{"id":9071,"date":"2022-08-17T18:00:48","date_gmt":"2022-08-17T18:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=9071"},"modified":"2022-08-17T15:00:02","modified_gmt":"2022-08-17T15:00:02","slug":"4c-o-10-21-schleifvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9071","title":{"rendered":"4c O 10\/21 &#8211; Schleifvorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3225<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 02. Juni 2022, Az. 4c O 10\/21<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>eine Vorrichtung zum Schleifen und\/oder Polieren eines Schneidwerkzeuges, vorzugsweise eines Haushaltsmessers, umfassend:<\/li>\n<li>&#8211; einen zylindrischen Vorrichtungsk\u00f6rper;<br \/>\n&#8211; eine erste und eine zweite im Wesentlichen kreisrunde Scheibe, die an unterschiedlichen axialen Enden des Vorrichtungsk\u00f6rpers angeordnet sind und wobei jede Scheibe mit einem Achszapfen fest verbunden ist, welcher \u00fcber ein Kugellager drehbar innerhalb des Vorrichtungsk\u00f6rpers gelagert ist, sodass, wenn der Vorrichtungsk\u00f6rper entlang einer Oberfl\u00e4che, vorzugsweise einer Tischoberfl\u00e4che, gezogen wird, sich die zwei Scheiben relativ zu dem Vorrichtungsk\u00f6rper drehen bzw. rotieren und wobei zumindest die erste Scheibe zum Schleifen ausgebildet und derartig beschaffen ist, dass, wenn eine Schneide des Schneidwerkzeuges an die erste Scheibe angelegt ist und der Vorrichtungsk\u00f6rper, vorzugsweise h\u00e4ndisch, \u00fcber die Oberfl\u00e4che gezogen wird, die erste Scheibe aufgrund der Drehung bzw. Rotation die Schneide schleift, wobei die erste Scheibe an der Stirnseite eine Schleiffl\u00e4che aufweist, wobei die zweite Scheibe zum Schleifen oder Polieren des Schneidewerkzeuges ausgebildet ist und an der Stirnseite eine Schleif- oder Polierfl\u00e4che aufweist, wobei sich die zwei Scheiben jeweils zur Stirnseite hin verj\u00fcngen,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 17. Februar 2021 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und\/oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei die Ausk\u00fcnfte in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu \u00fcbermitteln sind,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, h\u00f6chst hilfsweise Zollpapiere) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin in einem geordneten Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 07. M\u00e4rz 2018 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a. der Herstellungsmenge und -zeiten,<br \/>\nb. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzern, wobei die entsprechenden Einkaufsbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) vorzulegen sind,<br \/>\nc. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei die entsprechenden Einkaufsbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) vorzulegen sind,<br \/>\nd. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ne. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nf. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei die Angaben gem\u00e4\u00df Ziffer I.3.f. ab dem 17. M\u00e4rz 2021 zu erbringen sind,<\/li>\n<li>die Aufstellung in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist und<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten;<\/li>\n<li>5. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 17. Februar 2021 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse den gewerblichen Abnehmern gegen\u00fcber unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom \u2026, Aktenzeichen \u2026) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/li>\n<li>1. der Kl\u00e4gerin<\/li>\n<li>a. f\u00fcr die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 07. M\u00e4rz 2018 bis zum 23. Dezember 2020 begangenen Handlungen einen Betrag zu zahlen, der dem Anspruch von A auf eine angemessene Entsch\u00e4digung entspricht,<br \/>\nb. f\u00fcr die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 24. Dezember 2020 bis zum 17. M\u00e4rz 2021 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 18. M\u00e4rz 2021 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar; hinsichtlich Ziff. I.1, I.4. und I.5 gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 225.000,- Euro, hinsichtlich Ziff. I.2. und I.3. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 25.000,- Euro und im \u00dcbrigen gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin verfolgt aus Patentrecht gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzverpflichtung.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 3 XXX 928 B1 (Anlage KA 1, im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 31. Juli 2017 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 05. August 2016 (DE XXX) angemeldet und als Anmeldung am 07. Februar 2018 offengelegt. Anmelder war Herr A. Dieser \u00fcbertrug sein Recht an der Anmeldung sowie s\u00e4mtliche damit zusammenh\u00e4ngende Anspr\u00fcche mit Wirkung zum 23. Dezember 2020 auf die Kl\u00e4gerin(Anlage KA 8). Der Hinweis auf die Erteilung zugunsten der Kl\u00e4gerin wurde am 17. Februar 2021 bekannt gemacht. Das Klagepatent steht auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. \u00dcber den seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 31. Mai 2021 erhobenen Einspruch (Anlage B1) ist bisher nicht entschieden worden. Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Schleifen und\/oder Polieren eines Schneidwerkzeugs.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/li>\n<li>\u201eVorrichtung zum Schleifen und\/oder Polieren eines Schneidwerkzeuges, vorzugsweise eines Haushaltsmessers umfassend:<br \/>\n&#8211; einen zylindrischen Vorrichtungsk\u00f6rper (2); gekennzeichnet durch &#8211; eine erste und eine zweite im Wesentlichen kreisrunde Scheibe (4, 5), die an unterschiedlichen axialen Enden des Vorrichtungsk\u00f6rpers (2) angeordnet und jeweils mit einer in dem Vorrichtungsk\u00f6rper (2) drehbar gelagerten Achse (3) verbunden sind, sodass wenn der Vorrichtungsk\u00f6rper (2) entlang einer Oberfl\u00e4che, vorzugsweise einer Tischoberfl\u00e4che, gezogen wird, sich die zwei Scheiben (4, 5) relativ zu dem Vorrichtungsk\u00f6rper (2) drehen bzw. rotieren und wobei zumindest die erste Scheibe (4) zum Schleifen ausgebildet und derartig beschaffen ist, dass wenn eine Schneide des Schneidwerkzeuges an die erste Scheibe (4) angelegt ist und der Vorrichtungsk\u00f6rper (2), vorzugsweise h\u00e4ndisch, \u00fcber die Oberfl\u00e4che gezogen wird, die erste Scheibe (4) aufgrund der Drehung bzw. Rotation die Schneide schleift, wobei die erste Scheibe (4) an der Stirnseite eine Schleiffl\u00e4che aufweist, wobei die zweite Scheibe (5) zum Schleifen oder Polieren des Schneidwerkzeuges ausgebildet ist und an der Stirnseite eine Schleif- oder Polierfl\u00e4che aufweist, wobei sich die zwei Scheiben (4, 5) jeweils zur Stirnseite hin verj\u00fcngen.\u201c<\/li>\n<li>Folgende Figuren 1 und 2 sind der Klagepatentschrift entnommen und erl\u00e4utern die Erfindung. Figur 1 zeigt dabei eine Seitenansicht der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung zum Schleifen und\/oder Polieren und Figur 2 eine perspektivische Ansicht der in Fig. 1 dargestellten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung:<\/li>\n<li>\nBei der Kl\u00e4gerin handelt es sich um einen Familienbetrieb, der auf die Entwicklung und Herstellung von Schleifger\u00e4ten f\u00fcr Schneidwerkzeuge und entsprechendes Zubeh\u00f6r spezialisiert ist. Gegenstand des Produktportfolios ist insbesondere ein Rollschleifer, der eine einfache und zuverl\u00e4ssige M\u00f6glichkeit zum Schleifen von beispielsweise K\u00fcchenmessern bietet.<\/li>\n<li>Das Unternehmen der Beklagten importiert Produkte, welche anschlie\u00dfend im Versandhandel und \u00fcber das Teleshopping vertrieben werden. Eines der durch die Beklagte vertriebenen Produkte ist ein Schleifer mit der Bezeichnung \u201eB\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Zur Veranschaulichung wird nachfolgend ein Lichtbild der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingeblendet (entnommen der Klageschrift):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Beklagte bewirbt und bietet die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf ihrer Website unter www.XXX.net an (vgl. Anlage KA 4). Anhand eines Videos wird dort auch deren Funktionsweise gezeigt.<\/li>\n<li>Im Rahmen einer Messepr\u00e4sentation auf der XXX im September 2019 stellte die Kl\u00e4gerin fest, dass die Beklagte ein Produkt pr\u00e4sentierte, welches ihrem eigenen Rollschleifer, insbesondere in der technischen Funktionsweise, sehr \u00e4hnlich war. Im Sommer 2020 war die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf dem deutschen Markt erh\u00e4ltlich und die Kl\u00e4gerin f\u00fchrte im November 2020 einen Testkauf durch (vgl. Anlage KA 6). Diesem Testkauf lag eine Anleitung zur Benutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bei (vgl. Anlage KA 7). Auszugsweise enth\u00e4lt sie nachfolgende Zeichnung (entnommen der Klageschrift):<\/li>\n<li>\nZwischen den Parteien ist vor der Kammer au\u00dferdem ein Parallelverfahren anh\u00e4ngig, welches unter dem Az. 4c O 21\/21 gef\u00fchrt wird und auf das Deutsche Gebrauchsmuster DE 20 2017 XXX 377 U1 der Kl\u00e4gerin gest\u00fctzt ist.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrde wortsinngem\u00e4\u00dfen unmittelbaren Gebrauch von der Lehre des Klagepatents machen. Das Klagepatent verlange nicht, dass eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung nur eine durch den Vorrichtungsk\u00f6rper verlaufende Achse aufweise. Es lasse die numerische Anzahl m\u00f6glicher Achsen vielmehr offen. Ma\u00dfgeblich sei nur die Anordnung der Scheiben an je einem der beiden axialen Enden der Vorrichtung drehbar gelagert und dadurch relativ zum Vorrichtungsk\u00f6rper beweglich. Hierf\u00fcr sei eine gemeinsame durchgehende Achse f\u00fcr beide Scheiben nicht erforderlich.<\/li>\n<li>Jedenfalls, hilfsweise, w\u00fcrde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit \u00e4quivalenten Mitteln das Klagepatent verletzen. Die Austauschmittel (jeweils mit einem Achszapfen fest verbundene und \u00fcber ein Kugellager drehbare Scheiben) seien gleichwirkend und w\u00fcrden problemlos das Ziel der Erfindung erreichen; bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei eine Drehbewegung der Scheibe relativ zum Vorrichtungsk\u00f6rper m\u00f6glich. F\u00fcr den Fachmann habe es zudem nahegelegen, statt einer Achse zwei einzelne Achsen zur Lagerung der Scheiben vorzusehen. Diese Konstruktionsweise stehe der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre auch gleichwertig gegen\u00fcber. Bei der Verwirklichung der angestrebten Relativbewegung lasse sich kein Unterschied feststellen.<\/li>\n<li>Der Rechtsstreit sei schlie\u00dflich auch nicht auszusetzen, weil sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\neine Vorrichtung zum Schleifen und \/ oder Polieren eines Schneidwerkzeuges, vorzugsweise eines Haushaltsmessers, umfassend:<br \/>\n&#8211; einen zylindrischen Vorrichtungsk\u00f6rper;<br \/>\n&#8211; eine erste und eine zweite im Wesentlichen kreisrunde Scheibe, die an unterschiedlichen axialen Enden des Vorrichtungsk\u00f6rpers angeordnet und jeweils mit einer in dem Vorrichtungsk\u00f6rper drehbar gelagerten Achse verbunden sind, sodass, wenn der Vorrichtungsk\u00f6rper entlang einer Oberfl\u00e4che, vorzugsweise einer Tischoberfl\u00e4che, gezogen wird, sich die zwei Scheiben relativ zu dem Vorrichtungsk\u00f6rper drehen bzw. rotieren und wobei zumindest die erste Scheibe zum Schleifen ausgebildet und derartig beschaffen ist, dass, wenn eine Schneide des Schneidwerkzeuges an die erste Scheibe angelegt ist und der Vorrichtungsk\u00f6rper, vorzugsweise h\u00e4ndisch, \u00fcber die Oberfl\u00e4che gezogen wird, die erste Scheibe aufgrund der Drehung bzw. Rotation die Schneide schleift, wobei die erste Scheibe an der Stirnseite eine Schleiffl\u00e4che aufweist, wobei die zweite Scheibe zum Schleifen oder Polieren des Schneidewerkzeuges ausgebildet ist und an der Stirnseite eine Schleif- oder Polierfl\u00e4che aufweist, wobei sich die zwei Scheiben jeweils zur Stirnseite hin verj\u00fcngen<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>2. an die Kl\u00e4gerin EUR 99,95 zzgl. Zinsen in H\u00f6he von 9 %-Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen;<\/li>\n<li>und hilfsweise zu Ziff. 1 Ziff. I.1. wie erkannt sowie im \u00dcbrigen zu erkennen, wie geschehen, wobei die Schadensersatzfeststellung erst ab dem 18.03.2021 begehrt wird.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber den Einspruch auszusetzen.<\/li>\n<li>\nSie ist der Ansicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht verwirkliche. Das Klagepatent erfordere eine den Vorrichtungsk\u00f6rper durchsetzende Achse, an deren einen Ende die eine und an dem anderen Ende die andere Scheibe angebracht seien. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei dagegen so konstruiert, dass sie an jeder Stirnseite einen Hohlraum aufweise, in welchem drehfest ein Kugellager eingesetzt sei. Wiederum in dessen drehbaren Innenring sei drehfest ein Zapfen eingebracht, der einst\u00fcckig mit der anliegenden Scheibe ausgebildet sei. Eine den Vorrichtungsk\u00f6rper durchsetzende Achse gebe es nicht. Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erm\u00f6gliche zugleich, die beiden Kugellager und mit ihnen die Scheiben unabh\u00e4ngig voneinander zu drehen.<\/li>\n<li>Eine \u00e4quivalente Verletzung des Klagepatents liege ebenso wenig vor. Die vom Klagepatent beanspruchte eine Achse solle den Gleichlauf der beiden Scheiben sicherstellen. Derlei k\u00f6nnten zwei Achsen indes nicht bewirken; es k\u00f6nne zu einem \u201eEiern\u201c sowie zu \u201eSchleifkurven\u201c kommen.<\/li>\n<li>Der Rechtsstreit sei bei einem anderen Verst\u00e4ndnis der einen Achse jedenfalls mangels Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents auszusetzen. Es sei gegen\u00fcber der Anmeldeschrift EP 3 XXX 928 A2 (Anlage B3) unzul\u00e4ssig erweitert worden.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlage Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist im tenorierten Umfang begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Schleifen und\/oder Polieren sowie dem Entgraten und\/oder Abziehen eines Schneidwerkzeuges, vorzugsweise eines Haushaltsmessers (Abs. [0001]).<\/li>\n<li>Aus dem Stand der Technik ist, wie das Klagepatent unter Bezugnahme auf die US 1 XXX 882 A in Abs. [0002] erl\u00e4utert, eine Vorrichtung zum Schleifen eines Schneidwerkzeuges bekannt geworden, bei der das Schneidwerkzeug zwischen einer Schleifscheibe und einer F\u00fchrungsscheibe zum Schleifen eingespannt wird. In Abs. [0003] beschreibt das Klagepatent weitere Vorrichtungen als vorbekannt, die zum Schleifen und\/oder Polieren sowie dem Entgraten und\/oder Abziehen eingesetzt werden konnten. Dabei musste zum Schleifen eines Schneidwerkzeuges der Bediener dieses in einer Hand halten und in der anderen Hand das zu schleifende bzw. polierende Schneidwerkzeug. Die Vorrichtung muss dann von dem Bediener \u00fcber die Schneide des zu schleifenden bzw. polierenden Schneidwerkzeuges gezogen werden.<\/li>\n<li>Hieran kritisiert es das Klagepatent als nachteilig (vgl. Abs. [0004]), dass m\u00f6glichst immer der gleiche Winkel zwischen der Schneide und dem Schneidwerkzeug gehalten werden musste, um ein gutes Schleifergebnis zu erzielen. Genau dies ist aber schwierig, wenn sowohl das Schneidwerkzeug als auch das Schleifwerkzeug von dem Bediener quasi frei in der Luft gehalten werden m\u00fcssen und somit eine hohe Geschicklichkeit des Bedieners gefragt ist.<\/li>\n<li>Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, eine Vorrichtung vorzuschlagen, die einfach zu bedienen ist und dar\u00fcber hinaus eine erh\u00f6hte Schleifwirkung aufweist (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung nach Anspruch 1 mit nachfolgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Vorrichtung zum Schleifen und\/oder Polieren eines Schneidwerkzeuges, vorzugsweise eines Haushaltsmessers.<br \/>\n2. Die Vorrichtung umfasst:<br \/>\n2.1 einen zylindrischen Vorrichtungsk\u00f6rper (2),<br \/>\n2.2 eine erste und eine zweite Scheibe (4, 5).<br \/>\n3. Die eine erste und die eine zweite Scheibe (4, 5)<br \/>\n3.1 sind im Wesentlichen kreisrund,<br \/>\n3.2 sind an unterschiedlichen axialen Enden des Vorrichtungsk\u00f6rpers (2) angeordnet und jeweils mit einer in dem Vorrichtungsk\u00f6rper (2) drehbar gelagerten Achse (3) verbunden, sodass,<br \/>\n3.2.1 wenn der Vorrichtungsk\u00f6rper (2) entlang einer Oberfl\u00e4che, vorzugsweise einer Tischoberfl\u00e4che, gezogen wird, sich die zwei Scheiben (4, 5) relativ zu dem Vorrichtungsk\u00f6rper (2) drehen bzw. rotieren.<br \/>\n4. Zumindest die erste Scheibe (4) ist zum Schleifen ausgebildet und derartig beschaffen, dass, wenn eine Schneide des Schneidwerkzeuges an die erste Scheibe (4) angelegt ist und der Vorrichtungsk\u00f6rper (2), vorzugsweise h\u00e4ndisch, \u00fcber die Oberfl\u00e4che gezogen wird, die erste Scheibe (4) aufgrund der Drehung bzw. Rotation die Schneide schleift.<br \/>\n5. Die erste Scheibe (4) 5.1 verj\u00fcngt sich zur Stirnseite hin, 5.2 und weist an der Stirnseite eine Schleiffl\u00e4che auf.<br \/>\n6. Die zweite Scheibe (5)<br \/>\n6.1 verj\u00fcngt sich zur Stirnseite hin,<br \/>\n6.2 ist zum Schleifen oder Polieren des Schneidwerkzeuges ausgebildet und weist an der Stirnseite eine Schleif- oder Polierfl\u00e4che auf.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nZu recht steht zwischen den Parteien allein die Verwirklichung des Merkmals 3.2 in Streit, weshalb es keiner weiteren Ausf\u00fchrungen zu den \u00fcbrigen Merkmalen bedarf. Die Verwirklichung dieses Merkmals mit \u00e4quivalenten Mitteln vermag die Kammer festzustellen, indes keine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nEine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Klagepatents liegt nicht vor.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDas Klagepatent stellt eine Vorrichtung unter Schutz, mithilfe derer Schneidwerkzeuge wie Haushaltsmesser geschliffen und\/oder poliert werden k\u00f6nnen (Merkmal 1). Die einzelnen Vorrichtungsbestandteile werden in den Merkmalen 2 bis 6 n\u00e4her beschrieben. Danach setzt sich die Vorrichtung aus einem zylindrischen Vorrichtungsk\u00f6rper sowie einer ersten und einer zweiten Scheibe zusammen. Dabei erl\u00e4utert die Merkmalsgruppe 3 sowohl Ausgestaltung (kreisrund) als auch Anordnung der ersten und zweiten Scheibe im Verh\u00e4ltnis zum Vorrichtungsk\u00f6rper. Merkmal 3.2.1 konkretisiert in der Folge, dass durch diese Anordnung eine Rotation\/Drehung der zwei Scheiben relativ zum Vorrichtungsk\u00f6rper erm\u00f6glicht werden soll, wenn der Vorrichtungsk\u00f6rper bewegt wird.<\/li>\n<li>Dabei versteht das Klagepatent unter der Verbindung der ersten und zweiten Scheibe jeweils mit einer in dem Vorrichtungsk\u00f6rper drehbar gelagerten Achse, dass von einer zur anderen Stirnseite im Inneren des Vorrichtungsk\u00f6rpers ein durchgehendes Element verl\u00e4uft, mit dem beide Scheiben verbunden sind, und welches eine Rotation der Scheiben unabh\u00e4ngig von dem Vorrichtungsk\u00f6rper im \u00dcbrigen erm\u00f6glicht.<\/li>\n<li>Der Wortlaut l\u00e4sst hinsichtlich der Ausgestaltung einer Achse, also einem seiner rein-philologischen Bedeutung nach stabf\u00f6rmigem Bauteil, im Vorrichtungsk\u00f6rper keinen eindeutigen Schluss zu. Zum einen spricht er von \u201eeiner Achse\u201c, was durch die Benutzung der Singularform als numerische Angabe zu verstehen sein kann. Zum anderen kann die Verwendung des Wortes \u201ejeweils\u201c einen Anhaltspunkt auf zwei Achsen darstellen, indem jeder Scheibe auch je eine Achse im Vorrichtungsk\u00f6rper zugeordnet wird. Dieses Verst\u00e4ndnis findet allerdings keine weitere St\u00fctze in der Klagepatentbeschreibung.<\/li>\n<li>Vielmehr unterst\u00fctzt die Klagepatentbeschreibung ein Verst\u00e4ndnis, wonach eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung eine durchgehende Achse im K\u00f6rperinneren aufweist. Zudem macht sie deutlich, dass der Begriff \u201ejeweils\u201c auf die Scheiben bezogen ist und danach jede der beiden Scheiben mit einer Achse verbunden sein soll. Dass jeder Scheibe auch je eine Achse zugewiesen werden sollte, ist indes nicht zu erkennen.\n<p>So formuliert zun\u00e4chst Abs. [0XXX] als Teil der allgemeinen Beschreibung:<\/li>\n<li>\u201eErfindungsgem\u00e4\u00df wird also eine Vorrichtung vorgeschlagen, die jeweils eine Scheibe rechts und links eines im Wesentlichen zylinderf\u00f6rmigen Vorrichtungsk\u00f6rpers aufweist, wobei die beiden Scheiben \u00fcber eine im Inneren des Vorrichtungsk\u00f6rpers gelagerte Achse l\u00f6sbar verbunden sind und die Achse relativ zu dem Vorrichtungsk\u00f6rper rotierbar ist [\u2026]\u201c.<\/li>\n<li>Dieser Beschreibungsstelle ist durch Verwendung des bestimmten Artikels und der Singularform ein Hinweis auf eine einzige durchgehende Achse zu entnehmen. Demgem\u00e4\u00df spricht auch Abs. [0011] an mehreren Stellen nur von einer Achse:<\/li>\n<li>\u201eEine vorteilhafte Weiterbildung der Erfindung sieht vor, dass die erste und\/oder die zweite Scheibe l\u00f6sbar mit der Achse verbunden sind, so dass diese austauschbar ist bzw. sind.<br \/>\n[\u2026]<br \/>\nso dass die erste und\/oder die zweite Scheibe mit der Achse l\u00f6sbar verschraubbar ist bzw. sind.\u201c<\/li>\n<li>Unterst\u00fctzung in dem Verst\u00e4ndnis findet der Fachmann ferner in den besonderen Beschreibungsstellen. Abs. [0017] formuliert:<\/li>\n<li>\u201eIn dem Vorrichtungsk\u00f6rper 2 ist eine relativ zu dem Vorrichtungsk\u00f6rper 2 drehbar gelagerte Achse 3 ausgebildet. Die Achse 3 verl\u00e4uft von der Stirnseite zu einer der Stirnseite abgewandten Seite im Inneren des Vorrichtungsk\u00f6rpers 2 und ist in ihren beiden Enden so ausgebildet, dass jeweils eine Scheibe 4, 5 l\u00f6sbar anbringbar ist.\u201c<\/li>\n<li>Durch die Formulierung am Ende \u201edass jeweils eine Scheibe l\u00f6sbar anbringbar ist\u201c wird zugleich deutlich, dass \u201ejeweils\u201c auf die Scheiben und nicht auf die Achse bezogen ist und das Verh\u00e4ltnis der Scheiben zu der Achse beschrieben wird.<\/li>\n<li>Die folgenden Beschreibungsstellen in Abs. [0018] und [0019] greifen diese Formulierung am Ende auf:<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] wobei eine Scheibe 4 an der ersten Stirnseite und die andere Scheibe 5 an der der Stirnseite abgewandten Seite des Vorrichtungsk\u00f6rpers 2 mit der Achse 3 l\u00f6sbar verbunden sind.\u201c<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] Um einen besonders schnellen und einfachen Austausch der Scheiben zu erm\u00f6glichen, ist vorzugsweise an jeder Scheibe ein angedrehter Gewindebolzen 11, 12 ausgebildet, \u00fcber den sich die jeweilige Scheibe 4, 5 an der Achse 3 l\u00f6sbar anbringen l\u00e4sst. Die Erfindung ist dabei nicht darauf beschr\u00e4nkt, dass beide Scheiben 4, 5 l\u00f6sbar mit der Achse 3, bspw. \u00fcber den jeweiligen Gewindebolzen 11, 12, verbindbar sind. So ist es ebenfalls denkbar, dass eine der beiden Scheiben fest und lediglich die andere der beiden Scheiben l\u00f6sbar mit der Achse verbunden ist.\u201c<\/li>\n<li>Die Ausf\u00fchrungsbeispiele lassen zwar Abwandlungen einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung zu und verm\u00f6gen daher nicht, den Anspruchsgegenstand einzuschr\u00e4nken. Sie geben allerdings s\u00e4mtlich nur \u00c4nderungen an den Scheiben bzw. deren Befestigung zu erkennen und nicht an der Achse selbst, sodass auch diese Beschreibungsstellen das erl\u00e4uterte Verst\u00e4ndnis unterst\u00fctzen.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich folgt aus der Beschreibung der Drehung\/Rotation der Scheibe(n), dass eine durchgehende Achse f\u00fcr beide Scheiben beansprucht ist. Insbesondere Abs. [0024] erl\u00e4utert dazu:<\/li>\n<li>\u201eUm eine einfache und leise Laufbewegung der beiden Scheiben beim Ziehen des Vorrichtungsk\u00f6rpers 2 \u00fcber die Oberfl\u00e4che zu erhalten, umfassen die beiden Scheiben jeweils einen umlaufenden Gummiring 6, 7.\u201c<\/li>\n<li>Das Klagepatent beschreibt hier eine einheitliche Bewegung der ersten und der zweiten Scheibe und f\u00fchrt daneben immer zu einer Relativbewegung der Scheiben zum Vorrichtungsk\u00f6rper aus. Erl\u00e4utert wird lediglich ihre gemeinsame relative Drehung zum Vorrichtungsk\u00f6rper. Derlei ist aber nur bei einer durchg\u00e4ngigen Achse m\u00f6glich. Das Klagepatent gibt so auch an keiner anderen Stelle zu erkennen, dass sich die Scheiben relativ zueinander bewegen k\u00f6nnten, was aber die unmittelbare Folge von separaten Achsen w\u00e4re. Der Fachmann erkennt zudem, dass die Achse dem Bestreben der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre Rechnung tr\u00e4gt, eine einfach zu bedienende Vorrichtung bereitzustellen. Der Benutzer der Vorrichtung h\u00e4lt nur den Vorrichtungsk\u00f6rper (gest\u00fctzt auf einer Oberfl\u00e4che) in den H\u00e4nden und muss kein besonderes Geschick f\u00fcr den Schleifvorgang mehr aufbringen, da die durchgehende Achse f\u00fcr einen gleichm\u00e4\u00dfigen Lauf der Scheibe sorgt.<\/li>\n<li>Ein anderes Verst\u00e4ndnis der Achse, wonach jeweils eine am rechten bzw. linken Ende des Vorrichtungsk\u00f6rpers angeordnet sein k\u00f6nnte, folgt ebenso wenig aus der Anspruchssystematik. Merkmal 3.2.1 beschreibt dabei diejenige Folge (\u201esodass\u201c), die mit der in Merkmal 3.2 gesch\u00fctzten Anordnung von Scheiben und Achse bewirkt werden soll. Es soll eine Drehung\/Rotation der zwei Scheiben relativ zu dem Vorrichtungsk\u00f6rper erfolgen. Dies l\u00e4sst jedoch keinen Schluss auf mehrere im K\u00f6rperinneren verlaufende Achsen zu, sondern ist gerade durch eine sich durchgehend erstreckende Achse realisierbar.<\/li>\n<li>Die Figuren 1 und 2 wiederum bekr\u00e4ftigen das erl\u00e4uterte Verst\u00e4ndnis, weil ihnen beiden eine durchg\u00e4ngig ausgestaltete Achse zu entnehmen ist.<\/li>\n<li>Technisch-funktionale Erw\u00e4gungen unterst\u00fctzen das er\u00f6rterte Verst\u00e4ndnis schlie\u00dflich au\u00dferdem. Die Achse im K\u00f6rperinneren sorgt daf\u00fcr, dass sich die Scheiben relativ zum Vorrichtungsk\u00f6rper drehen k\u00f6nnen. Der Benutzer kann die Vorrichtung in der Hand halten und bewegen, ohne auf eine bestimmte Positionierung des Schleifwerkzeugs oder der Vorrichtung achten zu m\u00fcssen. Die Relativbewegung der Scheiben stellt ein gutes Schleifergebnis sicher.<\/li>\n<li>\nb.<br \/>\nAusgehend von vorstehendem Verst\u00e4ndnis verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Lehre des Klagepatents nicht. Denn ihrem unstreitigen Aufbau nach verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an jeder Stirnseite \u00fcber ein Kugellager, welches im Inneren drehfest mit der ersten bzw. zweiten Scheibe verbunden ist. Die beiden Kugellager sind nicht miteinander verbunden und stellen damit keine Achse im Sinne des Klagepatents dar. Nachstehende Abbildung aus der Replik nebst Beschriftungen der Kl\u00e4gerin veranschaulicht diesen Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr eine axiale Seite:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Lehre des Klagepatents aber mit \u00e4quivalenten Mitteln.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nBei einer vom Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche abweichenden Ausf\u00fchrung kann eine Benutzung dann vorliegen, wenn der Fachmann auf Grund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGH, GRUR 1988, 896 \u2013 Ionenanalyse; BGH, GRUR 1989, 903, 904 \u2013 Batteriekastenschnur; BGH, GRUR 2000, 1005, 1006 \u2013 Bratgeschirr). Dabei fordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs bildet; diese hat sich an den Patentanspr\u00fcchen auszurichten (BGH, GRUR 1989, 205 \u2013 Schwermetalloxidationskatalysator; BGH, GRUR 1989, 903, 904 \u2013 Batteriekastenschnur; BGH, GRUR 1993, 886, 889 &#8211; Weichvorrichtung I). F\u00fcr die Zugeh\u00f6rigkeit einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausf\u00fchrung zum Schutzbereich gen\u00fcgt es hiernach nicht, dass sie (1.) das der Erfindung zugrundeliegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und (2.) seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden. Ebenso wie die Gleichwirkung nicht ohne Orientierung am Patentanspruch festgestellt werden kann (Einzelheiten hierzu BGH, GRUR 2000, 1005, 1006 &#8211; Bratgeschirr), m\u00fcssen (3.) dar\u00fcber hinaus die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (BGH, GRUR 2002, 519 \u2013Schneidmesser II, Rn. 35; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Kap. A., Rn. 120 ff.).<\/li>\n<li>\nb.<br \/>\nDiese Voraussetzungen sind durch die beiden mit Achszapfen in Kugellagern an den axialen Enden der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform befestigten Scheiben erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nGleichwirkung meint, dass das abgewandelte Mittel die gleiche vom Schutzrecht erstrebte Wirkung zur L\u00f6sung des technischen Problems entfaltet. Dabei ist die gesch\u00fctzte Vorrichtung als Ganzes zu betrachten. Entscheidend ist, welche Wirkung das Merkmal im Gesamtzusammenhang der Erfindung hat (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. A, Rn. 147 ff). Diese Wirkungen m\u00fcssen in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch andere Mittel erzielt werden. Danach ist es erforderlich, den Patentanspruch darauf zu untersuchen, welche der Wirkungen, die mit seinen Merkmalen erzielt werden k\u00f6nnen, zur L\u00f6sung der zugrundeliegenden Aufgabe patentgem\u00e4\u00df zusammenkommen m\u00fcssen. Diese Gesamtheit repr\u00e4sentiert die patentierte L\u00f6sung und stellt deshalb die f\u00fcr den anzustellenden Vergleich ma\u00dfgebliche Wirkung dar. Nur so ist gew\u00e4hrleistet, dass trotz Abwandlung bei einem oder mehreren Merkmalen lediglich solche Ausgestaltungen vom Schutzbereich des Patentanspruchs umfasst werden, bei denen der mit der gesch\u00fctzten Erfindung verfolgte Sinn beibehalten ist. Als gleichwirkend kann eine Ausf\u00fchrungsform dann angesehen werden, wenn sie nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichte Merkmal erzielen soll (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2021, 6714 \u2013 Hubs\u00e4ule m.w.N.).<\/li>\n<li>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre will sowohl eine einfache Bedienung als auch eine erh\u00f6hte Schleifwirkung zur Verf\u00fcgung stellen. In Abgrenzung zu vorbekannten Vorrichtungen sollte dies insbesondere dadurch erm\u00f6glicht werden, dass die Vorrichtung statt in der Luft gehalten werden zu m\u00fcssen, \u00fcber eine Oberfl\u00e4che gef\u00fchrt werden kann, wobei das zu schleifende Schneidwerkzeug konstant und in einem gleichm\u00e4\u00dfigen Winkel an dem Schleifmittel anliegt. Dieser Vorteil wird insbesondere erzielt, indem die Scheiben als Schleifmittel drehbar gelagert sind und deren Bewegung unabh\u00e4ngig vom Vorrichtungsk\u00f6rper ausgestaltet ist. Dies bewirkt, dass der Benutzer w\u00e4hrend des gesamten Schleifvorgangs den Vorrichtungsk\u00f6rper, der auf eine Oberfl\u00e4che abgest\u00fctzt ist, festhalten kann, ohne zwischendurch die Position seiner Hand ver\u00e4ndern zu m\u00fcssen. Die Handhabe einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung ist damit gelingsicher und einfach.<\/li>\n<li>Diese Vorteile werden durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und deren seitliche Ausgestaltung mit je einem Kugellager, mit welchem \u00fcber einen Achszapfen pro Seite je eine Scheibe verbunden ist, realisiert. Denn die Kugellager machen eine Relativbewegung der Scheiben zum Vorrichtungsk\u00f6rper m\u00f6glich und dienen zugleich als Befestigungsm\u00f6glichkeit der Scheiben. F\u00fcr den Benutzer macht es in der Handhabe der Vorrichtung keinen Unterschied, ob im Inneren des Vorrichtungsk\u00f6rpers eine Achse verl\u00e4uft oder seitlich je ein Kugellager montiert ist. Ohne Relevanz f\u00fcr die Frage der Gleichwirkung ist schlie\u00dflich, ob es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu einem \u201eEiern\u201c kommen kann. Denn das Erzielen einer zu 100% gleichen Wirkung eines Merkmals ist schon nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass insgesamt die von der Erfindung als obligatorisch angestrebten Vorteile erreicht werden. Jede einzelne Wirkung muss nur im praktisch noch erheblichen Ma\u00dfe festzustellen sein (vgl. BGH, GRUR 2015, 361 \u2013 Kochgef\u00e4\u00df). Derlei vermag die Kammer f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform festzustellen, da die Beklagte keine tats\u00e4chlichen Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht hat, wonach ein Schleifergebnis mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht zufriedenstellend w\u00e4re. Vielmehr stellt sie in ihrer Bewerbung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sogar \u201eein gleicherma\u00dfen perfektes Ergebnis\u201c heraus (vgl. Replik S. 8, Bl. 104 GA).<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nDer Fachmann konnte das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angewendete abgewandelte Mittel auch ohne erfinderisches Zutun auffinden.<\/li>\n<li>Bei der W\u00fcrdigung des Klagepatents erkennt der Fachmann, dass die drehbar gelagerte Achse der Verbindung der Scheiben mit dem Vorrichtungsk\u00f6rper dient. Wie im Detail diese Verbindung hergestellt wird, ist in das Belieben des Fachmanns gestellt, weil keine konkreten Verbindungsmittel aufgef\u00fchrt werden. Der erste und zweite Gewindebolzen sind erst Gegenstand eines Unteranspruchs. Hierzu erh\u00e4lt der Fachmann zudem etwa aus Abs. [0019] den Hinweis, dass unterschiedliche Verbindungsarten (l\u00f6sbar bzw. fest) denkbar sind. In diesem Zuge eine Achse gewisserma\u00dfen aufzuspalten und an\/in je an einem axialen Ende einen Mechanismus vorzusehen, der der Befestigung der Scheiben sowie der relativen Rotation dient, ist Teil seines Fachwissens. Es bedarf daher keiner Aufkl\u00e4rung, ob der Fachmann Kenntnisse aus dem Bereich des Fahrzeugbaus heranziehen w\u00fcrde bei der Frage, wie eine Schleifvorrichtung ausgestaltet werden k\u00f6nnte. Jedenfalls d\u00fcrften \u00fcberhaupt einem Maschinenbauer Achsen und Kugellager bekannt sein und auch, dass sie gegeneinander ausgetauscht werden k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>cc.<br \/>\nNach dem Gleichwertigkeitserfordernis ist notwendig, dass diejenigen \u00dcberlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen Lehre gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht. Es ist mithin nicht ausreichend, dass der Fachmann auf Grund seines Fachwissens eine Lehre als technisch sinnvoll und gleichwirkend zu der in den Patentanspr\u00fcchen formulierten Lehre erkennt. Vielmehr m\u00fcssen sich seine \u00dcberlegungen am Patentanspruch orientieren. Die notwendige Orientierung am Patentanspruch setzt voraus, dass der Patentanspruch in allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die \u00dcberlegungen des Fachmanns bildet (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185 \u2013 WC-Sitzgelenk). Insoweit ist zwischen solchen Merkmalen zu unterscheiden, die aus Sicht des Fachmanns \u201estellvertretend\u201c f\u00fcr ein bestimmtes Wirkprinzip stehen und solchen, die sich \u00fcberhaupt nur auf die dem Wortsinn entsprechende Weise umsetzen lassen, weil jede Abweichung sich in diametralen Widerspruch zu der technischen Lehre des Klagepatents setzt. Eine Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre kommt nur in erstgenannter Fallgruppe in Betracht (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2021, 7737 \u2013 Abstreifeinheit). Diese Unterscheidung tr\u00e4gt der einem Klagepatent zugrunde liegenden Erfindung in besonderer Weise Rechnung, weil dessen Anweisungen und die einzusetzenden Mittel unmittelbar ber\u00fccksichtigt werden und nicht abstrahiert werden, wodurch der Fokus nicht mehr auf der eigentlichen Erfindung l\u00e4ge.<\/li>\n<li>Die Austauschmittel in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind danach gleichwertig zu der erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehenen Achse. Die Lehre des Klagepatents weist den Fachmann an, seitlich am Vorrichtungsk\u00f6rper und im Verh\u00e4ltnis zu diesem rotierbare Scheiben zum Schleifen vorzusehen. Indem das Klagepatent dabei auf eine im Vorrichtungsk\u00f6rper angeordnete Achse abstellt, wird indes kein exklusives Wirkprinzip beschrieben, welches nur unter Verwendung dieses Vorrichtungsteils realisiert werden kann. Vielmehr steht die Achse stellvertretend f\u00fcr ein Vorrichtungsteil, welches eine unabh\u00e4ngige Relativbewegung der axialen Scheiben erm\u00f6glicht. Die technische Lehre ist indes nicht auf eine Achse beschr\u00e4nkt.<br \/>\nEtwas anderes ergibt sich auch hier nicht aus dem Umstand, dass bei separat gelagerten Scheiben ein \u201eEiern\u201c einer Scheibe oder das Fahren von Schleifkurven eintreten k\u00f6nnte. Das Klagepatent hat diese Aspekte bei der Auswahl der Achse \u00fcberhaupt nicht zugrunde gelegt. Die Klagepatentbeschreibung gibt f\u00fcr diese Annahme keine Anhaltspunkte. Auch aus technischen Erw\u00e4gungen kommt es auf den m\u00f6glicherweise durch eine Achse sichergestellten Gleichlauf der Schleifscheiben nicht an. Denn an keiner Stelle beschreibt das Klagepatent, dass zeitgleich sowohl die erste als auch die zweite Scheibe benutzt werden sollen. Vielmehr sollen die beiden Scheiben nacheinander zur Anwendung kommen (vgl. Abs. [0026] f.). Dass sich hierbei ein ungleichm\u00e4\u00dfiger Lauf auf ein Schleif-\/Polierergebnis nachteilig auswirken k\u00f6nnte, ist indes nicht zu erkennen.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ist ohne Belang, ob die Kugellager als Austauschmittel eventuell aufw\u00e4ndiger als die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Achse sind und sogar Vorteile gegen\u00fcber der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung bieten (vgl. BGH, GRUR 2006, 399 \u2013 Rangierkatze), weil es im Belieben des Fachmanns steht, wie er eine gleichwertige L\u00f6sung ausgestaltet, solange diese den Anweisungen der technischen Lehre Rechnung tr\u00e4gt.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nAufgrund der vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergeben sich die folgenden Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDa die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Beklagte trifft auch ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Denn die Beklagte als Fachunternehmen h\u00e4tte bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/li>\n<li>Der Entsch\u00e4digungsanspruch der Kl\u00e4gerin folgt aus Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG. Es ist seitens der Beklagten unwidersprochen geblieben, dass der Anspruch zun\u00e4chst zugunsten des A als urspr\u00fcnglichem Anmelder des Klagepatents entstanden ist; dieser hat die Anmeldung nebst dem Entsch\u00e4digungsanspruch aber auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen.<\/li>\n<li>Da die genaue Entsch\u00e4digungs-\/Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/li>\n<li>Die angefallenen Testkaufkosten in H\u00f6he von 99,95 Euro sind dagegen eine zwar schon jetzt bezifferbare Schadensersatzposition. Indes werden sie im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens und nicht im Wege eines eigenen materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs erstattet (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. B, Rn. 455).<\/li>\n<li>3.<br \/>\nUm die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Auskunft zu erteilen, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140b PatG, und Rechnung zu legen, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin kann die geschuldeten Angaben in elektronischer Form verlangen.<\/li>\n<li>Angesichts der weitgehenden Digitalisierung der Gesch\u00e4ftswelt kann der Gl\u00e4ubiger des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs regelm\u00e4\u00dfig vom Schuldner verlangen, die Auskunft und Rechnungslegung in elektronisch auswertbarer Form zu erhalten. Als elektronisch auswertbare Form ist hierbei eine Form zu verstehen, bei der die Daten von einem Computer unmittelbar ausgewertet werden k\u00f6nnen. Es entspricht den heutigen Gepflogenheiten im Gesch\u00e4ftsverkehr, dass die entsprechenden Daten beim Schuldner bereits digital verf\u00fcgbar sind. Dementsprechend ist es ihm regelm\u00e4\u00dfig m\u00f6glich und zumutbar, dem Gl\u00e4ubiger dasjenige elektronische Element zu \u00fcberlassen, das ohnehin die Basis einer Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Papierform bildet. Der Schuldner wird hierdurch nicht belastet und dem Gl\u00e4ubiger wird die Verwertung der Ausk\u00fcnfte zum Zwecke der weiteren Rechtsverfolgung entscheidend erleichtert (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2020, 52268, Rn. 108; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 884; BeckOK PatR\/Vo\u00df, PatG, \u00a7 140b, Rn. 26).<\/li>\n<li>Etwas anderes k\u00f6nnte allenfalls gelten, wenn die Daten beim Schuldner tats\u00e4chlich nicht in elektronischer Form vorhanden sind und er solche elektronischen Daten erst anfertigen m\u00fcsste und deshalb durch eine solche Verurteilung zus\u00e4tzlich belastet w\u00e4re. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Bereits mit der Klageschrift hat die Kl\u00e4gerin beantragt, die Aufstellung in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu erhalten. Hiergegen hat sich die Beklagte nicht gewandt. Die Kammer hat daher keinen Anlass f\u00fcr die Annahme, dass die streitigen Auskunftsdaten nicht auch in elektronischer Form bei der Beklagten verf\u00fcgbar sind.<\/li>\n<li>Lediglich nicht verpflichtet ist die Beklagte, die unter Ziff. I.2. tenorierten Ausk\u00fcnfte neben einem Nachweis mit entsprechenden Belegen auch in Form eines geordneten Verzeichnisses zusammenzustellen. Derlei ist f\u00fcr den Auskunftsanspruch gem. \u00a7 140b PatG nicht vorgesehen.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Beklagte ist nach Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG in der zuerkannten Weise auch zur Vernichtung und zum R\u00fcckruf der das Klagepatent verletzenden Gegenst\u00e4nde verpflichtet.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nDer Rechtsstreit war nicht auszusetzen. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass die im Wege der Nichtigkeitsklage vorgebrachten Einw\u00e4nde gegen den Rechtsbestand des Klagepatents hinreichend wahrscheinlich erfolgreich verlaufen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach Auffassung der Kammern (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 &#8211; Steinknacker) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237 ff. \u2013 Kurznachrichten) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/li>\n<li>Wenn das Klagepatent mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grunds\u00e4tzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerkl\u00e4rung nicht f\u00fcr (\u00fcberwiegend) wahrscheinlich h\u00e4lt; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten). Denn eine \u2013 vorl\u00e4ufig vollstreckbare \u2013 Verpflichtung des Beklagten zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie Vernichtung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse ist regelm\u00e4\u00dfig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte Justizgew\u00e4hrungsanspruch gebietet, dem Verletzungsbeklagten wirkungs-vollen Rechtsschutz zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff gegen den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive M\u00f6glichkeit, diesen An-griff selbst durch eine Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung f\u00fchren zu k\u00f6nnen auch eine angemessene Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein \u2013 und gegebenenfalls das einzige \u2013 Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerkl\u00e4rung gef\u00fchrt werden. Dies darf indessen nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDas Klagepatent ist gegen\u00fcber seiner urspr\u00fcnglich angemeldeten Fassung im Anspruch 1 nicht unzul\u00e4ssig erweitert worden.<\/li>\n<li>Eine unzul\u00e4ssige Erweiterung ist gegeben bei einer \u00c4nderung des Gegenstandes der Patentanmeldung, so dass dieser \u00fcber den Inhalt der Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung hinausgeht. Eine \u00c4nderung der Anspr\u00fcche ist nur dann eine unzul\u00e4ssige Erweiterung, wenn dadurch nicht nur der Schutzbereich entsprechend der urspr\u00fcnglichen Offenbarung, sondern auch der Gegenstand der Anmeldung erweitert wird. Dies ist der Fall, wenn mit der Anspruchs\u00e4nderung erstmals ein Gegenstand offenbart wird, der nicht Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung war (Schulte\/Moufang, PatG, 10. Auflage, \u00a7 38, Rn. 14ff.). Eine identische Offenbarung liegt nach der Rechtsprechung des BGH dagegen vor, wenn die mit der Nachanmeldung beanspruchte Merkmalskombination in der Voranmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten Erfindung geh\u00f6rend offenbart ist. Der Gegenstand der beanspruchten Erfindung muss im Priorit\u00e4tsdokument identisch offenbart sein; es muss sich um dieselbe Erfindung handeln. Dabei ist die Offenbarung des Gegenstands der ersten Anmeldung nicht auf die dort formulierten Anspr\u00fcche beschr\u00e4nkt, vielmehr ist dieser aus der Gesamtheit der Anmeldeunterlagen zu ermitteln.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Beurteilung der identischen Offenbarung gelten die Prinzipien der Neuheitspr\u00fcfung. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BGH (BGH, GRUR 2014, 542 \u2013 Kommunikationskanal, Rn. 20 ff., mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) ist danach erforderlich, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen &#8222;unmittelbar und eindeutig&#8220; als m\u00f6gliche Ausf\u00fchrungsform der Erfindung entnehmen kann. Zu ermitteln ist mithin, was der Fachmann der Vorver\u00f6ffentlichung als den Inhalt der gegebenen allgemeinen Lehre entnimmt. Ma\u00dfgeblich ist dabei das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns zum Zeitpunkt der Einreichung der priorit\u00e4tsbeanspruchenden Patentanmeldung. Das Erfordernis einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung muss dabei in einer Weise angewendet werden, die ber\u00fccksichtigt, dass die Ermittlung dessen, was dem Fachmann als Erfindung und was als Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung offenbart wird, wertenden Charakter hat, und eine unangemessene Beschr\u00e4nkung des Anmelders bei der Aussch\u00f6pfung des Offenbarungsgehalts der Voranmeldung vermeidet.<\/li>\n<li>Die Anspruchsfassung der in der Anmeldung hatte nachfolgenden Wortlaut:<br \/>\n\u201eVorrichtung zum Schleifen und\/oder Polieren eines Schneidwerkzeuges, vorzugsweise eines Haushaltsmessers umfassend:<br \/>\n&#8211; einen Vorrichtungsk\u00f6rper (2);<br \/>\n&#8211; eine in dem Vorrichtungsk\u00f6rper (2) drehbar gelagerte Achse (3);<br \/>\n&#8211; eine erste und eine zweite im Wesentlichen kreisrunde Scheibe (4, 5), die derartig mit der drehbaren Achse (3) verbunden sind, dass wenn der Vorrichtungsk\u00f6rper (2) entlang einer Oberfl\u00e4che, vorzugsweise einer Tischoberfl\u00e4che, gezogen wird, sich die zwei Scheiben (4, 5) relativ zu dem Vorrichtungsk\u00f6rper (3) drehen bzw. rotieren und wobei zumindest die erste Scheibe (4) zum Schleifen ausgebildet und derartig beschaffen ist, dass wenn eine Schneide des Schneidwerkzeuges an die erste Scheibe (4) angelegt ist und der Vorrichtungsk\u00f6rper (2), vorzugsweise h\u00e4ndisch, \u00fcber die Oberfl\u00e4che gezogen wird, die erste Scheibe (4) aufgrund der Drehung bzw. Rotation die Schneide schleift.\u201c<\/li>\n<li>Bereits dieser Anspruchswortlaut macht durch die Aufz\u00e4hlung der einzelnen Vorrichtungsbestandteile deutlich, dass eine drehbar gelagerte Achse vorgesehen ist, mit welcher eine erste und eine zweite Scheibe zu verbinden sind. Demgem\u00e4\u00df finden sich in der Klagepatentbeschreibung viele Passagen, die das Vorhandensein einer Achse im Vorrichtungsk\u00f6rper offenbaren, z.B. Spalte 2, Z. 1 ff. und Z. 47 ff.:<\/li>\n<li>\u201ewobei die beiden Scheiben \u00fcber eine im Inneren des Vorrichtungsk\u00f6rpers gelagerte Achse l\u00f6sbar verbunden sind und die Achse relativ zu dem Vorrichtungsk\u00f6rper rotierbar ist,<\/li>\n<li>dass die erste und\/oder zweite Scheibe l\u00f6sbar mit der Achse verbunden sind, [\u2026],<br \/>\ndass sowohl die erste als auch die zweite Scheibe l\u00f6sbar mit der Achse verbunden sind.\u201c<\/li>\n<li>Im Vergleich zu diesem Verst\u00e4ndnis ist die Lehre des Klagepatents nicht allein deshalb unzul\u00e4ssig erweitert, weil Merkmal 3.2 von Scheiben spricht, die \u201ejeweils\u201c mit einer in dem Vorrichtungsk\u00f6rper drehbar gelagerten Achse verbunden sind. Dies ist \u2013 wie gezeigt \u2013 dahin zu verstehen, dass eine Achse zu implementieren ist, mit der die beiden Scheiben in Verbindung stehen. Es handelt sich gegen\u00fcber dem Anspruch in seiner urspr\u00fcnglichen Fassung zwar um eine Umformulierung, mit welcher indes keine unzul\u00e4ssige Erweiterung des Schutzgegenstandes einhergeht.<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert: 250.000,- Euro<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3225 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 02. 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