{"id":9074,"date":"2022-08-17T18:00:09","date_gmt":"2022-08-17T18:00:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=9074"},"modified":"2022-08-17T15:01:52","modified_gmt":"2022-08-17T15:01:52","slug":"4c-o-21-21-schleifvorrichtung-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9074","title":{"rendered":"4c O 21\/21 &#8211; Schleifvorrichtung 2"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3226<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 02. Juni 2022, Az. 4c O 21\/21<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>eine Vorrichtung zum Schleifen und\/oder Polieren eines Schneidwerkzeuges, vorzugsweise eines Haushaltsmessers, umfassend:<\/li>\n<li>&#8211; einen zylindrischen Vorrichtungsk\u00f6rper;<br \/>\n&#8211; eine erste und eine zweite im Wesentlichen kreisrunde Scheibe, die an unterschiedlichen axialen Enden des Vorrichtungsk\u00f6rpers angeordnet sind und wobei jede Scheibe mit einem Achszapfen fest verbunden ist, welcher \u00fcber ein Kugellager drehbar innerhalb des Vorrichtungsk\u00f6rpers gelagert ist, sodass, wenn der Vorrichtungsk\u00f6rper entlang einer Oberfl\u00e4che, vorzugsweise einer Tischoberfl\u00e4che, gezogen wird, sich die zwei Scheiben relativ zu dem Vorrichtungsk\u00f6rper drehen bzw. rotieren und wobei zumindest die erste Scheibe zum Schleifen ausgebildet und derartig beschaffen ist, dass, wenn eine Schneide des Schneidwerkzeuges an die erste Scheibe angelegt ist und der Vorrichtungsk\u00f6rper, vorzugsweise h\u00e4ndisch, \u00fcber die Oberfl\u00e4che gezogen wird, die erste Scheibe aufgrund der Drehung bzw. Rotation die Schneide schleift, ,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>2. eine Vorrichtung zum Schleifen und \/ oder Polieren eines Schneidwerkzeuges, vorzugsweise eines Haushaltsmessers, umfassend:<\/li>\n<li>&#8211; einen zylindrischen Vorrichtungsk\u00f6rper,<br \/>\n&#8211; eine erste und eine zweite im Wesentlichen kreisrunde Scheibe, die an unterschiedlichen axialen Enden des Vorrichtungsk\u00f6rpers angeordnet sind und wobei jede Scheibe mit einem Achszapfen fest verbunden ist, welcher \u00fcber ein Kugellager drehbar innerhalb des Vorrichtungsk\u00f6rpers gelagert ist, sodass, wenn der Vorrichtungsk\u00f6rper entlang einer Oberfl\u00e4che, vorzugsweise einer Tischoberfl\u00e4che, gezogen wird, sich die zwei Scheiben relativ zu dem Vorrichtungsk\u00f6rper drehen bzw. rotieren und wobei zumindest die erste Scheibe zum Schleifen ausgebildet und derartig beschaffen ist, dass, wenn eine Schneide des Schneidwerkzeugs an die erste Scheibe angelegt ist und der Vorrichtungsk\u00f6rper, vorzugsweise h\u00e4ndisch, \u00fcber die Oberfl\u00e4che gezogen wird, die erste Scheibe auf Grund der Drehung bzw. Rotation die Schneide schleift, wobei sich die erste Scheibe zur Stirnseite hin einseitig verj\u00fcngt und an der Stirnseite eine vollfl\u00e4chig ebene und kreisf\u00f6rmige Schleiffl\u00e4che mit Diamant als erstes Schleifmittel umfasst, wobei die zweite Scheibe sich zur Stirnseite hin einseitig verj\u00fcngt, zum Entgraten des Schneidwerkzeuges ausgebildet ist und an der Stirnseite eine Schleiffl\u00e4che mit wenigstens einer Vertiefung aufweist, wobei die erste Scheibe und die zweite Scheibe jeweils einen umlaufenden Gummiring aufweisen, um eine einfache und leise Laufbewegung der Scheiben beim Ziehen des Vorrichtungsk\u00f6rpers \u00fcber die Oberfl\u00e4che zu erhalten,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer I.1. und 2. bezeichneten Handlungen seit dem 11. M\u00e4rz 2021 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und\/oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei die Ausk\u00fcnfte in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu \u00fcbermitteln sind,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, h\u00f6chst hilfsweise Zollpapiere) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>4. der Kl\u00e4gerin in einem geordneten Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. und 2. bezeichneten Handlungen seit dem 11. April 2021 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a. der Herstellungsmenge und -zeiten,<br \/>\nb. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzern, wobei die entsprechenden Einkaufsbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) vorzulegen sind,<br \/>\nc. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei die entsprechenden Einkaufsbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) vorzulegen sind,<br \/>\nd. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ne. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nf. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei die Aufstellung in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist und<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>5. die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziffer I.1. und 2. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten;<\/li>\n<li>6. die unter Ziffer I.1. und 2. bezeichneten, seit dem 11. M\u00e4rz 2021 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse den gewerblichen Abnehmern gegen\u00fcber unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom \u2026, Aktenzeichen \u2026) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. und 2. bezeichneten, seit dem 11.04.2021 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar; hinsichtlich Ziff. I.1, I.2., I.5. und I.6 gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 100.000,- Euro, hinsichtlich Ziff. I.3. und I.4. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 25.000,- Euro und im \u00dcbrigen gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin verfolgt aus Gebrauchsmusterrecht gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzverpflichtung.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2017 XXX 377 U1 (Anlage KB 1, im Folgenden: Klagegebrauchsmuster), welches aus der Europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP 3 XXX 928 A2 (EP 17 XXX 1311.4) abgezweigt wurde. Das Klagegebrauchsmuster wurde am 31. Juli 2017 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 05. August 2016 (DE XXX) angemeldet und am 28. Januar 2021 im Register eingetragen. Die Eintragung wurde am 11. M\u00e4rz 2021 bekannt gemacht. Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft. \u00dcber den seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 10. Februar 2022 eingelegten L\u00f6schungsantrag (Anlage B5) ist bisher nicht entschieden worden.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Vorrichtung zum Schleifen und\/oder Polieren eines Schneidwerkzeugs.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet:<\/li>\n<li>\u201eVorrichtung zum Schleifen und\/oder Polieren eines Schneidwerkzeuges, vorzugsweise eines Haushaltsmessers umfassend: &#8211; einen zylindrischen Vorrichtungsk\u00f6rper (2); &#8211; eine erste und eine zweite im Wesentlichen kreisrunde Scheibe (4, 5), die an unterschiedlichen axialen Enden des Vorrichtungsk\u00f6rpers (2) angeordnet und jeweils mit einer in dem Vorrichtungsk\u00f6rper (2) drehbar gelagerten Achse (3) verbunden sind, sodass, wenn der Vorrichtungsk\u00f6rper (2) entlang einer Oberfl\u00e4che, vorzugsweise einer Tischoberfl\u00e4che, gezogen wird, sich die zwei Scheiben (4, 5) relativ zu dem Vorrichtungsk\u00f6rper (3) drehen bzw. rotieren und wobei zumindest die erste Scheibe (4) zum Schleifen ausgebildet und derartig beschaffen ist, dass, wenn eine Schneide des Schneidwerkzeuges an die erste Scheibe (4) angelegt ist und der Vorrichtungsk\u00f6rper (2), vorzugsweise h\u00e4ndisch, \u00fcber die Oberfl\u00e4che gezogen wird, die erste Scheibe (4) aufgrund der Drehung bzw. Rotation die Schneide schleift.\u201c<\/li>\n<li>Anspruch 36 hat nachfolgenden Wortlaut:<br \/>\n\u201eVorrichtung zum Schleifen und\/oder Polieren eines Schneidwerkzeuges, vorzugsweise eines Haushaltsmessers umfassend:<br \/>\n&#8211; einen zylindrischen Vorrichtungsk\u00f6rper (2);<br \/>\n&#8211; eine erste und eine zweite im Wesentlichen kreisrunde Scheibe (4, 5), die an unterschiedlichen axialen Enden des Vorrichtungsk\u00f6rpers (2) angeordnet und jeweils mit einer in dem Vorrichtungsk\u00f6rper (2) drehbar gelagerten Achse (3) verbunden sind, sodass, wenn der Vorrichtungsk\u00f6rper (2) entlang einer Oberfl\u00e4che, vorzugsweise einer Tischoberfl\u00e4che, gezogen wird, sich die zwei Scheiben (4, 5) relativ zu dem Vorrichtungsk\u00f6rper (2) drehen bzw. rotieren und wobei zumindest die erste Scheibe (4) zum Schleifen ausgebildet und derartig beschaffen ist, dass, wenn eine Schneide des Schneidwerkzeuges an die erste Scheibe (4) angelegt ist und der Vorrichtungsk\u00f6rper M, vorzugsweise h\u00e4ndisch, \u00fcber die Oberfl\u00e4che verj\u00fcngt und an der Stirnseite eine vollfl\u00e4chig ebene und kreisf\u00f6rmige Schleiffl\u00e4che mit Diamant als erstes Schleifmittel umfasst, wobei die zweite Scheibe (5) sich zur Stirnseite hin einseitig verj\u00fcngt, zum Entgraten des Schneidwerkzeuges ausgebildet ist und an der Stirnseite eine Schleiffl\u00e4che mit wenigstens einer Vertiefung aufweist, wobei die erste Scheibe (4) und die zweite Scheibe (5)jeweils einen umlaufenden Gummiring (6, 7) aufweisen, um eine einfache und leise Laufbewegung der Scheiben (4, 5) beim Ziehen des Vorrichtungsk\u00f6rpers (2) \u00fcber die Oberfl\u00e4che zu erhalten.\u201c<\/li>\n<li>Nachfolgende Figuren 1 und 2 sind der Klagegebrauchsmusterschrift entnommen und erl\u00e4utern die Erfindung. Figur 1 zeigt dabei eine Seitenansicht der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung zum Schleifen und\/oder Polieren und Figur 2 eine perspektivische Ansicht der in Fig. 1 dargestellten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung:<\/li>\n<li>\nBei der Kl\u00e4gerin handelt es sich um einen Familienbetrieb, der auf die Entwicklung und Herstellung von Schleifger\u00e4ten f\u00fcr Schneidwerkzeuge und entsprechendes Zubeh\u00f6r spezialisiert ist. Gegenstand des Produktportfolios ist insbesondere ein Rollschleifer, der eine einfache und zuverl\u00e4ssige M\u00f6glichkeit zum Schleifen von beispielsweise K\u00fcchenmessern bietet.<\/li>\n<li>Das Unternehmen der Beklagten importiert Produkte, welche anschlie\u00dfend im Versandhandel und \u00fcber das Teleshopping vertrieben werden. Eines der durch sie vertriebenen Produkte mit der Bezeichnung \u201eXXX\u201c ist eine Vorrichtung zum Schleifen von Schneidwerkzeugen (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Zur Veranschaulichung wird nachfolgend ein Lichtbild eingeblendet (entnommen der Klageschrift und mit Hervorhebungen durch die Kl\u00e4gerin):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Beklagte bewirbt und bietet die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf ihrer Website unter www.XXX.net an (vgl. Anlage KB 5). Anhand eines Videos wird dort auch die Funktionsweise gezeigt.<\/li>\n<li>Im Rahmen einer Messepr\u00e4sentation auf der A im September 2019 stellte die Kl\u00e4gerin fest, dass die Beklagte ein Produkt pr\u00e4sentierte, welches ihrem eigenen Rollschleifer, insbesondere in der technischen Funktionsweise, sehr \u00e4hnlich kam. Im Sommer 2020 war die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf dem deutschen Markt erh\u00e4ltlich und die Kl\u00e4gerin f\u00fchrte im November 2020 einen Testkauf durch (vgl. Anlage KB 7). Diesem Testkauf lag eine Anleitung zur Benutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bei (vgl. Anlage KB 8). Auszugsweise enth\u00e4lt sie nachfolgende Zeichnung (entnommen der Klageschrift):<\/li>\n<li>\nZwischen den Parteien ist vor der Kammer au\u00dferdem ein Parallelverfahren anh\u00e4ngig, welches unter dem Az. 4c O 10\/21 gef\u00fchrt wird und auf das Europ\u00e4ische Patent EP 3 XXX 928 B1 der Kl\u00e4gerin gest\u00fctzt ist.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrde wortsinngem\u00e4\u00dfen unmittelbaren Gebrauch von der Lehre des Klagegebrauchsmusters machen. Das Klagegebrauchsmuster verlange nicht, dass eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung nur eine durch den Vorrichtungsk\u00f6rper verlaufende Achse aufweise. Die numerische Anzahl m\u00f6glicher Achsen lasse das Klagegebrauchsmuster vielmehr offen. Ma\u00dfgeblich sei nur die Anordnung der Scheiben an je einem der beiden axialen Enden der Vorrichtung und derart, dass sie mit einer drehbar gelagerten Achse verbunden seien und dadurch relativ zum Vorrichtungsk\u00f6rper beweglich sind. Hierf\u00fcr sei eine gemeinsame durchgehende Achse nicht erforderlich.<\/li>\n<li>Jedenfalls, hilfsweise, w\u00fcrde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit \u00e4quivalenten Mitteln das Klagegebrauchsmuster verletzen. Die Austauschmittel (jeweils mit einer der Scheiben verbundenen drehbar gelagerten Achsen) seien gleichwirkend und w\u00fcrden problemlos das Ziel der Erfindung erreichen; bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei eine Drehbewegung der Scheibe relativ zum Vorrichtungsk\u00f6rper m\u00f6glich. F\u00fcr den Fachmann habe es zudem nahegelegen, statt einer Achse zwei einzelne Achsen zur Lagerung der Scheiben vorzusehen. Diese Konstruktionsweise stehe der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre als gleichwertig gegen\u00fcber. Bei der Verwirklichung der angestrebten Relativbewegung lasse sich kein Unterschied feststellen.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster sei schutzf\u00e4hig; es sei weder unzul\u00e4ssig erweitert, noch fehle ihm die Erfindungsh\u00f6he. Der Rechtsstreit sei daher auch nicht auszusetzen, weil sich das Klagegebrauchsmuster im L\u00f6schungsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4ger beantragt,<\/li>\n<li>die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>1. eine Vorrichtung zum Schleifen und \/ oder Polieren eines Schneidwerkzeuges, vorzugsweise eines Haushaltsmessers, umfassend:<br \/>\n&#8211; einen zylindrischen Vorrichtungsk\u00f6rper;<br \/>\n&#8211; eine erste und eine zweite im Wesentlichen kreisrunde Scheibe, die an unterschiedlichen axialen Enden des Vorrichtungsk\u00f6rpers angeordnet und jeweils mit einer in dem Vorrichtungsk\u00f6rper drehbar gelagerten Achse verbunden sind, sodass, wenn der Vorrichtungsk\u00f6rper entlang einer Oberfl\u00e4che, vorzugsweise einer Tischoberfl\u00e4che, gezogen wird, sich die zwei Scheiben relativ zu dem Vorrichtungsk\u00f6rper drehen bzw. rotieren und wobei zumindest die erste Scheibe zum Schleifen ausgebildet und derartig beschaffen ist, dass, wenn eine Schneide des Schneidwerkzeuges an die erste Scheibe angelegt ist und der Vorrichtungsk\u00f6rper, vorzugsweise h\u00e4ndisch, \u00fcber die Oberfl\u00e4che gezogen wird, die erste Scheibe aufgrund der Drehung bzw. Rotation die Schneide schleift,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen<\/li>\n<li>2. eine Vorrichtung zum Schleifen und \/ oder Polieren eines Schneidwerkzeuges, vorzugsweise eines Haushaltsmessers, umfassend:<br \/>\n&#8211; einen zylindrischen Vorrichtungsk\u00f6rper,<br \/>\n&#8211; eine erste und eine zweite im Wesentlichen kreisrunde Scheibe, die an unterschiedlichen axialen Enden des Vorrichtungsk\u00f6rpers angeordnet und jeweils mit einer in dem Vorrichtungsk\u00f6rper drehbar gelagerten Achse verbunden sind, sodass, wenn der Vorrichtungsk\u00f6rper entlang einer Oberfl\u00e4che, vorzugsweise einer Tischoberfl\u00e4che, gezogen wird, sich die zwei Scheiben relativ zu dem Vorrichtungsk\u00f6rper drehen bzw. rotieren und wobei zumindest die erste Scheibe zum Schleifen ausgebildet und derartig beschaffen ist, dass, wenn eine Schneide des Schneidwerkzeugs an die erste Scheibe angelegt ist und der Vorrichtungsk\u00f6rper, vorzugsweise h\u00e4ndisch, \u00fcber die Oberfl\u00e4che gezogen wird, die erste Scheibe auf Grund der Drehung bzw. Rotation die Schneide schleift, wobei sich die erste Scheibe zur Stirnseite hin einseitig verj\u00fcngt und an der Stirnseite eine vollfl\u00e4chig ebene und kreisf\u00f6rmige Schleiffl\u00e4che mit Diamant als erstes Schleifmittel umfasst, wobei die zweite Scheibe sich zur Stirnseite hin einseitig verj\u00fcngt, zum Entgraten des Schneidwerkzeuges ausgebildet ist und an der Stirnseite eine Schleiffl\u00e4che mit wenigstens einer Vertiefung aufweist, wobei die erste Scheibe und die zweite Scheibe jeweils einen umlaufenden Gummiring aufweisen, um eine einfache und leise Laufbewegung der Scheiben beim Ziehen des Vorrichtungsk\u00f6rpers \u00fcber die Oberfl\u00e4che zu erhalten,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>und hilfsweise zu Ziff. 1. und 2. Ziff. I.1 und Ziff. I.2. wie erkannt und im \u00dcbrigen zu erkennen, wie geschehen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, den Rechtsstreit bis zu einer Entscheidung \u00fcber den L\u00f6schungsantrag der Beklagten auszusetzen.<\/li>\n<li>Sie ist der Ansicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht verwirkliche. Das Klagegebrauchsmuster erfordere eine den Vorrichtungsk\u00f6rper durchsetzende Achse, an deren einen Ende die eine und an dem anderen Ende die andere Scheibe angebracht seien. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei dagegen so konstruiert, dass sie an jeder Stirnseite einen Hohlraum aufweise, in welchem drehfest ein Kugellager eingesetzt sei. Wiederum mit dessen drehbarem Innenring sei drehfest ein Zapfen eingebracht, der einst\u00fcckig mit der anliegenden Scheibe ausgebildet sei. Eine den Vorrichtungsk\u00f6rper durchsetzende Achse gebe es danach nicht. Daher sei zugleich m\u00f6glich, die beiden Kugellager unabh\u00e4ngig voneinander zu drehen.<\/li>\n<li>Eine \u00e4quivalente Verletzung des Klagegebrauchsmusters liege ebenso wenig vor. Die vom Klagegebrauchsmuster beanspruchte eine Achse solle den Gleichlauf der beiden Scheiben sicherstellen. Derlei k\u00f6nnten zwei Achsen indes nicht bewirken.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster sei l\u00f6schungsreif. Es sei gegen\u00fcber der Anmeldeschrift EP 3 XXX 928 A2 (Anlage B3) unzul\u00e4ssig erweitert worden. Ferner fehle es ihm an Erfindungsh\u00f6he; die GB XXXA (Anlage B 3; im Folgenden auch: B3) in Kombination mit der DE 297 XXX 326 U 1 (Anlage B4; im Folgenden auch: B4) w\u00fcrden die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nahe legen. Daher sei der Rechtsstreit jedenfalls auch mangels Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagegebrauchsmusters auszusetzen<\/li>\n<li>\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlage Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist im tenorierten Umfang begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft eine Vorrichtung zum Schleifen und\/oder Polieren sowie dem Entgraten und\/oder Abziehen eines Schneidwerkzeuges, vorzugsweise eines Haushaltsmessers (Abs. [0001]).<\/li>\n<li>Aus dem Stand der Technik sind, wie das Klagegebrauchsmuster in Abs. [0002] erl\u00e4utert, Vorrichtungen zum Schleifen und\/oder Polieren sowie dem Entgraten und\/oder Abziehen eines Schneidwerkzeuges bekannt. Schleifmittel konnten dabei auf Bl\u00f6cke oder runde ggf. auch eckige Kanten aufgebracht sein. Dabei musste zum Schleifen eines Schneidwerkzeuges der Bediener dieses in einer Hand halten und in der anderen Hand das zu schleifende bzw. polierende Schneidwerkzeug. Die Vorrichtung muss dann von dem Bediener\u00fcber die Schneide des zu schleifenden bzw. polierenden Schneidwerkezeuges gezogen werden.<\/li>\n<li>Hieran kritisiert es das Klagegebrauchsmuster als nachteilig (vgl. Abs. [0003]), dass m\u00f6glichst immer der gleiche Winkel zwischen der Schneide und dem Schneidwerkzeug gehalten werden sollte, um ein gutes Schleifergebnis zu erzielen. Genau dies ist aber schwierig, wenn sowohl das Schneidwerkzeug als auch das Schleifwerkzeug von dem Bediener quasi frei in der Luft gehalten werden m\u00fcssen und somit eine hohe Geschicklichkeit des Bedieners gefragt ist.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster stellt sich daher die Aufgabe, eine Vorrichtung vorzuschlagen, die einfach zu bedienen ist und dar\u00fcber hinaus eine erh\u00f6hte Schleifwirkung aufweist (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster eine Vorrichtung nach Anspruch 1 mit nachfolgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Vorrichtung zum Schleifen und\/oder Polieren eines Schneidwerkzeuges, vorzugsweise eines Haushaltsmessers.<br \/>\n2. Die Vorrichtung umfasst:<br \/>\n2.1 einen zylindrischen Vorrichtungsk\u00f6rper (2),<br \/>\n2.2 eine erste und eine zweite Scheibe (4, 5).<br \/>\n3. Die eine erste und die eine zweite Scheibe (4, 5)<br \/>\n3.1 sind im Wesentlichen kreisrund,<br \/>\n3.2 sind an unterschiedlichen axialen Enden des Vorrichtungsk\u00f6rpers (2) angeordnet und jeweils mit einer in dem Vorrichtungsk\u00f6rper (2) drehbar gelagerten Achse (3) verbunden, sodass,<br \/>\n3.2.1 wenn der Vorrichtungsk\u00f6rper (2) entlang einer Oberfl\u00e4che, vorzugsweise einer Tischoberfl\u00e4che, gezogen wird, sich die zwei Scheiben (4, 5) relativ zu dem Vorrichtungsk\u00f6rper (2) drehen bzw. rotieren.<br \/>\n4. Zumindest die erste Scheibe (4) ist zum Schleifen ausgebildet und derartig beschaffen, dass, wenn eine Schneide des Schneidwerkzeuges an die erste Scheibe (4) angelegt ist und der Vorrichtungsk\u00f6rper (2), vorzugsweise h\u00e4ndisch, \u00fcber die Oberfl\u00e4che gezogen wird, die erste Scheibe (4) aufgrund der Drehung bzw. Rotation die Schneide schleift.<\/li>\n<li>SchutzaAnspruch 36 schl\u00e4gt eine Vorrichtung mit nachfolgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Vorrichtung zum Schleifen und\/oder Polieren eines Schneidwerkzeuges, vorzugsweise eines Haushaltsmessers.<br \/>\n2. Die Vorrichtung umfasst:<br \/>\n2.1 einen zylindrischen Vorrichtungsk\u00f6rper (2),<br \/>\n2.2 eine erste und eine zweite Scheibe (4, 5).<br \/>\n3. Die eine erste und die eine zweite Scheibe (4, 5)<br \/>\n3.1 sind im Wesentlichen kreisrund,<br \/>\n3.2 sind an unterschiedlichen axialen Enden des Vorrichtungsk\u00f6rpers (2) angeordnet und jeweils mit einer in dem Vorrichtungsk\u00f6rper (2) drehbar gelagerten Achse (3) verbunden, sodass,<br \/>\n3.2.1 wenn der Vorrichtungsk\u00f6rper (2) entlang einer Oberfl\u00e4che, vorzugsweise einer Tischoberfl\u00e4che, gezogen wird, sich die zwei Scheiben (4, 5) relativ zu dem Vorrichtungsk\u00f6rper (3) drehen bzw. rotieren,<br \/>\n3.3 weisen jeweils einen umlaufenden Gummiring (6, 7) auf, um eine einfache und leise Laufbewegung der Scheiben (4, 5) beim Ziehen des Vorrichtungsk\u00f6rpers (2) \u00fcber die Oberfl\u00e4che zu erhalten.<br \/>\n4. Zumindest die erste Scheibe (4) ist zum Schleifen ausgebildet und derartig beschaffen, dass, wenn eine Schneide des Schneidwerkzeuges an die erste Scheibe (4) angelegt ist und der Vorrichtungsk\u00f6rper (2), vorzugsweise h\u00e4ndisch, \u00fcber die Oberfl\u00e4che gezogen wird, die erste Scheibe (4) aufgrund der Drehung bzw. Rotation die Schneide schleift.<br \/>\n5. Die erste Scheibe (4)<br \/>\n5.1 verj\u00fcngt sich zur Stirnseite hin einseitig,<br \/>\n5.2 umfasst an der Stirnseite eine vollfl\u00e4chig ebene und kreisf\u00f6rmige Schleiffl\u00e4che mit Diamant als erstes Schleifmittel.<br \/>\n6. Die zweite Scheibe (5)<br \/>\n6.1 verj\u00fcngt sich zur Stirnseite hin einseitig,<br \/>\n6.2 ist zum Entgraten des Schneidwerkzeugs ausgebildet,<br \/>\n6.3 weist an der Stirnseite eine Schleiffl\u00e4che mit wenigstens einer Vertiefung auf.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nZu recht steht zwischen den Parteien allein die Verwirklichung des Merkmals 3.2 in Streit, weshalb es keiner Ausf\u00fchrungen zu den \u00fcbrigen Merkmalen bedarf. Die nachfolgenden Ausf\u00fchrungen erfolgen anhand des Anspruchs 1. Sie gelten hinsichtlich des Verst\u00e4ndnisses des Merkmals 3.2 in Anspruch 36 aber in gleicher Weise.<\/li>\n<li>Die Verwirklichung dieses Merkmals mit \u00e4quivalenten Mitteln vermag die Kammer festzustellen, indes keine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nEine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Klagegebrauchsmusters liegt nicht vor.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster stellt eine Vorrichtung unter Schutz, mithilfe derer Schneidwerkzeuge wie Haushaltsmesser geschliffen und\/oder poliert werden k\u00f6nnen (Merkmal 1). Die einzelnen Vorrichtungsbestandteile werden in den Merkmalen 2 bis 6 n\u00e4her beschrieben. Danach setzt sich die Vorrichtung aus einem zylindrischen Vorrichtungsk\u00f6rper sowie einer ersten und einer zweiten Scheibe zusammen. Dabei erl\u00e4utert die Merkmalsgruppe 3 sowohl Ausgestaltung (kreisrund) als auch Anordnung der ersten und zweiten Scheibe im Verh\u00e4ltnis zum Vorrichtungsk\u00f6rper. Merkmal 3.2.1 konkretisiert in der Folge, dass durch diese Anordnung eine Rotation\/Drehung der zwei Scheiben relativ zum Vorrichtungsk\u00f6rper erm\u00f6glicht werden soll, wenn der Vorrichtungsk\u00f6rper seinerseits bewegt wird.<\/li>\n<li>Dabei versteht das Klagegebrauchsmuster unter der Verbindung der ersten und zweiten Scheibe jeweils mit einer in dem Vorrichtungsk\u00f6rper drehbar gelagerten Achse, dass von einer zur anderen Stirnseite im Inneren des Vorrichtungsk\u00f6rpers ein durchgehendes Element verl\u00e4uft, mit dem beide Scheiben verbunden sind, und welches eine Rotation der Scheiben unabh\u00e4ngig von dem Vorrichtungsk\u00f6rper im \u00dcbrigen erm\u00f6glicht.<\/li>\n<li>Der Wortlaut l\u00e4sst hinsichtlich der Ausgestaltung einer Achse, also einem seiner rein-philologischen Bedeutung nach stabf\u00f6rmigem Bauteil, im Vorrichtungsk\u00f6rper keinen eindeutigen Schluss zu. Zum einen spricht er von \u201eeiner Achse\u201c, was durch die Benutzung der Singularform als numerische Angabe zu verstehen sein kann. Zum anderen kann die Verwendung des Wortes \u201ejeweils\u201c einen Anhaltspunkt auf zwei Achsen darstellen, indem jeder Scheibe auch je eine Achse im Vorrichtungsk\u00f6rper zugeordnet wird. Dieses Verst\u00e4ndnis findet allerdings keine weitere St\u00fctze in der Klagegebrauchsmusterbeschreibung.<\/li>\n<li>Vielmehr unterst\u00fctzt die Klagegebrauchsmusterbeschreibung ein Verst\u00e4ndnis, wonach eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung eine durchgehende Achse im K\u00f6rperinneren aufweist. Zudem macht sie deutlich, dass der Begriff \u201ejeweils\u201c auf die Scheiben bezogen ist und danach jede der beiden Scheiben mit einer Achse verbunden sein soll. Dass jeder Scheibe auch je eine Achse zugewiesen werden sollte, ist indes nicht zu erkennen.<\/li>\n<li>So formuliert zun\u00e4chst Abs. [0007] als Teil der allgemeinen Beschreibung:<\/li>\n<li>\u201eErfindungsgem\u00e4\u00df wird also eine Vorrichtung vorgeschlagen, die jeweils eine Scheibe rechts und links eines im Wesentlichen zylinderf\u00f6rmigen Vorrichtungsk\u00f6rpers aufweist, wobei die beiden Scheiben \u00fcber eine im Inneren des Vorrichtungsk\u00f6rpers gelagerte Achse l\u00f6sbar verbunden sind und die Achse relativ zu dem Vorrichtungsk\u00f6rper rotierbar ist [\u2026]\u201c.<\/li>\n<li>Dieser Beschreibungsstelle ist durch Verwendung des bestimmten Artikels und der Singularform ein Hinweis auf eine einzige durchgehende Achse zu entnehmen. Auch spricht Abs. [0010] an mehreren Stellen von nur einer Achse:<\/li>\n<li>\u201eEine vorteilhafte Weiterbildung der Erfindung sieht vor, dass die erste und\/oder die zweite Scheibe l\u00f6sbar mit der Achse verbunden sind, so dass diese austauschbar ist bzw. sind.<br \/>\n[\u2026]<br \/>\nso dass die erste und\/oder die zweite Scheibe mit der Achse l\u00f6sbar verschraubbar ist bzw. sind.\u201c<\/li>\n<li>Unterst\u00fctzung in dem Verst\u00e4ndnis der durchgehenden Achse findet der Fachmann auch in den besonderen Beschreibungsstellen. So formuliert Abs. [0016]:<\/li>\n<li>\u201eIn dem Vorrichtungsk\u00f6rper 2 ist eine relativ zu dem Vorrichtungsk\u00f6rper 2 drehbar gelagerte Achse 3 ausgebildet. Die Achse 3 verl\u00e4uft von der Stirnseite zu einer der Stirnseite abgewandten Seite im Inneren des Vorrichtungsk\u00f6rpers 2 und ist in ihren beiden Enden so ausgebildet, dass jeweils eine Scheibe 4, 5 l\u00f6sbar anbringbar ist.\u201c<\/li>\n<li>Durch die Formulierung am Ende \u201edass jeweils eine Scheibe l\u00f6sbar anbringbar ist\u201c wird zugleich deutlich, dass \u201ejeweils\u201c auf die Scheiben und nicht auf die Achse bezogen ist und das Verh\u00e4ltnis der Scheiben zu der Achse beschrieben wird.<\/li>\n<li>Die folgenden Beschreibungsstellen in Abs. [0017] und [0018] greifen diese Formulierung jeweils am Ende auf:<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] wobei eine Scheibe 4 an der ersten Stirnseite und die andere Scheibe 5 an der der Stirnseite abgewandten Seite des Vorrichtungsk\u00f6rpers 2 mit der Achse 3 l\u00f6sbar verbunden sind.\u201c<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] Um einen besonders schnellen und einfachen Austausch der Scheiben zu erm\u00f6glichen, ist vorzugsweise an jeder Scheibe ein angedrehter Gewindebolzen 11, 12 ausgebildet, \u00fcber den sich die jeweilige Scheibe 4, 5 an der Achse 3 l\u00f6sbar anbringen l\u00e4sst. Die Erfindung ist dabei nicht darauf beschr\u00e4nkt, dass beide Scheiben 4, 5 l\u00f6sbar mit der Achse 3, bspw. \u00fcber den jeweiligen Gewindebolzen 11, 12, verbindbar sind. So ist es ebenfalls denkbar, dass eine der beiden Scheiben fest und lediglich die andere der beiden Scheiben l\u00f6sbar mit der Achse verbunden ist.\u201c<\/li>\n<li>Die Ausf\u00fchrungsbeispiele lassen zwar Abwandlungen einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung zu und verm\u00f6gen daher nicht, den Anspruchsgegenstand einzuschr\u00e4nken. Sie geben allerdings s\u00e4mtlich nur \u00c4nderungen an den Scheiben bzw. deren Befestigung zu erkennen und nicht an der Achse selbst, sodass auch diese Beschreibungsstellen das erl\u00e4uterte Verst\u00e4ndnis unterst\u00fctzen.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich folgt auch aus der Beschreibung der Drehung\/Rotation der Scheibe(n), dass eine durchgehende Achse f\u00fcr beide Scheiben beansprucht ist. Insbesondere Abs. [0024] erl\u00e4utert dazu:<\/li>\n<li>\u201eUm eine einfache und leise Laufbewegung der beiden Scheiben beim Ziehen des Vorrichtungsk\u00f6rpers 2 \u00fcber die Oberfl\u00e4che zu erhalten, umfassen die beiden Scheiben jeweils einen umlaufenden Gummiring 6, 7.\u201c<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster beschreibt hier eine einheitliche Bewegung der ersten und der zweiten Scheibe und f\u00fchrt daneben immer nur zu einer Relativbewegung der Scheiben zum Vorrichtungsk\u00f6rper aus. Erl\u00e4utert wird lediglich ihre gemeinsame relative Drehung zum Vorrichtungsk\u00f6rper. Derlei ist aber nur bei einer durchg\u00e4ngigen Achse m\u00f6glich. Das Klagepatent gibt so auch an keiner anderen Stelle zu erkennen, dass sich die Scheiben relativ zueinander bewegen k\u00f6nnten, was aber die unmittelbare Folge von separaten Achsen w\u00e4re. Der Fachmann erkennt zudem, dass die Achse dem Bestreben der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre Rechnung tr\u00e4gt, eine einfach zu bedienende Vorrichtung bereitzustellen. Der Benutzer der Vorrichtung h\u00e4lt nur den Vorrichtungsk\u00f6rper (gest\u00fctzt auf einer Oberfl\u00e4che) in den H\u00e4nden und muss kein besonderes Geschick f\u00fcr den Schleifvorgang mehr aufbringen, da die durchgehende Achse f\u00fcr einen gleichm\u00e4\u00dfigen Lauf der Scheibe sorgt.<\/li>\n<li>Hiergegen spricht auch nicht Abs. [0026], welcher mittels eines Pfeilzeichens die Zugbewegung der Vorrichtung beschreibt und ausf\u00fchrt, dass \u201eeine Drehbewegung der ersten Scheibe stattfindet\u201c. Dass nur die erste Scheibe erl\u00e4utert wird, ergibt sich aus dem Kontext dieser Beschreibungsstelle, die nur einen ersten Arbeitsschritt in den Blick nimmt. F\u00fcr diesen ist eine Bewegung der ersten Scheibe ausreichend. Dies l\u00e4sst aber nicht den Gegenschluss zu, dass sich die zweite Scheibe nicht auch bewegen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Ein anderes Verst\u00e4ndnis der Achse, wonach jeweils eine am rechten bzw. linken Ende des Vorrichtungsk\u00f6rpers angeordnet sein k\u00f6nnte, folgt ebenso wenig aus der Anspruchssystematik. Merkmal 3.2.1 beschreibt dabei diejenige Folge (\u201esodass\u201c), die mit der in Merkmal 3.2 gesch\u00fctzten Anordnung von Scheiben und Achse bewirkt werden soll. Es soll eine Drehung\/Rotation der zwei Scheiben relativ zu dem Vorrichtungsk\u00f6rper erfolgen. Dies l\u00e4sst jedoch keinen Schluss auf mehrere im K\u00f6rperinneren verlaufende Achsen zu, sondern ist gleicherma\u00dfen durch eine sich durchgehend erstreckende Achse realisierbar.<\/li>\n<li>Die Figuren des Klagegebrauchsmusters wiederum bekr\u00e4ftigen das erl\u00e4uterte Verst\u00e4ndnis, weil ihnen beiden eine durchg\u00e4ngig ausgestaltete Achse zu entnehmen ist.<\/li>\n<li>Auch technisch-funktionale Erw\u00e4gungen unterst\u00fctzen das er\u00f6rterte Verst\u00e4ndnis. Die Achse sorgt daf\u00fcr, dass sich die Scheiben relativ zum Vorrichtungsk\u00f6rper drehen k\u00f6nnen Der Benutzer kann die Vorrichtung in der Hand halten und bewegen, ohne auf eine bestimmte Positionierung weder des Schleifwerkzeugs noch der Vorrichtung achten zu m\u00fcssen. Die Relativbewegung der Scheiben stellt ein gutes Schleifergebnis sicher.<\/li>\n<li>\nb.<br \/>\nAusgehend von vorstehendem Verst\u00e4ndnis verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht. Denn ihrem unstreitigen Aufbau nach verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an jeder Stirnseite \u00fcber ein Kugellager, welche in ihrem Inneren drehfest mit der ersten bzw. zweiten Scheibe verbunden sind. Die beiden Kugellager sind nicht miteinander verbunden und stellen damit keine Achse im Sinne des Klagegebrauchsmusters dar. Nachstehende Abbildung aus der Replik nebst Beschriftungen der Kl\u00e4gerin veranschaulicht diesen Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr eine axiale Seite:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Lehre des Klagegebrauchsmusters mit \u00e4quivalenten Mitteln.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nBei einer vom Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche abweichenden Ausf\u00fchrung kann eine Benutzung dann vorliegen, wenn der Fachmann auf Grund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGH, GRUR 1988, 896 \u2013 Ionenanalyse; BGH, GRUR 1989, 903, 904 \u2013 Batteriekastenschnur; BGH, GRUR 2000, 1005, 1006 \u2013 Bratgeschirr; vgl. Loth\/Loth, 2. Aufl. 2017, GebrMG, \u00a7 12a, Rn. 375). Dabei fordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs bildet; diese hat sich an den Patentanspr\u00fcchen auszurichten (BGH, GRUR 1989, 205 \u2013 Schwermetalloxidationskatalysator; BGH, GRUR 1989, 903, 904 \u2013 Batteriekastenschnur; BGH, GRUR 1993, 886, 889 &#8211; Weichvorrichtung I). F\u00fcr die Zugeh\u00f6rigkeit einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausf\u00fchrung zum Schutzbereich gen\u00fcgt es hiernach nicht, dass sie (1.) das der Erfindung zugrundeliegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und (2.) seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden. Ebenso wie die Gleichwirkung nicht ohne Orientierung am Patentanspruch festgestellt werden kann (Einzelheiten hierzu BGH, GRUR 2000, 1005, 1006 &#8211; Bratgeschirr), m\u00fcssen (3.) dar\u00fcber hinaus die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (BGH, GRUR 2002, 519 \u2013Schneidmesser II, Rn. 35, juris; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. A., Rn. 120 ff.). Da sich der Schutzbereich eines Gebrauchsmusters nach denselben Grunds\u00e4tzen bestimmt wie der eines Patents, gelten diese Voraussetzungen der \u00c4quivalenz gleicherma\u00dfen im Gebrauchsmusterrecht. Denn \u00a7 12a GebrMG entspricht \u00a7 14 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2021, 9045, Rn. 73 \u2013 Roller).<\/li>\n<li>\nb.<br \/>\nDiese Voraussetzungen sind durch die beiden mit Achszapfen in Kugellagern an den axialen Enden der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform befestigten Scheiben erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nGleichwirkung meint, dass das abgewandelte Mittel die gleiche vom Schutzrecht erstrebte Wirkung zur L\u00f6sung des technischen Problems entfaltet. Dabei ist die gesch\u00fctzte Vorrichtung als Ganzes zu betrachten. Entscheidend ist, welche Wirkung das Merkmal im Gesamtzusammenhang der Erfindung hat (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. A, Rn. 147 ff). Diese Wirkungen m\u00fcssen in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch andere Mittel erzielt werden. Danach ist es erforderlich, den Patentanspruch darauf zu untersuchen, welche der Wirkungen, die mit seinen Merkmalen erzielt werden k\u00f6nnen, zur L\u00f6sung der zugrundeliegenden Aufgabe patentgem\u00e4\u00df zusammenkommen m\u00fcssen. Diese Gesamtheit repr\u00e4sentiert die patentierte L\u00f6sung und stellt deshalb die f\u00fcr den anzustellenden Vergleich ma\u00dfgebliche Wirkung dar. Nur so ist gew\u00e4hrleistet, dass trotz Abwandlung bei einem oder mehreren Merkmalen lediglich solche Ausgestaltungen vom Schutzbereich des Patentanspruchs umfasst werden, bei denen der mit der gesch\u00fctzten Erfindung verfolgte Sinn beibehalten ist. Als gleichwirkend kann eine Ausf\u00fchrungsform dann angesehen werden, wenn sie nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichte Merkmal erzielen soll (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2021, 6714 \u2013 Hubs\u00e4ule m.w.N.).<\/li>\n<li>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre will sowohl eine einfache Bedienung als auch eine erh\u00f6hte Schleifwirkung zur Verf\u00fcgung stellen. In Abgrenzung zu vorbekannten Vorrichtungen sollte dies insbesondere dadurch erm\u00f6glicht werden, dass die Vorrichtung statt in der Luft gehalten werden zu m\u00fcssen, \u00fcber eine Oberfl\u00e4che gef\u00fchrt werden kann, wobei das zu schleifende Schneidwerkzeug konstant und in einem gleichm\u00e4\u00dfigen Winkel an dem Schleifmittel anliegt. Dieser Vorteil wird insbesondere erzielt, indem die Scheiben als Schleifmittel drehbar gelagert sind und deren Bewegung unabh\u00e4ngig vom Vorrichtungsk\u00f6rper ausgestaltet ist. Dies bewirkt, dass der Benutzer w\u00e4hrend des gesamten Schleifvorgangs den Vorrichtungsk\u00f6rper, der auf eine Oberfl\u00e4che abgest\u00fctzt ist, festhalten kann, ohne zwischendurch die Position seiner Hand ver\u00e4ndern zu m\u00fcssen. Die Handhabe einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung ist damit gelingsicher und einfach.<\/li>\n<li>Diese Vorteile werden durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und deren seitliche Ausgestaltung mit je einem Kugellager, mit welchem \u00fcber einen Achszapfen pro Seite je eine Scheibe verbunden ist, realisiert. Denn die Kugellager machen eine Relativbewegung der Scheiben zum Vorrichtungsk\u00f6rper m\u00f6glich und dienen zugleich als Befestigungsm\u00f6glichkeit der Scheiben. F\u00fcr den Benutzer macht es in der Handhabe der Vorrichtung keinen Unterschied, ob im Inneren des Vorrichtungsk\u00f6rpers eine Achse verl\u00e4uft oder seitlich je ein Kugellager montiert ist. Ohne Relevanz f\u00fcr die Frage der Gleichwirkung ist schlie\u00dflich, ob es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu einem \u201eEiern\u201c kommen kann. Denn das Erzielen einer zu 100% gleichen Wirkung eines Merkmals ist schon nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass insgesamt die von der Erfindung als obligatorisch angestrebten Vorteile erreicht werden. Jede einzelne Wirkung muss nur im praktisch noch erheblichen Ma\u00dfe festzustellen sein (vgl. BGH, GRUR 2015, 361 \u2013 Kochgef\u00e4\u00df). Derlei vermag die Kammer f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform festzustellen, da die Beklagte keine tats\u00e4chlichen Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht hat, wonach ein Schleifergebnis mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht zufriedenstellend w\u00e4re. Vielmehr stellt sie in ihrer Bewerbung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sogar \u201eein gleicherma\u00dfen perfektes Ergebnis\u201c heraus (vgl. Replik S. 8, Bl. 104 GA).<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nDer Fachmann konnte das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandene abgewandelte Mittel auch ohne erfinderisches Zutun auffinden.<\/li>\n<li>Bei der W\u00fcrdigung des Klagegebrauchsmusters erkennt der Fachmann, dass die drehbar gelagerte Achse der Verbindung der Scheiben mit dem Vorrichtungsk\u00f6rper dient. Wie im Detail diese Verbindung hergestellt wird, ist in das Belieben des Fachmanns gestellt, weil keine konkreten Verbindungsmittel aufgef\u00fchrt werden. Der erste und zweite Gewindebolzen sind erst Gegenstand eines Unteranspruchs. Hierzu erh\u00e4lt der Fachmann zudem etwa aus abs. [0019] den Hinweis, dass unterschiedliche Verbindungsarten (l\u00f6sbar bzw. fest) denkbar sind. In diesem Zuge eine Achse gewisserma\u00dfen aufzuspalten und an\/in je an einem axialen Ende einen Mechanismus vorzusehen, der der Befestigung der Scheiben sowie der relativen Rotation dient, ist Teil seines Fachwissens. Es bedarf daher keiner Aufkl\u00e4rung, ob der Fachmann Kenntnisse aus dem Bereich des Fahrzeugbaus heranziehen w\u00fcrde bei der Frage, wie eine Schleifvorrichtung ausgestaltet werden k\u00f6nnte. Jedenfalls d\u00fcrften \u00fcberhaupt einem Maschinenbauer Achsen und Kugellager bekannt sein und auch, dass sie gegeneinander ausgetauscht werden k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>cc.<br \/>\nNach dem Gleichwertigkeitserfordernis ist notwendig, dass diejenigen \u00dcberlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen Lehre gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht. Es ist mithin nicht ausreichend, dass der Fachmann auf Grund seines Fachwissens eine Lehre als technisch sinnvoll und gleichwirkend zu der in den Patentanspr\u00fcchen formulierten Lehre erkennt. Vielmehr m\u00fcssen sich seine \u00dcberlegungen am Patentanspruch orientieren. Die notwendige Orientierung am Patentanspruch setzt voraus, dass der Patentanspruch in allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die \u00dcberlegungen des Fachmanns bildet (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185 \u2013 WC-Sitzgelenk). Insoweit ist zwischen solchen Merkmalen zu unterscheiden, die aus Sicht des Fachmanns \u201estellvertretend\u201c f\u00fcr ein bestimmtes Wirkprinzip stehen und solchen, die sich \u00fcberhaupt nur auf die dem Wortsinn entsprechende Weise umsetzen lassen, weil jede Abweichung sich in diametralen Widerspruch zu der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters setzt. Eine Verwirklichung der Klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Lehre kommt nur in erstgenannter Fallgruppe in Betracht (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2021, 7737 \u2013 Abstreifeinheit). Diese Unterscheidung tr\u00e4gt der einem Klagegebrauchsmuster zugrunde liegenden Erfindung in besonderer Weise Rechnung, weil dessen Anweisungen und die einzusetzenden Mittel unmittelbar ber\u00fccksichtigt werden und nicht abstrahiert werden, wodurch der Fokus nicht mehr auf der eigentlichen Erfindung l\u00e4ge.<\/li>\n<li>Die Austauschmittel in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind danach gleichwertig zu der erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehenen Achse. Die Lehre des Klagegebrauchsmusters weist den Fachmann an, seitlich am Vorrichtungsk\u00f6rper und im Verh\u00e4ltnis zu diesem rotierbare Scheiben zum Schleifen vorzusehen. Indem das Klagegebrauchsmuster dabei auch eine im Vorrichtungsk\u00f6rper angeordnete Achse abstellt, wird indes kein exklusives Wirkprinzip beschrieben, welches nur unter Verwendung dieses Vorrichtungsteils realisiert werden kann. Vielmehr steht die Achse stellvertretend f\u00fcr ein Vorrichtungsteil \u00fcberhaupt, welches eine unabh\u00e4ngige Relativbewegung der axialen Scheiben erm\u00f6glicht. Die technische Lehre ist indes nicht auf eine Achse beschr\u00e4nkt.<br \/>\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass bei separat gelagerten Scheiben ein \u201eEiern\u201c einer Scheibe oder das Fahren von Schleifkurven eintreten k\u00f6nnte. Das Klagegebrauchsmuster hat diese Aspekte bei der Auswahl der Achse \u00fcberhaupt nicht zugrunde gelegt. Die Klagegebrauchsmusterbeschreibung gibt f\u00fcr diese Annahme keine Anhaltspunkte. Auch aus technischen Erw\u00e4gungen kommt es auf den m\u00f6glicherweise durch eine Achse sichergestellten Gleichlauf der Schleifscheiben nicht an. Denn an keiner Stelle beschreibt das Klagegebrauchsmuster, dass zeitgleich sowohl die erste als auch die zweite Scheibe benutzt werden sollen. Vielmehr sollen die beiden Scheiben nacheinander zur Anwendung kommen (vgl. Abs. [0026] f.). Dass sich hierbei ein ungleichm\u00e4\u00dfiger Lauf auf ein Schleif-\/Polierergebnis nachteilig auswirken k\u00f6nnte, ist indes nicht zu erkennen.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist ohne Belang, ob die Kugellager als Austauschmittel eventuell aufw\u00e4ndiger als die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Achse sind und sogar Vorteile gegen\u00fcber der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung bieten (vgl. BGH, GRUR 2006, 399 \u2013 Rangierkatze), weil es im Belieben des Fachmanns steht, wie er eine gleichwertige L\u00f6sung ausgestaltet, solange diese den Anweisungen der technischen Lehre Rechnung tr\u00e4gt.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster ist schutzf\u00e4hig.<\/li>\n<li>Die Lehre des Klagegebrauchsmusters, dessen gewerbliche Anwendbarkeit zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit steht, erf\u00fcllt die in \u00a7\u00a7 1, 3 GebrMG f\u00fcr den Gebrauchsmusterschutz niedergelegten Voraussetzungen. Die die Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters betreffenden Einwendungen der Beklagten bleiben ohne Erfolg. Das Klagegebrauchsmuster ist gegen\u00fcber seiner Anmeldeschrift weder unzul\u00e4ssig erweitert worden noch durch vorbekannten Stand der Technik nahegelegt.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster ist nicht wegen unzul\u00e4ssiger Erweiterung l\u00f6schungsreif, \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Herleitung dieses L\u00f6schungsgrundes st\u00fctzt sich die Beklagte auf die EP 3 XXX 928 A2 und deren urspr\u00fcnglichen Anspruch 1, woraus das Klagegebrauchsmuster abgezweigt worden ist.<\/li>\n<li>An der Fassung der urspr\u00fcnglichen Anmeldungsunterlagen sind die erfolgten \u00c4nderungen zu messen. Es handelt sich hierbei um die Unterlagen, die den Anmeldungsgegenstand festgelegt haben, also diejenigen, die mit dem Eintragungsantrag als Anmeldungsunterlagen eingereicht worden sind und einen Anmeldetag nach \u00a7 4a begr\u00fcndet haben. Mit diesen Unterlagen sind die eingetragenen Schutzanspr\u00fcche bei der Pr\u00fcfung einer Erweiterung zu vergleichen. Bei einem abgezweigten Gebrauchsmuster sind das die Unterlagen der Patentanmeldung, aus dem das Gebrauchsmuster abgezweigt wurde, und zwar in der Fassung, die es durch die Eintragung erhalten hat. Der Gegenstand des Gebrauchsmusters darf daher weder gegen\u00fcber den Unterlagen der Patentanmeldung, noch gegen\u00fcber den eventuell davon abweichenden, eingeschr\u00e4nkten Eintragungsunterlagen des Gebrauchsmusters erweitert sein (vgl. BGH, GRUR 2011, 40 \u2013 Winkelmesseinrichtung; Benkard\/Goebel\/Engel, PatG, 11. Aufl. 2015, GebrMG \u00a7 15 Rn. 13a).<\/li>\n<li>Der Schutzumfang des Klagegebrauchsmusters ist gegen\u00fcber den Anmeldeunterlagen nicht in unzul\u00e4ssiger Weise erweitert worden.<\/li>\n<li>Die Anspruchsfassung in der Anmeldung hatte nachfolgenden Wortlaut:<br \/>\n\u201eVorrichtung zum Schleifen und\/oder Polieren eines Schneidwerkzeuges, vorzugsweise eines Haushaltsmessers umfassend:<\/li>\n<li>&#8211; einen Vorrichtungsk\u00f6rper (2);<br \/>\n&#8211; eine in dem Vorrichtungsk\u00f6rper (2) drehbar gelagerte Achse (3);<br \/>\n&#8211; eine erste und eine zweite im Wesentlichen kreisrunde Scheibe (4, 5), die derartig mit der drehbaren Achse (3) verbunden sind, dass wenn der Vorrichtungsk\u00f6rper (2) entlang einer Oberfl\u00e4che, vorzugsweise einer Tischoberfl\u00e4che, gezogen wird, sich die zwei Scheiben (4, 5) relativ zu dem Vorrichtungsk\u00f6rper (3) drehen bzw. rotieren und wobei zumindest die erste Scheibe (4) zum Schleifen ausgebildet und derartig beschaffen ist, dass wenn eine Schneide des Schneidwerkzeuges an die erste Scheibe (4) angelegt ist und der Vorrichtungsk\u00f6rper (2), vorzugsweise h\u00e4ndisch, \u00fcber die Oberfl\u00e4che gezogen wird, die erste Scheibe (4) aufgrund der Drehung bzw. Rotation die Schneide schleift.\u201c<\/li>\n<li>Bereits dieser Anspruchswortlaut macht durch die Aufz\u00e4hlung der einzelnen Vorrichtungsbestandteile deutlich, dass eine drehbar gelagerte Achse vorgesehen ist, mit welcher eine erste und eine zweite Scheibe zu verbinden sind. Demgem\u00e4\u00df finden sich in der Klagegebrauchsmusterbeschreibung Passagen, die das Vorhandensein einer Achse im Vorrichtungsk\u00f6rper offenbaren, z.B. Spalte 2, Z. 1 ff. und Z. 47 ff.:<\/li>\n<li>\u201ewobei die beiden Scheiben \u00fcber eine im Inneren des Vorrichtungsk\u00f6rpers gelagerte Achse l\u00f6sbar verbunden sind und die Achse relativ zu dem Vorrichtungsk\u00f6rper rotierbar ist,<\/li>\n<li>dass die erste und\/oder zweite Scheibe l\u00f6sbar mit der Achse verbunden sind, [\u2026],<br \/>\ndass sowohl die erste als auch die zweite Scheibe l\u00f6sbar mit der Achse verbunden sind.\u201c<\/li>\n<li>Im Vergleich zu diesem Verst\u00e4ndnis ist die Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht deshalb unzul\u00e4ssig erweitert, weil Merkmal 3.2 von Scheiben spricht, die \u201ejeweils\u201c mit einer in dem Vorrichtungsk\u00f6rper drehbar gelagerten Achse verbunden sind. Dies ist \u2013 wie gezeigt \u2013 dahin zu verstehen, dass eine Achse zu implementieren ist, mit der die beiden Scheiben in Verbindung stehen. Es handelt sich gegen\u00fcber dem Anspruch in seiner urspr\u00fcnglichen Fassung zwar um eine Umformulierung, mit welcher indes keine unzul\u00e4ssige Erweiterung des Schutzgegenstandes einhergeht.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAuch der L\u00f6schungsgrund gem. \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG liegt zur \u00dcberzeugung der Kammer nicht vor.<\/li>\n<li>Bei der Frage des erfinderischen Schritts ist zu pr\u00fcfen, wieweit bereits der Stand der Technik Vorbilder und Anregungen f\u00fcr die vorgeschlagene Gestaltung bot. Nachdem die Anforderungen an die Schwelle der Schutzw\u00fcrdigkeit bei Patenten und GebrM nach der Rechtsprechung des BGH identisch sind, k\u00f6nnen die zum Patentrecht entwickelten Grunds\u00e4tze auch f\u00fcr das Gebrauchsmusterrecht \u00fcbernommen werden (Loth\/Stock, a.a.O., \u00a7 1, Rn. 181). Es kommt darauf an, ob der Stand der Technik am Priorit\u00e4tstag dem Fachmann den Gegenstand der Erfindung nahegelegt hat. Das erfordert als eine erste Voraussetzung, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und F\u00e4higkeiten f\u00e4hig ist, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung des technischen Problems aus dem vorhandenen zu entwickeln. Als weitere Voraussetzung f\u00fcr das Naheliegen einer Erfindung muss gegeben sein, dass der Fachmann Anlass hatte, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu ist neben der Erkennbarkeit des technischen Problems Voraussetzung, dass hinreichende Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstige Anl\u00e4sse f\u00fcr den Fachmann bestehen (BGH, GRUR 2012, 378 \u2013 Installiereinrichtung II).<\/li>\n<li>Nach Ansicht der Beklagten legt die GB XXXA (Anlage B3) in Kombination mit der DE 297 XXX 326 U 1 (Anlage B4) die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nahe.<\/li>\n<li>Die B3 als Ausgangspunkt offenbart ein Schleifinstrument mit Einspannvorrichtung (5, 6) f\u00fcr ein Schneidwerkzeug, wobei eine mit einer Schleifscheibe (1) und einer Abst\u00fctzscheibe (4) versehene Achse (2) am vorderen Ende eines als Handgriff dienenden Schafts (3) senkrecht zu diesem drehbar montiert ist. Die Einspannvorrichtung (5, 6) besteht aus zwei gelenkig verbundenen Platten (5, 6) mit ebener Oberfl\u00e4che und ist zum Einklemmen des zu bearbeitenden Schneidwerkzeugs in dem zwischen den Platten (5, 6) vorhandenen Spalt ausgebildet. Zur Veranschaulichung deren Lehre werden nachfolgend die Figuren 1 bis 3 eingeblendet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Nach Ansicht der Beklagten seien hierbei lediglich die Merkmale 2.1, 5.1 und 6.1 nicht offenbart, welche aber durch die B4 nahegelegt w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Die B4 offenbart einen Rollschleifer mit einem zylindrischen Vorrichtungsk\u00f6rper und zwei endseitig daran angeordneten Schleiffl\u00e4chen. Die Schleiffl\u00e4chen sind nicht gegen\u00fcber dem Vorrichtungsk\u00f6rper drehbar. Die nachfolgenden Abbildungen I und II verdeutlichen die Lehre der B4:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten lehrt die B4 indes keine Schleifscheiben, die sich zur Stirnseite hin einseitig verj\u00fcngen w\u00fcrden. Die Beklagte will dieses Merkmal aus den Figuren herleiten, insbesondere Figur 1. Die Zeichnung zeigt jedoch keinerlei Details, da sie die Vorrichtung nur in grober Gestaltung wiedergibt, so dass man ihr verl\u00e4sslich keinen Hinweis auf sich verj\u00fcngende Scheiben entnehmen kann. Inwieweit derlei Ausgestaltung von Schleifscheiben zum Fachwissen geh\u00f6rig w\u00e4re, vermag die Kammer mangels dahingehender Nachweise nicht zu beurteilen. Auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Beklagte hierzu nicht n\u00e4her vorgetragen. Im \u00dcbrigen hat die Beklagte nicht vorgetragen, welchen Anlass der Fachmann zu einer Kombination der B3 mit der B4 gehabt haben k\u00f6nnte. Dass er Verbesserungen an der Lehre der B3 in Richtung auf die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre h\u00e4tte vornehmen wollen, ist nicht zu erkennen.<\/li>\n<li>\nIV.<\/li>\n<li>Aufgrund der vorstehenden Ausf\u00fchrungen resultieren die folgenden Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDa die Beklagte das Klagegebrauchsmuster widerrechtlich benutzt hat, ist sie gem\u00e4\u00df \u00a7 24 GebrMG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Beklagte trifft auch ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Denn die Beklagte als Fachunternehmen h\u00e4tte bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagegebrauchsmusters erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagegebrauchsmusters schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG.<\/li>\n<li>Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nUm die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, \u00a7 24b PatG, \u00a7 259 BGB i.V.m. \u00a7 242 BGB.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin kann die geschuldeten Angaben in elektronischer Form verlangen.<\/li>\n<li>Angesichts der weitgehenden Digitalisierung der Gesch\u00e4ftswelt kann der Gl\u00e4ubiger des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs regelm\u00e4\u00dfig vom Schuldner verlangen, die Auskunft und Rechnungslegung in elektronisch auswertbarer Form zu erhalten. Als elektronisch auswertbare Form ist hierbei eine Form zu verstehen, bei der die Daten von einem Computer unmittelbar ausgewertet werden k\u00f6nnen. Es entspricht den heutigen Gepflogenheiten im Gesch\u00e4ftsverkehr, dass die entsprechenden Daten beim Schuldner bereits digital verf\u00fcgbar sind. Dementsprechend ist es ihm regelm\u00e4\u00dfig m\u00f6glich und zumutbar, dem Gl\u00e4ubiger dasjenige elektronische Element zu \u00fcberlassen, das ohnehin die Basis einer Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Papierform bildet. Der Schuldner wird hierdurch nicht belastet und dem Gl\u00e4ubiger wird die Verwertung der Ausk\u00fcnfte zum Zwecke der weiteren Rechtsverfolgung entscheidend erleichtert (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2020, 52268, Rn. 108; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 884; BeckOK PatR\/Vo\u00df, PatG, \u00a7 140b, Rn. 26).<\/li>\n<li>Etwas anderes k\u00f6nnte allenfalls gelten, wenn die Daten beim Schuldner tats\u00e4chlich nicht in elektronischer Form vorhanden sind und er solche elektronischen Daten erst anfertigen m\u00fcsste und deshalb durch eine solche Verurteilung zus\u00e4tzlich belastet w\u00e4re. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Bereits mit der Klageschrift hat die Kl\u00e4gerin beantragt, die Aufstellung in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu erhalten. Hiergegen hat sich die Beklagte nicht gewandt. Die Kammer hat daher keinen Anlass f\u00fcr die Annahme, dass die streitigen Auskunftsdaten nicht auch in elektronischer Form bei der Beklagten verf\u00fcgbar sind.<\/li>\n<li>Lediglich nicht verpflichtet ist die Beklagte, die unter Ziff. I.3 tenorierten Ausk\u00fcnfte neben einem Nachweis mit entsprechenden Belegen auch in Form eines geordneten Verzeichnisses zusammenzustellen. Derlei ist f\u00fcr den Auskunftsanspruch gem. \u00a7 24b GebrMG nicht vorgesehen.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Beklagte ist nach \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG in der zuerkannten Weise auch zur Vernichtung und zum R\u00fcckruf der das Klagegebrauchsmuster verletzenden Gegenst\u00e4nde verpflichtet.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nDer Rechtsstreit war nicht auszusetzen. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass die im Wege des L\u00f6schungsantrags vorgebrachten Einw\u00e4nde gegen den Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters erfolgreich verlaufen werden.<\/li>\n<li>Nach \u00a7 19 S. 1 GebrMG steht es im pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen des Verletzungsgerichts, ob es den Rechtsstreit aussetzt, wenn ein L\u00f6schungsverfahren anh\u00e4ngig ist. Erforderlich \u2013 aber f\u00fcr eine Aussetzung auch hinreichend \u2013 ist es, wenn begr\u00fcndete Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters bestehen (Benkard, a.a.O., \u00a7 19, Rn. 6 m.w.N.). Das Verletzungsgericht hat den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 19 S. 2 GebrMG auszusetzen, falls es das Gebrauchsmuster f\u00fcr unwirksam h\u00e4lt.<\/li>\n<li>Nach diesen Voraussetzungen besteht vorliegend kein Anlass, den Rechtsstreit auszusetzen. Aus Sicht der Kammer bestehen keine Zweifel an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagegebrauchsmusters. Insoweit kann auf die Ausf\u00fchrungen zur Schutzf\u00e4higkeit verwiesen werden.<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2, Nr. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<li>\nStreitwert: 125.000,- Euro<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3226 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 02. Juni 2022, Az. 4c O 21\/21<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[96,2],"tags":[],"class_list":["post-9074","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-96","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9074","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=9074"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9074\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9075,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9074\/revisions\/9075"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=9074"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=9074"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=9074"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}