{"id":9061,"date":"2022-08-17T18:00:32","date_gmt":"2022-08-17T18:00:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=9061"},"modified":"2022-08-17T14:52:01","modified_gmt":"2022-08-17T14:52:01","slug":"4a-o-70-20-zweiteiliges-zahnimplantatsystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9061","title":{"rendered":"4a O 70\/20 &#8211; Zweiteiliges Zahnimplantatsystem"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3220<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 31. Mai 2022, Az. 4a O 70\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft f\u00fcr die Beklagten zu 1) und zu 2) an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist,<br \/>\nzu unterlassen,<br \/>\nZahnimplantate, mit<br \/>\n&#8211; einem im Kieferknochen verankerbaren Knochenverankerungsteil mit einer mit einem Gewinde versehenen Au\u00dfenfl\u00e4che zur Verankerung im Kieferknochen,<br \/>\n&#8211; einem an dem Knochenverankerungsteil befestigbaren Zahnaufbauteil, an dem eine Krone befestigbar ist, wobei<br \/>\no das Knochenverankerungsteil als Gewebeverankerungsteil ausgebildet ist,<br \/>\no das Gewebeverankerungsteil und das Zahnaufbauteil durch Pr\u00e4paration durch den Zahnarzt an den individuellen Zahnfleischverlauf anzupassen sind,<br \/>\no das Knochenverankerungsteil und das Zahnaufbauteil mittels eines sich in L\u00e4ngsrichtung des einen Teils erstreckenden Schaftes, in den ein am anderen Teil ausgebildetes Schwert einsetzbar ist, miteinander verbindbar sind,<br \/>\no das Gewebeverankerungsteil und das Zahnaufbauteil durch zementierte Verankerung des Schwertes in dem Schaft miteinander verbindbar sind,<br \/>\no der Schaft am Gewebeverankerungsteil und das Schwert am Zahnaufbauteil ausgebildet sind, und<br \/>\no das Zahnimplantat eine erste Verdrehsicherung zur rotationsgesicherten Befestigung des Zahnaufbauteils an den Gewebeverankerungsteil aufweist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n&#8211; das Knochenverankerungsteil und das Zahnaufbauteil aus einem keramischen Material bestehen,<br \/>\n&#8211; mindestens eine zweite Verdrehsicherung zur rotationsgesicherten Befestigung der Krone an den Zahnaufbauteil vorhanden ist, und<br \/>\n&#8211; am Gewebeverankerungsteil eine Kronenrandaufnahmefl\u00e4che ausgebildet ist, um die in die Krone eingeleiteten Kaukr\u00e4fte auf das Gewebeverankerungsteil weiterzuleiten;<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwenn<br \/>\n&#8211; am Gewebeverankerungsteil und\/oder am Zahnaufbauteil ein f\u00fcr die Anlagerung von Zahnfleischgewebe ausgebildeter Bindegewebsabschnitt bereitgestellt ist, der eine Oberfl\u00e4chenstruktur aufweist, die die Bindegewebsintegration m\u00f6glich macht und\/oder f\u00f6rdert;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30.07.2014 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer<br \/>\nb. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffeneden Erzeugnisse bezahlt wurden,<br \/>\nwobei<br \/>\nzum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30.07.2014 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe<br \/>\na. der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Bezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd. der einzelnen Liefervorg\u00e4nge und Abnehmer von Peripherieger\u00e4ten (n\u00e4mlich Einheilklappen, Gingivaformer und Implantat-Eindreh-Instrumente), die zum System der in Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse geh\u00f6ren,<br \/>\ne. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der jeweiligen Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeitr\u00e4ume,<br \/>\nf. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\n&#8211; die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu b. entsprechende Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, und die Angaben zu f. erst ab dem 30.08.2014 zu machen sind.<br \/>\n&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden zur Verschwiegenheit verpflichteten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen und vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\n4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. genannten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der jeweiligen Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<br \/>\n5. die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 30.07.2014 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des LG D\u00fcsseldorf vom 31.05.2022) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<br \/>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind,<br \/>\n1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 21.12.2007 bis zum 29.07.2014 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2. allen Schaden zu ersetzen, der Herrn A durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten seit dem 30.08.2014 bis zum 30.04.2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, sowie der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I. 1. bezeichneten seit dem 01.05.2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nIII. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<br \/>\nIV. Die Kl\u00e4gerin hat die Gerichtskosten und ihre au\u00dfergerichtlichen Kosten zu 4 % zu tragen. Im \u00dcbrigen tragen die Beklagten zu 1) bis 3) die Gerichtskosten und die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin. Die Kl\u00e4gerin hat die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) zu 1\/6 zu tragen. Im \u00dcbrigen tragen die Beklagten zu 1) bis 3) ihre au\u00dfergerichtlichen Kosten selbst.<br \/>\nV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziff. I. 1., I. 4. und I. 5. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 700.000,00 \u20ac, hinsichtlich Ziff. I. 2. und 3. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 200.000,00 \u20ac, und hinsichtlich der Kosten gem\u00e4\u00df Ziff. IV. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung wegen einer Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 855 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent) geltend.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist die Konzernmutter-Gesellschaft der C, die wiederum eine der f\u00fchrenden Anbieterinnen von Keramikimplantatl\u00f6sungen ist.<br \/>\nDas Klagepatent wurde am 22.02.2006 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 10 2005 XXX 273 vom 23.02.2005 (vgl. Anlage PBP 1a) angemeldet. Die Anmeldung des Klagepatentes wurde am 21.11.2007 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 30.07.2014 bekannt gemacht. Die Kl\u00e4gerin erwarb den deutschen Teil des Klagepatentes am 30.04.2020 (vgl. Patentkauf- und \u00dcbertragungsvereinbarung der Anlage PBP 1c), wobei die Umschreibung am 23.07.2020 erfolgte (vgl. Registerauszug der Anlage PBP 1b).<br \/>\nGegen das Klagepatent wurde am 01.12.2020 eine Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben (Aktenzeichen 6 Ni 56\/20 (EP), zur Klage s. Anlage B 1, Widerspruchsbegr\u00fcndung Anlage PBP 09, Replik Anlage B 7), \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein zweiteiliges Zahnimplantatsystem. Der von der Kl\u00e4gerin in Verbindung mit dem Unteranspruch 13 geltend gemachte Anspruch 1 lautet:<\/li>\n<li>\u201eZahnimplantat, mit<\/li>\n<li>&#8211; einem im Kieferknochen verankerbaren Knochenverankerungsteil (10) mit einer mit einem Gewinde versehenen Au\u00dfenfl\u00e4che (13) zur Verankerung im Kieferknochen,<br \/>\n&#8211; einem an dem Knochenverankerungsteil befestigbaren Zahnaufbauteil (20), an dem eine Krone (30) befestigbar ist, wobei<\/li>\n<li>das Knochenverankerungsteil als Gewebeverankerungsteil ausgebildet ist und das Gewebeverankerungsteil und das Zahnaufbauteil durch Pr\u00e4paration durch den Zahnarzt an den individuellen Zahnfleischverlauf anzupassen sind, das Knochenverankerungsteil und das Zahnaufbauteil (20) mittels eines sich in L\u00e4ngsrichtung des einen Teils erstreckenden Schaftes (15), in den ein am anderen Teil ausgebildetes Schwert (21) einsetzbar ist, miteinander verbindbar sind,<br \/>\ndas Gewebeverankerungsteil und das Zahnaufbauteil durch zementierte Verankerung des Schwertes (21) in dem Schaft (15) miteinander verbindbar sind, und<br \/>\nder Schaft am Gewebeverankerungsteil und das Schwert am Zahnaufbauteil ausgebildet sind, und das Zahnimplantat eine erste Verdrehsicherung zur rotationsgesicherten Befestigung des Zahnaufbauteils an den Gewebeverankerungsteil aufweist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass das Knochenverankerungsteil und das Zahnaufbauteil (20) aus einem keramischen Material bestehen und weiterhin gekennzeichnet durch mindestens eine zweite Verdrehsicherung (28) zur rotationsgesicherten Befestigung der Krone an den Zahnaufbauteil und durch eine am Gewebeverankerungsteil ausgebildete Kronenrandaufnahmefl\u00e4che (14), welche ausgebildet ist, um die in die Krone (30) eingeleiteten Kaukr\u00e4fte auf das Gewebeverankerungsteil weiterzuleiten.\u201c<\/li>\n<li>Unteranspruch 13 lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eZahnimplantat nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass am Gewebeverankerungsteil und\/oder am Zahnaufbauteil ein f\u00fcr die Anlagerung von Zahnfleischgewebe ausgebildeter Bindegewebsabschnitt (25; 125; 225) bereitgestellt ist, der eine Oberfl\u00e4chenstruktur aufweist, die die Bindegewebsintegration m\u00f6glich macht und\/oder f\u00f6rdert.\u201c<\/li>\n<li>Nachfolgend wird in verkleinerter Form Fig. 1 des Klagepatents eingeblendet, die in einer Explosionsansicht ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes zweiteiliges Zahnimplantat zeigt:<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klagepatentschrift, vorgelegt als Anlage PBP 1, Bezug genommen.<br \/>\nDie Beklagten zu 1) und 2) sind miteinander verbundene Unternehmen des B Konzerns, der sich ebenfalls mit Keramikimplantaten befasst, wobei die Beklagte zu 1) Konzernmuttergesellschaft der Beklagten zu 2) ist. Ausweislich des Handelsregisterauszuges der Beklagten zu 2) (Anlage PBP 5) geh\u00f6ren zum Gegenstand ihres Unternehmens die Forschung, Entwicklung und Herstellung von Zahnimplantaten. Die Beklagte zu 3) ist f\u00fcr den Vertrieb der B-Produkte innerhalb Deutschlands zust\u00e4ndig.<br \/>\nDie Beklagten zu 1) und 2) bieten unter anderem \u00fcber ihre Internetseite unter (\u2026).com, \u00fcber die auch ein Online-Shop verf\u00fcgbar ist, zweiteilige Zahnimplantate des Typs Z5c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), wie aus den Internetausz\u00fcgen der Anlage PBP 3 ersichtlich, an. Auf der Internetseite sind zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Produktkatalog (Anlage PBP 3a), diverse Flyer (Anlagen PBP 3b bis 3f) sowie technische Informationen zur Materialzusammensetzung (Anlage PBP 3g) abrufbar. Eine Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird nachfolgend eingeblendet:<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 2) wird im Impressum des Internetauftritts genannt wie folgt:<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) ist auf jeder Seite des Internetauftritts als \u201eXXX\u201c mit ihren Kontaktdaten \u2013 Adresse, Telefon und E-Mailadresse \u2013 ausgewiesen wie folgt:<br \/>\nDie Beklagte zu 3) ist auf der Internetpr\u00e4senz unter der Rubrik \u201eVertrieb XXX\u201c genannt. In ihrem Internetauftritt unter www.(\u2026).de f\u00fchrt sie den B-Konzern als \u201ePartner\u201c auf. Zudem wird unter dem Reiter \u201eVeranstaltungen\u201c im Men\u00fc-Bereich der Internetseite der Beklagten zu 3) unmittelbar auf die Internetseite der Beklagten zu 1) und 2) verlinkt. Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlage PBP 4 vorgelegten Internetauszug Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet, der Rechtsvorg\u00e4nger des Klagepatents habe gem\u00e4\u00df Ziff. 7. b. der Patentkauf- und \u00dcbertragungsvereinbarung in der Anlage PBP 1c etwaige bestehende Schadensersatzanspr\u00fcche f\u00fcr die Vergangenheit an sie abgetreten,<br \/>\nSie ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere w\u00fcrden Merkmal 1.4, wonach das Gewebeverankerungsteil und das Zahnaufbauteil durch Pr\u00e4paration durch den Zahnarzt an den individuellen Zahnfleischverlauf anzupassen sind, Merkmal 1.5, nach dem das Knochenverankerungsteil und das Zahnaufbauteil (20) mittels eines sich in L\u00e4ngsrichtung des einen Teils erstreckenden Schaftes (15), in den ein am anderen Teil ausgebildetes Schwert (21) einsetzbar ist, miteinander verbindbar sind und Merkmal 1.8, wonach \u201edas Zahnimplantat eine erste Verdrehsicherung zur rotationsgesicherten Befestigung des Zahnaufbauteils an den Gewebeverankerungsteil aufweist\u201c verwirklicht.<br \/>\nMerkmal 1.4 erfordere die Anpassbarkeit des Gewebeverankerungsteils an den individuellen Zahnfleischverlauf. Darunter verstehe das Klagepatent eine materialentfernende Bearbeitung durch Beschleifung oder Zerspanung durch den Zahnarzt. Hierf\u00fcr sei einerseits eine geeignete Materialwahl erforderlich, andererseits solle auch die Geometrie des Gewebeverankerungs- und des Zahnaufbauteils so zu w\u00e4hlen sein, dass eine materialentfernende Bearbeitung m\u00f6glich sei (vgl. Abs. [0020]). Insoweit zeigten die Ausf\u00fchrungsbeispiele gem\u00e4\u00df Abs. [0064] f. eine konische Erweiterung des Gewebeverankerungsteils auf H\u00f6he des Gewindes und oberhalb, woran sich ein zylindrischer Abschnitt mit der gr\u00f6\u00dften Querschnittsfl\u00e4che des Zahnimplantates anschlie\u00dfe. Aufgrund der Querschnittserweiterung erkenne der Fachmann, dass der zylindrische Bereich f\u00fcr einen an den Zahnfleischverlauf anpassenden Materialabtrag geeignet sei, ohne dass die Stabilit\u00e4t des Implantats insgesamt gef\u00e4hrdet sei.<br \/>\nMerkmal 1.4 werde von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Insoweit h\u00e4tten die Beklagten insbesondere die Beschleifbarkeit der Implantatschulter im implantierten Zustand f\u00fcr eine individuelle \u00c4sthetik in ihrem Flyer der Anlage PBP 3b hervorgehoben.<br \/>\nMerkmal 1.5 sehe vor, dass die beiden Implantatteile (Zahnaufbau- und Knochenverankerungsteil) mittels einer Schwert\/Schaft-Verbindung miteinander verbindbar seien. Insoweit solle das Schwert in den Schaft einsetzbar sein, um funktional die Verbindung der beiden Bauteile herzustellen. Damit die Schwert-Schaft-Verbindung die Funktion des Merkmals 1.5 erf\u00fcllen k\u00f6nne, sei es erforderlich, dass das Schwert als l\u00e4nglicher Fortsatz des einen Bauteils ausgebildet sei, der geeignet sei, in den sich in L\u00e4ngsrichtung des anderen Bauteils erstreckenden Schaft eingef\u00fchrt zu werden, so dass Merkmal 1.5 das Prinzip einer Steckverbindung beschreibe. Vorzugsweise, aber nicht zwingend, h\u00e4tten Schwert und Schaft geometrisch \u00fcbereinstimmende Querschnittsfl\u00e4chen, die jedoch in den Abmessungen unterschiedlich voneinander sein k\u00f6nnten (Abs. [0035]). Das Klagepatent mache keine zwingenden Vorgaben zur Querschnittsform der jeweiligen Einzelteile. Insbesondere sei die Form eines patentgem\u00e4\u00dfen Schwertes nicht auf \u201eunrunde\u201c Querschnitte beschr\u00e4nkt. Insoweit gebe das Klagepatent in Abs. [0035] sogar explizit an, dass das Schwert einen \u201everrundeten\u201c und damit runden Querschnitt aufweisen k\u00f6nne. Gleiches ergebe sich aus Abs. [0037]. Zudem entnehme der Fachmann dem Abs. [0035], dass Schwert und Schaft vorzugsweise \u00fcbereinstimmende Querschnittsfl\u00e4chen aufwiesen, so dass, wenn der Schaft kreisrund sein k\u00f6nne, das Schwert vorzugsweise denselben (kreisrunden) Querschnitt aufweisen k\u00f6nne. Ein kreisrunder Querschnitt liege auch nicht au\u00dferhalb des allgemeinen Sprachgebrauchs f\u00fcr ein \u201eSchwert\u201c, da z.B. auch Laser-Schwerter aus den Star-Wars-Filmen, die einen kreisrunden Querschnitt aufwiesen, im Allgemeinen zu Schwertern gez\u00e4hlt w\u00fcrden. Die Ausf\u00fchrungsbeispiele, die andere Querschnittsformen zeigten, st\u00fcnden der vogenannten Auslegung nicht beschr\u00e4nkend entgegen.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien ausweislich des als Anlage PBP 3f vorgelegten Flyers das Implantatst\u00fcck und das Abutment durch eine Schwert\/Schaft-Verbindung miteinander verbindbar. Dass das Schwert einen kreisrunden Querschnitt aufweise, stehe der Verwirklichung des Merkmals nicht entgegen. Zudem handele es sich bei dem am Zahnaufbauteil ausgebildeten Fortsatz um eine Komponente, die dazu ausgebildet sei, in eine Ausnehmung des Implantatk\u00f6rpers eingesetzt zu werden, wodurch die zementierte Verbindung erzielt werden k\u00f6nne.<br \/>\nMerkmal 1.8 bestimme, dass das Zahnimplantat eine erste Verdrehsicherung zur rotationsgesicherten Befestigung des Zahnaufbauteils an den Gewebeverankerungsteil aufweisen solle. Dadurch sollten torsionale Kr\u00e4fte aufgenommen werden, die beim Kauvorgang auch auf den Verbindungsbereich zwischen Zahnaufbau- und Gewebeverankerungsteil wirkten. Nach der Patentbeschreibung sei die Verdrehsicherung vorzugsweise (aber nicht zwingend) eine formschl\u00fcssige Verbindung (vgl Abs. [0033]). Insoweit k\u00f6nne die erste Verdrehsicherung durch kraft-, reib- oder stoffschl\u00fcssige Verbindungen oder eine Kombination hiervon erzielt werden. Damit k\u00f6nne das Merkmal 1.8 durch die formschl\u00fcssige \u00dcbereinstimmung im Querschnitt zwischen Schwert und Schaft verwirklicht werden, k\u00f6nne aber auch unabh\u00e4ngig von der Schwert-Schaft-Verbindung durch ein zus\u00e4tzliches strukturelles Merkmal des Zahnimplantates realisiert werden.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise zus\u00e4tzlich zu der vorgesehenen Zementierung eine Press- oder Reibpassung (\u201efriction fit\u201c) auf, bei der zwei Objekte aufgrund der Reibung ihrer aufeinander abgestimmten Oberfl\u00e4chen gegeneinander gesichert w\u00fcrden. Insoweit bilde das Schwert einen \u201eMorse-Konus\u201c bzw. einen \u201eMorse-Kegel\u201c, d.h. der Querschnitt des Schwertes verbreitere sich konusf\u00f6rmig in Richtung Zahnaufbauteil. Die Reibschlussverbindung werde erzeugt, indem das kegelf\u00f6rmige Schwert des Zahnaufbauteils in den entsprechenden Hohlkegel des Gewebeverankerungsteils (im Klagepatent als \u201eSchaft\u201c bezeichnet) eintauche. Durch dese Verbindung w\u00fcrden aufgrund von Kaubewegungen auf das Zahnaufbauteil aufgebrachte, torsionale Kr\u00e4fte als Drehmoment in das Gewebe- und Knochenverankerungsteil \u00fcbertragen, welches fest im Kiefer verankert sei. Dass die Morse-Konus-Verbindung der Verhinderung von Mikrorissen diene, sei dem Material der Beklagten nicht zu entnehmen und basiere auf einer Fehl\u00fcbersetzung der Anlage PBP 3f (Bl. 144 GA).<br \/>\nDar\u00fcber hinaus verletze die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch den Unteranspruch 13., wonach \u201eam Gewebeverankerungsteil und\/oder am Zahnaufbauteil ein f\u00fcr die Anlagerung von Zahnfleischgewebe ausgebildeter Bindegewebsabschnitt bereitgestellt ist, der eine Oberfl\u00e4chenstruktur aufweist, die die Bindegewebsintegration m\u00f6glicht macht und\/oder f\u00f6rdert\u201c. F\u00fcr die Verwirklichung des Unteranspruchs 13 sei es nicht ausreichend, dass die Materialwahl eine Bindegewebeanlagerung zulasse. Vielmehr verlange Unteranspruch 13, dass die Oberfl\u00e4che derart ausgebildet sei, dass eine Integration des Bindegewebes m\u00f6glich sei bzw. gef\u00f6rdert werde. Insoweit seien die Rauheit und Benetzbarkeit der Oberfl\u00e4che zwei wichtige Faktoren f\u00fcr die Anlagerung von Weichgewebszellen (Fibroblasten) und deren Ausbreitung. Die Wechselwirkung der Zellen mit der Materialoberfl\u00e4che sei von grundlegender Relevanz und trage zur Bindegewebsintegration bei. Ziel sei es, \u00fcber die Integration des Bindegewebes eine besonders effiziente und stabile Anlagerung zu erreichen und damit eine sichere Abdichtung zur Mundh\u00f6hle zu erm\u00f6glichen (vgl. Abs. [0046] des Klagepatentes). Vorzugsweise solle es sich um eine aufgeraute Oberfl\u00e4che handeln, wobei das Klagepatent keine absoluten Rauheitswerte vorgebe (vgl. Abs. [0049] des Klagepatentes). Das Aufrauen der Oberfl\u00e4che stelle insoweit eine Abkehr zu der zum Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatentes vorherrschenden und mittlerweile \u00fcberholten (vgl. Anlage PBP 06) Meinung betreffend Titanimplantate dar, wonach besonders glatte Oberfl\u00e4chen f\u00fcr den Heilungsverlauf besonders vorteilhaft seien. Diese neueren Erkenntnisse seien von dem Erfinder auf Keramik-Implantate \u00fcbertragen worden (vgl. Anlage PBP 07).<br \/>\nDer Unteranspruch 13 werde von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Insoweit habe eine Untersuchung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch das medical materials research institute Berlin ergeben, dass diese durchg\u00e4ngig \u00fcber den gesamten Bereich des Bindegewebsabschnitts eine Rauheit aufweise, die dem durch Sandstrahlung aufgerauten Wert Ra von 0,45 \u00b5m oder h\u00f6her entspreche (vgl. Testbericht der Anlage PBP 08). Hierbei handele es sich um einen Wert in einem Bereich, der f\u00fcr die Anlagerung des Weichgewebes vorteilhaft sei.<br \/>\nDas Betreiben der Internetseite XXX.com stelle ein Anbieten der Beklagten zu 2) im Sinne des \u00a7 9 PatG dar. Die Beklagte zu 1) m\u00fcsse sich die Inhalte des Internetauftritts als eigenes Anbieten zurechnen lassen. Da sie auf jeder Seite der Internetpr\u00e4senz als \u201eHeadquarter\u201c mit Kontaktdaten ausgewiesen sei, ergebe sich daraus f\u00fcr den objektiven Betrachter der Eindruck, dass sie f\u00fcr die Inhalte jedenfalls mitverantwortlich sei. Zudem begehe sie ausweislich ihrer Angaben im Handelsregisterauszug auch die Verletzungshandlung des Herstellens. Auch die Beklagte zu 3) sei als auf der Internetseite ausgewiesene Vertriebspartnerin f\u00fcr die Verletzungshandlungen verantwortlich.<br \/>\nSie ist weiter der Auffassung, die von dem Rechnungslegungsantrag umfassten Peripherieger\u00e4te, die die Beklagten zu 1) bis 3) ebenfalls anb\u00f6ten, st\u00fcnden unmittelbar im Zusammenhang mit dem Absatz der patentverletzenden Erzeugnisse und m\u00fcssten daher bei der Ermittlung des Verletzergewinns ber\u00fccksichtigt werden. Insoweit gehe aus der \u00dcbersicht des Produktkatalogs der Anlage PBP 3b hervor, dass die Peripherieger\u00e4te (Einheilklappe, Gingivaformer und die Instrumente) \u2013 mit wenigen Ausnahmen \u2013 systemspezifisch mit dem jeweiligen Implantat verbunden seien, so dass sich f\u00fcr die Instrumente keine andere Verwendungsm\u00f6glichkeit als das Einsetzen und damit das unmittelbare Gebrauchen der patentverletzenden Erzeugnisse ergebe. Der Begriff \u201ePeripherieger\u00e4te\u201c sei auch hinreichend bestimmt. Die Peripherieger\u00e4te, die vom Tenor umfasst seien, z\u00e4hlten zum System der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und seien in Anlage PBP 3c \u00fcberblicksartig dargestellt. Bereits aus der Ger\u00e4tebezeichnung ergebe sich, dass diese Ger\u00e4te bestimmungsgem\u00e4\u00df nur im Zusammenhang mit dem Implantat Z5c eingesetzt w\u00fcrden.<br \/>\nDer Rechtsstreit sei zudem nicht auszusetzen, da die Nichtigkeitsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.<br \/>\nDer Klagepatentanspruch 1 werde \u2013 weder allein noch in Kombination mit dem Unteranspruch 13 \u2013 durch die Entgegenhaltung WO 2005\/XXX (NK12, Anlage B 2) neuheitssch\u00e4dlich getroffen. Insbesondere werde keine Oberfl\u00e4chenstruktur, die die Bindegewebsintegration m\u00f6glich mache, beschrieben. Eine Offenbarung dahingehend, dass die Implantatteile aus keramischem Material seien, reiche nicht aus, da jedes keramische Material \u2013 je nach Herstellungsverfahren oder Bearbeitung \u2013 unterschiedliche Oberfl\u00e4chenstrukturen aufweisen k\u00f6nne.<br \/>\nAuch die Internetver\u00f6ffentlichung auf der Webseite D (NK13, Anlage B 3) offenbare nicht alle Merkmale des Klagepatentanspruchs 1, insbesondere nicht die Merkmale 3, 4, 8 bis 11 und die Merkmale des Unteranspruchs 13. Insoweit bestreite sie mit Nichtwissen, dass die gezeigten Aufbaustifte zu dem Implantatk\u00f6rper passten, dass die \u00fcbr\u00edgen Abbildungen, insbesondere Abb. 8, 9 und 10, Bestandteile eines zweiteiligen Implantates zeigten und dass es sich bei dem in Anlage B 3 abgebildeten Implantatk\u00f6rper um denselben handele, der in Anlage B 3a gezeigt werde. Insbesondere erw\u00e4hne die NK 13 an keiner Stelle eine Oberfl\u00e4chenstruktur zur Integration eines Bindegewebes gem\u00e4\u00df Unteranspruch 13.<br \/>\nSchlie\u00dflich werde der Gegenstand des Klagepatentes auch nicht durch die EP 0 111 XXX A1 (NK14, Anlage B4) nahegelegt. Die NK14 offenbare bereits weder die Merkmale 9, 4 und 11 noch die Merkmale des Unteranspruchs 13. Weder erw\u00e4hne die NK14 an irgendeiner Stelle eine Oberfl\u00e4chenstruktur zur Integration des Bindegewebes noch habe der Fachmann einen Anlass, eine solche Oberfl\u00e4chenstruktur vorzusehen. Dar\u00fcber hinaus werde dem Fachmann ausgehend von der NK14 auch nicht nahegelegt, beide Teile aus keramischem Material zu fertigen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie die zun\u00e4chst angek\u00fcndigten Hilfsantr\u00e4ge mit der Replik vom 01.10.2021 weitestgehend zur\u00fcckgenommen, den Antrag auf Urteilsver\u00f6ffentlichung gem\u00e4\u00df Ziff. I. 6. sowie den Antrag gem\u00e4\u00df Ziff. I. 3. d. in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur\u00fcckgenommen und den Antrag zu Ziff. I. 3. e. weiter konkretisiert hat,<\/li>\n<li>I. die Beklagten zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft f\u00fcr die Beklagten zu 1) und zu 2) an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist,<br \/>\nzu unterlassen,<br \/>\nZahnimplantate, mit<br \/>\n&#8211; einem im Kieferknochen verankerbaren Knochenverankerungsteil mit einer mit einem Gewinde versehenen Au\u00dfenfl\u00e4che zur Verankerung im Kieferknochen,<br \/>\n&#8211; einem an dem Knochenverankerungsteil befestigbaren Zahnaufbauteil, an dem eine Krone befestigbar ist, wobei<br \/>\no das Knochenverankerungsteil als Gewebeverankerungsteil ausgebildet ist,<br \/>\no das Gewebeverankerungsteil und das Zahnaufbauteil durch Pr\u00e4paration durch den Zahnarzt an den individuellen Zahnfleischverlauf anzupassen sind,<br \/>\no das Knochenverankerungsteil und das Zahnaufbauteil mittels eines sich in L\u00e4ngsrichtung des einen Teils erstreckenden Schaftes, in den ein am anderen Teil ausgebildetes Schwert einsetzbar ist, miteinander verbindbar sind,<br \/>\no das Gewebeverankerungsteil und das Zahnaufbauteil durch zementierte Verankerung des Schwertes in dem Schaft miteinander verbindbar sind,<br \/>\no der Schaft am Gewebeverankerungsteil und das Schwert am Zahnaufbauteil ausgebildet sind, und<br \/>\no das Zahnimplantat eine erste Verdrehsicherung zur rotationsgesicherten Befestigung des Zahnaufbauteils an den Gewebeverankerungsteil aufweist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n&#8211; das Knochenverankerungsteil und das Zahnaufbauteil aus einem keramischen Material bestehen,<br \/>\n&#8211; mindestens eine zweite Verdrehsicherung zur rotationsgesicherten Befestigung der Krone an den Zahnaufbauteil vorhanden ist, und<br \/>\n&#8211; am Gewebeverankerungsteil eine Kronenrandaufnahmefl\u00e4che ausgebildet ist, um die in die Krone eingeleiteten Kaukr\u00e4fte auf das Gewebeverankerungsteil weiterzuleiten;<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland<br \/>\n&#8211; nur die Beklagte zu 2): herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\n&#8211; nur die Beklagten zu 1) und zu 3): anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<br \/>\nwenn<br \/>\n&#8211; am Gewebeverankerungsteil und\/oder am Zahnaufbauteil ein f\u00fcr die Anlagerung von Zahnfleischgewebe ausgebildeter Bindegewebsabschnitt bereitgestellt ist, der eine Oberfl\u00e4chenstruktur aufweist, die die Bindegewebsintegration m\u00f6glich macht und\/oder f\u00f6rdert;<br \/>\n(unmittelbare Verletzung des auf Anspruch 1<br \/>\nr\u00fcckbezogenen Unteranspruchs 13,<br \/>\nEP 1 855 XXX B1)<\/p>\n<p>2. ihr Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 30.07.2014 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer<br \/>\nb. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, sie f\u00fcr die betreffeneden Erzeugnisse bezahlt wurden,<br \/>\nwobei<br \/>\nzum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n3. ihr dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30.07.2014 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe<br \/>\na. der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Bezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd. der einzelnen Liefervorg\u00e4nge und Abnehmer von Peripherieger\u00e4ten (n\u00e4mlich Einheilklappen, Gingivaformer und Implantat-Eindreh-Instrumente), die zum System der in Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse geh\u00f6ren,<br \/>\ne. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der jeweiligen Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeitr\u00e4ume,<br \/>\nf. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\n&#8211; die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu b. entsprechende Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben,<br \/>\n&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden zur Verschwiegenheit verpflichteten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen und vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\n4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. genannten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der jeweiligen Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<br \/>\n5. die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 30.07.2014 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des &#8230; vom&#8230;) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<br \/>\nII. festzustellen, dass die Beklagetn gesamtschuldnerisch verpflichtet sind,<br \/>\n1. ihr f\u00fcr die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 21.12.2007 bis zum 29.07.2014 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2. allen Schaden zu ersetzen, der dem ehemaligen Patentinhaber durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten seit dem 30.08.2014 bis zum 30.04.2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, sowie ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I. 1. bezeichneten seit dem 01.05.2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\nden Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobenen Nichtigkeitsklage (Aktenzeichen 6 Ni 56\/20 (EP)) auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagten erkl\u00e4ren sich mit Nichtwissen zu der Abtretung der Schadensersatzanspr\u00fcche f\u00fcr die Vergangenheit.<br \/>\nDie Beklagten sind der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache nicht von s\u00e4mtlichen Merkmalen des geltend gemachten Klagepatentanspruchs Gebrauch, insbesondere nicht von den Merkmalen 1.5 und 1.8 und des Unteranspruchs 13.<br \/>\nMerkmal 1.3, nach dem das Knochenverankerungsteil als Gewebeverankerungsteil ausgebildet sei, schlie\u00dfe sog. \u201eXXX\u201c-Implantate aus, bei welchen das Gewebeverankerungsteil, an dem das Zahnfleisch anwachse, ausschlie\u00dflich durch das Aufbauteil und nicht durch das Knochenveankerungsteil gebildet werde. Das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Knochenverankerungsteil sei daher vom Typ \u201eXXX\u201c, bei denen sich das Knochenverankerungsteil durch das Zahnfleisch hindurch erstrecke. Bei diesen Zahnimplantaten gebe es keine Oberfl\u00e4chen, die eine Anlagerung von Gewebe unm\u00f6glich machten. Denn es sei zwingende Eigenschaft des durch das Zahnfleisch ragenden Bestandteils des Zahnimplantates, dass das Zahnfleisch daran anlagere. Andernfalls gebe es einen direkten Zugang vom Mundraum zum Knochengewebe, so dass der Knochen Bakterien ausgesetzt sei, was nicht gewollt sein k\u00f6nne. Folge man der Ansicht der Kl\u00e4gerin, dass auch unbearbeitete Oberfl\u00e4chen aus dem Schutzbereich des Merkmals 1.3 fielen, so w\u00e4re dieses Merkmal durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht.<br \/>\nMerkmal 1.4 sei so auszulegen, dass das Gewebeverankerungsteil und das Zahnaufbauteil jeweils einen Fl\u00e4chenabschnitt aufweisen m\u00fcssten, an dem der Zahnarzt entweder Material abtragen oder auftragen k\u00f6nne. Die betreffenden Fl\u00e4chenabschnitte m\u00fcssten sich nicht in der N\u00e4he des Zahnfleischverlaufs befinden, aber ihre Nachbearbeitung m\u00fcsse zu einer Anpassung an den \u201eindividuellen Zahnfleischverlauf\u201c f\u00fchren. Da es sich um einen Vorrichtungsanspruch handele, gen\u00fcge die Eignung hierzu. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolge kein Materialauftrag, um etwa die Implantatschulter zu \u201everbreitern\u201c oder h\u00f6her zu machen. Allerdings sei das Implantat beschleifbar.<br \/>\nDer Begriff \u201eSchwert\u201c des Merkmals 1.5 sei dahingehend auszulegen, dass es sich um einen langgestreckten Gegenstand mit einem unrunden Querschnitt handele. Der Begriff \u201eSchwert\u201c sei im Zusammenhang mit Dentalimplantaten ungebr\u00e4uchlich. Lexikalisch handele es sich dabei um einen langgestreckten Gegenstand, dessen Querschnitt abgeflacht sei. Aus Abs. [0035] des Klagepatentes gingen zwar diverse Formen f\u00fcr den Querschnitt des Schwertes hervor, die nicht abgeflacht seien, insbesondere quadratische Querschnitte. Das Schwert m\u00fcsse daher nicht, k\u00f6nne aber einen abgeflachten Querschnitt aufweisen, wie dies bei einer verrundet oder abgeflacht eckigen Ellipsenform, wie sie das Klagepatent erw\u00e4hne, der Fall sei. In der Technik bedeute der Begriff \u201everrundet\u201c insoweit gerade nicht \u201erund\u201c, sondern \u201eabgerundet\u201c (vgl. Anlagen B 8 bis B 10) bzw. \u201emit abgerundeten Ecken\u201c. Die in Abs. [0035] des Klagepatentes erw\u00e4hnten Querschnitte h\u00e4tten gemeinsam, dass sie unrund seien. Dabei sei zu ber\u00fccksichtigen, dass das am Anfang des Abs. [0035] des Klagepatentes verwendete \u201ebeispielsweise\u201c nicht dem allgemeinen Begriff \u201eunrund\u201c (oder einem Synonym) vorangestellt sei, sondern speziellen unrunden Querschnittsformen, so dass die Wahl eines runden Querschnittes gerade nicht miteingeschlossen sei. Daf\u00fcr gebe es in der Klagepatentschrift auch keine konkreten Anhaltspunkte. Insoweit beziehe sich Abs. [0037] des Klagepatentes allein auf den Schaft. Auch wenn dieser einen kreisrunden Querschnitt haben k\u00f6nne, bedeute dies nicht, dass auch der Querschnitt des Schwertes kreisrund sein m\u00fcsse, da die in Abs. [0035] des Klagepatentes als vorzugsweise erw\u00e4hnte geometrische \u00dcbereinstimmung der Querschnittsfl\u00e4chen von Schwert und Schaft gerade nicht zwingend sei. Diese Auslegung decke sich auch mit der Beschreibung der Ausf\u00fchrungsbeispiele. In Fig. 6b, die abgesehen von den Bema\u00dfungslinien exakt mit der Fig. 1 \u00fcbereinstimme, habe das Schwert eindeutig einen elliptischen und damit unrunden Querschnitt. Der Fachmann werde entsprechend auch der identischen Fig. 1 einen elliptischen Querschnitt des Schwerts zugrunde legen. F\u00fcr einen unrunden Querschnitt spreche auch die Tatsache, dass ansonsten f\u00fcr den Fachmann nicht erkl\u00e4rbar sei, wie bei dem in Fig. 1 gezeigten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiel die erste Verdrehsicherung bewirkt werde. Da gem\u00e4\u00df Abs. [0033] des Klagepatentes die erste Verdrehsicherung \u201evorzugsweise durch ein formschl\u00fcssiges Zusammenwirken der beiden gegen Verdrehung gegeneinander gesicherten Implantatteile\u201c bewirkt werden solle, erwarte der Fachmann bei der Lekt\u00fcre der Patentschrift mangels anderer Anhaltspunkte, dass die Verdrehsicherung bei dem in Fig. 1 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel durch Formschluss erfolge, was ein Schwert mit einem unrunden Querschnitt erfordere. Das Merkmal 1.8 sei \u2013 diese Auslegung zugrunde gelegt \u2013 auch nicht \u00fcberfl\u00fcssig. Denn nach dem Klagepatent sei es auch m\u00f6glich, dass kein Formschluss durch die Schwert-Schaft-Verbindung vorliege, n\u00e4mlich wenn der Querschnitt des Schwertes unrund sei, w\u00e4hrend der Schaft einen runden Querschnitt aufweise. In diesem Fall existiere zwar eine gewisse Rotationsverhinderung durch die Zementverbindung, die Ausgestaltung nach Merkmal 1.8 sorge allerdings f\u00fcr die notwendigen zus\u00e4tzlichen Sicherungsma\u00dfnahmen. Auch die Figuren 5, 6a und 6b zeigten einen Schaft mit einem unrunden Querschnitt. Ferner seien sowohl der Pr\u00fcfer des EPA als auch die damalige Anmelderin im Erteilungsverfahren davon ausgegangen, dass das patentgem\u00e4\u00dfe Schwert einen unrunden Querschnitt aufweise. Insbesondere habe die Anmelderin das Merkmal \u201eSchwert\u201c in den Anspruch bewusst aufgenommen, um sich vom Stand der Technik, nach welchem kreisrunde Pfosten bereits bekannt gewesen seien, abzugrenzen. Das von der Kl\u00e4gerin bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als Schwert identifizierte Bauteil weise indes einen runden Querschnitt auf und sei rotationssymmetrisch, so dass die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre in diesem Punkt nicht verwirklicht werde.<br \/>\nDie erste Verdrehsicherung gem\u00e4\u00df Merkmal 1.8 sei aus Sicht des Fachmanns so zu verstehen, dass Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung einer Rotation zwischen Zahnaufbauteil und Gewebeverankerungsteil verlangt w\u00fcrden, falls nicht schon die Schwert-Schaft-Verbindung einen ausreichend sicheren Schutz vor Verdrehung bieten sollte. Insoweit sei dem Fachmann bekannt, dass jedes Zahnimplantat so ausgestaltet sein m\u00fcsse, dass sich das Zwischenteil nicht drehen k\u00f6nne.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise keine Verdrehsicherung in diesem Sinne auf. Die Morse-Konus-Verbindung diene \u2013 was die Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen bestreitet \u2013 der Verhinderung von Mikrorissen, indem sie eine verbesserte Krafteinleitung zu erzeugen bezwecke.<br \/>\nAuch der Unteranspruch 13 werde von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht. Insoweit sei f\u00fcr die Erf\u00fcllung von Anspruch 13 die Materialwahl f\u00fcr die Erm\u00f6glichung der Bindegewebsintegration ausreichend. Der Anspruch sei so auszulegen, dass der Bindegewebsabschnitt eine Oberfl\u00e4chenstruktur aufweise, die entweder bereits durch die gezielte Materialauswahl gem\u00e4\u00df Abs. [0040] des Klagepatentes oder jedenfalls durch Beschichtung oder Modifikation des Grundmaterials gem\u00e4\u00df Abs. [0046] bis [0049] des Klagepatentes erreicht werde. Eine konkrete Oberfl\u00e4chenstruktur, die durch gezielte Bearbeitungsma\u00dfnahmen erreicht werde, sei daher nicht zwingend erforderlich. Insbesondere ergebe sich dies aus Abs, [0040] des Klagepatentes, wonach die Vorteile eines gezielten Einsatzes von keramischem Material f\u00fcr die Biokompatibilit\u00e4t hervorgehoben w\u00fcrden. Soweit dort ausgef\u00fchrt werde, dass durch die Auswahl unter einer Vielzahl von keramischen Materialien unter anderem eine \u201ebionierte\u201c Funktion erreicht werde, so bedeute dies, dass das Material f\u00fcr ein Nebeneinander mit Gewebe geeignet sei, d.h. das Gewebe wehre sich nicht gegen das Material, zudem werde das Material nicht abgebaut (vgl. Anlage B 11). Der in Abs. [0040] des Klagepatentes verwendete Begriff \u201ebiointegrativ\u201c meine, dass sich das Material f\u00fcr integrierte Strukturen eigne, was dem F\u00f6rdern der Bindegewebsintegration nach Anspruch 13 entspreche. Insoweit w\u00fcrde insbesondere Zirkonoxid dort als hervorragend geeignetes Material genannt, so dass die gezielte Auswahl dieses Materials bereits Anspruch 13 erf\u00fcllen k\u00f6nne. Weitere Bearbeitungsma\u00dfnahmen, wie z.B. in Abs. [0046] und [0048] des Klagepatentes genannt, seien lediglich spezielle Detailausf\u00fchrungen zum Erhalt einer gew\u00fcnschten Oberfl\u00e4chenstruktur. Zudem sei auch Anspruch 16, der ein Aufrauen der Oberfl\u00e4che fordere, auf Anspruch 13 r\u00fcckbezogen und stelle somit einen Spezialfall dar. Ferner sei es nicht richtig, dass der Erfinder Erkenntnisse in Bezug auf Titanmaterial auf das Klagepatent \u00fcbertragen habe, da sich das Klagepatent an mehreren Stellen explizit von Titanmaterial abgrenze. Die als Anlage PBP 07 von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Studie befasse sich zudem nur mit der Anlagerung von Knochenzellen, nicht von Weichgewebezellen an Zirkoniumoxid-Oberfl\u00e4chen. Insoweit seien Knochengewebe und Weichgewebe auch nach dem Klagepatent voneinander zu unterscheiden (vgl. Abs. [0045] und [0047] des Klagepatentes). Die von der Kl\u00e4gerin herangezogenen Rauheitswerte seien v\u00f6llig willk\u00fcrlich herausgegriffen und nicht wissenschaftlich begr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die Merkmale des Unteranspruchs 13 nach der kl\u00e4gerischen Auslegung nicht. Es fehle an Ma\u00dfnahmen, um eine Oberfl\u00e4chenstruktur zu erhalten, die eine Bindegewebsintegration erm\u00f6gliche bzw. f\u00f6rdere. Zudem liege der von der Kl\u00e4gerin angenommene Rauheitswert von 0,45 \u00b5m au\u00dferhalb des von ihr angenommenen, vermeintlich anspruchsgem\u00e4\u00dfen Bereichs von 0,5 bis 1,0 \u00b5m. Erst bei Werten \u00fcber 1 \u00b5m sei im \u00dcbrigen die Keramikoberfl\u00e4che als aufgeraut anzusehen. Ferner bez\u00f6gen sich die Ausf\u00fchrungen aus dem Aufsatz der Anlage PBP 3h auf ein anderes Implantat (Z-Lock III) und nicht auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, da die technischen Angaben nicht \u00fcbereinstimmten. Der Bindegewebsabschnitt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde \u2013 anders als bei dem Implantat Z-Lock III \u2013 nicht aufgeraut oder sonst nachbearbeitet. Die Oberfl\u00e4che werde vielmehr ausschlie\u00dflich in dem f\u00fcr Anspruch 13 irrelevanten Gewinde-Bereich (Knochenzone) durch Sandstrahlen aufgeraut. Dies best\u00e4tige auch der Testbericht der Anlage PBP 08 (dort S. 33).<br \/>\nSie behaupten weiter, weder die Beklagte zu 1) noch die Beklagte zu 2) stellten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland her, was die Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen bestreitet. Die Beklagte zu 1) fungiere als reine Vertriebsgesellschaft ohne eigene Herstellung, so dass hinsichtlich dieser Benutzungshandlung weder eine Erstbegehungs- noch eine Wiederholungsgefahr best\u00fcnden.<br \/>\nIhrer Auffassung nach sei der Rechnungslegungsantrag hinsichtlich des Begriffs \u201ePeripherieger\u00e4te\u201c zu unbestimmt und daher unzul\u00e4ssig. Er sei zudem unbegr\u00fcndet, da bereits nicht schl\u00fcssig dargelegt sei, dass der Umsatz mit diesen Produkten allein dem Umstand einer Patentverletzung zu verdanken sei. Welches System welchen Herstellers von den Zahn\u00e4rzten verwendet werde, h\u00e4nge nicht von der Kundenbindung ab, sondern von der jeweiligen Indikation. Jedenfalls die Instrumente seien f\u00fcr alle m\u00f6glichen Implantate verwendbar und st\u00fcnden daher nicht in einem spezifischen Zusammenhang mit dem vermeintlich patentverletzenden Gegenstand.<br \/>\nSie sind weiter der Ansicht, der Rechtsstreit sei hilfsweise bis zur Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren auszusetzen, da das Klagepatent mit hoher Wahrscheinlichkeit vernichtet w\u00fcrde. Das Klagepatent werde durch die Entgegenhaltungen NK 12\/Anlage B2 und NK 13\/Anlage B3 neuheitssch\u00e4dlich getroffen. Zudem werde der Erfindungsgegenstand durch die NK 14\/Anlage B 4 nahegelegt. Bei Heranziehung des Anspruchs 13 gelte zudem ein gelockerter Aussetzungsma\u00dfstab, da die einschr\u00e4nkende Fassung des Klageantrags einem ungepr\u00fcften Schutzrecht gleichstehe. Insoweit sei zu ber\u00fccksichtigen, dass eine Bindegewebsintegration an Oberfl\u00e4chenstrukturen von Zirkoniumdioxid-Keramiken auch dann m\u00f6glich sei, wenn die Oberfl\u00e4che nicht aufgeraut, beschichtet worden oder in anderer Weise modifiziert worden sei. Denn Zirkoniumdioxid weise bereits von Haus aus ein sehr gutes Anwachsverhalten von Bindegewebe auf. Die Offenbarung des Materials Zirkoniumdioxid bzw. Keramik in den Entgegenhaltungen reiche daher bereits aus, um das Merkmal des Unteranspruchs 13 vorwegzunehmen. Jedenfalls sei das Vorsehen einer entsprechen nachbearbeiteten Oberfl\u00e4chenstruktur zur F\u00f6rderung der Bindegewebsintegration naheliegend.<\/li>\n<li>Das Gericht hat den Parteien und den Prozessbevollm\u00e4chtigten von Amts wegen gestattet, sich w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen \u00fcber den von der Justiz des Landes NRW zur Verf\u00fcgung gestellten Virtuellen Meetingraum (VMR) vorzunehmen. Davon haben insbesondere die Prozessbevollm\u00e4chtigten Gebrauch gemacht.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22.03.2022 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet, lediglich hinsichtlich der gegen\u00fcber der Beklagten zu 2) begehrten Unterlassung des Herstellens unbegr\u00fcndet.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch (dazu unter I.). Die Kl\u00e4gerin hat aufgrund der patentverletzenden Handlungen der Beklagten daher die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungsverpflichtung dem Grunde nach, R\u00fcckruf und Vernichtung aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Ferner ist der Rechtsstreit nicht auszusetzen (dazu unter II.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 in Verbindung mit dem Unteranspruch 13 unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\na.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend genannte Abs\u00e4tze ohne Quellenangabe sind solche des Klagepatents) betrifft ein zweiteiliges Zahnimplantatsystem, n\u00e4mlich ein Zahnimplantat mit einem im Kieferknochen verankerbaren Knochenverankerungsteil mit einer Au\u00dfenfl\u00e4che zur Verankerung im Kieferknochen und einem an dem Knochenverankerungsteil befestigbaren Zahnaufbauteil, an dem eine Krone befestigbar ist. Das Klagepatent erl\u00e4utert in seiner einleitenden Beschreibung in Abs. [0001], dass die Erfindung optional auch als Zahnimplantat mit einem im Kieferknochen verankerbaren Knochenverankerungsteil mit einer ersten Fl\u00e4che zur Verankerung im Kieferknochen und einer zweiten Fl\u00e4che zur Befestigung einer Krone ausgef\u00fchrt sein kann.<br \/>\nDas Klagepatent f\u00fchrt weiter aus, dass Zahnimplantate der vorgenannten Art im Stand der Technik bereits bekannt sind und in der zahn\u00e4rztlichen Therapie verwendet werden, um einen oder mehrere erkrankte oder fehlende Z\u00e4hne vollst\u00e4ndig zu ersetzen. Diese Zahnimplantate k\u00f6nnen insbesondere im kosmetisch relevanten Bereich, also im sichtbaren Vorder- und Seitenzahnbereich eingesetzt werden, eignen sich jedoch auch f\u00fcr \u00e4sthetisch anspruchsvolle Behandlungen im weniger sichtbaren Backenzahnbereich. Zahnimplantate der vorgenannten Art werden auch als Halteapparat f\u00fcr herausnehmbaren Zahnersatz verwendet und dienen zum Teil auch dem kosmetischen Zweck, das \u00e4sthetische Erscheinungsbild st\u00f6render Z\u00e4hne zu ersetzen (Abs. [0002]). Das Klagepatent erl\u00e4utert weiter, dass zur Implantation der Zahnimplantate in einem ersten Schritt ein Knochenverankerungsteil im Kieferknochen prim\u00e4r verankert wird. Zum Erzielen dieser prim\u00e4ren Verankerung hat es sich im Stand der Technik durchgesetzt, am Knochenverankerungsteil ein Au\u00dfengewinde vorzusehen, das in den Knochen eingeschraubt wird. Das typischerweise aus Titanwerkstoffen gefertigte Knochenverankerungsteil wird so weit in den Knochen eingeschraubt, dass es b\u00fcndig mit der Knochenoberfl\u00e4che liegt und folglich nicht mehr sichtbar ist. Aufgrund der vollst\u00e4ndigen Versenkung des Knochenverankerungsteils in den Knochen ist keine weitere Bearbeitung des Knochenverankerungsteils m\u00f6glich oder erforderlich (Abs. [0003]). In einem zweiten Schritt wird am Knochenverankerungsteil ein Zahnaufbauteil befestigt, an dem eine Krone oder ein herausnehmbarer Zahnersatz befestigt werden kann und das als gerader oder abgewinkelter Aufbau bereitgestellt wird. Das Zahnaufbauteil wird dabei \u00fcblicherweise mittels einer im Knochenverankerungsteil zu verschraubenden Schraube, die durch eine \u00d6ffnung des Zahnaufbauteils durchgef\u00fchrt wird und deren Kopf einen Gegenhalt im Zahnaufbauteil findet, am Knochenverankerungsteil befestigt (Abs. [0004]). An dem Zahnaufbauteil wird in einem dritten Schritt eine dem urspr\u00fcnglich vorhandenen Zahn oder einem \u00fcblicherweise an der behandelten Stelle vorhandenen Zahn in Geometrie und Farbe nachempfundene Krone oder ein herausnehmbarer Zahnersatz befestigt (Abs. [0005]). Das Klagepatent nennt als vorbekannten Stand der Technik beispielsweise die US 6 XXX 167, US 6 XXX 754, WO 2004\/XXX und die WO 2 005 013 XXX (Abs. [0006]). Ein Zahnimplantat gem\u00e4\u00df dem Oberbegriff des Anspruchs 1 sei aus der US 20 030 XXX 459 bekannt (Abs. [0016]).<br \/>\nDas Klagepatent beschreibt das optische Erscheinungsbild des implantierten Zahnimplantats als wesentlichen Nachteil der bekannten Systeme. Die Verbindung zwischen Knochenverankerungsteil und Zahnaufbauteil werde bei bekannten Implantaten regelm\u00e4\u00dfig mittels eines Gewindes erzielt, das die Verwendung zugfester Materialien zur Erzielung der erforderlichen Festigkeit des Gesamtimplantats erfordere. Es habe sich daher durchgesetzt, das Knochenverankerungsteil und das Zahnaufbauteil aus Titan oder einer Titanlegierung herzustellen. Diese Materialrestriktion stelle ein Problem dar, da das dunkelgraue Titanmaterial zwar von der regelm\u00e4\u00dfig der Zahnfarbe angepassten Krone verdeckt werde, sich in vielen F\u00e4llen jedoch postoperativ das Zahnfleisch etwas zur\u00fcckbilde. Zudem k\u00f6nne das Implantat aufgrund verschiedener Umst\u00e4nde nicht ideal platziert werden. Diese beiden Ph\u00e4nomene f\u00fchrten zu einem die \u00c4sthetik beeintr\u00e4chtigenden dunklen Saum zwischen Zahn und Zahnfleisch, der von dem freiliegenden Titanwerkstoff verursacht werde (Abs. [0007]). Als problematisch erw\u00e4hnt das Klagepatent zudem die Materialrestriktion selbst bei idealer Implantatplatzierung und idealem postoperativem Heilungsverlauf, da der Titanwerkstoff durch den Knochen und das Zahnfleisch durchschimmern und so die \u201erote \u00c4sthetik&#8220; massiv st\u00f6ren k\u00f6nne (Abs. [0008]). Bekannte Zahnimplantate wiesen dar\u00fcber hinaus den Nachteil auf, dass sich in vielen F\u00e4llen ein Mikrospalt subgingival im \u00dcbergang zwischen dem Knochenverankerungsteil und dem Zahnaufbauteil ausbilde, der als Reservoir f\u00fcr Keime diene, was insbesondere zu Zahnfleisch-Kieferknochenerkrankungen (Periimplantitis oder Parodontitis) und Erkrankungen der umliegenden Z\u00e4hne f\u00fchren k\u00f6nne (Abs. [0009]).<br \/>\nDas Klagepatent beschreibt noch eine andere Art von Implantaten, die sich f\u00fcr den nicht-sichtbaren (Backenzahn-)Bereich eignet, bei denen auf eine vollst\u00e4ndige Versenkung des Knochenverankerungsteils in den Knochen verzichtet wird. Bei diesen Zahnimplantaten sind Knochenverankerungsteil und Zahnaufbauteil so ausgebildet, dass der Knochenverankerungsteil aus dem Knochen und dem Zahnfleisch herausragt. Das Knochenverankerungsteil dieser Implantate erm\u00f6glicht und erfordert keine pr\u00e4paratorische Nachbearbeitung durch den Zahnarzt. Eine Anpassung an den individuellen Zahnfleischverlauf ist an dem Knochenverankerungsteil daher weder m\u00f6glich noch f\u00fcr das angestrebte Endergebnis erforderlich (Abs. [0010]). Zwar ben\u00f6tigen diese Implantate keinen zus\u00e4tzlichen Bearbeitungsaufwand am Knochenverankerungsteil und lassen sich daher im nichtsichtbaren Bereich mit vertretbarem Behandlungsaufwand einsetzen, allerdings kritisiert das Klagepatent, dass sie sich nicht f\u00fcr den kosmetisch sichtbaren Bereich eignen, da das Knochenverankerungsteil nicht verdeckt wird und folglich ein die \u00c4sthetik erheblich st\u00f6render, dunkler Rand zwischen Krone und Zahnfleisch vorhanden sei (Abs. [0011]).<br \/>\nDie aus dem Stand der Technik vorbekannten Implantate h\u00e4tten zudem alle den erheblichen Umfang des Instrumentariums und der Implantatteile als Nachteil, die f\u00fcr die prothetische Behandlung erforderlich seien. Insoweit erforderten bekannte Zahnimplantate regelm\u00e4\u00dfig ein spezielles Instrumentarium zur labortechnischen Anpassung des Zahnersatzes an die anatomischen Verh\u00e4ltnisse des jeweiligen Patienten, sowie ein spezifisches Instrumentarium, mit dem der Zahnarzt die Verankerung im Kieferknochen vorbereite und durchf\u00fchre und mit dem er die einzelnen Teile des Implantatsystems im Mund des Patienten ausrichte, befestige und in Form bringe (Abs. [0012]). Schlie\u00dflich sei ein weiteres Problem der bekannten Zahnimplantate, dass eine zunehmende Anzahl von Patienten auf metallische Werkstoffe, wie Titan, sehr sensibel oder allergisch reagiere, u.a. bedingt durch die Verbreitung durch die Haut implantierter, metallischer Schmuckst\u00fccke. Bei diesen Patienten k\u00f6nne es zu Absto\u00dfungsreaktionen metallischer Implantate kommen, die erhebliche Probleme in der Nachbehandlung verursachten, so dass eine Implantatentnahme notwendig werden k\u00f6nne. Weiterhin w\u00fcrden auch immunologische Probleme durch Metallionen und Korrosionsprobleme durch lokale galvanische Elemente diskutiert (Abs. [0013]).<br \/>\nDas Klagepatent f\u00fchrt weiter aus, dass neben den bereits beschriebenen, sogenannten \u201ezweiteiligen&#8220; Implantaten, auch sogenannte \u201eeinteilige&#8220; Implantate bereits bekannt seien, bei denen ein Knochenverankerungsteil so ausgebildet sei, dass eine Krone bzw. ein herausnehmbarer Zahnersatz direkt daran befestigt werden k\u00f6nne. Bei diesen einteiligen Implantaten seien das Zahnaufbauteil und das Knochenverankerungsteil daher einst\u00fcckig ausgef\u00fchrt (Abs. [0014]). Allerdings h\u00e4tten einteilige Implantate gegen\u00fcber zweiteiligen Implantaten regelm\u00e4\u00dfig den Nachteil, dass die Ausrichtung des Knochenverankerungsteils nicht mittels eines entsprechend abgewinkelten Zahnaufbauteils in einer solchen Weise ausgeglichen werden k\u00f6nne, dass die Krone derart ausgerichtet werden k\u00f6nne, dass ein optimales Erscheinungsbild und ein optimales Bissmuster erreicht werde (Abs. [0015]).<br \/>\nDas Klagepatent formuliert daher die Aufgabe, ein Zahnimplantat bereitzustellen, welches sich f\u00fcr die Implantation im kosmetisch relevanten Bereich eignet und zumindest eines, vorzugsweise mehrere der vorgenannten Probleme vermeidet oder zumindest verringert (Abs. [0017]).<\/li>\n<li>b.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent ein Zahnimplantat mit den Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 vor, der sich in der geltend gemachten Kombination mit dem Unteranspruch 13 wie folgt gliedern l\u00e4sst:<br \/>\n1. Das Zahnimplantat hat ein im Kieferknochen verankerbares Knochenverankerungsteil (10) mit einer mit einem Gewinde versehenen Au\u00dfenfl\u00e4che (13) zur Verankerung im Kieferknochen.<br \/>\n2. Das Zahnimplantat hat ein an dem Knochenverankerungsteil befestigbares Zahnaufbauteil (20), an dem eine Krone (30) befestigbar ist.<br \/>\n3. Das Knochenverankerungsteil ist als Gewebeverankerungsteil ausgebildet.<br \/>\n4. Das Gewebeverankerungsteil und das Zahnaufbauteil sind durch Pr\u00e4paration durch den Zahnarzt an den individuellen Zahnfleischverlauf anzupassen.<br \/>\n5. Das Knochenverankerungsteil und das Zahnaufbauteil (20) sind mittels eines sich in L\u00e4ngsrichtung des einen Teils erstreckenden Schaftes (15), in den ein am anderen Teil ausgebildetes Schwert (21) einsetzbar ist, miteinander verbindbar.<br \/>\n6. Das Gewebeverankerungsteil und das Zahnaufbauteil sind durch zementierte Verankerung des Schwertes (21) in dem Schaft (15) miteinander verbindbar.<br \/>\n7. Der Schaft ist am Gewebeverankerungsteil und das Schwert ist am Zahnaufbauteil ausgebildet.<br \/>\n8. Das Zahnimplantat weist eine erste Verdrehsicherung zur rotationsgesicherten Befestigung des Zahnaufbauteils an den Gewebeverankerungsteil auf.<br \/>\n9. Das Knochenverankerungsteil und das Zahnaufbauteil (20) bestehen aus einem keramischen Material.<br \/>\n10. Es besteht mindestens eine zweite Verdrehsicherung (28) zur rotationsgesicherten Befestigung der Krone an den Zahnaufbauteil.<br \/>\n11. Am Gewebeverankerungsteil ist eine Kronenrandaufnahmefl\u00e4che (14) ausgebildet, welche ausgebildet ist, um die in die Krone (30) eingeleiteten Kaukr\u00e4fte auf das Gewebeverankerungsteil weiterzuleiten.<br \/>\n(Anspruch 1)<\/li>\n<li>U13. Am Gewebeverankerungsteil und\/oder am Zahnaufbauteil ist ein f\u00fcr die Anlagerung von Zahnfleischgewebe ausgebildeter Bindegewebsabschnitt (25; 125; 225) bereitgestellt, der eine Oberfl\u00e4chenstruktur aufweist, die die Bindegewebsintegration m\u00f6glich macht und\/oder f\u00f6rdert.<br \/>\n(Unteranspruch 13)<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht alle Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 und des Unteranspruchs 13, insbesondere die Merkmale 3, 4, 5, 8 und U13 unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df. Die Verwirkli\u00acchung der \u00fcbrigen Merkmale ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass es insoweit keiner Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nMerkmal 3,<br \/>\n\u201eDas Knochenverankerungsteil ist als Gewebeverankerungsteil ausgebildet\u201c,<br \/>\nwird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nNach Merkmal 3 ist das Knochenverankerungsteil als Gewebeverankerungsteil ausgebildet. Was das Klagepatent unter einem Gewebeverankerungsteil versteht, wird im Klagepatentanspruch selbst nicht erl\u00e4utert. Allerdings geht aus dem Wortlaut hervor, dass das Knochenverankerungsteil so ausgestaltet ist, dass eine Verankerung nicht nur im Knochen, sondern auch im Gewebe erm\u00f6glicht wird. Dies geht auch aus Abs. [0019] der Beschreibung hervor, wonach \u201edas zur Knochenverankerung dienende Teil des Zahnimplantats auch ausgebildet ist, um im Bereich des Bindegewebes, also des Zahnfleischs eine zus\u00e4tzliche Verankerung zu finden\u201c. Dies wird nach Abs. [0019] dadurch erreicht, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gewebeverankerungsteil nicht vollst\u00e4ndig in den Knochen versenkt werden muss, sondern ein \u00fcber den Knochenrand hervorragender Abschnitt von Implantatoberfl\u00e4che vorhanden ist, an den sich das Bindegewebe bzw. Zahnfleisch direkt anlagert. Da der Wortlaut nur eine Ausbildung als Gewebeverankerungsteil verlangt, reicht es aus, dass das Knochenverankerungsteil aufgrund seiner Ausgestaltung die Eignung aufweist, eine direkte Anlagerung des Zahnfleischs zu erm\u00f6glichen.<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nDas Knochenverankerungsteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist als Gewebeverankerungsteil gem\u00e4\u00df Merkmal 3 ausgebildet.<br \/>\nNach dem von der Kl\u00e4gerin als Anlage PBP 3c vorgelegten Datenblatt handelt es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um ein sog. \u201e(\u2026)-Implantat\u201c (XXX), bei dem die Implantatschulter \u00fcber den Knochen hinausragt und im Gewebe liegt, wie es aus der nachfolgenden Abbildung hervorgeht:<br \/>\nDadurch erm\u00f6glicht es eine direkte Anlagerung des Zahnfleischs an die Implantatschulter.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nAuch Merkmal 4,<br \/>\n\u201eDas Gewebeverankerungsteil und das Zahnaufbauteil sind durch Pr\u00e4paration durch den Zahnarzt an den individuellen Zahnfleischverlauf anzupassen\u201c,<br \/>\nwird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nAus Merkmal 4 ergibt sich eine weitere Anforderung, die an das Gewebeverankerungsteil und an das Zahnaufbauteil gestellt wird. Nach dessen Wortlaut sind das Gewebeverankerungsteil und das Zahnaufbauteil durch Pr\u00e4paration durch den Zahnarzt an den individuellen Zahnfleischverlauf anzupassen. Gewebeverankerungsteil und Zahnaufbauteil m\u00fcssen daher geometrisch und hinsichtlich ihrer Materialwahl so ausgebildet sein, dass sie sich individuell pr\u00e4parieren bzw. bearbeiten lassen.<br \/>\nDies geht auch aus der Beschreibung hervor. Nach Abs. [0020] des allgemeinen Teils der Beschreibung muss das Gewebeverankerungsteil des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zahnimplantats so ausgestaltet sein,<br \/>\n\u201edass es vom Zahnarzt an die individuelle anatomische Situation durch Pr\u00e4paration anpassbar ist. Hierdurch kann das Gewebeverankerungsteil vom Zahnarzt beispielsweise so bearbeitet werden, dass eine Verdeckung des aus dem Gewebe herausragenden Bereichs mit der Krone oder dem Zahnaufbauteil erzielt wird und somit auch den \u00e4sthetischen Anspr\u00fcchen im sichtbaren Bereich Rechnung getragen wird.\u201c<br \/>\nDiese Anpassung kann nach Abs. [0020] insbesondere durch Beschleifung oder Zerspanung des Gewebeverankerungsteils und des Zahnaufbauteils erfolgen. Zudem ist zum einen eine f\u00fcr die Bearbeitung mit dem vorgesehenen Instrumentarium geeignete Materialwahl der Zahnimplantatteile erforderlich, zum anderen ist die Geometrie so zu w\u00e4hlen, dass eine materialentfernende Bearbeitung m\u00f6glich ist. Zweck ist es, einen anatomisch angepassten und den \u00e4sthetischen Anforderungen gen\u00fcgenden Zahnersatz zu erm\u00f6glichen (Abs. [0020]).<br \/>\nIn den Ausf\u00fchrungsbeispielen wird den geometrischen Anforderungen Rechnung getragen, indem das Gewebeverankerungsteil ((10) in Fig. 1) oberhalb des Gewindes einen nach oben hin konisch erweiterten Bereich aufweist ((17) in Fig. 1), an den sich oberhalb ein zylindrischer Abschnitt ((23) in Fig. 1) anschlie\u00dft, der aufgrund der konischen Erweiterung die gr\u00f6\u00dfte Querschnittsfl\u00e4che des Zahnimplantates aufweist (vgl. Abs. [0064] und [0065]) und sich daher aus Sicht des Fachmanns zur Bearbeitung bzw. Anpassung eignet.<br \/>\nOb Gewebeverankerungsteil und Zahnaufbauteil tats\u00e4chlich angepasst werden, gibt das Klagepatent nicht vor. Es reicht demnach aus, wenn eine entsprechende Eignung der individuellen Anpassbarkeit besteht.<br \/>\nOb die komplette oder eine bestimmte Fl\u00e4che des Gewebeverankerungsteils und des Zahnaufbauteils anpassbar sein m\u00fcssen, gibt der Wortlaut ebenfalls nicht vor. Der Fachmann erkennt unter Ber\u00fccksichtigung der Beschreibung indes, dass nach der Funktion des Merkmals Fl\u00e4chen der Implantatteile jedenfalls so bearbeitbar sein m\u00fcssen, dass eine Anpassung an den individuellen Zahnfleischverlauf der Patientin oder des Patienten m\u00f6glich ist.<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nDas Gewebeverankerungsteil und das Zahnaufbauteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind durch Pr\u00e4paration durch den Zahnarzt gem\u00e4\u00df Merkmal 4 an den individuellen Zahnfleischverlauf anpassbar. Dies ergibt sich aus dem als Anlage PBP 3b vorgelegten Produktflyer \u201eHighlights des zweiteiligen XXX-Implantats\u201c, in dem die Anpassbarkeit gesondert beworben wird, wie es aus der nachfolgenden, dem Flyer entnommenen Abbildung 20 hervorgeht:<br \/>\nDaraus geht hervor, dass das \u201eAbutment\u201c, was nach kl\u00e4gerischem Vortrag das Zahnaufbauteil darstellt, und die \u201eImplantatschulter\u201c der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, bei der es sich nach kl\u00e4gerischem Vortrag um das Gewebeverankerungsteil handelt, \u201ein situ\u201c, d.h. im implantierten Zustand, \u201edirekt beschleifbar\u201c sind und dadurch eine \u201eindividuelle \u00c4sthetik\u201c bzw. eine \u201eperfekte individuelle \u00c4sthetik durch beschleifbare Pr\u00e4parationsgrenze\u201c erreicht werden soll.<br \/>\nDem ist auch die Beklagte nicht entgegen getreten. Vielmehr hat diese zugestanden, dass das Implantat beschleifbar ist.<\/li>\n<li>c.<br \/>\nWeiter verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch Merkmal 5,<br \/>\n\u201eDas Knochenverankerungsteil und das Zahnaufbauteil (20) sind mittels eines sich in L\u00e4ngsrichtung des einen Teils erstreckenden Schaftes (15), in den ein am anderen Teil ausgebildetes Schwert (21) einsetzbar ist, miteinander verbindbar.\u201c<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nNach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 sind das Knochenverankerungsteil und das Zahnaufbauteil miteinander verbindbar. Dies geschieht mittels eines sich in L\u00e4ngsrichtung des einen Teils erstreckenden Schaftes, in den ein am anderen Teil ausgebildetes Schwert einsetzbar ist. Merkmal 7 gibt zudem vor, dass der Schaft am Gewebeverankerungsteil und das Schwert am Zahnaufbauteil ausgebildet sind.<br \/>\nDementsprechend m\u00fcssen Schaft einerseits und Schwert andererseits so ausgebildet und geometrisch aufeinander abgestimmt sein, dass das Schwert in den Schaft einsetzbar ist. Weitere Anforderungen an die geometrische Form von Schwert und Schaft bzw. an deren Querschnitt macht der Klagepatentanspruch 1 nicht. Insbesondere ergibt sich aus dem Wortlaut nicht, dass ein passgenauer Formschluss von Schwert und Schaft erzielt werden muss. Der Fachmann erkennt lediglich, dass das Schwert, um es in den Schaft einzusetzen, ein vorstehender Abschnitt sein muss, der Schaft hingegen ein Hohlraum, wie es auch aus Abs. [0036] der Beschreibung hervorgeht.<br \/>\nEine konkrete Formvorgabe geht auch nicht aus der Beschreibung hervor. Insoweit wird in Abs. [0035] der Beschreibung explizit ausgef\u00fchrt:<br \/>\n\u201eDas Schwert kann verschiedene Querschnitte, beispielhaft verrundet oder abgeflacht eckige Ellipsenform, drei- oder mehreckige Formen, stern- oder kleeblattf\u00f6rmige Formen aufweisen\u201c.<br \/>\nWeiter wird in Abs. [0035] ausgef\u00fchrt, dass \u201ebevorzugt, aber nicht zwingend\u201c und daher lediglich in einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform Schwert und Schaft geometrisch \u00fcbereinstimmende Querschnittsfl\u00e4chen aufweisen, die jedoch in den Abmessungen unterschiedlich voneinander sein k\u00f6nnen. Insbesondere sei es bevorzugt, \u201ewenn Schwert und Schaft einen viereckigen, vorzugsweise quadratischen Querschnitt aufweisen\u201c. Die beispielhaft genannten bzw. bevorzugten Formen stellen lediglich Ausf\u00fchrungsbeispiele dar, die regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs erlauben (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Die verschiedenen Formen werden insoweit lediglich beispielhaft genannt und begr\u00fcnden gerade keine Beschr\u00e4nkung der Form des Querschnittes, insbesondere nicht auf ausschlie\u00dflich unrunde Formen.<br \/>\nDementsprechend beschr\u00e4nkt auch das in Abs. [0037] beschriebene Ausf\u00fchrungsbeispiel Schwert und Schaft nicht auf eine bestimmte geometrische Ausgestaltung. Danach kann der Schaft vorzugsweise in einer Querschnittsebene senkrecht zu seiner Erstreckung einen von einem kreisrunden Querschnitt abweichenden Querschnitt aufweisen, vorzugsweise einen ellipsenf\u00f6rmigen Querschnitt, wodurch zwischen den verbundenen Bauteilen ein Formschluss erzielt wird, der eine Verdrehsicherung bereitstellt. Das entsprechende Ausf\u00fchrungsbeispiel hat im Unteranspruch 9 seinen Niederschlag gefunden. Dabei ist zu beachten, dass Unteranspr\u00fcche regelm\u00e4\u00dfig den Gegenstand des Hauptanspruchs nicht einengen, sondern, nicht anders als Ausf\u00fchrungsbeispiele (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung), lediglich \u2013 gegebenenfalls mit einem zus\u00e4tzlichen Vorteil verbundene \u2013 M\u00f6glichkeiten seiner Ausgestaltung aufzeigen, wie es hier der Fall ist. Dar\u00fcber hinaus spricht das vorgenannte Ausf\u00fchrungsbeispiel daf\u00fcr, dass auch kreisrunde Querschnitte des Schwertes klagepatentgem\u00e4\u00df sind. Denn dass der Schaft \u201evorzugsweise\u201c keinen kreisrunden Querschnitt aufweist, bedeutet gleichzeitig, dass er einen solchen grunds\u00e4tzlich aufweisen kann. Zudem m\u00fcssen Schwert und Schaft zwar nach Abs. [0035] keine geometrisch \u00fcbereinstimmenden Querschnittsfl\u00e4chen aufweisen, k\u00f6nnen dies aber, so dass auch ein kreisrunder Querschnitt der Implantatteile anspruchsgem\u00e4\u00df ist.<br \/>\nSoweit die Figuren des Klagepatentes eine \u201eunrunde\u201c bzw. elliptische Querschnittsform des Schwertes zeigen, schr\u00e4nkt dies den Klagepatentanspruch ebenfalls nicht auf solche ein, sondern bringt lediglich zum Ausdruck, dass auch solche in den Schutzbereich des Klagepatents fallen.<br \/>\nDass nach dem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis unter einem \u201eSchwert\u201c bzw. unter \u201eschwertf\u00f6rmig\u201c vornehmlich eine l\u00e4ngliche, aber flache Form verstanden wird, steht der vorgenommenen Auslegung, wonach die Ausgestaltung des Schwertquerschnitts nicht vorgegeben und insbesondere nicht auf unrunde Formen beschr\u00e4nkt ist, nicht entgegen. Denn soweit die Patentschrift \u2013 wie hier \u2013 einen im Anspruch verwendeten Begriff in bestimmter und ggf. eigenst\u00e4ndiger Weise definiert, ist dieses Begriffsverst\u00e4ndnis den fachm\u00e4nnischen \u00dcberlegungen zugrunde zu legen, da die Beschreibung des Patents insoweit ein \u201epatenteigenes Lexikon&#8220; darstellt (BGH, GRUR 2015, 972 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge; BGH, GRUR 2015, 875 \u2013 Rotorelemente; BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 25.02.2016 \u2013 I-15 U 136\/14 \u2013 Rn. 84 bei Juris). Entscheidend ist insoweit, ob der ma\u00dfgebliche technische Sinngehalt, wie er dem als seinem eigenen Lexikon dienenden Klagepatent zu entnehmen ist, mit dem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis \u00fcbereinstimmt. Dabei reicht es noch nicht aus, dass keine Anhaltspunkte f\u00fcr ein abweichendes Begriffsverst\u00e4ndnis gibt; vielmehr kommt es darauf an, ob die ma\u00dfgebliche Ber\u00fccksichtigung der objektiven Aufgabe und L\u00f6sung des Klagepatents unweigerlich zu dem Begriffsverst\u00e4ndnis des allgemeinen Sprachgebrauchs f\u00fchrt (vgl. BGH, GRUR, 2016, 169 Rn. 16 f. \u2013 Luftkappensystem, OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 26.10.2017 \u2013 I-15 U 95\/16 \u2013 S. 21). Gegen eine Beschr\u00e4nkung der Form auf \u201eklassische\u201c lange und abgeflachte Schwertformen spricht indes bereits, dass die Ausf\u00fchrungsbeispiele explizit auch verrundete oder abgeflacht eckige Ellipsenformen, drei- oder mehreckige Formen sowie stern- oder kleeblattf\u00f6rmige Formen f\u00fcr den Querschnitt vorsehen. Nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 ist vielmehr ma\u00dfgeblich, dass die geometrischen Formen von Schwert und Schaft aufeinander so abgestimmt sind, dass das Schwert in den Schaft einsetzbar ist, so dass Knochenverankerungsteil und Zahnaufbauteil miteinander verbindbar sind. Die Wahl der konkreten Form, um dies zu erzielen, wird in das Belieben des Fachmanns gestellt.<br \/>\nFerner kann die erste Verdrehsicherung zur rotationsgesicherten Befestigung des Zahnaufbauteils an dem Gewebeverankerungsteil gem\u00e4\u00df Merkmal 8 nach Abs. [0033] der Beschreibung vorteilhafter Weise durch ein formschl\u00fcssiges Zusammenwirken der beiden gegen Verdrehung gegeneinander gesicherten Implantatteile erfolgen, die Verdrehsicherung kann aber demnach auch durch eine andere Ausgestaltung erfolgen.<br \/>\nSoweit im Erteilungsverfahren der Pr\u00fcfer davon ausgegangen ist, dass der Querschnitt des Schwertes unrund sei und auch die damalige Anmelderin im Anmeldeverfahren erw\u00e4hnt habe, dass die Schwert-Schaft-Verbindung einen Formschluss impliziere, der eine Rotationssicherung bewirke, so stellt dies lediglich ein Indiz daf\u00fcr dar, wie der Fachmann den Gegenstand des Patents versteht (BGH, Urteil vom 14.06.2016 \u2013 X ZR 29\/15, Rn. 39 \u2013 Pemetrexed, m.w.N.), bindet die Kammer indes unter Ber\u00fccksichtigung des eindeutigen Wortlauts nicht.<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist gem\u00e4\u00df Merkmal 5 ein am Zahnaufbauteil ausgebildetes Schwert und am Gewebeverankerungsteil einen in L\u00e4ngsrichtung erstreckenden Schaft auf, mittels derer das Gewebeverankerungsteil und das Zahnaufbauteil miteinander verbindbar sind, indem das Schwert in den Schaft einsetzbar ist.<br \/>\nInsoweit geht aus dem als Anlage PBP 3f vorgelegten Flyer hervor, dass das Implantatst\u00fcck und das Abutment bzw. Zahnaufbauteil miteinander verbindbar sind, indem ein Schwert am Abutment und ein Schaft am Gewebeverankerungsteil ausgebildet sind, wie es anhand der nachfolgenden, von der Kl\u00e4gerin mit Pfeilen versehenen Abbildung 4 erkennbar ist<br \/>\nDass das Schwert einen (kreis)runden Querschnitt aufweist, ist nach der vorgenommenen Auslegung unsch\u00e4dlich und f\u00fchrt nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatentes heraus.<\/li>\n<li>d.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht ferner auch Merkmal 8,<br \/>\n\u201eDas Zahnimplantat weist eine erste Verdrehsicherung zur rotationsgesicherten Befestigung des Zahnaufbauteils an den Gewebeverankerungsteil auf\u201c.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nNach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 weist das Zahnimplantat eine erste Verdrehsicherung zur rotationsgesicherten Befestigung des Zahnaufbauteils an den Gewebeverankerungsteil auf. Die Verdrehsicherung soll demnach verhindern, dass das mit dem Gewebeverankerungsteil verbundene Zahnaufbauteil rotiert. Die Verdrehsicherung muss mithin so ausgebildet sein, dass sie objektiv geeignet ist, diesen angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion zu erf\u00fcllen (vgl. BGH GRUR 2012, 475 Rn. 17 \u2013 Elektronenstrahltherapiesystem; BGH GRUR 2018, 1128 Rn. 12 \u2013 Gurtstraffer; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 31.10.2019 \u2013 I-15 U 65\/17 \u2013 Rn. 35 bei Juris). Wie dies erreicht wird, l\u00e4sst der Wortlaut hingegen offen.<br \/>\nAuch die Beschreibung gibt dem Fachmann nicht zwingend vor, wie die (erste) Verdrehsicherung ausgebildet sein soll. Nach Abs. [0033] ist es vorteilhaft, wenn von der Verdrehsicherung die torsionalen Kr\u00e4fte aufgenommen werden, die beim Kauvorgang auf Zahnimplantate wirken und neben dem Implantatbett auch die Verbindungsbereiche des Implantates selbst beanspruchen. Vorzugsweise \u2013 und daher nicht zwingend \u2013 wird dies durch ein formschl\u00fcssiges Zusammenwirken der beiden gegen Verdrehung gegeneinander gesicherten Implantatteile erreicht. Gleiches findet sich in Abs. [0037], wonach der Schaft vorzugsweise einen von einem kreisrunden Querschnitt abweichenden Querschnitt, vorzugsweise einen elliptischen Querschnitt, aufweisen kann, so dass zwischen den verbundenen Bauteilen ein Formschluss erzielt wird, der eine Verdrehsicherung bereitstellt. M\u00f6glich bleiben demnach auch Ausgestaltungen der ersten Verdrehsicherung, die eine Rotation nicht durch Formschluss, sondern beispielsweise durch kraft-, reib- oder stoffschl\u00fcssige Verbindungen oder eine Kombination hiervon erreichen.<br \/>\nInsbesondere schlie\u00dft das Klagepatent nicht aus, dass die erste Verdrehsicherung allein durch die Zementverbindung nach Merkmal 6 verwirklicht wird. Danach sind das Gewebeverankerungsteil und das Zahnaufbauteil durch zementierte Verankerung des Schwertes in dem Schaft miteinander verbindbar. Auch dies kann eine rotationsgesicherte Befestigung der beiden Teile bewirken. Das Merkmal 6 wird dadurch jedoch nicht \u00fcberfl\u00fcssig, da aus Sicht des Fachmanns die M\u00f6glichkeit verbleibt, die erste Verdrehsicherung durch andere Mittel als die Zementierung zu verwirklichen. In diesem Fall hat die zementierte Verankerung weiterhin den in Abs. [0036] aufgef\u00fchrten erheblichen Vorteil, dass der Mikrospalt zwischen Zahnaufbauteil und Gewebeverankerungsteil mit Zement aufgef\u00fcllt wird.<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung der vorgenommenen Auslegung weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine erste Verdrehsicherung im Sinne des Merkmals 8 auf.<br \/>\nDas Schwert der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weist nicht durchgehend \u00fcber die gesamte L\u00e4ngserstreckung denselben Querschnitt auf, sondern bildet ausweislich der Anlage PBP 3f einen Morse-Konus(-Kegel), so dass sich der Querschnitt des Schwertes in Richtung Zahnaufbauteil konusf\u00f6rmig verbreitert. Dadurch wird das Schwert bei Einsetzen in den Schaft durch Haftreibung bzw. Reibpassung (\u201efriction fit\u201c) infolge der Selbsthemmung der Materialien verspannt. So wird verhindert, dass das mit dem Gewebeverankerungsteil verbundene Zahnaufbauteil rotiert, was zur Verwirklichung des Merkmals ausreicht. Insoweit geht aus der Abbildung 5 der Anlage PBP 3f und der dazugeh\u00f6rigen Beschreibung wie folgt<br \/>\nund aus Abbildung 21 und der dazugeh\u00f6rigen Beschreibung auf Seite 2 der Anlage PBP 3f unter Ziff. 9 wie folgt<br \/>\nhervor, dass die Morsekonus-Friktionsverbindung, die praktisch alle Mikrospalte (\u201emicro-gaps\u201c), also Spalte zwischen Abutment und dem Implantatk\u00f6rper, eliminiert, durch starkes Einpressen des Abutments aktiviert wird. Nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin bezeichnet der aus dem Werkzeugmaschinenbereich bekannte Begriff \u201eMorsekonus\u201c insoweit eine genormte Form eines Kegels zum Spannen von Werkzeugen, z.B. gro\u00dfen Bohrern, Reibahlen und Spannfuttern in einer Werkzeugaufnahme einer Werkzeugmaschine. Gleichbedeutend sei die internationale Bezeichnung \u201emorse taper\u201c. Dabei erfolge eine Drehmoment\u00fcbertragung von einem Hohlkegel (H\u00fclse) der angetriebenen Werkzeugspindel auf den darin klemmenden Schaft des Werkzeuges reibschl\u00fcssig durch Haftreibung infolge der Selbsthemmung. Entsprechend werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vom Zahnaufbauteil aus bei der Kaubewegungen durch die torsionalen Kr\u00e4fte das Drehmoment in das Gewebeverankerungsteil \u00fcbertragen und dieses so fest im Kiefer verankert.<br \/>\nDie Beklagten sind dem nicht hinreichend entgegen getreten. Soweit die Beklagten vortragen, die Morse-Konus-Verbindung diene allein der Verhinderung von Mikrorissen durch verbesserte Krafteinleitung und habe nichts mit einer Verdrehsicherung zu tun, so geht dies jedenfalls aus der eigenen Produktbeschreibung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht hervor. Vielmehr verweisen die Beklagten in ihrer Werbung selbst \u2013 wie oben eingeblendet \u2013 darauf, dass die Morsekonus-Friktionsverbindung ein viel stabileres Abutment bzw. eine viel stabilere Implantatverbindung schafft. Diese Stabilit\u00e4t vermittelt ebenfalls eine Verdrehsicherung. Dass die Morse-Konus-Verbindung daneben auch noch andere Zwecke erf\u00fcllt, f\u00fchrt aus der Verletzung des Merkmals nicht hinaus.<\/li>\n<li>e.<br \/>\nSchlie\u00dflich verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch das aus dem Unteranspruch 13 folgende Merkmal U13,<br \/>\n\u201eAm Gewebeverankerungsteil und\/oder am Zahnaufbauteil ist ein f\u00fcr die Anlagerung von Zahnfleischgewebe ausgebildeter Bindegewebsabschnitt (25; 125; 225) bereitgestellt, der eine Oberfl\u00e4chenstruktur aufweist, die die Bindegewebsintegration m\u00f6glich macht und\/oder f\u00f6rdert.\u201c<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nNach dem Wortlaut des Unteranspruchs 13 ist entweder am Gewebeverankerungsteil und am Zahnaufbauteil oder an einem der beiden Teile ein f\u00fcr die Anlagerung von Zahnfleischgewebe ausgebildeter Bindegewebsabschnitt bereitgestellt, der eine Oberfl\u00e4chenstruktur aufweist, die die Bindegewebsintegration m\u00f6glich macht und\/oder f\u00f6rdert. Aus der Wortwahl Bindegewebs\u201eabschnitt\u201c geht hervor, dass nicht das gesamte Gewebeverankerungsteil und\/oder Zahnaufbauteil f\u00fcr die Anlagerung von Zahnfleischgewebe ausgebildet sein muss, sondern ein Teilbereich ausreicht. Zudem muss der Bindegewebsabschnitt so ausgebildet sein, dass er f\u00fcr die Anlagerung von Zahnfleischgewebe geeignet ist. Dies wird nach dem ausdr\u00fccklichen Wortlaut durch die Oberfl\u00e4chenstruktur erzielt, die die Integration von Bindegewebe m\u00f6glich macht und\/oder f\u00f6rdert. Wie die Oberfl\u00e4chenstruktur konkret ausgestaltet ist, um diesen Zweck zu erf\u00fcllen, hat im Wortlaut keinen Niederschlag gefunden und wird demnach in das Belieben des Fachmanns gestellt. Insbesondere schlie\u00dft der Wortlaut nicht aus, dass die Oberfl\u00e4chenstruktur glatt ist, solange sie die Integration von Bindegewebe m\u00f6glich macht und\/oder f\u00f6rdert.<br \/>\nAus der Verwendung der \u201eund\/oder\u201c-Kombination in Bezug auf \u201em\u00f6glich machen\u201c und \u201ef\u00f6rdern\u201c geht weiter hervor, dass das Klagepatent beide Begriffe unterscheidet. Insoweit ist es nach dem Wortlaut unter anderem vorgesehen, dass eine Oberfl\u00e4chenstruktur die Bindegewebsintegration m\u00f6glich macht, indes (noch) nicht f\u00f6rdert. Der Fachmann versteht die Begriffe mangels anderweitiger Anhaltspunkte in der Beschreibung ihrem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis gem\u00e4\u00df dergestalt, dass das Verb \u201em\u00f6glich machen\u201c bedeutet, dass die Oberfl\u00e4chenstruktur so ausgebildet ist, dass sie einer Bindegewebsintegration nicht entgegensteht, und das Verb \u201ef\u00f6rdern\u201c meint, dass die Oberfl\u00e4chenstruktur die Bindegewebsintegration \u00fcber das reine Erm\u00f6glichen hinaus beg\u00fcnstigt oder unterst\u00fctzt. Um eine \u201eBindegewebsintegration\u201c zu erreichen, muss zudem nach dem Wortlaut eine Verbindung zwischen Bindegewebe und Oberfl\u00e4chenstruktur m\u00f6glich sein. Eine reine lose Anlagerung des Bindegewebes reicht insoweit nicht aus, da in diesem Fall das Bindegewebe nicht in die Oberfl\u00e4chenstruktur \u201eintegriert\u201c wird.<br \/>\nFunktion des so ausgestalteten Bindegewebsabschnitts nach Abs. [0046] der Beschreibung ist es, eine besonders effiziente und \u201estabile\u201c Anlagerung von Bindegewebe an die Implantatoberfl\u00e4che zu erreichen und somit einen speicheldichten Wundverschluss nach Implantation und eine \u201edauerhafte kn\u00f6cherne und bindegewebige Integration\u201c des Implantates zu erreichen.<br \/>\nIn Abs. [0046] werden beispielhaft M\u00f6glichkeiten ausgef\u00fchrt, wie der Bindegewebsabschnitt hergestellt werden kann, um dies zu erreichen:<br \/>\n\u201eDer Bindegewebsabschnitt kann durch eine Beschichtung des Grundmaterials oder eine Modifikation des Grundmaterials, wie beispielsweise eine \u00c4tzung oder ein anderer Abtragvorgang hergestellt werden.\u201c<br \/>\nWeiter bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen, die ihren Niederschlag in den Unteranspr\u00fcchen 14 bis 16 gefunden haben und auf Unteranspruch 13 (jedenfalls mittelbar) r\u00fcckbezogen sind, werden in den Abs. [0047] bis [0049] beschrieben. Nach Abs. [0047] ist es bevorzugt, wenn der Bindegewebsabschnitt nicht mit der die prim\u00e4re Knochenverankerung f\u00f6rdernden Struktur versehen ist, was im Umkehrschluss bedeutet, dass die Struktur, die f\u00fcr den Bindegewebsabschnitt gew\u00e4hlt wird, dieselbe sein kann, die auch die prim\u00e4re Knochenverankerung f\u00f6rdert. Nach Abs. [0049] kann der Bindegewebsabschnitt weiterhin eine aufgeraute Oberfl\u00e4chenstruktur aufweisen, die durch Glasperlenstrahlen, Gasmehlstrahlen, \u00c4tzung oder additive Ma\u00dfnahmen erzielbar ist, um die Weichgewebsanlagerung weiter zu verbessern. Die aufgezeigten M\u00f6glichkeiten haben gemeinsam, dass sie die Ausgestaltung der Struktur des Bindegewebsabschnitts durch Beschichtung oder Bearbeitung betreffen, wobei \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 dem Fachmann im Ergebnis \u00fcberlassen bleibt, ob eine dieser M\u00f6glichkeiten der Bearbeitung der Oberfl\u00e4chenstruktur durch Auf- oder Abtragen gew\u00e4hlt wird oder ob eine die Anlagerung erm\u00f6glichende\/f\u00f6rdernde Oberfl\u00e4chenstruktur beispielsweise bereits durch eine entsprechende Materialwahl erzielt wird, indem f\u00fcr den Bindegewebsabschnitt ein Material verwendet wird, das bereits eine die Bindegewebsintegration erm\u00f6glichende oder f\u00f6rdernde Oberfl\u00e4chenstruktur aufweist. Die Ausf\u00fchrungsbeispiele schr\u00e4nken den insoweit offen formulierten Wortlaut nicht ein.<br \/>\nAuch die Figuren, die den Anspruchswortlaut ohnehin nicht einschr\u00e4nken, lassen nicht erkennen, wie die Bindegewebeanlagerungsbereiche (beispielsweise (25) in Fig. 1) konkret ausgebildet sind, um die Integration zu erm\u00f6glichen bzw. zu f\u00f6rdern.<br \/>\nF\u00fcr eine patentgem\u00e4\u00dfe Oberfl\u00e4chenstruktur reicht es mithin auch aus, dass f\u00fcr die Implantatteile keramische Materialien gew\u00e4hlt werden, die eine \u201ebionierte\u201c bzw. \u201ebiointegrative\u201c Funktion haben. Insoweit wird in Abs. [0040] aufgef\u00fchrt, dass keramische Materialien, zu denen insbesondere Zirkonoxid z\u00e4hlt, eine hervorragende Biokompatibilit\u00e4t h\u00e4tten und durch die Auswahl unter einer Vielzahl von keramischen Materialien gezielt eine \u201ebiointegrative\u201c und eine \u201ebionierte\u201c Funktion erreicht werden k\u00f6nne. Soweit \u201ebioniert\u201c bedeutet, dass das Material f\u00fcr ein Nebeneinander mit Gewebe geeignet ist, d.h. das Gewebe wehrt sich nicht gegen das Material und wird nicht abgebaut (vgl. Anlage B 11), so erm\u00f6glicht dies bereits \u2013 quasi als Vorstufe \u2013 eine \u201eIntegration\u201c von Bindegewebe, wie es vom Klagepatentanspruch 1 gefordert wird. Soweit der Begriff \u201ebiointegrativ\u201c bedeutet, dass sich das Material f\u00fcr integrierte Strukturen bzw. ein Anwachsen\/Einwachsen von Gewebe an das Implantat eignet, so spricht dies f\u00fcr ein F\u00f6rdern der Bindegewebsintegration im Sinne des Klagepatentes.<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht demnach auch den Unteranspruch 13.<br \/>\nInsoweit bewerben die Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihrem als Anlage PBP 3a vorgelegten Produktkatalog damit, dass sich Knochen und Zahnfleisch an der Zirkonoxid-Keramik besser anlagern k\u00f6nnten, wie folgt eingeblendet:<br \/>\nDie dargestellte Fu\u00dfnote f\u00fchrt zu dem als Anlage PBP 3h vorgelegten Aufsatz von J. Mellinghoff \u201eQualit\u00e4t des periimplant\u00e4ren Weichgewebeattachments von Zirkumdioxid-Implantaten\u201c, der zwar keine Analyse der angegriffene Ausf\u00fchrungsform, sondern eines anderen Implantates der Beklagten zu 1) und zu 2) (Z-Lock III) betrifft, in dem jedoch ausgef\u00fchrt wird, dass Abutments aus Zirkondioxid dem periimplant\u00e4ren Weichgewebe als eine sehr gewebefreundliche Oberfl\u00e4che dienen, die ein reizfreies Attachment erm\u00f6glichen. Die Beklagte macht sich diese Aussage daher auch im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu Eigen. Dar\u00fcber hinaus hat sie selbst vorgetragen, dass Zirkoniumdioxid, in der Werbung verk\u00fcrzt als Zirkonoxid bezeichnet, von Hause aus, d.h. ohne Nachbearbeitung, eine Oberfl\u00e4chenstruktur habe, die eine Bindegewebsintegration m\u00f6glich mache bzw. ein sehr gutes Anwachsverhalten von Bindegewebe erm\u00f6gliche. Vor diesem Hintergrund hat sie nicht aufgezeigt, dass die Oberfl\u00e4chenstruktur des Bindegewebsabschnitts gerade kein Material aufweist, das die Bindegewebsintegration im Sinne des Klagepatentes jedenfalls erm\u00f6glicht.<br \/>\nAuf die von der Kl\u00e4gerin als Anlage PBP 08 vorgelegte Untersuchung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch das medical materials research institute Berlin und auf die von den Parteien angef\u00fchrten konkreten Rauheitswerte kam es vor diesem Hintergrund nicht mehr an.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Beklagten zu 1) und zu 2) haben die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des \u00a7 9 PatG angeboten, indem sie diese auf der von der Beklagten zu 2) betriebenen deutschsprachigen Webseite unter der Domain XXX.com beworben haben. Insoweit ist die Beklagte zu 2) im Impressum der Webseite genannt, die Beklagte zu 1) ist auf jeder Seite als \u201eXXX\u201c mit unmittelbaren Kontaktdaten ausgewiesen. Beide Beklagte treten daher nach au\u00dfen hin als Verantwortliche der Angebote auf. Die Beklagte zu 3) vertreibt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Vertriebspartnerin. Das Angebot begr\u00fcndet zudem eine ausreichende Begehungsgefahr f\u00fcr die weiteren Benutzungsformen des Inverkehrbringens, Gebrauchens, Einf\u00fchrens und Besitzens (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 259 (262) = InstGE 7, 139 \u2013 Thermocycler).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat indes keine hinreichenden Umst\u00e4nde aufgezeigt, die f\u00fcr ein Herstellen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland durch die Beklage zu 2) sprechen. Daher besteht weder eine dahingehende Erstbegehungs- noch eine Wiederholungsgefahr. Soweit die Kl\u00e4gerin auf den als Anlage PBP 5 vorgelegten Handelsregisterauszug der Beklagten zu 2) verweist, aus dem ersichtlich ist, dass zum Unternehmensgegenstand der Beklagten zu 2) auch die \u201eForschung, Entwicklung und Herstellung von Zahnimplantaten\u201c z\u00e4hlt, so bedeutet dies nicht zwingend, dass auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von ihr hergestellt wird. Die Beklagten haben dies insoweit bestritten und ausgef\u00fchrt, weder die Beklagte zu 1) noch die Beklagte zu 2) stellten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland her. Die Kl\u00e4gerin ist dem nicht mehr substantiiert entgegen getreten. Da sie f\u00fcr ein Herstellen der Beklagten zu 2) darlegungs- und beweisbelastet ist, reicht es insbesondere nicht aus, das Vorbringen der Beklagten mit Nichtwissen zu bestreiten.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten den geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung aus Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Beklagten den Erfindungsgegenstand im Inland ohne Berechtigung benutzt haben.<br \/>\nInsbesondere haben die Beklagten die durch die Verletzungshandlung indizierte Wiederholungsgefahr nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung ausger\u00e4umt.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner den geltend gemachten Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat durch Vorlage der partiell geschw\u00e4rzten Patentkauf- und \u00dcbertragungsvereinbarung vom 30.04.2020 (Anlage PBP 1c) dargelegt, dass der vorherige Inhaber A des Klagepatents gem\u00e4\u00df Ziff. 7.c. der Vereinbarung die ihm f\u00fcr die Vergangenheit, d.h. bis zum 30.04.2020, zustehenden Rechte aus dem Klagepatent, insbesondere den Schadensersatzanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 PatG, an sie abgetreten hat. Dem sind die Beklagten nicht mehr substantiiert entgegen getreten, sondern haben die Abtretung lediglich mit Nichtwissen bestritten.<br \/>\nDas Bestreiten mit Nichtwissen ist den Beklagten zwar nicht verwehrt, indes kann die Kammer die Abtretung der Anspr\u00fcche f\u00fcr die Vergangenheit ihrer Entscheidung zugrunde legen, wenn sie von ihr im Rahmen der freien Beweisw\u00fcrdigung \u00fcberzeugt ist. Das ist hier der Fall. \u00a7 286 Abs. 1 ZPO ordnet insoweit an, dass das Gericht nach freier \u00dcberzeugung dar\u00fcber zu befinden hat, ob es eine tats\u00e4chliche Behauptung f\u00fcr wahr oder f\u00fcr nicht wahr erachtet, wobei es den gesamten Inhalt der Verhandlungen und das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme zu ber\u00fccksichtigen hat. Aus der Formulierung \u201eetwaigen\u201c folgt hierbei, dass der erforderliche Beweis im Einzelfall auch ohne eine f\u00f6rmliche Beweisaufnahme nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 371 ff. ZPO als gef\u00fchrt angesehen werden kann. Die gerichtliche \u00dcberzeugungsbildung kann sich folglich allein auf die Schl\u00fcssigkeit des Sachvortrages einer Partei und\/oder auf deren Prozessverhalten und\/oder das des Gegners st\u00fctzen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 20.12.2017, Az.: I-2 U 39\/16). Die Kammer ist angesichts der eindeutigen Formulierung der Vertragsklausel, die von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wurde und mangels anderweitigen \u2013 weder vorgebrachten noch sonst ersichtlichen \u2013 Anhaltspunkten, die einen R\u00fcckschluss auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung zulassen w\u00fcrden, davon \u00fcberzeugt, dass die \u00dcbertragung der Rechte f\u00fcr die Vergangenheit stattgefunden hat.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten handelten schuldhaft, da sie als Fachunternehmen die Patentverletzung bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tten erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<br \/>\nDie genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass den Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>c.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer nach den Umst\u00e4nden angemessenen Entsch\u00e4digung aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 33 Abs. 1 PatG. Die Beklagten haben den Erfindungsgegenstand genutzt, obwohl sie jedenfalls wissen mussten, dass die benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung des Klagepatents war.<br \/>\nDie Aktivlegitimation ergibt sich wiederum aus der Abtretung gem\u00e4\u00df Ziff. 7.c. der Patentkauf- und \u00dcbertragungsvereinbarung vom 30.04.2020 (s.o.).<br \/>\nDas f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, die Umst\u00e4nde zur Bezifferung einer angemessenen Entsch\u00e4digung darzulegen und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht die Verj\u00e4hrung der Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche droht.<\/li>\n<li>d.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihre Schadensersatz und Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung im zuerkannten Umfang zu.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG ohne Ber\u00fccksichtigung eines Karenzmonats, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<br \/>\nDie weitergehende Rechnungslegungspflicht folgt aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagten werden durch die ihnen abverlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Angaben zu den Gestehungskosten und des entgangenen Gewinns stehen der Kl\u00e4gerin erst ab dem 30.08.2014 zu.<br \/>\nInsbesondere umfasst die Pflicht zur Rechnungslegung im zuerkannten Umfang auch die in Ziff. I. 3. d) aufgef\u00fchrten Peripherieger\u00e4te. Insoweit begehrt die Kl\u00e4gerin Rechnungslegung unter Angabe der einzelnen Lieferungen \u00fcber die verkauften oder anderweitig vermarkteten Peripherieger\u00e4te, n\u00e4mlich Einheilsklappen, Gingivaformer und Instrumente, die zum System der patentverletzenden Erzeugnisse geh\u00f6ren. Der Antrag ist insbesondere bestimmt genug und damit zul\u00e4ssig, da die konkreten Peripherieger\u00e4te bezeichnet werden.<br \/>\nDer Auskunfts- bzw. Rechnungslegungsanspruch aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB geht nur soweit, wie die Angaben zur Bezifferung des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind. Der Verletzer schuldet unter Umst\u00e4nden Schadenersatz auch wegen des Verkaufs von Vorrichtungen, insbesondere Peripherieger\u00e4ten, die selbst nicht patentgesch\u00fctzt sind, die jedoch \u00fcblicherweise zusammen mit dem patentierten bzw. patentverletzenden Gegenstand ver\u00e4u\u00dfert werden. Eine Haftung kommt in derartigen F\u00e4llen in Betracht, wenn und soweit festgestellt werden kann, dass der Verletzer den Umsatz mit dem betreffenden Peripherieger\u00e4t allein dem Umstand verdankt, dass er den patentgesch\u00fctzten Gegenstand in einer patentgem\u00e4\u00dfen \u2013 und nicht in einer schutzrechtsfreien \u2013 Ausgestaltung angeboten hat, und der Gesch\u00e4ftsabschluss feststellbar auch auf keine andere Ursache zur\u00fcckzuf\u00fchren ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 22.7.2010 \u2013 I-2 U 20\/04, BeckRS 2010, 147420 Rn. 117 \u2013 Schwingungserregungsvorrichtung; vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 6, 136 \u2013 Magnetspule; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 194 \u2013 Schwerlastregal II). Andere Ursachen f\u00fcr den Gesch\u00e4ftsabschluss wie beispielsweise gewachsene Kundenbeziehungen zu Abnehmern, die allgemeine Wertsch\u00e4tzung des verletzenden Unternehmens auf dem Markt oder ein besonders g\u00fcnstiger Preis m\u00fcssen auszuschlie\u00dfen sein (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 04.07.2017 \u2013 4b O 9\/16, GRUR-RS 2017, 119275 Rn. 59 \u2013 Harpunenartiges Verformungsmittel, m.w.N.; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 2.11.2008 \u2013 I-2 U 82\/02).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin stellt einen entsprechenden Schadensersatzfeststellungsantrag im Streitfall nicht. Soweit die Ums\u00e4tze mit den Peripherieger\u00e4ten entsch\u00e4digungs- und schadensersatzpflichtig sein k\u00f6nnen, ist es indes ein berechtigtes Anliegen des jeweiligen Kl\u00e4gers, auch \u00fcber sie Auskunft zu erhalten (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl.; Kap. D Rn. 881). Hinsichtlich der Auskunftspflicht f\u00fcr Peripherieger\u00e4te gilt daher, dass wenn ein Kausalzusammenhang zwischen schutzrechtsverletzender Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und dem Verkauf des Peripherieger\u00e4ts nicht zwingend ist, sondern nur in dem Sinne m\u00f6glich ist, dass er in dem einen Verkaufsfall zu bejahen und in einem anderen Verkaufsfall zu verneinen ist, der Verletzer Auskunft dar\u00fcber erteilen muss, an welchen Abnehmer er zusammen mit dem patentverletzenden Gegenstand \u201ePeripherieger\u00e4te\u201c verkauft hat. Denn nur so erh\u00e4lt der Schutzrechtsinhaber die Chance, weitere Nachforschungen anzustellen und gegebenenfalls Beweismittel zu sichern (LG D\u00fcsseldorf Urt. v. 21.9.2017 \u2013 4a O 18\/16, GRUR-RS 2017, 142249 Rn. 149; vgl. OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 22.7.2010 \u2013 I-2 U 20\/04, BeckRS 2010, 147420 Rn. 119 \u2013 Schwingungserregungsvorrichtung; LG D\u00fcsseldorf, InstGE 6, 136 \u2013 Magnetspule).<br \/>\nIm Streitfall hat die Kl\u00e4gerin einen solchen Anspruch auf vorbereitende Rechnungslegung, um weitere Nachforschungen anstellen zu k\u00f6nnen, dargelegt. Eine m\u00f6gliche Kausalit\u00e4t zwischen der patentgem\u00e4\u00dfen Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und dem Verkauf von Peripherieger\u00e4ten ist gegeben. Denn soweit die Beklagten auch Einheilsklappen, Gingivaformer und Instrumente vertreiben, die zum System der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geh\u00f6ren, wie es beispielhaft aus der Anlage PBP 3c ersichtlich ist, so ist nicht ausgeschlossen, dass der entsprechende Verkauf ma\u00dfgeblich auf der patentverletzenden Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beruht. Insoweit hat die Kl\u00e4gerin vorgetragen, dass die aus der Anlage PBP 3c ersichtlichen Peripherieger\u00e4te die Schnittstelle der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Schwert-Schaft-Verbindung als eigene Schnittstelle benutzen und daher mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in einer technisch-funktionalen Abh\u00e4ngigkeit stehen. Daf\u00fcr spricht zudem, dass die Einheilsklappen, Gingivaformer und Instrumente ausweislich der \u00dcbersicht der Anlage PBP 3c Bezeichnungen haben, die auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform (\u201eZ5c\u201c) hinweisen. Dem sind die Beklagten nicht substantiiert entgegen getreten, indem sie den Vortrag lediglich als unschl\u00fcssig ger\u00fcgt haben. Lediglich hinsichtlich der Instrumente haben sie vorgetragen, dass jedenfalls diese f\u00fcr alle m\u00f6glichen Implantate verwendbar seien, was jedoch vor dem Hintergrund der auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezugnehmenden Bezeichnung weiterer Ausf\u00fchrungen bedurft h\u00e4tte.<\/li>\n<li>e.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten schlie\u00dflich auch die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Herausgabe zur Vernichtung und R\u00fcckruf nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 S. 1, Abs. 3 PatG zu. Gr\u00fcnde, die f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Anspr\u00fcche sprechen, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDer Rechtsstreit ist auch nicht bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens auszusetzen.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anh\u00e4ngigen Nichtigkeits- oder \u2013 wie hier \u2013 Einspruchsverfahrens gegeben. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage oder eines Einspruchs stellt ohne Weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 Az. 2 U 64\/14, S. 29 f.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nGegenstand der Prognoseentscheidung ist der im Verletzungsverfahren geltend gemachte Patentanspruch. Wird im Verletzungsverfahren nicht die eingetragene bzw. urspr\u00fcngliche Fassung eines Anspruchs geltend gemacht, sondern eine Kombination von Anspr\u00fcchen bzw. eine eingeschr\u00e4nkte Anspruchsfassung, ist mithin nur diese ausschlaggebend f\u00fcr die Pr\u00fcfung, ob eine Vernichtung wahrscheinlich ist (BGH, GRUR 2010, 904 \u2013 Maschinensatz; OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 23.12.2020 \u2013 I\u201315 U 77\/19, GRUR-RS 2020, 37066 Rn. 87 \u2013 Decodieranordnung, m.w.N.). Demnach kommt es hier darauf an, ob der im Streitfall geltend gemachte Klagepatentanspruch 1 in Kombination mit dem Unteranspruch 13 neu und erfinderisch ist.<br \/>\nEine Lockerung des Aussetzungsma\u00dfstabes oder eine zwangsl\u00e4ufige Aussetzung, weil die Kl\u00e4gerin im Streitfall ihre Anspr\u00fcche auf eine Kombination des Klagepatentanspruchs 1 mit dem Unteranspruch 13 st\u00fctzt und sie das Klagepatent in dem Nichtigkeitsverfahren hilfsweise in dieser Anspruchskombination verteidigt, ist nicht angezeigt. Die Bindungswirkung des Erteilungsaktes ist durch die Selbstbeschr\u00e4nkung nicht entfallen (OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 23.12.2020 \u2013 I\u201315 U 77\/19, GRUR-RS 2020, 37066 Rn. 89; vgl. hierzu: OLG M\u00fcnchen, GRUR 1990, 352 \u2013 Regal-Ordnungssysteme). Denn die durch die Kombination der Anspr\u00fcche 1 und 13 erfolgte Beschr\u00e4nkung ist keine Reaktion der Kl\u00e4gerin auf ein negatives Votum des Bundespatentgerichts zum Rechtsbestand des Anspruchs 1, da eine Entscheidung des Bundespatentgerichts bislang nicht vorliegt. Die Selbstbeschr\u00e4nkung erfolgte insoweit freiwillig. Im Nichtigkeitsverfahren verteidigt die Kl\u00e4gerin zudem die eingetragene Fassung des Anspruchs 1 im Hauptantrag uneingeschr\u00e4nkt und die hier geltend gemachte Kombination lediglich hilfsweise. Es ist zum einen nicht absehbar, dass der Klagepatentanspruch 1 jedenfalls nicht in der eingetragenen Fassung aufrechterhalten wird, zum anderen wird wegen des Hilfsantrages auch die Schutzf\u00e4higkeit der hier geltend gemachten Kombination gepr\u00fcft werden, falls die Kl\u00e4gerin im Nichtigkeitsverfahren mit ihrem Hauptantrag nicht durchdringen sollte. Schlie\u00dflich erfolgt die Beschr\u00e4nkung des Klagepatentanspruchs 1 durch eine Kombination mit dem Unteranspruch 13, so dass nur weitere konkretisierende Merkmale hinzutreten, weshalb der Erteilungsakt jedenfalls tendenziell seine Aussagekraft beh\u00e4lt (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O., m.w.N.; LG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2017, 104662; LG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2013, 13305).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEs kann nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung hinreichenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass das Klagepatent in der nun geltend gemachten Fassung vernichtet werden wird. Es l\u00e4sst sich nicht ersehen, dass die von den Beklagten angef\u00fchrten Entgegenhaltungen NK12 und NK13 (Anlagen B 2 und B 3) den geltend gemachten Klagepatentanspruch neuheitssch\u00e4dlich vorwegnehmen oder die Entgegenhaltung NK14 (Anlage B 4) die geltend gemachte Anspruchskombination offenbart oder nahelegt.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDie Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorver\u00f6ffentlichung neuheitssch\u00e4dlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorver\u00f6ffentlichung. Ma\u00dfgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer, als er auch sonst im Patentrecht zu Grunde gelegt wird. Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausf\u00fchren oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschlie\u00dflich, was der Schrift aus fachm\u00e4nnischer Sicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist (BGH, BeckRS 2017, 111691; BGH, BeckRS 2015, 14874; BGH, GRUR 2014, 758 \u2013 Proteintrennung; BGH, GRUR 2009, 382 \u2013 Olanzapin).<br \/>\nZu dem danach Offenbarten geh\u00f6rt allerdings nicht nur dasjenige, was im Wortlaut der Ver\u00f6ffentlichung ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt wird. Nicht anders als bei der Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs ist vielmehr der Sinngehalt der Ver\u00f6ffentlichung ma\u00dfgeblich, also diejenige technische Information, die der fachkundige Leser der jeweiligen Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (BGH, BeckRS 2017, 111691; BGH, GRUR 2014, 758 \u2013 Proteintrennung; BGH, GRUR 2009, 382 \u2013 Olanzapin). Hierzu geh\u00f6ren auch Abwandlungen und Erg\u00e4nzungen, die nach dem Gesamtzusammenhang der Schrift f\u00fcr den Fachmann derart naheliegen, dass sie sich ihm bei aufmerksamer, weniger auf die Worte als ihren erkennbaren Sinn achtenden Lekt\u00fcre ohne Weiteres erschlie\u00dfen, so dass er sie gleichsam mitliest, auch wenn er sich dessen nicht bewusst ist (BGH, GRUR 2014, 758 \u2013 Proteintrennung; BGH, GRUR 1995, 330 \u2013 Elektrische Steckverbindung). Die Ber\u00fccksichtigung solcher Umst\u00e4nde zielt nicht auf eine Erg\u00e4nzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern auf die Erfassung der technischen Information, die der Fachmann durch eine Schrift erh\u00e4lt, in ihrer Gesamtheit. Abwandlungen und Weiterentwicklungen dieser Information geh\u00f6ren ebenso wenig zum Offenbarten wie diejenigen Schlussfolgerungen, die der Fachmann kraft seines Fachwissens aus der erhaltenen technischen Information ziehen mag (BGH, GRUR 2014, 758 \u2013 Proteintrennung; BGH, GRUR 2009, 382 \u2013 Olanzapin). Gleichfalls unzul\u00e4ssig ist es, Erkenntnisse in die Offenbarung hineinzuinterpretieren, die erst die Lehre des Patents gebracht hat (BGH, GRUR 1989, 899 \u2013 Sauerteig).<br \/>\nb.<br \/>\naa.<br \/>\nDie WO 2005\/XXX A1 (NK 12, Anlage B 2) nimmt die Merkmale der hier geltend gemachten Anspruchskombination nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<br \/>\nDie NK12 betrifft ein geteiltes Zahnimplantat mit der Aufgabe, eine verbesserte Stabilit\u00e4t zu erreichen (vgl. S. 2, Anlage B 2). Das Zahnimplantat umfasst einen Grundk\u00f6rper mit einem Gewindest\u00fcck zum Verschrauben und Einwachsen in einem Kieferknochen sowie einen nach dem Einwachsen im Kieferknochen aus dem Zahnfleisch herausragenden Pfostenabschnitt, der zum Aufstecken einer Zahnkrone oder einer Suprastruktur dient . Der Grundk\u00f6rper ist geteilt, so dass Pfostenmittel, die den Pfostenabschnitt umfassen, vom Grundk\u00f6rper abnehmbar sind. Der Kern der Erfindung soll darin liegen, dass zwischen Gewindest\u00fcck und Pfostenabschnitt ein auskragendes Zwischenst\u00fcck vorhanden ist, und dass die Teilung an der Au\u00dfenkontur des Pfostenabschnitts \u00fcber dem auskragenden Zwischenst\u00fcck beginnt, jedoch weiter im Inneren des Grundk\u00f6rpers so verl\u00e4uft, dass im restlichen Grundk\u00f6rper eine Ausnehmung ausgebildet ist, die in axialer Richtung in das Zwischenst\u00fcck hineinragt. Zudem ist die Trennstelle der Teilung derart angeordnet, dass sie innerhalb einer aufgesetzten Krone oder Suprastruktur liegt (vgl. S. 2 f. der Anlage B 2). Durch diese Ausgestaltung soll eine im Vergleich zum Stand der Technik belastungsf\u00e4higere Verbindung der Pfostenmittel mit dem restlichen Grundk\u00f6rper erreicht werden.<br \/>\nNachfolgend wird Fig. 1 der NK12 eingeblendet, die ein Zahnimplantat mit Zahnkrone in einer teilweise geschnittenen Seitenansicht zeigt mit einem S-f\u00f6rmig auskragenden Zwischenst\u00fcck (3), das zum Pfostenabschnitt hin eine Hohlkehle (13) ausbildet, die zur Aufnahme der Zahnkrone (15) dient, so dass die obere Trennstelle zwischen Pfostenmittel und Grundk\u00f6rper innerhalb der Zahnkrone liegt:<br \/>\nIn der Ausnehmung des Grundk\u00f6rpers, der das Gewebeverankerungsteil darstellt, ist bevorzugt ein passender Zapfen angeordnet, der der festen Verbindung zwischen Grundk\u00f6rper und Pfostenmittel dient wobei der Querschnitt des Zapfens gem\u00e4\u00df S. 6 dritter Absatz der NK12 mehreckig sein kann, um eine \u201ehohe Stabilit\u00e4t gegen Verdrehen\u201c zu erhalten und damit eine \u201eVerdrehsicherung\u201c zu realisieren (S. 11, 2. Absatz der Anlage B 2;). Der Zapfen wird zudem bevorzugt in die Ausnehmung eingeklebt (vgl. S. 3 und 4, S. 11 2. Absatz, Anlage B 2).<br \/>\nZudem weist der Pfosten (4), wie aus der nachfolgend eingeblendeten Fig. 4 ersichtlich,<br \/>\neinen konusf\u00f6rmig verlaufenden Verankerungsabschnitt (19) auf, wobei eine Abflachung (19a) mit einer entsprechenden Ausnehmung in der Krone (15) gew\u00e4hrleistet, dass sich die Krone (15) auf dem Verankerungsabschnitt (19a) nicht drehen kann (S. 11, 3. Absatz, Anlage B 2)).<br \/>\nFerner bestehen in einer vorteilhaften Ausgestaltung der Erfindung beide Teile des Grundk\u00f6rpers zumindest weitgehend aus Zirkonoxid oder einer Zirkonoxid\/Aluminiumoxidmischung und damit aus keramischem Material (S. 7, Anlage B 2).<br \/>\nWeiter sieht die NK12 zwischen Gewinde (9) und Pfosten (4) das Zwischenst\u00fcck (3) vor, das eine tulpenf\u00f6rmige Erweiterung (10) umfasst, die in einer leichten S-Kurve auskragt und anschlie\u00dfend durch einen kreisf\u00f6rmigen Absatz (12) zur\u00fcckgesetzt ist und dann \u00fcber eine Hohlkehle (13) in einen Pfostenansatz (14) \u00fcbergeht. Der Absatz (12) bietet den Vorteil, dass sich eine auf dem Pfosten (4) aufgesetzte Krone (15) mit ihrem unteren Rand (16) dort abst\u00fctzen kann und somit Kr\u00e4fte, die auf die Krone wirken, nicht nur vom Pfosten aufgenommen werden, sondern sich teilweise auch auf das mit dem Gewindest\u00fcck (2) einst\u00fcckige Zwischenst\u00fcck (3) \u00fcbertragen lassen (S. 9 letzter Absatz bis S. 10 erster Absatz, Anlage B 2; Merkmal 11). Selbst wenn der Fachmann hierin auch eine Offenbarung von Kaukr\u00e4ften sehen mag, fehlt es an einer Vorwegnahme des Merkmals 4. Denn Merkmal 4, wonach das Gewebeverankerungsteil und das Zahnaufbauteil durch Pr\u00e4paration durch den Zahnarzt an den individuellen Zahnfleischverlauf anzupassen sind, ist nicht eindeutig und unmittelbar in der NK12 offenbart. Gewebeverankerungsteil und Zahnaufbauteil m\u00fcssen nach Merkmal 4 geometrisch und hinsichtlich ihrer Materialwahl so ausgebildet sein, dass sie sich individuell pr\u00e4parieren bzw. bearbeiten lassen. An keiner Stelle der NK12 wird indes eine Anpassung des Zahnimplantates an den individuellen Zahnfleischverlauf erw\u00e4hnt. Soweit auf Seite 7 erw\u00e4hnt wird, dass beide Teile des Grundk\u00f6rpers zumindest weitgehend aus Zirkonoxid oder aus einer Zirkonoxid-\/Aluminiumoxidmischung bestehen und diese Materialien neben den Vorteilen einer Herstellbarkeit in Zahnfarbe und einer hohen Festigkeit auch die \u201eBeschleifbarkeit\u201c haben, so geht f\u00fcr den Fachmann mangels entsprechender Anhaltspunkte in der Patentschrift nicht eindeutig und unmittelbar hervor, dass hier eine Beschleifbarkeit zur Anpassung des Implantates an den individuellen Zahnfleischverlauf hervorgehoben werden soll. Vielmehr wird er diese Aussage auf den Herstellungsprozess beziehen. Insoweit wird auf Seite 4 letzter Absatz bis Seite 5 erster Absatz ausgef\u00fchrt, dass bei einer bevorzugten Ausgestaltung der Erfindung mit mehrst\u00fcckigen Pfostenmitteln deren Herstellung \u201eaus sehr hartem Material, wie z.B. Zirkonoxid durch spanabhebende Verfahren, wie z.B. Schleifen,\u201c m\u00f6glich ist (vgl. auch Seite 13, 4. Absatz, Anlage B 2). Aus Sicht des Fachmanns ist das Zahnimplantat der NK12 auch geometrisch nicht so ausgestaltet, dass es sich f\u00fcr eine Pr\u00e4paration zur Anpassung an den individuellen Zahnfleischverlauf des Patienten eignet. Insoweit soll die S-f\u00f6rmige Auskragung des Zwischenst\u00fccks der Abst\u00fctzwirkung des Zahnimplantates im Zahnfleisch dienen, so dass eine nachtr\u00e4gliche Anpassung f\u00fcr diese Abst\u00fctzwirkung nachteilig erscheint. Weiter ist nach der Beschreibung der NK12 eine belastungsf\u00e4hige Verbindung zwischen Pfostenmittel und Grundk\u00f6rper nur aufgrund der Querschnittsverbreiterung (\u201eQuerschnittserh\u00f6hung\u201c) durch das Zwischenst\u00fcck m\u00f6glich, da nur so eine Querschnittsschw\u00e4chung durch die Ausnehmung f\u00fcr den Zapfen toleriert werden kann (vgl. S. 3 erster Absatz und S. 10 dritter Absatz, Anlage B 2). Eine weitere Querschnittsschw\u00e4chung durch Abtragen von Material w\u00fcrde aus Sicht des Fachmanns hingegen die Belastungsf\u00e4higkeit der Verbindung reduzieren.<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nDie Kammer vermag zudem nicht zu erkennen, dass die NK13 (Anlage B 3) die geltend gemachte Anspruchskombination neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt oder nahelegt.<br \/>\nDie NK13 (Webseite D) offenbart ein Zahnimplantat, das ein im Kieferknochen verankerbares Knochenverankerungsteil mit einer mit einem Gewinde versehenen Au\u00dfenfl\u00e4che zur Verankerung im Kieferknochen aufweist , wie aus der nachfolgend eingeblendeten Abb. 1 ersichtlich:<br \/>\nDas Zahnimplantat umfasst zudem eine an dem Knochenverankerungsteil befestigbares Zahnaufbauteil (\u201eZirkoniumaufbaustift\u201c), an dem eine Krone befestigbar ist:<br \/>\nFerner sind das Knochenverankerungsteil und das Zahnaufbauteil mittels eines sich in L\u00e4ngsrichtung am Knochenverankerungsteil erstreckenden Schaftes, in den ein am Zahnaufbauteil ausgebildetes Schwert einsetzbar ist, verbindbar. Abb. 8 zeigt einen Schaft des Implantats.<br \/>\nDieser Schaft korrespondiert mit dem langgestreckten (Schwert-)Teil des Zirkoniumaufbaustiftes, wie es das nachfolgend von der Beklagten bearbeitete Bild zeigt<br \/>\nZwischen dem hexagonalen Querschnitt des Schaftes und dem runden Querschnitt des Schwertes verbleibt eine L\u00fccke, so dass Knochenverankerungsteil und der Zirkoniumaufbaustift durch zementierte Verankerung des Schwertes in dem Schaft miteinander verbindbar sind. Es fehlt bereits an einer Offenbarung des Merkmals 4, wonach das Gewebeverankerungsteil und das Zahnaufbauteil durch Pr\u00e4paration durch den Zahnarzt an den individuellen Zahnfleischverlauf anzupassen sind. Zwar geht aus der Abb. 3 in Verbindung mit der dortigen Beschreibung<br \/>\nhervor, dass jedenfalls dieser abgebildete Zirkoniumaufbaustift beschleifbar ist. Allerdings fehlt eine entsprechende Angabe oder ein entsprechender Hinweis betreffend das Implantatst\u00fcck. Der NK13 l\u00e4sst sich weder unmittelbar und eindeutig entnehmen, dass das Implantatst\u00fcck die entsprechenden materiellen Voraussetzungen f\u00fcr eine Beschleifbarkeit oder Anpassbarkeit aufweist noch, dass eine solche geometrisch m\u00f6glich oder vorgesehen w\u00e4re. Insoweit weist das Implantatst\u00fcck nur eine leichte Verbreiterung am oberen Bereich auf.<br \/>\nMerkmal 8, wonach das Zahnimplantat eine erste Verdrehsicherung zur rotationsgesicherten Befestigung des Zahnaufbauteils an den Gewebeverankerungsteil aufweist, wird ebenfalls nicht offenbart. Weder wird aufgrund des runden Querschnitts des Schwertes ein Formschluss erzielt noch geht aus der NK13 hervor, dass die Zwischenr\u00e4ume zwischen Zirkoniumaufbaustift und Gewebeverankerungsteil genutzt werden, um beispielsweise durch Zementieren oder Verkleben eine rotationsgesicherte Befestigung zu schaffen. Dies liest der Fachmann insbesondere nicht aufgrund seines allgemeinen Fachwissens mit. So vermag die Kammer ein Mitlesen des Fachmanns nicht zu erkennen. Selbst wenn er sieht, dass es einer zus\u00e4tzlichen Befestigung bedarf und ein Einschrauben mangels Vorsehen eines Gewindes nicht in Betracht kommt, gibt ihm die NK13 keinerlei konkrete Anhaltspunkte, \u00fcberhaupt eine Verdrehsicherung vorzusehen.<br \/>\nMerkmal 9, wonach das Knochenverankerungsteil und das Zahnaufbauteil aus einem keramischen Material bestehen, ist ebenfalls nicht offenbart. Aus der NK13 wird offenbar, dass es sich um \u201eE\u201c handelt und diese eine wei\u00dfe Farbgebung aufweisen. Bei Zirkonium handelt es sich um ein Schwermetall, das silbrig gl\u00e4nzt. Erst das mit einem zus\u00e4tzlichen Yttrium-Anteil versehene Oxid dieses Elements hat nach dem Vortrag der Beklagten die hohe Bruchfestigkeit, die es als Material f\u00fcr Zahnimplantate geeignet macht. Dass hier nur f\u00e4lschlicherweise der Begriff \u201eZirkonium\u201c f\u00fcr den wissenschaftlich korrekten Begriff f\u00fcr die Keramik \u201eZirkoniumdioxid\u201c verwendet worden sei und der Fachmann dies an der wei\u00dfen Farbgebung erkenne, erscheint nicht zwingend. Denn eine wei\u00dfe Farbgebung k\u00f6nnte gegebenenfalls auch durch eine wei\u00dfe Legierung bzw. einen wei\u00dfen \u00dcberzug erzielt werden. Dass die Zahnimplantate aus keramischem Material sind, ergibt sich auch nicht unmittelbar und eindeutig aus der Firmierung \u201eJentsch \u2013 Zirkonium Implantate\u201c oder aus der mit der Webseite der Anlage B 3 verlinkten Webseite, auf der die Implantate als \u201eSigma-Zirkonium-Implantate\u201c bezeichnet werden. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass die Firma Jentsch sowohl Implantate aus keramischem Material als auch Implantate (teilweise) aus anderem Material anbietet. Schlie\u00dflich geht auch aus dem Internetauszug der Anlage B 3a hervor, dass die \u201eZirkoniumprodukte\u201c aus \u201e95% reinem Zirkonium\u201c bestehen, so dass kein Anlass f\u00fcr den Fachmann besteht, davon auszugehen, tats\u00e4chlich handele es sich um ein anderes, n\u00e4mlich keramisches, Material.<br \/>\nFerner ist auch Merkmal 10 nicht ersichtlich offenbart, da keine zweite Verdrehsicherung zur rotationsbedingten Befestigung der Krone an den Zahnaufbauteil erkennbar ist. Zwar ist aus der Abbildung 3 erkennbar, dass der Zirkoniumaufbaustift am oberen breiteren und zylindrisch ausgestalteten Teil beschleifbar ist. Wie die Krone dort aber aufgesteckt und schlie\u00dflich befestigt wird, geht aus der NK13 nicht unmittelbar und eindeutig hervor.<br \/>\nDie NK13 offenbart auch nicht eindeutig und unmittelbar eine am Gewebeverankerungsteil ausgebildete Kronenrandaufnahmefl\u00e4che, um die in die Krone eingeleiteten Kaukr\u00e4fte auf das Gewebeverankerungsteil weiterzuleiten (Merkmal 11). Der (unscharfen) Abb. 11 wie folgt<br \/>\nl\u00e4sst sich eine solche Kronenrandaufnahmefl\u00e4che nicht unmittelbar entnehmen. Zwar schimmert etwas Wei\u00dfes um den Zirkoniumaufbaustift aus dem Zahnfleisch hervor. Zudem l\u00e4sst sich den Angaben \u00fcber die verf\u00fcgbaren Durchmesser f\u00fcr das Implantat und denen \u00fcber die Durchmesser f\u00fcr den Zirkoniumaufbaustift entnehmen, dass es Zirkoniumaufbaustifte gibt, die einen kleineren Durchmesser als das Implantat aufweisen. Ob bei der Wahl der letztgenannten Durchmesser im Ergebnis das offenbarte Zahnimplantat aber so ausgebildet ist, dass die \u00fcber den Zahnaufbaustift gest\u00fclpte Krone auf dem Knochenverankerungsteil mit gr\u00f6\u00dferem Durchmesser so aufliegt oder aufliegen kann, dass Kaukr\u00e4fte auf das Knochenverankerungsteil weitergleitet werden, ist nicht ersichtlich.<br \/>\nSchlie\u00dflich wird auch weder ein Gewebeverankerungsteil (Merkmal 3) offenbart noch dass an diesem und\/oder am Zahnaufbauteil ein f\u00fcr die Anlagerung von Zahnfleischgewebe ausgebildeter Bindegewebsabschnitt bereitgestellt ist, der eine Oberfl\u00e4chenstruktur aufweist, die die Bindegewebsintegration m\u00f6glich macht und\/oder f\u00f6rdert (Merkmal U13). Insoweit geht aus der NK13 keine unmittelbare Anlagerung von Zahnfleisch an das Implantat hervor, insbesondere nicht aus Abb. 8. Insoweit ist auch eine lose Anlagerung des Zahnfleisches denkbar. Zur Oberfl\u00e4chenstruktur werden ebenfalls keine Angaben gemacht. Der Fachmann kann der NK13 nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen, dass eine Bindegewebsintegration an das Implantat oder den Zirkoniumaufbaustift gef\u00f6rdert oder erm\u00f6glicht wird. Weder aus der NK13 allein noch in Kombination mit der NK25 (Anlage B 14) ergeben sich f\u00fcr den Fachmann zudem Umst\u00e4nde, die ihn dazu veranlasst h\u00e4tten, eine nachbearbeitete Oberfl\u00e4chenstruktur zur F\u00f6rderung der Bindegewebsintegration, beispielsweise durch Polieren des Bindegewebsabschnitts, vorzunehmen.<\/li>\n<li>cc.<br \/>\nDa aus Sicht der Kammer in der Entgegenhaltung EP 0 XXX 134 (NK 14, Anlage B4) die Merkmale 4 und 11 nicht gezeigt werden, kann sie weder in Kombination mit den genannten Entgegenhaltungen noch in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung nahe legen.<br \/>\nDie NK14 betrifft ein schraubf\u00f6rmig ausgebildetes Kieferimplantat (1) aus keramischem Werkstoff. Dieses umfasst ein Unterteil, das zur Verankerung im Kieferknochen vorgesehen und als konische, an ihrem Ende abgerundete Schraube ausgebildet ist, sowie ein Oberteil (2), das eine Hohlkehle (16) zur Anlagerung der Epithelmanschette und eine \u00d6ffnung (18) zur Aufnahme eines Zahntr\u00e4gers (12) aufweist. Nachfolgend wird Fig. 1 der NK 14, eine Seitenansicht mit Schnittaufbruch des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kieferimplantates zusammen mit einem Zahnersatztr\u00e4ger, gezeigt:<\/li>\n<li>Aus Fig. 1 geht hervor, dass der Zahnersatztr\u00e4ger (12), der als Mehrkant ausgebildet ist, mit einem Stift (19) in der \u00d6ffnung (18) des Oberteils (2) befestigt ist. Die nachfolgend abgebildete Fig. 7 zeigt zudem, einen Querschnitt der \u00d6ffnung, derf\u00fcr den Stift quadratisch ist und so einen Formschluss zwischen Stift und \u00d6ffnung des Oberteils erm\u00f6glicht.<br \/>\nZudem hat der Stift eine f\u00fcnfeckige Querschnittsform, wodurch ein Kanal (21) in Dreiecksquerschnittsform ausgebildet wird, der der Zuf\u00fchrung von Verbindungsmitteln dient.<br \/>\nDie am Oberteil ausgebildete Hohlkehle (16) dient der Anlagerung der Epithelmanschette, mithin von Zahnfleisch. Das Kieferimplantat, zu dem die Hohlkehle z\u00e4hlt, ist aus keramischem Material gebildet. Merkmal 4, wonach das Gewebeverankerungsteil und das Zahnaufbauteil durch Pr\u00e4paration durch den Zahnarzt an den individuellen Zahnfleischverlauf anzupassen sind, wird indes nicht eindeutig und unmittelbar offenbart. Gewebeverankerungsteil und Zahnaufbauteil m\u00fcssen nach diesem Merkmal geometrisch und hinsichtlich ihrer Materialwahl so ausgebildet sein, dass sie sich individuell pr\u00e4parieren bzw. bearbeiten lassen. An keiner Stelle der NK14 wird eine Anpassung des Kieferimplantates oder des Zahnersatztr\u00e4gers an den individuellen Zahnfleischverlauf erw\u00e4hnt.<br \/>\nAuch Merkmal 11, wonach am Gewebeverankerungsteil eine Kronenrandaufnahmefl\u00e4che ausgebildet ist, um die in die Krone eingeleiteten Kaukr\u00e4fte auf das Gewebeverankerungsteil weiterzuleiten, offenbart die NK14 nicht unmittelbar und eindeutig. Soweit die Beklagten anf\u00fchren, dass sich aus der Fig. 1 ergebe, dass der Kopf des Zahnersatztr\u00e4gers (12) nach dessen Einsetzen in die \u00d6ffnung (18) die halbkreisf\u00f6rmigen Fl\u00e4chen (11) am Oberteil (2) nicht vollst\u00e4ndig verdecke, so dass auf den Fl\u00e4chen (11) ein Abschnitt \u00fcbrig bleibe, an denen sich eine Krone abst\u00fctzen k\u00f6nne, wie folgt<br \/>\nso erscheint dies f\u00fcr eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung des Merkmals nicht ausreichend. Denn schematische Darstellungen, wie sie \u00fcblicherweise in Patentschriften zu finden sind, offenbaren regelm\u00e4\u00dfig nur das Prinzip der beanspruchten Vorrichtung, nicht aber exakte Abmessungen (BGH, GRUR 2012, 1242 Rn. 9 \u2013 Steckverbindung, m.w.N.). Da die von der Beklagten identifizierte Kronenrandaufnahmefl\u00e4che nur mithilfe von Hilfslinien abmessbar bzw. erkennbar wird, wird f\u00fcr den Fachmann nicht hinreichend deutlich, dass eine solche auszubilden ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Kronenrandaufnahmefl\u00e4che bzw. das Vorsehen eines \u00dcberstandes, auf dem sich die Krone abst\u00fctzen kann, an keiner Stelle der Beschreibung der NK14 erw\u00e4hnt wird.<\/li>\n<li>dd.<br \/>\nVertiefte Ausf\u00fchrungen zum Offenbarungsgehalt der \u2013 nicht als Anlagen im Verletzungsverfahren vorliegenden \u2013 NK15 und NK17 erfolgten seitens der Beklagten nicht, so dass hierauf erst recht keine Aussetzung des Rechtsstreits erfolgen kann.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDen Beklagten war keine Schriftsatzfrist zu gew\u00e4hren, da der neue Sachvortrag der Kl\u00e4gerin aus der Triplik vom 14.03.2022, insbesondere zu den Rauheitswerten, nicht entscheidungserheblich gewesen ist. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 07.04.2022, der nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereicht wurde, war daher nicht zu ber\u00fccksichtigen und rechtfertigt dementsprechend keine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung (\u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO).<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt wegen der teilweisen Klager\u00fccknahme nach der Mehrkostenmethode aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, Abs. 4, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7709 ZPO, wobei auf Antrag Teilsicherheiten auszusprechen waren (\u00a7 108 ZPO).<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3220 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 31. 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