{"id":9059,"date":"2022-08-17T18:00:52","date_gmt":"2022-08-17T18:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=9059"},"modified":"2022-08-17T14:50:25","modified_gmt":"2022-08-17T14:50:25","slug":"4a-o-62-20-modifiziertes-nucleotidmolekuel-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9059","title":{"rendered":"4a O 62\/20 &#8211; Modifiziertes Nucleotidmolek\u00fcl III"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3219<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 12. Mai 2022, Az. 4a O 62\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/li>\n<li>a) modifizierte Nucleotidmolek\u00fcle, umfassend eine Purin- oder Pyrimidinbase und eine Ribose- oder Desoxyribose-Zuckereinheit mit einer kovalent daran gebundenen, entfernbaren, 3&#8242;-OH-blockierenden Gruppe, so dass an dem 3&#8242;-Kohlenstoffatom eine Gruppe der Struktur<\/li>\n<li>-O-Z<\/li>\n<li>gebunden ist,<\/li>\n<li>wobei es sich bei Z um eines von -C(R&#8216;)2-N(R&#8220;)2, -C(R&#8216;)2-N(H)R&#8220;, und -C(R&#8216;)2-N3 handelt,<\/li>\n<li>wobei es sich bei jedem R&#8220; um eine entfernbare Schutzgruppe oder einen Teil davon handelt;<\/li>\n<li>es sich bei jedem R&#8216; unabh\u00e4ngig um ein Wasserstoffatom, eine Alkyl-, substituierte Alkyl-, Arylalkyl-, Alkenyl-, Alkinyl-, Aryl-, Heteroaryl-, heterozyklische, Acyl-, Cyano-, Alkoxy-, Aryloxy-, Heteroaryloxy- oder Amido-Gruppe oder eine durch eine verkn\u00fcpfende Gruppe gebundene nachweisbare Markierung handelt; oder (R&#8216;)2 eine Alkylidengruppe der Formel =C(R&#8220;&#8218;)2 darstellt, wobei jeder R&#8220;&#8218; gleich oder unterschiedlich sein kann und aus der Gruppe ausgew\u00e4hlt ist, umfassend Wasserstoff- und Halogenatome und Alkylgruppen;<\/li>\n<li>und wobei das Molek\u00fcl umgesetzt werden kann, um ein Zwischenprodukt zu ergeben, bei welchem jeder R&#8220; gegen H ausgetauscht ist, wobei dieses Zwischenprodukt unter w\u00e4ssrigen Bedingungen dissoziiert, um ein Molek\u00fcl mit einem freien 3&#8242;-OH hervorzubringen;<\/li>\n<li>&#8211; EP 1 530 XXX B1, Anspruch 1 &#8211;<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>b) Kits, umfassend<\/li>\n<li>(a) eine Vielzahl unterschiedlicher Nucleotide, wobei es sich bei der Vielzahl unterschiedlicher Nucleotide jeweils um<\/li>\n<li>modifizierte Nucleotidmolek\u00fcle, umfassend eine Purin- oder Pyrimidinbase und eine Ribose- oder Desoxyribose-Zuckereinheit mit einer kovalent daran gebundenen, entfernbaren, 3&#8242;-OH-blockierenden Gruppe, so dass an dem 3&#8242;-Kohlenstoffatom eine Gruppe der Struktur<\/li>\n<li>-O-Z<\/li>\n<li>gebunden ist,<\/li>\n<li>wobei es sich bei Z um eines von -C(R&#8216;)2-N(R&#8220;)2, -C(R&#8216;)2-N(H)R&#8220;, und -C(R&#8216;)2-N3 handelt,<\/li>\n<li>wobei es sich bei jedem R&#8220; um eine entfernbare Schutzgruppe oder einen Teil davon handelt;<\/li>\n<li>es sich bei jedem R&#8216; unabh\u00e4ngig um ein Wasserstoffatom, eine Alkyl-, substituierte Alkyl-, Arylalkyl-, Alkenyl-, Alkinyl-, Aryl-, Heteroaryl-, heterozyklische, Acyl-, Cyano-, Alkoxy-, Aryloxy-, Heteroaryloxy- oder Amido-Gruppe oder eine durch eine verkn\u00fcpfende Gruppe gebundene nachweisbare Markierung handelt; oder (R&#8216;)2 eine Alkylidengruppe der Formel =C(R&#8220;&#8218;)2 darstellt, wobei jeder R&#8220;&#8218; gleich oder unterschiedlich sein kann und aus der Gruppe ausgew\u00e4hlt ist, umfassend Wasserstoff- und Halogenatome und Alkylgruppen;<\/li>\n<li>und wobei das Molek\u00fcl umgesetzt werden kann, um ein Zwischenprodukt zu ergeben, bei welchem jeder R&#8220; gegen H ausgetauscht ist, wobei dieses Zwischenprodukt unter w\u00e4ssrigen Bedingungen dissoziiert, um ein Molek\u00fcl mit einem freien 3&#8242;-OH hervorzubringen;<\/li>\n<li>wobei die Base mittels eines spaltbaren Linkers oder eines nicht spaltbaren Linkers mit einer nachweisbaren Markierung verkn\u00fcpft ist;<\/li>\n<li>handelt, und<\/li>\n<li>(b) Verpackungsmaterialien daf\u00fcr;<\/li>\n<li>&#8211; EP 1 530 XXX B1, Anspruch 25 &#8211;<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>c) Ger\u00e4te und\/oder modifizierte Nucleotidmolek\u00fcle,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,<\/li>\n<li>die geeignet sind,<\/li>\n<li>(1) zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zum Kontrollieren des Einbaus eines zu einem zweiten Nucleotid in einem einzelstr\u00e4ngigen Ziel-Polynucleotid komplement\u00e4ren<\/li>\n<li>modifizierten Nucleotidmolek\u00fcls, umfassend eine Purin- oder Pyrimidinbase und eine Ribose- oder Desoxyribose-Zuckereinheit mit einer kovalent daran gebundenen, entfernbaren, 3&#8242;-OH-blockierenden Gruppe, so dass an dem 3&#8242;-Kohlenstoffatom eine Gruppe der Struktur<\/li>\n<li>-O-Z<\/li>\n<li>gebunden ist,<\/li>\n<li>wobei es sich bei Z um eines von -C(R&#8216;)2-N(R&#8220;)2, -C(R&#8216;)2-N(H)R&#8220;, und -C(R&#8216;)2-N3 handelt,<\/li>\n<li>wobei es sich bei jedem R&#8220; um eine entfernbare Schutzgruppe oder einen Teil davon handelt;<\/li>\n<li>es sich bei jedem R&#8216; unabh\u00e4ngig um ein Wasserstoffatom, eine Alkyl-, substituierte Alkyl-, Arylalkyl-, Alkenyl-, Alkinyl-, Aryl-, Heteroaryl-, heterozyklische, Acyl-, Cyano-, Alkoxy-, Aryloxy-, Heteroaryloxy- oder Amido-Gruppe oder eine durch eine verkn\u00fcpfende Gruppe gebundene nachweisbare<br \/>\nMarkierung handelt; oder (R&#8216;)2 eine Alkylidengruppe der Formel =C(R&#8220;&#8218;)2 darstellt, wobei jeder R&#8216; gleich oder unterschiedlich sein kann und aus der Gruppe ausgew\u00e4hlt ist, umfassend Wasserstoff- und Halogenatome und Alkylgruppen;<\/li>\n<li>und wobei das Molek\u00fcl umgesetzt werden kann, um ein Zwischenprodukt zu ergeben, bei welchem jeder R&#8220; gegen H ausgetauscht ist, wobei dieses Zwischenprodukt unter w\u00e4ssrigen Bedingungen dissoziiert, um ein Molek\u00fcl mit einem freien 3&#8242;-OH hervorzubringen;<\/li>\n<li>wobei die Base mittels eines spaltbaren Linkers oder eines nicht spaltbaren Linkers mit einer nachweisbaren Markierung verkn\u00fcpft ist;<\/li>\n<li>bei einer Synthese- oder Sequenzierreaktion,<\/li>\n<li>umfassend das Einbauen des Nucleotids in das wachsende komplement\u00e4re Polynucleotid, wobei der Einbau des Nucleotids die Einf\u00fchrung darauffolgender Nucleosid- oder Nucleotidmolek\u00fcle in das wachsende komplement\u00e4re Polynucleotid verhindert oder blockiert;<\/li>\n<li>&#8211; EP 1 530 XXX B1, Anspruch 12 &#8211;<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>(2) zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zum Bestimmen der Sequenz eines einzelstr\u00e4ngigen Ziel-Polynucleotids, umfassend das \u00dcberwachen des aufeinanderfolgenden Einbaus komplement\u00e4rer Nucleotide, wobei es sich bei mindestens einem Einbau um den eines<\/li>\n<li>modifizierten Nucleotidmolek\u00fcls, umfassend eine Purin- oder Pyrimidinbase und eine Ribose- oder Desoxyribose-Zuckereinheit mit einer kovalent daran gebundenen, entfernbaren, 3&#8242;-OH-blockierenden Gruppe, so dass an dem 3&#8242;-Kohlenstoffatom eine Gruppe der Struktur<\/li>\n<li>-O-Z<\/li>\n<li>gebunden ist,<\/li>\n<li>wobei es sich bei Z um eines von -C(R&#8216;)2-N(R&#8220;)2, -C(R&#8216;)2-N(H)R&#8220;, und -C(R&#8216;)2-N3 handelt,<\/li>\n<li>wobei es sich bei jedem R&#8220; um eine entfernbare Schutzgruppe oder einen Teil davon handelt;<\/li>\n<li>es sich bei jedem R&#8216; unabh\u00e4ngig um ein Wasserstoffatom, eine Alkyl-, substituierte Alkyl-, Arylalkyl-, Alkenyl-, Alkinyl-, Aryl-, Heteroaryl-, heterozyklische, Acyl-, Cyano-, Alkoxy-, Aryloxy-, Heteroaryloxy- oder Amido-Gruppe oder eine durch eine verkn\u00fcpfende Gruppe gebundene nachweisbare<br \/>\nMarkierung handelt; oder (R&#8216;)2 eine Alkylidengruppe der Formel =C(R&#8220;&#8218;)2 darstellt, wobei jeder R&#8220;&#8218; gleich oder unterschiedlich sein kann und aus der Gruppe ausgew\u00e4hlt ist, umfassend Wasserstoff- und Halogenatome und Alkylgruppen;<\/li>\n<li>und wobei das Molek\u00fcl umgesetzt werden kann, um ein Zwischenprodukt zu ergeben, bei welchem jeder R&#8220; gegen H ausgetauscht ist, wobei dieses Zwischenprodukt unter w\u00e4ssrigen Bedingungen dissoziiert, um ein Molek\u00fcl mit einem freien 3&#8242;-OH hervorzubringen;<\/li>\n<li>wobei die Base mittels eines spaltbaren Linkers oder eines nicht spaltbaren Linkers mit einer nachweisbaren Markierung verkn\u00fcpft ist;<\/li>\n<li>handelt und wobei die Identit\u00e4t des eingebauten Nucleotids durch Nachweisen der mit der Base verkn\u00fcpften Markierung bestimmt wird und die blockierende Gruppe und die Markierung vor der Einf\u00fchrung des n\u00e4chsten komplement\u00e4ren Nucleotids entfernt werden;<\/li>\n<li>&#8211; EP 1 530 XXX B1, Anspruch 17 \u2013<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>(3) zur Herstellung eines Oligonucleotids, umfassend ein modifiziertes Nucleotid, umfassend eine Purin- oder Pyrimidinbase und eine Ribose- oder Desoxyribose-Zuckereinheit mit einer kovalent daran gebundenen, entfernbaren, 3&#8242;-OH-blockierenden Gruppe, so dass an dem 3&#8242;-Kohlenstoffatom eine Gruppe der Struktur<\/li>\n<li>-O-Z<\/li>\n<li>gebunden ist,<\/li>\n<li>wobei es sich bei Z um eines von -C(R&#8216;)2-N(R&#8220;)2, -C(R&#8216;)2-N(H)R&#8220;, und -C(R&#8216;)2-N3 handelt,<\/li>\n<li>wobei es sich bei jedem R&#8220; um eine entfernbare Schutzgruppe<br \/>\noder einen Teil davon handelt;<\/li>\n<li>es sich bei jedem R&#8216; unabh\u00e4ngig um ein Wasserstoffatom, eine Alkyl-, substituierte Alkyl-, Arylalkyl-, Alkenyl-, Alkinyl-, Aryl-, Heteroaryl-, heterozyklische, Acyl-, Cyano-, Alkoxy-, Aryloxy-, Heteroaryloxy- oder Amido-Gruppe oder eine durch eine verkn\u00fcpfende Gruppe gebundene nachweisbare Markierung handelt; oder (R&#8216;)2 eine Alkylidengruppe der Formel =C(R&#8220;&#8218;)2 darstellt, wobei jeder R&#8216; gleich oder unterschiedlich sein kann und aus der Gruppe ausgew\u00e4hlt ist, umfassend Wasserstoff- und Halogenatome und Alkylgruppen;<\/li>\n<li>und wobei das Molek\u00fcl umgesetzt werden kann, um ein Zwischenprodukt zu ergeben, bei welchem jeder R\u2018\u2018 gegen H ausgetauscht ist, wobei dieses Zwischenprodukt unter w\u00e4ssrigen Bedingungen dissoziiert, um ein Molek\u00fcl mit einem freien 3&#8242;-OH hervorzubringen;<\/li>\n<li>&#8211; EP 1 530 XXX B1, Anspruch 29 \u2013<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten, elektronischen Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 13.03.2013 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei die Beklagten Rechnungen und f\u00fcr den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Lieferscheine vorzulegen haben, wobei die Vorlage von Kopien ausreichend ist und geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten, elektronischen Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.04.2013 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften<br \/>\nihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die vorstehend zu Ziffern I.1 a) und b) bezeichneten, seit dem 13.04.2013 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 530 XXX B1 erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben und ihnen f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe verbindlich zugesagt wird;<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 13.04.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin EUR 8.503,40 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2020 zu zahlen.<\/li>\n<li>IV. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin EUR 8.503,40 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 25.12.2020 zu zahlen.<\/li>\n<li>V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.<\/li>\n<li>VI. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 2.500.000,00. Daneben sind die Anspr\u00fcche auf Unterlassung und R\u00fcckruf (Ziffern I.1. und I.4. des Tenors) zusammen gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 1.500.000,00. Weiterhin sind die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffern I.2. und I.3. des Tenors) zusammen gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 250.000,00. Schlie\u00dflich ist das Urteil in den Ziffern III. und IV. des Tenors sowie im Kostenpunkt jeweils vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten aus dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents EP 1 530 XXX (nachfolgend: Klagepatent, vorgelegt mit \u00dcbersetzung in Anlage rop 1 bzw. rop 1a) wegen behaupteter unmittelbarer und mittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Feststellung der Verpflichtung zum Leisten von Schadensersatz und Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. den Registerauszug in Anlage rop 2) eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 22.08.2003 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4ten der US XXX vom 23.08.2002, der GB XXX vom 23.12.2002 sowie der GB XXX vom 20.03.2003 in englischer Verfahrenssprache angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 13.03.2013 ver\u00f6ffentlicht.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft. Es war bereits Gegenstand eines Einspruchsverfahrens und wurde dort erstinstanzlich aufrechterhalten. Mit der R\u00fccknahme der Beschwerde durch die dortige Einsprechende ist die Entscheidung der Einspruchsabteilung rechtskr\u00e4ftig geworden. Eine von der A, eine Gesellschaft aus dem Konzern der Beklagten, erhobene Nichtigkeitsklage wies das Bundespatentgericht mit Urteil vom 14.09.2021 ab (Anlage B 16; nachfolgend kurz als BPatGU zitiert). Die A legte hiergegen (Nichtigkeits-) Berufung ein (Az. X ZR 5\/22). Eine Berufungsbegr\u00fcndung wurde bislang nicht eingereicht.<\/li>\n<li>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eXXX\u201c (\u201eModifizierte Nucleotide f\u00fcr Polynucleotidsequenzierung\u201c). Die geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1, 6, 12, 17, 25 und 29 lautet in der englischen Verfahrenssprache des Klagepatents wie folgt:<\/li>\n<li>\u201e1. A modified nucleotide molecule comprising a purine or pyrimidine base and a ribose or deoxyribose sugar moiety having a removable 3&#8242;-OH blocking group covalently attached thereto, such that the 3&#8242; carbon atom has attached a group of the structure<\/li>\n<li>-O-Z<\/li>\n<li>wherein Z is any of -C(R&#8216;)2-N(R&#8220;)2 &#8218;C(R&#8216;)2-N(H)R&#8220;, and -C(R&#8216;)2-N3,<\/li>\n<li>wherein each R&#8220; is or is part of a removable protecting group;<br \/>\neach R&#8216; is independently a hydrogen atom, an alkyl, substituted alkyl, arylalkyl, alkenyl, alkynyl, aryl, heteroaryl, heterocyclic, acyl, cyano, alkoxy, aryloxy, heteroaryloxy or amido group, or a detectable label attached through a linking group; or (R&#8216;)2 represents an alkylidene group of formula =C(R&#8220;&#8216;)2 wherein each R&#8220;&#8216; may be the same or different and is selected from the group comprising hydrogen and halogen atoms and alkyl groups; and<\/p>\n<p>wherein said molecule may be reacted to yield an intermediate in which each R&#8220; is exchanged for H, which intermediate dissociates under aqueous conditions to afford a molecule with a free 3&#8217;OH.\u201c<\/li>\n<li>\u201e6. A molecule according to any preceding claim wherein said base is linked to a detectable label via a cleavable linker or a non-cleavable linker.\u201c<\/li>\n<li>\u201e12. A method of controlling the incorporation of a nucleotide as defined in any one of claims 6 to 10 and complementary to a second nucleotide in a target single-stranded polynucleotide in a synthesis or sequencing reaction comprising incorporating into the growing complementary polynucleotide said nucleotide, the incorporation of said nucleotide preventing or blocking introduction of subsequent nucleoside or nucleotide molecules into said growing complementary polynucleotide.\u201c<\/li>\n<li>\u201e17. A method for determining the sequence of a target single-stranded polynucleotide, comprising monitoring the sequential incorporation of complementary nucleotides, wherein at least one incorporation is of a nucleotide as defined in any one of claims 6 to 10 and wherein the identity of the nucleotide incorporated is determined by detecting the label linked to the base, and the blocking group and said label are removed prior to introduction of the next complementary nucleotide.\u201c<\/li>\n<li>\u201e25. A kit, comprising:<\/li>\n<li>(a) a plurality of different nucleotides wherein said plurality of different nucleotides are either as defined in any one of claims 6 to 10; and<br \/>\n(b) packaging materials therefor.\u201c<\/li>\n<li>\u201e29. An oligonucleotide comprising a modified nucleotide of claims 1-11.\u201c<\/li>\n<li>In der eingetragenen deutschen Fassung lauten diese Patentanspr\u00fcche wie folgt:<\/li>\n<li>\u201e1. Modifiziertes Nucleotidmolek\u00fcl, umfassend eine Purin- oder Pyrimidinbase und eine Ribose- oder Desoxyribose-Zuckereinheit mit einer kovalent daran gebundenen, entfernbaren, 3\u2019-OH-blockierenden Gruppe, so dass an dem 3\u2019-Kohlenstoffatom eine Gruppe der Struktur<\/li>\n<li>-O-Z<\/li>\n<li>gebunden ist,<\/li>\n<li>wobei es sich bei Z um eines von -C(R\u2019)2-N(R&#8220;)2, -C(R\u2019)2-N(H)R&#8220;, und -C(R\u2019)2-N3 handelt,<br \/>\nwobei es sich bei jedem R&#8220; um eine entfernbare Schutzgruppe oder einen Teil davon handelt;<\/li>\n<li>es sich bei jedem R\u2019 unabh\u00e4ngig um ein Wasserstoffatom, eine Alkyl-, substituierte Alkyl-, Arylalkyl-, Alkenyl-, Alkinyl-, Aryl-, Heteroaryl-, heterozyklische, Acyl-, Cyano-, Alkoxy-, Aryloxy-, Heteroaryloxy- oder Amido-Gruppe oder eine durch eine verkn\u00fcpfende Gruppe gebundene nachweisbare Markierung handelt; oder (R\u2019)2 eine Alkylidengruppe der Formel =C(R\u2019&#8220;)2 darstellt, wobei jeder R\u2019&#8220; gleich oder unterschiedlich sein kann und aus der Gruppe ausgew\u00e4hlt ist, umfassend Wasserstoff- und Halogenatome und Alkylgruppen; und<\/li>\n<li>wobei das Molek\u00fcl umgesetzt werden kann, um ein Zwischenprodukt zu ergeben, bei welchem jeder R&#8220; gegen H ausgetauscht ist, wobei dieses Zwischenprodukt unter w\u00e4ssrigen Bedingungen dissoziiert, um ein Molek\u00fcl mit einem freien 3\u2019-OH zu hervorzubringen.\u201c<\/li>\n<li>\u201e6. Molek\u00fcl gem\u00e4\u00df einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, wobei die Base mittels eines spaltbaren Linkers oder eines nicht spaltbaren Linkers mit einer nachweisbaren Markierung verkn\u00fcpft ist.\u201c<\/li>\n<li>\u201e12. Verfahren zum Kontrollieren des Einbaus eines wie in einem der Anspr\u00fcche 6 bis 10 definierten und zu einem zweiten Nucleotid in einem einzelstr\u00e4ngigen Ziel-Polynucleotid komplement\u00e4ren Nucleotids bei einer Synthese- oder Sequenzierreaktion, umfassend das Einbauen des Nucleotids in das wachsende komplement\u00e4re Polynucleotid, wobei der Einbau des Nucleotids die Einf\u00fchrung darauffolgender Nucleosid- oder Nucleotidmolek\u00fcle in das wachsende komplement\u00e4re Polynucleotid verhindert oder blockiert.\u201c<\/li>\n<li>\u201e25. Kit, umfassend<\/li>\n<li>(a) eine Vielzahl unterschiedlicher Nucleotide, wobei es sich bei der Vielzahl unterschiedlicher Nucleotide jeweils um die in einem der Anspr\u00fcche 6 bis 10 definierten handelt, und<\/li>\n<li>(b) Verpackungsmaterialien daf\u00fcr.\u201c<\/li>\n<li>\u201e29. Oligonucleotid, umfassend ein modifiziertes Nucleotid nach den Anspr\u00fcchen 1 &#8211; 11.\u201c<\/li>\n<li>Hinsichtlich der nur als Insbesondere-Antr\u00e4ge geltend gemachten, abh\u00e4ngigen Unteranspr\u00fcche 4, 7, 9, 19, 26 und 27 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin machte das Klagepatent gegen zwei Konzerngesellschaften in einem Patentverletzungsverfahren vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf geltend (Az. 4a O 31\/19). Hierin sah die Kammer mit Urteil vom 03.11.2020 (Anlage rop 14) eine Verletzung des Klagepatents als gegeben an. Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf best\u00e4tigte das Urteil der Kammer im Hinblick auf die Verletzungsfrage (Urteil vom 30.09.2021 \u2013 I-2 U 52\/20; vorgelegt in Anlage rop 15).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eine Gesellschaft des US-amerikanischen Konzerns B. Die Beklagten sind Gesellschaften mit Sitz in XXX und geh\u00f6ren der \u2026 C-Gruppe an.<\/li>\n<li>Zum Sortiment des Konzerns der Beklagten geh\u00f6rt als \u201eD\u201c genannte Sequenzierungschemie, die in Kits mit Bezeichnungen wie \u201eE\u201c (ehemals \u201eXXX\u201c genannt) (angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II) vertrieben wird. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II enth\u00e4lt Kits, die wiederum unter anderem Mischungen aus Nucleotiden mit den Bezeichnungen \u201eXXX\u201c, \u201eYYY\u201c, \u201eZZZ\u201c und\/oder \u201eCCC\u201c enthalten (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform I). Weiterhin vertreibt der Konzern der Beklagten Sequenzierungschemie unter der Bezeichnung \u201eF\u201c, die ebenfalls Nucleotide des \u201eG\u201c enthalten. In der F-Reihe weisen die Nucleotide (im Gegensatz zur D-Reihe) jeweils keine Markierung auf.<\/li>\n<li>Ferner vertreibt der Konzern der Beklagten Sequenzierger\u00e4te wie z.B. die Ger\u00e4te mit der Bezeichnung \u201eH\u201c oder \u201eI\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform III), mit denen die Sequenzierung von DNA durch Synthese (X-Reaktion) mit Hilfe der D- oder der F-Sequenzierungschemie des Beklagtenkonzerns durchgef\u00fchrt werden kann.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) belieferte die (\u2026) u.a. mit dem \u201e\u2026\u201c, also mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II, und mit einer angegriffene Ausf\u00fchrungsform III (in Form eines Sequenzierger\u00e4ts I).<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 2) lieferte eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform III (Ger\u00e4t: \u201eH\u201c) und damit zu verwendende angegriffene Ausf\u00fchrungsformen II (Reagenzien vom Typ \u201e\u2026\u201c) an die Universit\u00e4t XXX.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin mahnte vorgerichtlich die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 23.06.2020 und die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 31.03.2020 aus dem Klagepatent erfolglos ab (vgl. Anlagen rop 10 \u2013 13).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, die Beklagten verletzten mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Klagepatent unmittelbar und mittelbar wortsinngem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>Die angegriffenen modifizierten Nucleotidmolek\u00fchle mit einer Azidomethyl-Blockiergruppe am 3\u2018-Kohlenstoffatom des Zuckers verwirklichten die Lehre von Anspruch 1 des Klagepatents. Insbesondere verwirkliche die Azidomethylgruppe sowohl die erste Variante des Klagepatentanspruchs f\u00fcr \u201eZ\u201c, wobei R\u2018 jeweils ein Wasserstoffatom (H) ist und es sich bei jedem R\u2018\u2018 um ein Stickstoffatom (N) handelt. Gleicherma\u00dfen verwirkliche die Azidomethylgruppe auch die dritte Variante des Anspruchs f\u00fcr \u201eZ\u201c, wobei jedes R\u2018 ein Wasserstoffatom (H) sei. Der dritte Fall sei ein Spezialfall des ersten Falls, n\u00e4mlich derjenige, bei dem die beiden R\u2018\u2018 ein Stickstoffatom (N) seien. Daraus ergebe sich auch die Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale des Anspruchs, da die Azidomethylgruppe derart umgesetzt werden k\u00f6nne, dass jedes R\u2018\u2018 (also Stickstoffatom N) gegen H ausgetauscht werde. Diese Zwischenprodukt dissoziiere unter w\u00e4ssrigen Bedingungen, um ein Molek\u00fcl mit einem freien 3\u2018-OH hervorzubringen. Dies ergebe sich f\u00fcr den Fachmann unmittelbar aus Abs. [0058] der Klagepatentbeschreibung.<\/li>\n<li>Es sei insofern unerheblich, ob die Beklagten \u201eF\u201c-Sequenzierungschemie in Deutschland angeboten oder vertrieben h\u00e4tten. Die F-Technologie verwende die gleichen \u201eG\u201c wie die D-Sequenzierungschemie, die unstreitig in Deutschland vertrieben worden sei.<\/li>\n<li>Bei Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden unweigerlich Oligonucleotide im Sinne von Anspruch 29 des Klagepatents entstehen.<\/li>\n<li>Bez\u00fcglich der Sequenzierungsger\u00e4te sei ein Schlechthinverbot gerechtfertigt. Es bestehe keine patentfreie Nutzungsm\u00f6glichkeit mit der F-Technologie, da hierzu modifizierte Nucleotide erforderlich w\u00e4ren, die ihrerseits von Anspruch 1 des Klagepatents Gebrauch machten. Eine andere, patentfreie Nutzungsm\u00f6glichkeit sei nicht gegeben und von der Kl\u00e4gerin auch nicht in einem britischen Parallelverfahren best\u00e4tigt worden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne auch die Erstattung f\u00fcr beide Abmahnungen in voller H\u00f6he verlangen, da insoweit keine einheitliche rechtsanwaltliche Angelegenheit vorgelegen habe.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich sei das Verfahren nicht in Bezug auf das Nichtigkeitsberufungsverfahren auszusetzen, da das Klagepatent rechtsbest\u00e4ndig sei. Dessen Rechtsbestand werde durch die Entscheidung der Einspruchsabteilung und des Bundespatentgerichts belegt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt \u2013 nachdem sie den Vernichtungsantrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22.03.2022 zur\u00fcckgenommen hat \u2013 zuletzt,<\/li>\n<li>\u2013 wie erkannt \u2013<\/li>\n<li>Hinsichtlich der gestellten Insbesondere-Antr\u00e4ge wird auf die Klageschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise:<br \/>\ndie Verhandlung des Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent EP 1 530 XXX beim Bundesgerichtshof in der Nichtigkeitsberufung anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage (X ZR 5\/22) auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagten meinen, die geltend gemachten Anspr\u00fcche st\u00fcnden der Kl\u00e4gerin nicht zu. Die Kl\u00e4gerin habe die Patentverletzung nicht schl\u00fcssig dargelegt. Anspruch 1 beanspruche f\u00fcr Z drei unterschiedliche, voneinander unabh\u00e4ngige chemische Strukturen, die in einem Alternativverh\u00e4ltnis zueinander st\u00e4nden. Im dritten Fall komme ein R\u2018\u2018 anspruchsgem\u00e4\u00df gar nicht vor. Das anspruchsgem\u00e4\u00dfe Umsetzen eines Molek\u00fcls zu einem Zwischenprodukt erfolge klagepatentgem\u00e4\u00df durch den Austausch jedes R\u2018\u2018 gegen H. Hierdurch werde das Molek\u00fcl (Schutzgruppe) abgetrennt und der Anbau weiterer Nucleotide erm\u00f6glicht. Anspruchsgem\u00e4\u00df m\u00fcsse die Struktur des Molek\u00fcls daher stofflich dazu geeignet sein, durch den Austausch von R\u2018\u2018 gegen H ein Zwischenprodukt zu ergeben. Azidomethyl lasse sich nicht unter die Formel \u2013N(R\u2018\u2018)2 subsumieren, so dass auch kein R\u2018\u2018 durch ein H ausgetauscht werden k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I stelle keine Nucleotide mit einer R\u2018\u2018-Schutzgruppe dar, da es an einem Rest R\u2018\u2018 fehle, so dass diese f\u00fcr eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Umsetzung nicht geeignet seien. Sie enthielten insbesondere kein R\u2018\u2018, das w\u00e4hrend der Entsch\u00fctzung gegen H ausgetauscht werde, so dass ein Zwischenprodukt entstehe, das unter w\u00e4ssrigen Bedingungen dissoziiert, um ein Molek\u00fcl mit freien 3\u2018-OH zu ergeben.<\/li>\n<li>Der Verletzungsvortrag zur Produktreihe \u201eF\u201c sei unschl\u00fcssig, da keine Benutzungshandlungen in Deutschland dargelegt w\u00fcrden. Festzuhalten sei, dass sich die Reagenzien der Reihe D und F erheblich voneinander unterschieden. Das in den Reagenzien F verwendete Nucleotid habe keinen Linker und keine Markierungen. Diese fielen daher nicht in den Schutzbereich der Anspr\u00fcche 12, 17, 19 und 25 bis 27 des Klagepatents, da diese auf Unteranspruch 6 zur\u00fcckbezogen seien.<\/li>\n<li>Anspruch 29 werde nicht verletzt, da die Kits keine Oligonucleotide enthielten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne nicht die Erstattung der Kosten f\u00fcr beide Abmahnungen gegen\u00fcber den Beklagten verlangen, da es sich insoweit nur um eine Angelegenheit der rechtsanwaltlichen T\u00e4tigkeit gehandelt habe.<\/li>\n<li>Ein Schlechthin-Verbot f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III sei nicht auszusprechen, da die Produkte der F-Reihe die Anspr\u00fcche 12 und 17 nicht verletzten. Im XXX habe die Kl\u00e4gerin best\u00e4tigt, dass eine alternative Blockiergruppe von XXX das Klagepatent nicht verletze. Zudem entwickele die Unternehmensgruppe der Beklagten neue, patentfreie Nucleotide f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III.<\/li>\n<li>Jedenfalls sei das Verfahren auszusetzen, da das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig sei. Die Entscheidung des Bundespatentgerichts sei fehlerhaft und werde vom Bundesgerichtshof im Nichtigkeitsberufungsverfahren revidiert werden.<\/li>\n<li>\nDas Gericht hat den Parteien und den Prozessbevollm\u00e4chtigten von Amts wegen gestattet, sich w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen \u00fcber den von der Justiz des Landes NRW zur Verf\u00fcgung gestellten Virtuellen Meetingraum (VMR) vorzunehmen. Davon haben die Prozessbevollm\u00e4chtigten Gebrauch gemacht.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die Beklagten verletzen mit dem Angebot und dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland das Klagepatent unmittelbarer (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen I und II) und mittelbar (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen III) wortsinngem\u00e4\u00df. Aus diesem Grunde stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Schadenersatz und Zahlung vorgerichtlicher Anwaltsgeb\u00fchren aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB gegen die Beklagten zu. Im Rahmen des der Kammer nach \u00a7 148 ZPO zustehenden Ermessens wird die Verhandlung des Rechtsstreits nicht im Hinblick auf die gegen die in der Nichtigkeitsberufung anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent ausgesetzt.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Beklagten verletzen die geltend gemachten Anspr\u00fcche des Klagepatents mittelbar und unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent, dem die nachfolgend ohne Quellenangabe zitierten Abs\u00e4tze entstammen, betrifft insbesondere Nucleotide mit einer entfernbaren Schutzgruppe, ihre Verwendung in Polynucleotid-Sequenzierungsverfahren und ein Verfahren f\u00fcr die chemische Entsch\u00fctzung der Schutzgruppe (Abs. [0001]).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nBei der Sequenzierung durch eine Synthese (Sequencing by Synthesis, SBS) von DNA bedarf es eines kontrollierten Einbaus neuer Nucleotide in den Komplement\u00e4rstrang, so dass in jedem Synthesezyklus genau ein zus\u00e4tzliches Nucleotid in den Strang integriert wird, um es anschlie\u00dfend zu detektieren. Um sicherzustellen, dass nur genau ein Nucleotid pro Synthesezyklus eingebaut wird, werden die einzubauenden Nucleotide modifiziert: Sie erhalten eine sogenannte \u201eBlockiergruppe\u201c am dritten Kohlenstoffatom des Zuckers, die \u201e3\u2018-OH-Blockiergruppe\u201c. Diese Gruppe muss die Polymerase daran hindern, ein weiteres Nucleotid an dieses dritte Kohlenstoffatom anzulagern (Abs. [0004] f.).<\/li>\n<li>Die Anforderungen an eine 3\u2018-OH-Blockiergruppe f\u00fcr die Nutzung in SBS-Verfahren sind hoch. Zun\u00e4chst sollte sie die Inkorporation weiterer Nucleotide in die Polynucleotidkette zuverl\u00e4ssig verhindern. Zudem sollte sie einfach zu entfernen sein, ohne dass dabei die Polynucleotidkette besch\u00e4digt wird. Des Weiteren sollte die Blockiergruppe derart beschaffen sein, dass das modifizierte Nucleotid trotz der vorhandenen Blockiergruppe von der Polymerase verarbeitet, d.h. an das Polynucleotid angebaut werden kann (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Im Stand der Technik waren im Priorit\u00e4tstag 3\u2018-OH-Blockiergruppen bekannt, wobei f\u00fcr Einzelheiten auf Abs. [0006] bis [0012] der Klagepatentschrift Bezug genommen wird. Keine dieser Blockiergruppen erf\u00fcllte jedoch die vorstehend beschriebenen Anforderungen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent hat es sich vor diesem Hintergrund zur \u2013 nicht ausdr\u00fccklich formulierten \u2013 Aufgabe gemacht, ein Nucleotid mit einer entfernbaren 3\u2018-OH-Blockiergruppe bereitzustellen, die unter DNA-kompatiblen Bedingungen entfernt werden kann. Au\u00dferdem sollen (SBS-) Verfahren bereitgestellt werden, die solche Nucleotide nutzen (Abs. [0013]; vgl. S. 11 BPatGU (Anlage B16)).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt Patentanspruch 1 des Klagepatents ein modifiziertes Nucleotidmolek\u00fcl mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1 Modifiziertes Nucleotidmolek\u00fcl, umfassend<\/li>\n<li>1.1 eine Purin- oder Pyrimidinbase und<\/li>\n<li>1.2 eine Ribose- oder Desoxyribose-Zuckereinheit<\/li>\n<li>1.3 mit einer kovalent daran gebundenen, entfernbaren, 3\u2019-OH-blockierenden Gruppe, so dass an dem 3\u2019-Kohlenstoffatom eine Gruppe der Struktur -O-Z gebunden ist.<\/li>\n<li>1.3.1 Bei Z handelt es sich um eines von<br \/>\n-C(R\u2019)2-N(R&#8220;)2,<br \/>\n-C(R\u2019)2-N(H)R&#8220;, und<br \/>\n-C(R\u2019)2-N3.<\/li>\n<li>1.3.1.1 Bei jedem R&#8220; handelt es sich um eine entfernbare Schutzgruppe oder einen Teil davon.<\/li>\n<li>1.3.1.2 Bei jedem R\u2019 handelt es sich unabh\u00e4ngig um ein Wasserstoffatom, eine Alkyl-, substituierte Alkyl-, Arylalkyl-, Alkenyl-, Alkinyl-, Aryl-, Heteroaryl-, heterozyklische, Acyl-, Cyano-, Alkoxy-, Aryloxy-, Heteroaryloxy- oder Amido-Gruppe oder eine durch eine verkn\u00fcpfende Gruppe gebundene nachweisbare Markierung.\n<p>oder<\/li>\n<li>1.3.1.3 (R\u2019)2 stellt eine Alkylidengruppe der Formel =C(R\u2019&#8220;)2 dar, wobei jeder R\u2019&#8220; gleich oder unterschiedlich sein kann und aus der Gruppe ausgew\u00e4hlt ist, umfassend Wasserstoff- und Halogenatome und Alkylgruppen.<\/li>\n<li>1.3.2 Das Molek\u00fcl kann umgesetzt werden, um ein Zwischenprodukt zu ergeben, bei welchem jeder R&#8220; gegen H ausgetauscht ist.<\/li>\n<li>1.3.2.1 Dieses Zwischenprodukt dissoziiert unter w\u00e4ssrigen Bedingungen, um ein Molek\u00fcl mit einem freien 3\u2019-OH hervorzubringen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDen Kern der Erfindung bildet die an dem 3\u2018-Kohlenstoffatom gebundene 3\u2018-OH-blockierende Gruppe, die erfindungsgem\u00e4\u00df eine Struktur -O-Z aufweist. Die beanspruchte Gruppe der Struktur -O-Z- gew\u00e4hrleistet allgemein, dass zum Beispiel bei Sequenzierungsreaktionen in einem Synthesezyklus die Polymerase davon abgehalten wird, mehr als ein einzelnes Nucleotid in die Polynucleotidkette einzubauen, in dem sie die 3\u00b4er OH-Gruppe blockiert (vgl. Abs. [0026], [0049]). Hierbei stellt \u201eZ\u201c eine Variable dar, f\u00fcr die Merkmal 1.3.1 drei verschiedene Varianten vorsieht. Hiernach kann es sich bei Z entweder um -C(R\u2019)2-N(R&#8220;)2, oder um -C(R\u2019)2-N(H)R&#8220; oder um -C(R\u2019)2-N3 handeln.<\/li>\n<li>W\u00e4hrend die beiden erstgenannten Formeln jeweils zwei weitere Variablen (namentlich: R\u2018, R\u2018\u2018) aufweisen, findet sich in Letzterer mit R\u2018 nur eine Variable. Damit ist klar, dass Merkmal 1.3.1.1, welches sich n\u00e4her mit der Variablen R\u2018\u2018 befasst und bestimmt, dass es sich dabei um eine entfernbare Schutzgruppe oder einen Teil davon handeln soll, ausschlie\u00dflich f\u00fcr die beiden erstgenannten Varianten Bedeutung besitzt. Mit anderen Worten: Die Variable R\u2018\u2018 steht dort, wo sie vorhanden ist, f\u00fcr eine entfernbare Schutzgruppe oder einen Teil davon. Die dagegen f\u00fcr alle der drei Varianten von Z relevante Variable R\u2018 wird demgegen\u00fcber in Merkmal 1.3.1.2 n\u00e4her konkretisiert. Hiernach kann es bei R\u2018 unter anderem um Wasserstoff (H) handeln (vgl. auch Abs. [0056]). Merkmal 1.3.1.3 ist ein Alternativmerkmal zu Merkmal 1.3.1.2, das aber f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit keine weitere Bedeutung hat.<\/li>\n<li>Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Variante 3 des Merkmals 1.3.1 (d.h. -C(R\u2019)2-N3)) einen Spezialfall der Variante 1 (d.h. -C(R\u2019)2-N(R&#8220;)2) ist, wenn n\u00e4mlich die entfernbare Schutzgruppe gem\u00e4\u00df Merkmal 1.3.1.1 R\u2018\u2018 ein Stickstoffatom (N) ist.<\/li>\n<li>Merkmal 1.3.2 verlangt, dass das Molek\u00fcl umgesetzt werden kann, um ein Zwischenprodukt zu ergeben, bei welchem jedes R\u2018\u2018 gegen H (Wasserstoff) ausgetauscht ist. Dieses Zwischenprodukt dissoziiert erfindungsgem\u00e4\u00df unter w\u00e4ssrigen Bedingungen, um ein Molek\u00fcl mit einem freien 3\u2018-OH hervorzubringen (Merkmal 1.3.2.1). Die Merkmalsgruppe 1.3.2. umschreibt somit einen Mechanismus zur Entfernung der Schutzgruppe. Nach der Entsch\u00fctzung ist die blockierende Gruppe nicht mehr an das 3\u00b4er Ende der Zuckereinheit gebunden und es ist nunmehr m\u00f6glich, ein anderes Nucleotid in die freie 3\u00b4-OH-Gruppe einzubauen (vgl. Abs. [0028]). Die schonende Entfernung wird durch die Eigenschaft der Stoffgruppe bedingt, normalerweise unter w\u00e4ssrigen Bedingungen zu hydrolysieren (vgl. Abs. [0017]).<\/li>\n<li>d)<br \/>\nEine von der Variable Z erfasste Verbindung ist Azidomethyl, wie der von Anspruch 1 abh\u00e4ngige Unteranspruch 4 ausdr\u00fccklich spezifiziert. Eine solche Azidomethylgruppe weist die Formel -CH2-N3 auf. Es handelt sich dementsprechend um einen Spezialfall der Variante 3 von Merkmal 1.3.1 (-C(R\u2019)2-N3), bei der R\u2018 ein Wasserstoffatom (H) ist.<\/li>\n<li>Dass ein mit einer 3\u2018-O-Azidomethylgruppe gesch\u00fctztes modifiziertes Nucleotid in der Weise umgesetzt werden kann, dass zun\u00e4chst ein Zwischenprodukt entsteht, bei dem jedes der beiden R\u2018\u2018 = N gegen ein H ausgetauscht ist, bestreiten die Beklagten nicht. Dieses Zwischenprodukt hat die Struktur 3\u2018-O-CH2-N2 und dissoziiert unter w\u00e4ssrigen Bedingungen, um ein Molek\u00fcl mit einem freien 3\u2018-OH hervorzubringen. Mehr verlangt die Merkmalsgruppe 1.3.2 nicht.<\/li>\n<li>Soweit sich die Beklagten demgegen\u00fcber darauf berufen, im Fall der Azidomethylgruppe liege anstatt des R\u201c N3 vor, so dass R\u2018\u2018 mangels Existenz nicht ausgetauscht werden k\u00f6nne, l\u00e4sst sich dies bereits nicht mit der im Einzelnen erl\u00e4uterten Struktur des Patentanspruchs in Einklang bringen. Denn R\u2018\u2018 kann auch ein Stickstoffatom (N) sein, was von der Formel -C(R\u2019)2-N(R&#8220;)2 zu -C(R\u2019)2-N3 f\u00fchrt. Gleiches ergibt sich aus Absatz [0058], wo es hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eEin Beispiel von Gruppen mit der Struktur -O-Z wobei Z -C(R\u00b4)2-N(R\u00b4\u00b4)2 ist, sind diejenigen Gruppen, bei denen \u2013 N(R\u00b4\u00b4)2 Azido (-N3) ist. Ein bevorzugtes derartiges Beispiel ist Azido-Methyl, wobei jeder R\u00b4 H ist. [\u2026]\u201c<\/li>\n<li>Diese Auslegung entspricht auch der fachkundigen Auffassung des Bundespatentgerichts. Dieses f\u00fchrt auf S. 15 BPatGU aus, dass Azidomethyl als Z vom Klagepatent erfasst wird:<\/li>\n<li>\u201eAllerdings stellt Absatz [0117] [des Klagepatents] mit dem dar\u00fcber gesetzten Titel im Streitpatent klar, dass auch die Azidomethylgruppe die gesch\u00fctzte Form eines unter w\u00e4ssrigen Bedingungen dissoziierenden Hemiaminals als Zwischenprodukt darstellt (3&#8242;-OH protected with an azidomethyl group as a protected form of a hemiaminal), ebenso wie die anderen gesch\u00fctzten Gruppen -C(R&#8216;)2-N(R&#8220;)2 (NiK1 Fig. 3). Daher kann auch der an der fachlichen Lehre der NiK1 vorbeigehenden Einwand der Kl\u00e4gerin, dass die Merkmale 2.1a, 2.1b und 2.1c [= hiesige Merkmale 1.3.1.1, 1.3.2, 1.3.2.1] vom Azidomethylrest nicht erf\u00fcllt w\u00fcrden und dieses insoweit fakultativ keinen festen Bestandteil der technischen Lehre bilde, nicht \u00fcberzeugen.\u201c (Erg\u00e4nzungen in eckigen Klammern vom Gericht hinzugef\u00fcgt)<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen Patentanspruch 1 (hierzu unter a)) und \u2013 soweit die D-Reihe betroffen ist \u2013 auch Patentanspruch 25 wortsinngem\u00e4\u00df (hierzu unter b)). Durch die von den Beklagten in Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorgenommenen Benutzungshandlungen verletzen sie das Klagepatent unmittelbar (hierzu unter c)).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie obigen Gedanken zum Verst\u00e4ndnis des Klagepatents vorausgeschickt, verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df. Die Beklagten haben eine Verwirklichung des alleine streitigen Merkmals 1.3.2 nicht erheblich in Abrede gestellt.<\/li>\n<li>Unstreitig handelt es sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I, die sich auch in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II (Kits) befinden, um modifizierte Nucleotidmolek\u00fcle, die am dritten Kohlenstoff-Atom (C) des Zuckers eine Azidomethylgruppe aufweisen und damit von Anspruch 1 erfasst werden. Die Ausgestaltung mit einer Azidomethylgruppe entspricht der Lehre des von Patentanspruch 1 abh\u00e4ngigen Unteranspruchs 4.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten anf\u00fchren, es best\u00e4nden zwischen den Nucleotiden der Reihe D und F Unterschiede, sind diese f\u00fcr die Verwirklichung von Anspruch 1 nicht relevant. Die bei den F-Nucleotiden nicht vorhandene Markierung wird nicht von Patentanspruch 1 verlangt, sondern ist nur f\u00fcr Unteranspruch 6 und die hierauf bezugnehmenden Anspr\u00fcche relevant.<\/li>\n<li>Die Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale von Anspruch 1 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsformen II haben die Beklagten zutreffend nicht in Abrede gestellt, so dass weitere Ausf\u00fchrungen hierzu entbehrlich sind.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II, soweit hierin nicht Nucleotide der F-Reihe vorhanden sind, verwirklichen auch Anspruch 25 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nPatentanspruch 25 beansprucht Kits, die aus einer Vielzahl unterschiedlicher Nucleotide gem\u00e4\u00df den Anspr\u00fcchen 6 bis 10 und Verpackungsmaterialien daf\u00fcr bestehen. Patentanspruch 6 ist wiederum auf Anspruch 1 (aber auch Unteranspruch 4) zur\u00fcckbezogen und verlangt, dass bei dem in Anspruch 1 gelehrten Nucleotid die Base mittels eines spaltbaren Linkers oder eines nicht spaltbaren Linkers mit einer nachweisbaren Markierung verkn\u00fcpft ist. Die Markierung erm\u00f6glicht \u2013 etwa im Rahmen des SBS-Verfahren \u2013 die Bestimmung des jeweils eingebauten Nucleotids und damit des zu untersuchenden DNA-Strangs.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II verwirklichen damit Anspruch 25, soweit sie D-Nucleotide enthalten. Die Beklagten haben nicht in Abrede gestellt, dass diese Nucleotide Markierungen aufweisen und damit neben den Anspr\u00fcchen 1 und 4 \u2013 anders als die Nucleotide der F-Reihe \u2013 auch Unteranspruch 6 erf\u00fcllen. Auch das Vorhandensein von Verpackungsmaterial bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II steht zwischen den Parteien zutreffend nicht in Streit.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Beklagten verletzen durch Angebot und Vertrieb der angegriffene Ausf\u00fchrungsformen I und II Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG). In Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II sind Benutzungshandlungen der Beklagten unstreitig.<\/li>\n<li>Ob die Beklagten dar\u00fcber hinaus auch Produkte der F-Reihe in Deutschland angeboten und vertrieben haben, kann dahinstehen, da dies f\u00fcr die beantragten Rechtsfolgen keinen Unterschied macht. Die Kl\u00e4gerin hat bereits Verletzungshandlungen mittels der Produkte der D-Reihe dargetan, so dass es der Feststellung einer Verletzungshandlung in Bezug auf die F-Produkte hier nicht bedurfte. Da F-Produkte mit Blick auf die Merkmale von Patentanspruch 1 denen der D-Reihe entsprechen, fallen auch deren Angebot und Vertrieb unter den Tenor des hiesigen Urteils und w\u00e4ren entsprechend auch etwa auskunfts- und schadensersatzpflichtig.<\/li>\n<li>Die Beklagten verletzen Anspruch 25 auch unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II (Kits), allerdings nur soweit nicht Kits der F-Reihe betroffen sind. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagten Kits der F-Reihe in Deutschland angeboten und vertrieben haben, da Anspr\u00fcche insoweit mit Hinblick auf Anspruch 25 ohnehin nicht bestehen w\u00fcrden, da bei den F-Produkten keine Markierung im Sinne von Unteranspruch 6, auf den Anspruch 25 verweist, vorhanden ist.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDaneben verletzen die Beklagten durch Angebot und Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II, soweit nicht die F-Reihe betroffen ist, sowie der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen III (Sequenzierer) die Verfahrensanspr\u00fcche 12 und 17 des Klagepatents mittelbar gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 PatG (hierzu unter a)). Daneben wird Erzeugnisanspruch 29 des Klagepatents durch Anbieten und Liefern von allen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (I bis III) mittelbar verwirklicht, also auch soweit Produkte der F-Reihe betroffen sind (hierzu unter b)).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stellen jeweils Mittel dar, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung gem\u00e4\u00df der Anspr\u00fcche 12 und 17 im Sinne von \u00a7 10 PatG beziehen. Diese Anspr\u00fcche betreffen Verfahren zum Kontrollieren des Einbaus eines wie in einem der Anspr\u00fcche 6 bis 10 definierten und zu einem zweiten Nucleotid in einem einzelstr\u00e4ngigen Ziel-Polynucleotid komplement\u00e4ren Nucleotids bei einer Synthese- oder Sequenzierreaktion (Anspruch 12) bzw. zum Bestimmen der Sequenz eines einzelstr\u00e4ngigen Ziel-Polynucleotids (Anspruch 17).<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III ist objektiv dazu geeignet, f\u00fcr die klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren nach diesen Anspr\u00fcchen 12 und 17 verwendet zu werden. Zur Durchf\u00fchrung dieses Verfahrens k\u00f6nnen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II mit Markierungen verwendet werden, bei denen es sich um die in den Anspr\u00fcchen 12 und 17 in Bezug genommenen Nucleotiden handelt, so dass auch insoweit die objektive Eignung vorliegt. Dem sind die Beklagten jedenfalls hinsichtlich der Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen III mit Reagenzien der D-Reihe (angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II) nicht entgegen getreten, so dass weitere Ausf\u00fchrungen entbehrlich sind.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer unabh\u00e4ngige Patentanspruch 29 verlangt ein Oligonucleotid, umfassend ein modifiziertes Nucleotid nach den Anspr\u00fcchen 1 bis 11. Oligonucleotide bestehen aus mehreren Nucleotiden, wobei nach Anspruch 29 mindestens eines dieser Nucleotide jedenfalls Anspruch 1 des Klagepatents verwirklichen muss. Da Patentanspruch 29 \u2013 anders als die Anspr\u00fcche 12 und 17 \u2013 unmittelbar auf Patentanspruch 1 verweist, muss das vom Oligonucleotid umfasste modifizierte Nucleotid nicht Markierungen gem\u00e4\u00df Unteranspruch 6 aufweisen. Der Vortrag der Beklagten, auch Anspruch 29 setze eine Markierung voraus (S. 2 der Duplik) ist unzutreffend.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (I bis III) sind jeweils Mittel, die sich auf wesentliche Mittel der Erfindung gem\u00e4\u00df Patentanspruch 29 beziehen. Die Kl\u00e4gerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass bei der Durchf\u00fchrung des SBS-Verfahrens in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen III Oligonucleotide gem\u00e4\u00df Anspruch 29 hergestellt werden. Zu einer solchen Herstellung der beanspruchten Oligonucleotide k\u00f6nnen insbesondere die modifizierten Nucleotide in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II verwendet werden. Dem sind die Beklagten nicht erheblich entgegen getreten. Soweit sie meinen, die angegriffenen Kits enthielten keine Oligonucleotide, greift dies nicht durch, da die Kl\u00e4gerin nur eine mittelbare Verletzung von Anspruch 29 geltend macht. Entsprechend nach \u00a7 10 Abs. 1 PatG muss kein Oligonucleotid geliefert oder angeboten werden, sondern nur ein Mittel, dass sich auf ein wesentliches Element bezieht.<\/li>\n<li>Eine mittelbare Patentverletzung setzt im \u00dcbrigen keine unmittelbare Verletzung des Patents durch einen Dritten voraus (BGH, GRUR 2001, 228 \u2013 Luftheizger\u00e4t; Werner in: Busse\/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl. 2020, \u00a7 10 Rn. 4). Aus diesem Grunde ist nicht erforderlich, dass die Kl\u00e4gerin konkret aufzeigt, dass bei den Abnehmern tats\u00e4chlich Oligonucleotide nach Anspruch 29 hergestellt worden sind. Vielmehr reicht es aus, dass sie den Abnehmern die entsprechenden Mittel hierf\u00fcr geliefert hat und die \u00fcbrigen Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung gegeben sind.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDiese \u00fcbrigen Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung liegen f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Hinblick auf die Anspr\u00fcche 12, 17 und 29 vor.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDer erforderliche doppelte Inlandsbezug liegt vor. Die Beklagten haben die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III in Deutschland sowohl angeboten als auch in das Inland geliefert, wobei die Benutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III zusammen mit den Nukleotiden in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II zur Durchf\u00fchrung der Sequenzierungsverfahren durch die Abnehmer in Deutschland erfolgt.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\n\u00a7 10 Abs. 1 PatG setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Lieferant die Eignung des Mittels und seine Verwendungsbestimmung kennt bzw. aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass die angebotenen und\/oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung verwendet zu werden (BGH, GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, I-2 U 93\/12 \u2013 Folientransfermaschine). Bei objektiver Betrachtung muss aus Sicht des Liefernden die hinreichend sichere Erwartung bestehen, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH, GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung; GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat).<\/li>\n<li>Aus den Umst\u00e4nden ist offensichtlich, dass aus Sicht der Beklagten die Abnehmer die angegriffene Ausf\u00fchrungsformen (I bis III) zur Durchf\u00fchrung der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Sequenzierverfahren einsetzen, was zur unmittelbaren Verwirklichung der Patentanspr\u00fcche 12, 17 und 29 f\u00fchrt. Dem sind die Beklagten nicht entgegengetreten. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen f\u00fcr einen anderen Einsatz als das Durchf\u00fchren von Sequenzierungsverfahren bzw. Sequenzreaktion geeignet sind.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nAus den vorstehend festgestellten Rechtsfolgen ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch ergibt sich aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der mittelbaren Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III (Sequenzierer) war den Beklagten das Angebot und der Vertrieb ohne Einschr\u00e4nkungen zu untersagen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nZwar hat eine mittelbare Patentverletzung nicht in jedem Fall eine unbedingte Unterlassungsverurteilung (Schlechthinverbot) zur Folge. Diese kann grunds\u00e4tzlich nur durchgesetzt werden, wenn das angebotene oder gelieferte Mittel technisch und wirtschaftlich sinnvoll ausschlie\u00dflich in patentverletzender Weise (und nicht anders) verwendet werden kann (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.07.2018 \u2013 I-2 U 46\/15 = BeckRS 2018, 23979). Kommt eine patentfreie Nutzungsm\u00f6glichkeit in Betracht, sind regelm\u00e4\u00dfig nur eingeschr\u00e4nkte Verbote gerechtfertigt, die sicherstellen, dass einerseits der wirtschaftliche Verkehr mit dem angegriffenen Gegenstand au\u00dferhalb des Schutzrechts unbeeintr\u00e4chtigt bleibt und andererseits der unmittelbar patentverletzende Gebrauch durch den Abnehmer mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wird (BGH, GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung; GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat). Eine Verwendungsm\u00f6glichkeit hat allerdings au\u00dfer Betracht zu bleiben, wenn der Kl\u00e4ger geltend machen kann, dass mit ihr widerrechtlich von einem weiteren Patent desselben Schutzrechtsinhabers oder einem anderen Patentanspruch des Klagepatents Gebrauch gemacht wird. Dass das (weitere) Schutzrecht oder der anderweitige Patentanspruch m\u00f6glicherweise nicht rechtsbest\u00e4ndig sind, so dass aus dem derzeit noch widerrechtlichen Gebrauch demn\u00e4chst (r\u00fcckwirkend) ein rechtm\u00e4\u00dfiger werden kann, hat keine Bedeutung, solange nicht entweder da-hingehende unverr\u00fcckbare Tatsachen geschaffen sind, indem der Anspruch oder das Schutzrecht rechtskr\u00e4ftig vernichtet wird, oder eine zweifelsfreie Vernichtungslage nachgewiesen und ein laufender oder bevorstehender Rechtsbestandsangriff absehbar ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 30.09.2021 \u2013 I-2 U 52\/20).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEine diesen Anforderungen gen\u00fcgende patentfreie Nutzungsm\u00f6glichkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III haben die Beklagten nicht aufgezeigt.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie einzigen derzeit erh\u00e4ltlichen Reagenzien, die neben der D-Reihe f\u00fcr die Verwendung mit den angegriffenen Sequenzieren geeignet w\u00e4ren, sind die Reagenzien der F-Reihe. Wie oben dargelegt, verletzt die Benutzung dieser Reagenzien jedoch Anspruch 1 des Klagepatents, so dass es den Beklagten rechtlich verwehrt ist, ihre Kunden auf diese Reagenzien zu verweisen.<\/li>\n<li>Zu dem ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der m\u00fcndlichen Verhandlung kann nicht abgesehen werden, dass sich mit Hilfe anderer Reagenzien eine wirtschaftlich und technisch sinnvolle, patentfreie Nutzungsm\u00f6glichkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III ergeben k\u00f6nnte. Eine solche Nutzungsm\u00f6glichkeit l\u00e4sst sich nicht aus bestrittenen und nicht n\u00e4her dargelegten Aussagen der Kl\u00e4gerin in einem britischen Parallelverfahren ersehen. Es bleibt unklar, in Bezug auf welche Produkte eine patentfreie Nutzungsm\u00f6glichkeit hier bestehen soll. Auch kommt es insofern nicht entscheidend auf die Aussagen der Kl\u00e4gerin an, sondern auf das tats\u00e4chliche Vorhandensein einer Alternative, welche von den Beklagten nicht ansatzweise substantiiert dargelegt wurde. Soweit sie auf andere, in der Entwicklung befindliche Reagenzien verweist, sind diese unstreitig derzeit nicht erh\u00e4ltlich. Die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit einer technischen Entwicklung \u2013 deren Ausgestaltung nicht im Ansatz vorgetragen wurde \u2013 begr\u00fcndet keine f\u00fcr die Frage des Schlechthinverbots zu ber\u00fccksichtigende alternative Nutzungsm\u00f6glichkeit.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEin Schlechthinverbot ist unabh\u00e4ngig davon auch deshalb auszusprechen, da die Verwendung der F-Reagenzien in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen III nicht nur Anspruch 1 verletzt, sondern auch zu einer unmittelbaren Patentverletzung von Anspruch 29 f\u00fchrt. Im Gegensatz zu den Anspr\u00fcchen 12 und 17 ist Patentanspruch 29 unmittelbar auf Anspruch 1 zur\u00fcckbezogen und setzt damit nicht voraus, dass ein Nucleotid im Oligonucleotid markiert ist.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nAus diesem Grunde hat auch hinsichtlich der mittelbaren Verletzung von Anspruch 29 selbst durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen III ein Schlechthinverbot zu ergehen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nEin Schlechthinverbot war auch hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II auszusprechen soweit eine mittelbare Verletzung der Anspr\u00fcche 12 und 17 betroffen ist. F\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit Nucleotiden der D-Reihe, die Markierungen aufweisen, ist keine alternative patentfreie Verwendungsm\u00f6glichkeit ersichtlich, so dass keine Einschr\u00e4nkung erforderlich war. Die Produkte der F-Reihe fallen dagegen nicht unter die Verurteilung aus den Anspr\u00fcchen 12 und 17, so dass insoweit auch keine Einschr\u00e4nkung des Tenors vorzusehen war.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der mittelbaren Verletzung von Anspruch 29 war ebenfalls ein Schlechthinverbot zu erlassen, da s\u00e4mtliche angegriffene Ausf\u00fchrungsformen I und II diesen Anspruch mittelbar verwirklichen und eine patentfreie Alternativnutzung nicht ersichtlich ist.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadens-ersatz aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten die Patentverletzung bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die unmittelbar patentverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten zudem einen Schadensersatzanspruch soweit eine Verurteilung wegen mittelbarer Patentverletzung erfolgt. Der mittelbare Verletzer hat denjenigen Schaden zu ersetzen, der dem Patentinhaber durch die unmittelbare Patentverletzung entsteht. Ausreichend f\u00fcr eine schl\u00fcssige Darlegung eines Schadensersatzanspruches ist es, wenn nach der Lebenserfahrung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer unter Verwendung des Mittels begangenen Verletzungshandlung besteht (BGH, GRUR 2013, 713 \u2013 Fr\u00e4sverfahren; BGH, GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung). Im vorliegenden Fall sprechen die von den Beklagten jeweils vorgenommenen Lieferungen daf\u00fcr, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen tats\u00e4chlich f\u00fcr die Sequenzierungsverfahren eingesetzt werden.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, die ihr zustehenden Schadensersatzanspr\u00fcche beziffern zu k\u00f6nnen, schulden die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnungslegung (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sei ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und die Vertriebswege der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckruf der (auch) unmittelbar patentverletzenden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG ist nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG jeweils einen Anspruch auf Zahlung von EUR 8.503,40, die der Kl\u00e4gerin als Anwaltskosten f\u00fcr die Abmahnung aus dem Klagepatent entstanden sind.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann f\u00fcr beide Abmahnungen (Analgen rop 10\/10a bzw. rop 12\/12a) Anwaltsgeb\u00fchren jeweils aus dem vollen Gegenstandswert verlangen. Die Kl\u00e4gerin ist in dem auch f\u00fcr die Erstattungspflicht ma\u00dfgeblichen Innenverh\u00e4ltnis zu ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten (vgl. BGH, GRUR 2019, 763 \u2013 Ermittlungen gegen Schauspielerin) zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten f\u00fcr beide Abmahnungen verpflichtet. Entgegen der Auffassung der Beklagten stellen die beiden, jeweils gegen eine der Beklagten gerichteten Abmahnungen nicht dieselbe Angelegenheit der anwaltlichen T\u00e4tigkeit dar.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEine T\u00e4tigkeit in derselben Angelegenheit kann auch dann vorliegen, wenn der Rechtsanwalt einheitlich mit der Abwehr von Verletzungshandlungen verschiedener Sch\u00e4diger beauftragt wird (vgl. BGH, GRUR 2019, 763 \u2013 Ermittlungen gegen Schauspielerin). Ob dies der Fall ist, l\u00e4sst sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Ber\u00fccksichtigung der jeweiligen Umst\u00e4nde beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags ma\u00dfgebend ist (BGH, GRUR 2019, 763 Rn. 15 \u2013 Ermittlungen gegen Schauspielerin; BGH, GRUR 2011, 268 Rn. 16 \u2013 Druckerzeugnis und Online-Berichterstattung). Weisungsgem\u00e4\u00df erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend \u00fcbereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen T\u00e4tigkeit gesprochen werden kann (BGH, GRUR 2019, 763 Rn. 17 \u2013 Ermittlungen gegen Schauspielerin; BGH, GRUR-RR 2010, 269 Rn. 23 \u2013 Rosenkrieg). Eine Angelegenheit kann auch vorliegen, wenn ein dem Rechtsanwalt zun\u00e4chst erteilter Auftrag vor dessen Beendigung sp\u00e4ter erg\u00e4nzt wird. Ob eine Erg\u00e4nzung des urspr\u00fcnglichen Auftrags vorliegt oder ein neuer Auftrag erteilt wurde, ist unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls festzustellen (BGH, GRUR 2019, 1044 Rn. 25 \u2013 Novembermann). Der verfahrensrechtliche Zusammenhang wird nicht dadurch gesprengt, dass bei einem au\u00dfergerichtlichen Vorgehen gegen verschiedene Rechtsverletzer an jeden Adressaten ein eigenes Abmahnschreiben zu richten ist. Dies gilt insbesondere bei der Geltendmachung von Unterlassungsanspr\u00fcchen gegen\u00fcber Rechtsverletzern, denen eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist, so dass die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben (BGH, GRUR 2019, 1044 Rn. 31 m.w.N. \u2013 Novembermann).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nNach diesen Ma\u00dfgaben liegt hier hinsichtlich der beiden Abmahnungen keine einheitliche Angelegenheit vor. Zwar geh\u00f6ren die beiden abgemahnten Beklagten demselben Konzern an und die Abmahnung erfolgte aus demselben Schutzrecht (dem Klagepatent), wobei der Text der Abmahnung nahezu identisch ist. Jedoch hat der Kl\u00e4gervertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22.03.2022 unwidersprochen vorgetragen, dem Vorgehen habe kein einheitlicher Auftrag zugrunde gelegen, sondern es seien separate Auftr\u00e4ge erteilt worden. Auch lag zwischen den Abmahnungen ein Zeitraum von knapp drei Monaten, da die Abmahnung gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) am 23.06.2020 (vgl. Anlage rop 12) erfolgte, w\u00e4hrend die gegen\u00fcber der Beklagten zu 2) auf dem 31.03.2020 (vgl. Anlage rop 10) datiert. Bereits dieser Zeitraum stellt ein Indiz gegen eine einheitliche Angelegenheit dar. Weiterhin bestanden Unterschiede in den Verletzungshandlungen, die in jeweils eigenst\u00e4ndigen Vertriebshandlungen der Beklagten bestanden.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ist zu ber\u00fccksichtigen, dass es in der Entscheidung \u201eNovembermann\u201c (BGH, GRUR 2019, 1044) um ein Vorgehen gegen aus derselben Quelle stammende Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke desselben Werkes ging, w\u00e4hrend die Entscheidung \u201eErmittlung gegen Schauspielerin\u201c (BGH, GRUR 2019, 763) \u00fcbereinstimmende Folgeberichterstattungen zum Gegenstand hatte. Wenngleich die vom BGH zur Beurteilung einer einheitlichen Angelegenheit aufgestellten Grunds\u00e4tze auch im Patentrecht gelten (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 14. Aufl. 2022, Kap. C. Rn. 60), so ist im Rahmen der vom BGH vorgeschriebenen Einzelfallbeurteilung die gegen\u00fcber den entschiedenen F\u00e4llen gesteigerte Komplexit\u00e4t des vorliegenden Patentverletzungsfalls einzubeziehen. Auch dies spricht gegen das Vorliegen einer einheitlichen Angelegenheit.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie zuerkannten Betr\u00e4ge ergeben sich jeweils gem\u00e4\u00df dem RVG a.F. aus einer 1,8 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr basierend auf einem Gegenstandswert von EUR 1.000.000,00 (= EUR 8.483,40) zuz\u00fcglich EUR 20,00 Auslagenpauschale. Die angesetzte Geb\u00fchrenh\u00f6he von 1,8 erscheint nicht unangemessen. Soweit ein Sachverhalt vorliegt, der aufgrund des Umfangs oder der Schwierigkeit beim T\u00e4tigwerden des Rechtsanwalts ein \u00dcbersteigen der Regelgeb\u00fchr von 1,3 zul\u00e4sst, ist dem Rechtsanwalt ein Ermessen bei der Geb\u00fchrenfestsetzung in einem Toleranzbereich von 20 % einzur\u00e4umen (BGH, GRUR-RR 2012, 491 \u2013 Toleranzbereich). Ein \u00dcbersteigen der 1,3 Geb\u00fchr ist hier zul\u00e4ssig, da es sich um einen Patentverletzungsstreitfall handelt, der auch nicht ausnahmsweise v\u00f6llig unkompliziert ist. Unter Ber\u00fccksichtigung des Ermessenspielraums bei der Festsetzung der Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr erscheint eine 1,8 Geb\u00fchr nicht unangemessen \u00fcberh\u00f6ht.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDer geltend gemachte Zinsanspruch ab Rechtsh\u00e4ngigkeit (vgl. die Zustellungsurkunden auf Bl. 111 ff GA und Bl. 115 ff. GA) auf die zuerkannten Betr\u00e4ge ergibt sich aus \u00a7\u00a7 291, 288 BGB.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nIm Rahmen des der Kammer nach \u00a7 148 ZPO zustehenden Ermessens wird die Verhandlung nicht im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren gegen das Klagepatent ausgesetzt.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens gegeben. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt ohne weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage oder den Einspruch vor dem jeweiligen Patentamt zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 I-2 U 64\/14).<\/li>\n<li>Wurde das Klagepatent bereits in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren erstinstanzlich best\u00e4tigt \u2013 was hier sogar kumulativ der Fall ist \u2013 hat das Verletzungsgericht grunds\u00e4tzlich die von der zust\u00e4ndigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Pr\u00fcfung getroffene Entscheidung \u00fcber die Aufrechterhaltung des Klagepatents hinzunehmen. Eine Veranlassung, die parallele Rechtsbestandsentscheidung in Zweifel zu ziehen und von einer Verurteilung vorerst abzusehen, besteht allenfalls dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz f\u00fcr nicht vertretbar h\u00e4lt oder wenn der Angriff auf den Rechtsbestand nunmehr auf (z. B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gest\u00fctzt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht ber\u00fccksichtigt und beschieden haben (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 08.04.2021 \u2013 I-2 U 13\/20 = GRUR-RS 2021, 8206; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 17.10.2019 \u2013 I-2 U 11\/18 = BeckRS 2019, 31342). Ersteres mag etwa gelten, wenn Passagen einer Entgegenhaltung von der Einspruchsabteilung oder dem Bundespatentgericht \u00fcbersehen und deshalb bei der Entscheidungsfindung \u00fcberhaupt nicht in Erw\u00e4gung gezogen worden sind, so dass sich das Verletzungsgericht mit einer Aussetzung nicht in Widerspruch zur fachkundigen Entscheidung der Instanz im Rechtsbestandsverfahren setzen w\u00fcrde. Aber auch dann ist es f\u00fcr eine Aussetzung erforderlich, dass das Verletzungsgericht aufgrund des Vortrags der Beklagten eine hinreichende Vernichtungswahrscheinlichkeit prognostizieren kann, da dies auch ohne erstinstanzliche Rechtsbestandsbest\u00e4tigung Voraussetzung einer Aussetzung w\u00e4re.<\/li>\n<li>Dagegen kann eine Aussetzung bei erstinstanzlicher Best\u00e4tigung des Rechtsbestands prinzipiell nicht erfolgen, weil das Verletzungsgericht seine eigene (laienhafte) Bewertung des technischen Sachverhalts an die Stelle der Beurteilung durch die zust\u00e4ndige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt. Solches verbietet sich ganz besonders dann, wenn es sich \u2013 wie hier \u2013 um eine technisch komplexe Materie handelt, in Bezug auf die die Einsichten und Beurteilungsm\u00f6glichkeiten des technisch nicht vorgebildeten Verletzungsgerichts von vornherein limitiert sind (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 30.09.2021 \u2013 I\u20132 U 52\/20 = GRUR-RS 2021, 32045). Dreht sich der Streit der Parteien in technisch hochkomplexen F\u00e4llen darum, welche technische Information einem im Rechtsbestandsverfahren gew\u00fcrdigten Text aus fachm\u00e4nnischer Sicht zu entnehmen ist und welche Schlussfolgerungen der Durchschnittsfachmann hieraus aufgrund seines allgemeinen Wissens ziehen konnte oder welche verschiedener Schriften er kombiniert h\u00e4tte, darf sich das Verletzungsgericht nicht \u00fcber die Bewertung der fachkundigen, f\u00fcr den Rechtsbestand zust\u00e4ndigen Stelle hinwegsetzen und dem Kl\u00e4ger die Durchsetzung seines Schutzrechts durch eine Aussetzung zumindest zeitweise verwehren (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 30.09.2021 \u2013 I\u20132 U 52\/20 = GRUR-RS 2021, 32045).<\/li>\n<li>Im hiesigen Fall kommt erschwerend hinzu, dass die Beklagten den Rechtsbestand nur unter dem Gesichtspunkt der fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit angreifen. Hierbei handelt es sich regelm\u00e4\u00dfig um eine Wertungsfrage, welche das Verletzungsgericht kaum besser beurteilen kann als das fachkundige Bundespatentgericht. Eine Aussetzung des Nichtigkeitsgrunds der fehlenden Erfindungsh\u00f6he kommt bereits ohne erstinstanzliche Best\u00e4tigung des Rechtsbestand nur dann in Betracht, wenn sich f\u00fcr die Annahme der erfinderischen T\u00e4tigkeit kein vern\u00fcnftiges Argument mehr finden l\u00e4sst (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 259, 262 \u2013 Thermocycler; LG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2013, 14797).<\/li>\n<li>Weiterhin ist zu beachten, dass zus\u00e4tzlich und unabh\u00e4ngig von der Entscheidung des Bundespatentgerichts auch die Einspruchsabteilung das Klagepatent aufrechterhalten hat. Mit einer Aussetzung der hiesigen Verhandlung w\u00fcrde sich also die Kammer gegen die Entscheidungen zweier fachkundiger Instanzen stellen. Schlie\u00dflich haben die Beklagten selbst ausgef\u00fchrt, die verl\u00e4ngerte Frist zur Begr\u00fcndung ihrer Nichtigkeitsberufung gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vollst\u00e4ndig ausnutzen zu m\u00fcssen, da es sich um eine technisch hochkomplexe Sache handelt. Die kursorischen Ausf\u00fchrungen in der Duplik (im hiesigen Verfahren) f\u00fchren nicht dazu, dass die nicht mit Technikern besetzte Kammer eine Unvertretbarkeit der Entscheidung des Bundespatentgerichts zu erkennen vermag.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Beklagten haben keinen aus Sicht des Verletzungsgerichts unvertretbaren Fehler in der Entscheidung des Bundespatengerichts aufgezeigt, der die Best\u00e4tigung des Rechtsbestands des Klagepatents in Frage stellen k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nIn den Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts l\u00e4sst sich schon kein Fehler hinsichtlich des Offenbarungsgehalts der Entgegenhaltung NiK11 (Ju, Anlage B5-NiK11) erkennen. Diese r\u00e4t vom Einsatz elektrophiler Schutzgruppen wie Estern und Ketonen ab, da diese durch starke Nucleophile im aktiven Zentrum der Polymerase nahe der 3\u2019- Substituenten gespalten w\u00fcrden (S. 17 BPatGU). Schutzgruppen werden in der NiK 11 nicht angesprochen. Das Bundespatentgericht ist in nachvollziehbarer Weise der Ansicht, dass die NiK 11 aus fachlicher Sicht kein stringentes Auswahlkriterium liefert und selbst bei einer m\u00f6glichen Vorauswahl auf die Etherschutzgruppen der Fachmann erkennt, dass diese nukleophilen Angriffen eher nicht zug\u00e4nglich sind (S. 18 BPatG). Hieraus folgert das Bundespatentgericht, dass sich aus der NiK11 keine Veranlassung ergibt, Schutzgruppentypen mit Elektrophilen aufzugreifen und aufgabenm\u00e4\u00dfig einzusetzen (S. 18 BPatGU).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nNach den obigen Grunds\u00e4tzen ist es der Kammer bereits verwehrt, auf die Begr\u00fcndung der Beklagten, eine solche Verallgemeinerung verbiete sich, eine Aussetzung zu st\u00fctzen. Denn die Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts als zust\u00e4ndige Nichtigkeitsinstanz stellen die Beurteilung der erfinderischen T\u00e4tigkeit dar, welche die Kammer weder mit ihrer noch mit der Bewertung der Beklagten beliebig austauschen kann. Hinzu tritt, dass die Kammer dar\u00fcber hinaus nicht ersehen kann, dass diese Verallgemeinerung unzutreffend sein sollte. Dass der Fachmann \u2013 wie die Beklagten meinen \u2013 niemals eine Azdiogruppe unter ein Elektrophil, wie zum Beispiel die Ketongruppe, subsummiert h\u00e4tte, erschlie\u00dft sich nicht. Ferner ist nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass das Bundespatentgericht den Vortrag der Beklagten (als Nichtigkeitskl\u00e4gerin) ignoriert oder \u00fcbersehen h\u00e4tte. Mit den Ausf\u00fchrungen, weswegen der Fachmann ausgehend von der NiK 11 dennoch eine Azidomethylgruppe in Betracht gezogen h\u00e4tte, setzen die Beklagten letztlich nur ihre Ansicht an die Stelle der des Bundespatentgerichts.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie Beklagten haben sich in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22.03.2022 insbesondere darauf berufen, dass das Urteil des Bundespatentgerichts falsch sei, soweit es hierin mit der Wittig-Reaktion begr\u00fcndet habe, dass es in der Polymerase starke Nukleophile gebe, die die Azidogruppe angreifen k\u00f6nnten (was von der Lehre des Klagepatents wegf\u00fchrt) und sich hierbei auf die NiK 69 gest\u00fctzt hat (vgl. S. 20 f. BPatGU). Entgegen der Ansicht des Bundespatentgerichts werde in der NiK 69 kein Triphenylphosphin entsprechend genutzt. Abgesehen davon, dass eine blo\u00dfe Fehlerhaftigkeit angesichts des genannten Ma\u00dfstabs nicht ausreichend w\u00e4re, k\u00f6nnen die Beklagten mit ihrer Argumentation eine Unvertretbarkeit des Urteils nicht begr\u00fcnden. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Bundespatentgericht diesen Punkt \u00fcbersehen oder ignoriert hat. Vielmehr wurde die Reaktion der Azidogruppe mit Phosphinen in der Wittig-Reaktion bereits im Nichtigkeitsverfahren schrifts\u00e4tzlich diskutiert und war Gegenstand des Vorbescheids des Bundespatentgerichts (vgl. S. 6 a.E. Anlage B 1). Auch ist dieser Punkt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Kl\u00e4gerin in der (hiesigen) m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22.03.2022 in der Nichtigkeitsverhandlung vor dem Bundespatentgericht diskutiert worden. Es ist daher mindestens genauso wahrscheinlich, dass das Bundespatentgericht die Argumentation gew\u00fcrdigt und den Einwand der Beklagten f\u00fcr nicht durchgreifend gehalten hat.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen w\u00e4re \u2013 selbst wenn das BPatG in diesem Punkt ein Fehler unterlaufen w\u00e4re \u2013 immer noch kein Naheliegen erkennbar. Es handelt es sich nur um eine von mehreren Erw\u00e4gungen, warum der Fachmann ausgehend von Ju (NiK 11) nicht zur Azidomethylgruppe gekommen w\u00e4re. Es w\u00fcrde nur ein Mosaikstein wegfallen, der Rest des \u201eBildes\u201c bliebe unver\u00e4ndert. So hat sich das Bundespatentgericht neben der angesprochenen Vorauswahl auch darauf gest\u00fctzt, dass gegen die Heranziehung der Azidomethylgruppe auch spricht, dass der Azidteil l\u00e4nger und sperriger ist als die MOM- und Allyl-Gruppe (S. 24 Abs. 1 BPatGU).<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nAuch erscheinen die vom Fachmann nach Ansicht der Beklagten vorzunehmenden Gedankeng\u00e4nge, um aus der Nik11 kein Weglehren von Azidomethylgruppe herzuleiten, komplex, so dass selbst aus der laienhaften Sicht der Kammer zweifelhaft ist, ob der Fachmann diese allesamt aus seinem allgemeinen Fachwissen heraus vorgenommen und sich nicht doch auf dem Weg zur L\u00f6sung erfinderisch bet\u00e4tigt h\u00e4tte.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nSelbst wenn man einmal unterstellt, dass der Fachmann nicht durch die NiK 11 von der Verwendung einer Azidomethylgruppe abgehalten worden w\u00e4re, kann die Kammer nicht ersehen, dass die Lehre des Klagepatents nahegelegt war. So w\u00e4re ausgehend von der Entgegenhaltungen NiK 26 (Zavogordny) das weitere Hindernis zu \u00fcberwinden gewesen, dass diese Nucleoside und nicht Nucleotide betrifft (vgl. S. 26 BPatGU).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nSoweit die Beklagten hinsichtlich der weiteren Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgericht auf ihren vor Erlass des Urteils get\u00e4tigten Vortrag verweisen (S. 7 Rn. 30 DU = Bl. 290 GA) ist dies per se nicht ausreichend, um eine unvertretbare Entscheidung des Bundespatentgerichts begr\u00fcnden zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Das Unterliegen der Kl\u00e4gerin betrifft nur den zur\u00fcckgenommenen Vernichtungsanspruch und war daher verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgig.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin waren Teilsicherheiten f\u00fcr die vorl\u00e4ufige Vollstreckung der einzelnen Anspr\u00fcche festzusetzen (\u00a7 108 Abs. 1 ZPO).<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 2.500.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3219 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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