{"id":9039,"date":"2022-06-15T17:00:30","date_gmt":"2022-06-15T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=9039"},"modified":"2022-06-15T15:43:54","modified_gmt":"2022-06-15T15:43:54","slug":"4a-o-67-20-bewegungssensorgesteuerte-leuchtenvorrichtung-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9039","title":{"rendered":"4a O 67\/20 &#8211; Bewegungssensorgesteuerte Leuchtenvorrichtung II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3212<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 21. April 2022, Az. 4a O 67\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Das Vers\u00e4umnisurteil der Kammer vom 07.10.2021 bleibt mit der Ma\u00dfgabe aufrechterhalten,<br \/>\ndass die Auskunftsverpflichtung gem\u00e4\u00df Ziff. I. 1. a) des Vers\u00e4umnisurteils erst f\u00fcr Verletzungshandlungen ab dem 01. Januar 2017 besteht,<br \/>\nmit der weiteren Ma\u00dfgabe, dass die Beklagte in Ziff. I. 3. des Vers\u00e4umnisurteils verurteilt wird, der Kl\u00e4gerin Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 6.833,80 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz erst seit dem 14. August 2020 zu zahlen,<br \/>\nsowie mit der Ma\u00dfgabe, dass Ziff. II. des Vers\u00e4umnisurteils wie folgt lautet:<br \/>\n\u201eEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten in der Zeit seit dem 01. September 2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadensersatzpflicht f\u00fcr die vor dem 01. Januar 2017 begangenen Handlungen auf die Herausgabe dessen beschr\u00e4nkt, was die Beklagte durch die Benutzung des deutschen Teils des EP 1 062 XXX B1 auf Kosten der Kl\u00e4gerin erlangt hat.\u201c<br \/>\nII. Im \u00dcbrigen wird das Vers\u00e4umnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.<br \/>\nIII. Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu 1\/8, die Beklagte zu 7\/8 zu tragen.<br \/>\nIV. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. I. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 230.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vers\u00e4umnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten f\u00fcr die Kl\u00e4gerin vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kl\u00e4gerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten wegen einer Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 062 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent) geltend, das bereits Gegenstand eines Parallelverfahrens vor der Kammer unter dem Az. 4a O 139\/17 gewesen ist (zum stattgebenden Urteil vgl. Anlage K 1).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin war alleinige Inhaberin des am 09.03.1999 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 298 04 XXX U vom 09.03.1998 und der DE 299 03 XXX U vom 05.03.1999 angemeldeten Klagepatents. Die Anmeldung des Klagepatentes wurde am 27.12.2000 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 09.01.2002 bekannt gemacht.<br \/>\nDas Klagepatent ist am 09.03.2019 durch Zeitablauf erloschen. Gegen das Klagepatent wurde zuvor eine Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben. Mit Urteil vom 30.10.2019 wies das Bundespatentgericht die Nichtigkeitsklage ab und best\u00e4tigte den Rechtsbestand des zwischenzeitlich erloschenen Klagepatentes vollumf\u00e4nglich (vgl. Urteil \u2013 6 Ni 34\/18, Anlage K 2).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin f\u00fchrt vor der Kammer noch ein weiteres paralleles Verletzungsverfahren, wobei die dortige Beklagte ebenfalls eine Nichtigkeitsklage erhoben hatte. Das Nichtigkeitsverfahren wird beim Bundespatentgericht zum Az. 4 Ni 27\/21 gef\u00fchrt. Am 10.02.2022 erging der aus dem Anlagenkonvolut K 11 ersichtliche qualifizierte Hinweis gem\u00e4\u00df \u00a7 83 Abs. 1 PatG.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine bewegungssensorgesteuerte Leuchtenvorrichtung. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Anspruch 1 lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eBewegungssensorgesteuerte Leuchtenvorrichtung mit einem auf einem Befestigungssockel (12; 20) gehaltenen, mit seinen Au\u00dfenw\u00e4nden einen lichten Zwischenraum (28) oberhalb des Befestigungssockels begrenzenden Leuchtmittel (14; 22), insbesondere einer Gasentladungslampe, und einem zum Aktivieren oder Deaktivieren des Leuchtmittels als Reaktion auf eine erfasste Bewegung eingerichteten Bewegungssensor (26; 32),<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\nder Bewegungssensor ein auf einem Tr\u00e4germodul (26) gebildeter Mikrowellensensor mit einer Sende- und\/oder Empfangsantenne (16; 32) und einer zugeordneten Sensorelektronik ist, das so auf dem Befestigungssockel (12, 24) vorgesehen ist, dass das Tr\u00e4germodul (26) mit zumindest einem Teilbereich in dem Zwischenraum (28) aufgenommen ist.\u201c<\/li>\n<li>Nachfolgend wird in verkleinerter Form Figur 1 des Klagepatentes eingeblendet, die eine erste Ausf\u00fchrungsform der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Leuchtenvorrichtung zeigt:<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klagepatentschrift, vorgelegt als Anlagenkonvolut K 4, Bezug genommen.<br \/>\nBei der Beklagten handelt es sich um ein in A ans\u00e4ssiges Unternehmen, das Lichtprodukte, n\u00e4mlich LED-Strahler, Funktionsleuchten, Arbeitsstrahler, Bewegungssensoren sowie Zubeh\u00f6r und Ersatzteile, an Gesch\u00e4ftskunden und Endverbraucher vertreibt. Zum Produktprogramm der Beklagten z\u00e4hlt auch die \u201eB\u201c mit der Produktbezeichnung \u201eC\u201c, eine LED-Deckenlampe mit Hochfrequenzsensor, wie sie die Kl\u00e4gerin bei der Beklagten im Jahre 201X im Rahmen eines Testkaufes erworben hatte (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Wegen der Einzelheiten der Ausgestaltung wird auf die folgenden Fotografien der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform des Anlagenkonvoluts K 7 Bezug genommen<br \/>\nsowie auf das Produktdatenblatt der Anlage K 10.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagte mit dem aus dem Anlagenkonvolut K 8 ersichtlichen anwaltlichen Schreiben vom 23.04.2020 ab und forderte sie erfolglos zur Auskunft, Rechnungslegung sowie Anerkennung der Schadensersatzverpflichtung auf.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs Gebrauch.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei eine bewegungssensorgesteuerte Leuchtenvorrichtung im Sinne des Klagepatentes Die Erfindung gem\u00e4\u00df dem Klagepatent betreffe insoweit eine bewegungssensorgesteuerte Leuchtenvorrichtung, die unter anderem mit einem Leuchtmittel, einem Bewegungssensor und einem Tr\u00e4germodul ausgestattet sei. Das Klagepatent unterscheide daher zwischen einer Leuchtenvorrichtung einerseits und einem Leuchtmittel andererseits, so dass Leuchtenvorrichtung und Leuchtmittel nicht gleichzusetzen seien. Vielmehr handele es ich bei der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Leuchtenvorrichtung um eine Gesamtvorrichtung, die die verschiedenen, in der Patentschrift genannten Komponenten umfasse. Das Klagepatent setze insbesondere nicht voraus, dass die Leuchtenvorrichtung in eine bereits bestehende Leuchte eingesetzt werde. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei eine LED-Deckenlampe mit HF-Bewegungssensor und daher eine bewegungssensorgesteuerte Leuchtenvorrichtung im Sinne des Klagepatentes.<br \/>\nDie angegriffene Leuchtenvorrichtung verf\u00fcge auch \u00fcber ein Leuchtmittel im Sinne des Klagepatentes. Das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Leuchtmittel sei nicht auf die einzelne lichtemittierende Komponente oder die einzelne Leuchtdiode einer LED-Leuchte beschr\u00e4nkt. F\u00fcr eine solche einschr\u00e4nkende Auslegung g\u00e4ben weder der Wortlaut noch die Beschreibung oder die Figuren des Klagepatentes Anlass. Der Patentanspruch schlie\u00dfe gerade nicht aus, dass die Leuchtenvorrichtung neben dem einzelnen Leuchtmittel weitere Leuchtmittel enthalte oder mehrteilig ausgebildet sei. Zudem sei das Klagepatent nicht auf g\u00e4ngige Leuchtmittel, wie z.B. Gl\u00fchlampen und\/oder Energiesparlampen, beschr\u00e4nkt. Dies gehe insbesondere aus Abs. [0010] hervor, wonach die Erfindung nicht auf eine spezielle Form oder Ausf\u00fchrung eines Leuchtmittels beschr\u00e4nkt sei. Der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorzufindende Tragring mit den Leuchtioden sei daher als einheitliches Leuchtmittel im Sinne des Klagepatents zu verstehen.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde mit den Au\u00dfenw\u00e4nden des Leuchtmittels auch ein lichter Zwischenraum oberhalb des Befestigungssockels im Sinne des Klagepatentes begrenzt. Nach Abs. [0008] verstehe das Klagepatent unter einem Innen- und\/oder Zwischenraum jeglichen, oberhalb des Befestigungssockels gelegenen Raum, welcher durch Abschnitte des Leuchtmittels bestimmt, definiert bzw. begrenzt werde, wobei derartige Innen- bzw. Zwischenr\u00e4ume ansonsten ungenutzt blieben. Der \u201elichte Zwischenraum\u201c im Sinne des Klagepatents sei nicht allein in vertikaler Richtung, sondern auch in horizontaler Erstreckung zu verstehen. Dies gehe auch aus Abs. [0008] der Beschreibung hervor. Soweit in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel mit einem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Leuchtmittel ein langgestreckter Zwischenraum zu erkennen sei, so f\u00fchre dies zu keiner Beschr\u00e4nkung des Anspruchswortlauts. Das Klagepatent gebe insbesondere keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass ein Zwischenraum nur \u201elicht\u201c sei, wenn ein Gro\u00dfteil der Fl\u00e4che nicht eingenommen bzw. genutzt werde. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge der Tragring mit darauf angeordneten LED, der das Leuchtmittel im Sinne des Klagepatentes bilde, \u00fcber einheitliche Au\u00dfenw\u00e4nde, die einen lichten Zwischenraum begrenzten.<br \/>\nAuch das Merkmal, dass das Tr\u00e4germodul so auf dem Befestigungssockel vorgesehen sei, dass das Tr\u00e4germodul mit zumindest einem Teilbereich in dem Zwischenraum aufgenommen sei, sei verwirklicht. Dem Befestigungssockel komme nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs sowohl die Funktion zu, das Leuchtmittel zu halten, als auch die Funktion, auf ihm die Anordnung des Tr\u00e4germoduls in der von dem Klagepatent erstrebten platzsparenden Weise zu erm\u00f6glichen. Weitere Vorgaben betreffend den Befestigungssockel mache das Klagepatent nicht, insbesondere nehme der Klagepatentanspruch 1 gerade keine Konkretisierung auf eine bestimmte Buchsenform vor oder erfordere, dass der Befestigungssockel der elektronischen Kontaktierung diene. Dem Klagepatent sei zudem nicht zu entnehmen, dass das Tr\u00e4germodul unmittelbar auf dem Befestigungssockel angebracht sein m\u00fcsse. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche dieses Merkmal, da das Tr\u00e4germodul auf der Befestigungsplatte bzw. Metallpfanne, die den Befestigungssockel darstelle, vorgesehen sei, auf welcher das Leuchtmittel befestigt und damit gehalten und angeordnet sei. Dar\u00fcber hinaus werde \u2013 was nach dem Klagepatent bereits nicht erforderlich sei \u2013 auch die elektrische Versorgung im Zusammenhang mit dem Befestigungssockel erm\u00f6glicht, da dieser zwei L\u00f6cher f\u00fcr Stromkabel aufweise, die zum Leuchtmittel gef\u00fchrt werden k\u00f6nnten und damit die elektrische Verbindung mit der Stromquelle erm\u00f6glichten. Da eine Unmittelbarkeit zwischen Tr\u00e4germodul und Befestigungsplatte nicht vorausgesetzt werde, reiche zudem aus, dass das Tr\u00e4germodul bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf einer Plastik-\/Kunststoffplatte, die ihreseits auf bzw. mit dem Befestigungssockel verbunden sei, in dem runden Zwischenraum, den der LED-Ring bilde, angeordnet sei. Damit sei das Tr\u00e4germodul auch mit zumindest einem Teilbereich in dem lichten Zwischenraum aufgenommen. Insbesondere schwebe das Tr\u00e4germodul nicht au\u00dferhalb des LED-Tragrings, sondern befinde sich gerade innerhalb des lichten Leuchtmittelrings.<br \/>\nSoweit die Beklagte auf die Entscheidung und den qualifizierten Hinweis des BPatG in den beiden Nichtigkeitsverfahren verweise, w\u00fcrden dort lediglich Aussagen zur Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatentes gemacht. Ihnen k\u00f6nnten indes keine Aussagen zum hiesigen Verletzungsverfahren entnommen werden. Dar\u00fcber hinaus seien die dort behandelten Leuchtenvorrichtungen v\u00f6llig anders aufgebaut als die des Klagepatentes.<br \/>\nDie geltend gemachten Anspr\u00fcche seien ihrer Auffassung nach auch nicht verj\u00e4hrt. Jedenfalls folgten die Anspr\u00fcche auch aus Bereicherungsrecht.<br \/>\nEin Mitverschulden ihrerseits sei nicht gegeben. Es sei geboten gewesen, zun\u00e4chst den Ausgang des vor der Kammer gef\u00fchrten Parallelverfahrens, dessen angegriffene Ausf\u00fchrungsform fast identisch zu der hier angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gewesen sei, und des Rechtsbestandsverfahrens abzuwarten, bevor eine kostenausl\u00f6sende Abmahnung gegen\u00fcber der Beklagten ausgesprochen worden sei.<\/li>\n<li>Die Kammer hat die Beklagte mit Vers\u00e4umnisurteil vom 07.10.2020 antragsgem\u00e4\u00df wie folgt verurteilt:<br \/>\nI. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang sie die nachfolgenden Handlungen seit dem 01. September 2010 bis zum 09. M\u00e4rz 2019 begangen hat, n\u00e4mlich<br \/>\nbewegungssensorgesteuerte Leuchtenvorrichtungen mit einem auf einem Befestigungssockel gehaltenen, mit seinen Au\u00dfenw\u00e4nden einen lichten Zwischenraum oberhalb des Befestigungssockels begrenzenden Leuchtmittel und einem zum Aktivieren oder Deaktivieren des Leuchtmittels als Reaktion auf eine erfasste Bewegung eingerichteten Bewegungssensor,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<br \/>\nwobei der Bewegungssensor ein auf einem Tr\u00e4germodul gebildeter Mikrowellensensor mit einer Sende- und\/oder Empfangsantenne und einer zugeordneten Sensorelektronik ist, das so auf dem Befestigungssockel vorgesehen ist, dass das Tr\u00e4germodul mit zumindest einem Teilbereich in dem Zwischenraum aufgenommen ist, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnung, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01. September 2010 bis zum 09. M\u00e4rz 2019 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin bezeichneten und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\n3. der Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von \u20ac 6.833,80 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2020 zu zahlen.<br \/>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 01. September 2010 bis zum 09. M\u00e4rz 2019 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26.10.2020 (Bl. 68 GA), bei Gericht am selben Tage eingegangen, gegen das ihr pers\u00f6nlich am 16.10.2020 zugestellte Vers\u00e4umnisurteil Einspruch eingelegt. Den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten ist das Vers\u00e4umnisurteil am 22.10.2020 vom Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten \u00fcbergeben worden.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>den Einspruch gegen das Vers\u00e4umnisurteil vom 07.10.2020 zur\u00fcckzuweisen und das Vers\u00e4umnisurteil vom 07.10.2020 aufrechtzuerhalten.<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\ndas Vers\u00e4umnisurteil vom 07.10.2020 in Ziff. II. mit der Ma\u00dfgabe aufrechtzuerhalten, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten in der Zeit seit dem 01. September 2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadensersatzpflicht f\u00fcr die vor dem 01. Januar 2017 begangenen Handlungen auf die Herausgabe dessen beschr\u00e4nkt, was die Beklagte durch die Benutzung des deutschen Teils des EP 1 062 XXX B1 auf Kosten der Kl\u00e4gerin erlangt hat.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>das Vers\u00e4umnisurteil vom 07.10.2020 zum Gesch\u00e4ftszeichen 4a O 67\/20 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte r\u00fcgt zun\u00e4chst einen m\u00f6glichen Versto\u00df gegen den gesetzlichen Richter. Da die Kl\u00e4gerin die Klage ausdr\u00fccklich an die erkennende \u201e4a. Patentstreitkammer\u201c adressiert habe, sei zweifelhaft, ob der Gesch\u00e4ftsverteilungsplan ber\u00fccksichtigt worden sei oder die Klage versehentlich ohne weitere Pr\u00fcfung der erkennenden Kammer zugeteilt worden sei. Vorsorglich beantrage sie die Abgabe an die nach dem Gesch\u00e4ftsverteilungsplan des LG D\u00fcsseldorf zust\u00e4ndige Kammer.<br \/>\nSie ist weiter der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent nicht, da sie nicht von allen Merkmalen des Klagepatentanspruchs unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch mache.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei bereits keine \u201eLeuchtenvorrichtung\u201c im Sinne des Klagepatentes. Unter \u201eLeuchtenvorrichtung\u201c im Sinne des Klagepatents sei eine Vorrichtung in Gestalt einer Gl\u00fchlampe, einer Energiesparlampe oder einer \u00e4hnlichen Lampe zu verstehen, die mit einem Bewegungssensor kombiniert und die von Endnutzern \u2013 durch Einstecken oder Einschrauben \u2013 in eine vorhandene Leuchte eingesetzt werden k\u00f6nne. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stelle keine bewegungsgesteuerte Leuchtenvorrichtung in diesem Sinne dar, da sie LED-Ringe aufweise, die mit einer pizzaf\u00f6rmigen Befestigungsplatte fest verschraubt w\u00fcrden und daher nicht zur Gattung der Gl\u00fch- und Energiesparlampen z\u00e4hlten. Insbesondere w\u00fcrden sie nicht in bestehende Leuchten eingesetzt.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise auch kein Leuchtmittel auf, das mit seinen Au\u00dfenw\u00e4nden einen lichten Zwischenraum begrenze. \u201eLeuchtmittel\u201c im Sinne des Klagepatentes sei die eigentlich lichtemittierende Komponente, also die einzelne Leuchtdiode. Mehrteilige Leuchtmittel w\u00fcrden nicht erfasst. Denn bei mehrteiligen Leuchtmitteln stelle sich das Platzproblem, dessen L\u00f6sung sich das Klagepatent zur Aufgabe mache, nicht, da die verschiedenen Leuchtmittel beliebig weitr\u00e4umig voneinander beabstandet werden k\u00f6nnten. Selbst wenn das Klagepatent auch mehrteilige Leuchtmittel betreffe, so m\u00fcsse die mehrteilige Ausgestaltung des Leuchtmittels jedenfalls vorsehen, dass jeder Bestandteil selbst in der Lage sei, Licht zu emittieren, wie es bei den R\u00f6hrenpaaren gem\u00e4\u00df den Ausf\u00fchrungsbeispielen gem\u00e4\u00df den Figuren 2 bis 6 des Klagepatentes der Fall sei. Ein \u201elichter Zwischenraum\u201c im Sinne des Klagepatentes sei zudem nicht \u201elicht\u201c, wenn ein Gro\u00dfteil der freien Fl\u00e4che des Zwischenraums von anderen Komponenten als dem Tr\u00e4germodul eingenommen werde. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stelle kein einheitliches Leuchtmittel dar, sondern weise eine kranzhafte Anordnung einzelner LED mittels eines Tragrings auf. Die Ausgestaltung als flache Wandleuchte mit mehreren LED sorge daf\u00fcr, dass das Platzproblem gerade nicht bestehe, da die einzelnen LED weitr\u00e4umig verteilt werden k\u00f6nnten. Dass kein einheitliches Leuchtmittel vorliege, k\u00f6nne auch daran festgemacht werden, dass der Ausfall einer LED nicht zum Ausfall der anderen LED f\u00fchre. Zudem emittiere der Tragring nicht selbst Licht, sondern er trage lediglich die eigentlichen lichtemittierenden Teile. Die Leuchtdioden h\u00e4tten zudem eigene Au\u00dfenw\u00e4nde, da sie auf den Tragring aufgesetzt seien und begrenzten daher auch keinen lichten Zwischenraum. Selbst wenn es sich bei dem durch den Tragring begrenzten Raum um einen Zwischenraum im Sinne des Klagepatents handele, so w\u00e4re dieser nicht \u201elicht\u201c, da die Fl\u00e4che nicht ungenutzt bleibe, sondern von einem Gro\u00dfteil von der Vorschaltelektronik eingenommen werde. Der verbleibende Raum werde daher auch nicht durch den Tragring begrenzt, sondern durch den Tragring und die Platine f\u00fcr die Vorschaltelektronik.<br \/>\nAuch ein Befestigungssockel im Sinne des Klagepatents weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht auf. Der Fachmann verstehe diesen Begriff im Zusammenhang mit einem Leuchtmittel dahingehend, dass dieser zur Aufnahme und zur elektrischen Kontaktierung des leuchtemittierenden Teils sowie zur elektrischen Kontaktierung mit der Spannungsversorgung und der Befestigung diene. Der elektronischen Kontaktierung zu \u201edienen\u201c, bedeute in diesem Zusammenhang, dass es nicht ausreiche, wenn diese durch den Befestigungssockel in irgendeiner Form erm\u00f6glicht werde, sondern dieser m\u00fcsse funktional darauf ausgerichtet sein. Insoweit sehe die Beschreibung in den Abs. [0007] und [0013] des Klagepatentes, die nicht auf Ausf\u00fchrungsbeispiele beschr\u00e4nkt seien, vor, dass die Vorschaltelektronik in dem Befestigungssockel aufgenommen sei oder dass dort zumindest Schaltungen best\u00fcnden. Die Befestigungspfanne der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stelle hingegen keinen elektrischen Kontakt her, sondern diene allein der Befestigung an der Wand sowie dem Schutz der Elektronik. Die Befestigungspfanne stelle insoweit keinen elektrischen Kontakt zum Tragring her, sondern weise lediglich L\u00f6cher f\u00fcr Kabel auf, die zur Vorschaltelektronik f\u00fchrten und nicht zum lichtemittierenden Teil. Auch die Befestigung des Leuchtmittels erfolge allein durch das Plastikgestell. Da das Tr\u00e4germodul zudem nicht auf der Befestigungspfanne der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angeordnet sei, sondern auf dem Plastikgestell, das wiederum mit dem Befestigungssockel verschraubt werde, k\u00f6nne h\u00f6chstens dieses Plastikgestell den Befestigungssockel darstellen. Auch das Plastikgestell stelle indes keinen elektrischen Kontakt her, sondern halte lediglich die Tr\u00e4gerplatinen und den Leuchtring fest und diene damit allein der Befestigung und der Anordnung. Zudem w\u00e4re das Leuchtmittel dann nicht \u201eauf einem Befestigungssockel\u201c gehalten, sondern darunter, da der Tragring f\u00fcr die LED an der Unterseite des Plastikgestells, also zwischen Metallpfanne und Plastikgestell liege. Daher gebe es auch keinen durch Leuchtmittelau\u00dfenw\u00e4nde definierten lichten Zwischenraum \u201eoberhalb\u201c des Befestigungssockels. Selbst wenn man das Metallgeh\u00e4use und das Plastikgestell als Einheit als Befestigungssockel betrachten w\u00fcrde, w\u00e4re keine Patentverletzung gegeben, da dann der \u201elichte Zwischenraum\u201c nicht oberhalb des Befestigungssockels, sondern darin liege.<br \/>\nSchlie\u00dflich sei das Tr\u00e4germodul bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch nicht in dem lichten Zwischenraum aufgenommen, auch nicht in einem Teilbereich. Nach dem Wortlaut der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Beschreibung werde der \u201elichte Zwischenraum\u201c durch die Au\u00dfenw\u00e4nde des Leuchtmittels begrenzt. Das Klagepatent definiere den klagepatentgem\u00e4\u00dfen Zwischenraum als einen Bereich, der innerhalb einer ber\u00fchrend um das Leuchtmittel gelegten, gedachten Schale liege (Abs. [0008] des Klagepatentes). Diese gedachte Schale sei nicht nur der Breite und Tiefe, sondern auch der H\u00f6he nach durch die Au\u00dfenw\u00e4nde des Leuchtmittels begrenzt, da andernfalls eine Rechtsunsicherheit dahingehend best\u00fcnde, bis wohin sich der lichte Zwischenraum erstrecken sollte. Zudem nehme auch die Klagepatentschrift eine Deckelung des Zwischenraums an, da die Wendung \u201emit zumindest einem Teilbereich in dem Zwischenraum aufgenommen\u201c sonst keinen Sinn erg\u00e4be. Ferner w\u00fcrde die Annahme eines nach oben hin unbegrenzten Zwischenraums zur Anordnung des Tr\u00e4germoduls der Aufgabe des Klagepatentes widersprechen, eine platzsparende Anordnung zu gew\u00e4hrleisten und damit auch so wenig Platz wie m\u00f6glich nach oben hin zu verschwenden bzw. die Konstruktion flach zu halten. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei das Tr\u00e4germodul nicht (auch nicht zum Teil) in dem nach oben hin begrenzten lichten Zwischenraum aufgenommen. Denn es schwebe \u00fcber dem angeblichen Leuchtmittel in Gestalt des Tragrings und liege ca. einen Millimeter \u00fcber der Plastikau\u00dfenwand, die \u00fcber dem Tragring angeordnet sei. Das Tr\u00e4germodul sei insoweit die Tr\u00e4gerplatine, auf der die gesamte Bewegungssensortechnik aufgebaut sei, und nicht die zu dem Gesamtplastikgestell geh\u00f6rende Plastikhalterung. Damit liege das Tr\u00e4germodul au\u00dferhalb des \u201elichten Zwischenraums\u201c, da die ber\u00fchrend um den Tragring gelegte Schale die Form eines kleinen Pizzabodens und nicht die eines Rohres von undefinierter H\u00f6he habe.<br \/>\nSie erhebt zudem die Einrede der Verj\u00e4hrung. Die Anspr\u00fcche seien verj\u00e4hrt, da die Kl\u00e4gerin \u2013 insoweit unstreitig \u2013 sp\u00e4testens seit August 2016 Kenntnis davon habe, dass sie, die Beklagte, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vertreibe.<br \/>\nSchlie\u00dflich treffe die Kl\u00e4gerin ihrer Ansicht nach jedenfalls ein Mitverschulden an der Schadensentstehung, da die Kl\u00e4gerin sie nicht zeitnah nach Kenntniserlangung abgemahnt und sich dadurch der Schaden vergr\u00f6\u00dfern habe.<br \/>\nDa mangels Patentverletzung auch die Abmahnung unberechtigt gewesen sei, seien der Kl\u00e4gerin auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zu erstatten.<\/li>\n<li>Das Gericht hat den Parteien und den Prozessbevollm\u00e4chtigten von Amts wegen gestattet, sich w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen \u00fcber den von der Justiz des Landes NRW zur Verf\u00fcgung gestellten Virtuellen Meetingraum (VMR) vorzunehmen. Davon haben insbesondere die Prozessbevollm\u00e4chtigten Gebrauch gemacht.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 08.03.2022 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Der zul\u00e4ssige Einspruch ist teilweise begr\u00fcndet. Das Vers\u00e4umnisurteil war daher nur teilweise aufrechtzuerhalten. Denn die zul\u00e4ssige Klage ist aufgrund der Erhebung der Verj\u00e4hrungseinrede teilweise unbegr\u00fcndet, im Hilfsantrag jedoch begr\u00fcndet.<br \/>\nDurch den zul\u00e4ssigen Einspruch der Beklagten ist der Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 342 ZPO in die Lage zur\u00fcck versetzt worden, in der er sich vor Eintritt der S\u00e4umnis befand.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nI.<br \/>\nDie funktionale Zust\u00e4ndigkeit der Kammer ergibt sich aus Ziff. D. I. 1. E) aa) des Gesch\u00e4ftsverteilungsplans des Landgerichts D\u00fcsseldorf. Danach gilt die Zust\u00e4ndigkeit der Kammer mit dem \u00e4lteren Eingang aufgrund Sachzusammenhangs in Patent- und Gebrauchsmusterstreitsachen und allen sonstigen Streitsachen aus technischen Schutzrechten, die Hauptsacheklagen und Eilsachen betreffen, insbesondere dann, wenn die Streitsache auf dasselbe technische Schutzrecht wie eine fr\u00fchere Streitsache gest\u00fctzt ist und die fr\u00fchere Streitsache noch nicht oder nicht l\u00e4nger als drei Jahre vor Eingang der neuen Streitsache erledigt ist. Da in dem vorrangegangenen Hauptsacheverfahren vor der Kammer unter dem Az. 4a O 139\/17, das ebenfalls auf das Klagepatent gest\u00fctzt wurde, das Urteil erst am 08.08.2019 ergangen ist, wurde die fr\u00fchere Streitsache nicht l\u00e4nger als drei Jahre vor Eingang der hiesigen Klage am 03.08.2020 erledigt.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDahinstehen kann, ob das Vers\u00e4umnisurteil nicht h\u00e4tte ergehen d\u00fcrfen, da aufgrund eines gerichtlichen Fehlers die Verteidigungsanzeige des Beklagten nicht rechtzeitig zu den Gerichtsakten gelangt ist. Im Rahmen des Einspruchs ist f\u00fcr die neue Entscheidung von ausschlaggebender Bedeutung, ob das zu erlassende Endurteil inhaltlich mit dem Vers\u00e4umnisurteil \u00fcbereinstimmt. Auf die Frage, ob das fr\u00fchere Vers\u00e4umnisurteil zul\u00e4ssig war und prozessual ordnungsgem\u00e4\u00df ergangen ist, kommt es nunmehr nicht mehr an (M\u00fcKoZPO\/Pr\u00fctting, 6. Aufl. 2020, ZPO \u00a7 343 Rn. 11).<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet, lediglich hinsichtlich eines Teils des Auskunftsanspruchs und hinsichtlich eines Teils der Zinsforderung unbegr\u00fcndet, jedoch im Hilfsantrag wiederum begr\u00fcndet.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch (dazu unter I.). Die Kl\u00e4gerin hat aufgrund der klagepatentverletzenden Handlungen der Beklagten daher die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, wobei die Anspr\u00fcche teilweise verj\u00e4hrt sind und daher teilweise abzuweisen waren (dazu unter II.). Zudem hat die Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (dazu unter III.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend genannte Abs\u00e4tze ohne Quellenangabe sind solche des Klagepatents) betrifft eine bewegungssensorgesteuerte Leuchtenvorrichtung.<br \/>\nNach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents sind derartige Vorrichtungen beispielsweise aus der DE 196 01 XXX A1 bekannt und basieren auf dem Prinzip, g\u00e4ngige Leuchtmittel \u2013 Gl\u00fchlampen, Energiesparlampen o. \u00e4. \u2013 in m\u00f6glichst kompakter Weise mit einem Bewegungsdetektor zu verbinden, um das Leuchtmittel dann bewegungsgesteuert aktivieren und deaktivieren zu k\u00f6nnen (Absatz [0001]).<br \/>\nBei dem bekannten Stand der Technik wurde, so das Klagepatent, der Bewegungssensor in einem bevorzugt in eine Leuchtmittelfassung einsetzbaren Sockelgeh\u00e4use aufgenommen, wobei dieses Sockelgeh\u00e4use dann seinerseits eine Leuchtmittelfassung zum Einsetzen des Leuchtmittels anbot (Absatz [0002]).<br \/>\nEine solche Technologie eignet sich damit insbesondere f\u00fcr solche Leuchten, bei denen das Leuchtmittel hinreichend Platz zum Ein- bzw. Zwischensetzen des Sockelgeh\u00e4uses bietet (Absatz [0003]).<br \/>\nInsbesondere unter kompakten Leuchtenschirmen bzw. bei nur begrenztem Raum oberhalb des Leuchtmittelsockels kann es jedoch Umst\u00e4nde geben, die das Einf\u00fcgen dieses bekannten Sockelgeh\u00e4uses zwischen Sockel und Leuchtmittel nicht gestatten. Dies gilt insbesondere dann, wenn etwa aufgrund der notwendigen Elektronik oder Antenne das einzusetzende Sockelgeh\u00e4use eine bestimmte Mindestgr\u00f6\u00dfe \u00fcberschreitet (Absatz [0004]).<br \/>\nDavon ausgehend benennt es das Klagepatent als seine Aufgabe, eine gattungsgem\u00e4\u00dfe bewegungssensorgesteuerte Leuchtenvorrichtung dahingehend zu verbessern, dass die Gesamtanordnung kompakter und insbesondere auch unter beengten Raumverh\u00e4ltnissen einsetzbar wird (Absatz [0005]).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine bewegungssensorgesteuerte Leuchtenvorrichtung mit den Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 vor, der sich wie folgt gliedern l\u00e4sst:<\/li>\n<li>1. Bewegungssensorgesteuerte Leuchtenvorrichtung<br \/>\n2. mit einem Leuchtmittel (14; 22), insbesondere einer Gasentladungslampe,<br \/>\n2.1 das Leuchtmittel ist auf einem Befestigungssockel (12; 20) gehalten und<br \/>\n2.2 begrenzt mit seinen Au\u00dfenw\u00e4nden einen lichten Zwischenraum (28) oberhalb des Befestigungssockels,<br \/>\n3. mit einem zum Aktivieren oder Deaktivieren des Leuchtmittels als Reaktion auf eine erfasste Bewegung eingerichteten Bewegungssensor (26; 32),<br \/>\n4. wobei der Bewegungssensor ein auf einem Tr\u00e4germodul (26) gebildeter Mikrowellensensor mit einer Sende- und\/oder Empfangsantenne (16; 32) und einer zugeordneten Sensorelektronik ist;<br \/>\n5. das Tr\u00e4germodul ist so auf dem Befestigungssockel (12, 24) vorgesehen, dass das Tr\u00e4germodul (26) mit zumindest einem Teilbereich in dem Zwischenraum (28) aufgenommen ist.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht alle Merkmale des Klagepatentanspruchs 1, insbesondere die Merkmale 1, 2, 2.1, 2.2 und 5. Die Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass es dazu keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<br \/>\nDie Kammer h\u00e4lt insoweit an der Auslegung des Klagepatentanspruchs 1 wie in dem Urteil der Kammer vom 08.08.2019 in dem Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen 4a O 139\/17 fest. Die Auslegung der Kammer entspricht im Ergebnis auch der Auslegung des Bundespatentgerichts, wie sie aus dem als Anlage K 2 vorgelegten Urteil und dem als Anlagenkonvolut K 11 vorgelegten qualifizierten Hinweis hervorgeht. Zwar ist das Verletzungsgericht an die Auslegung des Bundespatentgerichts nicht gebunden, es hat aber dessen Stellungnahme als sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung zu w\u00fcrdigen (vgl. BGH, GRUR 1996, 757, 759 \u2013 Zahnkranzfr\u00e4se; BGH, GRUR 1998, 895 \u2013 Regenbecken; BGH, GRUR 2010, 950, 951\/952 \u2013 Walzenformgebungsmaschine).<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht Merkmal 1, \u201eBewegungssensorgesteuerte Leuchtenvorrichtung\u201c.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nBei der bewegungssensorgesteuerten \u201eLeuchtenvorrichtung\u201c gem\u00e4\u00df Merkmal 1 handelt es sich um die Gesamtvorrichtung, die durch die weiteren Merkmale n\u00e4her bestimmt wird und insbesondere das Leuchtmittel (Merkmal 2) und den Bewegungssensor (Merkmal 3) als Bestandteile enth\u00e4lt. Der Anspruch schlie\u00dft damit nicht nur nicht aus, dass eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Leuchtenvorrichtung das Leuchtmittel und den Bewegungssensor bereits enth\u00e4lt, sondern setzt dies sogar ausdr\u00fccklich voraus. Aus der im Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 vorgenommenen Differenzierung zwischen der Leuchtenvorrichtung einerseits und dem Leuchtmittel andererseits wird zudem ersichtlich, dass die Leuchtenvorrichtung gerade nicht mit dem Leuchtmittel gleichzusetzen ist. Dies steht auch im Einklang mit der Beschreibung und den Zeichnungen des Klagepatentes. So ist aus der Figur 2, die als einzige Figur die \u201eLeuchtenvorrichtung\u201c durch die Bezugsnummer 20 bezeichnet, ersichtlich, dass die \u201eLeuchtenvorrichtung\u201c die Gesamtvorrichtung, bestehend aus unter anderem dem Sockelgeh\u00e4use (24) und den R\u00f6hrenpaaren (22), die das Leuchtmittel darstellen, bezeichnet.<br \/>\nAuch das Bundespatentgericht vertritt die Auffassung, dass eine \u201eLeuchtenvorrichtung\u201c im Sinne des Klagepatentes aus Sicht des Fachmanns eine Leuchte sei, da es sich bei der Bezeichnung \u201eLeuchtenvorrichtung\u201c weder um einen Fachbegriff noch um eine umgangssprachliche Bezeichnung handele. Diese Leuchte umfasse au\u00dfer der im Klagepatentanspruch 1 aufgez\u00e4hlten Einzelheiten, die im \u00dcbrigen nicht beschr\u00e4nkend seien, Befestigungssockel, Leuchtmittel, Bewegungssensor und Tr\u00e4germodul beispielsweise auch elektrische Leitungen, ein Geh\u00e4use oder den in den Abs\u00e4tzen [0015] sowie [0019] erw\u00e4hnten Lampenschirm (vgl. Ausf\u00fchrungen des BPatG, Anlage K 2, S. 7 f. unter Ziff. 6.1 sowie Anlagenkonvolut K 11, S. 4 unter Ziff. 6.1).<br \/>\nDer Klagepatentanspruch gibt dar\u00fcber hinaus an keiner Stelle vor, dass die Leuchtenvorrichtung in eine bereits vorhandene Leuchte eingesetzt wird oder werden kann, wie es die Beklagte annimmt.<br \/>\nWeder eine solche Vorgabe noch eine Gleichsetzung von \u201eLeuchtenvorrichtung\u201c und \u201eLeuchtmittel\u201c ergibt sich zudem aus dem erw\u00e4hnten Stand der Technik, insbesondere nicht daraus, dass das Klagepatent in Abs. [0001] einleitend ausf\u00fchrt, die Erfindung betreffe eine bewegungsgesteuerte Leuchtenvorrichtung und \u201ederartige Vorrichtungen\u201c seien beispielsweise aus der DE 489 bekannt und basierten auf dem Prinzip, \u201eg\u00e4ngige Leuchtmittel \u2013 Gl\u00fchlampen, Energiesparlampen o.\u00e4. \u2013\u201c in m\u00f6glichst kompakter Weise mit einem Bewegungsdetektor zu verbinden. Zwar k\u00f6nnen sich Anhaltspunkte f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis eines Merkmals auch daraus ergeben, dass das Patent von einer bestimmten vorbekannten Konstruktion ausgeht, diese als vorteilhaft ansieht und f\u00fcr die Erfindung beibehalten will. Hier ist regelm\u00e4\u00dfig die Annahme gerechtfertigt, dass sich das Patent in diesem Punkt den Stand der Technik zu Eigen macht. Infolgedessen ist es regelm\u00e4\u00dfig zul\u00e4ssig und geboten, f\u00fcr die Auslegung auf den betreffenden Stand der Technik zur\u00fcckzugreifen (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 I-15 U 106\/14, Rn. 283 bei juris; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Auflage 2022, Abschnitt A Rn. 73 ff.). Vorliegend geht das Klagepatent indes von einem gegen\u00fcber der DE 489 anderen Verst\u00e4ndnis des Begriffs der (Leuchten-)\u201eVorrichtung\u201c aus und will die vorbekannte Konstruktion gerade nicht beibehalten. Nach der DE 489 wird der Bewegungssensor in einem in eine Leuchtmittelfassung einsetzbaren Sockelgeh\u00e4use aufgenommen, wobei das Sockelgeh\u00e4use dann seinerseits eine Leuchtmittelfassung zum Einsetzen des Leuchtmittels anbietet (vgl. Absatz [0002]). Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, das Klagepatent verstehe unter einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen \u201eLeuchtenvorrichtung\u201c die Leuchtmittel selbst, die um einen Bewegungssensor erweitert werden. Denn Aufgabe des Klagepatents ist es gerade, eine gegen\u00fcber der DE 489 kompaktere Gesamtanordnung bereitzustellen (vgl. Absatz [0005]). Zu dieser Gesamtanordnung geh\u00f6rt, wie Merkmal 2 zeigt, das Leuchtmittel selbst, beschr\u00e4nkt sich indes nicht auf dieses. Dieses unterschiedliche Verst\u00e4ndnis einer \u201eVorrichtung\u201c wird zudem dadurch best\u00e4tigt, dass die DE 489 eine \u201eVorrichtung zum Steuern eines Leuchtmittels\u201c (vgl. Anspruch 1 der DE 489), das Klagepatent dagegen eine \u201eLeuchtenvorrichtung\u201c lehrt. Aus der DE 489 geht schlie\u00dflich auch nicht hervor, dass die dort offenbarten Leuchtmittel, die mit einem Bewegungsdetektor verbunden werden, zwingend in eine bereits bestehende Leuchte eingesetzt w\u00fcrden oder eine entsprechende Eignung aufweisen m\u00fcssten.<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nDiese Auslegung zugrunde gelegt, handelt es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, einer LED-Deckenlampe mit Bewegungssensor, n\u00e4mlich einem Hochfrequenz (HF)-Sensor (vgl. Produktdatenblatt der Anlage K 10), um eine bewegungssensorgesteuerte Leuchtenvorrichtung. Unerheblich ist, wie ausgef\u00fchrt, dass sie nicht in eine bereits bestehende Leuchte eingesetzt wird.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch Merkmal 2,<br \/>\n\u201emit einem Leuchtmittel (14; 22), insbesondere einer Gasentladungslampe\u201c,<br \/>\nMerkmal 2.1<br \/>\n\u201edas Leuchtmittel ist auf einem Befestigungssockel (12; 20) gehalten\u201c<br \/>\nsowie Merkmal 2.2,<br \/>\n\u201ebegrenzt mit seinen Au\u00dfenw\u00e4nden einen lichten Zwischenraum (28) oberhalb des Befestigungssockels\u201c.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>aa.<br \/>\n(1)<br \/>\nNach Merkmal 2 handelt es sich um eine Leuchtenvorrichtung \u201emit einem Leuchtmittel\u201c, insbesondere einer Gasentladungslampe. Das Leuchtmittel bildet die lichtemittierende Komponente der soeben erl\u00e4uterten Gesamtvorrichtung.<br \/>\nZwar schlie\u00dft der Patentanspruch nicht aus, dass die Leuchtenvorrichtung neben dem in Merkmal 2 genannten einzelnen Leuchtmittel weitere Leuchtmittel enth\u00e4lt. Jedoch muss sich nach dem Wortlaut des Anspruchs die Verwirklichung der weiteren Merkmale 2.1 und 2.2 hinsichtlich eines einzelnen Leuchtmittels feststellen lassen.<br \/>\nAuf eine spezielle Ausf\u00fchrung eines Leuchtmittels ist das Klagepatent, wie Absatz [0010] ausdr\u00fccklich klarstellt, nicht beschr\u00e4nkt. Hinsichtlich der Art des Leuchtmittels umfasst das Klagepatent somit neben der nur beispielhaft genannten Gasentladungslampe auch s\u00e4mtliche andere Formen lichtemittierender Quellen. Bei der Ausgestaltung des Leuchtmittels als Gasentladungs-Leuchtmittel handelt es sich gem\u00e4\u00df Abs. [0011] lediglich um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel. Eine Beschr\u00e4nkung hinsichtlich der Art des Leuchtmittels ergibt sich aufgrund des klaren Wortlauts auch nicht aus der einleitenden Beschreibung des Klagepatentes in Abs. [0001]. Soweit dort im Kontext mit der DE 489 von \u201eg\u00e4ngigen Leuchtmitteln \u2013 Gl\u00fchlampen, Energiesparlampen o.\u00e4. \u2013\u201c die Rede ist, die mit Bewegungsdetektoren verbunden werden und die durch die Lehre des Klagepatentes verbessert werden sollen, so bezieht sich dies lediglich auf solche Vorrichtungen, die aus dem Stand der Technik, insbesondere aus der DE 489 bekannt sind. Wie bereits ausgef\u00fchrt, verfolgt das Klagepatent eine andere L\u00f6sung. Zudem ist die Aufz\u00e4hlung von Gl\u00fchlampen, Energiesparlampen \u201eo.\u00e4.\u201c nicht abschlie\u00dfend. Auch soweit in den Ausf\u00fchrungsbeispielen ausschlie\u00dflich (handels\u00fcbliche) Energiesparlampen bzw. -leuchten gezeigt werden, beschr\u00e4nkt dies den weiten Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 nicht.<br \/>\nAuch nach den Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts habe der Fachmann bei dem Begriff \u201eLeuchtmittel\u201c am Anmelde- bzw. Priorit\u00e4tszeitpunkt vor allem an die fakultativ genannte Gasentladungslampe (Kompaktleuchtstofflampe oder Energiesparlampe) gedacht, au\u00dferdem aber auch an Gl\u00fchlampen und Halogenlampen, wobei auch Leuchtdioden bereits verbreitet gewesen seien und es sich abgezeichnet habe, dass es nur eine Frage der Zeit sein w\u00fcrde, bis diese auch f\u00fcr Beleuchtungszwecke einsetzbar sein w\u00fcrden (vgl. BPatG, Anlage K 2, S. 8 unter Ziff. 6.2 sowie Anlagenkonvolut K 11, S. 4 unter Ziff. 6.2).<br \/>\nDie Form des Leuchtmittels stellt das Klagepatent, wie Absatz [0010] ebenfalls klarstellt, grunds\u00e4tzlich in das Belieben des Fachmanns. Jedoch ergibt sich eine Anforderung an die Form des Leuchtmittels aus Merkmal 2.2. Danach begrenzt das Leuchtmittel mit seinen Au\u00dfenw\u00e4nden einen lichten Zwischenraum. Das in Merkmal 2 genannte Leuchtmittel muss daher seiner Form nach in der Lage sein, einen derartigen Zwischenraum zu begrenzen.<br \/>\nDas Klagepatent schlie\u00dft ferner nicht aus, dass das (einzelne) Leuchtmittel, auf das es hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen des Anspruchs ankommt, mehrteilig ausgestaltet ist. Vielmehr geht das Klagepatent selbst von der M\u00f6glichkeit einer mehrteiligen Ausgestaltung aus. So werden die drei R\u00f6hrenpaare (22) des in den Figuren 2 bis 6 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiels in Absatz [0027] als \u201eein Gasentladungsleuchtmittel\u201c bezeichnet. Ob die einzelnen Bestandteile einer solchen mehrteiligen Ausgestaltung miteinander verbunden sind, ist dabei ebenso unerheblich wie die Frage, ob bei Ausfall eines der Bestandteile die Komponente noch in der Lage ist, Licht zu emittieren. Bei einer mehrteiligen Ausgestaltung des Leuchtmittels ist auch nicht erforderlich, dass jeder Bestandteil selbst in der Lage ist, Licht zu emittieren. Ein einheitliches Leuchtmittel liegt immer dann vor, wenn sich ein oder mehrere einheitliche Au\u00dfenw\u00e4nde feststellen lassen (vgl. auch BPatG, Anlage K 2, S. 8 unter Ziff. 6.7 sowie Anlagenkonvolut K 11, S. 5 unter Ziff. 6.7). Nur dann l\u00e4sst sich die Vorgabe aus Merkmal 2.2 erf\u00fcllen, wonach ein (einzelnes) Leuchtmittel durch seine Au\u00dfenw\u00e4nde einen lichten Zwischenraum im Sinne des Merkmals 2.2 begrenzt.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDas Klagepatent definiert nicht ausdr\u00fccklich, was es unter einem \u201eBefestigungssockel\u201c im Sinne des Merkmals 2.1 versteht. Allerdings ergeben sich aus dem Anspruchswortlaut Vorgaben an dessen r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anordnung innerhalb der Gesamtvorrichtung. Nach Merkmal 2.1 ist auf dem Befestigungssockel das Leuchtmittel gehalten. Ferner befindet sich der durch das Leuchtmittel mit seinen Au\u00dfenw\u00e4nden begrenzte Zwischenraum oberhalb des Befestigungssockels (Merkmal 2.2). Schlie\u00dflich ist das Tr\u00e4germodul auf dem Befestigungssockel vorgesehen, und zwar so, dass es mit zumindest einem Teilbereich in dem Zwischenraum aufgenommen ist (Merkmal 5). Daraus ergibt sich zugleich die Funktion des Befestigungssockels, n\u00e4mlich einerseits das Leuchtmittel zu halten und andererseits auf ihm die Anordnung des Tr\u00e4germoduls in der vom Klagepatent erstrebten platzsparenden Weise zu erm\u00f6glichen.<br \/>\nWeitergehende Vorgaben an den Befestigungssockel lassen sich dem Klagepatent nicht entnehmen. Zwar enth\u00e4lt der Befestigungssockel nach der Beschreibung dar\u00fcber hinaus Schaltungen, wie insbesondere ein \u00fcbliches elektronisches Vorschaltger\u00e4t (EVG) f\u00fcr das Leuchtmittel, und kann im Rahmen einer m\u00f6glichen Weiterbildung zus\u00e4tzlich die (kompakte) Steuer- bzw. Auswertelektronik f\u00fcr den Bewegungssensor enthalten (Abs\u00e4tze [0007] und [0013]). Auch in den Ausf\u00fchrungsbeispielen ist die Steuer- bzw. Vorschaltelektronik in dem Befestigungssockel angeordnet (vgl. Abs\u00e4tze [0018], [0028]). Jedoch darf der Schutzbereichs eines Patents nicht auf gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiele beschr\u00e4nkt werden, weil sie die Lehre des Hauptanspruchs blo\u00df exemplarisch aufzeigen (BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe). Eine Vorgabe, wonach die Steuer- und Vorschaltelektronik f\u00fcr das Leuchtmittel zwingend im oder am Befestigungssockel anzuordnen ist, hat im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden. Patentschriften stellen insoweit im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar, so dass letztlich der einer Patentschrift zu entnehmende Begriffsinhalt ma\u00dfgebend ist (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Das Klagepatent stellt bereits mit dem Wortlaut Befestigungssockel die oben erl\u00e4uterte Halte- und Anordnungsfunktion in den Vordergrund. F\u00fcr die Erf\u00fcllung dieser Funktion ist weder die Einsetzbarkeit in eine vorhandene Lampe erforderlich noch muss der Befestigungssockel notwendigerweise zugleich die Steuer- bzw. Vorschaltelektronik enthalten. Dass der Befestigungssockel die Vorschaltelektronik f\u00fcr das Leuchtmittel aufweisen muss, findet sich \u2013 neben einer weiteren Vorgabe \u2013 erst in dem abh\u00e4ngigen Unteranspruch 5. Zwar k\u00f6nnen bei additiv hinzugef\u00fcgten Merkmalen von der Beschaffenheit des Zusatzmerkmals R\u00fcckschl\u00fcsse auf das \u201erichtige\u201c Verst\u00e4ndnis des Hauptanspruchs nicht ohne weiteres gezogen werden (vgl. BGH, GRUR 2016, 1031, 1033 [15] \u2013 W\u00e4rmetauscher). Die Erw\u00e4hnung erst im Unteranspruch 5 spricht aber auch nicht gegen die dargestellte Auffassung.<br \/>\nSelbst wenn man entgegen der vorgenommenen Auslegung \u2013 wie es das Bundespatentgericht ohne n\u00e4here Begr\u00fcndung annimmt (vgl. BPatG, Anlage K 2, S. 8 unter Ziff. 6.3 sowie Anlagenkonvolut K 11, S. 4 unter Ziff. 6.3) \u2013 davon ausginge, dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Befestigungssockel neben der Aufnahme des lichtemittierenden Teils sowohl der elektronischen Kontaktierung des lichtemittierenden Teils als auch der elektrischen Kontaktierung mit der Spannungsvorrichtung und zur Befestigung dienen muss, m\u00fcssen die entsprechenden Schaltungen f\u00fcr das Leuchtmittel jedenfalls nicht im Sinne eines umschlossenen Raums innerhalb des Befestigungssockels aufgenommen sein. Denn dem Klagepatent ist keine Konkretisierung auf eine bestimmte Buchsenform des Befestigungssockels zu entnehmen. Weiterhin setzt das Klagepatent an keiner Stelle voraus, dass der Befestigungssockel selbst Schaltungen aufweisen m\u00fcsste, um der elektronischen Kontaktierung zu dienen. Vielmehr f\u00fchrt das Klagepatent in Abs. [0007] der Beschreibung aus, dass Schaltungen \u201eim Befestigungssockel vorhanden\u201c sind bzw. in Abs. [0013], dass er die Vorschaltelektronik \u201eenth\u00e4lt\u201c und nimmt somit lediglich Bezug auf eine Anordnung bzw. Platzierung von Schaltungen und der Vorschaltelektronik im Zusammenhang mit dem Befestigungssockel.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nNach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 wird der \u201elichte Zwischenraum\u201c gem\u00e4\u00df Merkmal 2.2, der sich oberhalb des Befestigungssockels befindet, von den Au\u00dfenw\u00e4nden des Leuchtmittels begrenzt und ist in der Lage, zumindest einen Teilbereich des Tr\u00e4germoduls aufzunehmen.<br \/>\nNach Absatz [0008] versteht das Klagepatent unter einem Innen- und\/oder Zwischenraum jeglichen, oberhalb des Befestigungssockels gelegenen Raum, welcher durch Abschnitte des Leuchtmittels bestimmt, definiert bzw. begrenzt wird, wobei derartige Innen- bzw. Zwischenr\u00e4ume ansonsten ungenutzt blieben. Insbesondere im Fall von r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Leuchtmitteln \u2013 langgestreckten, gebogenen oder gewendelten Leuchtmittelr\u00f6hren \u2013 sind als erfindungsgem\u00e4\u00dfe Innen- bzw. Zwischenr\u00e4ume s\u00e4mtliche Raumbereiche zu verstehen, die innerhalb einer ber\u00fchrend um das Leuchtmittel gelegten, gedachten Schale liegen. Diese insbesondere genannten Ausf\u00fchrungsbeispiele der r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Leuchtmittel begrenzen den Schutzbereich des Klagepatents indes nicht, sondern stellen f\u00fcr den Fachmann lediglich erl\u00e4uternde Beispiele dar. Insoweit sind auch andere Formen von Leuchtmitteln als die genannten Leuchtmittelr\u00f6hren denkbar (s.o.), die sich nicht dazu eignen, eine sie ber\u00fchrende \u201egedachte Schale\u201c \u00fcber sie zu legen. Auch diese k\u00f6nnen daher nach dem Klagepatent grunds\u00e4tzlich in der Lage sein, durch ihre Au\u00dfenw\u00e4nde erfindungsgem\u00e4\u00df einen oberhalb des Befestigungssockels gelegenen Raum zu begrenzen. Insoweit gibt der Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 auch nicht vor, dass die Begrenzung des lichten Zwischenraums durch die Au\u00dfenw\u00e4nde des Leuchtmittels zwingend zu allen Seiten (vertikal und horizontal) erfolgen muss.<br \/>\nDie in Merkmal 2.2 weiter enthaltene Vorgabe, dass es sich um einen \u201elichten\u201c Zwischenraum handelt, versteht der Fachmann dahingehend, dass der Zwischenraum freie Fl\u00e4che bzw. Raum bieten muss. Dieses Verst\u00e4ndnis deckt sich auch mit den Ausf\u00fchrungsbeispielen. Insoweit wird in den Ausf\u00fchrungsbeispielen der Figuren 3 und 4 veranschaulicht, dass die drei R\u00f6hrenpaare (22) bzw. deren Au\u00dfenw\u00e4nde den lichten Zwischenraum (28) begrenzen, in dem die Tr\u00e4gerplatine (26) angeordnet ist. Dem Klagepatent l\u00e4sst sich hingegen an keiner Stelle entnehmen, dass ein Zwischenraum nur \u201elicht\u201c ist, wenn ein Gro\u00dfteil der freien Fl\u00e4che nicht anderweitig eingenommen bzw. genutzt wird. Ma\u00dfgeblich ist allein, dass ein freier Raum bzw. eine freie Fl\u00e4che besteht, der bzw. die ausgenutzt werden kann, um die Gesamtanordnung kompakter zu gestalten, wie es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht hat (vgl. Abs. [0005]).<br \/>\nAuch nach den Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts versteht der Fachmann den Begriff \u201elichten Zwischenraum\u201c, dem die Begriffe \u201elichte Weite\u201c sowie \u201elichte H\u00f6he\u201c gel\u00e4ufig sind, als Raumvolumen, das ihm zur Platzierung des Tr\u00e4germoduls des Bewegungssensors zur Verf\u00fcgung steht (vgl. BPatG, Anlage K 2, S. 9 unter Ziff. 6.6 sowie Anlagenkonvolut K 11, S. 5 unter Ziff. 6.6).<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nNach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 begrenzt das Leuchtmittel mit seinen Au\u00dfenw\u00e4nden den lichten Zwischenraum gem\u00e4\u00df dem Merkmal 2.2 zudem \u201eoberhalb des Befestigungssockels\u201c. Der Fachmann erkennt dies als Bezugnahme auf die Orientierung in der zeichnerischen Darstellung in der Patentschrift, verbindet mit dieser r\u00e4umlichen Angabe aber keine bestimmte Einbaulage des Leuchtmittels (vgl. BPatG, Anlagenkonvolut K 11, S. 4 unter Ziff. 6.3).<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieser Auslegung verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die vorgenannten Merkmale.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um eine Leuchtenvorrichtung mit \u201eeinem Leuchtmittel\u201c in dem so verstandenen Sinne, n\u00e4mlich dem Tragring, auf welchem die einzelnen lichtemittierenden Dioden (LED) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kreisf\u00f6rmig angeordnet sind.<br \/>\nDass der Tragring mehrteilig ausgestaltet ist, indem er sowohl \u00fcber eine Vielzahl von LED als auch \u00fcber die runde Tr\u00e4gerfl\u00e4che verf\u00fcgt, f\u00fchrt nach obiger Auslegung nicht aus der Verletzung heraus. F\u00fcr die Merkmalsverwirklichung ebenfalls unerheblich ist, dass mit der runden Tr\u00e4gerfl\u00e4che ein nicht lichtemittierendes Bauteil vorhanden ist. Der Tragring mit den darauf angeordneten LED ist als einheitliches Leuchtmittel anzusehen. Er verf\u00fcgt \u00fcber einheitliche Au\u00dfenw\u00e4nde, die ihrer Form nach geeignet sind, einen lichten Zwischenraum zu begrenzen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nEin lichter Zwischenraum im Sinne des Merkmals 2.2 des Klagepatentanspruchs ist mit der kreisf\u00f6rmigen Aussparung im inneren Teil des Leuchtmittels der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhanden.<br \/>\nDass ein Gro\u00dfteil der freien Fl\u00e4che von der Vorschaltelektronik eingenommen wird, wie es aus der nachfolgenden Abbildung der Beklagten hervorgeht,<br \/>\nist nach der vorgenommenen Auslegung unerheblich, da ma\u00dfgeblich ist, dass ein freier Raum zur Verf\u00fcgung steht, unabh\u00e4ngig davon, wie gro\u00df dieser ist. Zudem wird der lichte Zwischenraum nicht durch einen hinzugedachten Deckel bzw. eine Schale, die \u00fcber den Tragring gelegt wird, nach oben hin begrenzt.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt zudem \u00fcber einen Befestigungssockel im Sinne des Merkmals 2.1 in Gestalt der (Metall-)Befestigungspfanne. Auf dieser ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Leuchtmittel \u2013 der Tragring \u2013 gehalten, indem dieses zusammen mit einem dar\u00fcber gelegten Plastikgestell mit der Befestigungspfanne unmittelbar verschraubt wird.<br \/>\nZudem erm\u00f6glicht die Befestigungspfanne die Anordnung des Tr\u00e4germoduls. Das Tr\u00e4germodul ist auf dem Befestigungssockel vorgesehen, indem es zusammen mit dem durchsichtigen Plastikgestell auf ihm gehalten ist (dazu unter Zif. B. I. 3. c. bb. n\u00e4her).<br \/>\nSoweit man entgegen der hier vorgenommenen Auslegung weiter verlangt, dass ein patentgem\u00e4\u00dfer Befestigungssockel dar\u00fcber hinaus sowohl der elektronischen Kontaktierung des lichtemittierenden Teils als auch der elektrischen Kontaktierung mit der Spannungsvorrichtung dient, so wird auch dies von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erf\u00fcllt.<br \/>\nAuf der nachfolgenden von der Kl\u00e4gerin eingereichten Abbildung sind insoweit drei L\u00f6cher in der Befestigungsplatte erkennbar, wobei durch die linken zwei L\u00f6cher die Stromkabel durchgef\u00fchrt werden, um die Leuchtenvorrichtung \u2013 \u00fcber die auf dem Plastikgestell angeordnete Vorschaltelektronik und dar\u00fcber auch das unmittelbar auf der Befestigungsplatte angeordnete Leuchtmittel \u2013 mit Elektrizit\u00e4t zu versorgen:<br \/>\nInsoweit ist auf der Abbildung die Buchse (von der Kl\u00e4gerin rot eingekreist) erkennbar, in die das Kabel zur elektrischen Stromversorgung ausgehend von der elektrischen Vorschalteinrichtung eingef\u00fchrt wird. Dass die Befestigungsplatte selbst keine Schaltungen aufweist, f\u00fchrt, wie dargelegt, nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatentes heraus. Gleiches gilt f\u00fcr den Umstand, dass die elektrische Versorgung des Leuchtmittels, insbesondere die Vorschaltelektronik \u2013 nicht im Sinne eines umschlossenen Raums von der Befestigungsplatte umschlossen ist, sondern auf dem Plastikgestell auf dem Befestigungssockel angeordnet ist.<\/li>\n<li>\n(4)<br \/>\nDer lichte Zwischenraum, der von den Au\u00dfenw\u00e4nden des LED-Rings begrenzt wird, befindet sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zudem oberhalb des Befestigungssockels \u2013 hier in Gestalt der Befestigungspfanne \u2013 im Sinne von Merkmal 2.2, auf dem das Leuchtmittel gehalten wird.<\/li>\n<li>c.<br \/>\nSchlie\u00dflich wird auch Merkmal 5,<br \/>\n\u201edas Tr\u00e4germodul ist so auf dem Befestigungssockel (12, 24) vorgesehen, dass das Tr\u00e4germodul (26) mit zumindest einem Teilbereich in dem Zwischenraum (28) aufgenommen ist\u201c,<br \/>\nvon der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nNach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 ist das Tr\u00e4germodul auf dem Befestigungssockel vorgesehen. Dabei muss zumindest ein Teilbereich des Tr\u00e4germoduls in dem lichten Zwischenraum aufgenommen sein.<br \/>\nAus dem Merkmal 4, wonach der Bewegungssensor ein auf einem Tr\u00e4germodul (26) gebildeter Mikrowellensensor mit einer Sende- und\/oder Empfangsantenne (16; 32) und einer zugeordneten Sensorelektronik ist, folgt zudem, dass das Tr\u00e4germodul jedenfalls aus dem Mikrowellensensor gebildet wird und diesen tr\u00e4gt. Der Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 gibt indes nicht vor, dass das Tr\u00e4germodul ausschlie\u00dflich den Mikrowellensensor tr\u00e4gt. Insoweit geht auch aus Abs. [0014] der Beschreibung hervor, dass es in einer Ausf\u00fchrungsform m\u00f6glich ist, die (kompakte) Steuer- bzw. Auswertelektronik f\u00fcr den Bewegungssensor nach Abs. [0013] \u201eauf dem fl\u00e4chigen Tr\u00e4ger f\u00fcr die Sende\/Empfangsantenne vorzusehen\u201c.<br \/>\nWeiterhin gibt der Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 die Form des Tr\u00e4germoduls nicht vor. Lediglich in der Beschreibung der Ausf\u00fchrungsbeispiele ist \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 in Abs. [0014] die Rede von einem \u201efl\u00e4chigen Tr\u00e4ger\u201c und in den Abs. [0019] und [0028] von einer \u201efl\u00e4chigen Tr\u00e4gerplatine\u201c, wie sie auch in Figur 5 dargestellt ist, was jedoch den insoweit offenen Wortlaut des Patentanspruchs nicht beschr\u00e4nkt. Ma\u00dfgeblich ist daher allein, dass das Tr\u00e4germodul r\u00e4umlich so ausgestaltet ist, dass es jedenfalls den Mikrowellensensor tragen kann. Zudem muss es hinsichtlich seiner L\u00e4ngen- und Breitenabmessungen so ausgebildet sein, dass es in den lichten Zwischenraum jedenfalls teilweise aufgenommen werden kann.<br \/>\nDas Klagepatent schreibt zudem nicht vor, dass sich der Mikrowellensensor selbst in dem lichten Zwischenraum befinden muss (vgl. so auch BPatG, Anlagenkonvolut K 11, S. 5 unter Ziff. 6.6). Es reicht daher aus, dass sich dort (irgend-)ein Teilbereich des Tr\u00e4germoduls befindet. Das Klagepatent gibt andererseits auch nicht vor, dass in den lichten Zwischenraum nur das Tr\u00e4germodul bzw. ein Teil davon aufgenommen wird, so dass es aus dem Schutzbereich des Klagepatentes nicht herausf\u00fchrt, wenn in dem lichten Zwischenraum weitere Vorrichtungen, Verkabelungen o.\u00e4. angeordnet sind.<br \/>\nDas Klagepatent gibt ferner nicht vor, in welcher Art und Weise das Tr\u00e4germodul auf dem Befestigungssockel vorgesehen ist. So geht weder aus dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 noch aus der Beschreibung hervor, dass das Tr\u00e4germodul unmittelbar auf dem Befestigungssockel angebracht oder mit ihm verbunden sein muss. Ma\u00dfgeblich ist danach allein, dass es so auf dem Befestigungssockel angeordnet ist, dass ein Teilbereich desselben in dem lichten Zwischenraum aufgenommen ist. Soweit die Figuren nur Ausf\u00fchrungsbeispiele zeigen, aus denen kein weiteres Element zwischen Tr\u00e4germodul und Befestigungssockel ersichtlich ist, so schr\u00e4nkt dies den insoweit offenen Anspruchswortlaut nicht ein.<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist das Tr\u00e4germodul demnach im Sinne des Merkmals 5 auf dem Befestigungssockel vorgesehen. Das Tr\u00e4germodul wird insoweit durch die Einheit von Tr\u00e4gerplatine, auf dem der Mikrowellensensor angeordnet ist, und der die Tr\u00e4gerplatine haltende Plastikerh\u00f6hung gebildet. Das so gestaltete Tr\u00e4germodul ist zentriert auf der Mitte der durchsichtigen Plastikplatte angeordnet, die mit dem Tragring zusammen auf der Befestigungspfanne verschraubt ist, und zwar in dem runden Zwischenraum, den der LED-Ring bildet, wie es aus der nachfolgend eingeblendeten und von der Kl\u00e4gerin angefertigten Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hervorgeht:<br \/>\nDass das Tr\u00e4germodul unmittelbar auf einem Plastikgestellt angeordnet ist, das seinerseits mit der Befestigungspfanne verschraubt wird, wie es aus der nachfolgend eingeblendeten Abbildung der Beklagten noch deutlicher hervorgeht,<br \/>\nsteht einer Verletzung nach der hier vorgenommenen Auslegung, die keine unmittelbare Verbindung des Tr\u00e4germoduls mit dem Befestigungssockel erfordert, nicht entgegen.<br \/>\nDas Tr\u00e4germodul ist durch die mittige Anordnung auch mit zumindest einem Teilbereich in dem lichten Zwischenraum aufgenommen. Insbesondere steht es einer Verwirklichung des Merkmals nicht entgegen, dass das Tr\u00e4germodul \u2013 seitlich betrachtet \u2013 \u00fcber den Tragring bzw. das Leuchtmittel ragt, wie es aus der nachfolgenden Einblendung hervorgeht,<br \/>\nda der lichte Zwischenraum nach oben hin nicht beschr\u00e4nkt ist. Selbst falls der lichte Zwischenraum auch der H\u00f6he nach durch die schmalen Au\u00dfenw\u00e4nde des Tragrings begrenzt w\u00e4re, so w\u00fcrde sich jedenfalls ein Teilbereich des Tr\u00e4germoduls noch in dem \u2013 insoweit kleineren \u2013 lichten Zwischenraum befinden. Insoweit verlangt das Klagepatent, wie bereits ausgef\u00fchrt, nicht, dass sich der Mikrowellensensor selbst innerhalb des lichten Zwischenraums befinden muss.<br \/>\nSoweit die Beklagte auf die Ausf\u00fchrungen des BPatG auf Seite 8 f. seines qualifizierten Hinweises (Anlage K 11) verweist, wonach es eine Entgegenhaltung als nicht neuheitssch\u00e4dlich erachtet habe, die eine bewegungssensorgesteuerte Leuchtenvorrichtung betreffe, deren Sensor wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angeordnet sei, so verf\u00e4ngt dies nicht. Nach dem qualifizierten Hinweis des BPatG offenbart die dortige NK2 eine bewegungssensorgesteuerte Leuchtenvorrichtung mit einem auf einem Befestigungssockel (46) gehaltenen, mit seinen Au\u00dfenw\u00e4nden \u201eeinen lichten Zwischenraum (Kreisfl\u00e4che innerhalb der Leuchtstoffr\u00f6hre 43)\u201c oberhalb des Befestigungssockels (46) begrenzenden Leuchtmittel (43 \u2013 in der nachfolgenden Abbildung gelb markiert). Das Tr\u00e4germodul und der Bereich auf ihm, den der Fachmann als Bewegungssensor (19 \u2013 in der nachfolgenden Abbildung lila markiert) verstehen k\u00f6nnte, sei \u201eweit von dem kreisf\u00f6rmigen Bereich innerhalb der Leuchtstoffr\u00f6hre 43 entfernt\u201c, so dass sich laut BPatG der NK2 nicht entnehmen lasse, dass das Tr\u00e4germodul im lichten Zwischenraum der Leuchtstoffr\u00f6hre anzuordnen sei, wobei auf die nachfolgende Fotomontage verwiesen wird:<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist jedoch anders aufgebaut, so dass die Ausf\u00fchrungen nicht auf den vorliegenden Fall \u00fcbertragbar sind. Zum einen handelt es sich bei dem in der NK2 gezeigten Bewegungssensor nicht um einen Mikrowellensensor, sondern um einen Temperatur\u00e4nderungen detektierenden Infrarotsender (vgl. S. 9 der Anlage K 11), der an der Leuchte au\u00dfen angebracht werden muss. Selbst soweit sich aus den Ausf\u00fchrungen des BPatG ergeben sollte, dass es eine Begrenzung des lichten Zwischenraums durch das Leuchtmittel auch der H\u00f6he nach angenommen hat, so war das Tr\u00e4germodul zudem nicht \u2013 anders als hier \u2013 jedenfalls mit einem Teilbereich in dem lichten Zwischenraum angeordnet, sondern befand sich g\u00e4nzlich au\u00dferhalb desselben.<br \/>\nAuch soweit die Beklagte in diesem Kontext auf die Ausf\u00fchrungen des BPatG in seinem qualifizierten Hinweis (Anlage K 11) auf S. 6 ff. verweist, wo bezugnehmend auf die nachfolgende kolorierte Figur 1 der Entgegenhaltung NK1<br \/>\ndie Auffassung vertreten wird, der Befestigungssockel sei nicht in dem Leuchtengeh\u00e4use mit der Bezugsziffer 21 (gr\u00fcn eingef\u00e4rbt) zu sehen, sondern in dem (grauen) Gestell mit den Bezugsziffern 61, 62, so dass sich das Tr\u00e4germodul nicht in dem lichten Zwischenraum befinde, ist dies auf den Streitfall nicht \u00fcbertragbar. Denn ein solches Gestell, das das Leuchtmittel unabh\u00e4ngig von dem Leuchtengeh\u00e4use h\u00e4lt, ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht vorhanden. Vielmehr ist das Leuchtmittel dort unmittelbar auf der Befestigungspfanne befestigt. Dementsprechend war es hinsichtlich der vom BPatG betrachteten Entgegenhaltung nachvollziehbar, anzunehmen, dass das dortige Tr\u00e4germodul mit der Bezugsziffer 42, wie aus der nachfolgenden kolorierten Figur 2 der NK1 ersichtlich, nicht in dem lichten Zwischenraum aufgenommen war, sondern sich unterhalb des Befestigungssockels befand:<br \/>\nV\u00f6llig anders liegt der Fall hier, da sich das Tr\u00e4germodul bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform oberhalb der Befestigungspfanne bzw. dem Befestigungssockel befindet.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Beklagte hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Sinne des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und vertrieben. So hat die Kl\u00e4gerin bei der Beklagten im Jahre 2016 im Rahmen eines Testkaufes die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erworben.<br \/>\nAufgrund der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die nachfolgenden Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\na.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Die Beklagte handelte schuldhaft, da sie als Fachunternehmen die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<br \/>\nDie genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nEin Mitverschulden ist der Kl\u00e4gerin nicht anzulasten.<br \/>\nEs ist bereits zweifelhaft, ob ein Mitverschulden bereits im hiesigen Verfahren eingewendet werden kann oder dieses nicht vielmehr erst in einem H\u00f6heverfahren Ber\u00fccksichtigung findet. Im Ergebnis kann dies jedoch offen bleiben, da ein Mitverschulden der Kl\u00e4gerin nicht festgestellt werden kann.<br \/>\nDenn im Streitfall ist der Kl\u00e4gerin nicht vorzuwerfen, dass sie trotz Kenntnis des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedenfalls seit dem Testkauf im Jahr 2016 die Beklagte erst mit anwaltlichen Schreiben vom 23.04.2020 abgemahnt hat. Es kann ihr insoweit nicht zum Nachteil gereichen, dass sie zun\u00e4chst den Ausgang des vor der Kammer gef\u00fchrten Parallelverfahrens, dessen angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen vergleichbaren Aufbau wie die hier angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hatte, sowie den Ausgang des Rechtsbestandsverfahrens betreffend das Klagepatent abgewartet hat, bevor sie gegen die Beklagte zun\u00e4chst au\u00dfergerichtlich und sodann gerichtlich vorgegangen ist. Denn das fr\u00fchzeitige Vorgehen gegen die Beklagte w\u00e4re sinnlos gewesen, wenn die Nichtigkeitsklage erfolgreich gewesen w\u00e4re und das Klagepatent ex tunc beseitigt worden w\u00e4re. F\u00fcr die Kl\u00e4gerin bestand insoweit auch keine Verpflichtung, die Beklagte unmittelbar nach Kenntniserlangung von der Verletzungshandlung in Anspruch zu nehmen, damit sich der Schaden nicht durch weitere Vertriebshandlungen der Beklagten vergr\u00f6\u00dfert. Vielmehr liegt es ausschlie\u00dflich im Verantwortungsbereich der Beklagten, wenn diese schuldhaft Verletzungshandlungen \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum begeht, die zu Sch\u00e4den der Kl\u00e4gerin f\u00fchren, die die Beklagte schlie\u00dflich zu ersetzen hat. Dies gilt auch im Hinblick auf die Verj\u00e4hrungsvorschriften, die dem Verletzten ab Kenntniserlangung grunds\u00e4tzlich einen Zeitraum von drei Jahren einr\u00e4umen, um Anspr\u00fcche geltend zu machen. Besondere Umst\u00e4nde, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen w\u00fcrden, sind von der Beklagten nicht dargelegt worden.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>c.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin begehrt die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung f\u00fcr Handlungen seit dem 01.09.2010 bis zum 09.03.2019. Die Schadensersatzanspr\u00fcche sind indes teilweise verj\u00e4hrt.<br \/>\nAnspr\u00fcche wegen Verletzung eines Patents verj\u00e4hren gem\u00e4\u00df \u00a7 141 PatG, der entsprechend auch auf europ\u00e4ische Patente Anwendung findet (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Kap. E Rn. 799, m.w.N.), nach den allgemeinen Regeln des BGB und somit innerhalb von drei Jahren (BGH, GRUR 2015, 780 \u2013 Motorradteile). Die Verj\u00e4hrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl\u00e4ubiger von den anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat.<br \/>\nSchadensersatzanspr\u00fcche wegen patentverletzenden Handlungen seit dem 01.09.2010 bis zum 31.12.2016 sind demnach verj\u00e4hrt. Der Eintritt der Verj\u00e4hrung f\u00fcr Handlungen ab dem 01.01.2017 wurde durch die Erhebung der hiesigen Klage im Jahre 2020 nach \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.<br \/>\nF\u00fcr Handlungen in der Zeit vom 01.09.2010 bis zum 31.12.2016 hat die Kl\u00e4gerin indes einen Restschadensersatzanspruch aus \u00a7 141 S. 2 PatG i.V.m. \u00a7 852 BGB als Minus zum Schadensersatzanspruch, der auf die von der Kl\u00e4gerin \u2013 insoweit hilfsweise \u2013 beantragte Herausgabe des durch die Benutzung des Klagepatents Erlangten gerichtet ist.<br \/>\nNach \u00a7 141 S. 2 PatG i.V.m. \u00a7 852 BGB ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verj\u00e4hrung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften \u00fcber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet, wobei dieser Anspruch erst in zehn Jahren von seiner Entstehung an verj\u00e4hrt (\u00a7 852 S. 2 BGB). Die Verj\u00e4hrungsregel des \u00a7 852 S. 2 BGB entspricht inhaltlich der des \u00a7 199 Abs. 3 BGB (Palandt\/Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, \u00a7 852 Rn. 2 a.E.). F\u00fcr diese gilt die Ultimo-Regel von \u00a7 199 Abs. 1 BGB nicht, sondern eine taggenaue Verj\u00e4hrung (Palandt\/Ellenberger, BGB, 77. Aufl. 2018, \u00a7 199 Rn. 42).<br \/>\nF\u00fcr Anspr\u00fcche aus Handlungen vom 01.09.2010 an war die Verj\u00e4hrung gehemmt. Nach \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verj\u00e4hrung durch Erhebung der Klage gehemmt. Erhoben ist die Klage mit der Zustellung (\u00a7 253 ZPO), wobei die verj\u00e4hrungshemmende Wirkung nach \u00a7 167 ZPO schon mit Einreichung der Klage eintritt, wenn die Zustellung demn\u00e4chst erfolgt (vgl. Palandt\/Ellenberger, BGB, 77. Aufl. 2018, \u00a7 204 Rn. 6 f.). Da die Klage am 03.08.2020 bei Gericht eingereicht und der Beklagten am 13.08.2020 \u2013 also demn\u00e4chst \u2013 zugestellt wurde, war die Verj\u00e4hrung des Restschadensersatzanspruches f\u00fcr Handlungen ab dem 01.09.2010 gehemmt. F\u00fcr Handlungen vor diesem Zeitpunkt wird kein (Rest-)Schadensersatz begehrt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\na.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihre Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Rechnungslegungspflicht folgt aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die ihr abverlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nEine Verj\u00e4hrung des Anspruchs aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB ist nicht eingetreten. Zwar unterliegt der Rechnungslegungsanspruch aus \u00a7 242 BGB grunds\u00e4tzlich selbstst\u00e4ndig und unabh\u00e4ngig vom Hauptanspruch der allgemeinen Verj\u00e4hrungsfrist. Der Rechnungslegungsanspruch aus \u00a7 242 BGB kann jedoch grunds\u00e4tzlich nicht vor dem Hauptanspruch, dem er dient, verj\u00e4hren, da ansonsten der gew\u00e4hrte Restschadensersatzanspruch nicht beziffert werden k\u00f6nnte und dieser Anspruch somit konterkariert w\u00fcrde (vgl. BGH, NJW 2017, 2755 Rn. 8, m.w.N.). Im Rahmen der Rechnungslegung betreffend den Restschadensersatzanspruch sind insbesondere auch Angaben zur betriebenen Werbung, zu ihren Gestehungskosten und dem erzielten Gewinn zu machen, da durch die Verletzungshandlung auf Kosten des Berechtigten auch ein Gewinn als erlangt anzusehen ist, den der Verpflichtete gerade durch die Verletzung des Immaterialg\u00fcterrechts oder seine Mitwirkung an dieser Verletzung erzielt hat (Kammer, Urteil vom 16.11.2021 \u2013 4a O 68\/20; BGH GRUR 2019, 496 Rn. 11 ff. \u2013 Spannungsversorgungsvorrichtung, m.w.N.).<br \/>\nAllerdings ist der Auskunftsanspruch gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 140b Abs. 1 PatG auf Verletzungshandlungen ab dem 01.01.2017, die in unverj\u00e4hrter Zeit begangen wurden, zu beschr\u00e4nken. Der Anspruch nach \u00a7 140b PatG verj\u00e4hrt selbstst\u00e4ndig; er dient auch nicht der Bezifferung eines (ggf. noch nicht verj\u00e4hrten) (Rest-)Schadensersatzanspruchs. Die Verj\u00e4hrung bestimmt sich nach \u00a7 141 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 195, 199 Abs. 1 BGB. F\u00fcr Handlungen ab dem 01.01.2017 ist aufgrund der Klageerhebung keine Verj\u00e4hrung eingetreten (\u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB; vgl. die Ausf\u00fchrungen oben). F\u00fcr Handlungen vor dem 01.01.2017 ist der Anspruch aus \u00a7 140b PatG dagegen verj\u00e4hrt. Dies betrifft die in Ziff. I. 1.a) genannten Ausk\u00fcnfte zu der Herkunft und den Vertriebswegen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die nicht vom Anspruch nach \u00a7\u00a7 242, 259 BGB umfasst sind.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte zudem einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in geltend gemachter H\u00f6he f\u00fcr das aus dem Anlagenkonvolut K 8 ersichtliche anwaltlichen Schreiben vom 23.04.2020, der sich aus \u00a7\u00a7 683 Abs. 1, 677, 670 BGB (Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag) bzw. \u00a7 139 Abs. 2 PatG ergibt.<br \/>\nDie Abmahnung war begr\u00fcndet und berechtigt, da die geltend gemachten Anspr\u00fcche bestanden (s. hierzu Ziff. II.) und der Beklagten Gelegenheit gegeben wurde, die Kl\u00e4gerin klaglos zu stellen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann auch grunds\u00e4tzlich Ersatz der f\u00fcr die Einschaltung eines Patent-anwalts im Rahmen der Abmahnung entstandenen Geb\u00fchren verlangen. Die Mitwirkung eines Patentanwalts war aufgrund des technischen Sachverhalts und der erforderlichen Analyse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen notwendig. Dies stellt auch die Beklagte nicht in Abrede.<br \/>\nDie H\u00f6he der au\u00dfergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von 6.833,80 \u20ac ergibt sich insoweit aus einem angemessenen und von der Beklagten auch nicht angegriffenen Gegenstandswert in H\u00f6he von 350.000,00 \u20ac aus einer 1,3-fachen Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr zzgl. Auslagenpauschale in H\u00f6he von jeweils 20,00 \u20ac.<br \/>\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus \u00a7\u00a7 291, 288 BGB. Die Klage ist der Beklagten am 13.08.2020 zugestellt worden, so dass sie sich erst ab dem 14.08.2020 in Zahlungsverzug befindet.<br \/>\nDer Anspruch ist zudem nicht verj\u00e4hrt, da die Verj\u00e4hrung rechtzeitig durch die Klageerhebung gehemmt wurde.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert: 350.000,00 \u20ac<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3212 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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