{"id":9063,"date":"2022-08-17T18:00:06","date_gmt":"2022-08-17T18:00:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=9063"},"modified":"2022-08-17T14:53:28","modified_gmt":"2022-08-17T14:53:28","slug":"4a-o-87-20-bewegungssensorgesteuerte-leuchtenvorrichtung-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9063","title":{"rendered":"4a O 87\/20 &#8211; Bewegungssensorgesteuerte Leuchtenvorrichtung III"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3221<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 31. Mai 2022, Az. 4a O 87\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang sie die nachfolgenden Handlungen seit dem 01. November 2010 bis zum 09. M\u00e4rz 2019 begangen hat,<br \/>\nbewegungssensorgesteuerte Leuchtenvorrichtungen mit einem auf einem Befestigungssockel gehaltenen, mit seinen Au\u00dfenw\u00e4nden einen lichten Zwischenraum oberhalb des Befestigungssockels begrenzenden Leuchtmittel und einem zum Aktivieren oder Deaktivieren des Leuchtmittels als Reaktion auf eine erfasste Bewegung eingerichteten Bewegungssensor<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwobei der Bewegungssensor ein auf einem Tr\u00e4germodul gebildeter Mikrowellensensor mit einer Sende- und\/oder Empfangsantenne und einer zugeordneten Sensorelektronik ist, das so auf dem Befestigungssockel vorgesehen ist, dass das Tr\u00e4germodul mit zumindest einem Teilbereich in dem Zwischenraum aufgenommen ist,<br \/>\nund zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnung, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n2. ihr dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01. November 2010 bis zum 09. M\u00e4rz 2019 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnung sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin bezeichneten und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\n3. der Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von 6.833,80 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 10. November 2020 zu zahlen.<br \/>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. vom 01. November 2010 bis zum 09. M\u00e4rz 2019 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nIII. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.<br \/>\nIV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, hinsichtlich der Ziffern I. 1. und 2. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 300.000,00 \u20ac und hinsichtlich Ziffern I. 3. und III. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten wegen einer Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 062 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent) geltend, das bereits Gegenstand von Parallelverfahren vor der Kammer unter den Az. 4a O 139\/17 (zum stattgebenden Urteil vgl. Anlage K 1) und 4a O 67\/20 gewesen ist.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin war alleinige Inhaberin des am 09.03.1999 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 298 04 XXX U vom 09.03.1998 und der DE 299 03 XXX U vom 05.03.1999 angemeldeten Klagepatents. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 27.12.2000 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 09.01.2002 bekannt gemacht. Das Klagepatent ist am 09.03.2019 durch Zeitablauf erloschen (vgl. Registerauszug der Anlage K 3).<br \/>\nGegen das Klagepatent wurde zuvor eine Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben. Mit Urteil vom 30.10.2019 wies das Bundespatentgericht die Nichtigkeitsklage ab und best\u00e4tigte den Rechtsbestand des zwischenzeitlich erloschenen Klagepatents vollumf\u00e4nglich (vgl. Urteil zum Az. 6 Ni 34\/18, Anlage K 2).<br \/>\nDie Beklagte erhob ebenfalls eine Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent (Anlagenkonvolut rop 2). Das Nichtigkeitsverfahren wird beim Bundespatentgericht zum Az. 4 Ni 27\/21 gef\u00fchrt. Am 10.02.2022 erging ein qualifizierter Hinweis gem\u00e4\u00df \u00a7 83 Abs. 1 PatG (Anlagenkonvolut K 14).<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine bewegungssensorgesteuerte Leuchtenvorrichtung. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Anspruch 1 lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eBewegungssensorgesteuerte Leuchtenvorrichtung mit einem auf einem Befestigungssockel (12; 20) gehaltenen, mit seinen Au\u00dfenw\u00e4nden einen lichten Zwischenraum (28) oberhalb des Befestigungssockels begrenzenden Leuchtmittel (14; 22), insbesondere einer Gasentladungslampe, und einem zum Aktivieren oder Deaktivieren des Leuchtmittels als Reaktion auf eine erfasste Bewegung eingerichteten Bewegungssensor (26; 32),<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\nder Bewegungssensor ein auf einem Tr\u00e4germodul (26) gebildeter Mikrowellensensor mit einer Sende- und\/oder Empfangsantenne (16; 32) und einer zugeordneten Sensorelektronik ist, das so auf dem Befestigungssockel (12, 24) vorgesehen ist, dass das Tr\u00e4germodul (26) mit zumindest einem Teilbereich in dem Zwischenraum (28) aufgenommen ist.\u201c<\/li>\n<li>Nachfolgend wird in verkleinerter Form Figur 1 des Klagepatents eingeblendet, die eine erste Ausf\u00fchrungsform der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Leuchtenvorrichtung zeigt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Bei der Beklagten handelt es sich um ein in Garching ans\u00e4ssiges Unternehmen, das Lichtprodukte, n\u00e4mlich LED-Lampen, LED-R\u00f6hren, Halogenlampen, Leuchtstofflampen und Smart-Home-Produkte mit Bluetooth-Technologie etc. anbietet und an Gesch\u00e4ftskunden und Endverbraucher vetreibt. Zum Produktprogramm der Beklagten z\u00e4hlt auch die Leuchte \u201eA\u201c, die die Kl\u00e4gerin bei der Beklagten im Jahr 2016 im Rahmen eines Testkaufes erworben hatte (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Wegen des entsprechenden Angebotes auf der Webseite der Beklagten unter www.XXX.de wird auf die Internetausz\u00fcge des Anlagenkonvolutes K 7a Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten der Ausgestaltung wird auf die nachfolgend eingeblendete Fotografie von der im Wege des Testkaufs erworbenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform des Anlagenkonvoluts K 7a \u2013 die von der Kl\u00e4gerin stammt \u2013 sowie auf das als Anlage K 12 vorgelegte Produktdatenblatt Bezug genommen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagte mit dem aus dem Anlagenkonvolut K 8 ersichtlichen anwaltlichen Schreiben vom 23.04.2020 ab und forderte sie erfolglos zur Auskunft, Rechnungslegung sowie Anerkennung der Schadensersatzverpflichtung auf. Wegen der weiteren Korrespondenz der Parteien wird auf die Anlagen K 10 und K 11 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 Gebrauch.<br \/>\nDie angegriffene Leuchtenvorrichtung verf\u00fcge insbesondere \u00fcber ein \u201eLeuchtmittel\u201c im Sinne des Klagepatents. Das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Leuchtmittel sei nicht auf die einzelne lichtemittierende Komponente oder die einzelne Leuchtdiode einer LED-Leuchte beschr\u00e4nkt. F\u00fcr eine solche einschr\u00e4nkende Auslegung g\u00e4ben weder der Wortlaut noch die Beschreibung oder die Figuren des Klagepatents Anlass. Der Patentanspruch schlie\u00dfe gerade nicht aus, dass die Leuchtenvorrichtung neben dem einzelnen Leuchtmittel weitere Leuchtmittel enthalte oder mehrteilig ausgebildet sei. Dies gehe insbesondere aus Abs. [0010] des Klagepatents hervor, wonach die Erfindung nicht auf eine spezielle Form oder Ausf\u00fchrung eines Leuchtmittels beschr\u00e4nkt sei, sondern s\u00e4mtliche Formen lichtemittierender Mittel in Betracht k\u00e4men, mithin auch solche, die mehrteilig ausgestaltet seien. Es komme allein auf die M\u00f6glichkeit der Begrenzung eines lichten Zwischenraumes mit den Au\u00dfenw\u00e4nden des Leuchtmittels an. Insbesondere f\u00fchre auch das Ausf\u00fchrungsbeispiel eines Gasentladungsleuchtmittels gem\u00e4\u00df der Figuren 2 bis 6 nicht zu einer Einschr\u00e4nkung auf eine einzelne Leuchtdiode bzw. lichtemittierende Quelle. Darauf, ob die R\u00f6hrenpaare im Sockelgeh\u00e4use zu einem einst\u00fcckigen Glask\u00f6rper miteinander verbunden seien oder nicht, komme es nicht an, sondern darauf, dass das Glasentladungsleuchtmittel aus drei langgestreckten am oberen Ende gebogenen R\u00f6hrenpaaren gebildet sei, die einen dreieckf\u00f6rmigen Zwischen- bzw. Innenraum aufspannten. Auch nach diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel bildeten daher mehrere lichtemittierende Bestandteile ein Leuchtmittel im Sinne des Klagepatents. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde das \u201eLeuchtmittel\u201c durch die drei LED-Leiterplattensegmente gebildet, auf denen jeweils zehn LED angeordnet seien. Darauf, ob die Leiterplattensegmente ihrerseits miteinander verbunden seien, komme es nicht an, auch wenn dies durch die verbindende Verkabelung tats\u00e4chlich der Fall sei.<br \/>\nDie Au\u00dfenw\u00e4nde des Leuchtmittels der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform begrenzten auch einen lichten Zwischenraum oberhalb des Befestigungssockels im Sinne des Klagepatents. Nach Abs. [0008] des Klagepatents verstehe das Klagepatent unter einem Innen- und\/oder Zwischenraum jeglichen, oberhalb des Befestigungssockels gelegenen Raum, welcher durch Abschnitte des Leuchtmittels bestimmt, definiert bzw. begrenzt werde, wobei derartige Innen- bzw. Zwischenr\u00e4ume ansonsten ungenutzt blieben. Entscheidend sei, ob sich Au\u00dfenw\u00e4nde feststellen lie\u00dfen, die einen lichten Zwischenraum bildeten, der Raum zur Aufnahme des Bewegungssensors biete. Der Zwischenraum sei damit ein Raum, der nicht von dem Leuchtmittel vollst\u00e4ndig umschlossen werden m\u00fcsse, sondern \u00e4hnlich einer Waldlichtung von einzelnen Bestandteilen, d.h. von einzelnen LEDs oder aber auch von f\u00fcr sich einheitlichen LED-Bauteilen, gebildet bzw. umfasst werde. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bilde das Leuchtmittel mit seinen drei halbmondf\u00f6rmigen LED-Leiterplattensegmenten, n\u00e4mlich deren Au\u00dfenw\u00e4nden, einen lichten Zwischenraum.<br \/>\nAuch das Merkmal 5, wonach das Tr\u00e4germodul so auf dem Befestigungssockel vorgesehen sei, dass das Tr\u00e4germodul mit zumindest einem Teilbereich in dem lichten Zwischenraum aufgenommen sei, sei verwirklicht. Dem Befestigungssockel komme nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs sowohl die Funktion zu, das Leuchtmittel zu halten, als auch die Funktion, das Tr\u00e4germodul jedenfalls teilweise aufzunehmen. Weitere Vorgaben betreffend den Befestigungssockel mache das Klagepatent nicht, insbesondere m\u00fcsse der Befestigungssockel keine gewisse Bauh\u00f6he im Sinne einer dreidimensionalen Ausdehnung aufweisen. Der Klagepatentanspruch 1 gebe gerade keine Konkretisierung auf eine bestimmte Buchsenform vor oder erfordere, dass der Befestigungssockel zus\u00e4tzlich eine kompakte Steuer- und Auswertelektronik f\u00fcr Bewegungssensoren enthalte. In den Abs. [0013] und [0014] des Klagepatents w\u00fcrden insoweit lediglich alternative Weiterbildungsm\u00f6glichkeiten beschrieben. Das Tr\u00e4germodul im Sinne des Klagepatents sei ein Teil des Bewegungssensors und nicht ein Tr\u00e4gerelement, auf welchem ein Bewegungssensor montiert sei. Neben dem Tr\u00e4germodul seien nach dem Klagepatentanspruch 1 sowohl die Sende- und\/oder Empfangsantenne als auch die zugeordnete Sensorelektronik Teile des Bewegungssensors oder von diesem umfasst. Diese Sende- und\/oder Empfangsantenne und die zugeordnete Sensorelektronik seien dabei gem\u00e4\u00df dem Klagepatentanspruch 1 auf einem Tr\u00e4germodul ausgebildet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche Merkmal 5, da der Bewegungssensor mit mindestens einem Teilbereich innerhalb des von den Au\u00dfenw\u00e4nden des Leuchtmittels begrenzten Zwischenraums angeordnet sei. Das aus drei LED-Leiterplattensegmenten bestehende Leuchtmittel sei zudem durch sechs Schrauben auf der wei\u00dfen Befestigungsplatte angebracht und werde damit auf dem Befestigungssockel gehalten. Ferner sei das Tr\u00e4germodul mit dem Mikrowellensensor auf dem Befestigungssockel vorgesehen.<br \/>\nWeiterhin st\u00fcnden die von der Beklagten aufgefundenen Entgegenhaltungen D1 (EP 0 797 XXX A2; Anlage NK1) und D2 (JP XXX; Anlage NK2, englische \u00dcbersetzung Anlage NK6) dem durch das Bundespatentgericht bereits best\u00e4tigten Rechtsbestand des Klagepatents nicht entgegen, so dass der Rechtsstreit nicht auszusetzen sei.<br \/>\nDer Gegenstand des Klagepatentanspruchs 1 sei neu gegen\u00fcber der D1, da zumindest die Merkmale 4 und 5 der kl\u00e4gerischen Merkmalsgliederung gem\u00e4\u00df Anlage K6 weder explizit noch implizit offenbart seien. Merkmal 4, wonach \u201eder Bewegungssensor ein auf einem Tr\u00e4germodul (26) gebildeter Mikrowellensensor mit einer Sende- und\/oder Empfangsantenne (16; 32) und einer zugeordneten Sensorelektronik ist\u201c, werde nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen, da dort (Spalte 20, Zeilen 32-38 der D1) statt einem Bewegungssensor als optionalen Sensor ein \u201eperson sensor\u201c offenbart werde. Ein Personensensor, der die An-\/Abwesenheit von Personen detektiere, k\u00f6nne aber unterschiedlich ausgebildet sein, zum Beispiel als Sprachsensor, als Ger\u00e4uschsensor, als Kamera, als Fotodioden-Array, als Bluetooth-Empf\u00e4nger, als Ultraschall-Sensor, als Ultraschall-Dopplersensor, als PIR-Sensor, als Infrarot-Sensor und schlie\u00dflich auch als HF-Sensor. Die Wahl der Art der Sensorik bei einer Leuchtenvorrichtung sei nicht beliebig, sondern h\u00e4nge von den spezifischen Anforderungen ab. Da ein als Mikrowellensensor ausgestalteter Bewegungssensor gem\u00e4\u00df Merkmal 4 aufgrund der durch die Funkwellenl\u00e4nge vorgegebenen Antennengr\u00f6\u00dfe eine Mindestbaugr\u00f6\u00dfe erfordere, m\u00fcsse der Fachmann, wenn er sich bei der D1 f\u00fcr einen Mikrowellensensor entscheide, eine bauliche Umgestaltung der Leuchtenvorrichtung der D1 vornehmen, da ein Mikrowellensensor aufgrund seiner Abmessungen nicht in die Leuchte gem\u00e4\u00df Fig. 2 der D1 hineinpasse. Durch die Lehre der D1 sei auch das Merkmal 5, wonach das Tr\u00e4germodul so auf dem Befestigungssockel (12, 24) vorgesehen ist, dass das Tr\u00e4germodul (26) mit zumindest einem Teilbereich in dem Zwischenraum (28) aufgenommen ist, weder impliziert noch unter Zuhilfenahme des allgemeinen Fachwissens nahegelegt. Denn um zu erreichen, dass das Tr\u00e4germodul (als Teil eines Personensensors statt der Fernbedienungseinheit (44)) so auf dem Befestigungssockel (21) vorgesehen sei, dass das Tr\u00e4germodul mit zumindest einem Teilbereich in dem Zwischenraum zwischen der ringf\u00f6rmigen Leuchtstoffr\u00f6hre (51, 52) aufgenommen sei, m\u00fcssten bauliche Ver\u00e4nderungen vorgenommen werden. Die Ausnehmung (22) in dem Befestigungssockel (21), auf welchem der Personensensor laut Patentanspruch 16 vorgesehen sei, m\u00fcsse verschlossen und die Arretierungsvorrichtung (12), (13), (14) m\u00fcsse entfernt werden, um einem Mikrowellen-Sensor Platz zu machen. Ferner m\u00fcsse die metallene Reflektorplatte (87), welche Mikrowellenstrahlung zur\u00fcckreflektiere, ausgebaut werden, was die Leuchtkraft der Leuchtenvorrichtung der Druckschrift D1 massiv reduziere. Schlie\u00dflich sei eine Montage des Mikrowellen-Sensors an dem Halteb\u00fcgel (11) (oder (61)), n\u00e4mlich dem &#8222;lamp holder member&#8220;, vollkommen abwegig, da Patentanspruch 16 der D1 fordere, dass ein Personensensor auf dem Befestigungssockel (21) montiert sei.<br \/>\nAuch die D2 nehme jedenfalls die Merkmale 4 und 5 nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Denn anders als die Beklagte meine, k\u00f6nne das Tr\u00e4germodul nicht in dem Halter (45) gesehen werden, auf dem der Bewegungssensor (11) montiert sei. Der Bewegungssensor (11) \u2013 der richtigerweise bereits ein Tr\u00e4germodul aufweise \u2013 sei, wie aus der Figur 10 der D2 klar ersichtlich, nicht im (lichten) Zwischenraum der ringf\u00f6rmigen Leuchtstoffr\u00f6hre (43) angeordnet. F\u00fcr den Fachmann bestehe auch keine Veranlassung, bei dem Studium der Druckschrift D2 einen Mikrowellensensor bzw. den Bewegungssensor (11) im Zwischenraum der ringf\u00f6rmigen Leuchtstoffr\u00f6hre (43) anzuordnen. Ein Bewegungssensor (11) h\u00e4tte dort keinen Platz, da an dieser Stelle ein Arretiermechanismus (48), (49) und (50) vorgesehen sei.<br \/>\nDas Klagepatent beruhe auch gegen\u00fcber der D2 in Kombination mit der DE 196 01 XXX A1 (D3) auf erfinderischer T\u00e4tigkeit. F\u00fcr den Fachmann bestehe in Ansehung der D2 und der D3 kein Anlass bzw. Hinweis daf\u00fcr, einen auf dem Tr\u00e4germodul (6) gebildeten Mikrowellen-Sensor im Zwischenraum zwischen der ringf\u00f6rmigen Leuchtstoffr\u00f6hre (43) anzuordnen, nachdem er die Arretierungsvorrichtung (48), (49) und (50) aus der in der Fig. 10 gezeigten Leuchtenvorrichtung der D2 entfernt habe. Da keinerlei Restriktionen hinsichtlich eines Raumbedarfs bei der Lehre der D2 best\u00fcnden, stelle sich das Problem, f\u00fcr welches das Klagepatent mit der Ausgestaltung nach dem Patentanspruch 1 eine L\u00f6sung liefere, nicht.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1. ihr Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang sie die nachfolgenden Handlungen seit dem 01. November 2010 bis zum 09. M\u00e4rz 2019 begangen hat,<br \/>\nbewegungssensorgesteuerte Leuchtenvorrichtungen mit einem auf einem Befestigungssockel gehaltenen, mit seinen Au\u00dfenw\u00e4nden einen lichten Zwischenraum oberhalb des Befestigungssockels begrenzenden Leuchtmittel und einem zum Aktivieren oder Deaktivieren des Leuchtmittels als Reaktion auf eine erfasste Bewegung eingerichteten Bewegungssensor<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwobei der Bewegungssensor ein auf einem Tr\u00e4germodul gebildeter Mikrowellensensor mit einer Sende-und\/oder Empfangsantenne und einer zugeordneten Sensorelektronik ist, das so auf dem Befestigungssockel vorgesehen ist, dass das Tr\u00e4germodul mit zumindest einem Teilbereich in dem Zwischenraum aufgenommen ist,<br \/>\nund zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnung, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n2. ihr dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01. November 2010 bis zum 09. M\u00e4rz 2019 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnung sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin bezeichneten und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\n3. ihr einen Betrag in H\u00f6he von \u20ac 6.833,80 nebst 5% Zinsen seit Rechtsh\u00e4ngigkeit \u00fcber dem Basiszinssatz zu zahlen;<br \/>\nII. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. vom 01. November 2010 bis zum 09. M\u00e4rz 2019 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise,<\/li>\n<li>den Rechtsstreit bis zur Entscheidung im gegen das Klagepatent beim Bundespatentgericht anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent nicht, da sie nicht von allen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch mache, insbesondere nicht von den Merkmalen 2.2 und 5.<br \/>\nUnter einem \u201eLeuchtmittel\u201c gem\u00e4\u00df Merkmal 2.2 des Klagepatents sei ein Element zu verstehen, das grunds\u00e4tzlich in der Lage sei, selbstst\u00e4ndig zu leuchten, wobei es nicht darauf ankomme, ob es nach der vorgenommenen elektrischen Schaltung dazu auch in der konkreten Anwendung in der Lage sei. Das Klagepatent enthalte insoweit keine eigene Definition des Begriffs, sondern verwende den Begriff des Leuchtmittels in \u00dcbereinstimmung mit der \u00fcblichen Terminologie des Fachmanns auf diesem Gebiet, n\u00e4mlich als Synonym f\u00fcr den in der Normung verwendeten Begriff der Lampe, der ein technisches Bauteil einer Leuchte bezeichne, das durch Energieumwandlung Licht erzeuge und der Beleuchtung diene. Die von der Kammer im Parallelverfahren im Urteil vom 02.07.2019 vertretene Auffassung, f\u00fcr die Frage, ob es sich um ein einheitliches Leuchtmittel handele, komme es weder darauf an, ob die Bestandteile einer solchen mehrteiligen Ausgestaltung miteinander verbunden seien, noch, ob jeder Bestandteil selbst in der Lage sei, Licht zu emittieren oder bei Ausfall eines der Bestandteile die Komponente noch in der Lage sei, Licht zu emittieren, sondern ein einheitliches Leuchtmittel liege immer dann vor, wenn sich einheitliche Au\u00dfenw\u00e4nde feststellen lie\u00dfen, entkleide das Leuchtmittel seiner Funktion, zu leuchten, und l\u00f6se sich damit v\u00f6llig von dem Begriff \u201eLeuchtmittel\u201c. Diese Auslegung, nach der sogar drei oder mehrere herk\u00f6mmliche Gl\u00fchbirnen ein einziges (mehrteiliges) Leuchtmittel bilden k\u00f6nnten, sei zu weitgehend. Auch bei den als Ausf\u00fchrungsbeispiel in der Klagepatentschrift genannten drei R\u00f6hrenpaaren sei die vermeintliche Mehrteiligkeit funktional keine, da die R\u00f6hrenpaare miteinander derart gasdurchl\u00e4ssig verbunden seien, dass durch alle R\u00f6hrenpaare nur eine durchgehende Gasentladung zur Lichterzeugung erm\u00f6glicht werde. Die R\u00f6hrenpaare seien mithin in ihrer r\u00e4umlichen Anordnung zueinander nicht frei beweglich, sondern bildeten zusammen einen einst\u00fcckigen Glask\u00f6rper, der nur ein lichterzeugendes Element aufweise. Wenn man mehrere LED zu einem \u201eLeuchtmittel\u201c im Sinne des Klagepatents zusammenfassen wollte, dann m\u00fcsse es sich jedenfalls um eine zu einer r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Einheit zusammengefasste Anordnung, die mit einer Leuchte l\u00f6sbar verbunden werden k\u00f6nne, handeln, d.h. um eine Anordnung von LED, die einem der herk\u00f6mmlichen, vom Klagepatent ins Auge gefassten Leuchtmittel bzw. Lampe entspreche.<br \/>\nUnter einem \u201eBefestigungssockel\u201c im Sinne von Merkmal 5 des Klagepatents verstehe der Fachmann \u2013 wie es auch das Bundespatentgericht ausgef\u00fchrt habe \u2013, dass dieser einerseits zur Aufnahme sowie zur elektrischen Kontaktierung des lichtemittierenden Teils und andererseits zur elektrischen Kontaktierung mit der Spannungsversorgung und zur Befestigung diene. Beispielsweise wirke der Befestigungssockel mit einer korrespondierenden Fassung, insbesondere einer Gewinde-, Bajonett- oder Steckbuchse zusammen, wobei der Klagepatentanspruch 1 keine Angaben enthalte, die eine Konkretisierung auf eine bestimmte Buchsenform zur Folge h\u00e4tten. Der Befestigungssockel sei daher ein separates Bauteil, welches die elektrische und mechanische Verbindung des Leuchtmittels mit der Leuchte vermittle. Aus dieser Funktion ergebe sich noch eine weitere, r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anforderung, die bereits in dem Begriff \u201eSockel\u201c klar zum Ausdruck komme, n\u00e4mlich eine dreidimensionale r\u00e4umliche Ausdehnung bzw. eine gewisse, zahlenm\u00e4\u00dfig nicht weiter bestimmte Bauh\u00f6he.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge weder \u00fcber ein \u201eLeuchtmittel\u201c noch \u00fcber einen \u201eBefestigungssockel\u201c im vorgenannten Sinne. Denn bei einer LED sei die einzelne Leuchtdiode das Leuchtmittel, so dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit 30 Leuchtmitteln ausgestattet sei. Doch selbst wenn man zugunsten der Kl\u00e4gerin die Zusammenfassung mehrerer LED in einem Geh\u00e4use als ein einziges Leuchtmittel im Sinne des Klagepatents ansehen w\u00fcrde, w\u00e4ren im vorliegenden Fall nur jeweils die in einem Plastikgeh\u00e4use aufgenommenen zehn Leuchtdioden als ein Leuchtmittel anzusehen, so dass davon drei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhanden seien. Eine vergleichbare Deckenleuchte \u00e4lteren Datums w\u00e4re anstelle der drei mit jeweils zehn LED best\u00fcckten Elemente mit drei Gl\u00fchbirnen ausgestattet gewesen. Selbst wenn man davon ausginge, das einzelne, zehn LED umfassende Element weise innerhalb des Plastikgeh\u00e4uses von Au\u00dfenw\u00e4nden begrenzte lichte Zwischenr\u00e4ume auf, sei der Bewegungssensor jedoch nicht gem\u00e4\u00df Merkmal 5 mit mindestens einem Teilbereich innerhalb des von den Au\u00dfenw\u00e4nden dieses Leuchtmittels begrenzten Zwischenraumes angeordnet. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien die einzelnen LED, deren Befestigungssockel ihr jeweiliger \u201eLeadframe\u201c sei, auf einem gemeinsamen (grauen) Befestigungssockel aufgenommen. Auf diesem gemeinsamen (grauen) Befestigungssockel, der alleine den Befestigungssockel im Sinne des Klagepatents darstellen k\u00f6nne, sei der Bewegungssensor bzw. sein Tr\u00e4germodul aber nicht angeordnet. Dass gerade dieser (graue) Befestigungssockel den Befestigungssockel im Sinne des Klagepatents darstelle, folge auch daraus, dass der elektrische Kontakt zu den einzelnen Leuchtdioden eines Elementes jeweils \u00fcber diesen hergestellt werde. Insoweit verf\u00fcge jedes einzelne Element mit Leuchtdioden jeweils \u00fcber eine elektrische Verbindung und sei mit einer transparenten Abdeckung versehen.<br \/>\nDer Rechtsstreit sei aus Sicht der Beklagten zudem hilfsweise auszusetzen. Denn das Klagepatent werde in dem von ihr eingeleiteten Nichtigkeitsverfahren f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden. Insoweit n\u00e4hmen die D1 und D2, die in dem bereits entschiedenen Nichtigkeitsverfahren noch nicht ber\u00fccksichtigt worden seien, alle Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<br \/>\nDie D1 offenbare zwar nicht explizit einen Mikrowellensensor gem\u00e4\u00df Merkmal 4, sondern nur allgemein einen Bewegungssensor. Zum ma\u00dfgeblichen Priorit\u00e4tstag sei die Verwendung von Mikrowellensensoren als Bewegungssensoren jedoch bereits \u00fcblich gewesen. Dem Fachmann seien die Gr\u00fcnde gel\u00e4ufig gewesen, warum und wann man bei Bewegungssensoren auf Mikrowellensensoren zur\u00fcckgreife, n\u00e4mlich dann, wenn Abdeckungen oder \u00e4hnliche undurchsichtige Hindernisse den Strahlenweg eines Sensors blockieren k\u00f6nnten. Da die Leuchte der D1 mit einer Abdeckung versehen sei (vgl. Fig. 1 und 2 der D1), lese der Fachmann die Ausbildung des Bewegungssensors als Mikrowellensensor ohne weiteres mit. Aus diesem Grund fehle es jedenfalls an einer erfinderischen T\u00e4tigkeit. Jeder Bewegungssensor, insbesondere auch ein Mikrowellensensor, verf\u00fcge zudem zumindest \u00fcber eine Leiterplatter zur Anordnung der elektronischen Schaltkreise und damit \u00fcber ein Tr\u00e4germodul i.S.d. Klagepatents, ebenso wie \u00fcber eine Sende- und oder Empfangsantenne und entsprechende Elektronik. Die D1 offenbare zudem, den Bewegungssensor dort anzuordnen, wo auch die Fernbedienungseinheit (4) angeordnet werde, gegebenenfalls diese auch komplett zu ersetzen, und zwar in der Mitte der Leuchte. Damit werde eine Anordnung innerhalb des inneren Leuchtstoffrings offenbart und damit in dem zwischen dessen Au\u00dfenw\u00e4nden begrenzten lichten Zwischenraum oberhalb des Befestigungssockels der Leuchtstoffr\u00f6hre im Sinne von Merkmal 5.<br \/>\nAuch die D2 offenbare eine Leuchte mit einer ringf\u00f6rmigen Gasentladungslampe mit einer Bewegungssteuerung, die ebenfalls innerhalb des Leuchtmittelrings der Gasentladungslampe angeordnet sei. Zwar beschreibe die D2 den Bewegungssensor explizit als pyroelektrischen Sensor, also einen Infrarotsensor. Es beruhe jedoch nicht auf einem erfinderischen Schritt, statt eines Infrarotsenders einen Mikrowellensensor vorzusehen. Welcher Sensor zum Einsatz komme, h\u00e4nge ma\u00dfgeblich von den r\u00e4umlichen Gegebenheiten entweder der Vorrichtung selbst oder dem Einsatzort der Vorrichtung ab. Anregungen dazu erg\u00e4ben sich aus einer Vielzahl von Dokumenten. Im \u00dcbrigen verweist die Beklagte auf ihr Vorbringen in der Nichtigkeitsklage.<\/li>\n<li>Das Gericht hat den Parteien und den Prozessbevollm\u00e4chtigten von Amts wegen gestattet, sich w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen \u00fcber den von der Justiz des Landes NRW zur Verf\u00fcgung gestellten Virtuellen Meetingraum (VMR) vorzunehmen. Davon haben insbesondere die Prozessbevollm\u00e4chtigten Gebrauch gemacht.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 12.05.2022 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch (dazu unter I.). Die Kl\u00e4gerin hat aufgrund der klagepatentverletzenden Handlungen der Beklagten daher die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB (dazu unter II.). Zudem hat die Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (dazu unter III.). Schlie\u00dflich war der Rechtsstreit auch nicht auszusetzen (dazu unter IV.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend genannte Abs\u00e4tze ohne Quellenangabe sind solche des Klagepatents) betrifft eine bewegungssensorgesteuerte Leuchtenvorrichtung.<br \/>\nNach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents sind derartige Vorrichtungen beispielsweise aus der DE 196 01 XXX A1 bekannt und basieren auf dem Prinzip, g\u00e4ngige Leuchtmittel \u2013 Gl\u00fchlampen, Energiesparlampen o. \u00e4. \u2013 in m\u00f6glichst kompakter Weise mit einem Bewegungsdetektor zu verbinden, um das Leuchtmittel dann bewegungsgesteuert aktivieren und deaktivieren zu k\u00f6nnen (Absatz [0001]).<br \/>\nBei dem bekannten Stand der Technik wurde, so das Klagepatent, der Bewegungssensor in einem bevorzugt in eine Leuchtmittelfassung einsetzbaren Sockelgeh\u00e4use aufgenommen, wobei dieses Sockelgeh\u00e4use dann seinerseits eine Leuchtmittelfassung zum Einsetzen des Leuchtmittels anbot (Absatz [0002]).<br \/>\nEine solche Technologie eignet sich damit insbesondere f\u00fcr solche Leuchten, bei denen das Leuchtmittel hinreichend Platz zum Ein- bzw. Zwischensetzen des Sockelgeh\u00e4uses bietet (Absatz [0003]).<br \/>\nInsbesondere unter kompakten Leuchtenschirmen bzw. bei nur begrenztem Raum oberhalb des Leuchtmittelsockels kann es jedoch Umst\u00e4nde geben, die das Einf\u00fcgen dieses bekannten Sockelgeh\u00e4uses zwischen Sockel und Leuchtmittel nicht gestatten. Dies gilt insbesondere dann, wenn etwa aufgrund der notwendigen Elektronik oder Antenne das einzusetzende Sockelgeh\u00e4use eine bestimmte Mindestgr\u00f6\u00dfe \u00fcberschreitet (Absatz [0004]).<br \/>\nDavon ausgehend benennt es das Klagepatent als seine Aufgabe, eine gattungsgem\u00e4\u00dfe bewegungssensorgesteuerte Leuchtenvorrichtung dahingehend zu verbessern, dass die Gesamtanordnung kompakter und insbesondere auch unter beengten Raumverh\u00e4ltnissen einsetzbar wird (Absatz [0005]).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine bewegungssensorgesteuerte Leuchtenvorrichtung mit den Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 vor, der sich wie folgt gliedern l\u00e4sst:<\/li>\n<li>1. Bewegungssensorgesteuerte Leuchtenvorrichtung<br \/>\n2. mit einem Leuchtmittel (14; 22), insbesondere einer Gasentladungslampe,<br \/>\n2.1 das Leuchtmittel ist auf einem Befestigungssockel (12; 20) gehalten und<br \/>\n2.2 begrenzt mit seinen Au\u00dfenw\u00e4nden einen lichten Zwischenraum (28) oberhalb des Befestigungssockels,<br \/>\n3. mit einem zum Aktivieren oder Deaktivieren des Leuchtmittels als Reaktion auf eine erfasste Bewegung eingerichteten Bewegungssensor (26; 32),<br \/>\n4. wobei der Bewegungssensor ein auf einem Tr\u00e4germodul (26) gebildeter Mikrowellensensor mit einer Sende- und\/oder Empfangsantenne (16; 32) und einer zugeordneten Sensorelektronik ist;<br \/>\n5. das Tr\u00e4germodul ist so auf dem Befestigungssockel (12, 24) vorgesehen, dass das Tr\u00e4germodul (26) mit zumindest einem Teilbereich in dem Zwischenraum (28) aufgenommen ist.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht alle Merkmale des Klagepatentanspruchs 1, insbesondere die Merkmalsgruppe 2 und das Merkmal 5. Die Verwirkli\u00acchung der \u00fcbrigen Merkmale ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass es dazu keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<br \/>\nDie Kammer h\u00e4lt an ihrer Auslegung des Klagepatentanspruchs 1, wie sie sich aus den Urteilen der Kammer vom 08.08.2019, Az. 4a O 139\/17 sowie vom 21.04.2022, Az. 4a O 67\/20 bereits ergibt, fest.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht Merkmal 2,<br \/>\n\u201emit einem Leuchtmittel (14; 22), insbesondere einer Gasentladungslampe\u201c,<br \/>\nMerkmal 2.1,<br \/>\n\u201edas Leuchtmittel ist auf einem Befestigungssockel (12; 20) gehalten\u201c,<br \/>\nsowie Merkmal 2.2,<br \/>\n\u201ebegrenzt mit seinen Au\u00dfenw\u00e4nden einen lichten Zwischenraum (28) oberhalb des Befestigungssockels\u201c.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\n(1)<br \/>\nNach Merkmal 2 handelt es sich um eine Leuchtenvorrichtung \u201emit einem Leuchtmittel\u201c, insbesondere einer Gasentladungslampe. Das Leuchtmittel bildet die lichtemittierende Komponente der Gesamtvorrichtung, die insbesondere auch den Befestigungssockel, den Bewegungssensor und das Tr\u00e4germodul umfasst.<br \/>\nZwar schlie\u00dft der Patentanspruch nicht aus, dass die Leuchtenvorrichtung neben dem in Merkmal 2 genannten einzelnen Leuchtmittel weitere Leuchtmittel enth\u00e4lt. Jedoch muss sich nach dem Wortlaut des Anspruchs die Verwirklichung der weiteren Merkmale 2.1 und 2.2 hinsichtlich eines einzelnen Leuchtmittels feststellen lassen.<br \/>\nAuf eine spezielle Ausf\u00fchrung eines Leuchtmittels ist das Klagepatent, wie Absatz [0010] ausdr\u00fccklich klarstellt, nicht beschr\u00e4nkt. Hinsichtlich der Art des Leuchtmittels umfasst das Klagepatent somit neben der nur beispielhaft genannten Gasentladungslampe auch s\u00e4mtliche andere Formen lichtemittierender Quellen. Bei der Ausgestaltung des Leuchtmittels als Gasentladungs-Leuchtmittel handelt es sich gem\u00e4\u00df Abs. [0011] lediglich um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel. Eine Beschr\u00e4nkung hinsichtlich der Art des Leuchtmittels ergibt sich aufgrund des klaren Wortlauts auch nicht aus der einleitenden Beschreibung des Klagepatents in Abs. [0001]. Soweit dort im Kontext mit der DE 489 von \u201eg\u00e4ngigen Leuchtmitteln \u2013 Gl\u00fchlampen, Energiesparlampen o.\u00e4. \u2013\u201c die Rede ist, die mit Bewegungsdetektoren verbunden werden und die durch die Lehre des Klagepatents verbessert werden sollen, so bezieht sich dies lediglich auf solche Vorrichtungen, die aus dem Stand der Technik, insbesondere aus der DE 489, die anders als das Klagepatent eine \u201eVorrichtung zum Steuern eines Leuchtmittels\u201c (vgl. Anspruch 1 der DE 489) betrifft, bekannt sind. Unabh\u00e4ngig davon, dass das Klagepatent bereits eine andere L\u00f6sung verfolgt als die DE 489, ist die Aufz\u00e4hlung von Gl\u00fchlampen, Energiesparlampen \u201eo.\u00e4.\u201c ersichtlich nicht abschlie\u00dfend. Auch soweit in den Ausf\u00fchrungsbeispielen ausschlie\u00dflich (handels\u00fcbliche) Energiesparlampen bzw. -leuchten gezeigt werden, beschr\u00e4nkt dies den weiten Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 nicht.<br \/>\nAuch nach den Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts habe der Fachmann bei dem Begriff \u201eLeuchtmittel\u201c am Anmelde- bzw. Priorit\u00e4tszeitpunkt vor allem an die fakultativ genannte Gasentladungslampe (Kompaktleuchtstofflampe oder Energiesparlampe) gedacht, au\u00dferdem aber auch an Gl\u00fchlampen und Halogenlampen, wobei auch Leuchtdioden bereits verbreitet gewesen seien und es sich abgezeichnet habe, dass es nur eine Frage der Zeit sein w\u00fcrde, bis diese auch f\u00fcr Beleuchtungszwecke einsetzbar sein w\u00fcrden (vgl. BPatG, Anlage K 2, S. 8 unter Ziff. 6.2 sowie Anlagenkonvolut K 14, S. 4 unter Ziff. 6.2).<br \/>\nDie Form des Leuchtmittels stellt das Klagepatent, wie Absatz [0010] ebenfalls klarstellt, grunds\u00e4tzlich in das Belieben des Fachmanns. Jedoch ergibt sich eine Anforderung an die Form des Leuchtmittels aus Merkmal 2.2. Danach begrenzt das Leuchtmittel mit seinen Au\u00dfenw\u00e4nden einen lichten Zwischenraum. Das in Merkmal 2 genannte Leuchtmittel muss daher seiner Form nach in der Lage sein, einen derartigen Zwischenraum zu begrenzen.<br \/>\nDas Klagepatent schlie\u00dft ferner nicht aus, dass das (einzelne) Leuchtmittel, auf das es hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen des Anspruchs ankommt, mehrteilig ausgestaltet ist. Vielmehr geht das Klagepatent selbst von der M\u00f6glichkeit einer mehrteiligen Ausgestaltung aus. So werden die drei R\u00f6hrenpaare (22) des in den Figuren 2 bis 6 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiels in Absatz [0027] als \u201eein Gasentladungs\u00acleuchtmit\u00actel\u201c bezeichnet. Ob die einzelnen Bestandteile einer solchen mehrteiligen Ausgestaltung miteinander verbunden sind, ist dabei ebenso unerheblich wie die Frage, ob bei Ausfall eines der Bestandteile die Komponente noch in der Lage ist, Licht zu emittieren. Bei einer mehrteiligen Ausgestaltung des Leuchtmittels ist auch nicht erforderlich, dass jeder Bestandteil selbst in der Lage ist, Licht zu emittieren. Ein einheitliches Leuchtmittel liegt immer dann vor, wenn sich ein oder mehrere einheitliche Au\u00dfenw\u00e4nde feststellen lassen (vgl. auch BPatG, Anlage K 2, S. 9 unter Ziff. 6.7 sowie Anlagenkonvolut K 14, S. 5 unter Ziff. 6.7). Nur dann l\u00e4sst sich die Vorgabe aus Merkmal 2.2 erf\u00fcllen, wonach ein (einzelnes) Leuchtmittel durch seine Au\u00dfenw\u00e4nde einen lichten Zwischenraum im Sinne des Merkmals 2.2 begrenzt.<br \/>\nDass durch die M\u00f6glichkeit der mehrteiligen Ausgestaltung des Leuchtmittels grunds\u00e4tzlich die Option besteht, dass dessen Teile so weit auseinander angeordnet werden, dass f\u00fcr die Anordnung zumindest eines Teils des Tr\u00e4germoduls ausreichend Platz besteht, steht der hiesigen Auslegung auch unter Ber\u00fccksichtigung der technischen Funktion nicht entgegen. Denn die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Aufgabe des Vorsehens einer kompakteren Gesamtanordnung der bewegungssensorgesteuerten Leuchtenvorrichtung f\u00fcr den Einsatz unter beengten Raumverh\u00e4ltnissen (vgl. Abs. [0005]) stellt sich weiterhin. Denn auch in diesem Fall kann es insbesondere unter kompakten Leuchtenschirmen und bei nur begrenztem Raum oberhalb des Leuchtmittelsockels, wie beispielsweise bei flach gestalteten Leuchtenvorrichtungen, von Vorteil sein, anstatt der Anordnung des Bewegungssensors in einem separaten Sockelgeh\u00e4use \u2013 wie aus dem Stand der Technik vorbekannt \u2013 eine platzsparende Anordnung innerhalb des durch die Au\u00dfenw\u00e4nde des mehrteiligen Leuchtmittels gebildeten lichten Zwischenraums vorzusehen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDas Klagepatent definiert nicht ausdr\u00fccklich, was es unter einem \u201eBefestigungssockel\u201c im Sinne des Merkmals 2.1 versteht. Allerdings ergeben sich aus dem Anspruchswortlaut Vorgaben an dessen r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anordnung innerhalb der Gesamtvorrichtung. Nach Merkmal 2.1 ist auf dem Befestigungssockel das Leuchtmittel gehalten. Ferner befindet sich der durch das Leuchtmittel mit seinen Au\u00dfenw\u00e4nden begrenzte Zwischenraum oberhalb des Befestigungssockels (Merkmal 2.2). Schlie\u00dflich ist das Tr\u00e4germodul auf dem Befestigungssockel vorgesehen, und zwar so, dass es mit zumindest einem Teilbereich in dem Zwischenraum aufgenommen ist (Merkmal 5). Daraus ergibt sich zugleich die Funktion des Befestigungssockels, n\u00e4mlich einerseits das Leuchtmittel zu halten und andererseits auf ihm die Anordnung des Tr\u00e4germoduls in der vom Klagepatent erstrebten platzsparenden Weise zu erm\u00f6glichen.<br \/>\nWeitergehende Vorgaben an den Befestigungssockel lassen sich dem Klagepatent nicht entnehmen. Zwar enth\u00e4lt der Befestigungssockel nach der Beschreibung dar\u00fcber hinaus Schaltungen, wie insbesondere ein \u00fcbliches elektronisches Vorschaltger\u00e4t (EVG) f\u00fcr das Leuchtmittel, und kann im Rahmen einer m\u00f6glichen Weiterbildung zus\u00e4tzlich die (kompakte) Steuer- bzw. Auswertelektronik f\u00fcr den Bewegungssensor enthalten (Abs\u00e4tze [0007] und [0013]). Auch in den Ausf\u00fchrungsbeispielen ist die Steuer- bzw. Vorschaltelektronik in dem Befestigungssockel angeordnet (vgl. Abs\u00e4tze [0018], [0028]). Jedoch darf der Schutzbereichs eines Patents nicht auf gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiele beschr\u00e4nkt werden, weil sie die Lehre des Hauptanspruchs blo\u00df exemplarisch aufzeigen (BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe). Eine Vorgabe, wonach die Steuer- und Vorschaltelektronik f\u00fcr das Leuchtmittel zwingend im oder am Befestigungssockel anzuordnen ist, hat im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden. Patentschriften stellen insoweit im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar, so dass letztlich der einer Patentschrift zu entnehmende Begriffsinhalt ma\u00dfgebend ist (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Das Klagepatent stellt bereits mit dem Wortlaut Befestigungssockel die oben erl\u00e4uterte Halte- und Anordnungsfunktion in den Vordergrund. F\u00fcr die Erf\u00fcllung dieser Funktion ist weder die Einsetzbarkeit in eine vorhandene Lampe erforderlich noch muss der Befestigungssockel notwendigerweise zugleich die Steuer- bzw. Vorschaltelektronik enthalten. Dass der Befestigungssockel die Vorschaltelektronik f\u00fcr das Leuchtmittel aufweisen muss, findet sich \u2013 neben einer weiteren Vorgabe \u2013 erst in dem abh\u00e4ngigen Unteranspruch 5. Zwar k\u00f6nnen bei additiv hinzugef\u00fcgten Merkmalen von der Beschaffenheit des Zusatzmerkmals R\u00fcckschl\u00fcsse auf das \u201erichtige\u201c Verst\u00e4ndnis des Hauptanspruchs nicht ohne weiteres gezogen werden (vgl. BGH, GRUR 2016, 1031, 1033 [15] \u2013 W\u00e4rmetauscher). Die Erw\u00e4hnung erst im Unteranspruch 5 spricht aber auch nicht gegen die dargestellte Auffassung.<br \/>\nSelbst wenn man entgegen der vorgenommenen Auslegung \u2013 wie es das Bundespatentgericht ohne n\u00e4here Begr\u00fcndung annimmt (vgl. BPatG, Anlage K 2, S. 8 unter Ziff. 6.3 sowie Anlagenkonvolut K 14, S. 4 unter Ziff. 6.3) \u2013 davon ausginge, dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Befestigungssockel neben der Aufnahme des lichtemittierenden Teils sowohl der elektronischen Kontaktierung des lichtemittierenden Teils als auch der elektrischen Kontaktierung mit der Spannungsvorrichtung und zur Befestigung dienen muss, m\u00fcssen die entsprechenden Schaltungen f\u00fcr das Leuchtmittel jedenfalls nicht im Sinne eines umschlossenen Raums innerhalb des Befestigungssockels aufgenommen sein. Denn dem Klagepatent ist keine Konkretisierung auf eine bestimmte Buchsenform des Befestigungssockels zu entnehmen. Insbesondere gibt das Klagepatent entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vor, dass der Befestigungssockel eine gewisse, zahlenm\u00e4\u00dfig nicht weiter bestimmte Bauh\u00f6he aufweisen muss. Weiterhin setzt das Klagepatent an keiner Stelle voraus, dass der Befestigungssockel selbst Schaltungen aufweisen m\u00fcsste, um der elektronischen Kontaktierung zu dienen. Vielmehr f\u00fchrt das Klagepatent in Abs. [0007] der Beschreibung aus, dass Schaltungen \u201eim Befestigungssockel vorhanden\u201c sind bzw. in Abs. [0013], dass er die Vorschaltelektronik \u201eenth\u00e4lt\u201c und nimmt somit lediglich Bezug auf eine Anordnung bzw. Platzierung von Schaltungen und der Vorschaltelektronik im Zusammenhang mit dem Befestigungssockel.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nNach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 wird der \u201elichte Zwischenraum\u201c gem\u00e4\u00df Merkmal 2.2, der sich oberhalb des Befestigungssockels befindet, von den Au\u00dfenw\u00e4nden des Leuchtmittels begrenzt und ist in der Lage, zumindest einen Teilbereich des Tr\u00e4germoduls aufzunehmen.<br \/>\nNach Absatz [0008] versteht das Klagepatent unter einem Innen- und\/oder Zwischenraum jeglichen, oberhalb des Befestigungssockels gelegenen Raum, welcher durch Abschnitte des Leuchtmittels bestimmt, definiert bzw. begrenzt wird, wobei derartige Innen- bzw. Zwischenr\u00e4ume ansonsten ungenutzt blieben. Insbesondere im Fall von r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Leuchtmitteln \u2013 langgestreckten, gebogenen oder gewendelten Leuchtmittelr\u00f6hren \u2013 sind als erfindungsgem\u00e4\u00dfe Innen- bzw. Zwischenr\u00e4ume s\u00e4mtliche Raumbereiche zu verstehen, die innerhalb einer ber\u00fchrend um das Leuchtmittel gelegten, gedachten Schale liegen. Diese insbesondere genannten Ausf\u00fchrungsbeispiele der r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Leuchtmittel begrenzen den Schutzbereich des Klagepatents indes nicht, sondern stellen f\u00fcr den Fachmann lediglich erl\u00e4uternde Beispiele dar. Insoweit sind auch andere Formen von Leuchtmitteln als die genannten Leuchtmittelr\u00f6hren denkbar (s.o.). Auch diese k\u00f6nnen daher nach dem Klagepatent grunds\u00e4tzlich in der Lage sein, durch ihre Au\u00dfenw\u00e4nde erfindungsgem\u00e4\u00df einen oberhalb des Befestigungssockels gelegenen Raum zu begrenzen. Insoweit gibt der Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 auch nicht vor, dass die Begrenzung des lichten Zwischenraums durch die Au\u00dfenw\u00e4nde des Leuchtmittels zwingend zu allen Seiten (vertikal und horizontal) erfolgen muss.<br \/>\nDie in Merkmal 2.2 weiter enthaltene Vorgabe, dass es sich um einen \u201elichten\u201c Zwischenraum handelt, versteht der Fachmann dahingehend, dass der Zwischenraum freie Fl\u00e4che bzw. Raum bieten muss. Dieses Verst\u00e4ndnis deckt sich auch mit den Ausf\u00fchrungsbeispielen. Insoweit wird in den Ausf\u00fchrungsbeispielen der Figuren 3 und 4 veranschaulicht, dass die drei R\u00f6hrenpaare (22) bzw. deren Au\u00dfenw\u00e4nde den lichten Zwischenraum (28) begrenzen, in dem die Tr\u00e4gerplatine (26) angeordnet ist. Dem Klagepatent l\u00e4sst sich hingegen an keiner Stelle entnehmen, dass ein Zwischenraum nur \u201elicht\u201c ist, wenn ein Gro\u00dfteil der freien Fl\u00e4che nicht anderweitig eingenommen bzw. genutzt wird. Ma\u00dfgeblich ist allein, dass ein freier Raum bzw. eine freie Fl\u00e4che besteht, der bzw. die ausgenutzt werden kann, um die Gesamtanordnung kompakter zu gestalten, wie es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht hat (vgl. Abs. [0005]).<br \/>\nAuch nach den Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts versteht der Fachmann den Begriff \u201elichten Zwischenraum\u201c, dem die Begriffe \u201elichte Weite\u201c sowie \u201elichte H\u00f6he\u201c gel\u00e4ufig sind, als Raumvolumen, das ihm zur Platzierung des Tr\u00e4germoduls des Bewegungssensors zur Verf\u00fcgung steht (vgl. BPatG, Anlage K 2, S. 9 unter Ziff. 6.6 sowie Anlagenkonvolut K 14, S. 5 unter Ziff. 6.6).<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nNach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 begrenzt das Leuchtmittel mit seinen Au\u00dfenw\u00e4nden den lichten Zwischenraum gem\u00e4\u00df dem Merkmal 2.2 zudem \u201eoberhalb des Befestigungssockels\u201c. Der Fachmann erkennt dies als Bezugnahme auf die Orientierung in der zeichnerischen Darstellung in der Patentschrift, verbindet mit dieser r\u00e4umlichen Angabe aber keine bestimmte Einbaulage des Leuchtmittels (vgl. BPatG, Anlagenkonvolut K 14, S. 4 unter Ziff. 6.3).<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieser Auslegung verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die vorgenannten Merkmale.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um eine Leuchtenvorrichtung mit \u201eeinem Leuchtmittel\u201c in dem so verstandenen Sinne, wobei das Leuchtmittel eine dreigliedrige LED-Leiterplatte mit halbmondf\u00f6rmigen LED-Leiterplattensegmenten umfasst, auf denen jeweils LED montiert und gleichm\u00e4\u00dfig verteilt sind, wie es aus der nachfolgenden, von der Kl\u00e4gerin beschrifteten Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage K 7a) hervorgeht:<br \/>\nDass die LED-Leiterplatte mehrteilig ausgestaltet ist, indem sie \u00fcber drei Segmente mit jeweils mehreren LED verf\u00fcgt, f\u00fchrt nach obiger Auslegung nicht aus der Verletzung heraus. F\u00fcr die Merkmalsverwirklichung ebenfalls unerheblich ist, dass mit den grauen Leiterplattensegmenten nicht lichtemittierende Bauteile vorhanden sind. Denn ma\u00dfgeblich ist, dass die Leiterplattensegmente mit den Leuchtdioden in ihrer Gesamtheit \u00fcber mehrere einheitliche Au\u00dfenw\u00e4nde verf\u00fcgen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen lichten Zwischenraum zu begrenzen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nEin lichter Zwischenraum im Sinne des Merkmals 2.2 des Klagepatentanspruchs ist mit der Aussparung im inneren Teil des Leuchtmittels der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhanden.<br \/>\nDass ein Gro\u00dfteil der freien Fl\u00e4che von weiteren (elektronischen) Bauteilen eingenommen wird, wie es aus der vorherigen Abbildung hervorgeht, ist nach der vorgenommenen Auslegung unerheblich, da ma\u00dfgeblich ist, dass ein freier Raum zur Verf\u00fcgung steht, unabh\u00e4ngig davon, wie gro\u00df dieser ist. Zudem wird der lichte Zwischenraum nicht durch einen hinzugedachten Deckel bzw. eine Schale, die \u00fcber den Tragring gelegt wird, nach oben hin begrenzt.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt zudem \u00fcber einen Befestigungssockel im Sinne des Merkmals 2.1 in Gestalt der (Metall-)Befestigungspfanne. Auf dieser ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Leuchtmittel \u2013 die LED-Leiterplatte \u2013 gehalten, indem dieses mit der Befestigungspfanne unmittelbar verschraubt wird.<br \/>\nZudem erm\u00f6glicht die Befestigungspfanne die Anordnung des Tr\u00e4germoduls. Das Tr\u00e4germodul ist auf dem Befestigungssockel vorgesehen, indem es auf ihm gehalten ist (dazu unter Ziff. I. 3. c. bb. n\u00e4her).<br \/>\nSoweit man entgegen der hier vorgenommenen Auslegung weiter verlangt, dass ein patentgem\u00e4\u00dfer Befestigungssockel dar\u00fcber hinaus sowohl der elektronischen Kontaktierung des lichtemittierenden Teils als auch der elektrischen Kontaktierung mit der Spannungsvorrichtung dient, so wird auch dies von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erf\u00fcllt. Insofern ist auf dem Befestigungssockel \u2013 wie aus der nachfolgenden farblich bearbeitetenAbbildung der Anlage K 7a ersichtlich \u2013 jedenfalls ein Loch f\u00fcr ein Stromkabel vorhanden, um die Leuchtenvorrichtung \u2013 \u00fcber die Buchsen \u201eN\u201c und \u201eL\u201c und dar\u00fcber schlie\u00dflich das Leuchtmittel \u2013 mit Elektrizit\u00e4t zu versorgen.<br \/>\nDass der elektrische Kontakt zu den neun einzelnen Leuchtdioden eines LED-Leiterelementes jeweils auch \u00fcber das jeweilige Element hergestellt wird, indem dieses jeweils \u00fcber eine elektrische Verbindung verf\u00fcgt, steht dem nicht entgegen.<br \/>\nDass die Befestigungsplatte selbst keine Schaltungen aufweist, f\u00fchrt, wie dargelegt, nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus. Gleiches gilt f\u00fcr den Umstand, dass die elektrische Versorgung des Leuchtmittels, insbesondere die Vorschaltelektronik, nicht im Sinne eines umschlossenen Raums von der Befestigungsplatte umschlossen ist, sondern auf dieser angeordnet ist.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nDer lichte Zwischenraum, der von den Au\u00dfenw\u00e4nden der LED-Leiterplatte begrenzt wird, befindet sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zudem oberhalb des Befestigungssockels \u2013 hier in Gestalt der Befestigungspfanne \u2013 im Sinne von Merkmal 2.2, auf dem das Leuchtmittel gehalten wird.<\/li>\n<li>\nb.<br \/>\nSchlie\u00dflich wird auch Merkmal 5,<br \/>\n\u201edas Tr\u00e4germodul ist so auf dem Befestigungssockel (12, 24) vorgesehen, dass das Tr\u00e4germodul (26) mit zumindest einem Teilbereich in dem Zwischenraum (28) aufgenommen ist\u201c,<br \/>\nvon der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nNach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 ist das Tr\u00e4germodul auf dem Befestigungssockel vorgesehen. Dabei muss zumindest ein Teilbereich des Tr\u00e4germoduls in dem lichten Zwischenraum aufgenommen sein.<br \/>\nAus dem Merkmal 4, wonach der Bewegungssensor ein auf einem Tr\u00e4germodul (26) gebildeter Mikrowellensensor mit einer Sende- und\/oder Empfangsantenne (16; 32) und einer zugeordneten Sensorelektronik ist, folgt zudem, dass das Tr\u00e4germodul jedenfalls aus dem Mikrowellensensor gebildet wird und diesen tr\u00e4gt. Der Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 gibt nicht vor, dass das Tr\u00e4germodul ausschlie\u00dflich den Mikrowellensensor tr\u00e4gt. Insoweit geht auch aus Abs. [0014] der Beschreibung hervor, dass es in einer Ausf\u00fchrungsform m\u00f6glich ist, die (kompakte) Steuer- bzw. Auswertelektronik f\u00fcr den Bewegungssensor nach Abs. [0013] \u201eauf dem fl\u00e4chigen Tr\u00e4ger f\u00fcr die Sende\/Empfangsantenne vorzusehen\u201c.<br \/>\nWeiterhin gibt der Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 die Form des Tr\u00e4germoduls nicht vor. Lediglich in der Beschreibung der Ausf\u00fchrungsbeispiele ist \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 in Abs. [0014] die Rede von einem \u201efl\u00e4chigen Tr\u00e4ger\u201c und in den Abs. [0019] und [0028] von einer \u201efl\u00e4chigen Tr\u00e4gerplatine\u201c, wie sie auch in Figur 5 dargestellt ist, was jedoch den insoweit offenen Wortlaut des Patentanspruchs nicht beschr\u00e4nkt. Ma\u00dfgeblich ist daher allein, dass das Tr\u00e4germodul r\u00e4umlich so ausgestaltet ist, dass es jedenfalls den Mikrowellensensor tragen kann. Zudem muss es hinsichtlich seiner L\u00e4ngen- und Breitenabmessungen so ausgebildet sein, dass es in den lichten Zwischenraum jedenfalls teilweise aufgenommen werden kann.<br \/>\nDas Klagepatent schreibt zudem nicht vor, dass sich der Mikrowellensensor selbst in dem lichten Zwischenraum befinden muss (vgl. so auch BPatG, Anlagenkonvolut K 14, S. 5 unter Ziff. 6.6). Es reicht daher aus, dass sich dort (irgend-)ein Teilbereich des Tr\u00e4germoduls befindet. Das Klagepatent gibt andererseits auch nicht vor, dass in den lichten Zwischenraum nur das Tr\u00e4germodul bzw. ein Teil davon aufgenommen wird, so dass es aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht herausf\u00fchrt, wenn in dem lichten Zwischenraum weitere Vorrichtungen, Verkabelungen o.\u00e4. angeordnet sind.<br \/>\nDas Klagepatent gibt ferner nicht vor, in welcher Art und Weise das Tr\u00e4germodul auf dem Befestigungssockel vorgesehen ist. So geht weder aus dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 noch aus der Beschreibung hervor, dass das Tr\u00e4germodul unmittelbar auf dem Befestigungssockel angebracht oder mit ihm verbunden sein muss. Ma\u00dfgeblich ist danach allein, dass es so auf dem Befestigungssockel angeordnet ist, dass ein Teilbereich desselben in dem lichten Zwischenraum aufgenommen ist. Soweit die Figuren nur Ausf\u00fchrungsbeispiele zeigen, aus denen kein weiteres Element zwischen Tr\u00e4germodul und Befestigungssockel ersichtlich ist, so schr\u00e4nkt dies den insoweit offenen Anspruchswortlaut nicht ein.<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist das Tr\u00e4germodul im Sinne des Merkmals 5 auf dem Befestigungssockel vorgesehen. Das Tr\u00e4germodul wird insoweit durch die Einheit von Mikrowellensensor mit Antenne sowie zugeh\u00f6riger Sensorelektronik gebildet, wie es anhand der nachfolgenden, von der Kl\u00e4gerin markierten Abbildung ersichtlich ist:<br \/>\nDas so gestaltete Tr\u00e4germodul ist zentriert in der Mitte des lichten Zwischenraums unmittelbar auf der Befestigungspfanne gehalten und ist somit jedenfalls mit einem Teilbereich in dem lichten Zwischenraum aufgenommen.<\/li>\n<li>c.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von den Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 in deren r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Ausgestaltung identisch Gebrauch macht, ist f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Patentverletzung im \u00dcbrigen unerheblich, ob die identisch vorhandenen Merkmale demselben Zweck dienen und dieselbe Wirkung und Funktion haben wie diejenigen des Klagepatents (BGH, GRUR 1991, 436 \u2013 Befestigungsvorrichtung II). Wenn eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt, so ist zudem auch dann eine Patentverletzung gegeben, wenn die Vorteile des Patents nicht oder nur unvollst\u00e4ndig verwirklicht werden (sog. \u201everschlechterte Ausf\u00fchrungsform\u201c, vgl. BGH, GRUR 2006, 131 \u2013 Seitenspiegel; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 29.01.2015 \u2013 I-15 U 22\/15; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19.01.2017 \u2013 I-2 U 5\/13 \u2013 S.23 Abs. 2 des Umdrucks; Benkard PatG\/Scharen, 11. Aufl. 2015, PatG \u00a7 14 Rn. 92). Insbesondere ist f\u00fcr die Verwirklichung nicht ma\u00dfgeblich, dass sich zwischen dem mehrteilig ausgestalteten Leuchtmittel in Gestalt der drei LED-Segmente mehr Platz f\u00fcr die Anordnung des Tr\u00e4germoduls bietet als bei einer handels\u00fcblichen Gasentladungslampe bzw. den in den Figuren 2 bis 6 gezeigten drei R\u00f6hrenpaaren. Denn das Platzproblem ergibt sich \u2013 wie bereits bei der Auslegung dargelegt \u2013 daraus, dass die Leuchtenvorrichtung nur einen begrenzten Platz vorgibt, in dem die verschiedenen Komponenten angeordnet werden m\u00fcssen. Vergr\u00f6\u00dferte man den Abstand der verschiedenen Teile des Leuchtmittels voneinander, w\u00fcrde dies zugleich eine \u2013 ebenfalls ungewollte \u2013 Vergr\u00f6\u00dferung der Gesamtvorrichtung mit sich bringen. Zudem ist die Anordnung jedenfalls eines Teils des Tr\u00e4germoduls in dem durch die Au\u00dfenw\u00e4nde des mehrteiligen Leuchtmittels gebildeten lichten Zwischenraums nicht zwingend. So k\u00e4me bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beispielsweise auch eine Anordnung des Tr\u00e4germoduls und des Bewegungssensors neben den verschiedenen LED-Segmenten am Rand der Leuchtenvorrichtung in Betracht. Eine solche Anordnung wurde aber gerade nicht gew\u00e4hlt, sondern es wurde auf die vom Klagepatentanspruch 1 unter Schutz gestellte platzsparende(re) L\u00f6sung zur\u00fcckgegriffen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Beklagte hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Sinne des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und vertrieben. So hat die Kl\u00e4gerin bei der Beklagten im Jahre 2016 im Rahmen eines Testkaufes die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erworben.<br \/>\nAufgrund der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die nachfolgenden Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Die Beklagte handelte schuldhaft, da sie als Fachunternehmen die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<br \/>\nDie genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihre Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Rechnungslegungspflicht folgt aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die ihr abverlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte zudem einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in geltend gemachter H\u00f6he f\u00fcr das aus dem Anlagenkonvolut K 8 ersichtliche anwaltlichen Schreiben vom 23.04.2020, der sich aus \u00a7\u00a7 683 Abs. 1, 677, 670 BGB (Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag) bzw. \u00a7 139 Abs. 2 PatG ergibt.<br \/>\nDie Abmahnung war begr\u00fcndet und berechtigt, da die geltend gemachten Anspr\u00fcche bestanden (s. hierzu Ziff. II.) und der Beklagten Gelegenheit gegeben wurde, die Kl\u00e4gerin klaglos zu stellen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann auch grunds\u00e4tzlich Ersatz der f\u00fcr die Einschaltung eines Patent-anwalts im Rahmen der Abmahnung entstandenen Geb\u00fchren verlangen. Die Mitwirkung eines Patentanwalts war aufgrund des technischen Sachverhalts und der erforderlichen Analyse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen notwendig. Dies stellt auch die Beklagte nicht in Abrede.<br \/>\nDie H\u00f6he der au\u00dfergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von 6.833,80 \u20ac ergibt sich insoweit aus einem angemessenen und von der Beklagten auch nicht angegriffenen Gegenstandswert in H\u00f6he von 350.000,00 \u20ac aus einer 1,3-fachen Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr zzgl. Auslagenpauschale in H\u00f6he von jeweils 20,00 \u20ac.<br \/>\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus \u00a7\u00a7 291, 288 BGB. Die Klage ist der Beklagten am 09.11.2020 zugestellt worden, so dass sie sich ab dem 10.11.2020 in Zahlungsverzug befindet.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDer Rechtsstreit ist auch nicht hilfsweise bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts in dem parallel anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren betreffend den Rechtsbestand des Klagepatents auszusetzen.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens gegeben. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt ohne Weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 Az. 2 U 64\/14, S. 29 f.).<br \/>\nIn F\u00e4llen wie dem hiesigen, in denen das Klagepatent w\u00e4hrend des Verletzungsprozess schon abgelaufen ist, kann regelm\u00e4\u00dfig der normale Aussetzungsma\u00dfstab angewendet werden. Es besteht bei einem abgelaufenen Schutzrecht f\u00fcr den Patentinhaber zwar eine geringere zeitliche Dringlichkeit bei der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs, die ein Abwarten auf das Rechtsbestandsverfahren leichter hinnehmbar machen kann. Auf der anderen Seite sind aber auch die Folgen der Patentdurchsetzung f\u00fcr den Patentverletzer weniger gravierend, wenn ein Unterlassen nicht mehr im Raum steht.<br \/>\nZudem ist bei der Entscheidung \u00fcber die Aussetzung der qualifizierte Hinweis des Bundespatentgerichts gem\u00e4\u00df \u00a7 83 Abs. 1 PatG vom 10.02.2022 (Anlagenkonvolut K 14) zu ber\u00fccksichtigen. Die vorl\u00e4ufige Auffassung der Einspruchsabteilung ist zwar nicht bindend und sie nimmt die sp\u00e4tere Entscheidung selbstverst\u00e4ndlich auch nicht vorweg. Andererseits ist davon auszugehen, dass der vorl\u00e4ufigen Auffassung bereits eine umfassende und sorgf\u00e4ltige Pr\u00fcfung zugrunde liegt und die Einspruchsabteilung in einem solchen Bescheid entsprechende Hinweise nicht leichtfertig erteilt (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 4.3.2021 \u2013 2 U 25\/20, GRUR-RS 2021, 4420 Rn. 23, m.w.N.). Vorliegend hat das Bundespatentgericht in seinem qualifizierten Hinweis eine eindeutige Position bezogen (\u201enach vorl\u00e4ufiger Auffassung des Senats d\u00fcrfte der Gegenstand nach Anspruchs 1 sowohl neu sein als auch auf erfinderischer T\u00e4tigkeit beruhen, mithin rechtsbest\u00e4ndig sein.\u201c) und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es das Klagepatent im Umfang des hier streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruchs 1 f\u00fcr schutzf\u00e4hig erachtet. Die Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts sind nachvollziehbar begr\u00fcndet, so dass nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung des Rechtsstreits erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem Nichtigkeitsverfahren nicht standhalten wird. Insbesondere hat die Beklagte hat keine besonderen Umst\u00e4nde aufgezeigt, die darauf hindeuten, das Bundespatentgericht werde von seiner aus dem Hinweis ersichtlichen Rechtsauffassung abweichen.<br \/>\nDer Vortrag der Beklagten konzentriert sich auf die Entgegenhaltungen D1 und D2, die bei der ersten Nichtigkeitsentscheidung noch keine Ber\u00fccksichtigung gefunden hatten, so dass sich auch im Folgenden auf diese beschr\u00e4nkt wird. Die D1 und D2 nehmen aus Sicht der Kammer indes nicht alle Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 neuheitssch\u00e4dlich vorweg oder legen diese nahe.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nGegen eine Aussetzung spricht bereits, dass die Beklagte keine deutschen \u00dcbersetzungen der englisch-sprachigen Entgegenhaltungen D1 und D2 vorgelegt hat (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 04.07.2013 \u2013 4b O 13\/12 \u2013 Rn. 70 bei Juris; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 12. Aufl. 2020, Kap. E. Rn. 792). Den Parteien ist in der prozessleitenden Verf\u00fcgung vom 03.11.2020 (Bl. 28 GA) aufgegeben worden, von fremdsprachigen Unterlagen mit demselben Schriftsatz eine deutsche \u00dcbersetzung einzureichen. Dieser Auflage ist die Beklagte nicht nachgekommen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie D1 (EP 0 797 044 A2; Anlage NK1) nimmt nicht alle Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDie Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorver\u00f6ffentlichung neuheitssch\u00e4dlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorver\u00f6ffentlichung. Ma\u00dfgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer, als er auch sonst im Patentrecht zu Grunde gelegt wird. Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausf\u00fchren oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschlie\u00dflich, was der Schrift aus fachm\u00e4nnischer Sicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist (BGH, BeckRS 2017, 111691; BGH, BeckRS 2015, 14874; BGH, GRUR 2014, 758 \u2013 Proteintrennung; BGH, GRUR 2009, 382 \u2013 Olanzapin). Zu dem danach Offenbarten geh\u00f6rt allerdings nicht nur dasjenige, was im Wortlaut der Ver\u00f6ffentlichung ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt wird. Nicht anders als bei der Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs ist vielmehr der Sinngehalt der Ver\u00f6ffentlichung ma\u00dfgeblich, also diejenige technische Information, die der fachkundige Leser der jeweiligen Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (BGH, BeckRS 2017, 111691; BGH GRUR 2014, 758 \u2013 Proteintrennung; BGH, GRUR 2009, 382 \u2013 Olanzapin). Hierzu geh\u00f6ren auch Abwandlungen und Erg\u00e4nzungen, die nach dem Gesamtzusammenhang der Schrift f\u00fcr den Fachmann derart naheliegen, dass sie sich ihm bei aufmerksamer, weniger auf die Worte als ihren erkennbaren Sinn achtenden Lekt\u00fcre ohne Weiteres erschlie\u00dfen, so dass er sie gleichsam mitliest, auch wenn er sich dessen nicht bewusst ist (BGH, GRUR 2014, 758 \u2013 Proteintrennung; BGH, GRUR 1995, 330 \u2013 Elektrische Steckverbindung). Die Ber\u00fccksichtigung solcher Umst\u00e4nde zielt nicht auf eine Erg\u00e4nzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern auf die Erfassung der technischen Information, die der Fachmann durch eine Schrift erh\u00e4lt, in ihrer Gesamtheit. Abwandlungen und Weiterentwicklungen dieser Information geh\u00f6ren ebenso wenig zum Offenbarten wie diejenigen Schlussfolgerungen, die der Fachmann kraft seines Fachwissens aus der erhaltenen technischen Information ziehen mag (BGH, GRUR 2014, 758 \u2013 Proteintrennung; BGH, GRUR 2009, 382 \u2013 Olanzapin). Gleichfalls unzul\u00e4ssig ist es, Erkenntnisse in die Offenbarung hineinzuinterpretieren, die erst die Lehre des Patents gebracht hat (BGH, GRUR 1989, 899 \u2013 Sauerteig).<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDie D1, die ein Beleuchtungsger\u00e4t betrifft, offenbart bereits keinen Mikrowellensensor gem\u00e4\u00df Merkmal 4. Vielmehr offenbart die D1 in Abs. [0093] statt einem Bewegungssensor als optionalen Sensor einen \u201eperson sensor\u201c:<br \/>\n&#8222;It is also appropriate that a person sensor for sensing the presence or absence of a person or a brightness sensor for sensing the brightness of the ambience is provided together with or in place of the remote control section 44. In addition, in the case of providing the person sensor, it is possible to light the lamp when a person exists and to put out the lamp when a person is absent thus surely lighting and certainly putting out as occasion demands.(&#8230;)\u201c<br \/>\nNach Anspruch 16 der D1 ist ein Personensensor weiterhin an dem Vorrichtungsk\u00f6rper montiert. Weitere Angaben macht die D1 zu dem Personensensor nicht, insbesondere nicht dazu, welche Art von Sensor vorgesehen ist. Ein Personensensor, der die Anwesenheit\/Abwesenheit von Personen detektiert, kann indes unterschiedlich ausgebildet sein, unter anderem \u2013 wie die Kl\u00e4gerin ausf\u00fchrt \u2013 als Kamera, als Infrarot- oder Ultraschallsensor. Aus der D1 ergeben sich indes keine unmittelbaren und eindeutigen Anhaltspunkte f\u00fcr den Fachmann, gerade einen Mikrowellensensor als Personensensor auszuw\u00e4hlen. Dass diese dem Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt bereits bekannt waren und es grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich erscheint, einen solchen in dem offenbarten Beleuchtungsger\u00e4t vorzusehen, reicht insoweit nicht aus.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus offenbart die D1 auch nicht Merkmal 5, wonach das Tr\u00e4germodul so auf dem Befestigungssockel vorgesehen ist, dass es mit zumindest einem Teilbereich in dem lichten Zwischenraum aufgenommen ist, so dass dahinstehen kann, ob das Vorsehen eines Mikrowellensensors auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht.<br \/>\nDer in der D1 offenbarte Personensensor \u201eis provided together with or in place of the remote control section 44\u201c (Abs. [0093]), d.h. er ist zusammen mit oder statt der vorgesehenen \u201eremote control section 44\u201c (Fernsteuerung) vorgesehen. Diese \u201eremote control section 44\u201c ist nach Abs. [0028] der D1 in der N\u00e4he eines zentralen Abschnitts des Leuchtengeh\u00e4uses bzw. Vorrichtungsk\u00f6rpers (21) angebracht bzw. befestigt (\u201eBesides, a remote control section 44 acting as a remote control unit or a mode change-over switch 45 is attached to the vicinity of a central portion of the apparatus body 21.\u201c), nicht, wie die Beklagte meint, in der Mitte des Beleuchtungsger\u00e4tes. Das Leuchtengeh\u00e4use (21) ist in der nachfolgenden, vom Bundespatentgericht kolorierten Figur 1 der D1 gr\u00fcn markiert.<\/li>\n<li>Das Leuchtmittel wird durch die ringf\u00f6rmigen Leuchtstoffr\u00f6hren (51, 52, hier gelb markiert) gebildet. Nach Anspruch 15 der D1 ist der Vorrichtungsk\u00f6rper (21) mit einem Substratteil (42) vorgesehen, an dem ein Beleuchtungssteuerschaltmittel montiert ist, das durch das Fernsteuermittel (44) (\u201eremote control section 44\u201c) gesteuert wird, das f\u00fcr den Vorrichtungsk\u00f6rper vorgesehen ist. Selbst wenn man das Substratteil (42) als Tr\u00e4germodul im Sinne des Klagepatents auffassen sollte und der Personensensor auf diesem angeordnet w\u00e4re, so w\u00e4re das Tr\u00e4germodul jedenfalls nicht mit zumindest einem Teilbereich in dem lichten Zwischenraum aufgenommen. Anhand der nachfolgend eingeblendeten und vom Nichtigkeitssenat kolorierten Figur 2 der D1<br \/>\nwird veranschaulicht, dass sich das vermeintliche Tr\u00e4germodul (42) und auch der im Leuchtengeh\u00e4use angeordnete Personensensor \u2013 bezogen auf die Zeichnung \u2013 komplett oberhalb des Leuchtmittels in Gestalt der gelb eingef\u00e4rbten Leuchtstoffr\u00f6hren befinden. Unabh\u00e4ngig davon, ob man den lichten Zwischenraum \u2013 wie das BPatG \u2013 (nur) in dem Raum innerhalb der inneren kreisringf\u00f6rmigen Leuchtstoffr\u00f6hre (52) sieht oder aber ohne Begrenzung der H\u00f6he nach auch noch in dem freien Raum \u2013 bezogen auf die Zeichnung \u2013 unterhalb der Leuchtstoffr\u00f6hren, befindet sich das vermeintliche Tr\u00e4germodul komplett au\u00dferhalb desselben. Es ist nicht ersichtlich, wo die D1 dem Fachmann eindeutig und unmittelbar offenbaren w\u00fcrde, den Personensensor abweichend davon innerhalb des lichten Zwischenraums anzuordnen. Auch dass eine dahingehende Anordnung dem Fachmann nahegelegt w\u00fcrde, hat die Beklagte nicht aufgezeigt.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nAuch die D2 (JP XXX; Anlage NK2, englische \u00dcbersetzung Anlage NK6), die ebenfalls eine bewegungssensorgesteuerte Leuchtenvorrichtung offenbart, nimmt nicht alle Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 neuheitssch\u00e4dlich vorweg oder legt diese nahe.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig davon, ob die D2 dem Fachmann offenbart, dass das Tr\u00e4germodul mit zumindest einem Teilbereich gem\u00e4\u00df Merkmal 5 im lichten Zwischenraum angeordnet ist, der durch die Au\u00dfenw\u00e4nde des Leuchtmittels begrenzt wird und den das Bundespatentgericht in der Kreisfl\u00e4che innerhalb der Leuchtstoffr\u00f6hre (43) sieht, wie nachfolgend in der vom Nichtigkeitssenat kolorierten Fotomontage aus den Figuren 6 und 10 der D2 ersichtlich<br \/>\n(das BPatG entsprechend seiner vorl\u00e4ufigen Auffassung in seinem qualifizierten Hinweis insoweit ablehnend), ist die D2 nicht neuheitssch\u00e4dlich, weil auch sie jedenfalls das Merkmal 4 nicht offenbart. Insoweit handelt es sich bei dem offenbarten Bewegungssensor (19) um einen Temperatur\u00e4nderungen detektierenden Infrarotsensor (\u201epyroelectric element\u201c) und nicht um einen Mikrowellensensor (vgl. auch Hinweis des BPatG, Anlagenkonvolut K 14, dort Ziff. 7.2., S. 9).<br \/>\nFerner hat die Beklagte im Verletzungsverfahren nicht aufgezeigt, warum der Fachmann Anlass dazu haben sollte, in der D2 anstelle eines Infrarotsensors einen Mikrowellensensor im Sinne des Klagepatents vorzusehen. Der Vortrag, eine Anregung hierzu ergebe sich aus einer Vielzahl von Dokumenten, mit dem pauschalen Verweis auf ihre Ausf\u00fchrungen in der Nichtigkeitsklage gen\u00fcgt hierf\u00fcr nicht. In Bezug auf die Erfindungsh\u00f6he liest sich der qualifizierte Hinweis des Bundespatentgerichts an dieser Stelle zudem nicht derart umfassend begr\u00fcndet, dass es v\u00f6llig ausgeschlossen erscheint, dass das Bundespatentgericht seine diesbez\u00fcgliche Meinung nach der Verhandlung nicht mehr \u00e4ndert.<br \/>\nV.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3221 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 31. 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