{"id":9043,"date":"2022-06-15T17:00:08","date_gmt":"2022-06-15T17:00:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=9043"},"modified":"2022-06-15T15:48:34","modified_gmt":"2022-06-15T15:48:34","slug":"4c-o-26-21-vorrichtung-zur-fluessigkeitszufuehrung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9043","title":{"rendered":"4c O 26\/21 &#8211; Vorrichtung zur Fl\u00fcssigkeitszuf\u00fchrung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3214<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 26. April 2022, Az. 4c O 26\/21<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht \u00fcbersteigen darf, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Vorrichtungen zum Zuf\u00fchren von Fl\u00fcssigkeiten zu einem Patienten in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, welche jeweils die folgenden Merkmale umfassen:<br \/>\neine Ausgangsanordnung; einen Beh\u00e4lter mit einer Seitenwand, die sich zu einem Ausgang hin erstreckt, der mit der Ausgangsanordnung verbunden ist; eine mindestens teilweise in dem Beh\u00e4lter angeordneten Leitspindel, die sich in L\u00e4ngsrichtung zum Ausgang hin erstreckt, einen an der Leitspindel befestigten Kolben mit einer Au\u00dfenfl\u00e4che, die entlang der Seitenwand des Beh\u00e4lters in linearer Richtung verschiebbar ist, so dass die lineare Bewegung der Leitspindel zum Ausgang des Beh\u00e4lters hin die Verdr\u00e4ngung der Fl\u00fcssigkeit im Beh\u00e4lter durch den Ausgang zur Ausgangsanordnung hin bewirkt; ein l\u00e4ngliches Formged\u00e4chtniselement mit ver\u00e4nderbarer L\u00e4nge, die sich von einer ungeladenen L\u00e4nge zu einer geladenen L\u00e4nge verk\u00fcrzt, wenn mindestens eine Ladung auf das Formged\u00e4chtniselement einwirkt, wobei das Formged\u00e4chtniselement derart mit der Leitspindel operativ verbunden ist, dass die ver\u00e4nderbare L\u00e4nge des Formged\u00e4chtniselements bei einer Verk\u00fcrzung von einer ungeladenen L\u00e4nge zu einer geladenen L\u00e4nge die lineare Bewegung der Leitspindel zum Ausgang des Beh\u00e4lters hin bewirkt; einen Sensor zum Detektieren einer linearen Bewegung der Leitspindel; und einen mit dem Formged\u00e4chtniselement und dem Sensor zum Detektieren einer linearen Bewegung der Leitspindel verbundenen Prozessor, der so programmiert ist, dass er das Formged\u00e4chtniselement l\u00e4dt und nach Erhalt eines Signals vom Sensor, das eine lineare Bewegung der Leitspindel anzeigt, wieder entl\u00e4dt,<\/li>\n<li>2. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013<br \/>\nersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht \u00fcbersteigen darf, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Vorrichtungen zum Zuf\u00fchren von Fl\u00fcssigkeiten zu einem Patienten in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern, welche jeweils die folgenden Merkmale umfassen:<br \/>\neine Ausgangsanordnung; einen Beh\u00e4lter mit einer Seitenwand, die sich zu einem Ausgang hin erstreckt, der mit der Ausgangsanordnung verbunden ist; eine mindestens teilweise in dem Beh\u00e4lter angeordneten Leitspindel, die sich in L\u00e4ngsrichtung zum Ausgang hin erstreckt; einen an der Leitspindel befestigten Kolben mit einer Au\u00dfenfl\u00e4che, die entlang der Seitenwand des Beh\u00e4lters in linearer Richtung verschiebbar ist, so dass die lineare Bewegung der Leitspindel zum Ausgang des Beh\u00e4lters hin die Verdr\u00e4ngung der Fl\u00fcssigkeit im Beh\u00e4lter durch den Ausgang zur Ausgangsanordnung hin bewirkt; ein l\u00e4ngliches Formged\u00e4chtniselement mit ver\u00e4nderbarer L\u00e4nge, die sich von einer ungeladenen L\u00e4nge zu einer geladenen L\u00e4nge verk\u00fcrzt,<\/li>\n<li>wenn mindestens eine Ladung auf das Formged\u00e4chtniselement einwirkt, wobei das Formged\u00e4chtniselement derart mit der Leitspindel operativ verbunden ist, dass die ver\u00e4nderbare L\u00e4nge des Formged\u00e4chtniselements bei einer Verk\u00fcrzung von einer ungeladenen L\u00e4nge zu einer geladenen L\u00e4nge die lineare Bewegung der Leitspindel zum Ausgang des Beh\u00e4lters hin bewirkt; und einen Sensor zum Detektieren einer linearen Bewegung der Leitspindel;<\/li>\n<li>wobei die Vorrichtung geeignet ist zur Verwendung mit einem Prozessor, der mit dem Formged\u00e4chtniselement und dem Sensor zum Detektieren einer linearen Bewegung der Leitspindel verbunden werden kann, und der so programmiert ist, dass er das Formged\u00e4chtniselement l\u00e4dt und nach Erhalt eines Signals vom Sensor, das eine lineare Bewegung der Leitspindel anzeigt, wieder entl\u00e4dt;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 22. Juni 2013 die unter Ziffern I.1. und I.2. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) sowie der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des jeweils erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser bezeichneten, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist, und<\/li>\n<li>wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>II. Die Beklagten werden verurteilt, die vorstehend in Ziffer I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen und nach dem 22. Juni 2013 in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen und\/oder an Dritte in den Verkehr gebrachten und\/oder gebrauchten und\/oder zu diesen Zwecken besessenen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 2 XXX 957 B1 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse, oder der Austausch der Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, und die zur\u00fcckgerufenen und an sie zur\u00fcckgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffern I.1. und I.2. bezeichneten, in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 22. Juni 2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin hinsichtlich Ziff. I.1., 2. und Ziff. II. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 200.000,00 Euro, hinsichtlich Ziff. I.3. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 20.000,00 Euro, und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 XXX 957 B1 (Anlage PS 1a, deutsche \u00dcbersetzung als Anlage PS1b; im Folgenden: Klagepatent) und nimmt die Beklagten daraus auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Verpflichtung zur Schadensersatzleistung in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 30. September 2002 (US XXX) am 19. September 2003 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Der Hinweis auf die Anmeldung wurde am 11. April 2012 offengelegt und derjenige auf die Erteilung am 22. Mai 2013. Das Klagepatent steht auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. \u00dcber die von der Beklagten zu 1) unter dem 11. Dezember 2020 zum Bundespatentgericht eingereichte Nichtigkeitsklage ist noch nicht entschieden worden (Az. 6 Ni 58\/20 (EP), Anlage B2).<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft medizinische Vorrichtungen, Systeme und Verfahren und insbesondere kleine, preisg\u00fcnstige, tragbare Infusionsvorrichtungen und Verfahren, die dazu verwendbar sind, pr\u00e4zise, anspruchsvolle und programmierbare Str\u00f6mungsmuster f\u00fcr das Zuf\u00fchren von therapeutischen Fl\u00fcssigkeiten wie Insulin an einen S\u00e4ugetier-Patienten zu erzielen.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der englischsprachigen Verfahrenssprache:<br \/>\n\u201eA device (10) for delivering fluid to a patient, comprising: an exit port assembly (62); a reservoir (22) including a side wall extending towards an outlet connected to the exit port assembly; a lead screw (34) received at least partly in the reservoir and longitudinally extending towards the outlet; a plunger (36) secured to the lead screw and having an outer periphery linearly slideable along the side wall of the reservoir, such that linear movement of the lead screw towards the outlet of the reservoir forces fluid within the reservoir through the outlet to the exit port assembly; an elongated shape memory element (38) having a changeable length decreasing from an uncharged length to a charged length when at least one charge is applied to the shape memory element, wherein the shape memory element is operatively connected to the lead screw such that the changeable length of the shape memory element decreasing from an uncharged length to a charged length causes linear movement of the lead screw towards the outlet of the reservoir; and characterised by further comprising: a sensor (20) detecting linear movement of the lead screw; a processor (40) connected to the shape memory element and the sensor detecting linear movement of the lead screw, and programmed to apply a charge to the shape memory element and remove the charge upon receiving a signal from the sensor indicative of linear movement of the lead screw.\u201c<\/li>\n<li>\u00dcbersetzt lautet der Anspruch 1:<br \/>\n\u201eEine Vorrichtung (10) zum Zuf\u00fchren von Fl\u00fcssigkeiten zu einem Patienten, bestehend aus einer Ausgangsanordnung (62); einem Beh\u00e4lter (22) mit einer Seitenwand, die sich zu einem Ausgang hin erstreckt, der mit der Ausgangsanordnung verbunden ist; einer mindestens teilweise in dem Beh\u00e4lter angeordneten Leitspindel (34), die sich entlang der Seitenwand zum Ausgang hin erstreckt; einem an der Leitspindel befestigten Kolben (36) mit einer Au\u00dfenfl\u00e4che, die entlang der Seitenwand des Beh\u00e4lters in linearer Richtung so verschiebbar ist, dass die lineare Bewegung der Leitspindel zum Ausgang des Beh\u00e4lters hin die Verdr\u00e4ngung der Fl\u00fcssigkeit im Beh\u00e4lter durch den Ausgang zur Ausgangsanordnung hin bewirkt; einem l\u00e4nglichen Formged\u00e4chtniselement (38) mit ver\u00e4nderbarer L\u00e4nge, die sich von einer unbelasteten L\u00e4nge zu einer belasteten L\u00e4nge verk\u00fcrzt, wenn mindestens eine Last auf das Formged\u00e4chtniselement einwirkt, wobei das Formged\u00e4chtniselement solcherma\u00dfen an der Leitspindel befestigt ist, dass die ver\u00e4nderbare L\u00e4nge des Formged\u00e4chtniselements bei einer Verk\u00fcrzung von einer unbelasteten L\u00e4nge zu einer belasteten L\u00e4nge die lineare Bewegung der Leitspindel zum Ausgang des Beh\u00e4lters hin bewirkt; und weiter bestehend aus einem Sensor (20) zur Wahrnehmung linearer Bewegungen der Leitspindel; einem mit dem Formged\u00e4chtniselement und dem Sensor zur Wahrnehmung linearer Bewegungen der Leitspindel verbundenen Prozessor (40), der so programmiert ist, dass er das Formged\u00e4chtniselement belastet und nach Erhalt eines Signals vom Sensor, das die lineare Bewegung der Leitspindel anzeigt, wieder entlastet.\u201c<\/li>\n<li>Nachfolgende Figuren sind der Klagepatentschrift entnommen. Die Figur 1 ist eine Perspektivansicht einer an einem Patienten befestigten Fluidzufuhrvorrichtung und einer Fernsteuervorrichtung zur Verwendung mit der Fluidzufuhrvorrichtung, wobei die Fernsteuervorrichtung zur Veranschaulichung vergr\u00f6\u00dfert wiedergegeben wurde. Die Figur 3 ist eine weitere vergr\u00f6\u00dferte Perspektivansicht der Fluidzufuhrvorrichtung der Fig. 1 von oben, wobei in der Darstellung ein oberer Geh\u00e4useabschnitt entfernt ist, um innere Abschnitte der Fluidzufuhrvorrichtung, einschlie\u00dflich einer Leitspindelanordnung, zu zeigen. Fig. 4 ist eine weitere vergr\u00f6\u00dferte Perspektivansicht der Leitspindelanordnung der Fluidzufuhrvorrichtung von Fig. 1:<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist ein US-amerikanisches Unternehmen, das auf die Entwicklung und Herstellung von Insulinpumpen spezialisiert ist.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind Tochterunternehmen des chinesischen Unternehmens A (Shanghai), welches Insulinpumpen herstellt und diese \u00fcber die Beklagten in Deutschland vertreibt. Die Beklagte zu 1) leitet den Vertrieb der Insulinpumpen der A in Deutschland. Bei Eingang einer Bestellung weist die Beklagte zu 1) die Beklagte zu 2) an, die Bestellung abzuwickeln. Die Insulinpumpen werden von der Beklagten zu 2) von den Niederlanden direkt an Zwischenh\u00e4ndler oder an Endkunden verschickt.<\/li>\n<li>Zum Produktportfolio der Beklagten geh\u00f6rt seit Oktober 2020 eine Insulinpumpe mit der Bezeichnung \u201eXXX\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1), die neben der Pumpenbasis auch aus dem Einweg-Patch-Beh\u00e4lter mit der Bezeichnung \u201eXXX\u201c besteht (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2; zusammen auch: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Letzterer ist mit der Pumpenbasis zusammensetzbar und \u2013 nach Verbrauch \u2013 als wegwerfbares Austauschelement ausgestaltet, w\u00e4hrend die Pumpenbasis \u00fcber l\u00e4ngere Zeit auf der Haut des Patienten angebracht bleiben kann. Zur Veranschaulichung werden nachfolgend Ablichtungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 entnommen der Klageschrift \u2013 eingeblendet:<\/li>\n<li>\nEine erste Generation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen war seit dem Jahr 2016 auf dem deutschen Markt erh\u00e4ltlich. Sie wurde unter den Bezeichnungen \u201eXXX (Insulinpumpe)\u201c sowie \u201eXXX (Einweg-Patch-Beh\u00e4lter)\u201c angeboten. Gest\u00fctzt auf ihr Europ\u00e4isches Patent EP 1 XXX 390 B1 (im Folgenden: EP\u2018XXX) nahm die Kl\u00e4gerin vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf bereits die Beklagte zu 1) aufgrund dieser Insulinpumpe der ersten Generation (Az. 4c O 20\/19) in Anspruch, woraufhin die Kammer die Beklagte zu 1) \u2013 inzwischen rechtskr\u00e4ftig \u2013 insbesondere zur Unterlassung verurteilte.<br \/>\nAu\u00dferdem erstritt die Kl\u00e4gerin auf Grundlage des Klagepatents vor der Kammer im Rahmen eines einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens gegen die hiesigen Beklagten wegen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zun\u00e4chst im Beschlusswege eine einstweilige Verf\u00fcgung (Az. 4c O 62\/21), gerichtet auf Unterlassung und Herausgabe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur Verwahrung an einen Gerichtsvollzieher. Die Kammer best\u00e4tigte diese Entscheidung nach dem Widerspruch der Beklagten durch Kammerurteil vom 12. Januar 2021. Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf hob die best\u00e4tigende Entscheidung der Kammer mit Urteil vom 27. Mai 2021 (Az. I-2 U 2\/21; Anlage PS 2b; im Folgenden auch: OLG Urteil) auf und verneinte die f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung erforderliche Dringlichkeit.<\/li>\n<li>Gegen\u00fcber den hier angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unterscheiden sich die Insulinpumpen der ersten Generation insbesondere durch eine andere innere Konstruktion im Bereich des Antriebs der Zahnr\u00e4der (\u201egehender Mann\u201c). Der (bei Draufsicht) rechte Arm des Antriebsgreifgliedes wurde entfernt und stattdessen eine R\u00fcckstellfeder, die das Antriebsgreifglied f\u00fcr eine Schwenkbewegung im Uhrzeigersinn vorspannt, vorgesehen. W\u00e4hrend in der ersten Generation der Kopf des gehenden Mannes an beiden Seiten mit einem FGL-Draht verbunden war, ist in der hier angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nur noch an der linken Seite ein FGL-Draht befestigt, der bestromt wird und so durch seine Verk\u00fcrzung zu einer Schwenkbewegung entgegen des Uhrzeigersinns f\u00fchrt. Die Anzahl der Z\u00e4hne am Zahnrad wurde verdoppelt. Zudem ist eine Ver\u00e4nderung in der korrespondierenden (nicht physisch sichtbaren) Programmierung der Pumpenbasis vorgenommen und der Aufdruck \u201eMedtrum\u201c au\u00dfen aufgebracht worden. Zur besseren Vergleichbarkeit wird nachfolgend eine Ablichtung eines Reservoir Patches der ersten Generation (entnommen der Klageschrift im Verfahren Az. 4c O 20\/19) eingef\u00fcgt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Unver\u00e4ndert geblieben ist der Aufbau der Insulinabgabevorrichtung im Hinblick auf die Ausgestaltung des Beh\u00e4lters, des Kolbens, der Leitspindel, der Leiterbahnen und Kontaktpunkte f\u00fcr die unteren Endbereiche des Antriebsgreifglieds (Kontaktf\u00fc\u00dfe) sowie auch des Geh\u00e4uses.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Klage sei zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Der Zul\u00e4ssigkeit stehe nicht die Vorschrift des \u00a7 145 PatG entgegen; jedenfalls nicht hinsichtlich der Beklagten zu 2), da diese nicht Partei des Ursprungsverfahrens (Az. 4c O 20\/19) gewesen sei. Aber auch gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) verfange dieser Einwand nicht, da zum einen streng zwischen den Begrifflichkeiten der Kerngleichheit und einer gleichartigen Handlung zu unterscheiden sei. Zum anderen w\u00fcrden die hier angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gegen\u00fcber dem Verfahren 4c O 20\/19 aufgrund der abgewandelten Ausgestaltung des gehenden Mannes (einschlie\u00dflich des Prozessors) einen anderen Streitgegenstand bilden. Jedenfalls treffe die Kl\u00e4gerin kein Verschulden an der mangelnden Geltendmachung des Klagepatents schon zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt. Ihr sei es nicht zuzumuten gewesen, ihr gesamtes Patentportfolio durch Tests zu \u00fcberpr\u00fcfen, zumal die Beklagten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hier gerade erst als Abwandlung eines schon vorhandenen Produkts auf den Markt gebracht h\u00e4tten.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden wortsinngem\u00e4\u00df unmittelbar bzw. mittelbar die Lehre des Klagepatents verwirklichen. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden \u00fcber einen Sensor zum Detektieren einer linearen Bewegung der Leitspindel verf\u00fcgen. Das Klagepatent erfordere es nicht, dass unmittelbar an der Leitspindel selbst ihre Bewegung erfasst werde. Ausreichend sei, die Bewegung eines mit dieser zusammenwirkenden Bauteils zu detektieren und daraus indirekt Hinweise auf die Bewegung der Leitspindel abzuleiten. Dementsprechend sei der Kontaktfu\u00df in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein anspruchsgem\u00e4\u00dfer Sensor, weil in Abh\u00e4ngigkeit von dessen Ber\u00fchrung durch einen Fu\u00df des Antriebsgreifglieds (gehender Mann) die Be- bzw. Entladung des Formged\u00e4chtniselements erfolge. Der Fu\u00df sto\u00dfe, was vom grunds\u00e4tzlichen Bewegungsablauf her zwischen den Parteien unstreitig ist, \u00fcberhaupt nur dann an den Kontaktpunkt, nachdem sich das Antriebsgreifglied gegen den Uhrzeigersinn bewegt habe, ein Arm die Abschnitte des Zahnrads in Eingriff nehme und dieses so ansto\u00dfe, dass die Leitspindel linear vorw\u00e4rts bewegt werde. Der diesem Arm gegen\u00fcberliegende Fu\u00df schwenke aufgrund der mittigen Lagerung des Antriebsgreifglieds aus und ber\u00fchre den Kontaktfu\u00df.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2, welche ein wesentliches Mittel der Erfindung seien, k\u00f6nnten nur mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 benutzt werden und machten daher mittelbaren Gebrauch von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre.<\/li>\n<li>Der Rechtsstreit sei schlie\u00dflich auch nicht auszusetzen, weil sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/li>\n<li>Nachdem die Kl\u00e4gerin im Antrag zu Ziffer III. den R\u00fcckverweis auf Ziffer I.2. zur\u00fcckgenommen hat, beantragt die Kl\u00e4gerin,\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber die seitens der Beklagten zu 1) zum Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/li>\n<li>Sie meinen, dass die Klage unzul\u00e4ssig sei. Die Regelung des \u00a7 145 PatG greife gegen\u00fcber beiden Beklagten ein. Die insbesondere in dem Verfahren 4c O 20\/19 angegriffene Verletzung sei gegen\u00fcber der nunmehr streitgegenst\u00e4ndlichen Benutzungshandlung als gleichartige Handlung anzusehen. Denn schon die erste Generation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen h\u00e4tte die Lehre des Klagepatents verwirklicht. Das Klagepatent und das EP\u2018XXX w\u00fcrden einen technischen Zusammenhang aufweisen. Die vorgenommenen \u00c4nderungen betr\u00e4fen zudem nicht den hier strittigen Sensor und f\u00fchrten zwar aus der Verletzung des EP\u2018XXX heraus, \u00e4nderten jedoch nichts an der gleichartigen Handlung. Der Kl\u00e4gerin w\u00e4re es zudem m\u00f6glich gewesen, das Klagepatent gegen die erste Generation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen geltend zu machen. Da diese von einem Ingenieur der Kl\u00e4gerin untersucht worden sei, h\u00e4tte diesem auch eine Verletzung des Klagepatents auffallen m\u00fcssen. Ein weiteres Verfahren h\u00e4tte vermieden werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Ferner sei die Klage unbegr\u00fcndet, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keinen Gebrauch von der Lehre des Klagepatents machen w\u00fcrden. Es fehle an einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sensor. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden als Kontaktpunkt f\u00fcr den Fu\u00df des Antriebsgreifgliedes allenfalls einen Schalter aufweisen. Der Anschlag am Kontaktpunkt signalisiere, dass die Drehbewegung des Antriebsgreifgliedes in der einen Richtung abgeschlossen sei und der entsprechende Draht am Kopf des Antriebsgreifgliedes nicht mehr bestromt werden m\u00fcsse.<\/li>\n<li>Hinzukomme, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform (bzw. der in ihr enthaltene Schalter) nicht in der Lage sei, Aussagen \u00fcber die Bewegung der Leitspindel zu treffen. Der Kontaktpunkt des Fu\u00dfes helfe insoweit nicht weiter, da er nicht mit der Leitspindel gekoppelt sei. Ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Sensor m\u00fcsse dagegen eine lineare Bewegung auch tats\u00e4chlich ermitteln. Andernfalls handele es sich nicht um eine zuverl\u00e4ssig arbeitende Medizinvorrichtung.<\/li>\n<li>Es fehle ferner an einer mittelbaren Verletzung des Klagepatents, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 kein Mittel sei, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehe. Der Kontaktpunkt erhalte erst in Kombination mit dem Prozessor seine Eigenschaft als Sensor. Au\u00dferdem sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 nicht ausschlie\u00dflich zur Benutzung mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 bestimmt. Vielmehr ende die Bestromung des FGL-Drahtes auch unabh\u00e4ngig von der Ber\u00fchrung des Kontaktpunktes durch reinen Zeitablauf. Dies h\u00e4tten \u2013 was unstreitig ist \u2013 eigene Untersuchungen der Kl\u00e4gerin ergeben. Zudem sei eine Verwendung mit einer neuen Pumpenversion m\u00f6glich, die einen nicht erfindungsgem\u00e4\u00dfen Prozessor enthalte. Die Beklagten behaupten hierzu, dass eine neu entwickelte dritte Pumpenversion kein Signal mehr von einem Kontaktpunkt an den Prozessor \u00fcbertrage, um den FGL-Draht zu entladen. Daher k\u00f6nne eine \u201eZweckangabe\u201c zu nur patenfreier Benutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 den Interessen der Kl\u00e4gerin hinreichend Rechnung tragen; einer Verurteilung insoweit bed\u00fcrfe es nicht.<\/li>\n<li>Der Rechtsstreit sei jedenfalls auszusetzen. Die US XXX (Anlage B2; im Folgenden auch: D1) stehe der Lehre des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich entgegen. Zudem mangele es dem Klagepatent an erfinderischer T\u00e4tigkeit ausgehend von der WO 01\/XXX A1 (Anlage B3; im Folgenden: E4) in Kombination mit Fachwissen (DE XXX (Anlage B54; 4a) und US XXX (Anlage B5; E4b)), der E4 in Kombination mit der DE XXX 454 A 1 (Anlage B6; im Folgenden: E53) sowie ausgehend von der EP 0 XXX 890 A1 (im Folgenden auch: E56) mit der E4b.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlage Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist sowohl gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) als auch gegen\u00fcber der Beklagten zu 2) zul\u00e4ssig, und au\u00dferdem begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. \u00a7 145 PatG steht der Zul\u00e4ssigkeit der Klage nicht entgegen.<\/li>\n<li>Gem\u00e4\u00df \u00a7 145 PatG kann, wer eine Klage nach \u00a7 139 erhoben hat, gegen den Beklagten wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen Patents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent in dem fr\u00fcheren Rechtsstreit geltend zu machen.<\/li>\n<li>Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend nicht erf\u00fcllt. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) fehlt es bereits daran, dass sie nicht Partei des von der Kl\u00e4gerin gef\u00fchrten ersten Verfahrens war. Aber auch mit Blick auf die Beklagte zu 1), die bereits Partei des unter dem Az. 4c O 20\/19 gef\u00fchrten Verletzungsverfahrens war, hat die Einrede der Beklagten keinen Erfolg. Es fehlt im Zeitpunkt der Erhebung der Klage am Vorliegen von Handlungen, die verglichen mit den Handlungen, die aus dem ersten Patent (hier EP\u2018XXX im April 2019) angegriffen wurden, gleichartig w\u00e4ren.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nZur Beurteilung der Frage, ob eine Handlung als gleichartig anzusehen ist, kommt es bei einer aus mehreren Teilen bestehenden Gesamtvorrichtung durch den mit dem Klageantrag konkret beschriebenen, durch die Ausgestaltung eines bestimmten Teils der Gesamtvorrichtung charakterisierten konkreten Verletzungstatbestand an (vgl. BGH, NJW-RR 1989, 892 \u2013 Kreiselegge II; Mes, PatG, 5. Aufl. 2020, \u00a7 145, Rn. 8). Was eine gleichartige Handlung ist, muss anhand einer am Gesetzeszweck, sachlichen Bed\u00fcrfnissen und rechtsstaatlichen Erfordernissen orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden (OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 2010, 476 \u2013 Bremsbacken). Gleichartig sind danach nur solche weiteren Handlungen, die im Vergleich zu der im Erstprozess angegriffenen Verletzungshandlung zus\u00e4tzliche oder abgewandelte Merkmale aufweisen, bei denen es sich wegen eines engen technischen Zusammenhangs aufdr\u00e4ngt, sie gemeinsam in einer Klage aus mehreren Patenten anzugreifen. F\u00fcr die Bejahung eines engen technischen Zusammenhangs reicht es nicht aus, wenn einzelne Teile einer Gesamtvorrichtung, deren konkrete Ausgestaltung im ersten Rechtsstreit angegriffen worden ist, auch f\u00fcr die Verwirklichung des zweiten Rechtsstreits geltend gemachten Verletzungstatbestands von Bedeutung sind (Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 145, Rn. 6). So sind bei einer aus mehreren Teilen bestehenden Gesamtvorrichtung mehrere Klagen dann zul\u00e4ssig, wenn jeweils nur ein konkret im Klageantrag beschriebener, durch seine Ausgestaltung charakterisierter Teil den Verletzungstatbestand bildet, demgegen\u00fcber aber in dem Vorprozess ein anderer Bestandteil der Vorrichtung angegriffen wurde. In diesen F\u00e4llen fehlt es an dem f\u00fcr das Durchgreifen des \u00a7 145 PatG erforderlichen engen technischen Zusammenhang (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Kap E, Rn. 67).<\/li>\n<li>Gemessen an diesen Voraussetzungen greift die Kl\u00e4gerin vorliegend keine gleichartigen Handlungen an, die in dem unter dem Az. 4c O 20\/19 gef\u00fchrten Vorprozess und dem EP\u00b4XXX h\u00e4tten geltend gemacht werden m\u00fcssen.<\/li>\n<li>Sowohl das EP\u2018XXX als auch das Klagepatent betreffen eine Vorrichtung, um eine Fl\u00fcssigkeit in den K\u00f6rper eines Patienten zuzuf\u00fchren. Dar\u00fcber hinaus unterscheiden sich die beiden Schutzrechte aber ma\u00dfgeblich. Das EP\u2018XXX betrifft vorwiegend die Ausgestaltung des Antriebsmechanismus, w\u00e4hrend das Klagepatent konkret den linearen Bet\u00e4tiger und dessen Funktionsweise sowie damit verkn\u00fcpfte Vorrichtungsbestandteile (Sensor und Prozessor) unter Schutz stellt. Diese Teile sind zwar funktional auch f\u00fcr die Lehre des EP\u2018XXX erforderlich, weil die dort gesch\u00fctzte Vorrichtung ohne diese Bestandteile nicht betrieben werden k\u00f6nnte, werden dort jedoch nicht beansprucht. Gemein ist den streitigen Benutzungshandlungen danach lediglich, dass sie sich auf eine Infusionspumpe und deren Funktionsweise beziehen. Abgesehen davon werden in den beiden Rechtsstreitigkeiten aber jeweils andere Bestandteile einer Gesamtvorrichtung konkret in den Blick genommen und angegriffen, was sich insbesondere an der unterschiedlichen Anspruchs- und damit auch Antragsfassung zeigt.<\/li>\n<li>Dies gen\u00fcgt f\u00fcr die Bejahung gleichartiger Handlungen nicht (vgl. BGH, GRUR 2011, 411, Rn. 28 \u2013 Raffvorhang). Denn die Bewertung der Gleichartigkeit einer Handlung orientiert sich neben den eigentlichen Benutzungshandlungen auch an den in Streit stehenden Schutzrechten. In der Entscheidung \u201eRaffvorhang\u201c stellt der BGH so gerade in Abgrenzung zu der Berufungsentscheidung heraus, dass die Betrachtung nur der Handlungen auf einen engen technischen Zusammenhang hin nicht ausreicht. Es darf nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass die beiden Schutzrechte unterschiedliche technische Aufgaben l\u00f6sen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 16). Mit den Beklagten die angegriffenen Handlungen und die Schutzrechte auf ihre Gemeinsamkeit als Vorrichtung f\u00fcr die Insulinabgabe zu reduzieren, greift somit zu kurz. Es w\u00fcrde g\u00e4nzlich vernachl\u00e4ssigen, dass sich die Lehren der beiden Patente unterschiedlichen technischen Aspekten widmen und hierzu unterschiedliche Details unter Schutz stellen.<\/li>\n<li>Vorstehende, eng an den Klageantr\u00e4gen und streitbefangenen Schutzrechten orientierte W\u00fcrdigung tr\u00e4gt ferner dem Gedanken Rechnung, dass es sich bei \u00a7 145 PatG um eine Ausnahmevorschrift handelt, deren Anwendungsbereich nicht \u00fcberspannt werden darf. Sie ist vom Gesetzgeber als Erg\u00e4nzung zu den allgemeinen, auch im Patentrecht geltenden zivilprozessualen Regelungen zum Streitgegenstand und zur (doppelten) Rechtsh\u00e4ngigkeit erlassen bzw. aufrechterhalten worden (vgl. BGH, GRUR 2021, 462, Rn. 39 \u2013 Fensterfl\u00fcgel). Diese Regelung stellt somit zwar versch\u00e4rfte Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen an patentrechtliche Klagen auf und nimmt so weitere Fallkonstellationen von der Zul\u00e4ssigkeit aus. In sachlicher Hinsicht handelt es sich dabei aber um die abschlie\u00dfend bestimmten Kriterien derselben bzw. gleichartigen Handlung.<\/li>\n<li>Nichts anderes folgt aus den erg\u00e4nzenden Ausf\u00fchrungen der Beklagten in der Duplik, wonach der Sensor der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen schon Gegenstand des Verfahrens zum Az. 4c O 20\/19 gewesen sei. Dies ist schon vor dem Hintergrund unzutreffend, dass ein Sensor nicht Gegenstand des streitgegenst\u00e4ndlichen Anspruchs des EP\u00b4XXX ist. Ferner wird dort unter Bezug auf die F\u00fc\u00dfe des gehenden Mannes und deren Anschlag am Kontaktpunkt nur offenbart, dass dieser f\u00fcr die Aktivierung eines Bet\u00e4tigersignals erforderlich ist. Dass die Kontaktpunkte au\u00dferdem Aufschluss \u00fcber eine lineare Bewegung der Leitspindel geben sollen, ist nicht Gegenstand der technischen Lehre. Dass dieselben Bauteile Gegenstand eines weiteren Rechtsstreits waren, ist f\u00fcr die Annahme einer gleichartigen Handlung daher nicht ausreichend, weil sie unter anderen technischen Gesichtspunkten und Funktionalit\u00e4ten thematisiert wurden. F\u00fcr eine andere Betrachtung gen\u00fcgt nicht allein, dass ein zuerst geltend gemachtes Patent \u00fcberhaupt ein \u00e4hnliches Bauteil erl\u00e4utert, wenn dieses von den Parteien aber nicht auch zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht wird. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang daher auch, dass im EP\u2018XXX in den Anspr\u00fcchen 5 und 6 ein Sensor unter Schutz gestellt ist. Denn die Unteranspr\u00fcche waren nicht Streitgegenstand des Vorprozesses und damit nicht Teil der zu beurteilenden Benutzungshandlung.<\/li>\n<li>Ebenso wenig verf\u00e4ngt das weitere Argument gegen die Zul\u00e4ssigkeit der hiesigen Klage, dass das jetzige Klageverfahren vermieden worden w\u00e4re, h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin das Klagepatent erfolgreich bereits gegen die erste Generation eingewendet und die nun behauptete Verletzung ohne weiteres von einem die erste Generation betreffenden Urteil umfasst gewesen w\u00e4re. In der Sache mag dies zutreffend sein, indes hat \u00a7 145 PatG nicht das Ziel, per se jeglichen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden, was schon daran zu erkennen ist, dass die Pr\u00e4klusionswirkung nicht bedingungslos bei jedem Zweitverfahren aus einem anderen Patent gegen denselben Beklagten eintritt, sondern nur, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift erf\u00fcllt sind.<\/li>\n<li>Sofern die Beklagten zudem pr\u00fcfen, ob die erste Generation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent verletzen w\u00fcrde, ist dies unerheblich, weil Ausgangspunkt f\u00fcr die Regelung des \u00a7 145 PatG nicht die Frage ist, ob die erste Handlung von dem anderen, im Folgeprozess geltend gemachten Patent umfasst w\u00e4re. Allenfalls ist zu fragen, ob die zweite Handlung vom ersten Patent umfasst w\u00e4re.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nHinzukommt au\u00dferdem, dass die Kl\u00e4gerin die mangelnde Geltendmachung des Klagepatents im Vorprozess nicht zu vertreten hat.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger kann die Unzul\u00e4ssigkeit der Klage abwenden, wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, das sp\u00e4ter geltend gemachte Patent in dem fr\u00fcheren Rechtsstreit geltend zu machen (BGH, NJW-RR 1989, 892 \u2013 Kreiselegge II; Mes, a.a.O., \u00a7 145, Rn. 9). Regelm\u00e4\u00dfig kn\u00fcpft diese Frage daran an, ob der Kl\u00e4ger bei der ersten Klageerhebung die vorhandenen Ausf\u00fchrungsform(en) hinreichend sorgf\u00e4ltig untersucht hat, um auch die weitere Patentverletzung erkennen und n\u00f6tigenfalls gegen sie vorgehen zu k\u00f6nnen. \u00a7 145 PatG greift daher vor allem ein, wenn sich dem Kl\u00e4ger eine Geltendmachung einer weiteren Benutzungshandlung h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen, wenn \u2013 \u00fcbertragen auf den hiesigen Fall \u2013 sich der Kl\u00e4gerin also ein Vorgehen gegen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der 2. Generation w\u00e4hrend der Anh\u00e4ngigkeit des Vorprozesses h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen. Dies setzt voraus, dass der Kl\u00e4ger die M\u00f6glichkeit hatte, aus allen seinen Schutzrechten gegen s\u00e4mtliche Benutzungshandlungen vorzugehen.<\/li>\n<li>Diese M\u00f6glichkeit bestand vorliegend zugunsten der Kl\u00e4gerin nicht, weil die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der 2. Generation zur Zeit der Erhebung der ersten Klage \u2013 und sogar bis zu deren Abschluss \u2013 gar nicht existierten. Die Kl\u00e4gerin hat es somit nicht vers\u00e4umt, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der zweiten Generation auf eine m\u00f6gliche Verletzung des Klagepatents hin zu untersuchen. Ihr ist die Nichtgeltendmachung des Klagepatents auch nicht deshalb anzulasten, weil ihr h\u00e4tte klar sein m\u00fcssen, dass bei einer Durchsetzung des Klagepatents gegen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der ersten Generation nun ein umfassender Vollstreckungstitel auch im Hinblick auf die hier streitbefangene zweite Generation vorl\u00e4ge. Denn es ist im Rahmen des \u00a7 145 PatG kein objektives Pr\u00fcfungskriterium, ob eine Handlung von einem bereits erwirkten Titel aus einem anderen Patent h\u00e4tte erfasst sein k\u00f6nnen. Es handelt sich um eine ex post-Betrachtung, die einen Sachverhalt nachtr\u00e4glich der Regelung des \u00a7 145 PatG unterwerfen w\u00fcrde. Umso weniger kann einem Schutzrechtsinhaber abverlangt werden, zu antizipieren, welche k\u00fcnftigen Benutzungshandlungen ein Beklagter begehen k\u00f6nnte, um dagegen vorsorglich einen Vollstreckungstitel zu erwirken \u2013 mit dem Risiko, gleichwohl eine neue Klage erheben zu m\u00fcssen, weil die Benutzungshandlungen entgegen der Einsch\u00e4tzung doch nicht dem vorhandenen Vollstreckungstitel unterfallen. Vorliegend sind im \u00dcbrigen auch keine Anhaltspunkte zu erkennen, dass die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, in welchen Punkten die Beklagte zu 1) eine Abwandlung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der 1. Generation als Reaktion auf den Ausgang des Vorprozesses vornehmen w\u00fcrde.<br \/>\nZudem ist es nicht einem Kl\u00e4ger als nachl\u00e4ssiges Verhalten anzulasten, wenn es der Beklagte selbst ist, der im Rahmen seiner eigenen wirtschaftlichen Bet\u00e4tigung weitere Benutzungshandlungen aufnimmt und damit das Risiko eingeht, wiederum Schutzrechte des Kl\u00e4gers zu ber\u00fchren. Es besteht kein Bed\u00fcrfnis, einen solchen Beklagten vor einer sukzessiven und \u00fcberm\u00e4\u00dfigen gerichtlichen Inanspruchnahme durch einen wirtschaftsm\u00e4chtigen Schutzrechtsinhaber zu sch\u00fctzen. \u00a7 145 PatG soll den Verletzer davor bewahren, ausgehend von einem \u00e4hnlichen Sachverhalt mit vielen kostenintensiven Klageverfahren \u00fcberzogen zu werden. \u00a7 145 PatG gew\u00e4hrt ihm dagegen aber auch keine derart weitreichende Handlungsfreiheit, dass ein Schutzrechtsinhaber gegen k\u00fcnftige Handlungen nicht mehr vorgehen k\u00f6nnte. Allenfalls f\u00fcr den aktuellen Zeitraum und die dort bekannten\/zu \u00fcberblickenden Verletzungshandlungen soll der Beklagte absehen k\u00f6nnen, dass ihn deswegen keine weiteren Klageverfahren mehr treffen k\u00f6nnen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2017, 1107 \u2013 Dringlichkeit verlangt simultanen Schutzrechtsangriff). F\u00fcr weitere Verletzungshandlungen aber, die der Verletzer selbst in der Hand hat, wird ihm kein pauschaler Freifahrtschein erteilt.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft Infusionsvorrichtungen und Verfahren, mithin medizinische Vorrichtungen, die klein, preisg\u00fcnstig sowie tragbar ausgestaltet sind. Au\u00dferdem sind sie programmierbar, um pr\u00e4zise fl\u00fcssige therapeutische Fl\u00fcssigkeiten wie Insulin an einen Patienten abzugeben (vgl. Abs. [0003]; nachfolgend sind Absatzangaben ohne n\u00e4here Bezeichnungen auf die deutsche \u00dcbersetzung bezogen).<\/li>\n<li>In den Abs\u00e4tzen [0004] ff. macht das Klagepatent weitere Ausf\u00fchrungen zu Vorteilen von Medikamenten in fl\u00fcssiger Form. Insgesamt waren n\u00e4mlich zahlreiche Krankheiten und andere k\u00f6rperliche Erkrankungen bekannt, die mit diversen Medikamenten sowohl in fester als auch in fl\u00fcssiger Form behandelt werden konnten. Dabei war es oft w\u00fcnschenswert, bei der Medikamentengabe das Verdauungssystem eines Patienten zu umgehen, um eine Beeintr\u00e4chtigung der Wirkstoffe durch katalytische Enzyme im Verdauungstrakt und in der Leber zu verhindern. Durch eine parenterale Medikamentengabe, also ein Zuf\u00fchren von Medikamenten unter Umgehung des Verdauungstraktes, konnte die Wirkung des fl\u00fcssigen Medikaments verbessert und zudem sichergestellt werden, dass eine hohe Wirkstoffmenge den eigentlichen Bestimmungsort erreichen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Die Gabe fl\u00fcssiger Medikamente erfolgt h\u00e4ufig durch Verabreichung von Bolusinjektionen unter Verwendung einer Nadel und eines Reservoirs. Alternativ konnte eine kontinuierliche Wirkstoffabgabe mittels schwerkraftgetriebener Spender oder Technologien unter Einsatz eines transdermalen Pflasters vorgenommen werden (vgl. Abs. [0006]). Bolusinjektionen hatten, wie das Klagepatent erg\u00e4nzend erl\u00e4utert, den Nachteil, dass eine m\u00f6glicherweise h\u00f6here Medikamentendosis verabreicht wird, als sie in dem spezifischen Zeitpunkt ben\u00f6tigt w\u00fcrde. Schwerkraftgetriebene Systeme zur Medikamentenverabreichung schr\u00e4nkten Mobilit\u00e4t und Lebensrhythmus des Patienten ein und transdermale Pflaster erforderten f\u00fcr eine verl\u00e4ssliche Wirkstoffabgabe spezielle molekulare Strukturen des Medikaments.<\/li>\n<li>Diesen Nachteilen wurde im Stand der Technik schon mit ambulanten Infusionspumpen begegnet (vgl. Abs. [0007]). Diese konnten anspruchsvolle Fluidzuf\u00fchrprofile umsetzen und so zugleich eine bessere Wirksamkeit des Medikaments und der Therapie erreichen. Die US 4,XXX,843 lehrt eine solche Infusionsvorrichtung zur Zuf\u00fchrung von Insulin bei der Behandlung von Diabetes mellitus. Es war m\u00f6glich, Insulin auf einer kontinuierlichen Basalgrundlage sowie einer Bolusgrundlage zu verabreichen.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Funktionsweise der ambulanten Pumpen war bekannt, dass sie ein Reservoir mit dem fl\u00fcssigen Medikament aufwiesen und dem Patienten das Medikament \u00fcber einen Schlauch verlaufend von der Infusionsrichtung zu einer in der Haut eingesteckten Nadel zuf\u00fchrten (transkutan). Eine Steuerung und Programmierung der vorbekannten Infusionspumpen durch den Patienten oder medizinisches Personal war \u00fcber elektromechanische Tasten oder Schalter am Vorrichtungsgeh\u00e4use m\u00f6glich. Die Vorrichtungen weisen visuelle R\u00fcckmeldung \u00fcber Text oder Grafikdisplays wie Fl\u00fcssigkristallanzeigen, die als LCDs bekannt sind, auf und k\u00f6nnen Alarm- oder Warnlichter und Ton- oder Vibrationssignale und -warnungen aufweisen (vgl. Abs. [0008]).<\/li>\n<li>An solchen, im Stand der Technik bekannten Infusionspumpen kritisiert das Klagepatent in Abs. [0009]), dass sie teuer sind und au\u00dferdem schwer zu programmieren. Hinzukommt, dass sie sperrig sind und die Vorbereitung zur Infusion deshalb selbst schwer ist. Diese Ger\u00e4te als solche waren schwer und auch leicht zerbrechlich. Da diese Ger\u00e4te f\u00fcr einen langfristigen Einsatz gedacht sind, erfordern sie zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Funktion, einer speziellen Pflege, Wartung und S\u00e4uberung. Aufgrund der hohen Kosten begrenzen Gesundheitsversorger die Anzahl an Patienten, die diese wirksamkeitsg\u00fcnstige Therapieform anwenden d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>In Abs. [0012] w\u00fcrdigt das Klagepatent ferner die US XXX (vgl. Anlage AG 3) als vorbekannt, die eine Vorrichtung zum Zuf\u00fchren eines Fluids lehrt, und folgende Elemente aufweist: eine Spritzenpumpe mit einem Kolben, ein elektronisches Steuerelement, ein Formged\u00e4chtniselement mit kontrahierbarer L\u00e4nge und einen Antriebsmechanismus. Das elektronische Steuerelement war dabei derart eingerichtet, dass es in vorbestimmten Zeitintervallen mindestens eine elektrische Ladung abgibt.<\/li>\n<li>Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, ein programmierbares und verstellbares Infusionssystem bereitzustellen, das pr\u00e4zise und verl\u00e4sslich ist und medizinischem Fachpersonal und Patienten eine platzsparende, preisg\u00fcnstige, leichte, einfach zu verwendende Alternative f\u00fcr das parenterale Zuf\u00fchren von fl\u00fcssigen Medikamenten bieten kann (Abs. [0010]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine platzsparende preisg\u00fcnstige, leichte, einfach zu verwendende Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor, wobei das Geh\u00e4use frei von Benutzerkomponenten sein soll:<\/li>\n<li>1. Eine Vorrichtung (10) zum Zuf\u00fchren von Fl\u00fcssigkeiten zu einem Patienten, umfassend<br \/>\n2. eine Ausgangsanordnung (62);<br \/>\n3. einen Beh\u00e4lter (22) mit einer Seitenwand, die sich zu einem Ausgang hin erstreckt, der mit der Ausgangsanordnung verbunden ist;<br \/>\n4. eine mindestens teilweise in dem Beh\u00e4lter angeordneten Leitspindel (34), die sich in L\u00e4ngsrichtung zum Ausgang hin erstreckt;<br \/>\n5. einen an der Leitspindel befestigten Kolben (36)<br \/>\n5.1 mit einer Au\u00dfenfl\u00e4che, die entlang der Seitenwand des Beh\u00e4lters in linearer Richtung verschiebbar ist,<br \/>\n5.2 so dass die lineare Bewegung der Leitspindel zum Ausgang des Beh\u00e4lters hin die Verdr\u00e4ngung der Fl\u00fcssigkeit im Beh\u00e4lter durch den Ausgang zur Ausgangsanordnung hin bewirkt;<br \/>\n6. ein l\u00e4ngliches Formged\u00e4chtniselement (38)<br \/>\n6.1 mit ver\u00e4nderbarer L\u00e4nge, die sich von einer ungeladenen L\u00e4nge zu einer geladenen L\u00e4nge verk\u00fcrzt, wenn mindestens eine Ladung auf das Formged\u00e4chtniselement einwirkt,<br \/>\n6.2 wobei das Formged\u00e4chtniselement derart mit der Leitspindel operativ verbunden ist, dass die ver\u00e4nderbare L\u00e4nge des Formged\u00e4chtniselements bei einer Verk\u00fcrzung von einer ungeladenen L\u00e4nge zu einer geladenen L\u00e4nge die lineare Bewegung der Leitspindel zum Ausgang des Beh\u00e4lters hin bewirkt; und<br \/>\n7. weiter umfassend einen Sensor (20) zum Detektieren einer linearen Bewegung der Leitspindel;<br \/>\n8. einen Prozessor (40),<br \/>\n8.1 der mit dem Formged\u00e4chtniselement und dem Sensor zum Detektieren einer linearen Bewegung der Leitspindel verbundenen ist, und<br \/>\n8.2 der so programmiert ist, dass er das Formged\u00e4chtniselement l\u00e4dt und nach Erhalt eines Signals vom Sensor, das eine lineare Bewegung der Leitspindel anzeigt, wieder entl\u00e4dt.<\/li>\n<li>II.<\/li>\n<li>Die Parteien streiten hier zu recht nur \u00fcber das Verst\u00e4ndnis des Merkmals 7, sodass es seitens der Kammer keiner weiteren Ausf\u00fchrungen zu den \u00fcbrigen Merkmalen bedarf.<\/li>\n<li>In Merkmal 7 stellt das Klagepatent einen Sensor zum Detektieren einer linearen Bewegung der Leitspindel unter Schutz.<\/li>\n<li>Darunter versteht das Klagepatent eine Einheit, die so ausgestaltet ist, dass sie Signale aufnimmt, welche sodann dahin interpretiert werden k\u00f6nnen, dass\/ob sich die Leitspindel linear bewegt hat. Um diese Feststellung treffen zu k\u00f6nnen, sieht das Klagepatent nicht vor, dass die vom Sensor erfassten Informationen unmittelbar aus Bewegungen der Leitspindel resultieren. Hinreichend ist, die Bewegung eines Vorrichtungselements zu erfassen, das planm\u00e4\u00dfig und dauerhaft mit der Leitspindel auf irgendeine Weise zusammenwirkt und deshalb zugleich hinreichend zuverl\u00e4ssig ist, um daraus eine lineare Bewegung der Leitspindel abzuleiten.<\/li>\n<li>Das Klagepatent stellt keine Definition des beanspruchten Sensors bereit. Dem Anspruchswortlaut ist nur die Funktionsangabe \u201ezum Detektieren einer linearen Bewegung der Leitspindel\u201c zu entnehmen. Funktions- und Zweckangaben haben regelm\u00e4\u00dfig die Aufgabe, den durch das Patent gesch\u00fctzten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale erf\u00fcllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er f\u00fcr den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (BGH, GRUR 2009, 837 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze; BGH, GRUR 2006, 923 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage; vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. A, Rn. 79 ff.).<\/li>\n<li>Vorliegend lehrt die Zweckangabe dem Fachmann aber keine konkrete r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung eines Sensors, sondern nur das Vorhandensein eines Vorrichtungsteils, das geeignet ist, eine Angabe \u00fcber innerhalb der Vorrichtung ablaufende Bewegungen der Leitspindel zu machen. Wie dies im Einzelnen und unter Beteiligung welcher anderen Vorrichtungskomponenten dies erfolgen soll, sieht die Zweckangabe nicht vor. Derlei konkrete \u00fcber eine Zweckangabe hinausgehende Vorgaben macht auch die Klagepatentschrift einschlie\u00dflich ihrer Zeichnungen nicht.<\/li>\n<li>Die mit dem Sensor verfolgte Funktion stellt das Klagepatent in der Beschreibung in Abs. [0014] heraus, wo am Ende beschrieben wird, wie die vom Sensor erfassten Signale benutzt werden. Indem ein Prozessor mit dem Sensor und dem Formged\u00e4chtniselement verbunden ist, wird eine vom Sensor ermittelte Bewegung \u2013 umgewandelt in der Form eines elektrischen Signals \u2013 an den Prozessor weitergeleitet. Aufgrund seiner Programmierung entl\u00e4dt der Prozessor den Formged\u00e4chtnisdraht nach Erhalt dieses Signals wieder, weil dann kein Bedarf an einer weiteren linearen Bewegung der Leitspindel mehr besteht. Die Bewegung konkret bezeichneter Vorrichtungsteile wird in Abs. [0014] nicht beschrieben.<\/li>\n<li>Zur Darstellung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sensors macht das Klagepatent im Weiteren Ausf\u00fchrungen zu verschiedenen bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen, die eine Best\u00e4tigung f\u00fcr das dargestellte Verst\u00e4ndnis eines anspruchsgem\u00e4\u00dfen Sensors geben.<\/li>\n<li>Der danach in Abs. [0062] beschriebene Sensor verf\u00fcgt \u00fcber ein Bezugselement, welches \u00fcber einen Stift mit der Leitspindel verbunden ist, einen Lichtemitter und einen Lichtdetektor, wobei diese beiden Elemente auch in einem Bestandteil zusammengefasst sein k\u00f6nnen. Der Detektor nimmt deshalb von dem Bezugselement reflektiertes Licht auf und stellt dadurch ein Signal bereit, wenn sich das Bezugselement an diesem vorbeibewegt. Schon diese Anordnung eines Sensors zeigt, dass nicht unmittelbar an die Leitspindel angekn\u00fcpft werden muss, um deren lineare Bewegung zu erfassen. Solange ein anderer Vorrichtungsbestandteil mit dieser interagiert, kann auch dessen Bewegung gemessen werden, um R\u00fcckschl\u00fcsse auf das Bewegungsverhalten der Leitspindel anzustellen. Erforderlich ist nur, dass es sich um eine dauerhaft bestehende Interaktion handelt, weil andernfalls die Gefahr best\u00fcnde, nicht konsequent die Bewegungsabl\u00e4ufe detektieren und somit eine fehlerhafte Medikamentengabe beg\u00fcnstigen zu k\u00f6nnen. Allgemein spricht Abs. [0062] deshalb auch von einer \u201e\u00fcberwachenden\u201c Sensoranordnung, was den Hinweis gibt, dass sie die L\u00e4ngsbewegung der Leitspindel \u00fcberhaupt im Blick behalten soll.<\/li>\n<li>Auch in Abs. [0063] der Klagepatentschrift wird die Sensoranordnung nur bezogen auf deren Zweck, n\u00e4mlich damit, dass eine absolute Positionsinformation \u00fcber die Leitspindel und somit \u00fcber die Kolbenposition bereitgestellt werden soll, beschrieben. Aus der Kolbenposition ist ableitbar, ob und wenn ja, welche Menge des Fluids aus der Infusionspumpe abgegeben wurde. So hei\u00dft es dort weiter: \u201e[\u2026] werden die Informationen bez\u00fcglich einer bestimmten Fluidmenge in dem Beh\u00e4lter ausgelegt.\u201c Mithin wird auch hier nur aufgezeigt, dass an bestimmte Informationen angekn\u00fcpft werden kann, um wiederum R\u00fcckschl\u00fcsse auf die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Funktionsweise der Infusionsvorrichtung zu erhalten.<\/li>\n<li>Das Klagepatent lehrt ferner in den Abs. [0074] f. eine weitere bevorzugte Ausf\u00fchrungsform einer Sensoranordnung, welche sich gegen\u00fcber den anderen bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen dadurch unterscheidet, dass sie f\u00fcr die Detektierung nicht an die L\u00e4ngsbewegung der Leitspindel ankn\u00fcpft. W\u00e4hrend bei den zuvor dargestellten Sensoranordnungen mittelbar die L\u00e4ngsbewegung der Leitspindel erfasst werden sollte (durch Ankn\u00fcpfung an das Bezugselement), soll nunmehr das Ausma\u00df der Drehung der Leitspindel ermittelt werden. Das Klagepatent l\u00e4sst es (auch) hier ausdr\u00fccklich zu, dass die lineare Bewegung der Leitspindel indirekt festgestellt wird. Konkret beschreibt das Klagepatent in Abs. [0075] eine Ausf\u00fchrungsform einer Sensoranordnung, die Signale bereitstellen soll, um die Drehung des Zahnrads anzuzeigen. Da das Zahnrad seinerseits vermittelt \u00fcber die geschlitzte R\u00f6hre 44 mit der Leitspindel verbunden ist und diese antreibt, ist aus einer Drehung des Zahnrads eine L\u00e4ngsbewegung der Leitspindel abzuleiten. So formuliert es Abs. [0076] ausdr\u00fccklich: \u201eDie Sensoranordnung kann zur Bereitstellung einer indirekten Anzeige von L\u00e4ngsbewegung einer Leitspindel dienen [\u2026]\u201c. Konkretisiert wird diese indirekte Anzeige ferner dadurch, dass auf diese Weise eine Bewegung desjenigen Elements, das mit der Leitspindel (zumindest) in Wirkverbindung steht, erfasst wird. Das Vorhandensein einer solchen Wirkverbindung ist daher als Grundlage f\u00fcr die Bestimmung einer L\u00e4ngsbewegung der Leitspindel ausreichend.<\/li>\n<li>Das aufgezeigte Verst\u00e4ndnis wird durch den Umstand bekr\u00e4ftigt, dass das Klagepatent selbst die Art des einzusetzenden Sensors nicht eingrenzt. Vielmehr k\u00f6nnen solche Sensoren, wie in Abs. [0073] beschrieben wird, in vielf\u00e4ltiger Form vorgesehen werden, exemplarisch wird eine optische Sensoranordnung mit Emitter\/Detektoren genannt. Deshalb kann auch eine solche Ausgestaltung f\u00fcr einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sensor verwendet werden, die nach au\u00dfen einem Schalter gleicht, solange es sich um einen Mechanismus handelt, der Aufschluss \u00fcber eine lineare Bewegung der Leitspindel geben kann.<\/li>\n<li>Der Verweis der Beklagten auf den in Abs. [0012] des Klagepatents zitierten Stand der Technik, US XXX, sowie die Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 8. April 2021 (GRUR-RR 2021, 258 \u2013 Infusionsvorrichtung) in einem Parallelverfahren f\u00fchren zu keiner anderen Beurteilung. Auszugsweise wird dort ausgef\u00fchrt:<br \/>\n\u201eAus dem Schutzbereich haben deswegen \u2013 ungeachtet ihrer technisch-funktionalen Brauchbarkeit f\u00fcr die Zwecke der Erfindung \u2013 solche Ausf\u00fchrungsformen auszuscheiden, die sich nur dann unter den Wortsinn des Patentanspruchs subsumieren lassen, wenn ein Begriffsverst\u00e4ndnis zugrunde gelegt wird, bei dem die erteilte Anspruchsfassung durch den in der Patentschrift gew\u00fcrdigten Stand der Technik neuheitssch\u00e4dlich getroffen w\u00e4re. Anders gewendet: Jenseits einer funktionsorientierten Auslegung d\u00fcrfen Begriffe einer Patentschrift nicht so verstanden werden, dass Ausf\u00fchrungsformen erfasst werden, die durch den in der Patentschrift selbst gew\u00fcrdigten Stand der Technik neuheitssch\u00e4dlich offenbart sind.\u201c<br \/>\nMit diesen Ausf\u00fchrungen ist das hier gefundene Auslegungsergebnis vereinbar und steht zudem mit dem Vortrag der Beklagten in Einklang. Denn die Beklagten tragen im Rahmen des Rechtsbestandes selbst vor, dass die D1 keinen Sensor, sondern allenfalls einen Schalter offenbart (limiting switch 73), mit welchem das obere Ende des Ratschengliedes am Ende der Drehbewegung in Kontakt kommt. Insoweit lehrt der Stand der Technik gerade kein Vorrichtungsteil, das in der Lage w\u00e4re, die Bewegung eines anderen Bestandteils zu detektieren. Denn die D1 beschreibt nicht, ob oder dass der Schalter 73 mit einem Prozessor verbunden ist, der die f\u00fcr die Be- und Entladung des FGL-Drahtes mit Strom erforderlichen Signale gibt. Eine Abgrenzung von dieser Druckschrift ist daher auch ohne eine bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung des Sensors f\u00fcr die Lehre des Klagepatents m\u00f6glich, weil die D1 schon keinen Sensor offenbart.<\/li>\n<li>Die in der Klagepatentschrift enthaltenen zeichnerischen Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen bekr\u00e4ftigen das aufgezeigte Verst\u00e4ndnis. Ihnen sind auf unterschiedliche Weise ausgestaltete Sensoranordnungen zu entnehmen, die auf das Detektieren von Bewegungen unterschiedlicher Vorrichtungskomponenten gerichtet sind, jedoch keine Ausgestaltung, wonach zwingend die Leitspindel allein oder ein direkt mit dieser verbundenes weiteres Element in seiner Bewegung vom Sensor erfasst werden m\u00fcsste. So zeigen die Figuren 3 und 4 eine Sensoranordnung bestehend aus einem Bezugselement 66 sowie einem auf die geschlitzte R\u00f6hre gerichteten kombinierten Lichtemitter\/-detektor 68. Dies macht deutlich, dass die Detektion einer Bewegung nicht unmittelbar an der Leitspindel ansetzt, sondern an einem anderen Vorrichtungselement (Bezugselement), welches durch die geschlitzte R\u00f6hre bewegt wird und diese Bewegung \u00fcber den Stift 46 auf die Leitspindel \u00fcbertr\u00e4gt. Die Sensoranordnung erfasst damit die eigentliche Bewegung der Leitspindel nur mittelbar, indem sie aus der konkreten Bewegung des Bezugselements abgeleitet wird.<\/li>\n<li>Technisch-funktional ist es daher nur erforderlich, auf zuverl\u00e4ssige Weise die Bewegung eines Vorrichtungselements zu ermitteln, die zumindest mittelbar dar\u00fcber Aufschluss geben kann, ob\/wie sich die Leitspindel bewegt hat. Das Element muss daf\u00fcr in einem Wirkzusammenhang mit der Leitspindel stehen. Ein solcher ist ein hinreichend verl\u00e4sslicher Ausgangspunkt f\u00fcr die Detektierung. In r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Hinsicht ist deshalb zwischen den einzelnen Vorrichtungskomponenten nur erforderlich, dass sie eine stabile Verbindung untereinander aufweisen und so eine dauerhafte Bewegungserfassung erm\u00f6glicht wird. Technisch-funktional bewirkt der Sensor, dass der FGL-Draht geladen und wieder entladen wird (vgl. Merkmal 8.2). Er fungiert dabei aber nicht selbst als Schalter, da f\u00fcr die Bestromung die Weitergabe der erhaltenen Signale an den Prozessor erforderlich ist, damit dieser die ben\u00f6tigten elektrischen Signale initiieren kann.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nVorliegendes Verst\u00e4ndnis zugrunde legend kann die Kammer eine Verletzung des Klagepatents, insbesondere in Merkmal 7 und damit \u2013 wegen des Vorhandenseins eines Sensors \u2013 einhergehend in den Merkmalen 8.1 und 8.2, feststellen. Hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 liegt eine unmittelbare und hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 mangels Verwirklichung der Merkmale 8.1\/8.2 eine mittelbare Verletzung vor.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Kontaktpunkt in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist ein anspruchsgem\u00e4\u00dfer Sensor. Durch eine Schwenkbewegung des \u201egehenden Mannes\u201c kommt er mit dessen Fu\u00df in Kontakt. Hintergrund f\u00fcr diese Bewegung ist, dass der am Kopf des gehenden Mannes fixierte Formged\u00e4chtnisdraht, wenn er geladen ist, das Antriebsgreifglied antreibt. Der (bei Draufsicht) linke Arm dreht das Zahnrad an und an dem Punkt, wenn dieser das Rad nicht mehr weiter drehen kann, st\u00f6\u00dft der gegen\u00fcberliegende Fu\u00df an den entsprechenden Kontaktpunkt. Dadurch wird der Vorrichtung signalisiert, dass eine Maximalbewegung des Antriebsgreifgliedes erfolgt ist, kein Bedarf mehr an der Stromladung besteht und das Formged\u00e4chtniselement in der Folge wieder entladen werden kann. Der gehende Mann schwenkt dadurch und aufgrund der Vorstellfeder zur\u00fcck in seine Ausgangsposition, das Zahnrad springt um einen Zahnradabschnitt weiter. Mit der n\u00e4chsten Ladung des Formged\u00e4chtniselements wird sodann das Zahnrad um diesen n\u00e4chsten Zahnabschnitt angeschoben. Die Impulse f\u00fcr die Ent-\/ Beladung erh\u00e4lt der FGL-Draht \u00fcber den Prozessor, welcher zuvor \u2013 wie die Beklagten selbst vorgetragen haben \u2013 das Signal des Sensors von der Ber\u00fchrung des Kontaktpunktes erhalten hat.<\/li>\n<li>Den Beklagten ist darin zuzustimmen, dass der Kontaktpunkt dazu dient, festzustellen, ob das Antriebsgreifglied seine Endposition erreicht hat. Genau aus diesem Umstand l\u00e4sst sich ableiten, ob sich die Leitspindel linear bewegt hat. Denn der Kontaktfu\u00df erreicht erst den Kontaktpunkt, nachdem der Arm das Zahnrad angetrieben hat, wodurch eine lineare Bewegung der Leitspindel initiiert wird. Es handelt sich mithin um einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Mechanismus im Sinne einer indirekten Anzeige, der jedenfalls von der Messung der Bewegung der Leitspindel selbst nicht weiter entfernt ist, als das Ausrichten des Sensors auf einen mit der Leitspindel verbundenen Stift, der seinerseits \u00fcber die vom Zahnrad gedrehte geschlitzte R\u00f6hre angetrieben wird. Der Vortrag der Beklagten, dass der Kontaktpunkt in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht zur Detektion der Bewegung der Leitspindel geeignet sei, verf\u00e4ngt daher nicht. Denn ein Element, welches unmittelbar eine Bewegung der Leitspindel erfasst, setzt das Klagepatent nicht voraus. Ausreichend ist jedes Vorrichtungsteil, das aufgrund seiner konstruktiven Ausgestaltung nur mittelbar mit der Leitspindel interagiert, um sodann durch die Bewegung anderer Vorrichtungselemente (wie z.B. den Kontaktfu\u00df) eine Aussage \u00fcber die Bewegung der Leitspindel treffen zu k\u00f6nnen. Es wird (von einem Bestandteil) eine Bewegung in der Vorrichtung erfasst, die wiederum eine Bewegung der Leitspindel repr\u00e4sentiert.<\/li>\n<li>Das Argument der Beklagten, wonach es sich bei dem Kontaktpunkt um einen blo\u00dfen Schalter handele, greift umso weniger durch. Zur \u00dcberzeugung der Kammer steht n\u00e4mlich fest, dass der Kontaktpunkt bei dessen Ber\u00fchrung nicht von sich aus eine Entladung des FGL bewirkt, weil er vielmehr das erhaltene (elektrische) Signal des Kontaktfu\u00dfes an den Prozessor weiterleiten muss, damit eine Ver\u00e4nderung der elektrischen Beladung erfolgen kann. Ein reiner \u201eSchalter\u201c nach dem Verst\u00e4ndnis der Beklagten d\u00fcrfte indes unmittelbar eine Auswirkung auf den Stromkreis haben (Unterbrechen oder Schlie\u00dfen). Derlei ist vorliegend indes weder in erheblicher Weise vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich.<\/li>\n<li>Die Beklagten haben auch keine anderen erheblichen Gr\u00fcnde vorgetragen, weshalb dieser Mechanismus in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 nicht in der Lage sein sollte, hinreichend verl\u00e4sslich auf die Bewegung der Leitspindel zur\u00fcckschlie\u00dfen zu lassen. Hierbei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass das zwischen Antriebsgreifglied und Leitspindel stehende Antriebsrad fester Bestandteil des Antriebs ist und durch die Ausgestaltung des \u201egehenden Mannes\u201c so ausgerichtet, dass das Weiterspringen um einen Zahnradabschnitt stets von der Beladung des FGL abh\u00e4ngt. Dass es dort zu St\u00f6rungen und Unzuverl\u00e4ssigkeiten in der Medikamentengabe kommen k\u00f6nnte, ist weder behauptet worden noch anderweitig ersichtlich. Insbesondere dadurch, dass der Arm des gehenden Mannes immer mit einem Zahnradabschnitt in Eingriff verbleibt, ist eine regelm\u00e4\u00dfige und gleichf\u00f6rmige Insulinabgabe gew\u00e4hrleistet.<\/li>\n<li>\nbb.<br \/>\nMit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 (XXX) sind auch die weiteren Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung, \u00a7 10 PatG, erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 handelt es sich um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Sie ist im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG objektiv geeignet zur gemeinsamen Anwendung mit der vom Klagepatentanspruch 1 gesch\u00fctzten Vorrichtung. Denn das Reservoir Patch ist dazu ausgelegt, mit derjenigen Einheit zusammenzuwirken, die den Prozessor zum Antrieb der Infusionseinrichtung beinhaltet. Ohne das Reservoir Patch ist die Prozessor-Einheit nutzlos. Damit beziehen sich die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch auf ein wesentliches Element der Erfindung. Das ist der Fall, wenn das Mittel geeignet ist, mit einem wesentlichen, n\u00e4mlich im Patentanspruch genannten Erfindungselement funktional so zusammenzuwirken, dass es zu einer Verwirklichung des Erfindungsgedankens kommt (BGH, GRUR 2004, 758, 760 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 570 \u2013 extracoronales Geschiebe). Dazu umfasst die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 auch den Sensor, der unmittelbar mit dem extern angeordneten Prozessor zusammenarbeiten muss.<\/li>\n<li>Die Verteidigung der Beklagten, wonach es sich bei dem Kontaktpunkt allein aufgrund der zwingenden Zusammenarbeit mit dem Prozessor nicht um einen Sensor handele, vermag nicht durchzudringen. Unzweifelhaft kann erst durch die Verbindung des Kontaktpunktes mit dem Prozessor das Signal, welches bei Ber\u00fchrung des Kontaktpunktes durch den Kontaktfu\u00df entsteht, elektrisch weitergeleitet und verarbeitet werden. Es d\u00fcrfte aber bei der Mehrheit aller Vorrichtungsbestandteile der Fall sein, dass sie immer erst in Kombination mit anderen Elementen den gew\u00fcnschten Zweck erf\u00fcllen. Gerade dies ist aber doch Hinweis auf ihre Eigenschaft als Mittel f\u00fcr ein wesentliches Element der Erfindung. Ohne den Kontaktpunkt als ein Mittel, das eine einwirkende Ber\u00fchrung verwerten kann, k\u00e4me es auch nicht zu einer Reaktion des Prozessors.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nAufgrund der vorstehenden Ausf\u00fchrungen resultieren die folgenden Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDa die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der mittelbaren Patentverletzung vermag die Kammer keine patentfreie Verwendungsm\u00f6glichkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 festzustellen, die einer mittelbaren Patentverletzung entgegenstehen und zu einer nur eingeschr\u00e4nkten Verurteilung f\u00fchren k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>Denn die unstreitig vorhandene Zweckbestimmung zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2, worauf die Beklagten durch den Verweis auf Seite 14 ff. des Schriftsatzes der Kl\u00e4gerin vom 26. April 2021 im Zuge des Berufungsverfahrens verweisen wollen, lautet wie folgt:<\/li>\n<li>Seinem Kontext nach ordnet dieser Disclaimer nur die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 der ersten und der zweiten Generation jeweils einander zu. Ein anderer weitergehender Bedeutungsgehalt des Inhalts, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 nicht mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 der 2. Generation verwendet werden soll, kann diesem Hinweis gerade nicht entnommen werden. In ihrem entsprechenden schrifts\u00e4tzlichen Vortrag hierzu nehmen die Beklagten auch selbst keine Konkretisierung der betroffenen Generation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vor, sodass sich auch daraus kein breiteres Verst\u00e4ndnis der Zweckbestimmung ergibt.<\/li>\n<li>Sofern die Beklagten ferner behaupten wollen, dass explizit die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 der zweiten Generation mit einem Hinweis zur patentfreien Verwendbarkeit versehen sei, d\u00fcrften daran jedenfalls erhebliche Bedenken bestehen. Denn da es an Vortrag zur Marktverf\u00fcgbarkeit anderer Pumpensysteme fehlt, w\u00fcrde eine solche Zweckbestimmung dieser angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jeglichen Einsatzzweck nehmen. Dass die Beklagten dies beabsichtigen w\u00fcrden, erscheint insbesondere aus betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten als sehr fraglich.<\/li>\n<li>Ein m\u00f6glicher patentfreier Einsatz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 resultiert vor allem auch nicht aus dem Umstand, dass es auf den Kontaktpunkt nicht ankomme, da nach Ablauf eines Zeitintervalls die Bestromung ohnehin beendet werde. Zuzugeben ist den Beklagten, dass die Kl\u00e4gerin dies im Rahmen einer Untersuchung aufgezeigt hat, indem ein Blatt Papier zwischen Kontaktfu\u00df und Kontaktpunkt gelegt wurde. Dadurch konnte der Kontaktpunkt kein elektronisches Signal mehr an den Prozessor senden, aber gleichwohl ist die Bestromung aufgrund einer Zeitsteuerung beendet worden (zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt als es bei einem Sensorsignal gewesen w\u00e4re). Hierzu hat die Kl\u00e4gerin aber auch unbestritten vorgebracht, dass diese Unterbrechung des Kontaktes nur Versuchszwecken diente und im handels\u00fcblichen Gebrauch der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 durch einen Benutzer so nicht beeinflusst bzw. erreicht werden kann, weil dazu die unplanm\u00e4\u00dfige\/unsachgem\u00e4\u00dfe \u00d6ffnung des Geh\u00e4uses erforderlich ist. Es ist nicht ersichtlich, wie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen arbeiten w\u00fcrden, wenn tats\u00e4chlich auf den implementierten Zeitablauf zur\u00fcckgegriffen werden m\u00fcsste. Wie die Insulinabgabe f\u00fcr diesen Fall funktionieren w\u00fcrde, ist nicht dargetan. Eine reine Zeitsteuerung stellt daher f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur \u00dcberzeugung der Kammer nicht den Normalbetrieb dar.<\/li>\n<li>Der vorsorgliche R\u00fcckruf der in den Verkehr gelangten rund 33 angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 f\u00fchrt ebenso wenig aus der Verletzung hinaus. Denn eine k\u00fcnftige Benutzung des Klagepatents wird dadurch nicht ausger\u00e4umt. Daf\u00fcr bedarf es vielmehr einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung, die die Beklagten nicht abgegeben haben.<\/li>\n<li>Sofern die Beklagten weiterhin zu einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 einer dritten Generation vortragen, dass es dort kein Signal mehr gebe, welches von der Kontaktstelle an den Prozessor \u00fcbertragen werde, kommt es darauf f\u00fcr die Frage der mittelbaren Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 der zweiten Generation nicht an. Die dritte Generation ist schon nicht streitgegenst\u00e4ndlich und ferner noch nicht am deutschen Markt erh\u00e4ltlich, weil die Beklagten insoweit nur von bereits get\u00e4tigten Vorbereitungen sprechen<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich verbleibt bei der Pr\u00fcfung einer mittelbaren Patentverletzung kein Raum, eine Interessenabw\u00e4gung vorzunehmen und zugunsten der Beklagten einzustellen, dass es sich nicht um eine unmittelbare Patentverletzung handeln w\u00fcrde, weshalb ihr die Benutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 weiterhin gestattet werden k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie Beklagten trifft auch ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Denn die Beklagten als Fachunternehmen bzw. deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer h\u00e4tten bei Anwendung der von ihnen im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schulden die Beklagten daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/li>\n<li>Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nUm die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen, \u00a7\u00a7 259, 242 BGB. Zudem schulden die Beklagten der Kl\u00e4gerin die tenorierte Auskunftserteilung \u00a7 140b PatG i.V.m. \u00a7 242 BGB.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Beklagten sind nach \u00a7 140a Abs. 3 PatG in der zuerkannten Weise auch zum R\u00fcckruf der das Klagepatent verletzenden Gegenst\u00e4nde verpflichtet.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nDer Rechtsstreit war nicht auszusetzen. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass die im Wege der Nichtigkeitsklage vorgebrachten Einw\u00e4nde gegen den Rechtsbestand des Klagepatents mit der gebotenen hinreichenden Wahrscheinlichkeit zum Erfolg f\u00fchren.<\/li>\n<li>Nach Auffassung der Kammern (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 &#8211; Steinknacker) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237 ff. \u2013 Kurznachrichten) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/li>\n<li>Wenn das Klagepatent mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grunds\u00e4tzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerkl\u00e4rung nicht f\u00fcr (\u00fcberwiegend) wahrscheinlich h\u00e4lt; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten). Denn eine \u2013 vorl\u00e4ufig vollstreckbare \u2013 Verpflichtung des Beklagten zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie Vernichtung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse ist regelm\u00e4\u00dfig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte Justizgew\u00e4hrungsanspruch gebietet, dem Verletzungsbeklagten wirkungs-vollen Rechtsschutz zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff gegen den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive M\u00f6glichkeit, diesen An-griff selbst durch eine Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung f\u00fchren zu k\u00f6nnen auch eine angemessene Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein \u2013 und gegebenenfalls das einzige \u2013 Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerkl\u00e4rung gef\u00fchrt werden. Dies darf indessen nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie D1 steht der Neuheit der Lehre nach dem Klagepatent nicht entgegen.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDie Entgegenhaltung vermag schon aus formellen Gr\u00fcnden nicht die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre vorwegzunehmen. Denn wie die Beklagten selbst feststellen, handelt es sich dabei um solchen Stand der Technik, den die Klagepatentschrift selbst in Bezug nimmt (vgl. Abs. [0012]) und der auf dem Deckblatt des Klagepatents genannt wird. Ausweislich des \u00f6ffentlich einsehbaren Registerauszugs war es die Anmelderin selbst, die dieses Dokument eingereicht hat. Die Pr\u00fcfungsabteilung hat daher das Klagepatent in Kenntnis der D1 erteilt und insoweit keine Bedenken hinsichtlich der Neuheit erhoben. Weshalb die Beklagten gleichwohl behaupten, die D1 sei im Erteilungsverfahren nicht aufgefunden worden, erschlie\u00dft sich nicht.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nAber auch in der Sache k\u00f6nnte die D1 den Neuheitsangriff nicht st\u00fctzen.<\/li>\n<li>Eine Erfindung ist neu, wenn sie nicht objektiv zum Stand der Technik geh\u00f6rt, von welchem ma\u00dfgeblich eine Abgrenzung vorzunehmen ist (vgl. Benkard, a.a.O., \u00a7 3, Rn. 15). Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorver\u00f6ffentlichung neuheitssch\u00e4dlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorver\u00f6ffentlichung. Ma\u00dfgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer, als er auch sonst im Patentrecht zugrunde gelegt wird (BGH, GRUR 2004, 407, 411 &#8211; Fahrzeugleitsystem). Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausf\u00fchren kann oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschlie\u00dflich, was der Fachmann der Vorver\u00f6ffentlichung als den Inhalt der gegebenen (allgemeinen) Lehre entnimmt. Entscheidend hierbei ist, was einer Schrift unmittelbar und eindeutig entnommen werden kann (BGH, GRUR 2009, 382 \u2013 Olanzapin). Eine mosaiksteinartige Betrachtung, n\u00e4mlich Zusammensetzung des Standes der Technik aus verschiedenen Entgegenhaltungen, findet nicht statt (Mes, a.a.O., \u00a7 3, Rn. 11).<\/li>\n<li>Diesen Anforderungen gen\u00fcgt die D1 nicht. Es fehlt an der Offenbarung des Merkmals 7 sowie der Merkmalsgruppe 8.<\/li>\n<li>Die D1 betrifft einen Apparat f\u00fcr die Abgabe von Fl\u00fcssigkeit, insbesondere eine verf\u00fcgbare, rhythmische Mikropumpe f\u00fcr eine Infusion. Die Lehre der D1 wird an den nachfolgend eingeblendeten Figuren 2 und 7 veranschaulicht. Figur 2 zeigt eine Draufsicht auf die untere Geh\u00e4useschale, wobei die obere Geh\u00e4useschale entfernt wurde. Figur 7 zeigt eine Draufsicht der oberen Geh\u00e4useschale, wobei hier die untere Geh\u00e4useschale entfernt wurde:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Beklagten meinen, dass der in der D1 beschriebene Begrenzungsschalter 73 ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Sensor sei, der zudem mit einem in der D1 nicht n\u00e4her dargestellten Prozessor interagiere. Dieser Ansicht vermag die Kammer nicht beizutreten.<\/li>\n<li>Es bedarf hinsichtlich des Verst\u00e4ndnisses der D1 zun\u00e4chst keiner abschlie\u00dfenden Aufkl\u00e4rung, ob der limiting switch 73 in jeder offenbarten Ausf\u00fchrungsform enthalten sein soll oder lediglich als bevorzugter anderer Mechanismus (vgl. Sp. 3, Z. 59) statt der R\u00fcckstellfeder 66 zum Einsatz kommen soll. Denn sofern ein solcher Begrenzungsschalter 73 implementiert ist, limitiert er die Bewegung der Sperrklinke (pawl 48), sodass sich diese nicht \u00fcber die vorgesehene Bet\u00e4tigungsposition hinausbewegt. Dabei bedarf an dieser Stelle ferner keiner Kl\u00e4rung, ob dieser Mechanismus nur f\u00fcr den Fall eingreifen soll, dass die Entladung des FGL durch Ablauf des Zeitintervalls nicht funktioniert hat. Durch Ber\u00fchren des Begrenzungsschalters wird n\u00e4mlich jedenfalls die elektrische Ladung des Formged\u00e4chtnisdrahtes gestoppt (vgl. Sp. 3, Z. 59 ff: \u201eSpecifically, when pawl moves to the actuating position, projection engages a limiting switch to stop the application of the charge to shape memory element\u201c.). Wie die Stromzufuhr aber im Einzelnen beendet werden soll, offenbart die D1 nicht. Es ist nicht unmittelbar und eindeutig offenbart, dass der Vorrichtungsbestandteil 73 dazu vorgesehen ist, eine lineare Bewegung der Leitspindel zu detektieren. Dies haben sogar die Beklagten in ihrem schrifts\u00e4tzlichen Vorbringen nicht behauptet. Vielmehr sehen sie den Begrenzungsschalter als origin\u00e4ren Schaltmechanismus (vgl. auch Sp. 3\/4, Z. 67\/1). Hierzu gestehen die Beklagten ferner ein, dass ein als Coupler 74 bezeichnetes Element (abgesehen von Fig. 4) nicht n\u00e4her erl\u00e4utert wird; dieses Element ist es aber gerade, das f\u00fcr die Verbindung zwischen Leitspindel und Ratschenglied verantwortlich sein soll. Insoweit m\u00fcsste aber auch f\u00fcr eine nur mittelbare Detektion der Bewegung der Leitspindel unmittelbar und eindeutig zu erkennen sein, wie die einzelnen Vorrichtungsbestandteile miteinander interagieren und so einen verl\u00e4sslichen R\u00fcckschluss auf die Bewegung zulassen.<\/li>\n<li>Dass es ferner theoretisch m\u00f6glich w\u00e4re, die Bewegungen des Ratschengliedes zu z\u00e4hlen, und daraus eine Bewegung der Leitspindel herzuleiten, vermag die neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme nicht zu begr\u00fcnden. Denn ein solcher Z\u00e4hlmechanismus ist nicht unmittelbar und eindeutig in der D1 offenbart. Die weiteren Ausf\u00fchrungen der Beklagten in der Duplik zum Gegenstand der D1 verm\u00f6gen an vorstehender W\u00fcrdigung nichts zu \u00e4ndern, weil auch ihnen das Verst\u00e4ndnis der D1 zugrunde liegt, dass sie allenfalls einen Schalter, indes keinen Sensor offenbart.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich f\u00fchren die weiteren Ausf\u00fchrungen in der m\u00fcndlichen Verhandlung zu keiner anderen W\u00fcrdigung der D1. Soweit die Beklagten hier die Ansicht vertreten, dass auch der Begrenzungsschalter 73 mit einem Mikroprozessor interagieren m\u00fcsse, welcher lediglich nicht dargestellt sei, \u00fcberzeugt dies nicht. Eben weil die D1 keine Ausf\u00fchrungen zur technisch-funktionalen Verbindung des Schalters 73 mit einem Prozessor macht, kann ein solcher Zusammenhang n\u00e4mlich nicht als unmittelbar und eindeutig gelehrt angesehen werden. Auch in den Beschreibungsstellen findet sich keinerlei Hinweis darauf. Gerade das unterschiedliche Verst\u00e4ndnis der Parteivertreter hinsichtlich des Zusammenspiels des Schalters mit den Kondensatoren (capacitors 126) im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung zeigt, dass die D1 nicht ohne weiteres die elektrische Einbindung des Schalters 73 offenbart.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEbenso wenig verm\u00f6gen die Beklagten dem Rechtsbestand des Klagepatents mit Erfolg den Einwand der mangelnden erfinderischen T\u00e4tigkeit entgegenzuhalten. Mit Blick auf diesen Einwand haben die Beklagten in der Duplik nicht mehr auf die Kritik der Kl\u00e4gerin reagiert. Ebenso wenig haben die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung den Schwerpunkt auf diesen Einwand gelegt.<br \/>\nDie Kammer vermag \u2013 ungeachtet dessen \u2013 eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Widerrufs des Klagepatentes nicht zu erkennen.<\/li>\n<li>Um den Gegenstand einer Erfindung als nahegelegt anzusehen, ist es zum einen erforderlich, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und F\u00e4higkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Zum anderen muss der Fachmann Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel zus\u00e4tzlicher, \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse (BGH, GRUR 2018, 716 \u2013 Kinderbett, Rn. 25, juris).<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDie E4 betrifft eine wiederverwendbare, \u00e4u\u00dferlich zu benutzende Insulinvorrichtung. Sie besteht aus einem austauschbaren Reservoir, einem Power Supply, einem Antriebssystem, einem elektronischen System sowie einem Geh\u00e4use. Das Reservoir enth\u00e4lt das Fluid und hat eine k\u00fcrzere Lebens-\/Nutzungsdauer als die Vorrichtung im \u00dcbrigen (vgl. S. 2, Z. 21 ff.). Der Antriebsmechanismus beinhaltet einen Motor. In weiteren Ausf\u00fchrungsbeispielen sind alternative Antriebsmechanismen enthalten, insbesondere solche, die durch einen Formged\u00e4chtnisdraht angetrieben werden (S. 3, Z. 13 ff.). Auf Seite 12, Z. 18 ff. erl\u00e4utert die E4 ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel im Hinblick auf die Ausgestaltung des Antriebssystems und den Motor, wonach n\u00e4mlich Bewegungen des Motors unmittelbar auf den Kolben im Reservoir einwirken sollen, damit Fluid an den Patienten abgegeben wird. Dabei wird die Rotation der Motorachse mit einem optischen Encoder 138 gemessen. N\u00e4here Erl\u00e4uterungen zu diesem Encoder, vor allem zur Benutzung der erfassten Informationen innerhalb der Vorrichtung, finden sich in der E4 indes nicht.<\/li>\n<li>In \u00e4hnlicher Weise offenbart die zur selben Patentfamilie wie die E4 geh\u00f6rende E4a eine externe Infusionsvorrichtung. In den Abs. [0057] und [0058] wird das Antriebssystem n\u00e4her erl\u00e4utert. Danach weist die Motor\/Getriebe-Einheit eine Antriebswelle auf, deren Bewegung mittels einer Leitspindel auf einen Kolben im Reservoir \u00fcbertragen wird. Auch in der E4a wird die Winkelbewegung der Motorwelle mit einem optischen Codierer 138 gemessen, der an einem Ende der Motorwelle 136 angebracht ist, das von der Motor\/Getriebeeinheit 48 vorsteht. Es fehlen wiederum detaillierte Angaben zu diesem Codierer. Erg\u00e4nzend werden in Abs. [0058] weitere m\u00f6gliche Antriebsmechanismen genannt, insbesondere auch ein durch eine Formged\u00e4chtnislegierung angetriebener Motor.<\/li>\n<li>Ausgehend von diesem Offenbarungsgehalt der zur selben Patentfamilie geh\u00f6renden Druckschriften liegen jedenfalls die Merkmale 7, 8.1 und 8.2 nicht nahe.<\/li>\n<li>Die E4a (soweit die Beklagten das vortragen wollen) ist f\u00fcr sich genommen schon nicht geeignet, den Codierer als Sensor mit einer linearen Bewegung der Leitspindel zu verstehen, da es an konkreten Hinweisen zur Funktionsweise sowie zum Einsatzzweck des Codierers fehlt. Etwas anderes folgt ebenso wenig aus dem Stand der Technik. Die Beklagten ziehen bspw. die E46, Sp. 3, Z. 12-26, die E55, Sp. 10, Z. 42-44 und schlie\u00dflich die E56, dort Fig. 4. heran, um das Naheliegen dieser fehlenden Merkmale f\u00fcr den Fachmann zu begr\u00fcnden. Unbeschadet dessen, dass der blo\u00dfe Verweis auf Passagen unterschiedlicher Druckschriften, die nicht einmal im hiesigen Verfahren zur Akte gereicht wurden, keinen substantiierten Sachvortrag ersetzt, ist jedenfalls nicht zu erkennen, welchen Anlass der Fachmann ausgehend von der E4(a,b) hatte, die zitierten Druckschriften heranzuziehen, um einen Sensor zur (Ent-) Ladung des FGL-Drahtes vorzusehen, um \u00fcber diesen die Insulinabgabe zu steuern. Weshalb die Beklagten zudem zu der Einsch\u00e4tzung gelangen, dass eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verwendung der Sensordaten zur Steuerung des Motors fach\u00fcblich sein d\u00fcrfte, erschlie\u00dft sich mangels nachvollziehbarer Erl\u00e4uterungen und Nachweise nicht.<\/li>\n<li>\nb.<br \/>\nDie E4 kombiniert mit der E53 legt die Lehre des Klagepatents ebenso wenig nahe.<\/li>\n<li>Die E53 bezieht sich auf eine tragbare, automatische Insulinspritzenvorrichtung, die dazu geeignet ist, die an den Benutzer abgegebene Insulinmenge und den Blutzuckerspiegel des Benutzers zu messen und anzuzeigen, wobei die Vorrichtung eine automatische Insulininjektionsfunktion aufweist (vgl. Anlage B6, Abs. [0001]). In Spalte 3 (Abs. [0005]) macht die E53 (mit Blick auf den Stand der Technik) Ausf\u00fchrungen zum Antrieb einer Infusionsvorrichtung und f\u00fchrt insbesondere aus, dass der Motor durch einen Z\u00e4hler, einen digitalen Komparator sowie einen Schalter gesteuert wird. Zudem sind ein Lichtsensor und ein Photosensor vorgesehen, der mit dem Z\u00e4hler verbunden ist.<\/li>\n<li>Das von der Merkmalsgruppe 6 unter Schutz gestellte l\u00e4ngliche Formged\u00e4chtniselement sehen die Beklagten darin, dass ein \u00fcber eine Formged\u00e4chtnislegierung angetriebener Motor vorgesehen werden darf (vgl. Abs. [0058]), wobei sich der FGL sodann bei entsprechender Bestromung verk\u00fcrze und auf diese Weise eine Bewegung ausl\u00f6se. Die Antriebswelle des Motors werde so gedreht und treibe die Leitspindel an. Einen Sensor nach Merkmal 7 sehen die Beklagten in dem optischen Codierer in der E4, der dort im Abs. [0057] erw\u00e4hnt wird und die Winkelbewegung der Motorwelle messen soll.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind der Ansicht, die E4 offenbare daher nur nicht die Merkmale 8.1\/8.2. Die E53 lehre zwar keinen FGL-Antrieb, aber das Zusammenspiel eines Motorantriebs mit Sensoren. Der Austausch des von der E53 offenbarten elektrisch angetriebenen Schrittmotors durch einen FGL-Antrieb sei Teil des fachm\u00e4nnischen K\u00f6nnens und beruhe nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit. Dies beruhe insbesondere darauf, dass diese beiden Antriebsarten auf demselben Prinzip beruhen und sich daher in ihrer Arbeitsweise nicht wesentlich unterscheiden w\u00fcrden. Deshalb k\u00f6nne der in der E53 gelehrte Sensor auch auf einen FGL-Antrieb angewendet werden.<\/li>\n<li>Welchen konkreten Anlass der Fachmann gehabt haben sollte, um anhand der E53 zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre zu gelangen, haben die Beklagten allerdings nicht vorgetragen. Hierzu ist bereits im Ausgangspunkt zu ber\u00fccksichtigen, dass in beiden Druckschriften in sich voll funktionst\u00fcchtige Insulinpumpen gelehrt werden. Weshalb der Fachmann einzelne derer Bestandteile isoliert aufgreifen und in eine andere Vorrichtung mit anderen Mechanismen einf\u00fcgen sollte, ist nicht ersichtlich. Allein, dass von einem Sensor erfasste Daten \u00fcberhaupt weiterverarbeitet werden, ist nicht ausreichend, um die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre des Klagepatents als naheliegend anzusehen. Denn der Fachmann wei\u00df \u2013 und bezweckt dies gerade \u2013 dass \u00fcber einen Sensor bestimmte Bewegungen detektiert werden und daraus in einem weiteren Schritt Ableitungen angestellt werden, die sodann auf vorteilhafte Weise in den Funktionsmechanismus einer Vorrichtung integriert werden. Wie dies allerdings im Einzelnen erfolgt, ist abh\u00e4ngig von der Konstruktion der Vorrichtung im \u00dcbrigen. Was f\u00fcr den Fachmann nun aber daf\u00fcr spricht, aus der E53 nur auf die R\u00fcckkopplung des Sensors mit dem Prozessor zur\u00fcckzugreifen, im \u00dcbrigen aber sowohl den optischen Codierer als Sensor und den FGL-Antrieb aus der E4 aufrechtzuerhalten, ist nicht nachzuvollziehen. Denn eine R\u00fcckkopplung des Sensorsignals in die Motorsteuerung \u00fcberhaupt, d\u00fcrfte selbst bei der E4 schon der Fall gewesen sein. Es ist n\u00e4mlich lebensfremd, ein Mittel vorzusehen, das Signale erfassen soll, ohne die so gewonnenen Informationen in der Vorrichtung weiter zu ber\u00fccksichtigen. Daf\u00fcr aber auf die E53 zur\u00fcckzugreifen, ist nicht naheliegend, weil dort selbst ein spezieller Sensor A23\/A24 offenbart wird, der die Bewegungen des Antriebszahnrades z\u00e4hlt und den Wert mit einem im Komparator hinterlegten Wert abgleicht. Auf genau diese Prozesssteuerung wollen die Beklagten jedoch f\u00fcr das Naheliegen der Merkmale 8.1\/8.2 nicht abstellen. Es ist aber zu weitgehend, jegliche sich an die Signalerfassung anschlie\u00dfenden Verarbeitungsschritte als zum Wissen des Fachmanns geh\u00f6rend bzw. als nahegelegt zu betrachten. Wie gerade die hiesige Fallkonstellation zeigt, kann die Prozesssteuerung eines Motors auf ganz unterschiedliche Weise erfolgen, etwa anhand von Z\u00e4hlungen oder aus elektrischen Impulsen abgeleitet werden. Diese unterschiedlichen Verfahrensweisen bedingen einen jeweils anders ausgestalteten Aufbau der nachgelagerten und mit dem Sensor verbundenen Komponenten, um die gew\u00fcnschte Wirkweise zu erzielen.<br \/>\nAllein eine Wirkverbindung zwischen einem Sensor und einem Prozessor zur Antriebssteuerung kann daher nicht f\u00fcr jeden denkbaren Fall eines Antriebsmechanismus die jeweils erforderliche Prozessprogrammierung nahelegen. Dass die so bestehenden unterschiedlichen M\u00f6glichkeiten alle fach\u00fcblich und selbstverst\u00e4ndlich sein sollten, ist von den Beklagten auch nicht substantiiert vorgetragen worden.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich gelten auch hier die nachfolgend unter lit. d dargestellten Bedenken an dem unproblematischen Austausch des einen gegen den anderen Antriebsmechanismus.<\/li>\n<li>c.<br \/>\nSofern sich die Beklagten alternativ auf die Kombination der E4 mit der E44 st\u00fctzen wollen, verf\u00e4ngt dies mangels entsprechenden schrifts\u00e4tzlichen Vorbringens nicht.<\/li>\n<li>d.<br \/>\nSchlie\u00dflich lag die Lehre des Klagepatents nicht aufgrund der Kombination der E56 mit der E4b nahe.<\/li>\n<li>Zun\u00e4chst bleibt hier schon unklar, welche Merkmale unter Bezug auf welche Druckschrift hergeleitet werden sollen. Die Beklagten haben aber \u00fcberdies nicht dargelegt, welchen Anlass der Fachmann haben k\u00f6nnte, statt eines Schrittmotors einen FGL-Motor vorzusehen. Insoweit unterscheiden sich die beiden Funktionsweisen der Antriebe grundlegend. Denn w\u00e4hrend bei einem Schrittmotor die Bestromung konstant gehalten wird, variiert diese bei der Be- und Entladung des FGL-Drahtes gerade. Zudem strebt die E56 gerade eine konstante Str\u00f6mungsgeschwindigkeit des Fluids an, wof\u00fcr eine gleichbleibende Bestromung zweckm\u00e4\u00dfig sein d\u00fcrfte. Dieses in der E56 offenbarte Wirkprinzip nun durch einen anderen Antrieb abzuwandeln, d\u00fcrfte zugleich Ver\u00e4nderungen an der Programmierung der Sensoren nach sich ziehen. Dass dies alles blo\u00df in naheliegender Weise erreicht werden k\u00f6nnte, haben die Beklagten nicht erl\u00e4utert. F\u00fcr diese Annahme eines einfachen Austauschs der Antriebsmittel gen\u00fcgt auch nicht, dass die E4 elektrische und FGL-Antriebe nebeneinander erw\u00e4hnt. Denn dieser Hinweis ist nicht so weitreichend zu verstehen, dass in jeder Vorrichtung lediglich der Antrieb gewechselt werden k\u00f6nnte, ohne zus\u00e4tzliche \u00c4nderungen zu bedingen. Umso weniger erscheint ein solcher Austausch ohne weitere Ver\u00e4nderungen an einer Vorrichtung m\u00f6glich, als die E56 ausweislich des unbestrittenen Kl\u00e4gervortrags eine kontinuierliche Str\u00f6mungsgeschwindigkeit des Medikaments anstrebt, wof\u00fcr wiederum eine konstante Drehung des Motors erforderlich ist. Ob dies ohne Weiteres mittels eines FGL-Elementes erreicht werden k\u00f6nnte, ist weder ersichtlich noch von den Beklagten auf nachvollziehbare Weise erl\u00e4utert worden.<\/li>\n<li>\nC.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3, 709 ZPO.<\/li>\n<li>\nStreitwert: 250.000,- Euro<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3214 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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