{"id":9084,"date":"2022-10-10T17:00:08","date_gmt":"2022-10-10T17:00:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=9084"},"modified":"2022-10-10T08:36:35","modified_gmt":"2022-10-10T08:36:35","slug":"4a-o-73-20-stereoskopische-projektionsvorrichtung-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9084","title":{"rendered":"4a O 73\/20 \u2013 Stereoskopische Projektionsvorrichtung II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3229<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 12. Juli\u00a0 2022, Az. 4a O 73\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an einem ihrer gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Vorrichtungen zum Projizieren stereoskopischer Bilder, umfassend:<\/li>\n<li>ein polarisierendes Teiler-Element, das daf\u00fcr konfiguriert ist, Bildinformationen enthaltendes Bildlicht zu empfangen und das empfangene Bildlicht aufzuspalten in entlang eines prim\u00e4ren Weges gelenktes Prim\u00e4rweg-Bildlicht und entlang eines sekund\u00e4ren Weges gelenktes Sekund\u00e4rweg-Bildlicht, wobei das Prim\u00e4rweg-Bildlicht eine erste Polarisation aufweist, das Sekund\u00e4rweg-Bildlicht eine zweite Polarisation aufweist, und die erste Polarisation orthogonal zu der zweiten Polarisation ist;<\/li>\n<li>ein reflektierendes Element, das daf\u00fcr konfiguriert ist, entweder das Prim\u00e4rweg-Bildlicht oder das Sekund\u00e4rweg-Bildlicht zu reflektieren und das reflektierte Bildlicht auf eine Oberfl\u00e4che zu zu lenken, wobei das reflektierende Element operabel ist, um die Strahlwinkel des reflektierten Bildlichts so anzupassen, dass das Prim\u00e4rweg-Bildlicht und das Sekund\u00e4rweg-Bildlicht auf der Oberfl\u00e4che ausgerichtet sind;<\/li>\n<li>einen ersten Polarisationsmodulator, der in dem prim\u00e4ren Weg angeordnet ist und daf\u00fcr konfiguriert ist, das Prim\u00e4rweg-Bildlicht zu empfangen, das Prim\u00e4rweg-Bildlicht in zirkular polarisiertes Prim\u00e4rweg-Bildlicht umzuformen und das zirkular polarisierte Prim\u00e4rweg-Bildlicht auf die Oberfl\u00e4che zu zu senden, und<br \/>\neinen zweiten Polarisationsmodulator, der in dem sekund\u00e4ren Weg angeordnet und daf\u00fcr konfiguriert ist, das Sekund\u00e4rweg-Bildlicht zu<br \/>\nempfangen, das Sekund\u00e4rweg-Bildlicht in zirkular polarisiertes Sekund\u00e4rweg-Bildlicht umzuformen und das zirkular polarisierte Sekund\u00e4rweg-Bildlicht auf die Oberfl\u00e4che zu zu senden,<\/li>\n<li>wobei das zirkular polarisierte Prim\u00e4rweg-Bildlicht und das zirkular polarisierte Sekund\u00e4rweg-Bildlicht im Wesentlichen den gleichen Polarisationszustand aufweisen,<br \/>\n(Anspruch 1 der EP 2 469 XXX B1)<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 13. September 2017 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin gegliedert nach Kalendervierteljahren schriftlich in geordneter Form dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 13. Oktober 2017 begangen haben, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. nur die Beklagte zu 1): die unter I.1. bezeichneten, seit dem 13. Oktober 2017 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 12.07.2022) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1 bezeichneten, seit dem 13. Oktober 2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 200.000,00. Daneben sind die Anspr\u00fcche auf Unterlassung und R\u00fcckruf (Ziffern I.1. und I.4. des Tenors) gemeinsam gegen alle Beklagten gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 150.000,00. Die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffern I.2 und I.3. des Tenors) sind gemeinsam gegen alle Beklagten gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 20.000,00. Die Entscheidung ist im Kostenpunkt gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter unmittelbarer wortsinngem\u00e4\u00dfer Verletzung des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 469 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent, vorgelegt mit \u00dcbersetzung als Anlagen BM-K 14 und BM-K 15) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf (nur die Beklagten zu 1)) und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register des deutschen Patent- und Markenamts eingetragene Inhaberin des Klagepatents mit dem deutschen Titel \u201eKombinieren von senkrecht und parallel polarisierten Lichtstrahlen f\u00fcr eine helle, stereoskopische Projektion\u201c. Das in englischer Verfahrensprache erteilte Klagepatent wurde am 11.10.2007 unter Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsdatums 18.10.2006 einer US-Schrift angemeldet. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte am 13.09.2017 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents.<\/li>\n<li>Die Kammer hat wegen der Verletzung des Klagepatents bereits eine einstweilige Verf\u00fcgung gegen die Beklagte zu 1) erlassen (Beschluss vom 14.11.2019 \u2013 4a O 106\/19). Auf Antrag der Beklagten zu 1) hat die Kammer der Kl\u00e4gerin eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage gesetzt. Das Klagepatent war zudem Gegenstand eines fr\u00fcheren Hauptsacheverfahrens vor der Kammer (4a O 138\/17) gegen eine nicht am hiesigen Rechtsstreit beteiligten Partei.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft. Auf einem Einspruch einer nicht am hiesigen Rechtstreit beteiligten Partei wurde das Klagepatent von der Einspruchsabteilung im vollen Umfang aufrechterhalten. Eine Nichtigkeitsklage ist nicht anh\u00e4ngig.<\/li>\n<li>Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der englischen Verfahrenssprache wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eAn apparatus for projecting stereoscopic images, comprising:<br \/>\na polarizing splitting element (303, 620) configured to receive image light that includes image information and split the image light received into primary path image light directed along a primary path and secondary path image light directed along a secondary path, wherein the primary path image light has a first polarization, the secondary path image light has a second polarization, and the first polarization is orthogonal to the second polarization;<br \/>\na reflective element (308, 603) configured to reflect one of the primary path image light and the secondary path image light and direct the reflected image light toward a surface (309, 608), the reflective element being operable to adjust the beam angles of the reflected image light so that the primary path image light and the secondary path image light are aligned at the surface;<br \/>\na first polarization modulator positioned in the primary path and configured to receive the primary path image light, modulate the primary path image light into primary path circularly-polarized image light, and transmit the primary path<br \/>\ncircularly-polarized image light toward the surface; and<br \/>\na second polarization modulator positioned in the secondary path and configured to receive the secondary path image light, modulate the secondary path image light into secondary path circularly-polarized image light, and transmit the secondary path circularly-polarized image light toward the surface, wherein the primary path circularly-polarized image light and the secondary path circularly-polarized image light have substantially the same polarization state.\u201c<\/li>\n<li>In der im Klagepatent eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung lautet dieser Anspruch wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eVorrichtung zum Projizieren von stereoskopischen Bildern, umfassend:<br \/>\nein polarisierendes Splitterelement (303, 620), das daf\u00fcr konfiguriert ist, Bildlicht zu empfangen, das Bildinformationen enth\u00e4lt, und das empfangene Bildlicht aufzuspalten in Prim\u00e4rweg-Bildlicht, das entlang eines Prim\u00e4rweges gelenkt wird, und Sekund\u00e4rweg-Bildlicht, das entlang eines Sekund\u00e4rweges gelenkt wird, wobei das Prim\u00e4rweg-Bildlicht eine erste Polarisation aufweist, das Sekund\u00e4rweg-Bildlicht eine zweite Polarisation aufweist, und die erste Polarisation orthogonal zu der zweiten Polarisation ist,<br \/>\nein reflektierendes Element (308, 603), das daf\u00fcr konfiguriert ist, entweder das Prim\u00e4rweg-Bildlicht oder das Sekund\u00e4rweg-Bildlicht zu reflektieren und das reflektierte Bildlicht auf eine Oberfl\u00e4che (309, 608) zu lenken, wobei das reflektierende Element dazu dient, die Strahlwinkel des reflektierten Bildlichts so anzupassen, dass das Prim\u00e4rweg-Bildlicht und das Sekund\u00e4rweg-Bildlicht an der Oberfl\u00e4che ausgerichtet sind,<br \/>\neinen ersten Polarisationsmodulator, der in dem Prim\u00e4rweg angeordnet ist und daf\u00fcr konfiguriert ist, das Prim\u00e4rweg-Bildlicht zu empfangen, das Prim\u00e4rweg-Bildlicht in zirkular polarisiertes Prim\u00e4rweg-Bildlicht umzuformen und das zirkular polarisierte Prim\u00e4rweg-Bildlicht auf die Oberfl\u00e4che zu senden, und<br \/>\neinen zweiten Polarisationsmodulator, der in dem Sekund\u00e4rweg angeordnet ist und daf\u00fcr konfiguriert ist, das Sekund\u00e4rweg-Bildlicht zu empfangen, das Sekund\u00e4rweg-Bildlicht in zirkular polarisiertes Sekund\u00e4rweg-Bildlicht umzuformen und das zirkular polarisierte Sekund\u00e4rweg-Bildlicht auf die Oberfl\u00e4che zu senden,<br \/>\nwobei das zirkular polarisierte Prim\u00e4rweg-Bildlicht und das zirkular polarisierte Sekund\u00e4rweg-Bildlicht im Wesentlichen den gleichen Polarisationszustand aufweisen.\u201c<\/li>\n<li>Wegen der nur in Form von Insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 3, 4, 5 und 8 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Nachfolgend wird Figur 3 des Klagepatents eingeblendet, die nach Abs. [0010] der Patentbeschreibung ein Beispiel eines zwei-Wege-Projektionssystems nach der Lehre des Klagepatents zeigt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob diese Ausgestaltung vom Schutzbereich des Klagepatentanspruchs 1 erfasst wird:<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist eine weltweite Anbieterin von 3D-Kino-Ausr\u00fcstung.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) ist ein Unternehmen mit Sitz im US-Staat Washington (vgl. Anlagen BM-K 1 \u2013 BM-K 4) und stellt her und vertreibt Ger\u00e4te mit der Bezeichnung \u201eA&#8220;, die zur Vorf\u00fchrung von 3D-Filmen in Kinos vorgesehen sind und 2D-Kinoprojektoren um eine 3D-Funktionalit\u00e4t erg\u00e4nzt (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die Beklagten zu 2) bis 4) sind die Direktoren (Governors) der Beklagten zu 1).<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) betreibt die Internetseiten unter www.XXX und www.XXX. Auf der Internetseite unter www.XXX stellte die Beklagte zu 1) zumindest am 03.11.2019 eine deutschsprachige Brosch\u00fcre \u201eB&#8220;, vorgelegt als Anlage BM-K 7, ein deutschsprachiges Produktdatenblatt \u201eX&#8220;, vorgelegt als Anlage BM-K 8, und deutschsprachige Fragen &amp; Antworten (FAQ), vorgelegt als Anlage BM-K 9, zum Abruf bereit.<\/li>\n<li>Auf der Internethandelsplattform Amazon.com befand sich zumindest am 03.11.2019 ein Angebot der Beklagten zu 1) unter der Bezeichnung C\u201c mit Lieferm\u00f6glichkeit nach Deutschland. Wegen der Einzelheiten des Angebotes wird auf die Internetausz\u00fcge auf den Seiten 14 bis 19 der Anlage BM-K 6 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Zudem war auf der von der Beklagten zu 1) betriebenen Internetseite unter XXX eine Verlinkung (vgl. S. 12 und 13 der Anlage BM-K 6) zu der F-Seite des Nutzers \u201eD&#8220; abrufbar, auf der ein F-Video mit der Bezeichnung \u201eXXX\u201c \u201e(nachfolgend kurz: das Video) abgerufen werden konnte. In dem Video wird von Minute X bis Minute X die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beschrieben. Ein Ausschnitt des Videos wird nachfolgend eingeblendet (von der Kl\u00e4gerin etwa auf S. 43 der Klageschrift (Bl. 43 GA) gezeigt):<\/li>\n<li>Wegen der von der Kl\u00e4gerin angefertigten Transkription des englischsprachigen Ansagetextes nebst deutscher \u00dcbersetzung wird auf Anlage BM-K 11 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird nachfolgend eine Abbildung aus der von den Beklagten eingereichten Anlage SSM 7 (dort S. 1) eingeblendet:<\/li>\n<li>Wie sich aus der vorstehenden Abbildung ergibt, umfasst die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein (Strahl-) Teiler-Element (BS = Beam Splitter), welches das eingehende Licht auf zwei Lichtwege aufteilt. Nach dem Strahlteiler ist die Polarisation auf den beiden Lichtwegen orthogonal zueinander. \u201eP\u201c bezeichnet Prim\u00e4rweg-Bildlicht, das entlang des prim\u00e4ren Weges in Richtung auf den ersten Polarisationsmodulator (PM, unten) gelenkt wird, der dieses P-Bildlicht in zirkular polarisiertes Bildlicht (C = circular) umwandelt und in Richtung der Oberfl\u00e4che (\u201eSurface&#8220;) sendet. SPS bedeutet \u201esame polarization status&#8220;.<\/li>\n<li>Mit \u201eS\u201c ist Sekund\u00e4rweg-Bildlicht bezeichnet, das entlang eines sekund\u00e4ren Weges in Richtung der PSO (\u201ePhase Shifting Optic&#8220;) gelenkt wird. Die PSO erzeugt Bildlicht mit einer ver\u00e4nderten Polarisation, das vom zweiten Polarisationsmodulator empfangen (PM, oben) wird, der dieses Bildlicht in zirkular polarisiertes Bildlicht umwandelt und in Richtung auf die Oberfl\u00e4che sendet. Dort weist dieses Licht denselben Polarisationszustand wie das vom anderen PM gesendete Licht auf (SPS).<\/li>\n<li>Die PSO enth\u00e4lt eine Licht reflektierende Oberfl\u00e4che, auf die eine Schicht (\u201eWellenplattenfolie\u201c) aufgebracht ist, welche die Polarisation des diese Schicht durchlaufenden Lichts ver\u00e4ndert. Weiterhin ist die PSO mittels Einstellschrauben verkippbar (vgl. S. 58 der Bedienungsanleitung der Anlage BM-K 12). Zur weiteren Veranschaulichung des Aufbaus der PSO wird nachfolgend eine Abbildung von S. 28 der Klageerwiderung (Bl. 86 GA) eingeblendet:<\/li>\n<li>Der in der Abbildung oben dargestellte Polarisationsmodulator besteht tats\u00e4chlich aus drei optischen Elementen. Das aus der PSO (Phase Shifting Optic) austretende Licht trifft zuerst auf einen Reinigungspolarisator, der als Unreinheit im Bildweglicht verbleibendes nicht parallel zur P-Komponente polarisiertes Licht aus dem Bildweglicht herausfiltert. Das so bereinigte P-polarisierte Licht f\u00e4llt auf einen zwischen zwei Modulationsschaltzust\u00e4nden schaltbaren, elektro-optischen Linearpolarisations-modulator, der das Bildweglicht je nach seinem Modulationsschaltzustand in P- oder S-polarisiertes Licht umwandelt. Das so erzeugte linear polarisierte Licht wird dann zu einer Wellenplatte geleitet, die zirkular polarisiertes Licht erzeugt, das anschlie\u00dfend auf den Projektionsschirm f\u00e4llt. Zur weiteren Veranschaulichung wird ein Ausschnitt aus der oben eingeblendeten Abbildung des Aufbaus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingeblendet, wobei die Beschriftungen von der Kl\u00e4gerin \u00fcbersetzt wurden:<\/li>\n<li>Ferner lieferte die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch ins Inland, etwa an die Abnehmerin E GmbH.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Beklagten verletzten durch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sowie durch das Video das Klagepatent unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs Gebrauch, was auch in dem Video richtig dargestellt sei.<\/li>\n<li>Das Klagepatent verlange nicht, dass die vom Teiler-Element erzeugte, orthogonale Polarisation des Lichts auf den beiden Lichtwegen jeweils \u00fcber den gesamten Lichtweg hinweg beibehalten werden m\u00fcsse. Dies stelle das Klagepatent in Abs. [0022] seiner Beschreibung auch klar. So werde etwa in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 3 bei dem Licht auf dem sekund\u00e4ren Lichtweg die S-Polarisation mittels eines Halbwellen-Verz\u00f6gerers um 90\u00b0 gedreht und so zu P-Polarisation umgeformt (vgl. [0021]). Entsprechendes werde durch den Halbwellen-Verz\u00f6gerer XXX in Figur 6a (Abs. [0040]) und die Halbwellen-Verz\u00f6gerer XXX\/XXX in Figur 6b (Abs. [0042]) erreicht. Da die Auslegung der Beklagten nicht mit den Ausf\u00fchrungsbeispielen des Klagepatents zu vereinbaren sei, versuchten sie, diese durch eine ge\u00e4nderte \u00dcbersetzung des Wortlauts von Anspruch 1 ins Deutsche aus dessen Schutzbereich auszuschlie\u00dfen. Die kl\u00e4gerische \u00dcbersetzung der Anspr\u00fcche der Klagepatentschrift (Anlage BM-K 15) und die darauf basierende Merkmalsanalyse von Anspruch 1 (Anlage BM-K 16) seien aber zutreffend. Soweit die Beklagten \u201etoward the surface\u201c als \u201ein Richtung der Oberfl\u00e4che&#8220; \u00fcbersetzen wollten, meinten sie damit \u201edirekt und ohne Umweg zur Oberfl\u00e4che&#8220;, was unzutreffend sei. Die Unrichtigkeit dieser Auslegung der Beklagten zeige sich schon darin, dass ein Gro\u00dfteil der in der Patentbeschreibung er\u00f6rterten Ausf\u00fchrungsbeispiele nicht mehr erfindungsgem\u00e4\u00df w\u00e4re.<\/li>\n<li>Die Klagepatentschrift verwende h\u00e4ufig \u201eP\u201c als Abk\u00fcrzung f\u00fcr \u201eprim\u00e4rer Weg\u201c und \u201eS\u201c f\u00fcr \u201esekund\u00e4rer Weg\u201c. Die dort jeweils herrschenden Polarisationen entspr\u00e4chen aber nicht notwendigerweise der im Bereich der Physik \/ Optik \u00fcblichen Definition von \u201eP-Polarisation\u201c und \u201eS-Polarisation\u201c.<\/li>\n<li>Entgegen der Ansicht der Beklagten m\u00fcsse nicht entweder S- oder P-polarisiertes Licht auf das reflektierende Element fallen. Das Klagepatent mache keine Vorgaben zur Polarisation des auf das reflektierende Element ein- oder ausfallenden Lichtes.<\/li>\n<li>Zur Polarisation des Prim\u00e4rweg-Bildlichts beim Eintritt in den ersten Polarisationsmodulator mache Anspruch 1 ebenfalls keine Vorgaben.<\/li>\n<li>Auf Grundlage dieser Auslegung ergebe sich, dass der Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents Gebrauch mache. Der (in der Abbildung) obere Polarisationsmodulator der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei auch dazu konfiguriert, das Sekund\u00e4rweg-Bildlicht zu empfangen. Der hierin angeordnete Polarisationsfilter lasse nur die P-Polarisations-Komponente des einfallenden Lichts durch und filtere den S-Anteil aus. Auf den nachgelagerten elektro-optischen Polarisationsmodulator falle also P-polarisiertes Licht mit hoher Reinheit ein.<\/li>\n<li>Das Video der Beklagten (Anlage BM-K10 \/ BM-K11) sei zwar bereits f\u00fcr sich genommen eine Patentverletzung durch Anbieten, stelle aber auch die physische angegriffene Ausf\u00fchrungsform in den relevanten Punkten zutreffend dar.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist weiter der Auffassung, die Beklagten zu 2) bis 4) unterl\u00e4gen als Direktoren (\u201eGovernors&#8220;) der Beklagten zu 1) und damit als deren gesetzliche Vertreter der Haftung f\u00fcr gesetzliche Vertreter als St\u00f6rer. Insoweit sei auch deutsches materielles Patentrecht anwendbar.<\/li>\n<li>Die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung seien nicht bereits erf\u00fcllt. Die Beklagten zu 2) bis 4) h\u00e4tten \u2013 insoweit unstreitig \u2013 bis dato \u00fcberhaupt keine Ausk\u00fcnfte erteilt oder Rechnung gelegt. Die Beklagte zu 1) habe ihre Ausk\u00fcnfte indes nur im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus der (nicht rechtskr\u00e4ftigen) einstweiligen Verf\u00fcgung der Kammer vom 14.11.2019 (Az. 4a O 106\/19) \u201eh\u00f6chst vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht\u201c abgegeben, was f\u00fcr eine Erf\u00fcllung nicht ausreiche.<\/li>\n<li>Der R\u00fcckrufanspruch sei verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>\u2013 wie erkannt \u2013<\/li>\n<li>Wegen der Insbesondere-Antr\u00e4ge zu den abh\u00e4ngigen Unteranspr\u00fcchen 3, 4, 5 und 8 wird auf die Klageschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>hilfsweise,<br \/>\nihnen zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch in Form einer Bankb\u00fcrgschaft erbracht werden kann, ohne R\u00fccksicht auf die Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagten meinen, sie verletzten das Klagepatent in Deutschland nicht.<\/li>\n<li>Das Prim\u00e4rweg-Bildlicht und das Sekund\u00e4rweg-Bildlicht seien klagepatentgem\u00e4\u00df durch ihre jeweilige Polarisation definiert, d.h. Licht, das nicht die erste Polarisation aufweise, k\u00f6nne kein Prim\u00e4rweg-Bildlicht sein, und Licht, das nicht die zweite Polarisation aufweist, k\u00f6nne kein Sekund\u00e4rweg-Bildlicht sein. Die vom Anspruch vorgesehene Orthogonalit\u00e4t zwischen den Bildlichtern der verschiedenen Wege m\u00fcsse \u00fcber die gesamten Lichtwege hinweg bestehen. Dies zeige schon der Anspruchswortlaut \u201eentlang eines prim\u00e4ren\/sekund\u00e4ren Weges\u201c, was f\u00fcr den Fachmann zum Ausdruck bringe, dass im Verlauf des Lichtweges zueinander orthogonale Polarisationszust\u00e4nde vorliegen m\u00fcssten. Eine elliptische Polarisation sei keine Art linearer Polarisation. Auf das reflektierende Element m\u00fcsse entweder das Prim\u00e4rweg-Bildlicht oder das Sekund\u00e4rweg-Bildlicht einfallen, also Licht entweder mit der ersten oder der zweiten Polarisation. Das auf das reflektierende Element und das auf die Polarisationsmodulatoren fallende Bildlicht m\u00fcsse also damit diejenige Polarisation aufweisen, die anspruchsgem\u00e4\u00df mit diesem Weg verkn\u00fcpft sei und damit orthogonal zu dem Licht des anderen Lichtweges sein m\u00fcsse.<\/li>\n<li>Dem stehe das Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 3 des Klagepatents nicht entgegen, da dieses keine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Gestaltung zeige. Die im Anspruchswortlaut verwendete Pr\u00e4position \u201etoward&#8220; (etwa in Bezug auf die Polarisationsmodulatoren) sei als Richtungsangabe und nicht als die Abfolge optischer Elemente im Strahlengang zu verstehen. Der zweite Polarisationsmodulator m\u00fcsse relativ zur Oberfl\u00e4che, d.h. zum Projektionsschirm, so angeordnet sein, dass sich das aus dem zweiten Polarisationsmodulator austretende Licht in Richtung der Oberfl\u00e4che ausbreite. Daf\u00fcr m\u00fcsse klagepatentgem\u00e4\u00df die Austrittsoberfl\u00e4che des zweiten Polarisationsmodulators auf die Oberfl\u00e4che weisen. Damit falle die Gestaltung nach Figur 3 nicht in den Schutzbereich des Klagepatents, da der zweite Polarisationsmodulator hierin nicht Licht in Richtung des Projektionsschirms sende.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzte das Klagepatent nicht, da kein reflektierendes Element vorhanden sei, das Prim\u00e4r- oder Sekund\u00e4rweg-Bildlicht reflektiere. Sowohl das auf die reflektierende Oberfl\u00e4che der Phase Shifting Optic (PSO) einfallende Licht als auch das aus der PSO austretende Licht sei kein solches Sekund\u00e4rweg-Bildlicht, sondern elliptisch polarisiert. So belege eine Messreihe bei der Hinds Instruments, Inc. (USA), dass das aus der PSO austretende Licht einen anderen Polarisationszustand aufweise als das vom polarisierenden Strahlteiler transmittierte und reflektierte Licht. Aufgrund seiner ausgepr\u00e4gten Elliptizit\u00e4t besitze das von der PSO empfangene und ausgesendete Licht nicht die beanspruchte Orthogonalit\u00e4t zur ersten Polarisation des Prim\u00e4rweg-Bildlichts.<\/li>\n<li>Weiterhin sei die PSO auch deshalb kein klagepatentgem\u00e4\u00dfes reflektierendes Element, weil sie die Polarisation des Lichts ver\u00e4ndere.\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise dar\u00fcber hinaus keinen zweiten Polarisationsmodulator auf, der Sekund\u00e4rwegbildlicht empf\u00e4ngt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge zwar \u00fcber einen zweiten Polarisationsmodulator, der auf dem sekund\u00e4ren Weg angeordnet sei. Jedoch empfange dieser kein Sekund\u00e4rweg-Bildlicht mit der beanspruchten Polarisation, n\u00e4mlich Licht mit einer zur Polarisation des Prim\u00e4rweg-Bildlichts orthogonalen Polarisation.<\/li>\n<li>Selbst wenn man unzutreffend davon ausgehe, dass das streitgegenst\u00e4ndliche Video alle Merkmale des Patentanspruchs zeige, bestehe bei der angegriffenen physischen Ausf\u00fchrungsform im vorliegenden Fall keine Begehungsgefahr f\u00fcr patentverletzende Vertriebshandlungen. Das Video liefere keinen Beweis f\u00fcr eine Patentverletzung.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind weiter der Ansicht, es fehle an einer Passivlegitimation der Beklagten zu 2) bis 4). Das im vorliegenden Fall anwendbare US-Recht kenne eine Haftung bzw. Einstandspflicht von Organvertretern einer Incorporation f\u00fcr deren angebliche Schutzrechtsverletzungen nur bei betr\u00fcgerischen Handlungen der Organvertreter unter Missbrauch der Gesellschaftsform, nicht aber eine Verschuldensvermutung betreffend im Fall eines Organisationsverschuldens.<\/li>\n<li>Der Auskunftsanspruch sei bereits mit den Schreiben vom 27.08.2020 sowie 12.10.2020 (Anlagen SSM 13 und SSM 14) im Zwangsmittelverfahren vor der Kammer unter dem Az. 4a O 106\/19 erf\u00fcllt worden. Gleiches gelte f\u00fcr den Rechnungslegungsanspruch in Bezug auf die Buchstaben lit. a) und lit. b). Dementsprechend fehle dem Schadensersatzfeststellungsantrag auch das Feststellungsinteresse, weil die Kl\u00e4gerin ihren konkreten Schaden berechnen k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich sei der R\u00fcckrufanspruch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, zum einen weil allenfalls zwei nach Deutschland gelieferte Vorrichtungen betroffen seien, zum anderen weil ein R\u00fcckruf die durch die Corona-Krise stark betroffenen Kinobetreiber weiter beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Auf die Einrede der Beklagten hin hat die Kl\u00e4gerin den Beklagten aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 09.02.2021 Sicherheit wegen der Prozesskosten in H\u00f6he von EUR 52.000,00 geleistet (Anlage BM-K 21-EP\u2018336).<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21.06.2022 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sowie das Video der Beklagten zu 1) verwirklichen die Lehre von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df (dazu unter I.). Durch Angebot und Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Inland verletzen die Beklagten das Klagepatent damit unmittelbar (dazu unter II). Die Kl\u00e4gerin hat aufgrund der klagepatentverletzenden Handlungen der Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 139 Abs. 2, Abs. 1, 140a Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB (dazu unter III.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend entstammen Abs. ohne Quellenangabe dem Klagepatent) betrifft die Anzeige stereoskopischer Filme und insbesondere die Erh\u00f6hung der Bildhelligkeit bei der Projektion stereoskopischer Bilder.<\/li>\n<li>In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, dass stereographische Filme h\u00e4ufig unter Verwendung von Projektionssystemen \u00fcbertragen werden. Ein gro\u00dfes Problem im Zusammenhang der stereoskopischen Bildprojektion ist die geringe Helligkeit des Bildes auf der Projektionsfl\u00e4che. Bei im Stand der Technik bekannten Vorrichtungen ist das stereoskopische Bild weniger als halb so hell wie ein projiziertes planares Bild. Da Analysator-Polarisatoren zur Bildauswahl verwendet werden, resultiert die finale Helligkeit aus den Verlusten zweier Polarisatoren mit parallelen Achsen (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Zum Verringern des Verlusts an Helligkeit durch die Projektion unter Verwendung der Bildauswahl mittels Polarisatoren werden hocheffiziente Projektionsfl\u00e4chen verwendet. Dieses Verfahren kann den Helligkeitsverlust teilweise mildern, aber das mit den Absorptionspolarisatoren verbundene, grunds\u00e4tzliche Problem des Verlustes an Licht bleibt dabei bestehen (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Der Stand der Technik WO 2006\/XXX offenbart ein digitales Bildprojektionssystem zur Anzeige zeitsequentieller, stereographischer Bilder auf einem Schirm. Das offenbarte System teilt Licht in einen prim\u00e4ren und einen sekund\u00e4ren Weg mit entgegengesetzter Polarisation auf und leitet diese auf entsprechende Shutter. Um nacheinander Bilder mit entgegengesetzter Polarisation anzuzeigen, werden die Shutter abwechselnd ge\u00f6ffnet und geschlossen (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Nach den Ausf\u00fchrungen des Klagepatents sei es von Vorteil, die in den vorbekannten Techniken zur stereoskopischen Bildauswahl vorhandene Helligkeits-Problematik anzugehen und zu \u00fcberwinden und eine stereoskopische Projektionsvorrichtung oder eine Gestaltung bereitzustellen, die eine gegen\u00fcber Ger\u00e4ten, die den beschriebenen Verlust an Licht zeigen, verbesserte Helligkeit aufweist (Abs. [0004]). Anschlie\u00dfend nennt das Klagepatent zwei weitere Schriften aus dem Stand der Technik, ohne diese n\u00e4her zu diskutieren (Abs. [0005] f.).<\/li>\n<li>Das Klagepatent nennt keine Aufgabe (technisches Problem). Dieses kann aber vor dem Hintergrund des vom Klagepatent diskutierten Stands der Technik darin gesehen werden, eine Vorrichtung zum Projizieren stereoskopischer Bilder bereitzustellen, bei der die Bilder eine bessere Helligkeit aufweisen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung nach Ma\u00dfgabe von Anspruch 1 vor, der sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen l\u00e4sst, wobei die Gliederung der im Klagepatent eingetragenen deutschen Fassung des Anspruchs folgt, wobei der ma\u00dfgebliche englische Anspruchswortlaut in eckigen Klammern hinzugef\u00fcgt ist, sofern die Richtigkeit der \u00dcbersetzung zwischen den Parteien streitig ist:<\/li>\n<li>1 Vorrichtung zum Projizieren stereoskopischer Bilder, umfassend:<br \/>\n1.1 ein polarisierendes Splitterelement (303, 620)<br \/>\n1.2 ein reflektierendes Element (308, 603),<br \/>\n1.3 einen ersten Polarisationsmodulator,<br \/>\n1.4 einen zweiten Polarisationsmodulator.<\/li>\n<li>2 Das polarisierendes Splitterelement (303, 620) ist daf\u00fcr konfiguriert, Bildinformationen enthaltendes Bildlicht zu empfangen und das empfangene Bildlicht aufzuspalten in Prim\u00e4rweg-Bildlicht, das entlang eines Prim\u00e4rweges gelenkt wird, und Sekund\u00e4rweg-Bildlicht, das entlang eines Sekund\u00e4rweges gelenkt wird, wobei<br \/>\n2.1 das Prim\u00e4rweg-Bildlicht eine erste Polarisation aufweist,<br \/>\n2.2 das Sekund\u00e4rweg-Bildlicht eine zweite Polarisation aufweist, und<br \/>\n2.3 die erste Polarisation orthogonal zu der zweiten Polarisation ist.<\/li>\n<li>3 Das reflektierende Element (308, 603)<br \/>\n3.1 ist daf\u00fcr konfiguriert, entweder das Prim\u00e4rweg-Bildlicht oder das Sekund\u00e4rweg-Bildlicht zu reflektieren und das reflektierte Bildlicht auf eine Oberfl\u00e4che (309, 608) zu lenken [direct the reflected image light toward a surface];<br \/>\n3.2 dient dazu, die Strahlwinkel des reflektierten Bildlichts so anzupassen, dass das Prim\u00e4rweg-Bildlicht und das Sekund\u00e4rweg-Bildlicht an der Oberfl\u00e4che ausgerichtet sind.<\/li>\n<li>4 Der erste Polarisationsmodulator<br \/>\n4.1 ist in dem Prim\u00e4rweg angeordnet und<br \/>\n4.2 ist daf\u00fcr konfiguriert, das Prim\u00e4rweg-Bildlicht zu empfangen, das Prim\u00e4rweg-Bildlicht in zirkular polarisiertes Prim\u00e4rweg-Bildlicht umzuformen und das zirkular polarisierte Prim\u00e4rweg-Bildlicht auf die Oberfl\u00e4che [toward the surface] zu senden.<\/li>\n<li>5 Der zweite Polarisationsmodulator<br \/>\n5.1 ist in dem sekund\u00e4ren Weg angeordnet und<br \/>\n5.2 ist daf\u00fcr konfiguriert, das Sekund\u00e4rweg-Bildlicht zu empfangen, das Sekund\u00e4rweg-Bildlicht in zirkular polarisiertes Sekund\u00e4rweg-Bildlicht umzuformen und das zirkular polarisierte Sekund\u00e4rweg-Bildlicht auf die Oberfl\u00e4che [toward the surface] zu senden.<\/li>\n<li>6 Das zirkular polarisierte Prim\u00e4rweg-Bildlicht und das zirkular polarisierte Sekund\u00e4rweg-Bildlicht weisen im Wesentlichen den gleichen Polarisationszustand auf.<\/li>\n<li>Soweit die Wiedergabe des Anspruchs in Ziffer I.1. des Tenors hierzu abweichende Begriffe (etwa \u201ezu zu senden\u201c in den Merkmalen 4.2 und 5.2) verwendet, sind diese synonym mit den vorstehenden aufgef\u00fchrten Ausdr\u00fccken.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDas Klagepatent schl\u00e4gt eine Vorrichtung zum Projizieren stereoskopischer Bilder, also insbesondere zur Vorf\u00fchrung von 3D-Filmen vor. Bei der beanspruchten Projektionsvorrichtung teilt ein polarisierendes Teiler-Element (Merkmal 1.1 und Merkmalsgruppe 2) das Licht in Prim\u00e4rweg-Licht und Sekund\u00e4rweg-Licht auf, wobei die beiden Bildlichter eine zueinander orthogonale Polarisation aufweisen (Merkmale 2.1 \u2013 2.3). Diese beiden Bildlichter bleiben erhalten und werden auf die Oberfl\u00e4che \u2013 also auf den Bildschirm oder die Kinoleinwand \u2013 projiziert, so dass kein Lichtanteil verloren geht. Hierdurch erreicht das Klagepatent die beabsichtigte verbesserte Helligkeit der projizierten Bilder.<\/li>\n<li>Damit das vom polarisierenden Teiler-Element aufgespaltene Licht auf der Oberfl\u00e4che trotz der beiden Lichtwege zueinander ausgerichtet ankommt, ist ein von Merkmalsgruppe 3 n\u00e4her beschriebenes reflektierendes Element vorgesehen. Dieses sorgt daf\u00fcr, dass das Licht der beiden Lichtwege sich \u00fcberlagern und damit \u2013 etwa auf einer Leinwand (Bezugsziffer 309 in Figur 3; Abs. [0020]) \u2013 ein helleres Gesamtbild ergeben. Das reflektierende Element kann etwa ein verkippbarer Spiegel sein, wie ihn Unteranspruch 4 lehrt.<\/li>\n<li>Im prim\u00e4ren und im sekund\u00e4ren (Bildlicht-) Weg ist jeweils ein Polarisationsmodulator vorgesehen (vgl. Merkmale 1.3, 1.4 und 4 \u2013 5.2). Die Polarisationsmodulatoren sollen das prim\u00e4re bzw. sekund\u00e4re Bildlicht jeweils in zirkular polarisiertes Licht umformen und dieses auf die Oberfl\u00e4che senden. Schlie\u00dflich sollen beide Bildlichter nach Merkmal 6 den im Wesentlichen gleichen Polarisationszustand aufweisen. Dies setzt voraus, dass die Polarisation eines der nach dem polarisierenden Teiler-Element orthogonalen Bildlichter an den Polarisationszustand des Bildlichts angeglichen wird.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nVor dem Hintergrund des Streits der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale 3.1 und 5.2 der n\u00e4heren Auslegung.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nSoweit diese Merkmale die Reflektion (Merkmal 3.1) bzw. den Empfang (Merkmal 5.2) von Sekund\u00e4rweg-Bildlicht vorsehen, ist es nach dem Klagepatent jeweils nicht erforderlich, dass dieses Licht hierbei eine Polarisation aufweist, die orthogonal zur Polarisation des Prim\u00e4rweg-Bildlicht ist.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nNach Merkmalsgruppe 2 empf\u00e4ngt das polarisierende Splitterelement Bildlicht und spaltet dieses in entlang eines prim\u00e4ren Weges gelenktes Prim\u00e4rweg-Bildlicht und entlang eines sekund\u00e4ren Weges gelenktes Sekund\u00e4rweg-Bildlicht auf, wobei das Prim\u00e4rweg-Bildlicht gem\u00e4\u00df Merkmal 2.1 eine erste Polarisation aufweist, das Sekund\u00e4rweg-Bildlicht gem\u00e4\u00df Merkmal 2.2 eine zweite Polarisation aufweist und die erste Polarisation gem\u00e4\u00df Merkmal 2.3 orthogonal zu der zweiten Polarisation ist. Es sollen nach dem Durchlaufen des polarisierenden Teiler-Elements also zwei Lichtwege (Prim\u00e4rweg-Bildlicht und Sekund\u00e4rweg-Bildlicht) mit jeweils orthogonal zueinander polarisiertem Licht vorhanden sein.<\/li>\n<li>Allerdings sieht das Klagepatent eine zueinander orthogonale Polarisation der beiden Weg-Bildlichter in Merkmal 2.3 nur als Ergebnis der Verarbeitung durch das polarisierende Splitterelement (Teiler) vor. Dagegen verlangt das Klagepatent nicht, dass die vom Splitterelement erzeugte Polarisationen bzw. ihre Orthogonalit\u00e4t auf dem gesamten Weg erhalten bleibt. Soweit der Klagepatentanspruch in den weiteren Merkmalen Prim\u00e4r- oder Sekund\u00e4rweg-Bildlicht anspricht, ist damit vielmehr das Licht auf dem entsprechenden Weg gemeint, ohne dass das Klagepatent hieran eine bestimmte Polarisation kn\u00fcpft.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nWie sich das orthogonal zueinander polarisierte Licht auf den zwei Lichtwegen im Folgenden verh\u00e4lt und ob es durchgehend die Polarisation aufweisen muss, die sie jedenfalls unmittelbar nach dem Durchlaufen des polarisierenden Strahlteilers aufgewiesen hat, gibt der Anspruch nicht vor. Die Bezeichnung Prim\u00e4r- oder Sekund\u00e4rweg-Bildlicht dient nicht der Angabe einer bestimmten Polarisation, sondern der sprachlichen Unterscheidung des Lichts auf dem betreffenden Weg. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Unterscheidung in Prim\u00e4rweg- und Sekund\u00e4rweg-Bildlicht ist, dass es sich \u2013 unabh\u00e4ngig von Ver\u00e4nderungen der Polarisation auf dem jeweiligen Weg \u2013 auf zwei voneinander unterschiedlichen Lichtpfaden, einem ersten und einen zweiten Lichtpfad, befindet.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nEntsprechend l\u00e4sst sich dem Klagepatent kein Anhaltspunkt entnehmen, dass die vom Splitterelement erzeugte Polarisation beibehalten werden muss. Dass das Licht \u201eentlang eines Prim\u00e4rweges (bzw. Sekund\u00e4rweges) gelenkt\u201c wird, versteht der Fachmann nur dahingehend, dass es auf einen Weg geleitet wird. Irgendeine Aussage zur Polarisation auf diesen Wegen ist damit nicht verbunden.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nFunktional gibt es ebenfalls keinen Grund, warum die vom Splitter erzeugte orthogonale Polarisation der Weg-Bildlichter beibehalten werden muss. Die beiden Lichtpfade sollen letztlich mit einer im Wesentlichen gleichen zirkul\u00e4ren Polarisation auf die Oberfl\u00e4che gelangen (Merkmale 4.2, 5.2 und 6). Um die von Merkmal 6 vorgeschriebene im wesentlichen gleiche Polarisation zu erreichen, muss das Licht an irgendeiner Stelle des Lichtwegs umgewandelt und die Orthogonalit\u00e4t aufgehoben werden. Ohne Angleichung w\u00e4re grunds\u00e4tzlich auch das Licht nach der Umformung in zirkular polarisiertes Bildlicht (Merkmal 4.2 bzw. 5.2) orthogonal zu einander polarisiert, da unmittelbar nach dem polarisierenden Teiler-Element das Licht auf den beiden Lichtwegen orthogonal zueinander polarisiert ist (Merkmal 2.3). Der Fachmann erkennt aber, dass auf der Oberfl\u00e4che (etwa eine Kinoleinwand) das Licht aus beiden Lichtwegen die gleiche Polarisation aufweisen muss \u2013 was auch Merkmal 6 ausdr\u00fccklich vorschreibt. Die im Wesentlichen gleiche Polarisation auf der Oberfl\u00e4che ist funktional erforderlich, damit der Zuschauer ein scharfes und helles Bild auf der Leinwand sehen kann.<\/li>\n<li>Um den von Merkmal 6 vorgegebenen, gleichen Polarisationszustand zu erreichen, muss das Bildlicht also auf dem prim\u00e4ren oder sekund\u00e4ren Lichtweg umgewandelt werden. Dagegen ist kein funktionaler Grund ersichtlich, warum das Licht auf den gesamten Lichtwegen bis zur Oberfl\u00e4che oder auch nur bis zu den Polarisationsmodulatoren (Merkmalsgruppen 4 und 5) orthogonal zueinander polarisiert sein m\u00fcsste.<\/li>\n<li>Eine Vorgabe zum Ort oder Zeitpunkt der Polarisationsangleichung enth\u00e4lt der Anspruchswortlaut nicht. Funktional kommt es dem Klagepatent insoweit nur darauf an, dass am Ausgang der Projektionsvorrichtung das Licht beider Lichtwege dieselbe zirkulare Polarisation aufweist und entsprechend gleichartig polarisiertes Licht auf die Oberfl\u00e4che (Leinwand) projiziert wird.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nDass das Sekund\u00e4rweg-Bildlicht nicht auf dem Lichtweg orthogonal polarisiert zu dem Prim\u00e4rweg-Bildlicht bleiben muss, best\u00e4tigt das Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df der Figur 3, das in den Abs. [0020] ff. beschrieben ist.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nIn diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel reflektiert das reflektierende Element 306 auf dem Sekund\u00e4rweg Licht, das nicht mehr orthogonal zu dem Licht auf dem prim\u00e4ren Lichtweg ist, sondern von einem nach dem Polarisationsteiler (303) angeordneten Halbwellen-Verz\u00f6gerer (306) um 90 Grad gedreht worden ist (Abs. [0021]).<\/li>\n<li>Zun\u00e4chst wird der von der Projektionslinse (302) kommende Lichtstrahl unter Verwendung eines polarisierenden Teilers (303) in \u201eeinen prim\u00e4ren Weg P und einen sekund\u00e4ren Weg S, oder genauer gesagt in orthogonale Polarisationszust\u00e4nde\u201c aufgeteilt. In dem Ausf\u00fchrungsbeispiel projizieren die P-Strahlen (310) geradeaus durch den Teiler (303) hindurch entlang eines prim\u00e4ren Weges und weisen eine Polarisationsrichtung auf, und die S-Strahlen (311) werden mit zu den P-Strahlen orthogonaler Polarisation entlang eines sekund\u00e4ren Wegs reflektiert. Die Bezeichnung eines Strahls als P oder S bedeutet, dass er in dieser Form von einem Teiler kommt und urspr\u00fcnglich entweder in der bezeichneten Form transmittiert oder reflektiert wurde, obwohl er in seiner Form von Verz\u00f6gerern oder anderen Komponenten ver\u00e4ndert werden kann (Abs. [0022]), wie es in Figur 3 durch Halbwellen-Verz\u00f6gerer (306) geschieht. Zur Veranschaulichung wird Figur 3 nachfolgend verkleinert eingeblendet:<\/li>\n<li>Damit ist das auf den zweiten Polarisationsmodulator (307) und auf das reflektierende Element (308) einfallende Licht in Figur 3 nicht (mehr) orthogonal zu dem Prim\u00e4rweg-Bildlicht polarisiert. Vielmehr schildert das Klagepatent in Abs. [0022], dass die Drehung der Achsen der polarisierten Strahlen erforderlich ist, um die Achsen \u201eparallel zu machen\u201c, was wiederum der von Merkmal 6 verlangten Angleichung der Polarisationszust\u00e4nde dient und in Figur 3 \u2013 wie erw\u00e4hnt \u2013 mittels des Halbwellen-Verz\u00f6gerers (306) erreicht wird.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nDieses Ausf\u00fchrungsbeispiel zeigt eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung und erm\u00f6glicht den R\u00fcckschluss, dass es nach der Lehre des Klagepatents allgemein zul\u00e4ssig ist, wenn die orthogonale Polarisation nach dem Splitter nicht beibehalten wird. Im Zweifel ist ein Verst\u00e4ndnis der Beschreibung und des Anspruchs geboten, das beide Teile der Patentschrift nicht in Widerspruch zueinander bringt, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verf\u00fcgung gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen versteht. In der Regel ist daher davon auszugehen, dass Ausf\u00fchrungsbeispiele vom Patentanspruch erfasst werden. Eine Auslegung des Patentanspruchs, die zur Folge h\u00e4tte, dass in der Patentschrift geschilderte Ausf\u00fchrungsbeispiele vom Gegenstand des Patents nicht erfasst w\u00fcrden, kommt nur dann in Betracht, wenn andere Auslegungsm\u00f6glichkeiten, die zumindest zur Einbeziehung eines Teils der Ausf\u00fchrungsbeispiele f\u00fchren, zwingend ausscheiden oder wenn sich aus dem Patentanspruch hinreichend deutliche Anhaltspunkte daf\u00fcr entnehmen lassen, dass tats\u00e4chlich etwas beansprucht wird, das so weitgehend von der Beschreibung abweicht (vgl. BGH, GRUR 2015, 972 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge; BGH, GRUR 2015, 875, 876 \u2013 Rotorelemente; BGH, GRUR 2015, 159 \u2013 Zugriffsrechte).<\/li>\n<li>Derartige Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass Figur 3 eine nicht anspruchsgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung w\u00e4re, sind hier nicht ersichtlich. Vielmehr wird die Gestaltung in Figur 3 in der Beschreibung des Klagepatents (Abs. [0010], [0020]) als erfindungsgem\u00e4\u00df bezeichnet. Soweit die Beklagten meinen, Figur 3 falle gleichwohl nicht in den Schutzbereich des Klagepatents, kann dem nicht gefolgt werden.<\/li>\n<li>(aa)<br \/>\nDie Beklagten begr\u00fcnden ihre Ansicht damit, dass es in dieser Figur an einem zweiten Polarisationsmodulator gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 5 fehle, da das sich ausbreitende Licht von dem dargestellten Polarisationsmodulator 307 nicht in Richtung auf den Projektionsschirm gesandt werde, sondern in Richtung des Spiegels (308). Dagegen verlange der ma\u00dfgebliche englische Anspruchswortlaut von Merkmal 5.2 \u201etransmitting the (\u2026) light toward the surface\u201c ein unmittelbares Lenken des Lichts auf die Oberfl\u00e4che.<\/li>\n<li>Dem kann nicht gefolgt werden. Das Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 3 ist anspruchsgem\u00e4\u00df, wobei insbesondere der Polarisationsmodulator 307 in dieser Figur ein zweiter Polarisationsmodulator nach Merkmalsgruppe 5 ist. Die gegenteilige Ansicht der Beklagten beruht auf einer unzutreffenden Auslegung von Merkmal 5.2.<\/li>\n<li>Die eingetragene deutsche Anspruchsfassung \u201eauf die Oberfl\u00e4che zu senden\u201c in Merkmal 5.2 ist eine zutreffende \u00dcbersetzung des englischen Anspruchswortlauts. Diesem Wortlaut \u2013 auf den es alleine bei der Auslegung ankommt, Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc \u2013 kann der Fachmann nicht entnehmen, dass der Polarisator das Licht direkt und ohne Zwischenschaltung weiterer Bauteile auf die Oberfl\u00e4che senden soll. Merkmal 5.2 enth\u00e4lt keine Vorgabe, dass das Licht unmittelbar vom zweiten Polarisationsmodulator auf die Oberfl\u00e4che gelenkt werden muss. Bei der gebotenen, am Zweck eines Merkmals orientierten Betrachtung (BGH, GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube) ergibt sich ebenfalls kein Grund f\u00fcr eine solche Vorgabe. Das vom zweiten Polarisationsmodulator umgeformte Licht soll nach Merkmal 5.2 letztlich auf die Oberfl\u00e4che gelangen, wo es von einem Zuschauer betrachtet werden kann. Dem Klagepatent kommt es insoweit auf die Eigenschaft des Lichts und dessen Endpunkt (die Oberfl\u00e4che) an. Dagegen findet sich weder im Anspruch noch in der Beschreibung ein Hinweis darauf, dass kein Spiegel oder ein anderes Element zwischen dem zweiten Polarisator und der Oberfl\u00e4che geschaltet werden darf oder dass das Licht in gerader Linie auf die Oberfl\u00e4che gesendet werden muss. Dies wird auch von dem Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 3 best\u00e4tigt, das gerade eine solche Ausgestaltung zeigt. Im Zweifel \u2013 die hier nicht mal besteht \u2013 ist ein Merkmal so zu verstehen, dass die in der Patentschrift als patentgem\u00e4\u00df dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiele in den Schutzbereich fallen (vgl. BGH, GRUR 2015, 972 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge; BGH, GRUR 2015, 875, 876 \u2013 Rotorelemente; BGH, GRUR 2015, 159 \u2013 Zugriffsrechte).<\/li>\n<li>(bb)<br \/>\nSoweit die Beklagten weiterhin vortragen, das Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 3 sei auch deshalb nicht von Klagepatentanspruch 1 erfasst, weil dort P-polarisiertes Licht und S-polarisiertes Licht, mithin linear polarisiertes Bildweglicht, auf den Projektionsschirm (309) treffe, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn zum einen zeigt das Ausf\u00fchrungsbeispiel die Polarisation der Strahlen auf den beiden Lichtwegen nicht, zum anderen erzeugen hierin die Polarisationsmodulatoren zirkular polarisiertes Bildlicht gem\u00e4\u00df der Merkmale 4.2 und 5.2. Dies geht aus den Abs. [0022], [0024] i.V.m. [0014] eindeutig hervor.<\/li>\n<li>(5)<br \/>\nEin weiteres Indiz daf\u00fcr, dass die Polarisation des Lichts ver\u00e4ndert werden darf, nachdem es den Splitter (303) verlassen hat, ist das Vorsehen eines Reinigungs-Polarisators (305) in Figur 3 (vgl. Abs. [0023]). Aufgrund dieses Polarisators wird das Sekund\u00e4rweg-Bildlicht modifiziert, bevor es auf das reflektierende Element (308) auftrifft.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nNach Merkmal 3.1 ist das reflektierende Element daf\u00fcr konfiguriert, entweder das Prim\u00e4rweg-Bildlicht oder das Sekund\u00e4rweg-Bildlicht zu reflektieren und das so reflektierte Bildlicht auf eine Oberfl\u00e4che zu lenken. Das reflektierende Element muss demnach so angeordnet und ausgebildet sein, dass das Licht auf dem jeweiligen Lichtweg am Ende auf die Oberfl\u00e4che bzw. Projektionsfl\u00e4che trifft. Wie vorstehend ausgef\u00fchrt wurde, ist die Polarisation sowohl des empfangenen als auch des reflektierten Lichts f\u00fcr die Lehre des Klagepatents unerheblich.<\/li>\n<li>Zudem ist das reflektierende Element gem\u00e4\u00df Merkmal 3.2 so ausgebildet, dass es die Strahlwinkel des reflektierten Bildlichts so anpassen kann, dass das Prim\u00e4rweg-Bildlicht und das Sekund\u00e4rweg-Bildlicht auf der Oberfl\u00e4che ausgerichtet sind. Wie dies im konkreten Fall geschieht, ob allein oder im Zusammenwirken mit anderen Elementen, bleibt dem Fachmann \u00fcberlassen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDas Klagepatent l\u00e4sst ferner offen, ob das reflektierende Element ein unabh\u00e4ngiges, f\u00fcr sich allein stehendes oder mit anderen Komponenten des Systems einheitlich ausgebildetes Element ist. M\u00f6glich ist die Ausbildung des reflektierenden Elements als reflektierende Oberfl\u00e4che, beispielsweise in Gestalt eines Spiegels (308), wie es in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel der Figur 3 der Fall ist, der verwendet wird, um eine Abknickung des S-Strahls in die Richtung der Projektionsfl\u00e4che (309) durchzuf\u00fchren (vgl. Abs. [0025]). Dabei kann das reflektierende Element, hier der Spiegel, verformbar sein, um den Vergr\u00f6\u00dferungs-Unterschied der Strahlen auf den beiden Lichtwegen anzupassen bzw. auszugleichen, um die gleiche Position auf der Projektionsfl\u00e4che zu treffen (vgl. Abs. [0025]) bzw. um zu bewirken, dass die Bilder im Wesentlichen zusammentreffen (vgl. Abs. [0028]). Ma\u00dfgeblich ist aber nur, dass beide Lichtbildwege im Wesentlichen am selben Ort auf der Projektionsfl\u00e4che zusammenfallen, um dort eine erh\u00f6hte Helligkeit zu erreichen (vgl. Abs. [0027]).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDas Klagepatent schlie\u00dft ebenfalls nicht aus, dass das reflektieren Element Teil einer anderen Vorrichtung ist, die etwa zugleich die Polarisation ausgleicht. Entgegen den Ausf\u00fchrungen der Beklagten kann den Abs. [0040], [0042] nicht entnommen werden, dass das reflektierende Element nicht zugleich auch eine \u00c4nderung der Polarisation bewirken darf. Im \u00dcbrigen beschreiben die Abs. [0040], [0042] Ausf\u00fchrungsbeispiele (nach Figur 6A und 6B), so dass diese einen weitergehenden Wortsinn des Anspruchs nicht beschr\u00e4nkten k\u00f6nnten. Der Anspruch gibt jedoch keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass das reflektierende Element selbst oder das Bauteil, welches das reflektierende Element umfasst, keine weiteren Funktionen aufweisen darf. Hierf\u00fcr ist auch kein funktionaler Grund ersichtlich.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDa das reflektierende Element nach Merkmal 3.1 entweder das Prim\u00e4rweg-Bildlicht oder das Sekund\u00e4rweg-Bildlicht reflektiert, muss das reflektierende Element entweder auf dem prim\u00e4ren oder dem sekund\u00e4ren Lichtweg angeordnet sein, um das jeweilige Bildlicht \u2013 unabh\u00e4ngig von dessen konkreter Polarisation \u2013 zu empfangen. Die konkrete Positionierung des reflektierenden Elements auf dem jeweiligen Lichtweg gibt der Anspruchswortlaut nicht vor und auch im \u00dcbrigen finden sich hierzu im Klagepatent keine Vorgaben.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Merkmalsgruppen 4 und 5 spezifizieren jeweils einen Polarisationsmodulator der auf dem Prim\u00e4r- bzw. Sekund\u00e4rweg angeordnet ist (Merkmal 4.1 bzw. 5.1). Diese sollen jeweils das auf dem jeweiligen Weg vorhandene Licht (Prim\u00e4rweg- bzw. Sekund\u00e4rweg-Bildlicht) empfangen, in zirkular polarisiertes Prim\u00e4rweg- oder Sekund\u00e4rweg-Bildlicht umformen und dann auf die Oberfl\u00e4che senden (Merkmal 4.2 oder 5.2). In Abs. [0018] der Beschreibung wird klargestellt, dass der Begriff \u201ezirkular\u201c oder \u201ezirkulare Polarisation\u201c oder \u201ezirkular polarisiert\u201c alle elliptischen Polarisationen abdecken soll, d.h. Polarisation bei irgendeiner Wellenl\u00e4nge unter einer allgemein elliptischen und nicht linearen Polarisation. Auf welche Art und Weise der jeweilige Polarisationsmodulator die Umwandlung des Sekund\u00e4rweg-Bildlichts in zirkular polarisiertes Sekund\u00e4rweg-Bildlicht bewirkt, bleibt dem Fachmann \u00fcberlassen.<\/li>\n<li>Der Anspruchswortlaut gibt die konkrete r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung des zweiten Polarisationsmodulators ebenfalls nicht vor, so dass dieser sowohl einst\u00fcckig als auch mehrteilig ausgebildet sein kann. Dies geht auch aus Abs. [0026] der Beschreibung im Kontext mit dem Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df der Figur 3 hervor, wonach anstelle der dort dargestellten Polarisationsmodulatoren (304, 307) und damit eines zweiteiligen Aufbaus auch ein einziger relativ gro\u00dfer Polarisationsmodulator verwendet werden kann, der beide Bildlichtwege erfasst. Auch bleibt dem Fachmann \u00fcberlassen, wie der zweite Polarisationsmodulator das zirkular polarisierte Sekund\u00e4rweg-Bildlicht auf die Oberfl\u00e4che leitet, also etwa allein oder im Zusammenwirken mit anderen Elementen, wie zum Beispiel mit dem reflektierenden Element.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich muss das vom zweiten Polarisationsmodulator nach Merkmal 5.2 zu empfangene Sekund\u00e4rweg-Bildlicht \u2013 wie oben dargelegt \u2013 nicht orthogonal zu dem Prim\u00e4rweg-Bildlicht polarisiert sein.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nAuf Grundlage der vorstehenden Erw\u00e4gungen l\u00e4sst sich die wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung aller Merkmale des Klagepatentanspruch 1 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform feststellen (hierzu unter a)). Eine klagepatentverletzende Gestaltung ist auch aus dem streitgegenst\u00e4ndlichen Video der Beklagten zu 1) erkennbar (hierzu unter b)).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie allein streitige Verwirklichung der Merkmalsgruppe 3 (hierzu unter aa)) und des Merkmals 5.2 (hierzu unter bb)) durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich feststellen. Dagegen stellen die Beklagten die Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale nicht in Abrede, so dass es hierzu keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht Merkmalsgruppe 3. Hiernach umfasst die beanspruchte Vorrichtung zum Projizieren stereoskopischer Bilder ein reflektierendes Element, das daf\u00fcr konfiguriert ist, entweder das Prim\u00e4r- oder das Sekund\u00e4rweg-Bildlicht zu reflektieren und das reflektierte Bildlicht auf eine Oberfl\u00e4che zu lenken (Merkmal 3.1). Weiterhin dient dieses Element anspruchsgem\u00e4\u00df dazu, die Strahlwinkel des reflektierten Bildlichts so anzupassen, dass das Prim\u00e4rweg-Bildlicht und das Sekund\u00e4rweg-Bildlicht an der Oberfl\u00e4che ausgerichtet sind (Merkmal 3.2).<\/li>\n<li>Ein solches reflektierendes Element ist in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Rahmen der Phase Shifting Optic (PSO) verwirklicht. Die PSO befindet sich auf dem zweiten Bildweg und reflektiert mittels einer reflektierenden Oberfl\u00e4che (\u201ereflective surface&#8220;) das auf diesem Bildweg befindliche Licht in Richtung des (oberen) Polarisationsmoduls.<\/li>\n<li>Dass sich die reflektierende Fl\u00e4che innerhalb des PSO befindet bzw. mit diesem einheitlich ausgebildet ist, und hierin die Polarisation ge\u00e4ndert wird, ist nach dem oben dargestellten Verst\u00e4ndnis des Fachmanns unsch\u00e4dlich. Ebenso kann es nicht aus dem Schutzbereich herausf\u00fchren, dass das Licht zwar beim Eintritt in die PSO, nicht aber beim Auftreffen auf die reflektierende Fl\u00e4che und beim Verlassen der PSO (rein-) linear S-polarisiert ist. F\u00fcr die Verwirklichung der Lehre des Klagepatents ist \u2013 wie oben dargestellt \u2013 ausreichend, dass das Licht auf dem Sekund\u00e4rlichtweg durch das polarisierende Teiler-Element eine Polarisation aufweist, die orthogonal zur Polarisation des Lichts auf dem Prim\u00e4rlichtweg ist. Dies ist unstreitig der Fall. Die Polarisation des Sekund\u00e4rweg-Bildlichts auf dem weiteren Lichtweg ist dagegen f\u00fcr die Lehre des Klagepatents unerheblich.<\/li>\n<li>Zudem dient die reflektierende Schicht in der PSO im Einklang mit Merkmal 3.2 dazu, das reflektierte Licht so zu lenken, dass das Prim\u00e4rweg-Bildlicht und das Sekund\u00e4rweg-Bildlicht auf der Oberfl\u00e4che ausgerichtet sind. Dies zeigt sich schon darin, dass die PSO unstreitig verkippbar ist, so dass der reflektierte Lichtstrahl ausgerichtet werden kann.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch Merkmalsgruppe 5, wonach ein zweiter Polarisationsmodulator vorhanden sein soll, der in dem sekund\u00e4ren Weg angeordnet ist (Merkmal 5.1) und daf\u00fcr konfiguriert ist, das Sekund\u00e4rweg-Bildlicht zu empfangen, das Sekund\u00e4rweg-Bildlicht in zirkular polarisiertes Sekund\u00e4rweg-Bildlicht umzuformen und das zirkular polarisierte Sekund\u00e4rweg-Bildlicht auf die Oberfl\u00e4che zu senden (Merkmal 5.2).<\/li>\n<li>Ausgehend von der vorstehenden Auslegung handelt es sich bei dem (in der Abbildung oben dargestellten) elektro-optischen Polarisationsmodulator in Zusammenwirkung mit der nachgelagerten Viertelwellenplatte der Polarisationsmodulator-Baugruppe (PM) um einen klagepatentgem\u00e4\u00dfen Polarisationsmodulator nach Merkmalsgruppe 5. Dieser auf dem zweiten Lichtweg angeordnete Polarisationsmodulator empf\u00e4ngt unstreitig das Sekund\u00e4rweg-Bildlicht auf dem zweiten Lichtpfad, das von dem PSO ausgegeben wird, formt dieses in zirkular polarisiertes Sekund\u00e4rweg-Bildlicht um und sendet es auf die Oberfl\u00e4che zu bzw. in Richtung der Projektionsfl\u00e4che. Welchen Polarisationszustand das empfangene Licht auf dem zweiten Lichtweg bei Auftreffen auf den Polarisationsmodulator aufweist, ist nach der vorgenommenen Auslegung unerheblich. Ma\u00dfgeblich ist, dass bei Auftreffen des zirkular polarisierten Prim\u00e4rweg- und Sekund\u00e4rweg-Bildlichts auf der Oberfl\u00e4che diese im Wesentlichen den gleichen Polarisationszustand aufweisen. Dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig der Fall. Zudem f\u00fchrt es aus dem Schutzbereich nicht heraus, dass der zweite Polarisationsmodulator mehrteilig ausgebildet ist.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Verwirklichung der Merkmale des Klagepatentanspruchs 1, insbesondere hinsichtlich der Merkmale 3 \u2013 3.2 und 5.2, geht auch aus der visuellen Darstellung des Aufbaus und der Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in dem F-Video hervor. Das Video stellt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedenfalls in Bezug auf die f\u00fcr die Verwirklichung der Lehre des Klagepatents relevanten Aspekte zutreffend dar.<\/li>\n<li>Wie anhand des von der Kl\u00e4gerin beschrifteten und nachfolgend eingeblendeten Ausschnitts aus dem F-Video ersichtlich,<\/li>\n<li>wird das von dem Projektor ausgehende, auf den polarisierenden Strahlteiler treffende Lichtb\u00fcndel aufgespalten und auf einen ersten und einen zweiten Lichtweg (\u201eP\u201c) und (\u201eS\u201c) geschickt, wobei die unterschiedliche Polarisation aus den senkrechten (\u201eP\u201c) und waagerechten (\u201eS\u201c) Doppelpfeiler f\u00fcr den Betrachter deutlich erkennbar ist. Zudem beschreibt die Beklagte die Darstellung selbst damit, dass das Licht in zwei Wege mit \u201egegenteilig polarisiertem Licht\u201c aufgespalten wird, einen \u201ebevorzugten Weg\u201c und einen \u201esekund\u00e4ren Weg\u201c (vgl. Transkription der Anlage BM-K 11).<\/li>\n<li>Ein reflektierendes Element gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 3 befindet sich in Gestalt der Phasenverschiebe-Optik (Phase Shifting Optic) auf dem zweiten Lichtpfad und sorgt f\u00fcr ein Lenken des Lichtb\u00fcndels in Richtung der Leinwand, erkennbar daran, dass das zweite Lichtb\u00fcndel auf dem zweiten Lichtpfad ersichtlich in Richtung des Polarisationsmodulators und der Leinwand reflektiert wird. Zudem ist die Phasenverschiebe-Optik und damit auch das Reflektorelement nach der Beschreibung des Videos verformbar und damit kippbar, um die Bilder der beiden Lichtwege genau auszurichten (vgl. Transkription der Anlage BM-K 11). Dass die Phasenverschiebe-Optik mit dem Reflektorelement einst\u00fcckig ausgebildet ist, ist nach der vorgenommenen Auslegung unsch\u00e4dlich. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob eine elliptische Polarisation auf dem zweiten Lichtweg aus dem Video hervorgeht, wie es die Beklagten behaupten. Denn dies w\u00fcrde der Verletzung des Klagepatents nicht entgegenstehen.<\/li>\n<li>Zudem umfasst die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach dem Video der Beklagten einen zweiten Polarisationsmodulator gem\u00e4\u00df Merkmal 5.2, der wirksam ist f\u00fcr den Empfang von zweiten Lichtb\u00fcndeln jeweils von dem zweiten Lichtpfad und der die Polarisationszust\u00e4nde der zweiten Lichtb\u00fcndel in einen zweiten Ausgangs-SOP \u2013 hier in Gestalt der sich rechts befindlichen zwei Pfeilkreise \u2013 umwandelt. Insoweit wird die Darstellung damit beschrieben, dass der Polarisationsmodulator synchronisiert links- und rechtsh\u00e4ndig zirkulare Polarisation erzeugt (vgl. Transkription der Anlage BM-K 11).<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Inland angeboten und vertrieben (hierzu unter 1.). Die Beklagten zu 2) bis 4) haften ebenfalls f\u00fcr die schutzrechtsverletzenden Handlungen der Beklagten zu 1) in Deutschland (hierzu unter 2.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entgegen \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG sowohl ins Inland geliefert als auch angeboten.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Beklagte zu 1) lieferte bereits jedenfalls ein Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entgegen \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG nach Deutschland an den Kunden E GmbH.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagte zu 1) hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch im Inland angeboten.<\/li>\n<li>Das Anbieten ist eine eigenst\u00e4ndige Benutzungsart, die selbstst\u00e4ndig zu beurteilen und f\u00fcr sich allein anspruchsbegr\u00fcndend ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; GRUR 2007, 221, 222 \u2013 Simvastin; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2004, 417, 419 \u2013 Cholesterinspiegelsenker). Der Begriff des Anbietens ist rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 \u2013 I-15 U 19\/14 = BeckRS 2014, 16067). Ma\u00dfgeblich ist, ob mit der fraglichen Handlung tats\u00e4chlich eine Nachfrage nach dem schutzrechtsverletzenden Gegenstand geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 \u2013 15 U 19\/14 = GRUR-RS 2014, 16067). Ein Mittel f\u00fcr das Anbieten ist auch die blo\u00dfe Bewerbung eines Produkts im Internet, da dies bereits dazu bestimmt und geeignet ist, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 259, 261 \u2013 Thermocycler). Schlie\u00dflich ist es weder erforderlich, dass das angebotene Erzeugnis bereits fertig gestellt ist oder sich im r\u00e4umlichen Geltungsbereich des verletzten Schutzrechtes \u2013 hier Deutschland \u2013 befindet, noch, dass tats\u00e4chlich eine Herstellungs- und\/oder Lieferbereitschaft des Anbietenden besteht oder dass das Angebot Erfolg hat, es also zu einem Inverkehrbringen f\u00fchrt (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2015, 18679 Rn. 57, m.w.N.).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nInsoweit hat die Beklagte zu 1) auf der von ihr betriebenen Internetseite unter XXX eine deutschsprachige Brosch\u00fcre \u201eXXX&#8220;, vorgelegt als Anlage BM-K 7, ein deutschsprachiges Produktdatenblatt \u201eA 3D&#8220;, vorgelegt als Anlage BM-K 8, und deutschsprachige Fragen &amp; Antworten (FAQ), vorgelegt als Anlage BM-K 9, zum Abruf bereitgehalten und damit die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beworben. Dies stellt ein Anbieten im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG dar.<\/li>\n<li>Durch das Bewerben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mittels der zugeh\u00f6rigen Brosch\u00fcre, des Produktdatenblatts und der FAQ in deutscher Sprache wurde eine inl\u00e4ndische Nachfrage nach dem schutzrechtsverletzenden Gegenstand geweckt, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wurde. Die Werbung der Beklagten zu 1) betraf zudem einen Gegenstand, der von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Insoweit m\u00fcssen sich nicht alle Merkmale des Klagepatentanspruchs aus den online abrufbaren Werbedokumenten ergeben, sofern deren Vorliegen aus sonstigen, objektiven Gesichtspunkten zuverl\u00e4ssig geschlossen werden kann (BGH, GRUR 2003, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; BGH, GRUR 2005, 665 \u2013 Radsch\u00fctzer; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2004, 417 \u2013 Cholesterinspiegelsenker). Dies ist vorliegend der Fall. Die tats\u00e4chliche Ausgestaltung der bereits im Inland vertriebenen und damit existenten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, wie sie die Beklagte zu 1) beschrieben hat, ist patentverletzend.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nZudem hat die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der Internethandelsplattform Amazon.com mit Lieferm\u00f6glichkeit nach Deutschland im Sinne des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG angeboten (vgl. Internetausz\u00fcge auf den Seiten 14 bis 19 der Anlage BM-K 6).<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nSchlie\u00dflich liegt ein inl\u00e4ndisches Angebot auch in dem auf der Internetplattform F abrufbaren Video \u201eXXX\u201c der Beklagten zu 1). Auch bei der Beschreibung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und Erl\u00e4uterung von deren Funktionsweise in dem F-Video handelt es sich um eine Ma\u00dfnahme bzw. Werbung, die bestimmt und geeignet ist, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken. Soweit die Beklagten einwenden, das Video gebe nicht den tats\u00e4chlichen Aufbau wieder, ist dies zun\u00e4chst unerheblich. Beschreibt eine Werbung s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs als vorhanden, so liegt ein verletzendes Angebot unabh\u00e4ngig davon vor, ob das beworbene Produkt \u00fcberhaupt erh\u00e4ltlich ist oder ob das beworbene Produkt mit der Werbebeschreibung \u00fcbereinstimmt oder nicht (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. A Rn. 325). Wie oben dargelegt, stimmt aber die Darstellung des Videos in den f\u00fcr die Verletzung des Klagepatents relevanten Aspekten ohnehin mit der tats\u00e4chlich vertriebenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcberein.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Beklagten zu 2) bis 4) haften als gesetzliche Vertreter der Beklagten zu 1) f\u00fcr die festgestellten Patentverletzungen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nF\u00fcr die Voraussetzungen und Folgen einer Schutzrechtsverletzung sowie f\u00fcr die Entstehung, die Rechteinhaberschaft, den Bestand und die \u00dcbertragung eines deutschen Patents bzw. eines europ\u00e4ischen Patents, das sich auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, gilt das Schutzlandprinzip (lex fori protectionis) (OLG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2018, 34555 Rn. 71; Art. 64 EP\u00dc, Art. 8 Abs. 1 Rom II-Verordnung). Gem\u00e4\u00df Art. 15 lit. g Rom II-VO gelten die Kollisionsnormen der Rom II-Verordnung und damit Art. 8 Abs. 1 Rom II-Verordnung auch f\u00fcr die Haftung f\u00fcr die von einem anderen begangenen Handlungen, wodurch insbesondere die St\u00f6rerhaftung erfasst ist (BeckOGK\/J. Schmidt, 1.3.2022, Rom II-VO Art. 15 Rn. 50, m.w.N.; vgl. auch M\u00fcKoBGB\/Drexl, 8. Aufl. 2021, Rom II-VO Art. 8 Rn. 236, wonach vertreten wird, f\u00fcr die immaterialg\u00fcterrechtliche Haftung von mittelbar handelnden Personen Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO unmittelbar anzuwenden). Erfasst wird auch die Haftung juristischer Personen bzw. nichtrechtsf\u00e4higer Personenvereinigungen f\u00fcr ihre Organe (wobei F\u00e4lle einer Verletzung spezifisch gesellschaftsrechtlicher Pflichten ausgenommen sind, vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. d Rom II-VO; BeckOGK\/J. Schmidt, a.a.O.).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nUnter Zugrundelegung des danach anwendbaren deutschen materiellen Rechts haften auch die Beklagten zu 2) bis 4) f\u00fcr die von der Beklagten zu 1) begangenen Verletzungshandlungen in eigener Verantwortung.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEin gesetzlicher Vertreter haftet f\u00fcr Verletzungshandlungen der Gesellschaft jedenfalls dann, wenn er daran durch positives Tun beteiligt gewesen ist oder wenn er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen des Deliktsrechts begr\u00fcndeten Garantenstellung hat verhindern m\u00fcssen (BGH, GRUR 2016, 257 Rn. 108 \u2013 Glasfasern II; BGH, GRUR 2014, 883 \u2013 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung; BGH, GRUR 2015, 672 Rn. 80 \u2013 Videospiel-Konsolen II). Eine solche Garantenstellung ist im Streitfall gegeben.<\/li>\n<li>Eine Garantenpflicht kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn der Betroffene ein Schutzgut der Einflusssph\u00e4re der Gesellschaft anvertraut hat oder wenn aus sonstigen Gr\u00fcnden eine konkrete Gefahrenlage f\u00fcr das Schutzgut besteht und der gesetzliche Vertreter f\u00fcr die Steuerung derjenigen Unternehmenst\u00e4tigkeit verantwortlich ist, aus der sich die Gefahrenlage ergibt (vgl. zur Haftung eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers: BGH, GRUR 2016, 257, 264 Rn. 113 \u2013 Glasfasern II). Die Haftung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers beruht in diesen F\u00e4llen gerade nicht auf seiner Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerstellung als solcher, sondern auf der \u2013 von der Rechtsform des Unternehmens unabh\u00e4ngigen \u2013 tats\u00e4chlichen und rechtlichen M\u00f6glichkeit und Zumutbarkeit der Beherrschung einer Gefahrenlage f\u00fcr absolut gesch\u00fctzte Rechte Dritter (BGH, a.a.O.). Das Organ trifft insoweit \u00fcber die Organstellung hinaus eine mit der Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Organisation und Leitung und der daraus erwachsenden pers\u00f6nlichen Einflussnahme auf die Gefahrenabwehr und Gefahrensteuerung verbundene pers\u00f6nliche Verantwortung (BGH, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf den Schutz von Patenten jedenfalls dann typischerweise erf\u00fcllt, wenn ein Unternehmen technische Erzeugnisse herstellt oder in den inl\u00e4ndischen Markt einf\u00fchrt, da f\u00fcr praktisch jeden Bereich der Technik eine Vielzahl von Patenten mit unterschiedlichsten Gegenst\u00e4nden in Kraft steht (BGH, 2016, 257, 264, Rn. 114 f. \u2013 Glasfasern II). Die Verpflichtung, die Schutzrechtslage zu \u00fcberpr\u00fcfen, beruht nicht allein auf der allgemeinen Pflicht zum Schutz fremder Rechtsg\u00fcter. Sie ist vielmehr Ausdruck der gesteigerten Gef\u00e4hrdungslage, der technische Schutzrechte typischerweise ausgesetzt sind (BGH, a.a.O., Rn. 115 f. \u2013 Glasfasern II). Kraft seiner Verantwortung f\u00fcr die Organisation und Leitung des Gesch\u00e4ftsbetriebs und der damit verbundenen Gefahr, dass dieser so eingerichtet wird, dass die Produktion oder Vertriebst\u00e4tigkeit des Unternehmens die fortlaufende Verletzung technischer Schutzrechte Dritter zur Folge hat, ist der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft deshalb grunds\u00e4tzlich gehalten, die gebotenen \u00dcberpr\u00fcfungen zu veranlassen oder den Gesch\u00e4ftsbetrieb so zu organisieren, dass die Erf\u00fcllung dieser Pflicht durch daf\u00fcr verantwortliche Mitarbeiter gew\u00e4hrleistet ist (BGH, a.a.O., Rn. 117 \u2013 Glasfasern II). F\u00fcr die Annahme, dass die schuldhafte Verletzung eines Patents durch eine Gesellschaft, die ein Produkt herstellt oder in den inl\u00e4ndischen Markt einf\u00fchrt, auf einem schuldhaften Fehlverhalten ihres gesetzlichen Vertreters beruht, bedarf es daher im Regelfall keines n\u00e4heren Kl\u00e4gervortrags und keiner n\u00e4heren tatrichterlichen Feststellungen zu den daf\u00fcr ma\u00dfgeblichen Handlungen des gesetzlichen Vertreters (BGH, a.a.O., Rn. 118 \u2013 Glasfasern II).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nHiernach haften die Beklagten zu 2) bis 4) f\u00fcr die festgestellten Patentverletzungen. Die Beklagten zu 2) bis 4) sind mangels gegenteiligen Vortrags als alleinige Direktoren (Governors) der Beklagten zu 1) f\u00fcr die Organisation und Leitung des Gesch\u00e4ftsbetriebs betreffend die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verantwortlich. Dass sie die gebotenen \u00dcberpr\u00fcfungen der Schutzrechtslage veranlasst h\u00e4tten, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Damit beruht die Verletzung des Klagepatents auf dem schuldhaften Fehlverhalten der Beklagten zu 2) bis 4).<\/li>\n<li>Dass das \u2013 hier nicht anzuwendende \u2013 US-amerikanische Recht eine Haftung auf der Grundlage eines Organisationsverschuldens der organschaftlichen Vertreter einer Corporation nur unter besonderen Voraussetzungen kennen mag, ist unerheblich. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr, dass ein (faktisches) Organisationsverschulden festgestellt werden kann.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich die beantragten Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten den geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Beklagten den Erfindungsgegenstand im Inland ohne Berechtigung benutzt haben. Die Beklagten haben die durch die Verletzungshandlung indizierte Wiederholungsgefahr nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung ausger\u00e4umt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten den geltend gemachten Anspruch auf Feststellung der gesamtschuldnerischen Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/li>\n<li>Die Beklagten handelten schuldhaft, da sie als Fachunternehmen bzw. deren Governors die Patentverletzung bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tten erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass den Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Insbesondere kann die Kl\u00e4gerin ihren Schaden noch nicht anhand der bereits erteilten Ausk\u00fcnfte abschlie\u00dfend beziffern (vgl. die Ausf\u00fchrungen unter Ziffer III.3.c)).<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG ohne Ber\u00fccksichtigung eines Karenzmonats, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihre Schadensersatzanspr\u00fcche zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten weiterhin ein Anspruch auf Rechnungslegung im zuerkannten Umfang aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagten werden durch die ihnen abverlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung sind nicht durch Erf\u00fcllung erloschen (\u00a7 362 Abs. 1 BGB).<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte zu 1) bereits auf der Grundlage des Vollstreckungstitels im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren Angaben gemacht hat, f\u00fchrt dies nicht zu einer Erf\u00fcllung der Anspr\u00fcche. Denn die Erbringung einer Leistung zwecks Abwendung der Zwangsvollstreckung stellt keine Erf\u00fcllung im Sinne des \u00a7 362 BGB dar. Sofern der Schuldner nicht ausdr\u00fccklich etwas anderes bestimmt, erfolgt die Leistung im Fall der Vollstreckung aus einem nur f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar erkl\u00e4rten Urteil lediglich unter dem Vorbehalt des Rechtskrafteintrittes (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 23.11.2017 \u2013 I-2 U 81\/16, m.w.N.; BGH, NJW 1985, 2405, 2407; BGH, NJW 2014, 2199, 2200). Dies gilt auch f\u00fcr unter dem Druck der Zwangsvollstreckung erteilte Ausk\u00fcnfte (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.; BGH, NJW 1985, 2405, 2407). \u00dcberdies hat der Gl\u00e4ubiger eines Auskunftsanspruchs auch nach Erhalt der Auskunft noch ein schutzw\u00fcrdiges Interesse an einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber das Bestehen des Auskunftsanspruchs. Ohne eine solche rechtskr\u00e4ftige Entscheidung, an der es zumindest bei einer \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rung fehlt, k\u00f6nnte der Schuldner des Auskunftsanspruchs die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, sofern der Auskunftsberechtigte eine solche verlangt, schon mit der Begr\u00fcndung verweigern, er sei bereits zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet gewesen und somit auch nicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Der Auskunftsberechtigte m\u00fcsste dann im Verfahren \u00fcber die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erneut die Voraussetzungen f\u00fcr das Bestehen seines Auskunftsanspruchs darlegen und ggf. beweisen. Dass dies weder prozess\u00f6konomisch noch dem Auskunftsverpflichteten zumutbar ist, liegt auf der Hand (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O., m.w.N.).<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten zu 2) \u2013 4) die geschuldeten Angaben gemacht haben. Schlie\u00dflich ist eine Erf\u00fcllung nicht eingetreten, da die Beklagten nicht \u00fcber den gesamten jetzt streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum Auskunft erteilt haben. Auf eine Teilauskunft muss sich die Kl\u00e4gerin aber nicht verweisen lassen.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte zu 1) schlie\u00dflich auch der geltend gemachte Anspruch auf R\u00fcckruf nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG zu.<\/li>\n<li>Dieser Anspruch ist nicht nach \u00a7 140a Abs. 4 PatG unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Nach dieser Vorschrift ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist, wobei bei der Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit auch die berechtigten Interessen Dritter zu ber\u00fccksichtigen sind. Bei \u00a7 140a Abs. 4 PatG handelt sich insoweit um einen Ausnahmetatbestand, der eng auszulegen ist. Die Interessen des Verletzers und des Eigent\u00fcmers sind zu diesem Zweck gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei von einem R\u00fcckruf nur abzusehen ist, wenn berechtigte Belange des Verletzers deutlich \u00fcberwiegen. Dabei sind unter anderem ein Verschulden und der Verschuldensgrad, die Schwere des Eingriffs in das Schutzrecht, das Bestehen und das Ausma\u00df einer Wiederholungsgefahr sowie der Gedanke der Generalpr\u00e4vention und der Sanktionscharakter des R\u00fcckrufs zu ber\u00fccksichtigen (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 29.01.2015 \u2013 I-15 U 23\/14 = GRUR-RS 2015, 06710 Rn. 41 \u2013 Andockvorrichtung).<\/li>\n<li>Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat die Beklagte zu 1) keine Tatsachen aufgezeigt, die eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit rechtfertigen w\u00fcrden. Bei den von den Beklagten angef\u00fchrten \u2013 lediglich pauschal vorgetragenen \u2013 Umst\u00e4nden, wie dem Vertrieb nur geringer St\u00fcckzahlen oder der mutma\u00dflichen finanziellen Beeintr\u00e4chtigung der betroffenen Kino-Betreiber, handelt es sich nicht um Ausnahmef\u00e4lle, aufgrund derer die Kl\u00e4gerin den fortgesetzten Eingriff in ihre Rechtsposition ausnahmsweise dulden m\u00fcsste. Geringe Lieferungen sind grunds\u00e4tzlich kein Grund f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit. Der pauschale Vortrag der Beklagten zu den Folgen der Corona-Pandemie f\u00fcr die Kinobetreiber als Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen d\u00fcrfte im relevanten Zeitpunkt des Schlusses der m\u00fcndlichen Verhandlung weitgehend \u00fcberholt sein. Im \u00dcbrigen wird den Kinobetreibern im Rahmen des R\u00fcckrufs der Kaufpreis der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur\u00fcckerstattet, so dass eine besondere Belastung f\u00fcr diese nicht ersichtlich ist.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 100, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin waren Teilsicherheiten f\u00fcr die vorl\u00e4ufige Vollstreckung der einzelnen Anspr\u00fcche festzusetzen.<\/li>\n<li>Der hilfsweise Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten war abzuweisen, da die Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil der Vollstreckung (\u00a7 712 Abs. 1 ZPO) weder dargelegt, noch \u2013 wie von \u00a7 714 Abs. 2 ZPO vorgeschrieben \u2013 glaubhaft gemacht haben.<br \/>\nV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 200.000,00 festgesetzt. Hiervon entfallen EUR 20.000,00 auf den Anspruch auf gesamtschuldnerischen Schadensersatz.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3229 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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