{"id":9051,"date":"2022-08-17T18:00:46","date_gmt":"2022-08-17T18:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=9051"},"modified":"2022-08-17T14:44:24","modified_gmt":"2022-08-17T14:44:24","slug":"4a-o-37-20-messrolle","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9051","title":{"rendered":"4a O 37\/20 &#8211; Messrolle"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3216<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 12. Mai 2022, Az. 4a O 37\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin an den nachfolgend bezeichneten Patenten eine Mitberechtigung einzur\u00e4umen und vor den aufgef\u00fchrten \u00c4mtern in die Eintragung einer Mitberechtigung in den Patentregistern der aufgef\u00fchrten L\u00e4nder einzuwilligen:<\/li>\n<li>Europ\u00e4isches Patent EP 3 121 XXX B1, angemeldet am 24.05.2016 unter Nr. EP XXX.1 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des deutschen Gebrauchsmusters Nr. DE 20 2015 XXX 099 U1, erteilt mit Wirkung vom 09.05.2018, beim Europ\u00e4ischen Patentamt (EPA) validiert und in Kraft stehend in<\/li>\n<li>(1) Deutschland, nationales Az. 50 2016 XXX 019.6, beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA),<\/li>\n<li>(2) \u00d6sterreich, nationales Az. XXX, beim \u00d6sterreichischen Patentamt,<\/li>\n<li>(3) Frankreich, nationales Az. EP 3 121 XXX, beim Institut national de la propri\u00e9t\u00e9 industrielle,<\/li>\n<li>(4) Gro\u00dfbritannien, nationales Az. EP 3 121 XXX, beim United Kingdom Intellectual Property Office,<\/li>\n<li>(5) Italien, nationales Az. XXX, beim Ministero dello Sviluppo Economico.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend unter I. genannten Anmeldungen entstanden ist und\/oder noch entstehen wird, sowie s\u00e4mtliche erzielten Erl\u00f6se sowie weiteren verm\u00f6genswerten Vorteile aus den Anmeldungen\/Patenten und\/oder aus deren Verwertung anteilig an die Kl\u00e4gerin herauszugeben.<\/li>\n<li>III. Hierzu wird die Beklagte verurteilt, der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten und nach Kalendermonaten aufgeschl\u00fcsselten Verzeichnisses in elektronischer Form \u00fcber alle Verwertungshandlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar durch Angabe<\/li>\n<li>(1) der Menge der seit dem 24.05.2016 in Deutschland, \u00d6sterreich, Frankreich, Gro\u00dfbritannien und\/oder Italien hergestellten, ausgelieferten, angebotenen, beworbenen, erhaltenen und\/oder bestellten Erzeugnisse, die Gegenstand eines oder mehrerer der vorstehend unter I. genannten Patente sind, und\/oder Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der von diesen Patenten jeweils beanspruchten Erfindung beziehen, sowie der Preise, die f\u00fcr diese bezahlt wurden,<\/li>\n<li>(2) der einzelnen Herstellungen solcher Erzeugnisse, aufgeschl\u00fcsselt nach Produktbezeichnungen, Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Hersteller;<\/li>\n<li>(3) der einzelnen Lieferungen solcher Erzeugnisse und\/oder Mittel, aufgeschl\u00fcsselt nach Produktbezeichnungen, Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,<\/li>\n<li>(4) der einzelnen Angebote solcher Erzeugnisse und\/oder Mittel, aufgeschl\u00fcsselt nach Produktbezeichnungen, Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>(5) der betriebenen Werbung f\u00fcr solche Erzeugnisse und\/oder Mittel, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>(6) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>(7) der Namen und Anschriften der Dritten, denen sie und\/oder ein Dritter mit Ihrer Zustimmung eine Lizenz an den Anmeldungen\/ Patenten einger\u00e4umt und\/oder sonst die Benutzung gestattet hat, sowie des Gegenstands, des Zeitraums und der sonstigen Bedingungen der Lizenz und\/oder Gestattung und der dadurch erzielten Einnahmen und\/oder sonstigen Verm\u00f6gensvorteile,<\/li>\n<li>(8) den Namen und Anschriften der Dritten, mit denen sie Kauf- oder Austauschvertr\u00e4ge, deren Gegenstand die Anmeldungen\/ Patente und\/oder daraus abgeleitete Rechte sind, geschlossen hat, sowie deren Bedingungen und die dadurch erzielten Einnahmen und\/oder sonstigen Verm\u00f6gensvorteile,<\/li>\n<li>(9) der Namen und Anschriften der Dritten, denen sie dingliche oder sonstige nicht unter vorstehende Ziffern (7) oder (8) fallende Rechte an den Anmeldungen\/Patenten einger\u00e4umt hat, sowie des Gegenstands dieser Rechte, des Zeitpunkts, der rechtlichen Grundlage und der Dauer ihrer Einr\u00e4umung und des\/der Beg\u00fcnstigten und seiner\/ihrer Anschrift(en),<\/li>\n<li>(10) der L\u00e4nder, in denen parallele Schutzrechtsanmeldungen und\/oder Schutzrechte existieren, sowie der jeweiligen amtlichen Aktenzeichen und der Namen und Anschriften der jeweiligen Anmelder\/Inhaber sowie der anwaltlichen Vertreter und<\/li>\n<li>(11) der sonstigen Verwertungshandlungen durch sie selbst und\/oder durch Dritte, jeweils aufgeschl\u00fcsselt nach Verwertungsarten, Produktbezeichnungen, Verwendungsmengen, Verwertungszeiten und Verwendungspreisen, sowie der dadurch erzielten Einnahmen und\/oder sonstigen Verm\u00f6gensvorteile, sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Vertragspartner,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten nachgelassen wird, die Ausk\u00fcnfte bez\u00fcglich der Namen und Anschriften statt der Kl\u00e4gerin einem von ihr zu bezeichneten, der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die Kosten seiner Einschaltung tr\u00e4gt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob darin eine oder mehrere bestimmte Personen oder Unternehmen enthalten sind.<\/li>\n<li>IV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>V. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin 2\/3 und die Beklagte 1\/3.<\/li>\n<li>VI. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziffer III. vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 80.000,00. Im Kostenpunkt ist das Urteil f\u00fcr beide Parteien vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte im Wege der Vindikationsklage auf \u00dcbertragung verschiedener nationaler Teile des Europ\u00e4ischen Patents EP 3 121 XXX B1 (Anlage K 2, nachfolgend zusammenfassend: Streitpatent) sowie auf Einwilligung in die Umschreibung in den jeweiligen nationalen Patentregistern, hilfsweise die Einr\u00e4umung einer Mitberechtigtung an dem Schutzrecht von mindestens 50 % in Anspruch. Weiter begehrt die Kl\u00e4gerin Schadenersatzfeststellung f\u00fcr die unberechtigte Anmeldung des Streitpatents sowie Auskunft und Rechnungslegung \u00fcber die Verwertung der streitpatentgem\u00e4\u00dfen Lehre.<\/li>\n<li>Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Streitpatent tr\u00e4gt den Titel \u201eMessrolle zur Messung der Bandzugspannung\u201c und wurde am 24.05.2016 unter Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsdatums 21.07.2015 der DE 20 2015 XXX 099 U (nachfolgend: DE \u2018099 vorgelegt in Anlage K 38) angemeldet. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte am 09.05.2018 den Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents. Als dessen Erfinder sind die Herren A, B und C angegeben. Das Streitpatent steht in Deutschland, \u00d6sterreich, Frankreich, Gro\u00dfbritannien und Italien in Kraft (vgl. Anlagenkonvolut K 39).<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Streitpatents lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eMessrolle (10) zur Messung der Bandzugspannung mit einer Hohlwelle mit einer in einem Wellenmantel ausgebildeten radialen Aufnahmebohrung (13, 43, 60) zur Aufnahme zumindest einer Sensoranordnung (14, 33, 36, 37) umfassend einen Sensor (17, 38), und zur Aufnahme eines am \u00e4u\u00dferen Wellenumfang in der Aufnahmebohrung angeordneten Kontaktbodens (15),<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass die Aufnahmebohrung als Durchgangsbohrung in der Hohlwelle ausgebildet ist und die in der Aufnahmebohrung angeordnete Sensoranordnung zus\u00e4tzlich zum Sensor einen St\u00fctzk\u00f6rper (16, 39, 51) zur Abst\u00fctzung des Sensors in der Aufnahmebohrung und eine Vorspanneinrichtung (19, 34, 47, 62) zur kraftschl\u00fcssigen Verbindung des Sensors mit der Welle umfasst, derart, dass der Sensor mit seinen axialen Enden (23, 24) zwischen dem Kontaktboden und dem St\u00fctzk\u00f6rper angeordnet ist.\u201c<\/li>\n<li>Hinsichtlich der Unteranspr\u00fcche wird auf die in Anlage K 2 vorgelegte Streitpatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung werden nachfolgend die Figuren 1 und 3 des Streitpatents verkleinert eingeblendet, wobei nach Abs. [0025] der Streitpatentbeschreibung Figur 1 einen Querschnitt durch eine Messrolle (Bezugsziffer 10) mit einer in einem Wellenmantel ausgebildeten Aufnahmebohrung (13) zur Aufnahme einer in Figur 3 dargestellten Sensoranordnung zeigt:<\/li>\n<li>Nach Abs. [0028] der Streitpatentbeschreibung umfasst die vorstehend gezeigte Sensoranordnung 14 einen Sensor 17, der zwischen dem Kontaktboden 15 der Aufnahmebohrung 13 und einem St\u00fctzk\u00f6rper 16 angeordnet ist. Dabei ist der Sensor 17 mit seinem unteren axialen Ende 24 auf dem St\u00fctzk\u00f6rper 16 angeordnet, der ebenfalls axial verschiebbar in der Aufnahmebohrung 13 angeordnet ist und mittels einer Vorspanneinrichtung 19 axial in der Aufnahmebohrung 13 verstellbar ist. Laut Abs. [0029] der Streitpatentbeschreibung ist der Sensor 17 in Figur 3 mit seinem oberen, hier durch einen Kugelkopf gebildeten axialen Ende 23 benachbart dem Bodenelement 15 und mit seinem unteren axialen Ende 24 benachbart dem St\u00fctzk\u00f6rper 16 zwischen dem Bodenelement 15 und dem St\u00fctzk\u00f6rper 16 angeordnet, so dass er mit einer definierten Vorspannkraft beaufschlagt werden kann.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist eine deutsche Kommanditgesellschaft, die Planheitsmessrollen entwickelt und fertigt. Sie ist Inhaberin verschiedener Schutzrechte auf dem technischen Gebiet des Streitpatents.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eine deutsche GmbH, deren Unternehmensgegenstand u.a. auf die Entwicklung, Produktion und Verkauf von Sensoren und Sensorsystemen gerichtet ist, einschlie\u00dflich der Durchf\u00fchrung von Forschungs- und Entwicklungsauftr\u00e4gen sowie Projektgesch\u00e4ften in diesem Bereich. Sie ist Inhaberin der deutschen Patentanmeldungen DE 10 2014 XXX 001 A1 (nachfolgend: DE\u2018001; Anlage K 7) und DE 10 2014 XXX 274 A1 (nachfolgend: DE\u2018274 Anlage K 8), die nach dem Priorit\u00e4tsdatum des Streitpatents offengelegt wurden und bislang nicht zu einer Patenterteilung gef\u00fchrt haben.<\/li>\n<li>Die am 12.03.2014 angemeldete und am 17.09.2015 offengelegte DE\u2018001 (Anlage K7) tr\u00e4gt den Titel \u201eMessvorrichtung zur Messung einer Normalkraft oder Fl\u00e4chenlast innerhalb eines begrenzten Abschnitts der Nutzfl\u00e4che eines Messk\u00f6rpers\u201c. Die Zusammenfassung auf dem Deckblatt der DE\u2018001 lautet:<\/li>\n<li>\u201eDie Erfindung betrifft eine Messrolle (M) zur ortsempfindlichen Messung einer Bandzugspannung \u00fcber die Bandbreite z. B. beim Walzen, Stanzen oder Wickeln von Bandmaterial aus Metall, Papier oder Kunststoff dadurch gekennzeichnet, dass ein rundlaufender Hohlzylinder (7), bestehend aus einem inneren Sensortr\u00e4ger (1) und einem darauf stoffschl\u00fcssig aufgebrachten Mantel (2) mit geschlossener und verschlei\u00dfarmer Mantelfl\u00e4che, gegen Lockerung beim Betrieb (z. B. Vibrationen) gesicherte Sensoren (6) enth\u00e4lt. Des Weiteren betrifft die Erfindung ein Verfahren zur Herstellung einer solchen Messrolle.\u201c<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung des Gegenstands der DE\u2018001 werden nachfolgend deren Figuren 1 und 6 verkleinert eingeblendet:<\/li>\n<li>Die Patentanmeldung der Kl\u00e4gerin DE\u2018274 (Anlage K 8) tr\u00e4gt den Titel \u201eXXX\u201c und wurde unter dem 17.02.2014 angemeldet und am 20.08.2015 offengelegt. Deren Gegenstand wird auf dem Deckblatt wie folgt zusammengefasst:<\/li>\n<li>\u201e(57) Zusammenfassung: Messvorrichtung zur Messung einer Normalkraft und der Fl\u00e4chenlast innerhalb eines begrenzten Abschnitts der Nutzfl\u00e4che eines Messk\u00f6rpers, wie z. B. einer Planheitsmessrolle dadurch gekennzeichnet, dass die Komponente der Messvorrichtung aus einem kugelf\u00f6rmigen Kopplungselement (1), einem Krafteinleitungselement (3), einem druckempfindlichen Sensorelement (4), einem St\u00fctzelement (5), einem Gegenlagerelement (6), sowie einem einstellbaren federnden Druckelement (7) in einem Geh\u00e4use (2) bestehen.\u201c<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung des Gegenstands der DE\u2018274 wird nachfolgend deren Figur 1 verkleinert eingeblendet:<\/li>\n<li>Im Jahre 2013 kam es zwischen den Parteien zu einer Forschungs- und Entwicklungskooperation, welche die Applikation von Piezofasersensoren der Kl\u00e4gerin in eine Planmessrolle der Beklagten betraf. Im Verlauf dieser Kooperation schlossen die Parteien unter dem 12.11.2013 eine Geheimhaltungsvereinbarung (Anlage B 2), deren Pr\u00e4ambel wie folgt lautet:<\/li>\n<li>\u201eDie Vertragsparteien f\u00fchren im Hinblick auf ihre k\u00fcnftige und\/oder bereits bestehende Zusammenarbeit Gespr\u00e4che. Diese Gespr\u00e4che dienen der weiteren Kl\u00e4rung zur Durchf\u00fchrung eines gemeinsamen Projektes (\u201eCFK-Messrolle\u201c) zur Applikation der D [= die Kl\u00e4gerin] Piezofasersensoren in einer Planheitsmessrolle, welche dadurch gekennzeichnet ist, dass die Sensoren in eine Faserkomposit-Struktur integriert sind, welche gleichzeitig den tragenden Rollenk\u00f6rper bildet oder alternativ als sensitive H\u00fclle auf einer Tragstruktur ausgebildet ist. Im Falle der Realisierung des Projekts (d.h. zun\u00e4chst Herstellung eines funktionsf\u00e4higen und im Walzwerk einsatztauglichen Prototypen) liefert D [= die Kl\u00e4gerin] f\u00fcr die Aufgabenstellung optimierte Sensorelemente sowie das know-how zur sach- und fachgerechten Sensorintegration, AB [= die Beklagte] appliziert diese Sensorelemente in Zusammenarbeit mit einem Fertigungspartner f\u00fcr Faserkomposit-Bauteile in eine von AB [= die Beklagte] konstruierte Messrolle. Das Projekt wird im Folgenden als Zusammenarbeit bezeichnet.\u201c<\/li>\n<li>Im Zuge der Kooperation zwischen den Parteien kam es zu einem umfassenden E-Mailaustauch sowie zu Treffen zwischen den Mitarbeitern der Parteien, f\u00fcr deren Inhalt auf die \u00fcberreichten Anlagen verwiesen wird.<\/li>\n<li>Der Mitarbeiter der Beklagten, Herr E, fasste gegen\u00fcber einem der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, Herrn F, die Spezifikationen f\u00fcr die Sensoranforderungen mit E-Mail vom 12.08.2013 zusammen. Am 20.02.2014 \u00fcbersandte die Kl\u00e4gerin an die Beklagte Vorabskizzen f\u00fcr den Sensoreinbau in die Walzen mit Dokumentation des Einbaus zum gelieferten Demonstrator (Anlagen K 17 &#8211; 19). Am 14.03.2014 lieferte die Kl\u00e4gerin eine Messrolle mit zwei Sensoren an die Beklagte und \u00fcbersandte am 17.03.2014 eine zusammenfassende Dokumentation hierzu (Anlage K 22). Mit E-Mail vom 30.07.2014 (Anlage K 60) \u00fcbersandte die Kl\u00e4gerin der Beklagten zusammen mit einem Angebotsschreiben bzgl. der Sensorik in einer Planheitsmessrolle ein Datenblatt des in der Messrolle eingebauten Sensors (Anlage K 23).<\/li>\n<li>Am 15.12.2014 fand eine Pr\u00e4sentation der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber den Beklagten statt; f\u00fcr die pr\u00e4sentierte PowerPoint-Pr\u00e4sentation (\u201eLeichtlauf-Messrolle zur Qualit\u00e4tsbestimmung von Metallfolien\u201c) wird auf Anlage K 28 verwiesen; der dazugeh\u00f6rige Pr\u00e4sentationsbericht vom 30.01.2015 wurde als Anlage K 27 zur Akte gereicht. Am 13.01.2015 \u00fcbersandte die Kl\u00e4gerin der Beklagten eine Skizze einer modifizierten Gewindeh\u00fclse mit \u00fcberstehenden Rand (\u201eGewindeh\u00fclse &#8211; 45\u00b0\u201c; Anlage K 32) sowie unter dem 15.01.2015 eine Skizze mit vorgenommenen Ver\u00e4nderungen der Abmessungen im Hinblick auf die Skizze vom 13.01.2015 (Anlage K 33). Unter dem 20.01.2015 \u00fcbersandte die Kl\u00e4gerin der Beklagten eine CAD-Zeichnung der Gewindeh\u00fclse (Anlage K 34).<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 28.01.2015 (Anlage K 30) \u00fcbersandte die Kl\u00e4gerin der Beklagten einen Sensor-Dummy, der insbesondere wegen eines fehlenden Kabels nicht funktionsf\u00e4hig war. Weiterhin \u00fcbersandte die Kl\u00e4gerin am 13.02.2015 sechs funktionsf\u00e4hige Sensoren (vgl. Lieferschein in Anlage K 61). Ein Bild (von S. 26 der Klageschrift) eines jedenfalls \u00e4u\u00dferlich baugleichen Sensors wird nachfolgend zur Veranschaulichung eingeblendet:<br \/>\nWeiter wird eine Abbildung einer H\u00fclse, die baugleich zu den der Beklagten \u00fcbersandten ist (ebenfalls S. 26 der Klageschrift entnommen), nachfolgend eingeblendet:<\/li>\n<li>Die von der Beklagten \u00fcbergebenen Muster \u2013 also die Messrolle mit zwei Sensoren, der Sensor-Dummy oder die am 13.02.2015 gelieferten sechs Sensoren \u2013 waren nicht aufschraubbar.<\/li>\n<li>Am 21.07.2015 meldete die Kl\u00e4gerin das f\u00fcr das Streitpatent priorit\u00e4tsbegr\u00fcndende Gebrauchsmuster DE\u2018099 an und am 24.05.2016 das Streitpatent. Mit E-Mail vom 12.02.2016 (Anlage K 37) erkl\u00e4rte die Beklagte die Zusammenarbeit mit der Kl\u00e4gerin f\u00fcr beendet, nachdem bereits seit Sommer 2015 kein Informationsaustausch zwischen den Parteien mehr erfolgt war.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf \u00dcbertragung der Rechte an dem Streitpatent zu. Hierzu behauptet sie, die hierin gesch\u00fctzte Erfindung sei von den Herren G ersonnen worden. S\u00e4mtliche Merkmale des Anspruchs 1 sowie aller Unteranspr\u00fcche des Streitpatents gingen allein auf Erfindungsbeitr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin zur\u00fcck; lediglich die dem Anspruch 1 zugrunde liegende Aufgabe stamme von der Beklagten. Weiterhin behauptet die Kl\u00e4gerin, sie habe die streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung der Beklagten im Zuge der Zusammenarbeit offenbart. Aus der angeblichen Aufgabenverteilung zwischen den Parteien ergebe sich, dass allenfalls das Merkmal einer \u201eMessrolle zur Messung der Bandzugspannung mit einer Hohlwelle\u201c auf die Beklagte zur\u00fcckgehe. Die Erfindung sei mit der von der Kl\u00e4gerin am 15.12.2014 vorgeschlagenen Konstruktion bereits fertiggestellt gewesen.<\/li>\n<li>Die Merkmale der Sensoranordnung habe die Kl\u00e4gerin der Beklagten durch die \u00dcbersendung der Muster-Sensoren offenbart. Der Aufbau des Sensors in der \u201eMessrolle mit zwei Sensoren\u201c, des \u201eSensor-Dummy\u201c (28.01.2015) und der \u00fcbersandten sechs Sensoren habe jeweils der nachfolgend eingeblendeten Zeichnung nebst Bezugszeichenerl\u00e4uterung entsprochen, welche Seite 27 der Klageschrift entnommen ist:<\/li>\n<li>Die beiden Sensoren in der Messrolle mit zwei Sensoren h\u00e4tten dem Aufbau gem\u00e4\u00df der in der DE\u2018274 gezeigten Ausf\u00fchrungsform entsprochen, von der sich die \u00fcbersandten Sensoren h\u00f6chstens dahingehend unterschieden h\u00e4tten, dass das Geh\u00e4use 2 oben komplett offen gewesen sei und dadurch die Kugel erst im eingebauten Zustand durch den Kontaktboden festgeklemmt worden sei.<\/li>\n<li>Zwar habe die Kl\u00e4gerin \u2013 unstreitig \u2013 die vorstehende Zeichnung der Beklagten nicht gezeigt; allerdings h\u00e4tte sich der Aufbau f\u00fcr die Beklagte bei einer \u00d6ffnung der \u00fcbersandten Muster ergeben. Hierzu behauptet sie, die Beklagte m\u00fcsse die Sensoren in der \u201eMessrolle mit zwei Sensoren\u201c (14.03.2014), des \u201eSensor-Dummy\u201c (28.01.2015) und der sechs Sensoren (15.02.2015) durch das Entfernen des in der Messrolle verwendeten Klebers und \u00d6ffnen des Sensors Kenntnis vom Sensoraufbau erlangt haben. Die Ausgestaltung des Innenlebens der an die Beklagte \u00fcbergegebenen Muster-Sensoren h\u00e4tte diese auch ohne deren \u00d6ffnung mittels einer Computertomographie ersehen k\u00f6nnen. Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Computertomographieaufnahmen in Anlage K 63 stammten von einem R\u00fcckstellmuster, der dem Aufbau der der Beklagten \u00fcbergebenen Sensoren entspreche.<\/li>\n<li>Weiterhin habe Herr G dem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn E in einem Telefonat den Aufbau der \u00fcbersendeten Sensoranordnung erl\u00e4utert; hiervon sei auszugehen, wenn die Beklagte dies nicht bestreite.<\/li>\n<li>Entgegen der Ansicht der Beklagten sei ein Sensor im Sinne des Streitpatents nicht nur das Bauteil, an dem das Anschlusskabel montiert sei. Vielmehr sei ein Sensor ein technisches Bauteil, das unter anderem physikalische Eigenschaften, beispielsweise Druck, qualitativ oder quantitativ erfassen und in ein weiterverarbeitbares elektrisches Signal umformen k\u00f6nne. Damit zeigten die Zeichnung auf S. 27 KL, die Patentanmeldung DE\u2018274 (Anlage K 8) und die Computertomographieaufnahmen (Anlage K 63) jeweils eine streitpatentgem\u00e4\u00dfe Sensoranordnung und nicht nur einen Sensor. Als Sensor sei das Piezoelement (Bezugsziffer 4; S. 27 KL) bzw. das \u201edruckempfindliche Sensorelement (4)\u201c f\u00fcr sich genommen anzusehen. Entsprechend sei das Bauteil mit der Bezugsziffer 5 (Drehteil 2 (Druckst\u00fcck)) in der Zeichnung von S. 27 KL bzw. das \u201eSt\u00fctzelement 5\u201c in der DE\u2018274 ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer St\u00fctzk\u00f6rper, da er sich unmittelbar an das Piezoelement 4 bzw. das druckempfindliche Sensorelement 4 anschlie\u00dfe und dieses in der Aufnahmebohrung abst\u00fctze. Dieser St\u00fctzk\u00f6rper wirke in der Zeichnung auf S. 27 KL mit dem VA Druckst\u00fcck 6 (= \u201efederndes Druckelement 7\u201c in der DE\u2018274) zusammen, das mit einer Mutter 7 gesichert ist und damit eine streitpatentgem\u00e4\u00dfe Vorspanneinrichtung darstelle.<\/li>\n<li>Betrachte man im Rahmen einer alternativen Merkmalszuordnung die Gesamtheit der Bauteile mit den Bezugsziffern 5, 6, 9 und 1 in der Zeichnung auf S. 27 KL bzw. die Bauteile mit den Bezugsziffern 2, 5, 6 und 7 der DE\u2018274 als streitpatentgem\u00e4\u00dfe Vorspanneinrichtung mit St\u00fctzkomponenten, stammten die Merkmale des Hauptanspruchs und der Anspr\u00fcche 8 bis 11 des Streitpatents von der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Weitere Merkmale des Hauptanspruchs und des Unteranspruchs 3 habe die Kl\u00e4gerin der Beklagten mit E-Mail vom 20.02.2014 (Anlage K 17 \u2013 K 19) sowie mit der Pr\u00e4sentation der am 14.03.2014 \u00fcbergebenen \u201eMessrolle mit zwei Sensoren\u201c und Dokumentation deren Konstruktion (Anlage K 21, K 22) offenbart. Hieraus erg\u00e4be sich die Herstellung einer Hohlwelle mit zwei Durchgangsbohrungen, in die Gewindeh\u00fclsen eingebracht werden, die wiederum der Aufnahme einer Gewindeh\u00fclse nebst Sensor dienten. Das Vorsehen einer in einem Wellenmantel ausgebildeten radialen Aufnahmebohrung und deren Ausbildung als Durchgangsbohrung in der Hohlwelle, habe damit die Kl\u00e4gerin vorgeschlagen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin bestreitet mit Nichtwissen, dass der Beklagten die japanische Druckschrift JP 2 243 182 (die eine Durchgangsbohrung zeigt) bekannt gewesen sei. Die DE\u2018001 (Anlage K 7) zeige durchaus eine Durchgangsbohrung, die jedoch nachtr\u00e4glich durch einen \u00e4u\u00dferen Mantel wieder verschlossen werde, was aber der Einordnung als Durchgangsbohrung gem\u00e4\u00df dem Streitpatent nicht entgegenstehe.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin habe mit den Anlagen K 17 \u2013 K 22 und der \u00dcbergabe der \u201eMessrolle mit zwei Sensoren\u201c im Februar \/ M\u00e4rz 2014 auch die auf den Kontaktboden bezogenen Merkmale des Hauptanspruchs des Streitpatents offenbart. In den Anlagen K 18 \/ K 22 sei \u2013 insoweit unstreitig \u2013 beschrieben, Formteile in die Aufnahmebohrungen einzusetzen und dann eine Decklage von mindestens 2 mm aufzubringen und anschlie\u00dfend die Formteile zu entfernen. Die Aufnahmebohrungen der Hohlwelle dienten der Aufnahme einer Gewindeh\u00fclse, wobei der hierin enthaltene Sensor zwischen dem St\u00fctzk\u00f6rper und der Decklage, die dem Kontaktboden entspreche, angeordnet sei. Die Decklage erf\u00fclle die Funktion des Kontaktbodens ebenso gut wie der Deckel einer Gewindeh\u00fclse. Es sei bedeutungslos, ob der Durchmesser des Kontaktbodens gr\u00f6\u00dfer sei als jener des Sensors oder der Aufnahmebohrung. Ein solcher Durchmesser habe sich weder in den Anspr\u00fcchen noch in der Beschreibung des Streitpatents niedergeschlagen. Die Offenbarung der Anordnung des Kontaktbodens in der Aufnahmebohrung gegen\u00fcber der Beklagten sei durch die Pr\u00e4sentation am 15.12.2014 (Anlage K 28) erfolgt, zun\u00e4chst noch in Bezug auf einen nicht \u00fcberstehenden Deckel der Gewindeh\u00fclse gebildeten Kontaktboden.<\/li>\n<li>Mit \u00dcbersendung der Konstruktionszeichnung am 13.01.2015 (S. 4 Anlage K32) sei auch die Offenbarung in Bezug auf einen durch den \u00fcberstehenden Deckel der Gewindeh\u00fclse gebildeten Kontaktboden erfolgt. Auch die \u201eGewindeh\u00fclse \u2013 45\u00b0\u201c, mit \u00fcberstehenden Deckel stamme von Dr. G von der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin bestreitet mit Nichtwissen, dass ein Mitarbeiter der Beklagten am 22.10.2014 die technische Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage B9 erstellt hat. Die Zeichnung in Anlage B 9 haben ohnehin mit der streitgem\u00e4\u00dfen Erfindung nichts zu tun.<\/li>\n<li>Auch die Lehre der Unteranspr\u00fcche des Streitpatents stamme von der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, hilfsweise stehe ihr jedenfalls ein Anspruch auf Einr\u00e4umung und Eintragung der Mitberechtigung an dem Streitpatent zu. Ferner stehe ihr Schadensersatz und als Annex hierzu ein Anspruch auf Auskunft zu.Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/li>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt, die nachfolgend bezeichneten Patente auf die Kl\u00e4gerin zu \u00fcbertragen und vor den aufgef\u00fchrten \u00c4mtern in die Umschreibung in den Patentregistern der aufgef\u00fchrten L\u00e4nder einzuwilligen:<\/li>\n<li>Europ\u00e4isches Patent EP 3 121 XXX B1, angemeldet am 24.05.2016 unter Nr. EP XXX.1 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des deutschen Gebrauchsmusters Nr. DE 20 2015 XXX 099 U1, erteilt mit Wirkung vom 09.05.2018, beim Europ\u00e4ischen Patentamt (EPA) validiert und in Kraft stehend in<\/li>\n<li>(1) Deutschland, nationales Az. 50 2016 XXX XXX, beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)<\/li>\n<li>(2) \u00d6sterreich, nationales Az. XX, beim \u00d6sterreichischen Patentamt<\/li>\n<li>(3) Frankreich, nationales Az. EP 3 121 XXX, beim Institut national de la propri\u00e9t\u00e9 industrielle<\/li>\n<li>(4) Gro\u00dfbritannien, nationales Az. EP 3 121 XXX, beim United Kingdom Intellectual Property Office<\/li>\n<li>(5) Italien, nationales Az. XXX, beim Ministero dello Sviluppo Economico<\/li>\n<li>Hilfsweise:<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin eine Mitberechtigung, deren prozentualer Anteil mindestens 50 Prozent betr\u00e4gt, an den vorstehend bezeichneten Patenten einzur\u00e4umen und in die Eintragung der Kl\u00e4gerin als Mitinhaberin der Schutzrechtsanmeldungen bzw. erteilten Patente im Register gegen\u00fcber den vorgenannten Beh\u00f6rden einzuwilligen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend unter I genannten Anmeldungen entstanden ist und\/oder noch entstehen wird, sowie s\u00e4mtliche erzielten Erl\u00f6se sowie weiteren verm\u00f6genswerten Vorteile aus den Anmeldungen\/Patenten und\/oder aus deren Verwertung anteilig an die Kl\u00e4gerin herauszugeben.<\/li>\n<li>III. Hierzu wird die Beklagte verurteilt, der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten und nach Kalendermonaten aufgeschl\u00fcsselten Verzeichnisses in elektronischer Form \u00fcber alle Verwertungshandlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar durch Angabe<\/li>\n<li>(1) der Menge der seit dem 24.05.2016 in Deutschland, \u00d6sterreich, Frankreich, Gro\u00dfbritannien und\/oder Italien hergestellten, ausgelieferten, angebotenen, beworbenen, erhaltenen und\/oder bestellten Erzeugnisse, die Gegenstand eines oder mehrerer der vorstehend unter I genannten Patente sind, und\/oder Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der von diesen Patenten jeweils beanspruchten Erfindung beziehen, sowie der Preise, die f\u00fcr diese bezahlt wurden,<\/li>\n<li>(2) der einzelnen Herstellungen solcher Erzeugnisse, aufgeschl\u00fcsselt nach Produktbezeichnungen, Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Hersteller;<\/li>\n<li>(3) der einzelnen Lieferungen solcher Erzeugnisse und\/oder Mittel, aufgeschl\u00fcsselt nach Produktbezeichnungen, Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,<\/li>\n<li>(4) der einzelnen Angebote solcher Erzeugnisse und\/oder Mittel, aufgeschl\u00fcsselt nach Produktbezeichnungen, Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>(5) der betriebenen Werbung f\u00fcr solche Erzeugnisse und\/oder Mittel, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>(6) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>(7) der Namen und Anschriften der Dritten, denen sie und\/oder ein Dritter mit Ihrer Zustimmung eine Lizenz an den Anmeldungen\/ Patenten einger\u00e4umt und\/oder sonst die Benutzung gestattet hat, sowie des Gegenstands, des Zeitraums und der sonstigen Bedingungen der Lizenz und\/oder Gestattung und der dadurch erzielten Einnahmen und\/oder sonstigen Verm\u00f6gensvorteile,<\/li>\n<li>(8) den Namen und Anschriften der Dritten, mit denen sie Kauf- oder Austauschvertr\u00e4ge, deren Gegenstand die Anmeldungen\/ Patente und\/oder daraus abgeleitete Rechte sind, geschlossen hat, sowie deren Bedingungen und die dadurch erzielten Einnahmen und\/oder sonstigen Verm\u00f6gensvorteile,<\/li>\n<li>(9) der Namen und Anschriften der Dritten, denen sie dingliche oder sonstige nicht unter vorstehende Ziffern (7) oder (8) fallende Rechte an den Anmeldungen\/Patenten einger\u00e4umt hat, sowie des Gegenstands dieser Rechte, des Zeitpunkts, der rechtlichen Grundlage und der Dauer ihrer Einr\u00e4umung und des\/der Beg\u00fcnstigten und seiner\/ihrer Anschrift(en),<\/li>\n<li>(10) der L\u00e4nder, in denen parallele Schutzrechtsanmeldungen und\/oder Schutzrechte existieren, sowie der jeweiligen amtlichen Aktenzeichen und der Namen und Anschriften der jeweiligen Anmelder\/Inhaber sowie der anwaltlichen Vertreter und<\/li>\n<li>(11) der sonstigen Verwertungshandlungen durch sie selbst und\/oder durch Dritte, jeweils aufgeschl\u00fcsselt nach Verwertungsarten, Produktbezeichnungen, Verwendungsmengen, Verwertungszeiten und Verwendungspreisen, sowie der dadurch erzielten Einnahmen und\/oder sonstigen Verm\u00f6gensvorteile, sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Vertragspartner,<\/li>\n<li>wobei die Beklagte zum Nachweis der Angaben gem\u00e4\u00df (1) bis (11) Kopien entsprechender Belege, n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Auftragsbest\u00e4tigungen, Lieferscheine, Zollpapiere, Registerausz\u00fcge oder Vertr\u00e4ge, und zum Nachweis der Angaben gem\u00e4\u00df (7) bis (9) und (11) zus\u00e4tzlich Kopien entsprechender Vertr\u00e4ge sowie zum Nachweis der Angaben gem\u00e4\u00df (10) zus\u00e4tzlich Kopien entsprechender Patentschriften, hilfsweise entsprechender Patentanmeldungen, vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen; und<\/li>\n<li>wobei der Beklagten nachgelassen wird, die Ausk\u00fcnfte bez\u00fcglich der Namen und Anschriften statt der Kl\u00e4gerin einem ihr zu bezeichneten, der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die Kosten seiner Einschaltung tr\u00e4gt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob darin eine oder mehrere Bestimmt Personen oder Unternehmen enthalten sind.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Das Streitpatent stehe allein der Beklagten zu, da die streitgegenst\u00e4ndliche Lehre von deren Mitarbeitern Philipp H, B und A erfunden worden sei. Gem\u00e4\u00df der Aufgabenverteilung zwischen den Parteien habe es der Kl\u00e4gerin allein oblegen, einen geeigneten Sensor zu entwickeln. Demgegen\u00fcber habe die Beklagte durch ihren Mitarbeiter Herrn E die Aufgabe herausgearbeitet, wie die Sensoranordnung auszusehen habe. Nachdem die Kl\u00e4gerin daran gescheitert sei, eine zufriedenstellende L\u00f6sung f\u00fcr den Einbau des Sensors in die Planheitsmessrolle bereitzustellen, habe die Beklagte eine eigenst\u00e4ndige technische L\u00f6sung entwickelt, die Gegenstand des Streitpatents sei.<\/li>\n<li>Die technische Lehre des Oberbegriffs von Anspruch 1 des Streitpatents habe die Beklagte aus dem Stand der Technik gekannt. Die \u00fcbrigen Merkmale beruhten auf einer eigenen erfinderischen Leistung der Beklagten oder seien vorbekannt. Das Merkmal der Ausbildung der Aufnahmebohrung als Durchgangsbohrung in der Hohlwelle sei der Beklagten aus der Druckschrift JP 2 243 XXX B2 bekannt gewesen. Die Verwendung einer Hohlwelle mit Aufnahmebohrung gehe nicht auf einen sch\u00f6pferischen Beitrag der Kl\u00e4gerin zur\u00fcck, da eine solche Konstruktion l\u00e4ngst innerbetrieblicher Stand der Technik der Beklagten und dem Fachmann schon seit Jahrzehnten bekannt gewesen sei. Bereits im Jahre 2004 seien bei der Beklagten Entwicklungsarbeiten f\u00fcr die Anordnung von Sensoren in Hohlwellen als Planheitsmessrollen durchgef\u00fchrt worden, die auch in einem Gebrauchsmuster und einem Patent gesch\u00fctzt worden seien. Die Verwendung von Hohlwellen sei im Stand der Technik bekannt und f\u00fcr den Fachmann naheliegend gewesen. Im \u00dcbrigen habe die Beklagte die Verwendung einer Hohlwelle mit E-Mail vom 12.08.2013 vorgegeben (Anlage B 3).<\/li>\n<li>Die Beklagte bestreitet den von der Kl\u00e4gerin behaupteten inneren Aufbau der von ihr \u00fcbergebenen Sensor-Muster mit Nichtwissen. Die Beklagte habe die ihr von der Kl\u00e4gerin \u00fcbergebenen Muster und Sensoren (etwa die Messrolle mit zwei Sensoren, den Sensor-Dummy oder die am 13.02.2015 gelieferten sechs Sensoren) niemals ge\u00f6ffnet, demontiert oder \u201ereverse engineered\u201c, um so deren inneren Aufbau herauszufinden. Ebenso wenig habe sie aufw\u00e4ndige computertomografischen Aufnahmen der \u00fcbergebenen Muster angefertigt, um deren inneren Aufbau herauszufinden. Auch habe der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin Herrn E von der Beklagten die streitpatentgem\u00e4\u00dfe Sensoranordnung nicht in einem Telefonat offenbart.<\/li>\n<li>Unabh\u00e4ngig vom bestritten Aufbau der Muster zeigten weder die Zeichnung auf S. 27 der Klageschrift noch die DE\u2018274 die streitpatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung. Ein Sensor sei aus Sicht des Fachmanns ein Element, das zu einem Messsystem verbaut werden k\u00f6nne und mit einem Anschlusskabel versehen sei. Die von der Beklagten vorgenommene Auftrennung zwischen Piezoelement als Sensor und den weiteren Sensorelementen sei k\u00fcnstlich und entspreche nicht der Sichtweise des Streitpatents. Zum Umfang eines Sensors geh\u00f6rten alle Teile, die zum Einbau und Anschluss erforderlich seien, wie Abs. [0017] der Streitpatentschrift best\u00e4tige. Dagegen zeige die Zeichnung von S. 27 der Klageschrift, die der Konstruktion in Figur 1 der DE\u2018274 entsprechen solle, lediglich einen Sensor, nicht aber eine streitpatentgem\u00e4\u00dfe Sensoranordnung. Das Sensorelement \u2013 in Form eines d\u00fcnnen Piezoelements \u2013 (Bezugsziffer 4 in der DE\u2018274 und in der Skizze S. 27 Klageschrift) sei nicht als Sensor im Sinne des Streitpatents zu verstehen.<\/li>\n<li>Weiterhin k\u00f6nne ein St\u00fctzk\u00f6rper im Sinne des Streitpatents nur ein st\u00fctzendes Bauteil sein, das sich unmittelbar an den Sensor anschlie\u00dfe und an dem das Anschlusskabel montiert sei. Demgegen\u00fcber zeige das Muster der Beklagten nur ein Piezomaterial bzw. ein Sensorelement, nicht aber einen Sensor. Da die von der Kl\u00e4gerin \u00fcbersendeten Muster \u2013 unstreitig \u2013 \u00fcber ein Au\u00dfengewinde verf\u00fcgten, bed\u00fcrften diese keines streitpatentgem\u00e4\u00dfen St\u00fctzk\u00f6rpers und offenbarten einen solchen auch nicht.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin habe der Beklagten stets eine einfache Einschraubh\u00fclse gezeigt, in die der Sensor eingeschraubt werden sollte. Damit habe sie keine Vorspanneinrichtung im Sinne des Streitpatents offenbart. Das VA-Druckst\u00fcck (Bezugsziffer 6) in der Zeichnung auf S. 27 der Klageschrift bzw. das Gegenlagerelement 6 in der DE\u2018274 seien jeweils keine merkmalsgem\u00e4\u00dfe Vorspanneinrichtungen, da sich diese \u2013 anders als es das Streitpatent vorsehe \u2013 nicht unmittelbar an einen streitpatentgem\u00e4\u00dfen St\u00fctzk\u00f6rper anschl\u00f6ssen.<\/li>\n<li>Zudem sei in den in Anlage K 62a\/b gezeigten Sensoren ein integriertes Federelement vorhanden; dagegen k\u00f6nne bei der streitpatentgem\u00e4\u00dfen Konstruktion auf ein solches integriertes Federelement verzichtet und ein starrer Sensor verwendet werden.<\/li>\n<li>Sch\u00f6pferische Beitr\u00e4ge zur streitpatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung seien weder dem als Anlage K 23 vorgelegten Datenblatt noch der als Anlage K 28 vorgelegten Pr\u00e4sentation zu entnehmen. Diese k\u00f6nnten keine Miterfinderschaft begr\u00fcnden, da es f\u00fcr den Fachmann zum allgemeinen Stand der Technik geh\u00f6rt habe, bei Sensoranordnungen f\u00fcr Planheitsmessrollen Piezosensoren zu verwenden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin habe der Beklagten weiterhin keine Anordnung eines Sensors zwischen Kontaktboden und St\u00fctzk\u00f6rper offenbart. Kontaktb\u00f6den im Sinne eines Deckels seien lange vor der Zusammenarbeit der Parteien innerbetrieblicher Stand der Technik der Beklagten und dem Fachmann auch allgemein bekannt gewesen. Herr H von der Beklagten habe bereits am 22.10.2014 eine Zeichnung angefertigt, nach der die Montageh\u00fclle einen Deckel bzw. einen Kontaktboden aufweise und von der eine Kopie in Anlage B 9 vorgelegt wurde. Hiernach weise die Montageh\u00fclse einen Deckel bzw. einen Kontaktboden, der den \u201edoppelten\u201c Radius des Sensors aufweise. F\u00fchre man diese Montageh\u00fclse in die Aufnahmebohrung ein, ergebe sich der Kontaktboden gem\u00e4\u00df dem Streitpatent, was der Darstellung in deren Figur 5 entspreche. Mit dem gr\u00f6\u00dferen Radius werde ein Durchrutschen beim Einsetzen von au\u00dfen verhindert, w\u00e4hrend die Konstruktion der Kl\u00e4gerin vom 15.12.2014 von beiden Seiten eingesetzt werden k\u00f6nne. Auch die Idee, dass der Durchmesser des Kontaktbodens sich vom Durchmesser mit den Ausma\u00dfen des Sensors unterscheide, stamme also von der Beklagten. Der \u00fcberstehende Deckel sei von ganz entscheidender Bedeutung f\u00fcr die Erfindung des Streitpatents. Dem stehe nicht entgegen, dass dies in der Streitpatentschrift nicht ausdr\u00fccklich beansprucht werde.<\/li>\n<li>In den Anlagen K 18, K 19 und K 22 (zum Herstellungsprozess) sei kein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Kontaktboden gezeigt. Die hierin beschriebene Decklage sei kein Kontaktboden, sondern eine die gesamte Messwelle umlaufende Beschichtung, die mit der Kontaktschicht 55 des Streitpatents vergleichbar sei.<\/li>\n<li>Auch am 15.12.2014 habe die Kl\u00e4gerin eine Gewindeh\u00fclse mit einem Radius pr\u00e4sentiert, deren oberer Abschluss nicht gr\u00f6\u00dfer sei als der Durchmesser der Gewindeh\u00fclse bzw. der Sensoranordnung. Eine modifizierte Gewindeh\u00fclse habe die Kl\u00e4gerin erst nach der Kritik der Beklagten in der Besprechung am 15.12.2014 vorgelegt. Die von der Kl\u00e4gerin am 13.01.2015 \u00fcbersendete Konstruktion mit einem \u00fcberstehenden Deckel (\u201eGewindeh\u00fclse 45\u00b0\u201c; Anlage K 32) mit einem \u00fcberstehenden Rand sei auf Anweisung der Beklagten von der Kl\u00e4gerin konstruiert worden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin habe nicht schl\u00fcssig dargelegt, dass sie zur Lehre auch nur eines Unteranspruchs beigetragen habe.<\/li>\n<li>Das Gericht hat den Parteien und den Prozessbevollm\u00e4chtigten von Amts wegen gestattet, sich w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen \u00fcber den von der Justiz des Landes NRW zur Verf\u00fcgung gestellten Virtuellen Meetingraum (VMR) vorzunehmen. Davon haben die Prozessbevollm\u00e4chtigten Gebrauch gemacht.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist nur teilweise begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Das angerufene Gericht ist auch auf f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin begehrte \u00dcbertragung der ausl\u00e4ndischen Teile des Streitpatents zust\u00e4ndig. Nach der Erteilung eines europ\u00e4ischen Patents bestimmt sich die Zust\u00e4ndigkeit der nationalen Gerichte nach den allgemeinen Bestimmungen (vgl. BeckOK PatR\/Schnekenb\u00fchl, 22. Ed. 15.10.2021, PatG \u00a7 8 Rn. 64). Die internationale Zust\u00e4ndigkeit ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215\/2012 des Europ\u00e4ischen Parlamentes und des Rates vom 12.12.2012 \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen die internationale Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts (Br\u00fcssel Ia-VO). Die Beklagte hat ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen, weshalb das Landgericht nach \u00a7 143 PatG in Verbindung mit der Verordnung \u00fcber die Zuweisung von Patentstreitsachen, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topografieschutzsachen an das Landgericht D\u00fcsseldorf vom 30.08.2011 national und damit auch international zust\u00e4ndig ist.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie Klage ist nur teilweise begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat keinen Anspruch auf \u00dcbertragung des Streitpatents, sondern nur auf die hilfsweise beantragte Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung hieran. Deren prozentuale H\u00f6he musste nicht bestimmt werden, da sie jedenfalls unterhalb von 50 % liegt und damit die von der Kl\u00e4gerin verlangte h\u00e4lftige Mitberechtigung nicht festgestellt werden kann. Allerdings stehen der Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche auf Schadensersatz sowie auf Auskunft und Rechnungslegung zu.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nNach Art. II \u00a7 5 Abs. 1 IntPat\u00dcG kann der nach Art. 60 Abs. 1 EP\u00dc Berechtigte \u2013 also der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger \u2013, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet worden ist, vom Inhaber die \u00dcbertragung eines auf diese Erfindung erteilten europ\u00e4ischen Patents verlangen. Im Gegensatz zu \u00a7 8 PatG besteht der Anspruch aus Art. II \u00a7 5 Abs. 1 IntPat\u00dcG nicht zugunsten des durch widerrechtliche Entnahme Verletzten; im \u00dcbrigen sind die Voraussetzungen aber identisch (vgl. Schulte\/P\u00fcschel, PatG, 10. Aufl. 2017, Anhang 1 Rn. 38), so dass grunds\u00e4tzlich auch auf Rechtsprechung und Literatur zu \u00a7 8 PatG zur\u00fcckgegriffen werden kann.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nVoraussetzung f\u00fcr den Anspruch auf \u00dcbertragung des Patents ist die Wesensgleichheit der Erfindung des Berechtigten mit dem Gegenstand des Patents des Nichtberechtigten (BGH, GRUR 1971, 210 \u2013 Wildverbissverhinderung), d.\u2009h. sie m\u00fcssen nach Problemstellung und L\u00f6sung \u00fcbereinstimmen, was objektiv anhand der tats\u00e4chlichen L\u00f6sung der technischen Probleme zu bestimmen ist(BGH, GRUR 1981, 186 \u2013 Spinnturbine II; Benkard PatG\/Melullis, 11. Aufl. 2015, PatG \u00a7 8 Rn. 21). Daf\u00fcr ist in erster Linie zu untersuchen, inwieweit beide Lehren \u00fcbereinstimmen, wozu eine Gesamtschau vorzunehmen ist (BGH, GRUR 2016, 265 Rn. 22 \u2013 Kfz-Stahlbauteil). Ab\u00e4nderungen im Rahmen des Fachk\u00f6nnens, die den Kern der Erfindung unber\u00fchrt lassen, sind aber hinsichtlich der Wesensgleichheit unsch\u00e4dlich (vgl. BGH, GRUR 1981, 186 \u2013 Spinnturbine II; Benkard PatG\/Melullis, 11. Aufl. 2015, PatG \u00a7 8 Rn. 21). Schlie\u00dflich ist es verfehlt, die einzelnen Merkmale des Patentanspruchs darauf hin zu untersuchen, ob sie f\u00fcr sich genommen im Stand der Technik bekannt sind, und sie bejahendenfalls f\u00fcr einen sch\u00f6pferischen Beitrag eines Miterfinders auszuschlie\u00dfen (BGH, GRUR 2011, 903 Rn. 21 \u2013 Atemgasdrucksteuerung; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 03.05.2018 \u2013 I-2 U 79\/16 \u2013 Rn. 59 f. bei Juris = BeckRS 2018, 47496).<\/li>\n<li>Miterfinder ist derjenige, der zu der unter Schutz gestellten Erfindung einen sch\u00f6pferischen Beitrag geleistet hat (BGH, GRUR 2001, 226, 227 \u2013 Rollenantriebseinheit; BGH, GRUR 1977, 784, 787 \u2013 Blitzlichtger\u00e4te). Der Beitrag des Miterfinders braucht dabei nicht selbstst\u00e4ndig erfinderisch zu sein; es ist nicht erforderlich, dass er f\u00fcr sich allein betrachtet alle Voraussetzungen einer patentf\u00e4higen Erfindung erf\u00fcllt. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Einzelbeitrag die erfinderische Gesamtleistung mitbeeinflusst hat, also nicht unwesentlich in Bezug auf die L\u00f6sung ist (BGH, GRUR 2004, 50, 51 \u2013 Verkranzungsverfahren; BGH, GRUR 2001, 226, 227 \u2013 Rollenantriebseinheit). Eine Leistung kommt nur dann nicht mehr als sch\u00f6pferischer Beitrag in Betracht, wenn sie nach Modifikation der Patentanspr\u00fcche au\u00dferhalb des patentrechtlich gesch\u00fctzten Gegenstandes liegt und deshalb eine Miterfinderschaft an diesem nicht mehr begr\u00fcnden kann (BGH, GRUR 2016, 265, 268 \u2013 Kfz-Stahlbauteil; GRUR 2011, 903 \u2013 Atemgasdrucksteuerung). Rein handwerkliches Mitarbeiten und technische Hilfsleistungen gen\u00fcgen ebenso wenig wie Hinweise auf technische Zwangsl\u00e4ufigkeiten, die sich f\u00fcr den Durchschnittsfachmann aus der gestellten Aufgabe aufdr\u00e4ngen, oder Ratschl\u00e4ge mit allgemein gel\u00e4ufigen Erkenntnissen. Bei einer Gesamtleistung von geringerer Erfindungsh\u00f6he, bei der die einzelnen Anteile der mehreren Beteiligten das jeweilige Ma\u00df durchschnittlichen Fachk\u00f6nnens auf dem betreffenden Gebiet kaum \u00fcbersteigen, kann es gerechtfertigt sein, nur sehr geringe Anforderungen an den Erwerb einer Mitberechtigung zu stellen, anderenfalls lie\u00dfe sich ein individueller Erfinder f\u00fcr eine solche Erfindung \u00fcberhaupt nicht ermitteln (vgl. BGH, GRUR 1966, 558, 559 f. \u2013 Spanplatten). So kann es gen\u00fcgen, eine in einem Unteranspruch beschriebene Ausbildung des im Hauptanspruch dargestellten Gegenstandes entwickelt zu haben. Da die geistige Mitarbeit, die das Vorliegen eines sch\u00f6pferischen Beitrages begr\u00fcndet, bei der Probleml\u00f6sung stattfinden muss, gen\u00fcgt es aber nicht, dass lediglich eine Aufgabe gestellt oder noch nicht Gestalt angenommene Ideen vermittelt werden. Auch das Beisteuern eines Ausf\u00fchrungsbeispiels nach Vorliegen der fertigen Erfindung gen\u00fcgt ebenso wenig wie deren Ausgestaltung mit einer aus dem Stand der Technik entnommenen bekannten Ma\u00dfnahme oder die Mithilfe bei der Abfassung der Anmeldungsunterlagen (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 03.05.2018 \u2013 I-2 U 79\/16 Rn. 59).<\/li>\n<li>Die Frage, ob ein Vorschlag \u00fcber das rein Handwerkliche hinausgeht und ihm sch\u00f6pferische Qualit\u00e4t im geforderten Sinne zuzubilligen ist, beurteilt sich nach objektiven Kriterien und nicht vom (ggf. unzureichenden) subjektiven Kenntnisstand des Urhebers. Zwar sind Kombinationserfindungen denkbar, die sich dadurch auszeichnen, dass als Solches jeweils vorbekannte Elemente mit synergistischem Effekt zu einer neuen technischen Lehre kombiniert werden. Unter derartigen Umst\u00e4nden kann \u2013 und wird regelm\u00e4\u00dfig \u2013 das Beisteuern eines der wechselwirkenden Elemente, obwohl f\u00fcr sich betrachtet im Stand der Technik gel\u00e4ufig, einen sch\u00f6pferischen Rang haben. Anders verh\u00e4lt es sich hingegen, wenn objektiv Bekanntes im Sinne einer Aggregation blo\u00df \u00fcbertragend zu einer schon anderweitig vorhandenen Erfindung addiert wird, indem z. B. f\u00fcr gattungsgem\u00e4\u00dfe Gegenst\u00e4nde im Sinne bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen gebr\u00e4uchliche Ausstattungsmerkmale ohne wechselwirkenden Effekt auf den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstand angewandt werden. Wird in einer solchen Konstellation nur Vorbekanntes beigetragen, enth\u00e4lt der Vorschlag noch nicht einmal handwerkliches Gedankengut. Das gilt selbstverst\u00e4ndlich auch dann, wenn derjenige, der den Vorschlag unterbreitet, in Unkenntnis dar\u00fcber ist, dass sein Beitrag tats\u00e4chlich nichts Neues enth\u00e4lt, sondern l\u00e4ngst Stand der Technik ist. Wer eine Miterfinderstellung reklamiert, ist nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen f\u00fcr diejenigen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig, die seine die beanspruchte Quote rechtfertigende sch\u00f6pferische Mitwirkung bei der Erfindung ergeben (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 03.05.2018 \u2013 I-2 U 79\/16 Rn. 60; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 26.04.2012 \u2013 I-2 U 24\/11 = BeckRS 2013, 11916).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nSowohl der Anspruch auf \u00dcbertragung als auch der auf Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung setzen voraus, dass die Anmeldung die gleiche Erfindung betrifft, d.\u2009h. diejenige, die nicht nur inhaltlich gleich ist, sondern auch auf den gleichen Erfinder zur\u00fcckgeht. Der \u00dcbertragungsanspruch nach \u00a7 8 PatG bzw. Art. II \u00a7 5 IntPat\u00dcG setzt voraus, dass sich der Anmelder die sch\u00f6pferische Leistung des Erfinders, d.\u2009h. dessen konkrete Entwicklung zunutze gemacht hat. F\u00e4lle der Parallel- oder Doppelerfindung werden von der Vorschrift nicht erfasst; \u00fcber sie l\u00e4sst sich daher auch ein Recht des zeitlich fr\u00fcheren von mehreren unabh\u00e4ngig voneinander agierenden Erfindern gegen\u00fcber demjenigen von ihnen, der die Erfindung fr\u00fcher angemeldet hat, nicht durchsetzen (Benkard PatG\/Melullis, 11. Aufl. 2015, PatG \u00a7 8 Rn. 22). Ein unabh\u00e4ngiger dritter Erfinder, dessen Leistungsergebnis nicht ausgenutzt wird, hat keine Anspr\u00fcche gegen den Anmelder (Benkard PatG\/Melullis, 11. Aufl. 2015, PatG \u00a7 8 Rn. 8). Bei Doppelerfindungen steht das Recht auf das Patent demjenigen zu der seine Erfindung zuerst anmeldet (Moufang in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 6 Rn. 25). Ma\u00dfgeblich daf\u00fcr ist allein der tats\u00e4chliche Kausalverlauf (BGH GRUR 2001, 823 \u2013 Schleppfahrzeug).<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die Voraussetzungen des Art. II \u00a7 5 Abs. 1 IntPat\u00dcG tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin. Wer behauptet, Alleinerfinder zu sein, muss nachweisen, dass die anderen vom Patentanmelder oder Patentinhaber genannten Personen nicht Erfinder sind (LG Hamburg, GRUR 1958, 77; Sch\u00e4fers\/Schwarz in Benkard, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 63 Rn. 19). Insoweit obliegt dem Kl\u00e4ger die F\u00fchrung eines Negativbeweises, was nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen bedeutet, dass er ggf. einen von den Beklagten hierzu gehaltenen substantiierten Vortrag zu widerlegen hat (BGH, GRUR 2011, 903, 905 Rn. 24 \u2013 Atemgasdrucksteuerung). Dieser Beweis k\u00f6nnte jedoch auch dadurch gef\u00fchrt werden, dass der Kl\u00e4ger nachweist, dass er s\u00e4mtliche sch\u00f6pferischen Anteile an der Erfindung selbst beigetragen hat.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nVor diesem Hintergrund bedarf es f\u00fcr die Beurteilung der Wesensgleichheit einer Er\u00f6rterung der Lehre des Streitpatents.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Streitpatent, dem im Folgenden die Abs. ohne Quellenangabe entstammen, betrifft eine Messrolle zur Messung der Bandzugspannung. In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Streitpatent, dass Messrollen zur Messung der Bandzugspannung, wie sie dem Oberbegriff von Anspruch 1 des Streitpatents entsprechen, insbesondere zur Messung der Bandzugspannung in einem Bandmaterial verwendet werden, das zur Herstellung von Folien dient, wie insbesondere der von Aluminiumfolien (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Aus der DE 10 2006 XXX 792 A1 ist eine Messrolle bekannt, die eine als Vollwelle ausgebildete Welle aufweist, die mit axialen, sich parallel und benachbart zur Wellenoberfl\u00e4che erstreckenden Aufnahmebohrungen versehen ist, die zur Aufnahme einer Sensoranordnung dienen. Die Sensoranordnung umfasst einen Sensor, der zwischen St\u00fctzk\u00f6rperpaarungen angeordnet ist, die jeweils zwei St\u00fctzk\u00f6rper mit einander benachbarten Keilfl\u00e4chen aufweisen, die zur Einstellung einer auf den Sensor wirkenden Vorspannung gegeneinander verkeilt sind (Abs. [0003]). Hieran kritisiert das Streitpatent, dass die kraftschl\u00fcssige Positionierung der bekannten Sensoranordnungen in einer axialen, also sich \u00fcber die gesamte Breite der Welle erstreckenden Bohrung durch die Verkeilung der St\u00fctzk\u00f6rper gegeneinander einen entsprechend hohen Aufwand zur definierten Positionierung der Sensoranordnung bezogen auf die Breite der Messrolle erfordert. Insbesondere erweist sich die Reproduzierbarkeit einer Positionierung nach Austausch einer Sensoranordnung als \u00fcberaus schwierig. Dar\u00fcber hinaus erfordert die Anordnung der Sensoren zwischen den aus Keilelementen gebildeten St\u00fctzk\u00f6rperanordnungen einen entsprechend gro\u00dfen Bohrungsdurchmesser, sodass zur Ausbildung der Messrolle die Verwendung einer Vollwelle mit entsprechend gro\u00dfer Masse erforderlich wird (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Aus der WO 2004\/XXX A1 (Anlage B 4) ist eine Walze bekannt, bei der in einer sich axial in einer Hohlwelle erstreckenden Aussparung eine Sensoranordnung mit einer Reihenanordnung von Sensoren angeordnet ist, die auf einem gemeinsamen St\u00fctzk\u00f6rper angeordnet sind, derart, dass die Sensoren mit ihren axialen Enden zwischen den Vorspanneinrichtungen und dem St\u00fctzk\u00f6rper angeordnet sind. Zur Montage der bekannten Sensoranordnung wird diese mit dem St\u00fctzk\u00f6rper in die axial ausgerichtete Sensoraufnahme eingef\u00fchrt (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Die DE 94 18 XXX U1 (Anlage B 5) zeigt eine Messrolle, bei der in einer am \u00e4u\u00dferen Wellenumfang einer Hohlwelle angeordneten Aufnahmebohrung eine Sensoranordnung aufgenommen ist, wobei die Sensoranordnung einen Sensor und eine Vorspanneinrichtung umfasst und der Sensor zwischen einem Boden der Aufnahmebohrung und der Vorspanneinrichtung angeordnet ist (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>Aus der EP 0 595 XXX A1 (Anlage B 6) ist eine Messrolle bekannt, die in einer am \u00e4u\u00dferen Wellenumfang einer Welle angeordneten radialen Aufnahmebohrung eine Sensoranordnung zeigt, die eine Vorspanneinrichtung und einen Sensor aufweist. Der Sensor ist dabei zwischen der Vorspanneinrichtung und einem Boden der Aufnahmebohrung aufgenommen (Abs. [0007]). Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Figur 1 der EP 0 595 XXX A1 verkleinert eingeblendet:<\/li>\n<li>Aus der EP 1 566 XXX A1 (Anlage B 7) ist eine Messrolle bekannt, die am \u00e4u\u00dferen Wellenumfang einer als Hohlwelle ausgebildeten Welle eine radiale Aufnahmebohrung zur Aufnahme einer Sensoranordnung aufweist. Die Sensoranordnung umfasst einen Sensor und eine Vorspanneinrichtung, wobei der Sensor zwischen der Vorspanneinrichtung und einem Boden der Aufnahmebohrung angeordnet ist (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund nennt es das Streitpatent in Abs. [0009] als seine Aufgabe, eine Messrolle vorzuschlagen, die eine exakte axiale Positionierung der Sensoranordnungen erm\u00f6glicht und sich dar\u00fcber hinaus durch eine m\u00f6glichst geringe Masse auszeichnet.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Streitpatent eine Messrolle nach Ma\u00dfgabe von Anspruch 1 vor, der sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen l\u00e4sst:<\/li>\n<li>1 Messrolle (10) zur Messung der Bandzugspannung mit einer Hohlwelle<\/li>\n<li>1.1 Die Messrolle umfasst eine in einem Wellenmantel ausgebildete radiale Aufnahmebohrung (13, 43, 60).<\/li>\n<li>1.2 Die Aufnahmebohrung (13, 43, 60) dient zur Aufnahme zumindest einer Sensoranordnung (14, 33, 36, 37)<\/li>\n<li>1.2.1 Die Sensoranordnung (14, 33, 36, 37) umfasst einen Sensor (17, 38).<\/li>\n<li>1.3 Die Aufnahmebohrung (13, 43, 60) dient zur Aufnahme eines am \u00e4u\u00dferen Wellenumfang in der Aufnahmebohrung angeordneten Kontaktbodens (15).<\/li>\n<li>2 Die Aufnahmebohrung (13, 43, 60) ist als Durchgangsbohrung in der Hohlwelle ausgebildet.<\/li>\n<li>3 Die in der Aufnahmebohrung angeordnete Sensoranordnung (14, 33, 36, 37) umfasst zus\u00e4tzlich zum Sensor (17, 38):<\/li>\n<li>3.1 einen St\u00fctzk\u00f6rper (16, 39, 51) zur Abst\u00fctzung des Sensors (17, 38) in der Aufnahmebohrung und<\/li>\n<li>3.2 eine Vorspanneinrichtung (19, 34, 47, 62) zur kraftschl\u00fcssigen Verbindung des Sensors (17, 38) mit der Welle,<\/li>\n<li>4 derart, dass der Sensor (17, 38) mit seinen axialen Enden (23, 24) zwischen dem Kontaktboden (15) und dem St\u00fctzk\u00f6rper (16, 39, 51) angeordnet ist.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDas Streitpatent beansprucht eine Messrolle zur Messung der Bandzugspannung. Die Messrolle umfasst eine Hohlwelle mit einer in einem Wellenmantel ausgebildeten radialen Aufnahmebohrung (Merkmal 1.1), die als Durchgangsbohrung in der Hohlwelle ausgebildet ist (Merkmal 2). Durch den Einsatz einer Hohlwelle statt einer Vollwelle spart die streitpatentgem\u00e4\u00dfe Messrolle Gewicht ein.<\/li>\n<li>Die Aufnahmebohrung dient zur Aufnahme eines Kontaktbodens, wobei dieser Kontaktboden am \u00e4u\u00dferen Wellenumfang in der Aufnahmebohrung angeordnet ist (Merkmal 1.3). Die Aufnahmebohrung soll weiterhin zumindest eine Sensoranordnung (Merkmal 1.2) aufnehmen. Die Anordnung des Sensors in einer radialen als Durchgangsbohrung ausgef\u00fchrten Aufnahmebohrung erm\u00f6glicht vorteilhaft eine exakte Definition der axialen Position des Sensors in der Hohlwelle (Abs. [0011]).<\/li>\n<li>Diese Sensoranordnung umfasst einen Sensor (Merkmal 1.2.1), einen St\u00fctzk\u00f6rper zu dessen Abst\u00fctzung in der Aufnahmebohrung (Merkmal 3.1) und eine Vorspanneinrichtung zur kraftschl\u00fcssigen Verbindung des Sensors mit der Welle (Merkmal 3.2). St\u00fctzk\u00f6rper und Vorspanneinrichtung sind damit nicht Teil des Sensors, sondern bilden mit diesem die Sensoranordnung. Die Sensoranordnung enth\u00e4lt also nicht nur den Sensor, sondern hat dar\u00fcber hinaus die Funktion, diesen in Bezug auf die Welle zu positionieren und kraftschl\u00fcssig mit der Welle zu verbinden, wozu ein Kontakt zum Kontaktboden erforderlich ist. Dies gew\u00e4hrleistet, dass der Sensor die auf die Messrolle einwirkenden Kr\u00e4fte erfassen kann. Der St\u00fctzk\u00f6rper und die Vorspanneinrichtung einer Sensoranordnung dienen also der Positionierung des Sensors. Merkmal 4 spezifiziert, wie die Sensoranordnung im Zusammenspiel mit der Aufnahmebohrung die Positionierung (kraftschl\u00fcssige Verbindung mit der Welle) des Sensors in der Aufnahmebohrung erreichen soll. Der Sensor soll mit seinen axialen Enden zwischen dem Kontaktboden (am \u00e4u\u00dferen Wellenumfang) einerseits und dem St\u00fctzk\u00f6rper anderseits angeordnet sein. Damit muss der St\u00fctzk\u00f6rper radial innen vom Sensor angeordnet sein. Die Vorspanneinrichtung der Sensoranordnung soll also den St\u00fctzk\u00f6rper unter Vorspannung halten, damit diese wiederum den Sensor abst\u00fctzen kann.<\/li>\n<li>Die Anordnung des Sensors zwischen einem im \u00e4u\u00dferen Wellenumfang angeordneten<br \/>\nKontaktboden der Aufnahmebohrung einerseits und dem St\u00fctzk\u00f6rper anderseits erm\u00f6glicht eine insgesamt platzsparende Ausgestaltung der Sensoranordnung (Abs. [0011]). Hierdurch kann die Sensoranordnung in einem Wellenmantel untergebracht werden, ohne dass eine Vollwelle zur Ausbildung der Messrolle verwendet werden muss (Abs. [0011]); entsprechend sieht Merkmal 1 eine Hohlwelle vor. Die Ausbildung als Hohlwelle wiederum spart \u2013 entsprechend der Aufgabe \u2013Gewicht ein.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nVor dem Hintergrund des Streits der Parteien bed\u00fcrfen verschiedene Begriffe und Merkmale des Streitpatents einer weiteren Er\u00f6rterung:<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas Streitpatent unterscheidet zwischen Sensor und Sensoranordnung, wobei letztere neben dem Sensor selbst auch den St\u00fctzk\u00f6rper und die Vorspanneinrichtung umfasst (wie sich aus Merkmalsgruppe 3 ergibt). Hinsichtlich der Ausgestaltung des Sensors selbst fordert das Streitpatent lediglich, dass er axiale Enden aufweisen muss, mit denen er zwischen Kontaktboden und St\u00fctzk\u00f6rper angeordnet wird (Merkmal 4). Damit wird die Gestaltungsfreiheit des Fachmanns indes kaum eingeschr\u00e4nkt. Zwar differenziert der Anspruch 1 zwischen Sensor und St\u00fctzk\u00f6rper. Gleichwohl m\u00fcssen diese nicht zwei separate Bauteile sein. Vielmehr lehrt Unteranspruch 10, dass der St\u00fctzk\u00f6rper integral mit dem Sensor ausgebildet ist. Eine solche integrale Ausbildung des St\u00fctzk\u00f6rpers ist auch im Rahmen von Anspruch 1 zul\u00e4ssig, allerdings nicht zwingend.<\/li>\n<li>Das Streitpatent sieht als Sensor die Gesamtheit an Bauteilen an, die den zu messenden Wert erfassen, den der Sensor \u2013 etwa durch ein Kabel \u2013 weiterleitet. Dagegen ist ein Sensorelement, das zur Erf\u00fcllung dieser Aufgabe weiterer Bauteile bedarf, noch kein Sensor im Sinne des Streitpatents. Das Streitpatent selbst gibt eine Definition eines Sensors nicht unmittelbar vor. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Sensor ein Bauteil, das eine physikalische Eigenschaft erfasst und in ein (meist elektrisches) Signal \u201e\u00fcbersetzt\u201c. Im Einklang hierzu ordnet das Streitpatent in den Unteranspr\u00fcchen 5 und 6 ein Anschlusskabel dem Sensor, nicht aber der gesamten Sensoranordnung zu. Dies zeigt, dass der Sensor ein fertiges Signal erzeugt. Auch der Sprachgebrauch des Streitpatents bei der Er\u00f6rterung der Ausf\u00fchrungsbeispiele best\u00e4tigt dieses Verst\u00e4ndnis. So beschreibt das Streitpatent in Abs. [0017] beispielshaft Sensoren, die mit einem federnden Kugelkopf versehen sind. Dies zeigt, dass zum Sensor im Sinne des Streitpatents jedenfalls auch ein solcher Kugelkopf gez\u00e4hlt werden kann. Dies wird zudem gest\u00fctzt durch das Ausf\u00fchrungsbeispiel in Figur 3. Dieses Verst\u00e4ndnis des Merkmals Sensor wird im \u00dcbrigen durch die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe (Abs. [0011]) gest\u00fctzt, wonach eine exakte Positionierung einer Sensoranordnung innerhalb einer Messrolle erm\u00f6glicht werden soll. Das Streitpatent setzt damit einen bereits funktionsf\u00e4higen Sensor im Sinne einer Messvorrichtung voraus, welcher innerhalb der Messrolle positioniert werden soll.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer St\u00fctzk\u00f6rper (Merkmal 3.1) wird vom Streitpatent \u00fcber seine Funktion des Abst\u00fctzens des Sensors bestimmt. N\u00e4here Anforderungen an die k\u00f6rperliche Ausgestaltung bzw. Eigenschaften des St\u00fctzk\u00f6rpers enth\u00e4lt der Wortlaut des Anspruchs hingegen nicht. Aus der Funktion des Merkmals folgt zugleich die zwingende Anforderung an die Positionierung des St\u00fctzk\u00f6rpers. Damit dieser seine Funktion aus\u00fcben kann, muss dieser an den Sensor unmittelbar angeordnet sein, insbesondere d\u00fcrfen keine weiteren Bauteile zwischen dem St\u00fctzk\u00f6rper und dem Sensor liegen, da andernfalls der St\u00fctzk\u00f6rper seine sensorst\u00fctzende Funktion verlieren w\u00fcrde. Diese Auslegung wird durch das Ausf\u00fchrungsbeispiel in Abs. [0019] bzw. Unteranspruch 10 gest\u00fctzt, wonach es als besonders vorteilhaft beschrieben wird, wenn der St\u00fctzk\u00f6rper integral mit dem Sensor ausgebildet ist sowie das Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 3, in dem der Sensor mit seinem unteren axialen Ende auf dem St\u00fctzk\u00f6rper angeordnet ist (Abs. [0028]).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nNach Merkmal 1.3 muss der Kontaktboden am \u00e4u\u00dferen Wellenumfang \u2013 also radial au\u00dfen \u2013 in der Aufnahmebohrung angeordnet sein. Der Kontaktboden muss also die Bohrung nach oben hin ausf\u00fcllen und nicht nur \u00fcberdecken. Dies sieht der Fachmann in Abs. [0027] und Fig. 3 best\u00e4tigt, in dem radial au\u00dfen des Kontaktbodens eine aus \u201eeinem Verbundwerkstoff gebildete Kontaktschicht 55\u201c vorhanden ist, die f\u00fcr den unmittelbaren Kontakt mit einer \u00fcber die Messrolle 10 gef\u00fchrten Materialbahn bestimmt ist. Diese umlaufende Kontaktschicht 55 ist also zu unterscheiden von dem in die Aufnahmebohrung eingesetzten Kontaktboden.<\/li>\n<li>Eine bestimmte Gr\u00f6\u00dfe des Kontaktbodens \u2013 absolut oder im Verh\u00e4ltnis zur Durchgangsbohrung \u2013 schreibt das Streitpatent in Anspruch 1 nicht vor. Dessen Lehre unterf\u00e4llt insbesondere auch ein solcher Kontaktboden, der dem Radius der Aufnahmebohrung oder des Sensors entspricht. Der Radius des Kontaktbodens muss also nicht gr\u00f6\u00dfer sein als der Radius des Sensors. Zwar entspricht eine solche Ausgestaltung dem Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 3. Hierauf kann aber der weitergehende Anspruchswortlaut nicht eingeschr\u00e4nkt werden (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung; BGH, GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit).<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte ausf\u00fchrt, ohne \u00fcberstehenden Rand bestehe die Gefahr eines Durchrutschens der Sensoranordnung durch die Aufnahmebohrung, f\u00fchrt dies zu keinem anderen Ergebnis. Auch nach dem Vortrag der Beklagten erschwert der fehlende \u00dcberstand die Montage in der Messrolle, macht sie aber nicht unm\u00f6glich. Vorteile bei der Montage spricht das Streitpatent bereits nicht unmittelbar an. Dass ein \u00fcberstehender Rand des Kontaktbodens vorteilhaft sein mag, erlaubt keine Beschr\u00e4nkung des weitergehenden Anspruchswortlauts. Vielmehr ist eine solche vorteilhafte Weiterbildung Gegenstand von Unteranspruch 12 (zu dessen Verst\u00e4ndnis vergleiche die Ausf\u00fchrungen unten unter 5.k)), gegen\u00fcber dem der Hauptanspruch 1 aber weiter ist und gerade keinen \u00fcberstehenden Rand verlangt.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDie Unteranspr\u00fcche enthalten zus\u00e4tzliche Merkmale f\u00fcr die Ausgestaltung einer streitpatentgem\u00e4\u00dfen Messrolle.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nUnteranspruch 2 spezifiziert das Zusammenspiel zwischen St\u00fctzk\u00f6rper und Vorspanneinrichtung: Der St\u00fctzk\u00f6rper soll in der Aufnahmebohrung axial verschiebbar sein, w\u00e4hrend die Vorspanneinrichtung eine axiale Stelleinrichtung ist, die unabh\u00e4ngig von dem St\u00fctzk\u00f6rper ausgebildet ist und ihn axial verschieben kann. Diese auch in Abs. [0012] beschriebene Ausf\u00fchrungsform erm\u00f6glicht insbesondere bei Verwendung eines sogenannten &#8222;starren&#8220; Kraftsensors, der keine integrierte Federvorspanneinrichtung aufweist, eine exakt reproduzierbare Einstellung der Vorspannung des Sensors (Abs. [0012]).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nUnteranspruch 3 ist auf Unteranspruch 2 zur\u00fcckbezogen und konkretisiert die Ausgestaltung der Vorspanneinrichtung dahingehend, dass sie durch ein Innengewinde in der Aufnahmebohrung und ein Vorspannelement mit einem Au\u00dfengewinde (das auf den St\u00fctzk\u00f6rper wirkt) ausgebildet ist. Als Vorteil dieser Ausgestaltung nennt das Streitpatent die besonders platzsparende Realisierbarkeit der Vorspanneinrichtung (Abs. [0013]). Aufgrund der Anordnung des Innengewindes kann das Vorspannelement relativ zur Aufnahmebohrung und damit relativ zur Welle bewegt werden.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nUnteranspruch 4 ist auf die Anspr\u00fcche 1 bis 3 zur\u00fcckbezogen und enth\u00e4lt gegen\u00fcber diesen das zus\u00e4tzliche Merkmal, dass der St\u00fctzk\u00f6rper mit einer Verdrehsicherung versehen ist. Diese soll verhindern, dass bei eine Drehung des Vorspannelements zur axialen Verschiebung des St\u00fctzk\u00f6rpers die Drehung aufgrund von Reibungseffekten auf den St\u00fctzk\u00f6rper \u00fcbertragen wird (Abs. [0014]). So ist sichergestellt, dass der St\u00fctzk\u00f6rper lediglich eine axiale Bewegung in der Aufnahmebohrung ausf\u00fchren kann.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDer auf Unteranspruch 4 zur\u00fcckbezogene Unteranspruch 5 konkretisiert zum einen die Ausgestaltung der Verdrehsicherung, indem er vorschreibt, dass die Aufnahmebohrung \u00fcber F\u00fchrungsnut und der St\u00fctzk\u00f6rper \u00fcber einen hierin gef\u00fchrten F\u00fchrungszapfen verf\u00fcgt. Zum anderen weist Unteranspruch 5 der Verdrehsicherung eine zus\u00e4tzliche Funktion zu, indem er lehrt, dass die F\u00fchrungsnut zugleich der Durchf\u00fchrung eines Anschlusskabels des Sensors dienen soll. Hierdurch k\u00f6nnen ohne weiteres Sensoren bei der Sensoranordnung eingesetzt werden, die nicht mit einem zentral vom Boden des Sensors abgehenden Anschlusskabel, sondern mit einem seitlich und radial vom Sensor abgehenden Anschlusskabel versehen sind (Abs. [0015]).<\/li>\n<li>e)<br \/>\nUnteranspruch 6 ist auf den vorstehend erl\u00e4uterten Unteranspruch 5 zur\u00fcckbezogen und verlangt, dass der St\u00fctzk\u00f6rper mit einer Zugentlastung f\u00fcr das Anschlusskabel versehen ist, was auch von Abs. [0016] beschrieben wird. Ein Beispiel einer solchen Zugentlastung ist in der nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figur 5 mit der Bezugsziffer 30 gekennzeichnet:<\/li>\n<li>f)<br \/>\nUnteranspruch 7 ist von Unteranspruch 6 abh\u00e4ngig und konkretisiert die Ausgestaltung der hierin gelehrten Zugentlastung. Nach Unteranspruch 7 ist diese durch einen an der Umfangswand des St\u00fctzk\u00f6rpers angeordneten Ring gebildet. Der Ring soll das Anschlusskabel gegen die Umfangswand des St\u00fctzk\u00f6rpers klemmen (Abs. [0016]). Ein Beispiel eines solchen Rings ist in der vorstehend gezeigten Figur 5 mit dem Bezugszeichen 31 beschriftet.<\/li>\n<li>g)<br \/>\nDagegen ist Unteranspruch 8 direkt auf den Hauptanspruch 1 zur\u00fcckbezogen. Hiernach soll einerseits der St\u00fctzk\u00f6rper l\u00e4ngs verschiebbar in der Aufnahmebohrung aufgenommen sein, andererseits soll der St\u00fctzk\u00f6rper eine Komponente der Vorspanneinrichtung bilden, die formschl\u00fcssig in der Aufnahmebohrung aufgenommen ist. Eine solche Ausgestaltung ist nach Abs. [0017] vorteilhaft bei der Verwendung von Sensoren, die mit einer integrierten Federvorspanneinrichtung versehen sind. Dies sind Sensoren, die zur Einstellung einer Mindestvorspannkraft durch axiale Verschiebung gegen die Wirkung der integrierten Federvorspanneinrichtung eingestellt werden m\u00fcssen, also beispielsweise insbesondere Sensoren mit einem federnden Kugelkopf.<\/li>\n<li>h)<br \/>\nDie Lehre von Unteranspruch 8 entwickelt der hierauf zur\u00fcckbezogene Unteranspruch 9 weiter, indem er lehrt, den St\u00fctzk\u00f6rper als einen Eingriffsk\u00f6rper mit radialen Verriegelungszapfen auszubilden. Die Verriegelungszapfen sollen in Verriegelungsnuten in der Wand der Aufnahmebohrung eingreifen k\u00f6nnen und so einen Bajonettverschluss ausbilden. Diese Ausgestaltung ist vorteilhaft bei Sensoren, die zur \u00dcberf\u00fchrung in einen betriebsbereiten Ausgangszustand nicht mit einer \u00e4u\u00dferen Vorspannkraft, sondern vielmehr mit einem Vorspannweg beaufschlagt werden m\u00fcssen (Abs. [0018]). Zu solchen Sensoren geh\u00f6ren die bereits erw\u00e4hnten Exemplare mit einem federnd abgest\u00fctzten Kugelkopf (Abs. [0018]).<\/li>\n<li>Der Fachmann versteht Unteranspruch 9 auch als Alternative zu der in Unteranspruch 11 gelehrten Rastverbindung. Auch sind die Verbindungen in Unteranspruch 9 und Unteranspruch 11 nicht mit einer Schraubverbindung gleichzusetzen. Dem Fachmann sind Schraubverbindungen bekannt, wie Unteranspruch 3 zeigt. Gleichwohl lehrt das Streitpatent in den Unteranspr\u00fcchen 9 und 11 keine solche Verbindung, sondern abweichend eine Bajonett- bzw. eine Rastverbindung.<\/li>\n<li>i)<br \/>\nGem\u00e4\u00df dem von Unteranspruch 9 abh\u00e4ngigen Unteranspruch 10 soll der St\u00fctzk\u00f6rper integral mit dem Sensor ausgebildet sein, was eine besondere kompakte Ausgestaltung erm\u00f6glicht (Abs. [0019]). Als Beispiel nennt das Streitpatent in Abs. [0035] Sensoren mit integraler Federvorspannung, wie sie in den Figuren 7 und 9 gezeigt sind. Eine integrale Ausbildung erfordert mehr als nur eine Verklebung von St\u00fctzk\u00f6rper und Sensor, da eine solche Verbindung keine kompakte Ausgestaltung erm\u00f6glicht, sondern nur die Beweglichkeit zweier Bauteile zueinander verhindert. Vielmehr verlangt Unteranspruch 10, dass Sensor und St\u00fctzk\u00f6rper in einem Bauteil verwirklicht werden.<\/li>\n<li>j)<br \/>\nUnteranspruch 11 ist wiederum auf Unteranspruch 8 zur\u00fcckbezogen, wonach der St\u00fctzk\u00f6rper als eine Komponente der Vorspanneinrichtung ausgebildet sein soll. Dies konkretisiert Unteranspruch 11, indem der St\u00fctzk\u00f6rper als ein in die Aufnahmebohrung eingreifender Eingriffsk\u00f6rper mit axial sich erstreckenden, elastischen Verriegelungsschenkeln ausgebildet sein soll. Diese elastischen Verriegelungsschenkel sollen mit in der Bohrungswand der Aufnahmebohrung ausgebildeten Rastaufnahmen zusammenwirken und so eine Rastverbindung ausbilden. Auch diese Ausf\u00fchrungsform dient besonders zur Verwendung von mit einem Vorspannweg beaufschlagten Sensoren (Abs. [0020]).<\/li>\n<li>k)<br \/>\nUnteranspruch 12 ist sowohl auf den unabh\u00e4ngigen Anspruch 1 als auch auf andere Unteranspr\u00fcche zur\u00fcckbezogen. Er sieht vor, dass die Aufnahmebohrung als Sacklochbohrung ausgef\u00fchrt ist, damit der Kontaktboden hierin aufgenommen werden kann. Der Bohrungsgrund bildet also den Kontaktboden aus, wodurch eine besonders einfache Ausf\u00fchrungsform der beanspruchten Messrolle gelehrt wird (Abs. [0021]).<\/li>\n<li>Zwar k\u00f6nnte der Wortlaut von Unteranspruch 12, gem\u00e4\u00df dem die \u201eAufnahmebohrung als Sacklochbohrung ausgef\u00fchrt ist\u201c, auch dahingehend verstanden werden, dass die Aufnahmebohrung insgesamt als Sacklochbohrung ausgef\u00fchrt wird. Ein solches Verst\u00e4ndnis st\u00fcnde aber im Widerspruch zu Merkmal 2, wonach die Aufnahmebohrung als Durchgangsbohrung in der Hohlwelle ausgebildet sein soll. Der Fachmann wird aber Unteranspruch 12 nicht so verstehen, dass dieser der Lehre des Hauptanspruchs zuwiderl\u00e4uft und auf den Vorteil einer Durchgangsbohrung verzichtet. Vielmehr ist die angesprochene Sacklochbohrung eine weitere Bohrung innerhalb der Durchgangsbohrung, jedoch mit einem gr\u00f6\u00dferen Durchmesser. Die Sachlochbohrung f\u00fcr den Kontaktboden ist damit in einem Teil der als Durchgangsbohrung ausgestalteten Aufnahmebohrung ausgef\u00fchrt. Eine solche Ausf\u00fchrungsform wird in Figur 3 des Streitpatents gezeigt, die nachfolgend ausschnittsweise und verkleinert eingeblendet wird:<\/li>\n<li>l)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist Unteranspruch 13 \u2013 mit Ausnahme von Unteranspruch 12 \u2013 auf alle vorgenannten Unteranspr\u00fcche zur\u00fcckbezogen und sieht vor, dass der Kontaktboden als ein am radial \u00e4u\u00dferen Bohrungsende angeordnetes Bodenelement ausgebildet ist. Der Kontaktboden soll also durch ein Bodenelement verwirklicht werden. Auf diese Weise kann das Bodenelement in besonderer Weise auf den Sensor oder die Sensorumgebung abgestimmt werden (Abs. [0022]). Das Streitpatent f\u00fchrt weiter aus, dass es besonders vorteilhaft ist, wenn das Bodenelement als Ausgleichselement ausgebildet ist, mit einem vom Material der Hohlwelle abweichenden Temperaturausdehnungskoeffizienten, um beispielsweise Temperaturausdehnungen im Wellenmantel der Hohlwelle zu kompensieren (Abs. [0023]).<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat nicht den im Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf \u00dcbertragung des Streitpatents. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte die Erfindung (allein) der Kl\u00e4gerin angemeldet hat.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist grunds\u00e4tzlich aktivlegitimiert, da sie unwidersprochen vorgetragen hat, die Herren G und F \u2013 bei denen es sich um die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin handelt \u2013 h\u00e4tten ihr deren Rechte an der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung rechtsgesch\u00e4ftlich \u00fcbertragen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4gerin vermochte nicht darzulegen, dass sie der Beklagten die streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung vollst\u00e4ndig offenbart hat, die diese dann f\u00fcr sich angemeldet hat.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Kammer versteht den kl\u00e4gerischen Vortrag dahingehend, dass die Kl\u00e4gerin durch die \u00dcbersendung von Mustern (namentlich: der Messrolle mit zwei Sensoren, den Sensor-Dummy oder der sechs funktionsf\u00e4higen Sensoren), deren Aufbau der Zeichnung auf S. 27 KL bzw. der DE\u2018274 entsprechen soll, der Beklagten die Erfindung des Streitpatents in G\u00e4nze offenbart haben will. Dagegen betrifft der kl\u00e4gerische Vortrag zu den der Beklagten \u00fcbersendeten Dokumenten \u2013 etwa Anlage K 18 und Anlage K 22 \u2013 jeweils nur die Offenbarung einzelner Merkmale des Streitpatents.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEine Offenbarung der Erfindung des Streitpatents in G\u00e4nze gegen\u00fcber der Beklagten kann die Kammer indes nicht feststellen. Es fehlt bereits an einer ausreichend substantiierten Darstellung, dass die Muster alle Merkmale des Streitpatents verwirklichen. Daneben erscheint fraglich, ob die Patentanmeldung DE\u2018274 und die Zeichnung auf S. 27 der Klageschrift eine Sensoranordnung zeigen.<\/li>\n<li>Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da jedenfalls nicht festgestellt werden kann, dass die Kl\u00e4gerin der Beklagten den Inhalt der Zeichnung auf S. 27 KL bzw. den Gegenstand der DE\u2018274 offenbart hat. Damit fehlt es bereits an dem entsprechenden, kompletten Wissenstransfer von der Kl\u00e4gerin an die Beklagte.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEs steht zwischen den Parteien nicht in Streit, dass die Zeichnung auf S. 27 KL der Beklagten nicht zur Verf\u00fcgung gestellt wurde und die DE\u2018274 erst nach der Anmeldung der Priorit\u00e4tsschrift des Streitpatents offengelegt worden ist. Auch hat die Kl\u00e4gerin nicht dargetan, dass sie der Beklagten ein sonstiges Dokument \u00fcbersandt hat, aus dem der Aufbau der Sensoranordnung ersehen werden konnte.<\/li>\n<li>Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin nicht ausreichend dargelegt, dass aus dem Datenblatt in Anlage K 23 sich ausreichend die Merkmale des Streitpatents f\u00fcr die Beklagte ergeben haben. Dieses enth\u00e4lt nur den Grundaufbau des Sensors, wobei es auch nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin weitergehende Gedanken des Fachmanns bedarf, um zu einer streitpatentgem\u00e4\u00dfen Sensoranordnung zu kommen. Gleiches gilt f\u00fcr die Pr\u00e4sentation in der Anlage K 28, aus der nicht einmal ansatzweise ein Sensoraufbau ersehen werden kann.<\/li>\n<li>Soweit sich die Kl\u00e4gerin auf die \u00dcbersendung von Mustern \u2013 also den Sensoren in der Messrolle mit zwei Sensoren, den Sensor-Dummy oder den sechs \u00fcbersandten Sensoren \u2013 st\u00fctzt, ist unstreitig, dass deren Aufbau von au\u00dfen nicht erkennbar ist. Die Kl\u00e4gerin gibt weiterhin selbst an, dass ein einfaches Aufschrauben der \u00fcbersendeten Sensoren nicht m\u00f6glich war. Vielmehr h\u00e4tte es eines Entfernen des Klebers (\u201ebeispielsweise unter Hitzeeinwirkung oder erh\u00f6htem Drehmoment\u201c) und Abtragen der Decklage, Herausl\u00f6sen des Sensors sowie der Entfernung des Abschlussdeckels und des Gegenlagerelements beiderseits erfordert.<\/li>\n<li>Dass die Beklagte einen solchen Aufwand betrieben hat, kann mangels Indizien hierf\u00fcr nicht angenommen werden. Die Kl\u00e4gerin behauptet die \u00d6ffnung der Muster ins Blaue hinein ohne Angabe durchgreifender Anhaltspunkte. Gleiches gilt f\u00fcr das Durchf\u00fchren einer Computertomographie, die ebenfalls nicht unterstellt werden kann. Die Beklagte kann hierzu auch nicht mehr vortragen, als die Behauptungen der Kl\u00e4gerin einfach zu bestreiten.<\/li>\n<li>Es besteht auch keine sekund\u00e4re Darlegungslast der Beklagten hinsichtlich der \u00d6ffnung und\/oder CT-Untersuchung der \u00fcbersandten Sensoren-Muster. Es ist kein einzelnes neues Merkmal vorgetragen worden, dass nur von der Kl\u00e4gerin kommen kann. Vielmehr besteht die Erfindung des Streitpatents aus einer Aggregation vorher bekannter Merkmale. Weiterhin spricht gegen eine sekund\u00e4re Darlegungslast, dass die Beklagte auch entsprechende Vorrichtungen in der Vergangenheit konstruiert hat. Es besteht also gerade keine Konstellation, bei der eine Partei nach der Zusammenarbeit mit der anderen Partei pl\u00f6tzlich und \u00fcberraschend einen Gegenstand dieser Zusammenarbeit zum Patent angemeldet hat. Dagegen spricht schon die Aufgabenverteilung bei der Kooperation der Parteien, gem\u00e4\u00df der die Kl\u00e4gerin nur f\u00fcr den Sensor selbst verantwortlich sein sollte. Weiterhin stammt die Lehre jedenfalls der meisten Unteranspr\u00fcche nicht von der Kl\u00e4gerin (hierzu vgl. die Ausf\u00fchrungen unten), was ebenfalls dagegen spricht, dass die Beklagte hier die von der Kl\u00e4gerin offenbarte Lehre angemeldet haben k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>Gegen eine \u00d6ffnung der Muster \u2013 und damit auch gegen eine sekund\u00e4re Darlegungslast der Beklagten zu diesem Punkt \u2013 spricht ferner, dass die Kl\u00e4gerin der Beklagten noch in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 08.02.2022 vorgeworfen hat, den Aufbau der in der DE\u2018274 gezeigten Messanordnung falsch zu verstehen. Ohne ein Verst\u00e4ndnis der dort gezeigten Messanordnung \u2013 die dem Aufbau der Muster entsprechen soll \u2013 ist es aber kaum m\u00f6glich, dass die Beklagte deren Lehre \u00fcbernommen hat. Das Streitpatent weist viele Unterschiede zum Gegenstand der DE\u2018274 auf. Eine (unterstellte) nachbauende Weiterentwicklung der DE\u2018274 setzt damit voraus, dass man deren Gegenstand verstanden hat.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nSoweit sich die Kl\u00e4gerin auf ein Telefonat zwischen ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, Herrn Dr. G, und Herrn E von der Beklagten beruft, ist ihr Vortrag bereits unschl\u00fcssig. Die Kl\u00e4gerin teilt \u00fcber den Inhalt des Gespr\u00e4ches keinen konkreten Inhalt mit. Im \u00dcbrigen tr\u00e4gt sie nur vor, dass Herr Dr. G \u201emeint sich zu erinnern\u201c, wobei davon auszugehen sei, dass das Gespr\u00e4ch stattgefunden habe, wenn es die Beklagte nicht bestreitet. Nachdem die Beklagte dies bestritten hat, meint die Kl\u00e4gerin nur, es m\u00f6ge Beweis erhoben werden. Es fehlt aber an einem ausreichenden Vortrag, der Grundlage einer Beweiserhebung sein k\u00f6nnte. Vorliegend w\u00e4re eine Beweiserhebung dagegen eine unzul\u00e4ssige Ausforschung.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen wird als Beweismittel nur die Parteivernehmung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Kl\u00e4gerin angeboten; der f\u00fcr eine Parteivernehmung von Amts wegen nach \u00a7 448 ZPO erforderlich \u201eAnbeweis\u201c bzw. \u201eAnfangsbeweis\u201c (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, \u00a7 448 ZPO, Rn. 4) ist aber nicht im Ansatz erbracht.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Klage ist im Hilfsantrag zum Antrag zu Ziffer I. nur teilweise begr\u00fcndet. Zwar steht der Kl\u00e4gerin eine Mitberechtigung am Streitpatent zu. Allerdings war die Klage abzuweisen, soweit die Kl\u00e4gerin einen bezifferten Anteil der Mitberechtigung von mindestens 50 % verlangt hat, da ihr Anteil an der Erfindung des Streitpatents diesen Wert nicht erreicht.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nBesteht keine Wesensgleichheit zwischen der Erfindung des Kl\u00e4gers und der von der Beklagten unter Schutz gestellten Lehre, kann unter Umst\u00e4nden als Minus zur \u00dcbertragung die Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung am Patent verlangt werden.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDem Vindikationsanspruch ist auch derjenige ausgesetzt, der keine vollst\u00e4ndige und eventuell f\u00fcr sich allein schutzf\u00e4hige Erfindung, aber einen wesentlichen Beitrag zu dem von ihm angemeldeten oder f\u00fcr ihn gesch\u00fctzten Gegenstand entnommen hat, sofern das Entnommene einen erfinderischen Beitrag, einen sch\u00f6pferischen Anteil oder eine qualifizierte Mitwirkung an dem Gegenstand der Anmeldung oder des erteilten Schutzrechts darstellt (BGH, GRUR 2016, 265 Rn. 22 \u2013 Kfz-Stahlbauteil; BGH, NJW-RR 1995, 696, 698 \u2013 Gummielastische Masse I). Konstruktive Mithilfe bei der Realisierung der Erfindung gen\u00fcgt dagegen nicht, um Miterfinder zu werden. Solche Beitr\u00e4ge reichen nicht aus, um als (Mit-) Erfinder anerkannt zu werden, die den Gesamterfolg (gar) nicht beeinflusst haben und deshalb f\u00fcr die L\u00f6sung unwesentlich sind oder die nach den Weisungen eines Erfinders oder eines Dritten geschaffen wurden (BGH, GRUR 1978, 583, 585 \u2013 Motorkettens\u00e4ge; BGH, GRUR 2004, 50, 51 \u2013 Verkranzungsverfahren; BGH, Urteil vom 18.06.2013 \u2013 X ZR 103\/11 \u2013 Rn. 8 bei Juris \u2013 Verpackungsbeh\u00e4ltnis; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 03.05.2018 \u2013 I-2 U 79\/16).<\/li>\n<li>Bei der Pr\u00fcfung von sch\u00f6pferischen Beitr\u00e4gen zu Ausgestaltungen der Erfindung, die Gegenstand eines Unteranspruchs oder eines Ausf\u00fchrungsbeispiels sind, geht es nicht um die Ausgestaltung eines bekannten oder jedenfalls nahegelegten Gegenstands, sondern um das konkrete Erscheinungsbild der (patentf\u00e4higen) Erfindung. Die Unteranspr\u00fcche verk\u00f6rpern vielfach die Form, in der die Erfindung \u00fcberhaupt gedanklich Gestalt angenommen hat, w\u00e4hrend die abstraktere Form des \u00fcbergeordneten Anspruchs lediglich auf das Bem\u00fchen des Anmelders oder seines Patentanwalts zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, die konkrete Erfindung im Interesse eines m\u00f6glichst weitgehenden Patentschutzes in m\u00f6glichst allgemeiner Form zum Patent anzumelden (BGH, GRUR 2011, 903 \u2013 Atemgasdrucksteuerung). Schlie\u00dflich ist es verfehlt, die einzelnen Merkmale des Patentanspruchs darauf hin zu untersuchen, ob sie f\u00fcr sich genommen im Stand der Technik bekannt sind, und sie bejahendenfalls f\u00fcr einen sch\u00f6pferischen Beitrag eines Miterfinders auszuschlie\u00dfen (BGH, GRUR 2011, 903 Rn. 21 \u2013 Atemgasdrucksteuerung; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 03.05.2018 \u2013 I-2 U 79\/16).<\/li>\n<li>Wie hoch bei Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung der Bruchteil zu bemessen ist, h\u00e4ngt von dem Anteil des Miterfinders an der im Patent unter Schutz gestellten Erfindung ab. Ausschlaggebend ist das Gewicht, das den Einzelbeitr\u00e4gen der an der Erfindung Beteiligten zueinander und im Verh\u00e4ltnis zu der erfinderischen Gesamtleistung zukommt. Das kann nur ersch\u00f6pfend beurteilt werden, wenn zun\u00e4chst der Gegenstand der im Patent unter Schutz gestellten Erfindung ermittelt, sodann die Einzelbeitr\u00e4ge (Einzelleistungen) der Beteiligten am Zustandekommen dieser Erfindung festgestellt und schlie\u00dflich deren Gewicht im Verh\u00e4ltnis zueinander und zur erfinderischen Gesamtleistung abgewogen werden (BGH, GRUR 1979, 540 \u2013 Biedermeiermanschetten). F\u00fcr die Beurteilung der einzelnen Beitr\u00e4ge zu der im Streitpatent unter Schutz gestellten Erfindung im Verh\u00e4ltnis zueinander und zu der erfinderischen Gesamtleistung ist eine ersch\u00f6pfende Betrachtung unter Aussch\u00f6pfung aller sich anbietenden Erkenntnisquellen geboten (vgl. BGH, GRUR 1979, 540 \u2013 Biedermeiermanschetten). Erst wenn sich auch dann keine letzte Klarheit \u00fcber den Wert der einzelnen Beitr\u00e4ge der Parteien gewinnen l\u00e4sst, kann unter Heranziehung der gesetzlichen Auslegungsregel des \u00a7 742 BGB der Bruchteilsanteil der Mitberechtigung festgelegt werden (BGH, GRUR 1979, 540 \u2013 Biedermeiermanschetten).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nVorliegend hat die Kl\u00e4gerin hinsichtlich der H\u00f6he des Miterfinderanteils nur beantragt, ihr eine Mitberechtigung von mindestens 50 % einzur\u00e4umen. Damit ist die Klage abzuweisen und nur eine anteilsm\u00e4\u00dfig nicht bezifferte Mitberechtigung einzur\u00e4umen, wenn sich \u2013 wie hier \u2013 ein Anteil der Kl\u00e4gerin an der Streiterfindung von 50 % oder mehr nicht feststellen l\u00e4sst.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nVor dem Hintergrund des (hilfsweisen) Antrags der Kl\u00e4gerin ist zu beachten, dass die Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung und die Feststellung der H\u00f6he des ideellen Anteils an einem Schutzrecht verschiedene Streitgegenst\u00e4nde darstellen.<\/li>\n<li>Die mit dem Hilfsantrag verlangte Einr\u00e4umung der Mitberechtigung besteht in der Leistung, das Recht auf das Patent zu erlangen, der aus der Miterfinderstellung herr\u00fchrt und zwar unabh\u00e4ngig von der Gr\u00f6\u00dfe seines Erfindungsanteils (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 22.06.2020 \u2013 I-15 U 6\/19). Mit der Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung besteht auch ein Anspruch auf Eintragung als Mitinhaber. Jedem Mitinhaber steht ein Recht zur Benutzung des Schutzrechts ohne R\u00fccksicht auf die Gr\u00f6\u00dfe seines Anteils zu. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind, richtet sich das Verh\u00e4ltnis nach \u00a7\u00a7 741 ff. BGB, wonach jeder Mitinhaber bez\u00fcglich der Gesamterfindung benutzungsberechtigt ist.<\/li>\n<li>Die hiervon zu trennende Feststellung des ideellen Anteils ist dagegen darauf gerichtet, die Verwaltung und Benutzung im Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen zu regeln, wof\u00fcr der jeweilige Anteil der Miterfinder einen Anhalt bildet (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 22.06.2020 \u2013 I-15 U 6\/19). Allein aus dem Umstand, dass ein Anspruch auf Mitberechtigung bestehen mag, kann daher ohne weiteres kein Interesse gefolgert werden, den genauen Anteil hieran festzustellen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nVorliegend hat die Kl\u00e4gerin gerade keine Feststellung ihres konkreten Miterfinderanteils beantragt, sondern nur eine Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung von mindestens 50 %. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass sie neben der Einr\u00e4umung der Mitberechtigung die Feststellung begehrt, dass ihre Mitberechtigung einen Anteil von 50 % oder mehr am Streitpatent erreicht. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine konkrete Bezifferung durch das Gericht von ihr begehrt wird, wenn der Anteil mehr als 50 % betr\u00e4gt. Liegt der Anteil \u2013 wie hier \u2013 unter 50 %, so ist die Klage insofern abzuweisen, da die beantragte bezifferte Mitberechtigung nicht erreicht wird. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kl\u00e4gerin auch f\u00fcr einen Mitberechtigungsanteil von unter 50 % eine konkrete Bezifferung begehrt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nVorliegend wird der von der Kl\u00e4gerin selbst vorgegebene Schwellenwert unterschritten, da ihr kein Anteil von 50 % oder mehr am Streitpatent zusteht. Dies ergibt sich bei Ber\u00fccksichtigung ihrer Beitr\u00e4ge zum Hauptanspruch und der von ihr behaupteten Beitr\u00e4ge zu den Unteranspr\u00fcchen. Insofern hat sie allenfalls einem Beitrag zu dem Gegenstand der Unteranspr\u00fcche 8 und 12 substantiiert vorgetragen. Ob diese Unteranspr\u00fcche tats\u00e4chlich auf die Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgehen, kann aber dahingestellt bleiben. Selbst wenn man dies hier zu Gunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt, bliebe ihr Anteil ersichtlich unter 50 %.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEs kann \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 nicht festgestellt werden, dass die Kl\u00e4gerin der Beklagten die gesamte Lehre des Hauptanspruchs des Streitpatents offenbart hat und die Beklagte sich diese hat sch\u00fctzen lassen. Vielmehr hat die Kl\u00e4gerin allenfalls zu einzelnen Merkmalen Beitr\u00e4ge geleistet, w\u00e4hrend die Lehre insgesamt von der Beklagten stammte. So hat die Kl\u00e4gerin nur zu den Merkmalen 1.3 und 4 hinsichtlich des Kontaktbodens einen Beitrag geleistet, der ihr eine Mitberechtigung am Streitpatent verschafft.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEin Beitrag der Kl\u00e4gerin zu Merkmal 1 ist nicht ersichtlich. Die Verwendung einer Hohlwelle bei einer \u201eMessrolle (10) zur Messung der Bandzugspannung\u201c (Anspruch 1) war im Stand der Technik bekannt und wurde \u2013 wie die Beklagte dargelegt hat \u2013 bei ihr auch schon vor der Zusammenarbeit der Parteien verwendet. Nach den Ausf\u00fchrungen der Beklagten entwickelte ein Mitarbeiter der Beklagten eine Planheitsmessrolle mit einer Hohlwelle, bei der von au\u00dfen ein Piezofasersensor angebracht wurde, was letztlich in der Erteilung des EP 1 759 XXX B1 (Anlage B 14) m\u00fcndete, die bereits unter dem 10.06.2006 angemeldet wurde. Auch die Spezifikation der Beklagten gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin sah eine Hohlwelle vor (vgl. Anlage B 3).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie insoweit darlegungs- und beweisbelastet Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, sie habe das Merkmal 1.1. sowie Merkmal 2 der Beklagten durch \u00dcbersendung der Skizzen (Anlage K 18) am 22.02.2014 sowie der Dokumentation (Anlage K 22) am 14.03.2014 offenbart. Eine Durchgangsbohrung im Sinne einer Aufnahmebohrung ist insbesondere auf den Skizzen, vorgelegt als Anlage K18 (dort S. 3 und 4) zu erkennen.<\/li>\n<li>Jedoch war zum Zeitpunkt der \u00dcbersendung dieser Unterlagen eine radiale Aufnahmebohrung bereits allgemein bekannt und f\u00fchrt demnach nicht zu einer Mitberechtigung (vgl. BGB GRUR 1979, 692, 693 \u2013 Spinnturbine). So offenbart die WO 2004\/XXXA1 (ver\u00f6ffentlicht am 05.08.2004) eine Hohlwelle mit Aussparungen. Gleiches gilt f\u00fcr die am 23.02.1995 bekannt gemachte DE 94 18 XXX U1, die am 04.05.1994 ver\u00f6ffentlichte Anmeldung EP 0595 XXX sowie die EP 1 566 XXX A1 (insbesondere Figur 4), die am 24.08.2005 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht wurde.<\/li>\n<li>Auch die Ausgestaltung der Aufnahmebohrung als Durchgangsbohrung gem\u00e4\u00df Merkmal 2 war im Stand der Technik bekannt, wie die Kl\u00e4gerin unter Verweis auf die japanische Patentschrift JP 3 243 XXX B2 aufgezeigt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte diese Schrift kannte, da der Stand der Technik objektiv zu bestimmen ist und die JP-Schrift hierzu unstreitig geh\u00f6rte. Im \u00dcbrigen erscheint die Ausgestaltung einer Aufnahmebohrung in einer Hohlwelle als Durchgangsbohrung (statt einer Sacklochbohrung) als einfache handwerkliche Ma\u00dfnahme, die keine Mitberechtigung am Streitpatent verschaffen kann.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nJedoch hat die Kl\u00e4gerin einen Beitrag zu dem streitpatentgem\u00e4\u00dfen Kontaktboden geleistet.<\/li>\n<li>Nach Merkmal 1.3 soll der Kontaktboden am \u00e4u\u00dferen Wellenumfang in der Aufnahmebohrung angeordnet sein; weiterhin schreibt Merkmal 4 die Anordnung des Sensors mit seinen axialen Enden zwischen dem Kontaktboden und dem St\u00fctzk\u00f6rper vor.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nAllerdings offenbart das Verschlie\u00dfen der Aufnahmebohrung mit einer Decklage, wie es etwa in der Anlage K 19 beschrieben ist, nicht einen streitpatentgem\u00e4\u00dfen Kontaktboden. Nach Merkmal 1.3 soll der Kontaktboden in der Aufnahmebohrung angeordnet sein. Im Gegensatz dazu ist in der Anlage K 19 beschrieben, dass die Aufnahmebohrung vor Aufbringen der Decklage durch Platzhalter verschlossen wird. Die Decklage wird also \u00fcber der Aufnahmebohrung eingebracht. Weiterhin verschlie\u00dft die Decklage in Anlage K 19 nicht nur die Aufnahmebohrung; vielmehr wird die gesamte Messrolle (CFK-Rohr) mit der Decklage versehen. Die Decklage entspricht damit der Kontaktschicht im Streitpatent (dort Bezugsziffer 55), nicht aber dem Kontaktboden.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nJedoch hat die Kl\u00e4gerin substantiiert dargelegt, dass die Idee eines Kontaktbodens in Form eines nicht \u00fcberstehenden Deckels einer Gewindeh\u00fclse von ihr stammt, woraus eine Mitberechtigung am Streitpatent folgt. Die Kl\u00e4gerin hat einen solchen am 15.12.2014 pr\u00e4sentiert (vgl. die in Anlage K 28 vorgelegte Pr\u00e4sentation). Dem Beitrag zu dem streitpatentgem\u00e4\u00dfen Kontaktboden steht nicht entgegen, dass die H\u00fclse keinen \u00fcberstehenden Rand aufweist. Wie oben dargelegt, stellt das Streitpatent die Gr\u00f6\u00dfe des Kontaktbodens relativ zur Aufnahmebohrung im Rahmen des Hauptanspruchs in das Belieben des Fachmanns. F\u00fcr einen Beitrag zum Kontaktboden im Sinne des Streitpatents kommt es entsprechend nicht darauf an, wer die Modifikation einer H\u00fclse mit \u00fcberstehenden Deckel erfunden hat.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDie Beklagte hat demgegen\u00fcber nicht dargetan, dass eine Gewindeh\u00fclse mit Deckel im Zusammenhang der Zusammenarbeit der Parteien von ihr ersonnen wurde, so dass das Merkmal des Kontaktbodens von der Kl\u00e4gerin stammt und die erforderliche Kausalit\u00e4t gegeben ist.<\/li>\n<li>Dem steht die in Anlage B 9 von der Beklagten vorgelegte Zeichnung einer H\u00fclse mit \u00fcberstehenden Rand nicht entgegen. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die Datumsangabe der Zeichnung korrekt ist. Denn die Beklagte hat keinen ausreichenden Zusammenhang zwischen der H\u00fclse und der Zusammenarbeit mit der Kl\u00e4gerin und der hierin zu entwickelnden Messrolle vorgetragen, sondern vielmehr ausgef\u00fchrt, die Zeichnung stamme aus \u201ehiervon unabh\u00e4ngig durchgef\u00fchrten Entwicklungsarbeiten mit einem marktverf\u00fcgbaren Standardsensor eines alternativen Herstellers\u201c (S. 30 DU = Bl. 184 GA). Dass die Beklagte die Idee hatte, die in Anlage B 9 gezeigte H\u00fclse f\u00fcr die mit der Kl\u00e4gerin zu entwickelnde Messrolle zu verwenden, hat sie indes nicht vorgetragen. Es ist daher nicht ersichtlich, dass dieser H\u00fclse die in Merkmal 1.3 vorgesehene Funktion zukommen sollte.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nDem Beitrag der Kl\u00e4gerin zum Kontaktboden bei einer streitpatentgem\u00e4\u00dfen Messrolle steht auch nicht entgegen, dass es schon fr\u00fcher Sensoren mit Druckkappen gab. Auch insoweit fehlt im Vortrag der Beklagten jeder Zusammenhang mit der Zusammenarbeit der Parteien und der hierin zu entwickelnden Messrolle.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nOb die Kl\u00e4gerin einen Beitrag zu den Unteranspr\u00fcchen 8 und 12 geleistet hat, kann hier dahingestellt bleiben, wohingegen ein Beitrag zu den \u00fcbrigen Unteranspr\u00fcchen nicht ersichtlich ist.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat den Vorschlag einer Gewindeh\u00fclse mit \u00fcberstehendem Deckel am 13.01.2015 (Anlage K 32) \u00fcbersandt, was einer Unteranspruch 12 gem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsform entspricht. Dass die Idee hierzu von der Kl\u00e4gerin stammt, wird durch die Zeichnung in Anlage B 9 nicht in Zweifel gezogen, da diese \u2013 wie oben dargelegt \u2013 keinen Bezug zur Lehre des Streitpatents hat. Allerdings hat die Beklagte vorgetragen, sie h\u00e4tte die bisherige Konstruktion (Anlage K 28, ohne \u00fcberstehenden Rand) kritisch kommentiert und der Kl\u00e4gerin \u201ediese Konstruktion\u201c \u2013 also einen \u00fcberstehenden Rand \u2013 offenbart und die Konstruktion in Anlage K 32 in einer Besprechung am 21.12.2014 angeregt, was die Kl\u00e4gerin bestreitet.<\/li>\n<li>Diese streitige Frage kann aber dahingestellt bleiben. Selbst wenn man unterstellt, dass Unteranspruch 12 von der Kl\u00e4gerin stammt, lie\u00dfe sich insgesamt ein Anteil der Kl\u00e4gerin am Streitpatent von 50 % nicht ersehen. Auch dann beschr\u00e4nken sich die Beitr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin insgesamt nur auf einen Teilaspekt, namentlich auf den Kontaktboden. Dass diesem eine Bedeutung von 50 % oder mehr an der Lehre des Streitpatents zukommt, ist nicht ersichtlich. Die Lehre des Streitpatents besteht im Hauptanspruch aus einer Aggregation von Merkmalen, in der keinem einzelnen Merkmal eine \u00fcberwiegende Bedeutung zukommt. Unteranspruch 12 betrifft lediglich eine bevorzugte Weiterentwicklung eines dieser Merkmale (namentlich: des Kontaktbodens) und hat damit im Gesamtkontext des Streitpatents eine geringere Bedeutung als die einzelnen Merkmale des Hauptanspruchs.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr den Unteranspruch 8, dessen Offenbarung die Kl\u00e4gerin nur unter Bezugnahme auf ihre \u201ealternative Merkmalzuordnung\u201c der Bauteile in der Zeichnung nach S. 27 KL bzw. in der DE\u2018274 begr\u00fcndet. Es kann dahingestellt bleiben, ob man dieser Sichtweise folgt, da die Offenbarung dieser Zeichnung und der DE\u2018274 von der Kl\u00e4gerin nicht ausreichend dargetan wurde, wie oben erl\u00e4utert wurde. Unabh\u00e4ngig davon w\u00fcrde ein Beitrag der Kl\u00e4gerin (auch) zu diesem Unteranspruch nicht dazu f\u00fchren, dass ihr Miterfinderanteil auf mehr als 50 % ansteigt, da es sich hierbei nur um einen untergeordneten Teilaspekt im Rahmen einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform des Streitpatents handelt.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nZu den \u00fcbrigen Unteranspr\u00fcchen 2 \u2013 7, 9 \u2013 11 und 13 hat die Kl\u00e4gerin einen Beitrag bereits nicht ausreichend vorgetragen, unabh\u00e4ngig von der fehlenden Offenbarung des Gegenstands der Zeichnung von S. 27 der Klageschrift bzw. der DE\u2018274.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nUnteranspruch 2 verlangt die Ausbildung der Vorspanneinrichtung als eine axiale Stelleinrichtung zur axialen Verschiebung des St\u00fctzk\u00f6rpers in der Aufnahmebohrung. Das VA-Druckst\u00fcck (Bezugsziffer 6 in der Zeichnung) bzw. das einstellbare federnde Druckelement (Bezugsziffer 7 in der DE\u2018274) \u2013 welche von der Kl\u00e4gerin als Vorspanneinrichtung angesehen werden \u2013 m\u00f6gen zwar den Druck gegen\u00fcber dem Drehteil 2 (5) bzw. St\u00fctzelement (5) ver\u00e4ndern k\u00f6nnen. Dass diese aber axial verschiebbar sind, l\u00e4sst sich nicht ersehen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nIm Hinblick auf Unteranspruch 3 tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin nur ein Gewinde am Geh\u00e4use der Messvorrichtung vor, mit der sie in eine Gewindeh\u00fclse eingeschraubt werden kann. Die H\u00fclse ist nicht die Aufnahmebohrung; das Innengewinde in der H\u00fclse erm\u00f6glicht auch eine Relativbewegung nur gegen\u00fcber der H\u00fclse, nicht unmittelbar der Aufnahmebohrung selbst. Ein solches Gewinde am Geh\u00e4use ist nicht Teil des von der Kl\u00e4gerin als Vorspanneinrichtung angesehenen VA-Druckst\u00fccks (Bezugsziffer 6, S. 27 KL) bzw. das federnde Druckelement (Bezugsziffer 7 DE\u2018274). Weiterhin weist die Aufnahmebohrung bei dieser Ausgestaltung kein Innengewinde auf, wie es Unteranspruch 3 verlangt, sondern eben nur die Gewindeh\u00fclse.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nZu der von Unteranspruch 4 gelehrten Verdrehsicherung hat die Kl\u00e4gerin keinen Beitrag geleistet.<\/li>\n<li>Es ist nicht ersichtlich, dass die von ihr angef\u00fchrte Verklebung des Piezoelements mit dem St\u00fctzk\u00f6rper vom Fachmann als eine Verdrehsicherung im Sinne des Streitpatents angesehen wird, unabh\u00e4ngig davon, ob der Aufbau der \u00fcberreichten Sensoren der Beklagten bekannt geworden sind.<\/li>\n<li>Auch liegt keine Verdrehsicherung in dem die Bauteile 4 und 8 verbindenden Kabel. Dass dieses Kabel eine solche Funktion hat, ist nicht ersichtlich und wird auch von der DE\u2018274 nicht nahegelegt.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nEbenso wenig ist ein Beitrag der Kl\u00e4gerin zum Gegenstand des Unteranspruchs 5 ersichtlich, der einen F\u00fchrungszapfen des St\u00fctzk\u00f6rpers und eine F\u00fchrungsnut vorsieht, die gleichzeitig zur Durchf\u00fchrung eines Anschlusskabels des Sensors dient. Selbst wenn man das Drehteil 2 (5) bzw. das St\u00fctzelement (5) als streitpatentgem\u00e4\u00dfen St\u00fctzk\u00f6rper ansehen sollte, fehlt es an einem F\u00fchrungszapfen und einer F\u00fchrungsnut. Es ist nicht ersichtlich, dass der Fachmann aus dem eingezeichneten Kabel eine F\u00fchrungsnut schlie\u00dft oder diese sonst mitliest.<\/li>\n<li>(5)<br \/>\nDer Gegenstand von Unteranspruch 6, der eine Zugentlastung des St\u00fctzk\u00f6rpers f\u00fcr das Anschlusskabel des Sensors beansprucht, l\u00e4sst sich weder in der Zeichnung auf S. 27 KL noch in der DE\u2018274, die jeweils den Aufbau der von der Kl\u00e4ger \u00fcberreichten Sensoren zeigen sollen, erblicken.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin sich stattdessen auf die in Anlage K 63 vorgelegten Computertomographieaufnahmen gest\u00fctzt hat, zeigen diese Unteranspruch 5 ebenfalls nicht. Die Kl\u00e4gerin behauptet, das Kabel sei am von der Kl\u00e4gerin als St\u00fctzk\u00f6rper angesehenen Bauteil verklebt und durch eine Kabelschlaufe gesichert. Anders als die Kl\u00e4gerin meint, kann die Kabelschlaufe aber nicht als Zugentlastung des Anschlusskabels angesehen werden, da sie auf das Kabel wirkenden Zugkr\u00e4ften entgegen wirkt. Vielmehr wird durch die Verklebung die Bewegung des Kabels vollst\u00e4ndig verhindert und dieses nicht nur von Zug entlastet.<\/li>\n<li>(6)<br \/>\nEin Beitrag der Kl\u00e4gerin zu Unteranspruch 7 ist nicht schl\u00fcssig vorgetragen. Dieser Unteranspruch sieht die Ausgestaltung der Zugentlastung als formelastischen Ring vor, der die Umfangswand des St\u00fctzk\u00f6rpers umgibt und das Anschlusskabel an diese Umfangswand klemmt.<\/li>\n<li>Ein Beitrag hierzu ist selbst dann nicht ersichtlich, wenn man der Ansicht der Kl\u00e4gerin folgt und das Drehteil 2 (Druckst\u00fcck) (5) bzw. dem St\u00fctzelement (5) als streitpatentgem\u00e4\u00dfe St\u00fctzk\u00f6rper ansieht und weiterhin unterstellt, dass die Aufnahmen in Anlage K 63 den Aufbau eines \u00fcbergebenen Sensor-Musters entsprechen und die Beklagte diesen Aufbau kannte. Denn das formelastische Gummi w\u00fcrde das Kabel in der Anlage K 63 nicht gegen eine Umfangswand des (vermeintlichen) St\u00fctzk\u00f6rpers klemmen, sondern nur von unten gegen die vermeintliche Vorspanneinrichtung. Auch hat das behauptete Gummi nicht die Form eines Rings.<\/li>\n<li>(7)<br \/>\nEinen Beitrag zu Unteranspruch 9, der einen Bajonettverschluss zwischen Vorspanneinrichtung und Bohrungswand der Aufnahmebohrung vorsieht, hat die Kl\u00e4gerin nicht schl\u00fcssig vortragen. Vielmehr hat sie sich auf den Hinweis beschr\u00e4nkt, f\u00fcr einen Fachmann seien Bajonett- und Schraubverschluss austauschbar. Die Entwicklung eines Schraubverschlusses (wenn man dies unterstellen will) kann aber nicht als Beitrag zu der Lehre von Unteranspruch 9 angesehen werden, da das Streitpatent zwischen den verschiedenen Arten von Verschl\u00fcssen differenziert.<\/li>\n<li>(8)<br \/>\nAuch wenn man das Drehteil 5 bzw. das St\u00fctzelement 5 als St\u00fctzk\u00f6rper ansehen m\u00f6chte, h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin hiermit keinen Beitrag zum Gegenstand von Unteranspruch 10 geleistet, der die integrale Ausgestaltung des St\u00fctzk\u00f6rpers mit dem Sensor vorsieht. Eine integrale Ausgestaltung wird \u2013 wie oben dargelegt \u2013 nicht alleine durch die (behauptete) Verklebung zweier separater Bauteile erreicht.<\/li>\n<li>(9)<br \/>\nEine Unteranspruch 11 entsprechende Rastverbindung kann weder in der Zeichnung auf S. 27 KL, noch in der DE\u2018274 noch in den Computertomographieaufnahmen in Anlage K 63 ersehen werden. Anders als die Kl\u00e4gerin meint, kann ein Beitrag zu diesem Unteranspruch 11 auch nicht mit der vermeintlichen Austauschbarkeit zwischen Rastverbindung und Schraubverbindung begr\u00fcndet werden.<\/li>\n<li>(10)<br \/>\nEinen Beitrag zu Unteranspruch 13, der die Ausbildung des Kontaktbodens als am radial \u00e4u\u00dferen Bohrungsende angeordneten Bodenelements lehrt, hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt. Die Gleichsetzung des Deckels der Gewindeh\u00fclse mit dem streitpatentgem\u00e4\u00dfen Bodenelement kann nicht nachvollzogen werden.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nAusgehend von den dargestellten Beitr\u00e4gen der Kl\u00e4gerin ergibt sich eine Mitberechtigung von unter 50 %. Die tats\u00e4chlich oder unterstellt von der Kl\u00e4gerin stammenden Merkmale bzw. Unteranspr\u00fcche haben im Rahmen der gesamten Lehre des Streitpatents deutlich weniger Gewicht als die \u00fcbrigen Aspekte, welche aber von der Beklagten stammten. Die Beitr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin verk\u00f6rpern auch nicht den Kern der Lehre des Streitpatents. Es handelt es sich vielmehr um vorteilhafte Einzelaspekte. Entscheidender f\u00fcr die Lehre des Streitpatents ist das Zusammenf\u00fcgen der einzelnen Merkmale zu einem einheitlichen Gegenstand, was aber vorliegend von der Beklagten geleistet wurde.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nAus dem Anspruch auf die Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung am Streitpatent folgen die weiteren, von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach \u00a7 823 Abs. 1 BGB hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin den aus der Verletzung ihrer Pflichten aus dem Gemeinschaftsverh\u00e4ltnis entstehenden Schaden zu ersetzen. Der aus der ungerechtfertigten Alleinanmeldung der Schutzrechte hergeleitete Schadensersatzanspruch umfasst die Verpflichtung zum Ausgleich s\u00e4mtlicher Verm\u00f6gensnachteile, die die Kl\u00e4gerin in Folge der Anmeldung der Erfindung zum Patent allein im Namen der Beklagten und deren hieraus entstandene formelle Alleinberechtigung an den Patentanmeldungen erlitten hat und schlie\u00dft einen der Kl\u00e4gerin entgangenen Ausgleich der Vorteile ein, die die Beklagte aus der Nutzung des Gegenstands der Anmeldungen gezogen hat (BGH, GRUR 2016, 1257, 1260 \u2013Beschichtungsverfahren).<\/li>\n<li>Diese Verpflichtung ist antragsgem\u00e4\u00df festzustellen, da die Kl\u00e4gerin ohne ihr Verschulden in Unkenntnis \u00fcber das Ausma\u00df des Schadens ist und daher das erforderliche Feststellungsinteresse besitzt (\u00a7 256 Abs. 1 ZPO).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAuskunft und Rechnungslegung kann die Kl\u00e4gerin nach \u00a7 242 BGB iVm \u00a7 259 Abs. 1 BGB verlangen (BGH, GRUR 2016, 1257, 1260 \u2013 Beschichtungsverfahren). Die Angaben sind erforderlich, um den Schadensersatz der H\u00f6he nach beziffern zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Allerdings war der Kl\u00e4gerin kein Anspruch auf Belegvorlage zuzuerkennen, da sie die hierf\u00fcr erforderliche \u00dcblichkeit (\u00a7 259 BGB) nicht im Ansatz vorgetragen hat.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 2 ZPO. Hinsichtlich des Tenors zu I. hatte nach \u00a7 894 ZPO die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit zu unterbleiben, w\u00e4hrend die Feststellung in Ziffer II. des Tenors nicht vorl\u00e4ufig vollstreckbar ist.<\/li>\n<li>VII.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 800.000,00 Euro festgesetzt. In Patentstreitsachen ist gem\u00e4\u00df \u00a7 51 Abs. 1 GKG der Streitwert nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei es vorrangig auf das wirtschaftliche Gewicht der objektiv verfolgten Kl\u00e4gerinteressen ankommt (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 15.04.2010 \u2013 I-2 W 10\/10). Die Kl\u00e4gerin hat au\u00dfergerichtlich als vergleichsweise L\u00f6sung vorgeschlagen, ihre (behaupteten) Rechte an der Erfindung gegen eine Einmalzahlung von EUR 800.000,00 zu \u00fcbertragen. Dies legt nahe, dass ihr wirtschaftliches Interesse bei Klageeinreichung mindestens diesen Betrag erreicht.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3216 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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