in die Werkzeugeinrichtung sowie eine gro\u00dfe Lebensdauer der Werkzeugeinrichtung erreicht werden. Die D3 besch\u00e4ftigt sich mit diesem Problem bereits nicht. Auch wenn der Fachmann das Problem anderweitig erkennt, besteht f\u00fcr ihn kein Anlass, sich darum zu bem\u00fchen, zur L\u00f6sung dieses Problems eine bessere oder andere L\u00f6sung zu finden, als sie die D3 unmittelbar vorgibt.<br \/>\nDass der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens im Rahmen seines \u00fcblichen Handelns bzw. mittels routinem\u00e4\u00dfiger Erprobung zwangsl\u00e4ufig zu den Abstandverh\u00e4ltnissen gem\u00e4\u00df Merkmal 14 gelangt w\u00e4re, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Selbst falls er erkennt, dass der Ansatz des in der Figur 5 der D3 offenbarten Mitnehmers ausreichend stabil sein m\u00fcsste, um Antriebskr\u00e4fte aufzunehmen, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass er ohne erfinderisch t\u00e4tig zu werden zwangsl\u00e4ufig die vom Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster in Merkmal 14 zum Ausdruck kommende L\u00f6sung des Ins-Verh\u00e4ltnis-Setzens zwischen Wandst\u00e4rke und H\u00f6he des Mitnehmers und nicht eine andere ausreichend stabile L\u00f6sung, wie zum Beispiel die Ausbildung eines massive(re)n Mitnehmers, wie es ihm aus dem Stand der Technik gel\u00e4ufig ist, w\u00e4hlen w\u00fcrde. Insoweit ist es auch nicht Aufgabe des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters, Material einzusparen. Erst Recht ist nicht erkennbar, warum der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens und durch Routineversuche zwangsl\u00e4ufig zu dem konkreten Wertebereich gem\u00e4\u00df Merkmal 14 gelangen sollte und nicht beispielsweise zu einem Wert von T = 1 mal oder 10 mal t. Vielmehr geht das Auffinden des beanspruchten Bereichs \u00fcber das routinem\u00e4\u00dfige Handeln des Fachmanns hinaus. Denn er muss sich dem beanspruchten Bereich durch erfinderische Versuche bzw. erfinderisches Ausprobieren immer weiter n\u00e4hern und damit erfinderisch t\u00e4tig werden.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nFerner wird der Fachmann auch nicht durch eine Kombination der D3 mit der D10 zum Gegenstand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters in der hier geltend gemachten Fassung geleitet. Es ist bereits nicht dargetan, warum der Fachmann ausgehend von der D3 auf die D10 zur\u00fcckgreifen sollte. Zudem offenbart auch die D10 insbesondere nicht Merkmal 14 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters.<br \/>\nDie D10 offenbart ein Arbeitsbauteil, insbesondere zum Ankuppeln an das Wellende einer Antriebswelle, das durch Oszillation angetrieben werden kann. Dazu enth\u00e4lt das Arbeitsbauteil zum Kuppeln an vielf\u00e4ltige Wellenden einen Rumpfbereich und einen Spannbereich, gebildet aus dem Kuppelbereich (4) und einem Tr\u00e4gerbereich (1), der ein Montageloch mit einer L\u00e4ngsache Y aufweist und zum Montieren des Arbeitsbauteils am Wellende geeignet ist (vgl. Abs. [0005] der D10), wie es beispielhaft aus der nachfolgend eingeblendeten Figur 1 der D10 hervorgeht:<br \/>\nZwar wird in der D10 die H\u00f6he des Kuppelbereichs offenbart. So wird in Abs. [0046] der D10 ausgef\u00fchrt, dass jeder Vorsprung des Kuppelbereichs in der Richtung der L\u00e4ngsachse Y nicht zu d\u00fcnn sein d\u00fcrfe, da dies sonst die Festigkeit selbst und das Ausma\u00df des Ankuppelns mit der Kuppeldicke der Wellenden verschiedener Werkzeuge beeintr\u00e4chtige. Der Vorsprung d\u00fcrfe jedoch auch nicht zu dick sein, da sonst die Kosten erh\u00f6ht w\u00fcrden und der Vorsprung nicht gestanzt werden k\u00f6nne. Nach Abs. [0046] k\u00f6nne daher die Dicke h1 des Kuppelbereichs, wie sie nachfolgend anhand Figur 12 der D10 dargestellt ist,<br \/>\nvorzugsweise folgendes erf\u00fcllen: 1 mm \u2264 h1 \u2264 3 mm, da sie so gleichzeitig die Anforderungen der Festigkeit und der Kuppeldicke erf\u00fcllen k\u00f6nne. Die Dicke des Tr\u00e4gerbereichs k\u00f6nne zudem h2 betragen, wobei vorzugsweise die Gesamtdicke des Spannbereichs des durch den Tr\u00e4gerbereich (1) und den Kuppelbereich (4) ausgebildeten S\u00e4geblatts folgendes erf\u00fcllen k\u00f6nne: 1,5 mm \u2264 h1 + h2 \u2264 6 mm. Es wird indes an keiner Stelle der D10 ein Verh\u00e4ltnis von der H\u00f6he des Kuppelbereichs (h1) zur Wandst\u00e4rke zwischen 2 und 10 gem\u00e4\u00df Merkmal 14 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters offenbart. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum der Fachmann der D10 die dort offenbarte H\u00f6he des Kuppelbereichs f\u00fcr die H\u00f6he des Mitnehmers der D3 \u00fcbernehmen sollte.<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nDer Gegenstand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusteranspruchs in der hier geltend gemachten Fassung wird auch nicht ausgehend von der D7 (US 5,287,XXX A; ver\u00f6ffentlicht am 22.02.1994; Anlage D7 und Anlage D7 \u00dcbersetzung) in Kombination mit der D9 (DE 31 19 XXX A1, ver\u00f6ffentlicht am 09.12.1982; Anlage D9) nahegelegt.<br \/>\nDie D7 offenbart unter anderem eine Werkzeugelement-Unterbaugruppe, wie z.B. eine Schleifscheiben-Unterbaugruppe, zur Montage an der Antriebsspindel einer Schleifmaschine bzw. eines anderweitigen Elektrowerkzeuges. Die Untergruppe enth\u00e4lt eine Schleifscheibe, eine Bundmutter und optional einen Gegenflansch. Sowohl die mittige Bohrung in der Schleifscheibe als auch der Nabenteil der Bundmutter, sind sechseckig geformt, um eine formschl\u00fcssige Antriebsverbindung zwischen ihnen herzustellen (vgl. Anlage D7 \u00dcbersetzung, S. 2). Die Bundmutter ist dazu ausgelegt, auf die Au\u00dfengewindespindel der Schleifmaschine montiert zu werden (vgl. Anlage D7 \u00dcbersetzung, S. 4). Die nachfolgend eingeblendeten Figuren 3 und 4 der D7 zeigen die Schleifscheibe (18) mit einer sechseckig geformten mittigen Bohrung (28) (Figur 3) und die Bundmutter (29) der Werkzeugelement-Unterbaugruppe mit einem entsprechenden sechseckig geformten Nabenteil (30), der dazu ausgelegt ist, in die Bohrung (28) in der Schleifscheibe (18) eingepresst zu werden (Figur 4):<br \/>\nWird die Bundmutter auf die Au\u00dfengewindespindel der Schleifmaschine geschraubt, wird aufgrund der sechseckig geformten Schnittstelle zwischen dem Nabenteil (30) der Bundmutter und der Schleifscheibe eine formschl\u00fcssige Antriebskupplung zwischen der Spindel und der Schleifscheibe erzeugt und das Drehmoment der Spindel auf die Schleifscheibe \u00fcbertragen (vgl. Anlage D7 \u00dcbersetzung, S. 8).<br \/>\nSelbst wenn man die Au\u00dfenseiten des Nabenteils (30) der Bundmutter \u2013 wie die Verf\u00fcgungsbeklagten \u2013 als Antriebsfl\u00e4chenbereiche ans\u00e4he, so fehlt es nicht nur an der Offenbarung der Merkmale 4 und 5, da die Tangentialebenen an den Fl\u00e4chenpunkten der Antriebsfl\u00e4chenbereiche weder gegen\u00fcber einer Axialebene, die die Werkzeugdrehachse einschlie\u00dft, noch gegen\u00fcber einer Radialebene, die sich senkrecht zu der Werkzeugdrehachse erstreckt, geneigt sind, sondern auch an einer Offenbarung der Merkmale 11 bis 14. Soweit die Stirnfl\u00e4che des Nabenteils (30) der Bundmutter die Seitenwandung im Sinne des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters darstellen soll, ist weder deren mittlere Wandst\u00e4rke (Merkmal 11) offenbart noch die Wandst\u00e4rke im Bereich der Anschlusseinrichtung (Merkmal 12) noch wird Letztere ins Verh\u00e4ltnis zu dem Abstand von einer ersten und einer zweiten Begrenzungsebene gesetzt (Merkmale 13 und 14).<br \/>\nDass die Merkmale 11 bis 14 durch die D9 nahegelegt w\u00fcrden, behaupten die Verf\u00fcgungsbeklagten bereits nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die D9 dem Fachmann die Merkmale 4 und 5 nahelegt. Durch die Neigung der Fl\u00e4chenbereiche soll das technische Problem, die \u00f6rtliche Belastung der Antriebsfl\u00e4chen zu verringern und die Krafteinleitung zu verbessern, gel\u00f6st werden (vgl. Abs. [0036] und [0037] des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters). Die D9 betrifft einen Schraubendreher und eine Innenmehrkantschraube f\u00fcr die Chirurgie, mit einem in den Kopf der Innenmehrkantschraube einzuf\u00fchrenden Endabschnitt des Schraubendrehers. Zwar weist der kugelartige Endabschnitt des Schraubendrehers in den Ausf\u00fchrungsbeispielen abgeschr\u00e4gte Kanten auf. Es ist indes nicht ersichtlich, an welcher Stelle der D9 diese dem Fachmann Anlass daf\u00fcr geben sollte, die Au\u00dfenseiten des Nabenteils (30) der D7 ebenfalls schr\u00e4g auszugestalten. Insbesondere besch\u00e4ftigt sich die D9 nicht mit dem Problem, die \u00f6rtliche Belastung der Antriebsfl\u00e4chen zu verringern und die Krafteinleitung zu verbessern. Vielmehr soll die Ausgestaltung des kugelartigen Endabschnitts des Schraubendrehers einen Eingriff des Schraubendrehers in verschiedenen Winkellagen erm\u00f6glichen (vgl. z.B. D9, S. 11 vorletzter Satz).<\/li>\n<li>(d)<br \/>\nDer Gegenstand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters in der geltend gemachten Anspruchsfassung wird schlie\u00dflich auch nicht durch die D8 (DE 31 19 XXX A1; ver\u00f6ffentlicht am 17.11.2011; Anlage D8) in Kombination mit der D9 nahegelegt.<br \/>\nDie D8 offenbart einen Befestigungsflansch (1) in einer Werkzeugmaschine zur Aufnahme eines Werkzeugs, wobei Formschlusselemente (Noppen 5) zur Verbindung mit dem Werkzeug dienen und eine als Ausnehmung (2) ausgef\u00fchrte, nicht-runde Formschlussgeometrie des Flansches (Begrenzungsrand 3) zur Verbindung mit der Antriebswelle der Werkzeugmaschine dient, wie es aus der nachfolgend abgebildeten Figur 3 der D8 hervorgeht:<br \/>\nDie Merkmale 4 und 5 werden auch hier nicht offenbart, da die Fl\u00e4chenbereiche des Begrenzungsrandes (3) parallel zur Antriebsachse verlaufen und daher keine Neigung derselben zu einer Axial- und Radialebene gem\u00e4\u00df Merkmal 4 und 5 besteht. Zudem werden auch hier die Merkmale 11 bis 14 nicht offenbart. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass dem Fachmann die Merkmale 4 und 5 in Ansehung der D9 nahegelegt w\u00fcrden. Insoweit kann auf die obigen Ausf\u00fchrungen zu (e) verwiesen werden.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Dringlichkeit im zeitlichen Sinne ist ebenfalls gegeben. Den Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen kann kein z\u00f6gerliches Verhalten bei der Durchsetzung ihrer Anspr\u00fcche vorgeworfen werden. Sie haben erst am 19.01.2022 von dem Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Kenntnis erlangt. Daraufhin haben sie die Verf\u00fcgungsbeklagten mit Schreiben vom 31.01.2022. (Anlage WR 3\/AG 1) abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung bis zum 14.02.2022 aufgefordert. Nach Fristablauf haben sie zeitnah am 17.02.2022 den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung gestellt und damit gezeigt, dass ihnen die Sache dringlich ist.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nEiner Abw\u00e4gung der den Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen drohenden Nachteile mit den Interessen der Verf\u00fcgungsbeklagten er\u00fcbrigt sich. Denn das \u00fcberwiegende Interesse der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen wird bereits durch die festgestellte Gebrauchsmusterverletzung bei gesichertem Rechtsbestand und gegebener Dringlichkeit indiziert.<br \/>\nDagegen spricht nicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform anders gestaltet ist als die Werkzeugaufnahmen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen. Denn es kommt vorliegend nicht auf eine Verwechslungsgefahr bzw. eine Marktverwirrung oder eine potentielle Rufsch\u00e4digung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen bzw. ihrer Produkte an, sondern ma\u00dfgeblich auf die Verletzung ihres Schutzrechtes, an deren Unterbindung die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen ein hohes Interesse haben.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nSoweit die Verf\u00fcgungsbeklagten hilfsweise beantragen, den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung bis zum 31.08.2023 zeitlich zu befristen, war auch diesem Antrag nicht zu entsprechen.<br \/>\nSoweit sie mit ihrem \u2013 insoweit nicht n\u00e4her begr\u00fcndeten \u2013 Antrag eine Befristung bis zum Ablauf des Gebrauchsmusterschutzes begehren, besteht f\u00fcr den Antrag bereits kein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis, da der Unterlassungsanspruch ohnehin nur bis zum Ablauf des Schutzrechtes besteht. Es ist in der Rechtsprechung f\u00fcr eine auf eine Schutzrechtsverletzung gest\u00fctzte Unterlassungsklage seit langem anerkannt, dass der Klageantrag und eine diesem stattgebende Entscheidung immanent auf den nach dem Gesetz h\u00f6chstens in Betracht kommenden Schutzzeitraum beschr\u00e4nkt sind (Kammer, Urt. v. 10.3.2011 \u2013 4a O 288\/08, BeckRS 2012, 5022; BGH, GRUR 1958, 179, 180 \u2013 Resin; GRUR 1990, 997, 1001 \u2013 Ethofumesat; GRUR 2010, 996, 997 \u2013 Bordako). Ein ohne zeitliche Beschr\u00e4nkung gestellter Klageantrag und ein entsprechendes Urteil sind grunds\u00e4tzlich dahin auszulegen, dass sie bis zum Ablauf der H\u00f6chstschutzfrist Geltung behalten sollen (BGH, GRUR 2010, 996, 997 \u2013 Bordako). Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, verliert er mit dem Erl\u00f6schen des Gebrauchsmusters insoweit seine Grundlage (Benkard PatG\/Grabinski\/Z\u00fclch, 11. Aufl. 2015, GebrMG \u00a7 24 Rn. 4). Die Schutzdauer eines eingetragenen Gebrauchsmusters beginnt mit dem Anmeldetag und endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag f\u00e4llt (\u00a7 23 Abs. 1 GebrMG), im Streitfall mithin automatisch mit Ablauf der Schutzdauer am 31.08.2023, so dass f\u00fcr eine ausdr\u00fcckliche Tenorierung kein Bed\u00fcrfnis besteht.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<br \/>\nDie Anordnung der Sicherheitsleistung beruht auf \u00a7\u00a7 936, 921 S. 2 ZPO. Sie ist sinnvoll und geboten, weil damit gew\u00e4hrleistet wird, dass der Unterlassungsanspruch nicht unter geringeren Bedingungen vollstreckbar ist, als er es bei einem entsprechenden erstinstanzlichen Hauptsacheurteil w\u00e4re (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19.02.2016 \u2013 I-2 U 55\/15). Von einer Sicherheitsleistung kann im Allgemeinen nur abgesehen werden, wenn der Antragsteller entweder zu ihr nicht in der Lage ist oder weil eine Sicherheitsleistung in der K\u00fcrze der Zeit nicht beizubringen ist, wof\u00fcr hier nichts dargetan oder ersichtlich ist. Da keine Anhaltspunkte f\u00fcr einen dar\u00fcber hinausgehenden Schaden der Verf\u00fcgungsbeklagten durch Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, hat die Kammer die Sicherheitsleistung in H\u00f6he des Streitwerts festgesetzt.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 150.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3230 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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