{"id":9057,"date":"2022-08-17T18:00:10","date_gmt":"2022-08-17T18:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=9057"},"modified":"2022-08-17T14:48:47","modified_gmt":"2022-08-17T14:48:47","slug":"4a-o-46-20-antennenhalter-mit-montagebasis-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9057","title":{"rendered":"4a O 46\/20 &#8211; Antennenhalter mit Montagebasis II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3218<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 13. Juni 2022, Az. 4a O 46\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\nI. Der Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren<br \/>\nzu unterlassen,<br \/>\nAntennenhalter mit einer Montagebasis, einem Antennenmast und Haltemitteln zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwobei die Montagebasis Mittel zur Ver\u00e4nderung ihrer L\u00e4ngsausdehnung umfasst, die Mittel zur Ver\u00e4nderung der L\u00e4ngsausdehnung der Montagebasis wenigstens zwei ineinandergreifende Rohre oder ein Rohr und eine in das Rohr eingreifende Stange umfassen und die Haltemittel derart ausgebildet sind, dass der Antennenmast in verschiedenen translatorischen Positionen relativ zur L\u00e4ngsausdehnung der Montagebasis festlegbar ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndie Montagebasis Befestigungselemente aufweist, mittels welcher sie auf zwei benachbarten Dachsparren oder Dachlatten befestigbar ist, die Rohre als Rundrohre ausgebildet sind, die Haltemittel derart ausgebildet sind, dass der Antennenmast in verschiedenen Winkelstellungen relativ zur Montagebasis festlegbar ist, die Haltemittel zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis derart ausgebildet sind, dass eine Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis auch nach Montage der Montagebasis auf Dachsparren oder Dachlatten an der Montagebasis m\u00f6glich ist, die Haltemittel eine Schelle und eine damit verschraubbare Gegenschelle umfassen, welche derart miteinander verbindbar sind, dass die Schelle und die Gegenschelle einen Abschnitt der Montagebasis zwischen ihren Schelleninnenseiten einklemmen, und der Fu\u00df des Antennenmasts an einer Schellenau\u00dfenseite der Schelle angeschwei\u00dft ist;<\/li>\n<li>2. den Kl\u00e4gern dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 18.05.2013 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<br \/>\nwobei<br \/>\n&#8211; die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise anzugeben sind,<br \/>\n&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. den Kl\u00e4gern durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 18.05.2013 begangen haben, und zwar unter Angabe der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\ndem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften seiner nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt den Kl\u00e4gern einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, den Kl\u00e4gern auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kl\u00e4gern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die zu Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 18.05.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Der Beklagte wird verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in seinem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, oben unter Ziffer I.1 fallenden Antennenhalter auf eigene Kosten zu vernichten oder nach seiner Wahl an einen von den Kl\u00e4gern zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf seine \u2013 des Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/li>\n<li>IV. Der Beklagte wird verurteilt, die oben unter Ziffer I.1 fallenden, im Besitz Dritter befindlichen Antennenhalter aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch den Beklagten oder mit dessen Zustimmung Besitz an den Antennenhalter seit dem 18.04.2013 einger\u00e4umt wurden, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 102 62 XXX erkannt hat, aufgefordert werden, die Antennenhalter an den Beklagten zur\u00fcckzugeben, und f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Antennenhalter eine R\u00fcckzahlung des ggf. bereits bezahlten Kaufpreises und die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird und wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>V. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.<\/li>\n<li>VI. Das Urteil ist insgesamt gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDaneben sind die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung (Ziffern I.1, III. und IV. des Tenors) gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 180.000,00 EUR. Ferner sind die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffern I. 2 und I. 3 des Tenors) gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 50.000,00 EUR. Die Kostenentscheidung (Ziffer V. des Tenors) ist gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4ger nehmen den Beklagten wegen behaupteter Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Schadenersatzfeststellung in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4ger sind eingetragene Inhaber des deutschen Patents DE 102 62 XXX B4 (nachfolgend als Klagepatent bezeichnet; Anlage PBP 01). Das Klagepatent wurde am 11.12.2002 angemeldet und die Erteilung durch das DPMA am 18.04.2013 ver\u00f6ffentlicht. Es nimmt eine innere Priorit\u00e4t vom 11.12.2011 in Anspruch. Das Klagepatent steht in Kraft. Der Beklagte hat Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent beim Bundespatentgericht (Az. 5 Ni 44\/20) erhoben, \u00fcber die bislang noch nicht entschieden ist.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Antennenhalter mit einer Montagebasis. Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/li>\n<li>Antennenhalter (10) mit einer Montagebasis (18), einem Antennenmast (12) und Haltemitteln (14, 16) zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis, wobei die Montagebasis Mittel (20, 22) zur Ver\u00e4nderung ihrer L\u00e4ngsausdehnung umfasst, wobei die Mittel zur Ver\u00e4nderung der L\u00e4ngsausdehnung der Montagebasis wenigstens zwei ineinandergreifende Rohre (20, 22) oder ein Rohr und eine in das Rohreingreifende Stange umfassen und wobei die Haltemittel (14, 16) derart ausgebildet sind, dass der Antennenmast in verschiedenen translatorischen Positionen relativ zur L\u00e4ngsausdehnung der Montagebasis festlegbar ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndie Montagsbasis (18) Befestigungselemente (24, 26) aufweist, mittels welcher sie auf zwei benachbarten Dachsparren oder Dachlatten befestigbar ist, dass die Rohre (20, 22) als Rundrohre ausgebildet sind, dass die Haltemittel (14, 16) derart ausgebildet sind, dass der Antennenmast in verschiedenen Winkelstellungen relativ zur Montagebasis festlegbar ist, dass die Haltemittel (14, 16) zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis derart ausgebildet sind, dass eine Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis auch nach Montage der Montagebasis auf Dachsparren oder Dachlatten an der Montagebasis m\u00f6glich ist, dass die Haltemittel eine Schelle (14) und eine damit verschraubbare Gegenschelle (16) umfassen, welche derart miteinander verbindbar sind, dass die Schelle (14) und die Gegenschelle (16) einen Abschnitt der Montagebasis zwischen ihren Schelleninnenseiten einklemmen, und dass der Fu\u00df des Antennenmasts an einer Schellenau\u00dfenseite der Schelle (14) angeschwei\u00dft ist.<\/li>\n<li>Das Bundespatentgericht erteilte mit Beschluss vom 03.12.2012 (Az. 20 W (pat) 41\/07; Anlage PBP 04) das Klagepatent in der streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung. Dabei ber\u00fccksichtigte das Bundespatentgericht unter anderem die Druckschrift DE 297 14 XXX U1 (nachfolgend D1; Anlagenkonvolut K1, dort D1) und die Druckschrift DE 201 02 XXX U1 (nachfolgend D4; Anlagenkonvolut K 1, dort D4) als Stand der Technik. Der Klagepatentanspruch 1 wurde in diesem Verfahren mit den Teilungsunterlagen am 25.06.2007 eingereicht (Anlage PBP 04, S. 3).<\/li>\n<li>Das Bundespatentgericht entschied mit Beschluss vom 19. Juni 2007 (Az. 5 W (pat) 418\/16) im L\u00f6schungsverfahren zu einem parallelen Gebrauchsmuster DE 202 19 XXX, hinsichtlich dessen Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5, der einen nahezu identischen Wortlaut mit hiesigem Klagepatentanspruch 1 aufwies, dass dieser nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhte (vgl. Anlage MW 1). Der in der Entscheidung ber\u00fccksichtigte Stand der Technik umfasste unter anderem neben der D1 und D4 die Entgegenhaltung \u201eA\u201c, Katalog \u00b499, S. 44\u201c (nachfolgend D7; Anlagenkonvolut K 1 dort D7).<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4ger stellen her und vertreiben insbesondere Befestigungsanlagen f\u00fcr Satellitenempfangsanlagen auf D\u00e4chern von Geb\u00e4uden.<\/li>\n<li>Der Beklagte vertreibt \u2013 unter anderem \u00fcber das Internet \u2013 Dachsparrenhalter. Darunter befinden sich die Dachsparrenhalter mit der Artikelbezeichnung \u201eB\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) sowie der Dachsparrenhalter mit der Artikelbezeichnung \u201eC\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II).<\/li>\n<li>Die nachfolgend eingeblendete, der Klageschrift (Bl. 9 GA) entnommene und leicht verkleinerte Abbildung veranschaulicht die Konstruktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I, wobei die Beschriftungen von den Kl\u00e4gern stammen; die zweite, leicht verkleinerte Abbildung, entnommen aus der Anlage PBP 05, zeigt die Konstruktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4ger sind der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>Nach dem Klagepatentanspruch sei die Wahl der Schelle weder auf halbrunde Schellen beschr\u00e4nkt, noch m\u00fcsse die Schelle einteilig sein. Nach dem Klagepatent stehe es dem Fachmann ferner frei, ob er den Antennenhalter auf benachbarte Dachsparren oder Dachlatten befestige. Die Frage, ob ein Mastlochziegel Verwendung finde, sei ersichtlich nicht Teil des Anspruchs.<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I stelle die Fu\u00dfplatte die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Schelle dar und die u-f\u00f6rmigen B\u00fcgel die Gegenschelle. Die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rt sich mit Nichtwissen dazu, dass ein weiteres Klemmst\u00fcck erforderlich sei, auch wenn dessen Einsatz nicht aus der Verletzung herausf\u00fchre. Es sei vielmehr so, dass die Fu\u00dfplatte ein Bauteil sei, welches zwei nach unten gebogene, halbrunde, gezahnte Elemente zeige.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II weise eine mehrteilige Schelle auf, die aus dem Fu\u00df des Antennenmastes und dem halbrunden, gezahnten unter dem Mastfu\u00df festgeschraubten Klemmst\u00fcck bestehe. Die Gegenschelle bestehe aus zwei u-f\u00f6rmigen B\u00fcgeln.<\/li>\n<li>Entgegen der Ausf\u00fchrungen des Beklagten werbe er gerade damit, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ohne eine Demontage der Dachverkleidung m\u00f6glich sei.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4ger beantragen,<\/li>\n<li>\u2013 wie erkannt \u2013.<\/li>\n<li>Der Beklagte beantragt,\n<p>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>\nEr meint weiter, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I verf\u00fcge \u00fcber keine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Schelle und Gegenschelle im Sinne dieses Anspruchs. Bei der mit dem Antennenmast verschwei\u00dften Fu\u00dfplatte handele es sich nicht um eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Schelle und bei den zwei u-f\u00f6rmigen B\u00fcgeln nicht um eine Gegenschelle. Die kraftschl\u00fcssige Verbindung erfolge erst durch ein angepasstes Klemmst\u00fcck, einem gezahnten Bauteil, das sich unterhalb der Fu\u00dfplatte des Antennenmastes befinde.<\/li>\n<li>Sofern das Klagepatent im Anspruch verlange, dass die Montagebasis auf zwei benachbarten Dachsparren oder Dachlatten befestigbar sei, so sei dieser Begriff dahingehend auszulegen, dass ein Befestigen ohne Verletzung der Dachhaut stattfinde.<\/li>\n<li>Sofern man mit den Kl\u00e4gern meine, jeder Dachhalter mit einer Montagebasis, die h\u00f6her als die \u00fcblicherweise 25 mm bis 30 mm hohen Dachlatten seien, sei zu hoch, um die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Art der Montage zuzulassen, so sei dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II auch der Fall. Sofern diese mit ihren an dem Ende der die Montagebasis bildenden Horizontalrohren angeschwei\u00dften L-Profile mit deren unteren Au\u00dfenseite auf den die \u00e4u\u00dferste Lage bildenden Dachlatten aufl\u00e4gen, rage die Montagebasis 6 cm \u00fcber die Dachau\u00dfenseite hinaus und es k\u00f6nnten keine Ziegel mehr gelegt werden. Montiere man die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II umgedreht so, dass die an den Enden der die Montagebasis bildenden Horizontalrohren angeschwei\u00dften L-Profile mit einer nur oberen Innenseite ihre L-Profils auf den genannten Dachlatten aufl\u00e4gen, dann rage die Montagebasis samt L-Profil in den Bereich der unteren Dachlatten, wo die Dachhaut sich befinde, die daher entlang der gesamten Montagebasis aufgeschnitten werden m\u00fcsse.<\/li>\n<li>Ferner werde bei der Installation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein spezieller Mastlochziegel ben\u00f6tigt, der nach den kl\u00e4gerischen Ausf\u00fchrungen klagepatentgem\u00e4\u00df keine Verwendung finden solle.<\/li>\n<li>Der Beklagte erhebt den Einwand der Verj\u00e4hrung.<\/li>\n<li>Ferner werde sich das Klagepatent nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li>Der Beklagte ist der Auffassung \u2013 die sie lediglich im Rahmen ihrer Ausf\u00fchrungen zum Rechtsbestand vortr\u00e4gt \u2013, dass die Kl\u00e4gerin das Klagepatent erschlichen h\u00e4tten, weil es ihnen obl\u00e4gen habe, im Erteilungsverfahren den zur Entscheidung berufenen Senat \u00fcber die D7 zu unterrichten, welche erstmals eine Rohrschellenverbindung im Antennenbau belegt habe. Dieser Umstand spr\u00e4che dagegen, die Kl\u00e4ger im Hinblick auf den baldigen Ablauf der Schutzdauer in den Vorzug einer gro\u00dfz\u00fcgigeren Ermessensentscheidung hinsichtlich der Aussetzung kommen zu lassen. Hierauf k\u00f6nne sich nur ein Patentinhaber berufen, der sich im Erteilungsverfahren einwandfrei verhalten habe.<\/li>\n<li>Das Klagepatent sei nicht neu. Jedenfalls best\u00fcnde angesichts einer Kombination der der Entgegenhaltungen D1 und D4 mit der D7 bzw. der D1 uns D4 mit dem japanischen Gebrauchsmuster 64-38005 (nachfolgend D6; Anlage MW 6) keine Erfindungsh\u00f6he.<\/li>\n<li>\nDas Gericht hat den Parteien und den Prozessbevollm\u00e4chtigten gestattet, sich w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen \u00fcber den von der Justiz des Landes NRW zur Verf\u00fcgung gestellten Virtuellen Meetingraum (VMR) vorzunehmen. Davon haben insbesondere die Prozessbevollm\u00e4chtigten Gebrauch gemacht.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend Bezug genommen auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 12.05.2022 (Bl. 386 f. GA).<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch (hierzu unter I.). Den Kl\u00e4gern stehen aufgrund der festgestellten Patentverletzung gegen den Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259, 852 BGB zu (hierzu unter II.). Eine Aussetzung der Verhandlung kommt nach Aus\u00fcbung ihres Ermessens nach Ansicht der Kammer nicht in Betracht (hierzu unter III.).<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von den Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Erfindung betrifft einen Antennenhalter mit einer Montagebasis, einem Antennenmast und Haltemitteln zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis, wobei die Montagebasis Mittel zur Ver\u00e4nderung ihrer L\u00e4ngsausdehnung umfasst.<\/li>\n<li>Ein Antennenhalter der genannten Art ist aus der D1 bekannt. Die Montagebasis wird bei diesem Antennenhalter von zwei teleskopartig in- und auseinanderschiebbaren Vierkantstangen gebildet, an deren Stirnseiten Befestigungsplatten derart vorgesehen sind, dass die Montagebasis zwischen zwei Dachsparren eingeklemmt werden kann. Der Antennenmast weist dabei einen Mastfu\u00df mit einem Vierkantrohr auf, wobei das Rohr derart dimensioniert ist, dass es auf einer der beiden Vierkantstangen der Montagebasis verschoben und mittels einer Feststellschraube in einer gew\u00fcnschten Position fixiert werden kann.<\/li>\n<li>Als nachteilig hieran beschreibt das Klagepatent, dass der Antennenhalter konstruktionsbedingt nicht von oben auf eine \u00fcber die Dachsparren gespannte Dichtungsbahn gesetzt und durch die Dichtungsbahn hindurch mit dem Dachsparren verschraubt werden kann. Vielmehr ist es notwendig, eine solche Dichtungsbahn zu entfernen bzw. zwischen den Dachsparren auszuschneiden, so dass hinterher eine aufwendige Neuabdichtung erfolgen muss.<\/li>\n<li>Zudem kann bei dem bekannten Antennenhalter der Antennenmast zwar entlang der teleskopartig ineinanderschiebbaren Vierkantstangen verschoben werden, jedoch kann er, wenn er einmal auf die Vierkantstange aufgesteckt ist, naturgem\u00e4\u00df nicht mehr um die Vierkantstange verdreht werden, so dass nach dem Festlegen der Position der Vierkantstange relativ zu den Dachsparren ein Verschwenken des Antennenmastes um die Vierkantstange nicht mehr m\u00f6glich ist.<\/li>\n<li>Zur Montage dieses Antennenhalters muss daher so vorgegangen werden, dass der materialbedingt sehr schwere Antennenhalter mit aufgestecktem Antennenmast zwischen zwei Dachsparren derart ausgerichtet wird, dass sich die gew\u00fcnschte Neigung des Antennenmastes zur Vertikalen ergibt (wobei in der Regel eine lotrechte Ausrichtung des Mastes gew\u00fcnscht sein wird), worauf die Vierkantstangen, an deren Enden sich die genannten Befestigungsplatten befinden, \u00fcber die Befestigungsplatten an den Dachsparren verschraubt werden.<\/li>\n<li>Da es sich gezeigt hat, dass dieses Ausrichten sehr schwer ist, wurde versucht, durch das Vorsehen entsprechender Langl\u00f6cher in den Befestigungsplatten eine zumindest geringe Ausgleichsm\u00f6glichkeit zu schaffen. Allerdings sind die Befestigungsplatten mit sich in das Holz der Dachsparren eingrabenden Zacken versehen, so dass die Langl\u00f6cher in der Praxis keine Bedeutung haben. Vielmehr sind zur Montage eines solchen Antennenhalters wenigstens zwei, besser drei Personen notwendig, von denen eine f\u00fcr die gew\u00fcnschte (normalerweise lotrechte) Ausrichtung des Antennenmastes sorgt und, wenn die gew\u00fcnschte Ausrichtung gegeben ist, die beiden anderen Personen die beiden teleskopartig auseinanderschiebbaren Vierkantstangen auseinanderziehen und an den Dachsparren befestigen. Diese Arbeit kritisiert das Klagepatent als m\u00fchselig und aufgrund des hohen Personalbedarfs auch teuer.<\/li>\n<li>In der Praxis werden Antennenhalter der hier in Frage stehenden Art, die haupts\u00e4chlich dazu dienen, Antennenmasten f\u00fcr sch\u00fcsself\u00f6rmige sogenannte Satellitenantennen zu errichten, meist nicht von in der Abdichtung von D\u00e4chern ausgebildeten Dachdeckern, sondern von Radio- und Fernsehtechnikern montiert. Wenn diese die zwischen den Dachsparren gespannte Dichtungsbahn wie bei der Montage des aus der genannten D1 bekannten Antennenhalters gro\u00dffl\u00e4chig ausschneiden m\u00fcssen, sind Dichtungsprobleme vorprogrammiert.<\/li>\n<li>Aus der DE 297 08 XXX U1 ist ein Antennenhalter bekannt, der es erlaubt, auf D\u00e4chern einen Antennenmast zu errichten, ohne dazu in den eigentlichen Dachraum eindringen zu m\u00fcssen. Die Montage eines solchen Antennenhalters kann problemlos bei bereits fertig errichteten D\u00e4chern erfolgen. Ist das Dach mit Dachziegeln gedeckt, m\u00fcssen zur Montage des Antennenhalters lediglich einige Dachziegel entfernt werden, worauf die Montagebasis an den Dachsparren \u00fcber der \u00fcber die Dachsparren gespannten Dichtungsbahn befestigt werden kann. Nach erfolgter Montage des Antennenhalters werden die Dachziegel wieder aufgesetzt, wobei einer der urspr\u00fcnglichen Dachziegel durch einen sogenannten Mastlochziegel ersetzt wird, der, wie der Name bereits sagt, eine \u00d6ffnung f\u00fcr den Antennenmast aufweist und \u00fcber den Antennenmast gest\u00fclpt wird.<\/li>\n<li>Der aus der DE 297 08 XXX U1 bekannte Antennenhalter hat den gro\u00dfen Vorteil, dass er bei relativ einfacher Bauweise und \u00e4u\u00dferst leichter Montierbarkeit (die Montagebasis muss lediglich mit einigen Schrauben auf zwei benachbarten Dachsparren befestigt werden) die Errichtung eines extrem stabilen Antennenmastes erm\u00f6glicht, so dass sich der Antennenhalter insbesondere zur Halterung von sch\u00fcsself\u00f6rmigen Satellitenempfangs- und Sendeantennen (nachfolgend kurz Satellitenantennen genannt) eignet, denn bauartbedingt greifen an diesen sch\u00fcsself\u00f6rmigen Antennen bei Wind je nach Windrichtung sehr gro\u00dfe Kr\u00e4fte an, wie sie bei herk\u00f6mmlichen Antennen, die im Wesentlichen nur aus verschiedenen vertikalen und horizontalen St\u00e4ben bestehen, \u00fcberhaupt nicht auftreten, da solche Antennen dem Wind keine gro\u00dfe Angriffsfl\u00e4che bieten.<\/li>\n<li>Eine Satellitenantenne verf\u00fcgt in der Regel auf ihrer nach au\u00dfen gew\u00f6lbten Seite \u00fcber zwei Klemmvorrichtungen, mittels derer sie an einem Antennenmast festgeklemmt werden kann. Satellitenantennen sind dabei in der Regel so ausgelegt, dass sie an einem im Wesentlichen vertikal stehenden Antennenmast befestigt werden m\u00fcssen. Da die Dachsparren bei verschiedenen D\u00e4chern in der Regel verschieden geneigt sind, ist die vertikale Ausrichtung des Antennenmastes bei den Antennenhaltern der hier in Frage stehenden Art ein Problem. Der Antennenhalter gem\u00e4\u00df der DE 297 08 XXX U1 l\u00f6st dieses Problem vorteilhaft dadurch, dass der Antennenmast nach der Montage der Montagebasis auf den Dachsparren in verschiedene Schwenkstellungen relativ zur Montagebasis bewegt und dann in einer gew\u00fcnschten Schwenkstellung festgelegt werden kann.<\/li>\n<li>Zur im wesentlichen vertikalen Ausrichtung von Antennenmasten sind daneben weitere L\u00f6sungen bekannt. So schl\u00e4gt die US 2,XXX,796 eine Halterung f\u00fcr einen Antennenmast vor, in welcher der Antennenmast schwenkbar gelagert ist. Die Halterung selbst soll dabei jedoch vorzugsweise aus einem Material bestehen, das ohne Verwendung spezieller Werkzeuge an die Form des Daches, auf dem die Halterung montiert werden soll, durch Biegen angepasst werden kann und das daher relativ weich sein muss. Des Weiteren wird der Antennenmast in der gew\u00fcnschten vertikalen Position lediglich durch eine einzige Schraube kraftschl\u00fcssig, n\u00e4mlich durch Festklemmen, gehalten. Ein solcher Antennenhalter ist daher zur Halterung von Satellitenantennen aufgrund der gro\u00dfen Kr\u00e4fte, die bei diesen Antennen auftreten k\u00f6nnen, g\u00e4nzlich ungeeignet.<\/li>\n<li>In der Praxis hat sich der aus der genannten DE 297 08 XXX U1 bekannte Antennenhalter \u00fcberaus bew\u00e4hrt. Allerdings ist die Montagebasis, die bei diesem Halter von einem rechteckigen Rahmen gebildet wird, gr\u00f6\u00dfenm\u00e4\u00dfig nicht an unterschiedliche Abst\u00e4nde der Dachsparren anpassbar. Um dieses Problem zu l\u00f6sen, weist der rechteckige Rahmen entlang seines Umfangs eine Vielzahl von Bohrungen auf, so dass sich in der Praxis in der Regel immer eine Bohrung mehr oder weniger mittig \u00fcber einem Dachsparren befindet.<\/li>\n<li>Dieser Antennenhalter erlaubt zwar das Verschwenken des Antennenmastes um eine im bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Montagezustand im Wesentlichen horizontal verlaufende Achse, jedoch ist die Position des Mastfu\u00dfes relativ zur Montagebasis festgelegt, was in der Praxis manchmal zu Problemen f\u00fchren kann, da einerseits die Montagebasis sicher auf den Dachsparren verankert werden muss, andererseits nat\u00fcrlich nach dem Montieren ein Mastlochziegel in der genannten Weise \u00fcber den Antennenmast gest\u00fclpt werden muss, so dass also der Antennenmast nicht beliebige Positionen relativ zu den umgebenden Dachziegeln einnehmen kann.<\/li>\n<li>Um eine Ausrichtbarkeit des Mastfu\u00dfes relativ zu den Dachziegel derart zu gew\u00e4hrleisten, dass der den Mastfu\u00df sp\u00e4ter umgebende Mastlochziegel zwischen die anderen Dachziegel eingef\u00fcgt werden kann, wird die Montagebasis daher immer gr\u00f6\u00dfer bemessen als der Abstand zweier benachbarter Dachsparren, was aber material- und kostenintensiv ist und den Antennenhalter gr\u00f6\u00dfer und unhandlicher macht.<\/li>\n<li>Aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift D4 ist ein Antennenhalter bekannt, bei dem an einem Basisteil ein kurzes Rohrst\u00fcck befestigt ist, an dessen oberem Ende ein Anschlussflansch angeordnet ist, der an seiner Kontaktseite eine die Schwenkachse umgebende Zahnung aufweist, die mit einer Zahnung korrespondiert, die sich auf der Kontaktseite eines Anschlussflansches befindet, der am unteren Ende eines Halterohres angeordnet ist, wobei in der Schwenkachse ein Schraubenbolzen angeordnet ist, der sich gegen einen Anschlussflansch abst\u00fctzt und auf dem eine Schraubenmutter gef\u00fchrt ist, die durch Anziehen die Anschlussflansche gegeneinanderpresst.<\/li>\n<li>Ausgehend hiervon liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, einen kompakten Antennenhalter vorzusehen, der in einfacher Weise, insbesondere von einer einzigen Person montiert werden kann, ohne dass zur Montage des Antennenhalters die Dachhaut aufgeschnitten werden muss.<\/li>\n<li>Diese Aufgabe wird gel\u00f6st durch die Konstruktion eines Antennenhalters nach Anspruch 1 des Klagepatents, der sich in die folgenden Merkmale gliedern l\u00e4sst:<\/li>\n<li>1. Antennenhalter mit einer Montagebasis, einem Antennenmast und Haltemitteln zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis<\/li>\n<li>2. Die Montagebasis umfasst Mittel zur Ver\u00e4nderung ihrer L\u00e4ngsausdehnung.<\/li>\n<li>3. Die Mittel zur Ver\u00e4nderung der L\u00e4ngsausdehnung der Montagebasis umfassen wenigstens zwei ineinandergreifende Rohre oder ein Rohr und eine in das Rohr eingreifende Stange.<\/li>\n<li>4. Die Haltemittel sind derart ausgebildet, dass der Antennenmast in verschiedenen translatorischen Positionen relativ zur L\u00e4ngsausdehnung der Montagebasis festlegbar ist.<\/li>\n<li>5. Die Montagsbasis weist Befestigungselemente auf, mittels welcher sie auf zwei benachbarten Dachsparren oder Dachlatten befestigbar ist.<\/li>\n<li>6. Die Rohre sind als Rundrohre ausgebildet.<\/li>\n<li>7. Die Haltemittel sind derart ausgebildet, dass der Antennenmast in verschiedenen Winkelstellungen relativ zur Montagebasis festlegbar ist.<\/li>\n<li>8. Die Haltemittel sind zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis derart ausgebildet, dass eine Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis auch nach Montage der Montagebasis auf Dachsparren oder Dachlatten an der Montagebasis m\u00f6glich ist.<\/li>\n<li>9. Die Haltemittel umfassen eine Schelle und eine damit verschraubbare Gegenschelle, welche derart miteinander verbindbar sind, dass die Schelle und die Gegenschelle einen Abschnitt der Montagebasis zwischen ihren Schelleninnenseiten einklemmen.<\/li>\n<li>10. Der Fu\u00df des Antennenmasts ist an einer Schellenau\u00dfenseite der Schelle angeschwei\u00dft.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsformen machen von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nZu Recht stellt der Beklagte die Verwirklichung der Merkmale 1 bis 4, sowie 6 bis 8 nicht in Abrede, so dass es insoweit keiner weiteren Erl\u00e4uterungen f\u00fcr die Verletzungsdiskussion bedarf.<\/li>\n<li>Hinsichtlich des Begriffs des Antennenhalters (Merkmal 1) ist lediglich zu bemerken, dass dieser geeignet sein muss, jede Art von Antenne zu halten.<br \/>\nDer Anspruch spricht allgemein von \u201eAntennen\u201chalter, ohne die Antenne n\u00e4her zu spezifizieren. So sind sich die Parteien nach der m\u00fcndlichen Verhandlung ebenfalls einig gewesen, dass der Anspruch neben einer schweren Satellitenantenne auch klassische Rundfunkantennen umfasst. Insofern muss die Konstruktion des Halters, wie sie durch die weiteren Merkmale des Anspruchs gesch\u00fctzt wird, so massiv bzw. stabil sein, dass sie auch in der Lage ist, eine schwere Satellitenantenne zu halten. Diese Eigenschaft entnimmt der Fachmann ebenfalls dem Absatz [0009] des Klagepatents (nachfolgend sind Abs\u00e4tze ohne n\u00e4here Quellenangabe solche des Klagepatents), wonach das Klagepatent die Errichtung eines extrem stabilen Antennenmastes als vorteilhaft ansieht, der in der Lage ist, sch\u00fcsself\u00f6rmige Antennen zu halten, die bauartbedingt je nach Windrichtung sehr gro\u00dfen Windkr\u00e4ften ausgesetzt sind. Das Klagepatent f\u00fchrt hier aus, dass die Satellitensch\u00fcsseln im Vergleich zur herk\u00f6mmlichen Antenne dem Wind gr\u00f6\u00dfere Angriffsfl\u00e4chen bieten. Gleichzeitig schlie\u00dft dies nicht aus, dass eine herk\u00f6mmliche Antenne, insbesondere wegen ihrer H\u00f6he, ebenfalls Hebelwirkungen des Windes ausgesetzt wird, denen der besagte Antennenhalter dann erst recht standhalten kann. Schlie\u00dflich betont das Klagepatent die sichere Halterung von Satellitenantennen im Zusammenhang mit dem Ausf\u00fchrungsbeispiel der Figur 1, wonach die kraftschl\u00fcssige Befestigung des Antennenmastes durch die Schellenkonstruktion \u00fcberraschenderweise bei entsprechender Ausbildung und Materialst\u00e4rke der Schellen gezeigt hat, dass auch Satellitenantenne mit Durchmessern von z.B. 1000 mm bei Sturm und orkanartigen Windb\u00f6en sicher zu halten waren (vgl. Abs\u00e4tze [0036], [0037]).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen Merkmal 5 des Klagepatentanspruchs.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nMerkmal 5 charakterisiert die Befestigungselemente der Montagebasis n\u00e4her. Die Montagebasis ist mittels der Befestigungselemente auf zwei benachbarten Dachsparren oder Dachlatten befestigbar.<\/li>\n<li>Nach dem weiten Wortlaut des Anspruchs ist damit jede r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung der Befestigungselemente erfasst, die eine Anbringung der Montagebasis auf benachbarten Dachsparren\/Dachlatten erm\u00f6glicht. Die Funktion der Befestigungselemente ist es, die Montagebasis auf die zwei alternativen Bauteile des Daches montieren zu k\u00f6nnen (vgl. Absatz [0027]). Beispielhaft nennt das Klagepatent in den Abs\u00e4tzen [0026] und [0028] abgel\u00e4ngte Winkelprofile, Profilstreifen oder T-Profile. So bleibt es dem Fachmann \u00fcberlassen, welche konkrete Art des Befestigungselementes er w\u00e4hlt. Weitere Anforderungen stellt das Klagepatent auch nicht an die n\u00e4here Ausgestaltung der Dachsparren oder Dachlatten. Diese m\u00fcssen lediglich benachbart sein.<\/li>\n<li>Angesichts des gew\u00fcrdigten Stands der Technik erfasst das Klagepatent damit sowohl Befestigungselemente, die eine Aufmontage erm\u00f6glichen, bei der die Montagebasis \u00fcber der \u00fcber die Dachsparren gespannten Dichtungsbahn (Dachhaut) befestigt werden kann, als auch solche, bei der die Dachhaut entfernt wird. Letztere Alternative charakterisiert das Klagepatent zwar als nachteilig, aber der Anspruchswortlaut schlie\u00dft sie nicht aus. Gleicherma\u00dfen l\u00e4sst sich der Beschreibung des Klagepatents nicht entnehmen, dass bei der Befestigung durch die Befestigungsmittel zwingend ein Aufschneiden der Dachhaut vermieden werden soll. Gleicherma\u00dfen l\u00e4sst sich ein solch enges Verst\u00e4ndnis entgegen der Ansicht des Beklagten nicht dem weiten Begriff \u201ebefestigbar\u201c entnehmen. Ob des Weiteren noch ein Mastlochziegel zum Einsatz kommen muss, l\u00e4sst der Anspruch ebenfalls offen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nNach dieser Auslegung weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II Befestigungselemente auf, mittels derer sie auf zwei benachbarte Dachlatten bzw. Dachsparren befestigbar ist. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I ist dies unstreitig der Fall.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nSo hat der Beklagte vorgetragen, dass das in der Abbildung auf Blatt 268 GA gezeigte Dach eine Dachlattung \u00fcber einer gr\u00fcnen Dachhaut und nicht sichtbaren Dachspaaren aufweise. Die oberste\/\u00e4u\u00dferste Lage bildenden Dachlatten verf\u00fcgten \u00fcber eine Dicke von \u00fcblichen 25 mm bis 30 mm. Die Montagebasis der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II rage 6 cm zur Dachau\u00dfenseite \u00fcber, so dass \u00fcber den Bereich der Montagebasis keine Ziegel mehr gelegt werden k\u00f6nnten, wenn diese wie in der Abbildung links auf Blatt 270 GA montiert werde. Verliefe die Montage wie auf der Abbildung rechts auf Blatt 270 GA, so ragten die L-Profile in den Bereich unterhalb der Dachlatten und die Dachhaut m\u00fcsse aufgeschnitten werden.<\/li>\n<li>Dieser Vortrag f\u00fchrt aus mehreren Gr\u00fcnden nicht aus der Verletzung heraus. Sofern der erste Montageweg zu einem angeblichen \u00dcberstand von 6 cm f\u00fchre, hat der Beklagte dies nur hinsichtlich der \u00e4u\u00dfersten\/oberen Lage der Dachlatten behauptet, aber gerade nicht f\u00fcr die darunter (l\u00e4ngs verlaufende) Lage der Dachlatten. Da die L-Profile, welche die Befestigungselemente darstellen, zwangslos auch an diesen Latten montiert werden k\u00f6nnen, tritt kein \u00dcberstand auf. Jedenfalls ist dieser weder von dem Beklagten behauptet noch sonst ersichtlich. Ferner schlie\u00dft auch der zweite Montageweg keine Verletzung aus, da nach hiesiger Auslegung das Vermeiden des Zerschneidens der Dachhaut nicht zwingend vom Klagepatent vorausgesetzt wird.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nSofern bei beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Einsatz eines Mastlochziegels notwendig ist, tangiert dies die Frage der Verletzung nicht.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nMerkmal 9, wonach die Haltemittel eine Schelle und eine damit verschraubbare Gegenschelle umfassen, welche derart miteinander verbindbar sind, dass die Schelle und die Gegenschelle einen Abschnitt der Montagebasis zwischen ihren Schelleninnenseiten einklemmen, ist ebenfalls verwirklicht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nNach dem f\u00fcr die Auslegung ma\u00dfgeblichen Anspruchswortlaut sind Schelle und Gegenschelle zwei bauliche Elemente, die derart miteinander verschraubbar sind, dass sie gemeinsam eine Klemmwirkung entfalten. Ferner handelt es sich bei ihnen nach dem Anspruchswortlaut um Teile der Haltemittel. Durch die Verwendung des weiten Begriffs \u201eumfassen\u201c verdeutlicht der Anspruchswortlaut dem Fachmann, dass die Haltemittel nicht auf die beiden Schellen beschr\u00e4nkt sind. Es k\u00f6nnen vielmehr weitere bauliche Elemente als Haltemittel vorgesehen sein, die gemeinsam mit den Schellen die Festlegbarkeit des Antennenmastes in einer bestimmten Position nach Merkmal 7 des Klagepatentanspruchs 1 bewirken.<\/li>\n<li>Eine Verbindbarkeit der beiden Schellen im Sinne des Klagepatentanspruchs setzt nicht voraus, dass sich die beiden Schellen nach der Verbindung ber\u00fchren. Denn in Abschnitt [0039] hei\u00dft es in der Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels nach Figur 4, dass die Schellen sich in montiertem Zustand nicht ber\u00fchren, so dass ein Spalt zwischen ihnen verbleibt. Der Anspruch spricht lediglich davon, dass ein Abschnitt der Montagebasis zwischen den Schelleninnenseiten \u201eeingeklemmt\u201c wird. Eine Einklemmung, also die \u00dcbertragung einer Klemmwirkung, ist allerdings auch m\u00f6glich, wenn keine unmittelbare Ber\u00fchrung erfolgt, sondern die entsprechende Klemmwirkung \u00fcber ein weiteres Element, z.B. ein weiteres Haltemittel bewirkt wird. Die Verwendung des Begriffs \u201eSchelleninnenseite\u201c dient lediglich der Bestimmung der Position der Montagebasis zwischen den beiden Schellen und der Abgrenzung zu der in Merkmal 10 genannten Schellenau\u00dfenseite.<\/li>\n<li>In der Wahl der Form der Schelle ist der Fachmann ferner nicht auf halbrunde Ausgestaltungen der Schelle beschr\u00e4nkt. Entgegen der Auffassung des Beklagten l\u00e4sst sich dies dem Begriff der Schelle nicht entnehmen. Der Anspruchswortlaut beschreibt lediglich ein verschraubbares Klemmmittel. Die halbrunde Ausgestaltung findet sich erst in den Ausf\u00fchrungsbeispielen, die den Schutzbereich aber nicht einschr\u00e4nken.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich schr\u00e4nkt der Anspruchswortlaut den Fachmann in der Konstruktion der Schelle und der Gegenschelle nicht dahingehend ein, dass eine einst\u00fcckig ausgebildete Schelle bzw. Gegenschelle zu w\u00e4hlen ist. Mehrteilige Ausf\u00fchrungen der Schelle bzw. Gegenschelle sind vom Anspruchswortlaut dann umfasst, wenn sie sich weiterhin zu einer Funktionseinheit derart zusammenfassen lassen, dass die betreffenden Teile gemeinsam die Klemmwirkung auf eine H\u00e4lfte des Rundrohres aus\u00fcben. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile gegen\u00fcber dem Stand der Technik werden auch bei einer mehrteilig ausgestalteten Schellenkonstruktion erreicht. Es bleibt weiterhin m\u00f6glich, den Montageprozess derart abzustufen, dass zun\u00e4chst die Montagebasis und erst danach der Antennenmast montiert werden. Die Reduzierung der f\u00fcr die Montage ben\u00f6tigten Personenanzahl bleibt damit erhalten.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung der vorgenannten Auslegung verf\u00fcgen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber zwei klagepatentgem\u00e4\u00dfe Schellen.<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I ist ein separates Bauteil bereits nicht ersichtlich. Dass es sich bei der Schelle um eine gezahnte Fu\u00dfplatte handelt, ist unerheblich, da der Anspruch nicht auf eine bestimmte Form beschr\u00e4nkt ist.<\/li>\n<li>Gleiches gilt f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II, bei der die Schelle mehrteilig ausgebildet ist. Sie besteht aus der Platte, auf der der Mastfu\u00df angeschwei\u00dft ist, und dem halbrunden gezahnten Klemmst\u00fcck. Zusammen mit den u-f\u00f6rmigen B\u00fcgeln als Gegenschelle \u00fcben sie gemeinsam die Klemmwirkung auf das Rundrohr aus. Nach hiesiger Auslegung ist die Mehrteiligkeit gleichfalls irrelevant f\u00fcr die Verletzung.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDen Kl\u00e4gern stehen aufgrund der festgestellten Patentverletzung gegen den Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259, 852 BGB zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDiese Anspr\u00fcche sind wirksam entstanden.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes im Inland ohne Berechtigung erfolgt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4ger haben gegen den Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG folgt. Als Fachunternehmen h\u00e4tte der Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen des Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4ger aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennen, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4ger an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4ger in die Lage versetzt werden, ihren Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihnen gegen den Beklagten ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Rechnungslegungspflicht folgt aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4ger sind auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgen; der Beklagte wird durch die von ihm verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nFerner haben die Kl\u00e4ger gegen den Beklagten einen Anspruch auf R\u00fcckruf und Vernichtung aus \u00a7 140a Abs. 1, Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Anspr\u00fcche sind auch nicht erloschen und durchsetzbar.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDen Einwand der Patenterschleichung, den der Beklagte im Rahmen seines Vortrags zur Aussetzungsentscheidung anf\u00fchrt, ist als solcher im Verletzungsverfahren nicht relevant, wenn \u2013 wie hier \u2013 eine Nichtigkeitsklage erhoben worden ist (vgl. Schulte\/Rinken, PatG, 10. Aufl., \u00a7 9 Rn. 112).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nFerner greift der Einwand der Verj\u00e4hrung des Beklagten nicht durch.<\/li>\n<li>Dies ist f\u00fcr den Unterlassungsanspruch allein bereits deshalb nicht der Fall, weil dieser in die Zukunft gerichtet ist und daher auf die letzte Handlung in unverj\u00e4hrter Zeit abgestellt werden kann. Gleiches gilt im Ergebnis f\u00fcr den Vernichtungsanspruch, da die Vorrichtungen vernichtet werden m\u00fcssen, die im Eigentum und Besitz des Beklagten steht.<\/li>\n<li>Aber auch die in die Vergangenheit gerichteten Anspr\u00fcche auf Schadensersatz, Rechnungslegung, Auskunft und R\u00fcckruf sind nicht verj\u00e4hrt. F\u00fcr die Voraussetzungen der relativen Verj\u00e4hrung (\u00a7 141 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 195, 199 Abs. 1 BGB) ist der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Der Beklagte hat nicht ansatzweise dargetan, dass die Kl\u00e4ger bereits vor 2017 Kenntnis bzw. grob fahrl\u00e4ssig keine Kenntnis von der Klagepatentverletzung hatten. Die kenntnisunabh\u00e4ngige, absolute Verj\u00e4hrungsfrist (\u00a7 199 Abs. 4 ZPO) von 10 Jahren ist jedenfalls durch die Klageerhebung gehemmt und daher noch nicht abgelaufen.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung des Rechsstreits kommt nach Ansicht der Kammer vorliegend nicht in Betracht.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Klagepatents hinsichtlich des anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens gegeben. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (vgl. BGH, GRUR 2014, 1237 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 Az. 2 U 64\/14).<\/li>\n<li>Der Umstand, dass der Beklagte den Kl\u00e4gern vorwirft, trotz der einige Tage vorher ergangenen L\u00f6schungsentscheidung zum parallelen Gebrauchsmuster, die den erfinderischen Schritt aufgrund der Kombination der D1, D4 und D7 verneinte, den im hiesigen Erteilungsverfahren zust\u00e4ndigen Senat nicht \u00fcber die D7 unterrichtet zu haben, spricht zun\u00e4chst als solcher nicht per se f\u00fcr einen gelockerten Aussetzungsma\u00dfstab. Denn der Vorwurf des unredlichen Verhaltens kann sich nur dann niederschlagen, wenn der vermeintlich absichtlich nicht mitgeteilte Stand der Technik im Ergebnis dazu f\u00fchrt, dass das Klagepatent zu vernichten ist. Diese Pr\u00fcfung nimmt das Bundespatentgericht origin\u00e4r in der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage vor.<\/li>\n<li>Die Entscheidung des Bundespatentgerichts zum im Wesentlichen deckungsgleichen Hilfsantrag 5 des parallelen Gebrauchsmusters f\u00fchrt ebenfalls nicht automatisch dazu, dass hiesiges Verfahren auszusetzen ist (vgl. Cepl\/Vo\u00df, \u00a7 148 Rn. 137), sondern entfaltet allenfalls indizielle Bedeutung als eine sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich k\u00f6nnen im Rahmen der Ermessensentscheidung auch weitere Gesichtspunkte eine Rolle spielen. So kann beispielsweise eine kurze Restlaufzeit \u2013 wie hier \u2013 tendenziell eher gegen eine Aussetzung sprechen, da dies einer faktischen Suspendierung des Klagepatents gleichk\u00e4me (vgl. Cepl\/Vo\u00df, \u00a7 148 Rn. 150 mwN.).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDies alles ber\u00fccksichtigend sieht die Kammer im Ergebnis keinen Raum f\u00fcr eine Aussetzung, da die Neuheit im Verletzungsverfahren nicht mehr ernsthaft angezweifelt wird und sich auch f\u00fcr die Erfindungsh\u00f6he noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen, so dass eine Vernichtung des Klagepatents nicht hinreichend wahrscheinlich erscheint.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDen Einwand der mangelnden Neuheit in Bezug auf die Entgegenhaltung K-Prospekt 2000-2001, Produkt\u00fcbersicht (nachfolgend: D 5; Anlagenkonvolut 1, D5) hat der Beklagte nicht weiter aufrecht erhalten.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nFerner hat der Beklagte hinsichtlich der mangelnden erfinderischen T\u00e4tigkeit in Bezug auf die Kombination der Entgegenhaltungen D5 und D6 seinen Vortrag nicht mehr aufrecht erhalten.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nEs kann nicht prognostiziert werden, dass das Bundespatentgericht eine erfinderische T\u00e4tigkeit aufgrund der Kombination der D1, der D4 und der D7 verneint.<\/li>\n<li>Dass der Fachmann die verschiedenen L\u00f6sungen der drei Entgegenhaltungen ohne erfinderisches Zutun kombinieren w\u00fcrde, beruht nach Ansicht der Kammer auf einer r\u00fcckschauenden Betrachtung in Kenntnis des Klagepatents.<\/li>\n<li>Die Aufgabe, deren L\u00f6sung in der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung liegt, ist objektiv das Zurverf\u00fcgungstellen eines kompakten Antennenhalters, der auch zu einer Aufmontage durch eine Person geeignet ist, bei der die Dachhaut nicht (zwingend) zerst\u00f6rt werden muss (vgl. Absatz [0016]).<\/li>\n<li>Sowohl die D1 als auch die D4, die beide bereits gew\u00fcrdigten Stand der Technik darstellen, offenbaren in sich abgeschlossene L\u00f6sungen.<\/li>\n<li>Wie bereits in der Erl\u00e4uterung des Standes der Technik ausgef\u00fchrt, zeigt die D1 einen Antennenhalter f\u00fcr eine Satellitensch\u00fcssel mit einer Montagebasis (Figur 1, Bezugsziffern 4a, 4b), einem Antennmast (Figur 1, Bezugsziffer 2) und Haltemitteln (Figur 1, Bezugsziffer 7) (Merkmal 1). Die Montagebasis, die aus zwei ineinandergreifenden Vierkantrohren (4a, 4b) besteht, kann nach L\u00f6sen der Schrauben 8 und 9 teleskopiert werden (Merkmale 2 und 3). Das Haltemittel 7 ist eine schlittenartige F\u00fchrung, die verstarrt werden kann (D1, S. 3 Abs. 2; Merkmal 4). Die Halteplatten 5a, 5b sind dazu ausgelegt, die Montagebasis an den seitlichen Fl\u00e4chen der Dachsparren zu befestigen (BPatG, Beschluss v. 19.7.2007, Anlage MW1 (nachfolgend: BPatG), S. 17).<\/li>\n<li>Die D4 zeigt einen Antennenhalter mit einer Montagebasis mit Winkelprofilen (Befestigungselemente), die jeweils an deren freien Enden angebracht sind, wobei die Winkelprofile jeweils in L\u00e4ngsrichtung angeordnete Bohrungen aufweisen (D4, Figur 3). Mit den Winkelprofilen kann die Montagebasis auf den Dachsparren ohne \u00d6ffnen der Dachhaut angebracht werden, wie aus Figur 4 ersichtlich ist (Merkmal 4).<\/li>\n<li>Die D7 offenbart einen Mast-Abstandshalter an einem Rundrohr (Merkmal 6) mit Haltemitteln (Rohrschelle und L-f\u00f6rmige Gegenschelle, Merkmal 9), mit denen der Mast in verschiedene Winkelstellungen relativ zur Montagebasis festlegbar ist (Merkmal 7). Die Befestigung der Schelle\/Gegenschelle ist auch nach Montage der Montagebasis auf den Dachsparren m\u00f6glich (Merkmal 8; vgl. BPatG, S. 19). Die Schelle\/Gegenschelle sind konstruktionsgem\u00e4\u00df derart miteiander verbindbar, dass sie einen Abschnitt der Montagebasis zwischen ihren Innenseiten einklemmen (Merkmal 9; vgl. BPatG, S. 20).<\/li>\n<li>Sofern der Fachmann das technische Problem erkennt, dass die L\u00f6sung der D1 nur durch ein \u00d6ffnen des Daches installierbar ist und die Ausrichtung des Mastes mehrere Personen erfordert, ist indes nicht ersichtlich, woher er die Anregung erh\u00e4lt, sich ausgerechnet den Befestigungselementen in der D4 zuzuwenden, die eine alternative L\u00f6sung mit einer flachen Konstruktion darstellt. Das Bundespatentgericht sieht das Erkennen des technischen Problems in dem Bem\u00fchen, konkurrenzf\u00e4hige Antennenhalter zu entwickeln, wobei der Fachmann die m\u00f6glichst breite Anwendbarkeit und den einfachen Montageaufwand ber\u00fccksichtigt (BPatG, S. 17). Daher habe er Veranlassung, die Befestigung der Montagebasis derart auszubilden, dass sie ohne Mehraufwand der \u00d6ffnung der Dachhaut und schlie\u00dfende Abdichtung befestigbar ist und der Antennenhalter auch bei schwer zug\u00e4nglichen seitlichen Fl\u00e4chen der Dachsparren montierbar ist (vgl. BPatG, S.17). Es ist nicht ersichtlich, woher er diese Anregung in der D1 erh\u00e4lt. Vielmehr erscheint diese Schlussfolgerung r\u00fcckschauend in Kenntnis der Erfindung.<\/li>\n<li>Selbst wenn er aber diese Veranlassung h\u00e4tte, spricht indes gegen eine Hinwenden zu der L\u00f6sung der D4, die letztlich nur das Merkmal 5 offenbart, dass er sich bei der Kombination der D1 mit der D4 mit einem neuen Problem konfrontiert sieht: Bei der Verwendung des Vierkantrohres aus der D1 mit den Winkelprofilen der D4 kann er bei der \u00dcberdachmontage eine lotrechte Stellung des Antennenmastes nur f\u00fcr eine einzige bestimmte Dachneigung erreichen (vgl. BPatG, S. 18). Hierf\u00fcr muss er die L\u00f6sung der D1 weiter umkonstruieren, wobei es sich nicht nur um handwerkliches K\u00f6nnen handelt, denn auch das BPatG f\u00fchrt hierzu aus, dass er nach einer L\u00f6sung \u201esuchen\u201c muss, die er dann seiner Ansicht in der D7 findet (vgl. BPatG, S. 18). Diese weitergehenden \u00dcberlegungen, die der Fachmann gezwungenerma\u00dfen bei einer Kombination der D1 und der D4 anstellen muss, sprechen indes eher gegen ein Naheliegen. Vielmehr kann der Fachmann dadurch ebensogut von einer Kombination der beiden L\u00f6sungen abgehalten werden.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich spricht gegen ein Naheliegen, dass Merkmal 10 in keiner der genannten Entgegenhaltungen isoliert offenbart ist. Nach den Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts liegt es im Ermessen des Fachmanns, f\u00fcr die Schraubverbindung eine andere g\u00e4ngige Befestigungsart zu w\u00e4hlen, z.B. das Anschwei\u00dfen, wie es der Fachmann in der Figur 1 der D1 durch die dort symbolhaft dargestellten Schweissraupen zwischen dem Antennenmast 2 und Haltemittel 7 entnehme (vgl. BPatG, S. 20). Ebenso gut l\u00e4sst sich hier jedoch das Argument vertreten, dass nicht ersichtlich ist, warum der Fachmann eine andere Befestigungsart als eine flexible Schraubverbindung verwenden sollte, zumal er eine einfache Montage bevorzugt. Insofern liegt eine routinem\u00e4\u00dfige Anwendung nicht auf der Hand. Hinzu tritt, dass es nicht zwingend erscheint, dass der Fachmann aus der schematischen Zeichnung der Figur 1 der D1 Schweissraupen entnimmt.<\/li>\n<li>Diese gesamten \u00dcberlegungen, die der Fachmann bei der Kombination der drei Schriften anstellen muss, sprechen gegen ein Naheliegen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nGleiches gilt auch f\u00fcr eine Kombination der D1, D4 und D6.<\/li>\n<li>Die D6 zeigt Schellen und Gegenschelle in den Figuren Ia und Ib (Merkmale 7, 8 und 9). Hinsichtich der Kombination der D1 mit der D4 wird auf die vorherigen Ausf\u00fchrungen Bezug genommen. Selbst wenn man in der D6 die Ausbildung der Montagebasis mit einem Rundrohr (Merkmal 6) zu erkennen vermag, ist eine Offenbarung des Merkmals 10 \u2013 das Verschwei\u00dfen des Antennenmasts mit der Schellenau\u00dfenseite der Schelle \u2013 nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit aus \u00a7 709 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4ger waren Teilsicherheiten im tenorierten Umfang festzusetzen (\u00a7 108 ZPO).<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3218 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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