{"id":9078,"date":"2022-08-17T18:00:39","date_gmt":"2022-08-17T18:00:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=9078"},"modified":"2022-08-17T15:05:55","modified_gmt":"2022-08-17T15:05:55","slug":"4c-o-96-18-klammergreifer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9078","title":{"rendered":"4c O 96\/18 &#8211; Klammergreifer"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3228<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 21. Juni 2022, Az. 4c O 96\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsf\u00e4lle Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Klammergreifer f\u00fcr ein Gef\u00e4\u00df-Transportsystem, insbesondere f\u00fcr ein Flaschen-Transportsystem, mit zwei je einen Greifbereich aufweisenden Greiferarmen, wobei jeder Greiferarm um eine Achse zwischen einer Greifstellung und einer Freigabestellung durch einen Steuernocken mechanisch gesteuert schwenkbar und in Richtung zur Freigabestellung durch einen Kraftspeicher federnd beaufschlagt ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wenn der Kraftspeicher ein Paar einander absto\u00dfender Permanentmagnete an den Greiferarmen aufweist und<\/li>\n<li>jeder Permanentmagnet in nicht magnetisches Material, vorzugsweise Edelstahl, eingekapselt ist;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin in einem geordneten Verzeichnis \u2013 auch elektronisch, soweit entsprechende Dateien bei der Beklagten vorhanden sind, und mit Ausnahme der beiden Gesch\u00e4fte A (Februar\/M\u00e4rz 2018) und B (Juni\/Juli 2017) \u2013 dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 7. September 2013 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen und\/oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrfte Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin in einem geordneten Verzeichnis \u2013 auch elektronisch, soweit entsprechende Dateien bei der Beklagten vorhanden sind, und mit Ausnahme der beiden Gesch\u00e4fte A (Februar\/M\u00e4rz 2018) und B (Juni\/Juli 2017) \u2013 dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 23. Februar 2013 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) sowie f\u00fcr die seit dem 7. September 2013 begangene Handlungen unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 7. September 2013 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/li>\n<li>\nII. Es wird festgestellt,<br \/>\n1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 23. Februar 2013 bis 6. September 2013 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/li>\n<li>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 7. September 2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 10% und der Beklagten zu 90% auferlegt.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist im Hinblick auf die Ziffern I.1. und I.4. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 350.000,00, im Hinblick auf die Ziffern I.2. und I.3. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 50.000,00 und mit Blick auf die Ziffer IV. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>VI. Der Streitwert wird auf EUR 500.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eine weltweit agierende Herstellerin von Komponenten und Anlagen f\u00fcr Getr\u00e4nke und fl\u00fcssige Lebensmittel. Sie macht \u2013 als eingetragene und allein verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin \u2013 Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungsverpflichtung dem Grunde nach wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 2 XXX 824 B1 (Anlage K 1; im Folgenden: Klagepatent) geltend, das unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 23. Februar 2005 (DE XXX U) am 25. Januar 2006 angemeldet und als Anmeldung am 23. Januar 2013 offengelegt wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 7. August 2013 bekanntgemacht.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft, ist aber auf die seitens der Beklagten zum Bundespatentgericht erhobenen Nichtigkeitsklage vom 29. Mai 2019 (Az. 4 Ni 41\/19 (EP)) durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 19. Oktober 2021 teilweise aufrechterhalten worden. Das Bundespatentgericht hat das Klagepatent im Umfang der urspr\u00fcnglichen Anspr\u00fcche 1 und 4 teilweise f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt, es mit Blick auf die Anspr\u00fcche 3 und 5 indes aufrechterhalten. Wegen des weiteren Inhalts des Urteils des Bundespatentgerichts wird auf die Anlage B 22 Bezug genommen. \u00dcber die seitens der Beklagten gegen dieses Urteil zum Bundesgerichtshof eingelegte Berufung (Az. X ZR 126\/21) ist noch nicht entschieden.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft ein Klammergreifer f\u00fcr ein Gef\u00e4\u00dftransportsystem. Die urspr\u00fcnglich erteilten Anspr\u00fcche 1 und 3 des Klagepatents (nachfolgend nur: aufrechterhaltener Anspruch) lauten:<\/li>\n<li>\u201e1. Klammergreifer (K1, K2) f\u00fcr ein Gef\u00e4\u00df-Transportsystem, insbesondere f\u00fcr ein Flaschen-Transportsystem, mit zwei je einen Greifbereich (9) aufweisenden Greiferarmen (7), die um eine oder um zwei Achsen (5) zwischen einer Greifstellung und einer Freigabestellung durch einen Steuernocken (21) mechanisch gesteuert schwenkbar und in Richtung zur Freigabestellung durch einen Kraftspeicher federnd beaufschlagt sind, dadurch gekennzeichnet, dass der Kraftspeicher mindestens ein Paar einander absto\u00dfender Permanentmagnete (P1, P2) an den Greiferarmen (7) aufweist.<\/li>\n<li>3. Klammergreifer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass jeder Permanentmagnet (P1, P2) in nicht-magnetisches Material, vorzugsweise Edelstahl, eingekapselt ist. \u201c<\/li>\n<li>Wegen des Wortlauts des lediglich insbesondere noch geltend gemachten urspr\u00fcnglichen Patentanspruchs 5 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Darstellungen sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nFigur 1 zeigt eine Draufsicht auf einen mechanisch gesteuerten Klammergreifer in der Freigabestellung, w\u00e4hrend Figur 2 einen solchen Greifer in der Beh\u00e4lter-Greifstellung zeigt.<\/li>\n<li>Die in der Republik \u00d6sterreich ans\u00e4ssige Beklagte produziert und entwickelt Systeme f\u00fcr die Abf\u00fcllindustrie. Auf ihrer in deutscher und englischer Sprache abrufbaren Internetseite www.XXX stellt sie u.a. auch ihr XXX vor (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Wegen der weiteren Einzelheiten des Internetauftritts wird auf den als Anlagenkonvolut K 12 zur Akte gereichten Auszug Bezug genommen. Nachfolgende, von der Kl\u00e4gerin zur Akte gereichte Ablichtungen zeigen einen Klammergreifer des angegriffenen Typs im ge\u00f6ffneten wie auch im Haltezustand:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 22. November 2016 (Anlage K 16) \u00fcbermittelte die Kl\u00e4gerin der Beklagten eine Berechtigungsanfrage, auf die die Beklagte mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 (Anlagenkonvolut K 17) mitteilte, dass sie das Klagepatent f\u00fcr nicht rechtsbest\u00e4ndig halte. Nachdem die Parteien in der Folgezeit weiter in Kontakt standen, forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte mit Schreiben vom 6. Juni 2018 zur Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung auf, woraufhin die Beklagte dieses Begehren mit Schreiben vom 28. Juni 2018 zur\u00fcckwies (Anlagenkonvolut K 17).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrde von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen. Insbesondere seien die Permanentmagnete auch eingekapselt im Sinne der Lehre des Klagepatents, da es f\u00fcr eine entsprechende Einkapselung ausreichend sei, wenn die Magnete \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 vollst\u00e4ndig von einem nicht-magnetischen Material umgeben seien.<\/li>\n<li>Die Nutzung der Lehre des Klagepatents sei auch unberechtigt erfolgt, insbesondere habe es keine festen Lieferbeziehungen zwischen den Parteien gegeben. Es sei allenfalls zu zwei Bestellungen durch die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre Kunden A und B gekommen, wobei unklar sei, ob es sich dabei auch tats\u00e4chlich um die angegriffenen Klammern gehandelt habe. Auch sei die Patentabteilung der Kl\u00e4gerin in diese Vorg\u00e4nge nicht involviert gewesen. Ersch\u00f6pfung k\u00f6nne daher allenfalls in Bezug auf diese beiden Vorg\u00e4nge eingetreten sein. Ein generelles konkludentes Nutzungsrecht k\u00f6nne durch diese Bestellungen nicht entstanden sein.<\/li>\n<li>Auch seien die Voraussetzungen f\u00fcr eine Verwirkung nicht erf\u00fcllt. So fehle es bereits am erforderlichen Zeitmoment, da die erste Bestellung durch die Kl\u00e4gerin erst im Juli 2016, mithin in einem Zeitraum von nur 2,5 Jahren vor Klageerhebung erfolgt sei. Auch liege das Umstandsmoment nicht vor, da die Kl\u00e4gerin die Beklagte mehrfach auf den Rechtsversto\u00df hingewiesen habe. Zwar habe es zwischen der Berechtigungsanfrage und der Abmahnung einen zeitlichen Versatz gegeben, dieser stehe der Absicht zur Rechtsdurchsetzung indes nicht entgegen. Das Wissen der Mitarbeiter der Einkaufsabteilung k\u00f6nne auch nicht den Mitarbeitern der Patentabteilung zugerechnet werden.<\/li>\n<li>Ferner ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der seitens des Bundespatentgerichts aufrechterhaltenen Fassung als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li>Nachdem die Kl\u00e4gerin den urspr\u00fcnglich gestellten Antrag auf Vernichtung mit Zustimmung der Beklagten zur\u00fcckgenommen hat, beantragt sie noch,<\/li>\n<li>wie tenoriert, wobei der Feststellungsantrag wie folgt lautet:<\/li>\n<li>VI. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 23.02.2013 bis 07.09.2013 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/li>\n<li>VII. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. bezeichneten, seit dem 07.09.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 19. Oktober 2021 zum Bundesgerichtshof eingelegte Berufung auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint, die angegriffenen Klammergreifer w\u00fcrde von der Lehre des eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Klagepatents keinen Gebrauch machen, da die Magnete dort mit einem erhaben abstehenden Deckel verdeckt seien und es insoweit an einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Einkapselung in einem separaten Kapselgeh\u00e4use fehle. Die Magnete seien vielmehr nur eingebettet, wobei das Klagepatent explizit zwischen der Einbettung und der Einkapselung unterscheide.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint ferner, der Kl\u00e4gerin st\u00fcnden die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu, da sie von der Lehre des Klagepatents berechtigterweise Gebrauch gemacht habe. Dies folge daraus, dass die Kl\u00e4gerin die angegriffenen Klammern jahrelang unmittelbar bei der Beklagten bestellt habe. Dar\u00fcber hinaus seien etwaige Anspr\u00fcche verwirkt, da die Kl\u00e4gerin die Lieferungen der Beklagten jedenfalls geduldet habe.<\/li>\n<li>Insoweit behauptet die Beklagte, dass zwischen den Parteien seit dem Jahr 2014 eine Lieferbeziehung bestehen w\u00fcrde. Im Juli 2016 habe die Kl\u00e4gerin erstmals f\u00fcr ihre Kundin C eine Bestellanfrage f\u00fcr XXX gestellt, wobei es \u2013 unstreitig \u2013 in Folge zu keiner Beauftragung gekommen sei. Im Juni 2017 habe die Kl\u00e4gerin die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr ihre Kundin B bestellt und im Juli 2017 geliefert erhalten. Im Februar 2018 habe sie ferner eine Bestellung f\u00fcr ihre Kundin A get\u00e4tigt, wobei die Lieferung im M\u00e4rz 2018 erfolgt sei. Im Juli 2018 habe es sodann noch eine letztlich ohne Vertragsschluss gebliebene Anfrage bez\u00fcglich 1000 St\u00fcck der angegriffenen Klammern gegeben. Mit Blick auf diese gelieferten Klammern habe die Kl\u00e4gerin der Beklagten jedenfalls ein Nutzungsrecht einger\u00e4umt, da eine Lieferung im Inland rechtsm\u00e4ngelfrei nur unter einem solchen Nutzungsrecht m\u00f6glich gewesen sei. Die Beklagte habe die Kl\u00e4gerin im Schreiben vom 14. Dezember 2017 im letzten Absatz auch um die Gew\u00e4hrung eines umfassenden Nutzungsrechts ersucht. Dadurch, dass die Kl\u00e4gerin in ihrer Abmahnung vom 6. Juni 2018 die Abgabe einer in die Zukunft gerichteten Unterlassungserkl\u00e4rung forderte, habe sie auf Anspr\u00fcche bis dahin verzichtet bzw. der Kl\u00e4gerin die Forderungen erlassen.<\/li>\n<li>Auf Grund ihrer Kenntnisse habe die Kl\u00e4gerin ihre Anspr\u00fcche auch verwirkt. Zwar habe sie im Jahr 2016 eine Berechtigungsanfrage gestellt, auf das Antwortschreiben der Beklagten indes nicht reagiert und vielmehr 2017 und 2018 Bestellungen bei der Beklagten get\u00e4tigt. Insoweit meint die Beklagte, sie durfte darauf vertrauen, nicht mehr von der Kl\u00e4gerin in Anspruch genommen zu werden. Daran \u00e4ndere auch die Abmahnung der Kl\u00e4gerin vom 6. Juni 2018 nichts, da sie anschlie\u00dfend weitere Klammern angefragt habe, wobei sich das Gesch\u00e4ft letztlich nur wegen des Preises zerschlagen habe. Infolge dieses Vertrauens habe die Beklagte auch einen schutzw\u00fcrdigen Besitzstand aufgebaut und keine R\u00fcckstellungen gebildet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne sich auch nicht auf eine fehlende Wissenszurechnung berufen, da die Schreiben und Bestellungen (insbesondere die Berechtigungsanfrage) teilweise von Mitarbeitern der Gesch\u00e4ftsleitung unterzeichnet bzw. an diese adressiert worden seien, bei einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Organisation des Gesch\u00e4ftsbetriebs die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung aber \u00fcber die Vorg\u00e4nge h\u00e4tten informiert werden m\u00fcssen.<\/li>\n<li>Die Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verj\u00e4hrung bezogen auf solche Anspr\u00fcche, die vor dem 1. Januar 2015 entstanden sind.<\/li>\n<li>Sie meint, ein uneingeschr\u00e4nkter R\u00fcckruf sei jedenfalls unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, da die Beklagte die angegriffenen Greifer gegen neue, nicht patentverletzende Klammergreifer austauschen k\u00f6nne, die sie bereits fertig entwickelt habe und auch schon bewerbe.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung \u00fcber die beim Bundesgerichtshof anh\u00e4ngige Berufung gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 19. Oktober 2021 als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Insbesondere sei die von ihm beanspruchte technische Lehre nicht neu und habe jedenfalls durch den Stand der Technik nahegelegen. Ferner beruhe die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig und hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin die Klage nach der erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfahren beschr\u00e4nkt hat, indem sie die Antr\u00e4ge nunmehr allein noch auf eine Verletzung des Klagepatents in der beschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung st\u00fctzt, bestehen gegen die Zul\u00e4ssigkeit einer solchen Antrags\u00e4nderung keine Bedenken. Eine solche Anpassung der Antr\u00e4ge auf eine zwischenzeitlich im Rechtsbestandsverfahren erfolgte beschr\u00e4nkte Aufrechterhaltung des Anspruchs stellt keine Klage\u00e4nderung im Sinne von \u00a7 263 ZPO, sondern \u2013 sofern man darin \u00fcberhaupt eine Antrags\u00e4nderung und nicht nur eine Konkretisierung des Antrags erblicken will \u2013 allenfalls eine Beschr\u00e4nkung des Klageantrags nach \u00a7 264 Nr. 2 ZPO dar (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 27. Januar 2022, Az. I-2 U 45\/19, GRUR-RS 2022, 2110 \u2013 R\u00fchrgef\u00e4\u00df; Urteil v. 18. M\u00e4rz 2021, Az. I-2 U 18\/19, GRUR-RS 2021, 6714 \u2013 Hubs\u00e4ule; Urt. v. 8. April 2021, Az.: I-2 U 13\/20, GRUR-RS 2021, 8206 \u2013 Halterahmen II). Dies folgt daraus, dass der Klagegrund bei einem Hinzuf\u00fcgen von Anspruchsmerkmalen identisch bleibt, indem die Kl\u00e4gerin ihr Begehren weiterhin auf denselben Lebenssachverhalt und dasselbe Schutzrecht st\u00fctzt. Sie verfolgt unver\u00e4ndert das Klageziel, das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wegen Verletzung desselben Patents zu untersagen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 27. Januar 2022, Az. I-2 U 45\/19, GRUR-RS 2022, 2110 \u2013 R\u00fchrgef\u00e4\u00df).<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDie Klage ist auch weitestgehend begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Klammergreifer f\u00fcr ein Gef\u00e4\u00dftransportsystem.<\/li>\n<li>Aus der EP 0 XXX 683 A seien, wie das Klagepatent einleitend in Absatz [0002] darstellt, Klammergreifer bekannt, die zwischen den Freigabe- und Greifstellungen rein mechanisch gesteuert seien. An diesen Greifern kritisiert das Klagepatent, dass der bauliche Aufwand f\u00fcr die mechanische Steuerung hoch sei.<\/li>\n<li>Das Klagepatent nimmt in Absatz [0003] ferner auf die DE 297 XXX 510 U Bezug, die einen mechanisch gesteuerten Klammergreifer offenbart, der unter Verwendung eines Kraftspeichers arbeite. Der Kraftspeicher k\u00f6nne z.B. eine zwischen den Greiferarmen wirkungsm\u00e4\u00dfig eingesetzte Spiral oder Schraubendruckfeder sein, wobei der Klammergreifer gegen die in Richtung zur Freigabestellung wirkende Kraft des Kraftspeichers, z.B. eine Gummifeder, durch einen drehbaren Steuernocken in die Greifstellung und zur\u00fcck verstellt werde. Weitere Stand der Technik sei in den SU 1 XXX 968 A1, JP 2 XXX A und EP 1 XXX 395 A zu finden (vgl. Absatz [0004]).<\/li>\n<li>An diesen aus dem Stand der Technik bekannten Ger\u00e4ten kritisiert das Klagepatent in Absatz [0005], dass Beh\u00e4ltertransportsysteme, insbesondere Flaschen-Transportsysteme hohe Anforderungen hinsichtlich der mikrobiologischen Verh\u00e4ltnisse und der Reinigung erf\u00fcllen, und dabei \u00fcber lange Standzeiten und f\u00fcr sehr hohe Arbeitsfrequenzen betriebssicher sein m\u00fcssten. K\u00f6rperliche Federn wie Spiralfedern oder Gummifedern oder dergleichen, die in der N\u00e4he des Greifbereiches, d.h. nahe bei den ergriffenen Beh\u00e4ltern positioniert w\u00fcrden, seien im Hinblick auf die Mikrobiologie und die Reinigung kritisch, weil sich dort kleine Verschmutzungen leicht absetzen k\u00f6nnten, ferner seien sie h\u00e4ufig anf\u00e4llig gegen aggressive Reinigungsmedien, die die Feder-Standzeit verk\u00fcrzten, und k\u00f6nnten jederzeit mechanisch besch\u00e4digt werden oder brechen, wodurch die Funktionsf\u00e4higkeit des Klammergreifers beeintr\u00e4chtigt werde oder verloren ginge. Au\u00dferdem k\u00f6nnten die Federn beim Arbeiten Abrieb oder Inhaltsstoffe absondern.<\/li>\n<li>Es sei \u2013 wie das Klagepatent in Absatz [0006] weiter ausf\u00fchrt \u2013 in der Flaschentransport-Technik schon vorgeschlagen worden, bei gesteuerten Mehrfachgelenks-Klammergreifern einen Zuhalte-Mechanismus mit einander anziehenden Permanentmagneten vorzusehen. Einander anziehende Permanentmagnete k\u00f6nnten zu dem Problem f\u00fchren, dass sie bei Ber\u00fchrung oder extremer Ann\u00e4herung eine extrem hohe L\u00f6se- oder Losbrechkraft erforderten, die zu einer unerw\u00fcnschten Schnappbewegung des Klammergreifers und zu extrem hohen mechanischen Belastungen f\u00fchren k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Einige der vorgenannten Nachteile seien durch den aus der EP 1 XXX 395 A offenbarten Klammergreifer beseitigt. Dieser Klammergreifer sei \u00fcber Nocken gesteuert, wobei dessen beide Greiferarme in einer schwenkbaren Haltegabel um getrennte Achsen schwenkbar seien. Die \u00fcber die Achsen hinausstehenden starren Verl\u00e4ngerungen der Greiferarme seien jeweils an einem Schwenkglied angelenkt. Die beiden Schwenkglieder verf\u00fcgten \u00fcber eine etwa dreieckige Form und seien schwenkbeweglich \u00fcber einen Zapfen gekoppelt, an welchem ein Steuernocken drehbar angeordnet sei, und der von einem mit der Haltegabel verbundenen St\u00f6\u00dfel durchsetzt werde. In jedem Schwenkglied sei ein Permanentmagnet angeordnet, der kurz vor oder bei Erreichen der Greifstellung der Greiferarme eine Anzugskraft zum Ende des St\u00f6\u00dfels entwickele. In der Freigabestellung seien die Permanentmagnete so weit voneinander entfernt, dass sie keine gegenseitige Kraftwirkung mehr aus\u00fcben (vgl. Absatz [0007]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent nimmt in Absatz [0008] schlie\u00dflich Bezug auf die SU XXX A1. Aus dieser sei ein gesteuerter Klammergreifer f\u00fcr Objekte bekannt, dessen Greiferarme an \u00fcber die Achsen hinausstehenden Verl\u00e4ngerungen Permanentmagnete tragen w\u00fcrden. Diese Permanentmagnete wiesen gegensinnige Polungen auf, d.h. der Nordpol des einen Permanentmagneten wirke magnetisch mit dem S\u00fcdpol des anderen Permanentmagneten zusammen, um die Greiferarme \u00fcber eine Anziehungskraft in der Freigabestellung zu halten. Um die Greiferarme in die Greifstellung zu bringen, werde bei einer Ausf\u00fchrungsform ein aus zwei gegensinnig gepolten Permanentmagneten bestehender Keil mittels eines Hilfsantriebs zwischen keilf\u00f6rmige Aufdr\u00fcckfl\u00e4chen der Permanentmagnete an den Greiferarm-Verl\u00e4ngerungen eingeschoben, um zun\u00e4chst die Haftwirkung zwischen den Permanentmagneten an den Greiferarm-Verl\u00e4ngerungen mechanisch zu brechen, und dann unterst\u00fctzt von magnetischen Abdr\u00fcckkr\u00e4ften die Greiferarme in die Greifstellung zu schwenken. Um die Greiferarme dieser Ausf\u00fchrungsform wieder in die Freigabestellung zu bringen, werde das Paar keilf\u00f6rmiger Permanentmagnete mittels des Hilfsantriebs wieder zur\u00fcckgezogen, damit die an den Greiferarm-Verl\u00e4ngerungen angeordneten gegensinnig gepolten Permanentmagnete einander wieder anziehen k\u00f6nnten und die Greiferarme auseinanderschwenkten. In der anderen Ausf\u00fchrungsform sei zwischen den an den Greiferarm-Verl\u00e4ngerungen angeordneten, gegensinnig gepolten Permanentmagneten eine Magnetspule platziert, die zum Einstellen der Greifstellung strombeaufschlagt werde, um die beiden zun\u00e4chst aneinander haftenden Permanentmagnete an den Greiferarm-Verl\u00e4ngerungen gegen deren Anziehkr\u00e4fte auseinanderzudr\u00fccken.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent in Absatz [0009] als technische Aufgabe einen funktionssicheren, leicht zu reinigenden, und h\u00f6chste Anforderungen in mikrobiologischer Hinsicht erf\u00fcllenden gesteuerten Klammergreifer bereitzustellen.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 in Verbindung mit Unteranspruch 3 (eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltene Fassung des Klagepatents) eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor<\/li>\n<li>1. Klammergreifer f\u00fcr ein Gef\u00e4\u00df-Transportsystem, insbesondere f\u00fcr ein Flaschen-Transportsystem,<br \/>\n2. mit zwei je einen Greifbereich aufweisenden Greiferarmen,<br \/>\n2.1. die um eine oder um zwei Achsen zwischen einer Greifstellung und einer Freigabestellung durch einen Steuernocken mechanisch gesteuert schwenkbar<br \/>\n2.2. und in Richtung zur Freigabestellung durch einen Kraftspeicher federnd beaufschlagt sind.<br \/>\n3. Der Kraftspeicher weist mindestens ein Paar einander absto\u00dfender Permanentmagnete an den Greiferarmen auf.<br \/>\n4. Jeder Permanentmagnet ist in nicht-magnetisches Material, vorzugsweise Edelstahl, eingekapselt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>II.<br \/>\nZwischen den Parteien steht die Verwirklichung der Merkmale des aufrechterhaltenen Anspruchs \u2013 zu Recht \u2013 nur mit Blick auf Merkmal 4 in Streit. Auch dieses wird indes durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer aufrechterhaltene Anspruch des Klagepatents stellt einen Klammergreifer f\u00fcr ein Gef\u00e4\u00df-Transportsystem, insbesondere ein Flaschentransportsystem unter Schutz (Merkmal 1). Die Merkmale bzw. Merkmalsgruppen 2 bis 4 beschreiben die weitere r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung der gesch\u00fctzten Vorrichtung n\u00e4her. Danach verf\u00fcgt eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Greifvorrichtung \u00fcber zwei je einen Greifbereich aufweisende Greifarme (Merkmal 2), die gem\u00e4\u00df Merkmal 2.1 um eine oder zwei Achsen zwischen einer Greifstellung und einer Freigabestellung durch einen Steuernocken mechanisch gesteuert schwenkbar sowie gem\u00e4\u00df Merkmal 2.2 in Richtung zur Freigabestellung durch einen Kraftspeicher federnd beaufschlagt sind. Der Kraftspeicher soll dabei mindestens ein Paar einander absto\u00dfender Permanentmagnete an den Greifarmen aufweisen. Schlie\u00dflich soll jeder der Permanentmagnete in ein nicht-magnetisches Material eingekapselt sein, welches vorzugsweise Edelstahl sein soll (Merkmal 4).<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien steht einzig in Streit, was das Klagepatent unter einer Einkapselung der Magnete versteht. Hierunter versteht der Fachmann den vollst\u00e4ndigen Einschluss der Magnete in einem nicht-magnetischen Material. Mit anderen Worten bedeutet eine Einkapslung im Sinne des Klagepatents nichts anderes als dass die Magnete vollst\u00e4ndig von einem anderen Material umgeben sein m\u00fcssen. Nicht entscheidend f\u00fcr die Einkapselung ist dabei, ob alle Seiten des Magneten Kontakt zu dem Material der Einkapselung haben, mithin zwischen der jeweiligen Seite des Magneten und der Umkapselung kein Raum verbleibt, oder ob zu einer oder mehreren Seiten des Magneten ein gewisser Abstand gewahrt bleibt, jedenfalls solange der Magnet vollst\u00e4ndig umschlossen ist. Sobald eine Seite des Magneten nicht von dem nicht-magnetischen Material umschlossen ist, versteht das Klagepatent hierunter eine Einbettung des Magneten in den Greifarm.<\/li>\n<li>Das entsprechende Verst\u00e4ndnis des Merkmals 4 folgt zun\u00e4chst bereits aus der philologischen Bedeutung des Wortes \u201eEinkapselung\u201c. Etwas ist eingekapselt, wenn es von einem anderen Stoff oder Sache umh\u00fcllt bzw. eingeschlossen ist.<\/li>\n<li>Dass sich das Klagepatent nicht von dieser herk\u00f6mmlichen Bedeutung des Begriffs der Einkapselung l\u00f6sen will, ergibt sich f\u00fcr den Fachmann aus der weiteren Begriffswahl und Systematik. Das Klagepatent selbst unterscheidet zwischen einer Einkapselung und einer Einbettung.<\/li>\n<li>Mit Blick zun\u00e4chst auf eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Einkapselung erkennt der Fachmann dass das Klagepatent im urspr\u00fcnglichen Unteranspruch 3, der vom BPatG als schutzf\u00e4hig angesehen wurde, von der Einkapselung der (mindestens zwei) Permanentmagnete spricht, wobei der Fachmann den Abs\u00e4tzen [0015]ff. der allgemeinen Erfindungsbeschreibung, die er im Rahmen der Auslegung stets mit in den Blick nimmt, weitere Anhaltspunkte daf\u00fcr entnehmen kann, was das Klagepatent unter einer Einkapselung im Sinne des Unteranspruchs versteht. Dort wird ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>\u201e[0015] Grunds\u00e4tzlich kann jeder Permanentmagnet zweckm\u00e4\u00dfig zylinderf\u00f6rmig und in einem Kapselgeh\u00e4use geborgen sein.<\/li>\n<li>[0016] Das Kapselgeh\u00e4use ist ein Topf, beispielsweise aus Edelstahl, mit einem d\u00fcnnen Topfboden, dem die Absto\u00dffl\u00e4che des Permanentmagneten gegen\u00fcberliegt, w\u00e4hrend die offene Seite des Topfes durch einen Deckel verschlossen ist, der zweckm\u00e4\u00dfig eingeschwei\u00dft ist.<\/li>\n<li>[0017] Zwischen dem Deckel und dem Permanentmagneten kann eine F\u00fcllscheibe eingesetzt sein, beispielsweise um mit einer Kapselgeh\u00e4usegr\u00f6\u00dfe unterschiedlich gro\u00dfe Permanentmagneten verwenden zu k\u00f6nnen, oder um den Permanentmagneten gegen den Einfluss der Schwei\u00dfw\u00e4rme beim Verschwei\u00dfen des Deckels zu sch\u00fctzen.\u201c<\/li>\n<li>Der Fachmann kann dieser Beschreibung einer bevorzugten Ausgestaltung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Greifvorrichtung zun\u00e4chst entnehmen, dass die Permanentmagnete in einem Kapselgeh\u00e4use geborgen sein k\u00f6nnen, wobei dieses Kapselgeh\u00e4use in der Art eines Topfes mit Deckel ausgestaltet sein kann. Der Fachmann erkennt dabei, dass ein Topf mit Deckel ein vollst\u00e4ndig geschlossenes Beh\u00e4ltnis darstellt, so dass er die Einkapselung als r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe dergestalt versteht, den jeweiligen Magneten vollst\u00e4ndig mit einem Material zu umgeben. Dem Absatz [0017] entnimmt der Fachmann sodann noch, dass zwischen dem Deckel und dem Magneten noch weitere Elemente, wie etwa eine F\u00fcllscheibe, eingesetzt sein k\u00f6nnen. Daraus schlie\u00dft er, dass es dem Klagepatent nicht darauf ankommt, dass alle Seiten des Magnets im Kontakt zur Ummantelung stehen m\u00fcssen.<\/li>\n<li>Best\u00e4tigung hierin erh\u00e4lt der Fachmann durch die Ausf\u00fchrungen des Absatzes [0027], der ebenfalls davon spricht, dass die \u201eoffene Oberseite\u201c des den Magneten umgebenden Edelstahl-Topfes mit einem Deckel verschlossen sein kann.<\/li>\n<li>Demgegen\u00fcber spricht das Klagepatent in Absatz [0031], der auf das Ausf\u00fchrungsbeispiel der Figuren 1 bis 3 Bezug nimmt, von der Einbettung der Permanentmagnete in die Greifarme. Nachfolgend verkleinert wiedergegebene Figur 1 des Klagepatents zeigt die Draufsicht auf einen mechanisch gesteuerten Klammergreifer in einer Freigabestellung:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Der Fachmann entnimmt dieser Figur, dass die beiden Permanentmagnete P1 und P2 jeweils in einem Kapselgeh\u00e4use (12) sitzen, wobei dieses in Richtung der Schlie\u00dfstellung hin eine ge\u00f6ffnete Seite aufweist, d.h. weder mit einem Deckel noch sonst wie verschlossen ist. Daher erkennt er den Unterschied zu einer nicht durch ein Ausf\u00fchrungsbeispiel veranschaulichten Einkapselung der Permanentmagnete gerade in dem Umstand, dass sie bei der Einbettung nicht von allen Seiten umschlossen sind, w\u00e4hrend die Einkapselung gerade auf diesen vollst\u00e4ndige Umschluss der Magnete abzielt.<\/li>\n<li>Ein anderes Verst\u00e4ndnis folgt auch nicht unter Ber\u00fccksichtigung einer technisch-funktionalen Betrachtung. Das Klagepatent hat sich unter anderem zur Aufgabe gemacht, eine Greifvorrichtung f\u00fcr Flaschen zur Verf\u00fcgung zu stellen, die leicht zu reinigen ist und h\u00f6chsten Anforderungen an die Hygiene gen\u00fcgt. So waren die vorbekannten Greifer, die gr\u00f6\u00dftenteils auf Federn zur Steuerung der Greifarme setzten, anf\u00e4llig f\u00fcr die erforderlichen Reinigungsarbeiten mit teils aggressiven Reinigungsmitteln, was sich unter anderem in einem erh\u00f6hten Materialverschlei\u00df und entsprechenden Instandhaltungskosten zeigte. Zwar war auch die Verwendung von Magneten zur Steuerung der Greifarme vorbekannt, der eigentliche Clou des Klagepatent ist aber, wie der Fachmann erkennt, die Verwendung sich gegenseitig absto\u00dfender Permanentmagnete, da so eine gleichm\u00e4\u00dfigere Steuerung des \u00d6ffnungsvorgangs gew\u00e4hrleistet werden kann. Dabei erkennt der Fachmann dann auch, dass eine Einkapselung im Sinne des Klagepatents den Vorteil haben kann, dass kein Schmutz unmittelbar an den Magneten haften bleiben kann, so dass die Reinigung nochmals vereinfacht wird.<\/li>\n<li>Das vorgenannte Verst\u00e4ndnis ergibt sich nicht zuletzt auch aus den Ausf\u00fchrungen des BPatG in seinem Urteil vom 19. Oktober 2021, welche vom Verletzungsgericht als Ausf\u00fchrungen einer technisch fachkundig besetzten Instanz im Rahmen der Auslegung des Klagepatents zu ber\u00fccksichtigen sind. So f\u00fchrt das BPatG in den letzten beiden Abs\u00e4tzen auf den Seite 16 aus:<\/li>\n<li>\u201eb) Das Merkmal M3.1, wonach jeder Permanentmagnet in nicht-magnetisches Material eingekapselt ist, versteht der Fachmann unter Heranziehung der Abs\u00e4tze [0016] und [0027] dahingehend, dass der Magnet vollst\u00e4ndig in einem (separaten) Kapselgeh\u00e4use untergebracht ist. Dabei kann es sich beispielsweise um ein topff\u00f6rmiges Kapselgeh\u00e4use mit einem d\u00fcnnen Topfboden handeln, dem die Absto\u00dffl\u00e4che des Permanentmagneten gegen\u00fcberliegt, w\u00e4hrend die offene Seite des Topfes durch einen zweckm\u00e4\u00dfig eingeschwei\u00dften Deckel verschlossen ist.<\/li>\n<li>Dem steht nicht die alternativem in Anspruch 3 bzw. 4 nicht beanspruchte Ausgestaltung nach Absatz [0031] entgegen, wonach \u201edie Permanentmagneten P 1 auch direkt in den Greifarm eingebettet sein [k\u00f6nnten], vorausgesetzt, das Material der Greifarme 7 ist nicht magnetisch, z.B. Edelstahl\u201c. Denn den Begriff \u201eeinbetten\u201c versteht der Fachmann im hier vorliegenden Zusammenhang so, dass die Permanentmagnete nur soweit von einem nicht-magnetischen Material des Greifarms umgeben sind, dass er in dieses eingelegt werden kann, also zumindest eine Seite des Magneten nicht von dem Material umgeben ist, sondern offenbleibt.\u201c<\/li>\n<li>Das BPatG sieht den Unterschied zwischen einer Einkapselung und der Einbettung der Permanentmagnete allein in dem Umstand, ob die Magnete vollst\u00e4ndig umschlossen sind oder mindestens eine Seite offenbleibt. Dieses Verst\u00e4ndnis legt das BPatG sodann auch der Pr\u00fcfung der Schutzf\u00e4higkeit des Klagepatent zu Grunde, wenn es im letzten Absatz auf Seite 30 bzw. den ersten Absatz auf Seite 31 seines Urteils ausf\u00fchrt, dass die seitens der Nichtigkeitskl\u00e4gerin in Bezug genommenen Entgegenhaltungen jeweils eine \u201eEinbettung und keine Einkapselung\u201c offenbarten. Bei der Einbettung sei der Permanentmagnet \u201enur soweit von einem [\u2026] Material umgeben das er eingelegt werden [k\u00f6nne], also zumindest eine Seite des Magneten nicht von dem Material umgeben ist, sondern offen [bliebe]\u201c. Bei einer Einkapselung im Sinne von Unteranspruch 3 sei der Permanentmagnet demgegen\u00fcber \u201evollst\u00e4ndig von diesem [dem nicht-magnetischen Material] umgeben\u201c.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten noch anf\u00fchren, dass das BPatG auch von einem Kapselgeh\u00e4use spricht, ergibt sich daraus nicht, dass es sich dabei um ein eigenes, stets vom Greifarm unabh\u00e4ngiges Element handeln muss. Vielmehr macht das BPatG durch die Verwendung des Begriffs separat in Klammern (\u201e(separaten) Kapselgeh\u00e4use\u201c) nur deutlich, dass es sich bei dem eigenst\u00e4ndigen Kapselgeh\u00e4use um eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe handelt, die Teil eines weiteren Unteranspruchs, vorliegend des urspr\u00fcnglichen Unteranspruchs 5, ist.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung des vorgenannten Verst\u00e4ndnisses des Begriffs der Einkapselung macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Gebrauch von Merkmal 4 des aufrechterhaltenen Anspruchs.<\/li>\n<li>Wie den seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2021 auf der Seite 6 abgebildeten und nachfolgend wiedergegebenen Ablichtungen eines der angegriffenen Greifarme entnommen werden kann, sind die Permanentmagnete in die Greifarme eingelassen und an den jeweiligen innenliegenden Seiten mit einem Deckel aus Kunststoff verschlossen, so dass sie vollst\u00e4ndig vom nicht-magnetischen Material der Greifarme umschlossen sind:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Entsprechendes ergibt sich auch aus den seitens der Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 29. April 2022 auf der Seite 2 zur Akte gereichten Ablichtungen, die von der Kl\u00e4gerin mit Erl\u00e4uterungen versehen wurden:<\/li>\n<li>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten ist dabei nicht entscheidend, dass die Deckel aufgesetzt sind und daher etwas erhaben abstehen, da es nach der Lehre des Klagepatents \u2013 wie zuvor dargelegt \u2013 nicht darauf ankommt, ob die Deckel b\u00fcndig auf den Magneten aufliegen. Der vollst\u00e4ndige Verschluss f\u00fchrt daher zu einer Einkapselung im Sinne des Klagepatents. Dass die Verwendung eines Deckels nicht aus der Verletzung herausf\u00fchrt, ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem Umstand, dass das Klagepatent einen Deckel explizit als bevorzugte Ausf\u00fchrungsform offenbart.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>Da die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/li>\n<li>Die Beklagte trifft auch ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Denn die Beklagte als Fachunternehmen h\u00e4tte bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Ferner schuldet die Beklagte der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcbkG f\u00fcr die von ihr in der Zeit zwischen Offenlegung der Anmeldung des Klagepatents und seiner Erteilung ver\u00fcbten Benutzungshandlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung. Da die Kl\u00e4gerin Entsch\u00e4digung und Schadensersatz nicht zugleich verlangen kann, war der Entsch\u00e4digungsanspruch bis zum 6. September 2013 und nicht \u2013 wie beantragt \u2013 bis zum 7. September 2013 zuzusprechen.<\/li>\n<li>Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he sowie die H\u00f6he der angemessenen Entsch\u00e4digung derzeit noch nicht feststehen, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/li>\n<li>Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz und die ihr zustehende angemessene Entsch\u00e4digung zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140b PatG i.V.m. \u00a7 242 BGB. Davon ausgenommen sind nur die beiden im Tenor genannten Gesch\u00e4fte der Beklagten aus den Jahren 2017 und 2018, da nach dem \u00fcbereinstimmenden Vortrag der Parteien diese beiden Gesch\u00e4fte mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrt wurden.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist nach Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 3 PatG in der zuerkannten Weise auch zum R\u00fcckruf der das Klagepatent verletzenden Gegenst\u00e4nde verpflichtet.<\/li>\n<li>Gr\u00fcnde, die eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des (uneingeschr\u00e4nkten) R\u00fcckrufs nach \u00a7 140a Abs. 4 PatG begr\u00fcnden k\u00f6nnten, hat die Beklagte nicht zur \u00dcberzeugung der Kammer vorgebracht. Um eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit feststellen zu k\u00f6nnen, bedarf es einer Gesamtabw\u00e4gung aller relevanter Umst\u00e4nde des Einzelfalls, zu denen neben der Schwere des Schutzrechtseingriffs und dem Grad des T\u00e4terverschuldens auch das R\u00fcckruf-\/Entfernungsinteresse des Verletzten, das entgegengesetzte Verhaltensinteresse des Verletzers sowie die Gesichtspunkte der Generalpr\u00e4vention und der Sanktionierung f\u00fcr ein rechtverletzendes Tun geh\u00f6ren (K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 14. Auflage 2022, Kapitel D., Rz. 953 mit Verweis auf BGH, GRUR 2019, 518, 519f. \u2013 Curapor). Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ist regelm\u00e4\u00dfig dann anzunehmen, wenn es um weit zur\u00fcckliegende Lieferungen geht, bei denen keine realistische Aussicht mehr besteht, dass sich die gelieferten Gegenst\u00e4nde noch beim Abnehmer befinden, oder der Aufwand f\u00fcr die R\u00fcckf\u00fchrung (bspw. wegen Lieferungen ins weit entfernte Ausland) die Grenzen der Zumutbarkeit \u00fcberschreitet. Gleiches gilt auch in F\u00e4llen, in denen der R\u00fcckruf lediglich ein (Bau-)Teil einer gr\u00f6\u00dferen Anlage betrifft und die Demontage weitreichende wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen w\u00fcrde (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel D., Rz. 954ff.).<\/li>\n<li>Dasselbe gilt f\u00fcr die F\u00e4lle, in denen der Verletzer \u2013 wof\u00fcr er die Beweislast tr\u00e4gt \u2013 bereits \u00fcber eine patentfreie Ausweichtechnik verf\u00fcgt, die unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten mehr in die Schutzrechte des Kl\u00e4gers eingreifen und die er seinen Abnehmern im Austausch gegen den Verletzungsgegenstand (R\u00fccknahme oder Umbau) anbieten kann. Bedingung ist jedoch, dass die Ersatzlieferung nicht in einen patentverletzenden Zustand versetzt werden kann bzw. der Umbau eine sowohl technisch als auch wirtschaftlich realistische Option darstellt, so dass mit seiner tats\u00e4chlichen und dauerhaften Durchf\u00fchrung ernsthaft gerechnet werden kann (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel D., Rz. 961). Daneben ist zu fordern, dass der Verletzer den durch die Lieferung der Ausweichtechnik gesicherten Kundenstamm nicht gerade ma\u00dfgeblich der Patentverletzung verdankt, weil er ihm dann nicht ohne weiteres erhalten bleiben darf (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 9. Juli 2020, Az. I-2 U 31\/19).<\/li>\n<li>Gemessen an diesen Grunds\u00e4tzen vermochte die Kammer die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des uneingeschr\u00e4nkten R\u00fcckrufs \u2013 wie von der Beklagten zuletzt geltend gemacht \u2013 nicht festzustellen. Unabh\u00e4ngig davon, ob es sich bei den von dem Produktflyer der Anlage B 25 gezeigten Klammergreifern um solche handelt, die kein Schutzrecht der Kl\u00e4gerin verletzen, so hat die Beklagte jedenfalls nicht aufzuzeigen vermocht, dass sie ihren bestehenden Kundenkreis auch mit dieser technischen L\u00f6sung urspr\u00fcnglich h\u00e4tte gewinnen k\u00f6nnen, d.h. sie ihre Kunden nicht durch den Vertrieb der patentverletzenden Klammergreifer gewonnen hat.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nDie Beklagte kann der Kl\u00e4gerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie generell zur Nutzung der Lehre des Klagepatents befugt (gewesen) ist. Eine entsprechende Nutzungsbefugnis bestand nur mit Blick auf die beiden durchgef\u00fchrten Bestellungen f\u00fcr die Kunden A und B. Auch vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass die Kl\u00e4gerin auf ihre Rechte verzichtet hat.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte kann sich nicht auf ein generelles (vertragliches) Nutzungsrecht berufen, sondern nur auf ein sachlich auf die beiden Auftr\u00e4ge f\u00fcr A und B beschr\u00e4nktes Nutzungsrecht.<\/li>\n<li>Voraussetzung f\u00fcr das Bestehen eines vertraglichen Nutzungsrechts, welches einer Patentverletzungsklage entgegengehalten werden kann, ist, dass die Parteien einen entsprechenden Vertrag (in der Regel einen Lizenzvertrag) wirksam geschlossen haben. Nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln setzt ein solcher Vertragsschluss grunds\u00e4tzlich die Abgabe zweier \u00fcbereinstimmender Willenserkl\u00e4rungen, Angebot und eine Annahme (\u00a7\u00a7 145ff. BGB), voraus. Dar\u00fcber hinaus d\u00fcrfen dem vertraglichen Nutzungsrecht keine Unwirksamkeitsgr\u00fcnde entgegenstehen, wie sich insbesondere aus den kartellrechtlichen Verpflichtungen der Vertragspartner ergeben k\u00f6nnen. Ein vertragliches Nutzungsrecht kann nach dem Willen der Parteien zudem zeitlich, r\u00e4umlich und\/oder sachlich beschr\u00e4nkt sein; etwa kann das Nutzungsrecht nur f\u00fcr eine bestimme Ausf\u00fchrungsform erteilt werden oder nur bestimme Auftr\u00e4ge betreffen. Der Vertragsschluss \u00fcber ein solches Nutzungsrecht ist grunds\u00e4tzlich auch konkludent m\u00f6glich (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 197 m.w.N.), d.h. er kann sich aus dem Verhalten der Parteien ergeben, ohne dass es der expliziten Abgabe entsprechender Willenserkl\u00e4rungen bedarf. An den entsprechenden Nachweis eines konkludenten Nutzungsrechts durch den darlegungs- und beweisbelasteten Benutzer sind allerdings auf Grund der mit den der Erteilung verbundenen rechtlichen Konsequenzen keine geringen Anforderungen zu stellen. In der Regel bedarf es daher zur Darlegung eines konkludent erteilten Nutzungsrechts der Vorlage solcher Unterlagen bzw. des substantiierten Vortrags solcher Umst\u00e4nde, aus denen sich der rechtsverbindliche Wille der Parteien zur Einr\u00e4umung einer vertraglichen Benutzungsgestattung ergeben (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 197).<\/li>\n<li>Ein rechtswidriger Eingriff in das Patent kann schlie\u00dflich auch dann ausgeschlossen sein, wenn der Berechtigte, d.h. der Patentinhaber oder der (ausschlie\u00dfliche) Lizenznehmer, dem Benutzer zwar kein dingliches oder schuldrechtliches Nutzungsrecht einger\u00e4umt, sondern lediglich einseitig in die rechtsverletzende Handlung eingewilligt hat (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 229). Es bedarf dabei \u2013 wie auch beim konkludent erteilten vertraglichen Nutzungsrechts \u2013 keiner auf den Eintritt der besagten Rechtsfolge gerichteten rechtsgesch\u00e4ftlichen Willenserkl\u00e4rung(en); erforderlich ist vielmehr nur, dass dem gesamten Verhalten des Berechtigten oder den sonstigen Umst\u00e4nden bei objektiver W\u00fcrdigung entnommen werden kann, dass die Benutzung des Schutzrechts erlaubt wird (f\u00fcr das Urheberrecht: BGH, GRUR 2010, 628, 632 \u2013 Vorschaubilder). Solches kann etwa durch eine Nichtangriffsabrede geschehen. Allein dem Umstand, dass der Berechtigte seine Anspr\u00fcche \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum nicht verfolgt, kann im Allgemeinen dagegen nicht auf eine stillschweigende Genehmigung geschlossen werden (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2012, 319, 321 \u2013 Einstiegshilfe f\u00fcr Kanal\u00f6ffnungen)<\/li>\n<li>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Ma\u00dfst\u00e4be hat die Beklagte nicht aufgezeigt, dass sie allgemein, d.h. uneingeschr\u00e4nkt, zur Nutzung des Klagepatents berechtigt war\/ist.<\/li>\n<li>Vorliegend hat sie weder vorgetragen, noch ist ersichtlich, dass sie mit der Kl\u00e4gerin einen schuldrechtlichen Nutzungsvertrag geschlossen hat. Insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin der Beklagten ein generelles Nutzungsrecht \u2013 wie von der Beklagten pauschal behauptet \u2013 konkludent hatte einr\u00e4umen wollte. Allein aus dem Umstand, dass die Kl\u00e4gerin in den Jahren 2016 bis 2018 insgesamt vier Angebote f\u00fcr Kunden bei der Beklagten angefragt hat, kann nicht darauf geschlossen werden, dass sie der Beklagten ein allgemeines, d.h. r\u00e4umlich, zeitlich und sachlich uneingeschr\u00e4nktes Nutzungsrecht einr\u00e4umen wollte. Ein entsprechendes Nutzungsrecht war f\u00fcr die Beklagte auch nicht erforderlich, da es in zwei F\u00e4llen bei der Einholung der Angebote geblieben ist. Soweit die Beklagte zwei Bestellungen auch tats\u00e4chlich ausgef\u00fchrt hat und daher in zwei F\u00e4llen patentverletzende Klammergreifer an die deutschen Kunden der Kl\u00e4gerin mit deren Billigung geliefert hat, ist davon auszugehen, dass die Kl\u00e4gerin der Beklagten ein sachlich auf diesen Auftrag beschr\u00e4nktes Nutzungsrecht einger\u00e4umt hat. Denn nur ein eingeschr\u00e4nktes Nutzungsrecht war f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Auftr\u00e4ge erforderlich. Nicht erkennbar ist, wieso es im Willen der Kl\u00e4gerin gestanden haben sollte, der Beklagten die Nutzung des Klagepatents ganz allgemein zu gestatten, d.h. auch f\u00fcr solche Lieferungen, die keinen Bezug zur Kl\u00e4gerin und ihren Kunden aufweisen. F\u00fcr die Annahme eines solch weitgehenden Nutzungsrechts h\u00e4tte es vielmehr konkreter Umst\u00e4nde bzw. Erkl\u00e4rungen der Kl\u00e4gerin bedurft, insbesondere vor dem Hintergrund, da die Beklagte keine Gegenleistung f\u00fcr die Nutzung erbracht hat.<\/li>\n<li>Ein entsprechender Wille zur Erteilung eines Nutzungsrechts bzw. zur folgenlosen Duldung durch die Kl\u00e4gerin l\u00e4sst sich auch nicht aus der fehlenden bzw. sp\u00e4ten Reaktion auf das Schreiben der Beklagten vom 14. Dezember 2016 entnehmen. Zwar hat die Beklagte mit Schreiben vom 14. Dezember 2016, mit welchem sie auf die Berechtigungsanfrage der Kl\u00e4gerin reagiert hat, im letzten Absatz ein Mitbenutzungsrecht angefragt. Vor dem Hintergrund der weitreichenden Konsequenzen, die die Erteilung eines vollumf\u00e4nglichen Nutzungsrechts nach sich zieht, kann das blo\u00dfe Schweigen auf das Angebot zum Abschluss eines solchen Vertrages kein Vertrauen auf der Gegenseite begr\u00fcnden, die Schutzrechtsinhaberin billige die unentgeltliche Nutzung ihres Patents. Soweit es in Folge der Korrespondenz zu Bestellungen durch die Kl\u00e4gerin gekommen ist, haben diese \u2013 wie zuvor ausgef\u00fchrt \u2013 allenfalls die Einr\u00e4umung eines sachlich stark eingeschr\u00e4nkten Nutzungsrechts zur Konsequenz. Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin auch durch ihre Abmahnung aus dem Jahr 2018 klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die Nutzung durch die Beklagte nicht dulden will.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen Verzicht berufen.<\/li>\n<li>Bei einem Verzicht handelt es sich um eine Rechtshandlung (Willenserkl\u00e4rung) mit weitreichenden rechtlichen wie wirtschaftlichen Folgen, da der Gl\u00e4ubiger endg\u00fcltig gegen\u00fcber dem Empf\u00e4nger der Verzichtserkl\u00e4rung auf die Geltendmachung seiner Rechte verzichtet, \u00a7 397 BGB. Daraus folgt, dass an die Annahme eines Verzichts bzw. dessen Wirksamkeit hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. Gr\u00fcneberg, Kommentar zum BGB, 81. Auflage 2022, \u00a7 397, Rn. 6). Insoweit hat der sich auf den Verzicht berufende und darlegungs- und beweisbelastete Beklagte regelm\u00e4\u00dfig substantiiert zu allen Umst\u00e4nden vorzutragen, aus denen sich der Verzichtswille ergibt. Daher hat die beklagte Partei \u2013 ebenso wie bei einem konkludent erteilten Nutzungsrecht \u2013 Unterlagen vorzulegen bzw. Umst\u00e4nde vorzubringen, aus denen sich ergibt, dass der Gl\u00e4ubiger auf seine Rechte verzichtet hat.<\/li>\n<li>Entgegen der Ansicht der Beklagten, l\u00e4sst sich ein entsprechender Verzichtswille dem Abmahnschreiben der Kl\u00e4gerin vom 6. Juni 2018 nicht entnehmen. Denn soweit die Kl\u00e4gerin dort von der Beklagten unter anderem die Abgabe einer in die Zukunft gerichteten Unterlassungserkl\u00e4rung verlangt, ist diese Formulierung (\u201e\u2026 k\u00fcnftig zu unterlassen \u2026\u201c) dem Umstand geschuldet, dass der Unterlassungsanspruch per se nur in die Zukunft gerichtet ist. Soweit es aber um Anspr\u00fcche geht, die bis zum 6. Juni 2018 durch die unberechtigte Nutzung des Klagepatents entstanden sind, so sind diese Anspr\u00fcche in erster Linie von dem auch in die Vergangenheit reichenden Schadensersatzanspruch umfasst. Dass die Kl\u00e4gerin auf ihre bereits entstandenen (Schadensersatz- und Begleit-)Anspr\u00fcche verzichtet hat, kann der Abmahnung indes nicht entnommen werden, da die Abmahnung diese Anspr\u00fcche an keiner Stelle thematisiert. Das Abmahnschreiben diente vielmehr dem (letzten) Versuch, die gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung zu verhindern, ohne eine Aussage dar\u00fcber zu treffen, was mit den bereits entstandenen Schadensersatzanspr\u00fcchen geschehen solle.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nAuch die Einreden der Verj\u00e4hrung und Verwirkung haben keinen Erfolg.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte kann sich vorliegend nicht mit Erfolg auf eine teilweise Verj\u00e4hrung der geltend gemachten Anspr\u00fcche berufen, soweit sie einen Zeitraum vor dem 1. Januar 2015 betreffen. Denn die Voraussetzungen der Verj\u00e4hrung liegen nicht vor.<\/li>\n<li>Gem\u00e4\u00df \u00a7 141 PatG finden auf die Anspr\u00fcche wegen der Verletzung eines Patents die allgemeinen Verj\u00e4hrungsvorschriften des BGB Anwendung. Danach beginnt die dreij\u00e4hrige Regelverj\u00e4hrungsfrist mit Schluss des Jahres, in dem die Anspr\u00fcche entstanden sind und der Gl\u00e4ubiger von den anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 800). Der positiven Kenntnis des Gl\u00e4ubigers steht seine grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis gleich. Diese liegt vor, wenn dem Gl\u00e4ubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungew\u00f6hnlich grobem Ma\u00dfe verletzt und auch ganz naheliegende \u00dcberlegungen nicht angestellt oder naheliegende Erkenntnis- oder Informationsquellen nicht genutzt und unbeachtet gelassen hat, was jedem h\u00e4tte einleuchten m\u00fcssen, so dass ihm pers\u00f6nlich ein schwerer Obliegenheitsversto\u00df bei der Verfolgung seiner Anspr\u00fcche vorzuwerfen ist (BGH GRUR 2012, 1279, 1284 \u2013 Das gro\u00dfe R\u00e4tselheft). Dazu gen\u00fcgt noch nicht eine blo\u00df fehlende Marktbeobachtung, vielmehr m\u00fcssen Umst\u00e4nde vorgebracht und festgestellt werden, aus denen sich ergibt, dass sich der Gl\u00e4ubiger der Kenntnisnahme regelrecht verschlossen hat (BGH GRUR 2012, 1248, 1250 \u2013 Fluch der Karibik; K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 803). Die haftungsbegr\u00fcndenden Tataschen zu \u201eTat\u201c und \u201eT\u00e4ter\u201c m\u00fcssen so vollst\u00e4ndig und sicher bekannt oder infolge grober Fahrl\u00e4ssigkeit unbekannt sein, dass sie einen zwar nicht risikolosen, aber doch einigerma\u00dfen aussichtsreichen Erfolg einer Klage versprechen und dem Verletzten daher bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung der Sachlage eine Klage zuzumuten ist (BGH GRUR 2012, 1279, 1284 \u2013 Das gro\u00dfe R\u00e4tselheft). Unabh\u00e4ngig von der Kenntnis verj\u00e4hren die Anspr\u00fcche aus Patent- und Gebrauchsmusterverletzung regelm\u00e4\u00dfig nach 10 Jahren ab ihrer Entstehung. Die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr das Vorliegen der Verj\u00e4hrungsvoraussetzung liegt auf Seiten des Schuldners (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 797).<\/li>\n<li>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin teilweise verj\u00e4hrt sind. Die Kl\u00e4gerin hatte erstmals im Jahr 2016 bei der Beklagten wegen der Lieferung der streitgegenst\u00e4ndlichen Klammergreifer angefragt, so dass sie jedenfalls ab diesem Zeitpunkt gesicherte Kenntnisse von Tat und T\u00e4ter hatte. Dass sie vor dem Jahr 2016 solche Kenntnisse besa\u00df, ist von der Beklagten nicht substantiiert vorgetragen worden, insbesondere hat die Beklagte nicht weiter dazu vorgetragen, wieso die gesch\u00e4ftlichen Beziehungen zur Kl\u00e4gerin \u2013 wie mit Klageerwiderung pauschal behauptet \u2013 bereits im Jahr 2014 bestanden haben sollten und die Kl\u00e4gerin schon zu diesem Zeitpunkt Kenntnisse von den angegriffenen Klammergreifern hatte. Daher ist die Verj\u00e4hrung rechtzeitig durch die Klageerhebung im Jahr 2018 gehemmt worden, vgl. \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAuch vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass die Voraussetzungen der Verwirkung vorliegen.<\/li>\n<li>Der Verwirkungseinwand leitet sich aus dem allgemeinen Gedanken von Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) ab und setzt neben einem Zeitmoment kumulativ auch ein Umstandsmoment voraus. Auf Grund dieser Wurzel im Grundsatz von Treu und Glauben kann der Verwirkungseinwand auch in Patentverletzungsf\u00e4llen nicht allgemein ausgeschlossen werden (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2013, 1, 3 \u2013 Haubenstretchautomat). Der Patentinhaber muss trotz Kenntnis der Verletzungshandlung bzw. fahrl\u00e4ssiger Unkenntnis \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum das Handeln des Verletzers geduldet haben. Aus den Umst\u00e4nden einhergehend mit dem Zeitmoment muss sich dar\u00fcber hinaus zum einen bei objektiver Beurteilung ergeben, dass sich der Verletzer darauf einrichten durfte, dass die Rechte nicht mehr gegen ihn geltend gemacht werden, zum anderen muss der Verletzer sich tats\u00e4chlich darauf eingerichtet haben (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 830 m.w.N.). Es bedarf einer Bewertung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls, wobei das Zeit- und das Umstandsmoment in einer Wechselbeziehung stehen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2013, 1, 3 \u2013 Haubenstretchautomat). Ein kurzer Zeitraum kann deswegen ausreichen, wenn die Parteien sich bekannterma\u00dfen st\u00e4ndig mit wechselseitigen Prozessen \u00fcberziehen, so dass aus objektiver Sicht die Erwartung gerechtfertigt ist, dass bekannt gewordene Rechtsverst\u00f6\u00dfe zeitnah verfolgt und eben nicht dilatorisch behandelt werden, vor allem, wenn sie vorgerichtlich mit abgemahnt waren. Hatte der Berechtigte aus der verst\u00e4ndigen Sicht des Beklagten positive Kenntnis von den Verletzungshandlungen, gen\u00fcgt tendenziell ein k\u00fcrzerer Zeitraum f\u00fcr die Bejahung der Verwirkung als wenn blo\u00df eine Situation bestanden hat, in der der Berechtigte Anlass gehabt h\u00e4tte, sich wegen einer m\u00f6glichen Patentverletzung zu vergewissern. Vor Ablauf der Verj\u00e4hrungsfrist wird sich die Annahme einer Verwirkung allerdings regelm\u00e4\u00dfig verbieten, weil dem Gl\u00e4ubiger die durch die Regelverj\u00e4hrung vorgegebene Zeitspanne verbleiben soll, um die Anspruchsgrundlage zu pr\u00fcfen und seine Entscheidung f\u00fcr oder gegen eine Anspruchsverfolgung zu treffen (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 830 m.w.N.). Im Rahmen des Umstandsmomentes setzt die Verwirkung der hier in Rede stehenden Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung und Schadenersatz keinen schutzw\u00fcrdigen Besitzstand voraus, wie er f\u00fcr die Verwirkung von Unterlassungsanspr\u00fcchen erforderlich ist, sondern nur, dass der Schuldner auf Grund eines hinreichend lange dauernden Duldungsverhaltens des Rechtsinhabers darauf vertrauen durfte, dieser werde nicht mehr mit Schadenersatzanspr\u00fcchen wegen solcher Handlungen an ihn herantreten, die er auf Grund des geweckten Duldungsanscheins vorgenommen hat. Statt eines Besitzstandes im Sinne der sachlich-wirtschaftlichen Basis f\u00fcr die k\u00fcnftige wirtschaftliche Bet\u00e4tigung des Verletzers, wie er f\u00fcr den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch entscheidend ist, gen\u00fcgt es, dass der Schuldner sich bei seinen wirtschaftlichen Dispositionen darauf eingerichtet hat und einrichten durfte, keine Zahlung an den Gl\u00e4ubiger (mehr) leisten zu m\u00fcssen. Andererseits k\u00f6nnen an die Schutzw\u00fcrdigkeit des Vertrauens des Schuldners auf diese Leistungsf\u00e4higkeit je nach den Gegebenheiten des Einzelfalls auch h\u00f6here Anforderungen zu stellen sein als beim Unterlassungsanspruch. Auch wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, ist stets noch unter Abw\u00e4gung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu pr\u00fcfen, ob es dem Verletzer zugemutet werden kann, den Anspr\u00fcchen des Schutzrechtsinhabers gleichwohl nachzukommen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2013, 1, 3 \u2013 Haubenstretchautomat). Sp\u00e4testens durch die Abmahnung wird dem Verletzer die Vertrauensgrundlage f\u00fcr eine Nichtinanspruchnahme entzogen.<\/li>\n<li>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze kann sich die Beklagte nicht auf Verwirkung berufen. Zum einen fehlt es bereits am erforderlichen Zeitmoment, da die in Streit stehenden Anspr\u00fcche noch nicht verj\u00e4hrt sind, d.h. der Kl\u00e4gerin im Zeitpunkt der Klageerhebung noch Zeit zur Verf\u00fcgung stand, die Durchsetzung ihrer Anspr\u00fcche zu pr\u00fcfen. Dar\u00fcber hinaus liegt auch das Umstandsmoment nicht vor. Durch die Berechtigungsanfrage aus dem Jahr 2016 und die \u2013 zeitlich sp\u00e4tere \u2013 Abmahnung aus dem Jahr 2018 hat die Kl\u00e4gerin der Beklagte ausreichend deutlich zu verstehen gegeben, dass sie ihre Schutzrechte und der Beachtung als wesentlich empfindet und daher auch bereit und gewillt ist, diese Schutzrechte gegen die Beklagte durchzusetzen. Zwar hat die Kl\u00e4gerin die Beklagte jeweils kurz nach Versendung der Berechtigungsanfrage wie auch des Abmahnschreibens mit Anfragen wegen Lieferungen kontaktiert, daraus durfte die Beklagte als verst\u00e4ndige Dritte aber nicht vertrauen, \u00fcberhaupt nicht in Anspruch genommen werden, da die entsprechenden Anfragen und Bestellungen \u2013 wie zuvor ausgef\u00fchrt \u2013 allenfalls ein sachlich eingeschr\u00e4nktes Nutzungsrecht zur Folge hatte, aber keine generelle (kostenfreie) Lizenz.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund des Fehlens eines Umstands- wie auch eines Zeitmoments kommt es nicht mehr darauf an, ob das Wissen der Einkaufsabteilung der Kl\u00e4gerin bzw. ihrer Gesch\u00e4ftsleitung zugerechnet werden muss und ob nicht ggf. sogar eigenes Wissen in der Gesch\u00e4ftsleitung \u00fcber die streitgegenst\u00e4ndlichen Vorg\u00e4nge vorhanden war.<\/li>\n<li>\nVI.<br \/>\nMit Blick auf die von der Beklagten gegen die Klageschutzrechte eingewandten Entgegenhaltungen ist eine Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in dem Nichtigkeitsverfahren nicht geboten.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nIn der vorliegenden prozessualen Konstellation, in welcher der Rechtsstreit zun\u00e4chst mit Blick auf die zum damaligen Zeitpunkt noch ausstehende erstinstanzliche Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage ausgesetzt worden war, das Klagepatent sodann aber im eingeschr\u00e4nkten, nunmehr auch nur noch im Verletzungsrechtsstreit geltend gemachten Umfang aufrechterhalten worden ist, kann eine erneute Aussetzung mit Blick auf das noch laufende Berufungsverfahren nur unter engen Voraussetzungen erfolgen. Weil in dieser Konstellation nicht nur der \u2013 vom Verletzungsgericht grunds\u00e4tzlich immer zu beachtende \u2013 Erteilungsakt f\u00fcr die Patentf\u00e4higkeit des Klagepatents spricht, sondern dar\u00fcber hinaus eine Entscheidung eines fachkundig besetzten gerichtlichen Spruchk\u00f6rpers in einem kontradiktorischen Streit um den Rechtsbestand, welcher \u00fcberdies vor dem Hintergrund des Verletzungsrechtsstreits gef\u00fchrt worden ist und weiterhin gef\u00fchrt wird, kommt eine faktische weitere Suspendierung des Patentschutzes f\u00fcr die weitere, ebenfalls erhebliche Zeitdauer des Berufungsrechtszuges im Nichtigkeitsverfahren nur in Betracht, wenn so durchgreifende Zweifel gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Nichtigkeitsurteils bestehen, dass von seiner Ab\u00e4nderung mit einiger Sicherheit ausgegangen werden muss. Es ist daher in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass bei einem erstinstanzlich best\u00e4tigten Klagepatent und dessen festgestellter oder unstreitiger Verletzung eine Aussetzung mit Blick auf den Berufungsrechtszug im Nichtigkeitsverfahren grunds\u00e4tzlich nicht in Betracht kommt (Schulte\/Vo\u00df\/K\u00fchnen, Kommentar zum PatG, 10. Aufl., \u00a7 139, Rn. 287; vgl. auch BGH GRUR 1958, 179 \u2013 Resin). Demgegen\u00fcber kommt eine Aussetzung trotz erstinstanzlicher (teilweiser) Aufrechterhaltung des Klagepatents, dessen Verletzung unstreitig oder feststellbar ist, nur in Betracht, wenn das erstinstanzliche Nichtigkeitsurteil an offensichtlichen M\u00e4ngeln leidet, so dass das Verletzungsgericht ernsthaft bef\u00fcrchten muss, ein Verletzungsurteil auf einer erkennbar unrichtigen Annahme, n\u00e4mlich der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents zu gr\u00fcnden (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2008, 329, 331 \u2013 Olanzapin; K\u00fchnen, a.a.O. Kapitel E., Rn. 869, mit dem zutreffenden Hinweis darauf, dass das erstinstanzliche Verletzungsgericht grunds\u00e4tzlich nicht die Rechtsmittelentscheidung im Rechtsbestandsverfahren vorwegnehmen kann und darf).<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nGemessen an diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist eine Aussetzung vorliegend nicht geboten, da die Beklagte nicht zur \u00dcberzeugung der Kammer hat aufzuzeigen vermocht, dass die Entscheidung des BPatG \u00fcber die teilweise Aufrechterhaltung des Klagepatents offensichtlich unrichtig ist.<\/li>\n<li>Entgegen der Ansicht der Beklagten ist vorliegend auch nicht der in Gebrauchsmusterstreitigkeiten abgemilderte Ma\u00dfstab anzulegen. Zwar hat das OLG D\u00fcsseldorf in seiner Entscheidung \u201eSchiebedach\u201c (Urteil v. 30. September 2021, Az. I-2 U 15\/20; GRUR RS 2021, 30324) in einem Fall der erstinstanzlichen Teilvernichtung des dortigen Klagepatents angenommen, dass ausnahmsweise bei der Beurteilung einer weiteren Aussetzung der f\u00fcr die beklagte Partei g\u00fcnstigere Aussetzungsma\u00dfstab bei einem Gebrauchsmusterrechtsstreit anzunehmen war. Die in Bezug genommene Entscheidung des OLG D\u00fcsseldorf betraf indes eine g\u00e4nzlich andere Fallkonstellation als im hiesigen Rechtsstreit. Nach dem OLG D\u00fcsseldorf ist der abgemilderte Aussetzungsma\u00dfstab nur dann anzulegen, wenn der \u2013 nach der teilweisen Aufrechterhaltung nur noch geltend gemachte eingeschr\u00e4nkte \u2013 Patentanspruch nicht bereits von Beginn des Verletzungsprozesses an Gegenstand eines \u201einsbesondere\u201c-Antrags war, so dass der Beklagte zun\u00e4chst keine Veranlassung hatte, den Unteranspruch zum Gegenstand seiner Nichtigkeitsklage zu machen. Vorliegend hat die Kl\u00e4gerin den nunmehr vom BPatG als rechtsbest\u00e4ndig erachteten Unteranspruch 3 von Anfang an als insbesondere-Antrag geltend gemacht und die Beklagte hat diesen auch mit ihrer Nichtigkeitsklage bereits angegriffen.<\/li>\n<li>Das BPatG hat das Klagepatent mit Blick auf die Anspr\u00fcche 1 und 4 f\u00fcr nicht patentf\u00e4hig erachtet, da es diesen Teil der Lehre des Klagepatents mit Blick auf die deutsche Gebrauchsmusterschrift DE 299 XXX 927 U1 (vorgelegt als Anlage B 8; im Folgenden: B 8) in Verbindung mit der japanische Schrift JP 2000 XXX 736 A (vorgelegt als Anlage B 9, in englischer \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage B 9b und in deutscher (Teil-)\u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage B 9c; im Folgenden: B 9) als nahegelegen angesehen hat (vgl. Ziffern 3 und 4 auf den Seiten 23ff. des Urteils des BPatG).<\/li>\n<li>Anders hat dies das BPatG mit Blick auf die Unteranspr\u00fcche 3 und 5 gesehen. Zur Begr\u00fcndung hat das BPatG f\u00fcr die Kammer nachvollziehbar ausgef\u00fchrt, dass die meisten der Entgegenhaltungen keine Einkapselung im Sinne des Merkmals 4 offenbare w\u00fcrden bzw. der Fachmann keinen Anlass hatte, die entsprechenden Entgegenhaltungen heranzuziehen.<\/li>\n<li>Wieso die Entscheidung des BPatG offensichtlich falsch ein sollte, hat die Beklagte nicht aufzuzeigen vermocht. Insbesondere vermochte die Kammer nicht zu erkennen, wieso der nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figur 18 der B 9 eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Einkapselung zu entnehmen sein sollte.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Der Fachmann d\u00fcrfte vielmehr \u2013 wovon auch das BPatG ausgegangen ist \u2013 der Figur mit den Bezugsziffern M30 und M40 zwei Magnete entnehmen k\u00f6nnen, die \u2013 \u00e4hnlich wie auch in den Figuren 1 bis 3 des Klagepatents \u2013 eingebettet sind, da ihre nach innen weisenden Seiten nicht von einem anderen Material umschlossen sind.<\/li>\n<li>Soweit sich die Beklagte auf eine Kombination der B 8 und B 9 mit der US-amerikanischen Schrift US 6,XXX,609 B1 (vorgelegt als Anlage B 12; im Folgenden: B 12) beruft, hat das BPatG auch insoweit f\u00fcr die Kammer nachvollziehbar dargelegt, wieso der Fachmann keinen Anlass hatte, die ein anderes technisches Gebiet betreffende B 12 heranzuziehen, insbesondere da es der Lehre der B 12 gar nicht auf die vermeintliche Einkapselung der dort gezeigten Magnete ankommt (vgl. 2. Absatz auf Seite 31 des Urteils des BPatG).<\/li>\n<li>\nC.<br \/>\nDie Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 und 709 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3228 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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