{"id":9067,"date":"2022-08-17T18:00:55","date_gmt":"2022-08-17T18:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=9067"},"modified":"2022-08-17T14:57:11","modified_gmt":"2022-08-17T14:57:11","slug":"4b-o-83-20-einblasverfahren-fuer-ersatzreduktionsmittel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9067","title":{"rendered":"4b O 83\/20 &#8211; Einblasverfahren f\u00fcr Ersatzreduktionsmittel"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3223<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 17. Juni 2022, Az. 4b O 83\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meldung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, diese zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,<br \/>\nim Inland Koksgasbeimischungsanlagen zur Benutzung im Inland anzubieten oder in Verkehr zu bringen, die dazu geeignet sind,<br \/>\nein Verfahren zum pneumatischen Einblasen eines pulverf\u00f6rmigen Ersatzreduktionsmittels im Dichtstromverfahren, bei dem eine Flie\u00dfdichte des pulverf\u00f6rmigen Ersatzreduktionsmittels 60% oder mehr der Packungsdichte im Sch\u00fcttzustand betr\u00e4gt, mittels eines Transportgases \u00fcber eine Windform in einen Hochofen, so dass das Ersatzreduktionsmittel in einer Vergasungsreaktion vergast wird, anzuwenden, das dadurch gekennzeichnet ist, dass das Transportgas ein Brenngas, n\u00e4mlich Kohlenmonoxid, Wasserstoff, Wasserdampf, Sauerstoff, Kohlenwasserstoff, Gichtgas, Erdgas, Koksgas, Konvertergas, ein anderes Kuppelgas oder eine Mischung hiervon aufweist;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 7. November 2018 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb) der Menge der ausgelieferten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Rechnungen in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin in einem geordneten Verzeichnis in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die unter Ziffer I. 1. aufgef\u00fchrten Handlungen seit dem 7. Dezember 2018 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb) Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Anlagenbezeichnungen, f\u00fcr welche die Anwendungen angeboten wurden, und der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs- und Vertriebskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger bzw. bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser in Bezug auf die in Ziffer I. 1. begangenen Handlungen seit dem 7. Dezember 2018 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 EUR.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 3 XXX 369B1 (Klagepatent, vorgelegt als Anlage HE 1) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Klagepatents, das am 3. Juli 2015 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 18. August 2014 von der A GmbH &amp; Co. KG \u2013 diese wurde mit Eintragung im Handelsregister am 18. Mai 2021 auf die jetzige Kl\u00e4gerin verschmolzen \u2013 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 7. November 2018 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte hat gegen die Erteilung des Klagepatents Einspruch beim Europ\u00e4ischen Patentamt (EPA) erhoben. Mit Entscheidung vom 20. Oktober 2020 hat die Einspruchsabteilung beim EPA den Einspruch zur\u00fcckgewiesen. Die Begr\u00fcndung der Entscheidung liegt als Anlage B 2 vor. Dagegen hat die Beklagte Beschwerde eingelegt, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Einblasen von Ersatzreduktionsmitteln in einen Hochofen. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Klagepatentanspruch 1 lautet:<\/li>\n<li>1. Verfahren zum pneumatischen Einblasen eines pulverf\u00f6rmigen Ersatzreduktionsmittels im Dichtstromverfahren, bei dem eine Flie\u00dfdichte des pulverf\u00f6rmigen Ersatzreduktionsmittels 60% oder mehr der Packungsdichte im Sch\u00fcttzustand betr\u00e4gt, mittels eines Transportgases in einen Reaktor, insbesondere in einen Vergasungsreaktor oder \u00fcber eine Windform (7) in einen Hochofen,<br \/>\nso dass das Ersatzreduktionsmittel in einer Vergasungsreaktion vergast wird,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass das Transportgas ein Brenngas, n\u00e4mlich Kohlenmonoxid, Wasserstoff, Wasserdampf, Sauerstoff, Kohlenwasserstoff, Gichtgas, Erdgas, Koksgas, Konvertergas, ein anderes Kuppelgas oder einer Mischung hiervon aufweist.<\/li>\n<li>Die nachfolgend abgebildete Zeichnung stammt aus der Klagepatentschrift und stellt schematisch eine Einblasanlage f\u00fcr einen Hochofen dar, mit der das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren durchgef\u00fchrt werden kann.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Beklagte bietet Hochofenbetreibern die Nachr\u00fcstung bestehender Hochofenanlagen an. Unter anderem wurde sie von der B GmbH (nachfolgend B) mit der Auslegung, Lieferung und Montage von Koksgas-Eind\u00fcsungssystemen f\u00fcr die Hoch\u00f6fen Nr. 4 und 5 der B (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) beauftragt. Im Zuge dessen lieferte die Beklagte die technologischen Schl\u00fcsselkomponenten wie Durchflussregel- und R\u00fcckschlagventile, Beh\u00e4lter, Rohrleitungen und St\u00fctzkonstruktionen, montierte sie und sorgte f\u00fcr die Anlagenautomatisierung sowie die Integration in die Prozesstechnik und bestehende Anlagenkonfiguration. Die beiden Hoch\u00f6fen sind grunds\u00e4tzlich so ausgelegt, dass Einblaskohle mittels Stickstoff im Dichtstromverfahren pneumatisch gef\u00f6rdert und eingeblasen werden kann. Durch die Nachr\u00fcstung mit den angegriffenen Koksgas-Eind\u00fcsungssystemen kann nunmehr unter anderem Koksgas der Einblaskohle beigemischt werden. Die folgenden Abbildungen verdeutlichen die Nachr\u00fcstung der beiden Hoch\u00f6fen. Sie stammen aus einem Vortrag vom 6. Dezember 2019 von Dr. C mit dem Titel \u201eXXX\u201c im Rahmen des akademischen Forums f\u00fcr XXX (XXX) am Institut f\u00fcr XXX (XXX) der XXX (Anlage HE 7).<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, Angebot und Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagte stellten eine mittelbare Verletzung der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 dar. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei im Rahmen der gesamten Hochofenanlage geeignet, das mit dem Klagepatent gesch\u00fctzte Verfahren anzuwenden.<br \/>\nSoweit der Klagepatentanspruch verlange, dass das Ersatzreduktionsmittel im Dichtstromverfahren eingeblasen werde, bei dem eine Flie\u00dfdichte 60 % oder mehr der Packungsdichte im Sch\u00fcttzustand betrage, sei es lediglich notwendig, dass die Bedingungen des Dichtstromverfahrens am Beginn der Transportleitung vorl\u00e4gen. Dass das Brenngas erst sp\u00e4ter zugemischt werden, sei unbeachtlich. Daf\u00fcr sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aber geeignet. Dies h\u00e4tten Berechnungen der Flie\u00dfdichte f\u00fcr den Hochofen 5 in Dillingen gezeigt. Aber auch die Berechnungen und Angaben der Beklagten wiesen hinter der Mischkammer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Flie\u00dfdichte von 310 kg\/m\u00b3 oder \u00fcber 60 % der Packungsdichte aus.<br \/>\nNach dem Austritt aus der Lanze werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Ersatzreduktionsmittel zudem in einer Vergasungsreaktion vergast. Das Klagepatent schlie\u00dfe aber nicht aus, dass neben Vergasungsreaktionen auch Verbrennungsreaktionen stattf\u00e4nden. Ebenso wenig sei erforderlich, dass die Reaktionsprodukte einer Vergasungsreaktion Kohlenmonoxid und Wasserstoff unmittelbar aus den zugef\u00fchrten Ausgangsstoffen gebildet w\u00fcrden. Vielmehr lasse das Klagepatent \u2013 wie auch das EPA festgestellt habe \u2013 eine Zwischenverbrennung zu, bei der Kohlenmonoxid und Wasserstoff aufgrund des anwesenden Kohlenstoff\u00fcberschusses aus den Verbrennungsprodukten Kohlendioxid und Wasserdampf entstehen (Boudouard-Reaktion). Die Vergasungsreaktion sei keine Einbahnstra\u00dfe im Sinne einer m\u00f6glichen nachfolgenden m\u00f6glichen Vervollst\u00e4ndigung zur Verbrennungsreaktion. Vielmehr sei unter den vorherrschenden Bedingungen im Hochofen gewollt, dass nach einer eventuell unvermeidlichen Zwischenverbrennung eine Reduktion der Reaktions-(Zwischen-)Produkte erfolge, was die Verbrennungsreaktion zu einer Vergasungsreaktion mache. Die Zufuhr von zus\u00e4tzlichem Sauerstoff \u00fcber eine Koaxiallanze, die auch das Klagepatent als bevorzugte Ausf\u00fchrungsform beanspruche, \u00e4ndere bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 auch wenn die Sauerstoffzufuhr der vollst\u00e4ndigen Verbrennung diene \u2013 nichts an der Tatsache, dass das Ersatzreduktionsmittel in einer Vergasungsreaktion vergast werde.<br \/>\nEin privates Vorbenutzungsrecht stehe der Beklagten nicht zu. Sie habe vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents keinen Erfindungsbesitz gehabt. Die von der Beklagten installierten Anlagen w\u00fcrden das Ersatzreduktionsmittel nicht im Dichtstromverfahren transportieren. Soweit die Beklagte eine Anlage dahingehend abge\u00e4ndert habe, um die Nachteile des Kohlenstaubtransports im D\u00fcnnstromverfahren zu vermeiden, weise das Transportgas kein Brenngas mehr auf. Auch die Luxemburgische Patentanmeldung der Beklagten offenbare kein Dichtstromverfahren und dokumentiere daher keinen Erfindungsbesitz. Soweit sich die Beklagte auf das XXX-Projekt beziehe, handele es sich um ein Forschungsprojekt, das nicht erkennen lasse, dass die Beklagte Benutzungshandlungen vorgenommen oder auch nur Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung getroffen habe.<br \/>\nDer von der Beklagten erhobene Einwand der widerrechtlichen Entnahme greife mangels Vindikationsanspruchs schon nicht durch. Noch weniger k\u00f6nne der Kl\u00e4gerin ein rechtsmissbr\u00e4uchliches Verhalten vorgeworfen werden, weil sie Erkenntnisse aus dem XXX-Projekt, von denen alle h\u00e4tten profitieren sollen, in ihrer eigenen Patentanmeldung verwertet h\u00e4tte. Das Klagepatent habe eine ganz andere Zielrichtung als das Forschungsprojekt XXX.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meldung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, diese zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,<br \/>\nim Inland Koksgasbeimischungsanlagen zur Benutzung im Inland anzubieten oder in Verkehr zu bringen, die dazu geeignet sind,<br \/>\nein Verfahren zum pneumatischen Einblasen eines pulverf\u00f6rmigen Ersatzreduktionsmittels im Dichtstromverfahren, bei dem eine Flie\u00dfdichte des pulverf\u00f6rmigen Ersatzreduktionsmittels 60% oder mehr der Packungsdichte im Sch\u00fcttzustand betr\u00e4gt, mittels eines Transportgases \u00fcber eine Windform in einen Hochofen, so dass das Ersatzreduktionsmittel in einer Vergasungsreaktion vergast wird, anzuwenden, das dadurch gekennzeichnet ist, dass das Transportgas ein Brenngas, n\u00e4mlich Kohlenmonoxid, Wasserstoff, Wasserdampf, Sauerstoff, Kohlenwasserstoff, Gichtgas, Erdgas, Koksgas, Konvertergas, ein anderes Kuppelgas oder eine Mischung hiervon aufweist;<\/li>\n<li>2. ihr dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 7. November 2018 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb) der Menge der ausgelieferten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Rechnungen in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. ihr in einem geordneten Verzeichnis in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die unter Ziffer I. 1. aufgef\u00fchrten Handlungen seit dem 7. Dezember 2018 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb) Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Anlagenbezeichnungen, f\u00fcr welche die Anwendungen angeboten wurden, und der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs- und Vertriebskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger bzw. bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der dieser in Bezug auf die in Ziffer I. 1. begangenen Handlungen seit dem 7. Dezember 2018 entstanden ist und noch entstehen wird;<\/li>\n<li>hilfsweise ihre nachzulassen, im Unterliegensfall die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch durch die B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrge zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden kann.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise die Verhandlung bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Beschwerde gegen die den Einspruch gegen die Erteilung des Klagepatents zur\u00fcckweisende Entscheidung des EPA auszusetzen.<\/li>\n<li>\nSie ist der Ansicht, die Kl\u00e4gerin sei schon nicht aktivlegitimiert, weil sie nicht im Patentregister als Inhaberin des Klagepatents eingetragen sei.<br \/>\nUngeachtet dessen werde das Klagepatent nicht durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mittelbar verletzt. Die Installation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform habe nicht dazu gedient, pulverf\u00f6rmige Ersatzreduktionsmittel in einen Hochofen, sondern Koksgas \u00fcber die Windform in den Hochofen einblasen zu k\u00f6nnen. Die Beklagte behauptet, das in den Hochofen eingeblasene Ersatzreduktionsmittel werde nicht in einer Vergasungsreaktion vergast, sondern es finde eine vollst\u00e4ndige Verbrennung statt. Daf\u00fcr sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um das Kohlenstaubeinblasrohr herum ein weiteres Rohr angeordnet, durch das Sauerstoff str\u00f6me. Dieser werde nicht als Transportgas benutzt, sondern diene der vollst\u00e4ndigen Verbrennung des gleichzeitig aus dem Koaxialrohr ausstr\u00f6menden Kohlenstaubs zur Erzielung hoher Temperaturen f\u00fcr den Hochofenprozess. Das Ende des Lanzenrohrs sei ein Feststoffbrenner, wie er aus dem Stand der Technik bekannt sei. Die aus den Fotografien der als Anlage HE 7 vorgelegten Pr\u00e4sentation ersichtlichen Flammen am Ausgang des Koaxialrohrs zeigten, dass der Kohlenstaub vollst\u00e4ndig verbrenne. Eine Vergasungsreaktion mit dem Ziel der unmittelbaren Generierung der Reduktionsgase Kohlenmonoxid und Wasserstoff sei nicht angestrebt und finde auch nicht statt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den vorgelegten Unterlagen. Das Klagepatent unterscheide hingegen deutlich zwischen Vergasungs- und Verbrennungsreaktionen; das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren sei \u2013 anders als die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 allein auf die unmittelbare Vergasung des Ersatzreduktionsmittels im Wege einer Vergasungsreaktion gerichtet.<br \/>\nWeiterhin werde das Ersatzreduktionsmittel in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch nicht im Dichtstromverfahren mit einer Flie\u00dfdichte von 60 % oder mehr der Packungsdichte im Sch\u00fcttzustand eingeblasen. Abzustellen sei insoweit nach dem Wortlaut des Anspruchs auf den Zeitpunkt, in dem das Ersatzreduktionsmittel in den Hochofen eingeblasen werde. Dem Klagepatent gehe es nicht um irgendein Einblasen des Ersatzreduktionsmittels, sondern um die Synergie zwischen hoher Flie\u00dfdichte und der Aktion des Brenngases, durch die fr\u00fchere Z\u00fcndung ein Verstopfen der Hochofensch\u00fcttung zu vermeiden. Jedenfalls durch die Einspeisung des Brenngases werde jedoch die Flie\u00dfdichte des Ersatzreduktionsmittels bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform drastisch verringert und liege deutlich unter 60 % der Packungsdichte im Sch\u00fcttzustand. Anderslautende Berechnungen der Kl\u00e4gerin seien unzutreffend. Auf die Ver\u00f6ffentlichung der Kl\u00e4gerin zum Dichtstromverfahren komme es f\u00fcr die Auslegung des Klagepatents nicht an. Selbst wenn f\u00fcr die Flie\u00dfdichte auf den Beginn der Transportleitung am Ausgang des F\u00f6rdergef\u00e4\u00dfes abgestellt werden sollte, w\u00e4re das f\u00fcr die Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht ausreichend, weil dem Transportgas das Brenngas erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt zugesetzt werde.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus k\u00f6nne sich die Beklagte mit Erfolg auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen. Sie habe am Hochofen 4 des damaligen Hochofenbetreibers D in XXX eine Halbanlage installiert, bei der ein neuartiges Kohlenstaub-Mengenstrom-Ventil mit herk\u00f6mmlicher D\u00fcnnstromf\u00f6rderung zum Einsatz gekommen sei. Die Flie\u00dfdichte unmittelbar hinter dem Dosierventil habe 345 kg\/m\u00b3 betragen und damit \u00fcber 60 % der Packungsdichte im Sch\u00fcttzustand von 500 kg\/m\u00b3. Nachfolgend sei Druckluft als Brenngas beigemischt worden. Die Anlage sei von ihr sp\u00e4ter umgebaut und auf das Dichtstromverfahren umgestellt worden, indem die Druckluftzufuhr geschlossen worden sei. Derartige Anlagen habe sie \u2013 die Beklagte \u2013 auch in Dillingen f\u00fcr B oder in D\u00fcnkirchen f\u00fcr E installiert, wobei die Anlagen auf ausdr\u00fccklichen Wunsch der Betreiber weiterhin wie die urspr\u00fcngliche Halbanlage in XXX mit der Zumischung von Druckluft in die Einblasleitungen betrieben worden seien. Der Erfindungsbesitz der Beklagten ergebe sich weiterhin aus einer von ihr im Jahr 2010 eingereichten Patentanmeldung. Veranstaltungen zur alsbaldigen Benutzungsaufnahme habe die Beklagte im Rahmen des Forschungsprojektes XXX vorgenommen. Unter anderem finde sich in einem Report die Darstellung durchgef\u00fchrter Versuche und von Versuchsergebnissen mit dem Vorschlag der Beklagten, f\u00fcr die Kohleeinblasung das Prozessgas zu verwenden. Im Rahmen einer Besprechung seien die verschiedenen Entwicklungsergebnisse vorgestellt worden, darunter auch durch die Beklagte die in ihrer Patentanmeldung genannten Ergebnisse zur Brenngasbeimischung zum Transportgas in der Kohlenstaubeinblasleitung. Das entsprechende Einblassystem habe die Beklagte unter anderem in einem XXX-Meeting am 19. Juli 2010 in Paris den anderen Teilnehmern vorgestellt. \u00c4hnliche Pr\u00e4sentationen habe es schon fr\u00fcher bei E oder in Eisenh\u00fcttenstadt gegeben. Die vorgestellten Ma\u00dfnahmen seien so konkret gewesen, dass jederzeit eine Benutzungsaufnahme in einer gro\u00dftechnischen Anlage m\u00f6glich gewesen sei.<br \/>\nDie Beklagte erhebt weiterhin den Einwand widerrechtlicher Entnahme. Der Kl\u00e4gerin \u2013 darunter Herrn F, dem im Klagepatent genannten Erfinder \u2013 sei der in der Patentanmeldung belegte Erfindungsbesitz der Beklagten in einem XXX-Meeting offengelegt worden. Diese Erkenntnisse habe die Kl\u00e4gerin widerrechtlich entnommen, indem sie das Klagepatent angemeldet habe in dem Wissen, dass eine eigene Patentanmeldung der von einem Teilnehmer des XXX-Projektes vorgestellten technischen L\u00f6sung nicht gutgl\u00e4ubig sein k\u00f6nne.<br \/>\nDaher erhebt die Beklagte auch den Einwand unzul\u00e4ssiger Rechtsaus\u00fcbung. Die dem Klagepatent zugrundeliegende Erfindung sei aus dem gemeinsamen Forschungsprojekt XXX entstanden. Das Projekt habe einem \u00fcbergeordneten Zweck gedient, insbesondere der Sicherung des Fortbestands der Stahlindustrie in der EU. Vor diesem Hintergrund erscheine es rechtsmissbr\u00e4uchlich, aus der Forschungskooperation entstandene Erfindungen gegen die Teilnehmer der Forschungskooperation einzusetzen.<br \/>\nSchlie\u00dflich werde sich das Klagepatent auch nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Die Einspruchsabteilung beim EPA habe den Stand der Technik verkannt. Zudem sei die Erfindung nicht ausf\u00fchrbar offenbart. Daher werde die Beschwerde gegen die Einspruchsentscheidung Erfolg haben.<\/li>\n<li>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Insbesondere ist die Kl\u00e4gerin prozessf\u00fchrungsbefugt.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDer Prozessf\u00fchrungsbefugnis der Kl\u00e4gerin steht \u00a7 265 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht entgegen. Daran \u00e4ndert auch die Verschmelzung der fr\u00fcheren Kl\u00e4gerin, der A GmbH &amp; Co. KG, auf die jetzige Kl\u00e4gerin nichts. Denn \u00a7 265 Abs. 2 S. 2 ZPO ist bei Erl\u00f6schen des \u00fcbertragendend Rechtstr\u00e4gers, wie es bei der Verschmelzung durch Aufnahme gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG vorliegend der Fall ist, nicht anwendbar (Z\u00f6ller\/Greger ZPO, 34.Aufl.: \u00a7 265 Rn 5a).<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDer Prozessf\u00fchrungsbefugnis steht nach der Verschmelzung der im Register eingetragenen A GmbH &amp; Co. KG auf die jetzige Kl\u00e4gerin auch nicht die fehlende Eintragung der Kl\u00e4gerin im Patentregister entgegen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 30 Abs. 3 S. 2 PatG bleibt der fr\u00fchere Patentinhaber weiterhin aus dem Patent berechtigt und verpflichtet, solange die \u00c4nderung der Inhaberschaft am Patent nicht im Register eingetragen ist. Die zitierte Vorschrift regelt nicht die materielle Berechtigung, sondern ihre Legitimationswirkung ist beschr\u00e4nkt auf die Befugnis zur F\u00fchrung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Patent (BGH GRUR 2013, 713 Rz. 53 \u2013 Fr\u00e4sverfahren). Im Streitfall fehlt es aber an einem fr\u00fcheren Inhaber, weil die im Patentregister als Inhaberin eingetragene A GmbH &amp; Co. KG infolge der Verschmelzung auf die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG erloschen ist. In einem solchen Fall der Gesamtrechtsnachfolge, bei der der als Inhaber des Patents im Register eingetragene Rechtsvorg\u00e4nger erlischt oder anderweitig untergeht, ist \u00a7 30 Abs. 3 S. 2 PatG nicht anwendbar, sondern der Rechtsnachfolger prozessf\u00fchrungsbefugt, auch wenn er noch nicht im Register als neuer Patentinhaber eingetragen ist.<\/li>\n<li>\nB<br \/>\nDie Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert. Infolge der Verschmelzung der urspr\u00fcnglichen Kl\u00e4gerin, der A GmbH &amp; Co. KG, auf die jetzige Kl\u00e4gerin ist diese gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG nunmehr Tr\u00e4gerin aller Rechte und Pflichten der A GmbH &amp; Co. KG geworden und damit anspruchsberechtigt aus dem Klagepatent.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zum pneumatischen Einblasen eines pulverf\u00f6rmigen Ersatzreduktionsmittels in einen Hochofen.<\/li>\n<li>In der Klagepatentschrift wird zum Stand der Technik ausgef\u00fchrt, es sei grunds\u00e4tzlich bekannt \u2013 beispielsweise aus &#8222;XXX&#8220; 133 (2013) Nr.1, S.49-62 \u2013 und \u00fcblich, bei der Roheisenerzeugung in einem Hochofen fl\u00fcssige, gasf\u00f6rmige und\/oder feste Ersatzreduktionsmittel bzw. Brennstoffe \u00fcber die Windformen (auch: Blasformen) dem Hochofenprozess mit dem Zweck zuzuf\u00fchren, vergleichsweise teuren Hochofenkoks zu ersetzen. Unter dem Begriff &#8222;Ersatzreduktionsmittel&#8220; versteht das Klagepatent durchweg alle Reduktionsmittel und auch kohlenstoffhaltige Brennstoffe wie Kohle. Als feste Ersatzreduktionsmittel k\u00f6nnten neben Kohlen- und Koksst\u00e4uben auch zerkleinerte Kunststoffabf\u00e4lle zum Einsatz kommen, wie sie beispielsweise in der DE 198 XXX 354 A1 beschrieben seien. Bei der Zuf\u00fchrung des Ersatzreduktionsmittels sei es besonders wichtig, dass m\u00f6glichst keine festen Partikel in die Kokssch\u00fcttung eindringen k\u00f6nnen, da andernfalls Durchgasungs- und damit Prozessst\u00f6rungen des Hochofens die Folge sein k\u00f6nnten. H\u00e4ufig werde das Ersatzreduktionsmittel durch eine Einblaslanze \u00fcber die Windform in den Hochofen eingeblasen. Durch den Hei\u00dfwind bilde sich eine Wirbelzone, in welcher sich das eingeblasene Ersatzreduktionsmittel mit dem Hei\u00dfwind der Windform vermische. Um zu verhindern, dass feste Partikel in die Kokssch\u00fcttung eindringen k\u00f6nnen, m\u00fcsste das gesamte eingeblasene feste Ersatzreduktionsmittel in der Flugphase nach Austritt aus der Einblaslanze bis zum Ende der Wirbelzone, d.h. bevor es auf die Kokssch\u00fcttung treffen k\u00f6nne, vergast werden (Abs. [0002]; Textstellen ohne Bezugsangabe sind solche der Klagepatentschrift).<\/li>\n<li>Weiter setzt sich die Klagepatentschrift einleitend mit dem Begriff der \u201eVergasung\u201c auseinander. Darunter versteht es im vorliegenden Zusammenhang eine unvollst\u00e4ndige Verbrennung, aus der vorzugsweise CO und\/oder H2 resultieren. Im Gegensatz dazu bedeute &#8222;Verbrennung&#8220; eine vollst\u00e4ndige Verbrennung, die beispielsweise zu CO2 und H2O f\u00fchre. Da f\u00fcr den Hochofenprozess CO und H2 besonders n\u00fctzlich seien, sei das Ziel des Einblasens des Ersatzreduktionsmittels eine Vergasungsreaktion, mit deren Reaktionsprodukten besonders viel hochpreisiger Koksbrennstoff eingespart werden k\u00f6nne. Im Hochofenprozess werde Reduktionsgas zur Gewinnung von Roheisen aus Eisenerz verwendet (Abs. [0003] und [0004]).<\/li>\n<li>Sodann wird in der Klagepatentschrift erl\u00e4utert, wie im Stand der Technik die Zuf\u00fchrung des Ersatzreduktionsmittels erfolgt. Ein kohlenstoffhaltiges, pulverf\u00f6rmiges Ersatzreduktionsmittel wie beispielsweise Kohlenstaub werde pneumatisch im Dichtstrom- oder Flugstromverfahren mittels Stickstoff als inertem Transportgas \u00fcber eine oder mehrere Transportleitungen den Windformen des Hochofens zugef\u00fchrt, wie insbesondere in &#8222;XXX&#8220;, Vol. 27, Nr. 4,1989, S. 272-277, EPXXXA1 und DE 36 XXX 078 C1 beschrieben sei. Darin werde das Ersatzreduktionsmittel entweder mittels wenigstens einer in die Windform ragenden und aus einem Rohr bestehenden einfachen Einblaslanze oder mittels wenigstens einer in die Windform ragenden koaxialen Einblaslanze unter Verwendung von Sauerstoff eingeblasen. Verschiedene Lanzenformen seien aus &#8222;XXX&#8220; 84 (2012) Nr.7, S. 1076-1084, der DE 40 XXX 963 C1 oder der JPH-XXX (A) bekannt. Als Transportgas werde dabei stets reiner Stickstoff verwendet, der inert und damit vorteilhaft im Hinblick auf Explosionsschutz innerhalb der F\u00f6rder- und Einblasanlage und au\u00dferdem in Hochofenwerken in der Regel leicht verf\u00fcgbar sei. Dar\u00fcber hinaus sei aus CN XXX(A), CN XXX(A) und CN XXX(A) bekannt, aus Gr\u00fcnden des Umweltschutzes und der Energieeinsparung weitgehend inerte Abgase oder Kohlendioxid statt Stickstoff als Transportgas zur pneumatischen F\u00f6rderung und Einblasen von Kohlenstaub zu verwenden. Weiterhin verweist das Klagepatent auf die DE 10 2007 XXX 294 A1, wonach reines Kohlendioxid oder eine Mischung aus Kohlendioxid und Stickstoff dem pneumatischen Kohlenstaubtransportsystem als Inertisierungs-, Fluidisierungs- und Transportmedium zugef\u00fchrt werden k\u00f6nne (Abs. [0005].<\/li>\n<li>In der Klagepatentschrift wird ausgef\u00fchrt, dass \u2013 sofern als Transportgas Stickstoff eingesetzt werde \u2013 der Nachteil bestehe, dass Stickstoff eine reaktionshemmende und verz\u00f6gernde Wirkung auf die Vergasungsreaktion des Ersatzreduktionsmittels habe. Da die Partikel des Ersatzreduktionsmittels vom Stickstoff umh\u00fcllt w\u00fcrden, k\u00f6nne die Reaktion erst beginnen, sobald der Stickstoff verdr\u00e4ngt worden sei. Dies f\u00fchre zu einer Verz\u00f6gerung der Reaktion und damit zu einer Verk\u00fcrzung der f\u00fcr die Reaktion zur Verf\u00fcgung stehenden Zeit gegen\u00fcber der Flugzeit des Ersatzreduktionsmittels, nachdem dieses die Einblaslanze verlassen habe (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Diese Zusammenh\u00e4nge werden in der Klagepatentschrift im Einzelnen dahingehend erl\u00e4utert, dass nur sehr kurze Reaktionszeiten f\u00fcr die Vergasung des Ersatzreduktionsmittels beim Einblasen in die Windform und die Wirbelzone des Hochofens von nur einigen Millisekunden zur Verf\u00fcgung stehen und durch den Einsatz von Stickstoff als inertes Transportgas wichtige Reaktionszeit verloren gehe und das m\u00f6gliche Vergasungspotenzial des Ersatzreduktionsmittels beim Einblasen in den Hochofen so nicht optimal ausgenutzt werde (Abs. [0006]). Werde Kohlendioxid als Transportgas verwendet, werde zwar weniger eine Hemmung der Reaktion beobachtet, allerdings seien die aus dem Stand der Technik bekannten Verfahren zur Verwendung von Kohlendioxid als Transportgas gegen\u00fcber der Verwendung von Stickstoff verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig aufwendig und daher nachteilig. Au\u00dferdem lasse sich auch Kohlendioxid nicht optimal in den Vergasungsprozess des Ersatzreduktionsmittels einbinden, da verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig viel Energie zugef\u00fchrt werden m\u00fcsse, um das Kohlendioxid-Gas an einer Reaktion mit dem Ersatzreduktionsmittel zu beteiligen (Abs. [0007]).<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund besteht die Aufgabe (das technische Problem) darin, das Einblasen von Ersatzreduktionsmittel in einen Hochofen oder einen anderen Reaktor verfahrenstechnisch derart zu gestalten, dass die Vergasungsreaktion des Ersatzreduktionsmittels effektiv und schnellstm\u00f6glich ablaufen kann, um dadurch die erreichbare Einblasrate von Ersatzreduktionsmittel in den Reaktor, insbesondere den Hochofen, bei gleichzeitiger Reduzierung der Koksrate bzw. Brennstoffrate gem\u00e4\u00df des Austauschfaktors Koks\/Kohle bzw. Brennstoff\/Ersatzreduktionsmittel weiter steigern und insgesamt die Brennstoffkosten weiter senken zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt das Klagepatent ein Verfahren mit den Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents vor, die wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/li>\n<li>Verfahren<br \/>\n1. zum pneumatischen Einblasen eines pulverf\u00f6rmigen Ersatzreduktionsmittels mittels eines Transportgases<br \/>\n2. im Dichtstromverfahren, bei dem eine Flie\u00dfdichte des pulverf\u00f6rmigen Ersatzreduktionsmittels 60% oder mehr der Packungsdichte im Sch\u00fcttzustand betr\u00e4gt;<br \/>\n3. \u00fcber eine Windform (7) in einen Hochofen,<br \/>\n4. so dass das Ersatzreduktionsmittel in einer Vergasungsreaktion vergast wird,<br \/>\n5. wobei das Transportgas ein Brenngas, n\u00e4mlich Koksgas aufweist.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDer Klagepatentanspruch bedarf hinsichtlich der zwischen den Parteien streitigen Merkmale 2 und 4 der Auslegung.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren setzt mit dem Merkmal 2 ein Dichtstromverfahren voraus, bei dem eine Flie\u00dfdichte des pulverf\u00f6rmigen Ersatzreduktionsmittels 60 % oder mehr der Packungsdichte im Sch\u00fcttzustand betr\u00e4gt. Daf\u00fcr ist nicht erforderlich, dass die Flie\u00dfdichte des Ersatzreduktionsmittels jedenfalls beim Verlassen der Windform, d.h. genau im Zeitpunkt des Austritts aus der Einblaslanze oder einer anderen Zufuhrvorrichtung und beim Eintritt in den Hochofen, eine Flie\u00dfdichte von mindestens 60% der Packungsdichte im Sch\u00fcttzustand aufweist. Stattdessen ist es nach der Lehre des Klagepatents ausreichend, wenn das Ersatzreduktionsmittel am Beginn der F\u00f6rderleitung, also nach seiner Fluidisierung, die genannte Flie\u00dfdichte aufweist.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach seinem Wortlaut ist der Patentanspruch zwar auf ein \u201eVerfahren zum pneumatischen Einblasen eines pulverf\u00f6rmigen Ersatzreduktionsmittels im Dichtstromverfahren [\u2026] in einen Hochofen\u201c gerichtet. Dieser Wortlaut zwingt aber nicht zu einem Verst\u00e4ndnis, wonach es f\u00fcr die Flie\u00dfdichte von mindestens 60% der Packungsdichte im Sch\u00fcttzustand genau auf den Zeitpunkt des Einblasens des Ersatzreduktionsmittels am Ende der Einblaslanze oder einer anderen Einblasvorrichtung in den Hochofen ankommt. Wird ber\u00fccksichtigt, dass das pulverf\u00f6rmige Ersatzreduktionsmittel fluidisiert und mittels eines Transportgases \u00fcber Zufuhrleitungen transportiert werden muss, bis es zu einer Windform gelangt, \u00fcber die es schlie\u00dflich in den Hochofen eingeblasen wird, ist nicht ausgeschlossen, f\u00fcr das Ma\u00df der Flie\u00dfdichte auch auf einen fr\u00fcheren, dem Austritt aus der Einblaslanze vorgelagerten Zeitpunkt abzustellen. Vor allem der Begriff des Dichtstromverfahrens beschreibt diesen zeitlich gestreckten, den Transport des Ersatzreduktionsmittels umfassenden Vorgang. Dies kommt auch in der Klagepatentschrift zum Ausdruck, die mit den Begriffen \u201eDichtstromverfahren\u201c bzw. \u201eFlugstromverfahren\u201c die beiden Varianten beschreibt, mit denen das pulverf\u00f6rmige Ersatzreduktionsmittels \u00fcber Transportleitungen den Windformen zugef\u00fchrt werden kann (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nF\u00fcr eine Auslegung des Anspruchs, nach der f\u00fcr die Flie\u00dfdichte auf den Zeitpunkt der Fluidisierung des Ersatzreduktionsmittels abzustellen ist, spricht das Verst\u00e4ndnis des Klagepatents vom Begriff des Dichtstromverfahrens. In der Klagepatentschrift wird ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt, \u201eim Zusammenhang mit der vorliegenden Erfindung wird unter dem Dichtstromverfahren das Verfahren verstanden, wie es in \u2018XXX\u2018, Vol. 27, Nr. 4,1989, S. 272-277 beschrieben wird\u201c (Abs. [0011]). Insofern ist das Klagepatent aber gleichsam sein eigenes Lexikon (BGH GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; GRUR 2001, 232 \u2013 Brieflocher; GRUR 2005, 754 &#8211; Knickschutz).<\/li>\n<li>Bei der zitierten Fundstelle aus dem XXX handelt es sich um den Fachbericht \u201eXXX\u201c, der als Anlage HE 9 vorliegt (nachfolgend zitiert als \u201eXXX\u201c). Daraus ergibt sich, dass die F\u00f6rderung im Flugstrom und die F\u00f6rderung im Dichtstrom bereits im Zeitpunkt der Ver\u00f6ffentlichung des Fachberichts bekannt waren und es sich um die beiden \u00fcblichen Verfahren zum kontinuierlichen F\u00f6rdern mit gleichm\u00e4\u00dfiger Beladung von feink\u00f6rnigem Material handelt (XXX S. 272 li. Sp.). Die Leistung des Fachberichts besteht darin, dass er den Begriff der Flie\u00dfdichte, den auch der Klagepatentanspruch verwendet, einf\u00fchrt, den Einfluss von Stoffparametern beschreibt und die Dichtstromf\u00f6rderung mathematisch n\u00e4her charakterisiert. Der Fachbericht stellt zun\u00e4chst fest, dass das Ma\u00df der Beladung \u03bc regelm\u00e4\u00dfig nicht gen\u00fcgt, den F\u00f6rderzustand feink\u00f6rniger Produkte zu beschreiben. W\u00f6rtlich hei\u00dft es dann:<\/li>\n<li>\u201eAbhilfe schafft hier die Einf\u00fchrung des Begriffes der Flie\u00dfdichte am Anfang der F\u00f6rderung als kennzeichnende Gr\u00f6\u00dfe\u201c<br \/>\n(XXX S. 272 r. Sp.; Hervorhebung seitens der Kammer),<\/li>\n<li>gefolgt von der mathematischen Formel der Flie\u00dfdichte. Sodann werden die F\u00f6rderverfahren nach dem Ma\u00df der Flie\u00dfdichte definiert. Wieder hei\u00dft es w\u00f6rtlich:<\/li>\n<li>\u201eIst die Flie\u00dfdichte am Anfang der F\u00f6rderleitung<br \/>\nKl. \u2013 Gl. 25 % der Packungsdichte der Sch\u00fcttung liegt D\u00fcnnstromtechnik vor<br \/>\nGr. \u2013 Gl. 60 % der Packungsdichte der Sch\u00fcttung liegt Dichtstromtechnik vor.\u201c<br \/>\n(XXX S. 273 l. Sp.; Hervorhebung seitens der Kammer)<\/li>\n<li>Das Dichtstromverfahren wird in dem Fachbericht XXX also als ein F\u00f6rderverfahren definiert, bei dem am Anfang der F\u00f6rderleitung die Flie\u00dfdichte mindestens 60 % der Packungsdichte der Sch\u00fcttung betr\u00e4gt. Vor allem die \u00dcbernahme des Grenzwertes von 60 % der Packungsdichte der Sch\u00fcttung in den Anspruch spricht daf\u00fcr, dass das Klagepatent genau diese Definition des Dichtstromverfahrens und damit auch der Bestimmung der Flie\u00dfdichte am Beginn der F\u00f6rderleitung verwenden m\u00f6chte.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDies ergibt sich auch mit Blick auf die Darstellung des Standes der Technik in der Klagepatentschrift. Im Zuge dieser Darstellung verweist die Klagepatentschrift f\u00fcr die Bef\u00f6rderung der pulverf\u00f6rmigen Ersatzreduktionsmittel ebenfalls auf den Fachbericht im XXX und die beiden Varianten Dichtstrom- und Flugstromverfahren. Wenn nun der Klagepatentanspruch das im Stand der Technik bekannte Dichtstromverfahren zur Charakterisierung des gesch\u00fctzten Verfahrens aufgreift, ist im Zweifel anzunehmen, dass die Lehre des Klagepatents in dieser Hinsicht gerade nicht hinter dem Stand der Technik zur\u00fcckbleiben m\u00f6chte. Denn es gibt keine Anhaltspunkte im Patentanspruch oder in der Beschreibung des Klagepatents, dass sich die Lehre des Klagepatents von diesem Stand der Technik unterscheiden oder abgrenzen m\u00f6chte (vgl. f\u00fcr den umgekehrten Fall: BGH Urt. v. 02.03.2021 \u2013 X ZR 17\/19 \u2013 Schnellwechseldorn).<\/li>\n<li>d)<br \/>\nAuch bei der gebotenen funktionalen Betrachtung ergibt sich kein anderes Verst\u00e4ndnis von der Lehre des Klagepatents. Das Klagepatent \u00e4u\u00dfert sich nicht konkret zur Funktion des Dichtstromverfahrens und der geforderten Flie\u00dfdichte. Vielmehr geht die Lehre des Klagepatents von der Anwendung des Dichtstromverfahrens aus, die gerade zu dem technischen Problem, das der Erfindung zugrunde liegt, f\u00fchrt. Gem\u00e4\u00df der Darstellung des Klagepatents ist die Reaktionszeit f\u00fcr die Vergasung des Ersatzreduktionsmittels aufgrund der kurzen Flugzeit sehr gering (Abs. [0006]). Das Vergasungspotential kann nicht vollst\u00e4ndig ausgesch\u00f6pft werden, weil die Partikel des Ersatzreduktionsmittels von dem inerten Transportgas umh\u00fcllt sind (Abs. [0005] und [0006]). W\u00e4hrend beim Flugstromverfahren eher die hohe Geschwindigkeit der Partikel einer vollst\u00e4ndigen Vergasung entgegensteht, ist es beim Dichtstromverfahren eher die Masse der eingebrachten Partikel. Gel\u00f6st wird dieses Problem dadurch, dass dem Transportgas ein Brenngas zugesetzt wird, das die Vergasungsreaktion beschleunigt, weil die Reaktion fr\u00fcher gez\u00fcndet werden kann (Abs. [0015]). Das Dichtstromverfahren als solches oder der Wert der Flie\u00dfdichte leisten zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung hingegen keinen spezifischen Beitrag. Mit ihnen sind lediglich die allgemeinen, aus dem Stand der Technik bekannten Vorteile verbunden, die beispielsweise in dem Fachbericht aus dem XXX aufgez\u00e4hlt sind (vgl. dort S. 272 m. Sp.). F\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Begriffs des Dichtstromverfahrens oder die Bestimmung der Flie\u00dfdichte ergeben sich daraus keine Einschr\u00e4nkungen.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nGegen diese Auslegung des Klagepatentanspruchs kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass sich aus dem Fachbericht im XXX ergebe, dass die Flie\u00dfdichte auch am Ende der F\u00f6rderleitung in der Einblaslanze mindestens 60 % der Packungsdichte im Sch\u00fcttzustand betragen m\u00fcsse. In dem Fachbericht wird zwar im Zusammenhang mit der Darstellung des Dichtstromverfahrens auch erl\u00e4utert, den Druck im Sendegef\u00e4\u00df, die Fluidisierungsbedingungen, den F\u00f6rderleitungsdurchmesser und den Drossellanzendurchmesser so zu w\u00e4hlen, dass auf dem Weg zum Empfangsbeh\u00e4lter \u2013 dort befindet sich die als Lanze ausgebildete Drosselstelle \u2013 der Druckverlust der Leitung m\u00f6glichst gering, die Entmischung des Zweistoffgemisches vernachl\u00e4ssigbar klein sei und das F\u00f6rderrohr v\u00f6llig mit dem Gemisch gef\u00fcllt bleibe; damit k\u00f6nnten die F\u00f6rderleitungen als Verl\u00e4ngerung des Sendegef\u00e4\u00dfes aufgefasst werden (XXX S. 273 m. Sp.). Dem l\u00e4sst sich aber nicht entnehmen, dass die Flie\u00dfdichte auch in der Einblaslanze zwingend mindestens 60 % der Packungsdichte im Sch\u00fcttzustand betragen m\u00fcsse. Es handelt sich lediglich um eine Empfehlung zur Auslegung der Fluidisierungs- und F\u00f6rderanlage, die aber weder zwingend ist, noch \u00c4nderungen in der Flie\u00dfdichte ausschlie\u00dft. Dementsprechend hei\u00dft es auch nur, \u201edie F\u00f6rderleitungen [k\u00f6nnen] als Verl\u00e4ngerung des Sendegef\u00e4\u00dfes aufgefasst werden\u201c (XXX S. 273 m. Sp.). \u00dcber die konkreten Druck- und Geschwindigkeitsverh\u00e4ltnisse sowie die Flie\u00dfdichte ist damit nichts Abschlie\u00dfendes gesagt.<\/li>\n<li>Ebenso wenig greift gegen die Auslegung des Anspruchs der Einwand durch, dass bei der Bestimmung der Flie\u00dfdichte zwingend auch der Anteil des Brenngases im Transportgas zu ber\u00fccksichtigen sei. Wenn sich die allgemeine Definition der Flie\u00dfdichte auf den Beginn der F\u00f6rderleitung bezieht und dort bestimmt werden soll, ist im Laufe des Transports des Ersatzreduktionsmittels eine Verringerung der Flie\u00dfdichte \u2013 auch unter den f\u00fcr die Definition des Dichtstromverfahrens charakteristischen Wert der Flie\u00dfdichte von mindestens 60 % der Packungsdichte im Sch\u00fcttzustand \u2013 m\u00f6glich. Dann ist aber auch eine Verringerung der Flie\u00dfdichte durch die nachtr\u00e4gliche Beimischung eines Brenngases zum Transportgas hinzunehmen, selbst wenn dadurch die Flie\u00dfdichte unter 60 % der Sch\u00fcttdichte fallen sollte. Das Klagepatent stellt f\u00fcr die Flie\u00dfdichte grunds\u00e4tzlich nicht auf den Zeitpunkt ab, in dem das Ersatzreduktionsmittel die Einblaslanze verl\u00e4sst und in den Hochofen eintritt.<\/li>\n<li>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Absatz [0014] der Klagepatentschrift. Soweit es dort hei\u00dft, \u201egrunds\u00e4tzlich ist das Transportgas beim Einblasen zu betrachten, d. h. in der Zusammensetzung, wie es in den Vergasungsreaktor oder \u00fcber die Windform in den Hochofen einzublasen ist\u201c (Abs. [0014]). Weder ist dieser Textstelle zwingend zu entnehmen, dass f\u00fcr die Flie\u00dfdichte auf den Ausgang der Einblaslanze abzustellen ist. Noch bezieht sich die Textstelle \u00fcberhaupt auf die Flie\u00dfdichte, sondern auf die Zusammensetzung des Transportgases, insbesondere auf die Hinzuf\u00fcgung eines Brenngases (vgl. den vorangehenden Abs. [0013]).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 4 des Klagepatentanspruchs soll das pulverf\u00f6rmige Ersatzreduktionsmittel in einen Hochofen eingeblasen werden, so dass es in einer Vergasungsreaktion vergast wird. Dies schlie\u00dft anf\u00e4ngliche Verbrennungsreaktionen des Ersatzreduktionsmittels nicht aus, solange gleichzeitig oder unmittelbar im Anschluss (Zwischenverbrennung) weitere Vergasungsreaktionen stattfinden, so dass das Ersatzreduktionsmittel \u2013 jedenfalls teilweise \u2013 als gasf\u00f6rmiges Reduktionsmittel f\u00fcr Hochofenprozesse zur Verf\u00fcgung steht.<\/li>\n<li>Das Klagepatent definiert die Begriffe \u201eVergasung\u201c und \u201eVerbrennung\u201c wie folgt. Demnach \u201ebedeutet \u201aVergasung\u2018 eine unvollst\u00e4ndige Verbrennung, aus der vorzugsweise CO und\/oder H2 resultieren. Im Gegensatz dazu bedeutet \u201aVerbrennung\u2018 eine vollst\u00e4ndige Verbrennung, die beispielsweise zu CO2 und\/oder H2O f\u00fchrt\u201c (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Weiterhin beschreibt das Klagepatent auch, welche chemischen Reaktionen patentgem\u00e4\u00df als Vergasungsreaktionen des Ersatzreduktionsmittels anzusehen sind (Abs. [0019]):<br \/>\nOxidation der Fl\u00fcchtigen: vol + O2 \u2192 CO + H2 + N2<br \/>\nPartieller Koksausbrand: C + \u00bd O2 \u2192 CO<br \/>\nCO Oxidation \/ Dissoziation von Kohlendioxid: 2CO + O2 \u2194 2CO2<br \/>\nBoudouard-Reaktion: C + CO2 \u2194 2CO<br \/>\nWassergasreaktion (heterogen): C + H2O \u2192 CO + H2<br \/>\nWassergasreaktion (homogen): CO + H2O \u2194 CO2 + H2<br \/>\nKnallgasreaktion \/ Dissoziation von Wasserdampf: H2 + O2 \u2194 2H2O<br \/>\nErdgasreaktion: CH4 + 2O2 \u2192 CO2 + 2H2O<\/li>\n<li>Die Funktion der Vergasungsreaktion besteht darin, als Reaktionsprodukte CO und H2 bereitzustellen, da diese f\u00fcr den Hochofenprozess n\u00fctzlich sind und so hochpreisiger Koksbrennstoff eingespart werden kann (Abs. [0003]). Es geht also nicht darum, Vergasungsreaktionen herbeizuf\u00fchren, damit keine festen Partikel in die Kokssch\u00fcttung eindringen k\u00f6nnen. Dieses Ziel kann auch durch eine Verbrennung des Ersatzreduktionsmittels herbeigef\u00fchrt werden, weil die Reaktionsprodukte einer vollst\u00e4ndigen Verbrennung in erster Linie CO2 und Wasserdampf sind, also gasf\u00f6rmige Reaktionsprodukte, mit denen nicht die Gefahr einer Verstopfung der Kokssch\u00fcttung verbunden ist. Es ist eben nicht so, dass \u2013 wie die Beklagte vortr\u00e4gt \u2013 bei einer Verbrennung nur Asche zur\u00fcckbliebe. Ziel der Vergasungsreaktionen ist es vielmehr, Reaktionsprodukte bereitzustellen, die allgemein f\u00fcr den Hochofenprozess n\u00fctzlich sind. Damit sind jedoch anf\u00e4ngliche Verbrennungsreaktionen oder auch eine Zwischenverbrennung des Ersatzreduktionsmittels dergestalt, dass die Verbrennungsprodukte unmittelbar anschlie\u00dfend wieder reduziert werden und als Reduktionsmittel zu Verf\u00fcgung stehen, nicht ausgeschlossen.<\/li>\n<li>Dies zeigen auch die m\u00f6glichen Vergasungsreaktionen wie beispielsweise die CO-Oxidation, die Knallgasreaktion oder die Erdgasreaktion, bei denen eine vollst\u00e4ndige Verbrennung stattfindet. Auch hinsichtlich des Brenngases weist das Klagepatent darauf hin, dass es Komponenten O2, H2O oder CO2 oder deren Oxidationskomponenten umfassen kann. Es handelt sich dabei um CO, H2 oder CH4, die vor der Vergasungsreaktion des Ersatzreduktionsmittels noch eine Oxidationsreaktion, also eine Verbrennungsreaktion durchlaufen (vgl. Abs. [0012] und [0015]). Auf eine solche Verbrennung des Ersatzreduktionsmittels weist auch die in der Klagepatentschrift bevorzugte Zusammenf\u00fchrung von Sauerstoff oder einem sauerstoffhaltigen Gas mit dem Ersatzreduktionsmittel und dem Transportgas kurz vor dem Eintritt in den Hochofen hin. Das Klagepatent sieht Sauerstoff als einen f\u00fcr die Vergasungsreaktion wichtigen Reaktionspartner an (Abs. [0024]). In einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform wird daher Sauerstoffgas oder ein sauerstoffhaltiges Gasgemisch so in den Hochofen eingeblasen, dass das Transportgas und das Ersatzreduktionsmittel im M\u00fcndungsbereich der Einblaslanze mit dem Sauerstoff oder dem sauerstoffhaltigen Ersatzreduktionsmittel zusammengef\u00fchrt werden (Abs. [0022]). Infolgedessen wird es zwangsl\u00e4ufig beim Eintritt in den Hochofen auch zu den vom Patent noch als Vergasungsreaktionen angesehenen Verbrennungsreaktionen kommen.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund ist es entscheidend, dass die aus diesen Reaktionen (CO-Oxidation, Knallgasreaktion oder Erdgasreaktion) hervorgegangenen Verbindungen f\u00fcr weitere Vergasungsreaktionen zur Verf\u00fcgung stehen. Das ist \u2013 wie aber die Boudouard-Reaktion, die Wassergasreaktionen oder die Knallgasreaktion zeigen \u2013 der Fall, weil CO2 und H2O auch wieder reduziert werden k\u00f6nnen. Es ist also nach den oben angegebenen Vergasungsreaktionen eben nicht so, dass die Verbrennungsreaktionen unumkehrbar sind. Vielmehr h\u00e4ngt es von den Reaktionsbedingungen ab, ob den Verbrennungsprodukten CO2 und H2O wieder Sauerstoff entzogen werden kann. Insofern kommt es \u2013 worauf die Kl\u00e4gerin hingewiesen hat \u2013 auf die st\u00f6chiometrische Zusammensetzung der zugef\u00fchrten Edukte, n\u00e4mlich des Ersatzreduktionsmittels, des Brenngases, des weiteren Transportgases und sonstiger Ausgangsstoffe an.<\/li>\n<li>Diese Auslegung wird von der fachkundig besetzen Einspruchsabteilung beim EPA in der Begr\u00fcndung ihrer Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2020 (vorgelegt im Anlagenkonvolut B 2) best\u00e4tigt. In der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcber den Einspruch hatte die Kl\u00e4gerin unter Verweis auf den Absatz [0019] des Klagepatents noch vorgetragen, dass das Klagepatent eine Zwischenverbrennung nicht ausschlie\u00dfe (S. 1 der Niederschrift \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung \u00fcber den Einspruch, vorgelegt im Anlagenkonvolut B 2). Die Einspruchsabteilung teilt in der Einspruchsentscheidung diese Auffassung, wenn sie erkl\u00e4rt, dass keine chemische Reaktion in einem Hochofen komplett ablaufe. Der Fachmann wisse aber, dass ein unterst\u00f6chiometrischer Sauerstoff-Zusatz zum Vergasen f\u00fchre. So wie es auch einen Unterschied zwischen einem Vergasungsreaktor und einem Verbrennungsreaktor gebe, so wisse der Fachmann, dass Temperatur, Druck und Gaszusammensetzung den Ausgleich zwischen den chemischen Reaktionen steuern und das Ergebnis bestimmen (S. 7 der Einspruchsentscheidung in Anlage B 2). Aus diesen Ausf\u00fchrungen wird deutlich, dass es beim Einblasen des Ersatzreduktionsmittels mittels des Transportgases sowohl zu Verbrennungs- oder Oxidationsreaktionen einerseits, als auch zu Vergasungsreaktionen im engeren Sinne bzw. Reduktionsreaktionen andererseits kommen kann, aber von Temperatur, Druck und Gaszusammensetzung abh\u00e4ngt, welche Reaktionen \u00fcberwiegen. Insbesondere f\u00fchrt ein unterst\u00f6chiometrischer Sauerstoffzuschuss, mit dem im Hochofen ein st\u00f6chiometrischer Kohlenstoff\u00fcberschuss korrespondiert, im Ergebnis zu einer Vergasung des Ersatzreduktionsmittels.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nAngebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagte stellen eine verbotene Benutzung des Klagepatents im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG dar.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nZwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 wie etwa f\u00fcr die Hoch\u00f6fen 4 und 5 der B \u2013 in der Bundesrepublik Deutschland zur inl\u00e4ndischen Benutzung anbietet und liefert. Es handelt sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zudem um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Dies wird von der Beklagten ebenfalls zu Recht nicht in Abrede gestellt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist objektiv geeignet, das Verfahren nach dem Klagepatentanspruch 1 anzuwenden. Dies ist f\u00fcr die Merkmale 1, 3 und 5 zu Recht unstreitig. Denn mittels der an den Hoch\u00f6fen Nr. 4 und 5 der B installierten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kann Staubkohle (PC = pulverised coal) mit Hilfe von Stickstoff als Transportgas in einen Hochofen eingeblasen werden, wobei wahlweise Koksgas beigemischt werden kann. Insofern macht es keinen Unterschied, ob ein Gemisch aus Stickstoff und Koksgas als Transportgas bereitgestellt wird, um Staubkohle zu bef\u00f6rdern, oder die Staubkohle zun\u00e4chst mittels Stickstoff transportiert und sodann Koksgas als weiteres Transport- und Brenngas zugemischt wird, wie dies bei der in Dillingen installierten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall ist.<\/li>\n<li>Zudem werden die Merkmale 2 und 4 verwirklicht.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform, wie sie in den beiden Hoch\u00f6fen der B installiert wurde, ist mit den weiteren Bestandteilen der Hoch\u00f6fen geeignet, pulverf\u00f6rmiges Ersatzreduktionsmittel im Dichtstromverfahren, bei dem eine Flie\u00dfdichte des Ersatzreduktionsmittels mindestens 60% der Packungsdichte im Sch\u00fcttzustand betr\u00e4gt (Merkmal 2), in die Hoch\u00f6fen einzublasen.<\/li>\n<li>Einigkeit besteht zwischen den Parteien, dass die angegriffenen Anlagen Einblaskohle als Ersatzreduktionsmittel in die Hoch\u00f6fen einblasen k\u00f6nnen, deren Packungsdichte im Sch\u00fcttzustand 500 kg\/m\u00b3 betr\u00e4gt. Demzufolge muss die Flie\u00dfdichte f\u00fcr ein Verfahren nach der Lehre des Klagepatents mindestens 300 kg\/m\u00b3 betragen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat dargelegt, dass die Flie\u00dfdichte am Hochofen 5 der B bei Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mindestens 324,832 kg\/m\u00b3 und damit mehr als 300 kg\/m\u00b3, wie vom Klagepatentanspruch gefordert, betr\u00e4gt. Sie st\u00fctzt sich daf\u00fcr auf Berechnungen, die sie auf der Grundlage von Zahlen und Werten, die sie aus verschiedenen Fachberichten und Ver\u00f6ffentlichungen (Anlagen HE 7 bis HE 9) gewonnen hat, angestellt hat.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist diesem Vortrag im Ergebnis nicht erheblich entgegengetreten. Sie bestreitet zwar, dass die Flie\u00dfdichte des Ersatzreduktionsmittels am Lanzenausgang oder auch schon ab dem Zeitpunkt der Beimischung des Koksgases im beanspruchten Bereich liegt. Darauf kommt es aber bei zutreffender Auslegung nicht an. Vielmehr gen\u00fcgt es, wenn die Flie\u00dfdichte am Anfang der F\u00f6rderleitung mindestens 60 % der Sch\u00fcttdichte betr\u00e4gt. In dieser Hinsicht bestreitet die Beklagte jedoch eine Flie\u00dfdichte im beanspruchten Bereich nicht. Sie bem\u00e4ngelt nur, dass dazu Vortrag der Kl\u00e4gerin fehle.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat weiterhin anhand einer Prinzipskizze der Kohlenstaubeinblasanlage (PCI Anlage) des Hochofens der B und einer tabellarischen Aufstellung die Flie\u00dfdichten an verschiedenen Anlagepunkten f\u00fcr verschiedene Beimischungsmengen an Koksofengas (KOG) dargestellt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nEs f\u00e4llt bereits auf, dass die Beklagte f\u00fcr die Anlagepunkte 1 bis 4 keine Flie\u00dfdichten angibt und damit eine Flie\u00dfdichte von mindestens 60 % der Sch\u00fcttdichte nicht substantiiert in Abrede stellt. Dagegen kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass an diesen Anlagepunkten noch kein Koksofengas zugemischt worden sei. Denn bei zutreffender Auslegung kommt es darauf nicht an, sondern nur auf die Flie\u00dfdichte am Anfang der Zuf\u00fchrleitung, sprich: Anlagepunkt 2 oder 3. Allerdings betr\u00e4gt die berechnete Flie\u00dfdichte ohne Koksofengas hinter der Mischkammer, also am Anlagepunkt 5, immer noch \u00fcber 300 kg\/m\u00b3. Denn muss sie vor der Mischkammer, also an den Anlagepunkten 2 und 3 erst Recht \u00fcber 300 kg\/m\u00b3 betragen. Denn die Beklagte tr\u00e4gt sinngem\u00e4\u00df selbst vor, dass die Flie\u00dfdichte unter anderem durch die Expansion des Transportgases, welche aus dem Druckabfall in der Leitung bis zum Beimischungspunkt des Brenngases resultiert, sinkt.<\/li>\n<li>Zuletzt hat die Beklagte auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung best\u00e4tigt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Dichtstromverfahren betrieben wird. Dass die Vorrichtungen zum Transport und Einblasen von Staubkohle bereits vor der Installation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Dichtstromverfahren betrieben wurden und die Beklagte, wie sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen hat, lediglich Eind\u00fcsstellen f\u00fcr Brenngas hinzugef\u00fcgt hat, ist unerheblich. Die Eignung f\u00fcr das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren, zu dem die Merkmale des Klagepatentanspruchs in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind und zu denen neben dem Merkmal 2 auch Merkmal 5 geh\u00f6rt, wurde erstmals durch die Installation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erzielt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDurch die angegriffenen Einblasanlagen kann das Ersatzreduktionsmittel so in den Hochofen eingeblasen werden, dass die Ersatzreduktionsmittel in einer Vergasungsreaktion vergast werden (Merkmal 4).<\/li>\n<li>Die Hoch\u00f6fen Nr. 4 und 5 der B verwenden als pulverf\u00f6rmiges Ersatzreduktionsmittel Staubkohle (PC = pulverised coal). Dass diese Staubkohle jedenfalls teilweise auch an Vergasungsreaktionen teilnimmt, ergibt sich bereits aus der als Anlage HE 7 vorgelegten Pr\u00e4sentation zu dem Vortrag \u201eXXX\u201c vom 6. Dezember 2019 von Dr. C im Rahmen des akademischen Forums f\u00fcr XXX (XXX) am Institut f\u00fcr XXX (XXX) der XXX. Mit dieser Pr\u00e4sentation wird unter anderem die Koksgasbeimischung zur Kohleeinblasung an den Hoch\u00f6fen der B dargestellt. Anhand eines Kohlekorns sind auch die stattfindenden chemischen Reaktionen wiedergegeben (S. 12 der Anlage HE 7). Bei allen anhand des Kohlekorns dargestellten Reaktionsprodukten handelt es sich \u2013 abgesehen von der Darstellung der fl\u00fcchtigen Bestandteile \u2013 um Vergasungsreaktionen im Sinne des Klagepatents (vgl. Abs. [0019]).<\/li>\n<li>O2 + 2 C \u2192 2 CO<br \/>\nCO2 + C \u2192 2 CO<br \/>\nH2O + C \u2192 H2 + CO<\/li>\n<li>Bei den weiteren neben dem Kohlekorn angegebenen Reaktionsgleichungen handelt es sich ebenfalls durchweg um Vergasungsreaktionen im Sinne des Klagepatents (Abs. [0019]), selbst wenn in zwei der Reaktionen H2 und CO mit Sauerstoff vollst\u00e4ndig zu H2O und CO2 reagieren. Auch diese beiden Reaktionen sind als Vergasungsreaktionen im Klagepatent angegeben. Es wird weiter deutlich, dass der eingesetzte Sauerstoff f\u00fcr die Vergasungsreaktionen durchaus notwendig ist, indem etwa der Kohlenstoff des Kohlekorns zu Kohlenmonoxid oxidiert. Damit handelt es sich bei der Einblaskohle um ein pulverf\u00f6rmiges Ersatzreduktionsmittel, das durch das Einblasen in den Hochofen in einer Vergasungsreaktion vergast wird.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte behauptet, mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde keine Vergasungsreaktion angestrebt, sondern mit dem gleichzeitig am Lannzenende koaxial zustr\u00f6menden Sauerstoff werde der Kohlenstaub vollst\u00e4ndig verbrannt, um die erw\u00fcnschten hohen Temperaturen f\u00fcr den Hochofenprozess zu erzeugen, mit der Folge, dass CO2 und H2O entstehen, vermag sie damit nicht durchzudringen. Der Vortrag der Beklagten l\u00e4sst schon mangels Substantiierung nicht die Feststellung zu, dass der Kohlenstaub und die brennbaren Bestandteile des Koksgases tats\u00e4chlich vollst\u00e4ndig verbrannt werden. Es kommt auch nicht darauf an, ob eine Vergasungsreaktion oder eine Verbrennungsreaktion angestrebt ist, sondern welche Reaktionen tats\u00e4chlich stattfinden. Zu den st\u00f6chiometrischen Verh\u00e4ltnissen, insbesondere zum Verh\u00e4ltnis von Sauerstoff einerseits und Wasserstoff und Kohlenstoff andererseits beim Austritt aus der Lanze verh\u00e4lt sich die Beklagte aber nicht. Auch aus der als Anlage HE 7 vorgelegten Pr\u00e4sentation l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine vollst\u00e4ndige Verbrennung des Kohlenstaubs angestrebt und tats\u00e4chlich erzielt wird. Nach den anhand des Kohlekorns wiedergegebenen chemischen Reaktionen (vgl. Seite 12 der Anlage HE 7) scheint auch die Beklagte davon auszugehen, dass zun\u00e4chst das Koksgas und auch freigesetzter Wasserstoff verbrennen und die Reaktionsprodukte sowie weiterhin vorhandener Sauerstoff die Kohlek\u00f6rner der Staubkohle in einer Vergasungsreaktion reduzieren. Dass es sich um ein Kohlekorn der eingeblasenen Staubkohle handelt, geht aus der angegebenen Grenzschicht, die das Transportgas N2 verdeutlich, hervor.<\/li>\n<li>Auch der in der Pr\u00e4sentation verwendete Begriff der \u201eZ\u00fcndung\u201c und der \u201eUmsetzungsgrad der Einblaskohle\u201c (vgl. Seite 23 der Anlage HE 7) weisen nicht zwingend auf eine vollst\u00e4ndige Verbrennung oder auch nur auf das Ziel einer solchen Verbrennung hin. Selbst die Klagepatentschrift verwendet den Begriff der Z\u00fcndung f\u00fcr die Einleitung der Vergasungsreaktion (vgl. z.B. Abs. [0015], [0025]). Ebenso kann die Umsetzung der Einblaskohle den Anteil der Staubkohle beschreiben, der Vergasungsreaktionen in Form einer unvollst\u00e4ndigen Verbrennung unterliegt, verstanden werden. Schlie\u00dflich stellt auch die Leuchterscheinung beim Austritt des Ersatzreduktionsmittels aus der Einblaslanze in den Hochofen (vgl. S. 13 ff. der Anlage HE 7) nicht zwingend einen Beleg f\u00fcr die sofortige vollst\u00e4ndige Verbrennung des Ersatzreduktionsmittels dar. Eine in Teilen vollst\u00e4ndige Verbrennung nimmt das Klagepatent jedoch unzweifelhaft hin. Denn es weist selbst darauf hin, dass insbesondere bei der Zuf\u00fchrung von Sauerstoff eine Lichterscheinung auftreten kann, wenn das Ersatzreduktionsmittel mit dem Brenngas reagiert. Diese Lichterscheinung k\u00f6nne genutzt werden, um die Beladung des Transportgases zu optimieren und so viel Ersatzreduktionsmittel zuzugeben, bis die Lichterscheinung erlischt (Abs. [0040]). Die durch die Anwesenheit von Sauerstoff erzeugte Lichterscheinung ist zwar nichts anderes als eine Verbrennung des Ersatzreduktionsmittels. Die Textstelle ist aber ein Beleg daf\u00fcr, dass das Klagepatent eine solche Verbrennung hinnimmt. Es geht dem Patent nicht darum, das Ersatzreduktionsmittel und das Brenngas beim Austritt aus der Lanze unmittelbar und vollst\u00e4ndig im Wege einer Vergasungsreaktion im engeren Sinne umzusetzen. Die Lichterscheinung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fchrt f\u00fcr sich genommen jedenfalls nicht aus der Lehre des Klagepatents heraus.<\/li>\n<li>Gegen eine unmittelbare und vollst\u00e4ndige Verbrennung des durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eingeblasenen Ersatzreduktionsmittels spricht auch der von der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung erl\u00e4uterte und mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 3. Mai 2022 eingereichte Auszug aus dem Handbuch \u201eXXX\u201c (Anlage B 19). Wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach diesem Prinzip, nach dem die Sauerstofflanze in die D\u00fcse zum Einblasen des Ersatzreduktionsmittels in den Hochofen ragt und der Verbrennung des Koksgases und des Ersatzreduktionsmittels dienen soll, findet jedenfalls keine vollst\u00e4ndige Verbrennung statt. Dies wird aus den Figuren 4-1 und 4-2 des Handbuchauszugs deutlich. Zwar finden \u2013 wie dies auch im Flie\u00dftext beschrieben wird \u2013 Verbrennungsreaktionen im Sinne des Klagepatents statt, bei denen CO2 entsteht, denn die Kurve f\u00fcr den CO2-Anteil am Gas steigt, und das auch noch nach dem Austritt aus der D\u00fcse. Allerdings steigt auch der CO-Anteil im Gas, und zwar ab einem Zeitpunkt, bevor der CO2-Anteil sein Maximum erreicht. Es finden also bereits Vergasungsreaktionen statt, bevor s\u00e4mtliche Bestandteile des Ersatzreduktionsmittels und des Brenngases vollst\u00e4ndig verbrannt sind. Dies geht auch noch einmal aus der Figur 4-2 hervor, wonach sich unmittelbar an den D\u00fcsenausgang die \u201eOxidation zone\u201c anschlie\u00dft, in der Kohlenstoff unter anderem mit Sauerstoff zu Kohlenmonoxid (CO) reagiert, bevor in der nachfolgenden Solution-loss reaction zone der Kohlenstoff der Staubkohle mit Kohlendioxid (CO2) oder Wasser (H2O) zu Kohlenmonoxid reagiert. Bei alledem ist zu ber\u00fccksichtigen, dass diese Reaktionen in einer Kaverne bzw. einer Wirbelzone in oder unmittelbar vor der eigentlichen Hochofensch\u00fcttung stattfinden (vgl. Fig. 4-2 des Handbuchauszugs) und allein die Staubkohle betreffen. Es handelt sich also nicht oder allenfalls im geringen Umfang um Reaktionen mit dem in der Sch\u00fcttung vorhandenen Kohlenstoff. Im Ergebnis erlaubt der Handbuchauszug nicht die Feststellung, dass das Ersatzreduktionsmittel beim Austritt aus der D\u00fcse unmittelbar und vollst\u00e4ndig verbrennt. Vielmehr st\u00fctzt sie die Auffassung, dass es selbst bei der Zufuhr von Sauerstoff von Beginn an auch zu Vergasungsreaktionen kommt. Selbst wenn es aber zu einer vollst\u00e4ndigen Verbrennung k\u00e4me, schlie\u00dfen sich unmittelbar, n\u00e4mlich noch in der Wirbelzone, Vergasungsreaktionen an, durch die Reduktionsmittel f\u00fcr den Hochofenprozess bereitgestellt werden. Auch eine solche Zwischenverbrennung ist nach der Lehre des Klagepatents unsch\u00e4dlich. Dementsprechend beschreibt auch Herr G, Mitarbeiter der Beklagten, im XXX vom Januar 2020 das Einblasen der Staubkohle als \u201eEinblasen von Zusatz-Reduktionsmitteln\u201c. Selbst das als Brenngas beigemischte Koksgas wird als Reduktionsmittel bezeichnet (Anlage HE 6). Auf eine Zwischenverbrennung \u2013 so sie \u00fcberhaupt vollst\u00e4ndig stattfindet \u2013 kommt es dem Fachmann nicht an.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nEs ist schlie\u00dflich offensichtlich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von den Angebotsempf\u00e4ngern und Abnehmern zur Anwendung des patentgesch\u00fctzten Verfahrens verwendet wird.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Offensichtlichkeit ist ma\u00dfgeblich, ob im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung nach den gesamten Umst\u00e4nden des Falls die drohende Patentverletzung aus der Sicht des Anbieters oder Lieferanten so deutlich erkennbar war, dass ein Angebot oder eine Lieferung der wissentlichen Patentgef\u00e4hrdung gleichzustellen ist (BGH GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat). Es gen\u00fcgt, wenn aus der Sicht des Dritten bei objektiver Betrachtung nach den Umst\u00e4nden die hinreichend sichere Erwartung besteht, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung). Zur Feststellung dieses Tatbestandsmerkmals kann auf Erfahrungen des t\u00e4glichen Lebens zur\u00fcckgegriffen werden (BGH GRUR 2005, 848, 851 &#8211; Antriebsscheibenaufzug). Regelm\u00e4\u00dfig liegt der notwendig hohe Grad der Erwartung einer Patentverletzung dann vor, wenn der Anbieter oder Lieferant selbst eine solche Benutzung vorgeschlagen hat (BGH GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat). Dies kann der Fall sein, wenn in Bedienungsanleitungen oder dergleichen der Angebotsempf\u00e4nger oder Belieferte darauf hingewiesen wird, das Mittel in einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Weise zu verwenden, weil die Erfahrung daf\u00fcr spricht, dass sich der Angebotsempf\u00e4nger oder Abnehmer nach derartigen Anleitungen oder Empfehlungen richten wird (BGH GRUR 2005, 848, 853 \u2013 Antriebsscheibenaufzug).<\/li>\n<li>Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist im Streitfall die Verwendungsbestimmung jedenfalls offensichtlich.<\/li>\n<li>Eine nicht patentgem\u00e4\u00dfe Verwendung k\u00f6nnte sich allenfalls dadurch ergeben, dass das pulverf\u00f6rmige Ersatzreduktionsmittel nicht im Dichtstromverfahren den Windformen zugef\u00fchrt und in den Hochofen eingeblasen wird. Allerdings h\u00e4ngt die Wahl zwischen dem Dichtstromverfahren und dem Flugstromverfahren nicht einfach vom Gutd\u00fcnken des Anlagenbetreibers ab. Zun\u00e4chst ist davon auszugehen, dass Rohrleitungen, Vorrats- und Mischgef\u00e4\u00dfe sowie Ventile f\u00fcr die Anwendung des Dichtstromverfahren konzipiert sind und nicht ohne weiteres vom Dichtstrom- zum Flugstromverfahren \u00fcbergegangen werden kann. Daf\u00fcr spricht auch, dass \u2013 wie die Beklagte zuletzt in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen hat \u2013 die Anlage von vorherein f\u00fcr das Dichtstromverfahren konzipiert war und sie lediglich die Eind\u00fcsstellen f\u00fcr den Zusatz von Koksgas konzipierte und montierte. Wird weiterhin ber\u00fccksichtigt, dass die Wahl eines Bef\u00f6rderungsverfahren vom Betriebszustand des Hochofens und den darin herrschenden Reaktionsbedingungen abh\u00e4ngt, die wiederum von einer Vielzahl von Faktoren abh\u00e4ngig sind, ergibt sich letztlich die Anwendung des gesch\u00fctzten Verfahrens zwangsl\u00e4ufig, wenn der Betriebszustand des Hochofens ein Einblasen des Ersatzreduktionsmittels im Dichtstromverfahren erfordert. Werden zudem die mit dem Dichtstromverfahren verbundenen Vorteile ber\u00fccksichtigt, besteht die hohe Erwartung, dass die Anlagen von vornherein so konzipiert sind, dass die Staubkohle im Dichtstromverfahren dem Hochofen zugef\u00fchrt wird und auch so betrieben wird. Etwas anderes behauptet auch die Beklagte nicht.<\/li>\n<li>Ob auch ein Betrieb des Hochofens, bei dem dem Transportgas kein Brenngas in Form von Koksgas zugesetzt wird, als patentfreie Verwendung anzusehen ist, nachdem die Beklagte nur die Eind\u00fcsstellen nachger\u00fcstet hat, bedarf an dieser Stelle keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung. Denn der Zusatz von Koksgas zum Transportgas ist mit technischen und wirtschaftlichen Vorteilen f\u00fcr den Betrieb des Hochofens verbunden (vgl. Anlage HE 7), die sicher erwarten lassen, dass der Hochofenbetreiber regelm\u00e4\u00dfig Koksgas zusetzen wird. Dass die Anlage \u2013 wie die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung erkl\u00e4rt hat \u2013 seit mehreren Monaten ohne den Zusatz von Koksgas betrieben wird, f\u00fchrt zu keiner anderen Bewertung, da unklar ist, weshalb die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in dieser Form nicht mehr genutzt wird. Dies kann beispielsweise daran liegen, dass sie defekt ist oder der Betrieb aus Sorge vor einer Patentverletzung vorsorglich eingestellt wurde. Dies \u00e4ndert aber nichts an der grunds\u00e4tzlichen Vorteilhaftigkeit, Koksgas dem Ersatzreduktionsmittel und dem Transportgas zuzusetzen. Aus diesem Grund wurde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcberhaupt installiert.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Wirkungen des Klagepatents treten auch gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin ein. Diese kann sich nicht mit Erfolg auf ein privates Vorbenutzungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 12 PatG berufen.<\/li>\n<li>Der Erwerb des Vorbenutzungsrechts setzt zun\u00e4chst \u2013 \u00fcber den Wortlaut des \u00a7 12 PatG hinaus \u2013 voraus, dass der Handelnde selbstst\u00e4ndig Erfindungsbesitz erlangt und diesen redlich erworben hat (BGH, GRUR 1960, 546 (548) \u2013 Bierhahn; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2018, 814, Rn. 91 \u2013 Schutzverkleidung f\u00fcr funktechnische Anlagen). Das Entstehen eines Erfindungsbesitzes verlangt \u2013 wie der Wortlaut des \u00a7 12 Abs. 1 Satz 1 PatG vorgibt \u2013 weiter eine Bet\u00e4tigung des Erfindungsbesitzes.<\/li>\n<li>Diese Voraussetzungen lassen sich im Streitfall nicht feststellen. Die Beklagte befand sich nicht im Erfindungsbesitz und, soweit sie ihn doch erlangt haben sollte, wurde weder die Benutzung der Erfindung durch die Beklagte aufgenommen, noch wurden die f\u00fcr eine alsbaldige Benutzungsaufnahme erforderlichen Veranstaltungen unternommen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Vortrag der Beklagten zum Bau einer Anlage zum Entladen, Vorhalten, Aufbereiten und Einblasen von Kohlenstaub am Hochofen 4 im Werk XXX des Unternehmens D durch eine Arbeitsgemeinschaft der beiden Parteien mit der Kl\u00e4gerin als Konsortialf\u00fchrer l\u00e4sst nicht erkennen, dass sich die Beklagte im Erfindungsbesitz befand.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nErfindungsbesitz hat, wer auf Grund eigener Erkenntnis oder die eines f\u00fcr ihn handelnden Gehilfen wei\u00df, welche Ma\u00dfnahmen er treffen muss, um zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erfolg zu gelangen. Dieses Wissen ist gegeben, wenn die sich aus Aufgabe und L\u00f6sung ergebende technische Lehre objektiv fertig und subjektiv erkannt worden ist, dass und wie eine tats\u00e4chliche Ausf\u00fchrung m\u00f6glich ist (BGH, GRUR 2012, 895, Rn. 18 \u2013 Desmopressin). Daran fehlt es hier.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nUnstreitig wurden am Hochofen 4 in XXX zwei Halbanlagen gebaut, jeweils eine durch die Kl\u00e4gerin und eine durch die Beklagte, von denen jede zum Einblasen von Kohlenstaub an einer H\u00e4lfte der Windformen des Hochofens geeignet war. W\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin als neuartiges Einblasverfahren das Dichtstromverfahren zum Einsatz bringen sollte, sollte die Beklagte ein neuartiges Kohlenstaub-Mengenstrom-Regelventil (Dosierventil) mit herk\u00f6mmlicher D\u00fcnnstromf\u00f6rderung einsetzen.<\/li>\n<li>Die von der Kl\u00e4gerin konzipierte Halbanlage sah unter anderem ein Verteilgef\u00e4\u00df und daran anschlie\u00dfend Auflockerungskammern mit integriertem Dosierventil f\u00fcr den Kohlenstaub vor. In den Auflockerungskammern wird Stickstoff als Auflockerungsgas mit Druck in den Kohlenstaub eingeblasen, um diesen so transportf\u00e4hig zu machen. Im Anfangsbereich der sich an die Auflockerungskammern und die Dosierventile anschlie\u00dfenden Einblasleitung befand sich eine Mischkammer zum Einbringen von Druckluft. Die Flie\u00dfdichte des mit Stickstoff versetzten Kohlenstaubs lag mit 345 kg\/m\u00b3 \u00fcber 60 % der Packungsdichte im Sch\u00fcttzustand, jedoch nach dem Zusatz der Druckluft unterhalb von 60 % der Packungsdichte. Die Anlage ging im Jahr 1985 in Betrieb.<\/li>\n<li>Die Konzeption der in XXX am Hochofen 4 installierten Halbanlage l\u00e4sst nicht erkennen, dass sich die Beklagte im Erfindungsbesitz befand, da es an Merkmal 2 fehlt. Zwar lag die Flie\u00dfdichte des Kohlenstaubs zu Beginn der Einblasleitung \u00fcber 60 % der Packungsdichte im Sch\u00fcttzustand, jedoch durch den unmittelbar nachfolgenden Zusatz von Druckluft zum Transportgas unterhalb von 60 % und damit au\u00dferhalb des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Bereichs. Aus dem als Anlage B 7 vorgelegten Funktionsbild mit einer zeichnerischen Darstellung von Auflockerungskammer, Dosierventilen, Mischkammern und dem Beginn der Einblasleitung ist ersichtlich, dass sich die Zufuhr von Druckluft unmittelbar an die Auflockerungskammern mit den Dosierventilen anschlie\u00dft, mithin zu Beginn der Einblasleitung erfolgt. Der eigentliche Transport des Kohlenstaubs findet daher im D\u00fcnnstromverfahren statt. Darin liegt nach dem Verst\u00e4ndnis der Kammer auch der Unterschied zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, bei der das Koksofengas erst sp\u00e4ter zugemischt wird und der eigentliche Transport des Kohlenstaubs im Dichtstromverfahren erfolgt. Diesem Verst\u00e4ndnis, wonach sich die Mischkammern unmittelbar an die Auflockerungskammern mit den Dosierventilen anschlie\u00dfen, ist die Beklagte auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht weiter entgegengetreten. Dementsprechend hat die Beklagte selbst schrifts\u00e4tzlich vorgetragen, dass am Hochofen 4 in XXX das D\u00fcnnstromverfahren angewendet wurde.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEs l\u00e4sst sich auch nicht erkennen, dass die Beklagte in der Folgezeit Erfindungsbesitz erlangte. Zwar wurde ein bis zwei Jahre sp\u00e4ter die Halbanlage am Hochofen 4 in XXX von der Beklagten umgebaut. Der Betreiber D hatte keinem Verfahren der beiden Parteien den Vorzug gegeben. Er hatte die dem Verfahren der Kl\u00e4gerin innewohnenden Eigenschaften als vorteilhaft gew\u00fcrdigt und zugleich bei dem Verfahren der Beklagten den Eintrag von Kohlenstaub zusammen mit Druckluft \u2013 trotz der \u201eweniger vorteilhaften F\u00f6rdertechnik\u201c \u2013 als vorteilhaft f\u00fcr die Umsetzung des Kohlenstaubs im Hochofen angesehen. Dieser \u201eweniger vorteilhaften F\u00f6rdertechnik\u201c \u2013 gemeint ist das D\u00fcnnstromverfahren \u2013 nahm sich die Beklagte an und erprobte an der Halbanlage die Umstellung auf die Dichtstromf\u00f6rderung. Daf\u00fcr wurde unter anderem die Luftzufuhr zu den Mischkammern in den Einblasleitungen geschlossen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die von der Beklagten umgebaute Anlage nach wie vor nicht geeignet war, das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren anzuwenden, weil mit der Schlie\u00dfung der Druckluftzufuhr zwar das Dichtstromverfahren angewandt wurde, das Transportgas nun aber kein Brenngas mehr in Form der Druckluft aufwies und daher das Merkmal 5 des Klagepatentanspruchs nicht verwirklicht wurde.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nSoweit die Beklagte vortr\u00e4gt, sie habe in den nachfolgenden Jahren von ihr installierte Einblasanlagen an verschiedenen Hochofenanlagen auf Dosierventile wie in XXX umger\u00fcstet, begr\u00fcnden auch diese Anlagen keinen Erfindungsbesitz. Denn die Beklagte tr\u00e4gt vor, auf ausdr\u00fccklichen Wunsch der Hochofenbetreiber seien die Anlagen weiterhin mit Druckluftzugabe in die Einblasleitungen konzipiert worden, obwohl die Dichtstromf\u00f6rderung bereits zur Verf\u00fcgung stand. Damit gilt das zu der Halbanlage am Hochofen 4 in XXX Gesagte: Es fehlt entweder am Merkmal 2 oder am Merkmal 5. Insbesondere f\u00fcr die Anlage am Hochofen 5 in XXX ist anhand der als Anlage B 8 vorgelegten Spezifikation der Verrohrung vorgetragen, dass dem Kohlenstaub im Anfangsbereich jeder Einblasleitung ein fester Luftmengenstrom \u2013 das ist die Beimischung der Druckluft \u2013 zugef\u00fchrt wird. Damit fehlt es aber am Transport des Ersatzreduktionsmittels im Dichtstromverfahren.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nErfindungsbesitz der Beklagten ergibt sich auch nicht aus der von ihr am 27. Juli 2010 und damit vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents eingereichten Patentanmeldung LU XXX. Gegenstand dieser Anmeldung ist ein Verfahren zum Zuf\u00fchren von Brennstoff, vorzugsweise pulverisierte oder granulierte Kohle, in einen Schachtofen, wobei das Transportgas unter anderem mit einem Brennwert \u2013 etwa in Form eines Brenngases \u2013 versehen werden sollte. Allerdings offenbart die Patentanmeldung unstreitig kein Dichtstromverfahren.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nNoch weniger l\u00e4sst sich schlie\u00dflich den vorgetragenen Inhalten des XXX-Projektes entnehmen, dass die Beklagte Erfindungsbesitz hatte. Bei XXX handelt es sich um ein Forschungsprojekt der Europ\u00e4ischen Union und bedeutet XXX. Es begann im Jahr 2004 und erstreckte sich bis zum 31. Dezember 2012. Es waren \u00fcber 40 Teilnehmer beteiligt, darunter auch die Kl\u00e4gerin und die Beklagte. Ziel des Projekts war es, Wege zur Reduzierung von CO2 bei der Stahlherstellung zu ermitteln (vgl. Anlage B 9). Unter anderem sollte dies durch die Beimischung von Brenngas zum Kohlenstaub erreicht werden. Es ist jedoch schon nicht ersichtlich, dass das Brenngas bereits dem Transportgas hinzugef\u00fcgt werden sollte. Noch weniger l\u00e4sst sich feststellen, dass die Bedingungen, unter denen der Kohlenstaub transportiert werden sollten, bei dem Projekt thematisiert wurden. Damit fehlt es aber auch hier an den Merkmalen 2 und 5. So weist die Kl\u00e4gerin \u2013 von der Beklagten unwidersprochen \u2013 darauf hin, dass etwa bei dem Treffen am 19. Januar 2012 zwar \u00fcber die Beimischung von Kohlenmonoxid als Brenngas zum Kohlenstaub berichtet wurde (vgl. Anlage B 10), die Beimischung aber erst am Ende der Transportleitung an der Lanzenspitze erfolge. Infolgedessen weist das Transportgas kein Brenngas auf. Ob zudem das Dicht- oder Flug-\/D\u00fcnnstromverfahren zur Anwendung gelangen sollte, wurde gar nicht thematisiert. Gleiches gilt f\u00fcr die weiteren als Anlagen B 11 bis B 14 vorgelegten Pr\u00e4sentationen, die sich mit der Eind\u00fcsung von mit Kohlenmonoxid als Brenngas versetzter Einblaskohle und Sauerstoff besch\u00e4ftigen, sich aber weder zum Bef\u00f6rderungsverfahren (Dicht- oder Flug-\/D\u00fcnnstrom) verhalten, noch im Einzelnen aufzeigen, wo das Kohlenmonoxid beigemischt wird.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nSelbst wenn unterstellt wird, dass der Beklagten \u2013 etwa aus der Arbeitsgemeinschaft mit der Kl\u00e4gerin zur Installation der Halbanlagen in XXX \u2013 bekannt war, dass Kohlenstaub mit einem mit Brenngas \u2013 etwa Druckkluft oder Kohlenmonoxid \u2013 versetzten Transportgas im Dichtstromverfahren grunds\u00e4tzlich transportiert werden konnte, l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass sie diesen Erfindungsbesitz bet\u00e4tigte.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Bet\u00e4tigung des Erfindungsbesitzes kann entweder dadurch geschehen, dass der Verletzer in vorpriorit\u00e4rer Zeit Benutzungshandlungen vorgenommen hat, oder aber \u2013 wenn es im Priorit\u00e4tszeitpunkt zu solchen Benutzungshandlungen noch nicht gekommen ist \u2013 jedenfalls Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung getroffen hat.<\/li>\n<li>Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung setzen voraus, dass der Verletzer \u2013 erstens \u2013 den festen und endg\u00fcltigen Entschluss gefasst hat, die Erfindung gewerblich zu benutzen, und dass er \u2013 zweitens \u2013 solche Vorkehrungen (technischer oder kaufm\u00e4nnischer Art) getroffen hat, die die alsbaldige Umsetzung dieses Entschlusses in die Tat vorbereiten (BGH, GRUR 1969, 35 (36) \u2013 Europareise). Handlungen, die eine noch ungewisse zuk\u00fcnftige Benutzung vorbereiten und die erst Klarheit dar\u00fcber schaffen sollen, ob die gemachte Erfindung im Inland gewerblich benutzt werden kann und\/ oder soll, die also dazu dienen, den auf die gewerbliche Benutzung der Erfindung im Inland gerichteten Willen erst zu bilden, sind keine Veranstaltungen im Sinne von \u00a7 12 PatG (BGH, GRUR 1969, 35 (36f.) \u2013 Europareise). Ma\u00dfgeblich ist, ob die gesamten Umst\u00e4nde f\u00fcr einen unbefangenen Betrachter erkennen lassen, dass die Benutzungsaufnahme bevorsteht (K\u00fchnen, Hb. der Patentverletzung, 14. Aufl.: Kap. E. Rn. 571). Das Gesamtverhalten vor der Anmeldung (bzw. vor dem Priorit\u00e4tstag) ist f\u00fcr die Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob im Anmeldezeitpunkt der ernstliche Wille zur alsbaldigen Benutzung der Erfindung erkennbar war (Scharen, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 12, Rn. 13).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDass die Beklagte \u2013 selbst wenn sie die Lehre des Klagepatents erkannt haben sollte \u2013 Benutzungshandlungen vornahm, mit der sie den Erfindungsbesitz bet\u00e4tigte, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Aber auch Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme einer solchen Benutzung lassen sich nicht feststellen. Es fehlt an der Darlegung eines Entschlusses, zuk\u00fcnftig Anlagen zu installieren, die das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren anwenden. Ebenso wenig sind Ma\u00dfnahmen ersichtlich, die in irgendeiner Weise auf eine solche alsbaldige Benutzungsaufnahme hindeuten. Die Pr\u00e4sentationen mit Einblasd\u00fcsen und -lanzen, mit denen Einblaskohle unter Zusatz von Druckluft oder einem anderem Brenngas parallel zu Sauerstoff in den Hochofen eingeblasen werden kann, lassen zwar erkennen, dass der Beklagten der Zusatz von Brenngas zur Einblaskohle bekannt war. Ob damit aber auch die Entscheidung getroffen war, die Ausgangsstoffe im Dichtstromverfahren zuzuf\u00fchren und bereits dem Transportgas das Brenngas zuzugeben und nicht erst kurz vor dem Austritt aus der D\u00fcse, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig lassen sich entsprechende Ma\u00dfnahmen technischer oder kaufm\u00e4nnischer Art feststellen, die die Beklagte zur Umsetzung einer solchen Entscheidung zwecks alsbaldiger Aufnahme der Benutzung ergriffen haben k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDa die Beklagte das Klagepatent benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Auch die Verh\u00e4ngung eines Schlechthinverbots ist gerechtfertigt. Zwar kommt ein Schlechthinverbot im Rahmen einer nur mittelbaren Patentverletzung regelm\u00e4\u00dfig dann nicht in Betracht, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch patentfrei benutzt werden kann (vgl. Schulte\/Rinken, PatG 10. Aufl.: \u00a7 10 Rn 34 ff). Dabei m\u00fcssen jedoch die Besonderheiten des Einzelfalls ber\u00fccksichtigt werden.<\/li>\n<li>Im Streitfall kann der Hochofenbetreiber eine Patentverletzung zwar dadurch vermeiden, dass das Ersatzreduktionsmittel mit einer Flie\u00dfdichte von unter 60 % der Packungsdichte im Sch\u00fcttzustand transportiert und in den Hochofen eingeblasen wird. Ob dies aber der Fall ist, h\u00e4ngt nicht allein vom Willen des Nutzers der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ab, sondern vom Betriebszustand des Hochofens und den darin herrschenden Reaktionsbedingungen und damit von einer Vielzahl von Faktoren, die, wenn sie vorliegen, zwangsl\u00e4ufig ein Einblasen des Ersatzreduktionsmittels im Dichtstromverfahren mit der patentgem\u00e4\u00dfen Flie\u00dfdichte nach sich ziehen. Dies gilt umso mehr, wenn ber\u00fccksichtigt wird, dass die Verwendung des Dichtstromverfahrens mit einer Vielzahl von Vorteilen gegen\u00fcber dem Flugstromverfahren verbunden ist (vgl. XXX S. 272 m. Sp.). Wird weiterhin dem Umstand Rechnung getragen, dass ohnehin nicht ohne weiteres vom Dichtstrom- zum Flugstromverfahren gewechselt werden kann, scheinen sowohl ein Warnhinweis als auch eine Verpflichtung zum Abnahme eines Vertragsstrafeversprechens untunlich, zumal die Kl\u00e4gerin die konkrete Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gar nicht \u00fcberwachen kann.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt zudem vor, eine uneingeschr\u00e4nkte Verurteilung zur Unterlassung komme auch deshalb nicht in Betracht, weil das Verfahren nach dem Klagepatent weiterhin dann nicht angewendet werde, wenn in der Anlage kein Koksgas beigemischt werde. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen, denn die Nichtnutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stellt keine patentfreie Verwendung dar. Angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist die Koksgaseind\u00fcsungs- bzw. Koksgasbeimischungsanlage. Die Umr\u00fcstung der Hoch\u00f6fen Nr. 4 und 5 der B und die Montage der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform machte die Beimischung von Koksgas erst m\u00f6glich. Das Einblasen von Staubkohle, also eines Ersatzreduktionsmittels mit Hilfe eines Transportgases ohne Beimischung von Koksgas war schon vor der Umr\u00fcstung der Anlage m\u00f6glich. Wird kein Koksgas beigemischt, stellt dies letztlich nur eine Nichtnutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dar, nicht aber ihre Verwendung \u2013 sei sie nun patentfrei oder patentgem\u00e4\u00df. Ungeachtet dessen kommen ein Warnhinweis oder die Verpflichtung zum Abschluss einer Vertragsstrafe als Einschr\u00e4nkung der Unterlassungspflicht nicht in Betracht. Denn kein Hochofenbetreiber wird eine Anlage wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform installieren, um sie von vornherein nicht oder jedenfalls nur teilweise, also ohne die Benutzung der Eind\u00fcsstellen f\u00fcr das Koksgas, zu benutzen. Dies rechtfertigt letztlich ein Schlechthinverbot.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagte die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>VII.<br \/>\nDer von der Beklagten erhobene Einwand der widerrechtlichen Entnahme steht der Geltendmachung und Durchsetzung der Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent durch die Kl\u00e4gerin nicht entgegen.<\/li>\n<li>Der Einwand der widerrechtlichen Entnahme ist eine Auspr\u00e4gung des allgemeinen Arglisteinwands aus \u00a7 242 BGB, wonach es unredlich und treuwidrig ist, denjenigen in Anspruch zu nehmen, dem die durch das Patent gesch\u00fctzte Erfindung entwendet worden ist. Voraussetzung ist daher, dass der Verletzer gegen den Patentinhaber einen Vindikationsanspruch hat, mithin der Patentinhaber zwar als Inhaber eines Patents im Register eingetragen ist, der Verletzer gegen den Inhaber aber einen materiell-rechtlichen Anspruch auf \u00dcbertragung des Patents oder Umschreibung des Registers, jedenfalls aber auf Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung am Patent hat (vgl. K\u00fchnen, Hb. d. Patentverletzung: Kap. E Rn 652 f.). Daf\u00fcr ist im Streitfall jedoch nichts dargetan.<\/li>\n<li>Die Beklagte befand sich \u2013 wie zuvor ausgef\u00fchrt \u2013 nicht im Erfindungsbesitz. Dieser ergibt sich weder aus der luxemburgischen Patentanmeldung, noch aus einer Pr\u00e4sentation, die ein Mitarbeiter der Beklagten im Rahmen des XXX-Projekts unter Anwesenheit von Mitarbeitern der Kl\u00e4gerin hielt. Die Beklagte tr\u00e4gt dementsprechend auch nur vor, dass sie jedenfalls die Hinzuf\u00fcgung von Brenngas zur Einblaskohle als vorteilhaft pr\u00e4sentiert habe. Aber auch dies begr\u00fcndet keinen Anspruch auf Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung am Klagepatent, weil schon nicht vorgetragen ist, dass die Beklagte in Bezug auf die pr\u00e4sentierten Erkenntnisse selbst Berechtigte ist.<\/li>\n<li>Ungeachtet dessen ist aber auch die zweij\u00e4hrige Frist zur Geltendmachung von Vindikationsanspr\u00fcchen gem\u00e4\u00df Art. 2 \u00a7 5 Abs. 2 IntPat\u00dcG bereits abgelaufen mit der Folge, dass auch der Einwand der widerrechtlichen Entnahme nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann. Es l\u00e4sst sich nach dem Vortrag der Parteien nicht feststellen, dass die Kl\u00e4gerin bei der Anmeldung des Klagepatents Kenntnis davon hatte, dass sie kein Recht auf das europ\u00e4ische Patent hatte. Die blo\u00dfe Anwesenheit von Mitarbeitern der Kl\u00e4gerin bei einer Pr\u00e4sentation aus dem Hause der Beklagten gen\u00fcgt daf\u00fcr nicht. Es ist nicht ersichtlich, welche konkreten Inhalte die Pr\u00e4sentation hatte, dass die Beklagte an diesen Inhalten berechtigt war und die Inhalte selbst einen sch\u00f6pferischen Beitrag zu der Erfindung der Kl\u00e4gerin darstellten, zu deren Verwertung diese nicht berechtigt gewesen sein sollte.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>VIII.<br \/>\nSchlie\u00dflich kann der Beklagten auch nicht mit Erfolg eine unzul\u00e4ssige Rechtsaus\u00fcbung vorgeworfen werden. Die Verwendung von Erkenntnissen aus dem gemeinsamen XXX-Projekt f\u00fcr die eigene Patentanmeldung stellt jedenfalls keine solche unzul\u00e4ssige Rechtaus\u00fcbung dar. Solange die Teilnehmer an dem Forschungsprojekt keine Regeln \u00fcber die Verwertung von Erkenntnissen aus dem XXX-Projekt getroffen hatten, war es jedem Teilnehmer im Rahmen der gesetzlichen Regelungen unbenommen, Patente oder andere Schutzrechte anzumelden. Eine widerrechtliche Entnahme l\u00e4sst sich nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen jedenfalls nicht feststellen. Da Vereinbarungen \u00fcber die Verwertung von Forschungsergebnissen, gegen die die Kl\u00e4gerin versto\u00dfen h\u00e4tte, ebenso wenig vorgetragen sind wie Vereinbarungen zur Geheimhaltung oder vergleichbare Regelungen, kann das Verhalten der Kl\u00e4gerin nicht als rechtsmissbr\u00e4uchlich angesehen werden.<\/li>\n<li>C<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung.<\/li>\n<li>Nachdem das Klagepatent erstinstanzlich von der Einspruchsabteilung beim EPA aufrechterhalten wurde, kommt eine Aussetzung allenfalls unter engen Voraussetzungen in Betracht. Diese \u2013 unter Beteiligung technischer Fachleute zustande gekommene \u2013 erstinstanzliche Rechtsbestandsentscheidung hat das Verletzungsgericht aufgrund der gesetzlichen Kompetenzverteilung grunds\u00e4tzlich hinzunehmen. Es ist nicht Sache des Verletzungsgerichts, das Einspruchsbeschwerde- oder Nichtigkeitsberufungsverfahren in allen Einzelheiten vorweg zu nehmen. Immer dann, wenn die Argumentation im Rechtsbestandsverfahren m\u00f6glich und mit nachvollziehbaren Gr\u00fcnden vertretbar erscheint, hat es bei der getroffenen Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung zu verbleiben, so dass, wenn nicht im Einzelfall ganz besondere Umst\u00e4nde vorliegen, f\u00fcr eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits keine Veranlassung besteht. Sie ist erst dann geboten, wenn die Rechtsbestandsentscheidung auf f\u00fcr das Verletzungsgericht nachweisbar unrichtigen Annahmen oder einer nicht mehr vertretbaren Argumentation beruht oder wenn mit dem Rechtsmittel gegen die Rechtsbestandsentscheidung, ohne dass insoweit ein Nachl\u00e4ssigkeitsvorwurf angebracht ist, weiterer Stand der Technik pr\u00e4sentiert wird, der, weil er der Erfindung n\u00e4her kommt als der bisher gew\u00fcrdigt Stand der Technik, mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung des Klagepatents erwarten l\u00e4sst (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 07.07.2011, I-2 U 66\/10).<\/li>\n<li>Nach diesen Grunds\u00e4tzen war eine Aussetzung der Verhandlung nicht veranlasst. Die Beklagte hat schrifts\u00e4tzlich lediglich vorgetragen, die Einspruchsabteilung habe den Stand der Technik nicht ausreichend gew\u00fcrdigt. Dem Klagepatent gehe es im Wesentlichen darum, die gew\u00fcnschte Vergasungsreaktion des Kohlenstaubs durch die Zugabe von Brenngas zu beschleunigen. Die physikalisch-chemische Tatsache, dass staubf\u00f6rmiger brennbarer Feststoff in Gegenwart von Brenngas reaktionsfreudiger ist, sei seit Jahrzehnten bekannt. Daher stelle die Lehre des Klagepatents keine erfinderische Leistung dar. Damit setzt die Beklagte aber nur ihre eigene Auffassung der Begr\u00fcndung der Einspruchsentscheidung entgegen, ohne aufzuzeigen, dass diese auf unrichtigen Annahmen oder einer unvertretbaren Argumentation beruht. Zur Anwendung des Dichtstromverfahrens verh\u00e4lt sich die Beklagte gar nicht. Neuer Stand der Technik wird schrifts\u00e4tzlich auch nicht pr\u00e4sentiert.<\/li>\n<li>D<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>\nStreitwert: 500.000 EUR<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3223 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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