{"id":9065,"date":"2022-08-17T18:00:34","date_gmt":"2022-08-17T18:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=9065"},"modified":"2022-08-17T14:55:38","modified_gmt":"2022-08-17T14:55:38","slug":"4b-o-51-21-hydraulikaggregat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9065","title":{"rendered":"4b O 51\/21 &#8211; Hydraulikaggregat"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3222<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 30. Juni 2022, Az. 4b O 51\/21<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/li>\n<li>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht als im Patentregister eingetragene Inhaberin gegen die Beklagte auf die Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 3 XXX 378 (im Folgenden: Klagepatent) gest\u00fctzte Anspr\u00fcche auf Unterlassen, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung sowie Feststellung einer Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht dem Grunde nach geltend.<\/li>\n<li>Das am 07.06.2018 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 17.06.2017 (AT XXX) angemeldete Klagepatent hat ein Hydraulikaggregat f\u00fcr hydraulische Rettungswerkzeuge sowie ein damit ausgestattetes Rettungswerkzeug zum Gegenstand. Die Offenlegung der Anmeldung des Klagepatents datiert vom 22.04.2020, die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung vom 07.04.2021.<\/li>\n<li>Die hier ma\u00dfgeblichen Anspr\u00fcche 1, 2 und 12 lauten in der erteilten Fassung wie folgt:<\/li>\n<li>\u201e1. Tragbares, akkubetriebenes Hydraulikaggregat (2) f\u00fcr hydraulische Rettungswerkzeuge (1), insbesondere f\u00fcr Spreiz- oder Scherenwerkzeuge, mit wenigstens einer Hydraulikpumpe (18), einem Hydrauliktank (25), einer Ausgleichsvorrichtung (26) f\u00fcr Hydraulikfl\u00fcssigkeit, einem manuell zu bedienenden, hydraulischen Steuerventil (28), einer elektromechanischen Schnittstelle (15) zur bedarfsweisen An- und Abkopplung von wenigstens einem Ackupack (16), einer mechanisch-hydraulischen Schnittstelle (4) zur Anbindung eines hydraulischen Werkzeuges (3), und mit einem durch die elektrische Energie des Akkupacks (16) betreibbaren Elektromotor (17) zum Antreiben der Hydraulikpumpe (18), dadurch gekennzeichnet, dass der Elektromotor (17) durch einen Scheibenl\u00e4ufermotor (19) gebildet ist, dessen parallel zur L\u00e4ngsachse seiner Abtriebswelle (21) verlaufenden axiale L\u00e4nge (22) k\u00fcrzer bemessen ist, als dessen Au\u00dfendurchmesser (23).\u201c<\/li>\n<li>\u201e2. Hydraulikaggregat nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Scheibenl\u00e4ufermotor (19) als Au\u00dfenl\u00e4ufermotor mit innenliegendem, feststehenden Stator (31) und au\u00dfenliegendem, drehbeweglichen Rotor (32) ausgef\u00fchrt ist, wobei die am Rotor (32) ausgef\u00fchrte Abtriebswelle (21) den Stator (31) in Axialrichtung der Abtriebswelle (21) durchsetzt.\u201c<\/li>\n<li>\u201e12. Hydraulisches Rettungswerkzeug (1), insbesondere tragbares Spreiz- oder Scherenwerkzeug, welches f\u00fcr eine Bedienung durch nur eine Rettungsperson geeignet ist, mit einem tragbaren, akkubetriebenen Hydraulikaggregat (2) und einem daran angebrachten hydraulischen Werkzeug (3), dadurch gekennzeichnet, dass das Hydraulikaggregat (2) nach einem oder mehreren der vorhergehenden Anspr\u00fcche ausgef\u00fchrt ist.\u201c<\/li>\n<li>Nachfolgend werden zur Verdeutlichung ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Hydraulikaggregat in teilweiser Schnittansicht gem\u00e4\u00df Figur 3 (verkleinert) sowie eine Ausf\u00fchrungsform eines Scheibenl\u00e4ufermotors (als Au\u00dfenl\u00e4ufermotor) gem\u00e4\u00df Figur 4d (verkleinert) wiedergegeben:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Gegen das Klagepatent ist ein von der Beklagten am 3.11.2021 eingeleitetes Einspruchsverfahren anh\u00e4ngig. Die Einspruchsschrift liegt als Anlage OC46 vor.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien des hiesigen Rechtsstreits ist ein weiteres auf das hiesige europ\u00e4ische Patent gest\u00fctztes Verletzungsverfahren vor dem Handelsgericht Wien (Az.: GZ 49Cg45\/21s) anh\u00e4ngig, das derzeit wegen des laufenden Rechtsbestandsverfahrens ausgesetzt ist.<\/li>\n<li>Die Beklagte stellt her, bietet an und vertreibt Rettungsger\u00e4te der Ger\u00e4teserie \u201eA\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Hierzu geh\u00f6ren insbesondere Schneideger\u00e4te, Kombiger\u00e4te und Rettungszylinder. Die zu der Ger\u00e4teserie geh\u00f6rigen Rettungsger\u00e4te unterscheiden sich im Wesentlichen lediglich durch das an der hydraulisch-mechanischen Schnittstelle angeschlossene Werkzeug. Mit Blick auf die f\u00fcr die technische Lehre des Klagepatents ma\u00dfgebliche Ausgestaltung liegen Unterschiede nicht vor.<\/li>\n<li>Das Hydraulikaggregat der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sieht wie folgt aus:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist mit einem b\u00fcrstenlosen Motor ausgestattet. Dieser sieht in ausgebautem (linke Abbildung) und zerlegtem (rechte Abbildung) Zustand wie folgt aus:<\/li>\n<li>.<\/li>\n<li>Im August 2021 brachte die Beklagte zudem eine neue als \u201eB\u201c bezeichnete Serie von Rettungsger\u00e4ten (Schneidger\u00e4te, Spreizer, Kombiger\u00e4te und Rettungszylinder) mit akkubetriebenem Hydraulikaggregat auf den Markt.<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen \u201eA\u201c-Produktreihe handelt es sich um die im Jahre 2020 eingef\u00fchrte dritte Generation der von der Beklagten vertriebenen elektrischen Rettungswerkzeuge. Im Jahre 2010 brachte die Beklagte zun\u00e4chst die erste Generation ihrer elektrischen Rettungsger\u00e4te (im Folgenden auch: C-Serie) auf den Markt und verkaufte diese in dem Zeitraum 2010 bis 2014. Im Jahre 2014 gelangte die zweite Generation elektrischer Rettungsger\u00e4te (im Folgenden auch: D-Serie) auf den Markt, die die Beklagte bis in das Jahr 2021 vertrieb. Bei dieser kam \u2013 anders als bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 noch ein B\u00fcrstenmotor zum Einsatz.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sowie die Produkte der B-Serie w\u00fcrden von der Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen.<\/li>\n<li>In diesem Zusammenhang behauptet die Kl\u00e4gerin unter Bezugnahme auf nachfolgend wiedergegebene Abbildung,<\/li>\n<li><\/li>\n<li>der Tank der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde durch einen zylindrischen Metallk\u00f6rper gebildet, daran angebunden sei das als Ausgleichsvorrichtung zu qualifizierende elastische Bauteil. Technisch m\u00fcsse der zylindrische Metallk\u00f6rper zwingend als Hydrauliktank zur Bevorratung von Hydraulik\u00f6l dienen, weil das Ger\u00e4t andernfalls nicht funktionieren w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Jedenfalls aber liege ein Hydrauliktank in Form des soeben in Bezug genommenen und von der Beklagten als flexibler Gummi-Tank qualifizierten Bauteils vor.<\/li>\n<li>Weiter handele es sich bei dem \u201eb\u00fcrstenlosen Motor\u201c der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um einen Scheibenl\u00e4ufermotor im Sinne der Lehre des Klagepatents.<\/li>\n<li>Aus der Beschreibung des Klagepatents folge, dass auch Au\u00dfenl\u00e4ufermotoren mit einem im Wesentlichen U-f\u00f6rmigen Querschnitt (wie Figur 2 der Klagepatentschrift) Scheibenl\u00e4ufermotoren im Sinne der Lehre des Klagepatents seien. Der Scheibenl\u00e4ufermotor solle danach \u201ewie ein Au\u00dfenl\u00e4ufermotor\u201c ausgebildet sein.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf die B-Produktserie behauptet die Kl\u00e4gerin, diese unterscheide sich von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (\u201eA\u201c-Produktserie) lediglich durch ein \u2013 f\u00fcr die Verwirklichung der Lehre des Klagepatents nicht bedeutsames \u2013 Anzeige- und Bedienfeld, das vor dem manuell zu bedienenden, hydraulischen Steuerventil angebracht sei und von der Beklagten als \u201eXXX\u201c beworben werde.<\/li>\n<li>Hiervon ausgehend w\u00fcrden auch die Ger\u00e4te der B-Produkterie \u2013 mit denselben Erw\u00e4gungen wie f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 das Klagepatent verletzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte k\u00f6nne sich auch nicht auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen.<\/li>\n<li>Die technische Lehre sei zum hier ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt (12.06.2017) noch nicht objektiv fertig gewesen, vielmehr habe die Beklagte erst im Herbst 2018 Erfindungsbesitz gehabt, wie eine PCT-Anmeldung aus November 2018 zeige.<\/li>\n<li>Bei den von der Beklagten vorgelegten CAD-Skizzen handele es sich zudem lediglich um unfertige Integrationsstudien, diese blo\u00df vorbereitenden T\u00e4tigkeiten h\u00e4tten dazu gedient, die M\u00f6glichkeit und Zweckm\u00e4\u00dfigkeit der darin niedergelegten Ausgestaltung zu erforschen.<\/li>\n<li>Zudem sei der Vorbenutzungsgegenstand im Vergleich zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform noch wesentlich ver\u00e4ndert worden, weil \u2013 insoweit unstreitig \u2013 bei dem vorbenutzten Gegenstand die Leistungselektronik zur Steuerung des Motors (\u201eKommutierungsschaltung\u201c) direkt an dem Motor angebracht werden sollte, w\u00e4hrend sie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform r\u00e4umlich getrennt von dem Motor angebracht sei. Daraus ergebe sich \u2013 insoweit unstreitig \u2013 ein Vorteil insoweit, dass aufgrund der r\u00e4umlichen Trennung von Kommutierungsschaltung und Motor eine wechselseitig thermische Belastung dieser Komponenten deutlich reduziert werden k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Unbeschadet dessen k\u00f6nne ein Vorbenutzungsrecht allenfalls im Hinblick auf ein Schneidger\u00e4t, nicht im Hinblick auf die anderen streitgegenst\u00e4ndlichen Rettungswerkzeuge (Kombiger\u00e4t, Spreizer und Rettungszylinder) bestehen.<\/li>\n<li>Die Verhandlung sei schlie\u00dflich auch nicht auszusetzen. Denn die Vernichtung des Klagepatents sei nicht mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen,\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>a) tragbare, akkubetriebene Hydraulikaggregate f\u00fcr hydraulische Rettungswerkzeuge, insbesondere f\u00fcr Spreiz- oder Scherenwerkzeuge,<\/li>\n<li>mit wenigstens einer Hydraulikpumpe, einem Hydrauliktank, einer Ausgleichsvorrichtung f\u00fcr Hydraulikfl\u00fcssigkeit, einem manuell zu bedienenden, hydraulischen Steuerventil, einer elektromechanischen Schnittstelle zur bedarfsweisen An- und Abkopplung von wenigstens einem Akkupack, einer mechanisch-hydraulischen Schnittstelle zur Anbindung eines hydraulischen Werkzeuges, und mit einem durch die elektrische Energie des Akkupacks betreibbaren Elektromotor zum Antreiben der Hydraulikpumpe,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>bei denen der Elektromotor durch einen Scheibenl\u00e4ufermotor gebildet ist, dessen parallel zur L\u00e4ngsachse seiner Abtriebswelle verlaufende axiale L\u00e4nge k\u00fcrzer bemessen ist, als dessen Au\u00dfendurchmesser,<\/li>\n<li>wobei der Scheibenl\u00e4ufermotor als Au\u00dfenl\u00e4ufermotor mit innenliegende, feststehenden Stator und au\u00dfenliegendem, drehbeweglichen Rotor ausgef\u00fchrt ist, wobei die am Rotor ausgef\u00fchrte Abtriebswelle den Stator in Axialrichtung der Abtriebswelle durchsetzt,<\/li>\n<li>Anspruch 2,<\/li>\n<li>b) hydraulische Rettungswerkzeuge, insbesondere tragbare Spreiz- oder Scherenwerkzeuge, welche f\u00fcr eine Bedienung durch nur eine Rettungsperson geeignet sind, mit einem tragbaren, akkubetriebenen Hydraulikaggregat und einem daran angebrachten hydraulischen Werkzeug,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>bei denen das Hydraulikaggregat gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. Lit. a) ausgef\u00fchrt ist,<\/li>\n<li>Unteranspruch 2;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten und nach Typen gegliederten Verzeichnisses in elektronischer Form vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 07.04.2021 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei die Beklagte Rechnungen und f\u00fcr den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Lieferscheine in Kopie vorzulegen hat,<\/li>\n<li>wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten und nach Typen gegliederten Verzeichnisses in elektronischer Form vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22.05.2020 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei die Angaben unter lit. e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 07.05.2021 zu machen sind,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/li>\n<li>wobei (freiwillige) Feuerwehren als gewerbliche Abnehmer gelten;<\/li>\n<li>4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/ oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/li>\n<li>II. festzustellen,<\/li>\n<li>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 22.05.2020 bis zum 06.05.2021 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/li>\n<li>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 07.05.2021 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand des Klagepatents im Einspruchsverfahren auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene \u201eA\u201c-Produktserie verletze das Klagepatent nicht. Eine Verletzung der angegriffenen Ger\u00e4te der Produktserie B sei schon nicht substantiiert vorgetragen, zudem willige sie, die Beklagte, in die sich dadurch ergebende \u00c4nderung des Streitgegenstandes nicht ein.<\/li>\n<li>Der von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommene als Pumpgeh\u00e4use fungierende Metallk\u00f6rper der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne nicht als Hydrauliktank verstanden werden. Nur weil sich zwangsl\u00e4ufig etwas Hydraulikfl\u00fcssigkeit in der Pumpe absetzen k\u00f6nne, werde diese nicht zu einem als Hydraulikfl\u00fcssigkeit bevorratenden Tank. W\u00fcrde man zudem den Metallk\u00f6rper als Pumpgeh\u00e4use qualifizieren, w\u00fcrde es der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an einer Pumpe fehlen.<\/li>\n<li>Der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehle es aber auch an einem Scheibenl\u00e4ufermotor im Sinne der Lehre des Klagepatents. Bei dem Elektromotor der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handele es sich vielmehr um einen herk\u00f6mmlichen Gleichstrommotor. Weder aus der Dimensionierung des Motors der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen noch aus der Eigenschaft als \u201eb\u00fcrstenloser Motor\u201c k\u00f6nne zwingend auf einen Scheibenl\u00e4ufermotor geschlossen werden.<\/li>\n<li>Das Klagepatent sehe die Dimensionierung des Scheibenl\u00e4ufermotors zus\u00e4tzlich zu weiteren spezifischen Eigenschaften, die der Fachmann einem Scheibenl\u00e4ufermotor seinem allgemeinen Fachverst\u00e4ndnis nach beimesse, vor. Dieses Fachverst\u00e4ndnis lege er auch im Hinblick auf die Lehre des Klagepatents zugrunde.<\/li>\n<li>Hiervon ausgehend unterscheide sich der Motor der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Hinblick auf die folgenden Eigenschaften von einem Scheibenl\u00e4ufermotor: Der Rotor der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei \u2013 insoweit unstreitig \u2013 hohlzylinderf\u00f6rmig, nicht scheibenf\u00f6rmig, ausgestaltet. Des Weiteren weise der Motor \u2013 insoweit ebenfalls unstreitig \u2013 keinen ebenen, sondern einen zylindrischen Luftspalt auf und letztlich seien die Dauermagnete \u2013 ebenfalls unstreitig \u2013 nicht in einer Ebene gegen\u00fcber einer L\u00e4uferscheibe angeordnet, vielmehr seien diese in radialer Richtung nebeneinander angeordnet.<\/li>\n<li>Selbst dann, wenn die Lehre des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht werde, k\u00f6nne sie, die Beklagte, sich auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen.<\/li>\n<li>Sie, die Beklagte, habe bereits im April 2017 Erfindungsbesitz gehabt.<\/li>\n<li>In diesem Zusammenhang behauptet sie, man habe ab dem Jahre 2016 die Entwicklung einer neuen Serie (\u201eB-Serie\u201c) angestrebt, wobei insbesondere der B\u00fcrstenmotor der D-Produktserie durch einen b\u00fcrstenlosen Motor habe ersetzt werden sollen, um die Ger\u00e4te insgesamt kompakter gestalten zu k\u00f6nnen. Im Dezember 2016 habe man sich auf die Suche nach einem geeigneten Motor begeben und sei in diesem Zusammenhang auf den Motor \u201eXXX\u201c (im Folgenden: XXX) der Firma E GmbH aus Unterf\u00f6hring, mittlerweile ein Konzernunternehmen der in der Schweiz ans\u00e4ssigen F (im Folgenden: F), gesto\u00dfen.<\/li>\n<li>Am 20.01.2017 habe F bei einem Besuch der Beklagten den XXX pr\u00e4sentiert (PowerPoint Pr\u00e4sentation vorgelegt als Anlage OC11; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage OC11d) und ihr, der Beklagten, am 24.01.2017 ein 3D-Modell der Rotor-Stator-Einheit zur Einbauuntersuchung (Anlage OC15) zukommen lassen. Am 09.03.2017 habe sie dann eine Prototypenleihgabe des XXX erhalten, um damit in dem Zeitraum vom 24.03. \u2013 28.03.2017 Tests durchzuf\u00fchren (Abbildungen der Testungen vorgelegt als Anlage OC20). Bereits der Test-Aufbau habe alle Merkmale der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre aufgewiesen.<\/li>\n<li>Am 04.04.2017 sei ein Zeitplan f\u00fcr die Verbindung des XXX mit der Hydraulikpumpe der Beklagten festgelegt worden und es sei eine Geheimhaltungsvereinbarung mit F geschlossen worden, um einen Elektromotor mit elektrischer Steuerung f\u00fcr Rettungsger\u00e4te zu entwickeln (Anlage OC24).<\/li>\n<li>Am 11.05.2017 habe Herr G, Vice Presidnet Engineering der H GmbH, der Muttergesellschaft der Beklagten, die Verwendung des XXX f\u00fcr die dritte Generation der Rettungsger\u00e4te der Beklagten best\u00e4tigt. Am 17.05.2017 sei die erste Prototypenzeichnung des Geh\u00e4uses der Hydraulikpumpe (Anlage OC32) entstanden, die vorgesehen habe, dass der Hydrauliktank mit dem Pumpengeh\u00e4use verklebt werden k\u00f6nne. Sodann, am 19.05.2017, sei an der Konzeption des Motorschafts zur Einpassung des XXX in das Pumpengeh\u00e4use gearbeitet worden.<\/li>\n<li>Jedenfalls aber sei die Aussetzung der Verhandlung geboten, weil die Vernichtung des Klagepatents wahrscheinlich sei.<\/li>\n<li>\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 24.05.2022 verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<br \/>\nDas Klagepatent verletzt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform (dazu unter Ziff. III.), zu der auch durch die Ger\u00e4te der Produktserie B geh\u00f6ren (dazu unter Ziff. I.). Jedoch ist die Beklagte aufgrund eines ihr zustehenden privaten Vorbenutzungsrechts befugt, die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung f\u00fcr die Bed\u00fcrfnisse ihres eigenen Betriebs zu nutzen (dazu unter Ziff. IV.).<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat mit ihrer Replik in prozessual zul\u00e4ssiger Weise die Ger\u00e4te der Produktserie B eingef\u00fchrt. Insoweit liegt schon keine \u00c4nderung des Streitgegenstandes in Form einer objektiven Klageerweiterung vor, die an der Vorschrift des \u00a7 263 ZPO zu messen w\u00e4re.<\/li>\n<li>Bei den Ger\u00e4ten der Produktserie B handelt es sich um keinen zus\u00e4tzlichen, mithin neuen, Streitgegenstand.<\/li>\n<li>Der Streitgegenstand der Patentverletzungsklage wird regelm\u00e4\u00dfig im Wesentlichen durch die \u00fcblicherweise als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnete tats\u00e4chliche Ausgestaltung eines bestimmten Produkts im Hinblick auf die Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs bestimmt (BGH, GRUR 2012, 485, Rn. 19 \u2013 Rohrreinigungsd\u00fcse II). Entscheidend f\u00fcr die Bestimmung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist damit die technische Ausgestaltung, nicht die Versions- oder Produktnummer (Zigann\/ Werner, in: Cepl\/ Vo\u00df, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Auflage, 2018, \u00a7 253, Rn. 121). Die Identit\u00e4t des Klagegrundes wird erst aufgehoben, wenn dieser Kern des in der Klage angef\u00fchrten Lebenssachverhalts durch neue Tatsachen ver\u00e4ndert wird (BGH; ebd., Rn. 19).<\/li>\n<li>Orientiert an dieser Ma\u00dfgabe liegt hier kein neuer Streitgegenstand vor.<\/li>\n<li>Der Vortrag der Kl\u00e4gerin ist vielmehr darauf gest\u00fctzt, dass die B-Ger\u00e4te hinsichtlich der f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung ma\u00dfgeblichen technischen Ausgestaltung mit derjenigen der urspr\u00fcnglich eingef\u00fchrten Produktserie mit der Bezeichnung \u201eA\u201c identisch sind. Die demgegen\u00fcber ver\u00e4nderte Konstruktion des Anzeige- und Bedienfeldes hat f\u00fcr die Frage der Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre keine Relevanz. Anderes tr\u00e4gt auch die Beklagte nicht vor. Sofern in dem Vortrag der Beklagten anklingt, dass sich die \u201eA Serie\u201c noch in anderer Hinsicht von der B-Serie unterscheide, l\u00e4sst sich dem eine mit Blick auf die Merkmalsverwirklichung abge\u00e4nderte Ausgestaltung, die die Einordnung als neuen Streitgegenstand rechtfertigen w\u00fcrde, nicht entnehmen.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDas Klagepatent hat ausweislich seines einleitenden Beschreibungsteils ein tragbares, akkubetriebenes Hydraulikaggregat f\u00fcr hydraulische Rettungswerkzeuge, insbesondere Spreiz- oder Scherenwerkzeuge, sowie ein mit einem solchen Hydraulikaggregat ausgestattetes Rettungswerkzeug zum Gegenstand (Abs. [0001] des Klagepatents; Abschnitte ohne Bezeichnung sind im Folgenden solche des Klagepatents).<\/li>\n<li>Im Hinblick auf die Rettungswerkzeuge, die h\u00e4ufig von der Feuerwehr, dem technischen Hilfsdienst oder Sondereinsatzkommandos verwendet w\u00fcrden, sei eine rasche Einsatzbereitschaft wichtig, weshalb angestrebt werde, die Hilfsmittel portabel bzw. tragbar auszuf\u00fchren und m\u00f6glichst leichtgewichtig umzusetzen (Abs. [0002]). Des Weiteren seien vorbekannte Hydraulikaggregate zum Aktivieren der hydraulischen Rettungswerkzeuge vermehrt mit elektrochemischen Energiespeichern, insbesondere Akkumulatoren, betreibbar, um diese von Stromgeneratoren bzw. Stromversorgungsnetzen autark zu handhaben (Abs. [0002]). Es seien tragbare, akkubetriebene Hydraulikaggregate bekannt, die mit dem jeweiligen hydraulisch bet\u00e4tigbaren Werkzeug dauerhaft befestigt bzw. montiert seien (Abs. [0002]). Durch m\u00f6glichst ergonomisch angebrachte Handgriffe bzw. Griffabschnitte k\u00f6nne ein solches Rettungswerkzeug von nur einer Person bedient und zweckm\u00e4\u00dfig eingesetzt werden (Abs. [0002]). Der grunds\u00e4tzlich technische Aufbau eines gattungsgem\u00e4\u00dfen, vorbekannten Rettungswerkzeugs sei beispielsweise in der WO 2016\/XXX A1 offenbart (Abs. [0003]; Schrift hier vorgelegt als Anlage OC1).<\/li>\n<li>Ausgehend von dem dargestellten Stand der Technik macht es sich das Klagepatent zur Aufgabe (technisches Problem), ein verbessertes, hydraulisches Rettungswerkzeug zu schaffen, insbesondere dessen Handhabung weiter zu optimieren und trotzdem eine m\u00f6glichst hohe Leistungsf\u00e4higkeit zu erzielen (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Diese Aufgabe wird durch ein Hydraulikaggregat gem\u00e4\u00df der hier geltend gemachten Kombination der Anspr\u00fcche 1 und 2, deren Merkmale sich gegliedert wie folgt darstellen lassen, umgesetzt:<\/li>\n<li>1.1 Tragbares, akkubetriebenes Hydraulikaggregat (2) f\u00fcr hydraulische Rettungswerkzeuge (1), insbesondere f\u00fcr Spreiz- oder Scherenwerkzeuge, mit<\/li>\n<li>1.2 wenigstens einer Hydraulikpumpe (18),<\/li>\n<li>1.3 einem Hydrauliktank (25),<\/li>\n<li>1.4 einer Ausgleichsvorrichtung (26) f\u00fcr Hydraulikfl\u00fcssigkeit,<\/li>\n<li>1.5 einem manuell zu bedienenden, hydraulischen Steuerventil (28),<\/li>\n<li>1.6 einer elektromechanischen Schnittstelle (15) zur bedarfsweisen An- und Abkopplung von wenigstens einem Akkupack (16),<\/li>\n<li>1.7 einer mechanisch-hydraulischen Schnittstelle (4) zur Anbindung eines hydraulischen Werkzeugs (3), und<\/li>\n<li>1.8 mit einem durch die elektrische Energie des Akkupacks (16) betreibbaren Elektromotor (17) zum Antreiben der Hydraulikpumpe (18),<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass<\/li>\n<li>1.9 der Elektromotor (17) durch einen Scheibenl\u00e4ufermotor (19) gebildet ist,<\/li>\n<li>1.10 dessen parallel zur L\u00e4ngsachse seiner Abtriebswelle (21) verlaufende axiale L\u00e4nge (22) k\u00fcrzer bemessen ist, als dessen Au\u00dfendurchmesser (23).<\/li>\n<li>2.1 Der Scheibenl\u00e4ufermotor (19) ist als Au\u00dfenl\u00e4ufermotor mit innenliegendem, feststehenden Stator (31) und au\u00dfenliegendem, drehbeweglichen Rotor (32) ausgef\u00fchrt, wobei die am Rotor (32) ausgef\u00fchrte Abtriebswelle (21) den Stator (31) in Axialrichtung der Abtriebswelle (21) durchsetzt.<\/li>\n<li>Anspruch 12 kann wie folgt gegliedert werden:<\/li>\n<li>12.1 Hydraulisches Rettungswerkzeug (1), insbesondere tragbares Spreiz- oder Scherenwerkzeug,<\/li>\n<li>12.2 welches f\u00fcr eine Bedingung durch nur eine Person geeignet ist,<\/li>\n<li>12.3 mit einem tragbaren, akkubetriebenen Hydraulikaggregat (2), mit<\/li>\n<li>12.3.1 wenigstens einer Hydraulikpumpe (18),<\/li>\n<li>12.3.2 einem Hydrauliktank (25),<\/li>\n<li>12.3.3. einer Ausgleichvorrichtung (26) f\u00fcr Hydraulikfl\u00fcssigkeit,<\/li>\n<li>12.3.4 einem manuell zu bedienenden, hydraulischen Steuerventil (28),<\/li>\n<li>12.3.5 einer elektromechanischen Schnittstelle (15) zur bedarfsweisen An- und Abkopplung von wenigstens einem Akkupack (16),<\/li>\n<li>12.3.6 einer mechanisch-hydraulischen Schnittstelle (4) zur Anbindung eines hydraulischen Werkzeugs (3), und<\/li>\n<li>12.3.7 mit einem durch die elektrische Energie des Akkupacks (16) betreibbaren Elektromotor (17) zum Antreiben der Hydraulikpumpe (18), wobei<\/li>\n<li>12.3.7.1 der Elektromotor (17) durch einen Scheibenl\u00e4ufermotor (19) gebildet ist,<\/li>\n<li>12.3.7.2 dessen parallel zur L\u00e4ngsachse seiner Abtriebswelle (21) verlaufende axiale L\u00e4nge (22) k\u00fcrzer bemessen ist, als dessen Au\u00dfendurchmesser (23), und<\/li>\n<li>12.3.7.3. der Scheibenl\u00e4ufermotor (19) als Au\u00dfenl\u00e4ufermotor mit innenliegendem, feststehenden Stator (31) und au\u00dfenliegendem, drehbeweglichen Rotor (32) ausgef\u00fchrt ist,<\/li>\n<li>13.3.7.4 und die am Rotor (32) ausgef\u00fchrte Abtriebswelle (21) den Stator (31) in Axialrichtung der Abtriebswelle (21) durchsetzt,<\/li>\n<li>12.4 und einem daran angebrachten hydraulischen Werkzeug (3).<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDie angegriffenen Produktserien \u201eA\u201c und \u201eB\u201c machen von der Lehre des Klagepatents (Anspruch 2 und Anspruch 12) unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie nachfolgenden Ausf\u00fchrungen zur Verletzung beziehen sich sowohl auf die Ger\u00e4te der Produktserie \u201eA\u201c als auch auf diejenigen der B-Produktserie (nachfolgend zusammenfassend als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnet).<\/li>\n<li>Die Darlegung der Verletzung des Klagepatents durch eine bestimmte, von dem Beklagten benutzte Ausgestaltung obliegt im Patentverletzungsprozess nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen dem Kl\u00e4ger, der Rechte aus der Verletzung seines Schutzrechts herzuleiten gedenkt. In diesem Zusammenhang gen\u00fcgt zun\u00e4chst \u2013 ohne Gegenvortrag des vermeintlichen Verletzers \u2013 die konkrete Behauptung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von jedem Merkmal des Patentanspruchs Gebrauch (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 20.01.2017, Az.: I-2 U 41\/12, GRUR-RS 2017, 102029, Rn.104). Bestreitet der Beklagte daraufhin die Verwirklichung einzelner Merkmale \u2013 wof\u00fcr zun\u00e4chst spiegelbildlich zu dem kl\u00e4gerischen Vortrag pauschaler Vortrag gen\u00fcgt \u2013 ist der Kl\u00e4ger gehalten, seinen Verletzungsvorwurf weiter auszuf\u00fchren (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.). Tut er dies, erh\u00f6hen sich auch f\u00fcr den Beklagten die Anforderungen an sein Bestreiten. Das bedeutet aber nicht, dass der Beklagte dann, wenn es an substantiiertem Kl\u00e4gervortrag fehlt, das Gericht und den Kl\u00e4ger \u00fcber den wirklichen Verletzungstatbestand unterrichten muss (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.).<\/li>\n<li>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen erweist sich der Vortrag der Kl\u00e4gerin, die Ger\u00e4te der Serie \u201eB\u201c w\u00fcrden sich von denjenigen der Produktserie \u201eA\u201c in den f\u00fcr die Lehre des Klagepatents ma\u00dfgeblichen Gestaltungsmerkmalen nicht unterscheiden, sondern w\u00fcrden lediglich ein abweichendes Anzeige- und Bedienfeld aufweisen, als ausreichend. Die Beklagte ist diesem Vorbringen nicht in prozessual erheblicher Weise entgegengetreten, indem sie lediglich den Vortrag der Kl\u00e4gerin als unzureichend qualifiziert. Die Beklagte stellt damit insbesondere Vortrag der Kl\u00e4gerin, wonach die konstruktiven Details, die f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung bedeutsam sind, \u00fcbereinstimmen, nicht in Abrede.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist mit einem Hydrauliktank (Merkmal 1.3 bzw. Merkmal 12.3.2) und einer Ausgleichsvorrichtung (Merkmal 1.4 bzw. Merkmal 12.3.2) ausgestattet.<\/li>\n<li>Die tats\u00e4chliche Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist zwischen den Parteien jedenfalls insoweit unstreitig als diese mit einem volumin\u00f6sen flexiblen (aus Gummi bestehenden) Bauteil ausgestattet ist, der Hydraulikfl\u00fcssigkeit beinhaltet (vgl. nachfolgende Abbildung):<\/li>\n<li>.<\/li>\n<li>Dieses Bauteil fungiert mithin als Hydrauliktank im Sinne der Lehre des Klagepatents, das hei\u00dft als Hohlk\u00f6rper (Abs. [0012], S. 3, Z. 27: \u201eGeh\u00e4use\u201c), der der Bevorratung bzw. Aufnahme einer ausreichenden Menge an Hydraulikfl\u00fcssigkeit und der Versorgung der hydraulischen Werkzeuge mit dem Arbeitsmedium dient (Abs. [0028], S. 5, Z. 53f.).<\/li>\n<li>In diesem Bauteil ist zugleich die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Ausgleichsvorrichtung zu erblicken. Dem steht nicht entgegen, dass Hydrauliktank und Ausgleichsvorrichtung durch ein- und dasselbe Bauteil gebildet werden. Dies l\u00e4sst die Lehre des Klagepatents zu.<\/li>\n<li>Zwar benennt der Anspruchswortlaut den \u201eHydrauliktank\u201c und die \u201eAusgleichsvorrichtung\u201c als Vorrichtungsbestandteile gesondert, sieht dar\u00fcber hinaus aber keine r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben im Hinblick auf diese Bestandteile vor, die eine separate Ausgestaltung dieser verlangen. Zwar hei\u00dft es in der Beschreibung, dass die Ausgleichsmembran der Ausgleichsvorrichtung \u201einnerhalb\u201c des Hydrauliktanks angeordnet sei (Abs. [0016], S. 4, Z. 16), im Hinblick auf eine solche Ausgestaltung ist jedoch zu beachten, dass es sich um eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform handelt, die gerade keinen Eingang in den Anspruchswortlaut gefunden hat. Der Anspruchswortlaut benennt die einzelnen Bestandteile des gesch\u00fctzten Aggregats vielmehr lediglich aufz\u00e4hlungsartig.<\/li>\n<li>Auch die gebotene technisch-funktionale Betrachtung zwingt zu keinem Verst\u00e4ndnis, wonach die in Rede stehenden Elemente durch unterschiedliche Bauteile gebildet werden. Der Hydrauliktank dient der Aufbewahrung (Speicherung) der Hydraulikfl\u00fcssigkeit (Abs. [0016], S. 4, Z. 14f. \u201eim Hydrauliktank vorliegende Menge Hydraulikfl\u00fcssigkeit\u201c). Die Ausgleichsvorrichtung dient dazu, Volumenver\u00e4nderungen dieser im Tank befindlichen Hydraulikfl\u00fcssigkeit auszugleichen (Abs. [0016], S. 4, Z. 14f. und Abs. [0029], S. 6, Z. 9f.), so dass ein lageunabh\u00e4ngiger Betrieb des Hydraulikaggregats gew\u00e4hrleistet ist (Abs. [0029], S. 6, Z. 4f.). Zudem erf\u00fcllt sie eine Dichtungsfunktion f\u00fcr die Hydraulikfl\u00fcssigkeit (Abs. [0029], S. 6, Z. 10f. und Abs. [0039], S. 7, Z. 27 \u2013 Z. 29). Dem Fachmann erschlie\u00dft sich dabei, dass der Hydrauliktank und die Ausgleichsvorrichtung grunds\u00e4tzlich voneinander unterscheidbare Funktionen erf\u00fcllen, wobei sich die Funktionen auch dort \u00fcberschneiden, wo der Ausgleichsvorrichtung eine Dichtungsfunktion zukommt. Denn insoweit leistet auch sie einen Beitrag dazu, die Hydraulikfl\u00fcssigkeit zu halten. Gleichzeitig erkennt der Fachmann aber auch, dass insbesondere die Ausgleichsvorrichtung ihre Funktion nur dann erf\u00fcllen kann, wenn sie sich in unmittelbarer r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher N\u00e4he zu dem Hydrauliktank befindet. In der Klagepatentbeschreibung hei\u00dft es deshalb, wenn auch nur im Zusammenhang mit einem Ausf\u00fchrungsbeispiel, die Ausgleichsvorrichtung sei dem Hydrauliktank \u201ezugeordnet\u201c (Abs. [0029], S. 6, Z. 5). Die Ausgestaltung der beiden Vorrichtungsbestandteile durch ein Bauteil stellt sich dann als die intensivste Form der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Zuordnung der beiden zueinander dar.<\/li>\n<li>In diesem Zusammenhang ist weiter hervorzuheben, dass das Klagepatent den Gedanken einer \u2013 zumindest teilweisen \u2013 baueinheitlichen Ausgestaltung einzelner Vorrichtungsbestandteile ausdr\u00fccklich kennt und als vorzugsw\u00fcrdig offenbart. In Abschnitt [0017] wird etwa eine Ausf\u00fchrungsform geschildert, bei welcher ein Teilabschnitt des Scheibenl\u00e4ufermotors zugleich einen baulichen Begrenzungsabschnitt des Hydrauliktanks bzw. der Ausgleichsvorrichtung bildet (Abs. [0017], S. 4, Z. 23 \u2013 Z. 26). Hiermit verbindet das Klagepatent \u2013 vor dem Hintergrund der angestrebten vereinfachten Handhabung \u2013 die zus\u00e4tzlichen Vorteile einer Gewichtseinsparung bzw. einer Reduzierung der erforderlichen Komponenten des Hydraulikaggregats (Abs. [0017], S. 4, Z. 28f.). Dieser Aspekt findet auch im Folgenden noch im Zusammenhang mit anderen, f\u00fcr das hiesige Auslegungsproblem nicht relevanten Ausgestaltungen Erw\u00e4hnung (Abs. [0034], S. 6, Z. 49f.). Ein solcher Vorteil scheint gerade auch dann verwirklicht, wenn Hydrauliktank und Ausgleichsvorrichtung durch ein- und denselben Vorrichtungsbestandteil gebildet sind.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ist zu beachten, dass ein elastisch nachgiebiges oder elastisch verstellbares Material als f\u00fcr die Ausgestaltung der Ausgleichsvorrichtung vorzugsw\u00fcrdig beschrieben wird (Abs. [0029], S. 6, Z. 7). Auch eine Vorrichtung, die die Hydraulikfl\u00fcssigkeit bevorratet, kann aus einem derartigen Material, etwa Gummi, bestehen. Dann aber spricht aus Sicht der gesch\u00fctzten Lehre nichts dagegen, die beiden Vorrichtungsbestandteile auch materialeinheitlich als ein Bauteil auszugestalten.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht auch von Merkmal 1.9 bzw. Merkmal 12.3.7.1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, das hei\u00dft, sie weist einen Scheibenl\u00e4ufermotor auf.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nMerkmal 1.9 sieht vor, dass der Elektromotor des gesch\u00fctzten Hydraulikaggregats als Scheibenl\u00e4ufermotor ausgestaltet ist.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass der Fachmann bei der Auslegung der gesch\u00fctzten Lehre sein allgemeines Verst\u00e4ndnis von dem Begriff \u201eScheibenl\u00e4ufermotor\u201c zugrunde legt, weshalb ein unaufl\u00f6sbarer Widerspruch zur Ausgestaltung eines solchen Motors als Au\u00dfenl\u00e4ufermotor bestehe, fehlt es in dem f\u00fcr die Auslegung heranzuziehenden Material (Anspruchswortlaut, Beschreibung, Zeichnungen) daf\u00fcr nicht nur an Anhaltspunkten, sondern enth\u00e4lt die Klagepatentschrift einen dem entgegenstehenden Inhalt.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nIn der Klagepatentschrift offenbarte Ausf\u00fchrungsbeispiele weisen den Fachmann darauf hin, dass es \u2013 anders als nach dem allgemeinen Verst\u00e4ndnis \u2013 auf eine scheibenf\u00f6rmige Ausgestaltung des L\u00e4ufers, der als Rotor fungiert, ebenso wenig ankommt, wie darauf, dass einem so konzipierten L\u00e4ufer Dauermagnete gegen\u00fcber liegen, wodurch ein charakteristischer ebener \u2013 anstelle eines zylindrischen \u2013 Luftspalts entsteht.<\/li>\n<li>Das Klagepatent gibt mit Unteranspruch 2, der nunmehr sogar den hier zugrundeliegenden Anspruchswortlaut mitbestimmt, und den Abschnitten [0008] und [0032] zu erkennen, dass ein Scheibenl\u00e4ufermotor als Au\u00dfenl\u00e4ufermotor mit einem innenliegenden, feststehenden Stator und einem au\u00dfenliegendem, drehbeweglichen Rotor ausgef\u00fchrt sein kann (Abs. [0008], S. 2, Z. 44f.; Abs. [0032], S. 6, Z. 22f.). Eine solche Ausf\u00fchrungsform ist auch in den Figuren 4a \u2013 4d des Klagepatents illustriert. Weiter, so hei\u00dft es in Unteranspruch 3 und Abschnitt [0009], k\u00f6nne der Scheibenl\u00e4ufermotor auch als sog. Glockenl\u00e4ufermotor \u201emit glockenf\u00f6rmigem Rotor bzw. im Querschnitt im Wesentlichen U-f\u00f6rmigen Rotor\u201c ausgestaltet sein (Abs. [0009], S. 2, Z. 56f.). Bei einer solchen Ausf\u00fchrungsform umgebe der \u201eim Wesentlichen hohlzylindrische Mantelabschnitt des Rotors die zylindrische Mantelfl\u00e4che des Stators (Abs. [0032], S. 6, Z. 28f.).<\/li>\n<li>Diese konkreten Ausgestaltungen nehmen so gerade Abstand von einem streng scheibenf\u00f6rmigen Rotor.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAuch die Aufgabenstellung deutet nicht darauf hin, dass es der gesch\u00fctzten Lehre auf die in den dem allgemeinen Fachverst\u00e4ndnis verankerten Konstruktionsdetails (scheibenf\u00f6rmiger Rotor, ebener Luftspalt) ankommt.<\/li>\n<li>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, dass mit den soeben in Bezug genommenen Eigenschaften eines Scheibenl\u00e4ufermotors im Sinne des allgemeinen Fachverst\u00e4ndnisses eine gute W\u00e4rmeabfuhr einhergeht.<\/li>\n<li>Auf eine solche aber kommt es dem Klagepatent nicht erfindungswesentlich an. In der subjektiven Aufgabenbeschreibung in Abschnitt [0004] findet ein solcher Vorteil eines Scheibenl\u00e4ufermotors keine Erw\u00e4hnung. Es deutet auch im \u00dcbrigen nichts darauf hin, dass die gesch\u00fctzte Lehre dies objektiv zu leisten im Stande ist. Eine gute W\u00e4rmeabfuhr wird in der Klagepatentschrift schlie\u00dflich auch nicht als zus\u00e4tzlicher Vorteil gew\u00fcrdigt.<\/li>\n<li>Ausgehend davon, dass das Klagepatent anstrebt, die Handhabung des hydraulischen Rettungswerkzeugs bei m\u00f6glichst hoher Leistungsf\u00e4higkeit zu verbessern (Abs. [0004]), kann noch erwogen werden, ob der Fachmann aus seinem allgemeinen Fachverst\u00e4ndnis von einem Scheibenl\u00e4ufermotor die Vorstellung \u00fcbernimmt, dass dieser ohne einen Metallkern ausgestaltet ist. Einer abschlie\u00dfenden Entscheidung bedarf dies aber f\u00fcr die Beurteilung der Verletzungsfrage im Hinblick auf die hier angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht (dazu nachfolgend unter lit. b)).<\/li>\n<li>F\u00fcr ein solches Verst\u00e4ndnis spricht, dass die Beschreibung offenlegt, dass die Lehre mit dem Einsatz eines Scheibenl\u00e4ufermotors ein g\u00fcnstiges Leistungsgewicht verbindet, das hei\u00dft dieser bei einer bestimmten Antriebsleistung eine relativ niedrige Masse aufweist (Abs. [0006], S. 2, Z. 34 \u2013 Z. 36). Diese Eigenschaft korrespondiert damit, dass das gesch\u00fctzte Hydraulikaggregat (und in der Folge auch das von diesem betriebene Rettungswerkzeug) erfindungsgem\u00e4\u00df \u201etragbar\u201c ist (vgl. Merkmal 1.) und erfindungswesentlich eine Verbesserung der Handhabung erzielt werden soll (Abs. [0004]). Ein solches g\u00fcnstiges Leistungsgewicht ergibt sich nach dem von der Beklagten vorgelegten Unterlagen, die das allgemeine Fachverst\u00e4ndnis in dem hier ma\u00dfgeblichen Priorit\u00e4tszeitpunkt widerspiegeln, zuvorderst daraus, dass herk\u00f6mmliche Elektromotoren (so die Terminologie des Klagepatents auf Seite 5, Zeile 44; die Beklagte spricht insoweit von \u201eherk\u00f6mmlichem Gleichstrommotor\u201c) \u00fcblicherweise einen Eisenkern aufweisen, w\u00e4hrend der Scheibenl\u00e4ufermotor, der jedenfalls regelm\u00e4\u00dfig mit einem scheibenf\u00f6rmigen Rotor ausgestaltet ist, auf einen solchen verzichtet und ohne ferromagnetische Werkstoffe auskommt. Durch diese konstruktiven Ma\u00dfnahmen, so ergibt es sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Fachb\u00fcchern \u201eXXX\u201c von I aus dem Jahre 2011 (vorgelegt als Anlage OC5) und \u201eXXX\u201c von J aus dem Jahre 2017 (vorgelegt als Anlage OC6) weiter, sei das Tr\u00e4gheitsmoment gering (Anlage OC6, S. 53), was zu einem guten Leistungsgewicht f\u00fchre (Anlage OC5, S. 116, 1. Abs. unter lit. a)). Dieser Vorteil wird nach dem Inhalt der Patentschrift durch eine Ausgestaltung als Au\u00dfen- oder Glockenl\u00e4ufermotor nicht unterlaufen. Vielmehr wird etwa einer Ausgestaltung als Glockenl\u00e4ufermotor eine weitergehende Optimierung im Hinblick auf das Leistungsgewicht zugeschrieben (Abs. [000], S. 3, Z. 1 \u2013 Z. 4), wozu wiederum passen k\u00f6nnte, dass auch ein solcher hohlzylindrisch, mithin ohne Eisenkern, ausgestaltet ist.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nGeht man \u2013 wie dargelegt \u2013 davon aus, dass das Klagepatent im Sinne eines eigenen Lexikons festlegt, dass ein Scheibenl\u00e4ufermotor als Au\u00dfenl\u00e4ufermotor ausgestaltet sein kann, ergibt sich auch innerhalb der Lehre des Klagepatents kein Widerspruch. Der Inhalt des Klagepatents l\u00e4sst sich vielmehr widerspruchsfrei derart deuten, dass das Klagepatent von dem fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis eines typischen Scheibenl\u00e4ufermotors \u2013 jedenfalls in gewisser Hinsicht \u2013 Abstand nimmt. Ausgehend von diesem Verst\u00e4ndnis lassen sich auch s\u00e4mtliche in der Beschreibung des Patents enthaltenen Ausf\u00fchrungsbeispiele auf den Wortlaut des Patentanspruchs lesen. Es besteht auch deshalb kein Raum daf\u00fcr, einen unaufl\u00f6sbaren Widerspruch zwischen der Beschreibung und dem Anspruchswortlaut, dadurch aufzul\u00f6sen, dass etwaige Beschreibungsteile zur Bestimmung des Gegenstandes des Patents nicht herangezogen werden (BGH, GRUR 2015, 972, Rn. 22 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge).<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nMit dem hier vertretenen Verst\u00e4ndnis steht schlie\u00dflich auch die Erteilungshistorie im Einklang, die ohnehin bei der Auslegung eine allenfalls indizielle Bedeutung entfalten kann (BGH, NJW 1997, 3377 (3380) \u2013 Weichvorrichtung II; ders., GRUR 2016, 921, Rn. 39f. \u2013 Permetrexed).<\/li>\n<li>Die Internationale Recherchebeh\u00f6rde stellt im Beiblatt des schriftlichen Bescheids vom 2. November 2018 (Anlage OC2) ausdr\u00fccklich auf die Ausgestaltung eines Scheibenl\u00e4ufermotors im Sinne eines aus Kunststoff gefertigten Motors, bestehend aus einer d\u00fcnnen Scheibe, sowie die sich daraus ergebende sehr leichte und kompakte Bauform ab (Anlage OC2). Ein die W\u00e4rmeabfuhr beg\u00fcnstigender ebener (im Vergleich zu einem zylindrischen) Luftspalt findet in der Stellungnahme hingegen keine ausdr\u00fcckliche Erw\u00e4hnung, weshalb die Kammer den Ausf\u00fchrungen auch nichts entnimmt, was gegen das hier vertretene Verst\u00e4ndnis spricht.<\/li>\n<li>Auch die Kl\u00e4gerin hat in ihrer Stellungnahme vom 11. April 2019 zuvorderst auf das geringe Tr\u00e4gheitsmoment hingewiesen, da die Scheibe \u2013 gemeint sei der Rotor \u2013 d\u00fcnn sei und aus Kunststoff gefertigt sei (Anlage OC7, S. 2, Ziff. 1.2). Mit dem Scheibenl\u00e4ufermotor seien aufgrund des geringen Tr\u00e4gheitsmoments des Rotors hohe Beschleunigungswerte bzw. kurze Anlaufzeiten bis zur Erreichung seiner Leerlaufdrehzahl erreichbar (a.a.O. und ebd., S. 7, letzter Abs.). Richtig ist, dass die Kl\u00e4gerin auch den Aspekt einer guten W\u00e4rmeabfuhr in ihrer Stellungnahme erw\u00e4hnt (Anlage OC7, S. 6, 3. Abs.). Zum einen erscheint es jedoch nicht zwingend, dass sie damit einen erfindungswesentlich angestrebten Vorteil in Bezug nimmt und zum anderen f\u00fchrt sie eine solche W\u00e4rmeabfuhr auf relativ gro\u00dfe Rotorquerschnitte bzw. auf die vergleichsweise gro\u00dfen Dimensionen in Querrichtung zur Abtriebsachse des Scheibenl\u00e4ufermotors zur\u00fcck, stellt mithin einen technischen Zusammenhang zu der in Merkmal 1.10 vorgesehenen Ausgestaltung des Scheibenl\u00e4ufermotors her.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist mit einem Scheibenl\u00e4ufermotor im Sinne des Merkmals 1.9 bzw. des Merkmals 12.3.7.1 ausgestattet.<\/li>\n<li>Wie die Abbildung des Motors der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im unstreitigen Teil des Tatbestandes zeigen (auszugsweise nachfolgend erneut wiedergegeben),<\/li>\n<li>ist der au\u00dfenliegende Rotor des Motors hohlzylindrisch\/ ringf\u00f6rmig ausgestaltet. Wie im Klagepatent beschrieben (Abs. [0032]), umgibt der im Querschnitt im Wesentlichen U-f\u00f6rmige Rotor den Stator.<\/li>\n<li>Die Nichtverletzungsargumente der Beklagten beziehen sich darauf, dass der Rotor nicht \u2013 im strengen Sinne \u2013 scheibenf\u00f6rmig ausgestaltet sei, keinen ebenen Luftspalt aufweise und die Dauermagneten nicht entlang einer Ebene gegen\u00fcber der L\u00e4uferscheibe angeordnet seien. Darauf aber kommt es nach dem hier vertretenen Auslegungsergebnis nicht an.<\/li>\n<li>Eine Verletzung liegt selbst dann vor, wenn man verlangt, dass ein klagepatentgem\u00e4\u00dfer Scheibenl\u00e4ufermotor ohne einen Eisenkern auskommen muss. Denn aufgrund der hohlzylindrischen Ausgestaltung ist der Motor der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ohne einen solchen Eisenkern aufgebaut.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDer Beklagten ist die Benutzung der technischen Lehre jedoch vorliegend aufgrund eines privaten Vorbenutzungsrechts gestattet (dazu unter Ziff. 1.). Die Benutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bewegt sich auch innerhalb dieses privaten Vorbenutzungsrechts (dazu unter Ziff. 2.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Voraussetzungen f\u00fcr ein in der Person der Beklagten entstandenes privates Vorbenutzungsrechts liegen vor.<\/li>\n<li>Gem. \u00a7 12 Abs. 1 Satz 1 PatG tritt die Wirkung des Patents gegen\u00fcber demjenigen nicht ein, der die Erfindung zur Zeit der Anmeldung \u2013 oder gem. \u00a7 12 Abs. 2 Satz 1 PatG im Priorit\u00e4tszeitpunkt \u2013 bereits im Inland in Benutzung genommen oder die daf\u00fcr erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat. Unter den genannten Bedingungen ist der Vorbenutzer berechtigt, die Erfindung \u2013 ungeachtet des bestehenden Patents \u2013 f\u00fcr die Bed\u00fcrfnisse seines eigenen Betriebs weiterhin zu benutzen (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2018, 814, Rn. 89 \u2013 Schutzverkleidung f\u00fcr funktechnische Anlagen).<\/li>\n<li>Die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die Entstehungstatsachen und den Umfang des Vorbenutzungsrechts hat derjenige, der sich darauf beruft (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 90), mithin vorliegend die Beklagte. Zu ber\u00fccksichtigen ist hierbei, dass an den Nachweis einer Vorbenutzung strenge Anforderungen zu stellen sind (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 14. Auflage, 2022, Kap. E., Rn. 603). Denn der ma\u00dfgebliche Sachverhalt liegt typischerweise au\u00dferhalb der Einsichtssph\u00e4re des Patentinhabers, so dass diesem die M\u00f6glichkeit zu einem Gegenbeweis weitestgehend versagt ist (a.a.O.). Weiter ist dem Erfahrungssatz Rechnung zu tragen, dass nach der Offenlegung brauchbarer Erfindungen h\u00e4ufig andere Personen behaupten, Entsprechendes schon vorher gemacht zu haben (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 26.10.2006, Az.: 2 U 109\/03, Rn. 32, zitiert nach BeckRS 2008, 5802). Gleicherma\u00dfen zu beachten ist aber auch, dass die Anforderungen an die Darlegung und den Beweis nicht so hoch gespannt werden d\u00fcrfen, dass der Nachweis eines privaten Vorbenutzungsrechts praktisch unm\u00f6glich gemacht wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.01.2007, Az.: 2 U 65\/05, Rn. 42, zitiert nach BeckRS 2008, 5814).<\/li>\n<li>Der Erwerb des Vorbenutzungsrechts setzt zun\u00e4chst \u2013 \u00fcber den Wortlaut des \u00a7 12 PatG hinaus \u2013 voraus, dass der Handelnde selbstst\u00e4ndig Erfindungsbesitz erlangt und diesen redlich erworben hat (BGH, GRUR 1960, 546 (548) \u2013 Bierhahn; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2018, 814, Rn. 91 \u2013 Schutzverkleidung f\u00fcr funktechnische Anlagen). Das Entstehen eines Erfindungsbesitzes verlangt \u2013 wie der Wortlaut des \u00a7 12 Abs. 1 Satz 1 PatG vorgibt \u2013 weiter eine Bet\u00e4tigung des Erfindungsbesitzes.<\/li>\n<li>Diese Voraussetzungen liegen hier vor.<\/li>\n<li>F\u00fcr die nachfolgenden Ausf\u00fchrungen ist zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei dem gem. \u00a7 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 PatG ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt um den 12.06.2017 handelt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Beklagte hatte jedenfalls Anfang April 2017 Erfindungsbesitz begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Erfindungsbesitz hat, wer auf Grund eigener Erkenntnis oder die eines f\u00fcr ihn handelnden Gehilfen wei\u00df, welche Ma\u00dfnahmen er treffen muss, um zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erfolg zu gelangen. Dieses Wissen ist gegeben, wenn die sich aus Aufgabe und L\u00f6sung ergebende technische Lehre objektiv fertig und subjektiv erkannt worden ist, dass und wie eine tats\u00e4chliche Ausf\u00fchrung m\u00f6glich ist (BGH, GRUR 2012, 895, Rn. 18 \u2013 Desmopressin).<\/li>\n<li>Das ist vorliegend der Fall.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Kammer geht davon aus, dass die technische Lehre des Klagepatents in der hier geltend gemachten Fassung vorpriorit\u00e4r objektiv fertig und subjektiv erkannt war.<\/li>\n<li>Die Beklagte st\u00fctzt sich in diesem Zusammenhang im Wesentlichen auf in dem Zeitraum vom 24.03. \u2013 28.03.2017 mit dem XXX durchgef\u00fchrte Tests (vgl. Abbildung nach Anlage OC20) sowie Konzeptionsdateien, wie sie Gegenstand einer PowerPoint Pr\u00e4sentation von F vom 06.04.2017 (Anlage OC43; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage OC43d) sind bzw. wie sie in E-Mails in der Zeit vom 04.04.2017 (Anlagen OC25 \u2013 OC27) bis zum 11.05.2017 (Anlage OC30) zwischen einem Mitarbeiter der Beklagten und F ausgetauscht worden sind.<\/li>\n<li>Dieses Vorbringen l\u00e4sst den Erfindungsbesitz hinreichend erkennen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nSowohl die PowerPoint Pr\u00e4sentation vom 06.04.2017 (Anlage OC43, Folie 9) als auch eine E-Mail vom 04. April 2017 (Anlage OC27, Abbildung 1),<\/li>\n<li><\/li>\n<li>zeigen die Abbildung eines tragbaren, akkubetriebenen Hydraulikger\u00e4ts mit einem hydraulischen Werkzeug (Merkmal 1.1), das an eine mechanisch-hydraulische Schnittstelle angeschlossen ist (Merkmal 1.7). Zu erkennen ist weiter ein Hydrauliktank (Merkmal 1.3), ein manuell zu bedienendes, hydraulisches Steuerventil (Merkmal 1.5), eine elektromechanische Schnittstelle, an dem ein Akkupack angeschlossen ist (Merkmal 1.6). Das Rettungswerkzeug ist weiter mit einem Elektromotor in Form des XXX ausgestattet (Merkmal 1.8), von dem die Beklagte vorgetragen hat, dass es sich um dasselbe Motorenmodell handelt, wie es in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zum Einsatz kommt (Merkmale 1.9, 1.10, 2.1 und 2.2). Des Weiteren ergeben sich diese Eigenschaften des XXX auch aus dem als Anlage OC8 vorgelegten Artikel, der sich mit diesem befasst.<\/li>\n<li>In der PowertPoint Pr\u00e4sentation vom 06.04.2017 (Anlage OC43, Folie 13) und einer E-Mail vom 11.05.2017 (Anlage OC30),<\/li>\n<li>.<\/li>\n<li>ist die Abbildung eines Pumpengeh\u00e4uses mit Hydraulikpumpe (Merkmal 1.2) zu erkennen.<\/li>\n<li>Mit Ausnahme eines pauschalen Bestreitens der \u201ef\u00fcr das Fr\u00fchjahr 2017 behaupteten Veranstaltungen\u201c ist die Kl\u00e4gerin auch weder den hier in Bezug genommenen Unterlagen noch dem Vortrag der Beklagten im Hinblick auf die Offenbarung der hier in Bezug genommenen klagepatentgem\u00e4\u00dfen Merkmale erheblich entgegengetreten. Die Beklagte hat mit den in Bezug genommenen E-Mails sowie der PowerPoint Pr\u00e4sentation Unterlagen vorgelegt, die einen in sich plausiblen und geschlossenen Eindruck machen. Daf\u00fcr, dass diese allesamt im Nachhinein konstruiert oder fehlerhaft interpretiert worden sind, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrt auch solche nicht konkret an, weshalb die Kammer den Vortrag der Beklagten insoweit als hinreichend bewertet.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat im Rahmen der m\u00fcndlichen Verhandlung lediglich die Vorwegnahme einer Ausgleichsvorrichtung (Merkmal 1.4) in vorpriorit\u00e4rer Zeit in Abrede gestellt. Aber auch insoweit nimmt die Kammer an, dass eine solche Teil der Ende M\u00e4rz\/ Anfang April entwickelten Lehre war.<\/li>\n<li>Zutreffend ist der Einwand der Kl\u00e4gerin, dass die in Rede stehende Abbildung nach Anlage OC27 bzw. aus der PowerPoint Pr\u00e4sentation (Anlage OC43, Folie 7) jedenfalls eine gummiartige Ausgestaltung des Tanks, wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, nicht erkennen l\u00e4sst. Denn w\u00e4hrend ein so ausgestalteter Tank eine etwas unf\u00f6rmige Gestalt einnimmt, in gewisser Weise eingedellt ist (vgl. nachfolgende Abbildungen, linke Abbildung angegriffene Ausf\u00fchrungsform, rechte Abbildung D-Vorg\u00e4ngermodell mit nur einer Geh\u00e4useh\u00e4lfte; der Tank ist jeweils mit orangefarbenem Pfeil markiert):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>macht der in der Anlage OC27 abgebildete Tank (Abbildung zu Vergleichszwecken nachfolgend erneut wiedergegeben),<\/li>\n<li><\/li>\n<li>den Eindruck eines starren Gebildes. Insoweit ist jedoch zun\u00e4chst zu beachten, dass es sich um eine CAD-Zeichnung handelt, die die einzelnen Bauteile nicht zwingend streng wirklichkeitsgetreu wiedergeben muss. Das f\u00fchrt selbstverst\u00e4ndlich noch nicht zum Nachweis eines Tanks, der aus einem elastischen Material beschaffen ist und so gleichzeitig als Ausgleichsvorrichtung fungiert. Jedenfalls aber steht die CAD-Zeichnung auch nicht gegen eine solche Ausgestaltung. Weiter ist zu beachten, dass die CAD-Zeichnungen bzw. der Testaufbau (Anlage OC20) auch einen solchen Tank nicht erkennen lassen m\u00fcssen. Jedenfalls war bei der Beklagten bekannt, dass der Tank mit einem elastischen Material ausgestaltet sein konnte, wodurch dieser zugleich eine Ausgleichsfunktion, wie vom Klagepatent vorgesehen, \u00fcbernimmt. Denn ein so ausgef\u00fchrter Tank gelangte unstreitig bereits bei der Vorg\u00e4ngerversion (D-Produktserie) zum Einsatz, deren konstruktive Ausgestaltung jedenfalls in Teilen auch als Grundlage f\u00fcr die neue Generation von Rettungsger\u00e4ten dienen sollte. So wurden die Tests f\u00fcr die Eignung des XXX als neuem Motor im M\u00e4rz 2017 nach dem Vortrag der Beklagten auch mittels eines hydraulischen Rettungsger\u00e4ts aus der Produktion der D-Serie durchgef\u00fchrt (vgl. auch E-Mail vom 03.04.2017, Anlage OC21, S. 2, wo es hei\u00dft: \u201eVorversuch f\u00fcr B mit XXX mit neuem Motor\u201c, wobei es sich bei dem \u201eXXX\u201c unstreitig um ein Modell der Vorg\u00e4ngerserie handelt). Letztlich erschlie\u00dft sich auch der Kammer nicht, wie ein Hydraulikaggregat f\u00fcr ein Rettungswerkzeug ohne eine solche Ausgleichsvorrichtung technisch sinnvoll Verwendung finden kann, was zus\u00e4tzlich daf\u00fcr spricht, dass die Beklagte an einer solchen auch f\u00fcr die neue Ger\u00e4tegeneration festhalten wollte.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDer Annahme von Erfindungsbesitz steht auch nicht entgegen, dass aus den in Bezug genommenen CAD-Zeichnungen noch kein marktg\u00e4ngiges Produkt erkennbar wird.<\/li>\n<li>Erfindungsbesitz setzt voraus, dass ein technisch ausf\u00fchrbares Produkt (mit den Merkmalen der gesch\u00fctzten Lehre) vorliegt (BGH, GRUR 2012, 895, Rn. 18 \u2013 Desmopressin; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 14. Auflage, 2022, Kap. E., Rn. 593). Ist ein solches gegeben, steht es dem Erfindungsbesitz nicht entgegen, wenn weitergehende Versuche erforderlich sind, um das Produkt technisch weiter auszugestalten bzw. zu optimieren.<\/li>\n<li>Die im Anschluss an die im April 2017 ausgetauschten E-Mails noch erforderlichen Anpassungsma\u00dfnahmen sind als solche weitergehenden Versuche zur Optimierung des Produkts zu werten, stehen aber nicht der Annahme entgegen, dass der Beklagten bereits Anfang April 2017 eine technisch ausf\u00fchrbare Lehre vorlag.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat auf den gerichtlichen Hinweis in der m\u00fcndlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass die Tests Ende M\u00e4rz 2017 dazu dienten, festzustellen, ob der XXX in die bisherige Ger\u00e4tekonstruktion eingebunden werden kann. Nachdem die Tests sie zu der Erkenntnis gef\u00fchrt hatten, dass dies m\u00f6glich sei, waren zwar noch Anpassungsma\u00dfnahmen vorzunehmen \u2013 wie auch die PowerPoint Pr\u00e4sentation aufgrund der dort mit roter Schriftfarbe formulierten Fragen (Anlage OC43; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage OC43d, Folien 12 und 13) erkennen lassen \u2013, diese stellten aber aus Sicht der Beklagten die technische Ausf\u00fchrbarkeit eines Hydraulikger\u00e4ts mit dem neuen Motor nicht mehr in Frage. In diesem Zusammenhang kann auch nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass der Beklagten die Entwicklung von Rettungswerkzeugen mit einem Hydraulikaggregat aufgrund der beiden Vorg\u00e4ngermodelle bereits bekannt war. Letztlich ging es, nachdem man den neuen Motor f\u00fcr sich fruchtbar machen wollte, \u201elediglich\u201c noch darum, einzelne, f\u00fcr sich bekannte und funktionsf\u00e4hige Bauteile zusammenzusetzen, so dass der Beklagten klar war, dass es f\u00fcr die daf\u00fcr erforderlichen konstruktiven Einzelheiten L\u00f6sungen geben w\u00fcrde. Schlie\u00dflich hat auch die Kl\u00e4gerin keine konkreten \u201eH\u00fcrden\u201c aufgezeigt, aufgrund derer die Beklagte Zweifel daran haben musste, dass die angestrebte Neuentwicklung gelingen w\u00fcrde. Die Kl\u00e4gerin hat zwar auf technische Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit den CAD-Zeichnungen hingewiesen, wie etwa einem zu gro\u00dfem Hohlraum im Geh\u00e4use, eine kreisrunde Ausgestaltung der Platine oder ein kreisrundes Loch in dieser, daraus aber folgt nach ihren eigenen Ausf\u00fchrungen lediglich eine weniger kompakte Bauweise oder eine kompliziertere Herstellungsweise, nicht aber steht die Ausf\u00fchrbarkeit bzw. die Funktionstauglichkeit des Produkts in Frage.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kammer auch an dem Erfindungsbesitz der Beklagten vor dem 12.06.2017 nicht deshalb Zweifel, weil die Beklagte erst ca. 1 \u00bd Jahre sp\u00e4ter, n\u00e4mlich am 26.11.2018, eine PCT-Anmeldung mit dem Titel \u201eXXX\u201c vorgenommen hat.<\/li>\n<li>Insoweit ist zun\u00e4chst zu ber\u00fccksichtigen, dass die Anmeldung einer technischen Lehre zum Patent nicht zwingend in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Fertigstellung dieser Lehre und dem subjektiven Erkennen derselben stehen muss. Hier kommt hinzu, dass die Beklagte eine plausible Erkl\u00e4rung f\u00fcr die verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sp\u00e4te PCT-Anmeldung derart vorgebracht hat, dass der Grund f\u00fcr die Anmeldung nicht die Entwicklung des Rettungsger\u00e4ts wie im Fr\u00fchjahr 2017 gewesen sei, sondern dass diese vielmehr dadurch veranlasst worden sei, dass man eine M\u00f6glichkeit entwickelt habe, Rettungsger\u00e4te auch unter Wasser einzusetzen (\u201eUnterwasserfunktion\u201c). Die entsprechenden technischen Voraussetzungen daf\u00fcr seien erst nach dem hier ma\u00dfgeblichen Priorit\u00e4tszeitpunkt geschaffen worden.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagte hat ihren Erfindungsbesitz auch bereits vor dem 12.06.2017 in der Form bet\u00e4tigt, dass sie Veranstaltungen zur alsbaldigen Benutzung aufgenommen hat.<\/li>\n<li>Die Bet\u00e4tigung des Erfindungsbesitzes kann entweder dadurch geschehen, dass der Verletzer in vorpriorit\u00e4rer Zeit Benutzungshandlungen vorgenommen hat, oder aber \u2013 wenn es im Priorit\u00e4tszeitpunkt zu solchen Benutzungshandlungen noch nicht gekommen ist \u2013 subsidi\u00e4r (vgl. etwa OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 95) jedenfalls Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung getroffen hat.<\/li>\n<li>Vorliegend behauptet die Beklagte selbst nicht, die Erfindung vor dem 12.06.2017 im Inland in Benutzung genommen zu haben, weshalb es allein darauf ankommt, ob diese Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung getroffen hat, was zu bejahen ist.<\/li>\n<li>Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung setzen voraus, dass der Verletzer \u2013 erstens \u2013 den festen und endg\u00fcltigen Entschluss gefasst hat, die Erfindung gewerblich zu benutzen, und dass er \u2013 zweitens \u2013 solche Vorkehrungen (technischer oder kaufm\u00e4nnischer Art) getroffen hat, die die alsbaldige Umsetzung dieses Entschlusses in die Tat vorbereiten (BGH, GRUR 1969, 35 (36) \u2013 Europareise; OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 95). Handlungen, die eine noch ungewisse zuk\u00fcnftige Benutzung vorbereiten und die erst Klarheit dar\u00fcber schaffen sollen, ob die gemachte Erfindung im Inland gewerblich benutzt werden kann und\/ oder soll, die also dazu dienen, den auf die gewerbliche Benutzung der Erfindung im Inland gerichteten Willen erst zu bilden, sind keine Veranstaltungen im Sinne von \u00a7 12 PatG (BGH, GRUR 1969, 35 (36f.) \u2013 Europareise). Ma\u00dfgeblich ist, ob die gesamten Umst\u00e4nde f\u00fcr einen unbefangenen Betrachter erkennen lassen, dass die Benutzungsaufnahme bevorsteht (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 571). Das Gesamtverhalten vor der Anmeldung (bzw. vor dem Priorit\u00e4tstag) ist f\u00fcr die Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob im Anmeldezeitpunkt der ernstliche Wille zur alsbaldigen Benutzung der Erfindung erkennbar war (Scharen, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 12, Rn. 13).<\/li>\n<li>Nach dieser Ma\u00dfgabe kommt die Kammer vorliegend auf der Grundlage des Parteivorbringens analog \u00a7 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu dem Ergebnis, dass die Beklagte Veranstaltungen zur alsbaldigen Benutzung vorgenommen hat.<\/li>\n<li>Nachdem erg\u00e4nzenden Vorbringen der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung stellt es sich f\u00fcr die Kammer so dar, dass der Entschluss auf Seiten der Beklagten zur gewerblichen Benutzung eines Rettungswerkzeugs mit dem neuen XXX-Motor, das hei\u00dft mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Merkmalen, bereits vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt endg\u00fcltig getroffen war und dass die vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt vorgenommenen Ma\u00dfnahmen dazu dienten, diesen bereits gefassten Entschluss umzusetzen. Bei den Ma\u00dfnahmen ging es hingegen nicht mehr darum, die M\u00f6glichkeit und Zweckm\u00e4\u00dfigkeit der gewerblichen Benutzung erst noch zu erforschen und so die Willensbildung zur gewerblichen Benutzung vorzubereiten.<\/li>\n<li>Die Kammer hat bereits dazu ausgef\u00fchrt, dass sie den schrifts\u00e4tzlichen Vortrag der Beklagten zu den von ihr getroffenen Veranstaltungen im Jahre 2016 und 2017 aufgrund des nur pauschalen Bestreitens der Kl\u00e4gerin als unstreitig wertet (dazu n\u00e4her zuvor unter lit. a), aa)). Soweit erg\u00e4nzender Vortrag der Beklagten aus der m\u00fcndlichen Verhandlung erheblich ist, wird dieser nachfolgend im Zusammenhang mit den konkreten Ausf\u00fchrungen gew\u00fcrdigt. Dies vorangestellt gilt hier Folgendes:<\/li>\n<li>a)<br \/>\nAusgangspunkt f\u00fcr die hier vorgenommene W\u00fcrdigung ist, dass der Anlass der Beklagten zur Entwicklung einer neuen Ger\u00e4teserie darin lag, den B\u00fcrstenmotor der D-Produktserie gegen einen b\u00fcrstenlosen, kompakteren Motor auszutauschen. Das Auffinden eines f\u00fcr die Rettungsger\u00e4te der Beklagten passenden b\u00fcrstenlosen Motors stellte sich mithin als zentral f\u00fcr die Entwicklung einer neuen Ger\u00e4teserie und somit auch f\u00fcr die Entscheidung zur gewerblichen Einf\u00fchrung einer solchen Serie dar.<\/li>\n<li>Nachdem die Beklagte Ende des Jahres 2016 den XXX als b\u00fcrstenlosen Motor anvisiert hatte, ging sie im Anschluss an die Ende M\u00e4rz 2017 durchgef\u00fchrten Tests, sp\u00e4testens mit dem Erstellen der Konzeptionsdateien in den E-Mails vom 04.04.2017 bis zum 11.05.2017 jedenfalls davon aus, dass ein technisch ausf\u00fchrbares Rettungsger\u00e4t mit dem XXX geschaffen werden konnte. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte Erfindungsbesitz (dazu zuvor unter Ziff. 1.), was der Kammer grunds\u00e4tzlich notwendig f\u00fcr einen Entschluss zur gewerblichen Benutzung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstandes erscheint.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAm 11.05.2017 teilte Herr G dann auf Nachfrage des Hard-\/ Software-Ingenieurs K, angestellt bei der zur Muttergesellschaft der Beklagten geh\u00f6rigen L, Inc., per E-Mail (Anlage OC31; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage OC31d) mit, dass die Entscheidung f\u00fcr den XXX als Motor der neuen Ger\u00e4tegeneration gefallen sei. Aus Sicht der Kammer markiert dies die endg\u00fcltig feste Entschlie\u00dfung zur gewerblichen Benutzung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstandes.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDer Umstand, dass Herr G kein Organ der Beklagten ist, steht dieser Annahme nicht entgegen. Die Beklagte hat auf einen entsprechenden Einwand der Kl\u00e4gerin vorgetragen, dass Herr G einerseits als Vice President M der XXX-Gruppe und andererseits als Leiter der Entwicklungsabteilung der Beklagten fungierte. Typischerweise habe er deshalb Entscheidungen f\u00fcr Produktentwicklungen der gesamten XXX-Gruppe getroffen. Es ist nachvollziehbar, dass Herr G in dieser Doppelfunktion eine entsprechende Entscheidung treffen konnte, weil er als Vice President M grunds\u00e4tzlich eine gewisse hierarchische N\u00e4he zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsebene hat und weil er als Leiter der Entwicklungsabteilung \u00fcber das f\u00fcr eine entsprechende Entscheidung n\u00f6tige Know-how verf\u00fcgt. Die Kl\u00e4gerin ist diesem Vorbringen der Beklagten auch nicht mehr entgegengetreten.<\/li>\n<li>Das soeben Ausgef\u00fchrte gilt umso mehr als der Entschluss des Herrn G auch nicht ohne jede Anbindung an eine gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Entscheidung erfolgt ist. So hat die Beklagte auf Nachfrage des Gerichts ausgef\u00fchrt, dass die grunds\u00e4tzliche Entscheidung \u00fcber einen Markteintritt mit einem gegen\u00fcber der D-Serie fortentwickelten Produkt, insbesondere mit einer Serie von Rettungsger\u00e4ten, die mit einem b\u00fcrstenlosen Motor ausgestattet sind, bereits zuvor, im Jahre 2016, getroffen wurde. Auch dieser Vortrag der Beklagten ist unstreitig geblieben. Er korrespondiert zudem mit ihrem schrifts\u00e4tzlichen Vorbringen, dass man sich bereits im Dezember des Jahres 2016 auf die Suche nach einem passenden b\u00fcrstenlosen Motor begeben habe. Dass die Auswahl eines konkreten Motors dann \u2013 abgekoppelt von der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsebene der Beklagten \u2013 durch denjenigen getroffen werden sollte, der mit dem f\u00fcr eine solche Entscheidung erforderlichen technischen Sachverstand ausgestattet ist, ist nachvollziehbar. Das gilt insbesondere dann, wenn man ber\u00fccksichtigt, dass der Beklagten der Markt aufgrund der beiden Vorg\u00e4ngerversionen von Rettungsger\u00e4ten im Grunde bereits bekannt war und die Kosten einer auf den Motor gerichteten Neuentwicklung bereits in Grundz\u00fcgen abgesch\u00e4tzt werden konnten, ohne dass die Entscheidung bereits auf einen konkreten Motor gefallen sein musste.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nSchlie\u00dflich spricht auch der Inhalt einer E-Mail der Beklagten vom 16.05.2017 (Anlage OC39; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage OC39d) nicht dagegen, dass mit der Entscheidung f\u00fcr den XXX die gewerbliche Benutzung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstandes feststand. Zwar hei\u00dft es in der von einem Mitarbeiter der Beklagten verfassten E-Mail:<\/li>\n<li>\u201eAuch ihr Konstruktionsvorschlag mit 80k Fr erscheint mir sehr hoch f\u00fcr einen Motor von der Stange. Bitte lassen Sie mich wissen, ob Sie noch interessiert sind oder ob wir unsere Suche wieder aufnehmen m\u00fcssen.\u201c (Anlage OC39d, S. 1, unten),<\/li>\n<li>woraus zu entnehmen sein k\u00f6nnte, dass bei der Beklagten die Vorstellung vorherrschte, von der Entscheidung \u00fcber den Motor XXX jederzeit abweichen zu k\u00f6nnen, so dass der hier in Rede stehenden Entscheidung ein Moment des Einstweiligen anhaftet. Der Inhalt der E-Mail kann aber ohne weiteres auch als Stilmittel verstanden werden, um gegen\u00fcber F im Rahmen von Preisverhandlungen ein gewisses Drohpotenzial aufzubauen, ohne dass man intern tats\u00e4chlich von dem einmal gefassten Entschluss abr\u00fccken wollte. Dies h\u00e4lt die Kammer hier angesichts des bereits dargestellten Gesamtkontextes und der noch folgenden Ausf\u00fchrungen zu den technischen Anpassungsma\u00dfnahmen (unter lit. c)) f\u00fcr naheliegender. So hat im \u00dcbrigen auch die Beklagte die in Rede stehende E-Mail auf Vorhalt in der m\u00fcndlichen Verhandlung eingeordnet.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nAusgehend von den vorherigen Ausf\u00fchrungen stellen sich die technischen Anpassungsma\u00dfnahmen, die die Beklagte vorpriorit\u00e4r anstrengte, nicht als blo\u00df vorbereitende T\u00e4tigkeiten dar, mit denen die M\u00f6glichkeiten einer gewerblichen Benutzung erst ausgelotet werden sollten, in ihnen manifestiert sich vielmehr der bereits gebildete Wille zur gewerblichen Benutzung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstandes.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat als solche sich an die Entscheidung zur Verwendung des XXX als Motor anschlie\u00dfenden konkreten Anpassungsma\u00dfnahmen insbesondere vorgetragen: Anpassung der Elektronik, Anpassung des Motorschafts zur Einpassung des XXX in das Pumpengeh\u00e4use, spezifische Konzeption des Akkus, Anpassen des Hydrauliktanks, Anpassen der Abtriebswelle des XXX, Anpassung des XXX bez\u00fcglich der elektrischen Anschl\u00fcsse.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nZun\u00e4chst ist festzustellen, dass diese Anpassungsma\u00dfnahmen, insbesondere die Elektronikentwicklung, aus Sicht der Beklagten, wie diese in der m\u00fcndlichen Verhandlung von der Kl\u00e4gerin unbestritten vorgetragen hat, die Entscheidung dar\u00fcber, dass man mit einem mit dem XXX ausgestatteten Rettungsger\u00e4t auf den Markt treten wollte, nicht mehr in Frage stellen konnten. Die Kammer entnimmt dem, dass die Beklagte nicht in Zweifel dar\u00fcber war, dass die Anpassungsma\u00dfnahmen gelingen w\u00fcrden, wenn sie auch \u00fcber deren konkrete Ausgestaltung noch im Unklaren war. Daf\u00fcr spricht auch, dass die Beklagte \u2013 wie noch weiter auszuf\u00fchren sein wird \u2013 insoweit einen ungef\u00e4hren Zeitrahmen vor Augen hatte, den diese technischen Ma\u00dfnahmen in Anspruch nehmen w\u00fcrden. Auch ist nicht ersichtlich, dass aufgrund der erforderlichen Anpassungsma\u00dfnahmen noch Einfluss auf die Merkmale der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Lehre und den insoweit bei der Beklagten vorpriorit\u00e4r vorhandenen Erfindungsbesitz genommen werden sollte.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nWeiter sind die Anpassungsma\u00dfnahmen, da sie bereits auf den konkreten Einsatz des XXX als Motor der neuen Ger\u00e4teserie gerichtet waren, als Ausdruck des fortschreitenden, auf die gewerbliche Benutzung gerichteten Entwicklungsprozesses zu werten.<\/li>\n<li>Zun\u00e4chst zeigt die hier bereits in Bezug genommene E-Mail-Anfrage des Herrn K vom 11.05.2017 (Anlage OC31; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage OC31d), dass ohne die Entschlie\u00dfung f\u00fcr einen konkreten Motor nicht mit der Konstruktion des Rettungsger\u00e4ts im \u00dcbrigen begonnen werden sollte,<\/li>\n<li>\u201eIst die offizielle Motorauswahl bereits abgeschlossen? Wenn wir uns offiziell f\u00fcr N entschieden haben, werde ich mich mit den Konstrukteuren in Verbindung setzen und mit der Konstruktion fortfahren.\u201c<\/li>\n<li>Weitere konstruktive Details des neuen Rettungsger\u00e4ts bauen mithin auf der Auswahl des Motors auf, was zus\u00e4tzlich nahelegt, dass eine Abstandnahme von der einmal getroffenen Entscheidung \u00fcber den konkreten Motor nicht ohne weiteres erfolgen konnte und sollte.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang insbesondere E-Mail Verkehr zwischen ihr und F aus Anfang Mai 2017 (Anlage O45; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage OC45d) in das Verfahren eingef\u00fchrt, aus dem sich ergibt, dass Absprachen dahingehend erfolgten, in welchem Umfang F als Motorhersteller seine Herstellungsstra\u00dfe und Produktionslinie anpassen kann und welche Designw\u00fcnsche f\u00fcr die Beklagte vor diesem Hintergrund m\u00f6glich sind. Daraus resultierte etwa eine konkrete Designanpassung f\u00fcr den \u00dcberstand der Welle mit einer gewissen L\u00e4nge, wie die als Anlage OC35 vorgelegten Skizzen vom 23.05.2017 zeigen.<\/li>\n<li>Weitere auf den Motor XXX gerichtete Anpassungsma\u00dfnahmen hat die Beklagte im Zusammenhang mit dem Pumpengeh\u00e4use bezugnehmend auf die Prototypenzeichnungen nach Anlage OC32 vom 17.05.2017 dargetan. Diese zeigen, wie die Beklagte erl\u00e4utert hat, dass die Bohrungen des Pumpengeh\u00e4uses an den Bohrlochpositionen des Stators des XXX ausgerichtet sind und die Schraubverbindung des Pumpengeh\u00e4uses fluchtend zu der Konstruktion des XXX ist. Des Weiteren l\u00e4sst die Zeichnung den Klebespalt erkennen, der sp\u00e4ter f\u00fcr die Befestigung des Hydrauliktanks notwendig ist (die Beschriftung in schwarzer Schrift in der nachfolgenden Abbildung ist durch die Kl\u00e4gerin im Rahmen des hiesigen Verfahrens erg\u00e4nzt worden):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie Beklagte traf zudem kaufm\u00e4nnische Ma\u00dfnahmen, die bei einer Gesamtbetrachtung mit den hier bereits dargestellten technischen Ma\u00dfnahmen dazu dienten, die Benutzung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstandes entsprechend dem von ihr, der Beklagten, gefassten Beschluss vorzubereiten.<\/li>\n<li>In einer E-Mail vom 16.05.2017 (Anlage OC39; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage OC39d) wurden die Verkaufspreise f\u00fcr die Motorlieferung besprochen, in einer weiteren E-Mail vom 19.05.2017 (Anlage OC38; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage OC38d, S. 2) wurden dann Eckpunkte des Vertragsverh\u00e4ltnisses mit F f\u00fcr die Lieferung des XXX er\u00f6rtert. Dadurch verdichtete sich die geplante Lieferbeziehung mit F weiter und konkretisierte sich der Markteintritt mit einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstand.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber der Markteintritt mit einem neuen Produkt und die Vornahme hierf\u00fcr noch erforderlicher technischer Ma\u00dfnahmen waren auch nicht auf einen beliebigen unbestimmten Zeitpunkt in die Zukunft gerichtet, vielmehr lag ihnen eine konkrete Zeitplanung zugrunde.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat vorgetragen, man habe mit einem Entwicklungszeitraum von ca. zwei Jahren gerechnet. Da der Entschluss, eine Ger\u00e4teserie mit einem b\u00fcrstenlosen Motor bereitzustellen, im Jahre 2016 gefallen sei, habe man einen Markteintritt f\u00fcr das Jahr 2018 angestrebt. So geht es etwa auch aus der PowerPoint Pr\u00e4sentation von F vom 06.04.2017 (Anlage OC43; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage OC43d) hervor, in der als \u201eSOP\u201c (= Start of Production\u201c) Februar 2018 und als \u201eMeilenstein\u201c eine Pr\u00e4sentation auf der XXX (XXX) im April 2018 (Anlage OC43, Folie 7) angegeben sind, und weiter auch aus einer E-Mail der Beklagten an F vom 16.05.2017, in der als \u201elaunch\u201c April 2018 vermerkt ist (Anlage OC39; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage OC39d, S. 1). Der Entschluss \u00fcber die Verwendung des XXX als Motor f\u00fcgt sich in diesen Zeitplan ein. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich, dass sie f\u00fcr die Anpassungsma\u00dfnahmen, die im Hinblick auf den neuen Motor erforderlich wurden, einen zeitlichen Rahmen von etwas mehr als einem halben Jahr angenommen hat. Denn ausgehend davon, dass die Anpassungsma\u00dfnahmen ab Anfang Mai gezielt auf den XXX gerichtet werden konnten, war bis zum Ende des Jahres 2017 mit dem Abschluss der erforderlichen technischen Ma\u00dfnahmen zu rechnen, so dass ein Markteintritt im Jahre 2018 realistisch geplant werden konnte.<\/li>\n<li>Dieser Zeitraum zwischen dem Entschluss zur gewerblichen Benutzung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Produkts und der Vornahme der technischen Anpassungsma\u00dfnahmen bis zur beabsichtigten gewerblichen Benutzung erweist sich auch nicht unter dem Aspekt als zu weit in der Zukunft liegend, als der Erfindungsbesitz durch Veranstaltungen zur \u201ealsbaldigen\u201c Benutzungsaufnahme bet\u00e4tigt werden muss.<\/li>\n<li>Das mit \u201ealsbald\u201c umschriebene Zeitmoment l\u00e4sst gerade Raum f\u00fcr eine Beurteilung, die den Notwendigkeiten der Entwicklung technischer Neuerungen zur Marktreife und deren Einf\u00fchrung auf dem Markt Rechnung tr\u00e4gt (Scharen, ebd., \u00a7 12, Rn. 13 unter Verweis auf BGH, GRUR 1969, 35 (37) \u2013 Europareise). Wenn die Beklagte also vorliegend davon ausging, f\u00fcr die erforderlichen Anpassungsma\u00dfnahmen sowie den dann anstehenden Markteintritt noch einen zeitlich bestimmten Zeitraum zu ben\u00f6tigen, ohne aber das Gelingen des Markteintritts in Frage zu stellen, ist ihr dies zuzugestehen und begr\u00fcndet keine Zweifel daran, dass eine gewerbliche Benutzung sicher zu erwarten war (zu dem Problem, dass der tats\u00e4chliche Markteintritt erst zu einem noch sp\u00e4teren Zeitpunkt erfolgte nachfolgend unter lit. f)). Auch die Kl\u00e4gerin, die selbst mit der Entwicklung von hydraulischen Rettungsger\u00e4ten befasst ist, hat keine konkreten Gesichtspunkte vorgebracht, aufgrund derer ihrer Meinung nach damit zu rechnen war, dass die technischen Anpassungsma\u00dfnahmen scheitern mussten.<\/li>\n<li>f)<br \/>\nAuch der Umstand, dass die tats\u00e4chliche Benutzungsaufnahme mit der Pr\u00e4sentation des neuen Hydraulikger\u00e4ts im April 2019 durch die Firma O erst ein Jahr sp\u00e4ter als geplant erfolgte und es zu einer Markteinf\u00fchrung der \u201eA\u201c-Produktreihe sogar erst im Jahre 2020 kam, f\u00fchren vorliegend zu keiner anderen W\u00fcrdigung.<\/li>\n<li>Insofern ist zu beachten, dass es f\u00fcr die Annahme von Veranstaltungen zur alsbaldigen Benutzungsaufnahme zuvorderst darauf ankommt, ob Veranstaltungen initiiert worden sind, die alsbald nach dem Priorit\u00e4tstag eine gewerbliche Benutzung der Erfindung sicher erwarten lassen (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 09.05.2019, Az.: 2 U 66\/18, zitiert nach BeckRS 2019, 10841, Rn. 44). Damit wird das subjektive Element betont (BGH, GRUR 1969, 35 (37) \u2013 Europareise). Es kommt hingegen nicht darauf an, dass eine alsbaldige Benutzungsaufnahme nach dem Priorit\u00e4tszeitpunkt tats\u00e4chlich auch erfolgt, obgleich dies eine gewisse Indizwirkung f\u00fcr Vorkehrungen zur alsbaldigen Benutzungsaufnahme entfalten kann (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 93).<\/li>\n<li>Die Beklagte hat hier vorgetragen, dass sich der Markteintritt aufgrund von Verz\u00f6gerungen bei der Fertigstellung der Elektronik verschoben habe. So habe die Elektronik von der in den USA ans\u00e4ssigen und \u2013 wie die Beklagte \u2013 zur XXX Corp. geh\u00f6rigen Firma P entwickelt werden sollen. Hierbei sei es dann zu fehlerhaften Arbeiten durch P gekommen, die Firma habe auch teilweise von der Beklagten zur Verf\u00fcgung gestellte Datenbl\u00e4tter nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt. Deshalb habe man Anfang August 2018 ein anderes Elektronik-Unternehmen (Q) mit der Entwicklung der Elektronik beauftragt. Tats\u00e4chlich konnte dann die Beklagte im April 2019 ein Produkt zur Pr\u00e4sentation bringen.<\/li>\n<li>Die damit beschriebenen Komplikationen sind solche, die die Beklagte bei ihrer Entscheidung \u00fcber den Markteintritt mit einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Produkt nicht absehen konnte und aus denen auch keine Fehleinsch\u00e4tzung im Hinblick auf den zeitlichen Rahmen der noch vorzunehmenden technischen Ma\u00dfnahmen zu Tage tritt \u2013 was m\u00f6glicherweise Zweifel daran h\u00e4tte aufbringen k\u00f6nnen, dass die Beklagte den Markteintritt sicher anvisierte. Im Gegenteil der Zeitraum von ca. 9 Monaten, der zwischen der Beauftragung des neuen Elektronik-Unternehmens im August 2018 und der Pr\u00e4sentation im April 2019 liegt, n\u00e4hert sich demjenigen an, den die Beklagte im Mai 2017 im Hinblick auf eine Markteinf\u00fchrung Anfang des Jahres 2018 anvisierte, was ein weiteres Mal daf\u00fcr spricht, dass insoweit auf ihrer Seite eine realistische Einsch\u00e4tzung \u00fcber den zeitlichen Rahmen der Produktentwicklung sowie die ernsthafte Absicht des Markteintritts vorlagen.<\/li>\n<li>Die Kammer h\u00e4lt nach alledem auch den hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalt nicht mit der Fallkonstellation f\u00fcr vergleichbar, \u00fcber die das OLG M\u00fcnchen in der von der Kl\u00e4gerin zitierten Entscheidung zu befinden hatte. Der dort entschiedene Streitkomplex war nicht nur dadurch gekennzeichnet, dass zwischen den als Veranstaltungen vorgetragenen Handlungen und der tats\u00e4chlichen Markteinf\u00fchrung ein Zeitraum von 2 \u00be Jahren lag, sondern auch dadurch, dass zun\u00e4chst substantiierter Vortrag zu den f\u00fcr das Vorbenutzungsrecht erforderlichen Veranstaltungen erfolgte, dieser jedoch ab einem bestimmten Zeitpunkt \u201eabriss\u201c (OLG M\u00fcnchen, BeckRS 2014, 14755, Gr\u00fcnde Ziff. I. a. E.). Es falle auf, so hei\u00dft es in den Entscheidungsgr\u00fcnden, dass die Entwicklung zun\u00e4chst bis ins Detail geschildert werde, w\u00e4hrend die weitere Entwicklung sehr pauschal dargestellt werde (a.a.O.). Die dortige Beklagte legte auch im \u00dcbrigen keine Protokolle oder sonstigen Aufzeichnungen vor, die ihren Vortrag h\u00e4tten st\u00fctzen k\u00f6nnen. Diese Umst\u00e4nde veranlassten das OLG M\u00fcnchen in einer Gesamtbetrachtung, einen Zeitraum von 2 \u00be als eindeutig zu lang zu erachten (a.a.O.). So aber stellt sich der hiesige Fall \u2013 wie aufgezeigt \u2013 nicht dar.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Beklagte bewegt sich auch mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform innerhalb des durch den vorbenutzten Gegenstand geschaffenen Vorbenutzungsrechts.<\/li>\n<li>Das Vorbenutzungsrecht umfasst diejenige Benutzungsweise oder Ausf\u00fchrungsform, die der Beg\u00fcnstigte tats\u00e4chlich benutzt hat oder zu deren alsbaldiger Benutzung er die erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat (Scharen, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 12, Rn. 22). Weiterentwicklungen, die \u00fcber den Umfang der bisherigen Benutzung hinausgehend unterfallen dem Vorbenutzungsrecht nicht, wenn sie in den Gegenstand der im Patent unter Schutz gestellten Erfindung eingreifen (BGH, GRUR 2002, 231 (234) \u2013 Biegevorrichtung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die nicht vorbenutzte Fortentwicklung erstmals die Gesamtheit aller Anspruchsmerkmale des Klagepatents verwirklicht wird (BGH, GRUR 2019, 1171, Rn. 28 \u2013 Schutzverkleidung), oder dann, wenn zwar die vorbenutzte und die nachpriorit\u00e4r abgewandelte Ausf\u00fchrungsform die technische Lehre des Klagepatents umsetzen, letztere jedoch in einer anderen Ausgestaltung oder Verfahrensweise (BGH, ebd., Rn. 29).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nIn den CAD-Zeichnungen aus Anfang April war vorgesehen, dass die Kommutierungsschaltung zur Steuerung des Motors direkt an dem Motor angebracht werden sollte, w\u00e4hrend diese bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von dem Motor r\u00e4umlich getrennt ist. Dadurch wird eine wechselseitige thermische Belastung dieser Komponenten deutlich reduziert.<\/li>\n<li>Dabei handelt es sich um keine Ausf\u00fchrungsform, mit welcher die Lehre des Klagepatents erstmalig verwirklicht wird. Dies ist vielmehr bereits im Hinblick auf die vorbenutzte Ausf\u00fchrungsform der Fall. Es liegt aber auch keine Ausgestaltung vor, die die Lehre des Klagepatents in qualitativ oder quantitativ abweichender Art und Weise umsetzt. Die Anbringung der Kommutierungsschaltung im Verh\u00e4ltnis zum Motor ist kein Aspekt, welcher Einfluss auf die Verwirklichung der Merkmale der gesch\u00fctzten Lehre hat. Diese befasst sich auch weder erfindungswesentlich noch im Sinne eines zus\u00e4tzlichen Vorteils damit, eine wechselseitige thermische Belastung f\u00fcr die genannten Komponenten zu reduzieren.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAuch erstreckt sich das Vorbenutzungsrecht nicht nur auf Schneidger\u00e4te, sondern auch auf die angegriffenen Spreizer, Kombinationsger\u00e4te und Rettungszylinder.<\/li>\n<li>Weder Anspruch 2 noch Anspruch 12 legen das Rettungswerkzeug beschr\u00e4nkend fest. Ein Austausch des Werkzeugs f\u00fchrt auch nicht erkennbar zu einem weiteren Vorteil, geschweige denn zu einem solchen, durch den die Lehre des Klagepatents vertieft wird. Es handelt sich letztlich um eine Konstellation, die mit derjenigen vergleichbar ist, in der in einem Patentanspruch f\u00fcr ein Merkmal zwei vollst\u00e4ndig gleichwertige Alternativen genannt sind. Auch hier f\u00fchrt die Benutzung nur einer Alternative regelm\u00e4\u00dfig nicht zu einer Beschr\u00e4nkung der Benutzungsbefugnis des Vorbenutzungsberechtigten (BGH, ebd., Rn. 32).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nSchlie\u00dflich umfasst das Vorbenutzungsrecht auch die B-Serie, im Hinblick auf die im Vergleich zu der \u201eA\u201c-Serie lediglich ein ver\u00e4ndertes Anzeige- und Bedienfeld vorgetragen ist, was zu keiner in dem oben beschriebenen Sinne erheblichen qualitativen oder quantitativen Abweichung von der streitgegenst\u00e4ndlichen Lehre f\u00fchrt.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergeht nach \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 Satz 1, 2 ZPO.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nSoweit der Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung eine Schriftsatzfrist auf den dort erteilten gerichtlichen Hinweis begehrt hat, war eine solche nicht mehr zu gew\u00e4hren, nachdem die Kammer ein privates Vorbenutzungsrecht bereits auf der Grundlage der erg\u00e4nzenden Ausf\u00fchrungen der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung feststellen konnte.<\/li>\n<li>\nVI.<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 1 GKG auf EUR 1.000.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3222 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. Juni 2022, Az. 4b O 51\/21<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[96,2],"tags":[],"class_list":["post-9065","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-96","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9065","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=9065"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9065\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9066,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9065\/revisions\/9066"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=9065"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=9065"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=9065"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}