{"id":9054,"date":"2022-08-17T18:00:31","date_gmt":"2022-08-17T18:00:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=9054"},"modified":"2022-08-17T14:46:37","modified_gmt":"2022-08-17T14:46:37","slug":"4a-o-57-20-absorbierender-artikel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9054","title":{"rendered":"4a O 57\/20 &#8211; Absorbierender Artikel"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3217<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 12. Mai 2022, Az. 4a O 57\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten aus dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents EP 3 XXX 368 (nachfolgend: Klagepatent, vorgelegt mit \u00dcbersetzung in Anlagen MB 7 \/ MB 7a) wegen behaupteter unmittelbarer wortsinngem\u00e4\u00dfer, hilfsweise \u00e4quivalenter, Patentverletzung auf Unterlassung, Feststellung der Verpflichtung zum Leisten von Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Vernichtung und R\u00fcckruf klagepatentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. den Registerauszug in Anlage MB 8) eingetragene Inhaberin des Klagepatents mit dem Titel \u201eSaugf\u00e4higer Artikel mit Kan\u00e4len und Verfahren zur Herstellung davon\u201c. Das in englischer Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 11.10.2017 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4tsdaten 11.09.2017 der EP XXX und 09.10.2017 der EP XXX angemeldet. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte am 11.09.2019 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft. Auf einen Einspruch der A hielt die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts mit Entscheidung vom 15.02.2022 das Klagepatent in einer aus dem Anlagenkonvolut MB 36 ersichtlichen Fassung (deutsche \u00dcbersetzung in Anlage MB 36a) beschr\u00e4nkt aufrecht. Nach Angabe der Beklagten beabsichtigt die Einsprechende, hiergegen Beschwerde einzulegen.<\/li>\n<li>Der geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet in der englischen Verfahrenssprache des Klagepatents in der erteilten Fassung wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eAn absorbent article (100) comprising<br \/>\na liquid pervious topsheet,<br \/>\na liquid impervious backsheet, and<br \/>\nan absorbent core (130) comprising an absorbent material between a top core wrap sheet (110) and a back core wrap sheet (120),<br \/>\nsaid absorbent core being positioned in between said topsheet and said backsheet, wherein the absorbent core is provided with at least one attachment zone (140, 150) between the top core wrap sheet (110) and the back core wrap sheet (120),<br \/>\nwherein a first binder is arranged in a first area between the top core wrap sheet (110) and the back core wrap sheet (120) at a distance from the at least one attachment zone (140, 150), on one of the top core wrap sheet (110) and the back core wrap sheet (120); and a second binder is arranged in a second area between the top core wrap sheet (110) and the back core wrap sheet (120), on the other of the top core wrap sheet (110) and the back core wrap sheet (120), wherein the first area is substantially complementary to the second area.<\/li>\n<li>In der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung lautet der erteilte Anspruch 1 des Klagepatents wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eAdsorbierender Artikel(100), der aufweist<\/li>\n<li>eine fl\u00fcssigkeitsdurchl\u00e4ssige Decklage,<br \/>\nein fl\u00fcssigkeitsundurchl\u00e4ssige Bodenlage, und<br \/>\neinen adsorbierenden Kern (130), der ein adsorbierendes Material zwischen einer Umh\u00fcllungslage des oberen Kerns (110) und einer Umh\u00fcllungslage des unteren Kerns (120) aufweist,<br \/>\nwobei der adsorbierende Kern zwischen der Decklage und der Bodenlage angeordnet ist, wobei der adsorbierende Kern mit wenigstens einer Anbringungszone (140, 150) zwischen der Umh\u00fcllungslage des oberen Kerns (110) und der Umh\u00fcllungslage des unteren Kerns (120) vorgesehen ist,<br \/>\nwobei ein erstes Bindemittel in einem ersten Gebiet zwischen der Umh\u00fcllungslage des oberen Kerns (110) und der Umh\u00fcllungslage des unteren Kerns (120) an einem Abstand von der wenigstens einen Anbringungszone (140, 150) an einer von der Umh\u00fcllungslage (110) des oberen Kerns und der Umh\u00fcllungslage des unteren Kerns (120) angeordnet ist; und ein zweites Bindemittel in einem zweiten Gebiet zwischen der Umh\u00fcllungslage (110) des oberen Kerns und der Umh\u00fcllungslage des unteren Kerns (120) an der anderen von der Umh\u00fcllungslage (110) des oberen Kerns und der Umh\u00fcllungslage des unteren Kerns (120) angeordnet ist, wobei das erste Gebiet zum zweiten Gebiet im Wesentlichen komplement\u00e4r ist.\u201c<\/li>\n<li>In der von der Einspruchsabteilung aufrecht erhaltenen und von der Kl\u00e4gerin nunmehr geltend gemachten Fassung lautet Anspruch 1 wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eAn absorbent article (100) comprising a liquid pervious topsheet, a liquid impervious backsheet, and an absorbent core (130) comprising an absorbent material between a top core wrap sheet (110) and a back core wrap sheet (120), said absorbent core being positioned in between said topsheet and said backsheet, wherein the absorbent core is provided with attachment zones (140, 150) between the top core wrap sheet (110) and the back core wrap sheet (120), wherein a first binder is arranged in a first area between the top core wrap sheet (110) and the back core wrap sheet (120) at a distance from the attachment zones (140, 150), on one of the top core wrap sheet (110) and the back core wrap sheet (120) only in a plurality of longitudinal, substantially parallel stripes which do not overlap with the attachment zones; and a 15 second binder is arranged in a second area along a plurality of longitudinal, substantially parallel stripes between the top core wrap sheet (110) and the back core wrap sheet (120), on the other of the top core wrap sheet (110) and the back core wrap sheet (120), wherein the first area is substantially complementary to the second area, wherein the second area includes the attachment zones.\u201c<\/li>\n<li>In deutscher \u00dcbersetzung lautet die aufrechterhaltene Fassung von Anspruch 1:<\/li>\n<li>\u201eAbsorbierender Artikel (100), der aufweist eine fl\u00fcssigkeitsdurchl\u00e4ssige Oberschicht, eine fl\u00fcssigkeitsundurchl\u00e4ssige Unterschicht, und einen absorbierenden Kern (130) mit einem absorbierenden Material zwischen einer oberen den Kern einh\u00fcllenden Schicht (110) und einer unteren den Kern<br \/>\neinh\u00fcllenden Schicht (120) umfasst, wobei der absorbierende Kern zwischen der Oberschicht und der Unterschicht positioniert ist, wobei der absorbierende Kern mit Befestigungszonen (140, 150) zwischen der oberen den Kern einh\u00fcllenden Schicht (110) und der unteren den Kern einh\u00fcllenden Schicht (120) versehen ist,<br \/>\nwobei ein erstes Bindemittel in einem ersten Bereich zwischen der oberen den Kern einh\u00fcllenden Schicht (110) und der unteren den Kern einh\u00fcllenden Schicht (120) in einem Abstand von den Befestigungszonen (140, 150), auf einer von der oberen den Kern einh\u00fcllenden Schicht (110) und der unteren den Kern einh\u00fcllenden Schicht (120) nur in einer Vielzahl von longitudinalen, im Wesentlichen parallelen Streifen, die nicht mit den Befestigungszonen \u00fcberlappen, angeordnet ist;<\/li>\n<li>und wobei ein zweites Bindemittel in einem zweiten Bereich entlang einer Vielzahl von longitudinalen, im Wesentlichen parallelen Streifen zwischen der<br \/>\nder oberen den Kern einh\u00fcllenden Schicht (110) und der unteren den Kern<br \/>\neinh\u00fcllenden Schicht (120), auf der anderen von der oberen den Kern einh\u00fcllenden Schicht (110) und der unteren den Kern einh\u00fcllenden Schicht<br \/>\n(120) angeordnet ist, wobei der erste Bereich zum zweiten Bereich im Wesentlichen komplement\u00e4r ist wobei der zweite Bereich die Befestigungszonen beinhaltet.\u201c<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre wird nachfolgend Figur 1C des Klagepatents eingeblendet, die nach Abs. [0089] der Klagepatentbeschreibung einen Querschnitt durch eine beispielhafte Ausf\u00fchrungsform einer Windel zeigt:<\/li>\n<li>Die nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figuren 10A-C zeigen nach der Patentbeschreibung schematisch eine beispielhafte Ausf\u00fchrungsform eines Verfahrens und einer Vorrichtung zur Herstellung eines absorbierenden Artikels. Dabei zeigt Figur 10A ein Auftragen von Klebstoff an der unteren Kernumh\u00fcllung und Figur 10B ein Auftragen von Klebstoff an der oberen Kernumh\u00fcllung. Figur 10C stellt schlie\u00dflich die kombinierten unteren und oberen Kernumh\u00fcllungen dar:<\/li>\n<li>Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der K\u00f6rperhygiene, das Produkte von der Baby- bis zur Seniorenhygiene umfasst. Die Beklagten vertreiben in Deutschland Baby- und Kleinkindwindeln als OEM-Produkte, die von der Beklagten zu 1) hergestellt werden. Diese Produkte werden von Einzelhandelsmarken wie A an Endkunden vertrieben. Die Beklagte zu 2) ist innerhalb der B-Gruppe f\u00fcr Vertriebsaktivit\u00e4ten unter anderem in Deutschland zust\u00e4ndig.<\/li>\n<li>Mit der Klage greift die Kl\u00e4gerin Kinder-Hygieneartikel des Typs \u201eA XXX\u201c in den Gr\u00f6\u00dfen XXX, bei C unter der Bezeichnung \u201eD\u201c und alle weiteren, in den technischen relevanten Merkmalen identischen Windeln der Beklagten an (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Nachfolgend wird ein Bild der Verpackung einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform des Typs \u201eA XXX\u201c von S. 23 (= Bl. 23 GA) der Klageschrift verkleinert eingeblendet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wird im Rahmen der Herstellung auf die obere und die untere den Kern umh\u00fcllende Schicht (\u2026) jeweils Klebstoff aufgetragen. Der Klebstoffauftrag l\u00e4sst sich aus der folgenden Abbildung des Klebemusters ersehen (S. 15 der Triplik = Bl. 408 GA entnommen):<\/li>\n<li>Bei der Produktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wird zun\u00e4chst Klebstoff auf die untere den Kern umh\u00fcllende Schicht aufgetragen, wobei der Klebestoffauftrag in der Abbildung t\u00fcrkis dargestellt wird (\u201eE\u201c). Anschlie\u00dfend wird absorbierendes Material aufgetragen, wobei der gr\u00fcn eingezeichnete, U-f\u00f6rmige Bereich hiervon ausgenommen ist (\u201eNichtsaugzone\u201c). Der Klebeauftrag auf der oberen den Kern umh\u00fcllenden Schicht (\u201eF\u201c) ist gelb dargestellt. Nach dem \u00dcbereinanderlegen beider Schichten ergibt sich das vorstehende Muster, wobei der rot gekennzeichnete Bereich eine \u00dcberlappung der Klebstoffauftr\u00e4ge darstellt, w\u00e4hrend in den wei\u00dfen Bereichen auf keiner der beiden den Kern umh\u00fcllenden Schichten Klebstoff aufgetragen ist.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die Beklagten verletzten das Klagepatent unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df, hilfsweise auf \u00e4quivalente Weise.<\/li>\n<li>Sie behauptet, die in den Testberichten des Instituts G in Anlage MB 10 und MB 15 untersuchten Produkte seien in Deutschland gekaufte angegriffene Ausf\u00fchrungsformen. Die Kl\u00e4gerin behauptet ferner, die in dem Testbericht nach Anlage MB 16 untersuchten Windeln seien solche mit der Bezeichnung \u201eG (XXX)\u201c. Diese seien von der Beklagten zu 1) im Jahre 2020 hergestellt und von der Kl\u00e4gerin am 11.03.2022 in Deutschland erworben worden. Ort und Zeitpunkt der Herstellung w\u00fcrden vom sog. Batchcode auf den Windeln belegt.<\/li>\n<li>Mit dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Bindemittelauftrag werde zum einen die Kontaminierung mit absorbierendem Material in den Zonen verhindert, in denen die den Kern einh\u00fcllenden Schichten aneinander befestigt werden sollen. Zum anderen werde die Ausbildung von tempor\u00e4ren Befestigungen erm\u00f6glicht. F\u00fcr die Lehre des Klagepatents sei entscheidend, dass es nicht zum \u00dcberlappen des Auftrages des ersten Bindemittels in die Befestigungszone hinein komme, wodurch es anderenfalls zu Kontaminierungen durch das (nachfolgend aufgetragene) absorbierende Material kommen w\u00fcrde. In diesem Sinne verstehe der Fachmann den Anspruchswortlaut \u201ein einem Abstand von den Befestigungszonen\u201c als \u201enicht \u00fcberlappend\u201c. Dagegen schreibe das Klagepatent keinen Mindestabstand der Bereiche zueinander vor.<\/li>\n<li>Aus Abs. [0022] ergebe sich, dass Befestigungszonen mit den Fl\u00fcssigkeitsverteilungszonen gleichzusetzen seien. Da die Ausbildung der Befestigungszonen durch eine Kontaminierung mit absorbierendem Material behindert werde, k\u00f6nnten die Befestigungszonen nur dort ausgebildet sein, wo kein Auftrag des ersten Bindemittels erfolgt, sondern nur das zweite Bindemittel aufgetragen ist. Der Vortrag der Kl\u00e4gerin in Parallelverfahren stehe der im vorliegenden Verfahren angef\u00fchrten Definition einer Befestigungszone nicht entgegen. Da es sich bei Anspruch 1 um einen Vorrichtungsanspruch handele, sei unerheblich, wo Befestigungszonen \u201ebeabsichtigt\u201c seien.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen einen ersten Bereich mit einem ersten Bindemittel auf, der in einem Abstand zu den Befestigungszonen angeordnet sei. Bei dem gr\u00fcn eingezeichneten U-f\u00f6rmigen Bereich im Klebemuster handele es sich zwar um die Nichtsaugzone. Dies sei aber nur eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Bedingung f\u00fcr die Ausbildung einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Befestigungszone. Befestigungszonen entst\u00e4nden bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nur in den Bereichen der U-f\u00f6rmige Nichtsaugzone, wo zudem kein erstes Bindemittel, sondern nur ein zweites Bindemittel aufgetragen sei. Der Boden der U-f\u00f6rmigen Zone weise unstreitig keine Befestigung auf und sei deshalb keine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Befestigungszone. N\u00e4mliches gelte f\u00fcr die Enden der U-f\u00f6rmigen Zone. Zur Veranschaulichung der Befestigungszonen nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin wird nachfolgend eine Abbildung von ihr (von S. 7 des Schriftsatzes vom 24.03.2022 = Bl. 482 GA) eingeblendet, in der die Befestigungszonen dunkelrot hervorgehoben und nummeriert sind:<\/li>\n<li>Wie sich aus der vorstehenden Abbildung ergebe, seien die wesentlichen Befestigungszonen 1 und 2 (dunkelrot) im Abstand vom Bindemittelauftrag der unteren Lage (t\u00fcrkis). Nur hinsichtlich der kleinen Befestigungszonen 3 und 4, die keinen erheblichen Beitrag zur klagepatentgem\u00e4\u00df angestrebten Fl\u00fcssigkeitsverteilung leisteten, komme es zu einem marginalen Angrenzen (veranschaulicht durch blaue Pfeile). Dieses sei aber irrelevant, insbesondere vor dem Hintergrund der Funktion der Befestigungszonen als Kan\u00e4le f\u00fcr die Fl\u00fcssigkeitsverteilung.<\/li>\n<li>Sollte man aufgrund dieser kleinen angrenzenden Bereiche zwischen dem ersten Bereich (t\u00fcrkis) und den Befestigungszonen 3 und 4 (dunkelrot) eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Patentverletzung ablehnen, l\u00e4ge jedenfalls eine \u00e4quivalente Patentverletzung vor, welche die Kl\u00e4gerin hilfsweise geltend macht. Da das Angrenzen nur sehr kleine Bereiche betreffe, komme es gerade nicht zur Kontaminierung der Befestigungszonen mit absorbierendem Material. Das Austauschmittel liege darin, die geforderte Beabstandung in sehr kleinen Bereichen auf Null zu setzen.<\/li>\n<li>\u201eIm Wesentlichen komplement\u00e4r\u201c in Bezug auf die beiden (Bindemittel-) Bereiche beziehe sich nach der Lehre des Klagepatents auf einen Auftrag im Wesentlichen ohne \u00dcberlappung. Durch den im Wesentlichen komplement\u00e4ren Bindemittelauftrag werde sichergestellt, dass im Bereich der Befestigungszonen durch das Nichtauftragen des ersten Bindemittels kein \u00fcberm\u00e4\u00dfiger Bindemittelauftrag erfolge. Eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Komplementarit\u00e4t liege vor, wenn der Bindemittelauftrag derart erfolge, dass sich die mit Bindemittel bedeckten Bereiche auf den beiden Schichten erg\u00e4nzten, also im Wesentlichen keinen \u00dcberlapp h\u00e4tten. \u201eIm Wesentlichen\u201c sei vor dem Hintergrund der angestrebten Funktion des Merkmals zu verstehen, so dass es unsch\u00e4dlich sei, wenn die Bereiche der Bindemittelauftragung einen unwesentlichen \u00dcberlapp aufwiesen. Anders als die Beklagten meinten, verlange \u201eim wesentlichen komplement\u00e4r\u201c nicht, dass die komplement\u00e4ren Bindemittelauftragungen exakte Negative zueinander bilden m\u00fcssten und die gesamte Fl\u00e4che des absorbierenden Artikels abdeckten. Vielmehr belege Abs. [0023] \u2013 aber auch Abs. [0073] \u2013 der Beschreibung des Klagepatents, dass der vollfl\u00e4chige Bindemittelauftrag nur eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform darstelle.<\/li>\n<li>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bestehe nur ein ganz geringer \u00dcberlapp auf der zentralen L\u00e4ngsachse des absorbierenden Artikels, der einer Komplementarit\u00e4t der beiden Bindemittelbereiche (t\u00fcrkis und gelb im Klebemuster) nicht entgegenstehe. Bei zutreffender Auslegung seien die wei\u00dfen Bereiche ohne Klebstoffauftrag im Klebemuster unsch\u00e4dlich f\u00fcr die vom Klagepatent verlangte Komplementarit\u00e4t.<\/li>\n<li>Es bestehe kein Vorbenutzungsrecht. Die Beklagten seien im Priorit\u00e4tszeitpunkt nicht im Erfindungsbesitz gewesen, was sich bei einem Vergleich der Klebemuster nach Anlage B&amp;B 10 (2017) und Anlage MB 15 (2019) zeige. Anders als die Beklagten meinten, best\u00e4nden in den Klebemustern betr\u00e4chtliche Unterschiede. Bei der angeblichen Vorbenutzungsform seien die \u00fcberlappenden Bereiche deutlich vermehrt, so dass keine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Komplementarit\u00e4t mehr vorliege. Anders als es die Beklagten vortragen, seien nicht nur die beiden \u00e4u\u00dferen Bahnen minimal schm\u00e4ler geworden, sondern auch weitere \u00dcberlappungen weggefallen.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen bestreitet die Kl\u00e4gerin den Vortrag der Beklagten zum Vorbenutzungsrecht.<\/li>\n<li>Das Verfahren sei nicht im Hinblick auf das Einspruchs(beschwerde-)verfahren auszusetzen. Die Entgegenhaltung D1 sei nicht neuheitssch\u00e4dlich f\u00fcr das Klagepatent, was auch die Einspruchsabteilung best\u00e4tigt habe.<\/li>\n<li>Der Vortrag der Beklagten zur Sicherheitsleistung sei v\u00f6llig unsubstantiiert und in keiner Weise glaubhaft gemacht. F\u00fcr eine patentfreie Abwandlung seien nur geringf\u00fcgige \u00c4nderungen erforderlich. Aus Sicht der Kl\u00e4gerin sei ein Streitwert von EUR 750.000,00 angemessen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat ihre Klageantr\u00e4ge zun\u00e4chst auf die erteilte Anspruchsfassung des Klagepatents gest\u00fctzt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt nach der beschr\u00e4nkten Aufrechterhaltung des Klagepatents im Einspruchsverfahren nunmehr:<\/li>\n<li>I.A. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<\/li>\n<li>absorbierende Artikel, die eine fl\u00fcssigkeitsdurchl\u00e4ssige Oberschicht, eine fl\u00fcssigkeitsundurchl\u00e4ssige Unterschicht und einen absorbierenden Kern mit einem absorbierenden Material zwischen einer oberen den Kern einh\u00fcllenden Schicht und einer unteren den Kern einh\u00fcllenden Schicht umfassen, wobei der absorbierende Kern zwischen der Oberschicht und der Unterschicht positioniert ist, wobei der absorbierende Kern mit Befestigungszonen zwischen der oberen den Kern einh\u00fcllenden Schicht und der unteren den Kern einh\u00fcllenden Schicht versehen ist, wobei ein erstes Bindemittel in einem ersten Bereich zwischen der oberen den Kern einh\u00fcllenden Schicht und der unteren den Kern einh\u00fcllenden Schicht in einem Abstand von den Befestigungszonen, auf einer von der oberen den Kern einh\u00fcllenden Schicht und der unteren den Kern einh\u00fcllenden Schicht nur in einer Vielzahl von longitudinalen, im Wesentlichen parallelen Streifen, die nicht mit den Befestigungszonen \u00fcberlappen, angeordnet ist; und wobei ein zweites Bindemittel in einem zweiten Bereich entlang einer Vielzahl von longitudinalen, im Wesentlichen parallelen Streifen zwischen der oberen den Kern einh\u00fcllenden Schicht und der unteren den Kern einh\u00fcllenden Schicht, auf der anderen von der oberen den Kern einh\u00fcllenden Schicht und der unteren den Kern einh\u00fcllenden Schicht angeordnet ist, wobei der erste Bereich zum zweiten Bereich im Wesentlichen komplement\u00e4r ist, wobei der zweite Bereich die Befestigungszonen beinhaltet,<br \/>\n(Unabh\u00e4ngiger Anspruch 1 des deutschen nationalen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 3 XXX 368)<\/li>\n<li>herzustellen (nur die Beklagte zu 1), anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/li>\n<li>Hilfsweise:<\/li>\n<li>I.B. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<\/li>\n<li>absorbierende Artikel, die eine fl\u00fcssigkeitsdurchl\u00e4ssige Oberschicht, eine fl\u00fcssigkeitsundurchl\u00e4ssige Unterschicht und einen absorbierenden Kern mit einem absorbierenden Material zwischen einer oberen den Kern einh\u00fcllenden Schicht und einer unteren den Kern einh\u00fcllenden Schicht umfassen, wobei der absorbierende Kern zwischen der Oberschicht und der Unterschicht positioniert ist, wobei der absorbierende Kern mit Befestigungszonen zwischen der oberen den Kern einh\u00fcllenden Schicht und der unteren den Kern einh\u00fcllenden Schicht versehen ist, wobei ein erstes Bindemittel in einem ersten Bereich zwischen der oberen den Kern einh\u00fcllenden Schicht und der unteren den Kern einh\u00fcllenden Schicht im Wesentlichen in einem Abstand von den Befestigungszonen, auf einer von der oberen den Kern einh\u00fcllenden Schicht nur in einer Vielzahl von longitudinalen, im Wesentlichen parallelen Streifen, die nicht mit den Befestigungszonen \u00fcberlappen, angeordnet ist; und wobei ein zweites Bindemittel in einem zweiten Bereich entlang einer Vielzahl von longitudinalen, im Wesentlichen parallelen Streifen zwischen der oberen den Kern einh\u00fcllenden Schicht und der unteren den Kern einh\u00fcllenden Schicht, auf der anderen von der oberen den Kern einh\u00fcllenden Schicht und der unteren den Kern einh\u00fcllenden Schicht angeordnet ist, wobei der erste Bereich zum zweiten Bereich im Wesentlichen komplement\u00e4r ist, wobei der zweite Bereich die Befestigungszonen beinhaltet,<\/li>\n<li>(\u00c4quivalente Verletzung unabh\u00e4ngiger Anspruch 1 des deutschen nationalen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 3 XXX 368)<\/li>\n<li>herzustellen (nur die Beklagte zu 1), anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die seit dem 11.10.2019 begangene Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. entstanden ist und k\u00fcnftig noch entsteht.<\/li>\n<li>III. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin gegliedert nach Kalendervierteljahren schriftlich in geordneter Form Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 11. Oktober 2019 begangen haben, und zwar unter der Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen mit<\/li>\n<li>aa) Liefermengen, Zeiten und Preisen<\/li>\n<li>bb) Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer<\/li>\n<li>cc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote mit<\/li>\n<li>aa) Angebotsmengen, Zeiten und Preisen<\/li>\n<li>bb) Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer<\/li>\n<li>cc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger<\/li>\n<li>c) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, jeweils mit der Anzahl erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,<\/li>\n<li>d) der nach der einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie des Gewinns;<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/li>\n<li>IV. Die Beklagten werden verurteilt, die sich seit dem 11.10.2019 in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I. an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/li>\n<li>V. Die Beklagten werden verurteilt, die unter Ziffer I. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit Zustimmung der Beklagten Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Bezugnahme auf das hiesige Urteil aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe des Erzeugnisses eine R\u00fcckzahlung des ggf. bereits bezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fccknahme zugesagt wird; wobei diese Verpflichtung nur f\u00fcr nach dem 11. Oktober 2019 in Verkehr gebrachte Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I. gilt.<\/li>\n<li>Weiterhin beantragt die Kl\u00e4gerin die Festsetzung von Teilsicherheiten f\u00fcr die vorl\u00e4ufige Vollstreckung der einzelnen Anspr\u00fcche.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise,<br \/>\ndie Verhandlung des Rechtsstreits bis zum Abschluss des Einspruchsbeschwerdeverfahrens \u00fcber den Einspruch betreffend des europ\u00e4ischen Patents EP 3 XXX XXX B1 auszusetzen;<\/li>\n<li>h\u00f6chst hilfsweise,<br \/>\ndas Urteil nur gegen Sicherheitsleistung von mindestens EUR 20 Mio. f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar zu erkl\u00e4ren.<\/li>\n<li>Die Beklagten meinen, die Klage sei unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Der Vortrag der Kl\u00e4gerin zu den Verletzungshandlungen sei unschl\u00fcssig und unsubstantiiert.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wolle erreichen, dass Klebstoff zun\u00e4chst auf dem oberen oder unteren Teil der Kern-Umh\u00fcllungslage aufgebracht werde, damit das absorbierende Material im n\u00e4chsten Herstellungsschritt daran kleben bleibe. \u00dcberall, wo der erste Bereich (Klebstoff) sei, bleibe das absorbierende Material h\u00e4ngen, in den \u00fcbrigen Bereichen nicht. Das zweite Bindemittel sei f\u00fcr die jeweils andere Umh\u00fcllungslage des Kerns vorgesehen und solle klagepatentgem\u00e4\u00df im Wesentlichen komplement\u00e4r zum Gebiet der ersten Umh\u00fcllungslage sein.<\/li>\n<li>Der vorgeschriebene Abstand diene klagepatentgem\u00e4\u00df dazu, eine Verunreinigung der Befestigungszonen durch das erste Bindemittel zu vermeiden, aufgrund der absorbierendes Material in der Befestigungszone anhaften k\u00f6nnte, was eine Verbindung der den Kern einh\u00fcllenden Lagen verhindern w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Es sei unzutreffend, dass eine Befestigungszone nur dort ausgebildet werden k\u00f6nne, wo kein Bindemittel auf der ersten Lage in diesem Bereich aufgetragen worden sei. Bindemittel in den Befestigungszonen w\u00fcrden nicht dazu f\u00fchren, dass diese Befestigungszonen nicht mehr existierten, sondern nur zu deren Verunreinigung. Es m\u00fcsse bereits im Vorfeld festgelegt sein, wo sich die Befestigungszonen sp\u00e4ter befinden sollen \u2013 dem Klagepatent gehe es um einen Abstand zu den beabsichtigten sp\u00e4teren Befestigungszonen.<\/li>\n<li>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bestehe kein Abstand zwischen dem Bindemittel im ersten Bereich und den Befestigungszonen. Vielmehr werde das Bindemittel sogar direkt in die Befestigungszone gegeben. Als solche sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der gesamte U-f\u00f6rmige Bereich anzusehen. An drei Stellen des U-f\u00f6rmigen Befestigungsbereichs finde ein Auftrag eines ersten Bindemittels statt, so dass die Befestigungszone an diesen drei Stellen mit absorbierendem Material kontaminiert werde.<\/li>\n<li>Die hiesige Definition der Befestigungszonen der Kl\u00e4gerin widerspreche auch ihrem Vortrag in den Parallelverfahren 4a O 94\/19 und 4a O 14\/21. Aber selbst wenn man von der kl\u00e4gerischen Definition der Befestigungszonen ausgehe, bestehe ein solcher Abstand nicht zu den Befestigungszonen (Plural), da jedenfalls die oberen Befestigungszonen an den Enden der Schenkel des Us an den ersten Bindemittelbereich angrenzten.<\/li>\n<li>Klagepatentgem\u00e4\u00df m\u00fcsse der erste Bereich zum zweiten Bereich im Wesentlichen komplement\u00e4r sein. \u201eKomplement\u00e4r\u201c bedeute, dass es weder \u00dcberlappungen, noch freie Stellen ohne Kleber geben d\u00fcrfe. Der komplement\u00e4re Auftrag des ersten und zweiten Bindemittels werde in den Figuren 10a \u2013 10c gezeigt, wobei nach Auftrag beider Bindemittel die gesamte Fl\u00e4che der Kernumh\u00fcllungslagen mit Klebstoff versehen sein m\u00fcsse. Weiterhin gebe es klagepatentgem\u00e4\u00df keine \u201eunsch\u00e4dlichen\u201c \u00dcberlappungszonen. \u201eIm wesentlichen\u201c sei entsprechend der EPA-Richtlinien als \u201esoweit es technisch m\u00f6glich ist\u201c zu verstehen.<\/li>\n<li>Entgegen der Lehre des Klagepatents sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in vielen Bereichen auf keiner der beiden Umh\u00fcllungslagen Kleber vorhanden, w\u00e4hrend ein \u00fcberlappender Kleberbereich mittig entlang der L\u00e4ngsachse durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verlaufe, so dass es eine wesentliche \u00dcberlappung gebe.<\/li>\n<li>Es liege auch keine \u00e4quivalente Patentverletzung vor. Der Abstand zwischen dem ersten Bereich und den Befestigungszonen solle deren Verunreinigung verhindern, was aber bei einem Angrenzen nicht erreicht werde.<\/li>\n<li>Sollte man davon ausgehen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machten, st\u00e4nde den Beklagten ein Vorbenutzungsrecht zu. Die Beklagten behaupten, der einzige Unterschied zwischen der Vorbenutzungsform und den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei, dass jeweils links und rechts neben der U-f\u00f6rmigen Zone weitere kleine Bereiche bestehen, die eine \u00dcberlappung aufwiesen (von jeweils 2,5 mm Breite). Wenn die \u00dcberlappung in der Mitte bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus Sicht der Kl\u00e4gerin unbeachtlich sei, m\u00fcsse dies auch f\u00fcr die \u00fcbrigen \u00dcberlappungen gelten. Zur Veranschaulichung des Beklagtenvortrags wird nachfolgend ein von diesen auf S. 20 des Schriftsatzes vom 10.03.2022 (= Bl. 466 GA) gezeigter Vergleich der Klebemuster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (links) und der Vorbenutzungsform (rechts) eingeblendet:<\/li>\n<li>Diesen Erfindungsbesitz h\u00e4tten die Beklagten auch ausge\u00fcbt, etwa durch Home Use Tests, Untersuchungen in externen Laboren und die Herstellung und Versand an XXX zur Produkteinf\u00fchrung. Die Beklagte zu 2) k\u00f6nne sich als Vertriebsunternehmen auf ein von der Beklagten zu 1) abgeleitetes Vorbenutzungsrecht berufen.<\/li>\n<li>Weiterhin st\u00e4nden den Beklagten positive Benutzungsrechte aus dem deutschen Gebrauchsmuster DE 20 2016 XXX 757 und dem EP 3 XXX 386 zu.<\/li>\n<li>Das Verfahren sei hilfsweise auszusetzen, da die beschr\u00e4nkte Aufrechterhaltung des Klagepatents durch die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts offensichtlich unrichtig sei. Das Klagepatent werde in einem von einer Konzerngesellschaft der Beklagten beabsichtigten Beschwerdeverfahren widerrufen werden. Der geltend gemachte Anspruch werde auch in der aufrechterhaltenen Fassung von der WO 2012\/XXX A1 (nachfolgend: D1) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/li>\n<li>Das Urteil d\u00fcrfe allenfalls gegen eine Sicherheit von mindestens 20 Mio. Euro f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar erkl\u00e4rt werden. Die Beklagte zu 1) stelle pro Jahr 1,2 Mrd. anspruchsgem\u00e4\u00dfe Windeln her, ihr Umsatz in Deutschland liege damit bei ca. 40 Mio. Euro im Jahr 2020. Der Streitwert von 1,5 Mio. Euro \u2013 vor der Abtrennung des Verfahrens \u2013 sei deutlich untersetzt.<\/li>\n<li>Das Gericht hat den Parteien und den Prozessbevollm\u00e4chtigten von Amts wegen gestattet, sich w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen \u00fcber den von der Justiz des Landes NRW zur Verf\u00fcgung gestellten Virtuellen Meetingraum (VMR) vorzunehmen. Davon haben die Prozessbevollm\u00e4chtigten Gebrauch gemacht.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Eine Verletzung des Klagepatents kann nicht festgestellt werden, so dass der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zustehen.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch auf \u00e4quivalente Weise Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent, dem die nachfolgend ohne Quellenangabe zitierten Abs\u00e4tze entstammen, betrifft absorbierende Artikel, vorzugsweise pers\u00f6nliche Hygieneartikel f\u00fcr den einmaligen Gebrauch wie Windeln, Babyh\u00f6schen, Inkontinenzkleidung f\u00fcr Erwachsene und dergleichen und absorbierende Strukturen zur Verwendung in solchen absorbierenden Artikeln. Dabei umfasst die absorbierende Struktur einen absorbierenden Kern zwischen einer Oberschicht und einer Unterschicht (Abs. [0001]).<\/li>\n<li>In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, das absorbierende Artikel wie Windeln etc. typischerweise einen absorbierenden Kern umfassen, der zwischen einer fl\u00fcssigkeitsdurchl\u00e4ssigen, (semi-) hydrophilen Oberschicht und einer fl\u00fcssigkeitsundurchl\u00e4ssigen Unterschicht angeordnet ist. Der absorbierende Kern umfasst absorbierendes Material, das imstande ist, fluide und fl\u00fcssige K\u00f6rperausscheidungen des Benutzers des absorbierenden Artikels zu absorbieren (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Das absorbierende Material des absorbierenden Kerns kann ein absorbierendes teilchenf\u00f6rmiges Polymermaterial sein, das in einer Matrix von Zellulosefasern oder Flockenzellstoff verteilt ist. Wenn das teilchenf\u00f6rmige Polymermaterial Fl\u00fcssigkeit absorbiert, kann es dazu neigen, zu quellen und eine Gelstruktur zu bilden. Diese Gelstruktur blockiert h\u00e4ufig den Weitertransport von Fl\u00fcssigkeit in den \u00fcbrigen absorbierenden Kern. Infolgedessen kann die Fl\u00fcssigkeit nicht imstande sein, das \u00fcbrige absorbierende teilchenf\u00f6rmige Polymermaterial zu erreichen, und die Wirksamkeit des gesamten absorbierenden Artikels nimmt signifikant ab. Bestehende Flockenzellstoffmaterialien sind nicht geeignet, rasche aufeinanderfolgende Belastungen von Fluid zu bew\u00e4ltigen, da sie begrenzte Verteilungskapazit\u00e4ten besitzen. Ferner weisen bestehende Flockenzellstoffmaterialien eine begrenzte Kapazit\u00e4t einer Fl\u00fcssigkeitsgesamtaufnahme auf. \u00dcberdies haben bestehende absorbierende Kerne, die Flockenzellstoff beinhalten, eine begrenzte Nassintegrit\u00e4t, was dazu f\u00fchrt, dass Form und Passform des absorbierenden Artikels verformt werden, wenn z.B. ein absorbierender Artikel von einem Baby getragen wird, das sich bewegt (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>In den letzten Jahren besteht ein starker Bedarf an flexibleren, d\u00fcnneren, leichten absorbierenden Artikeln. Dies f\u00fchrt zur Suche nach und Entwicklung und Produktion von absorbierenden Artikeln, deren absorbierende Kerne wenig bis keine(n) Zellulosefasern oder Flockenzellstoff beinhalten, da diese dazu neigen, ziemlich volumin\u00f6s zu sein (Abs. [0004]). Daher wurden in den letzten Jahren verschiedene absorbierende Kerne, die wenig bis keine(n) Zellulosefasern oder Flockenzellstoff beinhalten entwickelt, die jedoch verschiedene Probleme aufweisen (Abs. [0005]). Ein Problem besteht in der Migration, dem Verlust oder Lecken des absorbierenden teilchenf\u00f6rmigen Polymermaterials aus dem absorbierenden Artikel w\u00e4hrend des trockenen und\/oder nassen Zustands, was zu Reizungen, Hautproblemen und einem gesamten Unbehagen f\u00fcr den Benutzer f\u00fchrt. Dies gilt wiederum im Speziellen in den homogener verteilten absorbierenden Strukturen, da ihre Immobilisierungs- und Fl\u00fcssigkeitsverteilungseigenschaften bisher nicht zufriedenstellend waren. Dieser Mangel an wirksamer und effizienter Immobilisierung und Fl\u00fcssigkeitsverteilung f\u00fchrt zu mangelhaften absorbierenden Artikeln aufgrund der verringerten Aufnahmekapazit\u00e4t, Gelblockierung, verst\u00e4rkten Wiederben\u00e4ssungswerten, Lecks und der Bildung von Rissen und\/oder Nadell\u00f6chern durch die fl\u00fcssigkeitsdurchl\u00e4ssige Oberschicht und\/oder fl\u00fcssigkeitsundurchl\u00e4ssige Unterschicht solcher absorbierender Artikel (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>Absorbierende Kerne haben im Allgemeinen eine hohe absorbierende Kapazit\u00e4t und der absorbierende Kern kann sein Gewicht und Volumen um ein Vielfaches erweitern. Dadurch kann der absorbierende Artikel verformt werden und\/oder in der Schrittregion durchh\u00e4ngen, wenn er mit Fl\u00fcssigkeit ges\u00e4ttigt wird. Dies kann Lecks verursachen, die \u00fcber einen L\u00e4ngs- und\/oder Querrand des absorbierenden Artikels auftreten (Abs. [0007]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent nennt zwei Schriften aus dem Stand der Technik, ohne an den dort offenbarten Gegenst\u00e4nden Kritik zu \u00fcben (Abs. [0008] f.). So zeigt die EP 2 XXX 000 A1 eine absorbierende Struktur mit Kan\u00e4len. Eine erste endlose bewegliche Fl\u00e4che ist vorgesehen, die einen oder mehrere, im Wesentlichen in L\u00e4ngsrichtung verlaufende, erste passende Streifen aufweist, und die zweite endlose bewegliche Fl\u00e4che ist vorgesehen, die entsprechende, in L\u00e4ngsrichtung verlaufende, zweite passende Streifen aufweist. Auf die erste und zweite Auflageschichten wird zwischen dem ersten und zweiten passenden Streifen, zumindest innerhalb eines Teils des Gebiets der Kan\u00e4le Druck ausge\u00fcbt, um so die erste und zweite Auflageschicht aneinander zu heften und Kan\u00e4le zu erzeugen, die frei von absorbierendem Material sind (Abs. [0009]).<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund bezeichnet es das Klagepatent in Abs. [0010] als seine Aufgabe, einen absorbierenden Artikel mit verbesserten Fl\u00fcssigkeitsverteilungs- und Absorptionskapazit\u00e4ten vorzusehen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent einen absorbierenden Artikel gem\u00e4\u00df des beschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Patentanspruchs 1 vor. Dieser l\u00e4sst sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen:<\/li>\n<li>Absorbierender Artikel (100)<\/li>\n<li>1 Der absorbierende Artikel weist eine fl\u00fcssigkeitsdurchl\u00e4ssige Oberschicht auf.<\/li>\n<li>2 Der absorbierende Artikel weist eine fl\u00fcssigkeitsundurchl\u00e4ssige Unterschicht auf.<\/li>\n<li>3 Der absorbierende Artikel weist einen absorbierenden Kern (130) auf.<\/li>\n<li>3.1 Der absorbierende Kern ist zwischen der Oberschicht und der Unterschicht positioniert.<\/li>\n<li>3.2 Der absorbierende Kern umfasst ein absorbierendes Material zwischen einer oberen den Kern einh\u00fcllenden Schicht (110) und einer unteren den Kern einh\u00fcllenden Schicht (120).<\/li>\n<li>3.3 Der absorbierende Kern ist mit Befestigungszonen (140, 150) zwischen der oberen den Kern einh\u00fcllenden Schicht (110) und der unteren den Kern einh\u00fcllenden Schicht (120) versehen.<\/li>\n<li>4 Ein erstes Bindemittel ist in einem ersten Bereich zwischen der oberen den Kern einh\u00fcllenden Schicht (110) und der unteren den Kern einh\u00fcllenden Schicht (120) angeordnet.<\/li>\n<li>4.1 Der erste Bereich ist auf einer von der oberen den Kern einh\u00fcllenden Schicht (110) und der unteren den Kern einh\u00fcllenden Schicht (120) angeordnet.<\/li>\n<li>4.2 Der erste Bereich ist nur in einer Vielzahl von longitudinalen, im Wesentlichen parallelen Streifen angeordnet.<\/li>\n<li>4.3 Die Streifen (des ersten Bereichs) \u00fcberlappen nicht mit den Befestigungszonen.<\/li>\n<li>4.4 Der erste Bereich ist in einem Abstand von den Befestigungszonen (140, 150) angeordnet.<\/li>\n<li>5 Ein zweites Bindemittel ist in einem zweiten Bereich zwischen der oberen den Kern einh\u00fcllenden Schicht (110) und der unteren den Kern einh\u00fcllenden Schicht (120) angeordnet.<\/li>\n<li>5.1 Der zweite Bereich ist auf der anderen von der oberen den Kern einh\u00fcllenden Schicht (110) und der unteren den Kern einh\u00fcllenden Schicht (120) angeordnet.<\/li>\n<li>5.2 Der zweite Bereich ist entlang einer Vielzahl von longitudinalen, im Wesentlichen parallelen Streifen angeordnet.<\/li>\n<li>5.3 Der zweite Bereich beinhaltet die Befestigungszonen.<\/li>\n<li>6 Der erste Bereich ist zum zweiten Bereich im Wesentlichen komplement\u00e4r.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nAnspruch 1 ist gerichtet auf einen absorbierenden Artikel, der eine fl\u00fcssigkeitsdurchl\u00e4ssige Oberschicht, eine fl\u00fcssigkeitsundurchl\u00e4ssige Unterschicht und einen dazwischen positionierten absorbierenden Kern aufweist (Merkmale 1 \u2013 3.1). Mit Oberschicht ist die bei der Benutzung des absorbierenden Artikels zum K\u00f6rper gewandte Schicht gemeint. Diese soll fl\u00fcssigkeitsdurchl\u00e4ssig sein, damit K\u00f6rperausscheidungen durch die Oberschicht hindurchtreten und von dem absorbierenden Kern aufgesaugt werden k\u00f6nnen. Dagegen ist die Unterschicht fl\u00fcssigkeitsundurchl\u00e4ssig, um ein Austreten von K\u00f6rperfl\u00fcssigkeiten aus dem absorbierenden Artikel zu vermeiden.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer absorbierende Kern umfasst absorbierendes Material, das zwischen einer oberen und einer unteren den Kern umh\u00fcllenden Schicht (nachfolgend auch: Umh\u00fcllungslagen) angeordnet ist (Merkmal 3.2). Das absorbierende Material kann zelllulosehaltigen Flockenzellstoff umfassen oder im Wesentlichen flockenlos sein (Abs. [0019]).<\/li>\n<li>Zwischen diesen Schichten sind weiterhin Befestigungszonen vorgesehen (Merkmal 3.3). Die Verbindung zwischen den beiden den Kern umh\u00fcllenden Schichten in den Befestigungszonen kann dauerhaft oder semi-dauerhaft sein. Im letzten Fall kann sich die Befestigung bei Kontakt mit Fl\u00fcssigkeit l\u00f6sen (Abs. [0015]). Diese Befestigungszonen soll patentgem\u00e4\u00df als Fl\u00fcssigkeitsverteilungszonen f\u00fcr die in den absorbierenden Kern eintretende Fl\u00fcssigkeit dienen (Abs. [0012], vergleiche hierzu unter b)).<\/li>\n<li>Die Merkmale 4 \u2013 6 beschreiben Bindemittel, die in einem ersten und einem zweiten Bereich zwischen den Kern umh\u00fcllenden Schichten angeordnet sind (Merkmale 4 und 5). Nach der Definition in Abs. [0090] ist als Bindemittel letztlich jede Art von Klebstoff anzusehen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent unterscheidet zwischen einem ersten Bereich, in dem ein erstes Bindemittel angeordnet ist, und einem zweiten Bereich mit einem zweiten Bindemittel. Das erste Bindemittel kann sich vom zweiten Bindemittel unterscheiden oder dasselbe sein wie das zweite Bindemittel (Abs. [0014]). Der erste und der zweite (Bindemittel-) Bereich sind jeweils auf unterschiedlichen Schichten angeordnet, wie Merkmal 5.1 zeigt. Dabei bleibt es dem Fachmann \u00fcberlassen, ob der erste Bereich auf der oberen oder der unteren den Kern umh\u00fcllenden Schicht angeordnet ist, sofern der jeweils andere (Bindemittel-) Bereich auf der anderen den Kern umh\u00fcllenden Schicht angeordnet ist (vgl. die Merkmale 4.1 und 5.1). Gem\u00e4\u00df der im Rahmen des Einspruchsverfahrens neu in den Anspruch aufgenommenen Merkmale 4.2 und 5.2 sind die (Bindemittel-) Bereiche jeweils entlang einer Vielzahl von longitudinalen, im Wesentlichen parallelen Streifen auf den Schichten angeordnet.<\/li>\n<li>Die beiden (Bindemittel-) Bereiche unterscheiden sich \u2013 neben ihrer Anordnung auf anderen Umh\u00fcllungslagen \u2013 darin, dass der erste Bereich in einem Abstand von den Befestigungszonen angeordnet ist und sich mit diesen nicht \u00fcberlappt (Merkmale 4.3, 4.4). Die Befestigungszonen sollen nach Merkmal 5.3 vielmehr im zweiten (Bindemittel-) Bereich angeordnet sein. Dabei m\u00fcssen sie aber nicht den gesamten zweiten Bereich ausf\u00fcllen, wie das Ausf\u00fchrungsbeispiel nach den Figuren 10A-D zeigt. Das Bindemittel im ersten Bindemittelbereich soll im Rahmen der Produktion nachfolgend aufgetragenes absorbierendes Material halten.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich sollen die beiden Bereiche im absorbierenden Artikel zueinander im Wesentlichen komplement\u00e4r sein (Merkmal 6).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDas technische Problem des Klagepatents wird insbesondere durch die Befestigungszonen gel\u00f6st, die der besseren Verteilung und Absorption von Fl\u00fcssigkeit dienen, wenn der absorbierende Kern ben\u00e4sst wird (Abs. [0012]). Durch die als Kan\u00e4le wirkenden Befestigungszonen kann die aufgenommene Fl\u00fcssigkeit flie\u00dfen und von dem absorbierenden Kern durch die Seitenw\u00e4nde der Vielzahl von Befestigungszonen absorbiert werden, zus\u00e4tzlich zur Absorption von Fl\u00fcssigkeit durch die Deckfl\u00e4che des<br \/>\nabsorbierenden Kerns (Abs. [0012]). Dadurch kann effektiv eine gr\u00f6\u00dfere Menge absorbierenden Materials f\u00fcr die Aufnahme der Fl\u00fcssigkeit genutzt werden.<\/li>\n<li>Weiterhin vermeidet die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Anordnung der Bindemittelbereiche eine Kontamination der Befestigungszonen durch absorbierendes Material, indem ein Bindemittel gerade nicht auf die gesamte Fl\u00e4che einer Umh\u00fcllungslage aufgetragen wird. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das absorbierende Material und\/oder Bindemittel die Befestigungszonen verunreinigen und somit die Bildung der Fl\u00fcssigkeitsverteilungszonen verhindern k\u00f6nnte (Abs. [0022]). Durch die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Anordnung der Bindemittel auf den beiden den Kern umh\u00fcllenden Schichten (Umh\u00fcllungslagen) ist das absorbierende Material nur dort vorhanden, wo der erste Bereich auf der einen Umh\u00fcllungslage angeordnet ist (vgl. Abs. [0138]). Dagegen ist das zweite Bindemittel (zweiter Bereich), in dem die Befestigungszonen liegen, nur dort angeordnet, wo kein absorbierendes Material vorhanden sein sollte, was eine Verunreinigung der Befestigungszonen mit absorbierendem Material verhindert (Abs. [0022]).<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, da es jedenfalls an einer Verwirklichung von Merkmal 6 fehlt. F\u00fcr dieses Merkmal macht die Kl\u00e4gerin keine \u00e4quivalente Verletzung geltend, so dass auch der Hilfsantrag ohne Erfolg bleibt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nMerkmal 6, wonach der erste Bereich zum zweiten Bereich im Wesentlichen komplement\u00e4r ist, verlangt nicht, dass bei einem \u00dcbereinanderlegen der beiden den Kern umh\u00fcllenden Schichten die sich ergebende Fl\u00e4che vollst\u00e4ndig von einem der beiden Bindemittelbereiche bedeckt ist. Vielmehr darf es auch klebstofffreie Bereiche innerhalb des absorbierenden Kerns geben (hierzu unter aa)). Jedoch verbietet Merkmal 6 eine wesentliche \u00dcberlappung zwischen den beiden (Bindemittel-) Bereichen auf den Umh\u00fcllungslagen. Eine \u00dcberlappung f\u00fchrt aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus, wenn sie mehr als nur geringf\u00fcgig ist und sich bei der Produktion ohne Probleme vermeiden lie\u00dfe (hierzu unter bb).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nMerkmal 6 lehrt nicht, dass die beiden (Bindemittel-) Bereiche zusammen die gesamte Fl\u00e4che zwischen den beiden Umh\u00fcllungslagen ausf\u00fcllen m\u00fcssen. Eine entsprechende Forderung l\u00e4sst sich dem Anspruch nicht entnehmen. \u201eKomplement\u00e4r\u201c bezieht sich nach dem Wortlaut des Patentanspruchs nur auf die beiden Bereiche zueinander, nicht aber auf die gesamte Fl\u00e4che. Eine zwingende Forderung, die gesamte Fl\u00e4che mit komplement\u00e4ren Bindemittelbereichen zu versehen, l\u00e4sst sich auch nicht aus der Beschreibung herleiten. Der Fachmann sieht dies darin best\u00e4tigt, dass ein fl\u00e4chendeckender Auftrag des Bindemittels nur als vorzugsweise Ausf\u00fchrungsvariante beschrieben ist. Hieraus schlie\u00dft er, dass dies im Rahmen der beanspruchten Lehre nicht zwingend, sondern nur vorteilhaft ist. So beschreibt das Klagepatent etwa in Abs. [0023] als vorzugsweises Ausf\u00fchrungsbeispiel, im Wesentlichen die gesamte Fl\u00e4che des absorbierenden Artikels entweder auf dem ersten Lagematerial oder dem zweiten Lagematerial mit Bindemittel zu versehen. Auch in Abs. [0073] wird eine solche Gestaltung als bevorzugte Ausf\u00fchrungsform dargestellt.<\/li>\n<li>Die Komplementarit\u00e4t der beiden Bereiche dient dazu, unn\u00f6tigen Auftrag von Bindemittel zu verhindern. W\u00e4hrend klagepatentgem\u00e4\u00df das Bindemittel im ersten Bereich absorbierendes Material halten soll, sollen innerhalb des zweiten Bereichs die Befestigungszonen gebildet werden (Merkmal 5.3). Ist aber in einem Gebiet ein erster Bereich vorhanden, kann hierin keine Befestigungszone mehr gebildet werden (vgl. Merkmal 4.3). Der Auftrag von Bindemittel auf der gegen\u00fcberliegenden den Kern umh\u00fcllenden Schicht w\u00e4re daher \u00fcberfl\u00fcssig. Demgegen\u00fcber ist es aus Sicht des Klagepatents unsch\u00e4dlich, wenn es Fl\u00e4chen auf den zusammengef\u00fcgten Umh\u00fcllungslagen gibt, auf denen \u00fcberhaupt kein Klebstoff vorhanden ist. Solche Fl\u00e4chen stehen der vom Klagepatent beabsichtigten verbesserten Fl\u00fcssigkeitsverteilung und Absorptionskapazit\u00e4t nicht entgegen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nVielmehr ist \u201ekomplement\u00e4r\u201c dahingehend zu verstehen, dass es zwischen den beiden Bereichen im Wesentlichen keine \u00dcberlappung gibt. Eine \u00dcberlappung ist aber schon dann sch\u00e4dlich f\u00fcr die geforderte Komplementarit\u00e4t, wenn sie mehr als nur geringf\u00fcgig ist und sich bei der Produktion des absorbierenden Artikels ohne weiteres vermeiden lie\u00dfe.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDas Klagepatent gibt weder im Anspruch noch in der Beschreibung einen konkreten Anhaltspunkt dazu, was als \u201ewesentlich\u201c zu verstehen ist. Der Fachmann erkennt aber, dass \u201eim Wesentlichen\u201c die Forderung der Komplementarit\u00e4t etwas aufweicht und dazu dient, auch solche absorbierenden Artikel vom Anspruch zu erfassen, bei denen insbesondere produktionsbedingt eine unvermeidbare \u00dcberlappung zwischen den beiden Bereichen besteht. Allerdings wei\u00df der Fachmann, dass er beim Nacharbeiten der gesch\u00fctzten Lehre \u00dcberlappungen soweit wie m\u00f6glich vermeiden soll. Es l\u00e4sst sich n\u00e4mlich kein Anhaltspunkt daf\u00fcr finden, dass kleine \u00dcberlappungen vom Klagepatent gew\u00fcnscht sind.<\/li>\n<li>Nach der Lehre des Klagepatents k\u00f6nnen beide (Bindemittel-) Bereiche im fertigen Produkt unmittelbar aneinander angrenzen. Der Anspruch verlangt zwischen dem ersten Bereich und dem zweiten Bereich nur eine im Wesentlichen komplement\u00e4re Anordnung, aber gerade keinen Abstand wie zwischen dem ersten Bereich und den Befestigungszonen (Merkmal 4.4). Das so zugelassene Angrenzen der beiden (Bindemittel-) Bereiche ist von der beanspruchten Lehre sogar ausdr\u00fccklich gew\u00fcnscht, da nur so die gesamte Fl\u00e4che zwischen den beiden den Kern umh\u00fcllenden Schichten in Summe mit Bindemittel bedeckt ist, was das Klagepatent als bevorzugte Ausf\u00fchrungsform beschreibt (vgl. Abs. [0023]).<\/li>\n<li>Bei der Herstellung eines absorbierenden Artikels muss der Auftrag der Bindemitte zwangsl\u00e4ufig auf jede der beiden den Kern umh\u00fcllenden Schichten separat erfolgen. Anschlie\u00dfend werden die beiden Schichten (Umh\u00fcllungslagen) aufeinander gelegt und zusammengef\u00fcgt (vgl. das Beispiel in Abs. [0076]). Zur Schaffung der gew\u00fcnschten angrenzenden (Bindemittel-) Bereiche bedarf es daher eines pr\u00e4zisen Auftrags und eines pr\u00e4zisen \u00dcbereinanderlegens der beiden Schichten. Da dies nicht immer erreicht werden mag, verlangt das Klagepatent keine absolute Komplementarit\u00e4t, sondern nur eine Anordnung des ersten Bereichs im Wesentlichen komplement\u00e4r zum zweiten Bereich. Vor diesem Hintergrund versteht der Fachmann, dass die beiden Bereiche nicht mehr im Wesentlichen komplement\u00e4r zueinander angeordnet sind, wenn sie sich in einem Ma\u00dfe \u00fcberlappen, welches bei der Produktion des absorbierendes Artikels ohne weiteres vermieden werden k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.04.2022 angef\u00fchrt hat, \u201eim Wesentlichen\u201c sei dahingehend zu verstehen, dass in kritischen Bereichen \u2013 also den Befestigungszonen \u2013 kein \u00dcberlapp erfolgt, kann dem nicht gefolgt werden. Das Klagepatent fordert, dass zwischen dem ersten Bereich und den Befestigungszonen ein Abstand besteht (Merkmal 4.4). Merkmal 6 w\u00e4re damit \u00fcberfl\u00fcssig, wenn mit \u201eim Wesentlichen\u201c nur gemeint ist, dass der erste Bereich nicht mit Befestigungszonen im zweiten Bereich \u00fcberlappen darf, ansonsten aber ein \u00dcberlappen mit dem zweiten Bereich unsch\u00e4dlich w\u00e4re. Merkmal 6 betrifft aber gerade nicht die Befestigungszonen, sondern das Verh\u00e4ltnis des ersten und des zweiten Bereichs zueinander.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis von \u201eim wesentlichen\u201c wird best\u00e4tigt von den EPA-Richtlinien (Ziffer 4.7.1), gem\u00e4\u00df denen \u201eim Wesentlichen\u201c in Bezug auf eine strukturelle Einheit einer Vorrichtung als technisches Merkmal auszulegen ist, \u201edas innerhalb der technischen Toleranzgrenzen des Herstellungsverfahrens hervorgebracht wird\u201c. Zwar handelt es sich bei den EPA-Richtlinien nicht um Auslegungsmaterial des Klagepatents. Jedoch geben sie \u2013 \u00e4hnlich wie ein Fachw\u00f6rterbuch \u2013 einen Hinweis auf das allgemeine, fachsprachliche Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201eim wesentlichen\u201c.<\/li>\n<li>Die Ausf\u00fchrungen in den EPA-Richtlinien d\u00fcrfen bei der Auslegung nicht unbesehen herangezogen werden, da ein Schutzrecht f\u00fcr die in ihm verwendeten Begriffe sein eigenes Lexikon darstellt (BGH, GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Die Richtlinien geben aber einen Hinweis auf den allgemeinen (fachsprachlichen) Sprachgebrauch, da davon auszugehen ist, dass die EPA-Richtlinien die Fachsprache widerspiegeln, andererseits aber ihrerseits auch die Verwendung der Sprache bei der Abfassung einer Schutzrechtsanmeldung beeinflussen. Zwar hat auch der allgemeine (Fach-) Sprachgebrauch f\u00fcr die Ermittlung des ma\u00dfgeblichen technischen Sinngehalts des Anspruchs keine abschlie\u00dfende Bedeutung; auf ihn darf bei der Patentauslegung nichts desto trotz zur\u00fcckgegriffen werden, weil in der Regel Begriffe mit ihrem (auf dem betroffenen Fachgebiet) \u00fcblichen Inhalt verwendet werden (vgl. BGH, GRUR, 2016, 169 Rn. 17 \u2013 Luftkappensystem, OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 26.10.2017 \u2013 I-15 U 95\/16). Entscheidend ist aber, ob der ma\u00dfgebliche technische Sinngehalt, wie er dem als seinem eigenen Lexikon dienenden Klagepatent zu entnehmen ist, mit diesem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis \u00fcbereinstimmt. Dabei reicht es noch nicht aus, dass es keine Anhaltspunkte f\u00fcr ein abweichendes Begriffsverst\u00e4ndnis gibt; vielmehr kommt es darauf an, ob die ma\u00dfgebliche Ber\u00fccksichtigung der objektiven Aufgabe und L\u00f6sung des Klagepatents unweigerlich zu dem Begriffsverst\u00e4ndnis des allgemeinen Sprachgebrauchs f\u00fchrt (vgl. BGH, GRUR, 2016, 169 Rn. 16 f. \u2013 Luftkappensystem, OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 26.10.2017 \u2013 I-15 U 95\/16). Vorliegend best\u00e4tigen die EPA-Richtlinien das sich bereits unmittelbar aus dem Klagepatent ergebende Verst\u00e4ndnis, dass mit \u201eim Wesentlichen\u201c solche Ausf\u00fchrungsformen erfasst werden sollen, bei denen sich \u2013 insbesondere produktionsbedingt \u2013 eine geringf\u00fcgige \u00dcberlappung zwischen den beiden angrenzenden Bereichen ergibt. Aus diesem Grund kann hier auf sie zur St\u00fctzung der Auslegung zur\u00fcckgegriffen werden.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAuf Grundlage dieser Erw\u00e4gungen l\u00e4sst sich eine Verwirklichung von Merkmal 6 bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht feststellen. Bei diesen sind der erste und der zweite Bereich \u2013 also der \u201eE\u201c (t\u00fcrkis) und der \u201eF\u201c (gelb) \u2013 nicht im Wesentlichen komplement\u00e4r zueinander. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend erneut das Klebemuster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eingeblendet:<\/li>\n<li>Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten sind bei einer Gesamtbreite des Klebemusters von 140 mm insgesamt 30 mm der unteren Umh\u00fcllungsschicht (t\u00fcrkis; erster Bereich) und insgesamt 85 mm der oberen Umh\u00fcllungsschicht (gelb; zweiter Bereich) mit Kleber versehen. Hiervon \u00fcberschneiden sich beide Klebstoffbahnen auf einer Breite von 5 mm in der Mitte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (rot). Dies entspricht einem Sechstel der unteren Klebstoffbahnen \u2013 also des ersten Bereichs \u2013 und ist damit nicht mehr unwesentlich. Dies gilt auch dann, wenn man die Summe der beiden Klebebereiche betrachtet.<\/li>\n<li>Es ist nicht ersichtlich, dass die \u00dcberlappung bei der Produktion kaum zu vermeiden war, um angrenzende Klebebereiche herzustellen. Vielmehr ist ein Klebestreifen (gelb) auf der oberen den Kern umh\u00fcllenden Schicht (zweiter Bereich) mitten in einem Bereich angeordnet, bei dem auf der unteren Umh\u00fcllungslage ein breiterer Klebestreifen (t\u00fcrkis) aufgebracht wurde. Es handelt sich also gerade nicht um eine \u00dcberlappung, die Folge des Angrenzens der beiden Bereiche ist.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin war kein Schriftsatznachlass zum Vortrag der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.04.2022 einzur\u00e4umen, wonach am Boden des U der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Befestigung sei. Auf den behaupteten Vortrag der Beklagten kam es nicht an. Weiterhin haben die Beklagten klargestellt, dass sich diese Aussage nur auf das bezieht, was in der Anlage MB 16 zu erkennen sei.<\/li>\n<li>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 03.05.2022 fand bei der Entscheidung keine Ber\u00fccksichtigung. Eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung ist nicht geboten, \u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO. In dem neuen Schriftsatz machen die Beklagten geltend, dass \u2013 entgegen ihres bisherigen Vortrags (vgl. S. 18 der Triplik und S. 6 f. des Schriftsatzes vom 24.03.2022) \u2013 am Ende der Schenkel des Us keine Befestigungszonen vorhanden seien. Dieser Vortrag ist jedenfalls f\u00fcr das nicht verwirklichte Merkmal 6 unerheblich.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 5.000.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3217 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. Mai 2022, Az. 4a O 57\/20<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[96,2],"tags":[],"class_list":["post-9054","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-96","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9054","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=9054"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9054\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9056,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9054\/revisions\/9056"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=9054"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=9054"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=9054"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}