{"id":9069,"date":"2022-08-17T18:00:18","date_gmt":"2022-08-17T18:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=9069"},"modified":"2022-08-17T14:58:43","modified_gmt":"2022-08-17T14:58:43","slug":"4b-o-9-19-pulsationsdaempfer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9069","title":{"rendered":"4b O 9\/19 &#8211; Pulsationsd\u00e4mpfer"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3224<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 08. Juni 2022, Az. 4b O 9\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>a) Pulsationsd\u00e4mpfer, umfassend einen Grundk\u00f6rper, wobei der Grundk\u00f6rper eine integral ausgebildete Ausgleichkammer umfasst, wobei die Innenwandung der Ausgleichkammer zumindest teilweise spanlos gefertigt ist, wobei ein Kolben zumindest teilweise innerhalb der Ausgleichkammer bewegbar ist, wobei der Kolben auf der der Ausgleichkammer abgewandten Seite mit Druck beaufschlagbar ist, und wobei die Ausgleichkammer als abgeschlossener Raum ohne Zuleitung ausgebildet ist, wobei dem Kolben mindestens ein F\u00fchrungsring zur Anlage an der Innenwandung der Ausgleichkammer und mindestens ein Dichtring zur dichtenden Anlage an der Innenwandung der Ausgleichkammer zugeordnet ist, wobei dem Kolben ein St\u00fctzring zugeordnet ist, und wobei der F\u00fchrungsring und der Dichtring in Nuten angeordnet sind, welche im Kolben ausgebildet sind;<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>b) ein Verfahren zur Herstellung von Pulsationsd\u00e4mpfern umfassend einen Grundk\u00f6rper, wobei der Grundk\u00f6rper eine Ausgleichkammer umfasst, wobei ein Kolben zumindest teilweise innerhalb der Ausgleichkammer (8) bewegbar ist, wobei der Kolben auf der der Ausgleichkammer abgewandten Seite mit Druck beaufschlagbar ist, und wobei die Ausgleichkammer als abgeschlossener Raum ohne Zuleitung ausgebildet ist, wobei dem Kolben mindestens ein F\u00fchrungsring zur Anlage an der Innenwandung der Ausgleichkammer und mindestens ein Dichtring zur dichtenden Anlage an der Innenwandung der Ausgleichkammer zugeordnet ist, wobei dem Kolben ein St\u00fctzring zugeordnet ist, wobei zumindest die Bauteile des Pulsationsd\u00e4mpfers, welche zur Herstellung einer abgeschlossenen Ausgleichkammer ohne Zuleitung ben\u00f6tigt werden, in einem Arbeitsraum positioniert werden, wobei die Bauteile zur abschlie\u00dfenden Herstellung der Ausgleichkammer zusammengef\u00fcgt werden, und wobei der Arbeitsraum mit dem gleichen Druck beaufschlagt wird, welcher in der fertiggestellten Ausgleichkammer herrscht;<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden oder anzubieten;<\/li>\n<li>c) einen Pulsationsd\u00e4mpfer mit den Merkmalen wie oben zu a) zur Verwendung von hydraulischen Versorgungssystemen von Kraftfahrzeugen<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland sinnf\u00e4llig herzurichten oder solcherma\u00dfen hergerichtete Pulsationsd\u00e4mpfer anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>d) Pulsationsd\u00e4mpfer mit den Merkmalen wie oben zu a), die durch ein Verfahren wie oben zu b) hergestellt sind,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen und dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie \u2013 die Beklagten \u2013 die zu I. 1. a) und I. 1. d) bezeichneten Handlungen seit dem 14. Juli 2010 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzern (insbesondere Transport- und Lagerunternehmen),<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden<\/li>\n<li>wobei die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur f\u00fcr die Zeit seit dem 14. Juli 2010 anzugeben sind und die Auskunftsverpflichtung des Beklagten zu 3) Auskunft nur f\u00fcr Handlungen bis zum 15. Dezember 2021 umfasst;<\/li>\n<li>3. ihr dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18. Juli 2008 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) von Ort und Zeit der Verfahrensanwendung hinsichtlich der Handlungen zu Ziffer I.1.b),<\/li>\n<li>b) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; es den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmern statt ihr (der Kl\u00e4gerin) einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, ihr (der Kl\u00e4gerin) auf konkrete Anfrage dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/li>\n<li>&#8211; die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. b) und c) Bestellscheine, hilfsweise Lieferscheine, hilfsweise Rechnungen (in Kopie) vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>&#8211; von den Beklagten zu 2) bis 4) s\u00e4mtliche Angaben und von den Beklagten zu 1) bis 4) die Angaben zu lit. f nur f\u00fcr die Zeit seit dem 14. August 2010 zu machen sind und der Beklagte zu 3) die Angaben nur f\u00fcr Handlungen bis zum 15. Dezember 2021 zu machen hat;<\/li>\n<li>4. nur die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter I. 1. a) bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben oder nach ihrer Wahl selbst zu vernichten;<\/li>\n<li>5. nur die Beklagte zu 1): die vorstehend zu I. 1. a) bezeichneten in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den durch das Urteil der Kammer gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass<\/li>\n<li>1. die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 18. Juli 2008 bis 13. August 2010 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/li>\n<li>2. die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 14. August 2010 begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird, wobei die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten zu 3) nur Handlungen bis zum 15. Dezember 2021 umfasst.<\/li>\n<li>III. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.<\/li>\n<li>VI. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,00 Euro, wobei f\u00fcr die Vollstreckung der einzelnen titulierten Anspr\u00fcche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<br \/>\nZiffer I. 1., I. 4. und I. 5.: 700.000,00 Euro<br \/>\nZiffer I. 2. und I. 3.: 200.000,00 Euro<br \/>\nZiffer III.: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 XXX 075 (DE 50 2004 XXX 408.3, nachfolgend \u201eKlagepatent\u201c, Anlage HL 4) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und Entsch\u00e4digungspflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des am 8. Dezember 2004 angemeldeten Klagepatents. Ver\u00f6ffentlichungstag und Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung war der 14. Juli 2010. Das Klagepatent durchlief ein Nichtigkeitsverfahren. Mit dem als Anlage HL 26 bzw. Anlage rop 24 vorgelegten Urteil des Bundespatentgerichts vom 8. Oktober 2021 wurde das Klagepatent in der aus dem Urteil ersichtlichen Fassung eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten. Gegen das Urteil des Bundespatentgerichts ist die Berufung zum Bundesgerichtshof, Az. X ZR 28\/22, anh\u00e4ngig. Das Patent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft einen Pulsationsd\u00e4mpfer sowie ein Verfahren zur Herstellung und die Verwendung eines Pulsationsd\u00e4mpfers. Der Wortlaut der hier geltend gemachten Anspr\u00fcche 1, 10 und 12 in der im Nichtigkeitsverfahren eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung lautet wie folgt (\u00c4nderungen markiert):<\/li>\n<li>1. \u201ePulsationsd\u00e4mpfer, umfassend einen Grundk\u00f6rper (1), wobei der Grundk\u00f6rper (1) eine integral ausgebildete Ausgleichskammer (8) umfasst, wobei die Innenwandung (15) der Ausgleichskammer (8) zumindest teilweise spanlos gefertigt ist, wobei ein Kolben (13) zumindest teilweise innerhalb der Ausgleichskammer (8) bewegbar ist, wobei der Kolben (13) auf der der Ausgleichskammer (8) abgewandten Seite mit Druck beaufschlagbar ist und wobei die Ausgleichskammer (8) als abgeschlossener Raum ohne Zuleitung ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass wobei dem Kolben (13) mindestens ein F\u00fchrungsring (14) zur Anlage an der Innenwandung (15) der Ausgleichskammer (8) und mindestens ein Dichtring (16) zur dichtenden Anlage an der Innenwandung (15) der Ausgleichskammer (8) zugeordnet ist, wobei dem Kolben (13) ein St\u00fctzring (17) zugeordnet ist und wobei der F\u00fchrungsring (14) und der Dichtring (16) in Nuten angeordnet sind, welche im Kolben (13) ausgebildet sind.\u201c<\/li>\n<li>10. \u201eVerfahren zur Herstellung von Pulsationsd\u00e4mpfern umfassend einen Grundk\u00f6rper (1), wobei der Grundk\u00f6rper (1) eine Ausgleichskammer (8) umfasst, wobei ein Kolben (13) zumindest teilweise innerhalb der Ausgleichskammer (8) bewegbar ist, wobei der Kolben (13) auf der der Ausgleichskammer (8) abgewandten Seite mit Druck beaufschlagbar ist und wobei die Ausgleichskammer (8) als abgeschlossener Raum nach einem der vorstehenden Anspr\u00fcche, ohne Zuleitung ausgebildet ist, wobei dem Kolben (13) mindestens ein F\u00fchrungsring (14) zur Anlage an der Innenwandung (15) der Ausgleichskammer (8) und mindestens ein Dichtring (16) zur dichtenden Anlage an der Innenwandung (15) der Ausgleichskammer (8) zugeordnet ist, wobei dem Kolben (13) ein St\u00fctzring (17) zugeordnet ist, wobei zumindest die Bauteile des Pulsationsd\u00e4mpfers, welche zur Herstellung einer abgeschlossenen Ausgleichskammer (8) ohne Zuleitung ben\u00f6tigt werden, in einem Arbeitsraum positioniert werden, wobei die Bauteile zur abschlie\u00dfenden Herstellung der Ausgleichskammer (8) zusammengef\u00fcgt werden und wobei der Arbeitsraum mit dem gleichen Druck beaufschlagt wird, welcher in der fertiggestellten Ausgleichskammer (8) herrscht.\u201c<\/li>\n<li>12. \u201eVerwendung eines Pulsationsd\u00e4mpfers nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 14 9 in hydraulischen Versorgungssystemen von Kraftfahrzeugen.\u201c<\/li>\n<li>Hinsichtlich der \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 9 und 11 wird auf die Anlagen HL 26 bzw. rop 24 verwiesen.<\/li>\n<li>Zur Verdeutlichung der gesch\u00fctzten Lehre werden nachfolgende Abbildungen wiedergegeben. Figur 2 zeigt eine Schnittzeichnung eines Pulsationsd\u00e4mpfers, der als Kolbenspeicher verwendet werden kann:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Figur 3 zeigt einen Pulsationsd\u00e4mpfer, welcher in Einspritzsystemen von Kraftfahrzeugen Verwendung finden kann:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie in Deutschland ans\u00e4ssige Beklagte zu 1) stellt her und vertreibt die aus Anlage HL 15 ersichtlichen Kolbenspeicher (nachfolgend \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c), die sie Anfang Dezember 2018 auf der Messe \u201eXXX\u201c in XXX ausgestellt hat und die im Doppelkupplungsgetriebe DLXXX des Herstellers A zum Einsatz kommen. Zur Veranschaulichung werden nachfolgend Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Anlage HL 15 wiedergegeben (die Beschriftung und Bezifferung stammt von der Kl\u00e4gerin):<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Beklagte zu 2) ist Komplement\u00e4rin der Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 3) war bis zum 15. Dezember 2021 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 4) ist Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1).<\/li>\n<li>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin stellen Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland eine Verletzung des Klagepatents auch in der eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung dar.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei f\u00fcr das Getriebe DLXXX von A konzipiert. In diesem Getriebe fungiere der Kolbenspeicher als pneumatischer Hydrospeicher, der hydraulische Energie im Hydrosystem des Getriebes speichere und bei Bedarf wieder an die Getriebemechatronik abgebe. Ein solcher hydropneumatischer Speicher diene ohne weiteres funktional auch zur Pulsationsd\u00e4mpfung, indem etwaige Druckschwankungen aufgefangen werden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei daher ein Pulsationsd\u00e4mpfer im Sinne des Klagepatents.<\/li>\n<li>Zudem weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch einen Grundk\u00f6rper auf, der eine integral ausgebildete Ausgleichkammer umfasse. Die integrierte Bauweise habe den Zweck, die Notwendigkeit von Dichtungsma\u00dfnahmen zu reduzieren. Beim Pulsationsd\u00e4mpfer der Beklagten sei der Grundk\u00f6rper, der die Ausgleichkammer begrenze, in Integralbauweise hergestellt.<\/li>\n<li>Ferner sei auf den als Anlage HL 15 und HL 16 beigef\u00fcgten Abbildungen zu erkennen, dass die beiden am Kolben eingesetzten F\u00fchrungsringe mit der Bezugsziffer 14 der Anlage HL 16 sowie der Dichtungsring mit der Bezugsziffer 16 der Anlage HL 16 in Nuten angeordnet seien, die wiederum im Kolben ausgebildet seien.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt zuletzt,<\/li>\n<li>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>a) Pulsationsd\u00e4mpfer,<br \/>\numfassend einen Grundk\u00f6rper (1),<br \/>\nwobei der Grundk\u00f6rper (1) eine integral ausgebildete Ausgleichkammer (8) umfasst,<br \/>\nwobei die Innenwandung (15) der Ausgleichkammer (8) zumindest teilweise spanlos gefertigt ist,<br \/>\nwobei ein Kolben (13) zumindest teilweise innerhalb der Ausgleichkammer (8) bewegbar ist,<br \/>\nwobei der Kolben (13) auf der der Ausgleichkammer (8) abgewandten Seite mit Druck beaufschlagbar ist, und<br \/>\nwobei die Ausgleichkammer (8) als abgeschlossener Raum ohne Zuleitung ausgebildet ist,<br \/>\nwobei dem Kolben (13) mindestens ein F\u00fchrungsring (14) zur Anlage an der Innenwandung (15) der Ausgleichkammer (8) und mindestens ein Dichtring (16) zur dichtenden Anlage an der Innenwandung (15) der Ausgleichkammer (8) zugeordnet ist,<br \/>\nwobei dem Kolben (13) ein St\u00fctzring (17) zugeordnet ist, und<br \/>\nwobei der F\u00fchrungsring (14) und der Dichtring (16) in Nuten angeordnet sind, welche im Kolben ausgebildet sind;<\/li>\n<li>[Anspruch 1 von DE 50 2004 XXX 408.3]<br \/>\ninsbesondere, wenn<br \/>\nder Grundk\u00f6rper (1) aus Stahl, Aluminium oder Kunststoff gefertigt ist;<br \/>\n[Anspruch 9 von DE 50 2004 XXX 408.3]<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>b) ein Verfahren zur Herstellung von Pulsationsd\u00e4mpfern<br \/>\numfassend einen Grundk\u00f6rper (1),<br \/>\nwobei der Grundk\u00f6rper (1) eine Ausgleichkammer (8) umfasst,<br \/>\nwobei ein Kolben (13) zumindest teilweise innerhalb der Ausgleichkammer (8) bewegbar ist,<br \/>\nwobei der Kolben (13) auf der der Ausgleichkammer (8) abgewandten Seite mit Druck beaufschlagbar ist, und<br \/>\nwobei die Ausgleichkammer (8) als abgeschlossener Raum ohne Zuleitung ausgebildet ist,<br \/>\nwobei dem Kolben (13) mindestens ein F\u00fchrungsring (14) zur Anlage an der Innenwandung (15) der Ausgleichkammer (8) und mindestens ein Dichtring (16) zur dichtenden Anlage an der Innenwandung (15) der Ausgleichkammer (8) zugeordnet ist,<br \/>\nwobei dem Kolben (13) ein St\u00fctzring (17) zugeordnet ist,<br \/>\nwobei zumindest die Bauteile des Pulsationsd\u00e4mpfers, welche zur Herstellung einer abgeschlossenen Ausgleichkammer (8) ohne Zuleitung ben\u00f6tigt werden, in einem Arbeitsraum positioniert werden,<br \/>\nwobei die Bauteile zur abschlie\u00dfenden Herstellung der Ausgleichkammer (8) zusammengef\u00fcgt werden, und<br \/>\nwobei der Arbeitsraum mit dem gleichen Druck beaufschlagt wird, welcher in der fertiggestellten Ausgleichkammer (8) herrscht;<\/li>\n<li>[Anspruch 10 von DE 50 2004 XXX 408.3]<\/li>\n<li>insbesondere, wenn<br \/>\nder Arbeitsraum mit dem gleichen Medium bef\u00fcllt wird, welches sich in der fertiggestellten Ausgleichkammer (8) befindet;<\/li>\n<li>[Anspruch 11 von DE 50 2004 XXX 408.3]<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden oder anzubieten;<\/li>\n<li>c) einen Pulsationsd\u00e4mpfer mit den Merkmalen wie oben zu a) zur Verwendung von hydraulischen Versorgungssystemen von Kraftfahrzeugen<\/li>\n<li>[Anspruch 12 von DE 50 2004 XXX 408.3]<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland sinnf\u00e4llig herzurichten oder solcherma\u00dfen hergerichtete Pulsationsd\u00e4mpfer anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>d) Pulsationsd\u00e4mpfer mit den Merkmalen wie oben zu a), die durch ein Verfahren wie oben zu b) hergestellt sind,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen und dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie \u2013 die Beklagten \u2013 die zu I.1.a) und I.1.d) bezeichneten Handlungen seit dem 14. Juli 2010 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzern (insbesondere Transport- und Lagerunternehmen),<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden<\/li>\n<li>wobei die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur f\u00fcr die Zeit seit dem 14. Juli 2010 anzugeben sind und die Auskunftsverpflichtung des Beklagten zu 3) Auskunft nur f\u00fcr Handlungen bis zum 15. Dezember 2021 umfasst;<\/li>\n<li>3. ihr dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 18. Juli 2008 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) Ort und Zeit der Verfahrensanwendung hinsichtlich der Handlungen zu Ziffer I.1.b),<br \/>\nb) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nc) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nd) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ne) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nf) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>\uf02d es den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt ihr (der Kl\u00e4gerin) einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, ihr (der Kl\u00e4gerin) auf konkrete Anfrage dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<br \/>\n\uf02d die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. b) und c) Bestellscheine, hilfsweise Lieferscheine, hilfsweise Rechnungen (in Kopie) vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>\uf02d von den Beklagten zu 2) bis 4) s\u00e4mtliche Angaben und von den Beklagten zu 1) bis 4) die Angaben zu lit. f nur f\u00fcr die Zeit seit dem 14. August 2010 zu machen sind und der Beklagte zu 3) die Angaben nur f\u00fcr Handlungen bis zum 15. Dezember 2021 zu machen hat;<\/li>\n<li>4. nur die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter I.1.a) bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben oder nach ihrer Wahl selbst zu vernichten;<\/li>\n<li>5. nur die Beklagte zu 1): die vorstehend zu I.1.a) bezeichneten in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den durch das Urteil der Kammer gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>II. festzustellen,<\/li>\n<li>1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, ihr f\u00fcr die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 18. Juli 2008 bis 13. August 2010 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/li>\n<li>2. dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der dieser (der Kl\u00e4gerin) durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 14. August 2010 begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird, wobei die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten zu 3) nur Handlungen bis zum 15. Dezember 2021 umfasst.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen<\/li>\n<li>hilfsweise<\/li>\n<li>das Verfahren bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens (Az. BGH X ZR 28\/22) auszusetzen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte ist der Ansicht, eine Verletzung des Klagepatents liege nicht vor.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stelle keinen patentgem\u00e4\u00dfen Pulsationsd\u00e4mpfer dar. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei speziell f\u00fcr das genannte Doppelkupplungsgetriebe DLXXX von A entwickelt und nur hierf\u00fcr einsetzbar. In diesem konkreten hydraulischen System sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht in der Lage, Pulsationen zu d\u00e4mpfen, und fungiere bestimmungsgem\u00e4\u00df nur als Kolbenspeicher.<\/li>\n<li>Auch sei der geltend gemachte Verfahrensanspruch nicht verwirklicht. Denn der Arbeitsraum werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht mit dem gleichen Druck beaufschlagt, welcher in der fertiggestellten Ausgleichkammer herrsche. Tats\u00e4chlich sei der Druck in der fertiggestellten Ausgleichkammer nicht derselbe. Der Druckunterschied sei erheblich, denn dieser liege in der fertiggestellten Ausgleichkammer mehr als 10% \u00fcber dem Druck im Arbeitsraum.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind ferner der Ansicht, das Verfahren sei auszusetzen, da das als Anlagen HL 26 bzw. rop 24 vorliegende Urteil des BPatG rechtsfehlerhaft sei, insbesondere auf einer unrichtigen Auslegung des Klagepatents und einem falschen Verst\u00e4ndnis des Offenbarungsgehalts des entgegengehaltenen Standes der Technik beruhe. Jedenfalls sei die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre durch den B-Kolbenspeicher gem\u00e4\u00df den Anlagen rop 7, rop 20 und rop 21 offenkundig vorbenutzt. Denn dieser Kolbenspeicher verf\u00fcge \u00fcber eine integral ausgebildete Ausgleichkammer im Sinne des ge\u00e4nderten Klagepatentanspruchs 1. Eine solche Ausgleichkammer liege vor, wenn der Grundk\u00f6rper einst\u00fcckig hergestellt werde und dies ausschlie\u00dflich durch das Herstellungsverfahren des Tiefziehens erfolge. Dies sei bei dem in Rede stehenden Kolbenspeicher der Fall.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB sowie weiterhin gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf R\u00fcckruf, Vernichtung und Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG, Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung der Klagepatentanspr\u00fcche 1, 10 und 12.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Pulsationsd\u00e4mpfer, ein Verfahren zur Herstellung und die Verwendung eines Pulsationsd\u00e4mpfers. Das Klagepatent schildert aus dem vorbekannten Stand der Technik bekannte Pulsationsd\u00e4mpfer, deren Ausgleichkammern eine Zuleitung aufweisen. Aus der US 3,XXX,242 A sei ein Pulsationsd\u00e4mpfer bekannt, dessen Kanal jeweils endseitig Gewindeg\u00e4nge aufweise. Aus der GB 1 XXX 473 A und der US 6,XXX,651 A seien gattungsbildende Pulsationsd\u00e4mpfer mit einem verfahrbaren Kolben bekannt, wobei am Kolben eine flexible Membran anliege. Aus der DE 33 XXX 597 A 1 sei ein Pulsationsd\u00e4mpfer bekannt, in dessen Ausgleichskammer ein Schaumstoffk\u00f6rper angeordnet sei. Schlie\u00dflich sei aus der US 4,XXX,200 A ein Sicherungsring bekannt, der eine zick-zack-f\u00f6rmige Struktur aufweise (Abs. [0002]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift).<\/li>\n<li>Die Klagepatentschrift beanstandet an diesen vorbekannten Vorrichtungen, dass diese im Hinblick auf den praktischen Einsatz Nachteile aufweisen. Insbesondere sei nachteilig, dass deren Ausgleichkammern h\u00e4ufig nur unter Vorkehrung komplexer Einrichtungen mit Druck beaufschlagbar sind. Um einen einwandfreien Einsatz der Pulsationsd\u00e4mpfer zu gew\u00e4hrleisten, m\u00fcssten diese einer st\u00e4ndigen Wartung unterzogen werden, bei der zun\u00e4chst der Druck innerhalb der Ausgleichkammern \u00fcberpr\u00fcft und sodann dem Solldruck angepasst werden m\u00fcsse. Hierzu seien die Ausgleichkammern h\u00e4ufig mit Bef\u00fcllstutzen zu versehen, die in nur aufwendiger Weise gegen die Atmosph\u00e4re zufriedenstellend abdichtbar seien (Abs. [0005]). Zudem wiesen die Ausgleichkammern aufgrund wenig gebrauchstauglicher Abdichtungsma\u00dfnahmen nach einiger Zeit nicht mehr den Druck auf, der f\u00fcr eine einwandfreie Funktion als Pulsationsd\u00e4mpfer notwendig sei.<\/li>\n<li>Das Ziel des Klagepatents sei es daher, einen Pulsationsd\u00e4mpfer derart auszugestalten und weiterzubilden, dass eine spielfreie und abgedichtete Bewegung des Kolbens innerhalb der Ausgleichkammer realisiert ist, bei welcher keine Verkippungen auftreten.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung des Problems schl\u00e4gt das Klagepatent einen Pulsationsd\u00e4mpfer mit den Merkmalen des ge\u00e4nderten Anspruchs 1 vor, die nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben sind:<\/li>\n<li>\nA. Pulsationsd\u00e4mpfer<br \/>\nB. umfassend einen Grundk\u00f6rper (1),<br \/>\nB\u2018. wobei der Grundk\u00f6rper (1) eine integral ausgebildete Ausgleichkammer (8) umfasst,<br \/>\nB\u2018\u2018. wobei die Innenwandung (15) der Ausgleichkammer (8) zumindest teilweise spanlos gefertigt ist,<br \/>\nC. wobei ein Kolben (13) zumindest teilweise innerhalb der Ausgleichkammer (8) bewegbar ist,<br \/>\nD. wobei der Kolben (13) auf der der Ausgleichkammer (8) abgewandten Seite mit Druck beaufschlagbar ist und<br \/>\nE. wobei die Ausgleichkammer (8) als abgeschlossener Raum ohne Zuleitung ausgebildet ist,<br \/>\nF. wobei dem Kolben (13)<br \/>\nF.1 mindestens ein F\u00fchrungsring (14) zur Anlage an der Innenwandung (15) der Ausgleichkammer (8) und<br \/>\nF.2 mindestens ein Dichtring (16) zur dichtenden Anlage an der Innenwandung (15) der Ausgleichkammer (8) zugeordnet ist,<br \/>\nG. wobei dem Kolben (13) ein St\u00fctzring (17) zugeordnet ist und<br \/>\nG\u2018. wobei der F\u00fchrungsring (14) und der Dichtring (16) in Nuten angeordnet sind, welche im Kolben (13) ausgebildet sind.<\/li>\n<li>\nWeiterhin schl\u00e4gt das Klagepatent ein Verfahren zur Herstellung eines solchen Pulsationsd\u00e4mpfers mit den Merkmalen des ge\u00e4nderten Anspruchs 10 vor:<\/li>\n<li>A. Verfahren zur Herstellung von Pulsationsd\u00e4mpfern<br \/>\nB. umfassend einen Grundk\u00f6rper (1),<br \/>\nC. wobei der Grundk\u00f6rper (1) eine Ausgleichkammer (8) umfasst,<br \/>\nD. wobei ein Kolben (13) zumindest teilweise innerhalb der Ausgleichkammer (8) bewegbar ist,<br \/>\nE. wobei der Kolben (13) auf der der Ausgleichkammer (8) abgewandten Seite mit Druck beaufschlagbar ist und<br \/>\nF. wobei die Ausgleichkammer (8) als abgeschlossener Raum ohne Zuleitung ausgebildet ist,<br \/>\nG. wobei dem Kolben (13)<br \/>\nG.1 mindestens ein F\u00fchrungsring (14) zur Anlage an der Innenwandung (15) der Ausgleichkammer (8) und<br \/>\nG.2 mindestens ein Dichtring (16) zur dichtenden Anlage an der Innenwandung (15) der Ausgleichkammer (8) zugeordnet ist,<br \/>\nH. wobei dem Kolben (13) ein St\u00fctzring (17) zugeordnet ist und<br \/>\nI. wobei zumindest die Bauteile des Pulsationsd\u00e4mpfers, welche zur Herstellung einer abgeschlossenen Ausgleichkammer (8) ohne Zuleitung ben\u00f6tigt werden, in einem Arbeitsraum positioniert werden,<br \/>\nJ. wobei die Bauteile zur abschlie\u00dfenden Herstellung der Ausgleichkammer (8) zusammengef\u00fcgt werden und<br \/>\nK. wobei der Arbeitsraum mit dem gleichen Druck beaufschlagt wird, welcher in der fertiggestellten Ausgleichkammer (8) herrscht.<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent schl\u00e4gt schlie\u00dflich eine Verwendung eines Pulsationsd\u00e4mpfers nach Anspruch 12 vor, wie folgt:<\/li>\n<li>Verwendung eines Pulsationsd\u00e4mpfers nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 9 in hydraulischen Versorgungssystemen von Kraftfahrzeugen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>II.<br \/>\nAngesichts des Streites der Parteien bedarf der Begriff des Pulsationsd\u00e4mpfers nach den Klagepatentanspr\u00fcchen 1 und 12 (Vorrichtungs- und Verwendungsanspruch) der n\u00e4heren Er\u00f6rterung. Hinsichtlich des Verfahrensanspruchs 10 ist zudem das Merkmal K im Hinblick auf den mit gleichem Druck beaufschlagbaren Arbeitsraum zu er\u00f6rtern.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent hat mit dem Anspruch 1 eine Vorrichtung zum Gegenstand, n\u00e4mlich einen Pulsationsd\u00e4mpfer. Pulsationsd\u00e4mpfer k\u00f6nnen in hydraulischen Anlagen zum Einsatz kommen. Sie dienen insbesondere dazu, Pulsationen in hydraulischen Leitungen zu gl\u00e4tten oder zu reduzieren (Abs. [0003]). Dar\u00fcber hinaus finden Pulsationsd\u00e4mpfer Verwendung als Kolbenspeicher, insbesondere in Fahrwerken von Kraftfahrzeugen (Abs. [0004]). Bereits aus diesen beiden Textstellen ergibt sich, dass es sich bei Pulsationsd\u00e4mpfern und Kolbenspeichern um grunds\u00e4tzlich dieselbe Bauform handelt, die aber zu unterschiedlichen Zwecken verwendbar sind. Dementsprechend spricht das Klagepatent im Rahmen eines Ausf\u00fchrungsbeispiels auch von einem Pulsationsd\u00e4mpfer, der als Kolbenspeicher verwendet werden kann (Abs. [0045]).<\/li>\n<li>Als Vorrichtungsanspruch hat der Klagepatentanspruch 1 jedoch nur die Vorrichtung als solche und nicht einen bestimmten Einsatzzweck zum Gegenstand. Die Vorrichtung muss lediglich objektiv geeignet sein, in einem hydraulischen System als Pulsationsd\u00e4mpfer zu fungieren \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob sie als solcher auch eingesetzt wird. Diese objektive Eignung erf\u00fcllt klagepatentgem\u00e4\u00df jede Vorrichtung, die die Bauform eines Kolbenspeichers aufweist, n\u00e4mlich wenigstens einen Grundk\u00f6rper, eine Ausgleichkammer und einen Kolben umfasst.<\/li>\n<li>Die Bauform eines Pulsationsd\u00e4mpfers oder Kolbenspeichers beschreibt der Klagepatentanspruch 1 im Wesentlichen mit den Merkmalen B bis E bzw. die Klagepatentschrift in Abschnitt [0045], wobei r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich ein Grundk\u00f6rper und in diesem eine Ausgleichskammer ausgebildet sein muss mit einem Kolben. Mithin hat das Klagepatent Vorrichtungen vor Augen, die objektiv geeignet sind, bei einem Einsatz in Hydrauliksystemen Pulsationen zu d\u00e4mpfen. Funktional umfasst sind damit klagepatentgem\u00e4\u00df aufgebaute Kolbenspeicher, die auch die Eignung aufweisen, in einem hydraulischen System als Pulsationsd\u00e4mpfer zu fungieren. Dabei spielt die Angabe des bestimmten Verwendungszwecks \u2013 hier als Pulsationsd\u00e4mpfers \u2013 im Anspruch oder in der Patentbeschreibung nur insofern eine Rolle, als die k\u00f6rperliche Gestaltung der Vorrichtung solcherma\u00dfen ausgestaltet sein muss, dass sie den aufgezeigten bestimmten Funktionszweck zu erf\u00fcllen vermag (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2021, 14825 Rz. 46 m.w.N.). Auf in der Patentschrift genannte Zwecke, Funktionen oder Wirkungen ist der Schutzbereich hingegen nicht beschr\u00e4nkt (BGH, GRUR 1988, 287 (288) &#8211; Abschlussblende; BGH, GRUR 1981, 259 (261) &#8211; Heuwerbungsmaschine II; BGH, GRUR 1979, 149 (151) &#8211; Schie\u00dfbolzen). Ergibt die Auslegung des Patentanspruchs, dass er eine Vorrichtung als solche betrifft, dann ist es gleichg\u00fcltig, zu welchem Zweck sie von einem Dritten gebraucht wird; sie ist f\u00fcr jede m\u00f6gliche Verwendung gesch\u00fctzt (BGH, GRUR 1959, 125 &#8211; Textilgarn). So erfasst der Schutz insbesondere auch die Ausnutzung der gesch\u00fctzten Vorrichtung f\u00fcr andere Zwecke, Funktionen oder Wirkungen, als sie die Patentschrift nennt (BGH, GRUR 1979, 149 (151) &#8211; Schie\u00dfbolzen; BGH, GRUR 1956, 77 (78) &#8211; Spann- und Haltevorrichtung).<\/li>\n<li>Der Einwand der Beklagten, erfindungsgem\u00e4\u00df m\u00fcsse der Pulsationsd\u00e4mpfer allein als solcher zum Einsatz kommen, greift vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausf\u00fchrungen nicht durch.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungen zur Auslegung des Klagepatentanspruchs 1 und des Begriffs des Pulsationsd\u00e4mpfers gelten f\u00fcr die Auslegung des Klagepatentanspruchs 12 in gleicher Weise. Auch wenn es sich bei diesem Anspruch um einen Verwendungsanspruch handelt, hat dieser nicht die Verwendung als Pulsationsd\u00e4mpfer zum Gegenstand, sondern lediglich die Verwendung des Pulsationsd\u00e4mpfers in hydraulischen Versorgungssystemen von Kraftfahrzeugen. Insofern kann der im Sinne des Anspruchs 1 nicht auf bestimmte Verwendungen oder Wirkungen beschr\u00e4nkte Pulsationsd\u00e4mpfer auch mit der Zweckrichtung eines Kolbenspeichers zum Einsatz kommen, wie dies in Absatz [0045] anklingt.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Herstellung des so verstandenen Pulsationsd\u00e4mpfers erfolgt nach dem in Anspruch 10 beschriebenen Verfahren. Der Anspruch setzt mit Merkmal K voraus, dass der Arbeitsraum mit dem gleichen Druck beaufschlagt wird, welcher in der fertiggestellten Ausgleichkammer herrscht.<\/li>\n<li>Beschrieben wird mit diesem Merkmal ein Vergleich zwischen dem Druck au\u00dferhalb und innerhalb der fertiggestellten Ausgleichkammer. Dabei nimmt es das Klagepatent hin, dass durch die Bauweise des Pulsationsd\u00e4mpfers beim Zusammenbauen \u2013 insbesondere durch das Einschieben des Kolbens in die Ausgleichkammer \u2013 ein etwas h\u00f6herer Druck in der fertiggestellten Ausgleichkammer als im Arbeitsraum herrscht. Gleicht der Druck in dem Arbeitsraum im Wesentlichen dem in der fertiggestellten Ausgleichkammer, ist dies im Hinblick auf das Herstellungsverfahren vorteilhaft, denn eine gesonderte Zuleitung zum Bef\u00fcllen der Ausgleichkammer mit dem entsprechenden Medium ist dann nicht erforderlich. Funktional wird dadurch eine Vereinfachung des Herstellungsverfahrens erreicht, denn eine Zuleitung zur Ausgleichkammer ist dann \u2013 anders als dies aus dem Stand der Technik bekannt war \u2013 nicht (mehr) erforderlich. Damit verbunden ist der weitere Vorteil, dass Dichtvorkehrungen im Bereich der nach dem Stand der Technik erforderlichen Zuleitung dann nicht notwendig sind.<\/li>\n<li>Die Beschreibung des Klagepatents verh\u00e4lt sich zu dem Erfordernis des gleichen Drucks in Arbeitsraum und Ausgleichkammer nicht unmittelbar. Ein mittelbarer Bezug wird jedoch in Abschnitt [0027] hergestellt, wonach<\/li>\n<li>\u201ein vorteilhafter Weise [\u2026] der Arbeitsraum mit dem gleichen Medium bef\u00fcllt werden [k\u00f6nnte], welches sich in der fertiggestellten Ausgleichkammer befindet.\u201c<\/li>\n<li>Diese konkrete Ausgestaltung erlaubt einen besonders einfachen Fertigungsprozess von Pulsationsd\u00e4mpfern, da neben den im Arbeitsraum vorhandenen, keine weiteren Medien durch komplexe Einrichtungen in die Ausgleichkammer eingef\u00fcllt werden m\u00fcssen. Demnach geht \u2013 gerade weil die Ausgleichkammer des Pulsationsd\u00e4mpfers keine Zuleitung aufweist \u2013 das Klagepatent davon aus, dass eine Fluidverbindung zwischen dem Arbeitsraum und den die Ausgleichkammer bildenden Bauteilen besteht, bis die Ausgleichkammer im Herstellungsprozess hergestellt und durch den Kolben geschlossen wird. Dadurch herrscht in der Ausgleichkammer im Wesentlichen der gleiche Druck wie im Arbeitsraum.<\/li>\n<li>Das Klagepatent nimmt es dabei hin, dass der Druck in der Ausgleichkammer aufgrund des beim Zusammenbau erfolgenden Einschiebens des Kolbens im Ergebnis h\u00f6her sein kann als der Druck im Arbeitsraum. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn \u2013 wie im Ausf\u00fchrungsbeispiel der Figur 2 \u2013 die Ausgleichskammer einst\u00fcckig ausgebildet ist und nur eine \u00d6ffnung zur Aufnahme des Kolbens aufweist. Wird der Kolben im Herstellungsprozess nun in die Ausgleichskammer gepresst, bis er zur Anlage am Sprengring 20 gelangt, wird das Medium in der Ausgleichkammer komprimiert und es entsteht ein etwas h\u00f6herer Druck als er in der Umgebung herrscht. Dem Klagepatent l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel nicht patentgem\u00e4\u00df ist. Auch der bereits zitierte Absatz [0027] findet sich in der allgemeinen Beschreibung des Patents und bezieht sich auf alle Ausf\u00fchrungsbeispiele. F\u00fcr das Ausf\u00fchrungsbeispiel der Figur 2 wird nicht erl\u00e4utert, wie eine Ausgleichkammer geschaffen werden kann, in der der identische Druck wie im Arbeitsraum herrscht. Auch f\u00fcr das Ausf\u00fchrungsbeispiel der Figur 3 kann ein identischer Druck nur bei einer abgestimmten Montage von Kolben und Deckel 21 der Ausgleichkammer erzielt werden. F\u00fcr all dies l\u00e4sst sich der Beschreibung des Klagepatents jedoch nichts entnehmen.<\/li>\n<li>Zieht man zudem die Patentschrift in ihrer erteilten Fassung zur Auslegung heran (siehe dazu K\u00fchnen, Hdb Patentverletzung, 11. Auflage, Kap. A Rn. 101), ist dort das Verfahren gem\u00e4\u00df Anspruch 15 auf alle vorangegangenen Anspr\u00fcche und mithin auch auf alle Ausf\u00fchrungsformen r\u00fcckbezogen.<\/li>\n<li>Auch bei der gebotenen funktionalen Betrachtung kommt es nicht darauf an, dass in der fertiggestellten Ausgleichkammer exakt derselbe Druck herrscht wie in der Umgebung des Arbeitsraums. Es geht dem Klagepatent mit dem Merkmal K vielmehr darum, von besonderen Zuleitungen zur Ausgleichkammer absehen zu k\u00f6nnen, weil der f\u00fcr die Ausgleichkammer gew\u00fcnschte Druck sich durch den im Arbeitsraum herrschenden Druck automatisch einstellt, wenn die Vorrichtung zusammengesetzt wird. Dann kann aber der Druck in der Ausgleichkammer nach der Herstellung der Vorrichtung geringf\u00fcgig \u00fcber dem Druck in der Arbeitskammer liegen, um als \u201eder gleiche Druck\u201c im Sinne von Merkmal K zu gelten.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Merkmale der geltend gemachten Klagepatentanspr\u00fcche wortsinngem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um eine Vorrichtung gem\u00e4\u00df den Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1, insbesondere um einen Kolbenspeicher, der als Pulsationsd\u00e4mpfer eingesetzt werden kann gem\u00e4\u00df Merkmal A. Dem steht nicht entgegen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nur im Doppelkupplungsgetriebe DLXXX von A und dort als Kolbenspeicher eingesetzt wird. Dies f\u00fchrt aus der Verletzung nicht heraus. Denn insoweit beschr\u00e4nken Zweck- und Funktionsangaben in einem Sachanspruch dessen Gegenstand regelm\u00e4\u00dfig nicht auf den angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion. Sie haben grunds\u00e4tzlich nur zur Folge, dass der gesch\u00fctzte Gegenstand objektiv geeignet sein muss, den angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion zu erf\u00fcllen (BGH, GRUR-RS 2021, 30741 Rn. 13 \u2013 Rangierkatze). Dar\u00fcber, dass der angegriffene Kolbenspeicher unabh\u00e4ngig von seiner konkreten Verwendung grunds\u00e4tzlich auch geeignet ist als Pulsationsd\u00e4mpfer eingesetzt zu werden, besteht zwischen den Parteien aber kein Streit.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht zudem die weiteren Merkmale des Klagepatentanspruchs 1. Dies steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nWeiterhin wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df dem Verfahren mit den Merkmalen nach Klagepatentanspruch 10 hergestellt. Insbesondere verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal K, wonach der Arbeitsraum mit dem gleichen Druck beaufschlagt wird, welcher in der fertiggestellten Ausgleichkammer herrscht. Dass der Druck in der fertiggestellten Ausgleichkammer dabei \u2013 nach dem Vortrag der Beklagten \u2013 um 10% h\u00f6her ist als der Druck im Arbeitsraum, f\u00fchrt nach dem hier ma\u00dfgeblichen Verst\u00e4ndnis des Merkmals nicht aus der Verletzung heraus. Denn insoweit nimmt es das Klagepatent hin, wenn durch die Bauweise des Pulsationsd\u00e4mpfers, insbesondere das Einpressen des Kolbens in den durch den Grundk\u00f6rper gebildeten Hohlraum in der Ausgleichkammer ein etwas h\u00f6herer Druck entsteht, als dies im Arbeitsraum der Fall ist.<br \/>\nIm Ergebnis wird nicht nur das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren angewendet, sondern die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stellt auch ein unmittelbares Verfahrensprodukt der Anwendung dieses Verfahren dar.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht schlie\u00dflich die Merkmale f\u00fcr die Verwendung eines Pulsationsd\u00e4mpfers gem\u00e4\u00df Klagepatentanspruch 12. Sie ist ausschlie\u00dflich f\u00fcr das Doppelkupplungsgetriebe DLXXX von A konzipiert und wird f\u00fcr den Einsatz in diesem hydraulischen Versorgungssystem hergestellt und geliefert. Infolgedessen ist sie f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verwendung sinnf\u00e4llig hergerichtet und wird als solche auch angeboten und in Verkehr gebracht.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie festgestellte Patentverletzung rechtfertigt die zuerkannten Rechtsfolgen wie folgt:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagten sind der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da sie weder zur Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung noch zur Benutzung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens oder seines unmittelbaren Verfahrenserzeugnisses berechtigt ist.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagten sind zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft begingen. Als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist, zumal bereits patentverletzende Erzeugnisse in den Verkehr gebracht wurden.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/li>\n<li>Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Dies betrifft auch den tenorierten Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zu den Angeboten der Beklagten einschlie\u00dflich Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempf\u00e4nger sowie den Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zur betriebenen Werbung. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf R\u00fcckruf der patentverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass dieser Anspruch vorliegend unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Kolbenspeicher gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG. Dieser Anspruch besteht auch im Hinblick auf die angegriffenen Kolbenspeicher, sofern diese f\u00fcr die patentierte Verwendung gem\u00e4\u00df Anspruch 12 sinnf\u00e4llig hergerichtet sind. Aufgrund der technischen Ausgestaltung ist die sinnf\u00e4llige Herrichtung den angegriffenen Kolbenspeichern vorliegend immanent. Liegt in dem sinnf\u00e4lligen Herrichten im Inland schon der Beginn des Verwendens im Sinn des vorverlagerten Schutzes eines Verwendungspatents (vgl. BGH GRUR 2016, 257 Rn. 46 (55) \u2013 Glasfasern II), bestehen daher auch Vernichtungsanspr\u00fcche hinsichtlich des Erzeugnisses, das aufgrund dieser begonnenen Verwendung Gegenstand des Patents ist, jedenfalls dann, wenn die sinnf\u00e4llige Herrichtung im Erzeugnis selbst verk\u00f6rpert ist (K\u00fchnen, Hdb. Patentverletzung, 14. Auflage 2022, Kap. A Rn. 428)<\/li>\n<li>Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Anspruch auf Vernichtung gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. Abs. 4 PatG unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist, bestehen nicht. Da die Beklagte nicht konkret aufgezeigt hat, welche andere (zudem wirtschaftlich sinnvolle) Verwendung als die patentgem\u00e4\u00dfe sie f\u00fcr die angegriffenen Kolbenspeicher h\u00e4tte, ist eine die Vernichtung ausschlie\u00dfende Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nicht anzunehmen. Vielmehr \u00fcberwiegt das Interesse der Kl\u00e4gerin, ihr Ausschlie\u00dflichkeitsrecht durch die Vernichtung solcher Kolbenspeicher abzusichern, welche die Beklagte zu 1) unter Missachtung des Unterlassungsgebots in verletzender Weise anbietet.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte zu 1) schlie\u00dflich einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung gem\u00e4\u00df Art. 2 \u00a7 1 S. 1 IntPat\u00dcG, \u00a7 33 PatG f\u00fcr den Zeitraum vom 18. Juli 2008 bis zum 14. August 2010. Das Klagepatent ist am 18. Juni 2008 ver\u00f6ffentlicht worden. Am 14. Juli 2010 erfolgte die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nAnlass, den Verletzungsrechtsstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen, besteht nicht.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nEine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens kommt nur dann in Betracht, wenn die Vernichtung des Klagepatents nicht nur m\u00f6glich sondern vielmehr wahrscheinlich ist (Senat, InstGE 7, 139 &#8211; Thermocycler).<\/li>\n<li>Von besonderer Bedeutung ist insofern der Umstand, dass das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren durch die Entscheidung des BPatG vom 8. Oktober 2021 erstinstanzlich in ge\u00e4nderter Fassung aufrechterhalten wurde. Diese &#8211; unter Beteiligung technischer Fachleute zustande gekommene &#8211; Entscheidung hat das Verletzungsgericht aufgrund der gesetzlichen Kompetenzverteilung grunds\u00e4tzlich hinzunehmen. Im Rahmen der Aussetzungsentscheidung ist es nicht Sache des Verletzungsgerichts, das Nichtigkeitsverfahren in allen Einzelheiten vorweg zu nehmen. Immer dann, wenn die Argumentation im Rechtsbestandsverfahren m\u00f6glich und mit guten Gr\u00fcnden vertretbar erscheint, hat es vielmehr bei der getroffenen Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung zu verbleiben, so dass, wenn nicht im Einzelfall ganz besondere Umst\u00e4nde vorliegen, f\u00fcr eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits keine Veranlassung besteht. Sie ist erst dann geboten, wenn die Rechtsbestandsentscheidung auf f\u00fcr das Verletzungsgericht nachweisbar unrichtigen Annahmen oder einer nicht mehr vertretbaren Argumentation beruht oder wenn mit dem Rechtsmittel gegen die Rechtsbestandsentscheidung, ohne dass insoweit ein Nachl\u00e4ssigkeitsvorwurf angebracht ist, weiterer Stand der Technik pr\u00e4sentiert wird, der, weil er der Erfindung n\u00e4her kommt als der bisher gew\u00fcrdigte Stand der Technik, mit Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung des Klagepatents erwarten l\u00e4sst (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 7. Juli 2011, AZ. I-2 U 66\/10).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nUnter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze kommt eine Aussetzung vorliegend nicht in Betracht.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents ist nicht durch die Vorbenutzung des Druckspeichers Sachs in den Fahrzeugen des Typs XXX, Baureihe XX, unmittelbar und eindeutig offenbart. Denn es fehlt an den Merkmalen B und B\u2018, wonach der Grundk\u00f6rper eine integral ausgebildete Ausgleichkammer umfasst.<\/li>\n<li>Nach diesem Merkmal soll der Grundk\u00f6rper die Ausgleichkammer umfassen. Die Wendung \u201eintegral ausgebildet\u201c bezieht sich dabei nicht unmittelbar auf den Grundk\u00f6rper, und auch der allgemeinen Beschreibung in Abschnitt [0010] l\u00e4sst sich kein davon abweichendes Verst\u00e4ndnis entnehmen. Nach dem Wortlaut soll nur die Ausgleichkammer als solche integral ausgebildet sein. Funktional betrachtet wird durch diese Ausgestaltung sichergestellt, dass die Ausgleichkammer als abgeschlossener Raum ausgebildet wird und nur in geringem Ma\u00dfe Dichtvorkehrungen erforderlich werden. Eine aufw\u00e4ndige Abdichtung, so beschreibt dies das Klagepatent in Abschnitt [0011] ist dann nicht erforderlich.<\/li>\n<li>Das Bundespatentgericht umschreibt das Merkmal in seinem Urteil (Anlagen HL 26 bzw. rop 24) auf Seite 20 mit dem Begriff der \u201eIntegralbauweise\u201c und bezieht diese Beschreibung auf den Grundk\u00f6rper. Der die Ausgleichkammer umfassende Grundk\u00f6rper ist aus einem St\u00fcck hergestellt, wobei mit dieser Bauweise bei funktionaler Betrachtung sichergestellt wird, dass zus\u00e4tzliche Dichtvorkehrungen, beispielsweise einer Zuleitung, nicht erforderlich sind. Mit dieser Integralbauweise verbunden ist das weitere Verst\u00e4ndnis, dass \u2013 wie Merkmal E vorgibt \u2013 die Ausgleichkammer als abgeschlossener Raum ohne Zuleitung ausgebildet ist.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund sieht das BPatG eine offenkundige Vorbenutzung der nunmehr ge\u00e4nderten Anspr\u00fcche 1, 10 und 12 nicht als gegeben an. Denn der in Rede stehende Kolbenspeicher weist eine Zuleitung zu der Ausgleichskammer auf, so dass Merkmal B\u2018 des Anspruchs 1 nicht offenbart ist.<\/li>\n<li>Die Kammer h\u00e4lt die Auslegung der Merkmale B und B\u2018 durch das BPatG f\u00fcr durchaus vertretbar. Auch wenn die Wendung \u201eintegral ausgebildet\u201c nicht auf das Verh\u00e4ltnis von Ausgleichkammer und Grundk\u00f6rper bezogen ist, sondern allein eine Integralbauweise der Ausgleichkammer verlangt, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Diese Auslegung lie\u00dfe sich sogar mit dem Ausf\u00fchrungsbeispiel von Figur 3 des Klagepatents in Einklang bringen, wenn man zwar das Aufsetzen eines Deckels und das Einschieben des Kolbens noch mit einer Integralbauweise der Ausgleichkammer vereinbar ans\u00e4he, aber nicht jede beliebige Mehrteiligkeit oder gar Zuleitungen, die aufw\u00e4ndig abgedichtet werden m\u00fcssen. Insofern geht es funktional darum, solche Abdichtungsma\u00dfnahmen zu vermeiden. Das BPatG hat ausdr\u00fccklich auf das Wechselspiel der beiden Merkmale B\u2018 und E hingewiesen (S. 21 der Anlage rop 24).<\/li>\n<li>Selbst wenn man jedoch der Auslegung der Beklagten folgt, wonach gem\u00e4\u00df Merkmal B\u2018 die Ausgleichkammer lediglich in dem Grundk\u00f6rper integriert sein soll und von Merkmal E auch solche Ausgestaltungen umfasst sind, bei denen nach dem einmaligen Bef\u00fcllen der Ausgleichkammer mittels Zulauf, dieser Zulauf verschlossen wird und keine Zuleitungsm\u00f6glichkeit mehr besteht, l\u00e4sst sich dies dem Modell des vorbenutzten Druckspeichers nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen. Das BPatG sieht die M\u00f6glichkeit, den Kolbenspeicher auch nachtr\u00e4glich noch zu bef\u00fcllen, als durchaus gegeben an.<\/li>\n<li>Diese Beurteilung des fachkundig besetzten Spruchk\u00f6rpers begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Denn es l\u00e4sst sich in der Tat allein anhand des Modells des vorbenutzten Kolbenspeichers, das einen Zulauf zur Ausgleichkammer erkennen l\u00e4sst, nicht ausschlie\u00dfen, dass \u00fcber diesen Zulauf nicht auch ein nachtr\u00e4gliches Bef\u00fcllen der Ausgleichkammer m\u00f6glich ist.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie weiteren im Nichtigkeitsverfahren vorgebrachten Nichtigkeitsgr\u00fcnde sind im vorliegenden Verfahren nach der erstinstanzlichen Entscheidung des BPatG nicht weiter aufbereitet und vorgetragen worden.<\/li>\n<li>C<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/li>\n<li>\nDer Streitwert wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 51 Abs. 1 GKG auf 1.000.000,00 Euro festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3224 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 08. 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