{"id":905,"date":"2010-09-14T17:00:37","date_gmt":"2010-09-14T17:00:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=905"},"modified":"2016-04-20T13:56:08","modified_gmt":"2016-04-20T13:56:08","slug":"4b-o-7509-verwahrungskasten-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=905","title":{"rendered":"4b O 75\/09 &#8211; Verwahrungskasten II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2262<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. September 2010, Az. 4b O 75\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/4161\">2 U 125\/10<\/a><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b> :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 11. August 2008 eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 0 819 XXX B2, dessen deutscher Teil das Aktenzeichen DE 596 01 XXX hat (im Folgenden: Klagepatent; Anlage PBP 1). Es wurde am 04.04.1996 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 04.04.1995 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 03.02.1999. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte erhob Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht gegen den deutschen Teil des Klagepatents am 26. Oktober 2009. Hier\u00fcber ist noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Verwahren mindestens einer elastischen verformbaren Halterung und ein Verfahren zum abschnittweisen Betonieren unter Verwendung elastisch verformbarer Halterungen als Betonieranschluss.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihre Klage auf den Patentanspruch 1 des Klagepatents:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum Verwahren mindestens einer elastisch verformbaren Halterung (2), wie einer Drahtseilschlaufe, zum Halten von einem Bauteil aus Beton, wie einem Betonfertigteil,<br \/>\nwelche zumindest einen Verwahrungskasten (1), Mittel zum Biegen der Halterung (2) im wesentlichen parallel zu einer Biegeebene (4) sowie Mittel zum Positionieren der Halterung bez\u00fcglich des Verwahrungskastens aufweist, wobei die Biegemittel zumindest zwei Biegeanschl\u00e4ge (40, 42) und einen Gegenanschlag (41) umfassen,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass die Positionierungsmittel zumindest ein Formteil (3, 3a) umfassen, welches zumindest einen Biegeanschlag (40) aufweist und mit dem Verwahrungskasten (1) zumindest bez\u00fcglich der Biegeebene (4) winkelsteif verrastet oder verrastbar ist, wobei der Biegeanschlag (40) zumindestens parallel zur Oberfl\u00e4che des zu haltenden Bauteils auftretenden Biegekr\u00e4ften entgegenwirkt.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen stammen aus dem Klagepatent. Figur 2 zeigt eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verwahrungsvorrichtung im Schnitt. Bei Figur 4b handelt es sich um eine perspektivische Darstellung. Figur 41 zeigt ein weiteres Ausf\u00fchrungsbeispiel einer patentgem\u00e4\u00dfen Verwahrungsvorrichtung in der Frontalansicht. Alle Abbildungen sind verkleinert wiedergegeben.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Verwahrungsvorrichtungen unter der Bezeichnung \u201eA\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist wie folgt ausgestaltet:<\/p>\n<p>Das Klagepatent war Gegenstand eines Patentverletzungsverfahrens zwischen der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin und der Beklagten vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf (AZ: 4 O 580\/99). Die Beklagte wurde durch rechtskr\u00e4ftiges Urteil vom 27. Januar 2001 zur Unterlassung verurteilt, woraufhin sie die damalige angegriffene Ausf\u00fchrungsform in die derzeitige angegriffene Ausf\u00fchrungsform umgestaltete. Ein Ordnungsgeldbeschluss, der die derzeitige angegriffene Ausf\u00fchrungsform betraf, wurde durch Beschluss am 2. Januar 2002 (AZ: 4a O 580\/99 (ZV)) mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als Abwandlung der damals zugrundeliegenden angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht vom Tenor des Urteils erfasst sei und daher unabh\u00e4ngig von der Frage einer Verletzung des Klagepatents durch diese Ausf\u00fchrungsform der Ordnungsgeldantrag abzulehnen sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df. Eine winkelsteife Verrastbarkeit des Formteils mit dem Verwahrungskasten sei auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegeben. Ma\u00dfgeblich sei allein der Zustand nach Zusammenbau der Verwahrungsvorrichtung.<br \/>\nZudem sei das Klagepatent rechtsbest\u00e4ndig, da die dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung sowohl neu sei als auch auf erfinderischer T\u00e4tigkeit beruhe. Bei der Europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP 0534XXX A1 sei der Verwahrungskasten nicht an der Verformung der Drahtseilschlaufe beteiligt. Gerade dies fordere aber das Klagepatent.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlungen vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,<br \/>\nzu unterlassen<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Verwahren mindestens einer elastisch verformbaren Halterung, wie einer Drahtseilschlaufe, zum Halten von einem Bauteil, wie einem Betonfertigteil, welche zumindest einen Verwahrungskasten, Mittel zum Biegen der Halterung im Wesentlichen parallel zu einer Biegeebene sowie Mittel zum Positionieren der Halterung bez\u00fcglich des Verwahrungskastens aufweist, wobei die Biegemittel zumindest zwei Biegeanschl\u00e4ge und einen Gegenanschlag umfassen,<br \/>\nherzustellen, anzubieten in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wobei die Positionierungsmittel zumindest ein Formteil umfassen, welches zumindest einen Biegeanschlag aufweist und mit dem Verwahrungskasten zumindest bez\u00fcglich der Biegeebene winkelsteif verrastet oder verrastbar ist, wobei der Biegeanschlag zumindest parallel zur Oberfl\u00e4che des zu haltenden Bauteils auftretenden Biegekr\u00e4fte entgegen wirkt;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. August 2008 begangenen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nb) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>und dabei die zugeh\u00f6rigen Einkaufs- und Verkaufsbelege (Lieferscheine oder Rechnungen) mit der Ma\u00dfgabe vorzulegen, dass Daten, auf sie sich geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 11. August 2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. die Beklagte zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, unter oben Ziffer I.1. fallenden Verwahrungsvorrichtungen auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>IV. die Beklagte weiter zu verurteilen, die oben unter Ziffer I.1. fallenden, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 819 XXX B2 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Hilfsweise beantragt die Beklagte,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil des Klagepatents eingereichte Nichtigkeitsklage (AZ: 5 Ni 154\/09) gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent nicht verletze. Insbesondere sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine patentgem\u00e4\u00dfe Verrastung oder Verrastbarkeit gegeben. Das Klagepatent setze voraus, dass das Formteil selbst mit dem Verwahrungskasten verrastet oder verrastbar sein m\u00fcsse. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform finde eine solche Verrastung nicht statt und sei auch nicht m\u00f6glich. Dies habe implizit auch das Ordnungsmittelverfahren AZ: 4a O 580\/99 (ZV) ergeben. Zudem wirke bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Biegeanschlag des Formteils nicht Biegekr\u00e4ften entgegen, die parallel zur Oberfl\u00e4che des zu haltenden Bauteils auftreten, da beim Biegen der Drahtseilschlaufe das Formteil durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform durchkippe.<br \/>\nDas Klagepatent sei auch nicht rechtsbest\u00e4ndig. Unter anderem wegen offenkundiger Vorbenutzung fehle es an der Neuheit der technischen Lehre des Klagepatents. Zumindest beruhe die technische Lehre nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b> :<\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Verwahren mindestens einer elastisch verformbaren Halterung. Insbesondere betrifft die Erfindung eine Verwahrungsvorrichtung f\u00fcr eine Drahtseilschlaufe, wie sie als Verbindungsanker f\u00fcr Betonfertigteile Verwendung findet. Diese Verbindungsanker k\u00f6nnen auch zum Transport solcher Bauteile dienen. Derartige Verwahrungsvorrichtungen finden im Betonbau Verwendung. Sie dienen dem Bewehrungsanschluss von Betonteilen.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind derartige Verwahrungsvorrichtungen bekannt. Die in der DE 16 84 XXX B2 beschriebene Verwahrungsvorrichtung besteht aus einem Verwahrungskasten mit einer bauteilseitigen Durchbrechung, einem Anschlag und zumindest einer konvex ausgebildeten Wand, wobei die zu verwahrende Halterung durch die Durchbrechung vom zu haltenden Bauteil aus in den Verwahrungskasten eintritt und der konvexen W\u00f6lbung des Verwahrungskastens folgend durch den Anschlag in ihrer Position gehalten wird. Um das Eindringen von Betonmasse zu verhindern, kann die Halterung an der Durchsto\u00dfstelle von einem Stahlring umschlossen sein.<\/p>\n<p>In der DE 41 31 XXX A1 und der EP 0 534 XXX A1 wird eine Verwahrungsvorrichtung vorgeschlagen, bei welcher in dem Verwahrungskasten ein Biegeelement angeordnet ist, welches ein Formteil mit zwei Biegeanschl\u00e4gen und eine Haltevorrichtung f\u00fcr einen Gegenanschlag bildenden Querbolzen umfasst. Die beiden rechtwinklig zueinander angeordneten Biegeanschl\u00e4ge biegen im montierten Zustand die Halterung im wesentlichen rechtwinklig um den Querbolzen bzw. um den Gegenanschlag herum. Auf diese Weise nimmt das Formteil s\u00e4mtliche der Verbiegung der Halterung entgegenwirkende Kr\u00e4fte auf. Der Verwahrungskasten dient aufgrund dieser Ma\u00dfnahme nur noch der Positionierung der rechtwinklig gebogenen Halterung sowie der Verhinderung des Eindringens der Betonmasse bei der Herstellung der Betonfertigteile. Folglich braucht das Material f\u00fcr den Verwahrungskasten nicht mehr so hohen Anspr\u00fcchen gen\u00fcgen. Zur Montage dieser Verwahrungsvorrichtung wird zun\u00e4chst in einer Art Vormontage die Halterung in das Formteil winkelig eingelegt und in dieser Position durch Einstecken oder Einschie\u00dfen des Querbolzens fixiert. Das Formteil und die abgewinkelte Halterung werden anschlie\u00dfend in den blisterartigen Verwahrungskasten eingesetzt. Hiernach kann einen Deckelplatte auf dem Verwahrungskasten angebracht und die Verwahrungsvorrichtung an der Verschalung befestigt werden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent kritisiert am Stand der Technik, dass entweder hohe Anforderungen an das Material zu stellen sind oder die Montage der Verwahrungsvorrichtung sehr aufwendig ist.<\/p>\n<p>Es macht sich zur Aufgabe, die Handhabung, insbesondere die Montage gattungsgem\u00e4\u00dfer Verwahrungsvorrichtungen zu vereinfachen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung der Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Verwahrungsvorrichtung mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Klagepatents vor. Der Anspruch kann wie folgt gegliedert werden:<\/p>\n<p>(1) Vorrichtung zum Verwahren mindestens einer elastisch verformbaren Halterung (2), wie einer Drahtseilschlaufe, zum Halten von einem Bauteil, wie einem Betonfertigteil.<\/p>\n<p>(2) Die Vorrichtung weist auf<br \/>\n(a) zumindest einen Verwahrungskasten (1)<br \/>\n(b) Biegemittel f\u00fcr die Halterung (2) im Wesentlichen parallel zu einer Biegeebene (4)<br \/>\n(c) Positionierungsmittel f\u00fcr die Halterung (2) bez\u00fcglich des Verwahrungskastens (1).<\/p>\n<p>(3) Die Biegemittel umfassen<br \/>\n(a) zumindest zwei Biegeanschl\u00e4ge (40, 42)<br \/>\n(b) einen Gegenanschlag (41).<\/p>\n<p>(4) Die Positionierungsmittel umfassen zumindest ein Formteil (3, 3a).<\/p>\n<p>(5) Das Formteil (3, 3a) weist zumindest einen Biegeanschlag (40) auf.<\/p>\n<p>(6) Das Formteil (3, 3a) ist mit dem Verwahrungskasten (1) zumindest bez\u00fcglich der Biegeebene (4) winkelsteif verrastet oder verrastbar.<\/p>\n<p>(7) Der Biegeanschlag (4) wirkt zumindest parallel zur Oberfl\u00e4che des zu haltenden Bauteils auftretenden Biegekr\u00e4ften entgegen.<\/p>\n<p>(Anspruch 1)<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre der Erfindung des Klagepatents keinen Gebrauch.<br \/>\nDie Parteien streiten zu Recht nur \u00fcber die Verwirklichung der Merkmale 6 und 7, sodass sich Ausf\u00fchrungen zu den anderen Merkmalen er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEs fehlt an Merkmal 6.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmal 6 verlangt, dass das Formteil (3, 3a) mit dem Verwahrungskasten (1) zumindest bez\u00fcglich der Biegeebene (4) winkelsteif verrastet oder verrastbar ist. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin muss das Formteil selbst die Verrastung ggf. durch weitere Hilfsmittel wie einem Keil herbeif\u00fchren k\u00f6nnen. Auf die Halterung als zus\u00e4tzliches Rastmittel kann nicht zur\u00fcckgegriffen werden. Die Halterung darf nicht als Rastmittel dienen.<br \/>\nZwar ist der Wortlaut des Patentanspruchs diesbez\u00fcglich offen. Merkmal 6 verlangt die Verrastbarkeit des Formteils mit dem Verwahrungskasten. Die Halterung oder ein sonstiges zus\u00e4tzliches Element findet hier keine Erw\u00e4hnung, sodass hiernach nicht festgelegt ist, wie und mit welchen Mitteln die Verrastung bzw. Verrastbarkeit zustande kommt.<br \/>\nDer Patentanspruch schreibt auch keine bestimmte Ausgestaltung oder bestimmte Funktionsweise des Formteils vor. Dies wird auch in der Beschreibung ausdr\u00fccklich offen gelassen (vgl. Sp. 3, Z. 8-12 des Klagepatents, Anlage PBP1). Selbst mehrteilige Formteile oder die Verwendung eines Keils sind denkbar (vgl. Sp. 3, Z. 28 des Klagepatents, Anlage PBP1). Die Klemmelemente k\u00f6nnen sowohl elastisch als auch plastisch ausgebildet sein, sodass die Baugruppen des Klemmelementes zur Verrastung umgebogen werden m\u00fcssen (Abschnitt [0026] des Klagepatents, Anlage PBP1).<br \/>\nGleichwohl darf die Halterung patentgem\u00e4\u00df nicht an der Verrastung des Formteils beteiligt sein. Dies gebietet die Funktion, die die Verrastung bzw. Verrastbarkeit des Formteils hat.<\/p>\n<p>\u201eDie bez\u00fcglich der Biegeebene winkelsteife Verrasterung erm\u00f6glicht ein Biegen der Halterung, nachdem diese mittels des Formteils positioniert ist, unter Ausnutzung der durch den Verwahrungskasten verl\u00e4ngerten Hebelwirkung.\u201c ([0010] Sp. 3. Z. 3-7 des Klagepatents, Anlage PBP 1).<\/p>\n<p>Durch die Verrastung des Formteils kann die durch den Verwahrungskasten verl\u00e4ngerte Hebelwirkung ausgenutzt werden, um die Halterung einzubiegen. Dies ist nur dann m\u00f6glich, wenn bereits vor dem Verbiegen der Halterung das Formteil eingerastet ist und winkelsteif bez\u00fcglich der Biegeebene verrastet ist. Die blo\u00dfe Positionierung des Formteils reicht hierf\u00fcr noch nicht aus. Diese kann nicht mit der Verrastung des Formteils gleich gesetzt werden. Hierbei handelt es sich entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin auch nicht um eine bevorzugte Ausf\u00fchrung, sondern um eine zwingende Vorgabe des Klagepatents. Gerade dies erleichtert die Montage der Verwahrungsvorrichtung und ist daher ma\u00dfgeblich an der L\u00f6sung der Aufgabe, die sich das Klagepatent gestellt hat, beteiligt, die sich vom Stand der Technik abhebt. Eine mittelbare Positionierung der Halterung durch eine Fixierung mit einem Querbolzen war auch bereits im Stand der Technik bekannt (vgl. [0004] des Klagepatents, Anlage PBP1), aber keine Verrastung des Formteils, die die Halterung positioniert und das Einbiegen unmittelbar erm\u00f6glicht. Eine winkelsteife Verrastung des Formteils war allenfalls unter Zuhilfenahme der Halterung bekannt.<br \/>\nDiese Anforderung an die Verrastung bzw. Verrastbarkeit des Formteils ist ferner im allgemeinen Beschreibungsteil des Klagepatents (vgl. [0006] des Klagepatents, Anlage PBP1) aufgef\u00fchrt und gilt daher einschr\u00e4nkungslos f\u00fcr alle patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtungen. Dabei wird nicht verkannt, dass durch Anspruch 1 eine patentgem\u00e4\u00dfe Verwahrungsvorrichtung im fertig montierten Zustand gesch\u00fctzt wird, d.h. wenn die Halterung bereits eingebogen ist. Dennoch ist die Funktion des Merkmals 6 im Rahmen der Montage der Verwahrungsvorrichtung ma\u00dfgeblich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich das Klagepatent gerade zur Aufgabe gemacht hat, die Montage gattungsgem\u00e4\u00dfer Verwahrungsvorrichtungen zu vereinfachen (vgl. Abschnitt [0005], Sp. 2, Z. 13-15 des Klagepatents, Anlage PBP1). Hierf\u00fcr wird es durch die Verrastung des Formteils erm\u00f6glicht, zun\u00e4chst die Halterung aufrecht bez\u00fcglich des Verwahrungskastens zu positionieren und anschlie\u00dfend in den Verwahrungskasten hinein zu verbiegen (Abschnitt [0006] Sp. 2, Z. 17-23 des Klagepatents, Anlage PBP 1). Der Verrastung bzw. Verrastbarkeit des Formteils ist damit f\u00fcr den Montagevorgang ma\u00dfgeblich.<br \/>\nAuch die im Patentanspruch aufgef\u00fchrte Alternative der Verrastbarkeit f\u00fchrt zu keinem anderen Verst\u00e4ndnis. Das Klagepatent differenziert in seinem beschreibenden Teil nicht zwischen Verrastung und Verrastbarkeit, sodass nach allgemeinem Sprachverst\u00e4ndnis die Alternative der Verrastbarkeit als eine dem Formteil innewohnende Eigenschaft verstanden werden kann, durch welche eine tats\u00e4chliche Verrastung des Formteils mit dem Verwahrungskasten erreicht werden kann. Eine andere Betrachtung der Funktionsweise des Formteils ergibt sich hierdurch nicht. Vielmehr ist die Verrastbarkeit eine zeitlich der Verrastung vorgelagerte Stufe.<br \/>\nDabei verlangt Merkmal 6 eine winkelsteife Verrastung bzw. Verrastbarkeit bez\u00fcglich der Biegeebene. Das Klagepatent definiert die Biegeebene als eine Ebene, zu welcher sowohl die senkrechten als auch die waagerechten Biegekr\u00e4fte parallel verlaufen (Abschnitt [0009], Sp. 2, Z. 57 \u2013 Sp. 3, Z. 2 des Klagepatents, Anlage PBP1). Dabei handelt es sich um die Ebene, in der die Seilschlaufe um ca. 90 Grad gebogen wird. Mit der winkelsteifen Verrastung bzw. Verrastbarkeit bez\u00fcglich der Biegeebene wird gerade die oben geschilderte Funktion der Verrastung erreicht, mithin die Verbiegung der Halterung unter Ausnutzung der durch den Verwahrungskasten verl\u00e4ngerten Hebelwirkung. Beim Einbiegen der Halterung wird aufgrund der winkelsteifen Verrastung den Biegekr\u00e4ften entgegengewirkt und somit ein m\u00fcheloses Einbiegen der Halterung erm\u00f6glicht, ohne dass das Formteil gehalten werden muss o.\u00e4.<br \/>\nZu einem anderen Verst\u00e4ndnis zwingen auch nicht die in den Figuren 33 bis 44 dargestellten Formteile, die selbst alle Biegekr\u00e4fte aufnehmen. Auch hier wird das Einbiegen der Halterung durch die Ausnutzung der Hebelwirkung des Verwahrungskastens erleichtert. Ferner ist die Halterung nicht an der Verrastung beteiligt, sondern wird allein durch das Formteil erreicht.<br \/>\nZwar ist der Kl\u00e4gerin zuzustimmen, dass die im allgemeinen Teil der Beschreibung des Klagepatents vorgegebene zeitliche Reihenfolge der Verrastung bei dem in den Figuren 29 bis 32 dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel nicht eingehalten wird, da bei dem in den Figuren 29 bis 32 dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel eine zun\u00e4chst aufrechte Positionierung der Halterung aufgrund des L-f\u00f6rmigen Formteils nicht m\u00f6glich ist (vgl. S. 3 des Schriftsatzes vom 2. August 2010). Aber auch hier ist die Halterung nicht an der Verrastung beteiligt. Dies ergibt sich schon daraus, dass bei einer solchen Ausgestaltung nicht notwendigerweise eine Ber\u00fchrung der Halterung mit dem Verwahrungskasten gegeben sein muss. Zwar ist dies bei dem in Figur 29 dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel der Fall. Das l\u00e4sst aber keinen zwingenden R\u00fcckschluss f\u00fcr alle denkbaren Ausgestaltungen zu. Bei diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel, die ein zweiteiliges Formteil einsetzt, findet ausnahmsweise beim Einsetzen des zweiten Teils des Formteils die Positionierung als auch das Einbiegen der Halterung zeitgleich statt. Dennoch dient das Verrasten des Formteils der Positionierung der Halterung und erm\u00f6glicht das Einbiegen derselben. Umgekehrt dient das Einbiegen der Halterung auch bei diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel aber nicht zur Verrastung.<br \/>\nEin weiteres Verst\u00e4ndnis gebietet auch die Alternative der \u201eVerrastbarkeit\u201c im Patentanspruch nicht. Insbesondere wird hiervon nicht die Verrastung eines Formteils, in welches das Formteil bereits hinein gebogen ist, erfasst. Ein solches Verst\u00e4ndnis gibt der Wortlaut nicht her. Wie bereits dargestellt, differenziert der beschreibende Teil des Klagepatents nicht zwischen Verrastung und Verrastbarkeit, sodass der Alternative der Verrastbarkeit keine andere Funktion zukommt als die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit des patentgem\u00e4\u00dfen und bereits dargestellten Verrastens. Die Verrastbarkeit betrifft daher lediglich eine Eigenschaft des Formteils bevor es in den Verwahrungskasten eingesetzt wird.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend von diesem Verst\u00e4ndnis verletzt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent nicht. Merkmal 6 wird durch sie nicht verwirklicht, da das Formteil nicht winkelsteif bez\u00fcglich der Biegeebene verrastet oder verrastbar ist.<br \/>\nWie bereits dargestellt, muss das Formteil mit dem Verwahrungskasten auch ohne Einbiegen der Halterung verrastet sein bzw. diese Eigenschaft besitzen, mithin verrastbar sein. Dies l\u00e4sst sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht feststellen.<br \/>\nDort l\u00e4sst sich das Formteil in die Biegeebene kippen. Gerade bez\u00fcglich der Ebene, in die die Halterung eingebogen wird, fehlt ein Verrastungselement, sodass beim Einbiegen der Halterung das Formteil aus seiner Position herauskippt. Die Halterung kann so nicht mehr unter den Biegeanschlag gef\u00fchrt werden. Das Formteil muss vielmehr in dieser Position durch zus\u00e4tzliche Kr\u00e4fte gehalten werden, um die Halterung unter den Biegeanschlag zu f\u00fchren. Die Hebelkr\u00e4fte des Verwahrungskastens werden so gerade nicht ausgenutzt.<br \/>\nDiese Beweglichkeit ist entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin auch nicht minimalst. Sie liegt vielmehr au\u00dferhalb des Bereichs \u00fcblicher Fertigungstoleranzen. Das Formteil verf\u00fcgt an dem kippbaren Ende \u00fcber kein Rastelement an der Innenseite des Formteils, welches innerhalb der Profilschiene angebracht ist. Lediglich an der Au\u00dfenseite sind kleine Rastnasen angebracht, die verhindern, dass das Formteil in die Profilschiene kippt. Auf der Innenseite ist eine entsprechende Verrastungsvorrichtung nicht angebracht, so dass das Formteil nach au\u00dfen kippt. Dies geschieht insbesondere beim Einbiegen der Halterung und war bei allen Formteilen des zur Akte gereichten Musters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage PBP7) zu beobachten. Damit wird gerade die Funktion der Verrastung nicht erreicht. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist vergleichbar mit dem Stand der Technik eine Vormontage notwendig.<br \/>\nZwar ist nach dem Einbiegen der Halterung das Formteil unbeweglich in der hierf\u00fcr vorgesehenen \u00d6ffnung und damit winkelsteif verrastet. Eine Verrastung mithilfe der Halterung f\u00e4llt aber nicht in den Schutzbereich des Klagepatents, da das Merkmal 6 so zu verstehen ist, dass die Verrastung ohne die Halterung stattfinden muss. Nur dann wird die vom Klagepatent beabsichtigte leichte Montage mit dem Formteil erreicht. Das patentgem\u00e4\u00dfe Verrasten dient dem Einbiegen der Halterung \u2013 nicht umgekehrt.<br \/>\nDaher kommt es auch nicht darauf an, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Verkippung im eingebauten Zustand der Verwahrungsvorrichtung nicht mehr m\u00f6glich. Dann ist ein Teil der Halterung und des Verwahrungskastens fest einbetoniert ist. Die Verrastung und Verrastbarkeit des Formteils soll gerade die patentgem\u00e4\u00dfe Montage erm\u00f6glichen, so dass bereits dann die Verrastung m\u00f6glich sein muss.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung sowie die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruhen auf \u00a7\u00a7 91, 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2262 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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