{"id":9076,"date":"2022-08-17T18:00:01","date_gmt":"2022-08-17T18:00:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=9076"},"modified":"2022-08-17T15:03:32","modified_gmt":"2022-08-17T15:03:32","slug":"4c-o-19-21-drahtgeflecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9076","title":{"rendered":"4c O 19\/21 &#8211; Drahtgeflecht"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3227<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 24. Mai 2022, Az. 4c O 19\/21<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Drahtgeflechte, insbesondere Sicherheitsnetze, mit mehreren ineinander geflochtenen Wendeln, von denen wenigstens eine Wendel aus zumindest einem Einzeldraht, einem Drahtb\u00fcndel, einer Drahtlitze, einem Drahtseil und\/oder einem anderen L\u00e4ngselement mit zumindest einem Draht aus einem hochfesten Stahl mit einer Zugfestigkeit von wenigstens 800 N mm-2 gefertigt ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>bei denen der Draht bei einem Hin- und Herbiegeversuch um zumindest einen Biegezylinder mit einem Durchmesser von h\u00f6chstens 2d jeweils um wenigstens 90 in entgegengesetzte Richtungen zumindest M-mal bruchfrei hin- und herbiegbar ist, wobei M, gegebenenfalls mittels Abrunden, als C\u00b7R-0,5\u00b7d-0,5 bestimmbar ist und wobei d ein Durchmesser des Drahts in mm, R eine Zugfestigkeit des Drahts in N mm-2 und C ein Faktor von wenigstens 500 N0,5 mm-0,5 ist;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 21.06.2018 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren;<br \/>\nc) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 21.07.2018 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die unter Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 21.06.2018 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom &#8230; )<br \/>\nfestgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>5. an die Kl\u00e4gerin 16.966,80 \u20ac zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.02.2020 zu zahlen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt,<\/li>\n<li>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 21.07.2018 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<br \/>\n2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 04.01.2020 bis zum 02.01.2021 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/li>\n<li>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar; f\u00fcr die Kl\u00e4gerin hinsichtlich Ziff. I.1. und 4. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 950.000,- Euro, hinsichtlich Ziff. I. 2. und 3. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 200.000,- Euro und f\u00fcr beide Parteien im \u00dcbrigen gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin verfolgt aus Patentrecht gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatz-\/Entsch\u00e4digungsverpflichtung und Erstattung von vorgerichtlichen Abmahnkosten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 3 574 XXX B1 (Anlage WKS 1, im Folgenden: Klagepatent A) sowie Inhaberin des Deutschen Patents DE 10 2017 101 XXX B9 (Anlage WKS 3, im Folgenden: Klagepatent B; soweit es auf eine Differenzierung des Schutzrechts nicht ankommt auch: Klagepatent).<\/li>\n<li>Das Klagepatent A ist am 16. Januar 2018 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t des Klagepatents B vom 30. Januar 2017 angemeldet worden. Der Hinweis auf die Anmeldung wurde am 02. August 20218 offengelegt und die Erteilung des Klagepatents A wurde unter dem 02. Dezember 2020 bekannt gemacht. Das Klagepatent B wurde unter dem 30. Januar 2017 angemeldet und die Anmeldung am 21. Juni 2018 offengelegt. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am selben Tag bekannt gemacht. Beide Klagepatente stehen auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Weder \u00fcber die seitens der Beklagten hinsichtlich des Klagepatents B zum Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage vom 09. September 2021 (Anlage B PNi) noch \u00fcber den hinsichtlich des Klagepatents A erhobenen Einspruch vom 26. August 2021 (Anlage B EEP) ist bisher eine Entscheidung ergangen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent A ist, abgesehen von dem Zusatz \u201emit einer Zugfestigkeit von wenigstens 800 N mm\u207b\u00b2\u201c hinsichtlich des Inhalts identisch mit dem Klagepatent B, sodass im Folgenden auf das Klagepatent A und dessen Klagepatentschrift Bezug genommen wird \u2013 Anderes wird erforderlichenfalls kenntlich gemacht.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft ein Drahtgeflecht und Verfahren zur Identifikation eines geeigneten Drahts.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der in der nun geltend gemachten Fassung:<\/li>\n<li>\u201eDrahtgeflecht (10a; 10b; 10c), insbesondere Sicherheitsnetz, mit mehreren ineinander geflochtenen Wendeln (12a, 14a; 12b; 12c), von denen wenigstens eine Wendel (12a; 12b; 12c) aus zumindest einem Einzeldraht, einem Drahtb\u00fcndel, einer Drahtlitze, einem Drahtseil und\/oder einem anderen L\u00e4ngselement (16a; 16b; 16c) mit zumindest einem Draht (18a; 18b; 18c) aus einem hochfesten Stahl mit einer Zugfestigkeit von wenigstens 800 N mm\u207b\u00b2 gefertigt ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Draht (18a; 18b; 18c) bei einem Hin- und Herbiegeversuch um zumindest einen Biegezylinder (40a) mit einem Durchmesser von h\u00f6chstens 2d jeweils um wenigstens 90 in entgegengesetzte Richtungen zumindest M-mal bruchfrei hin- und herbiegbar ist, wobei M, gegebenenfalls mittels Abrunden, als C\u00b7R-0,5\u00b7d-0,5 bestimmbar ist und wobei d ein Durchmesser des Drahts (18a; 18b; 18c) in mm, R eine Zugfestigkeit des Drahts (18a; 18b; 18c) in N mm-2 und C ein Faktor von wenigstens 500 N0,5 mm-0,5 ist.\u201c<\/li>\n<li>In der erteilten Fassung des Anspruchs 1 war C ein Faktor von wenigstens 400 N0,5 mm-0,5.<\/li>\n<li>Folgende Figuren 1, 2 und 7 sind der Klagepatentschrift entnommen. Die Figur 1 veranschaulicht einen Teil eines Drahtgeflechts in einer schematischen Frontansicht. Die Figur 2 zeigt einen Teil einer Wendel des Drahtgeflechts in einer perspektivischen Darstellung und die Figur 7 zeigt eine Biegetestvorrichtung zur Durchf\u00fchrung eines Pressversuchs in einer schematischen Darstellung:<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist eine in (\u2026) ans\u00e4ssige Herstellerin von Systemen zum Schutz gegen Steinschlag, zur B\u00f6schungssicherung, zum Schutz vor Muren, Lawinen und dergleichen. Sie h\u00e4lt auf diesem Gebiet weltweit eine Vielzahl von Schutzrechtsfamilien.<\/li>\n<li>Das Unternehmen der Beklagten ist ebenfalls auf den Bereich solcher Schutzsysteme t\u00e4tig und vertreibt diese auch in die Bundesrepublik Deutschland. Dies erfolgt \u00fcber ein Vertriebsb\u00fcro in A sowie \u00fcber ihren deutschen Internetauftritt unter den Domains: www.(\u2026).com und XXX (vgl. Anlage WKS 11). Zu ihrem Produktportfolio geh\u00f6rt insbesondere ein unter der Bezeichnung \u201eB&#8220; oder \u201eC&#8220; angebotenes B\u00f6schungsschutzsystem (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), dessen technische Eigenschaften der Website der Beklagten zu entnehmen sind. So weist der verwendete Draht einen Durchmesser von X mm und eine Zugfestigkeit von mindestens X auf (vgl. Anlage WKS 9, WKS 11).<\/li>\n<li>Im Januar 2020 kontaktierte die Kl\u00e4gerin die Beklagte erstmals aufgrund einer m\u00f6glichen Verletzungshandlung hinsichtlich des Klagepatents B. Auf diese Berechtigungsanfrage reagierte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 21.01.2020, in dem sie ausschlie\u00dflich die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents B in Abrede stellte. Die Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 07.02.2020 f\u00f6rmlich wegen Verletzung des Klagepatents B ab. Die Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagte hinsichtlich des Klagepatents A mit Schreiben vom 23. M\u00e4rz 2021 fruchtlos ab (vgl. Anlagenkonvolut WKS 5). Zwischen den Parteien durchgef\u00fchrte Vergleichsgespr\u00e4che verliefen ergebnislos.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00dfen unmittelbaren Gebrauch von der Lehre des Klagepatents machen w\u00fcrde. Es komme nicht darauf an, ob die Beklagte selbst einen Biegeversuch an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchgef\u00fchrt habe. F\u00fcr den hier in Streit stehenden Erzeugnisanspruch sei es ausreichend, wenn die errechnete Anzahl an bruchfreien Biegeversuchen mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchf\u00fchrbar sei. Hierzu behauptet die Kl\u00e4gerin, anhand der sowohl eigens ermittelten (R = 1.841,2) als auch anhand der von der Beklagten angegebenen (R = 1.770) Zugfestigkeit und dem ermittelten bzw. angegebenen Durchmesser von 3,17 bzw. 3,2 mm festgestellt zu haben, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 5-mal bruchfrei hin- und herbiegbar sein m\u00fcsse. Sofern der Faktor C mit wenigstens 500 N0,0mm-0,5 angesetzt werde, ergebe sich \u2013 was seitens der Beklagten nicht in Abrede gestellt wurde \u2013 f\u00fcr den Faktor M ein Wert von 6.<br \/>\nDies habe sich so in einem anschlie\u00dfenden Test aus M\u00e4rz 2021, durchgef\u00fchrt von Herrn D, auch best\u00e4tigt. Die Kl\u00e4gerin behauptet, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform habe sogar 8 Biegeversuchen Stand gehalten. Der Biegeversuch sei an einem Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, das nach Deutschland geliefert worden sei, vorgenommen worden. Es habe sich um einen \u00fcbersch\u00fcssigen Materialrest gehandelt, welcher im Rahmen des Bauprojekts des Staatlichen Bauamts E, n\u00e4mlich die \u201eF&#8220;, in der Zeit zwischen Mai und August 2019 eingesetzt worden sei. Insoweit habe der Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin bei der Entnahme des Materials aus einem Abfallcontainer anhand der Materialeigenschaften auch erkennen k\u00f6nnen, dass es sich nicht um Material der Kl\u00e4gerin gehandelt habe.<\/li>\n<li>Der Rechtsstreit sei schlie\u00dflich auch nicht auszusetzen, weil sich das jeweilige Klagepatent im Nichtigkeits- bzw. Einspruchsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/li>\n<li>\nNachdem die Kl\u00e4gerin den Klageantrag gerichtet auf Vernichtung (urspr\u00fcnglich Ziff. I.4) mit Zustimmung der Beklagten zur\u00fcckgenommen und als Reaktion auf den Verlauf der m\u00fcndlichen Verhandlung den Antrag zu Ziff. I.1. in der Hauptsache mit C als einem Faktor von wenigstens 500 N0,0mm-0,5 und hilfsweise mit C als einem Faktor von wenigstens 400 N0,0mm-0,5 gestellt hat,<\/li>\n<li>beantragt sie,<br \/>\nzu erkennen, wie geschehen, wobei die Kl\u00e4gerin Zinsen auf die Abmahnkosten ab dem 21.02.2020 begehrte.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise, den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zum erstinstanzlichen Abschluss des mit Schriftsatz vom 26. August 2021 (Anlage B EEP) gegen das EP 3 574 XXX B1 bei dem Europ\u00e4ischen Patentamt eingeleiteten Einspruchsverfahrens und des mit Klageschrift vom 9. September 2021 (Anlage B PNI) bei dem Bundespatentgericht gegen das deutsche Patent DE 10 2017 101 XXX B9 eingeleiteten Nichtigkeitsklageverfahrens auszusetzen.<\/li>\n<li>\nDas Landgericht D\u00fcsseldorf sei nach Ansicht der Beklagten international und \u00f6rtlich unzust\u00e4ndig. Es liege keine in der Bundesrepublik Deutschland begangene unerlaubte Handlung vor. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze die Lehre des Klagepatents nicht. Die in der Anlage WKS 9 zusammengestellten Bilder w\u00fcrden s\u00e4mtlich nicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zeigen. Vielmehr handele es sich um Drahtgeflechte der Beklagten, die deutlich vor dem Anmeldetag des 30. Januar 2017, n\u00e4mlich in den Jahren 2004, 2011 und 2014, und zudem auch nicht alle, sondern nur zwei von ihnen in der Bundesrepublik Deutschland verwendet worden seien. Hinzukomme, dass die von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrte Webadresse ausweislich der Toplevel-Domain \u201eXXX\u201c nicht an den deutschen, sondern den XXX Markt gerichtet sei.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus sei die Klage auch wegen Unbestimmtheit der gestellten Antr\u00e4ge unzul\u00e4ssig. F\u00fcr die Beklagte sei nicht erkennbar, welche Benutzungshandlungen erfasst bzw. im Rahmen des R\u00fcckrufanspruchs von ihr verlangt w\u00fcrden. Auch lasse die Antragsfassung etwa hinsichtlich des beschriebenen Biegeversuchs unterschiedliche Bedeutungen zu.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache keinen unmittelbaren wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch von der Lehre des Klagepatents. Es handele sich bei dem erl\u00e4uterten Hin- und Herbiegeversuch um ein Testverfahren im Rahmen der Werkstoffpr\u00fcfung und nicht lediglich um eine Materialbeschaffenheit. Insoweit sei aber zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte dieses Testverfahren an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht durchf\u00fchre.<\/li>\n<li>Die Beklagte erkl\u00e4rt sich mit Nichtwissen dazu, dass es sich bei dem Verletzungsmuster um ein von ihr hergestelltes Produkt handelt, welches zudem nach dem Priorit\u00e4tstag hergestellt, angeboten oder in den Verkehr gebracht worden sei, sowie dazu, dass die Kl\u00e4gerin die Tests an dem Verletzungsmuster \u00fcberhaupt durchgef\u00fchrt habe.<\/li>\n<li>Der R\u00fcckruf- und Vernichtungsanspruch seien zudem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Drahtgeflechte wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dienten dem Schutz von Leib und Leben und sch\u00fctzten vor erheblichen Sch\u00e4den an H\u00e4usern und anderen Sachg\u00fctern. Ohne die angegriffene Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrden sch\u00fctzenswerte Rechtsg\u00fcter in ihrer Substanz gef\u00e4hrdet, wenn sie \u00fcber Wochen und Monate den dort vorherrschenden Naturgefahren ungesch\u00fctzt ausgesetzt w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Jedenfalls sei der Rechtsstreit auszusetzen. Das Klagepatent A und das Klagepatent B w\u00fcrden sich in dem jeweiligen Rechtsbestandsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. So sei die Erfindung nicht ausf\u00fchrbar, zudem durch die EP 0 979 XXX B2 (Anlage B PNI, dort Anlage K16; im Folgenden auch: EP\u00b4329) sowie die WO 99\/XXX (Anlage WKS 7) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen und im \u00dcbrigen eine Nicht-Erfindung; es werde nur eine mathematische Methode offenbart. Auch beruhe die Lehre des Klagepatents nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit und sei unzul\u00e4ssig erweitert. Ferner sie die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre wegen offenkundiger Vorbenutzung nicht neu.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlage Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig und im tenorierten Umfang begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas angerufene Gericht ist international und \u00f6rtlich zust\u00e4ndig.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Lugano \u00dcbereinkommen (Lug\u00dc) begr\u00fcndet die internationale Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf.<\/li>\n<li>Artikel 3 Abs. 1 Lug\u00dc sieht vor, dass Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses \u00dcbereinkommen gebundenen Staates haben, vor den Gerichten eines anderen durch dieses \u00dcbereinkommen gebundenen Staates gem\u00e4\u00df den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Titels verklagt werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Nach Art. 5 Nr. 3 Lug\u00dc kann daher eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch das \u00dcbereinkommen gebundenen Staates hat, in einem anderen gebundenen Staat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Anspr\u00fcche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das sch\u00e4digende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.<\/li>\n<li>Diese Voraussetzungen sind vorliegend erf\u00fcllt. Die Kl\u00e4gerin hat ihren Sitz in X und die Beklagte ist in X ans\u00e4ssig. Die Beklagte pr\u00e4sentiert, wie die Kl\u00e4gerin jedenfalls mit dem als Anlage WKS 11 zur Akte gereichten Internetauszug belegt hat, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf ihrer Website derart, dass deren m\u00f6gliches Einsatzgebiet nebst technischen Eigenschaften aufgezeigt wird. Dies veranschaulicht dem interessierten Betrachter den Nutzen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Er wird verleitet, sich an die Beklagte zu wenden, um ein konkretes Angebot einzuholen. Auf eine unmittelbare Bestellm\u00f6glichkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kommt es f\u00fcr ein Anbieten gem. \u00a7 9 PatG ebenso wenig an wie auf andere Anforderungen, die an ein Angebot nach \u00a7 145 BGB gestellt werden (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Kap. D, Rn. 47).<\/li>\n<li>Erfolgsort ist regelm\u00e4\u00dfig der Ort der Belegenheit des verletzten Rechtsgutes, an dem sich ein unmittelbarer Schaden ereignet. Im Hinblick auf Patentverletzungsstreitigkeiten ist der Erfolgsort identisch mit dem Schutzstaat des verletzten Patents (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 18).<\/li>\n<li>Danach liegt der Erfolgsort der in dem Internetangebot realisierten unerlaubten Handlung vorliegend in der Bundesrepublik Deutschland, weil das Klagepatent auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft steht und die in Streit stehende Website vom Inland aus abrufbar ist. Unabh\u00e4ngig davon, ob im Rahmen der Zust\u00e4ndigkeitspr\u00fcfung weiterhin ein wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug erforderlich ist, besteht ein solcher hier jedenfalls. Seitens der Beklagten ist beabsichtigt, dass deutsche Interessenten die Website aufrufen und deren Inhalt verstehen k\u00f6nnen. Dies folgt zun\u00e4chst daraus, dass die Unterwebsite XXX mit \u201eXXX\u201c eine deutsche Domain beinhaltet und damit auf die gewollte Abrufbarkeit der Website in der Bundesrepublik Deutschland hinweist. Ferner ist der Websiteauftritt in deutscher Sprache gestaltet und wendet sich somit unmittelbar an potentielle Abnehmer im Inland (vgl. Anlage WKS 11). Hinsichtlich des Inhalts der Websitedarstellung steht auch zwischen den Parteien au\u00dfer Streit, dass es sich um eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform handelt, welche einen Durchmesser von 3,2 mm sowie eine Zugfestigkeit von 1770 N\/mm\u00b2 aufweist. Ob sich eine solche inl\u00e4ndische Benutzungshandlung daher auch schon aus dem mit der Anlage WKS 9 eingereichten Websiteauszug ergeben h\u00e4tte, bedarf daher keiner Feststellung mehr.<\/li>\n<li>Der Einwand der Beklagten, wonach es dann bei der Unzul\u00e4ssigkeit einer Klage zu verbleiben habe, wenn ausgeschlossen sei, dass eine Patentverletzung vorliege, verf\u00e4ngt ebenso wenig. Denn wie zu zeigen sein wird, kommt es auf die Durchf\u00fchrung eines Biegetests f\u00fcr die Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht an.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDa die Internetseite der Beklagten auch in NRW abrufbar ist, ist das Landgericht D\u00fcsseldorf aufgrund der Verordnung \u00fcber die Zuweisung von Gemeinschaftsmarken-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster-, Patent-, Sortenschutz-, Gebrauchsmusterstreit\u00acsachen und Topographieschutzsachen \u00f6rtlich zust\u00e4ndig.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nAuch im \u00dcbrigen ist die Klage zul\u00e4ssig, insbesondere sind die Klageantr\u00e4ge hinreichend bestimmt, \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/li>\n<li>Dazu ist in der Rechtsprechung allgemeinhin anerkannt, dass eine Orientierung der Antragsfassung am Wortlaut des Anspruchs erforderlich, aber auch ausreichend ist, um die das Klagepatent verletzende angegriffene Ausf\u00fchrungsform eindeutig bestimmen zu k\u00f6nnen. Entscheidend ist dabei die Beschreibung der technischen Merkmale der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in einer den Merkmalen des geltend gemachten Patentanspruchs entsprechenden Weise. Unabh\u00e4ngig von der Frage einer wortlautgem\u00e4\u00dfen oder inhaltsgleichen Benutzung beschreibt der Antrag die konkrete Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Soweit die Verletzungsform voll dem Wortlaut des Patentanspruchs entspricht, kann der Wortlaut des Patentanspruchs im Klageantrag wiedergegeben werden (vgl. BeckOK, PatR\/Pitz, 23. Ed. 15.1.2022, PatG, \u00a7 139, Rn. 70 f.).<\/li>\n<li>Gegen die Bestimmtheit spricht ebenso wenig, dass die Anspruchsformulierung nach Ansicht der Beklagten hinsichtlich des Biegens zwei M\u00f6glichkeiten zulasse, n\u00e4mlich entweder nach DIN ISO XXX oder nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre. Die Beklagte gelangt deshalb zu dem Ergebnis, dass der Wortlaut des Anspruchs zwei Deutungen zulie\u00dfe, weil sie einen Biegetest nach der DIN ISO XXX hinzuzieht, demgegen\u00fcber das Klagepatent einen verbesserten Biegetest bereitstellen wolle. Dies \u00fcberzeugt nicht. Der in den Klageantrag aufgenommene Anspruch enth\u00e4lt zun\u00e4chst schon keinen Hinweis auf eine Normierungsvorschrift. S\u00e4mtliche Erw\u00e4gungen der Beklagten hierzu betreffen au\u00dferdem die Auslegung des Klagepatents, welche Gegenstand der Begr\u00fcndetheitspr\u00fcfung und damit dieser vorbehalten ist. Insoweit kann eine etwaige Unklarheit im Tenor jedenfalls unter Ber\u00fccksichtigung der Entscheidungsgr\u00fcnde ausger\u00e4umt werden. Diese d\u00fcrfen regelm\u00e4\u00dfig herangezogen werden, um den vollstreckbaren Inhalt einer Entscheidung zu konkretisieren.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf die weitere Kritik der Beklagten zum Verst\u00e4ndnis der Biegezahl M und wie die Versuche zu z\u00e4hlen seien, gilt Vorstehendes entsprechend.<\/li>\n<li>Die Kammer vermag ebenso wenig im Rahmen des R\u00fcckrufanspruchs Unklarheiten zu erkennen. Die Kl\u00e4gerin hat die im Patentrecht \u00fcbliche Formulierung gew\u00e4hlt. Insbesondere durch den R\u00fcckbezug auf die vom Unterlassungsanspruch erfassten Vorrichtungen wird klar, welche Gegenst\u00e4nde von den weiteren Anspr\u00fcchen betroffen sind. Die vorzunehmenden Handlungen nicht n\u00e4her zu konkretisieren, ist dabei sogar f\u00fcr die Beklagte eher vorteilhaft, weil es ihr \u00fcberlassen bleibt, die tauglichen Ma\u00dfnahmen zu ergreifen. Zumal auch nur sie die beste Kenntnis dar\u00fcber hat, wie der R\u00fcckruf am besten bewerkstelligt werden k\u00f6nnte, insbesondere wie ihre Abnehmer zu erreichen sind.<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDie Klage hat ganz \u00fcberwiegend Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche wie tenoriert zu.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Drahtgeflecht sowie ein Verfahren zur Identifikation eines geeigneten Drahts aus hochfestem Stahl f\u00fcr ein Drahtgeflecht (Abs. [0001]).<\/li>\n<li>Wie das Klagepatent in Abs. [0002] erl\u00e4utert, sind aus dem Stand der Technik Drahtgeflechte aus hochfestem Stahldraht bekannt. Hochfester Stahldraht bricht bei einem Biegen vergleichsweise schnell, was zu einer reduzierten Belastbarkeit des Drahtgeflechts trotz einer hohen Zugfestigkeit des Drahts f\u00fchren und einen hohen Ausschuss bei einer Fertigung nach sich ziehen kann.<\/li>\n<li>Das Klagepatent verweist in Abs. [0003] beispielhaft auf die EP 0 144 XXX A, welche einen Stahldraht mit einer speziellen Zusammensetzung lehrt, wodurch die Biegebest\u00e4ndigkeit des Stahldrahts in einem definierten Biegetest erh\u00f6ht werden soll. Ferner verweist das Klagepatent auf die Druckschrift WO 99\/XXX A, in welcher ein Drahtgeflecht mit Dr\u00e4hten aus hochfestem Stahl ohne Bezug auf eine besondere Biegebest\u00e4ndigkeit der Dr\u00e4hte beschrieben ist.<\/li>\n<li>Hieran kritisiert das Klagepatent als nachteilig, dass der vorbekannte Biegetest nur auf Parameter-Kombinationen basiert, welche keine verwertbaren Aussagen \u00fcber die Verwendung in Drahtgeflechten zulassen, da die in dem Biegetest erzeugten Kr\u00fcmmungsradien wesentlich gr\u00f6\u00dfer sind als bei Maschendrahtgeflechten \u00fcblich.<\/li>\n<li>Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, ein gattungsgem\u00e4\u00dfes Drahtgeflecht mit vorteilhaften Eigenschaften hinsichtlich einer Belastbarkeit, insbesondere hinsichtlich einer Vermeidung von Drahtbr\u00fcchen bei einer Herstellung des gattungsgem\u00e4\u00dfen Drahtgeflechts bereitzustellen (vgl. Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit nachfolgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Drahtgeflecht, insbesondere Sicherheitsnetz, mit mehreren ineinander geflochtenen Wendeln.<br \/>\n2. Wenigstens eine Wendel ist aus zumindest einem Einzeldraht, einem Drahtb\u00fcndel, einer Drahtlitze, einem Drahtseil und\/oder einem anderen L\u00e4ngselement mit zumindest einem Draht aus einem hochfesten Stahl mit einer Zugfestigkeit von wenigstens 800 N mm-2 gefertigt.<br \/>\n3. Der Draht ist bei einem Hin- und Herbiegeversuch um zumindest einen Biegezylinder mit einem Durchmesser von h\u00f6chstens 2d jeweils um wenigstens 90\u00b0 in entgegengesetzte Richtungen zumindest M-mal bruchfrei hin- und herbiegbar; dabei ist<br \/>\n\uf02d M, gegebenenfalls mittels Abrunden, als C\u00b7R-0,5\u00b7d-0,5 bestimmbar;<br \/>\n\uf02d d ein Durchmesser des Drahts in mm;<br \/>\n\uf02d R eine Zugfestigkeit des Drahts in N mm-2;<br \/>\n\uf02d C ein Faktor von wenigstens 500 N0,5 mm-0,5.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Parteien streiten vorliegend zu Recht nur \u00fcber das Verst\u00e4ndnis von Merkmal 3. Erl\u00e4uterungen zu den weiteren Merkmalen sind deshalb entbehrlich.<\/li>\n<li>Das Klagepatent stellt in Anspruch 1 eine Vorrichtung unter Schutz, n\u00e4mlich ein Drahtgeflecht (Merkmal 1), dessen Ausgestaltung in den Merkmalen 2 und 3 konkretisiert wird. Zun\u00e4chst wird in Merkmal 2 eine Wendel n\u00e4her beschrieben, welche zu mehreren ineinander geflochten das Drahtgeflecht bilden sollen. Merkmal 3 stellt sodann Anforderungen an die Materialbeschaffenheit des Drahtes auf, indem er in Abh\u00e4ngigkeit von bestimmten Faktoren zumindest M-mal bruchfrei hin- und herbiegbar sein soll.<\/li>\n<li>Darunter versteht das Klagepatent eine bestimmte Beschaffenheit des Drahtes, ohne zu verlangen, dass an einem fertiggestellten Drahtgeflecht im Sinne des Anspruchs 1 ein Biegeversuch eigens durchgef\u00fchrt wird. Entscheidend, aber auch ausreichend ist, dass das f\u00fcr die Bildung des Drahtgeflechts eingesetzte Material, namentlich der Draht, die Durchf\u00fchrung des Tests \u00fcberstehen und der geforderten Anzahl an Biegungen (\u201eM-mal\u201c) unbeschadet standhalten w\u00fcrde bzw. in einer vergangenen Materialpr\u00fcfung diese Anforderungen bereits einmal standgehalten hat.<\/li>\n<li>Der Wortlaut beschreibt mit \u201ehin- und herbiegbar&#8220; die M\u00f6glichkeit, den Draht zu biegen. \u201eBiegbar\u201c bedeutet rein-philologisch \u201esich biegen lassend\u201c und kn\u00fcpft an eine Eigenschaft eines Drahtgeflechts an, welches in der Lage sein soll, gebogen werden zu k\u00f6nnen. Das Erfordernis, einen Biegeversuch tats\u00e4chlich zu unternehmen, geht hieraus nicht hervor. Ebenso wenig ist die Formulierung einengend dahin zu verstehen, dass ein Draht sowohl nach links als auch nach rechts um wenigstens 90\u00b0 gebogen werden muss. Vielmehr beschreibt \u201ehin- und herbiegbar\u201c als Oberbegriff s\u00e4mtliche Biegungen des Drahtes; also auch Hin- und \u201eR\u00fcckbiegungen\u201c, bei welchen die Biegungen nur um eine Seite des Drahtes erfolgen.<\/li>\n<li>Die weiterhin benannten Faktoren und Definitionen von M, d, R sowie C stellen dabei auch keinen Hinweis auf die Durchf\u00fchrung eines Biegeversuchs dar. Sie geben dem Fachmann die Anleitung, wie der Faktor M zu ermitteln ist, und besagen, dass ein anhand dieser Kriterien vorgenommener Biegeversuch ein bestimmtes Ergebnis \u2013 n\u00e4mlich das Standhalten des Drahtes \u2013haben muss. Das Verst\u00e4ndnis von \u201eM\u201c als Angabe einer bestimmbaren (An-) Zahl der Biegevorg\u00e4nge ohne eigene Ma\u00dfeinheit wird im Anspruch schon durch das Suffix \u201e-mal\u201c verdeutlicht. Regelm\u00e4\u00dfig beschreibt dies seinem gew\u00f6hnlichen Sprachverst\u00e4ndnis nach eine Zahlangabe. Auch dass der Anspruch einen errechneten Wert von M ggf. abrunden will, st\u00fctzt dieses Verst\u00e4ndnis von M als dimensionslose Angabe. Denn f\u00fcr vorzunehmende Biegungen muss eine ganze Zahl feststehen. Dar\u00fcber hinaus gesteht der Anspruch hinsichtlich des Parameters M nur insoweit eine gewisse Flexibilit\u00e4t zu, als er ihn nicht f\u00fcr alle Drahtgeflechte einheitlich definiert. Dadurch tr\u00e4gt die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre den unterschiedlich beschaffenen, einsetzbaren Dr\u00e4hten Rechnung und stellt durch die konkrete Vorgabe der weiteren Berechnungsfaktoren sicher, dass bezogen auf jedes Material ein angepasster Wert M ermittelt werden kann.<\/li>\n<li>Die Angabe der Parameter ist genauso zu verstehen wie etwa Mengen-\/Gewichtsangaben oder bestimmte chemische Zusammensetzungen einer Vorrichtung. Auch bei diesen wird nicht verlangt, dass die ihnen jeweils zugrunde liegenden Messverfahren erst unternommen werden. Es muss nur feststehen, dass die Vorrichtung diesen Vorgaben gen\u00fcgt. Wann diese Feststellung getroffen wurde, ist unerheblich. Von herk\u00f6mmlichen Mengenangaben unterscheidet sich die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre lediglich dadurch, dass das Messverfahren selbst vom Anspruch erl\u00e4utert wird. Dies dient aber nur Klarstellungszwecken, weil es gegen\u00fcber herk\u00f6mmlichen Messverfahren ein weniger gel\u00e4ufiges sein ist.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis wird durch die Beschreibungsstellen bekr\u00e4ftigt, welchen insbesondere der technische Sinngehalt des hin- und herbiegbar Seins zu entnehmen ist. Hierzu ist n\u00e4mlich zu ber\u00fccksichtigen, dass der Fachmann neben dem Wortlaut des Anspruchs als Ausgangspunkt zudem weitere technische Aspekte f\u00fcr die Bestimmung des Schutzumfangs heranzieht, um die vom Anspruch definierte technische Lehre als ein technisch sinnvolles Ganzes zu begreifen (vgl. BGH, GRUR 2015, 875 \u2013 Rotorelemente).<\/li>\n<li>So lassen die Beschreibungsabs\u00e4tze an keiner Stelle erkennen, dass ein fertiggestelltes Drahtgeflecht einem Biegeversuch unterzogen werden m\u00fcsste. Die in Abs. [0015] enthaltene Definition eines Drahtes:<\/li>\n<li>\u201eUnter einem Draht soll in diesem Zusammenhang insbesondere ein l\u00e4nglicher und\/oder d\u00fcnner und\/oder zumindest maschinell biegbarer und\/oder biegsamer K\u00f6rper verstanden werden.\u201c<\/li>\n<li>stellt schon nicht auf die Durchf\u00fchrung eines Testversuchs ab, sondern setzt die Eignung des Drahts hierf\u00fcr voraus, ohne die Voraussetzungen des Biegens zu konkretisieren. Der Fachmann w\u00fcrde im \u00dcbrigen deshalb von einer Untersuchung eines Drahtgeflechts Abstand nehmen, weil dies \u2013 wie auch die Beklagte sieht \u2013 eine Zerst\u00f6rung des Geflechts bedeuten w\u00fcrde. Daher sprechen die Beschreibungsstellen auch eigens von \u201eTestst\u00fccken\u201c, die f\u00fcr die Identifizierung geeigneten Materials den Biegeversuchen unterzogen werden sollen (vgl. ab Abs. [0010]).<\/li>\n<li>Die Beschreibung des Klagepatents grenzt die Phasen der Identifizierung, Herstellung und schlie\u00dflich des Erhalts eines Drahtgeflechts deutlich voneinander ab und immer dort, wo das Klagepatent die Identifikation eines geeigneten biegbaren Drahtes erl\u00e4utert, wird auch klargestellt, dass dies anhand eines Testst\u00fccks erfolgen soll. Erstmals geht dies aus Abs. [0010] hervor:<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] wenn ein Testst\u00fcck des Drahts bei einem Hin- und Herbiegeversuch um einen Biegezylinder mit einem Durchmesser von h\u00f6chstens 2d jeweils um wenigstens 90\u00b0 in entgegengesetzte Richtungen zumindest M-mal bruchfrei hin- und hergebogen werden kann [\u2026].\u201c<\/li>\n<li>Sofern das Klagepatent auch von \u201eDraht\u201c spricht, der einem Biegeversuch ausgesetzt werden soll, ist dies blo\u00df eine Verallgemeinerung und nicht als Hinweis einer Versuchsdurchf\u00fchrung an einem Drahtgeflecht zu verstehen. Dies stellt Abs. [0104] einleitend klar, der von \u201eder Draht 18a beziehungsweise des Testst\u00fcck des Drahts\u201c spricht.<\/li>\n<li>Die Aussagekraft der f\u00fcr ein Testst\u00fcck ermittelten Biegef\u00e4higkeit kann sodann auf den Draht im \u00dcbrigen \u00fcbertragen werden. Das resultiert daraus, dass das Testst\u00fcck immer Teil des zu verarbeitenden Materials ist (vgl. Abs. [0103]):<\/li>\n<li>\u201eVorzugsweise wird das Testst\u00fcck von dem Draht abgeschnitten, insbesondere vor einer Herstellung eines L\u00e4ngselements und\/oder des Drahtgeflechts.\u201c.<\/li>\n<li>Ferner bekr\u00e4ftigt die Beschreibung des Klagepatentes das Verst\u00e4ndnis des Faktors \u201eM\u201c als eine dimensionslose Angabe, also als einen Faktor, dem kein Messwert beigemessen werden soll. Er repr\u00e4sentiert die Anzahl mindestens durchf\u00fchrbarer Biegevorg\u00e4nge. Dies ergibt sich in \u00e4hnlicher Weise sowohl aus Abs. [0009] und [0010], welche die Formulierung des Anspruchs jeweils aufgreifen:<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] wobei der Draht bei einem Hin- und Herbiegeversuch um zumindest einen Biegezylinder mit einem Durchmesser von h\u00f6chstens 2d jeweils um wenigstens 90\u00b0 in entgegengesetzte Richtungen zumindest M-mal bruchfrei hin- und herbiegbar ist, wobei M, gegebenenfalls mittels Abrunden, als C\u00b7R-0,5\u00b7d-0,5 bestimmbar ist und wobei d ein Durchmesser des Drahts in mm, R eine Zugfestigkeit des Drahts in N mm-2 und C ein Faktor von wenigstens 400 N0,5 mm-0,5 ist, vorgeschlagen.\u201c<\/li>\n<li>Auch Abs. [0104] enth\u00e4lt diese Formulierung und dar\u00fcber hinaus eine Beispielsberechnung f\u00fcr M, indem die unterschiedlichen Parameter in die Formel eingesetzt werden. Aus diesem Zusammenhang und wiederum aus dem Umstand, dass M abgerundet werden soll, wird f\u00fcr den Fachmann deutlich, dass der Parameter M keine eigene Dimension erhalten soll. Da M die Anzahl der Biegungen repr\u00e4sentieren soll, muss es sich um eine ganze nat\u00fcrliche Zahl handeln. W\u00e4hrend den anderen Parametern L\u00e4ngenangaben oder St\u00e4rkeverh\u00e4ltnisse beigemessen wurden, vgl. Abs. [0104]:<br \/>\n\u201e[\u2026] wobei d der Durchmesser des Drahts 18a in mm, R die Zugfestigkeit des Drahts 18a in N mm-2 und C ein Faktor von wenigstens 400 N0,5 mm-0,5 ist,\u201c<\/li>\n<li>ist dies bei \u201eM\u201c nicht der Fall. Ebenso wenig besteht bei diesen Parametern das Bed\u00fcrfnis, ganze Zahlen zu erhalten. Dementsprechend besagt Abs. [0107] auszugsweise (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] wenn das Testst\u00fcck 42a des Drahts 18a bei dem Hin- und Herbiegeversuch wenigstens M-mal um den Biegezylinder 40a und insbesondere um den weiteren Biegezylinder 126a um wenigstens 90\u00b0 in entgegengesetzte Richtungen bruchfrei hin- und hergebogen werden kann.\u201c<\/li>\n<li>Soweit die vorzitierten Beschreibungsstellen ein \u201eHin- und Herbiegen\u201c darstellen, ist auch diesen Passagen kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass damit stets Biegungen des Drahtes um wenigstens 90\u00b0 in entgegengesetzte Richtungen gemeint sind. Denn diese Formulierung wird auch dann gew\u00e4hlt, wenn Biegeversuche um einen Biegezylinder erl\u00e4utert werden und dem Fachmann klar ist, dass in diesen F\u00e4llen die Biegungen immer \u00fcber dieselbe Seite des Drahtst\u00fcckes erfolgen. Damit \u00fcberl\u00e4sst es das Klagepatent dem Fachwissen, in welchem Kontext (n\u00e4mlich beim Einsatz von zwei Biegezylindern, vgl. Abs. [0100]) ein Hin- und Herbiegen im streng w\u00f6rtlichen Sinn zu verstehen ist und wann damit ein Hin- und R\u00fcckbiegen adressiert wird.<\/li>\n<li>Die weiteren Anspr\u00fcche der Klagepatentschrift st\u00fctzen das Verst\u00e4ndnis. Deren Gestaltung entnimmt der Fachmann n\u00e4mlich Hinweise darauf, wie es zu einem von Anspruch 1 gesch\u00fctzten Drahtgeflecht kommt. So ist in Anspruch 7 ein Verfahren zur Identifikation eines geeigneten Drahtes unter Schutz gestellt und in Anspruch 8 ein Verfahren zur Herstellung eines Drahtgeflechts:<\/li>\n<li>7. Verfahren zur Identifikation eines geeigneten Drahts (18a) aus einem hochfesten Stahl mit einer Zugfestigkeit von wenigstens 800 N mm -2 f\u00fcr ein Drahtgeflecht (10a), insbesondere f\u00fcr ein Sicherheitsnetz, insbesondere nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, mit mehreren ineinander geflochtenen Wendeln (12a, 14a), von denen wenigstens eine Wendel (12a) aus zumindest einem Einzeldraht, einem Drahtb\u00fcndel, einer Drahtlitze, einem Drahtseil und\/oder einem anderen L\u00e4ngselement (16a) mit dem geeigneten Draht (18a) gefertigt werden soll, dadurch gekennzeichnet, dass der Draht (18a) als geeignet identifiziert wird, wenn ein Testst\u00fcck (42a) des Drahts (18a) bei einem Hin- und Herbiegeversuch um zumindest einen Biegezylinder (40a) mit einem Durchmesser von h\u00f6chstens 2d jeweils um wenigstens 90 in entgegengesetzte Richtungen zumindest M-mal bruchfrei hin- und hergebogen werden kann, wobei M, gegebenenfalls mittels Abrunden, als C\u00b7R-0,5\u00b7d-0,5 bestimmbar ist und wobei d ein Durchmesser des Drahts (18a) in mm, R eine Zugfestigkeit des Drahts (18a) in N mm-2 und C ein Faktor von 400 N0,5 mm-0,5 ist.<\/li>\n<li>8. Verfahren zur Herstellung eines Drahtgeflechts (10a), insbesondere eines Sicherheitsnetzes, insbesondere nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 6, mit mehreren ineinander geflochtenen Wendeln (12a, 14a), wobei ein zur Herstellung geeigneter Draht (18a) aus einem hochfesten Stahl mit einer Zugfestigkeit von wenigstens 800 N mm-2 zumindest mittels des Verfahrens nach Anspruch 7 identifiziert wird und wobei wenigstens eine Wendel (12a) aus zumindest einem Einzeldraht, einem Drahtb\u00fcndel, einer Drahtlitze, einem Drahtseil und\/oder einem anderen L\u00e4ngselement (16a) mit dem identifizierten Draht (18a) mittels Biegen gefertigt wird.<\/li>\n<li>Der Anspruch 7 kn\u00fcpft ausdr\u00fccklich an ein Testst\u00fcck an, anhand dessen ein Hin- und Herbiegeversuch unternommen werden soll. In dieser Anspruchsformulierung ist f\u00fcr den Fachmann zu ersehen, dass die Beschaffenheit des Drahtgeflechts durch die Geeignetheit des Drahtes bedingt wird, welche ihrerseits mittels des Biegeversuchs eines Testst\u00fcckes ermittelt wird. Schon daraus ergibt sich ein Abstufungsverh\u00e4ltnis von zun\u00e4chst einer Identifikation eines geeigneten Materials, hin zur Herstellung eines Drahtgeflechts bis hin zum Vorhandensein eines vollst\u00e4ndigen Drahtgeflechts. Indem f\u00fcr ein Testst\u00fcck ermittelt wurde, dass die anhand der Berechnungsparameter untersuchte Bruchfreiheit eingehalten werden kann, steht zweierlei fest: ein Herstellungsverfahren kann durchlaufen werden, ohne Materialverlust aufgrund von Durchbrechens bef\u00fcrchten zu m\u00fcssen; das hergestellte Drahtgeflecht erf\u00fcllt seinerseits automatisch die Voraussetzungen zur Biegbarkeit, weil diese dem Testst\u00fcck folgen.<\/li>\n<li>Die W\u00fcrdigung dieser beiden Anspr\u00fcche in Zusammenhang mit Anspruch 1 f\u00fchrt ebenso wenig dazu, dass die in Anspruch 1 enthaltenen Parameter auf die Durchf\u00fchrung eines Biegetests hinweisen w\u00fcrden. Zun\u00e4chst ist die Aufnahme der Formel in den Anspruchswortlaut schon keine Besonderheit des Anspruchs 1, da sie gleicherma\u00dfen Eingang in die Anspr\u00fcche 7 und 8 gefunden hat. Zuzugeben ist der Beklagten, bei der Betrachtung eines Patents als Ganzen gleichen Begrifflichkeiten auch dieselbe Bedeutung beizumessen \u2013 sofern das Patent keine gegenteiligen Anhaltspunkte liefert (vgl. BGH, GRUR 2017, 152ff. \u2013 Zungenbett). Dem tr\u00e4gt die hier vorgenommene Auslegung Rechnung. F\u00fcr alle Anspr\u00fcche gilt das Verst\u00e4ndnis, dass in einen Biegeversuch die beanspruchten Parameter einzustellen sind. Unterschiedlich zu bewerten ist hierbei lediglich, wann nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre ein solcher Test durchzuf\u00fchren ist. Dies ist, wie vorstehend gezeigt, nur vor der Herstellung eines Drahtgeflechts der Fall. An die derart ermittelte Eigenschaft eines Materials wird f\u00fcr das weitere Vorgehen (Herstellen und Erhalt eines Drahtgeflechts) angekn\u00fcpft. Der vorgenannte Grundsatz eines einheitlichen Begriffsverst\u00e4ndnisses hat hierbei aber keine so weitreichende Bedeutung, dass die Kontexte, in welchen die einheitlichen Begrifflichkeiten benutzt werden, bei der Auslegung unber\u00fccksichtigt gelassen werden d\u00fcrften. Vor allem darf hier nicht \u00fcbergangen werden, dass die Formel bei der Beschreibung unterschiedlicher Arten von Anspr\u00fcchen verwendet wird. Insoweit ergibt sich auch erst aus der Differenzierung zwischen Verfahrens- und Vorrichtungsanspr\u00fcchen, wann es auf die Durchf\u00fchrung eines Tests tats\u00e4chlich ankommt (Verfahrensanspruch) und wann nicht (streitgegenst\u00e4ndlicher Vorrichtungsanspruch).<\/li>\n<li>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre tr\u00e4gt durch die Gestaltung der Anspr\u00fcche sowie der Beschreibungsstellen stringent der Aufgabenstellung Rechnung. Die angestrebten Verbesserungen hinsichtlich der hohen (Zug-) Festigkeit eines Drahtgeflechts werden erreicht, wobei der Draht gute Biegeeigenschaften aufweist und dadurch w\u00e4hrend der Herstellung eines Geflechts gut verarbeitbar ist. Die Anforderungen an Eigenschaften des Drahtgeflechts werden im Anspruch \u00fcber die Parameter R f\u00fcr die Zugfestigkeit, die \u00fcber einem Mindestwert liegen muss, und C umgesetzt. In Abh\u00e4ngigkeit von ihnen wird die einzuhaltende Biegebest\u00e4ndigkeit ermittelt.<\/li>\n<li>Ein anderes Verst\u00e4ndnis des Anspruchs 1 ergibt sich schlie\u00dflich nicht daraus, dass es im Rahmen des Verletzungsnachweises erforderlich werden kann, einen Biegetest durchzuf\u00fchren, um die Eigenschaften einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu ermitteln. Es ist n\u00e4mlich zwischen dem Verst\u00e4ndnis einer gesch\u00fctzten Lehre und den danach bestehenden Anforderungen an eine Vorrichtung einerseits und den tats\u00e4chlichen Anforderungen an einen stichhaltigen Beleg f\u00fcr eine Patentverletzung zu unterscheiden. Diese Unterscheidung gilt f\u00fcr alle Vorrichtungsanspr\u00fcche, die Material- und Beschaffenheitsangaben enthalten. Der Anspruch gibt damit objektive Kriterien vor, welche \u2013 sofern die Ausgestaltung einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform streitig ist \u2013 im Tats\u00e4chlichen n\u00e4heren Untersuchungen bed\u00fcrfen k\u00f6nnen. Eine Auswirkung auf den Anspruchsgehalt selbst, dass schon dieser die Durchf\u00fchrung von Tests erfordern w\u00fcrde, folgt daraus aber nicht. Vor diesem Hintergrund sind auch nur die in der Duplik zitierten \u00c4u\u00dferungen der Kl\u00e4gerin in den Rechtsbestandsverfahren zu verstehen. Mit den angef\u00fchrten Angaben \u201eDraht mit Zugfestigkeit &gt; 1770N\/mm\u00b2\u201c bzw. \u201eDraht aus Seil\u201c (vgl. Anlage WKS 16, S. 19) m\u00f6chte sie veranschaulichen, dass auch der im Anspruch genannten Formel zur Biegbarkeit kein weitergehender Gehalt als einer Ma\u00dfangabe beizumessen ist. Im \u00dcbrigen ist selbst die Beklagte nicht der Ansicht, dass der Anspruch hinsichtlich der weiteren dort genannten und bezifferten Parameter Testverfahren verlangen w\u00fcrde, obwohl insoweit unstreitig ist, dass es sich auch um Beschaffenheitsangaben handelt (die auch f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einmal festgestellt werden m\u00fcssten.<\/li>\n<li>Technisch-funktionale Erw\u00e4gungen unterst\u00fctzen das erl\u00e4uterte Verst\u00e4ndnis zudem. Denn obwohl die von der Erfindung angef\u00fchrten Vorteile alle die Vorbereitung\/Produktion eines Drahtgeflechts betreffen, erkennt der Fachmann, dass diese nur \u00fcber die Beschaffenheit des Drahtes als solchen bereitgestellt werden k\u00f6nnen und in dem fertigen Drahtgeflecht fortwirken. Dieser ist es, aus dem das Geflecht gefertigt werden soll, sodass Eigenschaften des Geflechts zwingend durch die Eigenschaften des Drahtes bedingt werden. Es ist technisch nicht erforderlich, den Biegeversuch an einem Drahtgeflecht vorzunehmen. Ausreichend ist vielmehr, wenn objektiv feststeht, dass der verarbeitete Draht diesen Anforderungen gen\u00fcgt. Wann es zu dieser Feststellung gekommen ist, ist in technischer Hinsicht nicht entscheidend. Unter technisch-funktionalen Gesichtspunkten wei\u00df ein Fachmann au\u00dferdem, dass ein Draht bei der Verwendung nur eines Biegezylinders stets auf derselben Seite um wenigstens 90\u00b0 gebogen werden kann. Ein Hin- und Herbiegen kann in diesen F\u00e4llen nur in dem Biegen und Wiederaufrichten des Drahtes gesehen werden, was sich im Verst\u00e4ndnis des Anspruchswortlauts niederschlagen muss.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nAusgehend von vorstehend erl\u00e4utertem Verst\u00e4ndnis macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Gebrauch von der Lehre des Klagepatents.<\/li>\n<li>F\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist erforderlich, dass \u2013 anhand von Untersuchungen \u2013 nachgewiesen wird, dass sie die Korrelation zwischen errechneter Biegezahl und den tats\u00e4chlich durchf\u00fchrbaren Biegungen einh\u00e4lt. Ohne derlei Nachweise, k\u00f6nnten auch die unstreitigen, der Website der Beklagten zu entnehmenden Materialeigenschaften keine Verletzung begr\u00fcnden, weil die durchf\u00fchrbaren Biegungen weder bekannt noch unstreitig sind.<\/li>\n<li>Es ist nach den allgemeinen zivilprozessualen Regeln an der Kl\u00e4gerin als Anspruchsinhaberin darzulegen, dass eine im Inland befindliche angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale des Klagepatents verwirklicht. Die konkreten Anforderungen an substantiierten Kl\u00e4gervortrag h\u00e4ngen dabei von dem Bestreiten der Gegenseite ab. Je konkreter diese tats\u00e4chliches Vorbringen in Abrede stellt, desto detaillierter muss die Kl\u00e4gerin ihrerseits reagieren (vgl. (Greger in: Z\u00f6ller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, \u00a7 138 ZPO, Rn. 8). Vorliegend waren daher hinsichtlich des Erhalts des Testmusters erg\u00e4nzende Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin erforderlich, weil sich die Beklagte zul\u00e4ssigerweise gem. \u00a7 138 Abs. 4 ZPO zu dessen Herkunft mit Nichtwissen erkl\u00e4rt hat.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat daraufhin substantiiert vorgetragen, wie sie innerhalb Deutschlands an das untersuchte Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gelangt ist. Es handelt sich danach um \u00fcbersch\u00fcssiges Material, welches im Rahmen von Sicherungsma\u00dfnahmen zwischen Mai und August 2019 in der N\u00e4he von Garmisch-Partenkirchen verwendet wurde. Ein Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin konnte dieses Restst\u00fcck mitnehmen. Hierzu hat die Kl\u00e4gerin in ihrem Schriftsatz vom 25. April 2022 sowie in der m\u00fcndlichen Verhandlung auf nachvollziehbare Weise erg\u00e4nzt, dass sie insbesondere aufgrund der r\u00e4umlichen Lage des Restst\u00fcckes sicher sein konnte, nicht ihren eigenen, auch in diesem Bauprojekt eingesetzten Draht auszuw\u00e4hlen. So sollte ihr eigenes Material und dasjenige der Beklagten in unterschiedlichen und auseinanderliegenden Teilbereichen des Bauprojekts eingesetzt werden. Zudem war die Identifizierung des Restst\u00fccks als Produkt der Beklagten anhand der Ausgestaltung der gebogenen Wendeln, von Haken am Ende des Drahtgeflechts sowie der rechteckigen Maschenformung m\u00f6glich. Die Beklagte hat diese Merkmale ihres Produktes nicht bestritten, sodass die Kammer davon \u00fcberzeugt ist, dass es sich um ein Teilst\u00fcck der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gehandelt hat.<\/li>\n<li>Anhand dieses Testst\u00fccks hat die Kl\u00e4gerin sodann Biegeversuche durchgef\u00fchrt und ermittelt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der errechneten Zahl an Mindestbiegungen standh\u00e4lt. Dies steht zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, da die Kl\u00e4gerin auf nachvollziehbare Weise dargelegt und mittels Fotografien dokumentiert hat, anhand welchen Versuchsaufbaus sie die Biegungen unternommen hat.<\/li>\n<li>Als Versuchsaufbau hat die Kl\u00e4gerin eine Konstruktion gew\u00e4hlt, die einer nach dem Klagepatent entspricht. Sie hat die Biegungen nur um einen (den rechten) Zylinder vorgenommen (vgl. Anlage WKS 13, Dokumentation Test 2). Deutlicher wird dies aus den Lichtbildern der Anlage WKS 15 (Dokumentation Test 1), welche schon einen Versuchsaufbau zeigen, der nur ein Biegen um einen rechts angeordneten Biegezylinder erm\u00f6glicht. Der Durchmesser des Biegezylinders betrug 6 mm. Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin konkret vorgetragen, wann (am 1. und 17. M\u00e4rz 2021) und durch wen (Herr D) die Tests durchgef\u00fchrt worden sind.<\/li>\n<li>Ob das entnommene Material bereits im Juli 2019 von einem Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin auf seine Biegef\u00e4higkeit hin untersucht worden ist, ist f\u00fcr die Entscheidung irrelevant, weil der Kl\u00e4gerin der Verletzungsnachweis jedenfalls durch die M\u00e4rz-Versuche gelungen ist. Denn mit dem entsprechenden Vorbringen und vor allem mit den Fotodokumentationen der Biegevorg\u00e4nge hat die Kl\u00e4gerin hinreichend substantiiert die Biegeeigenschaften der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufgezeigt. Auf nachvollziehbare Weise sind jeweils vier Lichtbilder einem Biegeversuch zuzuordnen, was die Kl\u00e4gerin anhand der Nummerierung oberhalb der Fotos kenntlich gemacht hat. Danach zeigt die WKS 13 11 Biegungen und die WKS 15 10 Biegungen. Das Bestreiten der Beklagten ist demgegen\u00fcber zu pauschal und setzt sich nicht mit den Abbildungen als solchen auseinander, zumal die Beklagte deren Entsprechung mit dem tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrten Versuch nicht erheblich in Zweifel zieht. Auch ist nicht zu erkennen, dass der Versuchsaufbau falsch gewesen sein k\u00f6nnte. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es n\u00e4mlich nicht auf Vorgaben einer DIN ISO 7801 f\u00fcr die Versuchsanordnung an. Ma\u00dfgeblich ist, wie nach der Lehre des Klagepatents ein solcher Versuch durchzuf\u00fchren ist. Demgem\u00e4\u00df hat die Kl\u00e4gerin einen der Figur 7 entsprechenden Aufbau der Teststation gew\u00e4hlt und Biegungen um wenigstens einen Biegezylinder vorgenommen. Auch im \u00dcbrigen bestehen keine Bedenken am Aussagegehalt der Fotodokumentation.<\/li>\n<li>Unerheblich ist im Hinblick auf die Berechnungen der Biegef\u00e4higkeit, ob die von der Kl\u00e4gerin hierzu ermittelten Materialwerte zutreffend sind. Denn wie die urspr\u00fcnglichen Berechnungen ausgehend vom Faktor C mit 400 unstreitig gezeigt haben, konnte auch mit den eigenen Angaben der Beklagten die (gerundete) Biegezahl 5 ermittelt werden, welcher das Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform standgehalten hat. Eine Ver\u00e4nderung des Faktors C auf 500, wie mit der Klage nunmehr im Hauptantrag geltend macht, f\u00fchrt insoweit zu einer h\u00f6heren Biegezahl (M=6), ver\u00e4ndert die Rechenergebnisse mit kl\u00e4gerischen und Beklagtenangaben ansonsten aber in demselben Proportionsverh\u00e4ltnis wie in den Ausgangsrechnungen.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich steht den auf Basis des Restst\u00fccks durchgef\u00fchrten Biegeversuchen kein Beweisverwertungsverbot entgegen. Sofern ein Beweismittel und die durch dieses Beweismittel m\u00f6gliche Beweisf\u00fchrung rechtswidrig erlangt worden ist, kann dessen Verwertung ein Verbot entgegenstehen (vgl. M\u00fcKoZPO\/Pr\u00fctting, 6. Aufl. 2020, ZPO \u00a7 284 Rn. 64). Im Bereich des Zivilprozessordnung kommt ein solches Verwertungsverbot allerdings nur in Ausnahmef\u00e4llen zum Tragen und nur dort, wo der Schutzzweck der verletzten Norm dies gebietet, also dort wo ein rechtswidriger Eingriff in verfassungsrechtlich gesch\u00fctzte Grundpositionen des Einzelnen vorliegt (insbesondere Eingriffe in die Menschenw\u00fcrde und das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht). Dies muss insbesondere bei schwerwiegenden, bewussten oder willk\u00fcrlichen Verfahrensverst\u00f6\u00dfen gelten, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planm\u00e4\u00dfig oder systematisch au\u00dfer Acht gelassen werden (M\u00fcKoZPO\/Pr\u00fctting, a.a.O., Rn. 67). Daher folgt auch allein aus der Rechtswidrigkeit einer au\u00dfergerichtlichen Beweismittelerlangung prozessual noch kein Verwertungsverbot.<\/li>\n<li>Vorliegend sind bei der prozessualen Verwertung der auf dem Restst\u00fcck beruhenden Biegeversuche keine verfassungsrechtlich gesch\u00fctzten Belange der Beklagten betroffen. Soweit der Eigentumsschutz an einem Abfallcontainer dem materiell Berechtigten den Zuweisungsgehalt in sein Recht bewahren will, ist hier nicht zu erkennen, dass die Beklagte in diesen Schutzbereich einbezogen w\u00e4re. Sie hat weder behauptet, Eigent\u00fcmerin des Containers gewesen zu sein, noch vorgetragen, wer \u00fcberhaupt Eigentum am Container hatte. Insoweit \u00fcberwiegen hier das Interesse an der Verwertung und der Funktionst\u00fcchtigkeit der Rechtspflege, weil hier kein schwerwiegender, bewusster oder willk\u00fcrlicher Verfahrensversto\u00df vorliegt, der planm\u00e4\u00dfig grundrechtliche gesch\u00fctzte Positionen missachtet hat (vgl. LG M\u00fcnchen I, GRUR-RS 2018, 1052 \u2013 pharmazeutische L\u00f6sung).<\/li>\n<li>\nIV.<\/li>\n<li>Aufgrund der vorstehenden Ausf\u00fchrungen resultieren die folgenden Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDa die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Beklagte trifft auch ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Denn die Beklagte als Fachunternehmen h\u00e4tte bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/li>\n<li>Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nUm die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140b PatG, \u00a7 259 i.V.m. \u00a7 242 BGB.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Beklagte ist nach Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 3 PatG in der zuerkannten Weise auch zum R\u00fcckruf der das Klagepatent verletzenden Gegenst\u00e4nde verpflichtet.<\/li>\n<li>Bedenken an der Begr\u00fcndetheit folgen insbesondere nicht aus der Formulierung des Antrags. Es bedurfte keiner Benennung konkreter, von der Beklagten zu unternehmenden Handlungen. Der R\u00fcckbezug auf Ziff. I (Unterlassungsanspruch) ist eine herk\u00f6mmliche und hinreichend eindeutige Eingrenzung der betroffenen Vorrichtungen. In der Sache ist der Anspruch auch nicht zu weit gefasst, weil der Zusatz \u201eim Inland befindlich\u201c fehlt. Die Kammer darf ohnehin nur mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland Recht sprechen, sodass der R\u00fcckrufanspruch keinen weitergehenden Gegenstand haben kann.<\/li>\n<li>Der R\u00fcckrufanspruch ist schlie\u00dflich nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, \u00a7 140a Abs. 4 S. 1 PatG. Er beinhaltet keine inakzeptable Gefahr f\u00fcr Leib und Leben bzw. Eigentum von Dritten dadurch, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht mehr am Markt erh\u00e4ltlich w\u00e4re. Hierzu hat die Kl\u00e4gerin in der Replik unbeanstandet vorgetragen, dass etwa eigene Produkte der Kl\u00e4gerin in der Lage w\u00e4ren, am Markt fehlende Produkte zu ersetzen.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat zudem einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten, welche sich aus Geb\u00fchren f\u00fcr den Rechtsanwalt und f\u00fcr den Patentanwalt zusammensetzen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin begehrt die Erstattung der Abmahnkosten f\u00fcr die unter dem 07.02.2020 ausgesprochene Abmahnung, welche das Klagepatent B betraf.<\/li>\n<li>Anerkannterma\u00dfen sind f\u00fcr die Erstattung der Abmahnkosten die Regeln der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag anzuwenden (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. C, Rn. 39). Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung berechtigt war, also die geltend gemachten Anspr\u00fcche im Zeitpunkt der Abmahnung bestanden. Dies schlie\u00dft ein, dass dem Abmahnenden das geltend gemachte Recht zustand. Diese Voraussetzungen sind erf\u00fcllt; der Kl\u00e4gerin standen die geltend gemachten Anspr\u00fcche zu. Die Abmahnung war zwar auf das Klagepatent B gest\u00fctzt, gleichwohl kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf obige Ausf\u00fchrungen zur Verletzung des Klagepatents A Bezug genommen. Denn mit dem dessen Verletzung feststeht, gilt dies zugleich f\u00fcr das Klagepatent B. Dieses weist gegen\u00fcber dem Klagepatent A n\u00e4mlich ein Merkmal weniger auf und ist erst recht verwirklicht.<\/li>\n<li>Auch an der H\u00f6he des geltend gemachten Anspruchs bestehen keine Bedenken. Der mit 1.000.000,- Euro angesetzte Gegenstandswert ist angemessen und unterliegt keiner Kritik der Beklagten. Die mit dem Faktor 1,8 berechnete Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr ist ebenso wenig seitens der Beklagten beanstandet worden. Regelm\u00e4\u00dfig ist die abzurechnende Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei dem Anspruchsinhaber ein Toleranzbereich von 20 % zugebilligt wird, ausgehend von der 1,3-fachen Rahmengeb\u00fchr. Diese Toleranz kommt insbesondere in Patentstreitigkeiten zur Anwendung (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. C, Rn. 58).<\/li>\n<li>Die Kosten des Patentanwalts sind unter denselben Voraussetzungen erstattungsf\u00e4hig. In Patentsachen wird die Mitwirkung eines Patentanwalts regelm\u00e4\u00dfig f\u00fcr notwendig erachtet.<\/li>\n<li>Der korrespondierende Anspruch auf Verzugszinsen folgt ab dem 22.02.2020 aus \u00a7\u00a7 288, 286 BGB. Ab dem 21.02.2020 bestand der Zinsanspruch dagegen noch nicht, weil dies der letzte Tag der den Verzug begr\u00fcndenden Frist war.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nDer Rechtsstreit war nicht auszusetzen. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass die im Wege der Nichtigkeitsklage bzw. des Einspruchs vorgebrachten Einw\u00e4nde gegen den Rechtsbestand des Klagepatents hinreichend wahrscheinlich erfolgreich verlaufen w\u00fcrden. Nach Auffassung der Kammern (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 &#8211; Steinknacker) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237 ff. \u2013 Kurznachrichten) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/li>\n<li>Wenn das Klagepatent mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grunds\u00e4tzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerkl\u00e4rung nicht f\u00fcr (\u00fcberwiegend) wahrscheinlich h\u00e4lt; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten). Denn eine \u2013 vorl\u00e4ufig vollstreckbare \u2013 Verpflichtung des Beklagten zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie Vernichtung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse ist regelm\u00e4\u00dfig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte Justizgew\u00e4hrungsanspruch gebietet, dem Verletzungsbeklagten wirkungs-vollen Rechtsschutz zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff gegen den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive M\u00f6glichkeit, diesen An-griff selbst durch eine Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung f\u00fchren zu k\u00f6nnen auch eine angemessene Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein \u2013 und gegebenenfalls das einzige \u2013 Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerkl\u00e4rung gef\u00fchrt werden. Dies darf indessen nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten).<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents ist ausf\u00fchrbar.<\/li>\n<li>Eine Erfindung ist ausf\u00fchrbar, wenn ein Fachmann anhand der Patentschrift unter Einsatz seines Fachwissens in der Lage ist, die offenbarte technische Lehre praktisch zu verwirklichen (vgl. Schulte\/Moufang, PatG, 10. Auflage 2017, \u00a7 34, Rn. 349). Es ist die in den Anspr\u00fcchen in ihrer allgemeinsten Form umschriebene technische Lehre, welche dem Fachmann in der Patentschrift so deutlich und so detailliert offenbart sein muss, wie er dies ben\u00f6tigt, um mit Hilfe seiner als vorhanden vorausgesetzten Fachkenntnisse diese technische Lehre der Erfindung zumindest auf einem praktisch gangbaren Weg auszuf\u00fchren und hierdurch den technischen Erfolg der Erfindung zu erzielen (BGH, GRUR 2015, 472 \u2013 Stabilisierung der Wasserqualit\u00e4t).<\/li>\n<li>Die Ausf\u00fchrbarkeit der in einem Patentanspruch umschriebenen technischen Lehre darf nicht mit der Erreichung derjenigen Vorteile gleichgesetzt werden darf, die dieser Lehre in der Beschreibung zugeschrieben werden. Kann ein solcher Vorteil \u2013 grunds\u00e4tzlich oder unter den in der Praxis zu erwartenden Bedingungen \u2013 nicht erreicht werden, bedeutet dies jedenfalls nicht notwendigerweise, dass die technische Lehre der Erfindung nicht ausf\u00fchrbar offenbart ist. Dies ist sie vielmehr grunds\u00e4tzlich bereits dann, wenn der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens in der Lage ist, den in den Sachanspr\u00fcchen beschriebenen Gegenstand herzustellen und diejenigen Verfahrensschritte auszuf\u00fchren, die in den Verfahrensanspr\u00fcchen bezeichnet sind (BGH, GRUR 2015, 472 \u2013 Stabilisierung der Wasserqualit\u00e4t). So ist eine ausreichende Offenbarung gegeben, wenn ein Fachmann anhand der Offenbarung das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ziel zuverl\u00e4ssig in praktisch ausreichendem Ma\u00dfe erreichen kann.<\/li>\n<li>Gegenstand der Ausf\u00fchrbarkeit ist auch, dass der Fachmann die Erfindung mit zumutbarem Aufwand umsetzen kann. Ob dies der Fall ist, orientiert sich an dem technischen Gebiet der Erfindung, den F\u00e4higkeiten des Fachmanns sowie anhand dessen, welche Anschauungen f\u00fcr den Gegenstand der Erfindung als allgemein \u00fcblich angesehen werden. Zu beachten ist aber, dass eine Patentschrift nicht als eine Gebrauchsanweisung f\u00fcr den Fachmann zu verstehen ist. Vielmehr handelt es sich um eine fachliche Darstellung, die bei Adressaten eine ausreichende Qualifikation, einen durchschnittlichen Wissensstandard sowie eine angemessene Bereitschaft zum Probieren voraussetzen darf (vgl. Schulte\/Moufang, a.a.O., \u00a7 34, Rn. 355).<\/li>\n<li>Diese Voraussetzungen sind hier erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>Der Fachmann versteht die im Klagepatent B angegebene Formel richtigerweise dahin, dass bei der Wiedergabe der Formel ein Vorzeichenfehler bei dem Faktor C unterlaufen ist; es lautet 400 N0,5mm0,5 statt 400 N0,5mm-0,5. Dieser Vorzeichenfehler w\u00fcrde nicht zur Dimensionslosigkeit von M f\u00fchren, weshalb der Fachmann die Formel richtigerweise so liest, dass f\u00fcr M ein Wert ohne Ma\u00dfangabe entsteht.<\/li>\n<li>Auch im \u00dcbrigen ist die Lehre der Klagepatente ausf\u00fchrbar. Der Fachmann erkennt die Verwendung eines Biegezylinders sowie die Biegung um wenigstens 90\u00b0 als taugliche Grundlage zur Bestimmung des Faktors M. Mit Blick auf den Grad der Biegung wei\u00df er, dass das \u00dcberschreiten von 90\u00b0 bei jeder einzelnen Biegung sogar zu einer h\u00f6heren Materialbelastung f\u00fchrt und somit ein schnelleres Brechen des Drahtes m\u00f6glich ist.<\/li>\n<li>Au\u00dferdem k\u00f6nnen die erforderlichen Biegeversuche um einen Biegezylinder herum vorgenommen werden. Hierzu verweist die Beklagte zun\u00e4chst auf die ISO 7801, der gegen\u00fcber das Klagepatent strenger sein will und behauptet, dass diese Annahme bei nur einem Biegezylinder nicht zutreffen k\u00f6nne. Es ist indes nichts ersichtlich und von der Beklagten auch nicht vorgetragen worden, dass die Abgrenzung der erfinderischen Lehre von der ISO 7801 (ausschlie\u00dflich) \u00fcber den Versuchsaufbau erfolgen soll und nicht \u2013 was entscheidender sein d\u00fcrfte \u2013 \u00fcber die in die Berechnung einzustellenden Parameter. Denn gerade hinsichtlich dieser h\u00e4lt das Klagepatent Mindestangaben bereit, die zu einer verbesserten Materialbeschaffenheit und Strapazierf\u00e4higkeit beitragen sollen und so noch kein Gegenstand der ISO 7801 waren.<br \/>\nDie Untersuchungen des T\u00dcV Austria im Rahmen der offenkundigen Vorbenutzung zeigen au\u00dferdem, dass ein Fachmann offensichtlich anhand des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Versuchsaufbaus Biegetests durchf\u00fchren kann und wei\u00df, wie bei nur einem vorgesehenen Biegezylinder zu verfahren ist. Dass es dabei zu Problemen gekommen w\u00e4re, ist nicht zu erkennen.<\/li>\n<li>F\u00fcr den Fachmann bleibt weiterhin der Faktor M bestimmbar und damit die gesamte Lehre des Klagepatents ausf\u00fchrbar. Selbst wenn nach dem Wortlaut des Anspruchs sowohl ein Hin- und R\u00fcckbiegeversuch als auch ein Hin- und Herbiegeversuch denkbar sind, bleibt f\u00fcr den Fachmann die Biegezahl M hinreichend bestimmbar und die Lehre demnach ausf\u00fchrbar. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, M f\u00fcr unterschiedliche Versuchsaufbauten auch unterschiedlich zu bestimmen; bei einem Biegezylinder ist ein Hin- und R\u00fcckbiegen um 90\u00b0 eine Biegung und bei zwei Biegezylinder ist ein Hin- und Herbiegen um 90\u00b0 nach links und 90\u00b0 nach rechts eine Biegung. Dies d\u00fcrfte auch nicht zu verf\u00e4lschten Ergebnissen f\u00fchren, weil es pro Seite bei derselben Anzahl an Biegungen bleibt.<\/li>\n<li>Auch die Kritik im Hinblick auf die klagepatentgem\u00e4\u00df auszugestaltenden Wendeln greift nicht durch und vermag nicht die mangelnde Ausf\u00fchrbarkeit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre zu begr\u00fcnden. In Merkmal 2 verlangt das Klagepatent von wenigstens einer Wendel das Einhalten bestimmter Materialeigenschaften. Daher k\u00f6nnte der Beklagten zuzugeben sein, dass der Nutzen diesen Materials in Frage stehen k\u00f6nnte, wenn es ansonsten eine Vielzahl an Wendeln ohne diese spezielle Zusammensetzung gibt. Indes gibt der Anspruch 1 des Klagepatents nicht vor, aus wie vielen Wendeln ein Drahtgeflecht bestehen soll. In Merkmal 1 ist nur von \u201emehreren\u201c Wendeln die Rede. Dies k\u00f6nnte schon bei etwa drei Wendeln der Fall sein und die eine auf bestimmte Weise ausgestaltete Wendel k\u00f6nnte von Nutzen sein. Der Fachmann versteht weiterhin, dass die vom Klagepatent gesch\u00fctzten Eigenschaften immer auf den Draht bezogen sind. Denn dieser stellt das Grundmaterial dar, aus welchem Drahtb\u00fcndel, Drahtlitzen oder Drahtseile gebildet werden.<\/li>\n<li>Der Fachmann kann die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre auch nicht nur mit unzumutbarem Aufwand ausf\u00fchren. Die Argumente der Beklagten, dass es aufgrund der Vielzahl an Stahlsorten und an Herstellern f\u00fcr den Fachmann nicht m\u00f6glich sei, einen Draht im Sinne des Klagepatentanspruchs 1 aufzufinden, stehen der Ausf\u00fchrbarkeit nicht entgegen. Diese, auch von der Kl\u00e4gerin zugestandene Vielzahl an verf\u00fcgbaren Dr\u00e4hten begr\u00fcndet nur das Erfordernis, vor der Herstellung eines Drahtgeflechts die konkreten Drahteigenschaften im Testwege zu untersuchen. Dass dies anhand der im Anspruch genannten Merkmale nicht m\u00f6glich w\u00e4re, behaupten die Beklagten nicht. Insoweit d\u00fcrfte es sich auch nicht um ein Problem bei der Ausf\u00fchrung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre handeln, sondern allenfalls um ein solches der Nachweisbarkeit einer Verletzung.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich steht der Ausf\u00fchrbarkeit nicht entgegen, dass der Durchmesser des Drahtes Ausgangspunkt f\u00fcr den Durchmesser des Biegezylinders sein soll, zugleich in der Klagepatentschrift aber auch Flach- oder Vierkantdr\u00e4hte beschrieben werden.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf dieses Argument f\u00fchrt die Beklagte schon nicht aus, dass das Klagepatent mit dem beanspruchten Durchmesser zwingend ein geometrisches Verst\u00e4ndnis anlegt und nur kreisrunde Formen einbeziehen will, weshalb es bei anders geformten Dr\u00e4hten zu Problemen in der Umsetzung der Lehre kommen k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>Derlei vermag die Kammer im \u00dcbrigen auch nicht festzustellen. Im Klagepatentanspruch werden der Draht und dessen Form nicht n\u00e4her spezifiziert. Indem in Merkmal 3 an den Durchmesser des Drahts angekn\u00fcpft wurde, k\u00f6nnte dies ein Hinweis auf eine kreisrunde Form sein. Allerdings fehlen dar\u00fcber hinaus Anhaltspunkte, den Wortlaut in diesem streng geometrischen Sinne zu verstehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Gestaltungs-m\u00f6glichkeiten des Drahtes. Diese w\u00e4ren schutzlos, wenn sie nicht unter Anspruch 1 fallen w\u00fcrden. Insoweit ist es \u2013 wie dem Fachmann gel\u00e4ufig sein d\u00fcrfte \u2013 zudem m\u00f6glich, auch bei anderen geometrischen Formen als Kreisen eine maximale Breite rechnerisch zu ermitteln, welche sodann dem Durchmesser des Biegezylinders zugrunde gelegt werden k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>Bereits oben wurde schon ausgef\u00fchrt, dass f\u00fcr die Feststellung der Drahteigenschaften auf den Draht als Ausgangsmaterial abzustellen ist und nicht auf Drahtkonstrukte wie Litzen o.\u00e4. Deshalb verbleibt es auch bei solchen Drahtzusammenschl\u00fcssen (vgl. Merkmal 2) dabei, dass der Durchmesser des eigentlichen Drahts entscheidend ist.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nSowohl das Klagepatent A als auch das Klagepatent B sind gegen\u00fcber dem Stand der Technik neu. Weder die WO 99\/XXX noch das EP 0 979 XXX B2 (0979326 B1) nehmen die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre in neuheitssch\u00e4dlicher Weise vorweg.<\/li>\n<li>Eine Erfindung ist neu, wenn sie nicht objektiv zum Stand der Technik geh\u00f6rt, von welchem ma\u00dfgeblich eine Abgrenzung vorzunehmen ist (vgl. Benkard\/Melullis, Patentgesetz, 11. Aufl., \u00a7 3, Rn. 15). Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorver\u00f6ffentlichung neuheitssch\u00e4dlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorver\u00f6ffentlichung. Ma\u00dfgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer, als er auch sonst im Patentrecht zugrunde gelegt wird (BGH, GRUR 2004, 407, 411 &#8211; Fahrzeugleitsystem). Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausf\u00fchren kann oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschlie\u00dflich, was der Fachmann der Vorver\u00f6ffentlichung als den Inhalt der gegebenen (allgemeinen) Lehre entnimmt. Entscheidend hierbei ist, was einer Schrift unmittelbar und eindeutig entnommen werden kann (BGH, GRUR 2009, 382 \u2013 Olanzapin).<\/li>\n<li>\na.<br \/>\nDie WO`894 ist als Entgegenhaltung schon deshalb ungeeignet, weil sie von der Klagepatentschrift zitierter Stand der Technik ist, welcher im Rahmen des Erteilungsverfahrens gew\u00fcrdigt wurde. Dass dies in unvertretbarer Weise und grob fehlerhaft erfolgt w\u00e4re, vermochte die Beklagte nicht aufzuzeigen.<\/li>\n<li>Entgegen der Ansicht der Beklagten ist bei der Neuheitspr\u00fcfung aufgrund eines Vergleichs mit dem Stand der Technik nicht ausschlie\u00dflich auf den Oberbegriff der in Streit stehenden Anspr\u00fcche abzustellen. Vielmehr muss der gesamte Anspruch von einer Offenbarung unmittelbar und eindeutig gelehrt werden, da das Schutzrecht in der erteilten Fassung zugrunde zu legen ist. Ausgehend davon vermag die Kammer neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme durch die WO`894 festzustellen.<\/li>\n<li>Die WO`894 betrifft ein Drahtgeflecht f\u00fcr einen Steinschlagschutz oder f\u00fcr die Sicherung einer Erdoberfl\u00e4chenschicht, welches aus korrosionsbest\u00e4ndigen Dr\u00e4hten geflochten ist und entweder auf der Erdoberfl\u00e4che ausgelegt oder in ann\u00e4hernd aufrechter Stellung an einem Hang oder \u00e4hnlichem befestigt ist. Erfindungsgem\u00e4\u00dfe Dr\u00e4hte des Drahtgeflechtes sollten aus einem hochfesten Stahl hergestellt sein, wobei dieser Stahldraht gegen\u00fcber den bekannten Drahtgeflechten vorteilhaft eine bis zu dreifach erh\u00f6hte Zugfestigkeit aufweisen soll, welche im Bereich von 1000 bis 2200 N\/mm2 liegt. Hinsichtlich der hochfesten Dr\u00e4hte nimmt die Druckschrift auf S. 5, 2. Abs. Bezug auf die DIN-Norm 2078, wonach die einsetzbaren Dr\u00e4hte eine Nennfestigkeit zwischen 1000 und 2200 N\/mm2 aufweisen sollten, beispielsweise eine solche von 1770 N\/mm2. Die Drahtdicke betr\u00e4gt vorteilhaft zwischen einem und f\u00fcnf Millimetern. Dies h\u00e4ngt von der erforderlichen Zugfestigkeit ab.<\/li>\n<li>Zwar f\u00fchrt die Beklagte im Zusammenhang der Neuheitssch\u00e4dlichkeit nicht konkret aus, ob auch hier eine Weiterverweisung auf den Inhalt der DIN 2078 erfolgen soll, um die Offenbarung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre darzulegen. Allerdings wird diese selbst unter Ber\u00fccksichtigung der DIN-Norm nicht neuheitssch\u00e4dlich getroffen. So gibt diese Entgegenhaltung zwar eine Spannbreite von Zugfestigkeiten an (1000 bis 2000 N\/mm\u00b2), die mit der Mindestangabe von 800 N\/mm\u00b2 im Klagepatentanspruch zusammenfallen k\u00f6nnen. Inwieweit es aber nach der WO m\u00f6glich war, bei Einhaltung dieser Zugfestigkeit, einen Draht zu erhalten, der im erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sinne auch hin- und herbiegbar ist, ist nicht ersichtlich und von der Beklagten nicht dargelegt worden. Offenbart wird entsprechendes nicht durch S. 3, 3. und 4. Absatz der Druckschrift, wo von einer erh\u00f6hten Biegefestigkeit gesprochen wird. Denn diese ist auf das Drahtgeflecht als solches und Vorteile w\u00e4hrend seiner Benutzungsdauer bezogen, indes nicht auf den einzelnen Draht. Umso weniger offenbart diese Druckschrift oder die DIN eine konkrete Formel, wie die Biegebest\u00e4ndigkeit zu ermitteln w\u00e4re.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich erl\u00e4utert die Beklagte im Hinblick auf die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Berechnungsformel nicht, dass ein Fachmann schon im Stand der Technik den Parameter C mit wenigstens 500 N0,5mm-0,5 angegeben h\u00e4tte. Hierzu ist Abs. [0051] der Klagepatentschrift zwar schon selbst ein anwendungsabh\u00e4ngiger Spielraum nach oben hin zu entnehmen. Offen bleibt aber, wie es zu der Mindestangabe kam. Hinweise, dass es allgemeines Fachwissen war, fehlen jedenfalls.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nBei der EP\u00b4329 handelt es sich zwar nicht um gepr\u00fcften Stand der Technik. Der Einwand verf\u00e4ngt allerdings deshalb nicht, weil substantiierte Erl\u00e4uterungen der Beklagten zu deren Offenbarungsgehalt fehlen.<\/li>\n<li>Die EP`329 stellt ein Drahtgeflecht f\u00fcr einen Steinschlagschutz oder f\u00fcr die Sicherung einer Erdoberfl\u00e4chenschicht, welches aus korrosionsbest\u00e4ndigen Dr\u00e4hten geflochten ist und entweder auf der Erdoberfl\u00e4che ausgelegt oder in ann\u00e4hernd aufrechter Stellung an einem Hang oder \u00e4hnlichem befestigt ist, unter Schutz. Sie beruht auf der WO`894 und enth\u00e4lt daher in Abs. [0011] auch die Beschreibung zur Materialbeschaffenheit: \u201eErfindungsgem\u00e4\u00df sind die Dr\u00e4hte 11,12, 13, 14 des Drahtgeflechtes 10 aus einem hochfesten Stahl hergestellt. F\u00fcr diese hochfesten Stahldr\u00e4hte 11, 12, 13, 14 werden vorzugsweise solche verwendet, die zu Drahtseilen verseilt werden. Solche Dr\u00e4hte weisen nach der DIN-Norm 2078 eine Nennfestigkeit zwischen 1000 und 2200 N\/mm2 auf, 75 beispielsweise eine solche von 1770 N\/mm2. Es k\u00f6nnten jedoch auch Federstahldr\u00e4hte nach der DIN-Norm 17223 benutzt werden. Die Drahtdicke betr\u00e4gt vorteilhaft zwischen einem und f\u00fcnf Millimetern. Dies h\u00e4ngt von der erforderlichen Zugfestigkeit ab.\u201c<\/li>\n<li>N\u00e4here Erl\u00e4uterungen der Beklagten zu dieser Druckschrift unterbleiben. In der Klageerwiderung (S. 37) geht die Beklagte nur auf eine m\u00f6gliche Zugfestigkeit eines Drahtes von 1880N\/mm\u00b2 und einen Drahtdurchmesser zwischen 1 und 5 mm ein. Inwieweit in dieser Druckschrift auch eine bestimmte Biegef\u00e4higkeit in Abh\u00e4ngigkeit von diesen Parametern offenbart wird, ist nicht zu erkennen, jedenfalls hier schrifts\u00e4tzlich nicht vorgetragen worden.<\/li>\n<li>Soweit im Beklagtenvorbringen au\u00dferdem anklingt, dass die DIN 2078 separat neuheitssch\u00e4dlich entgegenstehe, hat die Beklagte das im entsprechenden schrifts\u00e4tzlichen Kontext nicht geltend gemacht und im \u00dcbrigen nicht aufgezeigt, dass die Korrelation der Werte mit der Biegezahl so schon bekannt war. Insoweit d\u00fcrfte es nicht gen\u00fcgen, dass Biegezahlen von Dr\u00e4hten bekannt waren. Ausdr\u00fccklich leitet auch die Beklagte aus diesen Angaben keine konkrete Beziehung zu Parametern wie der Zugfestigkeit her. Fraglich k\u00f6nnte auch sein, ob Biegezahl tats\u00e4chlich die Anzahl m\u00f6glicher Biegungen meint oder den Grad der Biegefestigkeit beschrieben soll. Auch zu dem konkreten Verst\u00e4ndnis des Begriffs der Biegezahl fehlen eindeutige Angaben der Beklagten.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDen Klagepatenten kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, eine unzul\u00e4ssige Nicht-Erfindung zu sein.<\/li>\n<li>Dieser Einwand ist vorliegend im Rahmen des Verletzungsverfahrens schon unbeachtlich, da es sich um eine im Erteilungs- bzw. Rechtsbestandsverfahren zu er\u00f6rternde Fragestellung handelt. Das Verletzungsgericht ist aufgrund der zweigeteilten Verfahrensgestaltung zwischen Verletzung einerseits und Bestand des Schutzrechts andererseits an das Schutzrecht in seiner erteilten Fassung gebunden (vgl. Schulte\/Moufang, a.a.O., \u00a7 1, Rn. 54) und hat dieses bei der Pr\u00fcfung des Rechtsbestandes unver\u00e4ndert zugrunde zu legen.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen w\u00fcrde er aber aus nachfolgenden Gr\u00fcnden nicht durchgreifen:<\/li>\n<li>Gem. Art. 52 Abs. 2 lit. a EP\u00dc bzw. \u00a7 1 Abs. 3 Nr. 1 PatG werden mathematische Methoden nicht als Erfindung angesehen. Dies gilt deshalb, weil es sich grunds\u00e4tzlich nur um ein abstraktes Konzept handelt, das beschreibt, wie mit Zahlen zu verfahren ist. Durch die Methode wird nicht unmittelbar ein technisches Ergebnis erzielt. Sofern aber die mathematische Methode Gegenstand eines Verfahrens ist, in dem mit technischen Mitteln auf eine physikalische Erscheinung eingewirkt wird und diese ver\u00e4ndert wird, ist das Verfahren nicht allein wegen der mathematischen Methode ausgeschlossen. Auch dann, wenn ein technisches Problem gel\u00f6st wird, ist es unsch\u00e4dlich, wenn die der Erfindung zugrunde liegende Idee in einer mathematischen Methode liegt (vgl. Schulte\/Moufang, a.a.O., \u00a7 1, Rn. 78 ff.).<\/li>\n<li>Das ist vorliegend der Fall. Denn das Klagepatent beschr\u00e4nkt sich nicht auf die Bereitstellung einer Berechnungsformel, sondern leitet aus deren Ergebnis eine ma\u00dfgebliche Eigenschaft eines beanspruchten Drahtes ab. Es ist das Rechenergebnis in Verbindung mit der tats\u00e4chlichen Beschaffenheit, das den Erfindungsgedanken auszeichnet und ihn vom Stand der Technik abgrenzt.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre beruht \u00fcberdies auf erfinderischer T\u00e4tigkeit.<\/li>\n<li>Die Beklagte kann hier bereits nicht mit dem Einwand geh\u00f6rt werden, die im Klagepatent genannten Nachteile best\u00fcnden nicht. Um dies herzuleiten stellt die Beklagte auf diverse aus dem Stand der Technik bekannten Druckschriften bzw. Ver\u00f6ffentlichungen ab und tr\u00e4gt hierzu vor, dass hochfester Stahl sowie darauf gefertigte Drahtgeflechte bereits existiert h\u00e4tten.<\/li>\n<li>Dieser Ansatz ist verfehlt, weil ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Frage der \u00dcberpr\u00fcfung der erfinderischen T\u00e4tigkeit diejenige objektive Aufgabe ist, die sich aus der Klagepatentschrift ergibt.<\/li>\n<li>Das einem Patent zugrunde liegende technische Problem (die sogenannte &#8222;Aufgabe&#8220;) ist nicht aus dem \u201eeinschl\u00e4gigen Stand der Technik\u201c oder aus einer \u201eden Gegenst\u00e4nden der durch Urteil des BPatG aufrechterhaltenen Patentanspr\u00fcche am n\u00e4chsten\u201c kommenden Ver\u00f6ffentlichung, sondern aus der Patentschrift zu ermitteln (BGH, GRUR 1988, 280, 282 li. Sp. &#8211; Befestigungsvorrichtung). Ist das technische Problem in der Patentschrift ausdr\u00fccklich genannt, so kommt es darauf an, was der die Patentschrift studierende Durchschnittsfachmann dieser Angabe unter Einbeziehung des in der Patentschrift genannten Standes der Technik und unter Zugrundelegung seines allgemeinen Fachwissens als objektive Erkenntnis \u00fcber das durch die Erfindung tats\u00e4chlich Erreichte entnehmen kann (BGH, GRUR 1991, 811 \u2013 Falzmaschine). Ein sp\u00e4ter aufgefundener Stand der Technik kann nicht herangezogen werden, um das der gesch\u00fctzten Erfindung zugrunde liegende Problem auszur\u00e4umen.<\/li>\n<li>Ebenso wenig ist das eigene Vorbringen der Kl\u00e4gerin im Einspruchs-\/Nichtigkeitsverfahren, wonach es sich bei der Formel um eine verk\u00fcrzte Form einer tabellarischen Aufstellung mit allen m\u00f6glichen Kombinationen von Drahtdicken und Drahtzugfestigkeiten\u201c handele, als Zugest\u00e4ndnis mangelnder Erfindungsh\u00f6he zu verstehen (vgl. WKS 16, 17, S. 16 bzw. 14). Damit wollte die Kl\u00e4gerin nicht zum Ausdruck bringen, dass \u00fcber die Breite vieler denkbaren Berechnungskombinationen keine Erfindung vorliege. Vielmehr sollte nur der Nutzen der Formel beschrieben werden, welche es n\u00e4mlich \u00fcberfl\u00fcssig macht, Tabellen vorzusehen. Indes verleibt es unabh\u00e4ngig von der Darstellungsform als Formel oder Tabelle jedenfalls dabei, dass die Beziehung der einzelnen Parameter entscheidend ist und in der Formel bzw. deren Ergebnisse in einer Tabelle zum Ausdruck k\u00e4men. F\u00fcr die Frage der Erfindungsh\u00f6he ist demnach ma\u00dfgeblich, ob es dies Beziehung der Parameter zueinander so schon gab und nicht, in welcher Weise die Ergebnisse veranschaulicht werden.<\/li>\n<li>Nach der Klageerwiderung soll die DIN ISO 7801 n\u00e4chstliegender Stand der Technik sein und lediglich den Durchmesser des Biegezylinders von 2d nicht aufweisen. Dieses Dokument betrifft metallische Werkstoffe \u2013 Draht \u2013 Hin- und Herbiegeversuche. Hierzu sind in der DIN auch Angaben zum Nenndurchmesser des Drahtes sowie zum Radius des Biegezylinders (vgl. S. 6, Tab. 2) enthalten. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass jedenfalls kein Biegezylinder mit dem Durchmesser von h\u00f6chstens 2d beschrieben wird. Dieser ergebe sich nach Ansicht der Beklagten aber aus dem Durchschnittswissen des Fachmanns. Nachweise f\u00fcr diese Behauptung liefert die Beklagte indes keine.<\/li>\n<li>Bez\u00fcglich der Ermittlung der Biegezahl verweist die Beklagte auf \u201eproduktspezifische Standards f\u00fcr Dr\u00e4hte\u201c, welche die relevanten Angaben beinhalten sollen. Konkret legt die Beklagte den Inhalt der Standards aber nicht dar. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit diese DIN auf eine bestimmte Zugfestigkeit des Drahtes abstellt. Hinzukommt, dass sie auch keine Biegezahlen vorgibt, sondern f\u00fcr deren Ermittlung wiederum auf andere Normen weiterverweist. Wie derlei Biegezahlen dann aber bestimmt wurden, ist nicht bekannt (vgl. Bl. 441 GA, Ziff. 6.7).<\/li>\n<li>Der weitergehende Vortrag in der Duplik k\u00f6nnte so verstanden werden, dass es sich bei der Monografie \u201eStahldraht \u2013 Herstellung und Anwendung\u201c um weiteren n\u00e4chstliegenden Stand der Technik handeln soll. Nach Auffassung der Beklagten sollen sich aus der auf Seite 111 in Bild 57 (Anlage B PNi, Anlage K 25; Bl 668 GA) dargestellten Grafiken alle wesentlichen Erkenntnisse f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Formel ergeben:<\/li>\n<li>Dieser Auffassung vermag die Kammer nicht beizutreten.<\/li>\n<li>Zugegeben werden kann der Beklagten hierbei noch, dass es bestimmte genormte Nennfestigkeiten von Dr\u00e4hten bereits gab, an denen sich auch die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre orientiert (vgl. Bl. 156 GA). Inwieweit indes die weiteren konkreten Berechnungsparameter aus diesen Graphen folgen, erschlie\u00dft sich nicht; umso weniger, wenn hierbei das Wissen des Fachmanns im Priorit\u00e4tszeitpunkt angelegt wird.<\/li>\n<li>Aus dieser Darstellung ergibt sich nicht, dass der Durchmesser des Biegezylinders in einem bestimmten Verh\u00e4ltnis zum Durchmesser des Drahtes steht (Merkmal 3: h\u00f6chstens 2d). Welche Berechnungsformel den jeweiligen Kurvenpunkten zugrunde liegt, ist nicht ersichtlich. Allein das Verh\u00e4ltnis von Biegezahl und Durchmesser zu kennen bzw. in Zusammenhang zu stellen, d\u00fcrfte noch nicht zur Erfindung f\u00fchren. Dass ein Biegezylinder in Abh\u00e4ngigkeit von dem Drahtdurchmesser gew\u00e4hlt worden w\u00e4re, ist ebenso wenig zu erkennen. Die Erl\u00e4uterungen in dem Buch geben keine Hinweise auf die eingesetzten Biegezylinder. Allenfalls k\u00f6nnten die Werte R=5 bzw. R=7,5 auf einen Radius des Zylinder hindeuten. N\u00e4her erl\u00e4utert hat die Beklagte dies aber jedenfalls nicht. Zudem ist nicht ersichtlich, welchen Berechnungen welcher Wert zugrunde lag. Angesichts dessen ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass der Durchmesser mehr als doppelt so gro\u00df wie der Durchmesser des gebogenen Drahtes war.<\/li>\n<li>Insbesondere gibt es keine Erkl\u00e4rung daf\u00fcr, dass die Angabe des Faktors C mit 500 N0,5mm-0,5 nahegelegen h\u00e4tte. Selbst wenn auch insoweit zugunsten der Beklagten unterstellt w\u00fcrde, dass der Fachmann das Erfordernis, Korrekturfaktoren einzusetzen kennt, finden sich keine Hinweise, an welchen objektiven Kriterien sich die Bestimmung eines solchen Faktors orientiert und weshalb sich der Fachmann in naheliegender Weise f\u00fcr 500 entschieden h\u00e4tte.<\/li>\n<li>Das gesamte Vorbringen der Beklagten, vor allem die Ausf\u00fchrungen ab Seite 56 der Duplik, betrachtet die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre zudem r\u00fcckschauend. Dabei ist eine solche r\u00fcckw\u00e4rtsschauende Betrachtungsweise des Standes der Technik aus Sicht der Erfindung unzul\u00e4ssig (vgl. Schulte\/Moufang, a.a.O., \u00a7 4, Rn. 22), weil immer auf den ma\u00dfgeblichen Anmelde-\/Priorit\u00e4tstag abzustellen ist. Mithilfe eines Sachverst\u00e4ndigen will die Beklagte die Methode der mathematischen R\u00fcckf\u00fchrung heranziehen, um den mangelnden Erfindungsgehalt des Klagepatents aufzuzeigen. Ausgangspunkt mag dabei die vorgenannten Grafik 57 gewesen sein nebst der daraus ableitbaren Kurvenpunkte. Welche Formel aber konkret anhand des Programms Excel ausgeworfen wurde und wie welcher Wert von C Ber\u00fccksichtigung gefunden hat, ist auch hier nicht feststellbar. Umso weniger ist zu erkennen, dass sich f\u00fcr jeden Fachmann ein Faktor C von wenigstens 500 aufdr\u00e4ngen w\u00fcrde. Hierzu stellt auch die Beklagte auf die Klagepatentschrift ab, welche aber eben keinen tauglichen Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr ein Naheliegen der Lehre bilden kann.<\/li>\n<li>Es verbleibt daher bei dem Grundsatz, dass eine erfinderische T\u00e4tigkeit vorliegt, weil zumindest ein vern\u00fcnftiges Argument verbleibt, dass sich die Lehre nicht aufgedr\u00e4ngt hat. Daf\u00fcr k\u00f6nnte insbesondere die in die Grafik 57 eingef\u00fcgte Kurve, berechnet anhand der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Formel, sprechen. Denn diese weist einen deutlich anderen Verlauf auf als die im Stand der Technik errechneten Kurven zum Biegeverhalten der Dr\u00e4hte. Die Richtigkeit der Berechnung unterstellt, d\u00fcrfte die Kurve zwar insgesamt eine niedrigere Biegef\u00e4higkeit darstellen, zugleich aber auch, dass bei zunehmendem Durchmesser die Anzahl m\u00f6glicher bruchfreier Biegungen nur allm\u00e4hlich abnimmt.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents A ist gegen\u00fcber seiner Anmeldung nicht unzul\u00e4ssig erweitert.<\/li>\n<li>Eine unzul\u00e4ssige Erweiterung ist gegeben bei einer \u00c4nderung des Gegenstandes der Patentanmeldung, so dass dieser \u00fcber den Inhalt der Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung hinausgeht. Eine \u00c4nderung der Anspr\u00fcche ist nur dann eine unzul\u00e4ssige Erweiterung, wenn dadurch nicht nur der Schutzbereich entsprechend der urspr\u00fcnglichen Offenbarung, sondern auch der Gegenstand der Anmeldung erweitert wird. Dies ist der Fall, wenn mit der Anspruchs\u00e4nderung erstmals ein Gegenstand offenbart wird, der nicht Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung war (Schulte\/Moufang, a.a.O., \u00a7 38, PatG, Rn. 14ff.).<\/li>\n<li>Eine identische Offenbarung liegt vor, wenn die mit der Nachanmeldung beanspruchte Merkmalskombination in der Voranmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten Erfindung geh\u00f6rend offenbart ist. Der Gegenstand der beanspruchten Erfindung muss im Priorit\u00e4tsdokument identisch offenbart sein; es muss sich um dieselbe Erfindung handeln. Dabei ist die Offenbarung des Gegenstands der ersten Anmeldung nicht auf die dort formulierten Anspr\u00fcche beschr\u00e4nkt, vielmehr ist dieser aus der Gesamtheit der Anmeldeunterlagen zu ermitteln.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Beurteilung der identischen Offenbarung gelten die Prinzipien der Neuheitspr\u00fcfung. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BGH (BGH, GRUR 2014, 542 \u2013 Kommunikationskanal, Rn. 20 ff., mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) ist danach erforderlich, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen &#8222;unmittelbar und eindeutig&#8220; als m\u00f6gliche Ausf\u00fchrungsform der Erfindung entnehmen kann. Zu ermitteln ist mithin, was der Fachmann der Vorver\u00f6ffentlichung als den Inhalt der gegebenen allgemeinen Lehre entnimmt. Ma\u00dfgeblich ist dabei das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns zum Zeitpunkt der Einreichung der priorit\u00e4tsbeanspruchenden Patentanmeldung. Das Erfordernis einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung muss dabei in einer Weise angewendet werden, die ber\u00fccksichtigt, dass die Ermittlung dessen, was dem Fachmann als Erfindung und was als Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung offenbart wird, wertenden Charakter hat, und eine unangemessene Beschr\u00e4nkung des Anmelders bei der Aussch\u00f6pfung des Offenbarungsgehalts der Voranmeldung vermeidet.<\/li>\n<li>Wie schon im Zusammenhang mit der Ausf\u00fchrbarkeit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre ausgef\u00fchrt, kann ein Fachmann erkennen, dass die in der Offenbarungsschrift (WO 2018\/XXX A1; Anlage B EEP, Anlage 3) enthaltene Berechnungsformel versehentlich unrichtig war und bei dem Parameter C ein Minuszeichen vergessen wurde (400 N0,5mm0,5 statt 400 N0,5mm-0,5). Bei ihrer weiteren Beispielrechnung in der Duplik erkl\u00e4rt die Beklagte jedenfalls nicht schl\u00fcssig, weshalb ein verst\u00e4ndiger Leser den Fehler auch in einem anderen Parameter suchen w\u00fcrde. Dies d\u00fcrfte nicht zuletzt deshalb fernliegend sein, weil die \u00fcbrigen Faktoren schon \u00fcber einen Exponenten mit Minuszeichen verf\u00fcgen und nur C abweichend war. Hinzukommt, dass nur die Korrektur von C zu einem weiterhin sinnvollen Verst\u00e4ndnis der offenbarten Lehre f\u00fchrt und dies der ma\u00dfgebliche Anhaltspunkt f\u00fcr den Fachmann ist. Hierzu zeigen die Beispielsrechnungen der Beklagten, dass anderweitige Ver\u00e4nderungen an der Formel zu einem nicht brauchbaren Ergebnis f\u00fchren und nicht der Ermittlung m\u00f6glicher Biegeversuche dienen.<\/li>\n<li>Das weitere Argument, dass der Faktor M nicht zwingend dimensionslos sein m\u00fcsse, sondern etwa auch eine Millimeterangabe sein k\u00f6nne, \u00fcberzeugt nicht. In der Duplik bem\u00fcht die Beklagte hierzu eine Erkl\u00e4rung, dass M in Millimeter die Reichweite einer Auslenkung des Drahtes im Biegeversuch beschreiben k\u00f6nne. Zun\u00e4chst erkennt die Beklagte selbst, dass dieses Verst\u00e4ndnis mit den \u00fcbrigen Vorgaben des Anspruchs nur schwerlich in Einklang zu bringen w\u00e4re. Ferner fehlt jegliches Vorbringen nebst Nachweisen dazu, dass es sich um eine fachm\u00e4nnische Interpretationsm\u00f6glichkeit handelt.<\/li>\n<li>Etwas anderes folgt auch nicht aus der Angabe der Zugfestigkeit mit \u201eNmm\u00b2\u201c statt \u201eN\/mm\u00b2\u201c. Dem Fachmann ist aus seinem Fachwissen bekannt, wie die Einheit der Zugfestigkeit lautet. Diese ist aus dem Stand der Technik hinl\u00e4nglich bekannt. Er wei\u00df, dass bei der Angabe der Zugfestigkeit die Einheiten Newton und mm als Quotient zueinander stehen. Die vorzunehmende Erg\u00e4nzung um den Schr\u00e4gstrich ist daher selbstverst\u00e4ndlich, zumal die Angaben N und mm\u00b2 bereits vorhanden sind.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nEs liegt schlie\u00dflich keine offenkundige Vorbenutzung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre vor, welche die Lehre des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorwegnehmen k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine offenkundige Vorbenutzung gen\u00fcgt jeder Gebrauch der technischen Lehre, der sie der \u00d6ffentlichkeit objektiv zug\u00e4nglich macht. Benutzung ist danach jede Verwendung einer technischen Lehre, die sie der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich macht. Durch eine Benutzung wird eine Lehre \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich, wenn die nicht nur theoretische M\u00f6glichkeit besteht, dass \u00fcber sie beliebige Dritte zuverl\u00e4ssige, ausreichende Kenntnis vom Gegenstand der Vorbenutzung erhalten k\u00f6nnen. Eine Benutzung kann dabei in dem Anbieten eines Erzeugnisses bestehen, dieses in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen. Entscheidend ist, dass es sich um eine neuheitssch\u00e4dliche Form der Benutzung handelt (Benkard\/Melullis, a.a.O., \u00a7 3, Rn. 122 ff.).<\/li>\n<li>Die Beklagte hat ein von der Kl\u00e4gerin stammendes Drahtgeflecht aus dem Jahr 2016, welches f\u00fcr ein Bauvorhaben in Rheinland-Pfalz \u00fcber die Baufirma (Fa. Gudelj) ausgeliefert und dort installiert wurde, n\u00e4heren Untersuchungen unterzogen. St\u00fccke dieses Schutznetzes durfte die Beklagte nach beh\u00f6rdlicher Genehmigung aus Februar 2022 entnehmen, um sie sodann von der XXX (\u2026)-GmbH in XXX untersuchen zu lassen. Als mindestens zu erreichende Biegezahl ist der T\u00dcV von M=5 ausgegangen. Die in Tabelle 3 zusammengefassten Ergebnisse von Hin- und R\u00fcckbiegeversuchen lauten wie nachfolgend eingeblendet (vgl.: Anlage B PNI 3, dort Anlage K 38):<\/li>\n<li>F\u00fcr den Wert M=5 k\u00f6nnte diese Untersuchung eine Vorbenutzung belegen. Indes f\u00fchrt die in dem Klageantrag ge\u00e4nderte Angabe des Faktors C dazu, dass die relevante zu erreichende Biegezahl bei M=6 liegt. Den Nachweis, dass der aufgefundene Draht, auch einer solchen Anzahl an Biegungen standhalten w\u00fcrde, verm\u00f6gen die Untersuchungsergebnisse jedoch nicht in hinreichender Weise zu erbringen. Es ist nur in Test 2 ein Ergebnis vorhanden, bei welchem erfolgreich 6 Biegungen vorgenommen werden konnten. Angesichts der Gesamtzahl an durchgef\u00fchrten Messungen von 16 ist ein Versuch mit 6 Biegungen als Ausrei\u00dfer zu werten, der zuf\u00e4llig erzielt werden konnte. Eine verl\u00e4ssliche Aussage, dass im Stand der Technik immerzu 6 Biegungen h\u00e4tten vorgenommen werden k\u00f6nnen, ist dem nicht zu entnehmen.<\/li>\n<li>Schon vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Aufkl\u00e4rung, ob es f\u00fcr den Nachweis der offenkundigen Vorbenutzung ausreichte, die objektive Beschaffenheit des vorbekannten Drahtgeflechts mithilfe der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Formel zu ermitteln oder ob die Berechnungsformel und damit einhergehend die Zusammensetzung dieser Parameter selbst Gegenstand der offenkundigen Vorbenutzung h\u00e4tte sein und vom Fachmann erkannt werden m\u00fcssen.<\/li>\n<li>\nC.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3, 709 ZPO.<\/li>\n<li>Soweit der Schriftsatz der Beklagten vom 3. Mai 2022 \u00fcber tats\u00e4chliches Vorbringen zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hinausgehenden tats\u00e4chlichen Vortrag enth\u00e4lt, war dieser f\u00fcr eine Entscheidung nicht weiter zu ber\u00fccksichtigen, \u00a7 296a ZPO.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin musste kein Schriftsatznachlass zur Frage der offenkundigen Vorbenutzung gegeben werden, da dem vorbenutzten Draht bereits aufgrund der ge\u00e4nderten Anspruchsfassung die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften fehlen.<\/li>\n<li>Streitwert: 1.200.000,- Euro<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3227 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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