{"id":9041,"date":"2022-06-15T17:00:59","date_gmt":"2022-06-15T17:00:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=9041"},"modified":"2022-06-15T15:45:46","modified_gmt":"2022-06-15T15:45:46","slug":"4b-o-109-20-halterahmen-fuer-industriesteckverbinder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9041","title":{"rendered":"4b O 109\/20 &#8211; Halterahmen f\u00fcr Industriesteckverbinder"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3213<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 10. Mai 2022, Az. 4b O 109\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\nI. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des Gebrauchsmusters DE 20 2014 XXX 449 U 1 (im Folgenden Klagegebrauchsmuster, Anlage ES 2a) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster mit der Bezeichnung \u201eHalterahmen f\u00fcr einen Steckverbinder\u201c wurde aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP 3 XXX 483 A 1 mit der Anmeldenummer 17 16 XXX abgezweigt. Es nimmt zwei innere Priorit\u00e4ten vom 12. Dezember 2013 und den Anmeldetag der Patentanmeldung vom 11. Dezember 2014 in Anspruch. Es wurde am 26. Oktober 2020 im Register eingetragen. Die Bekanntmachung im Patentblatt erfolgte am 3. Dezember 2020. Die Kl\u00e4gerin ist gem\u00e4\u00df dem als Anlage ES 2b vorgelegten Registerauszug eingetragene und alleinverf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Klagegebrauchsmusters.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eHalterahmen f\u00fcr einen Steckverbinder, n\u00e4mlich einen schweren Industriesteckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und\/oder unterschiedlicher Module (3, 3&#8242;), mit einem Grundabschnitt (1) zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3&#8242;) und mit einem Verformungsabschnitt (2, 2&#8242;), der einen Einf\u00fchrzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einf\u00fchrzustand ein Einf\u00fchren wenigstens eines Moduls (3, 3&#8242;) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3&#8242;) im Haltezustand fixiert ist und der Grundabschnitt (1) und der Verformungsabschnitt (2, 2&#8242;) wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind und verschiedene Materialeigenschaften, n\u00e4mlich verschiedene Elastizit\u00e4tsmodule aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\nes sich bei dem Grundabschnitt um einen umlaufenden Grundrahmen handelt, der im Querschnitt rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegen\u00fcberliegende Stirnfl\u00e4chen und rechtwinklig dazu zwei parallel gegen\u00fcberliegende Seitenteile besitzt, wobei die Stirnfl\u00e4chen k\u00fcrzer sind als die beiden Seitenteile, und<br \/>\nwobei der Grundabschnitt an den Stirnfl\u00e4chen jeweils einen rechtwinklig dazu abstehenden Flansch aufweist, wobei jeder dieser Flansche jeweils zwei Schraubbohrungen aufweist, sodass der Grundrahmen insgesamt vier Schraubbohrungen besitzt, und wobei der Verformungsabschnitt (2, 2&#8242;) als wenigstens ein Wangenteil am Grundrahmen ausgef\u00fchrt ist, und<br \/>\nwobei der Grundabschnitt (1) zumindest einen Teil (4, 4&#8242;) des Verformungsabschnitts (2, 2&#8242;) wenigstens teilweise umschlie\u00dft und wenigstens ein Teil des Verformungsabschnitts (2, 2&#8242;) au\u00dfen am Grundabschnitt (1) angeordnet ist, und<br \/>\nder Halterahmen mehrteilig ausgef\u00fchrt ist und der Grundabschnitt (1) und der Verformungsabschnitt (2, 2&#8242;) formschl\u00fcssig miteinander verbunden und verrastet sind, und<br \/>\nwobei der Verformungsabschnitt (2, 2&#8242;) f\u00fcr eine elastische Verformung zwischen Einf\u00fchrzustand und Haltezustand ausgestaltet ist, und<br \/>\nwobei der Verformungsabschnitt (2, 2&#8242;) federelastisches Blech aufweist oder daraus besteht, und die federelastischen Eigenschaften des Verformungsabschnitts (2, 2&#8242;) es gestatten, Module (3, 3&#8242;) einzeln einzuf\u00fcgen,<br \/>\noder zu entnehmen, und<br \/>\nwobei der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise mit einer Stanzbiegetechnik hergestellt ist, und<br \/>\nwobei der Halterahmen einen Schutzerdungskontakt (33&#8242;) aufweist oder damit best\u00fcckt ist, und<br \/>\nwobei der Grundabschnitt (1) wenigstens teilweise im Druckguss hergestellt ist, n\u00e4mlich aus einem Metall wie z. B. Zink, oder einer Metalllegierung, vorzugsweise einer Zinklegierung oder Aluminiumlegierung, und<br \/>\nwobei der Grundrahmen eine geringere Elastizit\u00e4t und damit eine gr\u00f6\u00dfere Steifigkeit aufweist als der Verformungsabschnitt, und<br \/>\nwobei der Grundabschnitt (1) starr ausgef\u00fchrt ist, und die im Vergleich zum Grundabschnitt h\u00f6here Elastizit\u00e4t es Verformungsabschnitts (2, 2&#8242;) durch die h\u00f6here Elastizit\u00e4t des jeweils verwendeten Materials und durch die geometrische Formgebung des Grundabschnitts (1) und des Verformungsabschnitts (2, 2&#8242;) erreicht wird.\u201c<\/li>\n<li>\nNachfolgende Figuren sind der Klagegebrauchsmusterschrift entnommen und beziehen sich auf ein Ausf\u00fchrungsbeispiel. Figur 1 zeigt einen Grundrahmen, die Figuren 2a und 2b ein erstes Wangenteil aus zwei verschiedenen Perspektiven und die Figuren 4a und 4b sodann einen Halterahmen mit einem eingef\u00fcgten PE-Modul aus zwei verschiedenen Perspektiven.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nGegen das Klagegebrauchsmuster ist ein L\u00f6schungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt anh\u00e4ngig, \u00fcber das noch nicht entschieden ist.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) bietet Komponenten, Systeme und L\u00f6sungen im Bereich der Elektrotechnik, Elektronik und Automation an und geh\u00f6rt zur Unternehmensgruppe A.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 2) ist die deutsche Vertriebstochter der Unternehmensgruppe A.<\/li>\n<li>Seit 2016 bieten die Beklagten einen zu dem modularen Industriesteckverbinder der Kl\u00e4gerin kompatiblen modularen Steckverbinder an. \u00dcber die von der Beklagten zu 1) betriebene Webseite www.XXX.com werden Halterahmen f\u00fcr Steckverbinder angeboten, unter anderem die folgenden Modelle:<\/li>\n<li>Baugr\u00f6\u00dfe B10:<br \/>\n\u2022 Modultr\u00e4gerrahmen &#8211; HC-M-B10-XXX-B \u2013 1182XXX<br \/>\n\u2022 Modultr\u00e4gerrahmen &#8211; HC-M-B10-XXX-H \u2013 1182XXX<\/li>\n<li>Baugr\u00f6\u00dfe B16:<br \/>\n\u2022 Modultr\u00e4gerrahmen &#8211; HC-M-B16-XXX-B \u2013 1182XXX<br \/>\n\u2022 Modultr\u00e4gerrahmen &#8211; HC-M-B16-XXX-H \u2013 1182XXX<\/li>\n<li>Baugr\u00f6\u00dfe B24:<br \/>\n\u2022 Modultr\u00e4gerrahmen &#8211; HC-M-B24-XXX-B \u2013 1182XXX<br \/>\n\u2022 Modultr\u00e4gerrahmen &#8211; HC-M-B24-XXX-H \u2013 1182XXX<\/li>\n<li>(nachfolgend gemeinsam bezeichnet als \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c). Ein Screenshot der Webseite liegt als Anlage ES 3c vor. \u00dcber diese Webseite t\u00e4tigte die Kl\u00e4gerin am 26. November 2020 einen Testkauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in den Modellen HC-M-B-10-XXX-B und HC-M-N16-XXX-B ist zur Akte gereicht, Fotos der im Testkauf erworbenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liegen als Anlage ES 3d vor.<\/li>\n<li>Zudem werden die angegriffenen Halterahmen im Produktkatalog der Beklagten angeboten, unter anderem wie folgt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die Merkmale des geltend gemachten Klagegebrauchsmusteranspruchs.<\/li>\n<li>Anspruchsgem\u00e4\u00df umfasse der Halterahmen einen Grundabschnitt und einen Verformungsabschnitt. Der Grundabschnitt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde aus einem stabilen Rahmen gebildet, der aus einer Zinklegierung mit einer durchschnittlichen St\u00e4rke von ca. 2 mm bestehe. \u00dcbe man auf den Rahmen Druck aus, verforme dieser sich kaum. Damit bringe der Grundabschnitt die notwendige mechanische Stabilit\u00e4t auf, um die eingef\u00fcgten Module halten zu k\u00f6nnen. Diese mechanische Stabilit\u00e4t werde durch das verwendete Material und die geometrische Formgebung des Grundabschnitts bewirkt.<\/li>\n<li>Ferner weise der Rahmen eine geringere Elastizit\u00e4t und damit eine h\u00f6here Steifigkeit auf als der Verformungsabschnitt, der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch elastische Laschen aus hochlegiertem Stahl gebildet werde. Diese Laschen wiesen eine weitaus gr\u00f6\u00dfere Drucknachgiebigkeit auf, da sie aus verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig d\u00fcnnem Blech hergestellt seien. Die unterschiedliche Elastizit\u00e4t der beiden Abschnitte werde anspruchsgem\u00e4\u00df durch das verwendete Material und durch die geometrische Formgebung bewirkt. Soweit das Material des Verformungsabschnitts der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weniger elastisch sei als das des Grundabschnitts, sei auch das anspruchskonform. Denn wenn der Schutzanspruch verlange, dass das Material des Verformungsabschnitts eine h\u00f6here Elastizit\u00e4t als das des Grundabschnitts aufweise, sei der Begriff der \u201eElastizit\u00e4t\u201c als \u201eElastizit\u00e4tsmodul\u201c zu verstehen, das Material des Verformungsabschnitts als solches m\u00fcsse also weniger leicht verformbar sein als das des Grundabschnitts. Wenn der Grundrahmen insgesamt eine geringere Elastizit\u00e4t als der Verformungsabschnitt insgesamt aufweisen solle, k\u00f6nne dies \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 \u00fcber die Formgebung der Abschnitte erzielt werden.<\/li>\n<li>Weiterhin fordere das Klagegebrauchsmuster, dass der Grundrahmen zumindest einen Teil des Verformungsabschnitts umschlie\u00dfe. Der umschlossene Teil des Verformungsabschnitts k\u00f6nne sich somit innerhalb des Grundabschnitts befinden.<\/li>\n<li>Auch hiervon mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Gebrauch. Denn ein Teil des unteren Bereichs der elastischen Laschen befinde sich innerhalb des Grundrahmens innenliegend und sei damit von diesem Rahmen teilweise umschlossen. Hierf\u00fcr bef\u00e4nden sich Hohlr\u00e4ume im unteren Bereich des Rahmens, die dazu ausgestaltet seien, den unteren Teil der Wangenteile aufzunehmen.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich weise der anspruchsgem\u00e4\u00dfe Grundrahmen einen rechteckigen Querschnitt auf, wenn dieser zwei einander parallel gegen\u00fcberliegende Stirnfl\u00e4chen und rechtwinklig dazu zwei parallel gegen\u00fcberliegende Seitenteile besitze. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>1. die Beklagten jeweils zu verurteilen es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Halterahmen f\u00fcr einen Steckverbinder, n\u00e4mlich einen schweren Industriesteckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und\/oder unterschiedlicher Module, mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls und einem Verformungsabschnitt, der einen Einf\u00fchrzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einf\u00fchrzustand ein Einf\u00fchren wenigstens eines Moduls in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul im Haltezustand fixiert ist, und der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind und verschiedene Materialeigenschaften, n\u00e4mlich verschiedene Elastizit\u00e4tsmodule aufweisen,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen oder &#8211; nur in Bezug auf die Beklagten zu 1) &#8211; herzustellen, wenn<\/li>\n<li>es sich bei dem Grundabschnitt um einen umlaufenden Grundrahmen handelt, der im Querschnitt rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegen\u00fcberliegende Stirnfl\u00e4chen und rechtwinklig dazu zwei parallel gegen\u00fcberliegende Seitenteile besitzt, wobei die Stirnfl\u00e4chen k\u00fcrzer sind als die beiden Seitenteile, und wobei der Grundabschnitt an den Stirnfl\u00e4chen jeweils einen rechtwinklig dazu abstehenden Flansch aufweist, wobei jeder dieser Flansche jeweils zwei Schraubbohrungen aufweist, sodass der Grundrahmen insgesamt vier Schraubbohrungen besitzt, und wobei der Verformungsabschnitt als wenigstens ein Wangenteil am Grundrahmen ausgef\u00fchrt ist, und wobei der Grundabschnitt zumindest einen Teil des Verformungsabschnitts wenigstens teilweise umschlie\u00dft und wenigstens ein Teil des Verformungsabschnitts au\u00dfen am Grundabschnitt angeordnet ist, und der Halterahmen mehrteilig ausgef\u00fchrt ist und der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt formschl\u00fcssig miteinander verbunden und verrastet sind, und wobei der Verformungsabschnitt f\u00fcr eine elastische Verformung zwischen Einf\u00fchrzustand und Haltezustand ausgestaltet ist, und wobei der Verformungsabschnitt federelastisches Blech aufweist oder daraus besteht, und die federelastischen Eigenschaften des Verformungsabschnitts es gestatten, Module einzeln einzuf\u00fcgen, oder zu entnehmen, und wobei der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise mit einer Stanzbiegetechnik hergestellt ist, und wobei der Halterahmen einen Schutzerdungskontakt aufweist oder damit best\u00fcckt ist, und wobei der Grundabschnitt wenigstens teilweise im Druckguss hergestellt ist, n\u00e4mlich aus einem Metall wie z. B. Zink, oder einer Metalllegierung, vorzugsweise einer Zinklegierung oder Aluminiumlegierung, und wobei der Grundrahmen eine geringere Elastizit\u00e4t und damit eine gr\u00f6\u00dfere Steifigkeit aufweist als der Verformungsabschnitt, und wobei der Grundabschnitt starr ausgef\u00fchrt ist, und die im Vergleich zum Grundabschnitt h\u00f6here Elastizit\u00e4t des Verformungsabschnitts durch die h\u00f6here Elastizit\u00e4t des jeweils verwendeten Materials und durch die geometrische Formgebung des Grundabschnitts und des Verformungsabschnitts erreicht wird;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin in einer gesonderten und geordneten Aufstellung und hinsichtlich der Angaben a) und b) unter Vorlage von Rechnungen hilfsweise Lieferscheinen, dar\u00fcber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie die in vorstehender Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26. November 2020 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeitr\u00e4umen,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in vorstehender Ziffer 1. bezeichneten Handlungen ab dem 26. November 2020 entstanden ist und noch entstehen wird;<\/li>\n<li>4. die Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>a) die in der vorstehenden Ziffer 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Endabnehmer befindlichen und seit dem 26. November 2020 auf den Markt gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Endabnehmer, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters DE 20 2014 XXX 449 U1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben und den gewerblichen Endabnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und endg\u00fcltig wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>b) die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise:<br \/>\ndas Verfahren bis zur endg\u00fcltigen, jedenfalls aber bis zur erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber den L\u00f6schungsantrag der Beklagten gegen das Klagegebrauchsmuster auszusetzen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten sind der Ansicht, eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform liege nicht vor.<\/li>\n<li>Der Grundabschnitt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei nicht starr ausgef\u00fchrt. Das Klagegebrauchsmuster verlange mit diesem Merkmal eine idealisierte steife Ausf\u00fchrung des Grundrahmens, die \u00fcber einen blo\u00df steifen Grundabschnitt hinaus besondere Anforderungen stelle. Ein solch starrer Grundabschnitt d\u00fcrfe nicht verformbar sein, wobei letzte Toleranzen im Zuge einer sinnvollen Auslegung hinzunehmen seien.<\/li>\n<li>Im Vergleich zum Grundabschnitt m\u00fcsse zudem der Verformungsabschnitt eine h\u00f6here Elastizit\u00e4t aufweisen. Damit beschreibe das Klagegebrauchsmuster die Elastizit\u00e4t als Materialeigenschaft anhand des Elastizit\u00e4tsmoduls sowie anhand der Auslenkung, die infolge einer Krafteinwirkung auftritt, im Vergleich zur Auslenkung bei gleicher Krafteinwirkung auf ein anderes Material.<\/li>\n<li>Beides sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall. Ob der Grundabschnitt steif im Sinne des Klagegebrauchsmusters sei, k\u00f6nne offenbleiben, denn jedenfalls sei der Grundabschnitt bereits mit der Hand und ohne das Aufbringen \u00fcberm\u00e4\u00dfiger Kraft ohne weiteres verformbar. Dies lasse sich dadurch erkl\u00e4ren, dass der Grundabschnitt aus der Zinklegierung Zamak 5 hergestellt sei, das einen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringen Elastizit\u00e4tsmodul aufweise. Der Verformungsabschnitt bestehe hingegen aus Federstahl mit im Vergleich zu Zamak 5 h\u00f6herem Elastizit\u00e4tsmodul.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster verlange einen umlaufenden Grundrahmen, der im Querschnitt rechteckig ausgebildet sei. Ein Querschnitt sei ein ebener Schnitt eines K\u00f6rpers auf einer Querachse des K\u00f6rpers, der senkrecht zur L\u00e4ngsachse stehe. Die L\u00e4ngsachse sei dabei diejenige Achse, die in L\u00e4ngsrichtung zur l\u00e4ngsten Ausdehnung eines K\u00f6rpers verlaufe. Dementsprechend sei die Querachse diejenige Achse, die quer zur L\u00e4ngsachse des K\u00f6rpers verlaufe. Die L\u00e4ngsachse stehe also im rechten Winkel zur Querachse. Da dieser Querschnitt mit einer im Wesentlichen rechteckigen Form beschrieben sei, handele es sich mit Blick von der Stirnfl\u00e4che aus um eine rechteckige Fl\u00e4che. Anspruchsgem\u00e4\u00df sei damit nicht gemeint, dass der Grundrahmen als solches eine rechteckige Form aufweise. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei im Querschnitt nicht rechteckig ausgebildet, da die Stirnseiten des Halterahmens nicht nach oben hin abschlie\u00dfend ausgebildet seien, sondern eine trapezf\u00f6rmige Vertiefung aufwiesen.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster verlange weiter, dass der Grundabschnitt zumindest einen Teil des Verformungsabschnitts umschlie\u00dfe. Mit Blick auf den referenzierten Stand der Technik beschreibe das Klagegebrauchsmuster, \u00fcbereinstimmend mit dem fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis, ein Innenliegen eines K\u00f6rpers innerhalb eines anderen geh\u00e4useartigen K\u00f6rpers.<\/li>\n<li>Auch diese Anordnung lasse sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht feststellen. Denn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien die Laschen au\u00dferhalb der geometrischen Struktur des Grundabschnitts angeordnet. Die Laschen seien vollst\u00e4ndig in den Grundabschnitt eingebettet. Sowohl der Innenbereich des Grundrahmens als auch sein Au\u00dfenbereich seien ersichtlich frei von Wangenteilen. Die Wangenteile verliefen in Nuten der Seitenteile und seien b\u00fcndig mit deren Unterkannte und der Au\u00dfenfl\u00e4che der Seitenteile angeordnet. Ein blo\u00dfes Vorhandensein au\u00dferhalb des Grundabschnitts sei, ebenso wie eine Integration in den Grundabschnitt, vom Klagegebrauchsmuster nicht umfasst.<\/li>\n<li>Hilfsweise sei das Verfahren im Hinblick auf das beim Bundespatentgericht anh\u00e4ngige L\u00f6schungsverfahren auszusetzen, weil das Klagegebrauchsmuster mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit im Umfang der geltend gemachten Anspr\u00fcche gel\u00f6scht werde. Denn das Klagegebrauchsmuster beruhe gegen\u00fcber der Stammanmeldung EP 3 XXX 458 nicht auf derselben Erfindung und k\u00f6nne daher den Zeitrang dieser Anmeldung nicht wirksam in Anspruch nehmen. Ma\u00dfgeblicher Anmeldetag sei damit der 9. Oktober 2020. Zu diesem Zeitpunkt seien die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im deutschen Markt bereits eingef\u00fchrt und bekannt gewesen.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist nicht begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 24, 24a, 24b Abs. 1 und 3 GebrMG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Erfindung des Klagegebrauchsmusters betrifft einen Halterahmen (Abs. [0001] des Klagegebrauchsmusters; nachfolgend sind Abschnitte ohne Bezeichnung solche des Klagegebrauchsmusters).<\/li>\n<li>Nach der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters in Abschnitt [0002] w\u00fcrden derartige Halterahmen ben\u00f6tigt, um mehrere zueinander gleichartige und\/oder auch unterschiedliche Module aufzunehmen. Bei diesen Modulen k\u00f6nne es sich beispielsweise um Isolierk\u00f6rper handeln, die als Kontakttr\u00e4ger f\u00fcr elektronische und elektrische und m\u00f6glicherweise auch f\u00fcr optische und\/oder pneumatische Kontakte vorgesehen seien. Von besonderer Wichtigkeit sei es, dass der Halterahmen eine vorschriftsm\u00e4\u00dfige Schutzerdung gem\u00e4\u00df der Steckverbinder-Norm EN61984 beispielsweise zum Einf\u00fcgen des mit Modulen best\u00fcckten Halterahmens in metallische Steckverbindergeh\u00e4use erm\u00f6gliche.<\/li>\n<li>Aus dem Stand der Technik seien mehrere Befestigungen von Reihenklemmen oder Anschlussmodulen bekannt. Die DE XXX A1 beziehe sich auf die Befestigung von Reihenklemmen oder Anschlussmodulen aus starrem Isoliermaterial durch Einrasten und Befestigen an ihrem Platz auf einer metallischen Tr\u00e4gerschiene, die unsymmetrisch sein kann und die durch ein U-f\u00f6rmiges Profil mit zwei nach innen vorspringenden Vorspr\u00fcngen gebildet sein k\u00f6nne, die in ihrer H\u00f6he gegeneinander und gegen\u00fcber dem mittleren Teil des U-f\u00f6rmigen Profils versetzt sein k\u00f6nnten (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Insbesondere offenbare DE XXX A1 eine einrastbare Reihenklemme oder ein Verbindungsmodul f\u00fcr elektrische Leitungen, wobei die Reihenklemme an ihren beiden Endkanten, die parallel zur L\u00e4ngsrichtung einer Tr\u00e4gerschiene verlaufen, zum Zusammenbau derartiger Reihenklemmen mit Nuten versehen sei, die jeweils mit innen liegenden horizontalen Vorspr\u00fcngen zusammenwirken, die in der N\u00e4he der freien Enden der beiden Schenkel eines metallischen U-f\u00f6rmigen Tr\u00e4gerprofils vorgesehen seien, wobei die Nuten in jeweils unterschiedlichen Abst\u00e4nden von dem Boden des Profils gegen die Wirkung von zumindest einer quer verlaufenden Blattfeder eingesetzt werden k\u00f6nnten, die zwei Teile aufweise, die in Richtung auf den Boden bzw. gegen den hinteren Schenkel des Profils zusammendr\u00fcckbar seien und von der ein freies Ende sich in Querrichtung im Inneren einer Nut verschieben k\u00f6nne, die in der St\u00e4rke des Metalls des Profils parallel zu dem Boden am Verbindungspunkt dieses Bodens mit einem inneren Teil mit vergr\u00f6\u00dferter St\u00e4rke des vorderen Schenkels dieses Profils ausgebildet sei, dass die Tiefe dieser Nut bez\u00fcglich des Abstandes zwischen den inneren Vorspr\u00fcngen ausreiche, um die Zusammendr\u00fcckung des gekr\u00fcmmten mittleren Teils der querverlaufenden Blattfedern zu erm\u00f6glichen, die erforderlich sei, damit die nach innen vorspringenden Vorspr\u00fcnge in das Innere der Nuten der Endfl\u00e4chen der Reihenklemmen eintreten k\u00f6nnten, und dass der untere Teil der vorderen Endkante der Reihenklemmen eine Abschr\u00e4gung aufweise, die das Einrasten dieser Reihenklemmen erleichtere und das Einrasten durch einfache Druckaus\u00fcbung auf die Reihenklemmen in Richtung auf den Boden des Profils der Tr\u00e4gerschiene erm\u00f6gliche (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Ferner sei, so das Klagegebrauchsmuster in Abschnitt [0005] EP 0 XXX 587 A1, ein vielpoliges elektrisches Verbinderelement bestehend aus einem Hohlgeh\u00e4use von im wesentlichen parallelepipedischer flacher Form bekannt, das innen wenigstens einen Hohlraum zur Aufnahme eines im wesentlichen parallelepipedischen an den Ecken vorzugsweise abgerundeten Isolierblockes aufweise, wobei der Block oder die Bl\u00f6cke mit einer Vielzahl von durchgehenden Lagern oder Zellen zum Einsetzen von aus Stiften oder H\u00fclsen bestehenden Kontakten versehen seien, und wobei das Verbinderelement au\u00dferdem Mittel zur Verriegelung aufweist, die mit den Verriegelungsorganen eines komplement\u00e4ren Verbinderelementes zusammenwirken, wobei jeder Block aus Isoliermaterial in dem zugeordneten Hohlraum des Geh\u00e4uses durch zwei elastische Federb\u00fcgel festgeklemmt ist, die zwischen dem Block und dem Hohlraum des Geh\u00e4uses im Bereich der durch die L\u00e4ngsseiten des Hohlraumes getrennten Endfl\u00e4chen angeordnet seien, dass jeder der Federb\u00fcgel im Schnitt eine im wesentlichen U-f\u00f6rmige Gestalt habe, wobei der Steg des Federb\u00fcgels mit Mitteln zum Anh\u00e4ngen an die k\u00fcrzere Seitenwand des Hohlraumes des Geh\u00e4uses und mit elastischen Organen zum Abst\u00fctzen gegen die k\u00fcrzere Seitenwand des Isolierblockes versehen sei, und wobei jeder der Schenkel des Federb\u00fcgels so ausgebildet sei, dass er sich elastisch gegen einen Teil der H\u00f6he der zugeordneten l\u00e4ngeren Seitenwand des Blocks anlege, und dass au\u00dferdem jeder Schenkel des Federb\u00fcgels so ausgestaltet sei, dass die freie Stirnfl\u00e4che sich elastisch gegen einen Anschlag abst\u00fctze, der durch eine Hinterschneidung an der zugeordneten l\u00e4ngeren Seitenwand des Hohlraumes des Geh\u00e4uses gebildet werde.<\/li>\n<li>Ein Verbinder gem\u00e4\u00df US 2013\/XXX A1 umfasse einen isolierten K\u00f6rper mit einem Schlitz zum Aufnehmen eines Anschlussmoduls und ein Geh\u00e4use, das den isolierten K\u00f6rper vollst\u00e4ndig umschlie\u00dfe. Ein Arm weise wenigstens zwei Verl\u00e4ngerungen auf, die jeweils an zwei einander gegen\u00fcberliegend gebildete Seitenwandungen des isolierten K\u00f6rpers adaptiert seien, und die jeweils mit einem Vorsprung versehen seien, der an einem distalen Ende der wenigstens zwei Verl\u00e4ngerungen ausgebildet sei. Wenigstens zwei Durchgangsl\u00f6cher seien ausgestaltet, um in jedem der zwei Seitenwandungen des isolierten K\u00f6rpers gebildet zu sein, um darin die Vorspr\u00fcnge aufzunehmen (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>Die US 4,XXX,209 offenbare eine Halteschiene mit beabstandeten Leisten, die jeweils mehrere Clips halten, wobei die Clips paarweise an jeweils einer Station vorgesehen seien. An einer oder mehreren dieser Stationen k\u00f6nne eine Steckereinheit angebracht werden, wobei eine elektrische Komponente, wie beispielsweise ein Relais, in die Steckereinheit gesteckt werden k\u00f6nne, so dass die Komponente und die Steckereinheit durch einen Eingriff der Clips miteinander gehalten w\u00fcrden (Abs. [0007]).<\/li>\n<li>Die US 5,XXX,133 offenbare eine elektrische faseroptische Verbinderanordnung mit einer dielektrischen Ummantelung mit einer Aufnahme zum Aufnehmen eines Steckers in einer Position zum Einstecken mit einer komplement\u00e4ren Verbindervorrichtung. Eine Metallverriegelung sei an der dielektrischen Ummantelung befestigt und k\u00f6nne mit einer komplement\u00e4ren Verriegelung an dem Stecker in Eingriff gebracht werden, um den Stecker in der Aufnahme automatisch in Reaktion auf das Positionieren des Steckers darin in einer Verbindungsrichtung einzurasten. Ein \u00dcberlastungsschutz liege \u00fcber dem Metallriegel in einer beabstandeten Beziehung um sicherzustellen, dass sich der Metallriegel nur in einem begrenzten Ausma\u00df in den Eingriff mit dem komplement\u00e4ren Riegel und aus diesem heraus bewege, um so eine \u00dcberlastung des Metallriegels zu verhindern. Ein Rippen- und Schlitzeingriff sei zwischen dem Stecker und der Ummantelung vorgesehen, um eine Drehung des Verbinders um eine Achse senkrecht zu der Eingriffsrichtung des Steckers zu verhindern, um einen weiteren \u00dcberlastungsschutz f\u00fcr die Metallverriegelung bereitzustellen (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>Weiter offenbare die DE 298 XXX 500 U1 einen modularen Steckverbinder mit einem Tragrahmen, der l\u00e4ngslaufende Rahmenleisten aufweist und mehrere Module enth\u00e4lt, welche jeweils an einer ersten L\u00e4ngskante der Rahmenleisten abgest\u00fctzt seien, wobei selbst\u00e4ndige Verriegelungselemente vorgesehen seien, die rastend oder klemmend an den Modulen montierbar seien und diese an einer zu der ersten L\u00e4ngskante entgegengesetzten zweiten L\u00e4ngskante blockierten (Abs. [0009]).<\/li>\n<li>Zum Stand der Technik f\u00fchrt das Klagegebrauchsmuster in Abschnitt [0010] ferner an, aus der Druckschrift EP 0 XXX 906 B1 sei ein Halterahmen zur Halterung von Steckverbindermodulen und zum Einbau in Steckverbindergeh\u00e4use bzw. zum Anschrauben an Wandfl\u00e4chen bekannt, wobei die Steckverbindermodule in den Halterahmen eingesetzt seien und Halterungsmittel an den Steckverbindermodulen mit an gegen\u00fcberliegenden Wandteilen (Seitenteilen) des Halterahmens vorgesehenen Ausnehmungen zusammenwirken, wobei die Ausnehmungen als allseitig geschlossene \u00d6ffnungen in den Seitenteilen des Halterahmens ausgebildet seien, wobei der Halterahmen aus zwei gelenkig miteinander verbundenen H\u00e4lften bestehe, wobei die Trennung des Halterahmens quer zu den Seitenteilen des Rahmens vorgesehen sei, und wobei Gelenke in den Befestigungsenden des Halterahmens derart angeordnet seien, dass beim Aufschrauben des Halterahmens auf eine Befestigungsfl\u00e4che sich die Rahmenteile derart ausrichteten, dass die Seitenteile des Halterahmens rechtwinklig zur Befestigungsfl\u00e4che ausgerichtet seien und die Steckverbindermodule \u00fcber die Halterungsmittel eine formschl\u00fcssige Verbindung mit dem Halterahmen aufweisen. In der Praxis seien solche Halterahmen \u00fcblicherweise in einem Druckgussverfahren, insbesondere in einem Zinkdruckgussverfahren gefertigt.<\/li>\n<li>Die Druckschrift EP 2 XXX 991 A1 offenbare einen Halterahmen f\u00fcr Steckverbindermodule, der zwei Rahmenh\u00e4lften aufweise, die durch Linearverschieben der einen Rahmenh\u00e4lfte relativ zur anderen Rahmenh\u00e4lfte in eine Schieberichtung miteinander verrastbar seien, wobei an den Rahmenh\u00e4lften jeweils zueinander korrespondierende Rastmittel vorgesehen seien, die beim Linearverschieben ein Verrasten der beiden Rahmenh\u00e4lften miteinander in zwei verschiedene Raststellungen bewirkten, in denen die Rahmenh\u00e4lften in verschiedenem Abstand zueinander beabstandet seien (Abs. [0XXX]).<\/li>\n<li>Es habe sich in der Praxis jedoch gezeigt, so das Klagegebrauchsmuster in Abschnitt [0012], dass solche Halterahmen bei der Montage eine aufw\u00e4ndige Bedienung erfordern. Beispielsweise m\u00fcssten solche Halterahmen aus dem Steckverbinder herausgeschraubt und\/oder entrastet werden, sobald auch nur ein einziges Modul ausgetauscht werden soll. Dabei fielen m\u00f6glicherweise auch die anderen Module, deren Entnahme gar nicht erw\u00fcnscht war, aus dem Halterahmen heraus und m\u00fcssen dann vor dem Zusammenschrauben und\/oder vor dem Verrasten der Rahmenh\u00e4lften wieder eingef\u00fcgt werden. Schlie\u00dflich m\u00fcssten sich bereits vor dem Zusammenf\u00fcgen der Rahmenh\u00e4lften alle Module gleichzeitig in der f\u00fcr sie vorgesehenen Position befinden, um beim Zusammenf\u00fcgen der Rahmenh\u00e4lften endg\u00fcltig im Halterahmen fixiert zu werden, was die Montage erschwere.<\/li>\n<li>Die Druckschrift EP 1 801 XXX 81 offenbare einen Halterahmen, der aus einem einteiligen Kunststoffspritzteil bestehe. Der Halterahmen ist als umlaufender Kragen ausgebildet und weise an seiner Steckseite mehrere durch Schlitze getrennte Wandsegmente auf. Jeweils zwei gegen\u00fcber liegende Wandsegmente bildeten einen Einf\u00fcgebereich f\u00fcr ein Steckermodul, wobei die Wandsegmente fensterartige \u00d6ffnungen aufweisen, die zur Aufnahme von an den Schmalseiten der Module angeformten Vorspr\u00fcngen dienten. Weiterhin sei in den Wandsegmenten jeweils eine F\u00fchrungsnut vorgesehen. Die F\u00fchrungsnut sei oberhalb der \u00d6ffnungen mittels eines nach au\u00dfen versetzten Fenstersteges gebildet, der auf der Innenseite eine Einf\u00fchrungsschr\u00e4ge aufweise. Zus\u00e4tzlich wiesen die Steckmodule Rastarme auf, die an den Schmalseiten in Richtung der Kabelanschl\u00fcsse wirkend, angeformt seien, und unterhalb der seitlichen Kragenwand verrasten, so dass zwei unabh\u00e4ngige Rastmittel die Steckverbindermodule im Halterahmen fixieren (Abs. [0013]).<\/li>\n<li>Nachteilig bei diesem Stand der Technik sei, so das Klagegebrauchsmuster in Abschnitt [0014], zum einen, dass es sich um einen aus Kunststoff gebildeten Halterahmen handele, der gattungsgem\u00e4\u00df nicht zur Schutzerdung und damit nicht f\u00fcr den Einbau in metallische Steckverbindergeh\u00e4use geeignet sei. Die Verwendung metallischer Steckverbindergeh\u00e4use setze eine solche Schutzerdung jedoch voraus und sei sowohl wegen ihrer mechanischen Robustheit, ihrer Temperaturbest\u00e4ndigkeit und wegen ihrer elektrisch schirmenden Eigenschaften in vielen F\u00e4llen notwendig und daher vom Kunden erw\u00fcnscht. Weiterhin habe sich gezeigt, dass die Herstellung der vorgenannten Kunststoffhalterahmen im Spritzgussverfahren zumindest schwierig und nur mit hohem Aufwand zu realisieren sei. Letztlich sei auch die Hitzebest\u00e4ndigkeit eines solchen Kunststoffhalterahmens f\u00fcr spezielle Anwendungen, beispielsweise in der N\u00e4he eines Hochofens, nicht immer ausreichend. Schlie\u00dflich w\u00fcrden das Kunststoffmaterial und die Form, insbesondere die St\u00e4rke des Halterahmens, an den relevanten Stellen prim\u00e4r von den Anforderungen an die Biegsamkeit bestimmt und nicht von denen der Temperaturbest\u00e4ndigkeit.<\/li>\n<li>Abschlie\u00dfend f\u00fchrt das Klagegebrauchsmuster in Abschnitt [0015] als weiteren Stand der Technik die Druckschriften US-A-4,XXX,209, US-A- 5,XXX, 133, sowie DE 27 XXX 079, EP 0 XXX 587 und US 2013\/XXX auf.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund des dargestellten Technikstands macht es sich das Klagegebrauchsmuster zur Aufgabe (technisches Problem), eine Bauform f\u00fcr einen Halterahmen anzugeben, der einerseits eine gute Hitzebest\u00e4ndigkeit und eine hohe mechanische Robustheit aufweist und insbesondere auch beim Einbau in ein metallisches Steckverbindergeh\u00e4use eine entsprechende Schutzerdung, insbesondere eine PE (\u201eProtection Earth\u201c), erm\u00f6glicht und der andererseits auch eine komfortable Bedienbarkeit, insbesondere beim Auswechseln einzelner Module, gew\u00e4hrleistet.<\/li>\n<li>\nHierf\u00fcr sieht das Klagegebrauchsmuster einen Halterahmen mit den Merkmalen des Anspruchs 1 vor wie folgt:<\/li>\n<li>1. Halterahmen f\u00fcr einen Steckverbinder, n\u00e4mlich einen schweren Industriesteckverbinder; zur Aufnahme gleichartiger und\/oder verschiedener Module (3, 3\u2018),<br \/>\n2. mit einem Grundabschnitt (1)<br \/>\n2.1 zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3\u2018),<br \/>\n2.2 bei dem Grundabschnitt handelt es sich um einen umlaufenden Grundrahmen,<br \/>\n2.3 der im Querschnitt rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegen\u00fcberliegende Stirnfl\u00e4chen und rechtwinklig dazu zwei parallel gegen\u00fcberliegende Seitenteile, wobei die Stirnfl\u00e4chen k\u00fcrzer sind als die beiden Seitenteile besitzt, und wobei<br \/>\n2.4 der Grundabschnitt (1) wenigstens teilweise im Druckguss hergestellt ist, n\u00e4mlich aus einem Metall wie z.B. Zink, oder einer Metalllegierung, vorzugsweise einer Zinklegierung oder Aluminiumlegierung;<br \/>\n3. mit einem Verformungsabschnitt (2, 2\u2018)<br \/>\n3.1 der Verformungsabschnitt kann einen Einf\u00fchrzustand und einen Haltezustand annehmen<br \/>\n3.1.1 wobei der Einf\u00fchrzustand ein Einf\u00fchren wenigstens eines Moduls (3, 3\u2018) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und<br \/>\n3.1.2 ein aufgenommenes Modul (3, 3\u2018) im Haltezustand fixiert ist;<br \/>\n3.2 der Verformungsabschnitt (2, 2\u2018) ist als wenigstens ein Wangenteil am Grundrahmen ausgef\u00fchrt;<br \/>\n3.3 der Verformungsabschnitt (2, 2\u2018) ist f\u00fcr eine elastische Verformung zwischen Einf\u00fchrzustand und Haltezustand ausgestaltet;<br \/>\n3.4 der Verformungsabschnitt (2, 2\u2018) weist federelastisches Blech auf oder besteht daraus, und die federelastischen Eigenschaften des Verformungsabschnitts (2, 2\u2018)gestatten es, Module (3, 3\u2018) einzeln einzuf\u00fcgen oder zu entnehmen;<br \/>\n3.5 der Verformungsabschnitt ist wenigstens teilweise mit einer Stanzbiegetechnik hergestellt;<br \/>\n4. der Grundrahmen weist eine geringere Elastizit\u00e4t und damit eine gr\u00f6\u00dfere Steifigkeit auf als der Verformungsabschnitt;<br \/>\n5. der Grundabschnitt (1) ist starr ausgef\u00fchrt ist, und<br \/>\n6. der Grundabschnitt (1) und der Verformungsabschnitt (2, 2\u2018)<br \/>\n6.1 sind wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet<br \/>\n6.2 und weisen verschiedene Materialeigenschaften, n\u00e4mlich verschiedene Elastizit\u00e4tsmodule auf;<br \/>\n7. die im Vergleich zum Grundabschnitt h\u00f6here Elastizit\u00e4t des Verformungsabschnitts (2, 2\u2018) wird durch die h\u00f6here Elastizit\u00e4t des jeweils verwendeten Materials und durch die geometrische Formgebung des Grundabschnitts (1) und des Verformungsabschnitts (2, 2\u2018) erreicht;<br \/>\n8.<br \/>\nder Grundabschnitt (1) umschlie\u00dft zumindest einen Teil (4, 4\u2018) des Verformungsabschnitts (2, 2\u2018) wenigstens teilweise und wenigstens ein Teil des Verformungsabscnitts (2, 2\u2018) ist au\u00dfen am Grundabschnitt angeordnet;<br \/>\n9. der Halterahmen ist mehrteilig ausgef\u00fchrt und der Grundabschnitt (1) und der Verformungsabschnitt (2, 2\u2018) sind formschl\u00fcssig miteinander verbunden und verrastet;<br \/>\n10. der Halterahmen weist einen Schutzerdungskontakt (33\u2018) weist oder ist damit best\u00fcckt.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht jedenfalls nicht Merkmal 7.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach \u00a7 12a GebrMG wird der Schutzbereich eines Gebrauchsmusters durch den Inhalt der Schutzanspr\u00fcche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Schutzanspr\u00fcche heranzuziehen sind. Die Auslegung ist nach den gleichen Grunds\u00e4tzen vorzunehmen wie bei einem Patent (BGH, GRUR 2007, 1059 \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t); so entspricht \u00a7 12a GebrMG inhaltlich den f\u00fcr Patente einschl\u00e4gigen Regelungen in \u00a7 14 S. 1 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 1 EP\u00dc. Ma\u00dfgebend ist der Offenbarungsgehalt der Anspr\u00fcche und erg\u00e4nzend \u2013 im Sinne einer Auslegungshilfe \u2013 der Offenbarungsgehalt der Patentschrift bzw. Gebrauchsmusterschrift, soweit dieser Niederschlag in den Anspr\u00fcchen gefunden hat (BGH, GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube; GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Hierbei ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Gebrauchsmusterschrift dem Fachmann vermittelt.<\/li>\n<li>Ausgehend von diesem Ma\u00dfstab gilt Folgendes:<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster verlangt in Merkmal 4 eine im Vergleich zum Verformungsabschnitt geringere Elastizit\u00e4t des Grundrahmens. Der Grundabschnitt ist weniger elastisch und damit weniger verformbar als der Verformungsabschnitt.<\/li>\n<li>Die im Vergleich zum Grundabschnitt h\u00f6here Elastizit\u00e4t des Verformungsabschnitts wird gem\u00e4\u00df Merkmal 7 durch die \u201eh\u00f6here Elastizit\u00e4t des jeweils verwendeten Materials\u201c und die geometrische Formgebung erreicht. Dabei beschreibt das Klagegebrauchsmuster mit dem Begriff der Elastizit\u00e4t des verwendeten Materials die physikalische Eigenschaft des Werkstoffs, seine Form durch \u00e4u\u00dfere Einwirkung zu \u00e4ndern; ein Werkstoff h\u00f6herer Elastizit\u00e4t ist mithin st\u00e4rker verformbar als ein Werkstoff mit geringerer Elastizit\u00e4t. Damit einher geht bei einem elastischen Werkstoff ein geringerer Elastizit\u00e4tsmodul und bei einem weniger elastischen Werkstoff ein entsprechend h\u00f6herer Elastizit\u00e4tsmodul.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEin Verst\u00e4ndnis dahingehend, dass die Wendung \u201eh\u00f6here Elastizit\u00e4t des jeweils verwendeten Materials\u201c im Merkmal 7 einen h\u00f6heren Elastizit\u00e4tsmodul meint, mithin das Merkmal 7 einen h\u00f6heren Elastizit\u00e4tsmodul und damit eine geringere Elastizit\u00e4t des Materials f\u00fcr den Verformungsabschnitt vorgibt, ist bei philologischer Betrachtung ausgeschlossen. Der blo\u00dfe Wortlaut ist f\u00fcr sich genommen eindeutig; der Begriff \u201eh\u00f6here Elastizit\u00e4t\u201c beschreibt eine physikalische Eigenschaft, die einem h\u00f6heren Elastizit\u00e4tsmodul genau entgegengesetzt ist und kann aufgrund dieser entgegengesetzten Bedeutung grunds\u00e4tzlich nicht als h\u00f6heres Elastizit\u00e4tsmodul verstanden werden. Die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung \u201eRotorelemente\u201c aufgestellten Grunds\u00e4tze, wonach ein f\u00fcr sich genommen eindeutiger Wortlaut unter bestimmten Voraussetzungen nicht ausschlaggebend ist und zwei im Patentanspruch verwendete Begriffe gegeneinander auszutauschen sind (BGH, Urt. v. 12.05.2015, X ZR 43\/13 \u2013 Rotorelemente) f\u00fchren zu keinem anderen Verst\u00e4ndnis vom Begriff der h\u00f6heren Elastizit\u00e4t des verwendeten Materials. Denn auch die weitere Auslegung des Anspruchs unter Heranziehung der Beschreibung (dazu nachfolgend) ergibt nicht, dass die h\u00f6here Elastizit\u00e4t als h\u00f6herer Elastizit\u00e4tsmodul zu verstehen ist.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Systematik des Merkmals 7 f\u00fchrt nicht zu einer Auslegung, nach der die h\u00f6here Elastizit\u00e4t des jeweils verwendeten Materials als h\u00f6heres Elastizit\u00e4tsmodul zu verstehen ist.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDas Merkmal 7 betrifft die (h\u00f6here) Elastizit\u00e4t des Verformungsabschnitts und wie sie erzielt werden soll. Es nennt daf\u00fcr zwei Mittel, n\u00e4mlich die h\u00f6here Elastizit\u00e4t des verwendeten Materials und die geometrische Formgebung des Grundabschnitts und des Verformungsabschnitts. Beide Mittel m\u00fcssen zwingend gegeben sein, das hei\u00dft das \u201eund\u201c in Merkmal 7 ist kumulativ und nicht alternativ im Sinne eines \u201eund\/oder\u201c zu verstehen. F\u00fcr eine Auslegung als alternatives \u201eund\/oder\u201c bietet weder der Schutzanspruch, noch die Beschreibung des Klagegebrauchsmusters (dazu siehe unten) einen Anhaltspunkt. Zwar findet sich in der Beschreibung der Hinweis, dass die \u201eElastizit\u00e4t bzw. Steifigkeit (\u2026) einerseits (\u2026) durch das jeweils verwendete Material erreicht werden [kann] und\/oder es kann andererseits auch durch die geometrische Formgebung dieser Bereiche (\u2026) erreicht werden\u201c (Abs. [0035]; Hervorhebung seitens der Kammer). Die Wendung \u201eund\/oder\u201c hat in dieser Form jedoch gerade keinen Eingang in den Anspruch gefunden.<\/li>\n<li>Ein solches Verst\u00e4ndnis w\u00fcrde zudem dazu f\u00fchren, dass es auf die Elastizit\u00e4t des verwendeten Materials gar nicht mehr ank\u00e4me: Ist das f\u00fcr den Verformungsabschnitt verwendete Material elastischer als das des Grundabschnitts, darf die Formgebung der Abschnitte lediglich nicht dazu f\u00fchren, dass der Verformungsabschnitt als solcher trotzdem eine geringere Elastizit\u00e4t als der Grundabschnitt aufweist; ist das Material des Verformungsabschnitts weniger elastisch, muss \u00fcber die Formgebung der beiden Abschnitte die mangelnde Elastizit\u00e4t des Materials ausgeglichen werden, um die h\u00f6here Elastizit\u00e4t des Verformungsabschnitts zu erzielen. Letztlich k\u00e4me es also nur darauf an, mittels der Formgebung der beiden Abschnitte eine h\u00f6here Elastizit\u00e4t des Verformungsabschnitts zu erzielen. Wird das \u201eund\u201c in Merkmal 7 hingegen kumulativ verstanden, erh\u00e4lt die Anforderung an die Elastizit\u00e4t des verwendeten Materials eine eigene Bedeutung, weil sowohl das f\u00fcr den Verformungsabschnitt verwendete Material elastischer sein muss als das des Grundabschnitts, als auch die Formgebung der Abschnitte insgesamt f\u00fcr eine h\u00f6here Elastizit\u00e4t des Verformungsabschnitts sorgen muss, mithin die unterschiedliche Elastizit\u00e4t der Materialien nicht in ihr Gegenteil verkehrt.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat erstmals in der m\u00fcndlichen Verhandlung geltend gemacht, die Wendung \u201edie h\u00f6here Elastizit\u00e4t des jeweils verwendeten Materials\u201c im Merkmal 7 beziehe sich wahlweise auf den Grundabschnitt oder auf den Verformungsabschnitt, da beide Abschnitte am Ende des Merkmals genannt seien. Auch dieser Auffassung vermag sich die Kammer nicht anzuschlie\u00dfen. Die Wendung \u201eh\u00f6here Elastizit\u00e4t\u201c setzt die Materialeigenschaft eines Abschnitts zu der des anderen in Bezug. Dies f\u00fchrt bei unbefangener Betrachtung zu dem Verst\u00e4ndnis, dass sich die Eigenschaft der h\u00f6heren Elastizit\u00e4t auf das Material eines bestimmten Abschnitts bezieht, in diesem Fall auf das des Verformungsabschnitts, weil es um dessen h\u00f6here Elastizit\u00e4t im Vergleich zum Grundabschnitt geht. Genau so sind die Elastizit\u00e4tsbeziehungen der beiden Abschnitte in der allgemeinen Beschreibung des Klagegebrauchsmusters angegeben (Abs. [0022]) Ein anderes Verst\u00e4ndnis des Merkmals st\u00e4nde nicht nur dazu in Widerspruch, sondern wirkte auch in sich widerspr\u00fcchlich, weil eine h\u00f6here Elastizit\u00e4t des Verformungsabschnitts durch eine h\u00f6here Elastizit\u00e4t des Materials des Grundabschnitts erzielt werden soll. Da Grund- und Verformungsabschnitt hingegen durch den Begriff \u201egeometrische Formgebung\u201c \u2013 anders als durch die Wendung \u201eh\u00f6here Elastizit\u00e4t\u201c \u2013 noch nicht in Beziehung zueinander gesetzt werden, ist die Nennung von Grund- und Verformungsabschnitt am Ende des Merkmals 7 notwendig, aber allein auf die geometrische Formgebung bezogen.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nF\u00fcr diese Auslegung, nach der das f\u00fcr den Verformungsabschnitt verwendete Material eine h\u00f6here Elastizit\u00e4t, mithin einen geringere Elastizit\u00e4tsmodul aufweisen muss als das Material des Grundabschnitts, spricht auch die Beschreibung des Klagegebrauchsmusters. Sie geht in ihrem allgemeinen Teil davon aus, dass das Material des Verformungsabschnitts eine h\u00f6here Elastizit\u00e4t hat als das des Grundabschnitts. Ihr l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass die Wendung \u201eh\u00f6here Elastizit\u00e4t des jeweils verwendeten Materials\u201c als \u201eh\u00f6heres Elastizit\u00e4tsmodul\u201c zu verstehen ist.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEs trifft zu, dass der Begriff \u201eelastisch\u201c im Allgemeinen eine physikalische Eigenschaft eines K\u00f6rpers beschreibt, die nicht nur vom verwendeten Material, sondern auch von seiner Form abh\u00e4ngt, w\u00e4hrend der Begriff des \u201eElastizit\u00e4tsmoduls\u201c eine Materialeigenschaft unabh\u00e4ngig von der konkreten Formgebung beschreibt. Grunds\u00e4tzlich verwendet die Beschreibung des Klagegebrauchsmusters den Elastizit\u00e4tsmodul auch in diesem Sinne. So hei\u00dft es zu dem Material des Verformungsabschnitts, dass es \u201eentsprechend seinem Spannungs-\/Dehnungs-Diagramm elastischer ist, also ein kleineres Elastizit\u00e4tsmodul aufweist, als dasjenige Material, aus dem der Grundabschnitt (\u2026) gebildet ist\u201c (Abs. [0022]). Das Elastizit\u00e4tsmodul wird im Klagegebrauchsmuster dahingehend definiert, dass sein \u201eBetrag (\u2026) umso gr\u00f6\u00dfer [ist], je mehr Widerstand ein Material seiner elastischen Verformung entgegensetzt\u201c (Abs. [0023]), also je geringer seine Elastizit\u00e4t ist.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie Unterscheidung der Begriffe \u201eelastisch\u201c und \u201eElastizit\u00e4tsmodul\u201c werden im Klagegebrauchsmuster jedoch nicht konsequent zur Unterscheidung der physikalischen Eigenschaften eines K\u00f6rpers \u2013 Verformungs- und Grundabschnitt \u2013 einerseits und des verwendeten Materials andererseits verwendet. Dies zeigt bereits die zitierte Textstelle, wonach das Material \u201eelastischer\u201c ist, also ein \u201ekleineres Elastizit\u00e4tsmodul\u201c aufweist. Zugleich wird deutlich, dass das Klagegebrauchsmuster den Zusammenhang von h\u00f6herer Elastizit\u00e4t und geringerem Elastizit\u00e4tsmodul kennt, eine h\u00f6here Elastizit\u00e4t des verwendeten Materials wie in Merkmal 7 also gerade nicht als h\u00f6herer Elastizit\u00e4tsmodul verstanden werden kann. Diese Zusammenh\u00e4nge finden sich auch an anderer Stelle (Abs. [0034]: gr\u00f6\u00dferer elastischer Bereich des Materials; vgl. auch Abs. [0075]: Elastizit\u00e4tsmodul des ersten Werkstoffs gr\u00f6\u00dfer als das Elastizit\u00e4tsmodul des zweiten Werkstoffs).<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nEs kommt hinzu, dass immer dann, wenn das Klagegebrauchsmuster zur Elastizit\u00e4t des Materials ausf\u00fchrt, das Material des Verformungsabschnitts elastischer ist als das des Grundabschnitts bzw. einen h\u00f6heren Elastizit\u00e4tsmodul aufweist (Abs. [0022], [0034] und [0075]). Es gibt kein Ausf\u00fchrungsbeispiel und keine Textstelle, in der es ausdr\u00fccklich hei\u00dft, dass das f\u00fcr den Verformungsabschnitt verwendete Material weniger elastisch ist als das des Grundabschnitts. Dies bedeutet nicht zwingend, dass der Offenbarungsgehalt des Klagegebrauchsmusters solche Ausf\u00fchrungsformen nicht umfasst. Allerdings sind sie nicht Gegenstand des Schutzanspruchs 1, der f\u00fcr den Verformungsabschnitt ausdr\u00fccklich ein Material verlangt, das elastischer ist als das des Grundabschnitts, und diese Materialeigenschaft nicht als Option neben einer Formgebung ansieht, mit der ebenfalls eine h\u00f6here Elastizit\u00e4t des Verformungsabschnitts erzielt werden k\u00f6nnte. Das in der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters verwendete \u201eund\/oder\u201c (Abs. [0074]) hat in den Schutzanspruch gerade keinen Eingang gefunden.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus den allgemeinen Ausf\u00fchrungen am Ende der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters. Dort hei\u00dft es, dass die Erfindung nicht auf das dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel beschr\u00e4nkt sei, sondern weitere Ausf\u00fchrungen umfasse, die dadurch gekennzeichnet seien, dass der Halterahmen aus zwei Teilen bestehe, von denen der erste der Grundrahmen und der zweite das Wangenteil sein k\u00f6nne, wobei der Werkstoff des ersten Teils ein h\u00f6heres Elastizit\u00e4tsmodul als der des zweiten aufweisen k\u00f6nne (Abs. [0074 ff.]). Die weitere Beschreibung z\u00e4hlt dann noch weitere Eigenschaften und Merkmale erfindungsgem\u00e4\u00dfer Halterahmen auf. Damit gibt die zitierte Textstelle jedoch lediglich die Eigenschaften wieder, die eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrung zwingend aufweisen muss. In weiten Teilen finden sie sich so auch im Schutzanspruch wieder \u2013 insbesondere die Forderung, dass das f\u00fcr den Verformungsabschnitt verwendete Material elastischer ist als das des Grundabschnitts. Die Abgrenzung gegen\u00fcber dem im Klagegebrauchsmuster beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiel (vgl. Abs. [0051] ff.) erfolgt \u00fcber die weiteren Merkmale und Eigenschaften, die das Ausf\u00fchrungsbeispiel ausmachen, aber im Schutzanspruch oder den Abs\u00e4tzen [0074] ff. keinen Eingang gefunden haben. Jedenfalls kann aus dem Umstand, dass am Ende der Beschreibung f\u00fcr das Material des Grundabschnitts ein gr\u00f6\u00dferer Elastizit\u00e4tsmodul als f\u00fcr das des Verformungsabschnitts beschrieben wird, nicht gefolgert werden, dass die Lehre des Schutzanspruchs zwingend Ausf\u00fchrungsformen umfassen m\u00fcsse, f\u00fcr deren Verformungsabschnitt ein Material mit geringerer Elastizit\u00e4t verwendet wird. Dies geben weder der Wortlaut des Anspruchs, noch seine Systematik, noch die Beschreibung des Klagegebrauchsmusters her. Die Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels enth\u00e4lt gar keine ausdr\u00fccklichen Ausf\u00fchrungen zur Elastizit\u00e4t bzw. zum Elastizit\u00e4tsmodul der verwendeten Materialien.<\/li>\n<li>ee)<br \/>\nSchlie\u00dflich stehen auch die im Schutzanspruch oder in der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters genannten Materialien f\u00fcr den Grundabschnitt und den Verformungsabschnitt nicht einer Auslegung entgegen, wonach der Elastizit\u00e4tsmodul des Materials des Verformungsabschnitts geringer ist als der des Materials f\u00fcr den Grundabschnitt. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt insofern vor, der Schutzanspruch schlage als Material f\u00fcr den Grundabschnitt Zink, ein Zinklegierung oder eine Aluminiumlegierung vor, w\u00e4hrend der Verformungsabschnitt ein federelastisches Blech aufweise. In der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters werde allein Stahlblech als Material f\u00fcr das Federblech vorgeschlagen, Stahl habe aber einen h\u00f6heren Elastizit\u00e4tsmodul als Zink mit der Folge, dass das Material des Grundabschnitts elastischer sei als das des Verformungsabschnitts.<\/li>\n<li>Allerdings verlangt der Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters f\u00fcr den Verformungsabschnitt kein bestimmtes Material, noch weniger wird eine konkrete Materialkombination f\u00fcr Grund- und Verformungsabschnitt bestimmt. Daher kann gerade nicht geschlossen werden, dass der Verformungsabschnitt aus einem Material gebildet werde, das weniger elastisch sei als das des Grundabschnitts. Selbst wenn es mit der Bronzelegierung nur ein federelastisches Material geben sollte, das ein geringeres Elastizit\u00e4tsmodul hat als der Zinkdruckguss, bleibt festzuhalten, dass der Schutzanspruch auch nur verlangt, dass der Grundabschnitt teilweise aus Druckguss hergestellt ist und insofern nur beispielsweise aus Zink. Letztlich bleibt allein Merkmal 7 ma\u00dfgebend, wonach das verwendet Material des Verformungsabschnitts elastischer sein soll als das des Grundabschnitts.<\/li>\n<li>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters, soweit dort konkrete Materialien f\u00fcr den Grund- oder Verformungsabschnitt vorgeschlagen werden. Immer handelt es sich um beispielhafte Nennungen. An keiner Stelle wird eine konkrete Materialkombination f\u00fcr Grund- und Verformungsabschnitt beschrieben. In der allgemeinen Beschreibung werden neben einer Zinklegierung auch eine Aluminium- und eine Kupferlegierung genannt und das nur beispielhaft; und der Verformungsabschnitt \u201ekann aus einem federelastischen Material\u201c bestehen, und zwar \u201ebeispielsweise aus einem federelastischen Stahlblech\u201c (Abs. [0035]). \u00c4hnliches gilt f\u00fcr das Ausf\u00fchrungsbeispiel, in dem der Grundrahmen in einem Druckgussverfahren, insbesondere einem Zinkdruckgussverfahren hergestellt sein kann,\u201c w\u00e4hrend der Verformungsabschnitt \u201ebeispielsweise aus federelastischem Stahlblech bestehen\u201c kann (Abs. [0065], Hervorhebungen seitens der Kammer).<\/li>\n<li>Selbst wenn man die Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels als verbindlichen Vorschlag einer Materialkombination verstehen wollte, hat sie jedenfalls in dieser Form keinen Eingang in den Schutzanspruch gefunden. Aus diesen Gr\u00fcnden scheiden auch alle weiteren Beschreibungsstellen des Klagegebrauchsmusters, in denen konkrete Materialien f\u00fcr den Verformungs- und den Grundabschnitt genannt werden, als Begr\u00fcndung f\u00fcr eine andere Auslegung aus. Dies gilt nicht zuletzt auch f\u00fcr den Zusammenhang eines h\u00f6heren Widerstandsmoments im Bereich der h\u00f6chsten Biegebeanspruchung (vgl. Abs. [0033]), da sowohl unklar bleibt, ob mit dem Bereich der Verformungs- oder der Grundabschnitt gemeint ist, als auch jeglicher Zusammenhang zu konkreten Materialen fehlt. Dass das Material des Verformungsabschnitts elastischer sein soll als das des Grundabschnitts, mithin einen geringeren Elastizit\u00e4tsmodul aufweisen muss, gibt letztlich Merkmal 7 verbindlich vor und wird so auch in der allgemeinen Beschreibung der Erfindung (Abs. [0022]) und in der Zusammenfassung der Erfindung am Ende der Gebrauchsmusterschrift wiederholt (Abs. [0074] und [0075]).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht nicht das Merkmal 7.<\/li>\n<li>Der Grundabschnitt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist aus der Zinklegierung Zamak 5 gebildet. Die Laschen des Verformungsabschnitts sind indes aus Federstahl SUS301 \u00be H\u00e4rte gebildet. Dabei betr\u00e4gt das Elastizit\u00e4tsmodul von Zamak 5 ausweislich des als Anlage CBH 5 vorgelegten Datenblattes 85 Giga Pascal (GPa) und von Federstahl ausweislich des als Anlage CBH 6 vorgelegten Datenblattes 193 GPa. Damit ist der Verformungsabschnitt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus einem Material mit deutlich h\u00f6herem Elastizit\u00e4tsmodul gefertigt als der Grundabschnitt. Das Material des Verformungsabschnitts weist damit keine h\u00f6here Elastizit\u00e4t auf als das des Grundabschnitts im Sinne von Merkmal 7.<\/li>\n<li>Der Einwand der Kl\u00e4gerin, wonach die h\u00f6here Elastizit\u00e4t des Verformungsabschnitts bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ma\u00dfgeblich von der geringen Materialdicke und der geometrischen Formgebung bestimmt wird, was im Ergebnis zu einer Biegsamkeit der Laschen f\u00fchre, greift nicht durch. Denn Merkmal 7 verlangt nach zutreffender Auslegung, dass auch der Elastizit\u00e4tsmodul des Verformungsabschnitts geringer ist als der des Grundmoduls. Insoweit besteht zwischen Materialdicke, geometrischer Formgebung und Elastizit\u00e4tsmodul nach dem hier ma\u00dfgeblichen Verst\u00e4ndnis keine Wechselwirkung dahingehend, dass ein h\u00f6herer Elastizit\u00e4tsmodul durch eine geringere Materialdicke bzw. die geometrische Formgebung ausgeglichen werden kann.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Streitwert wird gem\u00e4\u00df \u00a7 51 Abs. 1 GKG auf 500.000,00 Euro festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3213 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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