{"id":9045,"date":"2022-06-15T17:00:41","date_gmt":"2022-06-15T17:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=9045"},"modified":"2022-06-15T15:51:58","modified_gmt":"2022-06-15T15:51:58","slug":"4c-o-62-21-haemotase-vorrichtung-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9045","title":{"rendered":"4c O 62\/21 &#8211; H\u00e4motase-Vorrichtung III"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3215<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 12. April 2022, Az. 4c O 62\/21<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li><\/li>\n<li>I. Die einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer vom 3. Januar 2022 (Az. 4c O 62\/21) wird best\u00e4tigt und die hiergegen gerichteten Widerspr\u00fcche zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Verf\u00fcgungsbeklagten tragen auch die weiteren Kosten des Verfahrens.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geh\u00f6rt zur US-amerikanischen A, die schwerpunktm\u00e4\u00dfig auf dem Gebiet der Entwicklung, der Herstellung und des Vertriebs von Medizinprodukten t\u00e4tig ist, insbesondere im Bereich der Endoskopie. Sie macht im Rahmen des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens Anspr\u00fcche auf Unterlassung aus dem europ\u00e4ischen Patent EP 3 XXX 061 B1 (Anlage VP 2, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage VP 2 \u00dc zur Akte gereicht; im Folgenden: Verf\u00fcgungspatent) geltend, als dessen Inhaberin sie im Patentregister eingetragen ist. Das Verf\u00fcgungspatent wurde unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorit\u00e4t vom 5. Oktober 2001 (US XXX) am 20. September 2002 angemeldet und als Anmeldung am 25. Mai 2016 offengelegt. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 1. November 2017 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.<\/li>\n<li>Das Verf\u00fcgungspatent war Gegenstand eines vor der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts gef\u00fchrten Einspruchsverfahrens, welches unter anderem von der B LLC, einem Unternehmen der Unternehmensgruppe der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) und 2) (nachfolgend nur: Verf\u00fcgungsbeklagten) initiiert worden war. Auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 9. Dezember 2021 hat die Einspruchsabteilung das Verf\u00fcgungspatent in der vorliegend geltend gemachten Fassung (vgl. Anlage VP 4) eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten, wobei die Entscheidungsgr\u00fcnde bislang noch nicht vorliegen.<\/li>\n<li>Das Verf\u00fcgungspatent betrifft eine endoskopische Vorrichtung zur Verursachung von H\u00e4mostase. Der Anspruch 1 des \u2013 in englischer Sprache angemeldeten und erteilten \u2013 Verf\u00fcgungspatents lautet in seiner aufrechterhaltenen Fassung:<\/li>\n<li>A medical device (100) for causing the hemostasis of a blood vessel for use through an endoscope, said medical device comprising: a clip (101), the clip (101) having at least two clip legs (102, 103); a control wire (108) able to be coupled to the clip (101), the control wire (108) being reversibly operable both to open the at least two clip legs (102, 103) and to close the at least two clip legs (102, 103), the control wire being uncouplable from the clip; an axially rigid sheath (111) enclosing the control wire (108), the sheath (111) being able to communicate a first force opposing a second force of the control wire (108); a lock sleeve (113), wherein the control wire (108) is able to be pulled in a proximal direction to pull the clip (101) through the lock sleeve (113), thereby closing the at least two clip legs (102, 103); a retainer (110), the retainer being releasably coupled to the lock sleeve (113); a handle coupled to the axially rigid sheath (111); and an actuator coupled to the control wire (108), the control wire (108) engageable by the actuator to open the at least two clip legs (102, 103) to close the at least two clip legs (102, 103), and to uncouple the control wire (108) from the clip (101); wherein the device further comprises a retainer release arrangement (109), the retainer release arrangement (109) able to engage the retainer (110) to uncouple the retainer (110) from the lock sleeve (113).<\/li>\n<li>In deutscher \u00dcbersetzung hat der eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltene Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut:<\/li>\n<li>Medizinische Vorrichtung (100) zum Bewirken der H\u00e4mostase eines Blutgef\u00e4\u00dfes zur Verwendung durch ein Endoskop, wobei die medizinische Vorrichtung aufweist: eine Klemme (101), wobei die Klemme (101) mindestens zwei Klemmenschenkel (102, 103) hat; einen Steuerdraht (108), der mit der Klemme (101) koppelbar ist, wobei der Steuerdraht (108) reversibel bet\u00e4tigbar ist, um sowohl die mindestens zwei Klemmenschenkel (102, 103) zu \u00f6ffnen als auch um die mindestens zwei Klemmenschenkel (102, 103) zu schlie\u00dfen, wobei der Steuerdraht (108) von der Klemme (101) abkoppelbar ist; eine axial steife H\u00fclle (111), die den Steuerdraht (108) umh\u00fcllt, wobei die H\u00fclle (111) imstande ist, eine erste Kraft zu \u00fcbertragen, die einer zweiten Kraft des Steuerdrahts (108) entgegenwirkt; eine Verrieglungsh\u00fclse (113), wobei der Steuerdraht (108) in proximaler Richtung gezogen werden kann, um die Klemme (101) durch die Verriegelungsh\u00fclse (113) zu ziehen, wodurch die mindestens zwei Klemmen-schenkel geschlossen werden; einen Halter (110), wobei der Halter mit der Verriegelungsh\u00fclse (113) l\u00f6sbar gekoppelt ist; einen Handgriff, der mit der axial steifen H\u00fclle (111) gekoppelt ist; und ein Bet\u00e4tigungselement, das mit dem Steuerdraht (108) gekoppelt ist, wobei der Steuerdraht (106) durch das Bet\u00e4tigungselement in Eingriff nehmbar ist, um die mindestens zwei Klemmen-schenkel (102, 103) zu \u00f6ffnen, die mindestens zwei Klemmenschenkel (102, 103) zu schlie\u00dfen und den Steuerdraht (108) von der Klemme (101) abzukoppeln; dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung ferner aufweist: eine Halterl\u00f6sungsanordnung (109), wobei die Halterl\u00f6sungsanordnung (109) einen Eingriff mit dem Halter (110) herstellen kann, um den Halter (110) von der Verriegelungsh\u00fclse (113) abzukoppeln.<\/li>\n<li>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren sind dem Verf\u00fcgungspatent entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Figur 1 zeigt eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Klemme (Clip, 101) mit zwei Schenkeln (102 und 103), die im ge\u00f6ffneten Zustand mit dem Halter (110) verbunden ist. Figur 2 zeigt die Klemme mit Verriegelungsh\u00fclse (113) im geschlossenen Zustand und noch bevor diese vom Rest der Vorrichtung gel\u00f6st wird. Nachfolgend wiedergegeben ist die Figur 1 mit seitens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin versehenen Einf\u00e4rbungen und Erl\u00e4uterungen (vgl. Anlage VP 6):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagten geh\u00f6ren zur international t\u00e4tigen C, einem US-amerikanischen Unternehmen mit Sitz in XXX, Indiana, das haupts\u00e4chlich medizinische Ger\u00e4te herstellt (unter der Bezeichnung \u201eXXX\u201c). Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) betreibt das \u201eXXX XXX\u201c im nordrhein-westf\u00e4lischen Baesweiler, wo die Lagerhaltung und der Versand von mehreren B-Standorten in Europa zusammengefasst ist (vgl. Anlage VP 10). Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) ist laut Homepage der in Irland ans\u00e4ssigen XXX Europe Ltd., die mangels Zustellung des Verf\u00fcgungsbeschlusses als Antragsgegnerin zu 3) nicht am hiesigen Widerspruch beteiligt ist, die deutsche Distributionsgesellschaft und entsprechend f\u00fcr den Verkauf in Deutschland zust\u00e4ndig (vgl. Anlage VP 10). Die XXX Europe Ltd. stellt das europ\u00e4ische Hauptquartier der XXX dar. Am Standort in XXX, Irland, werden etwa 10% der XXX Produkte f\u00fcr den weltweiten Markt produziert. Dar\u00fcber hinaus betreibt die XXX Europe Ltd. auch das \u201eXXX\u201c und ein mit Produktentwicklung besch\u00e4ftigtes \u201eXXX\u201c (vgl. Anlage VP 10).<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat im Dezember 2021 \u00fcber ihre Verfahrensbevollm\u00e4chtigten von den Verf\u00fcgungsbeklagten in der Bundesrepublik Deutschland angebotene Gewebeklemmen mit der Bezeichnung \u201eXXX\u201c (vgl. Ablichtung der erworbenen Verpackung mit Umverpackung, vorgelegt als Anlage VP 7; nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) erworben (vgl. Rechnung vom 7. Dezember 2021, vorgelegt als Anlage VP 8). Als Anlagenkonvolut VP 13 hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zudem eine Reihe von Ablichtungen und selbst erstellte 3D-Modelle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Akte gereicht und diese mit Anmerkungen versehen. Nachfolgende Ablichtungen sind der Anlage VP13 entnommen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Nachfolgend wiedergegeben wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ferner mit von den Verf\u00fcgungsbeklagten versehenen Bezeichnungen.<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 sind unter anderem auch die Verf\u00fcgungsbeklagten von den niederl\u00e4ndischen Rechtsanw\u00e4lten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit Blick auf das Verf\u00fcgungspatent und sowie das EP 1 XXX 199 abgemahnt worden. Innerhalb der seitens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gesetzten Frist ging dieser am 28. Dezember 2021 ein Schreiben der C Inc. und der XXX LLC zu, in dem diese auf die laufenden Mediationsbem\u00fchungen des B-Konzerns mit dem Konzern der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser beiden Schreiben wird auf die Anlagen VP 15 und VP 16 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Mit Beschluss vom 3. Januar 2022 (Az. 4c O 62\/21, vgl. Bl. 62ff. d.A.) untersagte die Kammer den Verf\u00fcgungsbeklagten und der XXX Europe Ltd. antragsgem\u00e4\u00df den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, gegen welchen die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 10. Februar 2022 und die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) am 14. Februar 2022 Widerspruch einlegten. Den jeweils parallel gestellten Antrag der Verf\u00fcgungsbeklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wies die Kammer mit Beschluss vom 16. Februar 2022 (vgl. Bl. 133ff. d.A.) zur\u00fcck, wobei wegen des weiteren Inhalts auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen wird.<\/li>\n<li>Mit Beschluss vom 22. M\u00e4rz 2022 trennte die Kammer das gegen die XXX Europe Ltd. gerichtete einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren ab, welches nunmehr unter dem Aktenzeichen 4c O 16\/22 gef\u00fchrt wird.<\/li>\n<li>Das Verf\u00fcgungspatent war bereits Gegenstand mehrerer Parallelverfahren, die die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen Wettbewerber vor der hiesigen Kammer gef\u00fchrt hat. Mit den Urteilen der Kammer vom 16. Januar 2020 (Az. 4c O 94\/18) und 17. Juni 2021 (Az. 4c O 37\/20) wurden die dortigen Beklagten jeweils wegen der Verletzung des Verf\u00fcgungspatents \u2013 in der vorliegend eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung &#8211; verurteilt, wobei das OLG D\u00fcsseldorf die gegen das erstgenannte Urteil eingelegte Berufung mit Urteil vom 29. April 2021 (Az. I-15 U 4\/20) zur\u00fcckgewiesen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteile wird auf das Anlagenkonvolut VP 1 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Auffassung, der Widerspruch der Verf\u00fcgungsbeklagten sei unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Sie meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die von den Verf\u00fcgungsbeklagten vertretene Auslegung des Verf\u00fcgungspatents beruhe auf der nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen unzul\u00e4ssigen Beschr\u00e4nkung der Lehre eines Patents auf die Ausgestaltung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels. Der Fachmann k\u00f6nne weder dem Anspruchswortlaut noch der Verf\u00fcgungspatentschrift im \u00dcbrigen verbindliche Anhaltspunkte f\u00fcr eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung der beanstandeten Kopplung entnehmen, sodass deren Ausgestaltung in sein Belieben gestellt sei. Insbesondere k\u00e4men hierbei auch blo\u00dfe kraft- oder reibschl\u00fcssige Verbindungen als anspruchsgem\u00e4\u00dfe Kopplung in Betracht, soweit diese eine (l\u00f6sbare) Kopplung der beiden Bauteile miteinander bewirkten. Gleiches gelte auch f\u00fcr die beanspruchte Halterl\u00f6sungsanordnung, f\u00fcr die das Verf\u00fcgungspatent dem Fachmann ebenfalls keine bestimmten r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben machen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sei mit Blick auf die zeitliche Dringlichkeit kein Vorwurf zu machen. Sie habe sich zun\u00e4chst gegen kleinere Wettbewerber zur Wehr gesetzt, insbesondere auch um die Tauglichkeit des Verf\u00fcgungspatentes zu testen, da dieses Einschr\u00e4nkungen erfahren habe. Gerade da Corona-bedingt die m\u00fcndliche Verhandlung der Einspruchsverhandlung um nahezu zwei Jahre habe verschoben werden m\u00fcssen, sei der Ausgang der Einspruchsverhandlung abgewartet worden.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>zu erkennen wie geschehen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagten beantragen,<\/li>\n<li>den Beschluss des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 3. Januar 2022, Az. 4c O 62\/21, aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagten sind der Auffassung, es bestehe weder ein Verf\u00fcgungsanspruch noch ein Verf\u00fcgungsgrund.<\/li>\n<li>So w\u00fcrde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Verf\u00fcgungspatents keinen Gebrauch machen. Diese w\u00fcrde einen Halter voraussetzen, der l\u00f6sbar mit der Verriegelungsh\u00fclse gekoppelt sei, wobei sich aus der Vorgabe einer \u201eKopplung\u201c ergebe, dass ein formschl\u00fcssiger Eingriff des Halters in die Verriegelungsh\u00fclse vorliegen m\u00fcsse. Das Verf\u00fcgungspatent verwende den Begriff des Koppelns an mehreren Stellen und mit Blick auf verschiedene Bauteile, wobei stets ein formschl\u00fcssiger Eingriff gemeint sei und nicht eine blo\u00dfe kraft- oder reibschl\u00fcssige Verbindung. Best\u00e4tigung in dieser Sichtweise erfahre der Fachmann insbesondere durch das Ausf\u00fchrungsbeispiel der Figuren 1 bis 7, bei dem das Verf\u00fcgungspatent zwischen einem passgenauen Einsetzen und einer Kopplung unterscheide. Dem Ausf\u00fchrungsbeispiel k\u00e4me auch deswegen eine erhebliche Bedeutung f\u00fcr das fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis zu, da das Verf\u00fcgungspatent \u00fcber keine allgemeine Beschreibung verf\u00fcgen w\u00fcrde. Weiter w\u00fcrde das Verf\u00fcgungspatent eine Halterl\u00f6sungsanordnung voraussetzen, die den Halter in Eingriff nehmen k\u00f6nne, um ihn von der Verriegelungsh\u00fclse abzukoppeln. Dabei m\u00fcsse es sich um eine separate Anordnung innerhalb der beanspruchten Vorrichtung handeln, die insbesondere von der ebenfalls beanspruchten Koppelung des Steuerdrahts mit der Klemme getrennt sein m\u00fcsse.<\/li>\n<li>Unter Ber\u00fccksichtigung dieses Verst\u00e4ndnisses mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinen Gebrauch von der Lehre des Verf\u00fcgungspatents, da der Halter (\u201eCath Attach\u201c) lediglich in die H\u00fclse (\u201eHousing\u201c) reibschl\u00fcssig eingesetzt sei und somit keinen formschl\u00fcssigen Eingriff herstelle. Dieser bedeutende Unterschied im Aufbau f\u00fchre auch dazu, dass bei den angegriffenen Clips das Risiko f\u00fcr den Patienten erheblich gemindert sei, da die Klemmvorrichtung in jedem Fall von der Zuf\u00fchrungsvorrichtung getrennt werden k\u00f6nne. Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den am Ende des Steuerdrahts angeordneten Haken (\u201eShepherd\u2019s Hook\u201c) als Halterl\u00f6sungsanordnung identifiziert habe, nehme dieser auch die Funktion der Kopplung des Steuerdrahts mit der Klemme wahr, mit der Folge, dass er nicht als Halterl\u00f6sungsanordnung im Sinne des Verf\u00fcgungspatents dienen k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Unabh\u00e4ngig davon fehle es auch an einem Verf\u00fcgungsgrund. So sei das Verf\u00fcgungspatent nicht rechtsbest\u00e4ndig, da die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes offensichtlich unrichtig sei. Insbesondere sei das Verf\u00fcgungspatent durch die vorver\u00f6ffentlichte Schrift US 3,XXX,576 (\u201eXXX\u201c) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen, welche von der Einspruchsabteilung nicht bzw. nicht zutreffend gew\u00fcrdigt und auch nicht mehr in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcber den Einspruch thematisiert worden sei.<\/li>\n<li>Auch sei den Verf\u00fcgungsbeklagten entgegen der verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG nicht hinreichend rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hrt worden, insbesondere sei das Abmahnschreiben zu pauschal gewesen.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich st\u00fcnde der Dringlichkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung entgegen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u2013 was auch ihr gerichtliches Vorgehen gegen einen Wettbewerber der Parteien zeige \u2013 schon viel fr\u00fcher gegen die Verf\u00fcgungsbeklagten Hauptsacheklage h\u00e4tte erheben k\u00f6nnen. Zwar w\u00fcrde eine erstinstanzlich den Rechtsbestand best\u00e4tigende Entscheidung die Dringlichkeit erneut begr\u00fcnden, indes sei der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents bereits von der hiesigen Kammer wie dem Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf angenommen worden, so dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht habe zuwarten d\u00fcrfen. Mit dem Zuwarten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bis kurz vor Ablauf des Verf\u00fcgungspatents habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nur eine strategisch g\u00fcnstige Ausgangslage f\u00fcr Vergleichsverhandlungen zu schaffen versucht und den Verf\u00fcgungsbeklagten eine vollumf\u00e4ngliche Verteidigung erschweren wollen. Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin darauf verweise, zun\u00e4chst gegen kleinere Wettbewerber vorgegangen zu sein, handele es sich bei den den Verf\u00fcgungsbeklagten bekannten Wettbewerbern um solche \u00e4hnlicher Gr\u00f6\u00dfe wie die Verf\u00fcgungsbeklagten. Im \u00dcbrigen mache die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sachfremde Erw\u00e4gungen zur Begr\u00fcndung des Zuwartens geltend, welche jedoch ein solches nicht begr\u00fcnden k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Widerspr\u00fcche der Verf\u00fcgungsbeklagten haben in der Sache keinen Erfolg.<\/li>\n<li>Die von den Verf\u00fcgungsbeklagten erhobenen Widerspr\u00fcche gegen den Beschluss der Kammer vom 3. Januar 2022 sind unbegr\u00fcndet. Nach dem Ergebnis der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcber die Widerspr\u00fcche steht weiterhin zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sowohl das Bestehen eines Verf\u00fcgungsanspruchs als auch eines Verf\u00fcgungsgrundes hinreichend glaubhaft gemacht hat.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 935, 936, 920 Abs. 2, 294 Abs. 2 ZPO hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung einen Verf\u00fcgungsanspruch darzulegen und glaubhaft zu machen. Zur Begr\u00fcndung eines Anspruchs gem\u00e4\u00df \u00a7 139 PatG muss sie insbesondere darlegen und glaubhaft machen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der unter Schutz gestellten technischen Lehre des Patents wortsinngem\u00e4\u00df oder in \u00e4quivalenter Weise Gebrauch macht und eine Benutzungshandlung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9, 10 PatG gegeben ist. Die Glaubhaftmachung nach \u00a7 294 ZPO erfordert dabei einen geringeren Grad der richterlichen \u00dcberzeugungsbildung als der Vollbeweis und l\u00e4sst eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung ausreichen (vgl. Greger in Z\u00f6ller, ZPO, 34. Auflage 2022, \u00a7 294, Rn. 1). Diese soll vorliegen, wenn bei der erforderlichen umfassenden W\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde des jeweiligen Falles mehr f\u00fcr das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen (BGH, Urt. v. 21. Oktober 2010, Az. V ZB 210\/09, MDR 2011, 68, Rz. 7 m.w.N.).<\/li>\n<li>In Patentverletzungsf\u00e4llen ist jedoch zu ber\u00fccksichtigen, dass das Verletzungsgericht einen technischen Sachverhalt zu beurteilen hat, der in der Regel eine eingehende schrifts\u00e4tzliche und m\u00fcndliche Er\u00f6rterung durch die Parteien voraussetzt, um das nicht fachkundig besetzte Verletzungsgericht in die Lage zu versetzen, eine ausreichende Grundlage f\u00fcr seine Entscheidung zu gewinnen. Eine derartig umfassende Er\u00f6rterung des Streitstoffs und des streitgegenst\u00e4ndlichen Standes der Technik l\u00e4sst sich im Verf\u00fcgungsverfahren aufgrund seines Charakters als \u201esummarisches Verfahren\u201c nur bedingt leisten. Gleichzeitig hat eine Unterlassungsverf\u00fcgung meist einschneidende Konsequenzen f\u00fcr die gewerbliche T\u00e4tigkeit des Verf\u00fcgungsbeklagten und f\u00fchrt f\u00fcr die Bestandsdauer der Verf\u00fcgung zu einer endg\u00fcltigen Erf\u00fcllung des geltend gemachten Anspruchs (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 14. Aufl. 2022, Kap. G, Rn. 44). Diese \u201eSondersituation\u201c hat nach der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung zur Konsequenz, dass in Patentverletzungsf\u00e4llen der Erlass einer Unterlassungsverf\u00fcgung grunds\u00e4tzlich nur dann in Betracht kommt, wenn sowohl der Bestand des Verf\u00fcgungspatents als auch die Frage der Patentverletzung im Ergebnis so eindeutig zugunsten der Antragstellerin zu beantworten ist, dass eine fehlerhafte, in einem etwaigen nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 12, 114 \u2013 Harnkatheterset; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 08.12.2011, Az. I-2 U 80\/11, zitiert nach juris \u2013 Tintenpatrone; OLG Karlsruhe, InstGE 11, 413 \u2013 VA-LCD-Fernseher). Dies bedeutet zwar keinesfalls, dass eine einstweilige Verf\u00fcgung wegen Patentverletzung generell nicht oder nur in ganz besonders seltenen Ausnahmef\u00e4llen in Betracht zu ziehen w\u00e4re (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 29. Mai 2008, Az. 2 W 47\/07, GRUR-RR 2008, 329, 330 \u2013 Olanzapin). In Bezug auf den Unterlassungsanspruch im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren ist jedoch erforderlich, dass das Gericht auf hinreichend sicherer Grundlage zu der Entscheidung in der Lage ist, dass eine Patentverletzung vorliegt (Schulte\/Vo\u00df, Patentgesetz, 11. Aufl. 2022, \u00a7 139, Rn. 438; Fitzner\/Lutz\/Bodewig\/Vo\u00df, Patentrechtskommentar, 4. Aufl. 2012, Vor \u00a7 139, Rn. 246). Daf\u00fcr m\u00fcssen Tatsachen glaubhaft gemacht werden, die eine Beurteilung des Schutzbereichs, des Standes der Technik und der Verletzungsform erm\u00f6glichen. Dies setzt voraus, dass die Rechtslage liquide ist und auf Grund der vorgelegten Unterlagen hinreichend sicher beurteilt werden kann (Busse\/Kaess, PatG, 7. Auflage 2013, Vor \u00a7 143, Rn. 253).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie vorstehend wiedergegebenen Voraussetzungen liegen nach dem Ergebnis der m\u00fcndlichen Verhandlung vor. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht und sie von den Verf\u00fcgungsbeklagten daher Unterlassung gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 139 Abs. 1 PatG verlangen kann.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft eine blutstillende Klemmvorrichtung, die auch als Gewebeklemmvorrichtung bezeichnet wird. Derartige Klemmvorrichtungen werden insbesondere im Rahmen endoskopischer Verfahren eingesetzt, um aktiv und\/oder prophylaktisch eine Blutstillung im K\u00f6rperinneren vorzunehmen. \u00dcbliches Anwendungsgebiet sind Erkrankungen des Magen-Darm-Trakts.<\/li>\n<li>Wie das Verf\u00fcgungspatent einleitend ausf\u00fchrt (Abs\u00e4tze [0002]f.), stellen Magen-Darm-Blutungen eine erhebliche Gefahr f\u00fcr Patienten dar, wobei die Behandlung einer solchen Blutung \u00e4u\u00dferst zeitkritisch ist. Insoweit sind solch innere Blutungen auch das gef\u00e4hrlichste Anwendungsgebiet, mit der sich ein Gastroenterologe besch\u00e4ftigen muss. Der Arzt kann eine solche Blutung chirurgisch oder endoskopisch diagnostizieren und behandeln, wobei die Chirurgie h\u00f6here Kosten verursacht und eine h\u00f6here Morbidit\u00e4ts- und Sterblichkeitsrate zur Folge hat. Daher sei endoskopischen Behandlungen \u2013 soweit m\u00f6glich \u2013 der Vorzug zu gew\u00e4hren.<\/li>\n<li>Aus dem Stand der Technik zum Priorit\u00e4tszeitpunkt waren, wie das Verf\u00fcgungspatent weiter einleitend in dem Absatz [0004] darstellt, dem Gastroenterologen zwei g\u00e4ngige Behandlungsm\u00f6glichkeiten sowie einige seltener angewandte Therapien bekannt.<\/li>\n<li>Bei der Thermotherapie wird ein Katheter mit einer steifen Heizelementspitze durch den Arbeitskanal eines Endoskops gef\u00fchrt, nachdem die Blutung visualisiert und diagnostiziert worden ist. Nach Austritt der steifen Katheterspitze aus dem Endoskop wird das Endoskop so gef\u00fchrt, dass die Spitze gegen die Blutungsstelle dr\u00fcckt. Dann wird W\u00e4rme ausge\u00fcbt, entweder \u00fcber ein Widerstandselement in der Spitze oder durch Einwirkung von HF-Energie \u00fcber das Gewebe, wodurch das Gewebe ausgetrocknet und kauterisiert wird. Die Kombination aus der Spitze, die das Gewebe\/Gef\u00e4\u00df zusammendr\u00fcckt, und der Einwirkung von W\u00e4rme schwei\u00dft theoretisch das Gef\u00e4\u00df zu (Absatz [0005]). Obwohl eine Thermobehandlung zur Blutstillung recht erfolgreich ist, muss oft mehr als ein Versuch unternommen werden und h\u00e4ufig treten Nachblutungen auf. Von Nachteil ist ferner, dass beide Arten der Thermotherapie einen spezialisierten Energieerzeuger erfordern und die Ausr\u00fcstung teuer sein kann (Absatz [0006]).<\/li>\n<li>Bei der zweiten g\u00e4ngigen Therapie \u2013 der Injektionstherapie \u2013 wird nach Visualisierung und Diagnose der Blutung ein Katheter mit einer distal ausfahrbaren Injektionsnadel durch den Arbeitskanal des Endoskops gef\u00fchrt. Sobald die Katheterspitze das Endoskop verlassen hat, wird das Endoskop zur Blutungsstelle gef\u00fchrt, die Nadel wird ferngesteuert ausgefahren und in die Blutungsstelle eingef\u00fchrt. Anschlie\u00dfend wird ein vasokonstriktives (gef\u00e4\u00dfverengendes) oder sklerosierendes (Gewebeverh\u00e4rtung bewirkendes) Medikament \u00fcber die Nadel injiziert. Oft sind zahlreiche Injektionen in und um die Blutungsstelle n\u00f6tig, bis es zur Blutstillung kommt. Wie bei der Thermotherapie stellt die Rezidivblutung ebenfalls ein Problem dar (Absatz [0007]). Eine Kombination der Thermo- und Injektionstherapie ist m\u00f6glich und wird in einigen Regionen wie den USA eingesetzt.<\/li>\n<li>Wie das Verf\u00fcgungspatent in Absatz [0009] weiter ausf\u00fchrt, liegt die prim\u00e4re Erfolgsrate der endoskopischen Behandlung bei etwa 90 %, wobei die Nachblutungsrate f\u00fcr endoskopisch behandelte aktive Blutungen 10 bis 30 % betr\u00e4gt. Trotz Einf\u00fchrung neuer Behandlungen und Vorrichtungen seien diese Quoten seit Jahrzehnten nicht deutlich besser geworden. In der Chirurgie betr\u00e4gt der Kurz- und Langzeiterfolg f\u00fcr permanente H\u00e4mostase praktisch 100 %. Chirurgisch liegt die Erfolgsrate h\u00f6her, da die Blutungsstelle mechanisch zusammengedr\u00fcckt wird, was eine bessere H\u00e4mostase bewirkt. Mit Hilfe solcher Vorrichtungen wie Klemmen, Clips, Klammern oder Nahtmaterialien (d. h. Vorrichtungen, die ausreichende konstriktive Kr\u00e4fte auf Blutgef\u00e4\u00dfe aus\u00fcben k\u00f6nnen, um den Blutfluss zu begrenzen oder zu unterbrechen) wird das blutende Gef\u00e4\u00df ligiert, oder das Gewebe um die Blutungsstelle wird zusammengedr\u00fcckt, was alle umliegenden Gef\u00e4\u00dfe unterbindet (Absatz [0010]).<\/li>\n<li>Dem Fachmann war zum Priorit\u00e4tszeitpunkt \u2013 wie das Verf\u00fcgungspatent in Absatz [0011] ausf\u00fchrt \u2013 auch bereits eine Vorrichtung bekannt, die die Vorteile der Chirurgie mit einer weniger invasiven endoskopischen Prozedur vereint, n\u00e4mlich der XXX. Mit dieser Vorrichtung wird das blutende Gef\u00e4\u00df zusammengedr\u00fcckt, um die Blutung zu stillen. Problematisch ist bei dieser Vorrichtung, dass sie nach Beginn des Backenverschlusses nicht wieder ge\u00f6ffnet werden kann und der Arzt somit gezwungen ist, den Clip abzuschie\u00dfen. Da die betroffenen Gef\u00e4\u00dfe h\u00e4ufig schwer zu erkennen sind, m\u00fcssen oft mehrere Clips gesetzt werden, um das Gef\u00e4\u00df erfolgreich zusammenzudr\u00fccken und Blutstillung zu erreichen. Der XXX ist eine teils wiederverwendbare Vorrichtung, wodurch die Leistung der Vorrichtung mit dem Gebrauch leidet.<\/li>\n<li>Das Verf\u00fcgungspatent nimmt dar\u00fcber hinaus noch Bezug auf die Schriften US 3 XXX 576 A, US 5 XXX 701 A und JP H05 XXX A (Ab\u00e4tze [0012] \u2013 [0014]).<\/li>\n<li>Die US 3 XXX 576 A (Anlage AG 1, nachfolgend: D) auf der nach den Ausf\u00fchrungen des Verf\u00fcgungspatentes der Oberbegriff des Anspruchs 1 beruht, offenbart einen Clip, der l\u00f6sbar mit einer Zuf\u00fchreinrichtung (Instrumentenk\u00f6rper) verbunden ist. Der Instrumentenk\u00f6rper weist eine \u00e4u\u00dfere flexible R\u00f6hre, ein in die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre eingesetztes rohrf\u00f6rmiges Bet\u00e4tigungsglied und einen in das rohrf\u00f6rmige Bet\u00e4tigungsglied eingesetzten Draht auf. Ein Kupplungsteil ist l\u00f6sbar durch ein F\u00fchrungsteil am vorderen Endbereich des Bet\u00e4tigungsglieds angebracht. Am vorderen Ende des Drahtes ist ein Hakenelement zum Verankern des Klemmenelements befestigt. Ein Paar Klemmabschnitte des Klemmenelements wird ge\u00f6ffnet, indem ein Paar Schr\u00e4gteile des Klemmenelements gewaltsam mit der Innenfl\u00e4che des Kupplungsteils in Eingriff gebracht werden, und geschlossen, indem zwei einander kreuzende Teile mit der Innenfl\u00e4che des Kupplungsteils gewaltsam in Eingriff gebracht werden. Das Klemmenelement wird zusammen mit dem Kupplungsteil in der K\u00f6rperh\u00f6hle gelassen, wobei die Klemmabschnitte davon geschlossen sind (Absatz [0012]).<\/li>\n<li>Die US 5 XXX 701 A offenbart ein Set zur Behandlung von Gef\u00e4\u00dfmissbildungen mit einer aus Titan hergestellten Klammer. Die Klammer ist im entlasteten Zustand gespreizt und kann durch einen Klemmring, der im angesetzten Zustand entlang der Klammer verlagerbar ist, in die Klemmstellung \u00fcberf\u00fchrt werden. Die Klammer wird durch eine Sonde, die eine r\u00f6hrenf\u00f6rmige H\u00fclle und einen darin gef\u00fchrten Setzstab aufweist, in den K\u00f6rper eingef\u00fchrt (Absatz [0013]).<\/li>\n<li>Die JP H05 XXX A offenbart schlie\u00dflich eine Klemmenvorrichtung mit einem Einf\u00fchrrohr, eine in dem Einf\u00fchrrohr aufgenommene Klemme, einen Klemmenbefestigungsring, der in einem nicht gespannten Zustand hinter der Klemme angebracht ist, eine Faser und eine Einrichtung, die den Klemmenbefestigungsring durch die Wirkung von durch die Faser zugef\u00fchrter Laserenergie nach vorne verschiebt (Absatz [0014]).<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Verf\u00fcgungspatent in Absatz [0016] als (technische) Aufgabe, eine medizinische Vorrichtung zum Bewirken der H\u00e4mostase von entlang des Magen-Darm-Trakts liegenden Blutgef\u00e4\u00dfen bereitzustellen, die eine Erfolgsrate entsprechend der chirurgischen Therapie hat sowie leichter als der XXX vorzubereiten und zu setzen ist.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungspatent in dem \u2013 nunmehr eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen \u2013 Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Medizinische Vorrichtung zum Bewirken der H\u00e4mostase eines Blutgef\u00e4\u00dfes zur Verwendung durch ein Endoskop.<br \/>\n2. Eine Klemme; die Klemme hat mindestens zwei Klemmenschenkel.<br \/>\n3. Ein Steuerdraht<br \/>\n(a) Der Steuerdraht ist mit der Klemme koppelbar.<br \/>\n(b) Der Steuerdraht ist reversibel bet\u00e4tigbar, um sowohl die mindestens zwei Klemmenschenkel zu \u00f6ffnen als auch um die mindestens zwei Klemmenschenkel zu schlie\u00dfen.<br \/>\n(c) Der Steuerdraht ist von der Klemme abkoppelbar.<br \/>\n4. Eine axial steife H\u00fclle<br \/>\n(a) Die axial steife H\u00fclle umh\u00fcllt den Steuerdraht.<br \/>\n(b) Die axial steife H\u00fclle ist imstande, eine erste Kraft zu \u00fcbertragen, die einer zweiten Kraft des Steuerdrahts entgegenwirkt.<br \/>\n5. Eine Verriegelungsh\u00fclse, wobei der Steuerdraht in eine proximale Richtung gezogen werden kann, um die Klemme durch die Verriegelungsh\u00fclse zu ziehen, wodurch die mindestens zwei Klemmenschenkel geschlossen werden.<br \/>\n6. Ein Halter; der Halter ist l\u00f6sbar mit der Verriegelungsh\u00fclse gekoppelt.<br \/>\n7. Ein Handgriff; der Handgriff ist mit der axial steifen H\u00fclle gekoppelt.<br \/>\n8. Ein Bet\u00e4tigungselement<br \/>\n(a) Das Bet\u00e4tigungselement ist mit dem Steuerdraht gekoppelt.<br \/>\n(b) Durch das Bet\u00e4tigungselement ist der Steuerdraht in Eingriff nehmbar, um die mindestens zwei Klemmenschenkel zu \u00f6ffnen und die mindestens zwei Klemmenschenkel zu schlie\u00dfen und den Steuerdraht von der Klemme abzukoppeln.<br \/>\n9. Eine Halterl\u00f6sungsanordnung (109); die Halterl\u00f6sungsanordnung kann einen Eingriff mit dem Halter (110) herstellen, um den Halter (110) von der Verriegelungsh\u00fclse (113) abzukoppeln.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 allein die Verwirklichung der den Halter bzw. die Halterl\u00f6sungsanordnung betreffenden Merkmale 6 und 9 in Streit, die indes von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ebenfalls verwirklicht werden.<\/li>\n<li>2.1.<br \/>\nNach der Lehre des Verf\u00fcgungspatents setzt sich die beanspruchte medizinische Vorrichtung zum Bewirken der H\u00e4mostase eines Blutgef\u00e4\u00dfes aus einer Klemme, einem Steuerdraht, einer axial steifen H\u00fclle, einer Verriegelungsh\u00fclse, einem Halter, einem Handgriff, einem Bet\u00e4tigungselement und einer Halterl\u00f6seanordnung zusammen, wobei die einzelnen Bestandteile der Vorrichtung von den Merkmalen bzw. Merkmalsgruppen 2 bis 9 n\u00e4her beschrieben werden.<\/li>\n<li>Das Merkmal 6 setzt sich n\u00e4her mit dem Halter auseinander und sieht vor, dass dieser l\u00f6sbar mit der Verriegelungsh\u00fclse gekoppelt (in der f\u00fcr die Auslegung des Verf\u00fcgungspatents ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache: \u201ecoupled\u201c) sein soll. Entgegen des Verst\u00e4ndnisses der Verf\u00fcgungsbeklagten entnimmt der Fachmann weder dem Begriff der \u201eKopplung\u201c bzw. des \u201egekoppelt sein\u201c noch dem Verf\u00fcgungspatent an anderer Stelle, dass es eines formschl\u00fcssigen Eingriffs des Halters in die Verriegelungsh\u00fclse bedarf. Vielmehr stellt es das Verf\u00fcgungspatent in das Belieben des Fachmanns, wie genau er die Verbindung des Halters zu der Verriegelungsh\u00fclse r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich ausgestaltet, jedenfalls solange die Verbindung nach dem richtigen Setzen der Klemme gel\u00f6st werden kann, damit der Teil der Vorrichtung, der der Zuf\u00fchrung der Klemme dient, wieder aus dem K\u00f6rper des Patienten herausgezogen werden kann. Dem Verf\u00fcgungspatent kommt es daher nicht auf einen formschl\u00fcssigen Eingriff an; die Verbindung des Halters mit der Verriegelungsh\u00fclse kann vielmehr auch auf einem anderen Wege erfolgen.<\/li>\n<li>Ein entsprechendes Verst\u00e4ndnis folgt zun\u00e4chst aus dem Wortlaut des Merkmals 6, welcher von einer l\u00f6sbaren Kopplung der beiden Bauteile Halter und Verrieglungsh\u00fclse spricht. Denn nach der allgemeinen philologischen Bedeutung des Begriffs Koppeln bzw. Kopplung versteht der Fachmann darunter eine Verbindung zweier (mechanischer) Bauteile. Danach sind zwei oder mehr Bauteile gekoppelt, wenn sie miteinander verbunden sind, wobei die Kopplung entweder als dauerhafte, d.h. feste, Verbindung ausgestaltet sein kann oder als eine nur tempor\u00e4re Verbindung, die letztlich wieder aufgel\u00f6st werden kann. Daher schlie\u00dft der Fachmann allein aus dem Begriff der Kopplung nicht auf eine bestimmte Art der Verbindung, insbesondere nicht allein auf eine formschl\u00fcssige Verbindung.<\/li>\n<li>Das Verst\u00e4ndnis der Verf\u00fcgungsbeklagten von der zwingend formschl\u00fcssigen Verbindung des Halters ergibt sich auch nicht aus der Systematik des Anspruchs. Zwar verwendet der Anspruch \u2013 worauf die Verf\u00fcgungsbeklagten zu Recht hinweisen \u2013 den Begriff des Koppelns noch an anderen Stellen, insbesondere mit Blick auf den Steuerdraht und die Klemme (Merkmal 3.a, 3.c), den Handgriff und die H\u00fclle (Merkmal 7) sowie das Bet\u00e4tigungselement und den Steuerdraht (Merkmal 8.a). Es entspricht der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung, dass der Fachmann gleichen Begriffen im Zusammenhang eines Patentanspruchs im Zweifel auch die gleiche Bedeutung zumisst, solange dem Patent nicht Gegenteiliges entnommen werden kann (vgl. BGH, GRUR 2017, 152ff. \u2013 Zungenbett). Das Verf\u00fcgungspatent bietet dem Fachmann aber keine hinreichenden Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die vorgenannten Bauteile stets im Sinne eines formschl\u00fcssigen Eingriffs gekoppelt sind. Dass das Verf\u00fcgungspatent, wie die Verf\u00fcgungsbeklagten meinen, keine konkrete Ausgestaltung einer alternativen L\u00f6sung mittels eines Formschlusses beschreibt, ist nicht erheblich, da der Fachmann auch ohne konkreten Anhaltpunkt in einer Patentschrift aufgrund seines Fachverst\u00e4ndnisses zu einer alternativen Ausgestaltung gelangen kann.<\/li>\n<li>Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagten zur St\u00fctzung ihres Verst\u00e4ndnisses einer formschl\u00fcssigen mechanischen Verbindung auf die Abs\u00e4tze [0021], [0027] und [0031] verweisen, kann eine solche zwingende Ausgestaltung den genannten Abs\u00e4tzen nicht entnommen werden. Insofern dienen die in Bezug genommen Stellen zum einen der Beschreibung des in den Figuren 1 bis 7 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiels, so dass sie bereits aus diesem Grund die Lehre des Verf\u00fcgungspatents nicht zu beschr\u00e4nken verm\u00f6gen. Unabh\u00e4ngig davon ist in diesen Abs\u00e4tzen auch nur von einem Einsetzen bzw. Eingreifen (im ma\u00dfgeblichen englischen Wortlaut \u201eengage\u201c und \u201einsert\u201c) die Rede. Diesen Begriffen kann der Fachmann nicht zwingend eine formschl\u00fcssige Verbindung entnehmen. Nichts anderes folgt aus Absatz [0027], wo das Verf\u00fcgungspatent davon spricht, dass die Passung zwischen der Verriegelungsh\u00fclse und der Au\u00dfenh\u00fclse so beschaffen ist, dass sich die Verriegelungsh\u00fclse (und damit die Klemme) leicht von der Au\u00dfenh\u00fclse l\u00f6sen l\u00e4sst. Denn diese Stelle besagt nichts dar\u00fcber, was das Klagepatent unter einem Koppeln versteht.<\/li>\n<li>F\u00fcr das eingeschr\u00e4nkte Verst\u00e4ndnis des Begriffs der Kopplung als eine formschl\u00fcssige Verbindung kann nicht darauf verwiesen werden, dass das Verf\u00fcgungspatent den Begriff der Formschl\u00fcssigkeit bzw. der formschl\u00fcssigen mechanischen Verriegelung (\u201epositive mechanical lock\u201c) kennt und verwendet, was allerdings nur mit Blick auf die Verbindung der H\u00fclle mit der Au\u00dfenh\u00fclse und nicht auch mit Blick auf den Halter und die Verriegelungsh\u00fclse erfolgt (vgl. Absatz [0051] des Verf\u00fcgungspatents bzw. Unteranspruch 2). Soweit entsprechendes in Absatz [0051] ausgef\u00fchrt ist, kann dieser f\u00fcr ein entsprechendes Verst\u00e4ndnis nicht herangezogen werden, da dieser im Zuge des Einspruchsverfahrens aus der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatentes ebenso gestrichen wurde wie auch die Figur 21 als ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung (vgl. Anlage VP 4). Zwar wird in Absatz [0051] eine mechanische Verriegelung zwischen der axial steifen H\u00fclle und der \u00e4u\u00dferen H\u00fclse beschrieben und hierbei auch auf die erste Ausf\u00fchrungsform verwiesen (\u201eAs the first embodiment, a retainer 2108 is used to create a mechanical lock between the sheath 2103 and outer sleeve 2102.\u201c). Mit der Streichung des Absatzes [0057] wurde indes auch der Bezug zur Figur 1 gestrichen. Im \u00dcbrigen besteht zwischen den Parteien zu Recht auch kein Streit dar\u00fcber, dass die Figur 1 eine mechanische Verbindung zwischen dem Halter 110 und der Verriegelungsh\u00fclse 113 zeigt. Im Streit steht lediglich die Frage, ob das Verf\u00fcgungspatent auf die dort gezeigte mechanische Kopplung beschr\u00e4nkt ist.<\/li>\n<li>Gegen das vorstehend beschriebene Verst\u00e4ndnis kann auch nicht angef\u00fchrt werden, dass in den Figuren 9 bis 13 bzw. konkret Figuren 12\/13 eine Presspassung zwischen der axial steifen H\u00fclle und der Au\u00dfenh\u00fclse gezeigt ist, diese Figuren jedoch im Erteilungsverfahren als erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsbeispiele gestrichen wurden. So hat die Anmelderin kurz vor der Erteilung des Verf\u00fcgungspatentes die Beschreibung dahingehend ge\u00e4ndert, dass die in den Figuren 9 bis 13 gezeigten Vorrichtungen keine Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung darstellen, wie der am 20. M\u00e4rz 2017 von der Anmelderin eingereichten ge\u00e4nderten Beschreibung sowie der zur Erteilung vorgesehenen Anspr\u00fcche entnommen werden kann (vgl. Anlage AG 4). Hieraus zieht der Fachmann jedoch nicht den Schluss, dass eine Presspassung als Kopplung vom Verf\u00fcgungspatent als nicht zur Erfindung geh\u00f6rend angesehen wird. Die Verf\u00fcgungsbeklagten selbst haben schrifts\u00e4tzlich ausgef\u00fchrt, dass in der zur Erteilung vorgesehenen Anspruchsfassung des Verf\u00fcgungspatents, im Gegensatz zu den Anspr\u00fcchen der urspr\u00fcnglichen Anmeldung des Verf\u00fcgungspatents, WO 03\/XXX A1, die Merkmale des Halters (\u201eretainer\u201c), der Halterl\u00f6sungsanordnung (\u201eretainer release arrangement\u201c) sowie der Au\u00dfenh\u00fclse (\u201eouter sleeve\u201c) in den Hauptanspruch 1 aufgenommen worden waren. Die Streichung der Figuren hatte, wie die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nachvollziehbar in der m\u00fcndlichen Verhandlung erl\u00e4utert hat, seinen Grund darin, dass die in Merkmal 9 unter Schutz gestellte Halterl\u00f6sungsanordnung, welche zusammen mit dem Halter urspr\u00fcnglich Gegenstand des Unteranspruchs 20 war, nicht in den Figuren 12\/13 dargestellt ist, so dass es der Figuren als zeichnerische Darstellungen der unter Schutz gestellten Erfindung nicht bedurfte. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass dadurch auch eine Presspassung (\u201einterference fit\u201c), wie sie in den Figuren 12\/13 zwischen der axial steifen H\u00fclle und der Au\u00dfenh\u00fclse gezeigt ist, als eine Form der Kopplung nicht mehr vom Gegenstand der Erfindung umfasst sein sollte, k\u00f6nnen der Streichung nicht entnommen werden, was der Fachmann ohne weiteres erkennt.<\/li>\n<li>Festgehalten werden kann, dass aufgrund der \u00c4nderungen und Streichungen im Verf\u00fcgungspatent keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Lehre der Erfindung auf die Ausf\u00fchrungsbeispiele der Figuren 1 bis 8 beschr\u00e4nkt ist, so dass die Verf\u00fcgungsbeklagten nicht damit durchzudringen verm\u00f6gen, dass der Fachmann aufgrund der Herausnahme anderweitiger Gestaltungen sich f\u00fcr sein Verst\u00e4ndnis eines Koppelns lediglich auf das in den Figuren 1 bis 8 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel beschr\u00e4nkt, insbesondere da in den Figuren 4 und 6 eine Verbindung des Halters und der Verriegelungsh\u00fclse \u00fcber Halte\u00f6ffnungen und komplement\u00e4re Haltevorspr\u00fcnge, die in diese \u00d6ffnungen reinreichen, offenbart ist. Eine solche Ausgestaltung mag zwar eine formschl\u00fcssige Verbindung im Sinne des Verf\u00fcgungspatentes sein; sie stellt jedoch, was dem Fachmann ohne weiteres bewusst ist, nur eine M\u00f6glichkeit der Kopplung dar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der D\u00fcsseldorfer Rechtsprechung, nach der es ausnahmsweise gerechtfertigt sein kann, ein in einem Ausf\u00fchrungsbeispiel gezeigtes Detail nicht nur als Spezialit\u00e4t des Ausf\u00fchrungsbeispiels zu bewerten, wenn es \u2013 wie beim vorliegenden Verf\u00fcgungspatent \u2013 keine allgemeine Erfindungsbeschreibung gibt (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. A., Rn. 40). Denn es ist kein Grund daf\u00fcr ersichtlich, weshalb allein die formschl\u00fcssige mechanische Verbindung des Halters mit der Verriegelungsh\u00fclse dem Ziel der Erfindung u.a. ein leichteres Setzen als im dem Stand der Technik zu erm\u00f6glichen, Rechnung tragen sollte.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ergibt sich das eingeschr\u00e4nkte Verst\u00e4ndnis der Verf\u00fcgungsbeklagten auch nicht unter Ber\u00fccksichtigung technisch-funktionaler Gesichtspunkte. Ziel der Erfindung ist es, eine Gewebeklemme zur Verf\u00fcgung zu stellen, deren Sitz vom behandelnden Arzt ggf. durch mehrfaches \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen korrigiert und leichter gesetzt werden kann. Nach dem endg\u00fcltigen Setzen der Klemme muss der Arzt den zuf\u00fchrenden Teil der Vorrichtung wieder entfernen, ohne dass die Klemme bzw. deren Sitz ver\u00e4ndert wird. Insoweit kommt es \u2013 wie der Fachmann erkennt \u2013 auf ein Zusammenspiel der einzelnen Komponenten an, wobei insbesondere die Verriegelungsh\u00fclse mit der Klemme im K\u00f6rper des Patienten verbleibt. Daher muss der Fachmann die Verbindung zum Halter so gestalten, dass diese w\u00e4hrend des Setzvorgangs stabil ist, nach dem Setzen indes ohne weiteres gel\u00f6st werden kann, um die Klemme nicht zu verschieben. Weder vorgetragen noch erkennbar ist, wieso es daf\u00fcr zwingend einer formschl\u00fcssigen Verbindung des Halters mit der H\u00fclse bedarf. Vielmehr d\u00fcrfte dem Fachmann bewusst sein, dass es auch andere Wege, etwa \u00fcber eine kraft- oder reibschl\u00fcssige Verbindung, gibt, dieses Ziel zu erreichen.<\/li>\n<li>2.2<br \/>\nDer Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents setzt schlie\u00dflich gem\u00e4\u00df Merkmal 9 noch ein Bauteil bzw. eine Einrichtung voraus, welche(s) dazu ausgebildet ist, im Zusammenspiel mit dem Halter daf\u00fcr zu sorgen, dass die im K\u00f6rper verbleibende Klemme nebst Verriegelungsh\u00fclse von der \u00fcbrigen Vorrichtung abgekoppelt wird, damit diese aus dem K\u00f6rper des Patienten herausgezogen werden kann.<\/li>\n<li>Der Fachmann kann weder dem Anspruchswortlaut noch der Verf\u00fcgungspatentschrift Anhaltspunkte f\u00fcr eine bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung der Halterl\u00f6sungsanordnung entnehmen, so dass deren Ausgestaltung in sein Belieben gestellt wird. Insbesondere kann der Fachmann dem Verf\u00fcgungspatent nicht entnehmen, dass es sich \u2013 wie die Verf\u00fcgungsbeklagten meinen \u2013 um eine separate Anordnung innerhalb der beanspruchten Vorrichtung handeln muss.<\/li>\n<li>Soweit Absatz [0021], der eine Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels nach der Figur 1 enth\u00e4lt, ausf\u00fchrt,<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] Eine Halterentriegelung 109 ist durch Biegungen im Steuerdraht 108 gebildet, wobei die Biegungen proximal vom J-Haken 107 gebildet sind. Der Steuerdraht 108 ist in einer H\u00fclle 111 proximal von der Halterentriegelung 109 eingeschlossen. Der Halter 110 ist mit dem Steuerdraht 108 gekoppelt und stellt einen Eingriff mit einer Verriegelungsh\u00fclse 113 her. Die Halterentriegelung 109 wirkt so, dass sie den Halter 110 von der H\u00fclse 113 entkoppelt, wenn eine auf den Steuerdraht 108 ausge\u00fcbte Zugkraft ausreicht, eine solche Entkopplung zu bewirken. [\u2026]\u201c<\/li>\n<li>so kann der dort konkret beschriebenen Ausgestaltung einer Halterentriegelung (= Halterl\u00f6sungsanordnung) keine einschr\u00e4nkende Wirkung beigemessen werden, da es sich nur um eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform handelt.<\/li>\n<li>Entsprechendes gilt auch mit Blick auf den von den Verf\u00fcgungsbeklagten im weiteren in Bezug genommenen Absatz [0031], der eine J-Haken-f\u00f6rmige Ausgestaltung vorsieht, bei der die Halterl\u00f6sungsanordnung hinter dem J-Haken angeordnet ist. Denn eine entsprechende Ausgestaltung des Hakens hat bereits keinen Eingang in den vorliegend ma\u00dfgeblichen Patentanspruch gefunden, so dass der vorgenannte Absatz nicht als Einschr\u00e4nkung des breiter gefassten Anspruchs verstanden werden kann.<\/li>\n<li>Unterst\u00fctzung f\u00fcr ihr Verst\u00e4ndnis k\u00f6nnen die Verf\u00fcgungsbeklagten auch nicht aus dem Umstand ziehen, dass im Rahmen des Einspruchsverfahrens das Ausf\u00fchrungsbeispiel der Figur 21 nebst Beschreibung gestrichen wurde. Nachfolgend wiedergegeben wird die von den Verf\u00fcgungsbeklagten eingef\u00e4rbte Figur 21.<\/li>\n<li>Zwar mag dort unter anderem eine Halterl\u00f6sungsanordnung 21XX gezeigt sein, die zugleich auch die Kopplung mit der Klemme verwirklicht; indes bedeutet die Streichung dieses einen Ausf\u00fchrungsbeispiels nicht, dass eine Halterl\u00f6sungsanordnung, die durch denselben Abschnitt des Steuerdrahtes ausgebildet ist, der \u00fcber das trennbare Verbindungsglied die Kopplung mit der Klemme bewirkt, nicht erfindungsgem\u00e4\u00df ist, mithin eine Halterl\u00f6sungsanordnung nur unabh\u00e4ngig von einem J-Haken gebildet sein darf. Denn ein J-Haken, wie er in der Figur 21 gezeigt ist, ist nicht Gegenstand des Anspruchs 1 in der eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung des Patentanspruchs 1. Es ist nicht ersichtlich, dass Figur 21 aufgrund des Fehlens einer konkret abgrenzbaren Halterl\u00f6sungsanordnung nicht mehr vom Gegenstand der Erfindung umfasst sein sollte. Vielmehr wurde der Absatz [0051] und damit auch Figur 21, nach den Ausf\u00fchrungen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung, gestrichen, um etwaige Diskrepanzen mit Blick auf den lock sleeve und die outer sleeve zu vermeiden, gerade da die Au\u00dfenh\u00fclse (\u201eouter sleeve\u201c) nicht ursprungsoffenbart war und gestrichen wurde.<\/li>\n<li>2.3<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung des oben genannten Verst\u00e4ndnisses steht zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Gebrauch von allen Merkmalen des Verf\u00fcgungsanspruchs macht.<\/li>\n<li>Nach dem eigenen Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten ist der Halter (\u201eCath Attach\u201c) reibschl\u00fcssig in die H\u00fclse (\u201eHousing\u201c) eingesetzt, was zu einer \u2013 bis zu deren Losl\u00f6sung \u2013 sicheren Verbindung dieser beiden Bauteile f\u00fchrt. Mehr setzt Merkmal 6 nicht voraus. Ebenfalls unerheblich f\u00fcr die Verletzung ist, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber keine separate Halterl\u00f6sungsanordnung verf\u00fcgt, sondern dieses Bauteil \u00fcber den am Ende des Steuerdrahts angeordneten Haken (\u201eShepherd\u2019s Hook\u201c) verwirklicht wird.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat auch das Bestehen eines Verf\u00fcgungsgrundes weiterhin glaubhaft gemacht.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDer Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents ist unter Ber\u00fccksichtigung der Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 9. Dezember 2021 (vgl. Anlage VP 4), mit der das Verf\u00fcgungspatent im hier geltend gemachten Umfang aufrechterhalten worden ist, in dem f\u00fcr den Erlass der begehrten Unterlassungsverf\u00fcgung erforderlichen Umfang gesichert.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf kommt eine einstweilige Verf\u00fcgung nur in Betracht, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verf\u00fcgungsschutzrechts im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (vgl. etwa: OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 140 \u2013 Olanzapin; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 12, 114 \u2013 Harnkatheterset). Davon kann regelm\u00e4\u00dfig nur ausgegangen werden, wenn das Verf\u00fcgungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 140, 146 \u2013 Olanzapin; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 12, 114 \u2013 Harnkatheterset).<\/li>\n<li>Aus der regelm\u00e4\u00dfigen Notwendigkeit einer positiven streitigen Rechtsbestandsentscheidung folgt umgekehrt auch, dass, sobald sie vorliegt, prinzipiell von einem ausreichend gesicherten Bestand des Verf\u00fcgungspatents auszugehen ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 10. November 2011, Az.: I-2 U 41\/11; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19. Februar 2016, Az.: I-2 U 54\/15). Das Verletzungsgericht hat \u2013 ungeachtet seiner Pflicht, auch nach dem erstinstanzlichen Abschluss eines Rechtsbestandsverfahrens selbst ernsthaft die Erfolgsaussichten der dagegen gerichteten Angriffe zu pr\u00fcfen, um sich in eigener Verantwortung ein Bild von der Schutzf\u00e4higkeit der Erfindung zu machen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 8, 122 \u2013 Medizinisches Instrument) \u2013 grunds\u00e4tzlich die von der zust\u00e4ndigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Pr\u00fcfung getroffene Entscheidung \u00fcber die Aufrechterhaltung des Verf\u00fcgungspatents hinzunehmen und, sofern im Einzelfall keine besonderen Umst\u00e4nde vorliegen, die gebotenen Schlussfolgerungen zu ziehen, indem es zum Schutz des Patentinhabers die erforderlichen Unterlassungsanordnungen trifft (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 10. November 2011, Az.: I-2 U 41\/11; Urt. v. 19. Februar 2016, Az.: I-2 U 54\/15; Urt. v. 31. August 2017, Az.: I-2 U 6\/17; Urt. v. 14. Dezember 2017, Az.: I-2 U 17\/17).<\/li>\n<li>Grund, die Rechtsbestandsentscheidung in Zweifel zu ziehen und von einem Unterlassungsgebot abzusehen, besteht nur dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz f\u00fcr nicht vertretbar h\u00e4lt oder wenn der mit dem Rechtsbehelf gegen die Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung unternommene Angriff auf das Verf\u00fcgungspatent auf (z.B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gest\u00fctzt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht ber\u00fccksichtigt und beschieden haben (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 4. Juli 2019, Az.: I-2 U 81\/18). Demgegen\u00fcber ist es f\u00fcr den Regelfall nicht ang\u00e4ngig, den Verf\u00fcgungsantrag trotz erstinstanzlich aufrechterhaltenen Schutzrechts allein deshalb zur\u00fcckzuweisen, weil das Verletzungsgericht seine eigene (laienhafte) Bewertung des technischen Sachverhaltes an die Stelle der Beurteilung durch die zust\u00e4ndige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 10. November 2011, Az.: I-2 U 41\/11; Urt. v. 18. Dezember 2014, Az.: I-2 U 60\/14; Urt. v. 14. Dezember 2017, Az.: I-2 U 17\/17).<\/li>\n<li>Zwar kann das Verletzungsgericht in F\u00e4llen evidenter Unrichtigkeit ausnahmsweise von der Beurteilung der Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung abweichen, indem es \u2013 entgegen dem Votum der gesetzlich zust\u00e4ndigen Instanz \u2013 einen hinreichenden Rechtsbestand trotz erstinstanzlich erfolgten Patentwiderrufs bejaht oder einen solchen trotz erstinstanzlich erfolgter Aufrechterhaltung des Verf\u00fcgungspatents verneint. Dies bedingt es jedoch nicht, dass den Parteien eines parallelen Verf\u00fcgungsverfahrens \u2013 jenseits dessen, was der regul\u00e4re Verfahrensablauf an M\u00f6glichkeiten er\u00f6ffnet \u2013 die Gelegenheit einger\u00e4umt werden muss, zu der noch ausstehenden Begr\u00fcndung der (im Verk\u00fcndungszeitpunkt lediglich dem Ergebnis nach bekannten) Rechtsbestandsentscheidung Stellung zu nehmen, um einen etwaigen Evidenzfall darlegen zu k\u00f6nnen (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9. Juli 2021; Az.: I-2 U 4\/21). Dadurch, dass sich das Verletzungsgericht f\u00fcr die Beurteilung des Rechtsbestandes an dem &#8211; in seiner Begr\u00fcndung noch unbekannten \u2013 Ausgang des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens orientiert, ist f\u00fcr die Parteien des Verf\u00fcgungsverfahrens kein unabwendbarer Rechtsnachteil verbunden. Sollte sich im Falle des Widerrufs des Verf\u00fcgungspatents nach dem Vorliegen der Gr\u00fcnde herausstellen, dass es sich tats\u00e4chlich um eine evidente Fehlentscheidung handelt, liegt ein neuer Sachverhalt vor, der die Dringlichkeit begr\u00fcndet und f\u00fcr den im ersten Anlauf gescheiterten Verf\u00fcgungskl\u00e4ger den Weg zu einem abermaligen Verf\u00fcgungsantrag er\u00f6ffnet. Im umgekehrten Fall, dass sich die Aufrechterhaltungsentscheidung nachtr\u00e4glich als evident unrichtig herausstellt, repr\u00e4sentieren die Begr\u00fcndungserw\u00e4gungen der Rechtsbestandsentscheidung einen (gegen\u00fcber den Verh\u00e4ltnissen bei Erlass oder Best\u00e4tigung der einstweiligen Verf\u00fcgung in Kenntnis des Ergebnisses der Rechtsbestandsverhandlung) &#8222;ver\u00e4nderten Umstand&#8220;, der dem Verf\u00fcgungsbeklagten den Weg zu einem Aufhebungsverfahren nach \u00a7 927 ZPO ebnet (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9. Juli 2021; Az.: I-2 U 4\/21).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAusgehend von den vorstehenden Grunds\u00e4tzen ist vorliegend der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents durch die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 9. Dezember 2021 hinreichend gesichert. Anhaltspunkte daf\u00fcr, aus welchem Grund diese Entscheidung offensichtlich unrichtig sein sollte, haben die Verf\u00fcgungsbeklagten weder aufzuzeigen vermocht, noch sind solche Gr\u00fcnde ersichtlich.<\/li>\n<li>Soweit sich die Verf\u00fcgungsbeklagten zuletzt mit Schriftsatz vom 11. M\u00e4rz 2022 auf eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der Lehre des Verf\u00fcgungspatents durch die im Verf\u00fcgungspatent in Absatz [0012] gew\u00fcrdigte Druckschrift D (US 3,XXX,576; vorgelegt als Anlage AG 1, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage AG 1\/2) berufen, vermochte die Kammer eine offensichtlich fehlerhafte W\u00fcrdigung dieser Entgegenhaltung durch die Einspruchsabteilung nicht festzustellen.<\/li>\n<li>Wie die Verf\u00fcgungsbeklagten selbst ausf\u00fchren, hat sich die Einspruchsabteilung im Rahmen ihrer vorl\u00e4ufigen Auffassung vom 3. Februar 2021 unter Ziffer 26.5 (vgl. Anlage AG 9\/1, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage AG 9\/2) mit D (E5\u2018) besch\u00e4ftigt und ausgef\u00fchrt, dass es dieser Schrift an einer hinreichenden Offenbarung einer Entriegelungsvorrichtung f\u00fcr den Halter fehlt, die in diesen eingreift, um den Halter von der \u00e4u\u00dferen H\u00fclse zu entkoppeln. Dass hierin eine unzutreffende W\u00fcrdigung der Druckschrift liegt, ist nicht zu erkennen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagten m\u00f6chten bei der von D offenbarten und in den nachfolgenden Figuren 1 und 2 von D gezeigten Vorrichtung, den mit der Bezugsziffer 16 gezeigten Abschnitt (\u201eGuide Element\u201c) als Halter und die mit den Bezugsziffern 15 und 17 gezeigten Elemente (\u201eActuating Element\u201c und \u201eOperating Element\u201c) zusammen als Halterl\u00f6sungsanordnung im Sinne des Verf\u00fcgungspatents verstanden wissen.<\/li>\n<li>Die Kammer kann nicht erkennen, dass es sich bei den von den Bezugsziffern 15 und 17 gezeigten Elementen um eine Halterl\u00f6sungsanordnung im Sinne des Verf\u00fcgungspatents handelt, zumal bereits nicht erkennbar ist, dass diese beiden Elemente \u00fcberhaupt miteinander verbunden sind und so als L\u00f6sungsvorrichtung zusammenwirken k\u00f6nnen. Vielmehr scheinen, was die von Herrn Prof. XXX von der School of XXX an der XXX University in den Vereinigten Staaten (XXX, Pennsylvania) in seinem als Anlage AG 10\/1 (in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage AG 10\/2) vorgelegten Figuren des Gutachtens zeigen, die von den Verf\u00fcgungsbeklagten als Halterl\u00f6sungsanordnung angesehenen Elemente 15 und 17, keinen Beitrag zu leisten, um den Halter, als welchen die Verf\u00fcgungsbeklagten das Element 16 ansehen, von der Verriegelungsh\u00fclse abzukoppeln.<\/li>\n<li>Die vorstehend wiedergegebene Figur 7 von D, welche mit Bezeichnungen von Herrn Prof. XXX versehen ist, zeigt vielmehr, dass nicht durch einen Eingriff einer Halterl\u00f6sungseinrichtung (15, 17) mit dem Halter 16 eine Abkopplung des Halters von der Verriegelungsh\u00fclse erfolgt. Vielmehr bewirkt das Eingreifen der Klemmarme bzw. des Teils p der Klemmarme in die Ausnehmung 23, eine L\u00f6sung des Halters 16. Ein Beitrag des Vorrichtungsteils 15 hierbei, ist nicht ersichtlich. Insofern ist nicht zu erkennen, dass die Einspruchsabteilung die Druckschrift D unzutreffend gew\u00fcrdigt hat, wenn diese in ihrer vorl\u00e4ufigen Einsch\u00e4tzung vom 3. Februar 2021 (Anlage AG 9) in Ziffer 26.5 ausf\u00fchrt:<\/li>\n<li>\u201eThe Opposition Division is of the preliminary, non-binding, opinion that claims 1 and 8 of the MR are new over E5\/E5&#8242; because these documents fail to disclose a retainer release arrangement which engages the retainer to uncouple the retainer from the outer sleeve. There are no elements which engage the guide member 16 to uncouple it from the holder 21.\u201c<\/li>\n<li>\u201eDie Einspruchsabteilung vertritt die vorl\u00e4ufige, nicht bindende Auffassung, dass die Anspr\u00fcche 1 und 8 der MR gegen\u00fcber E5\/E5&#8242; neu sind, weil diese Dokumente keine Entriegelungsvorrichtung f\u00fcr den Halter offenbaren, die in den Halter eingreift, um den Halter von der \u00e4u\u00dferen H\u00fclse zu entkoppeln. Es gibt keine Elemente, die in das F\u00fchrungselement 16 eingreifen, um es von dem Halter 21 zu entkoppeln.\u201c<\/li>\n<li>Mit der Kammer vermag auch die Einspruchsabteilung eine Offenbarung des Merkmales 9, ungeachtet der streitigen Frage, ob das Merkmal 3.b) offenbart wird, nicht zu erkennen. Dabei mag die Einspruchsabteilung davon ausgehen, dass der Halter durch das Vorrichtungsteil 21 gebildet wird. Ungeachtet dessen ist auch insoweit kein Beitrag der Halterl\u00f6sungsanordnung zu erkennen, um den Halter von der Verriegelungsh\u00fclse abzukoppeln.<\/li>\n<li>Daran \u00e4ndert auch das als Anlage AG 10\/1 (in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage AG 10\/2) vorgelegte Gutachten des Herrn Prof. XXX von der School of XXX an der XXX University in den Vereinigten Staaten (XXX, Pennsylvania) nichts, welches sich nicht zu einer Halterl\u00f6sungsanordnung verh\u00e4lt.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nAuch die Dringlichkeit im engeren Sinne vermochte die Kammer festzustellen.<\/li>\n<li>3.1<br \/>\nEine einstweilige Verf\u00fcgung darf gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 940, 935 ZPO nur dann erlassen wer-den, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig und damit eine Dringlichkeit f\u00fcr eine Regelung im Eilverfahren gegeben ist. In Patentstreitigkeiten folgt daraus das Erfordernis, dass \u2013 neben einem hinreichend gesicherten Rechts-bestand des Verf\u00fcgungspatents \u2013 die f\u00fcr die Eilma\u00dfnahme sprechende zeitliche Dringlichkeit gegeben sein muss, und dass zus\u00e4tzlich die Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen des Rechtsschutzsuchenden und des in Anspruch Genommenen hinsichtlich der einstweiligen Regelung zugunsten des Antragstellers ausfallen muss (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2008, 329 \u2013 Olanzapin). Der Verf\u00fcgungsgrund ist nach allgemeinen zivilprozessualen Regeln grunds\u00e4tzlich vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen.<\/li>\n<li>Wann die gebotene Dringlichkeit f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vor-liegt, l\u00e4sst sich nicht allgemein, d.h. anhand fester Fristen, sondern nur unter Ber\u00fccksichtigung der konkreten Verh\u00e4ltnisse des Einzelfalls bestimmen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 366 \u2013 Simplify your Production; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. G., Rn. 143). Dabei ist entscheidend, ob sich der Verletzte bei der Verfolgung seiner Anspr\u00fcche wegen einer Patentverletzung in einer solchen Weise nachl\u00e4ssig und z\u00f6gerlich verhalten hat, dass aus objektiver Sicht der Schluss geboten ist, ihm sei an einer z\u00fcgigen Durchsetzung seiner Rechte nicht gelegen, weswegen es auch nicht angemessen ist, ihm die Inanspruchnahme vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes zu gestatten (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2013, 236, 239 \u2013 Flupirtin-Maleat; Schulte\/Vo\u00df, a.a.O., \u00a7 139, Rn. 447).<\/li>\n<li>Grunds\u00e4tzlich beginnt die \u201eUhr\u201c f\u00fcr den Antragsteller mit dem Augenblick zu ticken, in dem er Kenntnis von der schutzrechtsverletzenden bzw. einer kerngleichen Handlung erh\u00e4lt (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. G., Rn. 144). Der Antragsteller muss bei der Rechtsverfolgung jedoch keinerlei Prozessrisiko eingehen. Er muss das Gericht deshalb erst anrufen, wenn er \u2013 erstens \u2013 verl\u00e4ssliche Kenntnis aller derjenigen Tatsachen hat, die eine Rechtsverfolgung im vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzverfahren erfolgversprechend machen, und wenn er \u2013 zweitens \u2013 die betreffenden Tatsachen in einer solchen Weise glaubhaft machen kann, dass sein Obsiegen sicher absehbar ist (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2013, 236, 239 \u2013 Flupirtin-Maleat).<\/li>\n<li>Der Dringlichkeit einer einstweiligen Unterlassungsverf\u00fcgung in Patentsachen steht zudem nicht entgegen, wenn der Patentinhaber vor Anbringung seines Verf\u00fcgungsantrags zun\u00e4chst den erstinstanzlichen Ausgang eines Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens betreffend das Verf\u00fcgungsschutzrecht abwartet. Denn auf die Einspruchsentscheidung als ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt f\u00fcr die Dringlichkeit abzustellen, rechtfertigt sich daraus, dass sich mit der Entscheidung die f\u00fcr die Beurteilung des Verf\u00fcgungsgrundes ma\u00dfgebliche Tatsachengrundlage \u00e4ndert. Das Patent hat sich mit der Entscheidung erstmals in einem kontradiktorischen Verfahren als bestandskr\u00e4ftig erwiesen, was f\u00fcr die M\u00f6glichkeit der Durchsetzung der Rechte aus dem Patent im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von entscheidender Bedeutung ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 13. November 2008, Az. 2 U 35\/08, BeckRS 2009, 9403). Der Dringlichkeit kann dann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Antragsteller ausschlie\u00dflich im Wege des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes vorgeht und nicht beizeiten eine parallele Hauptsacheklage erhoben hat (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. G., Rn. 177).<\/li>\n<li>Der Dringlichkeit steht zudem nicht entgegen, wenn der Patentinhaber die Rechtsbestandentscheidung in zul\u00e4ssiger Weise abwartet, er zuvor aber bereits gegen einen weiteren Wettbewerber gerichtlich aus dem gleichen Patent im Wege des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes oder sogar eines Hauptsacheverfahrens vorgegangen ist (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. G., Rn. 173). Denn wenn der Patentinhaber berechtigterweise, etwa weil hinreichend nachvollziehbare Bedenken am Rechtsbestand seines Patents bestehen, bis zu einer Entscheidung einer Rechtsbestandsinstanz mit der Antragstellung zuwarten darf, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass es mehrere Patentverletzer gibt und er sich trotz der wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken zur Durchsetzung seiner Schutzrechts gegen einen der Patentverletzer entschieden hat.<\/li>\n<li>3.2.<br \/>\nAusgehend von diesen Ma\u00dfst\u00e4ben bestehen keine Bedenken an der Dringlichkeit des Verf\u00fcgungsantrags, da das Verf\u00fcgungspatent von der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes mit Entscheidung vom 9. Dezember 2021 (vgl. Anlage VP 4) in der geltend gemachten Fassung eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten wurde und die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den hiesigen Verf\u00fcgungsantrag bereits am 20. Dezember 2021 anh\u00e4ngig gemacht hat.<\/li>\n<li>Unerheblich ist insoweit, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin schon fr\u00fcher ein Hauptsacheverfahren gegen die Verf\u00fcgungsbeklagten h\u00e4tte einleiten k\u00f6nnen und insofern zum jetzigen Zeitpunkt schon im Besitz eines Hauptsachetitels sein k\u00f6nnte, wenn sie alsbald nach Entdeckung der Verletzungshandlung Klage zur Hauptsache erhoben h\u00e4tte. Denn eine solche Sichtweise w\u00fcrde dazu f\u00fchren, dass der Antragsteller deshalb, weil er nicht einen Hauptsachetitel hat, etwaige Verletzungshandlungen in Kauf zu nehmen h\u00e4tte, was nicht tragbar w\u00e4re (vgl. K\u00fchnen, a.a.O. Kap. G Rn. 177). Ohne Relevanz ist ferner, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der Vergangenheit bereits gegen einen Wettbewerber der Verf\u00fcgungsbeklagten aus dem Verf\u00fcgungspatent vorgegangen ist. Denn der Antragsteller kann nicht unter Dringlichkeitsgesichtspunkten gezwungen werden, zeitgleich gegen jeden bekannten Verletzer vorzugehen. Damit w\u00fcrde ihm allein wegen der Frage der Dringlichkeit ein erhebliches wirtschaftliches Risiko auferleget werden, was nicht gerechtfertigt w\u00e4re. Vielmehr muss es einem Antragsteller \u00fcberlassen bleiben, zu entscheiden, gegen welchen Verletzer prozessuale Ma\u00dfnahmen ergriffen werden und insofern auch die Entscheidung, ob er im Wege eines Hauptsacheverfahrens oder \u2013 wenn die Voraussetzungen vorliegen \u2013 im Eilverfahren vorgeht. Daran \u00e4ndert auch der Umstand nichts, dass sowohl die hiesige Kammer wie auch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf in den Verfahren gegen den Wettbewerber keine hinreichenden Bedenken am Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatentes hatten.<\/li>\n<li>Gleichfalls unerheblich f\u00fcr die Dringlichkeit sind die Interessen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin an der Durchsetzung des Verf\u00fcgungspatents. Selbst wenn die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u2013 wie von den Verf\u00fcgungsbeklagten behauptet \u2013 \u00fcberwiegend monet\u00e4re Interessen verfolgen sollte, so steht dies einer Rechtsdurchsetzung im vorl\u00e4ufigen Rechtschutz jedenfalls nicht entgegen. Gleiches gilt f\u00fcr den Umstand, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten vor der Einf\u00fchrung einer neuen Produktgeneration stehen. Im Ergebnis ohne Relevanz ist daher letztlich auch der Umstand, dass sich die Parteien zum Zeitpunkt der Antragseinreichung in Mediationsverhandlungen befanden. Denn diese dauerten bereits seit Juni 2021 an, ohne dass sie zum Erfolg gef\u00fchrt h\u00e4tten.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich vermochte die Kammer auch eine Verletzung des verfassungsrechtlich von Art. 103 Abs. 1 GG gesch\u00fctzten Anspruchs auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs nicht zu erkennen.<\/li>\n<li>4.1<br \/>\nDas Bundesverfassungsgericht hat in mehreren aktuelleren Entscheidungen (Beschl\u00fcsse v. 1. Dezember 2021, BvR 2708\/19; 6. Februar 2021, 1 BvR 249\/21, BeckRS 2021, 5190; 30. September 2018, Az. 1 BvR 1783\/17 und 1 BvR 2421\/17, GRUR 2018, 1288ff.) best\u00e4tigt, dass wegen des Grundsatzes der prozessualen Waffengleichheit eine stattgebende Entscheidung \u00fcber einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung (sog. Beschlussverf\u00fcgung) grunds\u00e4tzlich nur dann in Betracht kommt, wenn der Antragsgegner zuvor die M\u00f6glichkeit hatte, auf das mit dem Antrag geltend gemachte Vorbringen zu erwidern.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Erf\u00fcllung des Anspruchs auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs ist dabei nicht entscheidend, dass der Antragsgegner durch das zur Entscheidung \u00fcber den Verf\u00fcgungsantrag angerufene Gericht angeh\u00f6rt wird. Vielmehr kann auch der Antragsteller durch eine vorgerichtlich ausgesprochene Abmahnung mit hinreichender Frist zur Stellungnahme f\u00fcr den Antragsgegner daf\u00fcr Sorge tragen, dass der Antragsgegner jedenfalls einmal Gelegenheit hatte, ausf\u00fchrlich zu dem Vorwurf der Patentverletzung Stellung zu nehmen und ggf. die Einreichung einer Schutzschrift zur Abwehr des Verf\u00fcgungsantrags in Erw\u00e4gung zu ziehen (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel G., Rz. 199 m.w.N.). Denn in dem Fall einer vorgerichtlichen Abmahnung gen\u00fcgt die Erwiderungsm\u00f6glichkeit dem verfassungsrechtlich gesch\u00fctzten Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit nach der Auffassung des BVerfG (GRUR 2018, 1288, 1291) nur dann (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt),<\/li>\n<li>\u201ewenn der Verf\u00fcgungsantrag in Anschluss an die Abmahnung unverz\u00fcglich nach Ablauf einer angemessenen Frist f\u00fcr die begehrte Unterlassungserkl\u00e4rung bei Gericht eingereicht wird, die abgemahnte \u00c4u\u00dferung sowie die Begr\u00fcndung f\u00fcr die begehrte Unterlassung mit dem bei Gericht geltend gemachten Unterlassungsbegehren identisch sind und der Ast. ein etwaiges Zur\u00fcckweisungsschreiben des Ag. zusammen mit seiner Antragsschrift bei Gericht eingereicht hat.\u201c<\/li>\n<li>Das BVerfG setzt daher \u2013 wie auch wesentliche Teile der Literatur (vgl. statt vieler: K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel G., Rz. 199) \u2013 f\u00fcr den Erlass einer Beschlussverf\u00fcgung voraus, dass der Verf\u00fcgungsantrag hinsichtlich des Begehrens und seiner Begr\u00fcndung nicht \u00fcber die vorgerichtliche Korrespondenz hinausgeht, sondern mit dem Abmahnungsgegenstand kongruent ist. Daraus folgt, dass der Antragsteller den oder die sp\u00e4teren Antragsgegner im Rahmen seiner Abmahnung auf das konkret in Bezug genommene Patent bzw. die Patente und die jeweils als patentverletzend identifizierten Produkte hinzuweisen hat. Diese Angaben sind erforderlich aber auch ausreichend, um es dem Antragsgegner zu erm\u00f6glichen, den mit der Abmahnung konkret erhobenen Verletzungswurf zu \u00fcberpr\u00fcfen, um ggf. Abwehrma\u00dfnahmen in die Wege leiten zu k\u00f6nnen. Daraus folgt insbesondere, dass die Abmahnung und der sp\u00e4tere Verf\u00fcgungsantrag nicht auf unterschiedliche Schutzrechte und\/oder verschiedene Produkte gest\u00fctzt werden d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Abmahnung und der sp\u00e4tere Verf\u00fcgungsantrag wortgleich sein m\u00fcssen, mithin der Verf\u00fcgungsantrag der Abmahnung in G\u00e4nze entspricht. Insoweit liegt es auf der Hand, dass der Antragsgegner seine eigenen Produkte und die Schutzrechtslage auf dem betroffenen Markt gut kennt, so dass ihm die Pr\u00fcfung des mit der Abmahnung erhobenen Verletzungsvorwurfs nach Nennung des jeweiligen Angriffsschutzrechts und der beanstandeten Produkte ohne weiteres m\u00f6glich ist, w\u00e4hrend der Antragssteller gegen\u00fcber dem Gericht ggf. zu weitergehenden Ausf\u00fchrungen betreffend die Technik des Verf\u00fcgungspatents und die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gezwungen ist, um seinen Antrag hinreichend zu substantiieren.<\/li>\n<li>4.2<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieser Ma\u00dfst\u00e4be gen\u00fcgt die seitens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bzw. ihrer niederl\u00e4ndischen Anw\u00e4lte unter dem 13. Dezember 2021 auch gegen\u00fcber den Verf\u00fcgungsbeklagten ausgesprochene Abmahnung (Anlage VP 15) den zuvor geschilderten verfassungsrechtlichen Anforderungen.<\/li>\n<li>Zun\u00e4chst ist unsch\u00e4dlich, dass die Abmahnung nicht von einem zur Vertretung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen\u00fcber deutschen Gerichten zugelassenen Rechtsanwalt ausgesprochen wurde, sondern durch deren niederl\u00e4ndischen Rechtsvertreter. Denn bei einer Abmahnung handelt es sich um eine vorgerichtliche Erkl\u00e4rung, auf die die Regeln des Zivilprozesses zur Abgabe von Erkl\u00e4rungen bzw. Vornahme prozesserheblicher Handlungen, insbesondere \u00a7 78 ZPO, keine Anwendung finden. Insofern h\u00e4tte es der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin pers\u00f6nlich sogar freigestanden, eine wirksame Abmahnung auszusprechen, so dass der Einbeziehung der niederl\u00e4ndischen Rechtsvertreter, denen die Koordinierung der parallelen Verfahren in den verschiedenen europ\u00e4ischen Staaten oblag, keine Hinderungsgr\u00fcnde entgegenstanden.<\/li>\n<li>Auch der Umstand, dass zwischen den Parteien bzw. den jeweiligen Unternehmensgruppen zum Zeitpunkt der Abmahnung Mediationsverhandlungen liefen, vermag keinen hinreichenden Grund darzustellen, wieso die Verf\u00fcgungsbeklagten nicht in eine rechtliche wie tats\u00e4chliche Pr\u00fcfung des Verletzungsvorwurfs in der ihnen gew\u00e4hrten Frist h\u00e4tten eintreten k\u00f6nnen. Insbesondere haben die Verf\u00fcgungsbeklagten bzw. deren Unternehmensgruppe auch nicht \u2013 was bei einer als zu kurz angesehenen Reaktionsfrist zu erwarten gewesen w\u00e4re \u2013 um Fristverl\u00e4ngerung zur Stellungnahme auf die Abmahnung gebeten. Vielmehr hat die B-Gruppe unter dem 28. Dezember 2021 (Anlage VP 16) auf die Abmahnung reagiert und die Patentverletzung nur pauschal in Abrede gestellt.<\/li>\n<li>Das Abmahnschreiben erf\u00fcllt auch die nach dem BVerfG erforderlichen inhaltlichen Voraussetzungen an eine Abmahnung. Denn es enth\u00e4lt auf den Seite 3f. insbesondere die Nennung des Verf\u00fcgungspatents sowie die Produktbezeichnung der als patentverletzend beanstandeten Clips. Der Abmahnung war zudem als Anhang 3 (\u201eAnnex 3\u201c) noch ein Claim Chart des Verf\u00fcgungspatents nebst Gegen\u00fcberstellung der einzelnen Merkmale mit Bildern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beigef\u00fcgt. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat im Rahmen ihres Verf\u00fcgungsantrags auf dieselben Abbildungen und dieselbe Merkmalsgliederung Bezug genommen, so dass zwischen der Abmahnung und dem Verf\u00fcgungsantrag die erforderliche inhaltliche Kongruenz gewahrt ist. Zudem war zu ber\u00fccksichtigen, dass die B-Gruppe in Form der B LLC als Einsprechende am Einspruchsverfahren betreffend das Verf\u00fcgungspatent beteiligt war, so dass auf Seiten der B-Gruppe auch bereits vor Erhalt der Abmahnung hinreichend Gelegenheit zur Auseinandersetzung mit der Lehre des Verf\u00fcgungspatents bestanden hatte. Daher ist nicht zu erkennen, welche weiteren Informationen die Verf\u00fcgungsbeklagten ben\u00f6tigt h\u00e4tten, um den Verletzungsvorwurf \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3215 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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